Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs ist vorab auf die Anklageschrift (Urk. 21) sowie deren zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 4) zu verweisen. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am
2. Dezember 2018, ca. 13:15 Uhr, mit einem schwarzen Fahrzeug Mercedes mehrere unbekannt gebliebene Täter, welche die beiden Geschädigten körperlich angriffen und verletzten, an den Tatort gefahren und von dort auch wieder weg- chauffiert zu haben. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf im gesamten Verfahren bestritten, ohne sich substantiiert dazu zu äussern (Urk. 5/1-6, Prot. I S. 8 ff.; Urk. 49).
2. Als Beweismittel liegen insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1–6; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 49), die Einvernahmen der beiden Geschädigten D.______ und E.______ (Urk. 6/1–5), die Einvernahmen der Zeugen F.______, G.______, H.______ und I.______ (Urk. 7/1–4, 6 und 7), der Polizeirapport vom
7. Dezember 2018 sowie die ergänzenden Berichte (Urk. 1/1–3), die Fotodoku- mentationen (Urk. 4/2–3; Urk. 13/5), die Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung der Geschädigten (Urk. 8/1 und 8/5), die RTI-Überwachung des Be- schuldigten (Urk. 10/1–29) sowie der Vollzugsbericht und das Protokoll der Haus- durchsuchung (Urk. 13/2–4, 6) in den Akten.
- 9 -
3. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3), die polizeilichen Auskunftspersonen J.______ (Urk. 1/1 S. 7) und K.______ (Urk. 1/1 S. 7) sowie die beiden Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) hätten das eigentliche Kerngeschehen über insgesamt 11 Einvernahmen hinweg übereinstimmend beschrieben, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die Zweifel an deren Aussagen wecken würden. Sie fasst das ihrer Ansicht nach er- stellte Kerngeschehen des Angriffs zutreffend zusammen (Urk. 38 S. 9 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen. Die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen J.______ und K.______ sind hierbei zwar nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte bei deren Einvernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglich- keit hatte, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013, vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Dies ändert indessen nichts am Beweisresultat der Vorinstanz, da das Kernge- schehen durch die verwertbaren Aussagen der Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3) sowie der Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) überein- stimmend und glaubhaft geschildert wird. Aufgrund der im Kern deckungsgleichen und glaubhaften Aussagen ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird.
4. Auch die Verletzungen der Geschädigten sind gestützt auf die Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten D.______ (Urk. 8/1) und E.______ (Urk. 8/5) erstellt, zumal die Verletzungen – wie auch die Vo- rinstanz zu Recht feststellt (Urk. 38 S. 11) – ohne Weiteres mit den Aussagen der Zeugen und der Geschädigten in Einklang zu bringen sind. 5.1 Hinsichtlich der Involvierung eines schwarzen Mercedes bzw. des Tatbei- trags dessen Lenkers zitiert die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Geschä- digten E.______, des Zeugen F.______ und der Zeugin G.______, welchen allen zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes aufgefallen sei.
- 10 - Dem Geschädigten E.______ sei bereits bei seinem Eintreffen am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes SUV auf dem Kehrplatz aufgefallen (Urk. 6/2 Frage 6, 13, 27; Urk. 6/4 Frage 15). Der Fahrzeuglenker habe sie – die beiden Geschädigten – komisch angeschaut und das Perron abgesucht, während er langsam vorbeigefahren sei (Urk. 6/2 Frage 6; Urk. 6/4 Frage 15, 25). Während des körperlichen Angriffs habe der Fahrzeuglenker mit laufendem Motor gewartet (Urk. 6/4 Frage 54). Der Geschädigte E.______ sei dabei aufgrund von Geschich- ten betreffend Fangewalt aus der Vergangenheit besonders aufmerksam gewe- sen (vgl. Urk. 6/2 Frage 26; Urk. 6/4 Frage 15). Der grosse, schwarze Mercedes ist daneben auch dem Zeugen F.______ (Urk. 7/1 Frage 12; Urk. 7/4 Frage 12,
14) sowie der Zeugin G.______ (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11) aufgefallen. Diese zwei Personen hätten beobachten können, wie vermummte Personen aus dem Mercedes ausgestiegen (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11; Urk. 1/1 S. 7) und nach dem körperlichen Angriff wieder eingestiegen seien, worauf der Merce- des davon gefahren sei (Urk. 7/4 Frage 30; Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11, 22). Es seien hierbei keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an den überein- stimmenden Aussagen Zweifel wecken würden (Urk. 38 S. 11 f.). 5.2 Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 S. 9) – keine Zweifel ange- bracht, bloss weil dem Geschädigten D.______ am Tatort kein schwarzer Merce- des, sondern ein weisses Auto aufgefallen war (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Einerseits ist angesichts der Zahl von mindestens sieben Angreifern naheliegend, dass sie nicht mit lediglich einem Fahrzeug gekommen sind. Zudem handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, bei welchem je nach Blickrichtung, Standort und Aufmerksamkeitsfokus andere Sachverhaltselemente wahrgenommen werden. Nachdem der schwarze Mercedes vom Geschädigten E.______, dem Zeugen F.______ und der Zeugin G.______ eindeutig wahrgenommen wurde und G.______ sogar noch das passende Nummernschild wiedergeben konnte (vgl. Urk. 7/2 Frage 10), verbleiben keine Zweifel an der in der Anklage umschrie- benen Beteiligung des schwarzen Mercedes bzw. dessen Fahrers. Dass daneben wohl auch ein weisses Fahrzeug am Tatort war, macht keinen Unterschied.
- 11 - 5.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, es ergebe sich nicht aus den Untersu- chungsakten, dass der Lenker des Mercedes mehrere Personen an den Bahnhof B.______ gefahren, dort gewartet und diese anschliessend wieder mitgenommen haben soll (Urk. 30 S. 10). Der Einwand ist schlicht aktenwidrig: Die Zeugen F.______ und G.______ haben dies – wie vorstehend zitiert – übereinstimmend und überzeugend geschildert (Urk. 7/3 und 7/4). Auch der Geschädigte E.______ sah, dass mit dem schwarzen Mercedes eine Mehrzahl von Angreifern zum Tatort chauffiert wurde und der Fahrer mit laufendem Motor wartete (Urk. 6/4 S. 4 und S. 8 f.). 5.4 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, das langsame Fahren könne auch mit der Geschwindigkeitsbegrenzung am Bahnhof B.______ in Zusammenhang stehen, weshalb daraus nicht abzuleiten sei, dass der Lenker des Mercedes das Perron abgesucht habe (Urk. 50 S. 12). Dieser Argumentation stehen aber wiede- rum die überzeugenden Schilderungen des Zeugen E.______ entgegen, welcher eindeutig wahrnehmen konnte, wie der Lenker des schwarzen Mercedes, das Perron abgesucht habe (Urk. 6/4 Frage 15 und 25). Wenn sich der Mercedeslen- ker wie die übrigen Verkehrsteilnehmer bloss an die am Bahnhof B.______ gel- tende Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wäre zudem nicht zu erwar- ten, dass der Zeuge E.______ erwähnen würde, dass dieser "nicht einfach vor- beigefahren", sondern vielmehr "sehr langsam" gefahren sei (Urk. 6/4 Frage 15). 5.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) ist im Übrigen auch nicht relevant, dass dem Zeugen E.______ auch im Bus ein Mann aufgefallen sei, den er als "komischen Typ" betitelte und auch hinsichtlich des Mercedeslenkers ausführte, er habe sie "komisch" angeschaut. Inwiefern dies seine Aussage hin- sichtlich des Absuchens des Perrons in Zweifel ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. 5.6 Es ist folglich rechtsgenügend erstellt, dass der Fahrzeuglenker des schwar- zen Mercedes mit mehreren Personen zum Bahnhof B.______ fuhr, dort langsam dem Perron entlangfuhr und dieses absuchte. Danach stiegen mehrere vermummte Personen aus dem Mercedes und griffen die Geschädigten körperlich an. Der Fahrzeuglenker wartete währenddessen im Fahrzeug. Nach dem Angriff
- 12 - stiegen mehrere Vermummte wieder in den Mercedes ein und der Fahrzeuglenker fuhr mit ihnen davon. 6.1 Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zur Frage, ob der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker des massgeblichen schwarzen Mercedes war, zahlreiche belastende Beweismittel und Indizien auf. Zu deren Würdigung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 12 ff.). Die folgende Zusammenfassung erfolgt somit massgeblich rekapitulierend: 6.1.1 Die Zeugin G.______ konnte sich das Nummernschild merken, welches in der Folge dem Wagen der Mutter des Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Dies schliesst die Involvierung eines unbekannten Dritt-Fahrzeugs gleicher Bauart aus und ist überdies mit der Vorinstanz als starkes Indiz zu werten, dass der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker gewesen ist. 6.1.2 Weiter hat der Geschädigte E.______ den Fahrzeuglenker als eher dick mit dickem Gesicht beschrieben. Er habe braunes bis schwarzes Haar gehabt, welches auf der Seite eher kurz und am Kopf eher länger und zur Seite gekämmt gewesen sei. Bart oder Brille habe der Fahrzeuglenker nicht gehabt. Diese Be- schreibung trifft mit der Vorinstanz auf den Beschuldigten zu. Die Verteidigung führt hierzu zwar richtig aus, dass der Beschuldigte nicht die einzige Person sei, auf welche die Beschreibung passe (Urk. 50 S. 5). Unter jungen Leuten finden sich aber noch nicht sehr viele übergewichtige Personen, weshalb es doch deut- lich belastend zu werten ist, dass die Beschreibung, inkl. den Angaben zur Frisur und Brille bzw. Bart, relativ genau auf den Beschuldigten zutrifft. 6.1.3 Sodann hat der Geschädigte E.______ den Beschuldigten bei der persönli- chen Gegenüberstellung – immerhin – "zu 60 %" als Fahrzeuglenker identifizieren können. 6.1.4 Weiter konnte der Polizeibeamte I.______, der als Zeuge einvernommen wurde, um ca. 14.10 Uhr des Tattages den Beschuldigten als Lenker des
- 13 - schwarzen SUV mit dem Kontrollschild ZH … beobachten, wie er an seinem Wohnort in Schlieren in die Garage gefahren ist. 6.1.5 Schliesslich ergab das Ergebnis der Überwachung der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten um 12:29 Uhr in B.______ und um 13:23 Uhr in L.______ [Ort] registriert wurde und sich somit kurz vor und nach der Tat in der Nähe des Tatorts befunden hat. Daran ändert auch das Argument der Verteidigung nichts, wonach B.______ eine grosse Gemeinde sei und das Mobiltelefon ¾ Stunden vor der Tatzeit bei der Antenne in B.______ registriert worden sei, weshalb daraus nicht mit Sicherheit abgeleitet werden könne, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ aufgehalten habe (Urk. 50 S. 8). Da der Beschuldigte nicht in B.______ wohnt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an welchem anderen Ort in dieser Region er sich zur Tatzeit aufgehalten haben soll, ist das Ergebnis der Mobil- telefonüberwachung ohne Weiteres belastend zu werten. 6.1.6 Mit der Vorinstanz verbleiben vor diesem Hintergrund keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort gewesen ist. 6.2 Lediglich ergänzend passt ins Bild des vorliegenden Falles, dass an der Zimmertüre des Beschuldigten an prominenter Stelle FCZ-Sticker angebracht sind (Urk. 13/5). Dies wäre für sich alleine zwar noch nicht belastend, es fügt sich im vorliegenden Fall aber stimmig ins Bild, da dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, als Teil einer FCZ-Fangruppierung gehandelt zu haben. 7.1 Die Verteidigung bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft lange Zeit ge- äusserte Behauptung, der Fahrzeugschlüssel habe aus der Hose des Beschuldig- ten entnommen werden können, suggeriere, man habe sie ab Mann abge- nommen. Tatsächlich sei der Schlüssel aber aus einer Jeanshose entnommen worden, wobei der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung aber eine Trainerhose getragen habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 50 S. 8). Wie sich aus den Aussagen des Zeugen H.______ (Urk. 7/6 Frage 10 und 16) sowie den anlässlich der Verhaf- tung erstellten Fotos (Urk. 4/2) ergibt, wurden die Schlüssel aus einer auf dem
- 14 - Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose entnommen. Angesichts der zuvor dargelegten belastenden Indizien kommt dem Umstand, dass der Schlüssel des am Tatort beobachteten und vom Beschuldigten in der Folge in die Garage gefah- renen Fahrzeugs aus einer auf dem Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose und nicht einer in diesem Moment getragenen Hose entnommen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal es nahe liegt, dass der Beschuldigte zuhau- se bequeme Trainerhosen angezogen haben könnte, nachdem er zuvor die Jeanshosen getragen hat. Es sind daraus jedenfalls keine relevante entlastende Aspekte zu erkennen. 7.2 Ebenfalls ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 ff.) – nicht notwendig, dass alle befragten Zeugen den Beschuldigten zweifelsfrei identi- fizieren können. Einerseits ist auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei welchem aufgrund der jewei- ligen Blickrichtung, dem Standort und dem Aufmerksamkeitsfokus zwangsläufig andere Aspekte wahrgenommen werden. Andererseits hat der Geschädigte E.______, den Beschuldigten immerhin zu 60 % erkannt. Der Verteidigung kann zwar insoweit gefolgt werden, dass dies für sich alleine die Identität des Beschul- digten nicht zu beweisen vermöchte. Im vorliegenden Fall kann es aber als weite- res belastendes Indiz gewertet werden, welches neben die zuvor geschilderten Umstände tritt. 7.3 Weiter ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 9) – der Um- stand, dass gewisse Untersuchungshandlungen wie die Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine belastenden Aspekte zu Tage gefördert haben, bloss neutral, nicht aber entlastend zu werten, da der Beschuldigte nicht zwingend mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen haben muss. 7.4 Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei durch nichts belegt, dass der Be- schuldigte mit laufendem Motor auf die Angreifer gewartet habe (Urk. 50 S. 10). Nicht ersichtlich ist, welche Bedeutung der Frage zukommen sollte, ob der Be- schuldigte mit laufendem oder ausgeschaltetem Motor auf die Angreifer gewartet hat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte auf die Angreifer wartete, um diese nach dem Angriff so rasch wie möglich vom Tatort weg zu bringen. Auf die dies-
- 15 - bezüglich vorgetragenen Rügen der Verteidigung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7.5 Schliesslich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sich die Geschädigten nur passiv verhalten hätten. So sei es einerseits bereits gemäss der Anklageschrift zu einem "Gerangel" gekommen. Andererseits sei die Aussage des Geschädigten D.______ zu beachten, welcher ausgeführt habe: "als der Typ auf E._____ [E.______] losgegangen ist, versuchte ich diesen mit meiner Faust zu schlagen" (Urk. 50 S. 11, Urk. 50 S. 19). Die Angreifer gingen vorliegend in grosser zahlenmässiger Überlegenheit auf die Geschädigten los. Dass die Geschädigten die Schläge und Tritte allenfalls nicht komplett regungslos hingenommen haben sollen, sondern sich teilweise auch zu schützen und wehren versucht haben, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei, ist nicht weiter von Bedeutung. Eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, bei welcher auch die Geschädigten eigentliche Schläge oder Tritte ausgeteilt haben, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Das Verhalten der Geschädigten kann insgesamt als passiv bezeichnet werden, obschon damit nicht ein gänzlich regungsloses Verhalten gemeint ist. 7.6 Es wären angesichts all der belastenden Beweismittel und Indizien bloss noch theoretische Konstellationen denkbar, in welchen all diese Umstände zusammenkommen könnten, ohne dass der Beschuldigte der Lenker des massgeblichen Fahrzeuges gewesen wäre. Eine solche bloss theoretische Möglichkeit brachte die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren ins Spiel. Sie führte aus, es sei ebenso denkbar, dass der schwarze Mercedes zum Tatzeitpunkt von jemand anderem gefahren worden sei, während der Beschuldigte einen Kollegen besucht habe und anschliessend
– nachdem er das Fahrzeug wieder übernommen habe – wieder nachhause gefahren sei (Urk. 30 S. 4). Für einen solchen Geschehensablauf bestehen indessen überhaupt keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den schwarzen Mercedes zunächst einer ihm stark ähnlich sehenden Person überlassen hat, diese das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt und daraufhin wieder dem Be-
- 16 - schuldigten – welcher sich seinerseits bei einem Kollegen in der Region B.______ aufgehalten haben soll – übergeben hat, so dass er um 14:10 Uhr alleine bei sich zuhause in die Garage fahren konnte. Diese Hypothese ist mit der Vorinstanz als völlig lebensfremde und frei erfundene Schutzbehauptung zu qualifizieren. 7.7 Lediglich ergänzend ist das Verhalten des Beschuldigten in der Unter- suchung sowie den gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im Haupt- und im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies ist sein gutes Recht und darf grundsätzlich nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Das Gericht kann die Aussageverweigerung nach der Recht- sprechung aber unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Novem- ber 2011, E. 1.6; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Angesichts der zuvor aufgeführten zahlreichen belastenden Beweismittel und Indizien dürfte vom Beschuldigten erwartet werden, dass er Angaben dazu macht, wer den auf seine Mutter eingelösten Wagen zur Tatzeit am Tatort gefahren ha- ben soll und weshalb sein Mobiltelefon kurz vor und nach der Tatzeit in der Nähe des Tatortes registriert wurde, bzw. wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe, be- vor ihn ein Polizeibeamter beobachten konnte, wie er mit dem am Tatort gesehe- nen Fahrzeug an seinem Wohnort in die Garage fuhr. Nachdem der Beschuldigte als einziger diese entlastenden Informationen liefern könnte und er hierzu keine Aussagen macht, ist davon auszugehen, dass die Entlastungsbeweise eben nicht existieren. 7.8 Im Ergebnis ist somit dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort war. Der äussere Anklagesachverhalt ist erstellt.
- 17 - 8.1 Auch hinsichtlich der subjektiven Aspekte kann der Vorinstanz gefolgt werden. So muss jemand, der mehrere Personen an einen Bahnhof fährt, dort zunächst das Perron eigentlich absucht und in der Folge im Fahrzeug wartet, während die gefahrenen Personen Dritte unvermittelt, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt angreifen, wissen, was diese tun wollten. Dies gilt umso mehr, als die Angreifer maskiert aus dem Fahrzeug ausstiegen und deren feindselige Absichten somit bereits auf der Hinfahrt zum Tatort offensichtlich waren. Aus dem gesamten Vorgehen des Fahrers wie der Angreifer geht daher zweifelsfrei hervor, dass diese nichts anderes beabsichtigten, als GCZ-Anhänger zu finden und zu verprügeln. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unfreiwilliges bzw. unbeabsich- tigtes Handeln des Beschuldigten zu erkennen. Somit ist erstellt, dass die Hand- lungen der vermummten Personen im Rahmen der konzertierten Aktion auch von seinem Willen getragen wurden. 8.2 Die Verteidigung erwähnt in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft gehe von einer unzulässigen Annahme aus, wenn sie in der Anklageschrift schreibe, "als FCZ-Fan war der Beschuldigte mit dem Tun der Angreifer einver- standen und beabsichtigte auch die Handlungen der anderen, wie wenn es seine eigenen gewesen wären". So sei zu hoffen, dass selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehe, dass ein FCZ-Fan auch automatisch ein Prügler sei (Urk. 30 S. 14). Aus der zitierten Stelle der Anklageschrift geht aber nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertrete, das Tun der anderen würde dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Fanzugehörigkeit zugerechnet. Vielmehr ergibt sich – wie zuvor ausgeführt – aus den gesamten Umständen und der Betei- ligung des Beschuldigten als Fahrer, dass der Beschuldigte die Handlungen der übrigen Angreifer mitgetragen haben musste. Der Umstand, dass sowohl er als auch die übrigen Angreifer einer FCZ-Fangruppierung anzugehören scheinen bzw. Anhänger des FCZ sind und die Geschädigten ihrerseits GCZ-Fans sind, fügt sich hierbei bloss stimmig ins Bild des Vorfalles, der als Gewaltakt der Hooliganszene zu werten ist. 8.3 Mit der Vorinstanz ist daher auch der innere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellt.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14 f.). 1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, liegt ohne Weiteres ein einseitiger körperlicher Angriff durch mehr als eine Person vor. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung, dass der Angriff – alternativ – eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben muss, ist
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – erfüllt. Nach der Rechtsprechung sind insbe- sondere durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden einfache Körperverletzungen, wenn sie mehr als eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Wo indessen auch eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens einem krank- haften Zustand gleichkommt, (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen) liegt dennoch eine einfache Körperverletzung vor (TRECHSEL/GETH, in Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar StGB, 3. Auflage, N 2 zu Art. 123 StGB). Der Zahnkantenbruch des Geschädigten D.______ (vgl. Urk. 8/1) ist ohne Weite- res als Körperverletzung zu qualifizieren, stellt er doch eine nicht von selbst hei- lende Verletzung dar. Weiter erlitten die Geschädigten Blutergüsse, Schürfungen, Hautrötungen, Kopfschmerzen und Sehstörungen. Der Geschädigte E.______ wurde für zwei Tage (Urk. 8/3), der Geschädigte D.______ für drei Tage zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/4). Es blieb daher auch hinsichtlich der übrigen Verletzungen nicht mehr bei einer bloss kurzfristigen Störung des Wohlbefindens, wie dies beispielsweise bei einer Ohrfeige der Fall wäre. Zudem war aufgrund der Blutergüsse, Schürfungen, Kopfschmerzen und Sehstörungen eine ärztliche Un- tersuchung bzw. Behandlung angezeigt, was – wie auch die daraus resultieren- den Arbeitsunfähigkeit – verdeutlicht, dass es sich hierbei um Körperverletzungen handelt.
- 19 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 17 f.) spielt es daher keine Rolle, ob der Zahnkantenbruch des Geschädigten D.______ von Personen ver- ursacht wurde, die aus dem weissen Fahrzeug ausgestiegen waren. Ohnehin wäre diesbezüglich aber zu bemerken, dass auch der Zahnkantenbruch eine Folge der konzertierten Aktion war, bei welcher sowohl die Angreifer aus dem weissen als auch jene aus dem schwarzen Fahrzeug beteiligt waren. Er ist daher ebenso eine Folge des Angriffs, an welchem sich der Beschuldigte als Fahrer einiger Angreifer beteiligt hat. Mit der Vorinstanz ist daher auch die objektive Strafbarkeitsbedingung zu be- jahen. 2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Tathandlung des Beschuldigten als Beteiligung am Angriff oder allenfalls als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizie- ren ist. Strafbar ist, wer sich an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beteiligt. Als Beteiligung gilt zunächst jede aktive Teilnahme an Ort und Stelle (BSK-MAEDER,
4. Auflage, N 13 und 29 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB). Ausreichend ist aber auch ein anderweitig an Ort und Stelle unterstützendes Verhalten wie Hilfereichung oder Zusteckung von Kampfmitteln (BSK-MAEDER, N 13 und 29 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB). Die herrschende Lehre geht zudem davon aus, dass auch rein psychische Unterstützungshandlungen wie Anfeuerun- gen, warnende Zurufe oder Ratschläge strafbar sein können (BSK-MAEDER, N 13 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskom- mentar, 3. Auflage, N 3 zu Art. 133 StGB und N 2 zu Art. 134 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Auflage, S. 86; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, 7. Auflage, § 4 N. 21; a.A.: CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Auflage, N 8 zu Art. 134 CP; ROS, Commentaire Romand, 1. Auflage, N 13 zu Art. 134 CP). Das Bundesgericht hat die Frage – unter Hinweis auf die herrschende Lehre, welche sie bejaht – bislang offen gelassen (Urteil BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 4.1 f.; vgl. auch BGer 6B_873/2016 vom 24. April 2017, E. 1.3.3, wo bloss darauf hingewiesen wird, dass die h.L. die Frage bejahe).
- 20 - 2.2 Demgegenüber ist aber auch beim Angriff eine Teilnahme in der Form von Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB möglich. Die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten unter die Teilnahme fallen würden, sind beim Angriff bzw. Raufhandel indessen als Beteiligung zu qualifizieren. Eine blosse Teilnahme liegt vor, wenn sich die Beteiligung ausserhalb des Geschehens abspielt. So wird in der Literatur der Fall erwähnt, dass jemand, der ausserhalb des Kampfplatzes Schmiere steht, bloss wegen Gehilfenschaft zu bestrafen sei (BSK-MAEDER, N 29 zu Art. 133 StGB). 2.3 Der Beschuldigte brachte die vermummten Personen zunächst mit dem Auto zum Tatort am Bahnhof B.______, fuhr langsam dem Perron entlang und suchte dieses ab, liess anschliessend die Vermummten aussteigen und wartete im Fahr- zeug auf diese, während sie die Geschädigten körperlich angriffen. Anschliessend liess er sie wieder einsteigen und fuhr mit dem Fahrzeug wieder weg. Die Betei- ligung des Beschuldigten blieb demnach nicht bei einer rein psychischen Unter- stützungshandlung. Das Hinfahren zum Tatort wäre für sich alleine gesehen zwar noch keine Beteiligung am Angriff. Der Beschuldigte unterstützte sie aber auch in der Folge. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt das Warten mit dem Fahrzeug eine erhebliche psychische Unterstützung dar. Die Angreifer wussten, dass sie in jedem Fall mit Hilfe des Fluchtfahrzeugs schnell die Flucht ergreifen konnten. Dies bestärkte sie darin, dass sie sich wenig Gedanken um eine straf- rechtliche Verfolgung machen mussten. Gleichzeitig ist das Zurverfügungstellen der jederzeitigen Fluchtmöglichkeit auch eine tatsächliche Hilfeleistung bzw. Beteiligung. Der Beschuldigte blieb zudem nicht gänzlich ausserhalb des Ge- schehens. Vielmehr hielt er sich mit seinem Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe auf und stellte so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit sicher. Sein Tatbeitrag war mit anderen Worten absolut entscheidend und stellt nicht mehr ein bloss unter- stützendes Verhalten dar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher vom blossen "Schmierestehen" ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens, das in der Literatur als Anwendungsfall der Gehilfenschaft erwähnt wird. Es liegt daher entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 30 S. 12 f.) eine Beteiligung im Sinne des Tatbestandes und nicht eine blosse Gehilfenschaft vor.
- 21 - Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung vorbringt, ein Wegfahren stelle noch keine Beteiligungshandlung an einem Angriff dar. Allenfalls sei dies als Be- günstigung zu werten (Urk. 50 S. 17). Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – einen sehr wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Die einzelnen Handlungen wie das Hinfah- ren, Warten und Wegfahren stellen Bestandteile einer einheitlichen Tat dar, wobei auch das Wegfahren ein elementarer Teil davon war. Gesamthaft liegt – wie aus- geführt – eine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB vor. 2.4 Der Beschuldigte fuhr entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 30 S. 14) seine vermummten Kumpane im Wissen und Willen zum Tatort, dass diese GCZ-Anhänger verprügeln würden; er beteiligte sich auch an der Suche ge- eigneter Opfer. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau an, bei welchem der Beschuldigte freigesprochen worden sei, nachdem er sich zunächst mit einer Gruppe zum Tatort begeben habe, wo es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dem damals Beschuldigten habe aber keine aktive Teilnahme nachgewiesen werden können und es sei auch nicht zu erstellen gewesen, dass er die feindseligen Absichten der Gruppe mitgetragen habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall so, da sich der Beschuldigte nicht am Kampflatz aufgehalten habe und ihm daher nicht nachge- wiesen werden könne, die feindselige Absicht der Angreifer mitgetragen zu haben (Urk. 50 S. 15 f.; AGVE 2004 (22), S. 79 ff., Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 17. Mai 2004). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen gegenüber dem zitierten Fall aus dem Kanton Aargau in entscheidender Hinsicht anders gelagert. Im von der Verteidigung zitierten Fall ergab sich die Auseinan- dersetzung erst, als die Gruppe mit dem damals Beschuldigten bereits am Tatort war. Im vorliegenden Fall hatten der Beschuldigte und die Angreifer demgegen- über schon vorgängig den Entschluss gefasst, am Bahnhof B.______ nach Anhängern des C._____-Club Zürich Ausschau zu halten und diese anschlies- send gewalttätig anzugehen, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Angreifer bereits maskiert aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind. Dem Beschul- digten waren die Absichten der Insassen seines Fahrzeuges bzw. der späteren
- 22 - Angreifer, welche er ausschliesslich zum Zweck dieses Angriffs an den Bahnhof gefahren hat, ohne Weiteres bekannt. Da der Beschuldigte in der Folge auf diese gewartet hat und sie sodann wieder einsteigen liess, hat er eindeutig gezeigt, dass er den Tatentschluss der Angreifer mitgetragen hat und von ihrem Handeln in keiner Art und Weise überrascht war. Sein Tatbeitrag bestand darin, die Flucht der Angreifer sicherzustellen und damit Gewähr dafür zu bieten, dass diese uner- kannt den Tatort verlassen konnten. Dass er vom Vorhaben und von der Wichtig- keit seiner Rolle im geplanten Ablauf wusste und er diese Rolle auch einnehmen wollte, steht fraglos fest. Dass die geschädigten GC-Fans durch den geplanten tätlichen Angriff seiner Mit- Angreifer Körperverletzungen erleiden würden, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.5. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 38 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Haupt- und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 30 und 50). 1.2. Ein Angriff gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu Recht, dass beim Angriff, der ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, die für die Angegriffenen und für Dritte geschaffene Gefahr und nicht die tatsächlich erlittenen Verletzungen der Geschädigten ausschlaggebend sei (Urk. 38 S. 17). 2.1. Das vorinstanzliche Strafmass erweist sich im Resultat als angemessen. Die Begründung der Strafzumessung ist allerdings in einigen Punkten zu korrigieren. Eine Erhöhung des lediglich durch den Beschuldigten angefochtenen Strafmas-
- 23 - ses steht vorab infolge des Verbots einer reformatio in peius nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2 Die Vorinstanz führt zur objektiven Tatschwere in der Folge aus, die sieben vermummten Personen seien den minderjährigen Geschädigten zahlenmässig und körperlich klar überlegen gewesen. Der Angriff sei organisiert erfolgt und die Opfer seien wahllos ausgewählt worden. Infolge des unvermittelten Angriffs hät- ten die Geschädigten keine Zeit gehabt, um zu flüchten oder sich in schützende Abwehrstellung zu begeben. Zudem sei der Ort des Geschehens zu berücksichti- gen. So sei der Angriff auf dem Perron des Bahnhofs B.______ erfolgt. Der Ge- schädigte E.______ sei auf die Gleise geflüchtet. Der Geschädigte D.______ sei gar auf die Gleise gestossen worden. Auch auf dem Gleis sei es in der Folge noch zu Festhalteversuchen und weiteren körperlichen Angriffen gekommen. Die Angreifer hätten die Geschädigten durch den Angriff in unmittelbarer Nähe bzw. auf den Bahngleisen einer enormen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Gefahr sei vorliegend besonders gross gewesen, da die Einfahrt der S9 unmittel- bar bevorgestanden sei, wobei es wohl einzig der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verspätung der S9 geschuldet gewesen sei, dass sie nicht während des Tatge- schehens in den Bahnhof eingefahren sei. Weiter herrsche am Bahnhof B.______ auch ein reger Durchgangsverkehr, da der Bahnhof an der Strecke Zürich- Schaffhausen-Deutschland liege. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berück- sichtigen, dass der Angriff nur kurze Zeit gedauert habe und keine Waffen einge- setzt worden seien (Urk. 38 S. 17 f.). Insoweit ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden. Wenn sie allerdings in der Folge "den vorliegenden Angriff auf der Skala aller denkbaren Angriffe als mittelschwer" bezeichnet und eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ausfällt, ist dies zu hoch. Wohl haben die zahlenmässig und körperlich überlegenen Täter auch noch auf die Geschädigten eingetreten, als diese bereits wehrlos am Boden lagen. Hierbei wurden auch Tritte gegen die Köpfe der Geschädigten ausgeführt, was bekannt- lich ein hohes und nicht kontrollierbares Risiko für Kopfverletzungen beinhaltet (vgl. auch Urk. 8/1 S. 4). Die Schwere des Angriffs auf die Geschädigten ist daher
- 24 - keinesfalls zu bagatellisieren. Eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der konkreten objektiven Tatschwere rechtfertigt sich jedoch noch nicht. 2.2 Obwohl die Vorinstanz wie gesehen zurecht von einer Beteiligung des Be- schuldigten am Angriff ausgegangen ist und eine blosse Gehilfenschaft verneint hat, operiert sie bei der Strafzumessung in der Folge inkonsequenterweise mit diesem Begriff (Urk. 38 S. 18). Vielmehr ist die konkrete Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäterschaft zu qualifizieren und auch als solche zu sanktio- nieren: Der Beschuldigte hat sich – wieder mit der Vorinstanz – zwar nicht selbst am körperlichen Angriff beteiligt, doch als Fahrer sowohl in sachlicher als auch in psychologischer Hinsicht einen wesentlichen Beitrag geleistet. Zudem hatte er als Fahrer grossen Einfluss auf die Auswahl des gefährlichen Orts des Angriffs. 3.1 Zur subjektiven Tatschwere hat der Beschuldigte betreffend das Verprügeln- lassen der Geschädigten direkt vorsätzlich und betreffend deren (Körper-)Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vor- instanz lässt das organisierte Vorgehen auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen und es sind auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Tat ersicht- lich. Diese war als Akt sinnloser Fangewalt schlicht stupide und primitiv. Es wäre dem Beschuldigten in der Tat ein Leichtes gewesen, sich gegen die Straftat und für ein gesetzeskonformes Verhalten zu entscheiden. (Urk. 38 S. 18). Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monate Frei- heitsstrafe angemessen. 4.1 Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werde- gang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 38 S. 19).
- 25 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Mit der Vorinstanz kann bei der Beurteilung der Täterkomponente dessen junges Alter (äusserst wohlwollend) leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aus dem Jahr 2014, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse bestraft wurde (Urk. 16/1), ist – korrekt – bloss leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits be- reits 4 Jahre zurückliegt. Im Übrigen ist neutral zu werten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und strafredu- zierenden Aspekte in der Tat gegenseitig auf (Urk. 38 S. 19). 4.2 Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemesse- nen hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweist sich somit eigentlich als zu milde. Infolge des Verbots der reformatio in peius muss es hingegen dabei sein Bewenden haben. 4.3. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 38 S. 22; Art. 44 Abs. 1 StGB). Infolge des Verschlechterungsverbots ist dies ohne Weiteres zu bestätigen. Aufgrund seiner – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafe (Urk. 42) ist seine Legalprognose nicht einwandfrei, was durchaus auch eine leicht höhere Probezeit gerechtfertigt hätte.
- 26 - VI. Löschung DNA-Profil Nachdem der Beschuldigte wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, kommt die durch die Verteidigung beantragte Löschung seines DNA-Profils einstweilen nicht in Betracht (Art. 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungs- verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche mit Fr. 6'276.50 ausge- wiesen und angemessen sind, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von
E. 1.2 Ein Angriff gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu Recht, dass beim Angriff, der ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, die für die Angegriffenen und für Dritte geschaffene Gefahr und nicht die tatsächlich erlittenen Verletzungen der Geschädigten ausschlaggebend sei (Urk. 38 S. 17).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. April 2020 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 45).
E. 1.4 Am 24. August 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie die amtliche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3).
E. 2 Umfang der Berufung Die amtliche Verteidigerin beanstandet in ihrer Eingabe vom 18. März 2020 ins- besondere die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie, dass die vorinstanzlichen Dispositivziffern 4, 5 und 6 nicht angefochten würden (Prot. II S. 5). Vorab ist
- 6 - daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dessen Dispositif- ziffern 4, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Das vorinstanzliche Strafmass erweist sich im Resultat als angemessen. Die Begründung der Strafzumessung ist allerdings in einigen Punkten zu korrigieren. Eine Erhöhung des lediglich durch den Beschuldigten angefochtenen Strafmas-
- 23 - ses steht vorab infolge des Verbots einer reformatio in peius nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Obwohl die Vorinstanz wie gesehen zurecht von einer Beteiligung des Be- schuldigten am Angriff ausgegangen ist und eine blosse Gehilfenschaft verneint hat, operiert sie bei der Strafzumessung in der Folge inkonsequenterweise mit diesem Begriff (Urk. 38 S. 18). Vielmehr ist die konkrete Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäterschaft zu qualifizieren und auch als solche zu sanktio- nieren: Der Beschuldigte hat sich – wieder mit der Vorinstanz – zwar nicht selbst am körperlichen Angriff beteiligt, doch als Fahrer sowohl in sachlicher als auch in psychologischer Hinsicht einen wesentlichen Beitrag geleistet. Zudem hatte er als Fahrer grossen Einfluss auf die Auswahl des gefährlichen Orts des Angriffs.
E. 2.3 Der Beschuldigte brachte die vermummten Personen zunächst mit dem Auto zum Tatort am Bahnhof B.______, fuhr langsam dem Perron entlang und suchte dieses ab, liess anschliessend die Vermummten aussteigen und wartete im Fahr- zeug auf diese, während sie die Geschädigten körperlich angriffen. Anschliessend liess er sie wieder einsteigen und fuhr mit dem Fahrzeug wieder weg. Die Betei- ligung des Beschuldigten blieb demnach nicht bei einer rein psychischen Unter- stützungshandlung. Das Hinfahren zum Tatort wäre für sich alleine gesehen zwar noch keine Beteiligung am Angriff. Der Beschuldigte unterstützte sie aber auch in der Folge. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt das Warten mit dem Fahrzeug eine erhebliche psychische Unterstützung dar. Die Angreifer wussten, dass sie in jedem Fall mit Hilfe des Fluchtfahrzeugs schnell die Flucht ergreifen konnten. Dies bestärkte sie darin, dass sie sich wenig Gedanken um eine straf- rechtliche Verfolgung machen mussten. Gleichzeitig ist das Zurverfügungstellen der jederzeitigen Fluchtmöglichkeit auch eine tatsächliche Hilfeleistung bzw. Beteiligung. Der Beschuldigte blieb zudem nicht gänzlich ausserhalb des Ge- schehens. Vielmehr hielt er sich mit seinem Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe auf und stellte so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit sicher. Sein Tatbeitrag war mit anderen Worten absolut entscheidend und stellt nicht mehr ein bloss unter- stützendes Verhalten dar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher vom blossen "Schmierestehen" ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens, das in der Literatur als Anwendungsfall der Gehilfenschaft erwähnt wird. Es liegt daher entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 30 S. 12 f.) eine Beteiligung im Sinne des Tatbestandes und nicht eine blosse Gehilfenschaft vor.
- 21 - Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung vorbringt, ein Wegfahren stelle noch keine Beteiligungshandlung an einem Angriff dar. Allenfalls sei dies als Be- günstigung zu werten (Urk. 50 S. 17). Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – einen sehr wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Die einzelnen Handlungen wie das Hinfah- ren, Warten und Wegfahren stellen Bestandteile einer einheitlichen Tat dar, wobei auch das Wegfahren ein elementarer Teil davon war. Gesamthaft liegt – wie aus- geführt – eine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB vor.
E. 2.4 Der Beschuldigte fuhr entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 30 S. 14) seine vermummten Kumpane im Wissen und Willen zum Tatort, dass diese GCZ-Anhänger verprügeln würden; er beteiligte sich auch an der Suche ge- eigneter Opfer. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau an, bei welchem der Beschuldigte freigesprochen worden sei, nachdem er sich zunächst mit einer Gruppe zum Tatort begeben habe, wo es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dem damals Beschuldigten habe aber keine aktive Teilnahme nachgewiesen werden können und es sei auch nicht zu erstellen gewesen, dass er die feindseligen Absichten der Gruppe mitgetragen habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall so, da sich der Beschuldigte nicht am Kampflatz aufgehalten habe und ihm daher nicht nachge- wiesen werden könne, die feindselige Absicht der Angreifer mitgetragen zu haben (Urk. 50 S. 15 f.; AGVE 2004 (22), S. 79 ff., Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 17. Mai 2004). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen gegenüber dem zitierten Fall aus dem Kanton Aargau in entscheidender Hinsicht anders gelagert. Im von der Verteidigung zitierten Fall ergab sich die Auseinan- dersetzung erst, als die Gruppe mit dem damals Beschuldigten bereits am Tatort war. Im vorliegenden Fall hatten der Beschuldigte und die Angreifer demgegen- über schon vorgängig den Entschluss gefasst, am Bahnhof B.______ nach Anhängern des C._____-Club Zürich Ausschau zu halten und diese anschlies- send gewalttätig anzugehen, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Angreifer bereits maskiert aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind. Dem Beschul- digten waren die Absichten der Insassen seines Fahrzeuges bzw. der späteren
- 22 - Angreifer, welche er ausschliesslich zum Zweck dieses Angriffs an den Bahnhof gefahren hat, ohne Weiteres bekannt. Da der Beschuldigte in der Folge auf diese gewartet hat und sie sodann wieder einsteigen liess, hat er eindeutig gezeigt, dass er den Tatentschluss der Angreifer mitgetragen hat und von ihrem Handeln in keiner Art und Weise überrascht war. Sein Tatbeitrag bestand darin, die Flucht der Angreifer sicherzustellen und damit Gewähr dafür zu bieten, dass diese uner- kannt den Tatort verlassen konnten. Dass er vom Vorhaben und von der Wichtig- keit seiner Rolle im geplanten Ablauf wusste und er diese Rolle auch einnehmen wollte, steht fraglos fest. Dass die geschädigten GC-Fans durch den geplanten tätlichen Angriff seiner Mit- Angreifer Körperverletzungen erleiden würden, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 2.5 Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
E. 3 Anklageprinzip
E. 3.1 Zur subjektiven Tatschwere hat der Beschuldigte betreffend das Verprügeln- lassen der Geschädigten direkt vorsätzlich und betreffend deren (Körper-)Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vor- instanz lässt das organisierte Vorgehen auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen und es sind auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Tat ersicht- lich. Diese war als Akt sinnloser Fangewalt schlicht stupide und primitiv. Es wäre dem Beschuldigten in der Tat ein Leichtes gewesen, sich gegen die Straftat und für ein gesetzeskonformes Verhalten zu entscheiden. (Urk. 38 S. 18). Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monate Frei- heitsstrafe angemessen. 4.1 Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werde- gang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 38 S. 19).
- 25 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Mit der Vorinstanz kann bei der Beurteilung der Täterkomponente dessen junges Alter (äusserst wohlwollend) leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aus dem Jahr 2014, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse bestraft wurde (Urk. 16/1), ist – korrekt – bloss leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits be- reits 4 Jahre zurückliegt. Im Übrigen ist neutral zu werten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und strafredu- zierenden Aspekte in der Tat gegenseitig auf (Urk. 38 S. 19). 4.2 Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemesse- nen hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweist sich somit eigentlich als zu milde. Infolge des Verbots der reformatio in peius muss es hingegen dabei sein Bewenden haben. 4.3. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 38 S. 22; Art. 44 Abs. 1 StGB). Infolge des Verschlechterungsverbots ist dies ohne Weiteres zu bestätigen. Aufgrund seiner – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafe (Urk. 42) ist seine Legalprognose nicht einwandfrei, was durchaus auch eine leicht höhere Probezeit gerechtfertigt hätte.
- 26 - VI. Löschung DNA-Profil Nachdem der Beschuldigte wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, kommt die durch die Verteidigung beantragte Löschung seines DNA-Profils einstweilen nicht in Betracht (Art. 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungs- verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche mit Fr. 6'276.50 ausge- wiesen und angemessen sind, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung hinsichtlich des Anklageprinzips korrekt angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 38 S. 5 ff.). Zu Recht geht die Vorinstanz in der Folge auch davon aus, dass die Anklageschrift das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten rechtsgenü- gend umschreibt. So ist nicht zu beanstanden, dass in der Anklageschrift – auch – ausführlich das Verhalten der unbekannten Personen umschrieben wird, welche auf die Geschädigten tätlich eingewirkt haben sollen. Dem Beschuldigten wird nämlich konkret vorgeworfen, am 2. Dezember 2018, ca. um 13.15 Uhr, zunächst mit einem schwarzen Mercedes (ZH …) einen Teil der Angreifer zum Bahnhof B.______ gefahren zu haben. Dort sei er langsam den Gleisen entlang gefahren und habe das Perron abgesucht. In der Folge habe er während des in der Ankla- ge beschriebenen Angriffs im Auto auf die Angreifer gewartet und sie im An- schluss wieder mitgenommen (Urk. 21 S. 2 ff.). Der dem Beschuldigten persönlich zur Last gelegte Tatvorwurf wird – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – in
- 7 - räumlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend umschrieben. Dass die sieben bis zehn anderen Personen nicht namentlich genannt werden, ändert daran nichts, zumal deren Identität hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhal- tens auch nicht entscheidend ist. Eine ausführliche Darstellung des Angriffs der unbekannt gebliebenen Täter auf die Geschädigten ist sodann notwendig, da dem Beschuldigten eine Beteiligung an deren Tat vorgeworfen wird. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass ein Konnex zwischen dem schwarzen Mercedes und dem weissen Auto hergestellt wird. Die Anklage umschreibt nämlich, dass die An- greifer sowohl aus dem schwarzen als auch aus dem weissen Auto ausgestiegen seien, wobei angesichts der Zahl von sieben bis zehn Angreifern ohnehin klar ist, dass sie nicht in einem Fahrzeug gefahren sein konnten. Ein weitergehender Konnex zwischen den Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 134 StGB nicht erforderlich, weshalb der diesbezüglichen Rüge der Verteidi- gung nicht zu folgen ist.
E. 3.3 Klar ist zudem, dass das Perron nach geeigneten Opfern, nämlich An- hängern des C.______-clubs Zürich, abgesucht wurde. Dass dies in der An- klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht relevant. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird.
E. 3.4 Der Vorinstanz kann weiter auch gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB gerade tatbestandsimmanent, dass der exakte Tatablauf allenfalls unbekannt sei oder jede einzelne Handlung jedes Tatbeteiligten im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden könne (vgl. Urk. 38 S. 6). Dem Vorbringen der Verteidigung, eine wirksame Verteidigung sei gestützt auf die vorliegende Anklage nicht möglich, da nicht spezifiziert werde, wer wann genau in welches Fahrzeug gestiegen sei (Urk. 30 S. 4), kann daher unter Hin- weis auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war aufgrund der vorliegenden Anklage jedenfalls klar, was ihm vorgeworfen wird.
E. 3.5 Weiter geht die Vorinstanz auch zu Recht davon aus, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB, nämlich der Eintritt des Todes oder einer Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten, in der Ankla-
- 8 - ge in tatsächlicher Hinsicht ausreichend umschrieben wird, zumal die durch die Geschädigten erlittenen Verletzungen im Einzelnen aufgeführt werden (Urk. 38 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Frage, ob die erlittenen Ver- letzungen rechtlich als Körperverletzungen oder als Tätlichkeiten zu würdigen sind, keine Frage des Anklageprinzips, sondern vielmehr der rechtlichen Würdi- gung. Dass die Anklagebehörde von Körperverletzungen ausgeht, ergibt sich aus der Anklageschrift explizit (Urk. 21 S. 2).
E. 3.6 Insgesamt ist mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. II. Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs ist vorab auf die Anklageschrift (Urk. 21) sowie deren zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 4) zu verweisen. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am
2. Dezember 2018, ca. 13:15 Uhr, mit einem schwarzen Fahrzeug Mercedes mehrere unbekannt gebliebene Täter, welche die beiden Geschädigten körperlich angriffen und verletzten, an den Tatort gefahren und von dort auch wieder weg- chauffiert zu haben. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf im gesamten Verfahren bestritten, ohne sich substantiiert dazu zu äussern (Urk. 5/1-6, Prot. I S. 8 ff.; Urk. 49).
2. Als Beweismittel liegen insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1–6; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 49), die Einvernahmen der beiden Geschädigten D.______ und E.______ (Urk. 6/1–5), die Einvernahmen der Zeugen F.______, G.______, H.______ und I.______ (Urk. 7/1–4, 6 und 7), der Polizeirapport vom
E. 7 Dezember 2018 sowie die ergänzenden Berichte (Urk. 1/1–3), die Fotodoku- mentationen (Urk. 4/2–3; Urk. 13/5), die Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung der Geschädigten (Urk. 8/1 und 8/5), die RTI-Überwachung des Be- schuldigten (Urk. 10/1–29) sowie der Vollzugsbericht und das Protokoll der Haus- durchsuchung (Urk. 13/2–4, 6) in den Akten.
- 9 -
3. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3), die polizeilichen Auskunftspersonen J.______ (Urk. 1/1 S. 7) und K.______ (Urk. 1/1 S. 7) sowie die beiden Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) hätten das eigentliche Kerngeschehen über insgesamt 11 Einvernahmen hinweg übereinstimmend beschrieben, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die Zweifel an deren Aussagen wecken würden. Sie fasst das ihrer Ansicht nach er- stellte Kerngeschehen des Angriffs zutreffend zusammen (Urk. 38 S. 9 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen. Die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen J.______ und K.______ sind hierbei zwar nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte bei deren Einvernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglich- keit hatte, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013, vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Dies ändert indessen nichts am Beweisresultat der Vorinstanz, da das Kernge- schehen durch die verwertbaren Aussagen der Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3) sowie der Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) überein- stimmend und glaubhaft geschildert wird. Aufgrund der im Kern deckungsgleichen und glaubhaften Aussagen ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird.
4. Auch die Verletzungen der Geschädigten sind gestützt auf die Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten D.______ (Urk. 8/1) und E.______ (Urk. 8/5) erstellt, zumal die Verletzungen – wie auch die Vo- rinstanz zu Recht feststellt (Urk. 38 S. 11) – ohne Weiteres mit den Aussagen der Zeugen und der Geschädigten in Einklang zu bringen sind. 5.1 Hinsichtlich der Involvierung eines schwarzen Mercedes bzw. des Tatbei- trags dessen Lenkers zitiert die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Geschä- digten E.______, des Zeugen F.______ und der Zeugin G.______, welchen allen zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes aufgefallen sei.
- 10 - Dem Geschädigten E.______ sei bereits bei seinem Eintreffen am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes SUV auf dem Kehrplatz aufgefallen (Urk. 6/2 Frage 6, 13, 27; Urk. 6/4 Frage 15). Der Fahrzeuglenker habe sie – die beiden Geschädigten – komisch angeschaut und das Perron abgesucht, während er langsam vorbeigefahren sei (Urk. 6/2 Frage 6; Urk. 6/4 Frage 15, 25). Während des körperlichen Angriffs habe der Fahrzeuglenker mit laufendem Motor gewartet (Urk. 6/4 Frage 54). Der Geschädigte E.______ sei dabei aufgrund von Geschich- ten betreffend Fangewalt aus der Vergangenheit besonders aufmerksam gewe- sen (vgl. Urk. 6/2 Frage 26; Urk. 6/4 Frage 15). Der grosse, schwarze Mercedes ist daneben auch dem Zeugen F.______ (Urk. 7/1 Frage 12; Urk. 7/4 Frage 12,
14) sowie der Zeugin G.______ (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11) aufgefallen. Diese zwei Personen hätten beobachten können, wie vermummte Personen aus dem Mercedes ausgestiegen (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11; Urk. 1/1 S. 7) und nach dem körperlichen Angriff wieder eingestiegen seien, worauf der Merce- des davon gefahren sei (Urk. 7/4 Frage 30; Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11, 22). Es seien hierbei keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an den überein- stimmenden Aussagen Zweifel wecken würden (Urk. 38 S. 11 f.). 5.2 Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 S. 9) – keine Zweifel ange- bracht, bloss weil dem Geschädigten D.______ am Tatort kein schwarzer Merce- des, sondern ein weisses Auto aufgefallen war (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Einerseits ist angesichts der Zahl von mindestens sieben Angreifern naheliegend, dass sie nicht mit lediglich einem Fahrzeug gekommen sind. Zudem handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, bei welchem je nach Blickrichtung, Standort und Aufmerksamkeitsfokus andere Sachverhaltselemente wahrgenommen werden. Nachdem der schwarze Mercedes vom Geschädigten E.______, dem Zeugen F.______ und der Zeugin G.______ eindeutig wahrgenommen wurde und G.______ sogar noch das passende Nummernschild wiedergeben konnte (vgl. Urk. 7/2 Frage 10), verbleiben keine Zweifel an der in der Anklage umschrie- benen Beteiligung des schwarzen Mercedes bzw. dessen Fahrers. Dass daneben wohl auch ein weisses Fahrzeug am Tatort war, macht keinen Unterschied.
- 11 - 5.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, es ergebe sich nicht aus den Untersu- chungsakten, dass der Lenker des Mercedes mehrere Personen an den Bahnhof B.______ gefahren, dort gewartet und diese anschliessend wieder mitgenommen haben soll (Urk. 30 S. 10). Der Einwand ist schlicht aktenwidrig: Die Zeugen F.______ und G.______ haben dies – wie vorstehend zitiert – übereinstimmend und überzeugend geschildert (Urk. 7/3 und 7/4). Auch der Geschädigte E.______ sah, dass mit dem schwarzen Mercedes eine Mehrzahl von Angreifern zum Tatort chauffiert wurde und der Fahrer mit laufendem Motor wartete (Urk. 6/4 S. 4 und S. 8 f.). 5.4 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, das langsame Fahren könne auch mit der Geschwindigkeitsbegrenzung am Bahnhof B.______ in Zusammenhang stehen, weshalb daraus nicht abzuleiten sei, dass der Lenker des Mercedes das Perron abgesucht habe (Urk. 50 S. 12). Dieser Argumentation stehen aber wiede- rum die überzeugenden Schilderungen des Zeugen E.______ entgegen, welcher eindeutig wahrnehmen konnte, wie der Lenker des schwarzen Mercedes, das Perron abgesucht habe (Urk. 6/4 Frage 15 und 25). Wenn sich der Mercedeslen- ker wie die übrigen Verkehrsteilnehmer bloss an die am Bahnhof B.______ gel- tende Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wäre zudem nicht zu erwar- ten, dass der Zeuge E.______ erwähnen würde, dass dieser "nicht einfach vor- beigefahren", sondern vielmehr "sehr langsam" gefahren sei (Urk. 6/4 Frage 15). 5.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) ist im Übrigen auch nicht relevant, dass dem Zeugen E.______ auch im Bus ein Mann aufgefallen sei, den er als "komischen Typ" betitelte und auch hinsichtlich des Mercedeslenkers ausführte, er habe sie "komisch" angeschaut. Inwiefern dies seine Aussage hin- sichtlich des Absuchens des Perrons in Zweifel ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. 5.6 Es ist folglich rechtsgenügend erstellt, dass der Fahrzeuglenker des schwar- zen Mercedes mit mehreren Personen zum Bahnhof B.______ fuhr, dort langsam dem Perron entlangfuhr und dieses absuchte. Danach stiegen mehrere vermummte Personen aus dem Mercedes und griffen die Geschädigten körperlich an. Der Fahrzeuglenker wartete währenddessen im Fahrzeug. Nach dem Angriff
- 12 - stiegen mehrere Vermummte wieder in den Mercedes ein und der Fahrzeuglenker fuhr mit ihnen davon. 6.1 Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zur Frage, ob der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker des massgeblichen schwarzen Mercedes war, zahlreiche belastende Beweismittel und Indizien auf. Zu deren Würdigung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 12 ff.). Die folgende Zusammenfassung erfolgt somit massgeblich rekapitulierend: 6.1.1 Die Zeugin G.______ konnte sich das Nummernschild merken, welches in der Folge dem Wagen der Mutter des Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Dies schliesst die Involvierung eines unbekannten Dritt-Fahrzeugs gleicher Bauart aus und ist überdies mit der Vorinstanz als starkes Indiz zu werten, dass der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker gewesen ist. 6.1.2 Weiter hat der Geschädigte E.______ den Fahrzeuglenker als eher dick mit dickem Gesicht beschrieben. Er habe braunes bis schwarzes Haar gehabt, welches auf der Seite eher kurz und am Kopf eher länger und zur Seite gekämmt gewesen sei. Bart oder Brille habe der Fahrzeuglenker nicht gehabt. Diese Be- schreibung trifft mit der Vorinstanz auf den Beschuldigten zu. Die Verteidigung führt hierzu zwar richtig aus, dass der Beschuldigte nicht die einzige Person sei, auf welche die Beschreibung passe (Urk. 50 S. 5). Unter jungen Leuten finden sich aber noch nicht sehr viele übergewichtige Personen, weshalb es doch deut- lich belastend zu werten ist, dass die Beschreibung, inkl. den Angaben zur Frisur und Brille bzw. Bart, relativ genau auf den Beschuldigten zutrifft. 6.1.3 Sodann hat der Geschädigte E.______ den Beschuldigten bei der persönli- chen Gegenüberstellung – immerhin – "zu 60 %" als Fahrzeuglenker identifizieren können. 6.1.4 Weiter konnte der Polizeibeamte I.______, der als Zeuge einvernommen wurde, um ca. 14.10 Uhr des Tattages den Beschuldigten als Lenker des
- 13 - schwarzen SUV mit dem Kontrollschild ZH … beobachten, wie er an seinem Wohnort in Schlieren in die Garage gefahren ist. 6.1.5 Schliesslich ergab das Ergebnis der Überwachung der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten um 12:29 Uhr in B.______ und um 13:23 Uhr in L.______ [Ort] registriert wurde und sich somit kurz vor und nach der Tat in der Nähe des Tatorts befunden hat. Daran ändert auch das Argument der Verteidigung nichts, wonach B.______ eine grosse Gemeinde sei und das Mobiltelefon ¾ Stunden vor der Tatzeit bei der Antenne in B.______ registriert worden sei, weshalb daraus nicht mit Sicherheit abgeleitet werden könne, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ aufgehalten habe (Urk. 50 S. 8). Da der Beschuldigte nicht in B.______ wohnt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an welchem anderen Ort in dieser Region er sich zur Tatzeit aufgehalten haben soll, ist das Ergebnis der Mobil- telefonüberwachung ohne Weiteres belastend zu werten. 6.1.6 Mit der Vorinstanz verbleiben vor diesem Hintergrund keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort gewesen ist. 6.2 Lediglich ergänzend passt ins Bild des vorliegenden Falles, dass an der Zimmertüre des Beschuldigten an prominenter Stelle FCZ-Sticker angebracht sind (Urk. 13/5). Dies wäre für sich alleine zwar noch nicht belastend, es fügt sich im vorliegenden Fall aber stimmig ins Bild, da dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, als Teil einer FCZ-Fangruppierung gehandelt zu haben.
E. 7.1 Die Verteidigung bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft lange Zeit ge- äusserte Behauptung, der Fahrzeugschlüssel habe aus der Hose des Beschuldig- ten entnommen werden können, suggeriere, man habe sie ab Mann abge- nommen. Tatsächlich sei der Schlüssel aber aus einer Jeanshose entnommen worden, wobei der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung aber eine Trainerhose getragen habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 50 S. 8). Wie sich aus den Aussagen des Zeugen H.______ (Urk. 7/6 Frage 10 und 16) sowie den anlässlich der Verhaf- tung erstellten Fotos (Urk. 4/2) ergibt, wurden die Schlüssel aus einer auf dem
- 14 - Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose entnommen. Angesichts der zuvor dargelegten belastenden Indizien kommt dem Umstand, dass der Schlüssel des am Tatort beobachteten und vom Beschuldigten in der Folge in die Garage gefah- renen Fahrzeugs aus einer auf dem Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose und nicht einer in diesem Moment getragenen Hose entnommen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal es nahe liegt, dass der Beschuldigte zuhau- se bequeme Trainerhosen angezogen haben könnte, nachdem er zuvor die Jeanshosen getragen hat. Es sind daraus jedenfalls keine relevante entlastende Aspekte zu erkennen.
E. 7.2 Ebenfalls ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 ff.) – nicht notwendig, dass alle befragten Zeugen den Beschuldigten zweifelsfrei identi- fizieren können. Einerseits ist auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei welchem aufgrund der jewei- ligen Blickrichtung, dem Standort und dem Aufmerksamkeitsfokus zwangsläufig andere Aspekte wahrgenommen werden. Andererseits hat der Geschädigte E.______, den Beschuldigten immerhin zu 60 % erkannt. Der Verteidigung kann zwar insoweit gefolgt werden, dass dies für sich alleine die Identität des Beschul- digten nicht zu beweisen vermöchte. Im vorliegenden Fall kann es aber als weite- res belastendes Indiz gewertet werden, welches neben die zuvor geschilderten Umstände tritt.
E. 7.3 Weiter ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 9) – der Um- stand, dass gewisse Untersuchungshandlungen wie die Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine belastenden Aspekte zu Tage gefördert haben, bloss neutral, nicht aber entlastend zu werten, da der Beschuldigte nicht zwingend mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen haben muss.
E. 7.4 Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei durch nichts belegt, dass der Be- schuldigte mit laufendem Motor auf die Angreifer gewartet habe (Urk. 50 S. 10). Nicht ersichtlich ist, welche Bedeutung der Frage zukommen sollte, ob der Be- schuldigte mit laufendem oder ausgeschaltetem Motor auf die Angreifer gewartet hat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte auf die Angreifer wartete, um diese nach dem Angriff so rasch wie möglich vom Tatort weg zu bringen. Auf die dies-
- 15 - bezüglich vorgetragenen Rügen der Verteidigung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
E. 7.5 Schliesslich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sich die Geschädigten nur passiv verhalten hätten. So sei es einerseits bereits gemäss der Anklageschrift zu einem "Gerangel" gekommen. Andererseits sei die Aussage des Geschädigten D.______ zu beachten, welcher ausgeführt habe: "als der Typ auf E._____ [E.______] losgegangen ist, versuchte ich diesen mit meiner Faust zu schlagen" (Urk. 50 S. 11, Urk. 50 S. 19). Die Angreifer gingen vorliegend in grosser zahlenmässiger Überlegenheit auf die Geschädigten los. Dass die Geschädigten die Schläge und Tritte allenfalls nicht komplett regungslos hingenommen haben sollen, sondern sich teilweise auch zu schützen und wehren versucht haben, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei, ist nicht weiter von Bedeutung. Eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, bei welcher auch die Geschädigten eigentliche Schläge oder Tritte ausgeteilt haben, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Das Verhalten der Geschädigten kann insgesamt als passiv bezeichnet werden, obschon damit nicht ein gänzlich regungsloses Verhalten gemeint ist.
E. 7.6 Es wären angesichts all der belastenden Beweismittel und Indizien bloss noch theoretische Konstellationen denkbar, in welchen all diese Umstände zusammenkommen könnten, ohne dass der Beschuldigte der Lenker des massgeblichen Fahrzeuges gewesen wäre. Eine solche bloss theoretische Möglichkeit brachte die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren ins Spiel. Sie führte aus, es sei ebenso denkbar, dass der schwarze Mercedes zum Tatzeitpunkt von jemand anderem gefahren worden sei, während der Beschuldigte einen Kollegen besucht habe und anschliessend
– nachdem er das Fahrzeug wieder übernommen habe – wieder nachhause gefahren sei (Urk. 30 S. 4). Für einen solchen Geschehensablauf bestehen indessen überhaupt keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den schwarzen Mercedes zunächst einer ihm stark ähnlich sehenden Person überlassen hat, diese das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt und daraufhin wieder dem Be-
- 16 - schuldigten – welcher sich seinerseits bei einem Kollegen in der Region B.______ aufgehalten haben soll – übergeben hat, so dass er um 14:10 Uhr alleine bei sich zuhause in die Garage fahren konnte. Diese Hypothese ist mit der Vorinstanz als völlig lebensfremde und frei erfundene Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 7.7 Lediglich ergänzend ist das Verhalten des Beschuldigten in der Unter- suchung sowie den gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im Haupt- und im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies ist sein gutes Recht und darf grundsätzlich nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Das Gericht kann die Aussageverweigerung nach der Recht- sprechung aber unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Novem- ber 2011, E. 1.6; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Angesichts der zuvor aufgeführten zahlreichen belastenden Beweismittel und Indizien dürfte vom Beschuldigten erwartet werden, dass er Angaben dazu macht, wer den auf seine Mutter eingelösten Wagen zur Tatzeit am Tatort gefahren ha- ben soll und weshalb sein Mobiltelefon kurz vor und nach der Tatzeit in der Nähe des Tatortes registriert wurde, bzw. wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe, be- vor ihn ein Polizeibeamter beobachten konnte, wie er mit dem am Tatort gesehe- nen Fahrzeug an seinem Wohnort in die Garage fuhr. Nachdem der Beschuldigte als einziger diese entlastenden Informationen liefern könnte und er hierzu keine Aussagen macht, ist davon auszugehen, dass die Entlastungsbeweise eben nicht existieren.
E. 7.8 Im Ergebnis ist somit dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort war. Der äussere Anklagesachverhalt ist erstellt.
- 17 - 8.1 Auch hinsichtlich der subjektiven Aspekte kann der Vorinstanz gefolgt werden. So muss jemand, der mehrere Personen an einen Bahnhof fährt, dort zunächst das Perron eigentlich absucht und in der Folge im Fahrzeug wartet, während die gefahrenen Personen Dritte unvermittelt, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt angreifen, wissen, was diese tun wollten. Dies gilt umso mehr, als die Angreifer maskiert aus dem Fahrzeug ausstiegen und deren feindselige Absichten somit bereits auf der Hinfahrt zum Tatort offensichtlich waren. Aus dem gesamten Vorgehen des Fahrers wie der Angreifer geht daher zweifelsfrei hervor, dass diese nichts anderes beabsichtigten, als GCZ-Anhänger zu finden und zu verprügeln. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unfreiwilliges bzw. unbeabsich- tigtes Handeln des Beschuldigten zu erkennen. Somit ist erstellt, dass die Hand- lungen der vermummten Personen im Rahmen der konzertierten Aktion auch von seinem Willen getragen wurden. 8.2 Die Verteidigung erwähnt in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft gehe von einer unzulässigen Annahme aus, wenn sie in der Anklageschrift schreibe, "als FCZ-Fan war der Beschuldigte mit dem Tun der Angreifer einver- standen und beabsichtigte auch die Handlungen der anderen, wie wenn es seine eigenen gewesen wären". So sei zu hoffen, dass selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehe, dass ein FCZ-Fan auch automatisch ein Prügler sei (Urk. 30 S. 14). Aus der zitierten Stelle der Anklageschrift geht aber nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertrete, das Tun der anderen würde dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Fanzugehörigkeit zugerechnet. Vielmehr ergibt sich – wie zuvor ausgeführt – aus den gesamten Umständen und der Betei- ligung des Beschuldigten als Fahrer, dass der Beschuldigte die Handlungen der übrigen Angreifer mitgetragen haben musste. Der Umstand, dass sowohl er als auch die übrigen Angreifer einer FCZ-Fangruppierung anzugehören scheinen bzw. Anhänger des FCZ sind und die Geschädigten ihrerseits GCZ-Fans sind, fügt sich hierbei bloss stimmig ins Bild des Vorfalles, der als Gewaltakt der Hooliganszene zu werten ist. 8.3 Mit der Vorinstanz ist daher auch der innere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellt.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung
E. 12 Monaten bestraft (Urk. 38 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Haupt- und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 30 und 50).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
- Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3 (…)
- Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K181202-038 / 74251211 gelagerten Kleidungsstücke mit den Asservat-Nummern - 27 - A012'092'385 (Nike Airmax Sportschuhe), A012'092'396 (Nike-Trainerhose), A012'092'409 (Nike-Shirt) und A012'092'410 (Pullover) sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.
- Die durch die Kantonspolizei Zürich, Dienstelle IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) unter der Referenz-Nummer 0178-2019 von der Hardware des Beschuldig- ten gesicherten und kopierten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv zu löschen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 2'700.00 Gebühr für die Strafuntersuchung 2'403.35 Auslagen (DNA-Gutachten) 5'290.00 Telefonkontrolle 3'810.00 Auslagen Polizei 15.60 Zeugenentschädigung 18'000.0 amtl. Verteidigungskosten 0 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 28 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A.______ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'276.50 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 29 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensisches Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zum Vollzug der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4, − die Kantonspolizei Zürich, Dienstelle IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) zum Vollzug der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5. − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200128-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 24. August 2020 in Sachen A.______, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.______, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2019 (GG190069)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Septem- ber 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 22 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
4. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K181202-038 / 74251211 gelagerten Kleidungsstücke mit den Asservat-Nummern A012'092'385 (Nike Airmax Sportschuhe), A012'092'396 (Nike-Trainerhose), A012'092'409 (Nike-Shirt) und A012'092'410 (Pullover) sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.
5. Die durch die Kantonspolizei Zürich, Dienstelle IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) unter der Referenz-Nummer … von der Hardware des Beschuldigten gesi- cherten und kopierten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv zu löschen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 2 '700.00 Gebühr für die Strafuntersuchung 2 '403.35 Auslagen (DNA-Gutachten) 5'290.00 Telefonkontrolle 3'810.00 Auslagen Polizei 15.60 Zeugenentschädigung 18'000.00 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 50): " 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
5. Dezember 2019 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen.
- 4 -
2. Dispositivziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben.
3. Die vom Beschuldigten A.______ abgenommenen erkennungsdienstlichen Daten sowie das von ihm erhobene DNA-Profil seien nach Rechtkraft dieses Urteils zu löschen.
4. Dispositivziffer 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben und die gesamten Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbusse in der Gesamthöhe von Fr. 13'496.-- (Fr. 12'000.-- für Verdienstausfall; Fr. 1'440.-- Semester- gebühren sowie Fr. 56.-- Reisekosten.) aus der Staatskasse auszurichten. Zudem sei A.______ gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemes- sene Genugtuung (u.a. für erlittene Haft von 60 Tagen) in der Höhe von Fr. 24'000.-- (Tagessatz Fr. 400.--) aus der Staatskasse zuzusprechen.
6. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens (inkl. der Entschädigung der Verteidigerkosten; zzgl. 7.7 % MWSt) seien vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 45) : (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 4). 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs aufgeführten Urteilsdispositiv des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten bestraft. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, woraufhin die amtliche Verteidigerin noch vor Schranken Berufung anmeldete (Prot. I S. 18). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigerin am 6. März 2020 zuge- stellt (Urk. 37), woraufhin sie beim hiesigen Gericht fristgerecht mit Eingabe vom
18. März 2020 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 40). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 43). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. April 2020 mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 45). 1.4 Am 24. August 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie die amtliche Verteidigerin erschienen (Prot. II S. 3).
2. Umfang der Berufung Die amtliche Verteidigerin beanstandet in ihrer Eingabe vom 18. März 2020 ins- besondere die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sie, dass die vorinstanzlichen Dispositivziffern 4, 5 und 6 nicht angefochten würden (Prot. II S. 5). Vorab ist
- 6 - daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dessen Dispositif- ziffern 4, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anklageprinzip 3.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Beschuldig- te werde in der Anklage zwar erwähnt, der Hauptfokus liege aber auf den sieben bis zehn unbekannten Personen, welche die beiden Geschädigten angegriffen haben sollen. Die strafrechtsrelevante Verbindung zwischen dem schwarzen Mercedes, welchen der Beschuldigte gelenkt haben soll, und den sieben bis zehn unbekannten Angreifern sei unklar. Eine genaue Spezifizierung, wer wann genau wo in welches Auto gestiegen sei, fehle. Indem die sieben bis zehn angreifenden Personen unbekannt seien und damit deren Intention im Dunklen bleibe, habe der Beschuldigte keine Möglichkeit, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Weiter sei aus der Anklage auch nicht ersichtlich, welcher Konnex zwischen dem schwarzen Mercedes, den der Beschuldigte gelenkt haben soll, und dem eben- falls am Tatort beobachteten weissen Auto bestehe. Zudem erwähne die Ankla- geschrift bloss, dass das Perron "abgesucht" worden sei, nicht aber nach was gesucht worden sei (Urk. 30 S. 3-5; Urk. 50 S. 2 f.). 3.2 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung hinsichtlich des Anklageprinzips korrekt angeführt, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 38 S. 5 ff.). Zu Recht geht die Vorinstanz in der Folge auch davon aus, dass die Anklageschrift das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten rechtsgenü- gend umschreibt. So ist nicht zu beanstanden, dass in der Anklageschrift – auch – ausführlich das Verhalten der unbekannten Personen umschrieben wird, welche auf die Geschädigten tätlich eingewirkt haben sollen. Dem Beschuldigten wird nämlich konkret vorgeworfen, am 2. Dezember 2018, ca. um 13.15 Uhr, zunächst mit einem schwarzen Mercedes (ZH …) einen Teil der Angreifer zum Bahnhof B.______ gefahren zu haben. Dort sei er langsam den Gleisen entlang gefahren und habe das Perron abgesucht. In der Folge habe er während des in der Ankla- ge beschriebenen Angriffs im Auto auf die Angreifer gewartet und sie im An- schluss wieder mitgenommen (Urk. 21 S. 2 ff.). Der dem Beschuldigten persönlich zur Last gelegte Tatvorwurf wird – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – in
- 7 - räumlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend umschrieben. Dass die sieben bis zehn anderen Personen nicht namentlich genannt werden, ändert daran nichts, zumal deren Identität hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhal- tens auch nicht entscheidend ist. Eine ausführliche Darstellung des Angriffs der unbekannt gebliebenen Täter auf die Geschädigten ist sodann notwendig, da dem Beschuldigten eine Beteiligung an deren Tat vorgeworfen wird. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass ein Konnex zwischen dem schwarzen Mercedes und dem weissen Auto hergestellt wird. Die Anklage umschreibt nämlich, dass die An- greifer sowohl aus dem schwarzen als auch aus dem weissen Auto ausgestiegen seien, wobei angesichts der Zahl von sieben bis zehn Angreifern ohnehin klar ist, dass sie nicht in einem Fahrzeug gefahren sein konnten. Ein weitergehender Konnex zwischen den Fahrzeugen ist zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 134 StGB nicht erforderlich, weshalb der diesbezüglichen Rüge der Verteidi- gung nicht zu folgen ist. 3.3 Klar ist zudem, dass das Perron nach geeigneten Opfern, nämlich An- hängern des C.______-clubs Zürich, abgesucht wurde. Dass dies in der An- klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht relevant. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres klar, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird. 3.4 Der Vorinstanz kann weiter auch gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB gerade tatbestandsimmanent, dass der exakte Tatablauf allenfalls unbekannt sei oder jede einzelne Handlung jedes Tatbeteiligten im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden könne (vgl. Urk. 38 S. 6). Dem Vorbringen der Verteidigung, eine wirksame Verteidigung sei gestützt auf die vorliegende Anklage nicht möglich, da nicht spezifiziert werde, wer wann genau in welches Fahrzeug gestiegen sei (Urk. 30 S. 4), kann daher unter Hin- weis auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war aufgrund der vorliegenden Anklage jedenfalls klar, was ihm vorgeworfen wird. 3.5 Weiter geht die Vorinstanz auch zu Recht davon aus, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB, nämlich der Eintritt des Todes oder einer Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten, in der Ankla-
- 8 - ge in tatsächlicher Hinsicht ausreichend umschrieben wird, zumal die durch die Geschädigten erlittenen Verletzungen im Einzelnen aufgeführt werden (Urk. 38 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Frage, ob die erlittenen Ver- letzungen rechtlich als Körperverletzungen oder als Tätlichkeiten zu würdigen sind, keine Frage des Anklageprinzips, sondern vielmehr der rechtlichen Würdi- gung. Dass die Anklagebehörde von Körperverletzungen ausgeht, ergibt sich aus der Anklageschrift explizit (Urk. 21 S. 2). 3.6 Insgesamt ist mit der Vorinstanz keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. II. Sachverhalt
1. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs ist vorab auf die Anklageschrift (Urk. 21) sowie deren zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 38 S. 4) zu verweisen. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am
2. Dezember 2018, ca. 13:15 Uhr, mit einem schwarzen Fahrzeug Mercedes mehrere unbekannt gebliebene Täter, welche die beiden Geschädigten körperlich angriffen und verletzten, an den Tatort gefahren und von dort auch wieder weg- chauffiert zu haben. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf im gesamten Verfahren bestritten, ohne sich substantiiert dazu zu äussern (Urk. 5/1-6, Prot. I S. 8 ff.; Urk. 49).
2. Als Beweismittel liegen insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1–6; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 49), die Einvernahmen der beiden Geschädigten D.______ und E.______ (Urk. 6/1–5), die Einvernahmen der Zeugen F.______, G.______, H.______ und I.______ (Urk. 7/1–4, 6 und 7), der Polizeirapport vom
7. Dezember 2018 sowie die ergänzenden Berichte (Urk. 1/1–3), die Fotodoku- mentationen (Urk. 4/2–3; Urk. 13/5), die Gutachten des IRM zur körperlichen Un- tersuchung der Geschädigten (Urk. 8/1 und 8/5), die RTI-Überwachung des Be- schuldigten (Urk. 10/1–29) sowie der Vollzugsbericht und das Protokoll der Haus- durchsuchung (Urk. 13/2–4, 6) in den Akten.
- 9 -
3. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3), die polizeilichen Auskunftspersonen J.______ (Urk. 1/1 S. 7) und K.______ (Urk. 1/1 S. 7) sowie die beiden Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) hätten das eigentliche Kerngeschehen über insgesamt 11 Einvernahmen hinweg übereinstimmend beschrieben, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die Zweifel an deren Aussagen wecken würden. Sie fasst das ihrer Ansicht nach er- stellte Kerngeschehen des Angriffs zutreffend zusammen (Urk. 38 S. 9 ff.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und es ist vorab darauf zu verweisen. Die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen J.______ und K.______ sind hierbei zwar nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da der Beschuldigte bei deren Einvernahme nicht anwesend war und in der Folge auch keine Möglich- keit hatte, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_510/2013, vom 3. März 2014, E. 1.3.2.). Dies ändert indessen nichts am Beweisresultat der Vorinstanz, da das Kernge- schehen durch die verwertbaren Aussagen der Zeugen F.______ (Urk. 7/1 und Urk. 7/4) und G.______ (Urk. 7/2 und 7/3) sowie der Geschädigten E.______ (Urk. 6/2, Urk. 6/3 und Urk. 6/4) und D.______ (Urk. 6/1 und Urk. 6/5) überein- stimmend und glaubhaft geschildert wird. Aufgrund der im Kern deckungsgleichen und glaubhaften Aussagen ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Kerngeschehen so erstellt ist, wie es in der Anklageschrift umschrieben wird.
4. Auch die Verletzungen der Geschädigten sind gestützt auf die Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten D.______ (Urk. 8/1) und E.______ (Urk. 8/5) erstellt, zumal die Verletzungen – wie auch die Vo- rinstanz zu Recht feststellt (Urk. 38 S. 11) – ohne Weiteres mit den Aussagen der Zeugen und der Geschädigten in Einklang zu bringen sind. 5.1 Hinsichtlich der Involvierung eines schwarzen Mercedes bzw. des Tatbei- trags dessen Lenkers zitiert die Vorinstanz zunächst die Aussagen des Geschä- digten E.______, des Zeugen F.______ und der Zeugin G.______, welchen allen zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes aufgefallen sei.
- 10 - Dem Geschädigten E.______ sei bereits bei seinem Eintreffen am Bahnhof B.______ ein schwarzer Mercedes SUV auf dem Kehrplatz aufgefallen (Urk. 6/2 Frage 6, 13, 27; Urk. 6/4 Frage 15). Der Fahrzeuglenker habe sie – die beiden Geschädigten – komisch angeschaut und das Perron abgesucht, während er langsam vorbeigefahren sei (Urk. 6/2 Frage 6; Urk. 6/4 Frage 15, 25). Während des körperlichen Angriffs habe der Fahrzeuglenker mit laufendem Motor gewartet (Urk. 6/4 Frage 54). Der Geschädigte E.______ sei dabei aufgrund von Geschich- ten betreffend Fangewalt aus der Vergangenheit besonders aufmerksam gewe- sen (vgl. Urk. 6/2 Frage 26; Urk. 6/4 Frage 15). Der grosse, schwarze Mercedes ist daneben auch dem Zeugen F.______ (Urk. 7/1 Frage 12; Urk. 7/4 Frage 12,
14) sowie der Zeugin G.______ (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11) aufgefallen. Diese zwei Personen hätten beobachten können, wie vermummte Personen aus dem Mercedes ausgestiegen (Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11; Urk. 1/1 S. 7) und nach dem körperlichen Angriff wieder eingestiegen seien, worauf der Merce- des davon gefahren sei (Urk. 7/4 Frage 30; Urk. 7/2 Frage 5; Urk. 7/3 Frage 11, 22). Es seien hierbei keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an den überein- stimmenden Aussagen Zweifel wecken würden (Urk. 38 S. 11 f.). 5.2 Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Insbesondere sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 30 S. 9) – keine Zweifel ange- bracht, bloss weil dem Geschädigten D.______ am Tatort kein schwarzer Merce- des, sondern ein weisses Auto aufgefallen war (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Einerseits ist angesichts der Zahl von mindestens sieben Angreifern naheliegend, dass sie nicht mit lediglich einem Fahrzeug gekommen sind. Zudem handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, bei welchem je nach Blickrichtung, Standort und Aufmerksamkeitsfokus andere Sachverhaltselemente wahrgenommen werden. Nachdem der schwarze Mercedes vom Geschädigten E.______, dem Zeugen F.______ und der Zeugin G.______ eindeutig wahrgenommen wurde und G.______ sogar noch das passende Nummernschild wiedergeben konnte (vgl. Urk. 7/2 Frage 10), verbleiben keine Zweifel an der in der Anklage umschrie- benen Beteiligung des schwarzen Mercedes bzw. dessen Fahrers. Dass daneben wohl auch ein weisses Fahrzeug am Tatort war, macht keinen Unterschied.
- 11 - 5.3 Die Verteidigung bringt weiter vor, es ergebe sich nicht aus den Untersu- chungsakten, dass der Lenker des Mercedes mehrere Personen an den Bahnhof B.______ gefahren, dort gewartet und diese anschliessend wieder mitgenommen haben soll (Urk. 30 S. 10). Der Einwand ist schlicht aktenwidrig: Die Zeugen F.______ und G.______ haben dies – wie vorstehend zitiert – übereinstimmend und überzeugend geschildert (Urk. 7/3 und 7/4). Auch der Geschädigte E.______ sah, dass mit dem schwarzen Mercedes eine Mehrzahl von Angreifern zum Tatort chauffiert wurde und der Fahrer mit laufendem Motor wartete (Urk. 6/4 S. 4 und S. 8 f.). 5.4 Schliesslich bringt die Verteidigung vor, das langsame Fahren könne auch mit der Geschwindigkeitsbegrenzung am Bahnhof B.______ in Zusammenhang stehen, weshalb daraus nicht abzuleiten sei, dass der Lenker des Mercedes das Perron abgesucht habe (Urk. 50 S. 12). Dieser Argumentation stehen aber wiede- rum die überzeugenden Schilderungen des Zeugen E.______ entgegen, welcher eindeutig wahrnehmen konnte, wie der Lenker des schwarzen Mercedes, das Perron abgesucht habe (Urk. 6/4 Frage 15 und 25). Wenn sich der Mercedeslen- ker wie die übrigen Verkehrsteilnehmer bloss an die am Bahnhof B.______ gel- tende Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte, wäre zudem nicht zu erwar- ten, dass der Zeuge E.______ erwähnen würde, dass dieser "nicht einfach vor- beigefahren", sondern vielmehr "sehr langsam" gefahren sei (Urk. 6/4 Frage 15). 5.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4) ist im Übrigen auch nicht relevant, dass dem Zeugen E.______ auch im Bus ein Mann aufgefallen sei, den er als "komischen Typ" betitelte und auch hinsichtlich des Mercedeslenkers ausführte, er habe sie "komisch" angeschaut. Inwiefern dies seine Aussage hin- sichtlich des Absuchens des Perrons in Zweifel ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. 5.6 Es ist folglich rechtsgenügend erstellt, dass der Fahrzeuglenker des schwar- zen Mercedes mit mehreren Personen zum Bahnhof B.______ fuhr, dort langsam dem Perron entlangfuhr und dieses absuchte. Danach stiegen mehrere vermummte Personen aus dem Mercedes und griffen die Geschädigten körperlich an. Der Fahrzeuglenker wartete währenddessen im Fahrzeug. Nach dem Angriff
- 12 - stiegen mehrere Vermummte wieder in den Mercedes ein und der Fahrzeuglenker fuhr mit ihnen davon. 6.1 Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zur Frage, ob der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker des massgeblichen schwarzen Mercedes war, zahlreiche belastende Beweismittel und Indizien auf. Zu deren Würdigung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 12 ff.). Die folgende Zusammenfassung erfolgt somit massgeblich rekapitulierend: 6.1.1 Die Zeugin G.______ konnte sich das Nummernschild merken, welches in der Folge dem Wagen der Mutter des Beschuldigten zugeordnet werden konnte. Dies schliesst die Involvierung eines unbekannten Dritt-Fahrzeugs gleicher Bauart aus und ist überdies mit der Vorinstanz als starkes Indiz zu werten, dass der Be- schuldigte der Fahrzeuglenker gewesen ist. 6.1.2 Weiter hat der Geschädigte E.______ den Fahrzeuglenker als eher dick mit dickem Gesicht beschrieben. Er habe braunes bis schwarzes Haar gehabt, welches auf der Seite eher kurz und am Kopf eher länger und zur Seite gekämmt gewesen sei. Bart oder Brille habe der Fahrzeuglenker nicht gehabt. Diese Be- schreibung trifft mit der Vorinstanz auf den Beschuldigten zu. Die Verteidigung führt hierzu zwar richtig aus, dass der Beschuldigte nicht die einzige Person sei, auf welche die Beschreibung passe (Urk. 50 S. 5). Unter jungen Leuten finden sich aber noch nicht sehr viele übergewichtige Personen, weshalb es doch deut- lich belastend zu werten ist, dass die Beschreibung, inkl. den Angaben zur Frisur und Brille bzw. Bart, relativ genau auf den Beschuldigten zutrifft. 6.1.3 Sodann hat der Geschädigte E.______ den Beschuldigten bei der persönli- chen Gegenüberstellung – immerhin – "zu 60 %" als Fahrzeuglenker identifizieren können. 6.1.4 Weiter konnte der Polizeibeamte I.______, der als Zeuge einvernommen wurde, um ca. 14.10 Uhr des Tattages den Beschuldigten als Lenker des
- 13 - schwarzen SUV mit dem Kontrollschild ZH … beobachten, wie er an seinem Wohnort in Schlieren in die Garage gefahren ist. 6.1.5 Schliesslich ergab das Ergebnis der Überwachung der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten um 12:29 Uhr in B.______ und um 13:23 Uhr in L.______ [Ort] registriert wurde und sich somit kurz vor und nach der Tat in der Nähe des Tatorts befunden hat. Daran ändert auch das Argument der Verteidigung nichts, wonach B.______ eine grosse Gemeinde sei und das Mobiltelefon ¾ Stunden vor der Tatzeit bei der Antenne in B.______ registriert worden sei, weshalb daraus nicht mit Sicherheit abgeleitet werden könne, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Bahnhof B.______ aufgehalten habe (Urk. 50 S. 8). Da der Beschuldigte nicht in B.______ wohnt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an welchem anderen Ort in dieser Region er sich zur Tatzeit aufgehalten haben soll, ist das Ergebnis der Mobil- telefonüberwachung ohne Weiteres belastend zu werten. 6.1.6 Mit der Vorinstanz verbleiben vor diesem Hintergrund keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort gewesen ist. 6.2 Lediglich ergänzend passt ins Bild des vorliegenden Falles, dass an der Zimmertüre des Beschuldigten an prominenter Stelle FCZ-Sticker angebracht sind (Urk. 13/5). Dies wäre für sich alleine zwar noch nicht belastend, es fügt sich im vorliegenden Fall aber stimmig ins Bild, da dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, als Teil einer FCZ-Fangruppierung gehandelt zu haben. 7.1 Die Verteidigung bringt vor, die von der Staatsanwaltschaft lange Zeit ge- äusserte Behauptung, der Fahrzeugschlüssel habe aus der Hose des Beschuldig- ten entnommen werden können, suggeriere, man habe sie ab Mann abge- nommen. Tatsächlich sei der Schlüssel aber aus einer Jeanshose entnommen worden, wobei der Beschuldigte anlässlich der Verhaftung aber eine Trainerhose getragen habe (Urk. 30 S. 11; Urk. 50 S. 8). Wie sich aus den Aussagen des Zeugen H.______ (Urk. 7/6 Frage 10 und 16) sowie den anlässlich der Verhaf- tung erstellten Fotos (Urk. 4/2) ergibt, wurden die Schlüssel aus einer auf dem
- 14 - Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose entnommen. Angesichts der zuvor dargelegten belastenden Indizien kommt dem Umstand, dass der Schlüssel des am Tatort beobachteten und vom Beschuldigten in der Folge in die Garage gefah- renen Fahrzeugs aus einer auf dem Bett des Beschuldigten liegenden Jeanshose und nicht einer in diesem Moment getragenen Hose entnommen wurde, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal es nahe liegt, dass der Beschuldigte zuhau- se bequeme Trainerhosen angezogen haben könnte, nachdem er zuvor die Jeanshosen getragen hat. Es sind daraus jedenfalls keine relevante entlastende Aspekte zu erkennen. 7.2 Ebenfalls ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 ff.) – nicht notwendig, dass alle befragten Zeugen den Beschuldigten zweifelsfrei identi- fizieren können. Einerseits ist auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei welchem aufgrund der jewei- ligen Blickrichtung, dem Standort und dem Aufmerksamkeitsfokus zwangsläufig andere Aspekte wahrgenommen werden. Andererseits hat der Geschädigte E.______, den Beschuldigten immerhin zu 60 % erkannt. Der Verteidigung kann zwar insoweit gefolgt werden, dass dies für sich alleine die Identität des Beschul- digten nicht zu beweisen vermöchte. Im vorliegenden Fall kann es aber als weite- res belastendes Indiz gewertet werden, welches neben die zuvor geschilderten Umstände tritt. 7.3 Weiter ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 9) – der Um- stand, dass gewisse Untersuchungshandlungen wie die Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten keine belastenden Aspekte zu Tage gefördert haben, bloss neutral, nicht aber entlastend zu werten, da der Beschuldigte nicht zwingend mit anderen Personen über den Vorfall gesprochen haben muss. 7.4 Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei durch nichts belegt, dass der Be- schuldigte mit laufendem Motor auf die Angreifer gewartet habe (Urk. 50 S. 10). Nicht ersichtlich ist, welche Bedeutung der Frage zukommen sollte, ob der Be- schuldigte mit laufendem oder ausgeschaltetem Motor auf die Angreifer gewartet hat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte auf die Angreifer wartete, um diese nach dem Angriff so rasch wie möglich vom Tatort weg zu bringen. Auf die dies-
- 15 - bezüglich vorgetragenen Rügen der Verteidigung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7.5 Schliesslich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass sich die Geschädigten nur passiv verhalten hätten. So sei es einerseits bereits gemäss der Anklageschrift zu einem "Gerangel" gekommen. Andererseits sei die Aussage des Geschädigten D.______ zu beachten, welcher ausgeführt habe: "als der Typ auf E._____ [E.______] losgegangen ist, versuchte ich diesen mit meiner Faust zu schlagen" (Urk. 50 S. 11, Urk. 50 S. 19). Die Angreifer gingen vorliegend in grosser zahlenmässiger Überlegenheit auf die Geschädigten los. Dass die Geschädigten die Schläge und Tritte allenfalls nicht komplett regungslos hingenommen haben sollen, sondern sich teilweise auch zu schützen und wehren versucht haben, wobei es zu einem Gerangel gekommen sei, ist nicht weiter von Bedeutung. Eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, bei welcher auch die Geschädigten eigentliche Schläge oder Tritte ausgeteilt haben, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Das Verhalten der Geschädigten kann insgesamt als passiv bezeichnet werden, obschon damit nicht ein gänzlich regungsloses Verhalten gemeint ist. 7.6 Es wären angesichts all der belastenden Beweismittel und Indizien bloss noch theoretische Konstellationen denkbar, in welchen all diese Umstände zusammenkommen könnten, ohne dass der Beschuldigte der Lenker des massgeblichen Fahrzeuges gewesen wäre. Eine solche bloss theoretische Möglichkeit brachte die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren ins Spiel. Sie führte aus, es sei ebenso denkbar, dass der schwarze Mercedes zum Tatzeitpunkt von jemand anderem gefahren worden sei, während der Beschuldigte einen Kollegen besucht habe und anschliessend
– nachdem er das Fahrzeug wieder übernommen habe – wieder nachhause gefahren sei (Urk. 30 S. 4). Für einen solchen Geschehensablauf bestehen indessen überhaupt keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, wäre es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den schwarzen Mercedes zunächst einer ihm stark ähnlich sehenden Person überlassen hat, diese das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt und daraufhin wieder dem Be-
- 16 - schuldigten – welcher sich seinerseits bei einem Kollegen in der Region B.______ aufgehalten haben soll – übergeben hat, so dass er um 14:10 Uhr alleine bei sich zuhause in die Garage fahren konnte. Diese Hypothese ist mit der Vorinstanz als völlig lebensfremde und frei erfundene Schutzbehauptung zu qualifizieren. 7.7 Lediglich ergänzend ist das Verhalten des Beschuldigten in der Unter- suchung sowie den gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch im Haupt- und im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies ist sein gutes Recht und darf grundsätzlich nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Das Gericht kann die Aussageverweigerung nach der Recht- sprechung aber unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile 6B_453/2011 vom 20. Novem- ber 2011, E. 1.6; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Angesichts der zuvor aufgeführten zahlreichen belastenden Beweismittel und Indizien dürfte vom Beschuldigten erwartet werden, dass er Angaben dazu macht, wer den auf seine Mutter eingelösten Wagen zur Tatzeit am Tatort gefahren ha- ben soll und weshalb sein Mobiltelefon kurz vor und nach der Tatzeit in der Nähe des Tatortes registriert wurde, bzw. wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe, be- vor ihn ein Polizeibeamter beobachten konnte, wie er mit dem am Tatort gesehe- nen Fahrzeug an seinem Wohnort in die Garage fuhr. Nachdem der Beschuldigte als einziger diese entlastenden Informationen liefern könnte und er hierzu keine Aussagen macht, ist davon auszugehen, dass die Entlastungsbeweise eben nicht existieren. 7.8 Im Ergebnis ist somit dem Beweisresultat der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes am Tatort war. Der äussere Anklagesachverhalt ist erstellt.
- 17 - 8.1 Auch hinsichtlich der subjektiven Aspekte kann der Vorinstanz gefolgt werden. So muss jemand, der mehrere Personen an einen Bahnhof fährt, dort zunächst das Perron eigentlich absucht und in der Folge im Fahrzeug wartet, während die gefahrenen Personen Dritte unvermittelt, ohne Vorwarnung und mit roher Gewalt angreifen, wissen, was diese tun wollten. Dies gilt umso mehr, als die Angreifer maskiert aus dem Fahrzeug ausstiegen und deren feindselige Absichten somit bereits auf der Hinfahrt zum Tatort offensichtlich waren. Aus dem gesamten Vorgehen des Fahrers wie der Angreifer geht daher zweifelsfrei hervor, dass diese nichts anderes beabsichtigten, als GCZ-Anhänger zu finden und zu verprügeln. Es sind keinerlei Anhaltspunkte für ein unfreiwilliges bzw. unbeabsich- tigtes Handeln des Beschuldigten zu erkennen. Somit ist erstellt, dass die Hand- lungen der vermummten Personen im Rahmen der konzertierten Aktion auch von seinem Willen getragen wurden. 8.2 Die Verteidigung erwähnt in diesem Zusammenhang, die Staatsanwaltschaft gehe von einer unzulässigen Annahme aus, wenn sie in der Anklageschrift schreibe, "als FCZ-Fan war der Beschuldigte mit dem Tun der Angreifer einver- standen und beabsichtigte auch die Handlungen der anderen, wie wenn es seine eigenen gewesen wären". So sei zu hoffen, dass selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehe, dass ein FCZ-Fan auch automatisch ein Prügler sei (Urk. 30 S. 14). Aus der zitierten Stelle der Anklageschrift geht aber nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Ansicht vertrete, das Tun der anderen würde dem Beschuldigten einzig aufgrund seiner Fanzugehörigkeit zugerechnet. Vielmehr ergibt sich – wie zuvor ausgeführt – aus den gesamten Umständen und der Betei- ligung des Beschuldigten als Fahrer, dass der Beschuldigte die Handlungen der übrigen Angreifer mitgetragen haben musste. Der Umstand, dass sowohl er als auch die übrigen Angreifer einer FCZ-Fangruppierung anzugehören scheinen bzw. Anhänger des FCZ sind und die Geschädigten ihrerseits GCZ-Fans sind, fügt sich hierbei bloss stimmig ins Bild des Vorfalles, der als Gewaltakt der Hooliganszene zu werten ist. 8.3 Mit der Vorinstanz ist daher auch der innere Anklagesachverhalt rechtsge- nügend erstellt.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung 1.1 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz würdigen das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen des Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 14 f.). 1.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, liegt ohne Weiteres ein einseitiger körperlicher Angriff durch mehr als eine Person vor. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung, dass der Angriff – alternativ – eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben muss, ist
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – erfüllt. Nach der Rechtsprechung sind insbe- sondere durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden einfache Körperverletzungen, wenn sie mehr als eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Wo indessen auch eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens einem krank- haften Zustand gleichkommt, (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen) liegt dennoch eine einfache Körperverletzung vor (TRECHSEL/GETH, in Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar StGB, 3. Auflage, N 2 zu Art. 123 StGB). Der Zahnkantenbruch des Geschädigten D.______ (vgl. Urk. 8/1) ist ohne Weite- res als Körperverletzung zu qualifizieren, stellt er doch eine nicht von selbst hei- lende Verletzung dar. Weiter erlitten die Geschädigten Blutergüsse, Schürfungen, Hautrötungen, Kopfschmerzen und Sehstörungen. Der Geschädigte E.______ wurde für zwei Tage (Urk. 8/3), der Geschädigte D.______ für drei Tage zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/4). Es blieb daher auch hinsichtlich der übrigen Verletzungen nicht mehr bei einer bloss kurzfristigen Störung des Wohlbefindens, wie dies beispielsweise bei einer Ohrfeige der Fall wäre. Zudem war aufgrund der Blutergüsse, Schürfungen, Kopfschmerzen und Sehstörungen eine ärztliche Un- tersuchung bzw. Behandlung angezeigt, was – wie auch die daraus resultieren- den Arbeitsunfähigkeit – verdeutlicht, dass es sich hierbei um Körperverletzungen handelt.
- 19 - Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 17 f.) spielt es daher keine Rolle, ob der Zahnkantenbruch des Geschädigten D.______ von Personen ver- ursacht wurde, die aus dem weissen Fahrzeug ausgestiegen waren. Ohnehin wäre diesbezüglich aber zu bemerken, dass auch der Zahnkantenbruch eine Folge der konzertierten Aktion war, bei welcher sowohl die Angreifer aus dem weissen als auch jene aus dem schwarzen Fahrzeug beteiligt waren. Er ist daher ebenso eine Folge des Angriffs, an welchem sich der Beschuldigte als Fahrer einiger Angreifer beteiligt hat. Mit der Vorinstanz ist daher auch die objektive Strafbarkeitsbedingung zu be- jahen. 2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Tathandlung des Beschuldigten als Beteiligung am Angriff oder allenfalls als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizie- ren ist. Strafbar ist, wer sich an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB beteiligt. Als Beteiligung gilt zunächst jede aktive Teilnahme an Ort und Stelle (BSK-MAEDER,
4. Auflage, N 13 und 29 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB). Ausreichend ist aber auch ein anderweitig an Ort und Stelle unterstützendes Verhalten wie Hilfereichung oder Zusteckung von Kampfmitteln (BSK-MAEDER, N 13 und 29 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB). Die herrschende Lehre geht zudem davon aus, dass auch rein psychische Unterstützungshandlungen wie Anfeuerun- gen, warnende Zurufe oder Ratschläge strafbar sein können (BSK-MAEDER, N 13 zu Art. 133 StGB und N 8 zu Art. 134 StGB; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskom- mentar, 3. Auflage, N 3 zu Art. 133 StGB und N 2 zu Art. 134 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Auflage, S. 86; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, 7. Auflage, § 4 N. 21; a.A.: CORBOZ, Les infractions en droit suisse, 3. Auflage, N 8 zu Art. 134 CP; ROS, Commentaire Romand, 1. Auflage, N 13 zu Art. 134 CP). Das Bundesgericht hat die Frage – unter Hinweis auf die herrschende Lehre, welche sie bejaht – bislang offen gelassen (Urteil BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 4.1 f.; vgl. auch BGer 6B_873/2016 vom 24. April 2017, E. 1.3.3, wo bloss darauf hingewiesen wird, dass die h.L. die Frage bejahe).
- 20 - 2.2 Demgegenüber ist aber auch beim Angriff eine Teilnahme in der Form von Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB möglich. Die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten unter die Teilnahme fallen würden, sind beim Angriff bzw. Raufhandel indessen als Beteiligung zu qualifizieren. Eine blosse Teilnahme liegt vor, wenn sich die Beteiligung ausserhalb des Geschehens abspielt. So wird in der Literatur der Fall erwähnt, dass jemand, der ausserhalb des Kampfplatzes Schmiere steht, bloss wegen Gehilfenschaft zu bestrafen sei (BSK-MAEDER, N 29 zu Art. 133 StGB). 2.3 Der Beschuldigte brachte die vermummten Personen zunächst mit dem Auto zum Tatort am Bahnhof B.______, fuhr langsam dem Perron entlang und suchte dieses ab, liess anschliessend die Vermummten aussteigen und wartete im Fahr- zeug auf diese, während sie die Geschädigten körperlich angriffen. Anschliessend liess er sie wieder einsteigen und fuhr mit dem Fahrzeug wieder weg. Die Betei- ligung des Beschuldigten blieb demnach nicht bei einer rein psychischen Unter- stützungshandlung. Das Hinfahren zum Tatort wäre für sich alleine gesehen zwar noch keine Beteiligung am Angriff. Der Beschuldigte unterstützte sie aber auch in der Folge. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt das Warten mit dem Fahrzeug eine erhebliche psychische Unterstützung dar. Die Angreifer wussten, dass sie in jedem Fall mit Hilfe des Fluchtfahrzeugs schnell die Flucht ergreifen konnten. Dies bestärkte sie darin, dass sie sich wenig Gedanken um eine straf- rechtliche Verfolgung machen mussten. Gleichzeitig ist das Zurverfügungstellen der jederzeitigen Fluchtmöglichkeit auch eine tatsächliche Hilfeleistung bzw. Beteiligung. Der Beschuldigte blieb zudem nicht gänzlich ausserhalb des Ge- schehens. Vielmehr hielt er sich mit seinem Fahrzeug in der unmittelbaren Nähe auf und stellte so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit sicher. Sein Tatbeitrag war mit anderen Worten absolut entscheidend und stellt nicht mehr ein bloss unter- stützendes Verhalten dar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher vom blossen "Schmierestehen" ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens, das in der Literatur als Anwendungsfall der Gehilfenschaft erwähnt wird. Es liegt daher entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 30 S. 12 f.) eine Beteiligung im Sinne des Tatbestandes und nicht eine blosse Gehilfenschaft vor.
- 21 - Daran ändert auch nichts, dass die Verteidigung vorbringt, ein Wegfahren stelle noch keine Beteiligungshandlung an einem Angriff dar. Allenfalls sei dies als Be- günstigung zu werten (Urk. 50 S. 17). Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – einen sehr wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Die einzelnen Handlungen wie das Hinfah- ren, Warten und Wegfahren stellen Bestandteile einer einheitlichen Tat dar, wobei auch das Wegfahren ein elementarer Teil davon war. Gesamthaft liegt – wie aus- geführt – eine Beteiligung im Sinne von Art. 134 StGB vor. 2.4 Der Beschuldigte fuhr entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 30 S. 14) seine vermummten Kumpane im Wissen und Willen zum Tatort, dass diese GCZ-Anhänger verprügeln würden; er beteiligte sich auch an der Suche ge- eigneter Opfer. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau an, bei welchem der Beschuldigte freigesprochen worden sei, nachdem er sich zunächst mit einer Gruppe zum Tatort begeben habe, wo es in der Folge zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Dem damals Beschuldigten habe aber keine aktive Teilnahme nachgewiesen werden können und es sei auch nicht zu erstellen gewesen, dass er die feindseligen Absichten der Gruppe mitgetragen habe. Dies sei auch im vorliegenden Fall so, da sich der Beschuldigte nicht am Kampflatz aufgehalten habe und ihm daher nicht nachge- wiesen werden könne, die feindselige Absicht der Angreifer mitgetragen zu haben (Urk. 50 S. 15 f.; AGVE 2004 (22), S. 79 ff., Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 17. Mai 2004). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indessen gegenüber dem zitierten Fall aus dem Kanton Aargau in entscheidender Hinsicht anders gelagert. Im von der Verteidigung zitierten Fall ergab sich die Auseinan- dersetzung erst, als die Gruppe mit dem damals Beschuldigten bereits am Tatort war. Im vorliegenden Fall hatten der Beschuldigte und die Angreifer demgegen- über schon vorgängig den Entschluss gefasst, am Bahnhof B.______ nach Anhängern des C._____-Club Zürich Ausschau zu halten und diese anschlies- send gewalttätig anzugehen, was sich unter anderem auch daran zeigt, dass die Angreifer bereits maskiert aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind. Dem Beschul- digten waren die Absichten der Insassen seines Fahrzeuges bzw. der späteren
- 22 - Angreifer, welche er ausschliesslich zum Zweck dieses Angriffs an den Bahnhof gefahren hat, ohne Weiteres bekannt. Da der Beschuldigte in der Folge auf diese gewartet hat und sie sodann wieder einsteigen liess, hat er eindeutig gezeigt, dass er den Tatentschluss der Angreifer mitgetragen hat und von ihrem Handeln in keiner Art und Weise überrascht war. Sein Tatbeitrag bestand darin, die Flucht der Angreifer sicherzustellen und damit Gewähr dafür zu bieten, dass diese uner- kannt den Tatort verlassen konnten. Dass er vom Vorhaben und von der Wichtig- keit seiner Rolle im geplanten Ablauf wusste und er diese Rolle auch einnehmen wollte, steht fraglos fest. Dass die geschädigten GC-Fans durch den geplanten tätlichen Angriff seiner Mit- Angreifer Körperverletzungen erleiden würden, nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.5. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 38 S. 22). Die Verteidigung hat sich im Haupt- und im Berufungsverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert (Urk. 30 und 50). 1.2. Ein Angriff gemäss Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu Recht, dass beim Angriff, der ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, die für die Angegriffenen und für Dritte geschaffene Gefahr und nicht die tatsächlich erlittenen Verletzungen der Geschädigten ausschlaggebend sei (Urk. 38 S. 17). 2.1. Das vorinstanzliche Strafmass erweist sich im Resultat als angemessen. Die Begründung der Strafzumessung ist allerdings in einigen Punkten zu korrigieren. Eine Erhöhung des lediglich durch den Beschuldigten angefochtenen Strafmas-
- 23 - ses steht vorab infolge des Verbots einer reformatio in peius nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2 Die Vorinstanz führt zur objektiven Tatschwere in der Folge aus, die sieben vermummten Personen seien den minderjährigen Geschädigten zahlenmässig und körperlich klar überlegen gewesen. Der Angriff sei organisiert erfolgt und die Opfer seien wahllos ausgewählt worden. Infolge des unvermittelten Angriffs hät- ten die Geschädigten keine Zeit gehabt, um zu flüchten oder sich in schützende Abwehrstellung zu begeben. Zudem sei der Ort des Geschehens zu berücksichti- gen. So sei der Angriff auf dem Perron des Bahnhofs B.______ erfolgt. Der Ge- schädigte E.______ sei auf die Gleise geflüchtet. Der Geschädigte D.______ sei gar auf die Gleise gestossen worden. Auch auf dem Gleis sei es in der Folge noch zu Festhalteversuchen und weiteren körperlichen Angriffen gekommen. Die Angreifer hätten die Geschädigten durch den Angriff in unmittelbarer Nähe bzw. auf den Bahngleisen einer enormen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Gefahr sei vorliegend besonders gross gewesen, da die Einfahrt der S9 unmittel- bar bevorgestanden sei, wobei es wohl einzig der zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verspätung der S9 geschuldet gewesen sei, dass sie nicht während des Tatge- schehens in den Bahnhof eingefahren sei. Weiter herrsche am Bahnhof B.______ auch ein reger Durchgangsverkehr, da der Bahnhof an der Strecke Zürich- Schaffhausen-Deutschland liege. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berück- sichtigen, dass der Angriff nur kurze Zeit gedauert habe und keine Waffen einge- setzt worden seien (Urk. 38 S. 17 f.). Insoweit ist die vorinstanzliche Begründung nicht zu beanstanden. Wenn sie allerdings in der Folge "den vorliegenden Angriff auf der Skala aller denkbaren Angriffe als mittelschwer" bezeichnet und eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ausfällt, ist dies zu hoch. Wohl haben die zahlenmässig und körperlich überlegenen Täter auch noch auf die Geschädigten eingetreten, als diese bereits wehrlos am Boden lagen. Hierbei wurden auch Tritte gegen die Köpfe der Geschädigten ausgeführt, was bekannt- lich ein hohes und nicht kontrollierbares Risiko für Kopfverletzungen beinhaltet (vgl. auch Urk. 8/1 S. 4). Die Schwere des Angriffs auf die Geschädigten ist daher
- 24 - keinesfalls zu bagatellisieren. Eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der konkreten objektiven Tatschwere rechtfertigt sich jedoch noch nicht. 2.2 Obwohl die Vorinstanz wie gesehen zurecht von einer Beteiligung des Be- schuldigten am Angriff ausgegangen ist und eine blosse Gehilfenschaft verneint hat, operiert sie bei der Strafzumessung in der Folge inkonsequenterweise mit diesem Begriff (Urk. 38 S. 18). Vielmehr ist die konkrete Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäterschaft zu qualifizieren und auch als solche zu sanktio- nieren: Der Beschuldigte hat sich – wieder mit der Vorinstanz – zwar nicht selbst am körperlichen Angriff beteiligt, doch als Fahrer sowohl in sachlicher als auch in psychologischer Hinsicht einen wesentlichen Beitrag geleistet. Zudem hatte er als Fahrer grossen Einfluss auf die Auswahl des gefährlichen Orts des Angriffs. 3.1 Zur subjektiven Tatschwere hat der Beschuldigte betreffend das Verprügeln- lassen der Geschädigten direkt vorsätzlich und betreffend deren (Körper-)Verletzungen zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vor- instanz lässt das organisierte Vorgehen auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen und es sind auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Tat ersicht- lich. Diese war als Akt sinnloser Fangewalt schlicht stupide und primitiv. Es wäre dem Beschuldigten in der Tat ein Leichtes gewesen, sich gegen die Straftat und für ein gesetzeskonformes Verhalten zu entscheiden. (Urk. 38 S. 18). Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wiegt insgesamt nicht mehr leicht. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 18 Monate Frei- heitsstrafe angemessen. 4.1 Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werde- gang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 38 S. 19).
- 25 - Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Mit der Vorinstanz kann bei der Beurteilung der Täterkomponente dessen junges Alter (äusserst wohlwollend) leicht strafreduzierend berücksichtigt werden. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG aus dem Jahr 2014, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit sowie einer Busse bestraft wurde (Urk. 16/1), ist – korrekt – bloss leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie einerseits nicht einschlägig ist und andererseits be- reits 4 Jahre zurückliegt. Im Übrigen ist neutral zu werten, dass der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Gericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Insgesamt heben sich die straferhöhenden und strafredu- zierenden Aspekte in der Tat gegenseitig auf (Urk. 38 S. 19). 4.2 Die Beurteilung der Täterkomponente führt somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemesse- nen hypothetischen Einsatzstrafe. Die vorinstanzlich bemessene Freiheitsstrafe von 12 Monaten erweist sich somit eigentlich als zu milde. Infolge des Verbots der reformatio in peius muss es hingegen dabei sein Bewenden haben. 4.3. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit gewährt (Urk. 38 S. 22; Art. 44 Abs. 1 StGB). Infolge des Verschlechterungsverbots ist dies ohne Weiteres zu bestätigen. Aufgrund seiner – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafe (Urk. 42) ist seine Legalprognose nicht einwandfrei, was durchaus auch eine leicht höhere Probezeit gerechtfertigt hätte.
- 26 - VI. Löschung DNA-Profil Nachdem der Beschuldigte wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen Leib und Leben zu verurteilen ist, kommt die durch die Verteidigung beantragte Löschung seines DNA-Profils einstweilen nicht in Betracht (Art. 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungs- verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – sind ihm daher aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte zudem keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche mit Fr. 6'276.50 ausge- wiesen und angemessen sind, sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
5. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3 (…)
4. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K181202-038 / 74251211 gelagerten Kleidungsstücke mit den Asservat-Nummern
- 27 - A012'092'385 (Nike Airmax Sportschuhe), A012'092'396 (Nike-Trainerhose), A012'092'409 (Nike-Shirt) und A012'092'410 (Pullover) sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.
5. Die durch die Kantonspolizei Zürich, Dienstelle IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) unter der Referenz-Nummer 0178-2019 von der Hardware des Beschuldig- ten gesicherten und kopierten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv zu löschen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: 2'700.00 Gebühr für die Strafuntersuchung 2'403.35 Auslagen (DNA-Gutachten) 5'290.00 Telefonkontrolle 3'810.00 Auslagen Polizei 15.60 Zeugenentschädigung 18'000.0 amtl. Verteidigungskosten 0 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
7. (…)
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 28 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'276.50 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.)
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 29 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Forensisches Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich zum Vollzug der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4, − die Kantonspolizei Zürich, Dienstelle IT-Operationen, Digitale Forensik (ITO-DF) zum Vollzug der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5. − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 24. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.