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SB200118

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Bezüglich des Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Sachverhalts wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2018 kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

31. Mai 2015 auf der Autobahn A3 auf dem Gemeindegebiet B._____ Richtung Zürich als Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1 mit C._____ als Lenker des PW BMW 335i Coupé, Kontrollschild ZH 2 ein Rennen gefahren. Dabei habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h überschritten. Sowohl der Be- schuldigte als auch C._____ hätten bei diesem Rennen einen auf der Normalspur korrekt fahrenden PW überholt. Am gleichen Tag direkt nach dem Rennen auf der Autobahn hätten der Beschul- digte und C._____ in D._____ auf der Verzweigung E._____ bis zum Abbau der Busspur erneut ein Rennen gefahren. Der Beschuldigte sei auf der Busspur ge-

- 8 - fahren, C._____ auf der Fahrbahn. Beide hätten ihre Fahrzeuge auf eine Ge- schwindigkeit von ca. 115 km/h beschleunigt, und die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestritten, bei den angeklagten Vorfällen der Lenker des PW Mercedes mit dem Kontrollschild ZH 1 gewesen zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in diesem Punkt erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Übersicht der Beweismittel 2.1.1. Videoaufzeichnung, Geschwindigkeitsgutachten und Mietvertrag Am 15. August 2017 wurde C._____ aufgrund eines Raserdelikts an seinem Wohnort verhaftet. Bei der Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone sicher- gestellt, in deren Speicher sich Aufzeichnungen diverser SVG-Vergehen und Ver- brechen befanden, darunter auch die anklagegegenständlichen (Urk. 3 S. 2 f.). Die entsprechenden Aufzeichnungen dienen als Beweismittel für die Sachver- haltserstellung im vorliegenden Fall (Urk. 9/1). Das Forensische Institut Zürich hat am 22. März 2018 ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen erstattet (Urk. 9/4). In den Akten befindet sich ein Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten als Mieter und der Firma F._____ AG als Vermieterin betreffend das Fahrzeug Mercedes SLS mit dem Kennzeichen ZH 1 für die Zeit vom 29.5.2015 bis 31.05.2015 (Urk. 5). 2.1.2. Aussagen Als weitere Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und die Zeu- genaussagen von C._____ und G._____ sowie deren Aussagen in den gegen sie als Beschuldigte geführten Verfahren. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ und G._____ als Beschuldigte, welche ohne Wahrung der

- 9 - Beteiligungsrechte des Beschuldigten erfolgten, nur soweit verwertbar sind, als sie in der Zeugeneinvernahme bestätigt wurden oder den Beschuldigten nicht be- lasten (Art. 147 StPO). 2.2. Beweismittel im Einzelnen 2.2.1. Video Wie bereits erwähnt, bestehen betreffend die angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 Videoaufzeichnungen, welche von G._____ aus dem von C._____ gelenk- ten Fahrzeug BMW aufgenommen wurden (Urk. 9/1 und 9/2). Der Fahrer des Fahrzeugs der Marke Mercedes ist darauf jedoch nicht erkennbar. Da die am Rennen Beteiligten vor und während der beiden Fahrten über Handy miteinander kommunizierten, ist neben den Stimmen von C._____ und G._____ auch diejeni- ge des Lenkers des Mercedes zu hören. Ein Stimmgutachten wurde nicht erstellt. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, bedarf es aufgrund der beste- henden Beweislage keiner Einholung eines solchen Gutachtens. 2.2.2. Geschwindigkeitsgutachten Das Forensische Institut Zürich hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft betreffend die beiden Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Autobahn A3 in B._____ Fahrtrich- tung Zürich und auf der H._____-strasse Fahrtrichtung Zürich, eine Geschwindig- keits-Auswertung der Videoaufzeichnungen vorgenommen und am 22. März 2018 ein Geschwindigkeitsgutachten erstattet (Urk. 9/4). Das Gutachten ist nachvoll- ziehbar und kommt zum Schluss, betreffend den Mercedes sei bei der ersten Fahrt auf der Autobahn eine durchschnittliche Geschwindigkeit von mindestens 222 km/h nachweisbar (Urk. 9/4 S. 8). Betreffend die zweite Fahrt hält das Gutachten fest, es könne nur die Geschwin- digkeit des BMW direkt eruiert werden. Dieser sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h gefahren. Weil der Mercedes auf den Auswertstrecken nicht oder nur kurz und kaum verwertbar im Rückspiegel des BMW sichtbar sei, müsse der Zusammenhang zwischen den Geschwindigkeiten des BMW und des Mercedes im Rahmen der rechtlichen Bearbeitung des Falles

- 10 - unter Einbezug der Stimmen in der Videoaufnahme abschliessend hergestellt werden (Urk. 9/4 S. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem Video erkennbar ist, dass der BMW und der Mercedes bei dieser Fahrt eine kurze Zeit nebeneinander hergefahren sind, was auch anhand der Stimme erkennbar sei, welche sage "mir sind anenand gsi" (Urk. 69 S. 20). Der Argumen- tation der Vorinstanz, wonach aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden könne, dass der Mercedes eine ähnliche Geschwindigkeit erreicht habe wie der BMW, kann ohne weiteres gefolgt werden (Urk. 69 S. 20). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Mercedes gemäss An- klage gefahrene Geschwindigkeit auf der Autobahn B._____ von 222 km/h auf- grund des schlüssigen Gutachtens erstellt ist. Die vom Lenker des Mercedes auf der H._____-strasse in B._____ gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h lässt sich dadurch erstellen, dass der BMW gemäss Gutachten diese Geschwindigkeit fuhr, der Mercedes aufgrund der Videoaufnahmen eine kurze Zeit neben dem BMW herfuhr und durch einen Insassen des BMW kommentiert wird, dass sie an- einander gewesen seien. 2.2.3. Mietvertrag Unbestritten und durch den entsprechenden Vertrag belegt ist, dass der Beschul- digte das Fahrzeug der Marke Mercedes, welches an den beiden Fahrten beteiligt war, vom 29. Mai bis 31. Mai 2015 für Fr. 1'599.– gemietet hatte. Gemäss Miet- vertrag durfte das gemietete Fahrzeug ausschliesslich vom Mieter gefahren wer- den. Der Selbstbehalt im Schadenfall betrug Fr. 2'000.–, bzw. bei Totalschaden Fr. 5'000.– (Urk. 5). 2.2.4. Aussagen Beschuldigter In der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2017 erklärte der Beschul- digte, er habe den PW Mercedes SLS AMG mit dem Kennzeichen ZH 1 gemietet, sei aber nicht der einzige Fahrer gewesen. Da er ein grosszügiger Mensch sei, habe er den Kollegen erlaubt, eine Runde zu drehen, obwohl im Mietvertrag ste- he, dass er alleiniger Lenker des Fahrzeugs sei (Urk. 7/2 S. 2). Neben ihm hätten

- 11 - drei oder vier weitere Leute das Fahrzeug gefahren (Urk. 7/2 S. 3). Er habe den Mercedes gemietet, weil es ein schönes Fahrzeug sei (Urk. 7/2 S. 3). Auf Vorhalt der Videos betreffend die angeklagten Vorfälle erklärte er, er sei nicht der Lenker gewesen und wisse nicht, wer bei diesen Rennen dabei gewesen sei. Er müsse abklären, wem er den Mercedes ausgeliehen habe, es würden mehrere Personen in Frage kommen (Urk. 7/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 sagte der Beschuldigte auf Vor- spielen der Videos betreffend die beiden Fälle erneut aus, er habe den PW nicht gelenkt. Er habe das Auto mehreren Leuten ausgeliehen (Urk. 7/3 S. 2). Er könne sich nicht mehr erinnern, wer als Lenker in Frage komme, das sei lange her. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Personen den Mercedes ausgeliehen hätten. Da er niemanden falsch beschuldigen wolle, könne er keine Liste zusammenstel- len mit Kollegen, die als Lenker in Frage kommen (Urk. 7/3 S. 3). Am Ende der Befragung erklärte der Beschuldigte dann, er sei bei den fraglichen Fahrten der Lenker gewesen. Er habe dies nicht vorher zugegeben, da es für ihn eine sehr schwierige Situation gewesen sei (Urk. 7/3 S. 8). Sie seien einfach herumgefah- ren ohne Plan, es sei spontan entstanden, dass er sich auf der Busspur neben den BMW eingereiht habe. Er räumte ein, auf der Autobahn sehr schnell gefahren zu sein. Weil er einen SLS gehabt habe, sei er so schnell gefahren (Urk. 7/3 S. 8). Es sei wirklich nicht geplant gewesen, er habe einfach an diesem Tag dieses Auto gehabt, sonst fahre er nicht solche Autos. Es sei einfach ein "Scheissmoment" gewesen (Urk. 7/3 S. 9). Der Beschuldigte verweigerte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2018 die Aussage (Urk. 7/4). In der Befragung vor Vorinstanz am 5. November 2019 bestritt er, der Fahrer ge- wesen zu sein und machte geltend, er sei bei dem Rennen nicht dabei gewesen. Er habe das von ihm gemietete Fahrzeug verschiedenen Personen gegeben, welche er nicht aufzählen könne, weil er einerseits nicht mehr wisse, welchen Personen er das Auto gegeben habe, andererseits nicht wolle, dass andere Per- sonen Probleme bekommen und niemanden falsch belasten wolle (Prot. I S. 10 f.). Als diese Fahrt stattgefunden habe, sei er in I._____ gewesen. Er bestätigte,

- 12 - dass sich nach dieser Fahrt verschiedene Personen in I._____ in der Nähe der Tramendhaltestelle getroffen hätten. Er sei dabei gewesen und wisse nicht, wie er dorthin gekommen sei (Prot. I S. 11 f.). Er wisse nicht mehr, wie viele Personen dort gewesen seien und wer alles dabei gewesen sei. Genauere Zeitangaben konnte er keine machen, erklärte jedoch, es sei am späteren Abend und bereits dunkel gewesen. Ein paar Leute hätten das Auto gefahren und eine kleinere Run- de oder eine grössere Runde gedreht (Prot. I S. 12). Auf die Frage, weshalb er sein Geständnis widerrufe, erklärte er, er sei zuvor drei Wochen unschuldig in Haft gewesen und habe unbedingt aus der Haft entlassen werden wollen. Seine Mutter wohne alleine und leide an Depressionen. Er sei das einzige Kind. Sie hät- te es nicht verkraftet, wenn er wieder länger in Untersuchungshaft gewesen wäre. Der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er frei komme, wenn er den Fahrer nen- ne, sonst müsse er länger in Haft bleiben. Zusätzlich habe er in jener Zeit seine Firma aufgebaut. Ausserdem habe auch sein Vater grosse gesundheitliche Prob- leme und sei auf ihn angewiesen. An jenem Tag sei seine schwangere Freundin in Zürich gelandet. Es habe so viele Gründe gegeben, die Schuld auf sich zu nehmen. Er habe auch keine andere Person belasten wollen (Prot. I S. 15). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte den Widerruf des Geständnisses und die vor Vorinstanz gemachten Aussagen (Prot. II S. 14 ff.). 2.2.5. Aussagen G._____ und C._____

a) G._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2017 sagte G._____ auf Vorhalt der Videoaufnahme Nr. 1 aus, er könne sich nicht erinnern, dieses Video aufgenommen zu haben. Es sei darauf seine Stimme zu hören und seine Schuhe seien zu sehen. Im Mercedes sei ein Kollege von C._____ gesessen, er wisse nicht, wer dies gewesen sei (Urk. 8/2 S.9 f.). Er glaube, es sei in I._____ zum Rennen abgemacht worden, dort seien etwa 10 Kollegen von C._____ anwesend gewesen (Urk. 8/2 S. 12). Es sei darum gegangen, ob der getunte BMW schneller sein könne als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/2 S. 12). Auch auf Vorhalt des

- 13 - zweiten Videos erklärte er, er wisse nicht, wer den Mercedes gefahren habe (Urk. 8/2 S. 14). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte G._____ betreffend das Rennen auf der Autobahn, dass er gefilmt habe. Er wisse nicht mehr, wie es zu diesem Rennen gekommen sei, soweit er sich erinnere, sei es darum gegangen, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, wer den Mercedes gelenkt habe. Es sei ein Mietauto gewesen, soweit er wisse, habe der Beschuldigte das Auto gemietet. Der Beschuldigte habe das Auto über mehrere Tage über das Wo- chenende gemietet. Er habe den Beschuldigten schon Tage vorher mit dem Auto gesehen. Es seien auch noch andere Leute mit dem Auto gefahren. Er glaube, im Mercedes seien weitere Personen mitgefahren, er wisse nicht, wer diese gewe- sen seien (Urk. 8/3 S. 3). Auch betreffend die zweite Fahrt wisse er nicht mehr, wer den Mercedes gefahren habe. Der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn seit ca. 3 Jahren, C._____ und der Beschuldigte seien seines Wissens schon länger befreundet (Urk. 8/3 S. 5). Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung sagte G._____ in der Zeugeneinvernah- me vor Vorinstanz vom 5. November 2019 aus, er kenne den Beschuldigten über andere Kollegen seit etwa fünf bis sechs Jahren. Er habe zu ihm ein kollegiales Verhältnis (Prot. I S. 33). Er wisse nicht, wer bei den beiden Autorennen im ande- ren Auto gesessen habe. Viele Personen seien mit dem vom Beschuldigten ge- mieteten Auto unterwegs gewesen. Deren Namen könne er nicht sagen. Er habe gesehen, dass immer wieder Personen aus- und eingestiegen seien. In I._____ bei der Endhaltestelle des Trams habe er gesehen, dass viele Personen um das Auto herumgestanden seien. Viele Personen seien mit dem Auto gefahren, es seien alles Kollegen des Beschuldigten gewesen (Prot. I S. 34 f.). Die Idee für das Rennen sei spontan entstanden. Beim Rennen auf der A3 und auf der H._____- strasse habe er mit C._____ im einen Auto gesessen. Er wisse nicht, wer im an- deren Auto gesessen habe (Prot. I S. 36). Sein Geständnis im gegen ihn geführ- ten Strafverfahren habe sich nur auf sein eigenes Verhalten bezogen. Er habe schon damals nicht gewusst, wer das andere Auto gefahren habe (Prot. I S. 38).

- 14 -

b) C._____ In der polizeilichen Befragung vom 23. November 2017 sagte C._____ auf Vorhalt des Videos Nr. 1 aus, er erinnere sich nur noch vage an den Vorfall. Er bestätigte, auf der A3 Höhe B._____ sein Fahrzeug BMW gelenkt zu haben. Er wisse nicht mehr, wer sein Beifahrer und wer der Lenker des Mercedes gewesen sei (Urk. 8/4 S. 2). Auch auf Vorhalt des zweiten Videos erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern und wisse nicht, wer der Beifahrer sei. Er bestätigte jedoch, dass es sein Fahrzeug gewesen sei und er dieses gelenkt habe (Urk. 8/4 S. 4). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte er auf Vorspielen des Videos Fall 1, er anerkenne den Vorwurf, wisse nicht, wer der Beifahrer gewesen sei und wisse nicht, wer den PW Mercedes SLS AMG gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 1 f.). Auch auf Vorhalt des Videos vom zweiten Vorfall sagte er aus, er wisse nicht, wer sein Beifahrer gewesen sei, und wer den Mercedes gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 3 f.). C._____ wurde nach seiner rechtskräftigen Verurteilung vor Vorinstanz als Zeuge einvernommen. Er führte aus, dass er ein Kollege des Beschuldigten sei und auch im Jahre 2015 ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Er bestätigte, dass er wegen der beiden Autorennen vom 31. Mai 2015 verurteilt worden sei und erklär- te, nicht zu wissen, wer der Lenker des anderen Fahrzeugs gewesen sei (Prot. I S. 20). Er wisse nicht mehr, ob er sich bei diesen beiden Fahrten mit anderen Personen in D._____ oder in I._____ an der Tramstation getroffen habe und kön- ne sich nicht mehr erinnern, weshalb die Rennen gefahren wurden. Insbesondere erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte an dem Rennen teilge- nommen habe (Prot. I S. 24).

- 15 - 2.3. Beweiswürdigung 2.3.1. Unbestrittener und aufgrund der Akten erstellter Sachverhalt Erstellt ist, dass die beiden angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Auto- bahn A3 Richtung Zürich (Dossier 1) und in D._____ auf der H._____-strasse (Dossier 2) mit den Fahrzeugen BMW 335 i, Coupé, Kontrollschild ZH 2 und Mer- cedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, ausgeführt wurden. Der PW BMW wurde von C._____ gelenkt, Beifahrer war G._____, der die Fahrten aufzeichnete. Die gefahrenen Geschwindigkeiten von 222 km/h (Dossier 1) bzw. 115 km/h sind auf- grund des Geschwindigkeitsgutachtens des FOR sowie der Videoaufzeichnungen und des darin zu hörenden Kommentars eines der Insassen des BMW erstellt. Unbestritten ist denn auch, dass auf beiden Strecken Rennen gefahren wurden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Video zu hören ist, dass im Fahrzeug BMW einer der Insassen von 3 auf 1 herunterzählte und beide Fahr- zeuge beschleunigten sowie der glaubhaften Aussage von G._____, wonach es nach seiner Erinnerung darum gegangen sei, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). 2.3.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er bei den zwei Fahrten den PW Merce- des gelenkt habe. Die beiden am Rennen Mitbeteiligen C._____ und G._____ erklärten beide kon- stant, nicht zu wissen, wer den Mercedes gelenkt habe. G._____ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gemietet und viele Personen seien da- mit unterwegs gewesen. Seine diesbezügliche Aussage stützt diejenige des Be- schuldigten, wonach er verschiedene Kollegen mit dem gemieteten Fahrzeug ha- be fahren lassen. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug vom 29. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 gemietet hatte, ist aufgrund des bei den Akten liegenden Mietvertrags erstellt. Gestützt auf diesen Vertrag hätte nur der Beschuldigte das Fahrzeug lenken dürfen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er das Fahrzeug nicht Kollegen für Fahrten

- 16 - überlassen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 11) spricht auch der Umstand, dass gemäss Mietvertrag ein Selbstbehalt im Schadenfall von Fr. 2'000.– bzw. bei Totalschaden von Fr. 5'000.– vereinbart war, nicht dafür, dass dies den Beschuldigten davon abgehalten hätte, das Fahrzeug Kollegen für Fahrten zu überlassen, handelt es sich doch bei der Höhe der Selbstbehalte im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs nicht um besonders hohe Beträge (vgl. auch Urk. 91 S. 17). Ferner darf als notorisch bezeichnet werden, dass in Kreisen jun- ger Männer, welche sich für stark motorisierte schnelle Autos interessieren, zu- weilen leichtfertig davon ausgegangen wird, es werde bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen schon nichts passieren. Entscheidend ist jedoch, dass es bei dem Rennen offensichtlich darum ging, die Leistung der beiden Fahrzeuge miteinander zu vergleichen, zu schauen, ob der getunte BMW oder der stark motorisierte Mer- cedes schneller fährt. Es erscheint als naheliegend, dass der Beschuldigte, der das Fahrzeug für sich gemietet hatte, dieses Rennen selber gefahren ist und die- ses Kräftemessen nicht irgendeinem Kollegen überlassen hat. Es ging schliess- lich nicht bloss darum, eine kleine Runde in einem teuren Sportwagen zu drehen. Dass die beiden Fahrzeuge gleichzeitig nebeneinander auf der gleichen Strecke unterwegs waren, kann nicht einem Zufall geschuldet sein. Zudem erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass sich irgendein Kollege, dem der Beschuldigte das Fahrzeug für eine Runde überlassen hat, spontan dazu animieren liess, zwei Rennen zu fahren. Alle diese Umstände sprechen für den Wahrheitsgehalt des vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 abgelegten Geständnisses. In der nächsten auf die Hafteinvernahme folgenden Einvernahme vom 6. September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Der Widerruf seines Geständ- nisses erfolgte erst in der Einvernahme vor Vorinstanz am 5. November 2019. Unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte sein Geständnis erst rund zwei Jahre später widerrufen hat und nicht sofort in der ersten Einvernahme nach seiner Haftentlassung geltend machte, er habe unter dem Druck der Haftsituation ein falsches Geständnis abgelegt. Dass die Abwendung drohender Untersuchungs- haft die Motivation fördern kann, ein (wahres oder falsches) Geständnis abzule- gen, ist zwar durchaus nachvollziehbar, insbesondere da die Haft damals beson-

- 17 - ders nachteilige Auswirkungen auf die berufliche und familiäre Situation des Be- schuldigten gehabt hätte. Seine Mutter war gesundheitlich angeschlagen und im … in Behandlung, seine schwangere Freundin reiste am Tag der Einvernahme in die Schweiz, um Ferien mit dem Beschuldigten zu verbringen und er war im Be- griff, ein eigenes Umzugsunternehmen aufzubauen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 69 S. 12), fällt aber auch ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das Geständnis erst nach einer Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger ablegte (Urk. 7/3 S.7). Dies deutet darauf hin, dass das Geständnis wohlüberlegt erfolgte (vgl. auch Urk. 90 S. 3 f.). Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Erklärung vom 17. März 2021 des damaligen vom Beschuldigten beigezogenen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschuldigte damals unter vier Augen eröffnete, dass er selbst der Fahrer gewesen sei. Der Beschuldigte habe für Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ durchaus überzeugend gewirkt (Urk. 92/1 S. 2). Zudem war für den Beschuldigten angesichts der Schwere des Deliktsvor- wurfs absehbar, dass eine Verurteilung basierend auf seinem Geständnis zu einer einschneidenden Sanktion führen könnte. Aufgrund seiner Vorstrafen musste er auch damit rechnen, dass eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen wer- den könnte, was mindestens hinderlich und belastend für seine privaten und be- ruflichen Zukunftspläne sein würde. Auch wenn ein Geständnis einstweilen zur Abwendung einer Fortdauer der Haft führte, drohte das Risiko einer einschnei- denden Sanktion bei einer Verurteilung. In einer derartigen Zwangssituation ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht die mehreren Namen seiner Kollegen nannte, welche für die Fahrt aus seiner Sicht in Frage gekommen wä- ren. Dies wäre keiner falschen Anschuldigung gleichgekommen, hätte der Be- schuldigte der Staatsanwaltschaft nur mehrere mögliche Täter aufgezeigt und nicht einen spezifisch beschuldigt (vgl. Prot. II S. 18). Ausserdem musste er mit einem Führerausweisentzug rechnen, welcher sehr ungünstige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit haben würde. Wenn der damals einvernehmende Staatsanwalt – wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 91 S. 12) – am Ge- ständnis gezweifelt hätte, hätte er den Beschuldigten danach nicht aus der Haft entlassen.

- 18 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten durch verschiedene Indizien gestützt wird. Er hatte das leistungsstarke Fahrzeug für drei Tage zu einem hohen Preis von Fr. 1'599.– für sich gemietet. Bei den Rennen gemäss Anklage ging es um ein Kräftemessen zwischen zwei leistungs- starken Fahrzeugen, darum zu prüfen, ob der getunte von seinem Kollegen C._____ gelenkte BMW schneller fuhr als der gemietete Mercedes. Aufgrund aller dieser Umstände liegt es nahe, dass der Beschuldigte diese Rennen fuhr und das von ihm gemietete Fahrzeug auch selber lenkte. Das Geständnis wurde vom Be- schuldigten nach einer Unterbrechung der Einvernahme für eine Besprechung mit seinem Verteidiger abgelegt. Dem Beschuldigten musste angesichts der Schwere des Deliktsvorwurfs bewusst sein, dass das Risiko der Ausfällung einer unbeding- ten Freiheitsstrafe bestand. Die von ihm angeführte familiäre und berufliche Situa- tion, welche es wichtig erscheinen liessen, dass er möglichst rasch aus der Haft entlassen werde, kann sowohl als Motiv für ein der Wahrheit entsprechendes Ge- ständnis wie auch für ein wahrheitswidriges Geständnis herangezogen werden. Das Geständnis wurde erst sehr spät widerrufen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Widerruf nicht früher erfolgte. Dass die Vorinstanz bei einem gestän- digen Beschuldigten zwei Zeugeneinvernahmen ansetzte, ist entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht als Zweifel am Geständnis zu werten, sondern durchaus damit erklärbar, dass der Beschuldigte in der Einvernahme nach Able- gen des Geständnisses die Aussage verweigerte. Dies konnte darauf hindeuten, dass es möglicherweise nicht beim Geständnis bleiben würde (vgl. Urk. 91 S. 15). Während der Wahrheitsgehalt des Geständnisses durch verschiedene Indizien gestützt wird, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für ein falsches Ge- ständnis entnehmen. Der Widerruf des Geständnisses ist nicht glaubhaft. Gestützt auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten ist daher erstellt, dass er bei den beiden Rennen vom 31. Mai 2015 der Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, war.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

2. Rennen vom 31. Mai 2015 2.1. Rennen auf der Autobahn B._____ Betreffend die Fahrt auf der Autobahn B._____ (Fall 1 Dossier 1) ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen ein nicht bewilligtes Rennen fuhren und dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigte. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art 90 Abs. 3 SVG erfüllt (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit). Da der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h um 102 km/h überschritten hat, sind die Voraussetzungen ge- mäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung ist Absatz 3 von Art. 90 SVG auf jeden Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt und um mindestens 80 km/h überschritten wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt derjenige, der die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 überschreitet, stets elementare Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend eindeutig nicht er- kennbar. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG ist somit erfüllt. Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Dem Richter kommt ein begrenzter

- 20 - Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der sub- jektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137). Solche besonderen Umstände liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Somit ist der Beschuldigte bezüglich des Rennens auf der Autobahn B._____ der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.2. Rennen in D._____ Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte am 31. Mai 2015 gegen C._____ im Anschluss an das Rennen auf der Autobahn ein weiteres Rennen in D._____ auf der H._____-strasse. Der Beschuldigte fuhr auf der Bus- spur, C._____ auf der Normalspur. Beide Fahrzeuge wurden auf 115 km/h be- schleunigt und überschritten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h. Dabei überfuhren sie einen Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Durch das Fahren eines unbewilligten Rennens sowie die massive Geschwindig- keitsüberschreitung von 55 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Da die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug, wäre für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG eine Überschreitung um 60 km/h erforderlich, was vorliegend nicht erfüllt ist. Mit einer Überschreitung um 55 km/h liegt jedoch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche in Kombination mit dem Fahren ei- nes unbewilligten Rennens auf nicht abgesperrter öffentlicher Strasse innerorts, dem Überfahren eines Fussgängerstreifens und einer weiteren Einfahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern mit sich brachte, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktio- nen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen kommen kann. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz innerorts ein Rennen fuhr und auch die Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschrit- ten hat. Damit ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

- 21 - Der Beschuldigte ist daher ferner schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG. IV. Strafzumessung

1. Intertemporales Recht und retrospektive Konkurrenz 1.1. Intertemporales Recht Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte wurden vor dem Inkrafttreten des revi- dierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe. Bezüglich dieser Delikte besteht angesichts dieses Strafrahmens kein Unterschied zwischen altem und neuem Sanktionenrecht, da mangels Vorliegen besonderer Umstände eine Unterschreitung des Strafrahmens bei der Strafzu- messung in concreto ausser Betracht fällt und eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten auszufällen ist. Der Strafrahmen betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) reicht von Geld- strafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der aufgrund der entsprechenden Vorstrafen fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist für diese Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das schwerste neu zu beur- teilende Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird eine Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr sein. Diese Einsatzstrafe ist mittels Asperation um die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Des- halb wirkt sich die Änderung des Sanktionenrechts vorliegend nicht auf die kon- krete Strafzumessung aus. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Bemessung der für die weiteren neu zu beurteilenden Delikte festzulegenden Bussen. Des- halb erübrigen sich weitere Erwägungen zum intertemporalen Recht.

- 22 - 1.2. Retrospektive Konkurrenz Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte wurden alle vor dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 begangen. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzu- legen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bilden- dende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der Amtsanmassung, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Straf- vollzug im Umfang von 12 Monaten gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 12 Monaten wurde der Vollzug angeordnet.

- 23 - Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Gesamtstrafenbildung bei ret- rospektiver Konkurrenz geht hervor, dass eine solche nur in Betracht kommt, so- weit für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen ist. Die schwerste Straftat betreffend die neu zu beurteilenden Taten besteht in der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das der Grundstrafe zugrundeliegende schwerste Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB, für welche der Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Während der untere Strafrahmen bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einem Jahr Freiheitsstrafe höher liegt als der- jenige für Freiheitsberaubung und Entführung, ist für letztere der obere Strafrah- men höher. Schwerer ist das Delikt mit der höheren Höchststrafe, wobei die höhe- re Mindeststrafe des weniger schweren Tatbestands den unteren Rand des Straf- rahmens bestimmt (BSK StGB, Ackermann, Art. 49 N 116; Praxiskommentar StGB, Thommen, Art. 49 N 8). Vorliegend stellt daher das Delikt der Freiheitsbe- raubung und Entführung die schwerste Straftat dar. Da der Grundstrafe das schwerste Delikt zugrundeliegt, ist bei der Gesamtstrafenbildung von der Grund- strafe auszugehen und diese um die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Von der gebildeten Gesamtstrafe ist die Grund- strafe abzuziehen, daraus resultiert die Zusatzstrafe. Nachfolgend ist daher für die einzelnen Delikte je eine separate Strafe festzuset- zen und - soweit eine Freiheitsstrafe auszufällen ist - mittels Asperation eine an- gemessene Erhöhung der Grundstrafe vorzunehmen. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolg- ten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).

- 24 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 69 S. 22 ff.).

3. Einzelstrafen 3.1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen 3.1.1. Tatkomponente

a) Fahrt auf der Autobahn In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h die Grenze von 80 km/h für das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung deutlich überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit C._____ ein unbe- willigtes Rennen fuhr, was das Gefahrenpotential bei dieser Fahrt zusätzlich er- höhte. Die Strasse war zwar trocken und es herrschte wenig Verkehr, jedoch wurde ein unbeteiligter, korrekt auf der Normalspur fahrender Fahrzeuglenker durch die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge überholt, was die Gefähr- dungssituation noch akzentuierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte aus blossem Imponiergehabe und Spass an hoher Geschwindigkeit. Somit nahm er die Gefahrenlage für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer völlig unnötigerweise in Kauf. Hinsichtlich der Rennsituation sowie der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Tatkomponente ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 18 Monaten.

- 25 -

b) Fahrt in D._____ Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte mit C._____ ein Rennen fuhr. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wurde um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war massiv und lag nahe am Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Die Strasse war trocken und die Fahrt fand in der Nacht statt, zu einer Zeit, in welcher die Ampeln orange blinkten, wenig Verkehr herrschte und kaum Fussgänger un- terwegs waren. Der Beschuldigte fuhr auf der Busspur, über einen Fussgänger- streifen und eine weitere Einfahrt und schuf ein hohes Risiko für andere Verkehrs- teilnehmer, die nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten. Es bestand die Gefahr für Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen, welche zu einem schwe- ren Verkehrsunfall mit Schwerverletzten und Toten hätten führen können. In subjektiver Hinsicht liegt bezüglich der Schaffung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer Eventualvorsatz vor, mit Bezug auf das Fahren eines Rennens und die massive Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit dagegen direkter Vorsatz. Die Motivation ist auch bezüglich der zweiten Fahrt in Spass an hoher Geschwindigkeit und Imponiergehabe zu sehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Rennen nur kurze Zeit verstrich und beide Rennen zwischen den gleichen Kontrahenten gefahren wurden. Das Fassen eines neuen Tatent- schlusses bedurfte keiner grossen neuen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich des zweiten Rennens noch leicht. Da zwischen den beiden Rennen lediglich kurze Zeit verstrich und die Fahrt in D._____ unmittelbar auf die Fahrt auf der Autobahn folgte, rückt die Delinquenz angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs in die Nähe ei- ner natürlichen Handlungseinheit. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E.2.4.5). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer natürlichen Hand-

- 26 - lungseinheit mangels Vorliegen eines einheitlichen Willensaktes nicht erfüllt. Je- doch rechtfertigt die besondere Konstellation eine Unterschreitung der Mindest- strafe von 12 Monaten. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für das erste Rennen mittels Asperation um 8 Monate auf 26 Monate zu erhöhen. 3.1.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern sind geschieden. Er wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Sowohl zu seiner Mutter wie zu seinem Vater unterhält er heute noch guten Kontakt. Er hat die Pri- marschule und die Sekundarschule besucht und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsausbildung. Sowohl eine Lehre im Verkauf als auch als Reifenprakti- ker hat er abgebrochen. Bisher arbeitete er als Kurier und half seinem Vater in dessen Transportfirma aus. Er hatte eine eigene Umzugsfirma gegründet, welche er nach drei Jahren wieder auflösen musste, da er über keinen Führerausweis mehr verfügte und die Beschäftigung eines Fahrers zu teuer gewesen wäre (Prot. I S. 26 f.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus, dass er seit ungefähr einem Jahr seinen Führer- schein wieder habe. Zudem arbeite er seit Oktober 2019 im Transportbereich. Das eingereichte Zwischenzeugnis attestiert ihm sehr gute Leistungen (Urk. Urk. 92/6). Seit Juni 2020 befindet er sich in Halbgefangenschaft zur Ver- büssung des unbedingten Teils der vom Kantonsgericht St. Gallen ausgespro- chenen Freiheitsstrafe (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Der eingereichte Führungsbericht be- scheinigt dem Beschuldigten ein gutes Verhalten. So verhalte er sich stets kor- rekt, kooperativ und zuvorkommend. Sich an die Regeln und Normen der Halbge- fangenschaft zu halten, scheine ihm keine Mühe zu bereiten, er nehme stets an den regelmässigen deliktpräventiven Gesprächen mit der Sozialarbeitenden teil, habe sich auf die Deliktaufarbeitung eingelassen und arbeite gut. Er scheine sich mit seinen 30 Jahren an einem anderen Punkt in seinem Leben zu bewegen als zum Deliktzeitpunkt und übernehme Verantwortung für sein Leben und seine Mut- ter (Urk. 92/5). Zudem bezahlt der Beschuldigte regelmässig seine Schulden ab, womit er diese in merklichem Umfang reduzieren konnte. Er führte aus, dass er

- 27 - anders denke als früher. Damals sei er oft unüberlegt gewesen. Sein jugendliches Alter entschuldige seine früheren Taten nicht, es seien aber alles Sachen, die ihm heute niemals mehr in den Sinn kommen würden und er niemals heute tun würde (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte hat demnach sein Leben seit den zu beurteilen- den Taten geordnet, was positiv zu werten ist.

b) Vorstrafen Der Beschuldigte hatte im Deliktszeitpunkt vier Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2012 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland um ein Jahr verlängert und lief am 30. April 2015 ab, somit lediglich einen Monat vor Begehung der vorliegenden Taten. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der Erpressung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, welche ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2013 um ein Jahr ver- längert wurde. Die vorliegende Delinquenz fällt daher in die verlängerte Probezeit. Mit letztgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland erfolgte ein Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 4. Juni 2014 betreffend Hinderung einer Amtshandlung. Beide Male wurde der Beschuldigte mit vollzieh- baren Geldstrafen bestraft.

c) Nachtatverhalten Betreffend die beiden Rennen liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor. Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus.

- 28 -

d) Fazit Die vier Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich deutlich straf- erhöhend aus, werden jedoch durch die positive Entwicklung des Beschuldigten relativiert. Die Gesamtstrafe von 26 Monaten ist auf 28 Monate zu erhöhen. 3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte war am 8. November 2017 um ca. 01.50 Uhr im Rahmen eines Ausweichmanövers wegen eines Fuchses mit seinem Fahrzeug heftig mit einem am Strassenrand parkierten Fahrzeug kollidiert, hatte dieses in einen dahinter parkierten Lieferwagen und diesen wiederum in einen weiteren dahinter parkier- ten PW geschoben. Aufgrund der Heftigkeit der Kollision und des verursachten Schadensbildes lag es auf der Hand, dass die Polizei einen Alkohol- und Betäu- bungsmitteltest angeordnet hätte. Um eine solche Kontrolle zu vermeiden, organi- sierte der Beschuldigte über G._____ das Abschleppen seines Fahrzeugs und entfernte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle, so dass das unfallverursachende Fahrzeug und er als dessen Lenker wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand hätte ermittelt werden können. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Asperation der Ein- satzstrafe um 5 Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 69 S. 25), erscheint angemessen. 3.2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Er- wägungen betreffend die beiden Rennen verwiesen werden. Zusätzlich ist eine weitere Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung von Fahrunfähigkeit wurde am 8. November 2017 begangen, somit weni- ge Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017, mit welchem der Beschuldigte wegen Vergehens

- 29 - gegen das Waffengesetz mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war. Dagegen liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor, da die (verlängerten) Probezeiten gemäss Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 30. April 2012 und gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember 2012 im Zeitpunkt der Tatbegehung abgelaufen waren. Ferner liegt bezüglich dieses Delikts ein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu- sammen mit der positiven persönlichen Entwicklung des Beschuldigten vermag dieses den Straferhöhungsgrund der Vorstrafen aufzuwiegen. 3.2.3. Fazit Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen somit um 5 Monate auf 33 Monate zu asperieren. 3.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Aufbewahrung von 2,77 Gramm Haschisch, welche ein Kollege in der Wohnung des Beschuldigten zurückgelassen hatte, kam die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschuldigten sei als gering zu beurteilen. Der Vorfall stelle eine Bagatelle dar, und es bestehe kein öffentliches Interesse an ei- ner Bestrafung, weshalb sie gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abgesehen hat (Urk. 69 S. 26). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insoweit gefolgt werden als das Ver- schulden als gering einzustufen ist. Es handelte sich um eine kleine Drogenmen- ge und mit Haschisch nicht um eine harte Droge. Der Beschuldigte kam nicht auf- grund eigener Initiative in den Besitz der Droge, vielmehr hat sie ein Kollege bei ihm in der Wohnung liegen lassen. Die weitere Aufbewahrung der Droge erforder- te geringe kriminelle Energie. Das Verschulden wiegt in objektiver und in subjekti- ver Hinsicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Art. 52 StGB nicht darauf abzielt, in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt vielmehr nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen,

- 30 - unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit of- fensichtlich fehlt (BGE 135 IV 135 f. E. 5.3.3.). Dass keinerlei Strafbedürftigkeit besteht, kann vorliegend trotz sehr leichtem Verschulden nicht bejaht werden. Angesichts der fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist auch für die- ses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation wirkt sich die Straferhöhung für dieses Delikt jedoch nur marginal aus, was zum glei- chen Ergebnis führt wie die vorinstanzliche Strafzumessung. 3.4. Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2017 eine Busse auszufällen (Urk. 69 S. 26 f.). Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs war Folge eines Ausweichmanövers wegen eines die Strasse überquerenden Fuchses und führte zu Sachschaden an mehre- ren parkierten Fahrzeugen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Zwar verdient er mittler- weile Fr. 4'254.– netto monatlich. Er weist indessen noch stets hohe Schulden im Betrage von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– auf, welche er regelmässig abbe- zahlt (Prot. II S. 10 und 12). Die von der Vorinstanz auf Fr. 400.– festgelegte Bus- se trägt diesem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen Rechnung. Die Pflichtverletzung infolge des Unfalls bestand darin, dass der Beschuldigte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen und die Geschädigten zu benachrichtigen, obwohl insbe- sondere am PW der Marke Peugeot massiver Sachschaden entstanden war. Die Delinquenz zielte in erster Linie darauf ab, sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen. Das Verschulden wiegt diesbezüglich nicht leicht. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend dargetan.

- 31 - Die von der Vorinstanz für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 800.– erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BSK StGB, S. Heimgartner, Art. 106 StGB N 36 und 37).

4. Fazit Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert eine Gesamtstrafe von 33 Mona- ten Freiheitsstrafe und Fr. 800.– Busse. Die Grundstrafe gemäss Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse ist durch Asperation um die Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung auf eine Freiheits- strafe von 48 Monaten und eine Busse von Fr. 900.– als angemessen. Entspre- chend ist die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte auf 24 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 600.– Busse festzusetzen. V. Strafvollzug Bei einer Gesamtstrafe von 48 Monaten fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe ausser Betracht (Art. 43 StGB). Die Freiheits- strafe von 24 Monaten ist daher zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer An- schlussberufung dem Grundsatze nach durch. Demnach sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. November 2019 bezüglich Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6-9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG, − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

- 33 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'430.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, in die Akten Nr. ST.2015.35305 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten Nr. C-2/2012/2942 (im Dispositiv).

- 34 -

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Aardoom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 12 Monaten auszufällen ist. Der Strafrahmen betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) reicht von Geld- strafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der aufgrund der entsprechenden Vorstrafen fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist für diese Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das schwerste neu zu beur- teilende Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird eine Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr sein. Diese Einsatzstrafe ist mittels Asperation um die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Des- halb wirkt sich die Änderung des Sanktionenrechts vorliegend nicht auf die kon- krete Strafzumessung aus. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Bemessung der für die weiteren neu zu beurteilenden Delikte festzulegenden Bussen. Des- halb erübrigen sich weitere Erwägungen zum intertemporalen Recht.

- 22 - 1.2. Retrospektive Konkurrenz Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte wurden alle vor dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 begangen. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzu- legen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bilden- dende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der Amtsanmassung, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Straf- vollzug im Umfang von 12 Monaten gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 12 Monaten wurde der Vollzug angeordnet.

- 23 - Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Gesamtstrafenbildung bei ret- rospektiver Konkurrenz geht hervor, dass eine solche nur in Betracht kommt, so- weit für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen ist. Die schwerste Straftat betreffend die neu zu beurteilenden Taten besteht in der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das der Grundstrafe zugrundeliegende schwerste Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB, für welche der Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Während der untere Strafrahmen bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einem Jahr Freiheitsstrafe höher liegt als der- jenige für Freiheitsberaubung und Entführung, ist für letztere der obere Strafrah- men höher. Schwerer ist das Delikt mit der höheren Höchststrafe, wobei die höhe- re Mindeststrafe des weniger schweren Tatbestands den unteren Rand des Straf- rahmens bestimmt (BSK StGB, Ackermann, Art. 49 N 116; Praxiskommentar StGB, Thommen, Art. 49 N 8). Vorliegend stellt daher das Delikt der Freiheitsbe- raubung und Entführung die schwerste Straftat dar. Da der Grundstrafe das schwerste Delikt zugrundeliegt, ist bei der Gesamtstrafenbildung von der Grund- strafe auszugehen und diese um die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Von der gebildeten Gesamtstrafe ist die Grund- strafe abzuziehen, daraus resultiert die Zusatzstrafe. Nachfolgend ist daher für die einzelnen Delikte je eine separate Strafe festzuset- zen und - soweit eine Freiheitsstrafe auszufällen ist - mittels Asperation eine an- gemessene Erhöhung der Grundstrafe vorzunehmen. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolg- ten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).

- 24 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 69 S. 22 ff.).

3. Einzelstrafen 3.1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen 3.1.1. Tatkomponente

a) Fahrt auf der Autobahn In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h die Grenze von 80 km/h für das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung deutlich überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit C._____ ein unbe- willigtes Rennen fuhr, was das Gefahrenpotential bei dieser Fahrt zusätzlich er- höhte. Die Strasse war zwar trocken und es herrschte wenig Verkehr, jedoch wurde ein unbeteiligter, korrekt auf der Normalspur fahrender Fahrzeuglenker durch die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge überholt, was die Gefähr- dungssituation noch akzentuierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte aus blossem Imponiergehabe und Spass an hoher Geschwindigkeit. Somit nahm er die Gefahrenlage für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer völlig unnötigerweise in Kauf. Hinsichtlich der Rennsituation sowie der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Tatkomponente ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 18 Monaten.

- 25 -

b) Fahrt in D._____ Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte mit C._____ ein Rennen fuhr. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wurde um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war massiv und lag nahe am Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Die Strasse war trocken und die Fahrt fand in der Nacht statt, zu einer Zeit, in welcher die Ampeln orange blinkten, wenig Verkehr herrschte und kaum Fussgänger un- terwegs waren. Der Beschuldigte fuhr auf der Busspur, über einen Fussgänger- streifen und eine weitere Einfahrt und schuf ein hohes Risiko für andere Verkehrs- teilnehmer, die nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten. Es bestand die Gefahr für Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen, welche zu einem schwe- ren Verkehrsunfall mit Schwerverletzten und Toten hätten führen können. In subjektiver Hinsicht liegt bezüglich der Schaffung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer Eventualvorsatz vor, mit Bezug auf das Fahren eines Rennens und die massive Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit dagegen direkter Vorsatz. Die Motivation ist auch bezüglich der zweiten Fahrt in Spass an hoher Geschwindigkeit und Imponiergehabe zu sehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Rennen nur kurze Zeit verstrich und beide Rennen zwischen den gleichen Kontrahenten gefahren wurden. Das Fassen eines neuen Tatent- schlusses bedurfte keiner grossen neuen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich des zweiten Rennens noch leicht. Da zwischen den beiden Rennen lediglich kurze Zeit verstrich und die Fahrt in D._____ unmittelbar auf die Fahrt auf der Autobahn folgte, rückt die Delinquenz angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs in die Nähe ei- ner natürlichen Handlungseinheit. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E.2.4.5). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer natürlichen Hand-

- 26 - lungseinheit mangels Vorliegen eines einheitlichen Willensaktes nicht erfüllt. Je- doch rechtfertigt die besondere Konstellation eine Unterschreitung der Mindest- strafe von 12 Monaten. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für das erste Rennen mittels Asperation um 8 Monate auf 26 Monate zu erhöhen. 3.1.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern sind geschieden. Er wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Sowohl zu seiner Mutter wie zu seinem Vater unterhält er heute noch guten Kontakt. Er hat die Pri- marschule und die Sekundarschule besucht und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsausbildung. Sowohl eine Lehre im Verkauf als auch als Reifenprakti- ker hat er abgebrochen. Bisher arbeitete er als Kurier und half seinem Vater in dessen Transportfirma aus. Er hatte eine eigene Umzugsfirma gegründet, welche er nach drei Jahren wieder auflösen musste, da er über keinen Führerausweis mehr verfügte und die Beschäftigung eines Fahrers zu teuer gewesen wäre (Prot. I S. 26 f.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus, dass er seit ungefähr einem Jahr seinen Führer- schein wieder habe. Zudem arbeite er seit Oktober 2019 im Transportbereich. Das eingereichte Zwischenzeugnis attestiert ihm sehr gute Leistungen (Urk. Urk. 92/6). Seit Juni 2020 befindet er sich in Halbgefangenschaft zur Ver- büssung des unbedingten Teils der vom Kantonsgericht St. Gallen ausgespro- chenen Freiheitsstrafe (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Der eingereichte Führungsbericht be- scheinigt dem Beschuldigten ein gutes Verhalten. So verhalte er sich stets kor- rekt, kooperativ und zuvorkommend. Sich an die Regeln und Normen der Halbge- fangenschaft zu halten, scheine ihm keine Mühe zu bereiten, er nehme stets an den regelmässigen deliktpräventiven Gesprächen mit der Sozialarbeitenden teil, habe sich auf die Deliktaufarbeitung eingelassen und arbeite gut. Er scheine sich mit seinen 30 Jahren an einem anderen Punkt in seinem Leben zu bewegen als zum Deliktzeitpunkt und übernehme Verantwortung für sein Leben und seine Mut- ter (Urk. 92/5). Zudem bezahlt der Beschuldigte regelmässig seine Schulden ab, womit er diese in merklichem Umfang reduzieren konnte. Er führte aus, dass er

- 27 - anders denke als früher. Damals sei er oft unüberlegt gewesen. Sein jugendliches Alter entschuldige seine früheren Taten nicht, es seien aber alles Sachen, die ihm heute niemals mehr in den Sinn kommen würden und er niemals heute tun würde (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte hat demnach sein Leben seit den zu beurteilen- den Taten geordnet, was positiv zu werten ist.

b) Vorstrafen Der Beschuldigte hatte im Deliktszeitpunkt vier Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2012 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland um ein Jahr verlängert und lief am 30. April 2015 ab, somit lediglich einen Monat vor Begehung der vorliegenden Taten. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der Erpressung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, welche ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2013 um ein Jahr ver- längert wurde. Die vorliegende Delinquenz fällt daher in die verlängerte Probezeit. Mit letztgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland erfolgte ein Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 4. Juni 2014 betreffend Hinderung einer Amtshandlung. Beide Male wurde der Beschuldigte mit vollzieh- baren Geldstrafen bestraft.

c) Nachtatverhalten Betreffend die beiden Rennen liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor. Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus.

- 28 -

d) Fazit Die vier Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich deutlich straf- erhöhend aus, werden jedoch durch die positive Entwicklung des Beschuldigten relativiert. Die Gesamtstrafe von 26 Monaten ist auf 28 Monate zu erhöhen. 3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte war am 8. November 2017 um ca. 01.50 Uhr im Rahmen eines Ausweichmanövers wegen eines Fuchses mit seinem Fahrzeug heftig mit einem am Strassenrand parkierten Fahrzeug kollidiert, hatte dieses in einen dahinter parkierten Lieferwagen und diesen wiederum in einen weiteren dahinter parkier- ten PW geschoben. Aufgrund der Heftigkeit der Kollision und des verursachten Schadensbildes lag es auf der Hand, dass die Polizei einen Alkohol- und Betäu- bungsmitteltest angeordnet hätte. Um eine solche Kontrolle zu vermeiden, organi- sierte der Beschuldigte über G._____ das Abschleppen seines Fahrzeugs und entfernte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle, so dass das unfallverursachende Fahrzeug und er als dessen Lenker wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand hätte ermittelt werden können. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Asperation der Ein- satzstrafe um 5 Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 69 S. 25), erscheint angemessen. 3.2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Er- wägungen betreffend die beiden Rennen verwiesen werden. Zusätzlich ist eine weitere Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung von Fahrunfähigkeit wurde am 8. November 2017 begangen, somit weni- ge Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017, mit welchem der Beschuldigte wegen Vergehens

- 29 - gegen das Waffengesetz mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war. Dagegen liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor, da die (verlängerten) Probezeiten gemäss Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 30. April 2012 und gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember 2012 im Zeitpunkt der Tatbegehung abgelaufen waren. Ferner liegt bezüglich dieses Delikts ein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu- sammen mit der positiven persönlichen Entwicklung des Beschuldigten vermag dieses den Straferhöhungsgrund der Vorstrafen aufzuwiegen. 3.2.3. Fazit Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen somit um 5 Monate auf 33 Monate zu asperieren. 3.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Aufbewahrung von 2,77 Gramm Haschisch, welche ein Kollege in der Wohnung des Beschuldigten zurückgelassen hatte, kam die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschuldigten sei als gering zu beurteilen. Der Vorfall stelle eine Bagatelle dar, und es bestehe kein öffentliches Interesse an ei- ner Bestrafung, weshalb sie gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abgesehen hat (Urk. 69 S. 26). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insoweit gefolgt werden als das Ver- schulden als gering einzustufen ist. Es handelte sich um eine kleine Drogenmen- ge und mit Haschisch nicht um eine harte Droge. Der Beschuldigte kam nicht auf- grund eigener Initiative in den Besitz der Droge, vielmehr hat sie ein Kollege bei ihm in der Wohnung liegen lassen. Die weitere Aufbewahrung der Droge erforder- te geringe kriminelle Energie. Das Verschulden wiegt in objektiver und in subjekti- ver Hinsicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Art. 52 StGB nicht darauf abzielt, in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt vielmehr nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen,

- 30 - unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit of- fensichtlich fehlt (BGE 135 IV 135 f. E. 5.3.3.). Dass keinerlei Strafbedürftigkeit besteht, kann vorliegend trotz sehr leichtem Verschulden nicht bejaht werden. Angesichts der fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist auch für die- ses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation wirkt sich die Straferhöhung für dieses Delikt jedoch nur marginal aus, was zum glei- chen Ergebnis führt wie die vorinstanzliche Strafzumessung. 3.4. Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2017 eine Busse auszufällen (Urk. 69 S. 26 f.). Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs war Folge eines Ausweichmanövers wegen eines die Strasse überquerenden Fuchses und führte zu Sachschaden an mehre- ren parkierten Fahrzeugen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Zwar verdient er mittler- weile Fr. 4'254.– netto monatlich. Er weist indessen noch stets hohe Schulden im Betrage von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– auf, welche er regelmässig abbe- zahlt (Prot. II S. 10 und 12). Die von der Vorinstanz auf Fr. 400.– festgelegte Bus- se trägt diesem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen Rechnung. Die Pflichtverletzung infolge des Unfalls bestand darin, dass der Beschuldigte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen und die Geschädigten zu benachrichtigen, obwohl insbe- sondere am PW der Marke Peugeot massiver Sachschaden entstanden war. Die Delinquenz zielte in erster Linie darauf ab, sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen. Das Verschulden wiegt diesbezüglich nicht leicht. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend dargetan.

- 31 - Die von der Vorinstanz für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 800.– erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BSK StGB, S. Heimgartner, Art. 106 StGB N 36 und 37).

4. Fazit Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert eine Gesamtstrafe von 33 Mona- ten Freiheitsstrafe und Fr. 800.– Busse. Die Grundstrafe gemäss Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse ist durch Asperation um die Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung auf eine Freiheits- strafe von 48 Monaten und eine Busse von Fr. 900.– als angemessen. Entspre- chend ist die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte auf 24 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 600.– Busse festzusetzen. V. Strafvollzug Bei einer Gesamtstrafe von 48 Monaten fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe ausser Betracht (Art. 43 StGB). Die Freiheits- strafe von 24 Monaten ist daher zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer An- schlussberufung dem Grundsatze nach durch. Demnach sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. November 2019 bezüglich Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6-9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG, − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

- 33 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'430.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, in die Akten Nr. ST.2015.35305 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten Nr. C-2/2012/2942 (im Dispositiv).

- 34 -

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Aardoom

Dispositiv
  1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1. betreffend − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 VRV sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG - 5 - in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 5. -
  3. sowie 13. und 14. in Rechtskraft erwachsen sind.
  4. Von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 32 Abs. 2, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 32 Abs. 1 lit. b VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG sei Herr A._____ freizusprechen.
  5. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat als Zu- satzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom
  6. September 2018 ausgesprochen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, dies unter Anrechnung von einem Tag erstandener Polizeihaft sowie einer Busse von Fr. 500.00.
  7. Der Vollzug der Zusatzstrafe sei, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, bedingt aufzuschieben.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien zur Hälfte definitiv und zu anderen Hälfte unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. - 6 - b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 90, schriftlich)
  9. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.
  10. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. _________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. November 2019 wurde der Beschul- digte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  11. Dezember 2012 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitstrafe von 6 Monaten wurde nicht widerrufen. Ferner wurde die Vernichtung der sichergestellten Betäu- bungsmittel angeordnet und über die Verwendung des sichergestellten Mobiltele- fons, der Datensicherung und der Geschwindigkeitsauswertung in den Videoauf- zeichnungen befunden (Urk. 69). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht mit Eingabe vom 15. November 2019 Berufung angemeldet (Urk. 59) und mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die - 7 - Berufungserklärung eingereicht (Urk. 70). Er ficht die Schuldsprüche betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, die Strafhöhe und die Kostenauflage an (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist mit Eingabe vom 9. März 2020 Anschlussberufung erhoben, welche sich auf die Bemessung der Strafe be- schränkt (Urk 74). Sie beantragt, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen (Urk. 78). Es ist somit vorweg festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dis- positiv-Ziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsre- geln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 bis 9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt
  12. Anklagevorwurf Bezüglich des Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Sachverhalts wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2018 kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
  13. Mai 2015 auf der Autobahn A3 auf dem Gemeindegebiet B._____ Richtung Zürich als Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1 mit C._____ als Lenker des PW BMW 335i Coupé, Kontrollschild ZH 2 ein Rennen gefahren. Dabei habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h überschritten. Sowohl der Be- schuldigte als auch C._____ hätten bei diesem Rennen einen auf der Normalspur korrekt fahrenden PW überholt. Am gleichen Tag direkt nach dem Rennen auf der Autobahn hätten der Beschul- digte und C._____ in D._____ auf der Verzweigung E._____ bis zum Abbau der Busspur erneut ein Rennen gefahren. Der Beschuldigte sei auf der Busspur ge- - 8 - fahren, C._____ auf der Fahrbahn. Beide hätten ihre Fahrzeuge auf eine Ge- schwindigkeit von ca. 115 km/h beschleunigt, und die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestritten, bei den angeklagten Vorfällen der Lenker des PW Mercedes mit dem Kontrollschild ZH 1 gewesen zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in diesem Punkt erstellen lässt.
  14. Sachverhaltserstellung 2.1. Übersicht der Beweismittel 2.1.1. Videoaufzeichnung, Geschwindigkeitsgutachten und Mietvertrag Am 15. August 2017 wurde C._____ aufgrund eines Raserdelikts an seinem Wohnort verhaftet. Bei der Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone sicher- gestellt, in deren Speicher sich Aufzeichnungen diverser SVG-Vergehen und Ver- brechen befanden, darunter auch die anklagegegenständlichen (Urk. 3 S. 2 f.). Die entsprechenden Aufzeichnungen dienen als Beweismittel für die Sachver- haltserstellung im vorliegenden Fall (Urk. 9/1). Das Forensische Institut Zürich hat am 22. März 2018 ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen erstattet (Urk. 9/4). In den Akten befindet sich ein Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten als Mieter und der Firma F._____ AG als Vermieterin betreffend das Fahrzeug Mercedes SLS mit dem Kennzeichen ZH 1 für die Zeit vom 29.5.2015 bis 31.05.2015 (Urk. 5). 2.1.2. Aussagen Als weitere Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und die Zeu- genaussagen von C._____ und G._____ sowie deren Aussagen in den gegen sie als Beschuldigte geführten Verfahren. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ und G._____ als Beschuldigte, welche ohne Wahrung der - 9 - Beteiligungsrechte des Beschuldigten erfolgten, nur soweit verwertbar sind, als sie in der Zeugeneinvernahme bestätigt wurden oder den Beschuldigten nicht be- lasten (Art. 147 StPO). 2.2. Beweismittel im Einzelnen 2.2.1. Video Wie bereits erwähnt, bestehen betreffend die angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 Videoaufzeichnungen, welche von G._____ aus dem von C._____ gelenk- ten Fahrzeug BMW aufgenommen wurden (Urk. 9/1 und 9/2). Der Fahrer des Fahrzeugs der Marke Mercedes ist darauf jedoch nicht erkennbar. Da die am Rennen Beteiligten vor und während der beiden Fahrten über Handy miteinander kommunizierten, ist neben den Stimmen von C._____ und G._____ auch diejeni- ge des Lenkers des Mercedes zu hören. Ein Stimmgutachten wurde nicht erstellt. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, bedarf es aufgrund der beste- henden Beweislage keiner Einholung eines solchen Gutachtens. 2.2.2. Geschwindigkeitsgutachten Das Forensische Institut Zürich hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft betreffend die beiden Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Autobahn A3 in B._____ Fahrtrich- tung Zürich und auf der H._____-strasse Fahrtrichtung Zürich, eine Geschwindig- keits-Auswertung der Videoaufzeichnungen vorgenommen und am 22. März 2018 ein Geschwindigkeitsgutachten erstattet (Urk. 9/4). Das Gutachten ist nachvoll- ziehbar und kommt zum Schluss, betreffend den Mercedes sei bei der ersten Fahrt auf der Autobahn eine durchschnittliche Geschwindigkeit von mindestens 222 km/h nachweisbar (Urk. 9/4 S. 8). Betreffend die zweite Fahrt hält das Gutachten fest, es könne nur die Geschwin- digkeit des BMW direkt eruiert werden. Dieser sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h gefahren. Weil der Mercedes auf den Auswertstrecken nicht oder nur kurz und kaum verwertbar im Rückspiegel des BMW sichtbar sei, müsse der Zusammenhang zwischen den Geschwindigkeiten des BMW und des Mercedes im Rahmen der rechtlichen Bearbeitung des Falles - 10 - unter Einbezug der Stimmen in der Videoaufnahme abschliessend hergestellt werden (Urk. 9/4 S. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem Video erkennbar ist, dass der BMW und der Mercedes bei dieser Fahrt eine kurze Zeit nebeneinander hergefahren sind, was auch anhand der Stimme erkennbar sei, welche sage "mir sind anenand gsi" (Urk. 69 S. 20). Der Argumen- tation der Vorinstanz, wonach aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden könne, dass der Mercedes eine ähnliche Geschwindigkeit erreicht habe wie der BMW, kann ohne weiteres gefolgt werden (Urk. 69 S. 20). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Mercedes gemäss An- klage gefahrene Geschwindigkeit auf der Autobahn B._____ von 222 km/h auf- grund des schlüssigen Gutachtens erstellt ist. Die vom Lenker des Mercedes auf der H._____-strasse in B._____ gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h lässt sich dadurch erstellen, dass der BMW gemäss Gutachten diese Geschwindigkeit fuhr, der Mercedes aufgrund der Videoaufnahmen eine kurze Zeit neben dem BMW herfuhr und durch einen Insassen des BMW kommentiert wird, dass sie an- einander gewesen seien. 2.2.3. Mietvertrag Unbestritten und durch den entsprechenden Vertrag belegt ist, dass der Beschul- digte das Fahrzeug der Marke Mercedes, welches an den beiden Fahrten beteiligt war, vom 29. Mai bis 31. Mai 2015 für Fr. 1'599.– gemietet hatte. Gemäss Miet- vertrag durfte das gemietete Fahrzeug ausschliesslich vom Mieter gefahren wer- den. Der Selbstbehalt im Schadenfall betrug Fr. 2'000.–, bzw. bei Totalschaden Fr. 5'000.– (Urk. 5). 2.2.4. Aussagen Beschuldigter In der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2017 erklärte der Beschul- digte, er habe den PW Mercedes SLS AMG mit dem Kennzeichen ZH 1 gemietet, sei aber nicht der einzige Fahrer gewesen. Da er ein grosszügiger Mensch sei, habe er den Kollegen erlaubt, eine Runde zu drehen, obwohl im Mietvertrag ste- he, dass er alleiniger Lenker des Fahrzeugs sei (Urk. 7/2 S. 2). Neben ihm hätten - 11 - drei oder vier weitere Leute das Fahrzeug gefahren (Urk. 7/2 S. 3). Er habe den Mercedes gemietet, weil es ein schönes Fahrzeug sei (Urk. 7/2 S. 3). Auf Vorhalt der Videos betreffend die angeklagten Vorfälle erklärte er, er sei nicht der Lenker gewesen und wisse nicht, wer bei diesen Rennen dabei gewesen sei. Er müsse abklären, wem er den Mercedes ausgeliehen habe, es würden mehrere Personen in Frage kommen (Urk. 7/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 sagte der Beschuldigte auf Vor- spielen der Videos betreffend die beiden Fälle erneut aus, er habe den PW nicht gelenkt. Er habe das Auto mehreren Leuten ausgeliehen (Urk. 7/3 S. 2). Er könne sich nicht mehr erinnern, wer als Lenker in Frage komme, das sei lange her. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Personen den Mercedes ausgeliehen hätten. Da er niemanden falsch beschuldigen wolle, könne er keine Liste zusammenstel- len mit Kollegen, die als Lenker in Frage kommen (Urk. 7/3 S. 3). Am Ende der Befragung erklärte der Beschuldigte dann, er sei bei den fraglichen Fahrten der Lenker gewesen. Er habe dies nicht vorher zugegeben, da es für ihn eine sehr schwierige Situation gewesen sei (Urk. 7/3 S. 8). Sie seien einfach herumgefah- ren ohne Plan, es sei spontan entstanden, dass er sich auf der Busspur neben den BMW eingereiht habe. Er räumte ein, auf der Autobahn sehr schnell gefahren zu sein. Weil er einen SLS gehabt habe, sei er so schnell gefahren (Urk. 7/3 S. 8). Es sei wirklich nicht geplant gewesen, er habe einfach an diesem Tag dieses Auto gehabt, sonst fahre er nicht solche Autos. Es sei einfach ein "Scheissmoment" gewesen (Urk. 7/3 S. 9). Der Beschuldigte verweigerte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2018 die Aussage (Urk. 7/4). In der Befragung vor Vorinstanz am 5. November 2019 bestritt er, der Fahrer ge- wesen zu sein und machte geltend, er sei bei dem Rennen nicht dabei gewesen. Er habe das von ihm gemietete Fahrzeug verschiedenen Personen gegeben, welche er nicht aufzählen könne, weil er einerseits nicht mehr wisse, welchen Personen er das Auto gegeben habe, andererseits nicht wolle, dass andere Per- sonen Probleme bekommen und niemanden falsch belasten wolle (Prot. I S. 10 f.). Als diese Fahrt stattgefunden habe, sei er in I._____ gewesen. Er bestätigte, - 12 - dass sich nach dieser Fahrt verschiedene Personen in I._____ in der Nähe der Tramendhaltestelle getroffen hätten. Er sei dabei gewesen und wisse nicht, wie er dorthin gekommen sei (Prot. I S. 11 f.). Er wisse nicht mehr, wie viele Personen dort gewesen seien und wer alles dabei gewesen sei. Genauere Zeitangaben konnte er keine machen, erklärte jedoch, es sei am späteren Abend und bereits dunkel gewesen. Ein paar Leute hätten das Auto gefahren und eine kleinere Run- de oder eine grössere Runde gedreht (Prot. I S. 12). Auf die Frage, weshalb er sein Geständnis widerrufe, erklärte er, er sei zuvor drei Wochen unschuldig in Haft gewesen und habe unbedingt aus der Haft entlassen werden wollen. Seine Mutter wohne alleine und leide an Depressionen. Er sei das einzige Kind. Sie hät- te es nicht verkraftet, wenn er wieder länger in Untersuchungshaft gewesen wäre. Der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er frei komme, wenn er den Fahrer nen- ne, sonst müsse er länger in Haft bleiben. Zusätzlich habe er in jener Zeit seine Firma aufgebaut. Ausserdem habe auch sein Vater grosse gesundheitliche Prob- leme und sei auf ihn angewiesen. An jenem Tag sei seine schwangere Freundin in Zürich gelandet. Es habe so viele Gründe gegeben, die Schuld auf sich zu nehmen. Er habe auch keine andere Person belasten wollen (Prot. I S. 15). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte den Widerruf des Geständnisses und die vor Vorinstanz gemachten Aussagen (Prot. II S. 14 ff.). 2.2.5. Aussagen G._____ und C._____ a) G._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2017 sagte G._____ auf Vorhalt der Videoaufnahme Nr. 1 aus, er könne sich nicht erinnern, dieses Video aufgenommen zu haben. Es sei darauf seine Stimme zu hören und seine Schuhe seien zu sehen. Im Mercedes sei ein Kollege von C._____ gesessen, er wisse nicht, wer dies gewesen sei (Urk. 8/2 S.9 f.). Er glaube, es sei in I._____ zum Rennen abgemacht worden, dort seien etwa 10 Kollegen von C._____ anwesend gewesen (Urk. 8/2 S. 12). Es sei darum gegangen, ob der getunte BMW schneller sein könne als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/2 S. 12). Auch auf Vorhalt des - 13 - zweiten Videos erklärte er, er wisse nicht, wer den Mercedes gefahren habe (Urk. 8/2 S. 14). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte G._____ betreffend das Rennen auf der Autobahn, dass er gefilmt habe. Er wisse nicht mehr, wie es zu diesem Rennen gekommen sei, soweit er sich erinnere, sei es darum gegangen, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, wer den Mercedes gelenkt habe. Es sei ein Mietauto gewesen, soweit er wisse, habe der Beschuldigte das Auto gemietet. Der Beschuldigte habe das Auto über mehrere Tage über das Wo- chenende gemietet. Er habe den Beschuldigten schon Tage vorher mit dem Auto gesehen. Es seien auch noch andere Leute mit dem Auto gefahren. Er glaube, im Mercedes seien weitere Personen mitgefahren, er wisse nicht, wer diese gewe- sen seien (Urk. 8/3 S. 3). Auch betreffend die zweite Fahrt wisse er nicht mehr, wer den Mercedes gefahren habe. Der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn seit ca. 3 Jahren, C._____ und der Beschuldigte seien seines Wissens schon länger befreundet (Urk. 8/3 S. 5). Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung sagte G._____ in der Zeugeneinvernah- me vor Vorinstanz vom 5. November 2019 aus, er kenne den Beschuldigten über andere Kollegen seit etwa fünf bis sechs Jahren. Er habe zu ihm ein kollegiales Verhältnis (Prot. I S. 33). Er wisse nicht, wer bei den beiden Autorennen im ande- ren Auto gesessen habe. Viele Personen seien mit dem vom Beschuldigten ge- mieteten Auto unterwegs gewesen. Deren Namen könne er nicht sagen. Er habe gesehen, dass immer wieder Personen aus- und eingestiegen seien. In I._____ bei der Endhaltestelle des Trams habe er gesehen, dass viele Personen um das Auto herumgestanden seien. Viele Personen seien mit dem Auto gefahren, es seien alles Kollegen des Beschuldigten gewesen (Prot. I S. 34 f.). Die Idee für das Rennen sei spontan entstanden. Beim Rennen auf der A3 und auf der H._____- strasse habe er mit C._____ im einen Auto gesessen. Er wisse nicht, wer im an- deren Auto gesessen habe (Prot. I S. 36). Sein Geständnis im gegen ihn geführ- ten Strafverfahren habe sich nur auf sein eigenes Verhalten bezogen. Er habe schon damals nicht gewusst, wer das andere Auto gefahren habe (Prot. I S. 38). - 14 - b) C._____ In der polizeilichen Befragung vom 23. November 2017 sagte C._____ auf Vorhalt des Videos Nr. 1 aus, er erinnere sich nur noch vage an den Vorfall. Er bestätigte, auf der A3 Höhe B._____ sein Fahrzeug BMW gelenkt zu haben. Er wisse nicht mehr, wer sein Beifahrer und wer der Lenker des Mercedes gewesen sei (Urk. 8/4 S. 2). Auch auf Vorhalt des zweiten Videos erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern und wisse nicht, wer der Beifahrer sei. Er bestätigte jedoch, dass es sein Fahrzeug gewesen sei und er dieses gelenkt habe (Urk. 8/4 S. 4). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte er auf Vorspielen des Videos Fall 1, er anerkenne den Vorwurf, wisse nicht, wer der Beifahrer gewesen sei und wisse nicht, wer den PW Mercedes SLS AMG gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 1 f.). Auch auf Vorhalt des Videos vom zweiten Vorfall sagte er aus, er wisse nicht, wer sein Beifahrer gewesen sei, und wer den Mercedes gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 3 f.). C._____ wurde nach seiner rechtskräftigen Verurteilung vor Vorinstanz als Zeuge einvernommen. Er führte aus, dass er ein Kollege des Beschuldigten sei und auch im Jahre 2015 ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Er bestätigte, dass er wegen der beiden Autorennen vom 31. Mai 2015 verurteilt worden sei und erklär- te, nicht zu wissen, wer der Lenker des anderen Fahrzeugs gewesen sei (Prot. I S. 20). Er wisse nicht mehr, ob er sich bei diesen beiden Fahrten mit anderen Personen in D._____ oder in I._____ an der Tramstation getroffen habe und kön- ne sich nicht mehr erinnern, weshalb die Rennen gefahren wurden. Insbesondere erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte an dem Rennen teilge- nommen habe (Prot. I S. 24). - 15 - 2.3. Beweiswürdigung 2.3.1. Unbestrittener und aufgrund der Akten erstellter Sachverhalt Erstellt ist, dass die beiden angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Auto- bahn A3 Richtung Zürich (Dossier 1) und in D._____ auf der H._____-strasse (Dossier 2) mit den Fahrzeugen BMW 335 i, Coupé, Kontrollschild ZH 2 und Mer- cedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, ausgeführt wurden. Der PW BMW wurde von C._____ gelenkt, Beifahrer war G._____, der die Fahrten aufzeichnete. Die gefahrenen Geschwindigkeiten von 222 km/h (Dossier 1) bzw. 115 km/h sind auf- grund des Geschwindigkeitsgutachtens des FOR sowie der Videoaufzeichnungen und des darin zu hörenden Kommentars eines der Insassen des BMW erstellt. Unbestritten ist denn auch, dass auf beiden Strecken Rennen gefahren wurden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Video zu hören ist, dass im Fahrzeug BMW einer der Insassen von 3 auf 1 herunterzählte und beide Fahr- zeuge beschleunigten sowie der glaubhaften Aussage von G._____, wonach es nach seiner Erinnerung darum gegangen sei, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). 2.3.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er bei den zwei Fahrten den PW Merce- des gelenkt habe. Die beiden am Rennen Mitbeteiligen C._____ und G._____ erklärten beide kon- stant, nicht zu wissen, wer den Mercedes gelenkt habe. G._____ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gemietet und viele Personen seien da- mit unterwegs gewesen. Seine diesbezügliche Aussage stützt diejenige des Be- schuldigten, wonach er verschiedene Kollegen mit dem gemieteten Fahrzeug ha- be fahren lassen. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug vom 29. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 gemietet hatte, ist aufgrund des bei den Akten liegenden Mietvertrags erstellt. Gestützt auf diesen Vertrag hätte nur der Beschuldigte das Fahrzeug lenken dürfen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er das Fahrzeug nicht Kollegen für Fahrten - 16 - überlassen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 11) spricht auch der Umstand, dass gemäss Mietvertrag ein Selbstbehalt im Schadenfall von Fr. 2'000.– bzw. bei Totalschaden von Fr. 5'000.– vereinbart war, nicht dafür, dass dies den Beschuldigten davon abgehalten hätte, das Fahrzeug Kollegen für Fahrten zu überlassen, handelt es sich doch bei der Höhe der Selbstbehalte im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs nicht um besonders hohe Beträge (vgl. auch Urk. 91 S. 17). Ferner darf als notorisch bezeichnet werden, dass in Kreisen jun- ger Männer, welche sich für stark motorisierte schnelle Autos interessieren, zu- weilen leichtfertig davon ausgegangen wird, es werde bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen schon nichts passieren. Entscheidend ist jedoch, dass es bei dem Rennen offensichtlich darum ging, die Leistung der beiden Fahrzeuge miteinander zu vergleichen, zu schauen, ob der getunte BMW oder der stark motorisierte Mer- cedes schneller fährt. Es erscheint als naheliegend, dass der Beschuldigte, der das Fahrzeug für sich gemietet hatte, dieses Rennen selber gefahren ist und die- ses Kräftemessen nicht irgendeinem Kollegen überlassen hat. Es ging schliess- lich nicht bloss darum, eine kleine Runde in einem teuren Sportwagen zu drehen. Dass die beiden Fahrzeuge gleichzeitig nebeneinander auf der gleichen Strecke unterwegs waren, kann nicht einem Zufall geschuldet sein. Zudem erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass sich irgendein Kollege, dem der Beschuldigte das Fahrzeug für eine Runde überlassen hat, spontan dazu animieren liess, zwei Rennen zu fahren. Alle diese Umstände sprechen für den Wahrheitsgehalt des vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 abgelegten Geständnisses. In der nächsten auf die Hafteinvernahme folgenden Einvernahme vom 6. September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Der Widerruf seines Geständ- nisses erfolgte erst in der Einvernahme vor Vorinstanz am 5. November 2019. Unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte sein Geständnis erst rund zwei Jahre später widerrufen hat und nicht sofort in der ersten Einvernahme nach seiner Haftentlassung geltend machte, er habe unter dem Druck der Haftsituation ein falsches Geständnis abgelegt. Dass die Abwendung drohender Untersuchungs- haft die Motivation fördern kann, ein (wahres oder falsches) Geständnis abzule- gen, ist zwar durchaus nachvollziehbar, insbesondere da die Haft damals beson- - 17 - ders nachteilige Auswirkungen auf die berufliche und familiäre Situation des Be- schuldigten gehabt hätte. Seine Mutter war gesundheitlich angeschlagen und im … in Behandlung, seine schwangere Freundin reiste am Tag der Einvernahme in die Schweiz, um Ferien mit dem Beschuldigten zu verbringen und er war im Be- griff, ein eigenes Umzugsunternehmen aufzubauen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 69 S. 12), fällt aber auch ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das Geständnis erst nach einer Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger ablegte (Urk. 7/3 S.7). Dies deutet darauf hin, dass das Geständnis wohlüberlegt erfolgte (vgl. auch Urk. 90 S. 3 f.). Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Erklärung vom 17. März 2021 des damaligen vom Beschuldigten beigezogenen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschuldigte damals unter vier Augen eröffnete, dass er selbst der Fahrer gewesen sei. Der Beschuldigte habe für Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ durchaus überzeugend gewirkt (Urk. 92/1 S. 2). Zudem war für den Beschuldigten angesichts der Schwere des Deliktsvor- wurfs absehbar, dass eine Verurteilung basierend auf seinem Geständnis zu einer einschneidenden Sanktion führen könnte. Aufgrund seiner Vorstrafen musste er auch damit rechnen, dass eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen wer- den könnte, was mindestens hinderlich und belastend für seine privaten und be- ruflichen Zukunftspläne sein würde. Auch wenn ein Geständnis einstweilen zur Abwendung einer Fortdauer der Haft führte, drohte das Risiko einer einschnei- denden Sanktion bei einer Verurteilung. In einer derartigen Zwangssituation ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht die mehreren Namen seiner Kollegen nannte, welche für die Fahrt aus seiner Sicht in Frage gekommen wä- ren. Dies wäre keiner falschen Anschuldigung gleichgekommen, hätte der Be- schuldigte der Staatsanwaltschaft nur mehrere mögliche Täter aufgezeigt und nicht einen spezifisch beschuldigt (vgl. Prot. II S. 18). Ausserdem musste er mit einem Führerausweisentzug rechnen, welcher sehr ungünstige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit haben würde. Wenn der damals einvernehmende Staatsanwalt – wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 91 S. 12) – am Ge- ständnis gezweifelt hätte, hätte er den Beschuldigten danach nicht aus der Haft entlassen. - 18 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten durch verschiedene Indizien gestützt wird. Er hatte das leistungsstarke Fahrzeug für drei Tage zu einem hohen Preis von Fr. 1'599.– für sich gemietet. Bei den Rennen gemäss Anklage ging es um ein Kräftemessen zwischen zwei leistungs- starken Fahrzeugen, darum zu prüfen, ob der getunte von seinem Kollegen C._____ gelenkte BMW schneller fuhr als der gemietete Mercedes. Aufgrund aller dieser Umstände liegt es nahe, dass der Beschuldigte diese Rennen fuhr und das von ihm gemietete Fahrzeug auch selber lenkte. Das Geständnis wurde vom Be- schuldigten nach einer Unterbrechung der Einvernahme für eine Besprechung mit seinem Verteidiger abgelegt. Dem Beschuldigten musste angesichts der Schwere des Deliktsvorwurfs bewusst sein, dass das Risiko der Ausfällung einer unbeding- ten Freiheitsstrafe bestand. Die von ihm angeführte familiäre und berufliche Situa- tion, welche es wichtig erscheinen liessen, dass er möglichst rasch aus der Haft entlassen werde, kann sowohl als Motiv für ein der Wahrheit entsprechendes Ge- ständnis wie auch für ein wahrheitswidriges Geständnis herangezogen werden. Das Geständnis wurde erst sehr spät widerrufen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Widerruf nicht früher erfolgte. Dass die Vorinstanz bei einem gestän- digen Beschuldigten zwei Zeugeneinvernahmen ansetzte, ist entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht als Zweifel am Geständnis zu werten, sondern durchaus damit erklärbar, dass der Beschuldigte in der Einvernahme nach Able- gen des Geständnisses die Aussage verweigerte. Dies konnte darauf hindeuten, dass es möglicherweise nicht beim Geständnis bleiben würde (vgl. Urk. 91 S. 15). Während der Wahrheitsgehalt des Geständnisses durch verschiedene Indizien gestützt wird, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für ein falsches Ge- ständnis entnehmen. Der Widerruf des Geständnisses ist nicht glaubhaft. Gestützt auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten ist daher erstellt, dass er bei den beiden Rennen vom 31. Mai 2015 der Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, war. - 19 - III. Rechtliche Würdigung
  15. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
  16. Rennen vom 31. Mai 2015 2.1. Rennen auf der Autobahn B._____ Betreffend die Fahrt auf der Autobahn B._____ (Fall 1 Dossier 1) ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen ein nicht bewilligtes Rennen fuhren und dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigte. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art 90 Abs. 3 SVG erfüllt (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit). Da der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h um 102 km/h überschritten hat, sind die Voraussetzungen ge- mäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung ist Absatz 3 von Art. 90 SVG auf jeden Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt und um mindestens 80 km/h überschritten wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt derjenige, der die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 überschreitet, stets elementare Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend eindeutig nicht er- kennbar. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG ist somit erfüllt. Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Dem Richter kommt ein begrenzter - 20 - Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der sub- jektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137). Solche besonderen Umstände liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Somit ist der Beschuldigte bezüglich des Rennens auf der Autobahn B._____ der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.2. Rennen in D._____ Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte am 31. Mai 2015 gegen C._____ im Anschluss an das Rennen auf der Autobahn ein weiteres Rennen in D._____ auf der H._____-strasse. Der Beschuldigte fuhr auf der Bus- spur, C._____ auf der Normalspur. Beide Fahrzeuge wurden auf 115 km/h be- schleunigt und überschritten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h. Dabei überfuhren sie einen Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Durch das Fahren eines unbewilligten Rennens sowie die massive Geschwindig- keitsüberschreitung von 55 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Da die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug, wäre für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG eine Überschreitung um 60 km/h erforderlich, was vorliegend nicht erfüllt ist. Mit einer Überschreitung um 55 km/h liegt jedoch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche in Kombination mit dem Fahren ei- nes unbewilligten Rennens auf nicht abgesperrter öffentlicher Strasse innerorts, dem Überfahren eines Fussgängerstreifens und einer weiteren Einfahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern mit sich brachte, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktio- nen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen kommen kann. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz innerorts ein Rennen fuhr und auch die Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschrit- ten hat. Damit ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. - 21 - Der Beschuldigte ist daher ferner schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG. IV. Strafzumessung
  17. Intertemporales Recht und retrospektive Konkurrenz 1.1. Intertemporales Recht Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte wurden vor dem Inkrafttreten des revi- dierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe. Bezüglich dieser Delikte besteht angesichts dieses Strafrahmens kein Unterschied zwischen altem und neuem Sanktionenrecht, da mangels Vorliegen besonderer Umstände eine Unterschreitung des Strafrahmens bei der Strafzu- messung in concreto ausser Betracht fällt und eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten auszufällen ist. Der Strafrahmen betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) reicht von Geld- strafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der aufgrund der entsprechenden Vorstrafen fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist für diese Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das schwerste neu zu beur- teilende Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird eine Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr sein. Diese Einsatzstrafe ist mittels Asperation um die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Des- halb wirkt sich die Änderung des Sanktionenrechts vorliegend nicht auf die kon- krete Strafzumessung aus. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Bemessung der für die weiteren neu zu beurteilenden Delikte festzulegenden Bussen. Des- halb erübrigen sich weitere Erwägungen zum intertemporalen Recht. - 22 - 1.2. Retrospektive Konkurrenz Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte wurden alle vor dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 begangen. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzu- legen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bilden- dende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der Amtsanmassung, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Straf- vollzug im Umfang von 12 Monaten gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 12 Monaten wurde der Vollzug angeordnet. - 23 - Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Gesamtstrafenbildung bei ret- rospektiver Konkurrenz geht hervor, dass eine solche nur in Betracht kommt, so- weit für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen ist. Die schwerste Straftat betreffend die neu zu beurteilenden Taten besteht in der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das der Grundstrafe zugrundeliegende schwerste Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB, für welche der Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Während der untere Strafrahmen bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einem Jahr Freiheitsstrafe höher liegt als der- jenige für Freiheitsberaubung und Entführung, ist für letztere der obere Strafrah- men höher. Schwerer ist das Delikt mit der höheren Höchststrafe, wobei die höhe- re Mindeststrafe des weniger schweren Tatbestands den unteren Rand des Straf- rahmens bestimmt (BSK StGB, Ackermann, Art. 49 N 116; Praxiskommentar StGB, Thommen, Art. 49 N 8). Vorliegend stellt daher das Delikt der Freiheitsbe- raubung und Entführung die schwerste Straftat dar. Da der Grundstrafe das schwerste Delikt zugrundeliegt, ist bei der Gesamtstrafenbildung von der Grund- strafe auszugehen und diese um die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Von der gebildeten Gesamtstrafe ist die Grund- strafe abzuziehen, daraus resultiert die Zusatzstrafe. Nachfolgend ist daher für die einzelnen Delikte je eine separate Strafe festzuset- zen und - soweit eine Freiheitsstrafe auszufällen ist - mittels Asperation eine an- gemessene Erhöhung der Grundstrafe vorzunehmen. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolg- ten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). - 24 -
  18. Allgemeine Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 69 S. 22 ff.).
  19. Einzelstrafen 3.1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen 3.1.1. Tatkomponente a) Fahrt auf der Autobahn In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h die Grenze von 80 km/h für das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung deutlich überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit C._____ ein unbe- willigtes Rennen fuhr, was das Gefahrenpotential bei dieser Fahrt zusätzlich er- höhte. Die Strasse war zwar trocken und es herrschte wenig Verkehr, jedoch wurde ein unbeteiligter, korrekt auf der Normalspur fahrender Fahrzeuglenker durch die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge überholt, was die Gefähr- dungssituation noch akzentuierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte aus blossem Imponiergehabe und Spass an hoher Geschwindigkeit. Somit nahm er die Gefahrenlage für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer völlig unnötigerweise in Kauf. Hinsichtlich der Rennsituation sowie der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Tatkomponente ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 18 Monaten. - 25 - b) Fahrt in D._____ Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte mit C._____ ein Rennen fuhr. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wurde um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war massiv und lag nahe am Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Die Strasse war trocken und die Fahrt fand in der Nacht statt, zu einer Zeit, in welcher die Ampeln orange blinkten, wenig Verkehr herrschte und kaum Fussgänger un- terwegs waren. Der Beschuldigte fuhr auf der Busspur, über einen Fussgänger- streifen und eine weitere Einfahrt und schuf ein hohes Risiko für andere Verkehrs- teilnehmer, die nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten. Es bestand die Gefahr für Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen, welche zu einem schwe- ren Verkehrsunfall mit Schwerverletzten und Toten hätten führen können. In subjektiver Hinsicht liegt bezüglich der Schaffung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer Eventualvorsatz vor, mit Bezug auf das Fahren eines Rennens und die massive Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit dagegen direkter Vorsatz. Die Motivation ist auch bezüglich der zweiten Fahrt in Spass an hoher Geschwindigkeit und Imponiergehabe zu sehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Rennen nur kurze Zeit verstrich und beide Rennen zwischen den gleichen Kontrahenten gefahren wurden. Das Fassen eines neuen Tatent- schlusses bedurfte keiner grossen neuen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich des zweiten Rennens noch leicht. Da zwischen den beiden Rennen lediglich kurze Zeit verstrich und die Fahrt in D._____ unmittelbar auf die Fahrt auf der Autobahn folgte, rückt die Delinquenz angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs in die Nähe ei- ner natürlichen Handlungseinheit. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E.2.4.5). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer natürlichen Hand- - 26 - lungseinheit mangels Vorliegen eines einheitlichen Willensaktes nicht erfüllt. Je- doch rechtfertigt die besondere Konstellation eine Unterschreitung der Mindest- strafe von 12 Monaten. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für das erste Rennen mittels Asperation um 8 Monate auf 26 Monate zu erhöhen. 3.1.2. Täterkomponente a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern sind geschieden. Er wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Sowohl zu seiner Mutter wie zu seinem Vater unterhält er heute noch guten Kontakt. Er hat die Pri- marschule und die Sekundarschule besucht und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsausbildung. Sowohl eine Lehre im Verkauf als auch als Reifenprakti- ker hat er abgebrochen. Bisher arbeitete er als Kurier und half seinem Vater in dessen Transportfirma aus. Er hatte eine eigene Umzugsfirma gegründet, welche er nach drei Jahren wieder auflösen musste, da er über keinen Führerausweis mehr verfügte und die Beschäftigung eines Fahrers zu teuer gewesen wäre (Prot. I S. 26 f.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus, dass er seit ungefähr einem Jahr seinen Führer- schein wieder habe. Zudem arbeite er seit Oktober 2019 im Transportbereich. Das eingereichte Zwischenzeugnis attestiert ihm sehr gute Leistungen (Urk. Urk. 92/6). Seit Juni 2020 befindet er sich in Halbgefangenschaft zur Ver- büssung des unbedingten Teils der vom Kantonsgericht St. Gallen ausgespro- chenen Freiheitsstrafe (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Der eingereichte Führungsbericht be- scheinigt dem Beschuldigten ein gutes Verhalten. So verhalte er sich stets kor- rekt, kooperativ und zuvorkommend. Sich an die Regeln und Normen der Halbge- fangenschaft zu halten, scheine ihm keine Mühe zu bereiten, er nehme stets an den regelmässigen deliktpräventiven Gesprächen mit der Sozialarbeitenden teil, habe sich auf die Deliktaufarbeitung eingelassen und arbeite gut. Er scheine sich mit seinen 30 Jahren an einem anderen Punkt in seinem Leben zu bewegen als zum Deliktzeitpunkt und übernehme Verantwortung für sein Leben und seine Mut- ter (Urk. 92/5). Zudem bezahlt der Beschuldigte regelmässig seine Schulden ab, womit er diese in merklichem Umfang reduzieren konnte. Er führte aus, dass er - 27 - anders denke als früher. Damals sei er oft unüberlegt gewesen. Sein jugendliches Alter entschuldige seine früheren Taten nicht, es seien aber alles Sachen, die ihm heute niemals mehr in den Sinn kommen würden und er niemals heute tun würde (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte hat demnach sein Leben seit den zu beurteilen- den Taten geordnet, was positiv zu werten ist. b) Vorstrafen Der Beschuldigte hatte im Deliktszeitpunkt vier Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2012 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland um ein Jahr verlängert und lief am 30. April 2015 ab, somit lediglich einen Monat vor Begehung der vorliegenden Taten. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der Erpressung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, welche ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2013 um ein Jahr ver- längert wurde. Die vorliegende Delinquenz fällt daher in die verlängerte Probezeit. Mit letztgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland erfolgte ein Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 4. Juni 2014 betreffend Hinderung einer Amtshandlung. Beide Male wurde der Beschuldigte mit vollzieh- baren Geldstrafen bestraft. c) Nachtatverhalten Betreffend die beiden Rennen liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor. Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. - 28 - d) Fazit Die vier Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich deutlich straf- erhöhend aus, werden jedoch durch die positive Entwicklung des Beschuldigten relativiert. Die Gesamtstrafe von 26 Monaten ist auf 28 Monate zu erhöhen. 3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte war am 8. November 2017 um ca. 01.50 Uhr im Rahmen eines Ausweichmanövers wegen eines Fuchses mit seinem Fahrzeug heftig mit einem am Strassenrand parkierten Fahrzeug kollidiert, hatte dieses in einen dahinter parkierten Lieferwagen und diesen wiederum in einen weiteren dahinter parkier- ten PW geschoben. Aufgrund der Heftigkeit der Kollision und des verursachten Schadensbildes lag es auf der Hand, dass die Polizei einen Alkohol- und Betäu- bungsmitteltest angeordnet hätte. Um eine solche Kontrolle zu vermeiden, organi- sierte der Beschuldigte über G._____ das Abschleppen seines Fahrzeugs und entfernte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle, so dass das unfallverursachende Fahrzeug und er als dessen Lenker wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand hätte ermittelt werden können. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Asperation der Ein- satzstrafe um 5 Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 69 S. 25), erscheint angemessen. 3.2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Er- wägungen betreffend die beiden Rennen verwiesen werden. Zusätzlich ist eine weitere Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung von Fahrunfähigkeit wurde am 8. November 2017 begangen, somit weni- ge Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017, mit welchem der Beschuldigte wegen Vergehens - 29 - gegen das Waffengesetz mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war. Dagegen liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor, da die (verlängerten) Probezeiten gemäss Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 30. April 2012 und gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember 2012 im Zeitpunkt der Tatbegehung abgelaufen waren. Ferner liegt bezüglich dieses Delikts ein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu- sammen mit der positiven persönlichen Entwicklung des Beschuldigten vermag dieses den Straferhöhungsgrund der Vorstrafen aufzuwiegen. 3.2.3. Fazit Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen somit um 5 Monate auf 33 Monate zu asperieren. 3.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Aufbewahrung von 2,77 Gramm Haschisch, welche ein Kollege in der Wohnung des Beschuldigten zurückgelassen hatte, kam die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschuldigten sei als gering zu beurteilen. Der Vorfall stelle eine Bagatelle dar, und es bestehe kein öffentliches Interesse an ei- ner Bestrafung, weshalb sie gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abgesehen hat (Urk. 69 S. 26). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insoweit gefolgt werden als das Ver- schulden als gering einzustufen ist. Es handelte sich um eine kleine Drogenmen- ge und mit Haschisch nicht um eine harte Droge. Der Beschuldigte kam nicht auf- grund eigener Initiative in den Besitz der Droge, vielmehr hat sie ein Kollege bei ihm in der Wohnung liegen lassen. Die weitere Aufbewahrung der Droge erforder- te geringe kriminelle Energie. Das Verschulden wiegt in objektiver und in subjekti- ver Hinsicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Art. 52 StGB nicht darauf abzielt, in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt vielmehr nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen, - 30 - unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit of- fensichtlich fehlt (BGE 135 IV 135 f. E. 5.3.3.). Dass keinerlei Strafbedürftigkeit besteht, kann vorliegend trotz sehr leichtem Verschulden nicht bejaht werden. Angesichts der fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist auch für die- ses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation wirkt sich die Straferhöhung für dieses Delikt jedoch nur marginal aus, was zum glei- chen Ergebnis führt wie die vorinstanzliche Strafzumessung. 3.4. Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2017 eine Busse auszufällen (Urk. 69 S. 26 f.). Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs war Folge eines Ausweichmanövers wegen eines die Strasse überquerenden Fuchses und führte zu Sachschaden an mehre- ren parkierten Fahrzeugen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Zwar verdient er mittler- weile Fr. 4'254.– netto monatlich. Er weist indessen noch stets hohe Schulden im Betrage von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– auf, welche er regelmässig abbe- zahlt (Prot. II S. 10 und 12). Die von der Vorinstanz auf Fr. 400.– festgelegte Bus- se trägt diesem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen Rechnung. Die Pflichtverletzung infolge des Unfalls bestand darin, dass der Beschuldigte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen und die Geschädigten zu benachrichtigen, obwohl insbe- sondere am PW der Marke Peugeot massiver Sachschaden entstanden war. Die Delinquenz zielte in erster Linie darauf ab, sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen. Das Verschulden wiegt diesbezüglich nicht leicht. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend dargetan. - 31 - Die von der Vorinstanz für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 800.– erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BSK StGB, S. Heimgartner, Art. 106 StGB N 36 und 37).
  20. Fazit Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert eine Gesamtstrafe von 33 Mona- ten Freiheitsstrafe und Fr. 800.– Busse. Die Grundstrafe gemäss Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse ist durch Asperation um die Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung auf eine Freiheits- strafe von 48 Monaten und eine Busse von Fr. 900.– als angemessen. Entspre- chend ist die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte auf 24 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 600.– Busse festzusetzen. V. Strafvollzug Bei einer Gesamtstrafe von 48 Monaten fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe ausser Betracht (Art. 43 StGB). Die Freiheits- strafe von 24 Monaten ist daher zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer An- schlussberufung dem Grundsatze nach durch. Demnach sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 32 - Es wird beschlossen:
  21. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. November 2019 bezüglich Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6-9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG, − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG.
  24. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
  25. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  26. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  27. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt. - 33 -
  28. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'430.– amtliche Verteidigung.
  29. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  30. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, in die Akten Nr. ST.2015.35305 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten Nr. C-2/2012/2942 (im Dispositiv). - 34 -
  31. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200118-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, die Ersatzober- richterinnen lic. iur. Keller und lic. iur. Mathieu sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 23. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Wider- ruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

5. November 2019 (DG180026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. September 2018 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG;

- der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b in Verbin- dung mit Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG;

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 55 Abs. 1 SVG;

- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG;

- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 4 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 und 3 VRV;

- des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

- 3 -

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezem- ber 2012 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.

6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die sichergestellten Betäubungsmittel, 1 Minigrip Haschisch (A010'990'826; act. 10/7 und act. 10/10), lagernd unter der Betäubungsmittelnummer B04682-2017 bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, eingezogen und vernichtet.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird das sichergestellte Mobiltelefon, 1 iPhone 6 (A010'941'772, act. 10/10), lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, Asservate Triage, dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zuständigen La- gerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie von der zuständigen Lagerbehörde vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, den Vollzug gegenüber dem Gericht schriftlich zu bestäti- gen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die unter der Refe- renz-Nr. 0821-2017 gelagerte Datensicherung betreffend das Mobiltelefon bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, vernichtet.

9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird die unter der Refe- renznummer K180305-025 archivierte Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen, archiviert beim Forensischen Institut Zürich, vernich- tet.

- 4 -

10. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 6'762.70 (inkl. Fr. 483.50 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Kosten Kantonspolizei Fr. 5'600.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 5'970.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 50.– Datensicherung auf externen Datenträger Fr. 4'178.15 amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X2._____ Fr. 6'762.70 amtliche Verteidigung, RA lic. iur. X1._____

12. Die Kosten der Unt ersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 2)

1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1. betreffend − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 23 Abs. 2 und 3 VRV sowie − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

- 5 - in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 5. -

11. sowie 13. und 14. in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 32 Abs. 2, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 32 Abs. 1 lit. b VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG sei Herr A._____ freizusprechen.

4. Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat als Zu- satzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom

10. September 2018 ausgesprochen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, dies unter Anrechnung von einem Tag erstandener Polizeihaft sowie einer Busse von Fr. 500.00.

5. Der Vollzug der Zusatzstrafe sei, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, bedingt aufzuschieben.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen, zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren seien zur Hälfte definitiv und zu anderen Hälfte unter Rückforderungsvorbehalt einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 90, schriftlich)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen. _________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. November 2019 wurde der Beschul- digte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

12. Dezember 2012 gewährte bedingte Vollzug der Freiheitstrafe von 6 Monaten wurde nicht widerrufen. Ferner wurde die Vernichtung der sichergestellten Betäu- bungsmittel angeordnet und über die Verwendung des sichergestellten Mobiltele- fons, der Datensicherung und der Geschwindigkeitsauswertung in den Videoauf- zeichnungen befunden (Urk. 69). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht mit Eingabe vom 15. November 2019 Berufung angemeldet (Urk. 59) und mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die

- 7 - Berufungserklärung eingereicht (Urk. 70). Er ficht die Schuldsprüche betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, die Strafhöhe und die Kostenauflage an (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist mit Eingabe vom 9. März 2020 Anschlussberufung erhoben, welche sich auf die Bemessung der Strafe be- schränkt (Urk 74). Sie beantragt, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen (Urk. 78). Es ist somit vorweg festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich Dis- positiv-Ziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsre- geln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6 bis 9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Bezüglich des Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Sachverhalts wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2018 kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

31. Mai 2015 auf der Autobahn A3 auf dem Gemeindegebiet B._____ Richtung Zürich als Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1 mit C._____ als Lenker des PW BMW 335i Coupé, Kontrollschild ZH 2 ein Rennen gefahren. Dabei habe der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h überschritten. Sowohl der Be- schuldigte als auch C._____ hätten bei diesem Rennen einen auf der Normalspur korrekt fahrenden PW überholt. Am gleichen Tag direkt nach dem Rennen auf der Autobahn hätten der Beschul- digte und C._____ in D._____ auf der Verzweigung E._____ bis zum Abbau der Busspur erneut ein Rennen gefahren. Der Beschuldigte sei auf der Busspur ge-

- 8 - fahren, C._____ auf der Fahrbahn. Beide hätten ihre Fahrzeuge auf eine Ge- schwindigkeit von ca. 115 km/h beschleunigt, und die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestritten, bei den angeklagten Vorfällen der Lenker des PW Mercedes mit dem Kontrollschild ZH 1 gewesen zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt in diesem Punkt erstellen lässt.

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Übersicht der Beweismittel 2.1.1. Videoaufzeichnung, Geschwindigkeitsgutachten und Mietvertrag Am 15. August 2017 wurde C._____ aufgrund eines Raserdelikts an seinem Wohnort verhaftet. Bei der Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone sicher- gestellt, in deren Speicher sich Aufzeichnungen diverser SVG-Vergehen und Ver- brechen befanden, darunter auch die anklagegegenständlichen (Urk. 3 S. 2 f.). Die entsprechenden Aufzeichnungen dienen als Beweismittel für die Sachver- haltserstellung im vorliegenden Fall (Urk. 9/1). Das Forensische Institut Zürich hat am 22. März 2018 ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen erstattet (Urk. 9/4). In den Akten befindet sich ein Mietvertrag zwischen dem Beschuldigten als Mieter und der Firma F._____ AG als Vermieterin betreffend das Fahrzeug Mercedes SLS mit dem Kennzeichen ZH 1 für die Zeit vom 29.5.2015 bis 31.05.2015 (Urk. 5). 2.1.2. Aussagen Als weitere Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten und die Zeu- genaussagen von C._____ und G._____ sowie deren Aussagen in den gegen sie als Beschuldigte geführten Verfahren. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen von C._____ und G._____ als Beschuldigte, welche ohne Wahrung der

- 9 - Beteiligungsrechte des Beschuldigten erfolgten, nur soweit verwertbar sind, als sie in der Zeugeneinvernahme bestätigt wurden oder den Beschuldigten nicht be- lasten (Art. 147 StPO). 2.2. Beweismittel im Einzelnen 2.2.1. Video Wie bereits erwähnt, bestehen betreffend die angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 Videoaufzeichnungen, welche von G._____ aus dem von C._____ gelenk- ten Fahrzeug BMW aufgenommen wurden (Urk. 9/1 und 9/2). Der Fahrer des Fahrzeugs der Marke Mercedes ist darauf jedoch nicht erkennbar. Da die am Rennen Beteiligten vor und während der beiden Fahrten über Handy miteinander kommunizierten, ist neben den Stimmen von C._____ und G._____ auch diejeni- ge des Lenkers des Mercedes zu hören. Ein Stimmgutachten wurde nicht erstellt. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, bedarf es aufgrund der beste- henden Beweislage keiner Einholung eines solchen Gutachtens. 2.2.2. Geschwindigkeitsgutachten Das Forensische Institut Zürich hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft betreffend die beiden Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Autobahn A3 in B._____ Fahrtrich- tung Zürich und auf der H._____-strasse Fahrtrichtung Zürich, eine Geschwindig- keits-Auswertung der Videoaufzeichnungen vorgenommen und am 22. März 2018 ein Geschwindigkeitsgutachten erstattet (Urk. 9/4). Das Gutachten ist nachvoll- ziehbar und kommt zum Schluss, betreffend den Mercedes sei bei der ersten Fahrt auf der Autobahn eine durchschnittliche Geschwindigkeit von mindestens 222 km/h nachweisbar (Urk. 9/4 S. 8). Betreffend die zweite Fahrt hält das Gutachten fest, es könne nur die Geschwin- digkeit des BMW direkt eruiert werden. Dieser sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h gefahren. Weil der Mercedes auf den Auswertstrecken nicht oder nur kurz und kaum verwertbar im Rückspiegel des BMW sichtbar sei, müsse der Zusammenhang zwischen den Geschwindigkeiten des BMW und des Mercedes im Rahmen der rechtlichen Bearbeitung des Falles

- 10 - unter Einbezug der Stimmen in der Videoaufnahme abschliessend hergestellt werden (Urk. 9/4 S. 8). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem Video erkennbar ist, dass der BMW und der Mercedes bei dieser Fahrt eine kurze Zeit nebeneinander hergefahren sind, was auch anhand der Stimme erkennbar sei, welche sage "mir sind anenand gsi" (Urk. 69 S. 20). Der Argumen- tation der Vorinstanz, wonach aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden könne, dass der Mercedes eine ähnliche Geschwindigkeit erreicht habe wie der BMW, kann ohne weiteres gefolgt werden (Urk. 69 S. 20). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Mercedes gemäss An- klage gefahrene Geschwindigkeit auf der Autobahn B._____ von 222 km/h auf- grund des schlüssigen Gutachtens erstellt ist. Die vom Lenker des Mercedes auf der H._____-strasse in B._____ gefahrene Geschwindigkeit von 115 km/h lässt sich dadurch erstellen, dass der BMW gemäss Gutachten diese Geschwindigkeit fuhr, der Mercedes aufgrund der Videoaufnahmen eine kurze Zeit neben dem BMW herfuhr und durch einen Insassen des BMW kommentiert wird, dass sie an- einander gewesen seien. 2.2.3. Mietvertrag Unbestritten und durch den entsprechenden Vertrag belegt ist, dass der Beschul- digte das Fahrzeug der Marke Mercedes, welches an den beiden Fahrten beteiligt war, vom 29. Mai bis 31. Mai 2015 für Fr. 1'599.– gemietet hatte. Gemäss Miet- vertrag durfte das gemietete Fahrzeug ausschliesslich vom Mieter gefahren wer- den. Der Selbstbehalt im Schadenfall betrug Fr. 2'000.–, bzw. bei Totalschaden Fr. 5'000.– (Urk. 5). 2.2.4. Aussagen Beschuldigter In der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2017 erklärte der Beschul- digte, er habe den PW Mercedes SLS AMG mit dem Kennzeichen ZH 1 gemietet, sei aber nicht der einzige Fahrer gewesen. Da er ein grosszügiger Mensch sei, habe er den Kollegen erlaubt, eine Runde zu drehen, obwohl im Mietvertrag ste- he, dass er alleiniger Lenker des Fahrzeugs sei (Urk. 7/2 S. 2). Neben ihm hätten

- 11 - drei oder vier weitere Leute das Fahrzeug gefahren (Urk. 7/2 S. 3). Er habe den Mercedes gemietet, weil es ein schönes Fahrzeug sei (Urk. 7/2 S. 3). Auf Vorhalt der Videos betreffend die angeklagten Vorfälle erklärte er, er sei nicht der Lenker gewesen und wisse nicht, wer bei diesen Rennen dabei gewesen sei. Er müsse abklären, wem er den Mercedes ausgeliehen habe, es würden mehrere Personen in Frage kommen (Urk. 7/2 S. 5). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 sagte der Beschuldigte auf Vor- spielen der Videos betreffend die beiden Fälle erneut aus, er habe den PW nicht gelenkt. Er habe das Auto mehreren Leuten ausgeliehen (Urk. 7/3 S. 2). Er könne sich nicht mehr erinnern, wer als Lenker in Frage komme, das sei lange her. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Personen den Mercedes ausgeliehen hätten. Da er niemanden falsch beschuldigen wolle, könne er keine Liste zusammenstel- len mit Kollegen, die als Lenker in Frage kommen (Urk. 7/3 S. 3). Am Ende der Befragung erklärte der Beschuldigte dann, er sei bei den fraglichen Fahrten der Lenker gewesen. Er habe dies nicht vorher zugegeben, da es für ihn eine sehr schwierige Situation gewesen sei (Urk. 7/3 S. 8). Sie seien einfach herumgefah- ren ohne Plan, es sei spontan entstanden, dass er sich auf der Busspur neben den BMW eingereiht habe. Er räumte ein, auf der Autobahn sehr schnell gefahren zu sein. Weil er einen SLS gehabt habe, sei er so schnell gefahren (Urk. 7/3 S. 8). Es sei wirklich nicht geplant gewesen, er habe einfach an diesem Tag dieses Auto gehabt, sonst fahre er nicht solche Autos. Es sei einfach ein "Scheissmoment" gewesen (Urk. 7/3 S. 9). Der Beschuldigte verweigerte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2018 die Aussage (Urk. 7/4). In der Befragung vor Vorinstanz am 5. November 2019 bestritt er, der Fahrer ge- wesen zu sein und machte geltend, er sei bei dem Rennen nicht dabei gewesen. Er habe das von ihm gemietete Fahrzeug verschiedenen Personen gegeben, welche er nicht aufzählen könne, weil er einerseits nicht mehr wisse, welchen Personen er das Auto gegeben habe, andererseits nicht wolle, dass andere Per- sonen Probleme bekommen und niemanden falsch belasten wolle (Prot. I S. 10 f.). Als diese Fahrt stattgefunden habe, sei er in I._____ gewesen. Er bestätigte,

- 12 - dass sich nach dieser Fahrt verschiedene Personen in I._____ in der Nähe der Tramendhaltestelle getroffen hätten. Er sei dabei gewesen und wisse nicht, wie er dorthin gekommen sei (Prot. I S. 11 f.). Er wisse nicht mehr, wie viele Personen dort gewesen seien und wer alles dabei gewesen sei. Genauere Zeitangaben konnte er keine machen, erklärte jedoch, es sei am späteren Abend und bereits dunkel gewesen. Ein paar Leute hätten das Auto gefahren und eine kleinere Run- de oder eine grössere Runde gedreht (Prot. I S. 12). Auf die Frage, weshalb er sein Geständnis widerrufe, erklärte er, er sei zuvor drei Wochen unschuldig in Haft gewesen und habe unbedingt aus der Haft entlassen werden wollen. Seine Mutter wohne alleine und leide an Depressionen. Er sei das einzige Kind. Sie hät- te es nicht verkraftet, wenn er wieder länger in Untersuchungshaft gewesen wäre. Der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass er frei komme, wenn er den Fahrer nen- ne, sonst müsse er länger in Haft bleiben. Zusätzlich habe er in jener Zeit seine Firma aufgebaut. Ausserdem habe auch sein Vater grosse gesundheitliche Prob- leme und sei auf ihn angewiesen. An jenem Tag sei seine schwangere Freundin in Zürich gelandet. Es habe so viele Gründe gegeben, die Schuld auf sich zu nehmen. Er habe auch keine andere Person belasten wollen (Prot. I S. 15). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte den Widerruf des Geständnisses und die vor Vorinstanz gemachten Aussagen (Prot. II S. 14 ff.). 2.2.5. Aussagen G._____ und C._____

a) G._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2017 sagte G._____ auf Vorhalt der Videoaufnahme Nr. 1 aus, er könne sich nicht erinnern, dieses Video aufgenommen zu haben. Es sei darauf seine Stimme zu hören und seine Schuhe seien zu sehen. Im Mercedes sei ein Kollege von C._____ gesessen, er wisse nicht, wer dies gewesen sei (Urk. 8/2 S.9 f.). Er glaube, es sei in I._____ zum Rennen abgemacht worden, dort seien etwa 10 Kollegen von C._____ anwesend gewesen (Urk. 8/2 S. 12). Es sei darum gegangen, ob der getunte BMW schneller sein könne als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/2 S. 12). Auch auf Vorhalt des

- 13 - zweiten Videos erklärte er, er wisse nicht, wer den Mercedes gefahren habe (Urk. 8/2 S. 14). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte G._____ betreffend das Rennen auf der Autobahn, dass er gefilmt habe. Er wisse nicht mehr, wie es zu diesem Rennen gekommen sei, soweit er sich erinnere, sei es darum gegangen, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). Er könne nicht mit Sicherheit sagen, wer den Mercedes gelenkt habe. Es sei ein Mietauto gewesen, soweit er wisse, habe der Beschuldigte das Auto gemietet. Der Beschuldigte habe das Auto über mehrere Tage über das Wo- chenende gemietet. Er habe den Beschuldigten schon Tage vorher mit dem Auto gesehen. Es seien auch noch andere Leute mit dem Auto gefahren. Er glaube, im Mercedes seien weitere Personen mitgefahren, er wisse nicht, wer diese gewe- sen seien (Urk. 8/3 S. 3). Auch betreffend die zweite Fahrt wisse er nicht mehr, wer den Mercedes gefahren habe. Der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm, er kenne ihn seit ca. 3 Jahren, C._____ und der Beschuldigte seien seines Wissens schon länger befreundet (Urk. 8/3 S. 5). Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung sagte G._____ in der Zeugeneinvernah- me vor Vorinstanz vom 5. November 2019 aus, er kenne den Beschuldigten über andere Kollegen seit etwa fünf bis sechs Jahren. Er habe zu ihm ein kollegiales Verhältnis (Prot. I S. 33). Er wisse nicht, wer bei den beiden Autorennen im ande- ren Auto gesessen habe. Viele Personen seien mit dem vom Beschuldigten ge- mieteten Auto unterwegs gewesen. Deren Namen könne er nicht sagen. Er habe gesehen, dass immer wieder Personen aus- und eingestiegen seien. In I._____ bei der Endhaltestelle des Trams habe er gesehen, dass viele Personen um das Auto herumgestanden seien. Viele Personen seien mit dem Auto gefahren, es seien alles Kollegen des Beschuldigten gewesen (Prot. I S. 34 f.). Die Idee für das Rennen sei spontan entstanden. Beim Rennen auf der A3 und auf der H._____- strasse habe er mit C._____ im einen Auto gesessen. Er wisse nicht, wer im an- deren Auto gesessen habe (Prot. I S. 36). Sein Geständnis im gegen ihn geführ- ten Strafverfahren habe sich nur auf sein eigenes Verhalten bezogen. Er habe schon damals nicht gewusst, wer das andere Auto gefahren habe (Prot. I S. 38).

- 14 -

b) C._____ In der polizeilichen Befragung vom 23. November 2017 sagte C._____ auf Vorhalt des Videos Nr. 1 aus, er erinnere sich nur noch vage an den Vorfall. Er bestätigte, auf der A3 Höhe B._____ sein Fahrzeug BMW gelenkt zu haben. Er wisse nicht mehr, wer sein Beifahrer und wer der Lenker des Mercedes gewesen sei (Urk. 8/4 S. 2). Auch auf Vorhalt des zweiten Videos erklärte er, er könne sich nicht daran erinnern und wisse nicht, wer der Beifahrer sei. Er bestätigte jedoch, dass es sein Fahrzeug gewesen sei und er dieses gelenkt habe (Urk. 8/4 S. 4). In der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 erklärte er auf Vorspielen des Videos Fall 1, er anerkenne den Vorwurf, wisse nicht, wer der Beifahrer gewesen sei und wisse nicht, wer den PW Mercedes SLS AMG gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 1 f.). Auch auf Vorhalt des Videos vom zweiten Vorfall sagte er aus, er wisse nicht, wer sein Beifahrer gewesen sei, und wer den Mercedes gelenkt habe (Urk. 8/6 S. 3 f.). C._____ wurde nach seiner rechtskräftigen Verurteilung vor Vorinstanz als Zeuge einvernommen. Er führte aus, dass er ein Kollege des Beschuldigten sei und auch im Jahre 2015 ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt habe. Er bestätigte, dass er wegen der beiden Autorennen vom 31. Mai 2015 verurteilt worden sei und erklär- te, nicht zu wissen, wer der Lenker des anderen Fahrzeugs gewesen sei (Prot. I S. 20). Er wisse nicht mehr, ob er sich bei diesen beiden Fahrten mit anderen Personen in D._____ oder in I._____ an der Tramstation getroffen habe und kön- ne sich nicht mehr erinnern, weshalb die Rennen gefahren wurden. Insbesondere erklärte er, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte an dem Rennen teilge- nommen habe (Prot. I S. 24).

- 15 - 2.3. Beweiswürdigung 2.3.1. Unbestrittener und aufgrund der Akten erstellter Sachverhalt Erstellt ist, dass die beiden angeklagten Fahrten vom 31. Mai 2015 auf der Auto- bahn A3 Richtung Zürich (Dossier 1) und in D._____ auf der H._____-strasse (Dossier 2) mit den Fahrzeugen BMW 335 i, Coupé, Kontrollschild ZH 2 und Mer- cedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, ausgeführt wurden. Der PW BMW wurde von C._____ gelenkt, Beifahrer war G._____, der die Fahrten aufzeichnete. Die gefahrenen Geschwindigkeiten von 222 km/h (Dossier 1) bzw. 115 km/h sind auf- grund des Geschwindigkeitsgutachtens des FOR sowie der Videoaufzeichnungen und des darin zu hörenden Kommentars eines der Insassen des BMW erstellt. Unbestritten ist denn auch, dass auf beiden Strecken Rennen gefahren wurden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Video zu hören ist, dass im Fahrzeug BMW einer der Insassen von 3 auf 1 herunterzählte und beide Fahr- zeuge beschleunigten sowie der glaubhaften Aussage von G._____, wonach es nach seiner Erinnerung darum gegangen sei, zu schauen, ob der getunte BMW schneller fahre als der stark motorisierte SLS (Urk. 8/3 S. 2). 2.3.2 Bestrittener Sachverhalt Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er bei den zwei Fahrten den PW Merce- des gelenkt habe. Die beiden am Rennen Mitbeteiligen C._____ und G._____ erklärten beide kon- stant, nicht zu wissen, wer den Mercedes gelenkt habe. G._____ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gemietet und viele Personen seien da- mit unterwegs gewesen. Seine diesbezügliche Aussage stützt diejenige des Be- schuldigten, wonach er verschiedene Kollegen mit dem gemieteten Fahrzeug ha- be fahren lassen. Dass der Beschuldigte das Fahrzeug vom 29. Mai 2015 bis 31. Mai 2015 gemietet hatte, ist aufgrund des bei den Akten liegenden Mietvertrags erstellt. Gestützt auf diesen Vertrag hätte nur der Beschuldigte das Fahrzeug lenken dürfen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er das Fahrzeug nicht Kollegen für Fahrten

- 16 - überlassen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 S. 11) spricht auch der Umstand, dass gemäss Mietvertrag ein Selbstbehalt im Schadenfall von Fr. 2'000.– bzw. bei Totalschaden von Fr. 5'000.– vereinbart war, nicht dafür, dass dies den Beschuldigten davon abgehalten hätte, das Fahrzeug Kollegen für Fahrten zu überlassen, handelt es sich doch bei der Höhe der Selbstbehalte im Vergleich zum Wert des Fahrzeugs nicht um besonders hohe Beträge (vgl. auch Urk. 91 S. 17). Ferner darf als notorisch bezeichnet werden, dass in Kreisen jun- ger Männer, welche sich für stark motorisierte schnelle Autos interessieren, zu- weilen leichtfertig davon ausgegangen wird, es werde bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen schon nichts passieren. Entscheidend ist jedoch, dass es bei dem Rennen offensichtlich darum ging, die Leistung der beiden Fahrzeuge miteinander zu vergleichen, zu schauen, ob der getunte BMW oder der stark motorisierte Mer- cedes schneller fährt. Es erscheint als naheliegend, dass der Beschuldigte, der das Fahrzeug für sich gemietet hatte, dieses Rennen selber gefahren ist und die- ses Kräftemessen nicht irgendeinem Kollegen überlassen hat. Es ging schliess- lich nicht bloss darum, eine kleine Runde in einem teuren Sportwagen zu drehen. Dass die beiden Fahrzeuge gleichzeitig nebeneinander auf der gleichen Strecke unterwegs waren, kann nicht einem Zufall geschuldet sein. Zudem erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass sich irgendein Kollege, dem der Beschuldigte das Fahrzeug für eine Runde überlassen hat, spontan dazu animieren liess, zwei Rennen zu fahren. Alle diese Umstände sprechen für den Wahrheitsgehalt des vom Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 abgelegten Geständnisses. In der nächsten auf die Hafteinvernahme folgenden Einvernahme vom 6. September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Der Widerruf seines Geständ- nisses erfolgte erst in der Einvernahme vor Vorinstanz am 5. November 2019. Unklar bleibt, weshalb der Beschuldigte sein Geständnis erst rund zwei Jahre später widerrufen hat und nicht sofort in der ersten Einvernahme nach seiner Haftentlassung geltend machte, er habe unter dem Druck der Haftsituation ein falsches Geständnis abgelegt. Dass die Abwendung drohender Untersuchungs- haft die Motivation fördern kann, ein (wahres oder falsches) Geständnis abzule- gen, ist zwar durchaus nachvollziehbar, insbesondere da die Haft damals beson-

- 17 - ders nachteilige Auswirkungen auf die berufliche und familiäre Situation des Be- schuldigten gehabt hätte. Seine Mutter war gesundheitlich angeschlagen und im … in Behandlung, seine schwangere Freundin reiste am Tag der Einvernahme in die Schweiz, um Ferien mit dem Beschuldigten zu verbringen und er war im Be- griff, ein eigenes Umzugsunternehmen aufzubauen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 69 S. 12), fällt aber auch ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das Geständnis erst nach einer Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger ablegte (Urk. 7/3 S.7). Dies deutet darauf hin, dass das Geständnis wohlüberlegt erfolgte (vgl. auch Urk. 90 S. 3 f.). Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Erklärung vom 17. März 2021 des damaligen vom Beschuldigten beigezogenen Verteidigers, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, ist zu entnehmen, dass ihm der Beschuldigte damals unter vier Augen eröffnete, dass er selbst der Fahrer gewesen sei. Der Beschuldigte habe für Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ durchaus überzeugend gewirkt (Urk. 92/1 S. 2). Zudem war für den Beschuldigten angesichts der Schwere des Deliktsvor- wurfs absehbar, dass eine Verurteilung basierend auf seinem Geständnis zu einer einschneidenden Sanktion führen könnte. Aufgrund seiner Vorstrafen musste er auch damit rechnen, dass eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen wer- den könnte, was mindestens hinderlich und belastend für seine privaten und be- ruflichen Zukunftspläne sein würde. Auch wenn ein Geständnis einstweilen zur Abwendung einer Fortdauer der Haft führte, drohte das Risiko einer einschnei- denden Sanktion bei einer Verurteilung. In einer derartigen Zwangssituation ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht die mehreren Namen seiner Kollegen nannte, welche für die Fahrt aus seiner Sicht in Frage gekommen wä- ren. Dies wäre keiner falschen Anschuldigung gleichgekommen, hätte der Be- schuldigte der Staatsanwaltschaft nur mehrere mögliche Täter aufgezeigt und nicht einen spezifisch beschuldigt (vgl. Prot. II S. 18). Ausserdem musste er mit einem Führerausweisentzug rechnen, welcher sehr ungünstige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit haben würde. Wenn der damals einvernehmende Staatsanwalt – wie vom Verteidiger geltend gemacht (Urk. 91 S. 12) – am Ge- ständnis gezweifelt hätte, hätte er den Beschuldigten danach nicht aus der Haft entlassen.

- 18 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Geständnis des Beschuldigten durch verschiedene Indizien gestützt wird. Er hatte das leistungsstarke Fahrzeug für drei Tage zu einem hohen Preis von Fr. 1'599.– für sich gemietet. Bei den Rennen gemäss Anklage ging es um ein Kräftemessen zwischen zwei leistungs- starken Fahrzeugen, darum zu prüfen, ob der getunte von seinem Kollegen C._____ gelenkte BMW schneller fuhr als der gemietete Mercedes. Aufgrund aller dieser Umstände liegt es nahe, dass der Beschuldigte diese Rennen fuhr und das von ihm gemietete Fahrzeug auch selber lenkte. Das Geständnis wurde vom Be- schuldigten nach einer Unterbrechung der Einvernahme für eine Besprechung mit seinem Verteidiger abgelegt. Dem Beschuldigten musste angesichts der Schwere des Deliktsvorwurfs bewusst sein, dass das Risiko der Ausfällung einer unbeding- ten Freiheitsstrafe bestand. Die von ihm angeführte familiäre und berufliche Situa- tion, welche es wichtig erscheinen liessen, dass er möglichst rasch aus der Haft entlassen werde, kann sowohl als Motiv für ein der Wahrheit entsprechendes Ge- ständnis wie auch für ein wahrheitswidriges Geständnis herangezogen werden. Das Geständnis wurde erst sehr spät widerrufen, wobei nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Widerruf nicht früher erfolgte. Dass die Vorinstanz bei einem gestän- digen Beschuldigten zwei Zeugeneinvernahmen ansetzte, ist entgegen der Auf- fassung der Verteidigung nicht als Zweifel am Geständnis zu werten, sondern durchaus damit erklärbar, dass der Beschuldigte in der Einvernahme nach Able- gen des Geständnisses die Aussage verweigerte. Dies konnte darauf hindeuten, dass es möglicherweise nicht beim Geständnis bleiben würde (vgl. Urk. 91 S. 15). Während der Wahrheitsgehalt des Geständnisses durch verschiedene Indizien gestützt wird, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für ein falsches Ge- ständnis entnehmen. Der Widerruf des Geständnisses ist nicht glaubhaft. Gestützt auf das glaubhafte Geständnis des Beschuldigten ist daher erstellt, dass er bei den beiden Rennen vom 31. Mai 2015 der Lenker des PW Mercedes SLS AMG, Kontrollschild ZH 1, war.

- 19 - III. Rechtliche Würdigung

1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

2. Rennen vom 31. Mai 2015 2.1. Rennen auf der Autobahn B._____ Betreffend die Fahrt auf der Autobahn B._____ (Fall 1 Dossier 1) ist erstellt, dass der Beschuldigte und C._____ mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen ein nicht bewilligtes Rennen fuhren und dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigte. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art 90 Abs. 3 SVG erfüllt (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit). Da der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindig- keit von 120 km/h um 102 km/h überschritten hat, sind die Voraussetzungen ge- mäss Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung ist Absatz 3 von Art. 90 SVG auf jeden Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt und um mindestens 80 km/h überschritten wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt derjenige, der die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 überschreitet, stets elementare Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG und schafft grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (BGE 143 IV 508). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend eindeutig nicht er- kennbar. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG ist somit erfüllt. Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG begeht, erfüllt grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Dem Richter kommt ein begrenzter

- 20 - Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der sub- jektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137). Solche besonderen Umstände liegen auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Somit ist der Beschuldigte bezüglich des Rennens auf der Autobahn B._____ der qualifiziert groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.2. Rennen in D._____ Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt fuhr der Beschuldigte am 31. Mai 2015 gegen C._____ im Anschluss an das Rennen auf der Autobahn ein weiteres Rennen in D._____ auf der H._____-strasse. Der Beschuldigte fuhr auf der Bus- spur, C._____ auf der Normalspur. Beide Fahrzeuge wurden auf 115 km/h be- schleunigt und überschritten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h. Dabei überfuhren sie einen Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Durch das Fahren eines unbewilligten Rennens sowie die massive Geschwindig- keitsüberschreitung von 55 km/h hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Da die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrug, wäre für eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG eine Überschreitung um 60 km/h erforderlich, was vorliegend nicht erfüllt ist. Mit einer Überschreitung um 55 km/h liegt jedoch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche in Kombination mit dem Fahren ei- nes unbewilligten Rennens auf nicht abgesperrter öffentlicher Strasse innerorts, dem Überfahren eines Fussgängerstreifens und einer weiteren Einfahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern mit sich brachte, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten und es bei solchen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktio- nen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen kommen kann. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz innerorts ein Rennen fuhr und auch die Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschrit- ten hat. Damit ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

- 21 - Der Beschuldigte ist daher ferner schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG. IV. Strafzumessung

1. Intertemporales Recht und retrospektive Konkurrenz 1.1. Intertemporales Recht Sämtliche heute zu beurteilenden Delikte wurden vor dem Inkrafttreten des revi- dierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen. Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen gilt eine Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe. Bezüglich dieser Delikte besteht angesichts dieses Strafrahmens kein Unterschied zwischen altem und neuem Sanktionenrecht, da mangels Vorliegen besonderer Umstände eine Unterschreitung des Strafrahmens bei der Strafzu- messung in concreto ausser Betracht fällt und eine Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten auszufällen ist. Der Strafrahmen betreffend Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) reicht von Geld- strafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. Angesichts der aufgrund der entsprechenden Vorstrafen fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist für diese Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das schwerste neu zu beur- teilende Delikt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wird eine Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr sein. Diese Einsatzstrafe ist mittels Asperation um die Strafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit und das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Des- halb wirkt sich die Änderung des Sanktionenrechts vorliegend nicht auf die kon- krete Strafzumessung aus. Sie hat auch keine Auswirkungen auf die Bemessung der für die weiteren neu zu beurteilenden Delikte festzulegenden Bussen. Des- halb erübrigen sich weitere Erwägungen zum intertemporalen Recht.

- 22 - 1.2. Retrospektive Konkurrenz Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte wurden alle vor dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 begangen. Es liegt somit retrospektive Konkurrenz vor. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe in der Weise festzu- legen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausge- sprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bilden- dende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterschei- den, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.). Mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen qualifizierten Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, der Amtsanmassung, der Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung, der Sachbeschädigung und der Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Straf- vollzug im Umfang von 12 Monaten gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Im Umfang von 12 Monaten wurde der Vollzug angeordnet.

- 23 - Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Gesamtstrafenbildung bei ret- rospektiver Konkurrenz geht hervor, dass eine solche nur in Betracht kommt, so- weit für die neu zu beurteilenden Delikte eine Freiheitstrafe auszufällen ist. Die schwerste Straftat betreffend die neu zu beurteilenden Taten besteht in der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, für welche der Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das der Grundstrafe zugrundeliegende schwerste Delikt ist Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StGB, für welche der Strafrahmen von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reicht. Während der untere Strafrahmen bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit einem Jahr Freiheitsstrafe höher liegt als der- jenige für Freiheitsberaubung und Entführung, ist für letztere der obere Strafrah- men höher. Schwerer ist das Delikt mit der höheren Höchststrafe, wobei die höhe- re Mindeststrafe des weniger schweren Tatbestands den unteren Rand des Straf- rahmens bestimmt (BSK StGB, Ackermann, Art. 49 N 116; Praxiskommentar StGB, Thommen, Art. 49 N 8). Vorliegend stellt daher das Delikt der Freiheitsbe- raubung und Entführung die schwerste Straftat dar. Da der Grundstrafe das schwerste Delikt zugrundeliegt, ist bei der Gesamtstrafenbildung von der Grund- strafe auszugehen und diese um die Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Von der gebildeten Gesamtstrafe ist die Grund- strafe abzuziehen, daraus resultiert die Zusatzstrafe. Nachfolgend ist daher für die einzelnen Delikte je eine separate Strafe festzuset- zen und - soweit eine Freiheitsstrafe auszufällen ist - mittels Asperation eine an- gemessene Erhöhung der Grundstrafe vorzunehmen. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolg- ten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4.).

- 24 -

2. Allgemeine Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 69 S. 22 ff.).

3. Einzelstrafen 3.1. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen 3.1.1. Tatkomponente

a) Fahrt auf der Autobahn In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h die Grenze von 80 km/h für das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung deutlich überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass er mit C._____ ein unbe- willigtes Rennen fuhr, was das Gefahrenpotential bei dieser Fahrt zusätzlich er- höhte. Die Strasse war zwar trocken und es herrschte wenig Verkehr, jedoch wurde ein unbeteiligter, korrekt auf der Normalspur fahrender Fahrzeuglenker durch die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge überholt, was die Gefähr- dungssituation noch akzentuierte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte aus blossem Imponiergehabe und Spass an hoher Geschwindigkeit. Somit nahm er die Gefahrenlage für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer völlig unnötigerweise in Kauf. Hinsichtlich der Rennsituation sowie der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Tatkomponente ange- messen erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 18 Monaten.

- 25 -

b) Fahrt in D._____ Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schuldigte mit C._____ ein Rennen fuhr. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wurde um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war massiv und lag nahe am Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. Die Strasse war trocken und die Fahrt fand in der Nacht statt, zu einer Zeit, in welcher die Ampeln orange blinkten, wenig Verkehr herrschte und kaum Fussgänger un- terwegs waren. Der Beschuldigte fuhr auf der Busspur, über einen Fussgänger- streifen und eine weitere Einfahrt und schuf ein hohes Risiko für andere Verkehrs- teilnehmer, die nicht mit einer derartigen Fahrweise rechnen mussten. Es bestand die Gefahr für Fehleinschätzungen oder Fehlreaktionen, welche zu einem schwe- ren Verkehrsunfall mit Schwerverletzten und Toten hätten führen können. In subjektiver Hinsicht liegt bezüglich der Schaffung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer Eventualvorsatz vor, mit Bezug auf das Fahren eines Rennens und die massive Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit dagegen direkter Vorsatz. Die Motivation ist auch bezüglich der zweiten Fahrt in Spass an hoher Geschwindigkeit und Imponiergehabe zu sehen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Rennen nur kurze Zeit verstrich und beide Rennen zwischen den gleichen Kontrahenten gefahren wurden. Das Fassen eines neuen Tatent- schlusses bedurfte keiner grossen neuen kriminellen Energie. Insgesamt wiegt das Verschulden bezüglich des zweiten Rennens noch leicht. Da zwischen den beiden Rennen lediglich kurze Zeit verstrich und die Fahrt in D._____ unmittelbar auf die Fahrt auf der Autobahn folgte, rückt die Delinquenz angesichts des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs in die Nähe ei- ner natürlichen Handlungseinheit. Eine solche ist dann zu bejahen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E.2.4.5). Zwar sind die Voraussetzungen für die Bejahung einer natürlichen Hand-

- 26 - lungseinheit mangels Vorliegen eines einheitlichen Willensaktes nicht erfüllt. Je- doch rechtfertigt die besondere Konstellation eine Unterschreitung der Mindest- strafe von 12 Monaten. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe für das erste Rennen mittels Asperation um 8 Monate auf 26 Monate zu erhöhen. 3.1.2. Täterkomponente

a) Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern sind geschieden. Er wuchs als Einzelkind bei seiner Mutter auf. Sowohl zu seiner Mutter wie zu seinem Vater unterhält er heute noch guten Kontakt. Er hat die Pri- marschule und die Sekundarschule besucht und verfügt über keine abgeschlos- sene Berufsausbildung. Sowohl eine Lehre im Verkauf als auch als Reifenprakti- ker hat er abgebrochen. Bisher arbeitete er als Kurier und half seinem Vater in dessen Transportfirma aus. Er hatte eine eigene Umzugsfirma gegründet, welche er nach drei Jahren wieder auflösen musste, da er über keinen Führerausweis mehr verfügte und die Beschäftigung eines Fahrers zu teuer gewesen wäre (Prot. I S. 26 f.). Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte er aus, dass er seit ungefähr einem Jahr seinen Führer- schein wieder habe. Zudem arbeite er seit Oktober 2019 im Transportbereich. Das eingereichte Zwischenzeugnis attestiert ihm sehr gute Leistungen (Urk. Urk. 92/6). Seit Juni 2020 befindet er sich in Halbgefangenschaft zur Ver- büssung des unbedingten Teils der vom Kantonsgericht St. Gallen ausgespro- chenen Freiheitsstrafe (vgl. Prot. II S. 9 ff.). Der eingereichte Führungsbericht be- scheinigt dem Beschuldigten ein gutes Verhalten. So verhalte er sich stets kor- rekt, kooperativ und zuvorkommend. Sich an die Regeln und Normen der Halbge- fangenschaft zu halten, scheine ihm keine Mühe zu bereiten, er nehme stets an den regelmässigen deliktpräventiven Gesprächen mit der Sozialarbeitenden teil, habe sich auf die Deliktaufarbeitung eingelassen und arbeite gut. Er scheine sich mit seinen 30 Jahren an einem anderen Punkt in seinem Leben zu bewegen als zum Deliktzeitpunkt und übernehme Verantwortung für sein Leben und seine Mut- ter (Urk. 92/5). Zudem bezahlt der Beschuldigte regelmässig seine Schulden ab, womit er diese in merklichem Umfang reduzieren konnte. Er führte aus, dass er

- 27 - anders denke als früher. Damals sei er oft unüberlegt gewesen. Sein jugendliches Alter entschuldige seine früheren Taten nicht, es seien aber alles Sachen, die ihm heute niemals mehr in den Sinn kommen würden und er niemals heute tun würde (Prot. II S. 13). Der Beschuldigte hat demnach sein Leben seit den zu beurteilen- den Taten geordnet, was positiv zu werten ist.

b) Vorstrafen Der Beschuldigte hatte im Deliktszeitpunkt vier Vorstrafen erwirkt. Er wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2012 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland um ein Jahr verlängert und lief am 30. April 2015 ab, somit lediglich einen Monat vor Begehung der vorliegenden Taten. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte der Erpressung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnah- megeräte schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, welche ebenfalls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. November 2013 um ein Jahr ver- längert wurde. Die vorliegende Delinquenz fällt daher in die verlängerte Probezeit. Mit letztgenanntem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland erfolgte ein Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 4. Juni 2014 betreffend Hinderung einer Amtshandlung. Beide Male wurde der Beschuldigte mit vollzieh- baren Geldstrafen bestraft.

c) Nachtatverhalten Betreffend die beiden Rennen liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor. Dies wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus.

- 28 -

d) Fazit Die vier Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit wirken sich deutlich straf- erhöhend aus, werden jedoch durch die positive Entwicklung des Beschuldigten relativiert. Die Gesamtstrafe von 26 Monaten ist auf 28 Monate zu erhöhen. 3.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte war am 8. November 2017 um ca. 01.50 Uhr im Rahmen eines Ausweichmanövers wegen eines Fuchses mit seinem Fahrzeug heftig mit einem am Strassenrand parkierten Fahrzeug kollidiert, hatte dieses in einen dahinter parkierten Lieferwagen und diesen wiederum in einen weiteren dahinter parkier- ten PW geschoben. Aufgrund der Heftigkeit der Kollision und des verursachten Schadensbildes lag es auf der Hand, dass die Polizei einen Alkohol- und Betäu- bungsmitteltest angeordnet hätte. Um eine solche Kontrolle zu vermeiden, organi- sierte der Beschuldigte über G._____ das Abschleppen seines Fahrzeugs und entfernte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle, so dass das unfallverursachende Fahrzeug und er als dessen Lenker wenn überhaupt nur mit grossem Aufwand hätte ermittelt werden können. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Eine Asperation der Ein- satzstrafe um 5 Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde (Urk. 69 S. 25), erscheint angemessen. 3.2.2. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Er- wägungen betreffend die beiden Rennen verwiesen werden. Zusätzlich ist eine weitere Vorstrafe zu berücksichtigen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung von Fahrunfähigkeit wurde am 8. November 2017 begangen, somit weni- ge Tage nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. November 2017, mit welchem der Beschuldigte wegen Vergehens

- 29 - gegen das Waffengesetz mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft worden war. Dagegen liegt keine Delinquenz in der Probezeit vor, da die (verlängerten) Probezeiten gemäss Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 30. April 2012 und gemäss Strafbefehl vom 12. Dezember 2012 im Zeitpunkt der Tatbegehung abgelaufen waren. Ferner liegt bezüglich dieses Delikts ein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zu- sammen mit der positiven persönlichen Entwicklung des Beschuldigten vermag dieses den Straferhöhungsgrund der Vorstrafen aufzuwiegen. 3.2.3. Fazit Insgesamt ist die Einsatzstrafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzun- gen somit um 5 Monate auf 33 Monate zu asperieren. 3.3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Aufbewahrung von 2,77 Gramm Haschisch, welche ein Kollege in der Wohnung des Beschuldigten zurückgelassen hatte, kam die Vorinstanz zum Schluss, das Verschulden des Beschuldigten sei als gering zu beurteilen. Der Vorfall stelle eine Bagatelle dar, und es bestehe kein öffentliches Interesse an ei- ner Bestrafung, weshalb sie gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafe abgesehen hat (Urk. 69 S. 26). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insoweit gefolgt werden als das Ver- schulden als gering einzustufen ist. Es handelte sich um eine kleine Drogenmen- ge und mit Haschisch nicht um eine harte Droge. Der Beschuldigte kam nicht auf- grund eigener Initiative in den Besitz der Droge, vielmehr hat sie ein Kollege bei ihm in der Wohnung liegen lassen. Die weitere Aufbewahrung der Droge erforder- te geringe kriminelle Energie. Das Verschulden wiegt in objektiver und in subjekti- ver Hinsicht sehr leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass Art. 52 StGB nicht darauf abzielt, in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt vielmehr nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen,

- 30 - unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit of- fensichtlich fehlt (BGE 135 IV 135 f. E. 5.3.3.). Dass keinerlei Strafbedürftigkeit besteht, kann vorliegend trotz sehr leichtem Verschulden nicht bejaht werden. Angesichts der fehlenden präventiven Effizienz einer Geldstrafe ist auch für die- ses Delikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Rahmen der Asperation wirkt sich die Straferhöhung für dieses Delikt jedoch nur marginal aus, was zum glei- chen Ergebnis führt wie die vorinstanzliche Strafzumessung. 3.4. Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. November 2017 eine Busse auszufällen (Urk. 69 S. 26 f.). Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs war Folge eines Ausweichmanövers wegen eines die Strasse überquerenden Fuchses und führte zu Sachschaden an mehre- ren parkierten Fahrzeugen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Der Beschuldigte lebt in knappen finanziellen Verhältnissen. Zwar verdient er mittler- weile Fr. 4'254.– netto monatlich. Er weist indessen noch stets hohe Schulden im Betrage von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– auf, welche er regelmässig abbe- zahlt (Prot. II S. 10 und 12). Die von der Vorinstanz auf Fr. 400.– festgelegte Bus- se trägt diesem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen Rechnung. Die Pflichtverletzung infolge des Unfalls bestand darin, dass der Beschuldigte sich nach Eintreffen des Abschleppdienstes von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu verständigen und die Geschädigten zu benachrichtigen, obwohl insbe- sondere am PW der Marke Peugeot massiver Sachschaden entstanden war. Die Delinquenz zielte in erster Linie darauf ab, sich selber einer Strafverfolgung zu entziehen. Das Verschulden wiegt diesbezüglich nicht leicht. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten wurden vorstehend dargetan.

- 31 - Die von der Vorinstanz für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall ausgefällte Busse von insgesamt Fr. 800.– erweist sich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips als angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BSK StGB, S. Heimgartner, Art. 106 StGB N 36 und 37).

4. Fazit Für die heute zu beurteilenden Delikte resultiert eine Gesamtstrafe von 33 Mona- ten Freiheitsstrafe und Fr. 800.– Busse. Die Grundstrafe gemäss Urteil des Kan- tonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 von 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.– Busse ist durch Asperation um die Strafe für die neu zu beurteilen- den Delikte zu erhöhen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung auf eine Freiheits- strafe von 48 Monaten und eine Busse von Fr. 900.– als angemessen. Entspre- chend ist die Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte auf 24 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 600.– Busse festzusetzen. V. Strafvollzug Bei einer Gesamtstrafe von 48 Monaten fällt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für die Zusatzstrafe ausser Betracht (Art. 43 StGB). Die Freiheits- strafe von 24 Monaten ist daher zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer An- schlussberufung dem Grundsatze nach durch. Demnach sind die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abtei- lung, vom 5. November 2019 bezüglich Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 3 bis 6 (Schuldsprüche betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz), 5 (Verzicht auf Widerruf), 6-9 (Einziehung, Vernichtung und Herausgabe von Drogen und Gegenständen), 10 (Honorar amtliche Verteidigung) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. d SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG, − der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 52 Abs. 2 SVG.

2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12) wird bestätigt.

- 33 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'430.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffern 6-9 des vorinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN …) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, in die Akten Nr. ST.2015.35305 (im Dispositiv) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten Nr. C-2/2012/2942 (im Dispositiv).

- 34 -

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. März 2021 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi lic. iur. Aardoom