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SB200116

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Erstellter Sachverhalt Bezüglich des ihm unter dem Titel Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) und Waffenbesitz (Anklageziffer 1.3.) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 vorgeworfenen Sach- verhalts erklärte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geständig und deckt sich sein Geständnis mit dem Ergebnis der Untersuchung. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, er habe im Zeitraum von ca. 20. Juni 2019 bis ca. 3. Juli 2019 B._____ an zwei unbekannten Tagen je eine Portion Kokain- gemisch von rund 0.5 Gramm mit einem Reinheitsgrad von rund 87 %, entspre- chend total rund 0.87 Gramm reines Kokain, übergeben. Das Geständnis des Be- schuldigten deckt sich mit den Aussagen von B._____, weshalb der Anklagesa- chverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist.

2. Zu erstellender Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 4. Juli 2019 B._____ weitere Portionen von insgesamt 3.1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, entsprechend 2.7 Gramm reinem Kokain, über- geben. Gleichentags habe er in seiner Wohnung in einer Umhängetasche neben seinem Bett 0.97 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, ent- sprechend 0.85 Gramm reinem Kokain und im Kellerabteil weitere 28.64 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 % und 68 %, entsprechend 24.55

- 9 - Gramm reinem Kokain, insgesamt somit 25.4 Gramm reines Kokain aufbewahrt zwecks Weiterverkaufs an einen Dritten. Betreffend die angeklagte Übergabe vom 4. Juli 2019 an B._____ bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Menge und macht geltend, diese sei geringer gewe- sen. Bezüglich der in seiner Wohnung und im Kellerabteil aufbewahrten insge- samt 25.4 Gramm reinem Kokain stellt er sich auf den Standpunkt, er habe die Drogen gefunden und für seinen Eigenkonsum aufbewahrt. In diesen bestrittenen Anklagepunkten ist der Sachverhalt zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Am 4. Juli 2019 an B._____ übergebene Drogenmenge Im Polizeirapport vom 5. Juli 2019 wird festgehalten, gemäss Vortest habe die Drogenmenge 2.2 Gramm brutto betragen (Urk. 1 S. 2). Dem Polizeirapport ist nichts dazu zu entnehmen, wie der Vortest durchgeführt wurde und das Gewicht der sichergestellten Betäubungsmittel bestimmt wurde. Dagegen hielt das Foren- sische Institut Zürich in seinem Gutachten zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 21. August 2019 fest, das geprüfte Pulver weise ein Nettogewicht von 3.1 Gramm auf (Urk. 5/9). Wie es zu den Differenzen im Ergeb- nis der Gewichtsbestimmung gekommen ist, lässt sich mangels näherer Angaben betreffend die Prüfung des bei der Durchsuchung von B._____ sichergestellten Pulvers durch die Polizei nicht mit Sicherheit erklären. Die Umschreibung des As- servats durch das Forensische Institut (zwei Portionen gelblich-weisses, zum Teil gepresstes Pulver, je in einem Knittersack verschweisst, mit 1 Blatt Toilettenpa- pier umwickelt) und die Angabe betreffend den Sicherstellungsort (C._____-Platz, D._____ [Ortschaft], ab Person aus rechter Hand) lassen keine Zweifel daran auf- kommen, dass es sich um die auf B._____ sichergestellten Drogen handelt. Hin- zukommt, dass der ermittelte Reinheitsgrad von 87 % demjenigen der in der Wohnung des Beschuldigten und in seinem Kellerabteil sichergestellten Drogen entspricht.

- 10 - Bezüglich der ihm vom Beschuldigten am 4. Juli 2019 übergebenen Drogenmen- ge sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe ihm jeweils unentgeltlich ein halbes Gramm, vielleicht etwas weniger, gegeben (Urk. 3/2 S. 3). Die Angabe von B._____ ist weder mit den im Polizeirapport festgehaltenen 2.2 Gramm noch mit den im Gutachten des Forensischen Instituts erwähnten 3.1 Gramm vereinbar. Seiner Aussage lassen sich keine zuverlässigen Hinweise bezüglich der überge- benen Drogenmenge entnehmen, zumal er auch nicht geltend machte, jeweils ei- ne bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis vom Beschuldigten erworben zu haben. Vielmehr erklärte er, Kokain von ihm geschenkt erhalten zu haben, da der Beschuldigte gewusst habe, dass er süchtig sei und sie sich schon ein paar Jahre kennen würden (Urk. 3/2 S. 3). Auch der Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____, der die Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2019 beobachtet hatte, las- sen sich keine Angaben betreffend die Gewichtsbestimmung der sichergestellten Drogen entnehmen (Urk. 3/3). Der Beschuldigte äusserte sich betreffend die Drogenmenge einzig vor Vor- instanz, nachdem er in den vorhergehenden Einvernahmen von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Er sagte aus, er habe die Drogen beim Park hinter dem Hotel F._____ gefunden (Prot. I S. 14). Er denke, die am

4. Juli 2019 an B._____ übergebenen Drogen seien etwas weniger gewesen als die vorgehaltenen 3.1 Gramm Kokaingemisch. Es habe sich um ein rundes Bäll- chen gehandelt, er könne nicht präzise sagen, wieviel es gewesen sei (Prot. I S. 14). Er habe es nicht gewogen, es sei seine Vorstellung, dass es weniger als 3.1 Gramm gewesen sei (Prot. I S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu lediglich aus, er habe es nicht gewogen. Er habe das Gefühl, 3.1 Gramm sei etwas viel. Er habe B._____ einfach ein bisschen gegeben (Prot. II S. 19). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht festgestellt werden kann, wie die Gewichtsbestimmung gemäss Polizeirapport erfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die sichergestellten Betäubungsmittel durch die Polizei zur Art- und Gewichtsbestimmung an das Forensische Institut

- 11 - weitergeleitet worden (Urk. 1 S. 3; Urk. 59 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass die exakte Gewichtsbestimmung erst im Labor erfolgte. Hinweise darauf, dass dem Forensischen Institut bei der Gewichtsbestimmung ein Fehler hätte un- terlaufen sein können, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 82 S. 3 f.), liegen keine vor. Die diffuse, durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauerte Behauptung des Beschuldigten, es sei nach seiner Vorstellung weniger als 3.1 Gramm Kokaingemisch gewesen, vermag das Ergebnis des Gutachtens des Forensischen Institutes nicht in Frage zu stellen. Es bestehen daher keine An- haltspunkte, welche an den Feststellungen des Gutachtens zweifeln liessen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. 3.2. Aufbewahrungszweck der am 4. Juli 2019 bei der Hausdurchsuchung si- chergestellten Drogen 3.2.1. Übersicht Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die 25.4 Gramm reinen Koka- ins, welche am 4. Juli 2019 in seiner Wohnung und im Keller sichergestellt wur- den, zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Dritte aufbewahrt. Der Beschuldigte bestreitet dies und macht geltend, er habe diese Drogen im G._____-Park gefun- den und zwecks Eigenkonsums aufbewahrt. Er konsumiere Kokain gegen seine Rückenschmerzen und gegen Erektionsprobleme (Prot. I S. 17 und S. 24; Prot. II S. 18 ff.). Unbestritten und durch die Sicherstellung erstellt ist, dass der Beschuldigte am

4. Juli 2019 25.4 Gramm reines Kokain in seiner Wohnung und in seinem Keller- abteil aufbewahrte. Bestritten ist, dass er beabsichtigte, diese Drogen zu verkau- fen. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Be- schuldigten, diejenigen von B._____, die sichergestellten Drogen und weiteren Betäubungsmittelutensilien vor. Ferner sind weitere Umstände und Indizien zu be- rücksichtigen, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.

- 12 - 3.2.2. Beweismittel und Indizien im Einzelnen 3.2.2.1. Aussagen B._____ und E._____ B._____ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe ihm am 4. Juli 2019 und zuvor weitere zwei- oder dreimal jeweils ein halbes Gramm Kokain, vielleicht auch etwas weniger, ohne Bezahlung gegeben (Urk. 3/2 S. 2 f.). Er habe dem Beschuldigten nie etwas bezahlt, dieser habe ihm immer geholfen, weil er kein Geld gehabt habe. Er habe dem Beschuldigen gesagt, er würde es bezahlen, wenn er wieder Geld habe (Urk. 3/2 S. 3). Diese Aussage von B._____, wonach er vom Beschuldigten Kokain ohne Bezahlung erhalten habe, kann nicht widerlegt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Polizeibe- amte E._____, welcher die Kokainübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2017 beobachtet hatte, als Zeuge aussagte, er habe keine Geldübergabe gesehen (Urk. 3/3 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Drogenübergaben an B._____ ohne Bezahlung erfolgten. Dass der Beschuldigte, welcher selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einem mittellosen dro- gensüchtigen Bekannten mehrmals Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad von 87 % ohne Bezahlung abgab, spricht eher gegen Verkaufsabsichten des Be- schuldigten, schliesst solche jedoch auch nicht aus, da es sich bei den Überga- ben an B._____ um Hilfeleistung gegenüber einem Bekannten gehandelt hat. 3.2.2.2. Waffenbesitz Da Schusswaffenbesitz und -einsatz kein typisches Merkmal in der Schweizer Drogenszene ist, kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wo- nach der Umstand, dass der Beschuldigte neben dem Kokain einen Revolver im Keller lagerte, darauf hindeute, dass er sich im Drogenmilieu bewege (Urk. 59 S. 10). Illegaler Waffenbesitz lässt zwar Rückschlüsse auf die Gesetzestreue des Beschuldigten zu, jedoch lässt sich daraus nichts direkt ableiten bezüglich der Frage, ob er das Kokain zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf aufbewahrte.

- 13 - 3.2.2.3. Gutachten Haaranalyse und Fingernagelschmutz Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten kommt zum Schluss, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommenden Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte und dass die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liegt (Urk. 5/4 S. 3). Ferner wurde Kokain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen. Das Gutachten hält fest, das Resultat beweise den Kontakt mit Kokain, dass die- ses insbesondere durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte, wobei vereinzelter Kokain-Konsum, z.B. im Sinne eines Probierkonsums, nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Das Ergebnis der Haaranaly- se lässt sich mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach er jeden Monat ein bisschen Kokain konsumiere gegen seine Rückenschmerzen oder ge- gen Erektionsstörungen (Prot. I S. 17, S. 20 und S. 22), ist aber gleichermassen vereinbar mit Drogenkontakt im Rahmen von Drogenhandelstätigkeiten wie Ab- wägen, Portionieren oder Abpacken von Drogen. Dass gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. August 2019 unter den Fingernägeln des Beschuldigten Kokain gefunden wurde (Urk. 5/16), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte Drogen angefasst hat. Dies wiederum lässt sich durch das Berühren der Drogen beim Eigenkonsum oder bei Übergaben an B._____ erklären. Wie schon das Ergebnis der Haaranalyse führt auch der Nachweis von Kokain im Fingernagelschmutz nicht zweifelsfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die aufbewahrten Drogen an Dritte weiter zu verkaufen. 3.2.2.4. Sicherstellungen

a) Drogen Dass der Beschuldigte sowohl das Kokain als auch das Marihuana gefunden ha- ben will, erscheint als sehr unwahrscheinlich. Indessen bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, wie der Beschuldigte in den Besitz der sichergestellten Drogen

- 14 - gekommen ist. Seine Erklärung ist zwar wenig glaubhaft, kann jedoch nicht wider- legt werden. Die blosse Tatsache, dass die Erklärung des Beschuldigten betref- fend Drogenfund als wenig glaubhaft erscheint, begründet kein Indiz zu seinen Lasten. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass es sich um eine bedeutende Betäubungsmittelmenge von 25.4 Gramm Kokain handelt, der Beschuldigte sel- ber nur gelegentlich davon konsumierte und nicht als süchtig bezeichnet werden kann, was durch die Haaranalyse bestätigt wurde. Der Beschuldigte führte anläss- lich der Berufungsverhandlung erneut aus, dass er nicht viel konsumiert habe, nur ein bisschen (Prot. II S. 22 f.), was sich auch mit seinen bisherigen Aussagen deckt. Bereits im Verfahren SB180393 hatte der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er den Kokainkonsum unter Kontrolle gehabt habe. Er habe es nicht gebraucht und nur gelegentlich konsumiert. Seit er dieses Problem mit der Polizei habe, habe er nichts mehr konsumiert (Verfahren SB180393, Prot. II S. 17). Da die damaligen Taten des Beschuldigten im Dezember 2017 und die diesem Ver- fahren zugrundeliegenden Handlungen im Juni/Juli 2019 stattgefunden haben, ist demnach davon auszugehen, dass er rund 1½ Jahre kein Kokain konsumiert hat. Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften, weshalb von einem sehr bescheidenen und nur sporadischen Eigenkonsum auszugehen ist, was auch mit den Feststellungen aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten übereinstimmt. Aus diesem geht hervor, dass ein vereinzelter Kokain-Konsum im Sinne eines Probierkonsums nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Auch die Feststellungen im Gutachten sprechen damit klar gegen einen regelmässigen Konsum grösserer Mengen Kokains des Beschuldigten. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er konsumiere das Kokain unter anderem zur Bekämpfung seiner Rückenschmerzen (Prot. II S. 22). Da der Beschuldigte bestätigt hat, Medikamente gegen seine Rü- ckenschmerzen zu nehmen (Prot. II S. 23), was sich so auch aus dem Gutachten vom 19. Juli 2019 ergibt, welches festhält, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommen- den Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte, wobei die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liege

- 15 - (Urk. 5/4 S. 3), spricht auch dies gegen einen übermässigen und regelmässigen Kokainkonsum zum Zweck der Schmerzbekämpfung. Der Argumentation der Ver- teidigung, wonach selbst bei der Annahme, der Beschuldigte habe das in seinem Keller gelagerte Kokain veräussern wollen, zu dessen Gunsten davon auszuge- hen sei, der grösste Teil sei für dessen Eigenkonsum gedacht gewesen (Urk. 82 S. 16), kann somit nicht gefolgt werden. Die Drogenmenge weist einen erheblichen Wert auf. Für den in knappen finanziel- len Verhältnissen lebenden Beschuldigten dürfte der Anreiz gross gewesen sein, diesen Wert zu realisieren und durch den Weiterverkauf der Drogen Einnahmen zu generieren. Hinzukommt, dass der Beschuldigte mit dem Drogenhandel ver- traut ist, was sich aus der einschlägigen Vorstrafe ergibt, auf welche nachfolgend (E 3.2.2.5.) einzugehen ist.

b) Waagen, Knittersäcklein und Einweghandschuhe Bei der Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschuldigten zwei Kü- chenwaagen und eine Feinwaage sowie aus seinem Kellerabteil zwei Feinwaa- gen, zugeschnittene Knittersackteile und Einweghandschuhe sichergestellt. Be- züglich weiterer 3 Feinwaagen und einer als Autoschlüssel getarnten Feinwaage wurde auf der Sicherstellungsliste nicht vermerkt, ob diese in der Wohnung oder im Keller gefunden wurden (Urk. 7/4). Insgesamt wurden somit am Wohnort des Beschuldigten zwei Küchenwaagen und 7 Feinwaagen sichergestellt. Die grosse Anzahl Feinwaagen, welche im Drogenhandel für das Abwägen von Betäu- bungsmitteln verwendet werden, lässt aufhorchen. Die Verteidigung machte gel- tend, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien entweder bereits im früheren Verfahren ein Thema gewesen, seien gar nicht in Betrieb, da keine Bat- terien eingelegt seien und seien teilweise Geschenke eines Freundes des Be- schuldigten, welcher immer wieder kleinere Artikel in chinesischen Online-Shops kaufe und dem Beschuldigten solche Artikel, eben auch diese kleinen Feinwaa- gen schenke (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 9 ff.). Ob alle Waagen betriebsbereit waren, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist die ungewöhnlich grosse Anzahl Waagen am Wohn-ort des Beschuldigten und dass der Beschuldigte selber nicht plausibel erklären konnte, weshalb er im Besitze einer derart grossen Anzahl Feinwaagen

- 16 - war. In der Einvernahme vom 12. September 2019 sagte er aus, seine Frau habe die Waagen für das Haarfärben gebraucht – was er so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung ausgeführt hat (Prot. II S. 23) – oder sie seien für das Wägen von Papier gebraucht worden. Manchmal wiege er damit Uhren. Ausserdem schi- cke er seiner Schwiegermutter regelmässig Koffer nach Nicaragua und müsse diese vorher wägen, da diese ein gewisses Gewicht nicht überschreiten dürfen (Urk. 2/3 S. 3 f.). Dass mit Küchenwaagen und Feinwaagen keine Koffer gewogen werden können, liegt auf der Hand. Auch wenn der Beschuldigte die Gegenstän- de, welche in den Koffer kamen, einzeln mit der Küchenwaage gewogen haben will (Urk. 2/3 S. 4), ist damit die grosse Anzahl Waagen insbesondere Feinwaa- gen nicht erklärt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Uh- ren wägen musste oder mehre Waagen benötigte, um Papier zu wägen. Die grosse Anzahl Feinwaagen als typische Drogenhandelsutensilien ist ein starkes Indiz, welches auf beabsichtigten Drogenverkauf hindeutet. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, an den Waagen seien keine verdächtigen Spuren, insbesondere keine Drogenrückstände, festgestellt worden (Urk. 82 S. 13), nichts, zumal die Waagen gar nicht auf entsprechende Spuren untersucht worden sind. Die im Keller sichergestellten Einweghandschuhe hat der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung verwendet, um sein Fahrrad zu reparieren und die Knittersäck- lein, um Lebensmittel einzufrieren (Urk. 2/3 S. 4). Auch diese Gegenstände sind übliche Utensilien im Drogenhandel, wobei der vom Beschuldigten erwähnte Ver- wendungszweck für sich allein betrachtet auch nicht von der Hand gewiesen wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass diese Gegenstände, deren Fundort im Keller, wo auch der Grossteil des Kokains gelagert wurde, zusammen mit den zahlreichen Waagen ein gewichtiges Indiz für die Aufbewahrung der Drogen zum Weiterverkauf ist.

c) Bargeld Beim Beschuldigten wurden bei der Hausdurchsuchung Fr. 270.– und EUR 55.– sichergestellt (Urk. 7/3), somit keine grösseren Bargeldbeträge, welche auf einen Drogenhandel hinweisen würden. Auch liegen keine Hinweise auf Drogenbestel- lungen oder Übergaben vor aufgrund ausgewerteter Mobiltelefongespräche oder

- 17 - (mit Ausnahme der Übergabe an B._____ vom 4. Juli 2019) entsprechender Ob- servationen der Polizei. Denkbar ist aber auch, dass es noch nicht dazu kam, dass der Beschuldigte Drogen verkaufen konnte, denn es lässt sich nicht erstel- len, seit wann der Beschuldigte im Besitz des Kokains war. Geringer Bargeldbe- trag und fehlende Hinweise auf Drogenbestellungen lassen sich auch damit erklä- ren, dass das Geschäft noch nicht aufgenommen wurde. 3.2.2.5. Einschlägige Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte hatte am 30. Dezember 2017 in seiner Wohnung ca. 109,3 Gramm reines Kokain aufbewahrt und mehrfach Kokainporti- onen und Marihuana verkauft. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte allerdings den Verkauf von Kokain und Marihuana (Prot. II S. 24), obwohl dies erstellt und er deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Vorwürfe erinnern stark an diejenigen im Rahmen der Vorstrafe, welche zeigen, dass der Beschuldigte über Erfahrung im Drogenhandel verfügt. 3.3. Fazit Der Sachverhalt ist erstellt betreffend die Menge der B._____ am 4. Juli 2019 übergebenen 2.7 Gramm reinen Kokains. Betreffend den Zweck der Aufbewahrung der 25.4 Gramm reinen Kokains in der Wohnung und im Keller des Beschuldigten liegen keine direkten Beweismittel vor. Die verschiedenen vorstehend dargelegten Indizien fügen sich jedoch zu einem klaren Bild zusammen. Der Beschuldigte war im Besitz einer grossen Menge von 25.4 Gramm reinem Kokain. Diese Drogenmenge verkörpert einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Der Beschuldigte lebte in knappen finanziellen Verhältnis- sen und war nicht süchtig, konsumierte nur sporadisch und war für den Eigenkon-

- 18 - sum nicht auf eine solch grosse Menge Betäubungsmittel angewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Anreiz zum Verkauf des Kokains gross war. Der Beschuldigte kannte sich im Drogenhandel aus, wie aus der einschlägigen Vorstrafe hervorgeht. Neben dem Kokain bewahrte er auch für den Drogenhandel übliche Utensilien in seinem Kellerabteil auf. Dabei fallen insbesondere die zahl- reichen Waagen auf, welche für das Wägen und Portionieren von Drogen geeig- net sind. Insgesamt verdichten sich die Indizien für eine Absicht des Beschuldig- ten, die Drogen weiterzuverkaufen in einer Weise, welche keine rechtserheblichen Zweifel an der Erstellung des Anklagesachverhaltes mehr bestehen lassen. Auch in diesem bestrittenen Punkt ist der Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter anderem als Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie als Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 59 S. 11 f.). Bezüglich des Besitzes von 25.4 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterverkaufs und der Übergabe von 3.57 Gramm reinem Kokain an B._____ macht die Vertei- digung geltend, für einen schweren Fall reiche es nicht, da davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen grossen Teil selber konsumiert habe oder habe konsumieren wollen. Angeklagt sei eine Menge von rund 29 Gramm reinem Koka- in. Nur schon bei einem Konsum oder geplanten Konsum von ungefähr der Hälfte bis einem Drittel der Menge könne nicht mehr von einem schweren Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gesprochen werden. Im Übrigen betrage der Ver- trauensbereich bei der Reinheitsbestimmung durchgehend 5 %. Von den in der Anklage genannten rund 29 Gramm reinen Kokains wäre zu seinen Gunsten noch ein Abzug von 5 %, mithin rund 1.5 Gramm, vorzunehmen (Urk. 82 S. 16 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt veräusserte der Beschuldigte 3.57 Gramm reines Kokain und bewahrte in seiner Wohnung sowie in seinem Keller insgesamt weite- re 25.4 Gramm reines Kokain auf, um es zu einem Grossteil an unbekannte Dritte zu veräussern. Entgegen der Verteidigung lässt sich gestützt auf die Aussagen

- 19 - des Beschuldigten und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Ju- li 2019 gerade nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen Grossteil der Kokain- menge für den Eigenkonsum verwendet haben soll oder verwenden wollte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2.2.4.a). Da im Schlafzimmer des Beschuldigten in einer Umhängetasche neben seinem Bett 0.85 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnte (Urk. 5/5; Urk. 5/7 S. 2), ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er diese Menge selber konsumieren und nicht veräussern wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei Kokain der Grenzwert zum schwe- ren Fall bei 18 Gramm Reinsubstanz (BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5), weshalb selbst nach Abzug dieser 0.85 Gramm Kokain der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschritten ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn die von der Verteidigung geltend gemachten 5 %, mithin rund 1.5 Gramm, ebenfalls abgezogen würden. Weiter macht die Verteidigung geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Kokain bei einer Veräusserung nur an eine einzige oder einige wenige Personen zum Konsum abgegeben worden wäre, sodass es am Qualifikations- merkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fehle, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst eine Anzahl von 20 Menschen als viele Menschen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden könne (Urk. 82 S. 16). Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung folglich nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge ei- nes bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesund- heitliche Gefahr für viele herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht verlangt das Ge- setz, dass der Täter um diese objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Das zu beurteilende Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestal- tet, bei welchem kein Nachweis erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31; BGE 118 IV 200 E. 3f). Der Beschuldigte war im Besitz einer qualifizierten Kokainmenge und wusste, dass diese geeignet

- 20 - ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen, wodurch die Vorausset- zungen für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit bezüglich des Besitzes von 25.4 Gramm reinem Koka- in zwecks Weiterverkaufs und der Übergabe von 3.57 Gramm reinem Kokain an B._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Besitzes von Marihuana hat die Vorinstanz den Beschuldigten des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und erwo- gen, dass weder der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 19a BetmG noch derje- nige gemäss Art. 19b BetmG zur Anwendung gelangt, da der Beschuldigte das Marihuana nicht habe konsumieren wollen (Urk. 59 S. 12). Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäu- bungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 19 begeht. Der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln wird, soweit dieser dem eigenen Gebrauch dient, als Übertretung sanktioniert. Der Beschuldigte anerkennt, rund 1.4 Gramm Marihuana besessen zu haben und macht geltend, er habe dieses nicht konsumieren, sondern nur daran riechen wol- len (Urk. 2/4 S. 2). Für die rechtliche Qualifizierung kann nicht massgeblich sein, auf welche Art eine Droge konsumiert respektive verwendet wird, relevant ist ein- zig, dass sie dem eigenen Gebrauch dient. Der Tatbestand im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch erfüllt, wenn der Beschuldigte das Marihuana ledig- lich gebraucht, um daran zu riechen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hin- gewiesen hat (Urk. 82 S. 14 f.). Hinsichtlich des Besitzes von 1.4 Gramm Marihuana ist der Beschuldigte somit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

- 21 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat sich in zutreffender Weise zum Strafrahmen, den allgemeinen Strafzumessungsgründen und dem Asperationsprizip geäussert, dem ist nichts beizufügen (Urk. 59 S. 13 f.). Demzufolge ist bei der Strafzumessung zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz, für welches ein Strafrahmen von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe gilt, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten infolge fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips für das Vergehen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine separate Bus- se festzusetzen.

2. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die vom Beschuldigten in seiner Wohnung und im Keller gelagerten 25.4 Gramm reines Kokain und die an B._____ übergebenen insgesamt 3.57 Gramm reines Kokain übersteigen die Grenze für einen schweren Fall, welche bei 18 Gramm reinem Kokain liegt, zwar deutlich, bewegt sich jedoch noch in einem tiefen zwei- stelligen Bereich. Die von der Droge ausgehende Gefahr für die Gesundheit hat sich nur betreffend B._____ konkretisiert. B._____ war jedoch bereits abhängig und hat den Beschuldigten um Übergabe von Kokain gebeten. Daher ist die bei ihm zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefahr nur gering. Auf welcher Stufe des Betäubungsmittelhandels sich der Beschuldigte bewegte, ist unklar. Dass er Dro- gen direkt an den Konsumenten B._____ übergab, spricht für eine tiefe Stufe in

- 22 - der Hierarchie. Dagegen weist der relativ hohe Reinheitsgrad des Kokaingemi- sches von 87 % eher darauf hin, dass der Beschuldigte nicht auf der tiefsten Stufe stand. Da völlig im Dunkeln bleibt, wie er in den Besitz der Drogen gekommen ist und wie der Weiterverkauf der Drogen organisiert werden sollte, lässt sich die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht genauer beurteilen. Die Drogenüber- gaben an B._____ erfolgten drei Mal über einen kurzen Zeitraum von rund 14 Ta- gen. Die Drogen bewahrte der Beschuldigte bei sich zu Hause auf. Dies brachte ein grosses Risiko mit sich, dass die Drogen bei einer polizeilichen Kontrolle ge- funden würden und deutet auf einen geringen Organisationsgrad und eine eher tiefe Hierarchiestufe hin. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Falles mit der Vorinstanz als leicht zu beurteilen. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Motiv bei den unentgeltli- chen Übergaben an den drogensüchtigen und mittellosen B._____ ist in einem Freundschaftsdienst zu sehen. Bezüglich der Aufbewahrung der weiteren Drogen ist von finanziellen Motiven des Beschuldigten auszugehen. Er lebte in knappen finanziellen Verhältnissen, jedoch befand er sich nicht in einer Notlage, vielmehr war sein enger Bedarf durch die IV-Rente gedeckt. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen des qualifizierten Falles leicht. 2.1.3. Zwischenfazit Tatschwere Dem in objektiver und subjektiver Hinsicht leichten Verschulden erscheint eine Strafe im Bereich von 15 Monaten als angemessen.

3. Asperation für das Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte bewahrte einen Revolver bei sich im Keller auf. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Waffe mit Munition versehen war, funktionstüchtig und grundsätzlich einsatzbereit war, weshalb von einem hohen

- 23 - Gefährdungspotential auszugehen ist (Urk. 59 S. 17 f.). Zugunsten des Beschul- digten wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Waffe nicht auf sich trug. Unklar ist, wie lange er den Revolver in seinem Besitz hatte. Es ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er den Revolver ca. Anfang Mai 2019 zu sich genommen habe, der Besitz somit rund zwei Monate dauerte. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Zusammenhang mit den im Keller aufbewahrten Betäu- bungsmitteln bestand (Urk. 59 S. 18), lässt sich nicht erstellen. Vielmehr ist auf die nicht widerlegbare Behauptung des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Waffe von einem Bekannten erhalten habe, welcher diese habe wegwerfen wollen (Prot. I S. 18). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Initiative für die Inbesitznahme der Waffe nicht von ihm kam. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Als separate Einsatzstrafe für dieses Delikt erscheint eine Strafe im Bereich von 3 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 15 Monaten ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz mittels Asperation an- gemessen um 2 Monate zu erhöhen. Als Zwischenfazit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Ge- samtstrafe von 17 Monaten.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 16). Der Beschuldigte ist in Italien geboren und aufgewachsen. Er kam im Alter von 16 Jahren in die Schweiz. Hier arbeitete er während vieler Jahre als Bauarbeiter bis er wegen Rückenbeschwerden die Arbeitstätigkeit einstellen musste und ihm eine IV-Rente zugesprochen wurde. Aus seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin hat er zwei Kinder im Alter von 33 und 43 Jahren. Aus seiner zweiten Ehe mit der heutigen Ehefrau hat er einen 12-jährigen Sohn (Prot. II S. 11 ff.).

- 24 - Insgesamt ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2. Vorleben Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2013 wurde er wegen Ver- gehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 61). Diese einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit fal- len deutlich straferhöhend ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nur gerade ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung erneut ein- schlägig delinquierte. 4.3. Geständnis Der Beschuldigte erklärte sich teilweise geständig. Das Geständnis wurde jedoch erst spät abgelegt und betrifft im Wesentlichen nur jene Sachverhaltselemente, welche durch die Sicherstellungen und die Aussagen von B._____ erstellt sind. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz liegt ein vollumfängliches Geständnis vor, welches aber unter den gegebenen Umständen nicht merklich strafmindernd ins Gewicht fällt. Im zentralen Punkt des Aufbewahrungszwecks betreffend die 25.4 Gramm Kokain erklärte sich der Beschuldigte dagegen nicht geständig. Eine Strafminderung fällt daher betreffend dieses Delikts ausser Betracht. 4.4. Fazit Täterkomponente

- 25 - Die Straferhöhungsgründe der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz in der Probezeit überwiegen die marginale Strafminderung infolge des Teilgeständ- nisses bei Weitem und führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für die Tat- komponente von 17 Monaten auf 22 Monate.

5. Widerruf Betreffend den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Januar 2019 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 59 S. 19). Da der Beschuldigte innert kurzer Zeit nach Ausfällung der Vor- strafe erneut einschlägig delinquierte, muss von einer Schlechtprognose ausge- gangen werden. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstra- fe ist daher zu widerrufen.

6. Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen Strafe Die neu auszufällende Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe und die widerrufene Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe sind gleichartig. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist für die zu wi- derrufende Strafe angemessen zu erhöhen. Im Sinne einer Gesamtstrafe er- scheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessene Sanktion

7. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist eine Busse festzusetzen. Gestützt auf Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbe- trag der Busse Fr. 10'000.–. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).

- 26 - Der Beschuldigte hatte bei sich zuhause rund 1.4 Gramm Marihuana deponiert, um es während einer gewissen Zeit zu behalten, ohne es konsumieren zu wollen. Die Übertretung wiegt angesichts der geringen Menge von 1.4 Gramm Marihuana und unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Geständnisses sehr leicht. Der Beschuldigte erhält eine IV-Rente zugesprochen, gemäss seinen Aussagen in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.–, und verfügt über kein Vermögen (Prot. II S. 13 f.). Dem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen erscheint eine Busse von Fr. 100.–. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen.

8. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Ge- samtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vor- zeitigen Strafvollzuges von 365 Tagen (Art. 51 StGB); sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. V. Vollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 20). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren auszufällen. Die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Erhebliche Bedenken ergeben sich diesbezüglich aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Delinquenz in der Probezeit kurze Zeit nach der letzten Verurteilung sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits während des letzten Verfahrens 24 Tage Haft er- standen hat. Er hat jedoch noch nie längere Zeit im Strafvollzug verbracht und lebt insgesamt in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen, sodass

- 27 - ihm trotz erheblicher Bedenken die für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zug erforderliche günstige Prognose gestellt werden kann. Angesichts der beste- henden Bedenken erscheint es angezeigt, den vollziehbaren Teil der Strafe auf das Maximum von 18 Monaten festzulegen und die Probezeit für den aufgescho- benen Teil auf 5 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezahlen. Da der vollziehbare Teil der Strafe auf 18 Monate festzulegen ist und der Be- schuldigte sich seit dem 4. Juli 2019 in Haft befindet (Urk. 9/1), hat der Beschul- digte die Strafe noch nicht erstanden und besteht keine Überhaft. VI. Landesverweisung

1. Katalogtat Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer Landesverwei- sung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 21 ff.). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und wird wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ver- urteilt. Somit liegt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor.

2. Härtefallprüfung Bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 wurde der Beschuldigte wegen der gleichen Katalogtat schuldig gesprochen und waren die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Das Ober- gericht hat in seinem Entscheid eine Härtefallprüfung vorgenommen und den Werdegang des Beschuldigten dargelegt (Urteil vom 8. Januar 2019 im Verfahren SB180393). Daran hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Zusammen- fassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in Italien geboren und auf- gewachsen ist und im Jahre 1972 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekom- men ist. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. In der Schweiz arbeitete er bis ins Jahr 2000 auf Baustellen. Anschliessend wurde er infolge eines Rü-

- 28 - ckenschadens arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenrente. Er war in erster Ehe mit einer Schweizerin verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor. Diese sind 33 und 43 Jahre alt und leben beide in H._____. Eine Tochter hat ein Kind. Der Beschuldigte hütete vor seiner Inhaftierung sein Enkelkind re- gelmässig. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Beschuldigte seine heutige Ehefrau, welche aus Nicaragua stammt. Mit ihr ist er seit 12 Jahren ver- heiratet und hat einen gemeinsamen Sohn, welcher beim Beschuldigten wohnt, während die Ehefrau mit ihrer 19-jährigen Tochter aus einer anderen Beziehung in einer eigenen Wohnung in der gleichen Liegenschaft wohnt. Seine Ehefrau ist erwerbstätig. In Italien leben zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschuldig- ten. Zu den Brüdern unterhält er keinen, zu den Schwestern wenig Kontakt (Urk. 2/4 S. 4; Prot. II S. 11 ff.). Der Beschuldigte gab an, aus finanziellen Gründen seit ca. 3 Jahren nicht mehr nach Italien gereist zu sein (Urk. 2/4 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, längere Zeit nicht mehr in Italien ge- wesen zu sein; letztmals vor 4 oder 5 Jahren (Prot. II S. 13). Bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 hat das Obergericht festgehalten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und sich hier sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine jetzige Ehefrau und der gemein- same 12-jährige Sohn leben in der Schweiz. Hier hat er zwei Töchter aus erster Ehe und eine Enkelin, mit welchen er regelmässig Kontakt pflegt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen hat er eine enge Bin- dung zur Schweiz. Der Beschuldigte spricht auch eine Landessprache und ist mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut. In Italien hat er noch vier Geschwister. Er spricht die Landessprache und ist über die IV-Rente finanziell abgesichert. Ei- ne Integration des Beschuldigten in Italien erscheint ohne grössere Probleme möglich, obwohl er dort nicht über das gleich dichte soziale Netz verfügt wie in der Schweiz. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in das Heimatland des Beschuldigten einschneidende Konsequenzen für den 12-jährigen Sohn und die Ehefrau des Beschuldigten hätte, wenn sie mit ihm nach Italien ziehen wür- den, zumal sie keinen Bezug zu Italien haben und das Kind seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und hier die Schule besuchte. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er spreche sowohl mit seiner Ehefrau als

- 29 - auch seinem Sohn italienisch (Prot. II S. 15), sodass beide auch diese Sprache beherrschen. Bei einem Verbleib der Mutter mit dem Kind in der Schweiz würde der bis heute enge Kontakt zwischen Vater und Sohn stark beeinträchtigt. Insge- samt hat sich die Situation gegenüber dem Urteil vom 8. Januar 2019 nicht ent- scheidend geändert, weshalb wie damals ein schwerer persönlicher Härtefall (ge- rade noch) zu bejahen ist.

3. Interessenabwägung Da ein Härtefall gerade noch zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverwei- sung vorzunehmen. Wie bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 (S.12 E. 4.1.) ist er- neut festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäu- bungsmittelgesetz rigoros zeigt bezüglich der Ausweisung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der EuGH Drogenhandel als schwerwiegende Rechtsgutverletzung sehen. Der Beschuldigte liess sich durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe mit Urteil vom 8. Januar 2019 nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Nur kurze Zeit danach hat er erneut eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz begangen und damit die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gesundheit vieler Menschen gefährdet, obwohl ihm mit Urteil vom 8. Januar 2019 eine letzte Chance eingeräumt wurde und er darauf hingewiesen wurde, dass die Interessenabwägung im Falle erneuter Delinquenz zu seinen Lasten ausfallen kann (Urteil vom 8. Januar 2019 S. 13 Ziffer 4.2.). Angesichts der Schwere der drohenden erneuten Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich und selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prognosestellung es gerade noch erlaubte, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern das Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die

- 30 - körperliche Unversehrtheit beschlägt. Je schwerer die drohende Rechtsgutverlet- zung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Betäubungsmittelhandel stellt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Behörde gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens eingreifen darf, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, was mit den Bestim- mungen des Strafgesetzbuches betreffend die Landesverweisung gegeben ist, wenn der Eingriff für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli- che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, ist vorlie- gend eine Landesverweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Vermeidung weiterer Betäubungsmitteldelinquenz notwendig. Der mit Anordnung einer Landesverweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben ist somit gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind erfüllt. Es liegt zwar ein persönlicher Härtefall vor, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Daher ist eine Landes- verweisung anzuordnen. Eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kann für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht, das Vorliegen eines Härtefalls ist zu bejahen und die Rückfallprognose erlaubt noch die Gewäh-

- 31 - rung des teilbedingten Strafvollzugs. Obwohl die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit, der Gesundheit von Menschen durch das begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer wiegt und bei der Interessenabwägung ge- genüber den Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, erweist sich angesichts der vorgenannten Faktoren eine Dau- er der Landesverweisung von 7 Jahren als verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Beschlagnahmte Waagen Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe von 6 BM-Waagen (Asservat-Nr. A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628) an ihn (Urk. 60 S. 2). Er liess geltend machen, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien bereits im früheren Verfahren Thema gewesen und von ihm weiterhin zu Hause aufbewahrt worden. Sie seien entweder nicht in Betrieb gewesen, da keine Batterien eingelegt gewesen seien, und seien Ge- schenke eines Freundes von ihm, der immer wieder kleinere Artikel in chinesi- schen Online-Shops kaufe. An diesen Waagen seien denn auch keine Spuren festgestellt worden, da sie nicht benutzt worden seien (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 12 f.). Da die Waagen und Feinwaagen keinen Zusammenhang mit Betäubungsmit- teln aufweisen würden, seien sie freizugeben (Urk. 33 S. 18; Urk. 82 S. 2). Die Vorinstanz hat die Waagen und Feinwaagen als Betäubungsmittelutensilien qualifiziert und gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 59 S. 28). Der Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach die Waagen für die Verwendung im Betäubungsmittelhandel vorgesehen waren, wird vorliegend gefolgt. Es kann auf die Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung verwiesen werden. Daher ist die Einziehung der 6 Feinwaagen mit den Asservat-Nummern A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628 zu bestätigen. VIII. Kostenfolgen

- 32 - Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen fast voll- umfänglich. Er obsiegt einzig mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüglich der beantragten Strafhöhe und der beantragten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'556.10 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 83). Dem Beschuldigten ist für das gesamte Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels des geltend gemachten Betrages nach Hinzurechnung des Aufwandes für die Be- rufungsverhandlung zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'000.– für die anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2019, wur- de der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 8 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. Der bedingte Strafvollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Frei-

- 7 - heitsstrafe wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerru- fenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Im Umfang von 20 Monaten wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festgesetzt, im Übrigen (12 Monate abzüglich 179 Tage erstan- dene Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Beschuldigte wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ferner wurde die Einzie- hung/Herausgabe verschiedener Gegenstände und die Verwendung der be- schlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (Urk. 59). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 9. März 2020 die Berufungserklärung einge- reicht (Urk. 41, 57/2 und 60). Er ficht den Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz an und beantragt, er sei (zusätzlich zur Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz) wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, es sei von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten abzusehen, statt- dessen eine Verwarnung auszusprechen oder die Probezeit zu verlängern, er sei mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen, und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ferner verlangt er die Herausgabe ver- schiedener BM-Waagen an ihn. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 19. März 2020 Anschlussberufung erklärt (Urk. 65). Sie beantragt die Ausfällung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten im Sinne einer Gesamtstrafe sowie die Ausfällung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 68). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dis- positiv-Ziffer 1 teilweise (Schuldspruch Vergehen gegen das Waffengesetz), Ziffer

E. 6 teilweise (betreffend alle Gegenstände ausser BM-Waagen), Ziffer 7 (Heraus- gabe Mobiltelefone und TomTom), Ziffer 8 (Verwendung beschlagnahmte Bar- schaft) sowie Ziffern 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 8 -

2. Haftsituation Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafantritt. Der gemäss Urteil der Vorinstanz vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe war am 8. Juni 2020 erstanden. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsge- such, welches mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 abgewiesen wurde (Urk. 80). In der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 82 S. 2). II. Sachverhalt

1. Erstellter Sachverhalt Bezüglich des ihm unter dem Titel Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) und Waffenbesitz (Anklageziffer 1.3.) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 vorgeworfenen Sach- verhalts erklärte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geständig und deckt sich sein Geständnis mit dem Ergebnis der Untersuchung. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, er habe im Zeitraum von ca. 20. Juni 2019 bis ca. 3. Juli 2019 B._____ an zwei unbekannten Tagen je eine Portion Kokain- gemisch von rund 0.5 Gramm mit einem Reinheitsgrad von rund 87 %, entspre- chend total rund 0.87 Gramm reines Kokain, übergeben. Das Geständnis des Be- schuldigten deckt sich mit den Aussagen von B._____, weshalb der Anklagesa- chverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist.

2. Zu erstellender Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 4. Juli 2019 B._____ weitere Portionen von insgesamt 3.1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, entsprechend 2.7 Gramm reinem Kokain, über- geben. Gleichentags habe er in seiner Wohnung in einer Umhängetasche neben seinem Bett 0.97 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, ent- sprechend 0.85 Gramm reinem Kokain und im Kellerabteil weitere 28.64 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 % und 68 %, entsprechend 24.55

- 9 - Gramm reinem Kokain, insgesamt somit 25.4 Gramm reines Kokain aufbewahrt zwecks Weiterverkaufs an einen Dritten. Betreffend die angeklagte Übergabe vom 4. Juli 2019 an B._____ bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Menge und macht geltend, diese sei geringer gewe- sen. Bezüglich der in seiner Wohnung und im Kellerabteil aufbewahrten insge- samt 25.4 Gramm reinem Kokain stellt er sich auf den Standpunkt, er habe die Drogen gefunden und für seinen Eigenkonsum aufbewahrt. In diesen bestrittenen Anklagepunkten ist der Sachverhalt zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Am 4. Juli 2019 an B._____ übergebene Drogenmenge Im Polizeirapport vom 5. Juli 2019 wird festgehalten, gemäss Vortest habe die Drogenmenge 2.2 Gramm brutto betragen (Urk. 1 S. 2). Dem Polizeirapport ist nichts dazu zu entnehmen, wie der Vortest durchgeführt wurde und das Gewicht der sichergestellten Betäubungsmittel bestimmt wurde. Dagegen hielt das Foren- sische Institut Zürich in seinem Gutachten zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 21. August 2019 fest, das geprüfte Pulver weise ein Nettogewicht von 3.1 Gramm auf (Urk. 5/9). Wie es zu den Differenzen im Ergeb- nis der Gewichtsbestimmung gekommen ist, lässt sich mangels näherer Angaben betreffend die Prüfung des bei der Durchsuchung von B._____ sichergestellten Pulvers durch die Polizei nicht mit Sicherheit erklären. Die Umschreibung des As- servats durch das Forensische Institut (zwei Portionen gelblich-weisses, zum Teil gepresstes Pulver, je in einem Knittersack verschweisst, mit 1 Blatt Toilettenpa- pier umwickelt) und die Angabe betreffend den Sicherstellungsort (C._____-Platz, D._____ [Ortschaft], ab Person aus rechter Hand) lassen keine Zweifel daran auf- kommen, dass es sich um die auf B._____ sichergestellten Drogen handelt. Hin- zukommt, dass der ermittelte Reinheitsgrad von 87 % demjenigen der in der Wohnung des Beschuldigten und in seinem Kellerabteil sichergestellten Drogen entspricht.

- 10 - Bezüglich der ihm vom Beschuldigten am 4. Juli 2019 übergebenen Drogenmen- ge sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe ihm jeweils unentgeltlich ein halbes Gramm, vielleicht etwas weniger, gegeben (Urk. 3/2 S. 3). Die Angabe von B._____ ist weder mit den im Polizeirapport festgehaltenen 2.2 Gramm noch mit den im Gutachten des Forensischen Instituts erwähnten 3.1 Gramm vereinbar. Seiner Aussage lassen sich keine zuverlässigen Hinweise bezüglich der überge- benen Drogenmenge entnehmen, zumal er auch nicht geltend machte, jeweils ei- ne bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis vom Beschuldigten erworben zu haben. Vielmehr erklärte er, Kokain von ihm geschenkt erhalten zu haben, da der Beschuldigte gewusst habe, dass er süchtig sei und sie sich schon ein paar Jahre kennen würden (Urk. 3/2 S. 3). Auch der Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____, der die Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2019 beobachtet hatte, las- sen sich keine Angaben betreffend die Gewichtsbestimmung der sichergestellten Drogen entnehmen (Urk. 3/3). Der Beschuldigte äusserte sich betreffend die Drogenmenge einzig vor Vor- instanz, nachdem er in den vorhergehenden Einvernahmen von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Er sagte aus, er habe die Drogen beim Park hinter dem Hotel F._____ gefunden (Prot. I S. 14). Er denke, die am

4. Juli 2019 an B._____ übergebenen Drogen seien etwas weniger gewesen als die vorgehaltenen 3.1 Gramm Kokaingemisch. Es habe sich um ein rundes Bäll- chen gehandelt, er könne nicht präzise sagen, wieviel es gewesen sei (Prot. I S. 14). Er habe es nicht gewogen, es sei seine Vorstellung, dass es weniger als 3.1 Gramm gewesen sei (Prot. I S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu lediglich aus, er habe es nicht gewogen. Er habe das Gefühl, 3.1 Gramm sei etwas viel. Er habe B._____ einfach ein bisschen gegeben (Prot. II S. 19). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht festgestellt werden kann, wie die Gewichtsbestimmung gemäss Polizeirapport erfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die sichergestellten Betäubungsmittel durch die Polizei zur Art- und Gewichtsbestimmung an das Forensische Institut

- 11 - weitergeleitet worden (Urk. 1 S. 3; Urk. 59 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass die exakte Gewichtsbestimmung erst im Labor erfolgte. Hinweise darauf, dass dem Forensischen Institut bei der Gewichtsbestimmung ein Fehler hätte un- terlaufen sein können, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 82 S. 3 f.), liegen keine vor. Die diffuse, durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauerte Behauptung des Beschuldigten, es sei nach seiner Vorstellung weniger als 3.1 Gramm Kokaingemisch gewesen, vermag das Ergebnis des Gutachtens des Forensischen Institutes nicht in Frage zu stellen. Es bestehen daher keine An- haltspunkte, welche an den Feststellungen des Gutachtens zweifeln liessen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. 3.2. Aufbewahrungszweck der am 4. Juli 2019 bei der Hausdurchsuchung si- chergestellten Drogen 3.2.1. Übersicht Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die 25.4 Gramm reinen Koka- ins, welche am 4. Juli 2019 in seiner Wohnung und im Keller sichergestellt wur- den, zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Dritte aufbewahrt. Der Beschuldigte bestreitet dies und macht geltend, er habe diese Drogen im G._____-Park gefun- den und zwecks Eigenkonsums aufbewahrt. Er konsumiere Kokain gegen seine Rückenschmerzen und gegen Erektionsprobleme (Prot. I S. 17 und S. 24; Prot. II S. 18 ff.). Unbestritten und durch die Sicherstellung erstellt ist, dass der Beschuldigte am

4. Juli 2019 25.4 Gramm reines Kokain in seiner Wohnung und in seinem Keller- abteil aufbewahrte. Bestritten ist, dass er beabsichtigte, diese Drogen zu verkau- fen. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Be- schuldigten, diejenigen von B._____, die sichergestellten Drogen und weiteren Betäubungsmittelutensilien vor. Ferner sind weitere Umstände und Indizien zu be- rücksichtigen, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.

- 12 - 3.2.2. Beweismittel und Indizien im Einzelnen 3.2.2.1. Aussagen B._____ und E._____ B._____ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe ihm am 4. Juli 2019 und zuvor weitere zwei- oder dreimal jeweils ein halbes Gramm Kokain, vielleicht auch etwas weniger, ohne Bezahlung gegeben (Urk. 3/2 S. 2 f.). Er habe dem Beschuldigten nie etwas bezahlt, dieser habe ihm immer geholfen, weil er kein Geld gehabt habe. Er habe dem Beschuldigen gesagt, er würde es bezahlen, wenn er wieder Geld habe (Urk. 3/2 S. 3). Diese Aussage von B._____, wonach er vom Beschuldigten Kokain ohne Bezahlung erhalten habe, kann nicht widerlegt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Polizeibe- amte E._____, welcher die Kokainübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2017 beobachtet hatte, als Zeuge aussagte, er habe keine Geldübergabe gesehen (Urk. 3/3 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Drogenübergaben an B._____ ohne Bezahlung erfolgten. Dass der Beschuldigte, welcher selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einem mittellosen dro- gensüchtigen Bekannten mehrmals Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad von 87 % ohne Bezahlung abgab, spricht eher gegen Verkaufsabsichten des Be- schuldigten, schliesst solche jedoch auch nicht aus, da es sich bei den Überga- ben an B._____ um Hilfeleistung gegenüber einem Bekannten gehandelt hat. 3.2.2.2. Waffenbesitz Da Schusswaffenbesitz und -einsatz kein typisches Merkmal in der Schweizer Drogenszene ist, kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wo- nach der Umstand, dass der Beschuldigte neben dem Kokain einen Revolver im Keller lagerte, darauf hindeute, dass er sich im Drogenmilieu bewege (Urk. 59 S. 10). Illegaler Waffenbesitz lässt zwar Rückschlüsse auf die Gesetzestreue des Beschuldigten zu, jedoch lässt sich daraus nichts direkt ableiten bezüglich der Frage, ob er das Kokain zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf aufbewahrte.

- 13 - 3.2.2.3. Gutachten Haaranalyse und Fingernagelschmutz Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten kommt zum Schluss, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommenden Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte und dass die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liegt (Urk. 5/4 S. 3). Ferner wurde Kokain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen. Das Gutachten hält fest, das Resultat beweise den Kontakt mit Kokain, dass die- ses insbesondere durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte, wobei vereinzelter Kokain-Konsum, z.B. im Sinne eines Probierkonsums, nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Das Ergebnis der Haaranaly- se lässt sich mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach er jeden Monat ein bisschen Kokain konsumiere gegen seine Rückenschmerzen oder ge- gen Erektionsstörungen (Prot. I S. 17, S. 20 und S. 22), ist aber gleichermassen vereinbar mit Drogenkontakt im Rahmen von Drogenhandelstätigkeiten wie Ab- wägen, Portionieren oder Abpacken von Drogen. Dass gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. August 2019 unter den Fingernägeln des Beschuldigten Kokain gefunden wurde (Urk. 5/16), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte Drogen angefasst hat. Dies wiederum lässt sich durch das Berühren der Drogen beim Eigenkonsum oder bei Übergaben an B._____ erklären. Wie schon das Ergebnis der Haaranalyse führt auch der Nachweis von Kokain im Fingernagelschmutz nicht zweifelsfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die aufbewahrten Drogen an Dritte weiter zu verkaufen. 3.2.2.4. Sicherstellungen

a) Drogen Dass der Beschuldigte sowohl das Kokain als auch das Marihuana gefunden ha- ben will, erscheint als sehr unwahrscheinlich. Indessen bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, wie der Beschuldigte in den Besitz der sichergestellten Drogen

- 14 - gekommen ist. Seine Erklärung ist zwar wenig glaubhaft, kann jedoch nicht wider- legt werden. Die blosse Tatsache, dass die Erklärung des Beschuldigten betref- fend Drogenfund als wenig glaubhaft erscheint, begründet kein Indiz zu seinen Lasten. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass es sich um eine bedeutende Betäubungsmittelmenge von 25.4 Gramm Kokain handelt, der Beschuldigte sel- ber nur gelegentlich davon konsumierte und nicht als süchtig bezeichnet werden kann, was durch die Haaranalyse bestätigt wurde. Der Beschuldigte führte anläss- lich der Berufungsverhandlung erneut aus, dass er nicht viel konsumiert habe, nur ein bisschen (Prot. II S. 22 f.), was sich auch mit seinen bisherigen Aussagen deckt. Bereits im Verfahren SB180393 hatte der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er den Kokainkonsum unter Kontrolle gehabt habe. Er habe es nicht gebraucht und nur gelegentlich konsumiert. Seit er dieses Problem mit der Polizei habe, habe er nichts mehr konsumiert (Verfahren SB180393, Prot. II S. 17). Da die damaligen Taten des Beschuldigten im Dezember 2017 und die diesem Ver- fahren zugrundeliegenden Handlungen im Juni/Juli 2019 stattgefunden haben, ist demnach davon auszugehen, dass er rund 1½ Jahre kein Kokain konsumiert hat. Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften, weshalb von einem sehr bescheidenen und nur sporadischen Eigenkonsum auszugehen ist, was auch mit den Feststellungen aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten übereinstimmt. Aus diesem geht hervor, dass ein vereinzelter Kokain-Konsum im Sinne eines Probierkonsums nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Auch die Feststellungen im Gutachten sprechen damit klar gegen einen regelmässigen Konsum grösserer Mengen Kokains des Beschuldigten. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er konsumiere das Kokain unter anderem zur Bekämpfung seiner Rückenschmerzen (Prot. II S. 22). Da der Beschuldigte bestätigt hat, Medikamente gegen seine Rü- ckenschmerzen zu nehmen (Prot. II S. 23), was sich so auch aus dem Gutachten vom 19. Juli 2019 ergibt, welches festhält, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommen- den Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte, wobei die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liege

- 15 - (Urk. 5/4 S. 3), spricht auch dies gegen einen übermässigen und regelmässigen Kokainkonsum zum Zweck der Schmerzbekämpfung. Der Argumentation der Ver- teidigung, wonach selbst bei der Annahme, der Beschuldigte habe das in seinem Keller gelagerte Kokain veräussern wollen, zu dessen Gunsten davon auszuge- hen sei, der grösste Teil sei für dessen Eigenkonsum gedacht gewesen (Urk. 82 S. 16), kann somit nicht gefolgt werden. Die Drogenmenge weist einen erheblichen Wert auf. Für den in knappen finanziel- len Verhältnissen lebenden Beschuldigten dürfte der Anreiz gross gewesen sein, diesen Wert zu realisieren und durch den Weiterverkauf der Drogen Einnahmen zu generieren. Hinzukommt, dass der Beschuldigte mit dem Drogenhandel ver- traut ist, was sich aus der einschlägigen Vorstrafe ergibt, auf welche nachfolgend (E 3.2.2.5.) einzugehen ist.

b) Waagen, Knittersäcklein und Einweghandschuhe Bei der Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschuldigten zwei Kü- chenwaagen und eine Feinwaage sowie aus seinem Kellerabteil zwei Feinwaa- gen, zugeschnittene Knittersackteile und Einweghandschuhe sichergestellt. Be- züglich weiterer 3 Feinwaagen und einer als Autoschlüssel getarnten Feinwaage wurde auf der Sicherstellungsliste nicht vermerkt, ob diese in der Wohnung oder im Keller gefunden wurden (Urk. 7/4). Insgesamt wurden somit am Wohnort des Beschuldigten zwei Küchenwaagen und 7 Feinwaagen sichergestellt. Die grosse Anzahl Feinwaagen, welche im Drogenhandel für das Abwägen von Betäu- bungsmitteln verwendet werden, lässt aufhorchen. Die Verteidigung machte gel- tend, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien entweder bereits im früheren Verfahren ein Thema gewesen, seien gar nicht in Betrieb, da keine Bat- terien eingelegt seien und seien teilweise Geschenke eines Freundes des Be- schuldigten, welcher immer wieder kleinere Artikel in chinesischen Online-Shops kaufe und dem Beschuldigten solche Artikel, eben auch diese kleinen Feinwaa- gen schenke (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 9 ff.). Ob alle Waagen betriebsbereit waren, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist die ungewöhnlich grosse Anzahl Waagen am Wohn-ort des Beschuldigten und dass der Beschuldigte selber nicht plausibel erklären konnte, weshalb er im Besitze einer derart grossen Anzahl Feinwaagen

- 16 - war. In der Einvernahme vom 12. September 2019 sagte er aus, seine Frau habe die Waagen für das Haarfärben gebraucht – was er so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung ausgeführt hat (Prot. II S. 23) – oder sie seien für das Wägen von Papier gebraucht worden. Manchmal wiege er damit Uhren. Ausserdem schi- cke er seiner Schwiegermutter regelmässig Koffer nach Nicaragua und müsse diese vorher wägen, da diese ein gewisses Gewicht nicht überschreiten dürfen (Urk. 2/3 S. 3 f.). Dass mit Küchenwaagen und Feinwaagen keine Koffer gewogen werden können, liegt auf der Hand. Auch wenn der Beschuldigte die Gegenstän- de, welche in den Koffer kamen, einzeln mit der Küchenwaage gewogen haben will (Urk. 2/3 S. 4), ist damit die grosse Anzahl Waagen insbesondere Feinwaa- gen nicht erklärt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Uh- ren wägen musste oder mehre Waagen benötigte, um Papier zu wägen. Die grosse Anzahl Feinwaagen als typische Drogenhandelsutensilien ist ein starkes Indiz, welches auf beabsichtigten Drogenverkauf hindeutet. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, an den Waagen seien keine verdächtigen Spuren, insbesondere keine Drogenrückstände, festgestellt worden (Urk. 82 S. 13), nichts, zumal die Waagen gar nicht auf entsprechende Spuren untersucht worden sind. Die im Keller sichergestellten Einweghandschuhe hat der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung verwendet, um sein Fahrrad zu reparieren und die Knittersäck- lein, um Lebensmittel einzufrieren (Urk. 2/3 S. 4). Auch diese Gegenstände sind übliche Utensilien im Drogenhandel, wobei der vom Beschuldigten erwähnte Ver- wendungszweck für sich allein betrachtet auch nicht von der Hand gewiesen wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass diese Gegenstände, deren Fundort im Keller, wo auch der Grossteil des Kokains gelagert wurde, zusammen mit den zahlreichen Waagen ein gewichtiges Indiz für die Aufbewahrung der Drogen zum Weiterverkauf ist.

c) Bargeld Beim Beschuldigten wurden bei der Hausdurchsuchung Fr. 270.– und EUR 55.– sichergestellt (Urk. 7/3), somit keine grösseren Bargeldbeträge, welche auf einen Drogenhandel hinweisen würden. Auch liegen keine Hinweise auf Drogenbestel- lungen oder Übergaben vor aufgrund ausgewerteter Mobiltelefongespräche oder

- 17 - (mit Ausnahme der Übergabe an B._____ vom 4. Juli 2019) entsprechender Ob- servationen der Polizei. Denkbar ist aber auch, dass es noch nicht dazu kam, dass der Beschuldigte Drogen verkaufen konnte, denn es lässt sich nicht erstel- len, seit wann der Beschuldigte im Besitz des Kokains war. Geringer Bargeldbe- trag und fehlende Hinweise auf Drogenbestellungen lassen sich auch damit erklä- ren, dass das Geschäft noch nicht aufgenommen wurde. 3.2.2.5. Einschlägige Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

E. 8 Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Ge- samtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vor- zeitigen Strafvollzuges von 365 Tagen (Art. 51 StGB); sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. V. Vollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 20). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren auszufällen. Die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Erhebliche Bedenken ergeben sich diesbezüglich aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Delinquenz in der Probezeit kurze Zeit nach der letzten Verurteilung sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits während des letzten Verfahrens 24 Tage Haft er- standen hat. Er hat jedoch noch nie längere Zeit im Strafvollzug verbracht und lebt insgesamt in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen, sodass

- 27 - ihm trotz erheblicher Bedenken die für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zug erforderliche günstige Prognose gestellt werden kann. Angesichts der beste- henden Bedenken erscheint es angezeigt, den vollziehbaren Teil der Strafe auf das Maximum von 18 Monaten festzulegen und die Probezeit für den aufgescho- benen Teil auf 5 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezahlen. Da der vollziehbare Teil der Strafe auf 18 Monate festzulegen ist und der Be- schuldigte sich seit dem 4. Juli 2019 in Haft befindet (Urk. 9/1), hat der Beschul- digte die Strafe noch nicht erstanden und besteht keine Überhaft. VI. Landesverweisung

1. Katalogtat Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer Landesverwei- sung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 21 ff.). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und wird wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ver- urteilt. Somit liegt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor.

2. Härtefallprüfung Bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 wurde der Beschuldigte wegen der gleichen Katalogtat schuldig gesprochen und waren die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Das Ober- gericht hat in seinem Entscheid eine Härtefallprüfung vorgenommen und den Werdegang des Beschuldigten dargelegt (Urteil vom 8. Januar 2019 im Verfahren SB180393). Daran hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Zusammen- fassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in Italien geboren und auf- gewachsen ist und im Jahre 1972 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekom- men ist. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. In der Schweiz arbeitete er bis ins Jahr 2000 auf Baustellen. Anschliessend wurde er infolge eines Rü-

- 28 - ckenschadens arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenrente. Er war in erster Ehe mit einer Schweizerin verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor. Diese sind 33 und 43 Jahre alt und leben beide in H._____. Eine Tochter hat ein Kind. Der Beschuldigte hütete vor seiner Inhaftierung sein Enkelkind re- gelmässig. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Beschuldigte seine heutige Ehefrau, welche aus Nicaragua stammt. Mit ihr ist er seit 12 Jahren ver- heiratet und hat einen gemeinsamen Sohn, welcher beim Beschuldigten wohnt, während die Ehefrau mit ihrer 19-jährigen Tochter aus einer anderen Beziehung in einer eigenen Wohnung in der gleichen Liegenschaft wohnt. Seine Ehefrau ist erwerbstätig. In Italien leben zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschuldig- ten. Zu den Brüdern unterhält er keinen, zu den Schwestern wenig Kontakt (Urk. 2/4 S. 4; Prot. II S. 11 ff.). Der Beschuldigte gab an, aus finanziellen Gründen seit ca. 3 Jahren nicht mehr nach Italien gereist zu sein (Urk. 2/4 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, längere Zeit nicht mehr in Italien ge- wesen zu sein; letztmals vor 4 oder 5 Jahren (Prot. II S. 13). Bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 hat das Obergericht festgehalten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und sich hier sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine jetzige Ehefrau und der gemein- same 12-jährige Sohn leben in der Schweiz. Hier hat er zwei Töchter aus erster Ehe und eine Enkelin, mit welchen er regelmässig Kontakt pflegt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen hat er eine enge Bin- dung zur Schweiz. Der Beschuldigte spricht auch eine Landessprache und ist mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut. In Italien hat er noch vier Geschwister. Er spricht die Landessprache und ist über die IV-Rente finanziell abgesichert. Ei- ne Integration des Beschuldigten in Italien erscheint ohne grössere Probleme möglich, obwohl er dort nicht über das gleich dichte soziale Netz verfügt wie in der Schweiz. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in das Heimatland des Beschuldigten einschneidende Konsequenzen für den 12-jährigen Sohn und die Ehefrau des Beschuldigten hätte, wenn sie mit ihm nach Italien ziehen wür- den, zumal sie keinen Bezug zu Italien haben und das Kind seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und hier die Schule besuchte. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er spreche sowohl mit seiner Ehefrau als

- 29 - auch seinem Sohn italienisch (Prot. II S. 15), sodass beide auch diese Sprache beherrschen. Bei einem Verbleib der Mutter mit dem Kind in der Schweiz würde der bis heute enge Kontakt zwischen Vater und Sohn stark beeinträchtigt. Insge- samt hat sich die Situation gegenüber dem Urteil vom 8. Januar 2019 nicht ent- scheidend geändert, weshalb wie damals ein schwerer persönlicher Härtefall (ge- rade noch) zu bejahen ist.

3. Interessenabwägung Da ein Härtefall gerade noch zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverwei- sung vorzunehmen. Wie bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 (S.12 E. 4.1.) ist er- neut festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäu- bungsmittelgesetz rigoros zeigt bezüglich der Ausweisung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der EuGH Drogenhandel als schwerwiegende Rechtsgutverletzung sehen. Der Beschuldigte liess sich durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe mit Urteil vom 8. Januar 2019 nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Nur kurze Zeit danach hat er erneut eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz begangen und damit die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gesundheit vieler Menschen gefährdet, obwohl ihm mit Urteil vom 8. Januar 2019 eine letzte Chance eingeräumt wurde und er darauf hingewiesen wurde, dass die Interessenabwägung im Falle erneuter Delinquenz zu seinen Lasten ausfallen kann (Urteil vom 8. Januar 2019 S. 13 Ziffer 4.2.). Angesichts der Schwere der drohenden erneuten Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich und selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prognosestellung es gerade noch erlaubte, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern das Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die

- 30 - körperliche Unversehrtheit beschlägt. Je schwerer die drohende Rechtsgutverlet- zung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Betäubungsmittelhandel stellt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Behörde gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens eingreifen darf, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, was mit den Bestim- mungen des Strafgesetzbuches betreffend die Landesverweisung gegeben ist, wenn der Eingriff für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli- che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, ist vorlie- gend eine Landesverweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Vermeidung weiterer Betäubungsmitteldelinquenz notwendig. Der mit Anordnung einer Landesverweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben ist somit gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind erfüllt. Es liegt zwar ein persönlicher Härtefall vor, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Daher ist eine Landes- verweisung anzuordnen. Eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kann für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht, das Vorliegen eines Härtefalls ist zu bejahen und die Rückfallprognose erlaubt noch die Gewäh-

- 31 - rung des teilbedingten Strafvollzugs. Obwohl die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit, der Gesundheit von Menschen durch das begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer wiegt und bei der Interessenabwägung ge- genüber den Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, erweist sich angesichts der vorgenannten Faktoren eine Dau- er der Landesverweisung von 7 Jahren als verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Beschlagnahmte Waagen Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe von 6 BM-Waagen (Asservat-Nr. A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628) an ihn (Urk. 60 S. 2). Er liess geltend machen, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien bereits im früheren Verfahren Thema gewesen und von ihm weiterhin zu Hause aufbewahrt worden. Sie seien entweder nicht in Betrieb gewesen, da keine Batterien eingelegt gewesen seien, und seien Ge- schenke eines Freundes von ihm, der immer wieder kleinere Artikel in chinesi- schen Online-Shops kaufe. An diesen Waagen seien denn auch keine Spuren festgestellt worden, da sie nicht benutzt worden seien (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 12 f.). Da die Waagen und Feinwaagen keinen Zusammenhang mit Betäubungsmit- teln aufweisen würden, seien sie freizugeben (Urk. 33 S. 18; Urk. 82 S. 2). Die Vorinstanz hat die Waagen und Feinwaagen als Betäubungsmittelutensilien qualifiziert und gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 59 S. 28). Der Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach die Waagen für die Verwendung im Betäubungsmittelhandel vorgesehen waren, wird vorliegend gefolgt. Es kann auf die Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung verwiesen werden. Daher ist die Einziehung der 6 Feinwaagen mit den Asservat-Nummern A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628 zu bestätigen. VIII. Kostenfolgen

- 32 - Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen fast voll- umfänglich. Er obsiegt einzig mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüglich der beantragten Strafhöhe und der beantragten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'556.10 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 83). Dem Beschuldigten ist für das gesamte Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels des geltend gemachten Betrages nach Hinzurechnung des Aufwandes für die Be- rufungsverhandlung zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'000.– für die anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 5. Dezember 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Vergehen gegen das Waffengesetz), 6 teilweise (betreffend alle Gegenstände ausser BM-Waagen), 7 (Herausgabe Mobiltelefone und TomTom), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - 33 - - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
  4. Der bedingte Strafvollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne ei- ner Gesamtstrafe bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind; sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 beschlagnahmten BM-Waagen mit den Asservat-Nummern A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628 werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. - 34 -
  13. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'000.– für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zugespro- chen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechen- den Amtsstellen, insbesondere die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Forensische Institut Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB180393-O (im Dispositiv) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. - 35 -
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200116-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

5. Dezember 2019 (DG190298)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 8 Abs. 1 WG.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheits- strafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 179 Tage (24 Tage gemäss Urteil vom 25. Juni 2018 sowie 155 Tage im vorliegenden Verfahren) durch Haft bereits erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 179 Tage, die bis und mit heute durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 -

6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'468

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'515

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'526

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'537

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'593

- BM-Waage, Asservat-Nr. A012'786'628

- 1 Minigrip getrocknetes Pflanzenmaterial, Asservat-Nr. A012'786'582

- 1 Knittersack Kokain, Asservat-Nr. A012'786'559

- 1 Knittersack Kokain, Asservat-Nr. A012'786'695

- 2 Knittersäcke Kokain, Asservat-Nr. A012'786'651

- 2 Knittersäcke Kokain, Asservat-Nr. A012'791'387

- 3 Knittersäcke Kokain, Asservat-Nr. A012'786'640

- 3 Knittersäcke Kokain, Asservat-Nr. A012'786'673

- Verpackung, Asservat-Nr. A012'786'662

- DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A012'788'340

- DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A012'788'293

- DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A012'788'306

- DNA-Spur-Wattetupfer, Asservat-Nr. A012'788'317

- Betäubungsmittel-Fingernagelränder, Asservat-Nr. A012'788'168

- 1 Revolver mit 3 Patronen, Asservat-Nr. A012'786'708

7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen:

- 1 Apple iPhone, Asservat-Nr. A012'786'504

- 1 Apple iPhone, Asservat-Nr. A012'786'720

- 1 Samsung goldig, Asservat-Nr. A012'786'719

- 4 -

- 1 TomTom, Asservat-Nr. A012'786'617

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 3. Oktober 2019 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 270.– und EUR 55.– wird - soweit ausreichend - zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 6'520.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'509.65 Auslagen (Gutachten/Expertisen) Fr. 420.– Auslagen Kantonspolizei Zürich Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts Fr. 800.– des Kantons Zürich vom 23. Juli 2019 (UB190099) Fr. 6'520.50 amtliche Verteidigung

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 82 S. 1 f.)

1. Disp. Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben.

- 5 - Es sei A._____ (zusätzlich zu der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz) wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Disp. Ziff. 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben und es sei A._____ mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagsätzen zu einem vom Gericht festzu- setzenden Tagsatz zu bestrafen. Die Geldstrafe sei zu vollziehen. Vom Widerruf der mit Urteil vom 8. Januar 2019 des Obergerichtes des Kan- tons Zürich ausgefällten bedingten Strafe von 20 Monaten Freiheits- strafe sei abzusehen und es sei A._____ entweder zu verwarnen oder die Probezeit jener Freiheitsstrafe angemessen zu verlängern.

3. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom

5. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei sowohl von einer obliga- torischen als auch von einer fakultativen Landesverweisung abzuse- hen.

4. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom

5. Dezember 2019 sei teilweise aufzuheben und es seien A._____ die sechs BM-Waagen (Asservat-Nr. A012'786'468; A012'786'515; A012'786'526; A012'786'537; A012'786'593 und A012'786'628) per Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides auf erstes Verlangen herauszugeben.

5. Disp. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom

5. Dezember 2019 sei aufzuheben und es seien die Kosten des Ver- fahrens A._____ unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens teilweise aufzuerlegen, teilweise auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse.

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 65; Urk. 84 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Mona- ten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.

3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, wobei ihm die bereits erstandene Haft anzurechnen sei.

4. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu ver- weisen. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2019, wur- de der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, des Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 8 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. Der bedingte Strafvollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Frei-

- 7 - heitsstrafe wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerru- fenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Im Umfang von 20 Monaten wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf 4 Jahre festgesetzt, im Übrigen (12 Monate abzüglich 179 Tage erstan- dene Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Beschuldigte wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ferner wurde die Einzie- hung/Herausgabe verschiedener Gegenstände und die Verwendung der be- schlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten angeordnet (Urk. 59). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 9. März 2020 die Berufungserklärung einge- reicht (Urk. 41, 57/2 und 60). Er ficht den Schuldspruch betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz an und beantragt, er sei (zusätzlich zur Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz) wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen, es sei von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten abzusehen, statt- dessen eine Verwarnung auszusprechen oder die Probezeit zu verlängern, er sei mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen, und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Ferner verlangt er die Herausgabe ver- schiedener BM-Waagen an ihn. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 19. März 2020 Anschlussberufung erklärt (Urk. 65). Sie beantragt die Ausfällung einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Monaten im Sinne einer Gesamtstrafe sowie die Ausfällung einer Landesverweisung von 10 Jahren (Urk. 68). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dis- positiv-Ziffer 1 teilweise (Schuldspruch Vergehen gegen das Waffengesetz), Ziffer 6 teilweise (betreffend alle Gegenstände ausser BM-Waagen), Ziffer 7 (Heraus- gabe Mobiltelefone und TomTom), Ziffer 8 (Verwendung beschlagnahmte Bar- schaft) sowie Ziffern 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 8 -

2. Haftsituation Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafantritt. Der gemäss Urteil der Vorinstanz vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe war am 8. Juni 2020 erstanden. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsge- such, welches mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 abgewiesen wurde (Urk. 80). In der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2020 stellte der Beschuldigte erneut ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 82 S. 2). II. Sachverhalt

1. Erstellter Sachverhalt Bezüglich des ihm unter dem Titel Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.2.) und Waffenbesitz (Anklageziffer 1.3.) in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 vorgeworfenen Sach- verhalts erklärte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz geständig und deckt sich sein Geständnis mit dem Ergebnis der Untersuchung. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs, er habe im Zeitraum von ca. 20. Juni 2019 bis ca. 3. Juli 2019 B._____ an zwei unbekannten Tagen je eine Portion Kokain- gemisch von rund 0.5 Gramm mit einem Reinheitsgrad von rund 87 %, entspre- chend total rund 0.87 Gramm reines Kokain, übergeben. Das Geständnis des Be- schuldigten deckt sich mit den Aussagen von B._____, weshalb der Anklagesa- chverhalt auch in diesem Punkt erstellt ist.

2. Zu erstellender Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 4. Juli 2019 B._____ weitere Portionen von insgesamt 3.1 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, entsprechend 2.7 Gramm reinem Kokain, über- geben. Gleichentags habe er in seiner Wohnung in einer Umhängetasche neben seinem Bett 0.97 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 %, ent- sprechend 0.85 Gramm reinem Kokain und im Kellerabteil weitere 28.64 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 87 % und 68 %, entsprechend 24.55

- 9 - Gramm reinem Kokain, insgesamt somit 25.4 Gramm reines Kokain aufbewahrt zwecks Weiterverkaufs an einen Dritten. Betreffend die angeklagte Übergabe vom 4. Juli 2019 an B._____ bestreitet der Beschuldigte die angeklagte Menge und macht geltend, diese sei geringer gewe- sen. Bezüglich der in seiner Wohnung und im Kellerabteil aufbewahrten insge- samt 25.4 Gramm reinem Kokain stellt er sich auf den Standpunkt, er habe die Drogen gefunden und für seinen Eigenkonsum aufbewahrt. In diesen bestrittenen Anklagepunkten ist der Sachverhalt zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Am 4. Juli 2019 an B._____ übergebene Drogenmenge Im Polizeirapport vom 5. Juli 2019 wird festgehalten, gemäss Vortest habe die Drogenmenge 2.2 Gramm brutto betragen (Urk. 1 S. 2). Dem Polizeirapport ist nichts dazu zu entnehmen, wie der Vortest durchgeführt wurde und das Gewicht der sichergestellten Betäubungsmittel bestimmt wurde. Dagegen hielt das Foren- sische Institut Zürich in seinem Gutachten zur Identifikation/Gehaltsbestimmung von Betäubungsmitteln vom 21. August 2019 fest, das geprüfte Pulver weise ein Nettogewicht von 3.1 Gramm auf (Urk. 5/9). Wie es zu den Differenzen im Ergeb- nis der Gewichtsbestimmung gekommen ist, lässt sich mangels näherer Angaben betreffend die Prüfung des bei der Durchsuchung von B._____ sichergestellten Pulvers durch die Polizei nicht mit Sicherheit erklären. Die Umschreibung des As- servats durch das Forensische Institut (zwei Portionen gelblich-weisses, zum Teil gepresstes Pulver, je in einem Knittersack verschweisst, mit 1 Blatt Toilettenpa- pier umwickelt) und die Angabe betreffend den Sicherstellungsort (C._____-Platz, D._____ [Ortschaft], ab Person aus rechter Hand) lassen keine Zweifel daran auf- kommen, dass es sich um die auf B._____ sichergestellten Drogen handelt. Hin- zukommt, dass der ermittelte Reinheitsgrad von 87 % demjenigen der in der Wohnung des Beschuldigten und in seinem Kellerabteil sichergestellten Drogen entspricht.

- 10 - Bezüglich der ihm vom Beschuldigten am 4. Juli 2019 übergebenen Drogenmen- ge sagte B._____ aus, der Beschuldigte habe ihm jeweils unentgeltlich ein halbes Gramm, vielleicht etwas weniger, gegeben (Urk. 3/2 S. 3). Die Angabe von B._____ ist weder mit den im Polizeirapport festgehaltenen 2.2 Gramm noch mit den im Gutachten des Forensischen Instituts erwähnten 3.1 Gramm vereinbar. Seiner Aussage lassen sich keine zuverlässigen Hinweise bezüglich der überge- benen Drogenmenge entnehmen, zumal er auch nicht geltend machte, jeweils ei- ne bestimmte Menge zu einem bestimmten Preis vom Beschuldigten erworben zu haben. Vielmehr erklärte er, Kokain von ihm geschenkt erhalten zu haben, da der Beschuldigte gewusst habe, dass er süchtig sei und sie sich schon ein paar Jahre kennen würden (Urk. 3/2 S. 3). Auch der Zeugenaussage des Polizeibeamten E._____, der die Drogenübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2019 beobachtet hatte, las- sen sich keine Angaben betreffend die Gewichtsbestimmung der sichergestellten Drogen entnehmen (Urk. 3/3). Der Beschuldigte äusserte sich betreffend die Drogenmenge einzig vor Vor- instanz, nachdem er in den vorhergehenden Einvernahmen von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Er sagte aus, er habe die Drogen beim Park hinter dem Hotel F._____ gefunden (Prot. I S. 14). Er denke, die am

4. Juli 2019 an B._____ übergebenen Drogen seien etwas weniger gewesen als die vorgehaltenen 3.1 Gramm Kokaingemisch. Es habe sich um ein rundes Bäll- chen gehandelt, er könne nicht präzise sagen, wieviel es gewesen sei (Prot. I S. 14). Er habe es nicht gewogen, es sei seine Vorstellung, dass es weniger als 3.1 Gramm gewesen sei (Prot. I S. 15). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er dazu lediglich aus, er habe es nicht gewogen. Er habe das Gefühl, 3.1 Gramm sei etwas viel. Er habe B._____ einfach ein bisschen gegeben (Prot. II S. 19). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht festgestellt werden kann, wie die Gewichtsbestimmung gemäss Polizeirapport erfolgte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die sichergestellten Betäubungsmittel durch die Polizei zur Art- und Gewichtsbestimmung an das Forensische Institut

- 11 - weitergeleitet worden (Urk. 1 S. 3; Urk. 59 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, dass die exakte Gewichtsbestimmung erst im Labor erfolgte. Hinweise darauf, dass dem Forensischen Institut bei der Gewichtsbestimmung ein Fehler hätte un- terlaufen sein können, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 82 S. 3 f.), liegen keine vor. Die diffuse, durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauerte Behauptung des Beschuldigten, es sei nach seiner Vorstellung weniger als 3.1 Gramm Kokaingemisch gewesen, vermag das Ergebnis des Gutachtens des Forensischen Institutes nicht in Frage zu stellen. Es bestehen daher keine An- haltspunkte, welche an den Feststellungen des Gutachtens zweifeln liessen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher erstellt. 3.2. Aufbewahrungszweck der am 4. Juli 2019 bei der Hausdurchsuchung si- chergestellten Drogen 3.2.1. Übersicht Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die 25.4 Gramm reinen Koka- ins, welche am 4. Juli 2019 in seiner Wohnung und im Keller sichergestellt wur- den, zwecks Weiterverkaufs an unbekannte Dritte aufbewahrt. Der Beschuldigte bestreitet dies und macht geltend, er habe diese Drogen im G._____-Park gefun- den und zwecks Eigenkonsums aufbewahrt. Er konsumiere Kokain gegen seine Rückenschmerzen und gegen Erektionsprobleme (Prot. I S. 17 und S. 24; Prot. II S. 18 ff.). Unbestritten und durch die Sicherstellung erstellt ist, dass der Beschuldigte am

4. Juli 2019 25.4 Gramm reines Kokain in seiner Wohnung und in seinem Keller- abteil aufbewahrte. Bestritten ist, dass er beabsichtigte, diese Drogen zu verkau- fen. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts liegen die Aussagen des Be- schuldigten, diejenigen von B._____, die sichergestellten Drogen und weiteren Betäubungsmittelutensilien vor. Ferner sind weitere Umstände und Indizien zu be- rücksichtigen, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist.

- 12 - 3.2.2. Beweismittel und Indizien im Einzelnen 3.2.2.1. Aussagen B._____ und E._____ B._____ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte habe ihm am 4. Juli 2019 und zuvor weitere zwei- oder dreimal jeweils ein halbes Gramm Kokain, vielleicht auch etwas weniger, ohne Bezahlung gegeben (Urk. 3/2 S. 2 f.). Er habe dem Beschuldigten nie etwas bezahlt, dieser habe ihm immer geholfen, weil er kein Geld gehabt habe. Er habe dem Beschuldigen gesagt, er würde es bezahlen, wenn er wieder Geld habe (Urk. 3/2 S. 3). Diese Aussage von B._____, wonach er vom Beschuldigten Kokain ohne Bezahlung erhalten habe, kann nicht widerlegt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Polizeibe- amte E._____, welcher die Kokainübergabe zwischen dem Beschuldigten und B._____ am 4. Juli 2017 beobachtet hatte, als Zeuge aussagte, er habe keine Geldübergabe gesehen (Urk. 3/3 S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Drogenübergaben an B._____ ohne Bezahlung erfolgten. Dass der Beschuldigte, welcher selber in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, einem mittellosen dro- gensüchtigen Bekannten mehrmals Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad von 87 % ohne Bezahlung abgab, spricht eher gegen Verkaufsabsichten des Be- schuldigten, schliesst solche jedoch auch nicht aus, da es sich bei den Überga- ben an B._____ um Hilfeleistung gegenüber einem Bekannten gehandelt hat. 3.2.2.2. Waffenbesitz Da Schusswaffenbesitz und -einsatz kein typisches Merkmal in der Schweizer Drogenszene ist, kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wo- nach der Umstand, dass der Beschuldigte neben dem Kokain einen Revolver im Keller lagerte, darauf hindeute, dass er sich im Drogenmilieu bewege (Urk. 59 S. 10). Illegaler Waffenbesitz lässt zwar Rückschlüsse auf die Gesetzestreue des Beschuldigten zu, jedoch lässt sich daraus nichts direkt ableiten bezüglich der Frage, ob er das Kokain zum Eigenkonsum oder zum Weiterverkauf aufbewahrte.

- 13 - 3.2.2.3. Gutachten Haaranalyse und Fingernagelschmutz Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten kommt zum Schluss, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommenden Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte und dass die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liegt (Urk. 5/4 S. 3). Ferner wurde Kokain und dessen Abbauprodukte nachgewiesen. Das Gutachten hält fest, das Resultat beweise den Kontakt mit Kokain, dass die- ses insbesondere durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte, wobei vereinzelter Kokain-Konsum, z.B. im Sinne eines Probierkonsums, nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Das Ergebnis der Haaranaly- se lässt sich mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbaren, wonach er jeden Monat ein bisschen Kokain konsumiere gegen seine Rückenschmerzen oder ge- gen Erektionsstörungen (Prot. I S. 17, S. 20 und S. 22), ist aber gleichermassen vereinbar mit Drogenkontakt im Rahmen von Drogenhandelstätigkeiten wie Ab- wägen, Portionieren oder Abpacken von Drogen. Dass gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 5. August 2019 unter den Fingernägeln des Beschuldigten Kokain gefunden wurde (Urk. 5/16), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte Drogen angefasst hat. Dies wiederum lässt sich durch das Berühren der Drogen beim Eigenkonsum oder bei Übergaben an B._____ erklären. Wie schon das Ergebnis der Haaranalyse führt auch der Nachweis von Kokain im Fingernagelschmutz nicht zweifelsfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die aufbewahrten Drogen an Dritte weiter zu verkaufen. 3.2.2.4. Sicherstellungen

a) Drogen Dass der Beschuldigte sowohl das Kokain als auch das Marihuana gefunden ha- ben will, erscheint als sehr unwahrscheinlich. Indessen bestehen keinerlei An- haltspunkte dafür, wie der Beschuldigte in den Besitz der sichergestellten Drogen

- 14 - gekommen ist. Seine Erklärung ist zwar wenig glaubhaft, kann jedoch nicht wider- legt werden. Die blosse Tatsache, dass die Erklärung des Beschuldigten betref- fend Drogenfund als wenig glaubhaft erscheint, begründet kein Indiz zu seinen Lasten. Zu berücksichtigen ist aber auch der Umstand, dass es sich um eine bedeutende Betäubungsmittelmenge von 25.4 Gramm Kokain handelt, der Beschuldigte sel- ber nur gelegentlich davon konsumierte und nicht als süchtig bezeichnet werden kann, was durch die Haaranalyse bestätigt wurde. Der Beschuldigte führte anläss- lich der Berufungsverhandlung erneut aus, dass er nicht viel konsumiert habe, nur ein bisschen (Prot. II S. 22 f.), was sich auch mit seinen bisherigen Aussagen deckt. Bereits im Verfahren SB180393 hatte der Beschuldigte zu Protokoll gege- ben, dass er den Kokainkonsum unter Kontrolle gehabt habe. Er habe es nicht gebraucht und nur gelegentlich konsumiert. Seit er dieses Problem mit der Polizei habe, habe er nichts mehr konsumiert (Verfahren SB180393, Prot. II S. 17). Da die damaligen Taten des Beschuldigten im Dezember 2017 und die diesem Ver- fahren zugrundeliegenden Handlungen im Juni/Juli 2019 stattgefunden haben, ist demnach davon auszugehen, dass er rund 1½ Jahre kein Kokain konsumiert hat. Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften, weshalb von einem sehr bescheidenen und nur sporadischen Eigenkonsum auszugehen ist, was auch mit den Feststellungen aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

19. Juli 2019 zur Haaranalyse des Beschuldigten übereinstimmt. Aus diesem geht hervor, dass ein vereinzelter Kokain-Konsum im Sinne eines Probierkonsums nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 5/4 S. 3). Auch die Feststellungen im Gutachten sprechen damit klar gegen einen regelmässigen Konsum grösserer Mengen Kokains des Beschuldigten. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er konsumiere das Kokain unter anderem zur Bekämpfung seiner Rückenschmerzen (Prot. II S. 22). Da der Beschuldigte bestätigt hat, Medikamente gegen seine Rü- ckenschmerzen zu nehmen (Prot. II S. 23), was sich so auch aus dem Gutachten vom 19. Juli 2019 ergibt, welches festhält, dass in der Zeit von Ende Februar 2019 bis Ende Juni 2019 ein Konsum des in starken Schmerzmitteln vorkommen- den Wirkstoffs Tramadol nachgewiesen werden konnte, wobei die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration im oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liege

- 15 - (Urk. 5/4 S. 3), spricht auch dies gegen einen übermässigen und regelmässigen Kokainkonsum zum Zweck der Schmerzbekämpfung. Der Argumentation der Ver- teidigung, wonach selbst bei der Annahme, der Beschuldigte habe das in seinem Keller gelagerte Kokain veräussern wollen, zu dessen Gunsten davon auszuge- hen sei, der grösste Teil sei für dessen Eigenkonsum gedacht gewesen (Urk. 82 S. 16), kann somit nicht gefolgt werden. Die Drogenmenge weist einen erheblichen Wert auf. Für den in knappen finanziel- len Verhältnissen lebenden Beschuldigten dürfte der Anreiz gross gewesen sein, diesen Wert zu realisieren und durch den Weiterverkauf der Drogen Einnahmen zu generieren. Hinzukommt, dass der Beschuldigte mit dem Drogenhandel ver- traut ist, was sich aus der einschlägigen Vorstrafe ergibt, auf welche nachfolgend (E 3.2.2.5.) einzugehen ist.

b) Waagen, Knittersäcklein und Einweghandschuhe Bei der Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung des Beschuldigten zwei Kü- chenwaagen und eine Feinwaage sowie aus seinem Kellerabteil zwei Feinwaa- gen, zugeschnittene Knittersackteile und Einweghandschuhe sichergestellt. Be- züglich weiterer 3 Feinwaagen und einer als Autoschlüssel getarnten Feinwaage wurde auf der Sicherstellungsliste nicht vermerkt, ob diese in der Wohnung oder im Keller gefunden wurden (Urk. 7/4). Insgesamt wurden somit am Wohnort des Beschuldigten zwei Küchenwaagen und 7 Feinwaagen sichergestellt. Die grosse Anzahl Feinwaagen, welche im Drogenhandel für das Abwägen von Betäu- bungsmitteln verwendet werden, lässt aufhorchen. Die Verteidigung machte gel- tend, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien entweder bereits im früheren Verfahren ein Thema gewesen, seien gar nicht in Betrieb, da keine Bat- terien eingelegt seien und seien teilweise Geschenke eines Freundes des Be- schuldigten, welcher immer wieder kleinere Artikel in chinesischen Online-Shops kaufe und dem Beschuldigten solche Artikel, eben auch diese kleinen Feinwaa- gen schenke (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 9 ff.). Ob alle Waagen betriebsbereit waren, ist nicht von Relevanz. Entscheidend ist die ungewöhnlich grosse Anzahl Waagen am Wohn-ort des Beschuldigten und dass der Beschuldigte selber nicht plausibel erklären konnte, weshalb er im Besitze einer derart grossen Anzahl Feinwaagen

- 16 - war. In der Einvernahme vom 12. September 2019 sagte er aus, seine Frau habe die Waagen für das Haarfärben gebraucht – was er so auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung ausgeführt hat (Prot. II S. 23) – oder sie seien für das Wägen von Papier gebraucht worden. Manchmal wiege er damit Uhren. Ausserdem schi- cke er seiner Schwiegermutter regelmässig Koffer nach Nicaragua und müsse diese vorher wägen, da diese ein gewisses Gewicht nicht überschreiten dürfen (Urk. 2/3 S. 3 f.). Dass mit Küchenwaagen und Feinwaagen keine Koffer gewogen werden können, liegt auf der Hand. Auch wenn der Beschuldigte die Gegenstän- de, welche in den Koffer kamen, einzeln mit der Küchenwaage gewogen haben will (Urk. 2/3 S. 4), ist damit die grosse Anzahl Waagen insbesondere Feinwaa- gen nicht erklärt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Uh- ren wägen musste oder mehre Waagen benötigte, um Papier zu wägen. Die grosse Anzahl Feinwaagen als typische Drogenhandelsutensilien ist ein starkes Indiz, welches auf beabsichtigten Drogenverkauf hindeutet. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung, an den Waagen seien keine verdächtigen Spuren, insbesondere keine Drogenrückstände, festgestellt worden (Urk. 82 S. 13), nichts, zumal die Waagen gar nicht auf entsprechende Spuren untersucht worden sind. Die im Keller sichergestellten Einweghandschuhe hat der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung verwendet, um sein Fahrrad zu reparieren und die Knittersäck- lein, um Lebensmittel einzufrieren (Urk. 2/3 S. 4). Auch diese Gegenstände sind übliche Utensilien im Drogenhandel, wobei der vom Beschuldigten erwähnte Ver- wendungszweck für sich allein betrachtet auch nicht von der Hand gewiesen wer- den kann. Entscheidend ist jedoch, dass diese Gegenstände, deren Fundort im Keller, wo auch der Grossteil des Kokains gelagert wurde, zusammen mit den zahlreichen Waagen ein gewichtiges Indiz für die Aufbewahrung der Drogen zum Weiterverkauf ist.

c) Bargeld Beim Beschuldigten wurden bei der Hausdurchsuchung Fr. 270.– und EUR 55.– sichergestellt (Urk. 7/3), somit keine grösseren Bargeldbeträge, welche auf einen Drogenhandel hinweisen würden. Auch liegen keine Hinweise auf Drogenbestel- lungen oder Übergaben vor aufgrund ausgewerteter Mobiltelefongespräche oder

- 17 - (mit Ausnahme der Übergabe an B._____ vom 4. Juli 2019) entsprechender Ob- servationen der Polizei. Denkbar ist aber auch, dass es noch nicht dazu kam, dass der Beschuldigte Drogen verkaufen konnte, denn es lässt sich nicht erstel- len, seit wann der Beschuldigte im Besitz des Kokains war. Geringer Bargeldbe- trag und fehlende Hinweise auf Drogenbestellungen lassen sich auch damit erklä- ren, dass das Geschäft noch nicht aufgenommen wurde. 3.2.2.5. Einschlägige Vorstrafe Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Januar 2019 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehr- fachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte hatte am 30. Dezember 2017 in seiner Wohnung ca. 109,3 Gramm reines Kokain aufbewahrt und mehrfach Kokainporti- onen und Marihuana verkauft. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte allerdings den Verkauf von Kokain und Marihuana (Prot. II S. 24), obwohl dies erstellt und er deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Gegenstand des heutigen Verfahrens bildenden Vorwürfe erinnern stark an diejenigen im Rahmen der Vorstrafe, welche zeigen, dass der Beschuldigte über Erfahrung im Drogenhandel verfügt. 3.3. Fazit Der Sachverhalt ist erstellt betreffend die Menge der B._____ am 4. Juli 2019 übergebenen 2.7 Gramm reinen Kokains. Betreffend den Zweck der Aufbewahrung der 25.4 Gramm reinen Kokains in der Wohnung und im Keller des Beschuldigten liegen keine direkten Beweismittel vor. Die verschiedenen vorstehend dargelegten Indizien fügen sich jedoch zu einem klaren Bild zusammen. Der Beschuldigte war im Besitz einer grossen Menge von 25.4 Gramm reinem Kokain. Diese Drogenmenge verkörpert einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Der Beschuldigte lebte in knappen finanziellen Verhältnis- sen und war nicht süchtig, konsumierte nur sporadisch und war für den Eigenkon-

- 18 - sum nicht auf eine solch grosse Menge Betäubungsmittel angewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Anreiz zum Verkauf des Kokains gross war. Der Beschuldigte kannte sich im Drogenhandel aus, wie aus der einschlägigen Vorstrafe hervorgeht. Neben dem Kokain bewahrte er auch für den Drogenhandel übliche Utensilien in seinem Kellerabteil auf. Dabei fallen insbesondere die zahl- reichen Waagen auf, welche für das Wägen und Portionieren von Drogen geeig- net sind. Insgesamt verdichten sich die Indizien für eine Absicht des Beschuldig- ten, die Drogen weiterzuverkaufen in einer Weise, welche keine rechtserheblichen Zweifel an der Erstellung des Anklagesachverhaltes mehr bestehen lassen. Auch in diesem bestrittenen Punkt ist der Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten unter anderem als Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG sowie als Vergehen gegen das Be- täubungsmittelgesetz in Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Urk. 59 S. 11 f.). Bezüglich des Besitzes von 25.4 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterverkaufs und der Übergabe von 3.57 Gramm reinem Kokain an B._____ macht die Vertei- digung geltend, für einen schweren Fall reiche es nicht, da davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen grossen Teil selber konsumiert habe oder habe konsumieren wollen. Angeklagt sei eine Menge von rund 29 Gramm reinem Koka- in. Nur schon bei einem Konsum oder geplanten Konsum von ungefähr der Hälfte bis einem Drittel der Menge könne nicht mehr von einem schweren Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gesprochen werden. Im Übrigen betrage der Ver- trauensbereich bei der Reinheitsbestimmung durchgehend 5 %. Von den in der Anklage genannten rund 29 Gramm reinen Kokains wäre zu seinen Gunsten noch ein Abzug von 5 %, mithin rund 1.5 Gramm, vorzunehmen (Urk. 82 S. 16 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt veräusserte der Beschuldigte 3.57 Gramm reines Kokain und bewahrte in seiner Wohnung sowie in seinem Keller insgesamt weite- re 25.4 Gramm reines Kokain auf, um es zu einem Grossteil an unbekannte Dritte zu veräussern. Entgegen der Verteidigung lässt sich gestützt auf die Aussagen

- 19 - des Beschuldigten und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 19. Ju- li 2019 gerade nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen Grossteil der Kokain- menge für den Eigenkonsum verwendet haben soll oder verwenden wollte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.2.2.4.a). Da im Schlafzimmer des Beschuldigten in einer Umhängetasche neben seinem Bett 0.85 Gramm reines Kokain sichergestellt werden konnte (Urk. 5/5; Urk. 5/7 S. 2), ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er diese Menge selber konsumieren und nicht veräussern wollte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei Kokain der Grenzwert zum schwe- ren Fall bei 18 Gramm Reinsubstanz (BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5), weshalb selbst nach Abzug dieser 0.85 Gramm Kokain der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klar überschritten ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn die von der Verteidigung geltend gemachten 5 %, mithin rund 1.5 Gramm, ebenfalls abgezogen würden. Weiter macht die Verteidigung geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Kokain bei einer Veräusserung nur an eine einzige oder einige wenige Personen zum Konsum abgegeben worden wäre, sodass es am Qualifikations- merkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fehle, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst eine Anzahl von 20 Menschen als viele Menschen im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden könne (Urk. 82 S. 16). Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht setzt die Bestimmung folglich nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge ei- nes bestimmten Betäubungsmittels begangen wird, die geeignet ist, eine gesund- heitliche Gefahr für viele herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht verlangt das Ge- setz, dass der Täter um diese objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss. Das zu beurteilende Delikt ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestal- tet, bei welchem kein Nachweis erforderlich ist, dass die Gefahr eingetreten oder vom Täter gewollt war (BGE 111 IV 31; BGE 118 IV 200 E. 3f). Der Beschuldigte war im Besitz einer qualifizierten Kokainmenge und wusste, dass diese geeignet

- 20 - ist, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen, wodurch die Vorausset- zungen für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist somit bezüglich des Besitzes von 25.4 Gramm reinem Koka- in zwecks Weiterverkaufs und der Übergabe von 3.57 Gramm reinem Kokain an B._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Besitzes von Marihuana hat die Vorinstanz den Beschuldigten des Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und erwo- gen, dass weder der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 19a BetmG noch derje- nige gemäss Art. 19b BetmG zur Anwendung gelangt, da der Beschuldigte das Marihuana nicht habe konsumieren wollen (Urk. 59 S. 12). Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäu- bungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhand- lung im Sinne von Art. 19 begeht. Der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln wird, soweit dieser dem eigenen Gebrauch dient, als Übertretung sanktioniert. Der Beschuldigte anerkennt, rund 1.4 Gramm Marihuana besessen zu haben und macht geltend, er habe dieses nicht konsumieren, sondern nur daran riechen wol- len (Urk. 2/4 S. 2). Für die rechtliche Qualifizierung kann nicht massgeblich sein, auf welche Art eine Droge konsumiert respektive verwendet wird, relevant ist ein- zig, dass sie dem eigenen Gebrauch dient. Der Tatbestand im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist somit auch erfüllt, wenn der Beschuldigte das Marihuana ledig- lich gebraucht, um daran zu riechen, worauf auch die Verteidigung zutreffend hin- gewiesen hat (Urk. 82 S. 14 f.). Hinsichtlich des Besitzes von 1.4 Gramm Marihuana ist der Beschuldigte somit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen.

- 21 - IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat sich in zutreffender Weise zum Strafrahmen, den allgemeinen Strafzumessungsgründen und dem Asperationsprizip geäussert, dem ist nichts beizufügen (Urk. 59 S. 13 f.). Demzufolge ist bei der Strafzumessung zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz festzulegen. Für das Vergehen gegen das Waffengesetz, für welches ein Strafrahmen von Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe gilt, ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten infolge fehlender präventiver Effizienz einer Geldstrafe ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist daher in Anwendung des Asperationsprinzips für das Vergehen gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine separate Bus- se festzusetzen.

2. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Die vom Beschuldigten in seiner Wohnung und im Keller gelagerten 25.4 Gramm reines Kokain und die an B._____ übergebenen insgesamt 3.57 Gramm reines Kokain übersteigen die Grenze für einen schweren Fall, welche bei 18 Gramm reinem Kokain liegt, zwar deutlich, bewegt sich jedoch noch in einem tiefen zwei- stelligen Bereich. Die von der Droge ausgehende Gefahr für die Gesundheit hat sich nur betreffend B._____ konkretisiert. B._____ war jedoch bereits abhängig und hat den Beschuldigten um Übergabe von Kokain gebeten. Daher ist die bei ihm zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefahr nur gering. Auf welcher Stufe des Betäubungsmittelhandels sich der Beschuldigte bewegte, ist unklar. Dass er Dro- gen direkt an den Konsumenten B._____ übergab, spricht für eine tiefe Stufe in

- 22 - der Hierarchie. Dagegen weist der relativ hohe Reinheitsgrad des Kokaingemi- sches von 87 % eher darauf hin, dass der Beschuldigte nicht auf der tiefsten Stufe stand. Da völlig im Dunkeln bleibt, wie er in den Besitz der Drogen gekommen ist und wie der Weiterverkauf der Drogen organisiert werden sollte, lässt sich die kriminelle Energie des Beschuldigten nicht genauer beurteilen. Die Drogenüber- gaben an B._____ erfolgten drei Mal über einen kurzen Zeitraum von rund 14 Ta- gen. Die Drogen bewahrte der Beschuldigte bei sich zu Hause auf. Dies brachte ein grosses Risiko mit sich, dass die Drogen bei einer polizeilichen Kontrolle ge- funden würden und deutet auf einen geringen Organisationsgrad und eine eher tiefe Hierarchiestufe hin. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen des qualifizierten Falles mit der Vorinstanz als leicht zu beurteilen. 2.1.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Motiv bei den unentgeltli- chen Übergaben an den drogensüchtigen und mittellosen B._____ ist in einem Freundschaftsdienst zu sehen. Bezüglich der Aufbewahrung der weiteren Drogen ist von finanziellen Motiven des Beschuldigten auszugehen. Er lebte in knappen finanziellen Verhältnissen, jedoch befand er sich nicht in einer Notlage, vielmehr war sein enger Bedarf durch die IV-Rente gedeckt. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen des qualifizierten Falles leicht. 2.1.3. Zwischenfazit Tatschwere Dem in objektiver und subjektiver Hinsicht leichten Verschulden erscheint eine Strafe im Bereich von 15 Monaten als angemessen.

3. Asperation für das Vergehen gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte bewahrte einen Revolver bei sich im Keller auf. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Waffe mit Munition versehen war, funktionstüchtig und grundsätzlich einsatzbereit war, weshalb von einem hohen

- 23 - Gefährdungspotential auszugehen ist (Urk. 59 S. 17 f.). Zugunsten des Beschul- digten wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Waffe nicht auf sich trug. Unklar ist, wie lange er den Revolver in seinem Besitz hatte. Es ist auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, wonach er den Revolver ca. Anfang Mai 2019 zu sich genommen habe, der Besitz somit rund zwei Monate dauerte. Die Annahme der Vorinstanz, wonach ein Zusammenhang mit den im Keller aufbewahrten Betäu- bungsmitteln bestand (Urk. 59 S. 18), lässt sich nicht erstellen. Vielmehr ist auf die nicht widerlegbare Behauptung des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Waffe von einem Bekannten erhalten habe, welcher diese habe wegwerfen wollen (Prot. I S. 18). Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Initiative für die Inbesitznahme der Waffe nicht von ihm kam. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Als separate Einsatzstrafe für dieses Delikt erscheint eine Strafe im Bereich von 3 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 15 Monaten ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz mittels Asperation an- gemessen um 2 Monate zu erhöhen. Als Zwischenfazit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Ge- samtstrafe von 17 Monaten.

4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 16). Der Beschuldigte ist in Italien geboren und aufgewachsen. Er kam im Alter von 16 Jahren in die Schweiz. Hier arbeitete er während vieler Jahre als Bauarbeiter bis er wegen Rückenbeschwerden die Arbeitstätigkeit einstellen musste und ihm eine IV-Rente zugesprochen wurde. Aus seiner ersten Ehe mit einer Schweizerin hat er zwei Kinder im Alter von 33 und 43 Jahren. Aus seiner zweiten Ehe mit der heutigen Ehefrau hat er einen 12-jährigen Sohn (Prot. II S. 11 ff.).

- 24 - Insgesamt ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2. Vorleben Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen erwirkt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2013 wurde er wegen Ver- gehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 61). Diese einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit fal- len deutlich straferhöhend ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte nur gerade ein halbes Jahr nach der letzten Verurteilung erneut ein- schlägig delinquierte. 4.3. Geständnis Der Beschuldigte erklärte sich teilweise geständig. Das Geständnis wurde jedoch erst spät abgelegt und betrifft im Wesentlichen nur jene Sachverhaltselemente, welche durch die Sicherstellungen und die Aussagen von B._____ erstellt sind. Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz liegt ein vollumfängliches Geständnis vor, welches aber unter den gegebenen Umständen nicht merklich strafmindernd ins Gewicht fällt. Im zentralen Punkt des Aufbewahrungszwecks betreffend die 25.4 Gramm Kokain erklärte sich der Beschuldigte dagegen nicht geständig. Eine Strafminderung fällt daher betreffend dieses Delikts ausser Betracht. 4.4. Fazit Täterkomponente

- 25 - Die Straferhöhungsgründe der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz in der Probezeit überwiegen die marginale Strafminderung infolge des Teilgeständ- nisses bei Weitem und führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für die Tat- komponente von 17 Monaten auf 22 Monate.

5. Widerruf Betreffend den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Januar 2019 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 59 S. 19). Da der Beschuldigte innert kurzer Zeit nach Ausfällung der Vor- strafe erneut einschlägig delinquierte, muss von einer Schlechtprognose ausge- gangen werden. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstra- fe ist daher zu widerrufen.

6. Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen Strafe Die neu auszufällende Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe und die widerrufene Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe sind gleichartig. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist für die zu wi- derrufende Strafe angemessen zu erhöhen. Im Sinne einer Gesamtstrafe er- scheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessene Sanktion

7. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist eine Busse festzusetzen. Gestützt auf Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbe- trag der Busse Fr. 10'000.–. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).

- 26 - Der Beschuldigte hatte bei sich zuhause rund 1.4 Gramm Marihuana deponiert, um es während einer gewissen Zeit zu behalten, ohne es konsumieren zu wollen. Die Übertretung wiegt angesichts der geringen Menge von 1.4 Gramm Marihuana und unter Berücksichtigung seines diesbezüglichen Geständnisses sehr leicht. Der Beschuldigte erhält eine IV-Rente zugesprochen, gemäss seinen Aussagen in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.–, und verfügt über kein Vermögen (Prot. II S. 13 f.). Dem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen angemessen erscheint eine Busse von Fr. 100.–. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen.

8. Fazit Der Beschuldigte ist unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne einer Ge- samtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vor- zeitigen Strafvollzuges von 365 Tagen (Art. 51 StGB); sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. V. Vollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zugs kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 20). Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren auszufällen. Die Ge- währung des teilbedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Erhebliche Bedenken ergeben sich diesbezüglich aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Delinquenz in der Probezeit kurze Zeit nach der letzten Verurteilung sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte bereits während des letzten Verfahrens 24 Tage Haft er- standen hat. Er hat jedoch noch nie längere Zeit im Strafvollzug verbracht und lebt insgesamt in geordneten familiären und finanziellen Verhältnissen, sodass

- 27 - ihm trotz erheblicher Bedenken die für die Gewährung des teilbedingten Strafvoll- zug erforderliche günstige Prognose gestellt werden kann. Angesichts der beste- henden Bedenken erscheint es angezeigt, den vollziehbaren Teil der Strafe auf das Maximum von 18 Monaten festzulegen und die Probezeit für den aufgescho- benen Teil auf 5 Jahre festzulegen. Die Busse ist zu bezahlen. Da der vollziehbare Teil der Strafe auf 18 Monate festzulegen ist und der Be- schuldigte sich seit dem 4. Juli 2019 in Haft befindet (Urk. 9/1), hat der Beschul- digte die Strafe noch nicht erstanden und besteht keine Überhaft. VI. Landesverweisung

1. Katalogtat Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer Landesverwei- sung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 21 ff.). Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger und wird wegen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ver- urteilt. Somit liegt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor.

2. Härtefallprüfung Bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 wurde der Beschuldigte wegen der gleichen Katalogtat schuldig gesprochen und waren die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. Das Ober- gericht hat in seinem Entscheid eine Härtefallprüfung vorgenommen und den Werdegang des Beschuldigten dargelegt (Urteil vom 8. Januar 2019 im Verfahren SB180393). Daran hat sich bis heute nichts Wesentliches geändert. Zusammen- fassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in Italien geboren und auf- gewachsen ist und im Jahre 1972 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekom- men ist. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. In der Schweiz arbeitete er bis ins Jahr 2000 auf Baustellen. Anschliessend wurde er infolge eines Rü-

- 28 - ckenschadens arbeitsunfähig und bezieht seither eine Invalidenrente. Er war in erster Ehe mit einer Schweizerin verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter hervor. Diese sind 33 und 43 Jahre alt und leben beide in H._____. Eine Tochter hat ein Kind. Der Beschuldigte hütete vor seiner Inhaftierung sein Enkelkind re- gelmässig. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete der Beschuldigte seine heutige Ehefrau, welche aus Nicaragua stammt. Mit ihr ist er seit 12 Jahren ver- heiratet und hat einen gemeinsamen Sohn, welcher beim Beschuldigten wohnt, während die Ehefrau mit ihrer 19-jährigen Tochter aus einer anderen Beziehung in einer eigenen Wohnung in der gleichen Liegenschaft wohnt. Seine Ehefrau ist erwerbstätig. In Italien leben zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschuldig- ten. Zu den Brüdern unterhält er keinen, zu den Schwestern wenig Kontakt (Urk. 2/4 S. 4; Prot. II S. 11 ff.). Der Beschuldigte gab an, aus finanziellen Gründen seit ca. 3 Jahren nicht mehr nach Italien gereist zu sein (Urk. 2/4 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er erneut, längere Zeit nicht mehr in Italien ge- wesen zu sein; letztmals vor 4 oder 5 Jahren (Prot. II S. 13). Bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 hat das Obergericht festgehalten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und sich hier sein Lebensmittelpunkt befindet. Seine jetzige Ehefrau und der gemein- same 12-jährige Sohn leben in der Schweiz. Hier hat er zwei Töchter aus erster Ehe und eine Enkelin, mit welchen er regelmässig Kontakt pflegt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen hat er eine enge Bin- dung zur Schweiz. Der Beschuldigte spricht auch eine Landessprache und ist mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut. In Italien hat er noch vier Geschwister. Er spricht die Landessprache und ist über die IV-Rente finanziell abgesichert. Ei- ne Integration des Beschuldigten in Italien erscheint ohne grössere Probleme möglich, obwohl er dort nicht über das gleich dichte soziale Netz verfügt wie in der Schweiz. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine Rückkehr in das Heimatland des Beschuldigten einschneidende Konsequenzen für den 12-jährigen Sohn und die Ehefrau des Beschuldigten hätte, wenn sie mit ihm nach Italien ziehen wür- den, zumal sie keinen Bezug zu Italien haben und das Kind seit seiner Geburt in der Schweiz lebt und hier die Schule besuchte. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er spreche sowohl mit seiner Ehefrau als

- 29 - auch seinem Sohn italienisch (Prot. II S. 15), sodass beide auch diese Sprache beherrschen. Bei einem Verbleib der Mutter mit dem Kind in der Schweiz würde der bis heute enge Kontakt zwischen Vater und Sohn stark beeinträchtigt. Insge- samt hat sich die Situation gegenüber dem Urteil vom 8. Januar 2019 nicht ent- scheidend geändert, weshalb wie damals ein schwerer persönlicher Härtefall (ge- rade noch) zu bejahen ist.

3. Interessenabwägung Da ein Härtefall gerade noch zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine Inte- ressenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Landesverwei- sung vorzunehmen. Wie bereits im Urteil vom 8. Januar 2019 (S.12 E. 4.1.) ist er- neut festzuhalten, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäu- bungsmittelgesetz rigoros zeigt bezüglich der Ausweisung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der EuGH Drogenhandel als schwerwiegende Rechtsgutverletzung sehen. Der Beschuldigte liess sich durch die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe mit Urteil vom 8. Januar 2019 nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Nur kurze Zeit danach hat er erneut eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz begangen und damit die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gesundheit vieler Menschen gefährdet, obwohl ihm mit Urteil vom 8. Januar 2019 eine letzte Chance eingeräumt wurde und er darauf hingewiesen wurde, dass die Interessenabwägung im Falle erneuter Delinquenz zu seinen Lasten ausfallen kann (Urteil vom 8. Januar 2019 S. 13 Ziffer 4.2.). Angesichts der Schwere der drohenden erneuten Delinquenz überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich und selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Prognosestellung es gerade noch erlaubte, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen kann, sofern das Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die

- 30 - körperliche Unversehrtheit beschlägt. Je schwerer die drohende Rechtsgutverlet- zung ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Betäubungsmittelhandel stellt nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2.). Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine Behörde gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens eingreifen darf, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, was mit den Bestim- mungen des Strafgesetzbuches betreffend die Landesverweisung gegeben ist, wenn der Eingriff für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftli- che Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, ist vorlie- gend eine Landesverweisung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Vermeidung weiterer Betäubungsmitteldelinquenz notwendig. Der mit Anordnung einer Landesverweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben ist somit gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

4. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sind erfüllt. Es liegt zwar ein persönlicher Härtefall vor, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Daher ist eine Landes- verweisung anzuordnen. Eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB kann für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht, das Vorliegen eines Härtefalls ist zu bejahen und die Rückfallprognose erlaubt noch die Gewäh-

- 31 - rung des teilbedingten Strafvollzugs. Obwohl die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit, der Gesundheit von Menschen durch das begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer wiegt und bei der Interessenabwägung ge- genüber den Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt, erweist sich angesichts der vorgenannten Faktoren eine Dau- er der Landesverweisung von 7 Jahren als verhältnismässig. Der Beschuldigte ist daher im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes zu verweisen. VII. Beschlagnahmte Waagen Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe von 6 BM-Waagen (Asservat-Nr. A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628) an ihn (Urk. 60 S. 2). Er liess geltend machen, die sichergestellten Waagen und Feinwaagen seien bereits im früheren Verfahren Thema gewesen und von ihm weiterhin zu Hause aufbewahrt worden. Sie seien entweder nicht in Betrieb gewesen, da keine Batterien eingelegt gewesen seien, und seien Ge- schenke eines Freundes von ihm, der immer wieder kleinere Artikel in chinesi- schen Online-Shops kaufe. An diesen Waagen seien denn auch keine Spuren festgestellt worden, da sie nicht benutzt worden seien (Urk. 33 S. 6; Urk. 82 S. 12 f.). Da die Waagen und Feinwaagen keinen Zusammenhang mit Betäubungsmit- teln aufweisen würden, seien sie freizugeben (Urk. 33 S. 18; Urk. 82 S. 2). Die Vorinstanz hat die Waagen und Feinwaagen als Betäubungsmittelutensilien qualifiziert und gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen (Urk. 59 S. 28). Der Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach die Waagen für die Verwendung im Betäubungsmittelhandel vorgesehen waren, wird vorliegend gefolgt. Es kann auf die Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung verwiesen werden. Daher ist die Einziehung der 6 Feinwaagen mit den Asservat-Nummern A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628 zu bestätigen. VIII. Kostenfolgen

- 32 - Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen fast voll- umfänglich. Er obsiegt einzig mit seinem Antrag betreffend Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Die Staatsanwaltschaft unterliegt bezüglich der beantragten Strafhöhe und der beantragten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem Beschuldigten ausgangsgemäss zu zwei Dritteln auf- zuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erbetene Verteidigung macht für das Berufungsverfahren – exklusive Aufwand für die Berufungsverhandlung – eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'556.10 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 83). Dem Beschuldigten ist für das gesamte Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe eines Drittels des geltend gemachten Betrages nach Hinzurechnung des Aufwandes für die Be- rufungsverhandlung zuzusprechen. Somit ist dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'000.– für die anwaltliche Vertretung im Beru- fungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 5. Dezember 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch Vergehen gegen das Waffengesetz), 6 teilweise (betreffend alle Gegenstände ausser BM-Waagen), 7 (Herausgabe Mobiltelefone und TomTom), 8 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- 33 -

- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG,

- der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.

2. Der bedingte Strafvollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Januar 2019 ausgefällten Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe im Sinne ei- ner Gesamtstrafe bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 365 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind; sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheits- strafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Oktober 2019 beschlagnahmten BM-Waagen mit den Asservat-Nummern A012'786'468, A012'786'515, A012'786'526, A012'786'537, A012'786'593 und A012'786'628 werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

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11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 4'000.– für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zugespro- chen.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechen- den Amtsstellen, insbesondere die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Forensische Institut Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB180393-O (im Dispositiv) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

- 35 -

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Baechler

- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.