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SB200113

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2020-09-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, der Sozialbehörde der Ge- meinde B._____ eine Gutschrift vom 9. Juni 2017 für rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen über einen Betrag von Fr. 11‘400.– nicht gemeldet zu haben, ob- wohl er und seine Frau in diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt wurden. Er habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, diesen Zah- lungseingang umgehend zu melden. Erst am 20. November 2017 habe er gegen- über seiner Sozialberaterin auf mehrmaliges Nachfragen und nachdem die Sozial- leistungen eingestellt worden waren, zugegeben, dass er im Juli 2017 eine Nach- zahlung von Kinderzulagen erhalten habe. Durch sein Verschweigen sei die Ge- meinde B._____ getäuscht worden und habe im Juli, August und September 2017 diverse Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘625.95 veranlasst. Dies wäre bei Kenntnis um die Auszahlung der Kinderzulagen nicht geschehen.

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2. Sachverhalt 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war vor Vorinstanz insoweit geständig (Urk. 26 S. 2; Prot. I S. 17) als er einräumte, einen Fehler gemacht zu haben (Prot. I S. 4). Er brachte indessen zusammengefasst vor, nicht gewusst zu haben, dass er die Auszahlung der Sozialbehörde hätte aktiv melden müssen. Sobald er von C._____, der für ihn zuständigen Sozialberaterin danach gefragt worden sei, habe er ihr gesagt, dass ihm Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung der Kinderzulagen bei einem Termin gewesen, an dem er krank ge- wesen sei und der aufgrund seines Hustenanfalls habe abgebrochen werden müssen (Urk. 3/1 S. 6 f. und Prot. I S. 17 ff.) und nicht erst am

20. November 2017. In der Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest, ergänzte indes, dass er von der Auszahlung der Kinderzulagen gar keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 53 S. 14 f.). 2.2. Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-Tophinke, N 76 zu Art. 10 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist dabei auf den materiellen Gehalt der Aussagen einer Person, mithin deren Glaubhaftigkeit

- 7 - abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhan- densein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau, die Zeugenaussagen der beiden im fraglichen Zeitraum für die Familie des Beschul- digten zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes, D._____ und C._____, sowie die Dokumente des Sozialamtes vor (Urk. 2/1-7; Urk. 3/1-4; Prot. I; Urk. 4; Urk. 5/1- 11; Urk. 6/-1-3). Betreffend die Verwertbarkeit der Beweismittel stellen sich keine Probleme. Der Inhalt der relevanten Urkunden wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung zur Stellungnahme vorgelegt, und sowohl bei der Befragung seiner Ehefrau als auch bei den Zeugenaussagen waren er und sein Verteidiger anwesend und konnten Ergänzungsfragen stellen. Der Beschuldigte erhielt sodann die Gelegenheit, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen (Urk. 6/1 und 3 sowie Urk. 3/2 und 3). 2.3. Objektiver Sachverhalt 2.3.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand wird in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte erst am 20. November 2017 auf mehrmaliges Nachfragen der Sozialberaterin gemeldet habe, dass er bereits im Juni 2017 eine Nachzah- lung von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 11'400.– erhalten habe. Demge- genüber machte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz gel- tend, den Erhalt der Kinderzulagen sofort bejaht zu haben, als er danach gefragt worden sei. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 7 Frage 55). Er sei nur einmal gefragt worden (Prot. I S. 24), mithin an dem Termin, als er krank gewesen sei und er bei der Sozialberatung ein Formular für die Abtre- tung von Kinderzulagen hätte unterschreiben sollen (Urk. 3/1 S. 6 f.). Er habe auf die Frage, ob er Kinderzulagen erhalten habe, mit "Ja" geantwortet und einen Hustenanfall bekommen (Prot. I S. 17 f. und S. 24 f.). Er wisse nicht, ob die Sozi- alberaterin sein "Ja" verstanden habe, er habe es aber gesagt (Prot. I S. 24 f.). Aufgrund seines Hustenanfalls habe er das Formular für die Abtretung nicht mehr

- 8 - unterschreiben können, wobei die Sozialberaterin damit einverstanden gewesen sei, dass er dies beim nächsten Termin mache (Urk. 3/1 S. 7; Prot. I S. 24). Er sei dann aber nicht mehr hingegangen und habe auch keinen neuen Termin bekom- men. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die Frage nach dem Erhalt von Kinderzulagen anlässlich des Termins bejaht habe, welcher aufgrund seines Hustenanfalles dann abgebrochen worden sei. Danach habe er keinen Termin mehr gehabt und auch keine Sozialhilfe mehr be- antragt. Explizit danach gefragt, an welchem Datum dieser Termin stattgefunden habe, führte er aus, dass er nach dem Erhalt der Kinderzulagen einen Termin vom Sozialdepartement erhalten habe und dort erschienen sei (Urk. 53 S. 13 f.). 2.3.2. Es stellt sich damit die Frage, wann der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt den Erhalt der Nachzahlung der Kinderzulagen offengelegt hat. Aus den Unterlagen des Sozialamtes B._____ ist ersichtlich, dass in der in Frage stehenden Zeit nach der Auszahlung der Kinderzulagen am 9. Juni 2017 insge- samt 4 Termine mit dem Beschuldigten im Sozialamt B._____ stattfanden, bevor er diese offenlegte, mithin am 9. August 2017, am 15. September 2017, am

12. Oktober 2017 und am 10. November 2017 (Urk. 2/5). Wie bereits festgehalten wurde, führte der Beschuldigte selbst aus, dass er C._____ den Erhalt der Zah- lung bestätigt habe, als diese danach fragte. Da C._____ indessen erst seit dem

15. Juli 2017 beim Sozialamt tätig war (Urk. 6/1 S. 2), kommen die vorherigen Termine für die Offenlegung seitens des Beschuldigten von Vornherein nicht in Frage. Gemäss den bei den Akten liegenden „Aktennotizen im Bereich Sozialhil- fe“ (Urk. 2/5) war der Beschuldigte am 9. August sowie am 12. Oktober 2017 an Besprechungen mit C._____ anwesend. Dies bestätigte er auch anlässlich der vo- rinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 17). Unklar erscheint dabei, ob er vom Termin im August (welcher von D._____ und C._____ gemeinsam geführt wurde) oder von demjenigen im Oktober 2017 (der nur noch mit C._____ stattfand) spricht. Der Beschuldigte beschreibt, anlässlich des Termins mit Frau C._____ nach dem Erhalt von Kinderzulagen gefragt worden zu sein. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 49 und S. 7 Frage 55). Dies ist nur schon deshalb nicht möglich, weil C._____ erst im August 2017 zum ersten Mal

- 9 - an einem Termin mit dem Beschuldigten anwesend war, mithin zwei Monate nach Auszahlung der Kinderzulagen. 2.3.3. Die Zeugin C._____ führte anlässlich ihrer Zeugenbefragung aus, dass der Beschuldigte die Frage, ob er die Kinderzulagen bereits erhalten habe, erst im November 2017 mit "Ja" beantwortet habe (Urk. 6/1 S. 5). Bereits beim ersten Gespräch, an welchem sie anwesend gewesen sei (mithin am 9. August 2017, wobei die Sitzung zusammen mit D._____ stattfand) und welches habe abgebro- chen werden müssen, weil es dem Beschuldigten nicht gut gegangen sei, seien die Kinderzulagen ein Thema gewesen (Urk. 6/1 S. 3 f.). Das Thema sei dann an- lässlich der nächsten Sitzung (mithin am 12. Oktober 2017) wieder aufgenommen worden, wobei der Beschuldigte auch dieses Gespräch, diesmal wegen eines starken Hustenanfalls, abgebrochen habe (Urk. 6/1 S. 4). Er sei damals nicht auf ihre Frage nach den Kinderzulagen eingegangen (Urk. 6/1 S. 5 Frage 21). Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers führte sie aus, dass sie ver- sucht habe, ihm die Frage mit anderen Worten noch einmal zu stellen. Er habe dann schnell und unklar zu sprechen begonnen und das Gespräch abgebrochen (Urk. 6/1 S. 7 Frage 36). Erst als er im November 2017 ohne einen Termin an den Schalter gekommen sei, um Unterlagen abzugeben, habe er auf entsprechende Frage ihrerseits bejaht, eine Nachzahlung von Kinderzulagen erhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 4 f. Frage 20). 2.3.4. Auch der Zeuge D._____, der vor der Zeugin C._____ der für den Beschul- digten zuständigen Sozialberater der Gemeinde B._____ war, führte aus, dass ihm der Beschuldigte auch auf entsprechende Frage nicht erzählt habe, dass er eine Auszahlung von Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 6/3 S. 4). 2.3.5. Die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ erscheinen klar, wider- spruchslos und differenziert. Beide vermeiden es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, und berichten mit augenscheinlicher professioneller Distanz von den Gesprächen und Abläufen. Der Beschuldigte bleibt in seinen Vorbringen dagegen vage und unbestimmt. Seine Aussagen sind sodann in Bezug auf den zeitlichen Ablauf unklar und ausweichend, wobei der Eindruck entsteht, dass er klare Anga- ben bewusst vermeidet. Ferner entwickelte der Beschuldigte seine Aussagen in-

- 10 - sofern weiter, als er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal be- hauptete, dass er vom Eingang der Kinderzulagen, welche er notabene noch glei- chentags abhob, nicht gewusst habe (Urk. 53 S. 14 f.). Auch die Aussage, wo- nach er den Erhalt der Kinderzulagen bereits einen Monat später anlässlich eines Termins beim Sozialamt gemeldet habe, kann wie bereits ausgeführt schon allei- ne aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Termine nicht stimmen. Sein Vorbringen, dass er die Frage der Zeugin C._____ nach der Auszahlung der Kinderzulagen wohl mit "Ja" beantwortet habe, sich aber nicht sicher sei, ob das von ihr auch verstanden worden sei, muss sodann als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheint als nicht glaubhaft, dass er die Wichtigkeit seiner Antwort derart gering einstufte, dass er sich nicht vergewisserte, ob die Sozialarbeiterin diese verstan- den hatte. Auch sein Verhalten, sich der klaren Beantwortung der gleichen Frage- stellung sowie der Unterzeichnung des Formulars für die Abtretung der Kinderzu- lagen gleich zweimal mit der Entschuldigung von plötzlichen gesundheitlichen Problemen zu entziehen, weckt den Verdacht, dass er das Thema der Kinderzu- lagen bewusst zu vermeiden versuchte. 2.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten müssen entsprechend als unglaubhaft taxiert werden. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend und damit glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, ist damit erstellt. 2.4. Subjektiver Sachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass er den Erhalt der Kinderzulagen dem Sozialamt hätte melden müssen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er Auszahlungen hätte zurückzahlen müssen (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 53 S. 12). Er bestreitet damit, den subjektiven Tatbestand von Art. 128a StGB erfüllt zu haben. Wohl habe er einen Fehler gemacht, wenn ihm dieser aber bewusst gewesen wäre, hätte er es gemeldet (Prot. I S. 22; Urk. 53 S. 12). 2.4.2. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben am 12. Mai 2017 ein Gesuch für Sozialhilfeleistungen unterzeichnet, auf welchem standardmässig darauf hinge- wiesen wird, dass alle Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort unauf-

- 11 - gefordert der Sozialhilfebehörde zu melden sind (Urk. 2/3). Es handelt sich um ein 5-seitiges Dokument, wobei sich der in Frage stehende Hinweis nebst diversen anderen auf der letzten Seite befindet, auf welcher auch unterschrieben werden muss. Das in Frage stehende Formular ist in deutscher Sprache verfasst. Dem Formular betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welches der Beschuldigte und seine Ehefrau am 15. Mai 2017 ausfüllten und unterschrieben, waren identische Hinweise angehängt, wobei auch dieses Formular von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch im Beschluss, mit welcher über die Gewährung der Sozialhilfe für den Beschuldigten und seine Familie ent- schieden wurde, wurde der Beschuldigte erneut auf seine Meldepflicht aufmerk- sam gemacht (Urk. 2/2). 2.4.3. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 ff.) geltend, dass er beim Ausfüllen Hilfe von Mitarbeitern einer freiwilligen Organisation erhalten habe (Urk. 3/1, S. 4 f.). Er habe jedoch das Dokument in Bezug auf die Meldepflicht nicht verstanden und einfach unterzeichnet (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 21). Beim Lesen von Deutsch habe er generell Schwierigkeiten (Prot. I S. 23). Es sei ihm nicht so viel erzählt worden über den Inhalt, er habe einfach unterschrieben. In diesem Zeitpunkt sei er krank und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er habe vorhin noch nie Sozialhilfe bezogen. Es sei ihm wohl schon erklärt worden, aber er wisse es nicht ganz genau (Prot. I S. 21). Er habe Schmerzen gehabt und Sor- gen und habe Hilfe gebraucht. Dass er die Auszahlung der Kinderzulagen hätte selbständig beim Sozialhilfeamt melden müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wenn er es gewusst hätte, hätte er dies gemacht (Prot. I S. 22). Sodann habe er während der Zeit, als er Sozialhilfe erhielt, immer gearbeitet und habe diese Lohnabrechnungen immer eingereicht. Dieses Geld sei dann auch von der Sozi- alhilfe abgezogen worden (Prot. I S. 21 f.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, dass er die Unterlagen vom Sozialamt erhalten und diese einfach unterschrieben habe, da er Deutsch nicht lesen könne. Es wäre seiner Meinung nach vernünftig gewesen, wenn das Sozialdepartement einfach gesagt hätte, dass er keine Sozialhilfe erhalte, das wäre in Ordnung gewesen und er hät- te allenfalls eine andere Möglichkeit ausprobiert (Urk. 53 S. 18). Ferner bestätigte

- 12 - er, dass er damals starke Rückenschmerzen gehabt und Schmerztabletten ein- genommen habe, wobei er darauf hinwies, dass er dann jeweils nicht mehr so viel wisse . (Urk. 53 S. 15). 2.4.4. Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Kenntnisstand in Bezug auf die Meldepflicht erscheinen als ausweichend. Wie er selbst ausführt, erhielt er beim Ausfüllen des Formulares Hilfe von einer Mitarbeiterin einer Hilfs- organisation. Es erscheint als wenig glaubhaft, dass er von dieser nicht über sei- ne Meldepflicht aufgeklärt worden ist. Dass er an der Berufungsverhandlung aus- führte, er habe die Unterlagen einfach ausgefüllt, ändert daran nichts. Entgegen den Einwänden der Verteidigung schadet es auch nicht, wenn die Erläuterungen nicht "sehr detailliert", sondern im "Sinne einer Zusammenfassung" ausgefallen sind (Urk. 56 S. 4). Dem Beschuldigten musste lediglich klar sein, dass er allfälli- ge Einkommens- und Vermögensveränderungen zu melden hat, und um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.– um eine zu meldende Einkommensveränderung handelt, bedarf es keiner ausseror- dentlicher intellektueller Kapazitäten. Die rechtliche Qualifikation der Einkünfte musste dem Beschuldigten, wiederum entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4), nicht bekannt sein. Inwiefern sodann der Beschuldigte aufgrund der Verwendung der Kinderzulagen zur Schuldentilgung als Laie nicht habe da- von ausgehen müssen, dass es sich bei den Nachzahlungen um meldepflichtige Einkünfte handle, ist nicht nachvollziehbar. Sofern damit gemeint war, dass ein Laie die Verminderung von Passiven nicht als wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen habe, ist der Einwand zu verwerfen, zumal der Tilgung der Passiven der Mittelzufluss vorausgeht und dieser ohne Zweifel auch von einem Laien als Einkommen bzw. Aktivum verstanden werden muss (Urk. 56 S. 5). Auch sagt die Verwendung der Mittelzuflüsse weder etwas darüber aus, ob der Zufluss an sich rechtens war noch vermag ein legitimer Verwendungszweck einen an sich un- rechtmässigen Mittelzufluss zu "heilen", wie das die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 56 S. 7). Der vom Beschuldigten eingeräumte Umstand, dass er seine Lohnabrechnungen jeweils abgegeben habe und "dieses Geld abgezogen wurde" (Prot. I S. 21 f.), lässt denn auch darauf schliessen, dass er sehr wohl wusste, dass er seine Einkünfte offenlegen muss und diese seinen Anspruch auf

- 13 - Sozialhilfe entsprechend schmälern. Auch aus den Notizen des Sozialamtes be- treffend die Sitzungen mit dem Beschuldigten (Urk. 2/5) ist ersichtlich, dass dieser mehrfach verpflichtet wurde, dem Sozialamt Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse abzugeben, wobei er darauf verschiedentlich gereizt reagiert zu haben scheint. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen muss dem Beschuldigten somit bewusst gewesen sein. Dass er nun in Bezug auf die Kinderzulagen im Betrag von nicht unwesentlichen Fr. 11‘400.– davon ausging, dass er diese nicht von sich aus melden muss, kann nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise sein diesbe- zügliches Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung und ist damit nicht zu hö- ren. So konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, wes- halb er davon ausgegangen sein will, zwar den Zwischenverdienst, nicht aber den Erhalt von Kinderzulagen in bekannter Höhe angeben zu müssen (Urk. 53 S. 12 f.). Als unbehelfliche Schutzbehauptung erscheint weiter das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aufgrund der damaligen starken Rückenschmerzen und der Medikamenteneinnahme nicht mehr so viel bzw. nicht gewusst haben will, dass er den Erhalt der Kinderzulagen hätte offenlegen müssen (Urk. 53 S. 15). Es ist stattdessen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass eine Meldepflicht betreffend die ausbezahlten Kinderzulagen bestand und er diese bewusst missachtete. Der subjektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist damit erfüllt. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB und möchte berufungsweise einen entsprechenden Schuldspruch erreichen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irre- führt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer

- 14 - Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zu- stehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfülle. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung führt sie aus, dass das tatbestandsmässige „Verschweigen von Tatsachen“ als aktives Tun interpretiert werden müsse. Damit könne der Tatbe- stand von Art. 148a StGB nur durch Unterlassen erfüllt werden, wenn der Sozial- hilfeempfänger gegenüber dem Gemeinwesen eine Garantenpflicht gemäss Art. 11 StGB inne habe, wie dies auch bei Art. 146 StGB (wie vom Bundesgericht entschieden) der Fall sei. Der Anklagesachverhalt umschreibe dagegen – so die Vorderrichterin – lediglich, dass der Beschuldigte im von ihm unterzeichneten Formular vom 12. Mai 2017 sowie mit Beschluss der Sozialbehörde vom

3. Juli 2017 auf die Pflicht zur umgehenden, unaufgeforderten Meldung von Ein- künften jeglicher Art hingewiesen worden sei. Erst am 20. November 2017 habe man ihn explizit betreffend den Erhalt von Kinderzulagen gefragt, worauf er die- sen bestätigt habe. Damit sei Art. 148a StGB mit dem in der Anklage umschrie- benen Verhalten nicht erfüllt. 1.3. Der Beschuldigte liess für den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung wegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB beantragen, zu- mal seine kriminelle Energie angesichts der Umstände, nämlich seiner Hilflosig- keit und Bedürftigkeit, sowie des Tatvorgehens, konkret der Verwendung der Zu- lagen zur Tilgung von Schulden und damit der fehlenden persönlichen Bereiche- rung sowie des überschaubaren Zeitraumes, als sehr gering einzuschätzen sei (Urk. 56 S. 9 ff.).

2. Rechtliches und Würdigung 2.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1015/2019 vom 4. De- zember 2019 eingehend mit der Abgrenzung des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB und dem als Auffangtatbestand konzipierten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Es führt dabei aus, dass Art. 148a StGB dann anwendbar ist,

- 15 - wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser qualitative Unter- schied schlage sich sowohl im tieferen Strafrahmen im Vergleich zu Art. 146 StGB als auch bei der Höchststrafe von lediglich einem Jahr nieder. Da Art. 148a StGB damit keine Arglist voraussetze, sei auch die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB in Bezug auf die Begehung des Tatbestandes durch Verschweigen nicht anwend- bar, da dies der ratio legis widersprechen würde. Vielmehr sei es gerade ein in der Botschaft begründetes Motiv der Gesetzgebung von Art. 148a StGB gewesen, den Staat als Sozialhilfegläubiger zu privilegieren beziehungsweise vor strafbaren Handlungen zu schützen, da das schweizerische Sozialwesen auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt B._____ eine Auszahlung von rückwirkenden Kinderzulagen vom

6. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 11‘400.– verschwiegen, obwohl er von seiner diesbezüglichen Meldepflicht wusste. Dadurch erwirkte er, dass ihm die Gemein- de B._____ in den Monaten Juli, August und September 2017 unberechtigter- weise weiterhin Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘626.95 ausbezahlte beziehungsweise die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Frau übernommen wurden. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit in objek- tiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB 2.3.1. Ein leichter Fall ist als Übertretungstatbestand ausgestaltet, wird entspre- chend mit Busse bestraft und ist – im Unterschied zu Art. 148a Abs. 1 StGB – keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gera- de mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor al- lem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Hier bestehe eine Übereinstimmung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und eben- falls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle

- 16 - Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und einem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu entscheiden sein (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6039, nachfolgend Botschaft). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis heute zu dieser Frage noch keine Stellung genommen. Zu verweisen ist hingegen auf den Entscheid der urteilenden Kammer des Obergerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 (OG ZH SB190071 = ZR 119/2020 S. 42 ff.), welcher sich eingehend mit der sich stellenden Abgrenzung auseinandersetzte und auf welchen verwiesen werden kann. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II-Jenal, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Nebst dem Betrag der bezogenen Leistungen müssen als weitere Kriterien die Dauer der unrechtmässig bezogenen Leistungen und das Verschulden miteinbezogen werden. Jenal plä- diert dafür, dass Art. 148a Abs. 2 StGB weit auszulegen sei. Da die Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB schwerwiegende Konsequenzen habe (obligatorische Landesverweisung), sei auch der von der SSK empfohlene Betrag von Fr. 3‘000.– noch zu tief angesetzt. Die ausbezahlten Beträge würden oft hoch sein, auch wenn zu Beginn ein Delikt mit nur geringer krimineller Energie stehe. Er ist des- halb der Ansicht, dass auch Fälle, in denen bis zu Fr. 30‘000.– ausbezahlt wer- den, je nach den Umständen noch gering, resp. leichte Fälle im Sinne von Abs. 2 sein können (Jenal, in: Jusletter v. 6. März 2017, S. 14 f.; BSK StGB II-Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 21). Mit gleicher Begründung vertreten Fiolka/Vetterli die Meinung, dass auch bei einem Betrag von Fr. 10‘000.– bis Fr. 15‘000.– je nach den Umständen noch ein leichter Fall gegeben sein könne (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Raselli vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die äusserst gravierenden Konse- quenzen der obligatorischen Landesverweisung der Grenzbetrag im Hinblick da- rauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten im Gegensatz zum Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs um Verbrechen handle, hoch angesetzt werden solle.

- 17 - Während es sich bei den im Katalog figurierenden Delikten vorwiegend um Ge- waltdelikte handle, umfasse der Tatbestand des Sozialhilfemissbrauchs auch blosses Verschweigen von Tatsachen, mithin passives, nicht von eigentlicher kri- mineller Energie zeugendes Verhalten (Raselli, in: Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 141 ff., S. 151). Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt nach einhelliger Mei- nung in der Lehre zurecht zwar durchaus ein wesentliches Element für die Beur- teilung dar, ob ein leichter Fall vorliegt. Weiter ist aber auch der Ansicht der Lehre zu folgen, dass die Höhe der unrechtmässig gezogenen Leistungen allein nicht ausschlaggebend sein kann, sondern auch die weiteren Umstände der Tat zu be- rücksichtigen sind. Es scheint daher für die Frage des leichten Falls als sachge- recht, auf das gesamte objektive und subjektive Tatverschulden abzustellen. So ist bei Vermögensdelikten bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens des Täters nach herrschender Rechtsprechung die Höhe der deliktisch erlangten Vor- teile neben den weiteren Umständen, wie z.B. der Dauer etc., nur ein, wenn auch wesentliches Element. Sodann sind im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens weitere beim Täter liegende Umstände zu berücksichtigen. Dabei können jedoch das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeu- tung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben. Jedoch ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Lan- desverweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesver- weisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des Sozialmissbrauchs um Verbre- chen handelt (vgl. Raselli, a.a.O., S. 151), ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässi-

- 18 - ge Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind). Eben- so verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen "besonders leichten Fall", wo ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. etwa BGE 114 IV 126 E. 2c zu Art. 251 Abs. 3 aStGB [heute Art. 251 Ziff. 2 StGB]; s.a. Art. 240 und 241 StGB, je Abs. 2; Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; demgegenüber BGE 124 IV 184 zum "leichten Fall" gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG), und es ginge auch nicht um eine mögliche Straf- befreiung nach Art. 52 StGB (dazu BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Nachfolgend ist damit gestützt auf die obigen Überlegungen zu prüfen, ob das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht beurteilt werden kann und da- mit ein leichter Fall vorliegt. 2.3.2. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln gemäss Ankla- ge einen Vermögensvorteil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Auch wenn dieser Betrag nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, handelt es sich immer noch um einen verhältnismässig tiefen Betrag. Wie in der Lehre zutreffend ausgeführt wird, können im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige An- gaben ziemlich schnell sehr hohe Beträge erwirkt werden (vgl. Jenal und Fi- olka/Vetterli, a.a.O.). Vorliegend geht es im Wesentlichen denn auch alleine um die Übernahme von zwei Leistungsabrechnungen der Krankenkasse durch die Sozialbehörde B._____ im Gesamtbetrag von knapp Fr. 6'300.– (Urk. 1 S. 4; Urk. 2/6). Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Ver- schweigen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige Auszahlung von Kinderzulagen nicht mel- dete, während er seine monatlichen Lohnabrechnungen korrekt einreichte und die Sozialhilfebeiträge für ihn und seine Familie jeweils entsprechend gekürzt wurden. Bei der verschwiegenen Auszahlung handelt es sich sodann um Kinderzulagen für die letzten 5 Jahre, mithin für einen Zeitraum, der grösstenteils vor demjenigen lag, für welchen der Beschuldigte Sozialhilfe bezog (ab Mai 2017). Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden damit als noch leicht.

- 19 - 2.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Weiter ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der schweren Krankheit seines Sohnes in einer sehr schwierigen finanziellen und familiären Lage befand und befindet. Wie den Akten zu entneh- men ist, leidet der 1998 geborene Sohn des Beschuldigen seit er 4-jährig ist an der Muskelkrankheit Myathenia gravis, von welcher die gesamte Muskulatur be- troffen ist (Urk. 26 S. 13; Urk. 27/2; Urk. 51/4). Gemäss Schreiben von Dr. med. E._____ vom 1. September 2020 würden sich der Beschuldigte und seine Ehe- frau um den seit der Geburt wegen der Krankheit Myathenia gravis invaliden Sohn kümmern, welcher im Rollstuhl sitze und Hilfe und Pflege benötige (Urk. 51/4). Aktuell müsse sich der Sohn sodann aufgrund einer im Juni 2020 durchgeführten Becken- und Hüftoperation zweimal wöchentlich einer Physiotherapie in der Uni- versitätsklinik … [Ortschaft] unterziehen, zu welchen Terminen der Beschuldigte ihn selbstverständlich zu begleiten habe (Urk. 56 S. 17). Da die Frau des Be- schuldigten an starkem Übergewicht und Atemproblemen leide, könne sie – ge- mäss Ausführungen der Verteidigung – ihren Mann bei der Pflege des Sohnes nur bedingt unterstützen (Urk. 26 S. 13; Urk. 56 S. 16). Der Beschuldigte selber leide sodann an Diabetes und aufgrund der Tatsache, dass er seinen 80 kg schweren Sohn jeweils die Haustreppe hoch und runter tragen müsse, an Rückenschmer- zen (Urk. 56 S. 17). Aufgrund des massiven Betreuungsaufwandes für den Sohn machte sich der Beschuldigte selbständig und geriet sodann mit seiner Unter- nehmung in finanzielle Schieflage, was schliesslich auch zu seinen finanziellen Problemen führte und dazu, dass er den Gang zum Sozialamt antreten musste. Mit den ausbezahlten Kinderzulagen bezahlte er sodann Schulden zurück. Schul- den, die er wohl nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe geäufnet hätte, hätte er die Kinderzulagen im richtigen Zeitpunkt (und nicht erst rückwirkend) effektiv er- halten gehabt. Bei den Schulden handelte es sich sodann gemäss seinen eige- nen, unwiderlegten Aussagen zumindest teilweise um ausstehende Mietzinse. Der Beschuldigte musste wohl befürchten, dass er und seine Familie aus der Wohnung ausgewiesen würden, wenn er diese nicht bezahlt hätte. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Kinderzulagen – wenn auch erst auf mehr- faches Nachfragen hin – selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die

- 20 - Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unter- nommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung der Kinderzulagen schliesslich aufgedeckt werden konn- te. Sehr raffiniert war sein Vorgehen sodann ohnehin nicht, hätte doch die Sozial- behörde B._____ die erforderliche Auskunft früher oder später zweifelsohne bei der Sozialversicherungsanstalt selbst erhältlich gemacht. 2.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das subjektive Tatver- schulden das objektive insbesondere aufgrund der schwierigen privaten Situation, in welcher sich der Beschuldigte befindet, zu relativieren vermag und das Tatver- schulden damit insgesamt leicht wiegt. Aufgrund des leichten Verschuldens ist das Verhalten des Beschuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Hinsichtlich der Busse blieb das Sanktionenrecht jedoch unverändert. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Ver- schulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemei- nen Strafzumessungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im

- 21 - Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden wer- den, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaft- lich Starken (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälli- ger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, in: OFK - StGB Kommentar, Art. 47 N 5 ff.).

2. Verschulden 2.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in E. III.2.3.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln einen Vermögensvor- teil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Innerhalb des leichten Falls ist dies als eher hoher Betrag anzuschauen. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine einzige Zahlung, welche sodann zum allergrössten Teil nicht den Zeitraum betraf, für welchen die Sozialhilfebeträge bezahlt wurden, nicht umgehend meldete. Weitere Zahlungen, insbesondere seinen Lohn, legte er dagegen gegenüber der Behörde offen. Wei- ter hat er auch keine Anstalten getroffen, seine Angaben aktiv zu vertuschen. Es

- 22 - ist daher von einer nur geringen kriminellen Energie auszugehen. Innerhalb des leichten Falls erscheint das objektive Tatverschulden in Würdigung der aufgezeig- ten Tatumstände aber dennoch als eher schwer. 2.2. Das subjektive Tatverschulden, insbesondere die schwierigen persönlichen Umstände, durch welche der Beschuldigte in eine finanzielle Notsituation geriet, und der Umstand, dass er die nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen dazu verwendete, bestehende Schulden der Familie zurück zu zahlen, vermag das ob- jektive Tatverschulden leicht zu relativieren, womit dieses insgesamt als erheblich zu werten ist. Die Einsatzstrafe (im Sinne einer Busse) ist damit bei Fr. 5‘000.– anzusetzen.

3. Täterkomponenten 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Untersuchungsakten sowie seine Ausführungen zur Person vor Vorinstanz verwiesen werden. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungs- verfahrens ins Recht gereichten Unterlagen sowie seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass er über ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'500.– verfügt und die Wohnungsmiete monatlich Fr. 1'800.– sowie die Miete der Werkstatt monatlich Fr. 800.– beträgt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2; Urk. 53 S. 2). Sowohl die aktuelle IV-Rente des Sohnes als auch der Lehrlingslohn der Tochter beträgt je Fr. 800.– pro Monat, wobei die Tochter den Lohn behalten darf bzw. zuhause nichts davon abgehen muss (Urk. 53 S. 3). Über das Unternehmen des Beschuldigten, die F._____, wurde im März 2020 der Konkurs eröffnet, das Verfahren allerdings mangels Aktiven am 16. April 2020 eingestellt. Der Beschuldigte führt das Geschäft indes weiter, da er gemäss eige- ner Aussage aufgrund seiner familiären Verpflichtungen und der damit einherge- henden mangelnden Flexibilität keine andere Arbeit finde. Je nach Betreuungs- aufwand des Sohnes könne er mehr oder weniger Aufträge annehmen, wobei er zu unterschiedlichsten Zeiten arbeite (Urk. 46/3; Urk. 53 S. 4). Der Konkurs sei damals eröffnet worden, da er die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können. Er bezahle diese Schulden nach wie vor ab, soweit es ihm möglich sei.

- 23 - Aktuell würden sich diese noch auf rund Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– belaufen. Weitere Schulden habe er nicht bzw. habe er bereits abbezahlt (Urk. 53 S. 5). Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als sehr schwierig dar. Nebst der Tatsache seines tiefen Einkommens, von welchem er für sich und seine Ehefrau und teilweise auch für die beiden Kinder, von denen sich eines noch in Ausbildung befindet und das andere gesundheitlich schwer be- einträchtigt ist, aufkommen muss, verfügt er über keinerlei Ersparnisse. Im Ge- genteil bestehen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.–. Die sehr schwierige finanzielle Situation des Beschuldigten ist bei der Bemessung der Busse massgeblich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Leicht straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus. Am 7. August 2014 wurde er mittels Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2014/3010). Er hatte seinem nicht fahrberechtigten Sohn das Steu- er seines Fahrzeugs überlassen und, nachdem dieser ein anderes Auto gerammt hatte, gegenüber der Polizei behauptet, selbst gefahren zu sein. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2015 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland 2015/10037332). Dies nachdem er gegenüber zweier Mitarbeiterinnen des Sozialamtes G._____ Drohungen ausgestossen hatte. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe des ersten Strafbefehls wurde verzichtet, indessen deren Probezeit um 1 Jahr verlängert. Obwohl es sich bei beiden Vorstrafen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat nicht um eigentlich einschlägige Delikte handelt, ist bemerkenswert, dass auch die beiden Vorstrafen gegenüber Amtspersonen verübt wurden und damit einen mangelnden Respekt des Beschuldigten gegenüber Vertretern des Staates offenbaren. Dennoch handelt es sich um eher leichte Delikte, welche im Rahmen der Strafzumessung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben.

- 24 - 3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mehrfach entschuldigte und sich entsprechend in diesem Masse auch einsichtig zeigte. Von aufrichtiger Reue kann indes, auch in Anbetracht der anhaltenden Bestreitungen bzw. ausflüchtenden Aussagen, keine Rede sein. Dennoch ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Nach Berücksichtigung aller Täterkomponenten, insbesondere auch der schwierigen finanziellen Verhältnisse, ist damit die Einsatzstrafe erheblich zu reduzieren. Damit ist die Busse auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

4. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Da sich der Beschuldigte einer Übertretung gemäss Art. 148bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, fällt eine Landesverweisung ausser Betracht (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beschuldigte ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- legen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens im Betrag von Fr. 2'500.– und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 9'444.05 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rück- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 25 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zwar im Schuldpunkt, unterliegt indessen mit ihren Anträgen bezüglich der rechtlichen Qualifikation, des Strafmasses sowie der Anordnung der Landesverweisung. Es erscheint damit als gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung – zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über Aufwendungen von Fr. 5'778.35 ein (Urk. 52). Der gel- tend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur einen Hälfte definitiv, zur anderen Hälfte unter Hinweis auf die Nachforde- rungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 26 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtliche Verteidigungskosten

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'778.35 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur einen Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden zur einen Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax) − die politische Gemeinde B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. H. Kistler

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB und möchte berufungsweise einen entsprechenden Schuldspruch erreichen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irre- führt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer

- 14 - Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zu- stehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfülle. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung führt sie aus, dass das tatbestandsmässige „Verschweigen von Tatsachen“ als aktives Tun interpretiert werden müsse. Damit könne der Tatbe- stand von Art. 148a StGB nur durch Unterlassen erfüllt werden, wenn der Sozial- hilfeempfänger gegenüber dem Gemeinwesen eine Garantenpflicht gemäss Art. 11 StGB inne habe, wie dies auch bei Art. 146 StGB (wie vom Bundesgericht entschieden) der Fall sei. Der Anklagesachverhalt umschreibe dagegen – so die Vorderrichterin – lediglich, dass der Beschuldigte im von ihm unterzeichneten Formular vom 12. Mai 2017 sowie mit Beschluss der Sozialbehörde vom

3. Juli 2017 auf die Pflicht zur umgehenden, unaufgeforderten Meldung von Ein- künften jeglicher Art hingewiesen worden sei. Erst am 20. November 2017 habe man ihn explizit betreffend den Erhalt von Kinderzulagen gefragt, worauf er die- sen bestätigt habe. Damit sei Art. 148a StGB mit dem in der Anklage umschrie- benen Verhalten nicht erfüllt.

E. 1.3 Der Beschuldigte liess für den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung wegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB beantragen, zu- mal seine kriminelle Energie angesichts der Umstände, nämlich seiner Hilflosig- keit und Bedürftigkeit, sowie des Tatvorgehens, konkret der Verwendung der Zu- lagen zur Tilgung von Schulden und damit der fehlenden persönlichen Bereiche- rung sowie des überschaubaren Zeitraumes, als sehr gering einzuschätzen sei (Urk. 56 S. 9 ff.).

2. Rechtliches und Würdigung

E. 1.4 Die Parteien wurden mit Vorladung vom 22. Juni 2020 zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47), zu welcher der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers und die Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser (Prot. II S. 4) erschienen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten we- gen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB sowie dessen Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.–, wobei die Strafe zu vollziehen sei. Weiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 39; Urk. 55 S. 2; Prot. II S. 5).

- 5 - Dementsprechend steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition.

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zwar im Schuldpunkt, unterliegt indessen mit ihren Anträgen bezüglich der rechtlichen Qualifikation, des Strafmasses sowie der Anordnung der Landesverweisung. Es erscheint damit als gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung – zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über Aufwendungen von Fr. 5'778.35 ein (Urk. 52). Der gel- tend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur einen Hälfte definitiv, zur anderen Hälfte unter Hinweis auf die Nachforde- rungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 26 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtliche Verteidigungskosten

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

E. 2.3 Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB

E. 2.3.1 Ein leichter Fall ist als Übertretungstatbestand ausgestaltet, wird entspre- chend mit Busse bestraft und ist – im Unterschied zu Art. 148a Abs. 1 StGB – keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gera- de mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor al- lem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Hier bestehe eine Übereinstimmung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und eben- falls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle

- 16 - Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und einem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu entscheiden sein (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6039, nachfolgend Botschaft). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis heute zu dieser Frage noch keine Stellung genommen. Zu verweisen ist hingegen auf den Entscheid der urteilenden Kammer des Obergerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 (OG ZH SB190071 = ZR 119/2020 S. 42 ff.), welcher sich eingehend mit der sich stellenden Abgrenzung auseinandersetzte und auf welchen verwiesen werden kann. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II-Jenal, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Nebst dem Betrag der bezogenen Leistungen müssen als weitere Kriterien die Dauer der unrechtmässig bezogenen Leistungen und das Verschulden miteinbezogen werden. Jenal plä- diert dafür, dass Art. 148a Abs. 2 StGB weit auszulegen sei. Da die Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB schwerwiegende Konsequenzen habe (obligatorische Landesverweisung), sei auch der von der SSK empfohlene Betrag von Fr. 3‘000.– noch zu tief angesetzt. Die ausbezahlten Beträge würden oft hoch sein, auch wenn zu Beginn ein Delikt mit nur geringer krimineller Energie stehe. Er ist des- halb der Ansicht, dass auch Fälle, in denen bis zu Fr. 30‘000.– ausbezahlt wer- den, je nach den Umständen noch gering, resp. leichte Fälle im Sinne von Abs. 2 sein können (Jenal, in: Jusletter v. 6. März 2017, S. 14 f.; BSK StGB II-Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 21). Mit gleicher Begründung vertreten Fiolka/Vetterli die Meinung, dass auch bei einem Betrag von Fr. 10‘000.– bis Fr. 15‘000.– je nach den Umständen noch ein leichter Fall gegeben sein könne (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Raselli vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die äusserst gravierenden Konse- quenzen der obligatorischen Landesverweisung der Grenzbetrag im Hinblick da- rauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten im Gegensatz zum Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs um Verbrechen handle, hoch angesetzt werden solle.

- 17 - Während es sich bei den im Katalog figurierenden Delikten vorwiegend um Ge- waltdelikte handle, umfasse der Tatbestand des Sozialhilfemissbrauchs auch blosses Verschweigen von Tatsachen, mithin passives, nicht von eigentlicher kri- mineller Energie zeugendes Verhalten (Raselli, in: Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 141 ff., S. 151). Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt nach einhelliger Mei- nung in der Lehre zurecht zwar durchaus ein wesentliches Element für die Beur- teilung dar, ob ein leichter Fall vorliegt. Weiter ist aber auch der Ansicht der Lehre zu folgen, dass die Höhe der unrechtmässig gezogenen Leistungen allein nicht ausschlaggebend sein kann, sondern auch die weiteren Umstände der Tat zu be- rücksichtigen sind. Es scheint daher für die Frage des leichten Falls als sachge- recht, auf das gesamte objektive und subjektive Tatverschulden abzustellen. So ist bei Vermögensdelikten bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens des Täters nach herrschender Rechtsprechung die Höhe der deliktisch erlangten Vor- teile neben den weiteren Umständen, wie z.B. der Dauer etc., nur ein, wenn auch wesentliches Element. Sodann sind im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens weitere beim Täter liegende Umstände zu berücksichtigen. Dabei können jedoch das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeu- tung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben. Jedoch ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Lan- desverweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesver- weisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des Sozialmissbrauchs um Verbre- chen handelt (vgl. Raselli, a.a.O., S. 151), ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässi-

- 18 - ge Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind). Eben- so verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen "besonders leichten Fall", wo ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. etwa BGE 114 IV 126 E. 2c zu Art. 251 Abs. 3 aStGB [heute Art. 251 Ziff. 2 StGB]; s.a. Art. 240 und 241 StGB, je Abs. 2; Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; demgegenüber BGE 124 IV 184 zum "leichten Fall" gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG), und es ginge auch nicht um eine mögliche Straf- befreiung nach Art. 52 StGB (dazu BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Nachfolgend ist damit gestützt auf die obigen Überlegungen zu prüfen, ob das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht beurteilt werden kann und da- mit ein leichter Fall vorliegt.

E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln gemäss Ankla- ge einen Vermögensvorteil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Auch wenn dieser Betrag nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, handelt es sich immer noch um einen verhältnismässig tiefen Betrag. Wie in der Lehre zutreffend ausgeführt wird, können im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige An- gaben ziemlich schnell sehr hohe Beträge erwirkt werden (vgl. Jenal und Fi- olka/Vetterli, a.a.O.). Vorliegend geht es im Wesentlichen denn auch alleine um die Übernahme von zwei Leistungsabrechnungen der Krankenkasse durch die Sozialbehörde B._____ im Gesamtbetrag von knapp Fr. 6'300.– (Urk. 1 S. 4; Urk. 2/6). Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Ver- schweigen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige Auszahlung von Kinderzulagen nicht mel- dete, während er seine monatlichen Lohnabrechnungen korrekt einreichte und die Sozialhilfebeiträge für ihn und seine Familie jeweils entsprechend gekürzt wurden. Bei der verschwiegenen Auszahlung handelt es sich sodann um Kinderzulagen für die letzten 5 Jahre, mithin für einen Zeitraum, der grösstenteils vor demjenigen lag, für welchen der Beschuldigte Sozialhilfe bezog (ab Mai 2017). Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden damit als noch leicht.

- 19 -

E. 2.3.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Weiter ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der schweren Krankheit seines Sohnes in einer sehr schwierigen finanziellen und familiären Lage befand und befindet. Wie den Akten zu entneh- men ist, leidet der 1998 geborene Sohn des Beschuldigen seit er 4-jährig ist an der Muskelkrankheit Myathenia gravis, von welcher die gesamte Muskulatur be- troffen ist (Urk. 26 S. 13; Urk. 27/2; Urk. 51/4). Gemäss Schreiben von Dr. med. E._____ vom 1. September 2020 würden sich der Beschuldigte und seine Ehe- frau um den seit der Geburt wegen der Krankheit Myathenia gravis invaliden Sohn kümmern, welcher im Rollstuhl sitze und Hilfe und Pflege benötige (Urk. 51/4). Aktuell müsse sich der Sohn sodann aufgrund einer im Juni 2020 durchgeführten Becken- und Hüftoperation zweimal wöchentlich einer Physiotherapie in der Uni- versitätsklinik … [Ortschaft] unterziehen, zu welchen Terminen der Beschuldigte ihn selbstverständlich zu begleiten habe (Urk. 56 S. 17). Da die Frau des Be- schuldigten an starkem Übergewicht und Atemproblemen leide, könne sie – ge- mäss Ausführungen der Verteidigung – ihren Mann bei der Pflege des Sohnes nur bedingt unterstützen (Urk. 26 S. 13; Urk. 56 S. 16). Der Beschuldigte selber leide sodann an Diabetes und aufgrund der Tatsache, dass er seinen 80 kg schweren Sohn jeweils die Haustreppe hoch und runter tragen müsse, an Rückenschmer- zen (Urk. 56 S. 17). Aufgrund des massiven Betreuungsaufwandes für den Sohn machte sich der Beschuldigte selbständig und geriet sodann mit seiner Unter- nehmung in finanzielle Schieflage, was schliesslich auch zu seinen finanziellen Problemen führte und dazu, dass er den Gang zum Sozialamt antreten musste. Mit den ausbezahlten Kinderzulagen bezahlte er sodann Schulden zurück. Schul- den, die er wohl nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe geäufnet hätte, hätte er die Kinderzulagen im richtigen Zeitpunkt (und nicht erst rückwirkend) effektiv er- halten gehabt. Bei den Schulden handelte es sich sodann gemäss seinen eige- nen, unwiderlegten Aussagen zumindest teilweise um ausstehende Mietzinse. Der Beschuldigte musste wohl befürchten, dass er und seine Familie aus der Wohnung ausgewiesen würden, wenn er diese nicht bezahlt hätte. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Kinderzulagen – wenn auch erst auf mehr- faches Nachfragen hin – selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die

- 20 - Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unter- nommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung der Kinderzulagen schliesslich aufgedeckt werden konn- te. Sehr raffiniert war sein Vorgehen sodann ohnehin nicht, hätte doch die Sozial- behörde B._____ die erforderliche Auskunft früher oder später zweifelsohne bei der Sozialversicherungsanstalt selbst erhältlich gemacht.

E. 2.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das subjektive Tatver- schulden das objektive insbesondere aufgrund der schwierigen privaten Situation, in welcher sich der Beschuldigte befindet, zu relativieren vermag und das Tatver- schulden damit insgesamt leicht wiegt. Aufgrund des leichten Verschuldens ist das Verhalten des Beschuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Hinsichtlich der Busse blieb das Sanktionenrecht jedoch unverändert. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Ver- schulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemei- nen Strafzumessungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im

- 21 - Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden wer- den, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaft- lich Starken (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälli- ger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, in: OFK - StGB Kommentar, Art. 47 N 5 ff.).

2. Verschulden

E. 2.3.5 Die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ erscheinen klar, wider- spruchslos und differenziert. Beide vermeiden es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, und berichten mit augenscheinlicher professioneller Distanz von den Gesprächen und Abläufen. Der Beschuldigte bleibt in seinen Vorbringen dagegen vage und unbestimmt. Seine Aussagen sind sodann in Bezug auf den zeitlichen Ablauf unklar und ausweichend, wobei der Eindruck entsteht, dass er klare Anga- ben bewusst vermeidet. Ferner entwickelte der Beschuldigte seine Aussagen in-

- 10 - sofern weiter, als er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal be- hauptete, dass er vom Eingang der Kinderzulagen, welche er notabene noch glei- chentags abhob, nicht gewusst habe (Urk. 53 S. 14 f.). Auch die Aussage, wo- nach er den Erhalt der Kinderzulagen bereits einen Monat später anlässlich eines Termins beim Sozialamt gemeldet habe, kann wie bereits ausgeführt schon allei- ne aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Termine nicht stimmen. Sein Vorbringen, dass er die Frage der Zeugin C._____ nach der Auszahlung der Kinderzulagen wohl mit "Ja" beantwortet habe, sich aber nicht sicher sei, ob das von ihr auch verstanden worden sei, muss sodann als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheint als nicht glaubhaft, dass er die Wichtigkeit seiner Antwort derart gering einstufte, dass er sich nicht vergewisserte, ob die Sozialarbeiterin diese verstan- den hatte. Auch sein Verhalten, sich der klaren Beantwortung der gleichen Frage- stellung sowie der Unterzeichnung des Formulars für die Abtretung der Kinderzu- lagen gleich zweimal mit der Entschuldigung von plötzlichen gesundheitlichen Problemen zu entziehen, weckt den Verdacht, dass er das Thema der Kinderzu- lagen bewusst zu vermeiden versuchte.

E. 2.3.6 Die Aussagen des Beschuldigten müssen entsprechend als unglaubhaft taxiert werden. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend und damit glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, ist damit erstellt.

E. 2.4 Subjektiver Sachverhalt

E. 2.4.1 Der Beschuldigte bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass er den Erhalt der Kinderzulagen dem Sozialamt hätte melden müssen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er Auszahlungen hätte zurückzahlen müssen (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 53 S. 12). Er bestreitet damit, den subjektiven Tatbestand von Art. 128a StGB erfüllt zu haben. Wohl habe er einen Fehler gemacht, wenn ihm dieser aber bewusst gewesen wäre, hätte er es gemeldet (Prot. I S. 22; Urk. 53 S. 12).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben am 12. Mai 2017 ein Gesuch für Sozialhilfeleistungen unterzeichnet, auf welchem standardmässig darauf hinge- wiesen wird, dass alle Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort unauf-

- 11 - gefordert der Sozialhilfebehörde zu melden sind (Urk. 2/3). Es handelt sich um ein 5-seitiges Dokument, wobei sich der in Frage stehende Hinweis nebst diversen anderen auf der letzten Seite befindet, auf welcher auch unterschrieben werden muss. Das in Frage stehende Formular ist in deutscher Sprache verfasst. Dem Formular betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welches der Beschuldigte und seine Ehefrau am 15. Mai 2017 ausfüllten und unterschrieben, waren identische Hinweise angehängt, wobei auch dieses Formular von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch im Beschluss, mit welcher über die Gewährung der Sozialhilfe für den Beschuldigten und seine Familie ent- schieden wurde, wurde der Beschuldigte erneut auf seine Meldepflicht aufmerk- sam gemacht (Urk. 2/2).

E. 2.4.3 Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 ff.) geltend, dass er beim Ausfüllen Hilfe von Mitarbeitern einer freiwilligen Organisation erhalten habe (Urk. 3/1, S. 4 f.). Er habe jedoch das Dokument in Bezug auf die Meldepflicht nicht verstanden und einfach unterzeichnet (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 21). Beim Lesen von Deutsch habe er generell Schwierigkeiten (Prot. I S. 23). Es sei ihm nicht so viel erzählt worden über den Inhalt, er habe einfach unterschrieben. In diesem Zeitpunkt sei er krank und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er habe vorhin noch nie Sozialhilfe bezogen. Es sei ihm wohl schon erklärt worden, aber er wisse es nicht ganz genau (Prot. I S. 21). Er habe Schmerzen gehabt und Sor- gen und habe Hilfe gebraucht. Dass er die Auszahlung der Kinderzulagen hätte selbständig beim Sozialhilfeamt melden müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wenn er es gewusst hätte, hätte er dies gemacht (Prot. I S. 22). Sodann habe er während der Zeit, als er Sozialhilfe erhielt, immer gearbeitet und habe diese Lohnabrechnungen immer eingereicht. Dieses Geld sei dann auch von der Sozi- alhilfe abgezogen worden (Prot. I S. 21 f.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, dass er die Unterlagen vom Sozialamt erhalten und diese einfach unterschrieben habe, da er Deutsch nicht lesen könne. Es wäre seiner Meinung nach vernünftig gewesen, wenn das Sozialdepartement einfach gesagt hätte, dass er keine Sozialhilfe erhalte, das wäre in Ordnung gewesen und er hät- te allenfalls eine andere Möglichkeit ausprobiert (Urk. 53 S. 18). Ferner bestätigte

- 12 - er, dass er damals starke Rückenschmerzen gehabt und Schmerztabletten ein- genommen habe, wobei er darauf hinwies, dass er dann jeweils nicht mehr so viel wisse . (Urk. 53 S. 15).

E. 2.4.4 Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Kenntnisstand in Bezug auf die Meldepflicht erscheinen als ausweichend. Wie er selbst ausführt, erhielt er beim Ausfüllen des Formulares Hilfe von einer Mitarbeiterin einer Hilfs- organisation. Es erscheint als wenig glaubhaft, dass er von dieser nicht über sei- ne Meldepflicht aufgeklärt worden ist. Dass er an der Berufungsverhandlung aus- führte, er habe die Unterlagen einfach ausgefüllt, ändert daran nichts. Entgegen den Einwänden der Verteidigung schadet es auch nicht, wenn die Erläuterungen nicht "sehr detailliert", sondern im "Sinne einer Zusammenfassung" ausgefallen sind (Urk. 56 S. 4). Dem Beschuldigten musste lediglich klar sein, dass er allfälli- ge Einkommens- und Vermögensveränderungen zu melden hat, und um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.– um eine zu meldende Einkommensveränderung handelt, bedarf es keiner ausseror- dentlicher intellektueller Kapazitäten. Die rechtliche Qualifikation der Einkünfte musste dem Beschuldigten, wiederum entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4), nicht bekannt sein. Inwiefern sodann der Beschuldigte aufgrund der Verwendung der Kinderzulagen zur Schuldentilgung als Laie nicht habe da- von ausgehen müssen, dass es sich bei den Nachzahlungen um meldepflichtige Einkünfte handle, ist nicht nachvollziehbar. Sofern damit gemeint war, dass ein Laie die Verminderung von Passiven nicht als wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen habe, ist der Einwand zu verwerfen, zumal der Tilgung der Passiven der Mittelzufluss vorausgeht und dieser ohne Zweifel auch von einem Laien als Einkommen bzw. Aktivum verstanden werden muss (Urk. 56 S. 5). Auch sagt die Verwendung der Mittelzuflüsse weder etwas darüber aus, ob der Zufluss an sich rechtens war noch vermag ein legitimer Verwendungszweck einen an sich un- rechtmässigen Mittelzufluss zu "heilen", wie das die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 56 S. 7). Der vom Beschuldigten eingeräumte Umstand, dass er seine Lohnabrechnungen jeweils abgegeben habe und "dieses Geld abgezogen wurde" (Prot. I S. 21 f.), lässt denn auch darauf schliessen, dass er sehr wohl wusste, dass er seine Einkünfte offenlegen muss und diese seinen Anspruch auf

- 13 - Sozialhilfe entsprechend schmälern. Auch aus den Notizen des Sozialamtes be- treffend die Sitzungen mit dem Beschuldigten (Urk. 2/5) ist ersichtlich, dass dieser mehrfach verpflichtet wurde, dem Sozialamt Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse abzugeben, wobei er darauf verschiedentlich gereizt reagiert zu haben scheint. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen muss dem Beschuldigten somit bewusst gewesen sein. Dass er nun in Bezug auf die Kinderzulagen im Betrag von nicht unwesentlichen Fr. 11‘400.– davon ausging, dass er diese nicht von sich aus melden muss, kann nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise sein diesbe- zügliches Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung und ist damit nicht zu hö- ren. So konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, wes- halb er davon ausgegangen sein will, zwar den Zwischenverdienst, nicht aber den Erhalt von Kinderzulagen in bekannter Höhe angeben zu müssen (Urk. 53 S. 12 f.). Als unbehelfliche Schutzbehauptung erscheint weiter das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aufgrund der damaligen starken Rückenschmerzen und der Medikamenteneinnahme nicht mehr so viel bzw. nicht gewusst haben will, dass er den Erhalt der Kinderzulagen hätte offenlegen müssen (Urk. 53 S. 15). Es ist stattdessen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass eine Meldepflicht betreffend die ausbezahlten Kinderzulagen bestand und er diese bewusst missachtete. Der subjektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist damit erfüllt. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte

E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, der Sozialbehörde der Ge- meinde B._____ eine Gutschrift vom 9. Juni 2017 für rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen über einen Betrag von Fr. 11‘400.– nicht gemeldet zu haben, ob- wohl er und seine Frau in diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt wurden. Er habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, diesen Zah- lungseingang umgehend zu melden. Erst am 20. November 2017 habe er gegen- über seiner Sozialberaterin auf mehrmaliges Nachfragen und nachdem die Sozial- leistungen eingestellt worden waren, zugegeben, dass er im Juli 2017 eine Nach- zahlung von Kinderzulagen erhalten habe. Durch sein Verschweigen sei die Ge- meinde B._____ getäuscht worden und habe im Juli, August und September 2017 diverse Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘625.95 veranlasst. Dies wäre bei Kenntnis um die Auszahlung der Kinderzulagen nicht geschehen.

- 6 -

2. Sachverhalt

E. 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Untersuchungsakten sowie seine Ausführungen zur Person vor Vorinstanz verwiesen werden. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungs- verfahrens ins Recht gereichten Unterlagen sowie seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass er über ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'500.– verfügt und die Wohnungsmiete monatlich Fr. 1'800.– sowie die Miete der Werkstatt monatlich Fr. 800.– beträgt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2; Urk. 53 S. 2). Sowohl die aktuelle IV-Rente des Sohnes als auch der Lehrlingslohn der Tochter beträgt je Fr. 800.– pro Monat, wobei die Tochter den Lohn behalten darf bzw. zuhause nichts davon abgehen muss (Urk. 53 S. 3). Über das Unternehmen des Beschuldigten, die F._____, wurde im März 2020 der Konkurs eröffnet, das Verfahren allerdings mangels Aktiven am 16. April 2020 eingestellt. Der Beschuldigte führt das Geschäft indes weiter, da er gemäss eige- ner Aussage aufgrund seiner familiären Verpflichtungen und der damit einherge- henden mangelnden Flexibilität keine andere Arbeit finde. Je nach Betreuungs- aufwand des Sohnes könne er mehr oder weniger Aufträge annehmen, wobei er zu unterschiedlichsten Zeiten arbeite (Urk. 46/3; Urk. 53 S. 4). Der Konkurs sei damals eröffnet worden, da er die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können. Er bezahle diese Schulden nach wie vor ab, soweit es ihm möglich sei.

- 23 - Aktuell würden sich diese noch auf rund Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– belaufen. Weitere Schulden habe er nicht bzw. habe er bereits abbezahlt (Urk. 53 S. 5). Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als sehr schwierig dar. Nebst der Tatsache seines tiefen Einkommens, von welchem er für sich und seine Ehefrau und teilweise auch für die beiden Kinder, von denen sich eines noch in Ausbildung befindet und das andere gesundheitlich schwer be- einträchtigt ist, aufkommen muss, verfügt er über keinerlei Ersparnisse. Im Ge- genteil bestehen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.–. Die sehr schwierige finanzielle Situation des Beschuldigten ist bei der Bemessung der Busse massgeblich strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.2 Leicht straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus. Am 7. August 2014 wurde er mittels Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2014/3010). Er hatte seinem nicht fahrberechtigten Sohn das Steu- er seines Fahrzeugs überlassen und, nachdem dieser ein anderes Auto gerammt hatte, gegenüber der Polizei behauptet, selbst gefahren zu sein. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2015 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland 2015/10037332). Dies nachdem er gegenüber zweier Mitarbeiterinnen des Sozialamtes G._____ Drohungen ausgestossen hatte. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe des ersten Strafbefehls wurde verzichtet, indessen deren Probezeit um 1 Jahr verlängert. Obwohl es sich bei beiden Vorstrafen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat nicht um eigentlich einschlägige Delikte handelt, ist bemerkenswert, dass auch die beiden Vorstrafen gegenüber Amtspersonen verübt wurden und damit einen mangelnden Respekt des Beschuldigten gegenüber Vertretern des Staates offenbaren. Dennoch handelt es sich um eher leichte Delikte, welche im Rahmen der Strafzumessung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben.

- 24 -

E. 3.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mehrfach entschuldigte und sich entsprechend in diesem Masse auch einsichtig zeigte. Von aufrichtiger Reue kann indes, auch in Anbetracht der anhaltenden Bestreitungen bzw. ausflüchtenden Aussagen, keine Rede sein. Dennoch ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.4 Nach Berücksichtigung aller Täterkomponenten, insbesondere auch der schwierigen finanziellen Verhältnisse, ist damit die Einsatzstrafe erheblich zu reduzieren. Damit ist die Busse auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

4. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Da sich der Beschuldigte einer Übertretung gemäss Art. 148bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, fällt eine Landesverweisung ausser Betracht (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beschuldigte ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- legen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens im Betrag von Fr. 2'500.– und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 9'444.05 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rück- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 25 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 4 Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau, die Zeugenaussagen der beiden im fraglichen Zeitraum für die Familie des Beschul- digten zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes, D._____ und C._____, sowie die Dokumente des Sozialamtes vor (Urk. 2/1-7; Urk. 3/1-4; Prot. I; Urk. 4; Urk. 5/1- 11; Urk. 6/-1-3). Betreffend die Verwertbarkeit der Beweismittel stellen sich keine Probleme. Der Inhalt der relevanten Urkunden wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung zur Stellungnahme vorgelegt, und sowohl bei der Befragung seiner Ehefrau als auch bei den Zeugenaussagen waren er und sein Verteidiger anwesend und konnten Ergänzungsfragen stellen. Der Beschuldigte erhielt sodann die Gelegenheit, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen (Urk. 6/1 und 3 sowie Urk. 3/2 und 3).

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'778.35 amtliche Verteidigung

E. 7 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur einen Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden zur einen Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax) − die politische Gemeinde B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Mitteilungen
  5. Rechtsmittel" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55 S. 2):
  6. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.
  7. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.
  8. Es sei die Geldstrafe als vollziehbar zu erklären.
  9. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen. - 3 -
  10. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des vorinstanz- lichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 56 S. 1):
  11. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gestützt auf Art. 148a Abs. 2 StGB mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben ist;
  12. Es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales
  13. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom
  14. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigespro- chen (Urk. 37). Nachdem das Urteil den Parteien am 11. bzw. 12. Dezember 2019 - 4 - unbegründet übergeben/zugestellt worden war (Prot. I S. 27; Urk. 30), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 fristgerecht Berufung gegen den Entscheid (Urk. 31). Die Anmeldung der Berufung wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2020 angezeigt (Urk. 38; Urk 36). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin erhielten das begründete Urteil am 26. Februar bzw. 3. März 2020 (Urk. 36). Die Staatsanwalt- schaft reichte mit Eingabe vom 4. März 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 39) und stellt die oben genannten Anträge. 1.3. Dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin wurde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Beide lies- sen sich innert Frist nicht verlauten. Mit der gleichen Verfügung war dem Beklagten Frist angesetzt worden, um dem Obergericht das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 15. April 2020 (Urk. 44) kam er dieser Aufforderung nach (Urk. 46/1-4). 1.4. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 22. Juni 2020 zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47), zu welcher der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers und die Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser (Prot. II S. 4) erschienen. Das Verfahren ist spruchreif.
  15. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten we- gen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB sowie dessen Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.–, wobei die Strafe zu vollziehen sei. Weiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 39; Urk. 55 S. 2; Prot. II S. 5). - 5 - Dementsprechend steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition.
  16. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt
  17. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, der Sozialbehörde der Ge- meinde B._____ eine Gutschrift vom 9. Juni 2017 für rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen über einen Betrag von Fr. 11‘400.– nicht gemeldet zu haben, ob- wohl er und seine Frau in diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt wurden. Er habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, diesen Zah- lungseingang umgehend zu melden. Erst am 20. November 2017 habe er gegen- über seiner Sozialberaterin auf mehrmaliges Nachfragen und nachdem die Sozial- leistungen eingestellt worden waren, zugegeben, dass er im Juli 2017 eine Nach- zahlung von Kinderzulagen erhalten habe. Durch sein Verschweigen sei die Ge- meinde B._____ getäuscht worden und habe im Juli, August und September 2017 diverse Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘625.95 veranlasst. Dies wäre bei Kenntnis um die Auszahlung der Kinderzulagen nicht geschehen. - 6 -
  18. Sachverhalt 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war vor Vorinstanz insoweit geständig (Urk. 26 S. 2; Prot. I S. 17) als er einräumte, einen Fehler gemacht zu haben (Prot. I S. 4). Er brachte indessen zusammengefasst vor, nicht gewusst zu haben, dass er die Auszahlung der Sozialbehörde hätte aktiv melden müssen. Sobald er von C._____, der für ihn zuständigen Sozialberaterin danach gefragt worden sei, habe er ihr gesagt, dass ihm Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung der Kinderzulagen bei einem Termin gewesen, an dem er krank ge- wesen sei und der aufgrund seines Hustenanfalls habe abgebrochen werden müssen (Urk. 3/1 S. 6 f. und Prot. I S. 17 ff.) und nicht erst am
  19. November 2017. In der Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest, ergänzte indes, dass er von der Auszahlung der Kinderzulagen gar keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 53 S. 14 f.). 2.2. Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-Tophinke, N 76 zu Art. 10 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist dabei auf den materiellen Gehalt der Aussagen einer Person, mithin deren Glaubhaftigkeit - 7 - abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhan- densein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,
  20. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau, die Zeugenaussagen der beiden im fraglichen Zeitraum für die Familie des Beschul- digten zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes, D._____ und C._____, sowie die Dokumente des Sozialamtes vor (Urk. 2/1-7; Urk. 3/1-4; Prot. I; Urk. 4; Urk. 5/1- 11; Urk. 6/-1-3). Betreffend die Verwertbarkeit der Beweismittel stellen sich keine Probleme. Der Inhalt der relevanten Urkunden wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung zur Stellungnahme vorgelegt, und sowohl bei der Befragung seiner Ehefrau als auch bei den Zeugenaussagen waren er und sein Verteidiger anwesend und konnten Ergänzungsfragen stellen. Der Beschuldigte erhielt sodann die Gelegenheit, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen (Urk. 6/1 und 3 sowie Urk. 3/2 und 3). 2.3. Objektiver Sachverhalt 2.3.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand wird in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte erst am 20. November 2017 auf mehrmaliges Nachfragen der Sozialberaterin gemeldet habe, dass er bereits im Juni 2017 eine Nachzah- lung von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 11'400.– erhalten habe. Demge- genüber machte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz gel- tend, den Erhalt der Kinderzulagen sofort bejaht zu haben, als er danach gefragt worden sei. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 7 Frage 55). Er sei nur einmal gefragt worden (Prot. I S. 24), mithin an dem Termin, als er krank gewesen sei und er bei der Sozialberatung ein Formular für die Abtre- tung von Kinderzulagen hätte unterschreiben sollen (Urk. 3/1 S. 6 f.). Er habe auf die Frage, ob er Kinderzulagen erhalten habe, mit "Ja" geantwortet und einen Hustenanfall bekommen (Prot. I S. 17 f. und S. 24 f.). Er wisse nicht, ob die Sozi- alberaterin sein "Ja" verstanden habe, er habe es aber gesagt (Prot. I S. 24 f.). Aufgrund seines Hustenanfalls habe er das Formular für die Abtretung nicht mehr - 8 - unterschreiben können, wobei die Sozialberaterin damit einverstanden gewesen sei, dass er dies beim nächsten Termin mache (Urk. 3/1 S. 7; Prot. I S. 24). Er sei dann aber nicht mehr hingegangen und habe auch keinen neuen Termin bekom- men. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die Frage nach dem Erhalt von Kinderzulagen anlässlich des Termins bejaht habe, welcher aufgrund seines Hustenanfalles dann abgebrochen worden sei. Danach habe er keinen Termin mehr gehabt und auch keine Sozialhilfe mehr be- antragt. Explizit danach gefragt, an welchem Datum dieser Termin stattgefunden habe, führte er aus, dass er nach dem Erhalt der Kinderzulagen einen Termin vom Sozialdepartement erhalten habe und dort erschienen sei (Urk. 53 S. 13 f.). 2.3.2. Es stellt sich damit die Frage, wann der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt den Erhalt der Nachzahlung der Kinderzulagen offengelegt hat. Aus den Unterlagen des Sozialamtes B._____ ist ersichtlich, dass in der in Frage stehenden Zeit nach der Auszahlung der Kinderzulagen am 9. Juni 2017 insge- samt 4 Termine mit dem Beschuldigten im Sozialamt B._____ stattfanden, bevor er diese offenlegte, mithin am 9. August 2017, am 15. September 2017, am
  21. Oktober 2017 und am 10. November 2017 (Urk. 2/5). Wie bereits festgehalten wurde, führte der Beschuldigte selbst aus, dass er C._____ den Erhalt der Zah- lung bestätigt habe, als diese danach fragte. Da C._____ indessen erst seit dem
  22. Juli 2017 beim Sozialamt tätig war (Urk. 6/1 S. 2), kommen die vorherigen Termine für die Offenlegung seitens des Beschuldigten von Vornherein nicht in Frage. Gemäss den bei den Akten liegenden „Aktennotizen im Bereich Sozialhil- fe“ (Urk. 2/5) war der Beschuldigte am 9. August sowie am 12. Oktober 2017 an Besprechungen mit C._____ anwesend. Dies bestätigte er auch anlässlich der vo- rinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 17). Unklar erscheint dabei, ob er vom Termin im August (welcher von D._____ und C._____ gemeinsam geführt wurde) oder von demjenigen im Oktober 2017 (der nur noch mit C._____ stattfand) spricht. Der Beschuldigte beschreibt, anlässlich des Termins mit Frau C._____ nach dem Erhalt von Kinderzulagen gefragt worden zu sein. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 49 und S. 7 Frage 55). Dies ist nur schon deshalb nicht möglich, weil C._____ erst im August 2017 zum ersten Mal - 9 - an einem Termin mit dem Beschuldigten anwesend war, mithin zwei Monate nach Auszahlung der Kinderzulagen. 2.3.3. Die Zeugin C._____ führte anlässlich ihrer Zeugenbefragung aus, dass der Beschuldigte die Frage, ob er die Kinderzulagen bereits erhalten habe, erst im November 2017 mit "Ja" beantwortet habe (Urk. 6/1 S. 5). Bereits beim ersten Gespräch, an welchem sie anwesend gewesen sei (mithin am 9. August 2017, wobei die Sitzung zusammen mit D._____ stattfand) und welches habe abgebro- chen werden müssen, weil es dem Beschuldigten nicht gut gegangen sei, seien die Kinderzulagen ein Thema gewesen (Urk. 6/1 S. 3 f.). Das Thema sei dann an- lässlich der nächsten Sitzung (mithin am 12. Oktober 2017) wieder aufgenommen worden, wobei der Beschuldigte auch dieses Gespräch, diesmal wegen eines starken Hustenanfalls, abgebrochen habe (Urk. 6/1 S. 4). Er sei damals nicht auf ihre Frage nach den Kinderzulagen eingegangen (Urk. 6/1 S. 5 Frage 21). Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers führte sie aus, dass sie ver- sucht habe, ihm die Frage mit anderen Worten noch einmal zu stellen. Er habe dann schnell und unklar zu sprechen begonnen und das Gespräch abgebrochen (Urk. 6/1 S. 7 Frage 36). Erst als er im November 2017 ohne einen Termin an den Schalter gekommen sei, um Unterlagen abzugeben, habe er auf entsprechende Frage ihrerseits bejaht, eine Nachzahlung von Kinderzulagen erhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 4 f. Frage 20). 2.3.4. Auch der Zeuge D._____, der vor der Zeugin C._____ der für den Beschul- digten zuständigen Sozialberater der Gemeinde B._____ war, führte aus, dass ihm der Beschuldigte auch auf entsprechende Frage nicht erzählt habe, dass er eine Auszahlung von Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 6/3 S. 4). 2.3.5. Die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ erscheinen klar, wider- spruchslos und differenziert. Beide vermeiden es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, und berichten mit augenscheinlicher professioneller Distanz von den Gesprächen und Abläufen. Der Beschuldigte bleibt in seinen Vorbringen dagegen vage und unbestimmt. Seine Aussagen sind sodann in Bezug auf den zeitlichen Ablauf unklar und ausweichend, wobei der Eindruck entsteht, dass er klare Anga- ben bewusst vermeidet. Ferner entwickelte der Beschuldigte seine Aussagen in- - 10 - sofern weiter, als er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal be- hauptete, dass er vom Eingang der Kinderzulagen, welche er notabene noch glei- chentags abhob, nicht gewusst habe (Urk. 53 S. 14 f.). Auch die Aussage, wo- nach er den Erhalt der Kinderzulagen bereits einen Monat später anlässlich eines Termins beim Sozialamt gemeldet habe, kann wie bereits ausgeführt schon allei- ne aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Termine nicht stimmen. Sein Vorbringen, dass er die Frage der Zeugin C._____ nach der Auszahlung der Kinderzulagen wohl mit "Ja" beantwortet habe, sich aber nicht sicher sei, ob das von ihr auch verstanden worden sei, muss sodann als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheint als nicht glaubhaft, dass er die Wichtigkeit seiner Antwort derart gering einstufte, dass er sich nicht vergewisserte, ob die Sozialarbeiterin diese verstan- den hatte. Auch sein Verhalten, sich der klaren Beantwortung der gleichen Frage- stellung sowie der Unterzeichnung des Formulars für die Abtretung der Kinderzu- lagen gleich zweimal mit der Entschuldigung von plötzlichen gesundheitlichen Problemen zu entziehen, weckt den Verdacht, dass er das Thema der Kinderzu- lagen bewusst zu vermeiden versuchte. 2.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten müssen entsprechend als unglaubhaft taxiert werden. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend und damit glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, ist damit erstellt. 2.4. Subjektiver Sachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass er den Erhalt der Kinderzulagen dem Sozialamt hätte melden müssen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er Auszahlungen hätte zurückzahlen müssen (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 53 S. 12). Er bestreitet damit, den subjektiven Tatbestand von Art. 128a StGB erfüllt zu haben. Wohl habe er einen Fehler gemacht, wenn ihm dieser aber bewusst gewesen wäre, hätte er es gemeldet (Prot. I S. 22; Urk. 53 S. 12). 2.4.2. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben am 12. Mai 2017 ein Gesuch für Sozialhilfeleistungen unterzeichnet, auf welchem standardmässig darauf hinge- wiesen wird, dass alle Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort unauf- - 11 - gefordert der Sozialhilfebehörde zu melden sind (Urk. 2/3). Es handelt sich um ein 5-seitiges Dokument, wobei sich der in Frage stehende Hinweis nebst diversen anderen auf der letzten Seite befindet, auf welcher auch unterschrieben werden muss. Das in Frage stehende Formular ist in deutscher Sprache verfasst. Dem Formular betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welches der Beschuldigte und seine Ehefrau am 15. Mai 2017 ausfüllten und unterschrieben, waren identische Hinweise angehängt, wobei auch dieses Formular von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch im Beschluss, mit welcher über die Gewährung der Sozialhilfe für den Beschuldigten und seine Familie ent- schieden wurde, wurde der Beschuldigte erneut auf seine Meldepflicht aufmerk- sam gemacht (Urk. 2/2). 2.4.3. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 ff.) geltend, dass er beim Ausfüllen Hilfe von Mitarbeitern einer freiwilligen Organisation erhalten habe (Urk. 3/1, S. 4 f.). Er habe jedoch das Dokument in Bezug auf die Meldepflicht nicht verstanden und einfach unterzeichnet (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 21). Beim Lesen von Deutsch habe er generell Schwierigkeiten (Prot. I S. 23). Es sei ihm nicht so viel erzählt worden über den Inhalt, er habe einfach unterschrieben. In diesem Zeitpunkt sei er krank und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er habe vorhin noch nie Sozialhilfe bezogen. Es sei ihm wohl schon erklärt worden, aber er wisse es nicht ganz genau (Prot. I S. 21). Er habe Schmerzen gehabt und Sor- gen und habe Hilfe gebraucht. Dass er die Auszahlung der Kinderzulagen hätte selbständig beim Sozialhilfeamt melden müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wenn er es gewusst hätte, hätte er dies gemacht (Prot. I S. 22). Sodann habe er während der Zeit, als er Sozialhilfe erhielt, immer gearbeitet und habe diese Lohnabrechnungen immer eingereicht. Dieses Geld sei dann auch von der Sozi- alhilfe abgezogen worden (Prot. I S. 21 f.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, dass er die Unterlagen vom Sozialamt erhalten und diese einfach unterschrieben habe, da er Deutsch nicht lesen könne. Es wäre seiner Meinung nach vernünftig gewesen, wenn das Sozialdepartement einfach gesagt hätte, dass er keine Sozialhilfe erhalte, das wäre in Ordnung gewesen und er hät- te allenfalls eine andere Möglichkeit ausprobiert (Urk. 53 S. 18). Ferner bestätigte - 12 - er, dass er damals starke Rückenschmerzen gehabt und Schmerztabletten ein- genommen habe, wobei er darauf hinwies, dass er dann jeweils nicht mehr so viel wisse . (Urk. 53 S. 15). 2.4.4. Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Kenntnisstand in Bezug auf die Meldepflicht erscheinen als ausweichend. Wie er selbst ausführt, erhielt er beim Ausfüllen des Formulares Hilfe von einer Mitarbeiterin einer Hilfs- organisation. Es erscheint als wenig glaubhaft, dass er von dieser nicht über sei- ne Meldepflicht aufgeklärt worden ist. Dass er an der Berufungsverhandlung aus- führte, er habe die Unterlagen einfach ausgefüllt, ändert daran nichts. Entgegen den Einwänden der Verteidigung schadet es auch nicht, wenn die Erläuterungen nicht "sehr detailliert", sondern im "Sinne einer Zusammenfassung" ausgefallen sind (Urk. 56 S. 4). Dem Beschuldigten musste lediglich klar sein, dass er allfälli- ge Einkommens- und Vermögensveränderungen zu melden hat, und um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.– um eine zu meldende Einkommensveränderung handelt, bedarf es keiner ausseror- dentlicher intellektueller Kapazitäten. Die rechtliche Qualifikation der Einkünfte musste dem Beschuldigten, wiederum entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4), nicht bekannt sein. Inwiefern sodann der Beschuldigte aufgrund der Verwendung der Kinderzulagen zur Schuldentilgung als Laie nicht habe da- von ausgehen müssen, dass es sich bei den Nachzahlungen um meldepflichtige Einkünfte handle, ist nicht nachvollziehbar. Sofern damit gemeint war, dass ein Laie die Verminderung von Passiven nicht als wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen habe, ist der Einwand zu verwerfen, zumal der Tilgung der Passiven der Mittelzufluss vorausgeht und dieser ohne Zweifel auch von einem Laien als Einkommen bzw. Aktivum verstanden werden muss (Urk. 56 S. 5). Auch sagt die Verwendung der Mittelzuflüsse weder etwas darüber aus, ob der Zufluss an sich rechtens war noch vermag ein legitimer Verwendungszweck einen an sich un- rechtmässigen Mittelzufluss zu "heilen", wie das die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 56 S. 7). Der vom Beschuldigten eingeräumte Umstand, dass er seine Lohnabrechnungen jeweils abgegeben habe und "dieses Geld abgezogen wurde" (Prot. I S. 21 f.), lässt denn auch darauf schliessen, dass er sehr wohl wusste, dass er seine Einkünfte offenlegen muss und diese seinen Anspruch auf - 13 - Sozialhilfe entsprechend schmälern. Auch aus den Notizen des Sozialamtes be- treffend die Sitzungen mit dem Beschuldigten (Urk. 2/5) ist ersichtlich, dass dieser mehrfach verpflichtet wurde, dem Sozialamt Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse abzugeben, wobei er darauf verschiedentlich gereizt reagiert zu haben scheint. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen muss dem Beschuldigten somit bewusst gewesen sein. Dass er nun in Bezug auf die Kinderzulagen im Betrag von nicht unwesentlichen Fr. 11‘400.– davon ausging, dass er diese nicht von sich aus melden muss, kann nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise sein diesbe- zügliches Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung und ist damit nicht zu hö- ren. So konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, wes- halb er davon ausgegangen sein will, zwar den Zwischenverdienst, nicht aber den Erhalt von Kinderzulagen in bekannter Höhe angeben zu müssen (Urk. 53 S. 12 f.). Als unbehelfliche Schutzbehauptung erscheint weiter das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aufgrund der damaligen starken Rückenschmerzen und der Medikamenteneinnahme nicht mehr so viel bzw. nicht gewusst haben will, dass er den Erhalt der Kinderzulagen hätte offenlegen müssen (Urk. 53 S. 15). Es ist stattdessen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass eine Meldepflicht betreffend die ausbezahlten Kinderzulagen bestand und er diese bewusst missachtete. Der subjektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist damit erfüllt. III. Rechtliche Würdigung
  23. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB und möchte berufungsweise einen entsprechenden Schuldspruch erreichen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irre- führt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer - 14 - Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zu- stehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfülle. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung führt sie aus, dass das tatbestandsmässige „Verschweigen von Tatsachen“ als aktives Tun interpretiert werden müsse. Damit könne der Tatbe- stand von Art. 148a StGB nur durch Unterlassen erfüllt werden, wenn der Sozial- hilfeempfänger gegenüber dem Gemeinwesen eine Garantenpflicht gemäss Art. 11 StGB inne habe, wie dies auch bei Art. 146 StGB (wie vom Bundesgericht entschieden) der Fall sei. Der Anklagesachverhalt umschreibe dagegen – so die Vorderrichterin – lediglich, dass der Beschuldigte im von ihm unterzeichneten Formular vom 12. Mai 2017 sowie mit Beschluss der Sozialbehörde vom
  24. Juli 2017 auf die Pflicht zur umgehenden, unaufgeforderten Meldung von Ein- künften jeglicher Art hingewiesen worden sei. Erst am 20. November 2017 habe man ihn explizit betreffend den Erhalt von Kinderzulagen gefragt, worauf er die- sen bestätigt habe. Damit sei Art. 148a StGB mit dem in der Anklage umschrie- benen Verhalten nicht erfüllt. 1.3. Der Beschuldigte liess für den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung wegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB beantragen, zu- mal seine kriminelle Energie angesichts der Umstände, nämlich seiner Hilflosig- keit und Bedürftigkeit, sowie des Tatvorgehens, konkret der Verwendung der Zu- lagen zur Tilgung von Schulden und damit der fehlenden persönlichen Bereiche- rung sowie des überschaubaren Zeitraumes, als sehr gering einzuschätzen sei (Urk. 56 S. 9 ff.).
  25. Rechtliches und Würdigung 2.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1015/2019 vom 4. De- zember 2019 eingehend mit der Abgrenzung des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB und dem als Auffangtatbestand konzipierten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Es führt dabei aus, dass Art. 148a StGB dann anwendbar ist, - 15 - wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser qualitative Unter- schied schlage sich sowohl im tieferen Strafrahmen im Vergleich zu Art. 146 StGB als auch bei der Höchststrafe von lediglich einem Jahr nieder. Da Art. 148a StGB damit keine Arglist voraussetze, sei auch die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB in Bezug auf die Begehung des Tatbestandes durch Verschweigen nicht anwend- bar, da dies der ratio legis widersprechen würde. Vielmehr sei es gerade ein in der Botschaft begründetes Motiv der Gesetzgebung von Art. 148a StGB gewesen, den Staat als Sozialhilfegläubiger zu privilegieren beziehungsweise vor strafbaren Handlungen zu schützen, da das schweizerische Sozialwesen auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt B._____ eine Auszahlung von rückwirkenden Kinderzulagen vom
  26. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 11‘400.– verschwiegen, obwohl er von seiner diesbezüglichen Meldepflicht wusste. Dadurch erwirkte er, dass ihm die Gemein- de B._____ in den Monaten Juli, August und September 2017 unberechtigter- weise weiterhin Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘626.95 ausbezahlte beziehungsweise die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Frau übernommen wurden. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit in objek- tiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB 2.3.1. Ein leichter Fall ist als Übertretungstatbestand ausgestaltet, wird entspre- chend mit Busse bestraft und ist – im Unterschied zu Art. 148a Abs. 1 StGB – keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gera- de mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor al- lem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Hier bestehe eine Übereinstimmung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und eben- falls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle - 16 - Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und einem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu entscheiden sein (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom
  27. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6039, nachfolgend Botschaft). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis heute zu dieser Frage noch keine Stellung genommen. Zu verweisen ist hingegen auf den Entscheid der urteilenden Kammer des Obergerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 (OG ZH SB190071 = ZR 119/2020 S. 42 ff.), welcher sich eingehend mit der sich stellenden Abgrenzung auseinandersetzte und auf welchen verwiesen werden kann. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II-Jenal, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Nebst dem Betrag der bezogenen Leistungen müssen als weitere Kriterien die Dauer der unrechtmässig bezogenen Leistungen und das Verschulden miteinbezogen werden. Jenal plä- diert dafür, dass Art. 148a Abs. 2 StGB weit auszulegen sei. Da die Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB schwerwiegende Konsequenzen habe (obligatorische Landesverweisung), sei auch der von der SSK empfohlene Betrag von Fr. 3‘000.– noch zu tief angesetzt. Die ausbezahlten Beträge würden oft hoch sein, auch wenn zu Beginn ein Delikt mit nur geringer krimineller Energie stehe. Er ist des- halb der Ansicht, dass auch Fälle, in denen bis zu Fr. 30‘000.– ausbezahlt wer- den, je nach den Umständen noch gering, resp. leichte Fälle im Sinne von Abs. 2 sein können (Jenal, in: Jusletter v. 6. März 2017, S. 14 f.; BSK StGB II-Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 21). Mit gleicher Begründung vertreten Fiolka/Vetterli die Meinung, dass auch bei einem Betrag von Fr. 10‘000.– bis Fr. 15‘000.– je nach den Umständen noch ein leichter Fall gegeben sein könne (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Raselli vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die äusserst gravierenden Konse- quenzen der obligatorischen Landesverweisung der Grenzbetrag im Hinblick da- rauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten im Gegensatz zum Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs um Verbrechen handle, hoch angesetzt werden solle. - 17 - Während es sich bei den im Katalog figurierenden Delikten vorwiegend um Ge- waltdelikte handle, umfasse der Tatbestand des Sozialhilfemissbrauchs auch blosses Verschweigen von Tatsachen, mithin passives, nicht von eigentlicher kri- mineller Energie zeugendes Verhalten (Raselli, in: Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 141 ff., S. 151). Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt nach einhelliger Mei- nung in der Lehre zurecht zwar durchaus ein wesentliches Element für die Beur- teilung dar, ob ein leichter Fall vorliegt. Weiter ist aber auch der Ansicht der Lehre zu folgen, dass die Höhe der unrechtmässig gezogenen Leistungen allein nicht ausschlaggebend sein kann, sondern auch die weiteren Umstände der Tat zu be- rücksichtigen sind. Es scheint daher für die Frage des leichten Falls als sachge- recht, auf das gesamte objektive und subjektive Tatverschulden abzustellen. So ist bei Vermögensdelikten bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens des Täters nach herrschender Rechtsprechung die Höhe der deliktisch erlangten Vor- teile neben den weiteren Umständen, wie z.B. der Dauer etc., nur ein, wenn auch wesentliches Element. Sodann sind im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens weitere beim Täter liegende Umstände zu berücksichtigen. Dabei können jedoch das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeu- tung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben. Jedoch ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Lan- desverweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesver- weisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des Sozialmissbrauchs um Verbre- chen handelt (vgl. Raselli, a.a.O., S. 151), ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässi- - 18 - ge Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind). Eben- so verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen "besonders leichten Fall", wo ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. etwa BGE 114 IV 126 E. 2c zu Art. 251 Abs. 3 aStGB [heute Art. 251 Ziff. 2 StGB]; s.a. Art. 240 und 241 StGB, je Abs. 2; Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; demgegenüber BGE 124 IV 184 zum "leichten Fall" gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG), und es ginge auch nicht um eine mögliche Straf- befreiung nach Art. 52 StGB (dazu BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Nachfolgend ist damit gestützt auf die obigen Überlegungen zu prüfen, ob das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht beurteilt werden kann und da- mit ein leichter Fall vorliegt. 2.3.2. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln gemäss Ankla- ge einen Vermögensvorteil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Auch wenn dieser Betrag nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, handelt es sich immer noch um einen verhältnismässig tiefen Betrag. Wie in der Lehre zutreffend ausgeführt wird, können im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige An- gaben ziemlich schnell sehr hohe Beträge erwirkt werden (vgl. Jenal und Fi- olka/Vetterli, a.a.O.). Vorliegend geht es im Wesentlichen denn auch alleine um die Übernahme von zwei Leistungsabrechnungen der Krankenkasse durch die Sozialbehörde B._____ im Gesamtbetrag von knapp Fr. 6'300.– (Urk. 1 S. 4; Urk. 2/6). Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Ver- schweigen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige Auszahlung von Kinderzulagen nicht mel- dete, während er seine monatlichen Lohnabrechnungen korrekt einreichte und die Sozialhilfebeiträge für ihn und seine Familie jeweils entsprechend gekürzt wurden. Bei der verschwiegenen Auszahlung handelt es sich sodann um Kinderzulagen für die letzten 5 Jahre, mithin für einen Zeitraum, der grösstenteils vor demjenigen lag, für welchen der Beschuldigte Sozialhilfe bezog (ab Mai 2017). Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden damit als noch leicht. - 19 - 2.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Weiter ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der schweren Krankheit seines Sohnes in einer sehr schwierigen finanziellen und familiären Lage befand und befindet. Wie den Akten zu entneh- men ist, leidet der 1998 geborene Sohn des Beschuldigen seit er 4-jährig ist an der Muskelkrankheit Myathenia gravis, von welcher die gesamte Muskulatur be- troffen ist (Urk. 26 S. 13; Urk. 27/2; Urk. 51/4). Gemäss Schreiben von Dr. med. E._____ vom 1. September 2020 würden sich der Beschuldigte und seine Ehe- frau um den seit der Geburt wegen der Krankheit Myathenia gravis invaliden Sohn kümmern, welcher im Rollstuhl sitze und Hilfe und Pflege benötige (Urk. 51/4). Aktuell müsse sich der Sohn sodann aufgrund einer im Juni 2020 durchgeführten Becken- und Hüftoperation zweimal wöchentlich einer Physiotherapie in der Uni- versitätsklinik … [Ortschaft] unterziehen, zu welchen Terminen der Beschuldigte ihn selbstverständlich zu begleiten habe (Urk. 56 S. 17). Da die Frau des Be- schuldigten an starkem Übergewicht und Atemproblemen leide, könne sie – ge- mäss Ausführungen der Verteidigung – ihren Mann bei der Pflege des Sohnes nur bedingt unterstützen (Urk. 26 S. 13; Urk. 56 S. 16). Der Beschuldigte selber leide sodann an Diabetes und aufgrund der Tatsache, dass er seinen 80 kg schweren Sohn jeweils die Haustreppe hoch und runter tragen müsse, an Rückenschmer- zen (Urk. 56 S. 17). Aufgrund des massiven Betreuungsaufwandes für den Sohn machte sich der Beschuldigte selbständig und geriet sodann mit seiner Unter- nehmung in finanzielle Schieflage, was schliesslich auch zu seinen finanziellen Problemen führte und dazu, dass er den Gang zum Sozialamt antreten musste. Mit den ausbezahlten Kinderzulagen bezahlte er sodann Schulden zurück. Schul- den, die er wohl nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe geäufnet hätte, hätte er die Kinderzulagen im richtigen Zeitpunkt (und nicht erst rückwirkend) effektiv er- halten gehabt. Bei den Schulden handelte es sich sodann gemäss seinen eige- nen, unwiderlegten Aussagen zumindest teilweise um ausstehende Mietzinse. Der Beschuldigte musste wohl befürchten, dass er und seine Familie aus der Wohnung ausgewiesen würden, wenn er diese nicht bezahlt hätte. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Kinderzulagen – wenn auch erst auf mehr- faches Nachfragen hin – selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die - 20 - Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unter- nommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung der Kinderzulagen schliesslich aufgedeckt werden konn- te. Sehr raffiniert war sein Vorgehen sodann ohnehin nicht, hätte doch die Sozial- behörde B._____ die erforderliche Auskunft früher oder später zweifelsohne bei der Sozialversicherungsanstalt selbst erhältlich gemacht. 2.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das subjektive Tatver- schulden das objektive insbesondere aufgrund der schwierigen privaten Situation, in welcher sich der Beschuldigte befindet, zu relativieren vermag und das Tatver- schulden damit insgesamt leicht wiegt. Aufgrund des leichten Verschuldens ist das Verhalten des Beschuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  28. Allgemeines Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Hinsichtlich der Busse blieb das Sanktionenrecht jedoch unverändert. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Ver- schulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemei- nen Strafzumessungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im - 21 - Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden wer- den, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaft- lich Starken (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälli- ger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, in: OFK - StGB Kommentar, Art. 47 N 5 ff.).
  29. Verschulden 2.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in E. III.2.3.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln einen Vermögensvor- teil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Innerhalb des leichten Falls ist dies als eher hoher Betrag anzuschauen. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine einzige Zahlung, welche sodann zum allergrössten Teil nicht den Zeitraum betraf, für welchen die Sozialhilfebeträge bezahlt wurden, nicht umgehend meldete. Weitere Zahlungen, insbesondere seinen Lohn, legte er dagegen gegenüber der Behörde offen. Wei- ter hat er auch keine Anstalten getroffen, seine Angaben aktiv zu vertuschen. Es - 22 - ist daher von einer nur geringen kriminellen Energie auszugehen. Innerhalb des leichten Falls erscheint das objektive Tatverschulden in Würdigung der aufgezeig- ten Tatumstände aber dennoch als eher schwer. 2.2. Das subjektive Tatverschulden, insbesondere die schwierigen persönlichen Umstände, durch welche der Beschuldigte in eine finanzielle Notsituation geriet, und der Umstand, dass er die nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen dazu verwendete, bestehende Schulden der Familie zurück zu zahlen, vermag das ob- jektive Tatverschulden leicht zu relativieren, womit dieses insgesamt als erheblich zu werten ist. Die Einsatzstrafe (im Sinne einer Busse) ist damit bei Fr. 5‘000.– anzusetzen.
  30. Täterkomponenten 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Untersuchungsakten sowie seine Ausführungen zur Person vor Vorinstanz verwiesen werden. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungs- verfahrens ins Recht gereichten Unterlagen sowie seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass er über ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'500.– verfügt und die Wohnungsmiete monatlich Fr. 1'800.– sowie die Miete der Werkstatt monatlich Fr. 800.– beträgt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2; Urk. 53 S. 2). Sowohl die aktuelle IV-Rente des Sohnes als auch der Lehrlingslohn der Tochter beträgt je Fr. 800.– pro Monat, wobei die Tochter den Lohn behalten darf bzw. zuhause nichts davon abgehen muss (Urk. 53 S. 3). Über das Unternehmen des Beschuldigten, die F._____, wurde im März 2020 der Konkurs eröffnet, das Verfahren allerdings mangels Aktiven am 16. April 2020 eingestellt. Der Beschuldigte führt das Geschäft indes weiter, da er gemäss eige- ner Aussage aufgrund seiner familiären Verpflichtungen und der damit einherge- henden mangelnden Flexibilität keine andere Arbeit finde. Je nach Betreuungs- aufwand des Sohnes könne er mehr oder weniger Aufträge annehmen, wobei er zu unterschiedlichsten Zeiten arbeite (Urk. 46/3; Urk. 53 S. 4). Der Konkurs sei damals eröffnet worden, da er die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können. Er bezahle diese Schulden nach wie vor ab, soweit es ihm möglich sei. - 23 - Aktuell würden sich diese noch auf rund Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– belaufen. Weitere Schulden habe er nicht bzw. habe er bereits abbezahlt (Urk. 53 S. 5). Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als sehr schwierig dar. Nebst der Tatsache seines tiefen Einkommens, von welchem er für sich und seine Ehefrau und teilweise auch für die beiden Kinder, von denen sich eines noch in Ausbildung befindet und das andere gesundheitlich schwer be- einträchtigt ist, aufkommen muss, verfügt er über keinerlei Ersparnisse. Im Ge- genteil bestehen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.–. Die sehr schwierige finanzielle Situation des Beschuldigten ist bei der Bemessung der Busse massgeblich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Leicht straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus. Am 7. August 2014 wurde er mittels Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2014/3010). Er hatte seinem nicht fahrberechtigten Sohn das Steu- er seines Fahrzeugs überlassen und, nachdem dieser ein anderes Auto gerammt hatte, gegenüber der Polizei behauptet, selbst gefahren zu sein. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2015 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland 2015/10037332). Dies nachdem er gegenüber zweier Mitarbeiterinnen des Sozialamtes G._____ Drohungen ausgestossen hatte. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe des ersten Strafbefehls wurde verzichtet, indessen deren Probezeit um 1 Jahr verlängert. Obwohl es sich bei beiden Vorstrafen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat nicht um eigentlich einschlägige Delikte handelt, ist bemerkenswert, dass auch die beiden Vorstrafen gegenüber Amtspersonen verübt wurden und damit einen mangelnden Respekt des Beschuldigten gegenüber Vertretern des Staates offenbaren. Dennoch handelt es sich um eher leichte Delikte, welche im Rahmen der Strafzumessung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben. - 24 - 3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mehrfach entschuldigte und sich entsprechend in diesem Masse auch einsichtig zeigte. Von aufrichtiger Reue kann indes, auch in Anbetracht der anhaltenden Bestreitungen bzw. ausflüchtenden Aussagen, keine Rede sein. Dennoch ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Nach Berücksichtigung aller Täterkomponenten, insbesondere auch der schwierigen finanziellen Verhältnisse, ist damit die Einsatzstrafe erheblich zu reduzieren. Damit ist die Busse auf Fr. 2'500.– festzusetzen.
  31. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Da sich der Beschuldigte einer Übertretung gemäss Art. 148bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, fällt eine Landesverweisung ausser Betracht (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  32. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beschuldigte ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- legen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens im Betrag von Fr. 2'500.– und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 9'444.05 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rück- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. - 25 -
  33. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zwar im Schuldpunkt, unterliegt indessen mit ihren Anträgen bezüglich der rechtlichen Qualifikation, des Strafmasses sowie der Anordnung der Landesverweisung. Es erscheint damit als gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung – zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über Aufwendungen von Fr. 5'778.35 ein (Urk. 52). Der gel- tend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur einen Hälfte definitiv, zur anderen Hälfte unter Hinweis auf die Nachforde- rungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:
  34. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.
  35. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
  36. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
  37. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 26 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtliche Verteidigungskosten
  38. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten
  39. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'778.35 amtliche Verteidigung
  40. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur einen Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden zur einen Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  41. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax) − die politische Gemeinde B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
  42. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200113-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 10. September 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stellvertretende Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 11. Dezember 2019 (GG190059)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 26. August 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mitteilungen

5. Rechtsmittel" Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55 S. 2):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–.

3. Es sei die Geldstrafe als vollziehbar zu erklären.

4. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen.

- 3 -

5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens, des vorinstanz- lichen sowie des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen

b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 56 S. 1):

1. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gestützt auf Art. 148a Abs. 2 StGB mit einer angemessenen Busse zu bestrafen; subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, deren Vollzug unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben ist;

2. Es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom

11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe freigespro- chen (Urk. 37). Nachdem das Urteil den Parteien am 11. bzw. 12. Dezember 2019

- 4 - unbegründet übergeben/zugestellt worden war (Prot. I S. 27; Urk. 30), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 fristgerecht Berufung gegen den Entscheid (Urk. 31). Die Anmeldung der Berufung wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Februar 2020 angezeigt (Urk. 38; Urk 36). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin erhielten das begründete Urteil am 26. Februar bzw. 3. März 2020 (Urk. 36). Die Staatsanwalt- schaft reichte mit Eingabe vom 4. März 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 39) und stellt die oben genannten Anträge. 1.3. Dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin wurde mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 42). Beide lies- sen sich innert Frist nicht verlauten. Mit der gleichen Verfügung war dem Beklagten Frist angesetzt worden, um dem Obergericht das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 15. April 2020 (Urk. 44) kam er dieser Aufforderung nach (Urk. 46/1-4). 1.4. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 22. Juni 2020 zur heutigen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47), zu welcher der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers und die Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser (Prot. II S. 4) erschienen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung des Beschuldigten we- gen unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a StGB sowie dessen Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.–, wobei die Strafe zu vollziehen sei. Weiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 39; Urk. 55 S. 2; Prot. II S. 5).

- 5 - Dementsprechend steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition.

3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, der Sozialbehörde der Ge- meinde B._____ eine Gutschrift vom 9. Juni 2017 für rückwirkend ausbezahlte Kinderzulagen über einen Betrag von Fr. 11‘400.– nicht gemeldet zu haben, ob- wohl er und seine Frau in diesem Zeitpunkt mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt wurden. Er habe gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, diesen Zah- lungseingang umgehend zu melden. Erst am 20. November 2017 habe er gegen- über seiner Sozialberaterin auf mehrmaliges Nachfragen und nachdem die Sozial- leistungen eingestellt worden waren, zugegeben, dass er im Juli 2017 eine Nach- zahlung von Kinderzulagen erhalten habe. Durch sein Verschweigen sei die Ge- meinde B._____ getäuscht worden und habe im Juli, August und September 2017 diverse Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘625.95 veranlasst. Dies wäre bei Kenntnis um die Auszahlung der Kinderzulagen nicht geschehen.

- 6 -

2. Sachverhalt 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte war vor Vorinstanz insoweit geständig (Urk. 26 S. 2; Prot. I S. 17) als er einräumte, einen Fehler gemacht zu haben (Prot. I S. 4). Er brachte indessen zusammengefasst vor, nicht gewusst zu haben, dass er die Auszahlung der Sozialbehörde hätte aktiv melden müssen. Sobald er von C._____, der für ihn zuständigen Sozialberaterin danach gefragt worden sei, habe er ihr gesagt, dass ihm Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung der Kinderzulagen bei einem Termin gewesen, an dem er krank ge- wesen sei und der aufgrund seines Hustenanfalls habe abgebrochen werden müssen (Urk. 3/1 S. 6 f. und Prot. I S. 17 ff.) und nicht erst am

20. November 2017. In der Berufungsverhandlung hielt er an diesem Standpunkt fest, ergänzte indes, dass er von der Auszahlung der Kinderzulagen gar keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 53 S. 14 f.). 2.2. Beweiswürdigungsregeln und Beweismittel Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-Tophinke, N 76 zu Art. 10 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zwi- schen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist dabei auf den materiellen Gehalt der Aussagen einer Person, mithin deren Glaubhaftigkeit

- 7 - abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhan- densein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Frau, die Zeugenaussagen der beiden im fraglichen Zeitraum für die Familie des Beschul- digten zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes, D._____ und C._____, sowie die Dokumente des Sozialamtes vor (Urk. 2/1-7; Urk. 3/1-4; Prot. I; Urk. 4; Urk. 5/1- 11; Urk. 6/-1-3). Betreffend die Verwertbarkeit der Beweismittel stellen sich keine Probleme. Der Inhalt der relevanten Urkunden wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung zur Stellungnahme vorgelegt, und sowohl bei der Befragung seiner Ehefrau als auch bei den Zeugenaussagen waren er und sein Verteidiger anwesend und konnten Ergänzungsfragen stellen. Der Beschuldigte erhielt sodann die Gelegenheit, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen (Urk. 6/1 und 3 sowie Urk. 3/2 und 3). 2.3. Objektiver Sachverhalt 2.3.1. In Bezug auf den objektiven Tatbestand wird in der Anklage festgehalten, dass der Beschuldigte erst am 20. November 2017 auf mehrmaliges Nachfragen der Sozialberaterin gemeldet habe, dass er bereits im Juni 2017 eine Nachzah- lung von Kinderzulagen in der Höhe von CHF 11'400.– erhalten habe. Demge- genüber machte der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz gel- tend, den Erhalt der Kinderzulagen sofort bejaht zu haben, als er danach gefragt worden sei. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 7 Frage 55). Er sei nur einmal gefragt worden (Prot. I S. 24), mithin an dem Termin, als er krank gewesen sei und er bei der Sozialberatung ein Formular für die Abtre- tung von Kinderzulagen hätte unterschreiben sollen (Urk. 3/1 S. 6 f.). Er habe auf die Frage, ob er Kinderzulagen erhalten habe, mit "Ja" geantwortet und einen Hustenanfall bekommen (Prot. I S. 17 f. und S. 24 f.). Er wisse nicht, ob die Sozi- alberaterin sein "Ja" verstanden habe, er habe es aber gesagt (Prot. I S. 24 f.). Aufgrund seines Hustenanfalls habe er das Formular für die Abtretung nicht mehr

- 8 - unterschreiben können, wobei die Sozialberaterin damit einverstanden gewesen sei, dass er dies beim nächsten Termin mache (Urk. 3/1 S. 7; Prot. I S. 24). Er sei dann aber nicht mehr hingegangen und habe auch keinen neuen Termin bekom- men. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er die Frage nach dem Erhalt von Kinderzulagen anlässlich des Termins bejaht habe, welcher aufgrund seines Hustenanfalles dann abgebrochen worden sei. Danach habe er keinen Termin mehr gehabt und auch keine Sozialhilfe mehr be- antragt. Explizit danach gefragt, an welchem Datum dieser Termin stattgefunden habe, führte er aus, dass er nach dem Erhalt der Kinderzulagen einen Termin vom Sozialdepartement erhalten habe und dort erschienen sei (Urk. 53 S. 13 f.). 2.3.2. Es stellt sich damit die Frage, wann der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt den Erhalt der Nachzahlung der Kinderzulagen offengelegt hat. Aus den Unterlagen des Sozialamtes B._____ ist ersichtlich, dass in der in Frage stehenden Zeit nach der Auszahlung der Kinderzulagen am 9. Juni 2017 insge- samt 4 Termine mit dem Beschuldigten im Sozialamt B._____ stattfanden, bevor er diese offenlegte, mithin am 9. August 2017, am 15. September 2017, am

12. Oktober 2017 und am 10. November 2017 (Urk. 2/5). Wie bereits festgehalten wurde, führte der Beschuldigte selbst aus, dass er C._____ den Erhalt der Zah- lung bestätigt habe, als diese danach fragte. Da C._____ indessen erst seit dem

15. Juli 2017 beim Sozialamt tätig war (Urk. 6/1 S. 2), kommen die vorherigen Termine für die Offenlegung seitens des Beschuldigten von Vornherein nicht in Frage. Gemäss den bei den Akten liegenden „Aktennotizen im Bereich Sozialhil- fe“ (Urk. 2/5) war der Beschuldigte am 9. August sowie am 12. Oktober 2017 an Besprechungen mit C._____ anwesend. Dies bestätigte er auch anlässlich der vo- rinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 17). Unklar erscheint dabei, ob er vom Termin im August (welcher von D._____ und C._____ gemeinsam geführt wurde) oder von demjenigen im Oktober 2017 (der nur noch mit C._____ stattfand) spricht. Der Beschuldigte beschreibt, anlässlich des Termins mit Frau C._____ nach dem Erhalt von Kinderzulagen gefragt worden zu sein. Dies sei ca. ein Monat nach der Auszahlung gewesen (Urk. 3/1 S. 6 Frage 49 und S. 7 Frage 55). Dies ist nur schon deshalb nicht möglich, weil C._____ erst im August 2017 zum ersten Mal

- 9 - an einem Termin mit dem Beschuldigten anwesend war, mithin zwei Monate nach Auszahlung der Kinderzulagen. 2.3.3. Die Zeugin C._____ führte anlässlich ihrer Zeugenbefragung aus, dass der Beschuldigte die Frage, ob er die Kinderzulagen bereits erhalten habe, erst im November 2017 mit "Ja" beantwortet habe (Urk. 6/1 S. 5). Bereits beim ersten Gespräch, an welchem sie anwesend gewesen sei (mithin am 9. August 2017, wobei die Sitzung zusammen mit D._____ stattfand) und welches habe abgebro- chen werden müssen, weil es dem Beschuldigten nicht gut gegangen sei, seien die Kinderzulagen ein Thema gewesen (Urk. 6/1 S. 3 f.). Das Thema sei dann an- lässlich der nächsten Sitzung (mithin am 12. Oktober 2017) wieder aufgenommen worden, wobei der Beschuldigte auch dieses Gespräch, diesmal wegen eines starken Hustenanfalls, abgebrochen habe (Urk. 6/1 S. 4). Er sei damals nicht auf ihre Frage nach den Kinderzulagen eingegangen (Urk. 6/1 S. 5 Frage 21). Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers führte sie aus, dass sie ver- sucht habe, ihm die Frage mit anderen Worten noch einmal zu stellen. Er habe dann schnell und unklar zu sprechen begonnen und das Gespräch abgebrochen (Urk. 6/1 S. 7 Frage 36). Erst als er im November 2017 ohne einen Termin an den Schalter gekommen sei, um Unterlagen abzugeben, habe er auf entsprechende Frage ihrerseits bejaht, eine Nachzahlung von Kinderzulagen erhalten zu haben (Urk. 6/1 S. 4 f. Frage 20). 2.3.4. Auch der Zeuge D._____, der vor der Zeugin C._____ der für den Beschul- digten zuständigen Sozialberater der Gemeinde B._____ war, führte aus, dass ihm der Beschuldigte auch auf entsprechende Frage nicht erzählt habe, dass er eine Auszahlung von Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 6/3 S. 4). 2.3.5. Die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ erscheinen klar, wider- spruchslos und differenziert. Beide vermeiden es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, und berichten mit augenscheinlicher professioneller Distanz von den Gesprächen und Abläufen. Der Beschuldigte bleibt in seinen Vorbringen dagegen vage und unbestimmt. Seine Aussagen sind sodann in Bezug auf den zeitlichen Ablauf unklar und ausweichend, wobei der Eindruck entsteht, dass er klare Anga- ben bewusst vermeidet. Ferner entwickelte der Beschuldigte seine Aussagen in-

- 10 - sofern weiter, als er anlässlich der Berufungsverhandlung zum ersten Mal be- hauptete, dass er vom Eingang der Kinderzulagen, welche er notabene noch glei- chentags abhob, nicht gewusst habe (Urk. 53 S. 14 f.). Auch die Aussage, wo- nach er den Erhalt der Kinderzulagen bereits einen Monat später anlässlich eines Termins beim Sozialamt gemeldet habe, kann wie bereits ausgeführt schon allei- ne aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Termine nicht stimmen. Sein Vorbringen, dass er die Frage der Zeugin C._____ nach der Auszahlung der Kinderzulagen wohl mit "Ja" beantwortet habe, sich aber nicht sicher sei, ob das von ihr auch verstanden worden sei, muss sodann als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheint als nicht glaubhaft, dass er die Wichtigkeit seiner Antwort derart gering einstufte, dass er sich nicht vergewisserte, ob die Sozialarbeiterin diese verstan- den hatte. Auch sein Verhalten, sich der klaren Beantwortung der gleichen Frage- stellung sowie der Unterzeichnung des Formulars für die Abtretung der Kinderzu- lagen gleich zweimal mit der Entschuldigung von plötzlichen gesundheitlichen Problemen zu entziehen, weckt den Verdacht, dass er das Thema der Kinderzu- lagen bewusst zu vermeiden versuchte. 2.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten müssen entsprechend als unglaubhaft taxiert werden. Im Gegensatz dazu erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen überzeugend und damit glaubhaft. Auf ihre Aussagen kann abgestellt werden. Der objektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben wird, ist damit erstellt. 2.4. Subjektiver Sachverhalt 2.4.1. Der Beschuldigte bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass er den Erhalt der Kinderzulagen dem Sozialamt hätte melden müssen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er Auszahlungen hätte zurückzahlen müssen (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 53 S. 12). Er bestreitet damit, den subjektiven Tatbestand von Art. 128a StGB erfüllt zu haben. Wohl habe er einen Fehler gemacht, wenn ihm dieser aber bewusst gewesen wäre, hätte er es gemeldet (Prot. I S. 22; Urk. 53 S. 12). 2.4.2. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben am 12. Mai 2017 ein Gesuch für Sozialhilfeleistungen unterzeichnet, auf welchem standardmässig darauf hinge- wiesen wird, dass alle Veränderungen der finanziellen Verhältnisse sofort unauf-

- 11 - gefordert der Sozialhilfebehörde zu melden sind (Urk. 2/3). Es handelt sich um ein 5-seitiges Dokument, wobei sich der in Frage stehende Hinweis nebst diversen anderen auf der letzten Seite befindet, auf welcher auch unterschrieben werden muss. Das in Frage stehende Formular ist in deutscher Sprache verfasst. Dem Formular betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welches der Beschuldigte und seine Ehefrau am 15. Mai 2017 ausfüllten und unterschrieben, waren identische Hinweise angehängt, wobei auch dieses Formular von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch im Beschluss, mit welcher über die Gewährung der Sozialhilfe für den Beschuldigten und seine Familie ent- schieden wurde, wurde der Beschuldigte erneut auf seine Meldepflicht aufmerk- sam gemacht (Urk. 2/2). 2.4.3. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3/1 S. 4 ff.) und anlässlich der Befragung vor Vorinstanz (Prot. I S. 20 ff.) geltend, dass er beim Ausfüllen Hilfe von Mitarbeitern einer freiwilligen Organisation erhalten habe (Urk. 3/1, S. 4 f.). Er habe jedoch das Dokument in Bezug auf die Meldepflicht nicht verstanden und einfach unterzeichnet (Urk. 3/1 S. 4 ff.; Prot. I S. 21). Beim Lesen von Deutsch habe er generell Schwierigkeiten (Prot. I S. 23). Es sei ihm nicht so viel erzählt worden über den Inhalt, er habe einfach unterschrieben. In diesem Zeitpunkt sei er krank und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er habe vorhin noch nie Sozialhilfe bezogen. Es sei ihm wohl schon erklärt worden, aber er wisse es nicht ganz genau (Prot. I S. 21). Er habe Schmerzen gehabt und Sor- gen und habe Hilfe gebraucht. Dass er die Auszahlung der Kinderzulagen hätte selbständig beim Sozialhilfeamt melden müssen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wenn er es gewusst hätte, hätte er dies gemacht (Prot. I S. 22). Sodann habe er während der Zeit, als er Sozialhilfe erhielt, immer gearbeitet und habe diese Lohnabrechnungen immer eingereicht. Dieses Geld sei dann auch von der Sozi- alhilfe abgezogen worden (Prot. I S. 21 f.). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, dass er die Unterlagen vom Sozialamt erhalten und diese einfach unterschrieben habe, da er Deutsch nicht lesen könne. Es wäre seiner Meinung nach vernünftig gewesen, wenn das Sozialdepartement einfach gesagt hätte, dass er keine Sozialhilfe erhalte, das wäre in Ordnung gewesen und er hät- te allenfalls eine andere Möglichkeit ausprobiert (Urk. 53 S. 18). Ferner bestätigte

- 12 - er, dass er damals starke Rückenschmerzen gehabt und Schmerztabletten ein- genommen habe, wobei er darauf hinwies, dass er dann jeweils nicht mehr so viel wisse . (Urk. 53 S. 15). 2.4.4. Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Kenntnisstand in Bezug auf die Meldepflicht erscheinen als ausweichend. Wie er selbst ausführt, erhielt er beim Ausfüllen des Formulares Hilfe von einer Mitarbeiterin einer Hilfs- organisation. Es erscheint als wenig glaubhaft, dass er von dieser nicht über sei- ne Meldepflicht aufgeklärt worden ist. Dass er an der Berufungsverhandlung aus- führte, er habe die Unterlagen einfach ausgefüllt, ändert daran nichts. Entgegen den Einwänden der Verteidigung schadet es auch nicht, wenn die Erläuterungen nicht "sehr detailliert", sondern im "Sinne einer Zusammenfassung" ausgefallen sind (Urk. 56 S. 4). Dem Beschuldigten musste lediglich klar sein, dass er allfälli- ge Einkommens- und Vermögensveränderungen zu melden hat, und um zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.– um eine zu meldende Einkommensveränderung handelt, bedarf es keiner ausseror- dentlicher intellektueller Kapazitäten. Die rechtliche Qualifikation der Einkünfte musste dem Beschuldigten, wiederum entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 4), nicht bekannt sein. Inwiefern sodann der Beschuldigte aufgrund der Verwendung der Kinderzulagen zur Schuldentilgung als Laie nicht habe da- von ausgehen müssen, dass es sich bei den Nachzahlungen um meldepflichtige Einkünfte handle, ist nicht nachvollziehbar. Sofern damit gemeint war, dass ein Laie die Verminderung von Passiven nicht als wirtschaftliche Besserstellung zu verstehen habe, ist der Einwand zu verwerfen, zumal der Tilgung der Passiven der Mittelzufluss vorausgeht und dieser ohne Zweifel auch von einem Laien als Einkommen bzw. Aktivum verstanden werden muss (Urk. 56 S. 5). Auch sagt die Verwendung der Mittelzuflüsse weder etwas darüber aus, ob der Zufluss an sich rechtens war noch vermag ein legitimer Verwendungszweck einen an sich un- rechtmässigen Mittelzufluss zu "heilen", wie das die Verteidigung glauben ma- chen will (Urk. 56 S. 7). Der vom Beschuldigten eingeräumte Umstand, dass er seine Lohnabrechnungen jeweils abgegeben habe und "dieses Geld abgezogen wurde" (Prot. I S. 21 f.), lässt denn auch darauf schliessen, dass er sehr wohl wusste, dass er seine Einkünfte offenlegen muss und diese seinen Anspruch auf

- 13 - Sozialhilfe entsprechend schmälern. Auch aus den Notizen des Sozialamtes be- treffend die Sitzungen mit dem Beschuldigten (Urk. 2/5) ist ersichtlich, dass dieser mehrfach verpflichtet wurde, dem Sozialamt Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse abzugeben, wobei er darauf verschiedentlich gereizt reagiert zu haben scheint. Der Zusammenhang zwischen dem Erhalt von Sozialhilfe und der Pflicht zur Offenlegung seiner Finanzen muss dem Beschuldigten somit bewusst gewesen sein. Dass er nun in Bezug auf die Kinderzulagen im Betrag von nicht unwesentlichen Fr. 11‘400.– davon ausging, dass er diese nicht von sich aus melden muss, kann nicht nachvollzogen werden, beziehungsweise sein diesbe- zügliches Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung und ist damit nicht zu hö- ren. So konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht darlegen, wes- halb er davon ausgegangen sein will, zwar den Zwischenverdienst, nicht aber den Erhalt von Kinderzulagen in bekannter Höhe angeben zu müssen (Urk. 53 S. 12 f.). Als unbehelfliche Schutzbehauptung erscheint weiter das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aufgrund der damaligen starken Rückenschmerzen und der Medikamenteneinnahme nicht mehr so viel bzw. nicht gewusst haben will, dass er den Erhalt der Kinderzulagen hätte offenlegen müssen (Urk. 53 S. 15). Es ist stattdessen davon auszugehen, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass eine Meldepflicht betreffend die ausbezahlten Kinderzulagen bestand und er diese bewusst missachtete. Der subjektive Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist damit erfüllt. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB und möchte berufungsweise einen entsprechenden Schuldspruch erreichen. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird nach Art. 148a StGB bestraft, wer jemanden durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irre- führt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer

- 14 - Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zu- stehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand von Art. 148a StGB nicht erfülle. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung führt sie aus, dass das tatbestandsmässige „Verschweigen von Tatsachen“ als aktives Tun interpretiert werden müsse. Damit könne der Tatbe- stand von Art. 148a StGB nur durch Unterlassen erfüllt werden, wenn der Sozial- hilfeempfänger gegenüber dem Gemeinwesen eine Garantenpflicht gemäss Art. 11 StGB inne habe, wie dies auch bei Art. 146 StGB (wie vom Bundesgericht entschieden) der Fall sei. Der Anklagesachverhalt umschreibe dagegen – so die Vorderrichterin – lediglich, dass der Beschuldigte im von ihm unterzeichneten Formular vom 12. Mai 2017 sowie mit Beschluss der Sozialbehörde vom

3. Juli 2017 auf die Pflicht zur umgehenden, unaufgeforderten Meldung von Ein- künften jeglicher Art hingewiesen worden sei. Erst am 20. November 2017 habe man ihn explizit betreffend den Erhalt von Kinderzulagen gefragt, worauf er die- sen bestätigt habe. Damit sei Art. 148a StGB mit dem in der Anklage umschrie- benen Verhalten nicht erfüllt. 1.3. Der Beschuldigte liess für den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung wegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB beantragen, zu- mal seine kriminelle Energie angesichts der Umstände, nämlich seiner Hilflosig- keit und Bedürftigkeit, sowie des Tatvorgehens, konkret der Verwendung der Zu- lagen zur Tilgung von Schulden und damit der fehlenden persönlichen Bereiche- rung sowie des überschaubaren Zeitraumes, als sehr gering einzuschätzen sei (Urk. 56 S. 9 ff.).

2. Rechtliches und Würdigung 2.1. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_1015/2019 vom 4. De- zember 2019 eingehend mit der Abgrenzung des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB und dem als Auffangtatbestand konzipierten unrechtmässigen Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auseinandergesetzt. Es führt dabei aus, dass Art. 148a StGB dann anwendbar ist,

- 15 - wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Dieser qualitative Unter- schied schlage sich sowohl im tieferen Strafrahmen im Vergleich zu Art. 146 StGB als auch bei der Höchststrafe von lediglich einem Jahr nieder. Da Art. 148a StGB damit keine Arglist voraussetze, sei auch die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB in Bezug auf die Begehung des Tatbestandes durch Verschweigen nicht anwend- bar, da dies der ratio legis widersprechen würde. Vielmehr sei es gerade ein in der Botschaft begründetes Motiv der Gesetzgebung von Art. 148a StGB gewesen, den Staat als Sozialhilfegläubiger zu privilegieren beziehungsweise vor strafbaren Handlungen zu schützen, da das schweizerische Sozialwesen auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruhe. 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt B._____ eine Auszahlung von rückwirkenden Kinderzulagen vom

6. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 11‘400.– verschwiegen, obwohl er von seiner diesbezüglichen Meldepflicht wusste. Dadurch erwirkte er, dass ihm die Gemein- de B._____ in den Monaten Juli, August und September 2017 unberechtigter- weise weiterhin Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘626.95 ausbezahlte beziehungsweise die Krankenkassenprämien von ihm und seiner Frau übernommen wurden. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit in objek- tiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.3. Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB 2.3.1. Ein leichter Fall ist als Übertretungstatbestand ausgestaltet, wird entspre- chend mit Busse bestraft und ist – im Unterschied zu Art. 148a Abs. 1 StGB – keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gera- de mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor al- lem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozialleistung von einem geringen Betrag beziehe. Hier bestehe eine Übereinstimmung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und eben- falls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Elemente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle

- 16 - Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und einem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu entscheiden sein (Bot- schaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom

26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6039, nachfolgend Botschaft). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht bis heute zu dieser Frage noch keine Stellung genommen. Zu verweisen ist hingegen auf den Entscheid der urteilenden Kammer des Obergerichtes Zürich vom 3. Oktober 2019 (OG ZH SB190071 = ZR 119/2020 S. 42 ff.), welcher sich eingehend mit der sich stellenden Abgrenzung auseinandersetzte und auf welchen verwiesen werden kann. Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II-Jenal, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Nebst dem Betrag der bezogenen Leistungen müssen als weitere Kriterien die Dauer der unrechtmässig bezogenen Leistungen und das Verschulden miteinbezogen werden. Jenal plä- diert dafür, dass Art. 148a Abs. 2 StGB weit auszulegen sei. Da die Anwendung von Art. 148a Abs. 1 StGB schwerwiegende Konsequenzen habe (obligatorische Landesverweisung), sei auch der von der SSK empfohlene Betrag von Fr. 3‘000.– noch zu tief angesetzt. Die ausbezahlten Beträge würden oft hoch sein, auch wenn zu Beginn ein Delikt mit nur geringer krimineller Energie stehe. Er ist des- halb der Ansicht, dass auch Fälle, in denen bis zu Fr. 30‘000.– ausbezahlt wer- den, je nach den Umständen noch gering, resp. leichte Fälle im Sinne von Abs. 2 sein können (Jenal, in: Jusletter v. 6. März 2017, S. 14 f.; BSK StGB II-Jenal, a.a.O., Art. 148a StGB N 21). Mit gleicher Begründung vertreten Fiolka/Vetterli die Meinung, dass auch bei einem Betrag von Fr. 10‘000.– bis Fr. 15‘000.– je nach den Umständen noch ein leichter Fall gegeben sein könne (Fiolka/Vetterli, a.a.O., S. 94). Raselli vertritt die Ansicht, dass mit Blick auf die äusserst gravierenden Konse- quenzen der obligatorischen Landesverweisung der Grenzbetrag im Hinblick da- rauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten im Gegensatz zum Vergehen des Sozialhilfemissbrauchs um Verbrechen handle, hoch angesetzt werden solle.

- 17 - Während es sich bei den im Katalog figurierenden Delikten vorwiegend um Ge- waltdelikte handle, umfasse der Tatbestand des Sozialhilfemissbrauchs auch blosses Verschweigen von Tatsachen, mithin passives, nicht von eigentlicher kri- mineller Energie zeugendes Verhalten (Raselli, in: Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 141 ff., S. 151). Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt nach einhelliger Mei- nung in der Lehre zurecht zwar durchaus ein wesentliches Element für die Beur- teilung dar, ob ein leichter Fall vorliegt. Weiter ist aber auch der Ansicht der Lehre zu folgen, dass die Höhe der unrechtmässig gezogenen Leistungen allein nicht ausschlaggebend sein kann, sondern auch die weiteren Umstände der Tat zu be- rücksichtigen sind. Es scheint daher für die Frage des leichten Falls als sachge- recht, auf das gesamte objektive und subjektive Tatverschulden abzustellen. So ist bei Vermögensdelikten bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens des Täters nach herrschender Rechtsprechung die Höhe der deliktisch erlangten Vor- teile neben den weiteren Umständen, wie z.B. der Dauer etc., nur ein, wenn auch wesentliches Element. Sodann sind im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens weitere beim Täter liegende Umstände zu berücksichtigen. Dabei können jedoch das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeu- tung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben. Jedoch ist das Element der – wenn kein leichter Fall vorliegt – drohenden Lan- desverweisung insoweit einzubeziehen, dass aufgrund der äusserst gravierenden Konsequenz der obligatorischen Landesverweisung und im Hinblick darauf, dass es sich bei den meisten Katalogdelikten, die zu einer obligatorischen Landesver- weisung führen, im Gegensatz zum Vergehen des Sozialmissbrauchs um Verbre- chen handelt (vgl. Raselli, a.a.O., S. 151), ein leichter Fall im Sinne von Abs. 2 nicht nur bei sehr leichtem Tatverschulden, sondern auch bei einem noch leichten Verschulden gegeben ist. Das rechtfertigt sich umso mehr, als der unrechtmässi-

- 18 - ge Bezug von Sozialleistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB nicht nur als Vergehen, sondern mit einer Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als leichtes Vergehen ausgestaltet ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB: Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind). Eben- so verlangte Art. 148a Abs. 2 StGB nicht etwa einen "besonders leichten Fall", wo ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. etwa BGE 114 IV 126 E. 2c zu Art. 251 Abs. 3 aStGB [heute Art. 251 Ziff. 2 StGB]; s.a. Art. 240 und 241 StGB, je Abs. 2; Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG; demgegenüber BGE 124 IV 184 zum "leichten Fall" gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG), und es ginge auch nicht um eine mögliche Straf- befreiung nach Art. 52 StGB (dazu BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Nachfolgend ist damit gestützt auf die obigen Überlegungen zu prüfen, ob das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht beurteilt werden kann und da- mit ein leichter Fall vorliegt. 2.3.2. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln gemäss Ankla- ge einen Vermögensvorteil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Auch wenn dieser Betrag nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, handelt es sich immer noch um einen verhältnismässig tiefen Betrag. Wie in der Lehre zutreffend ausgeführt wird, können im Bereich der Sozialhilfe durch unrichtige oder unvollständige An- gaben ziemlich schnell sehr hohe Beträge erwirkt werden (vgl. Jenal und Fi- olka/Vetterli, a.a.O.). Vorliegend geht es im Wesentlichen denn auch alleine um die Übernahme von zwei Leistungsabrechnungen der Krankenkasse durch die Sozialbehörde B._____ im Gesamtbetrag von knapp Fr. 6'300.– (Urk. 1 S. 4; Urk. 2/6). Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung, mithin ein Ver- schweigen. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er dem Sozialamt lediglich eine einmalige Auszahlung von Kinderzulagen nicht mel- dete, während er seine monatlichen Lohnabrechnungen korrekt einreichte und die Sozialhilfebeiträge für ihn und seine Familie jeweils entsprechend gekürzt wurden. Bei der verschwiegenen Auszahlung handelt es sich sodann um Kinderzulagen für die letzten 5 Jahre, mithin für einen Zeitraum, der grösstenteils vor demjenigen lag, für welchen der Beschuldigte Sozialhilfe bezog (ab Mai 2017). Insgesamt er- scheint das objektive Tatverschulden damit als noch leicht.

- 19 - 2.3.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Weiter ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der schweren Krankheit seines Sohnes in einer sehr schwierigen finanziellen und familiären Lage befand und befindet. Wie den Akten zu entneh- men ist, leidet der 1998 geborene Sohn des Beschuldigen seit er 4-jährig ist an der Muskelkrankheit Myathenia gravis, von welcher die gesamte Muskulatur be- troffen ist (Urk. 26 S. 13; Urk. 27/2; Urk. 51/4). Gemäss Schreiben von Dr. med. E._____ vom 1. September 2020 würden sich der Beschuldigte und seine Ehe- frau um den seit der Geburt wegen der Krankheit Myathenia gravis invaliden Sohn kümmern, welcher im Rollstuhl sitze und Hilfe und Pflege benötige (Urk. 51/4). Aktuell müsse sich der Sohn sodann aufgrund einer im Juni 2020 durchgeführten Becken- und Hüftoperation zweimal wöchentlich einer Physiotherapie in der Uni- versitätsklinik … [Ortschaft] unterziehen, zu welchen Terminen der Beschuldigte ihn selbstverständlich zu begleiten habe (Urk. 56 S. 17). Da die Frau des Be- schuldigten an starkem Übergewicht und Atemproblemen leide, könne sie – ge- mäss Ausführungen der Verteidigung – ihren Mann bei der Pflege des Sohnes nur bedingt unterstützen (Urk. 26 S. 13; Urk. 56 S. 16). Der Beschuldigte selber leide sodann an Diabetes und aufgrund der Tatsache, dass er seinen 80 kg schweren Sohn jeweils die Haustreppe hoch und runter tragen müsse, an Rückenschmer- zen (Urk. 56 S. 17). Aufgrund des massiven Betreuungsaufwandes für den Sohn machte sich der Beschuldigte selbständig und geriet sodann mit seiner Unter- nehmung in finanzielle Schieflage, was schliesslich auch zu seinen finanziellen Problemen führte und dazu, dass er den Gang zum Sozialamt antreten musste. Mit den ausbezahlten Kinderzulagen bezahlte er sodann Schulden zurück. Schul- den, die er wohl nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe geäufnet hätte, hätte er die Kinderzulagen im richtigen Zeitpunkt (und nicht erst rückwirkend) effektiv er- halten gehabt. Bei den Schulden handelte es sich sodann gemäss seinen eige- nen, unwiderlegten Aussagen zumindest teilweise um ausstehende Mietzinse. Der Beschuldigte musste wohl befürchten, dass er und seine Familie aus der Wohnung ausgewiesen würden, wenn er diese nicht bezahlt hätte. Weiter legte der Beschuldigte die Auszahlung der Kinderzulagen – wenn auch erst auf mehr- faches Nachfragen hin – selbst offen. Konkrete Täuschungen oder Versuche, die

- 20 - Auszahlung durch bewusst falsche Angaben zu vertuschen, hat er keine unter- nommen. Vielmehr trug er, wenn auch verspätet, selbst dazu bei, dass die nicht angegebene Auszahlung der Kinderzulagen schliesslich aufgedeckt werden konn- te. Sehr raffiniert war sein Vorgehen sodann ohnehin nicht, hätte doch die Sozial- behörde B._____ die erforderliche Auskunft früher oder später zweifelsohne bei der Sozialversicherungsanstalt selbst erhältlich gemacht. 2.3.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das subjektive Tatver- schulden das objektive insbesondere aufgrund der schwierigen privaten Situation, in welcher sich der Beschuldigte befindet, zu relativieren vermag und das Tatver- schulden damit insgesamt leicht wiegt. Aufgrund des leichten Verschuldens ist das Verhalten des Beschuldigten als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Beschuldigte des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Allgemeines Wer sich des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig macht, ist mit Busse zu bestrafen. Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkraft- treten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Hinsichtlich der Busse blieb das Sanktionenrecht jedoch unverändert. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10‘000.–. Für die Berechnung der Höhe der Busse kommt es auf das Ver- schulden und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemei- nen Strafzumessungsregel des Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im

- 21 - Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden wer- den, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaft- lich Starken (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 458). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Deliktes festzulegen und zu bewer- ten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälli- ger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (Heimgartner, in: OFK - StGB Kommentar, Art. 47 N 5 ff.).

2. Verschulden 2.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in E. III.2.3.2 verwiesen werden. Der Beschuldigte hat durch sein unrechtmässiges Handeln einen Vermögensvor- teil von Fr. 7‘626.95 erwirkt. Innerhalb des leichten Falls ist dies als eher hoher Betrag anzuschauen. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine einzige Zahlung, welche sodann zum allergrössten Teil nicht den Zeitraum betraf, für welchen die Sozialhilfebeträge bezahlt wurden, nicht umgehend meldete. Weitere Zahlungen, insbesondere seinen Lohn, legte er dagegen gegenüber der Behörde offen. Wei- ter hat er auch keine Anstalten getroffen, seine Angaben aktiv zu vertuschen. Es

- 22 - ist daher von einer nur geringen kriminellen Energie auszugehen. Innerhalb des leichten Falls erscheint das objektive Tatverschulden in Würdigung der aufgezeig- ten Tatumstände aber dennoch als eher schwer. 2.2. Das subjektive Tatverschulden, insbesondere die schwierigen persönlichen Umstände, durch welche der Beschuldigte in eine finanzielle Notsituation geriet, und der Umstand, dass er die nachträglich ausbezahlten Kinderzulagen dazu verwendete, bestehende Schulden der Familie zurück zu zahlen, vermag das ob- jektive Tatverschulden leicht zu relativieren, womit dieses insgesamt als erheblich zu werten ist. Die Einsatzstrafe (im Sinne einer Busse) ist damit bei Fr. 5‘000.– anzusetzen.

3. Täterkomponenten 3.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Untersuchungsakten sowie seine Ausführungen zur Person vor Vorinstanz verwiesen werden. Aus den vom Beschuldigten im Rahmen des Berufungs- verfahrens ins Recht gereichten Unterlagen sowie seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass er über ein monatliches Nettoein- kommen von ca. Fr. 3'500.– verfügt und die Wohnungsmiete monatlich Fr. 1'800.– sowie die Miete der Werkstatt monatlich Fr. 800.– beträgt (Urk. 46/1 und Urk. 46/2; Urk. 53 S. 2). Sowohl die aktuelle IV-Rente des Sohnes als auch der Lehrlingslohn der Tochter beträgt je Fr. 800.– pro Monat, wobei die Tochter den Lohn behalten darf bzw. zuhause nichts davon abgehen muss (Urk. 53 S. 3). Über das Unternehmen des Beschuldigten, die F._____, wurde im März 2020 der Konkurs eröffnet, das Verfahren allerdings mangels Aktiven am 16. April 2020 eingestellt. Der Beschuldigte führt das Geschäft indes weiter, da er gemäss eige- ner Aussage aufgrund seiner familiären Verpflichtungen und der damit einherge- henden mangelnden Flexibilität keine andere Arbeit finde. Je nach Betreuungs- aufwand des Sohnes könne er mehr oder weniger Aufträge annehmen, wobei er zu unterschiedlichsten Zeiten arbeite (Urk. 46/3; Urk. 53 S. 4). Der Konkurs sei damals eröffnet worden, da er die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können. Er bezahle diese Schulden nach wie vor ab, soweit es ihm möglich sei.

- 23 - Aktuell würden sich diese noch auf rund Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.– belaufen. Weitere Schulden habe er nicht bzw. habe er bereits abbezahlt (Urk. 53 S. 5). Insgesamt stellt sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nach wie vor als sehr schwierig dar. Nebst der Tatsache seines tiefen Einkommens, von welchem er für sich und seine Ehefrau und teilweise auch für die beiden Kinder, von denen sich eines noch in Ausbildung befindet und das andere gesundheitlich schwer be- einträchtigt ist, aufkommen muss, verfügt er über keinerlei Ersparnisse. Im Ge- genteil bestehen Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'000.– bis Fr. 10'000.–. Die sehr schwierige finanzielle Situation des Beschuldigten ist bei der Bemessung der Busse massgeblich strafmindernd zu berücksichtigen. 3.2. Leicht straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten aus. Am 7. August 2014 wurde er mittels Strafbefehl wegen Irreführung der Rechtspflege etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland 2014/3010). Er hatte seinem nicht fahrberechtigten Sohn das Steu- er seines Fahrzeugs überlassen und, nachdem dieser ein anderes Auto gerammt hatte, gegenüber der Polizei behauptet, selbst gefahren zu sein. Weiter wurde er mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2015 wegen Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland 2015/10037332). Dies nachdem er gegenüber zweier Mitarbeiterinnen des Sozialamtes G._____ Drohungen ausgestossen hatte. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe des ersten Strafbefehls wurde verzichtet, indessen deren Probezeit um 1 Jahr verlängert. Obwohl es sich bei beiden Vorstrafen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat nicht um eigentlich einschlägige Delikte handelt, ist bemerkenswert, dass auch die beiden Vorstrafen gegenüber Amtspersonen verübt wurden und damit einen mangelnden Respekt des Beschuldigten gegenüber Vertretern des Staates offenbaren. Dennoch handelt es sich um eher leichte Delikte, welche im Rahmen der Strafzumessung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben.

- 24 - 3.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich mehrfach entschuldigte und sich entsprechend in diesem Masse auch einsichtig zeigte. Von aufrichtiger Reue kann indes, auch in Anbetracht der anhaltenden Bestreitungen bzw. ausflüchtenden Aussagen, keine Rede sein. Dennoch ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4. Nach Berücksichtigung aller Täterkomponenten, insbesondere auch der schwierigen finanziellen Verhältnisse, ist damit die Einsatzstrafe erheblich zu reduzieren. Damit ist die Busse auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

4. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Tage festzusetzen. V. Landesverweisung Da sich der Beschuldigte einer Übertretung gemäss Art. 148bis Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, fällt eine Landesverweisung ausser Betracht (Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Der Beschuldigte ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.– festzu- legen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens im Betrag von Fr. 2'500.– und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 9'444.05 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rück- forderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 25 -

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung zwar im Schuldpunkt, unterliegt indessen mit ihren Anträgen bezüglich der rechtlichen Qualifikation, des Strafmasses sowie der Anordnung der Landesverweisung. Es erscheint damit als gerechtfertigt, die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung – zur einen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und zur anderen Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über Aufwendungen von Fr. 5'778.35 ein (Urk. 52). Der gel- tend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zur einen Hälfte definitiv, zur anderen Hälfte unter Hinweis auf die Nachforde- rungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 26 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'444.05 amtliche Verteidigungskosten

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'778.35 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur einen Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden zur einen Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang einer Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorab per Fax) − die politische Gemeinde B._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. H. Kistler