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SB200112

Betrug

Zürich OG · 2020-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verwiesen werden. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte des Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 68). Ge- gen diesen Entscheid, welcher am 28. Januar 2020 schriftlich zugestellt wurde (Urk. 65/2), erhob die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Januar 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 69).

E. 1.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Nachdem die Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat.

E. 1.3 Sodann ist ihr für die im gesamten Verfahren entstandenen Verteidigungs- kosten eine Entschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit §§ 17 und 18 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: " 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sin- ne von Art. 151 StGB wird eingestellt."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 17 - " 1. […]

2. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1B betreffend Schaden im Umfang von Fr. 7'111.60) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-5. [ …]

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 wurde den Privatklägern B._____ GmbH, C._____ und D._____ sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom

8. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids und verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 75). Da darin irrtümlicherweise eine andere Person als Beschuldigte aufge- führt wurde, ersuchte der Präsident der erkennenden Berufungskammer die Staatsanwaltschaft jedoch um Präzisierung, worauf diese am 24. Juni 2020 die Erklärung abgab, dass sich ihre Anträge auf die im vorliegenden Fall zur Beurtei- lung stehende Beschuldigte beziehen (vgl. Urk. 87). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 5 -

E. 2.1 Die Beschuldigte, welche sich während des gesamten Strafverfahrens auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief, bestreitet den Anklagevorhalt (Urk. D1/6/1 S. 2 ff.; Urk. D1/6/5 S. 2 ff.; Urk. D1/6/6 S. 2 ff.; Urk. D1/6/9 S. 2, S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.). Der Anklagevorwurf beruht in erster Linie auf den Angaben der Privat- kläger 2 und 3 sowie auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Daneben basiert er auf den umfangreichen Unterlagen, welche die Privatklägerschaft ediert

- 7 - hat. Wie die Vorinstanz dabei zutreffend erwogen hat, wurden all diese Beweis- mittel korrekt erhoben und sind folglich strafprozessual uneingeschränkt verwert- bar (Urk. 68 S. 10).

E. 2.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte sodann Aussagen zur Sache (Urk. 90) und gab zusammengefasst an, sie habe Leistungen in den Fi- lialen der Privatklägerschaft am F._____-weg …, an der G._____-strasse … und im Hotel H._____ bezogen, wobei ihr bekannt sei, dass sich die bezogenen Leistungen insgesamt auf etwa Fr. 60'000.– beliefen. Sie habe jedoch nie eine Rechnung erhalten. Sie und die Privatkläger 2 und 3 hätten eine Abmachung gehabt, dass sie eine Leistung erbringe und dafür eine Leistung beziehen dürfe. Leistung gegen Leistung. Sie habe gute Beziehungen gehabt in I._____ [Staat] und J._____ [Stadt]. Sie habe den Privatklägern 2 und 3 nie gesagt, dass sie ein Vermögen von etwa 35 Millionen in J._____ habe und das Geld nicht in die Schweiz transferieren könne. Ebenso wenig habe sie den Privatkläger 2 und 3 ein zinsloses Darlehen von etwa Fr. 200'000.– offeriert. Sie habe versucht, es für die Privatkläger zu organisieren. Zu den Privatkläger 2 und 3 habe sich ein freundschaftliches Verhältnis entwi- ckelt. Es sei ein Vertrauensverhältnis entstanden. Die Privatkläger 2 und 3 seien im Nachhinein gekommen, da sie finanzielle Engpässe gehabt hätten und sie hät- te dann plötzlich entgegen der Abmachung die Rechnung(en) bezahlen müssen. Sie habe mit Treu und Glauben gehandelt. Ihre Dienstleistung sei von ihrem Profil her stets Fr. 50'000.– wert. Das Profil hätten die Privatkläger gekommen. Das hät- ten die Privatkläger gewusst und sie hätten sich geeinigt, dass sie das nicht be- zahlen und sie dafür Dienstleistungen beziehen dürfe. Mit K._____ habe sie eine geschäftliche Partnerschaft gehabt. Sie habe ihm mit- geteilt, was die Privatkläger 2 und 3 forderten. Er habe gesagt, er mache und be- zahle das. Sie habe es den Beiden dann gesagt. Zu jenem Zeitpunkt habe er ein- fach gesagt, dass er die knapp Fr. 60'000.– bezahle. Für sie sei das erledigt ge- wesen. Herr K._____ habe sie auch reingelegt. Er habe sich einfach anerboten, dies zu erledigen.

- 8 -

E. 3 Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung sodann mit Eingabe vom

E. 3.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschul- digte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straf- tatbestand verwirklicht hat (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 6).

E. 3.2 In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).

E. 4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst erstellt, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 11. November 2014 in den verschiedenen Zürcher Filialen der privatklägerischen Unternehmensgruppe Dienstleistungen und Produkte aus dem Coiffeur- und Kosmetikbereich im Gesamtwert von Fr. 59'311.20 bezogen hat (Urk. 68 S. 11 f.). Massgebend ist insbesondere, dass

- 9 - sich bei den Akten zwei detaillierte Debitorenlisten des Einzelunternehmens "B._____ C._____ und D._____" (vgl. Urk. D1/18/13) sowie der B._____ GmbH (vgl. Urk. D1/18/11) finden, welche die Unterschrift der Beschuldigten tragen und die für die Filiale im H._____ einen Ausstand von Fr. 26'203.80 sowie für die Filia- len am F._____-weg und an der G._____-strasse einen Ausstand von Fr. 33'107.40 ausweisen (Urk. D1/3/1). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beschuldigte diese Schriftstücke unterzeichnet hätte, wenn sie die darin aufgelis- teten Dienstleistungen und Produkte der Privatklägerschaft nicht in Anspruch ge- nommen hätte. An der Berufungsverhandlung räumte die Beschuldigte auch ein, Leistungen für insgesamt rund Fr. 60'000.– im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2014 bezogen zu haben. Es habe jedoch eine Abmachung, eine Geheimhaltungser- klärung, zwischen ihr und den Privatkläger 2 und 3 bestanden, wonach dies mit ihren eigenen Leistungen, die Produkte der Privatkläger im asiatischen und arabi- schen Raum zu lancieren, verrechnet werde. Leistung gegen Leistung (Urk. 90, Prot. II S. 8). Herr K._____ habe sich angeboten, dies (entgegen der Abmachung) zu bezahlen, als die Privatkläger dies aus finanziellen Engpässen im Nachhinein forderten, damit man "keinen Stress" habe. Weshalb die Zahlung durch Herrn K._____ nicht erfolgte, wisse man nicht. Die Beschuldigte sei damit nicht ein- verstanden gewesen und habe lediglich zwei-, dreimal die Meldungen von Herrn K._____ an die Privatkläger weitergeleitet (Urk. 90, Prot. II S. 12). Was unter den Parteien genau vereinbart wurde, kann im vorliegenden Fall je- doch offen bleiben, da wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Verurteilung der Be- schuldigten wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) mangels Vorliegen des Tatbe- standsmerkmals einer Arglist nicht erfolgen kann. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Strafrechtlich rele- vant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand

- 10 - nur arglistiges Verhalten. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen miss- achtet. Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen nicht schon bei jeder Art von fahrlässi- gem Verhalten zu verneinen, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäusch- ten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Zwischen der L._____ AG, vertreten durch die Privatklägerin 3, Frau D._____, und der Firma "M._____" bzw. der Beschuldigten und Herrn K._____ wurde am 1. November 2013 eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, wobei die Beschuldigte und Herr K._____ als Auftragnehmer beauftragt wurden, für die L._____ AG potentielle Vertragspartner / Distributoren im asiatischen Raum zu akquirieren (Urk. D1/12/2). Die Beschuldigte war zuvor schon mehrere Jahre Kundin in den Filialen der " B._____", welche dem Privatkläger 2, Herr C._____, und der Privatklägerin 3, Frau D._____, gehören (vgl. dazu Urk. D1/9/1 Frage 7 und Urk. 90 S. 5) und es hatte sich nach Angaben der Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt (Urk. 90 S. 8). Der Privatkläger Herr C._____ gab zu Protokoll der letzten Besuch, welchen die Beschuldigte mittels Rechnung bezahlt habe, sei derjenige vom 31. Mai 2013 gewesen und am 27. September 2013 habe sie noch eine Behandlung in bar bezahlt, danach habe die

- 11 - Beschuldigte bis Herbst 2014 keine der insgesamt 59 Besuche mehr bezahlt (Urk. D1/9/1 Frage 11 und 19 und Urk. D1/3/1 Debitorenliste). Der Debitorenliste lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 14. November 2014 mehrmals pro Monat bzw. teilweise mehrmals pro Woche Leistungen in den Filialen der "B._____" bezogen hat (Urk. D1/3/1). 5.3 Der Privatkläger Herr C._____ sagte in der Einvernahme vom 24. Februar 2016 im Weiteren aus, es sei zunächst zu einer geschäftlichen Beziehung mit der Beschuldigten gekommen, woraus sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe. Sie hätten wirklich gedacht, dass die Beschuldigte helfen und sie unterstützen wolle (Urk. D1/9/5 Frage 6). Beim ersten Gespräch mit der Beschul- digten sowie auch bei den meisten der folgenden Gespräche sei auch Frau N._____, die Marketingverantwortliche, dabei gewesen (Urk. D1/9/5 Frage 13 f.). N._____, welche Erfahrungen in diesem Bereich habe, habe gesagt, dass eine Registrierung der Produkte in I._____ nicht innert so kurzer Frist möglich sei, wie die Beschuldigte angegeben habe. Die Beschuldigte habe aber so überzeugend geredet, dass sie daran geglaubt hätten (Urk. D1/9/5 Frage 20). Sie hätten ir- gendwann im April 2014 gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Die Beschul- digte habe gesagt, sie habe viel Geld und bringe dies nicht aus J._____ heraus (Urk. D1/9/5 Frage 24). Im April oder Mail 2014 habe N._____ damals aus uner- klärlichen Gründen gekündigt (Urk. D1/9/5 Frage 26). N._____ habe der Beschul- digten nicht getraut. Es sei auch für sie nicht logisch gewesen, dass jemand et- was unentgeltlich machen möchte, ohne eine Vereinbarung betreffend Kommissi- on oder ähnlichem. Dies sei ihnen suspekt vorgekommen. Aber letztlich hätten sie gedacht, wenn die Beschuldigte nichts gewollt habe, hätten sie es probieren kön- nen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie ihre Aufwendungen mit Dienst- leistungen kompensiere würde (Urk. D1/9/5 Frage 30). Sie hätten sich einfach auf die Hinhaltetaktik der Beschuldigten verlassen (Urk. D1/9/5 Frage 40). Einen CV oder eine Bestätigung der Beschuldigten hätten sie nie verlangt (Urk. D1/9/5 Fra- ge 46). Im Oktober 2014 hätten sie zum zweiten Mal gemerkt, dass etwas nicht stimme. Im November 2014 seien sie wieder zur Messe nach J._____ gegangen und hätten von Herr K._____ wissen wollen, wo die Dokumente, Produkte etc. seien. Sie hätten ihn nicht erreichen können. Da hätten sie wirklich gemerkt, dass

- 12 - alles Lug und Trug sei. Sie hätten dann der Beschuldigten eine letzte Frist ange- setzt, um alle bezogenen Leistungen zu bezahlen. Sie hätten auch ein Inkassobü- ro beauftragt und dieses habe ihnen gesagt, die Beschuldigte sei eine bekannte Kundin und bei Durchsicht des Betreibungsregisterauszuges [über die Beschul- digte] sei er nur noch erschrocken (Urk. D1/9/5 Frage 26 S. 9). Mithin lässt sich den Aussagen des Privatklägers C._____ selbst entnehmen, dass man das Ganze von Beginn an etwas suspekt gefunden hat, von N._____, der Marketingleiterin, gewarnt wurde, dass dies so nicht geht, wie die Beschuldig- te behaupte. Die Privatkläger 2 und 3 haben der Beschuldigten dennoch offenbar einfach vertraut, da sie "so viel erzähle", dass man ihr einfach glaube (vgl. Urk. D1/9/5 Frage 47). 5.4 N._____ sagte in der Zeugenbefragung vom 22. September 2016 sachdien- lich aus, die Beschuldigte sei eines Tages einfach da gewesen. Man habe ihr ge- sagt, sie sei eine ehemalige Kundin beim Coiffeursalon gewesen und so sei der Kontakt entstanden. Die Beschuldigte habe erzählt, dass sie Kontakte nach I._____ habe und für die Distribution behilflich sei und solche Kontakte vermitteln könne. Sie habe versprochen, dies in einem relativ kurzen Zeitraum zu machen. Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Registration eines Produktes in I._____ aber sicher 12 Monate dauern würde, dies sei aber von der Beschuldigten einfach so vom Tisch gewischt worden. Die Beschuldigte habe gesagt, mit ihren Kontakten könne sie das in drei bis vier Mo- naten machen. Die sei ihr relativ komisch vorgekommen (Urk. D1/10 Frage 8 S. 3). Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ und Herr C._____ ein paar Mal gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, wenn O._____ solche grossen Prozesse ein- gehen müsse und so viele Leute damit beschäftigt seien, dass die Beschuldigte dies einfach mit ihren Kontakten könne (Urk. D1/10 Frage 9). Am Anfang hätten sie [Frau D._____ und Herr C._____] gesagt, dass die Beschuldigte einfach spe- zielle Kontakte habe und das möglich sein sollte. Irgendwann hätten sie ihr [Frau N._____] gar nicht mehr zugehört bzw. ihr Wort habe nichts mehr gegolten (Urk. D1/10 Frage 10). Sie habe dann cirka im Juni 2014 gekündigt (Urk. D1/10 Fragen 12 und 27). Die Beschuldigte sei eine sehr gute Rednerin und habe einem

- 13 - nicht zu Wort kommen lassen bei einem Gespräch (Urk. D1/10 Frage 16). Die Beschuldigte habe nie ein Honorar gewollt. Sie [Frau N._____] habe einige Male zur Herrn C._____ und Frau D._____ gesagt, dass es ihr sehr komisch vorkom- me. Es gebe niemanden, der gratis arbeite und schon gar nicht einfach so Kon- takte gratis weitergebe (Urk. D1/10 Frage 17). Sie habe Herrn C._____ und Frau D._____ mehrfach gesagt, dass niemand gratis arbeite. Als sich dann die Lage zugespitzt habe, habe man ohnehin nicht mehr wissen wollen, was sie [Frau N._____] denke (Urk. D1/10 Frage 23). Herr C._____ und Frau D._____ hätten es schon auch komisch gefunden, dass jemand gratis arbeite, aber sie denke, sie hätten ihr einfach geglaubt. Es wäre einfach wahnsinnig gewesen, wenn das ein- getroffen wäre in dem Ausmass, welches die Beschuldigte immer erwähnt und angepriesen habe (Urk. D1/10 Frage 30). Frau D._____ sei keine Laiin gewesen (Urk. D1/10 Fragen 32 ff.). Die Marketingleiterin, Frau N._____, eine Person mit Fachwissen (insbesondere auch betreffend Markteintritten mit Kosmetikprodukten in I._____ (Urk. D1/10 S. 3), warnte die Privatkläger 2 und 3 demnach mehrfach und gab klar zu verste- hen, dass es nicht so gehe, wie sich die Beschuldigte das vorstelle. Die Privatklä- ger 2 und 3 wollten mutmasslich aufgrund unrealistischen Geschäftsideen und vermeintlich hohen Gewinnen nicht auf Frau N._____ hören bzw. ignorierten ihre Bedenken. 5.5 Auch die Privatklägerin 3, Frau D._____, gab zu Protokoll, es sei für sie sehr verwunderlich gewesen, dass jemand so generös seine Hilfe anbiete. Die Be- schuldigte habe auch auf eigene Faust Meetings mit Mitarbeitern gemacht und dann hätten sie gesagt, sei müssten die Bremse ziehen. Frau N._____ sei er- schrocken (Urk. D1/9/6 Frage 12 S. 5). Die Beschuldigte könne einen so wie "einwickeln", sodass man ihr am Schluss einfache glaube (Urk. D1/9/6 Frage 23). Die Beschuldigte habe immer gesagt, sie warte auf das Geld und habe immer wieder versichert, die Schulden zu zahlen. Ihr Geld sei momentan blockiert (Urk. D1/9/6 Fragen 25 f.). 5.6 Sodann ist festzuhalten, dass der Privatkläger Herr C._____ am 24. Januar 2014 bei Drittpersonen Erkundigungen bzw. Abklärungen über die Beschuldigte

- 14 - und Herrn K._____ einholen liess (Urk. D1/11/24). Die erhaltenen Auskünfte lie- gen in den Untersuchungsakten. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Beschul- digte im Zeitraum von 2001 bis 2013 in mehreren Gesellschaften im Verwaltungs- rat gesessen sowie sämtliche Firmen wieder gelöscht worden seien. Gemäss Lin- kedin sei die Beschuldigte Eigentümerin der P._____ und verfüge dort über zwei Kontakte. Im Facebook sei nur ein Freund ersichtlich. Es wird sodann als Fazit festgehalten, dass die Beschuldigte das Internet zu meiden schiene, um keine Spuren zu hinterlassen. Alle Firmen, bei denen die Beschuldigte als VR-Mitglied tätig gewesen sei, seien anschliessend gelöscht oder seien in Löschung. Dies wirke leider sehr dubios. Eine Zusammenarbeit mit der Beschuldigten sei nicht sehr ratsam. Die Recherchen über Herrn K._____ fallen ebenso vernichtend aus. Es wird festgehalten, Herr K._____ tauche mit einer Ausnahme nirgends im Inter- net auf, als würde er sich verstecken oder er habe die Möglichkeit, Spuren zu ver- wischen. Auch hier wird dringend davon abgeraten, mit Herrn K._____ geschäftliche Beziehungen einzugehen. 5.7 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 selbst Zweifel gegenüber dem Geschäftsgebaren der Beschuldigten hatten und sich die- se anfänglichen Zweifel offensichtlich zunehmend stärkten. Ansonsten lässt sich nicht erklären, weshalb die Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 erst rund drei Monate nach Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung vom 1. November 2013 erfolgten. Frau N._____ warnte die beiden mehrmals vor der Beschuldigten und gab mit ihrem Fachwissen klar zu verstehen, dass dies so nicht gehe, wie sich das die Beschuldigte vorstelle. Die Bedenken und Warnungen von Frau N._____ schossen die Privatkläger einfach in den Wind, weshalb Frau N._____ schliesslich im Juni 2014 kündigte. Die Be- schuldigte war zudem keine geschäftlich bekannte Person, sondern vielmehr eine Kundin, welche vorgab, über Kontakte zu verfügen, um die Produkte zu lancieren und dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Die Beschuldigte liess sich in dieser Zeit insgesamt 59-mal behandeln, ohne die Dienstleistungen zu bezahlen. Die Privatkläger liessen die Beschuldigte weiterhin zu den Behandlungen zu, obschon sich nach kurzer Zeit mehrere Tausend Franken Ausstände anhäuften. Sich dabei auf den Standpunkt zu stellen, immer wieder von der Beschuldigten vertröstet

- 15 - worden zu sein, erscheint naiv und nicht nachvollziehbar. Dass die Privatkläger 2 und 3 spätestens nach Erhalt der Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 weiterhin an einer geschäftlichen Tätigkeit mit der Beschuldigten festhielten, ist völlig unerklärlich. Die Auskünfte über die Beschul- digte und Herr K._____ sind vernichtend und geben deutlich zu verstehen, dass man mit diesen beiden keine Geschäfte machen sollte. Namentlich auch der Um- stand, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatkläger 2 und 3 angab, über sehr gute Kontakte zu verfügen und dann in der Tat und Wahrheit gerade mal ei- nen Freund bei Facebook hat, keine eigene Website hatte und im Internet prak- tisch kaum auffindbar war lässt jegliche Gutgläubigkeit der Privatkläger dahin schmelzen. Es kann demnach kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Privatklä- ger 2 und 3 trotz mehrfacher interner und externer Warnungen das Risiko einge- gangen sind, auf den Kosten der Behandlungen im Coiffeur- und Kosmetikbereich sitzen zu bleiben, da ihre völlig unrealistischen Hoffnungen sich im asiatischen und arabischen Raum möglichst schnell und unkompliziert durch (mutmassliche) Kontakte der Beschuldigten zu etablieren sowie die Kosmetikprodukte zu lancie- ren, schlichtweg zu gross waren. Deshalb ignorierten die Privatkläger auch ihre eigenen Zweifel und liessen sich von der Beschuldigten alles schön reden. 5.8 Die Privatkläger 2 und 3 haben nach dem Dargelegten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertigt gehandelt, wobei sie sich das Risiko auf den aufgelaufenen Kosten von rund Fr. 60'000.– sitzen zu bleiben, bewusst gewesen sein mussten und davor einfach die Augen verschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte weltgewandtes Auftreten gehabt und gut gesprochen habe, vermag selbstredend eine Opfermitverantwortung bei diesen mehrfachen Warnsignalen und eigenen Vorbehalten nicht auszuschliessen. Die Opfermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, weshalb die Arglist zu verneinen ist. Die Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. […]

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Be- trugs vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Für das gesamte Verfahren wird der Beschuldigten eine Parteientschädi- gung von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 18 -

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Urk. 72.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nach- folgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1A betreffend Schaden im Umfang von 59'311.20).
  4. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1B betreffend Schaden im Umfang von Fr. 7'111.60) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  8. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. - 3 -
  9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  11. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  12. (Mitteilungen)
  13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1; Prot. II S. 5)
  14. a) Ziffern 1, 3, 4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils ("Erkenntnis") seien aufzuheben. b) A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, insbesondere vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. c) Die Verfahrenskosten (erste Instanz, inklusive Untersuchungsver- fahren) seien auf die Staatskasse zu nehmen, inklusive einer vol- len Parteientschädigung (inkl. 8 % MWSt) zu Gunsten von A._____, welche insbesondere deren anwaltliche Vertretung um- fasst.
  15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWSt) zu Lasten der Berufungsgegner. - 4 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  16. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verwiesen werden. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte des Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 68). Ge- gen diesen Entscheid, welcher am 28. Januar 2020 schriftlich zugestellt wurde (Urk. 65/2), erhob die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Januar 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 69).
  17. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 wurde den Privatklägern B._____ GmbH, C._____ und D._____ sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom
  18. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids und verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 75). Da darin irrtümlicherweise eine andere Person als Beschuldigte aufge- führt wurde, ersuchte der Präsident der erkennenden Berufungskammer die Staatsanwaltschaft jedoch um Präzisierung, worauf diese am 24. Juni 2020 die Erklärung abgab, dass sich ihre Anträge auf die im vorliegenden Fall zur Beurtei- lung stehende Beschuldigte beziehen (vgl. Urk. 87). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. - 5 -
  19. Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung sodann mit Eingabe vom
  20. Juni 2020 das Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ein (Urk. 80; Urk. 82). Ausserdem wurde ein aktu- eller Strafregisterauszug über sie eingeholt (Urk. 72).
  21. Am 15. September 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den
  22. November 2020 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 88). An der Berufungsverhandlung nahm die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers teil (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). 1.2. Die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung die Aufhebung ihrer Verurteilung wegen Betrugs beantragen (Urk. 69; Prot. II S. 6). Nicht angefochten wurde folg- lich zum einen die vorinstanzliche Vorabverfügung, mit der das Strafverfahren in Bezug auf den Anklagevorwurf der arglistigen Vermögensschädigung eingestellt wurde. Ebenso blieben Dispositivziffer 2 betreffend Teilfreispruch von den übrigen Anklagevorwürfen, Dispositivziffer 6 betreffend Verweis der Zivilklagen der Privat- klägerschaft auf den Zivilweg sowie Dispositivziffer 7 betreffend Kostenfestset- zung unangefochten (Prot. II S. 5). Hinsichtlich dieser Punkte ist der erstinstanzli- che Entscheid demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist.
  23. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung sodann zu- sätzliche Unterlagen als Beweismittel ein, welche antragsgemäss zu den Akten genommen wurden (Urk. 91/1-3). Die Verteidigung stellte zudem den Beweisan- trag, Frau E._____, welche für Zahlungen und die Rechnungstellung der Privat- kläger zuständig gewesen, als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 6). Wie noch zu - 6 - zeigen sein wird, hat vorliegend ein Freispruch zu erfolgen, weshalb der Beweis- antrag offen bleiben kann.
  24. Es ist schliesslich bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 143 III 65 E. 5.2. m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
  25. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten zusammengefasst vor, sich gegenüber C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) als vermögende, erfahrene und einflussreiche Geschäftsfrau mit Leitungsfunktion ausgegeben zu haben, die ihnen einen Freundschaftsdienst erweise wolle. Ausserdem habe die Beschuldig- te im Sinne eines Lügengebäudes vorgespiegelt, dass sie den Privatklägern bei der Lancierung ihrer Kosmetikprodukte auf dem internationalen Weltmarkt hilf- reich sein könnte. Auf diese Weise und auch dank ihres selbstsicheren und ge- pflegten Auftretens sei es der Beschuldigten gelungen, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen, was ihr ermöglicht habe, dass sie bei der zur privatklägerischen Un- ternehmensgruppe gehörenden B._____ GmbH (Privatklägerin 1) mehrfach Dienstleistungen und Produkte auf Rechnung habe beziehen dürfen. In Tat und Wahrheit sei die Beschuldigte jedoch weder fähig noch willens gewesen, die Kos- ten für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen, wodurch der Privatklägerschaft ein Schaden von Fr. 59'311.20 entstanden sei (Urk. D1/32 S. 2 ff.). 2.1 Die Beschuldigte, welche sich während des gesamten Strafverfahrens auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief, bestreitet den Anklagevorhalt (Urk. D1/6/1 S. 2 ff.; Urk. D1/6/5 S. 2 ff.; Urk. D1/6/6 S. 2 ff.; Urk. D1/6/9 S. 2, S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.). Der Anklagevorwurf beruht in erster Linie auf den Angaben der Privat- kläger 2 und 3 sowie auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Daneben basiert er auf den umfangreichen Unterlagen, welche die Privatklägerschaft ediert - 7 - hat. Wie die Vorinstanz dabei zutreffend erwogen hat, wurden all diese Beweis- mittel korrekt erhoben und sind folglich strafprozessual uneingeschränkt verwert- bar (Urk. 68 S. 10). 2.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte sodann Aussagen zur Sache (Urk. 90) und gab zusammengefasst an, sie habe Leistungen in den Fi- lialen der Privatklägerschaft am F._____-weg …, an der G._____-strasse … und im Hotel H._____ bezogen, wobei ihr bekannt sei, dass sich die bezogenen Leistungen insgesamt auf etwa Fr. 60'000.– beliefen. Sie habe jedoch nie eine Rechnung erhalten. Sie und die Privatkläger 2 und 3 hätten eine Abmachung gehabt, dass sie eine Leistung erbringe und dafür eine Leistung beziehen dürfe. Leistung gegen Leistung. Sie habe gute Beziehungen gehabt in I._____ [Staat] und J._____ [Stadt]. Sie habe den Privatklägern 2 und 3 nie gesagt, dass sie ein Vermögen von etwa 35 Millionen in J._____ habe und das Geld nicht in die Schweiz transferieren könne. Ebenso wenig habe sie den Privatkläger 2 und 3 ein zinsloses Darlehen von etwa Fr. 200'000.– offeriert. Sie habe versucht, es für die Privatkläger zu organisieren. Zu den Privatkläger 2 und 3 habe sich ein freundschaftliches Verhältnis entwi- ckelt. Es sei ein Vertrauensverhältnis entstanden. Die Privatkläger 2 und 3 seien im Nachhinein gekommen, da sie finanzielle Engpässe gehabt hätten und sie hät- te dann plötzlich entgegen der Abmachung die Rechnung(en) bezahlen müssen. Sie habe mit Treu und Glauben gehandelt. Ihre Dienstleistung sei von ihrem Profil her stets Fr. 50'000.– wert. Das Profil hätten die Privatkläger gekommen. Das hät- ten die Privatkläger gewusst und sie hätten sich geeinigt, dass sie das nicht be- zahlen und sie dafür Dienstleistungen beziehen dürfe. Mit K._____ habe sie eine geschäftliche Partnerschaft gehabt. Sie habe ihm mit- geteilt, was die Privatkläger 2 und 3 forderten. Er habe gesagt, er mache und be- zahle das. Sie habe es den Beiden dann gesagt. Zu jenem Zeitpunkt habe er ein- fach gesagt, dass er die knapp Fr. 60'000.– bezahle. Für sie sei das erledigt ge- wesen. Herr K._____ habe sie auch reingelegt. Er habe sich einfach anerboten, dies zu erledigen. - 8 - 3.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschul- digte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straf- tatbestand verwirklicht hat (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 6). 3.2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).
  26. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst erstellt, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 11. November 2014 in den verschiedenen Zürcher Filialen der privatklägerischen Unternehmensgruppe Dienstleistungen und Produkte aus dem Coiffeur- und Kosmetikbereich im Gesamtwert von Fr. 59'311.20 bezogen hat (Urk. 68 S. 11 f.). Massgebend ist insbesondere, dass - 9 - sich bei den Akten zwei detaillierte Debitorenlisten des Einzelunternehmens "B._____ C._____ und D._____" (vgl. Urk. D1/18/13) sowie der B._____ GmbH (vgl. Urk. D1/18/11) finden, welche die Unterschrift der Beschuldigten tragen und die für die Filiale im H._____ einen Ausstand von Fr. 26'203.80 sowie für die Filia- len am F._____-weg und an der G._____-strasse einen Ausstand von Fr. 33'107.40 ausweisen (Urk. D1/3/1). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beschuldigte diese Schriftstücke unterzeichnet hätte, wenn sie die darin aufgelis- teten Dienstleistungen und Produkte der Privatklägerschaft nicht in Anspruch ge- nommen hätte. An der Berufungsverhandlung räumte die Beschuldigte auch ein, Leistungen für insgesamt rund Fr. 60'000.– im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2014 bezogen zu haben. Es habe jedoch eine Abmachung, eine Geheimhaltungser- klärung, zwischen ihr und den Privatkläger 2 und 3 bestanden, wonach dies mit ihren eigenen Leistungen, die Produkte der Privatkläger im asiatischen und arabi- schen Raum zu lancieren, verrechnet werde. Leistung gegen Leistung (Urk. 90, Prot. II S. 8). Herr K._____ habe sich angeboten, dies (entgegen der Abmachung) zu bezahlen, als die Privatkläger dies aus finanziellen Engpässen im Nachhinein forderten, damit man "keinen Stress" habe. Weshalb die Zahlung durch Herrn K._____ nicht erfolgte, wisse man nicht. Die Beschuldigte sei damit nicht ein- verstanden gewesen und habe lediglich zwei-, dreimal die Meldungen von Herrn K._____ an die Privatkläger weitergeleitet (Urk. 90, Prot. II S. 12). Was unter den Parteien genau vereinbart wurde, kann im vorliegenden Fall je- doch offen bleiben, da wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Verurteilung der Be- schuldigten wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) mangels Vorliegen des Tatbe- standsmerkmals einer Arglist nicht erfolgen kann. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Strafrechtlich rele- vant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand - 10 - nur arglistiges Verhalten. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen miss- achtet. Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen nicht schon bei jeder Art von fahrlässi- gem Verhalten zu verneinen, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäusch- ten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Zwischen der L._____ AG, vertreten durch die Privatklägerin 3, Frau D._____, und der Firma "M._____" bzw. der Beschuldigten und Herrn K._____ wurde am 1. November 2013 eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, wobei die Beschuldigte und Herr K._____ als Auftragnehmer beauftragt wurden, für die L._____ AG potentielle Vertragspartner / Distributoren im asiatischen Raum zu akquirieren (Urk. D1/12/2). Die Beschuldigte war zuvor schon mehrere Jahre Kundin in den Filialen der " B._____", welche dem Privatkläger 2, Herr C._____, und der Privatklägerin 3, Frau D._____, gehören (vgl. dazu Urk. D1/9/1 Frage 7 und Urk. 90 S. 5) und es hatte sich nach Angaben der Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt (Urk. 90 S. 8). Der Privatkläger Herr C._____ gab zu Protokoll der letzten Besuch, welchen die Beschuldigte mittels Rechnung bezahlt habe, sei derjenige vom 31. Mai 2013 gewesen und am 27. September 2013 habe sie noch eine Behandlung in bar bezahlt, danach habe die - 11 - Beschuldigte bis Herbst 2014 keine der insgesamt 59 Besuche mehr bezahlt (Urk. D1/9/1 Frage 11 und 19 und Urk. D1/3/1 Debitorenliste). Der Debitorenliste lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 14. November 2014 mehrmals pro Monat bzw. teilweise mehrmals pro Woche Leistungen in den Filialen der "B._____" bezogen hat (Urk. D1/3/1). 5.3 Der Privatkläger Herr C._____ sagte in der Einvernahme vom 24. Februar 2016 im Weiteren aus, es sei zunächst zu einer geschäftlichen Beziehung mit der Beschuldigten gekommen, woraus sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe. Sie hätten wirklich gedacht, dass die Beschuldigte helfen und sie unterstützen wolle (Urk. D1/9/5 Frage 6). Beim ersten Gespräch mit der Beschul- digten sowie auch bei den meisten der folgenden Gespräche sei auch Frau N._____, die Marketingverantwortliche, dabei gewesen (Urk. D1/9/5 Frage 13 f.). N._____, welche Erfahrungen in diesem Bereich habe, habe gesagt, dass eine Registrierung der Produkte in I._____ nicht innert so kurzer Frist möglich sei, wie die Beschuldigte angegeben habe. Die Beschuldigte habe aber so überzeugend geredet, dass sie daran geglaubt hätten (Urk. D1/9/5 Frage 20). Sie hätten ir- gendwann im April 2014 gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Die Beschul- digte habe gesagt, sie habe viel Geld und bringe dies nicht aus J._____ heraus (Urk. D1/9/5 Frage 24). Im April oder Mail 2014 habe N._____ damals aus uner- klärlichen Gründen gekündigt (Urk. D1/9/5 Frage 26). N._____ habe der Beschul- digten nicht getraut. Es sei auch für sie nicht logisch gewesen, dass jemand et- was unentgeltlich machen möchte, ohne eine Vereinbarung betreffend Kommissi- on oder ähnlichem. Dies sei ihnen suspekt vorgekommen. Aber letztlich hätten sie gedacht, wenn die Beschuldigte nichts gewollt habe, hätten sie es probieren kön- nen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie ihre Aufwendungen mit Dienst- leistungen kompensiere würde (Urk. D1/9/5 Frage 30). Sie hätten sich einfach auf die Hinhaltetaktik der Beschuldigten verlassen (Urk. D1/9/5 Frage 40). Einen CV oder eine Bestätigung der Beschuldigten hätten sie nie verlangt (Urk. D1/9/5 Fra- ge 46). Im Oktober 2014 hätten sie zum zweiten Mal gemerkt, dass etwas nicht stimme. Im November 2014 seien sie wieder zur Messe nach J._____ gegangen und hätten von Herr K._____ wissen wollen, wo die Dokumente, Produkte etc. seien. Sie hätten ihn nicht erreichen können. Da hätten sie wirklich gemerkt, dass - 12 - alles Lug und Trug sei. Sie hätten dann der Beschuldigten eine letzte Frist ange- setzt, um alle bezogenen Leistungen zu bezahlen. Sie hätten auch ein Inkassobü- ro beauftragt und dieses habe ihnen gesagt, die Beschuldigte sei eine bekannte Kundin und bei Durchsicht des Betreibungsregisterauszuges [über die Beschul- digte] sei er nur noch erschrocken (Urk. D1/9/5 Frage 26 S. 9). Mithin lässt sich den Aussagen des Privatklägers C._____ selbst entnehmen, dass man das Ganze von Beginn an etwas suspekt gefunden hat, von N._____, der Marketingleiterin, gewarnt wurde, dass dies so nicht geht, wie die Beschuldig- te behaupte. Die Privatkläger 2 und 3 haben der Beschuldigten dennoch offenbar einfach vertraut, da sie "so viel erzähle", dass man ihr einfach glaube (vgl. Urk. D1/9/5 Frage 47). 5.4 N._____ sagte in der Zeugenbefragung vom 22. September 2016 sachdien- lich aus, die Beschuldigte sei eines Tages einfach da gewesen. Man habe ihr ge- sagt, sie sei eine ehemalige Kundin beim Coiffeursalon gewesen und so sei der Kontakt entstanden. Die Beschuldigte habe erzählt, dass sie Kontakte nach I._____ habe und für die Distribution behilflich sei und solche Kontakte vermitteln könne. Sie habe versprochen, dies in einem relativ kurzen Zeitraum zu machen. Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Registration eines Produktes in I._____ aber sicher 12 Monate dauern würde, dies sei aber von der Beschuldigten einfach so vom Tisch gewischt worden. Die Beschuldigte habe gesagt, mit ihren Kontakten könne sie das in drei bis vier Mo- naten machen. Die sei ihr relativ komisch vorgekommen (Urk. D1/10 Frage 8 S. 3). Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ und Herr C._____ ein paar Mal gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, wenn O._____ solche grossen Prozesse ein- gehen müsse und so viele Leute damit beschäftigt seien, dass die Beschuldigte dies einfach mit ihren Kontakten könne (Urk. D1/10 Frage 9). Am Anfang hätten sie [Frau D._____ und Herr C._____] gesagt, dass die Beschuldigte einfach spe- zielle Kontakte habe und das möglich sein sollte. Irgendwann hätten sie ihr [Frau N._____] gar nicht mehr zugehört bzw. ihr Wort habe nichts mehr gegolten (Urk. D1/10 Frage 10). Sie habe dann cirka im Juni 2014 gekündigt (Urk. D1/10 Fragen 12 und 27). Die Beschuldigte sei eine sehr gute Rednerin und habe einem - 13 - nicht zu Wort kommen lassen bei einem Gespräch (Urk. D1/10 Frage 16). Die Beschuldigte habe nie ein Honorar gewollt. Sie [Frau N._____] habe einige Male zur Herrn C._____ und Frau D._____ gesagt, dass es ihr sehr komisch vorkom- me. Es gebe niemanden, der gratis arbeite und schon gar nicht einfach so Kon- takte gratis weitergebe (Urk. D1/10 Frage 17). Sie habe Herrn C._____ und Frau D._____ mehrfach gesagt, dass niemand gratis arbeite. Als sich dann die Lage zugespitzt habe, habe man ohnehin nicht mehr wissen wollen, was sie [Frau N._____] denke (Urk. D1/10 Frage 23). Herr C._____ und Frau D._____ hätten es schon auch komisch gefunden, dass jemand gratis arbeite, aber sie denke, sie hätten ihr einfach geglaubt. Es wäre einfach wahnsinnig gewesen, wenn das ein- getroffen wäre in dem Ausmass, welches die Beschuldigte immer erwähnt und angepriesen habe (Urk. D1/10 Frage 30). Frau D._____ sei keine Laiin gewesen (Urk. D1/10 Fragen 32 ff.). Die Marketingleiterin, Frau N._____, eine Person mit Fachwissen (insbesondere auch betreffend Markteintritten mit Kosmetikprodukten in I._____ (Urk. D1/10 S. 3), warnte die Privatkläger 2 und 3 demnach mehrfach und gab klar zu verste- hen, dass es nicht so gehe, wie sich die Beschuldigte das vorstelle. Die Privatklä- ger 2 und 3 wollten mutmasslich aufgrund unrealistischen Geschäftsideen und vermeintlich hohen Gewinnen nicht auf Frau N._____ hören bzw. ignorierten ihre Bedenken. 5.5 Auch die Privatklägerin 3, Frau D._____, gab zu Protokoll, es sei für sie sehr verwunderlich gewesen, dass jemand so generös seine Hilfe anbiete. Die Be- schuldigte habe auch auf eigene Faust Meetings mit Mitarbeitern gemacht und dann hätten sie gesagt, sei müssten die Bremse ziehen. Frau N._____ sei er- schrocken (Urk. D1/9/6 Frage 12 S. 5). Die Beschuldigte könne einen so wie "einwickeln", sodass man ihr am Schluss einfache glaube (Urk. D1/9/6 Frage 23). Die Beschuldigte habe immer gesagt, sie warte auf das Geld und habe immer wieder versichert, die Schulden zu zahlen. Ihr Geld sei momentan blockiert (Urk. D1/9/6 Fragen 25 f.). 5.6 Sodann ist festzuhalten, dass der Privatkläger Herr C._____ am 24. Januar 2014 bei Drittpersonen Erkundigungen bzw. Abklärungen über die Beschuldigte - 14 - und Herrn K._____ einholen liess (Urk. D1/11/24). Die erhaltenen Auskünfte lie- gen in den Untersuchungsakten. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Beschul- digte im Zeitraum von 2001 bis 2013 in mehreren Gesellschaften im Verwaltungs- rat gesessen sowie sämtliche Firmen wieder gelöscht worden seien. Gemäss Lin- kedin sei die Beschuldigte Eigentümerin der P._____ und verfüge dort über zwei Kontakte. Im Facebook sei nur ein Freund ersichtlich. Es wird sodann als Fazit festgehalten, dass die Beschuldigte das Internet zu meiden schiene, um keine Spuren zu hinterlassen. Alle Firmen, bei denen die Beschuldigte als VR-Mitglied tätig gewesen sei, seien anschliessend gelöscht oder seien in Löschung. Dies wirke leider sehr dubios. Eine Zusammenarbeit mit der Beschuldigten sei nicht sehr ratsam. Die Recherchen über Herrn K._____ fallen ebenso vernichtend aus. Es wird festgehalten, Herr K._____ tauche mit einer Ausnahme nirgends im Inter- net auf, als würde er sich verstecken oder er habe die Möglichkeit, Spuren zu ver- wischen. Auch hier wird dringend davon abgeraten, mit Herrn K._____ geschäftliche Beziehungen einzugehen. 5.7 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 selbst Zweifel gegenüber dem Geschäftsgebaren der Beschuldigten hatten und sich die- se anfänglichen Zweifel offensichtlich zunehmend stärkten. Ansonsten lässt sich nicht erklären, weshalb die Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 erst rund drei Monate nach Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung vom 1. November 2013 erfolgten. Frau N._____ warnte die beiden mehrmals vor der Beschuldigten und gab mit ihrem Fachwissen klar zu verstehen, dass dies so nicht gehe, wie sich das die Beschuldigte vorstelle. Die Bedenken und Warnungen von Frau N._____ schossen die Privatkläger einfach in den Wind, weshalb Frau N._____ schliesslich im Juni 2014 kündigte. Die Be- schuldigte war zudem keine geschäftlich bekannte Person, sondern vielmehr eine Kundin, welche vorgab, über Kontakte zu verfügen, um die Produkte zu lancieren und dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Die Beschuldigte liess sich in dieser Zeit insgesamt 59-mal behandeln, ohne die Dienstleistungen zu bezahlen. Die Privatkläger liessen die Beschuldigte weiterhin zu den Behandlungen zu, obschon sich nach kurzer Zeit mehrere Tausend Franken Ausstände anhäuften. Sich dabei auf den Standpunkt zu stellen, immer wieder von der Beschuldigten vertröstet - 15 - worden zu sein, erscheint naiv und nicht nachvollziehbar. Dass die Privatkläger 2 und 3 spätestens nach Erhalt der Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 weiterhin an einer geschäftlichen Tätigkeit mit der Beschuldigten festhielten, ist völlig unerklärlich. Die Auskünfte über die Beschul- digte und Herr K._____ sind vernichtend und geben deutlich zu verstehen, dass man mit diesen beiden keine Geschäfte machen sollte. Namentlich auch der Um- stand, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatkläger 2 und 3 angab, über sehr gute Kontakte zu verfügen und dann in der Tat und Wahrheit gerade mal ei- nen Freund bei Facebook hat, keine eigene Website hatte und im Internet prak- tisch kaum auffindbar war lässt jegliche Gutgläubigkeit der Privatkläger dahin schmelzen. Es kann demnach kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Privatklä- ger 2 und 3 trotz mehrfacher interner und externer Warnungen das Risiko einge- gangen sind, auf den Kosten der Behandlungen im Coiffeur- und Kosmetikbereich sitzen zu bleiben, da ihre völlig unrealistischen Hoffnungen sich im asiatischen und arabischen Raum möglichst schnell und unkompliziert durch (mutmassliche) Kontakte der Beschuldigten zu etablieren sowie die Kosmetikprodukte zu lancie- ren, schlichtweg zu gross waren. Deshalb ignorierten die Privatkläger auch ihre eigenen Zweifel und liessen sich von der Beschuldigten alles schön reden. 5.8 Die Privatkläger 2 und 3 haben nach dem Dargelegten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertigt gehandelt, wobei sie sich das Risiko auf den aufgelaufenen Kosten von rund Fr. 60'000.– sitzen zu bleiben, bewusst gewesen sein mussten und davor einfach die Augen verschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte weltgewandtes Auftreten gehabt und gut gesprochen habe, vermag selbstredend eine Opfermitverantwortung bei diesen mehrfachen Warnsignalen und eigenen Vorbehalten nicht auszuschliessen. Die Opfermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, weshalb die Arglist zu verneinen ist. Die Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen. - 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Nachdem die Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 1.3. Sodann ist ihr für die im gesamten Verfahren entstandenen Verteidigungs- kosten eine Entschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit §§ 17 und 18 AnwGebV). Es wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
  28. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: " 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sin- ne von Art. 151 StGB wird eingestellt."
  29. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 17 - " 1. […]
  30. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1B betreffend Schaden im Umfang von Fr. 7'111.60) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-5. [ …]
  31. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
  32. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. […]
  33. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  34. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Be- trugs vollumfänglich freigesprochen.
  35. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  37. Für das gesamte Verfahren wird der Beschuldigten eine Parteientschädi- gung von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 18 -
  38. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Urk. 72.
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200112-O/U/cwo Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und der Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 12. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 10. Dezember 2019 (GG190207)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

21. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/32). Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 32 ff.) "Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB wird eingestellt.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss nach- folgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1A betreffend Schaden im Umfang von 59'311.20).

2. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1B betreffend Schaden im Umfang von Fr. 7'111.60) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1; Prot. II S. 5)

1. a) Ziffern 1, 3, 4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils ("Erkenntnis") seien aufzuheben.

b) A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, insbesondere vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

c) Die Verfahrenskosten (erste Instanz, inklusive Untersuchungsver- fahren) seien auf die Staatskasse zu nehmen, inklusive einer vol- len Parteientschädigung (inkl. 8 % MWSt) zu Gunsten von A._____, welche insbesondere deren anwaltliche Vertretung um- fasst.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWSt) zu Lasten der Berufungsgegner.

- 4 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; Urk. 87) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Einzel- gerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich verwiesen werden. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte des Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 68). Ge- gen diesen Entscheid, welcher am 28. Januar 2020 schriftlich zugestellt wurde (Urk. 65/2), erhob die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Januar 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 69).

2. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 wurde den Privatklägern B._____ GmbH, C._____ und D._____ sowie der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom

8. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Entscheids und verzichtete ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 75). Da darin irrtümlicherweise eine andere Person als Beschuldigte aufge- führt wurde, ersuchte der Präsident der erkennenden Berufungskammer die Staatsanwaltschaft jedoch um Präzisierung, worauf diese am 24. Juni 2020 die Erklärung abgab, dass sich ihre Anträge auf die im vorliegenden Fall zur Beurtei- lung stehende Beschuldigte beziehen (vgl. Urk. 87). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

- 5 -

3. Aufforderungsgemäss reichte die Verteidigung sodann mit Eingabe vom

4. Juni 2020 das Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ein (Urk. 80; Urk. 82). Ausserdem wurde ein aktu- eller Strafregisterauszug über sie eingeholt (Urk. 72).

4. Am 15. September 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

12. November 2020 vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 88). An der Berufungsverhandlung nahm die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers teil (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). 1.2. Die Beschuldigte lässt mit ihrer Berufung die Aufhebung ihrer Verurteilung wegen Betrugs beantragen (Urk. 69; Prot. II S. 6). Nicht angefochten wurde folg- lich zum einen die vorinstanzliche Vorabverfügung, mit der das Strafverfahren in Bezug auf den Anklagevorwurf der arglistigen Vermögensschädigung eingestellt wurde. Ebenso blieben Dispositivziffer 2 betreffend Teilfreispruch von den übrigen Anklagevorwürfen, Dispositivziffer 6 betreffend Verweis der Zivilklagen der Privat- klägerschaft auf den Zivilweg sowie Dispositivziffer 7 betreffend Kostenfestset- zung unangefochten (Prot. II S. 5). Hinsichtlich dieser Punkte ist der erstinstanzli- che Entscheid demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung sodann zu- sätzliche Unterlagen als Beweismittel ein, welche antragsgemäss zu den Akten genommen wurden (Urk. 91/1-3). Die Verteidigung stellte zudem den Beweisan- trag, Frau E._____, welche für Zahlungen und die Rechnungstellung der Privat- kläger zuständig gewesen, als Zeugin zu befragen (Prot. II S. 6). Wie noch zu

- 6 - zeigen sein wird, hat vorliegend ein Freispruch zu erfolgen, weshalb der Beweis- antrag offen bleiben kann.

3. Es ist schliesslich bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 143 III 65 E. 5.2. m.w.H.). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgenden auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant wirft die Anklagebehörde der Beschuldigten zusammengefasst vor, sich gegenüber C._____ (Privatkläger 2) und D._____ (Privatklägerin 3) als vermögende, erfahrene und einflussreiche Geschäftsfrau mit Leitungsfunktion ausgegeben zu haben, die ihnen einen Freundschaftsdienst erweise wolle. Ausserdem habe die Beschuldig- te im Sinne eines Lügengebäudes vorgespiegelt, dass sie den Privatklägern bei der Lancierung ihrer Kosmetikprodukte auf dem internationalen Weltmarkt hilf- reich sein könnte. Auf diese Weise und auch dank ihres selbstsicheren und ge- pflegten Auftretens sei es der Beschuldigten gelungen, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen, was ihr ermöglicht habe, dass sie bei der zur privatklägerischen Un- ternehmensgruppe gehörenden B._____ GmbH (Privatklägerin 1) mehrfach Dienstleistungen und Produkte auf Rechnung habe beziehen dürfen. In Tat und Wahrheit sei die Beschuldigte jedoch weder fähig noch willens gewesen, die Kos- ten für die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen, wodurch der Privatklägerschaft ein Schaden von Fr. 59'311.20 entstanden sei (Urk. D1/32 S. 2 ff.). 2.1 Die Beschuldigte, welche sich während des gesamten Strafverfahrens auf ihr Aussageverweigerungsrecht berief, bestreitet den Anklagevorhalt (Urk. D1/6/1 S. 2 ff.; Urk. D1/6/5 S. 2 ff.; Urk. D1/6/6 S. 2 ff.; Urk. D1/6/9 S. 2, S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.). Der Anklagevorwurf beruht in erster Linie auf den Angaben der Privat- kläger 2 und 3 sowie auf den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Daneben basiert er auf den umfangreichen Unterlagen, welche die Privatklägerschaft ediert

- 7 - hat. Wie die Vorinstanz dabei zutreffend erwogen hat, wurden all diese Beweis- mittel korrekt erhoben und sind folglich strafprozessual uneingeschränkt verwert- bar (Urk. 68 S. 10). 2.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte sodann Aussagen zur Sache (Urk. 90) und gab zusammengefasst an, sie habe Leistungen in den Fi- lialen der Privatklägerschaft am F._____-weg …, an der G._____-strasse … und im Hotel H._____ bezogen, wobei ihr bekannt sei, dass sich die bezogenen Leistungen insgesamt auf etwa Fr. 60'000.– beliefen. Sie habe jedoch nie eine Rechnung erhalten. Sie und die Privatkläger 2 und 3 hätten eine Abmachung gehabt, dass sie eine Leistung erbringe und dafür eine Leistung beziehen dürfe. Leistung gegen Leistung. Sie habe gute Beziehungen gehabt in I._____ [Staat] und J._____ [Stadt]. Sie habe den Privatklägern 2 und 3 nie gesagt, dass sie ein Vermögen von etwa 35 Millionen in J._____ habe und das Geld nicht in die Schweiz transferieren könne. Ebenso wenig habe sie den Privatkläger 2 und 3 ein zinsloses Darlehen von etwa Fr. 200'000.– offeriert. Sie habe versucht, es für die Privatkläger zu organisieren. Zu den Privatkläger 2 und 3 habe sich ein freundschaftliches Verhältnis entwi- ckelt. Es sei ein Vertrauensverhältnis entstanden. Die Privatkläger 2 und 3 seien im Nachhinein gekommen, da sie finanzielle Engpässe gehabt hätten und sie hät- te dann plötzlich entgegen der Abmachung die Rechnung(en) bezahlen müssen. Sie habe mit Treu und Glauben gehandelt. Ihre Dienstleistung sei von ihrem Profil her stets Fr. 50'000.– wert. Das Profil hätten die Privatkläger gekommen. Das hät- ten die Privatkläger gewusst und sie hätten sich geeinigt, dass sie das nicht be- zahlen und sie dafür Dienstleistungen beziehen dürfe. Mit K._____ habe sie eine geschäftliche Partnerschaft gehabt. Sie habe ihm mit- geteilt, was die Privatkläger 2 und 3 forderten. Er habe gesagt, er mache und be- zahle das. Sie habe es den Beiden dann gesagt. Zu jenem Zeitpunkt habe er ein- fach gesagt, dass er die knapp Fr. 60'000.– bezahle. Für sie sei das erledigt ge- wesen. Herr K._____ habe sie auch reingelegt. Er habe sich einfach anerboten, dies zu erledigen.

- 8 - 3.1. Mit Blick auf die Beweiswürdigung ist anzumerken, dass gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten ist, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beru- hen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschul- digte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straf- tatbestand verwirklicht hat (SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 6). 3.2. In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie eingeklagt (BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; s. auch Urteil des Bundesge- richts Nr. 6B_486/2018 vom 5. September 2018, E. 1.1). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; Pra 2004 Nr. 51 S. 256; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.).

4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst erstellt, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 11. November 2014 in den verschiedenen Zürcher Filialen der privatklägerischen Unternehmensgruppe Dienstleistungen und Produkte aus dem Coiffeur- und Kosmetikbereich im Gesamtwert von Fr. 59'311.20 bezogen hat (Urk. 68 S. 11 f.). Massgebend ist insbesondere, dass

- 9 - sich bei den Akten zwei detaillierte Debitorenlisten des Einzelunternehmens "B._____ C._____ und D._____" (vgl. Urk. D1/18/13) sowie der B._____ GmbH (vgl. Urk. D1/18/11) finden, welche die Unterschrift der Beschuldigten tragen und die für die Filiale im H._____ einen Ausstand von Fr. 26'203.80 sowie für die Filia- len am F._____-weg und an der G._____-strasse einen Ausstand von Fr. 33'107.40 ausweisen (Urk. D1/3/1). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beschuldigte diese Schriftstücke unterzeichnet hätte, wenn sie die darin aufgelis- teten Dienstleistungen und Produkte der Privatklägerschaft nicht in Anspruch ge- nommen hätte. An der Berufungsverhandlung räumte die Beschuldigte auch ein, Leistungen für insgesamt rund Fr. 60'000.– im Zeitraum von Oktober 2013 bis November 2014 bezogen zu haben. Es habe jedoch eine Abmachung, eine Geheimhaltungser- klärung, zwischen ihr und den Privatkläger 2 und 3 bestanden, wonach dies mit ihren eigenen Leistungen, die Produkte der Privatkläger im asiatischen und arabi- schen Raum zu lancieren, verrechnet werde. Leistung gegen Leistung (Urk. 90, Prot. II S. 8). Herr K._____ habe sich angeboten, dies (entgegen der Abmachung) zu bezahlen, als die Privatkläger dies aus finanziellen Engpässen im Nachhinein forderten, damit man "keinen Stress" habe. Weshalb die Zahlung durch Herrn K._____ nicht erfolgte, wisse man nicht. Die Beschuldigte sei damit nicht ein- verstanden gewesen und habe lediglich zwei-, dreimal die Meldungen von Herrn K._____ an die Privatkläger weitergeleitet (Urk. 90, Prot. II S. 12). Was unter den Parteien genau vereinbart wurde, kann im vorliegenden Fall je- doch offen bleiben, da wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine Verurteilung der Be- schuldigten wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) mangels Vorliegen des Tatbe- standsmerkmals einer Arglist nicht erfolgen kann. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Strafrechtlich rele- vant ist allerdings nicht jede Täuschung. Vielmehr erfasst der Betrugstatbestand

- 10 - nur arglistiges Verhalten. Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen Lügen ist das Tatbestandsmerk- mal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, wenn also das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen miss- achtet. Ob eine solche Opfermitverantwortung zu bejahen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entscheidend sind. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Getäuschten zu beachten. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist Arglist indessen nicht schon bei jeder Art von fahrlässi- gem Verhalten zu verneinen, sondern ausschliesslich dann, wenn dem Getäusch- ten geradezu Leichtfertigkeit vorgeworfen werden muss (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.w.H.). 5.2 Zwischen der L._____ AG, vertreten durch die Privatklägerin 3, Frau D._____, und der Firma "M._____" bzw. der Beschuldigten und Herrn K._____ wurde am 1. November 2013 eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, wobei die Beschuldigte und Herr K._____ als Auftragnehmer beauftragt wurden, für die L._____ AG potentielle Vertragspartner / Distributoren im asiatischen Raum zu akquirieren (Urk. D1/12/2). Die Beschuldigte war zuvor schon mehrere Jahre Kundin in den Filialen der " B._____", welche dem Privatkläger 2, Herr C._____, und der Privatklägerin 3, Frau D._____, gehören (vgl. dazu Urk. D1/9/1 Frage 7 und Urk. 90 S. 5) und es hatte sich nach Angaben der Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt (Urk. 90 S. 8). Der Privatkläger Herr C._____ gab zu Protokoll der letzten Besuch, welchen die Beschuldigte mittels Rechnung bezahlt habe, sei derjenige vom 31. Mai 2013 gewesen und am 27. September 2013 habe sie noch eine Behandlung in bar bezahlt, danach habe die

- 11 - Beschuldigte bis Herbst 2014 keine der insgesamt 59 Besuche mehr bezahlt (Urk. D1/9/1 Frage 11 und 19 und Urk. D1/3/1 Debitorenliste). Der Debitorenliste lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis 14. November 2014 mehrmals pro Monat bzw. teilweise mehrmals pro Woche Leistungen in den Filialen der "B._____" bezogen hat (Urk. D1/3/1). 5.3 Der Privatkläger Herr C._____ sagte in der Einvernahme vom 24. Februar 2016 im Weiteren aus, es sei zunächst zu einer geschäftlichen Beziehung mit der Beschuldigten gekommen, woraus sich eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe. Sie hätten wirklich gedacht, dass die Beschuldigte helfen und sie unterstützen wolle (Urk. D1/9/5 Frage 6). Beim ersten Gespräch mit der Beschul- digten sowie auch bei den meisten der folgenden Gespräche sei auch Frau N._____, die Marketingverantwortliche, dabei gewesen (Urk. D1/9/5 Frage 13 f.). N._____, welche Erfahrungen in diesem Bereich habe, habe gesagt, dass eine Registrierung der Produkte in I._____ nicht innert so kurzer Frist möglich sei, wie die Beschuldigte angegeben habe. Die Beschuldigte habe aber so überzeugend geredet, dass sie daran geglaubt hätten (Urk. D1/9/5 Frage 20). Sie hätten ir- gendwann im April 2014 gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Die Beschul- digte habe gesagt, sie habe viel Geld und bringe dies nicht aus J._____ heraus (Urk. D1/9/5 Frage 24). Im April oder Mail 2014 habe N._____ damals aus uner- klärlichen Gründen gekündigt (Urk. D1/9/5 Frage 26). N._____ habe der Beschul- digten nicht getraut. Es sei auch für sie nicht logisch gewesen, dass jemand et- was unentgeltlich machen möchte, ohne eine Vereinbarung betreffend Kommissi- on oder ähnlichem. Dies sei ihnen suspekt vorgekommen. Aber letztlich hätten sie gedacht, wenn die Beschuldigte nichts gewollt habe, hätten sie es probieren kön- nen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie ihre Aufwendungen mit Dienst- leistungen kompensiere würde (Urk. D1/9/5 Frage 30). Sie hätten sich einfach auf die Hinhaltetaktik der Beschuldigten verlassen (Urk. D1/9/5 Frage 40). Einen CV oder eine Bestätigung der Beschuldigten hätten sie nie verlangt (Urk. D1/9/5 Fra- ge 46). Im Oktober 2014 hätten sie zum zweiten Mal gemerkt, dass etwas nicht stimme. Im November 2014 seien sie wieder zur Messe nach J._____ gegangen und hätten von Herr K._____ wissen wollen, wo die Dokumente, Produkte etc. seien. Sie hätten ihn nicht erreichen können. Da hätten sie wirklich gemerkt, dass

- 12 - alles Lug und Trug sei. Sie hätten dann der Beschuldigten eine letzte Frist ange- setzt, um alle bezogenen Leistungen zu bezahlen. Sie hätten auch ein Inkassobü- ro beauftragt und dieses habe ihnen gesagt, die Beschuldigte sei eine bekannte Kundin und bei Durchsicht des Betreibungsregisterauszuges [über die Beschul- digte] sei er nur noch erschrocken (Urk. D1/9/5 Frage 26 S. 9). Mithin lässt sich den Aussagen des Privatklägers C._____ selbst entnehmen, dass man das Ganze von Beginn an etwas suspekt gefunden hat, von N._____, der Marketingleiterin, gewarnt wurde, dass dies so nicht geht, wie die Beschuldig- te behaupte. Die Privatkläger 2 und 3 haben der Beschuldigten dennoch offenbar einfach vertraut, da sie "so viel erzähle", dass man ihr einfach glaube (vgl. Urk. D1/9/5 Frage 47). 5.4 N._____ sagte in der Zeugenbefragung vom 22. September 2016 sachdien- lich aus, die Beschuldigte sei eines Tages einfach da gewesen. Man habe ihr ge- sagt, sie sei eine ehemalige Kundin beim Coiffeursalon gewesen und so sei der Kontakt entstanden. Die Beschuldigte habe erzählt, dass sie Kontakte nach I._____ habe und für die Distribution behilflich sei und solche Kontakte vermitteln könne. Sie habe versprochen, dies in einem relativ kurzen Zeitraum zu machen. Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Registration eines Produktes in I._____ aber sicher 12 Monate dauern würde, dies sei aber von der Beschuldigten einfach so vom Tisch gewischt worden. Die Beschuldigte habe gesagt, mit ihren Kontakten könne sie das in drei bis vier Mo- naten machen. Die sei ihr relativ komisch vorgekommen (Urk. D1/10 Frage 8 S. 3). Sie [Frau N._____] habe Frau D._____ und Herr C._____ ein paar Mal gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, wenn O._____ solche grossen Prozesse ein- gehen müsse und so viele Leute damit beschäftigt seien, dass die Beschuldigte dies einfach mit ihren Kontakten könne (Urk. D1/10 Frage 9). Am Anfang hätten sie [Frau D._____ und Herr C._____] gesagt, dass die Beschuldigte einfach spe- zielle Kontakte habe und das möglich sein sollte. Irgendwann hätten sie ihr [Frau N._____] gar nicht mehr zugehört bzw. ihr Wort habe nichts mehr gegolten (Urk. D1/10 Frage 10). Sie habe dann cirka im Juni 2014 gekündigt (Urk. D1/10 Fragen 12 und 27). Die Beschuldigte sei eine sehr gute Rednerin und habe einem

- 13 - nicht zu Wort kommen lassen bei einem Gespräch (Urk. D1/10 Frage 16). Die Beschuldigte habe nie ein Honorar gewollt. Sie [Frau N._____] habe einige Male zur Herrn C._____ und Frau D._____ gesagt, dass es ihr sehr komisch vorkom- me. Es gebe niemanden, der gratis arbeite und schon gar nicht einfach so Kon- takte gratis weitergebe (Urk. D1/10 Frage 17). Sie habe Herrn C._____ und Frau D._____ mehrfach gesagt, dass niemand gratis arbeite. Als sich dann die Lage zugespitzt habe, habe man ohnehin nicht mehr wissen wollen, was sie [Frau N._____] denke (Urk. D1/10 Frage 23). Herr C._____ und Frau D._____ hätten es schon auch komisch gefunden, dass jemand gratis arbeite, aber sie denke, sie hätten ihr einfach geglaubt. Es wäre einfach wahnsinnig gewesen, wenn das ein- getroffen wäre in dem Ausmass, welches die Beschuldigte immer erwähnt und angepriesen habe (Urk. D1/10 Frage 30). Frau D._____ sei keine Laiin gewesen (Urk. D1/10 Fragen 32 ff.). Die Marketingleiterin, Frau N._____, eine Person mit Fachwissen (insbesondere auch betreffend Markteintritten mit Kosmetikprodukten in I._____ (Urk. D1/10 S. 3), warnte die Privatkläger 2 und 3 demnach mehrfach und gab klar zu verste- hen, dass es nicht so gehe, wie sich die Beschuldigte das vorstelle. Die Privatklä- ger 2 und 3 wollten mutmasslich aufgrund unrealistischen Geschäftsideen und vermeintlich hohen Gewinnen nicht auf Frau N._____ hören bzw. ignorierten ihre Bedenken. 5.5 Auch die Privatklägerin 3, Frau D._____, gab zu Protokoll, es sei für sie sehr verwunderlich gewesen, dass jemand so generös seine Hilfe anbiete. Die Be- schuldigte habe auch auf eigene Faust Meetings mit Mitarbeitern gemacht und dann hätten sie gesagt, sei müssten die Bremse ziehen. Frau N._____ sei er- schrocken (Urk. D1/9/6 Frage 12 S. 5). Die Beschuldigte könne einen so wie "einwickeln", sodass man ihr am Schluss einfache glaube (Urk. D1/9/6 Frage 23). Die Beschuldigte habe immer gesagt, sie warte auf das Geld und habe immer wieder versichert, die Schulden zu zahlen. Ihr Geld sei momentan blockiert (Urk. D1/9/6 Fragen 25 f.). 5.6 Sodann ist festzuhalten, dass der Privatkläger Herr C._____ am 24. Januar 2014 bei Drittpersonen Erkundigungen bzw. Abklärungen über die Beschuldigte

- 14 - und Herrn K._____ einholen liess (Urk. D1/11/24). Die erhaltenen Auskünfte lie- gen in den Untersuchungsakten. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Beschul- digte im Zeitraum von 2001 bis 2013 in mehreren Gesellschaften im Verwaltungs- rat gesessen sowie sämtliche Firmen wieder gelöscht worden seien. Gemäss Lin- kedin sei die Beschuldigte Eigentümerin der P._____ und verfüge dort über zwei Kontakte. Im Facebook sei nur ein Freund ersichtlich. Es wird sodann als Fazit festgehalten, dass die Beschuldigte das Internet zu meiden schiene, um keine Spuren zu hinterlassen. Alle Firmen, bei denen die Beschuldigte als VR-Mitglied tätig gewesen sei, seien anschliessend gelöscht oder seien in Löschung. Dies wirke leider sehr dubios. Eine Zusammenarbeit mit der Beschuldigten sei nicht sehr ratsam. Die Recherchen über Herrn K._____ fallen ebenso vernichtend aus. Es wird festgehalten, Herr K._____ tauche mit einer Ausnahme nirgends im Inter- net auf, als würde er sich verstecken oder er habe die Möglichkeit, Spuren zu ver- wischen. Auch hier wird dringend davon abgeraten, mit Herrn K._____ geschäftliche Beziehungen einzugehen. 5.7 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Privatkläger 2 und 3 selbst Zweifel gegenüber dem Geschäftsgebaren der Beschuldigten hatten und sich die- se anfänglichen Zweifel offensichtlich zunehmend stärkten. Ansonsten lässt sich nicht erklären, weshalb die Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 erst rund drei Monate nach Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung vom 1. November 2013 erfolgten. Frau N._____ warnte die beiden mehrmals vor der Beschuldigten und gab mit ihrem Fachwissen klar zu verstehen, dass dies so nicht gehe, wie sich das die Beschuldigte vorstelle. Die Bedenken und Warnungen von Frau N._____ schossen die Privatkläger einfach in den Wind, weshalb Frau N._____ schliesslich im Juni 2014 kündigte. Die Be- schuldigte war zudem keine geschäftlich bekannte Person, sondern vielmehr eine Kundin, welche vorgab, über Kontakte zu verfügen, um die Produkte zu lancieren und dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Die Beschuldigte liess sich in dieser Zeit insgesamt 59-mal behandeln, ohne die Dienstleistungen zu bezahlen. Die Privatkläger liessen die Beschuldigte weiterhin zu den Behandlungen zu, obschon sich nach kurzer Zeit mehrere Tausend Franken Ausstände anhäuften. Sich dabei auf den Standpunkt zu stellen, immer wieder von der Beschuldigten vertröstet

- 15 - worden zu sein, erscheint naiv und nicht nachvollziehbar. Dass die Privatkläger 2 und 3 spätestens nach Erhalt der Erkundigungen über die Beschuldigte und Herr K._____ Ende Januar 2014 weiterhin an einer geschäftlichen Tätigkeit mit der Beschuldigten festhielten, ist völlig unerklärlich. Die Auskünfte über die Beschul- digte und Herr K._____ sind vernichtend und geben deutlich zu verstehen, dass man mit diesen beiden keine Geschäfte machen sollte. Namentlich auch der Um- stand, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatkläger 2 und 3 angab, über sehr gute Kontakte zu verfügen und dann in der Tat und Wahrheit gerade mal ei- nen Freund bei Facebook hat, keine eigene Website hatte und im Internet prak- tisch kaum auffindbar war lässt jegliche Gutgläubigkeit der Privatkläger dahin schmelzen. Es kann demnach kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Privatklä- ger 2 und 3 trotz mehrfacher interner und externer Warnungen das Risiko einge- gangen sind, auf den Kosten der Behandlungen im Coiffeur- und Kosmetikbereich sitzen zu bleiben, da ihre völlig unrealistischen Hoffnungen sich im asiatischen und arabischen Raum möglichst schnell und unkompliziert durch (mutmassliche) Kontakte der Beschuldigten zu etablieren sowie die Kosmetikprodukte zu lancie- ren, schlichtweg zu gross waren. Deshalb ignorierten die Privatkläger auch ihre eigenen Zweifel und liessen sich von der Beschuldigten alles schön reden. 5.8 Die Privatkläger 2 und 3 haben nach dem Dargelegten grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet und völlig leichtfertigt gehandelt, wobei sie sich das Risiko auf den aufgelaufenen Kosten von rund Fr. 60'000.– sitzen zu bleiben, bewusst gewesen sein mussten und davor einfach die Augen verschlossen. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte weltgewandtes Auftreten gehabt und gut gesprochen habe, vermag selbstredend eine Opfermitverantwortung bei diesen mehrfachen Warnsignalen und eigenen Vorbehalten nicht auszuschliessen. Die Opfermitverantwortung ist deshalb zu bejahen, weshalb die Arglist zu verneinen ist. Die Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 16 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Nachdem die Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist und die Privatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 1.3. Sodann ist ihr für die im gesamten Verfahren entstandenen Verteidigungs- kosten eine Entschädigung von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit §§ 17 und 18 AnwGebV). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: " 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der arglistigen Vermögensschädigung im Sin- ne von Art. 151 StGB wird eingestellt."

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 10. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 17 - " 1. […]

2. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 1B betreffend Schaden im Umfang von Fr. 7'111.60) − der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.-5. [ …]

6. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-9. […]

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Be- trugs vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Für das gesamte Verfahren wird der Beschuldigten eine Parteientschädi- gung von Fr. 18'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 18 -

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin 1, B._____ GmbH − den Privatkläger 2, C._____ − die Privatklägerin 3, D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Urk. 72.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle