Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich wahrheitswidrig angegeben zu haben, er wohne in der Stadt Zürich zur Untermiete bei B._____. Diesen Wohnsitz habe er gegenüber dem Sozialamt durch Einreichung von gefälschten Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____ dokumentiert. Weiter habe er dem Sozialamt angegeben, er sei vermö- genslos, obschon er in Serbien Besitzer mehrerer Liegenschaften gewesen sei. Dadurch sei ihm vom Sozialamt zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 100'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67).
2. Wohnsitz in der Stadt Zürich 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt, indem er einen Untermietvertrag mit B._____ an der C._____- strasse ... in ... Zürich abgeschlossen habe (Urk. 66 S. 12). Sein Untermietver- hältnis belegte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden mit Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass diese Quittungen gefälscht gewesen seien, was der Beschuldigte in Ab- rede stellt. 2.2. Aussagen der Untervermieterin B._____ 2.2.1. Die Untervermieterin B._____ sagte als Auskunftsperson in ihrer Einver- nahme vom 15. März 2019 aus, der Untermietvertrag mit dem Beschuldigten sei durch seine Tochter und seine Frau, welche sie zuvor gekannt habe, zustande gekommen (Urk. 51/2 Antwort 13). Sie hätten den Vertrag beim Beschuldigten zuhause unterschrieben (Urk. 51/2 Antwort 32). Der Beschuldigte sei aber nie
- 8 - aufgetaucht, sei nie eingezogen, habe nie Kleider gebracht und habe auch nie bezahlt (Urk. 51/2 Antworten 17 - 19). Ein einziges Mal habe die Tochter des Be- schuldigten ihr das Geld in bar gegeben (Urk. 51/2 S. 4 Antwort 24). Sie – B._____ – habe später, als die Mietzinszahlungen ausgeblieben seien, versucht, den Beschuldigten zu kontaktieren, aber die ganze Familie habe ihre Anrufe nicht mehr entgegengenommen (Urk. 51/2 Antworten 24 und 26). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen seien alle gefälscht (Urk. 21 Antwort 39). Sie habe ein ein- ziges Mal eine blaue Quittung unterschrieben, die Allererste (Urk. 21 Antwort 39 und Urk. 51/2 Antwort 41). Sie könne sich nicht erklären, wie die anderen Quittungen zustande gekommen seien. Vielleicht seien diese kopiert. Die Unter- schriften würden der Ihrigen schon ähneln, aber sie stammten trotzdem nicht von ihr (Urk. 52/1 Antwort 42). 2.2.2. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsbegrün- dung geltend, die Auskunftsperson B._____ habe falsch ausgesagt (Urk. 79 S. 3, Urk. 107 Rz 8). Er wies zumindest zu Recht darauf hin, dass es gewisse Unge- nauigkeiten in den Aussagen von B._____ gibt. Insgesamt sind die Einwendun- gen der Verteidigung aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Hervorheben von Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in Aussagen von Zeugen basiert auf der ir- rigen Annahme, dass die nackte Feststellung einer solchen Erscheinung die Be- weiskraft der Aussage reduzieren würde. Eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente der Aussage ist jedoch eine dialektische Vereinfachung, die durch die empirischen Erkenntnisse der Aussagenanalyse geradezu widerlegt ist. Die Vali- dität von Aussagen kann nie aufgrund eines isoliert betrachteten einzelnen Reali- tätskriteriums oder Fantasiesignals bewertet werden. Nur der Kontext mit anderen Elementen der Aussagenanalyse lässt eine aussagekräftige Bewertung zu. So sind beispielsweise Widersprüche nur dann relevant, wenn die Aussageperson daraus etwas in ihrem Interesse ableiten könnte, oder wenn keine vernünftige Er- klärung dafür besteht, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der kon- kreten Situation eine prägnante Wahrnehmung und Memorierung zu erwarten gewesen wäre. Andernfalls sind solche Widersprüche lediglich ein Indiz für man- gelndes Erinnerungsvermögen, was insbesondere bei lange zurückliegenden
- 9 - Umständen oder Geschehnissen, welche für die aussagende Person nebensäch- lich waren oder die sie aus nachvollziehbaren Gründen schon lange "abgehakt" hat, völlig normal ist, ja geradezu ein Realitätskennzeichen darstellt. Zwanglos auflösen können sich solche subjektiv nebensächlichen Widersprüche insbeson- dere durch das Aussageverhalten. Vorliegend konnte B._____ für die genannten Unstimmigkeiten sofort und spontan plausible Erklärungen dazu liefern. Ihre Aus- sagen wirken zudem farbig und realitätsnah, weil sie diese mit zahlreichen le- bensnahen Details ausschmückte und sich daraus ein in sich stimmiges Bild ergibt. 2.2.3. Der Verteidiger brachte vor, B._____ habe in ihrer ersten polizeilichen Be- fragung ausgeführt, der Beschuldigte habe anfänglich noch bei ihr gewohnt. In der späteren staatsanwaltlichen Einvernahme habe sie dann im Widerspruch dazu geltend gemacht, er habe überhaupt nie bei ihr gewohnt (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Für diese Anpassung ihrer Aussage gab B._____ allerdings eine plausibel Erklärung: Sie habe zu Beginn der Untersuchung noch versucht, den Beschuldig- ten zu schützen, damit er bei der Sozialhilfe keine Kürzungen erhalte (Urk. 51/2 Antwort 51). Im Lichte des Umstands, dass der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, nie bei B._____ gewohnt bzw. übernachtet zu haben, ist diese Erklärung glaubhaft. Auf einer solchen Aussagenänderung, von einer anfänglichen (fal- schen) Version zu Gunsten des Beschuldigten zu einer, mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten kohärenten (wahren) Schilderung, kann man nicht im Ge- ringsten ableiten, die Zeugin beschuldige den Beschuldigten zu Unrecht. 2.2.4. Weiter wendete der Verteidiger ein, B._____ habe zunächst ausgesagt, als Mietzins seien Fr. 840.-- vereinbart worden, wovon sie in ihrer zweiten Ein- vernahme abgerückt sei, indem sie erklärt habe, es seien Fr. 560.-- abgemacht worden (Urk. 79 S. 5). Auch diese Diskrepanz klärte sich zwanglos auf. B._____ sagte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, der Vertrag habe ursprünglich auf Fr. 840.-- gelautet, weil sie zwei Zimmer habe untervermieten wollen; abgemacht worden seien dann aber Fr. 560.-- für 1 Zimmer (Urk. 51/2 Antwort 49). Aus die- sem Aussageverhalten kann zwar abgeleitet werden, dass B._____ nicht immer auf Anhieb ganz präzise Angaben machte, jedoch nicht, dass sie generell lüge
- 10 - oder den Beschuldigten zu Unrecht belaste. Immerhin lagen die betreffenden Vor- fälle auch mehrere Jahre zurück, was gewisse unpräzise Ausdrucksweisen mit sich bringt. 2.2.5. Zudem machte der Verteidiger geltend, auch bezüglich der Höhe der- jenigen Mietzinszahlungen, deren Erhalt sie anerkannt habe, habe B._____ ab- weichende Aussagen gemacht (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Was den Betrag von Fr. 840.-- betrifft, wurde der Grund bereits vorstehend erwähnt. B._____ hat nie behauptet, Fr. 840.-- erhalten zu haben. Ansonsten stimmt es, dass B._____ in ih- rer polizeilichen Befragung jeweils von Fr. 550.-- sprach (Urk. 21 Antworten 9, 39 und 49). In der staatsanwaltlichen Befragung gab sie dann an zwei Orten an, sie habe Fr. 500.-- bekommen (Urk. 51/2 Antworten 31 und 37) und einmal sprach sie von Fr. 560.-- (Urk. 51/2 Antwort 49). Wiederum sind solche Differenzen in Aus- sagen zwanglos mit natürlichen Erinnerungslücken erklärbar. Offenkundig ist ein- zig, dass es für B._____ unbedeutend war, ob sie nun Fr. 500.--, Fr. 550.-- oder Fr. 560.-- nicht erhalten hat. Dies ist völlig nachvollziehbar. In der Befragung ging es auch gar nicht um den exakten Betrag, sondern um die Frage, ob der Beschul- digte den Untermietzins bezahlt hat oder nicht. Wenn der Verteidiger aus diesen Ungenauigkeiten etwas zu Gunsten seines Mandaten ableiten will, ist er auf die Aussage seines eigenen Klienten hinzuweisen. Dieser sagte in seiner ersten Be- fragung aus, er habe "CHF 500 und etwas" bezahlt (Urk. 19 Antwort 104). Offen- bar wusste auch der Beschuldigte den genauen Betrag nicht mehr. Allein daraus kann aber ebenso wenig geschlossen werden, seine gesamte Darstellung sei ge- logen, wie aus der betragsmässigen Ungefährangabe von B._____. Wenn der Verteidiger diesbezüglich die fehlende exakte Erinnerung von B._____ rügt, misst er mit zwei ungleichen Ellen. Der genaue Betrag ist im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorwurf auch ein nebensächliches Detail, aus welchem B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Nach den empirischen Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie wäre bei einem geplanten, wahrheitswidrigen Abstreiten des Erhalts der Mietzinszahlungen vielmehr zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bereits im Vorfeld einen genauen fiktiven Betrag überlegt hät- te, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Ein Lügner baut normaler- weise keine unnötigen Komplikationen in seine erfundene Geschichte ein.
- 11 - 2.2.6. Schliesslich vertritt der Verteidiger die Auffassung, B._____ habe ein offensichtliches Eigeninteresse an den von ihr gemachten, angeblich falschen Aussagen. So habe sie nicht selbst in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten wollen (Urk. 79 S. 4, Urk. 107 Rz 5). Dieses Argument leuchtet schon deshalb nicht ein, weil gar nicht erkennbar ist, weshalb eine Strafbarkeit von B._____ davon abhängen soll, ob der Mietzins bezahlt worden ist oder nicht. Ab- gesehen davon ist auch nicht erkennbar, welcher Straftat man B._____ hätte be- zichtigen sollen. Gehilfenschaft zu Sozialhilfebetrug scheidet bereits deshalb aus, weil nicht einmal der Beschuldigte je behauptete, die Quittungen habe er unter Mitwirkung von B._____ gefälscht. Zudem hat B._____ ja nie wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe ständig bei ihr gewohnt, was Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen der Stadt Zürich gewesen wäre. Des Weiteren hat B._____ auch nie geltend gemacht, sie fordere eine Nachzahlung vom Be- schuldigten. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Nachforderung ohnehin verjährt (Art. 128 OR). Deshalb kann B._____ auch kein finanzielles Motiv für eine Falschaussage unterstellt werden. 2.2.7. B._____ sagte immer konstant aus, der Beschuldigte habe den Untermiet- zins nie bezahlt und sie habe nur von dessen Tochter einmal Geld von ungefähr Fr. 500.-- in bar am Bahnhof D._____ erhalten. Am Wahrheitsgehalt dieser Aus- sage bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie bereits ausgeführt, ist die Bezahlung des Mietzinses ohnehin nicht ausschlaggebend für die Frage, wo der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Unglaubhaft sind in diesem Verfahren nicht die Aussagen von B._____, sondern die Aussagen des Beschuldigten, zumindest in gewissen Punkten. Er- stellt ist beispielsweise, dass er bezüglich seinem Wohnort zunächst die Unwahr- heit gesagt hat, und dann nur zögerlich zugab, gar nie bei B._____ gewohnt zu haben. 2.3.2. Auf Vorhalt, wonach er beim Einwohnerkontrollamt (damals Kreisbüro 12) nur bis zum 30. August 2012 gemeldet und danach als unbekannt verzeichnet
- 12 - gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, dass er nirgends gemeldet gewesen sei (Urk. 19 Antwort 97). An den Namen seiner Unterver- mieterin an der C._____-strasse ..., B._____, konnte er sich in seiner ersten Ein- vernahme vom 5. Juni 2013 nicht mehr erinnern, obwohl er ja geltend machte, bis Dezember 2012 dort gewohnt und den Untermietzins bezahlt zu haben (Urk. 19 Antwort 100). Dies nota bene bei gemeinsamer Benützung von Bad und Küche. Immerhin erinnerte er sich noch, dass es eine Frau gewesen sei (Urk. 19 Antwort 101). Auf Vorhalt, dass er dort seit Oktober 2011 nicht mehr wohnhaft gewesen sei, gab er zur Antwort: "Ja, ab und zu habe ich nicht dort geschlafen" (Urk. 19 Antwort 109). 2.3.3. Ebenso springt die ausweichende Antwort des Beschuldigten ins Auge, als er darauf hingewiesen wurde, dass B._____ bestreite, dass er bei ihr gewohnt habe. Er erwiderte nämlich: "Das ist doch nicht B._____s Problem, wo ich wohne" (Urk. 19/1 Antwort 77). Wer nichts zu verbergen hat, gibt für gewöhnlich keine solchen Antworten. 2.3.4. In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er bei B._____ gewohnt habe, zu Protokoll: "Ich bekam meine Post dorthin. Ich habe dort vielleicht 2 Monate geschlafen. Ich hatte eine Freundin, konnte aber meine Adresse nicht bei ihr haben. Ich habe bei ihr geschlafen" (Urk. 51/1 Antwort 71). Auf die Anschlussfrage, wie denn diese Freundin geheis- sen habe, fuhr der Beschuldigte fort: "Sie ist nicht mehr hier. Das ist privat, das möchte ich nicht sagen. Ich glaube sie hiess E._____" (Urk. 51/1 Antwort 71). Diese Antwort überzeugt nicht. Zum einen ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er den Namen der Freundin nicht nennen konnte, zum anderen kann man sich für gewöhnlich einige Monate später an den Vornamen der Freundin problemlos erinnern, wenn man häufig bei ihr übernachtete und sagt nicht aus, "man glaube" sie habe E._____ geheissen. Die Anonymisierung von angeblichen Zeugen und die Behauptung ihres spurlosen Verschwindens ist ein klassisches Lügensignal. 2.3.5. Im Anschluss an die Befragung von B._____ am 15. März 2019, an welcher der Beschuldigte anwesend war, hielt B._____ daran fest, dass der Beschuldigte
- 13 - nie bei ihr gewohnt habe (Urk. 51/2 Antwort 46). Darauf entgegnete dann der Be- schuldigte: "Das stimmt. Da hat sie nicht gelogen (…). Ich hatte Freunde und eine Freundin, ich habe bei Ihnen gelebt" (Urk. 51/3 Antwort 122 - 123), "ich konnte dort nicht schlafen. Es war nicht möglich" (Urk. 51/3 Antwort 126). 2.3.6. In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass er dort bei B._____ nie übernachtet habe. Es sei dort dreckig gewesen und B._____ sei auch krank gewesen (Urk. 66 S. 13). Auf Vorhalt des Vorwurfes gab er zu Protokoll: "Was hätte ich denn machen sollen, worum geht es? Man muss ja einen Wohnsitz haben, wenn man Sozialhilfe beantragt" (Urk. 66 S. 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er dann davon, dass er dort nur zwei oder drei Nächte übernachtet habe (Prot. I S. 13). Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von zwei oder drei Übernachtungen nie effektiv als Untermieter in der Wohnung von B._____ an der C._____-strasse in Zürich gelebt bzw. gewohnt hat. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach von einem Wohnsitz in Zürich auszugehen sei, weil ein Wohnsitz in F._____ nicht nachgewiesen sei, widersprechen sich mit den Zugaben ihres eigenen Klienten. Abgesehen davon ist sozialversicherungsrechtlich wie auch strafrechtlich irrele- vant, ob der Beschuldigte die Absicht dauernden Verbleibs in Zürich gehabt habe oder nicht, wenn er tatsächlich nie oder nur zwei Nächte in Zürich gewohnt hat (Urk. 107 Rz 10 und 11). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte immer in der Stadt Zürich gewohnt habe, so ist sie daran zu erinnern, dass der Beschuldigte keinerlei substantiierte oder nachprüfbare Angaben dazu machte, wo er denn – anstatt bei B._____ – tatsäch- lich gewohnt haben will (Urk. 107 Rz 13).
3. Quittungen für die Mietzinszahlungen Wenn der Beschuldigte gar nie bei B._____ wohnte, würde es naheliegen, dass er auch keinen Mietzins bezahlte. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend.
- 14 - 3.1. Aussagen der Untervermieterin B._____ Es kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B._____ verwiesen werden. Sie machte von Beginn weg gel- tend, sowohl der Mietvertrag als auch die Bestätigung der Mietzinszahlungen vom
1. August 2011 bis 1. Februar 2012 (vgl. Urk. 21 S. 12) sowie die neun Quittungen über den Erhalt der Mietzinsen (vgl. Urk. 21 S. 12 - 15) seien gefälscht. Die auf diesen Dokumenten befindlichen Unterschriften stammten nicht von ihr. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt der Behauptung von B._____, wonach die fraglichen Quittungen über den Erhalt der Untermietzinsen nicht von ihr stammten, aus: "Ich habe von ihrer Seite etwa 4 - 5 Mal Quittungen erhalten, meistens legte sie die Quittungen in den Briefkasten. Sie ist eine nervöse und depressive Frau. Ich weiss nicht, wer das gemacht hat" (Urk. 19 Antwort 113). Eine mysteriöse Antwort, die überhaupt nicht zu jemandem passt, der die Wahr- heit sagt. Wenn Mietzinsen bar bezahlt werden, wird üblicherweise eine Quittung der vorliegenden Art - aus einem vorgedruckten Quittungsbüchlein (vgl. Urk. 21 S. 13 - 16), unmittelbar bei Barzahlung ausgestellt. Das ist ja gerade der Sinn solcher Quittungen. Bei der Behauptung des Beschuldigten bleibt rätselhaft, weshalb B._____ ihm die Quittungen in den Briefkasten gelegt haben soll, wenn er doch ein Zimmer in derselben Wohnung gemietet und bewohnt haben will. Ebenso, weshalb sie dies (nur) 4 - 5 Mal getan haben soll und weshalb bloss im Nachgang und nicht bei der Geldübergabe. Zudem sind insgesamt acht Quittungen bei den Akten, weshalb der Beschuldigte verdächtig offen bleibt, wie er in den Besitz der anderen drei oder vier Quittungen gelangte. Es erstaunt aber vor allem auch, dass der Beschuldigte in keiner einzigen Befragung Ausführungen zu den Barzahlungen bzw. Geldübergaben an B._____ machte, obschon ihm ja vorgehalten wurde, dass B._____ den Erhalt bestreitet. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, 8 Barzahlungen nicht gemacht zu haben, macht üblicherweise Angaben und Details zu den Geldübergaben, um sich zu entlasten. Nicht so der Beschuldigte, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Aussage ver-
- 15 - nünftigerweise hätte erwartet werden dürfen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch seine spontan geäusserte Bemerkung, B._____ sei nervös und depressiv, ist entlarvend. Zum einen haben diese Persön- lichkeitsmerkmale nichts mit der Frage der Bargeldübergabe zu tun, zum anderen sind solche unvermittelt auftauchenden abwertenden Persönlichkeits- beurteilungen typische Hinweise auf Ausflüchte. 3.2.2. Auch die Antwort auf die Frage, ob die Quittungen für die Mietzinszahlun- gen echt seien, erscheint befremdlich. Der Beschuldigte antwortete: "Ich hoffe es" (Urk. 51/1 Antwort 74). Wenn der Beschuldigte die Quittungen aufgrund von Bar- zahlungen erhalten hätte, hätte er gewusst, ob diese echt sind oder nicht und nicht bloss darauf gehofft. Schliesslich werden solche Quittungen typischerweise immer vom Zahlungsempfänger bei Zahlung ausgestellt oder zumindest bei der Barzahlung übergeben. 3.2.3. Verdächtig erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt der Angabe von B._____, wonach im Mietvertrag für zwei Zimmer ein Mietzins von Fr. 840.-- vereinbart worden sei (Urk. 19 Antwort 109). Er erwiderte: "Die Frau vom Sozialamt hat mir vorgerechnet, dass ich nur CHF 560.-- zahlen soll, da wir zu dritt in der Wohnung wohnten." Es ist unglaubhaft, dass jemand vom Sozialamt rät, vertragswidrig einen tieferen Mietzins als im Vertrag zu bezahlen. Ganz abge- sehen davon, dass sich hier die Frage des zeitlichen Ablaufs stellt, indem unklar bleibt, ob jetzt zuerst der schriftliche Untermietvertrag, in welchem ein Mietzins von Fr. 560.-- aufgeführt wird (Urk. 10/02/50), abgeschlossen wurde oder zuerst die Sozialarbeiterin vorgerechnet hat. 3.2.4. Weiter wurde dem Beschuldigten die von ihm beim Sozialamt eingereichte Zahlungsbestätigung vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte sei- nen Untermietzins regelmässig vom 1. August 2011 bis 1. Februar 2012 bezahlt habe (Urk. 21 S. 12). Auf den Hinweis, dass B._____ geltend machte, dieses Schreiben noch nie gesehen zu haben und die Unterschrift nicht von ihr stamme (Urk. 19 Frage 111; Urk. 21 S. 12), erwiderte der Beschuldigte darauf lapidar: "Von mir wurde dieser Brief auch nicht verfasst" (Urk. 19 Antwort 111). Eine
- 16 - solche Antwort ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, welche zu Unrecht der Urkundenfälschung beschuldigt wird. Eine unschuldige Person würde sofort Ausführungen darüber machen können, wann und von wem sie dieses Dokument erhalten habe und aus welchem Grund. Schliesslich stellt ein Vermieter nicht ungefragt eine solche Bestätigung aus. 3.2.5. Schliesslich kann in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gefälschten Quittungen auch auf das nach- folgend geschilderte Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften in Serbien verwiesen werden. Es ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte mehrfach ganz bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in diesem Strafverfahren gering ist.
4. Liegenschaften in Serbien 4.1. Unterstützungsanträge Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in seinen Anträgen um Sozialhilfe vom
22. Juni 1999 (Urk. 2/1/1), vom 18. Dezember 2002 (Urk. 2/1/5), vom 1. März 2004 (Urk. 2/1/6), vom 24. Februar 2005 (Urk. 2/1/7), vom 4. Januar 2006 (Urk. 2/1/8) und vom 18. November 2010 (Urk. 2/1/10) angegeben hatte, über kein Vermögen, insbesondere über keine Liegenschaften zu verfügen (Urk. 19 Antwort 13 - 23, 26 - 46, Urk. 51/1 Antwort 46, Urk. 66 Antwort 12). Indem die Verteidigung geltend macht, der deliktische Zeitraum sei auf das Einreichen der Strafanzeige festzusetzen (Urk. 107 Rz 37), übersieht sie, dass Betrug kein Dauerdelikt ist. Massgebend bei Art. 146 StGB sind die Falschangaben bei den Deklarationen und nicht die Dauer des Bezugs der Sozialleistungen. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. In seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Unterstützungsanträge mit den Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen gefragt, ob er zu den jeweiligen Zeitpunkten über Vermögenswerte verfügt habe. Jedes Mal verneinte der Beschuldigte die Frage oder erklärte, dass die damaligen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, dass die Angaben korrekt
- 17 - seien oder dass die Angaben stimmten (Urk. 19 S. 4 - 8). Bei der Frage 47 erwähnte er erstmals: "Ja, ausser einem Stück Land, das in Serbien auf meinen Namen lautet" (Urk. 19 S. 8). 4.2.2. Zu Beginn stellte er sich auf den Standpunkt, all die Formulare habe er nicht gelesen und sie hätten ihn auch nicht interessiert (Urk. 19 Antwort 48). Unbehelflich und nahezu grotesk ist sein Einwand, er habe eben den Sozial- behörden vertraut und die Formulare ungelesen unterschrieben (Urk. 19 Antwort 50). Der Beschuldigte verfügt über eine normale Schulbildung und er ist intellek- tuell nicht zurückgeblieben, weshalb er einsehen kann, dass nicht das Vertrauen von ihm in das Sozialamt zur Debatte steht, sondern umgekehrt, das Vertrauen des Sozialamtes in ihn bzw. seine Angaben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nicht behauptet, er sei vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, falsche Angaben zu machen oder das Formular ungelesen zu unterschreiben. Er hat ohnehin nicht nur unterschrieben, sondern die Felder betreffend Vermögenswerte mit Nein ange- kreuzt. Zudem wurde ihm das Merkblatt 2010 über die Pflichten im Verfahren über Sozialunterstützung auch übersetzt (Urk. 2/1/11). 4.2.3. In der Folge räumte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft im Ausland sei, ein: "Grundstück habe ich in Serbien" (Urk. 19 Antwort 68). Seine nachfolgende Behauptung, das Sozialamt habe all das beigezogen und gesehen, ist allerdings eine blosse Schutzbehauptung. Solche Behauptungen, welche letztlich nie hieb- und stichfest widerlegt werden können, gleichzeitig aber einer vernünftigen Grundlage und jeglicher Indizien entbehren, können willkürfrei verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozialamt hätte im Wissen um Liegenschaften in Serbien die gegenteilige Deklaration im Formular einfach übergangen und Sozialhilfe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt. In den umfangreichen Unterlagen des Sozialamtes finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschuldigten stützen.
- 18 - 4.2.4. Erst nachdem Nachforschungen im Ausland vorgenommen wurden, bestä- tigte der Beschuldigte ausdrücklich die Frage, ob er aufgrund eines Kaufvertrages mit der Beglaubigung Nr. 1 Besitzer des Grundstücks im Grundbuchblatt 2 auf der Katasterparzelle 3 in G._____/Serbien und im Grundbuch so eingetragen sei: "Ja, das ist richtig" und "Genau, das stimmt" (Urk. 19 Antworten 69 und 70). Ebenso hinsichtlich der beiden weiteren Liegenschaften auf demselben Grundbuchblatt 2, Katasterparzelle 4 und Katasterparzelle 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten: "Ich habe die gekauft für wenig Geld, sie sind wenig wert. Ich habe es nicht ange- geben, weil es in Serbien ist und es keinen Wert hat" (Urk. 19 Antwort 72). 4.2.5. Bezüglich der Liegenschaft Katasterparzelle 5 machte der Beschuldigte zu- nächst geltend, es sei ein Waldstück (Urk. 19 Antwort 71). Auf Vorhalt eines Fo- tobogens des Hauses auf dieser Parzelle und der Frage, wem dieses gehöre, führte der Beschuldigte aus: "Mir, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Ex-Frau, allen" (Urk. 19 Antwort 74; Fotobogen Urk. 2/21). Auf den Fotos ist un- schwer erkennbar, dass es sich nicht um ein Waldgrundstück handelt, sondern um eine Parzelle mit einem evtl. neu renovierten, sehr grossen zweistöckigen Haus gehobenen Standards mit zwei Balkonen und Garage sowie einem Neben- gebäude (Urk. 2/21 in Verbindung mit dem Wertgutachten von Dr. H._____, Urk. 2/29). Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Häuser auf der Parzelle 5 stünden (Urk. 19 Antwort 78). 4.2.6. Auf die Frage, wann diese Häuser gebaut worden seien, machte der Beschuldigte geltend, sie seien über 30 Jahre alt (Urk. 190 Antwort 79). Auf Vor- halt, wonach gemäss serbischen Behörden und einem Gutachten die Gebäude im Zeitraum von 2000 - 2005 gebaut worden seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme und dass es ihm egal sei, was die Serben sagten. Sein Vater habe das Haus vor ca. 25 Jahren gebaut (Urk. 19 Antworten 80 und 81). Weiter bestätigte er aber ausdrücklich, dass er im Grundbuch als Besitzer eingetragen sei: "Ja, weil mein Vater das so wollte" (Urk. 19 Antwort 83). 4.2.7. Auf Vorhalt einer Wertschätzung der Immobilie über EUR 117'820.-- mach- te der Beschuldigte geltend, für ihn habe es viel Wert, aber sicher nicht so viel. Für EUR 100'000.-- könne man das ganze Dorf kaufen (Urk. 19 Antwort 88). Auch
- 19 - wenn der Beschuldigte den Wert nicht anerkannte, so ist in Verbindung mit den Fotografien, welche ein auch für hiesige Verhältnisse solides, ausgezeichnet ge- bautes grosses Haus mit luxuriösen Stilelementen zeigen und dabei den Eindruck eines neuen, eventuell frisch renovierten Hauses erwecken, völlig zwanglos davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt nicht einen unbedeutenden Wert darstellt. 4.2.8. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass er zunächst davon ausging, dass die Strafbehörden keine Kenntnis von seinen Liegenschaften in Serbien hätten. Dann, mit dem Fotobogen und den weiteren Unterlagen konfrontiert, wurde er offenbar gewahr, dass sein Standpunkt wohl nicht haltbar sein werde, weshalb er sich auf eine neue Verteidigungsstrategie verlegte. Er machte geltend: "Ich habe das alles nicht gewusst. Ich lebe in Zürich und nicht in G._____. (…) Ich lebe in Zürich und nicht in Serbien. Wen interessiert das. Ich lebe da und beziehe Sozialhilfe hier. Ich bin nicht dort unten. (…) Habe ich nicht die Rechte wie jeder normale Mensch? Ich habe diese Gelder hier in der Schweiz bekommen und ich habe es hier in der Schweiz ausgegeben. Ist das Betrug? (…) Dass ich die Liegenschaften in Serbien hätte deklarieren müssen, habe ich als nicht nötig betrachtet, da ich hier in der Schweiz lebe" (Urk. 19 Ant- worten 89, 90, 94 und 121). Ähnlich tönen dann seine Rechtfertigungen in der Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ich hatte keine andere Möglichkeit damals. Behandelt im Rahmen meiner Menschenrechte" (Urk. 66 Antwort 9). 4.2.9. In der Befragung vom 12. Februar 2019 machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass ihn niemand nach den Liegenschaften in Serbien gefragt habe (Urk. 51/1 Antwort 49), was selbstredend nichts daran ändert, dass er wahr- heitswidrig in den Unterstützungsanträgen und Vermögensdeklarationen angab, er verfüge über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im In- und Ausland. Weiter brachte er vor, er habe vielleicht das Wort "Liegenschaft" nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass es Fussballclub bedeute (Urk. 51/1 Antwort 50). Auch solche nachgeschobenen Begründungen sind völlig unglaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte diesen Einwand bereits in seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 vorgebracht. Auch seine
- 20 - Formulierung "vielleicht habe ich gedacht" ist ein deutliches Indiz, dass es sich bloss um einen aussichtslosen, theoretischen Einwand handelt. Wenn ein subjek- tiver Irrtum den Fakten entspricht, spricht man nie im Konjunktiv. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten am 21. November 2010 das gesamte Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe übersetzt worden war, was von einem Übersetzer unterschriftlich bestätigt wurde und worin der Beschuldigte ebenfalls mit Unterschrift bestätigte, den Inhalt verstanden zu haben (Urk. 2/1/11). Völlig unglaubhaft wirkt dann schliesslich auch die in der Einvernahme vom 12. Februar 2019 erstmals erhobene Behauptung, er spreche nicht so gut Deutsch und manchmal hätten "es" auch seine Kinder ausgefüllt (Urk. 51/1 Antwort 62). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er die Formulare selbst unterschrieben hat und sowohl in der Schweiz als auch in Serbien ist allgemein bekannt, dass man somit die Verantwortung für den Inhalt im Formular übernimmt. Die Quintessenz bildet dann wohl die Aussage des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ja, das Gesetz hat mich auch nie interessiert" (Urk. 66 Antwort 44). Und weiter führte er aus, dass beim Sozialamt sicher viel grössere Kriminelle zu finden seien, grössere als er, denn er sei nur ganz klein und habe niemanden betrügen wollen (Urk. 66 Antwort 54). 4.2.10. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er heute in jenem Haus lebe und sonst niemand (Urk. 51/1 Antwort 17). Auf den Hinweis auf die Rückforderungen des Sozialamtes gab er zu Protokoll, dass er das Haus nie verkaufen werde (Urk. 19 Antwort 93). 4.3. Einwendungen der Verteidigung 4.3.1. Die Ausführungen des Verteidigers blenden die Zugaben des Beschuldig- ten in dessen Befragungen im Vorverfahren über dessen Liegenschaftsbesitz völlig aus. So sind beispielsweise die Ausführungen des Verteidigers über die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum im serbischen Recht vor- liegend irrelevant (Urk. 79 S. 8 - 12, Urk. 107 Rz 14 - 20). In den Formularen der Unterstützungsanträge und Vermögensdeklarationen des Sozialamtes wurde nicht nach Eigentum gefragt, sondern nach Vermögenswerten und Liegenschaf- ten im In- und Ausland (Urk. 2/1/1 - 2/1/10). Zudem leuchtet jedem Antragsteller
- 21 - ein, dass es bei dieser Frage im Formular nicht um eine juristisch exakte sachen- rechtliche Qualifikation geht, sondern um die Ermittlung wirtschaftlicher bzw. finanzieller Verhältnisse. Auch die Ausführungen der Verteidigung über die Wertermittlung der Liegenschaft spielen für die Strafbarkeit keine Rolle (Urk. 107 Rz 21 ff.). Zutreffend ist einzig, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten "Gutachten" von dipl. Bauingenieur Dr. H._____ vom Dezember 2012 nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, da es nicht auf dem formalen Weg von Art. 184 ff. StPO eingeholt worden war. Für den Sachverhalt und einen Schuldspruch muss allerdings auch in keiner Wei- se auf den genauen Betrag der Marktwertermittlung im Gutachten abgestellt wer- den. Bereits aufgrund der Fotografien des Hauses ist erstellt, dass die Liegen- schaft selbst unter Berücksichtigung der ländlichen Lage einen erheblichen Wert darstellt (Urk. 2/1/21). Wenn die Verteidigung fachliche Mängel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des dipl. Bauingenieurs Dr. H._____ vom Dezember 2012 vorbringt, so ist nicht zu übersehen, dass selbst die Vertei- digung geflissentlich unerwähnt lässt, welchen Wert denn ihrer Ansicht nach das besagte Grundstück habe. Vielmehr belässt sie es bei der blossen Behauptung, dass der genannte Wert bei einem Verkauf nicht realisierbar sei (Urk. 79 S. 16). Jedenfalls macht sie selbst – zu Recht – nicht geltend, dass das Grundstück wert- los sei und deshalb nicht habe gegenüber dem Sozialamt angegeben werden müssen. 4.3.2. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass die Sozialbehörden selbst bei Kenntnis der Liegenschaften zur Auffassung gelangt wären, dass diese faktisch und rechtlich nicht hätten veräussert werden können, weshalb sie die bezogenen Sozialleistungen auch in Kenntnis der Liegenschaften ausbezahlt hätten (Urk. 79 S. 18). Nach Auffassung der Verteidigung bestehe aufgrund von Sozialhilfe- Richtlinien keine Pflicht eines Sozialhilfebezügers, eine selbst bewohnte Liegen- schaft zu veräussern, insbesondere bei Fehlen einer Altersvorsorge (Urk. 107 Rz 24 f.). In Bezug auf das Selbstbewohnen ist die Argumentation schon in sich widersprüchlich, weil der Beschuldigte gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, wenn er die Liegenschaft in Serbien selbst bewohnen würde. Auf der anderen Seite ist der Entscheid der Sozialhilfebehörde immer von einem mutmasslichen
- 22 - Erlös einer Veräusserung abhängig. Die Fotos der Liegenschaft des Beschuldig- ten belegen, dass es sich um ein sehr schönes, modernes, von aussen praktisch neuwertiges, grosses Haus mit gehobenem Baustandard ohne erkennbare äus- sere Mängel handelt. Die Behauptung der Verteidigung, es handle sich nicht um einen Vermögenswert von erheblichem Umfang im Sinne von § 20 SHG, ist be- reits durch die Fotos klar und unzweifelhaft widerlegt (Urk. 107 Rz 32). Es ist auch eine völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, dass diese Liegenschaft über mehrere Jahre hinweg unverkäuflich gewesen wäre. Weiter übersieht der Vertei- diger, dass wenn der Schwindel des Beschuldigten nach den ersten unwahren Deklarationen im Juni 1999 und im Dezember 2002 aufgeflogen wäre, gestützt auf § 24 und § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) jegliche weiteren Sozialleistungen hätten gekürzt oder sogar gestoppt werden können. In- sofern sind zu viel Sozialunterstützungsbeiträge ausbezahlt worden und es ist ein Schaden im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2005 entstanden. Berechnungen aufgrund hypothetischer Annahmen sind zumindest für die Tatbestandsmässigkeit nicht nötig. Es ist geradezu rechtsmissbräuchlich, den Behörden wahrheitswidrig Vermögenslosigkeit anzugeben und bei Aufdeckung des Schwindels nach Jahr und Tag den Beweis zu verlangen, zu welchem genauen Preis die Liegenschaft bei Kenntnis der wahren Umstände wann genau hätte veräussert werden können und in welchem Ausmass die Sozialleistungen in jedem der vergangenen Jahre konkret gekürzt worden wären. Ein solcher Nachweis ist gar nicht möglich. Eine Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach bei Sozialhilfebetrug eine hypothetische Berechnung des Leistungsanspruchs gestützt auf korrekte Angaben verlangt wird, ist nicht bekannt. 4.3.3. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, der Beschuldigte sei nur anteils- mässig an der Liegenschaft berechtigt. Da die Höhe seines Anteils nicht rechts- genügend abgeklärt worden sei, könne nur vom minimalst denkbaren Ver- mögenswert ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24; s.a. Urk. 107 Rz 25). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er alleine im Grundbuch als Besitzer eingetra- gen ist (Urk. 19 Antwort 83). In der von ihm eingereichten Kopie des Testaments seines Vaters geht hervor, dass die Liegenschaften in G._____ dem Beschuldig- ten vererbt wurden (Urk. 51/4 S. 6 - 7). Allein die Zusatzbemerkung des Vaters,
- 23 - dass es sein Wunsch sei, dass der Beschuldigte das beerbte Vermögen für sich und seine Familie aufbewahren und auch den restlichen Kindern zur Benützung zur Verfügung stellen solle, ändert vermögensrechtlich überhaupt nichts daran, dass der Beschuldigte alleiniger Erbe dieser Liegenschaften war und als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen wurde. Irgendwelche Belege über rechtliche Ansprüche von Familienangehörigen am Besitz oder Eigentum reichte der Beschuldigte nicht ein und in den Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt erwähnte er auch keinerlei solche finanzielle Verpflichtungen. Dass der Wert seines Anteils an der Liegenschaft praktisch Null sei, ist somit eine völlig un- glaubhafte, undokumentierte Behauptung. Wiederum ist es äusserst stossend, wenn der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Beweise über seinen Anteil bzw. einen Gegenbeweis für eine völlig im leeren Raum stehende undokumentier- te Behauptung verlangt, für welche er leicht selbst Unterlagen einreichen könnte, welche zumindest einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Behauptung gäben. Wenn ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr im Sinne einer minimalen Mitwirkungspflicht ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest zu Zweifeln am Vorwurf Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil vom 3. März 2014, 6B_186/2014 Erw. 2; OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
- 24 -
5. Opfermitverantwortung Die Verteidigung bringt vor, dass der Betrugstatbestand mangels Arglist zu ver- neinen sei (Urk. 107 Rz 12). Den Behörden sei ein früherer Bezug (gemeint ist wahrscheinlich des Beschuldigten) zur Gemeinde F._____ bekannt gewesen. Es treffe sie eine Opfermitverantwortung, da eine Überprüfung zumutbar gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welche dieser mit gefälschten Belegen un- termauerte. Unter solchen Voraussetzungen ist eine weitergehende Überprüfung, auch angesichts der sehr grossen Anzahl an Sozialhilfefällen, nicht zumutbar. Auch die Verteidigung bleibt schuldig zu erwähnen, welche Überprüfungshand- lung den nötig und zumutbar gewesen wäre. Immerhin hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, er sei in F._____ gemeldet und dort wohnhaft gewesen. Arglist entfällt nicht bereits deshalb, weil das Sozialamt nicht sämtliche Sozial- hilfebezüger mittels Detektiven rund um die Uhr überwacht.
6. Auszahlungszeitraum und Beträge 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Auszahlungen würden sich auf mindestens Fr. 95'739.65 belaufen, welche Zahl nicht ganz nachvollziehbar ist (Urk. 89 S. 16 Erw. 1.1.8). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nur ein Zeitraum vom
24. Februar 2005 – bezüglich vorgängiger Handlungen wurde auf die Anklage nicht eingetreten – bis zur Strafanzeige des Sozialamtes vom 22. November 2011 bzw. dem Entscheid über die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom
11. November 2011 (Urk. 1 und Urk. 2/4/6) in Betracht zu ziehen ist. Für Aus- zahlungen nach diesem Datum kann in strafrechtlicher Hinsicht, was die ver- schwiegenen Liegenschaften in Serbien betrifft, nicht mehr von Arglist ausgegan- gen werden, da dem Sozialamt gemäss ihrer Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beschuldigte die Liegenschaften vorschriftswidrig nicht deklariert hatte (Urk. 1 und Urk. 2/4). Die ihm mit Schreiben des Sozialamtes vom
30. September 2011 angesetzte Frist bis Ende Oktober 2011 zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Liegenschaften liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen (Urk. 2/8). Gemäss der eingereichten Tabelle des Sozialamtes Zürich wurde in diesem Zeitraum ein Betrag von total Fr. 72'100.50 ausbezahlt
- 25 - (Urk. 10/1/24 = SOD Urk. D1/24; Saldo bis und mit 1. November 2011, Fr. 200'066.20, abzüglich Saldo per 24. Februar 2005 Fr. 127'965.70). 6.2. Hinzu kommen die Auszahlungen in der Zeit von August 2011 bis Dezem- ber 2012 von Fr. 15'074.70, als der Beschuldigte durch Vorlage der Mietzins- quittungen einen Wohnsitz in der Stadt Zürich vorgab (Urk. 10/1/24;, Saldo per 31. Dezember 2012, Fr. 215'140.90 ./. Saldo per 22. November 2011, Fr. 200'066.20). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte andernorts auch Sozialhilfe erhalten hätte. So oder so wurde die Kasse der Stadt Zürich um diesen Betrag geschmälert. Die Sozialhilfe ist im Kanton Zürich kommunal geregelt (§ 1 SHG). 6.3. Somit ist von einem strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag von Fr. 87'225.20 auszugehen (Fr. 72'150.50 plus Fr. 15'074.70). Der Sachverhalt gemäss Anklage ab Februar 2005 ist im Übrigen zweifelsfrei erstellt. Auf die sachverhaltsmässigen Elemente der Gewerbsmässigkeit wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch eingegangen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Gesetzliche Tatbestände 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 1.2. Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunden fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
- 26 -
2. Betrug 2.1. Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Stadt Zürich durch Vorspiege- lung eines Wohnsitzes auf dem Gebiet der Stadt Zürich ab August 2011 zur Annahme verleitet, sie sei örtlich zuständig, um ihm Sozialunterstützungsbeiträge auszuzahlen. Dabei wohnte und lebte der Beschuldigte ab 1. August 2011 entge- gen seiner Behauptung, die er durch schriftliche Dokumente über ein Untermiet- verhältnis ab 1. August 2011 belegte, ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Stadt Zürich. 2.2. Dass der Beschuldigte diese Behauptung durch gefälschte Quittungen von angeblichen Mietzinszahlungen untermauerte, ist für die Zeit von August 2011 bis Ende Dezember 2012, d.h. während er noch beim Einwohnerkontrollamt ge- meldet war, als arglistig zu qualifizieren. 2.3. Weiter hat der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden seine Liegen- schaften in Serbien verschwiegen bzw. in den Unterstützungsanträgen und Ver- mögensdeklarationen angegeben, über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im Ausland, zu verfügen. Die Sozialbehörde hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen, zumal es auch in Serbien keine zentrale Stelle gibt, wo ausländische Behörden nach Grundbesitz serbischer Staatsangehöriger nachfragen könnten. Der Beschuldigte wusste dies und ver- traute darauf, dass die Sozialbehörde keine Chance hatte, seinen Besitz in Serbien zu ermitteln. 2.4. Durch sein Verhalten hat er die Behörde arglistig getäuscht und sie veran- lasst, im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis Dezember 2012 Sozialunter- stützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87'225.20 auszubezahlen, obschon sie da- zu rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. Tabelle Auszahlungen Urk. 10/1/23 und 10/1/24). 2.5. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 89 S. 13 - 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung erhob mit Ausnahme der Gewerbsmässigkeit gegen
- 27 - die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine Einwendungen (Urk. 79 S. 23, Urk. 107 Rz 38).
3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt gemäss Recht- sprechung und Lehre gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 414, § 38 Ziff. 2.3). Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116 und 124 IV 63). 3.2. Wenn die Vorinstanz jedoch ausführt, der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum hinweg die Sozialbehörden getäuscht, betrifft dies nicht die ak- tiven Betrugshandlungen. Vorliegend sind insgesamt vier Betrugshandlungen zu beurteilen, nämlich die wahrheitswidrigen Deklarationen vom 24. Februar 2005, vom 4. Januar 2006 und vom 18. November 2010. Hinzu kommt der Betrug im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Quittungen bzw. Dokumen- te. Bei vier Handlungen innert fünf Jahren kann noch nicht von einer Vielzahl von Taten gesprochen werden, die nach Art eines Berufes ausgeübt wurden. Die weitere Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen seinen Lebensunterhalt bestritt, ist zwar gegeben. Dieses Kriterium alleine wie auch der Auszahlungszeitraum reicht je- doch noch nicht für die Qualifikation als gewerbsmässig aus. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 6B_932/2015 vom 18. November 2015 ver- wiesen werden, wo das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einem Sozial- hilfebetrug verneinte (Erw 4.3.). Zwar war in jenem Entscheid nur eine einzige Betrugshandlung zu beurteilen, die zu einer unrechtmässigen Sozialhilfeunter- stützung von rund Fr. 158'000.-- während fünf Jahren führte; die Differenz zum vorliegenden Fall mit vier Handlungen innert fünf Jahren ist allerdings noch zu gering, um gleich von einer Vielzahl von Handlungen nach Art eines Berufes
- 28 - sprechen zu können. Die Verteidigung hat deshalb zu Recht die Gewerbsmässig- keit bestritten (Urk. 79 S. 24; Urk. 107 Rz 38). Der Beschuldigte ist somit stattdes- sen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Urkundenfälschung 4.1. Keiner weiteren Bemerkungen bedürfen die Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung (Urk. 89 S. 19 - 20). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wusste, dass die Quittungen Zahlungen bestätigten, die in Wahrheit nicht erfolgt waren. Er hat diese Dokumente im Wissen darum benützt, um die Sozialbehörden über seinen Wohnsitz zu täuschen. Ob er selbst der Urheber der Fälschung war oder eine Drittperson, ist rechtlich für den Tatbestand von Art. 251 StGB ohne Belang. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Auch die Verteidigung machte eventualiter dazu keine Ausführ- ungen. 4.2. Urkundenfälschung und Betrug stehen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in echter Realkonkurrenz zueinander, das heisst, die Urkun- denfälschung wird nicht vom Betrug konsumiert (BGE 129 IV 56 Erw. 3 unter Verweis auf diverse frühere Entscheide; vgl. BGE 71 IV 307, 120 IV 132, etc.). V. Sanktion
1. Strafrahmen Sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung sehen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Da vorliegend der Betrug verschuldensmässig klar schwerer wiegt, recht- fertigt es sich, für die Einsatzstrafe von diesem Delikt auszugehen.
2. Tatverschulden 2.1. Der Beschuldigte hat durch seine unwahren Angaben das Sozialamt bzw. die Stadt Zürich um rund Fr. 87'000.-- geschädigt. Bereits aufgrund der Höhe des
- 29 - Schadens ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dabei ist die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen. Subjektiv sind keine Entlastungsgründe ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung belegt eine recht skrupellose Einstellung nach dem Motto: Man nimmt, was man kann, egal mit welchen Mitteln, der Staat ist selbst schuld, wenn er mir glaubt. Ein Unrechtsbewusstsein fehlt dem Beschuldigten weitgehend. Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monate vorsah, ist dies selbst bei Wegfall der Gewerbsmässigkeit sehr milde (Urk. 89 S. 23). Es ist darauf hinzu- weisen, dass die Berufungsinstanz ihren Entscheid neu und ohne Bindung an die Vorinstanz fällt. Das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet keine andere Strafzumessung, sofern die ausgesprochene Strafe nicht über jener der Vorinstanz liegt. 2.2. Die mehrfache Verwendung gefälschter Urkunden wiegt verschuldens- mässig zwar noch leicht. Wenn die Vorinstanz allerdings bloss eine Strafschär- fung von 2 Monaten vorsah, erscheint auch dies am untersten Rahmen. Immerhin waren es mehrere Dokumente mit der Unterschrift einer anderen Person und nicht bloss eine kleine Veränderung eines maschinenschriftlichen Textes.
3. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er scheut sich nicht, immer wieder neue, offensichtlich haltlose Ausreden vorzubringen. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 90). Somit ist aufgrund tatunabhängiger Komponenten keine Strafminderung ange- zeigt.
4. Strafhöhe Insgesamt ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, selbst unter Berücksichtigung des Wegfalls der Gewerbsmässig- keit, keinesfalls zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht erfolgen.
- 30 -
5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz rechnete an die Strafe die vom Beschuldigten in Untersuchungs- haft verbrachten 44 Tage an, was im Lichte von Art. 51 StGB zu bestätigen ist. Sodann berücksichtigte sie unter diesem Titel auch die 111 Tage Hausarrest mit Electronic Monitoring, und zwar zur Hälfte bzw. im Umfang von 56 Tagen, zumal Hausarrest eine weit geringere Freiheitsbeschränkung darstellt als Haft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
6. Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bedingt aufzuschieben. Wie die Vorinstanz festhielt, dürfen bei der Bewährungs- prognose die früheren gelöschten Vorstrafen des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 89 S. 26). Allein wegen der ausgeprägten Uneinsich- tigkeit des Beschuldigten die minimale Probezeit von zwei Jahren zu verdoppeln, erscheint allerdings etwas streng (Urk. 89 S. 26 Erw. 4). Es rechtfertigt sich, die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv Ziffern 7 - 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist auch die Verwendung des Depositums von Fr. 500.-- zur Deckung der Verfahrens- kosten ausgewiesen. Entgegen dem Dispositiv der Vorinstanz ging dieses aller- dings am 10. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein und nicht im Jahre 2019 (Urk. 38). 1.2. Die Vorinstanz sprach dem Verteidiger unter Hinweis auf dessen beide Honorarnoten vom 18. September 2019 und vom 24. September 2019 (Urk. 77 und 80) eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- zu, ohne ein Wort über die Kürzung zu verlieren (Urk. 89 S. 27 Erw. VIII.2.). Lediglich aus den handschriftlichen
- 31 - Bemerkungen auf der Honorarnote vom 18. September 2019 geht eine Reduktion von 8.80 Stunden bzw. Fr. 1'936.-- hervor, deren Grund allerdings nicht nachvoll- ziehbar ist (Urk. 80 S. 4). Es ist beispielsweise auch keine doppelte Verrechnung im Vergleich mit der Honorarrechnung für die Bemühungen ab 19. September 2019 erkennbar (Urk. 80 S. 2). Der amtliche Verteidiger ist deshalb entsprechend seiner beiden Honorarrechnungen mit Fr. 15'790.55 und Fr. 4'438.30 (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Hinzu kommen 3 ½ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt Weg, was einschliesslich Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von Fr. 829.29 ergibt (Urk. 80 S. 1). Insgesamt sind dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren somit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszuzahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.3. Nicht nachvollziehbar ist die nachträgliche Rechnung des Verteidigers vom
5. März 2020, welche er gar nie vor Vorinstanz, sondern nur im Rahmen der Kostenbeschwerde bei der III. Strafkammer eingereicht hatte; jedenfalls findet sich diese Rechnung weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Akten- verzeichnis der Vorinstanz (Urk. 103/3/7). Darin macht der Verteidiger für eine angeblich mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Wartezeit weitere Auf- wendungen im Umfang von Fr. 506.-- geltend (s.a. Urk. 103/2 Rz 10). Gemäss Protokoll der Vorinstanz hat keine mündliche Eröffnung stattgefunden, sondern die Parteien haben darauf verzichtet und der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 27). Diese Forderung ist im Rahmen der Kostenbeschwerde deshalb abzuweisen. Zu Gunsten des Verteidigers kann von einem Versehen ausge- gangen werden, weshalb von weiteren Abklärungen, wie er zu dieser ungerecht- fertigten Forderung gelangt, abgesehen werden kann. 1.4. Insgesamt ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der amtliche Verteidiger als Beschwerde- führer hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches nahezu gänzlich durch- dringt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu fallen. Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrich-
- 32 - ten, welche sich nach dem Streitwert (Fr. 4'562.50) bemisst und grundsätzlich höchstens zwei Drittel der ordentlichen Gebühr beträgt (§§ 9 und 19 Abs. 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich somit, dem amtlichen Verteidiger eine Entschä- digung von Fr. 850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Allein die gegenüber der Vorinstanz andere recht- liche Würdigung, welche sich zudem nicht auf das Strafmass auswirkt, erscheint von zu geringer quantitativer Tragweite für ein Abweichen von einer vollen Kostenauflage. Der Beschuldigte hat deshalb auch die Kosten des Berufungsver- fahrens zu übernehmen (Art. 428 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Staate zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 7'831.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 118/1). Der amtliche Verteidiger ist in genanntem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 24. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft. 2.-5. (…)
- 33 -
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser – nebst der im Untersuchungsverfahren geleisteten Vergütung durch die Staatsanwaltschaft (Fr. 2'938.15) – für ihre Aufwendungen im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'058.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 17'000.-- ausbezahlt hat.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 850.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 100 Tage durch Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahme erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.
5. Das vom Beschuldigten geleistete und bei der Staatsanwaltschaft am
10. Juni 2013 eingegangene Depositum von Fr. 500.-- wird für die teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'831.85 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 35 - − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP200010.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Erstinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv Ziffern 7 - 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist auch die Verwendung des Depositums von Fr. 500.-- zur Deckung der Verfahrens- kosten ausgewiesen. Entgegen dem Dispositiv der Vorinstanz ging dieses aller- dings am 10. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein und nicht im Jahre 2019 (Urk. 38).
E. 1.2 Die Vorinstanz sprach dem Verteidiger unter Hinweis auf dessen beide Honorarnoten vom 18. September 2019 und vom 24. September 2019 (Urk. 77 und 80) eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- zu, ohne ein Wort über die Kürzung zu verlieren (Urk. 89 S. 27 Erw. VIII.2.). Lediglich aus den handschriftlichen
- 31 - Bemerkungen auf der Honorarnote vom 18. September 2019 geht eine Reduktion von 8.80 Stunden bzw. Fr. 1'936.-- hervor, deren Grund allerdings nicht nachvoll- ziehbar ist (Urk. 80 S. 4). Es ist beispielsweise auch keine doppelte Verrechnung im Vergleich mit der Honorarrechnung für die Bemühungen ab 19. September 2019 erkennbar (Urk. 80 S. 2). Der amtliche Verteidiger ist deshalb entsprechend seiner beiden Honorarrechnungen mit Fr. 15'790.55 und Fr. 4'438.30 (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Hinzu kommen 3 ½ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt Weg, was einschliesslich Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von Fr. 829.29 ergibt (Urk. 80 S. 1). Insgesamt sind dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren somit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszuzahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 1.3 Nicht nachvollziehbar ist die nachträgliche Rechnung des Verteidigers vom
5. März 2020, welche er gar nie vor Vorinstanz, sondern nur im Rahmen der Kostenbeschwerde bei der III. Strafkammer eingereicht hatte; jedenfalls findet sich diese Rechnung weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Akten- verzeichnis der Vorinstanz (Urk. 103/3/7). Darin macht der Verteidiger für eine angeblich mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Wartezeit weitere Auf- wendungen im Umfang von Fr. 506.-- geltend (s.a. Urk. 103/2 Rz 10). Gemäss Protokoll der Vorinstanz hat keine mündliche Eröffnung stattgefunden, sondern die Parteien haben darauf verzichtet und der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 27). Diese Forderung ist im Rahmen der Kostenbeschwerde deshalb abzuweisen. Zu Gunsten des Verteidigers kann von einem Versehen ausge- gangen werden, weshalb von weiteren Abklärungen, wie er zu dieser ungerecht- fertigten Forderung gelangt, abgesehen werden kann.
E. 1.4 Insgesamt ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der amtliche Verteidiger als Beschwerde- führer hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches nahezu gänzlich durch- dringt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu fallen. Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrich-
- 32 - ten, welche sich nach dem Streitwert (Fr. 4'562.50) bemisst und grundsätzlich höchstens zwei Drittel der ordentlichen Gebühr beträgt (§§ 9 und 19 Abs. 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich somit, dem amtlichen Verteidiger eine Entschä- digung von Fr. 850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren
E. 2 Wohnsitz in der Stadt Zürich
E. 2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Allein die gegenüber der Vorinstanz andere recht- liche Würdigung, welche sich zudem nicht auf das Strafmass auswirkt, erscheint von zu geringer quantitativer Tragweite für ein Abweichen von einer vollen Kostenauflage. Der Beschuldigte hat deshalb auch die Kosten des Berufungsver- fahrens zu übernehmen (Art. 428 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Staate zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 7'831.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 118/1). Der amtliche Verteidiger ist in genanntem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 24. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft. 2.-5. (…)
- 33 -
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser – nebst der im Untersuchungsverfahren geleisteten Vergütung durch die Staatsanwaltschaft (Fr. 2'938.15) – für ihre Aufwendungen im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'058.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 17'000.-- ausbezahlt hat.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 850.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 100 Tage durch Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahme erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.
5. Das vom Beschuldigten geleistete und bei der Staatsanwaltschaft am
10. Juni 2013 eingegangene Depositum von Fr. 500.-- wird für die teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'831.85 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 35 - − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP200010.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 2.2.1 Die Untervermieterin B._____ sagte als Auskunftsperson in ihrer Einver- nahme vom 15. März 2019 aus, der Untermietvertrag mit dem Beschuldigten sei durch seine Tochter und seine Frau, welche sie zuvor gekannt habe, zustande gekommen (Urk. 51/2 Antwort 13). Sie hätten den Vertrag beim Beschuldigten zuhause unterschrieben (Urk. 51/2 Antwort 32). Der Beschuldigte sei aber nie
- 8 - aufgetaucht, sei nie eingezogen, habe nie Kleider gebracht und habe auch nie bezahlt (Urk. 51/2 Antworten 17 - 19). Ein einziges Mal habe die Tochter des Be- schuldigten ihr das Geld in bar gegeben (Urk. 51/2 S. 4 Antwort 24). Sie – B._____ – habe später, als die Mietzinszahlungen ausgeblieben seien, versucht, den Beschuldigten zu kontaktieren, aber die ganze Familie habe ihre Anrufe nicht mehr entgegengenommen (Urk. 51/2 Antworten 24 und 26). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen seien alle gefälscht (Urk. 21 Antwort 39). Sie habe ein ein- ziges Mal eine blaue Quittung unterschrieben, die Allererste (Urk. 21 Antwort 39 und Urk. 51/2 Antwort 41). Sie könne sich nicht erklären, wie die anderen Quittungen zustande gekommen seien. Vielleicht seien diese kopiert. Die Unter- schriften würden der Ihrigen schon ähneln, aber sie stammten trotzdem nicht von ihr (Urk. 52/1 Antwort 42).
E. 2.2.2 Der Verteidiger machte vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsbegrün- dung geltend, die Auskunftsperson B._____ habe falsch ausgesagt (Urk. 79 S. 3, Urk. 107 Rz 8). Er wies zumindest zu Recht darauf hin, dass es gewisse Unge- nauigkeiten in den Aussagen von B._____ gibt. Insgesamt sind die Einwendun- gen der Verteidigung aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Hervorheben von Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in Aussagen von Zeugen basiert auf der ir- rigen Annahme, dass die nackte Feststellung einer solchen Erscheinung die Be- weiskraft der Aussage reduzieren würde. Eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente der Aussage ist jedoch eine dialektische Vereinfachung, die durch die empirischen Erkenntnisse der Aussagenanalyse geradezu widerlegt ist. Die Vali- dität von Aussagen kann nie aufgrund eines isoliert betrachteten einzelnen Reali- tätskriteriums oder Fantasiesignals bewertet werden. Nur der Kontext mit anderen Elementen der Aussagenanalyse lässt eine aussagekräftige Bewertung zu. So sind beispielsweise Widersprüche nur dann relevant, wenn die Aussageperson daraus etwas in ihrem Interesse ableiten könnte, oder wenn keine vernünftige Er- klärung dafür besteht, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der kon- kreten Situation eine prägnante Wahrnehmung und Memorierung zu erwarten gewesen wäre. Andernfalls sind solche Widersprüche lediglich ein Indiz für man- gelndes Erinnerungsvermögen, was insbesondere bei lange zurückliegenden
- 9 - Umständen oder Geschehnissen, welche für die aussagende Person nebensäch- lich waren oder die sie aus nachvollziehbaren Gründen schon lange "abgehakt" hat, völlig normal ist, ja geradezu ein Realitätskennzeichen darstellt. Zwanglos auflösen können sich solche subjektiv nebensächlichen Widersprüche insbeson- dere durch das Aussageverhalten. Vorliegend konnte B._____ für die genannten Unstimmigkeiten sofort und spontan plausible Erklärungen dazu liefern. Ihre Aus- sagen wirken zudem farbig und realitätsnah, weil sie diese mit zahlreichen le- bensnahen Details ausschmückte und sich daraus ein in sich stimmiges Bild ergibt.
E. 2.2.3 Der Verteidiger brachte vor, B._____ habe in ihrer ersten polizeilichen Be- fragung ausgeführt, der Beschuldigte habe anfänglich noch bei ihr gewohnt. In der späteren staatsanwaltlichen Einvernahme habe sie dann im Widerspruch dazu geltend gemacht, er habe überhaupt nie bei ihr gewohnt (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Für diese Anpassung ihrer Aussage gab B._____ allerdings eine plausibel Erklärung: Sie habe zu Beginn der Untersuchung noch versucht, den Beschuldig- ten zu schützen, damit er bei der Sozialhilfe keine Kürzungen erhalte (Urk. 51/2 Antwort 51). Im Lichte des Umstands, dass der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, nie bei B._____ gewohnt bzw. übernachtet zu haben, ist diese Erklärung glaubhaft. Auf einer solchen Aussagenänderung, von einer anfänglichen (fal- schen) Version zu Gunsten des Beschuldigten zu einer, mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten kohärenten (wahren) Schilderung, kann man nicht im Ge- ringsten ableiten, die Zeugin beschuldige den Beschuldigten zu Unrecht.
E. 2.2.4 Weiter wendete der Verteidiger ein, B._____ habe zunächst ausgesagt, als Mietzins seien Fr. 840.-- vereinbart worden, wovon sie in ihrer zweiten Ein- vernahme abgerückt sei, indem sie erklärt habe, es seien Fr. 560.-- abgemacht worden (Urk. 79 S. 5). Auch diese Diskrepanz klärte sich zwanglos auf. B._____ sagte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, der Vertrag habe ursprünglich auf Fr. 840.-- gelautet, weil sie zwei Zimmer habe untervermieten wollen; abgemacht worden seien dann aber Fr. 560.-- für 1 Zimmer (Urk. 51/2 Antwort 49). Aus die- sem Aussageverhalten kann zwar abgeleitet werden, dass B._____ nicht immer auf Anhieb ganz präzise Angaben machte, jedoch nicht, dass sie generell lüge
- 10 - oder den Beschuldigten zu Unrecht belaste. Immerhin lagen die betreffenden Vor- fälle auch mehrere Jahre zurück, was gewisse unpräzise Ausdrucksweisen mit sich bringt.
E. 2.2.5 Zudem machte der Verteidiger geltend, auch bezüglich der Höhe der- jenigen Mietzinszahlungen, deren Erhalt sie anerkannt habe, habe B._____ ab- weichende Aussagen gemacht (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Was den Betrag von Fr. 840.-- betrifft, wurde der Grund bereits vorstehend erwähnt. B._____ hat nie behauptet, Fr. 840.-- erhalten zu haben. Ansonsten stimmt es, dass B._____ in ih- rer polizeilichen Befragung jeweils von Fr. 550.-- sprach (Urk. 21 Antworten 9, 39 und 49). In der staatsanwaltlichen Befragung gab sie dann an zwei Orten an, sie habe Fr. 500.-- bekommen (Urk. 51/2 Antworten 31 und 37) und einmal sprach sie von Fr. 560.-- (Urk. 51/2 Antwort 49). Wiederum sind solche Differenzen in Aus- sagen zwanglos mit natürlichen Erinnerungslücken erklärbar. Offenkundig ist ein- zig, dass es für B._____ unbedeutend war, ob sie nun Fr. 500.--, Fr. 550.-- oder Fr. 560.-- nicht erhalten hat. Dies ist völlig nachvollziehbar. In der Befragung ging es auch gar nicht um den exakten Betrag, sondern um die Frage, ob der Beschul- digte den Untermietzins bezahlt hat oder nicht. Wenn der Verteidiger aus diesen Ungenauigkeiten etwas zu Gunsten seines Mandaten ableiten will, ist er auf die Aussage seines eigenen Klienten hinzuweisen. Dieser sagte in seiner ersten Be- fragung aus, er habe "CHF 500 und etwas" bezahlt (Urk. 19 Antwort 104). Offen- bar wusste auch der Beschuldigte den genauen Betrag nicht mehr. Allein daraus kann aber ebenso wenig geschlossen werden, seine gesamte Darstellung sei ge- logen, wie aus der betragsmässigen Ungefährangabe von B._____. Wenn der Verteidiger diesbezüglich die fehlende exakte Erinnerung von B._____ rügt, misst er mit zwei ungleichen Ellen. Der genaue Betrag ist im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorwurf auch ein nebensächliches Detail, aus welchem B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Nach den empirischen Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie wäre bei einem geplanten, wahrheitswidrigen Abstreiten des Erhalts der Mietzinszahlungen vielmehr zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bereits im Vorfeld einen genauen fiktiven Betrag überlegt hät- te, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Ein Lügner baut normaler- weise keine unnötigen Komplikationen in seine erfundene Geschichte ein.
- 11 -
E. 2.2.6 Schliesslich vertritt der Verteidiger die Auffassung, B._____ habe ein offensichtliches Eigeninteresse an den von ihr gemachten, angeblich falschen Aussagen. So habe sie nicht selbst in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten wollen (Urk. 79 S. 4, Urk. 107 Rz 5). Dieses Argument leuchtet schon deshalb nicht ein, weil gar nicht erkennbar ist, weshalb eine Strafbarkeit von B._____ davon abhängen soll, ob der Mietzins bezahlt worden ist oder nicht. Ab- gesehen davon ist auch nicht erkennbar, welcher Straftat man B._____ hätte be- zichtigen sollen. Gehilfenschaft zu Sozialhilfebetrug scheidet bereits deshalb aus, weil nicht einmal der Beschuldigte je behauptete, die Quittungen habe er unter Mitwirkung von B._____ gefälscht. Zudem hat B._____ ja nie wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe ständig bei ihr gewohnt, was Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen der Stadt Zürich gewesen wäre. Des Weiteren hat B._____ auch nie geltend gemacht, sie fordere eine Nachzahlung vom Be- schuldigten. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Nachforderung ohnehin verjährt (Art. 128 OR). Deshalb kann B._____ auch kein finanzielles Motiv für eine Falschaussage unterstellt werden.
E. 2.2.7 B._____ sagte immer konstant aus, der Beschuldigte habe den Untermiet- zins nie bezahlt und sie habe nur von dessen Tochter einmal Geld von ungefähr Fr. 500.-- in bar am Bahnhof D._____ erhalten. Am Wahrheitsgehalt dieser Aus- sage bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie bereits ausgeführt, ist die Bezahlung des Mietzinses ohnehin nicht ausschlaggebend für die Frage, wo der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
E. 2.3 Weiter hat der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden seine Liegen- schaften in Serbien verschwiegen bzw. in den Unterstützungsanträgen und Ver- mögensdeklarationen angegeben, über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im Ausland, zu verfügen. Die Sozialbehörde hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen, zumal es auch in Serbien keine zentrale Stelle gibt, wo ausländische Behörden nach Grundbesitz serbischer Staatsangehöriger nachfragen könnten. Der Beschuldigte wusste dies und ver- traute darauf, dass die Sozialbehörde keine Chance hatte, seinen Besitz in Serbien zu ermitteln.
E. 2.3.1 Unglaubhaft sind in diesem Verfahren nicht die Aussagen von B._____, sondern die Aussagen des Beschuldigten, zumindest in gewissen Punkten. Er- stellt ist beispielsweise, dass er bezüglich seinem Wohnort zunächst die Unwahr- heit gesagt hat, und dann nur zögerlich zugab, gar nie bei B._____ gewohnt zu haben.
E. 2.3.2 Auf Vorhalt, wonach er beim Einwohnerkontrollamt (damals Kreisbüro 12) nur bis zum 30. August 2012 gemeldet und danach als unbekannt verzeichnet
- 12 - gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, dass er nirgends gemeldet gewesen sei (Urk. 19 Antwort 97). An den Namen seiner Unterver- mieterin an der C._____-strasse ..., B._____, konnte er sich in seiner ersten Ein- vernahme vom 5. Juni 2013 nicht mehr erinnern, obwohl er ja geltend machte, bis Dezember 2012 dort gewohnt und den Untermietzins bezahlt zu haben (Urk. 19 Antwort 100). Dies nota bene bei gemeinsamer Benützung von Bad und Küche. Immerhin erinnerte er sich noch, dass es eine Frau gewesen sei (Urk. 19 Antwort 101). Auf Vorhalt, dass er dort seit Oktober 2011 nicht mehr wohnhaft gewesen sei, gab er zur Antwort: "Ja, ab und zu habe ich nicht dort geschlafen" (Urk. 19 Antwort 109).
E. 2.3.3 Ebenso springt die ausweichende Antwort des Beschuldigten ins Auge, als er darauf hingewiesen wurde, dass B._____ bestreite, dass er bei ihr gewohnt habe. Er erwiderte nämlich: "Das ist doch nicht B._____s Problem, wo ich wohne" (Urk. 19/1 Antwort 77). Wer nichts zu verbergen hat, gibt für gewöhnlich keine solchen Antworten.
E. 2.3.4 In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er bei B._____ gewohnt habe, zu Protokoll: "Ich bekam meine Post dorthin. Ich habe dort vielleicht 2 Monate geschlafen. Ich hatte eine Freundin, konnte aber meine Adresse nicht bei ihr haben. Ich habe bei ihr geschlafen" (Urk. 51/1 Antwort 71). Auf die Anschlussfrage, wie denn diese Freundin geheis- sen habe, fuhr der Beschuldigte fort: "Sie ist nicht mehr hier. Das ist privat, das möchte ich nicht sagen. Ich glaube sie hiess E._____" (Urk. 51/1 Antwort 71). Diese Antwort überzeugt nicht. Zum einen ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er den Namen der Freundin nicht nennen konnte, zum anderen kann man sich für gewöhnlich einige Monate später an den Vornamen der Freundin problemlos erinnern, wenn man häufig bei ihr übernachtete und sagt nicht aus, "man glaube" sie habe E._____ geheissen. Die Anonymisierung von angeblichen Zeugen und die Behauptung ihres spurlosen Verschwindens ist ein klassisches Lügensignal.
E. 2.3.5 Im Anschluss an die Befragung von B._____ am 15. März 2019, an welcher der Beschuldigte anwesend war, hielt B._____ daran fest, dass der Beschuldigte
- 13 - nie bei ihr gewohnt habe (Urk. 51/2 Antwort 46). Darauf entgegnete dann der Be- schuldigte: "Das stimmt. Da hat sie nicht gelogen (…). Ich hatte Freunde und eine Freundin, ich habe bei Ihnen gelebt" (Urk. 51/3 Antwort 122 - 123), "ich konnte dort nicht schlafen. Es war nicht möglich" (Urk. 51/3 Antwort 126).
E. 2.3.6 In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass er dort bei B._____ nie übernachtet habe. Es sei dort dreckig gewesen und B._____ sei auch krank gewesen (Urk. 66 S. 13). Auf Vorhalt des Vorwurfes gab er zu Protokoll: "Was hätte ich denn machen sollen, worum geht es? Man muss ja einen Wohnsitz haben, wenn man Sozialhilfe beantragt" (Urk. 66 S. 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er dann davon, dass er dort nur zwei oder drei Nächte übernachtet habe (Prot. I S. 13). Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von zwei oder drei Übernachtungen nie effektiv als Untermieter in der Wohnung von B._____ an der C._____-strasse in Zürich gelebt bzw. gewohnt hat. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach von einem Wohnsitz in Zürich auszugehen sei, weil ein Wohnsitz in F._____ nicht nachgewiesen sei, widersprechen sich mit den Zugaben ihres eigenen Klienten. Abgesehen davon ist sozialversicherungsrechtlich wie auch strafrechtlich irrele- vant, ob der Beschuldigte die Absicht dauernden Verbleibs in Zürich gehabt habe oder nicht, wenn er tatsächlich nie oder nur zwei Nächte in Zürich gewohnt hat (Urk. 107 Rz 10 und 11). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte immer in der Stadt Zürich gewohnt habe, so ist sie daran zu erinnern, dass der Beschuldigte keinerlei substantiierte oder nachprüfbare Angaben dazu machte, wo er denn – anstatt bei B._____ – tatsäch- lich gewohnt haben will (Urk. 107 Rz 13).
E. 2.4 Durch sein Verhalten hat er die Behörde arglistig getäuscht und sie veran- lasst, im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis Dezember 2012 Sozialunter- stützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87'225.20 auszubezahlen, obschon sie da- zu rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. Tabelle Auszahlungen Urk. 10/1/23 und 10/1/24).
E. 2.5 Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 89 S. 13 - 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung erhob mit Ausnahme der Gewerbsmässigkeit gegen
- 27 - die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine Einwendungen (Urk. 79 S. 23, Urk. 107 Rz 38).
3. Gewerbsmässigkeit
E. 3 Quittungen für die Mietzinszahlungen Wenn der Beschuldigte gar nie bei B._____ wohnte, würde es naheliegen, dass er auch keinen Mietzins bezahlte. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend.
- 14 -
E. 3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt gemäss Recht- sprechung und Lehre gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 414, § 38 Ziff. 2.3). Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116 und 124 IV 63).
E. 3.2 Wenn die Vorinstanz jedoch ausführt, der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum hinweg die Sozialbehörden getäuscht, betrifft dies nicht die ak- tiven Betrugshandlungen. Vorliegend sind insgesamt vier Betrugshandlungen zu beurteilen, nämlich die wahrheitswidrigen Deklarationen vom 24. Februar 2005, vom 4. Januar 2006 und vom 18. November 2010. Hinzu kommt der Betrug im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Quittungen bzw. Dokumen- te. Bei vier Handlungen innert fünf Jahren kann noch nicht von einer Vielzahl von Taten gesprochen werden, die nach Art eines Berufes ausgeübt wurden. Die weitere Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen seinen Lebensunterhalt bestritt, ist zwar gegeben. Dieses Kriterium alleine wie auch der Auszahlungszeitraum reicht je- doch noch nicht für die Qualifikation als gewerbsmässig aus. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 6B_932/2015 vom 18. November 2015 ver- wiesen werden, wo das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einem Sozial- hilfebetrug verneinte (Erw 4.3.). Zwar war in jenem Entscheid nur eine einzige Betrugshandlung zu beurteilen, die zu einer unrechtmässigen Sozialhilfeunter- stützung von rund Fr. 158'000.-- während fünf Jahren führte; die Differenz zum vorliegenden Fall mit vier Handlungen innert fünf Jahren ist allerdings noch zu gering, um gleich von einer Vielzahl von Handlungen nach Art eines Berufes
- 28 - sprechen zu können. Die Verteidigung hat deshalb zu Recht die Gewerbsmässig- keit bestritten (Urk. 79 S. 24; Urk. 107 Rz 38). Der Beschuldigte ist somit stattdes- sen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Urkundenfälschung
E. 3.2.1 Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt der Behauptung von B._____, wonach die fraglichen Quittungen über den Erhalt der Untermietzinsen nicht von ihr stammten, aus: "Ich habe von ihrer Seite etwa 4 - 5 Mal Quittungen erhalten, meistens legte sie die Quittungen in den Briefkasten. Sie ist eine nervöse und depressive Frau. Ich weiss nicht, wer das gemacht hat" (Urk. 19 Antwort 113). Eine mysteriöse Antwort, die überhaupt nicht zu jemandem passt, der die Wahr- heit sagt. Wenn Mietzinsen bar bezahlt werden, wird üblicherweise eine Quittung der vorliegenden Art - aus einem vorgedruckten Quittungsbüchlein (vgl. Urk. 21 S. 13 - 16), unmittelbar bei Barzahlung ausgestellt. Das ist ja gerade der Sinn solcher Quittungen. Bei der Behauptung des Beschuldigten bleibt rätselhaft, weshalb B._____ ihm die Quittungen in den Briefkasten gelegt haben soll, wenn er doch ein Zimmer in derselben Wohnung gemietet und bewohnt haben will. Ebenso, weshalb sie dies (nur) 4 - 5 Mal getan haben soll und weshalb bloss im Nachgang und nicht bei der Geldübergabe. Zudem sind insgesamt acht Quittungen bei den Akten, weshalb der Beschuldigte verdächtig offen bleibt, wie er in den Besitz der anderen drei oder vier Quittungen gelangte. Es erstaunt aber vor allem auch, dass der Beschuldigte in keiner einzigen Befragung Ausführungen zu den Barzahlungen bzw. Geldübergaben an B._____ machte, obschon ihm ja vorgehalten wurde, dass B._____ den Erhalt bestreitet. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, 8 Barzahlungen nicht gemacht zu haben, macht üblicherweise Angaben und Details zu den Geldübergaben, um sich zu entlasten. Nicht so der Beschuldigte, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Aussage ver-
- 15 - nünftigerweise hätte erwartet werden dürfen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch seine spontan geäusserte Bemerkung, B._____ sei nervös und depressiv, ist entlarvend. Zum einen haben diese Persön- lichkeitsmerkmale nichts mit der Frage der Bargeldübergabe zu tun, zum anderen sind solche unvermittelt auftauchenden abwertenden Persönlichkeits- beurteilungen typische Hinweise auf Ausflüchte.
E. 3.2.2 Auch die Antwort auf die Frage, ob die Quittungen für die Mietzinszahlun- gen echt seien, erscheint befremdlich. Der Beschuldigte antwortete: "Ich hoffe es" (Urk. 51/1 Antwort 74). Wenn der Beschuldigte die Quittungen aufgrund von Bar- zahlungen erhalten hätte, hätte er gewusst, ob diese echt sind oder nicht und nicht bloss darauf gehofft. Schliesslich werden solche Quittungen typischerweise immer vom Zahlungsempfänger bei Zahlung ausgestellt oder zumindest bei der Barzahlung übergeben.
E. 3.2.3 Verdächtig erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt der Angabe von B._____, wonach im Mietvertrag für zwei Zimmer ein Mietzins von Fr. 840.-- vereinbart worden sei (Urk. 19 Antwort 109). Er erwiderte: "Die Frau vom Sozialamt hat mir vorgerechnet, dass ich nur CHF 560.-- zahlen soll, da wir zu dritt in der Wohnung wohnten." Es ist unglaubhaft, dass jemand vom Sozialamt rät, vertragswidrig einen tieferen Mietzins als im Vertrag zu bezahlen. Ganz abge- sehen davon, dass sich hier die Frage des zeitlichen Ablaufs stellt, indem unklar bleibt, ob jetzt zuerst der schriftliche Untermietvertrag, in welchem ein Mietzins von Fr. 560.-- aufgeführt wird (Urk. 10/02/50), abgeschlossen wurde oder zuerst die Sozialarbeiterin vorgerechnet hat.
E. 3.2.4 Weiter wurde dem Beschuldigten die von ihm beim Sozialamt eingereichte Zahlungsbestätigung vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte sei- nen Untermietzins regelmässig vom 1. August 2011 bis 1. Februar 2012 bezahlt habe (Urk. 21 S. 12). Auf den Hinweis, dass B._____ geltend machte, dieses Schreiben noch nie gesehen zu haben und die Unterschrift nicht von ihr stamme (Urk. 19 Frage 111; Urk. 21 S. 12), erwiderte der Beschuldigte darauf lapidar: "Von mir wurde dieser Brief auch nicht verfasst" (Urk. 19 Antwort 111). Eine
- 16 - solche Antwort ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, welche zu Unrecht der Urkundenfälschung beschuldigt wird. Eine unschuldige Person würde sofort Ausführungen darüber machen können, wann und von wem sie dieses Dokument erhalten habe und aus welchem Grund. Schliesslich stellt ein Vermieter nicht ungefragt eine solche Bestätigung aus.
E. 3.2.5 Schliesslich kann in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gefälschten Quittungen auch auf das nach- folgend geschilderte Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften in Serbien verwiesen werden. Es ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte mehrfach ganz bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in diesem Strafverfahren gering ist.
E. 4 Liegenschaften in Serbien
E. 4.1 Keiner weiteren Bemerkungen bedürfen die Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung (Urk. 89 S. 19 - 20). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wusste, dass die Quittungen Zahlungen bestätigten, die in Wahrheit nicht erfolgt waren. Er hat diese Dokumente im Wissen darum benützt, um die Sozialbehörden über seinen Wohnsitz zu täuschen. Ob er selbst der Urheber der Fälschung war oder eine Drittperson, ist rechtlich für den Tatbestand von Art. 251 StGB ohne Belang. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Auch die Verteidigung machte eventualiter dazu keine Ausführ- ungen.
E. 4.2 Urkundenfälschung und Betrug stehen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in echter Realkonkurrenz zueinander, das heisst, die Urkun- denfälschung wird nicht vom Betrug konsumiert (BGE 129 IV 56 Erw. 3 unter Verweis auf diverse frühere Entscheide; vgl. BGE 71 IV 307, 120 IV 132, etc.). V. Sanktion
1. Strafrahmen Sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung sehen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Da vorliegend der Betrug verschuldensmässig klar schwerer wiegt, recht- fertigt es sich, für die Einsatzstrafe von diesem Delikt auszugehen.
2. Tatverschulden
E. 4.2.1 In seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Unterstützungsanträge mit den Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen gefragt, ob er zu den jeweiligen Zeitpunkten über Vermögenswerte verfügt habe. Jedes Mal verneinte der Beschuldigte die Frage oder erklärte, dass die damaligen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, dass die Angaben korrekt
- 17 - seien oder dass die Angaben stimmten (Urk. 19 S. 4 - 8). Bei der Frage 47 erwähnte er erstmals: "Ja, ausser einem Stück Land, das in Serbien auf meinen Namen lautet" (Urk. 19 S. 8).
E. 4.2.2 Zu Beginn stellte er sich auf den Standpunkt, all die Formulare habe er nicht gelesen und sie hätten ihn auch nicht interessiert (Urk. 19 Antwort 48). Unbehelflich und nahezu grotesk ist sein Einwand, er habe eben den Sozial- behörden vertraut und die Formulare ungelesen unterschrieben (Urk. 19 Antwort 50). Der Beschuldigte verfügt über eine normale Schulbildung und er ist intellek- tuell nicht zurückgeblieben, weshalb er einsehen kann, dass nicht das Vertrauen von ihm in das Sozialamt zur Debatte steht, sondern umgekehrt, das Vertrauen des Sozialamtes in ihn bzw. seine Angaben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nicht behauptet, er sei vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, falsche Angaben zu machen oder das Formular ungelesen zu unterschreiben. Er hat ohnehin nicht nur unterschrieben, sondern die Felder betreffend Vermögenswerte mit Nein ange- kreuzt. Zudem wurde ihm das Merkblatt 2010 über die Pflichten im Verfahren über Sozialunterstützung auch übersetzt (Urk. 2/1/11).
E. 4.2.3 In der Folge räumte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft im Ausland sei, ein: "Grundstück habe ich in Serbien" (Urk. 19 Antwort 68). Seine nachfolgende Behauptung, das Sozialamt habe all das beigezogen und gesehen, ist allerdings eine blosse Schutzbehauptung. Solche Behauptungen, welche letztlich nie hieb- und stichfest widerlegt werden können, gleichzeitig aber einer vernünftigen Grundlage und jeglicher Indizien entbehren, können willkürfrei verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozialamt hätte im Wissen um Liegenschaften in Serbien die gegenteilige Deklaration im Formular einfach übergangen und Sozialhilfe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt. In den umfangreichen Unterlagen des Sozialamtes finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschuldigten stützen.
- 18 -
E. 4.2.4 Erst nachdem Nachforschungen im Ausland vorgenommen wurden, bestä- tigte der Beschuldigte ausdrücklich die Frage, ob er aufgrund eines Kaufvertrages mit der Beglaubigung Nr. 1 Besitzer des Grundstücks im Grundbuchblatt 2 auf der Katasterparzelle 3 in G._____/Serbien und im Grundbuch so eingetragen sei: "Ja, das ist richtig" und "Genau, das stimmt" (Urk. 19 Antworten 69 und 70). Ebenso hinsichtlich der beiden weiteren Liegenschaften auf demselben Grundbuchblatt 2, Katasterparzelle 4 und Katasterparzelle 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten: "Ich habe die gekauft für wenig Geld, sie sind wenig wert. Ich habe es nicht ange- geben, weil es in Serbien ist und es keinen Wert hat" (Urk. 19 Antwort 72).
E. 4.2.5 Bezüglich der Liegenschaft Katasterparzelle 5 machte der Beschuldigte zu- nächst geltend, es sei ein Waldstück (Urk. 19 Antwort 71). Auf Vorhalt eines Fo- tobogens des Hauses auf dieser Parzelle und der Frage, wem dieses gehöre, führte der Beschuldigte aus: "Mir, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Ex-Frau, allen" (Urk. 19 Antwort 74; Fotobogen Urk. 2/21). Auf den Fotos ist un- schwer erkennbar, dass es sich nicht um ein Waldgrundstück handelt, sondern um eine Parzelle mit einem evtl. neu renovierten, sehr grossen zweistöckigen Haus gehobenen Standards mit zwei Balkonen und Garage sowie einem Neben- gebäude (Urk. 2/21 in Verbindung mit dem Wertgutachten von Dr. H._____, Urk. 2/29). Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Häuser auf der Parzelle 5 stünden (Urk. 19 Antwort 78).
E. 4.2.6 Auf die Frage, wann diese Häuser gebaut worden seien, machte der Beschuldigte geltend, sie seien über 30 Jahre alt (Urk. 190 Antwort 79). Auf Vor- halt, wonach gemäss serbischen Behörden und einem Gutachten die Gebäude im Zeitraum von 2000 - 2005 gebaut worden seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme und dass es ihm egal sei, was die Serben sagten. Sein Vater habe das Haus vor ca. 25 Jahren gebaut (Urk. 19 Antworten 80 und 81). Weiter bestätigte er aber ausdrücklich, dass er im Grundbuch als Besitzer eingetragen sei: "Ja, weil mein Vater das so wollte" (Urk. 19 Antwort 83).
E. 4.2.7 Auf Vorhalt einer Wertschätzung der Immobilie über EUR 117'820.-- mach- te der Beschuldigte geltend, für ihn habe es viel Wert, aber sicher nicht so viel. Für EUR 100'000.-- könne man das ganze Dorf kaufen (Urk. 19 Antwort 88). Auch
- 19 - wenn der Beschuldigte den Wert nicht anerkannte, so ist in Verbindung mit den Fotografien, welche ein auch für hiesige Verhältnisse solides, ausgezeichnet ge- bautes grosses Haus mit luxuriösen Stilelementen zeigen und dabei den Eindruck eines neuen, eventuell frisch renovierten Hauses erwecken, völlig zwanglos davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt nicht einen unbedeutenden Wert darstellt.
E. 4.2.8 Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass er zunächst davon ausging, dass die Strafbehörden keine Kenntnis von seinen Liegenschaften in Serbien hätten. Dann, mit dem Fotobogen und den weiteren Unterlagen konfrontiert, wurde er offenbar gewahr, dass sein Standpunkt wohl nicht haltbar sein werde, weshalb er sich auf eine neue Verteidigungsstrategie verlegte. Er machte geltend: "Ich habe das alles nicht gewusst. Ich lebe in Zürich und nicht in G._____. (…) Ich lebe in Zürich und nicht in Serbien. Wen interessiert das. Ich lebe da und beziehe Sozialhilfe hier. Ich bin nicht dort unten. (…) Habe ich nicht die Rechte wie jeder normale Mensch? Ich habe diese Gelder hier in der Schweiz bekommen und ich habe es hier in der Schweiz ausgegeben. Ist das Betrug? (…) Dass ich die Liegenschaften in Serbien hätte deklarieren müssen, habe ich als nicht nötig betrachtet, da ich hier in der Schweiz lebe" (Urk. 19 Ant- worten 89, 90, 94 und 121). Ähnlich tönen dann seine Rechtfertigungen in der Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ich hatte keine andere Möglichkeit damals. Behandelt im Rahmen meiner Menschenrechte" (Urk. 66 Antwort 9).
E. 4.2.9 In der Befragung vom 12. Februar 2019 machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass ihn niemand nach den Liegenschaften in Serbien gefragt habe (Urk. 51/1 Antwort 49), was selbstredend nichts daran ändert, dass er wahr- heitswidrig in den Unterstützungsanträgen und Vermögensdeklarationen angab, er verfüge über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im In- und Ausland. Weiter brachte er vor, er habe vielleicht das Wort "Liegenschaft" nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass es Fussballclub bedeute (Urk. 51/1 Antwort 50). Auch solche nachgeschobenen Begründungen sind völlig unglaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte diesen Einwand bereits in seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 vorgebracht. Auch seine
- 20 - Formulierung "vielleicht habe ich gedacht" ist ein deutliches Indiz, dass es sich bloss um einen aussichtslosen, theoretischen Einwand handelt. Wenn ein subjek- tiver Irrtum den Fakten entspricht, spricht man nie im Konjunktiv. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten am 21. November 2010 das gesamte Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe übersetzt worden war, was von einem Übersetzer unterschriftlich bestätigt wurde und worin der Beschuldigte ebenfalls mit Unterschrift bestätigte, den Inhalt verstanden zu haben (Urk. 2/1/11). Völlig unglaubhaft wirkt dann schliesslich auch die in der Einvernahme vom 12. Februar 2019 erstmals erhobene Behauptung, er spreche nicht so gut Deutsch und manchmal hätten "es" auch seine Kinder ausgefüllt (Urk. 51/1 Antwort 62). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er die Formulare selbst unterschrieben hat und sowohl in der Schweiz als auch in Serbien ist allgemein bekannt, dass man somit die Verantwortung für den Inhalt im Formular übernimmt. Die Quintessenz bildet dann wohl die Aussage des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ja, das Gesetz hat mich auch nie interessiert" (Urk. 66 Antwort 44). Und weiter führte er aus, dass beim Sozialamt sicher viel grössere Kriminelle zu finden seien, grössere als er, denn er sei nur ganz klein und habe niemanden betrügen wollen (Urk. 66 Antwort 54).
E. 4.2.10 Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er heute in jenem Haus lebe und sonst niemand (Urk. 51/1 Antwort 17). Auf den Hinweis auf die Rückforderungen des Sozialamtes gab er zu Protokoll, dass er das Haus nie verkaufen werde (Urk. 19 Antwort 93).
E. 4.3 Einwendungen der Verteidigung
E. 4.3.1 Die Ausführungen des Verteidigers blenden die Zugaben des Beschuldig- ten in dessen Befragungen im Vorverfahren über dessen Liegenschaftsbesitz völlig aus. So sind beispielsweise die Ausführungen des Verteidigers über die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum im serbischen Recht vor- liegend irrelevant (Urk. 79 S. 8 - 12, Urk. 107 Rz 14 - 20). In den Formularen der Unterstützungsanträge und Vermögensdeklarationen des Sozialamtes wurde nicht nach Eigentum gefragt, sondern nach Vermögenswerten und Liegenschaf- ten im In- und Ausland (Urk. 2/1/1 - 2/1/10). Zudem leuchtet jedem Antragsteller
- 21 - ein, dass es bei dieser Frage im Formular nicht um eine juristisch exakte sachen- rechtliche Qualifikation geht, sondern um die Ermittlung wirtschaftlicher bzw. finanzieller Verhältnisse. Auch die Ausführungen der Verteidigung über die Wertermittlung der Liegenschaft spielen für die Strafbarkeit keine Rolle (Urk. 107 Rz 21 ff.). Zutreffend ist einzig, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten "Gutachten" von dipl. Bauingenieur Dr. H._____ vom Dezember 2012 nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, da es nicht auf dem formalen Weg von Art. 184 ff. StPO eingeholt worden war. Für den Sachverhalt und einen Schuldspruch muss allerdings auch in keiner Wei- se auf den genauen Betrag der Marktwertermittlung im Gutachten abgestellt wer- den. Bereits aufgrund der Fotografien des Hauses ist erstellt, dass die Liegen- schaft selbst unter Berücksichtigung der ländlichen Lage einen erheblichen Wert darstellt (Urk. 2/1/21). Wenn die Verteidigung fachliche Mängel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des dipl. Bauingenieurs Dr. H._____ vom Dezember 2012 vorbringt, so ist nicht zu übersehen, dass selbst die Vertei- digung geflissentlich unerwähnt lässt, welchen Wert denn ihrer Ansicht nach das besagte Grundstück habe. Vielmehr belässt sie es bei der blossen Behauptung, dass der genannte Wert bei einem Verkauf nicht realisierbar sei (Urk. 79 S. 16). Jedenfalls macht sie selbst – zu Recht – nicht geltend, dass das Grundstück wert- los sei und deshalb nicht habe gegenüber dem Sozialamt angegeben werden müssen.
E. 4.3.2 Weiter brachte die Verteidigung vor, dass die Sozialbehörden selbst bei Kenntnis der Liegenschaften zur Auffassung gelangt wären, dass diese faktisch und rechtlich nicht hätten veräussert werden können, weshalb sie die bezogenen Sozialleistungen auch in Kenntnis der Liegenschaften ausbezahlt hätten (Urk. 79 S. 18). Nach Auffassung der Verteidigung bestehe aufgrund von Sozialhilfe- Richtlinien keine Pflicht eines Sozialhilfebezügers, eine selbst bewohnte Liegen- schaft zu veräussern, insbesondere bei Fehlen einer Altersvorsorge (Urk. 107 Rz 24 f.). In Bezug auf das Selbstbewohnen ist die Argumentation schon in sich widersprüchlich, weil der Beschuldigte gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, wenn er die Liegenschaft in Serbien selbst bewohnen würde. Auf der anderen Seite ist der Entscheid der Sozialhilfebehörde immer von einem mutmasslichen
- 22 - Erlös einer Veräusserung abhängig. Die Fotos der Liegenschaft des Beschuldig- ten belegen, dass es sich um ein sehr schönes, modernes, von aussen praktisch neuwertiges, grosses Haus mit gehobenem Baustandard ohne erkennbare äus- sere Mängel handelt. Die Behauptung der Verteidigung, es handle sich nicht um einen Vermögenswert von erheblichem Umfang im Sinne von § 20 SHG, ist be- reits durch die Fotos klar und unzweifelhaft widerlegt (Urk. 107 Rz 32). Es ist auch eine völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, dass diese Liegenschaft über mehrere Jahre hinweg unverkäuflich gewesen wäre. Weiter übersieht der Vertei- diger, dass wenn der Schwindel des Beschuldigten nach den ersten unwahren Deklarationen im Juni 1999 und im Dezember 2002 aufgeflogen wäre, gestützt auf § 24 und § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) jegliche weiteren Sozialleistungen hätten gekürzt oder sogar gestoppt werden können. In- sofern sind zu viel Sozialunterstützungsbeiträge ausbezahlt worden und es ist ein Schaden im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2005 entstanden. Berechnungen aufgrund hypothetischer Annahmen sind zumindest für die Tatbestandsmässigkeit nicht nötig. Es ist geradezu rechtsmissbräuchlich, den Behörden wahrheitswidrig Vermögenslosigkeit anzugeben und bei Aufdeckung des Schwindels nach Jahr und Tag den Beweis zu verlangen, zu welchem genauen Preis die Liegenschaft bei Kenntnis der wahren Umstände wann genau hätte veräussert werden können und in welchem Ausmass die Sozialleistungen in jedem der vergangenen Jahre konkret gekürzt worden wären. Ein solcher Nachweis ist gar nicht möglich. Eine Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach bei Sozialhilfebetrug eine hypothetische Berechnung des Leistungsanspruchs gestützt auf korrekte Angaben verlangt wird, ist nicht bekannt.
E. 4.3.3 Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, der Beschuldigte sei nur anteils- mässig an der Liegenschaft berechtigt. Da die Höhe seines Anteils nicht rechts- genügend abgeklärt worden sei, könne nur vom minimalst denkbaren Ver- mögenswert ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24; s.a. Urk. 107 Rz 25). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er alleine im Grundbuch als Besitzer eingetra- gen ist (Urk. 19 Antwort 83). In der von ihm eingereichten Kopie des Testaments seines Vaters geht hervor, dass die Liegenschaften in G._____ dem Beschuldig- ten vererbt wurden (Urk. 51/4 S. 6 - 7). Allein die Zusatzbemerkung des Vaters,
- 23 - dass es sein Wunsch sei, dass der Beschuldigte das beerbte Vermögen für sich und seine Familie aufbewahren und auch den restlichen Kindern zur Benützung zur Verfügung stellen solle, ändert vermögensrechtlich überhaupt nichts daran, dass der Beschuldigte alleiniger Erbe dieser Liegenschaften war und als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen wurde. Irgendwelche Belege über rechtliche Ansprüche von Familienangehörigen am Besitz oder Eigentum reichte der Beschuldigte nicht ein und in den Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt erwähnte er auch keinerlei solche finanzielle Verpflichtungen. Dass der Wert seines Anteils an der Liegenschaft praktisch Null sei, ist somit eine völlig un- glaubhafte, undokumentierte Behauptung. Wiederum ist es äusserst stossend, wenn der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Beweise über seinen Anteil bzw. einen Gegenbeweis für eine völlig im leeren Raum stehende undokumentier- te Behauptung verlangt, für welche er leicht selbst Unterlagen einreichen könnte, welche zumindest einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Behauptung gäben. Wenn ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr im Sinne einer minimalen Mitwirkungspflicht ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest zu Zweifeln am Vorwurf Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil vom 3. März 2014, 6B_186/2014 Erw. 2; OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
- 24 -
E. 5 Opfermitverantwortung Die Verteidigung bringt vor, dass der Betrugstatbestand mangels Arglist zu ver- neinen sei (Urk. 107 Rz 12). Den Behörden sei ein früherer Bezug (gemeint ist wahrscheinlich des Beschuldigten) zur Gemeinde F._____ bekannt gewesen. Es treffe sie eine Opfermitverantwortung, da eine Überprüfung zumutbar gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welche dieser mit gefälschten Belegen un- termauerte. Unter solchen Voraussetzungen ist eine weitergehende Überprüfung, auch angesichts der sehr grossen Anzahl an Sozialhilfefällen, nicht zumutbar. Auch die Verteidigung bleibt schuldig zu erwähnen, welche Überprüfungshand- lung den nötig und zumutbar gewesen wäre. Immerhin hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, er sei in F._____ gemeldet und dort wohnhaft gewesen. Arglist entfällt nicht bereits deshalb, weil das Sozialamt nicht sämtliche Sozial- hilfebezüger mittels Detektiven rund um die Uhr überwacht.
E. 6 Auszahlungszeitraum und Beträge
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Auszahlungen würden sich auf mindestens Fr. 95'739.65 belaufen, welche Zahl nicht ganz nachvollziehbar ist (Urk. 89 S. 16 Erw. 1.1.8). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nur ein Zeitraum vom
24. Februar 2005 – bezüglich vorgängiger Handlungen wurde auf die Anklage nicht eingetreten – bis zur Strafanzeige des Sozialamtes vom 22. November 2011 bzw. dem Entscheid über die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom
E. 6.2 Hinzu kommen die Auszahlungen in der Zeit von August 2011 bis Dezem- ber 2012 von Fr. 15'074.70, als der Beschuldigte durch Vorlage der Mietzins- quittungen einen Wohnsitz in der Stadt Zürich vorgab (Urk. 10/1/24;, Saldo per 31. Dezember 2012, Fr. 215'140.90 ./. Saldo per 22. November 2011, Fr. 200'066.20). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte andernorts auch Sozialhilfe erhalten hätte. So oder so wurde die Kasse der Stadt Zürich um diesen Betrag geschmälert. Die Sozialhilfe ist im Kanton Zürich kommunal geregelt (§ 1 SHG).
E. 6.3 Somit ist von einem strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag von Fr. 87'225.20 auszugehen (Fr. 72'150.50 plus Fr. 15'074.70). Der Sachverhalt gemäss Anklage ab Februar 2005 ist im Übrigen zweifelsfrei erstellt. Auf die sachverhaltsmässigen Elemente der Gewerbsmässigkeit wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch eingegangen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Gesetzliche Tatbestände
E. 11 November 2011 (Urk. 1 und Urk. 2/4/6) in Betracht zu ziehen ist. Für Aus- zahlungen nach diesem Datum kann in strafrechtlicher Hinsicht, was die ver- schwiegenen Liegenschaften in Serbien betrifft, nicht mehr von Arglist ausgegan- gen werden, da dem Sozialamt gemäss ihrer Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beschuldigte die Liegenschaften vorschriftswidrig nicht deklariert hatte (Urk. 1 und Urk. 2/4). Die ihm mit Schreiben des Sozialamtes vom
30. September 2011 angesetzte Frist bis Ende Oktober 2011 zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Liegenschaften liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen (Urk. 2/8). Gemäss der eingereichten Tabelle des Sozialamtes Zürich wurde in diesem Zeitraum ein Betrag von total Fr. 72'100.50 ausbezahlt
- 25 - (Urk. 10/1/24 = SOD Urk. D1/24; Saldo bis und mit 1. November 2011, Fr. 200'066.20, abzüglich Saldo per 24. Februar 2005 Fr. 127'965.70).
Dispositiv
- Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft.
- Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 100 Tage durch Haft und Hausarrest erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.
- Das am 10. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingezogene Depositum des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr des Vorverfahren amtliche Verteidigung bis zur Einstellungsverfügung vom Fr. 2'938.15
- September 2014 (inkl. MwSt.) Fr. 112.50 Schriftliche Übersetzung Fr. -500.00 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 4 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 91 S. 2; Urk. 103/2 S. 2 und Urk. 107 S. 2)
- Es sei das Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 6 vollumfänglich aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 von den Anklagevorwürfen freizusprechen, eventualiter milder zu bestrafen.
- Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 5 das sichergestellte Depositum von CHF 500.00 an den Beschuldigten herauszugeben.
- Es seien in Abänderung der Dispositivziffer 8 die Untersuchungs- und die übrigen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszu- richten.
- Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. sowie betreffend die Beschwerde gegen das Honorar der amtlichen Verteidigung:
- Die Dispositivziffer 7 sei hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für seine Auf- - 5 - wendungen als amtlicher Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'562.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Eventualiter sei Dispositivziffer 7 in Bezug auf die amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 96, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 24. September 2019 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen in den Jahren 2005 bis 2013 schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft (Urk. 60 S. 27 f.). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2019 statt (Prot. I S. 9), die Beratung gleichentags (Prot. I S. 28). Das Urteilsdispositiv wurde im Einverständnis der Parteien nicht mündlich eröffnet und am 26. September 2019 schriftlich mitgeteilt (Urk. 27 und 82/1 - 82/3). Am 8. Oktober 2019 (Post- stempel: 7. Oktober 2019) meldete der amtliche Verteidiger unter Berücksich- tigung des Fristenlaufs an Wochenenden fristgemäss Berufung an (Urk. 83; Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 24. bzw. der Geschädigten am
- Februar 2020 zugestellt (Urk. 88/1 - 88/3). - 6 -
- Berufungsverfahren 2.1. Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hierorts am 6. März 2020 ein (Urk. 91). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 93). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Die Geschädigte, das Sozial- amt der Stadt Zürich, liess sich nicht vernehmen. 2.3. Mit Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom 25. März 2020 wurde das Beschwerdeverfahren über die Höhe der erstinstanzlichen Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers bis zur Erledigung dieses Berufungsverfahrens sistiert (Urk. 95). Dieses Verfahren wurde der hiesigen Strafkammer zur Erledi- gung im Rahmen des Berufungsverfahrens überwiesen (Urk. 103; BGE 139 IV 199 Erw. 5.6). 2.4. Dem Beschuldigten wurde auf sein Ersuchen hin das Erscheinen zur Beru- fungsverhandlung vom 18. Juni 2020 erlassen (Urk. 99). In der Folge erklärten die Parteien ihr Einverständnis zu einem schriftlichen Verfahren, welches mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 angeordnet wurde (Urk. 101 und 105). Die schriftliche Berufungsbegründung der Verteidigung ging am 7. Juli 2020 ein, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2020 (Urk. 107 und Urk. 113). Auf eine Replik verzichtete der Beschuldigte mit Eingabe vom
- August 2020, da auf sämtliche Argumente der Staatsanwaltschaft bereits ein- gegangen worden sei (Urk.116). II. Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht den Schuldspruch an und beantragt einen Freispruch (Urk. 91 S. 2; Urk. 107 S. 2). Ebenfalls angefochten ist die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urk. 103). Mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Anklage betreffend Handlungen vor dem 24. Februar 2005) und 6 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin - 7 - bzw. Geschädigten) wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 1 und 6 in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist neu zu befinden (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich wahrheitswidrig angegeben zu haben, er wohne in der Stadt Zürich zur Untermiete bei B._____. Diesen Wohnsitz habe er gegenüber dem Sozialamt durch Einreichung von gefälschten Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____ dokumentiert. Weiter habe er dem Sozialamt angegeben, er sei vermö- genslos, obschon er in Serbien Besitzer mehrerer Liegenschaften gewesen sei. Dadurch sei ihm vom Sozialamt zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 100'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67).
- Wohnsitz in der Stadt Zürich 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt, indem er einen Untermietvertrag mit B._____ an der C._____- strasse ... in ... Zürich abgeschlossen habe (Urk. 66 S. 12). Sein Untermietver- hältnis belegte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden mit Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass diese Quittungen gefälscht gewesen seien, was der Beschuldigte in Ab- rede stellt. 2.2. Aussagen der Untervermieterin B._____ 2.2.1. Die Untervermieterin B._____ sagte als Auskunftsperson in ihrer Einver- nahme vom 15. März 2019 aus, der Untermietvertrag mit dem Beschuldigten sei durch seine Tochter und seine Frau, welche sie zuvor gekannt habe, zustande gekommen (Urk. 51/2 Antwort 13). Sie hätten den Vertrag beim Beschuldigten zuhause unterschrieben (Urk. 51/2 Antwort 32). Der Beschuldigte sei aber nie - 8 - aufgetaucht, sei nie eingezogen, habe nie Kleider gebracht und habe auch nie bezahlt (Urk. 51/2 Antworten 17 - 19). Ein einziges Mal habe die Tochter des Be- schuldigten ihr das Geld in bar gegeben (Urk. 51/2 S. 4 Antwort 24). Sie – B._____ – habe später, als die Mietzinszahlungen ausgeblieben seien, versucht, den Beschuldigten zu kontaktieren, aber die ganze Familie habe ihre Anrufe nicht mehr entgegengenommen (Urk. 51/2 Antworten 24 und 26). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen seien alle gefälscht (Urk. 21 Antwort 39). Sie habe ein ein- ziges Mal eine blaue Quittung unterschrieben, die Allererste (Urk. 21 Antwort 39 und Urk. 51/2 Antwort 41). Sie könne sich nicht erklären, wie die anderen Quittungen zustande gekommen seien. Vielleicht seien diese kopiert. Die Unter- schriften würden der Ihrigen schon ähneln, aber sie stammten trotzdem nicht von ihr (Urk. 52/1 Antwort 42). 2.2.2. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsbegrün- dung geltend, die Auskunftsperson B._____ habe falsch ausgesagt (Urk. 79 S. 3, Urk. 107 Rz 8). Er wies zumindest zu Recht darauf hin, dass es gewisse Unge- nauigkeiten in den Aussagen von B._____ gibt. Insgesamt sind die Einwendun- gen der Verteidigung aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Hervorheben von Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in Aussagen von Zeugen basiert auf der ir- rigen Annahme, dass die nackte Feststellung einer solchen Erscheinung die Be- weiskraft der Aussage reduzieren würde. Eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente der Aussage ist jedoch eine dialektische Vereinfachung, die durch die empirischen Erkenntnisse der Aussagenanalyse geradezu widerlegt ist. Die Vali- dität von Aussagen kann nie aufgrund eines isoliert betrachteten einzelnen Reali- tätskriteriums oder Fantasiesignals bewertet werden. Nur der Kontext mit anderen Elementen der Aussagenanalyse lässt eine aussagekräftige Bewertung zu. So sind beispielsweise Widersprüche nur dann relevant, wenn die Aussageperson daraus etwas in ihrem Interesse ableiten könnte, oder wenn keine vernünftige Er- klärung dafür besteht, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der kon- kreten Situation eine prägnante Wahrnehmung und Memorierung zu erwarten gewesen wäre. Andernfalls sind solche Widersprüche lediglich ein Indiz für man- gelndes Erinnerungsvermögen, was insbesondere bei lange zurückliegenden - 9 - Umständen oder Geschehnissen, welche für die aussagende Person nebensäch- lich waren oder die sie aus nachvollziehbaren Gründen schon lange "abgehakt" hat, völlig normal ist, ja geradezu ein Realitätskennzeichen darstellt. Zwanglos auflösen können sich solche subjektiv nebensächlichen Widersprüche insbeson- dere durch das Aussageverhalten. Vorliegend konnte B._____ für die genannten Unstimmigkeiten sofort und spontan plausible Erklärungen dazu liefern. Ihre Aus- sagen wirken zudem farbig und realitätsnah, weil sie diese mit zahlreichen le- bensnahen Details ausschmückte und sich daraus ein in sich stimmiges Bild ergibt. 2.2.3. Der Verteidiger brachte vor, B._____ habe in ihrer ersten polizeilichen Be- fragung ausgeführt, der Beschuldigte habe anfänglich noch bei ihr gewohnt. In der späteren staatsanwaltlichen Einvernahme habe sie dann im Widerspruch dazu geltend gemacht, er habe überhaupt nie bei ihr gewohnt (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Für diese Anpassung ihrer Aussage gab B._____ allerdings eine plausibel Erklärung: Sie habe zu Beginn der Untersuchung noch versucht, den Beschuldig- ten zu schützen, damit er bei der Sozialhilfe keine Kürzungen erhalte (Urk. 51/2 Antwort 51). Im Lichte des Umstands, dass der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, nie bei B._____ gewohnt bzw. übernachtet zu haben, ist diese Erklärung glaubhaft. Auf einer solchen Aussagenänderung, von einer anfänglichen (fal- schen) Version zu Gunsten des Beschuldigten zu einer, mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten kohärenten (wahren) Schilderung, kann man nicht im Ge- ringsten ableiten, die Zeugin beschuldige den Beschuldigten zu Unrecht. 2.2.4. Weiter wendete der Verteidiger ein, B._____ habe zunächst ausgesagt, als Mietzins seien Fr. 840.-- vereinbart worden, wovon sie in ihrer zweiten Ein- vernahme abgerückt sei, indem sie erklärt habe, es seien Fr. 560.-- abgemacht worden (Urk. 79 S. 5). Auch diese Diskrepanz klärte sich zwanglos auf. B._____ sagte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, der Vertrag habe ursprünglich auf Fr. 840.-- gelautet, weil sie zwei Zimmer habe untervermieten wollen; abgemacht worden seien dann aber Fr. 560.-- für 1 Zimmer (Urk. 51/2 Antwort 49). Aus die- sem Aussageverhalten kann zwar abgeleitet werden, dass B._____ nicht immer auf Anhieb ganz präzise Angaben machte, jedoch nicht, dass sie generell lüge - 10 - oder den Beschuldigten zu Unrecht belaste. Immerhin lagen die betreffenden Vor- fälle auch mehrere Jahre zurück, was gewisse unpräzise Ausdrucksweisen mit sich bringt. 2.2.5. Zudem machte der Verteidiger geltend, auch bezüglich der Höhe der- jenigen Mietzinszahlungen, deren Erhalt sie anerkannt habe, habe B._____ ab- weichende Aussagen gemacht (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Was den Betrag von Fr. 840.-- betrifft, wurde der Grund bereits vorstehend erwähnt. B._____ hat nie behauptet, Fr. 840.-- erhalten zu haben. Ansonsten stimmt es, dass B._____ in ih- rer polizeilichen Befragung jeweils von Fr. 550.-- sprach (Urk. 21 Antworten 9, 39 und 49). In der staatsanwaltlichen Befragung gab sie dann an zwei Orten an, sie habe Fr. 500.-- bekommen (Urk. 51/2 Antworten 31 und 37) und einmal sprach sie von Fr. 560.-- (Urk. 51/2 Antwort 49). Wiederum sind solche Differenzen in Aus- sagen zwanglos mit natürlichen Erinnerungslücken erklärbar. Offenkundig ist ein- zig, dass es für B._____ unbedeutend war, ob sie nun Fr. 500.--, Fr. 550.-- oder Fr. 560.-- nicht erhalten hat. Dies ist völlig nachvollziehbar. In der Befragung ging es auch gar nicht um den exakten Betrag, sondern um die Frage, ob der Beschul- digte den Untermietzins bezahlt hat oder nicht. Wenn der Verteidiger aus diesen Ungenauigkeiten etwas zu Gunsten seines Mandaten ableiten will, ist er auf die Aussage seines eigenen Klienten hinzuweisen. Dieser sagte in seiner ersten Be- fragung aus, er habe "CHF 500 und etwas" bezahlt (Urk. 19 Antwort 104). Offen- bar wusste auch der Beschuldigte den genauen Betrag nicht mehr. Allein daraus kann aber ebenso wenig geschlossen werden, seine gesamte Darstellung sei ge- logen, wie aus der betragsmässigen Ungefährangabe von B._____. Wenn der Verteidiger diesbezüglich die fehlende exakte Erinnerung von B._____ rügt, misst er mit zwei ungleichen Ellen. Der genaue Betrag ist im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorwurf auch ein nebensächliches Detail, aus welchem B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Nach den empirischen Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie wäre bei einem geplanten, wahrheitswidrigen Abstreiten des Erhalts der Mietzinszahlungen vielmehr zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bereits im Vorfeld einen genauen fiktiven Betrag überlegt hät- te, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Ein Lügner baut normaler- weise keine unnötigen Komplikationen in seine erfundene Geschichte ein. - 11 - 2.2.6. Schliesslich vertritt der Verteidiger die Auffassung, B._____ habe ein offensichtliches Eigeninteresse an den von ihr gemachten, angeblich falschen Aussagen. So habe sie nicht selbst in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten wollen (Urk. 79 S. 4, Urk. 107 Rz 5). Dieses Argument leuchtet schon deshalb nicht ein, weil gar nicht erkennbar ist, weshalb eine Strafbarkeit von B._____ davon abhängen soll, ob der Mietzins bezahlt worden ist oder nicht. Ab- gesehen davon ist auch nicht erkennbar, welcher Straftat man B._____ hätte be- zichtigen sollen. Gehilfenschaft zu Sozialhilfebetrug scheidet bereits deshalb aus, weil nicht einmal der Beschuldigte je behauptete, die Quittungen habe er unter Mitwirkung von B._____ gefälscht. Zudem hat B._____ ja nie wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe ständig bei ihr gewohnt, was Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen der Stadt Zürich gewesen wäre. Des Weiteren hat B._____ auch nie geltend gemacht, sie fordere eine Nachzahlung vom Be- schuldigten. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Nachforderung ohnehin verjährt (Art. 128 OR). Deshalb kann B._____ auch kein finanzielles Motiv für eine Falschaussage unterstellt werden. 2.2.7. B._____ sagte immer konstant aus, der Beschuldigte habe den Untermiet- zins nie bezahlt und sie habe nur von dessen Tochter einmal Geld von ungefähr Fr. 500.-- in bar am Bahnhof D._____ erhalten. Am Wahrheitsgehalt dieser Aus- sage bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie bereits ausgeführt, ist die Bezahlung des Mietzinses ohnehin nicht ausschlaggebend für die Frage, wo der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Unglaubhaft sind in diesem Verfahren nicht die Aussagen von B._____, sondern die Aussagen des Beschuldigten, zumindest in gewissen Punkten. Er- stellt ist beispielsweise, dass er bezüglich seinem Wohnort zunächst die Unwahr- heit gesagt hat, und dann nur zögerlich zugab, gar nie bei B._____ gewohnt zu haben. 2.3.2. Auf Vorhalt, wonach er beim Einwohnerkontrollamt (damals Kreisbüro 12) nur bis zum 30. August 2012 gemeldet und danach als unbekannt verzeichnet - 12 - gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, dass er nirgends gemeldet gewesen sei (Urk. 19 Antwort 97). An den Namen seiner Unterver- mieterin an der C._____-strasse ..., B._____, konnte er sich in seiner ersten Ein- vernahme vom 5. Juni 2013 nicht mehr erinnern, obwohl er ja geltend machte, bis Dezember 2012 dort gewohnt und den Untermietzins bezahlt zu haben (Urk. 19 Antwort 100). Dies nota bene bei gemeinsamer Benützung von Bad und Küche. Immerhin erinnerte er sich noch, dass es eine Frau gewesen sei (Urk. 19 Antwort 101). Auf Vorhalt, dass er dort seit Oktober 2011 nicht mehr wohnhaft gewesen sei, gab er zur Antwort: "Ja, ab und zu habe ich nicht dort geschlafen" (Urk. 19 Antwort 109). 2.3.3. Ebenso springt die ausweichende Antwort des Beschuldigten ins Auge, als er darauf hingewiesen wurde, dass B._____ bestreite, dass er bei ihr gewohnt habe. Er erwiderte nämlich: "Das ist doch nicht B._____s Problem, wo ich wohne" (Urk. 19/1 Antwort 77). Wer nichts zu verbergen hat, gibt für gewöhnlich keine solchen Antworten. 2.3.4. In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er bei B._____ gewohnt habe, zu Protokoll: "Ich bekam meine Post dorthin. Ich habe dort vielleicht 2 Monate geschlafen. Ich hatte eine Freundin, konnte aber meine Adresse nicht bei ihr haben. Ich habe bei ihr geschlafen" (Urk. 51/1 Antwort 71). Auf die Anschlussfrage, wie denn diese Freundin geheis- sen habe, fuhr der Beschuldigte fort: "Sie ist nicht mehr hier. Das ist privat, das möchte ich nicht sagen. Ich glaube sie hiess E._____" (Urk. 51/1 Antwort 71). Diese Antwort überzeugt nicht. Zum einen ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er den Namen der Freundin nicht nennen konnte, zum anderen kann man sich für gewöhnlich einige Monate später an den Vornamen der Freundin problemlos erinnern, wenn man häufig bei ihr übernachtete und sagt nicht aus, "man glaube" sie habe E._____ geheissen. Die Anonymisierung von angeblichen Zeugen und die Behauptung ihres spurlosen Verschwindens ist ein klassisches Lügensignal. 2.3.5. Im Anschluss an die Befragung von B._____ am 15. März 2019, an welcher der Beschuldigte anwesend war, hielt B._____ daran fest, dass der Beschuldigte - 13 - nie bei ihr gewohnt habe (Urk. 51/2 Antwort 46). Darauf entgegnete dann der Be- schuldigte: "Das stimmt. Da hat sie nicht gelogen (…). Ich hatte Freunde und eine Freundin, ich habe bei Ihnen gelebt" (Urk. 51/3 Antwort 122 - 123), "ich konnte dort nicht schlafen. Es war nicht möglich" (Urk. 51/3 Antwort 126). 2.3.6. In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass er dort bei B._____ nie übernachtet habe. Es sei dort dreckig gewesen und B._____ sei auch krank gewesen (Urk. 66 S. 13). Auf Vorhalt des Vorwurfes gab er zu Protokoll: "Was hätte ich denn machen sollen, worum geht es? Man muss ja einen Wohnsitz haben, wenn man Sozialhilfe beantragt" (Urk. 66 S. 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er dann davon, dass er dort nur zwei oder drei Nächte übernachtet habe (Prot. I S. 13). Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von zwei oder drei Übernachtungen nie effektiv als Untermieter in der Wohnung von B._____ an der C._____-strasse in Zürich gelebt bzw. gewohnt hat. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach von einem Wohnsitz in Zürich auszugehen sei, weil ein Wohnsitz in F._____ nicht nachgewiesen sei, widersprechen sich mit den Zugaben ihres eigenen Klienten. Abgesehen davon ist sozialversicherungsrechtlich wie auch strafrechtlich irrele- vant, ob der Beschuldigte die Absicht dauernden Verbleibs in Zürich gehabt habe oder nicht, wenn er tatsächlich nie oder nur zwei Nächte in Zürich gewohnt hat (Urk. 107 Rz 10 und 11). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte immer in der Stadt Zürich gewohnt habe, so ist sie daran zu erinnern, dass der Beschuldigte keinerlei substantiierte oder nachprüfbare Angaben dazu machte, wo er denn – anstatt bei B._____ – tatsäch- lich gewohnt haben will (Urk. 107 Rz 13).
- Quittungen für die Mietzinszahlungen Wenn der Beschuldigte gar nie bei B._____ wohnte, würde es naheliegen, dass er auch keinen Mietzins bezahlte. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend. - 14 - 3.1. Aussagen der Untervermieterin B._____ Es kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B._____ verwiesen werden. Sie machte von Beginn weg gel- tend, sowohl der Mietvertrag als auch die Bestätigung der Mietzinszahlungen vom
- August 2011 bis 1. Februar 2012 (vgl. Urk. 21 S. 12) sowie die neun Quittungen über den Erhalt der Mietzinsen (vgl. Urk. 21 S. 12 - 15) seien gefälscht. Die auf diesen Dokumenten befindlichen Unterschriften stammten nicht von ihr. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt der Behauptung von B._____, wonach die fraglichen Quittungen über den Erhalt der Untermietzinsen nicht von ihr stammten, aus: "Ich habe von ihrer Seite etwa 4 - 5 Mal Quittungen erhalten, meistens legte sie die Quittungen in den Briefkasten. Sie ist eine nervöse und depressive Frau. Ich weiss nicht, wer das gemacht hat" (Urk. 19 Antwort 113). Eine mysteriöse Antwort, die überhaupt nicht zu jemandem passt, der die Wahr- heit sagt. Wenn Mietzinsen bar bezahlt werden, wird üblicherweise eine Quittung der vorliegenden Art - aus einem vorgedruckten Quittungsbüchlein (vgl. Urk. 21 S. 13 - 16), unmittelbar bei Barzahlung ausgestellt. Das ist ja gerade der Sinn solcher Quittungen. Bei der Behauptung des Beschuldigten bleibt rätselhaft, weshalb B._____ ihm die Quittungen in den Briefkasten gelegt haben soll, wenn er doch ein Zimmer in derselben Wohnung gemietet und bewohnt haben will. Ebenso, weshalb sie dies (nur) 4 - 5 Mal getan haben soll und weshalb bloss im Nachgang und nicht bei der Geldübergabe. Zudem sind insgesamt acht Quittungen bei den Akten, weshalb der Beschuldigte verdächtig offen bleibt, wie er in den Besitz der anderen drei oder vier Quittungen gelangte. Es erstaunt aber vor allem auch, dass der Beschuldigte in keiner einzigen Befragung Ausführungen zu den Barzahlungen bzw. Geldübergaben an B._____ machte, obschon ihm ja vorgehalten wurde, dass B._____ den Erhalt bestreitet. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, 8 Barzahlungen nicht gemacht zu haben, macht üblicherweise Angaben und Details zu den Geldübergaben, um sich zu entlasten. Nicht so der Beschuldigte, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Aussage ver- - 15 - nünftigerweise hätte erwartet werden dürfen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch seine spontan geäusserte Bemerkung, B._____ sei nervös und depressiv, ist entlarvend. Zum einen haben diese Persön- lichkeitsmerkmale nichts mit der Frage der Bargeldübergabe zu tun, zum anderen sind solche unvermittelt auftauchenden abwertenden Persönlichkeits- beurteilungen typische Hinweise auf Ausflüchte. 3.2.2. Auch die Antwort auf die Frage, ob die Quittungen für die Mietzinszahlun- gen echt seien, erscheint befremdlich. Der Beschuldigte antwortete: "Ich hoffe es" (Urk. 51/1 Antwort 74). Wenn der Beschuldigte die Quittungen aufgrund von Bar- zahlungen erhalten hätte, hätte er gewusst, ob diese echt sind oder nicht und nicht bloss darauf gehofft. Schliesslich werden solche Quittungen typischerweise immer vom Zahlungsempfänger bei Zahlung ausgestellt oder zumindest bei der Barzahlung übergeben. 3.2.3. Verdächtig erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt der Angabe von B._____, wonach im Mietvertrag für zwei Zimmer ein Mietzins von Fr. 840.-- vereinbart worden sei (Urk. 19 Antwort 109). Er erwiderte: "Die Frau vom Sozialamt hat mir vorgerechnet, dass ich nur CHF 560.-- zahlen soll, da wir zu dritt in der Wohnung wohnten." Es ist unglaubhaft, dass jemand vom Sozialamt rät, vertragswidrig einen tieferen Mietzins als im Vertrag zu bezahlen. Ganz abge- sehen davon, dass sich hier die Frage des zeitlichen Ablaufs stellt, indem unklar bleibt, ob jetzt zuerst der schriftliche Untermietvertrag, in welchem ein Mietzins von Fr. 560.-- aufgeführt wird (Urk. 10/02/50), abgeschlossen wurde oder zuerst die Sozialarbeiterin vorgerechnet hat. 3.2.4. Weiter wurde dem Beschuldigten die von ihm beim Sozialamt eingereichte Zahlungsbestätigung vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte sei- nen Untermietzins regelmässig vom 1. August 2011 bis 1. Februar 2012 bezahlt habe (Urk. 21 S. 12). Auf den Hinweis, dass B._____ geltend machte, dieses Schreiben noch nie gesehen zu haben und die Unterschrift nicht von ihr stamme (Urk. 19 Frage 111; Urk. 21 S. 12), erwiderte der Beschuldigte darauf lapidar: "Von mir wurde dieser Brief auch nicht verfasst" (Urk. 19 Antwort 111). Eine - 16 - solche Antwort ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, welche zu Unrecht der Urkundenfälschung beschuldigt wird. Eine unschuldige Person würde sofort Ausführungen darüber machen können, wann und von wem sie dieses Dokument erhalten habe und aus welchem Grund. Schliesslich stellt ein Vermieter nicht ungefragt eine solche Bestätigung aus. 3.2.5. Schliesslich kann in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gefälschten Quittungen auch auf das nach- folgend geschilderte Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften in Serbien verwiesen werden. Es ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte mehrfach ganz bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in diesem Strafverfahren gering ist.
- Liegenschaften in Serbien 4.1. Unterstützungsanträge Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in seinen Anträgen um Sozialhilfe vom
- Juni 1999 (Urk. 2/1/1), vom 18. Dezember 2002 (Urk. 2/1/5), vom 1. März 2004 (Urk. 2/1/6), vom 24. Februar 2005 (Urk. 2/1/7), vom 4. Januar 2006 (Urk. 2/1/8) und vom 18. November 2010 (Urk. 2/1/10) angegeben hatte, über kein Vermögen, insbesondere über keine Liegenschaften zu verfügen (Urk. 19 Antwort 13 - 23, 26 - 46, Urk. 51/1 Antwort 46, Urk. 66 Antwort 12). Indem die Verteidigung geltend macht, der deliktische Zeitraum sei auf das Einreichen der Strafanzeige festzusetzen (Urk. 107 Rz 37), übersieht sie, dass Betrug kein Dauerdelikt ist. Massgebend bei Art. 146 StGB sind die Falschangaben bei den Deklarationen und nicht die Dauer des Bezugs der Sozialleistungen. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. In seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Unterstützungsanträge mit den Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen gefragt, ob er zu den jeweiligen Zeitpunkten über Vermögenswerte verfügt habe. Jedes Mal verneinte der Beschuldigte die Frage oder erklärte, dass die damaligen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, dass die Angaben korrekt - 17 - seien oder dass die Angaben stimmten (Urk. 19 S. 4 - 8). Bei der Frage 47 erwähnte er erstmals: "Ja, ausser einem Stück Land, das in Serbien auf meinen Namen lautet" (Urk. 19 S. 8). 4.2.2. Zu Beginn stellte er sich auf den Standpunkt, all die Formulare habe er nicht gelesen und sie hätten ihn auch nicht interessiert (Urk. 19 Antwort 48). Unbehelflich und nahezu grotesk ist sein Einwand, er habe eben den Sozial- behörden vertraut und die Formulare ungelesen unterschrieben (Urk. 19 Antwort 50). Der Beschuldigte verfügt über eine normale Schulbildung und er ist intellek- tuell nicht zurückgeblieben, weshalb er einsehen kann, dass nicht das Vertrauen von ihm in das Sozialamt zur Debatte steht, sondern umgekehrt, das Vertrauen des Sozialamtes in ihn bzw. seine Angaben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nicht behauptet, er sei vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, falsche Angaben zu machen oder das Formular ungelesen zu unterschreiben. Er hat ohnehin nicht nur unterschrieben, sondern die Felder betreffend Vermögenswerte mit Nein ange- kreuzt. Zudem wurde ihm das Merkblatt 2010 über die Pflichten im Verfahren über Sozialunterstützung auch übersetzt (Urk. 2/1/11). 4.2.3. In der Folge räumte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft im Ausland sei, ein: "Grundstück habe ich in Serbien" (Urk. 19 Antwort 68). Seine nachfolgende Behauptung, das Sozialamt habe all das beigezogen und gesehen, ist allerdings eine blosse Schutzbehauptung. Solche Behauptungen, welche letztlich nie hieb- und stichfest widerlegt werden können, gleichzeitig aber einer vernünftigen Grundlage und jeglicher Indizien entbehren, können willkürfrei verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozialamt hätte im Wissen um Liegenschaften in Serbien die gegenteilige Deklaration im Formular einfach übergangen und Sozialhilfe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt. In den umfangreichen Unterlagen des Sozialamtes finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschuldigten stützen. - 18 - 4.2.4. Erst nachdem Nachforschungen im Ausland vorgenommen wurden, bestä- tigte der Beschuldigte ausdrücklich die Frage, ob er aufgrund eines Kaufvertrages mit der Beglaubigung Nr. 1 Besitzer des Grundstücks im Grundbuchblatt 2 auf der Katasterparzelle 3 in G._____/Serbien und im Grundbuch so eingetragen sei: "Ja, das ist richtig" und "Genau, das stimmt" (Urk. 19 Antworten 69 und 70). Ebenso hinsichtlich der beiden weiteren Liegenschaften auf demselben Grundbuchblatt 2, Katasterparzelle 4 und Katasterparzelle 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten: "Ich habe die gekauft für wenig Geld, sie sind wenig wert. Ich habe es nicht ange- geben, weil es in Serbien ist und es keinen Wert hat" (Urk. 19 Antwort 72). 4.2.5. Bezüglich der Liegenschaft Katasterparzelle 5 machte der Beschuldigte zu- nächst geltend, es sei ein Waldstück (Urk. 19 Antwort 71). Auf Vorhalt eines Fo- tobogens des Hauses auf dieser Parzelle und der Frage, wem dieses gehöre, führte der Beschuldigte aus: "Mir, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Ex-Frau, allen" (Urk. 19 Antwort 74; Fotobogen Urk. 2/21). Auf den Fotos ist un- schwer erkennbar, dass es sich nicht um ein Waldgrundstück handelt, sondern um eine Parzelle mit einem evtl. neu renovierten, sehr grossen zweistöckigen Haus gehobenen Standards mit zwei Balkonen und Garage sowie einem Neben- gebäude (Urk. 2/21 in Verbindung mit dem Wertgutachten von Dr. H._____, Urk. 2/29). Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Häuser auf der Parzelle 5 stünden (Urk. 19 Antwort 78). 4.2.6. Auf die Frage, wann diese Häuser gebaut worden seien, machte der Beschuldigte geltend, sie seien über 30 Jahre alt (Urk. 190 Antwort 79). Auf Vor- halt, wonach gemäss serbischen Behörden und einem Gutachten die Gebäude im Zeitraum von 2000 - 2005 gebaut worden seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme und dass es ihm egal sei, was die Serben sagten. Sein Vater habe das Haus vor ca. 25 Jahren gebaut (Urk. 19 Antworten 80 und 81). Weiter bestätigte er aber ausdrücklich, dass er im Grundbuch als Besitzer eingetragen sei: "Ja, weil mein Vater das so wollte" (Urk. 19 Antwort 83). 4.2.7. Auf Vorhalt einer Wertschätzung der Immobilie über EUR 117'820.-- mach- te der Beschuldigte geltend, für ihn habe es viel Wert, aber sicher nicht so viel. Für EUR 100'000.-- könne man das ganze Dorf kaufen (Urk. 19 Antwort 88). Auch - 19 - wenn der Beschuldigte den Wert nicht anerkannte, so ist in Verbindung mit den Fotografien, welche ein auch für hiesige Verhältnisse solides, ausgezeichnet ge- bautes grosses Haus mit luxuriösen Stilelementen zeigen und dabei den Eindruck eines neuen, eventuell frisch renovierten Hauses erwecken, völlig zwanglos davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt nicht einen unbedeutenden Wert darstellt. 4.2.8. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass er zunächst davon ausging, dass die Strafbehörden keine Kenntnis von seinen Liegenschaften in Serbien hätten. Dann, mit dem Fotobogen und den weiteren Unterlagen konfrontiert, wurde er offenbar gewahr, dass sein Standpunkt wohl nicht haltbar sein werde, weshalb er sich auf eine neue Verteidigungsstrategie verlegte. Er machte geltend: "Ich habe das alles nicht gewusst. Ich lebe in Zürich und nicht in G._____. (…) Ich lebe in Zürich und nicht in Serbien. Wen interessiert das. Ich lebe da und beziehe Sozialhilfe hier. Ich bin nicht dort unten. (…) Habe ich nicht die Rechte wie jeder normale Mensch? Ich habe diese Gelder hier in der Schweiz bekommen und ich habe es hier in der Schweiz ausgegeben. Ist das Betrug? (…) Dass ich die Liegenschaften in Serbien hätte deklarieren müssen, habe ich als nicht nötig betrachtet, da ich hier in der Schweiz lebe" (Urk. 19 Ant- worten 89, 90, 94 und 121). Ähnlich tönen dann seine Rechtfertigungen in der Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ich hatte keine andere Möglichkeit damals. Behandelt im Rahmen meiner Menschenrechte" (Urk. 66 Antwort 9). 4.2.9. In der Befragung vom 12. Februar 2019 machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass ihn niemand nach den Liegenschaften in Serbien gefragt habe (Urk. 51/1 Antwort 49), was selbstredend nichts daran ändert, dass er wahr- heitswidrig in den Unterstützungsanträgen und Vermögensdeklarationen angab, er verfüge über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im In- und Ausland. Weiter brachte er vor, er habe vielleicht das Wort "Liegenschaft" nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass es Fussballclub bedeute (Urk. 51/1 Antwort 50). Auch solche nachgeschobenen Begründungen sind völlig unglaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte diesen Einwand bereits in seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 vorgebracht. Auch seine - 20 - Formulierung "vielleicht habe ich gedacht" ist ein deutliches Indiz, dass es sich bloss um einen aussichtslosen, theoretischen Einwand handelt. Wenn ein subjek- tiver Irrtum den Fakten entspricht, spricht man nie im Konjunktiv. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten am 21. November 2010 das gesamte Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe übersetzt worden war, was von einem Übersetzer unterschriftlich bestätigt wurde und worin der Beschuldigte ebenfalls mit Unterschrift bestätigte, den Inhalt verstanden zu haben (Urk. 2/1/11). Völlig unglaubhaft wirkt dann schliesslich auch die in der Einvernahme vom 12. Februar 2019 erstmals erhobene Behauptung, er spreche nicht so gut Deutsch und manchmal hätten "es" auch seine Kinder ausgefüllt (Urk. 51/1 Antwort 62). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er die Formulare selbst unterschrieben hat und sowohl in der Schweiz als auch in Serbien ist allgemein bekannt, dass man somit die Verantwortung für den Inhalt im Formular übernimmt. Die Quintessenz bildet dann wohl die Aussage des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ja, das Gesetz hat mich auch nie interessiert" (Urk. 66 Antwort 44). Und weiter führte er aus, dass beim Sozialamt sicher viel grössere Kriminelle zu finden seien, grössere als er, denn er sei nur ganz klein und habe niemanden betrügen wollen (Urk. 66 Antwort 54). 4.2.10. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er heute in jenem Haus lebe und sonst niemand (Urk. 51/1 Antwort 17). Auf den Hinweis auf die Rückforderungen des Sozialamtes gab er zu Protokoll, dass er das Haus nie verkaufen werde (Urk. 19 Antwort 93). 4.3. Einwendungen der Verteidigung 4.3.1. Die Ausführungen des Verteidigers blenden die Zugaben des Beschuldig- ten in dessen Befragungen im Vorverfahren über dessen Liegenschaftsbesitz völlig aus. So sind beispielsweise die Ausführungen des Verteidigers über die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum im serbischen Recht vor- liegend irrelevant (Urk. 79 S. 8 - 12, Urk. 107 Rz 14 - 20). In den Formularen der Unterstützungsanträge und Vermögensdeklarationen des Sozialamtes wurde nicht nach Eigentum gefragt, sondern nach Vermögenswerten und Liegenschaf- ten im In- und Ausland (Urk. 2/1/1 - 2/1/10). Zudem leuchtet jedem Antragsteller - 21 - ein, dass es bei dieser Frage im Formular nicht um eine juristisch exakte sachen- rechtliche Qualifikation geht, sondern um die Ermittlung wirtschaftlicher bzw. finanzieller Verhältnisse. Auch die Ausführungen der Verteidigung über die Wertermittlung der Liegenschaft spielen für die Strafbarkeit keine Rolle (Urk. 107 Rz 21 ff.). Zutreffend ist einzig, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten "Gutachten" von dipl. Bauingenieur Dr. H._____ vom Dezember 2012 nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, da es nicht auf dem formalen Weg von Art. 184 ff. StPO eingeholt worden war. Für den Sachverhalt und einen Schuldspruch muss allerdings auch in keiner Wei- se auf den genauen Betrag der Marktwertermittlung im Gutachten abgestellt wer- den. Bereits aufgrund der Fotografien des Hauses ist erstellt, dass die Liegen- schaft selbst unter Berücksichtigung der ländlichen Lage einen erheblichen Wert darstellt (Urk. 2/1/21). Wenn die Verteidigung fachliche Mängel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des dipl. Bauingenieurs Dr. H._____ vom Dezember 2012 vorbringt, so ist nicht zu übersehen, dass selbst die Vertei- digung geflissentlich unerwähnt lässt, welchen Wert denn ihrer Ansicht nach das besagte Grundstück habe. Vielmehr belässt sie es bei der blossen Behauptung, dass der genannte Wert bei einem Verkauf nicht realisierbar sei (Urk. 79 S. 16). Jedenfalls macht sie selbst – zu Recht – nicht geltend, dass das Grundstück wert- los sei und deshalb nicht habe gegenüber dem Sozialamt angegeben werden müssen. 4.3.2. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass die Sozialbehörden selbst bei Kenntnis der Liegenschaften zur Auffassung gelangt wären, dass diese faktisch und rechtlich nicht hätten veräussert werden können, weshalb sie die bezogenen Sozialleistungen auch in Kenntnis der Liegenschaften ausbezahlt hätten (Urk. 79 S. 18). Nach Auffassung der Verteidigung bestehe aufgrund von Sozialhilfe- Richtlinien keine Pflicht eines Sozialhilfebezügers, eine selbst bewohnte Liegen- schaft zu veräussern, insbesondere bei Fehlen einer Altersvorsorge (Urk. 107 Rz 24 f.). In Bezug auf das Selbstbewohnen ist die Argumentation schon in sich widersprüchlich, weil der Beschuldigte gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, wenn er die Liegenschaft in Serbien selbst bewohnen würde. Auf der anderen Seite ist der Entscheid der Sozialhilfebehörde immer von einem mutmasslichen - 22 - Erlös einer Veräusserung abhängig. Die Fotos der Liegenschaft des Beschuldig- ten belegen, dass es sich um ein sehr schönes, modernes, von aussen praktisch neuwertiges, grosses Haus mit gehobenem Baustandard ohne erkennbare äus- sere Mängel handelt. Die Behauptung der Verteidigung, es handle sich nicht um einen Vermögenswert von erheblichem Umfang im Sinne von § 20 SHG, ist be- reits durch die Fotos klar und unzweifelhaft widerlegt (Urk. 107 Rz 32). Es ist auch eine völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, dass diese Liegenschaft über mehrere Jahre hinweg unverkäuflich gewesen wäre. Weiter übersieht der Vertei- diger, dass wenn der Schwindel des Beschuldigten nach den ersten unwahren Deklarationen im Juni 1999 und im Dezember 2002 aufgeflogen wäre, gestützt auf § 24 und § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) jegliche weiteren Sozialleistungen hätten gekürzt oder sogar gestoppt werden können. In- sofern sind zu viel Sozialunterstützungsbeiträge ausbezahlt worden und es ist ein Schaden im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2005 entstanden. Berechnungen aufgrund hypothetischer Annahmen sind zumindest für die Tatbestandsmässigkeit nicht nötig. Es ist geradezu rechtsmissbräuchlich, den Behörden wahrheitswidrig Vermögenslosigkeit anzugeben und bei Aufdeckung des Schwindels nach Jahr und Tag den Beweis zu verlangen, zu welchem genauen Preis die Liegenschaft bei Kenntnis der wahren Umstände wann genau hätte veräussert werden können und in welchem Ausmass die Sozialleistungen in jedem der vergangenen Jahre konkret gekürzt worden wären. Ein solcher Nachweis ist gar nicht möglich. Eine Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach bei Sozialhilfebetrug eine hypothetische Berechnung des Leistungsanspruchs gestützt auf korrekte Angaben verlangt wird, ist nicht bekannt. 4.3.3. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, der Beschuldigte sei nur anteils- mässig an der Liegenschaft berechtigt. Da die Höhe seines Anteils nicht rechts- genügend abgeklärt worden sei, könne nur vom minimalst denkbaren Ver- mögenswert ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24; s.a. Urk. 107 Rz 25). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er alleine im Grundbuch als Besitzer eingetra- gen ist (Urk. 19 Antwort 83). In der von ihm eingereichten Kopie des Testaments seines Vaters geht hervor, dass die Liegenschaften in G._____ dem Beschuldig- ten vererbt wurden (Urk. 51/4 S. 6 - 7). Allein die Zusatzbemerkung des Vaters, - 23 - dass es sein Wunsch sei, dass der Beschuldigte das beerbte Vermögen für sich und seine Familie aufbewahren und auch den restlichen Kindern zur Benützung zur Verfügung stellen solle, ändert vermögensrechtlich überhaupt nichts daran, dass der Beschuldigte alleiniger Erbe dieser Liegenschaften war und als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen wurde. Irgendwelche Belege über rechtliche Ansprüche von Familienangehörigen am Besitz oder Eigentum reichte der Beschuldigte nicht ein und in den Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt erwähnte er auch keinerlei solche finanzielle Verpflichtungen. Dass der Wert seines Anteils an der Liegenschaft praktisch Null sei, ist somit eine völlig un- glaubhafte, undokumentierte Behauptung. Wiederum ist es äusserst stossend, wenn der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Beweise über seinen Anteil bzw. einen Gegenbeweis für eine völlig im leeren Raum stehende undokumentier- te Behauptung verlangt, für welche er leicht selbst Unterlagen einreichen könnte, welche zumindest einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Behauptung gäben. Wenn ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr im Sinne einer minimalen Mitwirkungspflicht ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest zu Zweifeln am Vorwurf Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil vom 3. März 2014, 6B_186/2014 Erw. 2; OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. - 24 -
- Opfermitverantwortung Die Verteidigung bringt vor, dass der Betrugstatbestand mangels Arglist zu ver- neinen sei (Urk. 107 Rz 12). Den Behörden sei ein früherer Bezug (gemeint ist wahrscheinlich des Beschuldigten) zur Gemeinde F._____ bekannt gewesen. Es treffe sie eine Opfermitverantwortung, da eine Überprüfung zumutbar gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welche dieser mit gefälschten Belegen un- termauerte. Unter solchen Voraussetzungen ist eine weitergehende Überprüfung, auch angesichts der sehr grossen Anzahl an Sozialhilfefällen, nicht zumutbar. Auch die Verteidigung bleibt schuldig zu erwähnen, welche Überprüfungshand- lung den nötig und zumutbar gewesen wäre. Immerhin hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, er sei in F._____ gemeldet und dort wohnhaft gewesen. Arglist entfällt nicht bereits deshalb, weil das Sozialamt nicht sämtliche Sozial- hilfebezüger mittels Detektiven rund um die Uhr überwacht.
- Auszahlungszeitraum und Beträge 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Auszahlungen würden sich auf mindestens Fr. 95'739.65 belaufen, welche Zahl nicht ganz nachvollziehbar ist (Urk. 89 S. 16 Erw. 1.1.8). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nur ein Zeitraum vom
- Februar 2005 – bezüglich vorgängiger Handlungen wurde auf die Anklage nicht eingetreten – bis zur Strafanzeige des Sozialamtes vom 22. November 2011 bzw. dem Entscheid über die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom
- November 2011 (Urk. 1 und Urk. 2/4/6) in Betracht zu ziehen ist. Für Aus- zahlungen nach diesem Datum kann in strafrechtlicher Hinsicht, was die ver- schwiegenen Liegenschaften in Serbien betrifft, nicht mehr von Arglist ausgegan- gen werden, da dem Sozialamt gemäss ihrer Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beschuldigte die Liegenschaften vorschriftswidrig nicht deklariert hatte (Urk. 1 und Urk. 2/4). Die ihm mit Schreiben des Sozialamtes vom
- September 2011 angesetzte Frist bis Ende Oktober 2011 zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Liegenschaften liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen (Urk. 2/8). Gemäss der eingereichten Tabelle des Sozialamtes Zürich wurde in diesem Zeitraum ein Betrag von total Fr. 72'100.50 ausbezahlt - 25 - (Urk. 10/1/24 = SOD Urk. D1/24; Saldo bis und mit 1. November 2011, Fr. 200'066.20, abzüglich Saldo per 24. Februar 2005 Fr. 127'965.70). 6.2. Hinzu kommen die Auszahlungen in der Zeit von August 2011 bis Dezem- ber 2012 von Fr. 15'074.70, als der Beschuldigte durch Vorlage der Mietzins- quittungen einen Wohnsitz in der Stadt Zürich vorgab (Urk. 10/1/24;, Saldo per 31. Dezember 2012, Fr. 215'140.90 ./. Saldo per 22. November 2011, Fr. 200'066.20). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte andernorts auch Sozialhilfe erhalten hätte. So oder so wurde die Kasse der Stadt Zürich um diesen Betrag geschmälert. Die Sozialhilfe ist im Kanton Zürich kommunal geregelt (§ 1 SHG). 6.3. Somit ist von einem strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag von Fr. 87'225.20 auszugehen (Fr. 72'150.50 plus Fr. 15'074.70). Der Sachverhalt gemäss Anklage ab Februar 2005 ist im Übrigen zweifelsfrei erstellt. Auf die sachverhaltsmässigen Elemente der Gewerbsmässigkeit wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch eingegangen. IV. Rechtliche Würdigung
- Gesetzliche Tatbestände 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 1.2. Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunden fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). - 26 -
- Betrug 2.1. Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Stadt Zürich durch Vorspiege- lung eines Wohnsitzes auf dem Gebiet der Stadt Zürich ab August 2011 zur Annahme verleitet, sie sei örtlich zuständig, um ihm Sozialunterstützungsbeiträge auszuzahlen. Dabei wohnte und lebte der Beschuldigte ab 1. August 2011 entge- gen seiner Behauptung, die er durch schriftliche Dokumente über ein Untermiet- verhältnis ab 1. August 2011 belegte, ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Stadt Zürich. 2.2. Dass der Beschuldigte diese Behauptung durch gefälschte Quittungen von angeblichen Mietzinszahlungen untermauerte, ist für die Zeit von August 2011 bis Ende Dezember 2012, d.h. während er noch beim Einwohnerkontrollamt ge- meldet war, als arglistig zu qualifizieren. 2.3. Weiter hat der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden seine Liegen- schaften in Serbien verschwiegen bzw. in den Unterstützungsanträgen und Ver- mögensdeklarationen angegeben, über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im Ausland, zu verfügen. Die Sozialbehörde hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen, zumal es auch in Serbien keine zentrale Stelle gibt, wo ausländische Behörden nach Grundbesitz serbischer Staatsangehöriger nachfragen könnten. Der Beschuldigte wusste dies und ver- traute darauf, dass die Sozialbehörde keine Chance hatte, seinen Besitz in Serbien zu ermitteln. 2.4. Durch sein Verhalten hat er die Behörde arglistig getäuscht und sie veran- lasst, im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis Dezember 2012 Sozialunter- stützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87'225.20 auszubezahlen, obschon sie da- zu rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. Tabelle Auszahlungen Urk. 10/1/23 und 10/1/24). 2.5. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 89 S. 13 - 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung erhob mit Ausnahme der Gewerbsmässigkeit gegen - 27 - die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine Einwendungen (Urk. 79 S. 23, Urk. 107 Rz 38).
- Gewerbsmässigkeit 3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt gemäss Recht- sprechung und Lehre gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 414, § 38 Ziff. 2.3). Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116 und 124 IV 63). 3.2. Wenn die Vorinstanz jedoch ausführt, der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum hinweg die Sozialbehörden getäuscht, betrifft dies nicht die ak- tiven Betrugshandlungen. Vorliegend sind insgesamt vier Betrugshandlungen zu beurteilen, nämlich die wahrheitswidrigen Deklarationen vom 24. Februar 2005, vom 4. Januar 2006 und vom 18. November 2010. Hinzu kommt der Betrug im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Quittungen bzw. Dokumen- te. Bei vier Handlungen innert fünf Jahren kann noch nicht von einer Vielzahl von Taten gesprochen werden, die nach Art eines Berufes ausgeübt wurden. Die weitere Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen seinen Lebensunterhalt bestritt, ist zwar gegeben. Dieses Kriterium alleine wie auch der Auszahlungszeitraum reicht je- doch noch nicht für die Qualifikation als gewerbsmässig aus. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 6B_932/2015 vom 18. November 2015 ver- wiesen werden, wo das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einem Sozial- hilfebetrug verneinte (Erw 4.3.). Zwar war in jenem Entscheid nur eine einzige Betrugshandlung zu beurteilen, die zu einer unrechtmässigen Sozialhilfeunter- stützung von rund Fr. 158'000.-- während fünf Jahren führte; die Differenz zum vorliegenden Fall mit vier Handlungen innert fünf Jahren ist allerdings noch zu gering, um gleich von einer Vielzahl von Handlungen nach Art eines Berufes - 28 - sprechen zu können. Die Verteidigung hat deshalb zu Recht die Gewerbsmässig- keit bestritten (Urk. 79 S. 24; Urk. 107 Rz 38). Der Beschuldigte ist somit stattdes- sen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Urkundenfälschung 4.1. Keiner weiteren Bemerkungen bedürfen die Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung (Urk. 89 S. 19 - 20). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wusste, dass die Quittungen Zahlungen bestätigten, die in Wahrheit nicht erfolgt waren. Er hat diese Dokumente im Wissen darum benützt, um die Sozialbehörden über seinen Wohnsitz zu täuschen. Ob er selbst der Urheber der Fälschung war oder eine Drittperson, ist rechtlich für den Tatbestand von Art. 251 StGB ohne Belang. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Auch die Verteidigung machte eventualiter dazu keine Ausführ- ungen. 4.2. Urkundenfälschung und Betrug stehen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in echter Realkonkurrenz zueinander, das heisst, die Urkun- denfälschung wird nicht vom Betrug konsumiert (BGE 129 IV 56 Erw. 3 unter Verweis auf diverse frühere Entscheide; vgl. BGE 71 IV 307, 120 IV 132, etc.). V. Sanktion
- Strafrahmen Sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung sehen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Da vorliegend der Betrug verschuldensmässig klar schwerer wiegt, recht- fertigt es sich, für die Einsatzstrafe von diesem Delikt auszugehen.
- Tatverschulden 2.1. Der Beschuldigte hat durch seine unwahren Angaben das Sozialamt bzw. die Stadt Zürich um rund Fr. 87'000.-- geschädigt. Bereits aufgrund der Höhe des - 29 - Schadens ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dabei ist die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen. Subjektiv sind keine Entlastungsgründe ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung belegt eine recht skrupellose Einstellung nach dem Motto: Man nimmt, was man kann, egal mit welchen Mitteln, der Staat ist selbst schuld, wenn er mir glaubt. Ein Unrechtsbewusstsein fehlt dem Beschuldigten weitgehend. Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monate vorsah, ist dies selbst bei Wegfall der Gewerbsmässigkeit sehr milde (Urk. 89 S. 23). Es ist darauf hinzu- weisen, dass die Berufungsinstanz ihren Entscheid neu und ohne Bindung an die Vorinstanz fällt. Das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet keine andere Strafzumessung, sofern die ausgesprochene Strafe nicht über jener der Vorinstanz liegt. 2.2. Die mehrfache Verwendung gefälschter Urkunden wiegt verschuldens- mässig zwar noch leicht. Wenn die Vorinstanz allerdings bloss eine Strafschär- fung von 2 Monaten vorsah, erscheint auch dies am untersten Rahmen. Immerhin waren es mehrere Dokumente mit der Unterschrift einer anderen Person und nicht bloss eine kleine Veränderung eines maschinenschriftlichen Textes.
- Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er scheut sich nicht, immer wieder neue, offensichtlich haltlose Ausreden vorzubringen. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 90). Somit ist aufgrund tatunabhängiger Komponenten keine Strafminderung ange- zeigt.
- Strafhöhe Insgesamt ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, selbst unter Berücksichtigung des Wegfalls der Gewerbsmässig- keit, keinesfalls zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht erfolgen. - 30 -
- Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz rechnete an die Strafe die vom Beschuldigten in Untersuchungs- haft verbrachten 44 Tage an, was im Lichte von Art. 51 StGB zu bestätigen ist. Sodann berücksichtigte sie unter diesem Titel auch die 111 Tage Hausarrest mit Electronic Monitoring, und zwar zur Hälfte bzw. im Umfang von 56 Tagen, zumal Hausarrest eine weit geringere Freiheitsbeschränkung darstellt als Haft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
- Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bedingt aufzuschieben. Wie die Vorinstanz festhielt, dürfen bei der Bewährungs- prognose die früheren gelöschten Vorstrafen des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 89 S. 26). Allein wegen der ausgeprägten Uneinsich- tigkeit des Beschuldigten die minimale Probezeit von zwei Jahren zu verdoppeln, erscheint allerdings etwas streng (Urk. 89 S. 26 Erw. 4). Es rechtfertigt sich, die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv Ziffern 7 - 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist auch die Verwendung des Depositums von Fr. 500.-- zur Deckung der Verfahrens- kosten ausgewiesen. Entgegen dem Dispositiv der Vorinstanz ging dieses aller- dings am 10. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein und nicht im Jahre 2019 (Urk. 38). 1.2. Die Vorinstanz sprach dem Verteidiger unter Hinweis auf dessen beide Honorarnoten vom 18. September 2019 und vom 24. September 2019 (Urk. 77 und 80) eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- zu, ohne ein Wort über die Kürzung zu verlieren (Urk. 89 S. 27 Erw. VIII.2.). Lediglich aus den handschriftlichen - 31 - Bemerkungen auf der Honorarnote vom 18. September 2019 geht eine Reduktion von 8.80 Stunden bzw. Fr. 1'936.-- hervor, deren Grund allerdings nicht nachvoll- ziehbar ist (Urk. 80 S. 4). Es ist beispielsweise auch keine doppelte Verrechnung im Vergleich mit der Honorarrechnung für die Bemühungen ab 19. September 2019 erkennbar (Urk. 80 S. 2). Der amtliche Verteidiger ist deshalb entsprechend seiner beiden Honorarrechnungen mit Fr. 15'790.55 und Fr. 4'438.30 (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Hinzu kommen 3 ½ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt Weg, was einschliesslich Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von Fr. 829.29 ergibt (Urk. 80 S. 1). Insgesamt sind dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren somit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszuzahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.3. Nicht nachvollziehbar ist die nachträgliche Rechnung des Verteidigers vom
- März 2020, welche er gar nie vor Vorinstanz, sondern nur im Rahmen der Kostenbeschwerde bei der III. Strafkammer eingereicht hatte; jedenfalls findet sich diese Rechnung weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Akten- verzeichnis der Vorinstanz (Urk. 103/3/7). Darin macht der Verteidiger für eine angeblich mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Wartezeit weitere Auf- wendungen im Umfang von Fr. 506.-- geltend (s.a. Urk. 103/2 Rz 10). Gemäss Protokoll der Vorinstanz hat keine mündliche Eröffnung stattgefunden, sondern die Parteien haben darauf verzichtet und der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 27). Diese Forderung ist im Rahmen der Kostenbeschwerde deshalb abzuweisen. Zu Gunsten des Verteidigers kann von einem Versehen ausge- gangen werden, weshalb von weiteren Abklärungen, wie er zu dieser ungerecht- fertigten Forderung gelangt, abgesehen werden kann. 1.4. Insgesamt ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der amtliche Verteidiger als Beschwerde- führer hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches nahezu gänzlich durch- dringt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu fallen. Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrich- - 32 - ten, welche sich nach dem Streitwert (Fr. 4'562.50) bemisst und grundsätzlich höchstens zwei Drittel der ordentlichen Gebühr beträgt (§§ 9 und 19 Abs. 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich somit, dem amtlichen Verteidiger eine Entschä- digung von Fr. 850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
- Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Allein die gegenüber der Vorinstanz andere recht- liche Würdigung, welche sich zudem nicht auf das Strafmass auswirkt, erscheint von zu geringer quantitativer Tragweite für ein Abweichen von einer vollen Kostenauflage. Der Beschuldigte hat deshalb auch die Kosten des Berufungsver- fahrens zu übernehmen (Art. 428 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Staate zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 7'831.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 118/1). Der amtliche Verteidiger ist in genanntem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 24. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft. 2.-5. (…) - 33 -
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten. 7.-8. (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser – nebst der im Untersuchungsverfahren geleisteten Vergütung durch die Staatsanwaltschaft (Fr. 2'938.15) – für ihre Aufwendungen im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'058.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 17'000.-- ausbezahlt hat.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 850.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 100 Tage durch Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahme erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.
- Das vom Beschuldigten geleistete und bei der Staatsanwaltschaft am
- Juni 2013 eingegangene Depositum von Fr. 500.-- wird für die teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'831.85 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 35 - − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP200010.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200107-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 30. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. September 2019 (DG190135)
- 2 - sowie X._____, lic. iur., Beschwerdeführer betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. September 2019 (DG190135)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Juni 2019 (Urk. 67) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 27) "Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 100 Tage durch Haft und Hausarrest erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt.
5. Das am 10. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingezogene Depositum des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 500.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten.
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr des Vorverfahren amtliche Verteidigung bis zur Einstellungsverfügung vom Fr. 2'938.15
22. September 2014 (inkl. MwSt.) Fr. 112.50 Schriftliche Übersetzung Fr. -500.00 Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 4 -
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 91 S. 2; Urk. 103/2 S. 2 und Urk. 107 S. 2)
1. Es sei das Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 6 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 2, 3 und 4 von den Anklagevorwürfen freizusprechen, eventualiter milder zu bestrafen.
3. Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 5 das sichergestellte Depositum von CHF 500.00 an den Beschuldigten herauszugeben.
4. Es seien in Abänderung der Dispositivziffer 8 die Untersuchungs- und die übrigen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszu- richten.
5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es sei der amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. sowie betreffend die Beschwerde gegen das Honorar der amtlichen Verteidigung:
7. Die Dispositivziffer 7 sei hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für seine Auf-
- 5 - wendungen als amtlicher Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'562.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Eventualiter sei Dispositivziffer 7 in Bezug auf die amtlichen Verteidigungs- kosten aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 96, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 24. September 2019 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkunden- fälschung im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen in den Jahren 2005 bis 2013 schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft (Urk. 60 S. 27 f.). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. September 2019 statt (Prot. I S. 9), die Beratung gleichentags (Prot. I S. 28). Das Urteilsdispositiv wurde im Einverständnis der Parteien nicht mündlich eröffnet und am 26. September 2019 schriftlich mitgeteilt (Urk. 27 und 82/1 - 82/3). Am 8. Oktober 2019 (Post- stempel: 7. Oktober 2019) meldete der amtliche Verteidiger unter Berücksich- tigung des Fristenlaufs an Wochenenden fristgemäss Berufung an (Urk. 83; Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 399 Abs. 1 StPO). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 24. bzw. der Geschädigten am
25. Februar 2020 zugestellt (Urk. 88/1 - 88/3).
- 6 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hierorts am 6. März 2020 ein (Urk. 91). 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 93). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96). Die Geschädigte, das Sozial- amt der Stadt Zürich, liess sich nicht vernehmen. 2.3. Mit Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts vom 25. März 2020 wurde das Beschwerdeverfahren über die Höhe der erstinstanzlichen Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers bis zur Erledigung dieses Berufungsverfahrens sistiert (Urk. 95). Dieses Verfahren wurde der hiesigen Strafkammer zur Erledi- gung im Rahmen des Berufungsverfahrens überwiesen (Urk. 103; BGE 139 IV 199 Erw. 5.6). 2.4. Dem Beschuldigten wurde auf sein Ersuchen hin das Erscheinen zur Beru- fungsverhandlung vom 18. Juni 2020 erlassen (Urk. 99). In der Folge erklärten die Parteien ihr Einverständnis zu einem schriftlichen Verfahren, welches mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 angeordnet wurde (Urk. 101 und 105). Die schriftliche Berufungsbegründung der Verteidigung ging am 7. Juli 2020 ein, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft am 28. Juli 2020 (Urk. 107 und Urk. 113). Auf eine Replik verzichtete der Beschuldigte mit Eingabe vom
31. August 2020, da auf sämtliche Argumente der Staatsanwaltschaft bereits ein- gegangen worden sei (Urk.116). II. Umfang der Berufung Die Verteidigung ficht den Schuldspruch an und beantragt einen Freispruch (Urk. 91 S. 2; Urk. 107 S. 2). Ebenfalls angefochten ist die Höhe der Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Urk. 103). Mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf die Anklage betreffend Handlungen vor dem 24. Februar 2005) und 6 (Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin
- 7 - bzw. Geschädigten) wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 1 und 6 in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist neu zu befinden (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich wahrheitswidrig angegeben zu haben, er wohne in der Stadt Zürich zur Untermiete bei B._____. Diesen Wohnsitz habe er gegenüber dem Sozialamt durch Einreichung von gefälschten Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____ dokumentiert. Weiter habe er dem Sozialamt angegeben, er sei vermö- genslos, obschon er in Serbien Besitzer mehrerer Liegenschaften gewesen sei. Dadurch sei ihm vom Sozialamt zu Unrecht Sozialhilfe im Umfang von ca. Fr. 100'000.-- ausbezahlt worden (Urk. 67).
2. Wohnsitz in der Stadt Zürich 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er habe Wohnsitz in der Stadt Zürich gehabt, indem er einen Untermietvertrag mit B._____ an der C._____- strasse ... in ... Zürich abgeschlossen habe (Urk. 66 S. 12). Sein Untermietver- hältnis belegte der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden mit Quittungen über Untermietzinszahlungen an B._____. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass diese Quittungen gefälscht gewesen seien, was der Beschuldigte in Ab- rede stellt. 2.2. Aussagen der Untervermieterin B._____ 2.2.1. Die Untervermieterin B._____ sagte als Auskunftsperson in ihrer Einver- nahme vom 15. März 2019 aus, der Untermietvertrag mit dem Beschuldigten sei durch seine Tochter und seine Frau, welche sie zuvor gekannt habe, zustande gekommen (Urk. 51/2 Antwort 13). Sie hätten den Vertrag beim Beschuldigten zuhause unterschrieben (Urk. 51/2 Antwort 32). Der Beschuldigte sei aber nie
- 8 - aufgetaucht, sei nie eingezogen, habe nie Kleider gebracht und habe auch nie bezahlt (Urk. 51/2 Antworten 17 - 19). Ein einziges Mal habe die Tochter des Be- schuldigten ihr das Geld in bar gegeben (Urk. 51/2 S. 4 Antwort 24). Sie – B._____ – habe später, als die Mietzinszahlungen ausgeblieben seien, versucht, den Beschuldigten zu kontaktieren, aber die ganze Familie habe ihre Anrufe nicht mehr entgegengenommen (Urk. 51/2 Antworten 24 und 26). Die Quittungen für die Mietzinszahlungen seien alle gefälscht (Urk. 21 Antwort 39). Sie habe ein ein- ziges Mal eine blaue Quittung unterschrieben, die Allererste (Urk. 21 Antwort 39 und Urk. 51/2 Antwort 41). Sie könne sich nicht erklären, wie die anderen Quittungen zustande gekommen seien. Vielleicht seien diese kopiert. Die Unter- schriften würden der Ihrigen schon ähneln, aber sie stammten trotzdem nicht von ihr (Urk. 52/1 Antwort 42). 2.2.2. Der Verteidiger machte vor Vorinstanz wie auch in der Berufungsbegrün- dung geltend, die Auskunftsperson B._____ habe falsch ausgesagt (Urk. 79 S. 3, Urk. 107 Rz 8). Er wies zumindest zu Recht darauf hin, dass es gewisse Unge- nauigkeiten in den Aussagen von B._____ gibt. Insgesamt sind die Einwendun- gen der Verteidigung aber nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von B._____ und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Das Hervorheben von Widersprüchen oder Ungenauigkeiten in Aussagen von Zeugen basiert auf der ir- rigen Annahme, dass die nackte Feststellung einer solchen Erscheinung die Be- weiskraft der Aussage reduzieren würde. Eine isolierte Betrachtung einzelner Elemente der Aussage ist jedoch eine dialektische Vereinfachung, die durch die empirischen Erkenntnisse der Aussagenanalyse geradezu widerlegt ist. Die Vali- dität von Aussagen kann nie aufgrund eines isoliert betrachteten einzelnen Reali- tätskriteriums oder Fantasiesignals bewertet werden. Nur der Kontext mit anderen Elementen der Aussagenanalyse lässt eine aussagekräftige Bewertung zu. So sind beispielsweise Widersprüche nur dann relevant, wenn die Aussageperson daraus etwas in ihrem Interesse ableiten könnte, oder wenn keine vernünftige Er- klärung dafür besteht, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund der kon- kreten Situation eine prägnante Wahrnehmung und Memorierung zu erwarten gewesen wäre. Andernfalls sind solche Widersprüche lediglich ein Indiz für man- gelndes Erinnerungsvermögen, was insbesondere bei lange zurückliegenden
- 9 - Umständen oder Geschehnissen, welche für die aussagende Person nebensäch- lich waren oder die sie aus nachvollziehbaren Gründen schon lange "abgehakt" hat, völlig normal ist, ja geradezu ein Realitätskennzeichen darstellt. Zwanglos auflösen können sich solche subjektiv nebensächlichen Widersprüche insbeson- dere durch das Aussageverhalten. Vorliegend konnte B._____ für die genannten Unstimmigkeiten sofort und spontan plausible Erklärungen dazu liefern. Ihre Aus- sagen wirken zudem farbig und realitätsnah, weil sie diese mit zahlreichen le- bensnahen Details ausschmückte und sich daraus ein in sich stimmiges Bild ergibt. 2.2.3. Der Verteidiger brachte vor, B._____ habe in ihrer ersten polizeilichen Be- fragung ausgeführt, der Beschuldigte habe anfänglich noch bei ihr gewohnt. In der späteren staatsanwaltlichen Einvernahme habe sie dann im Widerspruch dazu geltend gemacht, er habe überhaupt nie bei ihr gewohnt (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Für diese Anpassung ihrer Aussage gab B._____ allerdings eine plausibel Erklärung: Sie habe zu Beginn der Untersuchung noch versucht, den Beschuldig- ten zu schützen, damit er bei der Sozialhilfe keine Kürzungen erhalte (Urk. 51/2 Antwort 51). Im Lichte des Umstands, dass der Beschuldigte ja selbst zugegeben hat, nie bei B._____ gewohnt bzw. übernachtet zu haben, ist diese Erklärung glaubhaft. Auf einer solchen Aussagenänderung, von einer anfänglichen (fal- schen) Version zu Gunsten des Beschuldigten zu einer, mit den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten kohärenten (wahren) Schilderung, kann man nicht im Ge- ringsten ableiten, die Zeugin beschuldige den Beschuldigten zu Unrecht. 2.2.4. Weiter wendete der Verteidiger ein, B._____ habe zunächst ausgesagt, als Mietzins seien Fr. 840.-- vereinbart worden, wovon sie in ihrer zweiten Ein- vernahme abgerückt sei, indem sie erklärt habe, es seien Fr. 560.-- abgemacht worden (Urk. 79 S. 5). Auch diese Diskrepanz klärte sich zwanglos auf. B._____ sagte in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, der Vertrag habe ursprünglich auf Fr. 840.-- gelautet, weil sie zwei Zimmer habe untervermieten wollen; abgemacht worden seien dann aber Fr. 560.-- für 1 Zimmer (Urk. 51/2 Antwort 49). Aus die- sem Aussageverhalten kann zwar abgeleitet werden, dass B._____ nicht immer auf Anhieb ganz präzise Angaben machte, jedoch nicht, dass sie generell lüge
- 10 - oder den Beschuldigten zu Unrecht belaste. Immerhin lagen die betreffenden Vor- fälle auch mehrere Jahre zurück, was gewisse unpräzise Ausdrucksweisen mit sich bringt. 2.2.5. Zudem machte der Verteidiger geltend, auch bezüglich der Höhe der- jenigen Mietzinszahlungen, deren Erhalt sie anerkannt habe, habe B._____ ab- weichende Aussagen gemacht (Urk. 79 S. 5; Urk. 107 Rz 6). Was den Betrag von Fr. 840.-- betrifft, wurde der Grund bereits vorstehend erwähnt. B._____ hat nie behauptet, Fr. 840.-- erhalten zu haben. Ansonsten stimmt es, dass B._____ in ih- rer polizeilichen Befragung jeweils von Fr. 550.-- sprach (Urk. 21 Antworten 9, 39 und 49). In der staatsanwaltlichen Befragung gab sie dann an zwei Orten an, sie habe Fr. 500.-- bekommen (Urk. 51/2 Antworten 31 und 37) und einmal sprach sie von Fr. 560.-- (Urk. 51/2 Antwort 49). Wiederum sind solche Differenzen in Aus- sagen zwanglos mit natürlichen Erinnerungslücken erklärbar. Offenkundig ist ein- zig, dass es für B._____ unbedeutend war, ob sie nun Fr. 500.--, Fr. 550.-- oder Fr. 560.-- nicht erhalten hat. Dies ist völlig nachvollziehbar. In der Befragung ging es auch gar nicht um den exakten Betrag, sondern um die Frage, ob der Beschul- digte den Untermietzins bezahlt hat oder nicht. Wenn der Verteidiger aus diesen Ungenauigkeiten etwas zu Gunsten seines Mandaten ableiten will, ist er auf die Aussage seines eigenen Klienten hinzuweisen. Dieser sagte in seiner ersten Be- fragung aus, er habe "CHF 500 und etwas" bezahlt (Urk. 19 Antwort 104). Offen- bar wusste auch der Beschuldigte den genauen Betrag nicht mehr. Allein daraus kann aber ebenso wenig geschlossen werden, seine gesamte Darstellung sei ge- logen, wie aus der betragsmässigen Ungefährangabe von B._____. Wenn der Verteidiger diesbezüglich die fehlende exakte Erinnerung von B._____ rügt, misst er mit zwei ungleichen Ellen. Der genaue Betrag ist im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vorwurf auch ein nebensächliches Detail, aus welchem B._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Nach den empirischen Erkennt- nissen der Aussagenpsychologie wäre bei einem geplanten, wahrheitswidrigen Abstreiten des Erhalts der Mietzinszahlungen vielmehr zu erwarten gewesen, dass B._____ sich bereits im Vorfeld einen genauen fiktiven Betrag überlegt hät- te, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. Ein Lügner baut normaler- weise keine unnötigen Komplikationen in seine erfundene Geschichte ein.
- 11 - 2.2.6. Schliesslich vertritt der Verteidiger die Auffassung, B._____ habe ein offensichtliches Eigeninteresse an den von ihr gemachten, angeblich falschen Aussagen. So habe sie nicht selbst in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten wollen (Urk. 79 S. 4, Urk. 107 Rz 5). Dieses Argument leuchtet schon deshalb nicht ein, weil gar nicht erkennbar ist, weshalb eine Strafbarkeit von B._____ davon abhängen soll, ob der Mietzins bezahlt worden ist oder nicht. Ab- gesehen davon ist auch nicht erkennbar, welcher Straftat man B._____ hätte be- zichtigen sollen. Gehilfenschaft zu Sozialhilfebetrug scheidet bereits deshalb aus, weil nicht einmal der Beschuldigte je behauptete, die Quittungen habe er unter Mitwirkung von B._____ gefälscht. Zudem hat B._____ ja nie wahrheitswidrig be- hauptet, der Beschuldigte habe ständig bei ihr gewohnt, was Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen der Stadt Zürich gewesen wäre. Des Weiteren hat B._____ auch nie geltend gemacht, sie fordere eine Nachzahlung vom Be- schuldigten. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Nachforderung ohnehin verjährt (Art. 128 OR). Deshalb kann B._____ auch kein finanzielles Motiv für eine Falschaussage unterstellt werden. 2.2.7. B._____ sagte immer konstant aus, der Beschuldigte habe den Untermiet- zins nie bezahlt und sie habe nur von dessen Tochter einmal Geld von ungefähr Fr. 500.-- in bar am Bahnhof D._____ erhalten. Am Wahrheitsgehalt dieser Aus- sage bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie bereits ausgeführt, ist die Bezahlung des Mietzinses ohnehin nicht ausschlaggebend für die Frage, wo der Beschuldigte seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 2.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1. Unglaubhaft sind in diesem Verfahren nicht die Aussagen von B._____, sondern die Aussagen des Beschuldigten, zumindest in gewissen Punkten. Er- stellt ist beispielsweise, dass er bezüglich seinem Wohnort zunächst die Unwahr- heit gesagt hat, und dann nur zögerlich zugab, gar nie bei B._____ gewohnt zu haben. 2.3.2. Auf Vorhalt, wonach er beim Einwohnerkontrollamt (damals Kreisbüro 12) nur bis zum 30. August 2012 gemeldet und danach als unbekannt verzeichnet
- 12 - gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, dass er nirgends gemeldet gewesen sei (Urk. 19 Antwort 97). An den Namen seiner Unterver- mieterin an der C._____-strasse ..., B._____, konnte er sich in seiner ersten Ein- vernahme vom 5. Juni 2013 nicht mehr erinnern, obwohl er ja geltend machte, bis Dezember 2012 dort gewohnt und den Untermietzins bezahlt zu haben (Urk. 19 Antwort 100). Dies nota bene bei gemeinsamer Benützung von Bad und Küche. Immerhin erinnerte er sich noch, dass es eine Frau gewesen sei (Urk. 19 Antwort 101). Auf Vorhalt, dass er dort seit Oktober 2011 nicht mehr wohnhaft gewesen sei, gab er zur Antwort: "Ja, ab und zu habe ich nicht dort geschlafen" (Urk. 19 Antwort 109). 2.3.3. Ebenso springt die ausweichende Antwort des Beschuldigten ins Auge, als er darauf hingewiesen wurde, dass B._____ bestreite, dass er bei ihr gewohnt habe. Er erwiderte nämlich: "Das ist doch nicht B._____s Problem, wo ich wohne" (Urk. 19/1 Antwort 77). Wer nichts zu verbergen hat, gibt für gewöhnlich keine solchen Antworten. 2.3.4. In der Einvernahme vom 12. Februar 2019 gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er bei B._____ gewohnt habe, zu Protokoll: "Ich bekam meine Post dorthin. Ich habe dort vielleicht 2 Monate geschlafen. Ich hatte eine Freundin, konnte aber meine Adresse nicht bei ihr haben. Ich habe bei ihr geschlafen" (Urk. 51/1 Antwort 71). Auf die Anschlussfrage, wie denn diese Freundin geheis- sen habe, fuhr der Beschuldigte fort: "Sie ist nicht mehr hier. Das ist privat, das möchte ich nicht sagen. Ich glaube sie hiess E._____" (Urk. 51/1 Antwort 71). Diese Antwort überzeugt nicht. Zum einen ist kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb er den Namen der Freundin nicht nennen konnte, zum anderen kann man sich für gewöhnlich einige Monate später an den Vornamen der Freundin problemlos erinnern, wenn man häufig bei ihr übernachtete und sagt nicht aus, "man glaube" sie habe E._____ geheissen. Die Anonymisierung von angeblichen Zeugen und die Behauptung ihres spurlosen Verschwindens ist ein klassisches Lügensignal. 2.3.5. Im Anschluss an die Befragung von B._____ am 15. März 2019, an welcher der Beschuldigte anwesend war, hielt B._____ daran fest, dass der Beschuldigte
- 13 - nie bei ihr gewohnt habe (Urk. 51/2 Antwort 46). Darauf entgegnete dann der Be- schuldigte: "Das stimmt. Da hat sie nicht gelogen (…). Ich hatte Freunde und eine Freundin, ich habe bei Ihnen gelebt" (Urk. 51/3 Antwort 122 - 123), "ich konnte dort nicht schlafen. Es war nicht möglich" (Urk. 51/3 Antwort 126). 2.3.6. In der Einvernahme vom 21. Juni 2019 räumte der Beschuldigte ebenfalls ein, dass er dort bei B._____ nie übernachtet habe. Es sei dort dreckig gewesen und B._____ sei auch krank gewesen (Urk. 66 S. 13). Auf Vorhalt des Vorwurfes gab er zu Protokoll: "Was hätte ich denn machen sollen, worum geht es? Man muss ja einen Wohnsitz haben, wenn man Sozialhilfe beantragt" (Urk. 66 S. 12). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er dann davon, dass er dort nur zwei oder drei Nächte übernachtet habe (Prot. I S. 13). Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme von zwei oder drei Übernachtungen nie effektiv als Untermieter in der Wohnung von B._____ an der C._____-strasse in Zürich gelebt bzw. gewohnt hat. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach von einem Wohnsitz in Zürich auszugehen sei, weil ein Wohnsitz in F._____ nicht nachgewiesen sei, widersprechen sich mit den Zugaben ihres eigenen Klienten. Abgesehen davon ist sozialversicherungsrechtlich wie auch strafrechtlich irrele- vant, ob der Beschuldigte die Absicht dauernden Verbleibs in Zürich gehabt habe oder nicht, wenn er tatsächlich nie oder nur zwei Nächte in Zürich gewohnt hat (Urk. 107 Rz 10 und 11). Wenn die Verteidigung geltend macht, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte immer in der Stadt Zürich gewohnt habe, so ist sie daran zu erinnern, dass der Beschuldigte keinerlei substantiierte oder nachprüfbare Angaben dazu machte, wo er denn – anstatt bei B._____ – tatsäch- lich gewohnt haben will (Urk. 107 Rz 13).
3. Quittungen für die Mietzinszahlungen Wenn der Beschuldigte gar nie bei B._____ wohnte, würde es naheliegen, dass er auch keinen Mietzins bezahlte. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend.
- 14 - 3.1. Aussagen der Untervermieterin B._____ Es kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B._____ verwiesen werden. Sie machte von Beginn weg gel- tend, sowohl der Mietvertrag als auch die Bestätigung der Mietzinszahlungen vom
1. August 2011 bis 1. Februar 2012 (vgl. Urk. 21 S. 12) sowie die neun Quittungen über den Erhalt der Mietzinsen (vgl. Urk. 21 S. 12 - 15) seien gefälscht. Die auf diesen Dokumenten befindlichen Unterschriften stammten nicht von ihr. 3.2. Aussagen des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt der Behauptung von B._____, wonach die fraglichen Quittungen über den Erhalt der Untermietzinsen nicht von ihr stammten, aus: "Ich habe von ihrer Seite etwa 4 - 5 Mal Quittungen erhalten, meistens legte sie die Quittungen in den Briefkasten. Sie ist eine nervöse und depressive Frau. Ich weiss nicht, wer das gemacht hat" (Urk. 19 Antwort 113). Eine mysteriöse Antwort, die überhaupt nicht zu jemandem passt, der die Wahr- heit sagt. Wenn Mietzinsen bar bezahlt werden, wird üblicherweise eine Quittung der vorliegenden Art - aus einem vorgedruckten Quittungsbüchlein (vgl. Urk. 21 S. 13 - 16), unmittelbar bei Barzahlung ausgestellt. Das ist ja gerade der Sinn solcher Quittungen. Bei der Behauptung des Beschuldigten bleibt rätselhaft, weshalb B._____ ihm die Quittungen in den Briefkasten gelegt haben soll, wenn er doch ein Zimmer in derselben Wohnung gemietet und bewohnt haben will. Ebenso, weshalb sie dies (nur) 4 - 5 Mal getan haben soll und weshalb bloss im Nachgang und nicht bei der Geldübergabe. Zudem sind insgesamt acht Quittungen bei den Akten, weshalb der Beschuldigte verdächtig offen bleibt, wie er in den Besitz der anderen drei oder vier Quittungen gelangte. Es erstaunt aber vor allem auch, dass der Beschuldigte in keiner einzigen Befragung Ausführungen zu den Barzahlungen bzw. Geldübergaben an B._____ machte, obschon ihm ja vorgehalten wurde, dass B._____ den Erhalt bestreitet. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, 8 Barzahlungen nicht gemacht zu haben, macht üblicherweise Angaben und Details zu den Geldübergaben, um sich zu entlasten. Nicht so der Beschuldigte, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Aussage ver-
- 15 - nünftigerweise hätte erwartet werden dürfen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch seine spontan geäusserte Bemerkung, B._____ sei nervös und depressiv, ist entlarvend. Zum einen haben diese Persön- lichkeitsmerkmale nichts mit der Frage der Bargeldübergabe zu tun, zum anderen sind solche unvermittelt auftauchenden abwertenden Persönlichkeits- beurteilungen typische Hinweise auf Ausflüchte. 3.2.2. Auch die Antwort auf die Frage, ob die Quittungen für die Mietzinszahlun- gen echt seien, erscheint befremdlich. Der Beschuldigte antwortete: "Ich hoffe es" (Urk. 51/1 Antwort 74). Wenn der Beschuldigte die Quittungen aufgrund von Bar- zahlungen erhalten hätte, hätte er gewusst, ob diese echt sind oder nicht und nicht bloss darauf gehofft. Schliesslich werden solche Quittungen typischerweise immer vom Zahlungsempfänger bei Zahlung ausgestellt oder zumindest bei der Barzahlung übergeben. 3.2.3. Verdächtig erscheint auch die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt der Angabe von B._____, wonach im Mietvertrag für zwei Zimmer ein Mietzins von Fr. 840.-- vereinbart worden sei (Urk. 19 Antwort 109). Er erwiderte: "Die Frau vom Sozialamt hat mir vorgerechnet, dass ich nur CHF 560.-- zahlen soll, da wir zu dritt in der Wohnung wohnten." Es ist unglaubhaft, dass jemand vom Sozialamt rät, vertragswidrig einen tieferen Mietzins als im Vertrag zu bezahlen. Ganz abge- sehen davon, dass sich hier die Frage des zeitlichen Ablaufs stellt, indem unklar bleibt, ob jetzt zuerst der schriftliche Untermietvertrag, in welchem ein Mietzins von Fr. 560.-- aufgeführt wird (Urk. 10/02/50), abgeschlossen wurde oder zuerst die Sozialarbeiterin vorgerechnet hat. 3.2.4. Weiter wurde dem Beschuldigten die von ihm beim Sozialamt eingereichte Zahlungsbestätigung vorgelegt, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte sei- nen Untermietzins regelmässig vom 1. August 2011 bis 1. Februar 2012 bezahlt habe (Urk. 21 S. 12). Auf den Hinweis, dass B._____ geltend machte, dieses Schreiben noch nie gesehen zu haben und die Unterschrift nicht von ihr stamme (Urk. 19 Frage 111; Urk. 21 S. 12), erwiderte der Beschuldigte darauf lapidar: "Von mir wurde dieser Brief auch nicht verfasst" (Urk. 19 Antwort 111). Eine
- 16 - solche Antwort ist nicht nachvollziehbar bei einer Person, welche zu Unrecht der Urkundenfälschung beschuldigt wird. Eine unschuldige Person würde sofort Ausführungen darüber machen können, wann und von wem sie dieses Dokument erhalten habe und aus welchem Grund. Schliesslich stellt ein Vermieter nicht ungefragt eine solche Bestätigung aus. 3.2.5. Schliesslich kann in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Bestreitungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gefälschten Quittungen auch auf das nach- folgend geschilderte Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den verschwiegenen Liegenschaften in Serbien verwiesen werden. Es ist festzu- stellen, dass der Beschuldigte mehrfach ganz bewusst die Unwahrheit ausgesagt hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit in diesem Strafverfahren gering ist.
4. Liegenschaften in Serbien 4.1. Unterstützungsanträge Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in seinen Anträgen um Sozialhilfe vom
22. Juni 1999 (Urk. 2/1/1), vom 18. Dezember 2002 (Urk. 2/1/5), vom 1. März 2004 (Urk. 2/1/6), vom 24. Februar 2005 (Urk. 2/1/7), vom 4. Januar 2006 (Urk. 2/1/8) und vom 18. November 2010 (Urk. 2/1/10) angegeben hatte, über kein Vermögen, insbesondere über keine Liegenschaften zu verfügen (Urk. 19 Antwort 13 - 23, 26 - 46, Urk. 51/1 Antwort 46, Urk. 66 Antwort 12). Indem die Verteidigung geltend macht, der deliktische Zeitraum sei auf das Einreichen der Strafanzeige festzusetzen (Urk. 107 Rz 37), übersieht sie, dass Betrug kein Dauerdelikt ist. Massgebend bei Art. 146 StGB sind die Falschangaben bei den Deklarationen und nicht die Dauer des Bezugs der Sozialleistungen. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1. In seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 wurde der Beschuldigte auf Vorhalt der Unterstützungsanträge mit den Einkommens- und Vermögensdeklara- tionen gefragt, ob er zu den jeweiligen Zeitpunkten über Vermögenswerte verfügt habe. Jedes Mal verneinte der Beschuldigte die Frage oder erklärte, dass die damaligen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, dass die Angaben korrekt
- 17 - seien oder dass die Angaben stimmten (Urk. 19 S. 4 - 8). Bei der Frage 47 erwähnte er erstmals: "Ja, ausser einem Stück Land, das in Serbien auf meinen Namen lautet" (Urk. 19 S. 8). 4.2.2. Zu Beginn stellte er sich auf den Standpunkt, all die Formulare habe er nicht gelesen und sie hätten ihn auch nicht interessiert (Urk. 19 Antwort 48). Unbehelflich und nahezu grotesk ist sein Einwand, er habe eben den Sozial- behörden vertraut und die Formulare ungelesen unterschrieben (Urk. 19 Antwort 50). Der Beschuldigte verfügt über eine normale Schulbildung und er ist intellek- tuell nicht zurückgeblieben, weshalb er einsehen kann, dass nicht das Vertrauen von ihm in das Sozialamt zur Debatte steht, sondern umgekehrt, das Vertrauen des Sozialamtes in ihn bzw. seine Angaben. Jedenfalls hat der Beschuldigte nicht behauptet, er sei vom Sozialamt dazu aufgefordert worden, falsche Angaben zu machen oder das Formular ungelesen zu unterschreiben. Er hat ohnehin nicht nur unterschrieben, sondern die Felder betreffend Vermögenswerte mit Nein ange- kreuzt. Zudem wurde ihm das Merkblatt 2010 über die Pflichten im Verfahren über Sozialunterstützung auch übersetzt (Urk. 2/1/11). 4.2.3. In der Folge räumte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, ob er Eigentümer eines Grundstücks oder einer Liegenschaft im Ausland sei, ein: "Grundstück habe ich in Serbien" (Urk. 19 Antwort 68). Seine nachfolgende Behauptung, das Sozialamt habe all das beigezogen und gesehen, ist allerdings eine blosse Schutzbehauptung. Solche Behauptungen, welche letztlich nie hieb- und stichfest widerlegt werden können, gleichzeitig aber einer vernünftigen Grundlage und jeglicher Indizien entbehren, können willkürfrei verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw. 2). Es ist abwegig davon auszugehen, das Sozialamt hätte im Wissen um Liegenschaften in Serbien die gegenteilige Deklaration im Formular einfach übergangen und Sozialhilfe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ausbezahlt. In den umfangreichen Unterlagen des Sozialamtes finden sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschuldigten stützen.
- 18 - 4.2.4. Erst nachdem Nachforschungen im Ausland vorgenommen wurden, bestä- tigte der Beschuldigte ausdrücklich die Frage, ob er aufgrund eines Kaufvertrages mit der Beglaubigung Nr. 1 Besitzer des Grundstücks im Grundbuchblatt 2 auf der Katasterparzelle 3 in G._____/Serbien und im Grundbuch so eingetragen sei: "Ja, das ist richtig" und "Genau, das stimmt" (Urk. 19 Antworten 69 und 70). Ebenso hinsichtlich der beiden weiteren Liegenschaften auf demselben Grundbuchblatt 2, Katasterparzelle 4 und Katasterparzelle 5. Die Stellungnahme des Beschuldigten: "Ich habe die gekauft für wenig Geld, sie sind wenig wert. Ich habe es nicht ange- geben, weil es in Serbien ist und es keinen Wert hat" (Urk. 19 Antwort 72). 4.2.5. Bezüglich der Liegenschaft Katasterparzelle 5 machte der Beschuldigte zu- nächst geltend, es sei ein Waldstück (Urk. 19 Antwort 71). Auf Vorhalt eines Fo- tobogens des Hauses auf dieser Parzelle und der Frage, wem dieses gehöre, führte der Beschuldigte aus: "Mir, meiner Schwester, meinem Bruder, meiner Ex-Frau, allen" (Urk. 19 Antwort 74; Fotobogen Urk. 2/21). Auf den Fotos ist un- schwer erkennbar, dass es sich nicht um ein Waldgrundstück handelt, sondern um eine Parzelle mit einem evtl. neu renovierten, sehr grossen zweistöckigen Haus gehobenen Standards mit zwei Balkonen und Garage sowie einem Neben- gebäude (Urk. 2/21 in Verbindung mit dem Wertgutachten von Dr. H._____, Urk. 2/29). Der Beschuldigte bestätigte, dass beide Häuser auf der Parzelle 5 stünden (Urk. 19 Antwort 78). 4.2.6. Auf die Frage, wann diese Häuser gebaut worden seien, machte der Beschuldigte geltend, sie seien über 30 Jahre alt (Urk. 190 Antwort 79). Auf Vor- halt, wonach gemäss serbischen Behörden und einem Gutachten die Gebäude im Zeitraum von 2000 - 2005 gebaut worden seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies nicht stimme und dass es ihm egal sei, was die Serben sagten. Sein Vater habe das Haus vor ca. 25 Jahren gebaut (Urk. 19 Antworten 80 und 81). Weiter bestätigte er aber ausdrücklich, dass er im Grundbuch als Besitzer eingetragen sei: "Ja, weil mein Vater das so wollte" (Urk. 19 Antwort 83). 4.2.7. Auf Vorhalt einer Wertschätzung der Immobilie über EUR 117'820.-- mach- te der Beschuldigte geltend, für ihn habe es viel Wert, aber sicher nicht so viel. Für EUR 100'000.-- könne man das ganze Dorf kaufen (Urk. 19 Antwort 88). Auch
- 19 - wenn der Beschuldigte den Wert nicht anerkannte, so ist in Verbindung mit den Fotografien, welche ein auch für hiesige Verhältnisse solides, ausgezeichnet ge- bautes grosses Haus mit luxuriösen Stilelementen zeigen und dabei den Eindruck eines neuen, eventuell frisch renovierten Hauses erwecken, völlig zwanglos davon auszugehen, dass es im Zusammenhang mit Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt nicht einen unbedeutenden Wert darstellt. 4.2.8. Aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich schliessen, dass er zunächst davon ausging, dass die Strafbehörden keine Kenntnis von seinen Liegenschaften in Serbien hätten. Dann, mit dem Fotobogen und den weiteren Unterlagen konfrontiert, wurde er offenbar gewahr, dass sein Standpunkt wohl nicht haltbar sein werde, weshalb er sich auf eine neue Verteidigungsstrategie verlegte. Er machte geltend: "Ich habe das alles nicht gewusst. Ich lebe in Zürich und nicht in G._____. (…) Ich lebe in Zürich und nicht in Serbien. Wen interessiert das. Ich lebe da und beziehe Sozialhilfe hier. Ich bin nicht dort unten. (…) Habe ich nicht die Rechte wie jeder normale Mensch? Ich habe diese Gelder hier in der Schweiz bekommen und ich habe es hier in der Schweiz ausgegeben. Ist das Betrug? (…) Dass ich die Liegenschaften in Serbien hätte deklarieren müssen, habe ich als nicht nötig betrachtet, da ich hier in der Schweiz lebe" (Urk. 19 Ant- worten 89, 90, 94 und 121). Ähnlich tönen dann seine Rechtfertigungen in der Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ich hatte keine andere Möglichkeit damals. Behandelt im Rahmen meiner Menschenrechte" (Urk. 66 Antwort 9). 4.2.9. In der Befragung vom 12. Februar 2019 machte der Beschuldigte in der Folge geltend, dass ihn niemand nach den Liegenschaften in Serbien gefragt habe (Urk. 51/1 Antwort 49), was selbstredend nichts daran ändert, dass er wahr- heitswidrig in den Unterstützungsanträgen und Vermögensdeklarationen angab, er verfüge über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im In- und Ausland. Weiter brachte er vor, er habe vielleicht das Wort "Liegenschaft" nicht verstanden, vielleicht habe er gedacht, dass es Fussballclub bedeute (Urk. 51/1 Antwort 50). Auch solche nachgeschobenen Begründungen sind völlig unglaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte der Beschuldigte diesen Einwand bereits in seiner ersten Befragung vom 5. Juni 2013 vorgebracht. Auch seine
- 20 - Formulierung "vielleicht habe ich gedacht" ist ein deutliches Indiz, dass es sich bloss um einen aussichtslosen, theoretischen Einwand handelt. Wenn ein subjek- tiver Irrtum den Fakten entspricht, spricht man nie im Konjunktiv. Kommt hinzu, dass dem Beschuldigten am 21. November 2010 das gesamte Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe übersetzt worden war, was von einem Übersetzer unterschriftlich bestätigt wurde und worin der Beschuldigte ebenfalls mit Unterschrift bestätigte, den Inhalt verstanden zu haben (Urk. 2/1/11). Völlig unglaubhaft wirkt dann schliesslich auch die in der Einvernahme vom 12. Februar 2019 erstmals erhobene Behauptung, er spreche nicht so gut Deutsch und manchmal hätten "es" auch seine Kinder ausgefüllt (Urk. 51/1 Antwort 62). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er die Formulare selbst unterschrieben hat und sowohl in der Schweiz als auch in Serbien ist allgemein bekannt, dass man somit die Verantwortung für den Inhalt im Formular übernimmt. Die Quintessenz bildet dann wohl die Aussage des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 21. Juni 2019: "Ja, das Gesetz hat mich auch nie interessiert" (Urk. 66 Antwort 44). Und weiter führte er aus, dass beim Sozialamt sicher viel grössere Kriminelle zu finden seien, grössere als er, denn er sei nur ganz klein und habe niemanden betrügen wollen (Urk. 66 Antwort 54). 4.2.10. Abschliessend zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, dass er heute in jenem Haus lebe und sonst niemand (Urk. 51/1 Antwort 17). Auf den Hinweis auf die Rückforderungen des Sozialamtes gab er zu Protokoll, dass er das Haus nie verkaufen werde (Urk. 19 Antwort 93). 4.3. Einwendungen der Verteidigung 4.3.1. Die Ausführungen des Verteidigers blenden die Zugaben des Beschuldig- ten in dessen Befragungen im Vorverfahren über dessen Liegenschaftsbesitz völlig aus. So sind beispielsweise die Ausführungen des Verteidigers über die rechtlichen Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum im serbischen Recht vor- liegend irrelevant (Urk. 79 S. 8 - 12, Urk. 107 Rz 14 - 20). In den Formularen der Unterstützungsanträge und Vermögensdeklarationen des Sozialamtes wurde nicht nach Eigentum gefragt, sondern nach Vermögenswerten und Liegenschaf- ten im In- und Ausland (Urk. 2/1/1 - 2/1/10). Zudem leuchtet jedem Antragsteller
- 21 - ein, dass es bei dieser Frage im Formular nicht um eine juristisch exakte sachen- rechtliche Qualifikation geht, sondern um die Ermittlung wirtschaftlicher bzw. finanzieller Verhältnisse. Auch die Ausführungen der Verteidigung über die Wertermittlung der Liegenschaft spielen für die Strafbarkeit keine Rolle (Urk. 107 Rz 21 ff.). Zutreffend ist einzig, dass es sich bei dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten "Gutachten" von dipl. Bauingenieur Dr. H._____ vom Dezember 2012 nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, da es nicht auf dem formalen Weg von Art. 184 ff. StPO eingeholt worden war. Für den Sachverhalt und einen Schuldspruch muss allerdings auch in keiner Wei- se auf den genauen Betrag der Marktwertermittlung im Gutachten abgestellt wer- den. Bereits aufgrund der Fotografien des Hauses ist erstellt, dass die Liegen- schaft selbst unter Berücksichtigung der ländlichen Lage einen erheblichen Wert darstellt (Urk. 2/1/21). Wenn die Verteidigung fachliche Mängel an dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des dipl. Bauingenieurs Dr. H._____ vom Dezember 2012 vorbringt, so ist nicht zu übersehen, dass selbst die Vertei- digung geflissentlich unerwähnt lässt, welchen Wert denn ihrer Ansicht nach das besagte Grundstück habe. Vielmehr belässt sie es bei der blossen Behauptung, dass der genannte Wert bei einem Verkauf nicht realisierbar sei (Urk. 79 S. 16). Jedenfalls macht sie selbst – zu Recht – nicht geltend, dass das Grundstück wert- los sei und deshalb nicht habe gegenüber dem Sozialamt angegeben werden müssen. 4.3.2. Weiter brachte die Verteidigung vor, dass die Sozialbehörden selbst bei Kenntnis der Liegenschaften zur Auffassung gelangt wären, dass diese faktisch und rechtlich nicht hätten veräussert werden können, weshalb sie die bezogenen Sozialleistungen auch in Kenntnis der Liegenschaften ausbezahlt hätten (Urk. 79 S. 18). Nach Auffassung der Verteidigung bestehe aufgrund von Sozialhilfe- Richtlinien keine Pflicht eines Sozialhilfebezügers, eine selbst bewohnte Liegen- schaft zu veräussern, insbesondere bei Fehlen einer Altersvorsorge (Urk. 107 Rz 24 f.). In Bezug auf das Selbstbewohnen ist die Argumentation schon in sich widersprüchlich, weil der Beschuldigte gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätte, wenn er die Liegenschaft in Serbien selbst bewohnen würde. Auf der anderen Seite ist der Entscheid der Sozialhilfebehörde immer von einem mutmasslichen
- 22 - Erlös einer Veräusserung abhängig. Die Fotos der Liegenschaft des Beschuldig- ten belegen, dass es sich um ein sehr schönes, modernes, von aussen praktisch neuwertiges, grosses Haus mit gehobenem Baustandard ohne erkennbare äus- sere Mängel handelt. Die Behauptung der Verteidigung, es handle sich nicht um einen Vermögenswert von erheblichem Umfang im Sinne von § 20 SHG, ist be- reits durch die Fotos klar und unzweifelhaft widerlegt (Urk. 107 Rz 32). Es ist auch eine völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, dass diese Liegenschaft über mehrere Jahre hinweg unverkäuflich gewesen wäre. Weiter übersieht der Vertei- diger, dass wenn der Schwindel des Beschuldigten nach den ersten unwahren Deklarationen im Juni 1999 und im Dezember 2002 aufgeflogen wäre, gestützt auf § 24 und § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) jegliche weiteren Sozialleistungen hätten gekürzt oder sogar gestoppt werden können. In- sofern sind zu viel Sozialunterstützungsbeiträge ausbezahlt worden und es ist ein Schaden im hier relevanten Zeitraum ab Februar 2005 entstanden. Berechnungen aufgrund hypothetischer Annahmen sind zumindest für die Tatbestandsmässigkeit nicht nötig. Es ist geradezu rechtsmissbräuchlich, den Behörden wahrheitswidrig Vermögenslosigkeit anzugeben und bei Aufdeckung des Schwindels nach Jahr und Tag den Beweis zu verlangen, zu welchem genauen Preis die Liegenschaft bei Kenntnis der wahren Umstände wann genau hätte veräussert werden können und in welchem Ausmass die Sozialleistungen in jedem der vergangenen Jahre konkret gekürzt worden wären. Ein solcher Nachweis ist gar nicht möglich. Eine Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach bei Sozialhilfebetrug eine hypothetische Berechnung des Leistungsanspruchs gestützt auf korrekte Angaben verlangt wird, ist nicht bekannt. 4.3.3. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand, der Beschuldigte sei nur anteils- mässig an der Liegenschaft berechtigt. Da die Höhe seines Anteils nicht rechts- genügend abgeklärt worden sei, könne nur vom minimalst denkbaren Ver- mögenswert ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24; s.a. Urk. 107 Rz 25). Der Beschuldigte hat anerkannt, dass er alleine im Grundbuch als Besitzer eingetra- gen ist (Urk. 19 Antwort 83). In der von ihm eingereichten Kopie des Testaments seines Vaters geht hervor, dass die Liegenschaften in G._____ dem Beschuldig- ten vererbt wurden (Urk. 51/4 S. 6 - 7). Allein die Zusatzbemerkung des Vaters,
- 23 - dass es sein Wunsch sei, dass der Beschuldigte das beerbte Vermögen für sich und seine Familie aufbewahren und auch den restlichen Kindern zur Benützung zur Verfügung stellen solle, ändert vermögensrechtlich überhaupt nichts daran, dass der Beschuldigte alleiniger Erbe dieser Liegenschaften war und als alleiniger Besitzer im Grundbuch eingetragen wurde. Irgendwelche Belege über rechtliche Ansprüche von Familienangehörigen am Besitz oder Eigentum reichte der Beschuldigte nicht ein und in den Vermögensdeklarationen gegenüber dem Sozialamt erwähnte er auch keinerlei solche finanzielle Verpflichtungen. Dass der Wert seines Anteils an der Liegenschaft praktisch Null sei, ist somit eine völlig un- glaubhafte, undokumentierte Behauptung. Wiederum ist es äusserst stossend, wenn der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Beweise über seinen Anteil bzw. einen Gegenbeweis für eine völlig im leeren Raum stehende undokumentier- te Behauptung verlangt, für welche er leicht selbst Unterlagen einreichen könnte, welche zumindest einen Anhaltspunkt hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der aufgestellten Behauptung gäben. Wenn ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in "dubio pro reo" keine Anwen- dung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr im Sinne einer minimalen Mitwirkungspflicht ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest zu Zweifeln am Vorwurf Anlass gibt, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil vom 3. März 2014, 6B_186/2014 Erw. 2; OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016, E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.
- 24 -
5. Opfermitverantwortung Die Verteidigung bringt vor, dass der Betrugstatbestand mangels Arglist zu ver- neinen sei (Urk. 107 Rz 12). Den Behörden sei ein früherer Bezug (gemeint ist wahrscheinlich des Beschuldigten) zur Gemeinde F._____ bekannt gewesen. Es treffe sie eine Opfermitverantwortung, da eine Überprüfung zumutbar gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die Sozialbehörde ihren Entscheid auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welche dieser mit gefälschten Belegen un- termauerte. Unter solchen Voraussetzungen ist eine weitergehende Überprüfung, auch angesichts der sehr grossen Anzahl an Sozialhilfefällen, nicht zumutbar. Auch die Verteidigung bleibt schuldig zu erwähnen, welche Überprüfungshand- lung den nötig und zumutbar gewesen wäre. Immerhin hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, er sei in F._____ gemeldet und dort wohnhaft gewesen. Arglist entfällt nicht bereits deshalb, weil das Sozialamt nicht sämtliche Sozial- hilfebezüger mittels Detektiven rund um die Uhr überwacht.
6. Auszahlungszeitraum und Beträge 6.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Auszahlungen würden sich auf mindestens Fr. 95'739.65 belaufen, welche Zahl nicht ganz nachvollziehbar ist (Urk. 89 S. 16 Erw. 1.1.8). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nur ein Zeitraum vom
24. Februar 2005 – bezüglich vorgängiger Handlungen wurde auf die Anklage nicht eingetreten – bis zur Strafanzeige des Sozialamtes vom 22. November 2011 bzw. dem Entscheid über die Einstellung der Leistungen mit Verfügung vom
11. November 2011 (Urk. 1 und Urk. 2/4/6) in Betracht zu ziehen ist. Für Aus- zahlungen nach diesem Datum kann in strafrechtlicher Hinsicht, was die ver- schwiegenen Liegenschaften in Serbien betrifft, nicht mehr von Arglist ausgegan- gen werden, da dem Sozialamt gemäss ihrer Strafanzeige zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beschuldigte die Liegenschaften vorschriftswidrig nicht deklariert hatte (Urk. 1 und Urk. 2/4). Die ihm mit Schreiben des Sozialamtes vom
30. September 2011 angesetzte Frist bis Ende Oktober 2011 zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Liegenschaften liess der Beschuldigte ungenutzt ver- streichen (Urk. 2/8). Gemäss der eingereichten Tabelle des Sozialamtes Zürich wurde in diesem Zeitraum ein Betrag von total Fr. 72'100.50 ausbezahlt
- 25 - (Urk. 10/1/24 = SOD Urk. D1/24; Saldo bis und mit 1. November 2011, Fr. 200'066.20, abzüglich Saldo per 24. Februar 2005 Fr. 127'965.70). 6.2. Hinzu kommen die Auszahlungen in der Zeit von August 2011 bis Dezem- ber 2012 von Fr. 15'074.70, als der Beschuldigte durch Vorlage der Mietzins- quittungen einen Wohnsitz in der Stadt Zürich vorgab (Urk. 10/1/24;, Saldo per 31. Dezember 2012, Fr. 215'140.90 ./. Saldo per 22. November 2011, Fr. 200'066.20). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte andernorts auch Sozialhilfe erhalten hätte. So oder so wurde die Kasse der Stadt Zürich um diesen Betrag geschmälert. Die Sozialhilfe ist im Kanton Zürich kommunal geregelt (§ 1 SHG). 6.3. Somit ist von einem strafrechtlich relevanten Deliktsbetrag von Fr. 87'225.20 auszugehen (Fr. 72'150.50 plus Fr. 15'074.70). Der Sachverhalt gemäss Anklage ab Februar 2005 ist im Übrigen zweifelsfrei erstellt. Auf die sachverhaltsmässigen Elemente der Gewerbsmässigkeit wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch eingegangen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Gesetzliche Tatbestände 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). 1.2. Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunden fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung ge- braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
- 26 -
2. Betrug 2.1. Der Beschuldigte hat die Sozialbehörde der Stadt Zürich durch Vorspiege- lung eines Wohnsitzes auf dem Gebiet der Stadt Zürich ab August 2011 zur Annahme verleitet, sie sei örtlich zuständig, um ihm Sozialunterstützungsbeiträge auszuzahlen. Dabei wohnte und lebte der Beschuldigte ab 1. August 2011 entge- gen seiner Behauptung, die er durch schriftliche Dokumente über ein Untermiet- verhältnis ab 1. August 2011 belegte, ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Stadt Zürich. 2.2. Dass der Beschuldigte diese Behauptung durch gefälschte Quittungen von angeblichen Mietzinszahlungen untermauerte, ist für die Zeit von August 2011 bis Ende Dezember 2012, d.h. während er noch beim Einwohnerkontrollamt ge- meldet war, als arglistig zu qualifizieren. 2.3. Weiter hat der Beschuldigte gegenüber den Sozialbehörden seine Liegen- schaften in Serbien verschwiegen bzw. in den Unterstützungsanträgen und Ver- mögensdeklarationen angegeben, über keine Vermögenswerte, insbesondere keine Liegenschaften im Ausland, zu verfügen. Die Sozialbehörde hatte praktisch keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen, zumal es auch in Serbien keine zentrale Stelle gibt, wo ausländische Behörden nach Grundbesitz serbischer Staatsangehöriger nachfragen könnten. Der Beschuldigte wusste dies und ver- traute darauf, dass die Sozialbehörde keine Chance hatte, seinen Besitz in Serbien zu ermitteln. 2.4. Durch sein Verhalten hat er die Behörde arglistig getäuscht und sie veran- lasst, im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis Dezember 2012 Sozialunter- stützungsbeiträge in der Höhe von Fr. 87'225.20 auszubezahlen, obschon sie da- zu rechtlich nicht verpflichtet war (vgl. Tabelle Auszahlungen Urk. 10/1/23 und 10/1/24). 2.5. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 89 S. 13 - 18, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Verteidigung erhob mit Ausnahme der Gewerbsmässigkeit gegen
- 27 - die rechtliche Würdigung der Vorinstanz keine Einwendungen (Urk. 79 S. 23, Urk. 107 Rz 38).
3. Gewerbsmässigkeit 3.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt gemäss Recht- sprechung und Lehre gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 414, § 38 Ziff. 2.3). Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 116 IV 337, 117 IV 161, 119 IV 132, 123 IV 116 und 124 IV 63). 3.2. Wenn die Vorinstanz jedoch ausführt, der Beschuldigte habe über einen längeren Zeitraum hinweg die Sozialbehörden getäuscht, betrifft dies nicht die ak- tiven Betrugshandlungen. Vorliegend sind insgesamt vier Betrugshandlungen zu beurteilen, nämlich die wahrheitswidrigen Deklarationen vom 24. Februar 2005, vom 4. Januar 2006 und vom 18. November 2010. Hinzu kommt der Betrug im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Quittungen bzw. Dokumen- te. Bei vier Handlungen innert fünf Jahren kann noch nicht von einer Vielzahl von Taten gesprochen werden, die nach Art eines Berufes ausgeübt wurden. Die weitere Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit, dass der Beschuldigte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen seinen Lebensunterhalt bestritt, ist zwar gegeben. Dieses Kriterium alleine wie auch der Auszahlungszeitraum reicht je- doch noch nicht für die Qualifikation als gewerbsmässig aus. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Entscheid 6B_932/2015 vom 18. November 2015 ver- wiesen werden, wo das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einem Sozial- hilfebetrug verneinte (Erw 4.3.). Zwar war in jenem Entscheid nur eine einzige Betrugshandlung zu beurteilen, die zu einer unrechtmässigen Sozialhilfeunter- stützung von rund Fr. 158'000.-- während fünf Jahren führte; die Differenz zum vorliegenden Fall mit vier Handlungen innert fünf Jahren ist allerdings noch zu gering, um gleich von einer Vielzahl von Handlungen nach Art eines Berufes
- 28 - sprechen zu können. Die Verteidigung hat deshalb zu Recht die Gewerbsmässig- keit bestritten (Urk. 79 S. 24; Urk. 107 Rz 38). Der Beschuldigte ist somit stattdes- sen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Urkundenfälschung 4.1. Keiner weiteren Bemerkungen bedürfen die Ausführungen der Vorinstanz zur Urkundenfälschung (Urk. 89 S. 19 - 20). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wusste, dass die Quittungen Zahlungen bestätigten, die in Wahrheit nicht erfolgt waren. Er hat diese Dokumente im Wissen darum benützt, um die Sozialbehörden über seinen Wohnsitz zu täuschen. Ob er selbst der Urheber der Fälschung war oder eine Drittperson, ist rechtlich für den Tatbestand von Art. 251 StGB ohne Belang. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Auch die Verteidigung machte eventualiter dazu keine Ausführ- ungen. 4.2. Urkundenfälschung und Betrug stehen gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in echter Realkonkurrenz zueinander, das heisst, die Urkun- denfälschung wird nicht vom Betrug konsumiert (BGE 129 IV 56 Erw. 3 unter Verweis auf diverse frühere Entscheide; vgl. BGE 71 IV 307, 120 IV 132, etc.). V. Sanktion
1. Strafrahmen Sowohl Betrug als auch Urkundenfälschung sehen einen oberen Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Da vorliegend der Betrug verschuldensmässig klar schwerer wiegt, recht- fertigt es sich, für die Einsatzstrafe von diesem Delikt auszugehen.
2. Tatverschulden 2.1. Der Beschuldigte hat durch seine unwahren Angaben das Sozialamt bzw. die Stadt Zürich um rund Fr. 87'000.-- geschädigt. Bereits aufgrund der Höhe des
- 29 - Schadens ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Dabei ist die mehrfache Tatbegehung strafschärfend zu berücksichtigen. Subjektiv sind keine Entlastungsgründe ersichtlich. Das Aussageverhalten des Beschuldigten in der Untersuchung belegt eine recht skrupellose Einstellung nach dem Motto: Man nimmt, was man kann, egal mit welchen Mitteln, der Staat ist selbst schuld, wenn er mir glaubt. Ein Unrechtsbewusstsein fehlt dem Beschuldigten weitgehend. Wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 14 Monate vorsah, ist dies selbst bei Wegfall der Gewerbsmässigkeit sehr milde (Urk. 89 S. 23). Es ist darauf hinzu- weisen, dass die Berufungsinstanz ihren Entscheid neu und ohne Bindung an die Vorinstanz fällt. Das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO verbietet keine andere Strafzumessung, sofern die ausgesprochene Strafe nicht über jener der Vorinstanz liegt. 2.2. Die mehrfache Verwendung gefälschter Urkunden wiegt verschuldens- mässig zwar noch leicht. Wenn die Vorinstanz allerdings bloss eine Strafschär- fung von 2 Monaten vorsah, erscheint auch dies am untersten Rahmen. Immerhin waren es mehrere Dokumente mit der Unterschrift einer anderen Person und nicht bloss eine kleine Veränderung eines maschinenschriftlichen Textes.
3. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er scheut sich nicht, immer wieder neue, offensichtlich haltlose Ausreden vorzubringen. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 90). Somit ist aufgrund tatunabhängiger Komponenten keine Strafminderung ange- zeigt.
4. Strafhöhe Insgesamt ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe, selbst unter Berücksichtigung des Wegfalls der Gewerbsmässig- keit, keinesfalls zu hoch. Eine Erhöhung der Strafe kann aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht erfolgen.
- 30 -
5. Anrechnung der Untersuchungshaft Die Vorinstanz rechnete an die Strafe die vom Beschuldigten in Untersuchungs- haft verbrachten 44 Tage an, was im Lichte von Art. 51 StGB zu bestätigen ist. Sodann berücksichtigte sie unter diesem Titel auch die 111 Tage Hausarrest mit Electronic Monitoring, und zwar zur Hälfte bzw. im Umfang von 56 Tagen, zumal Hausarrest eine weit geringere Freiheitsbeschränkung darstellt als Haft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
6. Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bedingt aufzuschieben. Wie die Vorinstanz festhielt, dürfen bei der Bewährungs- prognose die früheren gelöschten Vorstrafen des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 89 S. 26). Allein wegen der ausgeprägten Uneinsich- tigkeit des Beschuldigten die minimale Probezeit von zwei Jahren zu verdoppeln, erscheint allerdings etwas streng (Urk. 89 S. 26 Erw. 4). Es rechtfertigt sich, die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv Ziffern 7 - 8, mit Ausnahme der Entschädigung für die amtliche Verteidigung, zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist auch die Verwendung des Depositums von Fr. 500.-- zur Deckung der Verfahrens- kosten ausgewiesen. Entgegen dem Dispositiv der Vorinstanz ging dieses aller- dings am 10. Juni 2013 bei der Staatsanwaltschaft ein und nicht im Jahre 2019 (Urk. 38). 1.2. Die Vorinstanz sprach dem Verteidiger unter Hinweis auf dessen beide Honorarnoten vom 18. September 2019 und vom 24. September 2019 (Urk. 77 und 80) eine Entschädigung von Fr. 17'000.-- zu, ohne ein Wort über die Kürzung zu verlieren (Urk. 89 S. 27 Erw. VIII.2.). Lediglich aus den handschriftlichen
- 31 - Bemerkungen auf der Honorarnote vom 18. September 2019 geht eine Reduktion von 8.80 Stunden bzw. Fr. 1'936.-- hervor, deren Grund allerdings nicht nachvoll- ziehbar ist (Urk. 80 S. 4). Es ist beispielsweise auch keine doppelte Verrechnung im Vergleich mit der Honorarrechnung für die Bemühungen ab 19. September 2019 erkennbar (Urk. 80 S. 2). Der amtliche Verteidiger ist deshalb entsprechend seiner beiden Honorarrechnungen mit Fr. 15'790.55 und Fr. 4'438.30 (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. Hinzu kommen 3 ½ Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung samt Weg, was einschliesslich Mehrwertsteuer einen weiteren Betrag von Fr. 829.29 ergibt (Urk. 80 S. 1). Insgesamt sind dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren somit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszuzahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung vom Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.3. Nicht nachvollziehbar ist die nachträgliche Rechnung des Verteidigers vom
5. März 2020, welche er gar nie vor Vorinstanz, sondern nur im Rahmen der Kostenbeschwerde bei der III. Strafkammer eingereicht hatte; jedenfalls findet sich diese Rechnung weder in den vorinstanzlichen Akten noch im Akten- verzeichnis der Vorinstanz (Urk. 103/3/7). Darin macht der Verteidiger für eine angeblich mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Wartezeit weitere Auf- wendungen im Umfang von Fr. 506.-- geltend (s.a. Urk. 103/2 Rz 10). Gemäss Protokoll der Vorinstanz hat keine mündliche Eröffnung stattgefunden, sondern die Parteien haben darauf verzichtet und der Entscheid wurde schriftlich mitgeteilt (Prot. I S. 27). Diese Forderung ist im Rahmen der Kostenbeschwerde deshalb abzuweisen. Zu Gunsten des Verteidigers kann von einem Versehen ausge- gangen werden, weshalb von weiteren Abklärungen, wie er zu dieser ungerecht- fertigten Forderung gelangt, abgesehen werden kann. 1.4. Insgesamt ist die Beschwerde deshalb teilweise gutzuheissen und der amtliche Verteidiger ist mit Fr. 21'058.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der amtliche Verteidiger als Beschwerde- führer hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches nahezu gänzlich durch- dringt, haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu fallen. Zudem ist ihm für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrich-
- 32 - ten, welche sich nach dem Streitwert (Fr. 4'562.50) bemisst und grundsätzlich höchstens zwei Drittel der ordentlichen Gebühr beträgt (§§ 9 und 19 Abs. 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich somit, dem amtlichen Verteidiger eine Entschä- digung von Fr. 850.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzusprechen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Allein die gegenüber der Vorinstanz andere recht- liche Würdigung, welche sich zudem nicht auf das Strafmass auswirkt, erscheint von zu geringer quantitativer Tragweite für ein Abweichen von einer vollen Kostenauflage. Der Beschuldigte hat deshalb auch die Kosten des Berufungsver- fahrens zu übernehmen (Art. 428 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Staate zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von Fr. 7'831.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 118/1). Der amtliche Verteidiger ist in genanntem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 24. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Auf die Anklage wird nicht eingetreten, soweit diese Handlungen vor dem 24. Februar 2005 betrifft. 2.-5. (…)
- 33 -
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Stadt Zürich, Soziale Dienste, wird nicht eingetreten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung wird dieser – nebst der im Untersuchungsverfahren geleisteten Vergütung durch die Staatsanwaltschaft (Fr. 2'938.15) – für ihre Aufwendungen im Vor- verfahren und erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'058.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Vorinstanz hiervon bereits den Betrag von Fr. 17'000.-- ausbezahlt hat.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung ihrer Entschädigung durch die Vorinstanz eine Prozess- entschädigung von Fr. 850.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 100 Tage durch Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahme erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) wird mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestätigt.
5. Das vom Beschuldigten geleistete und bei der Staatsanwaltschaft am
10. Juni 2013 eingegangene Depositum von Fr. 500.-- wird für die teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'831.85 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 35 - − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP200010.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. M. Keller
- 36 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.