Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
18. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen qualifizier- ten Raubes sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Frei- heitsstrafe bestraft. Sodann wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 50 S. 164). Gegen diesen Entscheid meldete die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. März 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 57; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 51 und 57; Prot. II S. 7). Verteidigung und Anklagebehörde haben Berufung respektive Anschlussberufung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51 und 57; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB mit 8 Jahren Freiheitsstrafe be- straft (Urk. 50 S. 164). Der angefochtene Schuldspruch ist vorliegend zu bestäti- gen. Wenn die Verteidigung und die Anklagebehörde ihre Anträge auf eine tiefere respektive eine höhere Sanktion ausgehend von milderen respektive schärferen rechtlichen Qualifikationen begründen (Verteidigung: Urk. 51 S. 3 und Urk. 76 S. 6 f.; Anklagebehörde: Urk. 57 und Urk. 78 S. 6 f.), ist das Entsprechende unmassgeblich.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen und grundsätzlich zur Strafzumessung angestellt (Urk. 50 S. 125 bis S. 131). Dies wird durch die Partei- en zurecht nicht kritisiert und es wird darauf verwiesen.
E. 1.3 Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren, dass der Beschuldigte betreffend den Überfall auf die Bijouterie der J._____ AG (fortan "Bijouterie J._____") am 24. Oktober 2017 (Anklageziffer 1.2. Dossier 2) des Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 7 S. 11 und Urk. 32). Die Vorinstanz hat ihn des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 164). Die Verteidigung des Beschuldigten verlangt im Berufungs- verfahren – wie bereits im Hauptverfahren –, es sei der Beschuldigte diesbezüg- lich – lediglich – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 51; Urk. 76 S. 2). Die anschlussappellierende Ankla- gebehörde verlangt im Berufungsverfahren – wie bereits im Hauptverfahren – ei- ne Verurteilung des Beschuldigten wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB (Urk. 57; Urk. 78 S. 2).
2. Dossier 1, I'._____, 3. Mai 2017 (Urk. 7 S. 3 bis S. 7)
E. 2 Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urteilsdispositiv-Ziffer 1., 2. und 3. Spiegelstrich), die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und Aus- schreibung im Schengener Informationssystem SIS (Urteilsdispositiv-Ziffern 4. und 5.), die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen E._____ und F._____ (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.), die vorinstanzliche Regelung be-
- 8 - treffend beschlagnahmte Barschaft, Verwertungserlös, Waffen und Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. bis 13.) sowie die vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 14. bis 19.) nicht angefochten. Es ist daher vorab mittels Beschluss der Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmun- gen festzustellen (Art. 404 StPO).
E. 2.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere des Raubes gemäss Dossier 2 als schwerster zu beurteilender Tat hat die Vorinstanz zusammenge- fasst das Folgende erwogen: Der Beschuldigte habe äusserlich sehr ruhig, abgeklärt, professionell und speditiv gehandelt. Sein Mittäter habe hingegen ein aggressives Verhalten an den Tag ge- legt, eine Ladebewegung gemacht, mit der Waffe gegen die Geschädigten ge- fuchtelt und diese damit umso mehr verängstigt. Die Geschädigten O._____, E._____ und N._____ seien aufgrund der durchgeladenen Pistole mit gespann- tem Hammer in durchaus grosser Gefahr für Leib und Leben gewesen. Bei der Tat des Beschuldigten und seines Mittäters habe es sich nicht um eine spontane Tat, sondern um eine jedenfalls über mehrere Tage geplante und vorbereitete Tat auf Bestellung gehandelt. Der Beschuldigte und sein Mittäter seien von weiteren involvierten Personen mit Geld und notwendigen Utensilien inklusive Fluchtfahr- zeug versorgt worden, teilweise habe der Beschuldigte dies auch selbst besorgt. Das Verkaufsgeschäft als Zielobjekt wie auch die Fluchtroute seien professionell erkundet worden. Die Tat habe für die Opfer zumindest für einige Monate eine Beeinträchtigung deren psychischer Integrität bewirkt. Die erzielte Beute sei mit
- 25 - einem Verkaufswert von knapp Fr. 250'000.– hoch gewesen. Der Beschuldigte sei zwar nicht Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Organisation im Raum Q._____ gewesen, er und sein Mittäter hätten aber in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt. Der Beschuldigte sei als ausführende Person zwar nicht der Drahtzieher der Tat, sein Tatbeitrag jedoch letztlich der wichtigste gewesen. Durch all diese Umstände hätten der Beschuldigte und sein Mittäter eine hohe Gefährlichkeit an den Tag gelegt, selbst wenn es sich bei den verwendeten Pistolen nur um Schreckschusspistolen handelte. In objektiver Hin- sicht liege innerhalb des sehr weiten, von zwei bis 20 Jahren reichenden Straf- rahmens ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Es sei von einer Ein- satzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere sei zum Tatmotiv des Beschuldigten davon auszuge- hen, er habe die Tat ausgeführt, um Schulden begleichen zu können. Ob ihm ein fixes Entgelt oder eine Prämie für die Durchführung der Tat versprochen worden sei, sei unerheblich. Er habe mit rein finanziellem Motiv gehandelt, wenn er auch nicht am meisten von der Tat profitiert habe. Er habe die Interessen der ihn beauf- tragenden Organisation skrupellos über die Interessen der Geschädigten gestellt. Eine Drucksituation des Beschuldigte seitens des Organisators bzw. der Organi- satoren der Tat sei nicht anzunehmen. Auch nach Berücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe liege ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Es bleibe bei einer Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 50 S. 131 bis S. 133).
E. 2.2 Zur objektiven Tatschwere wiederholt die Vorinstanz damit namentlich (und teilweise wörtlich), was sie bereits zur rechtlichen Würdigung erwogen hat. Unzutreffend ist dies inhaltlich allerdings nicht: Die Verteidigung machte bereits im Hauptverfahren und auch wieder im Beru- fungsverfahren geltend, die Tatausführung sei amateurhaft und nicht professionell vorbereitet gewesen (Urk. 34 S. 19 f. und Urk. 76 S. 20). Dies ist offensichtlich falsch: Die Tat wurde in Personenmehrheit in allen Details vorbereitet und arbeits- teilig durchgeführt. Dass der Beschuldigte verhaftet wurde, war schlicht sein Pech. Dass bei gleicher Vorbereitung das identische Tatvorgehen normalerweise
- 26 - zum Erfolg führt, hat der Beschuldigte beim früheren Überfall auf die I'._____ ein- drücklich bewiesen. Auch das Verhalten des Beschuldigten und seines Mittäters beim eigentlichen Überfall war professionell: Die Anwesenheit von fünf Personen hielt die Täter nicht von ihrem Unterfangen ab. Im Gegenteil waren sie durch ihr arbeitsteiliges Vorgehen offensichtlich sogar darauf vorbereitet. Diese Vorge- hensweise war somit in der Tat kaltblütig, versiert und skrupellos sowie ohne Mit- leid gegenüber den bedrohten fünf Geschädigten. Von einer eigentlichen "Gefahr gegen Leib und Leben" für die Geschädigten kann entgegen der Vorinstanz ge- mäss der vorstehenden rechtlichen Würdigung allerdings nicht gesprochen wer- den. Mit der Vorinstanz wurde zwar auch ein hoher Deliktsbetrag von Fr. 250'000.– verursacht; dieser wurde jedoch bereits bei der Subsumtion der Tat unter den qualifizierten Tatbestand verwertet, weshalb er für die Beurteilung des Verschuldens aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut hinzugezogen werden darf. Wenn die Verteidigung hingegen sinngemäss geltend macht, infolge der Verhaftung des Beschuldigten sei es beim Versuch geblieben (Urk. 34 S. 19 f.), ist dies klar unzutreffend: Das Delikt war mit dem Verlassen des Tatorts mit der behändigten Beute vollendet. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicher- heit nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 6 Jahren ist keinesfalls übersetzt: Gemäss konstanter Praxis führt ein nicht mehr leichtes Verschulden regelmässig zu einer Strafe nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom 18. Februar 2016 E.1.4.3. mit Ver- weis auf BGE 136 IV 55 E.5.9. und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E.4.2.). Bei einem Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht der untere Drittel eigentlich bis 8 Jahre.
E. 2.3 Zur subjektiven Tatschwere geht die Vorinstanz zurecht von einem rein finanziellen und damit egoistischen Motiv aus. Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme an, er habe in R._____ [Staat in Osteuropa] ein gutes, solides Einkommen; er habe Ersparnisse machen und hätte eine Familie gründen können (Urk. HD 1/1 S. 17). Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bereits
- 27 - im Hauptverfahren – zu seiner Verteidigung hauptsächlich geltend, er sei zur Tat genötigt worden (Urk. 73 S. 7 f. und Urk. 76 S. 20 f.): Die Vorinstanz hat die entsprechende Darstellung des Beschuldigten detailliert wiedergegeben: Er habe in seiner Heimat zuerst Ende 2015/Anfang 2016 eine Auseinandersetzung im Strassenverkehr gehabt; im Sommer 2016 dann eine Auseinandersetzung mit derselben Gegnerschaft in einem Park; Ende 2016 hät- ten Unbekannte in seinem Garten ein Paket versteckt; dieses habe er an anderer Stelle versteckt; als die Eigentümer – wieder aus dem Dunstkreis derselben Geg- nerschaft – das Paket zurückverlangt hätten, sei es verschwunden gewesen. Da- rauf sei er unter Androhung von Gewalt gegen ihn und seine Familie (inklusive ei- ner Entführung seiner Person als Druckmittel) gezwungen worden, zur Kompen- sation in der Schweiz Überfälle zu begehen (Urk. 50 S. 20 bis S. 25 mit Verwei- sen; Urk. 34 S. 4 ff. und S. 20 f.). Bereits die Vorinstanz hat sich mit dieser Darstellung einlässlich auseinanderge- setzt (vgl. Urk. 50 S. 25 ff. und S. 58): Mit der Vorinstanz ist es nicht realistisch, dass eine Verbrecherorganisation einen unbescholtenen Amateur entführt und nötigt, im Ausland Straftaten auszuführen, die ein kaltblütiges und überlegtes Vorgehen bedingen. Dies insbesondere, als der Beschuldigte erstelltermassen auch an der Detail-Planung der Überfälle stark beteiligt war. Der Beschuldigte ging ja dann auch sehr professionell und kaltblütig vor und hatte beim in Perso- nenmehrheit begangenen Überfall auf die J._____ eher eine Leader- als eine Zu- dienerfunktion. Seine Darstellung wurde vom Beschuldigten auch nicht spontan nach seiner Verhaftung deponiert, sondern erst im Verlauf der Untersuchung nachgeschoben; bezeichnenderweise zu dem Zeitpunkt, als er realisieren musste, dass er auch den Überfall auf die I'._____ nicht mehr länger plausibel bestreiten konnte (Urk. HD 1/7). Auch die Anklagebehörde hat sich mit der Behauptung des Beschuldigten einer Tatbegehung unter Zwang einlässlich auseinandergesetzt und überzeugend argumentiert, der Beschuldigte sei intelligent und clever und damit in der Lage, tatsächlich erlebte Ereignisse miteinander zu verbinden und daraus eine Drohkulisse zu konstruieren (Urk. 33 S. 11). Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in seiner Heimat Konfrontationen mit un-
- 28 - bekannten Personen aus unbekannten Gründen hatte. Seine Darstellung, er sei zur Teilnahme an hochgradig professionell vorbereiteten und durchgeführten Raubüberfällen gezwungen worden, ist jedoch schlicht lebensfremd und daher nicht glaubhaft. Daher muss an dieser Stelle auch die detaillierte Auseinanderset- zung von Anklagebehörde und Vorinstanz, die die Geschichte des Beschuldigten in zahlreichen Einzelpunkten widerlegt und Ungereimtheiten aufzeigt, nicht wie- derholt werden. Es wird vielmehr darauf verwiesen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere somit nicht. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten oder erheblichen Verschulden und damit bei der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 2.4 Der Überfall auf die I'._____ unterschied sich vom vorstehend beurteilten Überfall auf die J._____ in einigen – erleichternden – Nuancen: Der Beschuldigte beging den Raub allein und bedrohte nur – aber immerhin – zwei Personen. Zwar verursachte er mit dieser Tat einen höheren deliktischen Schaden von über Fr. 1 Mio., was den Verkaufswert der geraubten Waren betrifft. Dies wurde jedoch bereits bei der rechtlichen Würdigung der Raubtaten als qualifizierende Handlun- gen berücksichtigt. Zum Subjektiven unterscheidet sich der erste Raub nicht vom Zweiten: Der Beschuldigte handelte mit finanzieller und damit egoistischer Motiva- tion und die von ihm behauptete Zwangssituation lag nicht vor. Die Vorinstanz hat erwogen, allein für sich beurteilt würde der Raubüberfall auf die I'._____ zu einer Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe führen (Urk. 50 S. 134). Das kann übernommen werden.
E. 2.5 Zur mehrfachen Fälschung von Ausweisen erwog die Vorinstanz, diese wäre für sich genommen mit 12 bis 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zur Be- gründung argumentiert die Vorinstanz dann sinngemäss mit der Gefährlichkeit der Raubtaten, zu welchen die falschen Identitäten beigetragen hätten (Urk. 50 S. 134 f.). Dies wurde allerdings bereits bei der rechtlichen Würdigung der Raubtaten als qualifizierte Handlungen berücksichtigt. Die Verwendung gefälsch- ter Ausweise war vorliegend vielmehr eine Nebenhandlung der Raubtaten. Daher wären diese mit rund 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 29 -
E. 2.6 Gleiches gilt für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: Der Beschuldigte führte eine Pistolenattrappe in die Schweiz ein, besass diese hier und trug sie beim ersten Überfall auf sich. Beim zweiten Überfall übernahm er eine Schreckschusspistole und trug diese auf sich. Dafür rechtfertigte sich eine eigenständige Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die Verwendung als Druckmittel der Waffen wurde bereits bei der Raub-Qualifikation abgegolten (vgl. Urk. 50 S. 135 f.).
E. 2.7 Die Einsatzstrafen sowohl für die mehrfache Fälschung von Ausweisen als auch für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bewegen sich noch im Bereich, für welche sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (Art. 34 und Art. 40 StGB). Aufgrund des unmittelba- ren Zusammenhanges mit der Ausführung der Raubtaten sowie der besonderen Gefährlichkeit, welche vom Beschuldigten ausgeht und welche weitere Taten na- helegt, aber auch, da eine entsprechende Geldstrafe mit grösster Wahrschein- lichkeit nicht erhältlich gemacht werden könnte, sind diese Strafen ebenfalls als Freiheitsstrafen auszufällen und an die für die beiden Raubüberfälle festzuset- zenden Freiheitsstrafen anzurechnen (Art. 41 Abs. 1 StGB).
E. 2.8 In der Folge erwägt die Vorinstanz, die für den Raubüberfall auf die J._____ bemessene Einsatzstrafe sei in Abgeltung des Raubüberfalls auf die I'._____ as- periert um 2 Jahre zu erhöhen (Urk. 50 S. 136). Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb für eine Tat, welche für sich allein beurteilt mit 5 Jahren Freiheitsstrafe be- straft würde, einzig infolge Asperation ein Rabatt von 60% erfolgen sollte. Zwi- schen beiden Taten liegen mehrere Monate. Für beide Taten war ein separater Tatentschluss und eine jeweils minutiöse Vorbereitung nötig. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 2 Jahre würde zu einer bundesrechtswidrig unange- messen tiefen Sanktionierung des Überfalls auf die I'._____ führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Einsatzstrafe ist vielmehr um – mindestens – drei Jahre zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich zudem eine Er- höhung der Einsatzstrafe um – insgesamt – 10 Monate Freiheitsstrafe in Abgel- tung der Nebendelikte.
- 30 - Somit verbleibt nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 50 S. 139 bis S. 141). An der Be- rufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass sich bei seinen persönlichen Ver- hältnissen nicht viel verändert habe. Er sei in Q._____ aufgewachsen, habe eine normale Kindheit und Jugendzeit mit Besuch der Primar- und Mittelschule erlebt, habe ein gutes Verhältnis zu seinem Vater, seiner Mutter und zu seinem Bruder, auch wenn er derzeit keinen Besuch erhalten könne. Er lebe weiterhin in einer Partnerschaft mit S._____, sei jedoch weiterhin ledig. Er habe derzeit weder Ver- mögen noch Schulden vorzuweisen (Urk. 73 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafen- losigkeit (Urk. 53). Inwieweit sich die persönlichen Umstände von denen seiner … Landsleute [von] R._____ strafzumessungsrelevant unterscheiden sollen, sub- stantiiert und belegt die Verteidigung nicht (Urk. 34 S. 22 und Urk. 76 S. 23). Wie vorstehend erwogen, hat der Beschuldigte selber dem ausdrücklich widerspro- chen und eine vergleichsweise komfortable Situation geschildert (HD Urk. 1/1 S. 17 und Urk. 73 S. 2). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Mit der Vorinstanz wirkt sich das Nachtatverhalten strafreduzierend aus: Aufgrund seiner Verhaftung unter Mitführung der Tatwaffe und der Deliktsbeute sowie der Videoüberwachungsaufnahmen und den Aussagen der zahlreichen Geschädigten blieb dem Beschuldigten betreffend den Raubüberfall auf die J._____ allerdings wenig Raum für substantielle Bestreitungen. Zwischenzeitlich verweigerte der Be- schuldigte in der Untersuchung auch die Aussage und "verweigerte jede Zusam- menarbeit" (Urk. HD 1/4 S. 4). Seine Raubtat auf die I'._____ gestand er erst ein halbes Jahr nach seiner Verhaftung. Der Beschuldigte ist auch heute nicht vollum- fänglich geständig, versucht er doch nach wie vor Kapital aus der – widerlegten – Behauptung zu schlagen, er habe nicht aus freiem Willen sondern unter Zwang gehandelt. Dennoch führt das (Teil-)Geständnis und das geäusserte Bedauern (Prot. I S. 9, Urk. 73 S. 18 f. und Prot. II S. 10) zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von
E. 2.9 Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren einleitend die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung. Die Vorinstanz sei "zu Gunsten" des Beschuldigten davon ausgegangen, dass dieser beim Raubüberfall auf die I'._____ eine Gaspis- tole verwendet habe (Urk. 50 S. 31 bzw. S. 117). Die Tatwaffe sei jedoch nie ge- funden worden und sowohl der Geschädigte K._____ als auch die Geschädigte L._____ seien gemäss ihren Aussagen davon ausgegangen, dass es sich vermutlich um eine nicht echte Waffe gehandelt habe (Urk. D1/3/1 S. 3 und Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. 76 S. 3 f.). Weiter kritisiert die Verteidigung im Berufungsverfahren auch die von der Vor- instanz vorgenommene rechtliche Würdigung: Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf- grund des "äusserlich sehr ruhigen, abgeklärten und professionellen" Handelns des Beschuldigten davon ausgegangen, dass von ihm eine besondere Gefähr- lichkeit ausgehe. So sei dieses Verhalten jeder Raubtat inhärent (Urk. 76 S. 8). Dass der Beschuldigte sich zuerst als "normaler Kunde" ausgegeben habe, sei sodann keine "hinterlistige" Komponente, da dies andernfalls zu einer milderen Qualifikation führen würde, wenn der Beschuldigte mit vorgehaltener Waffe in die I'._____ gestürmt wäre. Weiter könne es nicht sein, dass der Beschuldigte, der eine Waffenattrappe mit sich geführt habe, härter bestraft werde, als ein Räuber, der gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB eine echte Waffe mit sich führe. Überdies könne dem Beschuldigten weder von der zeitlichen noch der physischen Intensität her eine erhebliche Gewalt gegenüber den Geschädigten K._____ und L._____ nachgewiesen werden. Es könne entgegen der Vorinstanz auch bei der Qualifika- tion des Raubes nicht auf die Höhe der Deliktssumme ankommen. Zuletzt sei der ruhige Eindruck, den man anhand der Videoaufnahme des Raubüberfalls vom Beschuldigten gewinne nur Schein; so hätten dem Beschuldigten die Wörter ge- mäss Aussage des Geschädigten K._____, "aus der Nase gezogen" werden müssen (Urk. D1/3/4 S. 2; Urk. 76 S. 12 f.). All dies führe dazu, dass die Qualifika-
- 13 - tion als besonders gefährlicher Täter gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ausser Betracht falle (Urk. 76 S. 13; vgl. auch Urk. 51 S. 2).
E. 2.10 Im Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 (E.1.2.) hat das Bundesgericht mit Verweis auf seine weitere Praxis das Folgende erwogen: Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht un- ter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthalte- ne Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefähr- lichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e; Urteil des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1).
E. 2.11 Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben sehr aufwändig und minutiös abgeklärt, wie der Überfall auf die I'._____ am 3. Mai 2017 unter tatkräfti- ger Mitarbeit des Beschuldigten vorbereitet wurde. Die Anklagebehörde hat dies an der Hauptverhandlung ausführlich dargelegt (Urk. 33 S. 3 ff.) und dieses Er- mittlungs- und Untersuchungsergebnis blieb – wie schon vorstehend erwogen – seitens der Verteidigung grundsätzlich unwidersprochen (Urk. 34 S. 8 N 27 erster Satz) respektive wurde lediglich unsubstantiiert angezweifelt (Urk. 34 S. 9 N 30). Die Entschlossenheit der Täterschaft manifestierte sich somit nicht allein in der kaltblütigen, durchaus kühnen (wie die Verteidigung formuliert: effizienten) Vorge- hensweise des Beschuldigten anlässlich der konkreten Überfallhandlung in den Räumlichkeiten der I'._____, als vielmehr auch in der professionellen, arbeits-
- 14 - teiligen minutiösen Vorbereitung der gesamten Tatanlage, die mit der Anklage- behörde offensichtlich auf Wiederholung angelegt war, wofür der Tatbeweis mit dem späteren Raubüberfall auch erbracht wurde. Ebenfalls mit der Anklage- behörde und der Vorinstanz belegt der erzielte, sehr hohe Deliktserlös eindrück- lich die Gefährlichkeit der Straftat des Beschuldigten und seiner Mittäter, was ent- gegen der Verteidigung durchaus bei der Subsumtion einer Tat unter Qualifikationstatbestände zu berücksichtigen ist. Auch dass der Beschuldigte den Raubüberfall mit weiteren Personen plante und vorbereitete, erhöht den Un- rechtsgehalt der Tat, auch wenn nicht von einer eigentlichen Bandenmässigkeit ausgegangen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2014 vom 14. November 2014 E.1.1. letzter Satz; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E.3.3.). Entgegen der Verteidigung begründet die Vorinstanz die besondere Gefährlichkeit denn auch nicht lediglich mit dem "äusserlich sehr ruhigen, abgeklärten und pro- fessionellen" Handeln des Beschuldigten anlässlich des Überfalls (Urk. 51 S. 2). Wenn sie weiter konzediert, der Beschuldigte habe "eine gewisse Tatplanung vorgenommen" (Urk. 51 S. 2), ist dies gemäss erstelltem Untersuchungsergebnis im entscheidenden Element eine unzutreffend-beschönigende Untertreibung.
E. 2.12 Gemäss der eingangs zitierten höchstrichterlichen Praxis ist die Frage einer Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auf Grund der gesamten Tat- umstände zu entscheiden. Zusammengefasst wurde der Überfall in concreto in Zusammenarbeit mehrerer Personen im Ausland und in der Schweiz vorbereitet. Das Tatobjekt wie die Fluchtroute wurden en detail ausgekundschaftet. Ein Fluchtfahrzeug wurde präpa- riert und es wurde mit falschen Identitäten und gefälschten Dokumenten operiert. Auch die Anwesenheit eines Wachmannes wurde einkalkuliert und dieser wie das Verkaufspersonal unter Androhung von Waffengewalt überwältigt. Mit der Vertei- digung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bei besag- tem Raubüberfall nicht eine Gaspistole sondern eine Pistolenattrappe verwendete (Urk. 76 S. 3 ff.). Dies hat jedoch auf die weitere rechtliche Würdigung des Sach- verhalts keinen Einfluss: Der Verkäuferin hielt der Beschuldigte diese täuschend
- 15 - echt aussehende Pistolenattrappe mehrfach drohend gegen den Kopf, um sie zum Öffnen der Uhrenvitrinen zu zwingen. Dass die Geschädigten allenfalls ver- muteten, dass es sich bei der Waffe um eine Attrappe handeln könnte, ändert nichts daran, dass sie sich aufgrund des Erscheinungsbildes der Attrappe den- noch den Anweisungen des Beschuldigten fügten und ihn gewähren liessen. Mit anderen Worten waren sich beide Geschädigten nicht sicher, ob es sich nicht doch um eine echte Waffe handeln könnte. Der Deliktserlös war hoch und das gesamte Tatvorgehen offensichtlich auf eine Wiederholung angelegt. Insgesamt ist aufgrund der gesamten Tatumstände mit Anklagebehörde und Vorinstanz eine besondere Gefährlichkeit der Tat des Beschuldigten zu bejahen. Relevante der angeführten Tatumstände decken sich mit dem Sachverhalt, wel- cher dem Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2014 vom 14. November 2014 zu- grunde liegt (vgl. BSK Strafrecht II, NIGGLI/RIEDO, Art. 140, N 87d), in welchem dieses eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB bejaht hat.
E. 2.13 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz bezüg- lich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale fraglos wissentlich und willentlich (Urk. 50 S. 117), was die Verteidigung nicht substantiiert bestreitet (Urk. 34 S. 15 bis S. 17; Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 9 bis S. 13).
E. 3 Dossier 2, J._____ AG, 24. Oktober 2017 (Urk. 7 S. 7 bis S. 11)
E. 3.1 Zum Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Ziff. II.2.1. vorstehend verwiesen.
E. 3.2 Der Beschuldigte bedrohte am 24. Oktober 2017 in der J._____ im Zusam- menwirken mit dem Mittäter M._____ das anwesende Personal sowie zwei Kun- den je mit einer Pistole (welche die Bedrohten – zumindest mit hoher Wahrschein- lichkeit – für echte Schusswaffen hielten; vgl. Bildbeilage zu Urk. D2/4/13) und zwang sie dazu, sich auf den Boden zu legen und zuzulassen, dass der Beschul- digte und sein Mittäter 14 Uhren einpackten und aus der Geschäftslokalität flüch- teten (Urk. 7 S. 9 f.).
- 16 - Dadurch hat der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht den Grund- tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er aus- drücklich anerkennen lässt (Urk. 51 S. 2).
E. 3.3 Wie schon in Ziff. II.2.3. vorstehend erwogen, wird der Räuber mit Freiheits- strafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
E. 3.4 Der Beschuldigte hat den Überfall auf die J._____ am 24. Oktober 2017 mit einem Mittäter ausgeführt. Gemäss Anklagesachverhalt stand er sodann bei der Vorbereitung der Tat – wie bereits beim ersten Überfall auf die I'._____ – in kon- spirativem Kontakt mit mehreren anderen Personen (Urk. 7 S. 7 f.). Die Anklage- behörde beantragte im Hauptverfahren eine Verurteilung wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB, da der Beschuldigte und sein Mittäter mehrere Überfall- opfer in Lebensgefahr gebracht hätten. Ein bandenmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklagepunkt Dossier 2 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 164).
E. 3.5 Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren ihre Ausführung, der Beschul- digte und seine Mittäter hätten ein zumindest bandenähnliches Vorgehen offen- bart (Urk. 33 S. 15 f.), ohne aber den entsprechenden Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als erfüllt zu erachten (Urk. 33 S. 14 unten), sinngemäss auch auf den Anklagepunkt Dossier 2 bezogen. Die Vo- rinstanz hielt in ihren Erwägungen auch zu Dossier 2 ausdrücklich dafür, der Be-
- 17 - schuldigte könne nicht als Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Organisation im Raum Q._____ bezeichnet werden, er habe in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt (Urk. 50 S. 119).
E. 3.6 Im Berufungsverfahren halten Verteidigung und Anklagebehörde an ihren ursprünglichen Anträgen fest, betreffend Dossier 2 sei auf einfachen Raub (Be- schuldigter; Urk. 51 S. 2 und Urk. 76 S. 2) respektive auf die qualifizierte Variante gemäss Ziff. 4 der einschlägigen Bestimmung (Anklagebehörde; Urk. 57 S. 1 und Urk. 78 S. 2) zu erkennen.
E. 3.7 Zur Begründung einer Tatbeständlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB führte die Anklagebehörde im Hauptverfahren aus, der Mittäter des Beschuldigten habe seine durchgeladene Waffe aus kurzer Distanz gegen die Köpfe der Opfer gehal- ten. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Fall einer unvorherge- sehenen Reaktion eines Opfers sich aus nächster Distanz ein Schuss gelöst hät- te. Daher habe für die Bedrohten eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Das FOR habe festgestellt, dass die durch die Tatwaffe abzufeuernden Kartuschen zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Der Beschuldigte habe dieses Verhalten des Mittäters zumindest in Kauf genommen, weshalb es ihm anzurechnen sei (Urk. 33 S. 17).
E. 3.8 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, es seien lediglich Schreckschusspistolen verwendet worden, welche nur bei einem absoluten Nahschuss auf die Halsschlagader oder die Schläfe zu einer tödlichen Verletzung führen könnten. Beschuldigter und Mittäter hätten jedoch nie mit einer Distanz von unter einem Meter auf die Geschädigten gezielt. Sodann sei die Waffe des Be- schuldigten nicht gespannt gewesen und der Mittäter habe den Finger nicht am Abzug gehabt (Urk. 34 S. 16 oben). Schliesslich äusserte sich die Verteidigung eventualiter zur Tatvariante gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Raub unter Mitführen einer gefährlichen Waffe; Urk. 34 S. 16 f.). Solches ist jedoch weder durch die Anklagebehörde angeklagt, noch wurde diese Variante den Parteien durch die Vorinstanz vorgehalten.
- 18 - Zu einer möglichen Qualifikation des Raubes auf die J._____ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB äusserte sich die Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht (vgl. Urk. 34).
E. 3.9 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 50 S. 118 f.), der Komplize des Beschuldigten habe die durchgeladene Waffe, deren Hahn ge- spannt gewesen sei, in einer Distanz von rund 50 bis 60 cm zum Kopfbereich des Geschädigten O._____ gehalten. Im Falle der Geschädigten N._____ und E._____ sei von einer Distanz nicht unter zwei Metern auszugehen. Wäre einer der Geschädigten z.B. in Panik auf den Komplizen des Beschuldigten losgegan- gen, hätte es bei einem Handgemenge mit einem gewollten oder auch ungewoll- ten Abfeuern der Waffe in der Nähe des Gesichts- oder Halsbereichs des Ge- schädigten zu einer hohen Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen kommen können. Die verwendete Schreckschusspistole könne bei einem absolu- ten Nahschuss im Bereich der Halsschlagader oder der Schläfe tödliche Verlet- zungen des Opfers bewirken. Die verwendete Pistole unterscheide sich jedoch entscheidend von einer Pistole, die Projektile verschiesse. Während eine Pistole, mit der Projektile verschossen werden könnten, auch auf mehrere Meter bzw. bei Fernschüssen geeignet sei, den Tod eines Menschen zu bewirken, sei bei den von den Tätern des vorliegenden Verfahrens verwendeten Waffen selbst bei durchgeladener Waffe noch ein zusätzliches Ereignis notwendig, damit überhaupt ein absoluter Nahschuss erfolgen könne. Die Lebensgefahr für den Geschädigten O._____ sei nicht bloss abstrakt, sondern durchaus konkret gewesen, nicht je- doch unmittelbar, akut und hochgradig im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Der objektive Tatbestand des Qualifikationsmerkmals gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei somit nicht erfüllt. Zur Qualifikation des Raubüberfalls auf die J._____ gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat die Vorinstanz weitestgehend das zu Dossier 1 Erwogene wiederholt mit der Ergänzung zum Mittäter des Beschuldigten, dieser habe ein eher aggressives Verhalten an den Tag gelegt, indem er eine Ladebewegung gemacht, mit der Waffe gegen die Geschädigten herumgefuchtelt und diese damit umso mehr ver- ängstigt habe. Die Geschädigten O._____, E._____ und N._____ seien aufgrund
- 19 - der durchgeladenen Pistole mit gespanntem Hammer in durchaus grosser Gefahr für Leib und Leben gewesen (Urk. 50 S. 118 ff.).
E. 3.10 Die Verteidigung kritisiert an der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, dass diese einerseits zu Unrecht von einer Distanz "von 50 bis 60 cm" zwischen der Schreckschusspistole des Mittäters und dem Geschädigten O._____ ausge- gangen sei. Zwar sei anlässlich der Befragung des Zeugen O._____ in einer Notiz festgehalten worden, dass er mit den Händen eine Distanz von "ungefähr 60 cm" angezeigt habe (Urk. D2/3/8 S. 6); diese Einvernahme sei jedoch mehr als ein halbes Jahr nach der Tat erfolgt. Sodann habe sich auch die Anklagebehörde in der Anklage nicht auf eine genaue Distanz festgelegt (Urk. 7 S. 10), an was das Gericht gebunden gewesen wäre. Die genaue Distanz müsse daher offengelas- sen werden und könne nicht als qualifizierender Umstand für den Raub betrachtet werden (Urk. 76 S. 5 f.). Andererseits habe die Vorinstanz zu Unrecht angenom- men, dass die Ladebewegung des Mittäters dem Beschuldigten zuzurechnen sei. Diese sei nicht geplant gewesen, sondern sei gemäss dem gefassten Tatplan stillschweigend ausgeschlossen worden. So hätten die beiden Mittäter vereinbart, dass sie bei Widerstand der anwesenden Personen die Tat abbrechen würden, was schliesslich auch der Fall gewesen sei: Als der Geschäftsführer P._____ sich dem Beschuldigten von hinten genähert und der Beschuldigte diesen im An- schluss wahrgenommen habe, hätten beide Mittäter die Tat unverzüglich beendet (Urk. 76 S. 6 f.). Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisiert die Verteidigung im Beru- fungsverfahren dahingehend, die dem Beschuldigten auch zu Dossier 2 nachge- wiesene Handlungsweise offenbare noch keine besondere Gefährlichkeit im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 16 f.). Sie konzediert jedoch, dass sich diese zweite Raubtat lediglich vom Raubüberfall auf die I'._____ unterscheide, als diese von einer Tätermehrheit begangen worden sei, welche keine Waffenattrappen sondern Schreckschusspistolen verwendet hätten und der Mittäter des Beschuldigten zudem eine Ladebewegung gemacht habe (Urk. 76 S. 16).
- 20 -
E. 3.11 Die anschlussappellierende Anklagebehörde kritisiert die vorinstanzliche rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren dahingehend, dass sie zu Unrecht nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte bzw. dessen Mittäter einige der anwesenden Personen in Lebensgefahr gebracht habe (Urk. 78 S. 2 ff.). Dessen Waffe sei geladen und der Hahn gespannt gewesen und er habe die Waf- fe in einer Distanz von 50 bis 60 cm Entfernung an den Kopf des Geschädigten O._____ gehalten. Hätte jemand der Geschädigten z.B. in Panik mit einem Ge- genangriff reagiert, wäre entsprechend auf den Mittäter losgegangen und es wäre zu einem Handgemenge gekommen, hätte es bei einem gewollten oder ungewoll- ten Abfeuern der Waffe in der Nähe des Gesichts- oder Halsbereichs durchaus zu einer hohen Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzung der Geschädigten kommen können.
E. 3.12 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 (E.1.2.2.) das Folgende erwogen: Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB muss der Täter das Opfer in eine konkrete, sehr nahe liegende bzw. in eine unmittelbare, akute oder hochgradige Lebensgefahr brin- gen. Diese Voraussetzung gilt beim Einsatz von Schusswaffen nach Rechtspre- chung und Lehre als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgela- den oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 419 E. 4c). Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht, kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (120 IV 115 E. 1b; so ausdrück- lich das Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 E. 1.5). Denn bei einer Bedrohung des Opfers mit einer entsicherten, durchgeladenen und damit schussbereiten Waffe kann sich auch ohne weitere Handlungen des Täters
– etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers oder Inter- vention Dritter – ungewollt ein Schuss lösen und das Opfer töten, die akute Le- bensgefahr also ohne weiteres Zutun jederzeit in einen Tötungserfolg umschla- gen. Daraus erhellt, dass bei der Bedrohung des Opfers mit vorgehaltener Waffe von einer sehr nahe liegenden Gefahr einer Schussauslösung und damit von ei- ner Lebensgefahr für dieses auszugehen ist, wenn es nur noch vom Zufall ab-
- 21 - hängt, ob es zum Tod des Opfers kommt. Dies ist beim Einsatz von auf das Opfer gerichteten, durchgeladenen und entsicherten Schusswaffen stets der Fall, unab- hängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Mit der Vorinstanz ist ohne Weiteres zutreffend, dass die obzitierte Praxis für ei- gentliche Schusswaffen (Feuerwaffen, die Projektile verschiessen) nicht telquel auf die vorliegend eingesetzten Schreckschusswaffen (Feuerwaffen, die nament- lich Lärm verursachen und als Nebenfolge auf kürzere Distanz Munitionsrück- stände auswerfen) zu übernehmen ist. Gemäss Bundesgericht verursacht der Tä- ter, der eine schussbereite (Schuss-)Waffe gegen einen Dritten richtet, dahinge- hend eine Lebensgefahr für diesen, als jede überraschende Einwirkung auf den Täter zu einer – auch ungewollten – Schussabgabe mit tödlicher Folge führen kann. Die genaue Distanz des Täters zum Bedrohten ist dabei zu vernachlässi- gen. Die anschlussappellierende Anklagebehörde zieht das Beweisresultat der Vor- instanz, wonach zwischen der Waffe des Mittäters des Beschuldigten und dem Geschädigten O._____ eine Distanz von mindestens 50 cm und zu den Geschä- digten N._____ und E._____ eine solche von mindestens 2 Metern bestand, zu Recht nicht in Zweifel (Urk. 78 S. 2). Mit der Vorinstanz und entgegen der Vertei- digung kann die Distanz von 50 bis 60 cm zwischen Schreckschusspistole und dem Kopf des Geschädigten O._____ nämlich aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Geschädigten O._____ zweifelsfrei erstellt werden. Gemäss Gutachten des FOR kann – lediglich – ein absoluter Nahschuss (Distanz bis max. 2 cm) mit einer Schreckschusspistole des massgeblichen Modells gegen Halsschlagader/Schläfe zu tödlichen Verletzungen führen (Urk. D2/4/13 S. 15 und S. 18). Hätte ein Geschädigter, namentlich der Geschädigte O._____, sich un- vermittelt auf den Mittäter des Beschuldigten zubewegt und wäre es in der Folge zu einer Schussabgabe gekommen, hätte hypothetisch die Gefahr einer lebens- gefährlichen Verletzung bestanden, allerdings nur, wenn die Waffe auf Hals- schlagader oder Schläfe eigentlich aufgesetzt abgefeuert worden wäre. Wenn die Vorinstanz das Risiko einer tödlichen Verletzung bei der gegebenen Konstellation als "nicht bloss abstrakt", sondern "durchaus konkret" taxiert, ist dies zu über-
- 22 - nehmen. Ebenfalls mit der Vorinstanz bestand jedoch noch keine unmittelbare, akute oder hochgradige Lebensgefahr. Mit Sicherheit schuf der Mittäter des Be- schuldigten die Gefahr, dass ein Geschädigter bei einer unvermittelten Schuss- abgabe Verletzungen, allenfalls sogar schwerere, davon tragen würde. Die Her- beiführung des Risikos für eine (auch schwere) Körperverletzung erfüllt den Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB jedoch – noch – nicht.
E. 3.13 Zur Frage der Qualifikation des Raubüberfalls auf die J._____ gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird vorab auf das Entsprechende, zum Raubüberfall auf die I'._____ vorstehend Erwogene verwiesen: Auch der Überfall auf die J._____ wurde in Zusammenarbeit mehrerer Personen im Ausland und in der Schweiz vorbereitet. Das Tatobjekt wie die Fluchtroute wurden en detail ausgekundschaftet. Ein Fluchtfahrzeug wurde präpariert und es wurde mit falschen Identitäten und gefälschten Dokumenten operiert. Gegenüber dem ersten Überfall erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit einem Mittäter agierte, wobei offensichtlich eine Arbeitsteilung vereinbart war: Es konnte ein grösserer Raum beherrscht und eine grössere Anzahl anwesender Personen überwältigt werden. Es wurden denn konkret auch fünf Personen mit täuschend echt aussehenden Schusswaffen bedroht und verängstigt. Die einge- setzten Waffen wiesen ein konkretes Verletzungspotential für die Bedrohten auf (Urk. D2/4/13 S. 15 f.). Dies namentlich, da der Mittäter des Beschuldigten seine Waffe durchlud und aus relativ kurzer Distanz auf mehrere Personen richtete. Dieses Verhalten war entgegen der Bestreitung des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geplant oder der Beschuldigte nahm es zumindest in Kauf. Entsprechend muss der Beschuldigte sich das Vorgehen seines Mittäters anrech- nen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E.1.3.2.). An anderer Stelle lässt der Beschuldigte vorbringen, dass vor der Tat nun doch eine Planung stattgefunden habe. So sei vereinbart worden, dass bei Widerstand der anwesenden Personen die Tat unverzüglich abgebrochen werden sollte (Urk. 76 S. 17). Dass dies jedoch nicht der Fall gewesen ist zeigen die Videoauf- nahmen der Tat: Zwar behändigen die beiden Täter kein weiteres Diebesgut mehr, nachdem sich der stellvertretende Geschäftsführer P._____ dem Beschul-
- 23 - digten von hinten genähert hatte; der Beschuldigte nahm sich jedoch die Zeit, die- sem zu verstehen zu geben, er solle sich auf den Boden legen, bevor er in einer gewissen Ruhe durch die Bijouterie schritt, das bisher behändigte Diebesgut in seine Tasche packte und zusammen mit dem Mittäter den Tatort verliess (vgl. D2/1/2/1, Videodatei "C4_Kamera 4_20171024_09h55m23s_UTC+02.00_1_P2.mp4", 00:18 ff.). Vom Moment an, in welchem der Beschuldigte vom stellvertretenden Geschäftsführer P._____ über- rascht wurde bis zum Verlassen der Bijouterie vergingen sodann noch ganze 40 Sekunden (vgl. D2/1/2/1, Videodatei "C3_Kamera 3_20171024_09h55m24s_ UTC+02.00_1_P2.mp4", 00:21 ff.). Ein unverzüglicher Tatabbruch bei geringstem Widerstand ist darin klarerweise nicht zu erkennen. Wiederum war der Deliktser- lös mit ca. Fr. 250'000.– hoch. Wenn schon dem Überfall des Beschuldigten auf die I'._____ eine gegenüber dem Raub-Grundtatbestand erhöhte Gefährlichkeit zukam, so war dies beim Überfall des Beschuldigten auf die J._____ aufgrund der genannten zusätzlichen, erschwerenden Momente umso mehr der Fall. Mithin hat der Beschuldigte – auch – durch seine Raubtat auf die J._____ ohne Weiteres und entgegen der Verteidigung den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt.
E. 4 Die Verteidigung macht im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren gel- tend, der Beschuldigte habe unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehan- delt (sinngemäss Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB), ohne aber den Schuldausschlies- sungsgrund des Handelns aufgrund einer schweren Nötigung (vis absoluta) gel- tend zu machen (Urk. 34 S. 20; Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 20 f.; BGE 104 IV 180 E.3.; PK StGB, TRECHSEL/THOMMEN, 2018, Art. 48 N 12). Darauf ist entsprechend nachstehend bei der Strafzumessung einzugehen.
E. 5 Insgesamt ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - III. Sanktion
E. 9 Die aus der Verwertung der Motorroller Yamaha YP250R Xmax und Suzuki Burg- mann AN400 erlangten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü-
- 35 - rich vom 24. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden CHF 422.25 werden zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Mai 2019 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Schreckschusspistole Mar- ke Ekol, Modell Grizzly Firat Compact, Kal. 9 mm PAK, Nr. EFC-16120640 (A010'882'583), inkl. 15 Platzpatronen, Kal. 9 mm PAK (A010'882'594), wird eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 11 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstän- de werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − 1 gefälschte slowenische Identitätskarte, lautend auf B._____ (A010'972'562), − 1 Visitenkarte "G._____" ... (A010'973'327), − 4 Visitenkarten (A010'973'338), − 1 Fahrschein ÖBB, gültig 21.-22.10.2017 (A010'911'281), − 1 Wert-Bon € 0.50 HBF Wien (A010'911'281), − 1 SBB Fahrplan (A010'911'281).
E. 12 Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstän- de werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Motorradhelm, Shoei, XR-1000, schwarz (A010'354'162), − 1 Paar Handschuhe grün/grau/schwarz (A010'882'492), − 1 Paar Handschuhe schwarz (A010'882'481), − 1 Brille schwarz, ohne Korrektur (A010'972'471), − 1 Mobiltelefon … - Nokia, silber (A010'884'410), − 1 Mobiltelefon .. - Sony Ericsson, schwarz (A010'884'454), − 1 SIM-Karte … "H._____", rot (A010'884'465).
E. 13 Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K170503054 / 69608113 und K171024045 / 71198704 archivierten Asservate werden innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 36 -
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'242.00 Auslagen (Gutachten) CHF 36'045.00 Telefonkontrolle CHF 3'040.00 Auslagen CHF 180.00 Entschädigung Zeuge CHF 862.50 Entschädigung Dolmetscher Telefonkontrollen CHF 60'000.00 Amtliche Verteidigung CHF 3'871.30 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 15 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 16 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 17 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 60'000 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 18 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____ mit CHF 3'871.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Prozess- entschädigung von CHF 4'220 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine persönliche Um- triebsentschädigung von CHF 500 zu bezahlen.
E. 20 (Mitteilung)
E. 21 (Rechtsmittel).
- 37 -
2. Auf die schriftlich gestellten Anträge Ziffern 1, 2 und 2 [recte: 3] der Vertre- tung der Privatklägerin E._____ wird nicht eingetreten.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ Versicherungen AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 38 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.− ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'824.75 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin F._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen wird.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu be- zahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger- schaft (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin E._____, Rechtsanwalt lic. iur Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin D._____ Versicherungen AG (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 39 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Vertreter der Privatklägerin E._____, Rechtsanwalt lic. iur Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 40 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200095-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 29. März 2021 in Sachen A._____, alias B._____; C._____; C'._____ Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Wolter, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 (DG190245)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. August 2019 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 164 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB, − der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne Art. 252 Abs. 3 StGB und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG und in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 582 Tagen Untersuchungshaft. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem
29. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Versicherungen AG Schadenersatz in der Höhe von CHF 574'560 zu bezahlen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen E._____ und F._____ Genugtuung im nachgenannten Umfang zu bezahlen: − E._____: CHF 7'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Oktober 2017; − F._____: CHF 2'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Oktober 2017.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Bar- schaften des Beschuldigten in der Höhe von CHF 641.15 (€ 575, A010'972'766) und CHF 340.85 (A010'972'788) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. August 2019 beschlag- nahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft des Beschuldig- ten in der Höhe von CHF 270 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen.
9. Die aus der Verwertung der Motorroller Yamaha YP250R Xmax und Suzuki Burgmann AN400 erlangten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse lagernden CHF 422.25 werden zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Schreckschusspistole Marke Ekol, Modell Grizzly Firat Compact, Kal. 9 mm PAK, Nr. EFC-16120640 (A010'882'583), inkl. 15 Platzpatronen, Kal. 9 mm PAK (A010'882'594), wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Ge- genstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − 1 gefälschte slowenische Identitätskarte, lautend auf B._____ (A010'972'562), − 1 Visitenkarte "G._____" ... (A010'973'327), − 4 Visitenkarten (A010'973'338), − 1 Fahrschein ÖBB, gültig 21.-22.10.2017 (A010'911'281), − 1 Wert-Bon € 0.50 HBF Wien (A010'911'281), − 1 SBB Fahrplan (A010'911'281).
- 4 -
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Motorradhelm, Shoei, XR-1000, schwarz (A010'354'162), − 1 Paar Handschuhe grün/grau/schwarz (A010'882'492), − 1 Paar Handschuhe schwarz (A010'882'481), − 1 Brille schwarz, ohne Korrektur (A010'972'471), − 1 Mobiltelefon … - Nokia, silber (A010'884'410), − 1 Mobiltelefon … - Sony Ericsson, schwarz (A010'884'454), − 1 SIM-Karte … "H._____", rot (A010'884'465).
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K170503054 / 69608113 und K171024045 / 71198704 archivierten Asservate werden innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehör- de vernichtet.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'242.00 Auslagen (Gutachten) CHF 36'045.00 Telefonkontrolle CHF 3'040.00 Auslagen CHF 180.00 Entschädigung Zeuge CHF 862.50 Entschädigung Dolmetscher Telefonkontrollen CHF 60'000.00 Amtliche Verteidigung Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin CHF 3'871.30 F._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin F._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin F._____ werden auf die Gerichtskasse
- 5 - genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 60'000 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____ mit CHF 3'871.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Prozessentschädigung von CHF 4'220 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von CHF 500 zu bezahlen.
20. (Mitteilung)
21. (Rechtsmittel)". Berufungsanträge: (Prot. II. S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2)
1. Es sei Ziff. 1 (erster Spiegelstrich) des Urteilsdispositives des BG Zü- rich vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives des BG Zürich vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bis heute erstan- denen Haft und vorzeitigen Strafantritt;
3. Es sei Ziff. 6 des Urteilsdispositives des BG Zürich vom 18. Dezember 2019 aufzuheben und es sei auf die Schadenersatzansprüche der
- 6 - Privatklägerin 2 nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen, sub- eventuell auf den Zivilweg zu verweisen;
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des amtlichen Verteidigers seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffer 1 alinea 2 (mehrfache Fälschung von Ausweisen) und alinea 3 (mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie die Dispositivziffern 3-5 und 7-19 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils sei der Beschuldigte mit Bezug auf das Dossier 2 (Anklageziffer 1.2.) wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 der Bestimmung schuldig zu sprechen. Die Schuldigsprechung mit Bezug auf Dossier 1 (Anklagepunkt 1.1.) wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB sei zu bestätigen.
3. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
c) Der Privatklägerin E._____: (Urk. 74 S. 2)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von CHF 7'000.00 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2017) zu bezahlen.
- 7 - [3.] Die Kosten des Vorverfahrens sowie der gerichtlichen Verfahren seien dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin E._____ für deren anwaltlichen Aufwendungen den Betrag von CHF 5'089.25 (inkl. Spesen und MwSt.) sowie Schadenerssatz / Umtriebs-entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
18. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen qualifizier- ten Raubes sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Frei- heitsstrafe bestraft. Sodann wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 50 S. 164). Gegen diesen Entscheid meldete die amtliche Verteidigung des Beschul- digten mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 23. März 2020 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 57; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 51 und 57; Prot. II S. 7). Verteidigung und Anklagebehörde haben Berufung respektive Anschlussberufung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51 und 57; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren der vor- instanzliche Schuldspruch betreffend mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urteilsdispositiv-Ziffer 1., 2. und 3. Spiegelstrich), die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und Aus- schreibung im Schengener Informationssystem SIS (Urteilsdispositiv-Ziffern 4. und 5.), die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerinnen E._____ und F._____ (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.), die vorinstanzliche Regelung be-
- 8 - treffend beschlagnahmte Barschaft, Verwertungserlös, Waffen und Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. bis 13.) sowie die vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 14. bis 19.) nicht angefochten. Es ist daher vorab mittels Beschluss der Eintritt der Rechtskraft dieser Bestimmun- gen festzustellen (Art. 404 StPO).
3. Auf die mit Eingabe vom 26. März 2021 schriftlich gestellten Anträge Zif- fer 1., 2. und 2. (recte: 3.) des Vertreters der Privatklägerin E._____ ist nicht ein- zutreten (Urk. 74). Dies da sie einerseits Anträge zu erstinstanzlichen Anordnun- gen stellen lässt, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten wur- den und daher bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Überdies wurden die Anträ- ge in einem mündlichen Berufungsverfahren ohne entsprechende Bewilligung des Gerichts schriftlich eingereicht, was vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Le- diglich über Antrag-Ziffer 4. (Prozessentschädigung zugunsten der Privatklägerin E._____) wird bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen von Gesetzes wegen zu entscheiden sein. II. Schuldpunkt 1.1. Der Beschuldigte A._____ war anerkanntermassen am 3. Mai 2017 und am
24. Oktober 2017 an zwei Raubüberfällen auf Bijouterien an der Zürcher …- strasse beteiligt (Urk. 32 S. 12; Urk. 73 S. 6). 1.2. Die Anklagebehörde beantragt, dass der Beschuldigte betreffend den Über- fall auf die Bijouterie der I._____ AG (fortan "Bijouterie I'._____") am 3. Mai 2017 (Anklageziffer 1.1. Dossier 1) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 7 S. 11 und Urk. 32). Die Vorinstanz hat ihn im Sinne der Anklagebehörde schuldig gespro- chen (Urk. 50 S. 164). Die Verteidigung des Beschuldigten verlangt im Berufungs- verfahren – wie bereits im Hauptverfahren –, es sei der Beschuldigte diesbezüg- lich – lediglich – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 51; Urk. 76 S. 2).
- 9 - 1.3. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren, dass der Beschuldigte betreffend den Überfall auf die Bijouterie der J._____ AG (fortan "Bijouterie J._____") am 24. Oktober 2017 (Anklageziffer 1.2. Dossier 2) des Raubes im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 7 S. 11 und Urk. 32). Die Vorinstanz hat ihn des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 164). Die Verteidigung des Beschuldigten verlangt im Berufungs- verfahren – wie bereits im Hauptverfahren –, es sei der Beschuldigte diesbezüg- lich – lediglich – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 51; Urk. 76 S. 2). Die anschlussappellierende Ankla- gebehörde verlangt im Berufungsverfahren – wie bereits im Hauptverfahren – ei- ne Verurteilung des Beschuldigten wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB (Urk. 57; Urk. 78 S. 2).
2. Dossier 1, I'._____, 3. Mai 2017 (Urk. 7 S. 3 bis S. 7) 2.1. Wer unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen eine Person einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 2.2. Der Beschuldigte bedrohte am 3. Mai 2017 in der I'._____ den Wachmann K._____ und die Verkäuferin L._____ mit einer Pistole (welche die Bedrohten – zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit – für eine echte Schusswaffe hielten) und zwang sie dazu, Uhrenvitrinen zu öffnen (L._____) respektive sich auf den Boden zu legen (K._____) und ihn – den Beschuldigten – dabei gewähren zu lassen (L._____ und K._____), 17 Uhren einzupacken und aus der Geschäftslokalität zu flüchten (Urk. 7 S. 6). Dadurch hat der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht den Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er ausdrücklich anerkennen lässt (Urk. 51 S. 2 und Urk. 76 S. 2). 2.3. Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung
- 10 - von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). 2.4. Der Beschuldigte hat den eigentlichen Überfall auf die I'._____ am
3. Mai 2017 allein ausgeführt. Gemäss Anklagesachverhalt stand er bei der Vorberei- tung der Tat in konspirativem Kontakt mit mehreren anderen Personen (Urk. 7 S. 3 bis S. 5). Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Verurteilung wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, also wegen besonderer Gefähr- lichkeit bei der Tatbegehung. Ein bandenmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklagepunkt Dossier 1 ankla- gegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig ge- sprochen (Urk. 50 S. 164). 2.5. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren wiederholt ausgeführt, der Beschuldigte und seine Mittäter hätten ein zumindest bandenähnliches Vorgehen offenbart (Urk. 33 S. 15 f.), ohne aber den entsprechenden Tatbestand der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als erfüllt zu erachten (Urk. 33 S. 14 unten). Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen ausdrücklich da- für, der Beschuldigte könne nicht als Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Or- ganisation im Raum Q._____ [Stadt in Osteuropa] bezeichnet werden; er habe in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt (Urk. 50 S. 116). 2.6. Zur Begründung einer Tatbeständlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB führte die Anklagebehörde dann aus, die besondere Gefährlichkeit respekti- ve der erhöhte Unrechtsgehalt gegenüber dem Grundtatbestand ergäben sich aus der sich über mehrere Wochen hinziehenden, arbeitsteiligen und minutiösen Tat- vorbereitung: Insgesamt seien vier Personen involviert gewesen, das Tatobjekt und die Fluchtroute seien ausgekundschaftet und ein Fluchtfahrzeug bereit ge- stellt worden. Das in weiten Teilen identische Tatvorgehen beim Überfall auf die
- 11 - J._____ am 24. Oktober 2017 zeige sodann, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten und seiner Mittäter auf beliebige Wiederholbarkeit ausgelegt gewesen sei (Urk. 33 S. 15 f.). 2.7. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren die Darstellung der Anklagebehörde zu den Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten und weiterer Personen nicht bestritten. Ihrer Argumentation nach ist vielmehr daher nicht von einer besonde- ren Gefährlichkeit der Tatausführung auszugehen, als der Beschuldigte gegen- über den Privatklägern L._____ und K._____ weder von der zeitlichen noch phy- sischen Intensität her eine erhebliche Gewalt ausgeübt habe. Es sei keine Gewalt angewendet, keine Körperverletzung in Kauf genommen und nur eine Spielzeug- waffe verwendet worden (Urk. 34 S. 14 f.). 2.8. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 50 S. 116 f.), der Beschuldigte habe bei der Tatausführung äusserlich sehr ruhig, abgeklärt, speditiv und professionell gehandelt und die Bijouterie-Angestellten vor dem ei- gentlichen Überfall eingelullt, um den richtigen Moment zur Tatausführung abzu- warten. Es habe sich nicht um eine spontane, sondern um eine – soweit der Be- schuldigte selbst involviert war – über mehr als zwei Wochen geplante und vorbe- reitete Tat auf Bestellung gehandelt. Der Beschuldigte sei von den weiteren invol- vierten Personen mit Geld und teilweise mit den nötigen Utensilien inklusive dem Fluchtfahrzeug ausgestattet worden, teilweise habe er dies auch selbst besorgt. Das Verkaufsgeschäft als Zielobjekt wie auch die Fluchtroute seien professionell erkundet worden. Beim entscheidenden Mal habe er ein Hotelzimmer unter falschem Namen und unter Vorweisung einer falschen Identitätskarte genommen, damit nicht allzu leicht herausgefunden werden könnte, dass er sich im Tatzeit- punkt hier aufhielt. Die Tat habe für die Opfer zumindest für einige Monate eine Beeinträchtigung deren psychischer Integrität zur Folge gehabt. Die erzielte Beute sei mit einem Verkaufswert von mehr als Fr. 1 Mio. bzw. einem Versicherungs- wert von über Fr. 0.5 Mio. sehr hoch gewesen. Der Beschuldigte sei zwar nicht Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Organisation im Raum Q._____ gewe- sen, habe aber in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt. All diese Umstände seiner Tatbegehung manifestierten insgesamt eine
- 12 - doch sehr hohe bzw. besondere Gefährlichkeit, selbst wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Tatwaffe nur um eine ungeladene Gaspistole gehan- delt habe. 2.9. Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren einleitend die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung. Die Vorinstanz sei "zu Gunsten" des Beschuldigten davon ausgegangen, dass dieser beim Raubüberfall auf die I'._____ eine Gaspis- tole verwendet habe (Urk. 50 S. 31 bzw. S. 117). Die Tatwaffe sei jedoch nie ge- funden worden und sowohl der Geschädigte K._____ als auch die Geschädigte L._____ seien gemäss ihren Aussagen davon ausgegangen, dass es sich vermutlich um eine nicht echte Waffe gehandelt habe (Urk. D1/3/1 S. 3 und Urk. D1/3/4 S. 3; Urk. 76 S. 3 f.). Weiter kritisiert die Verteidigung im Berufungsverfahren auch die von der Vor- instanz vorgenommene rechtliche Würdigung: Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf- grund des "äusserlich sehr ruhigen, abgeklärten und professionellen" Handelns des Beschuldigten davon ausgegangen, dass von ihm eine besondere Gefähr- lichkeit ausgehe. So sei dieses Verhalten jeder Raubtat inhärent (Urk. 76 S. 8). Dass der Beschuldigte sich zuerst als "normaler Kunde" ausgegeben habe, sei sodann keine "hinterlistige" Komponente, da dies andernfalls zu einer milderen Qualifikation führen würde, wenn der Beschuldigte mit vorgehaltener Waffe in die I'._____ gestürmt wäre. Weiter könne es nicht sein, dass der Beschuldigte, der eine Waffenattrappe mit sich geführt habe, härter bestraft werde, als ein Räuber, der gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB eine echte Waffe mit sich führe. Überdies könne dem Beschuldigten weder von der zeitlichen noch der physischen Intensität her eine erhebliche Gewalt gegenüber den Geschädigten K._____ und L._____ nachgewiesen werden. Es könne entgegen der Vorinstanz auch bei der Qualifika- tion des Raubes nicht auf die Höhe der Deliktssumme ankommen. Zuletzt sei der ruhige Eindruck, den man anhand der Videoaufnahme des Raubüberfalls vom Beschuldigten gewinne nur Schein; so hätten dem Beschuldigten die Wörter ge- mäss Aussage des Geschädigten K._____, "aus der Nase gezogen" werden müssen (Urk. D1/3/4 S. 2; Urk. 76 S. 12 f.). All dies führe dazu, dass die Qualifika-
- 13 - tion als besonders gefährlicher Täter gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ausser Betracht falle (Urk. 76 S. 13; vgl. auch Urk. 51 S. 2). 2.10. Im Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 (E.1.2.) hat das Bundesgericht mit Verweis auf seine weitere Praxis das Folgende erwogen: Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht un- ter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthalte- ne Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefähr- lichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e; Urteil des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). 2.11. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden haben sehr aufwändig und minutiös abgeklärt, wie der Überfall auf die I'._____ am 3. Mai 2017 unter tatkräfti- ger Mitarbeit des Beschuldigten vorbereitet wurde. Die Anklagebehörde hat dies an der Hauptverhandlung ausführlich dargelegt (Urk. 33 S. 3 ff.) und dieses Er- mittlungs- und Untersuchungsergebnis blieb – wie schon vorstehend erwogen – seitens der Verteidigung grundsätzlich unwidersprochen (Urk. 34 S. 8 N 27 erster Satz) respektive wurde lediglich unsubstantiiert angezweifelt (Urk. 34 S. 9 N 30). Die Entschlossenheit der Täterschaft manifestierte sich somit nicht allein in der kaltblütigen, durchaus kühnen (wie die Verteidigung formuliert: effizienten) Vorge- hensweise des Beschuldigten anlässlich der konkreten Überfallhandlung in den Räumlichkeiten der I'._____, als vielmehr auch in der professionellen, arbeits-
- 14 - teiligen minutiösen Vorbereitung der gesamten Tatanlage, die mit der Anklage- behörde offensichtlich auf Wiederholung angelegt war, wofür der Tatbeweis mit dem späteren Raubüberfall auch erbracht wurde. Ebenfalls mit der Anklage- behörde und der Vorinstanz belegt der erzielte, sehr hohe Deliktserlös eindrück- lich die Gefährlichkeit der Straftat des Beschuldigten und seiner Mittäter, was ent- gegen der Verteidigung durchaus bei der Subsumtion einer Tat unter Qualifikationstatbestände zu berücksichtigen ist. Auch dass der Beschuldigte den Raubüberfall mit weiteren Personen plante und vorbereitete, erhöht den Un- rechtsgehalt der Tat, auch wenn nicht von einer eigentlichen Bandenmässigkeit ausgegangen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2014 vom 14. November 2014 E.1.1. letzter Satz; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E.3.3.). Entgegen der Verteidigung begründet die Vorinstanz die besondere Gefährlichkeit denn auch nicht lediglich mit dem "äusserlich sehr ruhigen, abgeklärten und pro- fessionellen" Handeln des Beschuldigten anlässlich des Überfalls (Urk. 51 S. 2). Wenn sie weiter konzediert, der Beschuldigte habe "eine gewisse Tatplanung vorgenommen" (Urk. 51 S. 2), ist dies gemäss erstelltem Untersuchungsergebnis im entscheidenden Element eine unzutreffend-beschönigende Untertreibung. 2.12. Gemäss der eingangs zitierten höchstrichterlichen Praxis ist die Frage einer Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auf Grund der gesamten Tat- umstände zu entscheiden. Zusammengefasst wurde der Überfall in concreto in Zusammenarbeit mehrerer Personen im Ausland und in der Schweiz vorbereitet. Das Tatobjekt wie die Fluchtroute wurden en detail ausgekundschaftet. Ein Fluchtfahrzeug wurde präpa- riert und es wurde mit falschen Identitäten und gefälschten Dokumenten operiert. Auch die Anwesenheit eines Wachmannes wurde einkalkuliert und dieser wie das Verkaufspersonal unter Androhung von Waffengewalt überwältigt. Mit der Vertei- digung ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bei besag- tem Raubüberfall nicht eine Gaspistole sondern eine Pistolenattrappe verwendete (Urk. 76 S. 3 ff.). Dies hat jedoch auf die weitere rechtliche Würdigung des Sach- verhalts keinen Einfluss: Der Verkäuferin hielt der Beschuldigte diese täuschend
- 15 - echt aussehende Pistolenattrappe mehrfach drohend gegen den Kopf, um sie zum Öffnen der Uhrenvitrinen zu zwingen. Dass die Geschädigten allenfalls ver- muteten, dass es sich bei der Waffe um eine Attrappe handeln könnte, ändert nichts daran, dass sie sich aufgrund des Erscheinungsbildes der Attrappe den- noch den Anweisungen des Beschuldigten fügten und ihn gewähren liessen. Mit anderen Worten waren sich beide Geschädigten nicht sicher, ob es sich nicht doch um eine echte Waffe handeln könnte. Der Deliktserlös war hoch und das gesamte Tatvorgehen offensichtlich auf eine Wiederholung angelegt. Insgesamt ist aufgrund der gesamten Tatumstände mit Anklagebehörde und Vorinstanz eine besondere Gefährlichkeit der Tat des Beschuldigten zu bejahen. Relevante der angeführten Tatumstände decken sich mit dem Sachverhalt, wel- cher dem Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2014 vom 14. November 2014 zu- grunde liegt (vgl. BSK Strafrecht II, NIGGLI/RIEDO, Art. 140, N 87d), in welchem dieses eine besondere Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB bejaht hat. 2.13. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit der Vorinstanz bezüg- lich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale fraglos wissentlich und willentlich (Urk. 50 S. 117), was die Verteidigung nicht substantiiert bestreitet (Urk. 34 S. 15 bis S. 17; Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 9 bis S. 13).
3. Dossier 2, J._____ AG, 24. Oktober 2017 (Urk. 7 S. 7 bis S. 11) 3.1. Zum Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird auf Ziff. II.2.1. vorstehend verwiesen. 3.2. Der Beschuldigte bedrohte am 24. Oktober 2017 in der J._____ im Zusam- menwirken mit dem Mittäter M._____ das anwesende Personal sowie zwei Kun- den je mit einer Pistole (welche die Bedrohten – zumindest mit hoher Wahrschein- lichkeit – für echte Schusswaffen hielten; vgl. Bildbeilage zu Urk. D2/4/13) und zwang sie dazu, sich auf den Boden zu legen und zuzulassen, dass der Beschul- digte und sein Mittäter 14 Uhren einpackten und aus der Geschäftslokalität flüch- teten (Urk. 7 S. 9 f.).
- 16 - Dadurch hat der Beschuldigte in objektiver wie subjektiver Hinsicht den Grund- tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, was er aus- drücklich anerkennen lässt (Urk. 51 S. 2). 3.3. Wie schon in Ziff. II.2.3. vorstehend erwogen, wird der Räuber mit Freiheits- strafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam- mengefunden hat oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. 3.4. Der Beschuldigte hat den Überfall auf die J._____ am 24. Oktober 2017 mit einem Mittäter ausgeführt. Gemäss Anklagesachverhalt stand er sodann bei der Vorbereitung der Tat – wie bereits beim ersten Überfall auf die I'._____ – in kon- spirativem Kontakt mit mehreren anderen Personen (Urk. 7 S. 7 f.). Die Anklage- behörde beantragte im Hauptverfahren eine Verurteilung wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB, da der Beschuldigte und sein Mittäter mehrere Überfall- opfer in Lebensgefahr gebracht hätten. Ein bandenmässiges Vorgehen im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklagepunkt Dossier 2 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 164). 3.5. Die Anklagebehörde hat im Hauptverfahren ihre Ausführung, der Beschul- digte und seine Mittäter hätten ein zumindest bandenähnliches Vorgehen offen- bart (Urk. 33 S. 15 f.), ohne aber den entsprechenden Tatbestand der Banden- mässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als erfüllt zu erachten (Urk. 33 S. 14 unten), sinngemäss auch auf den Anklagepunkt Dossier 2 bezogen. Die Vo- rinstanz hielt in ihren Erwägungen auch zu Dossier 2 ausdrücklich dafür, der Be-
- 17 - schuldigte könne nicht als Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Organisation im Raum Q._____ bezeichnet werden, er habe in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt (Urk. 50 S. 119). 3.6. Im Berufungsverfahren halten Verteidigung und Anklagebehörde an ihren ursprünglichen Anträgen fest, betreffend Dossier 2 sei auf einfachen Raub (Be- schuldigter; Urk. 51 S. 2 und Urk. 76 S. 2) respektive auf die qualifizierte Variante gemäss Ziff. 4 der einschlägigen Bestimmung (Anklagebehörde; Urk. 57 S. 1 und Urk. 78 S. 2) zu erkennen. 3.7. Zur Begründung einer Tatbeständlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB führte die Anklagebehörde im Hauptverfahren aus, der Mittäter des Beschuldigten habe seine durchgeladene Waffe aus kurzer Distanz gegen die Köpfe der Opfer gehal- ten. Damit sei die Möglichkeit geschaffen worden, dass im Fall einer unvorherge- sehenen Reaktion eines Opfers sich aus nächster Distanz ein Schuss gelöst hät- te. Daher habe für die Bedrohten eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Das FOR habe festgestellt, dass die durch die Tatwaffe abzufeuernden Kartuschen zu tödlichen Verletzungen führen könnten. Der Beschuldigte habe dieses Verhalten des Mittäters zumindest in Kauf genommen, weshalb es ihm anzurechnen sei (Urk. 33 S. 17). 3.8. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren argumentiert, es seien lediglich Schreckschusspistolen verwendet worden, welche nur bei einem absoluten Nahschuss auf die Halsschlagader oder die Schläfe zu einer tödlichen Verletzung führen könnten. Beschuldigter und Mittäter hätten jedoch nie mit einer Distanz von unter einem Meter auf die Geschädigten gezielt. Sodann sei die Waffe des Be- schuldigten nicht gespannt gewesen und der Mittäter habe den Finger nicht am Abzug gehabt (Urk. 34 S. 16 oben). Schliesslich äusserte sich die Verteidigung eventualiter zur Tatvariante gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB (Raub unter Mitführen einer gefährlichen Waffe; Urk. 34 S. 16 f.). Solches ist jedoch weder durch die Anklagebehörde angeklagt, noch wurde diese Variante den Parteien durch die Vorinstanz vorgehalten.
- 18 - Zu einer möglichen Qualifikation des Raubes auf die J._____ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB äusserte sich die Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht (vgl. Urk. 34). 3.9. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen (Urk. 50 S. 118 f.), der Komplize des Beschuldigten habe die durchgeladene Waffe, deren Hahn ge- spannt gewesen sei, in einer Distanz von rund 50 bis 60 cm zum Kopfbereich des Geschädigten O._____ gehalten. Im Falle der Geschädigten N._____ und E._____ sei von einer Distanz nicht unter zwei Metern auszugehen. Wäre einer der Geschädigten z.B. in Panik auf den Komplizen des Beschuldigten losgegan- gen, hätte es bei einem Handgemenge mit einem gewollten oder auch ungewoll- ten Abfeuern der Waffe in der Nähe des Gesichts- oder Halsbereichs des Ge- schädigten zu einer hohen Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen kommen können. Die verwendete Schreckschusspistole könne bei einem absolu- ten Nahschuss im Bereich der Halsschlagader oder der Schläfe tödliche Verlet- zungen des Opfers bewirken. Die verwendete Pistole unterscheide sich jedoch entscheidend von einer Pistole, die Projektile verschiesse. Während eine Pistole, mit der Projektile verschossen werden könnten, auch auf mehrere Meter bzw. bei Fernschüssen geeignet sei, den Tod eines Menschen zu bewirken, sei bei den von den Tätern des vorliegenden Verfahrens verwendeten Waffen selbst bei durchgeladener Waffe noch ein zusätzliches Ereignis notwendig, damit überhaupt ein absoluter Nahschuss erfolgen könne. Die Lebensgefahr für den Geschädigten O._____ sei nicht bloss abstrakt, sondern durchaus konkret gewesen, nicht je- doch unmittelbar, akut und hochgradig im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Der objektive Tatbestand des Qualifikationsmerkmals gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB sei somit nicht erfüllt. Zur Qualifikation des Raubüberfalls auf die J._____ gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat die Vorinstanz weitestgehend das zu Dossier 1 Erwogene wiederholt mit der Ergänzung zum Mittäter des Beschuldigten, dieser habe ein eher aggressives Verhalten an den Tag gelegt, indem er eine Ladebewegung gemacht, mit der Waffe gegen die Geschädigten herumgefuchtelt und diese damit umso mehr ver- ängstigt habe. Die Geschädigten O._____, E._____ und N._____ seien aufgrund
- 19 - der durchgeladenen Pistole mit gespanntem Hammer in durchaus grosser Gefahr für Leib und Leben gewesen (Urk. 50 S. 118 ff.). 3.10. Die Verteidigung kritisiert an der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz, dass diese einerseits zu Unrecht von einer Distanz "von 50 bis 60 cm" zwischen der Schreckschusspistole des Mittäters und dem Geschädigten O._____ ausge- gangen sei. Zwar sei anlässlich der Befragung des Zeugen O._____ in einer Notiz festgehalten worden, dass er mit den Händen eine Distanz von "ungefähr 60 cm" angezeigt habe (Urk. D2/3/8 S. 6); diese Einvernahme sei jedoch mehr als ein halbes Jahr nach der Tat erfolgt. Sodann habe sich auch die Anklagebehörde in der Anklage nicht auf eine genaue Distanz festgelegt (Urk. 7 S. 10), an was das Gericht gebunden gewesen wäre. Die genaue Distanz müsse daher offengelas- sen werden und könne nicht als qualifizierender Umstand für den Raub betrachtet werden (Urk. 76 S. 5 f.). Andererseits habe die Vorinstanz zu Unrecht angenom- men, dass die Ladebewegung des Mittäters dem Beschuldigten zuzurechnen sei. Diese sei nicht geplant gewesen, sondern sei gemäss dem gefassten Tatplan stillschweigend ausgeschlossen worden. So hätten die beiden Mittäter vereinbart, dass sie bei Widerstand der anwesenden Personen die Tat abbrechen würden, was schliesslich auch der Fall gewesen sei: Als der Geschäftsführer P._____ sich dem Beschuldigten von hinten genähert und der Beschuldigte diesen im An- schluss wahrgenommen habe, hätten beide Mittäter die Tat unverzüglich beendet (Urk. 76 S. 6 f.). Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz kritisiert die Verteidigung im Beru- fungsverfahren dahingehend, die dem Beschuldigten auch zu Dossier 2 nachge- wiesene Handlungsweise offenbare noch keine besondere Gefährlichkeit im Sin- ne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Urk. 51 S. 2; Urk. 76 S. 16 f.). Sie konzediert jedoch, dass sich diese zweite Raubtat lediglich vom Raubüberfall auf die I'._____ unterscheide, als diese von einer Tätermehrheit begangen worden sei, welche keine Waffenattrappen sondern Schreckschusspistolen verwendet hätten und der Mittäter des Beschuldigten zudem eine Ladebewegung gemacht habe (Urk. 76 S. 16).
- 20 - 3.11. Die anschlussappellierende Anklagebehörde kritisiert die vorinstanzliche rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren dahingehend, dass sie zu Unrecht nicht davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte bzw. dessen Mittäter einige der anwesenden Personen in Lebensgefahr gebracht habe (Urk. 78 S. 2 ff.). Dessen Waffe sei geladen und der Hahn gespannt gewesen und er habe die Waf- fe in einer Distanz von 50 bis 60 cm Entfernung an den Kopf des Geschädigten O._____ gehalten. Hätte jemand der Geschädigten z.B. in Panik mit einem Ge- genangriff reagiert, wäre entsprechend auf den Mittäter losgegangen und es wäre zu einem Handgemenge gekommen, hätte es bei einem gewollten oder ungewoll- ten Abfeuern der Waffe in der Nähe des Gesichts- oder Halsbereichs durchaus zu einer hohen Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzung der Geschädigten kommen können. 3.12. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 (E.1.2.2.) das Folgende erwogen: Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB muss der Täter das Opfer in eine konkrete, sehr nahe liegende bzw. in eine unmittelbare, akute oder hochgradige Lebensgefahr brin- gen. Diese Voraussetzung gilt beim Einsatz von Schusswaffen nach Rechtspre- chung und Lehre als erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgela- den oder gespannt ist, so dass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 419 E. 4c). Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht, kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (120 IV 115 E. 1b; so ausdrück- lich das Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 E. 1.5). Denn bei einer Bedrohung des Opfers mit einer entsicherten, durchgeladenen und damit schussbereiten Waffe kann sich auch ohne weitere Handlungen des Täters
– etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers oder Inter- vention Dritter – ungewollt ein Schuss lösen und das Opfer töten, die akute Le- bensgefahr also ohne weiteres Zutun jederzeit in einen Tötungserfolg umschla- gen. Daraus erhellt, dass bei der Bedrohung des Opfers mit vorgehaltener Waffe von einer sehr nahe liegenden Gefahr einer Schussauslösung und damit von ei- ner Lebensgefahr für dieses auszugehen ist, wenn es nur noch vom Zufall ab-
- 21 - hängt, ob es zum Tod des Opfers kommt. Dies ist beim Einsatz von auf das Opfer gerichteten, durchgeladenen und entsicherten Schusswaffen stets der Fall, unab- hängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hat oder nicht. Mit der Vorinstanz ist ohne Weiteres zutreffend, dass die obzitierte Praxis für ei- gentliche Schusswaffen (Feuerwaffen, die Projektile verschiessen) nicht telquel auf die vorliegend eingesetzten Schreckschusswaffen (Feuerwaffen, die nament- lich Lärm verursachen und als Nebenfolge auf kürzere Distanz Munitionsrück- stände auswerfen) zu übernehmen ist. Gemäss Bundesgericht verursacht der Tä- ter, der eine schussbereite (Schuss-)Waffe gegen einen Dritten richtet, dahinge- hend eine Lebensgefahr für diesen, als jede überraschende Einwirkung auf den Täter zu einer – auch ungewollten – Schussabgabe mit tödlicher Folge führen kann. Die genaue Distanz des Täters zum Bedrohten ist dabei zu vernachlässi- gen. Die anschlussappellierende Anklagebehörde zieht das Beweisresultat der Vor- instanz, wonach zwischen der Waffe des Mittäters des Beschuldigten und dem Geschädigten O._____ eine Distanz von mindestens 50 cm und zu den Geschä- digten N._____ und E._____ eine solche von mindestens 2 Metern bestand, zu Recht nicht in Zweifel (Urk. 78 S. 2). Mit der Vorinstanz und entgegen der Vertei- digung kann die Distanz von 50 bis 60 cm zwischen Schreckschusspistole und dem Kopf des Geschädigten O._____ nämlich aufgrund der glaubhaften Aussa- gen des Geschädigten O._____ zweifelsfrei erstellt werden. Gemäss Gutachten des FOR kann – lediglich – ein absoluter Nahschuss (Distanz bis max. 2 cm) mit einer Schreckschusspistole des massgeblichen Modells gegen Halsschlagader/Schläfe zu tödlichen Verletzungen führen (Urk. D2/4/13 S. 15 und S. 18). Hätte ein Geschädigter, namentlich der Geschädigte O._____, sich un- vermittelt auf den Mittäter des Beschuldigten zubewegt und wäre es in der Folge zu einer Schussabgabe gekommen, hätte hypothetisch die Gefahr einer lebens- gefährlichen Verletzung bestanden, allerdings nur, wenn die Waffe auf Hals- schlagader oder Schläfe eigentlich aufgesetzt abgefeuert worden wäre. Wenn die Vorinstanz das Risiko einer tödlichen Verletzung bei der gegebenen Konstellation als "nicht bloss abstrakt", sondern "durchaus konkret" taxiert, ist dies zu über-
- 22 - nehmen. Ebenfalls mit der Vorinstanz bestand jedoch noch keine unmittelbare, akute oder hochgradige Lebensgefahr. Mit Sicherheit schuf der Mittäter des Be- schuldigten die Gefahr, dass ein Geschädigter bei einer unvermittelten Schuss- abgabe Verletzungen, allenfalls sogar schwerere, davon tragen würde. Die Her- beiführung des Risikos für eine (auch schwere) Körperverletzung erfüllt den Tat- bestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB jedoch – noch – nicht. 3.13. Zur Frage der Qualifikation des Raubüberfalls auf die J._____ gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird vorab auf das Entsprechende, zum Raubüberfall auf die I'._____ vorstehend Erwogene verwiesen: Auch der Überfall auf die J._____ wurde in Zusammenarbeit mehrerer Personen im Ausland und in der Schweiz vorbereitet. Das Tatobjekt wie die Fluchtroute wurden en detail ausgekundschaftet. Ein Fluchtfahrzeug wurde präpariert und es wurde mit falschen Identitäten und gefälschten Dokumenten operiert. Gegenüber dem ersten Überfall erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit einem Mittäter agierte, wobei offensichtlich eine Arbeitsteilung vereinbart war: Es konnte ein grösserer Raum beherrscht und eine grössere Anzahl anwesender Personen überwältigt werden. Es wurden denn konkret auch fünf Personen mit täuschend echt aussehenden Schusswaffen bedroht und verängstigt. Die einge- setzten Waffen wiesen ein konkretes Verletzungspotential für die Bedrohten auf (Urk. D2/4/13 S. 15 f.). Dies namentlich, da der Mittäter des Beschuldigten seine Waffe durchlud und aus relativ kurzer Distanz auf mehrere Personen richtete. Dieses Verhalten war entgegen der Bestreitung des Beschuldigten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geplant oder der Beschuldigte nahm es zumindest in Kauf. Entsprechend muss der Beschuldigte sich das Vorgehen seines Mittäters anrech- nen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E.1.3.2.). An anderer Stelle lässt der Beschuldigte vorbringen, dass vor der Tat nun doch eine Planung stattgefunden habe. So sei vereinbart worden, dass bei Widerstand der anwesenden Personen die Tat unverzüglich abgebrochen werden sollte (Urk. 76 S. 17). Dass dies jedoch nicht der Fall gewesen ist zeigen die Videoauf- nahmen der Tat: Zwar behändigen die beiden Täter kein weiteres Diebesgut mehr, nachdem sich der stellvertretende Geschäftsführer P._____ dem Beschul-
- 23 - digten von hinten genähert hatte; der Beschuldigte nahm sich jedoch die Zeit, die- sem zu verstehen zu geben, er solle sich auf den Boden legen, bevor er in einer gewissen Ruhe durch die Bijouterie schritt, das bisher behändigte Diebesgut in seine Tasche packte und zusammen mit dem Mittäter den Tatort verliess (vgl. D2/1/2/1, Videodatei "C4_Kamera 4_20171024_09h55m23s_UTC+02.00_1_P2.mp4", 00:18 ff.). Vom Moment an, in welchem der Beschuldigte vom stellvertretenden Geschäftsführer P._____ über- rascht wurde bis zum Verlassen der Bijouterie vergingen sodann noch ganze 40 Sekunden (vgl. D2/1/2/1, Videodatei "C3_Kamera 3_20171024_09h55m24s_ UTC+02.00_1_P2.mp4", 00:21 ff.). Ein unverzüglicher Tatabbruch bei geringstem Widerstand ist darin klarerweise nicht zu erkennen. Wiederum war der Deliktser- lös mit ca. Fr. 250'000.– hoch. Wenn schon dem Überfall des Beschuldigten auf die I'._____ eine gegenüber dem Raub-Grundtatbestand erhöhte Gefährlichkeit zukam, so war dies beim Überfall des Beschuldigten auf die J._____ aufgrund der genannten zusätzlichen, erschwerenden Momente umso mehr der Fall. Mithin hat der Beschuldigte – auch – durch seine Raubtat auf die J._____ ohne Weiteres und entgegen der Verteidigung den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt.
4. Die Verteidigung macht im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren gel- tend, der Beschuldigte habe unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehan- delt (sinngemäss Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB), ohne aber den Schuldausschlies- sungsgrund des Handelns aufgrund einer schweren Nötigung (vis absoluta) gel- tend zu machen (Urk. 34 S. 20; Urk. 51 S. 3; Urk. 76 S. 20 f.; BGE 104 IV 180 E.3.; PK StGB, TRECHSEL/THOMMEN, 2018, Art. 48 N 12). Darauf ist entsprechend nachstehend bei der Strafzumessung einzugehen.
5. Insgesamt ist das angefochtene Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
- 24 - III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB mit 8 Jahren Freiheitsstrafe be- straft (Urk. 50 S. 164). Der angefochtene Schuldspruch ist vorliegend zu bestäti- gen. Wenn die Verteidigung und die Anklagebehörde ihre Anträge auf eine tiefere respektive eine höhere Sanktion ausgehend von milderen respektive schärferen rechtlichen Qualifikationen begründen (Verteidigung: Urk. 51 S. 3 und Urk. 76 S. 6 f.; Anklagebehörde: Urk. 57 und Urk. 78 S. 6 f.), ist das Entsprechende unmassgeblich. 1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab zutreffende Erwägungen zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen und grundsätzlich zur Strafzumessung angestellt (Urk. 50 S. 125 bis S. 131). Dies wird durch die Partei- en zurecht nicht kritisiert und es wird darauf verwiesen. 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere des Raubes gemäss Dossier 2 als schwerster zu beurteilender Tat hat die Vorinstanz zusammenge- fasst das Folgende erwogen: Der Beschuldigte habe äusserlich sehr ruhig, abgeklärt, professionell und speditiv gehandelt. Sein Mittäter habe hingegen ein aggressives Verhalten an den Tag ge- legt, eine Ladebewegung gemacht, mit der Waffe gegen die Geschädigten ge- fuchtelt und diese damit umso mehr verängstigt. Die Geschädigten O._____, E._____ und N._____ seien aufgrund der durchgeladenen Pistole mit gespann- tem Hammer in durchaus grosser Gefahr für Leib und Leben gewesen. Bei der Tat des Beschuldigten und seines Mittäters habe es sich nicht um eine spontane Tat, sondern um eine jedenfalls über mehrere Tage geplante und vorbereitete Tat auf Bestellung gehandelt. Der Beschuldigte und sein Mittäter seien von weiteren involvierten Personen mit Geld und notwendigen Utensilien inklusive Fluchtfahr- zeug versorgt worden, teilweise habe der Beschuldigte dies auch selbst besorgt. Das Verkaufsgeschäft als Zielobjekt wie auch die Fluchtroute seien professionell erkundet worden. Die Tat habe für die Opfer zumindest für einige Monate eine Beeinträchtigung deren psychischer Integrität bewirkt. Die erzielte Beute sei mit
- 25 - einem Verkaufswert von knapp Fr. 250'000.– hoch gewesen. Der Beschuldigte sei zwar nicht Mitglied der hinter seiner Tat stehenden Organisation im Raum Q._____ gewesen, er und sein Mittäter hätten aber in deren Auftrag und mit deren Kooperation und Unterstützung gehandelt. Der Beschuldigte sei als ausführende Person zwar nicht der Drahtzieher der Tat, sein Tatbeitrag jedoch letztlich der wichtigste gewesen. Durch all diese Umstände hätten der Beschuldigte und sein Mittäter eine hohe Gefährlichkeit an den Tag gelegt, selbst wenn es sich bei den verwendeten Pistolen nur um Schreckschusspistolen handelte. In objektiver Hin- sicht liege innerhalb des sehr weiten, von zwei bis 20 Jahren reichenden Straf- rahmens ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Es sei von einer Ein- satzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Zur subjektiven Tatschwere sei zum Tatmotiv des Beschuldigten davon auszuge- hen, er habe die Tat ausgeführt, um Schulden begleichen zu können. Ob ihm ein fixes Entgelt oder eine Prämie für die Durchführung der Tat versprochen worden sei, sei unerheblich. Er habe mit rein finanziellem Motiv gehandelt, wenn er auch nicht am meisten von der Tat profitiert habe. Er habe die Interessen der ihn beauf- tragenden Organisation skrupellos über die Interessen der Geschädigten gestellt. Eine Drucksituation des Beschuldigte seitens des Organisators bzw. der Organi- satoren der Tat sei nicht anzunehmen. Auch nach Berücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe liege ein keineswegs mehr leichtes Verschulden vor. Es bleibe bei einer Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 50 S. 131 bis S. 133). 2.2. Zur objektiven Tatschwere wiederholt die Vorinstanz damit namentlich (und teilweise wörtlich), was sie bereits zur rechtlichen Würdigung erwogen hat. Unzutreffend ist dies inhaltlich allerdings nicht: Die Verteidigung machte bereits im Hauptverfahren und auch wieder im Beru- fungsverfahren geltend, die Tatausführung sei amateurhaft und nicht professionell vorbereitet gewesen (Urk. 34 S. 19 f. und Urk. 76 S. 20). Dies ist offensichtlich falsch: Die Tat wurde in Personenmehrheit in allen Details vorbereitet und arbeits- teilig durchgeführt. Dass der Beschuldigte verhaftet wurde, war schlicht sein Pech. Dass bei gleicher Vorbereitung das identische Tatvorgehen normalerweise
- 26 - zum Erfolg führt, hat der Beschuldigte beim früheren Überfall auf die I'._____ ein- drücklich bewiesen. Auch das Verhalten des Beschuldigten und seines Mittäters beim eigentlichen Überfall war professionell: Die Anwesenheit von fünf Personen hielt die Täter nicht von ihrem Unterfangen ab. Im Gegenteil waren sie durch ihr arbeitsteiliges Vorgehen offensichtlich sogar darauf vorbereitet. Diese Vorge- hensweise war somit in der Tat kaltblütig, versiert und skrupellos sowie ohne Mit- leid gegenüber den bedrohten fünf Geschädigten. Von einer eigentlichen "Gefahr gegen Leib und Leben" für die Geschädigten kann entgegen der Vorinstanz ge- mäss der vorstehenden rechtlichen Würdigung allerdings nicht gesprochen wer- den. Mit der Vorinstanz wurde zwar auch ein hoher Deliktsbetrag von Fr. 250'000.– verursacht; dieser wurde jedoch bereits bei der Subsumtion der Tat unter den qualifizierten Tatbestand verwertet, weshalb er für die Beurteilung des Verschuldens aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht erneut hinzugezogen werden darf. Wenn die Verteidigung hingegen sinngemäss geltend macht, infolge der Verhaftung des Beschuldigten sei es beim Versuch geblieben (Urk. 34 S. 19 f.), ist dies klar unzutreffend: Das Delikt war mit dem Verlassen des Tatorts mit der behändigten Beute vollendet. Die objektive Tatschwere wiegt mit Sicher- heit nicht mehr leicht. Die von der Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe von 6 Jahren ist keinesfalls übersetzt: Gemäss konstanter Praxis führt ein nicht mehr leichtes Verschulden regelmässig zu einer Strafe nicht mehr im untersten Drittel des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2015 vom 18. Februar 2016 E.1.4.3. mit Ver- weis auf BGE 136 IV 55 E.5.9. und Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E.4.2.). Bei einem Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht der untere Drittel eigentlich bis 8 Jahre. 2.3. Zur subjektiven Tatschwere geht die Vorinstanz zurecht von einem rein finanziellen und damit egoistischen Motiv aus. Der Beschuldigte gab in seiner Hafteinvernahme an, er habe in R._____ [Staat in Osteuropa] ein gutes, solides Einkommen; er habe Ersparnisse machen und hätte eine Familie gründen können (Urk. HD 1/1 S. 17). Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bereits
- 27 - im Hauptverfahren – zu seiner Verteidigung hauptsächlich geltend, er sei zur Tat genötigt worden (Urk. 73 S. 7 f. und Urk. 76 S. 20 f.): Die Vorinstanz hat die entsprechende Darstellung des Beschuldigten detailliert wiedergegeben: Er habe in seiner Heimat zuerst Ende 2015/Anfang 2016 eine Auseinandersetzung im Strassenverkehr gehabt; im Sommer 2016 dann eine Auseinandersetzung mit derselben Gegnerschaft in einem Park; Ende 2016 hät- ten Unbekannte in seinem Garten ein Paket versteckt; dieses habe er an anderer Stelle versteckt; als die Eigentümer – wieder aus dem Dunstkreis derselben Geg- nerschaft – das Paket zurückverlangt hätten, sei es verschwunden gewesen. Da- rauf sei er unter Androhung von Gewalt gegen ihn und seine Familie (inklusive ei- ner Entführung seiner Person als Druckmittel) gezwungen worden, zur Kompen- sation in der Schweiz Überfälle zu begehen (Urk. 50 S. 20 bis S. 25 mit Verwei- sen; Urk. 34 S. 4 ff. und S. 20 f.). Bereits die Vorinstanz hat sich mit dieser Darstellung einlässlich auseinanderge- setzt (vgl. Urk. 50 S. 25 ff. und S. 58): Mit der Vorinstanz ist es nicht realistisch, dass eine Verbrecherorganisation einen unbescholtenen Amateur entführt und nötigt, im Ausland Straftaten auszuführen, die ein kaltblütiges und überlegtes Vorgehen bedingen. Dies insbesondere, als der Beschuldigte erstelltermassen auch an der Detail-Planung der Überfälle stark beteiligt war. Der Beschuldigte ging ja dann auch sehr professionell und kaltblütig vor und hatte beim in Perso- nenmehrheit begangenen Überfall auf die J._____ eher eine Leader- als eine Zu- dienerfunktion. Seine Darstellung wurde vom Beschuldigten auch nicht spontan nach seiner Verhaftung deponiert, sondern erst im Verlauf der Untersuchung nachgeschoben; bezeichnenderweise zu dem Zeitpunkt, als er realisieren musste, dass er auch den Überfall auf die I'._____ nicht mehr länger plausibel bestreiten konnte (Urk. HD 1/7). Auch die Anklagebehörde hat sich mit der Behauptung des Beschuldigten einer Tatbegehung unter Zwang einlässlich auseinandergesetzt und überzeugend argumentiert, der Beschuldigte sei intelligent und clever und damit in der Lage, tatsächlich erlebte Ereignisse miteinander zu verbinden und daraus eine Drohkulisse zu konstruieren (Urk. 33 S. 11). Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte in seiner Heimat Konfrontationen mit un-
- 28 - bekannten Personen aus unbekannten Gründen hatte. Seine Darstellung, er sei zur Teilnahme an hochgradig professionell vorbereiteten und durchgeführten Raubüberfällen gezwungen worden, ist jedoch schlicht lebensfremd und daher nicht glaubhaft. Daher muss an dieser Stelle auch die detaillierte Auseinanderset- zung von Anklagebehörde und Vorinstanz, die die Geschichte des Beschuldigten in zahlreichen Einzelpunkten widerlegt und Ungereimtheiten aufzeigt, nicht wie- derholt werden. Es wird vielmehr darauf verwiesen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere somit nicht. Es bleibt bei einem nicht mehr leichten oder erheblichen Verschulden und damit bei der Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe. 2.4. Der Überfall auf die I'._____ unterschied sich vom vorstehend beurteilten Überfall auf die J._____ in einigen – erleichternden – Nuancen: Der Beschuldigte beging den Raub allein und bedrohte nur – aber immerhin – zwei Personen. Zwar verursachte er mit dieser Tat einen höheren deliktischen Schaden von über Fr. 1 Mio., was den Verkaufswert der geraubten Waren betrifft. Dies wurde jedoch bereits bei der rechtlichen Würdigung der Raubtaten als qualifizierende Handlun- gen berücksichtigt. Zum Subjektiven unterscheidet sich der erste Raub nicht vom Zweiten: Der Beschuldigte handelte mit finanzieller und damit egoistischer Motiva- tion und die von ihm behauptete Zwangssituation lag nicht vor. Die Vorinstanz hat erwogen, allein für sich beurteilt würde der Raubüberfall auf die I'._____ zu einer Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe führen (Urk. 50 S. 134). Das kann übernommen werden. 2.5. Zur mehrfachen Fälschung von Ausweisen erwog die Vorinstanz, diese wäre für sich genommen mit 12 bis 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Zur Be- gründung argumentiert die Vorinstanz dann sinngemäss mit der Gefährlichkeit der Raubtaten, zu welchen die falschen Identitäten beigetragen hätten (Urk. 50 S. 134 f.). Dies wurde allerdings bereits bei der rechtlichen Würdigung der Raubtaten als qualifizierte Handlungen berücksichtigt. Die Verwendung gefälsch- ter Ausweise war vorliegend vielmehr eine Nebenhandlung der Raubtaten. Daher wären diese mit rund 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 29 - 2.6. Gleiches gilt für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: Der Beschuldigte führte eine Pistolenattrappe in die Schweiz ein, besass diese hier und trug sie beim ersten Überfall auf sich. Beim zweiten Überfall übernahm er eine Schreckschusspistole und trug diese auf sich. Dafür rechtfertigte sich eine eigenständige Strafe von rund 6 Monaten Freiheitsstrafe. Die Verwendung als Druckmittel der Waffen wurde bereits bei der Raub-Qualifikation abgegolten (vgl. Urk. 50 S. 135 f.). 2.7. Die Einsatzstrafen sowohl für die mehrfache Fälschung von Ausweisen als auch für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bewegen sich noch im Bereich, für welche sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (Art. 34 und Art. 40 StGB). Aufgrund des unmittelba- ren Zusammenhanges mit der Ausführung der Raubtaten sowie der besonderen Gefährlichkeit, welche vom Beschuldigten ausgeht und welche weitere Taten na- helegt, aber auch, da eine entsprechende Geldstrafe mit grösster Wahrschein- lichkeit nicht erhältlich gemacht werden könnte, sind diese Strafen ebenfalls als Freiheitsstrafen auszufällen und an die für die beiden Raubüberfälle festzuset- zenden Freiheitsstrafen anzurechnen (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.8. In der Folge erwägt die Vorinstanz, die für den Raubüberfall auf die J._____ bemessene Einsatzstrafe sei in Abgeltung des Raubüberfalls auf die I'._____ as- periert um 2 Jahre zu erhöhen (Urk. 50 S. 136). Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb für eine Tat, welche für sich allein beurteilt mit 5 Jahren Freiheitsstrafe be- straft würde, einzig infolge Asperation ein Rabatt von 60% erfolgen sollte. Zwi- schen beiden Taten liegen mehrere Monate. Für beide Taten war ein separater Tatentschluss und eine jeweils minutiöse Vorbereitung nötig. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 2 Jahre würde zu einer bundesrechtswidrig unange- messen tiefen Sanktionierung des Überfalls auf die I'._____ führen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Einsatzstrafe ist vielmehr um – mindestens – drei Jahre zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich zudem eine Er- höhung der Einsatzstrafe um – insgesamt – 10 Monate Freiheitsstrafe in Abgel- tung der Nebendelikte.
- 30 - Somit verbleibt nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 50 S. 139 bis S. 141). An der Be- rufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass sich bei seinen persönlichen Ver- hältnissen nicht viel verändert habe. Er sei in Q._____ aufgewachsen, habe eine normale Kindheit und Jugendzeit mit Besuch der Primar- und Mittelschule erlebt, habe ein gutes Verhältnis zu seinem Vater, seiner Mutter und zu seinem Bruder, auch wenn er derzeit keinen Besuch erhalten könne. Er lebe weiterhin in einer Partnerschaft mit S._____, sei jedoch weiterhin ledig. Er habe derzeit weder Ver- mögen noch Schulden vorzuweisen (Urk. 73 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafen- losigkeit (Urk. 53). Inwieweit sich die persönlichen Umstände von denen seiner … Landsleute [von] R._____ strafzumessungsrelevant unterscheiden sollen, sub- stantiiert und belegt die Verteidigung nicht (Urk. 34 S. 22 und Urk. 76 S. 23). Wie vorstehend erwogen, hat der Beschuldigte selber dem ausdrücklich widerspro- chen und eine vergleichsweise komfortable Situation geschildert (HD Urk. 1/1 S. 17 und Urk. 73 S. 2). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Mit der Vorinstanz wirkt sich das Nachtatverhalten strafreduzierend aus: Aufgrund seiner Verhaftung unter Mitführung der Tatwaffe und der Deliktsbeute sowie der Videoüberwachungsaufnahmen und den Aussagen der zahlreichen Geschädigten blieb dem Beschuldigten betreffend den Raubüberfall auf die J._____ allerdings wenig Raum für substantielle Bestreitungen. Zwischenzeitlich verweigerte der Be- schuldigte in der Untersuchung auch die Aussage und "verweigerte jede Zusam- menarbeit" (Urk. HD 1/4 S. 4). Seine Raubtat auf die I'._____ gestand er erst ein halbes Jahr nach seiner Verhaftung. Der Beschuldigte ist auch heute nicht vollum- fänglich geständig, versucht er doch nach wie vor Kapital aus der – widerlegten – Behauptung zu schlagen, er habe nicht aus freiem Willen sondern unter Zwang gehandelt. Dennoch führt das (Teil-)Geständnis und das geäusserte Bedauern (Prot. I S. 9, Urk. 73 S. 18 f. und Prot. II S. 10) zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe.
- 31 - Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien ist der Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 8 Jahren zu bestrafen.
4. An die auszufällende Freiheitsstrafe sind 1253 Tage erstandene Haft sowie vorzeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Zivilanspruch Privatklägerin D._____ Versicherungen AG
1. Die Privatklägerin D._____ Versicherungen AG verlangt, der Beschuldigte sei zu Schadenersatz von Fr. 574'560.– zu verpflichten (Urk. 50 S. 5). Die Vo- rinstanz hat den Beschuldigten antragsgemäss zur Zahlung verpflichtet. Dies mit der Begründung, dass keine detaillierten Angaben darüber notwendig seien, wel- cher Versicherungswert für welche Uhr einzeln dem Gesamtwert zugrunde liege. Zudem sei auch kein Beleg für den Erhalt der Zahlung durch die I._____ AG er- forderlich, da andernfalls zu erwarten gewesen wäre, dass diese den ausstehen- den Betrag selber adhäsionsweise geltend gemacht hätte (Urk. 50 S. 151 f. und S. 164). Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren – wie schon im Hauptver- fahren – geltend, die Schadenshöhe wie auch die Zahlung an die Versicherungs- nehmerin seien nicht ausgewiesen (Urk. 34 S. 23; Urk. 51 S. 3, Urk. 76 S. 24 f.).
2. Als einzigen Beleg für den erlittenen Schaden reichte die Privatkläge- rin D._____ Versicherungen AG eine Bestätigung einer Auszahlung von Fr. 574'560.– an die I._____ AG per 29. August 2017 ein (Urk. D1/6/22). Als Zah- lungsgrund ist darin "Beraubungsschaden - gem. Vereinbarung" aufgeführt. Zwar lassen das darin angegebene Schadensdatum und der Zahlungsgrund erahnen, dass es sich um die Versicherungsdeckung für geltend gemachten Schaden der I._____ AG im Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall handelt; entgegen der Vorinstanz hat der einem Zivilkläger oder deren Versicherung subrogations- weise entstandene Schaden aber derart beziffert zu werden, dass er vom zivilbeklagten Beschuldigten substantiiert bestritten werden kann. Vorliegend kann die – beträchtliche – Schadenssumme mit der Verteidigung jedoch nicht sinnvollerweise dahingehend überprüft werden, ob und inwiefern sie im Zusam- menhang zum vorgefallenen Raub steht. Da jedoch die weiteren Haftungsvoraus- setzungen erfüllt sind, ist die Haftpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach
- 32 - festzustellen, die Privatklägerin D._____ Versicherungen AG jedoch für die ge- naue Bezifferung des Schadens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen zur rechtlichen Qualifikation der Taten und zur Sanktion vollumfänglich und die An- klagebehörde teilweise, während der Beschuldigte mit seinen Anträgen zur Zivil- forderung der D._____ Versicherungen AG grösstenteils obsiegt. Ausgangsge- mäss sind die Kosten dieses Verfahrens exklusive Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin F._____ dem Be- schuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im verbleibenden 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin F._____ sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend 4/5 der Kosten ist vorzubehalten.
3. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von rund 85 Stunden im Betrag von Fr. 18'781.40 sowie Auslagen in Höhe von Fr. 275.– geltend (exkl. MwSt.; Urk. 70 und Urk. 77). Der ersten Honorarnote lässt sich entnehmen, dass hiervon rund 20 Stunden auf Aktenstudium entfallen, welches jedoch bereits vor Vorinstanz angefallen ist und entschädigt wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ohnehin lediglich über die rechtliche Würdigung des eingestandenen Sacherhalts und über die Sanktion zu befinden war und sich überdies der Aktenumfang ebenfalls in Grenzen hält, erscheint das geforderte Honorar deutlich überhöht. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger mit einer Pauschale von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt. und Auslagen) für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen.
- 33 -
4. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren gesamthaft ein Honorar von Fr. 1'824.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 67). Diese Aufwendungen sind ausgewiesen und angemessen. Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin F._____ ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 1'824.75 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Der Vertreter der Privatklägerin E._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ beantragt, ihr sei eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'089.25 sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 74). Der von ihm eingereichten Honorarnote (Urk. 75) kann entnommen werden, dass darin auch sämtliche Aufwendungen und Auslagen aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren enthalten sind. Hierfür wurde der Privat- klägerin mit (rechtskräftiger) Dispositiv-Ziffer 19 von der Vorinstanz bereits die dort geforderte Prozessentschädigung von Fr. 4'220.– sowie eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– zugesprochen (Urk. 50 S. 167). Der darüber hinausge- hende Aufwand entstand teilweise für die Ausarbeitung der Eingabe vom
26. März 2021 mit den darin enthaltenen Anträgen, auf welche grossmehrheitlich nicht einzutreten ist. Diese Aufwendungen sind entsprechend nicht zu entschädi- gen. Immerhin sind Aufwendungen von rund Fr. 750.– ausgewiesen. Da der Be- schuldigte zu 1/5 obsiegt, ist der Privatklägerin E._____ daher für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 600.– zuzusprechen.
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 18. Dezember 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…), − der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne Art. 252 Abs. 3 StGB und − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 WG und in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 WV. 2.-3. (…)
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwie- sen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem angeordnet.
6. (…)
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägerinnen E._____ und F._____ Ge- nugtuung im nachgenannten Umfang zu bezahlen: − E._____: CHF 7'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Oktober 2017; − F._____: CHF 2'000 zuzüglich 5% Zins seit 24. Oktober 2017.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Barschaften des Beschuldigten in der Höhe von CHF 641.15 (€ 575, A010'972'766) und CHF 340.85 (A010'972'788) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. August 2019 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Barschaft des Beschuldigten in der Höhe von CHF 270 werden zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen.
9. Die aus der Verwertung der Motorroller Yamaha YP250R Xmax und Suzuki Burg- mann AN400 erlangten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü-
- 35 - rich vom 24. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden CHF 422.25 werden zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Mai 2019 beschlagnahmte und bei der Asservaten-Triage lagernde Schreckschusspistole Mar- ke Ekol, Modell Grizzly Firat Compact, Kal. 9 mm PAK, Nr. EFC-16120640 (A010'882'583), inkl. 15 Platzpatronen, Kal. 9 mm PAK (A010'882'594), wird eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstän- de werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: − 1 gefälschte slowenische Identitätskarte, lautend auf B._____ (A010'972'562), − 1 Visitenkarte "G._____" ... (A010'973'327), − 4 Visitenkarten (A010'973'338), − 1 Fahrschein ÖBB, gültig 21.-22.10.2017 (A010'911'281), − 1 Wert-Bon € 0.50 HBF Wien (A010'911'281), − 1 SBB Fahrplan (A010'911'281).
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
3. Mai 2019 beschlagnahmten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstän- de werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Motorradhelm, Shoei, XR-1000, schwarz (A010'354'162), − 1 Paar Handschuhe grün/grau/schwarz (A010'882'492), − 1 Paar Handschuhe schwarz (A010'882'481), − 1 Brille schwarz, ohne Korrektur (A010'972'471), − 1 Mobiltelefon … - Nokia, silber (A010'884'410), − 1 Mobiltelefon .. - Sony Ericsson, schwarz (A010'884'454), − 1 SIM-Karte … "H._____", rot (A010'884'465).
13. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K170503054 / 69608113 und K171024045 / 71198704 archivierten Asservate werden innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.
- 36 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 11'242.00 Auslagen (Gutachten) CHF 36'045.00 Telefonkontrolle CHF 3'040.00 Auslagen CHF 180.00 Entschädigung Zeuge CHF 862.50 Entschädigung Dolmetscher Telefonkontrollen CHF 60'000.00 Amtliche Verteidigung CHF 3'871.30 Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin F._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 60'000 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____ mit CHF 3'871.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Prozess- entschädigung von CHF 4'220 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine persönliche Um- triebsentschädigung von CHF 500 zu bezahlen.
20. (Mitteilung)
21. (Rechtsmittel).
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2. Auf die schriftlich gestellten Anträge Ziffern 1, 2 und 2 [recte: 3] der Vertre- tung der Privatklägerin E._____ wird nicht eingetreten.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1253 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin D._____ Versicherungen AG aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsat- ze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.− ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'824.75 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin F._____
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/5 auf die Gerichtskasse genommen wird.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu be- zahlen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatkläger- schaft (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin E._____, Rechtsanwalt lic. iur Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin D._____ Versicherungen AG (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 39 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Vertreter der Privatklägerin E._____, Rechtsanwalt lic. iur Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei (fedpol), Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 40 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger