Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 27. September 2017 erstattete der Geschäftsleiter der Institution C._____ Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung zum Nach- teil von D._____ sowie von E._____ (Urk. 1/1). Nach durchgeführter Untersu-
- 2 - chung erhob die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Beschuldigten an das Jugendgericht Affoltern wegen mehrfacher se- xueller Nötigung sowie mehrfacher Nötigung zum Nachteil des Geschädigten D._____ (Urk. 30). Das Verfahren zum Nachteil von E._____ wurde am
27. Dezember 2018 eingestellt (bestätigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 18. April 2019 im Verfahren UE190007). Nach der Sis- tierung des Verfahrens zufolge Aktenbeizuges der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 31 und Urk. 32 Gerichtsakten) ging am 24. Juli 2019 die von der Vorinstanz beurteilte Anklageschrift ein (Urk. 35 Gerichtsakten). Mit Urteil vom
16. Oktober 2019 sprach das Jugendgericht Affoltern den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Nötigung (Anklagevor- wurf 1.2 Punkt 1) schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklagevorwurf
E. 1.2 Punkt 2 sprach es ihn frei.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 65). Die Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 erfolgte ebenfalls innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 75). Nachdem der Oberjugendanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 Frist angesetzt worden war, Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie sich zu den Beweisanträgen zu äussern, verzichtete diese auf Anschlussberufung (Urk. 82).
E. 3 Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte auch, es seien von sämtlichen "Video"-Befragungen schriftliche Wortprotokolle zu erstellen und den Parteien zuzustellen. Eventualiter sei seine Videobefragung vom 29. November 2017 anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren (Urk. 75 S. 2 ff.). Die Oberjugendanwaltschaft beantragt die Abweisung dieser Anträge (Urk. 82 S. 2 und S. 3 f.). Diesen Antrag auf Erstellung von schriftlichen Wortprotokollen stellte der Beschuldigte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bereits mehrmals (Urk. 19/1; Urk. 49). Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch die Vorinstanz lehn- ten diesen jedoch ab (Urk. 19/2; Urk. 74 S. 6 f.).
- 3 - II. Niederschrift der Videoaufnahmen Der Beschuldigte wurde am 29. November 2017 polizeilich als Beschuldigter be- fragt (Urk. 2/1). Der Geschädigte D._____ wurde am 3. Oktober 2017 sowie am
E. 5 Im vorliegenden Fall wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz beispiels- weise gerügt, dass der Geschädigte D._____ in den beiden mittels Video aufge- zeichneten Einvernahmen unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen ge- macht habe (Urk. 61 S. 11-14). Um überprüfen zu können, ob dieses Vorbringen zutrifft und um eine Würdigung der Aussagen des Geschädigten D._____ vorzunehmen, ist es erforderlich, beide Videoaufzeichnungen nochmals praktisch von A-Z zu visionieren. Der Zeitaufwand hierzu ist um ein Vielfaches grösser, als wenn schriftliche Protokolle dafür benützt werden können. Die Vertei- digung ist nicht verpflichtet, genaue Akten- bzw. Videobandstellen anzugeben, ansonsten ihre Einwände rechtlich unbeachtlich wären. Das Gericht hat die Ein- wände unabhängig von solchen Präzisierungen zu überprüfen. Auch das Argument der Verfahrensökonomie spricht deshalb nicht für den Ver- zicht auf eine schriftliche Niederschrift einer audiovisuellen Aufnahme, sondern
– im Gegenteil – für eine zusätzliche schriftliche Niederschrift. Ebenso ist an den Fall zu denken, in dem die Parteien in der Gerichtsverhandlung auf einzelne Aus- sagen der videobefragten Person eingehen. Hier ermöglicht ein schriftliches Pro- tokoll eine schnelle und effiziente Überprüfung der Argumente. Es verzögert eine Verhandlung ungemein, wenn das Gericht zunächst durch Abspielen der Video- befragung feststellen muss, wo sich die gerügte Aussagestelle auf dem Video- band befindet und in welchem Kontext die entsprechende Aussage überhaupt
- 10 - erfolgte. Eine Gerichtsverhandlung sollte schliesslich nicht zur Multimediaver- anstaltung eines "Video Jockeys" mutieren. Schliesslich geht es um eine grundsätzliche Frage im Strafprozess mit Video- befragungen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens genügt es nicht, die Video- aufzeichnung der Kinderbefragung einfach anzuschauen und dann das Urteil danach zu fällen, ob man den Eindruck erhält, das Kind habe glaubhaft oder un- glaubhaft ausgesagt. Insbesondere bei älteren Kindern ist oft eine seriöse Aussa- genanalyse nötig, welche die Gegenüberstellung von Aussagen in verschiedenen Befragungen bedingt. Bei umfangreichen Videoaufnahmen ist ein sorgfältiger Vergleich von Aussagestellen allein aufgrund von Videoaufnahmen äusserst in- effizient. Schliesslich müssten sich alle an der Entscheidfindung Beteiligten schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Aussagen machen, um eine sinnvolle Urteilsberatung durchführen zu können, und dies über alle Instanzen hinweg. Letztlich müsste gar das Bundesgericht bei Willkürrügen sämtliche Auf- zeichnungen visionieren. VI. Rückweisung
1. Laut Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit keine anders- lautende Bestimmung anwendbar ist. Die Verfahrensleitung prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 StPO). Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurück. Die Prüfung umfasst insbesondere auch, ob die Akten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sind (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 329). Eine Rückweisung ist vom Kollegialgericht zu beschliessen (STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, in: BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 329).
- 11 -
2. Das Verfahren ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prü- fen hat, ob sie es ihrerseits an die Untersuchungsbehörden zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen zurückweist. Das erstinstanzliche Gericht kann jedoch auf die Anklagezulassung zurückkommen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Jugendgericht, vom 16. Oktober 2019 ist somit aufzuheben (Art. 409 Abs. 1 StPO) und das vorliegende Berufungs- verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, als erledigt an den Registern abzu- schreiben und allenfalls, bei Wiedereingang, neu einzutragen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vor- instanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (inkl. allfälliger Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Rechtsmittel
1. Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischen- entscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
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29. September 2017 E. 4). Hinzuweisen ist allerdings auf einen neueren Ent- scheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2020, mit welchem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei einer Rückweisung zwecks Niederschrift einer Videobefragung verneint wurde (1B_518/2019).
2. Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
E. 5.1 Die Oberjugendanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass SCHMID/ JOSITSCH im Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Auffassung vertreten, im Falle von Art. 154 StPO sei eine Übertragung der audio- visuellen Einvernahme in Schriftform nicht zwingend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O.,
- 6 -
3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 154). Allerdings begründen diese Autoren ihre Auf- fassung mit keinem Wort. Gleich äussert sich auch WOHLERS im Schulthess- Kommentar zur StPO. Die Videoaufnahme müsse nicht in Schriftform übertragen werden (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar,
2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 154). Auch hier findet sich allerdings keine nähere Be- gründung für eine Abweichung von den allgemeinen Protokollierungsvorschriften. Immerhin äussert sich BRÜSCHWEILER im selben Kommentar im Rahmen von Art. 76 StPO, dass eine technische Aufzeichnung das schriftliche Protokoll nicht ersetzen könne (DANIELA BRÜSCHWEILER, a.a.O., N 8 zu Art. 76).
E. 5.2 Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Basler Kommentar beruft (vgl. Urk. 82 S. 3), erscheint dies fraglich. Die entsprechende Stelle von WEHRENBERG (N 24 zu Art. 154 StPO) ist nicht restlos klar; scheint sich aber eher auf den sepa- raten Bericht über besondere Beobachtungen gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO zu beziehen als auf eine Niederschrift der Befragung des Kindes selbst (vgl. WEHRENBERG, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 24 zu Art. 154).
E. 5.3 Weitere Autoren äussern sich gegenteilig zum Verzicht auf schriftliche Pro- tokollierung. So hält OBERHOLZER fest, dass eine audiovisuelle Aufnahme das schriftliche Protokoll nicht zu ersetzen, sondern bloss zu ergänzen vermöge (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1275). Ebenso vertritt BERSET HEMMER im Commentaire Romand die Auffassung, die Kinderbefragung nach Art. 154 StPO sei schriftlich festzuhalten (VALÉRIE BERSET HEMMER, Commentaire Romand, Code de procedure pénal suisse, Basel 2011, N 11 zu Art. 154). Auch RIKLIN spricht sich klar für eine schriftliche Niederschrift der Videoaufnahme aus, ausdrücklich auch bei Einvernahmen von Kindern nach Art. 154 StPO. Er weist darauf hin, dass ein vollständiger Ersatz des Protokolls durch Aufzeichnungen auch verfahrensökonomisch problematisch wäre, weil sich die Prozessbeteiligten diese Aufnahme mit grossem zeitlichen Aufwand unter Umständen mehrmals zu Gemüte führen müssten (FRANZ RIKLIN, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 76). Schliesslich spricht auch MELUNOVIC stets von einer zur schriftlichen Protokollierung zusätzlichen audiovisuellen Aufzeich- nung von Einvernahmen (KENAD MELUNOVIC, Das Erfordernis von audiovisuellen
- 7 - Aufzeichnungen im Strafverfahren als Ausfluss des Gebots des bestmöglichen Beweismittels, AJP 2016 S. 596 ff., S. 605 f.). V. Schlussfolgerung
1. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall von Art. 144 StPO mit einer nicht oder nur schwer zu erreichenden Person handelt, braucht nicht weiter darauf ein- gegangen zu werden, welche Protokollierungsvorschriften bei Videokonferenzen nach Art. 144 StPO gelten, auch wenn es gewisse Parallelitäten gibt.
2. Die Oberjugendanwaltschaft beruft sich denn auch richtigerweise einzig auf Art. 154 StPO, welche lex specialis zu den allgemeinen Protokollierungsvor- schriften sei. Für den Beweiswert einer Aussage ist es ohne Bedeutung, ob eine schriftliche Niederschrift der audiovisuellen Aufnahme erfolgt oder nicht. Insofern weisen Wortprotokolle tatsächlich keinen Mehrwert auf. Vorliegend ist die Frage jedoch einzig im Lichte der Dokumentationsvorschriften im Strafverfahren zu be- urteilen. Es mag sein, dass allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO, wonach die Einvernahme mit Bild und Ton aufgezeichnet werde, der Standpunkt vertretbar wäre, dass keine zusätzliche schriftliche Niederschrift nötig sei. Umgekehrt spricht der Wortlaut aber auch nicht davon, dass auf eine schrift- liche Protokollierung oder Niederschrift verzichtet werden könne bzw. die Video- aufnahme an deren Stelle trete. Im Kontext mit den allgemeinen Vorschriften über den zwingenden Charakter einer schriftlichen Niederschrift von Art. 76 bis Art. 78 StPO ist ein Verzicht darauf nicht zulässig.
3. Art. 154 StPO trägt den Titel "besondere Massnahmen zum Schutz von Kin- dern". Gemäss Wortlaut von Art. 154 Abs. 4 StPO geht es in dieser Bestimmung um eine Vermeidung schwerer psychischer Belastung, insbesondere durch eine Gegenüberstellung [i.d.R. mit dem Täter]. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich ein Verzicht auf eine schriftliche Niederschrift der Videobefragung als Schutzmassnahme für das befragte Kind auswirken könnte und Art. 154 StPO somit als Sondervorschrift (lex specialis) den allgemeinen Protokollierungsregeln von Art. 76 - 78 StPO vorgehen müsste. Auch das Bundesgericht hat in BGE 143
- 8 - IV 408 klar die Auffassung geäussert, dass im Falle audiovisueller Aufzeichnung auf die schriftliche Niederschrift der verfahrensmässig relevanten Vorgänge nicht verzichtet werden könne. Zwar handelte es sich in jenem Fall um eine mehrtägige Videoaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung, jedoch im Rahmen jener Verhand- lung ebenfalls um Beweiserhebungen, mithin eine persönliche Befragung des Beschuldigten (BGE 143 IV 415 E. 6.2.2). Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht für eine Beweisabnahme bzw. eine Einvernahme eines Be- schuldigten vor Gericht eine schriftliche Niederschrift der Videoaufzeichnung ver- langt, nicht jedoch für Einvernahmen im Rahmen der Untersuchung. So entschied das Bundesgericht im Entscheid 6B_98/2018 vom 18. April 2019 denn auch, dass die bloss als Audiodatei abgespeicherte polizeiliche Einvernahme zweier Unfall- beteiligter nicht genüge (E. 2.4).
4. Schliesslich ist noch auf den Aspekt der Verfahrensökonomie einzugehen. Es trifft sicher zu, dass eine schriftliche Niederschrift der Videoaufzeichnung einen zusätzlichen Aufwand für die befragende Ermittlungsbehörde bedeutet. Allerdings können solche Aufgaben auch leicht an eine Schreibkraft delegiert werden. Diese Sichtweise übermässigen Aufwands lässt zudem den späteren Zusatzaufwand ausser Betracht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage, die Ent- scheidfindung und die Begründung eines Entscheids genügt nämlich nie eine einmalige Visionierung der Videoaufzeichnung, denn bei der erstmaligen Visionie- rung steht erfahrungsgemäss nie fest, welche Passagen der Befragung rechtlich relevant sind und welche nicht, zumal bei der Visionierung die Ausführungen der Verteidigung noch gar nicht vorliegen. Dies mag auch beim schriftlichen Protokoll gelten, bei einer Videoaufnahme fällt jedoch ins Gewicht, dass das Auffinden von relevanten Protokollstellen mittels ständigem und oft iterativem Vor- und Zurück- spulen weitaus ineffizienter ist als die Durchsicht eines schriftlichen Protokolls. Dies gilt jedenfalls bei mehrfachen Befragungen kindlicher Opfer, die sich ge- samthaft über mehrere Stunden erstrecken können. Eine audiovisuelle Aufzeich- nung kann vom Menschen immer nur eindimensional erfasst werden, d.h. auf ei- ner Linie in zwei Richtungen, und technisch bedingt mit beschränkter Geschwin- digkeit. Demgegenüber ermöglicht ein schriftliches Protokoll sozusagen eine Übersicht über die gesamte Einvernahme aus der Vogelperspektive, wo man
- 9 - punktgenau und direkt am gewünschten Ort landen kann. Dass dies in verfah- rensökonomischer Hinsicht eine erhebliche Erleichterung darstellt, erkennt auch das Bundesgericht im bereits zitierten BGE 143 IV 408: "Das Festhalten am Er- fordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrens- beteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen anzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt ihnen, sich rasch einen Überblick über die durchge- führte Beweiserhebung zu verschaffen" (BGE 143 IV 422 E. 8.3). Insofern dürfte es den Regelfall bilden, dass im Falle einer blossen Videoaufzeichnung die Er- sparnis für den Verzicht auf eine schriftliche Niederschrift im Vergleich zum Mehr- aufwand für später damit befasste Personen in keinem vertretbaren Verhältnis steht.
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Jugendgericht, vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen.
- Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200093) wird als dadurch er- ledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Berufungs- verfahren betragen: Fr. 8'839.80 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten dieses Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 13 -
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200093-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt Dr. iur. Y._____ Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Jugendgericht, vom 16. Oktober 2019 (DJ190001) Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 27. September 2017 erstattete der Geschäftsleiter der Institution C._____ Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung zum Nach- teil von D._____ sowie von E._____ (Urk. 1/1). Nach durchgeführter Untersu-
- 2 - chung erhob die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis am 8. Januar 2019 Anklage gegen den Beschuldigten an das Jugendgericht Affoltern wegen mehrfacher se- xueller Nötigung sowie mehrfacher Nötigung zum Nachteil des Geschädigten D._____ (Urk. 30). Das Verfahren zum Nachteil von E._____ wurde am
27. Dezember 2018 eingestellt (bestätigt mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 18. April 2019 im Verfahren UE190007). Nach der Sis- tierung des Verfahrens zufolge Aktenbeizuges der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 31 und Urk. 32 Gerichtsakten) ging am 24. Juli 2019 die von der Vorinstanz beurteilte Anklageschrift ein (Urk. 35 Gerichtsakten). Mit Urteil vom
16. Oktober 2019 sprach das Jugendgericht Affoltern den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Nötigung (Anklagevor- wurf 1.2 Punkt 1) schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklagevorwurf 1.2 Punkt 2 sprach es ihn frei.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 65). Die Berufungserklärung vom 13. Februar 2020 erfolgte ebenfalls innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 75). Nachdem der Oberjugendanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 4. März 2020 Frist angesetzt worden war, Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie sich zu den Beweisanträgen zu äussern, verzichtete diese auf Anschlussberufung (Urk. 82).
3. Mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte auch, es seien von sämtlichen "Video"-Befragungen schriftliche Wortprotokolle zu erstellen und den Parteien zuzustellen. Eventualiter sei seine Videobefragung vom 29. November 2017 anlässlich der Berufungsverhandlung zu visionieren (Urk. 75 S. 2 ff.). Die Oberjugendanwaltschaft beantragt die Abweisung dieser Anträge (Urk. 82 S. 2 und S. 3 f.). Diesen Antrag auf Erstellung von schriftlichen Wortprotokollen stellte der Beschuldigte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens bereits mehrmals (Urk. 19/1; Urk. 49). Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch die Vorinstanz lehn- ten diesen jedoch ab (Urk. 19/2; Urk. 74 S. 6 f.).
- 3 - II. Niederschrift der Videoaufnahmen Der Beschuldigte wurde am 29. November 2017 polizeilich als Beschuldigter be- fragt (Urk. 2/1). Der Geschädigte D._____ wurde am 3. Oktober 2017 sowie am
5. Juli 2018 als Auskunftsperson polizeilich befragt (Urk. 3/1 und Urk. 3/5). Der Geschädigte E._____ wurde ebenfalls am 3. Oktober 2017 sowie am 5. Juli 2018 als Auskunftsperson polizeilich befragt (Urk. 4/1 und Urk. 4/6). Die Videoaufnah- men aller dieser Befragungen wurden zwar auf einem Speichermedium zu den Akten genommen (Urk. 2/2; Urk. 3/3 und Urk. 3/6; Urk. 4/3 und Urk. 4/7), jedoch erfolgte keine Niederschrift dieser Befragungen in Form eines schriftlichen (Wort- )Protokolls. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 74 S. 6) ist unerheb- lich, dass von den Videobefragungen eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen vorliegen (Urk. 2/1; Urk. 3/1 und Urk. 3/5; Urk. 4/1 und Urk. 4/6). Sol- che Zusammenfassungen sind in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen und beweisrechtlich nicht verwertbar. Sie enthalten Interpretationen und ersetzen kei- ne Einvernahmeprotokolle oder Niederschriften von Aussagen. III. Standpunkt der Anklagebehörde Die Oberjugendanwaltschaft macht unter Hinweis auf einen Teil der Lehre sowie einen Entscheid des Obergerichtes Zürich vom 18. April 2013 geltend, die Video- aufnahme ersetze das schriftliche Protokoll, eine Übertragung in Schriftform sei nicht zwingend. Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 69 = Urk. 74 S. 6) führt sie zudem aus, Wortprotokolle hätten keinen Mehrwert, die Videoaufnahmen seien auf handelsüblichen DVDs im Standard- format gespeichert und könnten auf gängigen Geräten abgespielt werden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwieweit schriftliche Wortprotokolle darüber hinaus der Entscheidfindung dienlich wären (Urk. 82 S. 3). Eine Transkription würde ferner einen Verlust an visuellen, auditiven, emotionalen und anderen Eindrücken mit sich bringen, weshalb ein Protokoll als Reduktion auf das gesprochene Wort als weniger aussagekräftig als ein Videoprotokoll zu beurteilen sei (a.a.O.). Schliess-
- 4 - lich leuchte nicht ein, weshalb solche Aufnahmen nicht zitierfähig sein sollen (a.a.O. S. 3 f.). IV. Gesetzliche Regelung und Rechtsprechung
1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die münd- lichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Art. 76 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung anordnen kann, dass Verfahrenshandlungen zusätz- lich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton und Bild festge- halten werden können. Da der Wortlaut von Art. 76 Abs. 4 StPO von zusätzlicher audiovisueller Aufzeichnung spricht und nicht von an Stelle der schriftlichen Pro- tokollierung, kann geschlossen werden, dass auf eine schriftliche Protokollierung oder Niederschrift auch im Falle audiovisueller Aufzeichnung nicht verzichtet wer- den kann. Dies bestätigte das Bundesgericht in einem neueren Entscheid vom
29. September 2017 (BGE 143 IV 408). Es hielt fest, dass im Strafverfahren die Dokumentationspflicht gelte und sich die Pflicht zur schriftlichen Protokollführung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableite (BGE 130 II 473 E. 4.2). Es ver- wies auf die Bestimmungen von Art. 76 StPO und Art. 78 StPO und wies die Sa- che an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, von einer bloss mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichneten erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Nachgang eine schriftliche Protokollniederschrift anzufertigen. Im Entscheid 6B_98/2018 vom 18. April 2019 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und er- wog, das Abstellen auf eine blosse Audiodatei bzw. die darin enthaltenen Aus- sagen verletze Beweisvorschriften, es sei von den Tonaufnahmen eine den Form- erfordernissen genügende Abschrift zu erstellen (E. 2.4). Auch die Botschaft zur Strafprozessordnung hält wörtlich fest: "[Art. 76] Absatz 4 lässt allgemein zu, dass Verfahrenshandlungen (und damit auch die in Artikel 76 geregelten Einver- nahmen) mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. Diese sollen die schriftlichen Protokollierungen aber nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Am Grundsatz, dass die Verfahrensakten im Prinzip schriftlich sind, soll also fest- gehalten werden" (BBl 2006 S. 1156). Dass dieser Grundsatz für Einvernahmen
- 5 - von kindlichen Opfern gemäss Art. 154 StPO nicht gelten soll, ist sachlich nicht begründbar, zumal kindliche Opfer in keiner Weise davon tangiert werden, ob eine schriftliche Niederschrift der Befragung erstellt wird oder nicht.
2. Nebst den allgemeinen Vorschriften über das Protokoll beinhalten die Art. 144 und 154 der Strafprozessordnung gewisse Vorschriften über audio- visuelle Aufzeichnungen.
3. Art. 144 StPO sieht vor, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte eine Ein- vernahme mittels Videokonferenz durchführen können, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Die Einvernahme werde in diesen Fällen in Ton und Bild festgehalten. Hinsichtlich der schriftlichen Protokollierung einer solchen Videokonferenz ist dem betreffenden Abschnitt im Gesetz über die Einvernahmen nichts zu entnehmen, insbesondere nicht, dass die schriftliche Protokollierung durch die Videoaufnahme ersetzt werde. Es kann deshalb nicht leichthin angenommen werden, dass die allgemeinen Vorschriften über die Protokollierung von Art. 76-78 StPO bei Art. 144 StPO nicht zur Anwendung kämen. Dies, zumal die Überschrift von Art. 78 StPO ausdrücklich "Einvernahmeprotokolle" lautet.
4. Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO werden Einvernahmen von Kindern, bei denen keine Gegenüberstellung stattfindet, in Bild und Ton aufgezeichnet. Über die schriftliche Niederschrift solcher Einvernahmen finden sich in diesem Ab- schnitt des Gesetzes ebenfalls keine von Art. 76 und Art. 78 StPO abweichenden Vorschriften.
5. Die Literaturmeinungen zur Frage der schriftlichen Niederschrift der Video- oder Tonaufnahme sind geteilt. Gemeinsam ist allerdings allen vertretenen Auf- fassungen, dass sie vor dem erwähnten BGE 143 IV 408 geäussert wurden. 5.1 Die Oberjugendanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass SCHMID/ JOSITSCH im Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung die Auffassung vertreten, im Falle von Art. 154 StPO sei eine Übertragung der audio- visuellen Einvernahme in Schriftform nicht zwingend (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O.,
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3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 154). Allerdings begründen diese Autoren ihre Auf- fassung mit keinem Wort. Gleich äussert sich auch WOHLERS im Schulthess- Kommentar zur StPO. Die Videoaufnahme müsse nicht in Schriftform übertragen werden (WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar,
2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 154). Auch hier findet sich allerdings keine nähere Be- gründung für eine Abweichung von den allgemeinen Protokollierungsvorschriften. Immerhin äussert sich BRÜSCHWEILER im selben Kommentar im Rahmen von Art. 76 StPO, dass eine technische Aufzeichnung das schriftliche Protokoll nicht ersetzen könne (DANIELA BRÜSCHWEILER, a.a.O., N 8 zu Art. 76). 5.2 Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf den Basler Kommentar beruft (vgl. Urk. 82 S. 3), erscheint dies fraglich. Die entsprechende Stelle von WEHRENBERG (N 24 zu Art. 154 StPO) ist nicht restlos klar; scheint sich aber eher auf den sepa- raten Bericht über besondere Beobachtungen gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. f. StPO zu beziehen als auf eine Niederschrift der Befragung des Kindes selbst (vgl. WEHRENBERG, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 24 zu Art. 154). 5.3 Weitere Autoren äussern sich gegenteilig zum Verzicht auf schriftliche Pro- tokollierung. So hält OBERHOLZER fest, dass eine audiovisuelle Aufnahme das schriftliche Protokoll nicht zu ersetzen, sondern bloss zu ergänzen vermöge (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1275). Ebenso vertritt BERSET HEMMER im Commentaire Romand die Auffassung, die Kinderbefragung nach Art. 154 StPO sei schriftlich festzuhalten (VALÉRIE BERSET HEMMER, Commentaire Romand, Code de procedure pénal suisse, Basel 2011, N 11 zu Art. 154). Auch RIKLIN spricht sich klar für eine schriftliche Niederschrift der Videoaufnahme aus, ausdrücklich auch bei Einvernahmen von Kindern nach Art. 154 StPO. Er weist darauf hin, dass ein vollständiger Ersatz des Protokolls durch Aufzeichnungen auch verfahrensökonomisch problematisch wäre, weil sich die Prozessbeteiligten diese Aufnahme mit grossem zeitlichen Aufwand unter Umständen mehrmals zu Gemüte führen müssten (FRANZ RIKLIN, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 76). Schliesslich spricht auch MELUNOVIC stets von einer zur schriftlichen Protokollierung zusätzlichen audiovisuellen Aufzeich- nung von Einvernahmen (KENAD MELUNOVIC, Das Erfordernis von audiovisuellen
- 7 - Aufzeichnungen im Strafverfahren als Ausfluss des Gebots des bestmöglichen Beweismittels, AJP 2016 S. 596 ff., S. 605 f.). V. Schlussfolgerung
1. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall von Art. 144 StPO mit einer nicht oder nur schwer zu erreichenden Person handelt, braucht nicht weiter darauf ein- gegangen zu werden, welche Protokollierungsvorschriften bei Videokonferenzen nach Art. 144 StPO gelten, auch wenn es gewisse Parallelitäten gibt.
2. Die Oberjugendanwaltschaft beruft sich denn auch richtigerweise einzig auf Art. 154 StPO, welche lex specialis zu den allgemeinen Protokollierungsvor- schriften sei. Für den Beweiswert einer Aussage ist es ohne Bedeutung, ob eine schriftliche Niederschrift der audiovisuellen Aufnahme erfolgt oder nicht. Insofern weisen Wortprotokolle tatsächlich keinen Mehrwert auf. Vorliegend ist die Frage jedoch einzig im Lichte der Dokumentationsvorschriften im Strafverfahren zu be- urteilen. Es mag sein, dass allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO, wonach die Einvernahme mit Bild und Ton aufgezeichnet werde, der Standpunkt vertretbar wäre, dass keine zusätzliche schriftliche Niederschrift nötig sei. Umgekehrt spricht der Wortlaut aber auch nicht davon, dass auf eine schrift- liche Protokollierung oder Niederschrift verzichtet werden könne bzw. die Video- aufnahme an deren Stelle trete. Im Kontext mit den allgemeinen Vorschriften über den zwingenden Charakter einer schriftlichen Niederschrift von Art. 76 bis Art. 78 StPO ist ein Verzicht darauf nicht zulässig.
3. Art. 154 StPO trägt den Titel "besondere Massnahmen zum Schutz von Kin- dern". Gemäss Wortlaut von Art. 154 Abs. 4 StPO geht es in dieser Bestimmung um eine Vermeidung schwerer psychischer Belastung, insbesondere durch eine Gegenüberstellung [i.d.R. mit dem Täter]. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich ein Verzicht auf eine schriftliche Niederschrift der Videobefragung als Schutzmassnahme für das befragte Kind auswirken könnte und Art. 154 StPO somit als Sondervorschrift (lex specialis) den allgemeinen Protokollierungsregeln von Art. 76 - 78 StPO vorgehen müsste. Auch das Bundesgericht hat in BGE 143
- 8 - IV 408 klar die Auffassung geäussert, dass im Falle audiovisueller Aufzeichnung auf die schriftliche Niederschrift der verfahrensmässig relevanten Vorgänge nicht verzichtet werden könne. Zwar handelte es sich in jenem Fall um eine mehrtägige Videoaufzeichnung einer Gerichtsverhandlung, jedoch im Rahmen jener Verhand- lung ebenfalls um Beweiserhebungen, mithin eine persönliche Befragung des Beschuldigten (BGE 143 IV 415 E. 6.2.2). Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht für eine Beweisabnahme bzw. eine Einvernahme eines Be- schuldigten vor Gericht eine schriftliche Niederschrift der Videoaufzeichnung ver- langt, nicht jedoch für Einvernahmen im Rahmen der Untersuchung. So entschied das Bundesgericht im Entscheid 6B_98/2018 vom 18. April 2019 denn auch, dass die bloss als Audiodatei abgespeicherte polizeiliche Einvernahme zweier Unfall- beteiligter nicht genüge (E. 2.4).
4. Schliesslich ist noch auf den Aspekt der Verfahrensökonomie einzugehen. Es trifft sicher zu, dass eine schriftliche Niederschrift der Videoaufzeichnung einen zusätzlichen Aufwand für die befragende Ermittlungsbehörde bedeutet. Allerdings können solche Aufgaben auch leicht an eine Schreibkraft delegiert werden. Diese Sichtweise übermässigen Aufwands lässt zudem den späteren Zusatzaufwand ausser Betracht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage, die Ent- scheidfindung und die Begründung eines Entscheids genügt nämlich nie eine einmalige Visionierung der Videoaufzeichnung, denn bei der erstmaligen Visionie- rung steht erfahrungsgemäss nie fest, welche Passagen der Befragung rechtlich relevant sind und welche nicht, zumal bei der Visionierung die Ausführungen der Verteidigung noch gar nicht vorliegen. Dies mag auch beim schriftlichen Protokoll gelten, bei einer Videoaufnahme fällt jedoch ins Gewicht, dass das Auffinden von relevanten Protokollstellen mittels ständigem und oft iterativem Vor- und Zurück- spulen weitaus ineffizienter ist als die Durchsicht eines schriftlichen Protokolls. Dies gilt jedenfalls bei mehrfachen Befragungen kindlicher Opfer, die sich ge- samthaft über mehrere Stunden erstrecken können. Eine audiovisuelle Aufzeich- nung kann vom Menschen immer nur eindimensional erfasst werden, d.h. auf ei- ner Linie in zwei Richtungen, und technisch bedingt mit beschränkter Geschwin- digkeit. Demgegenüber ermöglicht ein schriftliches Protokoll sozusagen eine Übersicht über die gesamte Einvernahme aus der Vogelperspektive, wo man
- 9 - punktgenau und direkt am gewünschten Ort landen kann. Dass dies in verfah- rensökonomischer Hinsicht eine erhebliche Erleichterung darstellt, erkennt auch das Bundesgericht im bereits zitierten BGE 143 IV 408: "Das Festhalten am Er- fordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrens- beteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen anzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt ihnen, sich rasch einen Überblick über die durchge- führte Beweiserhebung zu verschaffen" (BGE 143 IV 422 E. 8.3). Insofern dürfte es den Regelfall bilden, dass im Falle einer blossen Videoaufzeichnung die Er- sparnis für den Verzicht auf eine schriftliche Niederschrift im Vergleich zum Mehr- aufwand für später damit befasste Personen in keinem vertretbaren Verhältnis steht.
5. Im vorliegenden Fall wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz beispiels- weise gerügt, dass der Geschädigte D._____ in den beiden mittels Video aufge- zeichneten Einvernahmen unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen ge- macht habe (Urk. 61 S. 11-14). Um überprüfen zu können, ob dieses Vorbringen zutrifft und um eine Würdigung der Aussagen des Geschädigten D._____ vorzunehmen, ist es erforderlich, beide Videoaufzeichnungen nochmals praktisch von A-Z zu visionieren. Der Zeitaufwand hierzu ist um ein Vielfaches grösser, als wenn schriftliche Protokolle dafür benützt werden können. Die Vertei- digung ist nicht verpflichtet, genaue Akten- bzw. Videobandstellen anzugeben, ansonsten ihre Einwände rechtlich unbeachtlich wären. Das Gericht hat die Ein- wände unabhängig von solchen Präzisierungen zu überprüfen. Auch das Argument der Verfahrensökonomie spricht deshalb nicht für den Ver- zicht auf eine schriftliche Niederschrift einer audiovisuellen Aufnahme, sondern
– im Gegenteil – für eine zusätzliche schriftliche Niederschrift. Ebenso ist an den Fall zu denken, in dem die Parteien in der Gerichtsverhandlung auf einzelne Aus- sagen der videobefragten Person eingehen. Hier ermöglicht ein schriftliches Pro- tokoll eine schnelle und effiziente Überprüfung der Argumente. Es verzögert eine Verhandlung ungemein, wenn das Gericht zunächst durch Abspielen der Video- befragung feststellen muss, wo sich die gerügte Aussagestelle auf dem Video- band befindet und in welchem Kontext die entsprechende Aussage überhaupt
- 10 - erfolgte. Eine Gerichtsverhandlung sollte schliesslich nicht zur Multimediaver- anstaltung eines "Video Jockeys" mutieren. Schliesslich geht es um eine grundsätzliche Frage im Strafprozess mit Video- befragungen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens genügt es nicht, die Video- aufzeichnung der Kinderbefragung einfach anzuschauen und dann das Urteil danach zu fällen, ob man den Eindruck erhält, das Kind habe glaubhaft oder un- glaubhaft ausgesagt. Insbesondere bei älteren Kindern ist oft eine seriöse Aussa- genanalyse nötig, welche die Gegenüberstellung von Aussagen in verschiedenen Befragungen bedingt. Bei umfangreichen Videoaufnahmen ist ein sorgfältiger Vergleich von Aussagestellen allein aufgrund von Videoaufnahmen äusserst in- effizient. Schliesslich müssten sich alle an der Entscheidfindung Beteiligten schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Aussagen machen, um eine sinnvolle Urteilsberatung durchführen zu können, und dies über alle Instanzen hinweg. Letztlich müsste gar das Bundesgericht bei Willkürrügen sämtliche Auf- zeichnungen visionieren. VI. Rückweisung
1. Laut Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit keine anders- lautende Bestimmung anwendbar ist. Die Verfahrensleitung prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren (Art. 329 Abs. 2 StPO). Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurück. Die Prüfung umfasst insbesondere auch, ob die Akten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sind (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 329). Eine Rückweisung ist vom Kollegialgericht zu beschliessen (STEPHENSON/ZALUNARDO- WALSER, in: BSK StPO, a.a.O., N 8 zu Art. 329).
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2. Das Verfahren ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prü- fen hat, ob sie es ihrerseits an die Untersuchungsbehörden zur Vervollständigung der Akten im Sinne der Erwägungen zurückweist. Das erstinstanzliche Gericht kann jedoch auf die Anklagezulassung zurückkommen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Jugendgericht, vom 16. Oktober 2019 ist somit aufzuheben (Art. 409 Abs. 1 StPO) und das vorliegende Berufungs- verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, als erledigt an den Registern abzu- schreiben und allenfalls, bei Wiedereingang, neu einzutragen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vor- instanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (inkl. allfälliger Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. VIII. Rechtsmittel
1. Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischen- entscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden können. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtspre- chung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
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29. September 2017 E. 4). Hinzuweisen ist allerdings auf einen neueren Ent- scheid des Bundesgerichts vom 19. Januar 2020, mit welchem ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei einer Rückweisung zwecks Niederschrift einer Videobefragung verneint wurde (1B_518/2019).
2. Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Beschlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Jugendgericht, vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurück- gewiesen.
2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB200093) wird als dadurch er- ledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten dieses Berufungs- verfahren betragen: Fr. 8'839.80 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
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6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer