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SB200090

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-14 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 19. September 2019 wurde der Beschuldigte A._____ wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und ge- ringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 5 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tages–sätzen zu Fr. 10.– sowie zu Fr. 300.– Busse verurteilt. Vom Vorwurf des Raubes sprach ihn die Vorinstanz frei. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung stellte sie ein. Schliesslich wurde über Zivilansprüche und die Kosten- und Entschädigungsfol- gen entschieden (Urk. 55 S. 39 ff.).
  2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 48; Prot. I S. 21). Am 10. März 2020 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 57; vgl. Urk. 54/2). Nach Erhalt dieser Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 61; vgl. Urk. 59 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach Durchführung der heutigen Berufungsver- handlung erweist sich das vorliegende Verfahren damit als spruchreif.
  3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.1 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche wegen einfa- cher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1 und 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die ausgesprochene Freiheits- und Geld- strafe (Dispositivziffer 5 Spiegelstrich 1 und 2), den Vollzugspunkt (Dispositivziffer 6), die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (Disposi- - 7 - tivziffer 9) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 14 und 15 [bzgl. Nachforde- rungsvorbehalt]) an. Im Eventualstandpunkt akzeptiert die Verteidigung die ge- nannten Schuldsprüche, ficht aber die übrigen Punkte an (Urk. 66 S. 1 f.). Nach- folgend ist das erstinstanzliche Urteil demnach mit Bezug auf diese angefochte- nen Punkte zu überprüfen, wobei – mangels Berufung seitens der Staatsanwalt- schaft – das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. 3.2 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung), 2 Spiegelstrich 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Diebstahls), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 5 und 7 (Bestrafung mit Busse und deren Vollzug), 8 und 10 (Verweisung der Privatkläger auf den Zivil- weg betreffend Schadenersatzbegehren) und 11 bis 13 (Entschädigungen; Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist.
  4. Die Verteidigung macht – wie schon vor Vorinstanz – geltend, dass es mit Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier Nr. 1, vgl. nachfolgend E. II.1) an einem gültigen Strafantrag fehle (Urk. 44 S. 3; Urk. 66 S. 7 f.). So sei aufgrund der Aktenlage unklar, ob es sich bei den antragsstellenden D._____ AG sowie E._____ AG tatsächlich um die Verfügungsberechtigten über die Liegen- schaft an der …-strasse … in Zürich handle. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand eingegangen und hat sie verworfen (Urk. 55 E. I.C.1). Im Ergebnis ist ihr zuzustimmen, dies mit folgender Ergänzung: Die Ermittlungen der Polizei haben nämlich nicht nur ergeben, dass die D._____ AG die Eigentümerschaft vertrat, sondern vielmehr, dass sie die Eigentümerin war. Dies wurde so im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 rapportiert und die D._____ AG als Hauseigentümerin der obgenannten Liegenschaft bezeichnet (Urk. D1/1 S. 1). Als Urkunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom Urteil vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1) liefert zunächst dieser Polizeirapport einen Be- weis für die Eigentümerstellung der antragsstellenden D._____ AG. Des Weiteren ergibt sich dies mit der Vorinstanz aus deren Informationsschreiben (Urk. D1/3 - 8 - S. 2). Schliesslich ist es völlig abwegig, dass die Polizei eine unberechtigte Per- son mit einem Grossaufgebot bei der Räumung eines dieser nicht gehörenden Hauses unterstützen würde, ohne zunächst sicherzugehen, dass es sich beim Unterstützten tatsächlich um den Eigentümer bzw. zumindest Verfügungsberech- tigten handelt. Der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch ist somit rechtmäs- sig erfolgt. II. Schuldpunkt
  5. Hausfriedensbruch (Dossier Nr. 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 10. Juni 2016 und dem 1. Februar 2017 die Liegenschaft an der F._____-strasse … in Zü- rich mindestens eventualvorsätzlich gegen den Willen der berechtigten Person betreten und darin eine Nacht verbracht. 1.2. Dieser Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz – mit Ausnahme der feh- lenden Bewilligung zum Betreten und Verweilen im Haus – gestützt auf das Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. D1/4 S. 4; Prot. I S. 14; Urk. 66 S. 6), welches sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis deckt (Urk. D1/7, D1/8 und D1/11/1), erstellt. 1.3. Bestritten ist durch die Verteidigung demgegenüber, dass der Beschuldigte sich gegen den Willen des Berechtigten in der Liegenschaft aufgehalten habe. Die Eigentümerschaft habe die Besetzer in der Liegenschaft geduldet und dieses Hausrecht hätten die Besetzer auf den Beschuldigten ausweiten dürfen (Urk. 44 S. 4, Urk. 66 S. 8 f.). 1.3.1. Festzustellen ist diesbezüglich vorab, dass die D._____ AG dem Beschul- digten den Zutritt zur Liegenschaft und das Verweilen darin weder explizit verbot noch ausdrücklich erlaubte. Das Gleiche gilt sodann mit Bezug auf die Hausbe- setzer. Die Verteidigung stellt des Weiteren nicht in Abrede, dass sich Letztere den Zutritt zur Liegenschaft unrechtmässig verschafft haben. Das Haus hatte eine Tür und war umzäunt (vgl. Fotodokumentation), womit der Wille der Eigentümer- schaft, fremden Personen den Zutritt trotz Leerstand zu verweigern, implizit – - 9 - aber deutlich genug – zum Ausdruck gebracht wurde. Einer zusätzlichen aus- drücklichen Kundgebung bedurfte es nicht. Unstrittig ist schliesslich ebenfalls, dass das anfängliche Verweilen darin auf kein irgendwie geartetes Vertragsver- hältnis zwischen den Hausbesetzern und der Eigentümerschaft fusste. Es besteht diesbezüglich keine gültige Rechtsbeziehung zwischen der Eigentümerin und den Hausbesetzern. Selbst von der Verteidigung wird denn auch nicht geltend ge- macht, dass das Verweilen bereits von Beginn weg rechtmässig gewesen sein soll (Urk. 66 S. 8). 1.3.2. Allerdings ist der Verteidigung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – da- rin Recht zu geben, dass tatsächlich gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anwesenheit der Hausbesetzer später ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Eigentümerschaft geduldet wurde (vgl. Urk. 66 S. 8 f.). Ein wichtiges Indiz für diese Annahme stellt zunächst mit der Verteidigung das Informationsschreiben der D._____ AG dar (D1/3 S. 2). Diesem ist zu entnehmen, dass offensichtlich ein Räumungstermin auf den 1. Februar 2017 festgesetzt worden war. An diesem Termin hatten die Besetzer die Liegenschaft gemäss dem Polizeirapport vom 17. Februar 2017 denn auch geräumt (Urk. D1/1 S. 1 und 3). Ebenfalls wird darin sinngemäss festgehalten, dass man mit den Besetzern besprochen habe, dass diese wenigstens die Strom- und Abfallkosten übernehmen würden. Die Eigentü- merschaft stellte den Strom folglich auch nach bzw. trotz Stellung des Strafantra- ges am 7. November 2017 bis zum Räumungstermin nicht ab, sondern vereinbar- te stattdessen mit den Besetzern eine Kostenübernahme durch diese. Diese Um- stände deuten darauf hin, dass die Eigentümerschaft irgendwann zwischen dem
  6. November 2017 und dem 1. Februar 2017 mit den Hausbesetzern – wie von der Verteidigung geltend gemacht wird – tatsächlich eine Vereinbarung über de- ren Verweilen im Haus traf. Diese Annahme drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass im Informationsschreiben weiter ausgeführt wird, dass die Besetzer am 18. Januar 2017 "noch nicht alle wie vereinbart" ausgezogen seien. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Eigentümerschaft den Besetzern die vorübergehende Nutzung konklu- dent erlaubte bzw. dass sie das nach aussen erkennbar freiwillig duldete. Ein un- rechtmässiges Verweilen in der Liegenschaft an der F._____-strasse durch die - 10 - Hausbesetzer kann demnach nicht ohne Verbleib von Restzweifeln nachgewiesen werden, was ergo auch für den Beschuldigten gilt, der mit Einverständnis der Hausbesetzer an einem nicht näher bekannten Tag dort übernachtete. In Nach- achtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen.
  7. Einfache Körperverletzung (Dossier Nr. 2) 2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist zusammenfassend von folgendem, von der Vorinstanz anhand des Beweisergebnisses (insb. Urk. D2/3 und 3.1, 6 f. und 10) schlüssig erstellten (Urk. 55 E. II.B.4.4), vom Beschuldigten eingestandenen (Urk. D1/4 Nr. 6, 18 ff.; vgl. Prot. II S. 11 f. [Verweis auf bisherige Aussagen]) und im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen Sachverhalt (Urk. 44 S. 5 ff.; Urk. 66 S. 2; vgl. auch Urk. 61) auszugehen: Der Beschuldigte entwendete aus der B._____- filiale an der G._____-strasse … in Zürich am 27. April 2017 zwei Dosen Tabak im Gesamtwert von Fr. 56.80, versteckte diese in einer mitgebrachten Tasche und verliess das Geschäft ohne zu bezahlen, um unrechtmässig über die Dosen zu verfügen. Der Privatkläger C._____ hatte diesen Vorgang beobachtet, stellte den Beschuldigten ausserhalb des Geschäfts zur Rede und forderte ihn auf, eine Ta- schenkontrolle zuzulassen. Der Beschuldigte rannte in der Folge weg. Der Privat- kläger verfolgte ihn, holte ihn ein und hielt ihn fest. Der Beschuldigte wehrte sich mit den Händen, liess die Tasche los, es kam zu einem Gerangel und beide gin- gen zu Boden. Der Privatkläger konnte den Beschuldigten in der Folge zusam- men mit einer weiteren Person festgehalten. Plötzlich biss der Beschuldigte den Privatkläger heftig in den rechten Unterarm und hörte erst damit auf, nachdem der Privatkläger ihn losgelassen hatte. Anschliessend flüchtete der Beschuldigte, was auch das Ziel der Bissattacke gewesen war. Der Privatkläger erlitt dadurch eine halbmondförmige, im Schnitt ca. 5 cm grosse Bisswunde am Arm mit deutlich sichtbaren Quetschungen und Schürfungen (Urk. D2/7 S. 1 f.; Urk. D2/17/1). Nicht mehr strittig und insofern ebenfalls erstellt ist sodann, dass der Be- schuldigte mit der Bissattacke seine Flucht ermöglichen wollte. Wie die Vorinstanz mit sorgfältiger und überzeugender Begründung darlegte, ist eine mit dem Biss - 11 - verfolgte Absicht zur Sicherung der Beute nicht nachweisbar (Urk. 55 E. II.B. 2 - 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. In rechtlicher Hinsicht erfüllte der Beschuldigte mit dem Biss unbestritte- nermassen (Urk. 44 S. 9; Urk. 66 S. 3) den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 55 E. III.B.4.4.2). Ein Biss solchen Ausmasses überschreitet das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf den Körper eines Anderen bei Weitem und hat einen Krankheitswert, zumal sie ärztlich behandelt werden musste und zu einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. D2/11/2). Der Privatkläger berichtete sodann von starken Schmerzen und sogar von einer vorübergehenden Gefühllosigkeit bzw. Taubheit des rechten Unterarmes und sei- ner rechten Hand (Urk. D2/3 Nr. 23 - 25; D2/3.1 Nr. 15). 2.3. Die Verteidigung stellt allerdings die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten in Abrede. 2.3.1. Sie macht zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte den Privat- kläger aus Notwehr gebissen habe. Die Festnahme durch den Privatkläger stelle nämlich eine Nötigung bzw. eine Freiheitsberaubung dar. Nachdem der Beschul- digte das Diebesgut losgelassen habe, es mithin bereits gesichert gewesen sei, sei kein unmittelbarer Angriff seitens des Beschuldigten auf ein Rechtsgut der B._____ AG mehr im Gange gewesen. Folglich sei die Nötigungshandlung des Privatklägers ("Gewaltsames Zu-Boden-Drücken" und Festhalten) nicht gerecht- fertigt und deshalb rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen habe sich der Beschuldigte mit dem Biss lediglich gegen einen "ungerechtfertigten Festhalte- griff" gewehrt, was unter Art. 15 StGB falle. Der Biss sei eine verhältnismässige Notwehrhandlung auf einen unrechtmässigen Angriff gewesen (Urk. 44 S. 5, 7 f., 9-10; Urk. 66 S. 3 ff.). 2.3.2. Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nichts abgewonnen werden. Zwar kann ihr insofern noch Recht gegeben werden, als das Festhalten des Be- schuldigten durch den Privatkläger als Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschul- digten zu werten ist. Allerdings war dieser Eingriff – entgegen der Ansicht der Ver- - 12 - teidigung – nicht unrechtmässig im Sinne von Art. 15 StGB, sondern durchaus ge- rechtfertigt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 55 E. III.B.3.2) und nachfol- gend nochmals zu verdeutlichen ist: a) Gemäss Art. 14 StGB verhält sich derjenige nicht unrechtmässig, der han- delt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtfertigungs- gründe, die für die vorliegend im Raume stehende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer Person und für eine Ausnahme vom Verbot der Gewalt- anwendung durch Private zur Abwehr von Eigentumsverletzungen in Betracht kommen, sind insbesondere die Festnahme durch Privatpersonen nach Art. 218 StPO, die Besitzkehr nach Art. 926 Abs. 2 ZGB und das Selbsthilferecht nach Art. 52 Abs. 3 OR. Auf diese Bestimmungen verwies bereits die Vorinstanz zu Recht (Urk. 55 E. III.B.3.2; vgl. zu dieser Thematik insbesondere MARIO GIANNINI, "La- dendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda", ZStrR 122/2004 S. 41 - 67). b) Als Rechtfertigungsgrund ist vorliegend in erster Linie Art. 52 Abs. 3 OR ein- schlägig. Diese Bestimmung bezweckt nämlich nicht nur die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer durch rechtswidriges Vorgehen eines anderen ge- fährdenden oder geänderten Situation durch die Anwendung von mehr oder we- niger Gewalt, sondern es soll dadurch vielmehr verhindert werden, dass die zu- künftige Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs vereitelt oder in Frage ge- stellt wird. Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 OR ist es dem Ladenbesitzer bzw. Ver- kaufs- oder Sicherheitspersonal folglich erlaubt, neben der Rückgabe des Die- besgutes auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch bzw. eine Umtriebsent- schädigung geltend zu machen. Um einen solchen Anspruch auch tatsächlich durchsetzen zu können, muss es dem Opfer gestattet sein, die Identität des Schuldners (Ladendieb) abzuklären (GIANNINI, ZStrR 122/2004, S. 58 f.; BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 218 N 2). So ist u.a. das Abnehmen der ge- stohlenen Sache sowie das Verbringen des Täters in das Büro des Kaufhausde- - 13 - tektivs auch bei einem geringfügigen Diebstahl zulässig (BSK StPO- ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 218 N 2). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 52 Abs. 3 OR gilt somit über das Haftpflichtrecht hinaus auch im Strafrecht (vgl. BGE 104 IV 90 E. 2 m.H.). Der Beschuldigte kam der anfänglichen Bitte des Privatklägers, die Tasche kontrollieren zu lassen, nicht nach. Ebenso wenig sachgerecht reagierte er des Weiteren auf das Vorhalten des beobachteten Diebstahls. Stattdessen ergriff er sogleich die Flucht. Erst nachdem der Privatkläger den Beschuldigten daraufhin einzuholen vermochte und es zu einem Gerangel kam, liess der Beschuldigte das Diebesgut los. Dem Privatkläger war die Identität des Beschuldigten unbekannt. Es blieb ihm damit keine andere Wahl als zu versuchen, den Beschuldigten zwecks Identitätsfeststellung bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wozu er nach dem Gesagten auch berechtigt war. Soweit der Verteidiger dieser Feststellung mit dem Hinweis auf die vorhan- denen Videoaufzeichnungen widerspricht (Urk. 44 S. 10), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass eine solche allein zum einen selten Aufschlüsse zur Identität eines Tä- ters zu liefern vermag. Zum anderen hatte der Beschuldigte keinen festen Wohn- sitz in der Schweiz, weshalb er offenbar eben trotz dieser Aufnahme und einer zusätzlichen DNA-Identifizierung (Urk. D2/10) über ein Jahr lang nicht hat aufge- griffen werden können. Im Februar 2018 schrieb man ihn zur Fahndung im RIPOL aus. Am 4. April 2018 wurde das Verfahren deswegen sogar vorübergehend sis- tiert (D1/14). Vor diesem Hintergrund erweist sich folglich der Einwand der Vertei- digung als unbegründet. Das Gleiche gilt mit Bezug auf deren Argument, dass nach Freigabe des Deliktsguts durch den Beschuldigten keine Schadenersatzan- sprüche mehr hätten vorliegen können, da man die gestohlenen Tabakdosen ja sofort wieder hätte in Besitz nehmen können (Urk. 66 S. 5). Denn die Verteidi- gung verkennt dabei, dass in der vorliegenden Konstellation auch Umtriebe ent- standen sein dürften, zu deren Entschädigung der Beschuldigte ebenfalls ver- pflichtet wäre. Abgesehen davon war zum Zeitpunkt, als der Privatkläger den Be- schuldigten festhielt, ohnehin völlig unklar, ob die Tabakdosen überhaupt unbe- schädigt waren oder nicht, befanden sich diese doch in der Tasche des Beschul- - 14 - digten und konnten zum Zeitpunkt des Festhaltens nicht auf einen einwandfreien Zustand hin geprüft werden. c) Eingriffe unter Berufung auf Art. 14 StGB unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Eingriff muss also geeignet und erforderlich sein, um den verfolgten Zweck herbeizuführen. Sodann muss auch die Verhältnismässig- keit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegeben sein (vgl. zum Gan- zen: NIGGLI/GRÖHLICH in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I [BSK StGB I], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 14 N 4). Dieses allgemeine Ver- hältnismässigkeitsgebot gilt auch für Art. 52 Abs. 3 OR. Der zur Selbsthilfe Be- rechtigte kann u.U. auch auf die Anwendung von Gewalt angewiesen sein (vgl. BREM in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht,
  8. Aufl., Bern 2013, Art. 52 N 58 ff.; vgl. auch ZStrR 2004 S. 58 ff.). Als angemes- sen wird mitunter das Festhalten des renitenten Ladendiebes zwecks Identitäts- feststellung bis zum Eintreffen der Polizei bezeichnet (GIANNINI, ZStrR 122/2004, S. 59; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 27 zu Art. 14). Die Selbsthilfehandlungen des Privatklägers sind verhältnismässig. So wur- de die Polizei sofort nach Entdeckung des Diebstahls durch dessen Arbeitskolle- gin avisiert (Urk. D2/1 S. 4: 19:55 Uhr), woraus erhellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten nur bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollte, welche dann dessen Identität hätte feststellen können. Dies entspricht auch den diesbezügli- chen Aussagen des Privatklägers (Urk. D2/3.1 Nr. 17). Der Privatkläger wendete keine übermässige Gewalt an. Seine Selbsthilfehandlungen beschränkten sich zunächst auf eine Aufforderung zur Zulassung einer Taschenkontrolle und danach auf Festhalteversuche (vgl. oben). Der Beschuldigte erlitt keine Verletzungen, Entsprechendes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Dass der Beschuldigte ir- gendwann zu Boden ging, ist – entgegen der gegenteiligen Darstellung der Ver- teidigung (Urk. 44 S. 10; Urk. 66 S. 6) – nicht darauf zurückzuführen, dass er vom Privatkläger gewaltsam zu Boden gedrückt wurde, sondern ist Folge eines unkon- trollierten und unbeabsichtigten Sturzes zufolge des Gerangels. Der Privatkläger, der notabene dem gleichen Schicksal erlag, machte sich diesen Umstand ledig- - 15 - lich zu Nutze, indem er den Beschuldigten nunmehr am Boden festzuhalten ver- suchte. Folglich war das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger gestützt auf Art. 52 Abs. 3 OR gerechtfertigt und verhältnismässig. d) Fraglich ist indes, ob Art. 218 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO) das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger für den Zeitraum vor dem Biss zu rechtfertigen vermag. Diese Bestimmung gewährt einer Privatperson nämlich gemäss ihrem klaren Wortlaut nur bei Verbrechen und Ver- gehen ein Festhalterecht (vgl. ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014 N 2 zu Art. 218). Der Beschuldigte beging aber einen geringfügigen Diebstahl, also eine Übertretung. Unklar ist, ob dies der Privatkläger zum Zeit- punkt der Verfolgungsaufnahme und der Festhaltung des Beschuldigten auch wusste, gab er doch einmal an, von zwei Dosen Tabak als Diebesgut ausgegan- gen zu sein (D2/3 Nr. 5 und D2/3.1 Nr. 23 f.) und einmal, dass er zwar gewusst habe, was der Beschuldigte gestohlen habe, jedoch nicht wieviel (Urk. D2/3.1 S. 5). Diese Frage kann indes nach dem oben Gesagten offenbleiben. Zudem ist im Hinblick auf das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte "erst stärker" zugebissen habe, "als der Privatkläger trotz Biss nicht von ihm" abgelas- sen habe (Urk. 44 S. 10; Urk. 66 S. 6), klarzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 218 Abs. 1 StPO spätestens ab dem Zeitpunkt des Bisses erfüllt waren. Ab da war der Privatkläger demnach für den Zeitraum, während welchem er den Beschuldigten noch festhalten konnte, hierzu auch berechtigt. Die einfache Kör- perverletzung stellt ein Vergehen dar. Bis zum Loslassen der Tasche mit den Ta- bakwaren war das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger zudem von Art. 926 Abs. 2 ZGB erfasst. Diese Bestimmung erlaubt dem berechtigten Besitzer die Ausübung angemessener Gewalt zur Wiedererlangung des Besitzes an einem ihm entzogenen Gegenstand. Ab wann dem Privatkläger abschliessend klar sein musste, dass die Tabakwaren wiedererlangt waren, lässt sich angesichts der raschen zeitlichen Abfolge während des Gerangels nicht abschliessend be- antworten und kann ebenfalls offenbleiben. - 16 - 2.3.3. Im Ergebnis lag kein rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger vor, wel- cher den Beschuldigten zur Notwehr berechtigt hätte. Selbst wenn man aber von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen würde, hätte der Beschuldigte diesen oh- nehin durch den unmittelbar vorangegangenen Diebstahl selber provoziert. Seiner Verteidigungshandlung haftete also das eigene Unrecht noch unmittelbar an. Folglich könnte dem Beschuldigten ohnehin nur ein eingeschränktes Notwehr- recht zu Gute gehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_352/116 vom
  9. Juli 2016, E. 1.2). Der Biss würde unter diesen Umständen eine weit über das dadurch Gerechtfertigte hinausgehende Notwehrhandlung darstellen und wäre absolut unverhältnismässig. Es kämen die Regeln des Notwehrexzesses zur An- wendung (Art. 16 Abs. 1 StGB), was auf den Schuldpunkt keinen Einfluss hätte, aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Nachdem die vom Privat- kläger ausgehende Gewalt angesichts der Umstände aber angemessen war, die Notwehrhandlung des Beschuldigten demgegenüber aber weit über das Erlaubte hinausschoss, würde sich auch hier lediglich eine marginale Strafmilderung recht- fertigen. 2.4. Der Beschuldigte machte sich somit der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar. III. Strafpunkt
  10. Ausgangslage 1.1. Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz und der vor- stehend dargelegten zusätzlichen Schuldsprüche ist nunmehr eine Strafe auszu- fällen wegen − einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) so- wie − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 1.2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu Fr. 100.– Busse und zu einer - 17 - Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von 3 Jahren, verurteilt wurde (Beizugsakten aus dem Verfahren SB160380, Urk. 46 und 67). Die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung (27. April 2017) sowie die Hinderung der Amtshandlung (30. November 2017) beging der Beschuldigte während dieser dreijährigen Probezeit. Es wird folglich der Widerruf des bedingen Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zu prüfen sein (Art. 46 Abs. 1 StGB). 1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom
  11. April 2017 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Hausfriedensbruchs mit 60 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (GB170008). Damit stellt sich bezüglich der ein- fachen Körperverletzung (Dossier 2) zusätzlich die Frage der retrospektiven Kon- kurrenz, da der Beschuldigte dieses Delikt am 27. April 2017 begangen hatte. Hätte das Bezirksgericht Zürich am 28. April 2017 Kenntnis davon gehabt, wären diese gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
  12. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Prüfung hat nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs, son- dern anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu erfolgen. 2.2. Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgefällt wer- den konnte, wohingegen die maximal mögliche Tagessätzhöhe nach geltendem Recht nur noch 180 Tagessätze beträgt. Das Gleiche gilt mit der Vorinstanz be- züglich der nach altem Recht eingeschränkten Möglichkeit zur Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 55 E. IV.A.2.2). - 18 - 2.3. Für die Frage des anwendbaren Rechts spielt im konkreten Fall sodann die mit der genannten Revision erfolgte Änderung der Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB eine Rolle. 2.3.1. So beschränkte Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB die Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall auf Fälle, in welchen die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig waren und das Gericht die Art der Vorstrafe änderte. Dabei durfte allerdings die Vorstrafe nicht in eine schwerere Sanktion umgewandelt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe war damit nur noch möglich, wenn eine früher be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und an- schliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1 mit di- versen Hinweisen). Vorliegend handelt es sich bei der allenfalls zu widerrufenen Sanktion um eine Geldstrafe (vgl. vorstehend E.1.2). Eine Gesamtstrafenbildung ist nach altem Recht demzufolge ausgeschlossen. 2.3.2. Das geltende Recht setzt für die Bildung einer Gesamtstrafe hingegen die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen voraus (a.a.O. E. 2.3.5). Da die allenfalls zu widerrufene Sanktion eine Geldstrafe ist, wäre die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich zwar möglich, sofern für die neu zu beurteilenden De- likte – bzw. bei Deliktsmehrheit für jede einzelne Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) – ebenfalls eine Geldstrafe als Strafart festgelegt werden könnte. Allerdings wäre diesfalls das Höchstmass dieser Sanktionsart (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) überschritten, beträgt doch bereits die zu widerrufene Geldstrafe 190 Ta- gessätze. Als Gesamtstrafe käme nach neuem Recht somit ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. Auch nach neuem Recht hat demnach eine Gesamt- strafenbildung ein unzulässiges Resultat zu Folge. 2.3.3. Das neue Recht führt damit mit Bezug auf die Widerrufsfrage zu keiner Besserstellung des Beschuldigten. 2.1. Als milder erweist sich das neue Sanktionenrecht bei allgemeiner Betrach- tungsweise einzig bezüglich der Vollzugsfrage, auf welche, um eine einheitliche Rechtsanwendung in vorliegendem Urteil gewährleisten zu können, bereits an dieser Stelle näher einzugehen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre zwar - 19 - nach geltendem Recht – im Gegensatz zum alten – grundsätzlich nicht von einer Schlechtprognose auszugehen, obwohl der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Aller- dings kann dem Beschuldigten im konkreten Fall unabhängig davon bzw. trotz- dem auch nach altem Recht zumindest teilweise eine günstige Prognose gestellt werden, was an anderer Stelle noch näher zu begründen sein wird (vgl. unten E. IV). Somit führt das diesbezüglich mildere geltende Recht in der konkreten Situa- tion zu keiner Besserstellung des Beschuldigten. 2.2. Nachdem sich das Sanktionenrecht mit Bezug auf die übrigen vorliegend re- levanten Bestimmungen, so z.B. bezüglich Art. 49 Abs. 2 StGB, nicht geändert hat, erweist sich vorliegend das neue Recht (wegen der Möglichkeit zur Ausfäl- lung einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen) als nicht milder als das alte Recht bzw. als diesem gleichwertig. Folglich ist auf die nachfolgende Strafzumes- sung das alte Sanktionenrecht anzuwenden.
  13. Widerruf 3.1. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der vom Ober- gericht Zürich am 4. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 190 Ta- gessätze zu Fr. 10.– zufolge erneuter Delinquenz des Beschuldigten während der im gleichen Urteil angesetzten dreijährigen Probezeit kann – um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. IV. D.3.7.1). Den ebenfalls zutreffenden Erwägungen bezogen auf den vorliegenden konkreten Fall kann einzig hinzuge- fügt werden, dass sich der Beschuldigte nicht nur durch die 2014 sowie 2017 ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken liess, sondern ebensowenig durch die im damaligen Verfahren vor Obergericht Zürich (SB160380) erstandene 19-tägige Haft, den Widerruf der Vorstrafe vom August 2014 und durch die im Ap- ril 2017 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen (GB170008). Durch die Wiederaufnahme einschlägiger Delinquenz (Dossier 2) noch im glei- chen Monat, in welchem er vom Obergericht Zürich am 4. April 2017 zu einer be- dingten Geldstrafe verurteilt worden war, und deren beharrliche Fortsetzung (Dossier 3) trotz der zuletzt ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe am 28. April - 20 - 2017 offenbart sich nicht nur die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, sondern ebenso dessen Ignoranz gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch seine persönlichen Verhältnisse zeugen – entgegen den anderslautenden Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 2) – nicht von verlässlichen, tragfähigen sozi- alen Beziehungen: So arbeitete der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des ge- richtlichen Verfahrens GB170008 seit einem Jahr als Gärtner auf Sardinien und wollte mit seiner Lebenspartnerin eine Familie gründen (Beizugsakten GB170008, Prot. S. 8 f.). Offenbar hielten ihn weder die Arbeit noch seine Familienpläne von weiterer Delinquenz ab. Anhaltspunkte, welche für eine Verbesserung und Stabili- sierung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr sprechen könnten, fehlen damit vollends. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe ist somit zu widerrufen. 3.2. Wie bereits im Rahmen des anwendbaren Rechts dargelegt wurde, ist eine Gesamtstrafenbildung in der vorliegenden Konstellation nicht möglich (vorstehend 2.3.1 und 2.5), müsste doch die zu widerrufene Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, was unzulässig ist. Folglich sind die Strafen für die Probe- zeitdelikte (einfache Körperverletzung [vgl. unten E. 4.2.3], Hinderung einer Amtshandlung [vgl. unten E. 5]) und diejenige der zu widerrufenen Vorstrafe zu kumulieren.
  14. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3 aufgezeigt wurde, stellt sich mit Bezug auf Dossier 2 (einfache Körperverletzung) die Frage der retrospektiven Konkur- renz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017 (GB170008). 4.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 - 21 - E. 2.3.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift aber das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen wer- den. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Eine Zusatzstrafe kann somit ebenfalls nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatz- strafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O. E. 2.3.2 und 2.4.2 m.w.H.). Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwi- ckelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retro- spektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O. E. 2.4.2 m.w.H.). 4.1.2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden zur Beurteilung, ob die Vorausset- zungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (insb. Gleichartigkeit) gegeben sind, zunächst die Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat unter Dar- legung der jeweils massgebenden Strafzumessungsgründe festzusetzen und zu benennen (a.a.O. E. 2.4.3 m.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, hat sich das Gericht anschliessend zu fragen, welche Strafe es ausgespro- chen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Es setzt dem- nach eine hypothetische Gesamtstrafe (bestehend aus Grundstrafe und der Ge- samtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von - 22 - Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (a.a.O. E. 2.3.3). Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (a.a.O. E. 2.4.4). Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta- ten (a.a.O. E. 2.3.3). 4.2. Strafzumessung für das neu zu beurteilende Delikt 4.2.1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamt- strafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.C.1.1 f. und D.1). - 23 - 4.2.2. Einfache Körperverletzung a) Bezüglich der Tatkomponenten ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ eine ca. 5 cm grosse Bisswunde zufügte, welcher nicht nur mit nicht zu unterschätzenden Schmerzen einherging, sondern auch eine ambulante Behandlung und die Einnahme von Antibiotika er- forderlich machte und zu einer mehrtätigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. D2/11/2 f.). Der Beschuldigte biss sodann gemäss den Aussagen des Privatklägers (Urk. D2/3 Nr. 5; D2/3.1 Nr. 20) mit derart erhebliche Kraft zu, dass er währenddessen "richtig zitterte". Er neigte dabei sogar noch seinen Kopf nach hinten, um den Zug auf den Arm des Privatklägers, mithin also die Schmerzen, zusätzlich zu verstär- ken. Hinzu kommt mit der Vorinstanz, dass er den Privatkläger mit einem derart starken Biss einem hohen Infektionsrisiko aussetzte. Mit seinem Verhalten be- wirkte der Beschuldigte eine empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen In- tegrität des Privatklägers. Zwar erfolgte der Biss in einer Situation, in welcher sich der Beschuldigte unterlegen fühlte, weil der Privatkläger ihn festhielt (vgl. Urk. D1/4 Nr. 10, wonach er sich in die Enge getrieben gefühlt habe). Dieses Festhalten wurde indes nur erforderlich, weil der Beschuldigte zuvor einen Dieb- stahl begangen hatte und – als er gestellt wurde – zunächst mit der Beute ver- suchte zu flüchten. Hätte er sich nach Konfrontation mit dem beobachteten Dieb- stahl durch den Privatkläger und dessen Bitte zur Taschenkontrolle kooperativ verhalten, wäre es nicht zur Festhaltung gekommen. Der Beschuldigte hätte ledig- lich seine Identität angeben können. Auch später hätte es nicht zu einem Geran- gel kommen müssen, wenn der Beschuldigte einfach die Verantwortung für den von ihm begangenen Diebstahl übernommen hätte und auf den Privatkläger ein- gegangen wäre. Dass der Beschuldigte die Tat spontan beging, wirkt sich ledig- lich leicht verschuldensmindernd aus. Mit der Vorinstanz kann sodann marginal zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er vom Privatkläger abliess, als er sein Ziel, losgelassen zu werden, erreichte. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft als eher leicht zu taxieren. Die Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten führt zu keiner anderen Verschuldensbewertung, nachdem der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte. - 24 - Hierfür erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen. b) Diese Einsatzstrafe erfährt unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkompo- nenten gesamthaft eine Erhöhung um einen Monat. So war der Beschuldigte zwar in tatsächlicher Hinsicht geständig. Jedoch erfolgte dieses Geständnis lediglich unter erdrückender Beweislast, weshalb unter diesem Titel nur eine marginale Strafminderung gerechtfertigt ist. Erheblich straferhöhend sind auf der anderen Seite die beiden teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie der Umstand zu gewichten, dass er das vorliegende Delikt während laufendem Verfahren in anderer Sache (GB170008) beging. c) Insgesamt wäre der Beschuldigte somit für die verübte einfache Körperver- letzung bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten oder einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. d) Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der begangenen Körperverletzung weder durch zwei bedingt ausgesprochene Geldstrafen noch durch den Widerruf einer solchen von weiterer Delinquenz abhalten liess, so dass sich die erneute Ausfäl- lung der gleichen Sanktion als unzweckmässig erweist und keine präventive Effi- zienz erwarten lässt (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Dies gilt umso mehr wenn man be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte die Hinderung der Amtshandlung sogar trotz vorgängiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beging. Im Ergebnis ist daher für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszusprechen. Dieser Entscheid steht sodann auch in Einklang mit Art. 41 Abs. 1 StGB. Denn die Einbringlichkeit einer weiteren Geldstrafe erscheint angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.3.1.c) als äus- serst fragwürdig, zumal der Beschuldigte bereits durch den Widerruf der vormali- gen Geldstrafe in Höhe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die erneut auszu- fällende Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung (vgl. nachstehend E. III.5) in finanzieller Hinsicht erheblich belastet sein wird. - 25 - 4.3. Zusatzstrafe Wie bereits dargelegt wurde, beträgt die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017) 60 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend E. 1.3). Da für die heute zu beurteilende neue Tat die gleiche Strafart festgelegt wurde kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die einfache Körperverletzung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (Hausfriedensbruch) als die schwerere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzten 5 Monate um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips auf 6 Monate zu erhöhen sind. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten Frei- heitsstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 4 Monaten Freiheitstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017 zu bestrafen.
  15. Hinderung der Amtshandlung 5.1 Zuletzt ist für dieses Delikt eine Strafe zu bemessen. Gemäss Art. 286 StGB kann der Täter einzig mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen geahndet wer- den. 5.2 Innerhalb dieses Strafrahmens ist zur Beurteilung des Tatverschuldens ver- schuldenserhöhend zu bewerten, dass der Beschuldigte mehreren klaren Auffor- derungen des Polizeibeamten, anzuhalten, nicht nachkam. Die beabsichtigte Amtshandlung wurde dadurch vollends verunmöglicht. Von besonderer Respekt- losigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugt, dass er dies ohne ersichtlichen Grund tat. Er handelte direktvorsätzlich. Weitere verschuldensmindernde Fakto- ren sind keine ersichtlich. Insgesamt ist das diesbezügliche Verschulden des Be- schuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht als mittelschwer zu bewerten. Was die Täterkomponenten anbelangt, so wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf und delinquier- te wiederum während laufender Probezeit. Mit der Vorinstanz wirkt sich das erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Geständnis lediglich - 26 - marginal strafmindernd aus. Für dieses Delikt ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 5.3 Die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vor- instanz zutreffend aufgeführt (Urk. 55 E. IV.D.3.4). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte arbeitete zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in der H._____ in Zürich-I._____ und erzielte mit einem Teilzeitpensum ein Ein- kommen von durchschnittlich ca. Fr. 1'120.– netto im Monat (Urk. 45/2-5). Im Be- rufungsverfahren reichte er eine Lohnabrechnung der J._____ GmbH in Zürich vom 2. März 2020 ein, nach welcher er Fr. 1'663.60 erhalten habe (Urk. 62/3). Zurzeit arbeitet er allerdings nicht mehr, da er sich für ein dreijähriges Studium als Informatikingenieur in K._____ [Ort] angemeldet hat (Prot. II S. 8 f.). Er verfügt über Ersparnisse in der Höhe von Fr. 2'500.–, weiteres Vermögen hat er nicht (Urk. 62/2; Prot. II S. 10). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 350.–. Miete bezahlt der Beschuldigte hingegen keine, weil er derzeit bei sei- ner Mutter in Winterthur lebt. Er beteiligt sich lediglich an den Haushaltskosten, indem er gelegentlich den Lebensmitteleinkauf bezahlt (Prot. I S. 7 ff.). Ausge- hend von diesen finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzusetzen.
  16. Gesamtergebnis 6.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die neu zu beurteilenden Delikte (ferner) zu bestrafen mit − 4 Monaten Freiheitstrafe für die einfache Körperverletzung als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017, und − 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshand- lung. 6.2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist – wie oben dar- gelegt ( E. III.3.1) – zu widerrufen. - 27 - IV. Vollzug
  17. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholung ist vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 55 E. V.1).
  18. Mit Bezug auf Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ist – zwecks Ver- meidung von Wiederholungen – auf die bereits vorstehend zum Widerruf gemach- ten Erwägungen (E. III.3.1) zu verweisen. Im Rahmen der Vollzugsfrage ist dar- über hinaus aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Voll- zug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2017 ausgefällten 60- tätigen Freiheitsstrafe am 21. August 2018 angetreten hat, was eine positive Wir- kung erhoffen lässt und vom Beschuldigten auch glaubhaft dargetan wurde (Urk. 66 S. 14). Ebenfalls hat er seither seine noch offenen Geldstrafen und Bussen bezahlt (Urk. 67/1-2). Ferner hat er inzwischen wieder eine gute soziale Bindung zu seiner Mutter und seiner Schwester aufbauen können, was ihm ein stützendes, vor weiterer Delinquenz bewahrendes soziales Netz bieten dürfte. Auch der Um- stand, dass er sich für ein Studium in K._____ bereits eingeschrieben hat, kann als ein deutlicher Schritt in eine deliktsfreie, zielgerichtete Zukunft interpretiert werden (Urk. 67/3-5; Prot. II S. 8 f., 10 f., 13). Sodann ist die gesamte Wirkung des Urteils in die Prognosebeurteilung mit einzubeziehen, insbesondere der Wi- derruf der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 4. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 190 Tagessätze (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14). Be- rücksichtigt man schliesslich, dass mit Bezug auf die Freiheitsstrafe ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt, d.h. er nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er für die begangene Körperverletzung bereits am 28. April 2017 verur- teilt worden wäre, ist hypothetisch davon auszugehen, dass er zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Insofern kann dem Beschuldigten diesbe- züglich gerade noch und im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden. Um den doch verbleibenden Restbedenken zu begegnen, ist die Probezeit jedoch auf fünf Jahre festzusetzen. Allerdings ist die Geldstrafe zu vollziehen, liess er sich doch von den bisher sowohl bedingt als - 28 - auch unbedingt ausgefällten gleichartigen Sanktionen überhaupt nicht beeindru- cken. V. Genugtuung
  19. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen und verwies den Privatkläger im Mehrbetrag auf den Zivilweg (Urk. 55 E. VII.4.2). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruches lediglich geltend, dass die vom Privatkläger als Genugtu- ung verlangten Fr. 1'500.– zu hoch seien (Urk. 44 S. 14). Im Berufungsverfahren bezifferte sie unter der gleichen Prämisse den ihrer Ansicht nach angemessenen Genugtuungsbetrag auf maximal Fr. 200.– (Urk. 66 S. 17 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger keine Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt hat. Einer Abänderung des Entscheides zulasten des Beschuldigten stünde die reformatio in peius entgegen.
  20. Was die rechtlichen Voraussetzungen der Genugtuung anbelangt, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglich zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 E. VII.1.1 f., 4.1). Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Privatkläger die genugtuungsbegründenden Tatsachen anlässlich seiner Einvernahme vom 28. April 2017 hinreichend substantiierte (a.a.O. E. VII.3.2) und ihm grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist (a.a.O. E.VII.4.2). Der Beschuldigte biss den Privatkläger mit grosser Kraft und fügte diesem dadurch eine ca. 5 cm grosse, sehr schmerzhafte Wunde zu. Kurz nach dem Biss klagte der Privatkläger sogar über Taubheit im Arm und in den Fingern. Er musste ärztlich und antibiotisch be- handelt werden und war fünf Tage nicht arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist so- dann unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend einfacher Körperverletzung (vgl. oben E. II.2.3) zu konstatieren, dass den Privatkläger ent- gegen der Darstellung der Verteidigung kein Selbstverschulden trifft. Schliesslich erweist sich auch der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag als an- gemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger - 29 - C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. April 2017 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  21. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen – und unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln ist vorzubehalten.
  22. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, den Widerruf, den Strafpunkt und die Genugtuungsforderung. Allerdings obsiegt er hinsichtlich dem beantragten Freispruch wegen Hausfrie- densbruchs und dem Vollzugspunkt teilweise. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung), 2 Spiegelstrich 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Diebstahls), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 5 Spiegelstrich 3 (Be- - 30 - strafung mit Busse), 7 (Bussenvollzug), 8 und 10 (Verweisung der Privatklä- ger auf den Zivilweg betreffend Schadenersatzbegehren) sowie 11 bis 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  24. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  25. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  26. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  27. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
  28. April 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird vollzogen.
  29. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
  30. Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre fest- gesetzt.
  31. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  32. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  33. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünf- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- - 31 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
  36. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____ und B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____ und B._____ AG, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 32 - − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160380, ad acta, hinsichtlich Dispositiv Ziff. 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200090-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 14. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2019 (DG190188)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2019 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 39 ff.)

1. Das Verfahren wird betreffend Sachbeschädigung eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB.

3. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

4. April 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird bestraft mit

- einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017 ausgefäll- ten Freiheitsstrafe, sowie

- unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 4 mit einer Geld- strafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, teilweise als Gesamtstrafe und teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des

- 3 - Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 ausgefällten Geld- strafe, sowie

- mit einer Busse von Fr. 300.–.

6. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

8. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

10. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Über die allfällige Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird separat entschieden.

- 4 -

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 500.– Auslagen Gutachten Fr. 25.– Zeugengeld Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 66 S. 1 f.) " 1. Dispo.-Ziff. 2, Spiegelstrich 1 und 2 seien aufzuheben und der Be- rufungskläger sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverlet- zung (i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (i.S.v. Art. 186 StGB) freizusprechen; entsprechend seien auch Dispo.-Ziff. 4, 5 (Spiegelstriche 1 und 2), 6 und 9 aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer unbedingten Geldstrafe von maximal 15 Tagessätzen zu je CHF 10.00 zu bestrafen.

2. Dispo.-Ziff. 14 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten maximal im Umfang von 1/15 aufzuerlegen.

3. Eventualiter seien Dispo.-Ziff. 4, 5 (Spiegelstricht 1), 6, 9 und 14 aufzuheben und der Berufungskläger sei entsprechend maximal mit einer Geldstrafe zu bestrafen, dem Privatkläger 2 sei eine Genugtuung von maximal CHF 200.00 zuzusprechen und die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger maximal im Um- fang von 1/2 aufzuerlegen.

4. Dem Berufungskläger sei für das vorliegenden Berufungsverfah- ren in der Person des Unterzeichnenden eine amtliche Verteidi- gung zu bestellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 61, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, vom 19. September 2019 wurde der Beschuldigte A._____ wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und ge- ringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 5 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tages–sätzen zu Fr. 10.– sowie zu Fr. 300.– Busse verurteilt. Vom Vorwurf des Raubes sprach ihn die Vorinstanz frei. Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung stellte sie ein. Schliesslich wurde über Zivilansprüche und die Kosten- und Entschädigungsfol- gen entschieden (Urk. 55 S. 39 ff.).

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 48; Prot. I S. 21). Am 10. März 2020 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 57; vgl. Urk. 54/2). Nach Erhalt dieser Berufungserklärung verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 61; vgl. Urk. 59 f.). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach Durchführung der heutigen Berufungsver- handlung erweist sich das vorliegende Verfahren damit als spruchreif.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3.1 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Schuldsprüche wegen einfa- cher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs (Dispositivziffer 2 Spiegelstrich 1 und 2), den Widerruf (Dispositivziffer 4), die ausgesprochene Freiheits- und Geld- strafe (Dispositivziffer 5 Spiegelstrich 1 und 2), den Vollzugspunkt (Dispositivziffer 6), die Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger (Disposi-

- 7 - tivziffer 9) und die Kostenauflage (Dispositivziffer 14 und 15 [bzgl. Nachforde- rungsvorbehalt]) an. Im Eventualstandpunkt akzeptiert die Verteidigung die ge- nannten Schuldsprüche, ficht aber die übrigen Punkte an (Urk. 66 S. 1 f.). Nach- folgend ist das erstinstanzliche Urteil demnach mit Bezug auf diese angefochte- nen Punkte zu überprüfen, wobei – mangels Berufung seitens der Staatsanwalt- schaft – das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. 3.2 Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung), 2 Spiegelstrich 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Diebstahls), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 5 und 7 (Bestrafung mit Busse und deren Vollzug), 8 und 10 (Verweisung der Privatkläger auf den Zivil- weg betreffend Schadenersatzbegehren) und 11 bis 13 (Entschädigungen; Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustel- len ist.

4. Die Verteidigung macht – wie schon vor Vorinstanz – geltend, dass es mit Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Dossier Nr. 1, vgl. nachfolgend E. II.1) an einem gültigen Strafantrag fehle (Urk. 44 S. 3; Urk. 66 S. 7 f.). So sei aufgrund der Aktenlage unklar, ob es sich bei den antragsstellenden D._____ AG sowie E._____ AG tatsächlich um die Verfügungsberechtigten über die Liegen- schaft an der …-strasse … in Zürich handle. Die Vorinstanz ist auf diesen Einwand eingegangen und hat sie verworfen (Urk. 55 E. I.C.1). Im Ergebnis ist ihr zuzustimmen, dies mit folgender Ergänzung: Die Ermittlungen der Polizei haben nämlich nicht nur ergeben, dass die D._____ AG die Eigentümerschaft vertrat, sondern vielmehr, dass sie die Eigentümerin war. Dies wurde so im Polizeirapport vom 17. Februar 2017 rapportiert und die D._____ AG als Hauseigentümerin der obgenannten Liegenschaft bezeichnet (Urk. D1/1 S. 1). Als Urkunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom Urteil vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1) liefert zunächst dieser Polizeirapport einen Be- weis für die Eigentümerstellung der antragsstellenden D._____ AG. Des Weiteren ergibt sich dies mit der Vorinstanz aus deren Informationsschreiben (Urk. D1/3

- 8 - S. 2). Schliesslich ist es völlig abwegig, dass die Polizei eine unberechtigte Per- son mit einem Grossaufgebot bei der Räumung eines dieser nicht gehörenden Hauses unterstützen würde, ohne zunächst sicherzugehen, dass es sich beim Unterstützten tatsächlich um den Eigentümer bzw. zumindest Verfügungsberech- tigten handelt. Der Strafantrag betreffend Hausfriedensbruch ist somit rechtmäs- sig erfolgt. II. Schuldpunkt

1. Hausfriedensbruch (Dossier Nr. 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe zwischen dem 10. Juni 2016 und dem 1. Februar 2017 die Liegenschaft an der F._____-strasse … in Zü- rich mindestens eventualvorsätzlich gegen den Willen der berechtigten Person betreten und darin eine Nacht verbracht. 1.2. Dieser Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz – mit Ausnahme der feh- lenden Bewilligung zum Betreten und Verweilen im Haus – gestützt auf das Ge- ständnis des Beschuldigten (Urk. D1/4 S. 4; Prot. I S. 14; Urk. 66 S. 6), welches sich auch mit dem übrigen Beweisergebnis deckt (Urk. D1/7, D1/8 und D1/11/1), erstellt. 1.3. Bestritten ist durch die Verteidigung demgegenüber, dass der Beschuldigte sich gegen den Willen des Berechtigten in der Liegenschaft aufgehalten habe. Die Eigentümerschaft habe die Besetzer in der Liegenschaft geduldet und dieses Hausrecht hätten die Besetzer auf den Beschuldigten ausweiten dürfen (Urk. 44 S. 4, Urk. 66 S. 8 f.). 1.3.1. Festzustellen ist diesbezüglich vorab, dass die D._____ AG dem Beschul- digten den Zutritt zur Liegenschaft und das Verweilen darin weder explizit verbot noch ausdrücklich erlaubte. Das Gleiche gilt sodann mit Bezug auf die Hausbe- setzer. Die Verteidigung stellt des Weiteren nicht in Abrede, dass sich Letztere den Zutritt zur Liegenschaft unrechtmässig verschafft haben. Das Haus hatte eine Tür und war umzäunt (vgl. Fotodokumentation), womit der Wille der Eigentümer- schaft, fremden Personen den Zutritt trotz Leerstand zu verweigern, implizit –

- 9 - aber deutlich genug – zum Ausdruck gebracht wurde. Einer zusätzlichen aus- drücklichen Kundgebung bedurfte es nicht. Unstrittig ist schliesslich ebenfalls, dass das anfängliche Verweilen darin auf kein irgendwie geartetes Vertragsver- hältnis zwischen den Hausbesetzern und der Eigentümerschaft fusste. Es besteht diesbezüglich keine gültige Rechtsbeziehung zwischen der Eigentümerin und den Hausbesetzern. Selbst von der Verteidigung wird denn auch nicht geltend ge- macht, dass das Verweilen bereits von Beginn weg rechtmässig gewesen sein soll (Urk. 66 S. 8). 1.3.2. Allerdings ist der Verteidigung – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – da- rin Recht zu geben, dass tatsächlich gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anwesenheit der Hausbesetzer später ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Eigentümerschaft geduldet wurde (vgl. Urk. 66 S. 8 f.). Ein wichtiges Indiz für diese Annahme stellt zunächst mit der Verteidigung das Informationsschreiben der D._____ AG dar (D1/3 S. 2). Diesem ist zu entnehmen, dass offensichtlich ein Räumungstermin auf den 1. Februar 2017 festgesetzt worden war. An diesem Termin hatten die Besetzer die Liegenschaft gemäss dem Polizeirapport vom 17. Februar 2017 denn auch geräumt (Urk. D1/1 S. 1 und 3). Ebenfalls wird darin sinngemäss festgehalten, dass man mit den Besetzern besprochen habe, dass diese wenigstens die Strom- und Abfallkosten übernehmen würden. Die Eigentü- merschaft stellte den Strom folglich auch nach bzw. trotz Stellung des Strafantra- ges am 7. November 2017 bis zum Räumungstermin nicht ab, sondern vereinbar- te stattdessen mit den Besetzern eine Kostenübernahme durch diese. Diese Um- stände deuten darauf hin, dass die Eigentümerschaft irgendwann zwischen dem

7. November 2017 und dem 1. Februar 2017 mit den Hausbesetzern – wie von der Verteidigung geltend gemacht wird – tatsächlich eine Vereinbarung über de- ren Verweilen im Haus traf. Diese Annahme drängt sich umso mehr auf, wenn man berücksichtigt, dass im Informationsschreiben weiter ausgeführt wird, dass die Besetzer am 18. Januar 2017 "noch nicht alle wie vereinbart" ausgezogen seien. Vor diesem Hintergrund kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Eigentümerschaft den Besetzern die vorübergehende Nutzung konklu- dent erlaubte bzw. dass sie das nach aussen erkennbar freiwillig duldete. Ein un- rechtmässiges Verweilen in der Liegenschaft an der F._____-strasse durch die

- 10 - Hausbesetzer kann demnach nicht ohne Verbleib von Restzweifeln nachgewiesen werden, was ergo auch für den Beschuldigten gilt, der mit Einverständnis der Hausbesetzer an einem nicht näher bekannten Tag dort übernachtete. In Nach- achtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen.

2. Einfache Körperverletzung (Dossier Nr. 2) 2.1. Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist zusammenfassend von folgendem, von der Vorinstanz anhand des Beweisergebnisses (insb. Urk. D2/3 und 3.1, 6 f. und 10) schlüssig erstellten (Urk. 55 E. II.B.4.4), vom Beschuldigten eingestandenen (Urk. D1/4 Nr. 6, 18 ff.; vgl. Prot. II S. 11 f. [Verweis auf bisherige Aussagen]) und im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen Sachverhalt (Urk. 44 S. 5 ff.; Urk. 66 S. 2; vgl. auch Urk. 61) auszugehen: Der Beschuldigte entwendete aus der B._____- filiale an der G._____-strasse … in Zürich am 27. April 2017 zwei Dosen Tabak im Gesamtwert von Fr. 56.80, versteckte diese in einer mitgebrachten Tasche und verliess das Geschäft ohne zu bezahlen, um unrechtmässig über die Dosen zu verfügen. Der Privatkläger C._____ hatte diesen Vorgang beobachtet, stellte den Beschuldigten ausserhalb des Geschäfts zur Rede und forderte ihn auf, eine Ta- schenkontrolle zuzulassen. Der Beschuldigte rannte in der Folge weg. Der Privat- kläger verfolgte ihn, holte ihn ein und hielt ihn fest. Der Beschuldigte wehrte sich mit den Händen, liess die Tasche los, es kam zu einem Gerangel und beide gin- gen zu Boden. Der Privatkläger konnte den Beschuldigten in der Folge zusam- men mit einer weiteren Person festgehalten. Plötzlich biss der Beschuldigte den Privatkläger heftig in den rechten Unterarm und hörte erst damit auf, nachdem der Privatkläger ihn losgelassen hatte. Anschliessend flüchtete der Beschuldigte, was auch das Ziel der Bissattacke gewesen war. Der Privatkläger erlitt dadurch eine halbmondförmige, im Schnitt ca. 5 cm grosse Bisswunde am Arm mit deutlich sichtbaren Quetschungen und Schürfungen (Urk. D2/7 S. 1 f.; Urk. D2/17/1). Nicht mehr strittig und insofern ebenfalls erstellt ist sodann, dass der Be- schuldigte mit der Bissattacke seine Flucht ermöglichen wollte. Wie die Vorinstanz mit sorgfältiger und überzeugender Begründung darlegte, ist eine mit dem Biss

- 11 - verfolgte Absicht zur Sicherung der Beute nicht nachweisbar (Urk. 55 E. II.B. 2 - 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. In rechtlicher Hinsicht erfüllte der Beschuldigte mit dem Biss unbestritte- nermassen (Urk. 44 S. 9; Urk. 66 S. 3) den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. 55 E. III.B.4.4.2). Ein Biss solchen Ausmasses überschreitet das allgemein gesellschaftlich geduldete Mass an physischer Einwirkung auf den Körper eines Anderen bei Weitem und hat einen Krankheitswert, zumal sie ärztlich behandelt werden musste und zu einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. D2/11/2). Der Privatkläger berichtete sodann von starken Schmerzen und sogar von einer vorübergehenden Gefühllosigkeit bzw. Taubheit des rechten Unterarmes und sei- ner rechten Hand (Urk. D2/3 Nr. 23 - 25; D2/3.1 Nr. 15). 2.3. Die Verteidigung stellt allerdings die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten in Abrede. 2.3.1. Sie macht zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte den Privat- kläger aus Notwehr gebissen habe. Die Festnahme durch den Privatkläger stelle nämlich eine Nötigung bzw. eine Freiheitsberaubung dar. Nachdem der Beschul- digte das Diebesgut losgelassen habe, es mithin bereits gesichert gewesen sei, sei kein unmittelbarer Angriff seitens des Beschuldigten auf ein Rechtsgut der B._____ AG mehr im Gange gewesen. Folglich sei die Nötigungshandlung des Privatklägers ("Gewaltsames Zu-Boden-Drücken" und Festhalten) nicht gerecht- fertigt und deshalb rechtswidrig gewesen. Unter diesen Umständen habe sich der Beschuldigte mit dem Biss lediglich gegen einen "ungerechtfertigten Festhalte- griff" gewehrt, was unter Art. 15 StGB falle. Der Biss sei eine verhältnismässige Notwehrhandlung auf einen unrechtmässigen Angriff gewesen (Urk. 44 S. 5, 7 f., 9-10; Urk. 66 S. 3 ff.). 2.3.2. Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nichts abgewonnen werden. Zwar kann ihr insofern noch Recht gegeben werden, als das Festhalten des Be- schuldigten durch den Privatkläger als Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschul- digten zu werten ist. Allerdings war dieser Eingriff – entgegen der Ansicht der Ver-

- 12 - teidigung – nicht unrechtmässig im Sinne von Art. 15 StGB, sondern durchaus ge- rechtfertigt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 55 E. III.B.3.2) und nachfol- gend nochmals zu verdeutlichen ist:

a) Gemäss Art. 14 StGB verhält sich derjenige nicht unrechtmässig, der han- delt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht. Rechtfertigungs- gründe, die für die vorliegend im Raume stehende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einer Person und für eine Ausnahme vom Verbot der Gewalt- anwendung durch Private zur Abwehr von Eigentumsverletzungen in Betracht kommen, sind insbesondere die Festnahme durch Privatpersonen nach Art. 218 StPO, die Besitzkehr nach Art. 926 Abs. 2 ZGB und das Selbsthilferecht nach Art. 52 Abs. 3 OR. Auf diese Bestimmungen verwies bereits die Vorinstanz zu Recht (Urk. 55 E. III.B.3.2; vgl. zu dieser Thematik insbesondere MARIO GIANNINI, "La- dendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda", ZStrR 122/2004 S. 41 - 67).

b) Als Rechtfertigungsgrund ist vorliegend in erster Linie Art. 52 Abs. 3 OR ein- schlägig. Diese Bestimmung bezweckt nämlich nicht nur die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung einer durch rechtswidriges Vorgehen eines anderen ge- fährdenden oder geänderten Situation durch die Anwendung von mehr oder we- niger Gewalt, sondern es soll dadurch vielmehr verhindert werden, dass die zu- künftige Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs vereitelt oder in Frage ge- stellt wird. Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 OR ist es dem Ladenbesitzer bzw. Ver- kaufs- oder Sicherheitspersonal folglich erlaubt, neben der Rückgabe des Die- besgutes auch einen allfälligen Schadenersatzanspruch bzw. eine Umtriebsent- schädigung geltend zu machen. Um einen solchen Anspruch auch tatsächlich durchsetzen zu können, muss es dem Opfer gestattet sein, die Identität des Schuldners (Ladendieb) abzuklären (GIANNINI, ZStrR 122/2004, S. 58 f.; BSK StPO-ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 218 N 2). So ist u.a. das Abnehmen der ge- stohlenen Sache sowie das Verbringen des Täters in das Büro des Kaufhausde-

- 13 - tektivs auch bei einem geringfügigen Diebstahl zulässig (BSK StPO- ALBERTINI/ARMBRUSTER, Art. 218 N 2). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 52 Abs. 3 OR gilt somit über das Haftpflichtrecht hinaus auch im Strafrecht (vgl. BGE 104 IV 90 E. 2 m.H.). Der Beschuldigte kam der anfänglichen Bitte des Privatklägers, die Tasche kontrollieren zu lassen, nicht nach. Ebenso wenig sachgerecht reagierte er des Weiteren auf das Vorhalten des beobachteten Diebstahls. Stattdessen ergriff er sogleich die Flucht. Erst nachdem der Privatkläger den Beschuldigten daraufhin einzuholen vermochte und es zu einem Gerangel kam, liess der Beschuldigte das Diebesgut los. Dem Privatkläger war die Identität des Beschuldigten unbekannt. Es blieb ihm damit keine andere Wahl als zu versuchen, den Beschuldigten zwecks Identitätsfeststellung bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wozu er nach dem Gesagten auch berechtigt war. Soweit der Verteidiger dieser Feststellung mit dem Hinweis auf die vorhan- denen Videoaufzeichnungen widerspricht (Urk. 44 S. 10), ist ihm entgegenzuhal- ten, dass eine solche allein zum einen selten Aufschlüsse zur Identität eines Tä- ters zu liefern vermag. Zum anderen hatte der Beschuldigte keinen festen Wohn- sitz in der Schweiz, weshalb er offenbar eben trotz dieser Aufnahme und einer zusätzlichen DNA-Identifizierung (Urk. D2/10) über ein Jahr lang nicht hat aufge- griffen werden können. Im Februar 2018 schrieb man ihn zur Fahndung im RIPOL aus. Am 4. April 2018 wurde das Verfahren deswegen sogar vorübergehend sis- tiert (D1/14). Vor diesem Hintergrund erweist sich folglich der Einwand der Vertei- digung als unbegründet. Das Gleiche gilt mit Bezug auf deren Argument, dass nach Freigabe des Deliktsguts durch den Beschuldigten keine Schadenersatzan- sprüche mehr hätten vorliegen können, da man die gestohlenen Tabakdosen ja sofort wieder hätte in Besitz nehmen können (Urk. 66 S. 5). Denn die Verteidi- gung verkennt dabei, dass in der vorliegenden Konstellation auch Umtriebe ent- standen sein dürften, zu deren Entschädigung der Beschuldigte ebenfalls ver- pflichtet wäre. Abgesehen davon war zum Zeitpunkt, als der Privatkläger den Be- schuldigten festhielt, ohnehin völlig unklar, ob die Tabakdosen überhaupt unbe- schädigt waren oder nicht, befanden sich diese doch in der Tasche des Beschul-

- 14 - digten und konnten zum Zeitpunkt des Festhaltens nicht auf einen einwandfreien Zustand hin geprüft werden.

c) Eingriffe unter Berufung auf Art. 14 StGB unterstehen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Eingriff muss also geeignet und erforderlich sein, um den verfolgten Zweck herbeizuführen. Sodann muss auch die Verhältnismässig- keit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung gegeben sein (vgl. zum Gan- zen: NIGGLI/GRÖHLICH in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I [BSK StGB I], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 14 N 4). Dieses allgemeine Ver- hältnismässigkeitsgebot gilt auch für Art. 52 Abs. 3 OR. Der zur Selbsthilfe Be- rechtigte kann u.U. auch auf die Anwendung von Gewalt angewiesen sein (vgl. BREM in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum Obligationenrecht,

4. Aufl., Bern 2013, Art. 52 N 58 ff.; vgl. auch ZStrR 2004 S. 58 ff.). Als angemes- sen wird mitunter das Festhalten des renitenten Ladendiebes zwecks Identitäts- feststellung bis zum Eintreffen der Polizei bezeichnet (GIANNINI, ZStrR 122/2004, S. 59; BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 27 zu Art. 14). Die Selbsthilfehandlungen des Privatklägers sind verhältnismässig. So wur- de die Polizei sofort nach Entdeckung des Diebstahls durch dessen Arbeitskolle- gin avisiert (Urk. D2/1 S. 4: 19:55 Uhr), woraus erhellt, dass der Privatkläger den Beschuldigten nur bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollte, welche dann dessen Identität hätte feststellen können. Dies entspricht auch den diesbezügli- chen Aussagen des Privatklägers (Urk. D2/3.1 Nr. 17). Der Privatkläger wendete keine übermässige Gewalt an. Seine Selbsthilfehandlungen beschränkten sich zunächst auf eine Aufforderung zur Zulassung einer Taschenkontrolle und danach auf Festhalteversuche (vgl. oben). Der Beschuldigte erlitt keine Verletzungen, Entsprechendes wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Dass der Beschuldigte ir- gendwann zu Boden ging, ist – entgegen der gegenteiligen Darstellung der Ver- teidigung (Urk. 44 S. 10; Urk. 66 S. 6) – nicht darauf zurückzuführen, dass er vom Privatkläger gewaltsam zu Boden gedrückt wurde, sondern ist Folge eines unkon- trollierten und unbeabsichtigten Sturzes zufolge des Gerangels. Der Privatkläger, der notabene dem gleichen Schicksal erlag, machte sich diesen Umstand ledig-

- 15 - lich zu Nutze, indem er den Beschuldigten nunmehr am Boden festzuhalten ver- suchte. Folglich war das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger gestützt auf Art. 52 Abs. 3 OR gerechtfertigt und verhältnismässig.

d) Fraglich ist indes, ob Art. 218 Abs. 1 StPO (bzw. Art. 218 Abs. 2 i.V.m. Art. 200 StPO) das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger für den Zeitraum vor dem Biss zu rechtfertigen vermag. Diese Bestimmung gewährt einer Privatperson nämlich gemäss ihrem klaren Wortlaut nur bei Verbrechen und Ver- gehen ein Festhalterecht (vgl. ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCH- TIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel 2014 N 2 zu Art. 218). Der Beschuldigte beging aber einen geringfügigen Diebstahl, also eine Übertretung. Unklar ist, ob dies der Privatkläger zum Zeit- punkt der Verfolgungsaufnahme und der Festhaltung des Beschuldigten auch wusste, gab er doch einmal an, von zwei Dosen Tabak als Diebesgut ausgegan- gen zu sein (D2/3 Nr. 5 und D2/3.1 Nr. 23 f.) und einmal, dass er zwar gewusst habe, was der Beschuldigte gestohlen habe, jedoch nicht wieviel (Urk. D2/3.1 S. 5). Diese Frage kann indes nach dem oben Gesagten offenbleiben. Zudem ist im Hinblick auf das Argument der Verteidigung, wonach der Beschuldigte "erst stärker" zugebissen habe, "als der Privatkläger trotz Biss nicht von ihm" abgelas- sen habe (Urk. 44 S. 10; Urk. 66 S. 6), klarzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 218 Abs. 1 StPO spätestens ab dem Zeitpunkt des Bisses erfüllt waren. Ab da war der Privatkläger demnach für den Zeitraum, während welchem er den Beschuldigten noch festhalten konnte, hierzu auch berechtigt. Die einfache Kör- perverletzung stellt ein Vergehen dar. Bis zum Loslassen der Tasche mit den Ta- bakwaren war das Festhalten des Beschuldigten durch den Privatkläger zudem von Art. 926 Abs. 2 ZGB erfasst. Diese Bestimmung erlaubt dem berechtigten Besitzer die Ausübung angemessener Gewalt zur Wiedererlangung des Besitzes an einem ihm entzogenen Gegenstand. Ab wann dem Privatkläger abschliessend klar sein musste, dass die Tabakwaren wiedererlangt waren, lässt sich angesichts der raschen zeitlichen Abfolge während des Gerangels nicht abschliessend be- antworten und kann ebenfalls offenbleiben.

- 16 - 2.3.3. Im Ergebnis lag kein rechtswidriger Angriff durch den Privatkläger vor, wel- cher den Beschuldigten zur Notwehr berechtigt hätte. Selbst wenn man aber von einem rechtswidrigen Angriff ausgehen würde, hätte der Beschuldigte diesen oh- nehin durch den unmittelbar vorangegangenen Diebstahl selber provoziert. Seiner Verteidigungshandlung haftete also das eigene Unrecht noch unmittelbar an. Folglich könnte dem Beschuldigten ohnehin nur ein eingeschränktes Notwehr- recht zu Gute gehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_352/116 vom

29. Juli 2016, E. 1.2). Der Biss würde unter diesen Umständen eine weit über das dadurch Gerechtfertigte hinausgehende Notwehrhandlung darstellen und wäre absolut unverhältnismässig. Es kämen die Regeln des Notwehrexzesses zur An- wendung (Art. 16 Abs. 1 StGB), was auf den Schuldpunkt keinen Einfluss hätte, aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Nachdem die vom Privat- kläger ausgehende Gewalt angesichts der Umstände aber angemessen war, die Notwehrhandlung des Beschuldigten demgegenüber aber weit über das Erlaubte hinausschoss, würde sich auch hier lediglich eine marginale Strafmilderung recht- fertigen. 2.4. Der Beschuldigte machte sich somit der einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar. III. Strafpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz und der vor- stehend dargelegten zusätzlichen Schuldsprüche ist nunmehr eine Strafe auszu- fällen wegen − einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) so- wie − Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 1.2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu Fr. 100.– Busse und zu einer

- 17 - Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von 3 Jahren, verurteilt wurde (Beizugsakten aus dem Verfahren SB160380, Urk. 46 und 67). Die vorliegend zu beurteilende einfache Körperverletzung (27. April 2017) sowie die Hinderung der Amtshandlung (30. November 2017) beging der Beschuldigte während dieser dreijährigen Probezeit. Es wird folglich der Widerruf des bedingen Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zu prüfen sein (Art. 46 Abs. 1 StGB). 1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. April 2017 wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Hausfriedensbruchs mit 60 Tagen Freiheitsstrafe bestraft (GB170008). Damit stellt sich bezüglich der ein- fachen Körperverletzung (Dossier 2) zusätzlich die Frage der retrospektiven Kon- kurrenz, da der Beschuldigte dieses Delikt am 27. April 2017 begangen hatte. Hätte das Bezirksgericht Zürich am 28. April 2017 Kenntnis davon gehabt, wären diese gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2. Anwendbares Recht 2.1. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Prüfung hat nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs, son- dern anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu erfolgen. 2.2. Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgefällt wer- den konnte, wohingegen die maximal mögliche Tagessätzhöhe nach geltendem Recht nur noch 180 Tagessätze beträgt. Das Gleiche gilt mit der Vorinstanz be- züglich der nach altem Recht eingeschränkten Möglichkeit zur Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 55 E. IV.A.2.2).

- 18 - 2.3. Für die Frage des anwendbaren Rechts spielt im konkreten Fall sodann die mit der genannten Revision erfolgte Änderung der Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB eine Rolle. 2.3.1. So beschränkte Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB die Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall auf Fälle, in welchen die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig waren und das Gericht die Art der Vorstrafe änderte. Dabei durfte allerdings die Vorstrafe nicht in eine schwerere Sanktion umgewandelt werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe war damit nur noch möglich, wenn eine früher be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und an- schliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1 mit di- versen Hinweisen). Vorliegend handelt es sich bei der allenfalls zu widerrufenen Sanktion um eine Geldstrafe (vgl. vorstehend E.1.2). Eine Gesamtstrafenbildung ist nach altem Recht demzufolge ausgeschlossen. 2.3.2. Das geltende Recht setzt für die Bildung einer Gesamtstrafe hingegen die Gleichartigkeit der einzeln ausgesprochenen Strafen voraus (a.a.O. E. 2.3.5). Da die allenfalls zu widerrufene Sanktion eine Geldstrafe ist, wäre die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich zwar möglich, sofern für die neu zu beurteilenden De- likte – bzw. bei Deliktsmehrheit für jede einzelne Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2) – ebenfalls eine Geldstrafe als Strafart festgelegt werden könnte. Allerdings wäre diesfalls das Höchstmass dieser Sanktionsart (180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) überschritten, beträgt doch bereits die zu widerrufene Geldstrafe 190 Ta- gessätze. Als Gesamtstrafe käme nach neuem Recht somit ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage. Auch nach neuem Recht hat demnach eine Gesamt- strafenbildung ein unzulässiges Resultat zu Folge. 2.3.3. Das neue Recht führt damit mit Bezug auf die Widerrufsfrage zu keiner Besserstellung des Beschuldigten. 2.1. Als milder erweist sich das neue Sanktionenrecht bei allgemeiner Betrach- tungsweise einzig bezüglich der Vollzugsfrage, auf welche, um eine einheitliche Rechtsanwendung in vorliegendem Urteil gewährleisten zu können, bereits an dieser Stelle näher einzugehen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, wäre zwar

- 19 - nach geltendem Recht – im Gegensatz zum alten – grundsätzlich nicht von einer Schlechtprognose auszugehen, obwohl der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Aller- dings kann dem Beschuldigten im konkreten Fall unabhängig davon bzw. trotz- dem auch nach altem Recht zumindest teilweise eine günstige Prognose gestellt werden, was an anderer Stelle noch näher zu begründen sein wird (vgl. unten E. IV). Somit führt das diesbezüglich mildere geltende Recht in der konkreten Situa- tion zu keiner Besserstellung des Beschuldigten. 2.2. Nachdem sich das Sanktionenrecht mit Bezug auf die übrigen vorliegend re- levanten Bestimmungen, so z.B. bezüglich Art. 49 Abs. 2 StGB, nicht geändert hat, erweist sich vorliegend das neue Recht (wegen der Möglichkeit zur Ausfäl- lung einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen) als nicht milder als das alte Recht bzw. als diesem gleichwertig. Folglich ist auf die nachfolgende Strafzumes- sung das alte Sanktionenrecht anzuwenden.

3. Widerruf 3.1. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der vom Ober- gericht Zürich am 4. April 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 190 Ta- gessätze zu Fr. 10.– zufolge erneuter Delinquenz des Beschuldigten während der im gleichen Urteil angesetzten dreijährigen Probezeit kann – um unnötige Wie- derholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 E. IV. D.3.7.1). Den ebenfalls zutreffenden Erwägungen bezogen auf den vorliegenden konkreten Fall kann einzig hinzuge- fügt werden, dass sich der Beschuldigte nicht nur durch die 2014 sowie 2017 ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindrucken liess, sondern ebensowenig durch die im damaligen Verfahren vor Obergericht Zürich (SB160380) erstandene 19-tägige Haft, den Widerruf der Vorstrafe vom August 2014 und durch die im Ap- ril 2017 unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 60 Tagen (GB170008). Durch die Wiederaufnahme einschlägiger Delinquenz (Dossier 2) noch im glei- chen Monat, in welchem er vom Obergericht Zürich am 4. April 2017 zu einer be- dingten Geldstrafe verurteilt worden war, und deren beharrliche Fortsetzung (Dossier 3) trotz der zuletzt ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe am 28. April

- 20 - 2017 offenbart sich nicht nur die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, sondern ebenso dessen Ignoranz gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch seine persönlichen Verhältnisse zeugen – entgegen den anderslautenden Ausfüh- rungen der Verteidigung (Urk. 42 S. 2) – nicht von verlässlichen, tragfähigen sozi- alen Beziehungen: So arbeitete der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des ge- richtlichen Verfahrens GB170008 seit einem Jahr als Gärtner auf Sardinien und wollte mit seiner Lebenspartnerin eine Familie gründen (Beizugsakten GB170008, Prot. S. 8 f.). Offenbar hielten ihn weder die Arbeit noch seine Familienpläne von weiterer Delinquenz ab. Anhaltspunkte, welche für eine Verbesserung und Stabili- sierung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr sprechen könnten, fehlen damit vollends. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe ist somit zu widerrufen. 3.2. Wie bereits im Rahmen des anwendbaren Rechts dargelegt wurde, ist eine Gesamtstrafenbildung in der vorliegenden Konstellation nicht möglich (vorstehend 2.3.1 und 2.5), müsste doch die zu widerrufene Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, was unzulässig ist. Folglich sind die Strafen für die Probe- zeitdelikte (einfache Körperverletzung [vgl. unten E. 4.2.3], Hinderung einer Amtshandlung [vgl. unten E. 5]) und diejenige der zu widerrufenen Vorstrafe zu kumulieren.

4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Wie bereits vorstehend unter E. 1.3 aufgezeigt wurde, stellt sich mit Bezug auf Dossier 2 (einfache Körperverletzung) die Frage der retrospektiven Konkur- renz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017 (GB170008). 4.1.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspera- tionsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265

- 21 - E. 2.3.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift aber das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen wer- den. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Eine Zusatzstrafe kann somit ebenfalls nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatz- strafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O. E. 2.3.2 und 2.4.2 m.w.H.). Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwi- ckelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retro- spektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O. E. 2.4.2 m.w.H.). 4.1.2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden zur Beurteilung, ob die Vorausset- zungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (insb. Gleichartigkeit) gegeben sind, zunächst die Einzelstrafe für die neu zu beurteilende Tat unter Dar- legung der jeweils massgebenden Strafzumessungsgründe festzusetzen und zu benennen (a.a.O. E. 2.4.3 m.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstra- fe vor, hat sich das Gericht anschliessend zu fragen, welche Strafe es ausgespro- chen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Es setzt dem- nach eine hypothetische Gesamtstrafe (bestehend aus Grundstrafe und der Ge- samtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von

- 22 - Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (a.a.O. E. 2.3.3). Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (a.a.O. E. 2.4.4). Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta- ten (a.a.O. E. 2.3.3). 4.2. Strafzumessung für das neu zu beurteilende Delikt 4.2.1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamt- strafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 55 E. IV.C.1.1 f. und D.1).

- 23 - 4.2.2. Einfache Körperverletzung

a) Bezüglich der Tatkomponenten ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger C._____ eine ca. 5 cm grosse Bisswunde zufügte, welcher nicht nur mit nicht zu unterschätzenden Schmerzen einherging, sondern auch eine ambulante Behandlung und die Einnahme von Antibiotika er- forderlich machte und zu einer mehrtätigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. D2/11/2 f.). Der Beschuldigte biss sodann gemäss den Aussagen des Privatklägers (Urk. D2/3 Nr. 5; D2/3.1 Nr. 20) mit derart erhebliche Kraft zu, dass er währenddessen "richtig zitterte". Er neigte dabei sogar noch seinen Kopf nach hinten, um den Zug auf den Arm des Privatklägers, mithin also die Schmerzen, zusätzlich zu verstär- ken. Hinzu kommt mit der Vorinstanz, dass er den Privatkläger mit einem derart starken Biss einem hohen Infektionsrisiko aussetzte. Mit seinem Verhalten be- wirkte der Beschuldigte eine empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen In- tegrität des Privatklägers. Zwar erfolgte der Biss in einer Situation, in welcher sich der Beschuldigte unterlegen fühlte, weil der Privatkläger ihn festhielt (vgl. Urk. D1/4 Nr. 10, wonach er sich in die Enge getrieben gefühlt habe). Dieses Festhalten wurde indes nur erforderlich, weil der Beschuldigte zuvor einen Dieb- stahl begangen hatte und – als er gestellt wurde – zunächst mit der Beute ver- suchte zu flüchten. Hätte er sich nach Konfrontation mit dem beobachteten Dieb- stahl durch den Privatkläger und dessen Bitte zur Taschenkontrolle kooperativ verhalten, wäre es nicht zur Festhaltung gekommen. Der Beschuldigte hätte ledig- lich seine Identität angeben können. Auch später hätte es nicht zu einem Geran- gel kommen müssen, wenn der Beschuldigte einfach die Verantwortung für den von ihm begangenen Diebstahl übernommen hätte und auf den Privatkläger ein- gegangen wäre. Dass der Beschuldigte die Tat spontan beging, wirkt sich ledig- lich leicht verschuldensmindernd aus. Mit der Vorinstanz kann sodann marginal zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er vom Privatkläger abliess, als er sein Ziel, losgelassen zu werden, erreichte. Das Verschulden des Beschuldigten ist gesamthaft als eher leicht zu taxieren. Die Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten führt zu keiner anderen Verschuldensbewertung, nachdem der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven handelte.

- 24 - Hierfür erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Ta- gessätzen Geldstrafe als angemessen.

b) Diese Einsatzstrafe erfährt unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkompo- nenten gesamthaft eine Erhöhung um einen Monat. So war der Beschuldigte zwar in tatsächlicher Hinsicht geständig. Jedoch erfolgte dieses Geständnis lediglich unter erdrückender Beweislast, weshalb unter diesem Titel nur eine marginale Strafminderung gerechtfertigt ist. Erheblich straferhöhend sind auf der anderen Seite die beiden teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, die Delin- quenz während laufender Probezeit sowie der Umstand zu gewichten, dass er das vorliegende Delikt während laufendem Verfahren in anderer Sache (GB170008) beging.

c) Insgesamt wäre der Beschuldigte somit für die verübte einfache Körperver- letzung bei isolierter Betrachtung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten oder einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

d) Was die Wahl der Sanktionsart anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der begangenen Körperverletzung weder durch zwei bedingt ausgesprochene Geldstrafen noch durch den Widerruf einer solchen von weiterer Delinquenz abhalten liess, so dass sich die erneute Ausfäl- lung der gleichen Sanktion als unzweckmässig erweist und keine präventive Effi- zienz erwarten lässt (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Dies gilt umso mehr wenn man be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte die Hinderung der Amtshandlung sogar trotz vorgängiger Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beging. Im Ergebnis ist daher für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszusprechen. Dieser Entscheid steht sodann auch in Einklang mit Art. 41 Abs. 1 StGB. Denn die Einbringlichkeit einer weiteren Geldstrafe erscheint angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. oben E. 4.3.1.c) als äus- serst fragwürdig, zumal der Beschuldigte bereits durch den Widerruf der vormali- gen Geldstrafe in Höhe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die erneut auszu- fällende Geldstrafe für die Hinderung der Amtshandlung (vgl. nachstehend E. III.5) in finanzieller Hinsicht erheblich belastet sein wird.

- 25 - 4.3. Zusatzstrafe Wie bereits dargelegt wurde, beträgt die Grundstrafe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. April 2017) 60 Tage Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend E. 1.3). Da für die heute zu beurteilende neue Tat die gleiche Strafart festgelegt wurde kommt eine Zusatzstrafenbildung gemäss Art 49 Abs. 2 StGB in Frage. Die einfache Körperverletzung erweist sich im Vergleich zum Grunddelikt (Hausfriedensbruch) als die schwerere Straftat, weshalb die hierfür festgesetzten 5 Monate um die Grundstrafe unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips auf 6 Monate zu erhöhen sind. Von dieser Gesamtstrafe ist in einem letzten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe von 60 Tagen bzw. 2 Monaten Frei- heitsstrafe abzuziehen. Folglich ist der Beschuldigte mit 4 Monaten Freiheitstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017 zu bestrafen.

5. Hinderung der Amtshandlung 5.1 Zuletzt ist für dieses Delikt eine Strafe zu bemessen. Gemäss Art. 286 StGB kann der Täter einzig mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen geahndet wer- den. 5.2 Innerhalb dieses Strafrahmens ist zur Beurteilung des Tatverschuldens ver- schuldenserhöhend zu bewerten, dass der Beschuldigte mehreren klaren Auffor- derungen des Polizeibeamten, anzuhalten, nicht nachkam. Die beabsichtigte Amtshandlung wurde dadurch vollends verunmöglicht. Von besonderer Respekt- losigkeit gegenüber staatlicher Autorität zeugt, dass er dies ohne ersichtlichen Grund tat. Er handelte direktvorsätzlich. Weitere verschuldensmindernde Fakto- ren sind keine ersichtlich. Insgesamt ist das diesbezügliche Verschulden des Be- schuldigten in objektiver und subjektiver Hinsicht als mittelschwer zu bewerten. Was die Täterkomponenten anbelangt, so wies der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf und delinquier- te wiederum während laufender Probezeit. Mit der Vorinstanz wirkt sich das erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Geständnis lediglich

- 26 - marginal strafmindernd aus. Für dieses Delikt ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen. 5.3 Die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hat die Vor- instanz zutreffend aufgeführt (Urk. 55 E. IV.D.3.4). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte arbeitete zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils in der H._____ in Zürich-I._____ und erzielte mit einem Teilzeitpensum ein Ein- kommen von durchschnittlich ca. Fr. 1'120.– netto im Monat (Urk. 45/2-5). Im Be- rufungsverfahren reichte er eine Lohnabrechnung der J._____ GmbH in Zürich vom 2. März 2020 ein, nach welcher er Fr. 1'663.60 erhalten habe (Urk. 62/3). Zurzeit arbeitet er allerdings nicht mehr, da er sich für ein dreijähriges Studium als Informatikingenieur in K._____ [Ort] angemeldet hat (Prot. II S. 8 f.). Er verfügt über Ersparnisse in der Höhe von Fr. 2'500.–, weiteres Vermögen hat er nicht (Urk. 62/2; Prot. II S. 10). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich Fr. 350.–. Miete bezahlt der Beschuldigte hingegen keine, weil er derzeit bei sei- ner Mutter in Winterthur lebt. Er beteiligt sich lediglich an den Haushaltskosten, indem er gelegentlich den Lebensmitteleinkauf bezahlt (Prot. I S. 7 ff.). Ausge- hend von diesen finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes mit der Vorinstanz auf Fr. 10.– festzusetzen.

6. Gesamtergebnis 6.1. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die neu zu beurteilenden Delikte (ferner) zu bestrafen mit − 4 Monaten Freiheitstrafe für die einfache Körperverletzung als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017, und − 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshand- lung. 6.2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. April 2017 ausgefällten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist – wie oben dar- gelegt ( E. III.3.1) – zu widerrufen.

- 27 - IV. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs korrekt dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholung ist vollumfänglich auf diese Erwägungen zu verweisen (Urk. 55 E. V.1).

2. Mit Bezug auf Anhaltspunkte für eine Schlechtprognose ist – zwecks Ver- meidung von Wiederholungen – auf die bereits vorstehend zum Widerruf gemach- ten Erwägungen (E. III.3.1) zu verweisen. Im Rahmen der Vollzugsfrage ist dar- über hinaus aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Voll- zug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2017 ausgefällten 60- tätigen Freiheitsstrafe am 21. August 2018 angetreten hat, was eine positive Wir- kung erhoffen lässt und vom Beschuldigten auch glaubhaft dargetan wurde (Urk. 66 S. 14). Ebenfalls hat er seither seine noch offenen Geldstrafen und Bussen bezahlt (Urk. 67/1-2). Ferner hat er inzwischen wieder eine gute soziale Bindung zu seiner Mutter und seiner Schwester aufbauen können, was ihm ein stützendes, vor weiterer Delinquenz bewahrendes soziales Netz bieten dürfte. Auch der Um- stand, dass er sich für ein Studium in K._____ bereits eingeschrieben hat, kann als ein deutlicher Schritt in eine deliktsfreie, zielgerichtete Zukunft interpretiert werden (Urk. 67/3-5; Prot. II S. 8 f., 10 f., 13). Sodann ist die gesamte Wirkung des Urteils in die Prognosebeurteilung mit einzubeziehen, insbesondere der Wi- derruf der mit Urteil des Obergerichtes Zürich vom 4. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 190 Tagessätze (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14). Be- rücksichtigt man schliesslich, dass mit Bezug auf die Freiheitsstrafe ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vorliegt, d.h. er nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er für die begangene Körperverletzung bereits am 28. April 2017 verur- teilt worden wäre, ist hypothetisch davon auszugehen, dass er zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Insofern kann dem Beschuldigten diesbe- züglich gerade noch und im Sinne einer allerletzten Chance der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gewährt werden. Um den doch verbleibenden Restbedenken zu begegnen, ist die Probezeit jedoch auf fünf Jahre festzusetzen. Allerdings ist die Geldstrafe zu vollziehen, liess er sich doch von den bisher sowohl bedingt als

- 28 - auch unbedingt ausgefällten gleichartigen Sanktionen überhaupt nicht beeindru- cken. V. Genugtuung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen und verwies den Privatkläger im Mehrbetrag auf den Zivilweg (Urk. 55 E. VII.4.2). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz für den Fall eines Schuldspruches lediglich geltend, dass die vom Privatkläger als Genugtu- ung verlangten Fr. 1'500.– zu hoch seien (Urk. 44 S. 14). Im Berufungsverfahren bezifferte sie unter der gleichen Prämisse den ihrer Ansicht nach angemessenen Genugtuungsbetrag auf maximal Fr. 200.– (Urk. 66 S. 17 f.). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger keine Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt hat. Einer Abänderung des Entscheides zulasten des Beschuldigten stünde die reformatio in peius entgegen.

2. Was die rechtlichen Voraussetzungen der Genugtuung anbelangt, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglich zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 55 E. VII.1.1 f., 4.1). Ebenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Privatkläger die genugtuungsbegründenden Tatsachen anlässlich seiner Einvernahme vom 28. April 2017 hinreichend substantiierte (a.a.O. E. VII.3.2) und ihm grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist (a.a.O. E.VII.4.2). Der Beschuldigte biss den Privatkläger mit grosser Kraft und fügte diesem dadurch eine ca. 5 cm grosse, sehr schmerzhafte Wunde zu. Kurz nach dem Biss klagte der Privatkläger sogar über Taubheit im Arm und in den Fingern. Er musste ärztlich und antibiotisch be- handelt werden und war fünf Tage nicht arbeitsfähig. Mit der Vorinstanz ist so- dann unter Hinweis auf die Erwägungen zum Schuldpunkt betreffend einfacher Körperverletzung (vgl. oben E. II.2.3) zu konstatieren, dass den Privatkläger ent- gegen der Darstellung der Verteidigung kein Selbstverschulden trifft. Schliesslich erweist sich auch der von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungsbetrag als an- gemessen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger

- 29 - C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. April 2017 als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen – und unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünf- teln ist vorzubehalten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt im Berufungsverfahren mit Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, den Widerruf, den Strafpunkt und die Genugtuungsforderung. Allerdings obsiegt er hinsichtlich dem beantragten Freispruch wegen Hausfrie- densbruchs und dem Vollzugspunkt teilweise. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 19. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung), 2 Spiegelstrich 3 und 4 (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und geringfügigen Diebstahls), 3 (Freispruch vom Vorwurf des Raubes), 5 Spiegelstrich 3 (Be-

- 30 - strafung mit Busse), 7 (Bussenvollzug), 8 und 10 (Verweisung der Privatklä- ger auf den Zivilweg betreffend Schadenersatzbegehren) sowie 11 bis 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom

4. April 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe als Zu- satzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. April 2017, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

5. Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre fest- gesetzt.

6. Die Geldstrafe wird vollzogen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. April 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünf- teln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge-

- 31 - richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____ und B._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft C._____ und B._____ AG, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 32 - − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB160380, ad acta, hinsichtlich Dispositiv Ziff. 2 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Karabayir