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SB200089

Mehrfache üble Nachrede (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2021-03-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

ergänzend zu erstellen, eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen und dieser Sachverhalt auch einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei die

- 9 - erkennende Kammer insgesamt nach wie vor an die Anklage vom 6. März 2017 (Urk. 25) gebunden ist. Teilrechtskraft 1.4. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 17. August 2018 (SB170428; Urk. 98). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). 1.5. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil ergangenen Freispruchs von den Vorwürfen der üblen Nachrede, begangen am 8. März 2015,

17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 (Urk. 98 S. 40), ist der diesbezügliche Entscheid des ersten Berufungsurteils vom

17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen, weshalb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollständig an. Er bean- tragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 und Urk. 66/1 S. 1 sowie Urk. 125 S. 2). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch

- 10 - im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, ZH StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). 2.3. Demgemäss gilt in Bezug auf das gegebenenfalls auszusprechende Straf- mass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, als Höchstgrenze (Urk. 98 S. 40). III. Ausgangslage

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Zum Rechtlichen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im Beru- fungsurteil (Urk. 98 S. 15 ff.) und im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 verwiesen werden (Urk. 115 S. 3 ff.), das bezüglich der Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.5 als BGE 146 IV 23 in der amtlichen Sammlung publiziert wurde. Zum besseren Verständnis sei hier das Wichtigste nochmals festgehalten: 1.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- deren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Unter der von Art. 173 Ziff. 1 StGB geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung ver- standen, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a). Bei der Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welcher ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Namentlich der Vorwurf, je- mand hege Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder vertrete des- sen Ideologien, ist ehrverletzend. Wer eine solche Gewalt- und Willkürherrschaft billigt oder verherrlicht, die insbesondere für die systematische Vernichtung von Juden verantwortlich war, ist kein ehrbarer Mensch. Das gilt angesichts des histo- rischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung auch für die Unterstel-

- 11 - lung, jemand vertrete antisemitisches Gedankengut (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.3.1; 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom

29. Januar 2020 E. 2.1.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]; 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 2.2.2 [zur Publ. vorges.]; je mit Hinweisen). Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst nach dem klaren Wortlaut auch die Weiterverbreitung einer solchen Bezichtigung (BGE 118 IV 153 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Nach der Rechtsprechung ist das Delikt vollendet, wenn der ehrverletzende Vor- wurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4). Dabei genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.2 [zur Publ. vorges.]). 1.3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne be- gründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrver- letzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Diese Bestimmungen finden auch beim gemischten Werturteil Anwendung, wobei diesfalls der Beweis gelingt, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiese- nen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Um- stände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden

- 12 - oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]; je mit Hinweisen).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. In Nachachtung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist gestützt auf die Erwägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 davon auszugehen, dass die infolge des Teilfreispruchs zur Beurteilung verbliebenen inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 ein Antisemit sei (E-Mail vom 6. Juni 2015; Anklagevorwurf 1, Urk. 25 S. 2), eine "antisemitische" und "rassistische" Position bzw. rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedankengut vertrete (Markierungen bzw. Kommentierungen bzw. "Gefällt mir"-Markierungen von posts; Anklagevorwurf 3; Urk. 25 S. 3 f.) bzw. ihm eine Sympathie bzw. besondere Nähe zum Naziregime unterstelle, sowie die inkriminierten Äusserungen/Weiterverbreitungen des Be- schuldigten vom 20. Juli 2015, 16. Juni 2016 und 17. Juni 2016, wonach der Pri- vatkläger 2, der C._____, ein "rechter und antisemitischer Verein" sei (Markierun- gen bzw. Kommentierungen bzw. "Gefällt mir"-Markierungen von posts; Anklage- vorwurf 3; Urk. 25 S. 4 f.), ehrverletzend sind. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal durch die "Gefällt mir"-Bekundung und das "Teilen" von fremden Beiträgen der ursprünglich anvisierte Empfängerkreis erheb- lich erweitert wurde, da die ehrverletzenden Nachrichteninhalte an Personen ge- langt sind, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsautors angehörten (sie- he E. II.1.a.1.2.1.). 2.2. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, kann auf die Erwägungen dazu im angefochtenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 verwiesen werden (Urk. 98 S. 24 E. 3). Somit kann aus der Erklärung des Beschuldigten, dass es ihm jeweils darum gegangen sei, eine kritische Auseinandersetzung mit diskrimi- nierenden Verhaltensweisen zu fördern, nichts anderes abgeleitet werden, als dass ihm die Ehrenrührigkeit der eigenen (E-Mail und Kommentare) und der wei-

- 13 - terverbreiteten Beschuldigungen (Teilen und Liken) bewusst war und er dies auch wollte. In Bezug auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen handelte der Beschuldigte somit mit Wissen und Willen. In Bezug auf die geschaffene Ge- fahr der Rufschädigung ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten von Eventual- vorsatz auszugehen. Es ging ihm primär nicht um eine Rufschädigung bzw. um die Verletzung der Privatkläger 1 und 2, sondern um eine kritische Auseinander- setzung zum Thema Diskriminierung. Zur Erreichung dieses Zieles nahm er aber zumindest in Kauf, dass die Beschuldigungen den Ruf der Privatkläger schädigen bzw. sie in ihrer Ehre verletzen könnten. Was den Vorsatz in Bezug auf die Kenntnisnahme durch Dritte anbelangt, so wusste und wollte der Beschuldigte, dass das E-Mail mitsamt dem ehrverletzenden Inhalt von der Vizepräsidentin des C._____, F._____, zur Kenntnis genommen wird, war dies doch gerade der Zweck dieses E-Mails. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten gab der Beschuldigte selber zu, gewusst zu haben, dass er die ehrverletzenden Beiträge Dritter durch die Like-Markierungen und durch das Teilen weiterverbreitete (Prot. I S. 24). Da- mit war ihm bewusst, dass sie von weiteren, vom Ursprungsautor nicht anvisierten Facebook-Nutzern zur Kenntnis genommen werden konnten, was ihm zum Zwe- cke einer kritischen Auseinandersetzung egal war. Infolge fehlender Anfechtung ist im vorliegenden Fall ebenfalls verbindlich davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Äusserungen nicht in der überwiegenden Absicht machte bzw. wei- terverbreitete, die Privatkläger zu beleidigen bzw. ihnen Übles vorzuwerfen (Urk. 98 S. 11 ff. und Urk. 115 S. 6).

3. Zulassung zum Entlastungsbeweis Nachdem es sich sowohl bei der Bezeichnung als Antisemiten bzw. als antisemi- tisch bzw. nationalsozialistisch (z.B. "antisemitischer Verein"; "wegen Rassendis- kriminierung verurteilt"; "Kontakte zur Neonazi-Revisionistenszene") als auch bei den Kommentaren "… drückt leider immer wieder durch …" bzw. "… dampft leider auch im …" um gemischte Werturteile handelt, mittels welchen den Privatklägern wertend eine antisemitische bzw. nationalsozialistische Gesinnung nahegelegt wird (z.B. "braunes Gedankengut", "braune …"), ist die dabei transportierte Tat- sachenbehauptung (bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus bzw. gegenüber

- 14 - Juden) einer Wahrheitsprüfung zugänglich, da diese Äusserungen auf einem dem Beweis zugänglichen Tatsachenfundament gründen (Urk. 115 E. 2.2.2. S. 6 f. und E. 2.3.2 S. 9). Der Beschuldigte ist diesbezüglich zum Wahrheitsbeweis zuzulas- sen. Da die Gesinnung als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich ist, kann der Wahrheitsbeweis in diesen Fällen regelmässig einzig durch Äusse- rungen und/oder das Verhalten einer Person geführt werden (BGE 121 IV 76 E. 2.b/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.7 [zur Publ. vorges.]). Belege für die im Tatzeitpunkt aktuelle antisemitische Weltanschauung der Privatkläger müssen die inkriminierte Beschuldigung oder Verdächtigung örtlich und zeitlich nahelegen, d.h. es müssen ausreichende An- haltspunkte vorhanden sein, aus denen sich eine antisemitische Haltung des Pri- vatklägers 1 ableiten lässt. Ältere Belege können insofern zum Tragen kommen, als der Betroffene selbst in gleicher Sache und ähnlicher Denkweise wieder an die Öffentlichkeit getreten ist und insofern frühere Aussagen konserviert (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.4 [zur Publ. vorges.]). IV. Wahrheitsbeweis

1. Standpunkt der Parteien Der Beschuldigte 1.1. Der Beschuldigte macht geltend, der Vorwurf des Antisemitismus und des Rassismus halte im Lichte der gesamten Aussagen des Privatklägers 1 und der Ausführungen auf der Homepage des Privatklägers 2, die über all die Jahre öf- fentlichgemacht worden seien, einer Überprüfung anhand der anerkannten sozia- len, historischen und politischen Kriterien zur Frage, wann eine Aussage als anti- semitisch oder als rassistisch zu bezeichnen sei, stand (Urk. 125 S. 5 f.). Wer von Orten in Europa spreche, wo man vor der neuen jüdisch gesteuerten Inquisition geschützt sei und eine Strafe mit dem Hinweis auf eine angebliche jüdische Inqui- sition nicht antrete und dann Jahre später öffentlich erkläre, er müsse aktiv etwas dagegen tun, um nicht zum Antisemiten zu werden, könne nicht für sich in An- spruch nehmen, dass andere ihre Meinung zu dieser Sachlage nicht auch kundtä-

- 15 - ten. Er könne sich auch nicht damit begnügen, in einer Stellungnahme darauf zu erklären, er sei kein Rassist und kein Antisemit (Urk. 125 S. 9 und S. 13 f.). Aus- serdem macht der Beschuldigte geltend, es sei gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse, wenn Mitglieder der Zivilgesellschaft in Ausübung ihrer Meinungs- äusserungsfreiheit scharfe Kritik üben und diese von Dritten mit "gefällt mir" oder einem "like" auf Facebook markiert würden, wenn Personen der Zeitgeschichte, wie die beiden Privatkläger, über Jahrzehnte die Öffentlichkeit suchten. Ausser- dem hätten diese durch konkludentes Handeln in die angeklagte Meinungsäusse- rung eingewilligt, indem sie auf der Webseite des Privatklägers 2 zahlreiche Inhal- te der Öffentlichkeit zugänglichgemacht hätten, die sie als nicht antisemitisch und nicht rassistisch verteidigten. Die Einwilligung gelte, solange die Beurteilung der Inhalte vertretbar sei, was vorliegend der Fall sei (Urk. 66/1 S. 6 f. und Urk. 125 S. 21 f.). Der Beschuldigte stützt sich für den Wahrheitsbeweis zum einen auf ei- ne Auswahl einer Vielzahl von Äusserungen und Publikationen der Privatkläger, die er anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verlas und einreichte (Urk. 66/1-2 und Urk. 125 S. 15), sowie auf das Protokoll dieser Verhandlung, zum anderen auf einschlägige Gerichtsurteile, welche die Gesinnung des Privat- klägers 1 zum Gegenstand hatten (Urk. 66/1 S. 11 ff. und Urk. 125 S. 6 und S. 10). So bleibe es eine Tatsache, dass der Privatkläger 1 vom Kassationshof des Bun- desgerichts mit Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 (Urk. 15/11/2 = 41/1) aufgrund von Äusserungen aus den Jahren 1995 und 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden sei. Dabei sei es um die Verunglimpfung von Juden im Zusammenhang mit dem Schächten von Tieren gegangen, indem unter anderem Vergleiche zu den Methoden der Nationalsozialisten gezogen wor- den seien (Urk. 125 S. 7 und 12). Dieser Entscheid sei nicht nur heute noch ab- rufbar, er könne auch unter voller Namensnennung (sc. auf der Homepage des Bundesgerichts) nachgelesen werden. Dazu finde sich sodann auf der Homepage des Privatklägers 1 eine "Klarstellung zu Rassismus-Vorwürfen" (Urk. 125 S. 12 f.), die unter anderem laute: "Wer behauptet, ich hätte rassistische/antisemi- tische Aussagen verbreitet, der hat mich entweder missverstanden oder meine Aussagen bösartig verdreht" (Urk. 67/19). Dass von einer bösartigen Verdrehung

- 16 - keine Rede sein könne, zeigten die an der Berufungsverhandlung eingereichten Plädoyerbeilagen eindrucksvoll auf, in welchen alle Ausführungen der Privatklä- ger 1 und 2 aufgezeigt würden (Urk. 125 S. 13 und Urk. 67/1-35). Zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassismus weist der Beschuldigte auf einen Artikel der E._____ Zeitung vom tt.mm.2014 hin, wonach der Privatkläger 1 noch im Jahre 2014 in einem Interview den Medien selber dargelegt habe, dass er wegen Ras- sismus zweimal verurteilt worden sei, wobei er "nur wegen der Hetze gegen Ju- den" verurteilt worden sei. Auf die Frage, ob er Antisemit sei, habe er geantwortet, nein, er hasse nur die Schächtjuden und müsse aber aktiv etwas tun, um nicht zum Antisemiten zu werden (Urk. 125 S. 14; Urk. 15/11/4 und Urk. 67/26). Hervorzuheben sei, dass sich der Privatkläger 1 in einem Artikel des G._____ vom tt.mm.2015 von sich aus und ohne dass eine Frage gestellt worden wäre seine eigenen damals gemachten Äusserungen aufgegriffen und sie als richtig bezeichnet habe. Dass sich der Privatkläger 1 dabei auf seine alten Aussagen bezog, für welche er verurteilt worden war, stehe zumindest für das Bezirksgericht Winterthur ausser Frage. Dieses habe in seinem Urteil vom 29. März 2018 erklärt, dass für den Durchschnittsleser die Aussage des Privatklägers 1 so zu verstehen sei, dass viele der für den Streit mit M._____ relevanten Äusserungen aus den 1990er-Jahren stammten und der Privatkläger 1 zu diesen nach wie vor stehe (Urk. 125 S. 8 und 13 f. und Urk. 126/2-3). Als Beweis dafür führt der Beschuldig- te den Artikel des G._____ vom tt.mm.2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 (Urk. 126/2-3) an. Zum Beleg dafür, dass sich der Privatkläger 1 mit seinen Anschauungen und Ansichten nicht von antisemitischem Gedankengut distanziert habe, verweist der Beschuldigte auf einen Beitrag auf der Webseite des Privatklägers 2 über den Vollzug der Gefängnisstrafe des Pri- vatklägers 1 (Urk. 67/12), der auch am 30. Juni 2020 noch auf der Webseite ab- rufbar gewesen sei und welche Äusserungen auch von der Presse aufgenommen worden seien (Urk. 125 S. 15 und Urk. 15/11/5 [Artikel im F._____]; Urk. 41/6 [H._____]; Urk. 67/21 [Auszug aus Webseite I._____]). Schliesslich würden die Privatkläger die Äusserungen von J._____, für welche diese verurteilt worden sei, verteidigen resp. relativieren und damit anzweifeln. So

- 17 - sei noch am 27. Juni 2018 auf der Webseite des Privatklägers 2 der Link zu ei- nem Artikel mit dem Titel "K._____" der Zeitschrift "L._____" vom 28. April 2014 verlinkt gewesen, in dem auch der Privatkläger 1 mit einer antisemitischen Äusse- rung zitiert werde (Urk. 125 S. 18). 1.2. Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis betreffend den Privatkläger 2 hält der Be- schuldigte fest, es sei unbestritten, offenkundig und gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger 1 Gründer, Präsident und Geschäftsleiter des Privatklägers 2 sei und damit dessen "Gesicht". Er präge die öffentliche Wahrnehmung des Vereins C._____ praktisch alleine (Urk. 125 S. 19). Der Privatkläger 2 publiziere in seinen Vereinsmedien die einschlägigen Äusserungen des Privatklägers 1, verlinke und publiziere dort aber auch Artikel, die von Organisationen stammten, die gemäss Wikipedia als "white nationalist" und als "neo-Nazi organization" bezeichnet wür- den. Zum Beweis hierfür verweist der Beschuldigte auf den Artikel betreffend die Gefängnisstrafe des Privatklägers 1 und die Verlinkung des Artikels im L._____. Der Privatkläger 2 als juristische Person handle durch seine Organe, welche di- rekt Teil der juristischen Person seien und nicht nur deren Stellvertreter. In der Lehre bestehe Einigkeit, dass dem Vereinspräsidium die zentrale Rolle zukomme, weshalb die einschlägigen Äusserungen des Privatklägers 1 auch dem Privatklä- ger 2 zuzurechnen seien (Urk. 125 S. 20 f.). Die Privatkläger 1.3. Die Privatkläger machen im Wesentlichen zum Wahrheitsbeweis geltend, dieser gelinge dem Beschuldigten nicht, weshalb das aufgehobene Berufungsur- teil im Ergebnis zu bestätigen sei. Namentlich sei das Urteil der Winterthurer Ein- zelrichterin nicht rechtskräftig, weshalb daraus nichts abgeleitet werden könne. Der Wahrheitsbeweis für den Vorwurf eines aktuellen Rassismus und Antisemi- tismus könne nicht mit irgendwelchen alten Äusserungen der Privatkläger geführt werden. Sämtliche vom Beschuldigten zu den Akten gegebenen Zeitungsveröf- fentlichungen widersprächen der Behauptung, die Privatkläger würden diese alte Verurteilung selber immer wieder und aktuell öffentlich thematisieren. Es seien ausnahmslos Journalisten gewesen, die in diesen zum Beweis verstellten Veröf- fentlichungen das Thema angeschnitten und den Privatkläger 1 überraschend mit

- 18 - dieser alten Verurteilung konfrontiert hätten (Urk. 133 S. 4 ff.). Die Äusserung des Privatklägers 1, er hasse nur die Schächtjuden, sei eine klare Distanzierung von Antisemitismus, denn Antisemitismus zeichne sich wie allgemein Rassismus dadurch aus, dass Menschen einzig wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion die Menschenwürde abgesprochen werde. Das sei bei diesem Zitat gerade nicht der Fall. Der Privatkläger 1 habe sich im Berufungsverfahren mit al- ler Klarheit glaubhaft von Rassismus und Antisemitismus distanziert, so wie auch in den parallelen Verfahren und an öffentlichen Gerichtsverhandlungen. Bei der Verurteilung aus dem Jahre 1998 hätten die Gerichte anerkannt, dass alle inkri- minierten Äusserungen im Zusammenhang mit seinem tierschützerischen Kampf gegen das Schächten stünden. Mit anderen Worten würde das die Privatkläger nicht zu Rassisten und Antisemiten machen, auch wenn diese Verurteilung wegen einzelnen Äusserungen aktuell wäre. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5A_546/2019 halten die Privatkläger fest, dass auch in der jüngst ergange- nen Rechtsprechung den Privatklägern immer wieder attestiert worden sei, dass es keine Hinweise auf eine rassistisch-antisemitische Gesinnung gebe (Urk. 133 S. 6 f.). Im weiteren bestreiten die Privatkläger die Interpretation der Inhalte in den vom Beschuldigten als Beweis offerierten Artikeln in Zeitungen und auf Webseiten (Urk. 133 S. 7 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 an allen jemals veröffentlichten früheren Äusserungen festhalte, treffe nicht zu. Das ergebe sich daraus, dass die Privatkläger einzelne alte Äusserungen, die in der Wahrheitsbeweis-Tabelle des Beschuldigten als rassistisch bzw. antisemitisch bezeichnet werden, nach Bekanntwerden gelöscht hätten und sich der Privatklä- ger 1 an der Hauptverhandlung ausdrücklich von einzelnen Äusserungen distan- ziert habe (Urk. 133 S. 10). Bezüglich der Verantwortlichkeit des Privatklägers 2 für die Äusserungen seines Präsidenten, des Privatklägers 1, wird auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2018 verwiesen, welches die Mitbetroffenheit des Privatklägers 2 bezüglich der Rassismus- und Antisemi- tismusvorwürfe gegen den Privatkläger 1 verneine, so dass dies auch umgekehrt gelte (Urk. 133 S. 19). Im Übrigen bestritten die Privatkläger die Behauptungen des Beschuldigten, insbesondere betreffend die verschiedenen zitierten Urteile zahlreicher Gerichtsinstanzen (Urk. 133 S. 14 ff.) und namentlich auch bezüglich

- 19 - der Wahrung berechtigter Interessen, des Rechtfertigungsgrunds der Einwilligung und der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Urk. 133 S. 20 ff.).

2. Rechtfertigungsgründe In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachten Argumente hinsichtlich der Wahrung berechtigter, höherwiegender Interessen und einer konkludenten Einwilligung seitens der Privatkläger in die Ehrverletzung sei vorab auf die ent- sprechenden Erwägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 (Urk. 98 S. 25) und in jenem der Erstinstanz (Urk. 51 S. 21 f.) verwiesen. Auch wenn dem Beschuldigten zuzustimmen ist, dass das verfassungsmässige Recht auf Meinungsäusserung nach Art. 16 der Bundesverfassung dem Einzel- nen das Recht verleiht, der Öffentlichkeit und Privatpersonen Meinungen und In- formationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommenzulassen, so gilt die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unbegrenzt. Sie wird namentlich durch Art. 173 StGB eingeschränkt, der den guten Ruf und die Rechte Dritter schützt (BGE 137 IV 313 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 8.4). Das gilt selbst dann, wenn der Privatkläger zu einer Person der Zeitgeschichte geworden ist, wie der Beschuldigte behauptet (BGE 137 IV 313 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 3 [zur Publ. vorges.]). Die Behauptungen sind im Rahmen des Wahrheitsbeweises zu prüfen.

3. Beweisergebnis Wahrheitsbeweis 3.1. Ausgangspunkt des Antisemitismus-Vorwurfs bildet das von den Parteien zi- tierte und angeführte Urteil 6S.367/1998 des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 26. September 2000, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Ge- fängnis verurteilt wurde (Urk. 15/11/2 = 41/1). Darin hielt das Bundesgericht fest, der Privatkläger 1 habe durch verschiedene Äusserungen nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt und es als Ausdruck

- 20 - einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden qualifi- ziert, welche mit der nationalsozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn ver- gleichbar seien. Mit diesen Äusserungen würden die dem Schächtgebot verpflich- teten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Vergleiche der Nazi-Henker etc. mit den Juden als Opfer des nationalsozialisti- schen Terrors seien zudem besonders perfide, wenn sie mit dem Vorwurf ver- knüpft würden, dass sich die Juden unter Berufung auf ihr Schicksal Sonderrechte unter anderem zur Verübung vergleichbarer Verbrechen anmassten, obschon sie doch eine besondere Sensibilität für die leidende Kreatur haben müssten (a.a.O. E. 4a). Eine (weitere) Äusserung des Privatklägers 1 zeichne polemisch das Kli- schee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meine, sich alles erlauben zu können. Eine andere Äusserung betreffend den Vergleich mit "Menschenfressern", deren Glau- ben vorschreibe, "jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen", sei allein schon wegen ihrer unsäglichen Primitivität als eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise zu qualifizieren. Eine solche Herabsetzung sei auch die Äusserung, wonach die Juden wegen des Schächtens, das ein grau- sames, pervers religiöses jüdisches Ritual sei, "nichts anderes als tiefe Verach- tung" verdienten. Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichte- ten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwertige Menschen betrachtet und behandelt zu werden (a.a.O. E. 4b). Im Übrigen erwog das Bundesgericht, der Privatkläger 1 greife in einzelnen Gegen- stand des angefochtenen Urteils bildenden Äusserungen nicht allein die von ihm abschätzig als "Schächtjuden" bezeichneten Juden an, die dem Schächtgebot verpflichtet sind, sondern die Juden generell, indem er den nicht dem Schächtge- bot verpflichteten jüdischen Kreisen zum Vorwurf macht, dass sie ihrerseits das Schächten als Ausdruck der Glaubensfreiheit etc. verteidigten, in der "Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein", welcher Wahn offenbar keine Grenzen kenne und auch vor primitivster Tierquälerei nicht Halt mache. Der Privatkläger 1 zeichne damit das Klischee von den Juden als eine

- 21 - verschworene Gemeinschaft, die keine Kritik an ihren Angehörigen zulasse und sich unter Berufung auf ihr eigenes Schicksal insbesondere auch unter der Herr- schaft des nationalsozialistischen Regimes Sonderrechte anmasse (a.a.O. E. 5b). Das Bundesgericht zog das Fazit, wer sich in dieser Weise äussere, müsse sich den Vorwurf des Handelns aus antisemitischen Beweggründen gefallenlassen (a.a.O. E. 6c). Diese Verurteilung des Privatklägers 1 wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung blieb die einzige Verurteilung, was unbestritten ist. 3.2. Der Privatkläger 1 greift nun aber selbst immer wieder seine damaligen Äusserungen auf und macht sie in Zeitungen und/oder auf der öffentlich zugängli- chen Webseite des Vereins C._____ (C._____) für eine breite Öffentlichkeit zum Thema:

a) Die E._____ Zeitung publizierte am tt.mm.2014 ein Interview mit dem Privat- kläger 1. Darin antwortet er unter anderem auf die Frage, was er mit seinen 25 Jahren Arbeit für den Verein C._____ erreicht habe, er habe das Bewusstsein für die Qualen der Nutztiere geschärft und diesen Holocaust sichtbar gemacht. Das sei bei Massenverbrechen häufig so, dass die Gesellschaft dies gar nicht merke (Urk. 41/3 S. 1). Konfrontiert damit, er sei dafür wegen Rassismus verurteilt wor- den, betont er "sogar zweimal" und fügt an "Interessant ist, dass ich nur wegen der … worden bin, dabei habe ich die … jeder in der … das halte ich …". Nachge- fragt, ob er Antisemit sei, antwortet der Privatkläger 1 "Nein. Ich hasse nur die ... finde ich ... Ich musste in dieser … werde" (a.a.O. S. 2). Dieser Zeitungsartikel war am tt.mm.2017 online auf der Webseite des G._____ noch abrufbar, wie sich aus dem entsprechenden Internetausdruck ergibt (Urk. 67/18).

b) Gegenüber dem G._____, das die Angaben am tt.mm.2015 im Zusammen- hang mit der Distanzierung der Tierrechtsorganisation "M._____" vom "Verein C._____" publizierte, verwies der Privatkläger 1 darauf, dass viele seiner Äusse- rungen aus den 1990er-Jahren stammten und sinnwidrig eingesetzt würden. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: "Zu meinen … stehe ich nach wie vor" und "Sie mögen zwar … man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 126/3).

- 22 -

c) Am tt.mm.2003 wird der Privatkläger 1 auf der Webseite des Privatklägers 2 in einem Beitrag im Nachgang zu seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminie- rung, welcher auch am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte, wie folgt zitiert: "Meine Kritik an den … zu vergleichen: In beiden Fällen wird ein … dargestellt. Die Betroffenen – … dargestellt", "…dass ich als … verur- teile" (Urk. 67/3). Dass der Privatkläger 1 diese Aussagen im Zeitpunkt der inkriminierten Handlun- gen des Beschuldigten (und auch später noch) weder von der Webseite des von ihm gegründeten und präsidierten Vereins C._____ gelöscht hat noch sich davon distanzierte und er die Aussagen im Gegenteil konservierte und damit aktuell be- hielt, kann nicht anders gewürdigt werden, als dass sie immer noch seine Haltung zu den genannten Themen und seine Anschauung wiederspiegeln. Sie bringen mithin seine aktuelle Gesinnung zum Ausdruck. Aus diesen Äusserungen ergibt sich, dass der Privatkläger 1 die Leiden und die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern mit Qualen von Nutztieren durch das Schäch- ten vergleicht sowie das Schächten durch Juden als Massenverbrechen bezeich- net und sie mit den Verbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich gleich- setzt. Dieser Tier-Mensch-Vergleich bagatellisiert und verharmlost jedoch die Massenvernichtung der Juden zur Zeit der Nazi-Herrschaft in Europa und spricht schon deshalb für ein antisemitisches Denken des Privatklägers 1, was bereits das Bundesgericht in seinem Urtei l 5A_207/2015 vom 3. August 2015 festgehal- ten hatte. Durch die Gleichstellung von Nazis und "Schächt-Juden" als Unmen- schen werden die dem Schächtgebot verpflichteten Juden in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise ganz generell herabgesetzt, was den Ein- druck einer antisemitischen Haltung des Privatklägers 1 noch verstärkt. Mit seiner Äusserung, er hasse die "Schächt-Juden" (siehe Ziff. 3.2.a), bringt der Privatklä- ger 1 seine feindselige Abneigung mit einer abschätzigen Bemerkung gar un- missverständlich zum Ausdruck. Daran vermag auch seine immer wieder vorge- brachte pauschale Aussage, er distanziere sich von Rassismus und Antisemitis- mus (Urk. 69 S. 2 ff. und 133 S. 6 f.), nichts zu ändern, nachdem er – wie erwähnt

– die konkreten und detaillierten Äusserungen, die hier aufgeführt sind, aufrecht- und damit aktuellerhält. Es trifft entgegen der Behauptung des Privatklägers 2

- 23 - auch nicht zu, dass die inkriminierten Beiträge auf der Webseite des C._____ ge- löscht worden wären und nur in speziellen Web-Archiven gefunden würden (Urk. 88 S. 3), wie ein Blick auf die eingereichten Belege beweist, die bei den ent- sprechenden vor- und nachstehenden Beiträgen der Privatkläger aufgeführt sind. Damit gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis, wonach der Privatkläger 1 antisemitisch gesinnt ist bzw. antisemitisches und rassistisches Gedankengut ver- tritt. Ihn folglich als Antisemit bzw. seine Äusserungen als "braune …" und ähnli- ches zu bezeichnen (siehe oben Ziff. III.2.1. und III.3), entspricht den Tatsachen. 3.3. Diese Tatsachen werden auch nicht durch die Behauptung der Privatkläger in der neuerlichen Berufungsantwort vom 24. August 2020 entkräftet, wonach ihnen in der jüngst ergangenen Rechtsprechung immer wieder attestiert worden sei, dass es "keine Hinweise auf eine rassistisch-antisemitische Gesinnung" gebe (Urk. 133 S. 7). Die Privatkläger übersehen dabei, dass das Bundesgericht in den Urteilen 5A_801/2018 vom 30. April 2019 (E. 9.4.4) und 5A_546/2019 vom

5. Februar 2020 (E. 5.4) festgehalten hatte, dass dem Privatkläger 1 zwar nur, aber immerhin, im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" – nicht jedoch verallgemeinernd – unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung und ein Nazi. Es erscheine weder als tatsachenwidrig noch als unvertretbar, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine ju- denfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzuwerfen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020, das einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt und teilweise identische Belege zum Gegenstand hatte, ausdrücklich festhielt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht, dass der Privatkläger 1 im Tatzeitpunkt vom August 2015 eine antisemitische Ge- sinnung verfolgt habe (E. 4.3.8; siehe auch Urk. 151/2). 3.4. Aus der Tatsache, dass der Privatkläger 1 als Präsident des Vereins C._____ (C._____) dessen Veröffentlichungen, namentlich zu den ihn persönlich betreffenden diversen Prozessen, vertritt und deren Beibehaltung auf der öffent- lich zugänglichen Webseite www.C._____.ch bzw. im dortigen Online-Archiv nicht nur gutheisst, sondern auch mit Bezug auf den Informationsauftrag der beiden

- 24 - Privatkläger als "wichtige Quelle für Bildung und historische Recherche" und die Beiträge als "Zeitzeugnisse" ausdrücklich verteidigt (Urk. 90 S. 13 und S. 21 f.), kann ohne Zweifel der Schluss gezogen werden, dass er die entsprechenden In- halte vorbehaltlos unterstützt und die öffentliche Wahrnehmung des Privatklä- gers 2 massgeblich prägt. Das zeigt sich beispielhaft an der Bezeichnung des Pri- vatklägers 1 als "Sprachrohr des Vereins C._____ (C._____)" und dass der C._____ seit seiner Gründung für den Privatkläger 1 "Beruf und Berufung zu- gleich" sei, wie im Artikel der E._____ Zeitung vom tt.mm.2014 an prominenter Stelle festgehalten wird (Urk. 41/3 S. 3) und wogegen die Privatkläger nicht oppo- nieren. Der Privatkläger 1 selbst lässt sich denn auch unter Hinweis darauf, dass er Gründer, Präsident und Geschäftsleiter des C._____ sei, als "Gesicht" dieser Tierschutzorganisation bezeichnen, der gleichsam den C._____ verkörpere (Urk. 80 S. 14). Das führt dazu, dass dem Privatkläger 1 die nachstehenden Äusserungen des Privatklägers 2 auf dessen Webseite ebenfalls zuzurechnen sind. 3.5. a) Im Juli 2015 publizierte der Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Organisation "M._____" (M._____) mehrere Beiträge unter dem Titel "Linksextreme und … gegen den C._____ und andere Organisati- onen und Menschen, die gute … vertreten" auf seiner Webseite, die am 17. April 2018 noch abrufbar waren und ausgedruckt werden konnten (Urk. 67/21). Darin wird Folgendes postuliert: "Linksextreme und anonyme, vermutlich … gegen Or- ganisationen und Einzelpersonen, welche das … vergleichen (Tier-Mensch- Vergleich)". Es wird E._____ als "mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk" bezeichnet, das "nichts anderes tut, als Rufmordkampagnen gegen Personen zu führen, welche die …, indem sie andere … finden" (Urk. 67/12 S. 1 und 2).

b) Der Privatkläger 2 publizierte am tt.mm.2012 unter dem Titel "Tierverach- tend: Zeitschrift 'N._____' macht …" auf seiner Webseite eine Stellungnahme sei- nes Vorstandes, der am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte (Urk. 67/17). Darin heisst es im Namen eines Vorstandsmitglieds wörtlich: "Die … fest und werden von … diesbezüglich unterstützt. Das geht sogar so weit, dass …, die sich gegen das Schächten aussprechen, als Antisemiten abgetan

- 25 - und mit dem heutigen Antirassismus-Maulkorbgesetz verurteilt werden! In der Schweiz ist das … verboten (für … leider nicht – mit einem … vorbei, hat eine … die Erlaubnis zum … hineingebracht)" und weiter: "Aber der … ist gross" (Urk. 67/17 S. 2).

c) Mit Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der rechtskräftigen Gefängnisstrafe gegen den Privatkläger 1 publizierte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite 2007 einen Beitrag, der mit "Zeitgenössisches Dokument der … in der Schweiz" und dem Ti- tel "Der Vollzug der …" überschrieben ist und als "Tatsachenbericht" bezeichnet wird. Der Beitrag konnte auch am 8. Januar 2018 noch auf der Webseite des Pri- vatklägers 2 abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/12). In diesem Be- richt heisst es unter anderem: "Dieser …-prozess gegen B_____, '…' genannt, ist ausführlich dokumentiert in www.C._____.ch/…/….htm - als …, welche eines … zu untersuchen haben werden." Weiter wird im Beitrag Folgendes festgehalten: "Im Mai 2004 hat das Verfassungsgericht Ungarns ein Gesetz über 'Volksverhet- zung' (entsprechend dem schweizerischen Antirassismusgesetz) einstimmig als verfassungswidrige Verletzung der Redefreiheit aufgehoben. Es gibt deshalb auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch gesteuerten Inquisition ge- schützt ist und braucht nicht bis nach Russland zu fliehen wie der Revisionist O._____, der wegen seinen historischen Ansichten zum 'Holocaust' in der Schweiz zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde und seither in Russland lebt, wo er durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ist. Dass wegen Mei- nungsäusserungen politisch verfolgte Schweizer in Russland Asyl suchen müs- sen, scheint paradox, zeigt aber deutlich, wie heruntergekommen und degeneriert die Schweiz ist, die sich nicht nur beim Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im- mer mehr als Unrechtsstaat manifestiert, wo Recht ist, was gewissen einflussrei- chen Gruppierungen nützt" (Urk. 67/12).

d) Dieser zweite Abschnitt wurde vom Privatkläger 2 in derselben Fassung auf seiner Webseite archiviert. Dieser konnte am 30. Juni 2020 (Urk. 125 S. 20) und kann nach wie vor via Google-Suche auf der Webseite des Privatklägers 2 "www.C._____.ch" abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/31-34). Aus- serdem wurde er von der H._____ am 18. Februar 2007 und vom F._____ am

- 26 -

19. September 2008 aufgegriffen, die den Privatkläger 1 jeweils mit den Worten zitierten: "Es gebe, so schreibt der Antisemit in seiner Dokumentation zum nicht erfolgten Strafantritt, 'auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch ge- steuerten Inquisition' geschützt sei" (Urk. 41/6 und Urk. 15/11/5 = 67/13).

e) Auf der C._____-Webseite wurde 2005 ein Artikel zur Dissertation von P._____ mit dem Titel "Das Schächtverbot in der Schweiz" veröffentlicht, der auch am 26. Mai 2017 und am 3. März 2018 noch abruf- und ausdruckbar war (Urk. 41/8 und Urk. 67/11). Der Artikel bezeichnet das Buch als eine "als wissen- schaftliche Arbeit …" und bezieht sich auf eine Klage auf Richtigstellung seitens des Privatklägers 1. Im Artikel heisst es dazu: "Trotzdem wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen – in einem Willkürprozess, der jeder Rechtsstaatlich- keit spottet. Sämtliche von B_____ vorgelegten Beweise wurden nicht beachtet. Juden erhalten immer Recht. Mit dem Zauberwort 'Antisemit!' verschaffen sich gewisse jüdische Kreise Sonderrechte, der in der Schweiz zu einem vorher nicht existierenden, aber dennoch immer lautstark beklagten verbreiteten Antisemitis- mus geführt hat. Antisemitismus kann nicht dadurch bekämpft werden, dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von jüdischen Kreisen erpressen und ma- nipulieren lassen und Tierschützer ins Gefängnis geworfen werden (siehe …)." Und weiter "P._____ ist heute Journalist bei Q._____ – ein idealer Job, um die Öf- fentlichkeit weiter mit jüdischer Propaganda zu manipulieren" (Urk. 67/11).

f) Am tt.mm.2000 veröffentlichte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite C._____.ch einen Artikel mit Bezug auf die Anklageerhebung im zweiten …- prozess gegen den C._____-Präsidenten B_____. Der Beitrag ist überschrieben mit "… Medien-Manipulationen …" und enthält die Aussagen "Die SDA-Meldung über die Anklage-Erhebung (…) wurde von den folgenden Medien derart manipu- liert, dass der Leser nur erfuhr, B_____ sei wegen 'Rassendiskriminierung' ange- klagt worden" und "Diese Manipulationen der SDA-Meldung haben die folgenden Medien vorgenommen: R._____, S._____, T._____, U._____" (Urk. 41/8). Dieser Beitrag war auch am 6. März 2018 noch auf der Webseite des Privatklägers 2 ab- rufbar und konnte von dort ausgedruckt werden (Urk. 67/30).

- 27 - Bereits aus diesen eigenen Äusserungen des Privatklägers 2 auf seiner Webseite ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass auch der Privatkläger 2 selbst den Tier- Mensch-Vergleich verharmlost, was auf eine antisemitische Haltung schliessen lässt. Dass der Privatkläger 2 diese Haltung nach wie vor vertritt und bekräftigt, wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung klar, als die Vertreterin des Privatklägers 2 im Zusammenhang mit einer im Juli 2018 aktuellen Recher- che zu Schweinefabriken Folgendes ausführte: "Wenn man solche Bilder an- schaut, ist es da nicht verständlich, dass einem das … kann? Wer diesen Ver- gleich völlig unpassend findet, den kann ich nicht verstehen. Man darf zwar eine solche Einstellung haben, aber nicht von uns erwarten, dass wir auch so denken und empfinden" (Urk. 88 S. 11). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bestand mit folgenden Worten darauf, dass dessen Holocaustvergleiche keine Verharmlosung des Holocausts sei: "Unsere … davon aus, dass das, was die … gehört in der …, dass das heutige … abgeht (…). Und es gibt bei der Rechtfertigung dieser … deshalb, weil sehr viel über die … wird, aber ohne dass daraus wirklich grundle- gend etwas gelernt würde, sobald andere … betroffen sind" (Urk. 71 S. 3). Der Privatkläger 2 bedient sich zudem wiederholt antisemitischer Vorurteile, in- dem er in den vorstehenden Beiträgen unter Ziff. 3.5.a ("mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk"), 3.5.b ("einflussreichen [jüdischen] Kreisen aus der Po- litik und Wirtschaft", "jüdische Delegation beim leicht erpressbaren Schweizeri- schen Bundesrat"), 3.5.d ("jüdisch gesteuerten Inquisition") und 3.5.e ("dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von … lassen"; die Juden hätten "Sonder- rechte") unmissverständlich auf die jüdische Weltverschwörung als antisemiti- schem Stereotyp anspielt, mit dem auch die Nationalsozialisten den Holocaust rechtfertigten. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten ist klar als antisemitisch zu beurteilen. 3.6. Dass der Privatkläger 2 die Handlungen und Äusserungen ihres Präsiden- ten, des Privatklägers 1, aktuell bestätigt, ergibt sich einerseits daraus, dass die ganze "…-prozess"-Historie mit allen einzelnen Beiträgen (zumindest) im Tatzeit- punkt und grösstenteils auch darüber hinaus auf der Webseite des C._____ publi- ziert blieb und andererseits daraus, dass die Vizepräsidentin und Vertreterin des

- 28 - Privatklägers 2 dies ausdrücklich damit verteidigt, dass jedes Dokument das Ver- öffentlichungsdatum trage und der Leser aufgrund des Inhaltsverzeichnisses und des Aufbaus der Webseite klar zwischen Aktualität und Archiv unterscheiden könne. Ausserdem zeige es die Entwicklung des C._____ (Urk. 71 S. 2 f.). Die Vertreterin des Privatklägers 2 äusserte sich anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung wie folgt: "Dass die Aufhebung des Schächtverbotes verhindert werden konnte, ist nicht zuletzt der mutigen Aufklärungsarbeit von B_____ zu verdanken, die er dann 1998 mit einer Verurteilung wegen Rassendiskriminierung bezahlen musste" (Urk. 88 S. 10). Der Privatkläger 2 stellt sich jedoch auch in den oben genannten Beiträgen (Ziff. 3.5.c, e und f) ausdrücklich hinter den Privatklä- ger 1 und dessen Äusserungen und Verhalten, indem er dessen Verurteilung we- gen Rassendiskriminierung und von ihm verlorene Prozesse als "Willkürprozess" bzw. "Justizwillkür" abtut. 3.7. Die vorstehend unter Ziffer 3.5. aufgeführten Äusserungen des Privatklä- gers 2 belegen seine rechte, antisemitische Haltung. Da nützt es auch nichts, dass sich die beiden Privatkläger auf der Webseite und vor Gericht pauschal von Links- und Rechtsextremismus distanzieren (Urk. 69 S. 2 f. und 81 S. 15 [Privat- kläger 1]; Urk. 88 S. 16 [Privatkläger 2]). Damit gelingt dem Beschuldigten auch im Hinblick auf den Privatkläger 2 der Wahrheitsbeweis.

4. Fazit 4.1 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 1 ein Antisemit ist und die beiden Privatkläger eine antisemitische und rassistische Position bzw. rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedan- kengut vertreten respektive eine antisemitische Gesinnung verfolgen. Weiter ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 2, der Verein C._____, ein "rechter und antisemitischer Verein" ist, so dass der Beschuldigte für die ihm vorgeworfe- nen und noch zur Beurteilung stehenden ehrverletzenden Äusserungen gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar und folglich vom Vorwurf der üblen Nach- rede freizusprechen ist.

- 29 - 4.2 Da die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der üblen Nach- rede, begangen am 8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 gemäss Berufungsurteil vom 17. August 2018 unan- gefochten blieben und der Beschuldigte auch bezüglich der übrigen Anklagevor- würfe freizusprechen ist, hat ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der üb- len Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu erfolgen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hin- weisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 428 N 3).

- 30 - 1.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese sowie die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'070.– ausgangsgemäss dem Beschuldigten (Urk. 51 S. 38; Dispositivziffern 5 und 6). 1.3. Nachdem der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist und keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 2.1.1. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be-

- 31 - reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom

19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, Art. 429 StPO N 15 f.). 2.1.2. Nach § 16 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich (Anw- GebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV massgeblich sind. Die Gebühr beträgt damit zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde. Für die Führung des Strafprozesses vor den Einzelgerich- ten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), wobei für jede zusätzliche Verhandlung oder Tagfahrt Zu- schläge zur Grundgebühr berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

- 32 - 2.1.3. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 2.1.4. Schliesslich kann die Privatklägerschaft im Bereich der Antragsdelikte ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, der be- schuldigten Person eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt ob- siegt. Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung trägt die Privatklägerschaft die angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigespro- chenen) beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Ent- scheid einzig von der Privatklägerschaft (mit Berufung) weitergezogen worden ist (BGE 141 IV 476 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezem- ber 2020 E. 4.2.5 [zur Publ. vorges.]). 2.2. Vorliegend trägt der Staat die Gerichtskosten, so dass grundsätzlich er ge- genüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig ist. 2.2.1. Der Beschuldigte liess seinen Verteidigungsaufwand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit der Honorarnote seines erbetenen Vertei- digers vom 8. Juni 2017 auf Fr. 8'909.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 300.– ohne die Hauptverhandlung beziffern (Urk. 42). Dabei fällt auf, dass die Honorarnote den Verteidigungsaufwand für den

- 33 - Beschuldigten und die im gleichen Untersuchungsverfahren mitangeklagte V._____ umfasst, deren Anklage gleichzeitig an der nämlichen Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich verhandelt wurde (Prot. I S. 7 ff.), welche von 8.30 Uhr bis 15.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-56). Bei gleichem Anteil an den gemeinschaftli- chen Arbeiten für beide Klienten und anhand der Detaillierung entfallen davon 14 Stunden und 40 Minuten Anwaltsaufwand und ein Barbetrag von Fr. 74.95 auf den Beschuldigten. Ein solcher erweist sich vor dem Hintergrund der Ansätze der anwendbaren Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich in concreto als angemessen, ebenso wie der geltend gemachte Stundenansatz. Dem Beschul- digten ist daher für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'049.– (gerundet; inklusive Barauslagen und MwSt) auszurichten. 2.2.2. Der Beschuldigte macht für das mündliche Berufungsverfahren betreffend das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil vom 17. August 2018 eine Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung geltend, welche er seinen Verteidiger betreffend auf Fr. 5'353.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für die erste und auf Fr. 1'524.80 für die zweite Tagfahrt (Urk. 82 und 94) beziffert. Dieser für seinen erbetenen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 6'878.70 er- scheint angesichts der umfangreichen Plädoyers und Eingaben der Privatkläger auch unter Berücksichtigung der Anwaltsgebührenverordnung ohne weiteres als angemessen. Sodann macht er Fr. 7'905.80 für den anwaltlichen Aufwand des von seinem Verteidiger hinzugezogenen Ko-Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, geltend, welcher ebenfalls an den mündlichen Berufungsverhandlun- gen teilnahm (Urk. 95 und Prot. II S. 16; Prot. II S. 3 und S. 30). Dabei fällt die erste Position in der Honorarrechnung von Rechtsanwalt X2._____ ins Auge, die für "Besprechungen mit RA X_____ betr. Mandatierung und betr. Sachverhalt; Arbeit an Beweisanträgen und Plädoyer-Vorbereitung" 12 Stunden ausweist. Auch wenn es dem Beschuldigten selbstverständlich unbenommen ist, einen zweiten Verteidiger hinzuzuziehen, hat der Staat dennoch nur den notwendigen Verteidigungsaufwand zu ersetzen. Ein durch den späteren Beizug eines zweiten Verteidigers entstehende Aufwand für Koordination, dessen Einführung den Stand des Verfahrens und die grundsätzlich unnötige Teilnahme zweier Strafverteidiger

- 34 - in einem Fall der üblen Nachrede wie dem vorliegenden, der von einem im Straf- recht versierten Verteidiger ohne weiteres alleine vertreten werden kann, ist nicht vom Staat zu finanzieren. Insofern erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das mündliche Berufungsverfahren als übersetzt und ist entsprechend zu kürzen. Angesichts des geringen Aufwandes des erbetenen Verteidigers für die mündli- chen Berufungsverhandlungen rechtfertigt es sich, den Vorbereitungsaufwand des Ko-Verteidigers zu entschädigen, nicht jedoch dessen Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen. Dem Beschuldigten ist daher für die anwaltliche Ver- tretung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'090.50 für die Arbeit an den Beweisanträgen und Plädoyers inklusive Spesen zuzusprechen. 2.2.3. Für das schriftliche Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht macht der Beschuldigte Kosten für seine Verteidigung durch Rechts- anwalt Dr. X_____ von Fr. 7'557.10 geltend (Urk. 153/2). Dieser Aufwand er- scheint vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsschriften der Privatkläger angemessen und in Einklang mit der Anwaltsgebührenverordnung, so dass er vollumfänglich zu entschädigen ist. 2.2.4. Umstände für eine Herabsetzung der Prozessentschädigung sind nicht ge- geben. Mithin ist dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen für das gesamte Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'575.30 (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zuzusprechen. 2.3. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privat- kläger abzusehen. Zum einen trifft vorliegend nicht zu, dass die Privatkläger die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 432 Abs. 2 StPO). Zum anderen ist festzuhal- ten, dass das Rechtsmittelverfahren auf Initiative des allein appellierenden Be- schuldigten und nicht der Privatklägerschaft geführt wird. Weiter haben die Privat- kläger im mündlichen Berufungsverfahren ursprünglich keine Anträge gestellt (Urk. 69 und 71) und im schriftlichen, nur ergänzenden Berufungsverfahren die sinngemässe Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 133). Sie

- 35 - haben sich mithin im Sinne der Rechtsprechung nicht aktiv am Berufungsverfah- ren beteiligt, sondern lediglich ihr Verfahrensrecht als Partei zur Stellungnahme ausgeübt. Es hat somit in casu bei der Kostentragungspflicht des Staates gegen- über dem freigesprochenen Beschuldigten zu bleiben. 2.4. Da die Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschul- digten Person nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren haben, wenn sie obsiegen, ist ihnen weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (Urk. 51) erhob der Beschul- digte rechtzeitig Berufung (Urk. 47, 50/2 und 53). Daraufhin verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 56). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 17. April 2018 und am

17. August 2018 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 97 S. 52 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrens- gangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" Berufungsverfahren sei auf die entspre- chenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom

17. August 2018 verwiesen (Urk. 98 S. 4). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der üb- len Nachrede, begangen am 8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016, sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. 98 S. 40 f.).

E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hin- weisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 428 N 3).

- 30 -

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese sowie die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'070.– ausgangsgemäss dem Beschuldigten (Urk. 51 S. 38; Dispositivziffern 5 und 6).

E. 1.3 Nachdem der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist und keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigung

E. 1.4 Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 17. August 2018 (SB170428; Urk. 98). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

E. 1.5 Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil ergangenen Freispruchs von den Vorwürfen der üblen Nachrede, begangen am 8. März 2015,

17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 (Urk. 98 S. 40), ist der diesbezügliche Entscheid des ersten Berufungsurteils vom

17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen, weshalb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist.

2. Verschlechterungsverbot

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 103/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 103/2 S. 2). Auf das Erläuterungsgesuch der Privatklägerschaft vom 29. November 2018 zum Berufungsurteil trat die hiesi- ge Kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 nicht ein (Urk. 109). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess schliesslich mit Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 17. August 2018 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung zurück (Urk. 115).

- 6 -

E. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 2.1.1 Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be-

- 31 - reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom

19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, Art. 429 StPO N 15 f.).

E. 2.1.2 Nach § 16 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich (Anw- GebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV massgeblich sind. Die Gebühr beträgt damit zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde. Für die Führung des Strafprozesses vor den Einzelgerich- ten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), wobei für jede zusätzliche Verhandlung oder Tagfahrt Zu- schläge zur Grundgebühr berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

- 32 -

E. 2.1.3 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).

E. 2.1.4 Schliesslich kann die Privatklägerschaft im Bereich der Antragsdelikte ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, der be- schuldigten Person eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt ob- siegt. Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung trägt die Privatklägerschaft die angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigespro- chenen) beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Ent- scheid einzig von der Privatklägerschaft (mit Berufung) weitergezogen worden ist (BGE 141 IV 476 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezem- ber 2020 E. 4.2.5 [zur Publ. vorges.]).

E. 2.2 Vorliegend trägt der Staat die Gerichtskosten, so dass grundsätzlich er ge- genüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig ist.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte liess seinen Verteidigungsaufwand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit der Honorarnote seines erbetenen Vertei- digers vom 8. Juni 2017 auf Fr. 8'909.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 300.– ohne die Hauptverhandlung beziffern (Urk. 42). Dabei fällt auf, dass die Honorarnote den Verteidigungsaufwand für den

- 33 - Beschuldigten und die im gleichen Untersuchungsverfahren mitangeklagte V._____ umfasst, deren Anklage gleichzeitig an der nämlichen Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich verhandelt wurde (Prot. I S. 7 ff.), welche von 8.30 Uhr bis 15.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-56). Bei gleichem Anteil an den gemeinschaftli- chen Arbeiten für beide Klienten und anhand der Detaillierung entfallen davon 14 Stunden und 40 Minuten Anwaltsaufwand und ein Barbetrag von Fr. 74.95 auf den Beschuldigten. Ein solcher erweist sich vor dem Hintergrund der Ansätze der anwendbaren Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich in concreto als angemessen, ebenso wie der geltend gemachte Stundenansatz. Dem Beschul- digten ist daher für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'049.– (gerundet; inklusive Barauslagen und MwSt) auszurichten.

E. 2.2.2 Der Beschuldigte macht für das mündliche Berufungsverfahren betreffend das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil vom 17. August 2018 eine Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung geltend, welche er seinen Verteidiger betreffend auf Fr. 5'353.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für die erste und auf Fr. 1'524.80 für die zweite Tagfahrt (Urk. 82 und 94) beziffert. Dieser für seinen erbetenen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 6'878.70 er- scheint angesichts der umfangreichen Plädoyers und Eingaben der Privatkläger auch unter Berücksichtigung der Anwaltsgebührenverordnung ohne weiteres als angemessen. Sodann macht er Fr. 7'905.80 für den anwaltlichen Aufwand des von seinem Verteidiger hinzugezogenen Ko-Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, geltend, welcher ebenfalls an den mündlichen Berufungsverhandlun- gen teilnahm (Urk. 95 und Prot. II S. 16; Prot. II S. 3 und S. 30). Dabei fällt die erste Position in der Honorarrechnung von Rechtsanwalt X2._____ ins Auge, die für "Besprechungen mit RA X_____ betr. Mandatierung und betr. Sachverhalt; Arbeit an Beweisanträgen und Plädoyer-Vorbereitung" 12 Stunden ausweist. Auch wenn es dem Beschuldigten selbstverständlich unbenommen ist, einen zweiten Verteidiger hinzuzuziehen, hat der Staat dennoch nur den notwendigen Verteidigungsaufwand zu ersetzen. Ein durch den späteren Beizug eines zweiten Verteidigers entstehende Aufwand für Koordination, dessen Einführung den Stand des Verfahrens und die grundsätzlich unnötige Teilnahme zweier Strafverteidiger

- 34 - in einem Fall der üblen Nachrede wie dem vorliegenden, der von einem im Straf- recht versierten Verteidiger ohne weiteres alleine vertreten werden kann, ist nicht vom Staat zu finanzieren. Insofern erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das mündliche Berufungsverfahren als übersetzt und ist entsprechend zu kürzen. Angesichts des geringen Aufwandes des erbetenen Verteidigers für die mündli- chen Berufungsverhandlungen rechtfertigt es sich, den Vorbereitungsaufwand des Ko-Verteidigers zu entschädigen, nicht jedoch dessen Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen. Dem Beschuldigten ist daher für die anwaltliche Ver- tretung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'090.50 für die Arbeit an den Beweisanträgen und Plädoyers inklusive Spesen zuzusprechen.

E. 2.2.3 Für das schriftliche Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht macht der Beschuldigte Kosten für seine Verteidigung durch Rechts- anwalt Dr. X_____ von Fr. 7'557.10 geltend (Urk. 153/2). Dieser Aufwand er- scheint vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsschriften der Privatkläger angemessen und in Einklang mit der Anwaltsgebührenverordnung, so dass er vollumfänglich zu entschädigen ist.

E. 2.2.4 Umstände für eine Herabsetzung der Prozessentschädigung sind nicht ge- geben. Mithin ist dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen für das gesamte Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'575.30 (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zuzusprechen.

E. 2.3 Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privat- kläger abzusehen. Zum einen trifft vorliegend nicht zu, dass die Privatkläger die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 432 Abs. 2 StPO). Zum anderen ist festzuhal- ten, dass das Rechtsmittelverfahren auf Initiative des allein appellierenden Be- schuldigten und nicht der Privatklägerschaft geführt wird. Weiter haben die Privat- kläger im mündlichen Berufungsverfahren ursprünglich keine Anträge gestellt (Urk. 69 und 71) und im schriftlichen, nur ergänzenden Berufungsverfahren die sinngemässe Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 133). Sie

- 35 - haben sich mithin im Sinne der Rechtsprechung nicht aktiv am Berufungsverfah- ren beteiligt, sondern lediglich ihr Verfahrensrecht als Partei zur Stellungnahme ausgeübt. Es hat somit in casu bei der Kostentragungspflicht des Staates gegen- über dem freigesprochenen Beschuldigten zu bleiben.

E. 2.4 Da die Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschul- digten Person nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren haben, wenn sie obsiegen, ist ihnen weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

E. 3 Beweisergebnis Wahrheitsbeweis

E. 3.1 Ausgangspunkt des Antisemitismus-Vorwurfs bildet das von den Parteien zi- tierte und angeführte Urteil 6S.367/1998 des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 26. September 2000, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Ge- fängnis verurteilt wurde (Urk. 15/11/2 = 41/1). Darin hielt das Bundesgericht fest, der Privatkläger 1 habe durch verschiedene Äusserungen nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt und es als Ausdruck

- 20 - einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden qualifi- ziert, welche mit der nationalsozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn ver- gleichbar seien. Mit diesen Äusserungen würden die dem Schächtgebot verpflich- teten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Vergleiche der Nazi-Henker etc. mit den Juden als Opfer des nationalsozialisti- schen Terrors seien zudem besonders perfide, wenn sie mit dem Vorwurf ver- knüpft würden, dass sich die Juden unter Berufung auf ihr Schicksal Sonderrechte unter anderem zur Verübung vergleichbarer Verbrechen anmassten, obschon sie doch eine besondere Sensibilität für die leidende Kreatur haben müssten (a.a.O. E. 4a). Eine (weitere) Äusserung des Privatklägers 1 zeichne polemisch das Kli- schee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meine, sich alles erlauben zu können. Eine andere Äusserung betreffend den Vergleich mit "Menschenfressern", deren Glau- ben vorschreibe, "jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen", sei allein schon wegen ihrer unsäglichen Primitivität als eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise zu qualifizieren. Eine solche Herabsetzung sei auch die Äusserung, wonach die Juden wegen des Schächtens, das ein grau- sames, pervers religiöses jüdisches Ritual sei, "nichts anderes als tiefe Verach- tung" verdienten. Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichte- ten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwertige Menschen betrachtet und behandelt zu werden (a.a.O. E. 4b). Im Übrigen erwog das Bundesgericht, der Privatkläger 1 greife in einzelnen Gegen- stand des angefochtenen Urteils bildenden Äusserungen nicht allein die von ihm abschätzig als "Schächtjuden" bezeichneten Juden an, die dem Schächtgebot verpflichtet sind, sondern die Juden generell, indem er den nicht dem Schächtge- bot verpflichteten jüdischen Kreisen zum Vorwurf macht, dass sie ihrerseits das Schächten als Ausdruck der Glaubensfreiheit etc. verteidigten, in der "Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein", welcher Wahn offenbar keine Grenzen kenne und auch vor primitivster Tierquälerei nicht Halt mache. Der Privatkläger 1 zeichne damit das Klischee von den Juden als eine

- 21 - verschworene Gemeinschaft, die keine Kritik an ihren Angehörigen zulasse und sich unter Berufung auf ihr eigenes Schicksal insbesondere auch unter der Herr- schaft des nationalsozialistischen Regimes Sonderrechte anmasse (a.a.O. E. 5b). Das Bundesgericht zog das Fazit, wer sich in dieser Weise äussere, müsse sich den Vorwurf des Handelns aus antisemitischen Beweggründen gefallenlassen (a.a.O. E. 6c). Diese Verurteilung des Privatklägers 1 wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung blieb die einzige Verurteilung, was unbestritten ist.

E. 3.2 Der Privatkläger 1 greift nun aber selbst immer wieder seine damaligen Äusserungen auf und macht sie in Zeitungen und/oder auf der öffentlich zugängli- chen Webseite des Vereins C._____ (C._____) für eine breite Öffentlichkeit zum Thema:

a) Die E._____ Zeitung publizierte am tt.mm.2014 ein Interview mit dem Privat- kläger 1. Darin antwortet er unter anderem auf die Frage, was er mit seinen 25 Jahren Arbeit für den Verein C._____ erreicht habe, er habe das Bewusstsein für die Qualen der Nutztiere geschärft und diesen Holocaust sichtbar gemacht. Das sei bei Massenverbrechen häufig so, dass die Gesellschaft dies gar nicht merke (Urk. 41/3 S. 1). Konfrontiert damit, er sei dafür wegen Rassismus verurteilt wor- den, betont er "sogar zweimal" und fügt an "Interessant ist, dass ich nur wegen der … worden bin, dabei habe ich die … jeder in der … das halte ich …". Nachge- fragt, ob er Antisemit sei, antwortet der Privatkläger 1 "Nein. Ich hasse nur die ... finde ich ... Ich musste in dieser … werde" (a.a.O. S. 2). Dieser Zeitungsartikel war am tt.mm.2017 online auf der Webseite des G._____ noch abrufbar, wie sich aus dem entsprechenden Internetausdruck ergibt (Urk. 67/18).

b) Gegenüber dem G._____, das die Angaben am tt.mm.2015 im Zusammen- hang mit der Distanzierung der Tierrechtsorganisation "M._____" vom "Verein C._____" publizierte, verwies der Privatkläger 1 darauf, dass viele seiner Äusse- rungen aus den 1990er-Jahren stammten und sinnwidrig eingesetzt würden. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: "Zu meinen … stehe ich nach wie vor" und "Sie mögen zwar … man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 126/3).

- 22 -

c) Am tt.mm.2003 wird der Privatkläger 1 auf der Webseite des Privatklägers 2 in einem Beitrag im Nachgang zu seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminie- rung, welcher auch am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte, wie folgt zitiert: "Meine Kritik an den … zu vergleichen: In beiden Fällen wird ein … dargestellt. Die Betroffenen – … dargestellt", "…dass ich als … verur- teile" (Urk. 67/3). Dass der Privatkläger 1 diese Aussagen im Zeitpunkt der inkriminierten Handlun- gen des Beschuldigten (und auch später noch) weder von der Webseite des von ihm gegründeten und präsidierten Vereins C._____ gelöscht hat noch sich davon distanzierte und er die Aussagen im Gegenteil konservierte und damit aktuell be- hielt, kann nicht anders gewürdigt werden, als dass sie immer noch seine Haltung zu den genannten Themen und seine Anschauung wiederspiegeln. Sie bringen mithin seine aktuelle Gesinnung zum Ausdruck. Aus diesen Äusserungen ergibt sich, dass der Privatkläger 1 die Leiden und die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern mit Qualen von Nutztieren durch das Schäch- ten vergleicht sowie das Schächten durch Juden als Massenverbrechen bezeich- net und sie mit den Verbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich gleich- setzt. Dieser Tier-Mensch-Vergleich bagatellisiert und verharmlost jedoch die Massenvernichtung der Juden zur Zeit der Nazi-Herrschaft in Europa und spricht schon deshalb für ein antisemitisches Denken des Privatklägers 1, was bereits das Bundesgericht in seinem Urtei l 5A_207/2015 vom 3. August 2015 festgehal- ten hatte. Durch die Gleichstellung von Nazis und "Schächt-Juden" als Unmen- schen werden die dem Schächtgebot verpflichteten Juden in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise ganz generell herabgesetzt, was den Ein- druck einer antisemitischen Haltung des Privatklägers 1 noch verstärkt. Mit seiner Äusserung, er hasse die "Schächt-Juden" (siehe Ziff. 3.2.a), bringt der Privatklä- ger 1 seine feindselige Abneigung mit einer abschätzigen Bemerkung gar un- missverständlich zum Ausdruck. Daran vermag auch seine immer wieder vorge- brachte pauschale Aussage, er distanziere sich von Rassismus und Antisemitis- mus (Urk. 69 S. 2 ff. und 133 S. 6 f.), nichts zu ändern, nachdem er – wie erwähnt

– die konkreten und detaillierten Äusserungen, die hier aufgeführt sind, aufrecht- und damit aktuellerhält. Es trifft entgegen der Behauptung des Privatklägers 2

- 23 - auch nicht zu, dass die inkriminierten Beiträge auf der Webseite des C._____ ge- löscht worden wären und nur in speziellen Web-Archiven gefunden würden (Urk. 88 S. 3), wie ein Blick auf die eingereichten Belege beweist, die bei den ent- sprechenden vor- und nachstehenden Beiträgen der Privatkläger aufgeführt sind. Damit gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis, wonach der Privatkläger 1 antisemitisch gesinnt ist bzw. antisemitisches und rassistisches Gedankengut ver- tritt. Ihn folglich als Antisemit bzw. seine Äusserungen als "braune …" und ähnli- ches zu bezeichnen (siehe oben Ziff. III.2.1. und III.3), entspricht den Tatsachen.

E. 3.3 Diese Tatsachen werden auch nicht durch die Behauptung der Privatkläger in der neuerlichen Berufungsantwort vom 24. August 2020 entkräftet, wonach ihnen in der jüngst ergangenen Rechtsprechung immer wieder attestiert worden sei, dass es "keine Hinweise auf eine rassistisch-antisemitische Gesinnung" gebe (Urk. 133 S. 7). Die Privatkläger übersehen dabei, dass das Bundesgericht in den Urteilen 5A_801/2018 vom 30. April 2019 (E. 9.4.4) und 5A_546/2019 vom

E. 3.4 Aus der Tatsache, dass der Privatkläger 1 als Präsident des Vereins C._____ (C._____) dessen Veröffentlichungen, namentlich zu den ihn persönlich betreffenden diversen Prozessen, vertritt und deren Beibehaltung auf der öffent- lich zugänglichen Webseite www.C._____.ch bzw. im dortigen Online-Archiv nicht nur gutheisst, sondern auch mit Bezug auf den Informationsauftrag der beiden

- 24 - Privatkläger als "wichtige Quelle für Bildung und historische Recherche" und die Beiträge als "Zeitzeugnisse" ausdrücklich verteidigt (Urk. 90 S. 13 und S. 21 f.), kann ohne Zweifel der Schluss gezogen werden, dass er die entsprechenden In- halte vorbehaltlos unterstützt und die öffentliche Wahrnehmung des Privatklä- gers 2 massgeblich prägt. Das zeigt sich beispielhaft an der Bezeichnung des Pri- vatklägers 1 als "Sprachrohr des Vereins C._____ (C._____)" und dass der C._____ seit seiner Gründung für den Privatkläger 1 "Beruf und Berufung zu- gleich" sei, wie im Artikel der E._____ Zeitung vom tt.mm.2014 an prominenter Stelle festgehalten wird (Urk. 41/3 S. 3) und wogegen die Privatkläger nicht oppo- nieren. Der Privatkläger 1 selbst lässt sich denn auch unter Hinweis darauf, dass er Gründer, Präsident und Geschäftsleiter des C._____ sei, als "Gesicht" dieser Tierschutzorganisation bezeichnen, der gleichsam den C._____ verkörpere (Urk. 80 S. 14). Das führt dazu, dass dem Privatkläger 1 die nachstehenden Äusserungen des Privatklägers 2 auf dessen Webseite ebenfalls zuzurechnen sind.

E. 3.5 a) Im Juli 2015 publizierte der Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Organisation "M._____" (M._____) mehrere Beiträge unter dem Titel "Linksextreme und … gegen den C._____ und andere Organisati- onen und Menschen, die gute … vertreten" auf seiner Webseite, die am 17. April 2018 noch abrufbar waren und ausgedruckt werden konnten (Urk. 67/21). Darin wird Folgendes postuliert: "Linksextreme und anonyme, vermutlich … gegen Or- ganisationen und Einzelpersonen, welche das … vergleichen (Tier-Mensch- Vergleich)". Es wird E._____ als "mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk" bezeichnet, das "nichts anderes tut, als Rufmordkampagnen gegen Personen zu führen, welche die …, indem sie andere … finden" (Urk. 67/12 S. 1 und 2).

b) Der Privatkläger 2 publizierte am tt.mm.2012 unter dem Titel "Tierverach- tend: Zeitschrift 'N._____' macht …" auf seiner Webseite eine Stellungnahme sei- nes Vorstandes, der am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte (Urk. 67/17). Darin heisst es im Namen eines Vorstandsmitglieds wörtlich: "Die … fest und werden von … diesbezüglich unterstützt. Das geht sogar so weit, dass …, die sich gegen das Schächten aussprechen, als Antisemiten abgetan

- 25 - und mit dem heutigen Antirassismus-Maulkorbgesetz verurteilt werden! In der Schweiz ist das … verboten (für … leider nicht – mit einem … vorbei, hat eine … die Erlaubnis zum … hineingebracht)" und weiter: "Aber der … ist gross" (Urk. 67/17 S. 2).

c) Mit Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der rechtskräftigen Gefängnisstrafe gegen den Privatkläger 1 publizierte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite 2007 einen Beitrag, der mit "Zeitgenössisches Dokument der … in der Schweiz" und dem Ti- tel "Der Vollzug der …" überschrieben ist und als "Tatsachenbericht" bezeichnet wird. Der Beitrag konnte auch am 8. Januar 2018 noch auf der Webseite des Pri- vatklägers 2 abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/12). In diesem Be- richt heisst es unter anderem: "Dieser …-prozess gegen B_____, '…' genannt, ist ausführlich dokumentiert in www.C._____.ch/…/….htm - als …, welche eines … zu untersuchen haben werden." Weiter wird im Beitrag Folgendes festgehalten: "Im Mai 2004 hat das Verfassungsgericht Ungarns ein Gesetz über 'Volksverhet- zung' (entsprechend dem schweizerischen Antirassismusgesetz) einstimmig als verfassungswidrige Verletzung der Redefreiheit aufgehoben. Es gibt deshalb auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch gesteuerten Inquisition ge- schützt ist und braucht nicht bis nach Russland zu fliehen wie der Revisionist O._____, der wegen seinen historischen Ansichten zum 'Holocaust' in der Schweiz zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde und seither in Russland lebt, wo er durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ist. Dass wegen Mei- nungsäusserungen politisch verfolgte Schweizer in Russland Asyl suchen müs- sen, scheint paradox, zeigt aber deutlich, wie heruntergekommen und degeneriert die Schweiz ist, die sich nicht nur beim Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im- mer mehr als Unrechtsstaat manifestiert, wo Recht ist, was gewissen einflussrei- chen Gruppierungen nützt" (Urk. 67/12).

d) Dieser zweite Abschnitt wurde vom Privatkläger 2 in derselben Fassung auf seiner Webseite archiviert. Dieser konnte am 30. Juni 2020 (Urk. 125 S. 20) und kann nach wie vor via Google-Suche auf der Webseite des Privatklägers 2 "www.C._____.ch" abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/31-34). Aus- serdem wurde er von der H._____ am 18. Februar 2007 und vom F._____ am

- 26 -

19. September 2008 aufgegriffen, die den Privatkläger 1 jeweils mit den Worten zitierten: "Es gebe, so schreibt der Antisemit in seiner Dokumentation zum nicht erfolgten Strafantritt, 'auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch ge- steuerten Inquisition' geschützt sei" (Urk. 41/6 und Urk. 15/11/5 = 67/13).

e) Auf der C._____-Webseite wurde 2005 ein Artikel zur Dissertation von P._____ mit dem Titel "Das Schächtverbot in der Schweiz" veröffentlicht, der auch am 26. Mai 2017 und am 3. März 2018 noch abruf- und ausdruckbar war (Urk. 41/8 und Urk. 67/11). Der Artikel bezeichnet das Buch als eine "als wissen- schaftliche Arbeit …" und bezieht sich auf eine Klage auf Richtigstellung seitens des Privatklägers 1. Im Artikel heisst es dazu: "Trotzdem wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen – in einem Willkürprozess, der jeder Rechtsstaatlich- keit spottet. Sämtliche von B_____ vorgelegten Beweise wurden nicht beachtet. Juden erhalten immer Recht. Mit dem Zauberwort 'Antisemit!' verschaffen sich gewisse jüdische Kreise Sonderrechte, der in der Schweiz zu einem vorher nicht existierenden, aber dennoch immer lautstark beklagten verbreiteten Antisemitis- mus geführt hat. Antisemitismus kann nicht dadurch bekämpft werden, dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von jüdischen Kreisen erpressen und ma- nipulieren lassen und Tierschützer ins Gefängnis geworfen werden (siehe …)." Und weiter "P._____ ist heute Journalist bei Q._____ – ein idealer Job, um die Öf- fentlichkeit weiter mit jüdischer Propaganda zu manipulieren" (Urk. 67/11).

f) Am tt.mm.2000 veröffentlichte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite C._____.ch einen Artikel mit Bezug auf die Anklageerhebung im zweiten …- prozess gegen den C._____-Präsidenten B_____. Der Beitrag ist überschrieben mit "… Medien-Manipulationen …" und enthält die Aussagen "Die SDA-Meldung über die Anklage-Erhebung (…) wurde von den folgenden Medien derart manipu- liert, dass der Leser nur erfuhr, B_____ sei wegen 'Rassendiskriminierung' ange- klagt worden" und "Diese Manipulationen der SDA-Meldung haben die folgenden Medien vorgenommen: R._____, S._____, T._____, U._____" (Urk. 41/8). Dieser Beitrag war auch am 6. März 2018 noch auf der Webseite des Privatklägers 2 ab- rufbar und konnte von dort ausgedruckt werden (Urk. 67/30).

- 27 - Bereits aus diesen eigenen Äusserungen des Privatklägers 2 auf seiner Webseite ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass auch der Privatkläger 2 selbst den Tier- Mensch-Vergleich verharmlost, was auf eine antisemitische Haltung schliessen lässt. Dass der Privatkläger 2 diese Haltung nach wie vor vertritt und bekräftigt, wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung klar, als die Vertreterin des Privatklägers 2 im Zusammenhang mit einer im Juli 2018 aktuellen Recher- che zu Schweinefabriken Folgendes ausführte: "Wenn man solche Bilder an- schaut, ist es da nicht verständlich, dass einem das … kann? Wer diesen Ver- gleich völlig unpassend findet, den kann ich nicht verstehen. Man darf zwar eine solche Einstellung haben, aber nicht von uns erwarten, dass wir auch so denken und empfinden" (Urk. 88 S. 11). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bestand mit folgenden Worten darauf, dass dessen Holocaustvergleiche keine Verharmlosung des Holocausts sei: "Unsere … davon aus, dass das, was die … gehört in der …, dass das heutige … abgeht (…). Und es gibt bei der Rechtfertigung dieser … deshalb, weil sehr viel über die … wird, aber ohne dass daraus wirklich grundle- gend etwas gelernt würde, sobald andere … betroffen sind" (Urk. 71 S. 3). Der Privatkläger 2 bedient sich zudem wiederholt antisemitischer Vorurteile, in- dem er in den vorstehenden Beiträgen unter Ziff. 3.5.a ("mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk"), 3.5.b ("einflussreichen [jüdischen] Kreisen aus der Po- litik und Wirtschaft", "jüdische Delegation beim leicht erpressbaren Schweizeri- schen Bundesrat"), 3.5.d ("jüdisch gesteuerten Inquisition") und 3.5.e ("dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von … lassen"; die Juden hätten "Sonder- rechte") unmissverständlich auf die jüdische Weltverschwörung als antisemiti- schem Stereotyp anspielt, mit dem auch die Nationalsozialisten den Holocaust rechtfertigten. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten ist klar als antisemitisch zu beurteilen.

E. 3.6 Dass der Privatkläger 2 die Handlungen und Äusserungen ihres Präsiden- ten, des Privatklägers 1, aktuell bestätigt, ergibt sich einerseits daraus, dass die ganze "…-prozess"-Historie mit allen einzelnen Beiträgen (zumindest) im Tatzeit- punkt und grösstenteils auch darüber hinaus auf der Webseite des C._____ publi- ziert blieb und andererseits daraus, dass die Vizepräsidentin und Vertreterin des

- 28 - Privatklägers 2 dies ausdrücklich damit verteidigt, dass jedes Dokument das Ver- öffentlichungsdatum trage und der Leser aufgrund des Inhaltsverzeichnisses und des Aufbaus der Webseite klar zwischen Aktualität und Archiv unterscheiden könne. Ausserdem zeige es die Entwicklung des C._____ (Urk. 71 S. 2 f.). Die Vertreterin des Privatklägers 2 äusserte sich anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung wie folgt: "Dass die Aufhebung des Schächtverbotes verhindert werden konnte, ist nicht zuletzt der mutigen Aufklärungsarbeit von B_____ zu verdanken, die er dann 1998 mit einer Verurteilung wegen Rassendiskriminierung bezahlen musste" (Urk. 88 S. 10). Der Privatkläger 2 stellt sich jedoch auch in den oben genannten Beiträgen (Ziff. 3.5.c, e und f) ausdrücklich hinter den Privatklä- ger 1 und dessen Äusserungen und Verhalten, indem er dessen Verurteilung we- gen Rassendiskriminierung und von ihm verlorene Prozesse als "Willkürprozess" bzw. "Justizwillkür" abtut.

E. 3.7 Die vorstehend unter Ziffer 3.5. aufgeführten Äusserungen des Privatklä- gers 2 belegen seine rechte, antisemitische Haltung. Da nützt es auch nichts, dass sich die beiden Privatkläger auf der Webseite und vor Gericht pauschal von Links- und Rechtsextremismus distanzieren (Urk. 69 S. 2 f. und 81 S. 15 [Privat- kläger 1]; Urk. 88 S. 16 [Privatkläger 2]). Damit gelingt dem Beschuldigten auch im Hinblick auf den Privatkläger 2 der Wahrheitsbeweis.

4. Fazit 4.1 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 1 ein Antisemit ist und die beiden Privatkläger eine antisemitische und rassistische Position bzw. rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedan- kengut vertreten respektive eine antisemitische Gesinnung verfolgen. Weiter ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 2, der Verein C._____, ein "rechter und antisemitischer Verein" ist, so dass der Beschuldigte für die ihm vorgeworfe- nen und noch zur Beurteilung stehenden ehrverletzenden Äusserungen gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar und folglich vom Vorwurf der üblen Nach- rede freizusprechen ist.

- 29 - 4.2 Da die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der üblen Nach- rede, begangen am 8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 gemäss Berufungsurteil vom 17. August 2018 unan- gefochten blieben und der Beschuldigte auch bezüglich der übrigen Anklagevor- würfe freizusprechen ist, hat ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der üb- len Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu erfolgen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 5 Februar 2020 (E. 5.4) festgehalten hatte, dass dem Privatkläger 1 zwar nur, aber immerhin, im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" – nicht jedoch verallgemeinernd – unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung und ein Nazi. Es erscheine weder als tatsachenwidrig noch als unvertretbar, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine ju- denfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzuwerfen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020, das einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt und teilweise identische Belege zum Gegenstand hatte, ausdrücklich festhielt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht, dass der Privatkläger 1 im Tatzeitpunkt vom August 2015 eine antisemitische Ge- sinnung verfolgt habe (E. 4.3.8; siehe auch Urk. 151/2).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 21'575.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2, dreifach, für sich und zu- handen der Privatkläger 1 (B_____) und 2 (Verein C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 36 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200089-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Was- ser-Keller und Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 17. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X_____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B_____,

2. C_____ [Verein], Privatkläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____, betreffend mehrfache üble Nachrede (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein-

- 2 - zelgericht, vom 9. Juni 2017 (GG170049); Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. August 2018 (SB170428); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 29. Januar 2020 (6B_1114/2018)

- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 70.– Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 125 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2017 aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Vorwürfen der üblichen Nachrede freizusprechen.

3. Dem Berufungskläger sei unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens für das erste Verfahren vor Obergericht keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen und es sei ihm für die Verteidigungsarbeit im ersten obergerichtlichen Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen.

4. Es sei dem Berufungskläger ein Replikrecht zu einer etwaigen Berufungsantwort zu gewähren.

5. Es sei dem Berufungskläger für das zweite Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 56 und 130, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 133 S. 2)

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Berufungsurteil vom

17. August 2018 zu bestätigen.

2. Ziff. 3 des "Rechtsbegehrens" (Berufungsanträge) sei abzuwei- sen.

3. Der Beweisantrag 3 sei abzuweisen.

4. Das vorliegende Berufungsverfahren sei entsprechend dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts auf die Neubeurtei- lung der Frage des Wahrheitsbeweises zu beschränken.

5. Der erstinstanzliche Kostenentscheid sei zu bestätigen.

6. Die Privatkläger seien für ihre anwaltlichen Aufwendungen vor dem Obergericht (erstes und zweites Berufungsverfahren) voll zu entschädigen (zzgl. MwSt. 7.7 %).

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (Urk. 51) erhob der Beschul- digte rechtzeitig Berufung (Urk. 47, 50/2 und 53). Daraufhin verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Staatsanwaltschaft) explizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 56). Die Privatklägerschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 17. April 2018 und am

17. August 2018 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 97 S. 52 ff.). Zu den Einzelheiten des Verfahrens- gangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" Berufungsverfahren sei auf die entspre- chenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom

17. August 2018 verwiesen (Urk. 98 S. 4). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der üb- len Nachrede, begangen am 8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016, sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. 98 S. 40 f.).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 103/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 103/2 S. 2). Auf das Erläuterungsgesuch der Privatklägerschaft vom 29. November 2018 zum Berufungsurteil trat die hiesi- ge Kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 nicht ein (Urk. 109). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess schliesslich mit Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 17. August 2018 auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung zurück (Urk. 115).

- 6 -

3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 teilte der Privatkläger 1 mit, dass das Verfahren aus Kostengründen ohne die bisherige anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ weitergeführt werde und er beide Privatkläger vertrete (Urk. 116). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Beru- fungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 119-122). Innert angesetzter und zweimal erstreckter Frist (Urk. 122-124) ging die Berufungsbegründung des Be- schuldigten vom 30. Juni 2020 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 125). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 130). Die Privatkläger, die mitgeteilt hatten, dass sie erneut von Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y._____ vertreten würden (Urk. 132), reichten die Berufungsantwort alsdann mit Eingabe vom 24. August 2020 ein (Urk. 133). Der Beschuldigte nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 2. November 2020 hierzu Stellung (Urk. 139), wohingegen die Staatsanwaltschaft auf eine solche verzichtete (Urk. 143). Der Privatkläger 1 reichte namens beider Privatkläger mit Eingabe vom 30. November 2020 innert Frist eine Stellungnahme ein (Urk. 144). Nach Zustellung der Stel- lungnahmen und Eingang der Honorarnoten der Privatklägerschaft und der Ver- teidigung (Urk. 146, 149/2 und 153/1-2) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Rückweisung durch das Bundesgericht Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die

- 7 - sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor- instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf den Schuldspruch betreffend mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Urk. 115 S. 2). Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass folgende Sach- verhaltsfeststellungen der hiesigen Kammer unbestritten blieben, so dass sie oh- ne Weiteres dem zu fällenden Urteilsspruch zugrunde zu legen sind:

- Der Beschuldigte verschickte am 6. Juni 2015 eine E-Mail an die Vizepräsiden- tin des Privatklägers 2, worin er die Frage stellte "Wie steht der C._____ zum Antisemitismus seines Präsidenten?". Alsdann kommentierte der Beschuldigte am 7. März 2016 auf der Facebook-Seite von "D._____" einen Eintrag eines Dritten mit "… leider immer wieder durch die …" und auf seiner eigenen Seite

- 8 - einen geteilten Eintrag mit "… dampft leider auch im …". Schliesslich setzte der Beschuldigte auf der Facebook-Seite "D._____" im Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis 7. März 2016 insgesamt sechsmal unter Beiträge von verschiedenen Per- sonen eine "Gefällt mir"-Markierung, in denen den Privatklägern 1 und 2 im Wesentlichen vorgeworfen wurde, rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedankengut zu vertreten und zu verbreiten. Gleiches tat er am 16. und 17. Juni 2016 auf der Facebook-Seite von "E._____" (Urk. 115 E. 2.2.1 S. 5).

- Im E-Mailversand vom 6. Juni 2015 und dem Kommentieren der (fremden) Fa- cebook-Beiträge hat der Beschuldigte den Privatkläger 1 als Antisemiten be- zeichnet oder ihm eine Sympathie bzw. besondere Nähe zum Naziregime un- terstellt. Hinsichtlich der "Gefällt mir"-Bekundung und des "Teilens" von frem- den Beiträge wurde der ursprünglich anvisierte Empfängerkreis erheblich er- weitert, indem die ehrverletzenden Nachrichteninhalte durch die inkriminierte Handlung an Personen gelangte, die nicht dem Abonnentenkreis des Ur- sprungsautors angehörten (Urk. 115 S. 8 f. E. 2.2.5). 1.3. Im Weiteren sind die Parteien an die mit der hiesigen Kammer überein- stimmende Rechtsauffassung des Bundesgerichts gebunden, wonach vorliegend der objektive Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ist, indem der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 einerseits durch eine E-Mail und mittels der Kommentar-Funktion eines rufschädigenden Verhal- tens bezichtigte und andererseits solche Beschuldigungen von Dritten auf Face- book durch die "Gefällt mir"-Markierung und das "Teilen" weiterverbreitete (Urk. 115 S. 9). Schliesslich ist die hiesige Kammer an die Erwägungen des Bun- desgerichts gebunden, wonach die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, die Privatkläger 1 und 2 würden rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedanken- gut vertreten bzw. ihnen sei eine antisemitische Gesinnung zuzuerkennen, ein Tatsachenfundament beinhalten, das ohne Weiteres einer Wahrheitsprüfung zu- gänglich ist, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich zum Wahrheitsbeweis zuzu- lassen ist (Urk. 115 S. 9 f. E. 2.3.2). Insofern ist der tatbestandliche Sachverhalt ergänzend zu erstellen, eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen und dieser Sachverhalt auch einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei die

- 9 - erkennende Kammer insgesamt nach wie vor an die Anklage vom 6. März 2017 (Urk. 25) gebunden ist. Teilrechtskraft 1.4. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 17. August 2018 (SB170428; Urk. 98). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). 1.5. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil ergangenen Freispruchs von den Vorwürfen der üblen Nachrede, begangen am 8. März 2015,

17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 (Urk. 98 S. 40), ist der diesbezügliche Entscheid des ersten Berufungsurteils vom

17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen, weshalb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollständig an. Er bean- tragte im Hauptstandpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 und Urk. 66/1 S. 1 sowie Urk. 125 S. 2). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch

- 10 - im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, ZH StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). 2.3. Demgemäss gilt in Bezug auf das gegebenenfalls auszusprechende Straf- mass eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, als Höchstgrenze (Urk. 98 S. 40). III. Ausgangslage

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Zum Rechtlichen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im Beru- fungsurteil (Urk. 98 S. 15 ff.) und im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2020 verwiesen werden (Urk. 115 S. 3 ff.), das bezüglich der Erwägungen 2.2.1 bis 2.2.5 als BGE 146 IV 23 in der amtlichen Sammlung publiziert wurde. Zum besseren Verständnis sei hier das Wichtigste nochmals festgehalten: 1.2. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem an- deren eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Unter der von Art. 173 Ziff. 1 StGB geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung ver- standen, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a). Bei der Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welcher ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Namentlich der Vorwurf, je- mand hege Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder vertrete des- sen Ideologien, ist ehrverletzend. Wer eine solche Gewalt- und Willkürherrschaft billigt oder verherrlicht, die insbesondere für die systematische Vernichtung von Juden verantwortlich war, ist kein ehrbarer Mensch. Das gilt angesichts des histo- rischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung auch für die Unterstel-

- 11 - lung, jemand vertrete antisemitisches Gedankengut (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.3.1; 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom

29. Januar 2020 E. 2.1.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]; 6B_440/2019 vom

18. November 2020 E. 2.2.2 [zur Publ. vorges.]; je mit Hinweisen). Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst nach dem klaren Wortlaut auch die Weiterverbreitung einer solchen Bezichtigung (BGE 118 IV 153 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Nach der Rechtsprechung ist das Delikt vollendet, wenn der ehrverletzende Vor- wurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4). Dabei genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.2 [zur Publ. vorges.]). 1.3. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne be- gründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrver- letzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Diese Bestimmungen finden auch beim gemischten Werturteil Anwendung, wobei diesfalls der Beweis gelingt, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiese- nen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Um- stände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden

- 12 - oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [zur Publ. vorges.]; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]; je mit Hinweisen).

2. Tatbestandsmässigkeit 2.1. In Nachachtung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts ist gestützt auf die Erwägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 davon auszugehen, dass die infolge des Teilfreispruchs zur Beurteilung verbliebenen inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 ein Antisemit sei (E-Mail vom 6. Juni 2015; Anklagevorwurf 1, Urk. 25 S. 2), eine "antisemitische" und "rassistische" Position bzw. rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedankengut vertrete (Markierungen bzw. Kommentierungen bzw. "Gefällt mir"-Markierungen von posts; Anklagevorwurf 3; Urk. 25 S. 3 f.) bzw. ihm eine Sympathie bzw. besondere Nähe zum Naziregime unterstelle, sowie die inkriminierten Äusserungen/Weiterverbreitungen des Be- schuldigten vom 20. Juli 2015, 16. Juni 2016 und 17. Juni 2016, wonach der Pri- vatkläger 2, der C._____, ein "rechter und antisemitischer Verein" sei (Markierun- gen bzw. Kommentierungen bzw. "Gefällt mir"-Markierungen von posts; Anklage- vorwurf 3; Urk. 25 S. 4 f.), ehrverletzend sind. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, zumal durch die "Gefällt mir"-Bekundung und das "Teilen" von fremden Beiträgen der ursprünglich anvisierte Empfängerkreis erheb- lich erweitert wurde, da die ehrverletzenden Nachrichteninhalte an Personen ge- langt sind, die nicht dem Abonnentenkreis des Ursprungsautors angehörten (sie- he E. II.1.a.1.2.1.). 2.2. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, kann auf die Erwägungen dazu im angefochtenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 verwiesen werden (Urk. 98 S. 24 E. 3). Somit kann aus der Erklärung des Beschuldigten, dass es ihm jeweils darum gegangen sei, eine kritische Auseinandersetzung mit diskrimi- nierenden Verhaltensweisen zu fördern, nichts anderes abgeleitet werden, als dass ihm die Ehrenrührigkeit der eigenen (E-Mail und Kommentare) und der wei-

- 13 - terverbreiteten Beschuldigungen (Teilen und Liken) bewusst war und er dies auch wollte. In Bezug auf den ehrverletzenden Charakter der Äusserungen handelte der Beschuldigte somit mit Wissen und Willen. In Bezug auf die geschaffene Ge- fahr der Rufschädigung ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten von Eventual- vorsatz auszugehen. Es ging ihm primär nicht um eine Rufschädigung bzw. um die Verletzung der Privatkläger 1 und 2, sondern um eine kritische Auseinander- setzung zum Thema Diskriminierung. Zur Erreichung dieses Zieles nahm er aber zumindest in Kauf, dass die Beschuldigungen den Ruf der Privatkläger schädigen bzw. sie in ihrer Ehre verletzen könnten. Was den Vorsatz in Bezug auf die Kenntnisnahme durch Dritte anbelangt, so wusste und wollte der Beschuldigte, dass das E-Mail mitsamt dem ehrverletzenden Inhalt von der Vizepräsidentin des C._____, F._____, zur Kenntnis genommen wird, war dies doch gerade der Zweck dieses E-Mails. Bezüglich der Facebook-Aktivitäten gab der Beschuldigte selber zu, gewusst zu haben, dass er die ehrverletzenden Beiträge Dritter durch die Like-Markierungen und durch das Teilen weiterverbreitete (Prot. I S. 24). Da- mit war ihm bewusst, dass sie von weiteren, vom Ursprungsautor nicht anvisierten Facebook-Nutzern zur Kenntnis genommen werden konnten, was ihm zum Zwe- cke einer kritischen Auseinandersetzung egal war. Infolge fehlender Anfechtung ist im vorliegenden Fall ebenfalls verbindlich davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Äusserungen nicht in der überwiegenden Absicht machte bzw. wei- terverbreitete, die Privatkläger zu beleidigen bzw. ihnen Übles vorzuwerfen (Urk. 98 S. 11 ff. und Urk. 115 S. 6).

3. Zulassung zum Entlastungsbeweis Nachdem es sich sowohl bei der Bezeichnung als Antisemiten bzw. als antisemi- tisch bzw. nationalsozialistisch (z.B. "antisemitischer Verein"; "wegen Rassendis- kriminierung verurteilt"; "Kontakte zur Neonazi-Revisionistenszene") als auch bei den Kommentaren "… drückt leider immer wieder durch …" bzw. "… dampft leider auch im …" um gemischte Werturteile handelt, mittels welchen den Privatklägern wertend eine antisemitische bzw. nationalsozialistische Gesinnung nahegelegt wird (z.B. "braunes Gedankengut", "braune …"), ist die dabei transportierte Tat- sachenbehauptung (bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus bzw. gegenüber

- 14 - Juden) einer Wahrheitsprüfung zugänglich, da diese Äusserungen auf einem dem Beweis zugänglichen Tatsachenfundament gründen (Urk. 115 E. 2.2.2. S. 6 f. und E. 2.3.2 S. 9). Der Beschuldigte ist diesbezüglich zum Wahrheitsbeweis zuzulas- sen. Da die Gesinnung als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich ist, kann der Wahrheitsbeweis in diesen Fällen regelmässig einzig durch Äusse- rungen und/oder das Verhalten einer Person geführt werden (BGE 121 IV 76 E. 2.b/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.7 [zur Publ. vorges.]). Belege für die im Tatzeitpunkt aktuelle antisemitische Weltanschauung der Privatkläger müssen die inkriminierte Beschuldigung oder Verdächtigung örtlich und zeitlich nahelegen, d.h. es müssen ausreichende An- haltspunkte vorhanden sein, aus denen sich eine antisemitische Haltung des Pri- vatklägers 1 ableiten lässt. Ältere Belege können insofern zum Tragen kommen, als der Betroffene selbst in gleicher Sache und ähnlicher Denkweise wieder an die Öffentlichkeit getreten ist und insofern frühere Aussagen konserviert (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.4 [zur Publ. vorges.]). IV. Wahrheitsbeweis

1. Standpunkt der Parteien Der Beschuldigte 1.1. Der Beschuldigte macht geltend, der Vorwurf des Antisemitismus und des Rassismus halte im Lichte der gesamten Aussagen des Privatklägers 1 und der Ausführungen auf der Homepage des Privatklägers 2, die über all die Jahre öf- fentlichgemacht worden seien, einer Überprüfung anhand der anerkannten sozia- len, historischen und politischen Kriterien zur Frage, wann eine Aussage als anti- semitisch oder als rassistisch zu bezeichnen sei, stand (Urk. 125 S. 5 f.). Wer von Orten in Europa spreche, wo man vor der neuen jüdisch gesteuerten Inquisition geschützt sei und eine Strafe mit dem Hinweis auf eine angebliche jüdische Inqui- sition nicht antrete und dann Jahre später öffentlich erkläre, er müsse aktiv etwas dagegen tun, um nicht zum Antisemiten zu werden, könne nicht für sich in An- spruch nehmen, dass andere ihre Meinung zu dieser Sachlage nicht auch kundtä-

- 15 - ten. Er könne sich auch nicht damit begnügen, in einer Stellungnahme darauf zu erklären, er sei kein Rassist und kein Antisemit (Urk. 125 S. 9 und S. 13 f.). Aus- serdem macht der Beschuldigte geltend, es sei gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse, wenn Mitglieder der Zivilgesellschaft in Ausübung ihrer Meinungs- äusserungsfreiheit scharfe Kritik üben und diese von Dritten mit "gefällt mir" oder einem "like" auf Facebook markiert würden, wenn Personen der Zeitgeschichte, wie die beiden Privatkläger, über Jahrzehnte die Öffentlichkeit suchten. Ausser- dem hätten diese durch konkludentes Handeln in die angeklagte Meinungsäusse- rung eingewilligt, indem sie auf der Webseite des Privatklägers 2 zahlreiche Inhal- te der Öffentlichkeit zugänglichgemacht hätten, die sie als nicht antisemitisch und nicht rassistisch verteidigten. Die Einwilligung gelte, solange die Beurteilung der Inhalte vertretbar sei, was vorliegend der Fall sei (Urk. 66/1 S. 6 f. und Urk. 125 S. 21 f.). Der Beschuldigte stützt sich für den Wahrheitsbeweis zum einen auf ei- ne Auswahl einer Vielzahl von Äusserungen und Publikationen der Privatkläger, die er anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verlas und einreichte (Urk. 66/1-2 und Urk. 125 S. 15), sowie auf das Protokoll dieser Verhandlung, zum anderen auf einschlägige Gerichtsurteile, welche die Gesinnung des Privat- klägers 1 zum Gegenstand hatten (Urk. 66/1 S. 11 ff. und Urk. 125 S. 6 und S. 10). So bleibe es eine Tatsache, dass der Privatkläger 1 vom Kassationshof des Bun- desgerichts mit Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 (Urk. 15/11/2 = 41/1) aufgrund von Äusserungen aus den Jahren 1995 und 1998 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden sei. Dabei sei es um die Verunglimpfung von Juden im Zusammenhang mit dem Schächten von Tieren gegangen, indem unter anderem Vergleiche zu den Methoden der Nationalsozialisten gezogen wor- den seien (Urk. 125 S. 7 und 12). Dieser Entscheid sei nicht nur heute noch ab- rufbar, er könne auch unter voller Namensnennung (sc. auf der Homepage des Bundesgerichts) nachgelesen werden. Dazu finde sich sodann auf der Homepage des Privatklägers 1 eine "Klarstellung zu Rassismus-Vorwürfen" (Urk. 125 S. 12 f.), die unter anderem laute: "Wer behauptet, ich hätte rassistische/antisemi- tische Aussagen verbreitet, der hat mich entweder missverstanden oder meine Aussagen bösartig verdreht" (Urk. 67/19). Dass von einer bösartigen Verdrehung

- 16 - keine Rede sein könne, zeigten die an der Berufungsverhandlung eingereichten Plädoyerbeilagen eindrucksvoll auf, in welchen alle Ausführungen der Privatklä- ger 1 und 2 aufgezeigt würden (Urk. 125 S. 13 und Urk. 67/1-35). Zur Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Rassismus weist der Beschuldigte auf einen Artikel der E._____ Zeitung vom tt.mm.2014 hin, wonach der Privatkläger 1 noch im Jahre 2014 in einem Interview den Medien selber dargelegt habe, dass er wegen Ras- sismus zweimal verurteilt worden sei, wobei er "nur wegen der Hetze gegen Ju- den" verurteilt worden sei. Auf die Frage, ob er Antisemit sei, habe er geantwortet, nein, er hasse nur die Schächtjuden und müsse aber aktiv etwas tun, um nicht zum Antisemiten zu werden (Urk. 125 S. 14; Urk. 15/11/4 und Urk. 67/26). Hervorzuheben sei, dass sich der Privatkläger 1 in einem Artikel des G._____ vom tt.mm.2015 von sich aus und ohne dass eine Frage gestellt worden wäre seine eigenen damals gemachten Äusserungen aufgegriffen und sie als richtig bezeichnet habe. Dass sich der Privatkläger 1 dabei auf seine alten Aussagen bezog, für welche er verurteilt worden war, stehe zumindest für das Bezirksgericht Winterthur ausser Frage. Dieses habe in seinem Urteil vom 29. März 2018 erklärt, dass für den Durchschnittsleser die Aussage des Privatklägers 1 so zu verstehen sei, dass viele der für den Streit mit M._____ relevanten Äusserungen aus den 1990er-Jahren stammten und der Privatkläger 1 zu diesen nach wie vor stehe (Urk. 125 S. 8 und 13 f. und Urk. 126/2-3). Als Beweis dafür führt der Beschuldig- te den Artikel des G._____ vom tt.mm.2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 (Urk. 126/2-3) an. Zum Beleg dafür, dass sich der Privatkläger 1 mit seinen Anschauungen und Ansichten nicht von antisemitischem Gedankengut distanziert habe, verweist der Beschuldigte auf einen Beitrag auf der Webseite des Privatklägers 2 über den Vollzug der Gefängnisstrafe des Pri- vatklägers 1 (Urk. 67/12), der auch am 30. Juni 2020 noch auf der Webseite ab- rufbar gewesen sei und welche Äusserungen auch von der Presse aufgenommen worden seien (Urk. 125 S. 15 und Urk. 15/11/5 [Artikel im F._____]; Urk. 41/6 [H._____]; Urk. 67/21 [Auszug aus Webseite I._____]). Schliesslich würden die Privatkläger die Äusserungen von J._____, für welche diese verurteilt worden sei, verteidigen resp. relativieren und damit anzweifeln. So

- 17 - sei noch am 27. Juni 2018 auf der Webseite des Privatklägers 2 der Link zu ei- nem Artikel mit dem Titel "K._____" der Zeitschrift "L._____" vom 28. April 2014 verlinkt gewesen, in dem auch der Privatkläger 1 mit einer antisemitischen Äusse- rung zitiert werde (Urk. 125 S. 18). 1.2. Mit Blick auf den Wahrheitsbeweis betreffend den Privatkläger 2 hält der Be- schuldigte fest, es sei unbestritten, offenkundig und gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger 1 Gründer, Präsident und Geschäftsleiter des Privatklägers 2 sei und damit dessen "Gesicht". Er präge die öffentliche Wahrnehmung des Vereins C._____ praktisch alleine (Urk. 125 S. 19). Der Privatkläger 2 publiziere in seinen Vereinsmedien die einschlägigen Äusserungen des Privatklägers 1, verlinke und publiziere dort aber auch Artikel, die von Organisationen stammten, die gemäss Wikipedia als "white nationalist" und als "neo-Nazi organization" bezeichnet wür- den. Zum Beweis hierfür verweist der Beschuldigte auf den Artikel betreffend die Gefängnisstrafe des Privatklägers 1 und die Verlinkung des Artikels im L._____. Der Privatkläger 2 als juristische Person handle durch seine Organe, welche di- rekt Teil der juristischen Person seien und nicht nur deren Stellvertreter. In der Lehre bestehe Einigkeit, dass dem Vereinspräsidium die zentrale Rolle zukomme, weshalb die einschlägigen Äusserungen des Privatklägers 1 auch dem Privatklä- ger 2 zuzurechnen seien (Urk. 125 S. 20 f.). Die Privatkläger 1.3. Die Privatkläger machen im Wesentlichen zum Wahrheitsbeweis geltend, dieser gelinge dem Beschuldigten nicht, weshalb das aufgehobene Berufungsur- teil im Ergebnis zu bestätigen sei. Namentlich sei das Urteil der Winterthurer Ein- zelrichterin nicht rechtskräftig, weshalb daraus nichts abgeleitet werden könne. Der Wahrheitsbeweis für den Vorwurf eines aktuellen Rassismus und Antisemi- tismus könne nicht mit irgendwelchen alten Äusserungen der Privatkläger geführt werden. Sämtliche vom Beschuldigten zu den Akten gegebenen Zeitungsveröf- fentlichungen widersprächen der Behauptung, die Privatkläger würden diese alte Verurteilung selber immer wieder und aktuell öffentlich thematisieren. Es seien ausnahmslos Journalisten gewesen, die in diesen zum Beweis verstellten Veröf- fentlichungen das Thema angeschnitten und den Privatkläger 1 überraschend mit

- 18 - dieser alten Verurteilung konfrontiert hätten (Urk. 133 S. 4 ff.). Die Äusserung des Privatklägers 1, er hasse nur die Schächtjuden, sei eine klare Distanzierung von Antisemitismus, denn Antisemitismus zeichne sich wie allgemein Rassismus dadurch aus, dass Menschen einzig wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion die Menschenwürde abgesprochen werde. Das sei bei diesem Zitat gerade nicht der Fall. Der Privatkläger 1 habe sich im Berufungsverfahren mit al- ler Klarheit glaubhaft von Rassismus und Antisemitismus distanziert, so wie auch in den parallelen Verfahren und an öffentlichen Gerichtsverhandlungen. Bei der Verurteilung aus dem Jahre 1998 hätten die Gerichte anerkannt, dass alle inkri- minierten Äusserungen im Zusammenhang mit seinem tierschützerischen Kampf gegen das Schächten stünden. Mit anderen Worten würde das die Privatkläger nicht zu Rassisten und Antisemiten machen, auch wenn diese Verurteilung wegen einzelnen Äusserungen aktuell wäre. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 5A_546/2019 halten die Privatkläger fest, dass auch in der jüngst ergange- nen Rechtsprechung den Privatklägern immer wieder attestiert worden sei, dass es keine Hinweise auf eine rassistisch-antisemitische Gesinnung gebe (Urk. 133 S. 6 f.). Im weiteren bestreiten die Privatkläger die Interpretation der Inhalte in den vom Beschuldigten als Beweis offerierten Artikeln in Zeitungen und auf Webseiten (Urk. 133 S. 7 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger 1 an allen jemals veröffentlichten früheren Äusserungen festhalte, treffe nicht zu. Das ergebe sich daraus, dass die Privatkläger einzelne alte Äusserungen, die in der Wahrheitsbeweis-Tabelle des Beschuldigten als rassistisch bzw. antisemitisch bezeichnet werden, nach Bekanntwerden gelöscht hätten und sich der Privatklä- ger 1 an der Hauptverhandlung ausdrücklich von einzelnen Äusserungen distan- ziert habe (Urk. 133 S. 10). Bezüglich der Verantwortlichkeit des Privatklägers 2 für die Äusserungen seines Präsidenten, des Privatklägers 1, wird auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2018 verwiesen, welches die Mitbetroffenheit des Privatklägers 2 bezüglich der Rassismus- und Antisemi- tismusvorwürfe gegen den Privatkläger 1 verneine, so dass dies auch umgekehrt gelte (Urk. 133 S. 19). Im Übrigen bestritten die Privatkläger die Behauptungen des Beschuldigten, insbesondere betreffend die verschiedenen zitierten Urteile zahlreicher Gerichtsinstanzen (Urk. 133 S. 14 ff.) und namentlich auch bezüglich

- 19 - der Wahrung berechtigter Interessen, des Rechtfertigungsgrunds der Einwilligung und der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Urk. 133 S. 20 ff.).

2. Rechtfertigungsgründe In Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachten Argumente hinsichtlich der Wahrung berechtigter, höherwiegender Interessen und einer konkludenten Einwilligung seitens der Privatkläger in die Ehrverletzung sei vorab auf die ent- sprechenden Erwägungen im aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. August 2018 (Urk. 98 S. 25) und in jenem der Erstinstanz (Urk. 51 S. 21 f.) verwiesen. Auch wenn dem Beschuldigten zuzustimmen ist, dass das verfassungsmässige Recht auf Meinungsäusserung nach Art. 16 der Bundesverfassung dem Einzel- nen das Recht verleiht, der Öffentlichkeit und Privatpersonen Meinungen und In- formationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommenzulassen, so gilt die Meinungsäusserungsfreiheit nicht unbegrenzt. Sie wird namentlich durch Art. 173 StGB eingeschränkt, der den guten Ruf und die Rechte Dritter schützt (BGE 137 IV 313 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 8.4). Das gilt selbst dann, wenn der Privatkläger zu einer Person der Zeitgeschichte geworden ist, wie der Beschuldigte behauptet (BGE 137 IV 313 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 3 [zur Publ. vorges.]). Die Behauptungen sind im Rahmen des Wahrheitsbeweises zu prüfen.

3. Beweisergebnis Wahrheitsbeweis 3.1. Ausgangspunkt des Antisemitismus-Vorwurfs bildet das von den Parteien zi- tierte und angeführte Urteil 6S.367/1998 des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 26. September 2000, mit welchem der Privatkläger 1 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB zu 45 Tagen Ge- fängnis verurteilt wurde (Urk. 15/11/2 = 41/1). Darin hielt das Bundesgericht fest, der Privatkläger 1 habe durch verschiedene Äusserungen nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt und es als Ausdruck

- 20 - einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden qualifi- ziert, welche mit der nationalsozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn ver- gleichbar seien. Mit diesen Äusserungen würden die dem Schächtgebot verpflich- teten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 aStGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Vergleiche der Nazi-Henker etc. mit den Juden als Opfer des nationalsozialisti- schen Terrors seien zudem besonders perfide, wenn sie mit dem Vorwurf ver- knüpft würden, dass sich die Juden unter Berufung auf ihr Schicksal Sonderrechte unter anderem zur Verübung vergleichbarer Verbrechen anmassten, obschon sie doch eine besondere Sensibilität für die leidende Kreatur haben müssten (a.a.O. E. 4a). Eine (weitere) Äusserung des Privatklägers 1 zeichne polemisch das Kli- schee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meine, sich alles erlauben zu können. Eine andere Äusserung betreffend den Vergleich mit "Menschenfressern", deren Glau- ben vorschreibe, "jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen", sei allein schon wegen ihrer unsäglichen Primitivität als eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise zu qualifizieren. Eine solche Herabsetzung sei auch die Äusserung, wonach die Juden wegen des Schächtens, das ein grau- sames, pervers religiöses jüdisches Ritual sei, "nichts anderes als tiefe Verach- tung" verdienten. Der Privatkläger 1 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichte- ten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwertige Menschen betrachtet und behandelt zu werden (a.a.O. E. 4b). Im Übrigen erwog das Bundesgericht, der Privatkläger 1 greife in einzelnen Gegen- stand des angefochtenen Urteils bildenden Äusserungen nicht allein die von ihm abschätzig als "Schächtjuden" bezeichneten Juden an, die dem Schächtgebot verpflichtet sind, sondern die Juden generell, indem er den nicht dem Schächtge- bot verpflichteten jüdischen Kreisen zum Vorwurf macht, dass sie ihrerseits das Schächten als Ausdruck der Glaubensfreiheit etc. verteidigten, in der "Solidarität untereinander im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein", welcher Wahn offenbar keine Grenzen kenne und auch vor primitivster Tierquälerei nicht Halt mache. Der Privatkläger 1 zeichne damit das Klischee von den Juden als eine

- 21 - verschworene Gemeinschaft, die keine Kritik an ihren Angehörigen zulasse und sich unter Berufung auf ihr eigenes Schicksal insbesondere auch unter der Herr- schaft des nationalsozialistischen Regimes Sonderrechte anmasse (a.a.O. E. 5b). Das Bundesgericht zog das Fazit, wer sich in dieser Weise äussere, müsse sich den Vorwurf des Handelns aus antisemitischen Beweggründen gefallenlassen (a.a.O. E. 6c). Diese Verurteilung des Privatklägers 1 wegen mehrfacher Rassen- diskriminierung blieb die einzige Verurteilung, was unbestritten ist. 3.2. Der Privatkläger 1 greift nun aber selbst immer wieder seine damaligen Äusserungen auf und macht sie in Zeitungen und/oder auf der öffentlich zugängli- chen Webseite des Vereins C._____ (C._____) für eine breite Öffentlichkeit zum Thema:

a) Die E._____ Zeitung publizierte am tt.mm.2014 ein Interview mit dem Privat- kläger 1. Darin antwortet er unter anderem auf die Frage, was er mit seinen 25 Jahren Arbeit für den Verein C._____ erreicht habe, er habe das Bewusstsein für die Qualen der Nutztiere geschärft und diesen Holocaust sichtbar gemacht. Das sei bei Massenverbrechen häufig so, dass die Gesellschaft dies gar nicht merke (Urk. 41/3 S. 1). Konfrontiert damit, er sei dafür wegen Rassismus verurteilt wor- den, betont er "sogar zweimal" und fügt an "Interessant ist, dass ich nur wegen der … worden bin, dabei habe ich die … jeder in der … das halte ich …". Nachge- fragt, ob er Antisemit sei, antwortet der Privatkläger 1 "Nein. Ich hasse nur die ... finde ich ... Ich musste in dieser … werde" (a.a.O. S. 2). Dieser Zeitungsartikel war am tt.mm.2017 online auf der Webseite des G._____ noch abrufbar, wie sich aus dem entsprechenden Internetausdruck ergibt (Urk. 67/18).

b) Gegenüber dem G._____, das die Angaben am tt.mm.2015 im Zusammen- hang mit der Distanzierung der Tierrechtsorganisation "M._____" vom "Verein C._____" publizierte, verwies der Privatkläger 1 darauf, dass viele seiner Äusse- rungen aus den 1990er-Jahren stammten und sinnwidrig eingesetzt würden. Er wird in dem Artikel wie folgt zitiert: "Zu meinen … stehe ich nach wie vor" und "Sie mögen zwar … man muss sie nur richtig lesen" (Urk. 126/3).

- 22 -

c) Am tt.mm.2003 wird der Privatkläger 1 auf der Webseite des Privatklägers 2 in einem Beitrag im Nachgang zu seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminie- rung, welcher auch am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte, wie folgt zitiert: "Meine Kritik an den … zu vergleichen: In beiden Fällen wird ein … dargestellt. Die Betroffenen – … dargestellt", "…dass ich als … verur- teile" (Urk. 67/3). Dass der Privatkläger 1 diese Aussagen im Zeitpunkt der inkriminierten Handlun- gen des Beschuldigten (und auch später noch) weder von der Webseite des von ihm gegründeten und präsidierten Vereins C._____ gelöscht hat noch sich davon distanzierte und er die Aussagen im Gegenteil konservierte und damit aktuell be- hielt, kann nicht anders gewürdigt werden, als dass sie immer noch seine Haltung zu den genannten Themen und seine Anschauung wiederspiegeln. Sie bringen mithin seine aktuelle Gesinnung zum Ausdruck. Aus diesen Äusserungen ergibt sich, dass der Privatkläger 1 die Leiden und die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern mit Qualen von Nutztieren durch das Schäch- ten vergleicht sowie das Schächten durch Juden als Massenverbrechen bezeich- net und sie mit den Verbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich gleich- setzt. Dieser Tier-Mensch-Vergleich bagatellisiert und verharmlost jedoch die Massenvernichtung der Juden zur Zeit der Nazi-Herrschaft in Europa und spricht schon deshalb für ein antisemitisches Denken des Privatklägers 1, was bereits das Bundesgericht in seinem Urtei l 5A_207/2015 vom 3. August 2015 festgehal- ten hatte. Durch die Gleichstellung von Nazis und "Schächt-Juden" als Unmen- schen werden die dem Schächtgebot verpflichteten Juden in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise ganz generell herabgesetzt, was den Ein- druck einer antisemitischen Haltung des Privatklägers 1 noch verstärkt. Mit seiner Äusserung, er hasse die "Schächt-Juden" (siehe Ziff. 3.2.a), bringt der Privatklä- ger 1 seine feindselige Abneigung mit einer abschätzigen Bemerkung gar un- missverständlich zum Ausdruck. Daran vermag auch seine immer wieder vorge- brachte pauschale Aussage, er distanziere sich von Rassismus und Antisemitis- mus (Urk. 69 S. 2 ff. und 133 S. 6 f.), nichts zu ändern, nachdem er – wie erwähnt

– die konkreten und detaillierten Äusserungen, die hier aufgeführt sind, aufrecht- und damit aktuellerhält. Es trifft entgegen der Behauptung des Privatklägers 2

- 23 - auch nicht zu, dass die inkriminierten Beiträge auf der Webseite des C._____ ge- löscht worden wären und nur in speziellen Web-Archiven gefunden würden (Urk. 88 S. 3), wie ein Blick auf die eingereichten Belege beweist, die bei den ent- sprechenden vor- und nachstehenden Beiträgen der Privatkläger aufgeführt sind. Damit gelingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis, wonach der Privatkläger 1 antisemitisch gesinnt ist bzw. antisemitisches und rassistisches Gedankengut ver- tritt. Ihn folglich als Antisemit bzw. seine Äusserungen als "braune …" und ähnli- ches zu bezeichnen (siehe oben Ziff. III.2.1. und III.3), entspricht den Tatsachen. 3.3. Diese Tatsachen werden auch nicht durch die Behauptung der Privatkläger in der neuerlichen Berufungsantwort vom 24. August 2020 entkräftet, wonach ihnen in der jüngst ergangenen Rechtsprechung immer wieder attestiert worden sei, dass es "keine Hinweise auf eine rassistisch-antisemitische Gesinnung" gebe (Urk. 133 S. 7). Die Privatkläger übersehen dabei, dass das Bundesgericht in den Urteilen 5A_801/2018 vom 30. April 2019 (E. 9.4.4) und 5A_546/2019 vom

5. Februar 2020 (E. 5.4) festgehalten hatte, dass dem Privatkläger 1 zwar nur, aber immerhin, im konkreten Sachzusammenhang mit dem "Tierschutz" – nicht jedoch verallgemeinernd – unterstellt werden dürfe, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung und ein Nazi. Es erscheine weder als tatsachenwidrig noch als unvertretbar, dem Privatkläger 1 vor dem Hintergrund des Schächtens und des Tierschutzes allgemein "eine ju- denfeindliche, antisemitische Gesinnung" vorzuwerfen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_440/2019 vom 18. November 2020, das einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt und teilweise identische Belege zum Gegenstand hatte, ausdrücklich festhielt, der Wahrheitsbeweis sei erbracht, dass der Privatkläger 1 im Tatzeitpunkt vom August 2015 eine antisemitische Ge- sinnung verfolgt habe (E. 4.3.8; siehe auch Urk. 151/2). 3.4. Aus der Tatsache, dass der Privatkläger 1 als Präsident des Vereins C._____ (C._____) dessen Veröffentlichungen, namentlich zu den ihn persönlich betreffenden diversen Prozessen, vertritt und deren Beibehaltung auf der öffent- lich zugänglichen Webseite www.C._____.ch bzw. im dortigen Online-Archiv nicht nur gutheisst, sondern auch mit Bezug auf den Informationsauftrag der beiden

- 24 - Privatkläger als "wichtige Quelle für Bildung und historische Recherche" und die Beiträge als "Zeitzeugnisse" ausdrücklich verteidigt (Urk. 90 S. 13 und S. 21 f.), kann ohne Zweifel der Schluss gezogen werden, dass er die entsprechenden In- halte vorbehaltlos unterstützt und die öffentliche Wahrnehmung des Privatklä- gers 2 massgeblich prägt. Das zeigt sich beispielhaft an der Bezeichnung des Pri- vatklägers 1 als "Sprachrohr des Vereins C._____ (C._____)" und dass der C._____ seit seiner Gründung für den Privatkläger 1 "Beruf und Berufung zu- gleich" sei, wie im Artikel der E._____ Zeitung vom tt.mm.2014 an prominenter Stelle festgehalten wird (Urk. 41/3 S. 3) und wogegen die Privatkläger nicht oppo- nieren. Der Privatkläger 1 selbst lässt sich denn auch unter Hinweis darauf, dass er Gründer, Präsident und Geschäftsleiter des C._____ sei, als "Gesicht" dieser Tierschutzorganisation bezeichnen, der gleichsam den C._____ verkörpere (Urk. 80 S. 14). Das führt dazu, dass dem Privatkläger 1 die nachstehenden Äusserungen des Privatklägers 2 auf dessen Webseite ebenfalls zuzurechnen sind. 3.5. a) Im Juli 2015 publizierte der Privatkläger 2 im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Organisation "M._____" (M._____) mehrere Beiträge unter dem Titel "Linksextreme und … gegen den C._____ und andere Organisati- onen und Menschen, die gute … vertreten" auf seiner Webseite, die am 17. April 2018 noch abrufbar waren und ausgedruckt werden konnten (Urk. 67/21). Darin wird Folgendes postuliert: "Linksextreme und anonyme, vermutlich … gegen Or- ganisationen und Einzelpersonen, welche das … vergleichen (Tier-Mensch- Vergleich)". Es wird E._____ als "mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk" bezeichnet, das "nichts anderes tut, als Rufmordkampagnen gegen Personen zu führen, welche die …, indem sie andere … finden" (Urk. 67/12 S. 1 und 2).

b) Der Privatkläger 2 publizierte am tt.mm.2012 unter dem Titel "Tierverach- tend: Zeitschrift 'N._____' macht …" auf seiner Webseite eine Stellungnahme sei- nes Vorstandes, der am 3. März 2018 noch abrufbar war und ausgedruckt werden konnte (Urk. 67/17). Darin heisst es im Namen eines Vorstandsmitglieds wörtlich: "Die … fest und werden von … diesbezüglich unterstützt. Das geht sogar so weit, dass …, die sich gegen das Schächten aussprechen, als Antisemiten abgetan

- 25 - und mit dem heutigen Antirassismus-Maulkorbgesetz verurteilt werden! In der Schweiz ist das … verboten (für … leider nicht – mit einem … vorbei, hat eine … die Erlaubnis zum … hineingebracht)" und weiter: "Aber der … ist gross" (Urk. 67/17 S. 2).

c) Mit Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der rechtskräftigen Gefängnisstrafe gegen den Privatkläger 1 publizierte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite 2007 einen Beitrag, der mit "Zeitgenössisches Dokument der … in der Schweiz" und dem Ti- tel "Der Vollzug der …" überschrieben ist und als "Tatsachenbericht" bezeichnet wird. Der Beitrag konnte auch am 8. Januar 2018 noch auf der Webseite des Pri- vatklägers 2 abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/12). In diesem Be- richt heisst es unter anderem: "Dieser …-prozess gegen B_____, '…' genannt, ist ausführlich dokumentiert in www.C._____.ch/…/….htm - als …, welche eines … zu untersuchen haben werden." Weiter wird im Beitrag Folgendes festgehalten: "Im Mai 2004 hat das Verfassungsgericht Ungarns ein Gesetz über 'Volksverhet- zung' (entsprechend dem schweizerischen Antirassismusgesetz) einstimmig als verfassungswidrige Verletzung der Redefreiheit aufgehoben. Es gibt deshalb auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch gesteuerten Inquisition ge- schützt ist und braucht nicht bis nach Russland zu fliehen wie der Revisionist O._____, der wegen seinen historischen Ansichten zum 'Holocaust' in der Schweiz zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt wurde und seither in Russland lebt, wo er durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützt ist. Dass wegen Mei- nungsäusserungen politisch verfolgte Schweizer in Russland Asyl suchen müs- sen, scheint paradox, zeigt aber deutlich, wie heruntergekommen und degeneriert die Schweiz ist, die sich nicht nur beim Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes im- mer mehr als Unrechtsstaat manifestiert, wo Recht ist, was gewissen einflussrei- chen Gruppierungen nützt" (Urk. 67/12).

d) Dieser zweite Abschnitt wurde vom Privatkläger 2 in derselben Fassung auf seiner Webseite archiviert. Dieser konnte am 30. Juni 2020 (Urk. 125 S. 20) und kann nach wie vor via Google-Suche auf der Webseite des Privatklägers 2 "www.C._____.ch" abgerufen und heruntergeladen werden (Urk. 67/31-34). Aus- serdem wurde er von der H._____ am 18. Februar 2007 und vom F._____ am

- 26 -

19. September 2008 aufgegriffen, die den Privatkläger 1 jeweils mit den Worten zitierten: "Es gebe, so schreibt der Antisemit in seiner Dokumentation zum nicht erfolgten Strafantritt, 'auch in Europa Orte, wo man vor der neuen, jüdisch ge- steuerten Inquisition' geschützt sei" (Urk. 41/6 und Urk. 15/11/5 = 67/13).

e) Auf der C._____-Webseite wurde 2005 ein Artikel zur Dissertation von P._____ mit dem Titel "Das Schächtverbot in der Schweiz" veröffentlicht, der auch am 26. Mai 2017 und am 3. März 2018 noch abruf- und ausdruckbar war (Urk. 41/8 und Urk. 67/11). Der Artikel bezeichnet das Buch als eine "als wissen- schaftliche Arbeit …" und bezieht sich auf eine Klage auf Richtigstellung seitens des Privatklägers 1. Im Artikel heisst es dazu: "Trotzdem wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen – in einem Willkürprozess, der jeder Rechtsstaatlich- keit spottet. Sämtliche von B_____ vorgelegten Beweise wurden nicht beachtet. Juden erhalten immer Recht. Mit dem Zauberwort 'Antisemit!' verschaffen sich gewisse jüdische Kreise Sonderrechte, der in der Schweiz zu einem vorher nicht existierenden, aber dennoch immer lautstark beklagten verbreiteten Antisemitis- mus geführt hat. Antisemitismus kann nicht dadurch bekämpft werden, dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von jüdischen Kreisen erpressen und ma- nipulieren lassen und Tierschützer ins Gefängnis geworfen werden (siehe …)." Und weiter "P._____ ist heute Journalist bei Q._____ – ein idealer Job, um die Öf- fentlichkeit weiter mit jüdischer Propaganda zu manipulieren" (Urk. 67/11).

f) Am tt.mm.2000 veröffentlichte der Privatkläger 2 auf seiner Webseite C._____.ch einen Artikel mit Bezug auf die Anklageerhebung im zweiten …- prozess gegen den C._____-Präsidenten B_____. Der Beitrag ist überschrieben mit "… Medien-Manipulationen …" und enthält die Aussagen "Die SDA-Meldung über die Anklage-Erhebung (…) wurde von den folgenden Medien derart manipu- liert, dass der Leser nur erfuhr, B_____ sei wegen 'Rassendiskriminierung' ange- klagt worden" und "Diese Manipulationen der SDA-Meldung haben die folgenden Medien vorgenommen: R._____, S._____, T._____, U._____" (Urk. 41/8). Dieser Beitrag war auch am 6. März 2018 noch auf der Webseite des Privatklägers 2 ab- rufbar und konnte von dort ausgedruckt werden (Urk. 67/30).

- 27 - Bereits aus diesen eigenen Äusserungen des Privatklägers 2 auf seiner Webseite ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass auch der Privatkläger 2 selbst den Tier- Mensch-Vergleich verharmlost, was auf eine antisemitische Haltung schliessen lässt. Dass der Privatkläger 2 diese Haltung nach wie vor vertritt und bekräftigt, wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung klar, als die Vertreterin des Privatklägers 2 im Zusammenhang mit einer im Juli 2018 aktuellen Recher- che zu Schweinefabriken Folgendes ausführte: "Wenn man solche Bilder an- schaut, ist es da nicht verständlich, dass einem das … kann? Wer diesen Ver- gleich völlig unpassend findet, den kann ich nicht verstehen. Man darf zwar eine solche Einstellung haben, aber nicht von uns erwarten, dass wir auch so denken und empfinden" (Urk. 88 S. 11). Die Vertreterin des Privatklägers 2 bestand mit folgenden Worten darauf, dass dessen Holocaustvergleiche keine Verharmlosung des Holocausts sei: "Unsere … davon aus, dass das, was die … gehört in der …, dass das heutige … abgeht (…). Und es gibt bei der Rechtfertigung dieser … deshalb, weil sehr viel über die … wird, aber ohne dass daraus wirklich grundle- gend etwas gelernt würde, sobald andere … betroffen sind" (Urk. 71 S. 3). Der Privatkläger 2 bedient sich zudem wiederholt antisemitischer Vorurteile, in- dem er in den vorstehenden Beiträgen unter Ziff. 3.5.a ("mafioses, vermutlich links-jüdisches Netzwerk"), 3.5.b ("einflussreichen [jüdischen] Kreisen aus der Po- litik und Wirtschaft", "jüdische Delegation beim leicht erpressbaren Schweizeri- schen Bundesrat"), 3.5.d ("jüdisch gesteuerten Inquisition") und 3.5.e ("dass sich Regierung, Gerichte und Universitäten von … lassen"; die Juden hätten "Sonder- rechte") unmissverständlich auf die jüdische Weltverschwörung als antisemiti- schem Stereotyp anspielt, mit dem auch die Nationalsozialisten den Holocaust rechtfertigten. Diese Äusserungen bzw. dieses Verhalten ist klar als antisemitisch zu beurteilen. 3.6. Dass der Privatkläger 2 die Handlungen und Äusserungen ihres Präsiden- ten, des Privatklägers 1, aktuell bestätigt, ergibt sich einerseits daraus, dass die ganze "…-prozess"-Historie mit allen einzelnen Beiträgen (zumindest) im Tatzeit- punkt und grösstenteils auch darüber hinaus auf der Webseite des C._____ publi- ziert blieb und andererseits daraus, dass die Vizepräsidentin und Vertreterin des

- 28 - Privatklägers 2 dies ausdrücklich damit verteidigt, dass jedes Dokument das Ver- öffentlichungsdatum trage und der Leser aufgrund des Inhaltsverzeichnisses und des Aufbaus der Webseite klar zwischen Aktualität und Archiv unterscheiden könne. Ausserdem zeige es die Entwicklung des C._____ (Urk. 71 S. 2 f.). Die Vertreterin des Privatklägers 2 äusserte sich anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung wie folgt: "Dass die Aufhebung des Schächtverbotes verhindert werden konnte, ist nicht zuletzt der mutigen Aufklärungsarbeit von B_____ zu verdanken, die er dann 1998 mit einer Verurteilung wegen Rassendiskriminierung bezahlen musste" (Urk. 88 S. 10). Der Privatkläger 2 stellt sich jedoch auch in den oben genannten Beiträgen (Ziff. 3.5.c, e und f) ausdrücklich hinter den Privatklä- ger 1 und dessen Äusserungen und Verhalten, indem er dessen Verurteilung we- gen Rassendiskriminierung und von ihm verlorene Prozesse als "Willkürprozess" bzw. "Justizwillkür" abtut. 3.7. Die vorstehend unter Ziffer 3.5. aufgeführten Äusserungen des Privatklä- gers 2 belegen seine rechte, antisemitische Haltung. Da nützt es auch nichts, dass sich die beiden Privatkläger auf der Webseite und vor Gericht pauschal von Links- und Rechtsextremismus distanzieren (Urk. 69 S. 2 f. und 81 S. 15 [Privat- kläger 1]; Urk. 88 S. 16 [Privatkläger 2]). Damit gelingt dem Beschuldigten auch im Hinblick auf den Privatkläger 2 der Wahrheitsbeweis.

4. Fazit 4.1 Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 1 ein Antisemit ist und die beiden Privatkläger eine antisemitische und rassistische Position bzw. rechtes, "braunes" sowie antisemitisches Gedan- kengut vertreten respektive eine antisemitische Gesinnung verfolgen. Weiter ist der Beweis erbracht, dass der Privatkläger 2, der Verein C._____, ein "rechter und antisemitischer Verein" ist, so dass der Beschuldigte für die ihm vorgeworfe- nen und noch zur Beurteilung stehenden ehrverletzenden Äusserungen gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar und folglich vom Vorwurf der üblen Nach- rede freizusprechen ist.

- 29 - 4.2 Da die Freisprüche des Beschuldigten von den Vorwürfen der üblen Nach- rede, begangen am 8. März 2015, 17. Juni 2015, 12. August 2015 und zwischen dem 1. und 2. Oktober 2016 gemäss Berufungsurteil vom 17. August 2018 unan- gefochten blieben und der Beschuldigte auch bezüglich der übrigen Anklagevor- würfe freizusprechen ist, hat ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der üb- len Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 zu erfolgen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hin- weisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 428 N 3).

- 30 - 1.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'400.– fest und aufer- legte diese sowie die Kosten der Untersuchung von Fr. 1'070.– ausgangsgemäss dem Beschuldigten (Urk. 51 S. 38; Dispositivziffern 5 und 6). 1.3. Nachdem der Beschuldigte im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich freizusprechen ist und keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen.

2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 - 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 2.1.1. Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, Art. 429 N 7). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidi- gung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be-

- 31 - reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom

19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom

28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, Art. 429 StPO N 15 f.). 2.1.2. Nach § 16 Abs. 1 Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich (Anw- GebV) bemisst sich die Gebühr im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 Anw- GebV massgeblich sind. Die Gebühr beträgt damit zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde. Für die Führung des Strafprozesses vor den Einzelgerich- ten einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Haupt- verhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), wobei für jede zusätzliche Verhandlung oder Tagfahrt Zu- schläge zur Grundgebühr berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Im Beru- fungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

- 32 - 2.1.3. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 2.1.4. Schliesslich kann die Privatklägerschaft im Bereich der Antragsdelikte ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet werden, der be- schuldigten Person eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu bezahlen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt ob- siegt. Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung trägt die Privatklägerschaft die angemessenen Kosten der Verteidigung der (freigespro- chenen) beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn ein voll- ständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden hat und der erstinstanzliche Ent- scheid einzig von der Privatklägerschaft (mit Berufung) weitergezogen worden ist (BGE 141 IV 476 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezem- ber 2020 E. 4.2.5 [zur Publ. vorges.]). 2.2. Vorliegend trägt der Staat die Gerichtskosten, so dass grundsätzlich er ge- genüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig ist. 2.2.1. Der Beschuldigte liess seinen Verteidigungsaufwand in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren mit der Honorarnote seines erbetenen Vertei- digers vom 8. Juni 2017 auf Fr. 8'909.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 300.– ohne die Hauptverhandlung beziffern (Urk. 42). Dabei fällt auf, dass die Honorarnote den Verteidigungsaufwand für den

- 33 - Beschuldigten und die im gleichen Untersuchungsverfahren mitangeklagte V._____ umfasst, deren Anklage gleichzeitig an der nämlichen Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich verhandelt wurde (Prot. I S. 7 ff.), welche von 8.30 Uhr bis 15.50 Uhr dauerte (Prot. I S. 7-56). Bei gleichem Anteil an den gemeinschaftli- chen Arbeiten für beide Klienten und anhand der Detaillierung entfallen davon 14 Stunden und 40 Minuten Anwaltsaufwand und ein Barbetrag von Fr. 74.95 auf den Beschuldigten. Ein solcher erweist sich vor dem Hintergrund der Ansätze der anwendbaren Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich in concreto als angemessen, ebenso wie der geltend gemachte Stundenansatz. Dem Beschul- digten ist daher für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'049.– (gerundet; inklusive Barauslagen und MwSt) auszurichten. 2.2.2. Der Beschuldigte macht für das mündliche Berufungsverfahren betreffend das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil vom 17. August 2018 eine Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung geltend, welche er seinen Verteidiger betreffend auf Fr. 5'353.90 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) für die erste und auf Fr. 1'524.80 für die zweite Tagfahrt (Urk. 82 und 94) beziffert. Dieser für seinen erbetenen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 6'878.70 er- scheint angesichts der umfangreichen Plädoyers und Eingaben der Privatkläger auch unter Berücksichtigung der Anwaltsgebührenverordnung ohne weiteres als angemessen. Sodann macht er Fr. 7'905.80 für den anwaltlichen Aufwand des von seinem Verteidiger hinzugezogenen Ko-Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, geltend, welcher ebenfalls an den mündlichen Berufungsverhandlun- gen teilnahm (Urk. 95 und Prot. II S. 16; Prot. II S. 3 und S. 30). Dabei fällt die erste Position in der Honorarrechnung von Rechtsanwalt X2._____ ins Auge, die für "Besprechungen mit RA X_____ betr. Mandatierung und betr. Sachverhalt; Arbeit an Beweisanträgen und Plädoyer-Vorbereitung" 12 Stunden ausweist. Auch wenn es dem Beschuldigten selbstverständlich unbenommen ist, einen zweiten Verteidiger hinzuzuziehen, hat der Staat dennoch nur den notwendigen Verteidigungsaufwand zu ersetzen. Ein durch den späteren Beizug eines zweiten Verteidigers entstehende Aufwand für Koordination, dessen Einführung den Stand des Verfahrens und die grundsätzlich unnötige Teilnahme zweier Strafverteidiger

- 34 - in einem Fall der üblen Nachrede wie dem vorliegenden, der von einem im Straf- recht versierten Verteidiger ohne weiteres alleine vertreten werden kann, ist nicht vom Staat zu finanzieren. Insofern erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das mündliche Berufungsverfahren als übersetzt und ist entsprechend zu kürzen. Angesichts des geringen Aufwandes des erbetenen Verteidigers für die mündli- chen Berufungsverhandlungen rechtfertigt es sich, den Vorbereitungsaufwand des Ko-Verteidigers zu entschädigen, nicht jedoch dessen Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen. Dem Beschuldigten ist daher für die anwaltliche Ver- tretung im Berufungsverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'090.50 für die Arbeit an den Beweisanträgen und Plädoyers inklusive Spesen zuzusprechen. 2.2.3. Für das schriftliche Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bun- desgericht macht der Beschuldigte Kosten für seine Verteidigung durch Rechts- anwalt Dr. X_____ von Fr. 7'557.10 geltend (Urk. 153/2). Dieser Aufwand er- scheint vor dem Hintergrund der umfangreichen Rechtsschriften der Privatkläger angemessen und in Einklang mit der Anwaltsgebührenverordnung, so dass er vollumfänglich zu entschädigen ist. 2.2.4. Umstände für eine Herabsetzung der Prozessentschädigung sind nicht ge- geben. Mithin ist dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen für das gesamte Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 21'575.30 (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zuzusprechen. 2.3. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privat- kläger abzusehen. Zum einen trifft vorliegend nicht zu, dass die Privatkläger die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben (Art. 432 Abs. 2 StPO). Zum anderen ist festzuhal- ten, dass das Rechtsmittelverfahren auf Initiative des allein appellierenden Be- schuldigten und nicht der Privatklägerschaft geführt wird. Weiter haben die Privat- kläger im mündlichen Berufungsverfahren ursprünglich keine Anträge gestellt (Urk. 69 und 71) und im schriftlichen, nur ergänzenden Berufungsverfahren die sinngemässe Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 133). Sie

- 35 - haben sich mithin im Sinne der Rechtsprechung nicht aktiv am Berufungsverfah- ren beteiligt, sondern lediglich ihr Verfahrensrecht als Partei zur Stellungnahme ausgeübt. Es hat somit in casu bei der Kostentragungspflicht des Staates gegen- über dem freigesprochenen Beschuldigten zu bleiben. 2.4. Da die Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschul- digten Person nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren haben, wenn sie obsiegen, ist ihnen weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 21'575.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Den Privatklägern wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2, dreifach, für sich und zu- handen der Privatkläger 1 (B_____) und 2 (Verein C._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 36 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Andres