opencaselaw.ch

SB200083

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2020-09-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und der Geschädigten wiedergegeben und im Kontext mit der Fotodokumentation und dem aufgefundenen Brotmesser gewürdigt. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen der Zeuginnen seien glaubhaft, während jene der Beschuldigten wirr, unstrukturiert und durchgehend widersprüchlich erschienen. Es lasse sich erahnen, dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten teilweise um gedankliche Rekonstruktionen des Erlebten handle, weshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts auf die Schilderungen der Zeuginnen abzustellen sei (Urk. 43 S. 17 f.). Der Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme auf die Feststellung, sie solle mit einem Messer auf B._____ losgegangen sein, an, sie habe gewollt, dass sie einfach nicht rauskomme (aus dem Zimmer) und Angst bekomme. Jedoch habe sie B._____ nicht verletzen wollen (Urk. D1/3/1 S. 8). Als B._____ sie beschimpft habe und sie von ihr (B._____) als verrückt und psychisch krank beschimpft worden sei, habe sie das Messer auf sie gerichtet und danach habe sie es weggeworfen, als sie in ihr Zimmer gegangen sei (Urk. D1/3/1 S. 8). Als der Polizist sie mit einem grösseren Stock habe schlagen wollen, habe sie das Messer in die Hand genommen und als ihre Betreuerin ihr gesagt habe, dass sie sie nicht schlagen sollten, habe sie das Messer weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 8). Es stimme nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen B._____ ausgeführt habe (Urk. D1/3/1 S. 10). Diese sei zehn Meter von ihr entfernt gewesen, sie habe nur von weitem gesagt, dass sie zurück in ihr Zimmer gehen solle (Urk. D1/3/1 S. 10). B._____ habe sich selbst verletzt und jetzt behaupte sie, dass sie (die Beschuldigte) es gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 11).

- 9 - In der Hafteinvernahme führte die Beschuldigte aus, sie habe nicht gewollt, dass B._____ ihr Zimmer verlasse, weshalb sie versucht habe, sie (B._____) zu erschrecken. Die Beschuldigte habe sie nicht angerührt (Urk. D1/3/2 S. 2). Sie (die Beschuldigte) habe auch ein Messer in der Hand gehabt, jedoch nicht, um B._____ damit zu bedrohen, sondern weil es verdorbene Zwiebeln in ihrem Zimmer gehabt habe und sie mit dem Messer die verdorbenen Schalen habe entfernen wollen. B._____ sei aber zu ihr gekommen und habe ihr (der Beschuldigten) ihren Bauch gezeigt und gesagt, sie solle hier reinstechen. Als die Beschuldigte wütend geworden sei, habe sie das Messer weggeworfen und es sei zerbrochen (Urk. D1/3/2 S. 5). Auf die Frage, ob sie B._____ mit dem Messer bedroht habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe B._____ nicht bedroht. Sie (die Beschuldigte) habe ihr nur gesagt, sie solle in ihr Zimmer gehen. Sie habe dabei das Messer in der Hand gehalten und diese in ihre Richtung gestreckt. Dabei hätte B._____ meinen können, dass die Beschuldigte sie bedrohe. Sie habe B._____ nicht verletzt (Urk. D1/3/2 S. 7). Die Beschuldigte machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

8. April 2019 geltend, dass B._____ irgendetwas vom Tisch habe wegnehmen wollen. In dem Moment habe sie mit dem Brotmesser, welches sie in der Hand gehalten habe, so auf die Hände geschlagen, dass B._____ das, was sie gehalten habe, losgelassen habe. B._____ habe einen Esstisch, der vor ihrem Zimmer gestanden sei, auf die Seite schieben wollen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle ihr Zimmer nicht verlassen, weil sie sehr schlecht drauf sei. Dabei habe sie das Brotmesser in der Hand gehalten; B._____ habe wohl nicht geglaubt, dass sie es wagen würde, sie damit zu schlagen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe mit der Klinge nach unten zugeschlagen und B._____ wohl an den Fingern erwischt (Urk. D1/3/3 S. 8). Es könne sein, dass sie irgendetwas dabei gesagt habe, aber sie könne sich nicht erinnern. Sie glaube überhaupt nicht, dass sie gesagt habe, sie werde sie umbringen. Sie liebe B._____. Sie wisse nicht, weshalb sie ihr mit dem Messer auf die Hand geschlagen habe (Urk. D1/3/3 S.10). Sie habe nicht versucht, B._____ abzustechen (Urk. D1/3/3 S. 10). Ferner habe sie den

- 10 - Mitbewohnerinnen verboten, aus ihren Zimmern zu kommen. Sie habe dabei aber keine Drohung ausgesprochen (Urk. D1/3/3 S. 9, S. 23). Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, sie könne sich jetzt gut daran erinnern, was vorgefallen sei. Sie habe B._____ nur mit dem Brotmesser und nicht mit einem Fleischmesser verletzt, weil sie eine plötzliche Bewegung gemacht habe. Sie habe nicht stechen wollen. Ihr sei es damals sehr schlecht gegangen. Sie sei sehr krank und traurig gewesen. Sie habe ihre Tochter vermisst (Prot. I S. 15, S. 16). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle den Tisch nicht berühren. Weil sie es trotzdem getan habe, habe sie ihren Finger verletzt. Sie habe das Messer zufällig in der Hand gehabt und damit herumgefuchtelt (Prot. I S. 20). Sie habe B._____ nicht abstechen wollen, sondern B._____ nur darin hindern wollen, den Tisch anzufassen (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, B._____ habe ihr überhaupt nichts angetan, sie (die Beschuldigte) sei gestört bzw. krank gewesen (Prot. II S. 16). Sie habe anlässlich der Auseinandersetzung mit B._____ ein Brotmesser in der Hand gehabt. Es sei auch das Messer gewesen, mit welchem sie aus dem Haus gegangen sei und welches sichergestellt worden sei. B._____ irre sich, wenn sie davon ausgehe, es sei ein Fleischmesser gewesen. Sie habe B._____ mit dem Messer schlagen wollen. Es treffe zu, dass sie (die Beschuldigte) sie auf die Hände habe schlagen wollen, damit diese den Tisch bzw. das Brett, welchen bzw. welches sie habe aufheben wolle, loslasse (Prot. II S. 16, 18). Es stimme wirklich nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ ausgeführt habe. Sie habe sie davon abhalten wollen, dass sie den Tisch nehme (Prot. II S. 19). Zudem treffe es nicht zu, dass B._____ die Stichbewegung habe abwehren können, wodurch sie verletzt worden sei und das Messer gegen das Holz geprallt sei. B._____ habe auch nicht nach dem Messer gegriffen und sie (die Beschuldigte) habe das Messer auch nicht fallen gelassen. B._____ habe eine kleine Schnittverletzung davongezogen (Prot. II S. 19, S. 20). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erscheinen unstrukturiert und wirr und stehen zudem im Widerspruch zu den

- 11 - Aussagen, welche die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung machte. Während B._____ nach Angaben der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme zehn Meter von ihr entfernt gewesen sei, gab sie an der Berufungsverhandlung an, sie sei ca. ein Meter weit weg von B._____ gestanden. Ferner konnte die Beschuldigte auch keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sich B._____ selber verletzt habe, wie sie dies bei der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hat (Urk. 1/371 S. 11). Auf die unglaubhaften Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme kann somit nicht abgestellt werden. Die Beschuldigte anerkannte, dass sie B._____ mit einem Brotmesser auf die Hände geschlagen habe, wodurch sich diese eine kleine Schnittverletzung zugezogen habe (Prot. II S. 16, S. 19). Eine Stichbewegung bestritt die Beschuldigte. Nachfolgend ist gestützt auf die Aussagen von B._____ zu prüfen, ob sich die der Beschuldigten vorgeworfene Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ erstellen lässt. B._____ schilderte am 20. September 2018 bei der Polizei, sie habe an jenem Morgen die von der Beschuldigten umgeworfenen Möbel zur Seite schieben wollen, damit sie ins Badezimmer gehen könne. Die Beschuldigte habe geschrien: "Fass das nicht an, fass das nicht an!" Sie (B._____) habe gesagt, sie wolle nur zum Badezimmer gehen, so könne sie nicht zum Badezimmer. Der umgeworfene Tisch sei im Gang, vor der Türe zum Badezimmer gestanden. Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie in ihrem Zimmer bleibe und habe gesagt: "Bleibe in deinem Zimmer. Und fass das nicht an!" Dadurch habe sie (B._____) nicht ins Badezimmer gehen können. Sobald sie den Tisch habe aufstellen wollen, habe die Beschuldigte sie direkt angegriffen. Mit dem Messer in der rechten Hand. Sie (B._____) habe ihre Hand mit dem Messer weggestossen, damit sie sie nicht treffe. Es sei ein grosses Fleischmesser gewesen, etwas grösser als ein A4-Blatt. Sie habe das grosse Fleischermesser in der Hand gehabt, mit der Spitze nach vorne in ihre Richtung (jene von B._____). Sie habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches gemacht. Sie (B._____) habe schnell reagiert. Sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können. Dadurch sei sie an

- 12 - der linken Hand verletzt worden. Sie habe eine Schnittverletzung. Sie sei aus Angst rückwärts in ihr Zimmer gelaufen und habe die Zimmertüre geschlossen (Urk. D1/4/1 S. 2 ff.). Ein gesunder Mensch hätte das mit dem Messer nicht getan. Die Beschuldigte sei krank. Sie nehme nicht wahr, was sie tue. Sie hätte sie töten können. Wenn sie (B._____) das Messer nicht erwischt hätte, wäre sie tot (Urk. D1/4/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft führte B._____ aus, sie habe am Morgen zur Toilette gehen wollen. Es seien Sachen am Boden gelegen, deshalb habe sie nicht zur Toilette gehen können. Sie habe dann einige Sachen aufheben wollen. In dem Moment sei die Beschuldigte rauf gesprungen und habe ein Messer in den Händen gehalten. Sie habe zu ihr (B._____) gesagt, dass sie die Sachen nicht berühren solle und dass sie es nicht zulassen würde, dass sie das Zimmer verlasse. Sie (B._____) habe trotzdem ein Brett vom Boden aufgehoben, weil sie sich nicht habe vorstellen können, dass die Beschuldigte das, was sie gesagt habe, auch machen würde. In dem Moment habe die Beschuldigte sie mit dem Messer attackieren wollen. Das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei ihr aus der Hand auf den Boden gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden (Urk. D1/4/2 S. 5). Sie habe sich etwas gebückt, da sie das Brett auf die Seite habe schieben wollen. In diesem Moment habe die Beschuldigte eine Stichbewegung gemacht. Wenn sie (B._____) das zugelassen hätte, hätte die Beschuldigte sie am Bauch verletzen können. Die Frage, ob die Beschuldigte eine Stichbewegung in Richtung des Bauchs machte, bejahte B._____. Die Beschuldigte habe immer wieder gemurmelt, sie werde sie umbringen (Urk. D1/4/2 S. 6). Als sich die Beschuldigte mit dem Messer genähert habe, habe sie (B._____) versucht, das Messer wegzuschieben. So habe sie sich die Verletzung am Finger zugezogen. Das Brett sei zwischen ihnen beiden gewesen. Sie (B._____) habe das Brett wegschieben wollen. In dem Moment, als sie das Brett bewegt habe, habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht. Sie habe den Bauch treffen wollen. In dem Moment habe sie (B._____) gedacht, dass sie das tun werde, weil sie die Lage nicht richtig habe einschätzen können bzw. nicht habe einschätzen können, ob die Beschuldigte zurechnungsfähig war (Urk. D1/4/2 S. 9).

- 13 - Der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen der Zeugin B._____ seien konstant, widerspruchsfrei und in sich schlüssig (Urk. 43 S. 16), ist nicht zu folgen. Während B._____ gegenüber der Polizei einzig erwähnte, sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können, schilderte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei der Beschuldigten aus der Hand gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden. Später gab B._____ wiederum an, die Verletzung am Finger habe sie sich zugezogen, weil sie das Messer habe wegschieben wollen. Ein konsistentes Aussageverhalten kann B._____ im Lichte dieser Schilderungen nicht ohne Weiteres attestiert werden. Auch weisen ihre Ausführungen in Bezug auf den Vorgang, ob sie das Brett bzw. den Tisch vom Boden aufgehoben hat, Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten auf. So gab sie anfänglich an, das Brett vom Boden aufgehoben zu haben, wobei die Beschuldigte sie in dem Moment mit dem Messer habe attackieren wollen (Urk. D1/4/2 S. 5). An anderer Stelle gab B._____ zu Protokoll, sie sei nicht einmal dazu gekommen, das Brett in den Händen zu halten. Sie habe es gerade berührt. In dem Moment habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht (Urk. D1/4/2 S. 9). Ferner ist mit der Verteidigung nicht davon auszugehen (Urk. 55 S. 4 f.), dass die Beschuldigte als Tatwaffe ein Fleischmesser einsetzte. Dies, da die Beschuldigte gemäss polizeilichen Feststellungen beim Eintreffen der Polizei ein Brotmesser in den Händen hielt, welches sie hernach zu Boden warf (Urk. D1/1 S.

3) und ein Brotmesser am Tatort sichergestellt wurde. Auch bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, mit dem Messer aus dem Haus gegangen zu sein, als die Polizei eingetroffen sei und das Messer anschliessend auf den Boden getan zu haben (Prot. II S. 20). Vorgenannte Unstimmigkeiten und die Tatsache, dass von einem Brotmesser als Tatwaffe auszugehen ist, vermögen dennoch nicht dazu zu führen, dass die Aussagen von B._____ gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren sind und folglich nicht auf diese abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Kerngeschehens, dass die Beschuldigte Stichbewegungen gegen B._____ ausführte, sind deren Aussagen nachvollziehbar. Es erscheint

- 14 - realitätsnah, dass sie (B._____) am Morgen ins Badezimmer gehen wollte und dafür den versperrten Weg räumte. Wenn sie dabei einmal von einem umgestürzten Tisch und ein anderes Mal von einem Brett im Weg sprach, spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, war doch offenkundig dasselbe Material gemeint, welches ihr im Weg stand. Zwar ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, dass B._____ ein Motiv hätte haben können, die Beschuldigte falsch zu belasten, um diese schliesslich in Folge des gegen sie eröffneten Strafverfahrens als Mitbewohnerin loszuwerden. So äusserte B._____ auch den Wunsch, getrennt von der Beschuldigten wohnen zu wollen (Urk D1/4/1 S. 7). Die Hypothese einer Falschbelastung lässt sich jedoch nicht stützen. Zum einen ging die Aggression unbestrittenermassen von der Beschuldigten aus, da diese die Unterkunft verwüstete und B._____ nachweislich eine Stichverletzung am Finger zugefügt hat. Dass sich B._____ in dieser Konstellation aus hier letztlich nicht zu erstellenden Motiven kurz nach dem Tatgeschehen spontan zu einer falschen Beschuldigung entschieden hätte, kann B._____ nicht unterstellt werden. Zum anderen sind in den Schilderungen betreffend die ihr zugefügten Verletzungen keine krassen Übertreibungen erkennbar. Obwohl sie an der Hand mit dem Messer verletzt wurde, was von der Beschuldigten nicht bestritten wird, schilderte sie keine heftigen Schmerzen, was bei einer Dramatisierung der Schilderung durchaus zu erwarten wäre. Vielmehr betonte B._____ in der Konfrontationseinvernahme, dass die Verletzung gut verheilt sei (Urk. D1/4/2 S. 8). Die Schilderung von B._____, die Beschuldigte habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches ausgeführt, lässt sich sodann stimmig in das Geschehen einbetten, welches der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und B._____ voranging und von der Beschuldigten nicht mehr bestritten wird. So anerkannte die Beschuldigte, in der Unterkunft einen Sachschaden angerichtet und mit einem Messer herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 20). Die Zeugin C._____ sagte sodann aus, dass sie am Abend zuvor von der Beschuldigten aufgefordert worden sei, am nächsten Tag nicht aus ihrem Zimmer zu kommen, ansonsten ihr die Beschuldigte die Kehle durchschneide (Urk. D1/6/1 S. 3). Am nächsten Morgen habe die Beschuldigte an die Türe von C._____ geklopft und

- 15 - gesagt, sie solle die Türe öffnen. Sie habe ein Messer. Sie werde ihr den Bauch aufschneiden. Sie habe heftig gegen die Türe gepoltert und auch mit den Füssen gegen die Türe getreten. Sie (C._____) habe Angst gehabt. Diese Schilderungen lassen auf eine von der Beschuldigten ausgehenden nicht zu unterschätzenden Unberechenbarkeit im Tatzeitpunkt schliessen. Die Aussage von B._____, dass sie erschrak, als die Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Aufgrund der Schnittverletzung, welche B._____ am Finger erlitt, gilt sodann auch als erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf B._____ einwirkte. Dass B._____ in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig ausgeführt haben sollte, die Beschuldigte habe mit dem Messer eine Stichbewegung gegen den Bauch ausgeführt, erscheint nicht plausibel, zumal keine ausreichenden Indizien für eine Falschbelastung vorliegen. Auch die Tatsache, dass die Zeugin C._____ aussagte, die Beschuldigte habe ihr Messerstiche in den Bauch angedroht, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte beabsichtigte, ihre Mitbewohnerinnen mit solchen Messerstichen zu traktieren. Die Verteidigung brachte weiter vor, dass gemäss Polizeirapport D._____, der von B._____ alarmierte Kollege, gegenüber der Polizei die Notfallmeldung gemacht habe, seine Kollegin, B._____, habe ihn kontaktiert und gebeten, die Polizei zu alarmieren, "da eine Bewohnerin mit dem Messer in der Wohnung herumlaufe und herumschreie" (Urk. 55 S. 5 f.). Gemäss der Verteidigung habe sich dieses Telefonat von B._____ an D._____ nach der mutmasslichen Messerattacke ereignet, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergebe (Urk. 55 S. 5). Diese Schlussfolgerung der Verteidigung ist unzutreffend. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergibt sich einzig, dass sich B._____ nach der Attacke der Beschuldigten in ihr Zimmer begeben, die Tür geschlossen und sie dann die Polizei informiert habe (Urk. D1/4/2 S. 5). Der Zeitpunkt, wann B._____ ihren Kollegen angerufen hat, lässt sich somit nicht abschliessend feststellen. Ob B._____ den Vorfall gegenüber ihrem Kollegen vollständig geschildert hat, lässt sich vorliegend ebenfalls nicht mit letzter Gewissheit beurteilen. Ebenfalls ist ungewiss, ob D._____ seinerseits den Inhalt des Telefonats mit B._____ gegenüber der Polizei vollständig wiedergab. Schliesslich

- 16 - lässt sich auch der Inhalt des Telefonats von B._____ an D._____ anhand der Akten nicht rechtsgenügend rekonstruieren, um die Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn B._____ ihren Kollegen nach der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten angerufen hat und in diesem Telefonat die Messerattacke nicht ausdrücklich erwähnt haben soll, kann daraus entgegen der Verteidigung nicht gefolgert werden, dass keine Stichbewegung mit dem Messer stattgefunden hat. Eine nicht vollständige Schilderung des Tatgeschehens könnte beispielsweise auf die durch die akute Bedrohungslage erzeugte Stresssituation zurückzuführen sein. Über den Grund eines nicht vollständig geschilderten Tathergangs kann aber letztlich nur spekuliert werden. Nach dem Dargelegten lässt sich aus der von der Verteidigung zitierten Stelle im Polizeirapport jedenfalls nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass B._____ in Bezug auf die Tatwaffe einem Irrtum unterlag. Es ist nicht gänzlich unplausibel, dass sie sich angesichts der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Aggression über die genaue Beschaffenheit der Klinge des Messers irrte. Ferner ist auch nicht lebensfremd, anzunehmen, dass sich B._____ in dieser Konfliktsituation insbesondere auf die Klingenlänge des Messers achtete, welche sie mit einer DIN A4 Seite verglich (Urk. D1/4/1 S. 4), um die vom Angriff ausgehende Gefahr einschätzen zu können. Somit lassen auch die Aussagen von B._____ in Bezug auf das Tatmesser nicht auf eine übermässige bzw. eine falsche Belastung der Beschuldigten schliessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Verletzungsbild nicht ableiten, dass B._____ das Messer nicht ergriffen haben könne weil gegebenenfalls mehr Finger als nur der Ring- und Mittelfinger verletzt worden wären (vgl. Urk. 33 S. 5). Eine solche geringere Verletzung liesse sich gerade mit einem gezackten Brotmesser erklären. Die Verletzung auf der linken Handinnenseite (vgl. Urk. D1/7/1 S. 1) weist vielmehr auf ein Ergreifen des in der rechten Hand geführten Messers als Ursache hin als auf einen Stich mit dem Messer auf eine Hand, welche gegen den Willen des Zustechenden im Begriff ist, einen Tisch zu ergreifen. Gegebenenfalls wäre eine Verletzung auf der

- 17 - Aussenseite der Hand zu erwarten. Mit anderen Worten spricht das Verletzungsbild für den von B._____ geschilderten Tatablauf. Sodann ist dem weiteren Einwand der Verteidigung zu widersprechen, ein Brotmesser sei für die Zufügung von schwerwiegenden Stichverletzungen zum vornherein untauglich (Urk. 33 S. 5). Auch mit einem spitzen Brotmesser können schwere Stichverletzungen zugefügt werden, gerade wenn sie wie vorliegend gegen den Bauch ausgeführt werden. Dies räumte auch die Beschuldigte ein (Urk. D1/3/2 S. 23). Insgesamt ist somit erstellt, dass B._____ das Badezimmer aufsuchen wollte, die Beschuldigte ihr jedoch befahl, im Zimmer zu bleiben und den umgestürzten Tisch nicht anzufassen. Als B._____ den Tisch gleichwohl aus dem Weg räumen wollte, griff die Beschuldigte B._____ mit dem Messer an und führte eine Stichbewegung gegen ihren Bauch aus, welche B._____ abwehren konnte. Durch diese Stichbewegung erlitt B._____ eine Schnittverletzung am Finger. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.) IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Im Berufungsverfahren ist einzig die versuchte schwere Körperverletzung angefochten (Urk. 55 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der

- 18 - schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 43 S. S. 23 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen.

2. Körperverletzung In Bezug auf die Körperverletzung ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Moment des Einsatzes des Messers nicht in Bedrängnis war. B._____ schickte sich an, einen von der Beschuldigten umgestürzten Tisch aus dem Weg zu räumen, um ins Badezimmer zu kommen. Deswegen und weil sie nicht ins Zimmer zurückkehren wollte, wurde sie von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen. Die erlittenen Verletzungen sind leicht, doch hätten durch Stiche mit einem Brotmesser in den Bauch durchaus schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden können. Von einem untauglichen Versuch, wie ihn die Verteidigung annimmt, kann keine Rede sein. Auch mit einem Brotmesser sind Stiche in den Bauch einer Person möglich. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es keiner anatomischen Kenntnisse bedarf, um zu wissen, dass Stichverletzungen in die Bauchregion, ausgeführt mit einer langen Klinge, tödlich enden können (Urk. 43 S. 27). Auch Stiche mit einem Brotmesser gegen den Bauch einer Person können schwere Verletzungen hervorrufen. Dies wusste auch die Beschuldigte und durch das Zustechen nahm sie Stichwunden mit schweren Verletzungsfolgen in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung war als hoch einzustufen, zumal die Beschuldigte selbst angab, mit dem Messer herumgefuchtelt zu haben. Zudem muss die Stichbewegung in nächster Nähe zu B._____ stattgefunden haben, andernfalls sich B._____ keine Schnittverletzung am Finger zugezogen hätte. Ferner gab die Beschuldigte an, am Vorabend anlässlich der Verwüstung

- 19 - der Wohngemeinschaft ausser Kontrolle gewesen zu sein und ihre Emotionen nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Prot. II S. 21). Auch am nächsten Tag sei sie sehr wütend gewesen (Urk.D1/3/4 S. 8). Da die Beschuldigte auch am Tattag sehr aufgebracht war und eine Stichbewegung in unmittelbarer Nähe zu B._____ ausführte, war nicht auszuschliessen, dass schwerwiegendere Verletzungen hätten resultieren können. Letztlich war es Zufall, dass die Messerklinge abgewehrt werden konnte und keine lebensgefährlichen Verletzungen verursacht wurden. Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, mit welcher Heftigkeit die Stichbewegung erfolgte. Aufgrund der Schilderung der Geschädigten, wonach das Messer nach der Stichbewegung und abgelenkt durch ihr Eingreifen gegen das Brett geprallt sei (D1 act. 4/2 S. 5), lässt sich mit der Vorinstanz zumindest erahnen, dass die Stichbewegung wohl mit einer gewissen Wucht ausgeführt wurde. Unter diesen Umständen nahm die Vorinstanz zu Recht Eventualvorsatz an. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Fazit Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Das anwendbare Recht, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 33 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

- 20 - Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Anrechnung von 401 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug; Urk. 43 S. 54 f.). Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche und des vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldspruches ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen

- versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte - ausgehend von der vollendeten Tatbegehung - mit einem Brotmesser auf ihre Mitbewohnerin B._____ einstach, nachdem diese ihrer Aufforderung nicht nachgekommen war, den umgestürzten Tisch nicht anzufassen und ins Zimmer zurückzukehren. B._____ wollte am Morgen ins Badezimmer und wollte den Tisch zur Seite schieben, um sich den Weg frei zu machen. Sie liess sich von der Aufforderung der Beschuldigten nicht beeindrucken. Nicht erstellt ist, dass die Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Tode gedroht hatte. Umso unvermittelter mutete es an, wenn sie wegen des Anfassens des Tischs bzw. des Bretts auf B._____ mit dem Messer in den Bauch stechen wollte. Die Tat geschah ohne Vorwarnung und unvermittelt, auch wenn die Beschuldigte bereits zuvor aufgewühlt war. Diese Aggression hatte sich jedoch bislang ausschliesslich gegen Gegenstände gerichtet. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Ausgehend von einer vollendeten Tat ist das Verschulden innerhalb des bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens als Mittel zu bezeichnen, wofür eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angezeigt ist. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Ein nachvollziehbares Motiv für ihr Handeln ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte

- 21 - hatte kein Recht, B._____ ins Zimmer zu verweisen oder sie vom Wegräumen der Unordnung, welche die Beschuldigte verursacht hatte, abzuhalten. Die subjektive Tatschwere vermindert somit die objektive Tatschwere leicht. Die Einsatzstrafe ist um 6 Monate zu reduzieren. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und B._____ keine schwere Körperverletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit dem Zustechen mit dem Messer gegen den Bauch von B._____ hat die Beschuldigte alles getan, was sie nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der schweren Verletzung von B._____, für notwendig hielt. Letztere wurde nur deshalb nicht schwer verletzt, weil B._____ den Messerstich gegen den Bauch abwehren konnte. Es lag somit nicht an der Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden der Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen.

3. Einzelstrafe: Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ mit dem Tod drohte, wenn sie nicht in ihrem Zimmer bleibe. Diese war verängstigt und befolgte die Anweisung. Die Todesdrohung und damit die Einwirkung auf den freien Willen von C._____ war massiv, jedoch ist nicht erstellt, dass C._____ dadurch einen konkreten Nachteil erlitt. Betreffend die Nötigung zum Nachteil von B._____ kann festgehalten werden, dass auch ihre Bewegungsfreiheit für kurze Zeit eingeschränkt wurde. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist mithin die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Hingegen muss in Bezug auf die Geschädigte B._____ festgehalten werden, dass es lediglich beim Versuch blieb, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden

- 22 - Strafrahmens ist die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu bezeichnen und die Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Gelstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte betreffend beide Geschädigte direktvorsätzlich. Es ist kein rationales Motiv erkennbar, die Bewegungsfreiheit ihrer Mitbewohnerinnen in der Wohnung einzuschränken. Die subjektive Tatschwere verändert die objektive Tatschwere daher nicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

4. Einzelstrafe: Drohung Zur objektiven Tatschwere der Drohung gegenüber E._____ ist zu bemerken, dass die Beschuldigte diese mit dem Tod und damit mit der Beendigung des höchsten Rechtsgutes drohte. Dabei hatte sie ein Brotmesser in der Hand. Es erscheint nachvollziehbar, dass E._____ durch diese Aussage in Angst und Schrecken versetzt wurde. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung, die Aussage habe der Asylorganisation und nicht E._____ persönlich gegolten (Urk. 33 S. 6), nichts zu ändern. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens erscheint auch hier das Verschulden als leicht, was einer Einzelstrafe von 3 Monaten Geldstrafe entspricht. In subjektiver Hinsicht ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, was das Verschulden sehr leicht mindert. E._____ hatte für eine Drohung keinen Anlass gegeben und es ist kein rationales Motiv für das Handeln der Beschuldigten ersichtlich. Unter diesen Umständen relativiert das objektive Tatverschulden das subjektive Tatverschulden leicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

5. Einzelstrafe: Sachbeschädigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen eines Wutanfalls grund- und wahllos Gegenstände die Treppe hinunterwarf und

- 23 - das Bad, den Flur und die Küche unter Wasser setzte. Der entstandene Sachschaden ist mit der Vorinstanz gering, wobei der Reinigungsaufwand nicht zu berücksichtigen ist, handelt es sich doch bei Verschmutzungen nicht um Sachbeschädigungen, wenn die Funktion des Gegenstandes erhalten geblieben ist. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu werten und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte. Nach eigenen Angaben verwüstete sie die Wohnung und zerstörte fremde Gegenstände, um eine neue Unterkunft zu erhalten. Es ist als verwerfliches Motiv zu würdigen, dass sie sich durch die Zerstörung einen persönlichen Vorteil versprach. Dies führt zu einer Erhöhung des subjektiven Tatverschuldens auf 40 Tagessätze.

6. Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte ohne nähere Begründung auf eine Freiheitsstrafe für die Nötigung und die Drohung. Dies ist unzulässig. Sie hätte die Wahl der Freiheitsstrafe näher begründen müssen. An dieser Stelle ist betreffend die Nebendelikte festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, um von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren festzusetzen. Für die Nebendelikte erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen.

- 24 -

7. Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor (Urk. 14/4 S. 47, S. 57). So seien weder Entwicklungsstörungen noch Intelligenzminderungen oder psychische Störungen feststellbar. Obwohl die bizarren Verhaltensmuster (vor allem nach der Verhaftung) und die Sprachbarriere einen schweren und nicht nachvollziehbaren Krankheitsprozess suggerieren würden, folge dieser bei genauer Betrachtung weitgehend normalpsychologischen Dynamiken. So habe die Beschuldigte ihre beiden Delikte bereits Tage zuvor angekündigt. Persönlichkeitsstörungen würden ihre Wirkung zudem vor allem dann entfalten, wenn der Betroffene unter starken Druck gerate und die Anforderungen an die Selbststeuerung hoch seien. Gerade dies lasse sich jedoch bei den Anlassdelikten eben gerade nicht finden, weil es sich um keine situativ unmittelbar hochbelasteten Situationen gehandelt habe (D1 act. 14/4 S. 47 f., S. 57). Trotzdem könne eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit für alle Vorfälle diskutiert werden, sofern der Entzug des Kindes als schwere Belastung eingestuft werde (D1 act. 14/4 S. 57). Unter den gegebenen Umständen erscheint glaubhaft, dass der Entzug des Kindes für die Beschuldigte eine schwere Belastung darstellt. Entsprechend ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Als Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich nach Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Für die Nebendelikte ist eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen festzusetzen.

8. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 43 S. 38, D1/31 S. 4 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wurden bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 12. Februar 2019 miteinbezogen (vgl. D1 act. 14/4). Die daraus folgende

- 25 - leicht verminderte Schuldfähigkeit fand bereits Beachtung, weswegen das Vorleben der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten ist. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 45) ist sodann auch strafzumessungsneutral zu würdigen. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB I, 3. A., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Die Beschuldigte bestritt ihre Handlungen anfänglich weitgehend. Gleichwohl gab sie zu, E._____ bedroht und Gegenstände zerstört zu haben. Sodann gestand sie

- 26 - auch ein, C._____ verboten zu haben, ihr Zimmer zu verlassen und B._____ mit dem Messer verletzt zu haben. Ferner akzeptierte sie im Berufungsverfahren die Schuldsprüche wegen der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung sowie der Drohung und gab zudem zu, eine Schlagbewegung mit dem Messer ausgeführt zu haben. Diese Zugaben sind durchaus als teilweises Geständnis anzuerkennen, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Drohung aufgrund der Anerkennung der Beschuldigten als erstellt erachtete. Weiter räumte die Beschuldigte glaubhaft ein, dass es ihr leid tue. Entsprechend ist von einem teilweisen Geständnis auszugehen und die Strafe ist zu mindern. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

9. Fazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die angemessene Strafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe und auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. Der Anrechnung von 730 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.

10. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessätzhohe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 27 - VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte leidet an der angeführten Persönlichkeitsstörung. Es besteht kurzfristig eine Rückfallgefahr für Drohungen und Tätlichkeiten und langfristig für schwerere Delikte. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten keine positive Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VII. Ambulante Massnahme Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhängenden Tat. Weiter muss zu erwarten sein, dass durch die Anordnung einer ambulanten Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme bedingt ausserdem, dass die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen und dass ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Zudem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte leidet gemäss Gutachten an einer Borderline Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Weiter besteht ein Verdacht auf dissoziative Störung (Urk. 14-4 S. 57). Ohne Behandlung besteht die Gefahr erneuter Straftaten. Bei einer Entlassung aus der Haft sei bereits kurzfristig mit Drohungen und Tätlichkeiten zu rechnen. Langfristig sei mit einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr auch für

- 28 - schwerere Delikte zu rechnen (a.a.O. S. 58). Die Behandelbarkeit der Beschuldigten sei stark eingeschränkt (sprachliche/kulturelle Barriere). Es empfehle sich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (a.a.O. S. 59). Das Gutachten erscheint schlüssig und überzeugend. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht und ohne Behandlung kurzfristig leichte und längerfristig schwerere Delikte zu befürchten sind. Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte, sie sei sehr dankbar für die therapeutische Behandlung im vorzeitigen Strafvollzug. Es gehe ihr viel besser. Sie werde sehr eng betreut und nehme regelmässig Medikamente. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, von der Therapie zu profitieren und gegen eine Massnahme nicht zu opponieren (Prot. II S. 13, S. 15). Die Beschuldigte scheint behandlungswillig. Ihre Therapie scheint zu wirken, weshalb sie auch therapierbar erscheint. Nachdem eine Massnahme geeignet und erforderlich erscheint und von der Beschuldigten als nützlich empfunden wird, ist eine solche mit der Vorinstanz anzuordnen. VIII. Landesverweisung

1. Katalogtat Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Katalogtat (schwere Körperverletzung) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 47 ff.). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtag (Art. 144 IV 168 E. 1.4.1). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen:

- 29 -

2. Rechtliches Erneut ist festzuhalten, dass von der Anordnung der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" abgesehen werden kann, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

- 30 - Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).

- 31 - Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4, publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom

25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

3. Persönliche Umstände Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass eine Landesverweisung der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer Tochter F._____, geboren am tt.mm.2017, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühre, sofern im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung nach wie vor von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre und die Tochter der Beschuldigten folglich nach wie vor

- 32 - fremdplatziert werden müsste (Urk.43 S. 51). Da eine Landesverweisung der Beschuldigten in diesem Fall das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Mit ihrer Tat hat sie die körperliche Integrität der Geschädigten B._____ massiv gefährdet. Die Tatschwere ist als nicht mehr leicht einzustufen. Sodann wurde die Beschuldigte in Eritrea geboren. Sie verbrachte dort ihre Kindheit, absolvierte für dortige Verhältnisse eine gute Ausbildung an einer technischen Schule und ist noch immer mit ihrem in Israel lebenden Ehepartner verheiratet. Sie spricht die lokalen Sprachen und konnte in Eritrea, wenn auch beim dortigen Militär, einen Beruf ausüben (Prot. II S. 7 ff.). Ferner gab sie vor Vorinstanz an, zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Eritrea Kontakt zu haben (Prot. I S. 10). Es ist somit von vorhandenen Resozialisierungschancen in ihrem Heimatland auszugehen. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschuldigte in Eritrea einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, was von der Verteidigung sodann auch nicht geltend gemacht wird. Demgegenüber sind die Bindungen der Beschuldigten zur Schweiz nicht besonders ausgeprägt. Sie befindet sich erst seit 2015 in der Schweiz, ist weiterhin auf eine Dolmetscherin angewiesen und bezeichnet einzig B._____ als ihre Freundin in der Schweiz. Sie übt heute keinen Beruf aus, weshalb eine Landesverweisung die gegenwärtigen Verhältnisse in beruflicher Hinsicht nicht beeinflusst. Weiter scheint die Beschuldigte auch sozial mit der Schweiz nicht besonders verwurzelt zu sein. Es fehlt eine gelebte partnerschaftliche Beziehung mit gemeinsamem Haushalt. Die Tochter befand sich vom 10. Juli 2018 bis zum 3. Juli 2019 in einem Heim und wurde danach einer Pflegefamilie zugewiesen (Urk. 26). Gemäss dem Austrittsbericht des G._____s sehe der KESB-Beschluss vor, dass die Beschuldigte ihre Tochter drei Mal wöchentlich besuche (Urk. 26 S. 6). In

- 33 - der Zeit nach dem Heimeintritt bis zur Verhaftung besuchte die Beschuldigte die Tochter im G._____ mehr oder minder regelmässig, wobei einige Besuche aufgrund der körperlichen bzw. psychischen Verfassung der Beschuldigten abgesagt werden mussten. Insbesondere im letzten Monat vor der Verhaftung verliefen die Besuche hingegen gut (Urk. 26 S. 6-8). Im vorzeitigen Strafvollzug sei die Beschuldigte einmal monatlich besucht worden. Während der Corona- Krise seien die Besuche aber nicht möglich gewesen. Zum letzten Mal habe sie ihre Tochter am 26. August 2020 gesehen (Prot. II S. 16). Über die Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter vor dem Heimeintritt ist wenig bekannt. Auf stabile Familienverhältnisse kann aber nicht geschlossen werden. So sei der Grund für eine freiwillige Hospitalisierung der Beschuldigten im Juni 2018 gewesen, dass sie wegen einer Erkältung ihrer damals …-monatigen Tochter überfordert gewesen sei. Sodann sei die Beschuldigte wenig später im Juli 2018 fürsorgerisch untergebracht worden, nachdem die damals …-monatige Tochter aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas ins Spital gekommen sei (Urk. 14/4 S. 10). Gemäss dem Austrittsbericht der Stiftung G._____ sei die Tochter der Beschuldigten seit ihrer Geburt verbeiständet, da die Beschuldigte Unterstützung im Alltag gebraucht habe und psychisch labil gewesen sei. Dies habe sich darin gezeigt, weil die Beschuldigte in Überforderungssituationen oft umgekippt und bewusstlos geworden sei (Urk. 26 S. 1). Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein; sie hätten vor, zu heiraten, wenn sie entlassen werde. Er lebe in Zürich und habe eine eigene Wohnung. Die Tochter sei derzeit immer noch bei einer Pflegefamilie. Das Ziel sei es, eine Annäherung zu ihr zu ermöglichen und dass sie schliesslich mit ihr und dem Kindsvater zusammenleben könnte (Prot. II S. 11, S. 12). Aufgrund der Umstände, dass die Tochter bereits vor mehr als zwei Jahren fremdplatziert wurde und die Beschuldigte sich infolgedessen während dieser Zeit nicht um die Erziehung und die Betreuung ihrer Tochter kümmern konnte, kann nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Festzuhalten bleibt aber, dass die Ursache dafür massgeblich in der damals als

- 34 - akut erscheinenden psychischen Erkrankung der Beschuldigten bzw. in ihren gesundheitlichen Beschwerden zu sehen ist und es ihr vor diesem Hintergrund schliesslich verwehrt blieb, die Kraft aufzubringen, eine nahe Beziehung zu ihrer Tochter aufzubauen. Ein intaktes Familienleben – eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung – im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt letztlich umständehalber nicht vor. Insgesamt zeigt sich eine Situation, in welcher die Beschuldigte sichtlich darum bemüht ist, den Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen und sich um diese kümmern möchte. Eine finanzielle Abhängigkeit des Kindes von der Beschuldigten wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigte bisher in der Schweiz noch nicht gearbeitet hat und somit noch nie aus eigener Kraft für den Unterhalt ihrer Tochter aufkommen konnte. Für das Kindeswohl ist insofern gesorgt, als die Tochter bei einer Pflegefamilie lebt. Zudem lebt der Kindsvater in Zürich. Für den Lebensunterhalt der Tochter ist somit gesorgt. Alsdann erwähnte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie vorstehend ausgeführt –, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein und dass sie beabsichtigten, nach der Entlassung zu heiraten. Aufgrund des scheinbar geplanten Zusammenlebens kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch dereinst der Kindsvater vermehrt um die gemeinsame Tochter kümmern kann und auch allfällige Besuche bei der Mutter in Eritrea organisieren könnte. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter würde aus Eritrea zwar schwer fallen und die Intensität der Beziehung zu ihrer Tochter würde durch die geographische Distanz unweigerlich beeinflusst werden. Ein Aufrechterhalten des persönlichen Kontakts wäre jedoch zumindest ansatzweise telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). Ausser ihrer fremdplatzierten Tochter lebt ihre gesamte Familie in Eritrea. Mit anderen Worten besteht dort ein gewisses soziales Gefüge, in welches sich die Beschuldigte nach der Rückkehr in ihr Heimatland einfügen kann. Zusammenfassend liegen familiäre bzw. soziale Bindungen zu Eritrea vor und es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch aufgrund ihrer

- 35 - Ausbildung, welche sie in Eritrea absolvierte (Prot. II S. 7), in ihrem Heimatland zurechtfinden würde. Insgesamt ist von einer intakten Resozialisierungschance in ihrem Heimatland auszugehen. Aufgrund der umständehalber nicht gelebten Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter kann vorliegend auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb (gerade knapp) kein Härtefall vorliegt. Insofern die Verteidigung vorbringt, dass eine Rückkehr der Beschuldigten nach Eritrea aufgrund des Ausschaffungs-Stopps nicht möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies allein keinen Härtefall zu begründen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie eine allfällige Partnerschaft unbestreitbar eine Belastung darstellt und sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).

4. Frage übergewichtiger privater Interessen Es liegt kein Härtefall vor, weshalb die privaten Interessen der Beschuldigten nicht weiter zu prüfen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht als hoch zu gewichten sind. Ihnen steht das Sicherheitsbedürftnis der Schweiz gegenüber. Es besteht langfristig eine hohe Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte. Damit gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit von Menschen, was ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung eines Täters begründet, zumal der Gesetzgeber aus einer entsprechenden Straftat eine obligatorische Landesverweisung fordert.

- 36 -

5. Fazit Zusammenfassend bestehen weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018). Das Verschulden für die versuchte schwere Körperverletzung wurde als nicht mehr leicht erachtet. Angesichts der Strafhöhe erscheint die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren dem Verschulden angemessen. IX. Eintrag im SIS Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem angezeigt ist und darüber auch nicht befunden. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Anklageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 StPO). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden

- 37 - Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitreichende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist (oben E. 3.2.3). Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS - anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) - keine Sanktion. Vorliegend blieb die zwingend zu beantwortende Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt. Das erstinstanzliche Urteil war angesichts der unbeantwortet gebliebenen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das Verschlechterungsverbot gelangt zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.3.5). Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil auch betreffend Landesverweisung an. Nachdem diese zu bestätigen ist, stellt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend die Frage einer Ausschreibung im SIS. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013) wurde dahingehend geändert, dass Drittstaatangehörige nur zur

- 38 - Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Das SDÜ ist in diesem Punkt unklar formuliert, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Die Beschuldigte ist Bürgerin von Eritrea und wird heute mit einer überjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Zum Verschulden ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr war und ist erheblich. Ausgehend vom Gutachten ist längerfristig von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Entsprechend rechtfertigt sich der Eintrag im Schengener Informationssystem. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, sodass

- 39 - ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, wobei sie einzig im Rahmen eines Ermessensentscheides eine geringfügige Strafreduktion erreicht. Bei diesem Ausgang sind der Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'700.– werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 43 S. 54 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 40). Am 24. Februar 2020 liess sie fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41, Urk. 47).

- 6 - Die Staatsanwaltschaft meldete weder Berufung an noch erhob sie Anschlussberufung. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, Art. 399 StPO N7). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1 al. 1). Ferner beantragte die amtliche Verteidigung eine Reduktion der Freiheitsstrafe sowie den bedingten Vollzug derselben. Somit ist die Sanktion und deren Vollzug angefochten (Dispositivziffer 2 und 3). Damit einhergehend gilt die Anordnung der ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 4) als mitangefochten. Sodann wurde die Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) angefochten (Urk. 55 S. 2). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Drohung (Dispositivziffern 1 al. 2-4), die Einziehung des sichergestellten Messers (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

- 7 - III. Materielles

1. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 43 S. 6 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan

- 8 - Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

2. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und der Geschädigten wiedergegeben und im Kontext mit der Fotodokumentation und dem aufgefundenen Brotmesser gewürdigt. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen der Zeuginnen seien glaubhaft, während jene der Beschuldigten wirr, unstrukturiert und durchgehend widersprüchlich erschienen. Es lasse sich erahnen, dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten teilweise um gedankliche Rekonstruktionen des Erlebten handle, weshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts auf die Schilderungen der Zeuginnen abzustellen sei (Urk. 43 S. 17 f.). Der Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme auf die Feststellung, sie solle mit einem Messer auf B._____ losgegangen sein, an, sie habe gewollt, dass sie einfach nicht rauskomme (aus dem Zimmer) und Angst bekomme. Jedoch habe sie B._____ nicht verletzen wollen (Urk. D1/3/1 S. 8). Als B._____ sie beschimpft habe und sie von ihr (B._____) als verrückt und psychisch krank beschimpft worden sei, habe sie das Messer auf sie gerichtet und danach habe sie es weggeworfen, als sie in ihr Zimmer gegangen sei (Urk. D1/3/1 S. 8). Als der Polizist sie mit einem grösseren Stock habe schlagen wollen, habe sie das Messer in die Hand genommen und als ihre Betreuerin ihr gesagt habe, dass sie sie nicht schlagen sollten, habe sie das Messer weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 8). Es stimme nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen B._____ ausgeführt habe (Urk. D1/3/1 S. 10). Diese sei zehn Meter von ihr entfernt gewesen, sie habe nur von weitem gesagt, dass sie zurück in ihr Zimmer gehen solle (Urk. D1/3/1 S. 10). B._____ habe sich selbst verletzt und jetzt behaupte sie, dass sie (die Beschuldigte) es gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 11).

- 9 - In der Hafteinvernahme führte die Beschuldigte aus, sie habe nicht gewollt, dass B._____ ihr Zimmer verlasse, weshalb sie versucht habe, sie (B._____) zu erschrecken. Die Beschuldigte habe sie nicht angerührt (Urk. D1/3/2 S. 2). Sie (die Beschuldigte) habe auch ein Messer in der Hand gehabt, jedoch nicht, um B._____ damit zu bedrohen, sondern weil es verdorbene Zwiebeln in ihrem Zimmer gehabt habe und sie mit dem Messer die verdorbenen Schalen habe entfernen wollen. B._____ sei aber zu ihr gekommen und habe ihr (der Beschuldigten) ihren Bauch gezeigt und gesagt, sie solle hier reinstechen. Als die Beschuldigte wütend geworden sei, habe sie das Messer weggeworfen und es sei zerbrochen (Urk. D1/3/2 S. 5). Auf die Frage, ob sie B._____ mit dem Messer bedroht habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe B._____ nicht bedroht. Sie (die Beschuldigte) habe ihr nur gesagt, sie solle in ihr Zimmer gehen. Sie habe dabei das Messer in der Hand gehalten und diese in ihre Richtung gestreckt. Dabei hätte B._____ meinen können, dass die Beschuldigte sie bedrohe. Sie habe B._____ nicht verletzt (Urk. D1/3/2 S. 7). Die Beschuldigte machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

8. April 2019 geltend, dass B._____ irgendetwas vom Tisch habe wegnehmen wollen. In dem Moment habe sie mit dem Brotmesser, welches sie in der Hand gehalten habe, so auf die Hände geschlagen, dass B._____ das, was sie gehalten habe, losgelassen habe. B._____ habe einen Esstisch, der vor ihrem Zimmer gestanden sei, auf die Seite schieben wollen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle ihr Zimmer nicht verlassen, weil sie sehr schlecht drauf sei. Dabei habe sie das Brotmesser in der Hand gehalten; B._____ habe wohl nicht geglaubt, dass sie es wagen würde, sie damit zu schlagen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe mit der Klinge nach unten zugeschlagen und B._____ wohl an den Fingern erwischt (Urk. D1/3/3 S. 8). Es könne sein, dass sie irgendetwas dabei gesagt habe, aber sie könne sich nicht erinnern. Sie glaube überhaupt nicht, dass sie gesagt habe, sie werde sie umbringen. Sie liebe B._____. Sie wisse nicht, weshalb sie ihr mit dem Messer auf die Hand geschlagen habe (Urk. D1/3/3 S.10). Sie habe nicht versucht, B._____ abzustechen (Urk. D1/3/3 S. 10). Ferner habe sie den

- 10 - Mitbewohnerinnen verboten, aus ihren Zimmern zu kommen. Sie habe dabei aber keine Drohung ausgesprochen (Urk. D1/3/3 S. 9, S. 23). Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, sie könne sich jetzt gut daran erinnern, was vorgefallen sei. Sie habe B._____ nur mit dem Brotmesser und nicht mit einem Fleischmesser verletzt, weil sie eine plötzliche Bewegung gemacht habe. Sie habe nicht stechen wollen. Ihr sei es damals sehr schlecht gegangen. Sie sei sehr krank und traurig gewesen. Sie habe ihre Tochter vermisst (Prot. I S. 15, S. 16). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle den Tisch nicht berühren. Weil sie es trotzdem getan habe, habe sie ihren Finger verletzt. Sie habe das Messer zufällig in der Hand gehabt und damit herumgefuchtelt (Prot. I S. 20). Sie habe B._____ nicht abstechen wollen, sondern B._____ nur darin hindern wollen, den Tisch anzufassen (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, B._____ habe ihr überhaupt nichts angetan, sie (die Beschuldigte) sei gestört bzw. krank gewesen (Prot. II S. 16). Sie habe anlässlich der Auseinandersetzung mit B._____ ein Brotmesser in der Hand gehabt. Es sei auch das Messer gewesen, mit welchem sie aus dem Haus gegangen sei und welches sichergestellt worden sei. B._____ irre sich, wenn sie davon ausgehe, es sei ein Fleischmesser gewesen. Sie habe B._____ mit dem Messer schlagen wollen. Es treffe zu, dass sie (die Beschuldigte) sie auf die Hände habe schlagen wollen, damit diese den Tisch bzw. das Brett, welchen bzw. welches sie habe aufheben wolle, loslasse (Prot. II S. 16, 18). Es stimme wirklich nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ ausgeführt habe. Sie habe sie davon abhalten wollen, dass sie den Tisch nehme (Prot. II S. 19). Zudem treffe es nicht zu, dass B._____ die Stichbewegung habe abwehren können, wodurch sie verletzt worden sei und das Messer gegen das Holz geprallt sei. B._____ habe auch nicht nach dem Messer gegriffen und sie (die Beschuldigte) habe das Messer auch nicht fallen gelassen. B._____ habe eine kleine Schnittverletzung davongezogen (Prot. II S. 19, S. 20). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erscheinen unstrukturiert und wirr und stehen zudem im Widerspruch zu den

- 11 - Aussagen, welche die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung machte. Während B._____ nach Angaben der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme zehn Meter von ihr entfernt gewesen sei, gab sie an der Berufungsverhandlung an, sie sei ca. ein Meter weit weg von B._____ gestanden. Ferner konnte die Beschuldigte auch keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sich B._____ selber verletzt habe, wie sie dies bei der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hat (Urk. 1/371 S. 11). Auf die unglaubhaften Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme kann somit nicht abgestellt werden. Die Beschuldigte anerkannte, dass sie B._____ mit einem Brotmesser auf die Hände geschlagen habe, wodurch sich diese eine kleine Schnittverletzung zugezogen habe (Prot. II S. 16, S. 19). Eine Stichbewegung bestritt die Beschuldigte. Nachfolgend ist gestützt auf die Aussagen von B._____ zu prüfen, ob sich die der Beschuldigten vorgeworfene Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ erstellen lässt. B._____ schilderte am 20. September 2018 bei der Polizei, sie habe an jenem Morgen die von der Beschuldigten umgeworfenen Möbel zur Seite schieben wollen, damit sie ins Badezimmer gehen könne. Die Beschuldigte habe geschrien: "Fass das nicht an, fass das nicht an!" Sie (B._____) habe gesagt, sie wolle nur zum Badezimmer gehen, so könne sie nicht zum Badezimmer. Der umgeworfene Tisch sei im Gang, vor der Türe zum Badezimmer gestanden. Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie in ihrem Zimmer bleibe und habe gesagt: "Bleibe in deinem Zimmer. Und fass das nicht an!" Dadurch habe sie (B._____) nicht ins Badezimmer gehen können. Sobald sie den Tisch habe aufstellen wollen, habe die Beschuldigte sie direkt angegriffen. Mit dem Messer in der rechten Hand. Sie (B._____) habe ihre Hand mit dem Messer weggestossen, damit sie sie nicht treffe. Es sei ein grosses Fleischmesser gewesen, etwas grösser als ein A4-Blatt. Sie habe das grosse Fleischermesser in der Hand gehabt, mit der Spitze nach vorne in ihre Richtung (jene von B._____). Sie habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches gemacht. Sie (B._____) habe schnell reagiert. Sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können. Dadurch sei sie an

- 12 - der linken Hand verletzt worden. Sie habe eine Schnittverletzung. Sie sei aus Angst rückwärts in ihr Zimmer gelaufen und habe die Zimmertüre geschlossen (Urk. D1/4/1 S. 2 ff.). Ein gesunder Mensch hätte das mit dem Messer nicht getan. Die Beschuldigte sei krank. Sie nehme nicht wahr, was sie tue. Sie hätte sie töten können. Wenn sie (B._____) das Messer nicht erwischt hätte, wäre sie tot (Urk. D1/4/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft führte B._____ aus, sie habe am Morgen zur Toilette gehen wollen. Es seien Sachen am Boden gelegen, deshalb habe sie nicht zur Toilette gehen können. Sie habe dann einige Sachen aufheben wollen. In dem Moment sei die Beschuldigte rauf gesprungen und habe ein Messer in den Händen gehalten. Sie habe zu ihr (B._____) gesagt, dass sie die Sachen nicht berühren solle und dass sie es nicht zulassen würde, dass sie das Zimmer verlasse. Sie (B._____) habe trotzdem ein Brett vom Boden aufgehoben, weil sie sich nicht habe vorstellen können, dass die Beschuldigte das, was sie gesagt habe, auch machen würde. In dem Moment habe die Beschuldigte sie mit dem Messer attackieren wollen. Das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei ihr aus der Hand auf den Boden gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden (Urk. D1/4/2 S. 5). Sie habe sich etwas gebückt, da sie das Brett auf die Seite habe schieben wollen. In diesem Moment habe die Beschuldigte eine Stichbewegung gemacht. Wenn sie (B._____) das zugelassen hätte, hätte die Beschuldigte sie am Bauch verletzen können. Die Frage, ob die Beschuldigte eine Stichbewegung in Richtung des Bauchs machte, bejahte B._____. Die Beschuldigte habe immer wieder gemurmelt, sie werde sie umbringen (Urk. D1/4/2 S. 6). Als sich die Beschuldigte mit dem Messer genähert habe, habe sie (B._____) versucht, das Messer wegzuschieben. So habe sie sich die Verletzung am Finger zugezogen. Das Brett sei zwischen ihnen beiden gewesen. Sie (B._____) habe das Brett wegschieben wollen. In dem Moment, als sie das Brett bewegt habe, habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht. Sie habe den Bauch treffen wollen. In dem Moment habe sie (B._____) gedacht, dass sie das tun werde, weil sie die Lage nicht richtig habe einschätzen können bzw. nicht habe einschätzen können, ob die Beschuldigte zurechnungsfähig war (Urk. D1/4/2 S. 9).

- 13 - Der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen der Zeugin B._____ seien konstant, widerspruchsfrei und in sich schlüssig (Urk. 43 S. 16), ist nicht zu folgen. Während B._____ gegenüber der Polizei einzig erwähnte, sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können, schilderte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei der Beschuldigten aus der Hand gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden. Später gab B._____ wiederum an, die Verletzung am Finger habe sie sich zugezogen, weil sie das Messer habe wegschieben wollen. Ein konsistentes Aussageverhalten kann B._____ im Lichte dieser Schilderungen nicht ohne Weiteres attestiert werden. Auch weisen ihre Ausführungen in Bezug auf den Vorgang, ob sie das Brett bzw. den Tisch vom Boden aufgehoben hat, Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten auf. So gab sie anfänglich an, das Brett vom Boden aufgehoben zu haben, wobei die Beschuldigte sie in dem Moment mit dem Messer habe attackieren wollen (Urk. D1/4/2 S. 5). An anderer Stelle gab B._____ zu Protokoll, sie sei nicht einmal dazu gekommen, das Brett in den Händen zu halten. Sie habe es gerade berührt. In dem Moment habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht (Urk. D1/4/2 S. 9). Ferner ist mit der Verteidigung nicht davon auszugehen (Urk. 55 S. 4 f.), dass die Beschuldigte als Tatwaffe ein Fleischmesser einsetzte. Dies, da die Beschuldigte gemäss polizeilichen Feststellungen beim Eintreffen der Polizei ein Brotmesser in den Händen hielt, welches sie hernach zu Boden warf (Urk. D1/1 S.

3) und ein Brotmesser am Tatort sichergestellt wurde. Auch bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, mit dem Messer aus dem Haus gegangen zu sein, als die Polizei eingetroffen sei und das Messer anschliessend auf den Boden getan zu haben (Prot. II S. 20). Vorgenannte Unstimmigkeiten und die Tatsache, dass von einem Brotmesser als Tatwaffe auszugehen ist, vermögen dennoch nicht dazu zu führen, dass die Aussagen von B._____ gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren sind und folglich nicht auf diese abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Kerngeschehens, dass die Beschuldigte Stichbewegungen gegen B._____ ausführte, sind deren Aussagen nachvollziehbar. Es erscheint

- 14 - realitätsnah, dass sie (B._____) am Morgen ins Badezimmer gehen wollte und dafür den versperrten Weg räumte. Wenn sie dabei einmal von einem umgestürzten Tisch und ein anderes Mal von einem Brett im Weg sprach, spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, war doch offenkundig dasselbe Material gemeint, welches ihr im Weg stand. Zwar ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, dass B._____ ein Motiv hätte haben können, die Beschuldigte falsch zu belasten, um diese schliesslich in Folge des gegen sie eröffneten Strafverfahrens als Mitbewohnerin loszuwerden. So äusserte B._____ auch den Wunsch, getrennt von der Beschuldigten wohnen zu wollen (Urk D1/4/1 S. 7). Die Hypothese einer Falschbelastung lässt sich jedoch nicht stützen. Zum einen ging die Aggression unbestrittenermassen von der Beschuldigten aus, da diese die Unterkunft verwüstete und B._____ nachweislich eine Stichverletzung am Finger zugefügt hat. Dass sich B._____ in dieser Konstellation aus hier letztlich nicht zu erstellenden Motiven kurz nach dem Tatgeschehen spontan zu einer falschen Beschuldigung entschieden hätte, kann B._____ nicht unterstellt werden. Zum anderen sind in den Schilderungen betreffend die ihr zugefügten Verletzungen keine krassen Übertreibungen erkennbar. Obwohl sie an der Hand mit dem Messer verletzt wurde, was von der Beschuldigten nicht bestritten wird, schilderte sie keine heftigen Schmerzen, was bei einer Dramatisierung der Schilderung durchaus zu erwarten wäre. Vielmehr betonte B._____ in der Konfrontationseinvernahme, dass die Verletzung gut verheilt sei (Urk. D1/4/2 S. 8). Die Schilderung von B._____, die Beschuldigte habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches ausgeführt, lässt sich sodann stimmig in das Geschehen einbetten, welches der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und B._____ voranging und von der Beschuldigten nicht mehr bestritten wird. So anerkannte die Beschuldigte, in der Unterkunft einen Sachschaden angerichtet und mit einem Messer herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 20). Die Zeugin C._____ sagte sodann aus, dass sie am Abend zuvor von der Beschuldigten aufgefordert worden sei, am nächsten Tag nicht aus ihrem Zimmer zu kommen, ansonsten ihr die Beschuldigte die Kehle durchschneide (Urk. D1/6/1 S. 3). Am nächsten Morgen habe die Beschuldigte an die Türe von C._____ geklopft und

- 15 - gesagt, sie solle die Türe öffnen. Sie habe ein Messer. Sie werde ihr den Bauch aufschneiden. Sie habe heftig gegen die Türe gepoltert und auch mit den Füssen gegen die Türe getreten. Sie (C._____) habe Angst gehabt. Diese Schilderungen lassen auf eine von der Beschuldigten ausgehenden nicht zu unterschätzenden Unberechenbarkeit im Tatzeitpunkt schliessen. Die Aussage von B._____, dass sie erschrak, als die Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Aufgrund der Schnittverletzung, welche B._____ am Finger erlitt, gilt sodann auch als erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf B._____ einwirkte. Dass B._____ in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig ausgeführt haben sollte, die Beschuldigte habe mit dem Messer eine Stichbewegung gegen den Bauch ausgeführt, erscheint nicht plausibel, zumal keine ausreichenden Indizien für eine Falschbelastung vorliegen. Auch die Tatsache, dass die Zeugin C._____ aussagte, die Beschuldigte habe ihr Messerstiche in den Bauch angedroht, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte beabsichtigte, ihre Mitbewohnerinnen mit solchen Messerstichen zu traktieren. Die Verteidigung brachte weiter vor, dass gemäss Polizeirapport D._____, der von B._____ alarmierte Kollege, gegenüber der Polizei die Notfallmeldung gemacht habe, seine Kollegin, B._____, habe ihn kontaktiert und gebeten, die Polizei zu alarmieren, "da eine Bewohnerin mit dem Messer in der Wohnung herumlaufe und herumschreie" (Urk. 55 S. 5 f.). Gemäss der Verteidigung habe sich dieses Telefonat von B._____ an D._____ nach der mutmasslichen Messerattacke ereignet, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergebe (Urk. 55 S. 5). Diese Schlussfolgerung der Verteidigung ist unzutreffend. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergibt sich einzig, dass sich B._____ nach der Attacke der Beschuldigten in ihr Zimmer begeben, die Tür geschlossen und sie dann die Polizei informiert habe (Urk. D1/4/2 S. 5). Der Zeitpunkt, wann B._____ ihren Kollegen angerufen hat, lässt sich somit nicht abschliessend feststellen. Ob B._____ den Vorfall gegenüber ihrem Kollegen vollständig geschildert hat, lässt sich vorliegend ebenfalls nicht mit letzter Gewissheit beurteilen. Ebenfalls ist ungewiss, ob D._____ seinerseits den Inhalt des Telefonats mit B._____ gegenüber der Polizei vollständig wiedergab. Schliesslich

- 16 - lässt sich auch der Inhalt des Telefonats von B._____ an D._____ anhand der Akten nicht rechtsgenügend rekonstruieren, um die Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn B._____ ihren Kollegen nach der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten angerufen hat und in diesem Telefonat die Messerattacke nicht ausdrücklich erwähnt haben soll, kann daraus entgegen der Verteidigung nicht gefolgert werden, dass keine Stichbewegung mit dem Messer stattgefunden hat. Eine nicht vollständige Schilderung des Tatgeschehens könnte beispielsweise auf die durch die akute Bedrohungslage erzeugte Stresssituation zurückzuführen sein. Über den Grund eines nicht vollständig geschilderten Tathergangs kann aber letztlich nur spekuliert werden. Nach dem Dargelegten lässt sich aus der von der Verteidigung zitierten Stelle im Polizeirapport jedenfalls nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass B._____ in Bezug auf die Tatwaffe einem Irrtum unterlag. Es ist nicht gänzlich unplausibel, dass sie sich angesichts der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Aggression über die genaue Beschaffenheit der Klinge des Messers irrte. Ferner ist auch nicht lebensfremd, anzunehmen, dass sich B._____ in dieser Konfliktsituation insbesondere auf die Klingenlänge des Messers achtete, welche sie mit einer DIN A4 Seite verglich (Urk. D1/4/1 S. 4), um die vom Angriff ausgehende Gefahr einschätzen zu können. Somit lassen auch die Aussagen von B._____ in Bezug auf das Tatmesser nicht auf eine übermässige bzw. eine falsche Belastung der Beschuldigten schliessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Verletzungsbild nicht ableiten, dass B._____ das Messer nicht ergriffen haben könne weil gegebenenfalls mehr Finger als nur der Ring- und Mittelfinger verletzt worden wären (vgl. Urk. 33 S. 5). Eine solche geringere Verletzung liesse sich gerade mit einem gezackten Brotmesser erklären. Die Verletzung auf der linken Handinnenseite (vgl. Urk. D1/7/1 S. 1) weist vielmehr auf ein Ergreifen des in der rechten Hand geführten Messers als Ursache hin als auf einen Stich mit dem Messer auf eine Hand, welche gegen den Willen des Zustechenden im Begriff ist, einen Tisch zu ergreifen. Gegebenenfalls wäre eine Verletzung auf der

- 17 - Aussenseite der Hand zu erwarten. Mit anderen Worten spricht das Verletzungsbild für den von B._____ geschilderten Tatablauf. Sodann ist dem weiteren Einwand der Verteidigung zu widersprechen, ein Brotmesser sei für die Zufügung von schwerwiegenden Stichverletzungen zum vornherein untauglich (Urk. 33 S. 5). Auch mit einem spitzen Brotmesser können schwere Stichverletzungen zugefügt werden, gerade wenn sie wie vorliegend gegen den Bauch ausgeführt werden. Dies räumte auch die Beschuldigte ein (Urk. D1/3/2 S. 23). Insgesamt ist somit erstellt, dass B._____ das Badezimmer aufsuchen wollte, die Beschuldigte ihr jedoch befahl, im Zimmer zu bleiben und den umgestürzten Tisch nicht anzufassen. Als B._____ den Tisch gleichwohl aus dem Weg räumen wollte, griff die Beschuldigte B._____ mit dem Messer an und führte eine Stichbewegung gegen ihren Bauch aus, welche B._____ abwehren konnte. Durch diese Stichbewegung erlitt B._____ eine Schnittverletzung am Finger. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.) IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Im Berufungsverfahren ist einzig die versuchte schwere Körperverletzung angefochten (Urk. 55 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der

- 18 - schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 43 S. S. 23 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen.

2. Körperverletzung In Bezug auf die Körperverletzung ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Moment des Einsatzes des Messers nicht in Bedrängnis war. B._____ schickte sich an, einen von der Beschuldigten umgestürzten Tisch aus dem Weg zu räumen, um ins Badezimmer zu kommen. Deswegen und weil sie nicht ins Zimmer zurückkehren wollte, wurde sie von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen. Die erlittenen Verletzungen sind leicht, doch hätten durch Stiche mit einem Brotmesser in den Bauch durchaus schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden können. Von einem untauglichen Versuch, wie ihn die Verteidigung annimmt, kann keine Rede sein. Auch mit einem Brotmesser sind Stiche in den Bauch einer Person möglich. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es keiner anatomischen Kenntnisse bedarf, um zu wissen, dass Stichverletzungen in die Bauchregion, ausgeführt mit einer langen Klinge, tödlich enden können (Urk. 43 S. 27). Auch Stiche mit einem Brotmesser gegen den Bauch einer Person können schwere Verletzungen hervorrufen. Dies wusste auch die Beschuldigte und durch das Zustechen nahm sie Stichwunden mit schweren Verletzungsfolgen in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung war als hoch einzustufen, zumal die Beschuldigte selbst angab, mit dem Messer herumgefuchtelt zu haben. Zudem muss die Stichbewegung in nächster Nähe zu B._____ stattgefunden haben, andernfalls sich B._____ keine Schnittverletzung am Finger zugezogen hätte. Ferner gab die Beschuldigte an, am Vorabend anlässlich der Verwüstung

- 19 - der Wohngemeinschaft ausser Kontrolle gewesen zu sein und ihre Emotionen nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Prot. II S. 21). Auch am nächsten Tag sei sie sehr wütend gewesen (Urk.D1/3/4 S. 8). Da die Beschuldigte auch am Tattag sehr aufgebracht war und eine Stichbewegung in unmittelbarer Nähe zu B._____ ausführte, war nicht auszuschliessen, dass schwerwiegendere Verletzungen hätten resultieren können. Letztlich war es Zufall, dass die Messerklinge abgewehrt werden konnte und keine lebensgefährlichen Verletzungen verursacht wurden. Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, mit welcher Heftigkeit die Stichbewegung erfolgte. Aufgrund der Schilderung der Geschädigten, wonach das Messer nach der Stichbewegung und abgelenkt durch ihr Eingreifen gegen das Brett geprallt sei (D1 act. 4/2 S. 5), lässt sich mit der Vorinstanz zumindest erahnen, dass die Stichbewegung wohl mit einer gewissen Wucht ausgeführt wurde. Unter diesen Umständen nahm die Vorinstanz zu Recht Eventualvorsatz an. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Fazit Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Das anwendbare Recht, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 33 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

- 20 - Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Anrechnung von 401 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug; Urk. 43 S. 54 f.). Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche und des vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldspruches ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen

- versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte - ausgehend von der vollendeten Tatbegehung - mit einem Brotmesser auf ihre Mitbewohnerin B._____ einstach, nachdem diese ihrer Aufforderung nicht nachgekommen war, den umgestürzten Tisch nicht anzufassen und ins Zimmer zurückzukehren. B._____ wollte am Morgen ins Badezimmer und wollte den Tisch zur Seite schieben, um sich den Weg frei zu machen. Sie liess sich von der Aufforderung der Beschuldigten nicht beeindrucken. Nicht erstellt ist, dass die Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Tode gedroht hatte. Umso unvermittelter mutete es an, wenn sie wegen des Anfassens des Tischs bzw. des Bretts auf B._____ mit dem Messer in den Bauch stechen wollte. Die Tat geschah ohne Vorwarnung und unvermittelt, auch wenn die Beschuldigte bereits zuvor aufgewühlt war. Diese Aggression hatte sich jedoch bislang ausschliesslich gegen Gegenstände gerichtet. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Ausgehend von einer vollendeten Tat ist das Verschulden innerhalb des bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens als Mittel zu bezeichnen, wofür eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angezeigt ist. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Ein nachvollziehbares Motiv für ihr Handeln ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte

- 21 - hatte kein Recht, B._____ ins Zimmer zu verweisen oder sie vom Wegräumen der Unordnung, welche die Beschuldigte verursacht hatte, abzuhalten. Die subjektive Tatschwere vermindert somit die objektive Tatschwere leicht. Die Einsatzstrafe ist um 6 Monate zu reduzieren. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und B._____ keine schwere Körperverletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit dem Zustechen mit dem Messer gegen den Bauch von B._____ hat die Beschuldigte alles getan, was sie nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der schweren Verletzung von B._____, für notwendig hielt. Letztere wurde nur deshalb nicht schwer verletzt, weil B._____ den Messerstich gegen den Bauch abwehren konnte. Es lag somit nicht an der Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden der Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen.

3. Einzelstrafe: Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ mit dem Tod drohte, wenn sie nicht in ihrem Zimmer bleibe. Diese war verängstigt und befolgte die Anweisung. Die Todesdrohung und damit die Einwirkung auf den freien Willen von C._____ war massiv, jedoch ist nicht erstellt, dass C._____ dadurch einen konkreten Nachteil erlitt. Betreffend die Nötigung zum Nachteil von B._____ kann festgehalten werden, dass auch ihre Bewegungsfreiheit für kurze Zeit eingeschränkt wurde. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist mithin die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Hingegen muss in Bezug auf die Geschädigte B._____ festgehalten werden, dass es lediglich beim Versuch blieb, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden

- 22 - Strafrahmens ist die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu bezeichnen und die Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Gelstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte betreffend beide Geschädigte direktvorsätzlich. Es ist kein rationales Motiv erkennbar, die Bewegungsfreiheit ihrer Mitbewohnerinnen in der Wohnung einzuschränken. Die subjektive Tatschwere verändert die objektive Tatschwere daher nicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

4. Einzelstrafe: Drohung Zur objektiven Tatschwere der Drohung gegenüber E._____ ist zu bemerken, dass die Beschuldigte diese mit dem Tod und damit mit der Beendigung des höchsten Rechtsgutes drohte. Dabei hatte sie ein Brotmesser in der Hand. Es erscheint nachvollziehbar, dass E._____ durch diese Aussage in Angst und Schrecken versetzt wurde. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung, die Aussage habe der Asylorganisation und nicht E._____ persönlich gegolten (Urk. 33 S. 6), nichts zu ändern. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens erscheint auch hier das Verschulden als leicht, was einer Einzelstrafe von 3 Monaten Geldstrafe entspricht. In subjektiver Hinsicht ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, was das Verschulden sehr leicht mindert. E._____ hatte für eine Drohung keinen Anlass gegeben und es ist kein rationales Motiv für das Handeln der Beschuldigten ersichtlich. Unter diesen Umständen relativiert das objektive Tatverschulden das subjektive Tatverschulden leicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

5. Einzelstrafe: Sachbeschädigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen eines Wutanfalls grund- und wahllos Gegenstände die Treppe hinunterwarf und

- 23 - das Bad, den Flur und die Küche unter Wasser setzte. Der entstandene Sachschaden ist mit der Vorinstanz gering, wobei der Reinigungsaufwand nicht zu berücksichtigen ist, handelt es sich doch bei Verschmutzungen nicht um Sachbeschädigungen, wenn die Funktion des Gegenstandes erhalten geblieben ist. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu werten und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte. Nach eigenen Angaben verwüstete sie die Wohnung und zerstörte fremde Gegenstände, um eine neue Unterkunft zu erhalten. Es ist als verwerfliches Motiv zu würdigen, dass sie sich durch die Zerstörung einen persönlichen Vorteil versprach. Dies führt zu einer Erhöhung des subjektiven Tatverschuldens auf 40 Tagessätze.

6. Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte ohne nähere Begründung auf eine Freiheitsstrafe für die Nötigung und die Drohung. Dies ist unzulässig. Sie hätte die Wahl der Freiheitsstrafe näher begründen müssen. An dieser Stelle ist betreffend die Nebendelikte festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, um von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren festzusetzen. Für die Nebendelikte erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen.

- 24 -

7. Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor (Urk. 14/4 S. 47, S. 57). So seien weder Entwicklungsstörungen noch Intelligenzminderungen oder psychische Störungen feststellbar. Obwohl die bizarren Verhaltensmuster (vor allem nach der Verhaftung) und die Sprachbarriere einen schweren und nicht nachvollziehbaren Krankheitsprozess suggerieren würden, folge dieser bei genauer Betrachtung weitgehend normalpsychologischen Dynamiken. So habe die Beschuldigte ihre beiden Delikte bereits Tage zuvor angekündigt. Persönlichkeitsstörungen würden ihre Wirkung zudem vor allem dann entfalten, wenn der Betroffene unter starken Druck gerate und die Anforderungen an die Selbststeuerung hoch seien. Gerade dies lasse sich jedoch bei den Anlassdelikten eben gerade nicht finden, weil es sich um keine situativ unmittelbar hochbelasteten Situationen gehandelt habe (D1 act. 14/4 S. 47 f., S. 57). Trotzdem könne eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit für alle Vorfälle diskutiert werden, sofern der Entzug des Kindes als schwere Belastung eingestuft werde (D1 act. 14/4 S. 57). Unter den gegebenen Umständen erscheint glaubhaft, dass der Entzug des Kindes für die Beschuldigte eine schwere Belastung darstellt. Entsprechend ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Als Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich nach Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Für die Nebendelikte ist eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen festzusetzen.

8. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 43 S. 38, D1/31 S. 4 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wurden bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 12. Februar 2019 miteinbezogen (vgl. D1 act. 14/4). Die daraus folgende

- 25 - leicht verminderte Schuldfähigkeit fand bereits Beachtung, weswegen das Vorleben der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten ist. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 45) ist sodann auch strafzumessungsneutral zu würdigen. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB I, 3. A., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Die Beschuldigte bestritt ihre Handlungen anfänglich weitgehend. Gleichwohl gab sie zu, E._____ bedroht und Gegenstände zerstört zu haben. Sodann gestand sie

- 26 - auch ein, C._____ verboten zu haben, ihr Zimmer zu verlassen und B._____ mit dem Messer verletzt zu haben. Ferner akzeptierte sie im Berufungsverfahren die Schuldsprüche wegen der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung sowie der Drohung und gab zudem zu, eine Schlagbewegung mit dem Messer ausgeführt zu haben. Diese Zugaben sind durchaus als teilweises Geständnis anzuerkennen, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Drohung aufgrund der Anerkennung der Beschuldigten als erstellt erachtete. Weiter räumte die Beschuldigte glaubhaft ein, dass es ihr leid tue. Entsprechend ist von einem teilweisen Geständnis auszugehen und die Strafe ist zu mindern. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

9. Fazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die angemessene Strafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe und auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. Der Anrechnung von 730 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.

10. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessätzhohe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 27 - VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte leidet an der angeführten Persönlichkeitsstörung. Es besteht kurzfristig eine Rückfallgefahr für Drohungen und Tätlichkeiten und langfristig für schwerere Delikte. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten keine positive Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VII. Ambulante Massnahme Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhängenden Tat. Weiter muss zu erwarten sein, dass durch die Anordnung einer ambulanten Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme bedingt ausserdem, dass die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen und dass ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Zudem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte leidet gemäss Gutachten an einer Borderline Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Weiter besteht ein Verdacht auf dissoziative Störung (Urk. 14-4 S. 57). Ohne Behandlung besteht die Gefahr erneuter Straftaten. Bei einer Entlassung aus der Haft sei bereits kurzfristig mit Drohungen und Tätlichkeiten zu rechnen. Langfristig sei mit einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr auch für

- 28 - schwerere Delikte zu rechnen (a.a.O. S. 58). Die Behandelbarkeit der Beschuldigten sei stark eingeschränkt (sprachliche/kulturelle Barriere). Es empfehle sich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (a.a.O. S. 59). Das Gutachten erscheint schlüssig und überzeugend. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht und ohne Behandlung kurzfristig leichte und längerfristig schwerere Delikte zu befürchten sind. Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte, sie sei sehr dankbar für die therapeutische Behandlung im vorzeitigen Strafvollzug. Es gehe ihr viel besser. Sie werde sehr eng betreut und nehme regelmässig Medikamente. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, von der Therapie zu profitieren und gegen eine Massnahme nicht zu opponieren (Prot. II S. 13, S. 15). Die Beschuldigte scheint behandlungswillig. Ihre Therapie scheint zu wirken, weshalb sie auch therapierbar erscheint. Nachdem eine Massnahme geeignet und erforderlich erscheint und von der Beschuldigten als nützlich empfunden wird, ist eine solche mit der Vorinstanz anzuordnen. VIII. Landesverweisung

1. Katalogtat Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Katalogtat (schwere Körperverletzung) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 47 ff.). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtag (Art. 144 IV 168 E. 1.4.1). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen:

- 29 -

2. Rechtliches Erneut ist festzuhalten, dass von der Anordnung der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" abgesehen werden kann, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

- 30 - Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).

- 31 - Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4, publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom

25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

3. Persönliche Umstände Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass eine Landesverweisung der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer Tochter F._____, geboren am tt.mm.2017, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühre, sofern im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung nach wie vor von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre und die Tochter der Beschuldigten folglich nach wie vor

- 32 - fremdplatziert werden müsste (Urk.43 S. 51). Da eine Landesverweisung der Beschuldigten in diesem Fall das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Mit ihrer Tat hat sie die körperliche Integrität der Geschädigten B._____ massiv gefährdet. Die Tatschwere ist als nicht mehr leicht einzustufen. Sodann wurde die Beschuldigte in Eritrea geboren. Sie verbrachte dort ihre Kindheit, absolvierte für dortige Verhältnisse eine gute Ausbildung an einer technischen Schule und ist noch immer mit ihrem in Israel lebenden Ehepartner verheiratet. Sie spricht die lokalen Sprachen und konnte in Eritrea, wenn auch beim dortigen Militär, einen Beruf ausüben (Prot. II S. 7 ff.). Ferner gab sie vor Vorinstanz an, zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Eritrea Kontakt zu haben (Prot. I S. 10). Es ist somit von vorhandenen Resozialisierungschancen in ihrem Heimatland auszugehen. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschuldigte in Eritrea einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, was von der Verteidigung sodann auch nicht geltend gemacht wird. Demgegenüber sind die Bindungen der Beschuldigten zur Schweiz nicht besonders ausgeprägt. Sie befindet sich erst seit 2015 in der Schweiz, ist weiterhin auf eine Dolmetscherin angewiesen und bezeichnet einzig B._____ als ihre Freundin in der Schweiz. Sie übt heute keinen Beruf aus, weshalb eine Landesverweisung die gegenwärtigen Verhältnisse in beruflicher Hinsicht nicht beeinflusst. Weiter scheint die Beschuldigte auch sozial mit der Schweiz nicht besonders verwurzelt zu sein. Es fehlt eine gelebte partnerschaftliche Beziehung mit gemeinsamem Haushalt. Die Tochter befand sich vom 10. Juli 2018 bis zum 3. Juli 2019 in einem Heim und wurde danach einer Pflegefamilie zugewiesen (Urk. 26). Gemäss dem Austrittsbericht des G._____s sehe der KESB-Beschluss vor, dass die Beschuldigte ihre Tochter drei Mal wöchentlich besuche (Urk. 26 S. 6). In

- 33 - der Zeit nach dem Heimeintritt bis zur Verhaftung besuchte die Beschuldigte die Tochter im G._____ mehr oder minder regelmässig, wobei einige Besuche aufgrund der körperlichen bzw. psychischen Verfassung der Beschuldigten abgesagt werden mussten. Insbesondere im letzten Monat vor der Verhaftung verliefen die Besuche hingegen gut (Urk. 26 S. 6-8). Im vorzeitigen Strafvollzug sei die Beschuldigte einmal monatlich besucht worden. Während der Corona- Krise seien die Besuche aber nicht möglich gewesen. Zum letzten Mal habe sie ihre Tochter am 26. August 2020 gesehen (Prot. II S. 16). Über die Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter vor dem Heimeintritt ist wenig bekannt. Auf stabile Familienverhältnisse kann aber nicht geschlossen werden. So sei der Grund für eine freiwillige Hospitalisierung der Beschuldigten im Juni 2018 gewesen, dass sie wegen einer Erkältung ihrer damals …-monatigen Tochter überfordert gewesen sei. Sodann sei die Beschuldigte wenig später im Juli 2018 fürsorgerisch untergebracht worden, nachdem die damals …-monatige Tochter aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas ins Spital gekommen sei (Urk. 14/4 S. 10). Gemäss dem Austrittsbericht der Stiftung G._____ sei die Tochter der Beschuldigten seit ihrer Geburt verbeiständet, da die Beschuldigte Unterstützung im Alltag gebraucht habe und psychisch labil gewesen sei. Dies habe sich darin gezeigt, weil die Beschuldigte in Überforderungssituationen oft umgekippt und bewusstlos geworden sei (Urk. 26 S. 1). Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein; sie hätten vor, zu heiraten, wenn sie entlassen werde. Er lebe in Zürich und habe eine eigene Wohnung. Die Tochter sei derzeit immer noch bei einer Pflegefamilie. Das Ziel sei es, eine Annäherung zu ihr zu ermöglichen und dass sie schliesslich mit ihr und dem Kindsvater zusammenleben könnte (Prot. II S. 11, S. 12). Aufgrund der Umstände, dass die Tochter bereits vor mehr als zwei Jahren fremdplatziert wurde und die Beschuldigte sich infolgedessen während dieser Zeit nicht um die Erziehung und die Betreuung ihrer Tochter kümmern konnte, kann nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Festzuhalten bleibt aber, dass die Ursache dafür massgeblich in der damals als

- 34 - akut erscheinenden psychischen Erkrankung der Beschuldigten bzw. in ihren gesundheitlichen Beschwerden zu sehen ist und es ihr vor diesem Hintergrund schliesslich verwehrt blieb, die Kraft aufzubringen, eine nahe Beziehung zu ihrer Tochter aufzubauen. Ein intaktes Familienleben – eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung – im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt letztlich umständehalber nicht vor. Insgesamt zeigt sich eine Situation, in welcher die Beschuldigte sichtlich darum bemüht ist, den Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen und sich um diese kümmern möchte. Eine finanzielle Abhängigkeit des Kindes von der Beschuldigten wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigte bisher in der Schweiz noch nicht gearbeitet hat und somit noch nie aus eigener Kraft für den Unterhalt ihrer Tochter aufkommen konnte. Für das Kindeswohl ist insofern gesorgt, als die Tochter bei einer Pflegefamilie lebt. Zudem lebt der Kindsvater in Zürich. Für den Lebensunterhalt der Tochter ist somit gesorgt. Alsdann erwähnte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie vorstehend ausgeführt –, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein und dass sie beabsichtigten, nach der Entlassung zu heiraten. Aufgrund des scheinbar geplanten Zusammenlebens kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch dereinst der Kindsvater vermehrt um die gemeinsame Tochter kümmern kann und auch allfällige Besuche bei der Mutter in Eritrea organisieren könnte. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter würde aus Eritrea zwar schwer fallen und die Intensität der Beziehung zu ihrer Tochter würde durch die geographische Distanz unweigerlich beeinflusst werden. Ein Aufrechterhalten des persönlichen Kontakts wäre jedoch zumindest ansatzweise telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). Ausser ihrer fremdplatzierten Tochter lebt ihre gesamte Familie in Eritrea. Mit anderen Worten besteht dort ein gewisses soziales Gefüge, in welches sich die Beschuldigte nach der Rückkehr in ihr Heimatland einfügen kann. Zusammenfassend liegen familiäre bzw. soziale Bindungen zu Eritrea vor und es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch aufgrund ihrer

- 35 - Ausbildung, welche sie in Eritrea absolvierte (Prot. II S. 7), in ihrem Heimatland zurechtfinden würde. Insgesamt ist von einer intakten Resozialisierungschance in ihrem Heimatland auszugehen. Aufgrund der umständehalber nicht gelebten Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter kann vorliegend auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb (gerade knapp) kein Härtefall vorliegt. Insofern die Verteidigung vorbringt, dass eine Rückkehr der Beschuldigten nach Eritrea aufgrund des Ausschaffungs-Stopps nicht möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies allein keinen Härtefall zu begründen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie eine allfällige Partnerschaft unbestreitbar eine Belastung darstellt und sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).

4. Frage übergewichtiger privater Interessen Es liegt kein Härtefall vor, weshalb die privaten Interessen der Beschuldigten nicht weiter zu prüfen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht als hoch zu gewichten sind. Ihnen steht das Sicherheitsbedürftnis der Schweiz gegenüber. Es besteht langfristig eine hohe Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte. Damit gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit von Menschen, was ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung eines Täters begründet, zumal der Gesetzgeber aus einer entsprechenden Straftat eine obligatorische Landesverweisung fordert.

- 36 -

5. Fazit Zusammenfassend bestehen weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018). Das Verschulden für die versuchte schwere Körperverletzung wurde als nicht mehr leicht erachtet. Angesichts der Strafhöhe erscheint die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren dem Verschulden angemessen. IX. Eintrag im SIS Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem angezeigt ist und darüber auch nicht befunden. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Anklageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 StPO). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden

- 37 - Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitreichende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist (oben E. 3.2.3). Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS - anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) - keine Sanktion. Vorliegend blieb die zwingend zu beantwortende Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt. Das erstinstanzliche Urteil war angesichts der unbeantwortet gebliebenen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das Verschlechterungsverbot gelangt zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.3.5). Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil auch betreffend Landesverweisung an. Nachdem diese zu bestätigen ist, stellt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend die Frage einer Ausschreibung im SIS. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013) wurde dahingehend geändert, dass Drittstaatangehörige nur zur

- 38 - Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Das SDÜ ist in diesem Punkt unklar formuliert, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Die Beschuldigte ist Bürgerin von Eritrea und wird heute mit einer überjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Zum Verschulden ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr war und ist erheblich. Ausgehend vom Gutachten ist längerfristig von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Entsprechend rechtfertigt sich der Eintrag im Schengener Informationssystem. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, sodass

- 39 - ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, wobei sie einzig im Rahmen eines Ermessensentscheides eine geringfügige Strafreduktion erreicht. Bei diesem Ausgang sind der Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'700.– werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2-4 (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung und Drohung), 6 (Einziehung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 40 -
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 730 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
  8. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
  9. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 41 -
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200083-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 18. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Oktober 2019 (DG190040)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Juni 2019 (D1/Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 54 ff.)

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon bis und mit heute 401 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) während des Strafvollzugs angeordnet.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6. Das gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. September 2018 (D1 act. 1) sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich

- 3 - aufbewahrte Messer (Asservat-Nr. A011'884'869) wird eingezogen und der Lagerbehörde, nach Eintritt der Rechtskraft, zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 9'147.34 Gutachten/Expertisen Fr. 33.30 Auslagen Untersuchung Fr. 54.00 Entschädigungen der Zeugen Fr. 15'813.40 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 32'048.04 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Gutachten/Expertisen, Auslagen Untersuchung und Entschädigungen der Zeugen) sowie des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilungen.)

10. (Berufung.) Berufungsanträge: Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2 f.)

1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 -

2. Die Beschuldigte sei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 730 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.

4. Über die Einziehung und die Verwendung des sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Messers (Asservat-Nr.: A011'844'869) habe das Gericht zu befinden.

5. Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO für die entstandene Überhaft nach dem Ermessen des Gerichts zu entschädigen.

6. Die Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ½ der Beschuldigten aufzuerlegen und zu ½ vom Staat zu tragen.

7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen und es sei der bestellte amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter detaillierter Honorarnote zuzüglich des allfälligen Mehraufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung aus der Staatskasse zu entschädigen. Eventualiter:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2019 sei mit Ausnahme von Ziff. 5 vollumfänglich zu schützen.

2. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei abzusehen.

- 5 -

3. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen und es sei der bestellte amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter detaillierter Honorarnote zuzüglich des allfälligen Mehraufwands für die Dauer der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung aus der Staatskasse zu entschädigen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Winterthur die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB schuldig. Die Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft (unter Anrechnung von 401 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug). Es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung der psychischen Störung der Beschuldigten angeordnet und sie wurde für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Weiter wurde die Vernichtung eines bei der Kantonspolizei aufbewahrten Messers angeordnet. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Beschuldigten auferlegt (Urk. 43 S. 54 f.). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 40). Am 24. Februar 2020 liess sie fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41, Urk. 47).

- 6 - Die Staatsanwaltschaft meldete weder Berufung an noch erhob sie Anschlussberufung. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, Art. 399 StPO N7). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Dispositivziffer 1 al. 1). Ferner beantragte die amtliche Verteidigung eine Reduktion der Freiheitsstrafe sowie den bedingten Vollzug derselben. Somit ist die Sanktion und deren Vollzug angefochten (Dispositivziffer 2 und 3). Damit einhergehend gilt die Anordnung der ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 4) als mitangefochten. Sodann wurde die Anordnung der Landesverweisung (Dispositivziffer 5) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 8) angefochten (Urk. 55 S. 2). Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung und Drohung (Dispositivziffern 1 al. 2-4), die Einziehung des sichergestellten Messers (Dispositivziffer 6) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen.

- 7 - III. Materielles

1. Allgemeine Beweisregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 43 S. 6 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Eine beschuldigte Person darf nie mit der Begründung verurteilt werden, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan

- 8 - Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

2. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und der Geschädigten wiedergegeben und im Kontext mit der Fotodokumentation und dem aufgefundenen Brotmesser gewürdigt. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden (Urk. 77 S. 7 ff., 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen der Zeuginnen seien glaubhaft, während jene der Beschuldigten wirr, unstrukturiert und durchgehend widersprüchlich erschienen. Es lasse sich erahnen, dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten teilweise um gedankliche Rekonstruktionen des Erlebten handle, weshalb zur Erstellung des Anklagesachverhalts auf die Schilderungen der Zeuginnen abzustellen sei (Urk. 43 S. 17 f.). Der Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme auf die Feststellung, sie solle mit einem Messer auf B._____ losgegangen sein, an, sie habe gewollt, dass sie einfach nicht rauskomme (aus dem Zimmer) und Angst bekomme. Jedoch habe sie B._____ nicht verletzen wollen (Urk. D1/3/1 S. 8). Als B._____ sie beschimpft habe und sie von ihr (B._____) als verrückt und psychisch krank beschimpft worden sei, habe sie das Messer auf sie gerichtet und danach habe sie es weggeworfen, als sie in ihr Zimmer gegangen sei (Urk. D1/3/1 S. 8). Als der Polizist sie mit einem grösseren Stock habe schlagen wollen, habe sie das Messer in die Hand genommen und als ihre Betreuerin ihr gesagt habe, dass sie sie nicht schlagen sollten, habe sie das Messer weggeworfen (Urk. D1/3/1 S. 8). Es stimme nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen B._____ ausgeführt habe (Urk. D1/3/1 S. 10). Diese sei zehn Meter von ihr entfernt gewesen, sie habe nur von weitem gesagt, dass sie zurück in ihr Zimmer gehen solle (Urk. D1/3/1 S. 10). B._____ habe sich selbst verletzt und jetzt behaupte sie, dass sie (die Beschuldigte) es gewesen sei (Urk. D1/3/1 S. 11).

- 9 - In der Hafteinvernahme führte die Beschuldigte aus, sie habe nicht gewollt, dass B._____ ihr Zimmer verlasse, weshalb sie versucht habe, sie (B._____) zu erschrecken. Die Beschuldigte habe sie nicht angerührt (Urk. D1/3/2 S. 2). Sie (die Beschuldigte) habe auch ein Messer in der Hand gehabt, jedoch nicht, um B._____ damit zu bedrohen, sondern weil es verdorbene Zwiebeln in ihrem Zimmer gehabt habe und sie mit dem Messer die verdorbenen Schalen habe entfernen wollen. B._____ sei aber zu ihr gekommen und habe ihr (der Beschuldigten) ihren Bauch gezeigt und gesagt, sie solle hier reinstechen. Als die Beschuldigte wütend geworden sei, habe sie das Messer weggeworfen und es sei zerbrochen (Urk. D1/3/2 S. 5). Auf die Frage, ob sie B._____ mit dem Messer bedroht habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe B._____ nicht bedroht. Sie (die Beschuldigte) habe ihr nur gesagt, sie solle in ihr Zimmer gehen. Sie habe dabei das Messer in der Hand gehalten und diese in ihre Richtung gestreckt. Dabei hätte B._____ meinen können, dass die Beschuldigte sie bedrohe. Sie habe B._____ nicht verletzt (Urk. D1/3/2 S. 7). Die Beschuldigte machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

8. April 2019 geltend, dass B._____ irgendetwas vom Tisch habe wegnehmen wollen. In dem Moment habe sie mit dem Brotmesser, welches sie in der Hand gehalten habe, so auf die Hände geschlagen, dass B._____ das, was sie gehalten habe, losgelassen habe. B._____ habe einen Esstisch, der vor ihrem Zimmer gestanden sei, auf die Seite schieben wollen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle ihr Zimmer nicht verlassen, weil sie sehr schlecht drauf sei. Dabei habe sie das Brotmesser in der Hand gehalten; B._____ habe wohl nicht geglaubt, dass sie es wagen würde, sie damit zu schlagen (Urk. D1/3/3 S. 7). Die Beschuldigte habe mit der Klinge nach unten zugeschlagen und B._____ wohl an den Fingern erwischt (Urk. D1/3/3 S. 8). Es könne sein, dass sie irgendetwas dabei gesagt habe, aber sie könne sich nicht erinnern. Sie glaube überhaupt nicht, dass sie gesagt habe, sie werde sie umbringen. Sie liebe B._____. Sie wisse nicht, weshalb sie ihr mit dem Messer auf die Hand geschlagen habe (Urk. D1/3/3 S.10). Sie habe nicht versucht, B._____ abzustechen (Urk. D1/3/3 S. 10). Ferner habe sie den

- 10 - Mitbewohnerinnen verboten, aus ihren Zimmern zu kommen. Sie habe dabei aber keine Drohung ausgesprochen (Urk. D1/3/3 S. 9, S. 23). Die Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, sie könne sich jetzt gut daran erinnern, was vorgefallen sei. Sie habe B._____ nur mit dem Brotmesser und nicht mit einem Fleischmesser verletzt, weil sie eine plötzliche Bewegung gemacht habe. Sie habe nicht stechen wollen. Ihr sei es damals sehr schlecht gegangen. Sie sei sehr krank und traurig gewesen. Sie habe ihre Tochter vermisst (Prot. I S. 15, S. 16). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe B._____ ausdrücklich gesagt, sie solle den Tisch nicht berühren. Weil sie es trotzdem getan habe, habe sie ihren Finger verletzt. Sie habe das Messer zufällig in der Hand gehabt und damit herumgefuchtelt (Prot. I S. 20). Sie habe B._____ nicht abstechen wollen, sondern B._____ nur darin hindern wollen, den Tisch anzufassen (Prot. I S. 21). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, B._____ habe ihr überhaupt nichts angetan, sie (die Beschuldigte) sei gestört bzw. krank gewesen (Prot. II S. 16). Sie habe anlässlich der Auseinandersetzung mit B._____ ein Brotmesser in der Hand gehabt. Es sei auch das Messer gewesen, mit welchem sie aus dem Haus gegangen sei und welches sichergestellt worden sei. B._____ irre sich, wenn sie davon ausgehe, es sei ein Fleischmesser gewesen. Sie habe B._____ mit dem Messer schlagen wollen. Es treffe zu, dass sie (die Beschuldigte) sie auf die Hände habe schlagen wollen, damit diese den Tisch bzw. das Brett, welchen bzw. welches sie habe aufheben wolle, loslasse (Prot. II S. 16, 18). Es stimme wirklich nicht, dass sie eine Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ ausgeführt habe. Sie habe sie davon abhalten wollen, dass sie den Tisch nehme (Prot. II S. 19). Zudem treffe es nicht zu, dass B._____ die Stichbewegung habe abwehren können, wodurch sie verletzt worden sei und das Messer gegen das Holz geprallt sei. B._____ habe auch nicht nach dem Messer gegriffen und sie (die Beschuldigte) habe das Messer auch nicht fallen gelassen. B._____ habe eine kleine Schnittverletzung davongezogen (Prot. II S. 19, S. 20). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erscheinen unstrukturiert und wirr und stehen zudem im Widerspruch zu den

- 11 - Aussagen, welche die Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, vor Vor- instanz und an der Berufungsverhandlung machte. Während B._____ nach Angaben der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme zehn Meter von ihr entfernt gewesen sei, gab sie an der Berufungsverhandlung an, sie sei ca. ein Meter weit weg von B._____ gestanden. Ferner konnte die Beschuldigte auch keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sich B._____ selber verletzt habe, wie sie dies bei der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hat (Urk. 1/371 S. 11). Auf die unglaubhaften Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme kann somit nicht abgestellt werden. Die Beschuldigte anerkannte, dass sie B._____ mit einem Brotmesser auf die Hände geschlagen habe, wodurch sich diese eine kleine Schnittverletzung zugezogen habe (Prot. II S. 16, S. 19). Eine Stichbewegung bestritt die Beschuldigte. Nachfolgend ist gestützt auf die Aussagen von B._____ zu prüfen, ob sich die der Beschuldigten vorgeworfene Stichbewegung gegen den Bauch von B._____ erstellen lässt. B._____ schilderte am 20. September 2018 bei der Polizei, sie habe an jenem Morgen die von der Beschuldigten umgeworfenen Möbel zur Seite schieben wollen, damit sie ins Badezimmer gehen könne. Die Beschuldigte habe geschrien: "Fass das nicht an, fass das nicht an!" Sie (B._____) habe gesagt, sie wolle nur zum Badezimmer gehen, so könne sie nicht zum Badezimmer. Der umgeworfene Tisch sei im Gang, vor der Türe zum Badezimmer gestanden. Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie in ihrem Zimmer bleibe und habe gesagt: "Bleibe in deinem Zimmer. Und fass das nicht an!" Dadurch habe sie (B._____) nicht ins Badezimmer gehen können. Sobald sie den Tisch habe aufstellen wollen, habe die Beschuldigte sie direkt angegriffen. Mit dem Messer in der rechten Hand. Sie (B._____) habe ihre Hand mit dem Messer weggestossen, damit sie sie nicht treffe. Es sei ein grosses Fleischmesser gewesen, etwas grösser als ein A4-Blatt. Sie habe das grosse Fleischermesser in der Hand gehabt, mit der Spitze nach vorne in ihre Richtung (jene von B._____). Sie habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches gemacht. Sie (B._____) habe schnell reagiert. Sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können. Dadurch sei sie an

- 12 - der linken Hand verletzt worden. Sie habe eine Schnittverletzung. Sie sei aus Angst rückwärts in ihr Zimmer gelaufen und habe die Zimmertüre geschlossen (Urk. D1/4/1 S. 2 ff.). Ein gesunder Mensch hätte das mit dem Messer nicht getan. Die Beschuldigte sei krank. Sie nehme nicht wahr, was sie tue. Sie hätte sie töten können. Wenn sie (B._____) das Messer nicht erwischt hätte, wäre sie tot (Urk. D1/4/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft führte B._____ aus, sie habe am Morgen zur Toilette gehen wollen. Es seien Sachen am Boden gelegen, deshalb habe sie nicht zur Toilette gehen können. Sie habe dann einige Sachen aufheben wollen. In dem Moment sei die Beschuldigte rauf gesprungen und habe ein Messer in den Händen gehalten. Sie habe zu ihr (B._____) gesagt, dass sie die Sachen nicht berühren solle und dass sie es nicht zulassen würde, dass sie das Zimmer verlasse. Sie (B._____) habe trotzdem ein Brett vom Boden aufgehoben, weil sie sich nicht habe vorstellen können, dass die Beschuldigte das, was sie gesagt habe, auch machen würde. In dem Moment habe die Beschuldigte sie mit dem Messer attackieren wollen. Das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei ihr aus der Hand auf den Boden gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden (Urk. D1/4/2 S. 5). Sie habe sich etwas gebückt, da sie das Brett auf die Seite habe schieben wollen. In diesem Moment habe die Beschuldigte eine Stichbewegung gemacht. Wenn sie (B._____) das zugelassen hätte, hätte die Beschuldigte sie am Bauch verletzen können. Die Frage, ob die Beschuldigte eine Stichbewegung in Richtung des Bauchs machte, bejahte B._____. Die Beschuldigte habe immer wieder gemurmelt, sie werde sie umbringen (Urk. D1/4/2 S. 6). Als sich die Beschuldigte mit dem Messer genähert habe, habe sie (B._____) versucht, das Messer wegzuschieben. So habe sie sich die Verletzung am Finger zugezogen. Das Brett sei zwischen ihnen beiden gewesen. Sie (B._____) habe das Brett wegschieben wollen. In dem Moment, als sie das Brett bewegt habe, habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht. Sie habe den Bauch treffen wollen. In dem Moment habe sie (B._____) gedacht, dass sie das tun werde, weil sie die Lage nicht richtig habe einschätzen können bzw. nicht habe einschätzen können, ob die Beschuldigte zurechnungsfähig war (Urk. D1/4/2 S. 9).

- 13 - Der vorinstanzlichen Erwägung, die Aussagen der Zeugin B._____ seien konstant, widerspruchsfrei und in sich schlüssig (Urk. 43 S. 16), ist nicht zu folgen. Während B._____ gegenüber der Polizei einzig erwähnte, sie habe das Messer vorne an der Klinge fassen und abwehren können, schilderte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, das Messer sei gegen das Brett geprallt und sei der Beschuldigten aus der Hand gefallen. Sie (B._____) sei trotzdem am Ringfinger getroffen worden. Später gab B._____ wiederum an, die Verletzung am Finger habe sie sich zugezogen, weil sie das Messer habe wegschieben wollen. Ein konsistentes Aussageverhalten kann B._____ im Lichte dieser Schilderungen nicht ohne Weiteres attestiert werden. Auch weisen ihre Ausführungen in Bezug auf den Vorgang, ob sie das Brett bzw. den Tisch vom Boden aufgehoben hat, Unstimmigkeiten bzw. Ungenauigkeiten auf. So gab sie anfänglich an, das Brett vom Boden aufgehoben zu haben, wobei die Beschuldigte sie in dem Moment mit dem Messer habe attackieren wollen (Urk. D1/4/2 S. 5). An anderer Stelle gab B._____ zu Protokoll, sie sei nicht einmal dazu gekommen, das Brett in den Händen zu halten. Sie habe es gerade berührt. In dem Moment habe die Beschuldigte die Stichbewegung gemacht (Urk. D1/4/2 S. 9). Ferner ist mit der Verteidigung nicht davon auszugehen (Urk. 55 S. 4 f.), dass die Beschuldigte als Tatwaffe ein Fleischmesser einsetzte. Dies, da die Beschuldigte gemäss polizeilichen Feststellungen beim Eintreffen der Polizei ein Brotmesser in den Händen hielt, welches sie hernach zu Boden warf (Urk. D1/1 S.

3) und ein Brotmesser am Tatort sichergestellt wurde. Auch bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, mit dem Messer aus dem Haus gegangen zu sein, als die Polizei eingetroffen sei und das Messer anschliessend auf den Boden getan zu haben (Prot. II S. 20). Vorgenannte Unstimmigkeiten und die Tatsache, dass von einem Brotmesser als Tatwaffe auszugehen ist, vermögen dennoch nicht dazu zu führen, dass die Aussagen von B._____ gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren sind und folglich nicht auf diese abgestellt werden kann. Hinsichtlich des Kerngeschehens, dass die Beschuldigte Stichbewegungen gegen B._____ ausführte, sind deren Aussagen nachvollziehbar. Es erscheint

- 14 - realitätsnah, dass sie (B._____) am Morgen ins Badezimmer gehen wollte und dafür den versperrten Weg räumte. Wenn sie dabei einmal von einem umgestürzten Tisch und ein anderes Mal von einem Brett im Weg sprach, spricht das nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, war doch offenkundig dasselbe Material gemeint, welches ihr im Weg stand. Zwar ist mit der Verteidigung nicht auszuschliessen, dass B._____ ein Motiv hätte haben können, die Beschuldigte falsch zu belasten, um diese schliesslich in Folge des gegen sie eröffneten Strafverfahrens als Mitbewohnerin loszuwerden. So äusserte B._____ auch den Wunsch, getrennt von der Beschuldigten wohnen zu wollen (Urk D1/4/1 S. 7). Die Hypothese einer Falschbelastung lässt sich jedoch nicht stützen. Zum einen ging die Aggression unbestrittenermassen von der Beschuldigten aus, da diese die Unterkunft verwüstete und B._____ nachweislich eine Stichverletzung am Finger zugefügt hat. Dass sich B._____ in dieser Konstellation aus hier letztlich nicht zu erstellenden Motiven kurz nach dem Tatgeschehen spontan zu einer falschen Beschuldigung entschieden hätte, kann B._____ nicht unterstellt werden. Zum anderen sind in den Schilderungen betreffend die ihr zugefügten Verletzungen keine krassen Übertreibungen erkennbar. Obwohl sie an der Hand mit dem Messer verletzt wurde, was von der Beschuldigten nicht bestritten wird, schilderte sie keine heftigen Schmerzen, was bei einer Dramatisierung der Schilderung durchaus zu erwarten wäre. Vielmehr betonte B._____ in der Konfrontationseinvernahme, dass die Verletzung gut verheilt sei (Urk. D1/4/2 S. 8). Die Schilderung von B._____, die Beschuldigte habe eine Stichbewegung in Richtung ihres Bauches ausgeführt, lässt sich sodann stimmig in das Geschehen einbetten, welches der Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und B._____ voranging und von der Beschuldigten nicht mehr bestritten wird. So anerkannte die Beschuldigte, in der Unterkunft einen Sachschaden angerichtet und mit einem Messer herumgefuchtelt zu haben (Prot. I S. 20). Die Zeugin C._____ sagte sodann aus, dass sie am Abend zuvor von der Beschuldigten aufgefordert worden sei, am nächsten Tag nicht aus ihrem Zimmer zu kommen, ansonsten ihr die Beschuldigte die Kehle durchschneide (Urk. D1/6/1 S. 3). Am nächsten Morgen habe die Beschuldigte an die Türe von C._____ geklopft und

- 15 - gesagt, sie solle die Türe öffnen. Sie habe ein Messer. Sie werde ihr den Bauch aufschneiden. Sie habe heftig gegen die Türe gepoltert und auch mit den Füssen gegen die Türe getreten. Sie (C._____) habe Angst gehabt. Diese Schilderungen lassen auf eine von der Beschuldigten ausgehenden nicht zu unterschätzenden Unberechenbarkeit im Tatzeitpunkt schliessen. Die Aussage von B._____, dass sie erschrak, als die Beschuldigte mit dem Messer auf sie losging, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Aufgrund der Schnittverletzung, welche B._____ am Finger erlitt, gilt sodann auch als erstellt, dass die Beschuldigte mit dem Messer auf B._____ einwirkte. Dass B._____ in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig ausgeführt haben sollte, die Beschuldigte habe mit dem Messer eine Stichbewegung gegen den Bauch ausgeführt, erscheint nicht plausibel, zumal keine ausreichenden Indizien für eine Falschbelastung vorliegen. Auch die Tatsache, dass die Zeugin C._____ aussagte, die Beschuldigte habe ihr Messerstiche in den Bauch angedroht, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte beabsichtigte, ihre Mitbewohnerinnen mit solchen Messerstichen zu traktieren. Die Verteidigung brachte weiter vor, dass gemäss Polizeirapport D._____, der von B._____ alarmierte Kollege, gegenüber der Polizei die Notfallmeldung gemacht habe, seine Kollegin, B._____, habe ihn kontaktiert und gebeten, die Polizei zu alarmieren, "da eine Bewohnerin mit dem Messer in der Wohnung herumlaufe und herumschreie" (Urk. 55 S. 5 f.). Gemäss der Verteidigung habe sich dieses Telefonat von B._____ an D._____ nach der mutmasslichen Messerattacke ereignet, was sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergebe (Urk. 55 S. 5). Diese Schlussfolgerung der Verteidigung ist unzutreffend. Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergibt sich einzig, dass sich B._____ nach der Attacke der Beschuldigten in ihr Zimmer begeben, die Tür geschlossen und sie dann die Polizei informiert habe (Urk. D1/4/2 S. 5). Der Zeitpunkt, wann B._____ ihren Kollegen angerufen hat, lässt sich somit nicht abschliessend feststellen. Ob B._____ den Vorfall gegenüber ihrem Kollegen vollständig geschildert hat, lässt sich vorliegend ebenfalls nicht mit letzter Gewissheit beurteilen. Ebenfalls ist ungewiss, ob D._____ seinerseits den Inhalt des Telefonats mit B._____ gegenüber der Polizei vollständig wiedergab. Schliesslich

- 16 - lässt sich auch der Inhalt des Telefonats von B._____ an D._____ anhand der Akten nicht rechtsgenügend rekonstruieren, um die Aussagen von B._____ in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn B._____ ihren Kollegen nach der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten angerufen hat und in diesem Telefonat die Messerattacke nicht ausdrücklich erwähnt haben soll, kann daraus entgegen der Verteidigung nicht gefolgert werden, dass keine Stichbewegung mit dem Messer stattgefunden hat. Eine nicht vollständige Schilderung des Tatgeschehens könnte beispielsweise auf die durch die akute Bedrohungslage erzeugte Stresssituation zurückzuführen sein. Über den Grund eines nicht vollständig geschilderten Tathergangs kann aber letztlich nur spekuliert werden. Nach dem Dargelegten lässt sich aus der von der Verteidigung zitierten Stelle im Polizeirapport jedenfalls nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass B._____ in Bezug auf die Tatwaffe einem Irrtum unterlag. Es ist nicht gänzlich unplausibel, dass sie sich angesichts der Auseinandersetzung mit der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Aggression über die genaue Beschaffenheit der Klinge des Messers irrte. Ferner ist auch nicht lebensfremd, anzunehmen, dass sich B._____ in dieser Konfliktsituation insbesondere auf die Klingenlänge des Messers achtete, welche sie mit einer DIN A4 Seite verglich (Urk. D1/4/1 S. 4), um die vom Angriff ausgehende Gefahr einschätzen zu können. Somit lassen auch die Aussagen von B._____ in Bezug auf das Tatmesser nicht auf eine übermässige bzw. eine falsche Belastung der Beschuldigten schliessen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Verletzungsbild nicht ableiten, dass B._____ das Messer nicht ergriffen haben könne weil gegebenenfalls mehr Finger als nur der Ring- und Mittelfinger verletzt worden wären (vgl. Urk. 33 S. 5). Eine solche geringere Verletzung liesse sich gerade mit einem gezackten Brotmesser erklären. Die Verletzung auf der linken Handinnenseite (vgl. Urk. D1/7/1 S. 1) weist vielmehr auf ein Ergreifen des in der rechten Hand geführten Messers als Ursache hin als auf einen Stich mit dem Messer auf eine Hand, welche gegen den Willen des Zustechenden im Begriff ist, einen Tisch zu ergreifen. Gegebenenfalls wäre eine Verletzung auf der

- 17 - Aussenseite der Hand zu erwarten. Mit anderen Worten spricht das Verletzungsbild für den von B._____ geschilderten Tatablauf. Sodann ist dem weiteren Einwand der Verteidigung zu widersprechen, ein Brotmesser sei für die Zufügung von schwerwiegenden Stichverletzungen zum vornherein untauglich (Urk. 33 S. 5). Auch mit einem spitzen Brotmesser können schwere Stichverletzungen zugefügt werden, gerade wenn sie wie vorliegend gegen den Bauch ausgeführt werden. Dies räumte auch die Beschuldigte ein (Urk. D1/3/2 S. 23). Insgesamt ist somit erstellt, dass B._____ das Badezimmer aufsuchen wollte, die Beschuldigte ihr jedoch befahl, im Zimmer zu bleiben und den umgestürzten Tisch nicht anzufassen. Als B._____ den Tisch gleichwohl aus dem Weg räumen wollte, griff die Beschuldigte B._____ mit dem Messer an und führte eine Stichbewegung gegen ihren Bauch aus, welche B._____ abwehren konnte. Durch diese Stichbewegung erlitt B._____ eine Schnittverletzung am Finger. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.) IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Im Berufungsverfahren ist einzig die versuchte schwere Körperverletzung angefochten (Urk. 55 S. 2). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der

- 18 - schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB, die theoretischen Grundlagen zum Vorsatz sowie zum Versuch unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung sorgfältig erörtert und grundsätzlich zutreffend gewürdigt (Urk. 43 S. S. 23 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen.

2. Körperverletzung In Bezug auf die Körperverletzung ist zu beachten, dass die Beschuldigte im Moment des Einsatzes des Messers nicht in Bedrängnis war. B._____ schickte sich an, einen von der Beschuldigten umgestürzten Tisch aus dem Weg zu räumen, um ins Badezimmer zu kommen. Deswegen und weil sie nicht ins Zimmer zurückkehren wollte, wurde sie von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen. Die erlittenen Verletzungen sind leicht, doch hätten durch Stiche mit einem Brotmesser in den Bauch durchaus schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden können. Von einem untauglichen Versuch, wie ihn die Verteidigung annimmt, kann keine Rede sein. Auch mit einem Brotmesser sind Stiche in den Bauch einer Person möglich. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es keiner anatomischen Kenntnisse bedarf, um zu wissen, dass Stichverletzungen in die Bauchregion, ausgeführt mit einer langen Klinge, tödlich enden können (Urk. 43 S. 27). Auch Stiche mit einem Brotmesser gegen den Bauch einer Person können schwere Verletzungen hervorrufen. Dies wusste auch die Beschuldigte und durch das Zustechen nahm sie Stichwunden mit schweren Verletzungsfolgen in Kauf. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung war als hoch einzustufen, zumal die Beschuldigte selbst angab, mit dem Messer herumgefuchtelt zu haben. Zudem muss die Stichbewegung in nächster Nähe zu B._____ stattgefunden haben, andernfalls sich B._____ keine Schnittverletzung am Finger zugezogen hätte. Ferner gab die Beschuldigte an, am Vorabend anlässlich der Verwüstung

- 19 - der Wohngemeinschaft ausser Kontrolle gewesen zu sein und ihre Emotionen nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Prot. II S. 21). Auch am nächsten Tag sei sie sehr wütend gewesen (Urk.D1/3/4 S. 8). Da die Beschuldigte auch am Tattag sehr aufgebracht war und eine Stichbewegung in unmittelbarer Nähe zu B._____ ausführte, war nicht auszuschliessen, dass schwerwiegendere Verletzungen hätten resultieren können. Letztlich war es Zufall, dass die Messerklinge abgewehrt werden konnte und keine lebensgefährlichen Verletzungen verursacht wurden. Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, mit welcher Heftigkeit die Stichbewegung erfolgte. Aufgrund der Schilderung der Geschädigten, wonach das Messer nach der Stichbewegung und abgelenkt durch ihr Eingreifen gegen das Brett geprallt sei (D1 act. 4/2 S. 5), lässt sich mit der Vorinstanz zumindest erahnen, dass die Stichbewegung wohl mit einer gewissen Wucht ausgeführt wurde. Unter diesen Umständen nahm die Vorinstanz zu Recht Eventualvorsatz an. Zusammenfassend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Fazit Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Entsprechend ist die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Allgemeines Das anwendbare Recht, die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 43 S. 33 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

- 20 - Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (unter Anrechnung von 401 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug; Urk. 43 S. 54 f.). Gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche und des vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldspruches ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen

- versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Einsatzstrafe Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte - ausgehend von der vollendeten Tatbegehung - mit einem Brotmesser auf ihre Mitbewohnerin B._____ einstach, nachdem diese ihrer Aufforderung nicht nachgekommen war, den umgestürzten Tisch nicht anzufassen und ins Zimmer zurückzukehren. B._____ wollte am Morgen ins Badezimmer und wollte den Tisch zur Seite schieben, um sich den Weg frei zu machen. Sie liess sich von der Aufforderung der Beschuldigten nicht beeindrucken. Nicht erstellt ist, dass die Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Tode gedroht hatte. Umso unvermittelter mutete es an, wenn sie wegen des Anfassens des Tischs bzw. des Bretts auf B._____ mit dem Messer in den Bauch stechen wollte. Die Tat geschah ohne Vorwarnung und unvermittelt, auch wenn die Beschuldigte bereits zuvor aufgewühlt war. Diese Aggression hatte sich jedoch bislang ausschliesslich gegen Gegenstände gerichtet. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Ausgehend von einer vollendeten Tat ist das Verschulden innerhalb des bis 10 Jahre reichenden Strafrahmens als Mittel zu bezeichnen, wofür eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angezeigt ist. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Ein nachvollziehbares Motiv für ihr Handeln ist nicht ersichtlich. Die Beschuldigte

- 21 - hatte kein Recht, B._____ ins Zimmer zu verweisen oder sie vom Wegräumen der Unordnung, welche die Beschuldigte verursacht hatte, abzuhalten. Die subjektive Tatschwere vermindert somit die objektive Tatschwere leicht. Die Einsatzstrafe ist um 6 Monate zu reduzieren. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat und B._____ keine schwere Körperverletzung erlitt, ist die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Mit dem Zustechen mit dem Messer gegen den Bauch von B._____ hat die Beschuldigte alles getan, was sie nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges, der schweren Verletzung von B._____, für notwendig hielt. Letztere wurde nur deshalb nicht schwer verletzt, weil B._____ den Messerstich gegen den Bauch abwehren konnte. Es lag somit nicht an der Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe trägt diesem Strafminderungsgrund ausreichend Rechnung. Zusammenfassend erscheint eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden der Beschuldigten für die versuchte schwere Körperverletzung angemessen.

3. Einzelstrafe: Nötigung Zur objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschuldigte C._____ mit dem Tod drohte, wenn sie nicht in ihrem Zimmer bleibe. Diese war verängstigt und befolgte die Anweisung. Die Todesdrohung und damit die Einwirkung auf den freien Willen von C._____ war massiv, jedoch ist nicht erstellt, dass C._____ dadurch einen konkreten Nachteil erlitt. Betreffend die Nötigung zum Nachteil von B._____ kann festgehalten werden, dass auch ihre Bewegungsfreiheit für kurze Zeit eingeschränkt wurde. Zu Ungunsten der Beschuldigten ist mithin die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Hingegen muss in Bezug auf die Geschädigte B._____ festgehalten werden, dass es lediglich beim Versuch blieb, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden

- 22 - Strafrahmens ist die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu bezeichnen und die Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Gelstrafe festzusetzen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte betreffend beide Geschädigte direktvorsätzlich. Es ist kein rationales Motiv erkennbar, die Bewegungsfreiheit ihrer Mitbewohnerinnen in der Wohnung einzuschränken. Die subjektive Tatschwere verändert die objektive Tatschwere daher nicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

4. Einzelstrafe: Drohung Zur objektiven Tatschwere der Drohung gegenüber E._____ ist zu bemerken, dass die Beschuldigte diese mit dem Tod und damit mit der Beendigung des höchsten Rechtsgutes drohte. Dabei hatte sie ein Brotmesser in der Hand. Es erscheint nachvollziehbar, dass E._____ durch diese Aussage in Angst und Schrecken versetzt wurde. Daran vermag der Hinweis der Verteidigung, die Aussage habe der Asylorganisation und nicht E._____ persönlich gegolten (Urk. 33 S. 6), nichts zu ändern. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens erscheint auch hier das Verschulden als leicht, was einer Einzelstrafe von 3 Monaten Geldstrafe entspricht. In subjektiver Hinsicht ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, was das Verschulden sehr leicht mindert. E._____ hatte für eine Drohung keinen Anlass gegeben und es ist kein rationales Motiv für das Handeln der Beschuldigten ersichtlich. Unter diesen Umständen relativiert das objektive Tatverschulden das subjektive Tatverschulden leicht. Zusammenfassend erscheint eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

5. Einzelstrafe: Sachbeschädigung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Rahmen eines Wutanfalls grund- und wahllos Gegenstände die Treppe hinunterwarf und

- 23 - das Bad, den Flur und die Küche unter Wasser setzte. Der entstandene Sachschaden ist mit der Vorinstanz gering, wobei der Reinigungsaufwand nicht zu berücksichtigen ist, handelt es sich doch bei Verschmutzungen nicht um Sachbeschädigungen, wenn die Funktion des Gegenstandes erhalten geblieben ist. Innerhalb des bis 3 Jahre reichenden Strafrahmens ist das Verschulden als leicht zu werten und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte vorsätzlich handelte. Nach eigenen Angaben verwüstete sie die Wohnung und zerstörte fremde Gegenstände, um eine neue Unterkunft zu erhalten. Es ist als verwerfliches Motiv zu würdigen, dass sie sich durch die Zerstörung einen persönlichen Vorteil versprach. Dies führt zu einer Erhöhung des subjektiven Tatverschuldens auf 40 Tagessätze.

6. Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erkannte ohne nähere Begründung auf eine Freiheitsstrafe für die Nötigung und die Drohung. Dies ist unzulässig. Sie hätte die Wahl der Freiheitsstrafe näher begründen müssen. An dieser Stelle ist betreffend die Nebendelikte festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, um von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen. Zusammengefasst rechtfertigt es sich, für die versuchte schwere Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren festzusetzen. Für die Nebendelikte erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen.

- 24 -

7. Schuldfähigkeit Gemäss Gutachten liegen keine Hinweise für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor (Urk. 14/4 S. 47, S. 57). So seien weder Entwicklungsstörungen noch Intelligenzminderungen oder psychische Störungen feststellbar. Obwohl die bizarren Verhaltensmuster (vor allem nach der Verhaftung) und die Sprachbarriere einen schweren und nicht nachvollziehbaren Krankheitsprozess suggerieren würden, folge dieser bei genauer Betrachtung weitgehend normalpsychologischen Dynamiken. So habe die Beschuldigte ihre beiden Delikte bereits Tage zuvor angekündigt. Persönlichkeitsstörungen würden ihre Wirkung zudem vor allem dann entfalten, wenn der Betroffene unter starken Druck gerate und die Anforderungen an die Selbststeuerung hoch seien. Gerade dies lasse sich jedoch bei den Anlassdelikten eben gerade nicht finden, weil es sich um keine situativ unmittelbar hochbelasteten Situationen gehandelt habe (D1 act. 14/4 S. 47 f., S. 57). Trotzdem könne eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit für alle Vorfälle diskutiert werden, sofern der Entzug des Kindes als schwere Belastung eingestuft werde (D1 act. 14/4 S. 57). Unter den gegebenen Umständen erscheint glaubhaft, dass der Entzug des Kindes für die Beschuldigte eine schwere Belastung darstellt. Entsprechend ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Als Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich nach Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Für die Nebendelikte ist eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen festzusetzen.

8. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 43 S. 38, D1/31 S. 4 ff., Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wurden bereits bei der Erstellung des Gutachtens vom 12. Februar 2019 miteinbezogen (vgl. D1 act. 14/4). Die daraus folgende

- 25 - leicht verminderte Schuldfähigkeit fand bereits Beachtung, weswegen das Vorleben der Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten ist. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten (Urk. 45) ist sodann auch strafzumessungsneutral zu würdigen. Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB I, 3. A., Basel 2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach dem Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Schliesslich stellen auch Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine massgebliche Strafreduktion erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren (vgl. BGE 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.4.). Die Beschuldigte bestritt ihre Handlungen anfänglich weitgehend. Gleichwohl gab sie zu, E._____ bedroht und Gegenstände zerstört zu haben. Sodann gestand sie

- 26 - auch ein, C._____ verboten zu haben, ihr Zimmer zu verlassen und B._____ mit dem Messer verletzt zu haben. Ferner akzeptierte sie im Berufungsverfahren die Schuldsprüche wegen der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung sowie der Drohung und gab zudem zu, eine Schlagbewegung mit dem Messer ausgeführt zu haben. Diese Zugaben sind durchaus als teilweises Geständnis anzuerkennen, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Drohung aufgrund der Anerkennung der Beschuldigten als erstellt erachtete. Weiter räumte die Beschuldigte glaubhaft ein, dass es ihr leid tue. Entsprechend ist von einem teilweisen Geständnis auszugehen und die Strafe ist zu mindern. Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.

9. Fazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren der Täterkomponente, weshalb die angemessene Strafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe und auf 140 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. Der Anrechnung von 730 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen.

10. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich laut Gesetz nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. In die Bemessung einzubeziehen sind insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sein Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessätzhohe auf Fr. 30.– festzulegen.

- 27 - VI. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte leidet an der angeführten Persönlichkeitsstörung. Es besteht kurzfristig eine Rückfallgefahr für Drohungen und Tätlichkeiten und langfristig für schwerere Delikte. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten keine positive Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. VII. Ambulante Massnahme Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhängenden Tat. Weiter muss zu erwarten sein, dass durch die Anordnung einer ambulanten Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme bedingt ausserdem, dass die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen und dass ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Zudem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte leidet gemäss Gutachten an einer Borderline Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und histrionischen Anteilen. Weiter besteht ein Verdacht auf dissoziative Störung (Urk. 14-4 S. 57). Ohne Behandlung besteht die Gefahr erneuter Straftaten. Bei einer Entlassung aus der Haft sei bereits kurzfristig mit Drohungen und Tätlichkeiten zu rechnen. Langfristig sei mit einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr auch für

- 28 - schwerere Delikte zu rechnen (a.a.O. S. 58). Die Behandelbarkeit der Beschuldigten sei stark eingeschränkt (sprachliche/kulturelle Barriere). Es empfehle sich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (a.a.O. S. 59). Das Gutachten erscheint schlüssig und überzeugend. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Behandlungsbedürftigkeit besteht und ohne Behandlung kurzfristig leichte und längerfristig schwerere Delikte zu befürchten sind. Vor Vorinstanz erklärte die Beschuldigte, sie sei sehr dankbar für die therapeutische Behandlung im vorzeitigen Strafvollzug. Es gehe ihr viel besser. Sie werde sehr eng betreut und nehme regelmässig Medikamente. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte sie, von der Therapie zu profitieren und gegen eine Massnahme nicht zu opponieren (Prot. II S. 13, S. 15). Die Beschuldigte scheint behandlungswillig. Ihre Therapie scheint zu wirken, weshalb sie auch therapierbar erscheint. Nachdem eine Massnahme geeignet und erforderlich erscheint und von der Beschuldigten als nützlich empfunden wird, ist eine solche mit der Vorinstanz anzuordnen. VIII. Landesverweisung

1. Katalogtat Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung und dem Vorliegen einer Katalogtat (schwere Körperverletzung) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 47 ff.). Art. 66a Abs. 1 StGB erfasst auch den Versuch einer Katalogtag (Art. 144 IV 168 E. 1.4.1). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen:

- 29 -

2. Rechtliches Erneut ist festzuhalten, dass von der Anordnung der Landesverweisung nur "ausnahmsweise" abgesehen werden kann, wenn sie kumulativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

- 30 - Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3).

- 31 - Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4, publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom

25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

3. Persönliche Umstände Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass eine Landesverweisung der Beschuldigten hinsichtlich ihrer Beziehung zu ihrer Tochter F._____, geboren am tt.mm.2017, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühre, sofern im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung nach wie vor von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre und die Tochter der Beschuldigten folglich nach wie vor

- 32 - fremdplatziert werden müsste (Urk.43 S. 51). Da eine Landesverweisung der Beschuldigten in diesem Fall das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nachfolgende Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen: Die Beschuldigte hat sich eines Verbrechens schuldig gemacht. Mit ihrer Tat hat sie die körperliche Integrität der Geschädigten B._____ massiv gefährdet. Die Tatschwere ist als nicht mehr leicht einzustufen. Sodann wurde die Beschuldigte in Eritrea geboren. Sie verbrachte dort ihre Kindheit, absolvierte für dortige Verhältnisse eine gute Ausbildung an einer technischen Schule und ist noch immer mit ihrem in Israel lebenden Ehepartner verheiratet. Sie spricht die lokalen Sprachen und konnte in Eritrea, wenn auch beim dortigen Militär, einen Beruf ausüben (Prot. II S. 7 ff.). Ferner gab sie vor Vorinstanz an, zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Eritrea Kontakt zu haben (Prot. I S. 10). Es ist somit von vorhandenen Resozialisierungschancen in ihrem Heimatland auszugehen. Ferner geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschuldigte in Eritrea einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, was von der Verteidigung sodann auch nicht geltend gemacht wird. Demgegenüber sind die Bindungen der Beschuldigten zur Schweiz nicht besonders ausgeprägt. Sie befindet sich erst seit 2015 in der Schweiz, ist weiterhin auf eine Dolmetscherin angewiesen und bezeichnet einzig B._____ als ihre Freundin in der Schweiz. Sie übt heute keinen Beruf aus, weshalb eine Landesverweisung die gegenwärtigen Verhältnisse in beruflicher Hinsicht nicht beeinflusst. Weiter scheint die Beschuldigte auch sozial mit der Schweiz nicht besonders verwurzelt zu sein. Es fehlt eine gelebte partnerschaftliche Beziehung mit gemeinsamem Haushalt. Die Tochter befand sich vom 10. Juli 2018 bis zum 3. Juli 2019 in einem Heim und wurde danach einer Pflegefamilie zugewiesen (Urk. 26). Gemäss dem Austrittsbericht des G._____s sehe der KESB-Beschluss vor, dass die Beschuldigte ihre Tochter drei Mal wöchentlich besuche (Urk. 26 S. 6). In

- 33 - der Zeit nach dem Heimeintritt bis zur Verhaftung besuchte die Beschuldigte die Tochter im G._____ mehr oder minder regelmässig, wobei einige Besuche aufgrund der körperlichen bzw. psychischen Verfassung der Beschuldigten abgesagt werden mussten. Insbesondere im letzten Monat vor der Verhaftung verliefen die Besuche hingegen gut (Urk. 26 S. 6-8). Im vorzeitigen Strafvollzug sei die Beschuldigte einmal monatlich besucht worden. Während der Corona- Krise seien die Besuche aber nicht möglich gewesen. Zum letzten Mal habe sie ihre Tochter am 26. August 2020 gesehen (Prot. II S. 16). Über die Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter vor dem Heimeintritt ist wenig bekannt. Auf stabile Familienverhältnisse kann aber nicht geschlossen werden. So sei der Grund für eine freiwillige Hospitalisierung der Beschuldigten im Juni 2018 gewesen, dass sie wegen einer Erkältung ihrer damals …-monatigen Tochter überfordert gewesen sei. Sodann sei die Beschuldigte wenig später im Juli 2018 fürsorgerisch untergebracht worden, nachdem die damals …-monatige Tochter aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas ins Spital gekommen sei (Urk. 14/4 S. 10). Gemäss dem Austrittsbericht der Stiftung G._____ sei die Tochter der Beschuldigten seit ihrer Geburt verbeiständet, da die Beschuldigte Unterstützung im Alltag gebraucht habe und psychisch labil gewesen sei. Dies habe sich darin gezeigt, weil die Beschuldigte in Überforderungssituationen oft umgekippt und bewusstlos geworden sei (Urk. 26 S. 1). Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein; sie hätten vor, zu heiraten, wenn sie entlassen werde. Er lebe in Zürich und habe eine eigene Wohnung. Die Tochter sei derzeit immer noch bei einer Pflegefamilie. Das Ziel sei es, eine Annäherung zu ihr zu ermöglichen und dass sie schliesslich mit ihr und dem Kindsvater zusammenleben könnte (Prot. II S. 11, S. 12). Aufgrund der Umstände, dass die Tochter bereits vor mehr als zwei Jahren fremdplatziert wurde und die Beschuldigte sich infolgedessen während dieser Zeit nicht um die Erziehung und die Betreuung ihrer Tochter kümmern konnte, kann nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Festzuhalten bleibt aber, dass die Ursache dafür massgeblich in der damals als

- 34 - akut erscheinenden psychischen Erkrankung der Beschuldigten bzw. in ihren gesundheitlichen Beschwerden zu sehen ist und es ihr vor diesem Hintergrund schliesslich verwehrt blieb, die Kraft aufzubringen, eine nahe Beziehung zu ihrer Tochter aufzubauen. Ein intaktes Familienleben – eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung – im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt letztlich umständehalber nicht vor. Insgesamt zeigt sich eine Situation, in welcher die Beschuldigte sichtlich darum bemüht ist, den Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen und sich um diese kümmern möchte. Eine finanzielle Abhängigkeit des Kindes von der Beschuldigten wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigte bisher in der Schweiz noch nicht gearbeitet hat und somit noch nie aus eigener Kraft für den Unterhalt ihrer Tochter aufkommen konnte. Für das Kindeswohl ist insofern gesorgt, als die Tochter bei einer Pflegefamilie lebt. Zudem lebt der Kindsvater in Zürich. Für den Lebensunterhalt der Tochter ist somit gesorgt. Alsdann erwähnte die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie vorstehend ausgeführt –, neuerdings mit dem Kindsvater zusammen zu sein und dass sie beabsichtigten, nach der Entlassung zu heiraten. Aufgrund des scheinbar geplanten Zusammenlebens kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch dereinst der Kindsvater vermehrt um die gemeinsame Tochter kümmern kann und auch allfällige Besuche bei der Mutter in Eritrea organisieren könnte. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter würde aus Eritrea zwar schwer fallen und die Intensität der Beziehung zu ihrer Tochter würde durch die geographische Distanz unweigerlich beeinflusst werden. Ein Aufrechterhalten des persönlichen Kontakts wäre jedoch zumindest ansatzweise telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). Ausser ihrer fremdplatzierten Tochter lebt ihre gesamte Familie in Eritrea. Mit anderen Worten besteht dort ein gewisses soziales Gefüge, in welches sich die Beschuldigte nach der Rückkehr in ihr Heimatland einfügen kann. Zusammenfassend liegen familiäre bzw. soziale Bindungen zu Eritrea vor und es ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte auch aufgrund ihrer

- 35 - Ausbildung, welche sie in Eritrea absolvierte (Prot. II S. 7), in ihrem Heimatland zurechtfinden würde. Insgesamt ist von einer intakten Resozialisierungschance in ihrem Heimatland auszugehen. Aufgrund der umständehalber nicht gelebten Beziehung der Beschuldigten zu ihrer Tochter kann vorliegend auch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb (gerade knapp) kein Härtefall vorliegt. Insofern die Verteidigung vorbringt, dass eine Rückkehr der Beschuldigten nach Eritrea aufgrund des Ausschaffungs-Stopps nicht möglich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies allein keinen Härtefall zu begründen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie eine allfällige Partnerschaft unbestreitbar eine Belastung darstellt und sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2).

4. Frage übergewichtiger privater Interessen Es liegt kein Härtefall vor, weshalb die privaten Interessen der Beschuldigten nicht weiter zu prüfen sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht als hoch zu gewichten sind. Ihnen steht das Sicherheitsbedürftnis der Schweiz gegenüber. Es besteht langfristig eine hohe Rückfallgefahr für Körperverletzungsdelikte. Damit gefährdete die Beschuldigte die Gesundheit von Menschen, was ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung eines Täters begründet, zumal der Gesetzgeber aus einer entsprechenden Straftat eine obligatorische Landesverweisung fordert.

- 36 -

5. Fazit Zusammenfassend bestehen weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018). Das Verschulden für die versuchte schwere Körperverletzung wurde als nicht mehr leicht erachtet. Angesichts der Strafhöhe erscheint die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren dem Verschulden angemessen. IX. Eintrag im SIS Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem angezeigt ist und darüber auch nicht befunden. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystems unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Anklageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 StPO). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen - unabhängig von einem entsprechenden

- 37 - Antrag der Staatsanwaltschaft - daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird. Aus dem Dispositiv des Strafurteils muss hervorgehen, ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell entschieden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. Erläuterungen BJ, a.a.O., S. 7). Sie hat unbestritten insofern weitreichende Konsequenzen, als den betroffenen Personen ohne einen vorgängigen Entscheid die Einreise in die Schengen-Staaten verwehrt ist (oben E. 3.2.3). Dessen ungeachtet ist die Ausschreibung im SIS - anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selber (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; SR 331]) - keine Sanktion. Vorliegend blieb die zwingend zu beantwortende Vollzugsfrage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt. Das erstinstanzliche Urteil war angesichts der unbeantwortet gebliebenen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das Verschlechterungsverbot gelangt zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.3.5). Die Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil auch betreffend Landesverweisung an. Nachdem diese zu bestätigen ist, stellt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend die Frage einer Ausschreibung im SIS. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013) wurde dahingehend geändert, dass Drittstaatangehörige nur zur

- 38 - Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]). Das SDÜ ist in diesem Punkt unklar formuliert, ob eine Höchststrafe von mindestens einem Jahr oder eine Mindeststrafe von einem Jahr gemeint ist. Ersteres kann indessen nicht die richtige Auslegung des Abkommens sein, denn so würden von der Ausschreibung im Schengen-Informationssystem nicht nur schwere Straftaten erfasst, sondern auch eine Vielzahl eher geringfügiger Delikte. Die Beschuldigte ist Bürgerin von Eritrea und wird heute mit einer überjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Zum Verschulden ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. Die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr war und ist erheblich. Ausgehend vom Gutachten ist längerfristig von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Entsprechend rechtfertigt sich der Eintrag im Schengener Informationssystem. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend der Fall, sodass

- 39 - ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, wobei sie einzig im Rahmen eines Ermessensentscheides eine geringfügige Strafreduktion erreicht. Bei diesem Ausgang sind der Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'700.– werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

30. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2-4 (Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung und Drohung), 6 (Einziehung) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 40 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 730 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

- 41 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando