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SB200081

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Nachdem der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern rechtskräftig ist, bildet dieser Anklagebestandteil (Urk. 27 S. 3 f.; Dossi- er 2) erst im Rahmen der Strafzumessung noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens.

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten ferner im Wesentlichen zur Last (Urk. 27 S. 2 ff.), von Frühjahr 2016 bis 2017 im Rahmen mehrerer Überga- ben im Kanton Zürich insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (circa 70 Gramm rei- nes Methamphetamin) für Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– an B._____ verkauft zu ha- ben. Zwischen dem 21. und 31. August 2017 habe er in seinem Auto von Holland kommend 400 Gramm Crystal Meth (circa 200 Gramm reines Metham-phetamin) in die Schweiz eingeführt. Hiervon soll er 200 Gramm am 31. August 2017 für Fr. 12'000.– an C._____ und 200 Gramm zu einem unbekannten Zeitpunkt an ei- ne ihm bekannte Person namens "D._____" verkauft haben. Ferner habe er am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ [Ort] Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt. Davon soll er 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thaipillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) an sich genommen haben.

3. Der Beschuldigte bestreitet diese Anklagevorwürfe generell und machte stets weitgehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er hat nach durch- geführter Konfrontationseinvernahme mit B._____ und vor Vorinstanz aber einge- räumt, dass diese eine Bekannte ist, welche er über seine Ex-Ehefrau kennenge- lernt habe. Vor Vorinstanz machte er zudem geltend, diese im angeblichen Tat- zeitpunkt noch gar nicht gekannt zu haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftli-

- 7 - chen Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz bestätigte er alsdann, im betreffen- den Tatzeitraum während zwei Nächten in Holland gewesen zu sein. Bezüglich F._____ erklärte er vor Vorinstanz schliesslich, dessen Namen vom Taxifahren her zu kennen, und die Auskunftsperson E._____ sei ein Taxikunde gewesen. Al- le seine Telefongespräche mit Kunden seien abgehört worden (Urk. 1/15/4 S. 1 f.; Urk. 1/15/11 S. 3; Prot. I S. 13 ff., S. 16 ff., S. 19 ff.). 3.1. Im Rahmen der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. II S. 14). 3.2. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisre- geln zu würdigen. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel liegen die spärlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/15/1-9; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.), die Aussagen der Auskunftsperso- nen B._____ (Urk. 1/16/1+3), C._____ (Urk. 1/16/4 f.), E._____ (Urk. 1/16/6 f.) und F._____ (Urk. 1/16/8 f.) vor, gegen welche separate Strafverfahren geführt wurden. Ferner sind Erkenntnisse aus den Ermittlungen der Operation "…" vor- handen (Urk. 1/1-10). 3.4. Die Vorderrichter haben die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der erwähnten weiteren Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 69 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen aber nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

- 8 - 3.5. Die anklagerelevanten Aussagen der befragten B._____, C._____, E._____ und F._____ wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wie- dergegeben und mit korrekter Begründung zusammen mit der Darstellung des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln (Telefongespräche und SMS) zu- treffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich auf die vorin-stanzliche Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 ff., S. 18 ff., S. 25 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher bloss ergänzender Charakter zu. Bereits durch die Vo- rinstanz Erwogenes ist daher vereinzelt lediglich nochmals hervorzuheben und dabei auf einige Vorbringen der Verteidigung einzugehen. 3.6. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 53 S. 3 ff. i.V.m. Prot. I S. 24 ff.), auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von B._____, C._____, E._____, und F._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht verwertbar seien, nachdem deren polizeiliche Befragung nicht in Anwesen- heit des Beschuldigten erfolgt sei und sie ihre Aussagen anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht "bestätigt" resp. wiederholt hätten, erwog bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der ihn belastenden Personen unter Wahrung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO geset- zeskonform habe beiwohnen können. Dabei seien die früheren polizeilichen Aus- sagen zwar nicht wiederholt aber bestätigt worden (Urk. 69 S. 6 f.). Auch darauf kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren hinsichtlich der Aussagen von C._____ nochmals dasselbe geltend macht (Urk. 84 S. 4), ist in Er- innerung zu rufen, dass die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 StPO uneingeschränkt gewährt wurden, da dieser ge- meinsam mit seiner amtlichen Verteidigung in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahmen anwesend war und Gelegenheit für all- fällige Ergänzungsfragen hatte (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff. zu Art. 147 StPO), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten

- 9 - sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensabschnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO). 3.6.2. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der betreffenden polizeilichen Befragungen nicht anwesend sein konnte, ergibt sich somit keine Unverwertbarkeit jener Belastungen. In den staatsanwaltschaftlichen Befragungen hätte es auch der Verteidigung offengestanden, Ergänzungsfragen zu den frühe- ren polizeilichen Aussagen an die Befragten zu richten. Eine Pflicht dazu bestand nicht, wie die Verteidigung vor Vorinstanz zurecht geltend machte (Urk. 53 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 24 f.), aber die Gelegenheit dazu. Einer Verwertung dieser polizei- lichen Befragungen zulasten des Beschuldigten steht daher entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nichts entgegen, nachdem die Befragten ihre polizeilichen Belastungen zwar nicht mehr im Einzelnen wiederholten, aber bestätigten, damals die Wahrheit gesagt zu haben und diese Aussagen weder korrigierten noch ab- schwächten, geschweige denn widerriefen. 3.6.3. Wie vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 3), stellt die Verteidigung auch im Be- rufungsverfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ in Frage und be- anstandet, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt von Dossier 1 aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt erachtete. So habe B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2019 den Beschuldigten nicht konkret belastet, sondern lediglich angegeben, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 nicht gelogen zu haben. Eine solche Belastung sei recht dürftig und dürfe nicht für einen Schuldspruch ausreichen. B._____ habe sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme zudem auch nicht mehr richtig an die Befragung bei der Polizei erinnern können. So sei sie anläss- lich der Konfrontationseinvernahme gar nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe bzw. ob sie bei der Polizei überhaupt

- 10 - zum Beschuldigten befragt worden sei. Wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, wonach B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme tat- sächlich nicht mehr unter massivem Drogeneinfluss gestanden habe, bedeutet dies, dass B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme gelogen habe, da sie dort erklärt habe, bei der polizeilichen Befragung unter starkem Drogenein- fluss gestanden zu sein. Wenn B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernah- me gelogen habe, könne ihr folglich auch nicht geglaubt werden, wenn sie in der- selben Einvernahme angebe, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Aussage, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben, sei damit wertlos und der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 nicht erstellt (Urk. 84 S. 3 f.). 3.6.3.1. Die delegierte polizeiliche Befragung von B._____ fand am 26. Juli 2018 statt (Urk. 1/16/1). Aus ihren polizeilichen Aussagen ergibt sich, dass sie den Beschuldigten "A._____" auf Vorhalt des Fotobogens als die Nr. 2 identifiziert hatte (Urk. 1/16/1 S. 6 und Anhang). Ferner gab sie zu Protokoll, insgesamt sei es schon viel gewesen. Sie denke, insgesamt seien es ca. 100 Gramm Crystal ge- wesen. Es sei über mehrere Monate 2016 und 2017 gewesen. Sie habe ihm Geld ausgeliehen. Er habe es jeweils von seinen Schulden abgezogen. Deshalb wisse sie nicht mehr, was genau sie habe bezahlen müssen. Das von ihm bezogene Crystal habe sie selber konsumiert und ein wenig weiterverkauft (ebenda, S. 7 f.). Dass sie in jenem Zeitraum, d.h. vor ihrer Verhaftung wohl meistens unter dem Einfluss dieser Droge stand, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen (ebenda S. 8). Aus dem erwähnten täglichen Bedarf ergibt sich aber auch, dass sie eine entsprechende Menge dieser Droge zum Konsum auch beschaffen musste. Da- für, dass sie im Zeitpunkt der betreffenden polizeilichen Befragung, nachdem sie sich bereits seit Mitte Juni 2018 in Haft befand, immer noch unter entsprechender Drogeneinwirkung gestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. So entsteht insbesondere auch aus ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht der Eindruck, dass sie von Drogen beeinflusst gewesen wäre. Dass sie sich angesichts ihres damaligen Betäubungsmittelkon- sums nicht mehr an Einzelheiten, wie konkrete Daten und Teilmengen erinnern konnte, ist alles andere als erstaunlich. Hinzukommt die inzwischen bis zu ihrer Verhaftung verstrichene Zeit. Dies vermag allerdings nicht zu bewirken, dass sie

- 11 - in der Folge nicht in der Lage gewesen sein könnte, ihren hohen täglichen Kon- sum hochzurechnen und so die ungefähre Menge, des im Tatzeitraum beim Be- schuldigten bezogenen Methamphetamins in etwa zu quantifizieren. Daran, dass er ihr die Droge besorgt hatte, bestehen angesichts ihrer klaren Identifizierung des Beschuldigten und ihren diesbezüglichen Aussagen keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte nicht nur von B._____, sondern auch von den übrigen Auskunftspersonen als A._____ be- zeichnet und mit der Droge Methamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.3.2. Am 7. März 2019 wurde B._____ in der Gegenwart des Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung alsdann staatsanwaltschaftlich als Auskunfts- person befragt. In dieser Befragung bestätigte sie erneut, den anwesenden Be- schuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Dessen Ehefrau sei Thailän- derin, diese seien sie mit dem Kind zuhause besuchen gekommen (Urk. 1/16/3 S. 2). Zwar konnte B._____ sich angeblich nicht mehr an die polizeiliche Befra- gung zu A._____ erinnern. Auf Frage erklärte sie jedoch, in der betreffenden Be- fragung nicht gelogen zu haben. Sie könne sich einfach nicht mehr erinnern. Es sei schon lange her. Seit Juli 2018 habe sie keine Drogen mehr konsumiert (ebenda, S. 3 f.). Abgeschwächt, korrigiert oder in anderer Weise in Frage ge- stellt, oder gar widerrufen, hat sie ihre Tat nahen polizeilichen Aussagen nicht. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Auskunftsperson im Tatzeitraum noch gar nicht gekannt habe, entpuppt sich als unbehelfliche Schutzbehauptung. Dafür, dass sie ihn zu Unrecht hätte belasten wollen, sind kein Motiv und auch keine anderen Hinweise auszumachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 3 f.) wird B._____ denn auch nicht der Lüge überführt, wenn sie ihre Erinnerungslücken betreffend ihre polizeiliche Befragung mit ihrem früheren Dro- genkonsum in Verbindung bringt, obwohl keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss stand. Indem sich B._____ zum Zeitpunkt ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht mehr an Einzelheiten aus ihrer polizeilichen Befragung erinnern konnte und als Grund hierfür ihren früheren exzessiven Drogenkonsum nannte (vgl. Urk. 16/3 S. 3), lie- ferte sie eine grundsätzliche Erklärung für ihre Erinnerungsschwierigkeiten. Die konkrete Erklärung, anlässlich der polizeilichen Befragung unter massivem Dro-

- 12 - geneinfluss gestanden zu haben, lässt sich aus ihren Aussagen dagegen nicht herauslesen. 3.6.3.3. Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sind somit in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen, weshalb die Menge von 100 Gramm Crystal Meth erstellt ist. Hinsichtlich der Unsicherheiten beim genau- en Kaufpreis und der infolge Fehlens einer entsprechenden Sicherstellung zur Be- rechnung des Reinheitsgrades angewandte statistische Mittelwert gemäss Betäu- bungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für die Jahre 2016 und (73 % resp. 67.5 %, durchschnittlich 70 %, was eine Reinmenge von 70 Gramm Methamphetamin ergibt) kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 f.). 3.6.4. Beim Anklagevorwurf der Einfuhr von 400 Gramm Crystal Meth aus Holland in der Zeit zwischen dem 21. und 31. August 2017 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren durch die Verteidigung geltend machen, C._____ habe ihre Belastungen vom 15. April 2018 bei der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 im Beisein des Beschuldig- ten nicht mehr bestätigt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne (Urk. 53 S. 4 f.; Prot. I S. 25; Urk. 84 S. 4). 3.6.4.1. Zunächst besteht keine Veranlassung an Aussagen bloss zu zwei- feln, weil sie ihm Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden sein sollen, wie die Verteidigung zu insinuieren scheint. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren sind das Eingestehen des Sachverhaltes, der für die recht- liche Würdigung wesentlich ist, mithin ein Geständnis, und eine Strafe von nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 StPO). Ein Geständnis ist viel eher ein klarer Hinweis auf wahrheitsgemässe Aussagen, als auf wahrheitswidrige Belas- tungen zum Nachteil von Dritten und damit auf eine falsche Anschuldigung. Er- höhte Vorsicht und Aufmerksamkeit könnte höchstens dort angezeigt sein, wo die Strafe im abgekürzten Verfahren beim Maximum von 5 Jahren oder in dessen Nähe in Aussicht stehen könnte, so dass eine beschuldigte Person gegebenen- falls geneigt sein könnte, Dritte zu Unrecht zu belasten, um durch vermeintliche

- 13 - Kooperation mit der Strafbehörde eine grösstmögliche Strafminderung zu erwir- ken, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer mutmasslich allenfalls über 5 Jah- ren drohenden Freiheitsstrafe nicht in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen. Eine solche mögliche Konstellation lag bei C._____ angesichts der gegen sie im abgekürzten Verfahren ausgefällten Strafe von 24 Monaten (vgl. Urk. 81 S. 3) indessen nicht vor. Andere Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolg- te Belastung des Beschuldigten liegen ebenso wenig vor, zumal auch der Be- schuldigte vor Vorinstanz einräumte, dass sie keinen Streit miteinander gehabt hätten (Prot. I S. 18). 3.6.4.2. C._____ hat in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. April 2019 als Beschuldigte ausdrücklich bestätigt, am 31. August 2017 an ihrem damaligen Wohnort in H._____ [Ort] von A._____, dem Beschuldigten, 200 Gramm Crystal Meth erhalten und diesem dafür Fr. 60.– pro Gramm bezahlt zu haben (Urk. 1/16/4 S. 2). Damit hat sie sich auch erheblich selbst belastet. Sie habe vom Beschuldigten gehört, dass dieser selber 200 Gramm Crystal an "D._____" verkauft habe (ebenda, S. 4). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 als Auskunftsperson erklärte sie (Urk. 1/16/5 S. 2), den anwesenden Beschuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Sie wol- le einfach sagen, dass sie ihre Aussage bei Herr I._____ im Rahmen eines abge- kürzten Verfahrens gemacht habe und reinen Tisch habe machen wollen. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. In der Folge machte sie bei Fragen zum Beschuldig- ten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bejahte aber, sich an ihre staatsanwaltschaftliche Befragung vom 15. April 2019 und ihre Aussagen zu erin- nern. Sie habe jene Aussagen gemacht, um für sich reinen Tisch zu machen. Mehr wolle sie dazu nicht mehr ergänzen. Auf Vorhalt, wonach sie dort auch ge- sagt habe, das Crystal Meth vom Beschuldigten zu einem Preis von Fr. 60.– pro Gramm gekauft zu haben, erklärte sie erneut, diese Aussage bei Herr I._____ gemacht zu haben, um damit abschliessen zu können, nun aber nichts mehr dazu sagen zu wollen (ebenda, S. 3 f.). Sie bestätigte somit, diese Aussagen gemacht zu haben, ohne diese abzuschwächen, zu korrigieren oder in anderer Weise in Frage zu stellen oder gar zu widerrufen.

- 14 - 3.6.4.3. Die Aussagen von C._____ sind indessen nicht das einzige Be- weismittel. Aus der gerichtlich genehmigten Telefonüberwachung des Beschuldig- ten (= "UM J._____": Urk. 1 ff.; insbes. 8/2 ff.; Urk. 8/6) gibt es u.a. die Aufzeich- nung einer dem Beschuldigten ("UM J._____": Urk. 8/2 S. 3) vorgehaltenen SMS vom 21. August 2017 an C._____ (=" UF K._____": Urk. 8/2 S. 2) mit dem Inhalt (Urk. 8/2 S. 12 f): "Ah ja noch eine ich weist was soll das diese ihr aber ok wenn ist das so wie ich denke dann ist ok und übrigens ich bin in holland in hotel mit viel zeug".. " und habe keine normale wagen zum fahren unauffhlige! Überlege schon zweite tag wie ich das lösen kann." (Urk. 1/15/5 S. 4 [Gesprächsprotokolle im An- hang]). 3.6.4.4. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nicht bestritten, im Tat- zeitraum in Holland gewesen zu sein (vorstehend, Erw. II.3.). Den Inhalt der an C._____ gesandten Botschaft (vorstehend, Erw. II.3.6.4.3.) konnte er nicht plausi- bel erklären. Der Inhalt der SMS, wonach er keinen unauffälligen Wagen habe, ist vielmehr ein weiterer Hinweis dafür, dass er etwas zu verbergen hatte. Aus sei- nen spärlichen Aussagen ergibt sich ferner, dass er nicht bestreitet, diese SMS an C._____ geschickt zu haben (vgl. z.B. Urk. 1/15/7 S. 1 f.). 3.6.4.5. Auch die Übersetzung des auf das in thailändischer Sprache geführ- te Telefongespräch vom 31. August 2017 zwischen C._____ mit einer unbekann- ten Person wurde dem Beschuldigten vorgehalten und übersetzt (Urk. 1/15/5 S. 4 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). Darin erklärte C._____ unmissverständ- lich, dass ganz viel schwere Ware von ihrem anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Mai 2019 identifizierten (vorstehend, Erw. II. 3.6.4.2.) "Freund A._____" zu ihr gekommen sei. Dies ist ein weiteres untrügliches Indiz dafür, dass er das Methamphetamin in die Schweiz eingeführt hat. 3.6.4.6. In einem weiteren aufgezeichneten und dem Beschuldigten vorge- haltenen Telefongespräch zwischen UM L._____ und UM M._____ vom

2. September 2017, mithin bloss zwei Tage nach der anklagegegenständlichen Lieferung, geht hervor (Urk. 1/15/5 S. 5 f [Gesprächsprotokoll im Anhang]), dass UM L._____ ( = L'._____) Geld bekommen habe und A._____ einer Frau 400 Gramm gelassen habe, was eindeutig auf den Inhalt des Telefongesprächs

- 15 - vom 31. August 2017 und der SMS vom 21. August 2017 hindeutet. Anlässlich dieses Telefongespräches vom 2. September 2017 wurde "A._____" auch als "Polacke" bezeichnet, was seinerseits einen klaren Hinweis dafür darstellt, dass es sich um eine – wie der Beschuldigte – aus Polen stammende Person handeln dürfte, es mithin der Beschuldigte war, der diese "400 Gramm" gebracht hatte. 3.6.4.7. Angesichts der gesamten Indizienkette und dem Umstand, dass der Beschuldigte auch von den anderen Auskunftspersonen als A._____ bezeichnet und mit den anklagegegenständlichen Methamphetaminmengen in Verbindung gebracht wurde, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass er auch die anklagegegenständlichen 400 Gramm Crystal Meth (200 Gramm reines Methamphetamin) in die Schweiz eingeführt hat und davon 200 Gramm für Fr. 60.– pro Gramm, mithin insgesamt Fr. 12'000.–, an C._____ verkauft hat, weshalb der Anklagesachverhalt auch insoweit erstellt ist. 3.6.4.8. Schliesslich ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes, wonach die weite- ren 200 Gramm an eine Person namens D._____ verkauft worden seien, auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 69 S. 23), wo überzeugend erwogen wurde, dass lediglich C._____ erklärt hatte, vom Beschul- digten gehört zu haben, dass er dies an D._____ verkauft habe, weitere Indizien oder Beweismittel für einen solchen Vorgang aber fehlen und nicht auszuschlies- sen ist, dass sie auch diese 200 Gramm vom Beschuldigten übernommen haben könnte, weshalb sich ein Weiterverkauf der 200 Gramm an "D._____" nicht erstel- len lässt. Aufgrund der bestehenden Zweifel lässt sich demnach der Verkauf an D._____ anhand der verfügbaren Beweismittel nicht rechtgenügend erstellen. 3.6.5. Bezüglich des letzten Anklagepunktes, wonach der Beschuldigte am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt und davon 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thai- pillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) ansichgenommen habe, lässt er durch die Verteidigung im Wesentlichen geltend machen, nicht einmal von

- 16 - E._____ belastet worden zu sein. Falls er am 11. Juli 2017 überhaupt in der Nähe des Wohnortes der Mutter von F._____ gewesen sein sollte, dann allerhöchstens als Statist bzw. Fahrer von E._____, dieser übertreibe unter Drogeneinfluss in seinen Gesprächen stark und nehme es allgemein mit der Wahrheit nicht so ge- nau. Und F._____ habe bestritten, überhaupt Thaipillen gebunkert zu haben. E._____ hätte solche ohnehin nicht freiwillig, ohne Gegenleistung an den Be- schuldigten ausgehändigt (Urk. 53 S. 4 ff.; Urk. 84 S. 4 f.). 3.6.5.1. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 25. Janu- ar 2019 als Beschuldigter wurden E._____ die Aufzeichnung von Telefongesprä- ches vom 11. Juli 2017 vorgehalten, worauf er erklärte, darin mit seinem Bruder zu sprechen. Beim im Gespräch erwähnten F._____ handle es sich um F._____ (Urk. 1/16/6 S. 8 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). E._____ gab weiter u.a. zu Protokoll, dass er seine Wohnung habe räumen müssen. Es sei auch noch Crystal Meth in der Wohnung gewesen, welches man dann bei F._____ (F._____) gefunden habe. Ja, das am 10. Juli 2017 bei F._____ sichergestellte Methamphe- tamin gehöre ihm (ebenda, S. 10). In der Folge wurde E._____ eine Textnachricht vom 11. Juli 2017 vorgehalten, welche er an eine von der Polizei als "N._____" bezeichnete Person gesandt hatte: "N._____ falls du kannst da sein schön um Kurz nach 05 Uhr könnten wir gemeinsam bei F._____ Mutter gehen und all mei- ne Kleider Dokumente, Geld usw. holen ehe das auch noch verschwindet". Da- raufhin erklärte E._____ zunächst, keine Ahnung zu haben, wer "N._____" sei (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Er habe mit diesem dort- hin gehen wollen, da er keinen Führerausweis habe. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 11. Juli 2017, 08.14 Uhr, führte er aus, "N._____" habe bei der Auskunfts- person F._____ vor der Türe auf ihn gewartet. Vermutlich sei dieser ungeduldig gewesen (ebenda, S. 11). In der Folge machte E._____ weitgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch auf Vorhalt und unter Hin- weis auf die Nummer 2 darauf, A._____, resp. "N._____" und bestätigte lediglich, nach dem 11. Juli 2017 Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (Urk 16/6 S. 12 ff., insbes. S. 14). Und auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 3. Oktober 2017 erklärte er nach einer kurzen Rücksprache mit seinem Rechtsver- treter (Urk. 1/16/6 S. 14 f.), er sei zu jenem Zeitpunkt total "drauf" gewesen. Er

- 17 - habe zu keinem Zeitpunkt einen Entzug gemacht. Er habe nur den grossen Ma- cker spielen wollen. Zu allem Anderen wolle er im Moment keine Stellung neh- men. Aus den vorhandenen Aussagen von E._____ ergibt sich aber immerhin, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung von E._____ in- soweit belastet wurde, als dieser ihn zur betreffenden Wohnung gefahren und an- geblich vor dieser auf ihn gewartet habe, was durch die vorerwähnte Textnach- richt untermauert wird. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juni 2019 verweigerte er dann jedwel- che Aussage (Urk. 1/16/7). 3.6.5.2. Das vorerwähnte Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und UM O._____ (O'._____), welches sowohl E._____, als auch dem Beschuldigten vorgespielt worden war und zu welchem beide jeweils die Aussage verweigerten (Urk. 1/16/7 S. 5; Urk. 1/15/5 S. 8. f. [Gesprächsprotokoll jeweils im Anhang]), hat u.a. folgenden Inhalt: "und dann suche ich (E._____) da den A._____ in Zürich", "der schuldet mir 300 Gramm und 1000 Thaipillen". Dass es sich beim Anrufer um E._____ handelt, ergibt sich aus der von ihm verwendeten Mobiltelfonnummer +41 ... (vgl. Urk. 13 S. 2). Daran, dass es sich beim genann- ten "A._____" um den Beschuldigten handelt, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, nachdem der Beschuldigte mehrfach als solcher identifiziert und mit Me- thamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.5.3. Auch F._____ gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befra- gung vom 25. Januar 2018 als Beschuldigter, nach Vorhalt der Textnachricht vom

11. Juli 2017, 04.14.50, und auf "N._____" angesprochen, zu Protokoll (Urk. 1/16/8 S. 19 ff. [Gesprächsprotokoll im Anhang]), "N._____" töne Polnisch oder Tschechisch. Es gehe um einen Übernamen. E._____ und N._____ hätten zu seiner Mutter gehen wollen, um dort Druck zu machen und etwas abzuholen, was er selbst dort gebunkert gehabt habe, einen Plastiksack. Darin sei etwas Har- tes gewesen. Er habe den Sack umwickelt und das Ganze nochmals eingepackt. Dies habe er getan, da er nicht gewollt habe, dass es gerochen hätte, falls etwas drinnen gewesen wäre. Es könne unmöglich so viel sein, wie er tue. Im Sack ha- be er persönliche Gegenstände von (E._____) E._____ vermutet. Es sei eine

- 18 - grosse Einkaufstüte gewesen, die fast nichts drin gehabt habe. Der Sack sei leicht gewesen. Er habe nicht im Sack nachgesehen, was drin sei, weil es sonst ge- heissen hätte, dass ein Kilogramm fehle. Dabei seien es nur hundert Gramm ge- wesen oder so. Es habe mit Sicherheit keine Spuren im Bastelraum. Auf Vorhalt des Fotobogens identifizierte er zudem mit der Nr. 2 den Beschuldigten (A._____) als "N._____". Er kenne diesen schon länger als Kollegen von E._____, sehe ihn aber selten (Urk. 1/16/8 S. 20 f., 3. Fotobogen im Anhang). Ob dieser Betäu- bungsmittel verkaufe, wisse er nicht. Konfrontiert mit der Interpretation, dass die beiden am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen den Betäubungsmittelbunker ge- räumt und möglichst schnell alles verkauft hätten, erklärte er, dass er nur wisse, dass E._____ dies geholt habe. Der Beschuldigte sei wohl nur Statist gewesen. Zudem verneinte er, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grosse Menge Crystal Meth und Thaipillen übernommen habe. Es sei das gleich schlechte Mate- rial gewesen. Es seien nicht zwei Kilogramm gewesen. Zwei Kilogramm seien zwei Milchpackungen. Weiter wurde auch ihm das Gespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und einer von der Polizei als "O._____" bezeichneten Person vorgehalten, worin die Rede war, dass A._____ dem E._____ noch 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Daraufhin erklärte er, dass mit A._____ der Beschuldigte gemeint sei. Mit 300 Gramm sei vermutlich Crystal Meth gemeint. Er sei sich aber sicher, dass dies nicht stimme. Es stimme zu 100 Prozent nicht, dass diese 300 Gramm und die 1'000 Thaipillen aus dem Vorgang vom 11. Juli 2017 stammten. E._____ würde nie einfach 300 Gramm herausgeben, da er ja auch nie Geld gehabt habe (ebenda, S. 22). 3.6.5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Juni 2019 als Auskunftsperson wollte er sich in Gegenwart des Beschuldigten dann aber nur noch sehr zögerlich an diesen und an seine Befragung vom 25. Januar 2018 erinnern (Urk. 16/9 S. 2 ff.). Er bestätigte zwar, dass sich seine damaligen Aussagen bezüglich Menge und Qualität auf Betäubungsmittel bezogen, deren Qualität sei jedoch gleich schlecht gewesen, wie jene des Crystal Meth, welches er bei seiner Verhaftung dabeigehabt habe, und er habe keine Thai-Pillen gehabt. Er habe damals aber die Wahrheit gesagt (ebenda, S. 4). Er wisse nicht, weshalb "N._____" der anwesende Kollege damals mit E._____ dabei gewesen sei. Er

- 19 - denke, als Gefallen für E._____, als dessen Fahrer (ebenda, S. 5). Auf erneuten Vorhalt des Gesprächs zwischen E._____ und "O._____" vom 3. Oktober 2019 (vgl. vorstehend, Erw. II.3.6.5.3.) wiederholte er in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Aussage, dass wahrscheinlich der Beschuldigte gemeint sei mit A._____. Jedoch stimme es mit Sicherheit nicht, dass dieser ihm 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Dies sei übertrieben. Es stimme nicht, dass die 300 Gramm Crystal Meth und die 1'000 Thaipillen aus dem Plastiksack bei seiner Mut- ter stammten und dass er Thaipillen zu Hause gehabt habe. Es sei auch viel we- niger Material von schlechter Qualität gewesen (Urk. 1/16/9 S. 6 f.). 3.6.5.5. Bei allen drei Anklagevorwürfen zeigt sich, dass die Auskunftsper- sonen ihre Belastungen in Gegenwart des Beschuldigten, wenn überhaupt, dann bloss noch zögerlich zu bestätigen bereit waren. Alle waren sie sichtlich bestrebt, den Beschuldigten mit grosser Zurückhaltung möglichst wenig zu belasten. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ geht aber dennoch klar hervor, dass E._____ am 11. Juli 2017 in Begleitung des Beschuldigten zur Mutter von F._____ ging, um dort etwas abzuholen (vgl. Urk. 16/6 S. 10 f. [E._____]; Urk. 16/7 S. Urk. 16/8 S. 19 ff., Urk. 16/9 S. 5 [F._____]). Diese Aus- sagen der beiden Auskunftspersonen werden schliesslich auch durch den akten- kundigen SMS-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten gestützt, im Rahmen dessen E._____ den Beschuldigten mit Nachricht vom 11. Juli 2017 bat, kurz nach 5.00 Uhr da zu sein, um gemeinsam zur Mutter von F._____ gehen zu können (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Weiter bestehen auch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____ am Wohnort der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholte. So gab E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er bei der Mutter von F._____ habe nachschauen wollen, ob sein Zeug dort sei. F._____ habe sei- ne (E._____s) Taschen gehabt, wobei dort auch sein Crystal Meth drin gewesen sei (Urk.16/6 S. 10). Diese Aussagen werden durch diejenigen von F._____ ge- stützt. Nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bezüglich des Inhalts des von ihm gemäss eigenen Angaben für E._____ "gebunkerten" Plastiksackes relativ vage Aussagen machte (vgl. Urk. 16/8 S. 20 ff.), räumte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ausdrück-

- 20 - lich ein, dass der von ihm für E._____ aufbewahrte Plastiksack Crystal Meth ent- halten habe. Jedoch seien es seiner Ansicht nach viel weniger als die anklagege- genständlichen 300 Gramm gewesen. Zudem sei die Qualität sehr schlecht ge- wesen, namentlich gleich schlecht, wie das "Material", welches bei seiner eigenen Verhaftung bei ihm gefunden worden sei. Thaipillen seien im fraglichen Plastik- sack nicht enthalten gewesen (Urk. 16/9 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, dass E._____ und der Beschuldigte Be- täubungsmittel abgeholt und befördert haben ("Und der A._____, du weisst ja welche, der ,der bei mir war, oder? […] , der ist dann auch gekommen um zu hel- fen und dann haben wir eben das das können einen Teil jetzt retten können, oder den grössten Teil.", Anhang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 447 [E._____]; "Bitte ich habe Stress ohne Ende ja wir mussten alles weg bringen alles scheisse ja.", An- hang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 647 [Beschuldigter]). 3.6.5.6. Dementsprechend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte und E._____ am 11. Juli 2017 bei der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholten, wobei sich deren genaue Menge und Reinheitsgrad aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht rechtsge- nügend erstellen lassen. 3.6.5.7. Schliesslich ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch dahin- gehend zu folgen, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte von den bei der Mutter von F._____ eingelagerten Betäubungsmitteln 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen an sich genommen hat (vgl. Urk. 69 S. 32). Der Beschuldigte und E._____ machten hierzu keine Angaben (Urk. 15/8 S. 2, Urk. 15/9 S. 1 f., Urk. 15/11 S. 6 f., Prot. I S. 18 ff., Prot. II S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 16/6 S. 10 ff., Urk. 16/7 S. 3 ff. [E._____]). F._____ stellte im Rahmen seiner Einvernahmen sodann konstant in Abrede, dass die anklagegegenständlichen 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen aus dem bei seiner Mutter gelager- ten Vorrat stammen würden. Seiner Einschätzung nach würde E._____ niemals eine so grosse Menge einfach so herausgeben, zumal er nie Geld gehabt hätte. Die in der Anklage angegebene Menge von Crystal Meth und deren Reinheitsgrad seien seiner Ansicht nach ohnehin unzutreffend. Es habe sich um "lächerlich we-

- 21 - nig" Crystal Meth gehandelt. Im Übrigen habe der Plastiksack auch keine Thaipil- len enthalten. Beim Anfassen des Plastiksackes habe es sich wie Salz angefühlt und man habe gemerkt, dass keine Tabletten drin gewesen seien. Was mit dem Plastiksack nach dessen Abholung passiert sei, wisse er nicht (Urk. 16/8 S. 22; Urk. 16/9 S. 3 f.). Diese Aussagen von F._____ lassen sich aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Beweismittel nicht widerlegen. Zwar liegt eine Textnachricht von E._____ vom 3. Oktober 2017 vor, in welcher dieser angibt, dass ein A._____ aus Zürich ihm "300 Gramm und 1000 Thaipillen" schulde (Anhang zu Urk. 16/6, Gesprächs-ID 209104). Jedoch schwieg sich E._____ im Rahmen seiner Einver- nahmen zu den Hintergründen dieses angeblichen Anspruchs aus (Urk. 16/6 S. 14 f.; Urk. 16/7 S. 5). Insbesondere behauptete er auch nicht, dass die von ihm im Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 erwähnten "300 Gramm und 1000 Thaipillen" aus der am 11. Juli 2017 abgeholten und transportierten Menge von Betäubungsmitteln stammen würden. Weitere Beweismittel, welche auf eine sol- che Verbindung hindeuten würden, sind nicht vorhanden, weshalb der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Abnahme von 300 Gramm Methamphetamin und 1000 Thaipillen durch den Beschuldigten nicht erstellt ist. 3.7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von Frühjahr 2016 bis 2017 insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (ca. 70 Gramm reines Me- thamphetamin) zu einem unbekannten Preis an B._____ verkaufte, zwischen dem

21. und 31. August 2017 400 Gramm Crystal Meth (ca. 200 Gramm reines Me- thamphetamin) aus Holland in die Schweiz einführte und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ verkaufte sowie am 11. Juli 2017 in G._____ zusammen mit E._____ eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel von eher schlechter Qualität abholte. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte davon 300 Gramm Crystal Meth (Reinmenge von 150 Gramm Methamphetamin) sowie 1'000 Thaipillen (Reinmenge von etwa 12 Gramm Methamphetamin) an sich genommen hat.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 69 S. S. 33 f.).

2. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4). 2.1. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis des Beschuldigten der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Eine fehlende Vorstel- lung darüber wäre als irrelevanter Subsumtionsirrtum zu behandeln. Es reicht das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm gehandelte Drogenmenge quantitativ erheblich ist. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BemtG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 202 zu Art. 19 BetmG; Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 1008 zu Art. 19 BetmG). Dass diese Kenntnis lag beim Beschuldigten zweifelsfrei vor. 2.2. Unter Zugrundelegung der erstellten Menge des gehandelten Me- thamphetamins von rund 270 Gramm Reinsubstanz (vgl. vorstehend, Erw. II.3.7.) erweist sich der mengenmässig schwere Fall des Methamphetaminhandels als x- fach erfüllt. V. Sanktion

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter korrekter Anwen- dung des neuen Sanktionenrechts dem Antrag der Anklagebehörde folgend mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten bestraft (Urk. 69 S. 34 ff., S. 41; Urk. 27

- 23 - S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Die Verteidigung hat unter der Prämisse einer Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdeliktes eine weit tiefere, milde Bestrafung, mit bedingtem oder teilbedingtem Vollzug, bean- tragt (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 1 f.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretische Grundlagen der Strafzumes- sung im Wesentlichen korrekt wiedergegeben, und für den Fall, dass ein Be- schuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann (Urk. 69 S. 35 f.). 2.1. Dennoch haben die Vorderrichter das Strassenverkehrsdelikt nicht ku- mulativ mit einer separaten Geldstrafe geahndet, sondern dieses im Sinne einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) in die Freiheitsstrafe miteinbezogen (Urk. 69 S. 39). Dieses Vorgehen erscheint zwar für die Tat des Beschuldigten sachgerecht und angemessen, lässt indes ausser Acht, dass das Bundesgericht ein solches Vorgehen nunmehr ausschliesst (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2016 vom 30. April 2018, publiziert in: BGE 144 IV 217 E. 2.4 f. und E. 3 ff., S. 222 ff.). Zur Ahndung des Strassenver- kehrsdeliktes ist daher kumulativ eine Geldstrafe festzulegen. 2.2. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstra- fe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat-

- 24 - vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indes- sen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4. Bei der Tat des Beschuldigten ist die mehrfache Tatbegehung als Straf- schärfungsgrund gegeben. Eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Be- täubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vor- kommt, liegt nicht vor. 2.5. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be-

- 25 - messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei- ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.5.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.5.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller,

- 26 - a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführ- ten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 2.5.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestands- mässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von mindestens 1 ½ Jahren (Frühjahr 2016 bis 31. August

2017) Teilmengen von Crystal Meth zu einem unbekannten Preis an B._____ ver- kauft, daneben zwischen dem 21. und 31. August 2017 selbständig einen Trans- port und eine Einfuhr einer grösseren Menge Crystal Meth von Holland in die Schweiz durchgeführt und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ weiterverkauft sowie daneben noch zusammen mit E._____ Methamphetamin von eher schlechter Qualität abgeholt und befördert hat. Dabei betrug die Reinmenge Methamphetamin insgesamt gegen 270 Gramm (vorstehend, Erw. III.2.2.; Erw. II.3.7.). Somit war er im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt. 2.5.3.2. Der Beschuldigte betätigte sich nicht bloss als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern betätigte sich durch diverse Einzelhandlungen mit dem Verkauf von Teilmengen dieser Droge an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist. 2.5.3.3. Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten Reinmenge von 270 Gramm Metamphetamin erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des men-

- 27 - genmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Viel- faches und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. 2.5.3.4. Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel betrieb er au- tonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden und damit an Weisungen Dritter gebunden zu sein. 2.5.3.5. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt mithin aus rein geldwer- ten Motiven zur Erzielung von Gewinn betrieben hat. Davon ausgenommen ist das Abholen und Befördern von Methamphetamin gemäss Anklageziffer 1 Ziffer 3, welches mangels gegenteiliger Hinweise als unentgeltlicher Freundschafts- dienst für E._____ zu werten ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht – wie ein Beschaffungskrimineller – zur Finanzierung der eigenen Betäu- bungsmittelabhängigkeit delinquiert hat, bestehen sodann keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum erhaltenen Schuldfähigkeit. Es hätte dem Beschuldigten fraglos offengestanden, seine Erwerbstätigkeit auf legale Arbeit zu beschränken. Statt- dessen betrieb er aus freien Stücken Betäubungsmittelhandel. Aufgrund seiner breitgefächerten Aktivitäten im Handel mit Methamphetamin musste dem Be- schuldigte das grosse Gefährdungspotential für die Gesundheit der Abnehmer bestens bekannt sein. Trotzdem handelte er über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen. 2.5.5. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als nicht mehr leicht einzustufen, was eine hy-

- 28 - pothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheinen lässt. 2.6. Der Strafrahmen des Tatbestandes des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG umfasst Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). 2.6.1. Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zu gewichten, dass er von Glarus über St. Gallen bis nach St. Margrethen und somit nicht nur eine kurze Strecke fuhr. Dabei verwendete er ein gestohlenes Kontrollschild und war ohne notwendigen Versicherungsschutz für das von ihm gelenkte Fahrzeug unterwegs. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Dauer der Verletzung des Vertrauens in den Rechts- verkehr liegt das Verschulden insgesamt im unteren Bereich. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug in die Werkstatt bringen musste, direkter Vorsatz vorliegt und er aus eigennützigem Beweggrund gehandelt hat, um sich das Fortkommen zu erleichtern. Die kriminelle Energie war insgesamt je- doch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden noch als leicht einzustufen ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.7.1. Der Beschuldigte ist bis zu seinem 16. Lebensjahr in Polen aufge- wachsen und anschliessend nach Deutschland gezogen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe eine Ausbildung zum LKW-Fahrer absolviert und ar- beite in diesem Beruf. Vor seiner Verhaftung habe er hierdurch durchschnittlich

- 29 - zwischen 3'000.– und 4'000.– Euro pro Monat verdient. Er sei nicht mehr in einer Beziehung und habe sich von seiner ehemaligen Freundin in Deutschland ge- trennt, seitdem er im Gefängnis sei. Zudem gab er an, gemeinsam mit seiner Ex- Freundin zwei Kinder im Alter von fünf und drei Jahren zu haben, welche in P._____ lebten. Für diese habe er Unterstützungspflichten in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'200.–. Überdies habe er nun wohl Schulden für aufgelaufene Rech- nungen (Prot. I S. 8 ff.). 2.7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er neu eine Anstellung als Schlosser bei der in Deutschland ansässigen Q._____ GmbH in Aussicht habe. Gemäss Anstellungsvertrag vom 26. Juni 2020 werde sein monatlicher Bruttolohn EUR 2'600.– betragen (vgl. Urk. 83). Sein Lohn vor der Verhaftung habe umgerechnet etwa Fr. 5'000.–, die Miete für seine Wohnung in Deutschland EUR 400.– pro Monat, seine Krankenversicherungskosten etwa EUR 270.– pro Monat und seine Steuerabgaben etwa EUR 400.– bis EUR 500.– pro Jahr betragen. Aktuell habe er weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 f.). 2.7.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. 2.7.4. Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafre- gister vom 13. Februar 2020 zwei Vorstrafen auf (Urk. 70). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. Juni 2014 wurde er wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die- se Vorstrafe ist in Bezug auf die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig, was bei der Bemessung der Geldstrafe ei- nen Straferhöhungsgrund darstellt. Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Besondere Aufgaben BE vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte ferner wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer weiteren bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu

- 30 - Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit Fr. 720.– Busse bestraft. Da der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Vorstrafe hatte, ist sie bei der aktuel- len Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Hinzukommen zwei weitere Vorstra- fen in Deutschland, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (Urk. 1/24/2; BGE 105 IV 226 E. 2). Mit Urteil des Amtsgerichtes Iserlohn vom 5. März 2003 wurde er wegen (teilweise versuchten) Betruges in fünf Fällen mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft. Alsdann wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes Hagen vom 10. Juni 2010 aufgrund einer Falschaussage vor Ge- richt zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe am 30. Juni 2014 erlassen wurde. Zwar ist gemäss Auskunft aus dem Zentralregister von Deutschland eine weitere Vorstrafe registriert, da dieser Ein- trag in Anwendung von Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht bereits aus dem Register entfernt worden wäre, ist sie unbeachtlich. Somit weist der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen auf, was insgesamt zu einer spürbaren Straferhö- hung führt, nachdem diese offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn machten. 2.7.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und die Anklagevorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten in diesem Anklagepunkt entfällt, dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. Sein Geständnis in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist dagegen bei der Geldstrafe leicht strafmindernd zu gewichten. 2.8. Nachdem sich beim Strassenverkehrsdelikt die straferhöhende Wirkung der einschlägigen Vorstrafe und das strafmindernd zu berücksichtigende Ge-

- 31 - ständnis die Waage halten, bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da beim mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der straferhö- henden Wirkung der Vorstrafen keine strafmindernd zu gewichtenden Umstände gegenüberstehen, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen. 2.9. Bei der für das Strassenverkehrsdelikt festgesetzten Geldstrafe bleibt noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der be- schuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunter- halt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). Angesichts der aktuell knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten, er befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug, rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 2.9. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft, inklusive vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 498 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Ta- ten nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs

- 32 - Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Dementsprechend wird in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose vermutet. 3.2. Der Beschuldigte weist insgesamt 4 Vorstrafen auf, wobei er von derje- nigen vom 7. September 2018 erst im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, weshalb sie bei der Beurteilung der Legalprognose nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend, Erw. 2.7.4.). Vor dem Hintergrund der übri- gen Vorstrafen ist festzuhalten, dass er sich weder durch die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch durch die Bestrafung mit Freiheitsstrafen von 6 bzw. 30 Monaten beeindrucken liess und weiterdelinquierte. Mit der Begehung von mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich schliess- lich auch eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Dem- entsprechend ist nicht zu erwarten, dass ihn der teilbedingte Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe im Umfang von 6 bis maximal 18 Monaten (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) von weiterer Delinquenz abhalten würde. Sodann ist auch keine wesentliche Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ersichtlich, welche sich positiv auf seine Legalprognose auswirken könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für seine Zeit nach der Inhaftierung eine Festanstellung als Schlos- ser zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2'600.– in Aussicht hat (Urk. 83), lässt sich jedenfalls nichts Wesentliches in Bezug auf sein künftiges Wohlverhal- ten ableiten. So war der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Strafverfahren als LKW-Fahrer tätig, womit er gemäss eigenen Angaben vor Vo- rinstanz EUR 3'000.– bis EUR 4'000.– und im Berufungsverfahren sogar etwa Fr. 5'000.– pro Monat verdient habe (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 f.), was ihn aber nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb weder der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe noch der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage kommt. Dem- entsprechend sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung

1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren beantragt. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informati-

- 33 - onssystem (SIS) fehlt ein Antrag der Anklagebehörde (Urk. 27 S. 6; Urk. 52 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Über und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wurde nicht entschieden (Urk. 69 S. 43 ff., S. 51). Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung bean- tragen (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 8). Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- klage eine Landesverweisung von 10 Jahren verlangt, gegen die von der Vo- rinstanz festgesetzten 7 Jahre aber kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb auch bei der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tat- schwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverwei- sung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.1. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.1.1. Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung geltend gemacht (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 84 S. 8). Der Beschuldigte ist in Polen geboren und Staatsangehöriger von

- 34 - Deutschland. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht oder einen festen Wohnsitz in der Schweiz und war auch nie in den hiesigen Arbeitsmarkt eingebunden. Auf- grund des vom Beschuldigten eingereichten Anstellungsvertrages vom 26. Juni 2020 wird denn auch ersichtlich, dass er seine berufliche und persönliche Zukunft nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sieht. Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen (Urk. 83). Freund- schaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in der Form seiner beiden Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren, welche bei der Kindsmutter in P._____ wohnen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten besteht keine partnerschaftliche Beziehung mehr zur Kindsmutter. In Bezug auf seine Beziehung zu seinen beiden Kindern gab der Beschuldigte einzig an, dass er vor seiner Verhaftung Kontakt zu diesen gehabt habe (Prot. II S. 9), ohne aber näher auszuführen, wie oft und auf welche Weise er den Kontakt zu seinen Kindern pflege und ob bzw. inwiefern er sich an deren Erziehung und Betreuung beteilige. Eine besonders enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern bzw. ein effektives Wahrnehmen seiner Vaterrolle ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Aufrechterhalten und die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern würde durch die Landesverweisung denn auch nicht verunmöglicht, da der Beschuldigte in Deutschland, und damit in unmittelba- rer Nähe zur Schweiz, domiziliert ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt da- mit nicht vor. 2.1.2. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche

- 35 - das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. 2.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Staatsangehörigen Deutschlands, mithin eines Mitgliedstaates der EU, weshalb er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen kann (Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]). 2.2.1. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkom- men eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt wer- den. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als si- chernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 2.2.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für

- 36 - eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 2.2.3. Betäubungsmittelhandel der hier gegebenen Art gilt als schwere Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der strafrechtlichen Biographie mit mehreren Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland (vorstehend, Erw. IV.2.7.4.) sowie angesichts der vom Beschuldigten autonom begangenen vorliegend beurteilten Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, welchen lediglich durch behördliche Intervention ein Ende ge- setzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rückfallrisiko vor. Eine günstige Prog- nose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Schweiz gar keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war. 2.2.4. Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

3. Zwar würde sich beim Beschuldigen aufgrund der Deliktsschwere und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine län- gere Dauer rechtfertigen. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es aber bei der durch die Vorinstanz wohlwollend festgesetzten Dauer von 7 Jahren Landesverweisung zu bleiben.

4. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im

- 37 - Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da es sich beim Beschuldigten um einen Staatsbürger Deutschlands, und damit um keinen Drittstaatsangehörigen handelt, ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Beschlagnahmte Barschaft

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswer- te, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Fra- ge kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– (Urk. 1/19/1) ist, da kein Deliktsbezug gegeben ist, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung unterliegt und die Staats- anwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten ist.

- 38 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 2'875.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 85). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Ver- zicht auf Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 498 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 39 -

5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'875.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;

- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern in die Verfahrensakten Nr. BA 14 275.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1 Nachdem der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern rechtskräftig ist, bildet dieser Anklagebestandteil (Urk. 27 S. 3 f.; Dossi- er 2) erst im Rahmen der Strafzumessung noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens.

E. 2 Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten ferner im Wesentlichen zur Last (Urk. 27 S. 2 ff.), von Frühjahr 2016 bis 2017 im Rahmen mehrerer Überga- ben im Kanton Zürich insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (circa 70 Gramm rei- nes Methamphetamin) für Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– an B._____ verkauft zu ha- ben. Zwischen dem 21. und 31. August 2017 habe er in seinem Auto von Holland kommend 400 Gramm Crystal Meth (circa 200 Gramm reines Metham-phetamin) in die Schweiz eingeführt. Hiervon soll er 200 Gramm am 31. August 2017 für Fr. 12'000.– an C._____ und 200 Gramm zu einem unbekannten Zeitpunkt an ei- ne ihm bekannte Person namens "D._____" verkauft haben. Ferner habe er am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ [Ort] Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt. Davon soll er 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thaipillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) an sich genommen haben.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung geltend gemacht (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 84 S. 8). Der Beschuldigte ist in Polen geboren und Staatsangehöriger von

- 34 - Deutschland. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht oder einen festen Wohnsitz in der Schweiz und war auch nie in den hiesigen Arbeitsmarkt eingebunden. Auf- grund des vom Beschuldigten eingereichten Anstellungsvertrages vom 26. Juni 2020 wird denn auch ersichtlich, dass er seine berufliche und persönliche Zukunft nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sieht. Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen (Urk. 83). Freund- schaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in der Form seiner beiden Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren, welche bei der Kindsmutter in P._____ wohnen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten besteht keine partnerschaftliche Beziehung mehr zur Kindsmutter. In Bezug auf seine Beziehung zu seinen beiden Kindern gab der Beschuldigte einzig an, dass er vor seiner Verhaftung Kontakt zu diesen gehabt habe (Prot. II S. 9), ohne aber näher auszuführen, wie oft und auf welche Weise er den Kontakt zu seinen Kindern pflege und ob bzw. inwiefern er sich an deren Erziehung und Betreuung beteilige. Eine besonders enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern bzw. ein effektives Wahrnehmen seiner Vaterrolle ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Aufrechterhalten und die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern würde durch die Landesverweisung denn auch nicht verunmöglicht, da der Beschuldigte in Deutschland, und damit in unmittelba- rer Nähe zur Schweiz, domiziliert ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt da- mit nicht vor.

E. 2.1.2 Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche

- 35 - das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz.

E. 2.2 Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Staatsangehörigen Deutschlands, mithin eines Mitgliedstaates der EU, weshalb er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen kann (Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]).

E. 2.2.1 Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkom- men eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt wer- den. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als si- chernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

E. 2.2.2 Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für

- 36 - eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.).

E. 2.2.3 Betäubungsmittelhandel der hier gegebenen Art gilt als schwere Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der strafrechtlichen Biographie mit mehreren Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland (vorstehend, Erw. IV.2.7.4.) sowie angesichts der vom Beschuldigten autonom begangenen vorliegend beurteilten Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, welchen lediglich durch behördliche Intervention ein Ende ge- setzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rückfallrisiko vor. Eine günstige Prog- nose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Schweiz gar keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

E. 2.2.4 Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 2'875.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 85). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Ver- zicht auf Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 498 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 39 -

5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'875.– amtliche Verteidigung.

E. 2.4 Bei der Tat des Beschuldigten ist die mehrfache Tatbegehung als Straf- schärfungsgrund gegeben. Eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Be- täubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vor- kommt, liegt nicht vor.

E. 2.5 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 2.5.1 Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be-

- 25 - messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei- ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.

E. 2.5.2 Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).

E. 2.5.3 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller,

- 26 - a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführ- ten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

E. 2.5.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestands- mässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von mindestens 1 ½ Jahren (Frühjahr 2016 bis 31. August

2017) Teilmengen von Crystal Meth zu einem unbekannten Preis an B._____ ver- kauft, daneben zwischen dem 21. und 31. August 2017 selbständig einen Trans- port und eine Einfuhr einer grösseren Menge Crystal Meth von Holland in die Schweiz durchgeführt und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ weiterverkauft sowie daneben noch zusammen mit E._____ Methamphetamin von eher schlechter Qualität abgeholt und befördert hat. Dabei betrug die Reinmenge Methamphetamin insgesamt gegen 270 Gramm (vorstehend, Erw. III.2.2.; Erw. II.3.7.). Somit war er im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt.

E. 2.5.3.2 Der Beschuldigte betätigte sich nicht bloss als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern betätigte sich durch diverse Einzelhandlungen mit dem Verkauf von Teilmengen dieser Droge an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist.

E. 2.5.3.3 Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten Reinmenge von 270 Gramm Metamphetamin erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des men-

- 27 - genmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Viel- faches und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer.

E. 2.5.3.4 Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel betrieb er au- tonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden und damit an Weisungen Dritter gebunden zu sein.

E. 2.5.3.5 Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 2.5.4 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt mithin aus rein geldwer- ten Motiven zur Erzielung von Gewinn betrieben hat. Davon ausgenommen ist das Abholen und Befördern von Methamphetamin gemäss Anklageziffer 1 Ziffer 3, welches mangels gegenteiliger Hinweise als unentgeltlicher Freundschafts- dienst für E._____ zu werten ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht – wie ein Beschaffungskrimineller – zur Finanzierung der eigenen Betäu- bungsmittelabhängigkeit delinquiert hat, bestehen sodann keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum erhaltenen Schuldfähigkeit. Es hätte dem Beschuldigten fraglos offengestanden, seine Erwerbstätigkeit auf legale Arbeit zu beschränken. Statt- dessen betrieb er aus freien Stücken Betäubungsmittelhandel. Aufgrund seiner breitgefächerten Aktivitäten im Handel mit Methamphetamin musste dem Be- schuldigte das grosse Gefährdungspotential für die Gesundheit der Abnehmer bestens bekannt sein. Trotzdem handelte er über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen.

E. 2.5.5 Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als nicht mehr leicht einzustufen, was eine hy-

- 28 - pothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheinen lässt.

E. 2.6 Der Strafrahmen des Tatbestandes des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG umfasst Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB).

E. 2.6.1 Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zu gewichten, dass er von Glarus über St. Gallen bis nach St. Margrethen und somit nicht nur eine kurze Strecke fuhr. Dabei verwendete er ein gestohlenes Kontrollschild und war ohne notwendigen Versicherungsschutz für das von ihm gelenkte Fahrzeug unterwegs. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Dauer der Verletzung des Vertrauens in den Rechts- verkehr liegt das Verschulden insgesamt im unteren Bereich.

E. 2.6.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug in die Werkstatt bringen musste, direkter Vorsatz vorliegt und er aus eigennützigem Beweggrund gehandelt hat, um sich das Fortkommen zu erleichtern. Die kriminelle Energie war insgesamt je- doch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden noch als leicht einzustufen ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 2.7 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 2.7.1 Der Beschuldigte ist bis zu seinem 16. Lebensjahr in Polen aufge- wachsen und anschliessend nach Deutschland gezogen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe eine Ausbildung zum LKW-Fahrer absolviert und ar- beite in diesem Beruf. Vor seiner Verhaftung habe er hierdurch durchschnittlich

- 29 - zwischen 3'000.– und 4'000.– Euro pro Monat verdient. Er sei nicht mehr in einer Beziehung und habe sich von seiner ehemaligen Freundin in Deutschland ge- trennt, seitdem er im Gefängnis sei. Zudem gab er an, gemeinsam mit seiner Ex- Freundin zwei Kinder im Alter von fünf und drei Jahren zu haben, welche in P._____ lebten. Für diese habe er Unterstützungspflichten in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'200.–. Überdies habe er nun wohl Schulden für aufgelaufene Rech- nungen (Prot. I S. 8 ff.).

E. 2.7.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er neu eine Anstellung als Schlosser bei der in Deutschland ansässigen Q._____ GmbH in Aussicht habe. Gemäss Anstellungsvertrag vom 26. Juni 2020 werde sein monatlicher Bruttolohn EUR 2'600.– betragen (vgl. Urk. 83). Sein Lohn vor der Verhaftung habe umgerechnet etwa Fr. 5'000.–, die Miete für seine Wohnung in Deutschland EUR 400.– pro Monat, seine Krankenversicherungskosten etwa EUR 270.– pro Monat und seine Steuerabgaben etwa EUR 400.– bis EUR 500.– pro Jahr betragen. Aktuell habe er weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 f.).

E. 2.7.3 Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren.

E. 2.7.4 Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafre- gister vom 13. Februar 2020 zwei Vorstrafen auf (Urk. 70). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. Juni 2014 wurde er wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die- se Vorstrafe ist in Bezug auf die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig, was bei der Bemessung der Geldstrafe ei- nen Straferhöhungsgrund darstellt. Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Besondere Aufgaben BE vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte ferner wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer weiteren bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu

- 30 - Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit Fr. 720.– Busse bestraft. Da der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Vorstrafe hatte, ist sie bei der aktuel- len Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Hinzukommen zwei weitere Vorstra- fen in Deutschland, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (Urk. 1/24/2; BGE 105 IV 226 E. 2). Mit Urteil des Amtsgerichtes Iserlohn vom 5. März 2003 wurde er wegen (teilweise versuchten) Betruges in fünf Fällen mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft. Alsdann wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes Hagen vom 10. Juni 2010 aufgrund einer Falschaussage vor Ge- richt zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe am 30. Juni 2014 erlassen wurde. Zwar ist gemäss Auskunft aus dem Zentralregister von Deutschland eine weitere Vorstrafe registriert, da dieser Ein- trag in Anwendung von Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht bereits aus dem Register entfernt worden wäre, ist sie unbeachtlich. Somit weist der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen auf, was insgesamt zu einer spürbaren Straferhö- hung führt, nachdem diese offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn machten.

E. 2.7.5 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und die Anklagevorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten in diesem Anklagepunkt entfällt, dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. Sein Geständnis in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist dagegen bei der Geldstrafe leicht strafmindernd zu gewichten.

E. 2.8 Nachdem sich beim Strassenverkehrsdelikt die straferhöhende Wirkung der einschlägigen Vorstrafe und das strafmindernd zu berücksichtigende Ge-

- 31 - ständnis die Waage halten, bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da beim mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der straferhö- henden Wirkung der Vorstrafen keine strafmindernd zu gewichtenden Umstände gegenüberstehen, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen.

E. 2.9 Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft, inklusive vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 498 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 3 Zwar würde sich beim Beschuldigen aufgrund der Deliktsschwere und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine län- gere Dauer rechtfertigen. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es aber bei der durch die Vorinstanz wohlwollend festgesetzten Dauer von 7 Jahren Landesverweisung zu bleiben.

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Ta- ten nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs

- 32 - Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Dementsprechend wird in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose vermutet.

E. 3.2 Der Beschuldigte weist insgesamt 4 Vorstrafen auf, wobei er von derje- nigen vom 7. September 2018 erst im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, weshalb sie bei der Beurteilung der Legalprognose nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend, Erw. 2.7.4.). Vor dem Hintergrund der übri- gen Vorstrafen ist festzuhalten, dass er sich weder durch die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch durch die Bestrafung mit Freiheitsstrafen von 6 bzw. 30 Monaten beeindrucken liess und weiterdelinquierte. Mit der Begehung von mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich schliess- lich auch eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Dem- entsprechend ist nicht zu erwarten, dass ihn der teilbedingte Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe im Umfang von 6 bis maximal 18 Monaten (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) von weiterer Delinquenz abhalten würde. Sodann ist auch keine wesentliche Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ersichtlich, welche sich positiv auf seine Legalprognose auswirken könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für seine Zeit nach der Inhaftierung eine Festanstellung als Schlos- ser zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2'600.– in Aussicht hat (Urk. 83), lässt sich jedenfalls nichts Wesentliches in Bezug auf sein künftiges Wohlverhal- ten ableiten. So war der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Strafverfahren als LKW-Fahrer tätig, womit er gemäss eigenen Angaben vor Vo- rinstanz EUR 3'000.– bis EUR 4'000.– und im Berufungsverfahren sogar etwa Fr. 5'000.– pro Monat verdient habe (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 f.), was ihn aber nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb weder der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe noch der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage kommt. Dem- entsprechend sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung

1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren beantragt. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informati-

- 33 - onssystem (SIS) fehlt ein Antrag der Anklagebehörde (Urk. 27 S. 6; Urk. 52 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Über und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wurde nicht entschieden (Urk. 69 S. 43 ff., S. 51). Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung bean- tragen (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 8). Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- klage eine Landesverweisung von 10 Jahren verlangt, gegen die von der Vo- rinstanz festgesetzten 7 Jahre aber kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb auch bei der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tat- schwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverwei- sung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

E. 3.3 Als Beweismittel liegen die spärlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/15/1-9; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.), die Aussagen der Auskunftsperso- nen B._____ (Urk. 1/16/1+3), C._____ (Urk. 1/16/4 f.), E._____ (Urk. 1/16/6 f.) und F._____ (Urk. 1/16/8 f.) vor, gegen welche separate Strafverfahren geführt wurden. Ferner sind Erkenntnisse aus den Ermittlungen der Operation "…" vor- handen (Urk. 1/1-10).

E. 3.4 Die Vorderrichter haben die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der erwähnten weiteren Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 69 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen aber nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

- 8 -

E. 3.5 Die anklagerelevanten Aussagen der befragten B._____, C._____, E._____ und F._____ wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wie- dergegeben und mit korrekter Begründung zusammen mit der Darstellung des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln (Telefongespräche und SMS) zu- treffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich auf die vorin-stanzliche Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 ff., S. 18 ff., S. 25 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher bloss ergänzender Charakter zu. Bereits durch die Vo- rinstanz Erwogenes ist daher vereinzelt lediglich nochmals hervorzuheben und dabei auf einige Vorbringen der Verteidigung einzugehen.

E. 3.6 Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 53 S. 3 ff. i.V.m. Prot. I S. 24 ff.), auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von B._____, C._____, E._____, und F._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht verwertbar seien, nachdem deren polizeiliche Befragung nicht in Anwesen- heit des Beschuldigten erfolgt sei und sie ihre Aussagen anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht "bestätigt" resp. wiederholt hätten, erwog bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der ihn belastenden Personen unter Wahrung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO geset- zeskonform habe beiwohnen können. Dabei seien die früheren polizeilichen Aus- sagen zwar nicht wiederholt aber bestätigt worden (Urk. 69 S. 6 f.). Auch darauf kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.6.1 Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren hinsichtlich der Aussagen von C._____ nochmals dasselbe geltend macht (Urk. 84 S. 4), ist in Er- innerung zu rufen, dass die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 StPO uneingeschränkt gewährt wurden, da dieser ge- meinsam mit seiner amtlichen Verteidigung in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahmen anwesend war und Gelegenheit für all- fällige Ergänzungsfragen hatte (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff. zu Art. 147 StPO), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten

- 9 - sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensabschnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO).

E. 3.6.2 Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der betreffenden polizeilichen Befragungen nicht anwesend sein konnte, ergibt sich somit keine Unverwertbarkeit jener Belastungen. In den staatsanwaltschaftlichen Befragungen hätte es auch der Verteidigung offengestanden, Ergänzungsfragen zu den frühe- ren polizeilichen Aussagen an die Befragten zu richten. Eine Pflicht dazu bestand nicht, wie die Verteidigung vor Vorinstanz zurecht geltend machte (Urk. 53 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 24 f.), aber die Gelegenheit dazu. Einer Verwertung dieser polizei- lichen Befragungen zulasten des Beschuldigten steht daher entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nichts entgegen, nachdem die Befragten ihre polizeilichen Belastungen zwar nicht mehr im Einzelnen wiederholten, aber bestätigten, damals die Wahrheit gesagt zu haben und diese Aussagen weder korrigierten noch ab- schwächten, geschweige denn widerriefen.

E. 3.6.3 Wie vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 3), stellt die Verteidigung auch im Be- rufungsverfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ in Frage und be- anstandet, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt von Dossier 1 aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt erachtete. So habe B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2019 den Beschuldigten nicht konkret belastet, sondern lediglich angegeben, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 nicht gelogen zu haben. Eine solche Belastung sei recht dürftig und dürfe nicht für einen Schuldspruch ausreichen. B._____ habe sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme zudem auch nicht mehr richtig an die Befragung bei der Polizei erinnern können. So sei sie anläss- lich der Konfrontationseinvernahme gar nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe bzw. ob sie bei der Polizei überhaupt

- 10 - zum Beschuldigten befragt worden sei. Wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, wonach B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme tat- sächlich nicht mehr unter massivem Drogeneinfluss gestanden habe, bedeutet dies, dass B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme gelogen habe, da sie dort erklärt habe, bei der polizeilichen Befragung unter starkem Drogenein- fluss gestanden zu sein. Wenn B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernah- me gelogen habe, könne ihr folglich auch nicht geglaubt werden, wenn sie in der- selben Einvernahme angebe, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Aussage, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben, sei damit wertlos und der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 nicht erstellt (Urk. 84 S. 3 f.).

E. 3.6.3.1 Die delegierte polizeiliche Befragung von B._____ fand am 26. Juli 2018 statt (Urk. 1/16/1). Aus ihren polizeilichen Aussagen ergibt sich, dass sie den Beschuldigten "A._____" auf Vorhalt des Fotobogens als die Nr. 2 identifiziert hatte (Urk. 1/16/1 S. 6 und Anhang). Ferner gab sie zu Protokoll, insgesamt sei es schon viel gewesen. Sie denke, insgesamt seien es ca. 100 Gramm Crystal ge- wesen. Es sei über mehrere Monate 2016 und 2017 gewesen. Sie habe ihm Geld ausgeliehen. Er habe es jeweils von seinen Schulden abgezogen. Deshalb wisse sie nicht mehr, was genau sie habe bezahlen müssen. Das von ihm bezogene Crystal habe sie selber konsumiert und ein wenig weiterverkauft (ebenda, S. 7 f.). Dass sie in jenem Zeitraum, d.h. vor ihrer Verhaftung wohl meistens unter dem Einfluss dieser Droge stand, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen (ebenda S. 8). Aus dem erwähnten täglichen Bedarf ergibt sich aber auch, dass sie eine entsprechende Menge dieser Droge zum Konsum auch beschaffen musste. Da- für, dass sie im Zeitpunkt der betreffenden polizeilichen Befragung, nachdem sie sich bereits seit Mitte Juni 2018 in Haft befand, immer noch unter entsprechender Drogeneinwirkung gestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. So entsteht insbesondere auch aus ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht der Eindruck, dass sie von Drogen beeinflusst gewesen wäre. Dass sie sich angesichts ihres damaligen Betäubungsmittelkon- sums nicht mehr an Einzelheiten, wie konkrete Daten und Teilmengen erinnern konnte, ist alles andere als erstaunlich. Hinzukommt die inzwischen bis zu ihrer Verhaftung verstrichene Zeit. Dies vermag allerdings nicht zu bewirken, dass sie

- 11 - in der Folge nicht in der Lage gewesen sein könnte, ihren hohen täglichen Kon- sum hochzurechnen und so die ungefähre Menge, des im Tatzeitraum beim Be- schuldigten bezogenen Methamphetamins in etwa zu quantifizieren. Daran, dass er ihr die Droge besorgt hatte, bestehen angesichts ihrer klaren Identifizierung des Beschuldigten und ihren diesbezüglichen Aussagen keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte nicht nur von B._____, sondern auch von den übrigen Auskunftspersonen als A._____ be- zeichnet und mit der Droge Methamphetamin in Verbindung gebracht wurde.

E. 3.6.3.2 Am 7. März 2019 wurde B._____ in der Gegenwart des Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung alsdann staatsanwaltschaftlich als Auskunfts- person befragt. In dieser Befragung bestätigte sie erneut, den anwesenden Be- schuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Dessen Ehefrau sei Thailän- derin, diese seien sie mit dem Kind zuhause besuchen gekommen (Urk. 1/16/3 S. 2). Zwar konnte B._____ sich angeblich nicht mehr an die polizeiliche Befra- gung zu A._____ erinnern. Auf Frage erklärte sie jedoch, in der betreffenden Be- fragung nicht gelogen zu haben. Sie könne sich einfach nicht mehr erinnern. Es sei schon lange her. Seit Juli 2018 habe sie keine Drogen mehr konsumiert (ebenda, S. 3 f.). Abgeschwächt, korrigiert oder in anderer Weise in Frage ge- stellt, oder gar widerrufen, hat sie ihre Tat nahen polizeilichen Aussagen nicht. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Auskunftsperson im Tatzeitraum noch gar nicht gekannt habe, entpuppt sich als unbehelfliche Schutzbehauptung. Dafür, dass sie ihn zu Unrecht hätte belasten wollen, sind kein Motiv und auch keine anderen Hinweise auszumachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 3 f.) wird B._____ denn auch nicht der Lüge überführt, wenn sie ihre Erinnerungslücken betreffend ihre polizeiliche Befragung mit ihrem früheren Dro- genkonsum in Verbindung bringt, obwohl keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss stand. Indem sich B._____ zum Zeitpunkt ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht mehr an Einzelheiten aus ihrer polizeilichen Befragung erinnern konnte und als Grund hierfür ihren früheren exzessiven Drogenkonsum nannte (vgl. Urk. 16/3 S. 3), lie- ferte sie eine grundsätzliche Erklärung für ihre Erinnerungsschwierigkeiten. Die konkrete Erklärung, anlässlich der polizeilichen Befragung unter massivem Dro-

- 12 - geneinfluss gestanden zu haben, lässt sich aus ihren Aussagen dagegen nicht herauslesen.

E. 3.6.3.3 Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sind somit in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen, weshalb die Menge von 100 Gramm Crystal Meth erstellt ist. Hinsichtlich der Unsicherheiten beim genau- en Kaufpreis und der infolge Fehlens einer entsprechenden Sicherstellung zur Be- rechnung des Reinheitsgrades angewandte statistische Mittelwert gemäss Betäu- bungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für die Jahre 2016 und (73 % resp. 67.5 %, durchschnittlich 70 %, was eine Reinmenge von 70 Gramm Methamphetamin ergibt) kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 f.).

E. 3.6.4 Beim Anklagevorwurf der Einfuhr von 400 Gramm Crystal Meth aus Holland in der Zeit zwischen dem 21. und 31. August 2017 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren durch die Verteidigung geltend machen, C._____ habe ihre Belastungen vom 15. April 2018 bei der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 im Beisein des Beschuldig- ten nicht mehr bestätigt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne (Urk. 53 S. 4 f.; Prot. I S. 25; Urk. 84 S. 4).

E. 3.6.4.1 Zunächst besteht keine Veranlassung an Aussagen bloss zu zwei- feln, weil sie ihm Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden sein sollen, wie die Verteidigung zu insinuieren scheint. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren sind das Eingestehen des Sachverhaltes, der für die recht- liche Würdigung wesentlich ist, mithin ein Geständnis, und eine Strafe von nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 StPO). Ein Geständnis ist viel eher ein klarer Hinweis auf wahrheitsgemässe Aussagen, als auf wahrheitswidrige Belas- tungen zum Nachteil von Dritten und damit auf eine falsche Anschuldigung. Er- höhte Vorsicht und Aufmerksamkeit könnte höchstens dort angezeigt sein, wo die Strafe im abgekürzten Verfahren beim Maximum von 5 Jahren oder in dessen Nähe in Aussicht stehen könnte, so dass eine beschuldigte Person gegebenen- falls geneigt sein könnte, Dritte zu Unrecht zu belasten, um durch vermeintliche

- 13 - Kooperation mit der Strafbehörde eine grösstmögliche Strafminderung zu erwir- ken, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer mutmasslich allenfalls über 5 Jah- ren drohenden Freiheitsstrafe nicht in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen. Eine solche mögliche Konstellation lag bei C._____ angesichts der gegen sie im abgekürzten Verfahren ausgefällten Strafe von 24 Monaten (vgl. Urk. 81 S. 3) indessen nicht vor. Andere Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolg- te Belastung des Beschuldigten liegen ebenso wenig vor, zumal auch der Be- schuldigte vor Vorinstanz einräumte, dass sie keinen Streit miteinander gehabt hätten (Prot. I S. 18).

E. 3.6.4.2 C._____ hat in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. April 2019 als Beschuldigte ausdrücklich bestätigt, am 31. August 2017 an ihrem damaligen Wohnort in H._____ [Ort] von A._____, dem Beschuldigten, 200 Gramm Crystal Meth erhalten und diesem dafür Fr. 60.– pro Gramm bezahlt zu haben (Urk. 1/16/4 S. 2). Damit hat sie sich auch erheblich selbst belastet. Sie habe vom Beschuldigten gehört, dass dieser selber 200 Gramm Crystal an "D._____" verkauft habe (ebenda, S. 4). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 als Auskunftsperson erklärte sie (Urk. 1/16/5 S. 2), den anwesenden Beschuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Sie wol- le einfach sagen, dass sie ihre Aussage bei Herr I._____ im Rahmen eines abge- kürzten Verfahrens gemacht habe und reinen Tisch habe machen wollen. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. In der Folge machte sie bei Fragen zum Beschuldig- ten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bejahte aber, sich an ihre staatsanwaltschaftliche Befragung vom 15. April 2019 und ihre Aussagen zu erin- nern. Sie habe jene Aussagen gemacht, um für sich reinen Tisch zu machen. Mehr wolle sie dazu nicht mehr ergänzen. Auf Vorhalt, wonach sie dort auch ge- sagt habe, das Crystal Meth vom Beschuldigten zu einem Preis von Fr. 60.– pro Gramm gekauft zu haben, erklärte sie erneut, diese Aussage bei Herr I._____ gemacht zu haben, um damit abschliessen zu können, nun aber nichts mehr dazu sagen zu wollen (ebenda, S. 3 f.). Sie bestätigte somit, diese Aussagen gemacht zu haben, ohne diese abzuschwächen, zu korrigieren oder in anderer Weise in Frage zu stellen oder gar zu widerrufen.

- 14 -

E. 3.6.4.3 Die Aussagen von C._____ sind indessen nicht das einzige Be- weismittel. Aus der gerichtlich genehmigten Telefonüberwachung des Beschuldig- ten (= "UM J._____": Urk. 1 ff.; insbes. 8/2 ff.; Urk. 8/6) gibt es u.a. die Aufzeich- nung einer dem Beschuldigten ("UM J._____": Urk. 8/2 S. 3) vorgehaltenen SMS vom 21. August 2017 an C._____ (=" UF K._____": Urk. 8/2 S. 2) mit dem Inhalt (Urk. 8/2 S. 12 f): "Ah ja noch eine ich weist was soll das diese ihr aber ok wenn ist das so wie ich denke dann ist ok und übrigens ich bin in holland in hotel mit viel zeug".. " und habe keine normale wagen zum fahren unauffhlige! Überlege schon zweite tag wie ich das lösen kann." (Urk. 1/15/5 S. 4 [Gesprächsprotokolle im An- hang]).

E. 3.6.4.4 Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nicht bestritten, im Tat- zeitraum in Holland gewesen zu sein (vorstehend, Erw. II.3.). Den Inhalt der an C._____ gesandten Botschaft (vorstehend, Erw. II.3.6.4.3.) konnte er nicht plausi- bel erklären. Der Inhalt der SMS, wonach er keinen unauffälligen Wagen habe, ist vielmehr ein weiterer Hinweis dafür, dass er etwas zu verbergen hatte. Aus sei- nen spärlichen Aussagen ergibt sich ferner, dass er nicht bestreitet, diese SMS an C._____ geschickt zu haben (vgl. z.B. Urk. 1/15/7 S. 1 f.).

E. 3.6.4.5 Auch die Übersetzung des auf das in thailändischer Sprache geführ- te Telefongespräch vom 31. August 2017 zwischen C._____ mit einer unbekann- ten Person wurde dem Beschuldigten vorgehalten und übersetzt (Urk. 1/15/5 S. 4 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). Darin erklärte C._____ unmissverständ- lich, dass ganz viel schwere Ware von ihrem anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Mai 2019 identifizierten (vorstehend, Erw. II. 3.6.4.2.) "Freund A._____" zu ihr gekommen sei. Dies ist ein weiteres untrügliches Indiz dafür, dass er das Methamphetamin in die Schweiz eingeführt hat.

E. 3.6.4.6 In einem weiteren aufgezeichneten und dem Beschuldigten vorge- haltenen Telefongespräch zwischen UM L._____ und UM M._____ vom

2. September 2017, mithin bloss zwei Tage nach der anklagegegenständlichen Lieferung, geht hervor (Urk. 1/15/5 S. 5 f [Gesprächsprotokoll im Anhang]), dass UM L._____ ( = L'._____) Geld bekommen habe und A._____ einer Frau 400 Gramm gelassen habe, was eindeutig auf den Inhalt des Telefongesprächs

- 15 - vom 31. August 2017 und der SMS vom 21. August 2017 hindeutet. Anlässlich dieses Telefongespräches vom 2. September 2017 wurde "A._____" auch als "Polacke" bezeichnet, was seinerseits einen klaren Hinweis dafür darstellt, dass es sich um eine – wie der Beschuldigte – aus Polen stammende Person handeln dürfte, es mithin der Beschuldigte war, der diese "400 Gramm" gebracht hatte.

E. 3.6.4.7 Angesichts der gesamten Indizienkette und dem Umstand, dass der Beschuldigte auch von den anderen Auskunftspersonen als A._____ bezeichnet und mit den anklagegegenständlichen Methamphetaminmengen in Verbindung gebracht wurde, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass er auch die anklagegegenständlichen 400 Gramm Crystal Meth (200 Gramm reines Methamphetamin) in die Schweiz eingeführt hat und davon 200 Gramm für Fr. 60.– pro Gramm, mithin insgesamt Fr. 12'000.–, an C._____ verkauft hat, weshalb der Anklagesachverhalt auch insoweit erstellt ist.

E. 3.6.4.8 Schliesslich ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes, wonach die weite- ren 200 Gramm an eine Person namens D._____ verkauft worden seien, auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 69 S. 23), wo überzeugend erwogen wurde, dass lediglich C._____ erklärt hatte, vom Beschul- digten gehört zu haben, dass er dies an D._____ verkauft habe, weitere Indizien oder Beweismittel für einen solchen Vorgang aber fehlen und nicht auszuschlies- sen ist, dass sie auch diese 200 Gramm vom Beschuldigten übernommen haben könnte, weshalb sich ein Weiterverkauf der 200 Gramm an "D._____" nicht erstel- len lässt. Aufgrund der bestehenden Zweifel lässt sich demnach der Verkauf an D._____ anhand der verfügbaren Beweismittel nicht rechtgenügend erstellen.

E. 3.6.5 Bezüglich des letzten Anklagepunktes, wonach der Beschuldigte am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt und davon 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thai- pillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) ansichgenommen habe, lässt er durch die Verteidigung im Wesentlichen geltend machen, nicht einmal von

- 16 - E._____ belastet worden zu sein. Falls er am 11. Juli 2017 überhaupt in der Nähe des Wohnortes der Mutter von F._____ gewesen sein sollte, dann allerhöchstens als Statist bzw. Fahrer von E._____, dieser übertreibe unter Drogeneinfluss in seinen Gesprächen stark und nehme es allgemein mit der Wahrheit nicht so ge- nau. Und F._____ habe bestritten, überhaupt Thaipillen gebunkert zu haben. E._____ hätte solche ohnehin nicht freiwillig, ohne Gegenleistung an den Be- schuldigten ausgehändigt (Urk. 53 S. 4 ff.; Urk. 84 S. 4 f.).

E. 3.6.5.1 Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 25. Janu- ar 2019 als Beschuldigter wurden E._____ die Aufzeichnung von Telefongesprä- ches vom 11. Juli 2017 vorgehalten, worauf er erklärte, darin mit seinem Bruder zu sprechen. Beim im Gespräch erwähnten F._____ handle es sich um F._____ (Urk. 1/16/6 S. 8 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). E._____ gab weiter u.a. zu Protokoll, dass er seine Wohnung habe räumen müssen. Es sei auch noch Crystal Meth in der Wohnung gewesen, welches man dann bei F._____ (F._____) gefunden habe. Ja, das am 10. Juli 2017 bei F._____ sichergestellte Methamphe- tamin gehöre ihm (ebenda, S. 10). In der Folge wurde E._____ eine Textnachricht vom 11. Juli 2017 vorgehalten, welche er an eine von der Polizei als "N._____" bezeichnete Person gesandt hatte: "N._____ falls du kannst da sein schön um Kurz nach 05 Uhr könnten wir gemeinsam bei F._____ Mutter gehen und all mei- ne Kleider Dokumente, Geld usw. holen ehe das auch noch verschwindet". Da- raufhin erklärte E._____ zunächst, keine Ahnung zu haben, wer "N._____" sei (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Er habe mit diesem dort- hin gehen wollen, da er keinen Führerausweis habe. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 11. Juli 2017, 08.14 Uhr, führte er aus, "N._____" habe bei der Auskunfts- person F._____ vor der Türe auf ihn gewartet. Vermutlich sei dieser ungeduldig gewesen (ebenda, S. 11). In der Folge machte E._____ weitgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch auf Vorhalt und unter Hin- weis auf die Nummer 2 darauf, A._____, resp. "N._____" und bestätigte lediglich, nach dem 11. Juli 2017 Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (Urk 16/6 S. 12 ff., insbes. S. 14). Und auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 3. Oktober 2017 erklärte er nach einer kurzen Rücksprache mit seinem Rechtsver- treter (Urk. 1/16/6 S. 14 f.), er sei zu jenem Zeitpunkt total "drauf" gewesen. Er

- 17 - habe zu keinem Zeitpunkt einen Entzug gemacht. Er habe nur den grossen Ma- cker spielen wollen. Zu allem Anderen wolle er im Moment keine Stellung neh- men. Aus den vorhandenen Aussagen von E._____ ergibt sich aber immerhin, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung von E._____ in- soweit belastet wurde, als dieser ihn zur betreffenden Wohnung gefahren und an- geblich vor dieser auf ihn gewartet habe, was durch die vorerwähnte Textnach- richt untermauert wird. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juni 2019 verweigerte er dann jedwel- che Aussage (Urk. 1/16/7).

E. 3.6.5.2 Das vorerwähnte Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und UM O._____ (O'._____), welches sowohl E._____, als auch dem Beschuldigten vorgespielt worden war und zu welchem beide jeweils die Aussage verweigerten (Urk. 1/16/7 S. 5; Urk. 1/15/5 S. 8. f. [Gesprächsprotokoll jeweils im Anhang]), hat u.a. folgenden Inhalt: "und dann suche ich (E._____) da den A._____ in Zürich", "der schuldet mir 300 Gramm und 1000 Thaipillen". Dass es sich beim Anrufer um E._____ handelt, ergibt sich aus der von ihm verwendeten Mobiltelfonnummer +41 ... (vgl. Urk. 13 S. 2). Daran, dass es sich beim genann- ten "A._____" um den Beschuldigten handelt, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, nachdem der Beschuldigte mehrfach als solcher identifiziert und mit Me- thamphetamin in Verbindung gebracht wurde.

E. 3.6.5.3 Auch F._____ gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befra- gung vom 25. Januar 2018 als Beschuldigter, nach Vorhalt der Textnachricht vom

11. Juli 2017, 04.14.50, und auf "N._____" angesprochen, zu Protokoll (Urk. 1/16/8 S. 19 ff. [Gesprächsprotokoll im Anhang]), "N._____" töne Polnisch oder Tschechisch. Es gehe um einen Übernamen. E._____ und N._____ hätten zu seiner Mutter gehen wollen, um dort Druck zu machen und etwas abzuholen, was er selbst dort gebunkert gehabt habe, einen Plastiksack. Darin sei etwas Har- tes gewesen. Er habe den Sack umwickelt und das Ganze nochmals eingepackt. Dies habe er getan, da er nicht gewollt habe, dass es gerochen hätte, falls etwas drinnen gewesen wäre. Es könne unmöglich so viel sein, wie er tue. Im Sack ha- be er persönliche Gegenstände von (E._____) E._____ vermutet. Es sei eine

- 18 - grosse Einkaufstüte gewesen, die fast nichts drin gehabt habe. Der Sack sei leicht gewesen. Er habe nicht im Sack nachgesehen, was drin sei, weil es sonst ge- heissen hätte, dass ein Kilogramm fehle. Dabei seien es nur hundert Gramm ge- wesen oder so. Es habe mit Sicherheit keine Spuren im Bastelraum. Auf Vorhalt des Fotobogens identifizierte er zudem mit der Nr. 2 den Beschuldigten (A._____) als "N._____". Er kenne diesen schon länger als Kollegen von E._____, sehe ihn aber selten (Urk. 1/16/8 S. 20 f., 3. Fotobogen im Anhang). Ob dieser Betäu- bungsmittel verkaufe, wisse er nicht. Konfrontiert mit der Interpretation, dass die beiden am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen den Betäubungsmittelbunker ge- räumt und möglichst schnell alles verkauft hätten, erklärte er, dass er nur wisse, dass E._____ dies geholt habe. Der Beschuldigte sei wohl nur Statist gewesen. Zudem verneinte er, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grosse Menge Crystal Meth und Thaipillen übernommen habe. Es sei das gleich schlechte Mate- rial gewesen. Es seien nicht zwei Kilogramm gewesen. Zwei Kilogramm seien zwei Milchpackungen. Weiter wurde auch ihm das Gespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und einer von der Polizei als "O._____" bezeichneten Person vorgehalten, worin die Rede war, dass A._____ dem E._____ noch 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Daraufhin erklärte er, dass mit A._____ der Beschuldigte gemeint sei. Mit 300 Gramm sei vermutlich Crystal Meth gemeint. Er sei sich aber sicher, dass dies nicht stimme. Es stimme zu 100 Prozent nicht, dass diese 300 Gramm und die 1'000 Thaipillen aus dem Vorgang vom 11. Juli 2017 stammten. E._____ würde nie einfach 300 Gramm herausgeben, da er ja auch nie Geld gehabt habe (ebenda, S. 22).

E. 3.6.5.4 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Juni 2019 als Auskunftsperson wollte er sich in Gegenwart des Beschuldigten dann aber nur noch sehr zögerlich an diesen und an seine Befragung vom 25. Januar 2018 erinnern (Urk. 16/9 S. 2 ff.). Er bestätigte zwar, dass sich seine damaligen Aussagen bezüglich Menge und Qualität auf Betäubungsmittel bezogen, deren Qualität sei jedoch gleich schlecht gewesen, wie jene des Crystal Meth, welches er bei seiner Verhaftung dabeigehabt habe, und er habe keine Thai-Pillen gehabt. Er habe damals aber die Wahrheit gesagt (ebenda, S. 4). Er wisse nicht, weshalb "N._____" der anwesende Kollege damals mit E._____ dabei gewesen sei. Er

- 19 - denke, als Gefallen für E._____, als dessen Fahrer (ebenda, S. 5). Auf erneuten Vorhalt des Gesprächs zwischen E._____ und "O._____" vom 3. Oktober 2019 (vgl. vorstehend, Erw. II.3.6.5.3.) wiederholte er in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Aussage, dass wahrscheinlich der Beschuldigte gemeint sei mit A._____. Jedoch stimme es mit Sicherheit nicht, dass dieser ihm 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Dies sei übertrieben. Es stimme nicht, dass die 300 Gramm Crystal Meth und die 1'000 Thaipillen aus dem Plastiksack bei seiner Mut- ter stammten und dass er Thaipillen zu Hause gehabt habe. Es sei auch viel we- niger Material von schlechter Qualität gewesen (Urk. 1/16/9 S. 6 f.).

E. 3.6.5.5 Bei allen drei Anklagevorwürfen zeigt sich, dass die Auskunftsper- sonen ihre Belastungen in Gegenwart des Beschuldigten, wenn überhaupt, dann bloss noch zögerlich zu bestätigen bereit waren. Alle waren sie sichtlich bestrebt, den Beschuldigten mit grosser Zurückhaltung möglichst wenig zu belasten. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ geht aber dennoch klar hervor, dass E._____ am 11. Juli 2017 in Begleitung des Beschuldigten zur Mutter von F._____ ging, um dort etwas abzuholen (vgl. Urk. 16/6 S. 10 f. [E._____]; Urk. 16/7 S. Urk. 16/8 S. 19 ff., Urk. 16/9 S. 5 [F._____]). Diese Aus- sagen der beiden Auskunftspersonen werden schliesslich auch durch den akten- kundigen SMS-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten gestützt, im Rahmen dessen E._____ den Beschuldigten mit Nachricht vom 11. Juli 2017 bat, kurz nach 5.00 Uhr da zu sein, um gemeinsam zur Mutter von F._____ gehen zu können (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Weiter bestehen auch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____ am Wohnort der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholte. So gab E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er bei der Mutter von F._____ habe nachschauen wollen, ob sein Zeug dort sei. F._____ habe sei- ne (E._____s) Taschen gehabt, wobei dort auch sein Crystal Meth drin gewesen sei (Urk.16/6 S. 10). Diese Aussagen werden durch diejenigen von F._____ ge- stützt. Nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bezüglich des Inhalts des von ihm gemäss eigenen Angaben für E._____ "gebunkerten" Plastiksackes relativ vage Aussagen machte (vgl. Urk. 16/8 S. 20 ff.), räumte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ausdrück-

- 20 - lich ein, dass der von ihm für E._____ aufbewahrte Plastiksack Crystal Meth ent- halten habe. Jedoch seien es seiner Ansicht nach viel weniger als die anklagege- genständlichen 300 Gramm gewesen. Zudem sei die Qualität sehr schlecht ge- wesen, namentlich gleich schlecht, wie das "Material", welches bei seiner eigenen Verhaftung bei ihm gefunden worden sei. Thaipillen seien im fraglichen Plastik- sack nicht enthalten gewesen (Urk. 16/9 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, dass E._____ und der Beschuldigte Be- täubungsmittel abgeholt und befördert haben ("Und der A._____, du weisst ja welche, der ,der bei mir war, oder? […] , der ist dann auch gekommen um zu hel- fen und dann haben wir eben das das können einen Teil jetzt retten können, oder den grössten Teil.", Anhang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 447 [E._____]; "Bitte ich habe Stress ohne Ende ja wir mussten alles weg bringen alles scheisse ja.", An- hang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 647 [Beschuldigter]).

E. 3.6.5.6 Dementsprechend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte und E._____ am 11. Juli 2017 bei der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholten, wobei sich deren genaue Menge und Reinheitsgrad aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht rechtsge- nügend erstellen lassen.

E. 3.6.5.7 Schliesslich ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch dahin- gehend zu folgen, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte von den bei der Mutter von F._____ eingelagerten Betäubungsmitteln 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen an sich genommen hat (vgl. Urk. 69 S. 32). Der Beschuldigte und E._____ machten hierzu keine Angaben (Urk. 15/8 S. 2, Urk. 15/9 S. 1 f., Urk. 15/11 S. 6 f., Prot. I S. 18 ff., Prot. II S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 16/6 S. 10 ff., Urk. 16/7 S. 3 ff. [E._____]). F._____ stellte im Rahmen seiner Einvernahmen sodann konstant in Abrede, dass die anklagegegenständlichen 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen aus dem bei seiner Mutter gelager- ten Vorrat stammen würden. Seiner Einschätzung nach würde E._____ niemals eine so grosse Menge einfach so herausgeben, zumal er nie Geld gehabt hätte. Die in der Anklage angegebene Menge von Crystal Meth und deren Reinheitsgrad seien seiner Ansicht nach ohnehin unzutreffend. Es habe sich um "lächerlich we-

- 21 - nig" Crystal Meth gehandelt. Im Übrigen habe der Plastiksack auch keine Thaipil- len enthalten. Beim Anfassen des Plastiksackes habe es sich wie Salz angefühlt und man habe gemerkt, dass keine Tabletten drin gewesen seien. Was mit dem Plastiksack nach dessen Abholung passiert sei, wisse er nicht (Urk. 16/8 S. 22; Urk. 16/9 S. 3 f.). Diese Aussagen von F._____ lassen sich aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Beweismittel nicht widerlegen. Zwar liegt eine Textnachricht von E._____ vom 3. Oktober 2017 vor, in welcher dieser angibt, dass ein A._____ aus Zürich ihm "300 Gramm und 1000 Thaipillen" schulde (Anhang zu Urk. 16/6, Gesprächs-ID 209104). Jedoch schwieg sich E._____ im Rahmen seiner Einver- nahmen zu den Hintergründen dieses angeblichen Anspruchs aus (Urk. 16/6 S. 14 f.; Urk. 16/7 S. 5). Insbesondere behauptete er auch nicht, dass die von ihm im Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 erwähnten "300 Gramm und 1000 Thaipillen" aus der am 11. Juli 2017 abgeholten und transportierten Menge von Betäubungsmitteln stammen würden. Weitere Beweismittel, welche auf eine sol- che Verbindung hindeuten würden, sind nicht vorhanden, weshalb der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Abnahme von 300 Gramm Methamphetamin und 1000 Thaipillen durch den Beschuldigten nicht erstellt ist.

E. 3.7 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von Frühjahr 2016 bis 2017 insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (ca. 70 Gramm reines Me- thamphetamin) zu einem unbekannten Preis an B._____ verkaufte, zwischen dem

21. und 31. August 2017 400 Gramm Crystal Meth (ca. 200 Gramm reines Me- thamphetamin) aus Holland in die Schweiz einführte und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ verkaufte sowie am 11. Juli 2017 in G._____ zusammen mit E._____ eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel von eher schlechter Qualität abholte. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte davon 300 Gramm Crystal Meth (Reinmenge von 150 Gramm Methamphetamin) sowie 1'000 Thaipillen (Reinmenge von etwa 12 Gramm Methamphetamin) an sich genommen hat.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 69 S. S. 33 f.).

2. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4).

E. 4 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 9 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;

- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern in die Verfahrensakten Nr. BA 14 275.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 224 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern vom 7. September 2018 ausgefällte Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 2'880.–) wird nicht widerrufen.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung wird abgesehen.
  7. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 3 -
  8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, Smartphone (A012'446'683); − Mobiltelefon Sony Ericsson XPERIA (A012'446'752); − Mobiltelefon HTC (A012'444'074); − Mobiltelefon bq Aquaris X (A012'446'661); − Mobiltelefon Samsung SGH-B130 (A012'446'707); − Mobiltelefon Nokia 300 (A012'446'694); − 2 SIM-Karten (A012'447'062).
  9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 14'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'815.– Telefonüberwachung Fr. 980.– weitere Auslagen Untersuchung Fr. 51.– Entschädigung Zeuge Fr. 581.25 Entschädigung Dolmetscher Fr. 14'200.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." - 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2019 hinsichtlich Ziff. 1 (Anklagedossier 2 betref- fend missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kon- trollschildern), Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8, 9 und 10 in Rechtskraft er- wachsen ist;
  13. Der Beschuldigte sei – abgesehen von der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG – von Schuld und Strafe freizusprechen.
  14. Der Beschuldigte sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen milde zu bestrafen;
  15. Dem Beschuldigten sei – unter Ansetzung einer kurzen Probezeit – der bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug zu ge- währen;
  16. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlas- sen;
  17. Für die bisher erstandene Haft sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 22. Februar 2019 auszurichten;
  18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. Mai 2019 vorläufig beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– sei dem Be- schuldigten herauszugeben;
  19. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 75, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 3. Oktober 2019 meldeten sowohl der Beschuldigte persönlich als auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Berufung an (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 59; Urk. 63; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Februar 2020 liess der Beschuldigte am 20. Feb- ruar 2020 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 68/2; Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 4. März 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wel- che am 27. März 2020 im Einverständnis der Verteidigung erteilt wurde (Urk. 75; Urk. 77). Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Prot. I S. 33; Urk. 61; Urk. 65). Beweisanträge wurden keine gestellt. Am 27. März 2020 wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 3. Juli 2020 vorgeladen (Urk. 78). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 84 S. 1 f.). II. Prozessuales Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Teile des vorinstanz- lichen Urteils. Angefochten sind der Schuldspruch wegen mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Strafpunkt, die Landesverweisung, die Einziehung der Barschaft, die Kostenauflage und der Rückforderungsvorbe- halt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 84 S.1 f.) Gemäss Art. 402 StPO in Ver- bindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Um- fang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Verzicht auf - 6 - Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
  20. Nachdem der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern rechtskräftig ist, bildet dieser Anklagebestandteil (Urk. 27 S. 3 f.; Dossi- er 2) erst im Rahmen der Strafzumessung noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens.
  21. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten ferner im Wesentlichen zur Last (Urk. 27 S. 2 ff.), von Frühjahr 2016 bis 2017 im Rahmen mehrerer Überga- ben im Kanton Zürich insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (circa 70 Gramm rei- nes Methamphetamin) für Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– an B._____ verkauft zu ha- ben. Zwischen dem 21. und 31. August 2017 habe er in seinem Auto von Holland kommend 400 Gramm Crystal Meth (circa 200 Gramm reines Metham-phetamin) in die Schweiz eingeführt. Hiervon soll er 200 Gramm am 31. August 2017 für Fr. 12'000.– an C._____ und 200 Gramm zu einem unbekannten Zeitpunkt an ei- ne ihm bekannte Person namens "D._____" verkauft haben. Ferner habe er am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ [Ort] Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt. Davon soll er 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thaipillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) an sich genommen haben.
  22. Der Beschuldigte bestreitet diese Anklagevorwürfe generell und machte stets weitgehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er hat nach durch- geführter Konfrontationseinvernahme mit B._____ und vor Vorinstanz aber einge- räumt, dass diese eine Bekannte ist, welche er über seine Ex-Ehefrau kennenge- lernt habe. Vor Vorinstanz machte er zudem geltend, diese im angeblichen Tat- zeitpunkt noch gar nicht gekannt zu haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- - 7 - chen Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz bestätigte er alsdann, im betreffen- den Tatzeitraum während zwei Nächten in Holland gewesen zu sein. Bezüglich F._____ erklärte er vor Vorinstanz schliesslich, dessen Namen vom Taxifahren her zu kennen, und die Auskunftsperson E._____ sei ein Taxikunde gewesen. Al- le seine Telefongespräche mit Kunden seien abgehört worden (Urk. 1/15/4 S. 1 f.; Urk. 1/15/11 S. 3; Prot. I S. 13 ff., S. 16 ff., S. 19 ff.). 3.1. Im Rahmen der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. II S. 14). 3.2. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisre- geln zu würdigen. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel liegen die spärlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/15/1-9; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.), die Aussagen der Auskunftsperso- nen B._____ (Urk. 1/16/1+3), C._____ (Urk. 1/16/4 f.), E._____ (Urk. 1/16/6 f.) und F._____ (Urk. 1/16/8 f.) vor, gegen welche separate Strafverfahren geführt wurden. Ferner sind Erkenntnisse aus den Ermittlungen der Operation "…" vor- handen (Urk. 1/1-10). 3.4. Die Vorderrichter haben die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der erwähnten weiteren Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 69 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen aber nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). - 8 - 3.5. Die anklagerelevanten Aussagen der befragten B._____, C._____, E._____ und F._____ wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wie- dergegeben und mit korrekter Begründung zusammen mit der Darstellung des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln (Telefongespräche und SMS) zu- treffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich auf die vorin-stanzliche Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 ff., S. 18 ff., S. 25 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher bloss ergänzender Charakter zu. Bereits durch die Vo- rinstanz Erwogenes ist daher vereinzelt lediglich nochmals hervorzuheben und dabei auf einige Vorbringen der Verteidigung einzugehen. 3.6. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 53 S. 3 ff. i.V.m. Prot. I S. 24 ff.), auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von B._____, C._____, E._____, und F._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht verwertbar seien, nachdem deren polizeiliche Befragung nicht in Anwesen- heit des Beschuldigten erfolgt sei und sie ihre Aussagen anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht "bestätigt" resp. wiederholt hätten, erwog bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der ihn belastenden Personen unter Wahrung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO geset- zeskonform habe beiwohnen können. Dabei seien die früheren polizeilichen Aus- sagen zwar nicht wiederholt aber bestätigt worden (Urk. 69 S. 6 f.). Auch darauf kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren hinsichtlich der Aussagen von C._____ nochmals dasselbe geltend macht (Urk. 84 S. 4), ist in Er- innerung zu rufen, dass die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 StPO uneingeschränkt gewährt wurden, da dieser ge- meinsam mit seiner amtlichen Verteidigung in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahmen anwesend war und Gelegenheit für all- fällige Ergänzungsfragen hatte (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff. zu Art. 147 StPO), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten - 9 - sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensabschnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO). 3.6.2. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der betreffenden polizeilichen Befragungen nicht anwesend sein konnte, ergibt sich somit keine Unverwertbarkeit jener Belastungen. In den staatsanwaltschaftlichen Befragungen hätte es auch der Verteidigung offengestanden, Ergänzungsfragen zu den frühe- ren polizeilichen Aussagen an die Befragten zu richten. Eine Pflicht dazu bestand nicht, wie die Verteidigung vor Vorinstanz zurecht geltend machte (Urk. 53 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 24 f.), aber die Gelegenheit dazu. Einer Verwertung dieser polizei- lichen Befragungen zulasten des Beschuldigten steht daher entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nichts entgegen, nachdem die Befragten ihre polizeilichen Belastungen zwar nicht mehr im Einzelnen wiederholten, aber bestätigten, damals die Wahrheit gesagt zu haben und diese Aussagen weder korrigierten noch ab- schwächten, geschweige denn widerriefen. 3.6.3. Wie vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 3), stellt die Verteidigung auch im Be- rufungsverfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ in Frage und be- anstandet, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt von Dossier 1 aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt erachtete. So habe B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2019 den Beschuldigten nicht konkret belastet, sondern lediglich angegeben, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 nicht gelogen zu haben. Eine solche Belastung sei recht dürftig und dürfe nicht für einen Schuldspruch ausreichen. B._____ habe sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme zudem auch nicht mehr richtig an die Befragung bei der Polizei erinnern können. So sei sie anläss- lich der Konfrontationseinvernahme gar nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe bzw. ob sie bei der Polizei überhaupt - 10 - zum Beschuldigten befragt worden sei. Wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, wonach B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme tat- sächlich nicht mehr unter massivem Drogeneinfluss gestanden habe, bedeutet dies, dass B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme gelogen habe, da sie dort erklärt habe, bei der polizeilichen Befragung unter starkem Drogenein- fluss gestanden zu sein. Wenn B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernah- me gelogen habe, könne ihr folglich auch nicht geglaubt werden, wenn sie in der- selben Einvernahme angebe, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Aussage, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben, sei damit wertlos und der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 nicht erstellt (Urk. 84 S. 3 f.). 3.6.3.1. Die delegierte polizeiliche Befragung von B._____ fand am 26. Juli 2018 statt (Urk. 1/16/1). Aus ihren polizeilichen Aussagen ergibt sich, dass sie den Beschuldigten "A._____" auf Vorhalt des Fotobogens als die Nr. 2 identifiziert hatte (Urk. 1/16/1 S. 6 und Anhang). Ferner gab sie zu Protokoll, insgesamt sei es schon viel gewesen. Sie denke, insgesamt seien es ca. 100 Gramm Crystal ge- wesen. Es sei über mehrere Monate 2016 und 2017 gewesen. Sie habe ihm Geld ausgeliehen. Er habe es jeweils von seinen Schulden abgezogen. Deshalb wisse sie nicht mehr, was genau sie habe bezahlen müssen. Das von ihm bezogene Crystal habe sie selber konsumiert und ein wenig weiterverkauft (ebenda, S. 7 f.). Dass sie in jenem Zeitraum, d.h. vor ihrer Verhaftung wohl meistens unter dem Einfluss dieser Droge stand, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen (ebenda S. 8). Aus dem erwähnten täglichen Bedarf ergibt sich aber auch, dass sie eine entsprechende Menge dieser Droge zum Konsum auch beschaffen musste. Da- für, dass sie im Zeitpunkt der betreffenden polizeilichen Befragung, nachdem sie sich bereits seit Mitte Juni 2018 in Haft befand, immer noch unter entsprechender Drogeneinwirkung gestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. So entsteht insbesondere auch aus ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht der Eindruck, dass sie von Drogen beeinflusst gewesen wäre. Dass sie sich angesichts ihres damaligen Betäubungsmittelkon- sums nicht mehr an Einzelheiten, wie konkrete Daten und Teilmengen erinnern konnte, ist alles andere als erstaunlich. Hinzukommt die inzwischen bis zu ihrer Verhaftung verstrichene Zeit. Dies vermag allerdings nicht zu bewirken, dass sie - 11 - in der Folge nicht in der Lage gewesen sein könnte, ihren hohen täglichen Kon- sum hochzurechnen und so die ungefähre Menge, des im Tatzeitraum beim Be- schuldigten bezogenen Methamphetamins in etwa zu quantifizieren. Daran, dass er ihr die Droge besorgt hatte, bestehen angesichts ihrer klaren Identifizierung des Beschuldigten und ihren diesbezüglichen Aussagen keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte nicht nur von B._____, sondern auch von den übrigen Auskunftspersonen als A._____ be- zeichnet und mit der Droge Methamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.3.2. Am 7. März 2019 wurde B._____ in der Gegenwart des Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung alsdann staatsanwaltschaftlich als Auskunfts- person befragt. In dieser Befragung bestätigte sie erneut, den anwesenden Be- schuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Dessen Ehefrau sei Thailän- derin, diese seien sie mit dem Kind zuhause besuchen gekommen (Urk. 1/16/3 S. 2). Zwar konnte B._____ sich angeblich nicht mehr an die polizeiliche Befra- gung zu A._____ erinnern. Auf Frage erklärte sie jedoch, in der betreffenden Be- fragung nicht gelogen zu haben. Sie könne sich einfach nicht mehr erinnern. Es sei schon lange her. Seit Juli 2018 habe sie keine Drogen mehr konsumiert (ebenda, S. 3 f.). Abgeschwächt, korrigiert oder in anderer Weise in Frage ge- stellt, oder gar widerrufen, hat sie ihre Tat nahen polizeilichen Aussagen nicht. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Auskunftsperson im Tatzeitraum noch gar nicht gekannt habe, entpuppt sich als unbehelfliche Schutzbehauptung. Dafür, dass sie ihn zu Unrecht hätte belasten wollen, sind kein Motiv und auch keine anderen Hinweise auszumachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 3 f.) wird B._____ denn auch nicht der Lüge überführt, wenn sie ihre Erinnerungslücken betreffend ihre polizeiliche Befragung mit ihrem früheren Dro- genkonsum in Verbindung bringt, obwohl keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss stand. Indem sich B._____ zum Zeitpunkt ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht mehr an Einzelheiten aus ihrer polizeilichen Befragung erinnern konnte und als Grund hierfür ihren früheren exzessiven Drogenkonsum nannte (vgl. Urk. 16/3 S. 3), lie- ferte sie eine grundsätzliche Erklärung für ihre Erinnerungsschwierigkeiten. Die konkrete Erklärung, anlässlich der polizeilichen Befragung unter massivem Dro- - 12 - geneinfluss gestanden zu haben, lässt sich aus ihren Aussagen dagegen nicht herauslesen. 3.6.3.3. Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sind somit in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen, weshalb die Menge von 100 Gramm Crystal Meth erstellt ist. Hinsichtlich der Unsicherheiten beim genau- en Kaufpreis und der infolge Fehlens einer entsprechenden Sicherstellung zur Be- rechnung des Reinheitsgrades angewandte statistische Mittelwert gemäss Betäu- bungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für die Jahre 2016 und (73 % resp. 67.5 %, durchschnittlich 70 %, was eine Reinmenge von 70 Gramm Methamphetamin ergibt) kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 f.). 3.6.4. Beim Anklagevorwurf der Einfuhr von 400 Gramm Crystal Meth aus Holland in der Zeit zwischen dem 21. und 31. August 2017 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren durch die Verteidigung geltend machen, C._____ habe ihre Belastungen vom 15. April 2018 bei der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 im Beisein des Beschuldig- ten nicht mehr bestätigt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne (Urk. 53 S. 4 f.; Prot. I S. 25; Urk. 84 S. 4). 3.6.4.1. Zunächst besteht keine Veranlassung an Aussagen bloss zu zwei- feln, weil sie ihm Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden sein sollen, wie die Verteidigung zu insinuieren scheint. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren sind das Eingestehen des Sachverhaltes, der für die recht- liche Würdigung wesentlich ist, mithin ein Geständnis, und eine Strafe von nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 StPO). Ein Geständnis ist viel eher ein klarer Hinweis auf wahrheitsgemässe Aussagen, als auf wahrheitswidrige Belas- tungen zum Nachteil von Dritten und damit auf eine falsche Anschuldigung. Er- höhte Vorsicht und Aufmerksamkeit könnte höchstens dort angezeigt sein, wo die Strafe im abgekürzten Verfahren beim Maximum von 5 Jahren oder in dessen Nähe in Aussicht stehen könnte, so dass eine beschuldigte Person gegebenen- falls geneigt sein könnte, Dritte zu Unrecht zu belasten, um durch vermeintliche - 13 - Kooperation mit der Strafbehörde eine grösstmögliche Strafminderung zu erwir- ken, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer mutmasslich allenfalls über 5 Jah- ren drohenden Freiheitsstrafe nicht in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen. Eine solche mögliche Konstellation lag bei C._____ angesichts der gegen sie im abgekürzten Verfahren ausgefällten Strafe von 24 Monaten (vgl. Urk. 81 S. 3) indessen nicht vor. Andere Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolg- te Belastung des Beschuldigten liegen ebenso wenig vor, zumal auch der Be- schuldigte vor Vorinstanz einräumte, dass sie keinen Streit miteinander gehabt hätten (Prot. I S. 18). 3.6.4.2. C._____ hat in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. April 2019 als Beschuldigte ausdrücklich bestätigt, am 31. August 2017 an ihrem damaligen Wohnort in H._____ [Ort] von A._____, dem Beschuldigten, 200 Gramm Crystal Meth erhalten und diesem dafür Fr. 60.– pro Gramm bezahlt zu haben (Urk. 1/16/4 S. 2). Damit hat sie sich auch erheblich selbst belastet. Sie habe vom Beschuldigten gehört, dass dieser selber 200 Gramm Crystal an "D._____" verkauft habe (ebenda, S. 4). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 als Auskunftsperson erklärte sie (Urk. 1/16/5 S. 2), den anwesenden Beschuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Sie wol- le einfach sagen, dass sie ihre Aussage bei Herr I._____ im Rahmen eines abge- kürzten Verfahrens gemacht habe und reinen Tisch habe machen wollen. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. In der Folge machte sie bei Fragen zum Beschuldig- ten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bejahte aber, sich an ihre staatsanwaltschaftliche Befragung vom 15. April 2019 und ihre Aussagen zu erin- nern. Sie habe jene Aussagen gemacht, um für sich reinen Tisch zu machen. Mehr wolle sie dazu nicht mehr ergänzen. Auf Vorhalt, wonach sie dort auch ge- sagt habe, das Crystal Meth vom Beschuldigten zu einem Preis von Fr. 60.– pro Gramm gekauft zu haben, erklärte sie erneut, diese Aussage bei Herr I._____ gemacht zu haben, um damit abschliessen zu können, nun aber nichts mehr dazu sagen zu wollen (ebenda, S. 3 f.). Sie bestätigte somit, diese Aussagen gemacht zu haben, ohne diese abzuschwächen, zu korrigieren oder in anderer Weise in Frage zu stellen oder gar zu widerrufen. - 14 - 3.6.4.3. Die Aussagen von C._____ sind indessen nicht das einzige Be- weismittel. Aus der gerichtlich genehmigten Telefonüberwachung des Beschuldig- ten (= "UM J._____": Urk. 1 ff.; insbes. 8/2 ff.; Urk. 8/6) gibt es u.a. die Aufzeich- nung einer dem Beschuldigten ("UM J._____": Urk. 8/2 S. 3) vorgehaltenen SMS vom 21. August 2017 an C._____ (=" UF K._____": Urk. 8/2 S. 2) mit dem Inhalt (Urk. 8/2 S. 12 f): "Ah ja noch eine ich weist was soll das diese ihr aber ok wenn ist das so wie ich denke dann ist ok und übrigens ich bin in holland in hotel mit viel zeug".. " und habe keine normale wagen zum fahren unauffhlige! Überlege schon zweite tag wie ich das lösen kann." (Urk. 1/15/5 S. 4 [Gesprächsprotokolle im An- hang]). 3.6.4.4. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nicht bestritten, im Tat- zeitraum in Holland gewesen zu sein (vorstehend, Erw. II.3.). Den Inhalt der an C._____ gesandten Botschaft (vorstehend, Erw. II.3.6.4.3.) konnte er nicht plausi- bel erklären. Der Inhalt der SMS, wonach er keinen unauffälligen Wagen habe, ist vielmehr ein weiterer Hinweis dafür, dass er etwas zu verbergen hatte. Aus sei- nen spärlichen Aussagen ergibt sich ferner, dass er nicht bestreitet, diese SMS an C._____ geschickt zu haben (vgl. z.B. Urk. 1/15/7 S. 1 f.). 3.6.4.5. Auch die Übersetzung des auf das in thailändischer Sprache geführ- te Telefongespräch vom 31. August 2017 zwischen C._____ mit einer unbekann- ten Person wurde dem Beschuldigten vorgehalten und übersetzt (Urk. 1/15/5 S. 4 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). Darin erklärte C._____ unmissverständ- lich, dass ganz viel schwere Ware von ihrem anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Mai 2019 identifizierten (vorstehend, Erw. II. 3.6.4.2.) "Freund A._____" zu ihr gekommen sei. Dies ist ein weiteres untrügliches Indiz dafür, dass er das Methamphetamin in die Schweiz eingeführt hat. 3.6.4.6. In einem weiteren aufgezeichneten und dem Beschuldigten vorge- haltenen Telefongespräch zwischen UM L._____ und UM M._____ vom
  23. September 2017, mithin bloss zwei Tage nach der anklagegegenständlichen Lieferung, geht hervor (Urk. 1/15/5 S. 5 f [Gesprächsprotokoll im Anhang]), dass UM L._____ ( = L'._____) Geld bekommen habe und A._____ einer Frau 400 Gramm gelassen habe, was eindeutig auf den Inhalt des Telefongesprächs - 15 - vom 31. August 2017 und der SMS vom 21. August 2017 hindeutet. Anlässlich dieses Telefongespräches vom 2. September 2017 wurde "A._____" auch als "Polacke" bezeichnet, was seinerseits einen klaren Hinweis dafür darstellt, dass es sich um eine – wie der Beschuldigte – aus Polen stammende Person handeln dürfte, es mithin der Beschuldigte war, der diese "400 Gramm" gebracht hatte. 3.6.4.7. Angesichts der gesamten Indizienkette und dem Umstand, dass der Beschuldigte auch von den anderen Auskunftspersonen als A._____ bezeichnet und mit den anklagegegenständlichen Methamphetaminmengen in Verbindung gebracht wurde, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass er auch die anklagegegenständlichen 400 Gramm Crystal Meth (200 Gramm reines Methamphetamin) in die Schweiz eingeführt hat und davon 200 Gramm für Fr. 60.– pro Gramm, mithin insgesamt Fr. 12'000.–, an C._____ verkauft hat, weshalb der Anklagesachverhalt auch insoweit erstellt ist. 3.6.4.8. Schliesslich ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes, wonach die weite- ren 200 Gramm an eine Person namens D._____ verkauft worden seien, auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 69 S. 23), wo überzeugend erwogen wurde, dass lediglich C._____ erklärt hatte, vom Beschul- digten gehört zu haben, dass er dies an D._____ verkauft habe, weitere Indizien oder Beweismittel für einen solchen Vorgang aber fehlen und nicht auszuschlies- sen ist, dass sie auch diese 200 Gramm vom Beschuldigten übernommen haben könnte, weshalb sich ein Weiterverkauf der 200 Gramm an "D._____" nicht erstel- len lässt. Aufgrund der bestehenden Zweifel lässt sich demnach der Verkauf an D._____ anhand der verfügbaren Beweismittel nicht rechtgenügend erstellen. 3.6.5. Bezüglich des letzten Anklagepunktes, wonach der Beschuldigte am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt und davon 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thai- pillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) ansichgenommen habe, lässt er durch die Verteidigung im Wesentlichen geltend machen, nicht einmal von - 16 - E._____ belastet worden zu sein. Falls er am 11. Juli 2017 überhaupt in der Nähe des Wohnortes der Mutter von F._____ gewesen sein sollte, dann allerhöchstens als Statist bzw. Fahrer von E._____, dieser übertreibe unter Drogeneinfluss in seinen Gesprächen stark und nehme es allgemein mit der Wahrheit nicht so ge- nau. Und F._____ habe bestritten, überhaupt Thaipillen gebunkert zu haben. E._____ hätte solche ohnehin nicht freiwillig, ohne Gegenleistung an den Be- schuldigten ausgehändigt (Urk. 53 S. 4 ff.; Urk. 84 S. 4 f.). 3.6.5.1. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 25. Janu- ar 2019 als Beschuldigter wurden E._____ die Aufzeichnung von Telefongesprä- ches vom 11. Juli 2017 vorgehalten, worauf er erklärte, darin mit seinem Bruder zu sprechen. Beim im Gespräch erwähnten F._____ handle es sich um F._____ (Urk. 1/16/6 S. 8 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). E._____ gab weiter u.a. zu Protokoll, dass er seine Wohnung habe räumen müssen. Es sei auch noch Crystal Meth in der Wohnung gewesen, welches man dann bei F._____ (F._____) gefunden habe. Ja, das am 10. Juli 2017 bei F._____ sichergestellte Methamphe- tamin gehöre ihm (ebenda, S. 10). In der Folge wurde E._____ eine Textnachricht vom 11. Juli 2017 vorgehalten, welche er an eine von der Polizei als "N._____" bezeichnete Person gesandt hatte: "N._____ falls du kannst da sein schön um Kurz nach 05 Uhr könnten wir gemeinsam bei F._____ Mutter gehen und all mei- ne Kleider Dokumente, Geld usw. holen ehe das auch noch verschwindet". Da- raufhin erklärte E._____ zunächst, keine Ahnung zu haben, wer "N._____" sei (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Er habe mit diesem dort- hin gehen wollen, da er keinen Führerausweis habe. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 11. Juli 2017, 08.14 Uhr, führte er aus, "N._____" habe bei der Auskunfts- person F._____ vor der Türe auf ihn gewartet. Vermutlich sei dieser ungeduldig gewesen (ebenda, S. 11). In der Folge machte E._____ weitgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch auf Vorhalt und unter Hin- weis auf die Nummer 2 darauf, A._____, resp. "N._____" und bestätigte lediglich, nach dem 11. Juli 2017 Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (Urk 16/6 S. 12 ff., insbes. S. 14). Und auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 3. Oktober 2017 erklärte er nach einer kurzen Rücksprache mit seinem Rechtsver- treter (Urk. 1/16/6 S. 14 f.), er sei zu jenem Zeitpunkt total "drauf" gewesen. Er - 17 - habe zu keinem Zeitpunkt einen Entzug gemacht. Er habe nur den grossen Ma- cker spielen wollen. Zu allem Anderen wolle er im Moment keine Stellung neh- men. Aus den vorhandenen Aussagen von E._____ ergibt sich aber immerhin, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung von E._____ in- soweit belastet wurde, als dieser ihn zur betreffenden Wohnung gefahren und an- geblich vor dieser auf ihn gewartet habe, was durch die vorerwähnte Textnach- richt untermauert wird. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juni 2019 verweigerte er dann jedwel- che Aussage (Urk. 1/16/7). 3.6.5.2. Das vorerwähnte Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und UM O._____ (O'._____), welches sowohl E._____, als auch dem Beschuldigten vorgespielt worden war und zu welchem beide jeweils die Aussage verweigerten (Urk. 1/16/7 S. 5; Urk. 1/15/5 S. 8. f. [Gesprächsprotokoll jeweils im Anhang]), hat u.a. folgenden Inhalt: "und dann suche ich (E._____) da den A._____ in Zürich", "der schuldet mir 300 Gramm und 1000 Thaipillen". Dass es sich beim Anrufer um E._____ handelt, ergibt sich aus der von ihm verwendeten Mobiltelfonnummer +41 ... (vgl. Urk. 13 S. 2). Daran, dass es sich beim genann- ten "A._____" um den Beschuldigten handelt, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, nachdem der Beschuldigte mehrfach als solcher identifiziert und mit Me- thamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.5.3. Auch F._____ gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befra- gung vom 25. Januar 2018 als Beschuldigter, nach Vorhalt der Textnachricht vom
  24. Juli 2017, 04.14.50, und auf "N._____" angesprochen, zu Protokoll (Urk. 1/16/8 S. 19 ff. [Gesprächsprotokoll im Anhang]), "N._____" töne Polnisch oder Tschechisch. Es gehe um einen Übernamen. E._____ und N._____ hätten zu seiner Mutter gehen wollen, um dort Druck zu machen und etwas abzuholen, was er selbst dort gebunkert gehabt habe, einen Plastiksack. Darin sei etwas Har- tes gewesen. Er habe den Sack umwickelt und das Ganze nochmals eingepackt. Dies habe er getan, da er nicht gewollt habe, dass es gerochen hätte, falls etwas drinnen gewesen wäre. Es könne unmöglich so viel sein, wie er tue. Im Sack ha- be er persönliche Gegenstände von (E._____) E._____ vermutet. Es sei eine - 18 - grosse Einkaufstüte gewesen, die fast nichts drin gehabt habe. Der Sack sei leicht gewesen. Er habe nicht im Sack nachgesehen, was drin sei, weil es sonst ge- heissen hätte, dass ein Kilogramm fehle. Dabei seien es nur hundert Gramm ge- wesen oder so. Es habe mit Sicherheit keine Spuren im Bastelraum. Auf Vorhalt des Fotobogens identifizierte er zudem mit der Nr. 2 den Beschuldigten (A._____) als "N._____". Er kenne diesen schon länger als Kollegen von E._____, sehe ihn aber selten (Urk. 1/16/8 S. 20 f., 3. Fotobogen im Anhang). Ob dieser Betäu- bungsmittel verkaufe, wisse er nicht. Konfrontiert mit der Interpretation, dass die beiden am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen den Betäubungsmittelbunker ge- räumt und möglichst schnell alles verkauft hätten, erklärte er, dass er nur wisse, dass E._____ dies geholt habe. Der Beschuldigte sei wohl nur Statist gewesen. Zudem verneinte er, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grosse Menge Crystal Meth und Thaipillen übernommen habe. Es sei das gleich schlechte Mate- rial gewesen. Es seien nicht zwei Kilogramm gewesen. Zwei Kilogramm seien zwei Milchpackungen. Weiter wurde auch ihm das Gespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und einer von der Polizei als "O._____" bezeichneten Person vorgehalten, worin die Rede war, dass A._____ dem E._____ noch 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Daraufhin erklärte er, dass mit A._____ der Beschuldigte gemeint sei. Mit 300 Gramm sei vermutlich Crystal Meth gemeint. Er sei sich aber sicher, dass dies nicht stimme. Es stimme zu 100 Prozent nicht, dass diese 300 Gramm und die 1'000 Thaipillen aus dem Vorgang vom 11. Juli 2017 stammten. E._____ würde nie einfach 300 Gramm herausgeben, da er ja auch nie Geld gehabt habe (ebenda, S. 22). 3.6.5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Juni 2019 als Auskunftsperson wollte er sich in Gegenwart des Beschuldigten dann aber nur noch sehr zögerlich an diesen und an seine Befragung vom 25. Januar 2018 erinnern (Urk. 16/9 S. 2 ff.). Er bestätigte zwar, dass sich seine damaligen Aussagen bezüglich Menge und Qualität auf Betäubungsmittel bezogen, deren Qualität sei jedoch gleich schlecht gewesen, wie jene des Crystal Meth, welches er bei seiner Verhaftung dabeigehabt habe, und er habe keine Thai-Pillen gehabt. Er habe damals aber die Wahrheit gesagt (ebenda, S. 4). Er wisse nicht, weshalb "N._____" der anwesende Kollege damals mit E._____ dabei gewesen sei. Er - 19 - denke, als Gefallen für E._____, als dessen Fahrer (ebenda, S. 5). Auf erneuten Vorhalt des Gesprächs zwischen E._____ und "O._____" vom 3. Oktober 2019 (vgl. vorstehend, Erw. II.3.6.5.3.) wiederholte er in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Aussage, dass wahrscheinlich der Beschuldigte gemeint sei mit A._____. Jedoch stimme es mit Sicherheit nicht, dass dieser ihm 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Dies sei übertrieben. Es stimme nicht, dass die 300 Gramm Crystal Meth und die 1'000 Thaipillen aus dem Plastiksack bei seiner Mut- ter stammten und dass er Thaipillen zu Hause gehabt habe. Es sei auch viel we- niger Material von schlechter Qualität gewesen (Urk. 1/16/9 S. 6 f.). 3.6.5.5. Bei allen drei Anklagevorwürfen zeigt sich, dass die Auskunftsper- sonen ihre Belastungen in Gegenwart des Beschuldigten, wenn überhaupt, dann bloss noch zögerlich zu bestätigen bereit waren. Alle waren sie sichtlich bestrebt, den Beschuldigten mit grosser Zurückhaltung möglichst wenig zu belasten. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ geht aber dennoch klar hervor, dass E._____ am 11. Juli 2017 in Begleitung des Beschuldigten zur Mutter von F._____ ging, um dort etwas abzuholen (vgl. Urk. 16/6 S. 10 f. [E._____]; Urk. 16/7 S. Urk. 16/8 S. 19 ff., Urk. 16/9 S. 5 [F._____]). Diese Aus- sagen der beiden Auskunftspersonen werden schliesslich auch durch den akten- kundigen SMS-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten gestützt, im Rahmen dessen E._____ den Beschuldigten mit Nachricht vom 11. Juli 2017 bat, kurz nach 5.00 Uhr da zu sein, um gemeinsam zur Mutter von F._____ gehen zu können (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Weiter bestehen auch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____ am Wohnort der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholte. So gab E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er bei der Mutter von F._____ habe nachschauen wollen, ob sein Zeug dort sei. F._____ habe sei- ne (E._____s) Taschen gehabt, wobei dort auch sein Crystal Meth drin gewesen sei (Urk.16/6 S. 10). Diese Aussagen werden durch diejenigen von F._____ ge- stützt. Nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bezüglich des Inhalts des von ihm gemäss eigenen Angaben für E._____ "gebunkerten" Plastiksackes relativ vage Aussagen machte (vgl. Urk. 16/8 S. 20 ff.), räumte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ausdrück- - 20 - lich ein, dass der von ihm für E._____ aufbewahrte Plastiksack Crystal Meth ent- halten habe. Jedoch seien es seiner Ansicht nach viel weniger als die anklagege- genständlichen 300 Gramm gewesen. Zudem sei die Qualität sehr schlecht ge- wesen, namentlich gleich schlecht, wie das "Material", welches bei seiner eigenen Verhaftung bei ihm gefunden worden sei. Thaipillen seien im fraglichen Plastik- sack nicht enthalten gewesen (Urk. 16/9 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, dass E._____ und der Beschuldigte Be- täubungsmittel abgeholt und befördert haben ("Und der A._____, du weisst ja welche, der ,der bei mir war, oder? […] , der ist dann auch gekommen um zu hel- fen und dann haben wir eben das das können einen Teil jetzt retten können, oder den grössten Teil.", Anhang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 447 [E._____]; "Bitte ich habe Stress ohne Ende ja wir mussten alles weg bringen alles scheisse ja.", An- hang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 647 [Beschuldigter]). 3.6.5.6. Dementsprechend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte und E._____ am 11. Juli 2017 bei der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholten, wobei sich deren genaue Menge und Reinheitsgrad aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht rechtsge- nügend erstellen lassen. 3.6.5.7. Schliesslich ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch dahin- gehend zu folgen, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte von den bei der Mutter von F._____ eingelagerten Betäubungsmitteln 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen an sich genommen hat (vgl. Urk. 69 S. 32). Der Beschuldigte und E._____ machten hierzu keine Angaben (Urk. 15/8 S. 2, Urk. 15/9 S. 1 f., Urk. 15/11 S. 6 f., Prot. I S. 18 ff., Prot. II S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 16/6 S. 10 ff., Urk. 16/7 S. 3 ff. [E._____]). F._____ stellte im Rahmen seiner Einvernahmen sodann konstant in Abrede, dass die anklagegegenständlichen 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen aus dem bei seiner Mutter gelager- ten Vorrat stammen würden. Seiner Einschätzung nach würde E._____ niemals eine so grosse Menge einfach so herausgeben, zumal er nie Geld gehabt hätte. Die in der Anklage angegebene Menge von Crystal Meth und deren Reinheitsgrad seien seiner Ansicht nach ohnehin unzutreffend. Es habe sich um "lächerlich we- - 21 - nig" Crystal Meth gehandelt. Im Übrigen habe der Plastiksack auch keine Thaipil- len enthalten. Beim Anfassen des Plastiksackes habe es sich wie Salz angefühlt und man habe gemerkt, dass keine Tabletten drin gewesen seien. Was mit dem Plastiksack nach dessen Abholung passiert sei, wisse er nicht (Urk. 16/8 S. 22; Urk. 16/9 S. 3 f.). Diese Aussagen von F._____ lassen sich aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Beweismittel nicht widerlegen. Zwar liegt eine Textnachricht von E._____ vom 3. Oktober 2017 vor, in welcher dieser angibt, dass ein A._____ aus Zürich ihm "300 Gramm und 1000 Thaipillen" schulde (Anhang zu Urk. 16/6, Gesprächs-ID 209104). Jedoch schwieg sich E._____ im Rahmen seiner Einver- nahmen zu den Hintergründen dieses angeblichen Anspruchs aus (Urk. 16/6 S. 14 f.; Urk. 16/7 S. 5). Insbesondere behauptete er auch nicht, dass die von ihm im Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 erwähnten "300 Gramm und 1000 Thaipillen" aus der am 11. Juli 2017 abgeholten und transportierten Menge von Betäubungsmitteln stammen würden. Weitere Beweismittel, welche auf eine sol- che Verbindung hindeuten würden, sind nicht vorhanden, weshalb der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Abnahme von 300 Gramm Methamphetamin und 1000 Thaipillen durch den Beschuldigten nicht erstellt ist. 3.7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von Frühjahr 2016 bis 2017 insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (ca. 70 Gramm reines Me- thamphetamin) zu einem unbekannten Preis an B._____ verkaufte, zwischen dem
  25. und 31. August 2017 400 Gramm Crystal Meth (ca. 200 Gramm reines Me- thamphetamin) aus Holland in die Schweiz einführte und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ verkaufte sowie am 11. Juli 2017 in G._____ zusammen mit E._____ eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel von eher schlechter Qualität abholte. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte davon 300 Gramm Crystal Meth (Reinmenge von 150 Gramm Methamphetamin) sowie 1'000 Thaipillen (Reinmenge von etwa 12 Gramm Methamphetamin) an sich genommen hat. - 22 - IV. Rechtliche Würdigung
  26. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 69 S. S. 33 f.).
  27. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4). 2.1. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis des Beschuldigten der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Eine fehlende Vorstel- lung darüber wäre als irrelevanter Subsumtionsirrtum zu behandeln. Es reicht das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm gehandelte Drogenmenge quantitativ erheblich ist. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BemtG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 202 zu Art. 19 BetmG; Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 1008 zu Art. 19 BetmG). Dass diese Kenntnis lag beim Beschuldigten zweifelsfrei vor. 2.2. Unter Zugrundelegung der erstellten Menge des gehandelten Me- thamphetamins von rund 270 Gramm Reinsubstanz (vgl. vorstehend, Erw. II.3.7.) erweist sich der mengenmässig schwere Fall des Methamphetaminhandels als x- fach erfüllt. V. Sanktion
  28. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter korrekter Anwen- dung des neuen Sanktionenrechts dem Antrag der Anklagebehörde folgend mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten bestraft (Urk. 69 S. 34 ff., S. 41; Urk. 27 - 23 - S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Die Verteidigung hat unter der Prämisse einer Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdeliktes eine weit tiefere, milde Bestrafung, mit bedingtem oder teilbedingtem Vollzug, bean- tragt (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 1 f.).
  29. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretische Grundlagen der Strafzumes- sung im Wesentlichen korrekt wiedergegeben, und für den Fall, dass ein Be- schuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann (Urk. 69 S. 35 f.). 2.1. Dennoch haben die Vorderrichter das Strassenverkehrsdelikt nicht ku- mulativ mit einer separaten Geldstrafe geahndet, sondern dieses im Sinne einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) in die Freiheitsstrafe miteinbezogen (Urk. 69 S. 39). Dieses Vorgehen erscheint zwar für die Tat des Beschuldigten sachgerecht und angemessen, lässt indes ausser Acht, dass das Bundesgericht ein solches Vorgehen nunmehr ausschliesst (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2016 vom 30. April 2018, publiziert in: BGE 144 IV 217 E. 2.4 f. und E. 3 ff., S. 222 ff.). Zur Ahndung des Strassenver- kehrsdeliktes ist daher kumulativ eine Geldstrafe festzulegen. 2.2. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstra- fe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat- - 24 - vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indes- sen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4. Bei der Tat des Beschuldigten ist die mehrfache Tatbegehung als Straf- schärfungsgrund gegeben. Eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Be- täubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vor- kommt, liegt nicht vor. 2.5. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- - 25 - messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei- ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.5.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.5.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller, - 26 - a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführ- ten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 2.5.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestands- mässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von mindestens 1 ½ Jahren (Frühjahr 2016 bis 31. August 2017) Teilmengen von Crystal Meth zu einem unbekannten Preis an B._____ ver- kauft, daneben zwischen dem 21. und 31. August 2017 selbständig einen Trans- port und eine Einfuhr einer grösseren Menge Crystal Meth von Holland in die Schweiz durchgeführt und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ weiterverkauft sowie daneben noch zusammen mit E._____ Methamphetamin von eher schlechter Qualität abgeholt und befördert hat. Dabei betrug die Reinmenge Methamphetamin insgesamt gegen 270 Gramm (vorstehend, Erw. III.2.2.; Erw. II.3.7.). Somit war er im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt. 2.5.3.2. Der Beschuldigte betätigte sich nicht bloss als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern betätigte sich durch diverse Einzelhandlungen mit dem Verkauf von Teilmengen dieser Droge an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist. 2.5.3.3. Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten Reinmenge von 270 Gramm Metamphetamin erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des men- - 27 - genmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Viel- faches und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. 2.5.3.4. Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel betrieb er au- tonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden und damit an Weisungen Dritter gebunden zu sein. 2.5.3.5. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt mithin aus rein geldwer- ten Motiven zur Erzielung von Gewinn betrieben hat. Davon ausgenommen ist das Abholen und Befördern von Methamphetamin gemäss Anklageziffer 1 Ziffer 3, welches mangels gegenteiliger Hinweise als unentgeltlicher Freundschafts- dienst für E._____ zu werten ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht – wie ein Beschaffungskrimineller – zur Finanzierung der eigenen Betäu- bungsmittelabhängigkeit delinquiert hat, bestehen sodann keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum erhaltenen Schuldfähigkeit. Es hätte dem Beschuldigten fraglos offengestanden, seine Erwerbstätigkeit auf legale Arbeit zu beschränken. Statt- dessen betrieb er aus freien Stücken Betäubungsmittelhandel. Aufgrund seiner breitgefächerten Aktivitäten im Handel mit Methamphetamin musste dem Be- schuldigte das grosse Gefährdungspotential für die Gesundheit der Abnehmer bestens bekannt sein. Trotzdem handelte er über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen. 2.5.5. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als nicht mehr leicht einzustufen, was eine hy- - 28 - pothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheinen lässt. 2.6. Der Strafrahmen des Tatbestandes des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG umfasst Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). 2.6.1. Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zu gewichten, dass er von Glarus über St. Gallen bis nach St. Margrethen und somit nicht nur eine kurze Strecke fuhr. Dabei verwendete er ein gestohlenes Kontrollschild und war ohne notwendigen Versicherungsschutz für das von ihm gelenkte Fahrzeug unterwegs. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Dauer der Verletzung des Vertrauens in den Rechts- verkehr liegt das Verschulden insgesamt im unteren Bereich. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug in die Werkstatt bringen musste, direkter Vorsatz vorliegt und er aus eigennützigem Beweggrund gehandelt hat, um sich das Fortkommen zu erleichtern. Die kriminelle Energie war insgesamt je- doch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden noch als leicht einzustufen ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.7.1. Der Beschuldigte ist bis zu seinem 16. Lebensjahr in Polen aufge- wachsen und anschliessend nach Deutschland gezogen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe eine Ausbildung zum LKW-Fahrer absolviert und ar- beite in diesem Beruf. Vor seiner Verhaftung habe er hierdurch durchschnittlich - 29 - zwischen 3'000.– und 4'000.– Euro pro Monat verdient. Er sei nicht mehr in einer Beziehung und habe sich von seiner ehemaligen Freundin in Deutschland ge- trennt, seitdem er im Gefängnis sei. Zudem gab er an, gemeinsam mit seiner Ex- Freundin zwei Kinder im Alter von fünf und drei Jahren zu haben, welche in P._____ lebten. Für diese habe er Unterstützungspflichten in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'200.–. Überdies habe er nun wohl Schulden für aufgelaufene Rech- nungen (Prot. I S. 8 ff.). 2.7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er neu eine Anstellung als Schlosser bei der in Deutschland ansässigen Q._____ GmbH in Aussicht habe. Gemäss Anstellungsvertrag vom 26. Juni 2020 werde sein monatlicher Bruttolohn EUR 2'600.– betragen (vgl. Urk. 83). Sein Lohn vor der Verhaftung habe umgerechnet etwa Fr. 5'000.–, die Miete für seine Wohnung in Deutschland EUR 400.– pro Monat, seine Krankenversicherungskosten etwa EUR 270.– pro Monat und seine Steuerabgaben etwa EUR 400.– bis EUR 500.– pro Jahr betragen. Aktuell habe er weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 f.). 2.7.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. 2.7.4. Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafre- gister vom 13. Februar 2020 zwei Vorstrafen auf (Urk. 70). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. Juni 2014 wurde er wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die- se Vorstrafe ist in Bezug auf die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig, was bei der Bemessung der Geldstrafe ei- nen Straferhöhungsgrund darstellt. Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Besondere Aufgaben BE vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte ferner wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer weiteren bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu - 30 - Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit Fr. 720.– Busse bestraft. Da der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Vorstrafe hatte, ist sie bei der aktuel- len Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Hinzukommen zwei weitere Vorstra- fen in Deutschland, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (Urk. 1/24/2; BGE 105 IV 226 E. 2). Mit Urteil des Amtsgerichtes Iserlohn vom 5. März 2003 wurde er wegen (teilweise versuchten) Betruges in fünf Fällen mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft. Alsdann wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes Hagen vom 10. Juni 2010 aufgrund einer Falschaussage vor Ge- richt zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe am 30. Juni 2014 erlassen wurde. Zwar ist gemäss Auskunft aus dem Zentralregister von Deutschland eine weitere Vorstrafe registriert, da dieser Ein- trag in Anwendung von Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht bereits aus dem Register entfernt worden wäre, ist sie unbeachtlich. Somit weist der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen auf, was insgesamt zu einer spürbaren Straferhö- hung führt, nachdem diese offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn machten. 2.7.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und die Anklagevorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten in diesem Anklagepunkt entfällt, dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. Sein Geständnis in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist dagegen bei der Geldstrafe leicht strafmindernd zu gewichten. 2.8. Nachdem sich beim Strassenverkehrsdelikt die straferhöhende Wirkung der einschlägigen Vorstrafe und das strafmindernd zu berücksichtigende Ge- - 31 - ständnis die Waage halten, bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da beim mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der straferhö- henden Wirkung der Vorstrafen keine strafmindernd zu gewichtenden Umstände gegenüberstehen, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen. 2.9. Bei der für das Strassenverkehrsdelikt festgesetzten Geldstrafe bleibt noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der be- schuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunter- halt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). Angesichts der aktuell knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten, er befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug, rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 2.9. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft, inklusive vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 498 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
  30. Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Ta- ten nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs - 32 - Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Dementsprechend wird in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose vermutet. 3.2. Der Beschuldigte weist insgesamt 4 Vorstrafen auf, wobei er von derje- nigen vom 7. September 2018 erst im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, weshalb sie bei der Beurteilung der Legalprognose nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend, Erw. 2.7.4.). Vor dem Hintergrund der übri- gen Vorstrafen ist festzuhalten, dass er sich weder durch die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch durch die Bestrafung mit Freiheitsstrafen von 6 bzw. 30 Monaten beeindrucken liess und weiterdelinquierte. Mit der Begehung von mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich schliess- lich auch eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Dem- entsprechend ist nicht zu erwarten, dass ihn der teilbedingte Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe im Umfang von 6 bis maximal 18 Monaten (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) von weiterer Delinquenz abhalten würde. Sodann ist auch keine wesentliche Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ersichtlich, welche sich positiv auf seine Legalprognose auswirken könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für seine Zeit nach der Inhaftierung eine Festanstellung als Schlos- ser zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2'600.– in Aussicht hat (Urk. 83), lässt sich jedenfalls nichts Wesentliches in Bezug auf sein künftiges Wohlverhal- ten ableiten. So war der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Strafverfahren als LKW-Fahrer tätig, womit er gemäss eigenen Angaben vor Vo- rinstanz EUR 3'000.– bis EUR 4'000.– und im Berufungsverfahren sogar etwa Fr. 5'000.– pro Monat verdient habe (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 f.), was ihn aber nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb weder der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe noch der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage kommt. Dem- entsprechend sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung
  31. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren beantragt. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informati- - 33 - onssystem (SIS) fehlt ein Antrag der Anklagebehörde (Urk. 27 S. 6; Urk. 52 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Über und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wurde nicht entschieden (Urk. 69 S. 43 ff., S. 51). Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung bean- tragen (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 8). Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- klage eine Landesverweisung von 10 Jahren verlangt, gegen die von der Vo- rinstanz festgesetzten 7 Jahre aber kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb auch bei der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.
  32. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tat- schwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverwei- sung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.1. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.1.1. Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung geltend gemacht (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 84 S. 8). Der Beschuldigte ist in Polen geboren und Staatsangehöriger von - 34 - Deutschland. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht oder einen festen Wohnsitz in der Schweiz und war auch nie in den hiesigen Arbeitsmarkt eingebunden. Auf- grund des vom Beschuldigten eingereichten Anstellungsvertrages vom 26. Juni 2020 wird denn auch ersichtlich, dass er seine berufliche und persönliche Zukunft nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sieht. Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen (Urk. 83). Freund- schaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in der Form seiner beiden Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren, welche bei der Kindsmutter in P._____ wohnen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten besteht keine partnerschaftliche Beziehung mehr zur Kindsmutter. In Bezug auf seine Beziehung zu seinen beiden Kindern gab der Beschuldigte einzig an, dass er vor seiner Verhaftung Kontakt zu diesen gehabt habe (Prot. II S. 9), ohne aber näher auszuführen, wie oft und auf welche Weise er den Kontakt zu seinen Kindern pflege und ob bzw. inwiefern er sich an deren Erziehung und Betreuung beteilige. Eine besonders enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern bzw. ein effektives Wahrnehmen seiner Vaterrolle ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Aufrechterhalten und die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern würde durch die Landesverweisung denn auch nicht verunmöglicht, da der Beschuldigte in Deutschland, und damit in unmittelba- rer Nähe zur Schweiz, domiziliert ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt da- mit nicht vor. 2.1.2. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche - 35 - das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom
  33. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. 2.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Staatsangehörigen Deutschlands, mithin eines Mitgliedstaates der EU, weshalb er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen kann (Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]). 2.2.1. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkom- men eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt wer- den. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als si- chernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 2.2.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für - 36 - eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 2.2.3. Betäubungsmittelhandel der hier gegebenen Art gilt als schwere Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der strafrechtlichen Biographie mit mehreren Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland (vorstehend, Erw. IV.2.7.4.) sowie angesichts der vom Beschuldigten autonom begangenen vorliegend beurteilten Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, welchen lediglich durch behördliche Intervention ein Ende ge- setzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rückfallrisiko vor. Eine günstige Prog- nose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Schweiz gar keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war. 2.2.4. Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.
  34. Zwar würde sich beim Beschuldigen aufgrund der Deliktsschwere und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine län- gere Dauer rechtfertigen. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es aber bei der durch die Vorinstanz wohlwollend festgesetzten Dauer von 7 Jahren Landesverweisung zu bleiben.
  35. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom
  36. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im - 37 - Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da es sich beim Beschuldigten um einen Staatsbürger Deutschlands, und damit um keinen Drittstaatsangehörigen handelt, ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Beschlagnahmte Barschaft
  37. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswer- te, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Fra- ge kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
  38. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  39. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– (Urk. 1/19/1) ist, da kein Deliktsbezug gegeben ist, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  40. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  41. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung unterliegt und die Staats- anwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten ist. - 38 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 2'875.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 85). Es wird beschlossen:
  42. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Ver- zicht auf Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  43. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  45. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 498 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  46. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.
  47. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. - 39 -
  48. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  49. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  50. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'875.– amtliche Verteidigung.
  51. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  52. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; - 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern in die Verfahrensakten Nr. BA 14 275.
  53. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200081-O/U/as Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 3. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

3. Oktober 2019 (DG190196)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. Juli 2019 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 224 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern vom 7. September 2018 ausgefällte Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 2'880.–) wird nicht widerrufen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung wird abgesehen.

7. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 -

8. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Gegenstände werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Mobiltelefon Samsung, Smartphone (A012'446'683); − Mobiltelefon Sony Ericsson XPERIA (A012'446'752); − Mobiltelefon HTC (A012'444'074); − Mobiltelefon bq Aquaris X (A012'446'661); − Mobiltelefon Samsung SGH-B130 (A012'446'707); − Mobiltelefon Nokia 300 (A012'446'694); − 2 SIM-Karten (A012'447'062).

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 14'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 7'815.– Telefonüberwachung Fr. 980.– weitere Auslagen Untersuchung Fr. 51.– Entschädigung Zeuge Fr. 581.25 Entschädigung Dolmetscher Fr. 14'200.– amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 1 f.) "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2019 hinsichtlich Ziff. 1 (Anklagedossier 2 betref- fend missbräuchliche Verwendung von Ausweisen und/oder Kon- trollschildern), Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 8, 9 und 10 in Rechtskraft er- wachsen ist;

2. Der Beschuldigte sei – abgesehen von der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG – von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen milde zu bestrafen;

4. Dem Beschuldigten sei – unter Ansetzung einer kurzen Probezeit

– der bedingte, eventualiter der teilbedingte Strafvollzug zu ge- währen;

5. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem Strafvollzug zu entlas- sen;

6. Für die bisher erstandene Haft sei dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 22. Februar 2019 auszurichten;

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. Mai 2019 vorläufig beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– sei dem Be- schuldigten herauszugeben;

8. Ausgangsgemäss seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 75, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 7. Abteilung, vom 3. Oktober 2019 meldeten sowohl der Beschuldigte persönlich als auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Berufung an (Prot. I S. 29 ff.; Urk. 59; Urk. 63; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. Februar 2020 liess der Beschuldigte am 20. Feb- ruar 2020 die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen (Urk. 68/2; Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 4. März 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wel- che am 27. März 2020 im Einverständnis der Verteidigung erteilt wurde (Urk. 75; Urk. 77). Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2019 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Prot. I S. 33; Urk. 61; Urk. 65). Beweisanträge wurden keine gestellt. Am 27. März 2020 wurde zur Berufungs- verhandlung auf den 3. Juli 2020 vorgeladen (Urk. 78). Anlässlich derselben liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 84 S. 1 f.). II. Prozessuales Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen Teile des vorinstanz- lichen Urteils. Angefochten sind der Schuldspruch wegen mehrfachen Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Strafpunkt, die Landesverweisung, die Einziehung der Barschaft, die Kostenauflage und der Rückforderungsvorbe- halt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 84 S.1 f.) Gemäss Art. 402 StPO in Ver- bindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Um- fang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Verzicht auf

- 6 - Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Nachdem der Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern rechtskräftig ist, bildet dieser Anklagebestandteil (Urk. 27 S. 3 f.; Dossi- er 2) erst im Rahmen der Strafzumessung noch Gegenstand des Berufungsver- fahrens.

2. Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten ferner im Wesentlichen zur Last (Urk. 27 S. 2 ff.), von Frühjahr 2016 bis 2017 im Rahmen mehrerer Überga- ben im Kanton Zürich insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (circa 70 Gramm rei- nes Methamphetamin) für Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– an B._____ verkauft zu ha- ben. Zwischen dem 21. und 31. August 2017 habe er in seinem Auto von Holland kommend 400 Gramm Crystal Meth (circa 200 Gramm reines Metham-phetamin) in die Schweiz eingeführt. Hiervon soll er 200 Gramm am 31. August 2017 für Fr. 12'000.– an C._____ und 200 Gramm zu einem unbekannten Zeitpunkt an ei- ne ihm bekannte Person namens "D._____" verkauft haben. Ferner habe er am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ [Ort] Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt. Davon soll er 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thaipillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) an sich genommen haben.

3. Der Beschuldigte bestreitet diese Anklagevorwürfe generell und machte stets weitgehend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er hat nach durch- geführter Konfrontationseinvernahme mit B._____ und vor Vorinstanz aber einge- räumt, dass diese eine Bekannte ist, welche er über seine Ex-Ehefrau kennenge- lernt habe. Vor Vorinstanz machte er zudem geltend, diese im angeblichen Tat- zeitpunkt noch gar nicht gekannt zu haben. Anlässlich der staatsanwaltschaftli-

- 7 - chen Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz bestätigte er alsdann, im betreffen- den Tatzeitraum während zwei Nächten in Holland gewesen zu sein. Bezüglich F._____ erklärte er vor Vorinstanz schliesslich, dessen Namen vom Taxifahren her zu kennen, und die Auskunftsperson E._____ sei ein Taxikunde gewesen. Al- le seine Telefongespräche mit Kunden seien abgehört worden (Urk. 1/15/4 S. 1 f.; Urk. 1/15/11 S. 3; Prot. I S. 13 ff., S. 16 ff., S. 19 ff.). 3.1. Im Rahmen der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhand- lung machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Prot. II S. 14). 3.2. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisre- geln zu würdigen. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 69 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Als Beweismittel liegen die spärlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/15/1-9; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 5 ff.), die Aussagen der Auskunftsperso- nen B._____ (Urk. 1/16/1+3), C._____ (Urk. 1/16/4 f.), E._____ (Urk. 1/16/6 f.) und F._____ (Urk. 1/16/8 f.) vor, gegen welche separate Strafverfahren geführt wurden. Ferner sind Erkenntnisse aus den Ermittlungen der Operation "…" vor- handen (Urk. 1/1-10). 3.4. Die Vorderrichter haben die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschul- digten und der erwähnten weiteren Befragten zutreffend gewürdigt (Urk. 69 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen aber nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaub- haftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres In- halts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen An- gaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3).

- 8 - 3.5. Die anklagerelevanten Aussagen der befragten B._____, C._____, E._____ und F._____ wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst wie- dergegeben und mit korrekter Begründung zusammen mit der Darstellung des Beschuldigten und den weiteren Beweismitteln (Telefongespräche und SMS) zu- treffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich auf die vorin-stanzliche Beweiswürdi- gung verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 ff., S. 18 ff., S. 25 ff.). Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher bloss ergänzender Charakter zu. Bereits durch die Vo- rinstanz Erwogenes ist daher vereinzelt lediglich nochmals hervorzuheben und dabei auf einige Vorbringen der Verteidigung einzugehen. 3.6. Soweit die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte (Urk. 53 S. 3 ff. i.V.m. Prot. I S. 24 ff.), auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von B._____, C._____, E._____, und F._____ könne nicht abgestellt werden, da diese nicht verwertbar seien, nachdem deren polizeiliche Befragung nicht in Anwesen- heit des Beschuldigten erfolgt sei und sie ihre Aussagen anlässlich der Konfronta- tionseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht "bestätigt" resp. wiederholt hätten, erwog bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, dass der Beschuldigte den staatsanwaltschaftlichen Befragungen der ihn belastenden Personen unter Wahrung seiner Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gemäss Art. 147 StPO geset- zeskonform habe beiwohnen können. Dabei seien die früheren polizeilichen Aus- sagen zwar nicht wiederholt aber bestätigt worden (Urk. 69 S. 6 f.). Auch darauf kann im Einzelnen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.1. Nachdem die Verteidigung im Berufungsverfahren hinsichtlich der Aussagen von C._____ nochmals dasselbe geltend macht (Urk. 84 S. 4), ist in Er- innerung zu rufen, dass die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte der beschuldigten Person gemäss Art. 147 StPO uneingeschränkt gewährt wurden, da dieser ge- meinsam mit seiner amtlichen Verteidigung in den betreffenden staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahmen anwesend war und Gelegenheit für all- fällige Ergänzungsfragen hatte (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 ff. zu Art. 147 StPO), zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens die Mitwirkungs- und Teilnahmerechte zu gewährleisten

- 9 - sind (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1) und sich auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht ableiten lässt, dass das Konfrontationsrecht in einem bestimmten Verfahrensabschnitt und mehrmals zu gewähren wäre (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO). 3.6.2. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der betreffenden polizeilichen Befragungen nicht anwesend sein konnte, ergibt sich somit keine Unverwertbarkeit jener Belastungen. In den staatsanwaltschaftlichen Befragungen hätte es auch der Verteidigung offengestanden, Ergänzungsfragen zu den frühe- ren polizeilichen Aussagen an die Befragten zu richten. Eine Pflicht dazu bestand nicht, wie die Verteidigung vor Vorinstanz zurecht geltend machte (Urk. 53 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 24 f.), aber die Gelegenheit dazu. Einer Verwertung dieser polizei- lichen Befragungen zulasten des Beschuldigten steht daher entgegen der Auffas- sung der Verteidigung nichts entgegen, nachdem die Befragten ihre polizeilichen Belastungen zwar nicht mehr im Einzelnen wiederholten, aber bestätigten, damals die Wahrheit gesagt zu haben und diese Aussagen weder korrigierten noch ab- schwächten, geschweige denn widerriefen. 3.6.3. Wie vor Vorinstanz (Urk. 53 S. 3), stellt die Verteidigung auch im Be- rufungsverfahren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ in Frage und be- anstandet, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt von Dossier 1 aufgrund der Aussagen von B._____ als erstellt erachtete. So habe B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. März 2019 den Beschuldigten nicht konkret belastet, sondern lediglich angegeben, anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 nicht gelogen zu haben. Eine solche Belastung sei recht dürftig und dürfe nicht für einen Schuldspruch ausreichen. B._____ habe sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme zudem auch nicht mehr richtig an die Befragung bei der Polizei erinnern können. So sei sie anläss- lich der Konfrontationseinvernahme gar nicht in der Lage gewesen zu sagen, ob sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe bzw. ob sie bei der Polizei überhaupt

- 10 - zum Beschuldigten befragt worden sei. Wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, wonach B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme tat- sächlich nicht mehr unter massivem Drogeneinfluss gestanden habe, bedeutet dies, dass B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme gelogen habe, da sie dort erklärt habe, bei der polizeilichen Befragung unter starkem Drogenein- fluss gestanden zu sein. Wenn B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernah- me gelogen habe, könne ihr folglich auch nicht geglaubt werden, wenn sie in der- selben Einvernahme angebe, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Aussage, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben, sei damit wertlos und der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 nicht erstellt (Urk. 84 S. 3 f.). 3.6.3.1. Die delegierte polizeiliche Befragung von B._____ fand am 26. Juli 2018 statt (Urk. 1/16/1). Aus ihren polizeilichen Aussagen ergibt sich, dass sie den Beschuldigten "A._____" auf Vorhalt des Fotobogens als die Nr. 2 identifiziert hatte (Urk. 1/16/1 S. 6 und Anhang). Ferner gab sie zu Protokoll, insgesamt sei es schon viel gewesen. Sie denke, insgesamt seien es ca. 100 Gramm Crystal ge- wesen. Es sei über mehrere Monate 2016 und 2017 gewesen. Sie habe ihm Geld ausgeliehen. Er habe es jeweils von seinen Schulden abgezogen. Deshalb wisse sie nicht mehr, was genau sie habe bezahlen müssen. Das von ihm bezogene Crystal habe sie selber konsumiert und ein wenig weiterverkauft (ebenda, S. 7 f.). Dass sie in jenem Zeitraum, d.h. vor ihrer Verhaftung wohl meistens unter dem Einfluss dieser Droge stand, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen (ebenda S. 8). Aus dem erwähnten täglichen Bedarf ergibt sich aber auch, dass sie eine entsprechende Menge dieser Droge zum Konsum auch beschaffen musste. Da- für, dass sie im Zeitpunkt der betreffenden polizeilichen Befragung, nachdem sie sich bereits seit Mitte Juni 2018 in Haft befand, immer noch unter entsprechender Drogeneinwirkung gestanden hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. So entsteht insbesondere auch aus ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht der Eindruck, dass sie von Drogen beeinflusst gewesen wäre. Dass sie sich angesichts ihres damaligen Betäubungsmittelkon- sums nicht mehr an Einzelheiten, wie konkrete Daten und Teilmengen erinnern konnte, ist alles andere als erstaunlich. Hinzukommt die inzwischen bis zu ihrer Verhaftung verstrichene Zeit. Dies vermag allerdings nicht zu bewirken, dass sie

- 11 - in der Folge nicht in der Lage gewesen sein könnte, ihren hohen täglichen Kon- sum hochzurechnen und so die ungefähre Menge, des im Tatzeitraum beim Be- schuldigten bezogenen Methamphetamins in etwa zu quantifizieren. Daran, dass er ihr die Droge besorgt hatte, bestehen angesichts ihrer klaren Identifizierung des Beschuldigten und ihren diesbezüglichen Aussagen keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte nicht nur von B._____, sondern auch von den übrigen Auskunftspersonen als A._____ be- zeichnet und mit der Droge Methamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.3.2. Am 7. März 2019 wurde B._____ in der Gegenwart des Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung alsdann staatsanwaltschaftlich als Auskunfts- person befragt. In dieser Befragung bestätigte sie erneut, den anwesenden Be- schuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Dessen Ehefrau sei Thailän- derin, diese seien sie mit dem Kind zuhause besuchen gekommen (Urk. 1/16/3 S. 2). Zwar konnte B._____ sich angeblich nicht mehr an die polizeiliche Befra- gung zu A._____ erinnern. Auf Frage erklärte sie jedoch, in der betreffenden Be- fragung nicht gelogen zu haben. Sie könne sich einfach nicht mehr erinnern. Es sei schon lange her. Seit Juli 2018 habe sie keine Drogen mehr konsumiert (ebenda, S. 3 f.). Abgeschwächt, korrigiert oder in anderer Weise in Frage ge- stellt, oder gar widerrufen, hat sie ihre Tat nahen polizeilichen Aussagen nicht. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Auskunftsperson im Tatzeitraum noch gar nicht gekannt habe, entpuppt sich als unbehelfliche Schutzbehauptung. Dafür, dass sie ihn zu Unrecht hätte belasten wollen, sind kein Motiv und auch keine anderen Hinweise auszumachen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 3 f.) wird B._____ denn auch nicht der Lüge überführt, wenn sie ihre Erinnerungslücken betreffend ihre polizeiliche Befragung mit ihrem früheren Dro- genkonsum in Verbindung bringt, obwohl keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme unter Drogeneinfluss stand. Indem sich B._____ zum Zeitpunkt ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung nicht mehr an Einzelheiten aus ihrer polizeilichen Befragung erinnern konnte und als Grund hierfür ihren früheren exzessiven Drogenkonsum nannte (vgl. Urk. 16/3 S. 3), lie- ferte sie eine grundsätzliche Erklärung für ihre Erinnerungsschwierigkeiten. Die konkrete Erklärung, anlässlich der polizeilichen Befragung unter massivem Dro-

- 12 - geneinfluss gestanden zu haben, lässt sich aus ihren Aussagen dagegen nicht herauslesen. 3.6.3.3. Die Aussagen der Auskunftsperson B._____ sind somit in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft einzustufen, weshalb die Menge von 100 Gramm Crystal Meth erstellt ist. Hinsichtlich der Unsicherheiten beim genau- en Kaufpreis und der infolge Fehlens einer entsprechenden Sicherstellung zur Be- rechnung des Reinheitsgrades angewandte statistische Mittelwert gemäss Betäu- bungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin für die Jahre 2016 und (73 % resp. 67.5 %, durchschnittlich 70 %, was eine Reinmenge von 70 Gramm Methamphetamin ergibt) kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 14 f.). 3.6.4. Beim Anklagevorwurf der Einfuhr von 400 Gramm Crystal Meth aus Holland in der Zeit zwischen dem 21. und 31. August 2017 liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren durch die Verteidigung geltend machen, C._____ habe ihre Belastungen vom 15. April 2018 bei der Staatsan- waltschaft im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 im Beisein des Beschuldig- ten nicht mehr bestätigt, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne (Urk. 53 S. 4 f.; Prot. I S. 25; Urk. 84 S. 4). 3.6.4.1. Zunächst besteht keine Veranlassung an Aussagen bloss zu zwei- feln, weil sie ihm Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren gemacht worden sein sollen, wie die Verteidigung zu insinuieren scheint. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren sind das Eingestehen des Sachverhaltes, der für die recht- liche Würdigung wesentlich ist, mithin ein Geständnis, und eine Strafe von nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 StPO). Ein Geständnis ist viel eher ein klarer Hinweis auf wahrheitsgemässe Aussagen, als auf wahrheitswidrige Belas- tungen zum Nachteil von Dritten und damit auf eine falsche Anschuldigung. Er- höhte Vorsicht und Aufmerksamkeit könnte höchstens dort angezeigt sein, wo die Strafe im abgekürzten Verfahren beim Maximum von 5 Jahren oder in dessen Nähe in Aussicht stehen könnte, so dass eine beschuldigte Person gegebenen- falls geneigt sein könnte, Dritte zu Unrecht zu belasten, um durch vermeintliche

- 13 - Kooperation mit der Strafbehörde eine grösstmögliche Strafminderung zu erwir- ken, um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund einer mutmasslich allenfalls über 5 Jah- ren drohenden Freiheitsstrafe nicht in den Genuss des abgekürzten Verfahrens zu kommen. Eine solche mögliche Konstellation lag bei C._____ angesichts der gegen sie im abgekürzten Verfahren ausgefällten Strafe von 24 Monaten (vgl. Urk. 81 S. 3) indessen nicht vor. Andere Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolg- te Belastung des Beschuldigten liegen ebenso wenig vor, zumal auch der Be- schuldigte vor Vorinstanz einräumte, dass sie keinen Streit miteinander gehabt hätten (Prot. I S. 18). 3.6.4.2. C._____ hat in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 15. April 2019 als Beschuldigte ausdrücklich bestätigt, am 31. August 2017 an ihrem damaligen Wohnort in H._____ [Ort] von A._____, dem Beschuldigten, 200 Gramm Crystal Meth erhalten und diesem dafür Fr. 60.– pro Gramm bezahlt zu haben (Urk. 1/16/4 S. 2). Damit hat sie sich auch erheblich selbst belastet. Sie habe vom Beschuldigten gehört, dass dieser selber 200 Gramm Crystal an "D._____" verkauft habe (ebenda, S. 4). Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Mai 2019 als Auskunftsperson erklärte sie (Urk. 1/16/5 S. 2), den anwesenden Beschuldigten unter dem Namen "A._____" zu kennen. Sie wol- le einfach sagen, dass sie ihre Aussage bei Herr I._____ im Rahmen eines abge- kürzten Verfahrens gemacht habe und reinen Tisch habe machen wollen. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. In der Folge machte sie bei Fragen zum Beschuldig- ten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bejahte aber, sich an ihre staatsanwaltschaftliche Befragung vom 15. April 2019 und ihre Aussagen zu erin- nern. Sie habe jene Aussagen gemacht, um für sich reinen Tisch zu machen. Mehr wolle sie dazu nicht mehr ergänzen. Auf Vorhalt, wonach sie dort auch ge- sagt habe, das Crystal Meth vom Beschuldigten zu einem Preis von Fr. 60.– pro Gramm gekauft zu haben, erklärte sie erneut, diese Aussage bei Herr I._____ gemacht zu haben, um damit abschliessen zu können, nun aber nichts mehr dazu sagen zu wollen (ebenda, S. 3 f.). Sie bestätigte somit, diese Aussagen gemacht zu haben, ohne diese abzuschwächen, zu korrigieren oder in anderer Weise in Frage zu stellen oder gar zu widerrufen.

- 14 - 3.6.4.3. Die Aussagen von C._____ sind indessen nicht das einzige Be- weismittel. Aus der gerichtlich genehmigten Telefonüberwachung des Beschuldig- ten (= "UM J._____": Urk. 1 ff.; insbes. 8/2 ff.; Urk. 8/6) gibt es u.a. die Aufzeich- nung einer dem Beschuldigten ("UM J._____": Urk. 8/2 S. 3) vorgehaltenen SMS vom 21. August 2017 an C._____ (=" UF K._____": Urk. 8/2 S. 2) mit dem Inhalt (Urk. 8/2 S. 12 f): "Ah ja noch eine ich weist was soll das diese ihr aber ok wenn ist das so wie ich denke dann ist ok und übrigens ich bin in holland in hotel mit viel zeug".. " und habe keine normale wagen zum fahren unauffhlige! Überlege schon zweite tag wie ich das lösen kann." (Urk. 1/15/5 S. 4 [Gesprächsprotokolle im An- hang]). 3.6.4.4. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nicht bestritten, im Tat- zeitraum in Holland gewesen zu sein (vorstehend, Erw. II.3.). Den Inhalt der an C._____ gesandten Botschaft (vorstehend, Erw. II.3.6.4.3.) konnte er nicht plausi- bel erklären. Der Inhalt der SMS, wonach er keinen unauffälligen Wagen habe, ist vielmehr ein weiterer Hinweis dafür, dass er etwas zu verbergen hatte. Aus sei- nen spärlichen Aussagen ergibt sich ferner, dass er nicht bestreitet, diese SMS an C._____ geschickt zu haben (vgl. z.B. Urk. 1/15/7 S. 1 f.). 3.6.4.5. Auch die Übersetzung des auf das in thailändischer Sprache geführ- te Telefongespräch vom 31. August 2017 zwischen C._____ mit einer unbekann- ten Person wurde dem Beschuldigten vorgehalten und übersetzt (Urk. 1/15/5 S. 4 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). Darin erklärte C._____ unmissverständ- lich, dass ganz viel schwere Ware von ihrem anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Mai 2019 identifizierten (vorstehend, Erw. II. 3.6.4.2.) "Freund A._____" zu ihr gekommen sei. Dies ist ein weiteres untrügliches Indiz dafür, dass er das Methamphetamin in die Schweiz eingeführt hat. 3.6.4.6. In einem weiteren aufgezeichneten und dem Beschuldigten vorge- haltenen Telefongespräch zwischen UM L._____ und UM M._____ vom

2. September 2017, mithin bloss zwei Tage nach der anklagegegenständlichen Lieferung, geht hervor (Urk. 1/15/5 S. 5 f [Gesprächsprotokoll im Anhang]), dass UM L._____ ( = L'._____) Geld bekommen habe und A._____ einer Frau 400 Gramm gelassen habe, was eindeutig auf den Inhalt des Telefongesprächs

- 15 - vom 31. August 2017 und der SMS vom 21. August 2017 hindeutet. Anlässlich dieses Telefongespräches vom 2. September 2017 wurde "A._____" auch als "Polacke" bezeichnet, was seinerseits einen klaren Hinweis dafür darstellt, dass es sich um eine – wie der Beschuldigte – aus Polen stammende Person handeln dürfte, es mithin der Beschuldigte war, der diese "400 Gramm" gebracht hatte. 3.6.4.7. Angesichts der gesamten Indizienkette und dem Umstand, dass der Beschuldigte auch von den anderen Auskunftspersonen als A._____ bezeichnet und mit den anklagegegenständlichen Methamphetaminmengen in Verbindung gebracht wurde, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass er auch die anklagegegenständlichen 400 Gramm Crystal Meth (200 Gramm reines Methamphetamin) in die Schweiz eingeführt hat und davon 200 Gramm für Fr. 60.– pro Gramm, mithin insgesamt Fr. 12'000.–, an C._____ verkauft hat, weshalb der Anklagesachverhalt auch insoweit erstellt ist. 3.6.4.8. Schliesslich ist hinsichtlich des Anklagevorwurfes, wonach die weite- ren 200 Gramm an eine Person namens D._____ verkauft worden seien, auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu verweisen (Urk. 69 S. 23), wo überzeugend erwogen wurde, dass lediglich C._____ erklärt hatte, vom Beschul- digten gehört zu haben, dass er dies an D._____ verkauft habe, weitere Indizien oder Beweismittel für einen solchen Vorgang aber fehlen und nicht auszuschlies- sen ist, dass sie auch diese 200 Gramm vom Beschuldigten übernommen haben könnte, weshalb sich ein Weiterverkauf der 200 Gramm an "D._____" nicht erstel- len lässt. Aufgrund der bestehenden Zweifel lässt sich demnach der Verkauf an D._____ anhand der verfügbaren Beweismittel nicht rechtgenügend erstellen. 3.6.5. Bezüglich des letzten Anklagepunktes, wonach der Beschuldigte am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen mit E._____ bei der Mutter von F._____ in G._____ Betäubungsmittel einer unbestimmten Menge abgeholt und davon 300 Gramm Crystal Meth (circa 150 Gramm reines Methamphetamin) und 1'000 Thai- pillen (circa 12 Gramm reines Methamphetamin) ansichgenommen habe, lässt er durch die Verteidigung im Wesentlichen geltend machen, nicht einmal von

- 16 - E._____ belastet worden zu sein. Falls er am 11. Juli 2017 überhaupt in der Nähe des Wohnortes der Mutter von F._____ gewesen sein sollte, dann allerhöchstens als Statist bzw. Fahrer von E._____, dieser übertreibe unter Drogeneinfluss in seinen Gesprächen stark und nehme es allgemein mit der Wahrheit nicht so ge- nau. Und F._____ habe bestritten, überhaupt Thaipillen gebunkert zu haben. E._____ hätte solche ohnehin nicht freiwillig, ohne Gegenleistung an den Be- schuldigten ausgehändigt (Urk. 53 S. 4 ff.; Urk. 84 S. 4 f.). 3.6.5.1. Anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 25. Janu- ar 2019 als Beschuldigter wurden E._____ die Aufzeichnung von Telefongesprä- ches vom 11. Juli 2017 vorgehalten, worauf er erklärte, darin mit seinem Bruder zu sprechen. Beim im Gespräch erwähnten F._____ handle es sich um F._____ (Urk. 1/16/6 S. 8 f. [Gesprächsprotokoll im Anhang]). E._____ gab weiter u.a. zu Protokoll, dass er seine Wohnung habe räumen müssen. Es sei auch noch Crystal Meth in der Wohnung gewesen, welches man dann bei F._____ (F._____) gefunden habe. Ja, das am 10. Juli 2017 bei F._____ sichergestellte Methamphe- tamin gehöre ihm (ebenda, S. 10). In der Folge wurde E._____ eine Textnachricht vom 11. Juli 2017 vorgehalten, welche er an eine von der Polizei als "N._____" bezeichnete Person gesandt hatte: "N._____ falls du kannst da sein schön um Kurz nach 05 Uhr könnten wir gemeinsam bei F._____ Mutter gehen und all mei- ne Kleider Dokumente, Geld usw. holen ehe das auch noch verschwindet". Da- raufhin erklärte E._____ zunächst, keine Ahnung zu haben, wer "N._____" sei (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Er habe mit diesem dort- hin gehen wollen, da er keinen Führerausweis habe. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 11. Juli 2017, 08.14 Uhr, führte er aus, "N._____" habe bei der Auskunfts- person F._____ vor der Türe auf ihn gewartet. Vermutlich sei dieser ungeduldig gewesen (ebenda, S. 11). In der Folge machte E._____ weitgehend vom Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, insbesondere auch auf Vorhalt und unter Hin- weis auf die Nummer 2 darauf, A._____, resp. "N._____" und bestätigte lediglich, nach dem 11. Juli 2017 Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt zu haben (Urk 16/6 S. 12 ff., insbes. S. 14). Und auf Vorhalt des Telefongesprächs vom 3. Oktober 2017 erklärte er nach einer kurzen Rücksprache mit seinem Rechtsver- treter (Urk. 1/16/6 S. 14 f.), er sei zu jenem Zeitpunkt total "drauf" gewesen. Er

- 17 - habe zu keinem Zeitpunkt einen Entzug gemacht. Er habe nur den grossen Ma- cker spielen wollen. Zu allem Anderen wolle er im Moment keine Stellung neh- men. Aus den vorhandenen Aussagen von E._____ ergibt sich aber immerhin, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung von E._____ in- soweit belastet wurde, als dieser ihn zur betreffenden Wohnung gefahren und an- geblich vor dieser auf ihn gewartet habe, was durch die vorerwähnte Textnach- richt untermauert wird. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationsein- vernahme mit dem Beschuldigten vom 20. Juni 2019 verweigerte er dann jedwel- che Aussage (Urk. 1/16/7). 3.6.5.2. Das vorerwähnte Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und UM O._____ (O'._____), welches sowohl E._____, als auch dem Beschuldigten vorgespielt worden war und zu welchem beide jeweils die Aussage verweigerten (Urk. 1/16/7 S. 5; Urk. 1/15/5 S. 8. f. [Gesprächsprotokoll jeweils im Anhang]), hat u.a. folgenden Inhalt: "und dann suche ich (E._____) da den A._____ in Zürich", "der schuldet mir 300 Gramm und 1000 Thaipillen". Dass es sich beim Anrufer um E._____ handelt, ergibt sich aus der von ihm verwendeten Mobiltelfonnummer +41 ... (vgl. Urk. 13 S. 2). Daran, dass es sich beim genann- ten "A._____" um den Beschuldigten handelt, bestehen keine unüberwindbaren Zweifel, nachdem der Beschuldigte mehrfach als solcher identifiziert und mit Me- thamphetamin in Verbindung gebracht wurde. 3.6.5.3. Auch F._____ gab anlässlich seiner delegierten polizeilichen Befra- gung vom 25. Januar 2018 als Beschuldigter, nach Vorhalt der Textnachricht vom

11. Juli 2017, 04.14.50, und auf "N._____" angesprochen, zu Protokoll (Urk. 1/16/8 S. 19 ff. [Gesprächsprotokoll im Anhang]), "N._____" töne Polnisch oder Tschechisch. Es gehe um einen Übernamen. E._____ und N._____ hätten zu seiner Mutter gehen wollen, um dort Druck zu machen und etwas abzuholen, was er selbst dort gebunkert gehabt habe, einen Plastiksack. Darin sei etwas Har- tes gewesen. Er habe den Sack umwickelt und das Ganze nochmals eingepackt. Dies habe er getan, da er nicht gewollt habe, dass es gerochen hätte, falls etwas drinnen gewesen wäre. Es könne unmöglich so viel sein, wie er tue. Im Sack ha- be er persönliche Gegenstände von (E._____) E._____ vermutet. Es sei eine

- 18 - grosse Einkaufstüte gewesen, die fast nichts drin gehabt habe. Der Sack sei leicht gewesen. Er habe nicht im Sack nachgesehen, was drin sei, weil es sonst ge- heissen hätte, dass ein Kilogramm fehle. Dabei seien es nur hundert Gramm ge- wesen oder so. Es habe mit Sicherheit keine Spuren im Bastelraum. Auf Vorhalt des Fotobogens identifizierte er zudem mit der Nr. 2 den Beschuldigten (A._____) als "N._____". Er kenne diesen schon länger als Kollegen von E._____, sehe ihn aber selten (Urk. 1/16/8 S. 20 f., 3. Fotobogen im Anhang). Ob dieser Betäu- bungsmittel verkaufe, wisse er nicht. Konfrontiert mit der Interpretation, dass die beiden am Morgen des 11. Juli 2017 zusammen den Betäubungsmittelbunker ge- räumt und möglichst schnell alles verkauft hätten, erklärte er, dass er nur wisse, dass E._____ dies geholt habe. Der Beschuldigte sei wohl nur Statist gewesen. Zudem verneinte er, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grosse Menge Crystal Meth und Thaipillen übernommen habe. Es sei das gleich schlechte Mate- rial gewesen. Es seien nicht zwei Kilogramm gewesen. Zwei Kilogramm seien zwei Milchpackungen. Weiter wurde auch ihm das Gespräch vom 3. Oktober 2017 zwischen E._____ und einer von der Polizei als "O._____" bezeichneten Person vorgehalten, worin die Rede war, dass A._____ dem E._____ noch 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Daraufhin erklärte er, dass mit A._____ der Beschuldigte gemeint sei. Mit 300 Gramm sei vermutlich Crystal Meth gemeint. Er sei sich aber sicher, dass dies nicht stimme. Es stimme zu 100 Prozent nicht, dass diese 300 Gramm und die 1'000 Thaipillen aus dem Vorgang vom 11. Juli 2017 stammten. E._____ würde nie einfach 300 Gramm herausgeben, da er ja auch nie Geld gehabt habe (ebenda, S. 22). 3.6.5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. Juni 2019 als Auskunftsperson wollte er sich in Gegenwart des Beschuldigten dann aber nur noch sehr zögerlich an diesen und an seine Befragung vom 25. Januar 2018 erinnern (Urk. 16/9 S. 2 ff.). Er bestätigte zwar, dass sich seine damaligen Aussagen bezüglich Menge und Qualität auf Betäubungsmittel bezogen, deren Qualität sei jedoch gleich schlecht gewesen, wie jene des Crystal Meth, welches er bei seiner Verhaftung dabeigehabt habe, und er habe keine Thai-Pillen gehabt. Er habe damals aber die Wahrheit gesagt (ebenda, S. 4). Er wisse nicht, weshalb "N._____" der anwesende Kollege damals mit E._____ dabei gewesen sei. Er

- 19 - denke, als Gefallen für E._____, als dessen Fahrer (ebenda, S. 5). Auf erneuten Vorhalt des Gesprächs zwischen E._____ und "O._____" vom 3. Oktober 2019 (vgl. vorstehend, Erw. II.3.6.5.3.) wiederholte er in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen Aussage, dass wahrscheinlich der Beschuldigte gemeint sei mit A._____. Jedoch stimme es mit Sicherheit nicht, dass dieser ihm 300 Gramm und 1'000 Thaipillen schulde. Dies sei übertrieben. Es stimme nicht, dass die 300 Gramm Crystal Meth und die 1'000 Thaipillen aus dem Plastiksack bei seiner Mut- ter stammten und dass er Thaipillen zu Hause gehabt habe. Es sei auch viel we- niger Material von schlechter Qualität gewesen (Urk. 1/16/9 S. 6 f.). 3.6.5.5. Bei allen drei Anklagevorwürfen zeigt sich, dass die Auskunftsper- sonen ihre Belastungen in Gegenwart des Beschuldigten, wenn überhaupt, dann bloss noch zögerlich zu bestätigen bereit waren. Alle waren sie sichtlich bestrebt, den Beschuldigten mit grosser Zurückhaltung möglichst wenig zu belasten. Aus den Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ geht aber dennoch klar hervor, dass E._____ am 11. Juli 2017 in Begleitung des Beschuldigten zur Mutter von F._____ ging, um dort etwas abzuholen (vgl. Urk. 16/6 S. 10 f. [E._____]; Urk. 16/7 S. Urk. 16/8 S. 19 ff., Urk. 16/9 S. 5 [F._____]). Diese Aus- sagen der beiden Auskunftspersonen werden schliesslich auch durch den akten- kundigen SMS-Verkehr zwischen E._____ und dem Beschuldigten gestützt, im Rahmen dessen E._____ den Beschuldigten mit Nachricht vom 11. Juli 2017 bat, kurz nach 5.00 Uhr da zu sein, um gemeinsam zur Mutter von F._____ gehen zu können (Urk. 1/16/6 S. 10 f. [Gesprächsprotokolle im Anhang]). Weiter bestehen auch keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusammen mit E._____ am Wohnort der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholte. So gab E._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er bei der Mutter von F._____ habe nachschauen wollen, ob sein Zeug dort sei. F._____ habe sei- ne (E._____s) Taschen gehabt, wobei dort auch sein Crystal Meth drin gewesen sei (Urk.16/6 S. 10). Diese Aussagen werden durch diejenigen von F._____ ge- stützt. Nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bezüglich des Inhalts des von ihm gemäss eigenen Angaben für E._____ "gebunkerten" Plastiksackes relativ vage Aussagen machte (vgl. Urk. 16/8 S. 20 ff.), räumte er anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ausdrück-

- 20 - lich ein, dass der von ihm für E._____ aufbewahrte Plastiksack Crystal Meth ent- halten habe. Jedoch seien es seiner Ansicht nach viel weniger als die anklagege- genständlichen 300 Gramm gewesen. Zudem sei die Qualität sehr schlecht ge- wesen, namentlich gleich schlecht, wie das "Material", welches bei seiner eigenen Verhaftung bei ihm gefunden worden sei. Thaipillen seien im fraglichen Plastik- sack nicht enthalten gewesen (Urk. 16/9 S. 3 ff.). Weiter ergibt sich auch aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung, dass E._____ und der Beschuldigte Be- täubungsmittel abgeholt und befördert haben ("Und der A._____, du weisst ja welche, der ,der bei mir war, oder? […] , der ist dann auch gekommen um zu hel- fen und dann haben wir eben das das können einen Teil jetzt retten können, oder den grössten Teil.", Anhang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 447 [E._____]; "Bitte ich habe Stress ohne Ende ja wir mussten alles weg bringen alles scheisse ja.", An- hang zu Urk. 15/5, Gesprächs-ID 647 [Beschuldigter]). 3.6.5.6. Dementsprechend bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sin- ne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der Beschuldigte und E._____ am 11. Juli 2017 bei der Mutter von F._____ Betäubungsmittel abholten, wobei sich deren genaue Menge und Reinheitsgrad aufgrund der verfügbaren Beweismittel nicht rechtsge- nügend erstellen lassen. 3.6.5.7. Schliesslich ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch dahin- gehend zu folgen, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte von den bei der Mutter von F._____ eingelagerten Betäubungsmitteln 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen an sich genommen hat (vgl. Urk. 69 S. 32). Der Beschuldigte und E._____ machten hierzu keine Angaben (Urk. 15/8 S. 2, Urk. 15/9 S. 1 f., Urk. 15/11 S. 6 f., Prot. I S. 18 ff., Prot. II S. 13 f. [Beschuldigter]; Urk. 16/6 S. 10 ff., Urk. 16/7 S. 3 ff. [E._____]). F._____ stellte im Rahmen seiner Einvernahmen sodann konstant in Abrede, dass die anklagegegenständlichen 300 Gramm Crystal Meth und 1'000 Thaipillen aus dem bei seiner Mutter gelager- ten Vorrat stammen würden. Seiner Einschätzung nach würde E._____ niemals eine so grosse Menge einfach so herausgeben, zumal er nie Geld gehabt hätte. Die in der Anklage angegebene Menge von Crystal Meth und deren Reinheitsgrad seien seiner Ansicht nach ohnehin unzutreffend. Es habe sich um "lächerlich we-

- 21 - nig" Crystal Meth gehandelt. Im Übrigen habe der Plastiksack auch keine Thaipil- len enthalten. Beim Anfassen des Plastiksackes habe es sich wie Salz angefühlt und man habe gemerkt, dass keine Tabletten drin gewesen seien. Was mit dem Plastiksack nach dessen Abholung passiert sei, wisse er nicht (Urk. 16/8 S. 22; Urk. 16/9 S. 3 f.). Diese Aussagen von F._____ lassen sich aufgrund der zur Ver- fügung stehenden Beweismittel nicht widerlegen. Zwar liegt eine Textnachricht von E._____ vom 3. Oktober 2017 vor, in welcher dieser angibt, dass ein A._____ aus Zürich ihm "300 Gramm und 1000 Thaipillen" schulde (Anhang zu Urk. 16/6, Gesprächs-ID 209104). Jedoch schwieg sich E._____ im Rahmen seiner Einver- nahmen zu den Hintergründen dieses angeblichen Anspruchs aus (Urk. 16/6 S. 14 f.; Urk. 16/7 S. 5). Insbesondere behauptete er auch nicht, dass die von ihm im Telefongespräch vom 3. Oktober 2017 erwähnten "300 Gramm und 1000 Thaipillen" aus der am 11. Juli 2017 abgeholten und transportierten Menge von Betäubungsmitteln stammen würden. Weitere Beweismittel, welche auf eine sol- che Verbindung hindeuten würden, sind nicht vorhanden, weshalb der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Abnahme von 300 Gramm Methamphetamin und 1000 Thaipillen durch den Beschuldigten nicht erstellt ist. 3.7. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von Frühjahr 2016 bis 2017 insgesamt 100 Gramm Crystal Meth (ca. 70 Gramm reines Me- thamphetamin) zu einem unbekannten Preis an B._____ verkaufte, zwischen dem

21. und 31. August 2017 400 Gramm Crystal Meth (ca. 200 Gramm reines Me- thamphetamin) aus Holland in die Schweiz einführte und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ verkaufte sowie am 11. Juli 2017 in G._____ zusammen mit E._____ eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel von eher schlechter Qualität abholte. Nicht erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigte davon 300 Gramm Crystal Meth (Reinmenge von 150 Gramm Methamphetamin) sowie 1'000 Thaipillen (Reinmenge von etwa 12 Gramm Methamphetamin) an sich genommen hat.

- 22 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde unter den Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 69 S. S. 33 f.).

2. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4). 2.1. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis des Beschuldigten der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Eine fehlende Vorstel- lung darüber wäre als irrelevanter Subsumtionsirrtum zu behandeln. Es reicht das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm gehandelte Drogenmenge quantitativ erheblich ist. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BemtG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 202 zu Art. 19 BetmG; Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 1008 zu Art. 19 BetmG). Dass diese Kenntnis lag beim Beschuldigten zweifelsfrei vor. 2.2. Unter Zugrundelegung der erstellten Menge des gehandelten Me- thamphetamins von rund 270 Gramm Reinsubstanz (vgl. vorstehend, Erw. II.3.7.) erweist sich der mengenmässig schwere Fall des Methamphetaminhandels als x- fach erfüllt. V. Sanktion

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte unter korrekter Anwen- dung des neuen Sanktionenrechts dem Antrag der Anklagebehörde folgend mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten bestraft (Urk. 69 S. 34 ff., S. 41; Urk. 27

- 23 - S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten ist. Die Verteidigung hat unter der Prämisse einer Verurteilung wegen des Strassenverkehrsdeliktes eine weit tiefere, milde Bestrafung, mit bedingtem oder teilbedingtem Vollzug, bean- tragt (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 1 f.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretische Grundlagen der Strafzumes- sung im Wesentlichen korrekt wiedergegeben, und für den Fall, dass ein Be- schuldigter die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, bei der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche bloss bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden kann (Urk. 69 S. 35 f.). 2.1. Dennoch haben die Vorderrichter das Strassenverkehrsdelikt nicht ku- mulativ mit einer separaten Geldstrafe geahndet, sondern dieses im Sinne einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) in die Freiheitsstrafe miteinbezogen (Urk. 69 S. 39). Dieses Vorgehen erscheint zwar für die Tat des Beschuldigten sachgerecht und angemessen, lässt indes ausser Acht, dass das Bundesgericht ein solches Vorgehen nunmehr ausschliesst (Urteil des Bundesgerichtes 6B_483/2016 vom 30. April 2018, publiziert in: BGE 144 IV 217 E. 2.4 f. und E. 3 ff., S. 222 ff.). Zur Ahndung des Strassenver- kehrsdeliktes ist daher kumulativ eine Geldstrafe festzulegen. 2.2. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstra- fe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 2.3. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkre- ten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. straf- reduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat-

- 24 - vorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rah- mens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indes- sen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilde- rungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 2.4. Bei der Tat des Beschuldigten ist die mehrfache Tatbegehung als Straf- schärfungsgrund gegeben. Eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Be- täubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vor- kommt, liegt nicht vor. 2.5. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be-

- 25 - messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei- ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 2.5.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG ge- geben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 2.5.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller,

- 26 - a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführ- ten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 2.5.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestands- mässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von mindestens 1 ½ Jahren (Frühjahr 2016 bis 31. August

2017) Teilmengen von Crystal Meth zu einem unbekannten Preis an B._____ ver- kauft, daneben zwischen dem 21. und 31. August 2017 selbständig einen Trans- port und eine Einfuhr einer grösseren Menge Crystal Meth von Holland in die Schweiz durchgeführt und davon am 31. August 2017 200 Gramm für Fr. 12'000.– an C._____ weiterverkauft sowie daneben noch zusammen mit E._____ Methamphetamin von eher schlechter Qualität abgeholt und befördert hat. Dabei betrug die Reinmenge Methamphetamin insgesamt gegen 270 Gramm (vorstehend, Erw. III.2.2.; Erw. II.3.7.). Somit war er im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt. 2.5.3.2. Der Beschuldigte betätigte sich nicht bloss als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern betätigte sich durch diverse Einzelhandlungen mit dem Verkauf von Teilmengen dieser Droge an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist. 2.5.3.3. Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten Reinmenge von 270 Gramm Metamphetamin erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des men-

- 27 - genmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Viel- faches und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. 2.5.3.4. Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel betrieb er au- tonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden und damit an Weisungen Dritter gebunden zu sein. 2.5.3.5. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 32 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt mithin aus rein geldwer- ten Motiven zur Erzielung von Gewinn betrieben hat. Davon ausgenommen ist das Abholen und Befördern von Methamphetamin gemäss Anklageziffer 1 Ziffer 3, welches mangels gegenteiliger Hinweise als unentgeltlicher Freundschafts- dienst für E._____ zu werten ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht – wie ein Beschaffungskrimineller – zur Finanzierung der eigenen Betäu- bungsmittelabhängigkeit delinquiert hat, bestehen sodann keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum erhaltenen Schuldfähigkeit. Es hätte dem Beschuldigten fraglos offengestanden, seine Erwerbstätigkeit auf legale Arbeit zu beschränken. Statt- dessen betrieb er aus freien Stücken Betäubungsmittelhandel. Aufgrund seiner breitgefächerten Aktivitäten im Handel mit Methamphetamin musste dem Be- schuldigte das grosse Gefährdungspotential für die Gesundheit der Abnehmer bestens bekannt sein. Trotzdem handelte er über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen. 2.5.5. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwe- re nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als nicht mehr leicht einzustufen, was eine hy-

- 28 - pothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheinen lässt. 2.6. Der Strafrahmen des Tatbestandes des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG umfasst Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen auszufällen (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). 2.6.1. Bei der objektiven Tatschwere der Widerhandlung des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz ist zu gewichten, dass er von Glarus über St. Gallen bis nach St. Margrethen und somit nicht nur eine kurze Strecke fuhr. Dabei verwendete er ein gestohlenes Kontrollschild und war ohne notwendigen Versicherungsschutz für das von ihm gelenkte Fahrzeug unterwegs. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Dauer der Verletzung des Vertrauens in den Rechts- verkehr liegt das Verschulden insgesamt im unteren Bereich. 2.6.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug in die Werkstatt bringen musste, direkter Vorsatz vorliegt und er aus eigennützigem Beweggrund gehandelt hat, um sich das Fortkommen zu erleichtern. Die kriminelle Energie war insgesamt je- doch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden noch als leicht einzustufen ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 2.7. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.7.1. Der Beschuldigte ist bis zu seinem 16. Lebensjahr in Polen aufge- wachsen und anschliessend nach Deutschland gezogen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe eine Ausbildung zum LKW-Fahrer absolviert und ar- beite in diesem Beruf. Vor seiner Verhaftung habe er hierdurch durchschnittlich

- 29 - zwischen 3'000.– und 4'000.– Euro pro Monat verdient. Er sei nicht mehr in einer Beziehung und habe sich von seiner ehemaligen Freundin in Deutschland ge- trennt, seitdem er im Gefängnis sei. Zudem gab er an, gemeinsam mit seiner Ex- Freundin zwei Kinder im Alter von fünf und drei Jahren zu haben, welche in P._____ lebten. Für diese habe er Unterstützungspflichten in der Höhe von mo- natlich Fr. 2'200.–. Überdies habe er nun wohl Schulden für aufgelaufene Rech- nungen (Prot. I S. 8 ff.). 2.7.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend an, dass er neu eine Anstellung als Schlosser bei der in Deutschland ansässigen Q._____ GmbH in Aussicht habe. Gemäss Anstellungsvertrag vom 26. Juni 2020 werde sein monatlicher Bruttolohn EUR 2'600.– betragen (vgl. Urk. 83). Sein Lohn vor der Verhaftung habe umgerechnet etwa Fr. 5'000.–, die Miete für seine Wohnung in Deutschland EUR 400.– pro Monat, seine Krankenversicherungskosten etwa EUR 270.– pro Monat und seine Steuerabgaben etwa EUR 400.– bis EUR 500.– pro Jahr betragen. Aktuell habe er weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 f.). 2.7.3. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Fak- toren. 2.7.4. Der Beschuldigte weist im Auszug aus dem Schweizerischen Strafre- gister vom 13. Februar 2020 zwei Vorstrafen auf (Urk. 70). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. Juni 2014 wurde er wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie mit Fr. 500.– Busse bestraft. Die- se Vorstrafe ist in Bezug auf die vorliegend beurteilte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz einschlägig, was bei der Bemessung der Geldstrafe ei- nen Straferhöhungsgrund darstellt. Mit Strafbefehl der Kantonalen Staatsanwalt- schaft Besondere Aufgaben BE vom 7. September 2018 wurde der Beschuldigte ferner wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer weiteren bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu

- 30 - Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren und mit Fr. 720.– Busse bestraft. Da der Beschuldigte keine Kenntnis von dieser Vorstrafe hatte, ist sie bei der aktuel- len Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Hinzukommen zwei weitere Vorstra- fen in Deutschland, welche ebenfalls zu berücksichtigen sind (Urk. 1/24/2; BGE 105 IV 226 E. 2). Mit Urteil des Amtsgerichtes Iserlohn vom 5. März 2003 wurde er wegen (teilweise versuchten) Betruges in fünf Fällen mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft. Alsdann wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes Hagen vom 10. Juni 2010 aufgrund einer Falschaussage vor Ge- richt zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei ihm diese Strafe am 30. Juni 2014 erlassen wurde. Zwar ist gemäss Auskunft aus dem Zentralregister von Deutschland eine weitere Vorstrafe registriert, da dieser Ein- trag in Anwendung von Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht bereits aus dem Register entfernt worden wäre, ist sie unbeachtlich. Somit weist der Be- schuldigte mehrere Vorstrafen auf, was insgesamt zu einer spürbaren Straferhö- hung führt, nachdem diese offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn machten. 2.7.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte stellt seine Täterschaft und die Anklagevorwürfe des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor in Abrede, weshalb eine mögliche Strafminderung beim Nachtatver- halten in diesem Anklagepunkt entfällt, dem Beschuldigten aber auch nicht zum Nachteil gereicht. Sein Geständnis in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist dagegen bei der Geldstrafe leicht strafmindernd zu gewichten. 2.8. Nachdem sich beim Strassenverkehrsdelikt die straferhöhende Wirkung der einschlägigen Vorstrafe und das strafmindernd zu berücksichtigende Ge-

- 31 - ständnis die Waage halten, bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Da beim mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz der straferhö- henden Wirkung der Vorstrafen keine strafmindernd zu gewichtenden Umstände gegenüberstehen, ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstra- fe zu erhöhen. 2.9. Bei der für das Strassenverkehrsdelikt festgesetzten Geldstrafe bleibt noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll jenem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der be- schuldigten Person entsprechen, den diese nicht unbedingt für den Lebensunter- halt benötigt (TRECHSEL/KELLER, in: StGB Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 ff. zu aArt. 34 StGB). Angesichts der aktuell knappen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten, er befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug, rechtfertigt es sich, die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 30.– festzusetzen. Somit ist er mit einer Geldstra- fe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 2.9. Einer Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicher- heitshaft, inklusive vorzeitigen Strafvollzug, von insgesamt 498 Tagen an die Freiheitsstrafe, steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von 36 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen erfüllt dagegen die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). 3.1. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinen Ta- ten nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs

- 32 - Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Dementsprechend wird in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose vermutet. 3.2. Der Beschuldigte weist insgesamt 4 Vorstrafen auf, wobei er von derje- nigen vom 7. September 2018 erst im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, weshalb sie bei der Beurteilung der Legalprognose nicht zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend, Erw. 2.7.4.). Vor dem Hintergrund der übri- gen Vorstrafen ist festzuhalten, dass er sich weder durch die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe noch durch die Bestrafung mit Freiheitsstrafen von 6 bzw. 30 Monaten beeindrucken liess und weiterdelinquierte. Mit der Begehung von mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich schliess- lich auch eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Dem- entsprechend ist nicht zu erwarten, dass ihn der teilbedingte Vollzug der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe im Umfang von 6 bis maximal 18 Monaten (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) von weiterer Delinquenz abhalten würde. Sodann ist auch keine wesentliche Veränderung in seinen Lebensverhältnissen ersichtlich, welche sich positiv auf seine Legalprognose auswirken könnte. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für seine Zeit nach der Inhaftierung eine Festanstellung als Schlos- ser zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2'600.– in Aussicht hat (Urk. 83), lässt sich jedenfalls nichts Wesentliches in Bezug auf sein künftiges Wohlverhal- ten ableiten. So war der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Strafverfahren als LKW-Fahrer tätig, womit er gemäss eigenen Angaben vor Vo- rinstanz EUR 3'000.– bis EUR 4'000.– und im Berufungsverfahren sogar etwa Fr. 5'000.– pro Monat verdient habe (Prot. I S. 10; Prot. II S. 10 f.), was ihn aber nicht davon abgehalten hat, zu delinquieren. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, weshalb weder der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe noch der bedingte Vollzug der Geldstrafe in Frage kommt. Dem- entsprechend sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Landesverweisung/SIS-Ausschreibung

1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren beantragt. Hinsichtlich einer Ausschreibung im Schengener Informati-

- 33 - onssystem (SIS) fehlt ein Antrag der Anklagebehörde (Urk. 27 S. 6; Urk. 52 S. 1). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Über und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS) wurde nicht entschieden (Urk. 69 S. 43 ff., S. 51). Der Beschul- digte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung bean- tragen (Urk. 72 S. 3; Urk. 84 S. 8). Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer An- klage eine Landesverweisung von 10 Jahren verlangt, gegen die von der Vo- rinstanz festgesetzten 7 Jahre aber kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb auch bei der Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tat- schwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbe- dingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverwei- sung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härte- fall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 2.1. Der Beschuldigte ist im vorliegenden Verfahren u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen, weshalb er ge- stützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.1.1. Umstände, welche einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung geltend gemacht (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 84 S. 8). Der Beschuldigte ist in Polen geboren und Staatsangehöriger von

- 34 - Deutschland. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht oder einen festen Wohnsitz in der Schweiz und war auch nie in den hiesigen Arbeitsmarkt eingebunden. Auf- grund des vom Beschuldigten eingereichten Anstellungsvertrages vom 26. Juni 2020 wird denn auch ersichtlich, dass er seine berufliche und persönliche Zukunft nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sieht. Die Landesverweisung würde ihn folglich auch nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz treffen (Urk. 83). Freund- schaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestehen einzig in der Form seiner beiden Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren, welche bei der Kindsmutter in P._____ wohnen (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten besteht keine partnerschaftliche Beziehung mehr zur Kindsmutter. In Bezug auf seine Beziehung zu seinen beiden Kindern gab der Beschuldigte einzig an, dass er vor seiner Verhaftung Kontakt zu diesen gehabt habe (Prot. II S. 9), ohne aber näher auszuführen, wie oft und auf welche Weise er den Kontakt zu seinen Kindern pflege und ob bzw. inwiefern er sich an deren Erziehung und Betreuung beteilige. Eine besonders enge Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern bzw. ein effektives Wahrnehmen seiner Vaterrolle ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Aufrechterhalten und die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern würde durch die Landesverweisung denn auch nicht verunmöglicht, da der Beschuldigte in Deutschland, und damit in unmittelba- rer Nähe zur Schweiz, domiziliert ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt da- mit nicht vor. 2.1.2. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an seiner Fernhaltung vorzunehmen. Die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche

- 35 - das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom

14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als sein persönliches Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz. 2.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Staatsangehörigen Deutschlands, mithin eines Mitgliedstaates der EU, weshalb er sich grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen kann (Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande- rerseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112. 681]). 2.2.1. Das FZA gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkom- men eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt wer- den. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als si- chernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 2.2.2. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Aus- mass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für

- 36 - eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 f.). 2.2.3. Betäubungsmittelhandel der hier gegebenen Art gilt als schwere Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Damit kann ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen. Aufgrund der strafrechtlichen Biographie mit mehreren Vorstrafen in der Schweiz und in Deutschland (vorstehend, Erw. IV.2.7.4.) sowie angesichts der vom Beschuldigten autonom begangenen vorliegend beurteilten Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, welchen lediglich durch behördliche Intervention ein Ende ge- setzt wurde, liegt ein zumindest geringes Rückfallrisiko vor. Eine günstige Prog- nose im Sinne der Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA kann ihm daher nicht attestiert werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Schweiz gar keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war. 2.2.4. Demzufolge steht das Freizügigkeitsabkommen, insbes. dessen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, einer Landesverweisung beim Beschuldigten nicht entge- gen.

3. Zwar würde sich beim Beschuldigen aufgrund der Deliktsschwere und der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine län- gere Dauer rechtfertigen. Da das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, hat es aber bei der durch die Vorinstanz wohlwollend festgesetzten Dauer von 7 Jahren Landesverweisung zu bleiben.

4. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom

8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Voraussetzung für die Ausschreibung einer Landesverweisung im

- 37 - Schengener Informationssystem ist unter anderem, dass es sich beim betroffenen Ausländer um einen Drittstaatsangehörigen handelt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Da es sich beim Beschuldigten um einen Staatsbürger Deutschlands, und damit um keinen Drittstaatsangehörigen handelt, ist von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Beschlagnahmte Barschaft

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswer- te, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Fra- ge kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– (Urk. 1/19/1) ist, da kein Deliktsbezug gegeben ist, gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO zur teilweisen De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldig- te schuldig gesprochen wird, mithin mit seiner Berufung unterliegt und die Staats- anwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzube- halten ist.

- 38 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren gemäss ihrer Honorarnote mit Fr. 2'875.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 85). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 3. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern), 4 (Ver- zicht auf Widerruf), 6 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 498 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

- 39 -

5. Die mit Verfügung der Staatanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'130.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'875.– amtliche Verteidigung.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 8); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;

- 40 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Kantonale Staatsanwaltschaft Besondere Aufgaben Bern in die Verfahrensakten Nr. BA 14 275.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Samokec