Sachverhalt
4.1. Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz grundsätzlich den in der An- klageschrift geschilderten äusseren Ablauf der Geschehnisse, bestritt aber, dass das vom Beschuldigten geleaste Fahrzeug verkauft und dadurch veruntreut wor- den sei. Der Beschuldigte habe es E._____ lediglich als Pfand für ein Darlehen übergeben (Urk. 39 S. 4). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 77 S. 5). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 4.2. Welche Grundsätze im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, wurde von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Drit- ter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu brin- gen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und F._____ bei den Akten (Urk. 3/1-3 und Urk. 4/1-2). Sodann sind die der Strafan-
- 7 - zeige beiliegenden sowie später eingeholten Urkunden (insb. Leasingvertrag, Kontoauszug Leasingvertrag, Schuldanerkennungen, Kfz-Kaufvertrag, Abklärun- gen beim Strassenverkehrsamt St. Gallen, Betreibungsregisterauszüge etc.; vgl. Urk. 2/4, 6 und 7, Urk. 5/1 und 2, Urk. 6/1, 2, 4 und 7 sowie Urk. 7/2 und 4) für die Rekonstruktion der Vorgänge von Bedeutung und uneingeschränkt verwertbar. 4.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so hat der Be- schuldigte selbstredend ein Interesse daran, dass aus dem Tatvorwurf keine Ver- urteilung resultiert, was Motiv für Falschaussagen sein kann. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit in Deutschland bereits ähnlich gelagerte Delikte began- gen hat (Urk. 12/2 und 11), womit sein Leumund zumindest als angeschlagen er- scheint. Aber auch E._____ kann eine Motiv für Falschbelastungen des Beschul- digten nicht von vornherein abgesprochen werden, liegt es doch in seinem Inte- resse, dass die Transaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten als (seinerseits gutgläubig getätigter) Verkauf gewürdigt wird, wodurch er in finanzieller Hinsicht ein sehr gutes Geschäft gemacht hätte. F._____ hat schliesslich als Freund von E._____ bereits relativ klar zu dessen Gunsten Position bezogen. Insgesamt sind die Aussagen aller Befragten somit mit Vorsicht zu würdigen. Ohnehin aber ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von primärer Bedeutung. 4.5. Aus den vorliegenden Urkunden und den Zugaben des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der 1972 geborene Beschuldigte absolvierte in Deutschland ein Studium zum dip- lomierten Finanzwirt und arbeitete danach jahrelang beim G._____, später auch in verschiedenen Beratungsunternehmen (H._____, I._____, J._____; vgl. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014; Urk. 12/1). Mit Urteil vom 15. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten und mehrfacher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urk. 12/1). Den Urteilserwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte sich im Urteilszeitpunkt um Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans
- 8 - bemühte, wobei insgesamt 85 Gläubiger auf rund 40% ihrer Forderungen verzich- ten sollten und er ihnen die restlichen 60% nach einer grösseren Abschlagszah- lung (25'000.00 EUR) mit monatlichen Zahlungen à jeweils 1'000.00 EUR abzah- len würde. Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben damals bei K._____ in Liechtenstein arbeitete und ein monatli- ches Bruttoeinkommen von Fr. 7'700.00 erzielte (Urk. 12/1 S. 3 und 10). Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er damals allerdings zwecks Schuldenbereinigung lediglich monatliche Raten von 500.00 EUR zu be- zahlen. Zusätzlich habe der Schuldenberater eine Option zur Lösung der komplet- ten Schuldensituation erarbeitet, die vorgesehen habe, ein Darlehen auf eine Im- mobilie in Kroatien, welche seiner Ehefrau gehöre, aufzunehmen, sodass er eine Drittelsquote der Schulden hätte bezahlen können und der Rest weggefallen wäre (Urk. 3/2 S. 4). Die Stelle bei K._____ verlor der Beschuldigte offenbar im De- zember 2014 (Urk. 3/2 S. 5). Die nachfolgende Stelle bei L._____ GmbH wurde ihm am 5. November 2015 gekündigt (Urk. 5/4). Am 24. Juni 2014, mithin rund einen Monat nach der Verurteilung in Deutschland, schloss der Beschuldigte mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über den an- klagegegenständlichen Porsche 911 Turbo ab. Vereinbart wurde, dass er eine erste Anzahlung von Fr. 10'000.– und hernach während vier Jahren monatliche Raten à Fr. 1'277.70 leisten würde. Der Wert des Fahrzeugs wurde auf Fr. 95'790.– (inkl. MwSt.) beziffert. Dem Finanzierungsantrag ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8'800.– (x 13) de- klarierte (Urk. 6/1). Gemäss dem Kontoauszug der C._____ AG vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/7) bezahlte der Beschuldigte in der Folge lediglich die Anzahlung sowie im Juli 2014 die erste Monatsrate. Erst im Dezember 2014 folgte eine weitere Zah- lung (knapp Fr. 4'000.–), welche indessen nicht sämtliche Ausstände abdeckte. Weitere Zahlungen datieren vom 6. und 27. Februar 2015 (total Fr. 10'000.– im Zusammenhang mit der Auslösung des sichergestellten und für die Auktion vor- gesehenen Fahrzeugs, vgl. nachfolgende Ausführungen) sowie vom 30. Oktober 2015 (Fr. 6'000.– im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung vom 28. Okto- ber 2015, Urk. 5/1). Ein letzter Zahlungseingang datiert vom 15. Dezember 2015 (Fr. 1'534.–; entsprechend wohl der ersten Rate gemäss schliesslich unterzeich-
- 9 - neter Schadenersatzvereinbarung samt Schuldanerkennung vom 18. November 2015, Urk. 5/2), wobei dem Kontoauszug entnommen werden kann, dass der Ver- trag per 9. November 2015 gekündigt und der Buchwert sollgestellt worden war. Aufgrund der quasi seit Beginn ausbleibenden Leasingraten veranlasste die C._____ AG im Januar 2015 die Sicherstellung des Porsches. Hierfür übergab der Beschuldigte den Wagen am 17. Januar 2015 einem Beauftragten der Bank in Deutschland, da sich der Porsche zu jenem Zeitpunkt in Deutschland befand (Urk. 2/9 und 10). Der Porsche wurde sodann durch die C._____ AG zum Verkauf bei der M._____ in N._____ [Ortschaft] /T._____ [Kanton] platziert und der Fahr- zeugausweis durch letztere annulliert (Urk. 2/11 und Urk. 7/2, 4-5), damit er frei- händig verkauft werden konnte. Aufgrund der nun (im Februar 2015) erfolgten Zahlungen des Beschuldigten konnte er – so seine eigenen Aussagen (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch das Mail vom 26. Januar 2015, worin der Beschuldigte festhält, dass er an einem Neuvertrag interessiert sei und das Auto dringend zurückbrauche, da er emotional sehr daran hänge, Urk. 2/10) – den Verkauf allerdings verhindern und die Rückgabe des Fahrzeugs (wohl versehentlich samt bereits annulliertem Fahrzeugausweis) erwirken. Allerdings nahm er das Fahrzeug nicht selbst entge- gen, sondern E._____, welcher den Wagen zusammen mit F._____ am 2. März 2015 in N._____ abholte (Urk. 2/9 und 11). Vom 3. März 2015 datiert der umstrittene "Kfz-Kaufvertrag" zwischen dem Be- schuldigten und E._____ (Urk. 2/4). Dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis 43'000.00 EUR beträgt und der Porsche in Zahlung genommen wird für einen BMW 535d zuzüglich 20'000.00 EUR. BMW und Geld in bar seien dem Be- schuldigten am 3. März 2015 ausgehändigt worden. Weiter ist vermerkt: "CH Zu- lassung, Fahrzeug abgemeldet 23.01.2015". Ab diesem Datum befand sich der Porsche ununterbrochen bei E._____, wobei der Beschuldigte offenbar zu keinem Zeitpunkt dessen Herausgabe verlangt hat. Auch den Leasingvertrag bediente er nicht mehr (Urk. 6/2). Dies führte dazu, dass die C._____ AG im Juli 2015 erneut die Sicherstellung des Fahrzeugs in die We- ge leitete (Urk. 2/2 und Urk. 6/5). Im Rahmen der folgenden Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht mehr über das Fahrzeug verfügte. Mit
- 10 - Mail vom 22. September 2015 bestätigte er dem Beauftragten der C._____ AG ausdrücklich den "Verkauf" des Porsches an E._____ für 43'000.00 EUR. Gleich- zeitig bestätigte er seine Absicht, zusammen mit seiner Frau eine Schuldaner- kennung und Rückzahlungsvereinbarung betreffend aktuellem Buchwert samt Zinsen zu unterzeichnen (Urk. 2/6-7). Der Beschuldigte und seine Ehefrau unterzeichneten in der Folge am 28. Oktober 2015 die besagte Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung (Urk. 5/1) und leisteten gleichzeitig die darin vorgesehene Erstzahlung über Fr. 6'000.–. Eine weitere, detailliertere Schuldanerkennung betreffend "Schadenersatz aus vorzei- tiger Vertragsauflösung" unterzeichnete der Beschuldigte sodann am 18. Novem- ber 2015 (Urk. 5/2). Nachdem die vereinbarten Zahlungen jedoch mehrheitlich ausblieben, erstattete die C._____ AG, vertreten durch die O._____ GmbH (vgl. Urk. 6/5), am 16. Juni 2016 Strafanzeige (Urk. 2/1). Am 9. März 2017 zedierte die Geschädigte den nach erfolgloser Pfändung erhaltenen Verlustschein über Fr. 77'954.35 an die P._____ Schweiz AG, welche sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 10/1-3). Den von E._____ erhaltenen BMW 353d verkaufte der Beschuldigte offenbar schon bald wieder, wobei den Akten nicht entnommen werden kann, wann genau und zu welchem Preis, da die Angaben des Beschuldigte diesbezüglich variieren (Urk. 3/2 S. 6 f., Urk. 3/3 S. 5 und Urk. 38 S. 3). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Buchs SG vom 7. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Buchs ab August 2014 bis Feb- ruar 2015 (Wegzug nach B._____/ZH per Ende Mai 2015) regelmässig betrieben wurde, die Betreibungen in der Folge jedoch – soweit nicht durch Rechtsvor- schlag gestoppt – erloschen, also vermutungsweise ausseramtlich bezahlt wur- den (Urk. 12/8). Demgegenüber ist dem Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes B._____/ZH vom 8. Juni 2018 zu entnehmen, dass ab Juni 2015 die Betreibungen regelmässig in Verlustscheinen endeten (per Ausstellungsdatum sind 32 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 209'979.90 vermerkt, entgegen den Angaben des Beschuldigten [Urk. 38 S. 6] sind vorwiegend Schweizer Gläu- biger aufgelistet; Urk. 12/9).
- 11 - 4.6. Wie bereits eingangs erwähnt, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, er habe den Porsche – entgegen dem klaren Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrags – E._____ nicht verkauft, sondern lediglich als Pfand für ein Darle- hen übergeben. Allerdings erklärte er hierzu am 1. Juli 2016 bei der ersten polizei- lichen Einvernahme (Urk. 3/1) zunächst selbst, er habe den Porsche am 3. März 2015 an E._____ verkauft (Wortwahl des Beschuldigten auf offene Fragestellung, vgl. ebenda S. 2). E._____ habe ihm für 20'000.00 EUR bar und einen Occasion BMW 535 den Porsche abgekauft. Erst auf die Frage, ob der Käufer gefragt habe, ob der Porsche von Rechtes wegen verkauft werden dürfe, erklärte der Beschul- digte, die Zielsetzung sei "eigentlich nur eine Art Pfand" gewesen, dass E._____ ihm finanziell helfe. Er habe den Wagen gar nicht verkaufen, sondern wieder zu- rückholen wollen, sobald er wieder liquide gewesen wäre. Er habe dem Käufer mitgeteilt, dass es ein Leasing sei. Nach Hinweis des Einvernehmenden auf den Eintrag des verbotenen Halterwechsels im Fahrzeugausweis ergänzte der Be- schuldigte, dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, wo er das Auto gehabt habe. Nach der Sicherstellung habe er den Wagen ja zurückerhalten mit einem neuen Fahrzeugausweis, auf welchem dieses Verbot nicht mehr aufgeführt gewesen sei. E._____ habe noch gesagt, dass er (der Beschuldigte) den Wagen jetzt verkaufen könne. E._____ habe den Porsche nach der Sicherstellung von der O._____ zu- rückerhalten. Der Bank sei durch ihn oder E._____ kommuniziert worden, dass der Wagen als Pfand bei E._____ stehe. E._____ habe Kontakt zur C._____ AG gehabt, diese sollte bestens informiert gewesen sein. E._____ habe die Idee ge- habt, den Porsche bei ihm zu deponieren. Er gebe dem Beschuldigten den BMW seines Vaters und wenn der Beschuldigte wieder liquide sei, könne er den Wagen ja wieder holen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, die Leasingra- ten für den Porsche immer termingerecht bezahlt zu haben, bis er finanziell einen Einschnitt gehabt habe und mit der Kündigung sei sein Einbruch gekommen. Auf die Frage, was E._____ habe tun müssen, um den Wagen wieder zurückzube- kommen, antwortete der Beschuldigte, er habe den Wagen bei der O._____ wie- der abholen müssen, nachdem er (der Beschuldigte) die Forderung von Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– bezahlt gehabt hatte. Sie (gemeint wohl der Beschul- digte und seine Ehefrau) hätten sehr darum gekämpft, dass sie alles wieder auf
- 12 - die Reihe bekommen. Er habe das Auto stets wieder zurückgewollt, sobald er die Raten auch wieder hätte bezahlen können. Derzeit bezahle seine Frau pro Monat Fr. 100.– an die C._____ AG. Seine Zielsetzung sei, dass er das Auto behalten dürfe und er den Vertrag schlussendlich erfüllen könne. Auf die Frage, ob er zu- gebe, den Porsche unrechtmässig an E._____ weitergegeben zu haben, antwor- tete der Beschuldigte, ob das Auto bei E._____ in der Garage stehe oder bei ihm zu Hause, beide bewegten den Wagen überhaupt nicht mehr. Er sei nur in der Garage deponiert gewesen, bis er wieder Geld haben würde, um den Porsche wieder zu sich zu nehmen. Es sei rein auf menschlicher Basis von E._____ ge- wesen, ihm in seiner Misslage zu helfen. Das CH-Kennzeichen sei noch immer am Auto, er wolle das Auto auf jeden Fall behalten (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Dem Staatsanwalt erklärte der Beschuldigte rund ein Jahr später, zur Sicherstel- lung des Porsches im Januar 2015 sei es gekommen, weil die deutsche Schul- denregulierung mittels Beleihung der kroatischen Immobilie nur teilweise geklappt habe, den Rest habe er privat beschaffen müssen. Ein Freund in Q._____ [Ort in Deutschland] habe einen Freund gekannt, welcher kleinere kurzfristige private Darlehen verliehen habe, dies sei E._____. Der habe ihm 20'000.00 EUR gege- ben. Im Gegenzug habe er ihm den Porsche in die Garage gestellt, etwa Ende Dezember 2014. Es sei der Zeitpunkt gewesen, als er arbeitslos geworden sei. Der Porsche sei als Pfandobjekt gedacht gewesen. Zum Geld habe ihm E._____ auch den BMW 535d gegeben, der sei nicht mehr viel wert gewesen. Das Auto sei abgeholt worden, weil er während seiner Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr habe bezahlen können. Die C._____ AG habe dann das Auto wieder zurückholen und den Vertrag rückabwickeln wollen. Er habe den Wagen dann in R._____ [Stadt in Deutschland] abgeholt und dem Inkassounternehmen übergeben. Der Porsche sei dann aus dem Verkehr genommen und die Schilder eingezogen wor- den. Darüber habe er eine Mitteilung erhalten. Es sei eine Fahrzeug- Endbewertung gemacht worden, den Porsche habe er seither nicht mehr gese- hen. Er vermute, der Porsche sei jetzt bei E._____. Die C._____ AG habe dann das Ganze in einen Darlehensvertrag umgewandelt und die gesamtschuldneri- sche Haftung dem Beschuldigten und seiner Frau übertragen. E._____ sei, um in den Besitz des Porsches zu gelangen, zum O._____ gefahren und habe das Auto
- 13 - geholt. Es sei ihm dann mit einem neuen Schweizer Fahrzeugausweis, ohne Ei- gentumsvorbehalt, übergeben worden. E._____ habe ihm das so gesagt und auch gesagt, dass er so das Fahrzeug theoretisch jederzeit weiterverkaufen kön- ne. Der Kaufvertrag sei ein "pro-forma" Vertrag, den E._____ ihn habe unter- zeichnen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Damit er etwas in der Hand habe. E._____ habe gewusst, dass er das Auto niemals hätte verkaufen können. Dass der Vertrag "Kaufvertrag" genannt wurde, habe keine Bedeutung, da beide gewusst hätten, dass das Auto niemals verkauft werden dürfe. Die 20'000.00 EUR habe er weit vor dem 3. März 2015 erhalten, das sei im Vertrag falsch fest- gehalten. Er habe das Geld zur Tilgung seiner Schulden in Deutschland verwen- det (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ein weiteres Jahr später erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinver- nahme, er, F._____ und E._____ hätten in dessen Werkstatt in Tschechien be- sprochen, wie jene ihm finanziell helfen könnten. Der Vorschlag sei von E._____ gekommen, dass er ihm ein Ersatzfahrzeug und 20'000.00 EUR gebe, bis er den Porsche wieder auslösen könne. Der letzte Kontakt zu E._____ sei dann im März 2015 gewesen, als jener das Auto abgeholt habe. Er habe E._____ und F._____ den Fahrzeugausweis vom Porsche gezeigt und explizit darauf hingewiesen, dass er nicht in seinem Eigentum stehe und nicht übertragen werden könne. Ein Kauf habe aufgrund der hohen Importgebühren für E._____ auch gar keinen Sinn ge- macht. Es habe nie eine Verkaufsabsicht gegeben. Es sei sein Hochzeitsauto gewesen und es habe überhaupt kein Interesse daran bestanden, dieses zu ver- kaufen. Der Porsche habe damals einen Wert von Fr. 85'000.– gehabt, das stehe ja in keinem Verhältnis zum angeblichen Verkaufserlös. E._____ habe auch zum Wert des BMW überhaupt nichts gesagt. Hinsichtlich der Rücküberführung des Porsches im Januar 2015 erklärte der Beschuldigte, er habe E._____ und F._____ gesagt, dass die C._____ AG das Fahrzeug nochmals sehen müsse um eine Endbewertung vorzunehmen, wegen allfälliger Schäden und so, um dann dies in ein Darlehen umzuwandeln. Den Kaufvertrag habe ihm F._____ vorgelegt, E._____ habe er damals gar nicht mehr gesehen. Die Kommunikation im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung zwischen ihm und E._____ und auch der C._____ AG und der S._____ habe dahingehend gelautet, dass ein Darlehen
- 14 - aufgesetzt werde. Die Idee dahinter sei gewesen, dass er (der Beschuldigte) da an Geld kommen könne, um das Auto wieder zu erhalten. Er hätte dann via F._____ Kontakt zu E._____ aufgenommen und den Porsche im Gegenzug zu 35'000.00 EUR wieder ausgelöst. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zu, seit dann bis heute (Einvernahme vom 25. September 2018) nie über diesen Betrag verfügt zu haben. Seine Frau und er hätten das Auto definitiv zurückhaben wollen, deshalb hätten sie das mit dem Darlehen ja auch gemacht. Sie habe auch zwei Häuser in Kroatien. Sie hätten darauf eine Hypothek aufnehmen wollen, um an das Geld zu kommen um den Porsche wieder zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. Auf Frage, ob er nach der Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2015 noch erwartet habe, dass er den Porsche zurückerhalte, antwortete der Be- schuldigte: "Ja, die Zielsetzung war ja, dass ich das Auto zurückerhalte" (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sich nicht als Eigen- tümer des Porsches ausgegeben. Anhand des Fahrzeugausweises sei klar er- sichtlich, dass ein Halterwechsel ausgeschlossen sei. Den BMW habe er bereits im Dezember 2014 erhalten und ca. ein halbes Jahr später wieder verkauft, für 12'000.00 bis 13'000.00 EUR. Das Geld sei in seine Schuldenregulierung geflos- sen. Die 20'000.00 EUR habe er vor der Vertragsunterzeichnung erhalten. Der Vertrag sei nach der Übergabe des Fahrzeugs nachgereicht worden. F._____ ha- be das als nötig erachtet, damit E._____ auf der sicheren Seite sei. Es sei nicht so gewesen, dass er um Geld gebeten habe. Das Geschäft sei ihm angeboten worden. Sie seien auf ihn zugekommen. F._____ sei auf ihn zugekommen und habe den Porsche als Pfand nehmen wollen, um ihm Geld zu leihen. Er habe sich aus einer Notsituation heraus treuselig darauf eingelassen. Es sei ja anhand der Fahrzeugpapiere ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei. Die beiden hätten ein Interesse daran, das Fahrzeug für 40'000.– zu erhalten, deshalb würden sie lügen. Die Abzahlungsraten gemäss Schuldanerkennung vom
28. Oktober 2015 habe er eingehalten, bis er in finanzielle Schwierigkeiten gera- ten sei. Er und seine Frau hätten das Fahrzeug um jeden Preis halten wollen (Urk. 38 S. 2 ff.).
- 15 - 4.7. E._____ seinerseits erklärte als Zeuge, den Beschuldigten aus F._____s Geschäft in T._____ [Ort in Deutschland] zu kennen. Der Beschuldigte habe ihn über F._____ gefragt, ob er den Porsche kaufen wolle und dabei auf Nachfrage bestätigt, es handle sich um sein Privatauto, kein Leasing oder so. Er habe für seine Frau und die Familie ein grösseres Auto gebraucht und den BMW 535d des Vaters von E._____ kaufen wollen. Der Preis habe aber nicht demjenigen des Porsches entsprochen, deshalb habe E._____ dem Beschuldigten gesagt, er be- zahle noch 20'000.00 EUR dazu, sobald der Beschuldigte die Papiere des Por- sches bringe. Ca. Ende 2014 habe der Beschuldigte den Porsche gebracht und den BMW erhalten und sie hätten vereinbart, dass der Porsche bei E._____ blei- be, bis er alle Papiere habe und der Beschuldigte das Fahrzeug in der Schweiz abgemeldet habe. Er habe dem Beschuldigten dann die Papiere zur Abmeldung mitgegeben, der Porsche sei dann in der Garage von F._____ in Q._____ ge- standen. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gesagt, er müsse das Fahr- zeug mitnehmen, um es in der Schweiz abzumelden. Das sei in drei Tagen erle- digt und er bringe das Fahrzeug dann wieder. In dem Moment habe der Beschul- digte den Porsche, dessen Papiere und den BMW gehabt und E._____ habe nichts gehabt. Nach einiger Zeit habe er beim Beschuldigten nachgefragt, was so lange dauere. Der Beschuldigte habe dann erklärt, dass das in der Schweiz nicht so schnell gehe wie in Deutschland. Er habe dann verlangt, dass er ihm wenigs- tens den BMW zurückgebe, aber den habe er da auch schon nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte habe dann mehrmals mit der Versicherung oder so telefoniert und ihm dann gesagt, er könne das Auto selber in der Schweiz abholen. E._____ habe dann F._____ gefragt, ob er ihn in die Schweiz begleite und dann hätten sie den Porsche bei der M._____ geholt. Da sei er schon fast zwei Monate ohne den Porsche gewesen. Vor Ort hätten sie ihm nach Rücksprache mit der Versicherung das Auto samt "Brief" (Fahrzeugpapiere), Schlüssel und allem mitgegeben. Er habe dann das Auto bei sich in Deutschland in der Garage abgestellt. Danach habe er den Kaufvertrag gemacht und dem Beschuldigten die restlichen 20'000.00 EUR in bar gegeben (Urk. 4/2 S. 3 f.). 4.8. F._____ seinerseits bestätigte die Darstellung von E._____ (Urk. 4/1; vgl. die detaillierte Wiedergabe der Aussagen des Zeugen F._____ im angefochtenen
- 16 - Urteil, Urk. 55 S. 10 f.). Weiter erklärte er hinsichtlich der Rechtslage bei Leasing- fahrzeugen in Deutschland, dass dem, der den "Brief" besitze, das Auto gehöre. Bei einem Leasing bleibe der Brief entsprechend bei der Bank oder der Leasing- firma (Urk. 4/1 S. 11; vom Beschuldigten so bestätigt, Urk. 3/3 S. 2). 4.9. Die Darstellungen von E._____ und F._____ decken sich inhaltlich, ohne grössere Widersprüche zu enthalten. Zwar ist durchaus festzuhalten, dass sie als langjährige Freunde, die zusammen aus Deutschland zur Einvernahme in der Schweiz gefahren sind, über die Vorfälle gesprochen haben werden. Trotzdem enthalten ihre jeweiligen Darstellungen auch individuell gefärbte Details, welche sie als selbsterlebt und authentisch erscheinen lassen (vgl. auch die Einschät- zung der Vorinstanz, Urk. 55 S. 15). Abgesehen von dieser internen Validität lässt sich ihre Version der Geschehnisse aber auch zwanglos mit den unter Ziff. 4.5 dargestellten äusseren Fakten und Chronologie in Einklang bringen und erscheint dadurch äusserst glaubhaft. So hatte der Beschuldigte ab Abschluss des Lea- singvertrags offensichtlich Mühe, seiner dabei eingegangenen finanziellen Ver- pflichtung nachzukommen, wobei er gleichzeitig ja auch noch in der Pflicht stand, der in Deutschland vereinbarten Schuldenbereinigung genüge zu tun und sich dort eine schnelle Lösung mittels Belehnung der kroatischen Immobilien der Ehe- frau des Beschuldigten zerschlagen hatte. Mit seinem Stellenverlust im Dezember 2014 akzentuierten sich selbst nach Darstellung des Beschuldigten seine finanzi- ellen Schwierigkeiten. Damit ist absolut glaubhaft, dass er versuchte, schnellst- möglich zu (Bar-)Geld zu kommen und dafür den Porsche als Gegenleistung an- bot. Da das Fahrzeug in der Schweiz zugelassen war und somit für einen Verkauf erst abgemeldet werden musste, scheint auch nachvollziehbar, dass E._____ den Wagen nochmals herausgab, als ihm der Beschuldigte vorspiegelte, dies sei auf- grund der schweizerischen Vorschriften notwendig. Dass der Porsche daraufhin mit annulliertem Fahrzeugausweis an E._____ herausgegeben wurde, was der Beschuldigte wusste und auch so im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten ist, be- stärkt die Darstellung von E._____, dass es sich aus seiner Sicht um einen reinen Kaufvertrag gehandelt habe, nachdrücklich. Bei ökonomischer Betrachtung han- delte es sich für E._____ um ein "gutes" Geschäft, wobei er offensichtlich aus- nützte, dass der Beschuldigte dringend auf liquide Mittel angewiesen war, was
- 17 - geeignet war, den Preis zu drücken (vgl. hierzu auch das angefochtene Urteil, Urk. 55 S. 14). Demgegenüber bot der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens verschiedene Ver- sionen, die den Fakten teilweise klar widersprechen. So beispielsweise, wenn er im Juni 2016, nachdem er sich schon lange mit der Leasinggeberin über eine vor- zeitige Vertragsauflösung geeinigt und eine Schadenersatzforderung anerkannt hat (vgl. Urk. 5/2) gegenüber den Untersuchungsbehörden erklärt, er gehe davon aus, den Porsche dereinst zurückzuerhalten (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch Urk. 3/3 S. 14). Oder auch wenn er aktenwidrig darlegt, seinen finanziellen Verpflichtun- gen aus dem Leasingvertrag bzw. den Schuldanerkennungen anfangs ordnungs- gemäss nachgekommen zu sein. In seinen Aussagen vermittelt er den Eindruck, als hätte er längst die Übersicht verloren über seine verschiedenen Verpflichtun- gen und wie er ihnen nachkommen wollte und verschliesse er die Augen vor der Realität und seinen effektiven finanziellen Möglichkeiten bzw. verschleiere diese durch vage, wenn nicht gar absichtlich irreführende Angaben (vgl. hierzu auch die treffende Analyse des Vorderrichters in Urk. 55 S. 16 ff.). Hierzu passt, dass er beispielsweise an einer Stelle erklärte, er habe beabsichtigt, mittels Beleihung der Immobilien seiner Frau in Kroatien seinen deutschen Verpflichtungen nachzu- kommen, was dann aber nicht geklappt habe, weshalb er bei E._____ ein durch den Porsche abgesichertes Darlehen habe aufnehmen wollen, um an anderer Stelle zu erwähnen, dass er dieselben Immobilien als Sicherheit habe verwenden wollen, um an flüssige Mittel zur Auslösung des Porsches zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist auch seine Aussage, dass er seine Leasingverpflichtung ge- genüber der C._____ AG habe in ein Darlehen umwandeln wollen, um damit das Auto wieder auszulösen. Selbst seine grundsätzliche Position, er habe den Por- sche nur als Pfand geben wollen, was allen klar gewesen sein, da es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, überzeugt nicht. Nicht nur ist ein Leasingfahr- zeug auch als Pfand nicht geeignet, da nicht verwertbar, vielmehr war der Fahr- zeugausweis im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ja annulliert, was der Be- schuldigte wusste und seine Argumentation ins Leere laufen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 3 f.) stand der frühere Eintrag dem (ge- gen aussen gültigen) Abschluss eines Kaufvertrages auch nicht entgegen, spie-
- 18 - gelte er E._____ doch offensichtlich vor, er werde den Fahrzeugausweis (und damit auch den Eintrag "Halterwechsel verboten") in der Schweiz entwerten las- sen. Hierzu passt denn auch, dass er sich – auch gemäss eigener Darstellung – nach Sicherstellung des Fahrzeugs im Januar 2015 bemühte, den Wagen wieder auszulösen und deshalb im Februar 2015 insgesamt Fr. 10'000.– an die Leasing- geberin überwies. Ebenso nahtlos passt in diesen Ablauf, dass er das nun wieder freigegebene Fahrzeug direkt durch E._____ abholen liess. Hieraus aber abzulei- ten, die C._____ AG habe gewusst und gutgeheissen, dass E._____ den Wagen (als Pfand) zu sich nehme, erscheint völlig widersinnig und entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten. Dass eine Leasinggeberin einem in der Vergangenheit bereits in grossem Umfang säumigen Leasingnehmer mit zum damaligen Zeit- punkt mehreren Einträgen im Betreibungsregister (Urk. 12/8) erlauben würde, das Fahrzeug entgegen der klaren Regelung in den AGB (Urk. 6/1 AGB Ziff. 5.5), als Pfand für ein Darlehen zu übergeben, ist auszuschliessen. Wenig überzeugend erscheint auch, wenn er einerseits behauptet, E._____ habe ihm als Gutmensch aus der Patsche helfen wollen, anderseits aber darlegt, E._____ sei ihm von F._____ als Darlehensgeber für kleine private Darlehen, mithin auf zumindest semiprofessioneller Basis, vorgestellt worden. Wenn er weiter erklärt, er habe be- absichtigt, den Leasingvertrag mit der C._____ AG in ein Darlehen umzuwandeln um so an Mittel zur Herauslösung des Porsches zu gelangen, wird es – wie be- reits oben erwähnt – gänzlich abstrus, kann doch von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm diese, nachdem er seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag in grossem Umfang nicht nachgekommen war und auch das Auto nicht retournieren konnte, zusätzlich noch einen Kredit gewähren würde. Es wurde denn auch nie über den Abschluss eines Darlehensvertrags verhandelt, vielmehr verlangte die C._____ AG im Herbst 2015 ultimativ die (einseitige) Un- terzeichnung von Schadenersatz- bzw. Schuldanerkennungen durch den Be- schuldigten (Urk. 2/6-7 und Urk. 5/1-2). Was schliesslich den schriftlichen und unmissverständlich formulierten Kaufvertrag angeht, ist schlicht kein Motiv oder nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso dieser zur Absicherung von E._____s Rechtsposition hätte simuliert werden sollen, wenn effektiv ein Pfandvertrag be- absichtigt war. Der schriftliche Vertrag war ganz einfach die schriftliche Ausferti-
- 19 - gung des bereits vereinbarten mündlichen Kaufvertrages. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung im Finanzsektor zudem ohne weiteres in der Lage zu erkennen, was er hier unterzeichnet. All diese Unstimmig- keiten bzw. Ungereimtheiten führen dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen von E._____ und F._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte E._____ den Porsche verkauft hat, wobei der Vertrag – nachdem der Beschuldigte bereits 2014 den BMW 353d erhalten hatte – spätestens mit der Herausgabe des Autos an E._____ und der Übergabe des vereinbarten Bargeldbetrages vollzogen war. Dies tat der Beschuldigte im Wissen um den weiterbestehenden Leasingvertrag und damit das Verbot des Verkaufs des Leasingfahrzeugs, hatte er doch durch Be- gleichung der offenen Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– im Februar 2015 den Verkauf des Porsches durch die M._____ N._____ und damit die vor- zeitige Vertragsauflösung eigenhändig verhindert und dadurch auch erst die Grundlage dafür geschaffen, dass E._____ als Stellvertreter an seiner Statt die Herausgabe des Fahrzeuges erwirken konnte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung lässt sich die Herausgabe somit durchaus erklären (vgl. Urk. 77 S. 6). Gleichzeitig wusste er auch um seine miserable Finanzlage und darum, dass es ihm nicht möglich war, der Leasinggeberin den Restwert des Fahrzeugs sogleich zu erstatten oder auch nur die vereinbarten monatlichen Leasingraten zu beglei- chen, waren seine finanziellen Schwierigkeiten doch überhaupt erst Anlass für den Verkauf des Porsches. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch die Verpfändung eines Fahrzeuges den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen würde. Ob diesbezüglich vorliegend das Anklageprinzip gewahrt ist, kann indessen offen
- 20 - bleiben, da erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug verkauft und damit bereits den Tatbestand erfüllt hat. Entsprechend ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Seit der Tatbegehung wurde das Sanktionenrecht revidiert. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geld- strafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkür- zung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagsatzunter- grenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Mona- te) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als mildere Massnahmen qualifiziert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des früheren Sanktionenrechts auszugehen. 6.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung so- wie den heute zur Anwendung kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) korrekt dargestellt (Urk. 55 S.26 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Nachdem die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung verzichtet hat, ist im Berufungsverfahren überdies das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, womit keine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene verhängt werden darf. 6.3. Da der Beschuldigte wenige Monate vor der Tat bereits in der Schweiz und in Deutschland verurteilt wurde (Urk. 53 und Urk. 12/2), wobei das deutsche Urteil Vermögensdelikte betrifft und zur Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe führte, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe heute aus spezialpräventiven Gründen von vornherein ausser Betracht. 6.4. Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass dem Por- sche im Zeitpunkt seiner Veruntreuung auch gemäss Einschätzung des Beschul- digten (Prot. I S. 4) noch ein hoher Restwert von ca. Fr. 85'000.– zukam. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte einigermassen planmässig und damit raf- finiert vorging, indem er den bereits sichergestellten Wagen zunächst durch Be-
- 21 - gleichung eines massgeblichen Teils der Ausstände (Fr. 10'000.–, vgl. Urk. 6/7) auslöste. Ohne diese Handlung seinerseits wäre der Porsche auktioniert und der Erlös seiner Verpflichtung aus vorzeitiger Vertragsauflösung gegenübergestellt worden, was in deutlich tieferen Schulden gegenüber der C._____ AG resultiert hätte, ihm aber gleichzeitig – anders als der Verkauf des Wagens an E._____ für 20'000.00 EUR in bar und den BMW, den er zeitnah ebenfalls versilberte – keine Liquidität gebracht hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner Schuldensituation in Deutschland (laufende Schuldenbereini- gung, die er bedienen musste) und der Schweiz (zahlreiche Betreibungen zwi- schen August 2014 und Februar 2015 im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.–; Urk. 12/8) bewusst dafür entschied, den Leasingvertrag nicht vorzeitig durch Rückgabe und Verwertung des Porsches zu beenden, sondern vorerst andere Löcher zu stopfen, indem er dank des geleasten Fahrzeugs zu neuen Mitteln ge- langen wollte. Dass die C._____ AG bei der Herausgabe den Fehler machte, das Fahrzeug samt annulliertem Fahrzeugausweis freizugeben, vereinfachte den Ver- kauf, reduziert sein Verschulden indes nicht massgeblich, nutzte er diesen Faux- pas doch offensichtlich skrupellos aus. Insgesamt ist von nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was eine Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten rechtfer- tigen würde. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Er wollte sich, zumal er kurz davor seine Arbeitsstelle verloren hatte, finanzielle Liquidität be- schaffen, um seinen zahlreichen Verpflichtungen nachzukommen, was indessen das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag. 6.5. Der Werdegang des Beschuldigten wurde bereits unter Ziffer 4.5 geschil- dert. Vor Vorinstanz gab er an, freiberuflich im Bereich …-Consulting tätig, derzeit jedoch krankgeschrieben zu sein und vom Sozialamt unterstützt zu werden (Urk. 38 S. 5 f.) Strafzumessungsrelevant ist dies nicht. Mit der Vorinstanz fällt stark straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte be- reits zwei zu berücksichtigende Vorstrafen hat, wobei das deutsche Urteil vom
15. Mai 2014 als einschlägig zu qualifizieren ist. Der am 3. April 2014 durch das Untersuchungsamt Altstätten ausgefällte Strafbefehl betrifft ein Strassenverkehrs- delikt (Urk. 12/1a). Die früheren deutschen Verurteilungen (vgl. Urk. 12/2, 10 und
- 22 - 11; Urteile des Amtsgerichtes Augsburg vom 25. Juli und 19. November 2007 so- wie Urteil des Amtsgerichtes München vom 13. Januar 2009) sind demgegenüber nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen, da sie über zehn Jahre zurückliegen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Sodann delinquierte der Beschuldigte während laufenden Probezeiten. Ein Ge- ständnis legte er nie ab, indessen anerkannte er bereits vor Anzeigeerstattung die Schadenersatzforderung der C._____ AG und kam der dort eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung zumindest in kleinem Umfang nach, was zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Ebenfalls strafmindernd ist die lange Verfahrens- dauer anzurechnen, sind doch seit der Tat rund fünf und seit der Strafanzeige knapp vier Jahre vergangen, ohne dass es sich vorliegend um ein speziell auf- wändiges Untersuchungsverfahren gehandelt hätte. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täterkomponenten die Waage, weshalb eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten der Tat angemessen wäre. Nachdem jedoch
– wie oben erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es vor- liegend bei der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 6.6. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtes München vom
15. Mai 2014 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt (Urk. 12/11). Damit ist vorliegend die Gewährung des bedingten Vollzugs nur möglich, wenn ihm eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden kann (aArt. 42 Abs. 2 StGB; vgl. zur Be- rücksichtigung auch ausländischer Vorstrafen BGE 145 IV 137 E. 3.4.3 mit Hin- weis auf BBl 1999 II 1979 ff., 2050 Ziff. 213.142). Der deutschen Vorstrafe lagen Delikte zugrunde, welche darauf fussten, dass sich der Beschuldigte auf Kredit Güter leistete, ohne über die erforderlichen finanziel- len Mittel zur Deckung seiner eingegangenen Verpflichtungen zu verfügen. Dem deutschen Urteil kann überdies entnommen werden, dass ihm der bedingte Voll- zug angesichts des "massiven Bewährungsversagens" nur gewährt werden konn- te, da er einerseits gewichtige Schadenswiedergutmachung geleistet bzw. in Aus- sicht gestellt hatte (eine Verpflichtung, welche er teilweise dann offenbar aus dem vorliegenden Deliktserlös erfüllte, Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 38 S. 4), den Eindruck
- 23 - vermittelte, nachhaltig daran zu arbeiten, sich aus der Unübersichtlichkeit seiner früheren wirtschaftlichen Verhältnisse zu befreien und überdies damals in geord- neten sozialen Verhältnissen mit einem festen Anstellungsverhältnis lebte (Urk. 12/11, Urteil vom 15. Mai 2014 S. 12). Wie die heutige Verurteilung unmissver- ständlich zeigt, erfüllte sich diese optimistische Prognose nicht. Bis zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung fehlte es dem Beschuldigten überdies an einem festen Arbeitsverhältnis – über eine allfällige Verbesserung seiner Arbeitssituation ist nichts bekannt. Zudem bagatellisierte er stets sein deliktisches Verhalten, weshalb für eine besonders günstige Prognose die Grundlage fehlt. Entsprechend ist die Strafe zu vollziehen.
7. Kosten- und Entschädigungsregelung 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen. Da der Beschuldigte überdies auch im Berufungsverfahren unterliegt, wird er auch hierfür vollumfänglich kostenpflichtig. 7.3. Die Kosten der neuen amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der einge- reichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'650.– festzusetzen sind, sind – zusammen mit den Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 574.70 – einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 16. Juli 2019, meldete der frühe- re amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, fristge- recht Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
29. Januar 2020 zugestellt (Urk. 51/1), worauf er am 17. Februar 2020 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 54).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des angefochtenen Urteils (Urk. 68).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 reichte der Verteidiger das Datener- fassungsblatt des Beschuldigten ein und teilte gleichzeitig mit, dass er in naher Zukunft seine Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlege (Urk. 59 und Urk. 60). Hierauf wurde er mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 als amtlicher Verteidiger entlassen und entschädigt und es wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 64).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt München II mit, dass bei seiner Behörde unter dem Aktenzeichen 47 Js 19042/17 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Unterschlagung an- hängig gewesen sei und bat um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw. des Ent- scheides (Urk. 68; vgl. auch Urk. 70).
E. 1.5 Am 13. Februar 2020 und am 21. September 2020 wurden Strafregister- auszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 53 und 76).
E. 1.6 Zur Berufungsverhandlung ist nur der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, erschienen, der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht (Prot. II S. 4). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin war das Erschei-
- 5 - nen freigestellt worden. Da der Beschuldigte seine Vorladung für die Berufungs- verhandlung nicht abholte, gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle B._____ per
31. Januar 2020 nach unbekannt wegzog und auch sein Verteidiger keine sach- dienlichen Hinweise zum Aufenthaltsort des Beschuldigten hatte, wurde die Vor- ladung am tt.mm.2020 im Amtsblatt publiziert (Urk. 72-74). Somit wurde er gehö- rig vorgeladen. Im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO wurde die Berufungs- verhandlung durchgeführt und im Anschluss trotz Abwesenheit des Beschuldigten ein Urteil gefällt (vgl. auch Prot. II S. 5).
E. 2 Inhalt des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung zunächst nicht, sondern beantragte vielmehr einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenübernahme und Ent- schädigung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 54). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Verteidiger jedoch auf Nachfrage der Präsidentin, dass die Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten würden (Prot. II S. 5). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Ziffern 4 (Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 3. April 2014, Strafbefehl des Untersu- chungsamtes Altstätten), 5 (Schadenersatz) und 6 (Kostenfestsetzung) des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbin- dung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402).
E. 3 Internationale Zuständigkeit Gemäss Anklageschrift beging der in B._____/ZH wohnhafte Beschuldigte deut- scher Staatsangehörigkeit die vorliegend deliktsrelevanten, gegen die inländische Geschädigte C._____ AG gerichteten Handlungen in D._____/Deutschland (Urk. 16). Entsprechend fusst die Zuständigkeit der hiesigen Staatsanwaltschaft auf Art. 7 StGB in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu auch Urk. 11/ 15/2, Urk. 13/7 und Urk. 13/14). Dass eine Tat gemäss Anklagevorwurf grund- sätzlich auch in Deutschland strafbar ist (Unterschlagung gemäss § 246 Abs. 2 D- StGB), zeigt sich bereits daran, dass dort offenbar ein entsprechendes Verfahren
- 6 - hängig gewesen ist (Urk. 68). Auch handelt es sich formal um ein "Auslieferungs- delikt" gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG. Nachdem der Leitende Oberstaatsanwalt München II auf Anfrage explizit erklärte, es werde kein Auslieferungsersuchen gestellt (Urk. 14/3), steht der inländischen Zuständigkeit nichts im Weg (BSK StGB-Popp/Keshelava, 4. Auflage 2019, Art. 7 N 10; vgl. auch BGE 121 IV 145).
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz grundsätzlich den in der An- klageschrift geschilderten äusseren Ablauf der Geschehnisse, bestritt aber, dass das vom Beschuldigten geleaste Fahrzeug verkauft und dadurch veruntreut wor- den sei. Der Beschuldigte habe es E._____ lediglich als Pfand für ein Darlehen übergeben (Urk. 39 S. 4). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 77 S. 5). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.
E. 4.2 Welche Grundsätze im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, wurde von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Drit- ter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu brin- gen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.
E. 4.3 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und F._____ bei den Akten (Urk. 3/1-3 und Urk. 4/1-2). Sodann sind die der Strafan-
- 7 - zeige beiliegenden sowie später eingeholten Urkunden (insb. Leasingvertrag, Kontoauszug Leasingvertrag, Schuldanerkennungen, Kfz-Kaufvertrag, Abklärun- gen beim Strassenverkehrsamt St. Gallen, Betreibungsregisterauszüge etc.; vgl. Urk. 2/4, 6 und 7, Urk. 5/1 und 2, Urk. 6/1, 2, 4 und 7 sowie Urk. 7/2 und 4) für die Rekonstruktion der Vorgänge von Bedeutung und uneingeschränkt verwertbar.
E. 4.4 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so hat der Be- schuldigte selbstredend ein Interesse daran, dass aus dem Tatvorwurf keine Ver- urteilung resultiert, was Motiv für Falschaussagen sein kann. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit in Deutschland bereits ähnlich gelagerte Delikte began- gen hat (Urk. 12/2 und 11), womit sein Leumund zumindest als angeschlagen er- scheint. Aber auch E._____ kann eine Motiv für Falschbelastungen des Beschul- digten nicht von vornherein abgesprochen werden, liegt es doch in seinem Inte- resse, dass die Transaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten als (seinerseits gutgläubig getätigter) Verkauf gewürdigt wird, wodurch er in finanzieller Hinsicht ein sehr gutes Geschäft gemacht hätte. F._____ hat schliesslich als Freund von E._____ bereits relativ klar zu dessen Gunsten Position bezogen. Insgesamt sind die Aussagen aller Befragten somit mit Vorsicht zu würdigen. Ohnehin aber ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von primärer Bedeutung.
E. 4.5 Aus den vorliegenden Urkunden und den Zugaben des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der 1972 geborene Beschuldigte absolvierte in Deutschland ein Studium zum dip- lomierten Finanzwirt und arbeitete danach jahrelang beim G._____, später auch in verschiedenen Beratungsunternehmen (H._____, I._____, J._____; vgl. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014; Urk. 12/1). Mit Urteil vom 15. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten und mehrfacher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urk. 12/1). Den Urteilserwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte sich im Urteilszeitpunkt um Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans
- 8 - bemühte, wobei insgesamt 85 Gläubiger auf rund 40% ihrer Forderungen verzich- ten sollten und er ihnen die restlichen 60% nach einer grösseren Abschlagszah- lung (25'000.00 EUR) mit monatlichen Zahlungen à jeweils 1'000.00 EUR abzah- len würde. Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben damals bei K._____ in Liechtenstein arbeitete und ein monatli- ches Bruttoeinkommen von Fr. 7'700.00 erzielte (Urk. 12/1 S. 3 und 10). Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er damals allerdings zwecks Schuldenbereinigung lediglich monatliche Raten von 500.00 EUR zu be- zahlen. Zusätzlich habe der Schuldenberater eine Option zur Lösung der komplet- ten Schuldensituation erarbeitet, die vorgesehen habe, ein Darlehen auf eine Im- mobilie in Kroatien, welche seiner Ehefrau gehöre, aufzunehmen, sodass er eine Drittelsquote der Schulden hätte bezahlen können und der Rest weggefallen wäre (Urk. 3/2 S. 4). Die Stelle bei K._____ verlor der Beschuldigte offenbar im De- zember 2014 (Urk. 3/2 S. 5). Die nachfolgende Stelle bei L._____ GmbH wurde ihm am 5. November 2015 gekündigt (Urk. 5/4). Am 24. Juni 2014, mithin rund einen Monat nach der Verurteilung in Deutschland, schloss der Beschuldigte mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über den an- klagegegenständlichen Porsche 911 Turbo ab. Vereinbart wurde, dass er eine erste Anzahlung von Fr. 10'000.– und hernach während vier Jahren monatliche Raten à Fr. 1'277.70 leisten würde. Der Wert des Fahrzeugs wurde auf Fr. 95'790.– (inkl. MwSt.) beziffert. Dem Finanzierungsantrag ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8'800.– (x 13) de- klarierte (Urk. 6/1). Gemäss dem Kontoauszug der C._____ AG vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/7) bezahlte der Beschuldigte in der Folge lediglich die Anzahlung sowie im Juli 2014 die erste Monatsrate. Erst im Dezember 2014 folgte eine weitere Zah- lung (knapp Fr. 4'000.–), welche indessen nicht sämtliche Ausstände abdeckte. Weitere Zahlungen datieren vom 6. und 27. Februar 2015 (total Fr. 10'000.– im Zusammenhang mit der Auslösung des sichergestellten und für die Auktion vor- gesehenen Fahrzeugs, vgl. nachfolgende Ausführungen) sowie vom 30. Oktober 2015 (Fr. 6'000.– im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung vom 28. Okto- ber 2015, Urk. 5/1). Ein letzter Zahlungseingang datiert vom 15. Dezember 2015 (Fr. 1'534.–; entsprechend wohl der ersten Rate gemäss schliesslich unterzeich-
- 9 - neter Schadenersatzvereinbarung samt Schuldanerkennung vom 18. November 2015, Urk. 5/2), wobei dem Kontoauszug entnommen werden kann, dass der Ver- trag per 9. November 2015 gekündigt und der Buchwert sollgestellt worden war. Aufgrund der quasi seit Beginn ausbleibenden Leasingraten veranlasste die C._____ AG im Januar 2015 die Sicherstellung des Porsches. Hierfür übergab der Beschuldigte den Wagen am 17. Januar 2015 einem Beauftragten der Bank in Deutschland, da sich der Porsche zu jenem Zeitpunkt in Deutschland befand (Urk. 2/9 und 10). Der Porsche wurde sodann durch die C._____ AG zum Verkauf bei der M._____ in N._____ [Ortschaft] /T._____ [Kanton] platziert und der Fahr- zeugausweis durch letztere annulliert (Urk. 2/11 und Urk. 7/2, 4-5), damit er frei- händig verkauft werden konnte. Aufgrund der nun (im Februar 2015) erfolgten Zahlungen des Beschuldigten konnte er – so seine eigenen Aussagen (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch das Mail vom 26. Januar 2015, worin der Beschuldigte festhält, dass er an einem Neuvertrag interessiert sei und das Auto dringend zurückbrauche, da er emotional sehr daran hänge, Urk. 2/10) – den Verkauf allerdings verhindern und die Rückgabe des Fahrzeugs (wohl versehentlich samt bereits annulliertem Fahrzeugausweis) erwirken. Allerdings nahm er das Fahrzeug nicht selbst entge- gen, sondern E._____, welcher den Wagen zusammen mit F._____ am 2. März 2015 in N._____ abholte (Urk. 2/9 und 11). Vom 3. März 2015 datiert der umstrittene "Kfz-Kaufvertrag" zwischen dem Be- schuldigten und E._____ (Urk. 2/4). Dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis 43'000.00 EUR beträgt und der Porsche in Zahlung genommen wird für einen BMW 535d zuzüglich 20'000.00 EUR. BMW und Geld in bar seien dem Be- schuldigten am 3. März 2015 ausgehändigt worden. Weiter ist vermerkt: "CH Zu- lassung, Fahrzeug abgemeldet 23.01.2015". Ab diesem Datum befand sich der Porsche ununterbrochen bei E._____, wobei der Beschuldigte offenbar zu keinem Zeitpunkt dessen Herausgabe verlangt hat. Auch den Leasingvertrag bediente er nicht mehr (Urk. 6/2). Dies führte dazu, dass die C._____ AG im Juli 2015 erneut die Sicherstellung des Fahrzeugs in die We- ge leitete (Urk. 2/2 und Urk. 6/5). Im Rahmen der folgenden Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht mehr über das Fahrzeug verfügte. Mit
- 10 - Mail vom 22. September 2015 bestätigte er dem Beauftragten der C._____ AG ausdrücklich den "Verkauf" des Porsches an E._____ für 43'000.00 EUR. Gleich- zeitig bestätigte er seine Absicht, zusammen mit seiner Frau eine Schuldaner- kennung und Rückzahlungsvereinbarung betreffend aktuellem Buchwert samt Zinsen zu unterzeichnen (Urk. 2/6-7). Der Beschuldigte und seine Ehefrau unterzeichneten in der Folge am 28. Oktober 2015 die besagte Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung (Urk. 5/1) und leisteten gleichzeitig die darin vorgesehene Erstzahlung über Fr. 6'000.–. Eine weitere, detailliertere Schuldanerkennung betreffend "Schadenersatz aus vorzei- tiger Vertragsauflösung" unterzeichnete der Beschuldigte sodann am 18. Novem- ber 2015 (Urk. 5/2). Nachdem die vereinbarten Zahlungen jedoch mehrheitlich ausblieben, erstattete die C._____ AG, vertreten durch die O._____ GmbH (vgl. Urk. 6/5), am 16. Juni 2016 Strafanzeige (Urk. 2/1). Am 9. März 2017 zedierte die Geschädigte den nach erfolgloser Pfändung erhaltenen Verlustschein über Fr. 77'954.35 an die P._____ Schweiz AG, welche sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 10/1-3). Den von E._____ erhaltenen BMW 353d verkaufte der Beschuldigte offenbar schon bald wieder, wobei den Akten nicht entnommen werden kann, wann genau und zu welchem Preis, da die Angaben des Beschuldigte diesbezüglich variieren (Urk. 3/2 S. 6 f., Urk. 3/3 S. 5 und Urk. 38 S. 3). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Buchs SG vom 7. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Buchs ab August 2014 bis Feb- ruar 2015 (Wegzug nach B._____/ZH per Ende Mai 2015) regelmässig betrieben wurde, die Betreibungen in der Folge jedoch – soweit nicht durch Rechtsvor- schlag gestoppt – erloschen, also vermutungsweise ausseramtlich bezahlt wur- den (Urk. 12/8). Demgegenüber ist dem Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes B._____/ZH vom 8. Juni 2018 zu entnehmen, dass ab Juni 2015 die Betreibungen regelmässig in Verlustscheinen endeten (per Ausstellungsdatum sind 32 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 209'979.90 vermerkt, entgegen den Angaben des Beschuldigten [Urk. 38 S. 6] sind vorwiegend Schweizer Gläu- biger aufgelistet; Urk. 12/9).
- 11 -
E. 4.6 Wie bereits eingangs erwähnt, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, er habe den Porsche – entgegen dem klaren Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrags – E._____ nicht verkauft, sondern lediglich als Pfand für ein Darle- hen übergeben. Allerdings erklärte er hierzu am 1. Juli 2016 bei der ersten polizei- lichen Einvernahme (Urk. 3/1) zunächst selbst, er habe den Porsche am 3. März 2015 an E._____ verkauft (Wortwahl des Beschuldigten auf offene Fragestellung, vgl. ebenda S. 2). E._____ habe ihm für 20'000.00 EUR bar und einen Occasion BMW 535 den Porsche abgekauft. Erst auf die Frage, ob der Käufer gefragt habe, ob der Porsche von Rechtes wegen verkauft werden dürfe, erklärte der Beschul- digte, die Zielsetzung sei "eigentlich nur eine Art Pfand" gewesen, dass E._____ ihm finanziell helfe. Er habe den Wagen gar nicht verkaufen, sondern wieder zu- rückholen wollen, sobald er wieder liquide gewesen wäre. Er habe dem Käufer mitgeteilt, dass es ein Leasing sei. Nach Hinweis des Einvernehmenden auf den Eintrag des verbotenen Halterwechsels im Fahrzeugausweis ergänzte der Be- schuldigte, dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, wo er das Auto gehabt habe. Nach der Sicherstellung habe er den Wagen ja zurückerhalten mit einem neuen Fahrzeugausweis, auf welchem dieses Verbot nicht mehr aufgeführt gewesen sei. E._____ habe noch gesagt, dass er (der Beschuldigte) den Wagen jetzt verkaufen könne. E._____ habe den Porsche nach der Sicherstellung von der O._____ zu- rückerhalten. Der Bank sei durch ihn oder E._____ kommuniziert worden, dass der Wagen als Pfand bei E._____ stehe. E._____ habe Kontakt zur C._____ AG gehabt, diese sollte bestens informiert gewesen sein. E._____ habe die Idee ge- habt, den Porsche bei ihm zu deponieren. Er gebe dem Beschuldigten den BMW seines Vaters und wenn der Beschuldigte wieder liquide sei, könne er den Wagen ja wieder holen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, die Leasingra- ten für den Porsche immer termingerecht bezahlt zu haben, bis er finanziell einen Einschnitt gehabt habe und mit der Kündigung sei sein Einbruch gekommen. Auf die Frage, was E._____ habe tun müssen, um den Wagen wieder zurückzube- kommen, antwortete der Beschuldigte, er habe den Wagen bei der O._____ wie- der abholen müssen, nachdem er (der Beschuldigte) die Forderung von Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– bezahlt gehabt hatte. Sie (gemeint wohl der Beschul- digte und seine Ehefrau) hätten sehr darum gekämpft, dass sie alles wieder auf
- 12 - die Reihe bekommen. Er habe das Auto stets wieder zurückgewollt, sobald er die Raten auch wieder hätte bezahlen können. Derzeit bezahle seine Frau pro Monat Fr. 100.– an die C._____ AG. Seine Zielsetzung sei, dass er das Auto behalten dürfe und er den Vertrag schlussendlich erfüllen könne. Auf die Frage, ob er zu- gebe, den Porsche unrechtmässig an E._____ weitergegeben zu haben, antwor- tete der Beschuldigte, ob das Auto bei E._____ in der Garage stehe oder bei ihm zu Hause, beide bewegten den Wagen überhaupt nicht mehr. Er sei nur in der Garage deponiert gewesen, bis er wieder Geld haben würde, um den Porsche wieder zu sich zu nehmen. Es sei rein auf menschlicher Basis von E._____ ge- wesen, ihm in seiner Misslage zu helfen. Das CH-Kennzeichen sei noch immer am Auto, er wolle das Auto auf jeden Fall behalten (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Dem Staatsanwalt erklärte der Beschuldigte rund ein Jahr später, zur Sicherstel- lung des Porsches im Januar 2015 sei es gekommen, weil die deutsche Schul- denregulierung mittels Beleihung der kroatischen Immobilie nur teilweise geklappt habe, den Rest habe er privat beschaffen müssen. Ein Freund in Q._____ [Ort in Deutschland] habe einen Freund gekannt, welcher kleinere kurzfristige private Darlehen verliehen habe, dies sei E._____. Der habe ihm 20'000.00 EUR gege- ben. Im Gegenzug habe er ihm den Porsche in die Garage gestellt, etwa Ende Dezember 2014. Es sei der Zeitpunkt gewesen, als er arbeitslos geworden sei. Der Porsche sei als Pfandobjekt gedacht gewesen. Zum Geld habe ihm E._____ auch den BMW 535d gegeben, der sei nicht mehr viel wert gewesen. Das Auto sei abgeholt worden, weil er während seiner Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr habe bezahlen können. Die C._____ AG habe dann das Auto wieder zurückholen und den Vertrag rückabwickeln wollen. Er habe den Wagen dann in R._____ [Stadt in Deutschland] abgeholt und dem Inkassounternehmen übergeben. Der Porsche sei dann aus dem Verkehr genommen und die Schilder eingezogen wor- den. Darüber habe er eine Mitteilung erhalten. Es sei eine Fahrzeug- Endbewertung gemacht worden, den Porsche habe er seither nicht mehr gese- hen. Er vermute, der Porsche sei jetzt bei E._____. Die C._____ AG habe dann das Ganze in einen Darlehensvertrag umgewandelt und die gesamtschuldneri- sche Haftung dem Beschuldigten und seiner Frau übertragen. E._____ sei, um in den Besitz des Porsches zu gelangen, zum O._____ gefahren und habe das Auto
- 13 - geholt. Es sei ihm dann mit einem neuen Schweizer Fahrzeugausweis, ohne Ei- gentumsvorbehalt, übergeben worden. E._____ habe ihm das so gesagt und auch gesagt, dass er so das Fahrzeug theoretisch jederzeit weiterverkaufen kön- ne. Der Kaufvertrag sei ein "pro-forma" Vertrag, den E._____ ihn habe unter- zeichnen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Damit er etwas in der Hand habe. E._____ habe gewusst, dass er das Auto niemals hätte verkaufen können. Dass der Vertrag "Kaufvertrag" genannt wurde, habe keine Bedeutung, da beide gewusst hätten, dass das Auto niemals verkauft werden dürfe. Die 20'000.00 EUR habe er weit vor dem 3. März 2015 erhalten, das sei im Vertrag falsch fest- gehalten. Er habe das Geld zur Tilgung seiner Schulden in Deutschland verwen- det (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ein weiteres Jahr später erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinver- nahme, er, F._____ und E._____ hätten in dessen Werkstatt in Tschechien be- sprochen, wie jene ihm finanziell helfen könnten. Der Vorschlag sei von E._____ gekommen, dass er ihm ein Ersatzfahrzeug und 20'000.00 EUR gebe, bis er den Porsche wieder auslösen könne. Der letzte Kontakt zu E._____ sei dann im März 2015 gewesen, als jener das Auto abgeholt habe. Er habe E._____ und F._____ den Fahrzeugausweis vom Porsche gezeigt und explizit darauf hingewiesen, dass er nicht in seinem Eigentum stehe und nicht übertragen werden könne. Ein Kauf habe aufgrund der hohen Importgebühren für E._____ auch gar keinen Sinn ge- macht. Es habe nie eine Verkaufsabsicht gegeben. Es sei sein Hochzeitsauto gewesen und es habe überhaupt kein Interesse daran bestanden, dieses zu ver- kaufen. Der Porsche habe damals einen Wert von Fr. 85'000.– gehabt, das stehe ja in keinem Verhältnis zum angeblichen Verkaufserlös. E._____ habe auch zum Wert des BMW überhaupt nichts gesagt. Hinsichtlich der Rücküberführung des Porsches im Januar 2015 erklärte der Beschuldigte, er habe E._____ und F._____ gesagt, dass die C._____ AG das Fahrzeug nochmals sehen müsse um eine Endbewertung vorzunehmen, wegen allfälliger Schäden und so, um dann dies in ein Darlehen umzuwandeln. Den Kaufvertrag habe ihm F._____ vorgelegt, E._____ habe er damals gar nicht mehr gesehen. Die Kommunikation im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung zwischen ihm und E._____ und auch der C._____ AG und der S._____ habe dahingehend gelautet, dass ein Darlehen
- 14 - aufgesetzt werde. Die Idee dahinter sei gewesen, dass er (der Beschuldigte) da an Geld kommen könne, um das Auto wieder zu erhalten. Er hätte dann via F._____ Kontakt zu E._____ aufgenommen und den Porsche im Gegenzug zu 35'000.00 EUR wieder ausgelöst. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zu, seit dann bis heute (Einvernahme vom 25. September 2018) nie über diesen Betrag verfügt zu haben. Seine Frau und er hätten das Auto definitiv zurückhaben wollen, deshalb hätten sie das mit dem Darlehen ja auch gemacht. Sie habe auch zwei Häuser in Kroatien. Sie hätten darauf eine Hypothek aufnehmen wollen, um an das Geld zu kommen um den Porsche wieder zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. Auf Frage, ob er nach der Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2015 noch erwartet habe, dass er den Porsche zurückerhalte, antwortete der Be- schuldigte: "Ja, die Zielsetzung war ja, dass ich das Auto zurückerhalte" (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sich nicht als Eigen- tümer des Porsches ausgegeben. Anhand des Fahrzeugausweises sei klar er- sichtlich, dass ein Halterwechsel ausgeschlossen sei. Den BMW habe er bereits im Dezember 2014 erhalten und ca. ein halbes Jahr später wieder verkauft, für 12'000.00 bis 13'000.00 EUR. Das Geld sei in seine Schuldenregulierung geflos- sen. Die 20'000.00 EUR habe er vor der Vertragsunterzeichnung erhalten. Der Vertrag sei nach der Übergabe des Fahrzeugs nachgereicht worden. F._____ ha- be das als nötig erachtet, damit E._____ auf der sicheren Seite sei. Es sei nicht so gewesen, dass er um Geld gebeten habe. Das Geschäft sei ihm angeboten worden. Sie seien auf ihn zugekommen. F._____ sei auf ihn zugekommen und habe den Porsche als Pfand nehmen wollen, um ihm Geld zu leihen. Er habe sich aus einer Notsituation heraus treuselig darauf eingelassen. Es sei ja anhand der Fahrzeugpapiere ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei. Die beiden hätten ein Interesse daran, das Fahrzeug für 40'000.– zu erhalten, deshalb würden sie lügen. Die Abzahlungsraten gemäss Schuldanerkennung vom
28. Oktober 2015 habe er eingehalten, bis er in finanzielle Schwierigkeiten gera- ten sei. Er und seine Frau hätten das Fahrzeug um jeden Preis halten wollen (Urk. 38 S. 2 ff.).
- 15 -
E. 4.7 E._____ seinerseits erklärte als Zeuge, den Beschuldigten aus F._____s Geschäft in T._____ [Ort in Deutschland] zu kennen. Der Beschuldigte habe ihn über F._____ gefragt, ob er den Porsche kaufen wolle und dabei auf Nachfrage bestätigt, es handle sich um sein Privatauto, kein Leasing oder so. Er habe für seine Frau und die Familie ein grösseres Auto gebraucht und den BMW 535d des Vaters von E._____ kaufen wollen. Der Preis habe aber nicht demjenigen des Porsches entsprochen, deshalb habe E._____ dem Beschuldigten gesagt, er be- zahle noch 20'000.00 EUR dazu, sobald der Beschuldigte die Papiere des Por- sches bringe. Ca. Ende 2014 habe der Beschuldigte den Porsche gebracht und den BMW erhalten und sie hätten vereinbart, dass der Porsche bei E._____ blei- be, bis er alle Papiere habe und der Beschuldigte das Fahrzeug in der Schweiz abgemeldet habe. Er habe dem Beschuldigten dann die Papiere zur Abmeldung mitgegeben, der Porsche sei dann in der Garage von F._____ in Q._____ ge- standen. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gesagt, er müsse das Fahr- zeug mitnehmen, um es in der Schweiz abzumelden. Das sei in drei Tagen erle- digt und er bringe das Fahrzeug dann wieder. In dem Moment habe der Beschul- digte den Porsche, dessen Papiere und den BMW gehabt und E._____ habe nichts gehabt. Nach einiger Zeit habe er beim Beschuldigten nachgefragt, was so lange dauere. Der Beschuldigte habe dann erklärt, dass das in der Schweiz nicht so schnell gehe wie in Deutschland. Er habe dann verlangt, dass er ihm wenigs- tens den BMW zurückgebe, aber den habe er da auch schon nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte habe dann mehrmals mit der Versicherung oder so telefoniert und ihm dann gesagt, er könne das Auto selber in der Schweiz abholen. E._____ habe dann F._____ gefragt, ob er ihn in die Schweiz begleite und dann hätten sie den Porsche bei der M._____ geholt. Da sei er schon fast zwei Monate ohne den Porsche gewesen. Vor Ort hätten sie ihm nach Rücksprache mit der Versicherung das Auto samt "Brief" (Fahrzeugpapiere), Schlüssel und allem mitgegeben. Er habe dann das Auto bei sich in Deutschland in der Garage abgestellt. Danach habe er den Kaufvertrag gemacht und dem Beschuldigten die restlichen 20'000.00 EUR in bar gegeben (Urk. 4/2 S. 3 f.).
E. 4.8 F._____ seinerseits bestätigte die Darstellung von E._____ (Urk. 4/1; vgl. die detaillierte Wiedergabe der Aussagen des Zeugen F._____ im angefochtenen
- 16 - Urteil, Urk. 55 S. 10 f.). Weiter erklärte er hinsichtlich der Rechtslage bei Leasing- fahrzeugen in Deutschland, dass dem, der den "Brief" besitze, das Auto gehöre. Bei einem Leasing bleibe der Brief entsprechend bei der Bank oder der Leasing- firma (Urk. 4/1 S. 11; vom Beschuldigten so bestätigt, Urk. 3/3 S. 2).
E. 4.9 Die Darstellungen von E._____ und F._____ decken sich inhaltlich, ohne grössere Widersprüche zu enthalten. Zwar ist durchaus festzuhalten, dass sie als langjährige Freunde, die zusammen aus Deutschland zur Einvernahme in der Schweiz gefahren sind, über die Vorfälle gesprochen haben werden. Trotzdem enthalten ihre jeweiligen Darstellungen auch individuell gefärbte Details, welche sie als selbsterlebt und authentisch erscheinen lassen (vgl. auch die Einschät- zung der Vorinstanz, Urk. 55 S. 15). Abgesehen von dieser internen Validität lässt sich ihre Version der Geschehnisse aber auch zwanglos mit den unter Ziff. 4.5 dargestellten äusseren Fakten und Chronologie in Einklang bringen und erscheint dadurch äusserst glaubhaft. So hatte der Beschuldigte ab Abschluss des Lea- singvertrags offensichtlich Mühe, seiner dabei eingegangenen finanziellen Ver- pflichtung nachzukommen, wobei er gleichzeitig ja auch noch in der Pflicht stand, der in Deutschland vereinbarten Schuldenbereinigung genüge zu tun und sich dort eine schnelle Lösung mittels Belehnung der kroatischen Immobilien der Ehe- frau des Beschuldigten zerschlagen hatte. Mit seinem Stellenverlust im Dezember 2014 akzentuierten sich selbst nach Darstellung des Beschuldigten seine finanzi- ellen Schwierigkeiten. Damit ist absolut glaubhaft, dass er versuchte, schnellst- möglich zu (Bar-)Geld zu kommen und dafür den Porsche als Gegenleistung an- bot. Da das Fahrzeug in der Schweiz zugelassen war und somit für einen Verkauf erst abgemeldet werden musste, scheint auch nachvollziehbar, dass E._____ den Wagen nochmals herausgab, als ihm der Beschuldigte vorspiegelte, dies sei auf- grund der schweizerischen Vorschriften notwendig. Dass der Porsche daraufhin mit annulliertem Fahrzeugausweis an E._____ herausgegeben wurde, was der Beschuldigte wusste und auch so im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten ist, be- stärkt die Darstellung von E._____, dass es sich aus seiner Sicht um einen reinen Kaufvertrag gehandelt habe, nachdrücklich. Bei ökonomischer Betrachtung han- delte es sich für E._____ um ein "gutes" Geschäft, wobei er offensichtlich aus- nützte, dass der Beschuldigte dringend auf liquide Mittel angewiesen war, was
- 17 - geeignet war, den Preis zu drücken (vgl. hierzu auch das angefochtene Urteil, Urk. 55 S. 14). Demgegenüber bot der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens verschiedene Ver- sionen, die den Fakten teilweise klar widersprechen. So beispielsweise, wenn er im Juni 2016, nachdem er sich schon lange mit der Leasinggeberin über eine vor- zeitige Vertragsauflösung geeinigt und eine Schadenersatzforderung anerkannt hat (vgl. Urk. 5/2) gegenüber den Untersuchungsbehörden erklärt, er gehe davon aus, den Porsche dereinst zurückzuerhalten (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch Urk. 3/3 S. 14). Oder auch wenn er aktenwidrig darlegt, seinen finanziellen Verpflichtun- gen aus dem Leasingvertrag bzw. den Schuldanerkennungen anfangs ordnungs- gemäss nachgekommen zu sein. In seinen Aussagen vermittelt er den Eindruck, als hätte er längst die Übersicht verloren über seine verschiedenen Verpflichtun- gen und wie er ihnen nachkommen wollte und verschliesse er die Augen vor der Realität und seinen effektiven finanziellen Möglichkeiten bzw. verschleiere diese durch vage, wenn nicht gar absichtlich irreführende Angaben (vgl. hierzu auch die treffende Analyse des Vorderrichters in Urk. 55 S. 16 ff.). Hierzu passt, dass er beispielsweise an einer Stelle erklärte, er habe beabsichtigt, mittels Beleihung der Immobilien seiner Frau in Kroatien seinen deutschen Verpflichtungen nachzu- kommen, was dann aber nicht geklappt habe, weshalb er bei E._____ ein durch den Porsche abgesichertes Darlehen habe aufnehmen wollen, um an anderer Stelle zu erwähnen, dass er dieselben Immobilien als Sicherheit habe verwenden wollen, um an flüssige Mittel zur Auslösung des Porsches zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist auch seine Aussage, dass er seine Leasingverpflichtung ge- genüber der C._____ AG habe in ein Darlehen umwandeln wollen, um damit das Auto wieder auszulösen. Selbst seine grundsätzliche Position, er habe den Por- sche nur als Pfand geben wollen, was allen klar gewesen sein, da es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, überzeugt nicht. Nicht nur ist ein Leasingfahr- zeug auch als Pfand nicht geeignet, da nicht verwertbar, vielmehr war der Fahr- zeugausweis im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ja annulliert, was der Be- schuldigte wusste und seine Argumentation ins Leere laufen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 3 f.) stand der frühere Eintrag dem (ge- gen aussen gültigen) Abschluss eines Kaufvertrages auch nicht entgegen, spie-
- 18 - gelte er E._____ doch offensichtlich vor, er werde den Fahrzeugausweis (und damit auch den Eintrag "Halterwechsel verboten") in der Schweiz entwerten las- sen. Hierzu passt denn auch, dass er sich – auch gemäss eigener Darstellung – nach Sicherstellung des Fahrzeugs im Januar 2015 bemühte, den Wagen wieder auszulösen und deshalb im Februar 2015 insgesamt Fr. 10'000.– an die Leasing- geberin überwies. Ebenso nahtlos passt in diesen Ablauf, dass er das nun wieder freigegebene Fahrzeug direkt durch E._____ abholen liess. Hieraus aber abzulei- ten, die C._____ AG habe gewusst und gutgeheissen, dass E._____ den Wagen (als Pfand) zu sich nehme, erscheint völlig widersinnig und entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten. Dass eine Leasinggeberin einem in der Vergangenheit bereits in grossem Umfang säumigen Leasingnehmer mit zum damaligen Zeit- punkt mehreren Einträgen im Betreibungsregister (Urk. 12/8) erlauben würde, das Fahrzeug entgegen der klaren Regelung in den AGB (Urk. 6/1 AGB Ziff. 5.5), als Pfand für ein Darlehen zu übergeben, ist auszuschliessen. Wenig überzeugend erscheint auch, wenn er einerseits behauptet, E._____ habe ihm als Gutmensch aus der Patsche helfen wollen, anderseits aber darlegt, E._____ sei ihm von F._____ als Darlehensgeber für kleine private Darlehen, mithin auf zumindest semiprofessioneller Basis, vorgestellt worden. Wenn er weiter erklärt, er habe be- absichtigt, den Leasingvertrag mit der C._____ AG in ein Darlehen umzuwandeln um so an Mittel zur Herauslösung des Porsches zu gelangen, wird es – wie be- reits oben erwähnt – gänzlich abstrus, kann doch von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm diese, nachdem er seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag in grossem Umfang nicht nachgekommen war und auch das Auto nicht retournieren konnte, zusätzlich noch einen Kredit gewähren würde. Es wurde denn auch nie über den Abschluss eines Darlehensvertrags verhandelt, vielmehr verlangte die C._____ AG im Herbst 2015 ultimativ die (einseitige) Un- terzeichnung von Schadenersatz- bzw. Schuldanerkennungen durch den Be- schuldigten (Urk. 2/6-7 und Urk. 5/1-2). Was schliesslich den schriftlichen und unmissverständlich formulierten Kaufvertrag angeht, ist schlicht kein Motiv oder nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso dieser zur Absicherung von E._____s Rechtsposition hätte simuliert werden sollen, wenn effektiv ein Pfandvertrag be- absichtigt war. Der schriftliche Vertrag war ganz einfach die schriftliche Ausferti-
- 19 - gung des bereits vereinbarten mündlichen Kaufvertrages. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung im Finanzsektor zudem ohne weiteres in der Lage zu erkennen, was er hier unterzeichnet. All diese Unstimmig- keiten bzw. Ungereimtheiten führen dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen von E._____ und F._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte E._____ den Porsche verkauft hat, wobei der Vertrag – nachdem der Beschuldigte bereits 2014 den BMW 353d erhalten hatte – spätestens mit der Herausgabe des Autos an E._____ und der Übergabe des vereinbarten Bargeldbetrages vollzogen war. Dies tat der Beschuldigte im Wissen um den weiterbestehenden Leasingvertrag und damit das Verbot des Verkaufs des Leasingfahrzeugs, hatte er doch durch Be- gleichung der offenen Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– im Februar 2015 den Verkauf des Porsches durch die M._____ N._____ und damit die vor- zeitige Vertragsauflösung eigenhändig verhindert und dadurch auch erst die Grundlage dafür geschaffen, dass E._____ als Stellvertreter an seiner Statt die Herausgabe des Fahrzeuges erwirken konnte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung lässt sich die Herausgabe somit durchaus erklären (vgl. Urk. 77 S. 6). Gleichzeitig wusste er auch um seine miserable Finanzlage und darum, dass es ihm nicht möglich war, der Leasinggeberin den Restwert des Fahrzeugs sogleich zu erstatten oder auch nur die vereinbarten monatlichen Leasingraten zu beglei- chen, waren seine finanziellen Schwierigkeiten doch überhaupt erst Anlass für den Verkauf des Porsches. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
E. 5 Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch die Verpfändung eines Fahrzeuges den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen würde. Ob diesbezüglich vorliegend das Anklageprinzip gewahrt ist, kann indessen offen
- 20 - bleiben, da erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug verkauft und damit bereits den Tatbestand erfüllt hat. Entsprechend ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Strafzumessung und Vollzug
E. 6.1 Seit der Tatbegehung wurde das Sanktionenrecht revidiert. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geld- strafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkür- zung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagsatzunter- grenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Mona- te) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als mildere Massnahmen qualifiziert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des früheren Sanktionenrechts auszugehen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung so- wie den heute zur Anwendung kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) korrekt dargestellt (Urk. 55 S.26 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Nachdem die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung verzichtet hat, ist im Berufungsverfahren überdies das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, womit keine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene verhängt werden darf.
E. 6.3 Da der Beschuldigte wenige Monate vor der Tat bereits in der Schweiz und in Deutschland verurteilt wurde (Urk. 53 und Urk. 12/2), wobei das deutsche Urteil Vermögensdelikte betrifft und zur Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe führte, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe heute aus spezialpräventiven Gründen von vornherein ausser Betracht.
E. 6.4 Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass dem Por- sche im Zeitpunkt seiner Veruntreuung auch gemäss Einschätzung des Beschul- digten (Prot. I S. 4) noch ein hoher Restwert von ca. Fr. 85'000.– zukam. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte einigermassen planmässig und damit raf- finiert vorging, indem er den bereits sichergestellten Wagen zunächst durch Be-
- 21 - gleichung eines massgeblichen Teils der Ausstände (Fr. 10'000.–, vgl. Urk. 6/7) auslöste. Ohne diese Handlung seinerseits wäre der Porsche auktioniert und der Erlös seiner Verpflichtung aus vorzeitiger Vertragsauflösung gegenübergestellt worden, was in deutlich tieferen Schulden gegenüber der C._____ AG resultiert hätte, ihm aber gleichzeitig – anders als der Verkauf des Wagens an E._____ für 20'000.00 EUR in bar und den BMW, den er zeitnah ebenfalls versilberte – keine Liquidität gebracht hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner Schuldensituation in Deutschland (laufende Schuldenbereini- gung, die er bedienen musste) und der Schweiz (zahlreiche Betreibungen zwi- schen August 2014 und Februar 2015 im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.–; Urk. 12/8) bewusst dafür entschied, den Leasingvertrag nicht vorzeitig durch Rückgabe und Verwertung des Porsches zu beenden, sondern vorerst andere Löcher zu stopfen, indem er dank des geleasten Fahrzeugs zu neuen Mitteln ge- langen wollte. Dass die C._____ AG bei der Herausgabe den Fehler machte, das Fahrzeug samt annulliertem Fahrzeugausweis freizugeben, vereinfachte den Ver- kauf, reduziert sein Verschulden indes nicht massgeblich, nutzte er diesen Faux- pas doch offensichtlich skrupellos aus. Insgesamt ist von nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was eine Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten rechtfer- tigen würde. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Er wollte sich, zumal er kurz davor seine Arbeitsstelle verloren hatte, finanzielle Liquidität be- schaffen, um seinen zahlreichen Verpflichtungen nachzukommen, was indessen das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag.
E. 6.5 Der Werdegang des Beschuldigten wurde bereits unter Ziffer 4.5 geschil- dert. Vor Vorinstanz gab er an, freiberuflich im Bereich …-Consulting tätig, derzeit jedoch krankgeschrieben zu sein und vom Sozialamt unterstützt zu werden (Urk. 38 S. 5 f.) Strafzumessungsrelevant ist dies nicht. Mit der Vorinstanz fällt stark straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte be- reits zwei zu berücksichtigende Vorstrafen hat, wobei das deutsche Urteil vom
15. Mai 2014 als einschlägig zu qualifizieren ist. Der am 3. April 2014 durch das Untersuchungsamt Altstätten ausgefällte Strafbefehl betrifft ein Strassenverkehrs- delikt (Urk. 12/1a). Die früheren deutschen Verurteilungen (vgl. Urk. 12/2, 10 und
- 22 - 11; Urteile des Amtsgerichtes Augsburg vom 25. Juli und 19. November 2007 so- wie Urteil des Amtsgerichtes München vom 13. Januar 2009) sind demgegenüber nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen, da sie über zehn Jahre zurückliegen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Sodann delinquierte der Beschuldigte während laufenden Probezeiten. Ein Ge- ständnis legte er nie ab, indessen anerkannte er bereits vor Anzeigeerstattung die Schadenersatzforderung der C._____ AG und kam der dort eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung zumindest in kleinem Umfang nach, was zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Ebenfalls strafmindernd ist die lange Verfahrens- dauer anzurechnen, sind doch seit der Tat rund fünf und seit der Strafanzeige knapp vier Jahre vergangen, ohne dass es sich vorliegend um ein speziell auf- wändiges Untersuchungsverfahren gehandelt hätte. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täterkomponenten die Waage, weshalb eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten der Tat angemessen wäre. Nachdem jedoch
– wie oben erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es vor- liegend bei der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
E. 6.6 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtes München vom
15. Mai 2014 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt (Urk. 12/11). Damit ist vorliegend die Gewährung des bedingten Vollzugs nur möglich, wenn ihm eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden kann (aArt. 42 Abs. 2 StGB; vgl. zur Be- rücksichtigung auch ausländischer Vorstrafen BGE 145 IV 137 E. 3.4.3 mit Hin- weis auf BBl 1999 II 1979 ff., 2050 Ziff. 213.142). Der deutschen Vorstrafe lagen Delikte zugrunde, welche darauf fussten, dass sich der Beschuldigte auf Kredit Güter leistete, ohne über die erforderlichen finanziel- len Mittel zur Deckung seiner eingegangenen Verpflichtungen zu verfügen. Dem deutschen Urteil kann überdies entnommen werden, dass ihm der bedingte Voll- zug angesichts des "massiven Bewährungsversagens" nur gewährt werden konn- te, da er einerseits gewichtige Schadenswiedergutmachung geleistet bzw. in Aus- sicht gestellt hatte (eine Verpflichtung, welche er teilweise dann offenbar aus dem vorliegenden Deliktserlös erfüllte, Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 38 S. 4), den Eindruck
- 23 - vermittelte, nachhaltig daran zu arbeiten, sich aus der Unübersichtlichkeit seiner früheren wirtschaftlichen Verhältnisse zu befreien und überdies damals in geord- neten sozialen Verhältnissen mit einem festen Anstellungsverhältnis lebte (Urk. 12/11, Urteil vom 15. Mai 2014 S. 12). Wie die heutige Verurteilung unmissver- ständlich zeigt, erfüllte sich diese optimistische Prognose nicht. Bis zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung fehlte es dem Beschuldigten überdies an einem festen Arbeitsverhältnis – über eine allfällige Verbesserung seiner Arbeitssituation ist nichts bekannt. Zudem bagatellisierte er stets sein deliktisches Verhalten, weshalb für eine besonders günstige Prognose die Grundlage fehlt. Entsprechend ist die Strafe zu vollziehen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsregelung
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen. Da der Beschuldigte überdies auch im Berufungsverfahren unterliegt, wird er auch hierfür vollumfänglich kostenpflichtig.
E. 7.3 Die Kosten der neuen amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der einge- reichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'650.– festzusetzen sind, sind – zusammen mit den Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 574.70 – einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Verzicht - 24 - auf Widerruf), 5 (Schadenersatz) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 574.70 (am 3. März 2020 ausbezahlt) Fr. 5'650.00 amtliche Verteidigung RA X2._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 25 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Leitenden Oberstaatsanwalt München II, Arnulfstrasse 16-18, 80335 D-München, betreffend Ermittlungsverfahren Aktenzeichen … (…) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200078-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 22. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ ab 26. Februar 2020 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Veruntreuung und Widerruf Berufung gegen Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 16. Juli 2019 (GG190006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 3. April 2014 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 190.– wird nicht widerrufen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 77'954.35 zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 995.– Zeugenentschädigungen, Fr. 3'423.25 Kosten der amtlichen Verteidigung bis 30. Juni 2018 (Rechtsanwalt lic. iur. X3._____), Fr. 5'994.90 Kosten der amtlichen Verteidigung ab 1. Juli 2018 (Rechtsanwalt MLaw X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2)
1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Be- schuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft P._____ Schweiz AG: Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 16. Juli 2019, meldete der frühe- re amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____, fristge- recht Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am
29. Januar 2020 zugestellt (Urk. 51/1), worauf er am 17. Februar 2020 die Beru- fungserklärung einreichte (Urk. 54). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestäti- gung des angefochtenen Urteils (Urk. 68). 1.3. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 reichte der Verteidiger das Datener- fassungsblatt des Beschuldigten ein und teilte gleichzeitig mit, dass er in naher Zukunft seine Tätigkeit als Rechtsanwalt niederlege (Urk. 59 und Urk. 60). Hierauf wurde er mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2020 als amtlicher Verteidiger entlassen und entschädigt und es wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt MLaw X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 64). 1.4. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Leitende Oberstaatsanwalt München II mit, dass bei seiner Behörde unter dem Aktenzeichen 47 Js 19042/17 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend Unterschlagung an- hängig gewesen sei und bat um Mitteilung des Verfahrensstandes bzw. des Ent- scheides (Urk. 68; vgl. auch Urk. 70). 1.5. Am 13. Februar 2020 und am 21. September 2020 wurden Strafregister- auszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 53 und 76). 1.6. Zur Berufungsverhandlung ist nur der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, erschienen, der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht (Prot. II S. 4). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin war das Erschei-
- 5 - nen freigestellt worden. Da der Beschuldigte seine Vorladung für die Berufungs- verhandlung nicht abholte, gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle B._____ per
31. Januar 2020 nach unbekannt wegzog und auch sein Verteidiger keine sach- dienlichen Hinweise zum Aufenthaltsort des Beschuldigten hatte, wurde die Vor- ladung am tt.mm.2020 im Amtsblatt publiziert (Urk. 72-74). Somit wurde er gehö- rig vorgeladen. Im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO wurde die Berufungs- verhandlung durchgeführt und im Anschluss trotz Abwesenheit des Beschuldigten ein Urteil gefällt (vgl. auch Prot. II S. 5).
2. Inhalt des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung zunächst nicht, sondern beantragte vielmehr einen vollumfänglichen Freispruch unter Kostenübernahme und Ent- schädigung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 54). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Verteidiger jedoch auf Nachfrage der Präsidentin, dass die Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten würden (Prot. II S. 5). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Ziffern 4 (Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 3. April 2014, Strafbefehl des Untersu- chungsamtes Altstätten), 5 (Schadenersatz) und 6 (Kostenfestsetzung) des vor- instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbin- dung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402).
3. Internationale Zuständigkeit Gemäss Anklageschrift beging der in B._____/ZH wohnhafte Beschuldigte deut- scher Staatsangehörigkeit die vorliegend deliktsrelevanten, gegen die inländische Geschädigte C._____ AG gerichteten Handlungen in D._____/Deutschland (Urk. 16). Entsprechend fusst die Zuständigkeit der hiesigen Staatsanwaltschaft auf Art. 7 StGB in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu auch Urk. 11/ 15/2, Urk. 13/7 und Urk. 13/14). Dass eine Tat gemäss Anklagevorwurf grund- sätzlich auch in Deutschland strafbar ist (Unterschlagung gemäss § 246 Abs. 2 D- StGB), zeigt sich bereits daran, dass dort offenbar ein entsprechendes Verfahren
- 6 - hängig gewesen ist (Urk. 68). Auch handelt es sich formal um ein "Auslieferungs- delikt" gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG. Nachdem der Leitende Oberstaatsanwalt München II auf Anfrage explizit erklärte, es werde kein Auslieferungsersuchen gestellt (Urk. 14/3), steht der inländischen Zuständigkeit nichts im Weg (BSK StGB-Popp/Keshelava, 4. Auflage 2019, Art. 7 N 10; vgl. auch BGE 121 IV 145).
4. Sachverhalt 4.1. Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz grundsätzlich den in der An- klageschrift geschilderten äusseren Ablauf der Geschehnisse, bestritt aber, dass das vom Beschuldigten geleaste Fahrzeug verkauft und dadurch veruntreut wor- den sei. Der Beschuldigte habe es E._____ lediglich als Pfand für ein Darlehen übergeben (Urk. 39 S. 4). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im Berufungsverfah- ren (Urk. 77 S. 5). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf anhand der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 4.2. Welche Grundsätze im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, wurde von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen und Aussagen Drit- ter kommt auch den Aussagen der direkt involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu brin- gen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Ana- lyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügen- signalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 4.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, von E._____ und F._____ bei den Akten (Urk. 3/1-3 und Urk. 4/1-2). Sodann sind die der Strafan-
- 7 - zeige beiliegenden sowie später eingeholten Urkunden (insb. Leasingvertrag, Kontoauszug Leasingvertrag, Schuldanerkennungen, Kfz-Kaufvertrag, Abklärun- gen beim Strassenverkehrsamt St. Gallen, Betreibungsregisterauszüge etc.; vgl. Urk. 2/4, 6 und 7, Urk. 5/1 und 2, Urk. 6/1, 2, 4 und 7 sowie Urk. 7/2 und 4) für die Rekonstruktion der Vorgänge von Bedeutung und uneingeschränkt verwertbar. 4.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der Befragten angeht, so hat der Be- schuldigte selbstredend ein Interesse daran, dass aus dem Tatvorwurf keine Ver- urteilung resultiert, was Motiv für Falschaussagen sein kann. Hinzu kommt, dass er in der Vergangenheit in Deutschland bereits ähnlich gelagerte Delikte began- gen hat (Urk. 12/2 und 11), womit sein Leumund zumindest als angeschlagen er- scheint. Aber auch E._____ kann eine Motiv für Falschbelastungen des Beschul- digten nicht von vornherein abgesprochen werden, liegt es doch in seinem Inte- resse, dass die Transaktion zwischen ihm und dem Beschuldigten als (seinerseits gutgläubig getätigter) Verkauf gewürdigt wird, wodurch er in finanzieller Hinsicht ein sehr gutes Geschäft gemacht hätte. F._____ hat schliesslich als Freund von E._____ bereits relativ klar zu dessen Gunsten Position bezogen. Insgesamt sind die Aussagen aller Befragten somit mit Vorsicht zu würdigen. Ohnehin aber ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit der Befragten, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von primärer Bedeutung. 4.5. Aus den vorliegenden Urkunden und den Zugaben des Beschuldigten ergibt sich Folgendes: Der 1972 geborene Beschuldigte absolvierte in Deutschland ein Studium zum dip- lomierten Finanzwirt und arbeitete danach jahrelang beim G._____, später auch in verschiedenen Beratungsunternehmen (H._____, I._____, J._____; vgl. die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014; Urk. 12/1). Mit Urteil vom 15. Mai 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten und mehrfacher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urk. 12/1). Den Urteilserwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte sich im Urteilszeitpunkt um Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans
- 8 - bemühte, wobei insgesamt 85 Gläubiger auf rund 40% ihrer Forderungen verzich- ten sollten und er ihnen die restlichen 60% nach einer grösseren Abschlagszah- lung (25'000.00 EUR) mit monatlichen Zahlungen à jeweils 1'000.00 EUR abzah- len würde. Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss ei- genen Angaben damals bei K._____ in Liechtenstein arbeitete und ein monatli- ches Bruttoeinkommen von Fr. 7'700.00 erzielte (Urk. 12/1 S. 3 und 10). Gemäss seinen Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte er damals allerdings zwecks Schuldenbereinigung lediglich monatliche Raten von 500.00 EUR zu be- zahlen. Zusätzlich habe der Schuldenberater eine Option zur Lösung der komplet- ten Schuldensituation erarbeitet, die vorgesehen habe, ein Darlehen auf eine Im- mobilie in Kroatien, welche seiner Ehefrau gehöre, aufzunehmen, sodass er eine Drittelsquote der Schulden hätte bezahlen können und der Rest weggefallen wäre (Urk. 3/2 S. 4). Die Stelle bei K._____ verlor der Beschuldigte offenbar im De- zember 2014 (Urk. 3/2 S. 5). Die nachfolgende Stelle bei L._____ GmbH wurde ihm am 5. November 2015 gekündigt (Urk. 5/4). Am 24. Juni 2014, mithin rund einen Monat nach der Verurteilung in Deutschland, schloss der Beschuldigte mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über den an- klagegegenständlichen Porsche 911 Turbo ab. Vereinbart wurde, dass er eine erste Anzahlung von Fr. 10'000.– und hernach während vier Jahren monatliche Raten à Fr. 1'277.70 leisten würde. Der Wert des Fahrzeugs wurde auf Fr. 95'790.– (inkl. MwSt.) beziffert. Dem Finanzierungsantrag ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8'800.– (x 13) de- klarierte (Urk. 6/1). Gemäss dem Kontoauszug der C._____ AG vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/7) bezahlte der Beschuldigte in der Folge lediglich die Anzahlung sowie im Juli 2014 die erste Monatsrate. Erst im Dezember 2014 folgte eine weitere Zah- lung (knapp Fr. 4'000.–), welche indessen nicht sämtliche Ausstände abdeckte. Weitere Zahlungen datieren vom 6. und 27. Februar 2015 (total Fr. 10'000.– im Zusammenhang mit der Auslösung des sichergestellten und für die Auktion vor- gesehenen Fahrzeugs, vgl. nachfolgende Ausführungen) sowie vom 30. Oktober 2015 (Fr. 6'000.– im Zusammenhang mit der Schuldanerkennung vom 28. Okto- ber 2015, Urk. 5/1). Ein letzter Zahlungseingang datiert vom 15. Dezember 2015 (Fr. 1'534.–; entsprechend wohl der ersten Rate gemäss schliesslich unterzeich-
- 9 - neter Schadenersatzvereinbarung samt Schuldanerkennung vom 18. November 2015, Urk. 5/2), wobei dem Kontoauszug entnommen werden kann, dass der Ver- trag per 9. November 2015 gekündigt und der Buchwert sollgestellt worden war. Aufgrund der quasi seit Beginn ausbleibenden Leasingraten veranlasste die C._____ AG im Januar 2015 die Sicherstellung des Porsches. Hierfür übergab der Beschuldigte den Wagen am 17. Januar 2015 einem Beauftragten der Bank in Deutschland, da sich der Porsche zu jenem Zeitpunkt in Deutschland befand (Urk. 2/9 und 10). Der Porsche wurde sodann durch die C._____ AG zum Verkauf bei der M._____ in N._____ [Ortschaft] /T._____ [Kanton] platziert und der Fahr- zeugausweis durch letztere annulliert (Urk. 2/11 und Urk. 7/2, 4-5), damit er frei- händig verkauft werden konnte. Aufgrund der nun (im Februar 2015) erfolgten Zahlungen des Beschuldigten konnte er – so seine eigenen Aussagen (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch das Mail vom 26. Januar 2015, worin der Beschuldigte festhält, dass er an einem Neuvertrag interessiert sei und das Auto dringend zurückbrauche, da er emotional sehr daran hänge, Urk. 2/10) – den Verkauf allerdings verhindern und die Rückgabe des Fahrzeugs (wohl versehentlich samt bereits annulliertem Fahrzeugausweis) erwirken. Allerdings nahm er das Fahrzeug nicht selbst entge- gen, sondern E._____, welcher den Wagen zusammen mit F._____ am 2. März 2015 in N._____ abholte (Urk. 2/9 und 11). Vom 3. März 2015 datiert der umstrittene "Kfz-Kaufvertrag" zwischen dem Be- schuldigten und E._____ (Urk. 2/4). Dem Vertragstext ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis 43'000.00 EUR beträgt und der Porsche in Zahlung genommen wird für einen BMW 535d zuzüglich 20'000.00 EUR. BMW und Geld in bar seien dem Be- schuldigten am 3. März 2015 ausgehändigt worden. Weiter ist vermerkt: "CH Zu- lassung, Fahrzeug abgemeldet 23.01.2015". Ab diesem Datum befand sich der Porsche ununterbrochen bei E._____, wobei der Beschuldigte offenbar zu keinem Zeitpunkt dessen Herausgabe verlangt hat. Auch den Leasingvertrag bediente er nicht mehr (Urk. 6/2). Dies führte dazu, dass die C._____ AG im Juli 2015 erneut die Sicherstellung des Fahrzeugs in die We- ge leitete (Urk. 2/2 und Urk. 6/5). Im Rahmen der folgenden Ermittlungen stellte sich heraus, dass der Beschuldigte nicht mehr über das Fahrzeug verfügte. Mit
- 10 - Mail vom 22. September 2015 bestätigte er dem Beauftragten der C._____ AG ausdrücklich den "Verkauf" des Porsches an E._____ für 43'000.00 EUR. Gleich- zeitig bestätigte er seine Absicht, zusammen mit seiner Frau eine Schuldaner- kennung und Rückzahlungsvereinbarung betreffend aktuellem Buchwert samt Zinsen zu unterzeichnen (Urk. 2/6-7). Der Beschuldigte und seine Ehefrau unterzeichneten in der Folge am 28. Oktober 2015 die besagte Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung (Urk. 5/1) und leisteten gleichzeitig die darin vorgesehene Erstzahlung über Fr. 6'000.–. Eine weitere, detailliertere Schuldanerkennung betreffend "Schadenersatz aus vorzei- tiger Vertragsauflösung" unterzeichnete der Beschuldigte sodann am 18. Novem- ber 2015 (Urk. 5/2). Nachdem die vereinbarten Zahlungen jedoch mehrheitlich ausblieben, erstattete die C._____ AG, vertreten durch die O._____ GmbH (vgl. Urk. 6/5), am 16. Juni 2016 Strafanzeige (Urk. 2/1). Am 9. März 2017 zedierte die Geschädigte den nach erfolgloser Pfändung erhaltenen Verlustschein über Fr. 77'954.35 an die P._____ Schweiz AG, welche sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 10/1-3). Den von E._____ erhaltenen BMW 353d verkaufte der Beschuldigte offenbar schon bald wieder, wobei den Akten nicht entnommen werden kann, wann genau und zu welchem Preis, da die Angaben des Beschuldigte diesbezüglich variieren (Urk. 3/2 S. 6 f., Urk. 3/3 S. 5 und Urk. 38 S. 3). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Buchs SG vom 7. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Buchs ab August 2014 bis Feb- ruar 2015 (Wegzug nach B._____/ZH per Ende Mai 2015) regelmässig betrieben wurde, die Betreibungen in der Folge jedoch – soweit nicht durch Rechtsvor- schlag gestoppt – erloschen, also vermutungsweise ausseramtlich bezahlt wur- den (Urk. 12/8). Demgegenüber ist dem Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes B._____/ZH vom 8. Juni 2018 zu entnehmen, dass ab Juni 2015 die Betreibungen regelmässig in Verlustscheinen endeten (per Ausstellungsdatum sind 32 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 209'979.90 vermerkt, entgegen den Angaben des Beschuldigten [Urk. 38 S. 6] sind vorwiegend Schweizer Gläu- biger aufgelistet; Urk. 12/9).
- 11 - 4.6. Wie bereits eingangs erwähnt, stellt sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, er habe den Porsche – entgegen dem klaren Wortlaut des schriftlichen Kaufvertrags – E._____ nicht verkauft, sondern lediglich als Pfand für ein Darle- hen übergeben. Allerdings erklärte er hierzu am 1. Juli 2016 bei der ersten polizei- lichen Einvernahme (Urk. 3/1) zunächst selbst, er habe den Porsche am 3. März 2015 an E._____ verkauft (Wortwahl des Beschuldigten auf offene Fragestellung, vgl. ebenda S. 2). E._____ habe ihm für 20'000.00 EUR bar und einen Occasion BMW 535 den Porsche abgekauft. Erst auf die Frage, ob der Käufer gefragt habe, ob der Porsche von Rechtes wegen verkauft werden dürfe, erklärte der Beschul- digte, die Zielsetzung sei "eigentlich nur eine Art Pfand" gewesen, dass E._____ ihm finanziell helfe. Er habe den Wagen gar nicht verkaufen, sondern wieder zu- rückholen wollen, sobald er wieder liquide gewesen wäre. Er habe dem Käufer mitgeteilt, dass es ein Leasing sei. Nach Hinweis des Einvernehmenden auf den Eintrag des verbotenen Halterwechsels im Fahrzeugausweis ergänzte der Be- schuldigte, dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, wo er das Auto gehabt habe. Nach der Sicherstellung habe er den Wagen ja zurückerhalten mit einem neuen Fahrzeugausweis, auf welchem dieses Verbot nicht mehr aufgeführt gewesen sei. E._____ habe noch gesagt, dass er (der Beschuldigte) den Wagen jetzt verkaufen könne. E._____ habe den Porsche nach der Sicherstellung von der O._____ zu- rückerhalten. Der Bank sei durch ihn oder E._____ kommuniziert worden, dass der Wagen als Pfand bei E._____ stehe. E._____ habe Kontakt zur C._____ AG gehabt, diese sollte bestens informiert gewesen sein. E._____ habe die Idee ge- habt, den Porsche bei ihm zu deponieren. Er gebe dem Beschuldigten den BMW seines Vaters und wenn der Beschuldigte wieder liquide sei, könne er den Wagen ja wieder holen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte sodann, die Leasingra- ten für den Porsche immer termingerecht bezahlt zu haben, bis er finanziell einen Einschnitt gehabt habe und mit der Kündigung sei sein Einbruch gekommen. Auf die Frage, was E._____ habe tun müssen, um den Wagen wieder zurückzube- kommen, antwortete der Beschuldigte, er habe den Wagen bei der O._____ wie- der abholen müssen, nachdem er (der Beschuldigte) die Forderung von Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– bezahlt gehabt hatte. Sie (gemeint wohl der Beschul- digte und seine Ehefrau) hätten sehr darum gekämpft, dass sie alles wieder auf
- 12 - die Reihe bekommen. Er habe das Auto stets wieder zurückgewollt, sobald er die Raten auch wieder hätte bezahlen können. Derzeit bezahle seine Frau pro Monat Fr. 100.– an die C._____ AG. Seine Zielsetzung sei, dass er das Auto behalten dürfe und er den Vertrag schlussendlich erfüllen könne. Auf die Frage, ob er zu- gebe, den Porsche unrechtmässig an E._____ weitergegeben zu haben, antwor- tete der Beschuldigte, ob das Auto bei E._____ in der Garage stehe oder bei ihm zu Hause, beide bewegten den Wagen überhaupt nicht mehr. Er sei nur in der Garage deponiert gewesen, bis er wieder Geld haben würde, um den Porsche wieder zu sich zu nehmen. Es sei rein auf menschlicher Basis von E._____ ge- wesen, ihm in seiner Misslage zu helfen. Das CH-Kennzeichen sei noch immer am Auto, er wolle das Auto auf jeden Fall behalten (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Dem Staatsanwalt erklärte der Beschuldigte rund ein Jahr später, zur Sicherstel- lung des Porsches im Januar 2015 sei es gekommen, weil die deutsche Schul- denregulierung mittels Beleihung der kroatischen Immobilie nur teilweise geklappt habe, den Rest habe er privat beschaffen müssen. Ein Freund in Q._____ [Ort in Deutschland] habe einen Freund gekannt, welcher kleinere kurzfristige private Darlehen verliehen habe, dies sei E._____. Der habe ihm 20'000.00 EUR gege- ben. Im Gegenzug habe er ihm den Porsche in die Garage gestellt, etwa Ende Dezember 2014. Es sei der Zeitpunkt gewesen, als er arbeitslos geworden sei. Der Porsche sei als Pfandobjekt gedacht gewesen. Zum Geld habe ihm E._____ auch den BMW 535d gegeben, der sei nicht mehr viel wert gewesen. Das Auto sei abgeholt worden, weil er während seiner Arbeitslosigkeit die Raten nicht mehr habe bezahlen können. Die C._____ AG habe dann das Auto wieder zurückholen und den Vertrag rückabwickeln wollen. Er habe den Wagen dann in R._____ [Stadt in Deutschland] abgeholt und dem Inkassounternehmen übergeben. Der Porsche sei dann aus dem Verkehr genommen und die Schilder eingezogen wor- den. Darüber habe er eine Mitteilung erhalten. Es sei eine Fahrzeug- Endbewertung gemacht worden, den Porsche habe er seither nicht mehr gese- hen. Er vermute, der Porsche sei jetzt bei E._____. Die C._____ AG habe dann das Ganze in einen Darlehensvertrag umgewandelt und die gesamtschuldneri- sche Haftung dem Beschuldigten und seiner Frau übertragen. E._____ sei, um in den Besitz des Porsches zu gelangen, zum O._____ gefahren und habe das Auto
- 13 - geholt. Es sei ihm dann mit einem neuen Schweizer Fahrzeugausweis, ohne Ei- gentumsvorbehalt, übergeben worden. E._____ habe ihm das so gesagt und auch gesagt, dass er so das Fahrzeug theoretisch jederzeit weiterverkaufen kön- ne. Der Kaufvertrag sei ein "pro-forma" Vertrag, den E._____ ihn habe unter- zeichnen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Damit er etwas in der Hand habe. E._____ habe gewusst, dass er das Auto niemals hätte verkaufen können. Dass der Vertrag "Kaufvertrag" genannt wurde, habe keine Bedeutung, da beide gewusst hätten, dass das Auto niemals verkauft werden dürfe. Die 20'000.00 EUR habe er weit vor dem 3. März 2015 erhalten, das sei im Vertrag falsch fest- gehalten. Er habe das Geld zur Tilgung seiner Schulden in Deutschland verwen- det (Urk. 3/2 S. 4 ff.). Ein weiteres Jahr später erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Schlusseinver- nahme, er, F._____ und E._____ hätten in dessen Werkstatt in Tschechien be- sprochen, wie jene ihm finanziell helfen könnten. Der Vorschlag sei von E._____ gekommen, dass er ihm ein Ersatzfahrzeug und 20'000.00 EUR gebe, bis er den Porsche wieder auslösen könne. Der letzte Kontakt zu E._____ sei dann im März 2015 gewesen, als jener das Auto abgeholt habe. Er habe E._____ und F._____ den Fahrzeugausweis vom Porsche gezeigt und explizit darauf hingewiesen, dass er nicht in seinem Eigentum stehe und nicht übertragen werden könne. Ein Kauf habe aufgrund der hohen Importgebühren für E._____ auch gar keinen Sinn ge- macht. Es habe nie eine Verkaufsabsicht gegeben. Es sei sein Hochzeitsauto gewesen und es habe überhaupt kein Interesse daran bestanden, dieses zu ver- kaufen. Der Porsche habe damals einen Wert von Fr. 85'000.– gehabt, das stehe ja in keinem Verhältnis zum angeblichen Verkaufserlös. E._____ habe auch zum Wert des BMW überhaupt nichts gesagt. Hinsichtlich der Rücküberführung des Porsches im Januar 2015 erklärte der Beschuldigte, er habe E._____ und F._____ gesagt, dass die C._____ AG das Fahrzeug nochmals sehen müsse um eine Endbewertung vorzunehmen, wegen allfälliger Schäden und so, um dann dies in ein Darlehen umzuwandeln. Den Kaufvertrag habe ihm F._____ vorgelegt, E._____ habe er damals gar nicht mehr gesehen. Die Kommunikation im Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung zwischen ihm und E._____ und auch der C._____ AG und der S._____ habe dahingehend gelautet, dass ein Darlehen
- 14 - aufgesetzt werde. Die Idee dahinter sei gewesen, dass er (der Beschuldigte) da an Geld kommen könne, um das Auto wieder zu erhalten. Er hätte dann via F._____ Kontakt zu E._____ aufgenommen und den Porsche im Gegenzug zu 35'000.00 EUR wieder ausgelöst. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte zu, seit dann bis heute (Einvernahme vom 25. September 2018) nie über diesen Betrag verfügt zu haben. Seine Frau und er hätten das Auto definitiv zurückhaben wollen, deshalb hätten sie das mit dem Darlehen ja auch gemacht. Sie habe auch zwei Häuser in Kroatien. Sie hätten darauf eine Hypothek aufnehmen wollen, um an das Geld zu kommen um den Porsche wieder zu erlangen. Dies habe aber nicht geklappt. Auf Frage, ob er nach der Zahlungsvereinbarung vom 10. November 2015 noch erwartet habe, dass er den Porsche zurückerhalte, antwortete der Be- schuldigte: "Ja, die Zielsetzung war ja, dass ich das Auto zurückerhalte" (Urk. 3/3 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte schliesslich, er habe sich nicht als Eigen- tümer des Porsches ausgegeben. Anhand des Fahrzeugausweises sei klar er- sichtlich, dass ein Halterwechsel ausgeschlossen sei. Den BMW habe er bereits im Dezember 2014 erhalten und ca. ein halbes Jahr später wieder verkauft, für 12'000.00 bis 13'000.00 EUR. Das Geld sei in seine Schuldenregulierung geflos- sen. Die 20'000.00 EUR habe er vor der Vertragsunterzeichnung erhalten. Der Vertrag sei nach der Übergabe des Fahrzeugs nachgereicht worden. F._____ ha- be das als nötig erachtet, damit E._____ auf der sicheren Seite sei. Es sei nicht so gewesen, dass er um Geld gebeten habe. Das Geschäft sei ihm angeboten worden. Sie seien auf ihn zugekommen. F._____ sei auf ihn zugekommen und habe den Porsche als Pfand nehmen wollen, um ihm Geld zu leihen. Er habe sich aus einer Notsituation heraus treuselig darauf eingelassen. Es sei ja anhand der Fahrzeugpapiere ersichtlich gewesen, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei. Die beiden hätten ein Interesse daran, das Fahrzeug für 40'000.– zu erhalten, deshalb würden sie lügen. Die Abzahlungsraten gemäss Schuldanerkennung vom
28. Oktober 2015 habe er eingehalten, bis er in finanzielle Schwierigkeiten gera- ten sei. Er und seine Frau hätten das Fahrzeug um jeden Preis halten wollen (Urk. 38 S. 2 ff.).
- 15 - 4.7. E._____ seinerseits erklärte als Zeuge, den Beschuldigten aus F._____s Geschäft in T._____ [Ort in Deutschland] zu kennen. Der Beschuldigte habe ihn über F._____ gefragt, ob er den Porsche kaufen wolle und dabei auf Nachfrage bestätigt, es handle sich um sein Privatauto, kein Leasing oder so. Er habe für seine Frau und die Familie ein grösseres Auto gebraucht und den BMW 535d des Vaters von E._____ kaufen wollen. Der Preis habe aber nicht demjenigen des Porsches entsprochen, deshalb habe E._____ dem Beschuldigten gesagt, er be- zahle noch 20'000.00 EUR dazu, sobald der Beschuldigte die Papiere des Por- sches bringe. Ca. Ende 2014 habe der Beschuldigte den Porsche gebracht und den BMW erhalten und sie hätten vereinbart, dass der Porsche bei E._____ blei- be, bis er alle Papiere habe und der Beschuldigte das Fahrzeug in der Schweiz abgemeldet habe. Er habe dem Beschuldigten dann die Papiere zur Abmeldung mitgegeben, der Porsche sei dann in der Garage von F._____ in Q._____ ge- standen. Der Beschuldigte habe dann angerufen und gesagt, er müsse das Fahr- zeug mitnehmen, um es in der Schweiz abzumelden. Das sei in drei Tagen erle- digt und er bringe das Fahrzeug dann wieder. In dem Moment habe der Beschul- digte den Porsche, dessen Papiere und den BMW gehabt und E._____ habe nichts gehabt. Nach einiger Zeit habe er beim Beschuldigten nachgefragt, was so lange dauere. Der Beschuldigte habe dann erklärt, dass das in der Schweiz nicht so schnell gehe wie in Deutschland. Er habe dann verlangt, dass er ihm wenigs- tens den BMW zurückgebe, aber den habe er da auch schon nicht mehr gehabt. Der Beschuldigte habe dann mehrmals mit der Versicherung oder so telefoniert und ihm dann gesagt, er könne das Auto selber in der Schweiz abholen. E._____ habe dann F._____ gefragt, ob er ihn in die Schweiz begleite und dann hätten sie den Porsche bei der M._____ geholt. Da sei er schon fast zwei Monate ohne den Porsche gewesen. Vor Ort hätten sie ihm nach Rücksprache mit der Versicherung das Auto samt "Brief" (Fahrzeugpapiere), Schlüssel und allem mitgegeben. Er habe dann das Auto bei sich in Deutschland in der Garage abgestellt. Danach habe er den Kaufvertrag gemacht und dem Beschuldigten die restlichen 20'000.00 EUR in bar gegeben (Urk. 4/2 S. 3 f.). 4.8. F._____ seinerseits bestätigte die Darstellung von E._____ (Urk. 4/1; vgl. die detaillierte Wiedergabe der Aussagen des Zeugen F._____ im angefochtenen
- 16 - Urteil, Urk. 55 S. 10 f.). Weiter erklärte er hinsichtlich der Rechtslage bei Leasing- fahrzeugen in Deutschland, dass dem, der den "Brief" besitze, das Auto gehöre. Bei einem Leasing bleibe der Brief entsprechend bei der Bank oder der Leasing- firma (Urk. 4/1 S. 11; vom Beschuldigten so bestätigt, Urk. 3/3 S. 2). 4.9. Die Darstellungen von E._____ und F._____ decken sich inhaltlich, ohne grössere Widersprüche zu enthalten. Zwar ist durchaus festzuhalten, dass sie als langjährige Freunde, die zusammen aus Deutschland zur Einvernahme in der Schweiz gefahren sind, über die Vorfälle gesprochen haben werden. Trotzdem enthalten ihre jeweiligen Darstellungen auch individuell gefärbte Details, welche sie als selbsterlebt und authentisch erscheinen lassen (vgl. auch die Einschät- zung der Vorinstanz, Urk. 55 S. 15). Abgesehen von dieser internen Validität lässt sich ihre Version der Geschehnisse aber auch zwanglos mit den unter Ziff. 4.5 dargestellten äusseren Fakten und Chronologie in Einklang bringen und erscheint dadurch äusserst glaubhaft. So hatte der Beschuldigte ab Abschluss des Lea- singvertrags offensichtlich Mühe, seiner dabei eingegangenen finanziellen Ver- pflichtung nachzukommen, wobei er gleichzeitig ja auch noch in der Pflicht stand, der in Deutschland vereinbarten Schuldenbereinigung genüge zu tun und sich dort eine schnelle Lösung mittels Belehnung der kroatischen Immobilien der Ehe- frau des Beschuldigten zerschlagen hatte. Mit seinem Stellenverlust im Dezember 2014 akzentuierten sich selbst nach Darstellung des Beschuldigten seine finanzi- ellen Schwierigkeiten. Damit ist absolut glaubhaft, dass er versuchte, schnellst- möglich zu (Bar-)Geld zu kommen und dafür den Porsche als Gegenleistung an- bot. Da das Fahrzeug in der Schweiz zugelassen war und somit für einen Verkauf erst abgemeldet werden musste, scheint auch nachvollziehbar, dass E._____ den Wagen nochmals herausgab, als ihm der Beschuldigte vorspiegelte, dies sei auf- grund der schweizerischen Vorschriften notwendig. Dass der Porsche daraufhin mit annulliertem Fahrzeugausweis an E._____ herausgegeben wurde, was der Beschuldigte wusste und auch so im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten ist, be- stärkt die Darstellung von E._____, dass es sich aus seiner Sicht um einen reinen Kaufvertrag gehandelt habe, nachdrücklich. Bei ökonomischer Betrachtung han- delte es sich für E._____ um ein "gutes" Geschäft, wobei er offensichtlich aus- nützte, dass der Beschuldigte dringend auf liquide Mittel angewiesen war, was
- 17 - geeignet war, den Preis zu drücken (vgl. hierzu auch das angefochtene Urteil, Urk. 55 S. 14). Demgegenüber bot der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens verschiedene Ver- sionen, die den Fakten teilweise klar widersprechen. So beispielsweise, wenn er im Juni 2016, nachdem er sich schon lange mit der Leasinggeberin über eine vor- zeitige Vertragsauflösung geeinigt und eine Schadenersatzforderung anerkannt hat (vgl. Urk. 5/2) gegenüber den Untersuchungsbehörden erklärt, er gehe davon aus, den Porsche dereinst zurückzuerhalten (Urk. 3/1 S. 4; vgl. auch Urk. 3/3 S. 14). Oder auch wenn er aktenwidrig darlegt, seinen finanziellen Verpflichtun- gen aus dem Leasingvertrag bzw. den Schuldanerkennungen anfangs ordnungs- gemäss nachgekommen zu sein. In seinen Aussagen vermittelt er den Eindruck, als hätte er längst die Übersicht verloren über seine verschiedenen Verpflichtun- gen und wie er ihnen nachkommen wollte und verschliesse er die Augen vor der Realität und seinen effektiven finanziellen Möglichkeiten bzw. verschleiere diese durch vage, wenn nicht gar absichtlich irreführende Angaben (vgl. hierzu auch die treffende Analyse des Vorderrichters in Urk. 55 S. 16 ff.). Hierzu passt, dass er beispielsweise an einer Stelle erklärte, er habe beabsichtigt, mittels Beleihung der Immobilien seiner Frau in Kroatien seinen deutschen Verpflichtungen nachzu- kommen, was dann aber nicht geklappt habe, weshalb er bei E._____ ein durch den Porsche abgesichertes Darlehen habe aufnehmen wollen, um an anderer Stelle zu erwähnen, dass er dieselben Immobilien als Sicherheit habe verwenden wollen, um an flüssige Mittel zur Auslösung des Porsches zu gelangen. Nicht nachvollziehbar ist auch seine Aussage, dass er seine Leasingverpflichtung ge- genüber der C._____ AG habe in ein Darlehen umwandeln wollen, um damit das Auto wieder auszulösen. Selbst seine grundsätzliche Position, er habe den Por- sche nur als Pfand geben wollen, was allen klar gewesen sein, da es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, überzeugt nicht. Nicht nur ist ein Leasingfahr- zeug auch als Pfand nicht geeignet, da nicht verwertbar, vielmehr war der Fahr- zeugausweis im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ja annulliert, was der Be- schuldigte wusste und seine Argumentation ins Leere laufen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 3 f.) stand der frühere Eintrag dem (ge- gen aussen gültigen) Abschluss eines Kaufvertrages auch nicht entgegen, spie-
- 18 - gelte er E._____ doch offensichtlich vor, er werde den Fahrzeugausweis (und damit auch den Eintrag "Halterwechsel verboten") in der Schweiz entwerten las- sen. Hierzu passt denn auch, dass er sich – auch gemäss eigener Darstellung – nach Sicherstellung des Fahrzeugs im Januar 2015 bemühte, den Wagen wieder auszulösen und deshalb im Februar 2015 insgesamt Fr. 10'000.– an die Leasing- geberin überwies. Ebenso nahtlos passt in diesen Ablauf, dass er das nun wieder freigegebene Fahrzeug direkt durch E._____ abholen liess. Hieraus aber abzulei- ten, die C._____ AG habe gewusst und gutgeheissen, dass E._____ den Wagen (als Pfand) zu sich nehme, erscheint völlig widersinnig und entbehrt jeglicher Grundlage in den Akten. Dass eine Leasinggeberin einem in der Vergangenheit bereits in grossem Umfang säumigen Leasingnehmer mit zum damaligen Zeit- punkt mehreren Einträgen im Betreibungsregister (Urk. 12/8) erlauben würde, das Fahrzeug entgegen der klaren Regelung in den AGB (Urk. 6/1 AGB Ziff. 5.5), als Pfand für ein Darlehen zu übergeben, ist auszuschliessen. Wenig überzeugend erscheint auch, wenn er einerseits behauptet, E._____ habe ihm als Gutmensch aus der Patsche helfen wollen, anderseits aber darlegt, E._____ sei ihm von F._____ als Darlehensgeber für kleine private Darlehen, mithin auf zumindest semiprofessioneller Basis, vorgestellt worden. Wenn er weiter erklärt, er habe be- absichtigt, den Leasingvertrag mit der C._____ AG in ein Darlehen umzuwandeln um so an Mittel zur Herauslösung des Porsches zu gelangen, wird es – wie be- reits oben erwähnt – gänzlich abstrus, kann doch von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm diese, nachdem er seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag in grossem Umfang nicht nachgekommen war und auch das Auto nicht retournieren konnte, zusätzlich noch einen Kredit gewähren würde. Es wurde denn auch nie über den Abschluss eines Darlehensvertrags verhandelt, vielmehr verlangte die C._____ AG im Herbst 2015 ultimativ die (einseitige) Un- terzeichnung von Schadenersatz- bzw. Schuldanerkennungen durch den Be- schuldigten (Urk. 2/6-7 und Urk. 5/1-2). Was schliesslich den schriftlichen und unmissverständlich formulierten Kaufvertrag angeht, ist schlicht kein Motiv oder nachvollziehbarer Grund ersichtlich, wieso dieser zur Absicherung von E._____s Rechtsposition hätte simuliert werden sollen, wenn effektiv ein Pfandvertrag be- absichtigt war. Der schriftliche Vertrag war ganz einfach die schriftliche Ausferti-
- 19 - gung des bereits vereinbarten mündlichen Kaufvertrages. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung im Finanzsektor zudem ohne weiteres in der Lage zu erkennen, was er hier unterzeichnet. All diese Unstimmig- keiten bzw. Ungereimtheiten führen dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Aussagen von E._____ und F._____ zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte E._____ den Porsche verkauft hat, wobei der Vertrag – nachdem der Beschuldigte bereits 2014 den BMW 353d erhalten hatte – spätestens mit der Herausgabe des Autos an E._____ und der Übergabe des vereinbarten Bargeldbetrages vollzogen war. Dies tat der Beschuldigte im Wissen um den weiterbestehenden Leasingvertrag und damit das Verbot des Verkaufs des Leasingfahrzeugs, hatte er doch durch Be- gleichung der offenen Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– im Februar 2015 den Verkauf des Porsches durch die M._____ N._____ und damit die vor- zeitige Vertragsauflösung eigenhändig verhindert und dadurch auch erst die Grundlage dafür geschaffen, dass E._____ als Stellvertreter an seiner Statt die Herausgabe des Fahrzeuges erwirken konnte. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung lässt sich die Herausgabe somit durchaus erklären (vgl. Urk. 77 S. 6). Gleichzeitig wusste er auch um seine miserable Finanzlage und darum, dass es ihm nicht möglich war, der Leasinggeberin den Restwert des Fahrzeugs sogleich zu erstatten oder auch nur die vereinbarten monatlichen Leasingraten zu beglei- chen, waren seine finanziellen Schwierigkeiten doch überhaupt erst Anlass für den Verkauf des Porsches. Damit ist der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch die Verpfändung eines Fahrzeuges den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen würde. Ob diesbezüglich vorliegend das Anklageprinzip gewahrt ist, kann indessen offen
- 20 - bleiben, da erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte das Fahrzeug verkauft und damit bereits den Tatbestand erfüllt hat. Entsprechend ist der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Seit der Tatbegehung wurde das Sanktionenrecht revidiert. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geld- strafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkür- zung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagsatzunter- grenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Mona- te) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als mildere Massnahmen qualifiziert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des früheren Sanktionenrechts auszugehen. 6.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung so- wie den heute zur Anwendung kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) korrekt dargestellt (Urk. 55 S.26 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Nachdem die Staatsanwalt- schaft auf Anschlussberufung verzichtet hat, ist im Berufungsverfahren überdies das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, womit keine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochene verhängt werden darf. 6.3. Da der Beschuldigte wenige Monate vor der Tat bereits in der Schweiz und in Deutschland verurteilt wurde (Urk. 53 und Urk. 12/2), wobei das deutsche Urteil Vermögensdelikte betrifft und zur Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe führte, fällt die Ausfällung einer Geldstrafe heute aus spezialpräventiven Gründen von vornherein ausser Betracht. 6.4. Hinsichtlich der Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass dem Por- sche im Zeitpunkt seiner Veruntreuung auch gemäss Einschätzung des Beschul- digten (Prot. I S. 4) noch ein hoher Restwert von ca. Fr. 85'000.– zukam. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte einigermassen planmässig und damit raf- finiert vorging, indem er den bereits sichergestellten Wagen zunächst durch Be-
- 21 - gleichung eines massgeblichen Teils der Ausstände (Fr. 10'000.–, vgl. Urk. 6/7) auslöste. Ohne diese Handlung seinerseits wäre der Porsche auktioniert und der Erlös seiner Verpflichtung aus vorzeitiger Vertragsauflösung gegenübergestellt worden, was in deutlich tieferen Schulden gegenüber der C._____ AG resultiert hätte, ihm aber gleichzeitig – anders als der Verkauf des Wagens an E._____ für 20'000.00 EUR in bar und den BMW, den er zeitnah ebenfalls versilberte – keine Liquidität gebracht hätte. Mithin ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner Schuldensituation in Deutschland (laufende Schuldenbereini- gung, die er bedienen musste) und der Schweiz (zahlreiche Betreibungen zwi- schen August 2014 und Februar 2015 im Gesamtbetrag von rund Fr. 70'000.–; Urk. 12/8) bewusst dafür entschied, den Leasingvertrag nicht vorzeitig durch Rückgabe und Verwertung des Porsches zu beenden, sondern vorerst andere Löcher zu stopfen, indem er dank des geleasten Fahrzeugs zu neuen Mitteln ge- langen wollte. Dass die C._____ AG bei der Herausgabe den Fehler machte, das Fahrzeug samt annulliertem Fahrzeugausweis freizugeben, vereinfachte den Ver- kauf, reduziert sein Verschulden indes nicht massgeblich, nutzte er diesen Faux- pas doch offensichtlich skrupellos aus. Insgesamt ist von nicht mehr leichtem Verschulden auszugehen, was eine Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten rechtfer- tigen würde. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Er wollte sich, zumal er kurz davor seine Arbeitsstelle verloren hatte, finanzielle Liquidität be- schaffen, um seinen zahlreichen Verpflichtungen nachzukommen, was indessen das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag. 6.5. Der Werdegang des Beschuldigten wurde bereits unter Ziffer 4.5 geschil- dert. Vor Vorinstanz gab er an, freiberuflich im Bereich …-Consulting tätig, derzeit jedoch krankgeschrieben zu sein und vom Sozialamt unterstützt zu werden (Urk. 38 S. 5 f.) Strafzumessungsrelevant ist dies nicht. Mit der Vorinstanz fällt stark straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte be- reits zwei zu berücksichtigende Vorstrafen hat, wobei das deutsche Urteil vom
15. Mai 2014 als einschlägig zu qualifizieren ist. Der am 3. April 2014 durch das Untersuchungsamt Altstätten ausgefällte Strafbefehl betrifft ein Strassenverkehrs- delikt (Urk. 12/1a). Die früheren deutschen Verurteilungen (vgl. Urk. 12/2, 10 und
- 22 - 11; Urteile des Amtsgerichtes Augsburg vom 25. Juli und 19. November 2007 so- wie Urteil des Amtsgerichtes München vom 13. Januar 2009) sind demgegenüber nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen, da sie über zehn Jahre zurückliegen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Sodann delinquierte der Beschuldigte während laufenden Probezeiten. Ein Ge- ständnis legte er nie ab, indessen anerkannte er bereits vor Anzeigeerstattung die Schadenersatzforderung der C._____ AG und kam der dort eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung zumindest in kleinem Umfang nach, was zu seinen Gunsten gewertet werden kann. Ebenfalls strafmindernd ist die lange Verfahrens- dauer anzurechnen, sind doch seit der Tat rund fünf und seit der Strafanzeige knapp vier Jahre vergangen, ohne dass es sich vorliegend um ein speziell auf- wändiges Untersuchungsverfahren gehandelt hätte. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Täterkomponenten die Waage, weshalb eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten der Tat angemessen wäre. Nachdem jedoch
– wie oben erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es vor- liegend bei der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 6.6. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Amtsgerichtes München vom
15. Mai 2014 und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt (Urk. 12/11). Damit ist vorliegend die Gewährung des bedingten Vollzugs nur möglich, wenn ihm eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden kann (aArt. 42 Abs. 2 StGB; vgl. zur Be- rücksichtigung auch ausländischer Vorstrafen BGE 145 IV 137 E. 3.4.3 mit Hin- weis auf BBl 1999 II 1979 ff., 2050 Ziff. 213.142). Der deutschen Vorstrafe lagen Delikte zugrunde, welche darauf fussten, dass sich der Beschuldigte auf Kredit Güter leistete, ohne über die erforderlichen finanziel- len Mittel zur Deckung seiner eingegangenen Verpflichtungen zu verfügen. Dem deutschen Urteil kann überdies entnommen werden, dass ihm der bedingte Voll- zug angesichts des "massiven Bewährungsversagens" nur gewährt werden konn- te, da er einerseits gewichtige Schadenswiedergutmachung geleistet bzw. in Aus- sicht gestellt hatte (eine Verpflichtung, welche er teilweise dann offenbar aus dem vorliegenden Deliktserlös erfüllte, Urk. 3/2 S. 9 und Urk. 38 S. 4), den Eindruck
- 23 - vermittelte, nachhaltig daran zu arbeiten, sich aus der Unübersichtlichkeit seiner früheren wirtschaftlichen Verhältnisse zu befreien und überdies damals in geord- neten sozialen Verhältnissen mit einem festen Anstellungsverhältnis lebte (Urk. 12/11, Urteil vom 15. Mai 2014 S. 12). Wie die heutige Verurteilung unmissver- ständlich zeigt, erfüllte sich diese optimistische Prognose nicht. Bis zur vor- instanzlichen Hauptverhandlung fehlte es dem Beschuldigten überdies an einem festen Arbeitsverhältnis – über eine allfällige Verbesserung seiner Arbeitssituation ist nichts bekannt. Zudem bagatellisierte er stets sein deliktisches Verhalten, weshalb für eine besonders günstige Prognose die Grundlage fehlt. Entsprechend ist die Strafe zu vollziehen.
7. Kosten- und Entschädigungsregelung 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen. Da der Beschuldigte überdies auch im Berufungsverfahren unterliegt, wird er auch hierfür vollumfänglich kostenpflichtig. 7.3. Die Kosten der neuen amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der einge- reichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 5'650.– festzusetzen sind, sind – zusammen mit den Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 574.70 – einstweilen auf die Gerichtskas- se zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vor- zubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 16. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Verzicht
- 24 - auf Widerruf), 5 (Schadenersatz) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr. 574.70 (am 3. März 2020 ausbezahlt) Fr. 5'650.00 amtliche Verteidigung RA X2._____
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 25 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Leitenden Oberstaatsanwalt München II, Arnulfstrasse 16-18, 80335 D-München, betreffend Ermittlungsverfahren Aktenzeichen … (…) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2020 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer lic. iur. Aardoom