Sachverhalt
1. Ausgangslage und Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 11. Juni 2019 (Urk. AE/18). Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz diverse Vorwürfe (vgl. Urk. AE/13/5/1; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 32 S. 1, S. 33 f., S. 43 ff., S. 48, S. 50). Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz noch be- strittenen Vorhalte bezüglich Unterlassen der Buchführung (Dossier 2; vgl. Urk. 32 S. 40 f.) sowie Veruntreuung des weissen Opels Astra und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem weissen Opel Astra (Dossier 3; vgl. Urk. 32 S. 44 f.) an- erkennt er nunmehr ebenfalls (vgl. Urk. 44 und Urk. 61 S. 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch nach wie vor, sich eines gewerbsmässi- gen Betrugs (Dossier 1, Anklage-Ziff. I.) schuldig gemacht, durch Nachahmung der Unterschriften von verschiedenen Kunden der Urkundenfälschung strafbar gemacht (Dossier 1, Anklage-Ziff. II.b) sowie die "E._____ GmbH" im Sinne der
- 8 - ungetreuen Geschäftsbesorgung an ihrem Vermögen geschädigt zu haben (Dos- sier 2, Anklagevorwurf lit. c; vgl. Urk. 44 und Urk. 61). 1.3. Auf diese Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. Die Berufungsinstanz kann sich dabei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Vorab kann auf diese zutreffenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Dem Beschuldigten wird grob zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als faktischer Geschäftsführer der "E._____ GmbH" (nachfolgend: E._____) unter Verwendung von fiktiven Vermittlernamen und unwahren Angaben Lebensver- sicherungsverträge der "D._____ AG" an Versicherungsnehmer vermittelt, welche nie die Absicht oder die Möglichkeit gehabt hätten, ihren vertraglichen Verpflich- tungen (regelmässige Bezahlung der Prämien) nachzukommen. Dies habe der Beschuldigte getan, um Provisionsauszahlungen der D._____ an die E._____ zu erwirken (Urk. AE/18 S. 2-10). 2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage be- züglich Dossier 1 unter Ziff. II.a vorgeworfene Verwendung fiktiver Vermittlerna- men bereits in der Untersuchung eingestand und die entsprechende vorinstanzli- che Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht angefochten hat (Urk. AL/13/5/1 S. 34; vgl. E. I.2.2. hiervor). 2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber die ihm in diesem Sachver- haltskomplex vorgehaltenen Vorwürfe des Betrugs (Dossier 1 Ziff. I.) und der Ur-
- 9 - kundenfälschung (Unterschriftennachahmung gemäss Dossier 1 Ziff. II. b). Insbe- sondere bestreitet er, Kundenunterschriften nachgeahmt zu haben (Urk. AE/13/5/1 S 42, S. 51 f.). Als Beweismittel liegen neben den zahlreichen delegier- ten und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/6/1- 2, Urk. AE/9/2, Urk. AE/9/4, Urk. AE/9/7, Urk. AE/13/5/1) sowie seiner Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 60) die Einvernahmen der zahlreichen als Auskunftspersonen oder als Zeu- gen einvernommenen Kunden und/oder [Unter-]Vermittler der E._____ vor (Urk. AE/10/1-30). Weiter war der Beschuldigte bei der Befragung des Mitbeteiligten F._____ vom 30. Oktober 2018 anwesend (Urk. AE/9/5), weshalb diese ebenfalls zur Beweiswürdigung herangezogen werden kann (vgl. BGE 143 IV 457, S. 459 ff.). Sodann liegen die jeweiligen Versicherungsanträge (Urk. D1/4/2-5), der Ver- triebspartnervertrag (Urk. AE/11/6) sowie weitere Unterlagen in grossem Umfang im Recht. 2.1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit dem Einwand des Beschuldigten auseinandergesetzt, wonach gegen alle vermittelten Kunden ein Strafverfahren hätte eröffnet und diese als Auskunftspersonen hätten einvernommen werden müssen, wenn es die Staatsanwaltschaft mit dem Betrugsvorwurf wirklich ernst meinen würde (Urk. 32 S. 5; Urk. 61 S. 5 f.; vgl. Urk. 42 S. 9 f. und S. 26 f.). Wo eine Teilnahme der zu befragenden Person an einer strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte vorliegend jeweils eine Befragung als Auskunftsperson; so bei den als Vermittler tätigen Personen G._____ (Urk. AE/10/24), H._____ (Urk. AE/10/25) und I._____ (Urk. AE/10/26), beim Vermitt- ler/Versicherungsnehmer J._____ (Urk. AE/10/23) sowie beim Versicherungs- nehmer/Kunde K._____ (Urk. AE/10/2). Die übrigen in der Untersuchung einver- nommenen Personen waren Versicherungsnehmer bzw. Kunden, die keinen wil- lentlichen Tatbeitrag zu den nachfolgend zu behandelnden, dem Beschuldigten vorgeworfenen Machenschaften leisten wollten, und wohl eher unbedarft handel- ten. Bei diesen Versicherungsnehmern wird keine Beteiligung an strafbaren Handlungen ersichtlich, weshalb sie zu Recht als Zeugen und unter Hinweis auf die strenge Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen wurden. Sämtliche in den Akten liegenden Einvernahmen können demnach – unter Berücksichtigung der
- 10 - jeweils unterschiedlichen Aussagequalitäten als Zeuge bzw. als Auskunftsperson
– vollumfänglich verwertet werden. Warum die Staatsanwaltschaft gegen die als Auskunftspersonen einvernommenen Vermittler respektive Kunden kein Strafver- fahren eröffnete, muss hier mangels Relevanz nicht weiter erörtert werden. 2.1.5. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich und zutreffend mit der Glaub- würdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ausein- andergesetzt (Urk. 42 S. 10 ff.). Hierauf kann ebenfalls verwiesen werden. Fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher unterge- ordnete Bedeutung zukommt und in erster Linie nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen abzustellen ist. 2.1.6. Es ist nachfolgend zunächst auf den bestrittenen Vorwurf der Urkunden- fälschung (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. II.b) und in der Folge auf den Betrugsvorwurf (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. I.) einzugehen. 2.2. Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 Ziff. II. b) 2.2.1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte falsche Unter- schriften auf den Versicherungsanträgen angebracht habe (Urk. 42 S. 25-28). Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht, die Unterschriften der Versicherungsnehmer auf den Versicherungsantragsformula- ren nachgeahmt zu haben (Urk. AE/9/7 S. 3, S. 5 ff., S. 20; Urk. AE13/5/1 S. 51 f.; Prot. I S. 26; Urk. 60 S. 20). Die Verteidigung brachte hierzu vor, es lägen weder objektive Beweise für die Nachahmung von Unterschriften vor, noch könne an- hand der Aussagen der einzelnen Versicherungsnehmer darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe die fraglichen Unterschriften angebracht. Zudem – so die Verteidigung weiter – kämen auch die involvierten Untervermittler als Ur- heber der fraglichen Unterschriften in Betracht (Urk. 61 S. 24 ff.). 2.2.2. Mit Ausnahme von L._____ erklärten die entsprechenden Versicherungs- nehmer, dass die Unterschriften auf den Versicherungsantragsformularen nicht
- 11 - von ihnen stammten (vgl. die entsprechenden von der Vorinstanz zutreffend auf- geführten Zitate; Urk. 42 S. 25 f.). 2.2.3. G._____ war eingestandenermassen als Untervermittler für die E._____ tä- tig. In der polizeilichen Einvernahme erklärte er, er habe Versicherungsabschlüs- se für die E._____ mit Personen generiert (Urk. D1/7/3 S. 8). Sodann bestätigte er, dass er die handschriftlichen Angaben im auf seinen Namen ausgestellten Versicherungsantragsformular ausgefüllt habe, mit Ausnahme der Angabe in Zif- fer 7.15 (Urk. D1/7/3 S. 7). Dasselbe gelte für die Antragsformulare von M._____ (ohne Name des Vermittlers), N._____ (ohne Ziffer 9), O._____ (ohne Ziffer 9) und P._____ (ohne Zivilstand; vgl. Urk. D1/7/3 S. 18 f.). Sodann habe er die handschriftlichen Ergänzungen in den Versicherungsantragsformularen von Q._____ ausgefüllt, inklusive den Namen und Vornamen des Vermittlers sowie Ort und Datum im Unterschriftenblock des Vermittlers. Die Unterschrift des Ver- mittlers stamme jedoch nicht von ihm (Urk. D1/7/3 S. 16 f.). Bezüglich der Formu- lare von R._____ und S._____ anerkannte G._____, dass die handschriftlichen Eintragungen zumindest teilweise (insbesondere Ort und Datum in Ziffer 8) von ihm stammten (Urk. D1/7/3 S. 18). 2.2.4. Der Beschuldigte macht geltend, auf den Formularen zwar die Unterschrift des (fiktiven) Vermittlers angebracht, nicht aber die Unterschriften der jeweiligen Versicherungsnehmer nachgeahmt zu haben. Auch G._____ bestritt, in den von ihm vermittelten Anträgen die Unterschrift der Versicherungsnehmer nachgeahmt zu haben. Aber auch wenn G._____ erklärte, er kenne Q._____ nicht und die Versicherungsnehmer – mit Ausnahme von S._____ – hätten nicht in seiner Ge- genwart unterzeichnet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Unter- schriften der Versicherungsnehmer auf dem Formular anbrachte. Dies, da es keinen Sinn machen würde, das von ihm handschriftlich und bis auf die Unter- schrift des Vermittlers ausgefüllte Formular an die E._____ weiterzuleiten bzw. dass die entsprechenden Versicherungsnehmer selber ein von ihnen nicht unter- zeichnetes Formular an die E._____ gesandt hätten. Sodann erklärte G._____, dass die Kunden bei ihm den Antrag der D._____ hätten unterzeichnen müssen. Es habe sich dabei um das Formular von der D._____ gehandelt. Die Kunden
- 12 - hätten den Antrag dann per Post erhalten (Urk. D1/7/3 S. 10 f.). Das von ihm ge- schilderte Vorgehen, wonach er das Formular ausgefüllt sowie an die E._____ geschickt habe und diese wiederum die Formulare dann an die Kunden zur Un- terzeichnung geschickt hätten, erscheint doch sehr umständlich und lässt Zweifel am geschilderten Ablauf aufkommen (Urk. D1/7/3 S. 20). G._____ konnte denn auch nicht plausibel erklären, warum dies so gehandhabt worden sein soll (Urk. D1/7/3 S. 20: "Weil es per Post gelaufen ist"; "Aber meine Aufgabe war es, die Formulare an die E._____ zu schicken"). Nachdem G._____ anlässlich der Ein- vernahme vom 23. Oktober 2018 – in Anwesenheit des Beschuldigten – keine Aussagen mehr machte und selbst die Wahrheit seiner zuvor getätigten Aussa- gen anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 nicht bestätigte (Urk. D1/7/3), können dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vor diesem Hintergrund nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Somit liegen einzig die Aussagen der Versicherungsnehmer vor, welche bestreiten, die Formu- lare selber unterzeichnet zu haben. Soweit diese nachweislich Kontakt mit G._____ hatten und dieser eingestandenermassen auch deren Formulare zumin- dest teilweise ausfüllte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass G._____ für die Versicherungsnehmer unterzeichnete. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass G._____ seitens der E._____ eine Provision für jeden vermittelten Versiche- rungsabschluss erhielt respektive ihm eine solche in Aussicht gestellt worden war, und er zwischen Fr. 14'000.– und Fr. 20'000.– mit den Vermittlungen verdiente, mithin durch die Versicherungsabschlüsse profitiert hatte (Urk. D1/7/3 S. 8 f., S. 21). Zudem führte er eingestandenermassen insoweit falsche Angaben in den Formularen an, als dass er Ort und Datum im Unterschriftenblock in Ziffer 9 wahrheitswidrig ausfüllte. Bezüglich der Versicherungsantragsformulare von R._____, N._____, O._____, M._____, S._____ und T._____, P._____ und Q._____, die anerkanntermassen von G._____ vermittelt worden sind, lässt sich deshalb nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass der Beschuldigte die Unterschriften der Versicherungsnehmer nachgeahmt (und die Formulare – teilweise – bewusst falsch ausgefüllt) hat. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass der Beschuldigte zwar ausführte, dass er die jeweiligen Unterschriften mit den Ausweiskopien kontrolliert habe (Urk. AE/13/5/1 S. 42), und sich deshalb die
- 13 - Frage aufdrängt, weshalb er die Abweichungen nicht erkannte. Jedoch erklärte AS._____, Key Account Manager bei der D._____, dass die Unterschriften von Versicherungsnehmern auch von der Fachabteilung bei der Direktion immer ge- prüft würden. Diese Stelle, welcher eine Ausweiskopie vorliege, habe ebenfalls keine Unregelmässigkeiten registriert, welche Zweifel an der Authentizität der Un- terschriften hätten aufkommen lassen, ansonsten die Policen nicht ausgestellt worden wären (Urk. AE/10/1 S. 8). Es muss deshalb in dubio pro reo davon aus- gegangen werden, dass die Unterschriften dieser Versicherungsnehmer (auf dem Versicherungsantragsformular, auf der Zusatzerklärung und auf der Belastungs- ermächtigung) nicht durch den Beschuldigten nachgeahmt wurden. 2.2.5. Bezüglich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ auf dem Antrags- formular von T._____ führte der Beschuldigte aus, dass die darin ersichtliche Un- terschrift für ihn anders aussehe als die (tatsächliche) Unterschrift von "U._____". Da all das oberhalb nicht seine Schrift sei, gehe er nicht davon aus, dass er etwas mit dieser Unterschrift zu tun habe. In der Folge gestand er aber ein, dass er es gewesen sein könne (Urk. AE/9/4 S. 8 f.). Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er die Antragsformulare jeweils kontrolliert und an die D._____ weitergeleitet habe. Sodann wurden sämtliche übrigen Antragsformulare in Ziffer 9 (Vermittler) vom Beschuldigten mit unterschiedlichen Namen unterzeichnet. Nachdem die Un- terschrift auf dem Formular nachgewiesenermassen nicht von F._____ stammt, verbleiben bei diesen Gegebenheiten keine Zweifel, dass die angebrachte Unter- schrift vom Beschuldigten stammen muss. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass F._____ mit der Verwendung der entsprechenden Unterschrift durch ihn einverstanden gewesen sei (Urk. 32 S. 36), kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 28). F._____ hat glaubhaft ausgeführt, nichts von der konkreten Unterschrift zu wissen und sich diese nicht erklären zu können (Urk. AE/9/5 S. 3 f.). Dementsprechend war dieser erstellter- massen mit der Verwendung nicht einverstanden. 2.2.6. Bezüglich des Antragsformulars von L._____ führt die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Verteidigung an, dass eine Unterschriftenfäl-
- 14 - schung nicht erstellt werden kann, nachdem L._____ einräumte, dass es ihre Un- terschrift sein könnte (Urk. AE/10/11 S. 7; Urk. 61 S. 26). 2.2.7. Bezüglich des Antragsformulars von V._____ ist festzuhalten, dass dieser erklärte, dass der Antrag unterschrieben worden sei, das sei so (Urk. AE/10/20 S. 2). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen (Urk. 61 S. 25). V._____ führte jedoch ebenso weiter aus, er habe aber in den Formularen, die er beim letzten Mal gezeigt erhalten habe, gesehen, dass einige Unterschriften nicht wie seine eigene ausgesehen hätten. I._____ habe ihm den Antrag gebracht und er habe diesen, zu Hause, unterzeichnet. Er habe die Anträge dann zu I'._____ ge- bracht. Zusätzlich habe er einige Notizen bezüglich seiner Krankheitsgeschichte auf ein separates Blatt angebracht. Damit es richtig ausgefüllt werde im Formular, habe er die Angaben nicht direkt ins Antragsformular geschrieben. Dann habe I'._____ die Formulare weitergeschickt (Urk. AE/10/20 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Versicherungsformulars erklärte er, das sehe nicht nach seiner Unterschrift aus. Er sehe aber keinen Grund, weshalb man das machen sollte. Das sei nicht seine Unterschrift (Urk. AE/10/20 S. 7). Zutreffend erklärt der Zeuge, dass es keinen Sinn mache, die Unterschrift zu fälschen, nachdem der von ihm unterzeichnete Antrag nicht ausgefüllt gewesen sei (Urk. AE/10/20 S. 7). Sodann erklärte er, dass die Unterschrift auf dem "Technischen Blatt" eher nach seiner Unterschrift aussehe. Er könne sich aber nur an das Antragsformular erinnern (Urk. AE/10/20 S. 8). Ein Vergleich der Unterschriften auf dem Antragsformular und dem "Techni- schen Blatt" zeigt tatsächlich augenscheinliche Unterschiede, so dass davon aus- gegangen werden muss, dass das vorliegende Antragsformular nicht von V._____ unterzeichnet worden war. 2.2.8. I._____ erklärte im Widerspruch zu den Aussagen von V._____, er habe in der Offerte nichts eingetragen. V._____ komme selber vom Fach. Dieser habe al- les selber machen müssen. Der Kunde habe das ausgefüllt und dann entweder ihm weitergegeben oder per Post geschickt. Er hätte für das Ganze Provision er- halten sollen (Urk. AE/10/26 S. 3 f.). Sodann bestritt er, dass V._____ ihm neben den Antragsformularen zusätzlich einen separaten Zettel mitgegeben habe, auf
- 15 - welchem die Angaben zu seiner komplizierten Gesundheitssituation aufgeführt gewesen seien (Urk. AE/10/26 S. 8). 2.2.9. Nachdem nicht ersichtlich ist, warum I._____ bezüglich der Abwicklung des Antrags von V._____ abweichende Aussagen macht, kann in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ etwas mit der Unterschriftennachahmung zu tun hat, weshalb auch diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die Unter- schrift von V._____ im Versicherungsantrag nicht durch den Beschuldigten ange- bracht wurde. 2.2.10. Die Verteidigung weist hinsichtlich des Antrags von AA._____ richtiger- weise darauf hin, dass AA._____ erklärt habe, "J._____" habe ihm das Formular gegeben und er habe es ausgefüllt (Urk. 61 S. 25). Weiter führte AA._____ aus, er habe es auch unterschrieben. Ob er neben diesem einseitigen Formular weite- re Formulare habe unterzeichnen müssen, wisse er nicht mehr. In der Folge er- klärte er, es seien zwei Formulare gewesen. Die Unterschriften auf den vorgehal- tenen Versicherungsantragsformularen würden aber nicht von ihm und seiner Frau stammen (Urk. AE/10/6 S. 4 f., S. 9 ff.). J._____ dagegen bestritt, AA._____ bezüglich der Lebensversicherung beraten zu haben. Er sei nur derjenige gewe- sen, welcher den Kontakt geknüpft habe. Formulare habe er keine an AA._____ und AB._____ ausgehändigt. Er wisse noch, dass es ein "Extra-Formular" gege- ben habe von der E._____ mit deren Briefkopf. Es habe sich um ein "Basic- Formular" mit Namen und Vornamen gehandelt. Dieses sei ausgefüllt und mit ei- ner Ausweiskopie dem Beschuldigten übergeben worden. J._____ bestritt sodann die Aussage von AA._____, dass AA._____ ihm den Einzahlungsschein von der D._____ weitergegeben und er zu AA._____ gesagt habe, dass zumindest die erste Monatsprämie bezahlt werden würde (Urk. AE/10/23 S. 8 f.). 2.2.11. Auch wenn einiges dafür spricht, dass die Unterschrift vom Beschuldigten angebracht wurde, kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Widersprüche in den Aussagen von AA._____ und J._____ jedoch auch eine Beteiligung von J._____ nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb in dubio pro reo da-
- 16 - von auszugehen ist, dass nicht der Beschuldigte die Unterschriften von AA._____ und AB._____ nachgeahmt hat. 2.2.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 Ziff. II. b) betreffend Unterschriftennachahmung einzig hinsichtlich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ (ohne Wissen/Einverständnis von F._____) in dem auf T._____ lautenden Versicherungsantragsformular erstellt werden kann. Im Übrigen ist er mangels rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 2.3. Betrug gemäss Dossier 1 Ziff. I. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklage nicht vollum- fänglich sondern lediglich bezüglich einzelner – entscheidender – Vorhalte, insbe- sondere die ihm vorgeworfene Absicht einer ungerechtfertigten Bereicherung (Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 3 ff.; Urk. 60). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die einzelnen Sachverhaltsabschnitte rechtsgenügend erstellen lassen. 2.3.2. Sachverhalt "Einleitung" (Urk. AE/18 S. 2-4) 2.3.2.1. Unbestritten ist, dass die D._____ mit der E._____ einen Vertriebs- partnervertrag abschloss und F._____ als einziger Gesellschafter und Geschäfts- führer der E._____ im Handelsregister eingetragen war, jedoch weiter einer Voll- zeitanstellung als Servicetechniker nachging (Urk. AE/11/6; Urk. AE13/5/1 S. 35; Prot. I S. 22; Urk. 61 S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass insbesondere der Be- schuldigte Lebensversicherungsverträge mit der D._____ vermittelte, faktisch die Geschäfte der E._____ führte sowie unter Verwendung des der E._____ als Ver- triebspartnerin zugeordneten Codes der D._____ und der Aliasnamen AC._____, AD._____ oder AE._____ zwischen dem 12. April 2016 und dem 15. August 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten 30 Lebensversicherungsverträge an die D._____ vermittelte (Urk. D1/6/2 S. 2; Urk. AE13/5/1 S. 20; Urk. 32 S. 4; Urk. 61 S. 5). Bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch den Beschuldigten im tat- relevanten Zeitpunkt kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13 ff.). Schliesslich ist auch anerkannt und
- 17 - belegt, dass der E._____ für die Monate Mai und Juni 2016 Provisionen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 96'712.– ausbezahlt wurden (Fr. 46'623.55 [Urk. D1/8/3 S. 37] + Fr. 50'088.25 [Urk. D2/2/4 S. 1]; D1/6/1 S. 37, Prot. I S. 18). 2.3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet, darauf hingewirkt zu haben, dass F._____ – quasi als Strohmann – als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetra- gen worden sei. Ebenfalls stellt er in Abrede, gewusst zu haben, dass er von der D._____ auf einer Liste als "unerwünschter Vermittler" geführt worden sei und es nicht zum Abschluss des Vertriebsvertrags gekommen wäre, wenn der Beschul- digte gegenüber der D._____ mit seinem richtigen Namen aufgetreten wäre bzw. offen gelegt hätte, dass faktisch der Beschuldigte die Geschäfte der E._____ ge- führt habe (Prot. I S. 19 f.; Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 60 S. 7 f. und Urk. 61 S. 3-5). Gestützt auf seine Aussagen und sein Verhalten steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die D._____ mit ihm respektive der E._____ keinen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn ihr die fakti- sche Geschäftsführung durch den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. So lässt sich einzig damit das Verhalten des Beschuldigten erklären, die Versicherungsan- tragsformulare mit fingierten Vermittlernamen zu unterzeichnen. Der Beschuldigte machte hierzu selber geltend, sein Name wäre bei den einen oder anderen Ver- sicherungsunternehmen problematisch gewesen bzw. hätte sich deshalb keine Zusammenarbeit ergeben (Urk. AE/13/5/1 S. 30, S. 35). Er habe F._____ gesagt, dass es mit seinem Namen schwierig sei, da es sein könnte, dass die D._____ etwas "komisch tue", da er bereits früher für sie vermittelt habe. Es habe ein paar Stornos bei seiner früheren Vermittlungstätigkeit gegeben, als er noch bei einer Firma angestellt gewesen sei. Es sei das Gerücht umgegangen, dass die D._____ eine schwarze Liste führe. Er habe dann auch "U._____" nicht dahinge- hend gefährden wollen, dass die E._____ den Vertrag nicht erhalten hätte (Prot. I S. 19). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch heute fest (Urk. 60 S. 8 f.). Selbst wenn F._____ bestätigte, dass er an der Gründung der Firma interes- siert gewesen sei und dies als gute Investition für die Zukunft betrachtet habe (Urk. D1/5/2 S. 1), ist anhand der Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf die Eintragung von F._____ als
- 18 - einziger Gesellschafter der E._____ hingewirkt hat. Nicht im Sinne einer "Anstif- tung", sondern im Sinne eines gezielten Vorgehens, wie dies die Vorinstanz zu- treffend festhielt (Urk. 42 S. 13). Ob dies nur wegen des ungünstigen Betrei- bungsregisterauszugs des Beschuldigten oder auch aufgrund früherer Vorkommnisse gemacht wurde, ist nicht entscheidend. Relevant ist vielmehr, dass F._____ gezielt als gegen aussen auftretende Person gewählt wurde, weil sich sowohl F._____ als auch der Beschuldigte daraus den Vorteil erhofften, eher zu einem Vertrag mit Versicherungen – insbesondere der D._____ – zu kommen. 2.3.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt "Einleitung" gemäss obigen Ausführungen erstellt werden kann. 2.3.3. Sachverhalt "Konkret" (Urk. AE/18 S. 4) 2.3.3.1. Soweit der Beschuldigte bestreitet, F._____ dafür gewonnen zu haben, die E._____ zu gründen (Urk. 32 S. 4), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 selber einräumte, die Grundidee zur Gründung der E._____ sei von ihm gekommen (Urk. D1/6/2 S. 2). Selbst wenn F._____ in der Folge – ohne grosse Überzeugungsarbeit durch den Beschuldig- ten – die Gründung dieser Firma ebenfalls wollte, wurde die Firmengründung vom Beschuldigten zumindest angeregt und es kann im Sinne der Anklage davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte F._____ dafür gewonnen hatte, die E._____ zu gründen. Bezüglich der Vornahme der Eintragung von F._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister, um in der Folge mit der D._____ einen Vertriebspartnervertrag eingehen zu können, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E.II.2.3.2. verwiesen werden. 2.3.3.2. Der Beschuldigte räumte sodann ebenfalls ein, gegenüber der D._____ mit falschem Namen (insbesondere als AC._____, aber auch als AD._____ oder AE._____) aufgetreten zu sein. Der Beschuldigte begründete dies damit, dass die E._____ durch die Verwendung von mehreren Namen gegen aussen "grösser hätte wirken sollen" (Urk. 60 S. 8). Zudem sei die Verwendung von falschen Na- men in dieser Branche gang und gäbe, vor allem bei Leuten, welche einen komi- schen Namen hätten (Urk. D1/6/1 S. 7). Selbst wenn dem so wäre, ist es schlicht
- 19 - nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte drei verschiedene Namen, darunter sogar einen Frauennamen, verwendete. Ausserdem benutzte der Beschuldigte nicht nur einen für die Schweiz üblich klingenden Namen (AD._____), sondern auch zwei – mit den Worten des Beschuldigten – "komische Namen" (AC._____, AE._____). Es ist deshalb ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte diese ver- schiedenen Namen verwendete, um die D._____ über seine eigene Tätigkeit bei der E._____ in die Irre zu führen. Sodann passte der Beschuldigte auf den jewei- ligen Versicherungsanträgen Ort und Datum der Unterschrift mit den genannten Alias-Namen den jeweiligen Orts- und Datumsangaben der Versicherungsnehmer an, was einzig den Schluss zulässt, dass dies erfolgte, um die D._____ im Glau- ben zu lassen, der jeweils im Antragsformular genannte (fiktive) Vermittler sei persönlich beim Versicherungsnehmer bei der Unterzeichnung der Verträge an- wesend gewesen. 2.3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, der D._____ direkt oder über Untervermittler Kunden vermittelt zu haben, die nie die Absicht und/oder Möglichkeit gehabt hät- ten, einen Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig auf- recht zu erhalten (Prot. I S. 24; Urk. 32 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 7 ff.). 2.3.3.4. Bezüglich der Aussagen der einzelnen Versicherungsnehmer kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 16 ff.). Die Vorinstanz folgert daraus zu Recht, dass sich aus den Aussagen der zahl- reichen befragten Versicherungsnehmern ein klares Bild ergibt. Sämtliche Ver- sicherungsverträge hatten eine Vertragslaufdauer von zum Teil weit über 20 Jahren (Ausnahme AA._____ 15 Jahre), was dem Beschuldigten bekannt war (Urk. D1/6/1 S. 37 und Anhänge zu Urk. D1/6/1). Dennoch waren die Versiche- rungsnehmer entweder von Anfang an nicht willig, zukünftig über diese Zeitspan- ne Prämien in der Grössenordnung von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen, oder sie hätten zwar eigentlich ganz gerne eine Lebensversicherung gehabt, waren jedoch von allem Anfang an respektive – gemäss ihrer eigenen Darstellung – kurz nach Abschluss der Versicherung nicht mehr in der Lage, eine Prämie von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen. Berücksichtigt man, dass die einvernommenen Versicherungsnehmer sich wohl eher in ein
- 20 - günstiges Licht stellen wollten, ist davon auszugehen, dass sie eher dazu tendier- ten, einen nicht vorhanden ernsthaften Versicherungswillen respektive ihre Zah- lungsfähigkeit zu behaupten als umgekehrt. Die Ausfallsquote der Kunden der E._____ betrug vorliegend 100 %. Zwar behaupteten einige wenige, die Versiche- rungsprämien während einigen Monaten bezahlt zu haben. Keiner der Kunden bezahlte die Prämien jedoch auch nur während eines einzigen Jahres. Demnach war kein durch die E._____ vermittelter Versicherungsnehmer willens und tat- sächlich in der Lage, die eingegangenen Verpflichtungen auf Dauer zu erfüllen. 2.3.3.5. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf diverse Aussagen von ver- schiedenen Versicherungsnehmern geltend macht, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass die Versicherungs- und Prämienzahlungswilligkeit der Kunden bestanden habe (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 61 S. 7 ff. und S. 14 ff.), ist zu- nächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte selber ausführte, das Thema Zah- lungsschwierigkeiten sei immer mal wieder aufgetaucht und die Versicherungs- nehmer seien von der E._____ dahingehend informiert worden, dass es bei Zahlungsengpässen verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. D1/6/1 S. 9 f.). Es sei den Kunden gesagt worden, dass sie den Vertrag wieder kündigen könnten (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Dies sei auch der damali- ge Wissenstand des Beschuldigten gewesen: "Ich bin immer davon ausgegan- gen, dass die 3. Säule auf einer freiwilligen Basis erfolgt und man pausieren aber auch weitermachen kann" (Urk. 60 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann aufgrund der Lückenlosigkeit der nicht erfüllten Verträge ausgeschlossen werden, dass sich zufälligerweise mehre- re grundsätzlich versicherungswillige, zahlungsfähige Versicherungsnehmer plötz- lich aufgrund unvorhersehbarer persönlicher Umstände nicht mehr dazu in der Lage sahen, die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge zu erfüllen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es sei zufälligerweise zu einer Häufung schlechter Risiken gekommen, völlig realitätsfremd. Daran ändert nichts, wenn in der Betrachtung einzelner Fälle gewisse Versicherungsnehmer wie bei- spielsweise R._____, AF._____, AA._____ oder J._____ nach Ansicht der Vertei- digung grundsätzlich willens gewesen seien, die anfallenden Prämien zu bezah-
- 21 - len (Urk. 61 S. 7 ff.). Entscheidend ist, dass es für die E._____ respektive den Beschuldigten eingestandenermassen völlig unerheblich war, ob die vermittelten Kunden die Zahlungen innert kürzester Frist einstellen würden oder nicht. So wurden die Kunden – wie erwähnt – dahingehend beraten, dass sie die Verträge jederzeit wieder kündigen können (Urk. D1/6/1 S. 9 f.; Urk. D1/6/4 S. 2; Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. 60 S. 10 f.). Auch hat die E._____ wiederholt anfänglich die Prämien für die Kunden bezahlt (Urk. AE/13/5/ 1 S. 50; Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. 60 S. 14). Bezüglich dem Vertragsabschluss mit J._____ gestand der Beschuldigte anfänglich sogar ausdrücklich ein, es sei darum gegangen, die Provision zu erhal- ten, und er habe im Gespräch gesagt, dass es nicht schlimm sei, wenn die Prä- mie nicht mehr bezahlt werden könne und J._____ diese dann einfach wieder stornieren könne (Urk. D1/6/1 S. 13). Zwar "präzisierte" der Beschuldigte seine Aussage später im Verfahren dahingehend, es sei nie die Absicht gewesen, dass J._____ keine Prämie bezahlen soll (Urk. AE/9/4 S. 3), respektive habe er gegen- über diesem nur gesagt, es sei eine freiwillige Sache (Urk. 60 S. 15). Dies er- scheint einerseits jedoch als reine Schutzbehauptung und ändert andererseits nichts daran, dass der Beschuldigte die Zahlungsunfähigkeit des Versicherungs- nehmers bewusst in Kauf nahm. Der Beschuldigte räumte anfänglich denn auch ein, es könne sein, dass (einzelne) Versicherungsformulare nur eingereicht wor- den seien, um die Provisionszahlung zu erhalten und nicht mit dem Willen, effek- tiv eine Versicherung abzuschliessen (Urk. D1/6/1 S. 9, S. 15, S. 18 f., S. 21 ff.). Die nachträgliche Korrektur dieser Eingeständnisse erscheint als reine Schutz- behauptung (vgl. Urk. AE/9/4 S. 3 ff.). Einen plausiblen Grund, warum er diesbe- züglich ursprünglich falsche Angaben gemacht hatte respektive inwiefern er ur- sprünglich die Fragen falsch verstanden haben will, führt der Beschuldigte nicht an. Sodann ergibt sich aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll, dass der Be- schuldigte nicht einfach pauschal alles bejahte, sondern damals differenzierte Aussagen machte. Ein Missverständnis kann deshalb ausgeschlossen werden. Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte noch- mals zum Ausdruck, dass der Zahlungswille der Versicherungsnehmer nie im Vordergrund stand: "Das ist völlig normal und auch andere Broker arbeiten nach diesem Modell. Man muss immer Kunden holen, und es gibt dazwischen nun mal
- 22 - Stornos. Es ist eine Branche, in welcher es Stornos gibt. Aber wenn die Produkti- on stimmt, fallen diese Stornos nicht ins Gewicht, da es immer wieder neue Kun- den gibt" (Urk. 60 S. 17). 2.3.3.6. Weiter zeigt die anerkannte Übernahme einzelner Prämien und deren Bezahlung an verschiedenen Poststellen in der Nähe der Wohnorte der jeweiligen Versicherungsnehmer, dass sich der Beschuldigte der Problematik der Zahlungs- unfähigkeit sehr wohl bewusst gewesen war und er mit den Einzahlungen dafür sorgte, dass die Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit nicht sofort zutage trat (Urk. AE13/5/1 S. 50 f.). Die erste Prämienzahlung war insbesondere relevant für die Auslösung der Provision und daher von hoher Wichtigkeit für die E._____. Hätte der Beschuldigte keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit gehabt, hätte es keinen Grund gegeben, die Prämienzahlung anstelle der Versicherungsnehmer zu leisten. Das vom Beschuldigten geltend gemachte "Goody" als eine Art Marke- tingmassnahme hätte deshalb ohne Weiteres direkt an die Versicherungsnehmer überwiesen werden können (Urk. D1/6/1 S. 5; Urk. 32 S. 27; Urk. 61 S. 20), womit zugleich auch die aufwändigen Einzahlungen an Poststellen in Wohnortnähe der Kunden entfallen wären, welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten nur des- halb durchgeführt worden seien, weil die D._____ offiziell von den übernomme- nen Prämien nichts habe wissen dürfen (Urk. 60 S. 10). Letztlich verhinderte der Beschuldigte mit der veranlassten Übernahme der ersten Prämie aber auch, dass es sich die jeweiligen Versicherungsnehmer noch anders überlegt und vor der Provisionsauszahlung an die E._____ vom Versicherungsabschluss zurückgetre- ten wären. Es ist deshalb auch erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm respektive der E._____ vermittelten Versicherungsnehmer die Versiche- rungsverträge nicht aufrechterhalten können und die Prämienzahlungen innert kürzester Zeit eingestellt werden. Mit der Übernahme der ersten Prämien wollte er zweifellos die Auszahlung der Provision bewirken. 2.3.3.7. Nicht relevant ist, dass der Beschuldigte die Anträge teilweise nicht selber gemacht haben will, wie dies auch die Verteidigung ins Feld führt (Urk. D1/6/1 S. 15; Urk. AL/13/5/1 S. 46; Urk. 61 S. 7 ff.). Als faktischer Geschäftsführer war der Beschuldigte verantwortlich und hatte Gewähr dafür zu leisten, dass die Ver-
- 23 - sicherungsnehmer korrekt und ausführlich beraten und informiert sowie allfällige Untervermittler sorgfältig ausgewählt und instruiert werden. Mit seiner Unterzeich- nung der Anträge als Vermittler übernahm er sodann die Verantwortung dafür, dass die Versicherungsnehmer korrekt und sorgfältig beraten worden waren. Dass dies der Fall gewesen sei, behauptet der Beschuldigte selber nicht (Urk. AL/13/5/1 S. 46). Im Gegenteil musste dem Beschuldigten aufgrund der von ihm eingesetzten Untervermittler bewusst sein, dass keine seriöse Beratung gewähr- leistet war respektive strebte er solches mit den von ihm beigezogenen Unterver- mittlern geradezu an (vgl. Urk. D1/6/1 S. 11 ff.). So gab der Beschuldigte bei- spielsweise zu Protokoll, dass es keine Vorkenntnisse brauche, um eine Versi- cherung abzuschliessen, jeder könne das machen. Jede Versicherung wisse, dass es mittels seriöser Beratungen gar nicht möglich sei, dass ein Vermittler bei- spielsweise 10 Anträge pro Monat bringe. Aber trotzdem mache das jeder Ver- mittler, weil er die Provision haben wolle. Die ganze Beratung, die Gespräche und so weiter seien einfach in schlechter Qualität. Man suche dann Wege, wie man möglichst viele Anträge abschliessen könne (Urk. D1/6/1 S. 5). Er habe gegen- über G._____ und H._____ ebenfalls geäussert, dass sie den Kunden im schlimmsten Fall sagen sollen, dass der Vertrag wieder gekündigt werden könne oder es bei Zahlungsschwierigkeiten verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Es sei oft gesagt worden, dass die Versiche- rung ja auch wieder gekündigt werden könne (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Auch aus den Aussagen der Versicherungsnehmer ergibt sich, dass diese nicht seriös beraten worden waren. Es liegen insgesamt somit gerade keine Um- stände vor, aufgrund derer der Beschuldigte hätte darauf vertrauen dürfen, dass von seinen Untervermittlern nur vertrags- und zahlungswillige Versicherungsneh- mer vermittelt wurden, wie dies die Verteidigung verschiedentlich geltend macht (Urk. 61 S. 10 f., S. 13 und S. 20). Aufgrund der Berufsangaben der Versiche- rungsnehmer, der abgeschlossenen Versicherungshöhe und -dauer auf den For- mularen, seinen Instruktionen an seine Untervermittler, wonach den Kunden ge- sagt werden soll, dass die Verträge wieder gekündigt werden können, sowie den für den Versicherungsabschluss in Aussicht gestellten "Goodys" musste es sich dem Beschuldigten vielmehr auch bezüglich der nicht von ihm direkt vermittelten
- 24 - Versicherungsverträgen geradezu aufdrängen, dass diese nicht aufrechterhalten werden. 2.3.3.8. Vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Kunden lässt das Beweiser- gebnis nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel offen. Es erübrigt sich da- her an dieser Stelle, im Sinne der Verteidigung einzelne Versicherungsanträge noch gesondert einer Einzelbetrachtung zu unterziehen (Urk. 61 S. 7-20). Zu- sammenfassend ist anklagegemäss erstellt, dass die E._____ der D._____ be- wusst Kunden vermittelte, die nie die Absicht und/oder die Möglichkeit hatten, den vermittelten Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig aufrecht zu erhalten. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die D._____ gestützt auf die vermittelten Versicherungsverträge Provisionsauszahlungen auslösen würde. Diese wurden entgegengenommen und teilweise an Untervermittler wei- tergeleitet, teilweise durch die E._____ verbraucht (Urk. D1/6/1 A 69; Prot. I S. 23). 2.3.4. Sachverhalt "Versuch" (Urk. AE/18 S. 4) Es ist unstrittig und erstellt, dass bezüglich der Versicherungsverträge von Q._____, T._____ und AG._____ keine Prämieneinzahlung erfolgte und es des- halb auch nicht zu einer Provisionsauslösung gekommen ist. 2.3.5. Sachverhalt "verschwieg" (Urk. AE/18 S. 4) 2.3.5.1. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die E._____ (mehrheitlich) die erste Prämie der Kunden bezahlte und er mit F._____ teilweise über weite Strecken gefahren war, um die Zahlung in der Nähe des Wohnortes der Versicherungsnehmer zu leisten, da man nicht unbedingt öffentlich habe dar- legen wollen, dass man die ersten ein bis zwei Prämien für die Kunden überneh- me (Urk. AE/13/5/1 S. 45, S. 50 f.). Dies obwohl der Beschuldigte selber angab, dass ein solches Vorgehen von den Versicherungen nicht gerne gesehen werde (Urk. D1/6/1 S. 5; so auch heute, vgl. Urk. 60 S. 9 f.). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, dass dies gegenüber der D._____ nicht offengelegt worden war (Prot. I S. 21). Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch aner-
- 25 - kannte, dass er den Versicherungsnehmern darüber hinaus auch Anteile der von der D._____ an die E._____ ausbezahlten Provisionen weitergegeben respektive weitergeben lassen habe, bestritt er dies anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr sinngemäss (Urk. AE/13/5/1 S. 45; Urk. 60 S. 13 f.). Letzteres ist für die Sachverhaltserstellung nicht weiter von Belang und kann daher offenbleiben. 2.3.5.2. Soweit die Verteidigung einwendet, die E._____ habe nicht den Kunden Prämien bevorschusst, wie es der Vertriebspartnervertrag untersage, sondern diesen ein – allgemein übliches – "Goody" gewährt , kann auf die obigen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 27 f.; Urk. 61 S. 20; vgl. E. II.2.3.3.6.). Hätte die E._____ tatsächlich ein "Goody" gewähren wollen, hätte keine Veranlassung bestanden, die erste Prämie zu bezahlen und hierfür weite Wege zurückzulegen, um die entsprechenden Einzahlungen in der Nähe des Wohnortes der Ver- sicherungsnehmer vorzunehmen, sondern die entsprechenden Beträge hätten den Kunden direkt überwiesen und die Prämienzahlung von den Kunden selbst vorgenommen werden können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine ei- gentliche Bevorschussung der Prämien handelte, da diese von den Kunden der E._____ nicht zurückerstattet werden mussten, ergibt sich aus dem konkreten Vorgehen der E._____ ohne Zweifel, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass die Übernahme der ersten Prämie(n) durch die E._____ seitens der D._____ nicht gebilligt würde. Ebenso war ihm bewusst, dass die Kenntnis der D._____ zur Auflösung des Vertriebspartnervertrags hätte führen können. 2.3.5.3. Nicht erstellt werden kann, dass die Versicherungsnehmer dahingehend informiert worden seien, dass sie nicht zu zahlen bräuchten, wenn sie nicht kön- nen oder nicht wollen. Jedoch ist erstellt, dass den Versicherungsnehmern gesagt worden war, dass sie den Vertrag jederzeit kündigen können, wenn sie nicht mehr zahlen können (vgl. E. II.2.3.3.4. hiervor). 2.3.5.4. Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, er habe zwar gewusst, dass man bei einer vorzeitigen Kündigung die Einzahlungen der ersten drei Jahre verliere, nicht aber, dass der Vertrag im ersten Jahr nicht ge- kündigt werden könne (Urk. AE13/5/1 S. 47). Nach eigener Darstellung war der Beschuldigte bereits vorher in der Vermittlung von Krankenkassenverträgen tätig
- 26 - (Urk. D1/6/1 S. 4; Prot. I S. 22). Es erscheint daher wenig überzeugend und ist unbehelflich, wenn der Beschuldigte nunmehr geltend machen will, er sei damals vielleicht nicht mehr auf dem aktuellsten Stand gewesen (Urk. 60 S. 10). 2.3.6. Sachverhalt "Arglist" (Urk. AE/18 S. 5 f.) 2.3.6.1. Der in der Anklage aufgeführte technische Ablauf der Provisionszahlun- gen ist unstrittig (Urk. AE/18 S. 5; vgl. Urk. AE/9/7 S. 17; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.). 2.3.6.2. Auf die in der Anklageschrift gemachten Erläuterungen zur Überprüfbar- keit der Angaben der Versicherungsnehmer wird mit der Vorinstanz bei der recht- lichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.1.3. ff.). 2.3.6.3. Der Beschuldigte anerkennt, in allen von ihm mit fiktiven Vermittlernamen unterzeichneten Antragsformularen bei "Ort und Datum" für den Kunden und den vermeintlichen Vermittler dasselbe Datum und denselben Ort angebracht zu ha- ben, obwohl er jeweils in AH._____ [Ort] unterzeichnete und keine entsprechen- den Beratungsgespräche geführt hatte (Urk. D1/6/1 S.13 ff. und S. 37; Urk. D1/6/2 S. 3; Urk. AE/9/7 S. 13). 2.3.6.4. Zahlreiche Antragsformulare enthielten sodann unwahre Angaben. Die in der Anklage tabellarisch aufgeführten unwahren Angaben sind durch die Einver- nahmen der betroffenen Versicherungsnehmer als Zeugen bzw. Auskunftsperson (J._____) erstellt (J._____: Urk. AE/10/23 S. 6 f.; AI._____: Urk. AE/10/17 S. 5; AJ._____: Urk. AE/10/30 S. 10 f.; AK._____: Urk. AE/10/15 S. 6 f.; AL._____: Urk. AE/10/18 S. 5 f.; AM._____: Urk. AE/10/10 S. 3; V._____: Urk. AE/10/20 S. 6 f.; AN._____: Urk. AE/10/20 S. 8; AO._____: Urk. AE/10/7 S. 7 f.; AA._____: Urk. AE/10/6 S. 9; AB._____: Urk. AE10/6 S. 10; L._____: Urk. AE/10/11 S. 6 f.; R._____: Urk. AE/10/3 S. 5 f.; AP._____: Urk. AE/10/16 S. 5; N._____: Urk. AE/10/28 S. 7 f.; O._____: Urk. AE/10/27 S. 7; M._____: Urk. AE/10/4 S. 6 f.; W._____: Urk. AE/10/21 S. 5 f.; S._____: Urk. AE/10/8 S. 4; P._____: Urk. AE/10/29 S. 4 f.).
- 27 - 2.3.6.5. Der Beschuldigte macht geltend, nie wissentlich falsche Angaben ge- macht zu haben. Bei den von ihm vorgenommenen Ergänzungen habe er sich auf die Auskünfte seiner Kunden verlassen bzw. habe er auf die von den Unterver- mittlern gemachten Angaben vertrauen dürfen (Urk. AE/9/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.; Urk. 61 S. 21). Bezüglich der unzutreffenden Angaben zum Ar- beitgeber und Beruf des von ihm selbst vermittelten Versicherungsnehmers AA._____ handle es sich um ein Missverständnis bzw. sei es zu einem Irrtum ge- kommen (Urk. 61 S. 21). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich die Versicherungsnehmer hinsicht- lich der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten und den Vermittlern der E._____ gemachten Angaben allenfalls in einem Irrtum befanden. Angesichts der Häufung der jeweils klar falschen Angaben, welche sich nicht einfach als Missver- ständnisse erklären lassen, kann ein Irrtum jedoch ausgeschlossen werden. Bei zwei Dritteln der durch die E._____ vermittelten Versicherungsanträge gab es derartige Falschangaben, aus welchen sich für die jeweiligen Versicherungsneh- mer zudem oftmals keinerlei offensichtliche Vorteile ergaben. Allein diese Um- stände belegen die Unkenntnis des Ausfüllenden und spricht deutlich gegen eine allfällige Täuschungsabsicht seitens der Versicherungsnehmer. Der Beschuldigte erklärte denn auch, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Angaben gefehlt haben (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Es muss sich um ein systematisches Vorgehen ge- handelt haben und es kann ausgeschlossen werden, dass jeder einzelne dieser betroffenen Versicherungsnehmer gegenüber den Vermittlern die fraglichen fal- schen Angaben machte. Sämtliche Untervermittler, welche die vorgenannten Ver- sicherungsnehmer vermittelten, hätten demnach dem Beschuldigten falsche An- gaben weiterleiten müssen. Dies ist nicht plausibel, zumal die Falschangaben je- weils in gleichförmiger Art und in gleichartigen Bereichen erfolgten, zumeist be- treffend Gesundheitszustand, Arzt und Arbeit. Betroffen sind Versicherungsanträ- ge mehrere Untervermittler der E._____ und insbesondere auch Versicherungs- anträge, die anerkanntermassen durch den Beschuldigten selbst vermittelt wur- den (J._____, V._____ sowie AA._____ und AB._____ [Urk. D1/6/1 S. 13 ff.]; durch G._____ vermittelt: AI._____, AQ._____, AL._____, AM._____, R._____, M._____, W._____, S._____ und P._____; durch I._____ vermittelt: AN._____
- 28 - und AO._____; durch H._____ vermittelt: L._____ und AP._____; durch AR._____ vermittelt: AJ._____). Weiter erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt ver- schiedener Versicherungsantragsformulare, er sehe nicht, welcher Untervermittler ihm den jeweiligen Antrag habe zukommen lassen, da er die Formulare (als Ver- mittler) unterschrieben habe (Urk. D1/6/1 S. 15), respektive er nicht sagen könne, wer das Beratungsgespräch geführt und das Antragsformular ausgefüllt habe (Urk. D1/6/1 S. 18, S. 22, S. 24 f., S. 28 f., S. 30). Weiter anerkannte der Be- schuldigte – wie bereits erwähnt –, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Sachen gefehlt hätten und die Gesundheitsfragen gar nicht angekreuzt gewesen seien und er – angeblich nach entsprechender Nachfrage – die fehlenden Anga- ben ergänzt habe (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Der Beschuldigte visierte somit einge- standenermassen die Formulare zuletzt als Vermittler und reichte diese an die D._____ weiter. Er war damit die letzte Person, welche die Formulare vor deren Übermittlung in den Händen hatte. 2.3.6.6. Auch wenn theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen Ergänzungen durch die Untervermittler vorgenommen worden waren, verbleiben aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel, dass die falschen An- gaben in den Formularen durch den Beschuldigten ohne entsprechende Rückfra- ge bei den Untervermittlern und/oder den Versicherungsnehmern erfolgten und er sich bewusst gewesen war, dass er die fehlenden Angaben auf den Versiche- rungsanträgen mit falschen Informationen ergänzte, welche nicht von den Versi- cherungsnehmern stammten. 2.3.7. Sachverhalt "Vermögensschaden, Vermögensdisposition" (Urk. AE/18 S. 6) Die Höhe der ausbezahlten Provisionen blieb unbestritten und ist im Übrigen aus- gewiesen (Urk. D1/8/3 S. 37; Urk. D1/8/8 S. 3). Jedoch bestreitet der Beschuldig- te, dass die Provisionszahlungen ungerechtfertigt erfolgt seien. Er wendet ein, es sei nicht massgebend, dass die D._____ unter den bestehenden Voraussetzun- gen mit der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen hätte, da er die D._____ weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich habe schädigen wollen und keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 32 S. 32; Urk. 61 S. 23). Da diese Einwände vornehmlich die Tatbestandsmässigkeit der
- 29 - dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betrifft, wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Jedenfalls bestreitet der Be- schuldigte zu Recht nicht, die D._____ hätte unter den gegebenen Umständen mit ihm respektive der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen. 2.3.8. Sachverhalt "Gewerbsmässigkeit" (Urk. AE/18 S. 7) Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit blieb seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er in der fraglichen Zeitspanne keiner anderen namhaften Erwerbstätigkeit nachging und die überwiesenen Provisionszahlungen – unter Abzug der Zahlung einiger versprochener Teilprovisionen sowie Übernahme der meisten Prämien – für seine Bedürfnisse verwendete bzw. beabsichtigte, die gesamthaft gutgesprochenen Provisionen für seine Bedürfnisse zu verwenden. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist bezüglich Dossier 1 festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt entsprechend den vorstehenden Erwägungen als erstellt betrachtet wer- den kann. Die in der Anklageschrift dargelegten Handlungen des Beschuldigten bzw. Vertragsabschlüsse der vermittelten Kunden und Zahlungen der D._____ können erstellt werden. Ebenso sind die in der Anklageschrift aufgeführten fal- schen Angaben in den aufgeführten Versicherungsanträgen, die dem Beschuldig- ten vorgehaltenen Falschbeurkundungen sowie die Nachahmung der Unterschrift von F._____ durch den Beschuldigten auf dem auf T._____ lautenden Versiche- rungsantragsformular erstellt. Nicht anklagegemäss erstellen lassen sich jedoch die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Unterschriftennachahmungen. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte und die Untervermittler den Versi- cherungsnehmern mitteilten, dass sie den Versicherungsvertrag jederzeit kündi- gen können, nicht jedoch, dass diesen (auch) gesagt worden war, sie bräuchten die Prämien nicht zu zahlen, wenn sie nicht können oder wollen.
3. Dossier 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Vorbemerkungen
- 30 - 3.1.1. Bezüglich Dossier 2 ficht der Beschuldigte lediglich die vorinstanzliche Ver- urteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung an. Er bestreitet insbesondere, dass sein Geschäftsgebaren mittel- bis langfristig unweigerlich verlustbringend gewesen sei und er dadurch in Verletzung seiner Pflichten die E._____ am Ver- mögen geschädigt habe (Urk. 32 S. 42; Urk. 61 S. 28 f.). 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Anklageschrift das Anklageprinzip verletzt, soweit sie dem Beschuldigten überrissene Prämienerlasse und überrissene Provisionsweitergaben vorwirft, ohne dies näher zu spezifizieren (Urk. AE/18 S. 13). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte über die Vermögenswerte der E._____ selbstständig verfügen konnte bzw. allein in der E._____ operativ tätig war. So- dann ist erstellt, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich nicht zahlungs- fähige, mithin auch zahlungs- und versicherungsunwillige Kunden an die D._____ vermittelte. Schliesslich ist anhand der vorstehenden Erwägungen erstellt, dass der Beschuldigte die Provisionsgutschriften – abzüglich einiger Provisionsweiter- gaben – für seine eigenen Bedürfnisse nutzte. 3.2.2. Im Übrigen wird bei der rechtlichen Würdigung auf diesen Anklagevorwurf zurückzukommen sein. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 1.2. Nicht jede Täuschung im Geschäftsverkehr oder – weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Viel-
- 31 - mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; s.a. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI,
4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). 1.3. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei Lügengebäuden und beson- deren Machenschaften von Bedeutung. Jedoch liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "grundsätzlich" Arglist vor, wenn der Täter mit gefälschten Ur- kunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sein, wenn sich aus den vorge- legten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 103 mit Verweis auf Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 m.H.a. BGE 128 IV 18 E. 3a). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden der D._____ gemäss er- stelltem Sachverhalt durch die E._____ wissentlich und willentlich Versicherungs- anträge von Versicherungsnehmern vermittelt, denen ein echtes Abschlussinte- resse und ein echter Vertragswille fehlte, da sowohl für diese als auch für den Be- schuldigten von vornherein klar war, dass die Versicherungsverträge nicht auf- rechterhalten und die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden können. Die vermittelten Versicherungsnehmer hatten nicht die Absicht und/oder die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag durch regelmässige Zah-
- 32 - lungen längerfristig aufrecht zu erhalten, was dem für die E._____ handelnden Beschuldigten bewusst war. Die D._____ wurde darüber im Unklaren gelassen und durch den Beschuldigten hinsichtlich des Versicherungswillens dieser Versi- cherungsnehmer in die Irre geführt. Dabei war es der D._____ auch aufgrund der von der E._____ erfolgten ersten Prämienzahlungen nicht möglich, den fehlenden Abschlusswillen der Versicherungsnehmer zu überprüfen, durfte die D._____ auf- grund der erfolgten ersten Prämienzahlung doch davon ausgehen, dass die Ver- sicherungsnehmer sich der sie treffenden (Zahlungs-)Verpflichtung bewusst sind und diese tragen können und wollen. Sodann durfte die D._____ aufgrund des mit der E._____ bestehenden Vertriebspartnervertrags darauf vertrauen, dass ihr sei- tens der E._____ versicherungswillige Versicherungsnehmer vermittelt werden. Weiter durfte der Beschuldigte – gestützt auf den bestehenden Vertriebspartner- vertrag, welcher bewusst in Verheimlichung seiner operativen Geschäftsführung erwirkt wurde – davon ausgehen, dass der Versicherungswille der Versiche- rungsnehmer und die aufgeführten Angaben nicht weiter geprüft werden. Auf- grund des Vertriebspartnervertrags ist denn auch von einem besonderen Vertrau- ensverhältnis auszugehen. Dieses wurde von der E._____ erschlichen, da ge- genüber der D._____ nicht offengelegt worden war, dass die operative Geschäfts- führung und die Vermittlung der Versicherungsanträge durch den Beschuldigten erfolgte. Zudem wurde mit den gefälschten Vermittlerunterschriften gegenüber der D._____ ein unverdächtiger Vermittler vorgespiegelt. 1.5. Der Beschuldigte bediente sich sodann weiterer Elemente, um die Auszah- lung der Provisionen zu erwirken respektive sicherzustellen. So war er nicht nur bedacht darauf, dass lediglich F._____ als Gesellschafter sowie Geschäftsführer der E._____ im Handelsregister eingetragen wurde und dieser den Vertriebs- partnervertrag mit der D._____ unterzeichnete, sondern auch, dass der Name des Beschuldigten darüber hinaus nicht mit der E._____ in Verbindung gebracht wird. So unterzeichnete er alle der D._____ vermittelten Versicherungsanträge mit fikti- ven Namen. Dies wiederum im Wissen darum, dass die D._____ mit der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen hätte, wenn sie um die operative Geschäftsführung des Beschuldigten gewusst hätte. Durch dieses Verhalten ver-
- 33 - hinderte der Beschuldigte, dass die D._____ von der Beteiligung des Beschuldig- ten an den durch die E._____ vermittelten Anträgen erfuhr. Weiter wurden die Prämienzahlungen durch den Beschuldigten und teilweise – im Wissen des Beschuldigten – von F._____ einbezahlt, und zwar unter Verwendung derjenigen Einzahlungsscheine, welche den Versicherungsnehmern von der D._____ zugestellt worden waren und welche sich der Beschuldigte bzw. F._____ dafür extra von den Versicherungsnehmern weiterleiten liess. Es wurden grosse Strecken zurückgelegt, um diese Einzahlungen an verschiedenen Poststellen in der Nähe der Wohnorte der jeweiligen Versicherungsnehmer zu erledigen. Damit verschleierte der Beschuldigte den Umstand, dass die Versicherungsnehmer gar nicht dazu bereit waren, den Versicherungsvertrag langfristig aufrechtzuhalten, mit einigem logistischen Aufwand und erreichte durch seine Handlungen, dass die D._____ aufgrund der erfolgten ersten Prämienzahlungen im Glauben bestärkt wurde, ernsthafte Versicherungsnehmer vermittelt erhalten zu haben. Aufgrund dieser ersten Prämienzahlungen und des bestehenden Vertrauensverhältnisses mit der E._____ bestand für die D._____ keine Veranlassung, am Vertragswillen der Versicherungsnehmer zu zweifeln und weitere Abklärungen zu treffen. Dies war dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen im Versicherungsgeschäft bewusst (vgl. Urk. AE/13/5/1 S. 13 ff.; Urk. 60). 1.6. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist als er- füllt zu betrachten. 1.7. Durch den erwirkten Irrtum über den Abschlusswillen der vermittelten Versicherungsnehmer zahlte die D._____ der E._____ ihr nicht zustehende Pro- visionen aus. Genau dieses Ziel – die Auszahlung von Provisionen und der Bezug dieser Provisionen als Lohn von der E._____ – beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten, obwohl er wusste oder ihm zumindest bewusst sein musste, dass die D._____ nur bereit war, Provisionen für vermittelte Versicherungsnehmer mit echtem Abschluss- und Vertragswillen auszurichten. In diesem Sinne musste der Beschuldigte gestützt auf das im Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete Handeln nach Treu und Glauben auch die Provisionsabrede im mit der D._____ geschlossenen Vertriebspartnervertrag verstehen. Die von der D._____ an die
- 34 - E._____ bezahlten Provisionen wurden sodann vom Beschuldigten grösstenteils für die Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet. Da der Beschuldigte somit nicht nur wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass die vermittelten Ver- sicherungsnehmer keinen echten Vertragswillen hatten, sondern auch, dass ihm respektive der E._____ aufgrund dieser vermittelten Versicherungsanträgen keine Provisionen zustehen würden, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind und der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich un- rechtmässig zu bereichern. 1.9. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit- schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 113 E. 2; vgl. Urteil 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1). 1.10. Der Beschuldigte ging der deliktischen Tätigkeit gemäss erstelltem Sach- verhalt nach der Art eines Berufes im Sinne der Rechtsprechung nach, war es doch gerade die Vermittlung dieser Versicherungsverträge, mit welcher er ein regelmässiges Einkommen für die Deckung seines Lebensunterhalts erzielen wollte und auch erzielte. Es liegt gewerbsmässiges Handeln vor.
- 35 - 1.11. Soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde, liegt ein versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor, der je- doch in der Gewerbsmässigkeit aufgeht (siehe dazu BGE 123 IV 113 E. 2.d). 1.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2. Dossier 1: Urkundenfälschung 2.1. Bezüglich des noch strittigen Vorwurfs der Unterschriftennachahmung (Anklagesachverhalt Dossier 1 Ziff. II. b) konnte erstellt werden, dass der Be- schuldigte die Unterschrift von F._____ ohne dessen Wissen oder Einverständnis auf dem auf T._____ lautenden Versicherungsformular nachahmte. 2.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkunde ist echt, wenn der Aussteller einen Namen angibt, den er zu führen berechtigt ist. Umgekehrt ist die Urkunde unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er einen fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 251 N 9). 2.3. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz einwendete, er habe die Unter- schrift nicht in der Absicht angebracht, ungerechtfertigte Provisionen zu erwirken (Urk. 31 S. 30 ff.), kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III.1.4. ff.). Der Beschuldigte wusste, dass die D._____ mit ihm keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen und deshalb bei Vermittlungsverträgen mit seiner Unterschrift keine Provision ausbezahlt hätte. Die Unterschriftennachah- mung erfolgte einzig vor dem Hintergrund, die D._____ zur Auszahlung der
- 36 - Provision zu veranlassen und der E._____ bzw. dadurch auch ihm selber einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig. 3.2. Der Beschuldigte war faktischer Geschäftsführer und in dieser Funktion auch mit der Verwaltung des Vermögens der E._____ betraut. Mit der Vorinstanz bestand das durch den Beschuldigten mit der E._____ betriebene "Geschäft" da- rin, der D._____ die Vermittlung von versicherungs- und zahlungswilligen Versi- cherungsnehmern vorzutäuschen, um an Provisionszahlungen zu gelangen (Urk. 42 S. 44). Da der Beschuldigte jedoch wusste, dass die ausbezahlten Provisionen zumindest teilweise wieder zurückbezahlt werden müssen, wenn die Versiche- rungsverträge aufgelöst werden (Urk. 60 S. 17 f.), war durch das Vorgehen des Beschuldigten kein langfristiges Vermögenswachstum möglich und führte das Vorgehen des Beschuldigten unweigerlich zu hohen Rückforderungen und auf- grund der weiteren Kosten für die Geschäftsführung unweigerlich zu einem immer grösser werdenden Verlust. Der Beschuldigte bzw. die E._____ bildete keinerlei Rücklagen für den Fall von derartigen Rückforderungen. Der Beschuldigte ver- wendete sodann einen Teil dieser Provisionen wiederum für die Begleichung von "Goodys" von Neukunden und den Rest für Lohnzahlungen und Provisionen von Untervermittlern (Prot. I S. 21 f.; Urk. 60 S. 17 ff.). Eine gewinnbringende oder nur schon substanzerhaltende Führung der Geschäfte der E._____ war aufgrund der vermittelten Versicherungsanträge von Beginn an aussichtslos. Der weitere Ein- wand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf einen Prämienzahlungswil- len der Versicherungsnehmer habe vertrauen dürfen, weshalb er nicht in Verlet-
- 37 - zung seiner Pflicht bewirkt habe, dass die E._____ am Vermögen geschädigt werde, gründet auf einer abweichenden Sachverhaltsdarstellung und ist an dieser Stelle deshalb nicht zu hören (Urk. 61 S. 29). 3.3. Der Beschuldigte verstiess mit seinem Verhalten gegen seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der E._____. Mit den von ihm an die D._____ vermittelten Versicherungsanträgen von Versicherungsnehmern ohne echten Ver- tragswillen setzte er die E._____ bewusst hohen Rückforderungsansprüchen ge- genüber der D._____ aus, ohne dabei für Rückstellungen hinsichtlich dieser sich für den Beschuldigten abzeichnenden Rückforderungsansprüchen besorgt zu sein. Dies tat der Beschuldigte, obwohl die finanziellen Mittel durch die von der D._____ geleisteten Zahlungen vorhanden gewesen wären. Demgegenüber setz- te der Beschuldigte die Provisionen wiederum dafür ein, neue Versicherungsan- träge von nicht vertragswilligen Versicherungsnehmern zu generieren. Aufgrund der aufgelösten Versicherungsverträge wurde die E._____ mit hohen Rückforderungsansprüchen belastet, was in der Folge zum Konkurs der E._____ führte. 3.4. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte bezüglich Dossier 2 der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, schob den Vollzug im Umfang von 30 Monaten auf und setzte dafür eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 42 S. 47 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer vollständig bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu belegen. Sie be- gründet ihren Antrag nebst den geforderten Freisprüchen generell mit dem Vor- bringen, das Verschulden des Beschuldigten sei insbesondere angesichts der Umstände zu relativieren, welche allesamt mit der schlechten finanziellen Situati-
- 38 - on zusammenhängen würden und wiege insgesamt nicht schwer (Urk. 32 S. 1; Urk. 61 S. 30). 1.3. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu be- rücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fäl- lung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste han- delt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 1.4. Der Beschuldigte hat sich verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu- gunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein der- artiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig er- klärt habe. Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen ex- plizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Krite- rien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von De- liktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumessung be- urteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzel-
- 39 - nen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Ge- samtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschär- fend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 S. 235 f., E. 3.5.4.). 1.5. Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). 1.6. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.).
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1) 2.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere erscheint unter Berücksichtigung der gewerbsmässigen Tatbegehung der Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten als relativ kurz und die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig überschaubar. Jedoch war das Tatvorgehen dreist, nutzte er doch das ihm respektive der E._____ entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und zeugt seine Vorge- hensweise, insbesondere im Bestreben, seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ gegenüber der D._____ zu verschleiern, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sodann schädigte er die D._____ mit einem nicht unerhebli- chen Betrag von Fr. 96'172.– und zielten seine Handlungen sogar auf die Auszah- lung von Provisionen in Höhe von Fr. 163'284.– ab. Jedoch sind im Rahmen der
- 40 - gewerbsmässigen Tathandlung (theoretisch) erheblich höhere Deliktsbeträge und dreistere Vorgehensweisen denkbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente und des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden gesamthaft als eher leicht zu qualifizieren. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten sind nicht ersicht- lich. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 2.1.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. 2.2. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1) 2.2.1. Bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der E._____ rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu beurteilen, da sie alle Teil des Gesamtplans im Zusammenhang mit den Betrugshandlungen wa- ren. 2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Urkunden dazu dienten, bei der D._____ ungerechtfertigte Provisionen in Höhe von rund Fr. 96'000.– erhältlich zu machen. Sodann fälschte der Beschuldigte in 28 Ver- sicherungsanträgen die Unterschrift des Vermittlers. Andererseits waren die Ur- kundenfälschungen Teil des Gesamtplans der betrügerischen Handlungen, insbe- sondere um gegenüber der D._____ seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ zu verschleiern. Die vorliegend interessierenden Urkundenfälschungen sind daher auch vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht. 2.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorgehen des Beschuldigten zu
- 41 - relativieren vermöchten. Die subjektive Verschuldenselemente sind neutral zu werten. 2.2.4. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 6 Monate festzusetzen. In Anbetracht dessen, dass die Urkundenfälschung Teil der betrügerischen Hand- lungen war, fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht. Entspre- chend ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 2) 2.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Tat als Ausfluss und direkte Folge des vom Beschuldigten betriebenen Provisionsbetrugs zu sehen und die zusätzliche kriminelle Energie sehr gering ist. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder oder höher erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. 2.3.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen. Nachdem auch die ungetreue Geschäftsbesorgung Ausfluss des begangenen Be- trugs ist, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung aufgrund des Gesamttatver- schuldens und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten kriminellen Energie nicht (mehr) gerechtfertigt, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Es ist ei- ne Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.4. Unterlassen der Buchführung (Dossier 2) 2.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te wohl die Belege sammelte und "lediglich" eine korrekte Buchführung unterliess; dies über einen Zeitraum von rund fünf Monaten. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive
- 42 - Verschulden selbst unter Berücksichtigung eines eventualvorsätzlichen Handelns nicht merklich zu relativieren. 2.4.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze fest- zusetzen. Das Tatverschulden rechtfertigt eine Freiheitsstrafe nicht, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 2.5. Mehrfache Veruntreuung (Dossier 3) 2.5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich die Fahr- zeugwerte auf Fr. 20'100.– (Opel Mokka), Fr. 28'000.– (Opel Astra) respektive Fr. 45'000.– (Opel Insignia) beliefen. Bei der Verpfändung des Opels Mokka und des Opels Astra bediente sich der Beschuldigte sodann gefälschter Kaufverträge. Die Taten waren geplant und zeugen von einer grossen kriminellen Energie. Da- bei nahm der Beschuldigte eine wichtige Rolle ein, war er doch derjenige, welcher die Fahrzeuge jeweils bei der Privatklägerin B._____ AG mietete. Sodann war er jeweils auch bei der Verpfändung respektive beim Verkauf der Fahrzeuge mass- geblich beteiligt. Jedoch wurden dem Beschuldigten die Delikte auch dadurch er- möglicht, dass in den Fahrzeugausweisen keine Einträge betreffend verbotener Halterwechsel eingetragen waren. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens jeweils als eher leicht. 2.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Selbst wenn sich der Be- schuldigte in einem finanziellen Engpass befunden haben mag, wie dies die Ver- teidigung geltend macht, kann nicht von einer eigentlichen finanziellen Notlage gesprochen werden, welche das Tatverschulden zu relativieren vermöchte (vgl. Urk. 61 S. 30). Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das sub- jektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen demnach nicht vor. 2.5.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen für die veruntreu-
- 43 - ten Fahrzeuge sind auf jeweils 4 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmas- ses des (Einzeltat-)Verschuldens fällt für diese nach dem gewerbsmässigen Be- trug begangenen Taten eine Geldstrafe ausser Betracht, weshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen ist. 2.6. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) 2.6.1. Die Erstellung der Kaufverträge über den Opel Mokka und den Opel Astra diente der Veruntreuung der vorerwähnten Fahrzeuge im Wert von Fr. 20'100.– respektive Fr. 28'000.–. Die Urkundenfälschungen waren Teil des Gesamtplans der Veruntreuung der Fahrzeuge. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht. 2.6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wiederum die rein finanzielle Motivlage ohne nachvollziehbare bzw. strafzumessungsrelevante Beweggründe zu berücksichtigen. Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben. 2.6.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einzelstrafen der Urkundenfälschungen sind in Anbetracht des weiten Strafrahmens auf jeweils zwei Monate festzusetzen. Ange- sichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens aufgrund des Zusammen- hangs mit den begangenen Veruntreuungen fällt eine Bestrafung mit einer Geld- strafe ausser Betracht. 2.7. Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) 2.7.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te über einen Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 gegenüber dem Betrei- bungsamt Einkünfte respektive Vermögenswerte von rund Fr. 66'600.– nicht an- gezeigt hatte, wodurch seinen Gläubigern ein Betrag von rund Fr. 33'700.– entging. Sodann verheimlichte der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 42'550.–, wodurch seinen Gläubigern rund Fr. 25'350.– entgingen. Schliesslich verheimlich-
- 44 - te der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum April 2017 bis August 2017 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 57'000.–, wodurch seinen Gläubi- gern einen Betrag von rund Fr. 40'000.– nicht abgeliefert werden konnte. Sodann ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das ob- jektive Tatverschulden für den jeweiligen Zeitraum als eher leicht. 2.7.2. Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und verheimlich- te die Einnahmen, obwohl ihm das Betreibungsamt einen angemessenen Betrag als Existenzminimum zuerkannt hatte. Der Beschuldigte handelte dabei direktvor- sätzlich und ohne Unrechtsbewusstsein, was von einer extrem egoistischen Hal- tung zeugt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht straferhöhend aus. 2.7.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen auf 6 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens und der wiederholten Tatbegehung fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 2.8. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6) 2.8.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 9'200.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge mit der Tankstellenkarte über einen sehr kurzen Zeitraum tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise handelte, was sich leicht strafer- höhend auswirkt. 2.8.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 45 - 2.9. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6) 2.9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 1'950.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge über einen sehr kurzen Zeitraum von drei Tagen tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Auch hier vermag die kritische finanzielle Situation des Beschuldigten das Vorgehen keinesfalls zu rechtfertigen. Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise, was sich leicht straferhöhend auswirkt. 2.9.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponenten 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau sowie dem älteren Sohn, welcher Wirtschaftsinformatik studiere, zusammen in der ehelichen Mietwohnung. Der jüngere Sohn arbeite als Hauswart und ziehe Ende Monat aus der Familien- wohnung aus. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, kein Vermögen, jedoch Schulden von ca. Fr. 80'000.– beim Betreibungsamt angehäuft zu haben. Davon zahle er monatlich einen jeweils errechneten Betrag das Betreibungsamt zur Schuldentilgung ab. Beruflich sei er momentan als Angestellter in der Reini- gungsbranche tätig und verdiene monatlich rund Fr. 4'500.– brutto (ohne einen
13. Monatslohn; Urk. 60 S. 1 ff.). Seine Ehefrau arbeite als kaufmännische Ange- stellte in einem Teilzeitpensum. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 59). Dies ist strafneutral zu werten. Jedoch beging der Beschuldigte die Verfügung über mit Beschlag
- 46 - belegte Vermögenswerte im Zeitraum April bis August 2017 und damit während laufender Strafuntersuchung, was bei der entsprechenden Strafzumessung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ein Wohlverhalten seit Anhebung der Straf- untersuchung darf erwartet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus (Urk. 32 S. 52; Urk. 61 S. 30). 3.3. Zum Nachtatverhalten ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung anzu- merken, dass der Beschuldigte bezüglich verschiedener Delikte geständig war (vgl. Urk. 61 S. 30); so bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung (fiktive Vermittlernamen; Dossier 1), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 3, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) sowie der ungetreuen Geschäfts- besorgung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 6. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfäl- schung (Dossier 1) um einen Drittel auf 4 Monate zu reduzieren. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist, unter weiterer Berücksichtigung der zusätzlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einem grossen Teil anerkannten Schadenersatzansprüche der betroffenen Privatklägerin, auf jeweils 2 ½ Monate (Veruntreuungen) respekti- ve 1 ½ Monate (Urkundenfälschungen) herabzusetzen, und diejenige der mehrfa- chen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte auf jeweils 4 Monate respektive für den Zeitraum von April bis August 2017 auf 4 ½ Monate zu min- dern. Die Geldstrafen für die ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6) ist auf 80 Tagessätze und diejenige für den betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage auf 40 Tagessätze zu reduzieren. 3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass sich lediglich die Geständnisse leicht
- 47 - strafmindernd auswirken. Bezüglich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wirkt sich die Tatbegehung im Jahr 2017 während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend aus. Ansonsten sind die Täterkomponen- ten neutral zu werten.
4. Fazit Strafzumessung 4.1. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 55 Monate (Gewerbsmässiger Betrug [Dossier 1] 24 Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 1] 4 Monate; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 2] 4 Monate; mehrfache Veruntreuung [Dossier 3] 2 ½ Monate, 2 ½ Monate und 2 ½ Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 3] 1 ½ Monate und 1 ½ Monate; mehrfa- che Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 4 Monate, 4 Monat und 4 ½ Monate) sowie 180 Tagessätze (Unterlassen der Buchführung [Dossier 2] 60 Tagessätze; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 6] 80 Tagessätze; be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Dossier 6] 40 Tagess- ätze). 4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde es sich rechtferti- gen, für die vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Nachdem aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid ab- gewichen werden kann, bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
5. Vollzug 5.1. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbeding- te Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen voll- bedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. m.H.). 5.2. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monate für vollziehbar erklärt hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom
- 48 - erstinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 43 StGB). 5.3. Dementsprechend ist der Vollzug der Strafe im Umfang von 30 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Sodann ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehba- ren Teil der Strafe zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Misswirtschaft frei- gesprochen. Sodann ist er bezüglich Dossier 1 teilweise vom Vorwurf der Urkun- denfälschung freizusprechen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 7/8 auf- zuerlegen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt bezüglich des teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungs- anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 3/4 der Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – auf- zuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind die Kosten des Berufungsverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- forderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehal- ten.
- 49 - 2.3. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und angemessen. Da der amtliche Verteidi- ger in seiner Honoraraufstellung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung bereits gebührend be- rücksichtigt hat, ist er für das Berufungsverfahren entsprechend seiner Kostenno- te mit Fr. 4'495.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 62). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft "B._____ AG" vom 20. April 2020 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (D 1 Ziff. II.a und D 3); − der […] ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ([…] D 6); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (D 2); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D 3); − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (D 4); − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (D 6).
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (D 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 50 - 3.-4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) folgende aner- kannte Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017) − Fr. 20'540.– (nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017) − Fr. 26'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2017) Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (Stadtrichteramt Zürich) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, schob den Vollzug im Umfang von 30 Monaten auf und setzte dafür eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 42 S. 47 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer vollständig bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu belegen. Sie be- gründet ihren Antrag nebst den geforderten Freisprüchen generell mit dem Vor- bringen, das Verschulden des Beschuldigten sei insbesondere angesichts der Umstände zu relativieren, welche allesamt mit der schlechten finanziellen Situati-
- 38 - on zusammenhängen würden und wiege insgesamt nicht schwer (Urk. 32 S. 1; Urk. 61 S. 30).
E. 1.3 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu be- rücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fäl- lung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste han- delt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
E. 1.4 Der Beschuldigte hat sich verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu- gunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein der- artiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig er- klärt habe. Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen ex- plizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Krite- rien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von De- liktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumessung be- urteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzel-
- 39 - nen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Ge- samtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschär- fend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 S. 235 f., E. 3.5.4.).
E. 1.5 Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.).
E. 1.6 Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.).
2. Strafzumessung in concreto
E. 1.7 Durch den erwirkten Irrtum über den Abschlusswillen der vermittelten Versicherungsnehmer zahlte die D._____ der E._____ ihr nicht zustehende Pro- visionen aus. Genau dieses Ziel – die Auszahlung von Provisionen und der Bezug dieser Provisionen als Lohn von der E._____ – beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten, obwohl er wusste oder ihm zumindest bewusst sein musste, dass die D._____ nur bereit war, Provisionen für vermittelte Versicherungsnehmer mit echtem Abschluss- und Vertragswillen auszurichten. In diesem Sinne musste der Beschuldigte gestützt auf das im Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete Handeln nach Treu und Glauben auch die Provisionsabrede im mit der D._____ geschlossenen Vertriebspartnervertrag verstehen. Die von der D._____ an die
- 34 - E._____ bezahlten Provisionen wurden sodann vom Beschuldigten grösstenteils für die Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet. Da der Beschuldigte somit nicht nur wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass die vermittelten Ver- sicherungsnehmer keinen echten Vertragswillen hatten, sondern auch, dass ihm respektive der E._____ aufgrund dieser vermittelten Versicherungsanträgen keine Provisionen zustehen würden, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
E. 1.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind und der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich un- rechtmässig zu bereichern.
E. 1.9 Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit- schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 113 E. 2; vgl. Urteil 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1).
E. 1.10 Der Beschuldigte ging der deliktischen Tätigkeit gemäss erstelltem Sach- verhalt nach der Art eines Berufes im Sinne der Rechtsprechung nach, war es doch gerade die Vermittlung dieser Versicherungsverträge, mit welcher er ein regelmässiges Einkommen für die Deckung seines Lebensunterhalts erzielen wollte und auch erzielte. Es liegt gewerbsmässiges Handeln vor.
- 35 -
E. 1.11 Soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde, liegt ein versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor, der je- doch in der Gewerbsmässigkeit aufgeht (siehe dazu BGE 123 IV 113 E. 2.d).
E. 1.12 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2. Dossier 1: Urkundenfälschung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG).
E. 2.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere erscheint unter Berücksichtigung der gewerbsmässigen Tatbegehung der Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten als relativ kurz und die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig überschaubar. Jedoch war das Tatvorgehen dreist, nutzte er doch das ihm respektive der E._____ entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und zeugt seine Vorge- hensweise, insbesondere im Bestreben, seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ gegenüber der D._____ zu verschleiern, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sodann schädigte er die D._____ mit einem nicht unerhebli- chen Betrag von Fr. 96'172.– und zielten seine Handlungen sogar auf die Auszah- lung von Provisionen in Höhe von Fr. 163'284.– ab. Jedoch sind im Rahmen der
- 40 - gewerbsmässigen Tathandlung (theoretisch) erheblich höhere Deliktsbeträge und dreistere Vorgehensweisen denkbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente und des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden gesamthaft als eher leicht zu qualifizieren.
E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten sind nicht ersicht- lich. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus.
E. 2.1.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen.
E. 2.1.4 Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit dem Einwand des Beschuldigten auseinandergesetzt, wonach gegen alle vermittelten Kunden ein Strafverfahren hätte eröffnet und diese als Auskunftspersonen hätten einvernommen werden müssen, wenn es die Staatsanwaltschaft mit dem Betrugsvorwurf wirklich ernst meinen würde (Urk. 32 S. 5; Urk. 61 S. 5 f.; vgl. Urk. 42 S. 9 f. und S. 26 f.). Wo eine Teilnahme der zu befragenden Person an einer strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte vorliegend jeweils eine Befragung als Auskunftsperson; so bei den als Vermittler tätigen Personen G._____ (Urk. AE/10/24), H._____ (Urk. AE/10/25) und I._____ (Urk. AE/10/26), beim Vermitt- ler/Versicherungsnehmer J._____ (Urk. AE/10/23) sowie beim Versicherungs- nehmer/Kunde K._____ (Urk. AE/10/2). Die übrigen in der Untersuchung einver- nommenen Personen waren Versicherungsnehmer bzw. Kunden, die keinen wil- lentlichen Tatbeitrag zu den nachfolgend zu behandelnden, dem Beschuldigten vorgeworfenen Machenschaften leisten wollten, und wohl eher unbedarft handel- ten. Bei diesen Versicherungsnehmern wird keine Beteiligung an strafbaren Handlungen ersichtlich, weshalb sie zu Recht als Zeugen und unter Hinweis auf die strenge Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen wurden. Sämtliche in den Akten liegenden Einvernahmen können demnach – unter Berücksichtigung der
- 10 - jeweils unterschiedlichen Aussagequalitäten als Zeuge bzw. als Auskunftsperson
– vollumfänglich verwertet werden. Warum die Staatsanwaltschaft gegen die als Auskunftspersonen einvernommenen Vermittler respektive Kunden kein Strafver- fahren eröffnete, muss hier mangels Relevanz nicht weiter erörtert werden.
E. 2.1.5 Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich und zutreffend mit der Glaub- würdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ausein- andergesetzt (Urk. 42 S. 10 ff.). Hierauf kann ebenfalls verwiesen werden. Fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher unterge- ordnete Bedeutung zukommt und in erster Linie nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen abzustellen ist.
E. 2.1.6 Es ist nachfolgend zunächst auf den bestrittenen Vorwurf der Urkunden- fälschung (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. II.b) und in der Folge auf den Betrugsvorwurf (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. I.) einzugehen.
E. 2.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt bezüglich des teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungs- anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 3/4 der Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – auf- zuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind die Kosten des Berufungsverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- forderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehal- ten.
- 49 -
E. 2.2.1 Bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der E._____ rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu beurteilen, da sie alle Teil des Gesamtplans im Zusammenhang mit den Betrugshandlungen wa- ren.
E. 2.2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Urkunden dazu dienten, bei der D._____ ungerechtfertigte Provisionen in Höhe von rund Fr. 96'000.– erhältlich zu machen. Sodann fälschte der Beschuldigte in 28 Ver- sicherungsanträgen die Unterschrift des Vermittlers. Andererseits waren die Ur- kundenfälschungen Teil des Gesamtplans der betrügerischen Handlungen, insbe- sondere um gegenüber der D._____ seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ zu verschleiern. Die vorliegend interessierenden Urkundenfälschungen sind daher auch vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht.
E. 2.2.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorgehen des Beschuldigten zu
- 41 - relativieren vermöchten. Die subjektive Verschuldenselemente sind neutral zu werten.
E. 2.2.4 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 6 Monate festzusetzen. In Anbetracht dessen, dass die Urkundenfälschung Teil der betrügerischen Hand- lungen war, fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht. Entspre- chend ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.2.5 Bezüglich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ auf dem Antrags- formular von T._____ führte der Beschuldigte aus, dass die darin ersichtliche Un- terschrift für ihn anders aussehe als die (tatsächliche) Unterschrift von "U._____". Da all das oberhalb nicht seine Schrift sei, gehe er nicht davon aus, dass er etwas mit dieser Unterschrift zu tun habe. In der Folge gestand er aber ein, dass er es gewesen sein könne (Urk. AE/9/4 S. 8 f.). Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er die Antragsformulare jeweils kontrolliert und an die D._____ weitergeleitet habe. Sodann wurden sämtliche übrigen Antragsformulare in Ziffer 9 (Vermittler) vom Beschuldigten mit unterschiedlichen Namen unterzeichnet. Nachdem die Un- terschrift auf dem Formular nachgewiesenermassen nicht von F._____ stammt, verbleiben bei diesen Gegebenheiten keine Zweifel, dass die angebrachte Unter- schrift vom Beschuldigten stammen muss. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass F._____ mit der Verwendung der entsprechenden Unterschrift durch ihn einverstanden gewesen sei (Urk. 32 S. 36), kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 28). F._____ hat glaubhaft ausgeführt, nichts von der konkreten Unterschrift zu wissen und sich diese nicht erklären zu können (Urk. AE/9/5 S. 3 f.). Dementsprechend war dieser erstellter- massen mit der Verwendung nicht einverstanden.
E. 2.2.6 Bezüglich des Antragsformulars von L._____ führt die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Verteidigung an, dass eine Unterschriftenfäl-
- 14 - schung nicht erstellt werden kann, nachdem L._____ einräumte, dass es ihre Un- terschrift sein könnte (Urk. AE/10/11 S. 7; Urk. 61 S. 26).
E. 2.2.7 Bezüglich des Antragsformulars von V._____ ist festzuhalten, dass dieser erklärte, dass der Antrag unterschrieben worden sei, das sei so (Urk. AE/10/20 S. 2). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen (Urk. 61 S. 25). V._____ führte jedoch ebenso weiter aus, er habe aber in den Formularen, die er beim letzten Mal gezeigt erhalten habe, gesehen, dass einige Unterschriften nicht wie seine eigene ausgesehen hätten. I._____ habe ihm den Antrag gebracht und er habe diesen, zu Hause, unterzeichnet. Er habe die Anträge dann zu I'._____ ge- bracht. Zusätzlich habe er einige Notizen bezüglich seiner Krankheitsgeschichte auf ein separates Blatt angebracht. Damit es richtig ausgefüllt werde im Formular, habe er die Angaben nicht direkt ins Antragsformular geschrieben. Dann habe I'._____ die Formulare weitergeschickt (Urk. AE/10/20 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Versicherungsformulars erklärte er, das sehe nicht nach seiner Unterschrift aus. Er sehe aber keinen Grund, weshalb man das machen sollte. Das sei nicht seine Unterschrift (Urk. AE/10/20 S. 7). Zutreffend erklärt der Zeuge, dass es keinen Sinn mache, die Unterschrift zu fälschen, nachdem der von ihm unterzeichnete Antrag nicht ausgefüllt gewesen sei (Urk. AE/10/20 S. 7). Sodann erklärte er, dass die Unterschrift auf dem "Technischen Blatt" eher nach seiner Unterschrift aussehe. Er könne sich aber nur an das Antragsformular erinnern (Urk. AE/10/20 S. 8). Ein Vergleich der Unterschriften auf dem Antragsformular und dem "Techni- schen Blatt" zeigt tatsächlich augenscheinliche Unterschiede, so dass davon aus- gegangen werden muss, dass das vorliegende Antragsformular nicht von V._____ unterzeichnet worden war.
E. 2.2.8 I._____ erklärte im Widerspruch zu den Aussagen von V._____, er habe in der Offerte nichts eingetragen. V._____ komme selber vom Fach. Dieser habe al- les selber machen müssen. Der Kunde habe das ausgefüllt und dann entweder ihm weitergegeben oder per Post geschickt. Er hätte für das Ganze Provision er- halten sollen (Urk. AE/10/26 S. 3 f.). Sodann bestritt er, dass V._____ ihm neben den Antragsformularen zusätzlich einen separaten Zettel mitgegeben habe, auf
- 15 - welchem die Angaben zu seiner komplizierten Gesundheitssituation aufgeführt gewesen seien (Urk. AE/10/26 S. 8).
E. 2.2.9 Nachdem nicht ersichtlich ist, warum I._____ bezüglich der Abwicklung des Antrags von V._____ abweichende Aussagen macht, kann in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ etwas mit der Unterschriftennachahmung zu tun hat, weshalb auch diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die Unter- schrift von V._____ im Versicherungsantrag nicht durch den Beschuldigten ange- bracht wurde.
E. 2.2.10 Die Verteidigung weist hinsichtlich des Antrags von AA._____ richtiger- weise darauf hin, dass AA._____ erklärt habe, "J._____" habe ihm das Formular gegeben und er habe es ausgefüllt (Urk. 61 S. 25). Weiter führte AA._____ aus, er habe es auch unterschrieben. Ob er neben diesem einseitigen Formular weite- re Formulare habe unterzeichnen müssen, wisse er nicht mehr. In der Folge er- klärte er, es seien zwei Formulare gewesen. Die Unterschriften auf den vorgehal- tenen Versicherungsantragsformularen würden aber nicht von ihm und seiner Frau stammen (Urk. AE/10/6 S. 4 f., S. 9 ff.). J._____ dagegen bestritt, AA._____ bezüglich der Lebensversicherung beraten zu haben. Er sei nur derjenige gewe- sen, welcher den Kontakt geknüpft habe. Formulare habe er keine an AA._____ und AB._____ ausgehändigt. Er wisse noch, dass es ein "Extra-Formular" gege- ben habe von der E._____ mit deren Briefkopf. Es habe sich um ein "Basic- Formular" mit Namen und Vornamen gehandelt. Dieses sei ausgefüllt und mit ei- ner Ausweiskopie dem Beschuldigten übergeben worden. J._____ bestritt sodann die Aussage von AA._____, dass AA._____ ihm den Einzahlungsschein von der D._____ weitergegeben und er zu AA._____ gesagt habe, dass zumindest die erste Monatsprämie bezahlt werden würde (Urk. AE/10/23 S. 8 f.).
E. 2.2.11 Auch wenn einiges dafür spricht, dass die Unterschrift vom Beschuldigten angebracht wurde, kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Widersprüche in den Aussagen von AA._____ und J._____ jedoch auch eine Beteiligung von J._____ nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb in dubio pro reo da-
- 16 - von auszugehen ist, dass nicht der Beschuldigte die Unterschriften von AA._____ und AB._____ nachgeahmt hat.
E. 2.2.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 Ziff. II. b) betreffend Unterschriftennachahmung einzig hinsichtlich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ (ohne Wissen/Einverständnis von F._____) in dem auf T._____ lautenden Versicherungsantragsformular erstellt werden kann. Im Übrigen ist er mangels rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
E. 2.3 Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und angemessen. Da der amtliche Verteidi- ger in seiner Honoraraufstellung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung bereits gebührend be- rücksichtigt hat, ist er für das Berufungsverfahren entsprechend seiner Kostenno- te mit Fr. 4'495.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 62). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft "B._____ AG" vom 20. April 2020 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (D 1 Ziff. II.a und D 3); − der […] ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ([…] D 6); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (D 2); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D 3); − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (D 4); − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (D 6).
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (D 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 50 - 3.-4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) folgende aner- kannte Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017) − Fr. 20'540.– (nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017) − Fr. 26'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2017) Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (Stadtrichteramt Zürich) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am
E. 2.3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Tat als Ausfluss und direkte Folge des vom Beschuldigten betriebenen Provisionsbetrugs zu sehen und die zusätzliche kriminelle Energie sehr gering ist. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder oder höher erscheinen lassen würden, liegen nicht vor.
E. 2.3.2 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen. Nachdem auch die ungetreue Geschäftsbesorgung Ausfluss des begangenen Be- trugs ist, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung aufgrund des Gesamttatver- schuldens und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten kriminellen Energie nicht (mehr) gerechtfertigt, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Es ist ei- ne Freiheitsstrafe auszusprechen.
E. 2.3.2.1 Unbestritten ist, dass die D._____ mit der E._____ einen Vertriebs- partnervertrag abschloss und F._____ als einziger Gesellschafter und Geschäfts- führer der E._____ im Handelsregister eingetragen war, jedoch weiter einer Voll- zeitanstellung als Servicetechniker nachging (Urk. AE/11/6; Urk. AE13/5/1 S. 35; Prot. I S. 22; Urk. 61 S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass insbesondere der Be- schuldigte Lebensversicherungsverträge mit der D._____ vermittelte, faktisch die Geschäfte der E._____ führte sowie unter Verwendung des der E._____ als Ver- triebspartnerin zugeordneten Codes der D._____ und der Aliasnamen AC._____, AD._____ oder AE._____ zwischen dem 12. April 2016 und dem 15. August 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten 30 Lebensversicherungsverträge an die D._____ vermittelte (Urk. D1/6/2 S. 2; Urk. AE13/5/1 S. 20; Urk. 32 S. 4; Urk. 61 S. 5). Bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch den Beschuldigten im tat- relevanten Zeitpunkt kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13 ff.). Schliesslich ist auch anerkannt und
- 17 - belegt, dass der E._____ für die Monate Mai und Juni 2016 Provisionen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 96'712.– ausbezahlt wurden (Fr. 46'623.55 [Urk. D1/8/3 S. 37] + Fr. 50'088.25 [Urk. D2/2/4 S. 1]; D1/6/1 S. 37, Prot. I S. 18).
E. 2.3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet, darauf hingewirkt zu haben, dass F._____ – quasi als Strohmann – als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetra- gen worden sei. Ebenfalls stellt er in Abrede, gewusst zu haben, dass er von der D._____ auf einer Liste als "unerwünschter Vermittler" geführt worden sei und es nicht zum Abschluss des Vertriebsvertrags gekommen wäre, wenn der Beschul- digte gegenüber der D._____ mit seinem richtigen Namen aufgetreten wäre bzw. offen gelegt hätte, dass faktisch der Beschuldigte die Geschäfte der E._____ ge- führt habe (Prot. I S. 19 f.; Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 60 S. 7 f. und Urk. 61 S. 3-5). Gestützt auf seine Aussagen und sein Verhalten steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die D._____ mit ihm respektive der E._____ keinen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn ihr die fakti- sche Geschäftsführung durch den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. So lässt sich einzig damit das Verhalten des Beschuldigten erklären, die Versicherungsan- tragsformulare mit fingierten Vermittlernamen zu unterzeichnen. Der Beschuldigte machte hierzu selber geltend, sein Name wäre bei den einen oder anderen Ver- sicherungsunternehmen problematisch gewesen bzw. hätte sich deshalb keine Zusammenarbeit ergeben (Urk. AE/13/5/1 S. 30, S. 35). Er habe F._____ gesagt, dass es mit seinem Namen schwierig sei, da es sein könnte, dass die D._____ etwas "komisch tue", da er bereits früher für sie vermittelt habe. Es habe ein paar Stornos bei seiner früheren Vermittlungstätigkeit gegeben, als er noch bei einer Firma angestellt gewesen sei. Es sei das Gerücht umgegangen, dass die D._____ eine schwarze Liste führe. Er habe dann auch "U._____" nicht dahinge- hend gefährden wollen, dass die E._____ den Vertrag nicht erhalten hätte (Prot. I S. 19). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch heute fest (Urk. 60 S. 8 f.). Selbst wenn F._____ bestätigte, dass er an der Gründung der Firma interes- siert gewesen sei und dies als gute Investition für die Zukunft betrachtet habe (Urk. D1/5/2 S. 1), ist anhand der Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf die Eintragung von F._____ als
- 18 - einziger Gesellschafter der E._____ hingewirkt hat. Nicht im Sinne einer "Anstif- tung", sondern im Sinne eines gezielten Vorgehens, wie dies die Vorinstanz zu- treffend festhielt (Urk. 42 S. 13). Ob dies nur wegen des ungünstigen Betrei- bungsregisterauszugs des Beschuldigten oder auch aufgrund früherer Vorkommnisse gemacht wurde, ist nicht entscheidend. Relevant ist vielmehr, dass F._____ gezielt als gegen aussen auftretende Person gewählt wurde, weil sich sowohl F._____ als auch der Beschuldigte daraus den Vorteil erhofften, eher zu einem Vertrag mit Versicherungen – insbesondere der D._____ – zu kommen.
E. 2.3.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt "Einleitung" gemäss obigen Ausführungen erstellt werden kann.
E. 2.3.3 Sachverhalt "Konkret" (Urk. AE/18 S. 4)
E. 2.3.3.1 Soweit der Beschuldigte bestreitet, F._____ dafür gewonnen zu haben, die E._____ zu gründen (Urk. 32 S. 4), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 selber einräumte, die Grundidee zur Gründung der E._____ sei von ihm gekommen (Urk. D1/6/2 S. 2). Selbst wenn F._____ in der Folge – ohne grosse Überzeugungsarbeit durch den Beschuldig- ten – die Gründung dieser Firma ebenfalls wollte, wurde die Firmengründung vom Beschuldigten zumindest angeregt und es kann im Sinne der Anklage davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte F._____ dafür gewonnen hatte, die E._____ zu gründen. Bezüglich der Vornahme der Eintragung von F._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister, um in der Folge mit der D._____ einen Vertriebspartnervertrag eingehen zu können, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E.II.2.3.2. verwiesen werden.
E. 2.3.3.2 Der Beschuldigte räumte sodann ebenfalls ein, gegenüber der D._____ mit falschem Namen (insbesondere als AC._____, aber auch als AD._____ oder AE._____) aufgetreten zu sein. Der Beschuldigte begründete dies damit, dass die E._____ durch die Verwendung von mehreren Namen gegen aussen "grösser hätte wirken sollen" (Urk. 60 S. 8). Zudem sei die Verwendung von falschen Na- men in dieser Branche gang und gäbe, vor allem bei Leuten, welche einen komi- schen Namen hätten (Urk. D1/6/1 S. 7). Selbst wenn dem so wäre, ist es schlicht
- 19 - nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte drei verschiedene Namen, darunter sogar einen Frauennamen, verwendete. Ausserdem benutzte der Beschuldigte nicht nur einen für die Schweiz üblich klingenden Namen (AD._____), sondern auch zwei – mit den Worten des Beschuldigten – "komische Namen" (AC._____, AE._____). Es ist deshalb ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte diese ver- schiedenen Namen verwendete, um die D._____ über seine eigene Tätigkeit bei der E._____ in die Irre zu führen. Sodann passte der Beschuldigte auf den jewei- ligen Versicherungsanträgen Ort und Datum der Unterschrift mit den genannten Alias-Namen den jeweiligen Orts- und Datumsangaben der Versicherungsnehmer an, was einzig den Schluss zulässt, dass dies erfolgte, um die D._____ im Glau- ben zu lassen, der jeweils im Antragsformular genannte (fiktive) Vermittler sei persönlich beim Versicherungsnehmer bei der Unterzeichnung der Verträge an- wesend gewesen.
E. 2.3.3.3 Der Beschuldigte bestreitet, der D._____ direkt oder über Untervermittler Kunden vermittelt zu haben, die nie die Absicht und/oder Möglichkeit gehabt hät- ten, einen Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig auf- recht zu erhalten (Prot. I S. 24; Urk. 32 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 7 ff.).
E. 2.3.3.4 Bezüglich der Aussagen der einzelnen Versicherungsnehmer kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 16 ff.). Die Vorinstanz folgert daraus zu Recht, dass sich aus den Aussagen der zahl- reichen befragten Versicherungsnehmern ein klares Bild ergibt. Sämtliche Ver- sicherungsverträge hatten eine Vertragslaufdauer von zum Teil weit über 20 Jahren (Ausnahme AA._____ 15 Jahre), was dem Beschuldigten bekannt war (Urk. D1/6/1 S. 37 und Anhänge zu Urk. D1/6/1). Dennoch waren die Versiche- rungsnehmer entweder von Anfang an nicht willig, zukünftig über diese Zeitspan- ne Prämien in der Grössenordnung von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen, oder sie hätten zwar eigentlich ganz gerne eine Lebensversicherung gehabt, waren jedoch von allem Anfang an respektive – gemäss ihrer eigenen Darstellung – kurz nach Abschluss der Versicherung nicht mehr in der Lage, eine Prämie von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen. Berücksichtigt man, dass die einvernommenen Versicherungsnehmer sich wohl eher in ein
- 20 - günstiges Licht stellen wollten, ist davon auszugehen, dass sie eher dazu tendier- ten, einen nicht vorhanden ernsthaften Versicherungswillen respektive ihre Zah- lungsfähigkeit zu behaupten als umgekehrt. Die Ausfallsquote der Kunden der E._____ betrug vorliegend 100 %. Zwar behaupteten einige wenige, die Versiche- rungsprämien während einigen Monaten bezahlt zu haben. Keiner der Kunden bezahlte die Prämien jedoch auch nur während eines einzigen Jahres. Demnach war kein durch die E._____ vermittelter Versicherungsnehmer willens und tat- sächlich in der Lage, die eingegangenen Verpflichtungen auf Dauer zu erfüllen.
E. 2.3.3.5 Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf diverse Aussagen von ver- schiedenen Versicherungsnehmern geltend macht, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass die Versicherungs- und Prämienzahlungswilligkeit der Kunden bestanden habe (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 61 S. 7 ff. und S. 14 ff.), ist zu- nächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte selber ausführte, das Thema Zah- lungsschwierigkeiten sei immer mal wieder aufgetaucht und die Versicherungs- nehmer seien von der E._____ dahingehend informiert worden, dass es bei Zahlungsengpässen verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. D1/6/1 S. 9 f.). Es sei den Kunden gesagt worden, dass sie den Vertrag wieder kündigen könnten (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Dies sei auch der damali- ge Wissenstand des Beschuldigten gewesen: "Ich bin immer davon ausgegan- gen, dass die 3. Säule auf einer freiwilligen Basis erfolgt und man pausieren aber auch weitermachen kann" (Urk. 60 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann aufgrund der Lückenlosigkeit der nicht erfüllten Verträge ausgeschlossen werden, dass sich zufälligerweise mehre- re grundsätzlich versicherungswillige, zahlungsfähige Versicherungsnehmer plötz- lich aufgrund unvorhersehbarer persönlicher Umstände nicht mehr dazu in der Lage sahen, die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge zu erfüllen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es sei zufälligerweise zu einer Häufung schlechter Risiken gekommen, völlig realitätsfremd. Daran ändert nichts, wenn in der Betrachtung einzelner Fälle gewisse Versicherungsnehmer wie bei- spielsweise R._____, AF._____, AA._____ oder J._____ nach Ansicht der Vertei- digung grundsätzlich willens gewesen seien, die anfallenden Prämien zu bezah-
- 21 - len (Urk. 61 S. 7 ff.). Entscheidend ist, dass es für die E._____ respektive den Beschuldigten eingestandenermassen völlig unerheblich war, ob die vermittelten Kunden die Zahlungen innert kürzester Frist einstellen würden oder nicht. So wurden die Kunden – wie erwähnt – dahingehend beraten, dass sie die Verträge jederzeit wieder kündigen können (Urk. D1/6/1 S. 9 f.; Urk. D1/6/4 S. 2; Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. 60 S. 10 f.). Auch hat die E._____ wiederholt anfänglich die Prämien für die Kunden bezahlt (Urk. AE/13/5/ 1 S. 50; Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. 60 S. 14). Bezüglich dem Vertragsabschluss mit J._____ gestand der Beschuldigte anfänglich sogar ausdrücklich ein, es sei darum gegangen, die Provision zu erhal- ten, und er habe im Gespräch gesagt, dass es nicht schlimm sei, wenn die Prä- mie nicht mehr bezahlt werden könne und J._____ diese dann einfach wieder stornieren könne (Urk. D1/6/1 S. 13). Zwar "präzisierte" der Beschuldigte seine Aussage später im Verfahren dahingehend, es sei nie die Absicht gewesen, dass J._____ keine Prämie bezahlen soll (Urk. AE/9/4 S. 3), respektive habe er gegen- über diesem nur gesagt, es sei eine freiwillige Sache (Urk. 60 S. 15). Dies er- scheint einerseits jedoch als reine Schutzbehauptung und ändert andererseits nichts daran, dass der Beschuldigte die Zahlungsunfähigkeit des Versicherungs- nehmers bewusst in Kauf nahm. Der Beschuldigte räumte anfänglich denn auch ein, es könne sein, dass (einzelne) Versicherungsformulare nur eingereicht wor- den seien, um die Provisionszahlung zu erhalten und nicht mit dem Willen, effek- tiv eine Versicherung abzuschliessen (Urk. D1/6/1 S. 9, S. 15, S. 18 f., S. 21 ff.). Die nachträgliche Korrektur dieser Eingeständnisse erscheint als reine Schutz- behauptung (vgl. Urk. AE/9/4 S. 3 ff.). Einen plausiblen Grund, warum er diesbe- züglich ursprünglich falsche Angaben gemacht hatte respektive inwiefern er ur- sprünglich die Fragen falsch verstanden haben will, führt der Beschuldigte nicht an. Sodann ergibt sich aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll, dass der Be- schuldigte nicht einfach pauschal alles bejahte, sondern damals differenzierte Aussagen machte. Ein Missverständnis kann deshalb ausgeschlossen werden. Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte noch- mals zum Ausdruck, dass der Zahlungswille der Versicherungsnehmer nie im Vordergrund stand: "Das ist völlig normal und auch andere Broker arbeiten nach diesem Modell. Man muss immer Kunden holen, und es gibt dazwischen nun mal
- 22 - Stornos. Es ist eine Branche, in welcher es Stornos gibt. Aber wenn die Produkti- on stimmt, fallen diese Stornos nicht ins Gewicht, da es immer wieder neue Kun- den gibt" (Urk. 60 S. 17).
E. 2.3.3.6 Weiter zeigt die anerkannte Übernahme einzelner Prämien und deren Bezahlung an verschiedenen Poststellen in der Nähe der Wohnorte der jeweiligen Versicherungsnehmer, dass sich der Beschuldigte der Problematik der Zahlungs- unfähigkeit sehr wohl bewusst gewesen war und er mit den Einzahlungen dafür sorgte, dass die Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit nicht sofort zutage trat (Urk. AE13/5/1 S. 50 f.). Die erste Prämienzahlung war insbesondere relevant für die Auslösung der Provision und daher von hoher Wichtigkeit für die E._____. Hätte der Beschuldigte keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit gehabt, hätte es keinen Grund gegeben, die Prämienzahlung anstelle der Versicherungsnehmer zu leisten. Das vom Beschuldigten geltend gemachte "Goody" als eine Art Marke- tingmassnahme hätte deshalb ohne Weiteres direkt an die Versicherungsnehmer überwiesen werden können (Urk. D1/6/1 S. 5; Urk. 32 S. 27; Urk. 61 S. 20), womit zugleich auch die aufwändigen Einzahlungen an Poststellen in Wohnortnähe der Kunden entfallen wären, welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten nur des- halb durchgeführt worden seien, weil die D._____ offiziell von den übernomme- nen Prämien nichts habe wissen dürfen (Urk. 60 S. 10). Letztlich verhinderte der Beschuldigte mit der veranlassten Übernahme der ersten Prämie aber auch, dass es sich die jeweiligen Versicherungsnehmer noch anders überlegt und vor der Provisionsauszahlung an die E._____ vom Versicherungsabschluss zurückgetre- ten wären. Es ist deshalb auch erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm respektive der E._____ vermittelten Versicherungsnehmer die Versiche- rungsverträge nicht aufrechterhalten können und die Prämienzahlungen innert kürzester Zeit eingestellt werden. Mit der Übernahme der ersten Prämien wollte er zweifellos die Auszahlung der Provision bewirken.
E. 2.3.3.7 Nicht relevant ist, dass der Beschuldigte die Anträge teilweise nicht selber gemacht haben will, wie dies auch die Verteidigung ins Feld führt (Urk. D1/6/1 S. 15; Urk. AL/13/5/1 S. 46; Urk. 61 S. 7 ff.). Als faktischer Geschäftsführer war der Beschuldigte verantwortlich und hatte Gewähr dafür zu leisten, dass die Ver-
- 23 - sicherungsnehmer korrekt und ausführlich beraten und informiert sowie allfällige Untervermittler sorgfältig ausgewählt und instruiert werden. Mit seiner Unterzeich- nung der Anträge als Vermittler übernahm er sodann die Verantwortung dafür, dass die Versicherungsnehmer korrekt und sorgfältig beraten worden waren. Dass dies der Fall gewesen sei, behauptet der Beschuldigte selber nicht (Urk. AL/13/5/1 S. 46). Im Gegenteil musste dem Beschuldigten aufgrund der von ihm eingesetzten Untervermittler bewusst sein, dass keine seriöse Beratung gewähr- leistet war respektive strebte er solches mit den von ihm beigezogenen Unterver- mittlern geradezu an (vgl. Urk. D1/6/1 S. 11 ff.). So gab der Beschuldigte bei- spielsweise zu Protokoll, dass es keine Vorkenntnisse brauche, um eine Versi- cherung abzuschliessen, jeder könne das machen. Jede Versicherung wisse, dass es mittels seriöser Beratungen gar nicht möglich sei, dass ein Vermittler bei- spielsweise 10 Anträge pro Monat bringe. Aber trotzdem mache das jeder Ver- mittler, weil er die Provision haben wolle. Die ganze Beratung, die Gespräche und so weiter seien einfach in schlechter Qualität. Man suche dann Wege, wie man möglichst viele Anträge abschliessen könne (Urk. D1/6/1 S. 5). Er habe gegen- über G._____ und H._____ ebenfalls geäussert, dass sie den Kunden im schlimmsten Fall sagen sollen, dass der Vertrag wieder gekündigt werden könne oder es bei Zahlungsschwierigkeiten verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Es sei oft gesagt worden, dass die Versiche- rung ja auch wieder gekündigt werden könne (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Auch aus den Aussagen der Versicherungsnehmer ergibt sich, dass diese nicht seriös beraten worden waren. Es liegen insgesamt somit gerade keine Um- stände vor, aufgrund derer der Beschuldigte hätte darauf vertrauen dürfen, dass von seinen Untervermittlern nur vertrags- und zahlungswillige Versicherungsneh- mer vermittelt wurden, wie dies die Verteidigung verschiedentlich geltend macht (Urk. 61 S. 10 f., S. 13 und S. 20). Aufgrund der Berufsangaben der Versiche- rungsnehmer, der abgeschlossenen Versicherungshöhe und -dauer auf den For- mularen, seinen Instruktionen an seine Untervermittler, wonach den Kunden ge- sagt werden soll, dass die Verträge wieder gekündigt werden können, sowie den für den Versicherungsabschluss in Aussicht gestellten "Goodys" musste es sich dem Beschuldigten vielmehr auch bezüglich der nicht von ihm direkt vermittelten
- 24 - Versicherungsverträgen geradezu aufdrängen, dass diese nicht aufrechterhalten werden.
E. 2.3.3.8 Vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Kunden lässt das Beweiser- gebnis nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel offen. Es erübrigt sich da- her an dieser Stelle, im Sinne der Verteidigung einzelne Versicherungsanträge noch gesondert einer Einzelbetrachtung zu unterziehen (Urk. 61 S. 7-20). Zu- sammenfassend ist anklagegemäss erstellt, dass die E._____ der D._____ be- wusst Kunden vermittelte, die nie die Absicht und/oder die Möglichkeit hatten, den vermittelten Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig aufrecht zu erhalten. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die D._____ gestützt auf die vermittelten Versicherungsverträge Provisionsauszahlungen auslösen würde. Diese wurden entgegengenommen und teilweise an Untervermittler wei- tergeleitet, teilweise durch die E._____ verbraucht (Urk. D1/6/1 A 69; Prot. I S. 23).
E. 2.3.4 Sachverhalt "Versuch" (Urk. AE/18 S. 4) Es ist unstrittig und erstellt, dass bezüglich der Versicherungsverträge von Q._____, T._____ und AG._____ keine Prämieneinzahlung erfolgte und es des- halb auch nicht zu einer Provisionsauslösung gekommen ist.
E. 2.3.5 Sachverhalt "verschwieg" (Urk. AE/18 S. 4)
E. 2.3.5.1 Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die E._____ (mehrheitlich) die erste Prämie der Kunden bezahlte und er mit F._____ teilweise über weite Strecken gefahren war, um die Zahlung in der Nähe des Wohnortes der Versicherungsnehmer zu leisten, da man nicht unbedingt öffentlich habe dar- legen wollen, dass man die ersten ein bis zwei Prämien für die Kunden überneh- me (Urk. AE/13/5/1 S. 45, S. 50 f.). Dies obwohl der Beschuldigte selber angab, dass ein solches Vorgehen von den Versicherungen nicht gerne gesehen werde (Urk. D1/6/1 S. 5; so auch heute, vgl. Urk. 60 S. 9 f.). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, dass dies gegenüber der D._____ nicht offengelegt worden war (Prot. I S. 21). Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch aner-
- 25 - kannte, dass er den Versicherungsnehmern darüber hinaus auch Anteile der von der D._____ an die E._____ ausbezahlten Provisionen weitergegeben respektive weitergeben lassen habe, bestritt er dies anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr sinngemäss (Urk. AE/13/5/1 S. 45; Urk. 60 S. 13 f.). Letzteres ist für die Sachverhaltserstellung nicht weiter von Belang und kann daher offenbleiben.
E. 2.3.5.2 Soweit die Verteidigung einwendet, die E._____ habe nicht den Kunden Prämien bevorschusst, wie es der Vertriebspartnervertrag untersage, sondern diesen ein – allgemein übliches – "Goody" gewährt , kann auf die obigen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 27 f.; Urk. 61 S. 20; vgl. E. II.2.3.3.6.). Hätte die E._____ tatsächlich ein "Goody" gewähren wollen, hätte keine Veranlassung bestanden, die erste Prämie zu bezahlen und hierfür weite Wege zurückzulegen, um die entsprechenden Einzahlungen in der Nähe des Wohnortes der Ver- sicherungsnehmer vorzunehmen, sondern die entsprechenden Beträge hätten den Kunden direkt überwiesen und die Prämienzahlung von den Kunden selbst vorgenommen werden können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine ei- gentliche Bevorschussung der Prämien handelte, da diese von den Kunden der E._____ nicht zurückerstattet werden mussten, ergibt sich aus dem konkreten Vorgehen der E._____ ohne Zweifel, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass die Übernahme der ersten Prämie(n) durch die E._____ seitens der D._____ nicht gebilligt würde. Ebenso war ihm bewusst, dass die Kenntnis der D._____ zur Auflösung des Vertriebspartnervertrags hätte führen können.
E. 2.3.5.3 Nicht erstellt werden kann, dass die Versicherungsnehmer dahingehend informiert worden seien, dass sie nicht zu zahlen bräuchten, wenn sie nicht kön- nen oder nicht wollen. Jedoch ist erstellt, dass den Versicherungsnehmern gesagt worden war, dass sie den Vertrag jederzeit kündigen können, wenn sie nicht mehr zahlen können (vgl. E. II.2.3.3.4. hiervor).
E. 2.3.5.4 Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, er habe zwar gewusst, dass man bei einer vorzeitigen Kündigung die Einzahlungen der ersten drei Jahre verliere, nicht aber, dass der Vertrag im ersten Jahr nicht ge- kündigt werden könne (Urk. AE13/5/1 S. 47). Nach eigener Darstellung war der Beschuldigte bereits vorher in der Vermittlung von Krankenkassenverträgen tätig
- 26 - (Urk. D1/6/1 S. 4; Prot. I S. 22). Es erscheint daher wenig überzeugend und ist unbehelflich, wenn der Beschuldigte nunmehr geltend machen will, er sei damals vielleicht nicht mehr auf dem aktuellsten Stand gewesen (Urk. 60 S. 10).
E. 2.3.6 Sachverhalt "Arglist" (Urk. AE/18 S. 5 f.)
E. 2.3.6.1 Der in der Anklage aufgeführte technische Ablauf der Provisionszahlun- gen ist unstrittig (Urk. AE/18 S. 5; vgl. Urk. AE/9/7 S. 17; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.).
E. 2.3.6.2 Auf die in der Anklageschrift gemachten Erläuterungen zur Überprüfbar- keit der Angaben der Versicherungsnehmer wird mit der Vorinstanz bei der recht- lichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.1.3. ff.).
E. 2.3.6.3 Der Beschuldigte anerkennt, in allen von ihm mit fiktiven Vermittlernamen unterzeichneten Antragsformularen bei "Ort und Datum" für den Kunden und den vermeintlichen Vermittler dasselbe Datum und denselben Ort angebracht zu ha- ben, obwohl er jeweils in AH._____ [Ort] unterzeichnete und keine entsprechen- den Beratungsgespräche geführt hatte (Urk. D1/6/1 S.13 ff. und S. 37; Urk. D1/6/2 S. 3; Urk. AE/9/7 S. 13).
E. 2.3.6.4 Zahlreiche Antragsformulare enthielten sodann unwahre Angaben. Die in der Anklage tabellarisch aufgeführten unwahren Angaben sind durch die Einver- nahmen der betroffenen Versicherungsnehmer als Zeugen bzw. Auskunftsperson (J._____) erstellt (J._____: Urk. AE/10/23 S. 6 f.; AI._____: Urk. AE/10/17 S. 5; AJ._____: Urk. AE/10/30 S. 10 f.; AK._____: Urk. AE/10/15 S. 6 f.; AL._____: Urk. AE/10/18 S. 5 f.; AM._____: Urk. AE/10/10 S. 3; V._____: Urk. AE/10/20 S. 6 f.; AN._____: Urk. AE/10/20 S. 8; AO._____: Urk. AE/10/7 S. 7 f.; AA._____: Urk. AE/10/6 S. 9; AB._____: Urk. AE10/6 S. 10; L._____: Urk. AE/10/11 S. 6 f.; R._____: Urk. AE/10/3 S. 5 f.; AP._____: Urk. AE/10/16 S. 5; N._____: Urk. AE/10/28 S. 7 f.; O._____: Urk. AE/10/27 S. 7; M._____: Urk. AE/10/4 S. 6 f.; W._____: Urk. AE/10/21 S. 5 f.; S._____: Urk. AE/10/8 S. 4; P._____: Urk. AE/10/29 S. 4 f.).
- 27 -
E. 2.3.6.5 Der Beschuldigte macht geltend, nie wissentlich falsche Angaben ge- macht zu haben. Bei den von ihm vorgenommenen Ergänzungen habe er sich auf die Auskünfte seiner Kunden verlassen bzw. habe er auf die von den Unterver- mittlern gemachten Angaben vertrauen dürfen (Urk. AE/9/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.; Urk. 61 S. 21). Bezüglich der unzutreffenden Angaben zum Ar- beitgeber und Beruf des von ihm selbst vermittelten Versicherungsnehmers AA._____ handle es sich um ein Missverständnis bzw. sei es zu einem Irrtum ge- kommen (Urk. 61 S. 21). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich die Versicherungsnehmer hinsicht- lich der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten und den Vermittlern der E._____ gemachten Angaben allenfalls in einem Irrtum befanden. Angesichts der Häufung der jeweils klar falschen Angaben, welche sich nicht einfach als Missver- ständnisse erklären lassen, kann ein Irrtum jedoch ausgeschlossen werden. Bei zwei Dritteln der durch die E._____ vermittelten Versicherungsanträge gab es derartige Falschangaben, aus welchen sich für die jeweiligen Versicherungsneh- mer zudem oftmals keinerlei offensichtliche Vorteile ergaben. Allein diese Um- stände belegen die Unkenntnis des Ausfüllenden und spricht deutlich gegen eine allfällige Täuschungsabsicht seitens der Versicherungsnehmer. Der Beschuldigte erklärte denn auch, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Angaben gefehlt haben (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Es muss sich um ein systematisches Vorgehen ge- handelt haben und es kann ausgeschlossen werden, dass jeder einzelne dieser betroffenen Versicherungsnehmer gegenüber den Vermittlern die fraglichen fal- schen Angaben machte. Sämtliche Untervermittler, welche die vorgenannten Ver- sicherungsnehmer vermittelten, hätten demnach dem Beschuldigten falsche An- gaben weiterleiten müssen. Dies ist nicht plausibel, zumal die Falschangaben je- weils in gleichförmiger Art und in gleichartigen Bereichen erfolgten, zumeist be- treffend Gesundheitszustand, Arzt und Arbeit. Betroffen sind Versicherungsanträ- ge mehrere Untervermittler der E._____ und insbesondere auch Versicherungs- anträge, die anerkanntermassen durch den Beschuldigten selbst vermittelt wur- den (J._____, V._____ sowie AA._____ und AB._____ [Urk. D1/6/1 S. 13 ff.]; durch G._____ vermittelt: AI._____, AQ._____, AL._____, AM._____, R._____, M._____, W._____, S._____ und P._____; durch I._____ vermittelt: AN._____
- 28 - und AO._____; durch H._____ vermittelt: L._____ und AP._____; durch AR._____ vermittelt: AJ._____). Weiter erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt ver- schiedener Versicherungsantragsformulare, er sehe nicht, welcher Untervermittler ihm den jeweiligen Antrag habe zukommen lassen, da er die Formulare (als Ver- mittler) unterschrieben habe (Urk. D1/6/1 S. 15), respektive er nicht sagen könne, wer das Beratungsgespräch geführt und das Antragsformular ausgefüllt habe (Urk. D1/6/1 S. 18, S. 22, S. 24 f., S. 28 f., S. 30). Weiter anerkannte der Be- schuldigte – wie bereits erwähnt –, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Sachen gefehlt hätten und die Gesundheitsfragen gar nicht angekreuzt gewesen seien und er – angeblich nach entsprechender Nachfrage – die fehlenden Anga- ben ergänzt habe (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Der Beschuldigte visierte somit einge- standenermassen die Formulare zuletzt als Vermittler und reichte diese an die D._____ weiter. Er war damit die letzte Person, welche die Formulare vor deren Übermittlung in den Händen hatte.
E. 2.3.6.6 Auch wenn theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen Ergänzungen durch die Untervermittler vorgenommen worden waren, verbleiben aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel, dass die falschen An- gaben in den Formularen durch den Beschuldigten ohne entsprechende Rückfra- ge bei den Untervermittlern und/oder den Versicherungsnehmern erfolgten und er sich bewusst gewesen war, dass er die fehlenden Angaben auf den Versiche- rungsanträgen mit falschen Informationen ergänzte, welche nicht von den Versi- cherungsnehmern stammten.
E. 2.3.7 Sachverhalt "Vermögensschaden, Vermögensdisposition" (Urk. AE/18 S. 6) Die Höhe der ausbezahlten Provisionen blieb unbestritten und ist im Übrigen aus- gewiesen (Urk. D1/8/3 S. 37; Urk. D1/8/8 S. 3). Jedoch bestreitet der Beschuldig- te, dass die Provisionszahlungen ungerechtfertigt erfolgt seien. Er wendet ein, es sei nicht massgebend, dass die D._____ unter den bestehenden Voraussetzun- gen mit der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen hätte, da er die D._____ weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich habe schädigen wollen und keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 32 S. 32; Urk. 61 S. 23). Da diese Einwände vornehmlich die Tatbestandsmässigkeit der
- 29 - dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betrifft, wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Jedenfalls bestreitet der Be- schuldigte zu Recht nicht, die D._____ hätte unter den gegebenen Umständen mit ihm respektive der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen.
E. 2.3.8 Sachverhalt "Gewerbsmässigkeit" (Urk. AE/18 S. 7) Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit blieb seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er in der fraglichen Zeitspanne keiner anderen namhaften Erwerbstätigkeit nachging und die überwiesenen Provisionszahlungen – unter Abzug der Zahlung einiger versprochener Teilprovisionen sowie Übernahme der meisten Prämien – für seine Bedürfnisse verwendete bzw. beabsichtigte, die gesamthaft gutgesprochenen Provisionen für seine Bedürfnisse zu verwenden.
E. 2.4 Unterlassen der Buchführung (Dossier 2)
E. 2.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te wohl die Belege sammelte und "lediglich" eine korrekte Buchführung unterliess; dies über einen Zeitraum von rund fünf Monaten. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive
- 42 - Verschulden selbst unter Berücksichtigung eines eventualvorsätzlichen Handelns nicht merklich zu relativieren.
E. 2.4.2 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze fest- zusetzen. Das Tatverschulden rechtfertigt eine Freiheitsstrafe nicht, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist.
E. 2.5 Mehrfache Veruntreuung (Dossier 3)
E. 2.5.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich die Fahr- zeugwerte auf Fr. 20'100.– (Opel Mokka), Fr. 28'000.– (Opel Astra) respektive Fr. 45'000.– (Opel Insignia) beliefen. Bei der Verpfändung des Opels Mokka und des Opels Astra bediente sich der Beschuldigte sodann gefälschter Kaufverträge. Die Taten waren geplant und zeugen von einer grossen kriminellen Energie. Da- bei nahm der Beschuldigte eine wichtige Rolle ein, war er doch derjenige, welcher die Fahrzeuge jeweils bei der Privatklägerin B._____ AG mietete. Sodann war er jeweils auch bei der Verpfändung respektive beim Verkauf der Fahrzeuge mass- geblich beteiligt. Jedoch wurden dem Beschuldigten die Delikte auch dadurch er- möglicht, dass in den Fahrzeugausweisen keine Einträge betreffend verbotener Halterwechsel eingetragen waren. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens jeweils als eher leicht.
E. 2.5.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Selbst wenn sich der Be- schuldigte in einem finanziellen Engpass befunden haben mag, wie dies die Ver- teidigung geltend macht, kann nicht von einer eigentlichen finanziellen Notlage gesprochen werden, welche das Tatverschulden zu relativieren vermöchte (vgl. Urk. 61 S. 30). Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das sub- jektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen demnach nicht vor.
E. 2.5.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen für die veruntreu-
- 43 - ten Fahrzeuge sind auf jeweils 4 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmas- ses des (Einzeltat-)Verschuldens fällt für diese nach dem gewerbsmässigen Be- trug begangenen Taten eine Geldstrafe ausser Betracht, weshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen ist.
E. 2.6 Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3)
E. 2.6.1 Die Erstellung der Kaufverträge über den Opel Mokka und den Opel Astra diente der Veruntreuung der vorerwähnten Fahrzeuge im Wert von Fr. 20'100.– respektive Fr. 28'000.–. Die Urkundenfälschungen waren Teil des Gesamtplans der Veruntreuung der Fahrzeuge. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht.
E. 2.6.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wiederum die rein finanzielle Motivlage ohne nachvollziehbare bzw. strafzumessungsrelevante Beweggründe zu berücksichtigen. Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben.
E. 2.6.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einzelstrafen der Urkundenfälschungen sind in Anbetracht des weiten Strafrahmens auf jeweils zwei Monate festzusetzen. Ange- sichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens aufgrund des Zusammen- hangs mit den begangenen Veruntreuungen fällt eine Bestrafung mit einer Geld- strafe ausser Betracht.
E. 2.7 Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4)
E. 2.7.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te über einen Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 gegenüber dem Betrei- bungsamt Einkünfte respektive Vermögenswerte von rund Fr. 66'600.– nicht an- gezeigt hatte, wodurch seinen Gläubigern ein Betrag von rund Fr. 33'700.– entging. Sodann verheimlichte der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 42'550.–, wodurch seinen Gläubigern rund Fr. 25'350.– entgingen. Schliesslich verheimlich-
- 44 - te der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum April 2017 bis August 2017 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 57'000.–, wodurch seinen Gläubi- gern einen Betrag von rund Fr. 40'000.– nicht abgeliefert werden konnte. Sodann ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das ob- jektive Tatverschulden für den jeweiligen Zeitraum als eher leicht.
E. 2.7.2 Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und verheimlich- te die Einnahmen, obwohl ihm das Betreibungsamt einen angemessenen Betrag als Existenzminimum zuerkannt hatte. Der Beschuldigte handelte dabei direktvor- sätzlich und ohne Unrechtsbewusstsein, was von einer extrem egoistischen Hal- tung zeugt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht straferhöhend aus.
E. 2.7.3 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen auf 6 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens und der wiederholten Tatbegehung fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
E. 2.8 Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6)
E. 2.8.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 9'200.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge mit der Tankstellenkarte über einen sehr kurzen Zeitraum tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise handelte, was sich leicht strafer- höhend auswirkt.
E. 2.8.2 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 45 -
E. 2.9 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6)
E. 2.9.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 1'950.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge über einen sehr kurzen Zeitraum von drei Tagen tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Auch hier vermag die kritische finanzielle Situation des Beschuldigten das Vorgehen keinesfalls zu rechtfertigen. Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise, was sich leicht straferhöhend auswirkt.
E. 2.9.2 In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponenten 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau sowie dem älteren Sohn, welcher Wirtschaftsinformatik studiere, zusammen in der ehelichen Mietwohnung. Der jüngere Sohn arbeite als Hauswart und ziehe Ende Monat aus der Familien- wohnung aus. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, kein Vermögen, jedoch Schulden von ca. Fr. 80'000.– beim Betreibungsamt angehäuft zu haben. Davon zahle er monatlich einen jeweils errechneten Betrag das Betreibungsamt zur Schuldentilgung ab. Beruflich sei er momentan als Angestellter in der Reini- gungsbranche tätig und verdiene monatlich rund Fr. 4'500.– brutto (ohne einen
13. Monatslohn; Urk. 60 S. 1 ff.). Seine Ehefrau arbeite als kaufmännische Ange- stellte in einem Teilzeitpensum. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 59). Dies ist strafneutral zu werten. Jedoch beging der Beschuldigte die Verfügung über mit Beschlag
- 46 - belegte Vermögenswerte im Zeitraum April bis August 2017 und damit während laufender Strafuntersuchung, was bei der entsprechenden Strafzumessung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ein Wohlverhalten seit Anhebung der Straf- untersuchung darf erwartet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus (Urk. 32 S. 52; Urk. 61 S. 30). 3.3. Zum Nachtatverhalten ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung anzu- merken, dass der Beschuldigte bezüglich verschiedener Delikte geständig war (vgl. Urk. 61 S. 30); so bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung (fiktive Vermittlernamen; Dossier 1), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 3, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) sowie der ungetreuen Geschäfts- besorgung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 6. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfäl- schung (Dossier 1) um einen Drittel auf 4 Monate zu reduzieren. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist, unter weiterer Berücksichtigung der zusätzlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einem grossen Teil anerkannten Schadenersatzansprüche der betroffenen Privatklägerin, auf jeweils 2 ½ Monate (Veruntreuungen) respekti- ve 1 ½ Monate (Urkundenfälschungen) herabzusetzen, und diejenige der mehrfa- chen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte auf jeweils 4 Monate respektive für den Zeitraum von April bis August 2017 auf 4 ½ Monate zu min- dern. Die Geldstrafen für die ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6) ist auf 80 Tagessätze und diejenige für den betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage auf 40 Tagessätze zu reduzieren. 3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass sich lediglich die Geständnisse leicht
- 47 - strafmindernd auswirken. Bezüglich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wirkt sich die Tatbegehung im Jahr 2017 während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend aus. Ansonsten sind die Täterkomponen- ten neutral zu werten.
4. Fazit Strafzumessung 4.1. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 55 Monate (Gewerbsmässiger Betrug [Dossier 1] 24 Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 1] 4 Monate; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 2] 4 Monate; mehrfache Veruntreuung [Dossier 3] 2 ½ Monate, 2 ½ Monate und 2 ½ Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 3] 1 ½ Monate und 1 ½ Monate; mehrfa- che Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 4 Monate, 4 Monat und 4 ½ Monate) sowie 180 Tagessätze (Unterlassen der Buchführung [Dossier 2] 60 Tagessätze; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 6] 80 Tagessätze; be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Dossier 6] 40 Tagess- ätze). 4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde es sich rechtferti- gen, für die vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Nachdem aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid ab- gewichen werden kann, bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
5. Vollzug 5.1. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbeding- te Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen voll- bedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. m.H.). 5.2. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monate für vollziehbar erklärt hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom
- 48 - erstinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 43 StGB). 5.3. Dementsprechend ist der Vollzug der Strafe im Umfang von 30 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Sodann ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehba- ren Teil der Strafe zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Misswirtschaft frei- gesprochen. Sodann ist er bezüglich Dossier 1 teilweise vom Vorwurf der Urkun- denfälschung freizusprechen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 7/8 auf- zuerlegen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren
E. 7 (Zivilklagen), 8 und 9 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 12 (Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 6).
Dispositiv
- September 2015 ein Verlustschein (Betr. Nr. 1; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'540.60 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. März
- Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am
- Juni 2017 ein Verlustschein (Betr. Nr. 2; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die weiteren Kosten betragen: Fr. 316.– Entschädigung Zeugen Fr. 5'000.– Gebühr der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV)
- […] - 51 -
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 46'643.05 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'143.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 19'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'200.– zu bezahlen.
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1) - 52 - − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. II.b betreffend Unterschriftennachahmung von F._____) − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Dossier 2).
- Der Beschuldigte wird von weiteren Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1 freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'495.50 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 53 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft "B._____ AG", RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerschaft "D._____ AG" (eine begründete Urteilsausfertigung wird der "D._____ AG" hinsichtlich der sie betreffenden Punkte nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO]) − die Privatklägerschaft "Stadtrichteramt Zürich" im Dispositivauszug betr. Rechtskraftbeschluss − die Privatklägerschaft "C._____ AG" im Dispositivauszug betr. Rechts- kraftbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft "B._____ AG", RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 54 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200075-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 11. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2019 (DG190015)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. AE/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 59 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von 146 Abs. 1 und 2 StGB (D 1); − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (D 1 und D 3); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (D 2 und D 6); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (D 2); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D 3 und D 6); − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (D 4); − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (D 6).
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (D 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) folgende anerkannte Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017) − Fr. 20'540.– (nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017)
- 3 - − Fr. 26'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2017) Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (Stadtrichteramt Zürich) Schadener- satz in der Höhe von Fr. 310.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am 1. Septem- ber 2015 ein Verlustschein (Betr. Nr. 1; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'540.60 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. März 2016. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am 8. Juni 2017 ein Verlustschein (Betr. Nr. 2; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 316.– Entschädigung Zeugen Fr. 5'000.– Gebühr der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV)
10. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit insgesamt Fr. 46'643.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'143.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 19'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 -
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'200.– zu bezahlen.
13. [Mitteilungen.]
14. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1 f., teilweise sinngemäss)
1. Dispositivziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 14. November 2019 sei bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigem Betrug (Dossier 1, Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfäl- schung (Dossier 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 2, Art. 158 Ziff. 1 StGB) aufzuheben.
2. Dispositivziff. 3, 4 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
14. November 2019 seien aufzuheben.
3. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1, Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossier 1, Ziff. II lit. b, Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 2, Art. 158 Ziff. 1 StGB) sei der Beschuldigte freizusprechen.
4. Der Beschuldigte sei wegen des Schuldspruchs der mehrfachen Urkunden- fälschung (Dossier 1 Ziff. II lit. a und Dossier 3), der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 6), der mehrfachen Veruntreuung (Dossier 3 und 6) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (Dossier 6) und der Unterlassung der Buchführung (Dossier 2) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 5 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens seien dem Beschuldigten nur teilweise aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Prozessuales
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 14. November 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldig- ten des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1), der mehrfachen Urkundenfäl- schung (Dossier 1 und 3), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 2 und 6), der Unterlassung der Buchführung (Dossier 2), der mehrfachen Veruntreuung (Dossier 3 und 6), der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 6) schul- dig. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Dossi- er 2) sprach es den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Frei- heitsstrafe von 36 Monate bestraft, wobei der Vollzug im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben wurde, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann wurde über die Zivilklagen der Privatklägerschaft entschieden (Urk. 34; Urk. 40 = Urk. 42). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin "B._____ AG" rechtzeitig Berufung an (Urk. 36 und Urk. 38). Das be- gründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. Februar 2020 (Urk. 41) und der Privatklägerin "B._____ AG" am 30. März 2020 zugestellt. Die fristgerechte Beru-
- 6 - fungserklärung des Beschuldigten datiert vom 21. Februar 2020 (Urk. 44). Die "B._____ AG" teilte mit Eingabe vom 20. April 2020 mit, die Berufung zurückzie- hen (Urk. 49). Mit Eingaben vom 24. April 2020 verzichteten die "B._____ AG" und die Staatsanwaltschaft sodann auf Anschlussberufung (Urk. 53 und Urk. 55). Die weiteren Privatkläger (D._____ AG, Stadtrichteramt Zürich, C._____ AG) lies- sen sich nicht vernehmen. In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers sowie der einzelzeichnungsberechtigte Vertreter der Privatklägerin "B._____ AG" erschienen sind (Urk. 57; Prot. II S. 4). Es waren weder Vorfragen zu behan- deln noch wurden Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6). Das Verfahren ist spruch- reif.
2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. 2.2. Der Beschuldigte ficht die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1), der mehrfachen Urkundenfälschung (Dossier 1, Anklage-Ziff. II lit. b) und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Dossier 2) gemäss Dispo- sitivziff. 1, sodann die ausgesprochene Sanktion (Dispositivziff. 3 und 4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziff. 10) an. Im Übrigen wird der vorinstanzliche Ent- scheid nicht beanstandet (Urk. 44; Urk. 61 S. 1 f.). Es ist somit vorab mit separatem Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzli- che Urteil bezüglich der Schuldsprüche der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Anklage-Ziff. II. lit. a und Dossier 3), der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 4) und des betrügerischen Missbrauchs einer
- 7 - Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (Dossier 6) gemäss Dispositivziff. 1, bezüglich Dispositivziff. 2 (Freispruch Misswirtschaft), 5 bis 7 (Zivilklagen), 8 und 9 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 12 (Entschädigungen) in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 6). 2.3. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausführ- te, der Beschuldigte habe sich bezüglich Dossier 6 nicht der Veruntreuung, son- dern des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 42 S. 47), was sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung unangefochten blieb. Das Ver- sehen der Vorinstanz, wonach es beim Schuldspruch der mehrfachen Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB auch auf Dossier 6 verwies (vgl. Urk. 42 S. 60), ist deshalb im Rahmen der Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzli- chen Entscheids zu korrigieren. 2.4. Sodann ist vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin "B._____ AG" Vormerk zu nehmen. II. Sachverhalt
1. Ausgangslage und Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 11. Juni 2019 (Urk. AE/18). Der Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz diverse Vorwürfe (vgl. Urk. AE/13/5/1; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 32 S. 1, S. 33 f., S. 43 ff., S. 48, S. 50). Die vom Beschuldigten vor Vorinstanz noch be- strittenen Vorhalte bezüglich Unterlassen der Buchführung (Dossier 2; vgl. Urk. 32 S. 40 f.) sowie Veruntreuung des weissen Opels Astra und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem weissen Opel Astra (Dossier 3; vgl. Urk. 32 S. 44 f.) an- erkennt er nunmehr ebenfalls (vgl. Urk. 44 und Urk. 61 S. 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch nach wie vor, sich eines gewerbsmässi- gen Betrugs (Dossier 1, Anklage-Ziff. I.) schuldig gemacht, durch Nachahmung der Unterschriften von verschiedenen Kunden der Urkundenfälschung strafbar gemacht (Dossier 1, Anklage-Ziff. II.b) sowie die "E._____ GmbH" im Sinne der
- 8 - ungetreuen Geschäftsbesorgung an ihrem Vermögen geschädigt zu haben (Dos- sier 2, Anklagevorwurf lit. c; vgl. Urk. 44 und Urk. 61). 1.3. Auf diese Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. Die Berufungsinstanz kann sich dabei auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). 1.4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Vorab kann auf diese zutreffenden Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Dem Beschuldigten wird grob zusammengefasst zur Last gelegt, er habe als faktischer Geschäftsführer der "E._____ GmbH" (nachfolgend: E._____) unter Verwendung von fiktiven Vermittlernamen und unwahren Angaben Lebensver- sicherungsverträge der "D._____ AG" an Versicherungsnehmer vermittelt, welche nie die Absicht oder die Möglichkeit gehabt hätten, ihren vertraglichen Verpflich- tungen (regelmässige Bezahlung der Prämien) nachzukommen. Dies habe der Beschuldigte getan, um Provisionsauszahlungen der D._____ an die E._____ zu erwirken (Urk. AE/18 S. 2-10). 2.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage be- züglich Dossier 1 unter Ziff. II.a vorgeworfene Verwendung fiktiver Vermittlerna- men bereits in der Untersuchung eingestand und die entsprechende vorinstanzli- che Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht angefochten hat (Urk. AL/13/5/1 S. 34; vgl. E. I.2.2. hiervor). 2.1.3. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber die ihm in diesem Sachver- haltskomplex vorgehaltenen Vorwürfe des Betrugs (Dossier 1 Ziff. I.) und der Ur-
- 9 - kundenfälschung (Unterschriftennachahmung gemäss Dossier 1 Ziff. II. b). Insbe- sondere bestreitet er, Kundenunterschriften nachgeahmt zu haben (Urk. AE/13/5/1 S 42, S. 51 f.). Als Beweismittel liegen neben den zahlreichen delegier- ten und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/6/1- 2, Urk. AE/9/2, Urk. AE/9/4, Urk. AE/9/7, Urk. AE/13/5/1) sowie seiner Befragung vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 60) die Einvernahmen der zahlreichen als Auskunftspersonen oder als Zeu- gen einvernommenen Kunden und/oder [Unter-]Vermittler der E._____ vor (Urk. AE/10/1-30). Weiter war der Beschuldigte bei der Befragung des Mitbeteiligten F._____ vom 30. Oktober 2018 anwesend (Urk. AE/9/5), weshalb diese ebenfalls zur Beweiswürdigung herangezogen werden kann (vgl. BGE 143 IV 457, S. 459 ff.). Sodann liegen die jeweiligen Versicherungsanträge (Urk. D1/4/2-5), der Ver- triebspartnervertrag (Urk. AE/11/6) sowie weitere Unterlagen in grossem Umfang im Recht. 2.1.4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend mit dem Einwand des Beschuldigten auseinandergesetzt, wonach gegen alle vermittelten Kunden ein Strafverfahren hätte eröffnet und diese als Auskunftspersonen hätten einvernommen werden müssen, wenn es die Staatsanwaltschaft mit dem Betrugsvorwurf wirklich ernst meinen würde (Urk. 32 S. 5; Urk. 61 S. 5 f.; vgl. Urk. 42 S. 9 f. und S. 26 f.). Wo eine Teilnahme der zu befragenden Person an einer strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte, erfolgte vorliegend jeweils eine Befragung als Auskunftsperson; so bei den als Vermittler tätigen Personen G._____ (Urk. AE/10/24), H._____ (Urk. AE/10/25) und I._____ (Urk. AE/10/26), beim Vermitt- ler/Versicherungsnehmer J._____ (Urk. AE/10/23) sowie beim Versicherungs- nehmer/Kunde K._____ (Urk. AE/10/2). Die übrigen in der Untersuchung einver- nommenen Personen waren Versicherungsnehmer bzw. Kunden, die keinen wil- lentlichen Tatbeitrag zu den nachfolgend zu behandelnden, dem Beschuldigten vorgeworfenen Machenschaften leisten wollten, und wohl eher unbedarft handel- ten. Bei diesen Versicherungsnehmern wird keine Beteiligung an strafbaren Handlungen ersichtlich, weshalb sie zu Recht als Zeugen und unter Hinweis auf die strenge Strafnorm von Art. 307 StGB einvernommen wurden. Sämtliche in den Akten liegenden Einvernahmen können demnach – unter Berücksichtigung der
- 10 - jeweils unterschiedlichen Aussagequalitäten als Zeuge bzw. als Auskunftsperson
– vollumfänglich verwertet werden. Warum die Staatsanwaltschaft gegen die als Auskunftspersonen einvernommenen Vermittler respektive Kunden kein Strafver- fahren eröffnete, muss hier mangels Relevanz nicht weiter erörtert werden. 2.1.5. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich und zutreffend mit der Glaub- würdigkeit der Beteiligten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen ausein- andergesetzt (Urk. 42 S. 10 ff.). Hierauf kann ebenfalls verwiesen werden. Fest- zuhalten ist, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher unterge- ordnete Bedeutung zukommt und in erster Linie nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen abzustellen ist. 2.1.6. Es ist nachfolgend zunächst auf den bestrittenen Vorwurf der Urkunden- fälschung (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. II.b) und in der Folge auf den Betrugsvorwurf (Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 Ziff. I.) einzugehen. 2.2. Urkundenfälschung gemäss Dossier 1 Ziff. II. b) 2.2.1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass der Beschuldigte falsche Unter- schriften auf den Versicherungsanträgen angebracht habe (Urk. 42 S. 25-28). Der Beschuldigte bestritt sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht, die Unterschriften der Versicherungsnehmer auf den Versicherungsantragsformula- ren nachgeahmt zu haben (Urk. AE/9/7 S. 3, S. 5 ff., S. 20; Urk. AE13/5/1 S. 51 f.; Prot. I S. 26; Urk. 60 S. 20). Die Verteidigung brachte hierzu vor, es lägen weder objektive Beweise für die Nachahmung von Unterschriften vor, noch könne an- hand der Aussagen der einzelnen Versicherungsnehmer darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe die fraglichen Unterschriften angebracht. Zudem – so die Verteidigung weiter – kämen auch die involvierten Untervermittler als Ur- heber der fraglichen Unterschriften in Betracht (Urk. 61 S. 24 ff.). 2.2.2. Mit Ausnahme von L._____ erklärten die entsprechenden Versicherungs- nehmer, dass die Unterschriften auf den Versicherungsantragsformularen nicht
- 11 - von ihnen stammten (vgl. die entsprechenden von der Vorinstanz zutreffend auf- geführten Zitate; Urk. 42 S. 25 f.). 2.2.3. G._____ war eingestandenermassen als Untervermittler für die E._____ tä- tig. In der polizeilichen Einvernahme erklärte er, er habe Versicherungsabschlüs- se für die E._____ mit Personen generiert (Urk. D1/7/3 S. 8). Sodann bestätigte er, dass er die handschriftlichen Angaben im auf seinen Namen ausgestellten Versicherungsantragsformular ausgefüllt habe, mit Ausnahme der Angabe in Zif- fer 7.15 (Urk. D1/7/3 S. 7). Dasselbe gelte für die Antragsformulare von M._____ (ohne Name des Vermittlers), N._____ (ohne Ziffer 9), O._____ (ohne Ziffer 9) und P._____ (ohne Zivilstand; vgl. Urk. D1/7/3 S. 18 f.). Sodann habe er die handschriftlichen Ergänzungen in den Versicherungsantragsformularen von Q._____ ausgefüllt, inklusive den Namen und Vornamen des Vermittlers sowie Ort und Datum im Unterschriftenblock des Vermittlers. Die Unterschrift des Ver- mittlers stamme jedoch nicht von ihm (Urk. D1/7/3 S. 16 f.). Bezüglich der Formu- lare von R._____ und S._____ anerkannte G._____, dass die handschriftlichen Eintragungen zumindest teilweise (insbesondere Ort und Datum in Ziffer 8) von ihm stammten (Urk. D1/7/3 S. 18). 2.2.4. Der Beschuldigte macht geltend, auf den Formularen zwar die Unterschrift des (fiktiven) Vermittlers angebracht, nicht aber die Unterschriften der jeweiligen Versicherungsnehmer nachgeahmt zu haben. Auch G._____ bestritt, in den von ihm vermittelten Anträgen die Unterschrift der Versicherungsnehmer nachgeahmt zu haben. Aber auch wenn G._____ erklärte, er kenne Q._____ nicht und die Versicherungsnehmer – mit Ausnahme von S._____ – hätten nicht in seiner Ge- genwart unterzeichnet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Unter- schriften der Versicherungsnehmer auf dem Formular anbrachte. Dies, da es keinen Sinn machen würde, das von ihm handschriftlich und bis auf die Unter- schrift des Vermittlers ausgefüllte Formular an die E._____ weiterzuleiten bzw. dass die entsprechenden Versicherungsnehmer selber ein von ihnen nicht unter- zeichnetes Formular an die E._____ gesandt hätten. Sodann erklärte G._____, dass die Kunden bei ihm den Antrag der D._____ hätten unterzeichnen müssen. Es habe sich dabei um das Formular von der D._____ gehandelt. Die Kunden
- 12 - hätten den Antrag dann per Post erhalten (Urk. D1/7/3 S. 10 f.). Das von ihm ge- schilderte Vorgehen, wonach er das Formular ausgefüllt sowie an die E._____ geschickt habe und diese wiederum die Formulare dann an die Kunden zur Un- terzeichnung geschickt hätten, erscheint doch sehr umständlich und lässt Zweifel am geschilderten Ablauf aufkommen (Urk. D1/7/3 S. 20). G._____ konnte denn auch nicht plausibel erklären, warum dies so gehandhabt worden sein soll (Urk. D1/7/3 S. 20: "Weil es per Post gelaufen ist"; "Aber meine Aufgabe war es, die Formulare an die E._____ zu schicken"). Nachdem G._____ anlässlich der Ein- vernahme vom 23. Oktober 2018 – in Anwesenheit des Beschuldigten – keine Aussagen mehr machte und selbst die Wahrheit seiner zuvor getätigten Aussa- gen anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2017 nicht bestätigte (Urk. D1/7/3), können dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vor diesem Hintergrund nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Somit liegen einzig die Aussagen der Versicherungsnehmer vor, welche bestreiten, die Formu- lare selber unterzeichnet zu haben. Soweit diese nachweislich Kontakt mit G._____ hatten und dieser eingestandenermassen auch deren Formulare zumin- dest teilweise ausfüllte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass G._____ für die Versicherungsnehmer unterzeichnete. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass G._____ seitens der E._____ eine Provision für jeden vermittelten Versiche- rungsabschluss erhielt respektive ihm eine solche in Aussicht gestellt worden war, und er zwischen Fr. 14'000.– und Fr. 20'000.– mit den Vermittlungen verdiente, mithin durch die Versicherungsabschlüsse profitiert hatte (Urk. D1/7/3 S. 8 f., S. 21). Zudem führte er eingestandenermassen insoweit falsche Angaben in den Formularen an, als dass er Ort und Datum im Unterschriftenblock in Ziffer 9 wahrheitswidrig ausfüllte. Bezüglich der Versicherungsantragsformulare von R._____, N._____, O._____, M._____, S._____ und T._____, P._____ und Q._____, die anerkanntermassen von G._____ vermittelt worden sind, lässt sich deshalb nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellen, dass der Beschuldigte die Unterschriften der Versicherungsnehmer nachgeahmt (und die Formulare – teilweise – bewusst falsch ausgefüllt) hat. Hierzu kann noch angemerkt werden, dass der Beschuldigte zwar ausführte, dass er die jeweiligen Unterschriften mit den Ausweiskopien kontrolliert habe (Urk. AE/13/5/1 S. 42), und sich deshalb die
- 13 - Frage aufdrängt, weshalb er die Abweichungen nicht erkannte. Jedoch erklärte AS._____, Key Account Manager bei der D._____, dass die Unterschriften von Versicherungsnehmern auch von der Fachabteilung bei der Direktion immer ge- prüft würden. Diese Stelle, welcher eine Ausweiskopie vorliege, habe ebenfalls keine Unregelmässigkeiten registriert, welche Zweifel an der Authentizität der Un- terschriften hätten aufkommen lassen, ansonsten die Policen nicht ausgestellt worden wären (Urk. AE/10/1 S. 8). Es muss deshalb in dubio pro reo davon aus- gegangen werden, dass die Unterschriften dieser Versicherungsnehmer (auf dem Versicherungsantragsformular, auf der Zusatzerklärung und auf der Belastungs- ermächtigung) nicht durch den Beschuldigten nachgeahmt wurden. 2.2.5. Bezüglich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ auf dem Antrags- formular von T._____ führte der Beschuldigte aus, dass die darin ersichtliche Un- terschrift für ihn anders aussehe als die (tatsächliche) Unterschrift von "U._____". Da all das oberhalb nicht seine Schrift sei, gehe er nicht davon aus, dass er etwas mit dieser Unterschrift zu tun habe. In der Folge gestand er aber ein, dass er es gewesen sein könne (Urk. AE/9/4 S. 8 f.). Der Beschuldigte erklärte mehrfach, dass er die Antragsformulare jeweils kontrolliert und an die D._____ weitergeleitet habe. Sodann wurden sämtliche übrigen Antragsformulare in Ziffer 9 (Vermittler) vom Beschuldigten mit unterschiedlichen Namen unterzeichnet. Nachdem die Un- terschrift auf dem Formular nachgewiesenermassen nicht von F._____ stammt, verbleiben bei diesen Gegebenheiten keine Zweifel, dass die angebrachte Unter- schrift vom Beschuldigten stammen muss. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass F._____ mit der Verwendung der entsprechenden Unterschrift durch ihn einverstanden gewesen sei (Urk. 32 S. 36), kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 28). F._____ hat glaubhaft ausgeführt, nichts von der konkreten Unterschrift zu wissen und sich diese nicht erklären zu können (Urk. AE/9/5 S. 3 f.). Dementsprechend war dieser erstellter- massen mit der Verwendung nicht einverstanden. 2.2.6. Bezüglich des Antragsformulars von L._____ führt die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Verteidigung an, dass eine Unterschriftenfäl-
- 14 - schung nicht erstellt werden kann, nachdem L._____ einräumte, dass es ihre Un- terschrift sein könnte (Urk. AE/10/11 S. 7; Urk. 61 S. 26). 2.2.7. Bezüglich des Antragsformulars von V._____ ist festzuhalten, dass dieser erklärte, dass der Antrag unterschrieben worden sei, das sei so (Urk. AE/10/20 S. 2). Darauf hat auch die Verteidigung hingewiesen (Urk. 61 S. 25). V._____ führte jedoch ebenso weiter aus, er habe aber in den Formularen, die er beim letzten Mal gezeigt erhalten habe, gesehen, dass einige Unterschriften nicht wie seine eigene ausgesehen hätten. I._____ habe ihm den Antrag gebracht und er habe diesen, zu Hause, unterzeichnet. Er habe die Anträge dann zu I'._____ ge- bracht. Zusätzlich habe er einige Notizen bezüglich seiner Krankheitsgeschichte auf ein separates Blatt angebracht. Damit es richtig ausgefüllt werde im Formular, habe er die Angaben nicht direkt ins Antragsformular geschrieben. Dann habe I'._____ die Formulare weitergeschickt (Urk. AE/10/20 S. 2 f.). Auf Vorhalt des Versicherungsformulars erklärte er, das sehe nicht nach seiner Unterschrift aus. Er sehe aber keinen Grund, weshalb man das machen sollte. Das sei nicht seine Unterschrift (Urk. AE/10/20 S. 7). Zutreffend erklärt der Zeuge, dass es keinen Sinn mache, die Unterschrift zu fälschen, nachdem der von ihm unterzeichnete Antrag nicht ausgefüllt gewesen sei (Urk. AE/10/20 S. 7). Sodann erklärte er, dass die Unterschrift auf dem "Technischen Blatt" eher nach seiner Unterschrift aussehe. Er könne sich aber nur an das Antragsformular erinnern (Urk. AE/10/20 S. 8). Ein Vergleich der Unterschriften auf dem Antragsformular und dem "Techni- schen Blatt" zeigt tatsächlich augenscheinliche Unterschiede, so dass davon aus- gegangen werden muss, dass das vorliegende Antragsformular nicht von V._____ unterzeichnet worden war. 2.2.8. I._____ erklärte im Widerspruch zu den Aussagen von V._____, er habe in der Offerte nichts eingetragen. V._____ komme selber vom Fach. Dieser habe al- les selber machen müssen. Der Kunde habe das ausgefüllt und dann entweder ihm weitergegeben oder per Post geschickt. Er hätte für das Ganze Provision er- halten sollen (Urk. AE/10/26 S. 3 f.). Sodann bestritt er, dass V._____ ihm neben den Antragsformularen zusätzlich einen separaten Zettel mitgegeben habe, auf
- 15 - welchem die Angaben zu seiner komplizierten Gesundheitssituation aufgeführt gewesen seien (Urk. AE/10/26 S. 8). 2.2.9. Nachdem nicht ersichtlich ist, warum I._____ bezüglich der Abwicklung des Antrags von V._____ abweichende Aussagen macht, kann in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Verteidigung nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ etwas mit der Unterschriftennachahmung zu tun hat, weshalb auch diesbezüglich zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass die Unter- schrift von V._____ im Versicherungsantrag nicht durch den Beschuldigten ange- bracht wurde. 2.2.10. Die Verteidigung weist hinsichtlich des Antrags von AA._____ richtiger- weise darauf hin, dass AA._____ erklärt habe, "J._____" habe ihm das Formular gegeben und er habe es ausgefüllt (Urk. 61 S. 25). Weiter führte AA._____ aus, er habe es auch unterschrieben. Ob er neben diesem einseitigen Formular weite- re Formulare habe unterzeichnen müssen, wisse er nicht mehr. In der Folge er- klärte er, es seien zwei Formulare gewesen. Die Unterschriften auf den vorgehal- tenen Versicherungsantragsformularen würden aber nicht von ihm und seiner Frau stammen (Urk. AE/10/6 S. 4 f., S. 9 ff.). J._____ dagegen bestritt, AA._____ bezüglich der Lebensversicherung beraten zu haben. Er sei nur derjenige gewe- sen, welcher den Kontakt geknüpft habe. Formulare habe er keine an AA._____ und AB._____ ausgehändigt. Er wisse noch, dass es ein "Extra-Formular" gege- ben habe von der E._____ mit deren Briefkopf. Es habe sich um ein "Basic- Formular" mit Namen und Vornamen gehandelt. Dieses sei ausgefüllt und mit ei- ner Ausweiskopie dem Beschuldigten übergeben worden. J._____ bestritt sodann die Aussage von AA._____, dass AA._____ ihm den Einzahlungsschein von der D._____ weitergegeben und er zu AA._____ gesagt habe, dass zumindest die erste Monatsprämie bezahlt werden würde (Urk. AE/10/23 S. 8 f.). 2.2.11. Auch wenn einiges dafür spricht, dass die Unterschrift vom Beschuldigten angebracht wurde, kann aufgrund der nicht nachvollziehbaren Widersprüche in den Aussagen von AA._____ und J._____ jedoch auch eine Beteiligung von J._____ nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb in dubio pro reo da-
- 16 - von auszugehen ist, dass nicht der Beschuldigte die Unterschriften von AA._____ und AB._____ nachgeahmt hat. 2.2.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 Ziff. II. b) betreffend Unterschriftennachahmung einzig hinsichtlich der Nachahmung der Unterschrift von F._____ (ohne Wissen/Einverständnis von F._____) in dem auf T._____ lautenden Versicherungsantragsformular erstellt werden kann. Im Übrigen ist er mangels rechtsgenügend erstelltem Sachverhalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 2.3. Betrug gemäss Dossier 1 Ziff. I. 2.3.1. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklage nicht vollum- fänglich sondern lediglich bezüglich einzelner – entscheidender – Vorhalte, insbe- sondere die ihm vorgeworfene Absicht einer ungerechtfertigten Bereicherung (Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 61 S. 3 ff.; Urk. 60). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die einzelnen Sachverhaltsabschnitte rechtsgenügend erstellen lassen. 2.3.2. Sachverhalt "Einleitung" (Urk. AE/18 S. 2-4) 2.3.2.1. Unbestritten ist, dass die D._____ mit der E._____ einen Vertriebs- partnervertrag abschloss und F._____ als einziger Gesellschafter und Geschäfts- führer der E._____ im Handelsregister eingetragen war, jedoch weiter einer Voll- zeitanstellung als Servicetechniker nachging (Urk. AE/11/6; Urk. AE13/5/1 S. 35; Prot. I S. 22; Urk. 61 S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass insbesondere der Be- schuldigte Lebensversicherungsverträge mit der D._____ vermittelte, faktisch die Geschäfte der E._____ führte sowie unter Verwendung des der E._____ als Ver- triebspartnerin zugeordneten Codes der D._____ und der Aliasnamen AC._____, AD._____ oder AE._____ zwischen dem 12. April 2016 und dem 15. August 2016 die in der Anklageschrift aufgeführten 30 Lebensversicherungsverträge an die D._____ vermittelte (Urk. D1/6/2 S. 2; Urk. AE13/5/1 S. 20; Urk. 32 S. 4; Urk. 61 S. 5). Bezüglich der faktischen Geschäftsführung durch den Beschuldigten im tat- relevanten Zeitpunkt kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 13 ff.). Schliesslich ist auch anerkannt und
- 17 - belegt, dass der E._____ für die Monate Mai und Juni 2016 Provisionen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 96'712.– ausbezahlt wurden (Fr. 46'623.55 [Urk. D1/8/3 S. 37] + Fr. 50'088.25 [Urk. D2/2/4 S. 1]; D1/6/1 S. 37, Prot. I S. 18). 2.3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet, darauf hingewirkt zu haben, dass F._____ – quasi als Strohmann – als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetra- gen worden sei. Ebenfalls stellt er in Abrede, gewusst zu haben, dass er von der D._____ auf einer Liste als "unerwünschter Vermittler" geführt worden sei und es nicht zum Abschluss des Vertriebsvertrags gekommen wäre, wenn der Beschul- digte gegenüber der D._____ mit seinem richtigen Namen aufgetreten wäre bzw. offen gelegt hätte, dass faktisch der Beschuldigte die Geschäfte der E._____ ge- führt habe (Prot. I S. 19 f.; Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 60 S. 7 f. und Urk. 61 S. 3-5). Gestützt auf seine Aussagen und sein Verhalten steht jedoch ausser Frage, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass die D._____ mit ihm respektive der E._____ keinen Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen hätte, wenn ihr die fakti- sche Geschäftsführung durch den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. So lässt sich einzig damit das Verhalten des Beschuldigten erklären, die Versicherungsan- tragsformulare mit fingierten Vermittlernamen zu unterzeichnen. Der Beschuldigte machte hierzu selber geltend, sein Name wäre bei den einen oder anderen Ver- sicherungsunternehmen problematisch gewesen bzw. hätte sich deshalb keine Zusammenarbeit ergeben (Urk. AE/13/5/1 S. 30, S. 35). Er habe F._____ gesagt, dass es mit seinem Namen schwierig sei, da es sein könnte, dass die D._____ etwas "komisch tue", da er bereits früher für sie vermittelt habe. Es habe ein paar Stornos bei seiner früheren Vermittlungstätigkeit gegeben, als er noch bei einer Firma angestellt gewesen sei. Es sei das Gerücht umgegangen, dass die D._____ eine schwarze Liste führe. Er habe dann auch "U._____" nicht dahinge- hend gefährden wollen, dass die E._____ den Vertrag nicht erhalten hätte (Prot. I S. 19). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch heute fest (Urk. 60 S. 8 f.). Selbst wenn F._____ bestätigte, dass er an der Gründung der Firma interes- siert gewesen sei und dies als gute Investition für die Zukunft betrachtet habe (Urk. D1/5/2 S. 1), ist anhand der Aussagen des Beschuldigten mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf die Eintragung von F._____ als
- 18 - einziger Gesellschafter der E._____ hingewirkt hat. Nicht im Sinne einer "Anstif- tung", sondern im Sinne eines gezielten Vorgehens, wie dies die Vorinstanz zu- treffend festhielt (Urk. 42 S. 13). Ob dies nur wegen des ungünstigen Betrei- bungsregisterauszugs des Beschuldigten oder auch aufgrund früherer Vorkommnisse gemacht wurde, ist nicht entscheidend. Relevant ist vielmehr, dass F._____ gezielt als gegen aussen auftretende Person gewählt wurde, weil sich sowohl F._____ als auch der Beschuldigte daraus den Vorteil erhofften, eher zu einem Vertrag mit Versicherungen – insbesondere der D._____ – zu kommen. 2.3.2.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt "Einleitung" gemäss obigen Ausführungen erstellt werden kann. 2.3.3. Sachverhalt "Konkret" (Urk. AE/18 S. 4) 2.3.3.1. Soweit der Beschuldigte bestreitet, F._____ dafür gewonnen zu haben, die E._____ zu gründen (Urk. 32 S. 4), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2018 selber einräumte, die Grundidee zur Gründung der E._____ sei von ihm gekommen (Urk. D1/6/2 S. 2). Selbst wenn F._____ in der Folge – ohne grosse Überzeugungsarbeit durch den Beschuldig- ten – die Gründung dieser Firma ebenfalls wollte, wurde die Firmengründung vom Beschuldigten zumindest angeregt und es kann im Sinne der Anklage davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte F._____ dafür gewonnen hatte, die E._____ zu gründen. Bezüglich der Vornahme der Eintragung von F._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister, um in der Folge mit der D._____ einen Vertriebspartnervertrag eingehen zu können, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E.II.2.3.2. verwiesen werden. 2.3.3.2. Der Beschuldigte räumte sodann ebenfalls ein, gegenüber der D._____ mit falschem Namen (insbesondere als AC._____, aber auch als AD._____ oder AE._____) aufgetreten zu sein. Der Beschuldigte begründete dies damit, dass die E._____ durch die Verwendung von mehreren Namen gegen aussen "grösser hätte wirken sollen" (Urk. 60 S. 8). Zudem sei die Verwendung von falschen Na- men in dieser Branche gang und gäbe, vor allem bei Leuten, welche einen komi- schen Namen hätten (Urk. D1/6/1 S. 7). Selbst wenn dem so wäre, ist es schlicht
- 19 - nicht zu erklären, weshalb der Beschuldigte drei verschiedene Namen, darunter sogar einen Frauennamen, verwendete. Ausserdem benutzte der Beschuldigte nicht nur einen für die Schweiz üblich klingenden Namen (AD._____), sondern auch zwei – mit den Worten des Beschuldigten – "komische Namen" (AC._____, AE._____). Es ist deshalb ohne Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte diese ver- schiedenen Namen verwendete, um die D._____ über seine eigene Tätigkeit bei der E._____ in die Irre zu führen. Sodann passte der Beschuldigte auf den jewei- ligen Versicherungsanträgen Ort und Datum der Unterschrift mit den genannten Alias-Namen den jeweiligen Orts- und Datumsangaben der Versicherungsnehmer an, was einzig den Schluss zulässt, dass dies erfolgte, um die D._____ im Glau- ben zu lassen, der jeweils im Antragsformular genannte (fiktive) Vermittler sei persönlich beim Versicherungsnehmer bei der Unterzeichnung der Verträge an- wesend gewesen. 2.3.3.3. Der Beschuldigte bestreitet, der D._____ direkt oder über Untervermittler Kunden vermittelt zu haben, die nie die Absicht und/oder Möglichkeit gehabt hät- ten, einen Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig auf- recht zu erhalten (Prot. I S. 24; Urk. 32 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 7 ff.). 2.3.3.4. Bezüglich der Aussagen der einzelnen Versicherungsnehmer kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 16 ff.). Die Vorinstanz folgert daraus zu Recht, dass sich aus den Aussagen der zahl- reichen befragten Versicherungsnehmern ein klares Bild ergibt. Sämtliche Ver- sicherungsverträge hatten eine Vertragslaufdauer von zum Teil weit über 20 Jahren (Ausnahme AA._____ 15 Jahre), was dem Beschuldigten bekannt war (Urk. D1/6/1 S. 37 und Anhänge zu Urk. D1/6/1). Dennoch waren die Versiche- rungsnehmer entweder von Anfang an nicht willig, zukünftig über diese Zeitspan- ne Prämien in der Grössenordnung von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen, oder sie hätten zwar eigentlich ganz gerne eine Lebensversicherung gehabt, waren jedoch von allem Anfang an respektive – gemäss ihrer eigenen Darstellung – kurz nach Abschluss der Versicherung nicht mehr in der Lage, eine Prämie von mehreren hundert Franken pro Monat zu bezahlen. Berücksichtigt man, dass die einvernommenen Versicherungsnehmer sich wohl eher in ein
- 20 - günstiges Licht stellen wollten, ist davon auszugehen, dass sie eher dazu tendier- ten, einen nicht vorhanden ernsthaften Versicherungswillen respektive ihre Zah- lungsfähigkeit zu behaupten als umgekehrt. Die Ausfallsquote der Kunden der E._____ betrug vorliegend 100 %. Zwar behaupteten einige wenige, die Versiche- rungsprämien während einigen Monaten bezahlt zu haben. Keiner der Kunden bezahlte die Prämien jedoch auch nur während eines einzigen Jahres. Demnach war kein durch die E._____ vermittelter Versicherungsnehmer willens und tat- sächlich in der Lage, die eingegangenen Verpflichtungen auf Dauer zu erfüllen. 2.3.3.5. Soweit die Verteidigung unter Hinweis auf diverse Aussagen von ver- schiedenen Versicherungsnehmern geltend macht, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass die Versicherungs- und Prämienzahlungswilligkeit der Kunden bestanden habe (Urk. 32 S. 6 ff.; Urk. 61 S. 7 ff. und S. 14 ff.), ist zu- nächst hervorzuheben, dass der Beschuldigte selber ausführte, das Thema Zah- lungsschwierigkeiten sei immer mal wieder aufgetaucht und die Versicherungs- nehmer seien von der E._____ dahingehend informiert worden, dass es bei Zahlungsengpässen verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. D1/6/1 S. 9 f.). Es sei den Kunden gesagt worden, dass sie den Vertrag wieder kündigen könnten (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Dies sei auch der damali- ge Wissenstand des Beschuldigten gewesen: "Ich bin immer davon ausgegan- gen, dass die 3. Säule auf einer freiwilligen Basis erfolgt und man pausieren aber auch weitermachen kann" (Urk. 60 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann aufgrund der Lückenlosigkeit der nicht erfüllten Verträge ausgeschlossen werden, dass sich zufälligerweise mehre- re grundsätzlich versicherungswillige, zahlungsfähige Versicherungsnehmer plötz- lich aufgrund unvorhersehbarer persönlicher Umstände nicht mehr dazu in der Lage sahen, die von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge zu erfüllen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Annahme, es sei zufälligerweise zu einer Häufung schlechter Risiken gekommen, völlig realitätsfremd. Daran ändert nichts, wenn in der Betrachtung einzelner Fälle gewisse Versicherungsnehmer wie bei- spielsweise R._____, AF._____, AA._____ oder J._____ nach Ansicht der Vertei- digung grundsätzlich willens gewesen seien, die anfallenden Prämien zu bezah-
- 21 - len (Urk. 61 S. 7 ff.). Entscheidend ist, dass es für die E._____ respektive den Beschuldigten eingestandenermassen völlig unerheblich war, ob die vermittelten Kunden die Zahlungen innert kürzester Frist einstellen würden oder nicht. So wurden die Kunden – wie erwähnt – dahingehend beraten, dass sie die Verträge jederzeit wieder kündigen können (Urk. D1/6/1 S. 9 f.; Urk. D1/6/4 S. 2; Urk. AE/9/4 S. 2; Urk. 60 S. 10 f.). Auch hat die E._____ wiederholt anfänglich die Prämien für die Kunden bezahlt (Urk. AE/13/5/ 1 S. 50; Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. 60 S. 14). Bezüglich dem Vertragsabschluss mit J._____ gestand der Beschuldigte anfänglich sogar ausdrücklich ein, es sei darum gegangen, die Provision zu erhal- ten, und er habe im Gespräch gesagt, dass es nicht schlimm sei, wenn die Prä- mie nicht mehr bezahlt werden könne und J._____ diese dann einfach wieder stornieren könne (Urk. D1/6/1 S. 13). Zwar "präzisierte" der Beschuldigte seine Aussage später im Verfahren dahingehend, es sei nie die Absicht gewesen, dass J._____ keine Prämie bezahlen soll (Urk. AE/9/4 S. 3), respektive habe er gegen- über diesem nur gesagt, es sei eine freiwillige Sache (Urk. 60 S. 15). Dies er- scheint einerseits jedoch als reine Schutzbehauptung und ändert andererseits nichts daran, dass der Beschuldigte die Zahlungsunfähigkeit des Versicherungs- nehmers bewusst in Kauf nahm. Der Beschuldigte räumte anfänglich denn auch ein, es könne sein, dass (einzelne) Versicherungsformulare nur eingereicht wor- den seien, um die Provisionszahlung zu erhalten und nicht mit dem Willen, effek- tiv eine Versicherung abzuschliessen (Urk. D1/6/1 S. 9, S. 15, S. 18 f., S. 21 ff.). Die nachträgliche Korrektur dieser Eingeständnisse erscheint als reine Schutz- behauptung (vgl. Urk. AE/9/4 S. 3 ff.). Einen plausiblen Grund, warum er diesbe- züglich ursprünglich falsche Angaben gemacht hatte respektive inwiefern er ur- sprünglich die Fragen falsch verstanden haben will, führt der Beschuldigte nicht an. Sodann ergibt sich aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll, dass der Be- schuldigte nicht einfach pauschal alles bejahte, sondern damals differenzierte Aussagen machte. Ein Missverständnis kann deshalb ausgeschlossen werden. Und auch anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte noch- mals zum Ausdruck, dass der Zahlungswille der Versicherungsnehmer nie im Vordergrund stand: "Das ist völlig normal und auch andere Broker arbeiten nach diesem Modell. Man muss immer Kunden holen, und es gibt dazwischen nun mal
- 22 - Stornos. Es ist eine Branche, in welcher es Stornos gibt. Aber wenn die Produkti- on stimmt, fallen diese Stornos nicht ins Gewicht, da es immer wieder neue Kun- den gibt" (Urk. 60 S. 17). 2.3.3.6. Weiter zeigt die anerkannte Übernahme einzelner Prämien und deren Bezahlung an verschiedenen Poststellen in der Nähe der Wohnorte der jeweiligen Versicherungsnehmer, dass sich der Beschuldigte der Problematik der Zahlungs- unfähigkeit sehr wohl bewusst gewesen war und er mit den Einzahlungen dafür sorgte, dass die Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit nicht sofort zutage trat (Urk. AE13/5/1 S. 50 f.). Die erste Prämienzahlung war insbesondere relevant für die Auslösung der Provision und daher von hoher Wichtigkeit für die E._____. Hätte der Beschuldigte keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit gehabt, hätte es keinen Grund gegeben, die Prämienzahlung anstelle der Versicherungsnehmer zu leisten. Das vom Beschuldigten geltend gemachte "Goody" als eine Art Marke- tingmassnahme hätte deshalb ohne Weiteres direkt an die Versicherungsnehmer überwiesen werden können (Urk. D1/6/1 S. 5; Urk. 32 S. 27; Urk. 61 S. 20), womit zugleich auch die aufwändigen Einzahlungen an Poststellen in Wohnortnähe der Kunden entfallen wären, welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten nur des- halb durchgeführt worden seien, weil die D._____ offiziell von den übernomme- nen Prämien nichts habe wissen dürfen (Urk. 60 S. 10). Letztlich verhinderte der Beschuldigte mit der veranlassten Übernahme der ersten Prämie aber auch, dass es sich die jeweiligen Versicherungsnehmer noch anders überlegt und vor der Provisionsauszahlung an die E._____ vom Versicherungsabschluss zurückgetre- ten wären. Es ist deshalb auch erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm respektive der E._____ vermittelten Versicherungsnehmer die Versiche- rungsverträge nicht aufrechterhalten können und die Prämienzahlungen innert kürzester Zeit eingestellt werden. Mit der Übernahme der ersten Prämien wollte er zweifellos die Auszahlung der Provision bewirken. 2.3.3.7. Nicht relevant ist, dass der Beschuldigte die Anträge teilweise nicht selber gemacht haben will, wie dies auch die Verteidigung ins Feld führt (Urk. D1/6/1 S. 15; Urk. AL/13/5/1 S. 46; Urk. 61 S. 7 ff.). Als faktischer Geschäftsführer war der Beschuldigte verantwortlich und hatte Gewähr dafür zu leisten, dass die Ver-
- 23 - sicherungsnehmer korrekt und ausführlich beraten und informiert sowie allfällige Untervermittler sorgfältig ausgewählt und instruiert werden. Mit seiner Unterzeich- nung der Anträge als Vermittler übernahm er sodann die Verantwortung dafür, dass die Versicherungsnehmer korrekt und sorgfältig beraten worden waren. Dass dies der Fall gewesen sei, behauptet der Beschuldigte selber nicht (Urk. AL/13/5/1 S. 46). Im Gegenteil musste dem Beschuldigten aufgrund der von ihm eingesetzten Untervermittler bewusst sein, dass keine seriöse Beratung gewähr- leistet war respektive strebte er solches mit den von ihm beigezogenen Unterver- mittlern geradezu an (vgl. Urk. D1/6/1 S. 11 ff.). So gab der Beschuldigte bei- spielsweise zu Protokoll, dass es keine Vorkenntnisse brauche, um eine Versi- cherung abzuschliessen, jeder könne das machen. Jede Versicherung wisse, dass es mittels seriöser Beratungen gar nicht möglich sei, dass ein Vermittler bei- spielsweise 10 Anträge pro Monat bringe. Aber trotzdem mache das jeder Ver- mittler, weil er die Provision haben wolle. Die ganze Beratung, die Gespräche und so weiter seien einfach in schlechter Qualität. Man suche dann Wege, wie man möglichst viele Anträge abschliessen könne (Urk. D1/6/1 S. 5). Er habe gegen- über G._____ und H._____ ebenfalls geäussert, dass sie den Kunden im schlimmsten Fall sagen sollen, dass der Vertrag wieder gekündigt werden könne oder es bei Zahlungsschwierigkeiten verschiedene Möglichkeiten gebe (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Es sei oft gesagt worden, dass die Versiche- rung ja auch wieder gekündigt werden könne (Urk. D1/6/1 S. 10; Urk. AE/9/4 S. 2). Auch aus den Aussagen der Versicherungsnehmer ergibt sich, dass diese nicht seriös beraten worden waren. Es liegen insgesamt somit gerade keine Um- stände vor, aufgrund derer der Beschuldigte hätte darauf vertrauen dürfen, dass von seinen Untervermittlern nur vertrags- und zahlungswillige Versicherungsneh- mer vermittelt wurden, wie dies die Verteidigung verschiedentlich geltend macht (Urk. 61 S. 10 f., S. 13 und S. 20). Aufgrund der Berufsangaben der Versiche- rungsnehmer, der abgeschlossenen Versicherungshöhe und -dauer auf den For- mularen, seinen Instruktionen an seine Untervermittler, wonach den Kunden ge- sagt werden soll, dass die Verträge wieder gekündigt werden können, sowie den für den Versicherungsabschluss in Aussicht gestellten "Goodys" musste es sich dem Beschuldigten vielmehr auch bezüglich der nicht von ihm direkt vermittelten
- 24 - Versicherungsverträgen geradezu aufdrängen, dass diese nicht aufrechterhalten werden. 2.3.3.8. Vor dem Hintergrund des Ausfalls sämtlicher Kunden lässt das Beweiser- gebnis nach dem Gesagten keine vernünftigen Zweifel offen. Es erübrigt sich da- her an dieser Stelle, im Sinne der Verteidigung einzelne Versicherungsanträge noch gesondert einer Einzelbetrachtung zu unterziehen (Urk. 61 S. 7-20). Zu- sammenfassend ist anklagegemäss erstellt, dass die E._____ der D._____ be- wusst Kunden vermittelte, die nie die Absicht und/oder die Möglichkeit hatten, den vermittelten Versicherungsvertrag durch regelmässige Zahlungen längerfristig aufrecht zu erhalten. Dabei wusste der Beschuldigte, dass die D._____ gestützt auf die vermittelten Versicherungsverträge Provisionsauszahlungen auslösen würde. Diese wurden entgegengenommen und teilweise an Untervermittler wei- tergeleitet, teilweise durch die E._____ verbraucht (Urk. D1/6/1 A 69; Prot. I S. 23). 2.3.4. Sachverhalt "Versuch" (Urk. AE/18 S. 4) Es ist unstrittig und erstellt, dass bezüglich der Versicherungsverträge von Q._____, T._____ und AG._____ keine Prämieneinzahlung erfolgte und es des- halb auch nicht zu einer Provisionsauslösung gekommen ist. 2.3.5. Sachverhalt "verschwieg" (Urk. AE/18 S. 4) 2.3.5.1. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte nicht, dass die E._____ (mehrheitlich) die erste Prämie der Kunden bezahlte und er mit F._____ teilweise über weite Strecken gefahren war, um die Zahlung in der Nähe des Wohnortes der Versicherungsnehmer zu leisten, da man nicht unbedingt öffentlich habe dar- legen wollen, dass man die ersten ein bis zwei Prämien für die Kunden überneh- me (Urk. AE/13/5/1 S. 45, S. 50 f.). Dies obwohl der Beschuldigte selber angab, dass ein solches Vorgehen von den Versicherungen nicht gerne gesehen werde (Urk. D1/6/1 S. 5; so auch heute, vgl. Urk. 60 S. 9 f.). Schliesslich anerkannte der Beschuldigte auch, dass dies gegenüber der D._____ nicht offengelegt worden war (Prot. I S. 21). Während der Beschuldigte in der Untersuchung noch aner-
- 25 - kannte, dass er den Versicherungsnehmern darüber hinaus auch Anteile der von der D._____ an die E._____ ausbezahlten Provisionen weitergegeben respektive weitergeben lassen habe, bestritt er dies anlässlich der Berufungsverhandlung nunmehr sinngemäss (Urk. AE/13/5/1 S. 45; Urk. 60 S. 13 f.). Letzteres ist für die Sachverhaltserstellung nicht weiter von Belang und kann daher offenbleiben. 2.3.5.2. Soweit die Verteidigung einwendet, die E._____ habe nicht den Kunden Prämien bevorschusst, wie es der Vertriebspartnervertrag untersage, sondern diesen ein – allgemein übliches – "Goody" gewährt , kann auf die obigen Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 27 f.; Urk. 61 S. 20; vgl. E. II.2.3.3.6.). Hätte die E._____ tatsächlich ein "Goody" gewähren wollen, hätte keine Veranlassung bestanden, die erste Prämie zu bezahlen und hierfür weite Wege zurückzulegen, um die entsprechenden Einzahlungen in der Nähe des Wohnortes der Ver- sicherungsnehmer vorzunehmen, sondern die entsprechenden Beträge hätten den Kunden direkt überwiesen und die Prämienzahlung von den Kunden selbst vorgenommen werden können. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine ei- gentliche Bevorschussung der Prämien handelte, da diese von den Kunden der E._____ nicht zurückerstattet werden mussten, ergibt sich aus dem konkreten Vorgehen der E._____ ohne Zweifel, dass es dem Beschuldigten bewusst war, dass die Übernahme der ersten Prämie(n) durch die E._____ seitens der D._____ nicht gebilligt würde. Ebenso war ihm bewusst, dass die Kenntnis der D._____ zur Auflösung des Vertriebspartnervertrags hätte führen können. 2.3.5.3. Nicht erstellt werden kann, dass die Versicherungsnehmer dahingehend informiert worden seien, dass sie nicht zu zahlen bräuchten, wenn sie nicht kön- nen oder nicht wollen. Jedoch ist erstellt, dass den Versicherungsnehmern gesagt worden war, dass sie den Vertrag jederzeit kündigen können, wenn sie nicht mehr zahlen können (vgl. E. II.2.3.3.4. hiervor). 2.3.5.4. Unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, er habe zwar gewusst, dass man bei einer vorzeitigen Kündigung die Einzahlungen der ersten drei Jahre verliere, nicht aber, dass der Vertrag im ersten Jahr nicht ge- kündigt werden könne (Urk. AE13/5/1 S. 47). Nach eigener Darstellung war der Beschuldigte bereits vorher in der Vermittlung von Krankenkassenverträgen tätig
- 26 - (Urk. D1/6/1 S. 4; Prot. I S. 22). Es erscheint daher wenig überzeugend und ist unbehelflich, wenn der Beschuldigte nunmehr geltend machen will, er sei damals vielleicht nicht mehr auf dem aktuellsten Stand gewesen (Urk. 60 S. 10). 2.3.6. Sachverhalt "Arglist" (Urk. AE/18 S. 5 f.) 2.3.6.1. Der in der Anklage aufgeführte technische Ablauf der Provisionszahlun- gen ist unstrittig (Urk. AE/18 S. 5; vgl. Urk. AE/9/7 S. 17; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.). 2.3.6.2. Auf die in der Anklageschrift gemachten Erläuterungen zur Überprüfbar- keit der Angaben der Versicherungsnehmer wird mit der Vorinstanz bei der recht- lichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend E. III.1.3. ff.). 2.3.6.3. Der Beschuldigte anerkennt, in allen von ihm mit fiktiven Vermittlernamen unterzeichneten Antragsformularen bei "Ort und Datum" für den Kunden und den vermeintlichen Vermittler dasselbe Datum und denselben Ort angebracht zu ha- ben, obwohl er jeweils in AH._____ [Ort] unterzeichnete und keine entsprechen- den Beratungsgespräche geführt hatte (Urk. D1/6/1 S.13 ff. und S. 37; Urk. D1/6/2 S. 3; Urk. AE/9/7 S. 13). 2.3.6.4. Zahlreiche Antragsformulare enthielten sodann unwahre Angaben. Die in der Anklage tabellarisch aufgeführten unwahren Angaben sind durch die Einver- nahmen der betroffenen Versicherungsnehmer als Zeugen bzw. Auskunftsperson (J._____) erstellt (J._____: Urk. AE/10/23 S. 6 f.; AI._____: Urk. AE/10/17 S. 5; AJ._____: Urk. AE/10/30 S. 10 f.; AK._____: Urk. AE/10/15 S. 6 f.; AL._____: Urk. AE/10/18 S. 5 f.; AM._____: Urk. AE/10/10 S. 3; V._____: Urk. AE/10/20 S. 6 f.; AN._____: Urk. AE/10/20 S. 8; AO._____: Urk. AE/10/7 S. 7 f.; AA._____: Urk. AE/10/6 S. 9; AB._____: Urk. AE10/6 S. 10; L._____: Urk. AE/10/11 S. 6 f.; R._____: Urk. AE/10/3 S. 5 f.; AP._____: Urk. AE/10/16 S. 5; N._____: Urk. AE/10/28 S. 7 f.; O._____: Urk. AE/10/27 S. 7; M._____: Urk. AE/10/4 S. 6 f.; W._____: Urk. AE/10/21 S. 5 f.; S._____: Urk. AE/10/8 S. 4; P._____: Urk. AE/10/29 S. 4 f.).
- 27 - 2.3.6.5. Der Beschuldigte macht geltend, nie wissentlich falsche Angaben ge- macht zu haben. Bei den von ihm vorgenommenen Ergänzungen habe er sich auf die Auskünfte seiner Kunden verlassen bzw. habe er auf die von den Unterver- mittlern gemachten Angaben vertrauen dürfen (Urk. AE/9/7 S. 13 ff.; Prot. I S. 23; Urk. 32 S. 29 f.; Urk. 61 S. 21). Bezüglich der unzutreffenden Angaben zum Ar- beitgeber und Beruf des von ihm selbst vermittelten Versicherungsnehmers AA._____ handle es sich um ein Missverständnis bzw. sei es zu einem Irrtum ge- kommen (Urk. 61 S. 21). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sich die Versicherungsnehmer hinsicht- lich der von ihnen gegenüber dem Beschuldigten und den Vermittlern der E._____ gemachten Angaben allenfalls in einem Irrtum befanden. Angesichts der Häufung der jeweils klar falschen Angaben, welche sich nicht einfach als Missver- ständnisse erklären lassen, kann ein Irrtum jedoch ausgeschlossen werden. Bei zwei Dritteln der durch die E._____ vermittelten Versicherungsanträge gab es derartige Falschangaben, aus welchen sich für die jeweiligen Versicherungsneh- mer zudem oftmals keinerlei offensichtliche Vorteile ergaben. Allein diese Um- stände belegen die Unkenntnis des Ausfüllenden und spricht deutlich gegen eine allfällige Täuschungsabsicht seitens der Versicherungsnehmer. Der Beschuldigte erklärte denn auch, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Angaben gefehlt haben (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Es muss sich um ein systematisches Vorgehen ge- handelt haben und es kann ausgeschlossen werden, dass jeder einzelne dieser betroffenen Versicherungsnehmer gegenüber den Vermittlern die fraglichen fal- schen Angaben machte. Sämtliche Untervermittler, welche die vorgenannten Ver- sicherungsnehmer vermittelten, hätten demnach dem Beschuldigten falsche An- gaben weiterleiten müssen. Dies ist nicht plausibel, zumal die Falschangaben je- weils in gleichförmiger Art und in gleichartigen Bereichen erfolgten, zumeist be- treffend Gesundheitszustand, Arzt und Arbeit. Betroffen sind Versicherungsanträ- ge mehrere Untervermittler der E._____ und insbesondere auch Versicherungs- anträge, die anerkanntermassen durch den Beschuldigten selbst vermittelt wur- den (J._____, V._____ sowie AA._____ und AB._____ [Urk. D1/6/1 S. 13 ff.]; durch G._____ vermittelt: AI._____, AQ._____, AL._____, AM._____, R._____, M._____, W._____, S._____ und P._____; durch I._____ vermittelt: AN._____
- 28 - und AO._____; durch H._____ vermittelt: L._____ und AP._____; durch AR._____ vermittelt: AJ._____). Weiter erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt ver- schiedener Versicherungsantragsformulare, er sehe nicht, welcher Untervermittler ihm den jeweiligen Antrag habe zukommen lassen, da er die Formulare (als Ver- mittler) unterschrieben habe (Urk. D1/6/1 S. 15), respektive er nicht sagen könne, wer das Beratungsgespräch geführt und das Antragsformular ausgefüllt habe (Urk. D1/6/1 S. 18, S. 22, S. 24 f., S. 28 f., S. 30). Weiter anerkannte der Be- schuldigte – wie bereits erwähnt –, dass es ab und zu vorgekommen sei, dass Sachen gefehlt hätten und die Gesundheitsfragen gar nicht angekreuzt gewesen seien und er – angeblich nach entsprechender Nachfrage – die fehlenden Anga- ben ergänzt habe (Urk. AE/9/7 S. 14 f.). Der Beschuldigte visierte somit einge- standenermassen die Formulare zuletzt als Vermittler und reichte diese an die D._____ weiter. Er war damit die letzte Person, welche die Formulare vor deren Übermittlung in den Händen hatte. 2.3.6.6. Auch wenn theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die falschen Ergänzungen durch die Untervermittler vorgenommen worden waren, verbleiben aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel, dass die falschen An- gaben in den Formularen durch den Beschuldigten ohne entsprechende Rückfra- ge bei den Untervermittlern und/oder den Versicherungsnehmern erfolgten und er sich bewusst gewesen war, dass er die fehlenden Angaben auf den Versiche- rungsanträgen mit falschen Informationen ergänzte, welche nicht von den Versi- cherungsnehmern stammten. 2.3.7. Sachverhalt "Vermögensschaden, Vermögensdisposition" (Urk. AE/18 S. 6) Die Höhe der ausbezahlten Provisionen blieb unbestritten und ist im Übrigen aus- gewiesen (Urk. D1/8/3 S. 37; Urk. D1/8/8 S. 3). Jedoch bestreitet der Beschuldig- te, dass die Provisionszahlungen ungerechtfertigt erfolgt seien. Er wendet ein, es sei nicht massgebend, dass die D._____ unter den bestehenden Voraussetzun- gen mit der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen hätte, da er die D._____ weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich habe schädigen wollen und keine Absicht gehabt habe, sich unrechtmässig zu bereichern (Urk. 32 S. 32; Urk. 61 S. 23). Da diese Einwände vornehmlich die Tatbestandsmässigkeit der
- 29 - dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen betrifft, wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. Jedenfalls bestreitet der Be- schuldigte zu Recht nicht, die D._____ hätte unter den gegebenen Umständen mit ihm respektive der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen. 2.3.8. Sachverhalt "Gewerbsmässigkeit" (Urk. AE/18 S. 7) Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewerbsmässigkeit blieb seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er in der fraglichen Zeitspanne keiner anderen namhaften Erwerbstätigkeit nachging und die überwiesenen Provisionszahlungen – unter Abzug der Zahlung einiger versprochener Teilprovisionen sowie Übernahme der meisten Prämien – für seine Bedürfnisse verwendete bzw. beabsichtigte, die gesamthaft gutgesprochenen Provisionen für seine Bedürfnisse zu verwenden. 2.4. Fazit Zusammenfassend ist bezüglich Dossier 1 festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt entsprechend den vorstehenden Erwägungen als erstellt betrachtet wer- den kann. Die in der Anklageschrift dargelegten Handlungen des Beschuldigten bzw. Vertragsabschlüsse der vermittelten Kunden und Zahlungen der D._____ können erstellt werden. Ebenso sind die in der Anklageschrift aufgeführten fal- schen Angaben in den aufgeführten Versicherungsanträgen, die dem Beschuldig- ten vorgehaltenen Falschbeurkundungen sowie die Nachahmung der Unterschrift von F._____ durch den Beschuldigten auf dem auf T._____ lautenden Versiche- rungsantragsformular erstellt. Nicht anklagegemäss erstellen lassen sich jedoch die weiteren dem Beschuldigten vorgeworfenen Unterschriftennachahmungen. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte und die Untervermittler den Versi- cherungsnehmern mitteilten, dass sie den Versicherungsvertrag jederzeit kündi- gen können, nicht jedoch, dass diesen (auch) gesagt worden war, sie bräuchten die Prämien nicht zu zahlen, wenn sie nicht können oder wollen.
3. Dossier 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Vorbemerkungen
- 30 - 3.1.1. Bezüglich Dossier 2 ficht der Beschuldigte lediglich die vorinstanzliche Ver- urteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung an. Er bestreitet insbesondere, dass sein Geschäftsgebaren mittel- bis langfristig unweigerlich verlustbringend gewesen sei und er dadurch in Verletzung seiner Pflichten die E._____ am Ver- mögen geschädigt habe (Urk. 32 S. 42; Urk. 61 S. 28 f.). 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Anklageschrift das Anklageprinzip verletzt, soweit sie dem Beschuldigten überrissene Prämienerlasse und überrissene Provisionsweitergaben vorwirft, ohne dies näher zu spezifizieren (Urk. AE/18 S. 13). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Erstellt ist, dass der Beschuldigte über die Vermögenswerte der E._____ selbstständig verfügen konnte bzw. allein in der E._____ operativ tätig war. So- dann ist erstellt, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich nicht zahlungs- fähige, mithin auch zahlungs- und versicherungsunwillige Kunden an die D._____ vermittelte. Schliesslich ist anhand der vorstehenden Erwägungen erstellt, dass der Beschuldigte die Provisionsgutschriften – abzüglich einiger Provisionsweiter- gaben – für seine eigenen Bedürfnisse nutzte. 3.2.2. Im Übrigen wird bei der rechtlichen Würdigung auf diesen Anklagevorwurf zurückzukommen sein. III. Rechtliche Würdigung
1. Dossier 1: Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. 1.2. Nicht jede Täuschung im Geschäftsverkehr oder – weiter formuliert – in Vermögensangelegenheiten genügt zur Erfüllung des Betrugstatbestandes. Viel-
- 31 - mehr verlangt das Gesetz einschränkend, dass die Täuschung arglistig zu sein habe. Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt: "Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde" (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; s.a. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI,
4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff. m.w.H.). 1.3. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei Lügengebäuden und beson- deren Machenschaften von Bedeutung. Jedoch liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "grundsätzlich" Arglist vor, wenn der Täter mit gefälschten Ur- kunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sein, wenn sich aus den vorge- legten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 103 mit Verweis auf Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006). Arglist scheidet aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 m.H.a. BGE 128 IV 18 E. 3a). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden der D._____ gemäss er- stelltem Sachverhalt durch die E._____ wissentlich und willentlich Versicherungs- anträge von Versicherungsnehmern vermittelt, denen ein echtes Abschlussinte- resse und ein echter Vertragswille fehlte, da sowohl für diese als auch für den Be- schuldigten von vornherein klar war, dass die Versicherungsverträge nicht auf- rechterhalten und die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden können. Die vermittelten Versicherungsnehmer hatten nicht die Absicht und/oder die Möglichkeit, einen Versicherungsvertrag durch regelmässige Zah-
- 32 - lungen längerfristig aufrecht zu erhalten, was dem für die E._____ handelnden Beschuldigten bewusst war. Die D._____ wurde darüber im Unklaren gelassen und durch den Beschuldigten hinsichtlich des Versicherungswillens dieser Versi- cherungsnehmer in die Irre geführt. Dabei war es der D._____ auch aufgrund der von der E._____ erfolgten ersten Prämienzahlungen nicht möglich, den fehlenden Abschlusswillen der Versicherungsnehmer zu überprüfen, durfte die D._____ auf- grund der erfolgten ersten Prämienzahlung doch davon ausgehen, dass die Ver- sicherungsnehmer sich der sie treffenden (Zahlungs-)Verpflichtung bewusst sind und diese tragen können und wollen. Sodann durfte die D._____ aufgrund des mit der E._____ bestehenden Vertriebspartnervertrags darauf vertrauen, dass ihr sei- tens der E._____ versicherungswillige Versicherungsnehmer vermittelt werden. Weiter durfte der Beschuldigte – gestützt auf den bestehenden Vertriebspartner- vertrag, welcher bewusst in Verheimlichung seiner operativen Geschäftsführung erwirkt wurde – davon ausgehen, dass der Versicherungswille der Versiche- rungsnehmer und die aufgeführten Angaben nicht weiter geprüft werden. Auf- grund des Vertriebspartnervertrags ist denn auch von einem besonderen Vertrau- ensverhältnis auszugehen. Dieses wurde von der E._____ erschlichen, da ge- genüber der D._____ nicht offengelegt worden war, dass die operative Geschäfts- führung und die Vermittlung der Versicherungsanträge durch den Beschuldigten erfolgte. Zudem wurde mit den gefälschten Vermittlerunterschriften gegenüber der D._____ ein unverdächtiger Vermittler vorgespiegelt. 1.5. Der Beschuldigte bediente sich sodann weiterer Elemente, um die Auszah- lung der Provisionen zu erwirken respektive sicherzustellen. So war er nicht nur bedacht darauf, dass lediglich F._____ als Gesellschafter sowie Geschäftsführer der E._____ im Handelsregister eingetragen wurde und dieser den Vertriebs- partnervertrag mit der D._____ unterzeichnete, sondern auch, dass der Name des Beschuldigten darüber hinaus nicht mit der E._____ in Verbindung gebracht wird. So unterzeichnete er alle der D._____ vermittelten Versicherungsanträge mit fikti- ven Namen. Dies wiederum im Wissen darum, dass die D._____ mit der E._____ keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen hätte, wenn sie um die operative Geschäftsführung des Beschuldigten gewusst hätte. Durch dieses Verhalten ver-
- 33 - hinderte der Beschuldigte, dass die D._____ von der Beteiligung des Beschuldig- ten an den durch die E._____ vermittelten Anträgen erfuhr. Weiter wurden die Prämienzahlungen durch den Beschuldigten und teilweise – im Wissen des Beschuldigten – von F._____ einbezahlt, und zwar unter Verwendung derjenigen Einzahlungsscheine, welche den Versicherungsnehmern von der D._____ zugestellt worden waren und welche sich der Beschuldigte bzw. F._____ dafür extra von den Versicherungsnehmern weiterleiten liess. Es wurden grosse Strecken zurückgelegt, um diese Einzahlungen an verschiedenen Poststellen in der Nähe der Wohnorte der jeweiligen Versicherungsnehmer zu erledigen. Damit verschleierte der Beschuldigte den Umstand, dass die Versicherungsnehmer gar nicht dazu bereit waren, den Versicherungsvertrag langfristig aufrechtzuhalten, mit einigem logistischen Aufwand und erreichte durch seine Handlungen, dass die D._____ aufgrund der erfolgten ersten Prämienzahlungen im Glauben bestärkt wurde, ernsthafte Versicherungsnehmer vermittelt erhalten zu haben. Aufgrund dieser ersten Prämienzahlungen und des bestehenden Vertrauensverhältnisses mit der E._____ bestand für die D._____ keine Veranlassung, am Vertragswillen der Versicherungsnehmer zu zweifeln und weitere Abklärungen zu treffen. Dies war dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen im Versicherungsgeschäft bewusst (vgl. Urk. AE/13/5/1 S. 13 ff.; Urk. 60). 1.6. Mit der Vorinstanz ist deshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist als er- füllt zu betrachten. 1.7. Durch den erwirkten Irrtum über den Abschlusswillen der vermittelten Versicherungsnehmer zahlte die D._____ der E._____ ihr nicht zustehende Pro- visionen aus. Genau dieses Ziel – die Auszahlung von Provisionen und der Bezug dieser Provisionen als Lohn von der E._____ – beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Verhalten, obwohl er wusste oder ihm zumindest bewusst sein musste, dass die D._____ nur bereit war, Provisionen für vermittelte Versicherungsnehmer mit echtem Abschluss- und Vertragswillen auszurichten. In diesem Sinne musste der Beschuldigte gestützt auf das im Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete Handeln nach Treu und Glauben auch die Provisionsabrede im mit der D._____ geschlossenen Vertriebspartnervertrag verstehen. Die von der D._____ an die
- 34 - E._____ bezahlten Provisionen wurden sodann vom Beschuldigten grösstenteils für die Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet. Da der Beschuldigte somit nicht nur wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass die vermittelten Ver- sicherungsnehmer keinen echten Vertragswillen hatten, sondern auch, dass ihm respektive der E._____ aufgrund dieser vermittelten Versicherungsanträgen keine Provisionen zustehen würden, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind und der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich un- rechtmässig zu bereichern. 1.9. Die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufsmässiges Handeln voraus, welches vorliegt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 335 E. 2). Ferner ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von un- ter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. In dieser Bereit- schaft manifestiert sich die besondere soziale Gefährlichkeit des Täters, welche die Qualifikation rechtfertigt (BGE 123 IV 113 E. 2; vgl. Urteil 6B_333/2018 vom
23. April 2019 E. 2.3.1). 1.10. Der Beschuldigte ging der deliktischen Tätigkeit gemäss erstelltem Sach- verhalt nach der Art eines Berufes im Sinne der Rechtsprechung nach, war es doch gerade die Vermittlung dieser Versicherungsverträge, mit welcher er ein regelmässiges Einkommen für die Deckung seines Lebensunterhalts erzielen wollte und auch erzielte. Es liegt gewerbsmässiges Handeln vor.
- 35 - 1.11. Soweit die Provision nicht ausbezahlt wurde, liegt ein versuchter Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor, der je- doch in der Gewerbsmässigkeit aufgeht (siehe dazu BGE 123 IV 113 E. 2.d). 1.12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat.
2. Dossier 1: Urkundenfälschung 2.1. Bezüglich des noch strittigen Vorwurfs der Unterschriftennachahmung (Anklagesachverhalt Dossier 1 Ziff. II. b) konnte erstellt werden, dass der Be- schuldigte die Unterschrift von F._____ ohne dessen Wissen oder Einverständnis auf dem auf T._____ lautenden Versicherungsformular nachahmte. 2.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkunde ist echt, wenn der Aussteller einen Namen angibt, den er zu führen berechtigt ist. Umgekehrt ist die Urkunde unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er einen fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB II-BOOG, 4. Auflage 2019, Art. 251 N 9). 2.3. Soweit der Beschuldigte vor Vorinstanz einwendete, er habe die Unter- schrift nicht in der Absicht angebracht, ungerechtfertigte Provisionen zu erwirken (Urk. 31 S. 30 ff.), kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. III.1.4. ff.). Der Beschuldigte wusste, dass die D._____ mit ihm keinen Vertriebspartnervertrag abgeschlossen und deshalb bei Vermittlungsverträgen mit seiner Unterschrift keine Provision ausbezahlt hätte. Die Unterschriftennachah- mung erfolgte einzig vor dem Hintergrund, die D._____ zur Auszahlung der
- 36 - Provision zu veranlassen und der E._____ bzw. dadurch auch ihm selber einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 2.4. Der Beschuldigte ist demnach der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossier 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Wer aufgrund des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig. 3.2. Der Beschuldigte war faktischer Geschäftsführer und in dieser Funktion auch mit der Verwaltung des Vermögens der E._____ betraut. Mit der Vorinstanz bestand das durch den Beschuldigten mit der E._____ betriebene "Geschäft" da- rin, der D._____ die Vermittlung von versicherungs- und zahlungswilligen Versi- cherungsnehmern vorzutäuschen, um an Provisionszahlungen zu gelangen (Urk. 42 S. 44). Da der Beschuldigte jedoch wusste, dass die ausbezahlten Provisionen zumindest teilweise wieder zurückbezahlt werden müssen, wenn die Versiche- rungsverträge aufgelöst werden (Urk. 60 S. 17 f.), war durch das Vorgehen des Beschuldigten kein langfristiges Vermögenswachstum möglich und führte das Vorgehen des Beschuldigten unweigerlich zu hohen Rückforderungen und auf- grund der weiteren Kosten für die Geschäftsführung unweigerlich zu einem immer grösser werdenden Verlust. Der Beschuldigte bzw. die E._____ bildete keinerlei Rücklagen für den Fall von derartigen Rückforderungen. Der Beschuldigte ver- wendete sodann einen Teil dieser Provisionen wiederum für die Begleichung von "Goodys" von Neukunden und den Rest für Lohnzahlungen und Provisionen von Untervermittlern (Prot. I S. 21 f.; Urk. 60 S. 17 ff.). Eine gewinnbringende oder nur schon substanzerhaltende Führung der Geschäfte der E._____ war aufgrund der vermittelten Versicherungsanträge von Beginn an aussichtslos. Der weitere Ein- wand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte auf einen Prämienzahlungswil- len der Versicherungsnehmer habe vertrauen dürfen, weshalb er nicht in Verlet-
- 37 - zung seiner Pflicht bewirkt habe, dass die E._____ am Vermögen geschädigt werde, gründet auf einer abweichenden Sachverhaltsdarstellung und ist an dieser Stelle deshalb nicht zu hören (Urk. 61 S. 29). 3.3. Der Beschuldigte verstiess mit seinem Verhalten gegen seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der E._____. Mit den von ihm an die D._____ vermittelten Versicherungsanträgen von Versicherungsnehmern ohne echten Ver- tragswillen setzte er die E._____ bewusst hohen Rückforderungsansprüchen ge- genüber der D._____ aus, ohne dabei für Rückstellungen hinsichtlich dieser sich für den Beschuldigten abzeichnenden Rückforderungsansprüchen besorgt zu sein. Dies tat der Beschuldigte, obwohl die finanziellen Mittel durch die von der D._____ geleisteten Zahlungen vorhanden gewesen wären. Demgegenüber setz- te der Beschuldigte die Provisionen wiederum dafür ein, neue Versicherungsan- träge von nicht vertragswilligen Versicherungsnehmern zu generieren. Aufgrund der aufgelösten Versicherungsverträge wurde die E._____ mit hohen Rückforderungsansprüchen belastet, was in der Folge zum Konkurs der E._____ führte. 3.4. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte bezüglich Dossier 2 der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Sanktion
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, schob den Vollzug im Umfang von 30 Monaten auf und setzte dafür eine Probezeit von zwei Jahren fest (Urk. 42 S. 47 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer vollständig bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu belegen. Sie be- gründet ihren Antrag nebst den geforderten Freisprüchen generell mit dem Vor- bringen, das Verschulden des Beschuldigten sei insbesondere angesichts der Umstände zu relativieren, welche allesamt mit der schlechten finanziellen Situati-
- 38 - on zusammenhängen würden und wiege insgesamt nicht schwer (Urk. 32 S. 1; Urk. 61 S. 30). 1.3. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu be- rücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fäl- lung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste han- delt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 1.4. Der Beschuldigte hat sich verschiedener Taten schuldig gemacht. In BGE 144 IV 217 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu- gunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein der- artiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit auf der Strafzumessungsebene, was das Bundesgericht explizit für unzulässig er- klärt habe. Zudem habe der Gesetzgeber aufgrund der Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch das Bundesgericht im Rahmen der Konkurrenzen ex- plizit auf eine Regelung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet. Die Krite- rien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von De- liktsgruppen seien unklar. Es lasse sich erst nach einer Einzelstrafzumessung be- urteilen, ob und welche Delikte gleich schwer wiegen. Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzel-
- 39 - nen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, werde hingegen bei einer Ge- samtbetrachtung zum Nachteil des Täters durch einen Strafartwechsel strafschär- fend gewichtet, anstatt geringer veranschlagt zu werden (BGE 144 IV 217 S. 235 f., E. 3.5.4.). 1.5. Das Gericht hat somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzel- strafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Sie hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). 1.6. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen und zur Strafzumessung im Allgemeinen verwiesen werden (Urk. 42 S. 47 f.).
2. Strafzumessung in concreto 2.1. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1) 2.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere erscheint unter Berücksichtigung der gewerbsmässigen Tatbegehung der Zeitraum der Delinquenz des Beschuldigten als relativ kurz und die Anzahl der Delikte noch verhältnismässig überschaubar. Jedoch war das Tatvorgehen dreist, nutzte er doch das ihm respektive der E._____ entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus und zeugt seine Vorge- hensweise, insbesondere im Bestreben, seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ gegenüber der D._____ zu verschleiern, von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Sodann schädigte er die D._____ mit einem nicht unerhebli- chen Betrag von Fr. 96'172.– und zielten seine Handlungen sogar auf die Auszah- lung von Provisionen in Höhe von Fr. 163'284.– ab. Jedoch sind im Rahmen der
- 40 - gewerbsmässigen Tathandlung (theoretisch) erheblich höhere Deliktsbeträge und dreistere Vorgehensweisen denkbar. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver Tatbestandselemente und des weiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden gesamthaft als eher leicht zu qualifizieren. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Anhaltspunkte, die das Vorgehen des Beschuldigten zu relativieren vermöchten sind nicht ersicht- lich. Die subjektiven Verschuldenselemente wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 2.1.3. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Tatverschulden als eher leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. 2.2. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1) 2.2.1. Bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der E._____ rechtfertigt es sich, diese gemeinsam zu beurteilen, da sie alle Teil des Gesamtplans im Zusammenhang mit den Betrugshandlungen wa- ren. 2.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Urkunden dazu dienten, bei der D._____ ungerechtfertigte Provisionen in Höhe von rund Fr. 96'000.– erhältlich zu machen. Sodann fälschte der Beschuldigte in 28 Ver- sicherungsanträgen die Unterschrift des Vermittlers. Andererseits waren die Ur- kundenfälschungen Teil des Gesamtplans der betrügerischen Handlungen, insbe- sondere um gegenüber der D._____ seine faktische Geschäftsführung bei der E._____ zu verschleiern. Die vorliegend interessierenden Urkundenfälschungen sind daher auch vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht. 2.2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanzieller und damit egoistischer Motivation handelte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorgehen des Beschuldigten zu
- 41 - relativieren vermöchten. Die subjektive Verschuldenselemente sind neutral zu werten. 2.2.4. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 6 Monate festzusetzen. In Anbetracht dessen, dass die Urkundenfälschung Teil der betrügerischen Hand- lungen war, fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht. Entspre- chend ist eine Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 2) 2.3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass die Tat als Ausfluss und direkte Folge des vom Beschuldigten betriebenen Provisionsbetrugs zu sehen und die zusätzliche kriminelle Energie sehr gering ist. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das subjektive Verschulden des Beschuldigten milder oder höher erscheinen lassen würden, liegen nicht vor. 2.3.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 4 Monate festzusetzen. Nachdem auch die ungetreue Geschäftsbesorgung Ausfluss des begangenen Be- trugs ist, erscheint es in einer Gesamtbetrachtung aufgrund des Gesamttatver- schuldens und der vom Beschuldigten an den Tag gelegten kriminellen Energie nicht (mehr) gerechtfertigt, für dieses Delikt eine Geldstrafe auszufällen. Es ist ei- ne Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.4. Unterlassen der Buchführung (Dossier 2) 2.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te wohl die Belege sammelte und "lediglich" eine korrekte Buchführung unterliess; dies über einen Zeitraum von rund fünf Monaten. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive
- 42 - Verschulden selbst unter Berücksichtigung eines eventualvorsätzlichen Handelns nicht merklich zu relativieren. 2.4.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze fest- zusetzen. Das Tatverschulden rechtfertigt eine Freiheitsstrafe nicht, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen ist. 2.5. Mehrfache Veruntreuung (Dossier 3) 2.5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich die Fahr- zeugwerte auf Fr. 20'100.– (Opel Mokka), Fr. 28'000.– (Opel Astra) respektive Fr. 45'000.– (Opel Insignia) beliefen. Bei der Verpfändung des Opels Mokka und des Opels Astra bediente sich der Beschuldigte sodann gefälschter Kaufverträge. Die Taten waren geplant und zeugen von einer grossen kriminellen Energie. Da- bei nahm der Beschuldigte eine wichtige Rolle ein, war er doch derjenige, welcher die Fahrzeuge jeweils bei der Privatklägerin B._____ AG mietete. Sodann war er jeweils auch bei der Verpfändung respektive beim Verkauf der Fahrzeuge mass- geblich beteiligt. Jedoch wurden dem Beschuldigten die Delikte auch dadurch er- möglicht, dass in den Fahrzeugausweisen keine Einträge betreffend verbotener Halterwechsel eingetragen waren. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens jeweils als eher leicht. 2.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte. Selbst wenn sich der Be- schuldigte in einem finanziellen Engpass befunden haben mag, wie dies die Ver- teidigung geltend macht, kann nicht von einer eigentlichen finanziellen Notlage gesprochen werden, welche das Tatverschulden zu relativieren vermöchte (vgl. Urk. 61 S. 30). Nachvollziehbare Beweggründe oder Anhaltspunkte, die das sub- jektive Verschulden des Beschuldigten milder erscheinen lassen würden, liegen demnach nicht vor. 2.5.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen für die veruntreu-
- 43 - ten Fahrzeuge sind auf jeweils 4 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmas- ses des (Einzeltat-)Verschuldens fällt für diese nach dem gewerbsmässigen Be- trug begangenen Taten eine Geldstrafe ausser Betracht, weshalb eine Freiheits- strafe auszusprechen ist. 2.6. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) 2.6.1. Die Erstellung der Kaufverträge über den Opel Mokka und den Opel Astra diente der Veruntreuung der vorerwähnten Fahrzeuge im Wert von Fr. 20'100.– respektive Fr. 28'000.–. Die Urkundenfälschungen waren Teil des Gesamtplans der Veruntreuung der Fahrzeuge. Insgesamt erscheint das (zusätzliche) objektive Tatverschulden als leicht. 2.6.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist wiederum die rein finanzielle Motivlage ohne nachvollziehbare bzw. strafzumessungsrelevante Beweggründe zu berücksichtigen. Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die ob- jektive Tatschwere relativieren würden, sind nicht gegeben. 2.6.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Einzelstrafen der Urkundenfälschungen sind in Anbetracht des weiten Strafrahmens auf jeweils zwei Monate festzusetzen. Ange- sichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens aufgrund des Zusammen- hangs mit den begangenen Veruntreuungen fällt eine Bestrafung mit einer Geld- strafe ausser Betracht. 2.7. Mehrfache Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) 2.7.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te über einen Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 gegenüber dem Betrei- bungsamt Einkünfte respektive Vermögenswerte von rund Fr. 66'600.– nicht an- gezeigt hatte, wodurch seinen Gläubigern ein Betrag von rund Fr. 33'700.– entging. Sodann verheimlichte der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 42'550.–, wodurch seinen Gläubigern rund Fr. 25'350.– entgingen. Schliesslich verheimlich-
- 44 - te der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt im Zeitraum April 2017 bis August 2017 Einnahmen in Höhe von rund Fr. 57'000.–, wodurch seinen Gläubi- gern einen Betrag von rund Fr. 40'000.– nicht abgeliefert werden konnte. Sodann ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint das ob- jektive Tatverschulden für den jeweiligen Zeitraum als eher leicht. 2.7.2. Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und verheimlich- te die Einnahmen, obwohl ihm das Betreibungsamt einen angemessenen Betrag als Existenzminimum zuerkannt hatte. Der Beschuldigte handelte dabei direktvor- sätzlich und ohne Unrechtsbewusstsein, was von einer extrem egoistischen Hal- tung zeugt. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht straferhöhend aus. 2.7.3. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt jeweils von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafen auf 6 Monate festzusetzen. Angesichts des Ausmasses des (Einzeltat-)Verschuldens und der wiederholten Tatbegehung fällt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe ausser Betracht, weshalb auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 2.8. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6) 2.8.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 9'200.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge mit der Tankstellenkarte über einen sehr kurzen Zeitraum tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise handelte, was sich leicht strafer- höhend auswirkt. 2.8.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
- 45 - 2.9. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6) 2.9.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu beachten, dass sich der Delikts- betrag auf rund Fr. 1'950.– belief und der Beschuldigte die ihm angelasteten Bezüge über einen sehr kurzen Zeitraum von drei Tagen tätigte. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden als sehr leicht. Auch hier vermag die kritische finanzielle Situation des Beschuldigten das Vorgehen keinesfalls zu rechtfertigen. Der Beschuldigte handelte einzig aus finanziellen Motiven und in egoistischer Weise, was sich leicht straferhöhend auswirkt. 2.9.2. In Würdigung der gesamten Tatumstände ist insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
3. Täterkomponenten 3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 50). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei nach wie vor verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau sowie dem älteren Sohn, welcher Wirtschaftsinformatik studiere, zusammen in der ehelichen Mietwohnung. Der jüngere Sohn arbeite als Hauswart und ziehe Ende Monat aus der Familien- wohnung aus. Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, kein Vermögen, jedoch Schulden von ca. Fr. 80'000.– beim Betreibungsamt angehäuft zu haben. Davon zahle er monatlich einen jeweils errechneten Betrag das Betreibungsamt zur Schuldentilgung ab. Beruflich sei er momentan als Angestellter in der Reini- gungsbranche tätig und verdiene monatlich rund Fr. 4'500.– brutto (ohne einen
13. Monatslohn; Urk. 60 S. 1 ff.). Seine Ehefrau arbeite als kaufmännische Ange- stellte in einem Teilzeitpensum. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 3.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 59). Dies ist strafneutral zu werten. Jedoch beging der Beschuldigte die Verfügung über mit Beschlag
- 46 - belegte Vermögenswerte im Zeitraum April bis August 2017 und damit während laufender Strafuntersuchung, was bei der entsprechenden Strafzumessung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ein Wohlverhalten seit Anhebung der Straf- untersuchung darf erwartet werden und wirkt sich deshalb nicht strafmindernd aus (Urk. 32 S. 52; Urk. 61 S. 30). 3.3. Zum Nachtatverhalten ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung anzu- merken, dass der Beschuldigte bezüglich verschiedener Delikte geständig war (vgl. Urk. 61 S. 30); so bezüglich der mehrfachen Urkundenfälschung (fiktive Vermittlernamen; Dossier 1), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Dossier 3, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Dossier 4) sowie der ungetreuen Geschäfts- besorgung und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Dossier 6. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe für die mehrfache Urkundenfäl- schung (Dossier 1) um einen Drittel auf 4 Monate zu reduzieren. Die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 3) ist, unter weiterer Berücksichtigung der zusätzlich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einem grossen Teil anerkannten Schadenersatzansprüche der betroffenen Privatklägerin, auf jeweils 2 ½ Monate (Veruntreuungen) respekti- ve 1 ½ Monate (Urkundenfälschungen) herabzusetzen, und diejenige der mehrfa- chen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte auf jeweils 4 Monate respektive für den Zeitraum von April bis August 2017 auf 4 ½ Monate zu min- dern. Die Geldstrafen für die ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossier 6) ist auf 80 Tagessätze und diejenige für den betrügerischen Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage auf 40 Tagessätze zu reduzieren. 3.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich aus den Täter- komponenten insgesamt ergibt, dass sich lediglich die Geständnisse leicht
- 47 - strafmindernd auswirken. Bezüglich der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wirkt sich die Tatbegehung im Jahr 2017 während laufender Strafuntersuchung leicht straferhöhend aus. Ansonsten sind die Täterkomponen- ten neutral zu werten.
4. Fazit Strafzumessung 4.1. Das rechnerische Total der Einsatz- und Einzelstrafen beträgt 55 Monate (Gewerbsmässiger Betrug [Dossier 1] 24 Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 1] 4 Monate; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 2] 4 Monate; mehrfache Veruntreuung [Dossier 3] 2 ½ Monate, 2 ½ Monate und 2 ½ Monate; mehrfache Urkundenfälschung [Dossier 3] 1 ½ Monate und 1 ½ Monate; mehrfa- che Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte 4 Monate, 4 Monat und 4 ½ Monate) sowie 180 Tagessätze (Unterlassen der Buchführung [Dossier 2] 60 Tagessätze; ungetreue Geschäftsbesorgung [Dossier 6] 80 Tagessätze; be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Dossier 6] 40 Tagess- ätze). 4.2. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips würde es sich rechtferti- gen, für die vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe sowie 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Nachdem aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid ab- gewichen werden kann, bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgespro- chenen (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 36 Monaten.
5. Vollzug 5.1. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbeding- te Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen voll- bedingten Strafvollzuges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. m.H.). 5.2. Nachdem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monate für vollziehbar erklärt hat, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom
- 48 - erstinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Art. 43 StGB). 5.3. Dementsprechend ist der Vollzug der Strafe im Umfang von 30 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. Sodann ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehba- ren Teil der Strafe zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf der Misswirtschaft frei- gesprochen. Sodann ist er bezüglich Dossier 1 teilweise vom Vorwurf der Urkun- denfälschung freizusprechen. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens zu 7/8 auf- zuerlegen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt bezüglich des teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Dossier 1. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Berufungs- anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten 3/4 der Kosten des Be- rufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – auf- zuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind die Kosten des Berufungsverfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- forderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 3/4 vorbehal- ten.
- 49 - 2.3. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und angemessen. Da der amtliche Verteidi- ger in seiner Honoraraufstellung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung bereits gebührend be- rücksichtigt hat, ist er für das Berufungsverfahren entsprechend seiner Kostenno- te mit Fr. 4'495.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 62). Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerschaft "B._____ AG" vom 20. April 2020 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
14. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − […]; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (D 1 Ziff. II.a und D 3); − der […] ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ([…] D 6); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (D 2); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (D 3); − der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 Abs. 1 und 2 StGB (D 4); − des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (D 6).
2. Vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (D 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 50 - 3.-4. […]
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) folgende aner- kannte Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − Fr. 15'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017) − Fr. 20'540.– (nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017) − Fr. 26'000.– (nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 2017) Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (Stadtrichteramt Zürich) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 310.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am
1. September 2015 ein Verlustschein (Betr. Nr. 1; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'540.60 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. März 2016. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass über vorstehenden Betrag bereits am
8. Juni 2017 ein Verlustschein (Betr. Nr. 2; Betreibungsamt Uster) ausgestellt wurde.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
9. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 316.– Entschädigung Zeugen Fr. 5'000.– Gebühr der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV)
10. […]
- 51 -
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 46'643.05 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 27'143.05 ausbezahlt wurden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 19'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'200.– zu bezahlen.
13. [Mitteilungen.]
14. [Rechtsmittel.]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Art. 146 Abs. 2 StGB (Dossier 1)
- 52 - − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Ziff. II.b betreffend Unterschriftennachahmung von F._____) − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird von weiteren Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 1 freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'495.50 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 53 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft "B._____ AG", RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerschaft "D._____ AG" (eine begründete Urteilsausfertigung wird der "D._____ AG" hinsichtlich der sie betreffenden Punkte nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangt [Art. 84 Abs. 4 StPO]) − die Privatklägerschaft "Stadtrichteramt Zürich" im Dispositivauszug betr. Rechtskraftbeschluss − die Privatklägerschaft "C._____ AG" im Dispositivauszug betr. Rechts- kraftbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft "B._____ AG", RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 54 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.