Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und vorinstanzliche Sachverhaltserstellung 1.1. Betreffend Anklagesachverhalt kann auf die Anklageschrift vom 27. Juni 2019 bzw. auf die zutreffende Wiedergabe dessen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 11 und Urk. 28 S. 5). 1.2. Als einzige Beweismittel für die Erstellung des relevanten Sachverhalts lagen der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers vor.
- 8 - Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben worden sei. So stimmten die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers betreffend das versuchte Überholmanöver sowie das Stattfinden der Kollision nach mehrmaligem Abbremsen überein. Mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen sowie den Grund der Heftigkeit der Bremsung des Privatklägers folgte sie jedoch den für ihr Dafürhalten glaubhafteren Aussagen des Privatklägers und ging entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe und daher nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, als der Privatkläger verkehrsbedingt habe abbremsen müssen (Urk. 28 S. 10 und 14 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, dass in diesem die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen worden sei und die Aussagen des Beschuldigten gleich glaubhaft seien, wie jene des Privatklägers. Entsprechend sei in dubio pro reo von der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten auszugehen, gemäss welcher diesem keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne und er daher freizusprechen sei (Urk. 47). Im Einzelnen sei die Vorinstanz zuerst zu Unrecht von einer geringeren Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ausgegangen, da dieser zwar ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und nicht wahrheitsgemäss habe aussagen müssen, dass aber des Weiteren keine Umstände vorlägen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten speziell beeinträchtigen würden. Insbesondere habe er keine zivilrechtlichen Folgen zu befürchten, da er als Motorfahrzeuglenker obligatorisch gegen Haftpflichtansprüche versichert sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger sich keine Verletzung zugezogen habe, da dieser an der Unfallstelle unwidersprochen keinerlei Anzeichen einer Verletzung gezeigt habe. Daher werde die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – auch nicht beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte die Angelegenheit zuerst unter den
- 9 - Parteien habe regeln wollen. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe durchgehend bis zur Hauptverhandlung in Abrede gestellt, dass beim Privatkläger durch die Kollision Verletzungen und Verletzungsfolgen entstanden seien, aktenwidrig. Der Beschuldigte habe lediglich ausgesagt, dass ihm die Verletzungen neu seien, als er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme unter Vorhalt eines Arztberichts darauf angesprochen worden sei. Er habe die Verletzungen nie bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass er unmittelbar im Anschluss an den Unfall keine Verletzungen festgestellt und der Privatkläger auch nicht über solche geklagt habe (Urk. 47 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe zwar die Interessenlage des Privatklägers bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt; sie habe jedoch verkannt, dass der Privatkläger in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ebenfalls als beschuldigte Person und daher auch nicht unter Androhung der Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Er habe zudem gerade als Neulenker ein mindestens ebenso grosses Interesse daran gehabt wie der Beschuldigte, selbst vorstrafenfrei zu bleiben (Urk. 47 S. 7 f.) Die Aussagen des Beschuldigten zum Bremsmanöver des Privatklägers seien – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nicht widersprüchlich gewesen. Die Quintessenz seiner Aussagen sei stets gewesen, dass der Privatkläger über- raschend und abrupt abgebremst habe. Er habe einlässlich, nachvollziehbar und glaubhaft dargetan, wie sich dieses Abbremsmanöver des Privatklägers, das schliesslich zum Unfall geführt habe, abgespielt habe. Kerngehalt sämtlicher diesbezüglicher Aussagen sei gewesen, dass das brüske Abbremsmanöver des Privatklägers nicht verkehrsbedingt gewesen sei. Dass der erst im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte sodann seine Ansicht betreffend seine Mitschuld an der Kollision nach entsprechender Aufklärung geändert habe, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sei der Sachverhalt das Eine, dessen rechtliche Würdigung aber etwas anderes. Der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Auffahrende immer schuld sei, was jedoch eben nicht immer der Fall sei (Urk. 47 S. 8).
- 10 - Mit der Annahme, dass die Aussage des Privatklägers, er würde nichts tun, was ihn gefährden könne, plausibel sei, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit vernünftig benehmen und insbesondere weder andere noch sich selber gefährden würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da man immer wieder von Geschwindigkeitsexzessen höre, welche insbesondere eine Fremd- und Eigengefährdung beinhalten würden. Der Privatkläger sei – im Gegensatz zum Beschuldigten – offensichtlich aufgebracht gewesen und habe daher – zumindest aus seiner Sicht – einen Grund gehabt, den Beschuldigten mittels dem von diesem geltend gemachten brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsmanöver abzustrafen (Urk. 47 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, es liesse sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob die zweite Bremsung verkehrsbedingt gewesen sei oder nicht, so müsse konsequenterweise und nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden, demnach das Abbremsen nicht verkehrsbedingt gewesen sei und der Privatkläger einen Schikanestopp vollführt habe (Urk. 47 S. 9 f.). Die Vorinstanz gebe weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch wieder, wenn sie ausführe, gemäss dieser gelte die "Zwei-Sekunden"-Regel auch im dichten Strassenverkehr. Das Bundesgericht habe erwogen, dass auf diese und die Regel "Halber-Tacho" nicht strikte auch im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen abgestellt werden könne, da ansonsten der Verkehr zum Erliegen käme. So rechtfertige sich ein geringerer Abstand aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Hierbei sei von einem Abstand von einer Sekunde auszugehen, wobei das bestmögliche Reaktionsvermögen und die erhöhte Bremsbereitschaft unterstellt würden. Dass diese beiden Voraussetzungen beim Beschuldigten nicht vorhanden gewesen seien, sei von der Vorinstanz in keiner Weise nachgewiesen worden. Im Gegenteil habe der Beschuldigte beim ersten Bremsmanöver des Privatklägers unter Beweis gestellt, dass er bei einem im Bereich von einer Sekunde liegenden Abstand in der Lage gewesen sei, noch rechtzeitig abzubremsen. Nach dem gescheiterten Überholmanöver sei der Beschuldigte
- 11 - nach eigenen Aussagen mit "ca." 10 km/h unterwegs gewesen und habe einen Abstand von "vielleicht" 2 Metern eingehalten. Nach der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Abstand bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h daher 2.7 Meter betragen müssen. Bereits bei einer geringfügig geringeren Geschwindigkeit des Beschuldigten oder einem etwas grösseren Abstand als von ihm geschätzt, hätte er somit die Vorgaben eingehalten. Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht nicht beachtet, dass sich der Beschuldigte in der Phase des Anfahrens befunden habe und dass es gerichtsnotorisch sei, dass bei Stop-and-Go-Verkehr sehr nahe aufgeschlossen werde (Urk. 47 S. 10 ff.). Da die Aussagen des Beschuldigten nicht weniger glaubhaft seien als jene des Privatklägers, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe, sich beide, als die Kollision ereignete, in der Anfahrphase befunden hätten und der Privatkläger in der Folge brüsk und nicht verkehrsbedingt gebremst habe. Selbst wenn von einem unge- nügenden Abstand ausgegangen und dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung angelastet werden müsste, fehlte es vorliegend an der Voraussehbarkeit. Diese sei vorliegend zu verneinen, da mit der brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsung aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzugetreten seien, mit denen der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, und die derart schwer wiegten, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls scheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen würden (Urk. 47 S. 12 ff.). 2.2. Der Privatkläger lässt hierzu ausführen, dass der Vertreter des Beschuldigten lediglich versuche, dem Privatkläger die Schuld zuzuschieben, obwohl der Beschuldigte wisse, dass er falsch gehandelt habe. Es stimme nicht, dass der Privatkläger einen Schikanestopp vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe die Angelegenheit ohne Einbezug der Polizei regeln wollen, was er auch so bestätigt habe. Der Privatkläger sei weiter mit dem "L"-Zeichen unterwegs gewesen, weshalb der Beschuldigte hier klar einen grösseren Abstand hätte einhalten müssen. Vielleicht sei genau dieses Schild der Grund für das vorangehende Überholmanöver des Beschuldigten gewesen, was oft typisch sei.
- 12 - Der Beschuldigte sei einfach von Anfang an unachtsam gewesen. Er – der Privatkläger – sei beim Unfall nach rechts gekippt, habe sich aber mit dem Fuss abstützten können. Es sei ihm bereits am Unfallort sehr schlecht gegangen, aufgrund seines Schockzustandes habe er jedoch die Schmerzen direkt im Anschluss an den Unfall nicht wahrnehmen können (Urk. 53 S. 1 f.). Auch der Privatkläger verfüge über eine Haftpflichtversicherung, weshalb auch auf ihn keine Kosten zukommen würden; was die Verteidigung zugunsten des Beschuldigten ausgeführt habe, gelte also ebenfalls für den Privatkläger. Der Beschuldigte hätte dem Privatkläger sodann vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet; es wäre die Frage aufzuwerfen, weshalb er dies tat, wenn er sich seiner Unschuld so sicher gewesen sei (Urk. 53 S. 2 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu den Anträgen des Beschuldigten nicht vernehmen und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 52).
3. Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus einer allfälligen Verhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach
- 13 - objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.2. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich aller vier formellen Einvernahmen im Kerngeschehen konstant und einheitlich aus und schilderte den folgenden Ablauf des Geschehens: Er sei bei der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse bzw. E._____-strasse hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur gefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16) und habe diesen erst nach der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse wahrgenommen (Urk. 2/1 Antwort 5 und Urk. 2/2 Antwort 16). Da er bemerkt habe, dass der Privatkläger nicht sehr gut gefahren sei (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 16 und Urk. 2/3 Antwort 12) habe er diesen links überholen wollen und sei zu diesem Zweck auf die linke Spur gewechselt (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Als er – der Beschuldigte – diesen auf der linken Spur überholt gehabt habe (Urk. 2/3 Antwort 4), habe er wieder auf der rechten Spur vor dem Privatkläger einspuren wollen (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Es habe genügend Platz für ein Einspuren gegeben (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14, Urk. 2/2 Antwort 21, Urk. 2/3 Antworten 4, 5 und 11 und Prot. S. 11), der Privatkläger habe dann aber seine Geschwindigkeit erhöht und das Überholmanöver absichtlich verhindert
- 14 - (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16 und 19, Urk. 2/3 Antworten 4, 5. 10 und 11 und Prot. I S. 8, 11 und 13). Als er – der Beschuldigte – sich dann wieder rund zwei Meter hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur eingereiht habe (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16, 22 und 23 und Prot. I S. 11), sei dieser noch gefahren und habe dann ein erstes Mal abrupt abgebremst (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14 und Urk. 2/2 Antworten 22 und 26), vermutlich, da er – der Privatkläger – zuvor so fest beschleunigt habe (Urk. 2/1 Antwort 14 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe hierbei rechtzeitig bremsen können (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 22). Als beide Teilnehmer still gestanden seien, habe sich der Privatkläger umgedreht und nach hinten gestikuliert (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 12), worauf er – der Beschuldigte – den Privatkläger mit einem Handzeichen aufgefordert habe, weiterzufahren (Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8). Zu diesem Zeitpunkt habe Feierabendverkehr geherrscht, welcher sich durch Stop- and-Go ausgezeichnet habe (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 11, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 13), insbesondere da sich an dieser Stelle einige Fussgängerstreifen befänden, an welchen die Verkehrskolonne jeweils für Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8), es habe jedoch kein Stau geherrscht (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 9 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der Folge sei der Privatkläger zweimal angefahren und habe dann jeweils abrupt gebremst (Urk. 2/1 Antworten 3, 14 und 15, Urk. 2/2 Antwort 27, Urk. 2/3 Antwort 22 und Prot. I S. 8), wobei dies beim zweiten Bremsmanöver nicht durch die Verkehrslage nötig gewesen sei, da sich keine Fahrzeuge direkt vor dem Privatkläger befunden hätten (Urk. 2/1 Antwort 14, Urk. 2/2 Antworten 21, 25 und 27, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8 f.). Beim zweiten Bremsmanöver habe er – der Beschuldigte – nicht mehr rechtzeitig bremsen können und er sei, nachdem er angefahren sei, mit etwa 10 km/h auf das Motorrad des Privatklägers aufgefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und 6 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 22). Dabei sei der Privatkläger nicht gestürzt (Urk. 2/1 Antwort 10 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 36). Er – der Beschuldigte – sei dann ausgestiegen und habe den Privatkläger gefragt, weshalb dieser dies getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der
- 15 - Folge habe der Privatkläger die Polizei über sein Mobiltelefon alarmiert (Urk. 2/1 Antwort 4 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe beim Privatkläger an der Unfallstelle keine Verletzungen wahrnehmen können bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Arztberichte mit den Verletzungen seien für ihn neu (Urk. 2/1 Antworten zu Fragen 8 und 9, Urk. 2/2 und Urk. 2/3 Antwort 9). 3.4. Auch der Privatkläger sagte anlässlich der beiden Einvernahmen im Kerngeschehen einheitlich aus. So habe sich der Unfall seinen Aussagen gemäss, wie folgt abgespielt: Er sei auf seinem Motorrad auf der C._____-strasse Richtung F._____-strasse auf dem rechten Fahrstreifen gefahren (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12). Es habe in diesem Zeitpunkt (relativ viel) Stau bzw. langsamer Verkehr geherrscht (Urk. 3/1 Antwort 6 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Auf der Höhe E._____-strasse habe er den schwarzen Personenwagen des Beschuldigten links von sich bemerkt, als dieser neben ihm hergefahren sei und ihn habe überholen wollen (Urk. 3/1 Antwort 5 und Urk. 3/2 Antwort 15). Danach habe er versucht wieder in die rechte Spur zu wechseln (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Der Beschuldigte sei fast in ihn hineingefahren (Urk. 3/1 Antwort 8 Urk. 3/2 Antwort 20), weshalb er – der Privatkläger – in seiner Spur ein wenig nach rechts habe ausweichen müssen (Urk. 3/1 Antwort 3/1 und Urk. 3/2 Antwort 12). Nachdem der Beschuldigte sich hinter ihm eingespurt habe, habe er – der Privatkläger – langsam abgebremst und langsam runter geschalten (Urk. 3/1 Antwort 9 und Urk. 3/2 Antwort 12), da vor ihm Stau gewesen sei (Urk. 3/2 Antworten 23 und 25). Noch während dem Abbremsen habe er via Seitenspiegel nach hinten geschaut und mit seiner Hand eine Geste zum Beschuldigten gemacht, im Sinne, dass er ihn doch hätte sehen müssen (Urk. 3/1 Antwort 8 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 21). Noch während des Abbremsmanövers, als er – der Privatkläger – mit ca. 12 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 3/1 Antwort 7), sei es dann zum Unfall gekommen (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12), wobei er jedoch nicht umgefallen sei, da er sich mit dem Fuss am Boden habe abstützen können (Urk. 3/1 Antwort 11 und Urk. 3/2 Antwort 12).
- 16 - 3.5. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ist erstellt, dass im relevanten Zeitraum reger Verkehr herrschte, wobei nicht ganz klar ist, ob es sich dabei um ein Stop-and-Go oder einfach um einen langsam rollenden Verkehr handelte. Der Beschuldigte versuchte den Privatkläger an besagter Stelle der C._____-strasse zu überholen, dies gelang jedoch nicht und er fügte sich danach hinter dem Privatkläger auf der rechten Fahrspur ein. Der Privatkläger muss sich vom versuchten Überholmanöver in irgendeiner Weise bedrängt gefühlt haben, da er sich nach übereinstimmenden Aussagen dazu veranlasst gesehen hatte, Gesten gegenüber dem Beschuldigten zu machen. Dieser Vorfall wurde jedoch nicht zur Anklage gebracht, weshalb darauf im Weiteren nicht eingegangen werden muss. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte auf das Motorrad des Privatklägers auf. 3.6. Abweichend sind die Aussagen jedoch betreffend Geschehensablauf direkt vor der Kollision. Es gilt daher einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers zu beurteilen, wobei dieser jedoch nach herrschender Rechtsprechung bloss marginale Bedeutung zukommt. Andererseits sind die Aussagen auf Widersprüche und Qualitätsmerkmale hin, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 3.7. Glaubwürdigkeit der Parteien 3.7.1. Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten zu Recht davon aus, dass er ein gewisses Interesse daran hat, straf- und zivilrechtliche Folgen einer Verurteilung abzuwenden oder abzuschwächen. Auch richtig ist, dass er als Beschuldigter nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet war (Urk. 28 S. 11). Die Verteidigung beanstandet hingegen zu Recht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht kategorisch in Abrede gestellt habe, wie die Vorinstanz dies festhielt. So gab er grösstenteils lediglich an, dass der Privatkläger ihm gegenüber keine Verletzungen erwähnt habe und dass er den Privatkläger auch nicht nach Verletzungen gefragt habe, da dieser nicht gestürzt sei (Urk. 2/1 Antworten 8 und 10), dass ihm die in einem vorgehaltenen Arztbericht enthaltenen Verletzungen neu seien (Urk. 2/2 Antwort 35) und dann, dass der Privatkläger direkt nach dem Unfall nicht über Schmerzen geklagt habe
- 17 - (Urk. 2/3 Antworten 4 und 9), sondern erst – aber immerhin –, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/2 Antwort 8). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht zuletzt hervor, dass der Beschuldigte es zwar für unwahrscheinlich gehalten habe, dass der Privatkläger aufgrund des Unfallhergangs Verletzungen davon getragen hatte, er gab jedoch an, dass er kein Arzt sei und es daher sicherlich so sei, wenn ein Arzt dies bestätigt hätte und dass ihm dies auch für den Privatkläger leid tue (Prot. I S. 14 f.). Insgesamt kann die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in diesem Punkt nicht geteilt werden. 3.7.2. Auch die Vorbringen des Privatklägers zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten rücken diese nicht in ein anderes Licht. So ist nicht alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter andere Aussagen macht als ein Privatkläger ein Zeichen für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Ersteren; vielmehr ist dies eine natürliche Konsequenz eines Strafverfahrens, vorliegend umso mehr, als ursprünglich gegenseitige Strafanzeigen gestellt wurden. Auch ist im Versuch der aussergerichtlichen Regelung des Strafverfahrens nicht per se ein Schuldeingeständnis zu sehen: In jedem Verfahren besteht ein – teilweise geringes – Risiko, dass die urteilende Behörde zu Ungunsten der einen oder der anderen Person entscheiden kann. Diese Unsicherheit kann – bei Antragsdelikten
– umgangen werden, wenn man sich aussergerichtlich zu einigen versucht. Erfahrungsgemäss sind die Parteien in diesem Fall auch bereit, von den eigenen Standpunkten ein wenig abzuweichen, um einen "Vergleich" zu finden. 3.7.3. Insgesamt ist daher der Beschuldigte als durchaus glaubwürdig zu qualifizieren. 3.7.4. Der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers kann ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme – wie von der Verteidigung aufgebracht – ebenfalls als beschuldigte Person und damit nicht unter Wahrheitspflicht aus. Anlässlich der – ausführlicheren – staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er hingegen als Auskunftsperson und damit mindestens unter den Androhungen von Art. 303 ff.
- 18 - StGB aus (Urk. 3/1 S. 1 und Urk 3/2 S. 1). Daher ist auch er als durchaus glaubwürdig zu sehen. 3.8. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien 3.8.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar meist, aber nicht in allen Punkten konstant und widerspruchsfrei gewesen seien. Insbesondere habe er die Stärke der beiden Bremsmanöver des Privatklägers in einer grossen Bandbreite von "kurz angefahren und dann wieder gebremst", "Stop an Go", "mittelstark gebremst", "keine Vollbremsung" bis "stark" und "(über- raschend) abrupt gebremst" beschrieben. Zudem habe er ursprünglich angegeben, dass der Abstand rund 2 Meter betragen und er daher nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können; später habe er den Abstand ebenfalls von 2 Metern dann als genügend erachtet. Weiter habe er ursprünglich ein Mitverschulden am Unfall aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger anerkannt, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf alleinige Schuld des Privatklägers plädieren zu lassen. Zuletzt habe er auch zuerst versucht, den Unfall ohne Einbezug der Polizei zu klären, habe dann aber einem Beizug der Polizei zugestimmt, nachdem der Privatkläger darauf bestanden habe (Urk. 28 S. 13). Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Stärke des Bremsmanövers des Privatklägers in widersprüchlicher Art und Weise geschildert haben soll. Zwar verwendete er hierfür eine grosse Anzahl verschiedener Umschreibungen; jedoch haben alle von der Vorinstanz aufgelisteten Beschreibungen im Kern gemein, dass es sich um eine plötzliche und starke Bremsung, wenn auch nicht um eine Vollbremsung, gehandelt haben soll, nachdem der Privatkläger mehrfach angefahren sein soll. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich und vermögen daher die Glaubhaftigkeit des Gesagten nicht zu vermindern, zumal der vom Beschuldigten beschriebene Sachverhalt im Kern stets gleich bleibt. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass ihn eine Mitschuld am Unfall treffe, weil er gedacht habe, dass der Privatkläger lediglich einmal abrupt abbremsen werde (Urk. 2/2 Antworten 33 und
- 19 - 34). Er gab somit insbesondere nicht zu verstehen, dass er von einer Mitschuld ausging, da er einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe. Dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann auf alleinige Schuld des Privatklägers aufgrund des von ihm (konstant) behaupteten Sachverhalts plädieren liess, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zu schmälern, zumal niemand mit einem – oder gar einem zweiten – Schikanestopp, wie er diese(n) behauptet, rechnen muss. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige Widersprüche auf (Einsicht betreffend Abstand zu Privatkläger und Einbezug Polizei), diese beschlagen jedoch nicht das Kerngeschehen des Unfallhergangs. Gesamthaft trägt er in den vier Einvernahmen einen im Kerngeschehen einheitlichen und nachvollziehbaren Tathergang vor. Insbesondere weisen die Aussagen auch eine gewisse Dichte an Realitätskennzeichen auf, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. So beschrieb er die Verkehrssituation durchwegs als Stop- and-Go, da die Verkehrskolonne jeweils an Fussgängerstreifen für die passierenden Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8). Ebenfalls sagte er anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahmen aus, dass er direkt nach dem Unfall ausgestiegen sei und den Privatkläger gefragt habe, warum er – der Privatkläger
– dies (Abbremsen) getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). Es sind zudem bei den Aussagen des Beschuldigten keine Übertreibungen oder unnötigen Anschuldigungen auszumachen. Seine Aussagen sind daher – entgegen der Vorinstanz – als durchaus glaubhaft zu qualifizieren. 3.8.2. Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte die Vorinstanz aus, dass dessen Schilderung des Sachverhalts sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme inhaltlich übereinstimmten, wobei Letztere jedoch aufgrund der spezifischeren Befragung ausführlicher ausgefallen seien. So habe er insbesondere das erste Abbremsmanöver nach dem erfolglosen Überholmanöver des Beschuldigten sehr detailliert und im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten beschrieben ("nicht
- 20 - vollständiges Abbremsmanöver, welches auch zu seiner Beschreibung eines nicht gänzlichen Umdrehens auf dem Motorrad zum Beschuldigten passt"; Urk. 28 S. 12). Sodann enthalte die Schilderung des Privatklägers Details, welche zwar nicht von primärer Relevanz seien, aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftigten: Hinweis zum Toten Winkel sowie zu den Strassenmarkierungen (Urk. 3/2 Antwort 12), Beizug der Polizei, da so von der Mutter gelernt (Urk. 3/2 Antwort 12). Auch seien bei den Aussagen des Privatklägers keine Übertreibungen oder überspitzten bzw. schuldzuweisende Formulierungen auszumachen. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 28 S. 12 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann nicht ganz gefolgt werden: Auch die Aussagen des Privatklägers weisen Widersprüche auf, insbesondere auch zum konkreten Tathergang. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe während der Fahrt beim Abbremsen das Visier seines Helms hochgeklappt, dann via Rückspiegel nach hinten gesehen und Gesten gegenüber dem Beschuldigten gemacht (Urk. 3/1 Antwort 8). Dass er das Visier hochgeklappt haben soll, wiederrief er dann aber anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 3/2 Antwort 22). Dass er ein solches Detail anlässlich der ersten Einvernahme aufführte, auch wenn es sich nicht so zugetragen hat, ist nicht nachvollziehbar und wirft Fragen bezüglich seines Aussageverhaltens und den Inhalt der Aussagen auf. Zusammenfassend schildert auch der Privatkläger einen – grösstenteils – ein- heitlichen und nachvollziehbaren Tathergang, der jedoch in Einzelheiten durch Widersprüche überschattet wird, bei welchen es sich zudem auch nicht bloss um unwesentliche Differenzen in den Aussagen handelt, wie sie im Rahmen mehrerer Befragungen häufig auftreten können.
4. Sachverhaltserstellung Vorliegend haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg einen grösstenteils nachvollziehbaren und einheitlichen Sachverhalt dargestellt, wobei diese in den Kernpunkten erheblich
- 21 - voneinander abweichen. An den Aussagen des Privatklägers, welche unverändert die Grundlage für den Anklagesachverhalt bildeten, bestehen jedoch durchaus gewichtige Zweifel, insbesondere aufgrund der erwähnten Widersprüche bei den Aussagen zum Kerntatgeschehen (Helmvisier, Körperdrehung während Spiegelblick, durchgehende Fahrt bei geringer Geschwindigkeit ohne Anhalten und Abstehen). Aufgrund der Beweislage kann daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sacherhalt so zugetragen hat, wie er vom Beschuldigten dargelegt wurde. Daher ist für die folgende rechtliche Würdigung in dubio pro reo von dem vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass er einen Abstand von rund zwei Metern zum Privatkläger bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h eingehalten hatte und dabei bei zwei verkehrsbedingten Bremsmanövern des Privatklägers rechtzeitig anhalten konnte, ihm dies jedoch beim dritten Bremsmanöver des Privatklägers, vor welchem er zum Stillstand gekommen war, nicht mehr gelang, da dieses nicht der Verkehrslage geschuldet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Anhand dieses Sachverhalts ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte sich eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatbestandmässigkeit des Handelns des Beschuldigten sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (Urk. 28 S. 15).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit
- 22 - voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 193 E. 7.3 S. 204; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker eines Motorfahrzeugs gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3. Art. 34 Abs. 4 SVG ist eine gesetzliche Sorgfaltspflicht, die grundsätzlich jeder Fahrzeuglenker einhalten muss. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss
- 23 - Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, dass diese Faustregeln grundsätzlich auch für den dichten Stadtverkehr gälten, und nur davon abgewichen werden dürfe, wenn die dadurch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werde. In der Folge ging sie jedoch mit keinem Wort auf diese beiden Voraussetzungen ein und hielt fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Regel "halber Tacho" mindestens einen Abstand von fünf Metern zum voranfahrenden Privatkläger hätte einhalten müssen (Urk. 28 S. 17). Diese Beurteilung ist angesichts der im Unfallzeitpunkt herrschenden Verkehrslage lebensfremd und ihr kann nicht gefolgt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen gekommen wäre (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Diese allgemeinen Faustregeln für die Feststellung einer Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG können daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. 2.4. Der besagte Bundesgerichtsentscheid führt für den dichten Stadtverkehr weiter aus, dass der Abstand zwischen Personenwagen mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen müsse, um das Fahrzeug auf der gleichen Strecke wie der voranfahrende Fahrzeuglenker abbremsen und anhalten zu können. Diese sog. Bremsreaktionszeit betrage Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Der besagte Entscheid behandelte den Sachverhalt, in welchem der dortige Beschuldigte "mit seinem Personenwagen […] mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h über die […]-Kreuzung [fuhr], wobei er seinem Kollegen A. mit einem Abstand von maximal 6 Metern folgte". Er wies somit einen zu geringen Abstand im Sinne der "Zwei-Sekunden"-Regel, der Regel "halber Tacho" sowie der "Eine-Sekunde"-Regel auf, dies allerdings in voller Fahrt. Vorliegend handelt es sich jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt um dichten Stadtverkehr, bei welchem aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens jeweils
- 24 - angehalten und im Anschluss wieder angefahren wurde. Ausgehend von der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Beschuldigte daher bei einer (Anfahr- )Geschwindigkeit von 10 km/h einen Abstand von 2.78 Metern einhalten müssen. Der Verteidigung muss zugestimmt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei dichtem Stadtverkehr, bei welchem jeweils angehalten und wieder angefahren werden muss, jeweils möglichst nahe an das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen wird, um die Überlastung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern. Dies ist zudem grundsätzlich unbedenklich, da beim Anfahren des Vordermannes die geschilderte beim Hintermann benötigte Reaktionszeit wieder einen gewissen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen entstehen lässt. Entsprechend kann daher auch die "Eine- Sekunde"-Regel für den Fall eines Auffahrunfalls direkt im Anschluss an ein vorangehendes Stillstehen des hinteren Fahrzeuglenkers für die Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung keine Gültigkeit beanspruchen. 2.5. Vorliegend vermochte der Beschuldigte bei zwei Bremsmanövern des Privatklägers vor dem besagten letzten Bremsmanöver, welches die Kollision zur Folge hatte, regelkonform abzubremsen. Dies, da er nach eignen Aussagen aufgrund der Verkehrslage mit den entsprechenden Bremsmanövern rechnen konnte. Entsprechend hielt er für diese vorangehenden Situationen einen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Privatkläger im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG oder erhöhte zumindest seine Bremsbereitschaft in einer Art, welche ein näheres Auffahren rechtfertigte. Da von keiner Seite behauptet wurde, dass der Beschuldigte den Abstand zum Privatkläger nach den beiden ersten Bremsmanövern verringert habe, ist für das letzte, ursächliche Bremsmanöver davon auszugehen, dass er denselben Abstand eingehalten hatte. Dass er beim letzten Bremsmanöver des Privatklägers nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kann somit nicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten hat, zumal auch keine Vernachlässigung der erhöhten Bremsbereitschaft seitens der Staatsanwaltschaft beim letzten Bremsmanöver geltend gemacht wurde. Eine solche würde aufgrund des geschilderten Unfallhergangs, gemäss welchem der Privatkläger bereits vor dem Unfall brüsk abgebremst und mittels Gesten die Aufmerksamkeit des
- 25 - Beschuldigten auf sich gezogen hatte, auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt muss daher vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Auffahrunfall einzig dem Umstand geschuldet gewesen sein kann, dass der voranfahrende Privatkläger eine nicht verkehrsbedingte Bremsung einleitete, mit welcher der Beschuldigte auch nach Art. 34 Abs. 4 SVG nicht hat rechnen können und müssen, zumal er gemäss der Vertrauenstheorie auf das pflichtgemässe Verhalten des Privatklägers vertrauen durfte. Folglich kann anhand des erstellen Sachverhalts keine Pflichtverletzung des Beschuldigten ausgemacht werden, weshalb sein Handeln nicht subjektiv tatbestandsmässig für eine fahrlässige Körperverletzung war.
3. Fazit Mangels erkennbarer Pflichtwidrigkeit ist beim Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB erkennbar. Folglich ist er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB freizusprechen. Bei dieser Sachlage kommt zudem auch keine Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Frage. V. Zivilforderungen Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Zivilforderungen des Privatklägers und diese sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) und im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.), somit mit gesamthaft Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.– Auslagen (Gutachten)
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 29 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN: 00.025.177.827) − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 27 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Betreffend Anklagesachverhalt kann auf die Anklageschrift vom 27. Juni 2019 bzw. auf die zutreffende Wiedergabe dessen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 11 und Urk. 28 S. 5).
E. 1.2 Als einzige Beweismittel für die Erstellung des relevanten Sachverhalts lagen der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers vor.
- 8 - Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben worden sei. So stimmten die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers betreffend das versuchte Überholmanöver sowie das Stattfinden der Kollision nach mehrmaligem Abbremsen überein. Mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen sowie den Grund der Heftigkeit der Bremsung des Privatklägers folgte sie jedoch den für ihr Dafürhalten glaubhafteren Aussagen des Privatklägers und ging entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe und daher nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, als der Privatkläger verkehrsbedingt habe abbremsen müssen (Urk. 28 S. 10 und 14 f.).
2. Parteistandpunkte
E. 1.3 Die Parteien wurden daraufhin zur Hauptverhandlung auf den 17. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 14/1-5). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I. S. 5 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. Oktober 2019 den Parteien mündlich eröffnet, begründet und danach im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 22). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils (Urk. 25 [= Urk. 28] und Urk. 27/2) am 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2020 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung
- 5 - verzichten würde und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Der Privatkläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
E. 1.5 Nachdem sich die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten und der Privatkläger sich nicht vernehmen liess, wurde mit Präsidialverfügung vom
31. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 34, Urk. 37 und Urk. 39). Nach dreimaliger Fristerstreckung (Urk. 41, 43, 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 47).
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 49). Am 25. Juni 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 51) und mit Eingabe vom
30. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 53). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eine Berufungsantwort samt Beilagen ein (Urk. 53 und Urk. 55/1-4), welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 56).
E. 1.7 Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 58, Urk. 61 und Urk. 63) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 2 Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Abstand gemäss Anklageschrift so umschrieben gewesen sei, dass dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Bremsen nicht mehr gelingen konnte, dass mithin der Abstand für ein erfolgreiches Bremsmanöver eben zu gering gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass weder die gefahrenen Geschwindigkeiten noch der exakte Abstand der Fahrzeuge im Nachhinein noch hätten objektiv exakt (jedoch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten doch sehr genau) bestimmt werden können, erweise sich die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift als anklagegenügend, weshalb darauf basierend sowohl die Sachverhaltserstellung als auch die Vornahme einer rechtlichen Würdigung möglich sei (Urk. 28 S. 4).
E. 2.1 Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit
- 22 - voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 193 E. 7.3 S. 204; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker eines Motorfahrzeugs gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
E. 2.3 Art. 34 Abs. 4 SVG ist eine gesetzliche Sorgfaltspflicht, die grundsätzlich jeder Fahrzeuglenker einhalten muss. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss
- 23 - Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, dass diese Faustregeln grundsätzlich auch für den dichten Stadtverkehr gälten, und nur davon abgewichen werden dürfe, wenn die dadurch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werde. In der Folge ging sie jedoch mit keinem Wort auf diese beiden Voraussetzungen ein und hielt fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Regel "halber Tacho" mindestens einen Abstand von fünf Metern zum voranfahrenden Privatkläger hätte einhalten müssen (Urk. 28 S. 17). Diese Beurteilung ist angesichts der im Unfallzeitpunkt herrschenden Verkehrslage lebensfremd und ihr kann nicht gefolgt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen gekommen wäre (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Diese allgemeinen Faustregeln für die Feststellung einer Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG können daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden.
E. 2.4 Der besagte Bundesgerichtsentscheid führt für den dichten Stadtverkehr weiter aus, dass der Abstand zwischen Personenwagen mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen müsse, um das Fahrzeug auf der gleichen Strecke wie der voranfahrende Fahrzeuglenker abbremsen und anhalten zu können. Diese sog. Bremsreaktionszeit betrage Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Der besagte Entscheid behandelte den Sachverhalt, in welchem der dortige Beschuldigte "mit seinem Personenwagen […] mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h über die […]-Kreuzung [fuhr], wobei er seinem Kollegen A. mit einem Abstand von maximal 6 Metern folgte". Er wies somit einen zu geringen Abstand im Sinne der "Zwei-Sekunden"-Regel, der Regel "halber Tacho" sowie der "Eine-Sekunde"-Regel auf, dies allerdings in voller Fahrt. Vorliegend handelt es sich jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt um dichten Stadtverkehr, bei welchem aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens jeweils
- 24 - angehalten und im Anschluss wieder angefahren wurde. Ausgehend von der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Beschuldigte daher bei einer (Anfahr- )Geschwindigkeit von 10 km/h einen Abstand von 2.78 Metern einhalten müssen. Der Verteidigung muss zugestimmt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei dichtem Stadtverkehr, bei welchem jeweils angehalten und wieder angefahren werden muss, jeweils möglichst nahe an das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen wird, um die Überlastung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern. Dies ist zudem grundsätzlich unbedenklich, da beim Anfahren des Vordermannes die geschilderte beim Hintermann benötigte Reaktionszeit wieder einen gewissen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen entstehen lässt. Entsprechend kann daher auch die "Eine- Sekunde"-Regel für den Fall eines Auffahrunfalls direkt im Anschluss an ein vorangehendes Stillstehen des hinteren Fahrzeuglenkers für die Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung keine Gültigkeit beanspruchen.
E. 2.5 Vorliegend vermochte der Beschuldigte bei zwei Bremsmanövern des Privatklägers vor dem besagten letzten Bremsmanöver, welches die Kollision zur Folge hatte, regelkonform abzubremsen. Dies, da er nach eignen Aussagen aufgrund der Verkehrslage mit den entsprechenden Bremsmanövern rechnen konnte. Entsprechend hielt er für diese vorangehenden Situationen einen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Privatkläger im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG oder erhöhte zumindest seine Bremsbereitschaft in einer Art, welche ein näheres Auffahren rechtfertigte. Da von keiner Seite behauptet wurde, dass der Beschuldigte den Abstand zum Privatkläger nach den beiden ersten Bremsmanövern verringert habe, ist für das letzte, ursächliche Bremsmanöver davon auszugehen, dass er denselben Abstand eingehalten hatte. Dass er beim letzten Bremsmanöver des Privatklägers nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kann somit nicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten hat, zumal auch keine Vernachlässigung der erhöhten Bremsbereitschaft seitens der Staatsanwaltschaft beim letzten Bremsmanöver geltend gemacht wurde. Eine solche würde aufgrund des geschilderten Unfallhergangs, gemäss welchem der Privatkläger bereits vor dem Unfall brüsk abgebremst und mittels Gesten die Aufmerksamkeit des
- 25 - Beschuldigten auf sich gezogen hatte, auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt muss daher vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Auffahrunfall einzig dem Umstand geschuldet gewesen sein kann, dass der voranfahrende Privatkläger eine nicht verkehrsbedingte Bremsung einleitete, mit welcher der Beschuldigte auch nach Art. 34 Abs. 4 SVG nicht hat rechnen können und müssen, zumal er gemäss der Vertrauenstheorie auf das pflichtgemässe Verhalten des Privatklägers vertrauen durfte. Folglich kann anhand des erstellen Sachverhalts keine Pflichtverletzung des Beschuldigten ausgemacht werden, weshalb sein Handeln nicht subjektiv tatbestandsmässig für eine fahrlässige Körperverletzung war.
3. Fazit Mangels erkennbarer Pflichtwidrigkeit ist beim Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB erkennbar. Folglich ist er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB freizusprechen. Bei dieser Sachlage kommt zudem auch keine Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Frage. V. Zivilforderungen Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Zivilforderungen des Privatklägers und diese sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) und im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.), somit mit gesamthaft Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.– Auslagen (Gutachten)
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 29 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN: 00.025.177.827) − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 27 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
E. 3 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ist so möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
- 7 - 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
E. 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus einer allfälligen Verhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
E. 3.2 Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis).
E. 3.3 Der Beschuldigte sagte anlässlich aller vier formellen Einvernahmen im Kerngeschehen konstant und einheitlich aus und schilderte den folgenden Ablauf des Geschehens: Er sei bei der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse bzw. E._____-strasse hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur gefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16) und habe diesen erst nach der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse wahrgenommen (Urk. 2/1 Antwort 5 und Urk. 2/2 Antwort 16). Da er bemerkt habe, dass der Privatkläger nicht sehr gut gefahren sei (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 16 und Urk. 2/3 Antwort 12) habe er diesen links überholen wollen und sei zu diesem Zweck auf die linke Spur gewechselt (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Als er – der Beschuldigte – diesen auf der linken Spur überholt gehabt habe (Urk. 2/3 Antwort 4), habe er wieder auf der rechten Spur vor dem Privatkläger einspuren wollen (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Es habe genügend Platz für ein Einspuren gegeben (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14, Urk. 2/2 Antwort 21, Urk. 2/3 Antworten 4, 5 und 11 und Prot. S. 11), der Privatkläger habe dann aber seine Geschwindigkeit erhöht und das Überholmanöver absichtlich verhindert
- 14 - (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16 und 19, Urk. 2/3 Antworten 4, 5. 10 und
E. 3.4 Auch der Privatkläger sagte anlässlich der beiden Einvernahmen im Kerngeschehen einheitlich aus. So habe sich der Unfall seinen Aussagen gemäss, wie folgt abgespielt: Er sei auf seinem Motorrad auf der C._____-strasse Richtung F._____-strasse auf dem rechten Fahrstreifen gefahren (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12). Es habe in diesem Zeitpunkt (relativ viel) Stau bzw. langsamer Verkehr geherrscht (Urk. 3/1 Antwort 6 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Auf der Höhe E._____-strasse habe er den schwarzen Personenwagen des Beschuldigten links von sich bemerkt, als dieser neben ihm hergefahren sei und ihn habe überholen wollen (Urk. 3/1 Antwort 5 und Urk. 3/2 Antwort 15). Danach habe er versucht wieder in die rechte Spur zu wechseln (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Der Beschuldigte sei fast in ihn hineingefahren (Urk. 3/1 Antwort 8 Urk. 3/2 Antwort 20), weshalb er – der Privatkläger – in seiner Spur ein wenig nach rechts habe ausweichen müssen (Urk. 3/1 Antwort 3/1 und Urk. 3/2 Antwort 12). Nachdem der Beschuldigte sich hinter ihm eingespurt habe, habe er – der Privatkläger – langsam abgebremst und langsam runter geschalten (Urk. 3/1 Antwort 9 und Urk. 3/2 Antwort 12), da vor ihm Stau gewesen sei (Urk. 3/2 Antworten 23 und 25). Noch während dem Abbremsen habe er via Seitenspiegel nach hinten geschaut und mit seiner Hand eine Geste zum Beschuldigten gemacht, im Sinne, dass er ihn doch hätte sehen müssen (Urk. 3/1 Antwort 8 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 21). Noch während des Abbremsmanövers, als er – der Privatkläger – mit ca. 12 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 3/1 Antwort 7), sei es dann zum Unfall gekommen (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12), wobei er jedoch nicht umgefallen sei, da er sich mit dem Fuss am Boden habe abstützen können (Urk. 3/1 Antwort 11 und Urk. 3/2 Antwort 12).
- 16 -
E. 3.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ist erstellt, dass im relevanten Zeitraum reger Verkehr herrschte, wobei nicht ganz klar ist, ob es sich dabei um ein Stop-and-Go oder einfach um einen langsam rollenden Verkehr handelte. Der Beschuldigte versuchte den Privatkläger an besagter Stelle der C._____-strasse zu überholen, dies gelang jedoch nicht und er fügte sich danach hinter dem Privatkläger auf der rechten Fahrspur ein. Der Privatkläger muss sich vom versuchten Überholmanöver in irgendeiner Weise bedrängt gefühlt haben, da er sich nach übereinstimmenden Aussagen dazu veranlasst gesehen hatte, Gesten gegenüber dem Beschuldigten zu machen. Dieser Vorfall wurde jedoch nicht zur Anklage gebracht, weshalb darauf im Weiteren nicht eingegangen werden muss. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte auf das Motorrad des Privatklägers auf.
E. 3.6 Abweichend sind die Aussagen jedoch betreffend Geschehensablauf direkt vor der Kollision. Es gilt daher einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers zu beurteilen, wobei dieser jedoch nach herrschender Rechtsprechung bloss marginale Bedeutung zukommt. Andererseits sind die Aussagen auf Widersprüche und Qualitätsmerkmale hin, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
E. 3.7 Glaubwürdigkeit der Parteien
E. 3.7.1 Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten zu Recht davon aus, dass er ein gewisses Interesse daran hat, straf- und zivilrechtliche Folgen einer Verurteilung abzuwenden oder abzuschwächen. Auch richtig ist, dass er als Beschuldigter nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet war (Urk. 28 S. 11). Die Verteidigung beanstandet hingegen zu Recht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht kategorisch in Abrede gestellt habe, wie die Vorinstanz dies festhielt. So gab er grösstenteils lediglich an, dass der Privatkläger ihm gegenüber keine Verletzungen erwähnt habe und dass er den Privatkläger auch nicht nach Verletzungen gefragt habe, da dieser nicht gestürzt sei (Urk. 2/1 Antworten 8 und 10), dass ihm die in einem vorgehaltenen Arztbericht enthaltenen Verletzungen neu seien (Urk. 2/2 Antwort 35) und dann, dass der Privatkläger direkt nach dem Unfall nicht über Schmerzen geklagt habe
- 17 - (Urk. 2/3 Antworten 4 und 9), sondern erst – aber immerhin –, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/2 Antwort 8). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht zuletzt hervor, dass der Beschuldigte es zwar für unwahrscheinlich gehalten habe, dass der Privatkläger aufgrund des Unfallhergangs Verletzungen davon getragen hatte, er gab jedoch an, dass er kein Arzt sei und es daher sicherlich so sei, wenn ein Arzt dies bestätigt hätte und dass ihm dies auch für den Privatkläger leid tue (Prot. I S. 14 f.). Insgesamt kann die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in diesem Punkt nicht geteilt werden.
E. 3.7.2 Auch die Vorbringen des Privatklägers zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten rücken diese nicht in ein anderes Licht. So ist nicht alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter andere Aussagen macht als ein Privatkläger ein Zeichen für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Ersteren; vielmehr ist dies eine natürliche Konsequenz eines Strafverfahrens, vorliegend umso mehr, als ursprünglich gegenseitige Strafanzeigen gestellt wurden. Auch ist im Versuch der aussergerichtlichen Regelung des Strafverfahrens nicht per se ein Schuldeingeständnis zu sehen: In jedem Verfahren besteht ein – teilweise geringes – Risiko, dass die urteilende Behörde zu Ungunsten der einen oder der anderen Person entscheiden kann. Diese Unsicherheit kann – bei Antragsdelikten
– umgangen werden, wenn man sich aussergerichtlich zu einigen versucht. Erfahrungsgemäss sind die Parteien in diesem Fall auch bereit, von den eigenen Standpunkten ein wenig abzuweichen, um einen "Vergleich" zu finden.
E. 3.7.3 Insgesamt ist daher der Beschuldigte als durchaus glaubwürdig zu qualifizieren.
E. 3.7.4 Der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers kann ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme – wie von der Verteidigung aufgebracht – ebenfalls als beschuldigte Person und damit nicht unter Wahrheitspflicht aus. Anlässlich der – ausführlicheren – staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er hingegen als Auskunftsperson und damit mindestens unter den Androhungen von Art. 303 ff.
- 18 - StGB aus (Urk. 3/1 S. 1 und Urk 3/2 S. 1). Daher ist auch er als durchaus glaubwürdig zu sehen.
E. 3.8 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien
E. 3.8.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar meist, aber nicht in allen Punkten konstant und widerspruchsfrei gewesen seien. Insbesondere habe er die Stärke der beiden Bremsmanöver des Privatklägers in einer grossen Bandbreite von "kurz angefahren und dann wieder gebremst", "Stop an Go", "mittelstark gebremst", "keine Vollbremsung" bis "stark" und "(über- raschend) abrupt gebremst" beschrieben. Zudem habe er ursprünglich angegeben, dass der Abstand rund 2 Meter betragen und er daher nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können; später habe er den Abstand ebenfalls von 2 Metern dann als genügend erachtet. Weiter habe er ursprünglich ein Mitverschulden am Unfall aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger anerkannt, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf alleinige Schuld des Privatklägers plädieren zu lassen. Zuletzt habe er auch zuerst versucht, den Unfall ohne Einbezug der Polizei zu klären, habe dann aber einem Beizug der Polizei zugestimmt, nachdem der Privatkläger darauf bestanden habe (Urk. 28 S. 13). Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Stärke des Bremsmanövers des Privatklägers in widersprüchlicher Art und Weise geschildert haben soll. Zwar verwendete er hierfür eine grosse Anzahl verschiedener Umschreibungen; jedoch haben alle von der Vorinstanz aufgelisteten Beschreibungen im Kern gemein, dass es sich um eine plötzliche und starke Bremsung, wenn auch nicht um eine Vollbremsung, gehandelt haben soll, nachdem der Privatkläger mehrfach angefahren sein soll. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich und vermögen daher die Glaubhaftigkeit des Gesagten nicht zu vermindern, zumal der vom Beschuldigten beschriebene Sachverhalt im Kern stets gleich bleibt. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass ihn eine Mitschuld am Unfall treffe, weil er gedacht habe, dass der Privatkläger lediglich einmal abrupt abbremsen werde (Urk. 2/2 Antworten 33 und
- 19 - 34). Er gab somit insbesondere nicht zu verstehen, dass er von einer Mitschuld ausging, da er einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe. Dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann auf alleinige Schuld des Privatklägers aufgrund des von ihm (konstant) behaupteten Sachverhalts plädieren liess, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zu schmälern, zumal niemand mit einem – oder gar einem zweiten – Schikanestopp, wie er diese(n) behauptet, rechnen muss. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige Widersprüche auf (Einsicht betreffend Abstand zu Privatkläger und Einbezug Polizei), diese beschlagen jedoch nicht das Kerngeschehen des Unfallhergangs. Gesamthaft trägt er in den vier Einvernahmen einen im Kerngeschehen einheitlichen und nachvollziehbaren Tathergang vor. Insbesondere weisen die Aussagen auch eine gewisse Dichte an Realitätskennzeichen auf, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. So beschrieb er die Verkehrssituation durchwegs als Stop- and-Go, da die Verkehrskolonne jeweils an Fussgängerstreifen für die passierenden Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8). Ebenfalls sagte er anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahmen aus, dass er direkt nach dem Unfall ausgestiegen sei und den Privatkläger gefragt habe, warum er – der Privatkläger
– dies (Abbremsen) getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). Es sind zudem bei den Aussagen des Beschuldigten keine Übertreibungen oder unnötigen Anschuldigungen auszumachen. Seine Aussagen sind daher – entgegen der Vorinstanz – als durchaus glaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.8.2 Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte die Vorinstanz aus, dass dessen Schilderung des Sachverhalts sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme inhaltlich übereinstimmten, wobei Letztere jedoch aufgrund der spezifischeren Befragung ausführlicher ausgefallen seien. So habe er insbesondere das erste Abbremsmanöver nach dem erfolglosen Überholmanöver des Beschuldigten sehr detailliert und im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten beschrieben ("nicht
- 20 - vollständiges Abbremsmanöver, welches auch zu seiner Beschreibung eines nicht gänzlichen Umdrehens auf dem Motorrad zum Beschuldigten passt"; Urk. 28 S. 12). Sodann enthalte die Schilderung des Privatklägers Details, welche zwar nicht von primärer Relevanz seien, aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftigten: Hinweis zum Toten Winkel sowie zu den Strassenmarkierungen (Urk. 3/2 Antwort 12), Beizug der Polizei, da so von der Mutter gelernt (Urk. 3/2 Antwort 12). Auch seien bei den Aussagen des Privatklägers keine Übertreibungen oder überspitzten bzw. schuldzuweisende Formulierungen auszumachen. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 28 S. 12 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann nicht ganz gefolgt werden: Auch die Aussagen des Privatklägers weisen Widersprüche auf, insbesondere auch zum konkreten Tathergang. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe während der Fahrt beim Abbremsen das Visier seines Helms hochgeklappt, dann via Rückspiegel nach hinten gesehen und Gesten gegenüber dem Beschuldigten gemacht (Urk. 3/1 Antwort 8). Dass er das Visier hochgeklappt haben soll, wiederrief er dann aber anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 3/2 Antwort 22). Dass er ein solches Detail anlässlich der ersten Einvernahme aufführte, auch wenn es sich nicht so zugetragen hat, ist nicht nachvollziehbar und wirft Fragen bezüglich seines Aussageverhaltens und den Inhalt der Aussagen auf. Zusammenfassend schildert auch der Privatkläger einen – grösstenteils – ein- heitlichen und nachvollziehbaren Tathergang, der jedoch in Einzelheiten durch Widersprüche überschattet wird, bei welchen es sich zudem auch nicht bloss um unwesentliche Differenzen in den Aussagen handelt, wie sie im Rahmen mehrerer Befragungen häufig auftreten können.
4. Sachverhaltserstellung Vorliegend haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg einen grösstenteils nachvollziehbaren und einheitlichen Sachverhalt dargestellt, wobei diese in den Kernpunkten erheblich
- 21 - voneinander abweichen. An den Aussagen des Privatklägers, welche unverändert die Grundlage für den Anklagesachverhalt bildeten, bestehen jedoch durchaus gewichtige Zweifel, insbesondere aufgrund der erwähnten Widersprüche bei den Aussagen zum Kerntatgeschehen (Helmvisier, Körperdrehung während Spiegelblick, durchgehende Fahrt bei geringer Geschwindigkeit ohne Anhalten und Abstehen). Aufgrund der Beweislage kann daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sacherhalt so zugetragen hat, wie er vom Beschuldigten dargelegt wurde. Daher ist für die folgende rechtliche Würdigung in dubio pro reo von dem vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass er einen Abstand von rund zwei Metern zum Privatkläger bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h eingehalten hatte und dabei bei zwei verkehrsbedingten Bremsmanövern des Privatklägers rechtzeitig anhalten konnte, ihm dies jedoch beim dritten Bremsmanöver des Privatklägers, vor welchem er zum Stillstand gekommen war, nicht mehr gelang, da dieses nicht der Verkehrslage geschuldet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Anhand dieses Sachverhalts ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte sich eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatbestandmässigkeit des Handelns des Beschuldigten sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (Urk. 28 S. 15).
2. Subjektiver Tatbestand
E. 4 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Aus dem Anklagesachverhalt geht unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, einen "geringen" bzw. "ungenügenden" Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers eingehalten zu haben und dass für ihn der Geschehensablauf – inklusive die Verletzung des Privatklägers – vorhersehbar war und er diesen somit bei Einhalten eines grösseren Abstands hätte verhindern können. Der Anklagesachverhalt umschreibt damit in geeigneter Weise eine fahrlässige Körperverletzung und ist daher geeignet, bei Erstellung dieses Sachverhalts mittels Würdigung der Beweismittel, einen Schuldspruch herbeizuführen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Angabe der exakten Geschwindigkeit oder des exakten Abstandes zum vor ihm fahrenden Motorfahrzeug eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte durch den Beschuldigten verhindert hätte, zumal die ungefähren Geschwindigkeiten und Abstände der beiden Beteiligten aus ihren Aussagen entnommen werden können. Der Ansicht der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte sich in ihrer Anklageschrift auf eine genaue Distanz und eine exakte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge im Tatzeitpunkt festlegen müssen, kann daher nicht gefolgt werden und es kann keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgemacht werden. III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und vorinstanzliche Sachverhaltserstellung
E. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach
- 13 - objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
E. 11 und Prot. I S. 8, 11 und 13). Als er – der Beschuldigte – sich dann wieder rund zwei Meter hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur eingereiht habe (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16, 22 und 23 und Prot. I S. 11), sei dieser noch gefahren und habe dann ein erstes Mal abrupt abgebremst (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14 und Urk. 2/2 Antworten 22 und 26), vermutlich, da er – der Privatkläger – zuvor so fest beschleunigt habe (Urk. 2/1 Antwort 14 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe hierbei rechtzeitig bremsen können (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 22). Als beide Teilnehmer still gestanden seien, habe sich der Privatkläger umgedreht und nach hinten gestikuliert (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 12), worauf er – der Beschuldigte – den Privatkläger mit einem Handzeichen aufgefordert habe, weiterzufahren (Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8). Zu diesem Zeitpunkt habe Feierabendverkehr geherrscht, welcher sich durch Stop- and-Go ausgezeichnet habe (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 11, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 13), insbesondere da sich an dieser Stelle einige Fussgängerstreifen befänden, an welchen die Verkehrskolonne jeweils für Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8), es habe jedoch kein Stau geherrscht (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 9 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der Folge sei der Privatkläger zweimal angefahren und habe dann jeweils abrupt gebremst (Urk. 2/1 Antworten 3, 14 und 15, Urk. 2/2 Antwort 27, Urk. 2/3 Antwort 22 und Prot. I S. 8), wobei dies beim zweiten Bremsmanöver nicht durch die Verkehrslage nötig gewesen sei, da sich keine Fahrzeuge direkt vor dem Privatkläger befunden hätten (Urk. 2/1 Antwort 14, Urk. 2/2 Antworten 21, 25 und 27, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8 f.). Beim zweiten Bremsmanöver habe er – der Beschuldigte – nicht mehr rechtzeitig bremsen können und er sei, nachdem er angefahren sei, mit etwa 10 km/h auf das Motorrad des Privatklägers aufgefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und 6 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 22). Dabei sei der Privatkläger nicht gestürzt (Urk. 2/1 Antwort 10 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 36). Er – der Beschuldigte – sei dann ausgestiegen und habe den Privatkläger gefragt, weshalb dieser dies getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der
- 15 - Folge habe der Privatkläger die Polizei über sein Mobiltelefon alarmiert (Urk. 2/1 Antwort 4 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe beim Privatkläger an der Unfallstelle keine Verletzungen wahrnehmen können bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Arztberichte mit den Verletzungen seien für ihn neu (Urk. 2/1 Antworten zu Fragen 8 und 9, Urk. 2/2 und Urk. 2/3 Antwort 9).
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 4'200.–) sowie einer Busse von Fr. 840.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem angeklagten Ereignis hinsichtlich dem Körperschaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des gesamten Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
- Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;
- die Zivilklage des Privatklägers sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;
- die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
- es sei der Berufungskläger für die Kosten seiner Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren angemessen mit CHF 6'311.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen;.
- die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen;
- der Berufungskläger sei für die Kosten seiner Verteidigung im zweit- instanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Formelles
- Prozessgeschichte 1.1. Gemäss polizeilichem Rapport vom 29. September 2018, waren A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") und B._____ (nachfolgend "Privatkläger") am
- Juli 2018 in einen Verkehrsunfall involviert, nach welchem der Privatkläger Verletzungen am rechten Fuss aufwies (Urk. 1). Gemäss besagtem Rapport wurden anfänglich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger als beschuldigte Person einvernommen (vgl. Urk. 1). 1.2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
- Juni 2019 Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich. Sie beantragte darin die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 11 S. 4). 1.3. Die Parteien wurden daraufhin zur Hauptverhandlung auf den 17. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 14/1-5). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I. S. 5 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. Oktober 2019 den Parteien mündlich eröffnet, begründet und danach im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 22). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils (Urk. 25 [= Urk. 28] und Urk. 27/2) am 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2020 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung - 5 - verzichten würde und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Der Privatkläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 1.5. Nachdem sich die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten und der Privatkläger sich nicht vernehmen liess, wurde mit Präsidialverfügung vom
- März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 34, Urk. 37 und Urk. 39). Nach dreimaliger Fristerstreckung (Urk. 41, 43, 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 47). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 49). Am 25. Juni 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 51) und mit Eingabe vom
- Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 53). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eine Berufungsantwort samt Beilagen ein (Urk. 53 und Urk. 55/1-4), welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 56). 1.7. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 58, Urk. 61 und Urk. 63) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 30 und Urk. 47). Das vorinstanzliche Urteil steht entsprechend im Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. II. Prozessuales
- Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz und rügt auch im Berufungsver- fahren, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagegrundsatz verletzt habe. Sie - 6 - habe in ihrer Anklageschrift weder festgehalten, von welchem Abstand der beiden Motorfahrzeuge sie kurz vor dem Unfall ausgehe, noch mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte angeblich bei der Kollision gefahren sein soll, obwohl es sich bei diesen beiden Faktoren um die massgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit handle (Urk. 20 S. 8 i.V.m. Prot. I S. 20 und Urk. 47 S. 3 ff.).
- Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Abstand gemäss Anklageschrift so umschrieben gewesen sei, dass dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Bremsen nicht mehr gelingen konnte, dass mithin der Abstand für ein erfolgreiches Bremsmanöver eben zu gering gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass weder die gefahrenen Geschwindigkeiten noch der exakte Abstand der Fahrzeuge im Nachhinein noch hätten objektiv exakt (jedoch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten doch sehr genau) bestimmt werden können, erweise sich die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift als anklagegenügend, weshalb darauf basierend sowohl die Sachverhaltserstellung als auch die Vornahme einer rechtlichen Würdigung möglich sei (Urk. 28 S. 4).
- Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ist so möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE - 7 - 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
- Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Aus dem Anklagesachverhalt geht unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, einen "geringen" bzw. "ungenügenden" Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers eingehalten zu haben und dass für ihn der Geschehensablauf – inklusive die Verletzung des Privatklägers – vorhersehbar war und er diesen somit bei Einhalten eines grösseren Abstands hätte verhindern können. Der Anklagesachverhalt umschreibt damit in geeigneter Weise eine fahrlässige Körperverletzung und ist daher geeignet, bei Erstellung dieses Sachverhalts mittels Würdigung der Beweismittel, einen Schuldspruch herbeizuführen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Angabe der exakten Geschwindigkeit oder des exakten Abstandes zum vor ihm fahrenden Motorfahrzeug eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte durch den Beschuldigten verhindert hätte, zumal die ungefähren Geschwindigkeiten und Abstände der beiden Beteiligten aus ihren Aussagen entnommen werden können. Der Ansicht der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte sich in ihrer Anklageschrift auf eine genaue Distanz und eine exakte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge im Tatzeitpunkt festlegen müssen, kann daher nicht gefolgt werden und es kann keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgemacht werden. III. Sachverhalt
- Anklagesachverhalt und vorinstanzliche Sachverhaltserstellung 1.1. Betreffend Anklagesachverhalt kann auf die Anklageschrift vom 27. Juni 2019 bzw. auf die zutreffende Wiedergabe dessen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 11 und Urk. 28 S. 5). 1.2. Als einzige Beweismittel für die Erstellung des relevanten Sachverhalts lagen der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers vor. - 8 - Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben worden sei. So stimmten die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers betreffend das versuchte Überholmanöver sowie das Stattfinden der Kollision nach mehrmaligem Abbremsen überein. Mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen sowie den Grund der Heftigkeit der Bremsung des Privatklägers folgte sie jedoch den für ihr Dafürhalten glaubhafteren Aussagen des Privatklägers und ging entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe und daher nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, als der Privatkläger verkehrsbedingt habe abbremsen müssen (Urk. 28 S. 10 und 14 f.).
- Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, dass in diesem die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen worden sei und die Aussagen des Beschuldigten gleich glaubhaft seien, wie jene des Privatklägers. Entsprechend sei in dubio pro reo von der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten auszugehen, gemäss welcher diesem keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne und er daher freizusprechen sei (Urk. 47). Im Einzelnen sei die Vorinstanz zuerst zu Unrecht von einer geringeren Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ausgegangen, da dieser zwar ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und nicht wahrheitsgemäss habe aussagen müssen, dass aber des Weiteren keine Umstände vorlägen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten speziell beeinträchtigen würden. Insbesondere habe er keine zivilrechtlichen Folgen zu befürchten, da er als Motorfahrzeuglenker obligatorisch gegen Haftpflichtansprüche versichert sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger sich keine Verletzung zugezogen habe, da dieser an der Unfallstelle unwidersprochen keinerlei Anzeichen einer Verletzung gezeigt habe. Daher werde die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – auch nicht beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte die Angelegenheit zuerst unter den - 9 - Parteien habe regeln wollen. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe durchgehend bis zur Hauptverhandlung in Abrede gestellt, dass beim Privatkläger durch die Kollision Verletzungen und Verletzungsfolgen entstanden seien, aktenwidrig. Der Beschuldigte habe lediglich ausgesagt, dass ihm die Verletzungen neu seien, als er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme unter Vorhalt eines Arztberichts darauf angesprochen worden sei. Er habe die Verletzungen nie bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass er unmittelbar im Anschluss an den Unfall keine Verletzungen festgestellt und der Privatkläger auch nicht über solche geklagt habe (Urk. 47 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe zwar die Interessenlage des Privatklägers bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt; sie habe jedoch verkannt, dass der Privatkläger in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ebenfalls als beschuldigte Person und daher auch nicht unter Androhung der Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Er habe zudem gerade als Neulenker ein mindestens ebenso grosses Interesse daran gehabt wie der Beschuldigte, selbst vorstrafenfrei zu bleiben (Urk. 47 S. 7 f.) Die Aussagen des Beschuldigten zum Bremsmanöver des Privatklägers seien – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nicht widersprüchlich gewesen. Die Quintessenz seiner Aussagen sei stets gewesen, dass der Privatkläger über- raschend und abrupt abgebremst habe. Er habe einlässlich, nachvollziehbar und glaubhaft dargetan, wie sich dieses Abbremsmanöver des Privatklägers, das schliesslich zum Unfall geführt habe, abgespielt habe. Kerngehalt sämtlicher diesbezüglicher Aussagen sei gewesen, dass das brüske Abbremsmanöver des Privatklägers nicht verkehrsbedingt gewesen sei. Dass der erst im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte sodann seine Ansicht betreffend seine Mitschuld an der Kollision nach entsprechender Aufklärung geändert habe, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sei der Sachverhalt das Eine, dessen rechtliche Würdigung aber etwas anderes. Der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Auffahrende immer schuld sei, was jedoch eben nicht immer der Fall sei (Urk. 47 S. 8). - 10 - Mit der Annahme, dass die Aussage des Privatklägers, er würde nichts tun, was ihn gefährden könne, plausibel sei, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit vernünftig benehmen und insbesondere weder andere noch sich selber gefährden würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da man immer wieder von Geschwindigkeitsexzessen höre, welche insbesondere eine Fremd- und Eigengefährdung beinhalten würden. Der Privatkläger sei – im Gegensatz zum Beschuldigten – offensichtlich aufgebracht gewesen und habe daher – zumindest aus seiner Sicht – einen Grund gehabt, den Beschuldigten mittels dem von diesem geltend gemachten brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsmanöver abzustrafen (Urk. 47 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, es liesse sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob die zweite Bremsung verkehrsbedingt gewesen sei oder nicht, so müsse konsequenterweise und nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden, demnach das Abbremsen nicht verkehrsbedingt gewesen sei und der Privatkläger einen Schikanestopp vollführt habe (Urk. 47 S. 9 f.). Die Vorinstanz gebe weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch wieder, wenn sie ausführe, gemäss dieser gelte die "Zwei-Sekunden"-Regel auch im dichten Strassenverkehr. Das Bundesgericht habe erwogen, dass auf diese und die Regel "Halber-Tacho" nicht strikte auch im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen abgestellt werden könne, da ansonsten der Verkehr zum Erliegen käme. So rechtfertige sich ein geringerer Abstand aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Hierbei sei von einem Abstand von einer Sekunde auszugehen, wobei das bestmögliche Reaktionsvermögen und die erhöhte Bremsbereitschaft unterstellt würden. Dass diese beiden Voraussetzungen beim Beschuldigten nicht vorhanden gewesen seien, sei von der Vorinstanz in keiner Weise nachgewiesen worden. Im Gegenteil habe der Beschuldigte beim ersten Bremsmanöver des Privatklägers unter Beweis gestellt, dass er bei einem im Bereich von einer Sekunde liegenden Abstand in der Lage gewesen sei, noch rechtzeitig abzubremsen. Nach dem gescheiterten Überholmanöver sei der Beschuldigte - 11 - nach eigenen Aussagen mit "ca." 10 km/h unterwegs gewesen und habe einen Abstand von "vielleicht" 2 Metern eingehalten. Nach der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Abstand bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h daher 2.7 Meter betragen müssen. Bereits bei einer geringfügig geringeren Geschwindigkeit des Beschuldigten oder einem etwas grösseren Abstand als von ihm geschätzt, hätte er somit die Vorgaben eingehalten. Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht nicht beachtet, dass sich der Beschuldigte in der Phase des Anfahrens befunden habe und dass es gerichtsnotorisch sei, dass bei Stop-and-Go-Verkehr sehr nahe aufgeschlossen werde (Urk. 47 S. 10 ff.). Da die Aussagen des Beschuldigten nicht weniger glaubhaft seien als jene des Privatklägers, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe, sich beide, als die Kollision ereignete, in der Anfahrphase befunden hätten und der Privatkläger in der Folge brüsk und nicht verkehrsbedingt gebremst habe. Selbst wenn von einem unge- nügenden Abstand ausgegangen und dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung angelastet werden müsste, fehlte es vorliegend an der Voraussehbarkeit. Diese sei vorliegend zu verneinen, da mit der brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsung aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzugetreten seien, mit denen der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, und die derart schwer wiegten, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls scheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen würden (Urk. 47 S. 12 ff.). 2.2. Der Privatkläger lässt hierzu ausführen, dass der Vertreter des Beschuldigten lediglich versuche, dem Privatkläger die Schuld zuzuschieben, obwohl der Beschuldigte wisse, dass er falsch gehandelt habe. Es stimme nicht, dass der Privatkläger einen Schikanestopp vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe die Angelegenheit ohne Einbezug der Polizei regeln wollen, was er auch so bestätigt habe. Der Privatkläger sei weiter mit dem "L"-Zeichen unterwegs gewesen, weshalb der Beschuldigte hier klar einen grösseren Abstand hätte einhalten müssen. Vielleicht sei genau dieses Schild der Grund für das vorangehende Überholmanöver des Beschuldigten gewesen, was oft typisch sei. - 12 - Der Beschuldigte sei einfach von Anfang an unachtsam gewesen. Er – der Privatkläger – sei beim Unfall nach rechts gekippt, habe sich aber mit dem Fuss abstützten können. Es sei ihm bereits am Unfallort sehr schlecht gegangen, aufgrund seines Schockzustandes habe er jedoch die Schmerzen direkt im Anschluss an den Unfall nicht wahrnehmen können (Urk. 53 S. 1 f.). Auch der Privatkläger verfüge über eine Haftpflichtversicherung, weshalb auch auf ihn keine Kosten zukommen würden; was die Verteidigung zugunsten des Beschuldigten ausgeführt habe, gelte also ebenfalls für den Privatkläger. Der Beschuldigte hätte dem Privatkläger sodann vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet; es wäre die Frage aufzuwerfen, weshalb er dies tat, wenn er sich seiner Unschuld so sicher gewesen sei (Urk. 53 S. 2 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu den Anträgen des Beschuldigten nicht vernehmen und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 52).
- Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus einer allfälligen Verhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach - 13 - objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.2. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich aller vier formellen Einvernahmen im Kerngeschehen konstant und einheitlich aus und schilderte den folgenden Ablauf des Geschehens: Er sei bei der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse bzw. E._____-strasse hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur gefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16) und habe diesen erst nach der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse wahrgenommen (Urk. 2/1 Antwort 5 und Urk. 2/2 Antwort 16). Da er bemerkt habe, dass der Privatkläger nicht sehr gut gefahren sei (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 16 und Urk. 2/3 Antwort 12) habe er diesen links überholen wollen und sei zu diesem Zweck auf die linke Spur gewechselt (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Als er – der Beschuldigte – diesen auf der linken Spur überholt gehabt habe (Urk. 2/3 Antwort 4), habe er wieder auf der rechten Spur vor dem Privatkläger einspuren wollen (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Es habe genügend Platz für ein Einspuren gegeben (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14, Urk. 2/2 Antwort 21, Urk. 2/3 Antworten 4, 5 und 11 und Prot. S. 11), der Privatkläger habe dann aber seine Geschwindigkeit erhöht und das Überholmanöver absichtlich verhindert - 14 - (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16 und 19, Urk. 2/3 Antworten 4, 5. 10 und 11 und Prot. I S. 8, 11 und 13). Als er – der Beschuldigte – sich dann wieder rund zwei Meter hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur eingereiht habe (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16, 22 und 23 und Prot. I S. 11), sei dieser noch gefahren und habe dann ein erstes Mal abrupt abgebremst (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14 und Urk. 2/2 Antworten 22 und 26), vermutlich, da er – der Privatkläger – zuvor so fest beschleunigt habe (Urk. 2/1 Antwort 14 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe hierbei rechtzeitig bremsen können (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 22). Als beide Teilnehmer still gestanden seien, habe sich der Privatkläger umgedreht und nach hinten gestikuliert (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 12), worauf er – der Beschuldigte – den Privatkläger mit einem Handzeichen aufgefordert habe, weiterzufahren (Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8). Zu diesem Zeitpunkt habe Feierabendverkehr geherrscht, welcher sich durch Stop- and-Go ausgezeichnet habe (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 11, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 13), insbesondere da sich an dieser Stelle einige Fussgängerstreifen befänden, an welchen die Verkehrskolonne jeweils für Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8), es habe jedoch kein Stau geherrscht (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 9 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der Folge sei der Privatkläger zweimal angefahren und habe dann jeweils abrupt gebremst (Urk. 2/1 Antworten 3, 14 und 15, Urk. 2/2 Antwort 27, Urk. 2/3 Antwort 22 und Prot. I S. 8), wobei dies beim zweiten Bremsmanöver nicht durch die Verkehrslage nötig gewesen sei, da sich keine Fahrzeuge direkt vor dem Privatkläger befunden hätten (Urk. 2/1 Antwort 14, Urk. 2/2 Antworten 21, 25 und 27, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8 f.). Beim zweiten Bremsmanöver habe er – der Beschuldigte – nicht mehr rechtzeitig bremsen können und er sei, nachdem er angefahren sei, mit etwa 10 km/h auf das Motorrad des Privatklägers aufgefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und 6 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 22). Dabei sei der Privatkläger nicht gestürzt (Urk. 2/1 Antwort 10 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 36). Er – der Beschuldigte – sei dann ausgestiegen und habe den Privatkläger gefragt, weshalb dieser dies getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der - 15 - Folge habe der Privatkläger die Polizei über sein Mobiltelefon alarmiert (Urk. 2/1 Antwort 4 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe beim Privatkläger an der Unfallstelle keine Verletzungen wahrnehmen können bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Arztberichte mit den Verletzungen seien für ihn neu (Urk. 2/1 Antworten zu Fragen 8 und 9, Urk. 2/2 und Urk. 2/3 Antwort 9). 3.4. Auch der Privatkläger sagte anlässlich der beiden Einvernahmen im Kerngeschehen einheitlich aus. So habe sich der Unfall seinen Aussagen gemäss, wie folgt abgespielt: Er sei auf seinem Motorrad auf der C._____-strasse Richtung F._____-strasse auf dem rechten Fahrstreifen gefahren (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12). Es habe in diesem Zeitpunkt (relativ viel) Stau bzw. langsamer Verkehr geherrscht (Urk. 3/1 Antwort 6 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Auf der Höhe E._____-strasse habe er den schwarzen Personenwagen des Beschuldigten links von sich bemerkt, als dieser neben ihm hergefahren sei und ihn habe überholen wollen (Urk. 3/1 Antwort 5 und Urk. 3/2 Antwort 15). Danach habe er versucht wieder in die rechte Spur zu wechseln (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Der Beschuldigte sei fast in ihn hineingefahren (Urk. 3/1 Antwort 8 Urk. 3/2 Antwort 20), weshalb er – der Privatkläger – in seiner Spur ein wenig nach rechts habe ausweichen müssen (Urk. 3/1 Antwort 3/1 und Urk. 3/2 Antwort 12). Nachdem der Beschuldigte sich hinter ihm eingespurt habe, habe er – der Privatkläger – langsam abgebremst und langsam runter geschalten (Urk. 3/1 Antwort 9 und Urk. 3/2 Antwort 12), da vor ihm Stau gewesen sei (Urk. 3/2 Antworten 23 und 25). Noch während dem Abbremsen habe er via Seitenspiegel nach hinten geschaut und mit seiner Hand eine Geste zum Beschuldigten gemacht, im Sinne, dass er ihn doch hätte sehen müssen (Urk. 3/1 Antwort 8 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 21). Noch während des Abbremsmanövers, als er – der Privatkläger – mit ca. 12 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 3/1 Antwort 7), sei es dann zum Unfall gekommen (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12), wobei er jedoch nicht umgefallen sei, da er sich mit dem Fuss am Boden habe abstützen können (Urk. 3/1 Antwort 11 und Urk. 3/2 Antwort 12). - 16 - 3.5. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ist erstellt, dass im relevanten Zeitraum reger Verkehr herrschte, wobei nicht ganz klar ist, ob es sich dabei um ein Stop-and-Go oder einfach um einen langsam rollenden Verkehr handelte. Der Beschuldigte versuchte den Privatkläger an besagter Stelle der C._____-strasse zu überholen, dies gelang jedoch nicht und er fügte sich danach hinter dem Privatkläger auf der rechten Fahrspur ein. Der Privatkläger muss sich vom versuchten Überholmanöver in irgendeiner Weise bedrängt gefühlt haben, da er sich nach übereinstimmenden Aussagen dazu veranlasst gesehen hatte, Gesten gegenüber dem Beschuldigten zu machen. Dieser Vorfall wurde jedoch nicht zur Anklage gebracht, weshalb darauf im Weiteren nicht eingegangen werden muss. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte auf das Motorrad des Privatklägers auf. 3.6. Abweichend sind die Aussagen jedoch betreffend Geschehensablauf direkt vor der Kollision. Es gilt daher einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers zu beurteilen, wobei dieser jedoch nach herrschender Rechtsprechung bloss marginale Bedeutung zukommt. Andererseits sind die Aussagen auf Widersprüche und Qualitätsmerkmale hin, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 3.7. Glaubwürdigkeit der Parteien 3.7.1. Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten zu Recht davon aus, dass er ein gewisses Interesse daran hat, straf- und zivilrechtliche Folgen einer Verurteilung abzuwenden oder abzuschwächen. Auch richtig ist, dass er als Beschuldigter nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet war (Urk. 28 S. 11). Die Verteidigung beanstandet hingegen zu Recht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht kategorisch in Abrede gestellt habe, wie die Vorinstanz dies festhielt. So gab er grösstenteils lediglich an, dass der Privatkläger ihm gegenüber keine Verletzungen erwähnt habe und dass er den Privatkläger auch nicht nach Verletzungen gefragt habe, da dieser nicht gestürzt sei (Urk. 2/1 Antworten 8 und 10), dass ihm die in einem vorgehaltenen Arztbericht enthaltenen Verletzungen neu seien (Urk. 2/2 Antwort 35) und dann, dass der Privatkläger direkt nach dem Unfall nicht über Schmerzen geklagt habe - 17 - (Urk. 2/3 Antworten 4 und 9), sondern erst – aber immerhin –, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/2 Antwort 8). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht zuletzt hervor, dass der Beschuldigte es zwar für unwahrscheinlich gehalten habe, dass der Privatkläger aufgrund des Unfallhergangs Verletzungen davon getragen hatte, er gab jedoch an, dass er kein Arzt sei und es daher sicherlich so sei, wenn ein Arzt dies bestätigt hätte und dass ihm dies auch für den Privatkläger leid tue (Prot. I S. 14 f.). Insgesamt kann die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in diesem Punkt nicht geteilt werden. 3.7.2. Auch die Vorbringen des Privatklägers zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten rücken diese nicht in ein anderes Licht. So ist nicht alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter andere Aussagen macht als ein Privatkläger ein Zeichen für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Ersteren; vielmehr ist dies eine natürliche Konsequenz eines Strafverfahrens, vorliegend umso mehr, als ursprünglich gegenseitige Strafanzeigen gestellt wurden. Auch ist im Versuch der aussergerichtlichen Regelung des Strafverfahrens nicht per se ein Schuldeingeständnis zu sehen: In jedem Verfahren besteht ein – teilweise geringes – Risiko, dass die urteilende Behörde zu Ungunsten der einen oder der anderen Person entscheiden kann. Diese Unsicherheit kann – bei Antragsdelikten – umgangen werden, wenn man sich aussergerichtlich zu einigen versucht. Erfahrungsgemäss sind die Parteien in diesem Fall auch bereit, von den eigenen Standpunkten ein wenig abzuweichen, um einen "Vergleich" zu finden. 3.7.3. Insgesamt ist daher der Beschuldigte als durchaus glaubwürdig zu qualifizieren. 3.7.4. Der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers kann ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme – wie von der Verteidigung aufgebracht – ebenfalls als beschuldigte Person und damit nicht unter Wahrheitspflicht aus. Anlässlich der – ausführlicheren – staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er hingegen als Auskunftsperson und damit mindestens unter den Androhungen von Art. 303 ff. - 18 - StGB aus (Urk. 3/1 S. 1 und Urk 3/2 S. 1). Daher ist auch er als durchaus glaubwürdig zu sehen. 3.8. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien 3.8.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar meist, aber nicht in allen Punkten konstant und widerspruchsfrei gewesen seien. Insbesondere habe er die Stärke der beiden Bremsmanöver des Privatklägers in einer grossen Bandbreite von "kurz angefahren und dann wieder gebremst", "Stop an Go", "mittelstark gebremst", "keine Vollbremsung" bis "stark" und "(über- raschend) abrupt gebremst" beschrieben. Zudem habe er ursprünglich angegeben, dass der Abstand rund 2 Meter betragen und er daher nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können; später habe er den Abstand ebenfalls von 2 Metern dann als genügend erachtet. Weiter habe er ursprünglich ein Mitverschulden am Unfall aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger anerkannt, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf alleinige Schuld des Privatklägers plädieren zu lassen. Zuletzt habe er auch zuerst versucht, den Unfall ohne Einbezug der Polizei zu klären, habe dann aber einem Beizug der Polizei zugestimmt, nachdem der Privatkläger darauf bestanden habe (Urk. 28 S. 13). Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Stärke des Bremsmanövers des Privatklägers in widersprüchlicher Art und Weise geschildert haben soll. Zwar verwendete er hierfür eine grosse Anzahl verschiedener Umschreibungen; jedoch haben alle von der Vorinstanz aufgelisteten Beschreibungen im Kern gemein, dass es sich um eine plötzliche und starke Bremsung, wenn auch nicht um eine Vollbremsung, gehandelt haben soll, nachdem der Privatkläger mehrfach angefahren sein soll. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich und vermögen daher die Glaubhaftigkeit des Gesagten nicht zu vermindern, zumal der vom Beschuldigten beschriebene Sachverhalt im Kern stets gleich bleibt. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass ihn eine Mitschuld am Unfall treffe, weil er gedacht habe, dass der Privatkläger lediglich einmal abrupt abbremsen werde (Urk. 2/2 Antworten 33 und - 19 - 34). Er gab somit insbesondere nicht zu verstehen, dass er von einer Mitschuld ausging, da er einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe. Dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann auf alleinige Schuld des Privatklägers aufgrund des von ihm (konstant) behaupteten Sachverhalts plädieren liess, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zu schmälern, zumal niemand mit einem – oder gar einem zweiten – Schikanestopp, wie er diese(n) behauptet, rechnen muss. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige Widersprüche auf (Einsicht betreffend Abstand zu Privatkläger und Einbezug Polizei), diese beschlagen jedoch nicht das Kerngeschehen des Unfallhergangs. Gesamthaft trägt er in den vier Einvernahmen einen im Kerngeschehen einheitlichen und nachvollziehbaren Tathergang vor. Insbesondere weisen die Aussagen auch eine gewisse Dichte an Realitätskennzeichen auf, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. So beschrieb er die Verkehrssituation durchwegs als Stop- and-Go, da die Verkehrskolonne jeweils an Fussgängerstreifen für die passierenden Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8). Ebenfalls sagte er anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahmen aus, dass er direkt nach dem Unfall ausgestiegen sei und den Privatkläger gefragt habe, warum er – der Privatkläger – dies (Abbremsen) getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). Es sind zudem bei den Aussagen des Beschuldigten keine Übertreibungen oder unnötigen Anschuldigungen auszumachen. Seine Aussagen sind daher – entgegen der Vorinstanz – als durchaus glaubhaft zu qualifizieren. 3.8.2. Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte die Vorinstanz aus, dass dessen Schilderung des Sachverhalts sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme inhaltlich übereinstimmten, wobei Letztere jedoch aufgrund der spezifischeren Befragung ausführlicher ausgefallen seien. So habe er insbesondere das erste Abbremsmanöver nach dem erfolglosen Überholmanöver des Beschuldigten sehr detailliert und im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten beschrieben ("nicht - 20 - vollständiges Abbremsmanöver, welches auch zu seiner Beschreibung eines nicht gänzlichen Umdrehens auf dem Motorrad zum Beschuldigten passt"; Urk. 28 S. 12). Sodann enthalte die Schilderung des Privatklägers Details, welche zwar nicht von primärer Relevanz seien, aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftigten: Hinweis zum Toten Winkel sowie zu den Strassenmarkierungen (Urk. 3/2 Antwort 12), Beizug der Polizei, da so von der Mutter gelernt (Urk. 3/2 Antwort 12). Auch seien bei den Aussagen des Privatklägers keine Übertreibungen oder überspitzten bzw. schuldzuweisende Formulierungen auszumachen. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 28 S. 12 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann nicht ganz gefolgt werden: Auch die Aussagen des Privatklägers weisen Widersprüche auf, insbesondere auch zum konkreten Tathergang. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe während der Fahrt beim Abbremsen das Visier seines Helms hochgeklappt, dann via Rückspiegel nach hinten gesehen und Gesten gegenüber dem Beschuldigten gemacht (Urk. 3/1 Antwort 8). Dass er das Visier hochgeklappt haben soll, wiederrief er dann aber anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 3/2 Antwort 22). Dass er ein solches Detail anlässlich der ersten Einvernahme aufführte, auch wenn es sich nicht so zugetragen hat, ist nicht nachvollziehbar und wirft Fragen bezüglich seines Aussageverhaltens und den Inhalt der Aussagen auf. Zusammenfassend schildert auch der Privatkläger einen – grösstenteils – ein- heitlichen und nachvollziehbaren Tathergang, der jedoch in Einzelheiten durch Widersprüche überschattet wird, bei welchen es sich zudem auch nicht bloss um unwesentliche Differenzen in den Aussagen handelt, wie sie im Rahmen mehrerer Befragungen häufig auftreten können.
- Sachverhaltserstellung Vorliegend haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg einen grösstenteils nachvollziehbaren und einheitlichen Sachverhalt dargestellt, wobei diese in den Kernpunkten erheblich - 21 - voneinander abweichen. An den Aussagen des Privatklägers, welche unverändert die Grundlage für den Anklagesachverhalt bildeten, bestehen jedoch durchaus gewichtige Zweifel, insbesondere aufgrund der erwähnten Widersprüche bei den Aussagen zum Kerntatgeschehen (Helmvisier, Körperdrehung während Spiegelblick, durchgehende Fahrt bei geringer Geschwindigkeit ohne Anhalten und Abstehen). Aufgrund der Beweislage kann daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sacherhalt so zugetragen hat, wie er vom Beschuldigten dargelegt wurde. Daher ist für die folgende rechtliche Würdigung in dubio pro reo von dem vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass er einen Abstand von rund zwei Metern zum Privatkläger bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h eingehalten hatte und dabei bei zwei verkehrsbedingten Bremsmanövern des Privatklägers rechtzeitig anhalten konnte, ihm dies jedoch beim dritten Bremsmanöver des Privatklägers, vor welchem er zum Stillstand gekommen war, nicht mehr gelang, da dieses nicht der Verkehrslage geschuldet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Anhand dieses Sachverhalts ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte sich eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen. IV. Rechtliche Würdigung
- Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatbestandmässigkeit des Handelns des Beschuldigten sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (Urk. 28 S. 15).
- Subjektiver Tatbestand 2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit - 22 - voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 193 E. 7.3 S. 204; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker eines Motorfahrzeugs gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3. Art. 34 Abs. 4 SVG ist eine gesetzliche Sorgfaltspflicht, die grundsätzlich jeder Fahrzeuglenker einhalten muss. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss - 23 - Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, dass diese Faustregeln grundsätzlich auch für den dichten Stadtverkehr gälten, und nur davon abgewichen werden dürfe, wenn die dadurch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werde. In der Folge ging sie jedoch mit keinem Wort auf diese beiden Voraussetzungen ein und hielt fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Regel "halber Tacho" mindestens einen Abstand von fünf Metern zum voranfahrenden Privatkläger hätte einhalten müssen (Urk. 28 S. 17). Diese Beurteilung ist angesichts der im Unfallzeitpunkt herrschenden Verkehrslage lebensfremd und ihr kann nicht gefolgt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen gekommen wäre (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Diese allgemeinen Faustregeln für die Feststellung einer Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG können daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. 2.4. Der besagte Bundesgerichtsentscheid führt für den dichten Stadtverkehr weiter aus, dass der Abstand zwischen Personenwagen mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen müsse, um das Fahrzeug auf der gleichen Strecke wie der voranfahrende Fahrzeuglenker abbremsen und anhalten zu können. Diese sog. Bremsreaktionszeit betrage Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Der besagte Entscheid behandelte den Sachverhalt, in welchem der dortige Beschuldigte "mit seinem Personenwagen […] mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h über die […]-Kreuzung [fuhr], wobei er seinem Kollegen A. mit einem Abstand von maximal 6 Metern folgte". Er wies somit einen zu geringen Abstand im Sinne der "Zwei-Sekunden"-Regel, der Regel "halber Tacho" sowie der "Eine-Sekunde"-Regel auf, dies allerdings in voller Fahrt. Vorliegend handelt es sich jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt um dichten Stadtverkehr, bei welchem aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens jeweils - 24 - angehalten und im Anschluss wieder angefahren wurde. Ausgehend von der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Beschuldigte daher bei einer (Anfahr- )Geschwindigkeit von 10 km/h einen Abstand von 2.78 Metern einhalten müssen. Der Verteidigung muss zugestimmt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei dichtem Stadtverkehr, bei welchem jeweils angehalten und wieder angefahren werden muss, jeweils möglichst nahe an das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen wird, um die Überlastung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern. Dies ist zudem grundsätzlich unbedenklich, da beim Anfahren des Vordermannes die geschilderte beim Hintermann benötigte Reaktionszeit wieder einen gewissen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen entstehen lässt. Entsprechend kann daher auch die "Eine- Sekunde"-Regel für den Fall eines Auffahrunfalls direkt im Anschluss an ein vorangehendes Stillstehen des hinteren Fahrzeuglenkers für die Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung keine Gültigkeit beanspruchen. 2.5. Vorliegend vermochte der Beschuldigte bei zwei Bremsmanövern des Privatklägers vor dem besagten letzten Bremsmanöver, welches die Kollision zur Folge hatte, regelkonform abzubremsen. Dies, da er nach eignen Aussagen aufgrund der Verkehrslage mit den entsprechenden Bremsmanövern rechnen konnte. Entsprechend hielt er für diese vorangehenden Situationen einen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Privatkläger im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG oder erhöhte zumindest seine Bremsbereitschaft in einer Art, welche ein näheres Auffahren rechtfertigte. Da von keiner Seite behauptet wurde, dass der Beschuldigte den Abstand zum Privatkläger nach den beiden ersten Bremsmanövern verringert habe, ist für das letzte, ursächliche Bremsmanöver davon auszugehen, dass er denselben Abstand eingehalten hatte. Dass er beim letzten Bremsmanöver des Privatklägers nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kann somit nicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten hat, zumal auch keine Vernachlässigung der erhöhten Bremsbereitschaft seitens der Staatsanwaltschaft beim letzten Bremsmanöver geltend gemacht wurde. Eine solche würde aufgrund des geschilderten Unfallhergangs, gemäss welchem der Privatkläger bereits vor dem Unfall brüsk abgebremst und mittels Gesten die Aufmerksamkeit des - 25 - Beschuldigten auf sich gezogen hatte, auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt muss daher vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Auffahrunfall einzig dem Umstand geschuldet gewesen sein kann, dass der voranfahrende Privatkläger eine nicht verkehrsbedingte Bremsung einleitete, mit welcher der Beschuldigte auch nach Art. 34 Abs. 4 SVG nicht hat rechnen können und müssen, zumal er gemäss der Vertrauenstheorie auf das pflichtgemässe Verhalten des Privatklägers vertrauen durfte. Folglich kann anhand des erstellen Sachverhalts keine Pflichtverletzung des Beschuldigten ausgemacht werden, weshalb sein Handeln nicht subjektiv tatbestandsmässig für eine fahrlässige Körperverletzung war.
- Fazit Mangels erkennbarer Pflichtwidrigkeit ist beim Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB erkennbar. Folglich ist er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB freizusprechen. Bei dieser Sachlage kommt zudem auch keine Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Frage. V. Zivilforderungen Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Zivilforderungen des Privatklägers und diese sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) und im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.), somit mit gesamthaft Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. - 26 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
- Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.– Auslagen (Gutachten)
- Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 29 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN: 00.025.177.827) − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 27 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200066-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Urteil vom 17. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Oktober 2019 (GG190135)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 24 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– (entsprechend Fr. 4'200.–) sowie einer Busse von Fr. 840.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem angeklagten Ereignis hinsichtlich dem Körperschaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des gesamten Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Auslagen (Gutachten) Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 -
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
1. Es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. die Zivilklage des Privatklägers sei auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen;
3. die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es sei der Berufungskläger für die Kosten seiner Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren angemessen mit CHF 6'311.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen;.
5. die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen;
6. der Berufungskläger sei für die Kosten seiner Verteidigung im zweit- instanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 34) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Formelles
1. Prozessgeschichte 1.1. Gemäss polizeilichem Rapport vom 29. September 2018, waren A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") und B._____ (nachfolgend "Privatkläger") am
10. Juli 2018 in einen Verkehrsunfall involviert, nach welchem der Privatkläger Verletzungen am rechten Fuss aufwies (Urk. 1). Gemäss besagtem Rapport wurden anfänglich sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger als beschuldigte Person einvernommen (vgl. Urk. 1). 1.2. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am
27. Juni 2019 Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich. Sie beantragte darin die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.– (Urk. 11 S. 4). 1.3. Die Parteien wurden daraufhin zur Hauptverhandlung auf den 17. Oktober 2019 vorgeladen (Urk. 14/1-5). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (Prot. I. S. 5 ff.) wurde das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. Oktober 2019 den Parteien mündlich eröffnet, begründet und danach im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 22). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 24). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils (Urk. 25 [= Urk. 28] und Urk. 27/2) am 29. Januar 2020 liess der Beschuldigte am 17. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 30). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. Februar 2020 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung
- 5 - verzichten würde und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34). Der Privatkläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 1.5. Nachdem sich die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatten und der Privatkläger sich nicht vernehmen liess, wurde mit Präsidialverfügung vom
31. März 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 34, Urk. 37 und Urk. 39). Nach dreimaliger Fristerstreckung (Urk. 41, 43, 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Berufungsanträge sowie deren Begründung einreichen (Urk. 47). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und der Vorinstanz sodann Frist zur Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 49). Am 25. Juni 2020 liess die Vorinstanz Verzicht auf Vernehmlassung mitteilen (Urk. 51) und mit Eingabe vom
30. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 53). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 eine Berufungsantwort samt Beilagen ein (Urk. 53 und Urk. 55/1-4), welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2020 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 56). 1.7. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 58, Urk. 61 und Urk. 63) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 30 und Urk. 47). Das vorinstanzliche Urteil steht entsprechend im Berufungsverfahren vollumfänglich zur Disposition. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte rügte vor der Vorinstanz und rügt auch im Berufungsver- fahren, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagegrundsatz verletzt habe. Sie
- 6 - habe in ihrer Anklageschrift weder festgehalten, von welchem Abstand der beiden Motorfahrzeuge sie kurz vor dem Unfall ausgehe, noch mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte angeblich bei der Kollision gefahren sein soll, obwohl es sich bei diesen beiden Faktoren um die massgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit handle (Urk. 20 S. 8 i.V.m. Prot. I S. 20 und Urk. 47 S. 3 ff.).
2. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Abstand gemäss Anklageschrift so umschrieben gewesen sei, dass dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Bremsen nicht mehr gelingen konnte, dass mithin der Abstand für ein erfolgreiches Bremsmanöver eben zu gering gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass weder die gefahrenen Geschwindigkeiten noch der exakte Abstand der Fahrzeuge im Nachhinein noch hätten objektiv exakt (jedoch aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten doch sehr genau) bestimmt werden können, erweise sich die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift als anklagegenügend, weshalb darauf basierend sowohl die Sachverhaltserstellung als auch die Vornahme einer rechtlichen Würdigung möglich sei (Urk. 28 S. 4).
3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ist so möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat zu bezeichnen. Sie muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist; sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
- 7 - 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Aus dem Anklagesachverhalt geht unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, einen "geringen" bzw. "ungenügenden" Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers eingehalten zu haben und dass für ihn der Geschehensablauf – inklusive die Verletzung des Privatklägers – vorhersehbar war und er diesen somit bei Einhalten eines grösseren Abstands hätte verhindern können. Der Anklagesachverhalt umschreibt damit in geeigneter Weise eine fahrlässige Körperverletzung und ist daher geeignet, bei Erstellung dieses Sachverhalts mittels Würdigung der Beweismittel, einen Schuldspruch herbeizuführen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Angabe der exakten Geschwindigkeit oder des exakten Abstandes zum vor ihm fahrenden Motorfahrzeug eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte durch den Beschuldigten verhindert hätte, zumal die ungefähren Geschwindigkeiten und Abstände der beiden Beteiligten aus ihren Aussagen entnommen werden können. Der Ansicht der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte sich in ihrer Anklageschrift auf eine genaue Distanz und eine exakte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge im Tatzeitpunkt festlegen müssen, kann daher nicht gefolgt werden und es kann keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ausgemacht werden. III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und vorinstanzliche Sachverhaltserstellung 1.1. Betreffend Anklagesachverhalt kann auf die Anklageschrift vom 27. Juni 2019 bzw. auf die zutreffende Wiedergabe dessen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 11 und Urk. 28 S. 5). 1.2. Als einzige Beweismittel für die Erstellung des relevanten Sachverhalts lagen der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers vor.
- 8 - Im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben worden sei. So stimmten die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers betreffend das versuchte Überholmanöver sowie das Stattfinden der Kollision nach mehrmaligem Abbremsen überein. Mit Bezug auf das Verkehrsaufkommen sowie den Grund der Heftigkeit der Bremsung des Privatklägers folgte sie jedoch den für ihr Dafürhalten glaubhafteren Aussagen des Privatklägers und ging entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe und daher nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, als der Privatkläger verkehrsbedingt habe abbremsen müssen (Urk. 28 S. 10 und 14 f.).
2. Parteistandpunkte 2.1. Die Verteidigung bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid zusammengefasst vor, dass in diesem die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen worden sei und die Aussagen des Beschuldigten gleich glaubhaft seien, wie jene des Privatklägers. Entsprechend sei in dubio pro reo von der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten auszugehen, gemäss welcher diesem keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden könne und er daher freizusprechen sei (Urk. 47). Im Einzelnen sei die Vorinstanz zuerst zu Unrecht von einer geringeren Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ausgegangen, da dieser zwar ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und nicht wahrheitsgemäss habe aussagen müssen, dass aber des Weiteren keine Umstände vorlägen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten speziell beeinträchtigen würden. Insbesondere habe er keine zivilrechtlichen Folgen zu befürchten, da er als Motorfahrzeuglenker obligatorisch gegen Haftpflichtansprüche versichert sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger sich keine Verletzung zugezogen habe, da dieser an der Unfallstelle unwidersprochen keinerlei Anzeichen einer Verletzung gezeigt habe. Daher werde die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten – entgegen der Vorinstanz – auch nicht beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte die Angelegenheit zuerst unter den
- 9 - Parteien habe regeln wollen. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe durchgehend bis zur Hauptverhandlung in Abrede gestellt, dass beim Privatkläger durch die Kollision Verletzungen und Verletzungsfolgen entstanden seien, aktenwidrig. Der Beschuldigte habe lediglich ausgesagt, dass ihm die Verletzungen neu seien, als er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme unter Vorhalt eines Arztberichts darauf angesprochen worden sei. Er habe die Verletzungen nie bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, dass er unmittelbar im Anschluss an den Unfall keine Verletzungen festgestellt und der Privatkläger auch nicht über solche geklagt habe (Urk. 47 S. 5 ff.). Die Vorinstanz habe zwar die Interessenlage des Privatklägers bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt; sie habe jedoch verkannt, dass der Privatkläger in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ebenfalls als beschuldigte Person und daher auch nicht unter Androhung der Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Er habe zudem gerade als Neulenker ein mindestens ebenso grosses Interesse daran gehabt wie der Beschuldigte, selbst vorstrafenfrei zu bleiben (Urk. 47 S. 7 f.) Die Aussagen des Beschuldigten zum Bremsmanöver des Privatklägers seien – entgegen der Feststellung der Vorinstanz – nicht widersprüchlich gewesen. Die Quintessenz seiner Aussagen sei stets gewesen, dass der Privatkläger über- raschend und abrupt abgebremst habe. Er habe einlässlich, nachvollziehbar und glaubhaft dargetan, wie sich dieses Abbremsmanöver des Privatklägers, das schliesslich zum Unfall geführt habe, abgespielt habe. Kerngehalt sämtlicher diesbezüglicher Aussagen sei gewesen, dass das brüske Abbremsmanöver des Privatklägers nicht verkehrsbedingt gewesen sei. Dass der erst im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschuldigte sodann seine Ansicht betreffend seine Mitschuld an der Kollision nach entsprechender Aufklärung geändert habe, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So sei der Sachverhalt das Eine, dessen rechtliche Würdigung aber etwas anderes. Der Beschuldigte sei im Untersuchungsverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Auffahrende immer schuld sei, was jedoch eben nicht immer der Fall sei (Urk. 47 S. 8).
- 10 - Mit der Annahme, dass die Aussage des Privatklägers, er würde nichts tun, was ihn gefährden könne, plausibel sei, sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit vernünftig benehmen und insbesondere weder andere noch sich selber gefährden würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da man immer wieder von Geschwindigkeitsexzessen höre, welche insbesondere eine Fremd- und Eigengefährdung beinhalten würden. Der Privatkläger sei – im Gegensatz zum Beschuldigten – offensichtlich aufgebracht gewesen und habe daher – zumindest aus seiner Sicht – einen Grund gehabt, den Beschuldigten mittels dem von diesem geltend gemachten brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsmanöver abzustrafen (Urk. 47 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, es liesse sich nicht zweifelsfrei erstellen, ob die zweite Bremsung verkehrsbedingt gewesen sei oder nicht, so müsse konsequenterweise und nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden, demnach das Abbremsen nicht verkehrsbedingt gewesen sei und der Privatkläger einen Schikanestopp vollführt habe (Urk. 47 S. 9 f.). Die Vorinstanz gebe weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung falsch wieder, wenn sie ausführe, gemäss dieser gelte die "Zwei-Sekunden"-Regel auch im dichten Strassenverkehr. Das Bundesgericht habe erwogen, dass auf diese und die Regel "Halber-Tacho" nicht strikte auch im dichten Stadtverkehr und beim Anfahren nach Lichtsignalen abgestellt werden könne, da ansonsten der Verkehr zum Erliegen käme. So rechtfertige sich ein geringerer Abstand aufgrund der reduzierten Geschwindigkeit und der erforderlichen ständigen Bremsbereitschaft. Hierbei sei von einem Abstand von einer Sekunde auszugehen, wobei das bestmögliche Reaktionsvermögen und die erhöhte Bremsbereitschaft unterstellt würden. Dass diese beiden Voraussetzungen beim Beschuldigten nicht vorhanden gewesen seien, sei von der Vorinstanz in keiner Weise nachgewiesen worden. Im Gegenteil habe der Beschuldigte beim ersten Bremsmanöver des Privatklägers unter Beweis gestellt, dass er bei einem im Bereich von einer Sekunde liegenden Abstand in der Lage gewesen sei, noch rechtzeitig abzubremsen. Nach dem gescheiterten Überholmanöver sei der Beschuldigte
- 11 - nach eigenen Aussagen mit "ca." 10 km/h unterwegs gewesen und habe einen Abstand von "vielleicht" 2 Metern eingehalten. Nach der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Abstand bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h daher 2.7 Meter betragen müssen. Bereits bei einer geringfügig geringeren Geschwindigkeit des Beschuldigten oder einem etwas grösseren Abstand als von ihm geschätzt, hätte er somit die Vorgaben eingehalten. Die Vorinstanz habe jedoch zu Unrecht nicht beachtet, dass sich der Beschuldigte in der Phase des Anfahrens befunden habe und dass es gerichtsnotorisch sei, dass bei Stop-and-Go-Verkehr sehr nahe aufgeschlossen werde (Urk. 47 S. 10 ff.). Da die Aussagen des Beschuldigten nicht weniger glaubhaft seien als jene des Privatklägers, sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte den nötigen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe, sich beide, als die Kollision ereignete, in der Anfahrphase befunden hätten und der Privatkläger in der Folge brüsk und nicht verkehrsbedingt gebremst habe. Selbst wenn von einem unge- nügenden Abstand ausgegangen und dem Beschuldigten eine Verkehrsregelverletzung angelastet werden müsste, fehlte es vorliegend an der Voraussehbarkeit. Diese sei vorliegend zu verneinen, da mit der brüsken, nicht verkehrsbedingten Bremsung aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzugetreten seien, mit denen der Beschuldigte nicht habe rechnen müssen, und die derart schwer wiegten, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Unfalls scheinen und alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen würden (Urk. 47 S. 12 ff.). 2.2. Der Privatkläger lässt hierzu ausführen, dass der Vertreter des Beschuldigten lediglich versuche, dem Privatkläger die Schuld zuzuschieben, obwohl der Beschuldigte wisse, dass er falsch gehandelt habe. Es stimme nicht, dass der Privatkläger einen Schikanestopp vorgenommen habe. Der Beschuldigte habe die Angelegenheit ohne Einbezug der Polizei regeln wollen, was er auch so bestätigt habe. Der Privatkläger sei weiter mit dem "L"-Zeichen unterwegs gewesen, weshalb der Beschuldigte hier klar einen grösseren Abstand hätte einhalten müssen. Vielleicht sei genau dieses Schild der Grund für das vorangehende Überholmanöver des Beschuldigten gewesen, was oft typisch sei.
- 12 - Der Beschuldigte sei einfach von Anfang an unachtsam gewesen. Er – der Privatkläger – sei beim Unfall nach rechts gekippt, habe sich aber mit dem Fuss abstützten können. Es sei ihm bereits am Unfallort sehr schlecht gegangen, aufgrund seines Schockzustandes habe er jedoch die Schmerzen direkt im Anschluss an den Unfall nicht wahrnehmen können (Urk. 53 S. 1 f.). Auch der Privatkläger verfüge über eine Haftpflichtversicherung, weshalb auch auf ihn keine Kosten zukommen würden; was die Verteidigung zugunsten des Beschuldigten ausgeführt habe, gelte also ebenfalls für den Privatkläger. Der Beschuldigte hätte dem Privatkläger sodann vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet; es wäre die Frage aufzuwerfen, weshalb er dies tat, wenn er sich seiner Unschuld so sicher gewesen sei (Urk. 53 S. 2 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft liess sich zu den Anträgen des Beschuldigten nicht vernehmen und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 52).
3. Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus einer allfälligen Verhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach
- 13 - objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.2. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (BGE 128 I 81 E. 2). Weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 3.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich aller vier formellen Einvernahmen im Kerngeschehen konstant und einheitlich aus und schilderte den folgenden Ablauf des Geschehens: Er sei bei der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse bzw. E._____-strasse hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur gefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16) und habe diesen erst nach der Verzweigung C._____-strasse / D._____-strasse wahrgenommen (Urk. 2/1 Antwort 5 und Urk. 2/2 Antwort 16). Da er bemerkt habe, dass der Privatkläger nicht sehr gut gefahren sei (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 16 und Urk. 2/3 Antwort 12) habe er diesen links überholen wollen und sei zu diesem Zweck auf die linke Spur gewechselt (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Als er – der Beschuldigte – diesen auf der linken Spur überholt gehabt habe (Urk. 2/3 Antwort 4), habe er wieder auf der rechten Spur vor dem Privatkläger einspuren wollen (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 16). Es habe genügend Platz für ein Einspuren gegeben (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14, Urk. 2/2 Antwort 21, Urk. 2/3 Antworten 4, 5 und 11 und Prot. S. 11), der Privatkläger habe dann aber seine Geschwindigkeit erhöht und das Überholmanöver absichtlich verhindert
- 14 - (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16 und 19, Urk. 2/3 Antworten 4, 5. 10 und 11 und Prot. I S. 8, 11 und 13). Als er – der Beschuldigte – sich dann wieder rund zwei Meter hinter dem Privatkläger auf der rechten Spur eingereiht habe (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antworten 16, 22 und 23 und Prot. I S. 11), sei dieser noch gefahren und habe dann ein erstes Mal abrupt abgebremst (Urk. 2/1 Antworten 3 und 14 und Urk. 2/2 Antworten 22 und 26), vermutlich, da er – der Privatkläger – zuvor so fest beschleunigt habe (Urk. 2/1 Antwort 14 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe hierbei rechtzeitig bremsen können (Urk. 2/1 Antwort 3 und Urk. 2/2 Antwort 22). Als beide Teilnehmer still gestanden seien, habe sich der Privatkläger umgedreht und nach hinten gestikuliert (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 12), worauf er – der Beschuldigte – den Privatkläger mit einem Handzeichen aufgefordert habe, weiterzufahren (Urk. 2/2 Antwort 18, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8). Zu diesem Zeitpunkt habe Feierabendverkehr geherrscht, welcher sich durch Stop- and-Go ausgezeichnet habe (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 11, Urk. 2/3 Antwort 4 und Prot. I S. 8 und 13), insbesondere da sich an dieser Stelle einige Fussgängerstreifen befänden, an welchen die Verkehrskolonne jeweils für Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8), es habe jedoch kein Stau geherrscht (Urk. 2/1 Antwort 13, Urk. 2/2 Antwort 9 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der Folge sei der Privatkläger zweimal angefahren und habe dann jeweils abrupt gebremst (Urk. 2/1 Antworten 3, 14 und 15, Urk. 2/2 Antwort 27, Urk. 2/3 Antwort 22 und Prot. I S. 8), wobei dies beim zweiten Bremsmanöver nicht durch die Verkehrslage nötig gewesen sei, da sich keine Fahrzeuge direkt vor dem Privatkläger befunden hätten (Urk. 2/1 Antwort 14, Urk. 2/2 Antworten 21, 25 und 27, Urk. 2/3 Antwort 8 und Prot. I S. 8 f.). Beim zweiten Bremsmanöver habe er – der Beschuldigte – nicht mehr rechtzeitig bremsen können und er sei, nachdem er angefahren sei, mit etwa 10 km/h auf das Motorrad des Privatklägers aufgefahren (Urk. 2/1 Antwort 3 und 6 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 22). Dabei sei der Privatkläger nicht gestürzt (Urk. 2/1 Antwort 10 und Urk. 2/2 Antworten 8 und 36). Er – der Beschuldigte – sei dann ausgestiegen und habe den Privatkläger gefragt, weshalb dieser dies getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). In der
- 15 - Folge habe der Privatkläger die Polizei über sein Mobiltelefon alarmiert (Urk. 2/1 Antwort 4 und Urk. 2/3 Antwort 4). Er – der Beschuldigte – habe beim Privatkläger an der Unfallstelle keine Verletzungen wahrnehmen können bzw. die von der Staatsanwaltschaft vorgehaltenen Arztberichte mit den Verletzungen seien für ihn neu (Urk. 2/1 Antworten zu Fragen 8 und 9, Urk. 2/2 und Urk. 2/3 Antwort 9). 3.4. Auch der Privatkläger sagte anlässlich der beiden Einvernahmen im Kerngeschehen einheitlich aus. So habe sich der Unfall seinen Aussagen gemäss, wie folgt abgespielt: Er sei auf seinem Motorrad auf der C._____-strasse Richtung F._____-strasse auf dem rechten Fahrstreifen gefahren (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12). Es habe in diesem Zeitpunkt (relativ viel) Stau bzw. langsamer Verkehr geherrscht (Urk. 3/1 Antwort 6 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Auf der Höhe E._____-strasse habe er den schwarzen Personenwagen des Beschuldigten links von sich bemerkt, als dieser neben ihm hergefahren sei und ihn habe überholen wollen (Urk. 3/1 Antwort 5 und Urk. 3/2 Antwort 15). Danach habe er versucht wieder in die rechte Spur zu wechseln (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 13). Der Beschuldigte sei fast in ihn hineingefahren (Urk. 3/1 Antwort 8 Urk. 3/2 Antwort 20), weshalb er – der Privatkläger – in seiner Spur ein wenig nach rechts habe ausweichen müssen (Urk. 3/1 Antwort 3/1 und Urk. 3/2 Antwort 12). Nachdem der Beschuldigte sich hinter ihm eingespurt habe, habe er – der Privatkläger – langsam abgebremst und langsam runter geschalten (Urk. 3/1 Antwort 9 und Urk. 3/2 Antwort 12), da vor ihm Stau gewesen sei (Urk. 3/2 Antworten 23 und 25). Noch während dem Abbremsen habe er via Seitenspiegel nach hinten geschaut und mit seiner Hand eine Geste zum Beschuldigten gemacht, im Sinne, dass er ihn doch hätte sehen müssen (Urk. 3/1 Antwort 8 und Urk. 3/2 Antworten 12 und 21). Noch während des Abbremsmanövers, als er – der Privatkläger – mit ca. 12 km/h unterwegs gewesen sei (Urk. 3/1 Antwort 7), sei es dann zum Unfall gekommen (Urk. 3/1 Antwort 3 und Urk. 3/2 Antwort 12), wobei er jedoch nicht umgefallen sei, da er sich mit dem Fuss am Boden habe abstützen können (Urk. 3/1 Antwort 11 und Urk. 3/2 Antwort 12).
- 16 - 3.5. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ist erstellt, dass im relevanten Zeitraum reger Verkehr herrschte, wobei nicht ganz klar ist, ob es sich dabei um ein Stop-and-Go oder einfach um einen langsam rollenden Verkehr handelte. Der Beschuldigte versuchte den Privatkläger an besagter Stelle der C._____-strasse zu überholen, dies gelang jedoch nicht und er fügte sich danach hinter dem Privatkläger auf der rechten Fahrspur ein. Der Privatkläger muss sich vom versuchten Überholmanöver in irgendeiner Weise bedrängt gefühlt haben, da er sich nach übereinstimmenden Aussagen dazu veranlasst gesehen hatte, Gesten gegenüber dem Beschuldigten zu machen. Dieser Vorfall wurde jedoch nicht zur Anklage gebracht, weshalb darauf im Weiteren nicht eingegangen werden muss. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte auf das Motorrad des Privatklägers auf. 3.6. Abweichend sind die Aussagen jedoch betreffend Geschehensablauf direkt vor der Kollision. Es gilt daher einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers zu beurteilen, wobei dieser jedoch nach herrschender Rechtsprechung bloss marginale Bedeutung zukommt. Andererseits sind die Aussagen auf Widersprüche und Qualitätsmerkmale hin, d.h. auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 3.7. Glaubwürdigkeit der Parteien 3.7.1. Die Vorinstanz ging beim Beschuldigten zu Recht davon aus, dass er ein gewisses Interesse daran hat, straf- und zivilrechtliche Folgen einer Verurteilung abzuwenden oder abzuschwächen. Auch richtig ist, dass er als Beschuldigter nicht zu einer wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet war (Urk. 28 S. 11). Die Verteidigung beanstandet hingegen zu Recht, dass der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers nicht kategorisch in Abrede gestellt habe, wie die Vorinstanz dies festhielt. So gab er grösstenteils lediglich an, dass der Privatkläger ihm gegenüber keine Verletzungen erwähnt habe und dass er den Privatkläger auch nicht nach Verletzungen gefragt habe, da dieser nicht gestürzt sei (Urk. 2/1 Antworten 8 und 10), dass ihm die in einem vorgehaltenen Arztbericht enthaltenen Verletzungen neu seien (Urk. 2/2 Antwort 35) und dann, dass der Privatkläger direkt nach dem Unfall nicht über Schmerzen geklagt habe
- 17 - (Urk. 2/3 Antworten 4 und 9), sondern erst – aber immerhin –, als die Polizei gekommen sei (Urk. 2/2 Antwort 8). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht zuletzt hervor, dass der Beschuldigte es zwar für unwahrscheinlich gehalten habe, dass der Privatkläger aufgrund des Unfallhergangs Verletzungen davon getragen hatte, er gab jedoch an, dass er kein Arzt sei und es daher sicherlich so sei, wenn ein Arzt dies bestätigt hätte und dass ihm dies auch für den Privatkläger leid tue (Prot. I S. 14 f.). Insgesamt kann die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in diesem Punkt nicht geteilt werden. 3.7.2. Auch die Vorbringen des Privatklägers zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten rücken diese nicht in ein anderes Licht. So ist nicht alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter andere Aussagen macht als ein Privatkläger ein Zeichen für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Ersteren; vielmehr ist dies eine natürliche Konsequenz eines Strafverfahrens, vorliegend umso mehr, als ursprünglich gegenseitige Strafanzeigen gestellt wurden. Auch ist im Versuch der aussergerichtlichen Regelung des Strafverfahrens nicht per se ein Schuldeingeständnis zu sehen: In jedem Verfahren besteht ein – teilweise geringes – Risiko, dass die urteilende Behörde zu Ungunsten der einen oder der anderen Person entscheiden kann. Diese Unsicherheit kann – bei Antragsdelikten
– umgangen werden, wenn man sich aussergerichtlich zu einigen versucht. Erfahrungsgemäss sind die Parteien in diesem Fall auch bereit, von den eigenen Standpunkten ein wenig abzuweichen, um einen "Vergleich" zu finden. 3.7.3. Insgesamt ist daher der Beschuldigte als durchaus glaubwürdig zu qualifizieren. 3.7.4. Der vorinstanzlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers kann ohne Weiteres gefolgt werden. Zwar sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme – wie von der Verteidigung aufgebracht – ebenfalls als beschuldigte Person und damit nicht unter Wahrheitspflicht aus. Anlässlich der – ausführlicheren – staatsanwaltlichen Einvernahme sagte er hingegen als Auskunftsperson und damit mindestens unter den Androhungen von Art. 303 ff.
- 18 - StGB aus (Urk. 3/1 S. 1 und Urk 3/2 S. 1). Daher ist auch er als durchaus glaubwürdig zu sehen. 3.8. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien 3.8.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar meist, aber nicht in allen Punkten konstant und widerspruchsfrei gewesen seien. Insbesondere habe er die Stärke der beiden Bremsmanöver des Privatklägers in einer grossen Bandbreite von "kurz angefahren und dann wieder gebremst", "Stop an Go", "mittelstark gebremst", "keine Vollbremsung" bis "stark" und "(über- raschend) abrupt gebremst" beschrieben. Zudem habe er ursprünglich angegeben, dass der Abstand rund 2 Meter betragen und er daher nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können; später habe er den Abstand ebenfalls von 2 Metern dann als genügend erachtet. Weiter habe er ursprünglich ein Mitverschulden am Unfall aufgrund des geringen Abstandes zum Privatkläger anerkannt, um dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf alleinige Schuld des Privatklägers plädieren zu lassen. Zuletzt habe er auch zuerst versucht, den Unfall ohne Einbezug der Polizei zu klären, habe dann aber einem Beizug der Polizei zugestimmt, nachdem der Privatkläger darauf bestanden habe (Urk. 28 S. 13). Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Stärke des Bremsmanövers des Privatklägers in widersprüchlicher Art und Weise geschildert haben soll. Zwar verwendete er hierfür eine grosse Anzahl verschiedener Umschreibungen; jedoch haben alle von der Vorinstanz aufgelisteten Beschreibungen im Kern gemein, dass es sich um eine plötzliche und starke Bremsung, wenn auch nicht um eine Vollbremsung, gehandelt haben soll, nachdem der Privatkläger mehrfach angefahren sein soll. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich und vermögen daher die Glaubhaftigkeit des Gesagten nicht zu vermindern, zumal der vom Beschuldigten beschriebene Sachverhalt im Kern stets gleich bleibt. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, dass ihn eine Mitschuld am Unfall treffe, weil er gedacht habe, dass der Privatkläger lediglich einmal abrupt abbremsen werde (Urk. 2/2 Antworten 33 und
- 19 - 34). Er gab somit insbesondere nicht zu verstehen, dass er von einer Mitschuld ausging, da er einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten habe. Dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann auf alleinige Schuld des Privatklägers aufgrund des von ihm (konstant) behaupteten Sachverhalts plädieren liess, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zu schmälern, zumal niemand mit einem – oder gar einem zweiten – Schikanestopp, wie er diese(n) behauptet, rechnen muss. Insgesamt weisen die Aussagen des Beschuldigten zwar einige Widersprüche auf (Einsicht betreffend Abstand zu Privatkläger und Einbezug Polizei), diese beschlagen jedoch nicht das Kerngeschehen des Unfallhergangs. Gesamthaft trägt er in den vier Einvernahmen einen im Kerngeschehen einheitlichen und nachvollziehbaren Tathergang vor. Insbesondere weisen die Aussagen auch eine gewisse Dichte an Realitätskennzeichen auf, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde. So beschrieb er die Verkehrssituation durchwegs als Stop- and-Go, da die Verkehrskolonne jeweils an Fussgängerstreifen für die passierenden Fussgänger habe anhalten müssen (Urk. Urk. 2/2 Antwort 11 und Urk. 2/3 Antworten 4 und 8). Ebenfalls sagte er anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahmen aus, dass er direkt nach dem Unfall ausgestiegen sei und den Privatkläger gefragt habe, warum er – der Privatkläger
– dies (Abbremsen) getan hätte (Urk. 2/1 Antwort 3, Urk. 2/2 Antwort 8 und Urk. 2/3 Antwort 4). Es sind zudem bei den Aussagen des Beschuldigten keine Übertreibungen oder unnötigen Anschuldigungen auszumachen. Seine Aussagen sind daher – entgegen der Vorinstanz – als durchaus glaubhaft zu qualifizieren. 3.8.2. Betreffend die Aussagen des Privatklägers führte die Vorinstanz aus, dass dessen Schilderung des Sachverhalts sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme inhaltlich übereinstimmten, wobei Letztere jedoch aufgrund der spezifischeren Befragung ausführlicher ausgefallen seien. So habe er insbesondere das erste Abbremsmanöver nach dem erfolglosen Überholmanöver des Beschuldigten sehr detailliert und im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten beschrieben ("nicht
- 20 - vollständiges Abbremsmanöver, welches auch zu seiner Beschreibung eines nicht gänzlichen Umdrehens auf dem Motorrad zum Beschuldigten passt"; Urk. 28 S. 12). Sodann enthalte die Schilderung des Privatklägers Details, welche zwar nicht von primärer Relevanz seien, aber die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bekräftigten: Hinweis zum Toten Winkel sowie zu den Strassenmarkierungen (Urk. 3/2 Antwort 12), Beizug der Polizei, da so von der Mutter gelernt (Urk. 3/2 Antwort 12). Auch seien bei den Aussagen des Privatklägers keine Übertreibungen oder überspitzten bzw. schuldzuweisende Formulierungen auszumachen. Insgesamt seien die Aussagen des Privatklägers daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 28 S. 12 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann nicht ganz gefolgt werden: Auch die Aussagen des Privatklägers weisen Widersprüche auf, insbesondere auch zum konkreten Tathergang. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe während der Fahrt beim Abbremsen das Visier seines Helms hochgeklappt, dann via Rückspiegel nach hinten gesehen und Gesten gegenüber dem Beschuldigten gemacht (Urk. 3/1 Antwort 8). Dass er das Visier hochgeklappt haben soll, wiederrief er dann aber anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme (Urk. 3/2 Antwort 22). Dass er ein solches Detail anlässlich der ersten Einvernahme aufführte, auch wenn es sich nicht so zugetragen hat, ist nicht nachvollziehbar und wirft Fragen bezüglich seines Aussageverhaltens und den Inhalt der Aussagen auf. Zusammenfassend schildert auch der Privatkläger einen – grösstenteils – ein- heitlichen und nachvollziehbaren Tathergang, der jedoch in Einzelheiten durch Widersprüche überschattet wird, bei welchen es sich zudem auch nicht bloss um unwesentliche Differenzen in den Aussagen handelt, wie sie im Rahmen mehrerer Befragungen häufig auftreten können.
4. Sachverhaltserstellung Vorliegend haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger über sämtliche Einvernahmen hinweg einen grösstenteils nachvollziehbaren und einheitlichen Sachverhalt dargestellt, wobei diese in den Kernpunkten erheblich
- 21 - voneinander abweichen. An den Aussagen des Privatklägers, welche unverändert die Grundlage für den Anklagesachverhalt bildeten, bestehen jedoch durchaus gewichtige Zweifel, insbesondere aufgrund der erwähnten Widersprüche bei den Aussagen zum Kerntatgeschehen (Helmvisier, Körperdrehung während Spiegelblick, durchgehende Fahrt bei geringer Geschwindigkeit ohne Anhalten und Abstehen). Aufgrund der Beweislage kann daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sacherhalt so zugetragen hat, wie er vom Beschuldigten dargelegt wurde. Daher ist für die folgende rechtliche Würdigung in dubio pro reo von dem vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass er einen Abstand von rund zwei Metern zum Privatkläger bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h eingehalten hatte und dabei bei zwei verkehrsbedingten Bremsmanövern des Privatklägers rechtzeitig anhalten konnte, ihm dies jedoch beim dritten Bremsmanöver des Privatklägers, vor welchem er zum Stillstand gekommen war, nicht mehr gelang, da dieses nicht der Verkehrslage geschuldet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Anhand dieses Sachverhalts ist folglich zu prüfen, ob der Beschuldigte sich eine fahrlässige Körperverletzung zu Schulden hat kommen lassen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatbestandmässigkeit des Handelns des Beschuldigten sind zutreffend und geben zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (Urk. 28 S. 15).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit
- 22 - voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 134 IV 193 E. 7.3 S. 204; je mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker eines Motorfahrzeugs gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.3. Art. 34 Abs. 4 SVG ist eine gesetzliche Sorgfaltspflicht, die grundsätzlich jeder Fahrzeuglenker einhalten muss. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss
- 23 - Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel abgestellt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog, dass diese Faustregeln grundsätzlich auch für den dichten Stadtverkehr gälten, und nur davon abgewichen werden dürfe, wenn die dadurch erhöhte Gefahr von Auffahrunfällen durch ein bestmögliches Reaktionsvermögen und durch eine erhöhte Bremsbereitschaft ausgeglichen werde. In der Folge ging sie jedoch mit keinem Wort auf diese beiden Voraussetzungen ein und hielt fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Regel "halber Tacho" mindestens einen Abstand von fünf Metern zum voranfahrenden Privatkläger hätte einhalten müssen (Urk. 28 S. 17). Diese Beurteilung ist angesichts der im Unfallzeitpunkt herrschenden Verkehrslage lebensfremd und ihr kann nicht gefolgt werden, da der Verkehr ansonsten zum Erliegen gekommen wäre (so auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Diese allgemeinen Faustregeln für die Feststellung einer Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG können daher nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden. 2.4. Der besagte Bundesgerichtsentscheid führt für den dichten Stadtverkehr weiter aus, dass der Abstand zwischen Personenwagen mindestens der gefahrenen Strecke während der Bremsreaktionszeit entsprechen müsse, um das Fahrzeug auf der gleichen Strecke wie der voranfahrende Fahrzeuglenker abbremsen und anhalten zu können. Diese sog. Bremsreaktionszeit betrage Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde, wobei nur ein sehr kleiner Teil der Testpersonen in der Lage gewesen sei, diesen Wert einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3). Der besagte Entscheid behandelte den Sachverhalt, in welchem der dortige Beschuldigte "mit seinem Personenwagen […] mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h über die […]-Kreuzung [fuhr], wobei er seinem Kollegen A. mit einem Abstand von maximal 6 Metern folgte". Er wies somit einen zu geringen Abstand im Sinne der "Zwei-Sekunden"-Regel, der Regel "halber Tacho" sowie der "Eine-Sekunde"-Regel auf, dies allerdings in voller Fahrt. Vorliegend handelt es sich jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt um dichten Stadtverkehr, bei welchem aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens jeweils
- 24 - angehalten und im Anschluss wieder angefahren wurde. Ausgehend von der "Eine-Sekunde"-Regel hätte der Beschuldigte daher bei einer (Anfahr- )Geschwindigkeit von 10 km/h einen Abstand von 2.78 Metern einhalten müssen. Der Verteidigung muss zugestimmt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei dichtem Stadtverkehr, bei welchem jeweils angehalten und wieder angefahren werden muss, jeweils möglichst nahe an das voranfahrende Fahrzeug aufgeschlossen wird, um die Überlastung des nachfolgenden Verkehrs zu verhindern. Dies ist zudem grundsätzlich unbedenklich, da beim Anfahren des Vordermannes die geschilderte beim Hintermann benötigte Reaktionszeit wieder einen gewissen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen entstehen lässt. Entsprechend kann daher auch die "Eine- Sekunde"-Regel für den Fall eines Auffahrunfalls direkt im Anschluss an ein vorangehendes Stillstehen des hinteren Fahrzeuglenkers für die Beurteilung einer Verkehrsregelverletzung keine Gültigkeit beanspruchen. 2.5. Vorliegend vermochte der Beschuldigte bei zwei Bremsmanövern des Privatklägers vor dem besagten letzten Bremsmanöver, welches die Kollision zur Folge hatte, regelkonform abzubremsen. Dies, da er nach eignen Aussagen aufgrund der Verkehrslage mit den entsprechenden Bremsmanövern rechnen konnte. Entsprechend hielt er für diese vorangehenden Situationen einen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Privatkläger im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG oder erhöhte zumindest seine Bremsbereitschaft in einer Art, welche ein näheres Auffahren rechtfertigte. Da von keiner Seite behauptet wurde, dass der Beschuldigte den Abstand zum Privatkläger nach den beiden ersten Bremsmanövern verringert habe, ist für das letzte, ursächliche Bremsmanöver davon auszugehen, dass er denselben Abstand eingehalten hatte. Dass er beim letzten Bremsmanöver des Privatklägers nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kann somit nicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Beschuldigte einen zu geringen Abstand zum Privatkläger eingehalten hat, zumal auch keine Vernachlässigung der erhöhten Bremsbereitschaft seitens der Staatsanwaltschaft beim letzten Bremsmanöver geltend gemacht wurde. Eine solche würde aufgrund des geschilderten Unfallhergangs, gemäss welchem der Privatkläger bereits vor dem Unfall brüsk abgebremst und mittels Gesten die Aufmerksamkeit des
- 25 - Beschuldigten auf sich gezogen hatte, auch als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt muss daher vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Auffahrunfall einzig dem Umstand geschuldet gewesen sein kann, dass der voranfahrende Privatkläger eine nicht verkehrsbedingte Bremsung einleitete, mit welcher der Beschuldigte auch nach Art. 34 Abs. 4 SVG nicht hat rechnen können und müssen, zumal er gemäss der Vertrauenstheorie auf das pflichtgemässe Verhalten des Privatklägers vertrauen durfte. Folglich kann anhand des erstellen Sachverhalts keine Pflichtverletzung des Beschuldigten ausgemacht werden, weshalb sein Handeln nicht subjektiv tatbestandsmässig für eine fahrlässige Körperverletzung war.
3. Fazit Mangels erkennbarer Pflichtwidrigkeit ist beim Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB erkennbar. Folglich ist er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.1 StGB freizusprechen. Bei dieser Sachlage kommt zudem auch keine Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG in Frage. V. Zivilforderungen Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Prüfung der Zivilforderungen des Privatklägers und diese sind auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) und im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.), somit mit gesamthaft Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.– Auslagen (Gutachten)
5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 29 − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN: 00.025.177.827) − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 27 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz M.A. HSG M. Wolf-Heidegger