Sachverhalt
1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleiben die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Anklageziffern 2, 3, 6 und 8-10 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 9 -
2. Anklagevorwurf 2.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seiner Lebens- partnerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ [Ortschaft] ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne und er sie umbringen wolle. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und diese habe befürchtet, dass er seine Androhung in die Tat umsetzen könnte, was dieser mit seiner Äusserung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 3, An- klageziffer 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe nach der verbalen Äusse- rung in der gemeinsamen Wohnung kaltes Wasser in die Badewanne einlaufen lassen, bis diese ungefähr halb gefüllt gewesen sei. Daraufhin habe er die auf den Armen und Beinen kriechende Privatklägerin an ihren Haaren ins Badezimmer gezogen, sie an ihrem Nacken ergriffen, mit dem Kopf über den Badewannenrand gebeugt und bis zum Hals unter Wasser gedrückt, wobei die Privatklägerin vor der Badewanne gekniet sei. Dies habe er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden getan, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekommen habe, während ihr Kopf unter Wasser gewesen sei. Als sie versuchte habe, sich zu wehren, in- dem sie sich mit ihren Händen vom Badewannenrand wegzustossen versucht ha- be, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren und es zulassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in kurzen Abstän- den hintereinander unter Wasser gedrückt habe, habe er eine konkrete Gefahr für ihr Leben geschaffen, da er es nicht mehr in der Hand gehabt habe, ob sie genü- gend Luft zum Atmen erhalte bzw. ob sie sich während den kurzen Pausen zwi- schen den Tauchern genügend hätte erholen können, um eine erneute Verhinde- rung der Luftzufuhr verkraften zu können, was der Beschuldigte bezweckt habe (Urk. 30 S. 3, Anklageziffer 3). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 2. April 2018, abends, in der gemeinsamen Wohnung in
- 10 - C._____ direkt vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin gestanden zu sein und vor ihr auf der Höhe ihrer Augen mit einem Rüstmesser herumgefuchtelt und Bewegungen in ihre Richtung gemacht zu haben, wodurch diese Angst bekom- men habe, dass er sie zumindest verletzen würde bzw. könnte, weshalb sie ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe sie ins Messer gegriffen, sodass sie eine Schnittwunde am linken Ringfinger erlitten habe, wel- che mit vier Stichen habe genäht werden müssen, was der Beschuldigte zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschul- digte die Privatklägerin zudem in grosse Angst versetzt und diese befürchten las- sen, er könnte ihr physische Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten denn auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 4, Anklageziffer 6). Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, der Privatklägerin am 11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ gesagt zu haben, ihre Familie werde "drunter kommen", wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Poli- zei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, er könnte ihrer Familie physi- sche Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 8). 2.2. Rechtswidriger Aufenthalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Staatsbürger Ko- lumbiens in Kenntnis des Ablaufs seiner Schweizer Aufenthaltsgenehmigung (B) am 8. Oktober 2017 seit dem 9. Oktober 2017 ohne gültigen und ihm zustehen- den kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsgeneh- migung, somit rechtswidrig, bis zum 14. Juni 2018 auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten, was er gewusst habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 9).
- 11 - 2.3. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2018 an einem Tag auf einer Baustelle in D._____ [Ortschaft] als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten verrich- tet zu haben, wobei er jeweils ein Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten habe, oh- ne über die dafür notwendige Bewilligung verfügt zu haben, von deren Erfordernis er Kenntnis gehabt habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 10).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) vollumfänglich (Urk. 5/1 S. 4 ff. und S. 10; Urk. 5/2 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 8 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. 5/1 S. 11 f.; Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 45; Prot. II S. 29). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 nicht in Abrede (Urk. 70 S. 5; Urk. 103 S. 21 f.). Sie mo- niert diesbezüglich einzig, dass selbst bei einer Nicht-Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde, wobei der Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist rechtmässig bleibe. Das Migrationsamt ha- be dem Beschuldigten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bis- her nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG qualifiziert wer- den könne und der Beschuldigte freizusprechen sei. Ohnehin stehe einer Bestra- fung des Beschuldigten aber die EU-Rückführungsrichtlinie entgegen. Eine Per- son ohne Aufenthaltsberechtigung könne erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an die Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Seitens der Migrationsbehörden sei nicht alles Zumutba- re unternommen worden, um eine Rückführung in die Wege zu leiten, sodass dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne und das Strafverfahren betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Eventualfall einzustellen
- 12 - sei (Urk. 70 S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung ergänzend geltend, der Beschuldigte sei für seinen rechtswidrigen Aufent- halt bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden. Zudem sei ihm eine Ausreise ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt wer- den. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Die- se Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.4.). Hinsichtlich Anklageziffer 10 räumte der Beschuldigte ein, auf einer Baustelle bei Kollegen in D._____ als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten ver- richtet zu haben. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklagezif- fer 10 nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keinen Job gehandelt habe. Dies sei für ihn nicht Arbeit gewesen, sondern er habe ein- fach gerne geholfen (Urk. 5/5 S. 13 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 29 ff.). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 nicht in Abrede, macht aber geltend, eine Bestrafung wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sei nicht angebracht. Der Auf- enthalt des Beschuldigten könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, wes- halb auch eine allfällige Arbeitsleistung nicht verboten sei. Zudem würden Gefäl- ligkeitsleistungen, die nach objektiven Kriterien nicht gegen Entgelt geleistet wür- den, nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Demzufolge sei der Be- schuldigte vom Vorwurf der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit frei- zusprechen (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Diese Vorbringen der Verteidigung sind ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.5.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Sachverhalte der bestrittenen Anklagezif- fern 2, 3, 6, und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) anhand der vorliegen- den Beweismittel erstellen lassen (vgl. Erw. III.5.), wobei sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 13 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).
4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-5; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 19 ff.) und der Zeugin E._____ (Urk. 7), die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 samt Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 (Urk. 9/1-2), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 3. April 2018 (Urk. 17/3), sowie die Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 und Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 (Urk. 17/4; Urk. 17/6) vor.
5. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin (Anklageziffern 2, 3, 6 und 8) 5.1. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar wa- ren, sie zusammen in einer Wohnung in C._____ wohnten und eine turbulente Beziehung führten, in welcher es zu Eifersucht, Kontrollhandlungen, Beschimp- fungen und Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen ist (vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und sie an den Oberarmen ge- packt und geschüttelt habe. Er habe ihr mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und dabei das Auge getroffen. Er sei selber erschrocken, dass es danach blau geworden sei. Er habe ihr vorne in ihre Haare gegriffen und ihren Kopf nach oben gezogen, damit sie sich in die Augen sehen konnten (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Diese Vorkommnisse wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Entspre- chend unangefochten blieben die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Be- schimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. vorstehend, Erw. II.).
- 14 - Der Beschuldigte bezeichnet sich selbst als temperamentvoll und jemanden, der schnell wütend werde. Wenn jemand versuche, ihm weh zu machen, dann könne er nicht mehr ruhig bleiben. Als die Privatklägerin ihm von ihren sexuellen Begeg- nungen erzählt habe, sei er aufgestanden und habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte sich oft mit der Privatklägerin wegen eingestandener Affä- ren gestritten habe. Dieser sei deshalb immer eifersüchtiger geworden und habe versucht, seine Freundin zu kontrollieren (Urk. 70 S. 3; Urk. 103 S. 3). Diese Dar- stellung deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche ebenfalls zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig gewesen sei, sie kontrol- liert habe und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, als sie ihm von ihren se- xuellen Begegnungen berichtet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 22). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 stützen sich im Wesent- lichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihren Aussagen stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Da Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den einen Anklagekomplex auch Auswirkungen auf die Aussagenwürdigung betref- fend andere Komplexe haben können, erscheint es angezeigt, die Aussagen der Beteiligten zuerst in ihrer Gesamtheit betreffend alle Anklagevorwürfe darzustel- len, um dann bei der Beweiswürdigung im Rahmen der einzelnen Anklagevorwür- fe darauf zurückzukommen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 12. Juni 2018 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin zu den vom Be- schuldigten bestrittenen Vorwürfen aus, als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte sie an beiden Armen gepackt und zu ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle. Er sei dann in der Wohnung herumgelaufen und habe etwas gemurmelt. Er habe Wasser in die Badewanne einlaufen lassen. Sie habe Panik bekommen. Er habe sie am Genick gepackt und ins Badezimmer gezogen. Die Badewanne sei nicht einmal bis zur Hälfte voll gewesen. Er habe sie dann drei bis vier Mal unter
- 15 - Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt. Bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen. Er habe sie am Nacken gehalten mit einer Hand. Sie sei auf den Knien gewesen und habe sich mit ihren Armen am Beckenrand abgestützt. Jedes Mal sei der ganze Kopf bis zum Hals unter Wasser gewesen. Die Badewanne sei halbvoll und das Wasser kalt gewesen (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, machtlos. Sie habe gedacht, dass jetzt wirklich fertig sei. Sie habe sich dann vom Badewannenrand wegdrücken können. Während sie sich weggedrückt habe, ha- be er sie auf den Boden drücken können. Er sei dann auf ihr gekniet, habe mit ei- ner Hand gegen ihren Hals gedrückt und mit der anderen ihren Mund zugehalten. Sie habe zu Beginn kein Wort herausbringen können, da er so fest gedrückt habe. Er habe einige Sekunden gedrückt; höchstens 10 bis 15 Sekunden. Er habe seine Hand dann ein wenig von ihrem Mund gelöst und sie habe ihm sagen können, dass sie ihn liebe. Dann habe er abrupt losgelassen und sei aufgestanden. Da- nach habe er mit den Händen gegen ihren Oberkörper geschlagen und ihr zwei Mal gegen den Bauch getreten. Sie habe für einige Sekunden keine Luft bekom- men. Er sei dann aus dem Badezimmer gegangen (Urk. 6/1 S. 4). 5.2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juni 2018 Die Privatklägerin gab erneut zu Protokoll, dass sie Streit gehabt hätten und er versucht habe, sie zu ertränken. Dann habe es ein paar Schläge und Kicks in den Bauch gegeben. Sie habe ihn dann gebeten, aufzuhören. Sie würden sich doch lieben. Dann habe er aufgehört. Durch die Schläge und Tritte sei sie verletzt wor- den. Sie habe Prellungen und blaue Flecken gehabt (Urk. 6/2 S. 4 und S. 7). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nie an die Polizei gewendet ha- be, weil der Beschuldigte immer gesagt habe, wenn sie etwas erzählen würde, würde ihre Familie "drunter kommen" wie auch sie (Urk. 6/2 S. 10).
- 16 - 5.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zum Vorfall im Bade- zimmer mit der Badewanne befragt aus, dass der Beschuldigte Ende April richtig handgreiflich geworden sei. Er habe gesagt, dass er mit so einer Person nicht mehr zusammen sein könne. Er habe sie an den Haaren gezogen und quasi über den Boden geschleift. Er habe begonnen, kaltes Wasser in die Badewanne einzu- lassen. Als diese halbvoll gewesen sei, habe er sie am Nacken gepackt und sie mit dem Kopf ins Wasser getunkt, ca. drei bis vier Mal, je ein paar Sekunden lang. In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren. Sie solle es einfach zulassen. Der Druck am Nacken sei dann weniger geworden, und sie ha- be es geschafft, von der Badewanne wegzukommen. Er habe sie dann am Hals gepackt und auf den Boden gedrückt. Er habe ihr zuerst den Mund zugedrückt, damit sie keine Geräusche von sich habe geben können. Dann sei er aufgestan- den und habe ihr mit dem Fuss zwei Mal in den Bauch gekickt. Sie habe damals sowieso noch Mühe gehabt, zu Atem zu kommen wegen des Schocks. Danach habe sie erst recht Mühe gehabt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht ganz sicher sei, aber sie glau- be, ein paar Tage später hätten sie wieder einen Streit angefangen und dann ha- be er ihr gesagt, dass er das beenden wolle. Sie habe das damals der Polizei nicht gesagt. Sie sei auf dem Sofa gesessen, er sei dann aufgestanden und in die Küche gegangen. Er habe ein Küchenmesser geholt, das grösste, welches sie gehabt hätten, und habe gesagt, er würde sie jetzt umbringen, weil er nicht mit ei- ner solchen Person zusammen sein könne, es sei nun soweit gekommen. Als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe sie schon Panik bekommen und ihn angefleht, er solle aufhören. Sie habe dann die Hände schützend vor sich ge- halten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten. Die Pulsader sei getroffen worden und das Blut sei ziemlich hoch gespritzt. Als sie zusammen ins Badezim- mer gegangen seien, habe er ihr gesagt, dass er sie nicht in den Finger habe schneiden wollen, aber dass er es habe beenden wollen. Er sei aber schon scho-
- 17 - ckiert gewesen, dass er sie getroffen habe, was er nicht gewollt habe. Sie hätten dann versucht, das mit WC-Papier zu stoppen, was aber nicht gegangen sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das unbedingt beim Arzt nähen lassen. Dann habe er eine Socke geholt und wie einen Druckverband gemacht. Er habe dann gesagt, sie habe viel Blut verloren und solle sich hinlegen, da es ihr schwindlig werden könnte. Am nächsten Morgen habe sie sich bei ihrer Chefin gemeldet, sie könne nicht arbeiten kommen, sie habe sich beim Frühstück machen in den Finger ge- schnitten. Dann sei sie alleine ins Arztzentrum in H._____ gegangen. Es habe mit vier Stichen genäht werden müssen, und sie sei für 4 Tage krankgeschrieben worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass er ihr auf dem Weg, als sie telefoniert hätten, gesagt habe, er sei fertig mit ihr und würde jetzt beginnen, Geld mit ihr zu machen. Mit dem habe er gemeint, dass andere mit ihr Sex haben könnten und er dafür Geld bekommen würde. Sie habe ihn dann die ganze Zeit angefleht, er solle dies nicht mit ihr machen, sie würden sich doch lieben. Er habe darauf gesagt, er brauche dafür ihr Einverständnis nicht, sondern er könne ihr einfach Drogen ein- flössen, sodass sie nicht mehr wisse, wer sie sei, wo sie sei und was sie mache. In der Wohnung habe er, als sie ihn angefleht habe, gesagt, dass er sie doch auch lieben würde und er das alles gar nicht machen müsse, sie solle einfach nicht zur Polizei gehen. Wenn sie das machen würde, hätte das schlimme Konse- quenzen für sie. Dann habe er ihre Familie bedroht. Er habe gesagt, wen er zu- erst umbringen würde und wen am Schluss. Sie habe ihm gesagt, das werde alles nicht passieren, weil sie nicht zur Polizei gehen werde (Urk. 6/3 S. 9). Zum Vorfall im Badezimmer befragt, verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte der verbalen Drohung erinnern könne, als der Beschuldigte sie zur Badewanne gezogen habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Weiter führte sie auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zur Badewanne ge- schleift habe, aus, sie glaube, sie sei auf allen vieren gewesen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie hinter sich hergezogen. Sie glaube, sie sei auf allen Vieren gekrochen (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 52). Als er sie herunterge- drückt habe, habe er ihr gesagt, sie solle sich nicht wehren und es zulassen. An
- 18 - den Rest könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 6/3 S. 15). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie würde nicht mehr wissen, ob er etwas gesagt ha- be, als er sie unter Wasser gedrückt habe, und die Frage, weshalb sie sich heute an seine Worte erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie denke, wenn sie sich das ab und zu wieder durch den Kopf gehen lasse, würden gewisse Dinge wieder hochkommen. Sie vergesse auch Sachen, die damals passiert seien. Deshalb könne sie sich auch nicht mehr so gut erinnern, was sie damals bei der Polizei gesagt habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 54). Auf weitere Fragen führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie am Nacken gehalten habe. Sie habe sich mit ihren Händen am Badewannenrand ab- gestossen. Dann habe er sie nach unten gedrückt. Sie sei auf den Knien gewe- sen. Sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe unter Wasser. Sie habe versucht, sich von der Bade- wanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fragen 56 ff.). Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren und es zulassen. Sie habe das Gefühl, dass der Druck auf dem Nacken dann weniger geworden sei. Dann habe sie versucht, sich loszumachen. Er habe schnell reagiert. Sie habe zuerst irgendwo ihren Rücken angeschlagen und sei dann zu Boden gegangen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Eine Hand habe er ihr dann auf den Mund gelegt und eine an den Hals. Welche wo gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie denke, er sei dann gerade aufgestanden und habe ihr diese zwei Kicks in den Bauch gegeben (Urk. 6/3 S. 16). Auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass der Beschul- digte ihr ca. 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals gedrückt habe mit der Hand, führte die Privatklägerin aus, sie könne es nicht genau sagen. Aber sie könne sich schlecht denken, dass sie sich das eingebildet habe, wenn sie das so sage. Da- her denke sie, dass es stimme. Sie sei ja zur Polizei gegangen, um zu sagen, was passiert sei und nicht, um Geschichten zu erfinden (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fra- ge 62). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr in den Bauch getreten habe, führte sie aus, er habe ausgeholt. Sie glaube, mit seinem rechten Bein, und er habe ihr zwei Mal
- 19 - mit seinem Fuss gegen den Bauch gekickt. Es sei im unteren Teil des Bauches gewesen. Sie bejahte, Schmerzen gehabt zu haben und gab zu Protokoll, dass sie versucht habe, nach Luft zu schnappen. Für ein paar Sekunden sei sie wie er- starrt gewesen vom Schock. Es habe weh getan, aber den Schmerz genau be- schreiben könne sie nicht (Urk. 6/3 S. 17, Antw. auf Fragen 64 ff.). Sie sei dann auf dem Badezimmerboden gelegen, und er sei ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 17). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, führte die Privatklägerin aus, dies habe sich ein paar Tage nach dem Vorfall mit der Badewanne abgespielt. Sie sei dann in H._____ zu Dr. F._____ gegangen. Auf Frage, was die genauen Worte des Be- schuldigten gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass er es jetzt mit ihr beenden würde, es wäre jetzt einfach so weit. Auf Nachfrage, was er mit ihr habe beenden wollen, sagte sie aus, ihr Leben (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Fragen 82 ff.). Auf wei- tere Frage, ob er ihr das so gesagt habe, führte sie aus, sie glaube schon. Sie habe das so verstanden, dass er ihr Leben habe beenden wollen. Er habe ja auch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses Messer sei auf sie gerichtet gewesen. Sie sei auf dem Sofa gesessen und er vor ihr gestanden (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Frage 86). Sie glaube, er habe es in der rechten Hand gehabt. Die Klinge des Messers sei auf sie gerichtet gewesen auf Augenhöhe, als sie auf dem Sofa ge- sessen sei. Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst ge- habt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhören (Urk. 6/3 S. 19). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, weshalb er ein Messer in der Hand halte, sagte sie aus, er habe es ja geholt und dann gesagt, es sei jetzt so weit, er wolle es jetzt beenden. Auf Frage, was sie dabei empfunden habe, als er diese Dinge zu ihr gesagt habe, gab sie zu Protokoll, Angst, Todesangst (Urk. 6/3 S. 20, Antw. auf Fragen 92 f.). Sie bejahte, dass sie gedacht habe, der Beschul- digte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen und führte dazu weiter aus, sie habe das Gefühl gehabt, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen. Sein Blick sei starr gewesen. Er habe nicht mehr den Blick gehabt, welchen er gehabt habe, als sie sich in ihn verliebt habe. Weiter bestätigte sie, dass diese Verletzung
- 20 - in einem Arztbericht festgehalten sei, führte aber aus, dass sie ihrem Arzt, Dr. F._____, einfach gesagt habe, dass sie sich beim Frühstück machen ge- schnitten habe. Sie habe diesem nicht die Wahrheit gesagt (Urk. 6/3 S. 20). Zum Vorfall vom 11. Juni 2018 befragt und auf die Frage, inwiefern er ihrer Fami- lie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, er habe mit dem Tod gedroht. Er habe gesagt, er würde mit ihrem Bruder beginnen. Auf Frage, mit was beginnen, führte sie weiter aus, ihn umzubringen. Er wäre der erste gewesen, den er um- bringen würde. Dann wäre der Vater gekommen, ihre Mutter zum Schluss. Aber zuerst könne er noch Geld aus ihr herausholen, da sie eine hübsche Frau sei. Auf Frage, wem gegenüber er diese Äusserungen gemacht habe, gab sie zu Proto- koll, dies habe er ihr gegenüber gesagt. Er habe ihr gesagt, dies würde passieren, wenn sie zur Polizei gehen würde (Urk. 6/3 S. 24, Antw. auf Fragen. 125 ff.). Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, führte sie aus, sie habe gesagt, dass es nicht dazu kommen würde, weil sie nicht zur Polizei gehen werde. Sie habe Angst bekommen und habe das Gefühl gehabt, so ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zusammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Auf Frage, ob sie geglaubt habe, dass er seine Ankündigung umsetzen würde, gab sie zu Pro- tokoll, ja, er habe noch gesagt, es könne passieren, während er "drin" sei. Auf Nachfrage, was sie damit meine, sagte sie aus, während er im Gefängnis sei. Dies könnten auch andere Leute machen. Es könne auch nach einem Jahr, nach drei Jahren, nach fünf Jahren oder allenfalls nach zehn Jahren passieren. Er wer- de gerne warten, um sie fertig zu machen. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zu- traue und führte dazu weiter aus, wenn er einen Menschen liebe und ihn so ver- letzen könne, dann frage sie sich, was er mit anderen mache, für die er nichts empfinde. Sie bestätigte, dass sie aktuell noch immer Angst habe und auch ihre Eltern darunter leiden würden. Auf die Frage, ob er diese Äusserungen auch ge- genüber jemandem aus ihrer Familie gesagt habe, gab sie zu Protokoll, nein, er habe allen immer etwas vorgespielt, und sie habe mitgemacht (Urk. 6/3 S. 24 f., Antw. auf Fragen 129 ff.).
- 21 - 5.2.4. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie könne sich am besten an den Fall erinnern, als sie ein Gespräch gehabt hätten. Sie wisse nicht mehr, wie es ange- fangen habe, aber sie sei plötzlich auf allen vieren gewesen und er habe sie an den Haaren gepackt. Er habe sie ins Badezimmer gezogen. Dies sei der Fall, welchen sie am besten beschreiben könne. Das werde sie nie vergessen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ins Badezimmer geschleift. Sie wisse, dass sie auf allen vieren gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie wisse nicht mehr, was er in diesem Moment gesagt habe. Die Badewanne sei schon halb voll gewesen. Er habe sie am Na- cken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe ver- sucht, Luft zu holen. Sie sei ja mit den Armen am Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Er habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren. Sie solle es zulassen. Irgendwann, sie wisse nicht mehr wie, habe sich der Griff gelöst. Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wieder habe atmen können. Dann sei er gekommen und habe ihr den Mund zu- gedrückt, sodass sie wieder nicht habe atmen können. Sie wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe dann aufgehört und sie habe einen oder zwei Tritte in den Bauch bekommen. Dann habe er sie von hinten getreten, und dann sei er einfach gegangen und sie am Boden geblieben. Erst dann habe sie wieder richtig Luft bekommen. Sie sei geschockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Auf Frage, was dann passiert sei, führte die Pri- vatklägerin aus, er sei dann wieder ins Badezimmer gekommen mit einem Tuch. Er habe sie abgetrocknet. Das habe sie nicht verstanden. Er habe ihr geholfen, sich anzuziehen (Prot. I S. 24). Zum Vorfall mit dem Messer befragt sagte die Privatklägerin aus, dass sie auf dem Sofa gesessen sei. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass es begonnen habe. Aber er habe ein Küchenmesser in der Hand gehabt und sei vor ihr gestanden. Er habe gesprochen, und sie sei auf dem Sofa gesessen. Er
- 22 - sei mit dem Messer direkt vor ihrem Gesicht gewesen. Er habe gesprochen und Bewegungen gemacht, sodass sie Angst bekommen habe. Er habe noch gesagt, dass er das jetzt einfach nicht mehr mit ihr machen und sie nicht mehr anschauen könne. Sie habe die Hände vors Gesicht genommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten. Er habe sie in den Finger geschnitten, und es habe halt an- gefangen zu bluten. Es sei so schnell gegangen. Sie könne es nicht besser erklä- ren. Sie habe doch Angst gehabt, weil er das Messer in den Händen gehalten ha- be. Dann sei richtig Blut geflossen. Er sei irgendwie selber erschrocken. Sie seien dann ins Badezimmer gegangen und hätten versucht, es zu stoppen. Er habe es dann verbunden mit einem Socken oder etwas, mit dem man einen Knopf ma- chen könne. Sie seien dann nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie plötzlich sehr müde gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie sehr viel Blut verloren habe, und dass sie doch am Morgen gehen solle. Sie hätten mit dem komischen Knopf, den er gemacht habe, das Blut stoppen können (Prot. I S. 26). Auf Frage, was sie dem Arzt dann erzählt habe, führte sie aus, dass sie sich beim Vorbereiten für das Morgenessen geschnitten habe. Der Beschuldigte habe ge- sagt, dass sie nichts sagen dürfe, was in ihrer Wohnung passiert sei. Auf Frage, was sie befürchtet habe, gab sie zu Protokoll, das Schlimmste. Als sie ihm erzählt habe, mit wem sie etwas gehabt habe, habe er auch immer wieder gesagt, wie er mit ihr beginnen würde, Geld zu machen. Dass sie so oder so eine Schlampe sei und er wenn schon Geld aus ihr herausholen könne. Er habe gemeint, dass sie sich prostituieren gehen würde, sodass Männer mit ihr machen könnten, was sie wollten, und er Geld dafür bekommen würde. Dies habe er ihr angedroht (Prot. I S. 25 f.). Auf Frage, ob sie wisse, in was für einer Situation der Beschuldigte ihrer Familie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, die Situation selber nicht, aber sie wisse noch, um was es gegangen sei. Es sei darum gegangen, dass sie nicht zur Polizei gehen sollte, sie niemandem etwas sagen würde. Er würde sonst bei ih- rem kleinen Bruder beginnen und diesen umbringen. Danach ihren Vater, und dann ihre Mutter. Da diese eine Frau sei, würde er sie aber auch zuerst benutzen lassen, um mit ihr Geld zu machen. Dann würde er sie auch umbringen. Auf Fra-
- 23 - ge, wann dies ungefähr gewesen sei im ganzen Verlauf, sagte sie aus, gegen den Schluss (Prot. I S. 27 f.). 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2018 Auf Vorhalt, er solle der Privatklägerin gesagt haben, dass er sie nicht mehr se- hen könne und sie umbringen wolle, führte der Beschuldigte aus, er habe drei Mal Schluss gemacht mit ihr. Er habe gar nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, doch sie habe ihn angefleht, nicht zu gehen. Er habe die Wohnung verlassen wol- len, doch sie habe ihn zurückgehalten. Er habe zu ihr gesagt, wenn es doch nicht klappe zwischen ihnen und sie die Nerven verlieren würden, sollten sie sich tren- nen. Doch sie habe das nicht gewollt. Dann sei er halt geblieben, wegen seines Herzens. Das sei drei Mal so vorgefallen. Sie habe schlechte Erfahrungen ge- macht mit ihrem Ex-Freund, und ihre Eltern hätten nicht mehr mit ihr geredet, wenn sie schon wieder eine Beziehung beendet hätte. Darum habe sie ihn nicht gehen lassen. Sie habe die Wohnungstüre zugeschlagen, doch wenn die Nach- barn so etwas sehen respektive hören würden, dann sei es immer der Fehler des Mannes (Urk. 5/1 S. 4 f.). Auf erneuten Vorhalt, ob er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, sagte er aus, er sei wütend gewesen und habe zu ihr gesagt, wenn sie das noch einmal mache, dann wisse er nicht, was er tun würde. Sie kenne sein Land, und sie habe sich etwas zusammenfantasiert. Damit habe er gemeint, wenn sie ihn noch einmal betrügen würde. Als er zum zweiten Mal mit ihr habe Schluss machen wollen und gemerkt habe, dass er die Nerven verlieren würde, habe er sich selber verletzt. Dafür gebe es Zeugen. Aus Reflex habe er einen Stein oder sonst einen Gegenstand genommen und sich dabei an seinem Oberkörper respektive Bauch verletzt, oberflächlich geritzt. Sie habe das selber gesehen (Urk. 5/1 S. 5). Auf nochmaligen Vorhalt, warum die Privatklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, er habe sie mit dem Tod bedroht, sagte der Beschul- digte aus, er sei wütend gewesen und habe gesagt, dass er nicht wisse, was er dann tun werde, wenn sie ihn wieder betrügen würde. Das sei alles. Er habe nie zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. 5/1 S. 5).
- 24 - Auf Vorhalt, dass er den Kopf der Privatklägerin drei bis vier Mal in der Badewan- ne unter Wasser gehalten haben soll, führte der Beschuldigte aus, oh mein Gott, dazu habe er nichts zu sagen. Das stimme überhaupt nicht. Sie seien sehr wohl im Bad gewesen und hätten zusammen gestritten. Doch ein Vorfall mit der Bade- wanne habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin habe eine Lieblingsserie, wel- che sie jeweils schaue. Diese heisse "Pablo Escobar" und die andere Serie heis- se "El Cartel de los Sapos 2". In dieser Serie komme eine Szene vor, genau mit einer Badewanne. Was passiere, wenn Leute andere Leute betrügen würden. Sie hätten diese Serie jeweils zusammen angeschaut und sie habe von ihm jeweils wissen wollen, was genau passiere. Er komme ja aus der gleichen Stadt wie Pab- lo Escobar. Auf Frage, ob der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall mit der Badewanne gar nie stattgefunden habe, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, ja, das habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin sei eine intelligente Frau, sie merke sich das, was sie nicht wissen sollte. Sie habe ihn während der Serie je- weils ganz genau gefragt, was passiert und in der Serie vorgekommen sei, dass der eine jemanden betrogen habe und die Strafe sei eben das mit der Badewanne gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Auf die Frage, was er dazu sage, dass er nach dem Badewannenvorfall auf die am Boden liegende Privatklägerin gekniet sein und ihr mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und mit der andern Hand den Mund zugehalten haben soll, sagte er aus, das sei nicht vorgefallen, das stimme nicht. Er gebe zu, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Klar sei sie dadurch in Panik geraten. Damit wolle er sagen, dass er sie von vorne am Hals festgehalten habe, damit sie wieder auf Augenhöhe gekommen seien, weil sie immer zu Boden gesehen habe, und das habe er nicht gewollt. Er habe ihr während des Streits in die Augen schauen wol- len. Zugedrückt habe er nicht (Urk. 5/1 S. 6, Antw. auf Fragen 39 f.). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin anschliessend gegen den Oberkörper und zwei Mal ge- gen ihren Bauch geschlagen haben soll, wobei diese für einige Sekunden keine Luft bekommen habe, führte er aus, so sei es nicht gewesen. Es sei so gewesen, wie er es beschrieben habe. Als er ihren Hals losgelassen habe, und zwar, weil er das so gewollt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn liebe (Urk. 5/1 S. 7).
- 25 - Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", führte der Beschuldigte aus, dies sei alles in ihrer Vorstellung und habe mit der Serie zu tun, die sie immer schaue. Wenn in dieser Serie je- mand den anderen verrate, dann passiere dieser Person sehr schnell etwas. Aber eben, dies sei nur in der TV-Serie so (Urk. 5/1 S. 10). 5.3.2. Hafteinvernahme vom 15. Juni 2018 Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschuldigte auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, er habe die Privatklägerin in die Badewanne gedrückt und ihr dabei den Kopf unter Wasser gehalten, aus, er habe bereits der Polizei dazu ge- antwortet. Das sei Phantasie. Sie hätten nicht einmal vier Tage davor diese Serie geschaut. Sie heisse "Il Cartell del los Sapos" und auf erneute Frage, ob er sie in die Badewanne gedrückt habe, nein, auf jeden Fall nicht (Urk. 5/2 S. 4, Antw. auf Fragen 7 f.). Der Beschuldigte sagt zudem erneut aus, dass er die Privatklägerin am Hals ge- packt habe, weil sie ihn nicht angeschaut habe. Auf Frage, weshalb die Privatklä- gerin sage, dass er auf ihr gekniet sei und sie am Hals gewürgt habe, gab er ein- zig zu Protokoll, er verweise auf seine Aussagen gegenüber der Polizei, wo er er- klärt habe, wie er sie am Hals gepackt habe (Urk. 5/2 S. 5). 5.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er wolle die Ge- schichte mit dem Messer so erzählen, wie sie wirklich passiert sei. Er sei an je- nem Tag zuhause gewesen und die Privatklägerin bei der Arbeit. Er habe einen Kollegen, der heisse I._____, der sei am Abend zu ihm auf Besuch gekommen. Sie sei dann von der Arbeit nach Hause gekommen. Es habe keine Probleme ge- geben, und sie habe seinen Kollegen gesehen. Er sei dann auf dem Sofa gele- gen, als sie nach Hause gekommen sei. Er habe Cannabis geraucht in dieser Zeit. Wenn die Privatklägerin nach Hause komme, würde sie immer für sie beide kochen. Dies sei um ca. 23.00 Uhr gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle. Er habe ja gesagt und um Omeletten gebeten. Sie sei dann in der
- 26 - Küche gewesen am Vorbereiten mit dem Messer. In dieser Zeit hätten sie Augen- kontakt miteinander gehabt. Sie habe ihn gefragt, was er mit I._____ gesprochen habe. Sie sei dann am Speck schneiden gewesen für das Omelette, und sie hät- ten miteinander gesprochen. Während des Gesprächs habe sie ihn immer wieder angeschaut und gleichzeitig den Speck geschnitten. Dann habe sie plötzlich ge- schrien. Er sei dann in Richtung Küche gerannt und habe gesehen, dass das Blut spritze. Er sei dann ins WC gerannt und habe Zahnpaste geholt, welche er ihr aufgetragen habe, damit es nicht mehr so spritze. Dann habe er mit Papier darauf gedrückt. Er sei dann auf die Idee mit dem Socken gekommen, um das Blut zu stillen. Er habe sie zum Arzt schicken wollen, aber es sei schon spät gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie lieber am nächsten Morgen vor der Arbeit zum Arzt gehen wolle (Urk. 5/3 S. 2 f.). 5.3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juli 2018 Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gesagt haben soll, er könne sie nicht mehr sehen und wolle sie umbringen, sagte der Beschuldigte aus, vielleicht habe sie es so verstanden. Er habe es aber nicht so gemeint. Zum Vorfall im Badezimmer be- fragt, führte er aus, das stimme gar nicht. Er habe ihr den Mund nicht zugehalten. Das stimme nicht. Am Hals habe er sie gehalten. Es sei auch richtig, dass er sie an den Haaren gehalten habe, damit sie ihn anschaue. Das habe er bereits bei der Polizei gesagt. Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewe- sen, damit sie ihn angeschaut habe, bzw. dass er ihren Kopf in Richtung seiner Augen bewegen konnte. Er habe ihr auch nicht in den Bauch getreten. Das stim- me nicht (Urk. 5/5 S. 8 f.). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, gab der Beschuldigte gegenüber der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das stimme definitiv nicht. Es sei so gewesen, wie er es erklärt habe. Sie habe sich selber mit dem Messer geschnitten. Sie gebe ihm die Schuld, weil sie miteinander gesprochen hätten wegen diesem Kollegen namens I._____ (Urk. 5/5 S. 10). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", wenn sie etwas über die Vorfälle der Polizei erzählen
- 27 - würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde, führte er aus, das stimme nicht. Sie habe immer die Freiheit gehabt, zu ihren Eltern zu gehen. Wenn sie das alles tatsächlich erlebt hätte, hätte sie es auch ihren Eltern sagen können. Sie sei täglich bei ihren Eltern gewesen. Diese hätten ja offenbar auch nichts gemerkt. Es seien so viele Men- schen in ihrer Umgebung gewesen. Er verstehe nicht, warum sie nicht schon frü- her zur Polizei gegangen sei, wenn sie so traumatisiert gewesen sei (Urk. 5/5 S. 10 f.). 5.3.5. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Auf Vorhalt von Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, führte dieser aus, das stimme so nicht. Er habe gesagt, er wisse nicht, was er dann mache. Von Umbringen sei nie die Rede gewesen. Er sei in diesem Moment wütend gewesen. Auf Nachfrage, was er denn damit ge- meint habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse es auch nicht. Er habe schon einmal mit ihr Schluss machen wollen. Sie sei wegen dem immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie verlassen werde. Das habe er mit dem vorherigen Satz auch gemeint. Er habe ihr angedroht, dass wenn sie so etwas wieder mache, er Schluss mit ihr machen würde. Sie habe hinter seinem Rücken mit Männern abgemacht. Er habe sie dann erwischt. Wenn sie wieder solche Sachen hinter seinem Rücken machen würde, wäre es fertig für ihn (Prot. I S. 39 f.). Befragt zum Vorfall im Badezimmer, wonach er die Privatklägerin mit dem Kopf bis zum Hals über den Badewannenrand ins Wasser gedrückt haben soll, sodass diese keine Luft mehr bekommen habe, sagte der Beschuldigte aus, dies sei falsch. Es sei ein ganz normaler Tag gewesen, und sie sei bei der Arbeit gewe- sen. Als sie am Feierabend nach Hause gekommen sei, hätten sie miteinander gesprochen, und sie sei nachher ins Badezimmer gegangen, um sich abzu- schminken. Er sei dann auch dorthin gegangen, und sie hätten sich ganz normal weiter unterhalten. Sie habe dann eine Nachricht erhalten, in welcher gestanden sei, "es war schön gestern". Er habe sie dann gefragt, was diese Nachricht soll. Sie sei dann nervös geworden und habe auf den Boden geblickt. Er habe dann ih-
- 28 - re Stirn gepackt und nach oben gezogen. Sie habe dann Druck nach unten gege- ben, weil sie sich geschämt habe. Dann habe er ihr Gesicht nach oben gezogen und ihr gesagt, sie solle ihm sagen, was mit dem passiert sei. Sie habe sich ent- schuldigt und schuldig gefühlt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe sein Glas genommen (Prot. I S. 41). Auf Nachfrage, warum die Privatklägerin so etwas erzählen sollte, führte er aus, er komme aus einem Land, dessen Name schon viel sage. Sie habe das schon immer interessiert, und sie hätten viele "No- velas" von Kolumbien angeschaut. Dabei habe es sich oft um Gewalt gedreht. Sie habe ihn immer gefragt, wieso sie dort solche Sachen machen würden. Sie habe auch ein Video gesehen, wo jemand, der "El Capo" genannt werde, eigentlich alle erschossen habe bis auf eine Frau, die er in der Badewanne ertränkt habe. Sie habe ihn dann gefragt, wieso er diese nicht einfach erschiesse, da dies viel schneller gehe (Prot. I S. 41 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne sich das nicht erklären. Er habe erzählt, was passiert sei. Er selber frage sich, wie sie solche Sachen erfinden könne. Deshalb sei er ja auch hier. Allgemein habe er im Gefängnis angefangen, zu verstehen, dass sie über einen Film gesprochen habe. Was sie sage, stimme überhaupt nicht (Prot. I S. 42). Auf Vorhalt von Anklageziffer 6 (Vorfall mit dem Messer) führte der Beschuldigte aus, er habe dazu schon einmal Aussagen gemacht, könne es aber gerne wie- derholen. Am Abend sei ein Kollege, I._____, zu ihm gekommen. Dieser sei ge- gangen, kurz bevor die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Sie sei dann nach Hause gekommen und habe sich etwas zu Essen machen wollen. Ihre Mut- ter habe ihr kürzlich Speck gegeben, und sie habe diesen am Abend schneiden wollen. Dann habe sie sich mit ihm unterhalten und wissen wollen, was er mit I._____ gemacht habe. Sie sei immer neugierig gewesen und habe alles wissen wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie ha- be mit ihm gesprochen, und er habe sie angeschaut, als sie sich plötzlich ge- schnitten und er einen Schrei gehört habe. Dann habe er überall Blut gesehen. Er sei zu ihr gerannt und habe begonnen, ihr zu helfen. Er sei erschrocken, weil es so viel Blut gegeben habe. Er habe ihr sogar gesagt, dass sie den Arzt anrufen sollten. Sie habe aber freiwillig bis am Morgen warten wollen. Die Frau sei immer frei gewesen (Prot. I S. 43). Auf die Frage, wie man sich beim Speckschneiden so
- 29 - verletzen könne, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das jetzt erzählt. Er habe es ja nicht ganz genau gesehen. Er habe ja gesagt, wie es gewesen sei. Er könne garantieren, dass sie sich selber geschnitten habe. Es sei beim Speck- schneiden passiert, als sie gekocht habe (Prot. I S. 44). Auf Vorhalt von Anklageziffer 8, wonach er der Privatklägerin gedroht habe, dass ihre Familie "drunter kommen" werde, wenn sie die Vorfälle der Polizei erzähle, wobei er zuerst den Bruder, dann den Vater und schliesslich die Mutter umbrin- gen werde, sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Aussagen gemacht. Er ha- be gesagt, dass es dies gar nicht gegeben habe. Die Frau sei wie ein freier Vogel gewesen. Sie sei jederzeit zu ihren Eltern gegangen. Sie sei immer frei gewesen. Sie habe jederzeit zur Polizei gehen können. Am selben Tag, als er verhaftet worden sei, habe er sich selbst bei der Polizei melden wollen. Er habe ja keine Angst vor der Polizei gehabt. Als die Sache mit dem Auge passiert sei, habe er ihr auch gesagt, es sei das Beste, die Polizei anzurufen, und die Sache so zu klären. Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei hätte anrufen sollen, gab er zu Protokoll, sie wisse, es sei für ihn kein Problem, dass sie zur Polizei gehe. Er ha- be seinen Fehler gemacht. Auf Frage, ob er sie dazu aufgefordert habe, zur Poli- zei zu gehen, sagte er weiter aus, ja, sie sei frei gewesen. Sie habe jederzeit ge- hen können. Er habe sie sogar mit einem Kollegen zu den Eltern gefahren und von dort abgeholt. Sie seien auch bei den Eltern zu Besuch gewesen (Prot. I S. 45). 5.3.6. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sie umbringen wolle. Er habe mehr- mals versucht, Schluss zu machen und von ihr wegzugehen. Auch den Vorfall mit der Badewanne bestritt der Beschuldigte weiterhin. Sie seien zwar schon im Ba- dezimmer gewesen, und es habe dort auch einen Streit gegeben; mit einer Ba- dewanne sei aber nichts gewesen. Er wisse nicht mehr alles genau, es sei lange her (Prot. II S. 22 ff.). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin ihn hinsichtlich des Vorfalls mit der Badewanne zu Unrecht belasten sollte, sagte der Beschuldigte aus, auch sein Land spiele eine Rolle. Die Privatklägerin sei Fan geworden von
- 30 - diesen Serien, welche er ihr gezeigt habe. In diesen seien ein paar Sachen mit Gewalt gewesen. Das mit der Badewanne sei aber "total erfunden" (Prot. II S. 24). Auch zum Vorfall mit dem Messer befragt führte der Beschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin sich beim Kochen selber geschnitten habe. Das wisse er noch. Sie habe ganz normal gekocht und Speck geschnitten. Dann habe es plötz- lich gespritzt, und er sei sofort zu ihr gegangen. Er habe sie dann selber ins Spital gebracht an diesem Tag. Dort sei sie alleine gewesen und hätte ganz in Ruhe mit der Polizei sprechen können (Prot. II S. 25). Auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, der Privatklägerin gedroht zu haben, ih- re ganze Familie würde "drunter kommen", wenn sie zur Polizei gehen würde, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll, dass die Privatklägerin frei gewesen sei. Sie sei jeden Tag zu ihren Eltern gegangen. Sie habe gearbeitet und immer gehen können (Prot. II S. 26). Auf die Frage, aus welchem Grund die Privatkläge- rin zur Polizei gegangen sei, führte er aus, wahrscheinlich habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, dann habe sie es auf diese Art probiert. Diese Frau habe selber ihre "Defekte". Ihre Eltern hätten sie gefangen und gezwungen, zur Polizei zu gehen. Ihr Ziel sei nicht, dass er nur einen Monat ins Gefängnis gehe, sondern sie wolle ihn definitiv dort drin sehen (Prot. II S. 27 f.). 5.4. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ war bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht anwesend, sodass sie zu den einzelnen Vorfällen respektive deren Ablauf keine sachdienlichen Aus- sagen machen konnte, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 6). Allerdings konnte sie Aussagen über einzelne Verletzungen sowie den Allgemeinzustand der Privatklägerin machen. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft sagte sie dazu am 23. Juli 2018 in Gegenwart des Beschuldigten, welcher mit ihren Aussagen auch konfrontiert wurde (Urk. 5/4), und seiner amtlichen Ver- teidigung aus, die Privatklägerin habe ihr anlässlich eines Gespräches mitgeteilt, was mit ihrem Partner alles gelaufen sei. Sie habe es schon lange gewusst. Aber die Privatklägerin habe ihr dann bestätigt, was jeweils zuhause vorgefallen sei. Sie habe gewusst, dass diese geschlagen und unter Druck gesetzt werde. Sie
- 31 - habe angenommen, dass diese bedroht werde. Man habe der Privatklägerin auch angesehen und bemerkt, dass sie permanent unter Angst gestanden sei. Sie sei mit blauen Augen zur Arbeit gekommen. Einmal habe sie ein aufgeschwollenes Auge gehabt, und es sei blau gewesen. Es sei zwei Mal vorgekommen. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Flecken und Druckstellen gesehen. Die Privatklägerin habe permanent verleugnet, dass dies von ihrem Partner stamme. Dies sei im Ap- ril allenfalls Mai gewesen. Die Privatklägerin sei auch von ihrer Ärztin krankge- schrieben worden. Sie sei den ganzen Juni nicht mehr zur Arbeit gekommen, weil sie wegen psychischer Überbelastung krankgeschrieben gewesen sei. Die Ärztin habe diese blauen Flecken auch gesehen und die Privatklägerin darauf ange- sprochen. Sie habe mit dieser Ärztin ebenfalls gesprochen. Diese habe ihr ge- sagt, so lange die Privatklägerin nicht sage, dass er es gewesen sei, könnten sie nichts machen (Urk. 7 S. 3 ff.). Weiter führte E._____ aus, die Privatklägerin sei unkonzentriert, abgelenkt, unge- pflegt, nicht mehr geschminkt, mit dunklen Augen, also verschlafen gewesen. Er habe dieser die ganze Zeit geschrieben und telefoniert, einen richtigen Psychoter- ror losgelassen. Es habe eigentlich die ganze Mitarbeitercrew mitbekommen, was bei der Privatklägerin abgehe. Einige hätten versucht, mit ihr zu reden, aber diese habe komplett dicht gemacht (Urk. 7 S. 5). Auf Frage, woher sie wisse, dass das Verhalten der Privatklägerin auf den Be- schuldigten zurückzuführen sei, sagte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe mit ihr gesprochen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, sie müsse mit diesem Typ Schluss machen. Die Privatklägerin habe ihr dann auch bestätigt, dass sie sich wegen ihm so verändert habe. Es sei ein stetiger Prozess gewesen, welcher immer schlimmer geworden sei (Urk. 7 S. 5 f., Antw. auf Frage 25). Weiter führte die Zeugin aus, die Privatklägerin sei am Schluss ein Wrack gewe- sen. Die Privatklägerin habe einmal auf krank gemacht und ihr gesagt, es stimme nicht, dass es ein blaues Auge sei. Sie habe der Privatklägerin dann nicht ge- glaubt und dieser gesagt, sie komme jetzt vorbei und schaue sich das an. Die Pri- vatklägerin habe dann natürlich ein blaues Auge gehabt. Die Privatklägerin habe ihr dann gesagt, dies sei nicht von ihm. Das Auge sei ganz zu und aufgeschwol-
- 32 - len gewesen. Die Privatklägerin habe behauptet, es sei wegen Heuschnuppen. Da habe die Privatklägerin sie aber angelogen. Sie habe der Privatklägerin ge- droht, dass sie alles ihren Eltern erzählen würde. Davor habe diese immer am meisten Angst gehabt (Urk. 7 S. 6). 5.5. Arztberichte Dr. med. F._____ hält in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 fest, die Patientin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben. Es habe eine ca. 3 cm lange Wunde am Ringfinder gehabt. Diese habe genäht werden müssen. Ob der Unfallhergang der Wahrheit entspre- che, könne nicht beurteilt werden, töne aber plausibel. Eine Selbstbeibringung sei möglich. Eine Bedrohung des Lebens habe nicht bestanden, auch ohne ärztliche Versorgung. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 3. bis 6. April 2018 100 % gewesen (Urk. 17/4). Dr. med. G._____ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2018 fest, die Patientin sei am 7. Mai wegen entzündeter Augen gekommen. Sie habe angegeben wegen ei- ner Pollenallergie so stark an den Augen gerieben zu haben, dass sie nun auch Blutergüsse habe. Darauf angesprochen, ob sie geschlagen worden sei, verneinte sie dies. Am 1. Juni 2018 habe sie angegeben, an ihrer Arbeitsstelle überfordert zu sein und eine Krankschreibung sowie eine Überweisung an einen Psychiater gewünscht. Dort sei sie dann am 12. Juni 2018 gewesen und habe erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund geschlagen werde. Bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 habe die Patientin dies auch ihr gegenüber bestä- tigt. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können. Sie habe bereits den Verdacht gehabt, dass die Patientin tätlich angegangen worden sei, was diese aber nicht bestätigt habe. Sie denke, die Hämatome seien durch Fremdeinwir- kung entstanden. Eine Selbstbeibringung erscheine ihr unwahrscheinlich (Urk. 17/6).
- 33 - 5.6. Gewaltschutzverfahren Mit Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aufgrund massiver körperlicher Übergriffe auf die Privatklägerin aus der Wohnung in C._____ weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 9/1). Zum Sachverhalt wird unter anderem festge- halten, der Beschuldigte habe die Geschädigte am Genick gepackt und ins Bade- zimmer gezogen. Dort habe er ihren Kopf drei bis vier Mal komplett unter das kal- te Wasser der halbvollen Badewanne gedrückt. Nachdem sich die Geschädigte dagegen habe wehren und aus dem Griff befreien können, sei sie durch den Be- schuldigten in Rückenlage zu Boden gedrückt worden. Dieser sei daraufhin auf sie gekniet und habe mit einer Hand ihren Hals sowie mit der anderen Hand ihren Mund für 10-15 Sekunden zugedrückt. Der Druck sei so heftig gewesen, dass die Geschädigte keinen Ton habe von sich geben können. Zudem habe der Beschul- digte der Geschädigten im genannten Zeitraum mehrfach verbal mit dem Tod ge- droht (Urk. 9/1 S. 5 f.). Weiter wird zum Zustand der gefährdeten Person festge- halten: Aufgelöst, weinend, verängstigt (Urk. 9/1 S. 3). Mit Urteil des Zwangs- massnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 wurden die von der Kantonspoli- zei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen verlängert (Urk. 9/2). 5.7. Beweiswürdigung 5.7.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 87 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.7.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.
- 34 - Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer all- gemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. E._____ gab an, in keiner Beziehung zum Beschuldigten zu stehen und diesen noch nie gesehen zu haben. Betreffend ihre Beziehung zur Privatklägerin führte sie aus, diese sei ihre Angestellte gewesen, welche von November 2017 bis Ende Juni 2018 bei ihr gearbeitet habe (Urk. 7 S. 3). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund des ehemaligen Angestelltenverhältnisses auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzukommt, dass E._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei fal- scher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. 7 S. 2). Es be- steht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen drei erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.7.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat in allen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleich- bleibend ausgesagt. Sie schilderte die anklagegegenständlichen Vorfälle, detail- liert, lebensnah und schlüssig. So gab sie – zum Vorfall im Badezimmer befragt – in ihren Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie auf allen vieren ins Badezimmer geschleift habe, ihren Kopf bis zum Hals drei bis vier Mal je für ein paar Sekunden in der Badewanne unter Wasser gedrückt habe, wäh- rend sie versucht habe, sich mit den Armen vom Badewannenrand wegzustossen und er anschliessend während 10 bis 15 Sekunden seine Hand gegen ihren Hals gedrückt sowie ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe, als sie auf dem Rücken auf dem Badezimmerboden gelegen sei. Bevor er das Badezimmer verlassen habe, habe er ihr zudem zwei Tritte in den Bauch verpasst (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 6 und S. 15 ff.; Prot. I S. 23 f.). Auch ihre Schilderung, wonach
- 35 - das Wasser kalt und die Badewanne nur halbvoll gewesen sei (Urk. 6/1 S. 3), las- sen den Vorfall erlebt wirken. Gleich verhält es sich mit der ihr gegenüber geäus- serten Drohung im Zusammenhang mit ihrer Familie. Auch diesbezüglich sagte sie in ihren Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe damit ge- droht, dass ihre Familie "drunter kommen werde", wenn sie der Polizei etwas über die Vorfälle erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde (Urk. 6/2 S. 10; Urk. 6/3 S. 9 und S. 24; Prot. I S. 27 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht das eigentlich Kerngeschehen, sondern beziehen sich auf das Randgesche- hen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken oder den Haaren ins Bade- zimmer geschleift hat, zumal er ihr auch an den Haaren gezogen haben kann, wenn er sie am Nacken festgehalten hat. Dass sie dabei auf den Knien und allen vieren gewesen sei, als sie vom Beschuldigten ins Badezimmer gezogen wurde, sagte sie aber konstant in allen Einvernahmen aus. Der abnehmende Detailie- rungsgrad ihrer Schilderungen und allfällige Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Entsprechend waren die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft am detail- liertesten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz rund ein halbes Jahr nach ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie dann geltend, sie habe die Reihenfolge nicht ganz im Kopf, wann was passiert sei (Prot. I S. 21). Dies weist darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach Angelerntes wiedergab und ist vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung. Auch die Abweichung in ih- ren Aussagen im Zusammenhang mit dem Abtrocknen nach dem Vorfall betrifft lediglich das Randgeschehen. So gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie sich nach dem Vorfall im Badezimmer selber abgetrocknet und angezogen habe (Urk. 6/3 S. 6), während sie vor Vorinstanz aussagte, der Be- schuldigte habe ihr dabei geholfen (Prot. I S. 24). Diese Aussage der Privatkläge- rin zeigt zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein In-
- 36 - teresse daran hat, den Beschuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rü- cken respektive sein Verhalten überaus negativ darzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung bei ihrer Argumentation, wonach es fraglich sei, ob bei einer gewöhnlichen Badewanne ein volles Untertauchen des Kopfes bis zum Hals überhaupt möglich sei, wenn diese nicht einmal bis zur Hälf- te gefüllt sei (Urk. 70 S. 11; Urk. 103 S. 12). Die Privatklägerin sagte klar aus, die Badewanne sei halbvoll gewesen, und da auch eine halbvolle Badewanne genü- gend Liter Wasser fassen kann, ist es ohne weiteres möglich, den Kopf bis zum Hals unter Wasser zu drücken. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So gab sie auf die Frage, wie lange sie jeweils unter Wasser gedrückt worden sei, bei der Polizei zu Protokoll, wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 13). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas ge- sagt habe, als er sie unter Wasser gedrückt habe, führte sie bei der Polizei aus, das wisse sie nicht mehr (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Wenn die Verteidi- gung dann geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft, weil sie sich nicht an genügend Details zu erinnern vermöge, sie insbesondere nicht mehr wisse, wie lange ihr Kopf vom Beschuldigten unter Wasser gedrückt worden sein soll (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gerade in einer belastenden Stresssituation erscheint nach- vollziehbar, dass zeitliche Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr eingeschränkt verlässliche Angaben zur Dauer von Vorfällen gemacht werden können. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft dann weiter zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren, sie solle es einfach zulassen (Urk. 6/3 S. 6), führt ebenfalls nicht dazu, dass ihre Darstellung unglaubhaft erscheint, zumal es sich um eine auffälli- ge Aussage mit einer wenig naheliegenden Wortwahl handelt. Es erscheint un- plausibel, dass die Privatklägerin sich diese ausgedacht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Betroffene sich bei traumatischen Erlebnissen im Schock- zustand nicht an sämtliche Details zu erinnern vermögen, weil gewisse in einer solchen Situation in den Hintergrund treten.
- 37 - Auch als die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aussagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59), oder auf Vorhalt, bei der Polizei habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe 10 bis 15 Sekunden gegen ihren Hals gedrückt, zu Protokoll gab, sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 62), verdeutlicht, dass sie nicht einfach Einstudiertes wiedergab und unbesehen Vorhalte aus früheren Aussagen bestätigte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der ersten Einvernahme noch aussagte, er habe ihr kurz vor dem Vorfall im Badezimmer ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 10), während sie bei der Staats- anwaltschaft zunächst noch ausführte, er habe gesagt, er könne nicht mehr mit so einer Person zusammen sein (Urk. 6/3 S. 6) und dann im späteren Verlauf die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte dieser verbalen Drohung erinnern könne, verneinte (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie es angefangen habe (Prot. I S. 23). Entspre- chend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Drohung) mangels kla- rer Bestätigung durch die Privatklägerin auch nicht erstellen. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin sei durch ihre Familie instrumentalisiert worden und belaste den Beschuldigten nur deshalb (Urk. 70 S. 12 f.; Urk. 103 S. 14). Auch der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin und ihre Eltern gewollt hätten, dass er bei der Polizei lande (Urk. 5/1 S. 7; Prot. II S. 27). Er sei überzeugt davon, dass sie von ihren Eltern manipuliert worden sei. Als er ihr erlaubt habe, ihre Eltern zu besuchen, sei sie hingegangen, und er sei sicher, dass sie darüber gesprochen hätten, wie sie ihn nun sprichwörtlich "ficken" könnten. Es sei ein Komplott gegen ihn von der Privatklägerin und deren Familie (Urk. 5/1 S. 10). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine ent- sprechende Instrumentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Familie entnehmen, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurück- haltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwir- ken. Sie versuchte auch nicht, ihre Verletzungen übertrieben darzustellen, son- dern schwächte diese eher ab. Auf die Frage, ob sie durch das Drücken unter
- 38 - Wasser sowie die zahlreichen Schläge verletzt worden sei, führte sie lediglich aus, sie habe nur Prellungen und blaue Flecken sowie Kopfschmerzen von allem gehabt (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 20). Auch hinsichtlich des Vorfalls, als der Beschuldigte ihr im Badezimmer auf dem Boden mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und ihr danach zwei Tritte gegen den Bauch versetzt hatte, sagte sie nur zurückhaltend aus, indem sie ausführte, er habe sie nur einige Sekunden so ge- drückt, und sie könne nicht sagen, wie fest er bei seinen Tritten ausgeholt habe (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 17). Zudem verneinte sie auch die Frage, ob der Be- schuldigte Schuhe getragen habe, als er nach ihr getreten habe (Urk. 6/3 S. 26, Antw. auf Frage 144). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, über- mässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Drücken ihres Kopfes unter Wasser respektive dem Drücken ihres Halses oder die Tritte gegen sie dramatischer darzustellen oder auszuführen, dass sie von ihm nach diesem Vorfall auch noch zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Die Privatklägerin gab aber im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie diesbezüglich nicht ge- zwungen und zu nichts gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 17 f.). Sie habe gedacht, dass sie ihm etwas Gutes tun würde (Urk. 6/2 S. 4). Sie verneinte auch auf mehrfaches Nachfragen, dass sie zu Oralsex und Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden oder es dabei zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Es habe weder Zwang noch Gewalt seinerseits stattgefunden (Urk. 6/2 S. 6 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 11) hat der Umstand, dass es nach den Gewaltanwendungen im Badezimmer zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen war, keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin führte diesbezüg- lich bei der Polizei aus, dass es danach bei der Parkbank in C._____ bei der Kir- che zu einvernehmlichem Oralsex und Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie etwas Gutes habe machen sollen, damit das, was vorher passiert sei, wie ver- gessen gehe. Es sei ein Gefühlsmix gewesen wegen dem, was vorher passiert
- 39 - sei. Irgendwie habe sie nicht gewusst, was richtig und was falsch sei in diesem Moment. Sie liebe ihn (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6). Sie habe gedacht, dass er et- was Schlimmeres machen würde, aber es sei ja nur Sex gewesen. Sie glaube, dass er dies gebraucht habe, um zu sehen, dass sie ihm verzeihe für das, was er gemacht habe (Urk. 6/2 S. 7). Sie habe nicht gewusst, was richtig und falsch war. Sie habe einfach gewusst, dass er sie liebe (Urk. 6/2 S. 8). Auch bei der Staats- anwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass sie mitgemacht habe aus Angst, was er sonst mit ihr machen könnte. Er habe es so vermittelt, dass sie etwas Gutes ma- chen solle. Er habe versucht, sie vorher umzubringen. Sie habe in Angst gehan- delt (Urk. 6/3 S. 17). Auf die Frage, was aus ihrer Sicht passiert wäre, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sagte sie aus, für sie sei er nachher unzurechnungsfähig gewesen. Vielleicht hätte er dort weitergemacht, wo er auf- gehört habe. Sie habe nicht gewusst, wie weit er noch gehen könnte, wenn er schon solche Dinge getan habe (Urk. 6/3 S. 17 f., Antw. auf Frage 72). Die Privat- klägerin schildert authentisch, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden und Angst gehabt habe. Entsprechend erscheint auch glaubhaft, dass sie nicht wuss- te, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollte, und dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden war, um den Beschuldigten zu beruhigen respektive die ganze angespannte Situation zwischen ihnen zu deeskalieren. Die Privatklägerin schildert auch nachvollziehbar und authentisch, wie sehr sie die ganze Situation mit dem Beschuldigten belastet habe und wie eingeschüchtert sie gewesen sei. So führte sie bei der Polizei aus, dass sie nach Portugal gehen wer- de, bis alles geregelt sei. Auf Nachfrage, was geregelt werden solle, gab sie zu Protokoll, sie wolle einfach, dass er gefunden werde (Urk. 6/2 S. 2). Sie wisse ein- fach, dass sie nach Portugal gehen wolle. Sie habe Angst vor dem, was nun komme (Urk. 6/2 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie im Flugzeug nur Angst gehabt habe, weil er noch draussen gewesen sei und die Polizei ihn noch nicht gefasst gehabt habe. Sie habe Angst- zustände und Angst, aus der Wohnung zu gehen, gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass Kollegen von ihm da seien (Urk. 6/3 S. 3). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, dass sie extrem Angst gehabt habe. Als sie für ihre Aussagen bei der Polizei gewesen sei, habe sie draussen noch geraucht. Als sie dort gestanden sei, habe
- 40 - sie gedacht, dass der Beschuldigte mit seinem Kollegen vorbeigefahren sei. Sie sei dann panisch hinter dem Auto in Deckung gegangen. Sie habe so Angst ge- habt, weil sie zur Polizei gegangen sei. Als sie ihre Aussagen gemacht habe, sei sie mit ihren Eltern nach Hause gegangen. Sie habe nicht schlafen können. Sie habe gesagt, sie könne nicht in der Schweiz bleiben, bis sie ihn finden würden. Sie sei nicht sicher. Sie habe Angst. Sie hätten dann noch in dieser Nacht ein Ti- cket nach Portugal gelöst. Auch als sie ins Flugzeug gestiegen sei, habe sie ge- meint, sie hätte ihn gesehen. Sie sei panisch gewesen, bis sie in Portugal wirklich angekommen sei (Prot. I S. 30). Die Schilderungen der Privatklägerin zeigen an- schaulich, in was für einem aufgelösten und ängstlichen Zustand sie gewesen war, als sie ihre Aussagen bei der Polizei tätigte. Auch die Umstände, dass es zu einem Gewaltschutzverfahren gekommen ist, der Beschuldigte aus der Wohnung in C._____ weggewiesen und ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt worden war, belegen, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und Schutz vor ihm brauchte (Urk. 9/1; Urk. 9/2). Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorfall mit dem Messer erstmals ge- genüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, deutet – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 13; Urk. 103 S. 14) – nicht darauf hin, dass sie damit den Beschuldig- ten wahrheitswidrig unter dem Einfluss ihrer Familie belasten wollte. Dass dieser Vorfall bei der Polizei unerwähnt geblieben ist, lässt sich durchaus mit ihrem auf- gelösten und ängstlichen Zustand zu diesem Zeitpunkt in Einklang bringen. So sagte sie gegenüber der Polizei weinend aus, sie habe die ganze Nacht nicht ge- schlafen. Sie habe das Gefühl, dass sie gar nicht zur Polizei hätte gehen sollen. Sie fühle sich einfach machtlos (Urk. 6/2 S. 2). Zudem waren es auch viele ein- zelne Vorfälle, welche die Privatklägerin schildern musste. Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme fragte sie dann auch, ob es noch viele Fragen geben würde, sie möge nicht mehr (Urk. 6/2 S. 9). Dass der Privatklägerin nicht jeder einzelne Vorfall mit sämtlichen Details bereits bei der Polizei in den Sinn gekommen ist, erscheint aufgrund ihres aufgelösten Zustandes somit nachvollziehbar, zumal sich auch die Fragen in den polizeilichen Einvernahmen vorwiegend auf den Vorfall in der Badewanne sowie allfällige Sexualdelikte im Anschluss daran konzentriert haben (Urk. 6/1; Urk. 6/2).
- 41 - Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte sie den Vorfall mit dem Messer dann konstant und schlüssig. So sagte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand vor ihr gestanden sei. Sie sei auf dem Sofa gesessen, und das Messer sei auf Augenhöhe auf sie gerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er es jetzt mit ihr beenden, sie umbringen würde. Sie habe Angst gehabt und ihre Hände schützend vors Gesicht gehalten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten (Urk. 6/3 S. 8 und S. 19; Prot. I S. 26). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 14; Urk. 103 S. 15) ist auch nicht abwegig, dass die Privatklägerin zur Abwehr ihre Hände mit den Handflächen nach aussen vor ihr Gesicht genommen hat, zumal eine solche Schutzreaktion in einer Bedrohungssituation in der Regel schnell und unüberlegt erfolgt. Was die Verteidigung mit diesem Vorbringen zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht erkennbar, insbesondere, da es keine Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin zu begründen vermag. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall sagte die Privatklägerin nur sehr zurückhaltend ohne Aggravationstendenz aus und be- lastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies nicht gewollt habe. Dieser sei darüber selber erschrocken, habe sich dann sofort um sie gekümmert und versucht, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8). Auch hinsichtlich einer allfälligen Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer sagte sie nur zurückhaltend aus und gab zu Protokoll, sie habe ihre Hände bewegt. Sie glaube, er habe das Messer bewegt, weil es ja an ihre Finger geraten sei. Sie wisse nicht, ob er ausgeholt habe. Plötzlich sei an ihrem Finger nur noch Blut gewesen. Was er genau mit dem Messer gemacht habe, könne sie nicht sagen (Urk. 6/3 S. 20). Auch vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe Bewegungen gemacht. Sie habe die Hände vors Gesicht ge- nommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten (Prot. I S. 26). Zudem sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte selber erschrocken sei, als es begon- nen habe, zu bluten, und er ihr geholfen habe, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 25). Die Schnittverletzung der Privatklägerin ist im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 (Urk. 17/4) dokumentiert und hatte eine Arbeitsunfä- higkeit der Privatklägerin von 100 % für vier Tage zur Folge (Urk. 17/3). Dass
- 42 - Dr. med. F._____ in seinem Bericht festhielt, die Privatklägerin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben, und es nicht beurteilt werden könne, ob der Unfallhergang der Wahrheit entspreche, es aber plausibel töne (Urk. 17/4), führt nicht dazu, dass die von der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz geschilderte Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall unglaubhaft erscheint. Die Privatklägerin erklärte nachvollziehbar, dass sie Angst vor dem Be- schuldigten gehabt habe, dieser sie kontrolliert und eingeschüchtert habe, sodass sie sich nicht getraut habe, sich jemandem anzuvertrauen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und S. 9; Urk. 6/3 S. 9; Prot. I S. 26, S. 28 und S. 30 f.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ sowie dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018. So sagte die Zeugin E._____ gegenüber der Staats- anwaltschaft aus, man habe der Privatklägerin angesehen und bemerkt, dass die- se permanent unter Angst gestanden sei. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Fle- cken und Druckstellen gesehen. Sie habe permanent verleugnet, dass diese von ihrem Partner stammen würden (Urk. 7 S. 4). Aus dem Arztbericht von Dr. med. G._____ geht hervor, dass die Privatklägerin bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 bestätigt habe, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund ge- schlagen werde. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können (Urk. 17/6). Die Privatklägerin wollte offensichtlich nach aussen verbergen, dass der Beschul- digte sie verletzt hatte. Dieses Verheimlichen erfolgte nicht nur gegenüber ihrem Arbeitsumfeld und den Ärzten, sondern auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 3, S. 7 und S. 9; Urk. 6/3 S. 7 f.; Prot. I S. 20 und S. 26 f.). Ent- sprechend konnte sie auch nicht mit ihrer Familie oder dem Arzt frei über den Messervorfall sprechen, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird (Urk. 5/2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin selber geschnitten haben soll, erscheint auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall unglaubhaft (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insge- samt glaubhaft erscheinen.
- 43 - 5.7.4. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zum in Anklageziffer 3 umschriebenen Zeitpunkt zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Er räumte ein, die Privatklägerin im Badezimmer mit der Stirn und dem Kopf nach oben gezogen (Prot. I S. 41), und sie vorne am Hals gepackt zu haben, wodurch sie in Panik geraten sei (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 5). Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewesen, damit sie ihn angesehen habe (Urk. 5/5 S. 9). Diese Darstellung des Beschuldigten erscheint angesichts seiner Aussage, dass die Privatklägerin in Panik geraten sei, unglaubhaft und vermittelt den Eindruck, dass er die Gewalt- tätigkeiten grundsätzlich zu bagatellisieren versucht. Hätte er sie tatsächlich nur am Hals gehalten, ohne zuzudrücken, wäre die Privatklägerin wohl nicht in Panik geraten. Weiter führte er auch aus, dass die Privatklägerin sehr empfindlich sei, also ihre Haut. Sie esse keine Früchte und kein Gemüse. Sie habe sehr schnell blaue Flecken (Urk. 5/1 S. 4). Auch diese Aussagen zeigen auf, dass der Be- schuldigte dazu tendiert, die Vorfälle sowie die entsprechenden Verletzungsfolgen verharmlosend darzustellen. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere die anklagege- genständlichen Vorfälle bezüglich der Badewanne und dem Messer sowie die ihr gegenüber geäusserten Drohungen, bestritt er über alle Einvernahmen hinweg konstant. Seine Bestreitungen blieben aber pauschal. Vor diesem Hintergrund stellt die Konstanz der Bestreitung kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte auf gewisse Fragen nur ausweichend geantwortet und ausschweifend Nebensächlichkeiten geschildert hat, die mit dem eigentlichen Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusam- menhang standen (Urk. 5/1 S. 5 ff.; Urk. 5/2 S. 4; Prot. I S. 40). So betonte er auf- fallend oft, dass die Privatklägerin frei gewesen sei und jederzeit zur Polizei hätte gehen können (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11; Prot. I S. 44 f.; Prot. II S. 26 f.). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe der Privatklägerin gedroht, dass er sie umbrin- gen wolle, gab er ausweichend zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn nicht ge- hen lassen und die Türe zugeschlagen, ohne zum Vorwurf der Drohung Stellung zu nehmen. Auch lenkte er jeweils auf andere Themen ab, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, indem er auf den Vorhalt, er solle der Privatklägerin mit
- 44 - dem Tod gedroht haben, von seinen Selbstverletzungen berichtete (Urk. 5/1 S. 5) oder auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin bei den Vorfällen je- weils gewesen sei, ausweichend zu Protokoll gab, an ihrer letzten Arbeitsstätte habe sie ihn sogar angerufen, dass er vorbeikommen solle, um zu klauen. Sie habe Zutritt gehabt zum Büro, und an Weihnachten habe es dort viel Geld gehabt wegen des guten Umsatzes. Sie habe ihm gegenüber davon gesprochen, dieses Geld zu klauen. Sie habe auch ausgerechnet, wann die Chefin das Geld einzah- len gehen würde. Sie habe zu ihm gesagt, Geld könnten sie immer gebrauchen (Urk. 5/1 S. 7, Antw. auf Frage 43). Mit diesem Aussageverhalten gedenkt der Beschuldigte offensichtlich von der Beantwortung der eigentlich gestellten Frage abzulenken und die Privatklägerin dabei gleichzeitig zu diskreditieren. Auch an- lässlich der Hafteinvernahme wich er der Frage, was er zum Vorwurf sage, dass er sich auf die Privatklägerin gekniet und sie am Hals gewürgt haben soll, aus und lenkte das Gespräch auf die Privatklägerin, indem er zu Protokoll gab, einmal sei sie auf ihn gekniet. Sie hätten eine Abmachung gehabt und austesten wollen, wie lange er die Luft anhalten könne. Dies habe ihr dann irgendwie nicht gereicht. Das habe er in ihren Augen gesehen. Sie sei dann mit ihrem ganzen Gewicht auf ihm gekniet. Er habe Angst bekommen und sie weggestossen. Das habe er nicht ge- sagt, weil er ein Mann sei (Urk. 5/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Der Beschuldigte blieb mit seinen Aussagen generell sehr vage und oberflächlich. So führte er aus, er und die Privatklägerin hätten eine Serie geschaut, in dieser komme eine Szene vor genau mit einer Badewanne (Urk. 5/1 S. 6; Prot. I S. 42). Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme und in der Berufungsverhandlung er- wähnte der Beschuldigte erneut diese Serie (Urk. 5/2 S. 4; Prot. II S. 24). Was der Beschuldigte damit sagen will, respektive um was es in dieser Szene genau ge- hen soll, bleibt mangels weiterer Ausführungen seitens des Beschuldigten unklar. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin zu bagatellisieren und sein Verhalten zu rechtfertigen versucht. Vielmehr stellt er sich selber als Opfer dar. So führte er beispielsweise aus, er ha- be sich selber verletzt. Das habe er jeweils in dem Moment gemacht, als sie ge- stritten hätten. Die Privatklägerin habe ihn wütend gemacht und anstatt, dass er ihr etwas Schlechtes getan habe, habe er sich lieber selber verletzt. Dies weil er
- 45 - sie so geliebt habe. Er habe immer zuerst sich selber verletzt, bevor er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei (Urk. 5/1 S. 5). Er habe jeweils selber unter dem gelitten, was er getan habe. Darum habe er ihr umgehend gesagt, warum sie ihm das antue, warum sie ihn immer wieder in solche Situationen bringe. Sie habe dann geweint und gesagt, es würde ihr leid tun (Urk. 5/1 S. 6 f.). Weiter fällt – wie bereits erwähnt – auf, dass der Beschuldigte bei den Einver- nahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Privatkläge- rin schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 40 f. und S. 45; Prot. II S. 27 ff.). So führte er beispielsweise aus, die Privatklägerin habe viel von ihm profitiert. Er sei ein guter Mann gewesen. Er ha- be sie dazu gebracht, Sport zu treiben. Jedes Mal, wenn er sie verlassen wollte, habe sie begonnen, zu schreiben und ein Drama zu machen. Es sei auch vorge- kommen, dass sie kein Geld gehabt habe. Sie habe dann auf der "Chilbi" Porte- monnaies stehlen und ihn dazu anstiften wollen, mitzumachen. Doch er habe das nicht gewollt. Das sei der Plan gewesen, doch er habe zu ihr gesagt, das sei der falsche Weg. Sie habe auch noch etwas machen wollen mit einer Kokainlieferung (Urk. 5/1 S. 7). Der Beschuldigte macht auch die Privatklägerin selber respektive ihr Verhalten für seine Wutausbrüche und seine ihr gegenüber erfolgten Hand- greiflichkeiten verantwortlich. Gegenüber der Polizei führte er beispielsweise aus, als sie im Bett gelegen seien, sei ihm alles wieder in den Sinn gekommen und re- flexartig habe er mit seiner Hand gegen ihren Körper geschlagen. Der ganze Vor- fall habe begonnen, als sie zu Bett gegangen seien, um zu schlafen und sie dann von ihren sexuellen Begegnungen erzählt habe. Da sei er wieder aufgestanden und habe das gemacht, was er vorhin ausgesagt habe. Er habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 4). Er sei mit den Nerven so fertig ge- wesen, dass er halt doch mit seiner Hand ausgeholt und sie geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. So widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, die Eltern der Privatkläge- rin seien von Anfang an gegen ihre Beziehung gewesen (Urk. 5/1 S. 3) und ande- rerseits ausführt, sie hätten nicht mehr mit der Privatklägerin gesprochen, wenn
- 46 - sie sich von ihm getrennt hätte (Urk. 5/1 S. 5). Hätten die Eltern der Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten tatsächlich nicht akzeptiert, wäre es wohl in ih- rem Interesse gewesen, wenn die Privatklägerin diese Beziehung schnellstmög- lich beendet hätte, und kein Grund für sie gewesen, den Kontakt zur Privatkläge- rin abzubrechen, wie dies der Beschuldigte glauben machen will. Auch seine Dar- stellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall weist Widersprüche auf. Wäh- rend er gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ausführte, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle und dann Omeletten für ihn zubereitet, da er darum gebeten habe (Urk. 5/3 S. 2 f.), sagte er vor Vorinstanz aus, die Privatklä- gerin habe für sich etwas zubereiten wollen. Sie habe von ihrer Mutter Speck er- halten und diesen am Abend schneiden wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie habe mit ihm gesprochen, und er habe sie angesehen, als sie sich plötzlich geschnitten und er einen Schrei gehört habe (Prot. I S. 43). Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu be- gründen. 5.7.6. Fazit Die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 3, 6 und 8 sind gestützt auf die gewür- digten Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, erstellt. Nicht erstellen lässt sich Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der ge- meinsamen Wohnung in C._____ gedroht haben soll, dass er sie nicht mehr se- hen könne und er sie umbringen wolle, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen ist.
- 47 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Hinsichtlich der allge- meinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk.87 S. 33 f.). Im Zusam- menhang mit den objektiven Tatbestandselementen ist vertiefend nochmals fest- zuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandes das Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich ist. Der Schadenseintritt darf nicht nur ei- ne abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es muss zudem eine Lebensgefahr vorliegen, eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus, und diese muss unmittelbar sein. Eine solche unmittelbare Lebensgefahr liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissent- lich sich hinwegzusetzen als gewissenlos erscheint (BGE 101 IV 154, 159; BGE 133 IV 1, 8). Die Gefährdung muss somit akut respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Die Lebensgefahr muss sich kausal und direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände. Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit an- hand objektiver Kriterien zu beurteilen. Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (MAEDER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 ff. zu Art. 129 StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt (Anklageziffer 3) drückte der Beschuldigte die Pri- vatklägerin drei bis vier Mal für mehrere Sekunden mit dem Kopf bis zum Hals un- ter das kalte Wasser, wobei diese vor der Badewanne kniete und jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass sie unter Wasser keine Luft mehr bekommen hat. So führte sie dazu bei der Staatsanwaltschaft aus, sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe un-
- 48 - ter Wasser (Urk. 6/3 S. 16). Vor Vorinstanz sagte sie aus, er habe sie am Nacken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekom- men habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe versucht, Luft zu holen. […] Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wie- der habe atmen können (Prot. I S. 23 f.). Allerdings bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, in welchen zeitlichen Abständen der Beschuldigte ihren Kopf drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt bzw. wie lange dies jeweils angedauert hat, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 17; Urk. 103 S. 18). Die Privatklägerin gab diesbezüglich gegenüber der Polizei einzig an, er habe sie drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt, bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie ebenfalls, dass es drei bis vier Mal gewesen sei, je ein paar Sekun- den lang (Urk. 6/3 S. 6). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich weder entnehmen, wie lange ihre Atemnot jeweils angedauert hat, noch dass sie durch die Atemnot unter Wasser unkontrolliert Luft zu holen versuchte und dabei Wasser in ihre Atemwege gelangt sein könnte. Jedenfalls machte die Privatklägerin nicht geltend, so stark unter Atemnot gelitten zu haben, dass sie entsprechende körperliche Anzeichen gezeigt habe oder Wasser in ihre Atemwege gelangt sei. Bei der Staatsanwaltschaft sag- te sie auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aus, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59). Von einer massiven und längeren Atemnot oder einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege kann demnach nicht aus- gegangen werden. Dass die Privatklägerin diesen Vorfall mit der Badewanne sub- jektiv als Gefährdungssituation empfunden hat, wurde von ihr anschaulich darge- legt. So führte sie aus, dass sie Panik bekommen habe, als der Beschuldigte Wasser in die Badewanne habe einlaufen lassen. Sie habe sich machtlos gefühlt und gedacht, dass es jetzt wirklich fertig sei (Urk. 6/1 S. 3 f.). In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei (Urk. 6/3 S. 6). Sie habe versucht, sich von der Badewanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16). Sie sei ja mit den Armen am
- 49 - Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Sie sei ge- schockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Dass ihre Angst insbesondere auch aufgrund des vorausgehenden Streites und den bereits erlebten Gewalthandlungen seitens des Beschuldigten verstärkt wur- de, ist naheliegend und durchaus nachvollziehbar. Da das Vorliegen einer unmit- telbaren Lebensgefahr allerdings nicht ausschliesslich anhand subjektiver Krite- rien zu beurteilen, sondern auf objektive Kriterien abzustellen ist, ist gestützt auf die Akten – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – ernsthaft zu bezwei- feln, dass durch die Vorgehensweise des Beschuldigten eine derart massive und lange Atemnot bestanden hatte oder es zu einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege gekommen war und damit eine unmittelbare Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin bestanden hatte. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sin- ne von Art. 129 StGB ist damit nicht erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten einen anderen Tatbestand erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Der Beschuldigte ergriff den Nacken der Privatklägerin, beugte sie mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin je- weils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Dass die durch das Verhalten des Beschuldigten erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin klarerweise eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohl- befindens darstellten und bei ihr ein deutliches Missbehagen verursachten, steht ausser Frage. Sie erfüllen damit klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin willent- lich unter Wasser drückte und wusste, dass sie dabei keine Luft bekommen wür-
- 50 - de, handelte er vorsätzlich. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelte, mit wel- cher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 3 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 6) Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich Anklageziffer 6 die Schuldigspre- chung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 67 S. 9). Die Vor- instanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 6 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, erwog aber, dass die Drohung hinter die einfache Körperverletzung zurücktrete, weshalb sie ihn hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung schuldig sprach. Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation nicht moniert. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der einfa- chen Körperverletzung sowie der Drohung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 37 ff.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Die Tätlichkeit wird ge-
- 51 - genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 123 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Der Beschuldigte fuchtelte mit einem Rüstmesser auf Augenhöhe der Privatkläge- rin herum, wobei er sie aufgrund ihrer Abwehrbewegung damit an der linken Hand erwischte und bei ihr eine Schnittverletzung am Finger verursachte. Diese Verlet- zung verursachte eine starke Blutung, welche mit einem Druckverband gestillt werden musste. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 26), sondern wurde auch vom Beschuldigten bestätigt, welcher insbesondere selber von spritzendem Blut sprach (Urk. 5/3 S. 3). Am nächsten Morgen musste die Privatklägerin wegen ihrer Verletzung einen Arzt aufsuchen. Die ca. 3 cm lange Wunde am Finger der linken Hand musste genäht werden, hatte eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge (Urk. 17/3-4), und hinterliess eine Narbe. Diese Schnittverletzung stellt kei- ne bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar, sondern die Grenze zur ein- fachen Körperverletzung ist überschritten. Der Beschuldigte stand vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin, fuchtelte auf ihrer Augenhöhe mit dem Messer herum und machte dabei Bewegungen in ihre Richtung. Durch sein Verhalten nahm der Beschuldigte auch angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin mit dem Messer verletzen könnte. Ihm muss somit zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung einer Verletzung der Privatklägerin vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache
- 52 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestimmung auszugehen. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht der Privatklägerin herumfuchtelte und damit Bewegungen in ihre Richtung machte, drohte er ihr mit- tels Gestik, ihr physisch Gewalt anzutun, was zweifellos eine schwere Drohung darstellt. Diese Drohung war nicht nur geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern sie wurde tatsächlich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, was sich auch darin zeigt, dass sie aus Angst schützend ihre Hän- de vor ihr Gesicht hielt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe schon Panik bekommen und ihn angefleht, aufzuhören, als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei (Urk. 6/3 S. 8). Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst gehabt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhö- ren (Urk. 6/3 S. 19). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie Angst, Todesangst ge- habt habe, und sie bestätigte, dass sie gedacht habe, der Beschuldigte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen, da sie das Gefühl gehabt habe, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen (Urk. 6/3 S. 20). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zustand grosser Angst versetzt, indem er mit einem Rüstmesser unmittelbar vor ihrem Gesicht herumfuchtelte und dabei Bewegungen in ihre Richtung machte. Der Tatbestand der Drohung ist so- mit erfüllt. Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht und diese Tat dann auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück (DELNON/RÜDY, in: in: NIGGLI/ WIPRÄCHTI- GER, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt Art. 180 StGB somit zurück, da der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Verhalten drohte, sie zu verletzen, was er dann auch tat, indem er ihr mit dem Messer am Finger der linken Hand eine Schnittverletzung zufügte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen, da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin
- 53 - des Beschuldigten handelte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte.
3. Drohung (Anklageziffer 8) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 8 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 38 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am
11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____, dass ihre Familie "drun- ter kommen" werde, wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Po- lizei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Die verbale Drohung mit dem Tod ihrer Familie stellt zweifellos eine schwere Drohung dar. Zu prüfen bleibt, ob diese Drohung aufgrund der gesamten Umstände geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und ob diesbezüglicher Vorsatz des Beschul- digten zu bejahen ist. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, schilderte die Pri- vatklägerin auch diesbezüglich anschaulich ihre Angst, dass der Beschuldigte das Angedrohte in die Tat umsetzen könnte. So führte sie aus, sie habe Angst be- kommen und das Gefühl gehabt, ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zu- sammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zutrauen würde, aktuell immer noch Angst vor ihm habe, und dass auch ihre Eltern darunter leiden würden (Urk. 6/3 S. 24 f.). Dass die Privatklägerin tatsäch- lich in Angst versetzt worden ist, zeigt sich auch in ihrem langen Zögern, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten und im Umstand, dass die ganze Familie die Wohnung der Eltern verlassen hatte und zwecks Anzeigeerstattung zu einem Bekannten gegangen war, weil die Privatklägerin nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Befürchtung hatte, dieser würde in der Wohnung auftauchen (Urk. 6/3 S. 11). Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der Häufig-
- 54 - keit und gezielten Steigerung des drohenden Verhaltens ist auch davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zu- stand grosser Angst versetzte, zumal es auch Ziel dieser Drohung war, die Privat- klägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich an die Polizei zu wenden und die Vorfälle zu schildern respektive Anzeige zu erstatten. Somit ist der Vor- satz des Beschuldigten zu bejahen. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten han- delte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbe- stimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 8 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
4. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 als rechtswidri- ger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ereignete sich noch vor Inkrafttreten des AIG. Da sowohl das AIG in dessen Art. 115 Abs. 1 lit. b als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel für den rechtswidrigen Aufenthalt die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG). Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, na- mentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält. Die Verteidigung macht geltend, es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten wieder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde. Denn gemäss gültiger Rechtslage sei selbst bei fahrlässiger verspäteter Gesuchseinreichung aus Grün-
- 55 - den der Verhältnismässigkeit und in Vermeidung des überspitzten Formalismus die Wiedererteilung der Bewilligung bzw. Verlängerung derselben grundsätzlich geboten. Der Ablauf der Bewilligung könne daher nicht als absoluter Erlöschens- grund qualifiziert werden. Normalerweise sei die Folge einer Nicht-Verlängerung, dass eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde. Bis zum Ablauf dieser Frist, bleibe der Aufenthalt rechtmässig. Das Migrationsamt habe dem Beschul- digten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bisher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG qualifiziert werden könne (Urk. 70 S. 18 f.; Urk. 103 S. 21 f.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes ist der Aufenthalt rechtswid- rig, vorbehalten bleibt die Einreichung eines Gesuchs. Wird vor Ablauf um Ver- längerung ersucht, so besteht ein gesetzliches Anwesenheitsrecht, welches sich daraus ergibt, dass Folge der Nichtverlängerung die Wegweisung ist, mit welcher eine angemessene Ausreisefrist angesetzt wird (ZÜND, in: OFK Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 115 AIG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte ohne gültigen kolumbianischen Reisepass sowie ohne gültige Schweizer Aufent- haltsgenehmigung auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten und auch nicht vor Ablauf um eine Verlängerung ersucht. Die Verteidigung führt zwar aus, der Be- schuldigte habe auf der Gemeinde vorgesprochen (Urk. 70 S. 18), dass er ein of- fizielles Gesuch eingereicht haben soll, wird aber nicht geltend gemacht und es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschuldigte bestä- tigte auf Vorhalt, dass gemäss Auskunft des Migrationsamtes bisher noch kein Verlängerungsgesuch von ihm eingegangen sei, selber, das sei richtig, weil ihm eben noch Dinge fehlen würden (Urk. 5/5 S. 3, Antw. auf Frage 11). Entsprechend konnte dem Beschuldigten auch keine angemessene Ausreisefrist angesetzt wer- den, welche zu einer befristeten Rechtmässigkeit seines Aufenthalts geführt hätte. Der Aufenthalt des Beschuldigten war damit rechtswidrig. Weiter macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten könne lediglich vor- geworfen werden, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gekümmert habe, wofür er aber bereits mit Strafbefehl der
- 56 - Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden sei (Urk. 103 S. 22). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten am 8. Oktober 2017 abgelaufen war, und er wurde für seinen rechtswidrigen Aufenthalt am
13. Januar 2018 mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 104/2). Dieser Straf- befehl bezieht sich hinsichtlich des Deliktszeitraums lediglich auf den 13. Januar 2018 und umfasst damit nicht den in diesem Verfahren zu beurteilenden Zeitraum vom 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.2.2.). Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei durch die Verzögerung bei der kolumbi- anischen Vertretung bedingt, dass der Beschuldigte seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe erhältlich machen können. Eine Ausreise sei ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt werden. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stichhaltig und zu wenig substantiiert. Es wurde nicht aufgezeigt, dass der Beschuldigte versucht haben soll, aus der Schweiz auszureisen, respektive inwiefern eine Einreise in sein Herkunftsland nicht möglich gewesen sein soll. Unklar bleibt auch, wann und wie intensiv der Beschuldigte sich um die Beschaffung seiner kolumbianischen Papiere gekümmert haben soll. Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung zudem, dass die EU-Rückführungs- richtlinie einer Bestrafung des Beschuldigten entgegenstehe. Eine strafrechtliche Ahndung wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei erst zulässig, wenn sämtliche zu- mutbaren verwaltungsrechtlichen bzw. administrativen Vorkehrungen zur Ausrei- se bzw. Ausschaffung einer beschuldigten Person ausgeschöpft und infolge man- gelnder Mitwirkung des Beschuldigten erfolglos geblieben seien. Somit könne ei- ne Person ohne Aufenthaltsberechtigung erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Seitens der Migrati- onsbehörden sei nicht alles Zumutbare unternommen worden, um eine Rückfüh-
- 57 - rung in die Wege zu leiten. Entsprechend sei das Verfahren betreffend rechtswid- rigen Aufenthalt einzustellen (Urk. 70 S. 19 f.). Auch dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Rückführungsrichtlinie ist auf Drittstaatsange- hörige nicht anwendbar, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_320/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 3.2), was beim Beschuldigten der Fall ist. Der Beschuldigte wusste, dass er sich nach Ablauf der Gültigkeitsfrist seines ko- lumbianischen Passes und ohne ein Gesuch um Verlängerung der Schweizer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, illegal in der Schweiz aufhält (Urk. 6/3 S. 3). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte hinsicht- lich Anklageziffer 9 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verdingung mit Art. 61 AuG schuldig zu sprechen.
5. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklagezif- fer 10 als Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 44). Obwohl ein Verhalten des Beschuldigten vor Inkrafttreten des AIG zu beurteilen ist, gelangt das AuG zur Anwendung (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). Die Verteidigung bringt vor, dass allfällige Arbeitsleistungen des Beschuldigten nicht verboten seien, da sein Aufenthalt nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Zudem habe es sich beim Entgelt für die Arbeitsleistungen nicht um Lohn, sondern um Geschenke gehandelt (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Da der Aufenthalt des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren ist (vorste- hend, Erw. IV.4.), fehlte es ihm an der erforderlichen Bewilligung zur Erwerbstä- tigkeit. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erhielt der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen nicht nur Geschenke als Entgelt für seine Arbeitsleis- tung. So sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus, er habe
- 58 - bei Kollegen auf der Arbeit ausgeholfen, welche ihn dann auch gleich ausbezahlt hätten. Diese hätten ihm auch im Bereich von Fr. 50.– bis Fr. 80.– Geld gegeben, sodass er durch den Tag gekommen sei. Er sei mit ihnen auf die Baustelle ge- gangen und habe ihnen etwas geholfen. Sie hätten ihm dann etwas gegeben. Er habe einfach ab und zu Geld bekommen für seine Kleinigkeiten, welche er ge- macht habe. Dieses Geld habe er dann benützt, um Essen zu kaufen (Urk. 6/3 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich zwei- felsfrei, dass er als Gegenleistung für seine Arbeit Lohn erhalten hatte, welcher an den Lebensunterhalt des Beschuldigten beitragen sollte. Entsprechend ist auch nicht mehr von reinen Gefälligkeitshandlungen auszugehen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er aktuell einer Erwerbstätig- keit als Zügelmann nachgehe, wobei er im Stundenlohn angestellt sei und Fr. 25.– pro Stunde erhalte (Prot. II S. 13). Das Geld, welches er damals als Ge- genleistung für seine Arbeit auf der Baustelle erhalten hatte, entsprach mit ca. Fr. 80.– somit beinahe einem halben Tageslohn. Der Beschuldigte war aufgrund seiner damaligen Situation zudem auf Einkommen angewiesen, da er nur finanzi- elle Unterstützung durch seinen Vater und die Privatklägerin erhalten hat. Der Be- schuldigte verrichtete willentlich Arbeitsleistungen auf einer Baustelle in J._____ [Ortschaft] als Handlanger und einmal Gartenarbeiten gegen Entgelt, obwohl er wusste, dass er dies mangels Bewilligung gar nicht hätte tun dürfen (Urk. 6/3 S. 13, Antw. auf Frage 52). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit er- füllt und der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 10 der mehrfachen Erwerbstä- tigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu spre- chen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG und der
- 59 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – noch unter Berücksichtigung der Gefährdung des Lebens und der Drohung (Anklageziffer 2) – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 224 Tagen erstandener Haft sowie Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'700.–. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, wäre ei- ne strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin ausser Betracht gefallen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Anrechnung der bereits erstan- denen Haft, sowie einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2).
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 45 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, während für den rechts- widrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG sowie die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB beträgt der massgebli- che Strafrahmen Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für die übrigen Delikte (Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG)
- 60 - ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. V.3.5.). Als Straf- schärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.).
- 61 - Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat zahlreiche Strafen verwirkt, für welche im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) in Fra- ge kommt. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grundsätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen be- stimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sankti- onsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwar- ten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Im Übri- gen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der prä- ventiven Effizienz der Sanktion für die vom Beschuldigten verwirkten Taten (ein- fache Körperverletzung, Drohung, rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bereits
- 62 - im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt (Urk. 88; nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern er delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit er- neut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine ak- tuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Präventionsef- fekt zeitigen würde. Zudem erscheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dieser hat keine Ausbildung abgeschlossen, ist bereits seit länge- rer Zeit arbeitslos und verfügt aktuell über keine Bewilligung, um einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen zu können (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.1.), fraglich, inwiefern eine ausgefällte Geldstrafe überhaupt vollziehbar wäre. Vielmehr ist für die einfa- che Körperverletzung, die Drohung, den rechtswidrigen Aufenthalt und die mehr- fache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung je eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Beschimpfung ist auf- grund des massgeblichen Strafrahmens eine separate Geldstrafe auszufällen (nachfolgend, Erw. V.3.4.). Da sowohl die einfache Körperverletzung als auch die Drohung eine identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine hypothetische Einsatzstra- fe für die Drohung zu bilden, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt, und diese dann für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Drohung (Anklageziffer 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, ihren Bruder, ihren Vater sowie ihre Mutter umzu- bringen, wenn sie sich an die Polizei wenden würde. Er drohte damit einen mas-
- 63 - siven Eingriff in Leib und Leben der Familie der Privatklägerin an. Vor dem Hin- tergrund seiner Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorfällen mit der Badewanne und dem Messer, bei welchen sich die Gewaltbereitschaft und Unkontrollierbarkeit des Beschuldigten bereits gezeigt hatte, musste die Privat- klägerin damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, was sie nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte baute aus niedrigen Beweggründen ein System von Gewalt und Angst zur Kontrolle der Privatklägerin auf, um damit und insbesondere mit seiner Drohung zu verhindern, dass diese sich an die Polizei wenden würde. Das sub- jektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.1.2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 6) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem Rüstmesser eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am Finger der linken Hand zufügte. Dies führte zu einer starken Blutung, welche nur mittels Druckverband gestoppt werden konnte, bevor sie dann mit vier Stichen genäht werden musste. Diese Verletzung hatte dann auch eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Verletzung der Beschuldigten in Kauf nah. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Vorfall um die Privatklägerin kümmerte und half, die Blutung zu stoppen. Das subjektive Tatverschulden vermag das ob- jektive marginal zu relativieren.
- 64 - Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt insgesamt eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Der Beschuldigte hielt sich seit dem 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 ohne gültigen kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsbe- willigung auf dem Gebiet der Schweiz auf. Der Beschuldigte vergass nach jahre- langem Aufenthalt in der Schweiz, seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für diese Tathandlung ist das Verschulden des Beschuldigten ins- gesamt als sehr leicht zu bezeichnen und die entsprechende Sanktion auf 1 Mo- nat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.4. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Der Beschuldigte arbeitete einen Tag auf einer Baustelle in J._____ als Handlan- ger und verrichtete einmal Gartenarbeiten, wobei er jeweils Entgelt für seine Tä- tigkeiten erhielt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Er han- delte direktvorsätzlich, da er wusste, dass er über keine für die Erwerbstätigkeit erforderliche Bewilligung verfügte. Das Verschulden ist ebenfalls sehr leicht und die entsprechende Sanktion höchstens auf ½ Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.5. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung von 7 Monaten Freiheitsstrafe ist um die weiteren festgelegten Strafen, deren Gesamthöhe bei 3½ Monaten Frei- heitsstrafe liegt, angemessen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Strafschärfung im Umfang von 2 Monaten auf 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in ..., Kolumbien, geboren. Im Alter von 4½ Jahren starb seine Mutter, und er wurde von deren Lebenspartner aufgenommen. Im Alter von
- 65 - 6 bis 7 Jahren lief er seinem Stiefvater davon, nachdem sich dieser ihm unsittlich genähert habe. Anschliessend verbrachte er seine Zeit als Bettler und Dieb auf der Strasse, bevor er von seinem leiblichen Vater in einem Kinderheim gefunden und mit in die Schweiz genommen wurde. In der Schweiz lebte er während einiger Jahre bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Bis zur 6. Klasse ging er in K._____[Ortschaft], in der Nähe von L._____ [Ortschaft] zur Schule. Nachdem er seiner Stiefmutter verraten habe, dass sein Vater ihr untreu gewesen sei, sei die Familie zerbrochen, als er die Primarschule abgeschlossen hatte. Daraufhin zog er mit seinem Vater nach J._____, wo er die Sekundarschule abschloss. Er be- gann eine Lehre als Baumaschinenmechaniker, welche er aufgrund des Konkur- ses seiner Lehrfirma aber abbrechen musste. Seither habe er sich mit Gelegen- heitsjobs im Brandschutz, in der Kanalreinigung, als Gipser, Maurer und im Bau als Abbruchmitarbeiter über Wasser gehalten, ohne noch eine Lehre abzuschlies- sen. Seine letzte temporäre Stelle sei auf dem Bau gewesen, und er habe noch als Zugreiniger bei der M._____ gearbeitet. Er sei finanziell von seinem Vater, seiner Tante oder Cousine unterstützt worden. Er ist ledig. Er verfügt über keinen gültigen kolumbianischen Reisepass und über keine gültige Schweizer Aufent- haltsbewilligung. Er hat kein Vermögen und Schulden bei der Stadt in der Höhe von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/1 S. 13; Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 33 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er weiterhin keine Bewilligung in der Schweiz habe, da er nach wie vor auf die er- forderlichen kolumbianischen Papiere warte. Aktuell wohne er bei seinem Vater in J._____, wobei er bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet sei. Nachdem er die Lehre als Baumaschinenmechaniker aufgrund des Konkurses seiner Lehrfir- ma habe abbrechen müssen, habe er eine Lehre als Landschaftsgärtner begon- nen. Diese habe er aber nicht abgeschlossen, weil ihm der Job nicht gefallen ha- be. Unterdessen habe er eine Bewilligung des Migrationsamtes erhalten, um ar- beiten zu können. Aktuell arbeite er als Zügelmann, wobei er sich noch in der Probezeit befinde und auf Stundenlohnbasis angestellt sei. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde. Er sei mit seiner Freundin seit einem Jahr und 3 Monaten zusammen und auf Wohnungssuche. Er habe nach wie vor Schulden und Betreibungen in der
- 66 - Höhe von insgesamt ca. Fr. 15'000.– ausstehend. Diese würden im Moment al- lerdings stillstehen und er würde keine Abzahlungen leisten (Prot. II S. 7 ff.). Die schwierige Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksich- tigen. 3.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist drei, hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes einschlägige, Vorstrafen auf, deren zwei vor der heute zu beurteilenden Delinquenz anfielen (Urk. 101). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. Februar 2016 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs oh- ne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Mit weiterem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. März 2016 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 88; Urk. 101). Am 5. August 2020 kam eine weitere Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 300.– wegen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hinzu (Urk. 101). Die ersten beiden, teils einschlägi- gen, Vorstrafen sind bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts (Anklageziffer 9), der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1, 4, 7) der Be- schimpfung (Anklageziffer 5) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (Anklageziffer 11) zeigte der Beschuldigte sich zwar von Beginn an vollum-
- 67 - fänglich geständig, aufrichtige Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er allerdings nicht zum Ausdruck. Letztlich manifestiert sich die mangelnde Einsicht des Beschuldigten auch in seiner hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erneuten einschlägigen Delinquenz im August 2020 (vgl. Urk. 101; Urk. 101A/1-10 [Beizugsakten Verfahren A-/3/2020/25952]). Sein Ge- ständnis ist bei der Bemessung der Strafe dieser Delikte daher nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich Anklageziffer 10 (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig, indem er zwar ein- räumte Arbeitstätigkeiten gegen Entgelt geleistet zu haben, sich dann allerdings auf den Standpunkt stellte, es habe sich dabei um Gefälligkeiten und keine Arbeit gehandelt. Dieses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kaum spürbar ins Gewicht. Hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und mit dem Messer (Anklageziffern 3 und 6) sowie im Zusammenhang mit der Drohung (An- klageziffer 8) war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. 3.2.4. Zwischenfazit Wird im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die Erhöhung aufgrund der Vorstrafen der Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit sowie der teilwei- sen Geständnisse gegenübergestellt, so ergibt sich, dass die erhöhenden Aspek- te leicht überwiegen. 3.3. Gesamtwürdigung Freiheitsstrafe Die Gesamtstrafe in der Höhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.5.) ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 3.4. Geldstrafe Für die Beschimpfung kommt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB nur eine Geldstrafe in Betracht. Entsprechend ist eine separate Geldstrafe auszusprechen.
- 68 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung in C._____ einmal als "Schlampe" bezeichnete, nachdem sie ihm von ihren früheren Beziehungen erzählt hatte. Das objektive Tatverschulden ist als noch eher leicht zu werten. Bezüglich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht und die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Im Rah- men der Täterkomponenten ist einerseits die leichte Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten und sein vollumfängliches Geständnis im Zusammenhang mit der Beschimpfung zu berücksichtigen, während aufgrund seines Vorlebens eine merkliche Erhöhung zu erfolgen hat (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.). Die erhöhenden und mindernden Aspekte wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Korrektur der Sanktion angezeigt erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rech- nung und ist zu bestätigen. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und kann aufgrund seiner fehlenden Be- willigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschuldigte gab an, dass er wieder bei seinem Vater wohnen wolle, womit für ihn keine Wohnkosten anfallen würden, und er von ihm bisher mit ca. Fr. 1'000.– pro Monat finanziell unterstützt worden sei. Zudem verfüge er über kein Vermögen und habe Schulden in der Hö- he von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, dass er im Stundenlohn angestellt sei und als Zügelmann arbeite, wobei er sich zurzeit noch in der Probezeit befinden würde. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde, und er sei für eine Festanstellung im Gespräch. Er wohne bei
- 69 - seinem Vater in J._____, sei aber bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet und nun auf Wohnungssuche mit seiner Freundin (Prot. II S. 8 ff.). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.5. Busse 3.5.1. Vorbemerkungen Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Vergleich zur Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes erweisen sich die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als schwe- rere Straftat. Da die Tätlichkeiten ähnliche Tathandlungen aufweisen (Schläge ins Gesicht und gegen den Körper, Treten, Würgen mit der Hand und Unter-Wasser- Drücken) und zeitlich nahe beieinanderliegen – grösstenteils April 2018 und ein weiterer Vorfall am 7. bzw. 8. Juni 2018 –, lassen sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für die Tätlichkeiten eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann um das weitere Delikt der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.5.2. Tätlichkeiten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigun- gen und Verletzungen der Privatklägerin teilweise nur knapp noch als Tätlichkei- ten eingestuft werden können. Im April 2018 schlug der Beschuldigte die Privat- klägerin mit der flachen Hand auf die Wange, umfasste mit seinen Händen ihre Oberarme und schüttelte sie, sodass sie an beiden Oberarmen Hämatome erlitt und während einigen Tagen Schmerzen hatte. Wenige Tage später schlug er sie erneut mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie nebst Rötungen der Ohren auch eine blaue Verfärbung ihres rechten Auges erlitt, was ihr während mehreren
- 70 - Tagen Schmerzen bereitete. Ebenso schlug er im Bett der gemeinsamen Woh- nung liegend gegen die Privatklägerin, sodass sich bei ihr Hämatome bildeten. Bei einem weiteren Vorfall im April 2018 ergriff er im Badezimmer den Nacken der Privatklägerin, beugte diese mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Anschliessend legte er der am Boden liegenden Privat- klägerin eine Hand an den Mund und die andere an den Hals und drückte für ca. 10 Sekunden dagegen, wodurch diese keine Luft mehr bekam. Bevor er das Badezimmer verliess trat er mit seinem Fuss zwei Mal in den unteren Teil ihres Bauches, wodurch ihr die Luft wegblieb und sie als Folge Schmerzen im Bauch erlitt. Am 7. bzw. 8. Juni 2018 versetzte er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegen das Gesicht, was eine Schwellung ihres Auges zur Folge hatte. Der Beschuldigte schreckte zudem auch nicht davor zurück, die Privatklägerin zu schlagen, als die- se mit seinem Kind schwanger war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als schwer zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten Beeinträchtigungen und Verletzungen erleiden würde. Er handelte aus den niedrigsten Beweggründen, ging es ihm mit seinem Verhalten doch einzig darum, die Privatklägerin zu kon- trollieren und zu unterdrücken. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als schwer zu bezeichnen. Insgesamt ist das Tatverschulden als schwer zu qualifizieren und die hypotheti- sche Einsatzstrafe bei einer Busse von Fr. 2'200.– festzusetzen. 3.5.3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 25. Januar 2016 bis 13. Juni 2018 ungefähr zwei Mal wöchentlich Kokain durch Schnupfen und Marihuana durch Rauchen, wobei es sich beim Kokain um eine harte Droge handelt. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die Tatschwere ist insgesamt als noch leicht
- 71 - zu qualifizieren. Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt eine Sanktion von Fr. 800.– Busse. 3.5.4. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten von Fr. 2'200.– Busse ist um die festgelegte Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ange- messen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Busse auf Fr. 2'800.–. Die erhöhenden und mindernden Aspekte der Täterkomponenten (vgl. vorste- hend, Erw. V.3.2.) wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumes- sungsgründe keine Anpassung der Sanktion erforderlich ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen auszufällen. 3.6. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie einer Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbe- dingt ausfällt (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 224 Tagen (Urk. 13/1; Urk. 75/1-2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargelegt (Urk. 87 S. 53 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 72 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist – teilweise einschlägig – vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.2.2.). Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wur- de der Beschuldigte jeweils zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt. Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer De- linquenz abhalten, sondern delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit erneut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Zudem lebte er bisher in keinen geordneten fami- liären und finanziellen Verhältnissen. Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten hat sich der Beschuldigte nun allerdings wohlverhalten. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Bedenken hinsichtlich einer günstigen Legalprognose den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährt, obwohl sie ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldstrafe in subjektiver Hinsicht klar keine günstige Prognose attes- tierte (Urk. 87 S. 54). Einer Verschärfung dieser Anordnung steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 30 S. 8). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich bei der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handle, für welche eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen sei (Urk. 67 S. 13 f.). Da der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB nicht erfüllt ist (vorstehend, Erw. IV.1.) und der Beschuldigte ansonsten keine Katalogtag be-
- 73 - gangen hat, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft hinfällig. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB vorliegen. Art. 66abis StGB stellt eine Kann-Bestimmung dar, welche das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden hat. Dass bei den in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialprä- ventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (HEIMGARTNER, in: DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 66abis StGB). Die Bestim- mung soll insbesondere auf sogenannte Kriminaltouristen sowie Wiederholungs- täter von weniger schweren Delikten abzielen (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 1 zu Art. 66abis StGB). Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzu- nehmen, in welcher das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen sind (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte hat zwar eine Reihe von Delikten verübt, sein Verschulden be- wegt sich aber mit Ausnahme der Tätlichkeiten, bei welchen es schwer wiegt, zwischen eher noch leicht bis nicht mehr leicht. Hinsichtlich seiner Legalprognose bestehen gewisse Bedenken, dennoch wurde ihm für die Freiheitsstrafe noch der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren (vorstehend, Erw. VI.). Der Beschuldigte lebt seit dem Primarschulalter in der Schweiz, spricht zwei Landessprachen und hat hier seine engsten Bezugs- personen, insbesondere seinen Vater, bei welchem er auch wohnt und welcher ihn bei der Arbeitssuche unterstützt. In Kolumbien ist er das letzte Mal im Alter von 16 Jahren ferienhalber für 4 Wochen gewesen (Prot. II S. 14). Eine nicht obli- gatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist angesichts der abgeurteil- ten Delinquenz, der Bewährungsaussichten und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit gerade noch nicht angebracht.
- 74 - VIII. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrüh- renden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Straf- gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein unverhältnismässiger Aufwand ist namentlich beim Abwarten von Spätfolgen gegeben (DOLGE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, N 45 zu Art. 126 StPO). Die Geschädigte B._____ konstituierte sich im Untersuchungsverfahren mit For- mular vom 27. Juni 2018 als Privat- und Strafklägerin und meldete (damals noch unbeziffert) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche an (Urk. 16/6). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Folgen der inkriminierten Delikte gegen- über der Privatklägerin für den zukünftigen Schaden (inklusive zukünftiger Thera- piekosten) ersatzpflichtig werde (Haftungsquote 100 %). Eventualiter sei die dies- bezügliche Feststellung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 2). Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 300.–, im Übrigen Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, die psychische Beeinträchtigung der Pri- vatklägerin sei durch ihren Alkohol- und Drogenkonsum oder die tragische Fehl- geburt begründet, sodass es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 103 S. 24 f.).
- 75 - Zudem sei nicht feststellbar, ob der Verlust des Kindes im Zusammenhang mit den Vorfällen stehe (Prot. I S. 50). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang sowie Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Delikte (Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Be- schimpfung), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu be- trachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privatklägerin durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden entstand bzw. in Form von weiteren Therapien noch entstehen könnte, welcher zur Zeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend substantiierte Bezifferung des der Privatklägerin zu- gefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklä- gerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte zudem den Antrag, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüg- lich Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2018 zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die psychischen Verletzungen, welche die Privatklägerin durch die inkriminierten Delikte und den Psychoterror erlitten habe, weit schwerwiegen- der sein dürften als die körperlichen Verletzungen. Dr. med. G._____ habe in ih- rem Bericht vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), und ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert. Äusserst traumatisch sei zudem der Vorfall mit der Badewanne gewesen, welcher tiefe psychische Verlet- zungen hinterlassen habe. Die Verletzungen der psychischen und physischen In- tegrität seien beachtlich. Das Verschulden des Beschuldigten sei schwer. Er habe die Privatklägerin während Monaten misshandelt, geschlagen, bedroht, kontrol-
- 76 - liert, beschimpft und isoliert. Zu erwähnen sei auch der Verlust ihres ungeborenen Kindes. Zwar sei nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren habe. Mög- licherweise hätten verschiedene Faktoren dazu beigetragen. Die Privatklägerin habe zu diesem Zeitpunkt unter grösstem Stress und Angst gelitten (Urk. 68 S. 2 und S. 8 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, insbe- sondere auch das Alter des Opfers, ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis, den Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses sowie die Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 5.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 5.3). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht er- rechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungs- summe kommt dem Gericht deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 121 E. 2.2.3; BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta-
- 77 - ten hat sich die Privatklägerin geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin zog die Tat konkrete Auswirkungen auf ihre Lebensführung nach sich, und sie musste psychotherapeu- tische Hilfe in Anspruch nehmen (Prot. I S. 17 ff.). Zudem wird im Bericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), wes- halb ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert worden war (Urk. 17/6). Auch hat die Privatklägerin während dieser Zeit ihr ungeborenes Kind verloren. Zwar ist nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren hat, dass der massive Stress und die Angst, welche sie in dieser Zeit erlitten hat, während einer Schwangerschaft besonders schädlich ist, steht aber ausser Frage. Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin ist nicht zu baga- tellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte ihr fester Le- benspartner war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die De- likte wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Gefühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldig- ten ist insbesondere im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten als schwer anzuse- hen. Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
11. Juni 2018 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung getra- gen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt, und bezüglich des Vorwurfs der Drohung (Anklageziffer 2) ist der Beschuldigte freizu- sprechen, in allen anderen Punkten ist er schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kos-
- 78 - ten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln vorbehalten, betreffend die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin in vollem Umfang (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 2) und das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung; der Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt. Mit seinen übrigen Anträgen unterliegt er. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 105) sind unter Vorbe- halt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 4'500.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 102) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 Februar 2019 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 82; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am
30. Januar 2020 reichte die amtliche Verteidigung am 19. Februar 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla- gen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 91). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, welches bewilligt wurde (Urk. 96). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 16. März 2020 beantragte die amtliche Vertei- digung eine Fristerstreckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und der notwendigen Unterlagen, welche bewilligt wurde (Urk. 97). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte weder das Datenerfassungsblatt noch Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Am 29. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Ok- tober 2020 vorgeladen (Urk. 100). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 103 S. 2).
- 7 - II. Prozessuales Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteils- dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche betreffend Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung gegen den hetero- oder homose- xuellen Lebenspartner, rechtswidrigen Aufenthalt sowie mehrfache Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung), 2-5 (Strafmass), 6 (Anordnung Landesverweisung), 8-9 (Zivilansprüche) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung. Er sei nur der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB sowie der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu spre- chen und unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Zudem sei ihm für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 51'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Oktober 2018 zuzusprechen, und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Der Privat- klägerin sei eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen; im Übrigen seien die Zivilansprüche abzuweisen (Urk. 90 S. 2 f.; Urk. 103 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1, 4., 7. und 8. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Be- schimpfung, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
E. 7 (Entscheid über beschlagnahmte Mobiltelefone), 10 (Kostenfestsetzung),
E. 12 und 13 (Anwaltshonorare) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. Die Verteidigung moniert im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 (Drohung), dass die Privatklägerin die Vorwürfe betreffend dieser Drohung nur anlässlich ihrer po- lizeilichen Einvernahme vorgebracht habe. Diese Aussagen könnten zwar für die
- 8 - Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, seien als Beweis jedoch nicht verwertbar, da der Beschuldigte kein Teilnahmerecht habe wahrnehmen können. Art. 147 Abs. 4 StPO halte klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teil- nahmerechts erhoben worden seien, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürften, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 103 S. 11). Da die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung durchgeführt worden ist (Urk. 6/3 S. 1), wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ge- wahrt, und er hatte die Möglichkeit, der Privatklägerin Fragen zu stellen. Die Aus- sagen der Privatklägerin sind somit verwertbar. Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 2 (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.3. und Erw. III.5.7.6.) ist der Einwand der Verteidigung aber ohnehin nicht weiter von Re- levanz. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei hinsichtlich Anklageziffer 6 (einfache Körperverletzung) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin mit einem Messer in den Finger geschnitten habe. Dies widerspreche dem angeklagten Sachverhalt, wonach die Privatklägerin ins Messer gegriffen habe. Durch diese Würdigung verändere die Vorinstanz den Sachverhalt mass- geblich und verletze damit den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO (Urk. 103 S. 20). Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar und ist vorliegend auch nicht weiter von Be- deutung, da die Berufungsinstanz den angefochtenen Schuldspruch – und damit auch den bestrittenen Sachverhalt – mit freier Kognition überprüft. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Erwägungen hierzu. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleiben die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Anklageziffern 2, 3, 6 und 8-10 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 9 -
2. Anklagevorwurf 2.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seiner Lebens- partnerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ [Ortschaft] ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne und er sie umbringen wolle. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und diese habe befürchtet, dass er seine Androhung in die Tat umsetzen könnte, was dieser mit seiner Äusserung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 3, An- klageziffer 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe nach der verbalen Äusse- rung in der gemeinsamen Wohnung kaltes Wasser in die Badewanne einlaufen lassen, bis diese ungefähr halb gefüllt gewesen sei. Daraufhin habe er die auf den Armen und Beinen kriechende Privatklägerin an ihren Haaren ins Badezimmer gezogen, sie an ihrem Nacken ergriffen, mit dem Kopf über den Badewannenrand gebeugt und bis zum Hals unter Wasser gedrückt, wobei die Privatklägerin vor der Badewanne gekniet sei. Dies habe er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden getan, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekommen habe, während ihr Kopf unter Wasser gewesen sei. Als sie versuchte habe, sich zu wehren, in- dem sie sich mit ihren Händen vom Badewannenrand wegzustossen versucht ha- be, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren und es zulassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in kurzen Abstän- den hintereinander unter Wasser gedrückt habe, habe er eine konkrete Gefahr für ihr Leben geschaffen, da er es nicht mehr in der Hand gehabt habe, ob sie genü- gend Luft zum Atmen erhalte bzw. ob sie sich während den kurzen Pausen zwi- schen den Tauchern genügend hätte erholen können, um eine erneute Verhinde- rung der Luftzufuhr verkraften zu können, was der Beschuldigte bezweckt habe (Urk. 30 S. 3, Anklageziffer 3). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 2. April 2018, abends, in der gemeinsamen Wohnung in
- 10 - C._____ direkt vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin gestanden zu sein und vor ihr auf der Höhe ihrer Augen mit einem Rüstmesser herumgefuchtelt und Bewegungen in ihre Richtung gemacht zu haben, wodurch diese Angst bekom- men habe, dass er sie zumindest verletzen würde bzw. könnte, weshalb sie ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe sie ins Messer gegriffen, sodass sie eine Schnittwunde am linken Ringfinger erlitten habe, wel- che mit vier Stichen habe genäht werden müssen, was der Beschuldigte zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschul- digte die Privatklägerin zudem in grosse Angst versetzt und diese befürchten las- sen, er könnte ihr physische Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten denn auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 4, Anklageziffer 6). Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, der Privatklägerin am 11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ gesagt zu haben, ihre Familie werde "drunter kommen", wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Poli- zei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, er könnte ihrer Familie physi- sche Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 8). 2.2. Rechtswidriger Aufenthalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Staatsbürger Ko- lumbiens in Kenntnis des Ablaufs seiner Schweizer Aufenthaltsgenehmigung (B) am 8. Oktober 2017 seit dem 9. Oktober 2017 ohne gültigen und ihm zustehen- den kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsgeneh- migung, somit rechtswidrig, bis zum 14. Juni 2018 auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten, was er gewusst habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 9).
- 11 - 2.3. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2018 an einem Tag auf einer Baustelle in D._____ [Ortschaft] als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten verrich- tet zu haben, wobei er jeweils ein Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten habe, oh- ne über die dafür notwendige Bewilligung verfügt zu haben, von deren Erfordernis er Kenntnis gehabt habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 10).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) vollumfänglich (Urk. 5/1 S. 4 ff. und S. 10; Urk. 5/2 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 8 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. 5/1 S. 11 f.; Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 45; Prot. II S. 29). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 nicht in Abrede (Urk. 70 S. 5; Urk. 103 S. 21 f.). Sie mo- niert diesbezüglich einzig, dass selbst bei einer Nicht-Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde, wobei der Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist rechtmässig bleibe. Das Migrationsamt ha- be dem Beschuldigten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bis- her nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG qualifiziert wer- den könne und der Beschuldigte freizusprechen sei. Ohnehin stehe einer Bestra- fung des Beschuldigten aber die EU-Rückführungsrichtlinie entgegen. Eine Per- son ohne Aufenthaltsberechtigung könne erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an die Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Seitens der Migrationsbehörden sei nicht alles Zumutba- re unternommen worden, um eine Rückführung in die Wege zu leiten, sodass dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne und das Strafverfahren betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Eventualfall einzustellen
- 12 - sei (Urk. 70 S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung ergänzend geltend, der Beschuldigte sei für seinen rechtswidrigen Aufent- halt bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden. Zudem sei ihm eine Ausreise ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt wer- den. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Die- se Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.4.). Hinsichtlich Anklageziffer 10 räumte der Beschuldigte ein, auf einer Baustelle bei Kollegen in D._____ als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten ver- richtet zu haben. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklagezif- fer 10 nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keinen Job gehandelt habe. Dies sei für ihn nicht Arbeit gewesen, sondern er habe ein- fach gerne geholfen (Urk. 5/5 S. 13 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 29 ff.). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 nicht in Abrede, macht aber geltend, eine Bestrafung wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sei nicht angebracht. Der Auf- enthalt des Beschuldigten könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, wes- halb auch eine allfällige Arbeitsleistung nicht verboten sei. Zudem würden Gefäl- ligkeitsleistungen, die nach objektiven Kriterien nicht gegen Entgelt geleistet wür- den, nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Demzufolge sei der Be- schuldigte vom Vorwurf der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit frei- zusprechen (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Diese Vorbringen der Verteidigung sind ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.5.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Sachverhalte der bestrittenen Anklagezif- fern 2, 3, 6, und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) anhand der vorliegen- den Beweismittel erstellen lassen (vgl. Erw. III.5.), wobei sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 13 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).
4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-5; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 19 ff.) und der Zeugin E._____ (Urk. 7), die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 samt Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 (Urk. 9/1-2), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 3. April 2018 (Urk. 17/3), sowie die Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 und Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 (Urk. 17/4; Urk. 17/6) vor.
5. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin (Anklageziffern 2, 3, 6 und 8) 5.1. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar wa- ren, sie zusammen in einer Wohnung in C._____ wohnten und eine turbulente Beziehung führten, in welcher es zu Eifersucht, Kontrollhandlungen, Beschimp- fungen und Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen ist (vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und sie an den Oberarmen ge- packt und geschüttelt habe. Er habe ihr mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und dabei das Auge getroffen. Er sei selber erschrocken, dass es danach blau geworden sei. Er habe ihr vorne in ihre Haare gegriffen und ihren Kopf nach oben gezogen, damit sie sich in die Augen sehen konnten (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Diese Vorkommnisse wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Entspre- chend unangefochten blieben die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Be- schimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. vorstehend, Erw. II.).
- 14 - Der Beschuldigte bezeichnet sich selbst als temperamentvoll und jemanden, der schnell wütend werde. Wenn jemand versuche, ihm weh zu machen, dann könne er nicht mehr ruhig bleiben. Als die Privatklägerin ihm von ihren sexuellen Begeg- nungen erzählt habe, sei er aufgestanden und habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte sich oft mit der Privatklägerin wegen eingestandener Affä- ren gestritten habe. Dieser sei deshalb immer eifersüchtiger geworden und habe versucht, seine Freundin zu kontrollieren (Urk. 70 S. 3; Urk. 103 S. 3). Diese Dar- stellung deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche ebenfalls zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig gewesen sei, sie kontrol- liert habe und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, als sie ihm von ihren se- xuellen Begegnungen berichtet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 22). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 stützen sich im Wesent- lichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihren Aussagen stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Da Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den einen Anklagekomplex auch Auswirkungen auf die Aussagenwürdigung betref- fend andere Komplexe haben können, erscheint es angezeigt, die Aussagen der Beteiligten zuerst in ihrer Gesamtheit betreffend alle Anklagevorwürfe darzustel- len, um dann bei der Beweiswürdigung im Rahmen der einzelnen Anklagevorwür- fe darauf zurückzukommen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 12. Juni 2018 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin zu den vom Be- schuldigten bestrittenen Vorwürfen aus, als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte sie an beiden Armen gepackt und zu ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle. Er sei dann in der Wohnung herumgelaufen und habe etwas gemurmelt. Er habe Wasser in die Badewanne einlaufen lassen. Sie habe Panik bekommen. Er habe sie am Genick gepackt und ins Badezimmer gezogen. Die Badewanne sei nicht einmal bis zur Hälfte voll gewesen. Er habe sie dann drei bis vier Mal unter
- 15 - Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt. Bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen. Er habe sie am Nacken gehalten mit einer Hand. Sie sei auf den Knien gewesen und habe sich mit ihren Armen am Beckenrand abgestützt. Jedes Mal sei der ganze Kopf bis zum Hals unter Wasser gewesen. Die Badewanne sei halbvoll und das Wasser kalt gewesen (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, machtlos. Sie habe gedacht, dass jetzt wirklich fertig sei. Sie habe sich dann vom Badewannenrand wegdrücken können. Während sie sich weggedrückt habe, ha- be er sie auf den Boden drücken können. Er sei dann auf ihr gekniet, habe mit ei- ner Hand gegen ihren Hals gedrückt und mit der anderen ihren Mund zugehalten. Sie habe zu Beginn kein Wort herausbringen können, da er so fest gedrückt habe. Er habe einige Sekunden gedrückt; höchstens 10 bis 15 Sekunden. Er habe seine Hand dann ein wenig von ihrem Mund gelöst und sie habe ihm sagen können, dass sie ihn liebe. Dann habe er abrupt losgelassen und sei aufgestanden. Da- nach habe er mit den Händen gegen ihren Oberkörper geschlagen und ihr zwei Mal gegen den Bauch getreten. Sie habe für einige Sekunden keine Luft bekom- men. Er sei dann aus dem Badezimmer gegangen (Urk. 6/1 S. 4). 5.2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juni 2018 Die Privatklägerin gab erneut zu Protokoll, dass sie Streit gehabt hätten und er versucht habe, sie zu ertränken. Dann habe es ein paar Schläge und Kicks in den Bauch gegeben. Sie habe ihn dann gebeten, aufzuhören. Sie würden sich doch lieben. Dann habe er aufgehört. Durch die Schläge und Tritte sei sie verletzt wor- den. Sie habe Prellungen und blaue Flecken gehabt (Urk. 6/2 S. 4 und S. 7). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nie an die Polizei gewendet ha- be, weil der Beschuldigte immer gesagt habe, wenn sie etwas erzählen würde, würde ihre Familie "drunter kommen" wie auch sie (Urk. 6/2 S. 10).
- 16 - 5.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zum Vorfall im Bade- zimmer mit der Badewanne befragt aus, dass der Beschuldigte Ende April richtig handgreiflich geworden sei. Er habe gesagt, dass er mit so einer Person nicht mehr zusammen sein könne. Er habe sie an den Haaren gezogen und quasi über den Boden geschleift. Er habe begonnen, kaltes Wasser in die Badewanne einzu- lassen. Als diese halbvoll gewesen sei, habe er sie am Nacken gepackt und sie mit dem Kopf ins Wasser getunkt, ca. drei bis vier Mal, je ein paar Sekunden lang. In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren. Sie solle es einfach zulassen. Der Druck am Nacken sei dann weniger geworden, und sie ha- be es geschafft, von der Badewanne wegzukommen. Er habe sie dann am Hals gepackt und auf den Boden gedrückt. Er habe ihr zuerst den Mund zugedrückt, damit sie keine Geräusche von sich habe geben können. Dann sei er aufgestan- den und habe ihr mit dem Fuss zwei Mal in den Bauch gekickt. Sie habe damals sowieso noch Mühe gehabt, zu Atem zu kommen wegen des Schocks. Danach habe sie erst recht Mühe gehabt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht ganz sicher sei, aber sie glau- be, ein paar Tage später hätten sie wieder einen Streit angefangen und dann ha- be er ihr gesagt, dass er das beenden wolle. Sie habe das damals der Polizei nicht gesagt. Sie sei auf dem Sofa gesessen, er sei dann aufgestanden und in die Küche gegangen. Er habe ein Küchenmesser geholt, das grösste, welches sie gehabt hätten, und habe gesagt, er würde sie jetzt umbringen, weil er nicht mit ei- ner solchen Person zusammen sein könne, es sei nun soweit gekommen. Als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe sie schon Panik bekommen und ihn angefleht, er solle aufhören. Sie habe dann die Hände schützend vor sich ge- halten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten. Die Pulsader sei getroffen worden und das Blut sei ziemlich hoch gespritzt. Als sie zusammen ins Badezim- mer gegangen seien, habe er ihr gesagt, dass er sie nicht in den Finger habe schneiden wollen, aber dass er es habe beenden wollen. Er sei aber schon scho-
- 17 - ckiert gewesen, dass er sie getroffen habe, was er nicht gewollt habe. Sie hätten dann versucht, das mit WC-Papier zu stoppen, was aber nicht gegangen sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das unbedingt beim Arzt nähen lassen. Dann habe er eine Socke geholt und wie einen Druckverband gemacht. Er habe dann gesagt, sie habe viel Blut verloren und solle sich hinlegen, da es ihr schwindlig werden könnte. Am nächsten Morgen habe sie sich bei ihrer Chefin gemeldet, sie könne nicht arbeiten kommen, sie habe sich beim Frühstück machen in den Finger ge- schnitten. Dann sei sie alleine ins Arztzentrum in H._____ gegangen. Es habe mit vier Stichen genäht werden müssen, und sie sei für 4 Tage krankgeschrieben worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass er ihr auf dem Weg, als sie telefoniert hätten, gesagt habe, er sei fertig mit ihr und würde jetzt beginnen, Geld mit ihr zu machen. Mit dem habe er gemeint, dass andere mit ihr Sex haben könnten und er dafür Geld bekommen würde. Sie habe ihn dann die ganze Zeit angefleht, er solle dies nicht mit ihr machen, sie würden sich doch lieben. Er habe darauf gesagt, er brauche dafür ihr Einverständnis nicht, sondern er könne ihr einfach Drogen ein- flössen, sodass sie nicht mehr wisse, wer sie sei, wo sie sei und was sie mache. In der Wohnung habe er, als sie ihn angefleht habe, gesagt, dass er sie doch auch lieben würde und er das alles gar nicht machen müsse, sie solle einfach nicht zur Polizei gehen. Wenn sie das machen würde, hätte das schlimme Konse- quenzen für sie. Dann habe er ihre Familie bedroht. Er habe gesagt, wen er zu- erst umbringen würde und wen am Schluss. Sie habe ihm gesagt, das werde alles nicht passieren, weil sie nicht zur Polizei gehen werde (Urk. 6/3 S. 9). Zum Vorfall im Badezimmer befragt, verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte der verbalen Drohung erinnern könne, als der Beschuldigte sie zur Badewanne gezogen habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Weiter führte sie auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zur Badewanne ge- schleift habe, aus, sie glaube, sie sei auf allen vieren gewesen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie hinter sich hergezogen. Sie glaube, sie sei auf allen Vieren gekrochen (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 52). Als er sie herunterge- drückt habe, habe er ihr gesagt, sie solle sich nicht wehren und es zulassen. An
- 18 - den Rest könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 6/3 S. 15). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie würde nicht mehr wissen, ob er etwas gesagt ha- be, als er sie unter Wasser gedrückt habe, und die Frage, weshalb sie sich heute an seine Worte erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie denke, wenn sie sich das ab und zu wieder durch den Kopf gehen lasse, würden gewisse Dinge wieder hochkommen. Sie vergesse auch Sachen, die damals passiert seien. Deshalb könne sie sich auch nicht mehr so gut erinnern, was sie damals bei der Polizei gesagt habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 54). Auf weitere Fragen führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie am Nacken gehalten habe. Sie habe sich mit ihren Händen am Badewannenrand ab- gestossen. Dann habe er sie nach unten gedrückt. Sie sei auf den Knien gewe- sen. Sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe unter Wasser. Sie habe versucht, sich von der Bade- wanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fragen 56 ff.). Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren und es zulassen. Sie habe das Gefühl, dass der Druck auf dem Nacken dann weniger geworden sei. Dann habe sie versucht, sich loszumachen. Er habe schnell reagiert. Sie habe zuerst irgendwo ihren Rücken angeschlagen und sei dann zu Boden gegangen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Eine Hand habe er ihr dann auf den Mund gelegt und eine an den Hals. Welche wo gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie denke, er sei dann gerade aufgestanden und habe ihr diese zwei Kicks in den Bauch gegeben (Urk. 6/3 S. 16). Auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass der Beschul- digte ihr ca. 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals gedrückt habe mit der Hand, führte die Privatklägerin aus, sie könne es nicht genau sagen. Aber sie könne sich schlecht denken, dass sie sich das eingebildet habe, wenn sie das so sage. Da- her denke sie, dass es stimme. Sie sei ja zur Polizei gegangen, um zu sagen, was passiert sei und nicht, um Geschichten zu erfinden (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fra- ge 62). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr in den Bauch getreten habe, führte sie aus, er habe ausgeholt. Sie glaube, mit seinem rechten Bein, und er habe ihr zwei Mal
- 19 - mit seinem Fuss gegen den Bauch gekickt. Es sei im unteren Teil des Bauches gewesen. Sie bejahte, Schmerzen gehabt zu haben und gab zu Protokoll, dass sie versucht habe, nach Luft zu schnappen. Für ein paar Sekunden sei sie wie er- starrt gewesen vom Schock. Es habe weh getan, aber den Schmerz genau be- schreiben könne sie nicht (Urk. 6/3 S. 17, Antw. auf Fragen 64 ff.). Sie sei dann auf dem Badezimmerboden gelegen, und er sei ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 17). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, führte die Privatklägerin aus, dies habe sich ein paar Tage nach dem Vorfall mit der Badewanne abgespielt. Sie sei dann in H._____ zu Dr. F._____ gegangen. Auf Frage, was die genauen Worte des Be- schuldigten gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass er es jetzt mit ihr beenden würde, es wäre jetzt einfach so weit. Auf Nachfrage, was er mit ihr habe beenden wollen, sagte sie aus, ihr Leben (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Fragen 82 ff.). Auf wei- tere Frage, ob er ihr das so gesagt habe, führte sie aus, sie glaube schon. Sie habe das so verstanden, dass er ihr Leben habe beenden wollen. Er habe ja auch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses Messer sei auf sie gerichtet gewesen. Sie sei auf dem Sofa gesessen und er vor ihr gestanden (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Frage 86). Sie glaube, er habe es in der rechten Hand gehabt. Die Klinge des Messers sei auf sie gerichtet gewesen auf Augenhöhe, als sie auf dem Sofa ge- sessen sei. Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst ge- habt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhören (Urk. 6/3 S. 19). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, weshalb er ein Messer in der Hand halte, sagte sie aus, er habe es ja geholt und dann gesagt, es sei jetzt so weit, er wolle es jetzt beenden. Auf Frage, was sie dabei empfunden habe, als er diese Dinge zu ihr gesagt habe, gab sie zu Protokoll, Angst, Todesangst (Urk. 6/3 S. 20, Antw. auf Fragen 92 f.). Sie bejahte, dass sie gedacht habe, der Beschul- digte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen und führte dazu weiter aus, sie habe das Gefühl gehabt, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen. Sein Blick sei starr gewesen. Er habe nicht mehr den Blick gehabt, welchen er gehabt habe, als sie sich in ihn verliebt habe. Weiter bestätigte sie, dass diese Verletzung
- 20 - in einem Arztbericht festgehalten sei, führte aber aus, dass sie ihrem Arzt, Dr. F._____, einfach gesagt habe, dass sie sich beim Frühstück machen ge- schnitten habe. Sie habe diesem nicht die Wahrheit gesagt (Urk. 6/3 S. 20). Zum Vorfall vom 11. Juni 2018 befragt und auf die Frage, inwiefern er ihrer Fami- lie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, er habe mit dem Tod gedroht. Er habe gesagt, er würde mit ihrem Bruder beginnen. Auf Frage, mit was beginnen, führte sie weiter aus, ihn umzubringen. Er wäre der erste gewesen, den er um- bringen würde. Dann wäre der Vater gekommen, ihre Mutter zum Schluss. Aber zuerst könne er noch Geld aus ihr herausholen, da sie eine hübsche Frau sei. Auf Frage, wem gegenüber er diese Äusserungen gemacht habe, gab sie zu Proto- koll, dies habe er ihr gegenüber gesagt. Er habe ihr gesagt, dies würde passieren, wenn sie zur Polizei gehen würde (Urk. 6/3 S. 24, Antw. auf Fragen. 125 ff.). Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, führte sie aus, sie habe gesagt, dass es nicht dazu kommen würde, weil sie nicht zur Polizei gehen werde. Sie habe Angst bekommen und habe das Gefühl gehabt, so ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zusammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Auf Frage, ob sie geglaubt habe, dass er seine Ankündigung umsetzen würde, gab sie zu Pro- tokoll, ja, er habe noch gesagt, es könne passieren, während er "drin" sei. Auf Nachfrage, was sie damit meine, sagte sie aus, während er im Gefängnis sei. Dies könnten auch andere Leute machen. Es könne auch nach einem Jahr, nach drei Jahren, nach fünf Jahren oder allenfalls nach zehn Jahren passieren. Er wer- de gerne warten, um sie fertig zu machen. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zu- traue und führte dazu weiter aus, wenn er einen Menschen liebe und ihn so ver- letzen könne, dann frage sie sich, was er mit anderen mache, für die er nichts empfinde. Sie bestätigte, dass sie aktuell noch immer Angst habe und auch ihre Eltern darunter leiden würden. Auf die Frage, ob er diese Äusserungen auch ge- genüber jemandem aus ihrer Familie gesagt habe, gab sie zu Protokoll, nein, er habe allen immer etwas vorgespielt, und sie habe mitgemacht (Urk. 6/3 S. 24 f., Antw. auf Fragen 129 ff.).
- 21 - 5.2.4. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie könne sich am besten an den Fall erinnern, als sie ein Gespräch gehabt hätten. Sie wisse nicht mehr, wie es ange- fangen habe, aber sie sei plötzlich auf allen vieren gewesen und er habe sie an den Haaren gepackt. Er habe sie ins Badezimmer gezogen. Dies sei der Fall, welchen sie am besten beschreiben könne. Das werde sie nie vergessen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ins Badezimmer geschleift. Sie wisse, dass sie auf allen vieren gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie wisse nicht mehr, was er in diesem Moment gesagt habe. Die Badewanne sei schon halb voll gewesen. Er habe sie am Na- cken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe ver- sucht, Luft zu holen. Sie sei ja mit den Armen am Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Er habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren. Sie solle es zulassen. Irgendwann, sie wisse nicht mehr wie, habe sich der Griff gelöst. Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wieder habe atmen können. Dann sei er gekommen und habe ihr den Mund zu- gedrückt, sodass sie wieder nicht habe atmen können. Sie wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe dann aufgehört und sie habe einen oder zwei Tritte in den Bauch bekommen. Dann habe er sie von hinten getreten, und dann sei er einfach gegangen und sie am Boden geblieben. Erst dann habe sie wieder richtig Luft bekommen. Sie sei geschockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Auf Frage, was dann passiert sei, führte die Pri- vatklägerin aus, er sei dann wieder ins Badezimmer gekommen mit einem Tuch. Er habe sie abgetrocknet. Das habe sie nicht verstanden. Er habe ihr geholfen, sich anzuziehen (Prot. I S. 24). Zum Vorfall mit dem Messer befragt sagte die Privatklägerin aus, dass sie auf dem Sofa gesessen sei. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass es begonnen habe. Aber er habe ein Küchenmesser in der Hand gehabt und sei vor ihr gestanden. Er habe gesprochen, und sie sei auf dem Sofa gesessen. Er
- 22 - sei mit dem Messer direkt vor ihrem Gesicht gewesen. Er habe gesprochen und Bewegungen gemacht, sodass sie Angst bekommen habe. Er habe noch gesagt, dass er das jetzt einfach nicht mehr mit ihr machen und sie nicht mehr anschauen könne. Sie habe die Hände vors Gesicht genommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten. Er habe sie in den Finger geschnitten, und es habe halt an- gefangen zu bluten. Es sei so schnell gegangen. Sie könne es nicht besser erklä- ren. Sie habe doch Angst gehabt, weil er das Messer in den Händen gehalten ha- be. Dann sei richtig Blut geflossen. Er sei irgendwie selber erschrocken. Sie seien dann ins Badezimmer gegangen und hätten versucht, es zu stoppen. Er habe es dann verbunden mit einem Socken oder etwas, mit dem man einen Knopf ma- chen könne. Sie seien dann nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie plötzlich sehr müde gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie sehr viel Blut verloren habe, und dass sie doch am Morgen gehen solle. Sie hätten mit dem komischen Knopf, den er gemacht habe, das Blut stoppen können (Prot. I S. 26). Auf Frage, was sie dem Arzt dann erzählt habe, führte sie aus, dass sie sich beim Vorbereiten für das Morgenessen geschnitten habe. Der Beschuldigte habe ge- sagt, dass sie nichts sagen dürfe, was in ihrer Wohnung passiert sei. Auf Frage, was sie befürchtet habe, gab sie zu Protokoll, das Schlimmste. Als sie ihm erzählt habe, mit wem sie etwas gehabt habe, habe er auch immer wieder gesagt, wie er mit ihr beginnen würde, Geld zu machen. Dass sie so oder so eine Schlampe sei und er wenn schon Geld aus ihr herausholen könne. Er habe gemeint, dass sie sich prostituieren gehen würde, sodass Männer mit ihr machen könnten, was sie wollten, und er Geld dafür bekommen würde. Dies habe er ihr angedroht (Prot. I S. 25 f.). Auf Frage, ob sie wisse, in was für einer Situation der Beschuldigte ihrer Familie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, die Situation selber nicht, aber sie wisse noch, um was es gegangen sei. Es sei darum gegangen, dass sie nicht zur Polizei gehen sollte, sie niemandem etwas sagen würde. Er würde sonst bei ih- rem kleinen Bruder beginnen und diesen umbringen. Danach ihren Vater, und dann ihre Mutter. Da diese eine Frau sei, würde er sie aber auch zuerst benutzen lassen, um mit ihr Geld zu machen. Dann würde er sie auch umbringen. Auf Fra-
- 23 - ge, wann dies ungefähr gewesen sei im ganzen Verlauf, sagte sie aus, gegen den Schluss (Prot. I S. 27 f.). 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2018 Auf Vorhalt, er solle der Privatklägerin gesagt haben, dass er sie nicht mehr se- hen könne und sie umbringen wolle, führte der Beschuldigte aus, er habe drei Mal Schluss gemacht mit ihr. Er habe gar nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, doch sie habe ihn angefleht, nicht zu gehen. Er habe die Wohnung verlassen wol- len, doch sie habe ihn zurückgehalten. Er habe zu ihr gesagt, wenn es doch nicht klappe zwischen ihnen und sie die Nerven verlieren würden, sollten sie sich tren- nen. Doch sie habe das nicht gewollt. Dann sei er halt geblieben, wegen seines Herzens. Das sei drei Mal so vorgefallen. Sie habe schlechte Erfahrungen ge- macht mit ihrem Ex-Freund, und ihre Eltern hätten nicht mehr mit ihr geredet, wenn sie schon wieder eine Beziehung beendet hätte. Darum habe sie ihn nicht gehen lassen. Sie habe die Wohnungstüre zugeschlagen, doch wenn die Nach- barn so etwas sehen respektive hören würden, dann sei es immer der Fehler des Mannes (Urk. 5/1 S. 4 f.). Auf erneuten Vorhalt, ob er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, sagte er aus, er sei wütend gewesen und habe zu ihr gesagt, wenn sie das noch einmal mache, dann wisse er nicht, was er tun würde. Sie kenne sein Land, und sie habe sich etwas zusammenfantasiert. Damit habe er gemeint, wenn sie ihn noch einmal betrügen würde. Als er zum zweiten Mal mit ihr habe Schluss machen wollen und gemerkt habe, dass er die Nerven verlieren würde, habe er sich selber verletzt. Dafür gebe es Zeugen. Aus Reflex habe er einen Stein oder sonst einen Gegenstand genommen und sich dabei an seinem Oberkörper respektive Bauch verletzt, oberflächlich geritzt. Sie habe das selber gesehen (Urk. 5/1 S. 5). Auf nochmaligen Vorhalt, warum die Privatklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, er habe sie mit dem Tod bedroht, sagte der Beschul- digte aus, er sei wütend gewesen und habe gesagt, dass er nicht wisse, was er dann tun werde, wenn sie ihn wieder betrügen würde. Das sei alles. Er habe nie zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. 5/1 S. 5).
- 24 - Auf Vorhalt, dass er den Kopf der Privatklägerin drei bis vier Mal in der Badewan- ne unter Wasser gehalten haben soll, führte der Beschuldigte aus, oh mein Gott, dazu habe er nichts zu sagen. Das stimme überhaupt nicht. Sie seien sehr wohl im Bad gewesen und hätten zusammen gestritten. Doch ein Vorfall mit der Bade- wanne habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin habe eine Lieblingsserie, wel- che sie jeweils schaue. Diese heisse "Pablo Escobar" und die andere Serie heis- se "El Cartel de los Sapos 2". In dieser Serie komme eine Szene vor, genau mit einer Badewanne. Was passiere, wenn Leute andere Leute betrügen würden. Sie hätten diese Serie jeweils zusammen angeschaut und sie habe von ihm jeweils wissen wollen, was genau passiere. Er komme ja aus der gleichen Stadt wie Pab- lo Escobar. Auf Frage, ob der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall mit der Badewanne gar nie stattgefunden habe, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, ja, das habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin sei eine intelligente Frau, sie merke sich das, was sie nicht wissen sollte. Sie habe ihn während der Serie je- weils ganz genau gefragt, was passiert und in der Serie vorgekommen sei, dass der eine jemanden betrogen habe und die Strafe sei eben das mit der Badewanne gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Auf die Frage, was er dazu sage, dass er nach dem Badewannenvorfall auf die am Boden liegende Privatklägerin gekniet sein und ihr mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und mit der andern Hand den Mund zugehalten haben soll, sagte er aus, das sei nicht vorgefallen, das stimme nicht. Er gebe zu, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Klar sei sie dadurch in Panik geraten. Damit wolle er sagen, dass er sie von vorne am Hals festgehalten habe, damit sie wieder auf Augenhöhe gekommen seien, weil sie immer zu Boden gesehen habe, und das habe er nicht gewollt. Er habe ihr während des Streits in die Augen schauen wol- len. Zugedrückt habe er nicht (Urk. 5/1 S. 6, Antw. auf Fragen 39 f.). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin anschliessend gegen den Oberkörper und zwei Mal ge- gen ihren Bauch geschlagen haben soll, wobei diese für einige Sekunden keine Luft bekommen habe, führte er aus, so sei es nicht gewesen. Es sei so gewesen, wie er es beschrieben habe. Als er ihren Hals losgelassen habe, und zwar, weil er das so gewollt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn liebe (Urk. 5/1 S. 7).
- 25 - Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", führte der Beschuldigte aus, dies sei alles in ihrer Vorstellung und habe mit der Serie zu tun, die sie immer schaue. Wenn in dieser Serie je- mand den anderen verrate, dann passiere dieser Person sehr schnell etwas. Aber eben, dies sei nur in der TV-Serie so (Urk. 5/1 S. 10). 5.3.2. Hafteinvernahme vom 15. Juni 2018 Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschuldigte auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, er habe die Privatklägerin in die Badewanne gedrückt und ihr dabei den Kopf unter Wasser gehalten, aus, er habe bereits der Polizei dazu ge- antwortet. Das sei Phantasie. Sie hätten nicht einmal vier Tage davor diese Serie geschaut. Sie heisse "Il Cartell del los Sapos" und auf erneute Frage, ob er sie in die Badewanne gedrückt habe, nein, auf jeden Fall nicht (Urk. 5/2 S. 4, Antw. auf Fragen 7 f.). Der Beschuldigte sagt zudem erneut aus, dass er die Privatklägerin am Hals ge- packt habe, weil sie ihn nicht angeschaut habe. Auf Frage, weshalb die Privatklä- gerin sage, dass er auf ihr gekniet sei und sie am Hals gewürgt habe, gab er ein- zig zu Protokoll, er verweise auf seine Aussagen gegenüber der Polizei, wo er er- klärt habe, wie er sie am Hals gepackt habe (Urk. 5/2 S. 5). 5.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er wolle die Ge- schichte mit dem Messer so erzählen, wie sie wirklich passiert sei. Er sei an je- nem Tag zuhause gewesen und die Privatklägerin bei der Arbeit. Er habe einen Kollegen, der heisse I._____, der sei am Abend zu ihm auf Besuch gekommen. Sie sei dann von der Arbeit nach Hause gekommen. Es habe keine Probleme ge- geben, und sie habe seinen Kollegen gesehen. Er sei dann auf dem Sofa gele- gen, als sie nach Hause gekommen sei. Er habe Cannabis geraucht in dieser Zeit. Wenn die Privatklägerin nach Hause komme, würde sie immer für sie beide kochen. Dies sei um ca. 23.00 Uhr gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle. Er habe ja gesagt und um Omeletten gebeten. Sie sei dann in der
- 26 - Küche gewesen am Vorbereiten mit dem Messer. In dieser Zeit hätten sie Augen- kontakt miteinander gehabt. Sie habe ihn gefragt, was er mit I._____ gesprochen habe. Sie sei dann am Speck schneiden gewesen für das Omelette, und sie hät- ten miteinander gesprochen. Während des Gesprächs habe sie ihn immer wieder angeschaut und gleichzeitig den Speck geschnitten. Dann habe sie plötzlich ge- schrien. Er sei dann in Richtung Küche gerannt und habe gesehen, dass das Blut spritze. Er sei dann ins WC gerannt und habe Zahnpaste geholt, welche er ihr aufgetragen habe, damit es nicht mehr so spritze. Dann habe er mit Papier darauf gedrückt. Er sei dann auf die Idee mit dem Socken gekommen, um das Blut zu stillen. Er habe sie zum Arzt schicken wollen, aber es sei schon spät gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie lieber am nächsten Morgen vor der Arbeit zum Arzt gehen wolle (Urk. 5/3 S. 2 f.). 5.3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juli 2018 Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gesagt haben soll, er könne sie nicht mehr sehen und wolle sie umbringen, sagte der Beschuldigte aus, vielleicht habe sie es so verstanden. Er habe es aber nicht so gemeint. Zum Vorfall im Badezimmer be- fragt, führte er aus, das stimme gar nicht. Er habe ihr den Mund nicht zugehalten. Das stimme nicht. Am Hals habe er sie gehalten. Es sei auch richtig, dass er sie an den Haaren gehalten habe, damit sie ihn anschaue. Das habe er bereits bei der Polizei gesagt. Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewe- sen, damit sie ihn angeschaut habe, bzw. dass er ihren Kopf in Richtung seiner Augen bewegen konnte. Er habe ihr auch nicht in den Bauch getreten. Das stim- me nicht (Urk. 5/5 S. 8 f.). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, gab der Beschuldigte gegenüber der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das stimme definitiv nicht. Es sei so gewesen, wie er es erklärt habe. Sie habe sich selber mit dem Messer geschnitten. Sie gebe ihm die Schuld, weil sie miteinander gesprochen hätten wegen diesem Kollegen namens I._____ (Urk. 5/5 S. 10). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", wenn sie etwas über die Vorfälle der Polizei erzählen
- 27 - würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde, führte er aus, das stimme nicht. Sie habe immer die Freiheit gehabt, zu ihren Eltern zu gehen. Wenn sie das alles tatsächlich erlebt hätte, hätte sie es auch ihren Eltern sagen können. Sie sei täglich bei ihren Eltern gewesen. Diese hätten ja offenbar auch nichts gemerkt. Es seien so viele Men- schen in ihrer Umgebung gewesen. Er verstehe nicht, warum sie nicht schon frü- her zur Polizei gegangen sei, wenn sie so traumatisiert gewesen sei (Urk. 5/5 S. 10 f.). 5.3.5. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Auf Vorhalt von Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, führte dieser aus, das stimme so nicht. Er habe gesagt, er wisse nicht, was er dann mache. Von Umbringen sei nie die Rede gewesen. Er sei in diesem Moment wütend gewesen. Auf Nachfrage, was er denn damit ge- meint habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse es auch nicht. Er habe schon einmal mit ihr Schluss machen wollen. Sie sei wegen dem immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie verlassen werde. Das habe er mit dem vorherigen Satz auch gemeint. Er habe ihr angedroht, dass wenn sie so etwas wieder mache, er Schluss mit ihr machen würde. Sie habe hinter seinem Rücken mit Männern abgemacht. Er habe sie dann erwischt. Wenn sie wieder solche Sachen hinter seinem Rücken machen würde, wäre es fertig für ihn (Prot. I S. 39 f.). Befragt zum Vorfall im Badezimmer, wonach er die Privatklägerin mit dem Kopf bis zum Hals über den Badewannenrand ins Wasser gedrückt haben soll, sodass diese keine Luft mehr bekommen habe, sagte der Beschuldigte aus, dies sei falsch. Es sei ein ganz normaler Tag gewesen, und sie sei bei der Arbeit gewe- sen. Als sie am Feierabend nach Hause gekommen sei, hätten sie miteinander gesprochen, und sie sei nachher ins Badezimmer gegangen, um sich abzu- schminken. Er sei dann auch dorthin gegangen, und sie hätten sich ganz normal weiter unterhalten. Sie habe dann eine Nachricht erhalten, in welcher gestanden sei, "es war schön gestern". Er habe sie dann gefragt, was diese Nachricht soll. Sie sei dann nervös geworden und habe auf den Boden geblickt. Er habe dann ih-
- 28 - re Stirn gepackt und nach oben gezogen. Sie habe dann Druck nach unten gege- ben, weil sie sich geschämt habe. Dann habe er ihr Gesicht nach oben gezogen und ihr gesagt, sie solle ihm sagen, was mit dem passiert sei. Sie habe sich ent- schuldigt und schuldig gefühlt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe sein Glas genommen (Prot. I S. 41). Auf Nachfrage, warum die Privatklägerin so etwas erzählen sollte, führte er aus, er komme aus einem Land, dessen Name schon viel sage. Sie habe das schon immer interessiert, und sie hätten viele "No- velas" von Kolumbien angeschaut. Dabei habe es sich oft um Gewalt gedreht. Sie habe ihn immer gefragt, wieso sie dort solche Sachen machen würden. Sie habe auch ein Video gesehen, wo jemand, der "El Capo" genannt werde, eigentlich alle erschossen habe bis auf eine Frau, die er in der Badewanne ertränkt habe. Sie habe ihn dann gefragt, wieso er diese nicht einfach erschiesse, da dies viel schneller gehe (Prot. I S. 41 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne sich das nicht erklären. Er habe erzählt, was passiert sei. Er selber frage sich, wie sie solche Sachen erfinden könne. Deshalb sei er ja auch hier. Allgemein habe er im Gefängnis angefangen, zu verstehen, dass sie über einen Film gesprochen habe. Was sie sage, stimme überhaupt nicht (Prot. I S. 42). Auf Vorhalt von Anklageziffer 6 (Vorfall mit dem Messer) führte der Beschuldigte aus, er habe dazu schon einmal Aussagen gemacht, könne es aber gerne wie- derholen. Am Abend sei ein Kollege, I._____, zu ihm gekommen. Dieser sei ge- gangen, kurz bevor die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Sie sei dann nach Hause gekommen und habe sich etwas zu Essen machen wollen. Ihre Mut- ter habe ihr kürzlich Speck gegeben, und sie habe diesen am Abend schneiden wollen. Dann habe sie sich mit ihm unterhalten und wissen wollen, was er mit I._____ gemacht habe. Sie sei immer neugierig gewesen und habe alles wissen wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie ha- be mit ihm gesprochen, und er habe sie angeschaut, als sie sich plötzlich ge- schnitten und er einen Schrei gehört habe. Dann habe er überall Blut gesehen. Er sei zu ihr gerannt und habe begonnen, ihr zu helfen. Er sei erschrocken, weil es so viel Blut gegeben habe. Er habe ihr sogar gesagt, dass sie den Arzt anrufen sollten. Sie habe aber freiwillig bis am Morgen warten wollen. Die Frau sei immer frei gewesen (Prot. I S. 43). Auf die Frage, wie man sich beim Speckschneiden so
- 29 - verletzen könne, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das jetzt erzählt. Er habe es ja nicht ganz genau gesehen. Er habe ja gesagt, wie es gewesen sei. Er könne garantieren, dass sie sich selber geschnitten habe. Es sei beim Speck- schneiden passiert, als sie gekocht habe (Prot. I S. 44). Auf Vorhalt von Anklageziffer 8, wonach er der Privatklägerin gedroht habe, dass ihre Familie "drunter kommen" werde, wenn sie die Vorfälle der Polizei erzähle, wobei er zuerst den Bruder, dann den Vater und schliesslich die Mutter umbrin- gen werde, sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Aussagen gemacht. Er ha- be gesagt, dass es dies gar nicht gegeben habe. Die Frau sei wie ein freier Vogel gewesen. Sie sei jederzeit zu ihren Eltern gegangen. Sie sei immer frei gewesen. Sie habe jederzeit zur Polizei gehen können. Am selben Tag, als er verhaftet worden sei, habe er sich selbst bei der Polizei melden wollen. Er habe ja keine Angst vor der Polizei gehabt. Als die Sache mit dem Auge passiert sei, habe er ihr auch gesagt, es sei das Beste, die Polizei anzurufen, und die Sache so zu klären. Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei hätte anrufen sollen, gab er zu Protokoll, sie wisse, es sei für ihn kein Problem, dass sie zur Polizei gehe. Er ha- be seinen Fehler gemacht. Auf Frage, ob er sie dazu aufgefordert habe, zur Poli- zei zu gehen, sagte er weiter aus, ja, sie sei frei gewesen. Sie habe jederzeit ge- hen können. Er habe sie sogar mit einem Kollegen zu den Eltern gefahren und von dort abgeholt. Sie seien auch bei den Eltern zu Besuch gewesen (Prot. I S. 45). 5.3.6. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sie umbringen wolle. Er habe mehr- mals versucht, Schluss zu machen und von ihr wegzugehen. Auch den Vorfall mit der Badewanne bestritt der Beschuldigte weiterhin. Sie seien zwar schon im Ba- dezimmer gewesen, und es habe dort auch einen Streit gegeben; mit einer Ba- dewanne sei aber nichts gewesen. Er wisse nicht mehr alles genau, es sei lange her (Prot. II S. 22 ff.). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin ihn hinsichtlich des Vorfalls mit der Badewanne zu Unrecht belasten sollte, sagte der Beschuldigte aus, auch sein Land spiele eine Rolle. Die Privatklägerin sei Fan geworden von
- 30 - diesen Serien, welche er ihr gezeigt habe. In diesen seien ein paar Sachen mit Gewalt gewesen. Das mit der Badewanne sei aber "total erfunden" (Prot. II S. 24). Auch zum Vorfall mit dem Messer befragt führte der Beschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin sich beim Kochen selber geschnitten habe. Das wisse er noch. Sie habe ganz normal gekocht und Speck geschnitten. Dann habe es plötz- lich gespritzt, und er sei sofort zu ihr gegangen. Er habe sie dann selber ins Spital gebracht an diesem Tag. Dort sei sie alleine gewesen und hätte ganz in Ruhe mit der Polizei sprechen können (Prot. II S. 25). Auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, der Privatklägerin gedroht zu haben, ih- re ganze Familie würde "drunter kommen", wenn sie zur Polizei gehen würde, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll, dass die Privatklägerin frei gewesen sei. Sie sei jeden Tag zu ihren Eltern gegangen. Sie habe gearbeitet und immer gehen können (Prot. II S. 26). Auf die Frage, aus welchem Grund die Privatkläge- rin zur Polizei gegangen sei, führte er aus, wahrscheinlich habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, dann habe sie es auf diese Art probiert. Diese Frau habe selber ihre "Defekte". Ihre Eltern hätten sie gefangen und gezwungen, zur Polizei zu gehen. Ihr Ziel sei nicht, dass er nur einen Monat ins Gefängnis gehe, sondern sie wolle ihn definitiv dort drin sehen (Prot. II S. 27 f.). 5.4. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ war bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht anwesend, sodass sie zu den einzelnen Vorfällen respektive deren Ablauf keine sachdienlichen Aus- sagen machen konnte, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 6). Allerdings konnte sie Aussagen über einzelne Verletzungen sowie den Allgemeinzustand der Privatklägerin machen. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft sagte sie dazu am 23. Juli 2018 in Gegenwart des Beschuldigten, welcher mit ihren Aussagen auch konfrontiert wurde (Urk. 5/4), und seiner amtlichen Ver- teidigung aus, die Privatklägerin habe ihr anlässlich eines Gespräches mitgeteilt, was mit ihrem Partner alles gelaufen sei. Sie habe es schon lange gewusst. Aber die Privatklägerin habe ihr dann bestätigt, was jeweils zuhause vorgefallen sei. Sie habe gewusst, dass diese geschlagen und unter Druck gesetzt werde. Sie
- 31 - habe angenommen, dass diese bedroht werde. Man habe der Privatklägerin auch angesehen und bemerkt, dass sie permanent unter Angst gestanden sei. Sie sei mit blauen Augen zur Arbeit gekommen. Einmal habe sie ein aufgeschwollenes Auge gehabt, und es sei blau gewesen. Es sei zwei Mal vorgekommen. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Flecken und Druckstellen gesehen. Die Privatklägerin habe permanent verleugnet, dass dies von ihrem Partner stamme. Dies sei im Ap- ril allenfalls Mai gewesen. Die Privatklägerin sei auch von ihrer Ärztin krankge- schrieben worden. Sie sei den ganzen Juni nicht mehr zur Arbeit gekommen, weil sie wegen psychischer Überbelastung krankgeschrieben gewesen sei. Die Ärztin habe diese blauen Flecken auch gesehen und die Privatklägerin darauf ange- sprochen. Sie habe mit dieser Ärztin ebenfalls gesprochen. Diese habe ihr ge- sagt, so lange die Privatklägerin nicht sage, dass er es gewesen sei, könnten sie nichts machen (Urk. 7 S. 3 ff.). Weiter führte E._____ aus, die Privatklägerin sei unkonzentriert, abgelenkt, unge- pflegt, nicht mehr geschminkt, mit dunklen Augen, also verschlafen gewesen. Er habe dieser die ganze Zeit geschrieben und telefoniert, einen richtigen Psychoter- ror losgelassen. Es habe eigentlich die ganze Mitarbeitercrew mitbekommen, was bei der Privatklägerin abgehe. Einige hätten versucht, mit ihr zu reden, aber diese habe komplett dicht gemacht (Urk. 7 S. 5). Auf Frage, woher sie wisse, dass das Verhalten der Privatklägerin auf den Be- schuldigten zurückzuführen sei, sagte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe mit ihr gesprochen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, sie müsse mit diesem Typ Schluss machen. Die Privatklägerin habe ihr dann auch bestätigt, dass sie sich wegen ihm so verändert habe. Es sei ein stetiger Prozess gewesen, welcher immer schlimmer geworden sei (Urk. 7 S. 5 f., Antw. auf Frage 25). Weiter führte die Zeugin aus, die Privatklägerin sei am Schluss ein Wrack gewe- sen. Die Privatklägerin habe einmal auf krank gemacht und ihr gesagt, es stimme nicht, dass es ein blaues Auge sei. Sie habe der Privatklägerin dann nicht ge- glaubt und dieser gesagt, sie komme jetzt vorbei und schaue sich das an. Die Pri- vatklägerin habe dann natürlich ein blaues Auge gehabt. Die Privatklägerin habe ihr dann gesagt, dies sei nicht von ihm. Das Auge sei ganz zu und aufgeschwol-
- 32 - len gewesen. Die Privatklägerin habe behauptet, es sei wegen Heuschnuppen. Da habe die Privatklägerin sie aber angelogen. Sie habe der Privatklägerin ge- droht, dass sie alles ihren Eltern erzählen würde. Davor habe diese immer am meisten Angst gehabt (Urk. 7 S. 6). 5.5. Arztberichte Dr. med. F._____ hält in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 fest, die Patientin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben. Es habe eine ca. 3 cm lange Wunde am Ringfinder gehabt. Diese habe genäht werden müssen. Ob der Unfallhergang der Wahrheit entspre- che, könne nicht beurteilt werden, töne aber plausibel. Eine Selbstbeibringung sei möglich. Eine Bedrohung des Lebens habe nicht bestanden, auch ohne ärztliche Versorgung. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 3. bis 6. April 2018 100 % gewesen (Urk. 17/4). Dr. med. G._____ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2018 fest, die Patientin sei am 7. Mai wegen entzündeter Augen gekommen. Sie habe angegeben wegen ei- ner Pollenallergie so stark an den Augen gerieben zu haben, dass sie nun auch Blutergüsse habe. Darauf angesprochen, ob sie geschlagen worden sei, verneinte sie dies. Am 1. Juni 2018 habe sie angegeben, an ihrer Arbeitsstelle überfordert zu sein und eine Krankschreibung sowie eine Überweisung an einen Psychiater gewünscht. Dort sei sie dann am 12. Juni 2018 gewesen und habe erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund geschlagen werde. Bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 habe die Patientin dies auch ihr gegenüber bestä- tigt. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können. Sie habe bereits den Verdacht gehabt, dass die Patientin tätlich angegangen worden sei, was diese aber nicht bestätigt habe. Sie denke, die Hämatome seien durch Fremdeinwir- kung entstanden. Eine Selbstbeibringung erscheine ihr unwahrscheinlich (Urk. 17/6).
- 33 - 5.6. Gewaltschutzverfahren Mit Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aufgrund massiver körperlicher Übergriffe auf die Privatklägerin aus der Wohnung in C._____ weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 9/1). Zum Sachverhalt wird unter anderem festge- halten, der Beschuldigte habe die Geschädigte am Genick gepackt und ins Bade- zimmer gezogen. Dort habe er ihren Kopf drei bis vier Mal komplett unter das kal- te Wasser der halbvollen Badewanne gedrückt. Nachdem sich die Geschädigte dagegen habe wehren und aus dem Griff befreien können, sei sie durch den Be- schuldigten in Rückenlage zu Boden gedrückt worden. Dieser sei daraufhin auf sie gekniet und habe mit einer Hand ihren Hals sowie mit der anderen Hand ihren Mund für 10-15 Sekunden zugedrückt. Der Druck sei so heftig gewesen, dass die Geschädigte keinen Ton habe von sich geben können. Zudem habe der Beschul- digte der Geschädigten im genannten Zeitraum mehrfach verbal mit dem Tod ge- droht (Urk. 9/1 S. 5 f.). Weiter wird zum Zustand der gefährdeten Person festge- halten: Aufgelöst, weinend, verängstigt (Urk. 9/1 S. 3). Mit Urteil des Zwangs- massnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 wurden die von der Kantonspoli- zei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen verlängert (Urk. 9/2). 5.7. Beweiswürdigung 5.7.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 87 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.7.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.
- 34 - Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer all- gemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. E._____ gab an, in keiner Beziehung zum Beschuldigten zu stehen und diesen noch nie gesehen zu haben. Betreffend ihre Beziehung zur Privatklägerin führte sie aus, diese sei ihre Angestellte gewesen, welche von November 2017 bis Ende Juni 2018 bei ihr gearbeitet habe (Urk. 7 S. 3). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund des ehemaligen Angestelltenverhältnisses auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzukommt, dass E._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei fal- scher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. 7 S. 2). Es be- steht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen drei erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.7.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat in allen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleich- bleibend ausgesagt. Sie schilderte die anklagegegenständlichen Vorfälle, detail- liert, lebensnah und schlüssig. So gab sie – zum Vorfall im Badezimmer befragt – in ihren Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie auf allen vieren ins Badezimmer geschleift habe, ihren Kopf bis zum Hals drei bis vier Mal je für ein paar Sekunden in der Badewanne unter Wasser gedrückt habe, wäh- rend sie versucht habe, sich mit den Armen vom Badewannenrand wegzustossen und er anschliessend während 10 bis 15 Sekunden seine Hand gegen ihren Hals gedrückt sowie ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe, als sie auf dem Rücken auf dem Badezimmerboden gelegen sei. Bevor er das Badezimmer verlassen habe, habe er ihr zudem zwei Tritte in den Bauch verpasst (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 6 und S. 15 ff.; Prot. I S. 23 f.). Auch ihre Schilderung, wonach
- 35 - das Wasser kalt und die Badewanne nur halbvoll gewesen sei (Urk. 6/1 S. 3), las- sen den Vorfall erlebt wirken. Gleich verhält es sich mit der ihr gegenüber geäus- serten Drohung im Zusammenhang mit ihrer Familie. Auch diesbezüglich sagte sie in ihren Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe damit ge- droht, dass ihre Familie "drunter kommen werde", wenn sie der Polizei etwas über die Vorfälle erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde (Urk. 6/2 S. 10; Urk. 6/3 S. 9 und S. 24; Prot. I S. 27 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht das eigentlich Kerngeschehen, sondern beziehen sich auf das Randgesche- hen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken oder den Haaren ins Bade- zimmer geschleift hat, zumal er ihr auch an den Haaren gezogen haben kann, wenn er sie am Nacken festgehalten hat. Dass sie dabei auf den Knien und allen vieren gewesen sei, als sie vom Beschuldigten ins Badezimmer gezogen wurde, sagte sie aber konstant in allen Einvernahmen aus. Der abnehmende Detailie- rungsgrad ihrer Schilderungen und allfällige Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Entsprechend waren die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft am detail- liertesten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz rund ein halbes Jahr nach ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie dann geltend, sie habe die Reihenfolge nicht ganz im Kopf, wann was passiert sei (Prot. I S. 21). Dies weist darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach Angelerntes wiedergab und ist vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung. Auch die Abweichung in ih- ren Aussagen im Zusammenhang mit dem Abtrocknen nach dem Vorfall betrifft lediglich das Randgeschehen. So gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie sich nach dem Vorfall im Badezimmer selber abgetrocknet und angezogen habe (Urk. 6/3 S. 6), während sie vor Vorinstanz aussagte, der Be- schuldigte habe ihr dabei geholfen (Prot. I S. 24). Diese Aussage der Privatkläge- rin zeigt zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein In-
- 36 - teresse daran hat, den Beschuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rü- cken respektive sein Verhalten überaus negativ darzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung bei ihrer Argumentation, wonach es fraglich sei, ob bei einer gewöhnlichen Badewanne ein volles Untertauchen des Kopfes bis zum Hals überhaupt möglich sei, wenn diese nicht einmal bis zur Hälf- te gefüllt sei (Urk. 70 S. 11; Urk. 103 S. 12). Die Privatklägerin sagte klar aus, die Badewanne sei halbvoll gewesen, und da auch eine halbvolle Badewanne genü- gend Liter Wasser fassen kann, ist es ohne weiteres möglich, den Kopf bis zum Hals unter Wasser zu drücken. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So gab sie auf die Frage, wie lange sie jeweils unter Wasser gedrückt worden sei, bei der Polizei zu Protokoll, wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 13). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas ge- sagt habe, als er sie unter Wasser gedrückt habe, führte sie bei der Polizei aus, das wisse sie nicht mehr (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Wenn die Verteidi- gung dann geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft, weil sie sich nicht an genügend Details zu erinnern vermöge, sie insbesondere nicht mehr wisse, wie lange ihr Kopf vom Beschuldigten unter Wasser gedrückt worden sein soll (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gerade in einer belastenden Stresssituation erscheint nach- vollziehbar, dass zeitliche Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr eingeschränkt verlässliche Angaben zur Dauer von Vorfällen gemacht werden können. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft dann weiter zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren, sie solle es einfach zulassen (Urk. 6/3 S. 6), führt ebenfalls nicht dazu, dass ihre Darstellung unglaubhaft erscheint, zumal es sich um eine auffälli- ge Aussage mit einer wenig naheliegenden Wortwahl handelt. Es erscheint un- plausibel, dass die Privatklägerin sich diese ausgedacht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Betroffene sich bei traumatischen Erlebnissen im Schock- zustand nicht an sämtliche Details zu erinnern vermögen, weil gewisse in einer solchen Situation in den Hintergrund treten.
- 37 - Auch als die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aussagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59), oder auf Vorhalt, bei der Polizei habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe 10 bis 15 Sekunden gegen ihren Hals gedrückt, zu Protokoll gab, sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 62), verdeutlicht, dass sie nicht einfach Einstudiertes wiedergab und unbesehen Vorhalte aus früheren Aussagen bestätigte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der ersten Einvernahme noch aussagte, er habe ihr kurz vor dem Vorfall im Badezimmer ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 10), während sie bei der Staats- anwaltschaft zunächst noch ausführte, er habe gesagt, er könne nicht mehr mit so einer Person zusammen sein (Urk. 6/3 S. 6) und dann im späteren Verlauf die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte dieser verbalen Drohung erinnern könne, verneinte (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie es angefangen habe (Prot. I S. 23). Entspre- chend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Drohung) mangels kla- rer Bestätigung durch die Privatklägerin auch nicht erstellen. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin sei durch ihre Familie instrumentalisiert worden und belaste den Beschuldigten nur deshalb (Urk. 70 S. 12 f.; Urk. 103 S. 14). Auch der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin und ihre Eltern gewollt hätten, dass er bei der Polizei lande (Urk. 5/1 S. 7; Prot. II S. 27). Er sei überzeugt davon, dass sie von ihren Eltern manipuliert worden sei. Als er ihr erlaubt habe, ihre Eltern zu besuchen, sei sie hingegangen, und er sei sicher, dass sie darüber gesprochen hätten, wie sie ihn nun sprichwörtlich "ficken" könnten. Es sei ein Komplott gegen ihn von der Privatklägerin und deren Familie (Urk. 5/1 S. 10). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine ent- sprechende Instrumentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Familie entnehmen, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurück- haltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwir- ken. Sie versuchte auch nicht, ihre Verletzungen übertrieben darzustellen, son- dern schwächte diese eher ab. Auf die Frage, ob sie durch das Drücken unter
- 38 - Wasser sowie die zahlreichen Schläge verletzt worden sei, führte sie lediglich aus, sie habe nur Prellungen und blaue Flecken sowie Kopfschmerzen von allem gehabt (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 20). Auch hinsichtlich des Vorfalls, als der Beschuldigte ihr im Badezimmer auf dem Boden mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und ihr danach zwei Tritte gegen den Bauch versetzt hatte, sagte sie nur zurückhaltend aus, indem sie ausführte, er habe sie nur einige Sekunden so ge- drückt, und sie könne nicht sagen, wie fest er bei seinen Tritten ausgeholt habe (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 17). Zudem verneinte sie auch die Frage, ob der Be- schuldigte Schuhe getragen habe, als er nach ihr getreten habe (Urk. 6/3 S. 26, Antw. auf Frage 144). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, über- mässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Drücken ihres Kopfes unter Wasser respektive dem Drücken ihres Halses oder die Tritte gegen sie dramatischer darzustellen oder auszuführen, dass sie von ihm nach diesem Vorfall auch noch zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Die Privatklägerin gab aber im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie diesbezüglich nicht ge- zwungen und zu nichts gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 17 f.). Sie habe gedacht, dass sie ihm etwas Gutes tun würde (Urk. 6/2 S. 4). Sie verneinte auch auf mehrfaches Nachfragen, dass sie zu Oralsex und Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden oder es dabei zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Es habe weder Zwang noch Gewalt seinerseits stattgefunden (Urk. 6/2 S. 6 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 11) hat der Umstand, dass es nach den Gewaltanwendungen im Badezimmer zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen war, keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin führte diesbezüg- lich bei der Polizei aus, dass es danach bei der Parkbank in C._____ bei der Kir- che zu einvernehmlichem Oralsex und Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie etwas Gutes habe machen sollen, damit das, was vorher passiert sei, wie ver- gessen gehe. Es sei ein Gefühlsmix gewesen wegen dem, was vorher passiert
- 39 - sei. Irgendwie habe sie nicht gewusst, was richtig und was falsch sei in diesem Moment. Sie liebe ihn (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6). Sie habe gedacht, dass er et- was Schlimmeres machen würde, aber es sei ja nur Sex gewesen. Sie glaube, dass er dies gebraucht habe, um zu sehen, dass sie ihm verzeihe für das, was er gemacht habe (Urk. 6/2 S. 7). Sie habe nicht gewusst, was richtig und falsch war. Sie habe einfach gewusst, dass er sie liebe (Urk. 6/2 S. 8). Auch bei der Staats- anwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass sie mitgemacht habe aus Angst, was er sonst mit ihr machen könnte. Er habe es so vermittelt, dass sie etwas Gutes ma- chen solle. Er habe versucht, sie vorher umzubringen. Sie habe in Angst gehan- delt (Urk. 6/3 S. 17). Auf die Frage, was aus ihrer Sicht passiert wäre, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sagte sie aus, für sie sei er nachher unzurechnungsfähig gewesen. Vielleicht hätte er dort weitergemacht, wo er auf- gehört habe. Sie habe nicht gewusst, wie weit er noch gehen könnte, wenn er schon solche Dinge getan habe (Urk. 6/3 S. 17 f., Antw. auf Frage 72). Die Privat- klägerin schildert authentisch, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden und Angst gehabt habe. Entsprechend erscheint auch glaubhaft, dass sie nicht wuss- te, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollte, und dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden war, um den Beschuldigten zu beruhigen respektive die ganze angespannte Situation zwischen ihnen zu deeskalieren. Die Privatklägerin schildert auch nachvollziehbar und authentisch, wie sehr sie die ganze Situation mit dem Beschuldigten belastet habe und wie eingeschüchtert sie gewesen sei. So führte sie bei der Polizei aus, dass sie nach Portugal gehen wer- de, bis alles geregelt sei. Auf Nachfrage, was geregelt werden solle, gab sie zu Protokoll, sie wolle einfach, dass er gefunden werde (Urk. 6/2 S. 2). Sie wisse ein- fach, dass sie nach Portugal gehen wolle. Sie habe Angst vor dem, was nun komme (Urk. 6/2 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie im Flugzeug nur Angst gehabt habe, weil er noch draussen gewesen sei und die Polizei ihn noch nicht gefasst gehabt habe. Sie habe Angst- zustände und Angst, aus der Wohnung zu gehen, gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass Kollegen von ihm da seien (Urk. 6/3 S. 3). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, dass sie extrem Angst gehabt habe. Als sie für ihre Aussagen bei der Polizei gewesen sei, habe sie draussen noch geraucht. Als sie dort gestanden sei, habe
- 40 - sie gedacht, dass der Beschuldigte mit seinem Kollegen vorbeigefahren sei. Sie sei dann panisch hinter dem Auto in Deckung gegangen. Sie habe so Angst ge- habt, weil sie zur Polizei gegangen sei. Als sie ihre Aussagen gemacht habe, sei sie mit ihren Eltern nach Hause gegangen. Sie habe nicht schlafen können. Sie habe gesagt, sie könne nicht in der Schweiz bleiben, bis sie ihn finden würden. Sie sei nicht sicher. Sie habe Angst. Sie hätten dann noch in dieser Nacht ein Ti- cket nach Portugal gelöst. Auch als sie ins Flugzeug gestiegen sei, habe sie ge- meint, sie hätte ihn gesehen. Sie sei panisch gewesen, bis sie in Portugal wirklich angekommen sei (Prot. I S. 30). Die Schilderungen der Privatklägerin zeigen an- schaulich, in was für einem aufgelösten und ängstlichen Zustand sie gewesen war, als sie ihre Aussagen bei der Polizei tätigte. Auch die Umstände, dass es zu einem Gewaltschutzverfahren gekommen ist, der Beschuldigte aus der Wohnung in C._____ weggewiesen und ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt worden war, belegen, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und Schutz vor ihm brauchte (Urk. 9/1; Urk. 9/2). Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorfall mit dem Messer erstmals ge- genüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, deutet – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 13; Urk. 103 S. 14) – nicht darauf hin, dass sie damit den Beschuldig- ten wahrheitswidrig unter dem Einfluss ihrer Familie belasten wollte. Dass dieser Vorfall bei der Polizei unerwähnt geblieben ist, lässt sich durchaus mit ihrem auf- gelösten und ängstlichen Zustand zu diesem Zeitpunkt in Einklang bringen. So sagte sie gegenüber der Polizei weinend aus, sie habe die ganze Nacht nicht ge- schlafen. Sie habe das Gefühl, dass sie gar nicht zur Polizei hätte gehen sollen. Sie fühle sich einfach machtlos (Urk. 6/2 S. 2). Zudem waren es auch viele ein- zelne Vorfälle, welche die Privatklägerin schildern musste. Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme fragte sie dann auch, ob es noch viele Fragen geben würde, sie möge nicht mehr (Urk. 6/2 S. 9). Dass der Privatklägerin nicht jeder einzelne Vorfall mit sämtlichen Details bereits bei der Polizei in den Sinn gekommen ist, erscheint aufgrund ihres aufgelösten Zustandes somit nachvollziehbar, zumal sich auch die Fragen in den polizeilichen Einvernahmen vorwiegend auf den Vorfall in der Badewanne sowie allfällige Sexualdelikte im Anschluss daran konzentriert haben (Urk. 6/1; Urk. 6/2).
- 41 - Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte sie den Vorfall mit dem Messer dann konstant und schlüssig. So sagte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand vor ihr gestanden sei. Sie sei auf dem Sofa gesessen, und das Messer sei auf Augenhöhe auf sie gerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er es jetzt mit ihr beenden, sie umbringen würde. Sie habe Angst gehabt und ihre Hände schützend vors Gesicht gehalten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten (Urk. 6/3 S. 8 und S. 19; Prot. I S. 26). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 14; Urk. 103 S. 15) ist auch nicht abwegig, dass die Privatklägerin zur Abwehr ihre Hände mit den Handflächen nach aussen vor ihr Gesicht genommen hat, zumal eine solche Schutzreaktion in einer Bedrohungssituation in der Regel schnell und unüberlegt erfolgt. Was die Verteidigung mit diesem Vorbringen zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht erkennbar, insbesondere, da es keine Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin zu begründen vermag. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall sagte die Privatklägerin nur sehr zurückhaltend ohne Aggravationstendenz aus und be- lastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies nicht gewollt habe. Dieser sei darüber selber erschrocken, habe sich dann sofort um sie gekümmert und versucht, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8). Auch hinsichtlich einer allfälligen Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer sagte sie nur zurückhaltend aus und gab zu Protokoll, sie habe ihre Hände bewegt. Sie glaube, er habe das Messer bewegt, weil es ja an ihre Finger geraten sei. Sie wisse nicht, ob er ausgeholt habe. Plötzlich sei an ihrem Finger nur noch Blut gewesen. Was er genau mit dem Messer gemacht habe, könne sie nicht sagen (Urk. 6/3 S. 20). Auch vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe Bewegungen gemacht. Sie habe die Hände vors Gesicht ge- nommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten (Prot. I S. 26). Zudem sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte selber erschrocken sei, als es begon- nen habe, zu bluten, und er ihr geholfen habe, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 25). Die Schnittverletzung der Privatklägerin ist im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 (Urk. 17/4) dokumentiert und hatte eine Arbeitsunfä- higkeit der Privatklägerin von 100 % für vier Tage zur Folge (Urk. 17/3). Dass
- 42 - Dr. med. F._____ in seinem Bericht festhielt, die Privatklägerin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben, und es nicht beurteilt werden könne, ob der Unfallhergang der Wahrheit entspreche, es aber plausibel töne (Urk. 17/4), führt nicht dazu, dass die von der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz geschilderte Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall unglaubhaft erscheint. Die Privatklägerin erklärte nachvollziehbar, dass sie Angst vor dem Be- schuldigten gehabt habe, dieser sie kontrolliert und eingeschüchtert habe, sodass sie sich nicht getraut habe, sich jemandem anzuvertrauen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und S. 9; Urk. 6/3 S. 9; Prot. I S. 26, S. 28 und S. 30 f.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ sowie dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018. So sagte die Zeugin E._____ gegenüber der Staats- anwaltschaft aus, man habe der Privatklägerin angesehen und bemerkt, dass die- se permanent unter Angst gestanden sei. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Fle- cken und Druckstellen gesehen. Sie habe permanent verleugnet, dass diese von ihrem Partner stammen würden (Urk. 7 S. 4). Aus dem Arztbericht von Dr. med. G._____ geht hervor, dass die Privatklägerin bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 bestätigt habe, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund ge- schlagen werde. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können (Urk. 17/6). Die Privatklägerin wollte offensichtlich nach aussen verbergen, dass der Beschul- digte sie verletzt hatte. Dieses Verheimlichen erfolgte nicht nur gegenüber ihrem Arbeitsumfeld und den Ärzten, sondern auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 3, S. 7 und S. 9; Urk. 6/3 S. 7 f.; Prot. I S. 20 und S. 26 f.). Ent- sprechend konnte sie auch nicht mit ihrer Familie oder dem Arzt frei über den Messervorfall sprechen, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird (Urk. 5/2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin selber geschnitten haben soll, erscheint auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall unglaubhaft (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insge- samt glaubhaft erscheinen.
- 43 - 5.7.4. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zum in Anklageziffer 3 umschriebenen Zeitpunkt zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Er räumte ein, die Privatklägerin im Badezimmer mit der Stirn und dem Kopf nach oben gezogen (Prot. I S. 41), und sie vorne am Hals gepackt zu haben, wodurch sie in Panik geraten sei (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 5). Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewesen, damit sie ihn angesehen habe (Urk. 5/5 S. 9). Diese Darstellung des Beschuldigten erscheint angesichts seiner Aussage, dass die Privatklägerin in Panik geraten sei, unglaubhaft und vermittelt den Eindruck, dass er die Gewalt- tätigkeiten grundsätzlich zu bagatellisieren versucht. Hätte er sie tatsächlich nur am Hals gehalten, ohne zuzudrücken, wäre die Privatklägerin wohl nicht in Panik geraten. Weiter führte er auch aus, dass die Privatklägerin sehr empfindlich sei, also ihre Haut. Sie esse keine Früchte und kein Gemüse. Sie habe sehr schnell blaue Flecken (Urk. 5/1 S. 4). Auch diese Aussagen zeigen auf, dass der Be- schuldigte dazu tendiert, die Vorfälle sowie die entsprechenden Verletzungsfolgen verharmlosend darzustellen. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere die anklagege- genständlichen Vorfälle bezüglich der Badewanne und dem Messer sowie die ihr gegenüber geäusserten Drohungen, bestritt er über alle Einvernahmen hinweg konstant. Seine Bestreitungen blieben aber pauschal. Vor diesem Hintergrund stellt die Konstanz der Bestreitung kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte auf gewisse Fragen nur ausweichend geantwortet und ausschweifend Nebensächlichkeiten geschildert hat, die mit dem eigentlichen Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusam- menhang standen (Urk. 5/1 S. 5 ff.; Urk. 5/2 S. 4; Prot. I S. 40). So betonte er auf- fallend oft, dass die Privatklägerin frei gewesen sei und jederzeit zur Polizei hätte gehen können (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11; Prot. I S. 44 f.; Prot. II S. 26 f.). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe der Privatklägerin gedroht, dass er sie umbrin- gen wolle, gab er ausweichend zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn nicht ge- hen lassen und die Türe zugeschlagen, ohne zum Vorwurf der Drohung Stellung zu nehmen. Auch lenkte er jeweils auf andere Themen ab, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, indem er auf den Vorhalt, er solle der Privatklägerin mit
- 44 - dem Tod gedroht haben, von seinen Selbstverletzungen berichtete (Urk. 5/1 S. 5) oder auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin bei den Vorfällen je- weils gewesen sei, ausweichend zu Protokoll gab, an ihrer letzten Arbeitsstätte habe sie ihn sogar angerufen, dass er vorbeikommen solle, um zu klauen. Sie habe Zutritt gehabt zum Büro, und an Weihnachten habe es dort viel Geld gehabt wegen des guten Umsatzes. Sie habe ihm gegenüber davon gesprochen, dieses Geld zu klauen. Sie habe auch ausgerechnet, wann die Chefin das Geld einzah- len gehen würde. Sie habe zu ihm gesagt, Geld könnten sie immer gebrauchen (Urk. 5/1 S. 7, Antw. auf Frage 43). Mit diesem Aussageverhalten gedenkt der Beschuldigte offensichtlich von der Beantwortung der eigentlich gestellten Frage abzulenken und die Privatklägerin dabei gleichzeitig zu diskreditieren. Auch an- lässlich der Hafteinvernahme wich er der Frage, was er zum Vorwurf sage, dass er sich auf die Privatklägerin gekniet und sie am Hals gewürgt haben soll, aus und lenkte das Gespräch auf die Privatklägerin, indem er zu Protokoll gab, einmal sei sie auf ihn gekniet. Sie hätten eine Abmachung gehabt und austesten wollen, wie lange er die Luft anhalten könne. Dies habe ihr dann irgendwie nicht gereicht. Das habe er in ihren Augen gesehen. Sie sei dann mit ihrem ganzen Gewicht auf ihm gekniet. Er habe Angst bekommen und sie weggestossen. Das habe er nicht ge- sagt, weil er ein Mann sei (Urk. 5/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Der Beschuldigte blieb mit seinen Aussagen generell sehr vage und oberflächlich. So führte er aus, er und die Privatklägerin hätten eine Serie geschaut, in dieser komme eine Szene vor genau mit einer Badewanne (Urk. 5/1 S. 6; Prot. I S. 42). Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme und in der Berufungsverhandlung er- wähnte der Beschuldigte erneut diese Serie (Urk. 5/2 S. 4; Prot. II S. 24). Was der Beschuldigte damit sagen will, respektive um was es in dieser Szene genau ge- hen soll, bleibt mangels weiterer Ausführungen seitens des Beschuldigten unklar. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin zu bagatellisieren und sein Verhalten zu rechtfertigen versucht. Vielmehr stellt er sich selber als Opfer dar. So führte er beispielsweise aus, er ha- be sich selber verletzt. Das habe er jeweils in dem Moment gemacht, als sie ge- stritten hätten. Die Privatklägerin habe ihn wütend gemacht und anstatt, dass er ihr etwas Schlechtes getan habe, habe er sich lieber selber verletzt. Dies weil er
- 45 - sie so geliebt habe. Er habe immer zuerst sich selber verletzt, bevor er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei (Urk. 5/1 S. 5). Er habe jeweils selber unter dem gelitten, was er getan habe. Darum habe er ihr umgehend gesagt, warum sie ihm das antue, warum sie ihn immer wieder in solche Situationen bringe. Sie habe dann geweint und gesagt, es würde ihr leid tun (Urk. 5/1 S. 6 f.). Weiter fällt – wie bereits erwähnt – auf, dass der Beschuldigte bei den Einver- nahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Privatkläge- rin schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 40 f. und S. 45; Prot. II S. 27 ff.). So führte er beispielsweise aus, die Privatklägerin habe viel von ihm profitiert. Er sei ein guter Mann gewesen. Er ha- be sie dazu gebracht, Sport zu treiben. Jedes Mal, wenn er sie verlassen wollte, habe sie begonnen, zu schreiben und ein Drama zu machen. Es sei auch vorge- kommen, dass sie kein Geld gehabt habe. Sie habe dann auf der "Chilbi" Porte- monnaies stehlen und ihn dazu anstiften wollen, mitzumachen. Doch er habe das nicht gewollt. Das sei der Plan gewesen, doch er habe zu ihr gesagt, das sei der falsche Weg. Sie habe auch noch etwas machen wollen mit einer Kokainlieferung (Urk. 5/1 S. 7). Der Beschuldigte macht auch die Privatklägerin selber respektive ihr Verhalten für seine Wutausbrüche und seine ihr gegenüber erfolgten Hand- greiflichkeiten verantwortlich. Gegenüber der Polizei führte er beispielsweise aus, als sie im Bett gelegen seien, sei ihm alles wieder in den Sinn gekommen und re- flexartig habe er mit seiner Hand gegen ihren Körper geschlagen. Der ganze Vor- fall habe begonnen, als sie zu Bett gegangen seien, um zu schlafen und sie dann von ihren sexuellen Begegnungen erzählt habe. Da sei er wieder aufgestanden und habe das gemacht, was er vorhin ausgesagt habe. Er habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 4). Er sei mit den Nerven so fertig ge- wesen, dass er halt doch mit seiner Hand ausgeholt und sie geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. So widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, die Eltern der Privatkläge- rin seien von Anfang an gegen ihre Beziehung gewesen (Urk. 5/1 S. 3) und ande- rerseits ausführt, sie hätten nicht mehr mit der Privatklägerin gesprochen, wenn
- 46 - sie sich von ihm getrennt hätte (Urk. 5/1 S. 5). Hätten die Eltern der Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten tatsächlich nicht akzeptiert, wäre es wohl in ih- rem Interesse gewesen, wenn die Privatklägerin diese Beziehung schnellstmög- lich beendet hätte, und kein Grund für sie gewesen, den Kontakt zur Privatkläge- rin abzubrechen, wie dies der Beschuldigte glauben machen will. Auch seine Dar- stellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall weist Widersprüche auf. Wäh- rend er gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ausführte, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle und dann Omeletten für ihn zubereitet, da er darum gebeten habe (Urk. 5/3 S. 2 f.), sagte er vor Vorinstanz aus, die Privatklä- gerin habe für sich etwas zubereiten wollen. Sie habe von ihrer Mutter Speck er- halten und diesen am Abend schneiden wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie habe mit ihm gesprochen, und er habe sie angesehen, als sie sich plötzlich geschnitten und er einen Schrei gehört habe (Prot. I S. 43). Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu be- gründen. 5.7.6. Fazit Die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 3, 6 und 8 sind gestützt auf die gewür- digten Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, erstellt. Nicht erstellen lässt sich Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der ge- meinsamen Wohnung in C._____ gedroht haben soll, dass er sie nicht mehr se- hen könne und er sie umbringen wolle, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen ist.
- 47 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Hinsichtlich der allge- meinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk.87 S. 33 f.). Im Zusam- menhang mit den objektiven Tatbestandselementen ist vertiefend nochmals fest- zuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandes das Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich ist. Der Schadenseintritt darf nicht nur ei- ne abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es muss zudem eine Lebensgefahr vorliegen, eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus, und diese muss unmittelbar sein. Eine solche unmittelbare Lebensgefahr liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissent- lich sich hinwegzusetzen als gewissenlos erscheint (BGE 101 IV 154, 159; BGE 133 IV 1, 8). Die Gefährdung muss somit akut respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Die Lebensgefahr muss sich kausal und direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände. Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit an- hand objektiver Kriterien zu beurteilen. Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (MAEDER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 ff. zu Art. 129 StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt (Anklageziffer 3) drückte der Beschuldigte die Pri- vatklägerin drei bis vier Mal für mehrere Sekunden mit dem Kopf bis zum Hals un- ter das kalte Wasser, wobei diese vor der Badewanne kniete und jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass sie unter Wasser keine Luft mehr bekommen hat. So führte sie dazu bei der Staatsanwaltschaft aus, sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe un-
- 48 - ter Wasser (Urk. 6/3 S. 16). Vor Vorinstanz sagte sie aus, er habe sie am Nacken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekom- men habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe versucht, Luft zu holen. […] Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wie- der habe atmen können (Prot. I S. 23 f.). Allerdings bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, in welchen zeitlichen Abständen der Beschuldigte ihren Kopf drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt bzw. wie lange dies jeweils angedauert hat, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 17; Urk. 103 S. 18). Die Privatklägerin gab diesbezüglich gegenüber der Polizei einzig an, er habe sie drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt, bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie ebenfalls, dass es drei bis vier Mal gewesen sei, je ein paar Sekun- den lang (Urk. 6/3 S. 6). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich weder entnehmen, wie lange ihre Atemnot jeweils angedauert hat, noch dass sie durch die Atemnot unter Wasser unkontrolliert Luft zu holen versuchte und dabei Wasser in ihre Atemwege gelangt sein könnte. Jedenfalls machte die Privatklägerin nicht geltend, so stark unter Atemnot gelitten zu haben, dass sie entsprechende körperliche Anzeichen gezeigt habe oder Wasser in ihre Atemwege gelangt sei. Bei der Staatsanwaltschaft sag- te sie auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aus, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59). Von einer massiven und längeren Atemnot oder einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege kann demnach nicht aus- gegangen werden. Dass die Privatklägerin diesen Vorfall mit der Badewanne sub- jektiv als Gefährdungssituation empfunden hat, wurde von ihr anschaulich darge- legt. So führte sie aus, dass sie Panik bekommen habe, als der Beschuldigte Wasser in die Badewanne habe einlaufen lassen. Sie habe sich machtlos gefühlt und gedacht, dass es jetzt wirklich fertig sei (Urk. 6/1 S. 3 f.). In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei (Urk. 6/3 S. 6). Sie habe versucht, sich von der Badewanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16). Sie sei ja mit den Armen am
- 49 - Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Sie sei ge- schockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Dass ihre Angst insbesondere auch aufgrund des vorausgehenden Streites und den bereits erlebten Gewalthandlungen seitens des Beschuldigten verstärkt wur- de, ist naheliegend und durchaus nachvollziehbar. Da das Vorliegen einer unmit- telbaren Lebensgefahr allerdings nicht ausschliesslich anhand subjektiver Krite- rien zu beurteilen, sondern auf objektive Kriterien abzustellen ist, ist gestützt auf die Akten – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – ernsthaft zu bezwei- feln, dass durch die Vorgehensweise des Beschuldigten eine derart massive und lange Atemnot bestanden hatte oder es zu einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege gekommen war und damit eine unmittelbare Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin bestanden hatte. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sin- ne von Art. 129 StGB ist damit nicht erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten einen anderen Tatbestand erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Der Beschuldigte ergriff den Nacken der Privatklägerin, beugte sie mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin je- weils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Dass die durch das Verhalten des Beschuldigten erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin klarerweise eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohl- befindens darstellten und bei ihr ein deutliches Missbehagen verursachten, steht ausser Frage. Sie erfüllen damit klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin willent- lich unter Wasser drückte und wusste, dass sie dabei keine Luft bekommen wür-
- 50 - de, handelte er vorsätzlich. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelte, mit wel- cher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 3 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 6) Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich Anklageziffer 6 die Schuldigspre- chung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 67 S. 9). Die Vor- instanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 6 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, erwog aber, dass die Drohung hinter die einfache Körperverletzung zurücktrete, weshalb sie ihn hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung schuldig sprach. Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation nicht moniert. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der einfa- chen Körperverletzung sowie der Drohung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 37 ff.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Die Tätlichkeit wird ge-
- 51 - genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 123 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Der Beschuldigte fuchtelte mit einem Rüstmesser auf Augenhöhe der Privatkläge- rin herum, wobei er sie aufgrund ihrer Abwehrbewegung damit an der linken Hand erwischte und bei ihr eine Schnittverletzung am Finger verursachte. Diese Verlet- zung verursachte eine starke Blutung, welche mit einem Druckverband gestillt werden musste. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 26), sondern wurde auch vom Beschuldigten bestätigt, welcher insbesondere selber von spritzendem Blut sprach (Urk. 5/3 S. 3). Am nächsten Morgen musste die Privatklägerin wegen ihrer Verletzung einen Arzt aufsuchen. Die ca. 3 cm lange Wunde am Finger der linken Hand musste genäht werden, hatte eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge (Urk. 17/3-4), und hinterliess eine Narbe. Diese Schnittverletzung stellt kei- ne bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar, sondern die Grenze zur ein- fachen Körperverletzung ist überschritten. Der Beschuldigte stand vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin, fuchtelte auf ihrer Augenhöhe mit dem Messer herum und machte dabei Bewegungen in ihre Richtung. Durch sein Verhalten nahm der Beschuldigte auch angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin mit dem Messer verletzen könnte. Ihm muss somit zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung einer Verletzung der Privatklägerin vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache
- 52 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestimmung auszugehen. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht der Privatklägerin herumfuchtelte und damit Bewegungen in ihre Richtung machte, drohte er ihr mit- tels Gestik, ihr physisch Gewalt anzutun, was zweifellos eine schwere Drohung darstellt. Diese Drohung war nicht nur geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern sie wurde tatsächlich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, was sich auch darin zeigt, dass sie aus Angst schützend ihre Hän- de vor ihr Gesicht hielt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe schon Panik bekommen und ihn angefleht, aufzuhören, als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei (Urk. 6/3 S. 8). Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst gehabt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhö- ren (Urk. 6/3 S. 19). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie Angst, Todesangst ge- habt habe, und sie bestätigte, dass sie gedacht habe, der Beschuldigte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen, da sie das Gefühl gehabt habe, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen (Urk. 6/3 S. 20). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zustand grosser Angst versetzt, indem er mit einem Rüstmesser unmittelbar vor ihrem Gesicht herumfuchtelte und dabei Bewegungen in ihre Richtung machte. Der Tatbestand der Drohung ist so- mit erfüllt. Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht und diese Tat dann auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück (DELNON/RÜDY, in: in: NIGGLI/ WIPRÄCHTI- GER, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt Art. 180 StGB somit zurück, da der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Verhalten drohte, sie zu verletzen, was er dann auch tat, indem er ihr mit dem Messer am Finger der linken Hand eine Schnittverletzung zufügte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen, da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin
- 53 - des Beschuldigten handelte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte.
3. Drohung (Anklageziffer 8) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 8 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 38 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am
11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____, dass ihre Familie "drun- ter kommen" werde, wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Po- lizei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Die verbale Drohung mit dem Tod ihrer Familie stellt zweifellos eine schwere Drohung dar. Zu prüfen bleibt, ob diese Drohung aufgrund der gesamten Umstände geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und ob diesbezüglicher Vorsatz des Beschul- digten zu bejahen ist. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, schilderte die Pri- vatklägerin auch diesbezüglich anschaulich ihre Angst, dass der Beschuldigte das Angedrohte in die Tat umsetzen könnte. So führte sie aus, sie habe Angst be- kommen und das Gefühl gehabt, ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zu- sammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zutrauen würde, aktuell immer noch Angst vor ihm habe, und dass auch ihre Eltern darunter leiden würden (Urk. 6/3 S. 24 f.). Dass die Privatklägerin tatsäch- lich in Angst versetzt worden ist, zeigt sich auch in ihrem langen Zögern, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten und im Umstand, dass die ganze Familie die Wohnung der Eltern verlassen hatte und zwecks Anzeigeerstattung zu einem Bekannten gegangen war, weil die Privatklägerin nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Befürchtung hatte, dieser würde in der Wohnung auftauchen (Urk. 6/3 S. 11). Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der Häufig-
- 54 - keit und gezielten Steigerung des drohenden Verhaltens ist auch davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zu- stand grosser Angst versetzte, zumal es auch Ziel dieser Drohung war, die Privat- klägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich an die Polizei zu wenden und die Vorfälle zu schildern respektive Anzeige zu erstatten. Somit ist der Vor- satz des Beschuldigten zu bejahen. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten han- delte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbe- stimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 8 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
4. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 als rechtswidri- ger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ereignete sich noch vor Inkrafttreten des AIG. Da sowohl das AIG in dessen Art. 115 Abs. 1 lit. b als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel für den rechtswidrigen Aufenthalt die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG). Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, na- mentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält. Die Verteidigung macht geltend, es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten wieder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde. Denn gemäss gültiger Rechtslage sei selbst bei fahrlässiger verspäteter Gesuchseinreichung aus Grün-
- 55 - den der Verhältnismässigkeit und in Vermeidung des überspitzten Formalismus die Wiedererteilung der Bewilligung bzw. Verlängerung derselben grundsätzlich geboten. Der Ablauf der Bewilligung könne daher nicht als absoluter Erlöschens- grund qualifiziert werden. Normalerweise sei die Folge einer Nicht-Verlängerung, dass eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde. Bis zum Ablauf dieser Frist, bleibe der Aufenthalt rechtmässig. Das Migrationsamt habe dem Beschul- digten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bisher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG qualifiziert werden könne (Urk. 70 S. 18 f.; Urk. 103 S. 21 f.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes ist der Aufenthalt rechtswid- rig, vorbehalten bleibt die Einreichung eines Gesuchs. Wird vor Ablauf um Ver- längerung ersucht, so besteht ein gesetzliches Anwesenheitsrecht, welches sich daraus ergibt, dass Folge der Nichtverlängerung die Wegweisung ist, mit welcher eine angemessene Ausreisefrist angesetzt wird (ZÜND, in: OFK Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 115 AIG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte ohne gültigen kolumbianischen Reisepass sowie ohne gültige Schweizer Aufent- haltsgenehmigung auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten und auch nicht vor Ablauf um eine Verlängerung ersucht. Die Verteidigung führt zwar aus, der Be- schuldigte habe auf der Gemeinde vorgesprochen (Urk. 70 S. 18), dass er ein of- fizielles Gesuch eingereicht haben soll, wird aber nicht geltend gemacht und es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschuldigte bestä- tigte auf Vorhalt, dass gemäss Auskunft des Migrationsamtes bisher noch kein Verlängerungsgesuch von ihm eingegangen sei, selber, das sei richtig, weil ihm eben noch Dinge fehlen würden (Urk. 5/5 S. 3, Antw. auf Frage 11). Entsprechend konnte dem Beschuldigten auch keine angemessene Ausreisefrist angesetzt wer- den, welche zu einer befristeten Rechtmässigkeit seines Aufenthalts geführt hätte. Der Aufenthalt des Beschuldigten war damit rechtswidrig. Weiter macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten könne lediglich vor- geworfen werden, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gekümmert habe, wofür er aber bereits mit Strafbefehl der
- 56 - Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden sei (Urk. 103 S. 22). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten am 8. Oktober 2017 abgelaufen war, und er wurde für seinen rechtswidrigen Aufenthalt am
E. 13 Januar 2018 mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 104/2). Dieser Straf- befehl bezieht sich hinsichtlich des Deliktszeitraums lediglich auf den 13. Januar 2018 und umfasst damit nicht den in diesem Verfahren zu beurteilenden Zeitraum vom 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.2.2.). Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei durch die Verzögerung bei der kolumbi- anischen Vertretung bedingt, dass der Beschuldigte seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe erhältlich machen können. Eine Ausreise sei ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt werden. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stichhaltig und zu wenig substantiiert. Es wurde nicht aufgezeigt, dass der Beschuldigte versucht haben soll, aus der Schweiz auszureisen, respektive inwiefern eine Einreise in sein Herkunftsland nicht möglich gewesen sein soll. Unklar bleibt auch, wann und wie intensiv der Beschuldigte sich um die Beschaffung seiner kolumbianischen Papiere gekümmert haben soll. Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung zudem, dass die EU-Rückführungs- richtlinie einer Bestrafung des Beschuldigten entgegenstehe. Eine strafrechtliche Ahndung wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei erst zulässig, wenn sämtliche zu- mutbaren verwaltungsrechtlichen bzw. administrativen Vorkehrungen zur Ausrei- se bzw. Ausschaffung einer beschuldigten Person ausgeschöpft und infolge man- gelnder Mitwirkung des Beschuldigten erfolglos geblieben seien. Somit könne ei- ne Person ohne Aufenthaltsberechtigung erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Seitens der Migrati- onsbehörden sei nicht alles Zumutbare unternommen worden, um eine Rückfüh-
- 57 - rung in die Wege zu leiten. Entsprechend sei das Verfahren betreffend rechtswid- rigen Aufenthalt einzustellen (Urk. 70 S. 19 f.). Auch dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Rückführungsrichtlinie ist auf Drittstaatsange- hörige nicht anwendbar, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_320/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 3.2), was beim Beschuldigten der Fall ist. Der Beschuldigte wusste, dass er sich nach Ablauf der Gültigkeitsfrist seines ko- lumbianischen Passes und ohne ein Gesuch um Verlängerung der Schweizer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, illegal in der Schweiz aufhält (Urk. 6/3 S. 3). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte hinsicht- lich Anklageziffer 9 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verdingung mit Art. 61 AuG schuldig zu sprechen.
5. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklagezif- fer 10 als Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 44). Obwohl ein Verhalten des Beschuldigten vor Inkrafttreten des AIG zu beurteilen ist, gelangt das AuG zur Anwendung (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). Die Verteidigung bringt vor, dass allfällige Arbeitsleistungen des Beschuldigten nicht verboten seien, da sein Aufenthalt nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Zudem habe es sich beim Entgelt für die Arbeitsleistungen nicht um Lohn, sondern um Geschenke gehandelt (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Da der Aufenthalt des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren ist (vorste- hend, Erw. IV.4.), fehlte es ihm an der erforderlichen Bewilligung zur Erwerbstä- tigkeit. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erhielt der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen nicht nur Geschenke als Entgelt für seine Arbeitsleis- tung. So sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus, er habe
- 58 - bei Kollegen auf der Arbeit ausgeholfen, welche ihn dann auch gleich ausbezahlt hätten. Diese hätten ihm auch im Bereich von Fr. 50.– bis Fr. 80.– Geld gegeben, sodass er durch den Tag gekommen sei. Er sei mit ihnen auf die Baustelle ge- gangen und habe ihnen etwas geholfen. Sie hätten ihm dann etwas gegeben. Er habe einfach ab und zu Geld bekommen für seine Kleinigkeiten, welche er ge- macht habe. Dieses Geld habe er dann benützt, um Essen zu kaufen (Urk. 6/3 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich zwei- felsfrei, dass er als Gegenleistung für seine Arbeit Lohn erhalten hatte, welcher an den Lebensunterhalt des Beschuldigten beitragen sollte. Entsprechend ist auch nicht mehr von reinen Gefälligkeitshandlungen auszugehen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er aktuell einer Erwerbstätig- keit als Zügelmann nachgehe, wobei er im Stundenlohn angestellt sei und Fr. 25.– pro Stunde erhalte (Prot. II S. 13). Das Geld, welches er damals als Ge- genleistung für seine Arbeit auf der Baustelle erhalten hatte, entsprach mit ca. Fr. 80.– somit beinahe einem halben Tageslohn. Der Beschuldigte war aufgrund seiner damaligen Situation zudem auf Einkommen angewiesen, da er nur finanzi- elle Unterstützung durch seinen Vater und die Privatklägerin erhalten hat. Der Be- schuldigte verrichtete willentlich Arbeitsleistungen auf einer Baustelle in J._____ [Ortschaft] als Handlanger und einmal Gartenarbeiten gegen Entgelt, obwohl er wusste, dass er dies mangels Bewilligung gar nicht hätte tun dürfen (Urk. 6/3 S. 13, Antw. auf Frage 52). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit er- füllt und der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 10 der mehrfachen Erwerbstä- tigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu spre- chen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG und der
- 59 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – noch unter Berücksichtigung der Gefährdung des Lebens und der Drohung (Anklageziffer 2) – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 224 Tagen erstandener Haft sowie Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'700.–. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, wäre ei- ne strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin ausser Betracht gefallen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Anrechnung der bereits erstan- denen Haft, sowie einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2).
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 45 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, während für den rechts- widrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG sowie die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB beträgt der massgebli- che Strafrahmen Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für die übrigen Delikte (Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG)
- 60 - ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. V.3.5.). Als Straf- schärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.).
- 61 - Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat zahlreiche Strafen verwirkt, für welche im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) in Fra- ge kommt. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grundsätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen be- stimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sankti- onsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwar- ten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Im Übri- gen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der prä- ventiven Effizienz der Sanktion für die vom Beschuldigten verwirkten Taten (ein- fache Körperverletzung, Drohung, rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bereits
- 62 - im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt (Urk. 88; nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern er delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit er- neut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine ak- tuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Präventionsef- fekt zeitigen würde. Zudem erscheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dieser hat keine Ausbildung abgeschlossen, ist bereits seit länge- rer Zeit arbeitslos und verfügt aktuell über keine Bewilligung, um einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen zu können (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.1.), fraglich, inwiefern eine ausgefällte Geldstrafe überhaupt vollziehbar wäre. Vielmehr ist für die einfa- che Körperverletzung, die Drohung, den rechtswidrigen Aufenthalt und die mehr- fache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung je eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Beschimpfung ist auf- grund des massgeblichen Strafrahmens eine separate Geldstrafe auszufällen (nachfolgend, Erw. V.3.4.). Da sowohl die einfache Körperverletzung als auch die Drohung eine identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine hypothetische Einsatzstra- fe für die Drohung zu bilden, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt, und diese dann für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Drohung (Anklageziffer 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, ihren Bruder, ihren Vater sowie ihre Mutter umzu- bringen, wenn sie sich an die Polizei wenden würde. Er drohte damit einen mas-
- 63 - siven Eingriff in Leib und Leben der Familie der Privatklägerin an. Vor dem Hin- tergrund seiner Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorfällen mit der Badewanne und dem Messer, bei welchen sich die Gewaltbereitschaft und Unkontrollierbarkeit des Beschuldigten bereits gezeigt hatte, musste die Privat- klägerin damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, was sie nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte baute aus niedrigen Beweggründen ein System von Gewalt und Angst zur Kontrolle der Privatklägerin auf, um damit und insbesondere mit seiner Drohung zu verhindern, dass diese sich an die Polizei wenden würde. Das sub- jektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.1.2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 6) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem Rüstmesser eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am Finger der linken Hand zufügte. Dies führte zu einer starken Blutung, welche nur mittels Druckverband gestoppt werden konnte, bevor sie dann mit vier Stichen genäht werden musste. Diese Verletzung hatte dann auch eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Verletzung der Beschuldigten in Kauf nah. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Vorfall um die Privatklägerin kümmerte und half, die Blutung zu stoppen. Das subjektive Tatverschulden vermag das ob- jektive marginal zu relativieren.
- 64 - Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt insgesamt eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Der Beschuldigte hielt sich seit dem 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 ohne gültigen kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsbe- willigung auf dem Gebiet der Schweiz auf. Der Beschuldigte vergass nach jahre- langem Aufenthalt in der Schweiz, seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für diese Tathandlung ist das Verschulden des Beschuldigten ins- gesamt als sehr leicht zu bezeichnen und die entsprechende Sanktion auf 1 Mo- nat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.4. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Der Beschuldigte arbeitete einen Tag auf einer Baustelle in J._____ als Handlan- ger und verrichtete einmal Gartenarbeiten, wobei er jeweils Entgelt für seine Tä- tigkeiten erhielt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Er han- delte direktvorsätzlich, da er wusste, dass er über keine für die Erwerbstätigkeit erforderliche Bewilligung verfügte. Das Verschulden ist ebenfalls sehr leicht und die entsprechende Sanktion höchstens auf ½ Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.5. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung von 7 Monaten Freiheitsstrafe ist um die weiteren festgelegten Strafen, deren Gesamthöhe bei 3½ Monaten Frei- heitsstrafe liegt, angemessen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Strafschärfung im Umfang von 2 Monaten auf 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in ..., Kolumbien, geboren. Im Alter von 4½ Jahren starb seine Mutter, und er wurde von deren Lebenspartner aufgenommen. Im Alter von
- 65 - 6 bis 7 Jahren lief er seinem Stiefvater davon, nachdem sich dieser ihm unsittlich genähert habe. Anschliessend verbrachte er seine Zeit als Bettler und Dieb auf der Strasse, bevor er von seinem leiblichen Vater in einem Kinderheim gefunden und mit in die Schweiz genommen wurde. In der Schweiz lebte er während einiger Jahre bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Bis zur 6. Klasse ging er in K._____[Ortschaft], in der Nähe von L._____ [Ortschaft] zur Schule. Nachdem er seiner Stiefmutter verraten habe, dass sein Vater ihr untreu gewesen sei, sei die Familie zerbrochen, als er die Primarschule abgeschlossen hatte. Daraufhin zog er mit seinem Vater nach J._____, wo er die Sekundarschule abschloss. Er be- gann eine Lehre als Baumaschinenmechaniker, welche er aufgrund des Konkur- ses seiner Lehrfirma aber abbrechen musste. Seither habe er sich mit Gelegen- heitsjobs im Brandschutz, in der Kanalreinigung, als Gipser, Maurer und im Bau als Abbruchmitarbeiter über Wasser gehalten, ohne noch eine Lehre abzuschlies- sen. Seine letzte temporäre Stelle sei auf dem Bau gewesen, und er habe noch als Zugreiniger bei der M._____ gearbeitet. Er sei finanziell von seinem Vater, seiner Tante oder Cousine unterstützt worden. Er ist ledig. Er verfügt über keinen gültigen kolumbianischen Reisepass und über keine gültige Schweizer Aufent- haltsbewilligung. Er hat kein Vermögen und Schulden bei der Stadt in der Höhe von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/1 S. 13; Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 33 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er weiterhin keine Bewilligung in der Schweiz habe, da er nach wie vor auf die er- forderlichen kolumbianischen Papiere warte. Aktuell wohne er bei seinem Vater in J._____, wobei er bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet sei. Nachdem er die Lehre als Baumaschinenmechaniker aufgrund des Konkurses seiner Lehrfir- ma habe abbrechen müssen, habe er eine Lehre als Landschaftsgärtner begon- nen. Diese habe er aber nicht abgeschlossen, weil ihm der Job nicht gefallen ha- be. Unterdessen habe er eine Bewilligung des Migrationsamtes erhalten, um ar- beiten zu können. Aktuell arbeite er als Zügelmann, wobei er sich noch in der Probezeit befinde und auf Stundenlohnbasis angestellt sei. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde. Er sei mit seiner Freundin seit einem Jahr und 3 Monaten zusammen und auf Wohnungssuche. Er habe nach wie vor Schulden und Betreibungen in der
- 66 - Höhe von insgesamt ca. Fr. 15'000.– ausstehend. Diese würden im Moment al- lerdings stillstehen und er würde keine Abzahlungen leisten (Prot. II S. 7 ff.). Die schwierige Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksich- tigen. 3.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist drei, hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes einschlägige, Vorstrafen auf, deren zwei vor der heute zu beurteilenden Delinquenz anfielen (Urk. 101). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. Februar 2016 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs oh- ne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Mit weiterem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. März 2016 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 88; Urk. 101). Am 5. August 2020 kam eine weitere Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 300.– wegen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hinzu (Urk. 101). Die ersten beiden, teils einschlägi- gen, Vorstrafen sind bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts (Anklageziffer 9), der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1, 4, 7) der Be- schimpfung (Anklageziffer 5) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (Anklageziffer 11) zeigte der Beschuldigte sich zwar von Beginn an vollum-
- 67 - fänglich geständig, aufrichtige Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er allerdings nicht zum Ausdruck. Letztlich manifestiert sich die mangelnde Einsicht des Beschuldigten auch in seiner hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erneuten einschlägigen Delinquenz im August 2020 (vgl. Urk. 101; Urk. 101A/1-10 [Beizugsakten Verfahren A-/3/2020/25952]). Sein Ge- ständnis ist bei der Bemessung der Strafe dieser Delikte daher nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich Anklageziffer 10 (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig, indem er zwar ein- räumte Arbeitstätigkeiten gegen Entgelt geleistet zu haben, sich dann allerdings auf den Standpunkt stellte, es habe sich dabei um Gefälligkeiten und keine Arbeit gehandelt. Dieses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kaum spürbar ins Gewicht. Hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und mit dem Messer (Anklageziffern 3 und 6) sowie im Zusammenhang mit der Drohung (An- klageziffer 8) war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. 3.2.4. Zwischenfazit Wird im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die Erhöhung aufgrund der Vorstrafen der Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit sowie der teilwei- sen Geständnisse gegenübergestellt, so ergibt sich, dass die erhöhenden Aspek- te leicht überwiegen. 3.3. Gesamtwürdigung Freiheitsstrafe Die Gesamtstrafe in der Höhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.5.) ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 3.4. Geldstrafe Für die Beschimpfung kommt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB nur eine Geldstrafe in Betracht. Entsprechend ist eine separate Geldstrafe auszusprechen.
- 68 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung in C._____ einmal als "Schlampe" bezeichnete, nachdem sie ihm von ihren früheren Beziehungen erzählt hatte. Das objektive Tatverschulden ist als noch eher leicht zu werten. Bezüglich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht und die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Im Rah- men der Täterkomponenten ist einerseits die leichte Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten und sein vollumfängliches Geständnis im Zusammenhang mit der Beschimpfung zu berücksichtigen, während aufgrund seines Vorlebens eine merkliche Erhöhung zu erfolgen hat (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.). Die erhöhenden und mindernden Aspekte wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Korrektur der Sanktion angezeigt erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rech- nung und ist zu bestätigen. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und kann aufgrund seiner fehlenden Be- willigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschuldigte gab an, dass er wieder bei seinem Vater wohnen wolle, womit für ihn keine Wohnkosten anfallen würden, und er von ihm bisher mit ca. Fr. 1'000.– pro Monat finanziell unterstützt worden sei. Zudem verfüge er über kein Vermögen und habe Schulden in der Hö- he von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, dass er im Stundenlohn angestellt sei und als Zügelmann arbeite, wobei er sich zurzeit noch in der Probezeit befinden würde. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde, und er sei für eine Festanstellung im Gespräch. Er wohne bei
- 69 - seinem Vater in J._____, sei aber bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet und nun auf Wohnungssuche mit seiner Freundin (Prot. II S. 8 ff.). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.5. Busse 3.5.1. Vorbemerkungen Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Vergleich zur Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes erweisen sich die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als schwe- rere Straftat. Da die Tätlichkeiten ähnliche Tathandlungen aufweisen (Schläge ins Gesicht und gegen den Körper, Treten, Würgen mit der Hand und Unter-Wasser- Drücken) und zeitlich nahe beieinanderliegen – grösstenteils April 2018 und ein weiterer Vorfall am 7. bzw. 8. Juni 2018 –, lassen sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für die Tätlichkeiten eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann um das weitere Delikt der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.5.2. Tätlichkeiten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigun- gen und Verletzungen der Privatklägerin teilweise nur knapp noch als Tätlichkei- ten eingestuft werden können. Im April 2018 schlug der Beschuldigte die Privat- klägerin mit der flachen Hand auf die Wange, umfasste mit seinen Händen ihre Oberarme und schüttelte sie, sodass sie an beiden Oberarmen Hämatome erlitt und während einigen Tagen Schmerzen hatte. Wenige Tage später schlug er sie erneut mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie nebst Rötungen der Ohren auch eine blaue Verfärbung ihres rechten Auges erlitt, was ihr während mehreren
- 70 - Tagen Schmerzen bereitete. Ebenso schlug er im Bett der gemeinsamen Woh- nung liegend gegen die Privatklägerin, sodass sich bei ihr Hämatome bildeten. Bei einem weiteren Vorfall im April 2018 ergriff er im Badezimmer den Nacken der Privatklägerin, beugte diese mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Anschliessend legte er der am Boden liegenden Privat- klägerin eine Hand an den Mund und die andere an den Hals und drückte für ca. 10 Sekunden dagegen, wodurch diese keine Luft mehr bekam. Bevor er das Badezimmer verliess trat er mit seinem Fuss zwei Mal in den unteren Teil ihres Bauches, wodurch ihr die Luft wegblieb und sie als Folge Schmerzen im Bauch erlitt. Am 7. bzw. 8. Juni 2018 versetzte er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegen das Gesicht, was eine Schwellung ihres Auges zur Folge hatte. Der Beschuldigte schreckte zudem auch nicht davor zurück, die Privatklägerin zu schlagen, als die- se mit seinem Kind schwanger war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als schwer zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten Beeinträchtigungen und Verletzungen erleiden würde. Er handelte aus den niedrigsten Beweggründen, ging es ihm mit seinem Verhalten doch einzig darum, die Privatklägerin zu kon- trollieren und zu unterdrücken. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als schwer zu bezeichnen. Insgesamt ist das Tatverschulden als schwer zu qualifizieren und die hypotheti- sche Einsatzstrafe bei einer Busse von Fr. 2'200.– festzusetzen. 3.5.3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 25. Januar 2016 bis 13. Juni 2018 ungefähr zwei Mal wöchentlich Kokain durch Schnupfen und Marihuana durch Rauchen, wobei es sich beim Kokain um eine harte Droge handelt. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die Tatschwere ist insgesamt als noch leicht
- 71 - zu qualifizieren. Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt eine Sanktion von Fr. 800.– Busse. 3.5.4. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten von Fr. 2'200.– Busse ist um die festgelegte Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ange- messen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Busse auf Fr. 2'800.–. Die erhöhenden und mindernden Aspekte der Täterkomponenten (vgl. vorste- hend, Erw. V.3.2.) wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumes- sungsgründe keine Anpassung der Sanktion erforderlich ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen auszufällen. 3.6. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie einer Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbe- dingt ausfällt (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 224 Tagen (Urk. 13/1; Urk. 75/1-2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargelegt (Urk. 87 S. 53 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 72 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist – teilweise einschlägig – vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.2.2.). Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wur- de der Beschuldigte jeweils zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt. Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer De- linquenz abhalten, sondern delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit erneut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Zudem lebte er bisher in keinen geordneten fami- liären und finanziellen Verhältnissen. Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten hat sich der Beschuldigte nun allerdings wohlverhalten. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Bedenken hinsichtlich einer günstigen Legalprognose den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährt, obwohl sie ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldstrafe in subjektiver Hinsicht klar keine günstige Prognose attes- tierte (Urk. 87 S. 54). Einer Verschärfung dieser Anordnung steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 30 S. 8). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich bei der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handle, für welche eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen sei (Urk. 67 S. 13 f.). Da der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB nicht erfüllt ist (vorstehend, Erw. IV.1.) und der Beschuldigte ansonsten keine Katalogtag be-
- 73 - gangen hat, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft hinfällig. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB vorliegen. Art. 66abis StGB stellt eine Kann-Bestimmung dar, welche das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden hat. Dass bei den in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialprä- ventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (HEIMGARTNER, in: DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 66abis StGB). Die Bestim- mung soll insbesondere auf sogenannte Kriminaltouristen sowie Wiederholungs- täter von weniger schweren Delikten abzielen (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 1 zu Art. 66abis StGB). Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzu- nehmen, in welcher das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen sind (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte hat zwar eine Reihe von Delikten verübt, sein Verschulden be- wegt sich aber mit Ausnahme der Tätlichkeiten, bei welchen es schwer wiegt, zwischen eher noch leicht bis nicht mehr leicht. Hinsichtlich seiner Legalprognose bestehen gewisse Bedenken, dennoch wurde ihm für die Freiheitsstrafe noch der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren (vorstehend, Erw. VI.). Der Beschuldigte lebt seit dem Primarschulalter in der Schweiz, spricht zwei Landessprachen und hat hier seine engsten Bezugs- personen, insbesondere seinen Vater, bei welchem er auch wohnt und welcher ihn bei der Arbeitssuche unterstützt. In Kolumbien ist er das letzte Mal im Alter von 16 Jahren ferienhalber für 4 Wochen gewesen (Prot. II S. 14). Eine nicht obli- gatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist angesichts der abgeurteil- ten Delinquenz, der Bewährungsaussichten und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit gerade noch nicht angebracht.
- 74 - VIII. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrüh- renden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Straf- gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein unverhältnismässiger Aufwand ist namentlich beim Abwarten von Spätfolgen gegeben (DOLGE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, N 45 zu Art. 126 StPO). Die Geschädigte B._____ konstituierte sich im Untersuchungsverfahren mit For- mular vom 27. Juni 2018 als Privat- und Strafklägerin und meldete (damals noch unbeziffert) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche an (Urk. 16/6). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Folgen der inkriminierten Delikte gegen- über der Privatklägerin für den zukünftigen Schaden (inklusive zukünftiger Thera- piekosten) ersatzpflichtig werde (Haftungsquote 100 %). Eventualiter sei die dies- bezügliche Feststellung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 2). Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 300.–, im Übrigen Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, die psychische Beeinträchtigung der Pri- vatklägerin sei durch ihren Alkohol- und Drogenkonsum oder die tragische Fehl- geburt begründet, sodass es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 103 S. 24 f.).
- 75 - Zudem sei nicht feststellbar, ob der Verlust des Kindes im Zusammenhang mit den Vorfällen stehe (Prot. I S. 50). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang sowie Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Delikte (Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Be- schimpfung), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu be- trachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privatklägerin durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden entstand bzw. in Form von weiteren Therapien noch entstehen könnte, welcher zur Zeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend substantiierte Bezifferung des der Privatklägerin zu- gefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklä- gerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte zudem den Antrag, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüg- lich Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2018 zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die psychischen Verletzungen, welche die Privatklägerin durch die inkriminierten Delikte und den Psychoterror erlitten habe, weit schwerwiegen- der sein dürften als die körperlichen Verletzungen. Dr. med. G._____ habe in ih- rem Bericht vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), und ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert. Äusserst traumatisch sei zudem der Vorfall mit der Badewanne gewesen, welcher tiefe psychische Verlet- zungen hinterlassen habe. Die Verletzungen der psychischen und physischen In- tegrität seien beachtlich. Das Verschulden des Beschuldigten sei schwer. Er habe die Privatklägerin während Monaten misshandelt, geschlagen, bedroht, kontrol-
- 76 - liert, beschimpft und isoliert. Zu erwähnen sei auch der Verlust ihres ungeborenen Kindes. Zwar sei nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren habe. Mög- licherweise hätten verschiedene Faktoren dazu beigetragen. Die Privatklägerin habe zu diesem Zeitpunkt unter grösstem Stress und Angst gelitten (Urk. 68 S. 2 und S. 8 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, insbe- sondere auch das Alter des Opfers, ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis, den Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses sowie die Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 5.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 5.3). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht er- rechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungs- summe kommt dem Gericht deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 121 E. 2.2.3; BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta-
- 77 - ten hat sich die Privatklägerin geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin zog die Tat konkrete Auswirkungen auf ihre Lebensführung nach sich, und sie musste psychotherapeu- tische Hilfe in Anspruch nehmen (Prot. I S. 17 ff.). Zudem wird im Bericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), wes- halb ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert worden war (Urk. 17/6). Auch hat die Privatklägerin während dieser Zeit ihr ungeborenes Kind verloren. Zwar ist nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren hat, dass der massive Stress und die Angst, welche sie in dieser Zeit erlitten hat, während einer Schwangerschaft besonders schädlich ist, steht aber ausser Frage. Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin ist nicht zu baga- tellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte ihr fester Le- benspartner war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die De- likte wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Gefühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldig- ten ist insbesondere im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten als schwer anzuse- hen. Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
11. Juni 2018 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung getra- gen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt, und bezüglich des Vorwurfs der Drohung (Anklageziffer 2) ist der Beschuldigte freizu- sprechen, in allen anderen Punkten ist er schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kos-
- 78 - ten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln vorbehalten, betreffend die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin in vollem Umfang (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 2) und das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung; der Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt. Mit seinen übrigen Anträgen unterliegt er. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 105) sind unter Vorbe- halt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 4'500.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 102) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4., 7. und 8. Spiegel- strich (Schuldsprüche betreffend Beschimpfung, Tätlichkeiten und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Entscheid über beschlagnahmte - 79 - Mobiltelefone), 10 (Kostenfestsetzung), 12 und 13 (Anwaltshonorare) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 3) - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 8) - des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG (Anklageziffer 9) - der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (Anklageziffer 10) - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3).
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer 2).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 224 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, mit ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 2'800.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Geldstrafe wird vollzogen. - 80 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln, bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin in vollem Umfang.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) - 81 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 82 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200065-O/U/mc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 9. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom
23. Januar 2019 (DG180011)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August 2018 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Le- benspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG, − der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB, sowie − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit morgen 224 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, welche vollumfänglich durch Haft erstanden ist, und einer Busse von CHF 1'700.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- 3 -
4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom
31. August 2018 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Samsung (schwarz beschädigt und goldfarben) sind der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfäng- lich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 7'290.00 Telefonkontrolle CHF 160.00 Auslagen (Ärztliche Kurzgutachten) CHF 22'390.20 amtliche Verteidigung CHF 11'650.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft CHF 47'590.20 Kosten total.
11. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver-
- 4 - tretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
12. Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ wird für seine Bemühungen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 15. Juni 2018 bis
24. Januar 2019 mit total CHF 22'390.20 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ auszubezahlen.
13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühung als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft in der Zeit vom 25. Juni 2018 bis
24. Januar 2019 mit total CHF 11'650.– (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszubezahlen. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 90 S. 2 f.; Urk. 103 S. 2)
1. Das Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2019 sei betreffend Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 11 aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Le- benspartner (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), des rechtswidrigen Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 61 AuG) sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG) freizusprechen. Im Übrigen sei der Schuld- spruch zu bestätigen.
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3. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen.
4. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 51'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 13. Oktober 2018 zuzu- sprechen.
5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
6. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen; im Übrigen seien die Zivilansprüche abzuweisen.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 96, schriftlich, sinngemäss)
1. Verzicht auf Anschlussberufung
2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Januar 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
4. Februar 2019 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 82; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am
30. Januar 2020 reichte die amtliche Verteidigung am 19. Februar 2020 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 90). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Unterla- gen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 91). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung, welches bewilligt wurde (Urk. 96). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 16. März 2020 beantragte die amtliche Vertei- digung eine Fristerstreckung zur Einreichung des Datenerfassungsblattes und der notwendigen Unterlagen, welche bewilligt wurde (Urk. 97). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte weder das Datenerfassungsblatt noch Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Am 29. April 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. Ok- tober 2020 vorgeladen (Urk. 100). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4 f.; Urk. 103 S. 2).
- 7 - II. Prozessuales Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteils- dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche betreffend Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung gegen den hetero- oder homose- xuellen Lebenspartner, rechtswidrigen Aufenthalt sowie mehrfache Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung), 2-5 (Strafmass), 6 (Anordnung Landesverweisung), 8-9 (Zivilansprüche) und 11 (Kostenauflage). Er beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung. Er sei nur der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB sowie der Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu spre- chen und unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Zudem sei ihm für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 51'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. Oktober 2018 zuzusprechen, und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Der Privat- klägerin sei eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzusprechen; im Übrigen seien die Zivilansprüche abzuweisen (Urk. 90 S. 2 f.; Urk. 103 S. 2). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1, 4., 7. und 8. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Be- schimpfung, Tätlichkeiten und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Entscheid über beschlagnahmte Mobiltelefone), 10 (Kostenfestsetzung), 12 und 13 (Anwaltshonorare) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. Die Verteidigung moniert im Zusammenhang mit Anklageziffer 2 (Drohung), dass die Privatklägerin die Vorwürfe betreffend dieser Drohung nur anlässlich ihrer po- lizeilichen Einvernahme vorgebracht habe. Diese Aussagen könnten zwar für die
- 8 - Prüfung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, seien als Beweis jedoch nicht verwertbar, da der Beschuldigte kein Teilnahmerecht habe wahrnehmen können. Art. 147 Abs. 4 StPO halte klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teil- nahmerechts erhoben worden seien, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürften, die nicht anwesend gewesen sei (Urk. 103 S. 11). Da die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme der Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidigung durchgeführt worden ist (Urk. 6/3 S. 1), wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ge- wahrt, und er hatte die Möglichkeit, der Privatklägerin Fragen zu stellen. Die Aus- sagen der Privatklägerin sind somit verwertbar. Angesichts des zu erfolgenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 2 (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.3. und Erw. III.5.7.6.) ist der Einwand der Verteidigung aber ohnehin nicht weiter von Re- levanz. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Vorinstanz sei hinsichtlich Anklageziffer 6 (einfache Körperverletzung) davon ausgegangen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin mit einem Messer in den Finger geschnitten habe. Dies widerspreche dem angeklagten Sachverhalt, wonach die Privatklägerin ins Messer gegriffen habe. Durch diese Würdigung verändere die Vorinstanz den Sachverhalt mass- geblich und verletze damit den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO (Urk. 103 S. 20). Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz stellt keine Verletzung des Anklageprinzips dar und ist vorliegend auch nicht weiter von Be- deutung, da die Berufungsinstanz den angefochtenen Schuldspruch – und damit auch den bestrittenen Sachverhalt – mit freier Kognition überprüft. Entsprechend erübrigen sich weitergehende Erwägungen hierzu. III. Sachverhalt
1. Vorbemerkung Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleiben die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Anklageziffern 2, 3, 6 und 8-10 Gegenstand des Berufungsverfahrens.
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2. Anklagevorwurf 2.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seiner Lebens- partnerin B._____ (nachfolgend Privatklägerin) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ [Ortschaft] ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne und er sie umbringen wolle. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und diese habe befürchtet, dass er seine Androhung in die Tat umsetzen könnte, was dieser mit seiner Äusserung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 3, An- klageziffer 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe nach der verbalen Äusse- rung in der gemeinsamen Wohnung kaltes Wasser in die Badewanne einlaufen lassen, bis diese ungefähr halb gefüllt gewesen sei. Daraufhin habe er die auf den Armen und Beinen kriechende Privatklägerin an ihren Haaren ins Badezimmer gezogen, sie an ihrem Nacken ergriffen, mit dem Kopf über den Badewannenrand gebeugt und bis zum Hals unter Wasser gedrückt, wobei die Privatklägerin vor der Badewanne gekniet sei. Dies habe er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden getan, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekommen habe, während ihr Kopf unter Wasser gewesen sei. Als sie versuchte habe, sich zu wehren, in- dem sie sich mit ihren Händen vom Badewannenrand wegzustossen versucht ha- be, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren und es zulassen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach in kurzen Abstän- den hintereinander unter Wasser gedrückt habe, habe er eine konkrete Gefahr für ihr Leben geschaffen, da er es nicht mehr in der Hand gehabt habe, ob sie genü- gend Luft zum Atmen erhalte bzw. ob sie sich während den kurzen Pausen zwi- schen den Tauchern genügend hätte erholen können, um eine erneute Verhinde- rung der Luftzufuhr verkraften zu können, was der Beschuldigte bezweckt habe (Urk. 30 S. 3, Anklageziffer 3). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt um den 2. April 2018, abends, in der gemeinsamen Wohnung in
- 10 - C._____ direkt vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin gestanden zu sein und vor ihr auf der Höhe ihrer Augen mit einem Rüstmesser herumgefuchtelt und Bewegungen in ihre Richtung gemacht zu haben, wodurch diese Angst bekom- men habe, dass er sie zumindest verletzen würde bzw. könnte, weshalb sie ihre Hände schützend vor ihr Gesicht gehalten habe. Dadurch habe sie ins Messer gegriffen, sodass sie eine Schnittwunde am linken Ringfinger erlitten habe, wel- che mit vier Stichen habe genäht werden müssen, was der Beschuldigte zumin- dest billigend in Kauf genommen habe. Durch sein Verhalten habe der Beschul- digte die Privatklägerin zudem in grosse Angst versetzt und diese befürchten las- sen, er könnte ihr physische Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten denn auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 4, Anklageziffer 6). Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, der Privatklägerin am 11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____ gesagt zu haben, ihre Familie werde "drunter kommen", wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Poli- zei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Dadurch habe er die Privatklägerin in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, er könnte ihrer Familie physi- sche Gewalt antun, was er mit seinem Verhalten auch bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 8). 2.2. Rechtswidriger Aufenthalt Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich als Staatsbürger Ko- lumbiens in Kenntnis des Ablaufs seiner Schweizer Aufenthaltsgenehmigung (B) am 8. Oktober 2017 seit dem 9. Oktober 2017 ohne gültigen und ihm zustehen- den kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsgeneh- migung, somit rechtswidrig, bis zum 14. Juni 2018 auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten, was er gewusst habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 9).
- 11 - 2.3. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2018 an einem Tag auf einer Baustelle in D._____ [Ortschaft] als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten verrich- tet zu haben, wobei er jeweils ein Entgelt für seine Tätigkeiten erhalten habe, oh- ne über die dafür notwendige Bewilligung verfügt zu haben, von deren Erfordernis er Kenntnis gehabt habe (Urk. 30 S. 5, Anklageziffer 10).
3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) vollumfänglich (Urk. 5/1 S. 4 ff. und S. 10; Urk. 5/2 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/5 S. 8 ff.; Prot. I S. 39 ff.; Prot. II S. 21 ff.). Den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 hat der Beschuldigte anerkannt (Urk. 5/1 S. 11 f.; Urk. 5/2 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 3 und S. 11; Prot. I S. 45; Prot. II S. 29). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 nicht in Abrede (Urk. 70 S. 5; Urk. 103 S. 21 f.). Sie mo- niert diesbezüglich einzig, dass selbst bei einer Nicht-Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde, wobei der Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist rechtmässig bleibe. Das Migrationsamt ha- be dem Beschuldigten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bis- her nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG qualifiziert wer- den könne und der Beschuldigte freizusprechen sei. Ohnehin stehe einer Bestra- fung des Beschuldigten aber die EU-Rückführungsrichtlinie entgegen. Eine Per- son ohne Aufenthaltsberechtigung könne erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an die Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Seitens der Migrationsbehörden sei nicht alles Zumutba- re unternommen worden, um eine Rückführung in die Wege zu leiten, sodass dem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne und das Strafverfahren betreffend rechtswidrigen Aufenthalt im Eventualfall einzustellen
- 12 - sei (Urk. 70 S. 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidi- gung ergänzend geltend, der Beschuldigte sei für seinen rechtswidrigen Aufent- halt bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden. Zudem sei ihm eine Ausreise ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt wer- den. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Die- se Vorbringen der Verteidigung sind nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.4.). Hinsichtlich Anklageziffer 10 räumte der Beschuldigte ein, auf einer Baustelle bei Kollegen in D._____ als Handlanger gearbeitet und einmal Gartenarbeiten ver- richtet zu haben. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt gemäss Anklagezif- fer 10 nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass es sich dabei um keinen Job gehandelt habe. Dies sei für ihn nicht Arbeit gewesen, sondern er habe ein- fach gerne geholfen (Urk. 5/5 S. 13 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschul- digte auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 29 ff.). Mit dem Beschuldigten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 10 nicht in Abrede, macht aber geltend, eine Bestrafung wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sei nicht angebracht. Der Auf- enthalt des Beschuldigten könne nicht als rechtswidrig qualifiziert werden, wes- halb auch eine allfällige Arbeitsleistung nicht verboten sei. Zudem würden Gefäl- ligkeitsleistungen, die nach objektiven Kriterien nicht gegen Entgelt geleistet wür- den, nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit fallen. Demzufolge sei der Be- schuldigte vom Vorwurf der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit frei- zusprechen (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Diese Vorbringen der Verteidigung sind ebenfalls nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (Erw. IV.5.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Sachverhalte der bestrittenen Anklagezif- fern 2, 3, 6, und 8 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin) anhand der vorliegen- den Beweismittel erstellen lassen (vgl. Erw. III.5.), wobei sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
- 13 - einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2).
4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1-5; Prot. I S. 38 ff.; Prot. II S. 21 ff.), der Privatklägerin (Urk. 6/1-3; Prot. I S. 19 ff.) und der Zeugin E._____ (Urk. 7), die Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 samt Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 (Urk. 9/1-2), ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 3. April 2018 (Urk. 17/3), sowie die Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 und Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 (Urk. 17/4; Urk. 17/6) vor.
5. Sachverhaltserstellung Delikte zum Nachteil der Privatklägerin (Anklageziffern 2, 3, 6 und 8) 5.1. Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar wa- ren, sie zusammen in einer Wohnung in C._____ wohnten und eine turbulente Beziehung führten, in welcher es zu Eifersucht, Kontrollhandlungen, Beschimp- fungen und Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen ist (vgl. Urk. 5/1 S. 2 ff.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben und sie an den Oberarmen ge- packt und geschüttelt habe. Er habe ihr mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und dabei das Auge getroffen. Er sei selber erschrocken, dass es danach blau geworden sei. Er habe ihr vorne in ihre Haare gegriffen und ihren Kopf nach oben gezogen, damit sie sich in die Augen sehen konnten (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Diese Vorkommnisse wurden auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Entspre- chend unangefochten blieben die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Be- schimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (vgl. vorstehend, Erw. II.).
- 14 - Der Beschuldigte bezeichnet sich selbst als temperamentvoll und jemanden, der schnell wütend werde. Wenn jemand versuche, ihm weh zu machen, dann könne er nicht mehr ruhig bleiben. Als die Privatklägerin ihm von ihren sexuellen Begeg- nungen erzählt habe, sei er aufgestanden und habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 2 und S. 4). Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte sich oft mit der Privatklägerin wegen eingestandener Affä- ren gestritten habe. Dieser sei deshalb immer eifersüchtiger geworden und habe versucht, seine Freundin zu kontrollieren (Urk. 70 S. 3; Urk. 103 S. 3). Diese Dar- stellung deckt sich auch mit den Aussagen der Privatklägerin, welche ebenfalls zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sehr eifersüchtig gewesen sei, sie kontrol- liert habe und ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, als sie ihm von ihren se- xuellen Begegnungen berichtet habe (Urk. 6/1 S. 2 ff.; Prot. I S. 22). Die Anklagevorwürfe gemäss Anklageziffern 2, 3, 6 und 8 stützen sich im Wesent- lichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Ihren Aussagen stehen diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Da Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den einen Anklagekomplex auch Auswirkungen auf die Aussagenwürdigung betref- fend andere Komplexe haben können, erscheint es angezeigt, die Aussagen der Beteiligten zuerst in ihrer Gesamtheit betreffend alle Anklagevorwürfe darzustel- len, um dann bei der Beweiswürdigung im Rahmen der einzelnen Anklagevorwür- fe darauf zurückzukommen. 5.2. Aussagen der Privatklägerin 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 12. Juni 2018 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin zu den vom Be- schuldigten bestrittenen Vorwürfen aus, als sie am Abend nach Hause gekommen sei, habe der Beschuldigte sie an beiden Armen gepackt und zu ihr gesagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle. Er sei dann in der Wohnung herumgelaufen und habe etwas gemurmelt. Er habe Wasser in die Badewanne einlaufen lassen. Sie habe Panik bekommen. Er habe sie am Genick gepackt und ins Badezimmer gezogen. Die Badewanne sei nicht einmal bis zur Hälfte voll gewesen. Er habe sie dann drei bis vier Mal unter
- 15 - Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt. Bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen. Er habe sie am Nacken gehalten mit einer Hand. Sie sei auf den Knien gewesen und habe sich mit ihren Armen am Beckenrand abgestützt. Jedes Mal sei der ganze Kopf bis zum Hals unter Wasser gewesen. Die Badewanne sei halbvoll und das Wasser kalt gewesen (Urk. 6/1 S. 3). Auf die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll, machtlos. Sie habe gedacht, dass jetzt wirklich fertig sei. Sie habe sich dann vom Badewannenrand wegdrücken können. Während sie sich weggedrückt habe, ha- be er sie auf den Boden drücken können. Er sei dann auf ihr gekniet, habe mit ei- ner Hand gegen ihren Hals gedrückt und mit der anderen ihren Mund zugehalten. Sie habe zu Beginn kein Wort herausbringen können, da er so fest gedrückt habe. Er habe einige Sekunden gedrückt; höchstens 10 bis 15 Sekunden. Er habe seine Hand dann ein wenig von ihrem Mund gelöst und sie habe ihm sagen können, dass sie ihn liebe. Dann habe er abrupt losgelassen und sei aufgestanden. Da- nach habe er mit den Händen gegen ihren Oberkörper geschlagen und ihr zwei Mal gegen den Bauch getreten. Sie habe für einige Sekunden keine Luft bekom- men. Er sei dann aus dem Badezimmer gegangen (Urk. 6/1 S. 4). 5.2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Juni 2018 Die Privatklägerin gab erneut zu Protokoll, dass sie Streit gehabt hätten und er versucht habe, sie zu ertränken. Dann habe es ein paar Schläge und Kicks in den Bauch gegeben. Sie habe ihn dann gebeten, aufzuhören. Sie würden sich doch lieben. Dann habe er aufgehört. Durch die Schläge und Tritte sei sie verletzt wor- den. Sie habe Prellungen und blaue Flecken gehabt (Urk. 6/2 S. 4 und S. 7). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie sich nie an die Polizei gewendet ha- be, weil der Beschuldigte immer gesagt habe, wenn sie etwas erzählen würde, würde ihre Familie "drunter kommen" wie auch sie (Urk. 6/2 S. 10).
- 16 - 5.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 4. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zum Vorfall im Bade- zimmer mit der Badewanne befragt aus, dass der Beschuldigte Ende April richtig handgreiflich geworden sei. Er habe gesagt, dass er mit so einer Person nicht mehr zusammen sein könne. Er habe sie an den Haaren gezogen und quasi über den Boden geschleift. Er habe begonnen, kaltes Wasser in die Badewanne einzu- lassen. Als diese halbvoll gewesen sei, habe er sie am Nacken gepackt und sie mit dem Kopf ins Wasser getunkt, ca. drei bis vier Mal, je ein paar Sekunden lang. In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören sich zu wehren. Sie solle es einfach zulassen. Der Druck am Nacken sei dann weniger geworden, und sie ha- be es geschafft, von der Badewanne wegzukommen. Er habe sie dann am Hals gepackt und auf den Boden gedrückt. Er habe ihr zuerst den Mund zugedrückt, damit sie keine Geräusche von sich habe geben können. Dann sei er aufgestan- den und habe ihr mit dem Fuss zwei Mal in den Bauch gekickt. Sie habe damals sowieso noch Mühe gehabt, zu Atem zu kommen wegen des Schocks. Danach habe sie erst recht Mühe gehabt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 6). Weiter führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht ganz sicher sei, aber sie glau- be, ein paar Tage später hätten sie wieder einen Streit angefangen und dann ha- be er ihr gesagt, dass er das beenden wolle. Sie habe das damals der Polizei nicht gesagt. Sie sei auf dem Sofa gesessen, er sei dann aufgestanden und in die Küche gegangen. Er habe ein Küchenmesser geholt, das grösste, welches sie gehabt hätten, und habe gesagt, er würde sie jetzt umbringen, weil er nicht mit ei- ner solchen Person zusammen sein könne, es sei nun soweit gekommen. Als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe sie schon Panik bekommen und ihn angefleht, er solle aufhören. Sie habe dann die Hände schützend vor sich ge- halten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten. Die Pulsader sei getroffen worden und das Blut sei ziemlich hoch gespritzt. Als sie zusammen ins Badezim- mer gegangen seien, habe er ihr gesagt, dass er sie nicht in den Finger habe schneiden wollen, aber dass er es habe beenden wollen. Er sei aber schon scho-
- 17 - ckiert gewesen, dass er sie getroffen habe, was er nicht gewollt habe. Sie hätten dann versucht, das mit WC-Papier zu stoppen, was aber nicht gegangen sei. Er habe ihr gesagt, sie müsse das unbedingt beim Arzt nähen lassen. Dann habe er eine Socke geholt und wie einen Druckverband gemacht. Er habe dann gesagt, sie habe viel Blut verloren und solle sich hinlegen, da es ihr schwindlig werden könnte. Am nächsten Morgen habe sie sich bei ihrer Chefin gemeldet, sie könne nicht arbeiten kommen, sie habe sich beim Frühstück machen in den Finger ge- schnitten. Dann sei sie alleine ins Arztzentrum in H._____ gegangen. Es habe mit vier Stichen genäht werden müssen, und sie sei für 4 Tage krankgeschrieben worden (Urk. 6/3 S. 8). Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass er ihr auf dem Weg, als sie telefoniert hätten, gesagt habe, er sei fertig mit ihr und würde jetzt beginnen, Geld mit ihr zu machen. Mit dem habe er gemeint, dass andere mit ihr Sex haben könnten und er dafür Geld bekommen würde. Sie habe ihn dann die ganze Zeit angefleht, er solle dies nicht mit ihr machen, sie würden sich doch lieben. Er habe darauf gesagt, er brauche dafür ihr Einverständnis nicht, sondern er könne ihr einfach Drogen ein- flössen, sodass sie nicht mehr wisse, wer sie sei, wo sie sei und was sie mache. In der Wohnung habe er, als sie ihn angefleht habe, gesagt, dass er sie doch auch lieben würde und er das alles gar nicht machen müsse, sie solle einfach nicht zur Polizei gehen. Wenn sie das machen würde, hätte das schlimme Konse- quenzen für sie. Dann habe er ihre Familie bedroht. Er habe gesagt, wen er zu- erst umbringen würde und wen am Schluss. Sie habe ihm gesagt, das werde alles nicht passieren, weil sie nicht zur Polizei gehen werde (Urk. 6/3 S. 9). Zum Vorfall im Badezimmer befragt, verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte der verbalen Drohung erinnern könne, als der Beschuldigte sie zur Badewanne gezogen habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Weiter führte sie auf die Frage, wie der Beschuldigte sie zur Badewanne ge- schleift habe, aus, sie glaube, sie sei auf allen vieren gewesen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie hinter sich hergezogen. Sie glaube, sie sei auf allen Vieren gekrochen (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 52). Als er sie herunterge- drückt habe, habe er ihr gesagt, sie solle sich nicht wehren und es zulassen. An
- 18 - den Rest könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 6/3 S. 15). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie würde nicht mehr wissen, ob er etwas gesagt ha- be, als er sie unter Wasser gedrückt habe, und die Frage, weshalb sie sich heute an seine Worte erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie denke, wenn sie sich das ab und zu wieder durch den Kopf gehen lasse, würden gewisse Dinge wieder hochkommen. Sie vergesse auch Sachen, die damals passiert seien. Deshalb könne sie sich auch nicht mehr so gut erinnern, was sie damals bei der Polizei gesagt habe (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 54). Auf weitere Fragen führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte sie am Nacken gehalten habe. Sie habe sich mit ihren Händen am Badewannenrand ab- gestossen. Dann habe er sie nach unten gedrückt. Sie sei auf den Knien gewe- sen. Sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe unter Wasser. Sie habe versucht, sich von der Bade- wanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fragen 56 ff.). Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren und es zulassen. Sie habe das Gefühl, dass der Druck auf dem Nacken dann weniger geworden sei. Dann habe sie versucht, sich loszumachen. Er habe schnell reagiert. Sie habe zuerst irgendwo ihren Rücken angeschlagen und sei dann zu Boden gegangen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Eine Hand habe er ihr dann auf den Mund gelegt und eine an den Hals. Welche wo gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie denke, er sei dann gerade aufgestanden und habe ihr diese zwei Kicks in den Bauch gegeben (Urk. 6/3 S. 16). Auf Vorhalt, dass sie gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass der Beschul- digte ihr ca. 10 bis 15 Sekunden gegen den Hals gedrückt habe mit der Hand, führte die Privatklägerin aus, sie könne es nicht genau sagen. Aber sie könne sich schlecht denken, dass sie sich das eingebildet habe, wenn sie das so sage. Da- her denke sie, dass es stimme. Sie sei ja zur Polizei gegangen, um zu sagen, was passiert sei und nicht, um Geschichten zu erfinden (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Fra- ge 62). Auf Frage, wie der Beschuldigte ihr in den Bauch getreten habe, führte sie aus, er habe ausgeholt. Sie glaube, mit seinem rechten Bein, und er habe ihr zwei Mal
- 19 - mit seinem Fuss gegen den Bauch gekickt. Es sei im unteren Teil des Bauches gewesen. Sie bejahte, Schmerzen gehabt zu haben und gab zu Protokoll, dass sie versucht habe, nach Luft zu schnappen. Für ein paar Sekunden sei sie wie er- starrt gewesen vom Schock. Es habe weh getan, aber den Schmerz genau be- schreiben könne sie nicht (Urk. 6/3 S. 17, Antw. auf Fragen 64 ff.). Sie sei dann auf dem Badezimmerboden gelegen, und er sei ins Wohnzimmer gegangen (Urk. 6/3 S. 17). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, führte die Privatklägerin aus, dies habe sich ein paar Tage nach dem Vorfall mit der Badewanne abgespielt. Sie sei dann in H._____ zu Dr. F._____ gegangen. Auf Frage, was die genauen Worte des Be- schuldigten gewesen seien, gab sie zu Protokoll, dass er es jetzt mit ihr beenden würde, es wäre jetzt einfach so weit. Auf Nachfrage, was er mit ihr habe beenden wollen, sagte sie aus, ihr Leben (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Fragen 82 ff.). Auf wei- tere Frage, ob er ihr das so gesagt habe, führte sie aus, sie glaube schon. Sie habe das so verstanden, dass er ihr Leben habe beenden wollen. Er habe ja auch ein Messer in der Hand gehabt. Dieses Messer sei auf sie gerichtet gewesen. Sie sei auf dem Sofa gesessen und er vor ihr gestanden (Urk. 6/3 S. 19, Antw. auf Frage 86). Sie glaube, er habe es in der rechten Hand gehabt. Die Klinge des Messers sei auf sie gerichtet gewesen auf Augenhöhe, als sie auf dem Sofa ge- sessen sei. Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst ge- habt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhören (Urk. 6/3 S. 19). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, weshalb er ein Messer in der Hand halte, sagte sie aus, er habe es ja geholt und dann gesagt, es sei jetzt so weit, er wolle es jetzt beenden. Auf Frage, was sie dabei empfunden habe, als er diese Dinge zu ihr gesagt habe, gab sie zu Protokoll, Angst, Todesangst (Urk. 6/3 S. 20, Antw. auf Fragen 92 f.). Sie bejahte, dass sie gedacht habe, der Beschul- digte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen und führte dazu weiter aus, sie habe das Gefühl gehabt, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen. Sein Blick sei starr gewesen. Er habe nicht mehr den Blick gehabt, welchen er gehabt habe, als sie sich in ihn verliebt habe. Weiter bestätigte sie, dass diese Verletzung
- 20 - in einem Arztbericht festgehalten sei, führte aber aus, dass sie ihrem Arzt, Dr. F._____, einfach gesagt habe, dass sie sich beim Frühstück machen ge- schnitten habe. Sie habe diesem nicht die Wahrheit gesagt (Urk. 6/3 S. 20). Zum Vorfall vom 11. Juni 2018 befragt und auf die Frage, inwiefern er ihrer Fami- lie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, er habe mit dem Tod gedroht. Er habe gesagt, er würde mit ihrem Bruder beginnen. Auf Frage, mit was beginnen, führte sie weiter aus, ihn umzubringen. Er wäre der erste gewesen, den er um- bringen würde. Dann wäre der Vater gekommen, ihre Mutter zum Schluss. Aber zuerst könne er noch Geld aus ihr herausholen, da sie eine hübsche Frau sei. Auf Frage, wem gegenüber er diese Äusserungen gemacht habe, gab sie zu Proto- koll, dies habe er ihr gegenüber gesagt. Er habe ihr gesagt, dies würde passieren, wenn sie zur Polizei gehen würde (Urk. 6/3 S. 24, Antw. auf Fragen. 125 ff.). Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, führte sie aus, sie habe gesagt, dass es nicht dazu kommen würde, weil sie nicht zur Polizei gehen werde. Sie habe Angst bekommen und habe das Gefühl gehabt, so ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zusammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Auf Frage, ob sie geglaubt habe, dass er seine Ankündigung umsetzen würde, gab sie zu Pro- tokoll, ja, er habe noch gesagt, es könne passieren, während er "drin" sei. Auf Nachfrage, was sie damit meine, sagte sie aus, während er im Gefängnis sei. Dies könnten auch andere Leute machen. Es könne auch nach einem Jahr, nach drei Jahren, nach fünf Jahren oder allenfalls nach zehn Jahren passieren. Er wer- de gerne warten, um sie fertig zu machen. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zu- traue und führte dazu weiter aus, wenn er einen Menschen liebe und ihn so ver- letzen könne, dann frage sie sich, was er mit anderen mache, für die er nichts empfinde. Sie bestätigte, dass sie aktuell noch immer Angst habe und auch ihre Eltern darunter leiden würden. Auf die Frage, ob er diese Äusserungen auch ge- genüber jemandem aus ihrer Familie gesagt habe, gab sie zu Protokoll, nein, er habe allen immer etwas vorgespielt, und sie habe mitgemacht (Urk. 6/3 S. 24 f., Antw. auf Fragen 129 ff.).
- 21 - 5.2.4. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, sie könne sich am besten an den Fall erinnern, als sie ein Gespräch gehabt hätten. Sie wisse nicht mehr, wie es ange- fangen habe, aber sie sei plötzlich auf allen vieren gewesen und er habe sie an den Haaren gepackt. Er habe sie ins Badezimmer gezogen. Dies sei der Fall, welchen sie am besten beschreiben könne. Das werde sie nie vergessen. Er habe sie an den Haaren gepackt und ins Badezimmer geschleift. Sie wisse, dass sie auf allen vieren gewesen sei. Sie habe sich nicht wehren können. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie wisse nicht mehr, was er in diesem Moment gesagt habe. Die Badewanne sei schon halb voll gewesen. Er habe sie am Na- cken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe ver- sucht, Luft zu holen. Sie sei ja mit den Armen am Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Er habe dann gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren. Sie solle es zulassen. Irgendwann, sie wisse nicht mehr wie, habe sich der Griff gelöst. Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wieder habe atmen können. Dann sei er gekommen und habe ihr den Mund zu- gedrückt, sodass sie wieder nicht habe atmen können. Sie wisse nicht, wie lange dies gedauert habe. Er habe dann aufgehört und sie habe einen oder zwei Tritte in den Bauch bekommen. Dann habe er sie von hinten getreten, und dann sei er einfach gegangen und sie am Boden geblieben. Erst dann habe sie wieder richtig Luft bekommen. Sie sei geschockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Auf Frage, was dann passiert sei, führte die Pri- vatklägerin aus, er sei dann wieder ins Badezimmer gekommen mit einem Tuch. Er habe sie abgetrocknet. Das habe sie nicht verstanden. Er habe ihr geholfen, sich anzuziehen (Prot. I S. 24). Zum Vorfall mit dem Messer befragt sagte die Privatklägerin aus, dass sie auf dem Sofa gesessen sei. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass es begonnen habe. Aber er habe ein Küchenmesser in der Hand gehabt und sei vor ihr gestanden. Er habe gesprochen, und sie sei auf dem Sofa gesessen. Er
- 22 - sei mit dem Messer direkt vor ihrem Gesicht gewesen. Er habe gesprochen und Bewegungen gemacht, sodass sie Angst bekommen habe. Er habe noch gesagt, dass er das jetzt einfach nicht mehr mit ihr machen und sie nicht mehr anschauen könne. Sie habe die Hände vors Gesicht genommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten. Er habe sie in den Finger geschnitten, und es habe halt an- gefangen zu bluten. Es sei so schnell gegangen. Sie könne es nicht besser erklä- ren. Sie habe doch Angst gehabt, weil er das Messer in den Händen gehalten ha- be. Dann sei richtig Blut geflossen. Er sei irgendwie selber erschrocken. Sie seien dann ins Badezimmer gegangen und hätten versucht, es zu stoppen. Er habe es dann verbunden mit einem Socken oder etwas, mit dem man einen Knopf ma- chen könne. Sie seien dann nicht mehr zum Arzt gegangen, weil sie plötzlich sehr müde gewesen sei. Er habe gesagt, dass sie sehr viel Blut verloren habe, und dass sie doch am Morgen gehen solle. Sie hätten mit dem komischen Knopf, den er gemacht habe, das Blut stoppen können (Prot. I S. 26). Auf Frage, was sie dem Arzt dann erzählt habe, führte sie aus, dass sie sich beim Vorbereiten für das Morgenessen geschnitten habe. Der Beschuldigte habe ge- sagt, dass sie nichts sagen dürfe, was in ihrer Wohnung passiert sei. Auf Frage, was sie befürchtet habe, gab sie zu Protokoll, das Schlimmste. Als sie ihm erzählt habe, mit wem sie etwas gehabt habe, habe er auch immer wieder gesagt, wie er mit ihr beginnen würde, Geld zu machen. Dass sie so oder so eine Schlampe sei und er wenn schon Geld aus ihr herausholen könne. Er habe gemeint, dass sie sich prostituieren gehen würde, sodass Männer mit ihr machen könnten, was sie wollten, und er Geld dafür bekommen würde. Dies habe er ihr angedroht (Prot. I S. 25 f.). Auf Frage, ob sie wisse, in was für einer Situation der Beschuldigte ihrer Familie gedroht habe, sagte die Privatklägerin aus, die Situation selber nicht, aber sie wisse noch, um was es gegangen sei. Es sei darum gegangen, dass sie nicht zur Polizei gehen sollte, sie niemandem etwas sagen würde. Er würde sonst bei ih- rem kleinen Bruder beginnen und diesen umbringen. Danach ihren Vater, und dann ihre Mutter. Da diese eine Frau sei, würde er sie aber auch zuerst benutzen lassen, um mit ihr Geld zu machen. Dann würde er sie auch umbringen. Auf Fra-
- 23 - ge, wann dies ungefähr gewesen sei im ganzen Verlauf, sagte sie aus, gegen den Schluss (Prot. I S. 27 f.). 5.3. Aussagen des Beschuldigten 5.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2018 Auf Vorhalt, er solle der Privatklägerin gesagt haben, dass er sie nicht mehr se- hen könne und sie umbringen wolle, führte der Beschuldigte aus, er habe drei Mal Schluss gemacht mit ihr. Er habe gar nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, doch sie habe ihn angefleht, nicht zu gehen. Er habe die Wohnung verlassen wol- len, doch sie habe ihn zurückgehalten. Er habe zu ihr gesagt, wenn es doch nicht klappe zwischen ihnen und sie die Nerven verlieren würden, sollten sie sich tren- nen. Doch sie habe das nicht gewollt. Dann sei er halt geblieben, wegen seines Herzens. Das sei drei Mal so vorgefallen. Sie habe schlechte Erfahrungen ge- macht mit ihrem Ex-Freund, und ihre Eltern hätten nicht mehr mit ihr geredet, wenn sie schon wieder eine Beziehung beendet hätte. Darum habe sie ihn nicht gehen lassen. Sie habe die Wohnungstüre zugeschlagen, doch wenn die Nach- barn so etwas sehen respektive hören würden, dann sei es immer der Fehler des Mannes (Urk. 5/1 S. 4 f.). Auf erneuten Vorhalt, ob er der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, sagte er aus, er sei wütend gewesen und habe zu ihr gesagt, wenn sie das noch einmal mache, dann wisse er nicht, was er tun würde. Sie kenne sein Land, und sie habe sich etwas zusammenfantasiert. Damit habe er gemeint, wenn sie ihn noch einmal betrügen würde. Als er zum zweiten Mal mit ihr habe Schluss machen wollen und gemerkt habe, dass er die Nerven verlieren würde, habe er sich selber verletzt. Dafür gebe es Zeugen. Aus Reflex habe er einen Stein oder sonst einen Gegenstand genommen und sich dabei an seinem Oberkörper respektive Bauch verletzt, oberflächlich geritzt. Sie habe das selber gesehen (Urk. 5/1 S. 5). Auf nochmaligen Vorhalt, warum die Privatklägerin bei der Polizei ausgesagt habe, er habe sie mit dem Tod bedroht, sagte der Beschul- digte aus, er sei wütend gewesen und habe gesagt, dass er nicht wisse, was er dann tun werde, wenn sie ihn wieder betrügen würde. Das sei alles. Er habe nie zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde (Urk. 5/1 S. 5).
- 24 - Auf Vorhalt, dass er den Kopf der Privatklägerin drei bis vier Mal in der Badewan- ne unter Wasser gehalten haben soll, führte der Beschuldigte aus, oh mein Gott, dazu habe er nichts zu sagen. Das stimme überhaupt nicht. Sie seien sehr wohl im Bad gewesen und hätten zusammen gestritten. Doch ein Vorfall mit der Bade- wanne habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin habe eine Lieblingsserie, wel- che sie jeweils schaue. Diese heisse "Pablo Escobar" und die andere Serie heis- se "El Cartel de los Sapos 2". In dieser Serie komme eine Szene vor, genau mit einer Badewanne. Was passiere, wenn Leute andere Leute betrügen würden. Sie hätten diese Serie jeweils zusammen angeschaut und sie habe von ihm jeweils wissen wollen, was genau passiere. Er komme ja aus der gleichen Stadt wie Pab- lo Escobar. Auf Frage, ob der von der Privatklägerin geschilderte Vorfall mit der Badewanne gar nie stattgefunden habe, gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, ja, das habe nie stattgefunden. Die Privatklägerin sei eine intelligente Frau, sie merke sich das, was sie nicht wissen sollte. Sie habe ihn während der Serie je- weils ganz genau gefragt, was passiert und in der Serie vorgekommen sei, dass der eine jemanden betrogen habe und die Strafe sei eben das mit der Badewanne gewesen (Urk. 5/1 S. 6). Auf die Frage, was er dazu sage, dass er nach dem Badewannenvorfall auf die am Boden liegende Privatklägerin gekniet sein und ihr mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und mit der andern Hand den Mund zugehalten haben soll, sagte er aus, das sei nicht vorgefallen, das stimme nicht. Er gebe zu, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe. Klar sei sie dadurch in Panik geraten. Damit wolle er sagen, dass er sie von vorne am Hals festgehalten habe, damit sie wieder auf Augenhöhe gekommen seien, weil sie immer zu Boden gesehen habe, und das habe er nicht gewollt. Er habe ihr während des Streits in die Augen schauen wol- len. Zugedrückt habe er nicht (Urk. 5/1 S. 6, Antw. auf Fragen 39 f.). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin anschliessend gegen den Oberkörper und zwei Mal ge- gen ihren Bauch geschlagen haben soll, wobei diese für einige Sekunden keine Luft bekommen habe, führte er aus, so sei es nicht gewesen. Es sei so gewesen, wie er es beschrieben habe. Als er ihren Hals losgelassen habe, und zwar, weil er das so gewollt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie ihn liebe (Urk. 5/1 S. 7).
- 25 - Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", führte der Beschuldigte aus, dies sei alles in ihrer Vorstellung und habe mit der Serie zu tun, die sie immer schaue. Wenn in dieser Serie je- mand den anderen verrate, dann passiere dieser Person sehr schnell etwas. Aber eben, dies sei nur in der TV-Serie so (Urk. 5/1 S. 10). 5.3.2. Hafteinvernahme vom 15. Juni 2018 Anlässlich der Hafteinvernahme führte der Beschuldigte auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, er habe die Privatklägerin in die Badewanne gedrückt und ihr dabei den Kopf unter Wasser gehalten, aus, er habe bereits der Polizei dazu ge- antwortet. Das sei Phantasie. Sie hätten nicht einmal vier Tage davor diese Serie geschaut. Sie heisse "Il Cartell del los Sapos" und auf erneute Frage, ob er sie in die Badewanne gedrückt habe, nein, auf jeden Fall nicht (Urk. 5/2 S. 4, Antw. auf Fragen 7 f.). Der Beschuldigte sagt zudem erneut aus, dass er die Privatklägerin am Hals ge- packt habe, weil sie ihn nicht angeschaut habe. Auf Frage, weshalb die Privatklä- gerin sage, dass er auf ihr gekniet sei und sie am Hals gewürgt habe, gab er ein- zig zu Protokoll, er verweise auf seine Aussagen gegenüber der Polizei, wo er er- klärt habe, wie er sie am Hals gepackt habe (Urk. 5/2 S. 5). 5.3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Juli 2018 Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte aus, er wolle die Ge- schichte mit dem Messer so erzählen, wie sie wirklich passiert sei. Er sei an je- nem Tag zuhause gewesen und die Privatklägerin bei der Arbeit. Er habe einen Kollegen, der heisse I._____, der sei am Abend zu ihm auf Besuch gekommen. Sie sei dann von der Arbeit nach Hause gekommen. Es habe keine Probleme ge- geben, und sie habe seinen Kollegen gesehen. Er sei dann auf dem Sofa gele- gen, als sie nach Hause gekommen sei. Er habe Cannabis geraucht in dieser Zeit. Wenn die Privatklägerin nach Hause komme, würde sie immer für sie beide kochen. Dies sei um ca. 23.00 Uhr gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle. Er habe ja gesagt und um Omeletten gebeten. Sie sei dann in der
- 26 - Küche gewesen am Vorbereiten mit dem Messer. In dieser Zeit hätten sie Augen- kontakt miteinander gehabt. Sie habe ihn gefragt, was er mit I._____ gesprochen habe. Sie sei dann am Speck schneiden gewesen für das Omelette, und sie hät- ten miteinander gesprochen. Während des Gesprächs habe sie ihn immer wieder angeschaut und gleichzeitig den Speck geschnitten. Dann habe sie plötzlich ge- schrien. Er sei dann in Richtung Küche gerannt und habe gesehen, dass das Blut spritze. Er sei dann ins WC gerannt und habe Zahnpaste geholt, welche er ihr aufgetragen habe, damit es nicht mehr so spritze. Dann habe er mit Papier darauf gedrückt. Er sei dann auf die Idee mit dem Socken gekommen, um das Blut zu stillen. Er habe sie zum Arzt schicken wollen, aber es sei schon spät gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie lieber am nächsten Morgen vor der Arbeit zum Arzt gehen wolle (Urk. 5/3 S. 2 f.). 5.3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. Juli 2018 Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin gesagt haben soll, er könne sie nicht mehr sehen und wolle sie umbringen, sagte der Beschuldigte aus, vielleicht habe sie es so verstanden. Er habe es aber nicht so gemeint. Zum Vorfall im Badezimmer be- fragt, führte er aus, das stimme gar nicht. Er habe ihr den Mund nicht zugehalten. Das stimme nicht. Am Hals habe er sie gehalten. Es sei auch richtig, dass er sie an den Haaren gehalten habe, damit sie ihn anschaue. Das habe er bereits bei der Polizei gesagt. Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewe- sen, damit sie ihn angeschaut habe, bzw. dass er ihren Kopf in Richtung seiner Augen bewegen konnte. Er habe ihr auch nicht in den Bauch getreten. Das stim- me nicht (Urk. 5/5 S. 8 f.). Zum Vorfall mit dem Messer befragt, gab der Beschuldigte gegenüber der Staats- anwaltschaft zu Protokoll, das stimme definitiv nicht. Es sei so gewesen, wie er es erklärt habe. Sie habe sich selber mit dem Messer geschnitten. Sie gebe ihm die Schuld, weil sie miteinander gesprochen hätten wegen diesem Kollegen namens I._____ (Urk. 5/5 S. 10). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Privatklägerin gedroht haben soll, ihre Familie würde "drunter kommen", wenn sie etwas über die Vorfälle der Polizei erzählen
- 27 - würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde, führte er aus, das stimme nicht. Sie habe immer die Freiheit gehabt, zu ihren Eltern zu gehen. Wenn sie das alles tatsächlich erlebt hätte, hätte sie es auch ihren Eltern sagen können. Sie sei täglich bei ihren Eltern gewesen. Diese hätten ja offenbar auch nichts gemerkt. Es seien so viele Men- schen in ihrer Umgebung gewesen. Er verstehe nicht, warum sie nicht schon frü- her zur Polizei gegangen sei, wenn sie so traumatisiert gewesen sei (Urk. 5/5 S. 10 f.). 5.3.5. Befragung vor Vorinstanz am 23. Januar 2019 Auf Vorhalt von Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe, führte dieser aus, das stimme so nicht. Er habe gesagt, er wisse nicht, was er dann mache. Von Umbringen sei nie die Rede gewesen. Er sei in diesem Moment wütend gewesen. Auf Nachfrage, was er denn damit ge- meint habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er wisse es auch nicht. Er habe schon einmal mit ihr Schluss machen wollen. Sie sei wegen dem immer unter Druck gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie verlassen werde. Das habe er mit dem vorherigen Satz auch gemeint. Er habe ihr angedroht, dass wenn sie so etwas wieder mache, er Schluss mit ihr machen würde. Sie habe hinter seinem Rücken mit Männern abgemacht. Er habe sie dann erwischt. Wenn sie wieder solche Sachen hinter seinem Rücken machen würde, wäre es fertig für ihn (Prot. I S. 39 f.). Befragt zum Vorfall im Badezimmer, wonach er die Privatklägerin mit dem Kopf bis zum Hals über den Badewannenrand ins Wasser gedrückt haben soll, sodass diese keine Luft mehr bekommen habe, sagte der Beschuldigte aus, dies sei falsch. Es sei ein ganz normaler Tag gewesen, und sie sei bei der Arbeit gewe- sen. Als sie am Feierabend nach Hause gekommen sei, hätten sie miteinander gesprochen, und sie sei nachher ins Badezimmer gegangen, um sich abzu- schminken. Er sei dann auch dorthin gegangen, und sie hätten sich ganz normal weiter unterhalten. Sie habe dann eine Nachricht erhalten, in welcher gestanden sei, "es war schön gestern". Er habe sie dann gefragt, was diese Nachricht soll. Sie sei dann nervös geworden und habe auf den Boden geblickt. Er habe dann ih-
- 28 - re Stirn gepackt und nach oben gezogen. Sie habe dann Druck nach unten gege- ben, weil sie sich geschämt habe. Dann habe er ihr Gesicht nach oben gezogen und ihr gesagt, sie solle ihm sagen, was mit dem passiert sei. Sie habe sich ent- schuldigt und schuldig gefühlt. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen und habe sein Glas genommen (Prot. I S. 41). Auf Nachfrage, warum die Privatklägerin so etwas erzählen sollte, führte er aus, er komme aus einem Land, dessen Name schon viel sage. Sie habe das schon immer interessiert, und sie hätten viele "No- velas" von Kolumbien angeschaut. Dabei habe es sich oft um Gewalt gedreht. Sie habe ihn immer gefragt, wieso sie dort solche Sachen machen würden. Sie habe auch ein Video gesehen, wo jemand, der "El Capo" genannt werde, eigentlich alle erschossen habe bis auf eine Frau, die er in der Badewanne ertränkt habe. Sie habe ihn dann gefragt, wieso er diese nicht einfach erschiesse, da dies viel schneller gehe (Prot. I S. 41 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er könne sich das nicht erklären. Er habe erzählt, was passiert sei. Er selber frage sich, wie sie solche Sachen erfinden könne. Deshalb sei er ja auch hier. Allgemein habe er im Gefängnis angefangen, zu verstehen, dass sie über einen Film gesprochen habe. Was sie sage, stimme überhaupt nicht (Prot. I S. 42). Auf Vorhalt von Anklageziffer 6 (Vorfall mit dem Messer) führte der Beschuldigte aus, er habe dazu schon einmal Aussagen gemacht, könne es aber gerne wie- derholen. Am Abend sei ein Kollege, I._____, zu ihm gekommen. Dieser sei ge- gangen, kurz bevor die Privatklägerin nach Hause gekommen sei. Sie sei dann nach Hause gekommen und habe sich etwas zu Essen machen wollen. Ihre Mut- ter habe ihr kürzlich Speck gegeben, und sie habe diesen am Abend schneiden wollen. Dann habe sie sich mit ihm unterhalten und wissen wollen, was er mit I._____ gemacht habe. Sie sei immer neugierig gewesen und habe alles wissen wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie ha- be mit ihm gesprochen, und er habe sie angeschaut, als sie sich plötzlich ge- schnitten und er einen Schrei gehört habe. Dann habe er überall Blut gesehen. Er sei zu ihr gerannt und habe begonnen, ihr zu helfen. Er sei erschrocken, weil es so viel Blut gegeben habe. Er habe ihr sogar gesagt, dass sie den Arzt anrufen sollten. Sie habe aber freiwillig bis am Morgen warten wollen. Die Frau sei immer frei gewesen (Prot. I S. 43). Auf die Frage, wie man sich beim Speckschneiden so
- 29 - verletzen könne, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe das jetzt erzählt. Er habe es ja nicht ganz genau gesehen. Er habe ja gesagt, wie es gewesen sei. Er könne garantieren, dass sie sich selber geschnitten habe. Es sei beim Speck- schneiden passiert, als sie gekocht habe (Prot. I S. 44). Auf Vorhalt von Anklageziffer 8, wonach er der Privatklägerin gedroht habe, dass ihre Familie "drunter kommen" werde, wenn sie die Vorfälle der Polizei erzähle, wobei er zuerst den Bruder, dann den Vater und schliesslich die Mutter umbrin- gen werde, sagte der Beschuldigte aus, er habe seine Aussagen gemacht. Er ha- be gesagt, dass es dies gar nicht gegeben habe. Die Frau sei wie ein freier Vogel gewesen. Sie sei jederzeit zu ihren Eltern gegangen. Sie sei immer frei gewesen. Sie habe jederzeit zur Polizei gehen können. Am selben Tag, als er verhaftet worden sei, habe er sich selbst bei der Polizei melden wollen. Er habe ja keine Angst vor der Polizei gehabt. Als die Sache mit dem Auge passiert sei, habe er ihr auch gesagt, es sei das Beste, die Polizei anzurufen, und die Sache so zu klären. Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei hätte anrufen sollen, gab er zu Protokoll, sie wisse, es sei für ihn kein Problem, dass sie zur Polizei gehe. Er ha- be seinen Fehler gemacht. Auf Frage, ob er sie dazu aufgefordert habe, zur Poli- zei zu gehen, sagte er weiter aus, ja, sie sei frei gewesen. Sie habe jederzeit ge- hen können. Er habe sie sogar mit einem Kollegen zu den Eltern gefahren und von dort abgeholt. Sie seien auch bei den Eltern zu Besuch gewesen (Prot. I S. 45). 5.3.6. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2020 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte erneut in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass er sie umbringen wolle. Er habe mehr- mals versucht, Schluss zu machen und von ihr wegzugehen. Auch den Vorfall mit der Badewanne bestritt der Beschuldigte weiterhin. Sie seien zwar schon im Ba- dezimmer gewesen, und es habe dort auch einen Streit gegeben; mit einer Ba- dewanne sei aber nichts gewesen. Er wisse nicht mehr alles genau, es sei lange her (Prot. II S. 22 ff.). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin ihn hinsichtlich des Vorfalls mit der Badewanne zu Unrecht belasten sollte, sagte der Beschuldigte aus, auch sein Land spiele eine Rolle. Die Privatklägerin sei Fan geworden von
- 30 - diesen Serien, welche er ihr gezeigt habe. In diesen seien ein paar Sachen mit Gewalt gewesen. Das mit der Badewanne sei aber "total erfunden" (Prot. II S. 24). Auch zum Vorfall mit dem Messer befragt führte der Beschuldigte erneut aus, dass die Privatklägerin sich beim Kochen selber geschnitten habe. Das wisse er noch. Sie habe ganz normal gekocht und Speck geschnitten. Dann habe es plötz- lich gespritzt, und er sei sofort zu ihr gegangen. Er habe sie dann selber ins Spital gebracht an diesem Tag. Dort sei sie alleine gewesen und hätte ganz in Ruhe mit der Polizei sprechen können (Prot. II S. 25). Auf die Frage, was er zum Vorwurf sage, der Privatklägerin gedroht zu haben, ih- re ganze Familie würde "drunter kommen", wenn sie zur Polizei gehen würde, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll, dass die Privatklägerin frei gewesen sei. Sie sei jeden Tag zu ihren Eltern gegangen. Sie habe gearbeitet und immer gehen können (Prot. II S. 26). Auf die Frage, aus welchem Grund die Privatkläge- rin zur Polizei gegangen sei, führte er aus, wahrscheinlich habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen, dann habe sie es auf diese Art probiert. Diese Frau habe selber ihre "Defekte". Ihre Eltern hätten sie gefangen und gezwungen, zur Polizei zu gehen. Ihr Ziel sei nicht, dass er nur einen Monat ins Gefängnis gehe, sondern sie wolle ihn definitiv dort drin sehen (Prot. II S. 27 f.). 5.4. Aussagen der Zeugin E._____ E._____ war bei den anklagegegenständlichen Vorfällen nicht anwesend, sodass sie zu den einzelnen Vorfällen respektive deren Ablauf keine sachdienlichen Aus- sagen machen konnte, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 6). Allerdings konnte sie Aussagen über einzelne Verletzungen sowie den Allgemeinzustand der Privatklägerin machen. Gegenüber der Staatsanwalt- schaft sagte sie dazu am 23. Juli 2018 in Gegenwart des Beschuldigten, welcher mit ihren Aussagen auch konfrontiert wurde (Urk. 5/4), und seiner amtlichen Ver- teidigung aus, die Privatklägerin habe ihr anlässlich eines Gespräches mitgeteilt, was mit ihrem Partner alles gelaufen sei. Sie habe es schon lange gewusst. Aber die Privatklägerin habe ihr dann bestätigt, was jeweils zuhause vorgefallen sei. Sie habe gewusst, dass diese geschlagen und unter Druck gesetzt werde. Sie
- 31 - habe angenommen, dass diese bedroht werde. Man habe der Privatklägerin auch angesehen und bemerkt, dass sie permanent unter Angst gestanden sei. Sie sei mit blauen Augen zur Arbeit gekommen. Einmal habe sie ein aufgeschwollenes Auge gehabt, und es sei blau gewesen. Es sei zwei Mal vorgekommen. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Flecken und Druckstellen gesehen. Die Privatklägerin habe permanent verleugnet, dass dies von ihrem Partner stamme. Dies sei im Ap- ril allenfalls Mai gewesen. Die Privatklägerin sei auch von ihrer Ärztin krankge- schrieben worden. Sie sei den ganzen Juni nicht mehr zur Arbeit gekommen, weil sie wegen psychischer Überbelastung krankgeschrieben gewesen sei. Die Ärztin habe diese blauen Flecken auch gesehen und die Privatklägerin darauf ange- sprochen. Sie habe mit dieser Ärztin ebenfalls gesprochen. Diese habe ihr ge- sagt, so lange die Privatklägerin nicht sage, dass er es gewesen sei, könnten sie nichts machen (Urk. 7 S. 3 ff.). Weiter führte E._____ aus, die Privatklägerin sei unkonzentriert, abgelenkt, unge- pflegt, nicht mehr geschminkt, mit dunklen Augen, also verschlafen gewesen. Er habe dieser die ganze Zeit geschrieben und telefoniert, einen richtigen Psychoter- ror losgelassen. Es habe eigentlich die ganze Mitarbeitercrew mitbekommen, was bei der Privatklägerin abgehe. Einige hätten versucht, mit ihr zu reden, aber diese habe komplett dicht gemacht (Urk. 7 S. 5). Auf Frage, woher sie wisse, dass das Verhalten der Privatklägerin auf den Be- schuldigten zurückzuführen sei, sagte die Zeugin aus, die Privatklägerin habe mit ihr gesprochen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, sie müsse mit diesem Typ Schluss machen. Die Privatklägerin habe ihr dann auch bestätigt, dass sie sich wegen ihm so verändert habe. Es sei ein stetiger Prozess gewesen, welcher immer schlimmer geworden sei (Urk. 7 S. 5 f., Antw. auf Frage 25). Weiter führte die Zeugin aus, die Privatklägerin sei am Schluss ein Wrack gewe- sen. Die Privatklägerin habe einmal auf krank gemacht und ihr gesagt, es stimme nicht, dass es ein blaues Auge sei. Sie habe der Privatklägerin dann nicht ge- glaubt und dieser gesagt, sie komme jetzt vorbei und schaue sich das an. Die Pri- vatklägerin habe dann natürlich ein blaues Auge gehabt. Die Privatklägerin habe ihr dann gesagt, dies sei nicht von ihm. Das Auge sei ganz zu und aufgeschwol-
- 32 - len gewesen. Die Privatklägerin habe behauptet, es sei wegen Heuschnuppen. Da habe die Privatklägerin sie aber angelogen. Sie habe der Privatklägerin ge- droht, dass sie alles ihren Eltern erzählen würde. Davor habe diese immer am meisten Angst gehabt (Urk. 7 S. 6). 5.5. Arztberichte Dr. med. F._____ hält in seinem Bericht vom 11. Juli 2018 fest, die Patientin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben. Es habe eine ca. 3 cm lange Wunde am Ringfinder gehabt. Diese habe genäht werden müssen. Ob der Unfallhergang der Wahrheit entspre- che, könne nicht beurteilt werden, töne aber plausibel. Eine Selbstbeibringung sei möglich. Eine Bedrohung des Lebens habe nicht bestanden, auch ohne ärztliche Versorgung. Die Arbeitsunfähigkeit sei vom 3. bis 6. April 2018 100 % gewesen (Urk. 17/4). Dr. med. G._____ hielt in ihrem Bericht vom 12. Juli 2018 fest, die Patientin sei am 7. Mai wegen entzündeter Augen gekommen. Sie habe angegeben wegen ei- ner Pollenallergie so stark an den Augen gerieben zu haben, dass sie nun auch Blutergüsse habe. Darauf angesprochen, ob sie geschlagen worden sei, verneinte sie dies. Am 1. Juni 2018 habe sie angegeben, an ihrer Arbeitsstelle überfordert zu sein und eine Krankschreibung sowie eine Überweisung an einen Psychiater gewünscht. Dort sei sie dann am 12. Juni 2018 gewesen und habe erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund geschlagen werde. Bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 habe die Patientin dies auch ihr gegenüber bestä- tigt. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können. Sie habe bereits den Verdacht gehabt, dass die Patientin tätlich angegangen worden sei, was diese aber nicht bestätigt habe. Sie denke, die Hämatome seien durch Fremdeinwir- kung entstanden. Eine Selbstbeibringung erscheine ihr unwahrscheinlich (Urk. 17/6).
- 33 - 5.6. Gewaltschutzverfahren Mit Gewaltschutzverfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2018 wurde der Beschuldigte aufgrund massiver körperlicher Übergriffe auf die Privatklägerin aus der Wohnung in C._____ weggewiesen, und es wurde ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt (Urk. 9/1). Zum Sachverhalt wird unter anderem festge- halten, der Beschuldigte habe die Geschädigte am Genick gepackt und ins Bade- zimmer gezogen. Dort habe er ihren Kopf drei bis vier Mal komplett unter das kal- te Wasser der halbvollen Badewanne gedrückt. Nachdem sich die Geschädigte dagegen habe wehren und aus dem Griff befreien können, sei sie durch den Be- schuldigten in Rückenlage zu Boden gedrückt worden. Dieser sei daraufhin auf sie gekniet und habe mit einer Hand ihren Hals sowie mit der anderen Hand ihren Mund für 10-15 Sekunden zugedrückt. Der Druck sei so heftig gewesen, dass die Geschädigte keinen Ton habe von sich geben können. Zudem habe der Beschul- digte der Geschädigten im genannten Zeitraum mehrfach verbal mit dem Tod ge- droht (Urk. 9/1 S. 5 f.). Weiter wird zum Zustand der gefährdeten Person festge- halten: Aufgelöst, weinend, verängstigt (Urk. 9/1 S. 3). Mit Urteil des Zwangs- massnahmengerichts Meilen vom 22. Juni 2018 wurden die von der Kantonspoli- zei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen verlängert (Urk. 9/2). 5.7. Beweiswürdigung 5.7.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 87 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.7.2. Glaubwürdigkeit Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legi- times Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Interes- senlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vorn- herein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.
- 34 - Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligte und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer all- gemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. E._____ gab an, in keiner Beziehung zum Beschuldigten zu stehen und diesen noch nie gesehen zu haben. Betreffend ihre Beziehung zur Privatklägerin führte sie aus, diese sei ihre Angestellte gewesen, welche von November 2017 bis Ende Juni 2018 bei ihr gearbeitet habe (Urk. 7 S. 3). Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund des ehemaligen Angestelltenverhältnisses auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzukommt, dass E._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei fal- scher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. 7 S. 2). Es be- steht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Im Vordergrund steht aber bei allen drei erwähnten Personen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 5.7.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat in allen Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleich- bleibend ausgesagt. Sie schilderte die anklagegegenständlichen Vorfälle, detail- liert, lebensnah und schlüssig. So gab sie – zum Vorfall im Badezimmer befragt – in ihren Einvernahmen konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie auf allen vieren ins Badezimmer geschleift habe, ihren Kopf bis zum Hals drei bis vier Mal je für ein paar Sekunden in der Badewanne unter Wasser gedrückt habe, wäh- rend sie versucht habe, sich mit den Armen vom Badewannenrand wegzustossen und er anschliessend während 10 bis 15 Sekunden seine Hand gegen ihren Hals gedrückt sowie ihr mit der anderen Hand den Mund zugehalten habe, als sie auf dem Rücken auf dem Badezimmerboden gelegen sei. Bevor er das Badezimmer verlassen habe, habe er ihr zudem zwei Tritte in den Bauch verpasst (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/3 S. 6 und S. 15 ff.; Prot. I S. 23 f.). Auch ihre Schilderung, wonach
- 35 - das Wasser kalt und die Badewanne nur halbvoll gewesen sei (Urk. 6/1 S. 3), las- sen den Vorfall erlebt wirken. Gleich verhält es sich mit der ihr gegenüber geäus- serten Drohung im Zusammenhang mit ihrer Familie. Auch diesbezüglich sagte sie in ihren Einvernahmen gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe damit ge- droht, dass ihre Familie "drunter kommen werde", wenn sie der Polizei etwas über die Vorfälle erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde (Urk. 6/2 S. 10; Urk. 6/3 S. 9 und S. 24; Prot. I S. 27 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.) betreffen allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin nicht das eigentlich Kerngeschehen, sondern beziehen sich auf das Randgesche- hen und Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Beschuldigte die Privatklägerin am Nacken oder den Haaren ins Bade- zimmer geschleift hat, zumal er ihr auch an den Haaren gezogen haben kann, wenn er sie am Nacken festgehalten hat. Dass sie dabei auf den Knien und allen vieren gewesen sei, als sie vom Beschuldigten ins Badezimmer gezogen wurde, sagte sie aber konstant in allen Einvernahmen aus. Der abnehmende Detailie- rungsgrad ihrer Schilderungen und allfällige Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Entsprechend waren die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft am detail- liertesten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz rund ein halbes Jahr nach ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme machte sie dann geltend, sie habe die Reihenfolge nicht ganz im Kopf, wann was passiert sei (Prot. I S. 21). Dies weist darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach Angelerntes wiedergab und ist vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung. Auch die Abweichung in ih- ren Aussagen im Zusammenhang mit dem Abtrocknen nach dem Vorfall betrifft lediglich das Randgeschehen. So gab sie gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie sich nach dem Vorfall im Badezimmer selber abgetrocknet und angezogen habe (Urk. 6/3 S. 6), während sie vor Vorinstanz aussagte, der Be- schuldigte habe ihr dabei geholfen (Prot. I S. 24). Diese Aussage der Privatkläge- rin zeigt zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein In-
- 36 - teresse daran hat, den Beschuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rü- cken respektive sein Verhalten überaus negativ darzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung bei ihrer Argumentation, wonach es fraglich sei, ob bei einer gewöhnlichen Badewanne ein volles Untertauchen des Kopfes bis zum Hals überhaupt möglich sei, wenn diese nicht einmal bis zur Hälf- te gefüllt sei (Urk. 70 S. 11; Urk. 103 S. 12). Die Privatklägerin sagte klar aus, die Badewanne sei halbvoll gewesen, und da auch eine halbvolle Badewanne genü- gend Liter Wasser fassen kann, ist es ohne weiteres möglich, den Kopf bis zum Hals unter Wasser zu drücken. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste. So gab sie auf die Frage, wie lange sie jeweils unter Wasser gedrückt worden sei, bei der Polizei zu Protokoll, wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 13). Auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas ge- sagt habe, als er sie unter Wasser gedrückt habe, führte sie bei der Polizei aus, das wisse sie nicht mehr (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Wenn die Verteidi- gung dann geltend macht, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft, weil sie sich nicht an genügend Details zu erinnern vermöge, sie insbesondere nicht mehr wisse, wie lange ihr Kopf vom Beschuldigten unter Wasser gedrückt worden sein soll (Urk. 70 S. 10; Urk. 103 S. 11 f.), so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gerade in einer belastenden Stresssituation erscheint nach- vollziehbar, dass zeitliche Dimensionen nur schwer abschätzbar sind und deshalb nur sehr eingeschränkt verlässliche Angaben zur Dauer von Vorfällen gemacht werden können. Dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft dann weiter zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören, sich zu wehren, sie solle es einfach zulassen (Urk. 6/3 S. 6), führt ebenfalls nicht dazu, dass ihre Darstellung unglaubhaft erscheint, zumal es sich um eine auffälli- ge Aussage mit einer wenig naheliegenden Wortwahl handelt. Es erscheint un- plausibel, dass die Privatklägerin sich diese ausgedacht hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Betroffene sich bei traumatischen Erlebnissen im Schock- zustand nicht an sämtliche Details zu erinnern vermögen, weil gewisse in einer solchen Situation in den Hintergrund treten.
- 37 - Auch als die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aussagte, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59), oder auf Vorhalt, bei der Polizei habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe 10 bis 15 Sekunden gegen ihren Hals gedrückt, zu Protokoll gab, sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 62), verdeutlicht, dass sie nicht einfach Einstudiertes wiedergab und unbesehen Vorhalte aus früheren Aussagen bestätigte. Dies zeigt sich auch darin, dass sie in der ersten Einvernahme noch aussagte, er habe ihr kurz vor dem Vorfall im Badezimmer ge- sagt, dass er sie nicht mehr sehen könne, er kein Geld mit ihr machen und sie umbringen wolle (Urk. 6/1 S. 3, Antw. auf Frage 10), während sie bei der Staats- anwaltschaft zunächst noch ausführte, er habe gesagt, er könne nicht mehr mit so einer Person zusammen sein (Urk. 6/3 S. 6) und dann im späteren Verlauf die Frage, ob sie sich noch an die genauen Worte dieser verbalen Drohung erinnern könne, verneinte (Urk. 6/3 S. 15, Antw. auf Frage 51). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, sie wisse nicht mehr, wie es angefangen habe (Prot. I S. 23). Entspre- chend lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2 (Drohung) mangels kla- rer Bestätigung durch die Privatklägerin auch nicht erstellen. Die Verteidigung macht weiter geltend, die Privatklägerin sei durch ihre Familie instrumentalisiert worden und belaste den Beschuldigten nur deshalb (Urk. 70 S. 12 f.; Urk. 103 S. 14). Auch der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin und ihre Eltern gewollt hätten, dass er bei der Polizei lande (Urk. 5/1 S. 7; Prot. II S. 27). Er sei überzeugt davon, dass sie von ihren Eltern manipuliert worden sei. Als er ihr erlaubt habe, ihre Eltern zu besuchen, sei sie hingegangen, und er sei sicher, dass sie darüber gesprochen hätten, wie sie ihn nun sprichwörtlich "ficken" könnten. Es sei ein Komplott gegen ihn von der Privatklägerin und deren Familie (Urk. 5/1 S. 10). Den Akten lassen sich allerdings keine Hinweise auf eine ent- sprechende Instrumentalisierung und Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Familie entnehmen, und auch der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurück- haltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht, ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwir- ken. Sie versuchte auch nicht, ihre Verletzungen übertrieben darzustellen, son- dern schwächte diese eher ab. Auf die Frage, ob sie durch das Drücken unter
- 38 - Wasser sowie die zahlreichen Schläge verletzt worden sei, führte sie lediglich aus, sie habe nur Prellungen und blaue Flecken sowie Kopfschmerzen von allem gehabt (Urk. 6/1 S. 4, Antw. auf Frage 20). Auch hinsichtlich des Vorfalls, als der Beschuldigte ihr im Badezimmer auf dem Boden mit einer Hand gegen den Hals gedrückt und ihr danach zwei Tritte gegen den Bauch versetzt hatte, sagte sie nur zurückhaltend aus, indem sie ausführte, er habe sie nur einige Sekunden so ge- drückt, und sie könne nicht sagen, wie fest er bei seinen Tritten ausgeholt habe (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/3 S. 17). Zudem verneinte sie auch die Frage, ob der Be- schuldigte Schuhe getragen habe, als er nach ihr getreten habe (Urk. 6/3 S. 26, Antw. auf Frage 144). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten, wie von ihm geltend gemacht, über- mässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Drücken ihres Kopfes unter Wasser respektive dem Drücken ihres Halses oder die Tritte gegen sie dramatischer darzustellen oder auszuführen, dass sie von ihm nach diesem Vorfall auch noch zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Die Privatklägerin gab aber im Zusammenhang mit dem Ge- schlechtsverkehr zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie diesbezüglich nicht ge- zwungen und zu nichts gedrängt habe (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/3 S. 17 f.). Sie habe gedacht, dass sie ihm etwas Gutes tun würde (Urk. 6/2 S. 4). Sie verneinte auch auf mehrfaches Nachfragen, dass sie zu Oralsex und Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gezwungen worden oder es dabei zu Gewaltanwendungen gekommen sei. Es habe weder Zwang noch Gewalt seinerseits stattgefunden (Urk. 6/2 S. 6 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 11) hat der Umstand, dass es nach den Gewaltanwendungen im Badezimmer zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen war, keinen Ein- fluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Privatklägerin führte diesbezüg- lich bei der Polizei aus, dass es danach bei der Parkbank in C._____ bei der Kir- che zu einvernehmlichem Oralsex und Geschlechtsverkehr gekommen sei, weil sie etwas Gutes habe machen sollen, damit das, was vorher passiert sei, wie ver- gessen gehe. Es sei ein Gefühlsmix gewesen wegen dem, was vorher passiert
- 39 - sei. Irgendwie habe sie nicht gewusst, was richtig und was falsch sei in diesem Moment. Sie liebe ihn (Urk. 6/2 S. 6; Urk. 6/3 S. 6). Sie habe gedacht, dass er et- was Schlimmeres machen würde, aber es sei ja nur Sex gewesen. Sie glaube, dass er dies gebraucht habe, um zu sehen, dass sie ihm verzeihe für das, was er gemacht habe (Urk. 6/2 S. 7). Sie habe nicht gewusst, was richtig und falsch war. Sie habe einfach gewusst, dass er sie liebe (Urk. 6/2 S. 8). Auch bei der Staats- anwaltschaft gab sie zu Protokoll, dass sie mitgemacht habe aus Angst, was er sonst mit ihr machen könnte. Er habe es so vermittelt, dass sie etwas Gutes ma- chen solle. Er habe versucht, sie vorher umzubringen. Sie habe in Angst gehan- delt (Urk. 6/3 S. 17). Auf die Frage, was aus ihrer Sicht passiert wäre, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, sagte sie aus, für sie sei er nachher unzurechnungsfähig gewesen. Vielleicht hätte er dort weitergemacht, wo er auf- gehört habe. Sie habe nicht gewusst, wie weit er noch gehen könnte, wenn er schon solche Dinge getan habe (Urk. 6/3 S. 17 f., Antw. auf Frage 72). Die Privat- klägerin schildert authentisch, dass sie sich in einem Gefühlschaos befunden und Angst gehabt habe. Entsprechend erscheint auch glaubhaft, dass sie nicht wuss- te, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollte, und dass sie mit sexuellen Handlungen einverstanden war, um den Beschuldigten zu beruhigen respektive die ganze angespannte Situation zwischen ihnen zu deeskalieren. Die Privatklägerin schildert auch nachvollziehbar und authentisch, wie sehr sie die ganze Situation mit dem Beschuldigten belastet habe und wie eingeschüchtert sie gewesen sei. So führte sie bei der Polizei aus, dass sie nach Portugal gehen wer- de, bis alles geregelt sei. Auf Nachfrage, was geregelt werden solle, gab sie zu Protokoll, sie wolle einfach, dass er gefunden werde (Urk. 6/2 S. 2). Sie wisse ein- fach, dass sie nach Portugal gehen wolle. Sie habe Angst vor dem, was nun komme (Urk. 6/2 S. 9). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie im Flugzeug nur Angst gehabt habe, weil er noch draussen gewesen sei und die Polizei ihn noch nicht gefasst gehabt habe. Sie habe Angst- zustände und Angst, aus der Wohnung zu gehen, gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass Kollegen von ihm da seien (Urk. 6/3 S. 3). Auch vor Vorinstanz führte sie aus, dass sie extrem Angst gehabt habe. Als sie für ihre Aussagen bei der Polizei gewesen sei, habe sie draussen noch geraucht. Als sie dort gestanden sei, habe
- 40 - sie gedacht, dass der Beschuldigte mit seinem Kollegen vorbeigefahren sei. Sie sei dann panisch hinter dem Auto in Deckung gegangen. Sie habe so Angst ge- habt, weil sie zur Polizei gegangen sei. Als sie ihre Aussagen gemacht habe, sei sie mit ihren Eltern nach Hause gegangen. Sie habe nicht schlafen können. Sie habe gesagt, sie könne nicht in der Schweiz bleiben, bis sie ihn finden würden. Sie sei nicht sicher. Sie habe Angst. Sie hätten dann noch in dieser Nacht ein Ti- cket nach Portugal gelöst. Auch als sie ins Flugzeug gestiegen sei, habe sie ge- meint, sie hätte ihn gesehen. Sie sei panisch gewesen, bis sie in Portugal wirklich angekommen sei (Prot. I S. 30). Die Schilderungen der Privatklägerin zeigen an- schaulich, in was für einem aufgelösten und ängstlichen Zustand sie gewesen war, als sie ihre Aussagen bei der Polizei tätigte. Auch die Umstände, dass es zu einem Gewaltschutzverfahren gekommen ist, der Beschuldigte aus der Wohnung in C._____ weggewiesen und ihm ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt worden war, belegen, dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und Schutz vor ihm brauchte (Urk. 9/1; Urk. 9/2). Der Umstand, dass die Privatklägerin den Vorfall mit dem Messer erstmals ge- genüber der Staatsanwaltschaft erwähnte, deutet – entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 13; Urk. 103 S. 14) – nicht darauf hin, dass sie damit den Beschuldig- ten wahrheitswidrig unter dem Einfluss ihrer Familie belasten wollte. Dass dieser Vorfall bei der Polizei unerwähnt geblieben ist, lässt sich durchaus mit ihrem auf- gelösten und ängstlichen Zustand zu diesem Zeitpunkt in Einklang bringen. So sagte sie gegenüber der Polizei weinend aus, sie habe die ganze Nacht nicht ge- schlafen. Sie habe das Gefühl, dass sie gar nicht zur Polizei hätte gehen sollen. Sie fühle sich einfach machtlos (Urk. 6/2 S. 2). Zudem waren es auch viele ein- zelne Vorfälle, welche die Privatklägerin schildern musste. Anlässlich der polizeili- chen Einvernahme fragte sie dann auch, ob es noch viele Fragen geben würde, sie möge nicht mehr (Urk. 6/2 S. 9). Dass der Privatklägerin nicht jeder einzelne Vorfall mit sämtlichen Details bereits bei der Polizei in den Sinn gekommen ist, erscheint aufgrund ihres aufgelösten Zustandes somit nachvollziehbar, zumal sich auch die Fragen in den polizeilichen Einvernahmen vorwiegend auf den Vorfall in der Badewanne sowie allfällige Sexualdelikte im Anschluss daran konzentriert haben (Urk. 6/1; Urk. 6/2).
- 41 - Bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz schilderte sie den Vorfall mit dem Messer dann konstant und schlüssig. So sagte sie gleichbleibend aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand vor ihr gestanden sei. Sie sei auf dem Sofa gesessen, und das Messer sei auf Augenhöhe auf sie gerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er es jetzt mit ihr beenden, sie umbringen würde. Sie habe Angst gehabt und ihre Hände schützend vors Gesicht gehalten. Dabei habe er sie in den Finger geschnitten (Urk. 6/3 S. 8 und S. 19; Prot. I S. 26). Entgegen der Verteidigung (Urk. 70 S. 14; Urk. 103 S. 15) ist auch nicht abwegig, dass die Privatklägerin zur Abwehr ihre Hände mit den Handflächen nach aussen vor ihr Gesicht genommen hat, zumal eine solche Schutzreaktion in einer Bedrohungssituation in der Regel schnell und unüberlegt erfolgt. Was die Verteidigung mit diesem Vorbringen zugunsten des Beschuldigten ableiten will, ist nicht erkennbar, insbesondere, da es keine Zweifel an der Darstellung der Privat- klägerin zu begründen vermag. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall sagte die Privatklägerin nur sehr zurückhaltend ohne Aggravationstendenz aus und be- lastete den Beschuldigten nicht übermässig. So gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte dies nicht gewollt habe. Dieser sei darüber selber erschrocken, habe sich dann sofort um sie gekümmert und versucht, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8). Auch hinsichtlich einer allfälligen Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer sagte sie nur zurückhaltend aus und gab zu Protokoll, sie habe ihre Hände bewegt. Sie glaube, er habe das Messer bewegt, weil es ja an ihre Finger geraten sei. Sie wisse nicht, ob er ausgeholt habe. Plötzlich sei an ihrem Finger nur noch Blut gewesen. Was er genau mit dem Messer gemacht habe, könne sie nicht sagen (Urk. 6/3 S. 20). Auch vor Vorinstanz führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe Bewegungen gemacht. Sie habe die Hände vors Gesicht ge- nommen, und dann habe er sie halt plötzlich geschnitten (Prot. I S. 26). Zudem sagte sie auch aus, dass der Beschuldigte selber erschrocken sei, als es begon- nen habe, zu bluten, und er ihr geholfen habe, die Blutung zu stoppen (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 25). Die Schnittverletzung der Privatklägerin ist im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 11. Juli 2018 (Urk. 17/4) dokumentiert und hatte eine Arbeitsunfä- higkeit der Privatklägerin von 100 % für vier Tage zur Folge (Urk. 17/3). Dass
- 42 - Dr. med. F._____ in seinem Bericht festhielt, die Privatklägerin habe am 3. April 2018 berichtet, sich selber mit einem Messer in den Ringfinger links geschnitten zu haben, und es nicht beurteilt werden könne, ob der Unfallhergang der Wahrheit entspreche, es aber plausibel töne (Urk. 17/4), führt nicht dazu, dass die von der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz geschilderte Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall unglaubhaft erscheint. Die Privatklägerin erklärte nachvollziehbar, dass sie Angst vor dem Be- schuldigten gehabt habe, dieser sie kontrolliert und eingeschüchtert habe, sodass sie sich nicht getraut habe, sich jemandem anzuvertrauen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 3 und S. 9; Urk. 6/3 S. 9; Prot. I S. 26, S. 28 und S. 30 f.). Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ sowie dem Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018. So sagte die Zeugin E._____ gegenüber der Staats- anwaltschaft aus, man habe der Privatklägerin angesehen und bemerkt, dass die- se permanent unter Angst gestanden sei. Sie hätte auch an ihrem Arm blaue Fle- cken und Druckstellen gesehen. Sie habe permanent verleugnet, dass diese von ihrem Partner stammen würden (Urk. 7 S. 4). Aus dem Arztbericht von Dr. med. G._____ geht hervor, dass die Privatklägerin bei einer telefonischen Konsultation am 12. Juni 2018 bestätigt habe, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Freund ge- schlagen werde. Sie habe es ihr aus Angst nicht vorher sagen können (Urk. 17/6). Die Privatklägerin wollte offensichtlich nach aussen verbergen, dass der Beschul- digte sie verletzt hatte. Dieses Verheimlichen erfolgte nicht nur gegenüber ihrem Arbeitsumfeld und den Ärzten, sondern auch gegenüber ihrer Familie (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 3, S. 7 und S. 9; Urk. 6/3 S. 7 f.; Prot. I S. 20 und S. 26 f.). Ent- sprechend konnte sie auch nicht mit ihrer Familie oder dem Arzt frei über den Messervorfall sprechen, wie dies vom Beschuldigten vorgebracht wird (Urk. 5/2 S. 3). Dass sich die Privatklägerin selber geschnitten haben soll, erscheint auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu diesem Vorfall unglaubhaft (vgl. nachfolgend, Erw. III.5.7.4.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insge- samt glaubhaft erscheinen.
- 43 - 5.7.4. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zum in Anklageziffer 3 umschriebenen Zeitpunkt zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Er räumte ein, die Privatklägerin im Badezimmer mit der Stirn und dem Kopf nach oben gezogen (Prot. I S. 41), und sie vorne am Hals gepackt zu haben, wodurch sie in Panik geraten sei (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 5). Als er sie am Hals gehalten habe, sei das nur so stark gewesen, damit sie ihn angesehen habe (Urk. 5/5 S. 9). Diese Darstellung des Beschuldigten erscheint angesichts seiner Aussage, dass die Privatklägerin in Panik geraten sei, unglaubhaft und vermittelt den Eindruck, dass er die Gewalt- tätigkeiten grundsätzlich zu bagatellisieren versucht. Hätte er sie tatsächlich nur am Hals gehalten, ohne zuzudrücken, wäre die Privatklägerin wohl nicht in Panik geraten. Weiter führte er auch aus, dass die Privatklägerin sehr empfindlich sei, also ihre Haut. Sie esse keine Früchte und kein Gemüse. Sie habe sehr schnell blaue Flecken (Urk. 5/1 S. 4). Auch diese Aussagen zeigen auf, dass der Be- schuldigte dazu tendiert, die Vorfälle sowie die entsprechenden Verletzungsfolgen verharmlosend darzustellen. Die weiteren Vorwürfe, insbesondere die anklagege- genständlichen Vorfälle bezüglich der Badewanne und dem Messer sowie die ihr gegenüber geäusserten Drohungen, bestritt er über alle Einvernahmen hinweg konstant. Seine Bestreitungen blieben aber pauschal. Vor diesem Hintergrund stellt die Konstanz der Bestreitung kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Auffallend ist auch, dass der Beschuldigte auf gewisse Fragen nur ausweichend geantwortet und ausschweifend Nebensächlichkeiten geschildert hat, die mit dem eigentlichen Kerngeschehen respektive ihm gestellten Fragen in keinem Zusam- menhang standen (Urk. 5/1 S. 5 ff.; Urk. 5/2 S. 4; Prot. I S. 40). So betonte er auf- fallend oft, dass die Privatklägerin frei gewesen sei und jederzeit zur Polizei hätte gehen können (Urk. 5/3 S. 3; Urk. 5/5 S. 11; Prot. I S. 44 f.; Prot. II S. 26 f.). Mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe der Privatklägerin gedroht, dass er sie umbrin- gen wolle, gab er ausweichend zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn nicht ge- hen lassen und die Türe zugeschlagen, ohne zum Vorwurf der Drohung Stellung zu nehmen. Auch lenkte er jeweils auf andere Themen ab, ohne die eigentliche Frage zu beantworten, indem er auf den Vorhalt, er solle der Privatklägerin mit
- 44 - dem Tod gedroht haben, von seinen Selbstverletzungen berichtete (Urk. 5/1 S. 5) oder auf die Frage, in welchem Zustand die Privatklägerin bei den Vorfällen je- weils gewesen sei, ausweichend zu Protokoll gab, an ihrer letzten Arbeitsstätte habe sie ihn sogar angerufen, dass er vorbeikommen solle, um zu klauen. Sie habe Zutritt gehabt zum Büro, und an Weihnachten habe es dort viel Geld gehabt wegen des guten Umsatzes. Sie habe ihm gegenüber davon gesprochen, dieses Geld zu klauen. Sie habe auch ausgerechnet, wann die Chefin das Geld einzah- len gehen würde. Sie habe zu ihm gesagt, Geld könnten sie immer gebrauchen (Urk. 5/1 S. 7, Antw. auf Frage 43). Mit diesem Aussageverhalten gedenkt der Beschuldigte offensichtlich von der Beantwortung der eigentlich gestellten Frage abzulenken und die Privatklägerin dabei gleichzeitig zu diskreditieren. Auch an- lässlich der Hafteinvernahme wich er der Frage, was er zum Vorwurf sage, dass er sich auf die Privatklägerin gekniet und sie am Hals gewürgt haben soll, aus und lenkte das Gespräch auf die Privatklägerin, indem er zu Protokoll gab, einmal sei sie auf ihn gekniet. Sie hätten eine Abmachung gehabt und austesten wollen, wie lange er die Luft anhalten könne. Dies habe ihr dann irgendwie nicht gereicht. Das habe er in ihren Augen gesehen. Sie sei dann mit ihrem ganzen Gewicht auf ihm gekniet. Er habe Angst bekommen und sie weggestossen. Das habe er nicht ge- sagt, weil er ein Mann sei (Urk. 5/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Der Beschuldigte blieb mit seinen Aussagen generell sehr vage und oberflächlich. So führte er aus, er und die Privatklägerin hätten eine Serie geschaut, in dieser komme eine Szene vor genau mit einer Badewanne (Urk. 5/1 S. 6; Prot. I S. 42). Auch anlässlich seiner Hafteinvernahme und in der Berufungsverhandlung er- wähnte der Beschuldigte erneut diese Serie (Urk. 5/2 S. 4; Prot. II S. 24). Was der Beschuldigte damit sagen will, respektive um was es in dieser Szene genau ge- hen soll, bleibt mangels weiterer Ausführungen seitens des Beschuldigten unklar. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte die Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin zu bagatellisieren und sein Verhalten zu rechtfertigen versucht. Vielmehr stellt er sich selber als Opfer dar. So führte er beispielsweise aus, er ha- be sich selber verletzt. Das habe er jeweils in dem Moment gemacht, als sie ge- stritten hätten. Die Privatklägerin habe ihn wütend gemacht und anstatt, dass er ihr etwas Schlechtes getan habe, habe er sich lieber selber verletzt. Dies weil er
- 45 - sie so geliebt habe. Er habe immer zuerst sich selber verletzt, bevor er gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei (Urk. 5/1 S. 5). Er habe jeweils selber unter dem gelitten, was er getan habe. Darum habe er ihr umgehend gesagt, warum sie ihm das antue, warum sie ihn immer wieder in solche Situationen bringe. Sie habe dann geweint und gesagt, es würde ihr leid tun (Urk. 5/1 S. 6 f.). Weiter fällt – wie bereits erwähnt – auf, dass der Beschuldigte bei den Einver- nahmen bemüht ist, sich in ein gutes Licht zu rücken, während er die Privatkläge- rin schlecht zu machen oder gar zu belasten versucht (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 40 f. und S. 45; Prot. II S. 27 ff.). So führte er beispielsweise aus, die Privatklägerin habe viel von ihm profitiert. Er sei ein guter Mann gewesen. Er ha- be sie dazu gebracht, Sport zu treiben. Jedes Mal, wenn er sie verlassen wollte, habe sie begonnen, zu schreiben und ein Drama zu machen. Es sei auch vorge- kommen, dass sie kein Geld gehabt habe. Sie habe dann auf der "Chilbi" Porte- monnaies stehlen und ihn dazu anstiften wollen, mitzumachen. Doch er habe das nicht gewollt. Das sei der Plan gewesen, doch er habe zu ihr gesagt, das sei der falsche Weg. Sie habe auch noch etwas machen wollen mit einer Kokainlieferung (Urk. 5/1 S. 7). Der Beschuldigte macht auch die Privatklägerin selber respektive ihr Verhalten für seine Wutausbrüche und seine ihr gegenüber erfolgten Hand- greiflichkeiten verantwortlich. Gegenüber der Polizei führte er beispielsweise aus, als sie im Bett gelegen seien, sei ihm alles wieder in den Sinn gekommen und re- flexartig habe er mit seiner Hand gegen ihren Körper geschlagen. Der ganze Vor- fall habe begonnen, als sie zu Bett gegangen seien, um zu schlafen und sie dann von ihren sexuellen Begegnungen erzählt habe. Da sei er wieder aufgestanden und habe das gemacht, was er vorhin ausgesagt habe. Er habe mit dem Stuhl ein Loch in die Decke geschlagen (Urk. 5/1 S. 4). Er sei mit den Nerven so fertig ge- wesen, dass er halt doch mit seiner Hand ausgeholt und sie geschlagen habe (Urk. 5/1 S. 5). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zudem gewisse Widersprüche auf. So widerspricht er sich, wenn er einerseits geltend macht, die Eltern der Privatkläge- rin seien von Anfang an gegen ihre Beziehung gewesen (Urk. 5/1 S. 3) und ande- rerseits ausführt, sie hätten nicht mehr mit der Privatklägerin gesprochen, wenn
- 46 - sie sich von ihm getrennt hätte (Urk. 5/1 S. 5). Hätten die Eltern der Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten tatsächlich nicht akzeptiert, wäre es wohl in ih- rem Interesse gewesen, wenn die Privatklägerin diese Beziehung schnellstmög- lich beendet hätte, und kein Grund für sie gewesen, den Kontakt zur Privatkläge- rin abzubrechen, wie dies der Beschuldigte glauben machen will. Auch seine Dar- stellung im Zusammenhang mit dem Messervorfall weist Widersprüche auf. Wäh- rend er gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ausführte, die Privatklägerin habe ihn gefragt, ob er etwas essen wolle und dann Omeletten für ihn zubereitet, da er darum gebeten habe (Urk. 5/3 S. 2 f.), sagte er vor Vorinstanz aus, die Privatklä- gerin habe für sich etwas zubereiten wollen. Sie habe von ihrer Mutter Speck er- halten und diesen am Abend schneiden wollen. Sie habe Spiegeleier gekocht und begonnen, etwas zu schneiden. Sie habe mit ihm gesprochen, und er habe sie angesehen, als sie sich plötzlich geschnitten und er einen Schrei gehört habe (Prot. I S. 43). Insgesamt vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu be- gründen. 5.7.6. Fazit Die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 3, 6 und 8 sind gestützt auf die gewür- digten Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, erstellt. Nicht erstellen lässt sich Anklageziffer 2, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im April 2018 in der ge- meinsamen Wohnung in C._____ gedroht haben soll, dass er sie nicht mehr se- hen könne und er sie umbringen wolle, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB freizusprechen ist.
- 47 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 3 als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Hinsichtlich der allge- meinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk.87 S. 33 f.). Im Zusam- menhang mit den objektiven Tatbestandselementen ist vertiefend nochmals fest- zuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandes das Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr erforderlich ist. Der Schadenseintritt darf nicht nur ei- ne abstrakte Möglichkeit darstellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Es muss zudem eine Lebensgefahr vorliegen, eine blosse Gesundheitsgefahr reicht nicht aus, und diese muss unmittelbar sein. Eine solche unmittelbare Lebensgefahr liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt, über die wissent- lich sich hinwegzusetzen als gewissenlos erscheint (BGE 101 IV 154, 159; BGE 133 IV 1, 8). Die Gefährdung muss somit akut respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Die Lebensgefahr muss sich kausal und direkt aus dem Verhalten des Täters ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände. Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit an- hand objektiver Kriterien zu beurteilen. Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (MAEDER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 ff. zu Art. 129 StGB). Gemäss erstelltem Sachverhalt (Anklageziffer 3) drückte der Beschuldigte die Pri- vatklägerin drei bis vier Mal für mehrere Sekunden mit dem Kopf bis zum Hals un- ter das kalte Wasser, wobei diese vor der Badewanne kniete und jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass sie unter Wasser keine Luft mehr bekommen hat. So führte sie dazu bei der Staatsanwaltschaft aus, sie denke, er habe sie bis zum Hals in die Badewanne gedrückt, da sie keine Luft mehr bekommen habe un-
- 48 - ter Wasser (Urk. 6/3 S. 16). Vor Vorinstanz sagte sie aus, er habe sie am Nacken gepackt und ihren Kopf ins Wasser "getunkt", sodass sie keine Luft mehr bekom- men habe. Dies habe er sicher drei bis vier Mal gemacht. Sie habe versucht, Luft zu holen. […] Sie sei mit dem Rücken an etwas gekommen und dann auf dem Badezimmerboden gelandet. Sie habe nach Luft geschnappt, da sie endlich wie- der habe atmen können (Prot. I S. 23 f.). Allerdings bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, in welchen zeitlichen Abständen der Beschuldigte ihren Kopf drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt bzw. wie lange dies jeweils angedauert hat, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 70 S. 17; Urk. 103 S. 18). Die Privatklägerin gab diesbezüglich gegenüber der Polizei einzig an, er habe sie drei bis vier Mal unter Wasser gedrückt. Beim ersten Mal habe er sie kurz unter Wasser gedrückt, bei den anderen Malen sei es länger gewesen. Wie lange könne sie nicht sagen (Urk. 6/1 S. 3). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte sie ebenfalls, dass es drei bis vier Mal gewesen sei, je ein paar Sekun- den lang (Urk. 6/3 S. 6). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich weder entnehmen, wie lange ihre Atemnot jeweils angedauert hat, noch dass sie durch die Atemnot unter Wasser unkontrolliert Luft zu holen versuchte und dabei Wasser in ihre Atemwege gelangt sein könnte. Jedenfalls machte die Privatklägerin nicht geltend, so stark unter Atemnot gelitten zu haben, dass sie entsprechende körperliche Anzeichen gezeigt habe oder Wasser in ihre Atemwege gelangt sei. Bei der Staatsanwaltschaft sag- te sie auf die Frage, ob sie nach Luft gerungen habe, aus, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6/3 S. 16, Antw. auf Frage 59). Von einer massiven und längeren Atemnot oder einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege kann demnach nicht aus- gegangen werden. Dass die Privatklägerin diesen Vorfall mit der Badewanne sub- jektiv als Gefährdungssituation empfunden hat, wurde von ihr anschaulich darge- legt. So führte sie aus, dass sie Panik bekommen habe, als der Beschuldigte Wasser in die Badewanne habe einlaufen lassen. Sie habe sich machtlos gefühlt und gedacht, dass es jetzt wirklich fertig sei (Urk. 6/1 S. 3 f.). In diesem Moment sei sie in einem Schockzustand gewesen und habe gedacht, es sei vorbei (Urk. 6/3 S. 6). Sie habe versucht, sich von der Badewanne wegzustossen und sich aus dieser Lage zu befreien (Urk. 6/3 S. 16). Sie sei ja mit den Armen am
- 49 - Beckenrand gewesen. Sie habe versucht, irgendetwas zu machen. Sie sei ge- schockt gewesen. Sie habe gedacht, dass sie dort sterben würde (Prot. I S. 23 f.). Dass ihre Angst insbesondere auch aufgrund des vorausgehenden Streites und den bereits erlebten Gewalthandlungen seitens des Beschuldigten verstärkt wur- de, ist naheliegend und durchaus nachvollziehbar. Da das Vorliegen einer unmit- telbaren Lebensgefahr allerdings nicht ausschliesslich anhand subjektiver Krite- rien zu beurteilen, sondern auf objektive Kriterien abzustellen ist, ist gestützt auf die Akten – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – ernsthaft zu bezwei- feln, dass durch die Vorgehensweise des Beschuldigten eine derart massive und lange Atemnot bestanden hatte oder es zu einem Eindringen von Wasser in ihre Atemwege gekommen war und damit eine unmittelbare Lebensgefahr für die Pri- vatklägerin bestanden hatte. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sin- ne von Art. 129 StGB ist damit nicht erfüllt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten einen anderen Tatbestand erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren, wenn eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen vorliegt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Der Beschuldigte ergriff den Nacken der Privatklägerin, beugte sie mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin je- weils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Dass die durch das Verhalten des Beschuldigten erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin klarerweise eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohl- befindens darstellten und bei ihr ein deutliches Missbehagen verursachten, steht ausser Frage. Sie erfüllen damit klarerweise den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin willent- lich unter Wasser drückte und wusste, dass sie dabei keine Luft bekommen wür-
- 50 - de, handelte er vorsätzlich. Folglich ist sowohl der objektive als auch der subjekti- ve Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten handelte, mit wel- cher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 3 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
2. Einfache Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 6) Die Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich Anklageziffer 6 die Schuldigspre- chung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 67 S. 9). Die Vor- instanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 6 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, erwog aber, dass die Drohung hinter die einfache Körperverletzung zurücktrete, weshalb sie ihn hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung schuldig sprach. Die Verteidigung hat die rechtliche Qualifikation nicht moniert. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Tatbeständen der einfa- chen Körperverletzung sowie der Drohung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 37 ff.). Vertiefend ist festzuhalten, dass eine einfache Körperverletzung in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben ist, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfun- gen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Die Tätlichkeit wird ge-
- 51 - genüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. Aufl., Basel 2019, N 3 ff. zu Art. 123 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Der Beschuldigte fuchtelte mit einem Rüstmesser auf Augenhöhe der Privatkläge- rin herum, wobei er sie aufgrund ihrer Abwehrbewegung damit an der linken Hand erwischte und bei ihr eine Schnittverletzung am Finger verursachte. Diese Verlet- zung verursachte eine starke Blutung, welche mit einem Druckverband gestillt werden musste. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 26), sondern wurde auch vom Beschuldigten bestätigt, welcher insbesondere selber von spritzendem Blut sprach (Urk. 5/3 S. 3). Am nächsten Morgen musste die Privatklägerin wegen ihrer Verletzung einen Arzt aufsuchen. Die ca. 3 cm lange Wunde am Finger der linken Hand musste genäht werden, hatte eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge (Urk. 17/3-4), und hinterliess eine Narbe. Diese Schnittverletzung stellt kei- ne bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung dar, sondern die Grenze zur ein- fachen Körperverletzung ist überschritten. Der Beschuldigte stand vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin, fuchtelte auf ihrer Augenhöhe mit dem Messer herum und machte dabei Bewegungen in ihre Richtung. Durch sein Verhalten nahm der Beschuldigte auch angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin mit dem Messer verletzen könnte. Ihm muss somit zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verursachung einer Verletzung der Privatklägerin vorgehalten werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Beschuldigten als einfache
- 52 - Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestimmung auszugehen. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht der Privatklägerin herumfuchtelte und damit Bewegungen in ihre Richtung machte, drohte er ihr mit- tels Gestik, ihr physisch Gewalt anzutun, was zweifellos eine schwere Drohung darstellt. Diese Drohung war nicht nur geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern sie wurde tatsächlich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, was sich auch darin zeigt, dass sie aus Angst schützend ihre Hän- de vor ihr Gesicht hielt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, schilderte die Privatklägerin glaubhaft, sie habe schon Panik bekommen und ihn angefleht, aufzuhören, als er mit dem Messer auf sie zugekommen sei (Urk. 6/3 S. 8). Der Beschuldigte habe das Messer gehalten, und sie habe Angst gehabt, ihre Hände vor ihr Gesicht gehalten und ihm gesagt, er solle damit aufhö- ren (Urk. 6/3 S. 19). Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie Angst, Todesangst ge- habt habe, und sie bestätigte, dass sie gedacht habe, der Beschuldigte könnte seine Ankündigung in die Tat umsetzen, da sie das Gefühl gehabt habe, seine Augen seien nur noch schwarz gewesen (Urk. 6/3 S. 20). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zustand grosser Angst versetzt, indem er mit einem Rüstmesser unmittelbar vor ihrem Gesicht herumfuchtelte und dabei Bewegungen in ihre Richtung machte. Der Tatbestand der Drohung ist so- mit erfüllt. Wird dem Opfer die Verübung einer Straftat angedroht und diese Tat dann auch ausgeführt, so tritt Art. 180 StGB zurück (DELNON/RÜDY, in: in: NIGGLI/ WIPRÄCHTI- GER, Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N 43 zu Art. 180 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt Art. 180 StGB somit zurück, da der Beschuldigte der Privatklägerin durch sein Verhalten drohte, sie zu verletzen, was er dann auch tat, indem er ihr mit dem Messer am Finger der linken Hand eine Schnittverletzung zufügte. Demzufolge ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 6 einzig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen, da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin
- 53 - des Beschuldigten handelte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führte.
3. Drohung (Anklageziffer 8) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklageziffer 8 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 38 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatklägerin am
11. Juni 2018 in der gemeinsamen Wohnung in C._____, dass ihre Familie "drun- ter kommen" werde, wenn sie etwas über die zuvor geschilderten Vorfälle der Po- lizei erzählen würde, wobei er zunächst ihren Bruder, dann ihren Vater und schliesslich ihre Mutter umbringen würde. Die verbale Drohung mit dem Tod ihrer Familie stellt zweifellos eine schwere Drohung dar. Zu prüfen bleibt, ob diese Drohung aufgrund der gesamten Umstände geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und ob diesbezüglicher Vorsatz des Beschul- digten zu bejahen ist. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, schilderte die Pri- vatklägerin auch diesbezüglich anschaulich ihre Angst, dass der Beschuldigte das Angedrohte in die Tat umsetzen könnte. So führte sie aus, sie habe Angst be- kommen und das Gefühl gehabt, ihre Familie zu schützen, wenn sie mit ihm zu- sammenbleiben und nicht zur Polizei gehen würde. Sie bestätigte, dass sie ihm dies zutrauen würde, aktuell immer noch Angst vor ihm habe, und dass auch ihre Eltern darunter leiden würden (Urk. 6/3 S. 24 f.). Dass die Privatklägerin tatsäch- lich in Angst versetzt worden ist, zeigt sich auch in ihrem langen Zögern, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten und im Umstand, dass die ganze Familie die Wohnung der Eltern verlassen hatte und zwecks Anzeigeerstattung zu einem Bekannten gegangen war, weil die Privatklägerin nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Befürchtung hatte, dieser würde in der Wohnung auftauchen (Urk. 6/3 S. 11). Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere der Häufig-
- 54 - keit und gezielten Steigerung des drohenden Verhaltens ist auch davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zu- stand grosser Angst versetzte, zumal es auch Ziel dieser Drohung war, die Privat- klägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich an die Polizei zu wenden und die Vorfälle zu schildern respektive Anzeige zu erstatten. Somit ist der Vor- satz des Beschuldigten zu bejahen. Da es sich bei der Privatklägerin um die Lebenspartnerin des Beschuldigten han- delte, mit welcher er zum Tatzeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt auf unbe- stimmte Zeit führte, ist der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 8 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
4. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 als rechtswidri- ger Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG. Am 1. Januar 2019 ist das neue Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) in Kraft getreten. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten ereignete sich noch vor Inkrafttreten des AIG. Da sowohl das AIG in dessen Art. 115 Abs. 1 lit. b als auch das im Zeitpunkt der Tat in Kraft stehende AuG im gleichnamigen Artikel für den rechtswidrigen Aufenthalt die Bestrafung mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere. Zur Anwendung gelangt deshalb das AuG (Art. 126 Abs. 4 AIG). Nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, na- mentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz aufhält. Die Verteidigung macht geltend, es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldig- ten wieder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde. Denn gemäss gültiger Rechtslage sei selbst bei fahrlässiger verspäteter Gesuchseinreichung aus Grün-
- 55 - den der Verhältnismässigkeit und in Vermeidung des überspitzten Formalismus die Wiedererteilung der Bewilligung bzw. Verlängerung derselben grundsätzlich geboten. Der Ablauf der Bewilligung könne daher nicht als absoluter Erlöschens- grund qualifiziert werden. Normalerweise sei die Folge einer Nicht-Verlängerung, dass eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde. Bis zum Ablauf dieser Frist, bleibe der Aufenthalt rechtmässig. Das Migrationsamt habe dem Beschul- digten keine Ausreisefrist angesetzt, weshalb sein Aufenthalt bisher nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG qualifiziert werden könne (Urk. 70 S. 18 f.; Urk. 103 S. 21 f.). Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthaltes ist der Aufenthalt rechtswid- rig, vorbehalten bleibt die Einreichung eines Gesuchs. Wird vor Ablauf um Ver- längerung ersucht, so besteht ein gesetzliches Anwesenheitsrecht, welches sich daraus ergibt, dass Folge der Nichtverlängerung die Wegweisung ist, mit welcher eine angemessene Ausreisefrist angesetzt wird (ZÜND, in: OFK Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 115 AIG). Vorliegend hat sich der Beschuldigte ohne gültigen kolumbianischen Reisepass sowie ohne gültige Schweizer Aufent- haltsgenehmigung auf dem Gebiet der Schweiz aufgehalten und auch nicht vor Ablauf um eine Verlängerung ersucht. Die Verteidigung führt zwar aus, der Be- schuldigte habe auf der Gemeinde vorgesprochen (Urk. 70 S. 18), dass er ein of- fizielles Gesuch eingereicht haben soll, wird aber nicht geltend gemacht und es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Der Beschuldigte bestä- tigte auf Vorhalt, dass gemäss Auskunft des Migrationsamtes bisher noch kein Verlängerungsgesuch von ihm eingegangen sei, selber, das sei richtig, weil ihm eben noch Dinge fehlen würden (Urk. 5/5 S. 3, Antw. auf Frage 11). Entsprechend konnte dem Beschuldigten auch keine angemessene Ausreisefrist angesetzt wer- den, welche zu einer befristeten Rechtmässigkeit seines Aufenthalts geführt hätte. Der Aufenthalt des Beschuldigten war damit rechtswidrig. Weiter macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldigten könne lediglich vor- geworfen werden, dass er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gekümmert habe, wofür er aber bereits mit Strafbefehl der
- 56 - Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 bestraft worden sei (Urk. 103 S. 22). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 4. Mai 2018 wird festgehalten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten am 8. Oktober 2017 abgelaufen war, und er wurde für seinen rechtswidrigen Aufenthalt am
13. Januar 2018 mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 104/2). Dieser Straf- befehl bezieht sich hinsichtlich des Deliktszeitraums lediglich auf den 13. Januar 2018 und umfasst damit nicht den in diesem Verfahren zu beurteilenden Zeitraum vom 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 (vgl. vorstehend, Erw. III.2.2.). Weiter bringt die Verteidigung vor, es sei durch die Verzögerung bei der kolumbi- anischen Vertretung bedingt, dass der Beschuldigte seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe erhältlich machen können. Eine Ausreise sei ohne heimatliche Papiere nicht möglich gewesen. Eine illegale Einreise in ein Drittland könne nicht verlangt werden. Eine Bestrafung wegen rechtswidrigen Aufenthalts komme somit aufgrund der objektiven Unmöglichkeit der Ausreise nicht in Betracht (Urk. 103 S. 22). Diese Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stichhaltig und zu wenig substantiiert. Es wurde nicht aufgezeigt, dass der Beschuldigte versucht haben soll, aus der Schweiz auszureisen, respektive inwiefern eine Einreise in sein Herkunftsland nicht möglich gewesen sein soll. Unklar bleibt auch, wann und wie intensiv der Beschuldigte sich um die Beschaffung seiner kolumbianischen Papiere gekümmert haben soll. Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung zudem, dass die EU-Rückführungs- richtlinie einer Bestrafung des Beschuldigten entgegenstehe. Eine strafrechtliche Ahndung wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei erst zulässig, wenn sämtliche zu- mutbaren verwaltungsrechtlichen bzw. administrativen Vorkehrungen zur Ausrei- se bzw. Ausschaffung einer beschuldigten Person ausgeschöpft und infolge man- gelnder Mitwirkung des Beschuldigten erfolglos geblieben seien. Somit könne ei- ne Person ohne Aufenthaltsberechtigung erst dann strafrechtlich belangt werden, wenn das kantonale Migrationsamt alle möglichen Wegweisungsvollzugsmass- nahmen an Hand genommen habe, um den rechtswidrig Anwesenden aus der Schweiz auszuschaffen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Seitens der Migrati- onsbehörden sei nicht alles Zumutbare unternommen worden, um eine Rückfüh-
- 57 - rung in die Wege zu leiten. Entsprechend sei das Verfahren betreffend rechtswid- rigen Aufenthalt einzustellen (Urk. 70 S. 19 f.). Auch dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Rückführungsrichtlinie ist auf Drittstaatsange- hörige nicht anwendbar, welche nebst dem illegalen Aufenthalt eine oder mehrere andere Straftaten ausserhalb des Ausländerstrafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_320/2013 vom 29. Au- gust 2013 E. 3.2), was beim Beschuldigten der Fall ist. Der Beschuldigte wusste, dass er sich nach Ablauf der Gültigkeitsfrist seines ko- lumbianischen Passes und ohne ein Gesuch um Verlängerung der Schweizer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, illegal in der Schweiz aufhält (Urk. 6/3 S. 3). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit erfüllt und der Beschuldigte hinsicht- lich Anklageziffer 9 des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verdingung mit Art. 61 AuG schuldig zu sprechen.
5. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Anklagezif- fer 10 als Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu diesem Tatbestand ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 87 S. 44). Obwohl ein Verhalten des Beschuldigten vor Inkrafttreten des AIG zu beurteilen ist, gelangt das AuG zur Anwendung (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). Die Verteidigung bringt vor, dass allfällige Arbeitsleistungen des Beschuldigten nicht verboten seien, da sein Aufenthalt nicht als rechtswidrig qualifiziert werden könne. Zudem habe es sich beim Entgelt für die Arbeitsleistungen nicht um Lohn, sondern um Geschenke gehandelt (Urk. 70 S. 20; Urk. 103 S. 22 f.). Da der Aufenthalt des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren ist (vorste- hend, Erw. IV.4.), fehlte es ihm an der erforderlichen Bewilligung zur Erwerbstä- tigkeit. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung erhielt der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen nicht nur Geschenke als Entgelt für seine Arbeitsleis- tung. So sagte er gegenüber der Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus, er habe
- 58 - bei Kollegen auf der Arbeit ausgeholfen, welche ihn dann auch gleich ausbezahlt hätten. Diese hätten ihm auch im Bereich von Fr. 50.– bis Fr. 80.– Geld gegeben, sodass er durch den Tag gekommen sei. Er sei mit ihnen auf die Baustelle ge- gangen und habe ihnen etwas geholfen. Sie hätten ihm dann etwas gegeben. Er habe einfach ab und zu Geld bekommen für seine Kleinigkeiten, welche er ge- macht habe. Dieses Geld habe er dann benützt, um Essen zu kaufen (Urk. 6/3 S. 13 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folglich zwei- felsfrei, dass er als Gegenleistung für seine Arbeit Lohn erhalten hatte, welcher an den Lebensunterhalt des Beschuldigten beitragen sollte. Entsprechend ist auch nicht mehr von reinen Gefälligkeitshandlungen auszugehen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er aktuell einer Erwerbstätig- keit als Zügelmann nachgehe, wobei er im Stundenlohn angestellt sei und Fr. 25.– pro Stunde erhalte (Prot. II S. 13). Das Geld, welches er damals als Ge- genleistung für seine Arbeit auf der Baustelle erhalten hatte, entsprach mit ca. Fr. 80.– somit beinahe einem halben Tageslohn. Der Beschuldigte war aufgrund seiner damaligen Situation zudem auf Einkommen angewiesen, da er nur finanzi- elle Unterstützung durch seinen Vater und die Privatklägerin erhalten hat. Der Be- schuldigte verrichtete willentlich Arbeitsleistungen auf einer Baustelle in J._____ [Ortschaft] als Handlanger und einmal Gartenarbeiten gegen Entgelt, obwohl er wusste, dass er dies mangels Bewilligung gar nicht hätte tun dürfen (Urk. 6/3 S. 13, Antw. auf Frage 52). Der objektive und subjektive Tatbestand ist somit er- füllt und der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 10 der mehrfachen Erwerbstä- tigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG schuldig zu spre- chen.
6. Fazit Der Beschuldigte ist ferner der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sin- ne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG, der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG und der
- 59 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – noch unter Berücksichtigung der Gefährdung des Lebens und der Drohung (Anklageziffer 2) – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 224 Tagen erstandener Haft sowie Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'700.–. Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, wäre ei- ne strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin ausser Betracht gefallen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Be- schuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.–, unter Anrechnung der bereits erstan- denen Haft, sowie einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2).
2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 87 S. 45 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die einfache Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, während für den rechts- widrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG sowie die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB beträgt der massgebli- che Strafrahmen Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Für die übrigen Delikte (Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG)
- 60 - ist eine separate Busse auszusprechen (nachfolgend, Erw. V.3.5.). Als Straf- schärfungsgründe liegen die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten ist im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 ff.). Im Einzelnen hat das Bundesgericht dazu in Präzisierung seiner bisherigen Recht- sprechung zu Art. 49 StGB festgehalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich ist, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. aus- fällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 219 f.; BGE 138 IV 122 f.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, nach der gesetzlichen Konzeption basiere eine Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetze, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämt- liche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet habe (BGE 144 IV 234). Demgemäss sei zunächst für jede Tat eine selbständige Strafe festzulegen, wo- rauf dann zu prüfen sei, aus welchen einzelnen Freiheits- und Geldstrafen jeweils eine Gesamtstrafe zu bilden sei. Werde dabei im konkreten Fall die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig beurteilt, so könnten für die einzelnen Taten auch kurze Freiheitsstrafen festgelegt werden, sofern die daraus zu bildende Gesamtstrafe die Dauer von sechs Monaten über- steige (BGE 144 IV 239 f.).
- 61 - Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Der Beschuldigte hat zahlreiche Strafen verwirkt, für welche im konkreten Fall die Ausfällung einer Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) in Fra- ge kommt. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall grundsätzlich diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Einzelfall sind für die Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 84 f.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen be- stimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer erscheint. Die Lehre erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass der kriminellen Energie als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sankti- onsart. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwar- ten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter tangiert. Im Übri- gen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Vorliegend kommt unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der prä- ventiven Effizienz der Sanktion für die vom Beschuldigten verwirkten Taten (ein- fache Körperverletzung, Drohung, rechtswidriger Aufenthalt und mehrfache Er- werbstätigkeit ohne Bewilligung) lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bereits
- 62 - im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wurde der Beschuldigte zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt (Urk. 88; nachfolgend, Erw. V.3.2.2.). Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten, sondern er delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit er- neut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Umso weniger ist zu erwarten, dass eine ak- tuell ausgefällte Geldstrafe beim Beschuldigten einen genügenden Präventionsef- fekt zeitigen würde. Zudem erscheint aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, dieser hat keine Ausbildung abgeschlossen, ist bereits seit länge- rer Zeit arbeitslos und verfügt aktuell über keine Bewilligung, um einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen zu können (vgl. nachfolgend, Erw. V.3.2.1.), fraglich, inwiefern eine ausgefällte Geldstrafe überhaupt vollziehbar wäre. Vielmehr ist für die einfa- che Körperverletzung, die Drohung, den rechtswidrigen Aufenthalt und die mehr- fache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung je eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Für die Beschimpfung ist auf- grund des massgeblichen Strafrahmens eine separate Geldstrafe auszufällen (nachfolgend, Erw. V.3.4.). Da sowohl die einfache Körperverletzung als auch die Drohung eine identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine hypothetische Einsatzstra- fe für die Drohung zu bilden, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt, und diese dann für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung, rechtswidriger Aufenthalt, mehrfache Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) mittels Asperation gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatkomponenten 3.1.1. Drohung (Anklageziffer 8) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, ihren Bruder, ihren Vater sowie ihre Mutter umzu- bringen, wenn sie sich an die Polizei wenden würde. Er drohte damit einen mas-
- 63 - siven Eingriff in Leib und Leben der Familie der Privatklägerin an. Vor dem Hin- tergrund seiner Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorfällen mit der Badewanne und dem Messer, bei welchen sich die Gewaltbereitschaft und Unkontrollierbarkeit des Beschuldigten bereits gezeigt hatte, musste die Privat- klägerin damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, was sie nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte baute aus niedrigen Beweggründen ein System von Gewalt und Angst zur Kontrolle der Privatklägerin auf, um damit und insbesondere mit seiner Drohung zu verhindern, dass diese sich an die Polizei wenden würde. Das sub- jektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht ein- zustufen und rechtfertigt eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.1.2. Einfache Körperverletzung (Anklageziffer 6) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit einem Rüstmesser eine ca. 3 cm lange Schnittwunde am Finger der linken Hand zufügte. Dies führte zu einer starken Blutung, welche nur mittels Druckverband gestoppt werden konnte, bevor sie dann mit vier Stichen genäht werden musste. Diese Verletzung hatte dann auch eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin von 100 % für 4 Tage zur Folge. Die objektive Tatschwere ist ins- gesamt als leicht zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Verletzung der Beschuldigten in Kauf nah. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Vorfall um die Privatklägerin kümmerte und half, die Blutung zu stoppen. Das subjektive Tatverschulden vermag das ob- jektive marginal zu relativieren.
- 64 - Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt insgesamt eine Sanktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.3. Rechtswidriger Aufenthalt (Anklageziffer 9) Der Beschuldigte hielt sich seit dem 9. Oktober 2017 bis zum 14. Juni 2018 ohne gültigen kolumbianischen Reisepass und ohne gültige Schweizer Aufenthaltsbe- willigung auf dem Gebiet der Schweiz auf. Der Beschuldigte vergass nach jahre- langem Aufenthalt in der Schweiz, seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Für diese Tathandlung ist das Verschulden des Beschuldigten ins- gesamt als sehr leicht zu bezeichnen und die entsprechende Sanktion auf 1 Mo- nat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.4. Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Anklageziffer 10) Der Beschuldigte arbeitete einen Tag auf einer Baustelle in J._____ als Handlan- ger und verrichtete einmal Gartenarbeiten, wobei er jeweils Entgelt für seine Tä- tigkeiten erhielt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Er han- delte direktvorsätzlich, da er wusste, dass er über keine für die Erwerbstätigkeit erforderliche Bewilligung verfügte. Das Verschulden ist ebenfalls sehr leicht und die entsprechende Sanktion höchstens auf ½ Monat Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.5. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung von 7 Monaten Freiheitsstrafe ist um die weiteren festgelegten Strafen, deren Gesamthöhe bei 3½ Monaten Frei- heitsstrafe liegt, angemessen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprin- zips führt dies zu einer Strafschärfung im Umfang von 2 Monaten auf 9 Monate Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten 3.2.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde in ..., Kolumbien, geboren. Im Alter von 4½ Jahren starb seine Mutter, und er wurde von deren Lebenspartner aufgenommen. Im Alter von
- 65 - 6 bis 7 Jahren lief er seinem Stiefvater davon, nachdem sich dieser ihm unsittlich genähert habe. Anschliessend verbrachte er seine Zeit als Bettler und Dieb auf der Strasse, bevor er von seinem leiblichen Vater in einem Kinderheim gefunden und mit in die Schweiz genommen wurde. In der Schweiz lebte er während einiger Jahre bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Bis zur 6. Klasse ging er in K._____[Ortschaft], in der Nähe von L._____ [Ortschaft] zur Schule. Nachdem er seiner Stiefmutter verraten habe, dass sein Vater ihr untreu gewesen sei, sei die Familie zerbrochen, als er die Primarschule abgeschlossen hatte. Daraufhin zog er mit seinem Vater nach J._____, wo er die Sekundarschule abschloss. Er be- gann eine Lehre als Baumaschinenmechaniker, welche er aufgrund des Konkur- ses seiner Lehrfirma aber abbrechen musste. Seither habe er sich mit Gelegen- heitsjobs im Brandschutz, in der Kanalreinigung, als Gipser, Maurer und im Bau als Abbruchmitarbeiter über Wasser gehalten, ohne noch eine Lehre abzuschlies- sen. Seine letzte temporäre Stelle sei auf dem Bau gewesen, und er habe noch als Zugreiniger bei der M._____ gearbeitet. Er sei finanziell von seinem Vater, seiner Tante oder Cousine unterstützt worden. Er ist ledig. Er verfügt über keinen gültigen kolumbianischen Reisepass und über keine gültige Schweizer Aufent- haltsbewilligung. Er hat kein Vermögen und Schulden bei der Stadt in der Höhe von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/1 S. 13; Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 33 ff.). Ergänzend fügte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er weiterhin keine Bewilligung in der Schweiz habe, da er nach wie vor auf die er- forderlichen kolumbianischen Papiere warte. Aktuell wohne er bei seinem Vater in J._____, wobei er bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet sei. Nachdem er die Lehre als Baumaschinenmechaniker aufgrund des Konkurses seiner Lehrfir- ma habe abbrechen müssen, habe er eine Lehre als Landschaftsgärtner begon- nen. Diese habe er aber nicht abgeschlossen, weil ihm der Job nicht gefallen ha- be. Unterdessen habe er eine Bewilligung des Migrationsamtes erhalten, um ar- beiten zu können. Aktuell arbeite er als Zügelmann, wobei er sich noch in der Probezeit befinde und auf Stundenlohnbasis angestellt sei. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde. Er sei mit seiner Freundin seit einem Jahr und 3 Monaten zusammen und auf Wohnungssuche. Er habe nach wie vor Schulden und Betreibungen in der
- 66 - Höhe von insgesamt ca. Fr. 15'000.– ausstehend. Diese würden im Moment al- lerdings stillstehen und er würde keine Abzahlungen leisten (Prot. II S. 7 ff.). Die schwierige Kindheit des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksich- tigen. 3.2.2. Vorleben Der Beschuldigte weist drei, hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes einschlägige, Vorstrafen auf, deren zwei vor der heute zu beurteilenden Delinquenz anfielen (Urk. 101). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. Februar 2016 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs oh- ne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung der Verkehrsregeln, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.– bestraft. Mit weiterem Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. März 2016 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 88; Urk. 101). Am 5. August 2020 kam eine weitere Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 300.– wegen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hinzu (Urk. 101). Die ersten beiden, teils einschlägi- gen, Vorstrafen sind bei der Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten merk- lich straferhöhend zu berücksichtigen. 3.2.3. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts (Anklageziffer 9), der Tätlichkeiten (Anklageziffern 1, 4, 7) der Be- schimpfung (Anklageziffer 5) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (Anklageziffer 11) zeigte der Beschuldigte sich zwar von Beginn an vollum-
- 67 - fänglich geständig, aufrichtige Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens brachte er allerdings nicht zum Ausdruck. Letztlich manifestiert sich die mangelnde Einsicht des Beschuldigten auch in seiner hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz erneuten einschlägigen Delinquenz im August 2020 (vgl. Urk. 101; Urk. 101A/1-10 [Beizugsakten Verfahren A-/3/2020/25952]). Sein Ge- ständnis ist bei der Bemessung der Strafe dieser Delikte daher nur leicht straf- mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich Anklageziffer 10 (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zeigte sich der Beschuldigte teilweise geständig, indem er zwar ein- räumte Arbeitstätigkeiten gegen Entgelt geleistet zu haben, sich dann allerdings auf den Standpunkt stellte, es habe sich dabei um Gefälligkeiten und keine Arbeit gehandelt. Dieses Geständnis fällt bei der Bemessung der Strafe für dieses Delikt kaum spürbar ins Gewicht. Hinsichtlich der Vorfälle im Badezimmer und mit dem Messer (Anklageziffern 3 und 6) sowie im Zusammenhang mit der Drohung (An- klageziffer 8) war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte entsprechend auch keine Reue. 3.2.4. Zwischenfazit Wird im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die Erhöhung aufgrund der Vorstrafen der Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit sowie der teilwei- sen Geständnisse gegenübergestellt, so ergibt sich, dass die erhöhenden Aspek- te leicht überwiegen. 3.3. Gesamtwürdigung Freiheitsstrafe Die Gesamtstrafe in der Höhe von 9 Monaten Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.5.) ist aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungs- relevanter Komponenten ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 3.4. Geldstrafe Für die Beschimpfung kommt gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB nur eine Geldstrafe in Betracht. Entsprechend ist eine separate Geldstrafe auszusprechen.
- 68 - Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung in C._____ einmal als "Schlampe" bezeichnete, nachdem sie ihm von ihren früheren Beziehungen erzählt hatte. Das objektive Tatverschulden ist als noch eher leicht zu werten. Bezüglich des subjektiven Verschuldens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Insgesamt wiegt das Tatverschulden sehr leicht und die von der Vorinstanz fest- gesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erweist sich als angemessen. Im Rah- men der Täterkomponenten ist einerseits die leichte Reduktion aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten und sein vollumfängliches Geständnis im Zusammenhang mit der Beschimpfung zu berücksichtigen, während aufgrund seines Vorlebens eine merkliche Erhöhung zu erfolgen hat (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.). Die erhöhenden und mindernden Aspekte wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumessungsgründe keine Korrektur der Sanktion angezeigt erscheint. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rech- nung und ist zu bestätigen. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und kann aufgrund seiner fehlenden Be- willigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschuldigte gab an, dass er wieder bei seinem Vater wohnen wolle, womit für ihn keine Wohnkosten anfallen würden, und er von ihm bisher mit ca. Fr. 1'000.– pro Monat finanziell unterstützt worden sei. Zudem verfüge er über kein Vermögen und habe Schulden in der Hö- he von ca. Fr. 15'000.– (Urk. 5/5 S. 13 ff.; Prot. I S. 34 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen finan- ziellen Verhältnissen, dass er im Stundenlohn angestellt sei und als Zügelmann arbeite, wobei er sich zurzeit noch in der Probezeit befinden würde. Er erhalte Fr. 25.– pro Stunde, und er sei für eine Festanstellung im Gespräch. Er wohne bei
- 69 - seinem Vater in J._____, sei aber bei der Gemeinde nicht offiziell angemeldet und nun auf Wohnungssuche mit seiner Freundin (Prot. II S. 8 ff.). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 3.5. Busse 3.5.1. Vorbemerkungen Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG ist eine separate Busse festzusetzen, wobei der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Im Vergleich zur Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes erweisen sich die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB als schwe- rere Straftat. Da die Tätlichkeiten ähnliche Tathandlungen aufweisen (Schläge ins Gesicht und gegen den Körper, Treten, Würgen mit der Hand und Unter-Wasser- Drücken) und zeitlich nahe beieinanderliegen – grösstenteils April 2018 und ein weiterer Vorfall am 7. bzw. 8. Juni 2018 –, lassen sich diese nicht sinnvoll auf- trennen und für sich alleine beurteilen. Demzufolge ist für die Tätlichkeiten eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann um das weitere Delikt der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.5.2. Tätlichkeiten Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigun- gen und Verletzungen der Privatklägerin teilweise nur knapp noch als Tätlichkei- ten eingestuft werden können. Im April 2018 schlug der Beschuldigte die Privat- klägerin mit der flachen Hand auf die Wange, umfasste mit seinen Händen ihre Oberarme und schüttelte sie, sodass sie an beiden Oberarmen Hämatome erlitt und während einigen Tagen Schmerzen hatte. Wenige Tage später schlug er sie erneut mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie nebst Rötungen der Ohren auch eine blaue Verfärbung ihres rechten Auges erlitt, was ihr während mehreren
- 70 - Tagen Schmerzen bereitete. Ebenso schlug er im Bett der gemeinsamen Woh- nung liegend gegen die Privatklägerin, sodass sich bei ihr Hämatome bildeten. Bei einem weiteren Vorfall im April 2018 ergriff er im Badezimmer den Nacken der Privatklägerin, beugte diese mit dem Kopf über den Badewannenrand und drückte ihren Kopf bis zum Hals unter Wasser. Dies tat er drei bis vier Mal für mehrere Sekunden, wobei die Privatklägerin jeweils keine Luft mehr bekam, während ihr Kopf unter Wasser war. Anschliessend legte er der am Boden liegenden Privat- klägerin eine Hand an den Mund und die andere an den Hals und drückte für ca. 10 Sekunden dagegen, wodurch diese keine Luft mehr bekam. Bevor er das Badezimmer verliess trat er mit seinem Fuss zwei Mal in den unteren Teil ihres Bauches, wodurch ihr die Luft wegblieb und sie als Folge Schmerzen im Bauch erlitt. Am 7. bzw. 8. Juni 2018 versetzte er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegen das Gesicht, was eine Schwellung ihres Auges zur Folge hatte. Der Beschuldigte schreckte zudem auch nicht davor zurück, die Privatklägerin zu schlagen, als die- se mit seinem Kind schwanger war. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als schwer zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die Privatklägerin durch sein Verhalten Beeinträchtigungen und Verletzungen erleiden würde. Er handelte aus den niedrigsten Beweggründen, ging es ihm mit seinem Verhalten doch einzig darum, die Privatklägerin zu kon- trollieren und zu unterdrücken. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als schwer zu bezeichnen. Insgesamt ist das Tatverschulden als schwer zu qualifizieren und die hypotheti- sche Einsatzstrafe bei einer Busse von Fr. 2'200.– festzusetzen. 3.5.3. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 25. Januar 2016 bis 13. Juni 2018 ungefähr zwei Mal wöchentlich Kokain durch Schnupfen und Marihuana durch Rauchen, wobei es sich beim Kokain um eine harte Droge handelt. Subjektiv ist von direktem Vorsatz auszugehen. Die Tatschwere ist insgesamt als noch leicht
- 71 - zu qualifizieren. Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt eine Sanktion von Fr. 800.– Busse. 3.5.4. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für die Tätlichkeiten von Fr. 2'200.– Busse ist um die festgelegte Strafe für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ange- messen zu erhöhen. Bei Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Busse auf Fr. 2'800.–. Die erhöhenden und mindernden Aspekte der Täterkomponenten (vgl. vorste- hend, Erw. V.3.2.) wiegen sich nahezu auf, sodass aufgrund dieser Strafzumes- sungsgründe keine Anpassung der Sanktion erforderlich ist. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen auszufällen. 3.6. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, sowie einer Busse von Fr. 2'800.– zu bestrafen. Da bei mehreren Strafen unterschiedlicher Art die bereits erstandene Haft auf die Hauptstrafe angerechnet wird, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbe- dingt ausfällt (TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafge- setzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB), steht einer Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 224 Tagen (Urk. 13/1; Urk. 75/1-2; Art. 51 StGB) an die Freiheitsstrafe nichts entgegen. VI. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Voll- zuges zutreffend dargelegt (Urk. 87 S. 53 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
- 72 - Vorliegend ist unter anderem eine Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten so- wie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– auszufällen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist daher objektiv möglich. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist – teilweise einschlägig – vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.2.2.). Bereits im Rahmen der früheren Verurteilungen im Jahr 2016 wur- de der Beschuldigte jeweils zu bedingten Geldstrafen verbunden mit einer Busse verurteilt. Trotz dieser Strafen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer De- linquenz abhalten, sondern delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit erneut mehrfach, wobei eine gewisse Steigerungstendenz in der Gewaltbereitschaft des Beschuldigten zu erkennen ist. Zudem lebte er bisher in keinen geordneten fami- liären und finanziellen Verhältnissen. Seit den vorliegend zu beurteilenden Taten hat sich der Beschuldigte nun allerdings wohlverhalten. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Bedenken hinsichtlich einer günstigen Legalprognose den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährt, obwohl sie ihm im Zusammenhang mit dem Vollzug der Geldstrafe in subjektiver Hinsicht klar keine günstige Prognose attes- tierte (Urk. 87 S. 54). Einer Verschärfung dieser Anordnung steht jedoch das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen ist, während die Geldstrafe zu vollziehen ist. Die Busse ist zu bezahlen. VII. Landesverweisung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren ohne Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Urk. 30 S. 8). Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich bei der Gefährdung des Le- bens (Art. 129 StGB) um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handle, für welche eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen sei (Urk. 67 S. 13 f.). Da der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB nicht erfüllt ist (vorstehend, Erw. IV.1.) und der Beschuldigte ansonsten keine Katalogtag be-
- 73 - gangen hat, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft hinfällig. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nicht obligatorische Landesverwei- sung im Sinne von Art. 66abis StGB vorliegen. Art. 66abis StGB stellt eine Kann-Bestimmung dar, welche das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen anzuwenden hat. Dass bei den in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Straftaten zwingend eine Landesverweisung auszusprechen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen oder Vergehen eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die negative Legalprognose aus spezialprä- ventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (HEIMGARTNER, in: DONATSCH, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 66abis StGB). Die Bestim- mung soll insbesondere auf sogenannte Kriminaltouristen sowie Wiederholungs- täter von weniger schweren Delikten abzielen (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 1 zu Art. 66abis StGB). Es ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzu- nehmen, in welcher das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz gegen die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegeneinander abzuwägen sind (BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Der Beschuldigte hat zwar eine Reihe von Delikten verübt, sein Verschulden be- wegt sich aber mit Ausnahme der Tätlichkeiten, bei welchen es schwer wiegt, zwischen eher noch leicht bis nicht mehr leicht. Hinsichtlich seiner Legalprognose bestehen gewisse Bedenken, dennoch wurde ihm für die Freiheitsstrafe noch der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer längeren Probezeit von 4 Jahren (vorstehend, Erw. VI.). Der Beschuldigte lebt seit dem Primarschulalter in der Schweiz, spricht zwei Landessprachen und hat hier seine engsten Bezugs- personen, insbesondere seinen Vater, bei welchem er auch wohnt und welcher ihn bei der Arbeitssuche unterstützt. In Kolumbien ist er das letzte Mal im Alter von 16 Jahren ferienhalber für 4 Wochen gewesen (Prot. II S. 14). Eine nicht obli- gatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist angesichts der abgeurteil- ten Delinquenz, der Bewährungsaussichten und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit gerade noch nicht angebracht.
- 74 - VIII. Zivilansprüche Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrüh- renden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen als auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschä- digten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Straf- gericht entscheidet über die bei ihm geltend gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder wenn es ihn freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein unverhältnismässiger Aufwand ist namentlich beim Abwarten von Spätfolgen gegeben (DOLGE, in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,
2. Aufl., Basel 2014, N 45 zu Art. 126 StPO). Die Geschädigte B._____ konstituierte sich im Untersuchungsverfahren mit For- mular vom 27. Juni 2018 als Privat- und Strafklägerin und meldete (damals noch unbeziffert) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche an (Urk. 16/6). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Folgen der inkriminierten Delikte gegen- über der Privatklägerin für den zukünftigen Schaden (inklusive zukünftiger Thera- piekosten) ersatzpflichtig werde (Haftungsquote 100 %). Eventualiter sei die dies- bezügliche Feststellung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 68 S. 2). Die Verteidigung beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 300.–, im Übrigen Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urk. 90 S. 3; Urk. 103 S. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, die psychische Beeinträchtigung der Pri- vatklägerin sei durch ihren Alkohol- und Drogenkonsum oder die tragische Fehl- geburt begründet, sodass es an der nötigen Kausalität fehle (Urk. 103 S. 24 f.).
- 75 - Zudem sei nicht feststellbar, ob der Verlust des Kindes im Zusammenhang mit den Vorfällen stehe (Prot. I S. 50). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind Schaden, Widerrechtlichkeit, natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang sowie Verschulden. Als schädigendes Ereignis sind vorliegend die zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Delikte (Drohung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Be- schimpfung), für welche der Beschuldigte strafrechtlich zu verurteilen ist, zu be- trachten. Es ist aufgrund der Vorkommnisse glaubhaft dargelegt worden, dass der Privatklägerin durch die Taten des Beschuldigten ein Schaden entstand bzw. in Form von weiteren Therapien noch entstehen könnte, welcher zur Zeit noch nicht absehbar ist. Eine genügend substantiierte Bezifferung des der Privatklägerin zu- gefügten Vermögensschadens ist somit im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Entsprechend ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklä- gerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Rechtsvertretung der Privatklägerin stellte zudem den Antrag, der Beschuldig- te sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüg- lich Zins von 5 % seit dem 11. Juni 2018 zu bezahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die psychischen Verletzungen, welche die Privatklägerin durch die inkriminierten Delikte und den Psychoterror erlitten habe, weit schwerwiegen- der sein dürften als die körperlichen Verletzungen. Dr. med. G._____ habe in ih- rem Bericht vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), und ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert. Äusserst traumatisch sei zudem der Vorfall mit der Badewanne gewesen, welcher tiefe psychische Verlet- zungen hinterlassen habe. Die Verletzungen der psychischen und physischen In- tegrität seien beachtlich. Das Verschulden des Beschuldigten sei schwer. Er habe die Privatklägerin während Monaten misshandelt, geschlagen, bedroht, kontrol-
- 76 - liert, beschimpft und isoliert. Zu erwähnen sei auch der Verlust ihres ungeborenen Kindes. Zwar sei nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren habe. Mög- licherweise hätten verschiedene Faktoren dazu beigetragen. Die Privatklägerin habe zu diesem Zeitpunkt unter grösstem Stress und Angst gelitten (Urk. 68 S. 2 und S. 8 f.). Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Per- sönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab. Es berücksichtigt dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalles, insbe- sondere auch das Alter des Opfers, ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis, den Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses sowie die Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 5.2 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009, E. 5.3). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht er- rechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungs- summe kommt dem Gericht deshalb ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 121 E. 2.2.3; BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 3.1). Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physi- sche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlich- keitsrechten erheblich verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Während den Ta-
- 77 - ten hat sich die Privatklägerin geängstigt und sich wert- und machtlos gefühlt. Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin zog die Tat konkrete Auswirkungen auf ihre Lebensführung nach sich, und sie musste psychotherapeu- tische Hilfe in Anspruch nehmen (Prot. I S. 17 ff.). Zudem wird im Bericht von Dr. med. G._____ vom 12. Juli 2018 festgehalten, dass die Privatklägerin sich in einem psychisch schlechten Zustand befunden habe (depressive Reaktion), wes- halb ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. Juni 2018 attestiert worden war (Urk. 17/6). Auch hat die Privatklägerin während dieser Zeit ihr ungeborenes Kind verloren. Zwar ist nicht erstellt, warum und wie sie den Fötus verloren hat, dass der massive Stress und die Angst, welche sie in dieser Zeit erlitten hat, während einer Schwangerschaft besonders schädlich ist, steht aber ausser Frage. Die erlit- tene bzw. andauernde psychische Belastung der Privatklägerin ist nicht zu baga- tellisieren. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Beschuldigte ihr fester Le- benspartner war, mit welchem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die De- likte wurden ihr somit von einer nahen Vertrauensperson zugefügt, welche ihre Gefühle und auch ihr Vertrauen missbrauchte. Das Verschulden des Beschuldig- ten ist insbesondere im Zusammenhang mit den Tätlichkeiten als schwer anzuse- hen. Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab
11. Juni 2018 hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung getra- gen, sodass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt, und bezüglich des Vorwurfs der Drohung (Anklageziffer 2) ist der Beschuldigte freizu- sprechen, in allen anderen Punkten ist er schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kos-
- 78 - ten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln vorbehalten, betreffend die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin in vollem Umfang (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Anklageziffer 2) und das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung; der Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 3) ist nicht erfüllt. Mit seinen übrigen Anträgen unterliegt er. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 10'000.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 105) sind unter Vorbe- halt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Be- schuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von gerundet Fr. 4'500.– (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 102) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Januar 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4., 7. und 8. Spiegel- strich (Schuldsprüche betreffend Beschimpfung, Tätlichkeiten und Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes), 7 (Entscheid über beschlagnahmte
- 79 - Mobiltelefone), 10 (Kostenfestsetzung), 12 und 13 (Anwaltshonorare) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 3)
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffer 8)
- des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 61 AuG (Anklageziffer 9)
- der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (Anklageziffer 10)
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB (Anklageziffer 3).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffer 2).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 224 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, mit ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 2'800.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Geldstrafe wird vollzogen.
- 80 -
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen.
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 4'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.
11. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von drei Vierteln, bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin in vollem Umfang.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
- 81 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 82 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.