Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Per- son der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2019 ging am 6. August 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 16/3). In der Folge ergingen – aufgrund des sich stetig ändernden psychischen Zustands des Beschuldigten – diverse Verfügungen betreffend die Unterbringung des Beschuldigten im Rahmen der Si- cherheitshaft und betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts in der PUK D._____(vgl. Urk. 19 f., Urk. 22, Urk. 28, Urk. 42, Urk. 45, Urk. 48; hierzu ausführlicher nachstehend unter Ziff. II./7.).
E. 1.2 Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2019 erschie- nen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 56) – der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. et lic. oec. X1._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. U. Krättli (Prot. I S. 15). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet (Urk. 64 und Prot. I S. 34).
E. 1.3 Gegen das besagte Urteil vom 11. November 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2019, eingegangen am 22. November 2019, Be- rufung anmelden (Urk. 67). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantragte die Ver- teidigung die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgrund der Tatsache, dass der Pri- vatkläger seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung zurückge- zogen hatte mit der Konsequenz, dass der Grund für ein Vollzug entfiel (vgl. Urk. 71). Ein entsprechender Entlassungsbefehl der Vorinstanz erging am
17. Januar 2020 (Urk. 75). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am
- 6 -
23. Januar 2020 zugestellt worden war (Urk. 83/2), reichte diese mit Eingabe vom
29. Januar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 86).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschul- digten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 91). Daraufhin erklärte die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Anschlussberufung, stellte die oben aufgeführten Anträge und begründete diese (Urk. 93). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 94). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Verteidigung ihre Berufungsbegründung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 96). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 der Staatsanwaltschaft, dem Privatklä- ger sowie der Vorinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort sowie die abschliessende Begründung ihrer An- schlussberufung einzureichen (Urk. 98). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 9. April 2020 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stel- lungnahme mit (Urk. 100). Seitens der Staatsanwaltschaft ging weder eine Beru- fungsantwort noch eine abschliessende Begründung ihrer Anschlussberufung ein. Androhungsgemäss ist deshalb aufgrund der Akten zu entscheiden, wobei die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2020, in welcher diese ihren Standpunkt begründete (vgl. Urk. 93), im Sinne einer Berufungsantwort entge- genzunehmen ist.
E. 2 Der Straftatbestand der Drohung ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solan- ge das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
E. 2.1 Angefochten sind vorliegend Dispositivziffer 1 betreffend Feststellung, dass der Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt sei, und damit verbunden Dispositivziffer 3 (Verzicht auf Strafe
- 7 - wegen Schuldunfähigkeit), Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären Mass- nahme), Dispositivziffer 6 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers), Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung betr. Gerichtsgebühr, welche ausser Ansatz zu fallen habe) und Dispositivziffer 8 (Kostenregelung). Zudem liess der Beschuldigte die Zusprechung einer Entschädigung für die erlittene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die Zeit des vorzeitigen Massnahmen- antritts beantragen. Darüber ist vorliegend ebenfalls, respektive insbesondere zu befinden.
E. 2.2 Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch vom Vorwurf der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, Dispositiv- ziffer 5 betreffend Herausgabe des sichergestellten Küchenmessers [recte: Kuchenmessers] und Dispositivziffer 9 betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Prozessuales
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf einer versuchten qualifi- zierten einfachen Körperverletzung frei und stellte fest, dass dieser den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 84 S. 41). Von der Ausfällung ei- ner Strafe wurde abgesehen und stattdessen eine stationäre Massnahme im Sin- ne von Art. 59 StGB angeordnet (ebd.).
E. 3 Der Privatkläger C._____ zog seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten am
E. 7 Der Beschuldigte, der zur Zeit der Tat am 15. September 2018 Patient in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) war, wurde am 18. September 2018 verhaftet und im Gefängnis Zürich in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 11/10). Bereits am 21. September 2018 musste der Notfall PPD aufgeboten werden und der Beschuldigte wurde auf der polizeiinternen Spezialabteilung un- tergebracht (Urk. 11/12). Tags darauf fiel er durch Beschimpfungen und Drohge- bärden gegenüber anderen Gefangenen auf (Urk. 11/12). Am
27. September 2018 wurde der Beschuldigte mit dem Vermerk "Gewalttätig" in die Psychiatrische Klinik F._____ verlegt (Urk. 11/13), wo er bis am 5. Oktober 2018 behandelt wurde (Urk. 9/20). Nach einem Vorfall im Gefängnis Zürich vom
15. Oktober 2018, bei welchem der Beschuldigte auf einen Notfallpsychiater des PPD losgegangen sei und sich dieser in einem Büro habe einschliessen müssen, wurde der Beschuldigte vom 16. Oktober 2018 bis am 9. Januar 2019 in der Si-
- 11 - cherheitsstation der PUK D._____ hospitalisiert (Urk. 11/19). Nach Rückverlegung ins Gefängnis Zürich war am 18. Februar 2019 eine Einweisung in die Psychiatri- sche Klinik F._____ notwendig (Urk. 11/29). Die Rückverlegung ins Gefängnis Zü- rich erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 11/34). Am 5. März 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die Psychiatrische Klinik F._____ eingewiesen, wo er bis am
14. März 2019 behandelt wurde (Urk. 11/38). Wegen Fremdgefährdung gegen- über dem Personal wurde dieser am 19. März 2019 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon versetzt (Urk. 11/41). Aufgrund seines "rapide" ver- schlechternden Gesundheitszustands (Urk. 11/42) wurde der Beschuldigte am
2. Mai 2019 in die IPW, Klinik G._____, in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/43). Am 14. Mai 2019 erfolgte eine Verlegung in die Kriseninterventionsabteilung des Gefängnisses Limmattal (Urk. 11/45) und bereits am 16. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die IPW, Klinik G._____, in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/46). Entgegen dem Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei bis zum Antritt einer stationären Massnahme in der IPW, Klinik G._____, in Win- terthur zu belassen (Urk. 11/57) und ungeachtet des Gesuchs des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts (Urk. 11/58), wurde der Be- schuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. bzw. 13. August 2019 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 18 und 20) und ins Gefängnis Limmattal verlegt (Urk. 22). Am 14. August 2019 wurde er we- gen bekannter Symptomatik in die Psychiatrische Klinik in H._____ eingewiesen (Urk. 22), bevor er am 21. August 2019 ins Gefängnis zurückgeführt wurde (Urk. 28). Am 3. Oktober 2019 wurde ihm der vorzeitige Massnahmenantritt in der PUK D._____ bewilligt (Urk. 42). Noch vor einer Verlegung in die PUK D._____ musste der Beschuldigte am 7. Oktober 2019 jedoch wieder umgehend in die Psychiatrische Klinik in H._____ eingewiesen werden (Urk. 45). Am
E. 11 Oktober 2019 verfügte die Vorinstanz die Verlegung von der Psychiatrischen Klinik ins Gefängnis Winterthur bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. 48). Am 18. Oktober 2019 wurde er schliesslich in die PUK, Zentrum für Stationäre Fo- rensische Therapie, D._____ eingewiesen (Urk. 52). Die Entlassung erfolgte am
17. Januar 2020 (Urk. 79).
- 12 -
8. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2019 litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer schweren und chronifizierten, seit über zwei Jahrzehnten bestehenden, bipolaren affektiven Störung mit einer schweren manischen Symptomatik und sehr wahr- scheinlich psychotischen Symptomen in Form von zeitweiligen Grössenideen und paranoiden Verkennungen des Verhaltens anderer, einschliesslich der von ihm geschädigten Personen. Darüber hinaus zeige sich eine Neigung zum schädli- chen Konsum von Alkohol (Urk. 9/32 S. 63, S. 72). Der Beschuldigte befand sich erstmals im Jahr 1986 in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/32 S. 51). Darauf folgten in den letzten Jahrzehnten unzählige weitere Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen. Wie aufgezeigt, führte die psychische Symptomatik des Beschuldigten auch nach der vorliegend relevanten Inhaftierung zu etlichen Einweisungen in stationäre psychiatrische Einrichtungen. In der massgeblichen Zeit fiel der Beschuldigte immer wieder durch sein aggres- sives Verhalten auf und wurde verschiedentlich wegen akuter Fremdgefährlichkeit isoliert (vgl. Urk. 9/13). Gemäss Gutachten bestand ein hoher Kontroll- und Be- treuungsbedarf, einschliesslich einer längerfristigen kontinuierlichen psychiatri- schen Therapie, um das Risiko für erneute Gewalttaten ausreichend zu verringern (Urk. 9/32 S. 46).
9. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch ausserhalb einer Haft weitreichende Massnahmen in Form von zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Anstalten zu erdulden gehabt hätte. Nicht er- staunlich ist es denn auch, dass im Zusammenhang mit der Haftentlassung aus der PUK D._____ im Januar 2020 unklar war, ob der Beschuldigte aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes tatsächlich entlassen werden konnte (vgl. Urk. 73 f.). Es wurde nach einer Anschlusslösung gesucht und er wurde nach dem Entlassungsbefehl vom 17. Januar 2020 von der geschlossenen Abteilung in der PUK D._____ ins Zentrum für integrative Therapie ZIP in der D._____ verlegt. Dass der Beschuldigte aber während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft immer wieder zwischen Kliniken und Haftanstalten hin- und hergeschoben wurde, obwohl allseits klar sein musste, dass eine längerfristige kontinuierliche Therapie notwendig war, ist höchst bedauerlich. Immerhin wäre mit Blick auf die Empfeh-
- 13 - lung des Gutachters die anschliessende stationäre Unterbringung in der PUK D._____ eine Chance gewesen, den Zustand des Beschuldigten längerfristig zu verbessern. Allerdings wurde der Beschuldigte gegen seinen Willen im Hochsi- cherheitstrakt der PUK D._____ festgehalten und – gemäss Verteidigung – wäh- rend 24 Stunden kontrolliert und seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt (Urk. 63 S. 9). Weiter ist jedoch zu beachten, dass die Inhaftierung für den Beschuldigten nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge hatte. Er erzielte zuvor kein Erwerbs- einkommen, sondern war Sozialhilfebezüger. Auch verlor er keine Wohnung, denn er lebte seit Jahrzehnten in sozialen Wohnstätten. Angesichts der häufigen Wechsel in Bezug auf seine Unterbringung kann nicht gesagt werden, er sei aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen worden. Gemäss Gutachten hatte der Beschuldigte zudem seit den 90er Jahren keine regelmässige Tagesstruktur ge- habt, sondern die Alltagsgestaltung sei überwiegend durch den Grad und die Art der jeweils vorhandenen Symptome der bipolaren affektiven Störung dominiert gewesen (Urk. 9/32 S. 48). Schliesslich erfuhr der Fall des Beschuldigten weder eine (breite) Publizität noch wirkte sich die Inhaftierung sonst wie rufschädigend auf ihn aus. Aufgrund des Ausgeführten erfährt der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten insgesamt eine erhebliche Relativierung.
10. Unter Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Haft und des vorzeitigen Massnahmenantritts sowie sämtlicher vorstehender Erwägungen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- als angemessen. Diese Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der
19. Mai 2019 wie beantragt gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
- 14 - Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) ist zu bestätigen. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestand noch kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, weshalb die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr nicht ausser Ansatz fällt.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt infolge der Verfahrenseinstellung be- treffend Drohung ausser Ansatz. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 4'000.40 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 106) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- Vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Das polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Kü- chenmesser (Asservat-Nr. A011'849'539) wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
- (…)
- (…)
- (…) - 15 -
- Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 14'851.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung wird eingestellt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'000.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amt- liche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 35'000.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai 2019) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ − die Beiständin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 16 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 90 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Beschluss Dispositivziffer 1./2. und betreffend Entscheid Dispositivziffer 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200054-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 18. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, vertreten durch Beiständin B._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 (DG190211)
- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2019 (Urk. 16/3) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 84 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldun- fähigkeit erfüllt hat.
2. Vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tathandlungen wird von einer Strafe abgesehen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Das polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Kü- chenmesser (Asservat-Nr. A011'849'539) wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
6. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ werden abgewiesen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'760.20 Gutachten/Expertisen etc. CHF 14'851.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
9. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 14'851.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2 f., Urk. 96 S. 2 f.)
1. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung, Unt.-Nr. 2018/10031541, sei infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen und das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. November 2019 sei in diesem Punkt aufzu- heben (Dispositiv Ziff. 1 Urteil BG Zürich). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2019 sei in Dispositiv Ziff. 2 zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschuldigte vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen sei.
2. Dispositiv Ziff. 3 (Feststellung der Schuldunfähigkeit), 4 (Anordnung ei- ner stationären Massnahme) und 6 (Schadenersatz- und Genugtu-
- 4 - ungsbegehren) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
11. November 2019 seien ersatzlos zu streichen.
3. Dispositiv Ziff. 5 (Herausgabe Kuchenmesser) des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich vom 11. November 2019 sei zu bestätigen.
4. Dispositiv Ziff. 7 (Kosten) des Bezirksgerichts Zürich vom
11. November 2019 sei insofern abzuändern, als die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz falle. Im Übrigen sei das Kostendisposi- tiv zu bestätigen.
5. Dispositiv Ziff. 8 (Kostenauflage) sei dahingehend abzuändern, als die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme der Gerichtsgebühr; s. Ziff. 4 vorstehend), einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen seien.
6. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft bzw. Sicher- heitshaft bzw. für die Zeit des vorzeitigen Massnahmenantritts von ins- gesamt 487 Tagen mit Fr. 97'400.– zuzüglich 5 % Zins seit dem
19. Mai 2019 zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, zugunsten des Beschuldigten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93 S. 1 f.)
1. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung (2018/31541) sei wegen Rück- zugs des Strafantrages einzustellen und das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 sei in diesem Punkt aufzuheben (Dispositiv Ziff. 1 Urteil BG Zürich).
- 5 -
2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft (Untersuchungshaft, Si- cherheitshaft und vorzeitiger Massnahmenvollzug) keine Genugtuung zuzusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Per- son der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. August 2019 ging am 6. August 2019 bei der Vorinstanz ein (Urk. 16/3). In der Folge ergingen – aufgrund des sich stetig ändernden psychischen Zustands des Beschuldigten – diverse Verfügungen betreffend die Unterbringung des Beschuldigten im Rahmen der Si- cherheitshaft und betreffend die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts in der PUK D._____(vgl. Urk. 19 f., Urk. 22, Urk. 28, Urk. 42, Urk. 45, Urk. 48; hierzu ausführlicher nachstehend unter Ziff. II./7.). 1.2. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2019 erschie- nen – unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 56) – der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers lic. iur. et lic. oec. X1._____ sowie Staatsan- walt lic. iur. U. Krättli (Prot. I S. 15). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet (Urk. 64 und Prot. I S. 34). 1.3. Gegen das besagte Urteil vom 11. November 2019 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. November 2019, eingegangen am 22. November 2019, Be- rufung anmelden (Urk. 67). Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantragte die Ver- teidigung die unverzügliche Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Massnahmenvollzug aufgrund der Tatsache, dass der Pri- vatkläger seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung zurückge- zogen hatte mit der Konsequenz, dass der Grund für ein Vollzug entfiel (vgl. Urk. 71). Ein entsprechender Entlassungsbefehl der Vorinstanz erging am
17. Januar 2020 (Urk. 75). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am
- 6 -
23. Januar 2020 zugestellt worden war (Urk. 83/2), reichte diese mit Eingabe vom
29. Januar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 86). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2020 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschul- digten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 91). Daraufhin erklärte die Staatsanwalt- schaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 Anschlussberufung, stellte die oben aufgeführten Anträge und begründete diese (Urk. 93). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 94). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte die Verteidigung ihre Berufungsbegründung mit den bereits bekannten Anträgen ins Recht (Urk. 96). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 8. April 2020 der Staatsanwaltschaft, dem Privatklä- ger sowie der Vorinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort sowie die abschliessende Begründung ihrer An- schlussberufung einzureichen (Urk. 98). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Mit Eingabe vom 9. April 2020 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stel- lungnahme mit (Urk. 100). Seitens der Staatsanwaltschaft ging weder eine Beru- fungsantwort noch eine abschliessende Begründung ihrer Anschlussberufung ein. Androhungsgemäss ist deshalb aufgrund der Akten zu entscheiden, wobei die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2020, in welcher diese ihren Standpunkt begründete (vgl. Urk. 93), im Sinne einer Berufungsantwort entge- genzunehmen ist.
2. Umfang der Berufung 2.1. Angefochten sind vorliegend Dispositivziffer 1 betreffend Feststellung, dass der Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt sei, und damit verbunden Dispositivziffer 3 (Verzicht auf Strafe
- 7 - wegen Schuldunfähigkeit), Dispositivziffer 4 (Anordnung einer stationären Mass- nahme), Dispositivziffer 6 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers), Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung betr. Gerichtsgebühr, welche ausser Ansatz zu fallen habe) und Dispositivziffer 8 (Kostenregelung). Zudem liess der Beschuldigte die Zusprechung einer Entschädigung für die erlittene Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die Zeit des vorzeitigen Massnahmen- antritts beantragen. Darüber ist vorliegend ebenfalls, respektive insbesondere zu befinden. 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin Dispositivziffer 2 betreffend Freispruch vom Vorwurf der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung, Dispositiv- ziffer 5 betreffend Herausgabe des sichergestellten Küchenmessers [recte: Kuchenmessers] und Dispositivziffer 9 betreffend die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung sind nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Prozessuales
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf einer versuchten qualifi- zierten einfachen Körperverletzung frei und stellte fest, dass dieser den Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 84 S. 41). Von der Ausfällung ei- ner Strafe wurde abgesehen und stattdessen eine stationäre Massnahme im Sin- ne von Art. 59 StGB angeordnet (ebd.).
2. Der Straftatbestand der Drohung ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solan- ge das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
3. Der Privatkläger C._____ zog seinen Strafantrag gegen den Beschuldigten am
7. Januar 2020 zurück mit der Begründung, an der Weiterverfolgung eines straf- rechtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten angesichts dessen psychischen Zustands kein Interesse mehr zu haben (Urk. 72, Urk. 103).
- 8 -
4. Mit dem Rückzug des Strafantrags tritt ein Prozesshindernis auf (BSK StPO/JStPO - Grädel/Heiniger, 2. Aufl., 2014, Art. 319 N 13), was dazu führt, dass das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung analog Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist. Die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2019 damit in Zusammenhang stehenden Dispositivziffern 3 betreffend Verzicht auf Strafe we- gen Schuldunfähigkeit, Dispositivziffer 4 betreffend Anordnung einer stationären Massnahme, Dispositivziffer 6 betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers sind damit obsolet. III. Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte macht für die erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie für die Zeit des vorzeitigen Massnahmenantritts eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 97'400.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Mai 2019 geltend (Urk. 96 S. 3 und 5 ff.).
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird oder gegen die das Verfahren eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde kann die- se Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtwidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieses prozessuale Fehlverhalten ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten (BSK StPO/JStPO - Wehren- berg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 430 N 11).
3. Der Beschuldigte wurde wie erwähnt vorinstanzlich vom Vorwurf einer ver- suchten qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen. Zudem wird vorliegend das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Tatbestand der Drohung eingestellt, sodass in Bezug auf die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie bezüglich des vorzeitigen Massnahmenantritts grundsätz- lich ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht
- 9 - (vgl. BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 8). Es stellt sich nun die Frage, ob eine solche Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt oder verweigert werden kann indem dem Beschuldigten rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne dieser Bestimmung vorge- worfen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 430 StPO auf unzurechnungsfähige Beschuldigte nicht anwendbar (BGE 145 IV 94 Erw. 2.1 = Pra 2019 Nr. 116). Wenn ein Beschuldigter unzurechnungsfähig und demzufolge nicht schuldhaft sei, werde das Gericht den deliktischen Charakter seines Verhaltens im Allgemeinen nicht berücksichtigen können, um die Entschä- digung nach Art. 429 StPO herabzusetzen oder zu verweigern (ebd.). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom
31. Mai 2019 waren die Einsichts- sowie die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten in schwerem Grade beeinträchtigt bis aufgehoben (Urk. 9/32 S. 64 f., 72 f.). Mit der Vorinstanz ist zugunsten des Beschuldigten von einer vollständigen Auf- hebung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen (vgl. Urk. 84 S. 23). Ei- ne Verweigerung oder eine Kürzung aufgrund von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kommt somit vorliegend nicht in Betracht.
4. Neben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweige- rungsgründen kann gemäss Botschaft eine Entschädigung in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR bei günstigen Verhältnissen auch dann verweigert werden, wenn die beschuldigte Person einzig aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit freigesprochen wur- de und ihr gemäss Art. 419 StPO aus Billigkeitsgründen die Kosten auferlegt wur- den (BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 11; Bot- schaft 2005c, 1324). Wie bereits die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenauflage zutreffend ausführte, ist beim Beschuldigten von äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urk. 84 S. 40). Eine Genugtuung kann dem Beschuldigten somit auch aus Billigkeitsgründen nicht abgesprochen werden.
5. Aufgrund des oben Ausgeführten besteht also kein Grund, dem Beschuldigten eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. lit. c StPO zu verweigern. Die Festlegung der
- 10 - Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Sie bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. In Bezug auf die Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind Dauer und Umstän- de der Persönlichkeitsverletzung zu beachten. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situa- tion des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (BSK StPO/JStPO - Wehrenberg/Frank, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 26 ff.). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E.1.2).
6. Die Verteidigung begründet die Höhe der Genugtuungsforderung damit, dass der Beschuldigte sich während 487 Tagen in Untersuchungs-, Sicherheitshaft und im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Hochsicherheitstrakt der Klinik D._____ befunden habe und ihm praxisgemäss Fr. 200.-- pro Tag als Entschädigung zu- stünden (Urk. 96 S. 8).
7. Der Beschuldigte, der zur Zeit der Tat am 15. September 2018 Patient in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) war, wurde am 18. September 2018 verhaftet und im Gefängnis Zürich in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 11/10). Bereits am 21. September 2018 musste der Notfall PPD aufgeboten werden und der Beschuldigte wurde auf der polizeiinternen Spezialabteilung un- tergebracht (Urk. 11/12). Tags darauf fiel er durch Beschimpfungen und Drohge- bärden gegenüber anderen Gefangenen auf (Urk. 11/12). Am
27. September 2018 wurde der Beschuldigte mit dem Vermerk "Gewalttätig" in die Psychiatrische Klinik F._____ verlegt (Urk. 11/13), wo er bis am 5. Oktober 2018 behandelt wurde (Urk. 9/20). Nach einem Vorfall im Gefängnis Zürich vom
15. Oktober 2018, bei welchem der Beschuldigte auf einen Notfallpsychiater des PPD losgegangen sei und sich dieser in einem Büro habe einschliessen müssen, wurde der Beschuldigte vom 16. Oktober 2018 bis am 9. Januar 2019 in der Si-
- 11 - cherheitsstation der PUK D._____ hospitalisiert (Urk. 11/19). Nach Rückverlegung ins Gefängnis Zürich war am 18. Februar 2019 eine Einweisung in die Psychiatri- sche Klinik F._____ notwendig (Urk. 11/29). Die Rückverlegung ins Gefängnis Zü- rich erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 11/34). Am 5. März 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die Psychiatrische Klinik F._____ eingewiesen, wo er bis am
14. März 2019 behandelt wurde (Urk. 11/38). Wegen Fremdgefährdung gegen- über dem Personal wurde dieser am 19. März 2019 in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses Pfäffikon versetzt (Urk. 11/41). Aufgrund seines "rapide" ver- schlechternden Gesundheitszustands (Urk. 11/42) wurde der Beschuldigte am
2. Mai 2019 in die IPW, Klinik G._____, in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/43). Am 14. Mai 2019 erfolgte eine Verlegung in die Kriseninterventionsabteilung des Gefängnisses Limmattal (Urk. 11/45) und bereits am 16. Mai 2019 wurde der Be- schuldigte erneut in die IPW, Klinik G._____, in Winterthur eingewiesen (Urk. 11/46). Entgegen dem Antrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei bis zum Antritt einer stationären Massnahme in der IPW, Klinik G._____, in Win- terthur zu belassen (Urk. 11/57) und ungeachtet des Gesuchs des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts (Urk. 11/58), wurde der Be- schuldigte mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. bzw. 13. August 2019 in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 18 und 20) und ins Gefängnis Limmattal verlegt (Urk. 22). Am 14. August 2019 wurde er we- gen bekannter Symptomatik in die Psychiatrische Klinik in H._____ eingewiesen (Urk. 22), bevor er am 21. August 2019 ins Gefängnis zurückgeführt wurde (Urk. 28). Am 3. Oktober 2019 wurde ihm der vorzeitige Massnahmenantritt in der PUK D._____ bewilligt (Urk. 42). Noch vor einer Verlegung in die PUK D._____ musste der Beschuldigte am 7. Oktober 2019 jedoch wieder umgehend in die Psychiatrische Klinik in H._____ eingewiesen werden (Urk. 45). Am
11. Oktober 2019 verfügte die Vorinstanz die Verlegung von der Psychiatrischen Klinik ins Gefängnis Winterthur bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt (Urk. 48). Am 18. Oktober 2019 wurde er schliesslich in die PUK, Zentrum für Stationäre Fo- rensische Therapie, D._____ eingewiesen (Urk. 52). Die Entlassung erfolgte am
17. Januar 2020 (Urk. 79).
- 12 -
8. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2019 litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einer schweren und chronifizierten, seit über zwei Jahrzehnten bestehenden, bipolaren affektiven Störung mit einer schweren manischen Symptomatik und sehr wahr- scheinlich psychotischen Symptomen in Form von zeitweiligen Grössenideen und paranoiden Verkennungen des Verhaltens anderer, einschliesslich der von ihm geschädigten Personen. Darüber hinaus zeige sich eine Neigung zum schädli- chen Konsum von Alkohol (Urk. 9/32 S. 63, S. 72). Der Beschuldigte befand sich erstmals im Jahr 1986 in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/32 S. 51). Darauf folgten in den letzten Jahrzehnten unzählige weitere Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen. Wie aufgezeigt, führte die psychische Symptomatik des Beschuldigten auch nach der vorliegend relevanten Inhaftierung zu etlichen Einweisungen in stationäre psychiatrische Einrichtungen. In der massgeblichen Zeit fiel der Beschuldigte immer wieder durch sein aggres- sives Verhalten auf und wurde verschiedentlich wegen akuter Fremdgefährlichkeit isoliert (vgl. Urk. 9/13). Gemäss Gutachten bestand ein hoher Kontroll- und Be- treuungsbedarf, einschliesslich einer längerfristigen kontinuierlichen psychiatri- schen Therapie, um das Risiko für erneute Gewalttaten ausreichend zu verringern (Urk. 9/32 S. 46).
9. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch ausserhalb einer Haft weitreichende Massnahmen in Form von zwangsweisen Einweisungen in psychiatrische Anstalten zu erdulden gehabt hätte. Nicht er- staunlich ist es denn auch, dass im Zusammenhang mit der Haftentlassung aus der PUK D._____ im Januar 2020 unklar war, ob der Beschuldigte aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes tatsächlich entlassen werden konnte (vgl. Urk. 73 f.). Es wurde nach einer Anschlusslösung gesucht und er wurde nach dem Entlassungsbefehl vom 17. Januar 2020 von der geschlossenen Abteilung in der PUK D._____ ins Zentrum für integrative Therapie ZIP in der D._____ verlegt. Dass der Beschuldigte aber während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft immer wieder zwischen Kliniken und Haftanstalten hin- und hergeschoben wurde, obwohl allseits klar sein musste, dass eine längerfristige kontinuierliche Therapie notwendig war, ist höchst bedauerlich. Immerhin wäre mit Blick auf die Empfeh-
- 13 - lung des Gutachters die anschliessende stationäre Unterbringung in der PUK D._____ eine Chance gewesen, den Zustand des Beschuldigten längerfristig zu verbessern. Allerdings wurde der Beschuldigte gegen seinen Willen im Hochsi- cherheitstrakt der PUK D._____ festgehalten und – gemäss Verteidigung – wäh- rend 24 Stunden kontrolliert und seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt (Urk. 63 S. 9). Weiter ist jedoch zu beachten, dass die Inhaftierung für den Beschuldigten nicht den Verlust einer Arbeitsstelle zur Folge hatte. Er erzielte zuvor kein Erwerbs- einkommen, sondern war Sozialhilfebezüger. Auch verlor er keine Wohnung, denn er lebte seit Jahrzehnten in sozialen Wohnstätten. Angesichts der häufigen Wechsel in Bezug auf seine Unterbringung kann nicht gesagt werden, er sei aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen worden. Gemäss Gutachten hatte der Beschuldigte zudem seit den 90er Jahren keine regelmässige Tagesstruktur ge- habt, sondern die Alltagsgestaltung sei überwiegend durch den Grad und die Art der jeweils vorhandenen Symptome der bipolaren affektiven Störung dominiert gewesen (Urk. 9/32 S. 48). Schliesslich erfuhr der Fall des Beschuldigten weder eine (breite) Publizität noch wirkte sich die Inhaftierung sonst wie rufschädigend auf ihn aus. Aufgrund des Ausgeführten erfährt der Genugtuungsanspruch des Beschuldigten insgesamt eine erhebliche Relativierung.
10. Unter Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Haft und des vorzeitigen Massnahmenantritts sowie sämtlicher vorstehender Erwägungen erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- als angemessen. Diese Genugtuung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung analog zum Schaden nach Art. 73 OR mit 5 % Zins zu verzinsen. Als mittlerer Verfalltag erscheint der
19. Mai 2019 wie beantragt gerechtfertigt. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen. IV. Kostenfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
- 14 - Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) ist zu bestätigen. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestand noch kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, weshalb die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr nicht ausser Ansatz fällt.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt infolge der Verfahrenseinstellung be- treffend Drohung ausser Ansatz. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 4'000.40 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 106) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf in Bezug auf eine versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Das polizeilich sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich lagernde Kü- chenmesser (Asservat-Nr. A011'849'539) wird der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich innert einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wird.
6. (…)
7. (…)
8. (…)
- 15 -
9. Die amtliche Verteidigung wird mit CHF 14'851.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskas- se entschädigt.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen den Beschuldigten betreffend Drohung wird eingestellt.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'000.40 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amt- liche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten werden Fr. 35'000.-- (zuzüglich 5 % Zins ab 19. Mai
2019) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger C._____ − die Beiständin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 16 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 90 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend Beschluss Dispositivziffer 1./2. und betreffend Entscheid Dispositivziffer 1 − das Migrationsamt des Kantons Zürich
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Kümin Grell