opencaselaw.ch

SB200053

Pornografie etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-10-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (Urk. 25) und werden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 7 ff.). 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet – mit Ausnahme der versuchten Nötigung ge- mäss Dossier 1 – die ihm vorgeworfenen Taten (Urk. HD 5/3; Urk. 45; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 76). Auf die einzelnen Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismitteln zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. 3.1.3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Aus- führungen (Urk. 57 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Dossier 1: Versuchte Nötigung Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sach- verhalt (Prot. I. S. 10; Urk. 45 S. 4 ). Dieser stimmt sodann mit dem Beweisergeb- nis überein. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. Die Verteidigung stellte den Sachverhalt zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede, machte aber Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte davon ausgegangen sei, der Privatklägerin 1 bloss ein oder doch mehrere Mails gesendet zu haben (Urk. 77 S. 4). Es wird später bei den Erwägungen zu Dossier 2 darauf einzu- gehen sein (hinten E. 3.4). 3.3. Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte 3.3.1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, es fehle betreffend den Tat- bestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 8 - der erforderliche Strafantrag seitens der Privatklägerin. Der Strafantrag beziehe sich einzig auf "Hausfriedensbruch" (Urk. HD 5/3 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5). 3.3.2. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 179quater Abs. 4 StGB). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Es genügt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Eine falsche recht- liche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 53 f., m.w.H.). Der Strafantrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 58). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt somit vor, wenn die antragsberechtig- te Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihr der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachver- halts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97, E. 3.1). 3.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich aus dem Strafantrag vom

27. Juli 2017 (Urk. HD 3) und dem Schreiben der Privatklägerin vom 7. Juni 2017 (Urk. HD 4) unmissverständlich, dass sie das Ereignis vom 6. Juni 2017, als der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurchgeschoben hatte, verfolgt und bestraft haben will. So wird denn im Strafantrag ausdrücklich auf den Vorfall vom "06.06.17 0130" Bezug ge- nommen (Urk. HD 3). Die (rechtlich unzutreffende) Bezeichnung "Hausfriedens- bruch" im Strafantrag vom 27. Juli 2017 (Urk. HD 3) ändert daran nichts. Es ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines rechtsgenügenden Strafantrags auszugehen. 3.3.4. Der Beschuldigte gestand in der Hauptverhandlung noch ein, dass er sich am 6. Juni 2017 um 1:30 Uhr in den Garten des Mehrfamilienhauses am Wohnort der Privatklägerin begeben hatte, zur Rückseite des Hauses gegangen und dort vor das Schlafzimmerfenster der Privatklägerin getreten war. Anerkanntermassen schob er anschliessend sein Mobiltelefon unter den Storen des Fensters

- 9 - hindurch, um derart in die Räumlichkeiten hineinsehen zu können bzw. um sehen zu können, ob die Privatklägerin zu Hause sei. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, das Telefon habe sich nicht im Aufnahmemodus/Kameramodus be- funden, sondern er habe mit Hilfe der Taschenlampe des Mobiltelefons schauen wollen, ob die Privatklägerin zu Hause sei (Prot. I S. 12; Urk. 45 S. 5 f.). In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei zum ihm vorge- worfenen Zeitpunkt am 6. Juni 2017 gar nicht bei der Privatklägerin gewesen. Vielmehr sei er bloss am 5. und 6. November dort gewesen und habe "geleuch- tet", wobei die Privatklägerin die Storen halb offen gehabt habe (Urk. 76 S. 6). 3.3.5. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sind. Nachdem der Beschuldigte bestreitet, dass sich das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus befunden habe und keine Beweismittel vorliegen, die die Aussage des Beschul- digten zu widerlegen vermögen, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus unter den Storen gehalten hatte. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt in dieser Variante, wonach der Beschuldigte das Mobiltelefon lediglich als Taschenlampe benutzt hat, unter keinen Straftatbestand subsumieren (hinten E. 4.2). Es braucht daher nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob sich der Vorfall wie in der Anklage- schrift umschrieben am 6. Juni 2017 oder an einem 5. bzw. 6. November abge- spielt hat, wie es der Beschuldigte ausführt. 3.4. Dossier 2: Versuchte Nötigung 3.4.1. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf Beweismittel stütze, welche die Polizei im Rahmen einer Beweisaus- forschung entdeckt habe. Die Privatklägerinnen hätten offenbar nicht von sich aus Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern seien von der Polizei im Nachgang zur "Durchforstung" der elektronischen Geräte durch die Polizei von dieser kontaktiert und angefragt worden, ob sie einen Herrn A._____ kennen und gegen diesen An- zeige erstatten möchten. Ein solches Vorgehen sei nicht nur befremdlich, sondern auch unzulässig. Es würde sich bei den Angaben bzw. Kontaktdaten der Privat- klägerinnen sowie der Korrespondenz, die der Beschuldigte mit ihnen geführt ha-

- 10 - be, um Beweismittel handeln, die die Polizei im Rahmen einer Beweisausfor- schung entdeckt habe. Diese Beweismittel und auch die darauf erfolgten Einver- nahmen seien deshalb nicht verwertbar (Urk. 45 S. 6; Urk. 77 S. 4). 3.4.2. Nach Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Gegen- stände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sicherzustellen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systema- tisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Entdeckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren und/oder Gegen- stände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Sodann liegt eine unzulässige Beweisausforschung, eine sogenannte "Fishing-Expedition", dann vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128, E. 2.1). Wäh- rend die aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht verwertbar sind, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO ohne weiteres verwertbar (vgl. BGer Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019, E. 2.4.). 3.4.3. Die Verteidigung stellt zurecht nicht in Frage, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen rechtmässig erfolgte (vgl. Urk. HD 14/1). Nachdem sodann die zutage getretenen Informationen aus der Auswertung der Datenträger des Beschuldigten stammten und die Auswer- tung der Datenträgern im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorge- worfenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin G._____ standen, handelt es sich um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO, die ohne weiteres verwertbar sind. 3.4.4. Gemäss vorliegendem Rapport erstatteten sodann die Privatklägerinnen am 15. Januar 2017 persönlich bei der Polizeistation Winterthur-Stadt/West Anzeige gegen unbekannt (Urk. D2/1). Es ist somit nicht zutreffend, dass die Polizei von sich aus aktiv geworden und auf die Privatklägerinnen zugegangen war.

- 11 - 3.4.5. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgehaltenen Sachverhalt insofern, dass er in Abrede stellt, der Absender der beiden E-Mails an B._____ gewesen zu sein (Prot. I S. 12 f.; Urk. 45 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7). 3.4.6. Erstelltermassen wurden auf einem Datenträger des Beschuldigten Nackt- fotos der Privatklägerin 1 gefunden (Urk. D2/2/2). Die Privatklägerin 1 verneinte indessen, dem Beschuldigten Nacktfotos von sich zugestellt zu haben (Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 8). Auf entsprechende Frage des Beschuldigten räumte sie in der Folge aber immerhin ein, sich daran zu erinnern, dass der Beschuldigte sie um Nacktfotos gegen Geld gebeten habe. Ihres Wissens habe sie aber nie persönliche Fotos oder sehr persönliche Fotos an den Beschuldigten gesandt (Urk. D2/6/3 S. 11 f.). Wie sich jedoch aus dem vom Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingereichten Chat-Auszug ergibt, hat die Privatklägerin 1 die beiden Nacktfotos (Urk. D2/2/2 S. 1 und S. 6), die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, dem Beschuldigten im Februar 2015 auf dessen Aufforderung hin von sich aus zugesendet (Urk. 46/1). Eines der Fotos, die dem E-Mail vom 14. Januar 2017 angehängt waren, konnte auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. 46/1 S. 5). Drei dieser Fotos stellte die Privatklägerin einer Person, die sich C._____ nannte – ein angeblicher Fotograf –, über Messenger zu, nachdem dieser sie für ein Fotoshoo- ting angefragt hatte (Urk. D2/2/1; Urk. D2/4/1). Ansonsten konnten die Privatklä- gerinnen 1 und 2 nicht erklären, wie der Absender der Fotos an diese gekommen sein könnte. 3.4.7. Den Mails vom 14. Januar 2017 folgten sodann weitere E-Mails von unter- schiedlichen E-Mail-Adressen, unter anderem von D._____@eclispo.eu, E._____@accountant.com und F._____@eclipso.eu, die Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nahmen (Urk. D2/4/3). Die unter anderem benutzte E-Mail- Adresse F._____@eclipso.eu gehörte dabei anerkanntermassen dem Beschuldig- ten (Urk. D2/5/1 S. 2). Von derselben Adresse erhielt die Privatklägerin G._____ am 16. und 17. Januar 2017 – also im gleichen Zeitraum, in welchem die Privat- klägerinnen 1 und 2 die inkriminierten E-Mails erhielten – E-Mails mit vergleichba- rem Inhalt, nämlich der Aufforderung, einen Film mit einem Striptease zu senden.

- 12 - Sodann sendete der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ auch eine E-Mail über die E-Mail-Adresse "E._____@accountant.com" (vgl. Urk. HD 5/2 Anhang). 3.4.8. Bezüglich der vorgenannten E-Mail-Adressen fällt sodann auf, dass der Beschuldigte mit "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" auch die Privatklägerin G._____ angeschrieben hatte, was er in der Einvernahme vom

26. Juli 2017, als er noch keine Kenntnis davon hatte, dass gegen ihn auch be- züglich Nötigung der Schwestern B._____H._____ ermittelt wird (vgl. erste Ein- vernahme hierzu erfolgte am 31. Juli 2017, Urk. D2/5/1), eingestand. Er bestätig- te, dass die ihm vorgehaltenen E-Mails von ihm stammten (Urk. HD 5/2 S. 1 "Ja, dies sind die Mails, welche ich gesendet habe"). Anlässlich der Einvernahme vom

6. Juni 2019 erklärte er dann plötzlich, dass er in der vorgenannten Einvernahme davon ausgegangen sei, das ihm nur eine E-Mail vorgelegt worden sei. Er habe nur eine E-Mail an die Privatklägerin G._____ geschrieben (Urk. HD 5/3 S. 2). Auch wenn die Ausdrucke tatsächlich etwas verwirrlich sind, ergibt sich aus der achtseitigen Beilage unmissverständlich, dass es sich um mehrere E-Mails han- delt. In der Einvernahme war denn auch ausdrücklich von E-Mails, also mehreren Mails, die Rede und dies wurde auch entsprechend protokolliert. Das Protokoll wurde in der Folge vom Beschuldigten durchgelesen und unterzeichnet (Urk. HD 5/2 S. 1). Die Erklärung des Beschuldigten, er habe nur ein E-Mail an die Privat- klägerin G._____ geschrieben erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im entsprechenden Zeitraum nicht nur über die E-Mail-Adresse "F._____@eclipso.eu" verfügte, sondern auch über die E-Mail-Adresse "E._____@accountant.com". 3.4.9. Es ist zudem absolut unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend machen will, es seien gleich beide E-Mail-Accounts von ihm gehackt worden. Es erscheint sodann lebensfremd, dass diese/r "Hacker" dann auch noch in identischer Vor- gehensweise mit demselben Ziel (Stripteaseaufnahmen zu erhalten) E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 geschickt haben soll/en, und das auch noch im gleichen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte die E-Mails an die Privatklägerin G._____ geschrieben hatte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum jemand über die E-Mail-Adressen des Beschuldigten und damit über fremde E-Mail-Adressen,

- 13 - deren Zugriff jederzeit verunmöglicht werden könnte, E-Mails verschicken soll, die darauf abzielen, in den Besitz von Stripteaseaufnahmen zu gelangen. Dies insbesondere, nachdem jederzeit ohne Probleme ein anonymer Account mit fal- schen Angaben erstellt werden kann, und es damit einfachere Möglichkeiten gibt, solche E-Mails zu verschicken. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass über die E-Mail-Adressen "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" ver- sandten E-Mails vom 17. Januar 2017 und 18. Januar 2017 (Urk. D2/4/3) vom Beschuldigten stammten. Daran ändert nichts, dass die E-Mails an die Privatklägerin G._____ in Englisch und die E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 in fehlerhaftem Deutsch geschrieben wurden. Nachdem diese E-Mails, die erstelltermassen vom Beschuldigten stammen mussten, und insbesondere das E-Mail vom 18. Januar 2017 direkten (und das E-Mail vom 17. Januar 2017 indirekten) Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nimmt, steht ausser Frage, dass auch diese unter der Verwendung der E-Mail-Adresse "H._____@gmail.com" versandten E-Mails vom Beschuldigten stammten. 3.4.10. Schliesslich erklärte die Privatklägerin 2 auf die Aussage des Beschuldig- ten hin, wonach sowohl ihr damaliger Freund als auch er ihr geraten hätten, nicht auf die Erpressung zu reagieren, dies sei falsch. Vielmehr wisse sie, dass er ihnen gesagt habe – er sei auf Lautsprecher gewesen – dass sie das machen sollen, dann gebe es kein Problem (Urk. D2/6/5 S. 8). Allein schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Mai 2017 (vgl. Urk. D2/6/5 S. 7) mit den Privat- klägerinnen 1 und 2 in Verbindung setzte, nachdem er gemäss eigenen Aussagen mit der Privatklägerin 2 nur einmal geredet haben will und mit der Privatklägerin 1 nur bis im Jahr 2016 Kontakt gehabt haben will (Urk. D2/5/1 S. 2) mutet äusserst seltsam an. Sodann erwähnte er in der Einvernahme vom 31. Juli 2017 auf die Frage, was er für eine Beziehung zu den Privatklägerinnen 1 und 2 habe und auf den Kontakt mit diesen beiden angesprochen, mit keinem Wort, dass er noch im Mai 2017 mit der Privatklägerin 1 telefoniert hatte (Urk. D2/5/1 S. 2 f.). 3.4.11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 14. Januar 2017 um 0:44 und um 0:52 unter der Verwendung der E-Mail-Adresse H._____@gmail.com E-Mails schrieb mit

- 14 - dem Ziel die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu zu bringen, einen Film von sich mit erotischen Handlungen, insbesondere selbstbefriedigenden Handlungen zu er- stellen und diesen Film ihm danach zuzusenden. Dabei forderte er die beiden auf, ihm ein Video von ihnen mit Striptease und "Spielen" untereinander zu senden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schrieb er unter Beilage von Nacktbildern der Privatklägerin 1 sowie freizügigen Fotos der Privatklägerin 2 er- neut die Privatklägerin 1 an und gab vor, Zugriff auf den Facebook-Account der Privatklägerin 1 zu haben. Zudem stellte er die Veröffentlichung von Nacktbildern und Filmen der Privatklägerin 1 im Internet – namentlich auf Instagram und ande- ren Plattformen – in Aussicht, sollten die Privatklägerinnen 1 und 2 seiner Forde- rung nicht nachkommen. Dies in der Absicht, die Privatklägerinnen 1 und 2 zu seinem geforderten Verhalten zu zwingen. 3.5. Dossier 4 harte Pornographie 3.5.1. Der Beschuldigte macht auch bezüglich dieses Sachverhalts geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf unverwertbare Beweismittel stütze. Die Polizei habe die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände offenbar in einer Art "fishing expedition" eingehend untersucht und zwar im Hin- blick auf Beweise, welche nichts mit dem ursprünglichen Grund der Hausdurch- suchung zu tun gehabt hätten. Es handle sich entsprechend um eine verbotene Beweisausforschung, zumindest aber um einen Zufallsfund, der nie genehmigt worden sei (Urk. 45 S. 14). 3.5.2. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.4.2. f.). Wie dargelegt, handelt es sich nicht um eine unrechtmässige Beweisausforschung, sondern um einen (rechtmässigen) Zufallsfund, der nicht genehmigt werden muss, damit er verwertet werden kann. Die vorliegenden Beweismittel können verwertet werden. 3.5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die inkriminierten Bilder auf seinem iMac befanden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass diese Bilder auf seinem Computer gespeichert gewesen seien. Er habe sie nie auf seinem Computer festgestellt. Diese Bilder seien von ihm unbe-

- 15 - merkt und ungewollt heruntergeladen und dann automatisch im Download-Ordner abgespeichert worden (Urk. D4/2; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 14 f., S. 17 f.; Urk. 76 S. 7). 3.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Sachverhalt in objek- tiver Hinsicht einwandfrei erstellen, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 45 S. 14 f.; Urk. 77 S. 6). So wurden bei der Sichtung des iMacs des Beschuldigten 12 – und nicht 20 wie in der Anklageschrift aufgeführt – Fotos gefunden, in denen ein offensichtlich minderjähriges Mädchen nur in Unterhosen bekleidet resp. vollständig entblösst posiert (Urk. D4/4 S. 5 unten und S. 6 ff.). Die Bilder wurden im Download-Ordner aufgefunden (vgl. Urk. D4/4) 3.5.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 3.5.6. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotos an, er könne sich nicht er- klären, warum sich diese Fotos auf seinem Computer befanden (Urk. D4/2 S. 1 f.). In der Folge führte er aus, es könne sein, dass er etwas runter geladen habe und dies dabei gewesen sei. Da es irgendwie auf den Computer gekommen sei, müsse er es heruntergeladen haben. Dies sei ihm aber nicht bewusst gewesen und er habe es auch nicht gesucht. Er habe für diese Bilder nicht bezahlt. Die Bilder seien automatisch gespeichert worden. Er könne sich auch nicht erklären, warum er es nicht gesehen und bemerkt habe (Urk. D4/2 S. 2). Der Beschuldigte machte geltend, er lösche es sofort, wenn er Pornos schaue und bemerke, dass es illegal sei. Es gebe Seiten auf welchen Vorschaubilder von I._____ drauf seien. Diese Internetpfade klicke man an und es werde heruntergeladen. Man müsse darauf vertrauen, dass dann die gewünschten Videos oder Bilder geladen werden (Urk. D4/2 S. 2, S. 3). Er wisse nur, dass er das immer gelöscht habe, wenn er jemals so etwas bei ihm festgestellt habe, (Urk. HD 5/3 S. 10). Er habe Dateien auch in Form von Paketen heruntergeladen. Es habe es schon gegeben, dass in solchen Paketen – wahrscheinlich – verbotene Bilder mitinbegriffen gewesen sei- en (Urk. HD 5/3 S. 11). In der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, er sei erst von der Kantonspolizei darüber informiert worden, dass auf seinem

- 16 - Computer einige Bilder mit illegaler Pornografie gefunden worden seien. Dies ha- be ihn erschüttert, was er auch dem einvernehmenden Polizeibeamten zu verste- hen gegeben habe (Urk. 76 S. 7). 3.5.7. Der Beschuldigte verbrachte – zumindest zum Tatzeitpunkt – jeden Abend etwa vier bis sechs Stunden auf Sex-Seiten im Internet. Auf seinen Datenträgern wurden 20'062 Filme und 274'721 Bilder festgestellt (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D4/4 S. 1; Urk. HD5/3 S. 10 f.). In dieser riesigen Menge an pornografischen Bildern wurden gerade einmal 12 Bilder aufgefunden, auf welchen ein minderjähriges Mädchen zu sehen ist, das nur in Unterhose bzw. vollständig entblösst posiert. Angesichts der grossen Anzahl an übrigen Bildern kann aus der geringen Anzahl von 12 Bildern mit kinderpornographischem Material geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht gezielt danach gesucht hat. Dies gilt umso mehr, als die 12 Bilder alle zusammengehören und daher wohl auch zusammen herunterge- laden wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe keine pädophilen Neigungen (Urk. 77 S. 6). Klar ist, dass der Beschuldigte angesichts der immensen Menge an pornografischem Material auf seinem Rechner nicht jede einzelne Datei kennen kann. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 77 S. 6) kann zudem als notorisch bezeich- net werden, dass beim Herunterladen von Dateien aus dem Internet – insbe- sondere bei derart grossen Datenmengen – weitere Nebendateien herunter- geladen werden können. Seine Aussage, er wisse zwar, dass im Internet auch Dateien mitheruntergeladen werden können, führt indessen nicht dazu, dass man ihm vorwerfen kann, er habe den Besitz der verbotenen Dateien billigend in Kauf genommen. Er erklärte nämlich auch, er wisse, dass dies illegale Pornografie sei und er habe solche Bilder jeweils gelöscht, wenn er sie erkannt habe (Urk. HD 5/3 S. 10). Dies kann angesichts der geringen Menge an verbotenen Dateien und der immensen Menge an übrigem Bildmaterial nicht widerlegt werden. Dem Beschul- digten kann vorliegend bloss vorgeworfen werden, nicht alle auf seinem Rechner befindlichen Dateien kontrolliert und das verbotene Material umgehend gelöscht zu haben, sondern lediglich darauf vertraut zu haben, dass sich unter den tausenden Dateien kein verbotenes Material befindet. Er hat somit aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass sich keine illegale Pornografie auf

- 17 - seinem Rechner befindet. Ein eventualvorsätzliches Vorgehen liegt daher nicht vor. 3.6. Dossier 6 Pornographie 3.6.1. Die Privatklägerin G._____ erhielt am 1. Mai 2018 vom Absender "admin@I._____" eine E-Mail-Nachricht mit einer Anfrage für ein Erotik Shooting zugestellt. Der E-Mail angehängt war ein Film, in dem sich eine junge Frau aus- zieht und insbesondere ihren Po sowie ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt (Urk. D6/7). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Der Be- schuldigte bestreitet jedoch – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird – der Absender dieser E-Mail gewesen zu sein (Urk. D6/2 S. 2; HD 5/3 S. 11; Urk. 45 S. 16 f.; Urk. 76 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 16; Urk. 77 S. 7), ergibt sich sodann ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten, dass das Beispiel-Filmchen dem am 1. Mai 2018, 20:46, mit Absender "ad- min@I._____" gesendeten E-Mail angehängt war (Urk. D6/7 und D6/8). 3.6.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er der Inhaber der E-Mail-Adresse "admin@I._____" ist. Die Seite sei durch mehrere Personen gegründet worden. Sie seien zu 6. resp. zu 7. gewesen. Da er im März 2017 Sozialhilfe beantragt habe, habe er im April 2017 austreten müssen, da die Selbständigkeit nicht ge- duldet worden sei. Seit dem 10. Januar 2019 habe er wieder Kontakt aufgenom- men und habe die Aussicht, bei einer neuen Seite, die sie machen wollen, als Buchhalter tätig zu werden. Er bezahle für die Domain "I._____", Fr. 148.– pro Jahr. Diesen Betrag habe er auch 2017 und 2018 bezahlt. Wer die I._____ an- werbe, wisse er nicht. Er habe die Privatklägerin 2016 empfohlen, da er gewusst habe, dass sie finanzielle Probleme habe. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sie noch angefragt werde. Den Namen J._____ – mit welchem Namen die E-Mail unterzeichnet wurde – kenne er nicht. Auf die E-Mails hätten alle "Admin- mitglieder" Zugriff (Urk. D6/2 S. 1 f.; Urk. HD 5/3 S. 12). 3.6.3. Erstellter- und anerkanntermassen ist der Beschuldigte Inhaber der E-Mail- Adresse "admin@I._____". Die Erklärungen des Beschuldigten, dass alle "Admi- nmitglieder" Zugriff auf diese Adresse hätten, sind unglaubhaft und erscheinen als

- 18 - reine Schutzbehauptung. Auf die Frage, ob es Schriftlichkeiten gebe, die er über die Gründung von "I._____" vorlegen könne und/oder wo ihre Mitgründer ver- zeichnet seien, erklärte er, notfalls könne er etwas vorlegen (Urk. D6/2 S. 2). Je- doch legte er weder in der Strafuntersuchung noch vor Gericht entsprechende Unterlagen vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte er einzig einen Auszug "User Manager" ein, auf dem unter "Web-site Owner Admin" ver- schiedene Usernamen aufgeführt sind (Urk. 46/2). Aus dieser Liste ergibt sich je- doch weder, dass von mehreren verschiedenen Personen gemeinsam "I._____" gegründet worden war, noch, dass weitere Drittpersonen auf die E-Mail-Adresse "admin@I._____" zugreifen konnten bzw. können. 3.6.4. Der Beschuldigte gab an, dass dies eine Webseite sei, die sie im Jahr 2014 ins Leben gerufen hätten. Bis 2018 hätten sie etwa um die 3500 Mitglieder gehabt (Urk. HD 5/3 S. 12). Jedoch konnte die Webseite bei einer Google-Suche Anfangs 2019 nicht gefunden werden. Ebenso wenig konnten die Spezialisten der Abtei- lung Sexualdelikte auf die Seite zugreifen resp. diese ausfindig machen (Urk. HD 6/1 S. 2). Es ist deshalb unglaubhaft, dass hinter dem E-Mail eine ernst- hafte Anfrage für die Webseite stand. Weiter gab der Beschuldigte an, dass sie im "Adminbereich" ca. 60 Mitglieder gewesen seien, als er wegen dem Sozialamt habe austreten müssen. Jeder, der das Passwort gewusst habe, habe Zugriff auf den E-Mail-Account gehabt. Alle Admins hätten von den Passwörtern gewusst. Er habe an alle Admins eine Direktnachricht herausgegeben, wo die Passwörter drin gewesen seien. Es sei richtig, dass 60 Mitglieder einen E-Mail-Account zusam- men geteilt hätten. Er sage nicht, dass sie Organisationsgenies gewesen seien (Urk. HD 5/3 S. 12 f.). Jedoch erscheint es lebensfremd, dass 60 (oder 30, vgl. Urk. 45 S. 16) Personen auf einen E-Mail-Account zugreifen können sollen. Es ist sodann unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwar bei der Gründung der Seite Mitinitiator gewesen sein will, für das Design und Webhosting zuständig sei und auch mehrere Jahre die entsprechenden Kosten getragen habe, jedoch weder seine Mitgründer kennt – so hielt er sich diesbezüglich völlig bedeckt – noch weiss, wer wofür verantwortlich ist. Ein Interesse des (damals) finanziell sehr schlecht gestellten Beschuldigten an einem solchen Konstrukt, das ihn jährlich ohne jegliche Vorteile auch noch Fr. 148.– kostete, ist nicht ersichtlich.

- 19 - Die Erklärungen sind unstimmig und erscheinen lebensfremd. Schliesslich leuch- tet nicht ein, warum die Privatklägerin, nachdem der Beschuldigte sie im Jahr 2016 vorgeschlagen haben will, erst im Jahr 2018 kontaktiert wird. Dies sodann zeitnah zum Versuch des Beschuldigten von der Privatklägerin ein Striptease- Video erhältlich zu machen. 3.6.5. In Würdigung der vorliegenden Beweismitteln verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ am 1. Mai 2018 unter der Ver- wendung der E-Mail-Adresse "admin@I._____" eine Anfrage für ein Erotik- Shooting sandte, der unaufgefordert ein Beispielfilm, in welchem sich eine junge Frau auszieht und ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt, angehängt war.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1: Versuchte Nötigung 4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.1.2. Mit der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.2. Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB 4.2.1. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat-

- 20 - bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Art. 179quater Abs. 1 StGB). 4.2.2. Dieser Straftatbestand schützt die Person in ihrem Geheim- oder Privat- bereich vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte. Geschützt sind Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Tatsachen sind in irgendeiner Weise wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Vergan- genheit, die in einer Beziehung zum geschützten Privatbereich des Bespitzelten stehen. Alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten gehören zur geschützten Privatsphäre. Tatbestandsmässig sind das Beobachten der genannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist straflos; mit Aufnahmegerät – auch wenn keine Aufnahme erfolgt – steht er unter Strafe. Gefordert ist somit der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern (ev. auch bewegten), unabhängig davon, wie viele Zwischenstadien (Film, Magnetband, Bildplatte usw.) der Vorgang umfasst. Foto-, Film- und Fernseh- kameras sowie heute vor allem auch Mobiltelefon- oder Computerkameras («Webcams») sind typische Bildaufnahmegeräte (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N 3 ff.). 4.2.3. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Handy unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurch schob. Jedoch konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Mobiltelefon in den Auf- nahme- oder auch nur Kameramodus geschaltet hatte, als er es unter den Storen hindurch schob. Es muss deshalb von der Darstellung des Beschuldigten ausge- gangen werden, wonach er das Telefon lediglich als Taschenlampe eingesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27) reicht es hierbei nicht aus, dass der Täter ein Bildaufnahmegerät in irgendeiner Art und Weise benutzt. Zur Erfüllung des Tatbestandes wäre vielmehr notwendig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Mobiltelefon bzw. mit Hilfe der Bildaufnahmefunktion, d.h. durch den Blick auf das Display, beobachtet hätte. Da der Beschuldigte sein

- 21 - Mobiltelefon vorliegend einzig als Taschenlampe verwendet hat, ist der Tat- bestand daher nicht erfüllt. 4.2.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen. 4.3. Dossier 2: versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 4.3.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.1. und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) verwiesen werden. Da der Beschuldigte hierbei sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 genötigt hat, liegt eine mehrfache versuchte Nötigung vor. Auf das Dispositiv hat diese rechtliche Würdigung indessen keine Auswirkung, zumal der Beschul- digte – wie schon von der Vorinstanz – bereits hinsichtlich Dossier 1 wegen einer versuchten Nötigung verurteilt wird und demzufolge ohnehin eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Wird eine schärfere rechtliche Würdigung einzig in den Erwägungen festgestellt, die keine Auswirkungen auf das Dispositiv hat, liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Entscheidend ist nur das Dispositiv (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Dieses wird vor- liegend – wie erwähnt – gegenüber jenem der Vorinstanz nicht abgeändert. 4.3.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB zu qualifizie- ren. 4.4. Dossier 4: Harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StPO verlangt in subjektiver Hinsicht zumin- dest Eventualvorsatz. Die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76 ff.). Dem Beschuldigten kann nicht nach- gewiesen werden, dass er in Kauf genommen hat, die verbotenen Dateien auf seinem Computer gespeichert zu haben. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht kontrolliert, welche Dateien nebenbei heruntergeladen und

- 22 - sodann auf seinem Computer gespeichert wurden. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen. 4.5. Dossier 6: Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB 4.5.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, macht sich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig. 4.5.2. Als Pornographie wird eine auf den Genitalbereich konzentrierte Dar- stellung qualifiziert, die objektiv betrachtet darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei muss die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Einseitiges Ziel des Produktes Pornographie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.; BGE 133 IV 31, E. 6.1.1). 4.5.3. In dem der Privatklägerin zugestellten Video zieht sich eine junge Frau aus und streckt ihre Geschlechtsteile in die Kamera. Die Aufnahme reduziert die Frau auf ein blosses Sexualobjekt. Zudem ist die Aufnahme einzig darauf ausgerichtet, den Zuschauer sexuell aufzureizen. Sodann hat der Beschuldigte dieses Video der Privatklägerin unaufgefordert zugestellt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit seinem Verhalten der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Der Beschuldigte hat sich der der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 - 5.1.2. Der Beschuldigte hat seinen Taten mit Ausnahme der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB im Jahr 2017 begangen. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grund- sätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 5.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 57 S. 30 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. 5.1.4. Vorliegend ist die mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 das schwerste Delikt, weshalb dies bei der Strafzumessung den Ausgangspunkt darstellt. 5.2. Mehrfache versuchte Nötigung (Dossier 2) 5.2.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). 5.2.2. Das Vorgehen des Beschuldigten betreffend der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2 war dreist. Er verlangte von den Privat- klägerinnen intime Fotos bzw. Videoaufnahmen, wobei er ihnen drohte, bereits in seinem Besitz befindliche Fotos zu veröffentlichen, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkommen würden. In einem zweiten Mail an die Privatklägerin 1 bekräf- tigte er dieser Forderung dadurch, dass er Nacktfotos von ihr und sehr freizügige Fotos der Privatklägerin 2 anhängte und damit seiner Androhung weiteres Gewicht verlieh. Er beliess es auch nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte

- 24 - Veröffentlichung von Nacktfotos stellt sodann einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerinnen 1 und 2 dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte diese dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Stripteasefilm und Aufnahmen von "Spielen" untereinander zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kamen die Privat- klägerinnen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere als gerade noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sei- ne Motivation war einzig die Befriedigung seiner Lust und damit rein egoistischer Natur. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" und teilweise auch bedrohlichen inhaltlichen Formulierungen in gebroche- nem Deutsch deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. 5.2.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als gerade noch eher leicht einzu- stufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere eine Einsatzstrafe von 180 Tagen/Tagessätzen als angemessen. 5.3. Versuchte Nötigung (Dossier 1) 5.3.1. Auch das Vorgehen gegenüber der Privatklägerin G._____ war dreist. So gab er ihr gegenüber an, er habe ihr Mobiltelefon ausspioniert und sei im Besitz von Nacktbildern von ihr, die er veröffentlichen werde, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Er beliess es sodann nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte, mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte Veröffentlichung von Nacktfotos stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Striptease- oder Selbstbefriedigungsfilm zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kam die Privatklägerin dem An-

- 25 - sinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, war seine Motivation nicht etwa wie be- hauptet, die Hilfeleistung an seinen Bruder, sondern einzig die Befriedigung sei- ner Lust. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.3.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch eher leicht einzustufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs.1 StGB) um 60 Tage/Tages- sätze zu erhöhen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 33 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 5.4.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs und Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auf (Urk. 74), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit der erwähnten Vorstrafe erneut straffällig wurde. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nur bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin G._____ geständig. Ansonsten zeigt er sich weder einsichtig noch reuig. Sein (Teil-)Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - 5.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 5.4.5. Angesichts der erwähnten Umstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 30 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 5.5. Fazit (ohne Übertretung) 5.5.1. Nachdem sich der Beschuldigte von der erwähnten Vorstrafe, die als Geld- strafe ausgefällt wurde, nicht beeindrucken liess und erneut straffällig wurde, ist nunmehr eine Freiheitsstrafe angezeigt. Insgesamt erscheint daher eine Strafe in Höhe von 270 Tagen bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. 5.5.2. Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle darauf, dass der Umstand, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von einem Teilvorwurf freigesprochen wird, nicht zwingend dazu führen muss, dass die Strafe gegenüber der Vorinstanz gesenkt wird. Dies ist insbesondere dann nicht angezeigt, wenn die Berufungs- instanz die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ohnehin zu milde erachtet hat und sie auch nach Wegfall eines Teilvorwurfs noch immer als angemessen beur- teilt. Da einzig das Dispositiv massgeblich ist und dieses bei der Bestätigung der Strafe trotz eines zusätzlichen Freispruchs nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert wird, liegt in diesem Fall kein Verstoss gegen das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor (Urteil des Bundesgericht 6B_199/2011 vom 12. April 2012, E. 8.3.2; BGE 139 IV 282, E. 2.6). 5.6. Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 2 StGB 5.6.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft (Art. 197 Abs. 2 StGB) 5.6.2. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind

- 27 - sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 5.6.3. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mit einem angeblichen Angebot für eine Teilnahme an einem Erotik-Shooting unaufgefordert ein Stripteasefilm- chen zu. Das Vorgehen des Beschuldigten war plump und geschmacklos. Sodann handelte der Beschuldigte unter einem Aliasnamen, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Schliesslich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 5.6.4. Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Busse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 3 Tage festzusetzen. 5.7. Vollzug der Strafe Was den Vollzug anbelangt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

6. Widerruf 6.1. Der Beschuldigte wurde während der laufenden Probezeit (Strafbefehl vom

29. September 2015, Urk. HD 21/2) erneut straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob die damals bedingt ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu widerrufen ist. 6.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann ein gewährter Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder

- 28 - Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist dabei nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 140). 6.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten den bedingten Strafvollzug, woran die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsgebots gebunden ist. Der Beschuldigte beging während der laufenden Probezeit des Strafbefehls vom 29. September 2015 erneut mehrere Straftaten. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs ist im Hinblick auf die vorliegend aus- zusprechenden Schuldsprüche insoweit zwar nicht einschlägig, als es sich um andere Tatbestände handelt. Betrachtet man aber den Vorwurf, für welchen der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. September 2015 bestraft wurde, erkennt man, dass er bereits beim damaligen Vorfall die Privatsphäre einer Frau massiv verletzt hat. Er stieg nämlich auf das Dach eines Hauses, um von dort eine Frau

- 29 - mittels einer Fotokamera mit Teleobjektiv durch das Fenster zu beobachten und zu filmen (Urk. HD 21/2). Nachdem der Beschuldigte insbesondere durch die vor- liegend zu beurteilenden Nötigungen zum Nachteil von jungen Frauen, erneut deren Privatsphäre und deren Selbstbestimmungsrecht zu verletzen versucht hat, ist eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Nachdem dem Beschuldigten hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zudem erneut der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der bedingt aufgeschobene Teil der mit Strafbefehl vom

9. September 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu widerrufen.

7. Einziehung 7.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die zur Be- gehung von Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB benutzten Gegenstände sind zudem generell einzuziehen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 7.3. Da auf dem iMac kinderpornografisches Material vorhanden ist und dieses die Sittlichkeit bzw. die öffentliche Ordnung gefährdet, ist der iMac – unabhängig von der Strafbarkeit – einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 30 - im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen ist und auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten iPhone 6 keine proble- matischen Dateien vorhanden sind, ist dieses dem Beschuldigten herauszugeben.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vor- behalten bleibt. 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie hinsichtlich der Herausgabe des iPhones 6 und damit ungefähr zu einem Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von 2/3 vorbehalten bleibt ( Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten bzw. zumindest die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erlassen (Urk. 45 S. 24; Urk. 77 S. 10). Der Beschuldigte geht zur Zeit zwar keiner Erwerbstätigkeit und ist mittellos. Jedoch verfügt der Beschuldigte über eine Berufsausbildung und er hat die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen, so dass davon ausgegangen wer- den darf, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich seine finanziellen Verhältnisse wieder verbessern werden.

- 31 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, er versuche, wieder eine Stelle zu finden, indem er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerbe (Urk. 76 S. 2). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe von seiner Grossmutter kürzlich ca. Fr. 38'000.-- geerbt, wovon noch ca. CHF 30'000.-- vor- handen seien (Urk. 76 S. 4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse recht- fertigt es sich nicht, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf

E. 1.1 Mit Urteil vom 27. September 2019 wurde der Beschuldigte der Porno- graphie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, der mehr- fachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurden der beschlagnahmte Apple iMac und das beschlagnahmte iPhone 6 eingezogen und deren Verwertung angeordnet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Sodann wurde das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko Sunny und die Datenträger Festplatte

- 6 - dem Beschuldigten herausgegeben. Schliesslich wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 54 = Urk. 57).

E. 1.2 Am 30. September 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil recht- zeitig Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am

9. Januar 2020 (Urk. 56/2) und der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2020 (Urk. 56/1) zugestellt. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging sodann ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 58). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 58; Urk. 66). Am 15. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschien (Prot. II S. 4 ff.).

E. 2 Berufungserklärung

E. 2.1 In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.

E. 2.2 Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 8 (Herausgabe Mobiltelefon Wiko Sunny), 9 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Privatklägerinnen 1 und 2), 10 (Kosten) und 12 (Entschädigung) (Urk. 58 und 77). Es ist deshalb vorab fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

- 7 -

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1 Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (Urk. 25) und werden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 7 ff.).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet – mit Ausnahme der versuchten Nötigung ge- mäss Dossier 1 – die ihm vorgeworfenen Taten (Urk. HD 5/3; Urk. 45; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 76). Auf die einzelnen Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismitteln zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können.

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Aus- führungen (Urk. 57 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Dossier 1: Versuchte Nötigung Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sach- verhalt (Prot. I. S. 10; Urk. 45 S. 4 ). Dieser stimmt sodann mit dem Beweisergeb- nis überein. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. Die Verteidigung stellte den Sachverhalt zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede, machte aber Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte davon ausgegangen sei, der Privatklägerin 1 bloss ein oder doch mehrere Mails gesendet zu haben (Urk. 77 S. 4). Es wird später bei den Erwägungen zu Dossier 2 darauf einzu- gehen sein (hinten E. 3.4).

E. 3.3 Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte

E. 3.3.1 Der Beschuldigte macht zunächst geltend, es fehle betreffend den Tat- bestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 8 - der erforderliche Strafantrag seitens der Privatklägerin. Der Strafantrag beziehe sich einzig auf "Hausfriedensbruch" (Urk. HD 5/3 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5).

E. 3.3.2 Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 179quater Abs. 4 StGB). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Es genügt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Eine falsche recht- liche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 53 f., m.w.H.). Der Strafantrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 58). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt somit vor, wenn die antragsberechtig- te Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihr der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachver- halts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97, E. 3.1).

E. 3.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich aus dem Strafantrag vom

27. Juli 2017 (Urk. HD 3) und dem Schreiben der Privatklägerin vom 7. Juni 2017 (Urk. HD 4) unmissverständlich, dass sie das Ereignis vom 6. Juni 2017, als der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurchgeschoben hatte, verfolgt und bestraft haben will. So wird denn im Strafantrag ausdrücklich auf den Vorfall vom "06.06.17 0130" Bezug ge- nommen (Urk. HD 3). Die (rechtlich unzutreffende) Bezeichnung "Hausfriedens- bruch" im Strafantrag vom 27. Juli 2017 (Urk. HD 3) ändert daran nichts. Es ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines rechtsgenügenden Strafantrags auszugehen.

E. 3.3.4 Der Beschuldigte gestand in der Hauptverhandlung noch ein, dass er sich am 6. Juni 2017 um 1:30 Uhr in den Garten des Mehrfamilienhauses am Wohnort der Privatklägerin begeben hatte, zur Rückseite des Hauses gegangen und dort vor das Schlafzimmerfenster der Privatklägerin getreten war. Anerkanntermassen schob er anschliessend sein Mobiltelefon unter den Storen des Fensters

- 9 - hindurch, um derart in die Räumlichkeiten hineinsehen zu können bzw. um sehen zu können, ob die Privatklägerin zu Hause sei. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, das Telefon habe sich nicht im Aufnahmemodus/Kameramodus be- funden, sondern er habe mit Hilfe der Taschenlampe des Mobiltelefons schauen wollen, ob die Privatklägerin zu Hause sei (Prot. I S. 12; Urk. 45 S. 5 f.). In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei zum ihm vorge- worfenen Zeitpunkt am 6. Juni 2017 gar nicht bei der Privatklägerin gewesen. Vielmehr sei er bloss am 5. und 6. November dort gewesen und habe "geleuch- tet", wobei die Privatklägerin die Storen halb offen gehabt habe (Urk. 76 S. 6).

E. 3.3.5 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sind. Nachdem der Beschuldigte bestreitet, dass sich das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus befunden habe und keine Beweismittel vorliegen, die die Aussage des Beschul- digten zu widerlegen vermögen, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus unter den Storen gehalten hatte. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt in dieser Variante, wonach der Beschuldigte das Mobiltelefon lediglich als Taschenlampe benutzt hat, unter keinen Straftatbestand subsumieren (hinten E. 4.2). Es braucht daher nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob sich der Vorfall wie in der Anklage- schrift umschrieben am 6. Juni 2017 oder an einem 5. bzw. 6. November abge- spielt hat, wie es der Beschuldigte ausführt.

E. 3.4 Dossier 2: Versuchte Nötigung

E. 3.4.1 Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf Beweismittel stütze, welche die Polizei im Rahmen einer Beweisaus- forschung entdeckt habe. Die Privatklägerinnen hätten offenbar nicht von sich aus Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern seien von der Polizei im Nachgang zur "Durchforstung" der elektronischen Geräte durch die Polizei von dieser kontaktiert und angefragt worden, ob sie einen Herrn A._____ kennen und gegen diesen An- zeige erstatten möchten. Ein solches Vorgehen sei nicht nur befremdlich, sondern auch unzulässig. Es würde sich bei den Angaben bzw. Kontaktdaten der Privat- klägerinnen sowie der Korrespondenz, die der Beschuldigte mit ihnen geführt ha-

- 10 - be, um Beweismittel handeln, die die Polizei im Rahmen einer Beweisausfor- schung entdeckt habe. Diese Beweismittel und auch die darauf erfolgten Einver- nahmen seien deshalb nicht verwertbar (Urk. 45 S. 6; Urk. 77 S. 4).

E. 3.4.2 Nach Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Gegen- stände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sicherzustellen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systema- tisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Entdeckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren und/oder Gegen- stände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Sodann liegt eine unzulässige Beweisausforschung, eine sogenannte "Fishing-Expedition", dann vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128, E. 2.1). Wäh- rend die aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht verwertbar sind, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO ohne weiteres verwertbar (vgl. BGer Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019, E. 2.4.).

E. 3.4.3 Die Verteidigung stellt zurecht nicht in Frage, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen rechtmässig erfolgte (vgl. Urk. HD 14/1). Nachdem sodann die zutage getretenen Informationen aus der Auswertung der Datenträger des Beschuldigten stammten und die Auswer- tung der Datenträgern im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorge- worfenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin G._____ standen, handelt es sich um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO, die ohne weiteres verwertbar sind.

E. 3.4.4 Gemäss vorliegendem Rapport erstatteten sodann die Privatklägerinnen am 15. Januar 2017 persönlich bei der Polizeistation Winterthur-Stadt/West Anzeige gegen unbekannt (Urk. D2/1). Es ist somit nicht zutreffend, dass die Polizei von sich aus aktiv geworden und auf die Privatklägerinnen zugegangen war.

- 11 -

E. 3.4.5 Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgehaltenen Sachverhalt insofern, dass er in Abrede stellt, der Absender der beiden E-Mails an B._____ gewesen zu sein (Prot. I S. 12 f.; Urk. 45 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7).

E. 3.4.6 Erstelltermassen wurden auf einem Datenträger des Beschuldigten Nackt- fotos der Privatklägerin 1 gefunden (Urk. D2/2/2). Die Privatklägerin 1 verneinte indessen, dem Beschuldigten Nacktfotos von sich zugestellt zu haben (Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 8). Auf entsprechende Frage des Beschuldigten räumte sie in der Folge aber immerhin ein, sich daran zu erinnern, dass der Beschuldigte sie um Nacktfotos gegen Geld gebeten habe. Ihres Wissens habe sie aber nie persönliche Fotos oder sehr persönliche Fotos an den Beschuldigten gesandt (Urk. D2/6/3 S. 11 f.). Wie sich jedoch aus dem vom Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingereichten Chat-Auszug ergibt, hat die Privatklägerin 1 die beiden Nacktfotos (Urk. D2/2/2 S. 1 und S. 6), die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, dem Beschuldigten im Februar 2015 auf dessen Aufforderung hin von sich aus zugesendet (Urk. 46/1). Eines der Fotos, die dem E-Mail vom 14. Januar 2017 angehängt waren, konnte auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. 46/1 S. 5). Drei dieser Fotos stellte die Privatklägerin einer Person, die sich C._____ nannte – ein angeblicher Fotograf –, über Messenger zu, nachdem dieser sie für ein Fotoshoo- ting angefragt hatte (Urk. D2/2/1; Urk. D2/4/1). Ansonsten konnten die Privatklä- gerinnen 1 und 2 nicht erklären, wie der Absender der Fotos an diese gekommen sein könnte.

E. 3.4.7 Den Mails vom 14. Januar 2017 folgten sodann weitere E-Mails von unter- schiedlichen E-Mail-Adressen, unter anderem von D._____@eclispo.eu, E._____@accountant.com und F._____@eclipso.eu, die Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nahmen (Urk. D2/4/3). Die unter anderem benutzte E-Mail- Adresse F._____@eclipso.eu gehörte dabei anerkanntermassen dem Beschuldig- ten (Urk. D2/5/1 S. 2). Von derselben Adresse erhielt die Privatklägerin G._____ am 16. und 17. Januar 2017 – also im gleichen Zeitraum, in welchem die Privat- klägerinnen 1 und 2 die inkriminierten E-Mails erhielten – E-Mails mit vergleichba- rem Inhalt, nämlich der Aufforderung, einen Film mit einem Striptease zu senden.

- 12 - Sodann sendete der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ auch eine E-Mail über die E-Mail-Adresse "E._____@accountant.com" (vgl. Urk. HD 5/2 Anhang).

E. 3.4.8 Bezüglich der vorgenannten E-Mail-Adressen fällt sodann auf, dass der Beschuldigte mit "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" auch die Privatklägerin G._____ angeschrieben hatte, was er in der Einvernahme vom

26. Juli 2017, als er noch keine Kenntnis davon hatte, dass gegen ihn auch be- züglich Nötigung der Schwestern B._____H._____ ermittelt wird (vgl. erste Ein- vernahme hierzu erfolgte am 31. Juli 2017, Urk. D2/5/1), eingestand. Er bestätig- te, dass die ihm vorgehaltenen E-Mails von ihm stammten (Urk. HD 5/2 S. 1 "Ja, dies sind die Mails, welche ich gesendet habe"). Anlässlich der Einvernahme vom

E. 3.4.9 Es ist zudem absolut unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend machen will, es seien gleich beide E-Mail-Accounts von ihm gehackt worden. Es erscheint sodann lebensfremd, dass diese/r "Hacker" dann auch noch in identischer Vor- gehensweise mit demselben Ziel (Stripteaseaufnahmen zu erhalten) E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 geschickt haben soll/en, und das auch noch im gleichen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte die E-Mails an die Privatklägerin G._____ geschrieben hatte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum jemand über die E-Mail-Adressen des Beschuldigten und damit über fremde E-Mail-Adressen,

- 13 - deren Zugriff jederzeit verunmöglicht werden könnte, E-Mails verschicken soll, die darauf abzielen, in den Besitz von Stripteaseaufnahmen zu gelangen. Dies insbesondere, nachdem jederzeit ohne Probleme ein anonymer Account mit fal- schen Angaben erstellt werden kann, und es damit einfachere Möglichkeiten gibt, solche E-Mails zu verschicken. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass über die E-Mail-Adressen "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" ver- sandten E-Mails vom 17. Januar 2017 und 18. Januar 2017 (Urk. D2/4/3) vom Beschuldigten stammten. Daran ändert nichts, dass die E-Mails an die Privatklägerin G._____ in Englisch und die E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 in fehlerhaftem Deutsch geschrieben wurden. Nachdem diese E-Mails, die erstelltermassen vom Beschuldigten stammen mussten, und insbesondere das E-Mail vom 18. Januar 2017 direkten (und das E-Mail vom 17. Januar 2017 indirekten) Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nimmt, steht ausser Frage, dass auch diese unter der Verwendung der E-Mail-Adresse "H._____@gmail.com" versandten E-Mails vom Beschuldigten stammten.

E. 3.4.10 Schliesslich erklärte die Privatklägerin 2 auf die Aussage des Beschuldig- ten hin, wonach sowohl ihr damaliger Freund als auch er ihr geraten hätten, nicht auf die Erpressung zu reagieren, dies sei falsch. Vielmehr wisse sie, dass er ihnen gesagt habe – er sei auf Lautsprecher gewesen – dass sie das machen sollen, dann gebe es kein Problem (Urk. D2/6/5 S. 8). Allein schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Mai 2017 (vgl. Urk. D2/6/5 S. 7) mit den Privat- klägerinnen 1 und 2 in Verbindung setzte, nachdem er gemäss eigenen Aussagen mit der Privatklägerin 2 nur einmal geredet haben will und mit der Privatklägerin 1 nur bis im Jahr 2016 Kontakt gehabt haben will (Urk. D2/5/1 S. 2) mutet äusserst seltsam an. Sodann erwähnte er in der Einvernahme vom 31. Juli 2017 auf die Frage, was er für eine Beziehung zu den Privatklägerinnen 1 und 2 habe und auf den Kontakt mit diesen beiden angesprochen, mit keinem Wort, dass er noch im Mai 2017 mit der Privatklägerin 1 telefoniert hatte (Urk. D2/5/1 S. 2 f.).

E. 3.4.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 14. Januar 2017 um 0:44 und um 0:52 unter der Verwendung der E-Mail-Adresse H._____@gmail.com E-Mails schrieb mit

- 14 - dem Ziel die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu zu bringen, einen Film von sich mit erotischen Handlungen, insbesondere selbstbefriedigenden Handlungen zu er- stellen und diesen Film ihm danach zuzusenden. Dabei forderte er die beiden auf, ihm ein Video von ihnen mit Striptease und "Spielen" untereinander zu senden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schrieb er unter Beilage von Nacktbildern der Privatklägerin 1 sowie freizügigen Fotos der Privatklägerin 2 er- neut die Privatklägerin 1 an und gab vor, Zugriff auf den Facebook-Account der Privatklägerin 1 zu haben. Zudem stellte er die Veröffentlichung von Nacktbildern und Filmen der Privatklägerin 1 im Internet – namentlich auf Instagram und ande- ren Plattformen – in Aussicht, sollten die Privatklägerinnen 1 und 2 seiner Forde- rung nicht nachkommen. Dies in der Absicht, die Privatklägerinnen 1 und 2 zu seinem geforderten Verhalten zu zwingen.

E. 3.5 Dossier 4 harte Pornographie

E. 3.5.1 Der Beschuldigte macht auch bezüglich dieses Sachverhalts geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf unverwertbare Beweismittel stütze. Die Polizei habe die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände offenbar in einer Art "fishing expedition" eingehend untersucht und zwar im Hin- blick auf Beweise, welche nichts mit dem ursprünglichen Grund der Hausdurch- suchung zu tun gehabt hätten. Es handle sich entsprechend um eine verbotene Beweisausforschung, zumindest aber um einen Zufallsfund, der nie genehmigt worden sei (Urk. 45 S. 14).

E. 3.5.2 Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.4.2. f.). Wie dargelegt, handelt es sich nicht um eine unrechtmässige Beweisausforschung, sondern um einen (rechtmässigen) Zufallsfund, der nicht genehmigt werden muss, damit er verwertet werden kann. Die vorliegenden Beweismittel können verwertet werden.

E. 3.5.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die inkriminierten Bilder auf seinem iMac befanden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass diese Bilder auf seinem Computer gespeichert gewesen seien. Er habe sie nie auf seinem Computer festgestellt. Diese Bilder seien von ihm unbe-

- 15 - merkt und ungewollt heruntergeladen und dann automatisch im Download-Ordner abgespeichert worden (Urk. D4/2; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 14 f., S. 17 f.; Urk. 76 S. 7).

E. 3.5.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Sachverhalt in objek- tiver Hinsicht einwandfrei erstellen, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 45 S. 14 f.; Urk. 77 S. 6). So wurden bei der Sichtung des iMacs des Beschuldigten 12 – und nicht 20 wie in der Anklageschrift aufgeführt – Fotos gefunden, in denen ein offensichtlich minderjähriges Mädchen nur in Unterhosen bekleidet resp. vollständig entblösst posiert (Urk. D4/4 S. 5 unten und S. 6 ff.). Die Bilder wurden im Download-Ordner aufgefunden (vgl. Urk. D4/4)

E. 3.5.5 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden.

E. 3.5.6 Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotos an, er könne sich nicht er- klären, warum sich diese Fotos auf seinem Computer befanden (Urk. D4/2 S. 1 f.). In der Folge führte er aus, es könne sein, dass er etwas runter geladen habe und dies dabei gewesen sei. Da es irgendwie auf den Computer gekommen sei, müsse er es heruntergeladen haben. Dies sei ihm aber nicht bewusst gewesen und er habe es auch nicht gesucht. Er habe für diese Bilder nicht bezahlt. Die Bilder seien automatisch gespeichert worden. Er könne sich auch nicht erklären, warum er es nicht gesehen und bemerkt habe (Urk. D4/2 S. 2). Der Beschuldigte machte geltend, er lösche es sofort, wenn er Pornos schaue und bemerke, dass es illegal sei. Es gebe Seiten auf welchen Vorschaubilder von I._____ drauf seien. Diese Internetpfade klicke man an und es werde heruntergeladen. Man müsse darauf vertrauen, dass dann die gewünschten Videos oder Bilder geladen werden (Urk. D4/2 S. 2, S. 3). Er wisse nur, dass er das immer gelöscht habe, wenn er jemals so etwas bei ihm festgestellt habe, (Urk. HD 5/3 S. 10). Er habe Dateien auch in Form von Paketen heruntergeladen. Es habe es schon gegeben, dass in solchen Paketen – wahrscheinlich – verbotene Bilder mitinbegriffen gewesen sei- en (Urk. HD 5/3 S. 11). In der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, er sei erst von der Kantonspolizei darüber informiert worden, dass auf seinem

- 16 - Computer einige Bilder mit illegaler Pornografie gefunden worden seien. Dies ha- be ihn erschüttert, was er auch dem einvernehmenden Polizeibeamten zu verste- hen gegeben habe (Urk. 76 S. 7).

E. 3.5.7 Der Beschuldigte verbrachte – zumindest zum Tatzeitpunkt – jeden Abend etwa vier bis sechs Stunden auf Sex-Seiten im Internet. Auf seinen Datenträgern wurden 20'062 Filme und 274'721 Bilder festgestellt (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D4/4 S. 1; Urk. HD5/3 S. 10 f.). In dieser riesigen Menge an pornografischen Bildern wurden gerade einmal 12 Bilder aufgefunden, auf welchen ein minderjähriges Mädchen zu sehen ist, das nur in Unterhose bzw. vollständig entblösst posiert. Angesichts der grossen Anzahl an übrigen Bildern kann aus der geringen Anzahl von 12 Bildern mit kinderpornographischem Material geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht gezielt danach gesucht hat. Dies gilt umso mehr, als die 12 Bilder alle zusammengehören und daher wohl auch zusammen herunterge- laden wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe keine pädophilen Neigungen (Urk. 77 S. 6). Klar ist, dass der Beschuldigte angesichts der immensen Menge an pornografischem Material auf seinem Rechner nicht jede einzelne Datei kennen kann. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 77 S. 6) kann zudem als notorisch bezeich- net werden, dass beim Herunterladen von Dateien aus dem Internet – insbe- sondere bei derart grossen Datenmengen – weitere Nebendateien herunter- geladen werden können. Seine Aussage, er wisse zwar, dass im Internet auch Dateien mitheruntergeladen werden können, führt indessen nicht dazu, dass man ihm vorwerfen kann, er habe den Besitz der verbotenen Dateien billigend in Kauf genommen. Er erklärte nämlich auch, er wisse, dass dies illegale Pornografie sei und er habe solche Bilder jeweils gelöscht, wenn er sie erkannt habe (Urk. HD 5/3 S. 10). Dies kann angesichts der geringen Menge an verbotenen Dateien und der immensen Menge an übrigem Bildmaterial nicht widerlegt werden. Dem Beschul- digten kann vorliegend bloss vorgeworfen werden, nicht alle auf seinem Rechner befindlichen Dateien kontrolliert und das verbotene Material umgehend gelöscht zu haben, sondern lediglich darauf vertraut zu haben, dass sich unter den tausenden Dateien kein verbotenes Material befindet. Er hat somit aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass sich keine illegale Pornografie auf

- 17 - seinem Rechner befindet. Ein eventualvorsätzliches Vorgehen liegt daher nicht vor.

E. 3.6 Dossier 6 Pornographie

E. 3.6.1 Die Privatklägerin G._____ erhielt am 1. Mai 2018 vom Absender "admin@I._____" eine E-Mail-Nachricht mit einer Anfrage für ein Erotik Shooting zugestellt. Der E-Mail angehängt war ein Film, in dem sich eine junge Frau aus- zieht und insbesondere ihren Po sowie ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt (Urk. D6/7). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Der Be- schuldigte bestreitet jedoch – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird – der Absender dieser E-Mail gewesen zu sein (Urk. D6/2 S. 2; HD 5/3 S. 11; Urk. 45 S. 16 f.; Urk. 76 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 16; Urk. 77 S. 7), ergibt sich sodann ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten, dass das Beispiel-Filmchen dem am 1. Mai 2018, 20:46, mit Absender "ad- min@I._____" gesendeten E-Mail angehängt war (Urk. D6/7 und D6/8).

E. 3.6.2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er der Inhaber der E-Mail-Adresse "admin@I._____" ist. Die Seite sei durch mehrere Personen gegründet worden. Sie seien zu 6. resp. zu 7. gewesen. Da er im März 2017 Sozialhilfe beantragt habe, habe er im April 2017 austreten müssen, da die Selbständigkeit nicht ge- duldet worden sei. Seit dem 10. Januar 2019 habe er wieder Kontakt aufgenom- men und habe die Aussicht, bei einer neuen Seite, die sie machen wollen, als Buchhalter tätig zu werden. Er bezahle für die Domain "I._____", Fr. 148.– pro Jahr. Diesen Betrag habe er auch 2017 und 2018 bezahlt. Wer die I._____ an- werbe, wisse er nicht. Er habe die Privatklägerin 2016 empfohlen, da er gewusst habe, dass sie finanzielle Probleme habe. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sie noch angefragt werde. Den Namen J._____ – mit welchem Namen die E-Mail unterzeichnet wurde – kenne er nicht. Auf die E-Mails hätten alle "Admin- mitglieder" Zugriff (Urk. D6/2 S. 1 f.; Urk. HD 5/3 S. 12).

E. 3.6.3 Erstellter- und anerkanntermassen ist der Beschuldigte Inhaber der E-Mail- Adresse "admin@I._____". Die Erklärungen des Beschuldigten, dass alle "Admi- nmitglieder" Zugriff auf diese Adresse hätten, sind unglaubhaft und erscheinen als

- 18 - reine Schutzbehauptung. Auf die Frage, ob es Schriftlichkeiten gebe, die er über die Gründung von "I._____" vorlegen könne und/oder wo ihre Mitgründer ver- zeichnet seien, erklärte er, notfalls könne er etwas vorlegen (Urk. D6/2 S. 2). Je- doch legte er weder in der Strafuntersuchung noch vor Gericht entsprechende Unterlagen vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte er einzig einen Auszug "User Manager" ein, auf dem unter "Web-site Owner Admin" ver- schiedene Usernamen aufgeführt sind (Urk. 46/2). Aus dieser Liste ergibt sich je- doch weder, dass von mehreren verschiedenen Personen gemeinsam "I._____" gegründet worden war, noch, dass weitere Drittpersonen auf die E-Mail-Adresse "admin@I._____" zugreifen konnten bzw. können.

E. 3.6.4 Der Beschuldigte gab an, dass dies eine Webseite sei, die sie im Jahr 2014 ins Leben gerufen hätten. Bis 2018 hätten sie etwa um die 3500 Mitglieder gehabt (Urk. HD 5/3 S. 12). Jedoch konnte die Webseite bei einer Google-Suche Anfangs 2019 nicht gefunden werden. Ebenso wenig konnten die Spezialisten der Abtei- lung Sexualdelikte auf die Seite zugreifen resp. diese ausfindig machen (Urk. HD 6/1 S. 2). Es ist deshalb unglaubhaft, dass hinter dem E-Mail eine ernst- hafte Anfrage für die Webseite stand. Weiter gab der Beschuldigte an, dass sie im "Adminbereich" ca. 60 Mitglieder gewesen seien, als er wegen dem Sozialamt habe austreten müssen. Jeder, der das Passwort gewusst habe, habe Zugriff auf den E-Mail-Account gehabt. Alle Admins hätten von den Passwörtern gewusst. Er habe an alle Admins eine Direktnachricht herausgegeben, wo die Passwörter drin gewesen seien. Es sei richtig, dass 60 Mitglieder einen E-Mail-Account zusam- men geteilt hätten. Er sage nicht, dass sie Organisationsgenies gewesen seien (Urk. HD 5/3 S. 12 f.). Jedoch erscheint es lebensfremd, dass 60 (oder 30, vgl. Urk. 45 S. 16) Personen auf einen E-Mail-Account zugreifen können sollen. Es ist sodann unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwar bei der Gründung der Seite Mitinitiator gewesen sein will, für das Design und Webhosting zuständig sei und auch mehrere Jahre die entsprechenden Kosten getragen habe, jedoch weder seine Mitgründer kennt – so hielt er sich diesbezüglich völlig bedeckt – noch weiss, wer wofür verantwortlich ist. Ein Interesse des (damals) finanziell sehr schlecht gestellten Beschuldigten an einem solchen Konstrukt, das ihn jährlich ohne jegliche Vorteile auch noch Fr. 148.– kostete, ist nicht ersichtlich.

- 19 - Die Erklärungen sind unstimmig und erscheinen lebensfremd. Schliesslich leuch- tet nicht ein, warum die Privatklägerin, nachdem der Beschuldigte sie im Jahr 2016 vorgeschlagen haben will, erst im Jahr 2018 kontaktiert wird. Dies sodann zeitnah zum Versuch des Beschuldigten von der Privatklägerin ein Striptease- Video erhältlich zu machen.

E. 3.6.5 In Würdigung der vorliegenden Beweismitteln verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ am 1. Mai 2018 unter der Ver- wendung der E-Mail-Adresse "admin@I._____" eine Anfrage für ein Erotik- Shooting sandte, der unaufgefordert ein Beispielfilm, in welchem sich eine junge Frau auszieht und ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt, angehängt war.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1: Versuchte Nötigung 4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.1.2. Mit der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.2. Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB 4.2.1. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat-

- 20 - bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Art. 179quater Abs. 1 StGB). 4.2.2. Dieser Straftatbestand schützt die Person in ihrem Geheim- oder Privat- bereich vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte. Geschützt sind Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Tatsachen sind in irgendeiner Weise wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Vergan- genheit, die in einer Beziehung zum geschützten Privatbereich des Bespitzelten stehen. Alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten gehören zur geschützten Privatsphäre. Tatbestandsmässig sind das Beobachten der genannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist straflos; mit Aufnahmegerät – auch wenn keine Aufnahme erfolgt – steht er unter Strafe. Gefordert ist somit der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern (ev. auch bewegten), unabhängig davon, wie viele Zwischenstadien (Film, Magnetband, Bildplatte usw.) der Vorgang umfasst. Foto-, Film- und Fernseh- kameras sowie heute vor allem auch Mobiltelefon- oder Computerkameras («Webcams») sind typische Bildaufnahmegeräte (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N 3 ff.). 4.2.3. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Handy unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurch schob. Jedoch konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Mobiltelefon in den Auf- nahme- oder auch nur Kameramodus geschaltet hatte, als er es unter den Storen hindurch schob. Es muss deshalb von der Darstellung des Beschuldigten ausge- gangen werden, wonach er das Telefon lediglich als Taschenlampe eingesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27) reicht es hierbei nicht aus, dass der Täter ein Bildaufnahmegerät in irgendeiner Art und Weise benutzt. Zur Erfüllung des Tatbestandes wäre vielmehr notwendig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Mobiltelefon bzw. mit Hilfe der Bildaufnahmefunktion, d.h. durch den Blick auf das Display, beobachtet hätte. Da der Beschuldigte sein

- 21 - Mobiltelefon vorliegend einzig als Taschenlampe verwendet hat, ist der Tat- bestand daher nicht erfüllt. 4.2.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen. 4.3. Dossier 2: versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 4.3.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.1. und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) verwiesen werden. Da der Beschuldigte hierbei sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 genötigt hat, liegt eine mehrfache versuchte Nötigung vor. Auf das Dispositiv hat diese rechtliche Würdigung indessen keine Auswirkung, zumal der Beschul- digte – wie schon von der Vorinstanz – bereits hinsichtlich Dossier 1 wegen einer versuchten Nötigung verurteilt wird und demzufolge ohnehin eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Wird eine schärfere rechtliche Würdigung einzig in den Erwägungen festgestellt, die keine Auswirkungen auf das Dispositiv hat, liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Entscheidend ist nur das Dispositiv (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Dieses wird vor- liegend – wie erwähnt – gegenüber jenem der Vorinstanz nicht abgeändert. 4.3.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB zu qualifizie- ren. 4.4. Dossier 4: Harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StPO verlangt in subjektiver Hinsicht zumin- dest Eventualvorsatz. Die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76 ff.). Dem Beschuldigten kann nicht nach- gewiesen werden, dass er in Kauf genommen hat, die verbotenen Dateien auf seinem Computer gespeichert zu haben. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht kontrolliert, welche Dateien nebenbei heruntergeladen und

- 22 - sodann auf seinem Computer gespeichert wurden. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen. 4.5. Dossier 6: Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB 4.5.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, macht sich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig. 4.5.2. Als Pornographie wird eine auf den Genitalbereich konzentrierte Dar- stellung qualifiziert, die objektiv betrachtet darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei muss die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Einseitiges Ziel des Produktes Pornographie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.; BGE 133 IV 31, E. 6.1.1). 4.5.3. In dem der Privatklägerin zugestellten Video zieht sich eine junge Frau aus und streckt ihre Geschlechtsteile in die Kamera. Die Aufnahme reduziert die Frau auf ein blosses Sexualobjekt. Zudem ist die Aufnahme einzig darauf ausgerichtet, den Zuschauer sexuell aufzureizen. Sodann hat der Beschuldigte dieses Video der Privatklägerin unaufgefordert zugestellt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit seinem Verhalten der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Der Beschuldigte hat sich der der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 - 5.1.2. Der Beschuldigte hat seinen Taten mit Ausnahme der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB im Jahr 2017 begangen. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grund- sätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 5.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 57 S. 30 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. 5.1.4. Vorliegend ist die mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 das schwerste Delikt, weshalb dies bei der Strafzumessung den Ausgangspunkt darstellt. 5.2. Mehrfache versuchte Nötigung (Dossier 2) 5.2.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). 5.2.2. Das Vorgehen des Beschuldigten betreffend der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2 war dreist. Er verlangte von den Privat- klägerinnen intime Fotos bzw. Videoaufnahmen, wobei er ihnen drohte, bereits in seinem Besitz befindliche Fotos zu veröffentlichen, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkommen würden. In einem zweiten Mail an die Privatklägerin 1 bekräf- tigte er dieser Forderung dadurch, dass er Nacktfotos von ihr und sehr freizügige Fotos der Privatklägerin 2 anhängte und damit seiner Androhung weiteres Gewicht verlieh. Er beliess es auch nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte

- 24 - Veröffentlichung von Nacktfotos stellt sodann einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerinnen 1 und 2 dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte diese dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Stripteasefilm und Aufnahmen von "Spielen" untereinander zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kamen die Privat- klägerinnen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere als gerade noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sei- ne Motivation war einzig die Befriedigung seiner Lust und damit rein egoistischer Natur. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" und teilweise auch bedrohlichen inhaltlichen Formulierungen in gebroche- nem Deutsch deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. 5.2.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als gerade noch eher leicht einzu- stufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere eine Einsatzstrafe von 180 Tagen/Tagessätzen als angemessen. 5.3. Versuchte Nötigung (Dossier 1) 5.3.1. Auch das Vorgehen gegenüber der Privatklägerin G._____ war dreist. So gab er ihr gegenüber an, er habe ihr Mobiltelefon ausspioniert und sei im Besitz von Nacktbildern von ihr, die er veröffentlichen werde, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Er beliess es sodann nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte, mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte Veröffentlichung von Nacktfotos stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Striptease- oder Selbstbefriedigungsfilm zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kam die Privatklägerin dem An-

- 25 - sinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, war seine Motivation nicht etwa wie be- hauptet, die Hilfeleistung an seinen Bruder, sondern einzig die Befriedigung sei- ner Lust. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.3.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch eher leicht einzustufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs.1 StGB) um 60 Tage/Tages- sätze zu erhöhen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 33 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 5.4.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs und Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auf (Urk. 74), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit der erwähnten Vorstrafe erneut straffällig wurde. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nur bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin G._____ geständig. Ansonsten zeigt er sich weder einsichtig noch reuig. Sein (Teil-)Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - 5.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 5.4.5. Angesichts der erwähnten Umstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 30 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 5.5. Fazit (ohne Übertretung) 5.5.1. Nachdem sich der Beschuldigte von der erwähnten Vorstrafe, die als Geld- strafe ausgefällt wurde, nicht beeindrucken liess und erneut straffällig wurde, ist nunmehr eine Freiheitsstrafe angezeigt. Insgesamt erscheint daher eine Strafe in Höhe von 270 Tagen bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. 5.5.2. Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle darauf, dass der Umstand, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von einem Teilvorwurf freigesprochen wird, nicht zwingend dazu führen muss, dass die Strafe gegenüber der Vorinstanz gesenkt wird. Dies ist insbesondere dann nicht angezeigt, wenn die Berufungs- instanz die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ohnehin zu milde erachtet hat und sie auch nach Wegfall eines Teilvorwurfs noch immer als angemessen beur- teilt. Da einzig das Dispositiv massgeblich ist und dieses bei der Bestätigung der Strafe trotz eines zusätzlichen Freispruchs nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert wird, liegt in diesem Fall kein Verstoss gegen das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor (Urteil des Bundesgericht 6B_199/2011 vom 12. April 2012, E. 8.3.2; BGE 139 IV 282, E. 2.6). 5.6. Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 2 StGB 5.6.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft (Art. 197 Abs. 2 StGB) 5.6.2. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind

- 27 - sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 5.6.3. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mit einem angeblichen Angebot für eine Teilnahme an einem Erotik-Shooting unaufgefordert ein Stripteasefilm- chen zu. Das Vorgehen des Beschuldigten war plump und geschmacklos. Sodann handelte der Beschuldigte unter einem Aliasnamen, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Schliesslich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 5.6.4. Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Busse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 3 Tage festzusetzen. 5.7. Vollzug der Strafe Was den Vollzug anbelangt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

E. 6 Widerruf

E. 6.1 Der Beschuldigte wurde während der laufenden Probezeit (Strafbefehl vom

29. September 2015, Urk. HD 21/2) erneut straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob die damals bedingt ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu widerrufen ist.

E. 6.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann ein gewährter Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder

- 28 - Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist dabei nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 140).

E. 6.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten den bedingten Strafvollzug, woran die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsgebots gebunden ist. Der Beschuldigte beging während der laufenden Probezeit des Strafbefehls vom 29. September 2015 erneut mehrere Straftaten. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs ist im Hinblick auf die vorliegend aus- zusprechenden Schuldsprüche insoweit zwar nicht einschlägig, als es sich um andere Tatbestände handelt. Betrachtet man aber den Vorwurf, für welchen der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. September 2015 bestraft wurde, erkennt man, dass er bereits beim damaligen Vorfall die Privatsphäre einer Frau massiv verletzt hat. Er stieg nämlich auf das Dach eines Hauses, um von dort eine Frau

- 29 - mittels einer Fotokamera mit Teleobjektiv durch das Fenster zu beobachten und zu filmen (Urk. HD 21/2). Nachdem der Beschuldigte insbesondere durch die vor- liegend zu beurteilenden Nötigungen zum Nachteil von jungen Frauen, erneut deren Privatsphäre und deren Selbstbestimmungsrecht zu verletzen versucht hat, ist eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Nachdem dem Beschuldigten hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zudem erneut der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der bedingt aufgeschobene Teil der mit Strafbefehl vom

E. 9 September 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu widerrufen.

7. Einziehung 7.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die zur Be- gehung von Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB benutzten Gegenstände sind zudem generell einzuziehen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 7.3. Da auf dem iMac kinderpornografisches Material vorhanden ist und dieses die Sittlichkeit bzw. die öffentliche Ordnung gefährdet, ist der iMac – unabhängig von der Strafbarkeit – einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 30 - im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen ist und auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten iPhone 6 keine proble- matischen Dateien vorhanden sind, ist dieses dem Beschuldigten herauszugeben.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vor- behalten bleibt. 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie hinsichtlich der Herausgabe des iPhones 6 und damit ungefähr zu einem Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von 2/3 vorbehalten bleibt ( Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten bzw. zumindest die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erlassen (Urk. 45 S. 24; Urk. 77 S. 10). Der Beschuldigte geht zur Zeit zwar keiner Erwerbstätigkeit und ist mittellos. Jedoch verfügt der Beschuldigte über eine Berufsausbildung und er hat die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen, so dass davon ausgegangen wer- den darf, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich seine finanziellen Verhältnisse wieder verbessern werden.

- 31 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, er versuche, wieder eine Stelle zu finden, indem er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerbe (Urk. 76 S. 2). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe von seiner Grossmutter kürzlich ca. Fr. 38'000.-- geerbt, wovon noch ca. CHF 30'000.-- vor- handen seien (Urk. 76 S. 4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse recht- fertigt es sich nicht, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2019 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. […]
  3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten Mobil- telefon Wiko Sunny (A010'636'109) sowie die Datenträger Festplatte (A011'395'316) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben.
  4. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Kantonspolizei Fr. 140.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV Fr. 4'896.15 Akontozahlung amtliche Verteidigung (davon Fr. 1'043.40 definitiv auf Staatskasse abge- schrieben gemäss Einstellungsverfügung in Dossier 3) Fr. 8'040.65 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. […] - 32 -
  7. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen – zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 4'896.15 – mit Fr. 8'040.65 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  8. […]
  9. [Mitteilungen]
  10. [Rechtsmittel]"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB
  13. Vom Vorwurf - der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
  15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  16. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 33 -
  17. Der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafteils von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
  18. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
  19. Februar 2018 beschlagnahmte Apple iMac (Seriennummer 1) wird ein- gezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
  20. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2018 beschlagnahmte iPhone 6 (A010'635'844) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Ver- nichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
  21. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
  22. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 34 -
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) − die Privatklägerin K._____ (versandt) − die Privatklägerin G._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ (ad acta) − die Privatklägerin K._____ − die Privatklägerin G._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositivziffer 8 − die Kantonspolizei Zürich, ITB-DF, gemäss Dispositivziffer 7 − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland betreffend Untersuchungsnummer … − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 8 und vorinstanz- licher Dispositivziffer 8 betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 15. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: SB200053-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 15. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornografie etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2019 (GG190136)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, − der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, − der mehrfach versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafteils von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 beschlagnahmte Apple iMac (Seriennummer 1) wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirks- gerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

- 3 -

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmte iPhone 6 (A010'635'844) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschein- enden Verwendung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten Mobiltelefon Wiko Sunny (A010'636'109) sowie die Datenträger Festplatte (A011'395'316) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

9. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Kantonspolizei Fr. 140.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV Fr. 4'896.15 Akontozahlung amtliche Verteidigung (davon Fr. 1'043.40 definitiv auf Staatskasse abge- schrieben gemäss Einstellungsverfügung in Dossier 3) Fr. 8'040.65 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen – zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 4'896.15 – mit Fr. 8'040.65 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 77):

1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB;

- der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB;

- der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 freizusprechen. Schuldig zu sprechen sei der Beschuldigte einzig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1)

2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 10.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, sowie einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.

3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten bedingten Strafe von 40 Tagessätzen à CHF 40.00, entsprechend CHF 1'600.00, sei zu verzichten. Die Probezeit sei um ein Jahr zu verlängern.

- 5 -

5. Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und der Apple iMac, grau, Seriennummer 1 sowie das iPhone 6, IMEI-Nr. 2, As- servat-Nr. A010'635'844 seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- auszugeben.

6. Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen.

7. Dispositiv-Ziffer 13 sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Vertei- digung seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 425 StPO definitiv zu erlassen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 66): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 27. September 2019 wurde der Beschuldigte der Porno- graphie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, der mehr- fachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Sodann wurden der beschlagnahmte Apple iMac und das beschlagnahmte iPhone 6 eingezogen und deren Verwertung angeordnet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Sodann wurde das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko Sunny und die Datenträger Festplatte

- 6 - dem Beschuldigten herausgegeben. Schliesslich wurden die Privatklägerinnen 1 und 2 mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 54 = Urk. 57). 1.2. Am 30. September 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil recht- zeitig Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am

9. Januar 2020 (Urk. 56/2) und der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2020 (Urk. 56/1) zugestellt. Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging sodann ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 58). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 58; Urk. 66). Am 15. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschien (Prot. II S. 4 ff.).

2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erst- instanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 8 (Herausgabe Mobiltelefon Wiko Sunny), 9 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren Privatklägerinnen 1 und 2), 10 (Kosten) und 12 (Entschädigung) (Urk. 58 und 77). Es ist deshalb vorab fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

- 7 -

3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 25. Juni 2019 (Urk. 25) und werden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (vgl. Urk. 57 S. 7 ff.). 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet – mit Ausnahme der versuchten Nötigung ge- mäss Dossier 1 – die ihm vorgeworfenen Taten (Urk. HD 5/3; Urk. 45; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 76). Auf die einzelnen Sachverhalte wird nachfolgend einzugehen sein und es wird anhand der vorliegenden Beweismitteln zu prüfen sein, ob die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sachverhalte anklagegemäss erstellt werden können. 3.1.3. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und zutreffend mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Es kann auf diese zutreffenden Aus- führungen (Urk. 57 S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Dossier 1: Versuchte Nötigung Der Beschuldigte anerkennt den ihm in der Anklageschrift vorgehaltenen Sach- verhalt (Prot. I. S. 10; Urk. 45 S. 4 ). Dieser stimmt sodann mit dem Beweisergeb- nis überein. Der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. Die Verteidigung stellte den Sachverhalt zwar auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede, machte aber Ausführungen zur Frage, ob der Beschuldigte davon ausgegangen sei, der Privatklägerin 1 bloss ein oder doch mehrere Mails gesendet zu haben (Urk. 77 S. 4). Es wird später bei den Erwägungen zu Dossier 2 darauf einzu- gehen sein (hinten E. 3.4). 3.3. Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmege- räte 3.3.1. Der Beschuldigte macht zunächst geltend, es fehle betreffend den Tat- bestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 8 - der erforderliche Strafantrag seitens der Privatklägerin. Der Strafantrag beziehe sich einzig auf "Hausfriedensbruch" (Urk. HD 5/3 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5). 3.3.2. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 179quater Abs. 4 StGB). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein. Es genügt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Eine falsche recht- liche Qualifikation macht den Strafantrag nicht ungültig (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 53 f., m.w.H.). Der Strafantrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 58). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt somit vor, wenn die antragsberechtig- te Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihr der Täter bekannt geworden ist, bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachver- halts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97, E. 3.1). 3.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich aus dem Strafantrag vom

27. Juli 2017 (Urk. HD 3) und dem Schreiben der Privatklägerin vom 7. Juni 2017 (Urk. HD 4) unmissverständlich, dass sie das Ereignis vom 6. Juni 2017, als der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurchgeschoben hatte, verfolgt und bestraft haben will. So wird denn im Strafantrag ausdrücklich auf den Vorfall vom "06.06.17 0130" Bezug ge- nommen (Urk. HD 3). Die (rechtlich unzutreffende) Bezeichnung "Hausfriedens- bruch" im Strafantrag vom 27. Juli 2017 (Urk. HD 3) ändert daran nichts. Es ist mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines rechtsgenügenden Strafantrags auszugehen. 3.3.4. Der Beschuldigte gestand in der Hauptverhandlung noch ein, dass er sich am 6. Juni 2017 um 1:30 Uhr in den Garten des Mehrfamilienhauses am Wohnort der Privatklägerin begeben hatte, zur Rückseite des Hauses gegangen und dort vor das Schlafzimmerfenster der Privatklägerin getreten war. Anerkanntermassen schob er anschliessend sein Mobiltelefon unter den Storen des Fensters

- 9 - hindurch, um derart in die Räumlichkeiten hineinsehen zu können bzw. um sehen zu können, ob die Privatklägerin zu Hause sei. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, das Telefon habe sich nicht im Aufnahmemodus/Kameramodus be- funden, sondern er habe mit Hilfe der Taschenlampe des Mobiltelefons schauen wollen, ob die Privatklägerin zu Hause sei (Prot. I S. 12; Urk. 45 S. 5 f.). In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei zum ihm vorge- worfenen Zeitpunkt am 6. Juni 2017 gar nicht bei der Privatklägerin gewesen. Vielmehr sei er bloss am 5. und 6. November dort gewesen und habe "geleuch- tet", wobei die Privatklägerin die Storen halb offen gehabt habe (Urk. 76 S. 6). 3.3.5. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Aussagen der Privatklägerin mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar sind. Nachdem der Beschuldigte bestreitet, dass sich das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus befunden habe und keine Beweismittel vorliegen, die die Aussage des Beschul- digten zu widerlegen vermögen, kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Telefon im Aufnahme-/Kameramodus unter den Storen gehalten hatte. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt in dieser Variante, wonach der Beschuldigte das Mobiltelefon lediglich als Taschenlampe benutzt hat, unter keinen Straftatbestand subsumieren (hinten E. 4.2). Es braucht daher nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob sich der Vorfall wie in der Anklage- schrift umschrieben am 6. Juni 2017 oder an einem 5. bzw. 6. November abge- spielt hat, wie es der Beschuldigte ausführt. 3.4. Dossier 2: Versuchte Nötigung 3.4.1. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf Beweismittel stütze, welche die Polizei im Rahmen einer Beweisaus- forschung entdeckt habe. Die Privatklägerinnen hätten offenbar nicht von sich aus Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern seien von der Polizei im Nachgang zur "Durchforstung" der elektronischen Geräte durch die Polizei von dieser kontaktiert und angefragt worden, ob sie einen Herrn A._____ kennen und gegen diesen An- zeige erstatten möchten. Ein solches Vorgehen sei nicht nur befremdlich, sondern auch unzulässig. Es würde sich bei den Angaben bzw. Kontaktdaten der Privat- klägerinnen sowie der Korrespondenz, die der Beschuldigte mit ihnen geführt ha-

- 10 - be, um Beweismittel handeln, die die Polizei im Rahmen einer Beweisausfor- schung entdeckt habe. Diese Beweismittel und auch die darauf erfolgten Einver- nahmen seien deshalb nicht verwertbar (Urk. 45 S. 6; Urk. 77 S. 4). 3.4.2. Nach Art. 243 Abs. 1 StPO sind zufällig entdeckte Spuren oder Gegen- stände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sicherzustellen. Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systema- tisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Keine zufällige Entdeckung liegt entsprechend dann vor, wenn Spuren und/oder Gegen- stände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Diesfalls handelt es sich nicht um Zufallsfunde, sondern um das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 13). Sodann liegt eine unzulässige Beweisausforschung, eine sogenannte "Fishing-Expedition", dann vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128, E. 2.1). Wäh- rend die aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht verwertbar sind, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO ohne weiteres verwertbar (vgl. BGer Urteil 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019, E. 2.4.). 3.4.3. Die Verteidigung stellt zurecht nicht in Frage, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen rechtmässig erfolgte (vgl. Urk. HD 14/1). Nachdem sodann die zutage getretenen Informationen aus der Auswertung der Datenträger des Beschuldigten stammten und die Auswer- tung der Datenträgern im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorge- worfenen Taten zum Nachteil der Privatklägerin G._____ standen, handelt es sich um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO, die ohne weiteres verwertbar sind. 3.4.4. Gemäss vorliegendem Rapport erstatteten sodann die Privatklägerinnen am 15. Januar 2017 persönlich bei der Polizeistation Winterthur-Stadt/West Anzeige gegen unbekannt (Urk. D2/1). Es ist somit nicht zutreffend, dass die Polizei von sich aus aktiv geworden und auf die Privatklägerinnen zugegangen war.

- 11 - 3.4.5. Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgehaltenen Sachverhalt insofern, dass er in Abrede stellt, der Absender der beiden E-Mails an B._____ gewesen zu sein (Prot. I S. 12 f.; Urk. 45 S. 7 ff.; Urk. 76 S. 7). 3.4.6. Erstelltermassen wurden auf einem Datenträger des Beschuldigten Nackt- fotos der Privatklägerin 1 gefunden (Urk. D2/2/2). Die Privatklägerin 1 verneinte indessen, dem Beschuldigten Nacktfotos von sich zugestellt zu haben (Urk. D2/6/1 S. 2; Urk. D2/6/3 S. 8). Auf entsprechende Frage des Beschuldigten räumte sie in der Folge aber immerhin ein, sich daran zu erinnern, dass der Beschuldigte sie um Nacktfotos gegen Geld gebeten habe. Ihres Wissens habe sie aber nie persönliche Fotos oder sehr persönliche Fotos an den Beschuldigten gesandt (Urk. D2/6/3 S. 11 f.). Wie sich jedoch aus dem vom Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz eingereichten Chat-Auszug ergibt, hat die Privatklägerin 1 die beiden Nacktfotos (Urk. D2/2/2 S. 1 und S. 6), die beim Beschuldigten sichergestellt wurden, dem Beschuldigten im Februar 2015 auf dessen Aufforderung hin von sich aus zugesendet (Urk. 46/1). Eines der Fotos, die dem E-Mail vom 14. Januar 2017 angehängt waren, konnte auf den Datenträgern des Beschuldigten sichergestellt werden (Urk. 46/1 S. 5). Drei dieser Fotos stellte die Privatklägerin einer Person, die sich C._____ nannte – ein angeblicher Fotograf –, über Messenger zu, nachdem dieser sie für ein Fotoshoo- ting angefragt hatte (Urk. D2/2/1; Urk. D2/4/1). Ansonsten konnten die Privatklä- gerinnen 1 und 2 nicht erklären, wie der Absender der Fotos an diese gekommen sein könnte. 3.4.7. Den Mails vom 14. Januar 2017 folgten sodann weitere E-Mails von unter- schiedlichen E-Mail-Adressen, unter anderem von D._____@eclispo.eu, E._____@accountant.com und F._____@eclipso.eu, die Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nahmen (Urk. D2/4/3). Die unter anderem benutzte E-Mail- Adresse F._____@eclipso.eu gehörte dabei anerkanntermassen dem Beschuldig- ten (Urk. D2/5/1 S. 2). Von derselben Adresse erhielt die Privatklägerin G._____ am 16. und 17. Januar 2017 – also im gleichen Zeitraum, in welchem die Privat- klägerinnen 1 und 2 die inkriminierten E-Mails erhielten – E-Mails mit vergleichba- rem Inhalt, nämlich der Aufforderung, einen Film mit einem Striptease zu senden.

- 12 - Sodann sendete der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ auch eine E-Mail über die E-Mail-Adresse "E._____@accountant.com" (vgl. Urk. HD 5/2 Anhang). 3.4.8. Bezüglich der vorgenannten E-Mail-Adressen fällt sodann auf, dass der Beschuldigte mit "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" auch die Privatklägerin G._____ angeschrieben hatte, was er in der Einvernahme vom

26. Juli 2017, als er noch keine Kenntnis davon hatte, dass gegen ihn auch be- züglich Nötigung der Schwestern B._____H._____ ermittelt wird (vgl. erste Ein- vernahme hierzu erfolgte am 31. Juli 2017, Urk. D2/5/1), eingestand. Er bestätig- te, dass die ihm vorgehaltenen E-Mails von ihm stammten (Urk. HD 5/2 S. 1 "Ja, dies sind die Mails, welche ich gesendet habe"). Anlässlich der Einvernahme vom

6. Juni 2019 erklärte er dann plötzlich, dass er in der vorgenannten Einvernahme davon ausgegangen sei, das ihm nur eine E-Mail vorgelegt worden sei. Er habe nur eine E-Mail an die Privatklägerin G._____ geschrieben (Urk. HD 5/3 S. 2). Auch wenn die Ausdrucke tatsächlich etwas verwirrlich sind, ergibt sich aus der achtseitigen Beilage unmissverständlich, dass es sich um mehrere E-Mails han- delt. In der Einvernahme war denn auch ausdrücklich von E-Mails, also mehreren Mails, die Rede und dies wurde auch entsprechend protokolliert. Das Protokoll wurde in der Folge vom Beschuldigten durchgelesen und unterzeichnet (Urk. HD 5/2 S. 1). Die Erklärung des Beschuldigten, er habe nur ein E-Mail an die Privat- klägerin G._____ geschrieben erscheint deshalb als reine Schutzbehauptung. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte im entsprechenden Zeitraum nicht nur über die E-Mail-Adresse "F._____@eclipso.eu" verfügte, sondern auch über die E-Mail-Adresse "E._____@accountant.com". 3.4.9. Es ist zudem absolut unglaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend machen will, es seien gleich beide E-Mail-Accounts von ihm gehackt worden. Es erscheint sodann lebensfremd, dass diese/r "Hacker" dann auch noch in identischer Vor- gehensweise mit demselben Ziel (Stripteaseaufnahmen zu erhalten) E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 geschickt haben soll/en, und das auch noch im gleichen Zeitraum, in welchem der Beschuldigte die E-Mails an die Privatklägerin G._____ geschrieben hatte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum jemand über die E-Mail-Adressen des Beschuldigten und damit über fremde E-Mail-Adressen,

- 13 - deren Zugriff jederzeit verunmöglicht werden könnte, E-Mails verschicken soll, die darauf abzielen, in den Besitz von Stripteaseaufnahmen zu gelangen. Dies insbesondere, nachdem jederzeit ohne Probleme ein anonymer Account mit fal- schen Angaben erstellt werden kann, und es damit einfachere Möglichkeiten gibt, solche E-Mails zu verschicken. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass über die E-Mail-Adressen "E._____@accountant.com" und "F._____@eclipso.eu" ver- sandten E-Mails vom 17. Januar 2017 und 18. Januar 2017 (Urk. D2/4/3) vom Beschuldigten stammten. Daran ändert nichts, dass die E-Mails an die Privatklägerin G._____ in Englisch und die E-Mails an die Privatklägerinnen 1 und 2 in fehlerhaftem Deutsch geschrieben wurden. Nachdem diese E-Mails, die erstelltermassen vom Beschuldigten stammen mussten, und insbesondere das E-Mail vom 18. Januar 2017 direkten (und das E-Mail vom 17. Januar 2017 indirekten) Bezug auf die E-Mails vom 14. Januar 2017 nimmt, steht ausser Frage, dass auch diese unter der Verwendung der E-Mail-Adresse "H._____@gmail.com" versandten E-Mails vom Beschuldigten stammten. 3.4.10. Schliesslich erklärte die Privatklägerin 2 auf die Aussage des Beschuldig- ten hin, wonach sowohl ihr damaliger Freund als auch er ihr geraten hätten, nicht auf die Erpressung zu reagieren, dies sei falsch. Vielmehr wisse sie, dass er ihnen gesagt habe – er sei auf Lautsprecher gewesen – dass sie das machen sollen, dann gebe es kein Problem (Urk. D2/6/5 S. 8). Allein schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte im Mai 2017 (vgl. Urk. D2/6/5 S. 7) mit den Privat- klägerinnen 1 und 2 in Verbindung setzte, nachdem er gemäss eigenen Aussagen mit der Privatklägerin 2 nur einmal geredet haben will und mit der Privatklägerin 1 nur bis im Jahr 2016 Kontakt gehabt haben will (Urk. D2/5/1 S. 2) mutet äusserst seltsam an. Sodann erwähnte er in der Einvernahme vom 31. Juli 2017 auf die Frage, was er für eine Beziehung zu den Privatklägerinnen 1 und 2 habe und auf den Kontakt mit diesen beiden angesprochen, mit keinem Wort, dass er noch im Mai 2017 mit der Privatklägerin 1 telefoniert hatte (Urk. D2/5/1 S. 2 f.). 3.4.11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 14. Januar 2017 um 0:44 und um 0:52 unter der Verwendung der E-Mail-Adresse H._____@gmail.com E-Mails schrieb mit

- 14 - dem Ziel die Privatklägerinnen 1 und 2 dazu zu bringen, einen Film von sich mit erotischen Handlungen, insbesondere selbstbefriedigenden Handlungen zu er- stellen und diesen Film ihm danach zuzusenden. Dabei forderte er die beiden auf, ihm ein Video von ihnen mit Striptease und "Spielen" untereinander zu senden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schrieb er unter Beilage von Nacktbildern der Privatklägerin 1 sowie freizügigen Fotos der Privatklägerin 2 er- neut die Privatklägerin 1 an und gab vor, Zugriff auf den Facebook-Account der Privatklägerin 1 zu haben. Zudem stellte er die Veröffentlichung von Nacktbildern und Filmen der Privatklägerin 1 im Internet – namentlich auf Instagram und ande- ren Plattformen – in Aussicht, sollten die Privatklägerinnen 1 und 2 seiner Forde- rung nicht nachkommen. Dies in der Absicht, die Privatklägerinnen 1 und 2 zu seinem geforderten Verhalten zu zwingen. 3.5. Dossier 4 harte Pornographie 3.5.1. Der Beschuldigte macht auch bezüglich dieses Sachverhalts geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf unverwertbare Beweismittel stütze. Die Polizei habe die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände offenbar in einer Art "fishing expedition" eingehend untersucht und zwar im Hin- blick auf Beweise, welche nichts mit dem ursprünglichen Grund der Hausdurch- suchung zu tun gehabt hätten. Es handle sich entsprechend um eine verbotene Beweisausforschung, zumindest aber um einen Zufallsfund, der nie genehmigt worden sei (Urk. 45 S. 14). 3.5.2. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Zif- fer 3.4.2. f.). Wie dargelegt, handelt es sich nicht um eine unrechtmässige Beweisausforschung, sondern um einen (rechtmässigen) Zufallsfund, der nicht genehmigt werden muss, damit er verwertet werden kann. Die vorliegenden Beweismittel können verwertet werden. 3.5.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass sich die inkriminierten Bilder auf seinem iMac befanden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, nicht gewusst zu haben, dass diese Bilder auf seinem Computer gespeichert gewesen seien. Er habe sie nie auf seinem Computer festgestellt. Diese Bilder seien von ihm unbe-

- 15 - merkt und ungewollt heruntergeladen und dann automatisch im Download-Ordner abgespeichert worden (Urk. D4/2; Prot. I S. 13; Urk. 45 S. 14 f., S. 17 f.; Urk. 76 S. 7). 3.5.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich der Sachverhalt in objek- tiver Hinsicht einwandfrei erstellen, was auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 45 S. 14 f.; Urk. 77 S. 6). So wurden bei der Sichtung des iMacs des Beschuldigten 12 – und nicht 20 wie in der Anklageschrift aufgeführt – Fotos gefunden, in denen ein offensichtlich minderjähriges Mädchen nur in Unterhosen bekleidet resp. vollständig entblösst posiert (Urk. D4/4 S. 5 unten und S. 6 ff.). Die Bilder wurden im Download-Ordner aufgefunden (vgl. Urk. D4/4) 3.5.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 3.5.6. Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Fotos an, er könne sich nicht er- klären, warum sich diese Fotos auf seinem Computer befanden (Urk. D4/2 S. 1 f.). In der Folge führte er aus, es könne sein, dass er etwas runter geladen habe und dies dabei gewesen sei. Da es irgendwie auf den Computer gekommen sei, müsse er es heruntergeladen haben. Dies sei ihm aber nicht bewusst gewesen und er habe es auch nicht gesucht. Er habe für diese Bilder nicht bezahlt. Die Bilder seien automatisch gespeichert worden. Er könne sich auch nicht erklären, warum er es nicht gesehen und bemerkt habe (Urk. D4/2 S. 2). Der Beschuldigte machte geltend, er lösche es sofort, wenn er Pornos schaue und bemerke, dass es illegal sei. Es gebe Seiten auf welchen Vorschaubilder von I._____ drauf seien. Diese Internetpfade klicke man an und es werde heruntergeladen. Man müsse darauf vertrauen, dass dann die gewünschten Videos oder Bilder geladen werden (Urk. D4/2 S. 2, S. 3). Er wisse nur, dass er das immer gelöscht habe, wenn er jemals so etwas bei ihm festgestellt habe, (Urk. HD 5/3 S. 10). Er habe Dateien auch in Form von Paketen heruntergeladen. Es habe es schon gegeben, dass in solchen Paketen – wahrscheinlich – verbotene Bilder mitinbegriffen gewesen sei- en (Urk. HD 5/3 S. 11). In der Berufungsverhandlung gab er sodann zu Protokoll, er sei erst von der Kantonspolizei darüber informiert worden, dass auf seinem

- 16 - Computer einige Bilder mit illegaler Pornografie gefunden worden seien. Dies ha- be ihn erschüttert, was er auch dem einvernehmenden Polizeibeamten zu verste- hen gegeben habe (Urk. 76 S. 7). 3.5.7. Der Beschuldigte verbrachte – zumindest zum Tatzeitpunkt – jeden Abend etwa vier bis sechs Stunden auf Sex-Seiten im Internet. Auf seinen Datenträgern wurden 20'062 Filme und 274'721 Bilder festgestellt (Urk. D4/1 S. 2; Urk. D4/4 S. 1; Urk. HD5/3 S. 10 f.). In dieser riesigen Menge an pornografischen Bildern wurden gerade einmal 12 Bilder aufgefunden, auf welchen ein minderjähriges Mädchen zu sehen ist, das nur in Unterhose bzw. vollständig entblösst posiert. Angesichts der grossen Anzahl an übrigen Bildern kann aus der geringen Anzahl von 12 Bildern mit kinderpornographischem Material geschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht gezielt danach gesucht hat. Dies gilt umso mehr, als die 12 Bilder alle zusammengehören und daher wohl auch zusammen herunterge- laden wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nachvollziehbar, wenn die Verteidigung ausführt, der Beschuldigte habe keine pädophilen Neigungen (Urk. 77 S. 6). Klar ist, dass der Beschuldigte angesichts der immensen Menge an pornografischem Material auf seinem Rechner nicht jede einzelne Datei kennen kann. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 77 S. 6) kann zudem als notorisch bezeich- net werden, dass beim Herunterladen von Dateien aus dem Internet – insbe- sondere bei derart grossen Datenmengen – weitere Nebendateien herunter- geladen werden können. Seine Aussage, er wisse zwar, dass im Internet auch Dateien mitheruntergeladen werden können, führt indessen nicht dazu, dass man ihm vorwerfen kann, er habe den Besitz der verbotenen Dateien billigend in Kauf genommen. Er erklärte nämlich auch, er wisse, dass dies illegale Pornografie sei und er habe solche Bilder jeweils gelöscht, wenn er sie erkannt habe (Urk. HD 5/3 S. 10). Dies kann angesichts der geringen Menge an verbotenen Dateien und der immensen Menge an übrigem Bildmaterial nicht widerlegt werden. Dem Beschul- digten kann vorliegend bloss vorgeworfen werden, nicht alle auf seinem Rechner befindlichen Dateien kontrolliert und das verbotene Material umgehend gelöscht zu haben, sondern lediglich darauf vertraut zu haben, dass sich unter den tausenden Dateien kein verbotenes Material befindet. Er hat somit aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass sich keine illegale Pornografie auf

- 17 - seinem Rechner befindet. Ein eventualvorsätzliches Vorgehen liegt daher nicht vor. 3.6. Dossier 6 Pornographie 3.6.1. Die Privatklägerin G._____ erhielt am 1. Mai 2018 vom Absender "admin@I._____" eine E-Mail-Nachricht mit einer Anfrage für ein Erotik Shooting zugestellt. Der E-Mail angehängt war ein Film, in dem sich eine junge Frau aus- zieht und insbesondere ihren Po sowie ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt (Urk. D6/7). Dies wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Der Be- schuldigte bestreitet jedoch – wie ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird – der Absender dieser E-Mail gewesen zu sein (Urk. D6/2 S. 2; HD 5/3 S. 11; Urk. 45 S. 16 f.; Urk. 76 S. 7). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 16; Urk. 77 S. 7), ergibt sich sodann ohne Weiteres aus den vorliegenden Akten, dass das Beispiel-Filmchen dem am 1. Mai 2018, 20:46, mit Absender "ad- min@I._____" gesendeten E-Mail angehängt war (Urk. D6/7 und D6/8). 3.6.2. Der Beschuldigte anerkennt, dass er der Inhaber der E-Mail-Adresse "admin@I._____" ist. Die Seite sei durch mehrere Personen gegründet worden. Sie seien zu 6. resp. zu 7. gewesen. Da er im März 2017 Sozialhilfe beantragt habe, habe er im April 2017 austreten müssen, da die Selbständigkeit nicht ge- duldet worden sei. Seit dem 10. Januar 2019 habe er wieder Kontakt aufgenom- men und habe die Aussicht, bei einer neuen Seite, die sie machen wollen, als Buchhalter tätig zu werden. Er bezahle für die Domain "I._____", Fr. 148.– pro Jahr. Diesen Betrag habe er auch 2017 und 2018 bezahlt. Wer die I._____ an- werbe, wisse er nicht. Er habe die Privatklägerin 2016 empfohlen, da er gewusst habe, dass sie finanzielle Probleme habe. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sie noch angefragt werde. Den Namen J._____ – mit welchem Namen die E-Mail unterzeichnet wurde – kenne er nicht. Auf die E-Mails hätten alle "Admin- mitglieder" Zugriff (Urk. D6/2 S. 1 f.; Urk. HD 5/3 S. 12). 3.6.3. Erstellter- und anerkanntermassen ist der Beschuldigte Inhaber der E-Mail- Adresse "admin@I._____". Die Erklärungen des Beschuldigten, dass alle "Admi- nmitglieder" Zugriff auf diese Adresse hätten, sind unglaubhaft und erscheinen als

- 18 - reine Schutzbehauptung. Auf die Frage, ob es Schriftlichkeiten gebe, die er über die Gründung von "I._____" vorlegen könne und/oder wo ihre Mitgründer ver- zeichnet seien, erklärte er, notfalls könne er etwas vorlegen (Urk. D6/2 S. 2). Je- doch legte er weder in der Strafuntersuchung noch vor Gericht entsprechende Unterlagen vor. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz reichte er einzig einen Auszug "User Manager" ein, auf dem unter "Web-site Owner Admin" ver- schiedene Usernamen aufgeführt sind (Urk. 46/2). Aus dieser Liste ergibt sich je- doch weder, dass von mehreren verschiedenen Personen gemeinsam "I._____" gegründet worden war, noch, dass weitere Drittpersonen auf die E-Mail-Adresse "admin@I._____" zugreifen konnten bzw. können. 3.6.4. Der Beschuldigte gab an, dass dies eine Webseite sei, die sie im Jahr 2014 ins Leben gerufen hätten. Bis 2018 hätten sie etwa um die 3500 Mitglieder gehabt (Urk. HD 5/3 S. 12). Jedoch konnte die Webseite bei einer Google-Suche Anfangs 2019 nicht gefunden werden. Ebenso wenig konnten die Spezialisten der Abtei- lung Sexualdelikte auf die Seite zugreifen resp. diese ausfindig machen (Urk. HD 6/1 S. 2). Es ist deshalb unglaubhaft, dass hinter dem E-Mail eine ernst- hafte Anfrage für die Webseite stand. Weiter gab der Beschuldigte an, dass sie im "Adminbereich" ca. 60 Mitglieder gewesen seien, als er wegen dem Sozialamt habe austreten müssen. Jeder, der das Passwort gewusst habe, habe Zugriff auf den E-Mail-Account gehabt. Alle Admins hätten von den Passwörtern gewusst. Er habe an alle Admins eine Direktnachricht herausgegeben, wo die Passwörter drin gewesen seien. Es sei richtig, dass 60 Mitglieder einen E-Mail-Account zusam- men geteilt hätten. Er sage nicht, dass sie Organisationsgenies gewesen seien (Urk. HD 5/3 S. 12 f.). Jedoch erscheint es lebensfremd, dass 60 (oder 30, vgl. Urk. 45 S. 16) Personen auf einen E-Mail-Account zugreifen können sollen. Es ist sodann unglaubhaft, dass der Beschuldigte zwar bei der Gründung der Seite Mitinitiator gewesen sein will, für das Design und Webhosting zuständig sei und auch mehrere Jahre die entsprechenden Kosten getragen habe, jedoch weder seine Mitgründer kennt – so hielt er sich diesbezüglich völlig bedeckt – noch weiss, wer wofür verantwortlich ist. Ein Interesse des (damals) finanziell sehr schlecht gestellten Beschuldigten an einem solchen Konstrukt, das ihn jährlich ohne jegliche Vorteile auch noch Fr. 148.– kostete, ist nicht ersichtlich.

- 19 - Die Erklärungen sind unstimmig und erscheinen lebensfremd. Schliesslich leuch- tet nicht ein, warum die Privatklägerin, nachdem der Beschuldigte sie im Jahr 2016 vorgeschlagen haben will, erst im Jahr 2018 kontaktiert wird. Dies sodann zeitnah zum Versuch des Beschuldigten von der Privatklägerin ein Striptease- Video erhältlich zu machen. 3.6.5. In Würdigung der vorliegenden Beweismitteln verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin G._____ am 1. Mai 2018 unter der Ver- wendung der E-Mail-Adresse "admin@I._____" eine Anfrage für ein Erotik- Shooting sandte, der unaufgefordert ein Beispielfilm, in welchem sich eine junge Frau auszieht und ihre Geschlechtsteile in die Kamera streckt, angehängt war.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1: Versuchte Nötigung 4.1.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, macht sich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt eine versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.1.2. Mit der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.2. Dossier 1: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB 4.2.1. Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte macht sich schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat-

- 20 - bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Art. 179quater Abs. 1 StGB). 4.2.2. Dieser Straftatbestand schützt die Person in ihrem Geheim- oder Privat- bereich vor visueller Bespitzelung mit Hilfe technischer Geräte. Geschützt sind Tatsachen aus dem Geheimbereich sowie nicht jedermann ohne weiteres zu- gängliche Tatsachen aus dem Privatbereich. Tatsachen sind in irgendeiner Weise wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Vergan- genheit, die in einer Beziehung zum geschützten Privatbereich des Bespitzelten stehen. Alle gegen den Einblick Aussenstehender abgesicherten Räume und Örtlichkeiten gehören zur geschützten Privatsphäre. Tatbestandsmässig sind das Beobachten der genannten Tatsachen mit einem Bildaufnahmegerät und die Aufnahme auf einen Bildträger. Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist straflos; mit Aufnahmegerät – auch wenn keine Aufnahme erfolgt – steht er unter Strafe. Gefordert ist somit der Einsatz von Apparaten zur Herstellung von Bildern (ev. auch bewegten), unabhängig davon, wie viele Zwischenstadien (Film, Magnetband, Bildplatte usw.) der Vorgang umfasst. Foto-, Film- und Fernseh- kameras sowie heute vor allem auch Mobiltelefon- oder Computerkameras («Webcams») sind typische Bildaufnahmegeräte (BSK StGB-RAMEL/VOGELSANG, Art. 179quater N 3 ff.). 4.2.3. Zwar ist erstellt, dass der Beschuldigte sein Handy unter den Storen des Schlafzimmerfensters der Privatklägerin hindurch schob. Jedoch konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er das Mobiltelefon in den Auf- nahme- oder auch nur Kameramodus geschaltet hatte, als er es unter den Storen hindurch schob. Es muss deshalb von der Darstellung des Beschuldigten ausge- gangen werden, wonach er das Telefon lediglich als Taschenlampe eingesetzt hat. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27) reicht es hierbei nicht aus, dass der Täter ein Bildaufnahmegerät in irgendeiner Art und Weise benutzt. Zur Erfüllung des Tatbestandes wäre vielmehr notwendig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch das Mobiltelefon bzw. mit Hilfe der Bildaufnahmefunktion, d.h. durch den Blick auf das Display, beobachtet hätte. Da der Beschuldigte sein

- 21 - Mobiltelefon vorliegend einzig als Taschenlampe verwendet hat, ist der Tat- bestand daher nicht erfüllt. 4.2.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen. 4.3. Dossier 2: versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 4.3.1. Es kann zunächst auf die Ausführungen in Ziffer 4.1.1. und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 27 f.) verwiesen werden. Da der Beschuldigte hierbei sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 genötigt hat, liegt eine mehrfache versuchte Nötigung vor. Auf das Dispositiv hat diese rechtliche Würdigung indessen keine Auswirkung, zumal der Beschul- digte – wie schon von der Vorinstanz – bereits hinsichtlich Dossier 1 wegen einer versuchten Nötigung verurteilt wird und demzufolge ohnehin eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Wird eine schärfere rechtliche Würdigung einzig in den Erwägungen festgestellt, die keine Auswirkungen auf das Dispositiv hat, liegt kein Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor. Entscheidend ist nur das Dispositiv (BGE 139 IV 282, E. 2.6). Dieses wird vor- liegend – wie erwähnt – gegenüber jenem der Vorinstanz nicht abgeändert. 4.3.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB zu qualifizie- ren. 4.4. Dossier 4: Harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StPO verlangt in subjektiver Hinsicht zumin- dest Eventualvorsatz. Die fahrlässige Begehung ist nicht strafbar (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76 ff.). Dem Beschuldigten kann nicht nach- gewiesen werden, dass er in Kauf genommen hat, die verbotenen Dateien auf seinem Computer gespeichert zu haben. Vielmehr hat er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht kontrolliert, welche Dateien nebenbei heruntergeladen und

- 22 - sodann auf seinem Computer gespeichert wurden. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen. 4.5. Dossier 6: Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB 4.5.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, macht sich der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB schuldig. 4.5.2. Als Pornographie wird eine auf den Genitalbereich konzentrierte Dar- stellung qualifiziert, die objektiv betrachtet darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken. Dabei muss die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt werden, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Einseitiges Ziel des Produktes Pornographie ist es, den Leser, Betrachter oder Zuhörer sexuell aufzureizen (BGE 131 IV 64, E. 10.1.1.; BGE 133 IV 31, E. 6.1.1). 4.5.3. In dem der Privatklägerin zugestellten Video zieht sich eine junge Frau aus und streckt ihre Geschlechtsteile in die Kamera. Die Aufnahme reduziert die Frau auf ein blosses Sexualobjekt. Zudem ist die Aufnahme einzig darauf ausgerichtet, den Zuschauer sexuell aufzureizen. Sodann hat der Beschuldigte dieses Video der Privatklägerin unaufgefordert zugestellt. Der Beschuldigte hat sich deshalb mit seinem Verhalten der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Der Beschuldigte hat sich der der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gemacht.

- 23 - 5.1.2. Der Beschuldigte hat seinen Taten mit Ausnahme der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB im Jahr 2017 begangen. Am 1. Januar 2018 sind revidierte Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grund- sätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 7). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 5.1.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungs- regeln sind zutreffend (Urk. 57 S. 30 ff.), weshalb darauf zu verweisen ist. 5.1.4. Vorliegend ist die mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2 das schwerste Delikt, weshalb dies bei der Strafzumessung den Ausgangspunkt darstellt. 5.2. Mehrfache versuchte Nötigung (Dossier 2) 5.2.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). 5.2.2. Das Vorgehen des Beschuldigten betreffend der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 und 2 war dreist. Er verlangte von den Privat- klägerinnen intime Fotos bzw. Videoaufnahmen, wobei er ihnen drohte, bereits in seinem Besitz befindliche Fotos zu veröffentlichen, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkommen würden. In einem zweiten Mail an die Privatklägerin 1 bekräf- tigte er dieser Forderung dadurch, dass er Nacktfotos von ihr und sehr freizügige Fotos der Privatklägerin 2 anhängte und damit seiner Androhung weiteres Gewicht verlieh. Er beliess es auch nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte

- 24 - Veröffentlichung von Nacktfotos stellt sodann einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerinnen 1 und 2 dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte diese dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Stripteasefilm und Aufnahmen von "Spielen" untereinander zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kamen die Privat- klägerinnen dem Ansinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objek- tive Tatschwere als gerade noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.2.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Sei- ne Motivation war einzig die Befriedigung seiner Lust und damit rein egoistischer Natur. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" und teilweise auch bedrohlichen inhaltlichen Formulierungen in gebroche- nem Deutsch deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. 5.2.4. Insgesamt ist das Verschulden somit als gerade noch eher leicht einzu- stufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere eine Einsatzstrafe von 180 Tagen/Tagessätzen als angemessen. 5.3. Versuchte Nötigung (Dossier 1) 5.3.1. Auch das Vorgehen gegenüber der Privatklägerin G._____ war dreist. So gab er ihr gegenüber an, er habe ihr Mobiltelefon ausspioniert und sei im Besitz von Nacktbildern von ihr, die er veröffentlichen werde, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Er beliess es sodann nicht nur bei einem E-Mail, sondern versuchte, mit weiteren E-Mails seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen. Die angedrohte Veröffentlichung von Nacktfotos stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Privatklägerin dar. Mit seinem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Privatklägerin dazu bringen, ihm gegen ihren Willen ein Striptease- oder Selbstbefriedigungsfilm zukommen zu lassen und verfolgte mit seinem Vorgehen somit ein äusserst verwerfliches Ziel. Jedoch kam die Privatklägerin dem An-

- 25 - sinnen des Beschuldigten nicht nach. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als noch eher leicht und damit noch im unteren Bereich liegend einzustufen. 5.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält, war seine Motivation nicht etwa wie be- hauptet, die Hilfeleistung an seinen Bruder, sondern einzig die Befriedigung sei- ner Lust. Sein Vorgehen mit dem Erstellen und Benutzen verschiedener anonymi- sierter und teilweise auch bedrohlicher E-Mail-Adressen wie "F._____@eclip- so.eu" deuten ausserdem auf eine nicht unwesentliche kriminelle Energie des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.3.3. Insgesamt ist das Verschulden somit als noch eher leicht einzustufen. Es erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs.1 StGB) um 60 Tage/Tages- sätze zu erhöhen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 33 f.) verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann nichts Relevantes für die Strafzumessung abgeleitet werden. 5.4.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs und Ver- letzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte auf (Urk. 74), was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenfalls fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte während der laufenden Probezeit der erwähnten Vorstrafe erneut straffällig wurde. 5.4.3. Der Beschuldigte ist nur bezüglich der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin G._____ geständig. Ansonsten zeigt er sich weder einsichtig noch reuig. Sein (Teil-)Geständnis ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

- 26 - 5.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. 5.4.5. Angesichts der erwähnten Umstände rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 30 Tage/Tagessätze zu erhöhen. 5.5. Fazit (ohne Übertretung) 5.5.1. Nachdem sich der Beschuldigte von der erwähnten Vorstrafe, die als Geld- strafe ausgefällt wurde, nicht beeindrucken liess und erneut straffällig wurde, ist nunmehr eine Freiheitsstrafe angezeigt. Insgesamt erscheint daher eine Strafe in Höhe von 270 Tagen bzw. 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Anrech- nung von 1 Tag Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) steht nichts entgegen. 5.5.2. Hinzuweisen gilt es an dieser Stelle darauf, dass der Umstand, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren von einem Teilvorwurf freigesprochen wird, nicht zwingend dazu führen muss, dass die Strafe gegenüber der Vorinstanz gesenkt wird. Dies ist insbesondere dann nicht angezeigt, wenn die Berufungs- instanz die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe ohnehin zu milde erachtet hat und sie auch nach Wegfall eines Teilvorwurfs noch immer als angemessen beur- teilt. Da einzig das Dispositiv massgeblich ist und dieses bei der Bestätigung der Strafe trotz eines zusätzlichen Freispruchs nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert wird, liegt in diesem Fall kein Verstoss gegen das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vor (Urteil des Bundesgericht 6B_199/2011 vom 12. April 2012, E. 8.3.2; BGE 139 IV 282, E. 2.6). 5.6. Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 2 StGB 5.6.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft (Art. 197 Abs. 2 StGB) 5.6.2. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse und der festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe sind

- 27 - sodann auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich Einkommen und Vermögen, der Familienstand und die Familienpflichten sowie Beruf, Alter und Gesundheit zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). 5.6.3. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin mit einem angeblichen Angebot für eine Teilnahme an einem Erotik-Shooting unaufgefordert ein Stripteasefilm- chen zu. Das Vorgehen des Beschuldigten war plump und geschmacklos. Sodann handelte der Beschuldigte unter einem Aliasnamen, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Schliesslich handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. 5.6.4. Insgesamt ist in Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Busse mit der Vorinstanz auf Fr. 300.– und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung auf 3 Tage festzusetzen. 5.7. Vollzug der Strafe Was den Vollzug anbelangt, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).

6. Widerruf 6.1. Der Beschuldigte wurde während der laufenden Probezeit (Strafbefehl vom

29. September 2015, Urk. HD 21/2) erneut straffällig. Es ist deshalb zu prüfen, ob die damals bedingt ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– zu widerrufen ist. 6.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann ein gewährter Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder

- 28 - Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist dabei nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewäh- rungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 140). 6.3. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten den bedingten Strafvollzug, woran die Berufungsinstanz aufgrund des Verschlechterungsgebots gebunden ist. Der Beschuldigte beging während der laufenden Probezeit des Strafbefehls vom 29. September 2015 erneut mehrere Straftaten. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs ist im Hinblick auf die vorliegend aus- zusprechenden Schuldsprüche insoweit zwar nicht einschlägig, als es sich um andere Tatbestände handelt. Betrachtet man aber den Vorwurf, für welchen der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. September 2015 bestraft wurde, erkennt man, dass er bereits beim damaligen Vorfall die Privatsphäre einer Frau massiv verletzt hat. Er stieg nämlich auf das Dach eines Hauses, um von dort eine Frau

- 29 - mittels einer Fotokamera mit Teleobjektiv durch das Fenster zu beobachten und zu filmen (Urk. HD 21/2). Nachdem der Beschuldigte insbesondere durch die vor- liegend zu beurteilenden Nötigungen zum Nachteil von jungen Frauen, erneut deren Privatsphäre und deren Selbstbestimmungsrecht zu verletzen versucht hat, ist eine Unbelehrbarkeit zu erkennen. Nachdem dem Beschuldigten hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe zudem erneut der bedingte Vollzug gewährt wird, ist der bedingt aufgeschobene Teil der mit Strafbefehl vom

9. September 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu widerrufen.

7. Einziehung 7.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 7.2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlich- keit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die zur Be- gehung von Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB benutzten Gegenstände sind zudem generell einzuziehen (Art. 197 Abs. 6 StGB). 7.3. Da auf dem iMac kinderpornografisches Material vorhanden ist und dieses die Sittlichkeit bzw. die öffentliche Ordnung gefährdet, ist der iMac – unabhängig von der Strafbarkeit – einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

- 30 - im Sinne von Art. 179quater StGB freizusprechen ist und auf dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten iPhone 6 keine proble- matischen Dateien vorhanden sind, ist dieses dem Beschuldigten herauszugeben.

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vor- behalten bleibt. 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sowie hinsichtlich der Herausgabe des iPhones 6 und damit ungefähr zu einem Drittel. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm deshalb zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Umfang von 2/3 vorbehalten bleibt ( Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten bzw. zumindest die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erlassen (Urk. 45 S. 24; Urk. 77 S. 10). Der Beschuldigte geht zur Zeit zwar keiner Erwerbstätigkeit und ist mittellos. Jedoch verfügt der Beschuldigte über eine Berufsausbildung und er hat die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen, so dass davon ausgegangen wer- den darf, dass der Beschuldigte in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich seine finanziellen Verhältnisse wieder verbessern werden.

- 31 - Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch aus, er versuche, wieder eine Stelle zu finden, indem er sich auf ausgeschriebene Stellen bewerbe (Urk. 76 S. 2). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe von seiner Grossmutter kürzlich ca. Fr. 38'000.-- geerbt, wovon noch ca. CHF 30'000.-- vor- handen seien (Urk. 76 S. 4). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse recht- fertigt es sich nicht, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu erlassen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2019 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-7. […]

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018 beschlagnahmten Mobil- telefon Wiko Sunny (A010'636'109) sowie die Datenträger Festplatte (A011'395'316) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben.

9. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Kosten Kantonspolizei Fr. 140.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV Fr. 4'896.15 Akontozahlung amtliche Verteidigung (davon Fr. 1'043.40 definitiv auf Staatskasse abge- schrieben gemäss Einstellungsverfügung in Dossier 3) Fr. 8'040.65 Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. […]

- 32 -

12. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Bemühungen und Auslagen – zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 4'896.15 – mit Fr. 8'040.65 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. […]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und − der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Satz 1 StGB

2. Vom Vorwurf

- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB und

- der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 33 -

6. Der bedingte Vollzug des mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafteils von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.

7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

21. Februar 2018 beschlagnahmte Apple iMac (Seriennummer 1) wird ein- gezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Juli 2018 beschlagnahmte iPhone 6 (A010'635'844) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Ver- nichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 34 -

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) − die Privatklägerin K._____ (versandt) − die Privatklägerin G._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ (ad acta) − die Privatklägerin K._____ − die Privatklägerin G._____ − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gemäss Dispositivziffer 8 − die Kantonspolizei Zürich, ITB-DF, gemäss Dispositivziffer 7 − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland betreffend Untersuchungsnummer … − die amtliche Verteidigung gemäss Dispositivziffer 8 und vorinstanz- licher Dispositivziffer 8 betreffend Eintritt der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 15. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.