Sachverhalt
1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Im Wesentlichen soll er daran mitgewirkt haben, dass von mehreren Opfern erhebliche Vermögenssummen erlangt worden seien, indem die einzelnen Privatklägerinnen resp. Geschädigten (nachfolgend der Einfachheit halber in der Regel nur als Privatklägerinnen bezeichnet) jeweils von einer unbekannten Täterschaft mittels arglistiger Irreführung dazu gebracht worden seien, hohe Geldbeträge an bestimmten Örtlichkeiten zu deponieren, wobei der Beschuldigte über diese Machenschaften zumindest in den Grundzügen im Bilde gewesen sei. Die Aufgabe des Beschuldigten habe darin bestanden, das deponierte Geld abzuholen und wegzubringen und anschliessend den Grossteil der Deliktssumme zugunsten der Mittäter ausser Landes zu schaffen. Dabei habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich mit dem nicht mehr bestimmbaren Anteil an den empfangenen Geldbeträgen, den er zur freien Verfügung erhalten habe, zumindest teilweise den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 27). 1.2. Hintergrund der Anklagevorwürfe bildet die zunehmend häufig anzutreffende Betrugsmasche, die gemeinhin unter der Bezeichnung "falsche Polizei" bekannt ist. Dabei geht es grob zusammengefasst darum, dass gut organisierte, meist aus dem Ausland handelnde Täterbanden gezielt betagte Frauen als potenzielle Opfer aussuchen, die dann von den sog. Keilern, die sich telefonisch als Polizisten ausgeben, derart manipuliert werden, dass sie letztlich dazu gebracht werden, namhafte Bargeldsummen irgendwo zu deponieren. Dort wird die "Beute" in der Regel von Abholern in Empfang genommen, die ihre Anweisungen wiederum von sog. Logistikern erhalten, welche aus dem Hintergrund als Bindeglied zwischen den Keilern und den Abholern fungieren. Gemäss Darstellung der Strafverfolgungsbehörden soll sich der Beschuldigte in ebendiesem Kontext als Geldabholer betätigt haben (zum Ganzen: Urk. D1/1).
- 15 - 2.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens hat sich der Beschuldigte in sachverhaltsmässiger Hinsicht in Bezug auf die Geldübernahmen zum Nachteil der Privatklägerinnen N._____, E._____, H._____, U._____, B._____ (mit Ausnahme des Vorfalls vom 13. März 2018, der letztlich in einen Freispruch mündete), O._____, K._____, D._____ und F._____ geständig gezeigt (Urk. 67 S. 7, S. 10 f., S. 13 f., S. 16 f.). Ebenso hat die Verteidigung anerkannt, dass der Beschuldigte das empfangene Geld anschliessend an die Hintermänner weitergeleitet hat (Urk. 69 S. 3). In diesem Umfang kann mithin der (äussere) Anklagesachverhalt als unbestritten gelten. 2.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab die Verteidigung zu verstehen, dass der Beschuldigte, mit Ausnahme des Vorfalls vom 13. März 2018 zum Nachteil von B._____ (Geldübergabe an der C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–), von welchem er von der Vorinstanz freigesprochen worden sei (erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2), betreffend sämtliche übrigen Geldübergaben geständig sei. Es werde im Berufungsverfahren lediglich noch die Qualifikation seines Tatbeitrags als Mittäter bestritten (Urk. 120 S. 7 und Urk. 122 S. 16).
3. Zusammengefasst erweist sich damit der Anklagesachverhalt – mit der Ausnahme der Geldübernahme vom 13. März 2018 von der Privatklägerin B._____, für die bereits die Vorinstanz einen Teilfreispruch erlassen hat (Urk. 83 S. 29 f.) – als erstellt, zumal sich das Geständnis des Beschuldigten auch mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang bringen lässt. Die weiteren Einwände, die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vorbringen lässt, hängen sachlich hingegen eng mit der rechtlichen Würdigung zusammen, weshalb dazu nachstehend noch detailliert einzugehen sein wird. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie als
- 16 - gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Urk. 83). Die Verteidigung liess demgegenüber mit der Berufungserklärung einen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen beantragen und akzeptiert stattdessen lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 86). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 83 S. 49 ff.). Es steht ausser Frage, dass die von den sog. Keilern und Logistikern angewandte Vorgehensweise mittels Polizistentrick eine arglistige Täuschung darstellt, welche die Privatklägerinnen dazu gebracht hat, über namhafte Geldbeträge zu disponieren, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die den Schwindel aufziehende Täterschaft, wer auch immer dahintersteht, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Die eingeklagten Sachverhalte haben daher ohne weiteres als tatbestandsmässig zu gelten. 2.2. Die Verteidigung stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Privatklägerinnen einem Betrugsdelikt zum Opfer gefallen sind. Sie wendet jedoch ein, dass der Beschuldigte bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Betrugshandlungen in keiner Weise mitgewirkt habe. Er habe zwar die deponierten Geldbeträge abgeholt und weitergeleitet. Dabei habe er indessen lediglich die Anweisungen seiner Auftraggeber befolgt und sei nie in die eigentlichen Betrügereien der Keiler und Logistiker eingeweiht gewesen. Selbst als er gemerkt habe, dass mit den Geldübernahmen etwas nicht in Ordnung sei, sei er von seinen Auftraggebern gezwungen worden, weiterzumachen bzw. habe er seinen eigenen Aussagen gemäss keine weiteren Geldübernahmen vorgenommen. Zudem könne nicht behauptet werden, dass die Realisierung der von den Keilern und Logistikern begangenen Betrüge vom Beitrag des Beschuldigten abhängig gewesen sei, hätte das Geld doch auch von einer beliebigen anderen Person eingesammelt werden können. Deshalb könne auch entgegen der Vorinstanz nicht von einer "Mit-Tatherrschaft" des Beschuldigten
- 17 - ausgegangen werden. Es sei zudem zu vermuten, dass er von den Hintermännern bei den Übergaben jeweils überwacht worden sei und diese lediglich das erhöhte Risiko, bei einer der Geldübergaben verhaftet zu werden, hätten umgehen wollen. Unter diesen Umständen liege sicherlich keine Mittäterschaft, sondern höchstens Gehilfenschaft vor. Da letztere nicht eingeklagt sei, komme jedoch auch dafür kein Schuldspruch in Frage (Urk. 69 S. 9 ff.; Prot. I S. 15 f.; Urk. 120 S. 11 ff.). 2.3. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Anklage dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand genau genommen einzig Mittäterschaft vorwirft. Entsprechend hat auch die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten unter diesem Aspekt beurteilt (Urk. 83 S. 45 ff.). Ob und inwiefern eine strafbare Handlung im Zusammenwirken mit weiteren Tätern begangen wurde, betrifft die Frage der Teilnahmeform. Ein Wechsel der Teilnahmeform berührt den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht. Das Gericht ist mithin frei, in Abweichung von der Anklage auf die tatsächlich zutreffende Teilnahmeform zu erkennen, wenn und soweit die der Anklage und dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Handlungen im Wesentlichen übereinstimmen (ZR 1994 Nr. 90). Solange der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt keine Veränderung erfährt, ist somit nicht einzusehen, weshalb vorliegend eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB unzulässig sein sollte. Dies umso mehr, als die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, sich hierzu zu äussern, und dies sodann auch tat (Urk. 69 S. 11; Prot. I S. 16 f.; Urk. 120 S. 14). 2.4. Nach dem Gesagten ist mithin materiell zu prüfen, ob gestützt auf den Anklagesachverhalt dem Beschuldigten hinsichtlich der inkriminierten Betrugshandlungen mittäterschaftliches Vorgehen oder Beihilfe zur Haupttat nachgewiesen werden kann. Nach ständiger Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und
- 18 - dem Tatplan für die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit- )beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (zum Ganzen: TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Straftat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Haupttat gekommen wäre. Auf der anderen Seite muss der Gehilfe die Tat insofern fördern, als sein Beitrag die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht sodann Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Indessen ist nicht erforderlich, dass der Mittäter schon bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5.d) aa); BGE 118 IV 397 E. 2b m.w.H.). Im Gegensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl.,
- 19 - Zürich 2013, S. 170; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglichen Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzungen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.5. Richtig ist, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, er habe positive Kenntnis über die genauen Modalitäten gehabt, wie die Keiler bei der Anwerbung und Täuschung der einzelnen Betrugsopfer konkret vorgegangen sind. Allerdings hat der Beschuldigte selber eingestanden, dass er "Q'._____" (gemeint ist Q._____) gefragt hat, in welches Drecksgeschäft er ihn hineingezogen habe, als jener wütend wurde, weil er (der Beschuldigte) bei der Geldübernahme vom 22. Februar 2018 gegenüber der Geschädigten U._____ seinen richtigen Vornamen verraten hatte (Urk. D1/4/7 S. 4). Damit gibt der Beschuldigte unumwunden zu, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwielichtige Charakter der Geldabholungen aufgegangen war. Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe ab diesem Zeitpunkt nur noch weitergemacht, weil ihm seine Auftraggeber gedroht hätten, es würde seiner Familie in der Türkei etwas zustossen, falls er jetzt aufhören sollte (Urk. D1/4/7 S. 4 f.). Unabhängig davon, ob die von ihm behauptete Bedrohungssituation tatsächlich bestand, ist damit erst recht erstellt, dass sich der Beschuldigte von nun an im Klaren darüber war, dass er sich auf ein kriminelles Unterfangen eingelassen hatte. Ab diesem Zeitpunkt
- 20 - besteht mit anderen Worten kein Zweifel daran, dass ihm die illegale Vorgehensweise seiner Auftraggeber voll bewusst war. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine Reihe äusserer Umstände vorliegen, die eindeutig belegen, dass der Beschuldigte nicht erst ab der Geldübernahme von der Geschädigten U._____, sondern von Anfang an den offensichtlich deliktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben muss (Urk. 83 S. 36 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb an dieser Stelle vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So konnte dem Beschuldigten unmöglich entgangen sein, dass es sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen ausnahmslos um ältere oder gar betagte Frauen handelt, die auf höchst dubiose Weise in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe irgendwo im Freien (z.B. im Milchkasten, in einer Mülltonne, neben einem Container oder in einem Blumentopf) deponierten, in der Meinung, dass das Geld durch ihnen völlig unbekannte Personen (wie dem Beschuldigten) eingesammelt wird. Dabei dürfte auch für den Beschuldigten klar gewesen sein, dass sich ein derart irrationales Verhalten der Opfer einzig damit erklären lässt, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnerabel sein können und aus diesem Grund eher dazu neigen, sich unter psychischen Druck bringen zu lassen, wobei sie aus dieser Notlage heraus kaum im Stande sind, sich den Tätern zu widersetzen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage war, plausible Angaben zu liefern. Vielmehr handelte er selbst nach seiner zuletzt vorgebrachten Version von Anfang an im Wissen darum, dass er viel Geld verdienen werde und man einen Anwalt für ihn engagieren werde, sollte einmal "etwas Schlimmes" passieren (Urk. 67 S. 20). In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie diesbezüglich festhält, dass derartige Zusicherungen kaum bei üblichen Geschäftsaktivitäten abgegeben werden, weshalb sich dem Beschuldigten schon aufgrund dieser Angaben zwingend Zweifel an der Legalität der ihm angebotenen Verdienstmöglichkeiten aufdrängen mussten (Urk. 83 S. 39). Zuletzt sagte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung auch aus, dass Q._____ ihn jeweils aufgefordert habe, die Telefonleitung zu ihm – Q._____ – bei den Geldübernahmen offen zu halten. Nur
- 21 - so habe er überhaupt mithören können, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin U._____ seinen richtigen Namen verwendet habe (Urk. 122 S. 11). Da eine solche Überwachung bei Geldübernahmen im Zusammenhang mit legalen Investitionsgseschäften äussert unüblich sind, musste dem Beschuldigten auch deshalb aufgehen, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen. In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die Geldabholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass die Privatklägerinnen Steuern hätten optimieren wollen und in gewöhnliche Immobiliengeschäfte in der Türkei investiert hätten (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8 f.; Urk. D1/4/4 S. 7 f.; Urk. D1/4/6 S. 8; Urk. D1/4/7 S. 8 f.; Urk. 67 S. 17). Auch wenn sich der rechtsgenügende Beweis nicht erbringen lässt, dass er ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung der Opfer eingeweiht wurde, ergibt sich folglich, dass der Beschuldigte von Beginn weg damit rechnen musste, dass die Geldübernahmen, an denen er beteiligt war, einen deliktischen Hintergrund haben. Indem er sich trotz dieser Bedenken dazu entschloss, das Geld abzuholen und es anschliessend weisungsgemäss weiterzuleiten, nahm er deshalb von Anfang an in Kauf, dass die betreffenden Vermögenswerte der Opfer betrügerisch erlangt worden waren. 2.6. Was den Stellenwert der Mitwirkung des Beschuldigten an den Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen anbelangt, ist wesentlich, dass ihm gestützt auf das vorliegende Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden kann, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war, geschweige denn, dass sich erstellen liesse, dass er Einfluss auf den Entscheid gehabt hätte, welche Betrugsopfer ins Auge gefasst und wie diese angeworben sowie konkret getäuscht werden sollten. Mit anderen Worten verfügte der Beschuldigte bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keinerlei Tatherrschaft. Diese für das betreffende Delikt zentralen Tathandlungen waren vielmehr den unbekannt gebliebenen Keilern und allenfalls den Logistikern
- 22 - vorbehalten. Zwar ist der Tatbeitrag des Beschuldigten, der im Wesentlichen darin bestand, die von den Privatklägerinnen deponierten Geldsummen abzuholen und wegzubringen, nicht zu unterschätzen. Es beschränkte sich aber innerhalb des Ablaufs der Betrugstaten auf das Stadium der Vermögensdisposition. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf die Betrugsopfer eingewirkt hätte, um sie zur Überlassung ihres Geldes zu bewegen oder sie gar in ihrem täuschungsbedingten Irrtum über den eigentlich kriminellen Zweck der Geldübergabe zu belassen, finden sich hingegen keine. Ebenso war sein Handlungsspielraum begrenzt. Es mag richtig sein, dass der Beschuldigte – wie von der Anklagebehörde postuliert – neben dem eigentlichen Geldabholen die Aufgabe hatte, vor Ort eine geeignete Stelle für die Hinterlegung der Geld- summen ausfindig zu machen sowie die ankommenden Opfer zu beobachten und zu überwachen, ob von irgendwoher Gefahr droht, dass die Tat aufgedeckt wird (vgl. Urk. 68 S. 3 f.). Gleichwohl kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er bei den einzelnen Geldübernahmen jeweils nicht in Eigenregie, sondern ausschliesslich auf konkrete Anweisung von Drittpersonen handelte. Schliesslich ist wohl zutreffend, dass der Beschuldigte mitunter intensiv in Kontakt mit seinen Auftraggebern stand (vgl. Urk. 68 S. 20). Die Kommunikation konzentrierte sich aber auf den Vorgang des Geldabholens, bestand doch eine der Aufgaben des Beschuldigten naheliegenderweise darin, vom Übergabeort aus den Hinter- männern laufend telefonisch Rückmeldung zu erstatten, damit die Geldübergabe möglichst reibungslos erfolgen konnte (Urk. 83 S. 34 f.). Dass sich der Beschuldigte hingegen mit den Tätern über den Hintergrund des Tatgeschehens oder über Einzelheiten des Tatplans ausgetauscht hätte, kann nach Massgabe der Beweislage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden. Insgesamt betrachtet muss somit aus den dargelegten Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte letztlich zu weit weg von den Haupttätern stand, als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte. 2.7. Demgegenüber förderte der Beschuldigte klarerweise die Betrugstaten zum Nachteil der Privatklägerinnen. Der Vorgang des Geldabholens bildete sozusagen den Schlussakt des illegalen Geschäftsablaufs, welches die Haupttäterschaft in Gang gesetzt hatte. Denn mit der Übernahme des Geldes vor Ort wurde das
- 23 - Vermögen definitiv der Verfügungshoheit der Opfer entzogen und gelangte stattdessen in den Zugriffsbereich der Täter. Mit seinem Verhalten trug der Beschuldigte somit erheblich zum Gelingen des Betrugsvorhabens bei. Zwar kann ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unterstellt werden. Indessen ist es beim Gehilfen gar nicht notwendig, dass er um Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung weiss (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FORSTER, Art. 25 N 3). Nachdem er wie vorstehend erwogen, zunächst in Kauf genommen hat und sich im Verlaufe der Zeit sogar voll bewusst wurde, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht erlangt worden sind, ist sein Verhalten deshalb als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. 2.8. Für den Fall, dass sich eine Mittäterschaft nicht erstellen lässt, beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 68 S. 25 f.). Hingegen plädiert die Verteidigung dafür, dass beim Beschuldigten der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB zur Anwendung gelange (Urk. 69 S. 4). Beide Auffassungen können nicht geteilt werden. Sowohl die Hehlerei- als auch die Geldwäschereistrafnorm setzen tatbestandsmässig voraus, dass die Vortat bereits abgeschlossen ist (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 160 N 4; BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 24, allerdings mit Hinweis auf abweichende Lehr- und Praxismeinungen). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB um ein sog. kupiertes Erfolgsdelikt handelt, bei dem für die Beendigung der Tat sowohl der Eintritt einer Vermögensschädigung beim Opfer als auch eine Bereicherung auf Seiten des Täters erforderlich ist. In vielen Fällen bewirkt jedoch erst die Verschiebung des Vermögens aus dem Einflussbereich des Getäuschten gleichzeitig die Schädigung desselben und die Bereicherung des Betrügers (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, vor Art. 137 N 82 m.w.H.). Vorliegend trat der Beschuldigte jeweils in Erscheinung, als es darum ging, das von den Privatklägerinnen deponierte Geld abzuholen. Erst mit diesem Vorgang wurden die Vermögensbeträge somit definitiv dem Einflussbereich der Opfer entzogen.
- 24 - Sein Tatbeitrag betraf somit, wie erwähnt, das für den Betrugstatbestand charakteristische Stadium der Vermögensdisposition der Privatklägerinnen. Entsprechend war das Delikt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb Hehlerei wie Geldwäscherei ausser Betracht fallen. Hingegen ist Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB noch möglich, solange die Haupttat – wie im hier zu beurteilenden Fall – noch nicht abgeschlossen ist (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar STGB, Art. 25 N 9). Demgemäss bleibt es bei der Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfen. 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten sodann als gewerbsmässig eingestuft. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten – ohne Berücksichtigung der Geldübernahme vom 13. März 2018 von der Privatklägerin B._____, von welcher er von der Vorinstanz freigesprochen wurde – an insgesamt 21 Einzeltaten beteiligt war. Zusammengerechnet hat er so Vermögensbeträge in Höhe von rund Fr. 815'000.– in Empfang genommen. Es ist also den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wenn allein aus der Häufigkeit und Regelmässigkeit der nachgewiesenen Geldabholungen und dem damit erzielten Gesamtumsatz ein gewerbsmässiges Handeln abgeleitet wird (Urk. 83 S. 53 f.). 3.2. Die Verteidigung führte gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit im Berufungsverfahren ins Feld, dass der Beschuldigte für seinen Tatbeitrag effektiv lediglich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'500.– erhalten habe, weshalb nicht gesagt werden könne, dass er seine Tätigkeit als Geldabholer nach der Art eines Berufs ausgeübt habe (Urk. 69 S. 11 f.; Prot. I S. 18). Freilich übersieht die Verteidigung dabei, dass es bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gewerbsmässig ist, nicht nur auf die erzielten, sondern ebenso auf die angestrebten Einkünfte ankommt. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte von sich aus bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2019 zugegeben, dass ihm eine Provision von 5 % an den abgeholten Geldbeträgen in Aussicht gestellt worden ist (Urk. D1/4/7 S. 4). Diese Aussage wurde von ihm dann anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. August 2019, welche im Strafverfahren gegen Q._____ durchgeführt wurde, nochmals ausdrücklich bestätigt (Urk. 114/21/2/2
- 25 - S. 9). Zwar hat der Beschuldigte diese Angaben in der Folge relativiert und bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2019 ausgeführt, die Provision sei für Q._____ und ihn zusammen bestimmt gewesen. Gleichzeitig hat er aber zu verstehen gegeben, dass er den ihm zustehenden Provisionsanteil noch nicht vollständig erhalten habe und dass er deshalb von Q._____ dessen Auszahlung gefordert habe (Urk. 67 S. 19 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte die Verteidigung sodann, dass der Beschuldigte insgesamt pro Geldabholung maximal jeweils Fr. 500.– bis Fr. 1000.– und insgesamt somit lediglich Fr. 5'500.– bis Fr. 11'000.– erhalten habe (Urk. 120 S. 13). Hierbei geht die Verteidigung jedoch von lediglich elf Geldübergaben aus, obschon der Beschuldigte deren 21 eingestanden hat. Ausgehend von den Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Geldübergabe hätte der Beschuldigte somit eine Provision für seine Handlungen in der Höhe von Fr. 10'500.– bis Fr. 21'000.– erhalten müssen. Auch ohne den ihm letztlich zustehenden Anteil betragsmässig konkret beziffern zu können, ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte bestrebt war, mit dem Verdienst aus seiner deliktischen Aktivität zumindest einen namhaften Beitrag an seinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu Recht als erfüllt betrachten.
4. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz schliesslich den Einwand des Beschuldigten verworfen, wonach er nur aufgrund von Drohungen von Dritt- personen gegenüber seiner Ex-Frau und seiner Tochter die eingeklagten Geld- abholungen begangen habe (Urk. 83 S. 54 ff.). Völlig zutreffend wird im angefochtenen Entscheid denn auch darauf hingewiesen, dass die Aussagen zu den Hintergründen der angeblichen Bedrohung stets äusserst vage blieben und dass der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung sehr unterschiedliche Versionen dazu präsentierte (Urk. 83 S. 55). So war es zu Beginn noch eine nicht identifizierbare weibliche Zufallsbekanntschaft auf Facebook, die ihm mit unverfänglichen Fragen persönliche Informationen zu seiner Familie herauslockte und diese dann an die Drahtzieher weitergab, welche ihn später mit Drohungen gegenüber seiner Tochter erpressten und so überhaupt erst dazu brachten, bei
- 26 - den Geldabholungen mitzumachen (Urk. D1/4/3 S. 4, Urk. D1/4/6 S. 2 ff.). Demgegenüber war es ab dem Einvernahmetermin vom 10. April 2019 so, dass er, als er seinem Auftraggeber "Q'._____" (gemeint ist Q._____) sagte, dass er aussteigen und nötigenfalls die Polizei einschalten wolle, von diesem und von dem in der Türkei lebenden V._____ mit Drohungen gegenüber seiner Ex- Frau und der Tochter daran gehindert wurde (Urk. D1/4/7 S. 4 f.; Urk. 67 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 131/21/2/2 S. 4). Gemäss heutiger Aussage des Beschuldigten habe er von den Drohungen des Q._____ sogar erst während seiner Zeit in der Untersuchungshaft bzw. während dem vorzeitigen Strafvollzug in der Pöschwies erfahren (Urk. 122 S. 8 ff.). Gemäss dieser Aussagevariante haben die angeblichen Drohungen daher gar keinen Einfluss auf seinen Entscheid, die Geldabholungen (weiterhin) zu tätigen, gehabt. Folgerichtig ist entgegen der Auffassung der Verteidigung das Vorliegen einer rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstandslage nach Art. 17 StGB resp. Art. 18 Abs. 2 StGB klar zu verneinen. Ebenso wenig kann der Verteidigung bei dieser Sachlage gefolgt werden, wenn sie sich auf einen sog. Putativnotstand beruft (Urk. 69 S. 4; Urk. 120 S. 15). Demgemäss ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu verurteilen. 5.1. Was den weiteren Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei anbelangt, so ist einleitend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht nur die in der Anklageschrift aufgeführten und vom Beschuldigten selbst ausgeführten Vermögensüberweisungen ins Ausland, sondern auch die weiteren Handlungen, durch welche er gemäss Anklage die von den Privatklägerinnen empfangenen Geldbeträge nach den Anweisungen seiner Auftraggeber weitergeleitet haben soll, zu prüfen sind (Urk. 83 S. 13). 5.2. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Strafbarkeitskriterien des eingeklagten Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB richtig wiedergegeben (Urk. 83 S. 58 ff.). Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass nach der gefestigten
- 27 - bundesgerichtlichen Praxis zwischen der Geldwäschereistrafnorm und der allfälligen Beteiligung an der Vortat echte Konkurrenz besteht (Urk. 83 S. 61). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Betrugsvorgang im hier zu beurteilenden Fall mit der Abholung der deponierten Geldbeträge durch den Beschuldigten jeweils abgeschlossen war, trat doch damit – wie vorstehend erwogen (s. vorn Erw. III. 2.8.) – zum einen die Vermögensschädigung bei den Opfern und zum anderen gleichzeitig die Bereicherung der Täterschaft ein. Entsprechend ist die Weiterleitung der empfangenen Geldbeträge nicht einfach mit der deliktischen Erlangung der Vermögenswerte gleichzusetzen, sondern stellt eine Vorkehrung dar, die dem Zweck dient, die erbeuteten Werte weiterhin im Zugriffsbereich der Täter zu behalten. Insofern handelt es sich um eine von der Vortat klar abgrenzbare Tathandlung, die unter den Tatbestand von Art. 305bis StGB fällt (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 494). 5.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens geständig gezeigt, die entgegengenommenen Geldbeträge allesamt gemäss den ihm von seinen Auftraggebern erteilten Anweisungen an Drittpersonen resp. an Q._____ weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 69 S. 3; Urk. 122 S. 16). Ebenso gab er zu, gewusst zu haben, dass das Geld anschliessend nochmals weitertransferiert wird (vgl. Urk. D1/4/7 S. 4). Infolgedessen ging offensichtlich auch der Beschuldigte davon aus, dass die Vermögenswerte letztlich für die Drahtzieher des Betrugs bestimmt waren. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als er nach der Hilfeleistung bei der betrügerischen Erlangung der Geldsummen von den Privatklägerinnen das Deliktsgut seinen Auftraggebern übergab, war doch auch für ihn klar, dass dies geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte der Betrugsopfer zu vereiteln. Bei dieser Sachlage kann folglich im Ergebnis offen gelassen werden, ob die in der Anklageschrift aufgeführten Geldüberweisungen ins Ausland über insgesamt rund Fr. 20'000.–, welche der Beschuldigte selbst im Zeitraum Januar 2018 bis April 2018 ausgeführt hat, ebenfalls als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind.
- 28 - 5.4. Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie angesichts der in Frage stehenden hohen Geldsummen, die der Beschuldigte nach dem Erhalt von den Privatklägerinnen jeweils an seine Auftraggeber weitergeleitet hat, ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennt (Urk. 83 S. 61). Folgerichtig ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei zu bestätigen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte deshalb der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abgesteckt. Ebenso wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 62 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente beim gewerbsmässigen Betrug ist zu beachten, dass bei Vermögensdelikten der Deliktsbetrag ein wichtiger straf- zumessungsrelevanter Faktor ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom
2. April 2015, E. 1.4.3 m.w.H.). Die Tatsache, dass innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als 3 Monaten von einer grösseren Anzahl Privatklägerinnen Geldsummen in Höhe von zusammengerechnet rund Fr. 815'000.– erlangt worden sind, fällt daher auch im Kontext einer gewerbsmässigen Tatbegehung verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht. Hervorzuheben ist sodann, dass es sich beim Betrug zwar um ein klassisches Vermögensdelikt handelt, die Umsetzung im vorliegenden Fall jedoch besonders skrupellos und perfid war. Denn als Opfer wurden gezielt ältere oder sogar betagte Frauen ausgesucht, bei denen man unter ständiger Ausübung von psychischem Druck den Umstand ausnützte, dass sie nur über eine vergleichsweise reduzierte Widerstandskraft verfügen. Neben den gravierenden finanziellen Auswirkungen und der
- 29 - ausgesprochenen Sozialschädlichkeit der begangenen Betrüge ist zur Einschätzung des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten, der als Gehilfe fungierte, jedoch ein Vergleich mit demjenigen der (unbekannt gebliebenen) Haupttäterschaft unerlässlich. Je weiter sich nämlich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie zwischen Gehilfenschaft und (Mit- )Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen ihren Strafen sein. Umgekehrt ist der Unterschied umso geringer, je näher ihre Tatbeiträge liegen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, N 141 f.). Was den vom Beschuldigten geleisteten Tatbeitrag anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Rolle des Geldabholers zukam, welche für das Gelingen des Betrugsvorhabens von wesentlicher Bedeutung war. Zudem traute man ihm offenbar zu, grössere Geldbeträge einzusammeln, was auf eine gewisse Vertrauensstellung bei den Drahtziehern hindeutet. Auf der anderen Seite ist zu wiederholen, dass dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden kann, dass er an der Ausarbeitung des Tatplans beteiligt war, geschweige denn dass sich erstellen lässt, dass er bei den aufwändigen und raffinierten Täuschungsmanövern gegenüber den Privatklägerinnen mitwirkte. Als Mann vor Ort bei den Geldübergaben trug er sodann das grösste Risiko, enttarnt zu werden. Verglichen mit der Position der Keiler und Logistiker, welche die betrügerischen Tathandlungen massgeblich prägten, ist dem Tatbeitrag des Beschuldigten daher ein deutlich geringerer Stellenwert zuzubilligen. 2.2. Mit Bezug auf die subjektive Komponente ist sodann zu erwägen, dass die Beihilfe des Beschuldigten zum Betrug zu Beginn lediglich eventualvorsätzlich erfolgte. Zwar trug seine Willfährigkeit dazu bei, dass die Geldübergaben der Privatklägerinnen reibungslos über die Bühne gehen konnten. Gleichwohl ist sein Verhalten weniger streng zu bewerten als jemand, der sich nachweislich als Mittäter in vollem Wissen um die Tatumstände an der Verübung einer Straftat beteiligt. Zudem ist der Teilnahme an einem Betrug eine finanzielle Motivation in der Regel inhärent. Die Tatsache, dass es die Aussicht auf eine Verdienstmöglichkeit war, die den Beschuldigten zu seinem Tatbeitrag bewegte, kann sich also nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat der Beschuldigte auch nicht glaubhaft machen
- 30 - können, dass er die Tathandlungen auf Drohung des Q._____ hin begangen habe, nachdem er von deren Unrechtmässigkeit erfahren habe (Urk. 120 S. 16). Es kann an dieser Stelle auf die bereits gemachten Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.3.1 ff. und E. IV.4.1.). Entsprechend ist auch keine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 oder Ziff. 3 angezeigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich dezidiert festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikten keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestehen (Urk. 83 S. 65). 2.3. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens (bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden bei der Gehilfenschaft zum Betrug mithin keineswegs leicht. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Was das Tatverschulden beim Tatbestand der gewerbsmässigen Geld- wäscherei anbelangt, darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Unrechtsgehalt der inkriminierten Weiterleitungen des Deliktsguts teilweise in jenem bezüglich der vorgängigen Beihilfe zum Betrug aufgeht. Auf der anderen Seite betreffen die Geldwäschereihandlungen ein anderes Rechtsgut als den Betrug. Zudem dürften die Geldbeträge nach ihrer Weitergabe durch den Beschuldigten für die Opfer definitiv und unwiederbringlich verloren sein. In dieser Hinsicht stellen die hohen Geldsummen, welche jeweils betrügerisch erlangt wurden, für die betreffenden Privatklägerinnen zweifellos eine herbe Vermögenseinbusse dar. Entsprechend ist auch in Anwendung des Asperationsprinzips eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt. Angesichts des engen Konnexes zur Gehilfenschaft zum Betrug drängt sich dabei auch für die gewerbsmässigen Geldwäschereihandlungen primär die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf. Gestützt auf die Regelung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist diese sodann zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. Die angedrohte Höchstgeldstrafe liegt sodann bei 500 Tagessätzen. Aufgrund des dennoch leichten Verschuldens im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen rechtfertigt sich, die von der Vorinstanz mit 90 Tagessätzen bemessene Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu
- 31 - reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe erscheint allerdings den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. 4.1. Des Weiteren wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 83 S. 67). In Ergänzung dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er und seine Ex-Frau im Jahr 2007 oder 2008 geheiratet hätten und die gemeinsame Tochter am tt.mm.2010 zur Welt gekommen sei. Er plane zudem wieder mit seiner Ex-Frau, welche mit der Tochter in die Schweiz gekommen sei, zusammenziehen und diese allenfalls wieder zu heiraten, sofern der Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten ausfallen sollte. Die Beziehung zu seiner Tochter sei sehr eng, weshalb sich seine Ex-Frau schliesslich auch dazu entschieden hätte, wieder in die Schweiz zu kommen. Zwei seiner Geschwister lebten in Deutschland, eine in der Türkei und eine Schwester in der Schweiz und seine beiden Eltern lebten ebenfalls in der Schweiz und seien pensioniert. Er bestreite derzeit seinen Lebensunterhalt mit dem Einkommen seines Vaters, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 800.–, welche er erhalte, derzeit auf ein Konto ausgezahlt würden, welches noch gesperrt sei. Er verfüge über kein Vermögen aber über Schulden bei seinem Vater in der Höhe von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ab- leiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken. 4.2. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 86). Im Einklang mit der Vorinstanz
- 32 - ist diese Vorstrafe vorliegend jedoch nur sehr leicht straferhöhend zu berücksich- tigen, da sie einen völlig anderen Lebensvorgang betrifft und in einer offensichtlich einmaligen ehelichen Auseinandersetzung ihren Ursprung fand (Urk. 83 S. 68). 4.3. Ferner kann auch den Erwägungen im angefochtenen Entscheid gefolgt werden, als darin festgehalten wird, dass das vom Beschuldigten in Bezug auf einen Teil der Anklagevorfälle abgelegte Geständnis nur leicht strafmindernd zu werten ist, weil augenfällig ist, dass er sein Aussagverhalten dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden angepasst hat, seine Zugaben nur zögerlich erfolgten und er einen Teil seiner ursprünglich weitergehenden Zugaben kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung ohne nachvollziehbaren Grund widerrufen hat (Urk. 83 S. 68). Entgegen der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Taten in der Zwischenzeit bereut, was dem Beschuldigten zu Gute zu halten ist. 4.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seines Nacht- tatverhaltens im Umfang von 3 Monaten angemessen (Urk. 83 S. 69). Überdies gilt es die Täterkomponente auch bei der auszufällenden Geldstrafe zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint eine Strafmilderung um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu Fr. 30.– angemessen. 5.1. Zusammengefasst erweist sich demzufolge eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte vom 29. Mai 2018 bis zum 22. April 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug befand (Urk. D1/15/2; Urk. D1/15/9; Urk. 1/15/22; Urk. 43; Urk. 101; Urk. 104). Einer Anrechnung dieser insgesamt erstandenen 695 Hafttage an die heute auszufällende Freiheitsstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 33 - 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (objektive Voraussetzung) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bilden zusammen die subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub einer Strafe. 6.2. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. 6.3. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 31 Monaten befindet sich noch im Bereich, in welchem eine Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben
- 34 - werden kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Zwar wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und weist somit eine einschlägige Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe grundsätzlich nur bei einer besonders günstigen Prognose teilweise aufgeschoben werden könnte. Die besagte Vorstrafe fand ihren Ursprung jedoch in einer ehelichen Auseinandersetzung und betraf somit einen gänzlich unterschiedlichen Lebenssachverhalt, wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Aufgrund der angeblichen Versöhnung des Beschuldigten mit seiner Ehefrau, was aufgrund deren Umzug in die Schweiz glaubhaft erscheint, kann sodann auch nicht von einer Rückfallgefahr betreffend Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben ausgegangen werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist als Gehilfe und vor dem Hintergrund, dass innerhalb des weiten Strafrahmens noch weit schwerere Tatvarianten denkbar sind, noch leicht. Allerdings hat er zu einer äusserst schweren Straftat Beihilfe geleistet, weshalb sein Verschulden absolut gesehen keinesfalls bagatellisiert werden darf. Er wusste auch, dass ältere Damen, die besonders vulnerabel sind, geschädigt wurden. Immerhin hat der Beschuldigte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und ist daher folgerichtig auch lediglich wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu verurteilen. Zudem zeigte er auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten – so verdamme er sich selber für den Schaden, den er den Privatklägerinnen verursacht habe (Urk. 122 S. 18). Zuletzt hat er sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. April 2020 auch in Freiheit bewährt und sich soweit ersichtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren durchaus den Schluss zu, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Es kann dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden, weshalb es angemessen erscheint, die Freiheitsstrafe von 31 Monaten im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 15 Monaten zu
- 35 - vollziehen. Der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe ist dabei durch 695 Tage Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden. 6.4. Dasselbe gilt sodann auch für die auszufällende Geldstrafe. Entsprechend ist auch der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben. 6.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint es aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten angemessen, von der Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen und die Probezeit für die teilbedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengen- Informationssystem (SIS) an (Urk. 83 S. 73 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 30), beantragt nun jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 90). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei von einer Landesverweisung und der SIS- Ausschreibung abzusehen (Urk. 86 S. 3 f.).
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz genannten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung steht daher lediglich ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den
- 36 - Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Beide Kriterien
– sowohl der schwere persönliche Härtefall wie auch das Fehlen eines über- wiegenden öffentlichen Interesses – müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 96 ff., S. 102). 3.1. Nachdem heute namentlich ein Schuldspruch wegen Beteiligung an einem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu ergehen hat, liegt fraglos eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor. Dabei findet der Katalog von Art. 66a StGB Anwendung auf alle Teilnahmeformen an einer Straftat, folglich auch auf Gehilfen im Sinne von Art. 25 StGB (Botschaft vom
26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer handelt, führt dies mithin dem Grundsatze nach obligatorisch zu einer Landesverweisung. 3.2. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint (vgl. Urt. 83 S. 71 ff.). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass es sich beim heute 34-jährigen Beschuldigten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der im Jahr 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist (Urk. 67 S. 2 f.). Zwar hat er hier eine 2-jährige Anlehre als Bäcker absolviert (Urk. D1/4/3 S. 1). Seit Dezember 2012 gilt er jedoch aufgrund einer paranoiden Schizophrenie als IV- Rentner. Wegen des Verdachts auf bezahlten Handel mit Elektrogeräten und TV- Zubehör wurde die Rentenzahlung im Jahr 2017 zwischenzeitlich sistiert und der Beschuldigte erhielt vorübergehend Sozialfürsorge. In der Folge wurden ihm von der IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, worauf er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung zu 50% auf seinem Beruf arbeitete. Daneben bezog er IV-Taggelder von monatlich Fr. 3'800.–. Infolge eines mitgeteilten längeren Aufenthalts in der Türkei wurde das IV-Dossier am 18. Mai
- 37 - 2018 indessen geschlossen (Urk. D1/10/7/5). Sodann verfügt der Beschuldigte zwar über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Urk. D1/16/11/11). Nach der strafrechtlichen Verurteilung, die er im Jahr 2015 erwirkt hat, wurde jedoch von den Migrationsbehörden eine Verwarnung ausgesprochen und ihm der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis angedroht. Damals war die Rede davon, dass dies als "letzte Chance" für ihn gelte (Urk. D1/16/11/26). Angesichts der neuerlichen Delinquenz, für die er heute zu verurteilen ist, muss der Beschuldigte mithin ohnehin ernsthaft mit einem Entzug seines Aufenthaltsrechts rechnen. Eigenen Angaben vor Vorinstanz zufolge besitze er hierzulande kein Vermögen, wohl aber Schulden in Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 67 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er in der Folge lediglich noch von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– gegenüber seinem Vater (Urk. 122 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten erweist sich seine berufliche und finanzielle Situation in der Schweiz mithin alles andere als stabil. 3.3. Nicht zu hören ist der Beschuldigte ferner, soweit er geltend machen lässt, sein klarer Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz (Urk. 69 S. 13). Richtig ist, dass seine Eltern in der Schweiz wohnhaft sind (Urk. D1/4/6 S. 3). Zudem trifft es zu, der Beschuldigte aus der im Jahr 2016 geschiedenen Ehe mit seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden Ex-Frau eine heute 10-jährige Tochter hat (Urk. D1/16/11/29). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 wegen massiver häuslicher Gewalt, die er gegenüber seiner Ehegattin ausgeübt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urk. D1/16/11/23). Nach der Scheidung zog seine Ehefrau mit der Tochter in die Türkei. Das Kind wurde dort eingeschult und vom Beschuldigten regelmässig besucht. Erst zu Beginn des Jahres 2019, d.h. nach gut zwei Jahren, kehrten die Ex-Frau und die Tochter zurück in die Schweiz, wobei sie sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2019 noch in einem Heim in … [Stadt in der Schweiz] aufgehalten haben sollen (Urk. 67 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage bleibt letztlich nach wie vor unklar, inwiefern die Wiederaufnahme einer gefestigten familiären Gemeinschaft mit seiner Ex-Frau überhaupt zur Diskussion steht. Eine solche ist sodann nach Aussagen des Beschuldigten auch nur vorgesehen, wenn das vorliegende Urteil zu seinen
- 38 - Gunsten ausfallen sollte (Urk. 122 S. 6). Unabhängig davon erscheint aber für die Tochter und die Ex-Frau eine Rückkehr in die Türkei aufgrund des erst kürzlich ebendort erfolgten längeren Aufenthalts als zumutbar. So sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung auch aus, dass seine ehemalige Frau und die gemeinsame Tochter lediglich in die Schweiz gekommen seien, da die Tochter ihren Vater vermisst habe (Urk. 122 S. 5). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selber ebenfalls einen engen Bezug zu seinem Heimatland aufweist. Nicht nur lebt dort ein älterer Bruder von ihm, bei dem er sein Vermögen deponiert haben will, und wollte er vor seiner Verhaftung in der Türkei eine Wohnung kaufen (Urk. D1/4/5 S. 18 f.; Urk. 67 S. 4 f.). Vielmehr geht aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 18. Mai 2018 zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte vorhatte, sich in der ersten Junihälfte 2018 in die Türkei zu seiner Tochter zu begeben, wobei er von einem "ev. längeren Aufenthalt" bzw. "ev. sogar 2 Jahren" gesprochen haben soll, da ihm ein Aufenthalt in der Heimat immer Kraft und Energie gebe und er ruhiger im Kopf werde (Urk. D1/10/7/5 S. 2, S. 15). Dieses Vorhaben, welches offensichtlich nur wegen der unmittelbar zuvor erfolgten Inhaftierung nicht umgesetzt wurde, sowie seine Aussage, dass es der Traum jedes Mannes, der ausserhalb seines Heimatlandes lebe, sei, Urlaub oder die Rente in einem Eigenheim im Heimatland verbringen zu können (Urk. 122 S. 17), belegen in aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte mit den Lebensbedingungen in der Türkei fraglos zurecht findet. Wie er unter diesen Umständen behaupten kann, man werde sein Leben zerstören, falls man ihn dorthin zurückschicke (Urk. 67 S. 24), bleibt deshalb nicht nachvollziehbar. 3.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass vorliegend auch die psychische Erkrankung des Beschuldigten und der damit verbundene Behandlungsbedarf nicht als Argument für die Begründung eines Härtefalls herangezogen werden kann (Urk. 67 S. 72). So hinderten die Gesundheitsprobleme den Beschuldigten in der Vergangenheit keineswegs daran, regelmässig in sein Heimatland zu reisen. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Leiden in der Türkei nicht angemessen behandeln lassen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten geltend
- 39 - gemachten Repressalien, die ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden in der Türkei drohen würden (Urk. 69 S. 13). Eine entsprechende konkrete Bedrohung für sein Leib und Leben oder das seiner Familie konnte er indes während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen. Nach dem Gesagten vermag der Beschuldigte mithin keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB zu begründen. 3.5. In Anbetracht dessen, dass im Fall des Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklausel zu verneinen ist, erübrigt sich sodann eine Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich dennoch anzufügen, dass der Beschuldigte nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern bereits am 26. November 2015 vom Bezirksgericht Dietikon zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist. Nachdem der Beschuldigte nur kurz nach Ablauf der damals angesetzten 2-jährigen Probezeit erneut – und diesmal in schwererem Ausmass – delinquiert hat, hat er sich mithin wiederum eine massive Störung der sozialen Ordnung in der Schweiz zuschulden kommen lassen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als angemessen.
4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 3). Da vorliegend mit 31 Monaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die noch im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) anzusiedeln ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren zu gelten. Unter Berücksichtigung dieser Relation liegt der im angefochtenen Entscheid festgelegte 7-jährige Landesverweis mithin innerhalb der angemessenen Bandbreite und erscheint auch im Lichte des Sicherungsbedürfnisses der Schweiz ohne weiteres als gerechtfertigt. Entsprechend ist der Beschuldigte in
- 40 - Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit einer Landesverweisung von 7 Jahren zu belegen.
5. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengenraum gehören, werden im Schengen-Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Dem Wortlaut der Bestimmung kann jedoch entnommen werden, dass eine Ausschreibung sodann auch erfolgen kann, wenn die begangene Tat nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist. Auch wenn dem Beschuldigten grundsätzlich eine gute Prognose ausgestellt wird, geht aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit von ihm dennoch eine im Rahmen der Prognosestellung nicht vollumfänglich abschätzbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche der Gesetzgeber mit der obligatorischen Landesverweisung abwenden wollte. Er leistete Gehilfenschaft zu Straftaten, bei denen gezielt ältere oder sogar betagte Frauen als Betrugsopfer ausgesucht wurden, was von einer besonderen Sozialschädlichkeit zeugt. Demgemäss ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ebenfalls zu bestätigen. VII. Beschlagnahmung
1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde angeordnet, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.20 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (Urk. 83 S. 75). Es gilt hier zu präzisieren, dass es sich beim Betrag von Fr. 10'755.20 um die Summe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von EUR 1'720.– (entsprechend Fr. 1'944.45), von Fr. 10.– und von Fr. 6'410.– sowie des Verwertungserlöses des Fahrzeugs des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'390.75 handelt (Urk. D1/6/15 und Urk. D1/6/41).
- 41 -
2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 2; Urk. 120 S. 16) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geldsumme von Fr. 6'410.– nicht aus dem Vermögen des Beschuldigten stammen sollte und solche wurden auch nicht vorgebracht. Zwar wurde die Barschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten an der W._____-strasse … in R._____, wo der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt wohnte, aus einem Aktenkoffer aus dem Zimmer der Eltern beschlagnahmt (Urk. D1/6/6 und D1/6/7). Der Vater des Beschuldigten selber hat jedoch bis zuletzt keine Aushändigung verlangt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dessen Vermögenswerte gehandelt hat.
3. Folglich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei der Barschaft um beschlagnahmtes Vermögen des Beschuldigten handelt, welches in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Urteilsvollstreckung bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden darf, soweit den Beschuldigten eine Kostenpflicht trifft (s. dazu hinten Erw. VIII.). Insofern ist der angefochtene Entscheid ebenfalls zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren im Wesentlichen bei den Schuldsprüchen für den Beschuldigten bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 28 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK StPO I-DOMEISEN, Art. 428 N 7 m.w.H.). Vorliegend erreicht der Beschuldigte mit seiner Berufung
- 42 - eine mildere rechtliche Beurteilung, indem statt auf Mittäterschaft auf Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu erkennen ist. Ebenso erwirkt er eine Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Freiheitsstrafe und damit zusammenhängend auch deren teilweisen Aufschub. Davon abgesehen aber unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen gänzlich, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen sind. Im verbleibenden Umfang sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Angesichts seines teilweisen Obsiegens hat der Beschuldigte sodann Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend sind die Kosten für die erbetene Verteidigung vor Berufungsinstanz auf insgesamt rund Fr. 6'000.– zu veranschlagen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was sich auch im Verhältnis zum erforderlichen Zeitaufwand des Verteidigers nicht als unangemessen erweist. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten daher im Zusammenhang mit den Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren eine auf 1/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des Betruges zu Nachteil von B._____ (Vorfall vom 13. März 2018, C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…)
- 43 -
7. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 und 13. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − iPhone Apple 7 plus (Asservat Nr. A011'535'856) − 5 Couverts, auf denen handschriftliche Summen notiert sind (Asservat Nr. A011'549'307) − 2 Briefe, türkische Schreiben (Asservat Nr. A011'549'330) − SIM-Kartenhalter Sunrise ohne SIM-Karte (Asservat Nr. A011'549'352) − 2 Quittungen von Geldüberweisungen aus Bürokorpus (Asservat Nr. A011'549'761) − 1 Ordner gelb mit diversen Schreiben und Kopien (Asservat Nr. A011'549'783) − Reparaturauftrag Sunrise, sowie zwei weitere Schreiben (auf Italienisch) (Asservat Nr. A011'551'976) − SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt, SIM-Kartennummer 1 (Asservat Nr. A011'552'140) − Diverse Papier-Unterlagen (Asservat Nr. A011'552'220) − Schreiben Salt auf TV-Möbel (Asservat Nr. A011'552'242) − Schreiben von microspot (Asservat Nr. A011'552'286) − 2 A4-Couverts mit diversen Briefen von PostFinance, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'446) − Mobiltelefon Wiko inkl. Ladekabel, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'640) − Werbebroschüre der Schweiz. Gesellschaft für Urologie (SGU) "Prostata" (Asservate-Nr. A011'373'653) − Plastiksack C&A mit gelbem Couvert (in welchem sich die Broschüre mit dem Bargeld befunden hat) (Asservate-Nr. A011'372'674).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben: − Lederportemonnaie, schwarz (Asservat Nr. A011'549'374), inkl.
• Führerausweis (lautend auf A._____)
• Maestro-Karte PostFinance
• Kreditkarte Mastercard, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____)
• Niederlassungsbewilligung C (lautend auf A._____)
• Kreditkarte American Express, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____) − 3 USB-Sticks mit rotem Anhänger (Asservat Nr. A011'552'399) − Dunkelblaue Jacke mit schwarz-braunen Knöpfen, Marke 'Centone' (Asservat Nr. A011'552'913).
9. (…)
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10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 25'000.– wird der Privatklägerin D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten 33 Reka-Checks werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz von Fr. 16'200.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Schadenersatz von Fr. 41'400.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Schadenersatz von Fr. 40'231.20 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Schadenersatz von Fr. 35'128.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schadenersatz von Fr. 60'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz von Fr. 13'000.– zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 60'360.10 zuzüglich 5% Zins ab 10. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 45 -
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Schadenersatz von Fr. 25'750.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ Schadenersatz von Fr. 24'673.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihre Schaden- ersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 33'598.05 zuzüglich 5% Zins ab 19. Februar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ 5% Zins auf Fr. 25'000.– seit 4. April 2018 bis zur Rückgabe des Geldes zu bezahlen, unter soli- darischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
26. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen N._____ und P._____ werden abgewiesen.
27. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'182.– Auslagen Polizei (Standgebühr Toyota) Fr. 5'290.– Telefonkontrolle Fr. 450.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 28'734.60 vormalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
28. (…)
29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
30. (Mitteilung)
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31. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 695 Tage durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits durch 695 Tage Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener- Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.50 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerinnen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, B._____, N._____, O._____, D._____, E._____ und P._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 48 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K180601051) gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7, 8 und 11 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 1. November 2019 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem angeordnet (Urk. 83). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 4. November 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 72).
E. 1.1 Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Im Wesentlichen soll er daran mitgewirkt haben, dass von mehreren Opfern erhebliche Vermögenssummen erlangt worden seien, indem die einzelnen Privatklägerinnen resp. Geschädigten (nachfolgend der Einfachheit halber in der Regel nur als Privatklägerinnen bezeichnet) jeweils von einer unbekannten Täterschaft mittels arglistiger Irreführung dazu gebracht worden seien, hohe Geldbeträge an bestimmten Örtlichkeiten zu deponieren, wobei der Beschuldigte über diese Machenschaften zumindest in den Grundzügen im Bilde gewesen sei. Die Aufgabe des Beschuldigten habe darin bestanden, das deponierte Geld abzuholen und wegzubringen und anschliessend den Grossteil der Deliktssumme zugunsten der Mittäter ausser Landes zu schaffen. Dabei habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich mit dem nicht mehr bestimmbaren Anteil an den empfangenen Geldbeträgen, den er zur freien Verfügung erhalten habe, zumindest teilweise den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 27).
E. 1.2 Hintergrund der Anklagevorwürfe bildet die zunehmend häufig anzutreffende Betrugsmasche, die gemeinhin unter der Bezeichnung "falsche Polizei" bekannt ist. Dabei geht es grob zusammengefasst darum, dass gut organisierte, meist aus dem Ausland handelnde Täterbanden gezielt betagte Frauen als potenzielle Opfer aussuchen, die dann von den sog. Keilern, die sich telefonisch als Polizisten ausgeben, derart manipuliert werden, dass sie letztlich dazu gebracht werden, namhafte Bargeldsummen irgendwo zu deponieren. Dort wird die "Beute" in der Regel von Abholern in Empfang genommen, die ihre Anweisungen wiederum von sog. Logistikern erhalten, welche aus dem Hintergrund als Bindeglied zwischen den Keilern und den Abholern fungieren. Gemäss Darstellung der Strafverfolgungsbehörden soll sich der Beschuldigte in ebendiesem Kontext als Geldabholer betätigt haben (zum Ganzen: Urk. D1/1).
- 15 -
E. 2 Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids reichte die Verteidigung am 11. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit der auch mehrere Beweisanträge verbunden wurden (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt sowie Gelegenheit gegeben, sich zu den gestellten Beweisanträgen zu äussern (Urk. 88). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sodann beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 90). Seitens der Privatklägerschaft liess sich niemand vernehmen.
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK StPO I-DOMEISEN, Art. 428 N 7 m.w.H.). Vorliegend erreicht der Beschuldigte mit seiner Berufung
- 42 - eine mildere rechtliche Beurteilung, indem statt auf Mittäterschaft auf Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu erkennen ist. Ebenso erwirkt er eine Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Freiheitsstrafe und damit zusammenhängend auch deren teilweisen Aufschub. Davon abgesehen aber unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen gänzlich, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen sind. Im verbleibenden Umfang sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Angesichts seines teilweisen Obsiegens hat der Beschuldigte sodann Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend sind die Kosten für die erbetene Verteidigung vor Berufungsinstanz auf insgesamt rund Fr. 6'000.– zu veranschlagen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was sich auch im Verhältnis zum erforderlichen Zeitaufwand des Verteidigers nicht als unangemessen erweist. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten daher im Zusammenhang mit den Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren eine auf 1/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des Betruges zu Nachteil von B._____ (Vorfall vom 13. März 2018, C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…)
- 43 -
7. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 und 13. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − iPhone Apple 7 plus (Asservat Nr. A011'535'856) − 5 Couverts, auf denen handschriftliche Summen notiert sind (Asservat Nr. A011'549'307) − 2 Briefe, türkische Schreiben (Asservat Nr. A011'549'330) − SIM-Kartenhalter Sunrise ohne SIM-Karte (Asservat Nr. A011'549'352) − 2 Quittungen von Geldüberweisungen aus Bürokorpus (Asservat Nr. A011'549'761) − 1 Ordner gelb mit diversen Schreiben und Kopien (Asservat Nr. A011'549'783) − Reparaturauftrag Sunrise, sowie zwei weitere Schreiben (auf Italienisch) (Asservat Nr. A011'551'976) − SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt, SIM-Kartennummer 1 (Asservat Nr. A011'552'140) − Diverse Papier-Unterlagen (Asservat Nr. A011'552'220) − Schreiben Salt auf TV-Möbel (Asservat Nr. A011'552'242) − Schreiben von microspot (Asservat Nr. A011'552'286) − 2 A4-Couverts mit diversen Briefen von PostFinance, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'446) − Mobiltelefon Wiko inkl. Ladekabel, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'640) − Werbebroschüre der Schweiz. Gesellschaft für Urologie (SGU) "Prostata" (Asservate-Nr. A011'373'653) − Plastiksack C&A mit gelbem Couvert (in welchem sich die Broschüre mit dem Bargeld befunden hat) (Asservate-Nr. A011'372'674).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben: − Lederportemonnaie, schwarz (Asservat Nr. A011'549'374), inkl.
• Führerausweis (lautend auf A._____)
• Maestro-Karte PostFinance
• Kreditkarte Mastercard, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____)
• Niederlassungsbewilligung C (lautend auf A._____)
• Kreditkarte American Express, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____) − 3 USB-Sticks mit rotem Anhänger (Asservat Nr. A011'552'399) − Dunkelblaue Jacke mit schwarz-braunen Knöpfen, Marke 'Centone' (Asservat Nr. A011'552'913).
9. (…)
- 44 -
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 25'000.– wird der Privatklägerin D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten 33 Reka-Checks werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz von Fr. 16'200.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren abgewiesen.
E. 2.3 Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens (bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden bei der Gehilfenschaft zum Betrug mithin keineswegs leicht. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Was das Tatverschulden beim Tatbestand der gewerbsmässigen Geld- wäscherei anbelangt, darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Unrechtsgehalt der inkriminierten Weiterleitungen des Deliktsguts teilweise in jenem bezüglich der vorgängigen Beihilfe zum Betrug aufgeht. Auf der anderen Seite betreffen die Geldwäschereihandlungen ein anderes Rechtsgut als den Betrug. Zudem dürften die Geldbeträge nach ihrer Weitergabe durch den Beschuldigten für die Opfer definitiv und unwiederbringlich verloren sein. In dieser Hinsicht stellen die hohen Geldsummen, welche jeweils betrügerisch erlangt wurden, für die betreffenden Privatklägerinnen zweifellos eine herbe Vermögenseinbusse dar. Entsprechend ist auch in Anwendung des Asperationsprinzips eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt. Angesichts des engen Konnexes zur Gehilfenschaft zum Betrug drängt sich dabei auch für die gewerbsmässigen Geldwäschereihandlungen primär die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf. Gestützt auf die Regelung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist diese sodann zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. Die angedrohte Höchstgeldstrafe liegt sodann bei 500 Tagessätzen. Aufgrund des dennoch leichten Verschuldens im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen rechtfertigt sich, die von der Vorinstanz mit 90 Tagessätzen bemessene Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu
- 31 - reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe erscheint allerdings den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist mithin materiell zu prüfen, ob gestützt auf den Anklagesachverhalt dem Beschuldigten hinsichtlich der inkriminierten Betrugshandlungen mittäterschaftliches Vorgehen oder Beihilfe zur Haupttat nachgewiesen werden kann. Nach ständiger Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und
- 18 - dem Tatplan für die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit- )beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (zum Ganzen: TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Straftat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Haupttat gekommen wäre. Auf der anderen Seite muss der Gehilfe die Tat insofern fördern, als sein Beitrag die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht sodann Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Indessen ist nicht erforderlich, dass der Mittäter schon bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5.d) aa); BGE 118 IV 397 E. 2b m.w.H.). Im Gegensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl.,
- 19 - Zürich 2013, S. 170; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglichen Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzungen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2).
E. 2.5 Richtig ist, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, er habe positive Kenntnis über die genauen Modalitäten gehabt, wie die Keiler bei der Anwerbung und Täuschung der einzelnen Betrugsopfer konkret vorgegangen sind. Allerdings hat der Beschuldigte selber eingestanden, dass er "Q'._____" (gemeint ist Q._____) gefragt hat, in welches Drecksgeschäft er ihn hineingezogen habe, als jener wütend wurde, weil er (der Beschuldigte) bei der Geldübernahme vom 22. Februar 2018 gegenüber der Geschädigten U._____ seinen richtigen Vornamen verraten hatte (Urk. D1/4/7 S. 4). Damit gibt der Beschuldigte unumwunden zu, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwielichtige Charakter der Geldabholungen aufgegangen war. Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe ab diesem Zeitpunkt nur noch weitergemacht, weil ihm seine Auftraggeber gedroht hätten, es würde seiner Familie in der Türkei etwas zustossen, falls er jetzt aufhören sollte (Urk. D1/4/7 S. 4 f.). Unabhängig davon, ob die von ihm behauptete Bedrohungssituation tatsächlich bestand, ist damit erst recht erstellt, dass sich der Beschuldigte von nun an im Klaren darüber war, dass er sich auf ein kriminelles Unterfangen eingelassen hatte. Ab diesem Zeitpunkt
- 20 - besteht mit anderen Worten kein Zweifel daran, dass ihm die illegale Vorgehensweise seiner Auftraggeber voll bewusst war. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine Reihe äusserer Umstände vorliegen, die eindeutig belegen, dass der Beschuldigte nicht erst ab der Geldübernahme von der Geschädigten U._____, sondern von Anfang an den offensichtlich deliktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben muss (Urk. 83 S. 36 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb an dieser Stelle vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So konnte dem Beschuldigten unmöglich entgangen sein, dass es sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen ausnahmslos um ältere oder gar betagte Frauen handelt, die auf höchst dubiose Weise in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe irgendwo im Freien (z.B. im Milchkasten, in einer Mülltonne, neben einem Container oder in einem Blumentopf) deponierten, in der Meinung, dass das Geld durch ihnen völlig unbekannte Personen (wie dem Beschuldigten) eingesammelt wird. Dabei dürfte auch für den Beschuldigten klar gewesen sein, dass sich ein derart irrationales Verhalten der Opfer einzig damit erklären lässt, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnerabel sein können und aus diesem Grund eher dazu neigen, sich unter psychischen Druck bringen zu lassen, wobei sie aus dieser Notlage heraus kaum im Stande sind, sich den Tätern zu widersetzen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage war, plausible Angaben zu liefern. Vielmehr handelte er selbst nach seiner zuletzt vorgebrachten Version von Anfang an im Wissen darum, dass er viel Geld verdienen werde und man einen Anwalt für ihn engagieren werde, sollte einmal "etwas Schlimmes" passieren (Urk. 67 S. 20). In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie diesbezüglich festhält, dass derartige Zusicherungen kaum bei üblichen Geschäftsaktivitäten abgegeben werden, weshalb sich dem Beschuldigten schon aufgrund dieser Angaben zwingend Zweifel an der Legalität der ihm angebotenen Verdienstmöglichkeiten aufdrängen mussten (Urk. 83 S. 39). Zuletzt sagte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung auch aus, dass Q._____ ihn jeweils aufgefordert habe, die Telefonleitung zu ihm – Q._____ – bei den Geldübernahmen offen zu halten. Nur
- 21 - so habe er überhaupt mithören können, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin U._____ seinen richtigen Namen verwendet habe (Urk. 122 S. 11). Da eine solche Überwachung bei Geldübernahmen im Zusammenhang mit legalen Investitionsgseschäften äussert unüblich sind, musste dem Beschuldigten auch deshalb aufgehen, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen. In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die Geldabholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass die Privatklägerinnen Steuern hätten optimieren wollen und in gewöhnliche Immobiliengeschäfte in der Türkei investiert hätten (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8 f.; Urk. D1/4/4 S. 7 f.; Urk. D1/4/6 S. 8; Urk. D1/4/7 S. 8 f.; Urk. 67 S. 17). Auch wenn sich der rechtsgenügende Beweis nicht erbringen lässt, dass er ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung der Opfer eingeweiht wurde, ergibt sich folglich, dass der Beschuldigte von Beginn weg damit rechnen musste, dass die Geldübernahmen, an denen er beteiligt war, einen deliktischen Hintergrund haben. Indem er sich trotz dieser Bedenken dazu entschloss, das Geld abzuholen und es anschliessend weisungsgemäss weiterzuleiten, nahm er deshalb von Anfang an in Kauf, dass die betreffenden Vermögenswerte der Opfer betrügerisch erlangt worden waren.
E. 2.6 Was den Stellenwert der Mitwirkung des Beschuldigten an den Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen anbelangt, ist wesentlich, dass ihm gestützt auf das vorliegende Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden kann, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war, geschweige denn, dass sich erstellen liesse, dass er Einfluss auf den Entscheid gehabt hätte, welche Betrugsopfer ins Auge gefasst und wie diese angeworben sowie konkret getäuscht werden sollten. Mit anderen Worten verfügte der Beschuldigte bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keinerlei Tatherrschaft. Diese für das betreffende Delikt zentralen Tathandlungen waren vielmehr den unbekannt gebliebenen Keilern und allenfalls den Logistikern
- 22 - vorbehalten. Zwar ist der Tatbeitrag des Beschuldigten, der im Wesentlichen darin bestand, die von den Privatklägerinnen deponierten Geldsummen abzuholen und wegzubringen, nicht zu unterschätzen. Es beschränkte sich aber innerhalb des Ablaufs der Betrugstaten auf das Stadium der Vermögensdisposition. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf die Betrugsopfer eingewirkt hätte, um sie zur Überlassung ihres Geldes zu bewegen oder sie gar in ihrem täuschungsbedingten Irrtum über den eigentlich kriminellen Zweck der Geldübergabe zu belassen, finden sich hingegen keine. Ebenso war sein Handlungsspielraum begrenzt. Es mag richtig sein, dass der Beschuldigte – wie von der Anklagebehörde postuliert – neben dem eigentlichen Geldabholen die Aufgabe hatte, vor Ort eine geeignete Stelle für die Hinterlegung der Geld- summen ausfindig zu machen sowie die ankommenden Opfer zu beobachten und zu überwachen, ob von irgendwoher Gefahr droht, dass die Tat aufgedeckt wird (vgl. Urk. 68 S. 3 f.). Gleichwohl kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er bei den einzelnen Geldübernahmen jeweils nicht in Eigenregie, sondern ausschliesslich auf konkrete Anweisung von Drittpersonen handelte. Schliesslich ist wohl zutreffend, dass der Beschuldigte mitunter intensiv in Kontakt mit seinen Auftraggebern stand (vgl. Urk. 68 S. 20). Die Kommunikation konzentrierte sich aber auf den Vorgang des Geldabholens, bestand doch eine der Aufgaben des Beschuldigten naheliegenderweise darin, vom Übergabeort aus den Hinter- männern laufend telefonisch Rückmeldung zu erstatten, damit die Geldübergabe möglichst reibungslos erfolgen konnte (Urk. 83 S. 34 f.). Dass sich der Beschuldigte hingegen mit den Tätern über den Hintergrund des Tatgeschehens oder über Einzelheiten des Tatplans ausgetauscht hätte, kann nach Massgabe der Beweislage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden. Insgesamt betrachtet muss somit aus den dargelegten Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte letztlich zu weit weg von den Haupttätern stand, als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte.
E. 2.7 Demgegenüber förderte der Beschuldigte klarerweise die Betrugstaten zum Nachteil der Privatklägerinnen. Der Vorgang des Geldabholens bildete sozusagen den Schlussakt des illegalen Geschäftsablaufs, welches die Haupttäterschaft in Gang gesetzt hatte. Denn mit der Übernahme des Geldes vor Ort wurde das
- 23 - Vermögen definitiv der Verfügungshoheit der Opfer entzogen und gelangte stattdessen in den Zugriffsbereich der Täter. Mit seinem Verhalten trug der Beschuldigte somit erheblich zum Gelingen des Betrugsvorhabens bei. Zwar kann ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unterstellt werden. Indessen ist es beim Gehilfen gar nicht notwendig, dass er um Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung weiss (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FORSTER, Art. 25 N 3). Nachdem er wie vorstehend erwogen, zunächst in Kauf genommen hat und sich im Verlaufe der Zeit sogar voll bewusst wurde, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht erlangt worden sind, ist sein Verhalten deshalb als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren.
E. 2.8 Für den Fall, dass sich eine Mittäterschaft nicht erstellen lässt, beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 68 S. 25 f.). Hingegen plädiert die Verteidigung dafür, dass beim Beschuldigten der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB zur Anwendung gelange (Urk. 69 S. 4). Beide Auffassungen können nicht geteilt werden. Sowohl die Hehlerei- als auch die Geldwäschereistrafnorm setzen tatbestandsmässig voraus, dass die Vortat bereits abgeschlossen ist (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 160 N 4; BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 24, allerdings mit Hinweis auf abweichende Lehr- und Praxismeinungen). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB um ein sog. kupiertes Erfolgsdelikt handelt, bei dem für die Beendigung der Tat sowohl der Eintritt einer Vermögensschädigung beim Opfer als auch eine Bereicherung auf Seiten des Täters erforderlich ist. In vielen Fällen bewirkt jedoch erst die Verschiebung des Vermögens aus dem Einflussbereich des Getäuschten gleichzeitig die Schädigung desselben und die Bereicherung des Betrügers (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, vor Art. 137 N 82 m.w.H.). Vorliegend trat der Beschuldigte jeweils in Erscheinung, als es darum ging, das von den Privatklägerinnen deponierte Geld abzuholen. Erst mit diesem Vorgang wurden die Vermögensbeträge somit definitiv dem Einflussbereich der Opfer entzogen.
- 24 - Sein Tatbeitrag betraf somit, wie erwähnt, das für den Betrugstatbestand charakteristische Stadium der Vermögensdisposition der Privatklägerinnen. Entsprechend war das Delikt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb Hehlerei wie Geldwäscherei ausser Betracht fallen. Hingegen ist Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB noch möglich, solange die Haupttat – wie im hier zu beurteilenden Fall – noch nicht abgeschlossen ist (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar STGB, Art. 25 N 9). Demgemäss bleibt es bei der Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfen.
E. 3 In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 der Beizug der Strafverfahrensakten betreffend den mutmasslichen Tatbeteiligten Q._____ angeordnet. Der andere Beweisantrag auf Einholung einer neuen forensisch-psychiatrischen Expertise über den Beschuldigten bzw. Ergänzung des bereits bestehenden Gutachtens vom 8. August 2014 wurde hingegen abgewiesen (Urk. 91).
- 8 -
E. 3.1 Nachdem heute namentlich ein Schuldspruch wegen Beteiligung an einem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu ergehen hat, liegt fraglos eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor. Dabei findet der Katalog von Art. 66a StGB Anwendung auf alle Teilnahmeformen an einer Straftat, folglich auch auf Gehilfen im Sinne von Art. 25 StGB (Botschaft vom
26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer handelt, führt dies mithin dem Grundsatze nach obligatorisch zu einer Landesverweisung.
E. 3.2 Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint (vgl. Urt. 83 S. 71 ff.). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass es sich beim heute 34-jährigen Beschuldigten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der im Jahr 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist (Urk. 67 S. 2 f.). Zwar hat er hier eine 2-jährige Anlehre als Bäcker absolviert (Urk. D1/4/3 S. 1). Seit Dezember 2012 gilt er jedoch aufgrund einer paranoiden Schizophrenie als IV- Rentner. Wegen des Verdachts auf bezahlten Handel mit Elektrogeräten und TV- Zubehör wurde die Rentenzahlung im Jahr 2017 zwischenzeitlich sistiert und der Beschuldigte erhielt vorübergehend Sozialfürsorge. In der Folge wurden ihm von der IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, worauf er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung zu 50% auf seinem Beruf arbeitete. Daneben bezog er IV-Taggelder von monatlich Fr. 3'800.–. Infolge eines mitgeteilten längeren Aufenthalts in der Türkei wurde das IV-Dossier am 18. Mai
- 37 - 2018 indessen geschlossen (Urk. D1/10/7/5). Sodann verfügt der Beschuldigte zwar über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Urk. D1/16/11/11). Nach der strafrechtlichen Verurteilung, die er im Jahr 2015 erwirkt hat, wurde jedoch von den Migrationsbehörden eine Verwarnung ausgesprochen und ihm der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis angedroht. Damals war die Rede davon, dass dies als "letzte Chance" für ihn gelte (Urk. D1/16/11/26). Angesichts der neuerlichen Delinquenz, für die er heute zu verurteilen ist, muss der Beschuldigte mithin ohnehin ernsthaft mit einem Entzug seines Aufenthaltsrechts rechnen. Eigenen Angaben vor Vorinstanz zufolge besitze er hierzulande kein Vermögen, wohl aber Schulden in Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 67 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er in der Folge lediglich noch von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– gegenüber seinem Vater (Urk. 122 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten erweist sich seine berufliche und finanzielle Situation in der Schweiz mithin alles andere als stabil.
E. 3.3 Nicht zu hören ist der Beschuldigte ferner, soweit er geltend machen lässt, sein klarer Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz (Urk. 69 S. 13). Richtig ist, dass seine Eltern in der Schweiz wohnhaft sind (Urk. D1/4/6 S. 3). Zudem trifft es zu, der Beschuldigte aus der im Jahr 2016 geschiedenen Ehe mit seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden Ex-Frau eine heute 10-jährige Tochter hat (Urk. D1/16/11/29). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 wegen massiver häuslicher Gewalt, die er gegenüber seiner Ehegattin ausgeübt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urk. D1/16/11/23). Nach der Scheidung zog seine Ehefrau mit der Tochter in die Türkei. Das Kind wurde dort eingeschult und vom Beschuldigten regelmässig besucht. Erst zu Beginn des Jahres 2019, d.h. nach gut zwei Jahren, kehrten die Ex-Frau und die Tochter zurück in die Schweiz, wobei sie sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2019 noch in einem Heim in … [Stadt in der Schweiz] aufgehalten haben sollen (Urk. 67 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage bleibt letztlich nach wie vor unklar, inwiefern die Wiederaufnahme einer gefestigten familiären Gemeinschaft mit seiner Ex-Frau überhaupt zur Diskussion steht. Eine solche ist sodann nach Aussagen des Beschuldigten auch nur vorgesehen, wenn das vorliegende Urteil zu seinen
- 38 - Gunsten ausfallen sollte (Urk. 122 S. 6). Unabhängig davon erscheint aber für die Tochter und die Ex-Frau eine Rückkehr in die Türkei aufgrund des erst kürzlich ebendort erfolgten längeren Aufenthalts als zumutbar. So sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung auch aus, dass seine ehemalige Frau und die gemeinsame Tochter lediglich in die Schweiz gekommen seien, da die Tochter ihren Vater vermisst habe (Urk. 122 S. 5). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selber ebenfalls einen engen Bezug zu seinem Heimatland aufweist. Nicht nur lebt dort ein älterer Bruder von ihm, bei dem er sein Vermögen deponiert haben will, und wollte er vor seiner Verhaftung in der Türkei eine Wohnung kaufen (Urk. D1/4/5 S. 18 f.; Urk. 67 S. 4 f.). Vielmehr geht aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 18. Mai 2018 zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte vorhatte, sich in der ersten Junihälfte 2018 in die Türkei zu seiner Tochter zu begeben, wobei er von einem "ev. längeren Aufenthalt" bzw. "ev. sogar 2 Jahren" gesprochen haben soll, da ihm ein Aufenthalt in der Heimat immer Kraft und Energie gebe und er ruhiger im Kopf werde (Urk. D1/10/7/5 S. 2, S. 15). Dieses Vorhaben, welches offensichtlich nur wegen der unmittelbar zuvor erfolgten Inhaftierung nicht umgesetzt wurde, sowie seine Aussage, dass es der Traum jedes Mannes, der ausserhalb seines Heimatlandes lebe, sei, Urlaub oder die Rente in einem Eigenheim im Heimatland verbringen zu können (Urk. 122 S. 17), belegen in aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte mit den Lebensbedingungen in der Türkei fraglos zurecht findet. Wie er unter diesen Umständen behaupten kann, man werde sein Leben zerstören, falls man ihn dorthin zurückschicke (Urk. 67 S. 24), bleibt deshalb nicht nachvollziehbar.
E. 3.4 Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass vorliegend auch die psychische Erkrankung des Beschuldigten und der damit verbundene Behandlungsbedarf nicht als Argument für die Begründung eines Härtefalls herangezogen werden kann (Urk. 67 S. 72). So hinderten die Gesundheitsprobleme den Beschuldigten in der Vergangenheit keineswegs daran, regelmässig in sein Heimatland zu reisen. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Leiden in der Türkei nicht angemessen behandeln lassen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten geltend
- 39 - gemachten Repressalien, die ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden in der Türkei drohen würden (Urk. 69 S. 13). Eine entsprechende konkrete Bedrohung für sein Leib und Leben oder das seiner Familie konnte er indes während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen. Nach dem Gesagten vermag der Beschuldigte mithin keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB zu begründen.
E. 3.5 In Anbetracht dessen, dass im Fall des Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklausel zu verneinen ist, erübrigt sich sodann eine Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich dennoch anzufügen, dass der Beschuldigte nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern bereits am 26. November 2015 vom Bezirksgericht Dietikon zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von
E. 4 Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft betreffend den Beschuldigten einstweilen bis am 1. Mai 2020 verlängert hatte, setzte der Präsident der erkennenden Kammer am 8. April 2020 der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist an, um sich zur Frage der Haftverlängerung vernehmen zu lassen (Urk. 96). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2020 die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 101).
E. 4.1 Des Weiteren wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 83 S. 67). In Ergänzung dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er und seine Ex-Frau im Jahr 2007 oder 2008 geheiratet hätten und die gemeinsame Tochter am tt.mm.2010 zur Welt gekommen sei. Er plane zudem wieder mit seiner Ex-Frau, welche mit der Tochter in die Schweiz gekommen sei, zusammenziehen und diese allenfalls wieder zu heiraten, sofern der Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten ausfallen sollte. Die Beziehung zu seiner Tochter sei sehr eng, weshalb sich seine Ex-Frau schliesslich auch dazu entschieden hätte, wieder in die Schweiz zu kommen. Zwei seiner Geschwister lebten in Deutschland, eine in der Türkei und eine Schwester in der Schweiz und seine beiden Eltern lebten ebenfalls in der Schweiz und seien pensioniert. Er bestreite derzeit seinen Lebensunterhalt mit dem Einkommen seines Vaters, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 800.–, welche er erhalte, derzeit auf ein Konto ausgezahlt würden, welches noch gesperrt sei. Er verfüge über kein Vermögen aber über Schulden bei seinem Vater in der Höhe von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ab- leiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken.
E. 4.2 Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 86). Im Einklang mit der Vorinstanz
- 32 - ist diese Vorstrafe vorliegend jedoch nur sehr leicht straferhöhend zu berücksich- tigen, da sie einen völlig anderen Lebensvorgang betrifft und in einer offensichtlich einmaligen ehelichen Auseinandersetzung ihren Ursprung fand (Urk. 83 S. 68).
E. 4.3 Ferner kann auch den Erwägungen im angefochtenen Entscheid gefolgt werden, als darin festgehalten wird, dass das vom Beschuldigten in Bezug auf einen Teil der Anklagevorfälle abgelegte Geständnis nur leicht strafmindernd zu werten ist, weil augenfällig ist, dass er sein Aussagverhalten dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden angepasst hat, seine Zugaben nur zögerlich erfolgten und er einen Teil seiner ursprünglich weitergehenden Zugaben kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung ohne nachvollziehbaren Grund widerrufen hat (Urk. 83 S. 68). Entgegen der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Taten in der Zwischenzeit bereut, was dem Beschuldigten zu Gute zu halten ist.
E. 4.4 Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seines Nacht- tatverhaltens im Umfang von 3 Monaten angemessen (Urk. 83 S. 69). Überdies gilt es die Täterkomponente auch bei der auszufällenden Geldstrafe zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint eine Strafmilderung um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu Fr. 30.– angemessen.
E. 5 Auf Ersuchen der Verteidigung wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2020 des Weiteren festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 107).
E. 5.1 Zusammengefasst erweist sich demzufolge eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte vom 29. Mai 2018 bis zum 22. April 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug befand (Urk. D1/15/2; Urk. D1/15/9; Urk. 1/15/22; Urk. 43; Urk. 101; Urk. 104). Einer Anrechnung dieser insgesamt erstandenen 695 Hafttage an die heute auszufällende Freiheitsstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 33 -
E. 5.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens geständig gezeigt, die entgegengenommenen Geldbeträge allesamt gemäss den ihm von seinen Auftraggebern erteilten Anweisungen an Drittpersonen resp. an Q._____ weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 69 S. 3; Urk. 122 S. 16). Ebenso gab er zu, gewusst zu haben, dass das Geld anschliessend nochmals weitertransferiert wird (vgl. Urk. D1/4/7 S. 4). Infolgedessen ging offensichtlich auch der Beschuldigte davon aus, dass die Vermögenswerte letztlich für die Drahtzieher des Betrugs bestimmt waren. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als er nach der Hilfeleistung bei der betrügerischen Erlangung der Geldsummen von den Privatklägerinnen das Deliktsgut seinen Auftraggebern übergab, war doch auch für ihn klar, dass dies geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte der Betrugsopfer zu vereiteln. Bei dieser Sachlage kann folglich im Ergebnis offen gelassen werden, ob die in der Anklageschrift aufgeführten Geldüberweisungen ins Ausland über insgesamt rund Fr. 20'000.–, welche der Beschuldigte selbst im Zeitraum Januar 2018 bis April 2018 ausgeführt hat, ebenfalls als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind.
- 28 -
E. 5.4 Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie angesichts der in Frage stehenden hohen Geldsummen, die der Beschuldigte nach dem Erhalt von den Privatklägerinnen jeweils an seine Auftraggeber weitergeleitet hat, ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennt (Urk. 83 S. 61). Folgerichtig ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei zu bestätigen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte deshalb der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu
E. 6 Am 5. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Oktober 2020 vorgeladen (Urk. 109). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers teil (Prot. II S. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (objektive Voraussetzung) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bilden zusammen die subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub einer Strafe.
E. 6.2 Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht.
E. 6.3 Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 31 Monaten befindet sich noch im Bereich, in welchem eine Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben
- 34 - werden kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Zwar wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und weist somit eine einschlägige Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe grundsätzlich nur bei einer besonders günstigen Prognose teilweise aufgeschoben werden könnte. Die besagte Vorstrafe fand ihren Ursprung jedoch in einer ehelichen Auseinandersetzung und betraf somit einen gänzlich unterschiedlichen Lebenssachverhalt, wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Aufgrund der angeblichen Versöhnung des Beschuldigten mit seiner Ehefrau, was aufgrund deren Umzug in die Schweiz glaubhaft erscheint, kann sodann auch nicht von einer Rückfallgefahr betreffend Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben ausgegangen werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist als Gehilfe und vor dem Hintergrund, dass innerhalb des weiten Strafrahmens noch weit schwerere Tatvarianten denkbar sind, noch leicht. Allerdings hat er zu einer äusserst schweren Straftat Beihilfe geleistet, weshalb sein Verschulden absolut gesehen keinesfalls bagatellisiert werden darf. Er wusste auch, dass ältere Damen, die besonders vulnerabel sind, geschädigt wurden. Immerhin hat der Beschuldigte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und ist daher folgerichtig auch lediglich wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu verurteilen. Zudem zeigte er auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten – so verdamme er sich selber für den Schaden, den er den Privatklägerinnen verursacht habe (Urk. 122 S. 18). Zuletzt hat er sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. April 2020 auch in Freiheit bewährt und sich soweit ersichtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren durchaus den Schluss zu, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Es kann dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden, weshalb es angemessen erscheint, die Freiheitsstrafe von 31 Monaten im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 15 Monaten zu
- 35 - vollziehen. Der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe ist dabei durch 695 Tage Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden.
E. 6.4 Dasselbe gilt sodann auch für die auszufällende Geldstrafe. Entsprechend ist auch der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben.
E. 6.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint es aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten angemessen, von der Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen und die Probezeit für die teilbedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengen- Informationssystem (SIS) an (Urk. 83 S. 73 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 30), beantragt nun jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 90). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei von einer Landesverweisung und der SIS- Ausschreibung abzusehen (Urk. 86 S. 3 f.).
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz genannten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung steht daher lediglich ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den
- 36 - Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Beide Kriterien
– sowohl der schwere persönliche Härtefall wie auch das Fehlen eines über- wiegenden öffentlichen Interesses – müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 96 ff., S. 102).
E. 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abgesteckt. Ebenso wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 62 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.
E. 14 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Schadenersatz von Fr. 41'400.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Schadenersatz von Fr. 40'231.20 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Schadenersatz von Fr. 35'128.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schadenersatz von Fr. 60'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 19 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz von Fr. 13'000.– zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 20 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 60'360.10 zuzüglich 5% Zins ab 10. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 45 -
E. 21 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Schadenersatz von Fr. 25'750.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 22 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ Schadenersatz von Fr. 24'673.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihre Schaden- ersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 23 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 33'598.05 zuzüglich 5% Zins ab 19. Februar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 24 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 25 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ 5% Zins auf Fr. 25'000.– seit 4. April 2018 bis zur Rückgabe des Geldes zu bezahlen, unter soli- darischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
E. 26 Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen N._____ und P._____ werden abgewiesen.
E. 27 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'182.– Auslagen Polizei (Standgebühr Toyota) Fr. 5'290.– Telefonkontrolle Fr. 450.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 28'734.60 vormalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 28 (…)
E. 29 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 30 (Mitteilung)
- 46 -
E. 31 (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 695 Tage durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits durch 695 Tage Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener- Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.50 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
- 47 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerinnen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, B._____, N._____, O._____, D._____, E._____ und P._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 48 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K180601051) gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7, 8 und 11 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200048-O/U/cwo Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner und der Ersatzoberrichter lic. iur. P. Castrovilli sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG Wolf-Heidegger Urteil vom 21. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2019 (DG190189)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 87 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB − der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB.
2. Vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von B._____ (Vorfall vom 13. März 2018, C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 522 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
4. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 und 13. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − iPhone Apple 7 plus (Asservat Nr. A011'535'856) − 5 Couverts, auf denen handschriftliche Summen notiert sind (Asservat Nr. A011'549'307)
- 3 - − 2 Briefe, türkische Schreiben (Asservat Nr. A011'549'330) − SIM-Kartenhalter Sunrise ohne SIM-Karte (Asservat Nr. A011'549'352) − 2 Quittungen von Geldüberweisungen aus Bürokorpus (Asservat Nr. A011'549'761) − 1 Ordner gelb mit diversen Schreiben und Kopien (Asservat Nr. A011'549'783) − Reparaturauftrag Sunrise, sowie zwei weitere Schreiben (auf Italienisch) (Asservat Nr. A011'551'976) − SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt, SIM-Kartennummer 1 (Asservat Nr. A011'552'140) − Diverse Papier-Unterlagen (Asservat Nr. A011'552'220) − Schreiben Salt auf TV-Möbel (Asservat Nr. A011'552'242) − Schreiben von microspot (Asservat Nr. A011'552'286) − 2 A4-Couverts mit diversen Briefen von PostFinance, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'446) − Mobiltelefon Wiko inkl. Ladekabel, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'640) − Werbebroschüre der Schweiz. Gesellschaft für Urologie (SGU) "Prostata" (Asservate-Nr. A011'373'653) − Plastiksack C&A mit gelbem Couvert (in welchem sich die Broschüre mit dem Bargeld befunden hat) (Asservate-Nr. A011'372'674).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben: − Lederportemonnaie, schwarz (Asservat Nr. A011'549'374), inkl.
• Führerausweis (lautend auf A._____)
• Maestro-Karte PostFinance
• Kreditkarte Mastercard, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____)
• Niederlassungsbewilligung C (lautend auf A._____)
• Kreditkarte American Express, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____) − 3 USB-Sticks mit rotem Anhänger (Asservat Nr. A011'552'399) − Dunkelblaue Jacke mit schwarz-braunen Knöpfen, Marke 'Centone' (Asservat Nr. A011'552'913).
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.20 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 25'000.– wird der Privatklägerin D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
- 4 -
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten 33 Reka-Checks werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz von Fr. 16'200.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Schadenersatz von Fr. 41'400.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Schadenersatz von Fr. 40'231.20 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Schadenersatz von Fr. 35'128.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schadenersatz von Fr. 60'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz von Fr. 13'000.– zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 60'360.10 zuzüglich 5% Zins ab 10. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer
- 5 - Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Schadenersatz von Fr. 25'750.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ Schadenersatz von Fr. 24'673.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihre Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 33'598.05 zuzüglich 5% Zins ab 19. Februar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ 5% Zins auf Fr. 25'000.– seit 4. April 2018 bis zur Rückgabe des Geldes zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
26. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen N._____ und P._____ werden abgewiesen.
27. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'182.– Auslagen Polizei (Standgebühr Toyota) Fr. 5'290.– Telefonkontrolle Fr. 450.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 28'734.60 vormalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 6 -
28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
30. (Mitteilungen)
31. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 9 f.)
a) Der Verteidigung: (Urk. 120 i.V.m. Urk. 86)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es sei jedenfalls Ziff. 1 (zumindest teilweise), Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 9 und (teilweise) Ziff. 28 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung jedenfalls vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen; er [sei] in Korrektur des angefochtenen Urteils lediglich wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen und deutlich milder zu bestrafen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung einer solchen im Schengener Informationssystem sei zu verzichten.
3. […]
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 1. November 2019 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem angeordnet (Urk. 83). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 4. November 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 72).
2. Nach Erhalt des begründeten erstinstanzlichen Entscheids reichte die Verteidigung am 11. Februar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit der auch mehrere Beweisanträge verbunden wurden (Urk. 86). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 wurde den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt sowie Gelegenheit gegeben, sich zu den gestellten Beweisanträgen zu äussern (Urk. 88). Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sodann beantragte sie die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 90). Seitens der Privatklägerschaft liess sich niemand vernehmen.
3. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 der Beizug der Strafverfahrensakten betreffend den mutmasslichen Tatbeteiligten Q._____ angeordnet. Der andere Beweisantrag auf Einholung einer neuen forensisch-psychiatrischen Expertise über den Beschuldigten bzw. Ergänzung des bereits bestehenden Gutachtens vom 8. August 2014 wurde hingegen abgewiesen (Urk. 91).
- 8 -
4. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft betreffend den Beschuldigten einstweilen bis am 1. Mai 2020 verlängert hatte, setzte der Präsident der erkennenden Kammer am 8. April 2020 der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist an, um sich zur Frage der Haftverlängerung vernehmen zu lassen (Urk. 96). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen der Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2020 die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 101).
5. Auf Ersuchen der Verteidigung wurde mit Beschluss vom 8. Juni 2020 des Weiteren festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 107).
6. Am 5. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. Oktober 2020 vorgeladen (Urk. 109). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers teil (Prot. II S. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde vorliegend einzig seitens des Beschuldigten ein Rechtsmittel erhoben. Seine Berufung zielt im Hauptstandpunkt einerseits auf einen Freispruch von den Anklagevorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei ab; darüber hinaus will der Beschuldigte erreichen, dass auf eine Landesverweisung verzichtet wird. Dem- gegenüber wird eine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei von ihm akzeptiert. Ausdrücklich appelliert wird andererseits gegen die Regelung, wonach die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (vgl. Urk. 86). In Anbetracht dieser
- 9 - Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der nachstehend aufgeführten Punkte nicht angefochten ist:
– Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Teilfreispruch in Bezug auf den Vorfall vom 13. März 2018 zum Nachteil von B._____;
– Dispositiv-Ziffer 7 betreffend Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände zwecks Vernichtung;
– Dispositiv-Ziffer 8 betreffend Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;
– Dispositiv-Ziffern 10 und 11 betreffend Herausgabe eines Teils der beschlagnahmten Barschaft an die Privatklägerin D._____ und der beschlagnahmten Reka-Checks an die Privatklägerin E._____;
– Dispositiv-Ziffern 12 bis 26 betreffend Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen sowie
– Dispositiv-Ziffern 27 und 29 betreffend Kostenfestsetzung und Liquidierung der Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (was hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 8 bereits mit Beschluss vom 8. Juni 2020 geschehen ist). Im verbleibenden Umfang steht das Urteil der Vorinstanz hingegen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens – unter Vorbehalt des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – zwecks Überprüfung zur Disposition.
2. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung sodann vorgebracht, es liege eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit vor, weil das Verfahren gegen einen der Mittäter, "Q'._____" (gemeint ist Q._____), nicht zusammen mit demjenigen gegen den Beschuldigten geführt worden sei (Urk. 68 S. 2 f.). Der genannte Grundsatz sieht vor, dass Straftaten gemeinsam verfolgt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Dadurch soll in erster Linie verhindert werden, dass Strafverfahren bei mutmasslichen Mittätern nicht ohne sachlichen Grund getrennt voneinander geführt werden. Denn die Verfahrenstrennung kann schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich ziehen. Deshalb ist eine
- 10 - Abtrennung des Verfahrens etwa dann problematisch, wenn der Umfang und die Art der Tatbeteiligung wechselseitig bestritten ist und die Gefahr besteht, dass die Mittäter sich die Schuld untereinander zuschieben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.1 m.w.H.). Vorliegend wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung die Akten des Strafverfahrens beigezogen, welches die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland gegen Q._____ führt. Daraus ergibt sich zunächst, dass es nie zu einer Verfahrensabtrennung kam, sondern dass die beiden Strafuntersuchungen von Anfang an getrennt geführt wurden. Aus der inzwischen erstellten Anklageschrift betreffend Q._____ ist sodann ersichtlich, dass keinerlei Überschneidung mit den hier zu beurteilenden Anklagevorfällen gegen den Beschuldigten besteht (Urk. 114/45). Vielmehr musste die Strafuntersuchung gegen Q._____ hinsichtlich derjenigen Vorgänge, bei denen er durch den Beschuldigten belastet wurde, eingestellt werden (Urk. 114/41), nachdem sich dieser geweigert hatte, bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2019 gegen Q._____ auszusagen, während er noch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
10. April 2019 ohne Beisein des Q._____ ausgesagt hatte (Urk. 114/21/2/1 und Urk. 114/21/2/3 [= Urk. D1/4/7]). Die Verteidigung monierte hierzu heute, dass der Beschuldigte an besagter Einvernahme fälschlicherweise als Auskunftsperson einvernommen worden sei und ihm der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Staatsanwaltschaft verwehrt worden sei. Alleine deshalb sei er aus Angst vor Q._____ nicht in der Lage gewesen, seine früheren Aussagen zu wiederholen (Urk. 120 S. 6). Es ist richtig, dass der Beschuldigte den Verteidiger als Rechtsbeistand hätte beiziehen können; aus dem Umstand, dass dies nicht geschah, vermag die Verteidigung keine weitergehenden verfahrensrechtlichen Folgen für sich abzuleiten. Dies da Q._____ umgekehrt bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftaten den Beschuldigten in keiner Weise belastet hat (vgl. Urk. 114/19/3). Eine wechselseitige Schuldzuweisung, wie sie vom Bundesgericht als beispielhaft für eine problematische Konstellation der separaten Verfahrensführung bei mehreren Tatbeteiligten erachtet wird, liegt hier also gerade nicht vor. Nach dem Gesagten ist die getrennte Führung der beiden
- 11 - Strafprozesse nicht zu beanstanden. Die Verteidigung vermag denn auch keine weitergehenden verfahrensrechtlichen Folgen daraus abzuleiten. 3.1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneuerte der Verteidiger seinen Beweisantrag auf Begutachtung des Beschuldigten hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund der bereits zuvor gutachterlich bei ihm festgestellten paranoiden Schizophrenie. Er begründete seinen Antrag damit, dass der Beschuldigte die Taten aufgrund von Drohungen von Drittpersonen gegenüber seiner Ex-Frau und seiner Tochter begangen habe, um zu verhindern, dass diese zu Schaden kämen. So litten paranoid schizophrene Personen aufgrund ihrer Denkstörungen unter Ängsten, welche für sie subjektiv real seien. Der Beschuldigte sei daher davon ausgegangen, dass seine Ex-Frau und seine Tochter tatsächlich bedroht worden seien, auch wenn dies allenfalls nicht der Fall gewesen sei (Urk. 120 S. 2 ff.). 3.2. In den ersten beiden Einvernahmen vom 29. und 30. Mai 2018 verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zur Sache (Urk. D1/4/1-2). In der dritten Einvernahme durch die Polizei erklärte der Beschuldigte, dass er lediglich auf Anraten seines Verteidigers in den ersten beiden Einvernahmen die Aussagen verweigert hätte und gab neu an, dass er über das Internet eine Frau kennengelernt habe, welcher er seine persönlichen Angaben gegeben habe. Diese Frau habe seine Angaben dann an türkische Erpresser weitergegeben, welche von ihm entweder Fr. 50'000.– oder seine Hilfe beim Versand von Geldern ins Ausland verlangt hätten, andernfalls diese seine Tochter, deren Identität und Standort diese gekannt hätten, umbringen würden (Urk. D1/4/3 S. 4 ff.). Bei dieser Aussage blieb der Beschuldigte sodann auch bei den weiteren drei Einvernahmen vom 3. Juli 2018 (Urk. D1/4/4), vom 5. Juli 2018 (Urk. D1/4/5) und vom
27. November 2018 (Urk. D1/4/6; Schlusseinvernahme). Nachdem die Anklagebehörde dem Beschuldigten angezeigt hatte, dass sie gegen ihn Anklage erheben werde, ersuchte er um eine neuerliche Einvernahme und machte anlässlich dieser Einvernahme vom 10. April 2019 vollständig neue Aussagen und fügte bei, dass "die bisherigen Aussagen […] nicht der Wahrheit" entsprächen. Vielmehr sei es so gewesen, dass er über seinen damaligen Mitbewohner
- 12 - "Q'._____" (gemeint ist Q._____) zu seiner Aufgabe als Geldabholer gekommen sei, er anfänglich jedoch der Meinung gewesen sei, dass es sich um legale Geschäfte handle. Als er herausgefunden habe, dass es sich um illegale Machenschaften handeln könnte, habe er Q._____ konfrontiert und gedroht, diesen und eine weitere Person im Falle seiner Festnahme preiszugeben. Daraufhin habe Q._____ dem Beschuldigten mit dem Tod dessen Frau und Kind gedroht, sollte er – der Beschuldigte – Q._____s Namen gegenüber der Polizei erwähnen. Da seine Frau und seine Tochter jedoch in der Zwischenzeit aus der Türkei in die Schweiz gekommen seien und nun in Sicherheit seien, könne er nun ohne Furcht um deren Leben über die wirklichen Vorgänge sprechen (Urk. D1/4/7 S. 1 ff.). 3.3. Anlässlich seiner heutigen Befragung änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut ab und gab zu verstehen, dass die Drohungen des Q._____ erst nach seiner Inhaftierung begonnen haben sollen; so habe er anlässlich eines Besuchs seiner Schwester in R._____ [Ortschaft] – gemeint ist das Gefängnis S._____, wo der Beschuldigte in Untersuchungshaft weilte – erstmals von den Drohungen gegen seine Familie erfahren. Auf entsprechende Nachfrage sagte der Beschuldigte dann aus, dass er eigentlich eher von seiner Ex-Frau anlässlich eines späteren Besuchs von den Drohungen erfahren haben soll (Urk. 122 S. 8 f.). Somit ist aufgrund der neusten Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Bedrohungslage im Tatzeitpunkt vorgelegen haben soll, welche bei der Beurteilung der vom Beschuldigten teilweise eingestandenen Taten berücksichtigt werden müsste, zumal die Drohungen nach Aussagen des Beschuldigten eben erst nach den Tathandlungen, nämlich nach seiner Inhaftierung, begonnen haben sollen. Entsprechend erscheint eine Begutachtung des Beschuldigten betreffend seine Schuldfähigkeit aufgrund der angeblichen Drohungen durch Q._____ nicht angezeigt, da diese den Beschuldigten lediglich in der Zeit nach der Verhaftung beeinflusst hätten. Der Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist daher abzuweisen.
- 13 - 4.1. Weiter stellte die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den Antrag auf Beizug der Deutschen Strafakten betreffend T._____, gegen welchen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom
19. und 21. Februar 2018 zum Nachteil von E._____ eine Strafuntersuchung durchgeführt werde. So bezeichne die Anklageschrift den Beschuldigten als Mittäter und nennt insbesondere T._____ betreffend diese Vorfälle als Mittäter. So sei der Beschuldigte von der Vorinstanz auch als Mittäter verurteilt worden, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe, T._____ zu konfrontieren. Überdies hätte T._____ eventuell auch darlegen können, dass der Beschuldigte von Q._____ als Tatwerkzeug missbraucht worden sei. Deshalb, und wegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, erscheine es angebracht, die entsprechenden Strafunter- suchungsakten beizuziehen (Urk. 120 S. 4 f.). 4.2. Die Tathandlungen des Beschuldigten zu besagtem Vorfall wurden nicht aufgrund von Aussagen des T._____, sondern aufgrund seines Geständnisses im Untersuchungsverfahren als erstellt erachtet. Entsprechend besteht auch entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Veranlassung, die Strafakten der gegen diesen in Deutschland laufenden Strafuntersuchung beizuziehen oder eine nachträgliche Konfrontation mit T._____ vorzunehmen, wobei die Verteidigung Letzteres überdies auch nicht beantragt hat. Wenn die Anklageschrift sodann vom Beschuldigten als "Mittäter" spricht, so meint sie viel mehr, dass der Beschuldigte als Mittäter der Keiler zu sehen sei und sie bezieht sich insofern nicht ausschliesslich auf einen gemeinsamen Tatbeitrag, welchen der Beschuldigte und T._____ gemeinschaftlich geleistet haben sollen. Entsprechend ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen.
5. Abgesehen vom gutgeheissenen Antrag auf Beizug der Strafakten in Sachen Q._____ liegen nunmehr keine weiteren Beweisbegehren vor. Die Strafsache erweist sich als spruchreif. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
- 14 - 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Im Wesentlichen soll er daran mitgewirkt haben, dass von mehreren Opfern erhebliche Vermögenssummen erlangt worden seien, indem die einzelnen Privatklägerinnen resp. Geschädigten (nachfolgend der Einfachheit halber in der Regel nur als Privatklägerinnen bezeichnet) jeweils von einer unbekannten Täterschaft mittels arglistiger Irreführung dazu gebracht worden seien, hohe Geldbeträge an bestimmten Örtlichkeiten zu deponieren, wobei der Beschuldigte über diese Machenschaften zumindest in den Grundzügen im Bilde gewesen sei. Die Aufgabe des Beschuldigten habe darin bestanden, das deponierte Geld abzuholen und wegzubringen und anschliessend den Grossteil der Deliktssumme zugunsten der Mittäter ausser Landes zu schaffen. Dabei habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich mit dem nicht mehr bestimmbaren Anteil an den empfangenen Geldbeträgen, den er zur freien Verfügung erhalten habe, zumindest teilweise den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren (Urk. 27). 1.2. Hintergrund der Anklagevorwürfe bildet die zunehmend häufig anzutreffende Betrugsmasche, die gemeinhin unter der Bezeichnung "falsche Polizei" bekannt ist. Dabei geht es grob zusammengefasst darum, dass gut organisierte, meist aus dem Ausland handelnde Täterbanden gezielt betagte Frauen als potenzielle Opfer aussuchen, die dann von den sog. Keilern, die sich telefonisch als Polizisten ausgeben, derart manipuliert werden, dass sie letztlich dazu gebracht werden, namhafte Bargeldsummen irgendwo zu deponieren. Dort wird die "Beute" in der Regel von Abholern in Empfang genommen, die ihre Anweisungen wiederum von sog. Logistikern erhalten, welche aus dem Hintergrund als Bindeglied zwischen den Keilern und den Abholern fungieren. Gemäss Darstellung der Strafverfolgungsbehörden soll sich der Beschuldigte in ebendiesem Kontext als Geldabholer betätigt haben (zum Ganzen: Urk. D1/1).
- 15 - 2.1. Im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens hat sich der Beschuldigte in sachverhaltsmässiger Hinsicht in Bezug auf die Geldübernahmen zum Nachteil der Privatklägerinnen N._____, E._____, H._____, U._____, B._____ (mit Ausnahme des Vorfalls vom 13. März 2018, der letztlich in einen Freispruch mündete), O._____, K._____, D._____ und F._____ geständig gezeigt (Urk. 67 S. 7, S. 10 f., S. 13 f., S. 16 f.). Ebenso hat die Verteidigung anerkannt, dass der Beschuldigte das empfangene Geld anschliessend an die Hintermänner weitergeleitet hat (Urk. 69 S. 3). In diesem Umfang kann mithin der (äussere) Anklagesachverhalt als unbestritten gelten. 2.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab die Verteidigung zu verstehen, dass der Beschuldigte, mit Ausnahme des Vorfalls vom 13. März 2018 zum Nachteil von B._____ (Geldübergabe an der C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–), von welchem er von der Vorinstanz freigesprochen worden sei (erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2), betreffend sämtliche übrigen Geldübergaben geständig sei. Es werde im Berufungsverfahren lediglich noch die Qualifikation seines Tatbeitrags als Mittäter bestritten (Urk. 120 S. 7 und Urk. 122 S. 16).
3. Zusammengefasst erweist sich damit der Anklagesachverhalt – mit der Ausnahme der Geldübernahme vom 13. März 2018 von der Privatklägerin B._____, für die bereits die Vorinstanz einen Teilfreispruch erlassen hat (Urk. 83 S. 29 f.) – als erstellt, zumal sich das Geständnis des Beschuldigten auch mit dem Untersuchungsergebnis in Einklang bringen lässt. Die weiteren Einwände, die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung vorbringen lässt, hängen sachlich hingegen eng mit der rechtlichen Würdigung zusammen, weshalb dazu nachstehend noch detailliert einzugehen sein wird. IV. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Entscheid qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie als
- 16 - gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB (Urk. 83). Die Verteidigung liess demgegenüber mit der Berufungserklärung einen Freispruch von beiden Anklagevorwürfen beantragen und akzeptiert stattdessen lediglich eine Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urk. 86). 2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB korrekt aufgeführt und eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 83 S. 49 ff.). Es steht ausser Frage, dass die von den sog. Keilern und Logistikern angewandte Vorgehensweise mittels Polizistentrick eine arglistige Täuschung darstellt, welche die Privatklägerinnen dazu gebracht hat, über namhafte Geldbeträge zu disponieren, wodurch diese an ihrem Vermögen geschädigt wurden. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass die den Schwindel aufziehende Täterschaft, wer auch immer dahintersteht, vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Die eingeklagten Sachverhalte haben daher ohne weiteres als tatbestandsmässig zu gelten. 2.2. Die Verteidigung stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Privatklägerinnen einem Betrugsdelikt zum Opfer gefallen sind. Sie wendet jedoch ein, dass der Beschuldigte bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung der Betrugshandlungen in keiner Weise mitgewirkt habe. Er habe zwar die deponierten Geldbeträge abgeholt und weitergeleitet. Dabei habe er indessen lediglich die Anweisungen seiner Auftraggeber befolgt und sei nie in die eigentlichen Betrügereien der Keiler und Logistiker eingeweiht gewesen. Selbst als er gemerkt habe, dass mit den Geldübernahmen etwas nicht in Ordnung sei, sei er von seinen Auftraggebern gezwungen worden, weiterzumachen bzw. habe er seinen eigenen Aussagen gemäss keine weiteren Geldübernahmen vorgenommen. Zudem könne nicht behauptet werden, dass die Realisierung der von den Keilern und Logistikern begangenen Betrüge vom Beitrag des Beschuldigten abhängig gewesen sei, hätte das Geld doch auch von einer beliebigen anderen Person eingesammelt werden können. Deshalb könne auch entgegen der Vorinstanz nicht von einer "Mit-Tatherrschaft" des Beschuldigten
- 17 - ausgegangen werden. Es sei zudem zu vermuten, dass er von den Hintermännern bei den Übergaben jeweils überwacht worden sei und diese lediglich das erhöhte Risiko, bei einer der Geldübergaben verhaftet zu werden, hätten umgehen wollen. Unter diesen Umständen liege sicherlich keine Mittäterschaft, sondern höchstens Gehilfenschaft vor. Da letztere nicht eingeklagt sei, komme jedoch auch dafür kein Schuldspruch in Frage (Urk. 69 S. 9 ff.; Prot. I S. 15 f.; Urk. 120 S. 11 ff.). 2.3. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass die Anklage dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand genau genommen einzig Mittäterschaft vorwirft. Entsprechend hat auch die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten unter diesem Aspekt beurteilt (Urk. 83 S. 45 ff.). Ob und inwiefern eine strafbare Handlung im Zusammenwirken mit weiteren Tätern begangen wurde, betrifft die Frage der Teilnahmeform. Ein Wechsel der Teilnahmeform berührt den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz grundsätzlich nicht. Das Gericht ist mithin frei, in Abweichung von der Anklage auf die tatsächlich zutreffende Teilnahmeform zu erkennen, wenn und soweit die der Anklage und dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Handlungen im Wesentlichen übereinstimmen (ZR 1994 Nr. 90). Solange der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt keine Veränderung erfährt, ist somit nicht einzusehen, weshalb vorliegend eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB unzulässig sein sollte. Dies umso mehr, als die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, sich hierzu zu äussern, und dies sodann auch tat (Urk. 69 S. 11; Prot. I S. 16 f.; Urk. 120 S. 14). 2.4. Nach dem Gesagten ist mithin materiell zu prüfen, ob gestützt auf den Anklagesachverhalt dem Beschuldigten hinsichtlich der inkriminierten Betrugshandlungen mittäterschaftliches Vorgehen oder Beihilfe zur Haupttat nachgewiesen werden kann. Nach ständiger Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und
- 18 - dem Tatplan für die Ausführung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit- )beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (zum Ganzen: TRECHSEL/ JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Straftat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Haupttat gekommen wäre. Auf der anderen Seite muss der Gehilfe die Tat insofern fördern, als sein Beitrag die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht sodann Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 m.w.H.). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 m.w.H.). Im Falle der Mittäterschaft wird ein gemeinsamer Tatentschluss verlangt. Indessen ist nicht erforderlich, dass der Mittäter schon bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 118 IV 227 E. 5.d) aa); BGE 118 IV 397 E. 2b m.w.H.). Im Gegensatz dazu sieht der Gehilfe die Haupttat nicht als seine eigene. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern, ohne dass er die Haupttat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (vgl. dazu DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl.,
- 19 - Zürich 2013, S. 170; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 420 ff.). So hielt das Bundesgericht auch bezüglichen Gehilfenvorsatz explizit fest, dass dieser zu bejahen sei, wenn der Beschuldigte die Tat erst nach Beginn der Verübung als solche erkenne, sich danach jedoch dennoch entscheidet, seinen Beitrag hierzu weiter zu leisten (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc). Der Nachweis, dass ein Tatbeteiligter die Tatbestandsverwirklichung zumindest in Kauf nahm, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzungen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.5. Richtig ist, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, er habe positive Kenntnis über die genauen Modalitäten gehabt, wie die Keiler bei der Anwerbung und Täuschung der einzelnen Betrugsopfer konkret vorgegangen sind. Allerdings hat der Beschuldigte selber eingestanden, dass er "Q'._____" (gemeint ist Q._____) gefragt hat, in welches Drecksgeschäft er ihn hineingezogen habe, als jener wütend wurde, weil er (der Beschuldigte) bei der Geldübernahme vom 22. Februar 2018 gegenüber der Geschädigten U._____ seinen richtigen Vornamen verraten hatte (Urk. D1/4/7 S. 4). Damit gibt der Beschuldigte unumwunden zu, dass ihm spätestens in diesem Moment der zwielichtige Charakter der Geldabholungen aufgegangen war. Sodann führt der Beschuldigte aus, er habe ab diesem Zeitpunkt nur noch weitergemacht, weil ihm seine Auftraggeber gedroht hätten, es würde seiner Familie in der Türkei etwas zustossen, falls er jetzt aufhören sollte (Urk. D1/4/7 S. 4 f.). Unabhängig davon, ob die von ihm behauptete Bedrohungssituation tatsächlich bestand, ist damit erst recht erstellt, dass sich der Beschuldigte von nun an im Klaren darüber war, dass er sich auf ein kriminelles Unterfangen eingelassen hatte. Ab diesem Zeitpunkt
- 20 - besteht mit anderen Worten kein Zweifel daran, dass ihm die illegale Vorgehensweise seiner Auftraggeber voll bewusst war. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine Reihe äusserer Umstände vorliegen, die eindeutig belegen, dass der Beschuldigte nicht erst ab der Geldübernahme von der Geschädigten U._____, sondern von Anfang an den offensichtlich deliktischen Hintergrund der Geldübernahmen erkannt haben muss (Urk. 83 S. 36 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb an dieser Stelle vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). So konnte dem Beschuldigten unmöglich entgangen sein, dass es sich bei den Überbringerinnen der Geldsummen ausnahmslos um ältere oder gar betagte Frauen handelt, die auf höchst dubiose Weise in Couverts verpackte Bargeldbeträge in fünfstelliger Höhe irgendwo im Freien (z.B. im Milchkasten, in einer Mülltonne, neben einem Container oder in einem Blumentopf) deponierten, in der Meinung, dass das Geld durch ihnen völlig unbekannte Personen (wie dem Beschuldigten) eingesammelt wird. Dabei dürfte auch für den Beschuldigten klar gewesen sein, dass sich ein derart irrationales Verhalten der Opfer einzig damit erklären lässt, dass Menschen im fortgeschrittenen Alter vulnerabel sein können und aus diesem Grund eher dazu neigen, sich unter psychischen Druck bringen zu lassen, wobei sie aus dieser Notlage heraus kaum im Stande sind, sich den Tätern zu widersetzen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch mit Bezug auf das Zustandekommen der Zusammenarbeit mit seinen Auftraggebern nicht in der Lage war, plausible Angaben zu liefern. Vielmehr handelte er selbst nach seiner zuletzt vorgebrachten Version von Anfang an im Wissen darum, dass er viel Geld verdienen werde und man einen Anwalt für ihn engagieren werde, sollte einmal "etwas Schlimmes" passieren (Urk. 67 S. 20). In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie diesbezüglich festhält, dass derartige Zusicherungen kaum bei üblichen Geschäftsaktivitäten abgegeben werden, weshalb sich dem Beschuldigten schon aufgrund dieser Angaben zwingend Zweifel an der Legalität der ihm angebotenen Verdienstmöglichkeiten aufdrängen mussten (Urk. 83 S. 39). Zuletzt sagte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Befragung auch aus, dass Q._____ ihn jeweils aufgefordert habe, die Telefonleitung zu ihm – Q._____ – bei den Geldübernahmen offen zu halten. Nur
- 21 - so habe er überhaupt mithören können, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin U._____ seinen richtigen Namen verwendet habe (Urk. 122 S. 11). Da eine solche Überwachung bei Geldübernahmen im Zusammenhang mit legalen Investitionsgseschäften äussert unüblich sind, musste dem Beschuldigten auch deshalb aufgehen, dass die Machenschaften, in welche er sich hat verwickeln lassen, äusserst dubios sein müssen. In Anbetracht aller aufgeführten Umstände ist es daher geradezu abstrus, wenn der Beschuldigte wiederholt geltend macht, er habe darauf vertraut, dass die Geldabholungen unbedenklich seien, weil er geglaubt habe, dass die Privatklägerinnen Steuern hätten optimieren wollen und in gewöhnliche Immobiliengeschäfte in der Türkei investiert hätten (vgl. Urk. D1/4/3 S. 8 f.; Urk. D1/4/4 S. 7 f.; Urk. D1/4/6 S. 8; Urk. D1/4/7 S. 8 f.; Urk. 67 S. 17). Auch wenn sich der rechtsgenügende Beweis nicht erbringen lässt, dass er ausdrücklich in den Tatplan und die genaue Vorgehensweise bei der Täuschung der Opfer eingeweiht wurde, ergibt sich folglich, dass der Beschuldigte von Beginn weg damit rechnen musste, dass die Geldübernahmen, an denen er beteiligt war, einen deliktischen Hintergrund haben. Indem er sich trotz dieser Bedenken dazu entschloss, das Geld abzuholen und es anschliessend weisungsgemäss weiterzuleiten, nahm er deshalb von Anfang an in Kauf, dass die betreffenden Vermögenswerte der Opfer betrügerisch erlangt worden waren. 2.6. Was den Stellenwert der Mitwirkung des Beschuldigten an den Betrugshandlungen zum Nachteil der Privatklägerinnen anbelangt, ist wesentlich, dass ihm gestützt auf das vorliegende Untersuchungsergebnis nicht nachgewiesen werden kann, dass er an der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses oder an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt war, geschweige denn, dass sich erstellen liesse, dass er Einfluss auf den Entscheid gehabt hätte, welche Betrugsopfer ins Auge gefasst und wie diese angeworben sowie konkret getäuscht werden sollten. Mit anderen Worten verfügte der Beschuldigte bezüglich der für den Betrug wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl der Opfer über keinerlei Tatherrschaft. Diese für das betreffende Delikt zentralen Tathandlungen waren vielmehr den unbekannt gebliebenen Keilern und allenfalls den Logistikern
- 22 - vorbehalten. Zwar ist der Tatbeitrag des Beschuldigten, der im Wesentlichen darin bestand, die von den Privatklägerinnen deponierten Geldsummen abzuholen und wegzubringen, nicht zu unterschätzen. Es beschränkte sich aber innerhalb des Ablaufs der Betrugstaten auf das Stadium der Vermögensdisposition. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf die Betrugsopfer eingewirkt hätte, um sie zur Überlassung ihres Geldes zu bewegen oder sie gar in ihrem täuschungsbedingten Irrtum über den eigentlich kriminellen Zweck der Geldübergabe zu belassen, finden sich hingegen keine. Ebenso war sein Handlungsspielraum begrenzt. Es mag richtig sein, dass der Beschuldigte – wie von der Anklagebehörde postuliert – neben dem eigentlichen Geldabholen die Aufgabe hatte, vor Ort eine geeignete Stelle für die Hinterlegung der Geld- summen ausfindig zu machen sowie die ankommenden Opfer zu beobachten und zu überwachen, ob von irgendwoher Gefahr droht, dass die Tat aufgedeckt wird (vgl. Urk. 68 S. 3 f.). Gleichwohl kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass er bei den einzelnen Geldübernahmen jeweils nicht in Eigenregie, sondern ausschliesslich auf konkrete Anweisung von Drittpersonen handelte. Schliesslich ist wohl zutreffend, dass der Beschuldigte mitunter intensiv in Kontakt mit seinen Auftraggebern stand (vgl. Urk. 68 S. 20). Die Kommunikation konzentrierte sich aber auf den Vorgang des Geldabholens, bestand doch eine der Aufgaben des Beschuldigten naheliegenderweise darin, vom Übergabeort aus den Hinter- männern laufend telefonisch Rückmeldung zu erstatten, damit die Geldübergabe möglichst reibungslos erfolgen konnte (Urk. 83 S. 34 f.). Dass sich der Beschuldigte hingegen mit den Tätern über den Hintergrund des Tatgeschehens oder über Einzelheiten des Tatplans ausgetauscht hätte, kann nach Massgabe der Beweislage nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden. Insgesamt betrachtet muss somit aus den dargelegten Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte letztlich zu weit weg von den Haupttätern stand, als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte. 2.7. Demgegenüber förderte der Beschuldigte klarerweise die Betrugstaten zum Nachteil der Privatklägerinnen. Der Vorgang des Geldabholens bildete sozusagen den Schlussakt des illegalen Geschäftsablaufs, welches die Haupttäterschaft in Gang gesetzt hatte. Denn mit der Übernahme des Geldes vor Ort wurde das
- 23 - Vermögen definitiv der Verfügungshoheit der Opfer entzogen und gelangte stattdessen in den Zugriffsbereich der Täter. Mit seinem Verhalten trug der Beschuldigte somit erheblich zum Gelingen des Betrugsvorhabens bei. Zwar kann ihm hinsichtlich der Haupttat und der dahinterstehenden Drahtzieher kein umfassender Vorsatz unterstellt werden. Indessen ist es beim Gehilfen gar nicht notwendig, dass er um Einzelheiten der Tat wie die Person des Täters oder die genauen Modalitäten der Tatausführung weiss (BGE 125 IV 265 E. 2.c.cc.; BSK StGB I-FORSTER, Art. 25 N 3). Nachdem er wie vorstehend erwogen, zunächst in Kauf genommen hat und sich im Verlaufe der Zeit sogar voll bewusst wurde, dass die von ihm in Empfang genommenen Geldbeträge in krimineller Absicht erlangt worden sind, ist sein Verhalten deshalb als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. 2.8. Für den Fall, dass sich eine Mittäterschaft nicht erstellen lässt, beantragte die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Urk. 68 S. 25 f.). Hingegen plädiert die Verteidigung dafür, dass beim Beschuldigten der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB zur Anwendung gelange (Urk. 69 S. 4). Beide Auffassungen können nicht geteilt werden. Sowohl die Hehlerei- als auch die Geldwäschereistrafnorm setzen tatbestandsmässig voraus, dass die Vortat bereits abgeschlossen ist (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 160 N 4; BSK StGB II-PIETH, Art. 305bis N 24, allerdings mit Hinweis auf abweichende Lehr- und Praxismeinungen). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es sich beim Betrug im Sinne von Art. 146 StGB um ein sog. kupiertes Erfolgsdelikt handelt, bei dem für die Beendigung der Tat sowohl der Eintritt einer Vermögensschädigung beim Opfer als auch eine Bereicherung auf Seiten des Täters erforderlich ist. In vielen Fällen bewirkt jedoch erst die Verschiebung des Vermögens aus dem Einflussbereich des Getäuschten gleichzeitig die Schädigung desselben und die Bereicherung des Betrügers (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, vor Art. 137 N 82 m.w.H.). Vorliegend trat der Beschuldigte jeweils in Erscheinung, als es darum ging, das von den Privatklägerinnen deponierte Geld abzuholen. Erst mit diesem Vorgang wurden die Vermögensbeträge somit definitiv dem Einflussbereich der Opfer entzogen.
- 24 - Sein Tatbeitrag betraf somit, wie erwähnt, das für den Betrugstatbestand charakteristische Stadium der Vermögensdisposition der Privatklägerinnen. Entsprechend war das Delikt zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, weshalb Hehlerei wie Geldwäscherei ausser Betracht fallen. Hingegen ist Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB noch möglich, solange die Haupttat – wie im hier zu beurteilenden Fall – noch nicht abgeschlossen ist (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar STGB, Art. 25 N 9). Demgemäss bleibt es bei der Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfen. 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten sodann als gewerbsmässig eingestuft. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten – ohne Berücksichtigung der Geldübernahme vom 13. März 2018 von der Privatklägerin B._____, von welcher er von der Vorinstanz freigesprochen wurde – an insgesamt 21 Einzeltaten beteiligt war. Zusammengerechnet hat er so Vermögensbeträge in Höhe von rund Fr. 815'000.– in Empfang genommen. Es ist also den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wenn allein aus der Häufigkeit und Regelmässigkeit der nachgewiesenen Geldabholungen und dem damit erzielten Gesamtumsatz ein gewerbsmässiges Handeln abgeleitet wird (Urk. 83 S. 53 f.). 3.2. Die Verteidigung führte gegen die Annahme von Gewerbsmässigkeit im Berufungsverfahren ins Feld, dass der Beschuldigte für seinen Tatbeitrag effektiv lediglich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'500.– erhalten habe, weshalb nicht gesagt werden könne, dass er seine Tätigkeit als Geldabholer nach der Art eines Berufs ausgeübt habe (Urk. 69 S. 11 f.; Prot. I S. 18). Freilich übersieht die Verteidigung dabei, dass es bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gewerbsmässig ist, nicht nur auf die erzielten, sondern ebenso auf die angestrebten Einkünfte ankommt. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte von sich aus bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2019 zugegeben, dass ihm eine Provision von 5 % an den abgeholten Geldbeträgen in Aussicht gestellt worden ist (Urk. D1/4/7 S. 4). Diese Aussage wurde von ihm dann anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. August 2019, welche im Strafverfahren gegen Q._____ durchgeführt wurde, nochmals ausdrücklich bestätigt (Urk. 114/21/2/2
- 25 - S. 9). Zwar hat der Beschuldigte diese Angaben in der Folge relativiert und bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. November 2019 ausgeführt, die Provision sei für Q._____ und ihn zusammen bestimmt gewesen. Gleichzeitig hat er aber zu verstehen gegeben, dass er den ihm zustehenden Provisionsanteil noch nicht vollständig erhalten habe und dass er deshalb von Q._____ dessen Auszahlung gefordert habe (Urk. 67 S. 19 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung anerkannte die Verteidigung sodann, dass der Beschuldigte insgesamt pro Geldabholung maximal jeweils Fr. 500.– bis Fr. 1000.– und insgesamt somit lediglich Fr. 5'500.– bis Fr. 11'000.– erhalten habe (Urk. 120 S. 13). Hierbei geht die Verteidigung jedoch von lediglich elf Geldübergaben aus, obschon der Beschuldigte deren 21 eingestanden hat. Ausgehend von den Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– pro Geldübergabe hätte der Beschuldigte somit eine Provision für seine Handlungen in der Höhe von Fr. 10'500.– bis Fr. 21'000.– erhalten müssen. Auch ohne den ihm letztlich zustehenden Anteil betragsmässig konkret beziffern zu können, ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte bestrebt war, mit dem Verdienst aus seiner deliktischen Aktivität zumindest einen namhaften Beitrag an seinen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu Recht als erfüllt betrachten.
4. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz schliesslich den Einwand des Beschuldigten verworfen, wonach er nur aufgrund von Drohungen von Dritt- personen gegenüber seiner Ex-Frau und seiner Tochter die eingeklagten Geld- abholungen begangen habe (Urk. 83 S. 54 ff.). Völlig zutreffend wird im angefochtenen Entscheid denn auch darauf hingewiesen, dass die Aussagen zu den Hintergründen der angeblichen Bedrohung stets äusserst vage blieben und dass der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung sehr unterschiedliche Versionen dazu präsentierte (Urk. 83 S. 55). So war es zu Beginn noch eine nicht identifizierbare weibliche Zufallsbekanntschaft auf Facebook, die ihm mit unverfänglichen Fragen persönliche Informationen zu seiner Familie herauslockte und diese dann an die Drahtzieher weitergab, welche ihn später mit Drohungen gegenüber seiner Tochter erpressten und so überhaupt erst dazu brachten, bei
- 26 - den Geldabholungen mitzumachen (Urk. D1/4/3 S. 4, Urk. D1/4/6 S. 2 ff.). Demgegenüber war es ab dem Einvernahmetermin vom 10. April 2019 so, dass er, als er seinem Auftraggeber "Q'._____" (gemeint ist Q._____) sagte, dass er aussteigen und nötigenfalls die Polizei einschalten wolle, von diesem und von dem in der Türkei lebenden V._____ mit Drohungen gegenüber seiner Ex- Frau und der Tochter daran gehindert wurde (Urk. D1/4/7 S. 4 f.; Urk. 67 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 131/21/2/2 S. 4). Gemäss heutiger Aussage des Beschuldigten habe er von den Drohungen des Q._____ sogar erst während seiner Zeit in der Untersuchungshaft bzw. während dem vorzeitigen Strafvollzug in der Pöschwies erfahren (Urk. 122 S. 8 ff.). Gemäss dieser Aussagevariante haben die angeblichen Drohungen daher gar keinen Einfluss auf seinen Entscheid, die Geldabholungen (weiterhin) zu tätigen, gehabt. Folgerichtig ist entgegen der Auffassung der Verteidigung das Vorliegen einer rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstandslage nach Art. 17 StGB resp. Art. 18 Abs. 2 StGB klar zu verneinen. Ebenso wenig kann der Verteidigung bei dieser Sachlage gefolgt werden, wenn sie sich auf einen sog. Putativnotstand beruft (Urk. 69 S. 4; Urk. 120 S. 15). Demgemäss ist der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB zu verurteilen. 5.1. Was den weiteren Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei anbelangt, so ist einleitend unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanz- lichen Entscheid festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht nur die in der Anklageschrift aufgeführten und vom Beschuldigten selbst ausgeführten Vermögensüberweisungen ins Ausland, sondern auch die weiteren Handlungen, durch welche er gemäss Anklage die von den Privatklägerinnen empfangenen Geldbeträge nach den Anweisungen seiner Auftraggeber weitergeleitet haben soll, zu prüfen sind (Urk. 83 S. 13). 5.2. Die Vorinstanz hat sodann die allgemeinen Strafbarkeitskriterien des eingeklagten Tatbestands der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB richtig wiedergegeben (Urk. 83 S. 58 ff.). Insbesondere wird im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass nach der gefestigten
- 27 - bundesgerichtlichen Praxis zwischen der Geldwäschereistrafnorm und der allfälligen Beteiligung an der Vortat echte Konkurrenz besteht (Urk. 83 S. 61). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Betrugsvorgang im hier zu beurteilenden Fall mit der Abholung der deponierten Geldbeträge durch den Beschuldigten jeweils abgeschlossen war, trat doch damit – wie vorstehend erwogen (s. vorn Erw. III. 2.8.) – zum einen die Vermögensschädigung bei den Opfern und zum anderen gleichzeitig die Bereicherung der Täterschaft ein. Entsprechend ist die Weiterleitung der empfangenen Geldbeträge nicht einfach mit der deliktischen Erlangung der Vermögenswerte gleichzusetzen, sondern stellt eine Vorkehrung dar, die dem Zweck dient, die erbeuteten Werte weiterhin im Zugriffsbereich der Täter zu behalten. Insofern handelt es sich um eine von der Vortat klar abgrenzbare Tathandlung, die unter den Tatbestand von Art. 305bis StGB fällt (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 494). 5.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens geständig gezeigt, die entgegengenommenen Geldbeträge allesamt gemäss den ihm von seinen Auftraggebern erteilten Anweisungen an Drittpersonen resp. an Q._____ weitergeleitet zu haben (vgl. Urk. 69 S. 3; Urk. 122 S. 16). Ebenso gab er zu, gewusst zu haben, dass das Geld anschliessend nochmals weitertransferiert wird (vgl. Urk. D1/4/7 S. 4). Infolgedessen ging offensichtlich auch der Beschuldigte davon aus, dass die Vermögenswerte letztlich für die Drahtzieher des Betrugs bestimmt waren. Entsprechend handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, als er nach der Hilfeleistung bei der betrügerischen Erlangung der Geldsummen von den Privatklägerinnen das Deliktsgut seinen Auftraggebern übergab, war doch auch für ihn klar, dass dies geeignet war, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte der Betrugsopfer zu vereiteln. Bei dieser Sachlage kann folglich im Ergebnis offen gelassen werden, ob die in der Anklageschrift aufgeführten Geldüberweisungen ins Ausland über insgesamt rund Fr. 20'000.–, welche der Beschuldigte selbst im Zeitraum Januar 2018 bis April 2018 ausgeführt hat, ebenfalls als tatbestandsmässig zu qualifizieren sind.
- 28 - 5.4. Schliesslich ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie angesichts der in Frage stehenden hohen Geldsummen, die der Beschuldigte nach dem Erhalt von den Privatklägerinnen jeweils an seine Auftraggeber weitergeleitet hat, ein gewerbsmässiges Vorgehen erkennt (Urk. 83 S. 61). Folgerichtig ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei zu bestätigen.
6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte deshalb der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt korrekt auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen abgesteckt. Ebenso wurden die Grundsätze der Strafzumessung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 62 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. In Bezug auf die objektive Tatkomponente beim gewerbsmässigen Betrug ist zu beachten, dass bei Vermögensdelikten der Deliktsbetrag ein wichtiger straf- zumessungsrelevanter Faktor ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom
2. April 2015, E. 1.4.3 m.w.H.). Die Tatsache, dass innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als 3 Monaten von einer grösseren Anzahl Privatklägerinnen Geldsummen in Höhe von zusammengerechnet rund Fr. 815'000.– erlangt worden sind, fällt daher auch im Kontext einer gewerbsmässigen Tatbegehung verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht. Hervorzuheben ist sodann, dass es sich beim Betrug zwar um ein klassisches Vermögensdelikt handelt, die Umsetzung im vorliegenden Fall jedoch besonders skrupellos und perfid war. Denn als Opfer wurden gezielt ältere oder sogar betagte Frauen ausgesucht, bei denen man unter ständiger Ausübung von psychischem Druck den Umstand ausnützte, dass sie nur über eine vergleichsweise reduzierte Widerstandskraft verfügen. Neben den gravierenden finanziellen Auswirkungen und der
- 29 - ausgesprochenen Sozialschädlichkeit der begangenen Betrüge ist zur Einschätzung des objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten, der als Gehilfe fungierte, jedoch ein Vergleich mit demjenigen der (unbekannt gebliebenen) Haupttäterschaft unerlässlich. Je weiter sich nämlich die Tatbeiträge des Gehilfen und des Haupttäters von der Grenzlinie zwischen Gehilfenschaft und (Mit- )Täterschaft entfernen, desto grösser muss unter sonst gleichen Bedingungen die Differenz zwischen ihren Strafen sein. Umgekehrt ist der Unterschied umso geringer, je näher ihre Tatbeiträge liegen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, N 141 f.). Was den vom Beschuldigten geleisteten Tatbeitrag anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Rolle des Geldabholers zukam, welche für das Gelingen des Betrugsvorhabens von wesentlicher Bedeutung war. Zudem traute man ihm offenbar zu, grössere Geldbeträge einzusammeln, was auf eine gewisse Vertrauensstellung bei den Drahtziehern hindeutet. Auf der anderen Seite ist zu wiederholen, dass dem Beschuldigten weder nachgewiesen werden kann, dass er an der Ausarbeitung des Tatplans beteiligt war, geschweige denn dass sich erstellen lässt, dass er bei den aufwändigen und raffinierten Täuschungsmanövern gegenüber den Privatklägerinnen mitwirkte. Als Mann vor Ort bei den Geldübergaben trug er sodann das grösste Risiko, enttarnt zu werden. Verglichen mit der Position der Keiler und Logistiker, welche die betrügerischen Tathandlungen massgeblich prägten, ist dem Tatbeitrag des Beschuldigten daher ein deutlich geringerer Stellenwert zuzubilligen. 2.2. Mit Bezug auf die subjektive Komponente ist sodann zu erwägen, dass die Beihilfe des Beschuldigten zum Betrug zu Beginn lediglich eventualvorsätzlich erfolgte. Zwar trug seine Willfährigkeit dazu bei, dass die Geldübergaben der Privatklägerinnen reibungslos über die Bühne gehen konnten. Gleichwohl ist sein Verhalten weniger streng zu bewerten als jemand, der sich nachweislich als Mittäter in vollem Wissen um die Tatumstände an der Verübung einer Straftat beteiligt. Zudem ist der Teilnahme an einem Betrug eine finanzielle Motivation in der Regel inhärent. Die Tatsache, dass es die Aussicht auf eine Verdienstmöglichkeit war, die den Beschuldigten zu seinem Tatbeitrag bewegte, kann sich also nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat der Beschuldigte auch nicht glaubhaft machen
- 30 - können, dass er die Tathandlungen auf Drohung des Q._____ hin begangen habe, nachdem er von deren Unrechtmässigkeit erfahren habe (Urk. 120 S. 16). Es kann an dieser Stelle auf die bereits gemachten Erwägungen hierzu verwiesen werden (E. II.3.1 ff. und E. IV.4.1.). Entsprechend ist auch keine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 oder Ziff. 3 angezeigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich dezidiert festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikten keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestehen (Urk. 83 S. 65). 2.3. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens (bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) wiegt das Verschulden bei der Gehilfenschaft zum Betrug mithin keineswegs leicht. Dies rechtfertigt die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Was das Tatverschulden beim Tatbestand der gewerbsmässigen Geld- wäscherei anbelangt, darf zwar nicht unbeachtet bleiben, dass der Unrechtsgehalt der inkriminierten Weiterleitungen des Deliktsguts teilweise in jenem bezüglich der vorgängigen Beihilfe zum Betrug aufgeht. Auf der anderen Seite betreffen die Geldwäschereihandlungen ein anderes Rechtsgut als den Betrug. Zudem dürften die Geldbeträge nach ihrer Weitergabe durch den Beschuldigten für die Opfer definitiv und unwiederbringlich verloren sein. In dieser Hinsicht stellen die hohen Geldsummen, welche jeweils betrügerisch erlangt wurden, für die betreffenden Privatklägerinnen zweifellos eine herbe Vermögenseinbusse dar. Entsprechend ist auch in Anwendung des Asperationsprinzips eine merkliche Erhöhung der Einsatzstrafe angezeigt. Angesichts des engen Konnexes zur Gehilfenschaft zum Betrug drängt sich dabei auch für die gewerbsmässigen Geldwäschereihandlungen primär die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf. Gestützt auf die Regelung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist diese sodann zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 4 Monate zu erhöhen. Die angedrohte Höchstgeldstrafe liegt sodann bei 500 Tagessätzen. Aufgrund des dennoch leichten Verschuldens im Zusammenhang mit den Geldwäschereihandlungen rechtfertigt sich, die von der Vorinstanz mit 90 Tagessätzen bemessene Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu
- 31 - reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe erscheint allerdings den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Entsprechend ist der Beschuldigte zusätzlich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. 4.1. Des Weiteren wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 83 S. 67). In Ergänzung dazu führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er und seine Ex-Frau im Jahr 2007 oder 2008 geheiratet hätten und die gemeinsame Tochter am tt.mm.2010 zur Welt gekommen sei. Er plane zudem wieder mit seiner Ex-Frau, welche mit der Tochter in die Schweiz gekommen sei, zusammenziehen und diese allenfalls wieder zu heiraten, sofern der Gerichtsentscheid zu seinen Gunsten ausfallen sollte. Die Beziehung zu seiner Tochter sei sehr eng, weshalb sich seine Ex-Frau schliesslich auch dazu entschieden hätte, wieder in die Schweiz zu kommen. Zwei seiner Geschwister lebten in Deutschland, eine in der Türkei und eine Schwester in der Schweiz und seine beiden Eltern lebten ebenfalls in der Schweiz und seien pensioniert. Er bestreite derzeit seinen Lebensunterhalt mit dem Einkommen seines Vaters, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 800.–, welche er erhalte, derzeit auf ein Konto ausgezahlt würden, welches noch gesperrt sei. Er verfüge über kein Vermögen aber über Schulden bei seinem Vater in der Höhe von rund Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.–. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich aus der Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Wesentliches ab- leiten lässt und dass sich seine persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafzumessung auswirken. 4.2. Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, welche unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschoben wurde (Urk. 86). Im Einklang mit der Vorinstanz
- 32 - ist diese Vorstrafe vorliegend jedoch nur sehr leicht straferhöhend zu berücksich- tigen, da sie einen völlig anderen Lebensvorgang betrifft und in einer offensichtlich einmaligen ehelichen Auseinandersetzung ihren Ursprung fand (Urk. 83 S. 68). 4.3. Ferner kann auch den Erwägungen im angefochtenen Entscheid gefolgt werden, als darin festgehalten wird, dass das vom Beschuldigten in Bezug auf einen Teil der Anklagevorfälle abgelegte Geständnis nur leicht strafmindernd zu werten ist, weil augenfällig ist, dass er sein Aussagverhalten dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden angepasst hat, seine Zugaben nur zögerlich erfolgten und er einen Teil seiner ursprünglich weitergehenden Zugaben kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung ohne nachvollziehbaren Grund widerrufen hat (Urk. 83 S. 68). Entgegen der Vorinstanz ist indes davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Taten in der Zwischenzeit bereut, was dem Beschuldigten zu Gute zu halten ist. 4.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seines Nacht- tatverhaltens im Umfang von 3 Monaten angemessen (Urk. 83 S. 69). Überdies gilt es die Täterkomponente auch bei der auszufällenden Geldstrafe zu berücksichtigen. Diesbezüglich erscheint eine Strafmilderung um 10 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu Fr. 30.– angemessen. 5.1. Zusammengefasst erweist sich demzufolge eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte vom 29. Mai 2018 bis zum 22. April 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug befand (Urk. D1/15/2; Urk. D1/15/9; Urk. 1/15/22; Urk. 43; Urk. 101; Urk. 104). Einer Anrechnung dieser insgesamt erstandenen 695 Hafttage an die heute auszufällende Freiheitsstrafe steht demnach nichts entgegen (Art. 51 StGB).
- 33 - 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (objektive Voraussetzung) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bilden zusammen die subjektiven Voraussetzungen für den Aufschub einer Strafe. 6.2. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aus, so kann es den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Hierbei haben die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer bedingten Strafe (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls erfüllt zu sein (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist daher, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. 6.3. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 31 Monaten befindet sich noch im Bereich, in welchem eine Freiheitsstrafe teilweise aufgeschoben
- 34 - werden kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Zwar wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. November 2015 wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und weist somit eine einschlägige Vorstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, weshalb die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe grundsätzlich nur bei einer besonders günstigen Prognose teilweise aufgeschoben werden könnte. Die besagte Vorstrafe fand ihren Ursprung jedoch in einer ehelichen Auseinandersetzung und betraf somit einen gänzlich unterschiedlichen Lebenssachverhalt, wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Aufgrund der angeblichen Versöhnung des Beschuldigten mit seiner Ehefrau, was aufgrund deren Umzug in die Schweiz glaubhaft erscheint, kann sodann auch nicht von einer Rückfallgefahr betreffend Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben ausgegangen werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist als Gehilfe und vor dem Hintergrund, dass innerhalb des weiten Strafrahmens noch weit schwerere Tatvarianten denkbar sind, noch leicht. Allerdings hat er zu einer äusserst schweren Straftat Beihilfe geleistet, weshalb sein Verschulden absolut gesehen keinesfalls bagatellisiert werden darf. Er wusste auch, dass ältere Damen, die besonders vulnerabel sind, geschädigt wurden. Immerhin hat der Beschuldigte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und ist daher folgerichtig auch lediglich wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu verurteilen. Zudem zeigte er auch Einsicht in das Unrecht seiner Taten – so verdamme er sich selber für den Schaden, den er den Privatklägerinnen verursacht habe (Urk. 122 S. 18). Zuletzt hat er sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft am 22. April 2020 auch in Freiheit bewährt und sich soweit ersichtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Zusammenfassend lässt die Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren durchaus den Schluss zu, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Es kann dem Beschuldigten daher eine besonders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden, weshalb es angemessen erscheint, die Freiheitsstrafe von 31 Monaten im Umfang von 16 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 15 Monaten zu
- 35 - vollziehen. Der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe ist dabei durch 695 Tage Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden. 6.4. Dasselbe gilt sodann auch für die auszufällende Geldstrafe. Entsprechend ist auch der Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben. 6.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint es aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten angemessen, von der Mindestprobezeit von zwei Jahren abzuweichen und die Probezeit für die teilbedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 7 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengen- Informationssystem (SIS) an (Urk. 83 S. 73 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte sich im erstinstanzlichen Verfahren noch für eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen (Urk. 30), beantragt nun jedoch die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 90). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es sei von einer Landesverweisung und der SIS- Ausschreibung abzusehen (Urk. 86 S. 3 f.).
2. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer im Gesetz genannten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Im Bereich der obligatorischen Landesverweisung steht daher lediglich ein sehr beschränkter Ermessensspielraum offen. Das Gericht kann nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den
- 36 - Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Beide Kriterien
– sowohl der schwere persönliche Härtefall wie auch das Fehlen eines über- wiegenden öffentlichen Interesses – müssen kumulativ erfüllt sein, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 96 ff., S. 102). 3.1. Nachdem heute namentlich ein Schuldspruch wegen Beteiligung an einem gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu ergehen hat, liegt fraglos eine Anlasstat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor. Dabei findet der Katalog von Art. 66a StGB Anwendung auf alle Teilnahmeformen an einer Straftat, folglich auch auf Gehilfen im Sinne von Art. 25 StGB (Botschaft vom
26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6020). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ausländer handelt, führt dies mithin dem Grundsatze nach obligatorisch zu einer Landesverweisung. 3.2. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz sodann das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint (vgl. Urt. 83 S. 71 ff.). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass es sich beim heute 34-jährigen Beschuldigten um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, der im Jahr 2011 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist (Urk. 67 S. 2 f.). Zwar hat er hier eine 2-jährige Anlehre als Bäcker absolviert (Urk. D1/4/3 S. 1). Seit Dezember 2012 gilt er jedoch aufgrund einer paranoiden Schizophrenie als IV- Rentner. Wegen des Verdachts auf bezahlten Handel mit Elektrogeräten und TV- Zubehör wurde die Rentenzahlung im Jahr 2017 zwischenzeitlich sistiert und der Beschuldigte erhielt vorübergehend Sozialfürsorge. In der Folge wurden ihm von der IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, worauf er eigenen Angaben zufolge vor seiner Verhaftung zu 50% auf seinem Beruf arbeitete. Daneben bezog er IV-Taggelder von monatlich Fr. 3'800.–. Infolge eines mitgeteilten längeren Aufenthalts in der Türkei wurde das IV-Dossier am 18. Mai
- 37 - 2018 indessen geschlossen (Urk. D1/10/7/5). Sodann verfügt der Beschuldigte zwar über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz (Urk. D1/16/11/11). Nach der strafrechtlichen Verurteilung, die er im Jahr 2015 erwirkt hat, wurde jedoch von den Migrationsbehörden eine Verwarnung ausgesprochen und ihm der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis angedroht. Damals war die Rede davon, dass dies als "letzte Chance" für ihn gelte (Urk. D1/16/11/26). Angesichts der neuerlichen Delinquenz, für die er heute zu verurteilen ist, muss der Beschuldigte mithin ohnehin ernsthaft mit einem Entzug seines Aufenthaltsrechts rechnen. Eigenen Angaben vor Vorinstanz zufolge besitze er hierzulande kein Vermögen, wohl aber Schulden in Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 67 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach er in der Folge lediglich noch von Schulden in der Höhe von Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– gegenüber seinem Vater (Urk. 122 S. 5). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten erweist sich seine berufliche und finanzielle Situation in der Schweiz mithin alles andere als stabil. 3.3. Nicht zu hören ist der Beschuldigte ferner, soweit er geltend machen lässt, sein klarer Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz (Urk. 69 S. 13). Richtig ist, dass seine Eltern in der Schweiz wohnhaft sind (Urk. D1/4/6 S. 3). Zudem trifft es zu, der Beschuldigte aus der im Jahr 2016 geschiedenen Ehe mit seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden Ex-Frau eine heute 10-jährige Tochter hat (Urk. D1/16/11/29). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 wegen massiver häuslicher Gewalt, die er gegenüber seiner Ehegattin ausgeübt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urk. D1/16/11/23). Nach der Scheidung zog seine Ehefrau mit der Tochter in die Türkei. Das Kind wurde dort eingeschult und vom Beschuldigten regelmässig besucht. Erst zu Beginn des Jahres 2019, d.h. nach gut zwei Jahren, kehrten die Ex-Frau und die Tochter zurück in die Schweiz, wobei sie sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2019 noch in einem Heim in … [Stadt in der Schweiz] aufgehalten haben sollen (Urk. 67 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage bleibt letztlich nach wie vor unklar, inwiefern die Wiederaufnahme einer gefestigten familiären Gemeinschaft mit seiner Ex-Frau überhaupt zur Diskussion steht. Eine solche ist sodann nach Aussagen des Beschuldigten auch nur vorgesehen, wenn das vorliegende Urteil zu seinen
- 38 - Gunsten ausfallen sollte (Urk. 122 S. 6). Unabhängig davon erscheint aber für die Tochter und die Ex-Frau eine Rückkehr in die Türkei aufgrund des erst kürzlich ebendort erfolgten längeren Aufenthalts als zumutbar. So sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung auch aus, dass seine ehemalige Frau und die gemeinsame Tochter lediglich in die Schweiz gekommen seien, da die Tochter ihren Vater vermisst habe (Urk. 122 S. 5). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selber ebenfalls einen engen Bezug zu seinem Heimatland aufweist. Nicht nur lebt dort ein älterer Bruder von ihm, bei dem er sein Vermögen deponiert haben will, und wollte er vor seiner Verhaftung in der Türkei eine Wohnung kaufen (Urk. D1/4/5 S. 18 f.; Urk. 67 S. 4 f.). Vielmehr geht aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung der IV-Stelle der SVA Zürich vom 18. Mai 2018 zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte vorhatte, sich in der ersten Junihälfte 2018 in die Türkei zu seiner Tochter zu begeben, wobei er von einem "ev. längeren Aufenthalt" bzw. "ev. sogar 2 Jahren" gesprochen haben soll, da ihm ein Aufenthalt in der Heimat immer Kraft und Energie gebe und er ruhiger im Kopf werde (Urk. D1/10/7/5 S. 2, S. 15). Dieses Vorhaben, welches offensichtlich nur wegen der unmittelbar zuvor erfolgten Inhaftierung nicht umgesetzt wurde, sowie seine Aussage, dass es der Traum jedes Mannes, der ausserhalb seines Heimatlandes lebe, sei, Urlaub oder die Rente in einem Eigenheim im Heimatland verbringen zu können (Urk. 122 S. 17), belegen in aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigte mit den Lebensbedingungen in der Türkei fraglos zurecht findet. Wie er unter diesen Umständen behaupten kann, man werde sein Leben zerstören, falls man ihn dorthin zurückschicke (Urk. 67 S. 24), bleibt deshalb nicht nachvollziehbar. 3.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass vorliegend auch die psychische Erkrankung des Beschuldigten und der damit verbundene Behandlungsbedarf nicht als Argument für die Begründung eines Härtefalls herangezogen werden kann (Urk. 67 S. 72). So hinderten die Gesundheitsprobleme den Beschuldigten in der Vergangenheit keineswegs daran, regelmässig in sein Heimatland zu reisen. Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Leiden in der Türkei nicht angemessen behandeln lassen könnte. Dasselbe gilt für die vom Beschuldigten geltend
- 39 - gemachten Repressalien, die ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden in der Türkei drohen würden (Urk. 69 S. 13). Eine entsprechende konkrete Bedrohung für sein Leib und Leben oder das seiner Familie konnte er indes während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft machen. Nach dem Gesagten vermag der Beschuldigte mithin keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB zu begründen. 3.5. In Anbetracht dessen, dass im Fall des Beschuldigten bereits die Anwendung der Härtefallklausel zu verneinen ist, erübrigt sich sodann eine Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich dennoch anzufügen, dass der Beschuldigte nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sondern bereits am 26. November 2015 vom Bezirksgericht Dietikon zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden ist. Nachdem der Beschuldigte nur kurz nach Ablauf der damals angesetzten 2-jährigen Probezeit erneut – und diesmal in schwererem Ausmass – delinquiert hat, hat er sich mithin wiederum eine massive Störung der sozialen Ordnung in der Schweiz zuschulden kommen lassen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als angemessen.
4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Landesverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019, E. 3). Da vorliegend mit 31 Monaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, die noch im unteren Drittel des anwendbaren Strafrahmens (90 Tagessätze Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) anzusiedeln ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren zu gelten. Unter Berücksichtigung dieser Relation liegt der im angefochtenen Entscheid festgelegte 7-jährige Landesverweis mithin innerhalb der angemessenen Bandbreite und erscheint auch im Lichte des Sicherungsbedürfnisses der Schweiz ohne weiteres als gerechtfertigt. Entsprechend ist der Beschuldigte in
- 40 - Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit einer Landesverweisung von 7 Jahren zu belegen.
5. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengenraum gehören, werden im Schengen-Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Dem Wortlaut der Bestimmung kann jedoch entnommen werden, dass eine Ausschreibung sodann auch erfolgen kann, wenn die begangene Tat nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist. Auch wenn dem Beschuldigten grundsätzlich eine gute Prognose ausgestellt wird, geht aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit von ihm dennoch eine im Rahmen der Prognosestellung nicht vollumfänglich abschätzbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche der Gesetzgeber mit der obligatorischen Landesverweisung abwenden wollte. Er leistete Gehilfenschaft zu Straftaten, bei denen gezielt ältere oder sogar betagte Frauen als Betrugsopfer ausgesucht wurden, was von einer besonderen Sozialschädlichkeit zeugt. Demgemäss ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ebenfalls zu bestätigen. VII. Beschlagnahmung
1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde angeordnet, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.20 zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen ist (Urk. 83 S. 75). Es gilt hier zu präzisieren, dass es sich beim Betrag von Fr. 10'755.20 um die Summe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von EUR 1'720.– (entsprechend Fr. 1'944.45), von Fr. 10.– und von Fr. 6'410.– sowie des Verwertungserlöses des Fahrzeugs des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'390.75 handelt (Urk. D1/6/15 und Urk. D1/6/41).
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2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 69 S. 2; Urk. 120 S. 16) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geldsumme von Fr. 6'410.– nicht aus dem Vermögen des Beschuldigten stammen sollte und solche wurden auch nicht vorgebracht. Zwar wurde die Barschaft anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Eltern des Beschuldigten an der W._____-strasse … in R._____, wo der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt wohnte, aus einem Aktenkoffer aus dem Zimmer der Eltern beschlagnahmt (Urk. D1/6/6 und D1/6/7). Der Vater des Beschuldigten selber hat jedoch bis zuletzt keine Aushändigung verlangt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dessen Vermögenswerte gehandelt hat.
3. Folglich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei der Barschaft um beschlagnahmtes Vermögen des Beschuldigten handelt, welches in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 StPO zur Urteilsvollstreckung bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden darf, soweit den Beschuldigten eine Kostenpflicht trifft (s. dazu hinten Erw. VIII.). Insofern ist der angefochtene Entscheid ebenfalls zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren im Wesentlichen bei den Schuldsprüchen für den Beschuldigten bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 28 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obsiegt keine der Parteien vollständig, können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur nach Massgabe der abgewiesenen Berufungsanträge überbunden werden (BSK StPO I-DOMEISEN, Art. 428 N 7 m.w.H.). Vorliegend erreicht der Beschuldigte mit seiner Berufung
- 42 - eine mildere rechtliche Beurteilung, indem statt auf Mittäterschaft auf Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug zu erkennen ist. Ebenso erwirkt er eine Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Freiheitsstrafe und damit zusammenhängend auch deren teilweisen Aufschub. Davon abgesehen aber unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen gänzlich, sodass ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 aufzuerlegen sind. Im verbleibenden Umfang sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Angesichts seines teilweisen Obsiegens hat der Beschuldigte sodann Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend sind die Kosten für die erbetene Verteidigung vor Berufungsinstanz auf insgesamt rund Fr. 6'000.– zu veranschlagen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG), was sich auch im Verhältnis zum erforderlichen Zeitaufwand des Verteidigers nicht als unangemessen erweist. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten daher im Zusammenhang mit den Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren eine auf 1/4 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. Vom Vorwurf des Betruges zu Nachteil von B._____ (Vorfall vom 13. März 2018, C._____-strasse …, Zürich, im Betrag von Fr. 40'000.–) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (…)
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7. Die nachfolgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 und 13. Juni 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden ein- gezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − iPhone Apple 7 plus (Asservat Nr. A011'535'856) − 5 Couverts, auf denen handschriftliche Summen notiert sind (Asservat Nr. A011'549'307) − 2 Briefe, türkische Schreiben (Asservat Nr. A011'549'330) − SIM-Kartenhalter Sunrise ohne SIM-Karte (Asservat Nr. A011'549'352) − 2 Quittungen von Geldüberweisungen aus Bürokorpus (Asservat Nr. A011'549'761) − 1 Ordner gelb mit diversen Schreiben und Kopien (Asservat Nr. A011'549'783) − Reparaturauftrag Sunrise, sowie zwei weitere Schreiben (auf Italienisch) (Asservat Nr. A011'551'976) − SIM-Karte, Netzbetreiber unbekannt, SIM-Kartennummer 1 (Asservat Nr. A011'552'140) − Diverse Papier-Unterlagen (Asservat Nr. A011'552'220) − Schreiben Salt auf TV-Möbel (Asservat Nr. A011'552'242) − Schreiben von microspot (Asservat Nr. A011'552'286) − 2 A4-Couverts mit diversen Briefen von PostFinance, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'446) − Mobiltelefon Wiko inkl. Ladekabel, aus Aktenkoffer (Asservat Nr. A011'552'640) − Werbebroschüre der Schweiz. Gesellschaft für Urologie (SGU) "Prostata" (Asservate-Nr. A011'373'653) − Plastiksack C&A mit gelbem Couvert (in welchem sich die Broschüre mit dem Bargeld befunden hat) (Asservate-Nr. A011'372'674).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden als Beweis- mittel beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung freigegeben: − Lederportemonnaie, schwarz (Asservat Nr. A011'549'374), inkl.
• Führerausweis (lautend auf A._____)
• Maestro-Karte PostFinance
• Kreditkarte Mastercard, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____)
• Niederlassungsbewilligung C (lautend auf A._____)
• Kreditkarte American Express, gültig bis 05/21 (lautend auf A._____) − 3 USB-Sticks mit rotem Anhänger (Asservat Nr. A011'552'399) − Dunkelblaue Jacke mit schwarz-braunen Knöpfen, Marke 'Centone' (Asservat Nr. A011'552'913).
9. (…)
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10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 25'000.– wird der Privatklägerin D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Juni 2018 beschlagnahmten 33 Reka-Checks werden der Privatklägerin E._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 50'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 13. April 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Schadenersatz von Fr. 16'200.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatzbegehren abgewiesen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ Schadenersatz von Fr. 41'400.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ Schadenersatz von Fr. 40'231.20 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin J._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Schadenersatz von Fr. 35'128.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin L._____ Schadenersatz von Fr. 60'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ Schadenersatz von Fr. 13'000.– zuzüglich 5% Zins ab 9. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 60'360.10 zuzüglich 5% Zins ab 10. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird deren Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
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21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ Schadenersatz von Fr. 25'750.– zuzüglich 5% Zins ab 3. Januar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ Schadenersatz von Fr. 24'673.– zuzüglich 5% Zins ab 12. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihre Schaden- ersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 33'598.05 zuzüglich 5% Zins ab 19. Februar 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ Schadenersatz von Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ 5% Zins auf Fr. 25'000.– seit 4. April 2018 bis zur Rückgabe des Geldes zu bezahlen, unter soli- darischer Haftung mit allfälligen Mitbeschuldigten.
26. Die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen N._____ und P._____ werden abgewiesen.
27. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'182.– Auslagen Polizei (Standgebühr Toyota) Fr. 5'290.– Telefonkontrolle Fr. 450.– Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 28'734.60 vormalige amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
28. (…)
29. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
30. (Mitteilung)
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31. (Rechtsmittel) "
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie − der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 695 Tage durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits durch 695 Tage Haft erstanden ist.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. a) Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener- Informationssystem (SIS) angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
13. Juni 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10'755.50 wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 28) wird bestätigt.
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8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
10. Dem Beschuldigten wird für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Privatklägerinnen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, B._____, N._____, O._____, D._____, E._____ und P._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 48 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (K180601051) gemäss erstinstanzlicher Dispositiv-Ziffer 7, 8 und 11 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
- 49 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.