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SB200037

Angriff etc.

Zürich OG · 2021-03-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

7.1.1. Laut Anklage kam es am 15. Juli 2018 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin J._____ im Keller seines Wohnortes abermals zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Nachdem der Beschuldigte realisiert habe, wie die Privatklägerin eingeschlossen in der Toilette mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt habe, habe er die Türe der Toilette gewaltsam aufgestossen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gezwungen, die Schuhe anzuziehen und mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen. Aus einiger Entfernung hätten sie die in der Zwischenzeit eingetroffene Polizei beobachten können. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ruhig zu bleiben, bis die Polizei unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass sich die eingeschüchterte Privat- klägerin nur aus Angst vor ihm ruhig verhalten habe. Er habe in der Absicht

- 40 - gehandelt, eine Kontaktaufnahme mit den Polizisten zu verhindern (Urk. D1 26 S. 13 f.). Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anerkannt, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Weiter habe die Verteidigung sinngemäss den übrigen Sachverhalt anerkannt, weshalb dieser in Überein- stimmung mit den Akten als erstellt zu betrachten sei (Urk. 101 S. 59 f.). 7.1.2. Mit Blick auf die Zugeständnisse des Beschuldigten (Urk. D1 7/7 S. 2 f.) und die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 78 S. 19 f.; Urk. 120 S. 20 f.) ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage als erstellt zu betrachten. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin überein (Urk. D1 8/8 S. 4 f.). 7.1.3. Es erscheint nicht klar, weshalb die Verteidigung (auch) eine erneute Einvernahme der Privatklägerin J._____ beantragt, werden die sie betreffenden Anklagepunkte seitens des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht doch gar nicht bestritten. Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin J._____ ausdrücklich anerkannt (Urk. 120 S. 1 und S. 20; Prot. II S. 14), und der verbleibenden Tatvorwurf der Nötigung wird – wie sogleich aufzuzeigen ist – allein mit einer Verletzung des Anklageprinzips und fehlender Tatbestandsmässigkeit begründet (Urk. 120 S. 21). Unter Verweis auf die oben gemachten Ausführungen in E. I.4. kann auf die Einvernahme der Privatklägerin J._____ daher bereits von Vornherein verzichtet werden. 7.1.4. Die Verteidigung argumentiert, die Nötigung sei nicht genügend angeklagt (vgl. dazu E. I.3. vorstehend). Zudem habe die Privatklägerin, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, keine weiteren Schläge befürchten müssen, sie sei unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen (Urk. 78 S. 20). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 120 S. 20 f.). 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

- 41 - seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (vgl. zu den Nötigungsmitteln E. III.6.3.1. vorstehend). 7.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 101 S. 60 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Privat- klägerin habe nicht länger Schläge befürchten müssen und sei sozusagen unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen, dringt aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen wurde die Privatklägerin zu einem Tun gezwungen, als sie aus dem Badezimmer gezerrt und mit dem Beschuldigten das Haus über die Balkontüre verlassen musste. Bereits in diesem Zeitpunkt verhielt sich die Privatklägerin nach dem Willen des Beschuldigten und war die Nötigung (zumindest teilweise) vollendet, selbst wenn der Beschuldigte weitere Verhaltensweisen erzwingen wollte. Zum andern grenzt die Behauptung, die Privatklägerin sei draussen vor dem Haus freiwillig ruhig gewesen, an Trölerei. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin unmittelbar zuvor mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Er trat die verschlossene Türe der Toilette, hinter der die Privatklägerin Zuflucht gesucht hatte, gewaltsam ein, zerrte die Privatklägerin aus dem Badezimmer und zwang sie, den Tatort vor dem Eintreffen der alarmierten Polizei zu verlassen. Diese Gewalttätigkeiten erfolgten im gleichen Stil wie der Vorfall vom 6. Juli 2018. Dass der Beschuldigte selbst beim Eintreffen der Polizei der Privatklägerin ein Verhalten (respektive eine Unterlassung) mit Gewalt aufzwang, brauchte er seinem Opfer nicht mit Worten zu erklären. Die Vorinstanz qualifiziert diese konkludente Androhung zutreffend als tatbestandsmässig. 7.2.3. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung bejaht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 101 S. 61 f.). Dem ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30).

8. Drohung vom 26. Oktober 2018 (Dossier 31) 8.1. Standpunkte

- 42 - 8.1.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklage- sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ am 26. Oktober 2018 um ca. 23.00 Uhr bis am 27. Oktober 2018 um ca. 02.00 Uhr mehrmals angerufen und ihr mit dem Tode gedroht, wodurch die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Worten "fette Sau", "Stück Scheisse" und "Missgeburt" beschimpft (Urk. 101 S. 62 ff.; Urk. D1 26 S. 14). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 8.1.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Privatklägerin am Telefon beschimpft, ihr aber nicht gedroht (Prot. I S. 47). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten immer wieder etwas miteinander gehabt. Der Beschuldigte habe keine feste Beziehung führen wollen, was die "Ursache dieses Problems" gewesen sei. Nach einem Rauswurf des Beschuldigten aus der Wohnung der Privatklägerin habe sich ein Machtkampf abgespielt. Per Whatsapp und mündlich am Telefon habe man hin und her ge- stritten. Der komplette Verlauf dieses Schlagabtausches fehle. Die Verteidigung erklärt weiter, wie der Beschuldigte in eine Falle getappt sei, nachdem aus der "versöhnungsbereiten Frau ein Rache-Engel" geworden sei. Ob die angeklagten Drohungen tatsächlich erfolgt oder Teil einer ganzen Inszenierung gewesen seien, sei unklar. Es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Todesdrohungen erfunden worden seien, um einer Kampagne gegen den Beschuldigten Nachdruck zu verleihen (Urk. 78 S. 21 ff.; Urk. 120 S. 21 ff.). 8.2. Sachverhalt 8.2.1. Zum Vorwurf wurde der Beschuldigte am 28. Oktober 2018 und 29. Oktober 2018 im Rahmen der Untersuchung sowie am 12. Juni 2019 vor Vorinstanz befragt (Urk. D31 4; Urk. D1 7/9; Prot. I S. 47). Die Privatklägerin wurde am

6. November 2018 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1 8/10). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann

- 43 - (Urk. 101 S. 63 ff.). Richtig ist, dass der Zeuge T._____ im Detail beschrieb, wie die Privatklägerin den fraglichen Anruf entgegengenommen hat. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin dabei gezittert habe und nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen sei. Beim Anrufer habe es sich laut Privatklägerin um den Beschuldigten gehandelt. Einen weiteren Anruf habe der Zeuge selbst entgegengenommen, worauf eine männliche Stimme ihn aufgefordert habe, die Privatklägerin ans Telefon zu holen. Der Zeuge habe aufgelegt und das Telefon habe erneut geklingelt. Den Anruf habe die Privatklägerin abgenommen. Bei aktiviertem Lautsprecher seien dann Schimpf- und Hasstiraden hörbar gewesen, wie "fette Sau, ich mach dich fertig!". Er glaube, es seien noch schlimmere Sachen gefallen. Die Privatklägerin habe erneut zu weinen und zu zittern begonnen und habe dann aufgelegt. Sie habe ihm (dem Zeugen) gesagt, dass sie Angst habe, nach Hause zu gehen. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. Die Privatklägerin sei nervlich am Ende gewesen. Es seien wohl auch Todesdrohungen gefallen. Ansonsten hätte er der Privatklägerin nicht empfohlen, die Polizei zu verständigen (Urk. D1 8/9). 8.2.2. Diese Aussagen sind konkret und anschaulich. Sie decken sich über weite Strecken mit den Schilderungen der Privatklägerin. Nicht zweifelhaft ist deshalb, dass nicht nur die von der Privatklägerin und dem Zeugen behaupteten und unbestrittenen Beschimpfungen, sondern auch die Drohungen fielen. Mit Blick auf die Beschreibungen des Zeugen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung zudem erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Todesdrohungen Angst hatte (vgl. Urk. 120 S. 24 f.). Wenngleich die Privatklägerin dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst festhielt, keine Angst gehabt zu haben, relativierte sie dies noch im gleichen Satz (Urk. D1 8/10 S. 3: "Ich hatte nicht Angst, dass er jetzt kommt und mir etwas antut. Er hat aber in diesem Moment trotzdem Macht über mich, sodass ich tue, was er will") wie auch gegen Ende der Befragung (Urk. D1 8/10 S. 6: "T._____ rief die Polizei an, weil […] ich Angst hatte"). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die schwierige Beziehung, den Streit über die persönlichen Sachen des Beschuldigten in der

- 44 - Wohnung der Privatklägerin sowie die Konfrontation des Beschuldigten durch Kollegen der Privatklägerin schildern beide Kontrahenten in den Grundzügen. Was die Verteidigung darüber hinaus wortreich als Inszenierung oder Kampagne beschreibt, erschöpft sich in Mutmassungen und vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch hier kann aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohne Not von einer erneuten unmittelbaren Beweisabnahme im Sinne der beantragten Einvernahme der Privatklägerin C._____ abgesehen werden. 8.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin zutreffend als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 31).

9. Drohung vom 28. Oktober 2018 (Dossier 31) 9.1. Laut Anklage schickte der Beschuldigte am 28. Oktober 2018 frühmorgens um ca. 03.00 Uhr der Privatklägerin C._____ via Whatsapp zwei Fotos. Sie zeigten eine in seinem Zimmer auf einem Salontisch liegende Pistole. Die Privatklägerin sei dadurch in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 101 S. 66 f.). 9.2. Der Beschuldigte will die Fotos verschickt haben, weil ihm ein Kollege der Privatklägerin gedroht habe. Er habe sich provoziert gefühlt und die Bilder mehr aus Angst verschickt als zur Einschüchterung (Urk. D31 4 S. 3 f.). Laut Vertei- digung habe der Beschuldigte nicht der Privatklägerin, sondern ihrem Kollegen gedroht, der ständig die Anrufe auf das Telefon der Privatklägerin entgegengenommen habe. Der Beschuldigte habe die Bilder der Privatklägerin geschickt, weil er die Nummer des Kollegen nicht gehabt habe (Urk. 78 S. 24; Urk. 120 S. 25).

- 45 - 9.3. Dass der Beschuldigte auf das Handy der Privatklägerin zwei Bilder einer Pistole schickte, blieb unbestritten und ist belegt (Urk. D31 5 S. 2 f.; Urk. D31 6). Die Privatklägerin hielt dazu nachvollziehbar fest, es sei ihr "richtig mulmig" geworden. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte solche Dinge besessen habe und sei erschrocken (Urk. D1 8/10 S. 6). Es ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin beim Anblick der Waffe erschrak und sich in ihrem Sicherheitsgefühl angegriffen fühlte. Dies gilt umso mehr, als sie nur zwei Tage vorher bereits vom Beschuldigten mit dem Tode bedroht worden war. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Befragung der Privatklägerin ist auch in diesem Punkt nicht gegeben und wird seitens der Verteidigung nicht ansatzweise dargelegt. 9.4. Behauptet die Verteidigung, die (eingeräumte) Drohung sei gegen einen Kollegen gerichtet gewesen, dringt diese Argumentation nicht durch (Urk. 120 S. 25). Selbst wenn dies zuträfe, entfiele dadurch einzig ein direkter Vorsatz (ersten Grades). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin die auf ihrem Handy eingegangene Drohung an sich selbst gerichtet verstehen würde (wie sie dies im Übrigen zwei Tage vorher bereits gemacht hatte). Die Argumentation geht auch deshalb an der Sache vorbei, weil die Androhung eines Übels sich auch gegen Rechtsgüter Dritter richten kann. Von Fahrlässigkeit (Urk. 78 S. 24; Urk. 120 S. 26) kann keine Rede sein. 9.5. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 101 S. 80 f.).

- 46 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen und begründet dies nebst den geforderten Freisprüchen pauschal mit dem Vorbringen, der verschuldensmässigen Bewertung der Delikte durch die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden (Urk. 102; Urk. 120 S. 26 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 107). 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte mehrheitlich vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Die Delikte der Dossiers 30 und 31 wurden nach der Revision verübt. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 101 S. 67 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

- 47 - einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung von jeweiligen Gesamtstrafen (eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe) gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die verübten Landfriedensbrüche als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2

- 48 - S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hin- weisen). 2.2. Zu beurteilen sind 28 Delikte (davon drei Übertretungen). Ob mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung der einzelnen Delikte zu prüfen sein. 2.3. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor. Den gleichen Strafrahmen weisen die hier ebenfalls zur Diskussion stehenden Delikte der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB), der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) auf. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich die Gefährdung des Lebens (Dossier 21) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist vom Diebstahl (Dossier 21) als Einsatzstrafe auszugehen.

3. Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ wiederholt und insgesamt drei Mal würgte. Die von ihm dadurch verursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im mittleren Bereich der Skala zu liegen. Zumindest in Bezug auf das Würgen mit dem Unterarm und dem Bein

- 49 - war die Intensität gross und vom Beschuldigten zudem nur beschränkt dosierbar. Die erhebliche Krafteinwirkung bewirkte eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn. Die wiederholte Gewalt muss als brachial bezeichnet werden. Dies spiegelt sich in den Umständen wider, dass es der Privatklägerin schwarz vor Augen wurde, ihr Schrei verstummte und es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Es erfolgte zwei Mal eine gefährliche breitflächige Kompression. Die zeitliche Dauer der Würgevorgänge war, relativ gesehen, hingegen nicht sehr lang. Dennoch war die Gefährdung hoch und zeitigte die Tat bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung. Sie erlitt während des Würgevorgangs Todesangst (Urk. D2 3 S. 4). Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszu- streichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte einen Disput beenden und die Privatklägerin zum Schweigen bringen. Nichts hinderte ihn daran, die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen. Gemäss Gutachten von Dr. med. K._____ vom 27. März 2018 sind beim Beschuldigten dissoziale und vor allem emotional instabile Züge vorhanden. Allerdings erreichten diese nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, und eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (Urk. D1 11/16 S. 17 ff.). Die Persönlichkeitszüge haben deshalb hier (wie auch bei den folgenden Delikten) keinen Einfluss auf das Tatverschulden. 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Freiheitsberaubung (Dossier 30)

- 50 - 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin J._____ mittels körperlicher Gewalt über eine Zeitdauer von etwa zwei Stunden mitten in der Nacht am Verlassen des Zimmers hinderte. Hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe damit auch eine Vertrauenssituation ausgenutzt, kann dies übernommen werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen. Ebenso trifft zu, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.2. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten respektive eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzulegen. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart (vgl. E. III.2.1 vorstehend) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkte. Dieser Übergriff erfolgte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und ging mit den zeitgleich verübten Tätlichkeiten und der Körperverletzung (Nasenbeinfraktur) Hand in Hand. Darüber hinaus ging der Beschuldigte mit zahlreichen weiteren Verbrechen respektive Vergehen gegen Leib und Leben Dritter vor. Er demonstrierte damit wiederholt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer. Seine Delinquenz muss in diesem Sinne als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Freiheitsberaubung weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. 4.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatz- strafe um vier Monate angemessen.

5. Angriff (Dossier 6)

- 51 - 5.1. Der Beschuldigte beteiligte sich zusammen mit einer unbekannten Anzahl von Mittätern an einem Übergriff auf drei Personen, bei dem die angegriffenen Personen mit Schlägen und Fusstritten traktiert wurden. Der Beschuldigte selbst versetzte einem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht auf Höhe der Stirn. Eine angegriffene Person trug zwei Rissquetschwunden an der Stirn, eine weitere Person eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des Nasenbeins und die dritte Person eine Prellung unter dem rechten Auge davon. In Bezug auf die objektive Tatschwere wesentlich ist, dass die Täter mehrere Opfer angriffen, insbesondere Faustschläge ins Gesicht ein erhebliches Risiko bergen und die Täter zudem mit Fusstritten auf ihre Opfer losgingen. Nicht Gegenstand der Anklage ist, dass die Fusstritte gegen am Boden liegende Opfer respektive gegen deren Kopf ausgeführt worden wären. Die zugefügten Verletzungen sind, relativ betrachtet, als gering zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund handelte. 5.2. Bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Geständnisses ist für den Angriff eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten respektive eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen festzulegen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier Leib und Leben Dritter tangierte. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Monate zu erhöhen.

6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Erpressung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.).

- 52 - Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin C._____ einen Betrag von Fr. 150.–. Diese Summe ist gering und wirkt sich verschuldensmindernd aus. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er Todesdrohungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Vergleich zu allen denkbaren Erpressungen sehr leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tatbegehung vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten respektive eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive 120 Tagessätzen angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich zwar unrechtmässig bereichern und damit ein Vermögensdelikt begehen wollte, aber auch hier mit den Todesdrohungen zumindest vorgab, gegen Leib und Leben Dritter vorzugehen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.

7. Mehrfacher Landfriedensbruch (Dossiers 1, 4 und 7) 7.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Land- friedensbrüche ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zueinander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte war anlässlich der Auseinandersetzung am 21. Februar 2015 (Dossier 1) nicht nur Teil des Kollektivs, sondern ein aktiver Teilnehmer, indem er mindestens einmal einen Gegenstand in Richtung der Polizisten warf. Damit prägte er den friedensbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mit. Führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei lediglich Teil der Menge gewesen

- 53 - (Urk. 101 S. 73), kann ihr in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Gewalt- tätigkeiten der Meute waren beträchtlich, nachdem einzelne Polizeibeamte durch Gegenstände getroffen und verletzt wurden. Zudem gingen diverse Fensterscheiben angrenzender Liegenschaften zu Bruch. Am 25. Mai 2015 (Dossier 4) war der Beschuldigte mit von der Partie, als Anhänger des FC Luzern und FCZ aufeinander losgingen. Es kam zu einzelnen massiven Schlägereien. Im betroffenen Quartier entstand an Fahrzeugen, Mobiliar und Gebäuden ein Sachschaden von rund Fr. 14'690.–. Der Beschuldigte konnte zwar nicht als Gewaltanwender identifiziert werden, er war aber gleichwohl an vorderster Front dabei. Am 12. April 2015 (Dossier 7) versuchten die beiden Fanlager nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ noch im Stadion- innern aufeinander loszugehen. Der Beschuldigte setzte sich abermals gewalttätig in Szene, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat. 7.2. In subjektiver Hinsicht ist bei allen drei Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist kein spontanes Handeln zuzubilligen und er geriet nicht zufällig in die Tumulte. Mit seiner Teilnahme und den teilweise eigenen Gewalttätigkeiten suchte er die Auseinandersetzung mit der Polizei respektive mit den anderen Gruppierungen. Er wusste um den Charakter der Ansammlungen und trug diesen mit. Ob auch die Verübung von Gewalttätigkeiten von seinem Vorsatz mitumfasst war, ist (da objektive Strafbarkeitsbedingung) nicht relevant. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 7.3. Insgesamt ist beim Vorfall vom 21. Februar 2015 von einem nicht mehr leichten Verschulden und bei den Vorfällen vom 25. Mai 2015 und 12. April 2015 jeweils von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Als Sank- tionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Für den Landfriedensbruch vom 21. Februar 2015 in Zürich (Dossier 1) ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für den Landfriedensbruch

- 54 - vom 25. Mai 2015 in Luzern (Dossier 4) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Landfriedensbruch vom 12. April 2015 in Basel (Dossier 7) eine Freiheits- strafe von vier Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Landfriedensbrüche erfolgten jeweils im Zusammenhang mit Ausschreitungen an Fussballspielen des FCZ, weshalb zumindest situativ und sachlich ein gewisser Bezug unter diesen Delikten besteht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Landfriedensbruch vom

21. Februar 2015 gemäss Dossier 1 sachlich, situativ und zeitlich unmittelbar mit dem ebenfalls zu sanktionierenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zusammenhang steht (siehe sogleich E. III.8.1.). Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate zu erhöhen.

8. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 1 und 27) 8.1. Auch hier gilt es, die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Übergriffe innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und zueinander in Relation zu setzen. Der Beschuldigte warf am

21. Februar 2015, als Polizeibeamte die Teilnehmer eines Fanmarsches einer Personenkontrolle unterziehen wollten, einen Gegenstand in Richtung der Polizisten (Dossier 1). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation der beabsichtigten Personenkontrolle heraus erfolgte. Ohne das Geschehen zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Dies gilt hier insbesondere

- 55 - deshalb, da nicht feststeht, was der Beschuldigte als Wurfgeschoss verwendete. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. 8.2. Am 28. September 2017 setzte sich der Beschuldigte, als zwei Polizisten ihn im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zu Hause aufgesucht hatten, massiv zur Wehr. Er drohte den Beamten, dass er ihren Familien etwas antun würde. Auf der Fahrt im Dienstwagen drohte der Beschuldigte weiter, er werde die Polizisten, ihre Frauen und ihre Kinder umbringen. Weiter bespuckte er den neben ihm sitzenden Polizeibeamten (Dossier 27). Die Gegenwehr des Beschuldigten, die Drohungen und das Bespucken erfolgten spontan. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Amtshandlungen wiederholt beeinträchtigte und die von ihm gewählten Worte (insbesondere die Drohungen gegenüber den Familienangehörigen der Polizisten) nicht zu bagatellisieren sind. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden knapp noch leicht. 8.3. Der Beschuldigte handelte bei beiden Vorfällen mit direktem Vorsatz und ohne nachvollziehbaren Grund. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E. III.4.3.). Für den Vorfall vom 21. Februar 2015 (Dossier 1) ist eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Vorfall vom

28. September 2017 unter Berücksichtigung des Geständnisses eine Frei- heitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 1 – wie bereits ausgeführt – dem Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

9. Mehrfache Drohungen (Dossiers 14, 21 und 31) 9.1. Der Beschuldigte drohte am 6. Mai 2016 einem Polizeibeamten, dessen Familie umzubringen (Dossier 14). Am 10./11. März 2017 drohte er der Privat- klägerin B._____ mittels zweier Videosequenzen, auf denen er mit einem Messer herumfuchtelte (Dossier 21). Die Todesdrohungen vom 26. Oktober 2018 und 28. Oktober 2018 waren gegen die Privatklägerin C._____ gerichtet (Dossier 31). Sämtliche Äusserungen und Gesten waren von den Adressaten als Todesdrohungen zu verstehen. Dies gilt ohne Weiteres auch in Bezug auf die

- 56 - Videosequenzen mit dem Messer, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ schickte, nachdem er sie kurz zuvor lebensgefährlich gewürgt hatte. Das objektive Verschulden je Vorwurf wiegt leicht. 9.2. Bei sämtlichen Drohungen sind Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, nicht gegeben. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Die einzelnen Drohungen wären mit Freiheitsstrafen von je drei Monaten respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 21) von zwei Monaten zu ahnden. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 21 dem Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens Rechnung zu tragen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen in E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

10. Einfache Körperverletzung (Dossier 30) 10.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin J._____ eine Nasenbeinfraktur zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen (das Bundesgericht hat etwa einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte [BGE 119 IV 25], zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen [BGE 127 IV 59] und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte [Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004], bereits als einfache Körperverletzungen eingestuft) ist die Nasenbeinfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Spricht die Anklage von einer "Kopfnuss" (Schlag mit den Fingerknöcheln gegen den Kopf), dürfte wohl eher von einem Schlag mit der Stirn die Rede sein (so auch der Beschuldigte in Urk. D1 7/7 S. 2). Die genaue Vorgehensweise kann offenbleiben. So oder anders liess der Beschuldigte der Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Einmal mehr handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund. Die Verletzung nahm er

- 57 - in Kauf. Insgesamt erscheint das als nicht mehr leicht eingestufte objektive Verschulden in unverändertem Licht. 10.2. Nachdem bei der Wahl der Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (E. III.2.1. und E.III.4.3.), ist für die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist dem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung Rechnung zu tragen (vgl. E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um drei Monate zu erhöhen.

11. Nötigung (Dossier 30) 11.1. Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin J._____ aus dem Badezimmer, zwang sie, mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen und hiess sie ruhig zu bleiben, bis die von der Privatklägerin alarmierte Polizei unverrichteter Dinge wieder abzog. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Willensfreiheit insgesamt empfindlich beschränkte, selbst wenn die Einschränkung ihrer Willensbetätigung zeitlich nur von kurzer Dauer war. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er mit seinem Vorgehen eine wesentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Nicht nur setzte er den Grund, dass die Privatklägerin vor ihm flüchten und sich im Badezimmer einschliessen musste. Sondern er zeigte sich völlig unbeeindruckt, dass sie hinter verschlossener Tür die Polizei verständigen konnte. Diese Angelegenheit löste er einmal mehr mittels Gewalt. Er handelte direktvorsätzlich. 11.2. Aufgrund des objektiv noch leichten Verschuldens, das durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Nötigung eine Freiheitsstrafe (E. III.2.1. und E.III.4.3.) von vier Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

12. Diebstahl (Dossier 21) 12.1. Mit dem Fingerring im Wert von rund Fr. 300.– und dem Bargeld von etwa Fr. 200.– beging der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin B._____ lebensgefährlich gewürgt und sie bedroht hatte, ein Vermögensdelikt in geringer

- 58 - Höhe. Die objektive Tatschwere ist leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und aus finanziellen respektive egoistischen Motiven. Die Tat erfolgte zudem, als die Privatklägerin nach einem massiven Übergriff ins Bad flüchten und sich dort einschliessen konnte. In einem solchen Moment einen Diebstahl zu begehen und dies via Whatsapp der Privatklägerin anzukündigen, war gleichermassen feige und dreist. 12.2. Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das sub- jektive Verschulden erhöht wird, ist eine Einsatzstrafe von einem Monat und 20 Tagen Freiheitsstrafe respektive von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. Als Sanktionsart ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. E. III.2.1. vorstehend).

13. Sachbeschädigung (Dossier 14) 13.1. Der Beschuldigte verursachte in der Abstandszelle der Polizeiwache in Zürich einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.–, indem er einen Wasserhahn aus der Wand riss. Der Schaden ist, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, im unteren Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. 13.2. Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe (E. III.2.1.) von 30 Tagessätzen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen.

14. Mehrfache Beschimpfungen (Dossiers 9, 10, 11, 14 und 31) 14.1. Die vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke finden sich in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil (Urk. D1 26; Urk. 101 S. 76). Sie richteten sich gegen mehrere Polizeibeamte (Dossiers 9, 10, 11 und 14) und die Privat- klägerin C._____ (Dossier 31). Die Beschimpfungen respektive die ehrverletzenden Äusserungen sind vergleichbar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

- 59 - 14.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen nur Geldstrafen bis maximal 90 Tagessätze in Betracht (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfungen wären je Vorfall mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 11) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ahnden. Entgegen der Vorinstanz liegen bei den Dossiers 9, 10 und 14 keine Geständnisse vor (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. D1 7/10 S. 16; Urk. D1 7/8 S. 5; Urk. D14 11 S. 2 ff.). Bei den Dossiers 14 und 31 ist betreffend Asperation dem Zusammenhang mit den ebenfalls erfolgten Drohungen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist um je 15 Tagessätze (Dossiers 9 und 10), 7 Tagessätze (Dossier 11) und je 10 Tagessätze (Dossiers 14 und 31) und damit um 57 Tagessätze zu erhöhen.

15. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 15, 16 und 17) 15.1. Der Beschuldigte lenkte am 30. Mai 2016 (Dossier 15) und 27. Juni 2016 (Dossier 16) einen Personenwagen ohne Begleitperson, obwohl er lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte. Am 24. August 2016 (Dossier 17) lenkte er einen Personenwagen, obwohl ihm der Lernfahrausweis entzogen worden war. Nachdem die so zurückgelegten Strecken nicht bekannt sind und der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sind die Vorfälle grundsätzlich vergleichbar. Erschwerend fällt in Bezug auf den Vorfall vom 24. August 2016 ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich zusätzlich über einen Entzug des Lernfahrausweises hinwegsetzte. 15.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen Geldstrafen in Betracht (E. III.2.1.). Die unberechtigten Fahrten wären je Vorfall mit Geldstrafen von 40 Tagessätzen (Dossiers 15 und 16) respektive 60 Tagessätzen (Dossier 17) zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 30 Tagessätze (Dossiers 15 und 16) respektive 40 Tagessätze (Dossier 17) und damit um 100 Tagessätze zu erhöhen.

16. Mehrfache Tätlichkeiten (Dossiers 21 und 30)

- 60 - Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerinnen B._____ und J._____ in Ausnützung der Vertrauenssituation beging. Er handelte direktvorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen. Die Vorinstanz schätzt das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht und bemisst die Busse unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen Geständnis auf Fr. 600.– (Urk. 101 S. 77). Der Beschuldigte verdient als Malerpraktikant nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.–. Der Praktikumslohn geht an das Sozialamt, welches die Krankenkassenprämien und die Miete bezahlt. In der Vergangenheit habe er etwa monatlich Fr. 600.– zur freien Ver- fügung gehabt (Prot. I S. 20 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.

17. Täterkomponente und Zwischenfazit 17.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 79 f.). Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, der Beschuldigte wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft und habe die letzten anderthalb Jahre mit Gelegenheitsjobs verbracht. Er sei aber nach wie vor sozialhilfeabhängig. Der Beschuldigte habe immer wieder versucht, in ein Programm einsteigen und eine Lehre absolvieren zu können. Dies habe bis anhin aber nicht funktioniert. Die zuständige Sozialarbeiterin habe bestätigt, dass sie mit dem Beschuldigten eine Psychiaterin aufgesucht habe. Der Beschuldigte habe sich dort geöffnet und sehr reflektiert gezeigt. Er befinde sich nach Ansicht der Sozialarbeiterin an einem Wendepunkt zum Besseren (Urk. 120 S. 27). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend strafmindernd im Umfang von rund einem Fünftel der Einsatzstrafen Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.). Die einschlägige Vorstrafe vom

24. Oktober 2013 (unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Drohung; Urk. 104) sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung wirken sich im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafen straferhöhend aus. Dies führt zu einer Reduktion der

- 61 - Einsatzstrafen um rund einen Zehntel. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten nicht. 17.2. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 56 Monate zu asperieren (E. III.3.-11.). Die Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist auf 227 Tagessätze zu asperieren (E. III.12.-15.). Die Busse ist auf Fr. 600.– festzusetzen (E. III.16.). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von rund 50 Monaten, einer Geldstrafe von rund 200 Tagessätzen und einer Busse von rund Fr. 540.–. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 101 S. 80 f.; E. III.16).

18. Zusammenfassung 18.1. Oben stehende Erwägungen erfolgen in Nachachtung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach bei Tatmehrheit aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich laut Bundesgericht überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Solche Anforderungen bedeuten bei Tatmehrheit zweifelsohne einen wesentlichen Aufwand. Er zeigt sich konkret in den vorstehenden Erwägungen (E. III.3.-16.). Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft deshalb nicht zu, dass die Nennung der Einzelstrafen den Aufwand für die Urteilsbegründung nicht erheblich erhöhen würde, "weil das Gericht ohnehin für jede Einzeltat eine selbständige Strafe gedanklich festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben muss" (so der Entscheid des Bundesgerichts a.a.O.). 18.2. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, eine Geld- strafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 540.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe wäre auch nicht zu

- 62 - unterschreiten, wenn aus den entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen für die Delikte der Dossiers 30 (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung) und 31 (Drohungen) separat eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet würde. Es kann deshalb verzichtet werden, entsprechendes im Detail auszuführen. Gleiches gilt offensichtlich für die Gesamtgeldstrafe. 18.3. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–. Die erstandene Haft von 172 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Nach Art. 42 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117, 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).

- 63 -

2. Die Frage des bedingten Vollzugs stellt sich einzig in Bezug auf die Geldstrafe. Die Vorinstanz bejaht eine ungünstige Legalprognose. Sie erwägt, eine solche sei bereits aufgrund der hier zu beurteilende Serie von Delikten an- zunehmen. Darüber hinaus habe der Gutachter Dr. med. K._____ ausgeführt, dass die seit der Jugend bestehenden Verhaltensstörungen die Legalprognose belasten würden. Der Gutachter gehe von einer eher ungünstigen Legalprognose in Bezug auf Drohungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und eventuell auch Fahren ohne Führerausweis aus (Urk. 101 S. 81 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Die zahlreichen Straftaten sowie die Delinquenz während laufender Untersuchung und trotz wiederholter Untersuchungshaft sprechen eine klare Sprache. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem wesentlich günstigeren Licht präsentieren würden. Ihm kann keine günstige Prognose gestellt werden. Damit entfällt auch eine (altrechtlich mögliche) teilbedingte Geldstrafe. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 101 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ im Zusammenhang mit dem Diebstahl Schadenersatz von Fr. 500.– nebst Zins zu

- 64 - 5% seit 11. März 2017 zu bezahlen. Als Begründung hält die Vorinstanz fest, der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B._____ setze sich aus dem entwendeten Ring im Wert von Fr. 300.– und dem Geldbetrag von Fr. 200.– zusammen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. 2.3. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Dazu wird erwogen, der genaue Schaden könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 101 S. 83 ff.). 2.4. Der Beschuldigte begründet die Anfechtung des vorinstanzlich zuge- sprochenen Schadenersatzbetrages an die Privatklägerin B._____ sowie der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber den Privat- klägerinnen B._____ und C._____ einzig mit den beantragten Freisprüchen hinsichtlich der inkriminierten Anklagevorwürfe (Urk. 120 S. 27). 2.5. Nachdem im Berufungsverfahren der Diebstahl zum Nachteil der Privat- klägerin B._____ zu bestätigen ist, ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% Zins seit 11. März 2017 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 OR gegeben. Im Übrigen ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.6. Die Privatklägerin C._____ begründet ihren Anspruch damit, es sei offen, ob sie in einem späteren Zeitpunkt nochmals therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse (Urk. 57 S. 7). Soweit die Vorinstanz einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch der Privatklägerin C._____ bejaht, ist dem nichts

- 65 - beizufügen und der Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ 3.1. Die Vorinstanz folgte den Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____ und C._____ weitgehend und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ eine solche von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 zu bezahlen (Urk. 75 S. 1 und S. 7; Urk. 57 S. 1 und S. 5 ff.; Urk. 101 S. 90 f.). 3.2. In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin B._____ trägt die Vorinstanz dem massiven Übergriff Rechnung, bei dem die Privatklägerin vom Beschuldigten gewürgt wurde. Der Privatklägerin sei es schwarz vor Augen geworden, sie habe keine Luft mehr bekommen und habe einen Urinabgang gehabt. Sie sei zudem kurz danach mittels zweier Videosequenzen in Angst und Schrecken versetzt worden. Durch die Würgevorgänge sei die Privatklägerin in ihrer psychischen und physischen Integrität erheblich verletzt worden. In Anbetracht dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 84 f.). 3.3. Zur Forderung der Privatklägerin C._____ erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Er habe sie beschimpft, sie mehrfach bedroht und sie zu einer Geldzuwendung zu nötigen versucht. Die Privatklägerin habe sich nach eigenen Angaben über längere Zeit in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt gefühlt. Nach der Zusendung der Fotos habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Die Beschimpfungen hätten sie in ihrem Selbstwertgefühl geprägt. Insgesamt

- 66 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 86). 3.4. Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genugtuungsforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg einzig mit Blick auf die jeweilig beantragten Freisprüche. Im Übrigen beanstandete sie die Höhe der Genugtuungsforderungen nicht (Urk. 102 S. 2 f.; Urk. 120 S. 27). Ein substanziiertes Bestreiten liegt nicht vor (vgl. dazu Regula Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung […], Zürich 2018, S. 85 f.). Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens, und da die entsprechenden Schuldsprüche bestätigt werden, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Rechtsbeistände der Privatklägerschaft, Dispositivziffern 12-15 und 18) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellung und des Freispruchs (Dispositivziffern 1 und

3) ist abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die

- 67 - Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorwürfe des eingestellten respektive in einen Freispruch mündenden Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und dem Umstand, dass zweimalig zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden musste, auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'213.70 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 138). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung (insgesamt rund

- 68 - 2 Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, reichte am 18. März 2021 ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135/1-2). Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 980.35 ist ausgewiesen sowie angemessen und entsprechend zu entschädigen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); − […] − […] − des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, […], 7); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, […]); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − […] − […] − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie − der […] Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier […], 30).

- 70 -

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.-6. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat- Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9.-10. […]

11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen

- 71 -

16. […]

17. […]

18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

19. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung wird abgewiesen.

20. [Mitteilungen.]

21. [Rechtsmittel.]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21).

- 72 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl, Dossier 21).

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 73 -

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird be- stätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung Fr. 980.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin Stadt Zürich − die Privatklägerin J._____ (eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen J._____ und Stadt Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangen [Art. 84 Abs. 4 StPO]) − die Privatkläger H._____, I._____, G._____, E._____, F._____, D._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____ jeweils im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 74 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die AC._____ AG, S._____-strasse 6, … Zürich, Dossier-Nr. 12.18.0387-nl (im Dispositiv) − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 7; BM Lager-Nr. S00758-2018, S00760-2018, S02589- 2018) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 8).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 75 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

Erwägungen (97 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 101 S. 80 f.).

- 46 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen und begründet dies nebst den geforderten Freisprüchen pauschal mit dem Vorbringen, der verschuldensmässigen Bewertung der Delikte durch die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden (Urk. 102; Urk. 120 S. 26 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 107).

E. 1.2 Der Beschuldigte beging die Delikte mehrheitlich vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Die Delikte der Dossiers 30 und 31 wurden nach der Revision verübt. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zur Anwendung.

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 101 S. 67 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

- 47 - einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung von jeweiligen Gesamtstrafen (eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe) gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die verübten Landfriedensbrüche als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

E. 1.4 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Beweisergänzungsanträge (Urk. 137; vgl. nachfolgend E. I.4 f.). Nach erfolgter Zwischenberatung wurden die gestellten Beweisergänzungsanträge abgelehnt (Prot. II S. 14). Im Übrigen verwies die Verteidigung auf die bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erstattete Berufungsbegründung (Prot. II S. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und dem Umstand, dass zweimalig zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden musste, auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.1.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt. Danach seien nach Ende eines Fussballspiels zwischen dem FC Luzern und dem FCZ Teile der beiden Fanlager gewalttätig aufeinander

- 15 - losgegangen, wobei im betroffenen Quartier Sachschäden an Fahrzeugen und Gebäuden entstanden sei. Der Beschuldigte sei Teil dieser gewaltbereiten Gruppierung gewesen. Er habe angegeben, am 25. Mai 2015 am Fussballspiel des FCZ gegen den FC Luzern sowie beim Zusammentreffen beider Fanlager dabei gewesen zu sein. Unbestritten geblieben sei auch, dass sich der Beschuldigte an der L._____-strasse in Luzern aufgehalten habe. Dass anlässlich des Vorfalls ein Sachschaden von ca. Fr. 14'000.– entstanden sei, sei ebenfalls erstellt (Urk. 101 S. 19 ff.).

E. 2.1.2 Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz weitgehend. Es sei richtig, dass er am Match gewesen sei. Er habe aber nur schlichten und die Leute vom Zaun wegnehmen wollen (Urk. D1 7/8 S. 3). Er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Die Verteidigung hielt fest, laut Rapport der Luzerner Polizei hätten die Luzerner Fans mit den Provokationen angefangen. Der Beschuldigte habe sich an den Zaun zwischen den beiden Fan-Gruppen begeben. Er habe jedoch weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt. Vielmehr sei er versehentlich von einem anderen FCZ-Fan an der Brust getroffen worden und deswegen zu Boden gefallen. Darauf sei er zum Marsch zurückgekehrt. Er habe sich somit vom Geschehen entfernt, bevor es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Dem Polizeirapport sei zudem nicht zu entnehmen, wo und wann die Schäden entstanden seien respektive wo sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau aufgehalten habe (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend und entgegen den bis- herigen Ausführungen macht die Verteidigung nunmehr geltend, die Fotos würden zeigen, wie der Beschuldigte an einem Zaun stehe und zu einem Wurf aushole (Urk. 120 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10).

E. 2.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2015 das Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FCZ besuchte. Aus dem Polizeirapport vom

E. 2.2.2 Der Beschuldigte will am Zaun gestanden haben um zu schlichten (Urk. D1 7/8 S. 3). Die Verteidigung betont, der Beschuldigte habe weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt (Urk. 78 S. 25) respektive sei auf einem Foto erkennbar, wie er zu einem Wurf aushole (vgl. Urk. 120 S. 2). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte nicht als Gewaltanwender identifiziert werden konnte (Urk. D4 2 Fotoblatt 2). Dies ist für die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts aber ohnehin irrelevant (E. II.2.3. nachfolgend). Soweit der Beschuldigte nur geschlichtet und deshalb die Aggressionen nicht mitgetragen haben will, ist dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen sind seine Aussagen teilweise nachweislich wahrheitswidrig. Auf die Frage der vorinstanzlichen Vorsitzenden, ob er als Einzelperson oder mit der FCZ- Fangruppe ans Spiel gegangen sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Solches ist durch die Akten widerlegt, die den Beschuldigten inmitten eines Fanmarsches vor dem Fussballspiel zeigen (Urk. D4 2, Fotoblatt 3). Insbesondere aber ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte sich von den friedlichen Fans respektive von der polizeilich vorgesehenen Route (vom Stadion zum Extrazug) löste und den Ort der Auseinandersetzung am Zaun nur deshalb aufsuchte, um zu vermitteln. Eine solche Absicht ist klarerweise vorgeschoben. Sie passt im Übrigen auch nicht mit dem Gebaren des Beschuldigten überein, das er wenige Wochen zuvor am 21. Februar 2015 und 12. April 2015 an den Tag gelegt hatte. In Zürich war er aktiver Teil einer Gruppierung, die nach einem Fussballspiel zwischen GC und dem FCZ gewaltsam gegen Polizeibeamte losging (Dossier 1). In Basel war er mit von der Partie, als nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ die beiden Fanlager noch im Stadioninnern versuchten, gewalttätig aufeinander loszugehen. Dabei nahm der Beschuldigte nicht nur an der Zusammenrottung teil, sondern er war erneut gewalttätig beteiligt, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat (Dossier 7). In Luzern war der Beschuldigte abermals und im gleichen Stil an vorderster Front dabei, um an den Gewalthandlungen teilzunehmen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte seine Rolle in Luzern plötzlich anders verstand. Ebenso wenig nachvollziehbar erschiene im Lichte der Vorbringen der Vertei-

- 18 - digung, dass der Beschuldigte zu einem Wurf hätte ausholen müssen, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen am Zaun nur habe schlichten wollen (vgl. Urk. 120 S. 2).

E. 2.2.3 Laut Verteidigung habe der Beschuldigte nie bestritten, sich im fraglichen Zeitpunkt an der L._____-strasse in Luzern aufgehalten zu haben. Es sei jedoch nicht klar, ob dies auch der Ort sei, an welchem die Sachbeschädigungen begangen worden seien. So sei dem Rapport nicht zu entnehmen, in welchem Quartier und wann die Schäden entstanden seien. Weiter seien die Schäden nicht mittels Fotos oder anderer Beweismittel konkretisiert. Der Rapport und die Anklage seien viel zu dürftig (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 2). Laut Anklageschrift entstand der Sachschaden im Rahmen der zwischen beiden Fanlagern ausgetragenen gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigungen geschahen zwischen ca. 18.00 Uhr und 18.30 Uhr an der L._____-strasse in Luzern nach dem Ende des Fussballspiels. Bei der L._____-strasse handelt es sich um eine rund 350 Meter lange Strasse. Entsprechend örtlich eingegrenzt ist das in Mitleidenschaft gezogene Quartier. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Damit genügt die Anklageschrift insbesondere ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch E. I.3 vorstehend). In welchem Zeitpunkt die Sachbeschädigungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun) und in welcher exakter Höhe, kann offengelassen werden (vgl. sogleich E. II.2.3.).

E. 2.2.4 Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 25. Mai 2015 im oben genannten Sinne erstellt.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'213.70 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 138). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung (insgesamt rund

- 68 - 2 Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.3.1 Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.

- 19 - Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammen- rottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Freilich ist Gleich- zeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Aus- schreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in

- 20 - ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Teilen der beiden Fangruppen des FC Luzern und FCZ fand im Anschluss an das Fussballspiel auf dem Weg zum ...-Platz und zum Bahnhof statt. Zu diesem Zweck verliessen die jeweiligen Gruppierungen die von der Polizei vorgegebenen getrennten Routen. Die Gewaltakte waren Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung, welche die Menge antrieb. Sie erscheinen als Tat der Zusammenrottung und sind den Teilnehmern zuzurechnen. Der Beschuldigte war nicht etwa nur ein unbeteiligter Zuschauer oder Vermittler, sondern an vorderster Front dabei. Er war am Zaun, als die Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppierungen mindestens ihren Lauf nahm. Der Beschuldigte geriet nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Vielmehr suchte er die Ausein- andersetzung abseits der offiziellen Marschroute bewusst und gewollt auf. Der friedensbedrohende Charakter der Zusammenrottung war spätestens ab dem Zeitpunkt erkennbar und vom Beschuldigten mitgeprägt, als Teile der Fanlager die L._____- respektive M._____-strasse in Richtung Gegner verliessen. Offenbleiben kann die Frage, in welchem genauen Zeitpunkt die Sachbeschä- digungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun) und in welcher Höhe ein Sachschaden eintrat (vgl. dazu die Vorbringen der Verteidigung; Urk. 120 S. 2 f.). Die Gewalttätigkeiten und damit auch ihr genaues Ausmass müssen als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Beschuldigten nicht erfasst sein. Dass aber im Quartier rund um die L._____-strasse Schäden verursacht wurden, geht aus dem Polizeirapport rechtsgenügend hervor (Urk. D4 1). Selbst wenn die Schäden im Übrigen nicht zeitgleich mit dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun erfolgt wären, kann er daraus für seinen Standpunkt nichts ableiten (Urk. 120 S. 3). Ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den vom Beschuldigten mitgetragenen Ausschreitungen wäre gleichwohl zu bejahen. Schliesslich hätte sich der

- 21 - Beschuldigte selbst in jenem Fall tatbestandsmässig verhalten, wenn die Zusammenrottung einzig zu Gewalttätigkeiten zwischen den Fanlagern und nicht gegen Sachen geführt hätte. Ob während der Ausschreitungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen einzelne Fans verletzt wurden, kann dahingestellt bleiben. Eine aggressive und aktive Einwirkung auf Personen genügt. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4).

3. Sachbeschädigung (Dossier 14)

E. 2.4 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, reichte am 18. März 2021 ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135/1-2). Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 980.35 ist ausgewiesen sowie angemessen und entsprechend zu entschädigen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); − […] − […] − des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, […], 7); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, […]); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − […] − […] − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie − der […] Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier […], 30).

- 70 -

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.-6. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat- Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9.-10. […]

11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen

- 71 -

16. […]

17. […]

E. 2.5 Nachdem im Berufungsverfahren der Diebstahl zum Nachteil der Privat- klägerin B._____ zu bestätigen ist, ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% Zins seit 11. März 2017 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 OR gegeben. Im Übrigen ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

E. 2.6 Die Privatklägerin C._____ begründet ihren Anspruch damit, es sei offen, ob sie in einem späteren Zeitpunkt nochmals therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse (Urk. 57 S. 7). Soweit die Vorinstanz einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch der Privatklägerin C._____ bejaht, ist dem nichts

- 65 - beizufügen und der Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____

E. 3 Anklageprinzip

E. 3.1 Die Vorinstanz folgte den Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____ und C._____ weitgehend und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ eine solche von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 zu bezahlen (Urk. 75 S. 1 und S. 7; Urk. 57 S. 1 und S. 5 ff.; Urk. 101 S. 90 f.).

E. 3.2 In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin B._____ trägt die Vorinstanz dem massiven Übergriff Rechnung, bei dem die Privatklägerin vom Beschuldigten gewürgt wurde. Der Privatklägerin sei es schwarz vor Augen geworden, sie habe keine Luft mehr bekommen und habe einen Urinabgang gehabt. Sie sei zudem kurz danach mittels zweier Videosequenzen in Angst und Schrecken versetzt worden. Durch die Würgevorgänge sei die Privatklägerin in ihrer psychischen und physischen Integrität erheblich verletzt worden. In Anbetracht dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 84 f.).

E. 3.3 Zur Forderung der Privatklägerin C._____ erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Er habe sie beschimpft, sie mehrfach bedroht und sie zu einer Geldzuwendung zu nötigen versucht. Die Privatklägerin habe sich nach eigenen Angaben über längere Zeit in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt gefühlt. Nach der Zusendung der Fotos habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Die Beschimpfungen hätten sie in ihrem Selbstwertgefühl geprägt. Insgesamt

- 66 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 86).

E. 3.4 Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genugtuungsforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg einzig mit Blick auf die jeweilig beantragten Freisprüche. Im Übrigen beanstandete sie die Höhe der Genugtuungsforderungen nicht (Urk. 102 S. 2 f.; Urk. 120 S. 27). Ein substanziiertes Bestreiten liegt nicht vor (vgl. dazu Regula Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung […], Zürich 2018, S. 85 f.). Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens, und da die entsprechenden Schuldsprüche bestätigt werden, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Rechtsbeistände der Privatklägerschaft, Dispositivziffern 12-15 und 18) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellung und des Freispruchs (Dispositivziffern 1 und

3) ist abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die

- 67 - Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorwürfe des eingestellten respektive in einen Freispruch mündenden Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 4 Beweisantrag: Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerinnen

E. 4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin J._____ mittels körperlicher Gewalt über eine Zeitdauer von etwa zwei Stunden mitten in der Nacht am Verlassen des Zimmers hinderte. Hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe damit auch eine Vertrauenssituation ausgenutzt, kann dies übernommen werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen. Ebenso trifft zu, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren.

E. 4.1.1 Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 10. März 2017 im Rahmen eines verbalen Streits mindestens viermal gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ geschlagen, so dass ihr Kopf mindestens zweimal an einem Fenstersims aufgeschlagen sei. Mehrere Stunden später sei es zu einem zweiten Übergriff gekommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ mit beiden Händen am Hals gepackt. Unmittelbar danach habe er seinen Unterarm um ihren Hals geschlungen. Ein drittes Mal habe er sie gewürgt, als die Privatklägerin bäuchlings auf dem Boden gelegen habe. Er habe sein Bein um ihren Hals gelegt und sie gewürgt, indem er mit seiner eigenen Hand sein Bein gegen sich gezogen habe. Die einzelnen Würgevorgänge seien derart heftig gewesen, dass ein Schrei der Privatklägerin aufgrund des Druckes verstummt sei. Sie habe keine Luft mehr bekommen und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Zudem habe sie einen Urinabgang gehabt. Die Privatklägerin habe sich aufgrund einer durch einen Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung in Lebensgefahr befunden, was

- 23 - dem völlig rücksichtslos handelnden Beschuldigten bewusst gewesen sei (Urk. D1 26 S. 9 ff.)

E. 4.1.2 Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, es habe einen verbalen Streit gegeben. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Diese habe einen Stuhl herumgeworfen und in der Folge viermal versucht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Nachdem sie ihn zweimal getroffen habe, habe er sie von hinten gehalten. Er habe sie nie gewürgt oder den Fuss um ihren Hals geschlungen (Prot. I S. 37 ff.). Die Verteidigung hält zusammengefasst fest, die Privatklägerin habe die ersten Tätlichkeiten (betreffend Datum, Anzahl und Art der Schläge) unterschiedlich geschildert. Zudem hätten die Spuren einer ent- sprechenden Gewalteinwirkung vier Tage später im Zeitpunkt der Untersuchung durch das IRM sichtbar sein müssen. Das IRM habe aber nicht die kleinste Spur entdeckt (Urk. 78 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 5 f.). Gleiches gelte betreffend die angeklagte Gefährdung des Lebens. Auch diesbezüglich hätten keine objektiven Spuren durch das IRM festgestellt werden können. Die Privatklägerin B._____ habe verschiedene Varianten geschildert und deshalb gelogen. Das Würgen mit dem Unterarm habe die Privatklägerin in Stärke und Dauer selbst relativiert. Beim Würgen mit dem Bein sei unklar, wie dies bei einer Person überhaupt erfolgen könne, die bäuchlings auf dem Boden liege. Den Urinabgang habe die Privatklägerin nur auf suggestive Fragen hin bejaht. Unglaubhaft seien ihre Schilderungen auch, weil der Wohnpartner der Privatklägerin nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen habe und weil der Beschuldigte durch die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall in die Wohnung gelassen worden sei (Urk. 78 S. 7 ff.; Urk. 120 S. 7 ff.).

E. 4.1.3 Zum Anklagevorwurf wurde die Privatklägerin B._____ am 14. März 2017 polizeilich und am 21. April 2017 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D21 3; Urk. D1 8/1). Der Beschuldigte wurde am 16. März 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt (Urk. D21 4; D1 7/3; Prot. I S. 37 ff.). Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 35 ff. und 44 f.).

- 24 -

E. 4.2 Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten respektive eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzulegen.

E. 4.2.1 Es blieb unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Disput kam. Unklar ist, ob der Disput in eine tätliche Auseinandersetzung mündete. Die Vorinstanz sieht es entgegen den Vorbringen des Beschuldigten als erstellt an, dass dieser die Privatklägerin auf einen Stuhl gedrückt und ihren Kopf mindestens zwei Mal gegen ein Fenstersims geschlagen habe (Urk. 101 S. 44 f.; Prot. I S. 38).

E. 4.2.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall authentisch (Urk. D2 3 S. 2 f.; Urk. D1 8/1 S. 3 f.). Als sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach ihrer Schilderung (wonach der Beschuldigte ihren Kopf gepackt und viermal gegen das Fenstersims geschlagen habe) auf die bei der Polizei deponierte Aussage angesprochen wurde (wonach der Beschuldigte ihr vier Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe, weshalb sie mindestens zweimal am Fenstersims aufgeschlagen sei), gab sie zu Protokoll, sie könne sich nicht genau erinnern. Das einzige, woran sie sich erinnere, seien die vier Schläge gegen ihren Kopf (Urk. D1 8/1 S. 4). Diese Erklärung ist überzeugend und die verschiedenen Schilderungen vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Wesentlich sind vier Schläge, welche der Privatklägerin in Erinnerung blieben. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung hervorgehobene Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Tätlich- keiten. Es trifft zu, dass die Angaben dazu nicht eindeutig ausfielen (vgl. Urk. 120 S. 5; Urk. D2 3 S. 2, 3 und 8; Urk. D1 8/1 S. 3 und 5). Bereits aus der ersten Befragung lässt sich hingegen herauslesen, dass der zweite Übergriff "am nächsten Tag" erfolgte, was mit den Schilderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft übereinstimmt. Schliesslich hält die Verteidigung fest, das IRM habe trotz der geschilderten Schläge anlässlich der Untersuchung der Privatklägerin am 14. März 2017 keine Kopfverletzungen festgestellt (Urk. 120 S. 5). Dieser Hinweis ist zutreffend (Urk. D21 9/2), schliesst aber entsprechende Schläge mindestens vier Tage vorher klarerweise nicht aus. Die Privatklägerin berichtete einzig von Übelkeit und Schwindel. Sie behauptete nicht, durch die Schläge verletzt worden zu sein (Urk. D2 3 S. 3; Urk. D1 8/1 S. 4).

- 25 - Zusammenfassend verpasste der Beschuldigte der Privatklägerin vier Schläge, wobei sie mindestens zweimal mit dem Kopf gegen das Fenstersims aufschlug. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz hat die vier Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21).

E. 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart (vgl. E. III.2.1 vorstehend) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkte. Dieser Übergriff erfolgte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und ging mit den zeitgleich verübten Tätlichkeiten und der Körperverletzung (Nasenbeinfraktur) Hand in Hand. Darüber hinaus ging der Beschuldigte mit zahlreichen weiteren Verbrechen respektive Vergehen gegen Leib und Leben Dritter vor. Er demonstrierte damit wiederholt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer. Seine Delinquenz muss in diesem Sinne als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Freiheitsberaubung weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen.

E. 4.3.1 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist korrekt und kann grundsätzlich übernommen werden (Urk. 101 S. 36 ff.). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin konstant und anschaulich drei Würgephasen schilderte. Danach habe der Beschuldigte sie zu sich aufs Bett runtergezogen und sie von hinten mit den Armen gewürgt. Nachdem sie sich habe befreien können, habe er sie (immer noch auf dem Bett) von vorne mit der Hand am Hals gepackt. Sie seien beide irgendwie zu Boden gegangen, worauf er sein Bein um ihren Hals geschlungen und darauf das Bein mit seiner Hand gehalten und zugezogen habe (Urk. D21 3 S. 4; Urk. D1 8/1 S. 5 ff.). Die Privatklägerin gab wiederholt und glaubhaft an, wie beim Würgen mit der Hand ihr Schrei verstummt (Urk. D21 3 S. 4; Urk. D1 8/1 S. 5 f.) und es ihr schwarz vor Augen geworden sei. Ihre Schilderungen dazu (Urk. D21 3 S. 4: "Ich war kurz davor, schwarz zu sehen"; Urk. D1 8/1 S. 7: "[…] als er mich wieder mit einer Hand packte und mein Hilfeschrei erstickte. Ich merkte dann bei diesem dritten Mal, dass ich nicht mehr ganz da war, mir wurde schwarz vor Augen"; "In diesem Moment [gemeint: beim Würgen mit dem Bein] ist mir wiederum, wie vorher, schwarz vor Augen geworden") sind anschaulich und nachvollziehbar. Erkennbar ist, dass die Privatklägerin das Hinunterziehen aufs Bett als erste (von vier) Phasen ohne "richtiges Würgen" bezeichnet und ihre Depositionen, ob und wann es ihr schwarz vor Augen wurde, bei der Staatsanwaltschaft leicht detaillierter ausfielen. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Er lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin die im Rahmen eines

- 26 - dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten rekonstruiert sowie mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa monoton wiedergibt. Nicht nur schilderte die Privatklägerin das Würgen und damit das Kerngeschehen konstant und stimmig. Vielmehr weisen ihre Beschreibungen eine bemerkenswerte Vielzahl von Details darüber auf, was sie verspürte und was ihr während des Übergriffs durch den Kopf ging (beispielsweise Urk. D2 3 S. 4: "[…] ich dachte, es sei vorbei, ich müsse jetzt sterben"; […] konnte ich gar nicht richtig Luft holen, weil es sich angefühlt hat, wie wenn meine Luftröhre innen drin zusammenkleben würde. Es ging sicher 3-4 Sekunden, nachdem er mich losgelassen hatte, bis ich wieder Luft holen konnte"; Urk. D2 3 S. 8: "Und ich merkte, dass ich total verlangsamt im Kopf war"; Urk. D1 8/1 S. 6: "Es kamen nur noch komische Töne hervor"). Auch die Art und Weise, wie die Privatklägerin den Beschuldigten während des Übergriffs erlebte und sie dies in Worte fasst, ist eindrücklich (Urk. D2 3 S. 4: "Er schaute ganz apathisch geradeaus ins Nichts. Das machte mir grosse Angst"; "Er sagte immer: 'Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig'. Er kam immer mehr auf diesen Trip, mich ruhig zu bekommen, obwohl ich überhaupt keinen Ton mehr rausbringen konnte"; "Er hatte einen psychopathischen Blick, ganz starr, die Augen richtig aufgerissen. Es war wirklich extrem"). Diese Erzählungen wie auch die Schilderungen zur späteren Phase, als die Privatklägerin ins Bad flüchtete, sich einschloss und von dort aus die Polizei alarmierte, sind konkret, anschaulich, in einer logischen Reihenfolge wiedergegeben und wirken ohne Weiteres erlebnisbasiert.

E. 4.3.2 Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die Berichte der am 11. März 2017 vor Ort erschienenen Polizeibeamten unterschiedlich ausfielen (vgl. Urk. 120 S. 8 und S. 13). Insbesondere ist erkennbar, dass die Privatklägerin gegenüber der Aspirantin N._____ Gewalttätigkeiten schilderte, die sie so gegenüber den Polizeibeamten O._____ und P._____ nicht erwähnte (Urk. D21 8/1-3). Dies kann ohne Weiteres darauf gründen, dass die Privatklägerin eher in der Lage oder bereit war, das unmittelbar Erlebte einmalig und gegenüber einer Person des gleichen Geschlechts zu erzählen. Zudem ging es dabei sicherlich nicht darum, die gerade erlebten Gewalttätigkeiten detailliert wiederzugeben. Die

- 27 - Verteidigung unterstreicht, mit der Umschreibung der Privatklägerin gegenüber N._____, der Beschuldigte habe sie zu Boden und ihr mit seinem Knie auf den Hals gedrückt, liege eine weitere Variante des Vorfalls vor. Damit kapriziert sich die Verteidigung auf die Vorstellung, ein Opfer massiver Gewalt sei in den ersten Minuten danach in der Lage, das Erlebte vollständig und druckreif wiederzugeben (vgl. Urk. 120 S. 11 f.).

E. 4.3.3 Auf die Frage, ob die Privatklägerin durch das Würgen einen Urin- oder Stuhlabgang hatte, führte sie am 14. März 2017 gegenüber der Polizei aus, sie sei unten nass gewesen. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie habe nicht viel Wasser (gemeint: Urin) verloren und dies erst im Bad bemerkt, als sie sich dort eingeschlossen habe. Sie habe sich in diesem Moment aber keine Gedanken darüber gemacht. Erst, als sie der Polizist gefragt habe, sei es ihr richtig bewusst geworden (Urk. D21 3 S. 8). Der Polizeibeamte P._____ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht fest, die Privatklägerin habe auf entsprechende Frage gemeint, sie sei eventuell etwas feucht. Ob sie einen Urinabgang gehabt habe, könne sie jedoch nicht sagen (Urk. D21 8/2 S. 2). Laut Aspirantin N._____ habe die Privatklägerin zwar einen Urinabgang verneint, jedoch angegeben, feucht geworden zu sein (Urk. D21 8/3). Die Frage der Staatsanwaltschaft betreffend einen Urinabgang bejahte die Privatklägerin in der Folge. Sie habe Wasser lassen müssen (Urk. D1 8/1 S. 7 und 10). Diese Depositionen zeigen, dass die Privatklägerin bereits im Bad realisierte, dass sie nass respektive feucht und diesen Umstand nicht einzuordnen in der Lage war. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die geschilderte Nässe auf einen Abgang von Urin zurückzuführen ist. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 13 ff.) zweifelhaft, dass die Nässe nicht mit einem blossen Schwitzen oder früheren Geschlechtsverkehr zu erklären ist. Ein blosses Schwitzen dürfte kaum zu den Schilderungen der Nässe passen und wäre von der Privatklägerin wohl ganz unerwähnt geblieben. Einen Geschlechtsverkehr erwähnt (abgesehen von der Verteidigung) niemand der beteiligten Personen.

E. 4.3.4 Während des Vorfalls war der Mitbewohner Q._____ in seinem Zimmer. Dieser sei laut Privatklägerin am Schlafen gewesen. Vermutlich habe er von der

- 28 - Auseinandersetzung etwas mitbekommen. Er habe aber nicht geholfen, weil er wohl vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe. Ihr Mitbewohner sei recht klein und auch schon ein wenig älter. Sie könne es sich nicht erklären, warum er nichts gemacht habe (Urk. D2 3 S. 5). Sie habe ihn später darauf angesprochen, worauf er gelacht und ihr gesagt habe, das würde ihn nicht interessieren (Urk. D1 8/1 S. 9). Laut O._____ habe der Mitbewohner während der Anwesenheit der Polizei desinteressiert vor dem Computer gesessen. Auf Frage habe er einzig geantwortet, nichts gehört zu haben und deshalb auch keine Angaben zum Vorfall machen zu können (Urk. D21 8/1 S. 2). Die Würdigung des geschilderten Verhaltens von Q._____ ergibt grundsätzlich eine Entlastung des Beschuldigten. Der Umstand, dass während des mutmass- lichen Übergriffs sich noch eine weitere Person in der Wohnung aufhielt, die trotz Hilferufe nicht eingriff, scheint mit den Schilderungen der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht von vornherein vereinbar (so im Grundsatz auch die Verteidigung: Urk. 120 S. 13). In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich der Mitbewohner selbst nach dem Eintreffen der Polizei ganz desinteressiert und passiv gab, sich trotz ersten Befragungen unbeeindruckt an seinen Computer setzte und damit augenscheinlich kundtat, mit der ganzen Sache nichts zu tun haben zu wollen. Dies steht mit den Mutmassungen der Privatklägerin im Einklang, der Mitbewohner habe wohl etwas gehört, aber gleichwohl nicht eingegriffen. Das Verhalten des Mitbewohners entlastet den Beschuldigten zwar tendenziell. Es vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin aber nicht zu widerlegen. Selbst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin abgefangen habe, als sie auf ihn losgegangen sei, sie sei immer hysterischer geworden und habe all seine Sachen umhergeworfen und auch einen Stuhl nach ihm geworfen (Urk. D1 7/3 S. 2), er habe sie immer wieder aufgefordert, ruhig zu sein, weil sie ihn so hysterisch angeschrien habe und es Abend gewesen sei (Urk. D21 4 S. 5), zeigt auf, dass die Auseinandersetzung unbestrittenermassen gewaltsam und laut geführt wurde. So oder anders steht fest, dass der Mitbewohner gleichwohl nicht eingriff. Die Erklärungen der Privatklägerin dazu sind deshalb plausibel.

- 29 -

E. 4.3.5 Laut Verteidigung sei es schliesslich mit dem Anklagevorwurf nicht ver- einbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Vorfall wieder in die Wohnung gelassen habe (Urk. 78 S. 16 f.; Urk. 120 S. 14 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. In diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin mit der Polizei tele- fonisch verbunden, was sie via Lautsprecher ihres Telefons auch gegenüber dem Beschuldigten klar signalisierte. Zudem hielt sie in der anderen Hand einen Pfefferspray bereit. Der Beschuldigte sei nochmals erschienen, weil er sein Portemonnaie und seine Postkarte habe holen wollen, darauf sei er aber gleich wieder rausgerannt (Urk. D2 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 11). Die Privatklägerin ermöglichte dem Beschuldigten also, dass er seine persönlichen Sachen holte, wohl auch, um ihn später nicht nochmals sehen zu müssen. Dass sie dabei im telefonischen Kontakt mit der Polizei stand und mit einem Pfefferspray ausgerüstet war, spricht für (und nicht gegen) die Sachdarstellung der Privatklägerin.

E. 4.3.6 Den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin stehen die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten gegenüber. Wenn die Vorinstanz aus dessen Aussagen folgert, der Beschuldigte sei im Kern konstant bei derselben Version der Geschehnisse geblieben, indem er pauschal bestritten habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, ist dies nur teilweise zutreffend (Urk. 101 S. 43). Bei gesamthafter Würdigung seiner Darstellung ist im Laufe der Untersuchung eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellbar. Während der Beschuldigte zunächst lediglich geltend machte, die Privatklägerin habe keine Ruhe gelassen und seine Kleider und Schuhe herumgeworfen, weshalb er sie festgehalten habe, fügte er in der Hafteinvernahme an, sie habe ihn auch angegriffen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich schliesslich auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei gekommen, habe ihn vier Mal ohrfeigen wollen und davon zwei Mal getroffen; danach habe er gesehen, wie sie ihn nochmals habe schlagen wollen (Urk. D21 4 S. 2 f.; Urk. D1 7/3 S. 3; Prot. I S. 38). Diese übersteigernde Darstellung der Privatklägerin als eigentliche Aggressorin lässt Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen, zumal dann kein Grund ersichtlich wäre, weshalb sich die Privatklägerin hernach hätte ins Bad einschliessen müssen, um die Polizei zu avisieren.

- 30 -

E. 4.3.7 Zusammenfassend ist auf die konkreten, anschaulichen und in einer logischen Reihenfolge wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das wiederholte und massive Würgen eine Lebensgefahr schuf, hielt das rechtsmedizinische Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 21. März 2017 Folgendes fest: Objektive Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festgestellt werden können. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel, Sehstörungen (Schwarzsehen) und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. In der Folge legt das IRM Merkmale und Risiken des Würgens (als Kompression der Halsweichteile mittels einer oder beider Hände) und des Unterarmwürgegriffs dar. Bei einem Unterarmwürgegriff könne es durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halsverletzungen kommen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren. Durch diese höhere Krafteinwirkung könne relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden. Dies führe zu einer kompletten Unterbrechung des Blutzuflusses und Blutabflusses des Gehirns. Das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen verhindere eine Blutstauung und somit Stauungsblutungen im Kopfbereich. Die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut bewirke eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies zum Beispiel bei einem Würgen mit den Händen der Fall sei. Ein Unterarmwürgegriff sei grundsätzlich als lebensgefährlich zu bewerten, selbst wenn objektive Befunde (Würgemale, Stauungsblutungen) fehlten. Für einen Angreifer sei nicht erkennbar, ab welcher Intensität respektive Dauer der Halskompression er das Opfer in Lebensgefahr bringe. Dies könne bei einem Unterarmwürgegriff im Vergleich zum manuellen Würgen noch rascher erreicht werden (Urk. D21 9/2). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der

- 31 - Beschuldigte insbesondere durch das Würgen mit dem Arm eine erhebliche Krafteinwirkung und eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Würgemale oder Stauungsblutungen nicht hätten festgestellt werden können. Petechiale Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen eine solche zwingend auszuschliessen wäre (s.a. SGRM; Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 7 ff.). Ebenso ist nicht massgebend, dass sich die Privatklägerin nach wenigen Sekunden aus dem Griff befreien konnte. Sie zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hinwiesen. Mithin schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr. Dass es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Gehirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können, gilt gleichermassen für das anschliessende Würgen mit dem Bein. Auch damit wird eine breitflächige Kompression und ohne Weiteres eine Hebelwirkung erzielt.

E. 4.3.8 In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin wiederholt, massiv und auf verschiedene Weise. Auch wenn er mit brachialer Gewalt das körperlich unterlegene Opfer zum Schweigen bringen wollte ("Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig") und dies grundsätzlich auch mit einem Tötungsvorsatz einhergehen könnte, liess er vom Opfer gleichwohl ab und ermöglichte es ihm, dass es sich im Badezimmer in Sicherheit bringen konnte. Jedoch zeigt das massive und wiederholte Würgen, dass der Beschuldigte im Wissen der damit geschaffenen Lebensgefahr diese auch wollte und nicht nur in Kauf nahm. Daran würde nichts ändern, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass sich die Gefahr nicht realisiert. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 32 -

E. 4.3.9 Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Verlangt die Verteidigung bei dieser Ausgangslage die gerichtliche Einvernahme der Privat- klägerin, so besteht dafür keine Notwendigkeit gemäss Art. 343 StPO. Widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin liegen nicht vor. Entscheidend ist zudem – und dies lässt die Verteidigung gänzlich ausser Acht –, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkennt, im Zuge der Auseinandersetzung der Privatklägerin gedroht zu haben, indem er unmittelbar nach den von ihm bestrittenen Würgevorgängen Videosequenzen mit einem Messer aufnahm und diese der Privatklägerin sandte, als sie sich im Bad eingeschlossen hatte (vgl. Urk. D1 26 S. 10; Urk. D21 4 S. 7; Urk. D21 8/4; Prot. I S. 39; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte beliess es aber nicht dabei, sondern er filmte hernach noch die geschlossene Badezimmertür. Dabei ist zu hören, wie der Beschuldigte von der Privatklägerin gefragt wird, wieso er ihr dies antue und er bitte gehen solle (Urk. D21 8/4). Diese Sachbeweise stützen mithin nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern sie erschüttern zugleich diejenigen des Beschuldigten. Selbst wenn hinsichtlich der vorliegend noch strittigen tätlichen Übergriffen isoliert betrachtet keine (direkten) Sachbeweise vorliegen, handelt es sich deshalb nicht um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher keine weiteren Beweismittel zur Überprüfung der gemachten Aussagen zur Verfügung stehen (vgl. hiervor E. I.4.). Eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin ist somit nicht angezeigt, und der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung ist abzulehnen. Im Übrigen spräche auch der zeitliche Aspekt gegen eine erneute Einvernahme der Privatklägerin. Die inkriminierten Ereignisse liegen im heutigen Zeitpunkt rund vier Jahre zurück. Nach Ablauf einer solchen Dauer erscheint der Erkenntniswert einer erneuten Einvernahme gering, erfolgt doch in solchen Fällen oft nur noch eine Rezitation der Erinnerung an frühere Aussagen und keine eigentliche Schilderung des ursprünglich Erlebten (vgl. FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N 29a zu Art. 343 StPO).

E. 4.4 In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatz- strafe um vier Monate angemessen.

5. Angriff (Dossier 6)

- 51 -

E. 4.4.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, a.a.O., Vol. I, N. 32 zu Art. 129 StGB).

E. 4.4.2 Der Beschuldigte würgte das Opfer wiederholt. Die Tatausführung insbesondere mit dem Arm und in der Folge mit dem Bein, indem der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin mit einem Bein umschlang und dieses dann an sich zog, muss als brachial bezeichnet werden. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Schwindel, Sehstörungen [Schwarzsehen], unwillkürlichen Urinabgang), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als

- 34 - unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin nach einem Disput zum Schweigen bringen. Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie ge- billigt werden. Indem er die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen.

E. 4.4.3 Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21).

5. Diebstahl (Dossier 21)

E. 5 Beweisantrag: Einholung eines Berichts über die psychische Gesundheit des Beschuldigten

E. 5.1 Der Beschuldigte beteiligte sich zusammen mit einer unbekannten Anzahl von Mittätern an einem Übergriff auf drei Personen, bei dem die angegriffenen Personen mit Schlägen und Fusstritten traktiert wurden. Der Beschuldigte selbst versetzte einem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht auf Höhe der Stirn. Eine angegriffene Person trug zwei Rissquetschwunden an der Stirn, eine weitere Person eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des Nasenbeins und die dritte Person eine Prellung unter dem rechten Auge davon. In Bezug auf die objektive Tatschwere wesentlich ist, dass die Täter mehrere Opfer angriffen, insbesondere Faustschläge ins Gesicht ein erhebliches Risiko bergen und die Täter zudem mit Fusstritten auf ihre Opfer losgingen. Nicht Gegenstand der Anklage ist, dass die Fusstritte gegen am Boden liegende Opfer respektive gegen deren Kopf ausgeführt worden wären. Die zugefügten Verletzungen sind, relativ betrachtet, als gering zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund handelte.

E. 5.2 Bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Geständnisses ist für den Angriff eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten respektive eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen festzulegen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier Leib und Leben Dritter tangierte. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Monate zu erhöhen.

6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Erpressung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.).

- 52 - Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin C._____ einen Betrag von Fr. 150.–. Diese Summe ist gering und wirkt sich verschuldensmindernd aus. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er Todesdrohungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Vergleich zu allen denkbaren Erpressungen sehr leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tatbegehung vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten respektive eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive 120 Tagessätzen angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich zwar unrechtmässig bereichern und damit ein Vermögensdelikt begehen wollte, aber auch hier mit den Todesdrohungen zumindest vorgab, gegen Leib und Leben Dritter vorzugehen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.

7. Mehrfacher Landfriedensbruch (Dossiers 1, 4 und 7) 7.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Land- friedensbrüche ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zueinander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte war anlässlich der Auseinandersetzung am 21. Februar 2015 (Dossier 1) nicht nur Teil des Kollektivs, sondern ein aktiver Teilnehmer, indem er mindestens einmal einen Gegenstand in Richtung der Polizisten warf. Damit prägte er den friedensbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mit. Führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei lediglich Teil der Menge gewesen

- 53 - (Urk. 101 S. 73), kann ihr in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Gewalt- tätigkeiten der Meute waren beträchtlich, nachdem einzelne Polizeibeamte durch Gegenstände getroffen und verletzt wurden. Zudem gingen diverse Fensterscheiben angrenzender Liegenschaften zu Bruch. Am 25. Mai 2015 (Dossier 4) war der Beschuldigte mit von der Partie, als Anhänger des FC Luzern und FCZ aufeinander losgingen. Es kam zu einzelnen massiven Schlägereien. Im betroffenen Quartier entstand an Fahrzeugen, Mobiliar und Gebäuden ein Sachschaden von rund Fr. 14'690.–. Der Beschuldigte konnte zwar nicht als Gewaltanwender identifiziert werden, er war aber gleichwohl an vorderster Front dabei. Am 12. April 2015 (Dossier 7) versuchten die beiden Fanlager nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ noch im Stadion- innern aufeinander loszugehen. Der Beschuldigte setzte sich abermals gewalttätig in Szene, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat. 7.2. In subjektiver Hinsicht ist bei allen drei Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist kein spontanes Handeln zuzubilligen und er geriet nicht zufällig in die Tumulte. Mit seiner Teilnahme und den teilweise eigenen Gewalttätigkeiten suchte er die Auseinandersetzung mit der Polizei respektive mit den anderen Gruppierungen. Er wusste um den Charakter der Ansammlungen und trug diesen mit. Ob auch die Verübung von Gewalttätigkeiten von seinem Vorsatz mitumfasst war, ist (da objektive Strafbarkeitsbedingung) nicht relevant. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 7.3. Insgesamt ist beim Vorfall vom 21. Februar 2015 von einem nicht mehr leichten Verschulden und bei den Vorfällen vom 25. Mai 2015 und 12. April 2015 jeweils von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Als Sank- tionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Für den Landfriedensbruch vom 21. Februar 2015 in Zürich (Dossier 1) ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für den Landfriedensbruch

- 54 - vom 25. Mai 2015 in Luzern (Dossier 4) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Landfriedensbruch vom 12. April 2015 in Basel (Dossier 7) eine Freiheits- strafe von vier Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Landfriedensbrüche erfolgten jeweils im Zusammenhang mit Ausschreitungen an Fussballspielen des FCZ, weshalb zumindest situativ und sachlich ein gewisser Bezug unter diesen Delikten besteht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Landfriedensbruch vom

21. Februar 2015 gemäss Dossier 1 sachlich, situativ und zeitlich unmittelbar mit dem ebenfalls zu sanktionierenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zusammenhang steht (siehe sogleich E. III.8.1.). Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate zu erhöhen.

8. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 1 und 27)

E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin (Urk. D21 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 9) und des Beschuldigten (Urk. D21 4 S. 8; D1 7/3 S. 3; Prot. I S. 41) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 49 ff.). Insbesondere ist richtig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem gewaltsamen Übergriff der Privatklägerin (via Whatsapp) ein Video schickte, auf dem er den besagten Ring am Ringfinger präsentiert (Urk. D21 8/4). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass dieses Gehabe eben gerade dafür spricht, dass der Ring nicht dem Beschuldigten gehörte. Zudem wollte die Privatklägerin, anders als der Beschuldigte, nur eine lockere Beziehung führen (Urk. 101 S. 51). Nicht einleuchtend und sogar den Aussagen des eigenen Klienten widersprechend ist dabei die Erklärung der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Video die Privatklägerin daran erinnern wollen, wie eng sie doch miteinander seien, was für eine Schenkung spreche (Urk. 120 S. 18). Selbst der Beschuldigte verneinte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (nunmehr) klar, mit der Privatklägerin eine Liebesbeziehung geführt zu haben (Prot. I S. 38). Gleichermassen hilflos ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit der Videoaufnahme – notabene im Anschluss an einen lebensgefährlichen Übergriff – bloss zeigen wollen, dass er ihr nichts antue (Urk. D21 4 S. 7). Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass die Privatklägerin den Geldbetrag unterschiedlich hoch beziffert habe (mehr als Fr. 450.–; Fr. 200.– bis Fr. 300.–). Einerseits sei dies mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen zu begründen, andererseits aber auch, weil nicht immer mit Sicherheit gesagt werden könne, wie viel Bargeld sich im Portemonnaie befinde. Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Ring und das Bargeld nicht gehörten. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 101 S. 51). Auch in diesem Zusammenhang kann eine nochmalige Befragung der Privatklägerin durch das Gericht unterbleiben. Die Gründe dafür wurden bereits genügend dargelegt (vgl. E. I.4. und E. II.4.3.9.).

- 36 -

E. 5.4 Die Vorinstanz hat die Wegnahme des Rings und des Bargelds zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21).

6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte am 25. September 2017 der Privatklägerin C._____ eine SMS schickte mit der Aufforderung, Fr. 150.– in den Briefkasten zu legen, damit er das Geld abholen könne. Seine Forderung habe er mit den Worten unterstrichen, sie werde sich jetzt schon wünschen zu sterben, falls sie es nicht mache ("Du duesch hüt abig 150 franke in briefkaste oder du wirsh es dir wünsch würa h scho etz sterbe"). Auf das Geld habe der Beschuldigte keinen Anspruch gehabt. Trotz Drohungen sei die Privatklägerin der Forderung nicht nachgekommen (Urk. 101 S. 51 ff.). 6.1.2. Der Beschuldigte räumte ein, die Kurznachricht verfasst zu haben. Er habe aber nicht an eine Todesdrohung gedacht. Vielmehr habe er der Privatklägerin signalisieren wollen, sie im Geschäft anzuschwärzen. Zudem habe sie ihm das Geld geschuldet. Er habe für die Privatklägerin etwas von ihrem Kollegen abholen müssen, der bei ihm in der Nähe wohne. Dazu habe er – wie mit der Privatklägerin vereinbart – ein Taxi genommen. Sie habe ihm versprochen, den Betrag zurückzuzahlen. Auf die Frage, wie sich der Betrag zusammengesetzt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, "eben durch diesen Kollegen, bei dem ich für sie etwas holen sollte und das Taxi und die Getränke". Er habe ein Gramm Kokain holen müssen, was er aber, wie mit der Privatklägerin vereinbart, nicht habe bezahlen müssen (Urk. D1 7/6 S. 3). Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten zugesichert, die Kosten für den Uber sowie für Getränke und Lebensmittel zurückzuerstatten (Urk. 78 S. 20). Ergänzend respektive in Abweichung dazu bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss vor, die Privatklägerin habe derart um die Gunst des Beschuldigten geworben, dass davon auszugehen sei, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten beim inkriminierten Vorfall nicht nur den Uber bezahlt

- 37 - sondern auch "grundlos" und ohne Abgeltung konkreter Auslagen Geld versprochen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, einen Anspruch auf diesen Geldbetrag zu haben (Urk. 120 S. 19 f.). 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Der Beschuldigte will die Kurznachricht zur Durchsetzung einer rechtmässigen Forderung verschickt haben. Gemäss seiner Darstellung habe er in der Nähe seines Wohnortes von einem Kollegen der Privatklägerin ein Gramm Kokain abgeholt und zu diesem Zweck – wie mit der Privatklägerin vereinbart – ein Taxi benutzt. Diesbezüglich ist mit Blick auf eine Abrechnung des Fahrdienstes Uber jedoch ein erstes Fragezeichen zu setzen. Auf der Abrechnung ist eine Fahrt vom 23. September 2017 kurz nach Mitternacht von der R._____-strasse 1 an die S._____-strasse 2-3 ersichtlich (Urk. D26 5 S. 2). Der Beschuldigte wohnte damals an der R._____-strasse 4 und die Privatklägerin an der S._____-strasse 5. Der Fahrpreis betrug Fr. 36.27. Die Fahrt erfolgte ohne erkennbaren Umweg (vgl. Ausdruck von Google Maps in Urk. D26 5 S. 2). Der Ort der behaupteten Kokainabholung müsste sich damit auf der besagten Route zwischen den beiden Wohnorten befunden haben. Dies ist nicht auszuschliessen, aber eher unwahrscheinlich. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte zur Begründung des Geldbetrages von Fr. 150.– den Kollegen der Privatklägerin erwähnt, erklärt er doch gleichzeitig, er habe das Kokain nicht vor Ort bezahlen müssen (Urk. D1 7/6 S. 3 f.). Der Beschuldigte bleibt damit in seinen Erklärungen zur Entstehung und Höhe seiner Forderung wenig überzeugend. Eine Fahrt mit einem Taxi oder Uber vom damaligen Wohnort des Beschuldigten zur Wohnung der Privatklägerin sowie Getränke können wohl Fr. 150.– kosten. Nähere Angaben dazu blieben aber aus, weshalb die Schilderungen vage und wenig glaubhaft ausfallen. Gleiches gilt für die von der Verteidigung vor Vorinstanz zusätzlich thematisierten Lebensmittel (Urk. 78 S. 20). Diese blieben selbst vom Beschuldigten unerwähnt (Urk. D1 7/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 42 f.). Gleiches hat für die neu angeführte Variante der "grundlosen Geldgeschenke" zu gelten. Solches wurde vom Beschuldigten selber nie vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine reine Mutmassung der Verteidigung.

- 38 - 6.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin hat die Vorinstanz vollständig zusammengefasst (Urk. 101 S. 53 f.). Sie fallen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus. Die Privatklägerin hielt konkret und anschaulich fest, dass sie dem Beschuldigten kein Geld geschuldet habe. Die von ihr eingereichte Bestätigung unterstützt zudem ihre Schilderung, wonach sie (und nicht der Beschuldigte) die Fahrkosten beglichen habe. Sie habe für den Beschuldigten wie gewohnt einen Uber bestellt, damit er zu ihr komme (Urk. D1 8/2 S. 6 ff.). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen und der in den Akten liegenden Bestätigung schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 6.2.3. Die vorliegenden Sachbeweise und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin lassen keine vernünftigen Zweifel am Beweisergebnis offen. Daran würde auch eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin nichts zu ändern vermögen. Der Antrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin C._____ ist unter diesem Titel abzuweisen. 6.3. Rechtliche Würdigung 6.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die genannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich mit jenen des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB überein. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä-

- 39 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 6.3.2. Mit der SMS-Nachricht an die Privatklägerin, Fr. 150.– bereitzustellen, ansonsten werde sie sich jetzt schon wünschen zu sterben, erfüllte der Beschuldigte mit Ausnahme der Vermögensdisposition sämtliche Tatbestandsmerkmale der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste, keinen Anspruch gegenüber der Privatklägerin zu haben. Der Erfolg blieb aus, obwohl der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hatte, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Damit blieb es beim Versuch. Für die rechtliche Qualifikation nicht relevant ist, dass es der Beschuldigte auf einen eher geringen Deliktsbetrag abgesehen hatte. Eine Privilegierung steht nicht zur Diskussion (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 6.3.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26).

7. Nötigung (Dossier 30) 7.1. Ausgangslage und Sachverhalt 7.1.1. Laut Anklage kam es am 15. Juli 2018 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin J._____ im Keller seines Wohnortes abermals zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Nachdem der Beschuldigte realisiert habe, wie die Privatklägerin eingeschlossen in der Toilette mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt habe, habe er die Türe der Toilette gewaltsam aufgestossen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gezwungen, die Schuhe anzuziehen und mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen. Aus einiger Entfernung hätten sie die in der Zwischenzeit eingetroffene Polizei beobachten können. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ruhig zu bleiben, bis die Polizei unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass sich die eingeschüchterte Privat- klägerin nur aus Angst vor ihm ruhig verhalten habe. Er habe in der Absicht

- 40 - gehandelt, eine Kontaktaufnahme mit den Polizisten zu verhindern (Urk. D1 26 S. 13 f.). Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anerkannt, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Weiter habe die Verteidigung sinngemäss den übrigen Sachverhalt anerkannt, weshalb dieser in Überein- stimmung mit den Akten als erstellt zu betrachten sei (Urk. 101 S. 59 f.). 7.1.2. Mit Blick auf die Zugeständnisse des Beschuldigten (Urk. D1 7/7 S. 2 f.) und die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 78 S. 19 f.; Urk. 120 S. 20 f.) ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage als erstellt zu betrachten. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin überein (Urk. D1 8/8 S. 4 f.). 7.1.3. Es erscheint nicht klar, weshalb die Verteidigung (auch) eine erneute Einvernahme der Privatklägerin J._____ beantragt, werden die sie betreffenden Anklagepunkte seitens des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht doch gar nicht bestritten. Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin J._____ ausdrücklich anerkannt (Urk. 120 S. 1 und S. 20; Prot. II S. 14), und der verbleibenden Tatvorwurf der Nötigung wird – wie sogleich aufzuzeigen ist – allein mit einer Verletzung des Anklageprinzips und fehlender Tatbestandsmässigkeit begründet (Urk. 120 S. 21). Unter Verweis auf die oben gemachten Ausführungen in E. I.4. kann auf die Einvernahme der Privatklägerin J._____ daher bereits von Vornherein verzichtet werden. 7.1.4. Die Verteidigung argumentiert, die Nötigung sei nicht genügend angeklagt (vgl. dazu E. I.3. vorstehend). Zudem habe die Privatklägerin, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, keine weiteren Schläge befürchten müssen, sie sei unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen (Urk. 78 S. 20). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 120 S. 20 f.). 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

- 41 - seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (vgl. zu den Nötigungsmitteln E. III.6.3.1. vorstehend). 7.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 101 S. 60 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Privat- klägerin habe nicht länger Schläge befürchten müssen und sei sozusagen unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen, dringt aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen wurde die Privatklägerin zu einem Tun gezwungen, als sie aus dem Badezimmer gezerrt und mit dem Beschuldigten das Haus über die Balkontüre verlassen musste. Bereits in diesem Zeitpunkt verhielt sich die Privatklägerin nach dem Willen des Beschuldigten und war die Nötigung (zumindest teilweise) vollendet, selbst wenn der Beschuldigte weitere Verhaltensweisen erzwingen wollte. Zum andern grenzt die Behauptung, die Privatklägerin sei draussen vor dem Haus freiwillig ruhig gewesen, an Trölerei. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin unmittelbar zuvor mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Er trat die verschlossene Türe der Toilette, hinter der die Privatklägerin Zuflucht gesucht hatte, gewaltsam ein, zerrte die Privatklägerin aus dem Badezimmer und zwang sie, den Tatort vor dem Eintreffen der alarmierten Polizei zu verlassen. Diese Gewalttätigkeiten erfolgten im gleichen Stil wie der Vorfall vom 6. Juli 2018. Dass der Beschuldigte selbst beim Eintreffen der Polizei der Privatklägerin ein Verhalten (respektive eine Unterlassung) mit Gewalt aufzwang, brauchte er seinem Opfer nicht mit Worten zu erklären. Die Vorinstanz qualifiziert diese konkludente Androhung zutreffend als tatbestandsmässig. 7.2.3. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung bejaht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 101 S. 61 f.). Dem ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30).

E. 8 Drohung vom 26. Oktober 2018 (Dossier 31)

E. 8.1 Auch hier gilt es, die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Übergriffe innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und zueinander in Relation zu setzen. Der Beschuldigte warf am

21. Februar 2015, als Polizeibeamte die Teilnehmer eines Fanmarsches einer Personenkontrolle unterziehen wollten, einen Gegenstand in Richtung der Polizisten (Dossier 1). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation der beabsichtigten Personenkontrolle heraus erfolgte. Ohne das Geschehen zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Dies gilt hier insbesondere

- 55 - deshalb, da nicht feststeht, was der Beschuldigte als Wurfgeschoss verwendete. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht.

E. 8.1.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklage- sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ am 26. Oktober 2018 um ca. 23.00 Uhr bis am 27. Oktober 2018 um ca. 02.00 Uhr mehrmals angerufen und ihr mit dem Tode gedroht, wodurch die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Worten "fette Sau", "Stück Scheisse" und "Missgeburt" beschimpft (Urk. 101 S. 62 ff.; Urk. D1 26 S. 14). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 8.1.2 Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Privatklägerin am Telefon beschimpft, ihr aber nicht gedroht (Prot. I S. 47). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten immer wieder etwas miteinander gehabt. Der Beschuldigte habe keine feste Beziehung führen wollen, was die "Ursache dieses Problems" gewesen sei. Nach einem Rauswurf des Beschuldigten aus der Wohnung der Privatklägerin habe sich ein Machtkampf abgespielt. Per Whatsapp und mündlich am Telefon habe man hin und her ge- stritten. Der komplette Verlauf dieses Schlagabtausches fehle. Die Verteidigung erklärt weiter, wie der Beschuldigte in eine Falle getappt sei, nachdem aus der "versöhnungsbereiten Frau ein Rache-Engel" geworden sei. Ob die angeklagten Drohungen tatsächlich erfolgt oder Teil einer ganzen Inszenierung gewesen seien, sei unklar. Es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Todesdrohungen erfunden worden seien, um einer Kampagne gegen den Beschuldigten Nachdruck zu verleihen (Urk. 78 S. 21 ff.; Urk. 120 S. 21 ff.).

E. 8.2 Am 28. September 2017 setzte sich der Beschuldigte, als zwei Polizisten ihn im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zu Hause aufgesucht hatten, massiv zur Wehr. Er drohte den Beamten, dass er ihren Familien etwas antun würde. Auf der Fahrt im Dienstwagen drohte der Beschuldigte weiter, er werde die Polizisten, ihre Frauen und ihre Kinder umbringen. Weiter bespuckte er den neben ihm sitzenden Polizeibeamten (Dossier 27). Die Gegenwehr des Beschuldigten, die Drohungen und das Bespucken erfolgten spontan. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Amtshandlungen wiederholt beeinträchtigte und die von ihm gewählten Worte (insbesondere die Drohungen gegenüber den Familienangehörigen der Polizisten) nicht zu bagatellisieren sind. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden knapp noch leicht.

E. 8.2.1 Zum Vorwurf wurde der Beschuldigte am 28. Oktober 2018 und 29. Oktober 2018 im Rahmen der Untersuchung sowie am 12. Juni 2019 vor Vorinstanz befragt (Urk. D31 4; Urk. D1 7/9; Prot. I S. 47). Die Privatklägerin wurde am

6. November 2018 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1 8/10). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann

- 43 - (Urk. 101 S. 63 ff.). Richtig ist, dass der Zeuge T._____ im Detail beschrieb, wie die Privatklägerin den fraglichen Anruf entgegengenommen hat. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin dabei gezittert habe und nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen sei. Beim Anrufer habe es sich laut Privatklägerin um den Beschuldigten gehandelt. Einen weiteren Anruf habe der Zeuge selbst entgegengenommen, worauf eine männliche Stimme ihn aufgefordert habe, die Privatklägerin ans Telefon zu holen. Der Zeuge habe aufgelegt und das Telefon habe erneut geklingelt. Den Anruf habe die Privatklägerin abgenommen. Bei aktiviertem Lautsprecher seien dann Schimpf- und Hasstiraden hörbar gewesen, wie "fette Sau, ich mach dich fertig!". Er glaube, es seien noch schlimmere Sachen gefallen. Die Privatklägerin habe erneut zu weinen und zu zittern begonnen und habe dann aufgelegt. Sie habe ihm (dem Zeugen) gesagt, dass sie Angst habe, nach Hause zu gehen. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. Die Privatklägerin sei nervlich am Ende gewesen. Es seien wohl auch Todesdrohungen gefallen. Ansonsten hätte er der Privatklägerin nicht empfohlen, die Polizei zu verständigen (Urk. D1 8/9).

E. 8.2.2 Diese Aussagen sind konkret und anschaulich. Sie decken sich über weite Strecken mit den Schilderungen der Privatklägerin. Nicht zweifelhaft ist deshalb, dass nicht nur die von der Privatklägerin und dem Zeugen behaupteten und unbestrittenen Beschimpfungen, sondern auch die Drohungen fielen. Mit Blick auf die Beschreibungen des Zeugen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung zudem erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Todesdrohungen Angst hatte (vgl. Urk. 120 S. 24 f.). Wenngleich die Privatklägerin dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst festhielt, keine Angst gehabt zu haben, relativierte sie dies noch im gleichen Satz (Urk. D1 8/10 S. 3: "Ich hatte nicht Angst, dass er jetzt kommt und mir etwas antut. Er hat aber in diesem Moment trotzdem Macht über mich, sodass ich tue, was er will") wie auch gegen Ende der Befragung (Urk. D1 8/10 S. 6: "T._____ rief die Polizei an, weil […] ich Angst hatte"). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die schwierige Beziehung, den Streit über die persönlichen Sachen des Beschuldigten in der

- 44 - Wohnung der Privatklägerin sowie die Konfrontation des Beschuldigten durch Kollegen der Privatklägerin schildern beide Kontrahenten in den Grundzügen. Was die Verteidigung darüber hinaus wortreich als Inszenierung oder Kampagne beschreibt, erschöpft sich in Mutmassungen und vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch hier kann aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohne Not von einer erneuten unmittelbaren Beweisabnahme im Sinne der beantragten Einvernahme der Privatklägerin C._____ abgesehen werden.

E. 8.3 Der Beschuldigte handelte bei beiden Vorfällen mit direktem Vorsatz und ohne nachvollziehbaren Grund. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E. III.4.3.). Für den Vorfall vom 21. Februar 2015 (Dossier 1) ist eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Vorfall vom

28. September 2017 unter Berücksichtigung des Geständnisses eine Frei- heitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 1 – wie bereits ausgeführt – dem Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

E. 9 Mehrfache Drohungen (Dossiers 14, 21 und 31)

E. 9.1 Der Beschuldigte drohte am 6. Mai 2016 einem Polizeibeamten, dessen Familie umzubringen (Dossier 14). Am 10./11. März 2017 drohte er der Privat- klägerin B._____ mittels zweier Videosequenzen, auf denen er mit einem Messer herumfuchtelte (Dossier 21). Die Todesdrohungen vom 26. Oktober 2018 und 28. Oktober 2018 waren gegen die Privatklägerin C._____ gerichtet (Dossier 31). Sämtliche Äusserungen und Gesten waren von den Adressaten als Todesdrohungen zu verstehen. Dies gilt ohne Weiteres auch in Bezug auf die

- 56 - Videosequenzen mit dem Messer, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ schickte, nachdem er sie kurz zuvor lebensgefährlich gewürgt hatte. Das objektive Verschulden je Vorwurf wiegt leicht.

E. 9.2 Bei sämtlichen Drohungen sind Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, nicht gegeben. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Die einzelnen Drohungen wären mit Freiheitsstrafen von je drei Monaten respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 21) von zwei Monaten zu ahnden. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 21 dem Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens Rechnung zu tragen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen in E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

E. 9.3 Dass der Beschuldigte auf das Handy der Privatklägerin zwei Bilder einer Pistole schickte, blieb unbestritten und ist belegt (Urk. D31 5 S. 2 f.; Urk. D31 6). Die Privatklägerin hielt dazu nachvollziehbar fest, es sei ihr "richtig mulmig" geworden. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte solche Dinge besessen habe und sei erschrocken (Urk. D1 8/10 S. 6). Es ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin beim Anblick der Waffe erschrak und sich in ihrem Sicherheitsgefühl angegriffen fühlte. Dies gilt umso mehr, als sie nur zwei Tage vorher bereits vom Beschuldigten mit dem Tode bedroht worden war. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Befragung der Privatklägerin ist auch in diesem Punkt nicht gegeben und wird seitens der Verteidigung nicht ansatzweise dargelegt.

E. 9.4 Behauptet die Verteidigung, die (eingeräumte) Drohung sei gegen einen Kollegen gerichtet gewesen, dringt diese Argumentation nicht durch (Urk. 120 S. 25). Selbst wenn dies zuträfe, entfiele dadurch einzig ein direkter Vorsatz (ersten Grades). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin die auf ihrem Handy eingegangene Drohung an sich selbst gerichtet verstehen würde (wie sie dies im Übrigen zwei Tage vorher bereits gemacht hatte). Die Argumentation geht auch deshalb an der Sache vorbei, weil die Androhung eines Übels sich auch gegen Rechtsgüter Dritter richten kann. Von Fahrlässigkeit (Urk. 78 S. 24; Urk. 120 S. 26) kann keine Rede sein.

E. 9.5 Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung

E. 10 Einfache Körperverletzung (Dossier 30)

E. 10.1 Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin J._____ eine Nasenbeinfraktur zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen (das Bundesgericht hat etwa einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte [BGE 119 IV 25], zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen [BGE 127 IV 59] und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte [Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004], bereits als einfache Körperverletzungen eingestuft) ist die Nasenbeinfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Spricht die Anklage von einer "Kopfnuss" (Schlag mit den Fingerknöcheln gegen den Kopf), dürfte wohl eher von einem Schlag mit der Stirn die Rede sein (so auch der Beschuldigte in Urk. D1 7/7 S. 2). Die genaue Vorgehensweise kann offenbleiben. So oder anders liess der Beschuldigte der Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Einmal mehr handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund. Die Verletzung nahm er

- 57 - in Kauf. Insgesamt erscheint das als nicht mehr leicht eingestufte objektive Verschulden in unverändertem Licht.

E. 10.2 Nachdem bei der Wahl der Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (E. III.2.1. und E.III.4.3.), ist für die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist dem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung Rechnung zu tragen (vgl. E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um drei Monate zu erhöhen.

E. 11 Nötigung (Dossier 30)

E. 11.1 Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin J._____ aus dem Badezimmer, zwang sie, mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen und hiess sie ruhig zu bleiben, bis die von der Privatklägerin alarmierte Polizei unverrichteter Dinge wieder abzog. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Willensfreiheit insgesamt empfindlich beschränkte, selbst wenn die Einschränkung ihrer Willensbetätigung zeitlich nur von kurzer Dauer war. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er mit seinem Vorgehen eine wesentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Nicht nur setzte er den Grund, dass die Privatklägerin vor ihm flüchten und sich im Badezimmer einschliessen musste. Sondern er zeigte sich völlig unbeeindruckt, dass sie hinter verschlossener Tür die Polizei verständigen konnte. Diese Angelegenheit löste er einmal mehr mittels Gewalt. Er handelte direktvorsätzlich.

E. 11.2 Aufgrund des objektiv noch leichten Verschuldens, das durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Nötigung eine Freiheitsstrafe (E. III.2.1. und E.III.4.3.) von vier Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

E. 12 Diebstahl (Dossier 21)

E. 12.1 Mit dem Fingerring im Wert von rund Fr. 300.– und dem Bargeld von etwa Fr. 200.– beging der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin B._____ lebensgefährlich gewürgt und sie bedroht hatte, ein Vermögensdelikt in geringer

- 58 - Höhe. Die objektive Tatschwere ist leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und aus finanziellen respektive egoistischen Motiven. Die Tat erfolgte zudem, als die Privatklägerin nach einem massiven Übergriff ins Bad flüchten und sich dort einschliessen konnte. In einem solchen Moment einen Diebstahl zu begehen und dies via Whatsapp der Privatklägerin anzukündigen, war gleichermassen feige und dreist.

E. 12.2 Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das sub- jektive Verschulden erhöht wird, ist eine Einsatzstrafe von einem Monat und 20 Tagen Freiheitsstrafe respektive von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. Als Sanktionsart ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. E. III.2.1. vorstehend).

E. 13 Sachbeschädigung (Dossier 14)

E. 13.1 Der Beschuldigte verursachte in der Abstandszelle der Polizeiwache in Zürich einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.–, indem er einen Wasserhahn aus der Wand riss. Der Schaden ist, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, im unteren Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

E. 13.2 Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe (E. III.2.1.) von 30 Tagessätzen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen.

E. 14 Mehrfache Beschimpfungen (Dossiers 9, 10, 11, 14 und 31)

E. 14.1 Die vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke finden sich in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil (Urk. D1 26; Urk. 101 S. 76). Sie richteten sich gegen mehrere Polizeibeamte (Dossiers 9, 10, 11 und 14) und die Privat- klägerin C._____ (Dossier 31). Die Beschimpfungen respektive die ehrverletzenden Äusserungen sind vergleichbar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

- 59 -

E. 14.2 Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen nur Geldstrafen bis maximal 90 Tagessätze in Betracht (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfungen wären je Vorfall mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 11) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ahnden. Entgegen der Vorinstanz liegen bei den Dossiers 9, 10 und 14 keine Geständnisse vor (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. D1 7/10 S. 16; Urk. D1 7/8 S. 5; Urk. D14 11 S. 2 ff.). Bei den Dossiers 14 und 31 ist betreffend Asperation dem Zusammenhang mit den ebenfalls erfolgten Drohungen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist um je 15 Tagessätze (Dossiers 9 und 10), 7 Tagessätze (Dossier 11) und je 10 Tagessätze (Dossiers 14 und 31) und damit um 57 Tagessätze zu erhöhen.

E. 15 Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 15, 16 und 17)

E. 15.1 Der Beschuldigte lenkte am 30. Mai 2016 (Dossier 15) und 27. Juni 2016 (Dossier 16) einen Personenwagen ohne Begleitperson, obwohl er lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte. Am 24. August 2016 (Dossier 17) lenkte er einen Personenwagen, obwohl ihm der Lernfahrausweis entzogen worden war. Nachdem die so zurückgelegten Strecken nicht bekannt sind und der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sind die Vorfälle grundsätzlich vergleichbar. Erschwerend fällt in Bezug auf den Vorfall vom 24. August 2016 ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich zusätzlich über einen Entzug des Lernfahrausweises hinwegsetzte.

E. 15.2 Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen Geldstrafen in Betracht (E. III.2.1.). Die unberechtigten Fahrten wären je Vorfall mit Geldstrafen von 40 Tagessätzen (Dossiers 15 und 16) respektive 60 Tagessätzen (Dossier 17) zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 30 Tagessätze (Dossiers 15 und 16) respektive 40 Tagessätze (Dossier 17) und damit um 100 Tagessätze zu erhöhen.

E. 16 Mehrfache Tätlichkeiten (Dossiers 21 und 30)

- 60 - Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerinnen B._____ und J._____ in Ausnützung der Vertrauenssituation beging. Er handelte direktvorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen. Die Vorinstanz schätzt das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht und bemisst die Busse unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen Geständnis auf Fr. 600.– (Urk. 101 S. 77). Der Beschuldigte verdient als Malerpraktikant nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.–. Der Praktikumslohn geht an das Sozialamt, welches die Krankenkassenprämien und die Miete bezahlt. In der Vergangenheit habe er etwa monatlich Fr. 600.– zur freien Ver- fügung gehabt (Prot. I S. 20 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.

E. 17 Täterkomponente und Zwischenfazit

E. 17.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 79 f.). Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, der Beschuldigte wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft und habe die letzten anderthalb Jahre mit Gelegenheitsjobs verbracht. Er sei aber nach wie vor sozialhilfeabhängig. Der Beschuldigte habe immer wieder versucht, in ein Programm einsteigen und eine Lehre absolvieren zu können. Dies habe bis anhin aber nicht funktioniert. Die zuständige Sozialarbeiterin habe bestätigt, dass sie mit dem Beschuldigten eine Psychiaterin aufgesucht habe. Der Beschuldigte habe sich dort geöffnet und sehr reflektiert gezeigt. Er befinde sich nach Ansicht der Sozialarbeiterin an einem Wendepunkt zum Besseren (Urk. 120 S. 27). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend strafmindernd im Umfang von rund einem Fünftel der Einsatzstrafen Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.). Die einschlägige Vorstrafe vom

24. Oktober 2013 (unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Drohung; Urk. 104) sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung wirken sich im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafen straferhöhend aus. Dies führt zu einer Reduktion der

- 61 - Einsatzstrafen um rund einen Zehntel. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten nicht.

E. 17.2 Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 56 Monate zu asperieren (E. III.3.-11.). Die Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist auf 227 Tagessätze zu asperieren (E. III.12.-15.). Die Busse ist auf Fr. 600.– festzusetzen (E. III.16.). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von rund 50 Monaten, einer Geldstrafe von rund 200 Tagessätzen und einer Busse von rund Fr. 540.–. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 101 S. 80 f.; E. III.16).

E. 18 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 18.1 Oben stehende Erwägungen erfolgen in Nachachtung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach bei Tatmehrheit aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich laut Bundesgericht überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Solche Anforderungen bedeuten bei Tatmehrheit zweifelsohne einen wesentlichen Aufwand. Er zeigt sich konkret in den vorstehenden Erwägungen (E. III.3.-16.). Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft deshalb nicht zu, dass die Nennung der Einzelstrafen den Aufwand für die Urteilsbegründung nicht erheblich erhöhen würde, "weil das Gericht ohnehin für jede Einzeltat eine selbständige Strafe gedanklich festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben muss" (so der Entscheid des Bundesgerichts a.a.O.).

E. 18.2 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, eine Geld- strafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 540.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe wäre auch nicht zu

- 62 - unterschreiten, wenn aus den entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen für die Delikte der Dossiers 30 (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung) und 31 (Drohungen) separat eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet würde. Es kann deshalb verzichtet werden, entsprechendes im Detail auszuführen. Gleiches gilt offensichtlich für die Gesamtgeldstrafe.

E. 18.3 Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–. Die erstandene Haft von 172 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Nach Art. 42 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117, 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).

- 63 -

2. Die Frage des bedingten Vollzugs stellt sich einzig in Bezug auf die Geldstrafe. Die Vorinstanz bejaht eine ungünstige Legalprognose. Sie erwägt, eine solche sei bereits aufgrund der hier zu beurteilende Serie von Delikten an- zunehmen. Darüber hinaus habe der Gutachter Dr. med. K._____ ausgeführt, dass die seit der Jugend bestehenden Verhaltensstörungen die Legalprognose belasten würden. Der Gutachter gehe von einer eher ungünstigen Legalprognose in Bezug auf Drohungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und eventuell auch Fahren ohne Führerausweis aus (Urk. 101 S. 81 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Die zahlreichen Straftaten sowie die Delinquenz während laufender Untersuchung und trotz wiederholter Untersuchungshaft sprechen eine klare Sprache. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem wesentlich günstigeren Licht präsentieren würden. Ihm kann keine günstige Prognose gestellt werden. Damit entfällt auch eine (altrechtlich mögliche) teilbedingte Geldstrafe. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 101 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____

E. 19 Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung wird abgewiesen.

E. 20 [Mitteilungen.]

E. 21 [Rechtsmittel.]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21).

- 72 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl, Dossier 21).

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 73 -

9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird be- stätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung Fr. 980.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin Stadt Zürich − die Privatklägerin J._____ (eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen J._____ und Stadt Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangen [Art. 84 Abs. 4 StPO]) − die Privatkläger H._____, I._____, G._____, E._____, F._____, D._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____ jeweils im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 74 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die AC._____ AG, S._____-strasse 6, … Zürich, Dossier-Nr. 12.18.0387-nl (im Dispositiv) − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 7; BM Lager-Nr. S00758-2018, S00760-2018, S02589- 2018) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 8).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 75 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200037-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 25. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 (DG190001)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 101 S. 88 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); − des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 4, 7); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, 31); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14);

- 3 - − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21, 30).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–.

5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet.

9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl gemäss Dossier 21). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 zu bezahlen.

10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur

- 4 - genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. April 2018 zu bezahlen.

11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

19. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

- 5 -

20. [Mitteilungen.]

21. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102; Urk. 120 S. 1 und Prot. II S. 14 sinngemäss)

1. Ziffer 1 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.

2. In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen von folgenden Vorwürfen:

- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 159 [recte: 129] StGB (Dossier 21);

- der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26);

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21);

- des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4);

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31);

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30);

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14),

- der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21). Im Übrigen sei der Beschuldigte gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen.

3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

4. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.–.

- 6 -

5. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen.

6. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

7. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

8. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

9. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

10. In Abänderung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils seien sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Ziffer 11 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.

12. Die Ziffern 12 bis 15 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen.

13. In Abänderung von Ziffer 16 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Vertei- digungskosten dem Beschuldigten zu 10% aufzuerlegen.

14. In Abänderung von Ziffer 17 des angefochtenen Urteils sei bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf 10% der Anwaltskosten zu beschränken.

15. Die Ziffern 18 bis 21 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 107) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. Juni 2019 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 52 ff.). Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 14. Juni 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 87). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 94 und 98/2) reichte der Beschuldigte am 16. Januar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2020 auf Anschlussberufung (Urk. 107). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.3. Unter dem 5. November 2020 erging die Vorladung für die Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2021 (Urk. 110). Am späten Nachmittag des 13. Januar 2021 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung mitteilen, er zeige seit mehreren Tagen Erkältungssymptome und werde sich einem Corona- Test unterziehen (vgl. Urk. 118 und Urk. 119). In der Folge erschien lediglich die amtliche Verteidigerin zur anberaumten Berufungsverhandlung, an welcher die Berufungsbegründung des appellierenden Beschuldigten entgegengenommen und festgehalten wurde, dass dem Beschuldigten Frist angesetzt werde, um sein Fernbleiben – insbesondere mit dem Nachweis eines Corona-Tests – zu belegen (Prot. II S. 4; Urk. 121). Nach entsprechender Fristansetzung und letztmalig erstreckter Frist liess der Beschuldigte ein Testzertifikat ins Recht reichen (Urk. 128; Urk. 130/1-2). Der Beschuldigte liess sich erst am späten Morgen des

14. Januar 2021 testen, obwohl er angeblich bereits seit mehreren Tagen an einer Erkältung litt (Urk. 118/1). Das Verschiebungsgesuch wurde offensichtlich zur Unzeit gestellt (Art. 205 Abs. 2 StPO). Trotzdem wurde am 28. Januar 2021

- 8 - erneut zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher wiederum einzig die amtliche Verteidigerin erschien. Der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Urk. 131; Prot. II S. 11 ff.). 1.4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Beweisergänzungsanträge (Urk. 137; vgl. nachfolgend E. I.4 f.). Nach erfolgter Zwischenberatung wurden die gestellten Beweisergänzungsanträge abgelehnt (Prot. II S. 14). Im Übrigen verwies die Verteidigung auf die bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung erstattete Berufungsbegründung (Prot. II S. 14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt, er sei von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens (Dossier 21), der versuchten Erpressung (Dossier 26), des Diebstahls (Dossier 21), des Landfriedensbruchs (Dossier 4), der Drohung (Dossier 31), der Nötigung (Dossier 30), der Sachbeschädigung (Dossier 14) und der Tätlichkeit (Dossier 21) freizusprechen. Im Übrigen sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen. Der Beschuldigte ficht zudem die Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Dispositivziffern 9 und 10), die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) und den Nachforderungsvorbehalt an (Dispositivziffer 17; vgl. Prot. II. S. 5 ff.). Unangefochten blieben die Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche in Dispositivziffer 2 wegen Freiheitsberaubung (2. Spiegelstrich, Dossier 30), Angriffs (3. Spiegelstrich, Dossier 6), mehrfachen Landfriedensbruchs (6. Spiegelstrich, Dossiers 1 und 7), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (7. Spiegelstrich, Dossiers 1 und 27), mehrfacher Drohung (8. Spiegelstrich, Dossiers 14 und 21), einfacher Körperverletzung (9. Spiegelstrich, Dossier 30), mehrfacher Beschimpfung (12. Spiegelstrich, Dossiers 9, 10, 11, 14 und 31), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (13. Spiegelstrich, Dossiers 15, 16 und 17) und Tätlichkeit (14.

- 9 - Spiegelstrich, Dossier 30). Unangefochten blieben weiter der Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Dispositivziffer 3, Dossier 7), die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Dispositivziffer 7), die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Kostendeckung (Dispositivziffer 8), der Verweis verschiedener Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 11), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Dispositivziffern 12-14 und 18), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15) sowie die Abweisung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin C._____ (Dispositivziffer 19). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO; Prot. II S. 13 f.). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung führte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren aus, die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin J._____ (Dossier 30, Vorfall vom 15. Juli 2018) sei ungenügend angeklagt. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe weitere Schläge angedroht. Ebenso wenig sei der Anklage zu entnehmen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, ihre Schuhe anzuziehen, über die Balkontüre das Haus zu verlassen und im Anblick der eingetroffenen Polizei ruhig zu bleiben (Urk. 78 S. 19 f.; Urk. 120 S. 21 f.). Die Rüge ist unbegründet. 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

- 10 - Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Privatklägerin sei es darauf gelungen, sich im Badezimmer einzuschliessen und von dort die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, habe die Türe der Toilette gewaltsam aufgestossen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gezwungen, die Schuhe anzuziehen und mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen. Aus einiger Entfernung hätten sie die in der Zwischenzeit eingetroffene Polizei beobachten können. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ruhig zu bleiben und nicht mehr zu weinen, bis die Polizei unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass sich die eingeschüchterte Privatklägerin nur aus Angst vor ihm ruhig verhalten habe. Er habe in der Absicht gehandelt, eine Kontaktaufnahme mit den Polizisten zu verhindern (Urk. D1 26 S. 13 f.). 3.4. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Die Anklageschrift genügt offensichtlich den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Anforderungen. Mit Blick auf die Ereignisse vor dem Eintreffen der Polizei ist die in der Anklage erwähnte Aufforderung, ruhig zu bleiben und nicht mehr zu weinen, nicht als blosse Bitte zu verstehen. Sie richtete sich denn auch an die Adresse einer eingeschüchterten Privatklägerin. Entgegen der Verteidigung erklärt die Anklage zudem hinreichend, wie die Privatklägerin dazu gebracht wurde, ihre Schuhe anzuziehen und das Haus über die Balkontüre zu verlassen. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141

- 11 - IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Der Beschuldigte wusste, welche Nötigungshandlungen Gegenstand der Anklage bilden und er wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

4. Beweisantrag: Gerichtliche Einvernahme der Privatklägerinnen 4.1. Die Verteidigung beantragt erstmals anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, es seien die Privatklägerinnen B._____, J._____ und C._____ gerichtlich als Auskunftspersonen zu befragen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es widerspreche dem Unmittelbarkeitsprinzip, dass sämtliche Privatklägerinnen nie von einem Gericht angehört worden seien. Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe nicht anerkenne, bestünden in den Schilderungen jeder Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Anklagesachverhalte zahlreiche Ungereimtheiten. Deshalb – so die Verteidigung weiter – seien deren Aussagen durch das Gericht einer "eigenen Würdigung" zu unterziehen (Urk. 137 S. 1). 4.2. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn er unzulässig ist, die damit behauptete Tatsache unerheblich, dem Gericht offenkundig bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist oder der Beweisantrag einzig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt wird (FINGERHUTH/GUT, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N. 12 zu Art. 343 StPO). Das Berufungsgericht erhebt auf Antrag oder von Amtes wegen bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss und vollständig erhobene Beweise nur dann erneut, wenn die unmittelbare Kenntnisnahme des Beweises für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3.). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, etwa wenn bei einem sogenannten Vier-Augen-Delikt Aussage gegen

- 12 - Aussage steht. Allein der Inhalt einer Aussage (was gesagt wird) lässt eine erneute Beweisabnahme aber nicht als notwendig erscheinen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der betreffenden Person (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine Beweisabnahme durch das Gericht ist nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch gerade unterliess. Die Aussagekraft nonverbalen Ver- haltens darf denn auch nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig (zum Ganzen: Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die Aussagenpsychologie verweist auf intensive Forschungen auf diesem Gebiet und warnt eindringlich vor einer Über- oder sogar Falschbewertung solcher Faktoren zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage (s.a. FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. m.H.). 4.3. Die Verteidigung begründet die erneute Befragung sämtlicher Privatklägerinnen einzig mit dem Umstand, deren Aussagen seien widersprüchlich. Weshalb die Verteidigung erst im heutigen Zeitpunkt – rund 1 ½ Jahre nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und ohne jegliche neue Erkenntnisse seit der Untersuchung – zu diesem Schluss gelangt, ist nicht restlos klar. Allein der Inhalt einer rechtsgültig deponierten Aussage rechtfertigt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung jedoch keine erneute Einvernahme vor Gericht. Wie hernach im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die strittigen Aussagen aller Privatklägerinnen entgegen der Verteidigung aber ohnehin nicht als widersprüchlich oder in anderer Weise unglaubhaft. Auch handelt es sich bei den zu prüfenden Vorwürfen nicht um typische Vier-Augen-Delikte, bei welchen die Beweiswürdigung mangels anderweitiger Beweise entscheidend vom

- 13 - Aussageverhalten einer einzelnen Person abhängt. Hinsichtlich der noch strittigen Anklagesachverhalte liegen jeweils weitere (Sach-)Beweise vor, und der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Übergriffe darüber hinaus in gewissen Teilen anerkannt. Eine erneute Befragung der Privatklägerinnen durch das Gericht erscheint daher nicht als notwendig (siehe nachfolgend betr. B._____ E. II.4.3.9.; betr. J._____ E. 7.1.3.; betr. C._____ E. 6.2., E. 8.2. und E. 9.3.).

5. Beweisantrag: Einholung eines Berichts über die psychische Gesundheit des Beschuldigten 5.1. Weiter beantragt die Verteidigung die Einholung eines Berichts über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten. Dieser habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Gemäss ersten Abklärungen habe sich dabei der Verdacht auf eine psychische Störung ergeben. Dies stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen des in der Untersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. K._____ vom 27. März 2018, weshalb Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschuldigten bestünden, was mit Blick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit und die Strafzumessung einer Abklärung bedürfe (Urk. 137 S. 2). 5.2. Ein bereits erstelltes Gutachten ist nur zu ergänzen, wenn aufgrund der veränderten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das Ergebnis der bereits erstellten Expertise (vgl. DONATSCH, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N. 9 zu Art. 189 StPO). 5.3. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. K._____ vom 27. März 2018 liege beim Beschuldigten keine krankheitswertige psychische Störung oder ein Abhängigkeitsleiden vor. Er zeige zwar gewisse dissoziale oder emotional instabile Züge, jedoch genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht zur Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls habe beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen (Urk. 11/16 S. 19 ff. und S. 23 f.). Das

- 14 - Gutachten ist vollständig, nachvollziehbar und klar. Wenn der Beschuldigte, welcher sich noch in der Untersuchung mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Begutachtung seiner Person gewehrt hatte (vgl. Urk. 11/6), nunmehr geltend macht, es bestünden seit Kurzem Zweifel an seiner psychischen Gesundheit, so handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, welche nicht ansatzweise belegt ist. Selbst die Verteidigung räumte sinngemäss selber ein, es lägen keinerlei schriftliche Belege vor und es sei aufgrund der heutigen Ausgangslage unklar, ob der Beschuldigte überhaupt an einer Erkrankung leide (Urk. 137 S. 2). Damit ergeben sich weder aus den Akten noch den Vorbringen der Verteidigung Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität der gutachterlichen Folgerungen oder sonst Hinweise darauf, dass sich der Geisteszustand bzw. die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten seit Erstattung des Gutachtens entscheidwesentlich verändert haben könnte. Es besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, einen Bericht der psychiatrischen Poliklinik Zürich einzuholen. Der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswür- digung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Person (Urk. 101 S. 11 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2., je mit Hinweisen).

2. Landfriedensbruch (Dossier 4) 2.1. Anklagevorwurf und Standpunkte 2.1.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt. Danach seien nach Ende eines Fussballspiels zwischen dem FC Luzern und dem FCZ Teile der beiden Fanlager gewalttätig aufeinander

- 15 - losgegangen, wobei im betroffenen Quartier Sachschäden an Fahrzeugen und Gebäuden entstanden sei. Der Beschuldigte sei Teil dieser gewaltbereiten Gruppierung gewesen. Er habe angegeben, am 25. Mai 2015 am Fussballspiel des FCZ gegen den FC Luzern sowie beim Zusammentreffen beider Fanlager dabei gewesen zu sein. Unbestritten geblieben sei auch, dass sich der Beschuldigte an der L._____-strasse in Luzern aufgehalten habe. Dass anlässlich des Vorfalls ein Sachschaden von ca. Fr. 14'000.– entstanden sei, sei ebenfalls erstellt (Urk. 101 S. 19 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz weitgehend. Es sei richtig, dass er am Match gewesen sei. Er habe aber nur schlichten und die Leute vom Zaun wegnehmen wollen (Urk. D1 7/8 S. 3). Er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Die Verteidigung hielt fest, laut Rapport der Luzerner Polizei hätten die Luzerner Fans mit den Provokationen angefangen. Der Beschuldigte habe sich an den Zaun zwischen den beiden Fan-Gruppen begeben. Er habe jedoch weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt. Vielmehr sei er versehentlich von einem anderen FCZ-Fan an der Brust getroffen worden und deswegen zu Boden gefallen. Darauf sei er zum Marsch zurückgekehrt. Er habe sich somit vom Geschehen entfernt, bevor es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Dem Polizeirapport sei zudem nicht zu entnehmen, wo und wann die Schäden entstanden seien respektive wo sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau aufgehalten habe (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend und entgegen den bis- herigen Ausführungen macht die Verteidigung nunmehr geltend, die Fotos würden zeigen, wie der Beschuldigte an einem Zaun stehe und zu einem Wurf aushole (Urk. 120 S. 2 f.). 2.2. Sachverhaltserstellung

- 16 - 2.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2015 das Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FCZ besuchte. Aus dem Polizeirapport vom

8. Oktober 2015 geht hervor, dass beide Fanlager nach dem Spiel in getrennten, von der Polizei vorgegebenen Routen zum ...-Platz respektive zum Bahnhof marschierten. Dabei kam es auf den parallel verlaufenden Wegen (M._____- und L._____-strasse) zwischen den Lagern zu Sichtkontakt. In der Folge überstiegen einzelne Luzerner Fans zwei Maschendrahtzäune in Richtung der Zürcher Fans. Nachdem auch Zürcher Fans die beiden Maschendrahtzäune überwunden hatten, kam es zu einzelnen massiven Schlägereien. Fans, welche den Ausschreitungen aus dem Weg gehen wollten und die Routen der Polizei einhielten, waren vor einem Aufeinandertreffen geschützt. Die Höhe des Sachschadens im Quartier (Fahrzeuge, Mobiliar und Gebäude) wird im Polizeirapport auf ca. Fr. 14'690.– beziffert (Urk. D4 1). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte sich mit mehreren Personen am Maschendrahtzaun, welcher das Bahntrassee zwischen der M._____- und der L._____-strasse eingrenzt, aufhielt. Auf Vorhalt des Fotobogens (Urk. D4 2, Fotoblatt 2) erklärte der Beschuldigte, er habe seinen Kollegen auf die Seite nehmen wollen, sei aber von ihm weggestossen worden und dann umgefallen (Urk. D1 7/8 S. 3). Eingeräumt ist damit nur, aber immerhin, dass es sich bei der auf dem erwähnten Fotoblatt mit einem Pfeil markierten Person am Zaun um den Beschuldigten handelt. Dies stimmt auch mit Kleidung und Handverband überein (vgl. Urk. D4 2 Fotoblätter 1, 2 und 3). Keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte am Zaun stand, als die im Polizeirapport beschriebene und unbestrittene Auseinandersetzung zwischen beiden Fanlagern im Gange war oder zumindest ihren Lauf nahm. Die beiden Gruppierungen waren ursprünglich auf getrennten Routen unterwegs. Mit dem Verlassen der Route, dem Überqueren des Bahntrassees zwischen M._____- und L._____-strasse und dem Betreten der gegnerischen Seite wurde die Konfrontation gesucht und lanciert. Befand sich der Beschuldigte mit anderen Fans in diesem Zeitpunkt am Zaun, so heisst dies entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts anderes, als dass die Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppierungen – wenn nicht im vollen Gange – mindestens ihren Lauf nahm.

- 17 - 2.2.2. Der Beschuldigte will am Zaun gestanden haben um zu schlichten (Urk. D1 7/8 S. 3). Die Verteidigung betont, der Beschuldigte habe weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt (Urk. 78 S. 25) respektive sei auf einem Foto erkennbar, wie er zu einem Wurf aushole (vgl. Urk. 120 S. 2). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte nicht als Gewaltanwender identifiziert werden konnte (Urk. D4 2 Fotoblatt 2). Dies ist für die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts aber ohnehin irrelevant (E. II.2.3. nachfolgend). Soweit der Beschuldigte nur geschlichtet und deshalb die Aggressionen nicht mitgetragen haben will, ist dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen sind seine Aussagen teilweise nachweislich wahrheitswidrig. Auf die Frage der vorinstanzlichen Vorsitzenden, ob er als Einzelperson oder mit der FCZ- Fangruppe ans Spiel gegangen sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Solches ist durch die Akten widerlegt, die den Beschuldigten inmitten eines Fanmarsches vor dem Fussballspiel zeigen (Urk. D4 2, Fotoblatt 3). Insbesondere aber ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte sich von den friedlichen Fans respektive von der polizeilich vorgesehenen Route (vom Stadion zum Extrazug) löste und den Ort der Auseinandersetzung am Zaun nur deshalb aufsuchte, um zu vermitteln. Eine solche Absicht ist klarerweise vorgeschoben. Sie passt im Übrigen auch nicht mit dem Gebaren des Beschuldigten überein, das er wenige Wochen zuvor am 21. Februar 2015 und 12. April 2015 an den Tag gelegt hatte. In Zürich war er aktiver Teil einer Gruppierung, die nach einem Fussballspiel zwischen GC und dem FCZ gewaltsam gegen Polizeibeamte losging (Dossier 1). In Basel war er mit von der Partie, als nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ die beiden Fanlager noch im Stadioninnern versuchten, gewalttätig aufeinander loszugehen. Dabei nahm der Beschuldigte nicht nur an der Zusammenrottung teil, sondern er war erneut gewalttätig beteiligt, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat (Dossier 7). In Luzern war der Beschuldigte abermals und im gleichen Stil an vorderster Front dabei, um an den Gewalthandlungen teilzunehmen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte seine Rolle in Luzern plötzlich anders verstand. Ebenso wenig nachvollziehbar erschiene im Lichte der Vorbringen der Vertei-

- 18 - digung, dass der Beschuldigte zu einem Wurf hätte ausholen müssen, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen am Zaun nur habe schlichten wollen (vgl. Urk. 120 S. 2). 2.2.3. Laut Verteidigung habe der Beschuldigte nie bestritten, sich im fraglichen Zeitpunkt an der L._____-strasse in Luzern aufgehalten zu haben. Es sei jedoch nicht klar, ob dies auch der Ort sei, an welchem die Sachbeschädigungen begangen worden seien. So sei dem Rapport nicht zu entnehmen, in welchem Quartier und wann die Schäden entstanden seien. Weiter seien die Schäden nicht mittels Fotos oder anderer Beweismittel konkretisiert. Der Rapport und die Anklage seien viel zu dürftig (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 2). Laut Anklageschrift entstand der Sachschaden im Rahmen der zwischen beiden Fanlagern ausgetragenen gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigungen geschahen zwischen ca. 18.00 Uhr und 18.30 Uhr an der L._____-strasse in Luzern nach dem Ende des Fussballspiels. Bei der L._____-strasse handelt es sich um eine rund 350 Meter lange Strasse. Entsprechend örtlich eingegrenzt ist das in Mitleidenschaft gezogene Quartier. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Damit genügt die Anklageschrift insbesondere ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch E. I.3 vorstehend). In welchem Zeitpunkt die Sachbeschädigungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun) und in welcher exakter Höhe, kann offengelassen werden (vgl. sogleich E. II.2.3.). 2.2.4. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 25. Mai 2015 im oben genannten Sinne erstellt. 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden.

- 19 - Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammen- rottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Freilich ist Gleich- zeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Aus- schreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in

- 20 - ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen). 2.3.2. Die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Teilen der beiden Fangruppen des FC Luzern und FCZ fand im Anschluss an das Fussballspiel auf dem Weg zum ...-Platz und zum Bahnhof statt. Zu diesem Zweck verliessen die jeweiligen Gruppierungen die von der Polizei vorgegebenen getrennten Routen. Die Gewaltakte waren Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung, welche die Menge antrieb. Sie erscheinen als Tat der Zusammenrottung und sind den Teilnehmern zuzurechnen. Der Beschuldigte war nicht etwa nur ein unbeteiligter Zuschauer oder Vermittler, sondern an vorderster Front dabei. Er war am Zaun, als die Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppierungen mindestens ihren Lauf nahm. Der Beschuldigte geriet nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Vielmehr suchte er die Ausein- andersetzung abseits der offiziellen Marschroute bewusst und gewollt auf. Der friedensbedrohende Charakter der Zusammenrottung war spätestens ab dem Zeitpunkt erkennbar und vom Beschuldigten mitgeprägt, als Teile der Fanlager die L._____- respektive M._____-strasse in Richtung Gegner verliessen. Offenbleiben kann die Frage, in welchem genauen Zeitpunkt die Sachbeschä- digungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun) und in welcher Höhe ein Sachschaden eintrat (vgl. dazu die Vorbringen der Verteidigung; Urk. 120 S. 2 f.). Die Gewalttätigkeiten und damit auch ihr genaues Ausmass müssen als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Beschuldigten nicht erfasst sein. Dass aber im Quartier rund um die L._____-strasse Schäden verursacht wurden, geht aus dem Polizeirapport rechtsgenügend hervor (Urk. D4 1). Selbst wenn die Schäden im Übrigen nicht zeitgleich mit dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun erfolgt wären, kann er daraus für seinen Standpunkt nichts ableiten (Urk. 120 S. 3). Ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den vom Beschuldigten mitgetragenen Ausschreitungen wäre gleichwohl zu bejahen. Schliesslich hätte sich der

- 21 - Beschuldigte selbst in jenem Fall tatbestandsmässig verhalten, wenn die Zusammenrottung einzig zu Gewalttätigkeiten zwischen den Fanlagern und nicht gegen Sachen geführt hätte. Ob während der Ausschreitungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen einzelne Fans verletzt wurden, kann dahingestellt bleiben. Eine aggressive und aktive Einwirkung auf Personen genügt. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 mit Hinweisen). 2.3.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4).

3. Sachbeschädigung (Dossier 14) 3.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte am 6. Mai 2016 in der Abstandszelle der Polizeiwache in Zürich den kompletten Wasserhahn aus der Wand gerissen. Sein Geständnis decke sich mit den Akten (Urk. 101 S. 31 f.). Dem ist grundsätzlich nichts beizufügen. 3.2. Die Verteidigung wendet dagegen ein, es fehlten jegliche Angaben zur Schadenshöhe, insbesondere mangle es an einer fachmännischen Schätzung oder konkreten Rechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass bloss ein geringfügiger Schaden entstanden sei. Damit liege lediglich eine bereits verjährte Übertretung vor (Urk. 78 S. 28 f.; Urk. 120 S. 4). 3.3. Die privilegierte Bestimmung entfällt, wenn es dem Täter wie hier gleich- gültig ist, wie hoch der Schaden ist (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 172ter StGB). Kommt hinzu, dass der Schaden entgegen der Verteidigung offensichtlich nicht geringfügig ist. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich bezifferte den Schaden auf ca. Fr. 1'000.– (Urk. D14 7). Hält die Vorinstanz fest, Wasserhähne in Gefängniszellen würden gemäss allgemeiner Lebenserfahrung deutlich mehr

- 22 - als Fr. 300.– kosten, ist ihr beizupflichten (Urk. 101 S. 32). Zudem fallen un- weigerlich entsprechende Reparaturkosten an, riss der Beschuldigte doch den gesamten Hahn "aus der Wand" (Urk. D1 26 S. 8). Der Schaden ist damit auf Fr. 300.– übersteigend zu bemessen. Ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nicht vor. Nicht zu beanstanden ist, wenn es bei einer Schätzung bleibt. Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind Schätzungen unvermeidbar und zulässig (vgl. Urteile 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 4.3.2 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3.). Die genaue Höhe des Sachschadens kann an dieser Stelle daher offenbleiben. 3.4. Die Vorinstanz hat das Herausreissen des Wasserhahns als Sachbe- schädigung qualifiziert (Urk. 101 S. 32). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14).

4. Tätlichkeiten und Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 4.1. Ausgangslage und Standpunkte 4.1.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 10. März 2017 im Rahmen eines verbalen Streits mindestens viermal gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ geschlagen, so dass ihr Kopf mindestens zweimal an einem Fenstersims aufgeschlagen sei. Mehrere Stunden später sei es zu einem zweiten Übergriff gekommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ mit beiden Händen am Hals gepackt. Unmittelbar danach habe er seinen Unterarm um ihren Hals geschlungen. Ein drittes Mal habe er sie gewürgt, als die Privatklägerin bäuchlings auf dem Boden gelegen habe. Er habe sein Bein um ihren Hals gelegt und sie gewürgt, indem er mit seiner eigenen Hand sein Bein gegen sich gezogen habe. Die einzelnen Würgevorgänge seien derart heftig gewesen, dass ein Schrei der Privatklägerin aufgrund des Druckes verstummt sei. Sie habe keine Luft mehr bekommen und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Zudem habe sie einen Urinabgang gehabt. Die Privatklägerin habe sich aufgrund einer durch einen Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung in Lebensgefahr befunden, was

- 23 - dem völlig rücksichtslos handelnden Beschuldigten bewusst gewesen sei (Urk. D1 26 S. 9 ff.) 4.1.2. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, es habe einen verbalen Streit gegeben. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Diese habe einen Stuhl herumgeworfen und in der Folge viermal versucht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Nachdem sie ihn zweimal getroffen habe, habe er sie von hinten gehalten. Er habe sie nie gewürgt oder den Fuss um ihren Hals geschlungen (Prot. I S. 37 ff.). Die Verteidigung hält zusammengefasst fest, die Privatklägerin habe die ersten Tätlichkeiten (betreffend Datum, Anzahl und Art der Schläge) unterschiedlich geschildert. Zudem hätten die Spuren einer ent- sprechenden Gewalteinwirkung vier Tage später im Zeitpunkt der Untersuchung durch das IRM sichtbar sein müssen. Das IRM habe aber nicht die kleinste Spur entdeckt (Urk. 78 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 5 f.). Gleiches gelte betreffend die angeklagte Gefährdung des Lebens. Auch diesbezüglich hätten keine objektiven Spuren durch das IRM festgestellt werden können. Die Privatklägerin B._____ habe verschiedene Varianten geschildert und deshalb gelogen. Das Würgen mit dem Unterarm habe die Privatklägerin in Stärke und Dauer selbst relativiert. Beim Würgen mit dem Bein sei unklar, wie dies bei einer Person überhaupt erfolgen könne, die bäuchlings auf dem Boden liege. Den Urinabgang habe die Privatklägerin nur auf suggestive Fragen hin bejaht. Unglaubhaft seien ihre Schilderungen auch, weil der Wohnpartner der Privatklägerin nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen habe und weil der Beschuldigte durch die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall in die Wohnung gelassen worden sei (Urk. 78 S. 7 ff.; Urk. 120 S. 7 ff.). 4.1.3. Zum Anklagevorwurf wurde die Privatklägerin B._____ am 14. März 2017 polizeilich und am 21. April 2017 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D21 3; Urk. D1 8/1). Der Beschuldigte wurde am 16. März 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt (Urk. D21 4; D1 7/3; Prot. I S. 37 ff.). Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 35 ff. und 44 f.).

- 24 - 4.2. Tätlichkeiten 4.2.1. Es blieb unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Disput kam. Unklar ist, ob der Disput in eine tätliche Auseinandersetzung mündete. Die Vorinstanz sieht es entgegen den Vorbringen des Beschuldigten als erstellt an, dass dieser die Privatklägerin auf einen Stuhl gedrückt und ihren Kopf mindestens zwei Mal gegen ein Fenstersims geschlagen habe (Urk. 101 S. 44 f.; Prot. I S. 38). 4.2.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall authentisch (Urk. D2 3 S. 2 f.; Urk. D1 8/1 S. 3 f.). Als sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach ihrer Schilderung (wonach der Beschuldigte ihren Kopf gepackt und viermal gegen das Fenstersims geschlagen habe) auf die bei der Polizei deponierte Aussage angesprochen wurde (wonach der Beschuldigte ihr vier Faustschläge gegen den Kopf verpasst habe, weshalb sie mindestens zweimal am Fenstersims aufgeschlagen sei), gab sie zu Protokoll, sie könne sich nicht genau erinnern. Das einzige, woran sie sich erinnere, seien die vier Schläge gegen ihren Kopf (Urk. D1 8/1 S. 4). Diese Erklärung ist überzeugend und die verschiedenen Schilderungen vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Wesentlich sind vier Schläge, welche der Privatklägerin in Erinnerung blieben. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung hervorgehobene Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Tätlich- keiten. Es trifft zu, dass die Angaben dazu nicht eindeutig ausfielen (vgl. Urk. 120 S. 5; Urk. D2 3 S. 2, 3 und 8; Urk. D1 8/1 S. 3 und 5). Bereits aus der ersten Befragung lässt sich hingegen herauslesen, dass der zweite Übergriff "am nächsten Tag" erfolgte, was mit den Schilderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft übereinstimmt. Schliesslich hält die Verteidigung fest, das IRM habe trotz der geschilderten Schläge anlässlich der Untersuchung der Privatklägerin am 14. März 2017 keine Kopfverletzungen festgestellt (Urk. 120 S. 5). Dieser Hinweis ist zutreffend (Urk. D21 9/2), schliesst aber entsprechende Schläge mindestens vier Tage vorher klarerweise nicht aus. Die Privatklägerin berichtete einzig von Übelkeit und Schwindel. Sie behauptete nicht, durch die Schläge verletzt worden zu sein (Urk. D2 3 S. 3; Urk. D1 8/1 S. 4).

- 25 - Zusammenfassend verpasste der Beschuldigte der Privatklägerin vier Schläge, wobei sie mindestens zweimal mit dem Kopf gegen das Fenstersims aufschlug. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt. 4.2.3. Die Vorinstanz hat die vier Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21). 4.3. Gefährdung des Lebens 4.3.1. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist korrekt und kann grundsätzlich übernommen werden (Urk. 101 S. 36 ff.). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin konstant und anschaulich drei Würgephasen schilderte. Danach habe der Beschuldigte sie zu sich aufs Bett runtergezogen und sie von hinten mit den Armen gewürgt. Nachdem sie sich habe befreien können, habe er sie (immer noch auf dem Bett) von vorne mit der Hand am Hals gepackt. Sie seien beide irgendwie zu Boden gegangen, worauf er sein Bein um ihren Hals geschlungen und darauf das Bein mit seiner Hand gehalten und zugezogen habe (Urk. D21 3 S. 4; Urk. D1 8/1 S. 5 ff.). Die Privatklägerin gab wiederholt und glaubhaft an, wie beim Würgen mit der Hand ihr Schrei verstummt (Urk. D21 3 S. 4; Urk. D1 8/1 S. 5 f.) und es ihr schwarz vor Augen geworden sei. Ihre Schilderungen dazu (Urk. D21 3 S. 4: "Ich war kurz davor, schwarz zu sehen"; Urk. D1 8/1 S. 7: "[…] als er mich wieder mit einer Hand packte und mein Hilfeschrei erstickte. Ich merkte dann bei diesem dritten Mal, dass ich nicht mehr ganz da war, mir wurde schwarz vor Augen"; "In diesem Moment [gemeint: beim Würgen mit dem Bein] ist mir wiederum, wie vorher, schwarz vor Augen geworden") sind anschaulich und nachvollziehbar. Erkennbar ist, dass die Privatklägerin das Hinunterziehen aufs Bett als erste (von vier) Phasen ohne "richtiges Würgen" bezeichnet und ihre Depositionen, ob und wann es ihr schwarz vor Augen wurde, bei der Staatsanwaltschaft leicht detaillierter ausfielen. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Er lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin die im Rahmen eines

- 26 - dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten rekonstruiert sowie mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa monoton wiedergibt. Nicht nur schilderte die Privatklägerin das Würgen und damit das Kerngeschehen konstant und stimmig. Vielmehr weisen ihre Beschreibungen eine bemerkenswerte Vielzahl von Details darüber auf, was sie verspürte und was ihr während des Übergriffs durch den Kopf ging (beispielsweise Urk. D2 3 S. 4: "[…] ich dachte, es sei vorbei, ich müsse jetzt sterben"; […] konnte ich gar nicht richtig Luft holen, weil es sich angefühlt hat, wie wenn meine Luftröhre innen drin zusammenkleben würde. Es ging sicher 3-4 Sekunden, nachdem er mich losgelassen hatte, bis ich wieder Luft holen konnte"; Urk. D2 3 S. 8: "Und ich merkte, dass ich total verlangsamt im Kopf war"; Urk. D1 8/1 S. 6: "Es kamen nur noch komische Töne hervor"). Auch die Art und Weise, wie die Privatklägerin den Beschuldigten während des Übergriffs erlebte und sie dies in Worte fasst, ist eindrücklich (Urk. D2 3 S. 4: "Er schaute ganz apathisch geradeaus ins Nichts. Das machte mir grosse Angst"; "Er sagte immer: 'Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig'. Er kam immer mehr auf diesen Trip, mich ruhig zu bekommen, obwohl ich überhaupt keinen Ton mehr rausbringen konnte"; "Er hatte einen psychopathischen Blick, ganz starr, die Augen richtig aufgerissen. Es war wirklich extrem"). Diese Erzählungen wie auch die Schilderungen zur späteren Phase, als die Privatklägerin ins Bad flüchtete, sich einschloss und von dort aus die Polizei alarmierte, sind konkret, anschaulich, in einer logischen Reihenfolge wiedergegeben und wirken ohne Weiteres erlebnisbasiert. 4.3.2. Daran vermögen auch die weiteren vorgebrachten Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die Berichte der am 11. März 2017 vor Ort erschienenen Polizeibeamten unterschiedlich ausfielen (vgl. Urk. 120 S. 8 und S. 13). Insbesondere ist erkennbar, dass die Privatklägerin gegenüber der Aspirantin N._____ Gewalttätigkeiten schilderte, die sie so gegenüber den Polizeibeamten O._____ und P._____ nicht erwähnte (Urk. D21 8/1-3). Dies kann ohne Weiteres darauf gründen, dass die Privatklägerin eher in der Lage oder bereit war, das unmittelbar Erlebte einmalig und gegenüber einer Person des gleichen Geschlechts zu erzählen. Zudem ging es dabei sicherlich nicht darum, die gerade erlebten Gewalttätigkeiten detailliert wiederzugeben. Die

- 27 - Verteidigung unterstreicht, mit der Umschreibung der Privatklägerin gegenüber N._____, der Beschuldigte habe sie zu Boden und ihr mit seinem Knie auf den Hals gedrückt, liege eine weitere Variante des Vorfalls vor. Damit kapriziert sich die Verteidigung auf die Vorstellung, ein Opfer massiver Gewalt sei in den ersten Minuten danach in der Lage, das Erlebte vollständig und druckreif wiederzugeben (vgl. Urk. 120 S. 11 f.). 4.3.3. Auf die Frage, ob die Privatklägerin durch das Würgen einen Urin- oder Stuhlabgang hatte, führte sie am 14. März 2017 gegenüber der Polizei aus, sie sei unten nass gewesen. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie habe nicht viel Wasser (gemeint: Urin) verloren und dies erst im Bad bemerkt, als sie sich dort eingeschlossen habe. Sie habe sich in diesem Moment aber keine Gedanken darüber gemacht. Erst, als sie der Polizist gefragt habe, sei es ihr richtig bewusst geworden (Urk. D21 3 S. 8). Der Polizeibeamte P._____ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht fest, die Privatklägerin habe auf entsprechende Frage gemeint, sie sei eventuell etwas feucht. Ob sie einen Urinabgang gehabt habe, könne sie jedoch nicht sagen (Urk. D21 8/2 S. 2). Laut Aspirantin N._____ habe die Privatklägerin zwar einen Urinabgang verneint, jedoch angegeben, feucht geworden zu sein (Urk. D21 8/3). Die Frage der Staatsanwaltschaft betreffend einen Urinabgang bejahte die Privatklägerin in der Folge. Sie habe Wasser lassen müssen (Urk. D1 8/1 S. 7 und 10). Diese Depositionen zeigen, dass die Privatklägerin bereits im Bad realisierte, dass sie nass respektive feucht und diesen Umstand nicht einzuordnen in der Lage war. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die geschilderte Nässe auf einen Abgang von Urin zurückzuführen ist. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 13 ff.) zweifelhaft, dass die Nässe nicht mit einem blossen Schwitzen oder früheren Geschlechtsverkehr zu erklären ist. Ein blosses Schwitzen dürfte kaum zu den Schilderungen der Nässe passen und wäre von der Privatklägerin wohl ganz unerwähnt geblieben. Einen Geschlechtsverkehr erwähnt (abgesehen von der Verteidigung) niemand der beteiligten Personen. 4.3.4. Während des Vorfalls war der Mitbewohner Q._____ in seinem Zimmer. Dieser sei laut Privatklägerin am Schlafen gewesen. Vermutlich habe er von der

- 28 - Auseinandersetzung etwas mitbekommen. Er habe aber nicht geholfen, weil er wohl vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe. Ihr Mitbewohner sei recht klein und auch schon ein wenig älter. Sie könne es sich nicht erklären, warum er nichts gemacht habe (Urk. D2 3 S. 5). Sie habe ihn später darauf angesprochen, worauf er gelacht und ihr gesagt habe, das würde ihn nicht interessieren (Urk. D1 8/1 S. 9). Laut O._____ habe der Mitbewohner während der Anwesenheit der Polizei desinteressiert vor dem Computer gesessen. Auf Frage habe er einzig geantwortet, nichts gehört zu haben und deshalb auch keine Angaben zum Vorfall machen zu können (Urk. D21 8/1 S. 2). Die Würdigung des geschilderten Verhaltens von Q._____ ergibt grundsätzlich eine Entlastung des Beschuldigten. Der Umstand, dass während des mutmass- lichen Übergriffs sich noch eine weitere Person in der Wohnung aufhielt, die trotz Hilferufe nicht eingriff, scheint mit den Schilderungen der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht von vornherein vereinbar (so im Grundsatz auch die Verteidigung: Urk. 120 S. 13). In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich der Mitbewohner selbst nach dem Eintreffen der Polizei ganz desinteressiert und passiv gab, sich trotz ersten Befragungen unbeeindruckt an seinen Computer setzte und damit augenscheinlich kundtat, mit der ganzen Sache nichts zu tun haben zu wollen. Dies steht mit den Mutmassungen der Privatklägerin im Einklang, der Mitbewohner habe wohl etwas gehört, aber gleichwohl nicht eingegriffen. Das Verhalten des Mitbewohners entlastet den Beschuldigten zwar tendenziell. Es vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin aber nicht zu widerlegen. Selbst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin abgefangen habe, als sie auf ihn losgegangen sei, sie sei immer hysterischer geworden und habe all seine Sachen umhergeworfen und auch einen Stuhl nach ihm geworfen (Urk. D1 7/3 S. 2), er habe sie immer wieder aufgefordert, ruhig zu sein, weil sie ihn so hysterisch angeschrien habe und es Abend gewesen sei (Urk. D21 4 S. 5), zeigt auf, dass die Auseinandersetzung unbestrittenermassen gewaltsam und laut geführt wurde. So oder anders steht fest, dass der Mitbewohner gleichwohl nicht eingriff. Die Erklärungen der Privatklägerin dazu sind deshalb plausibel.

- 29 - 4.3.5. Laut Verteidigung sei es schliesslich mit dem Anklagevorwurf nicht ver- einbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Vorfall wieder in die Wohnung gelassen habe (Urk. 78 S. 16 f.; Urk. 120 S. 14 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. In diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin mit der Polizei tele- fonisch verbunden, was sie via Lautsprecher ihres Telefons auch gegenüber dem Beschuldigten klar signalisierte. Zudem hielt sie in der anderen Hand einen Pfefferspray bereit. Der Beschuldigte sei nochmals erschienen, weil er sein Portemonnaie und seine Postkarte habe holen wollen, darauf sei er aber gleich wieder rausgerannt (Urk. D2 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 11). Die Privatklägerin ermöglichte dem Beschuldigten also, dass er seine persönlichen Sachen holte, wohl auch, um ihn später nicht nochmals sehen zu müssen. Dass sie dabei im telefonischen Kontakt mit der Polizei stand und mit einem Pfefferspray ausgerüstet war, spricht für (und nicht gegen) die Sachdarstellung der Privatklägerin. 4.3.6. Den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin stehen die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten gegenüber. Wenn die Vorinstanz aus dessen Aussagen folgert, der Beschuldigte sei im Kern konstant bei derselben Version der Geschehnisse geblieben, indem er pauschal bestritten habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, ist dies nur teilweise zutreffend (Urk. 101 S. 43). Bei gesamthafter Würdigung seiner Darstellung ist im Laufe der Untersuchung eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellbar. Während der Beschuldigte zunächst lediglich geltend machte, die Privatklägerin habe keine Ruhe gelassen und seine Kleider und Schuhe herumgeworfen, weshalb er sie festgehalten habe, fügte er in der Hafteinvernahme an, sie habe ihn auch angegriffen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich schliesslich auf den Standpunkt, die Privatklägerin sei gekommen, habe ihn vier Mal ohrfeigen wollen und davon zwei Mal getroffen; danach habe er gesehen, wie sie ihn nochmals habe schlagen wollen (Urk. D21 4 S. 2 f.; Urk. D1 7/3 S. 3; Prot. I S. 38). Diese übersteigernde Darstellung der Privatklägerin als eigentliche Aggressorin lässt Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen, zumal dann kein Grund ersichtlich wäre, weshalb sich die Privatklägerin hernach hätte ins Bad einschliessen müssen, um die Polizei zu avisieren.

- 30 - 4.3.7. Zusammenfassend ist auf die konkreten, anschaulichen und in einer logischen Reihenfolge wiedergegebenen Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt. In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das wiederholte und massive Würgen eine Lebensgefahr schuf, hielt das rechtsmedizinische Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 21. März 2017 Folgendes fest: Objektive Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festgestellt werden können. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel, Sehstörungen (Schwarzsehen) und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. In der Folge legt das IRM Merkmale und Risiken des Würgens (als Kompression der Halsweichteile mittels einer oder beider Hände) und des Unterarmwürgegriffs dar. Bei einem Unterarmwürgegriff könne es durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halsverletzungen kommen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren. Durch diese höhere Krafteinwirkung könne relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden. Dies führe zu einer kompletten Unterbrechung des Blutzuflusses und Blutabflusses des Gehirns. Das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen verhindere eine Blutstauung und somit Stauungsblutungen im Kopfbereich. Die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut bewirke eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies zum Beispiel bei einem Würgen mit den Händen der Fall sei. Ein Unterarmwürgegriff sei grundsätzlich als lebensgefährlich zu bewerten, selbst wenn objektive Befunde (Würgemale, Stauungsblutungen) fehlten. Für einen Angreifer sei nicht erkennbar, ab welcher Intensität respektive Dauer der Halskompression er das Opfer in Lebensgefahr bringe. Dies könne bei einem Unterarmwürgegriff im Vergleich zum manuellen Würgen noch rascher erreicht werden (Urk. D21 9/2). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der

- 31 - Beschuldigte insbesondere durch das Würgen mit dem Arm eine erhebliche Krafteinwirkung und eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Würgemale oder Stauungsblutungen nicht hätten festgestellt werden können. Petechiale Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen eine solche zwingend auszuschliessen wäre (s.a. SGRM; Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 7 ff.). Ebenso ist nicht massgebend, dass sich die Privatklägerin nach wenigen Sekunden aus dem Griff befreien konnte. Sie zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hinwiesen. Mithin schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr. Dass es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Gehirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können, gilt gleichermassen für das anschliessende Würgen mit dem Bein. Auch damit wird eine breitflächige Kompression und ohne Weiteres eine Hebelwirkung erzielt. 4.3.8. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin wiederholt, massiv und auf verschiedene Weise. Auch wenn er mit brachialer Gewalt das körperlich unterlegene Opfer zum Schweigen bringen wollte ("Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig") und dies grundsätzlich auch mit einem Tötungsvorsatz einhergehen könnte, liess er vom Opfer gleichwohl ab und ermöglichte es ihm, dass es sich im Badezimmer in Sicherheit bringen konnte. Jedoch zeigt das massive und wiederholte Würgen, dass der Beschuldigte im Wissen der damit geschaffenen Lebensgefahr diese auch wollte und nicht nur in Kauf nahm. Daran würde nichts ändern, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass sich die Gefahr nicht realisiert. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 32 - 4.3.9. Das Beweisergebnis lässt keine vernünftigen Zweifel offen. Verlangt die Verteidigung bei dieser Ausgangslage die gerichtliche Einvernahme der Privat- klägerin, so besteht dafür keine Notwendigkeit gemäss Art. 343 StPO. Widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin liegen nicht vor. Entscheidend ist zudem – und dies lässt die Verteidigung gänzlich ausser Acht –, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkennt, im Zuge der Auseinandersetzung der Privatklägerin gedroht zu haben, indem er unmittelbar nach den von ihm bestrittenen Würgevorgängen Videosequenzen mit einem Messer aufnahm und diese der Privatklägerin sandte, als sie sich im Bad eingeschlossen hatte (vgl. Urk. D1 26 S. 10; Urk. D21 4 S. 7; Urk. D21 8/4; Prot. I S. 39; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte beliess es aber nicht dabei, sondern er filmte hernach noch die geschlossene Badezimmertür. Dabei ist zu hören, wie der Beschuldigte von der Privatklägerin gefragt wird, wieso er ihr dies antue und er bitte gehen solle (Urk. D21 8/4). Diese Sachbeweise stützen mithin nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern sie erschüttern zugleich diejenigen des Beschuldigten. Selbst wenn hinsichtlich der vorliegend noch strittigen tätlichen Übergriffen isoliert betrachtet keine (direkten) Sachbeweise vorliegen, handelt es sich deshalb nicht um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher keine weiteren Beweismittel zur Überprüfung der gemachten Aussagen zur Verfügung stehen (vgl. hiervor E. I.4.). Eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin ist somit nicht angezeigt, und der diesbezügliche Beweisantrag der Verteidigung ist abzulehnen. Im Übrigen spräche auch der zeitliche Aspekt gegen eine erneute Einvernahme der Privatklägerin. Die inkriminierten Ereignisse liegen im heutigen Zeitpunkt rund vier Jahre zurück. Nach Ablauf einer solchen Dauer erscheint der Erkenntniswert einer erneuten Einvernahme gering, erfolgt doch in solchen Fällen oft nur noch eine Rezitation der Erinnerung an frühere Aussagen und keine eigentliche Schilderung des ursprünglich Erlebten (vgl. FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N 29a zu Art. 343 StPO). 4.4. Rechtliche Würdigung

- 33 - 4.4.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, a.a.O., Vol. I, N. 32 zu Art. 129 StGB). 4.4.2. Der Beschuldigte würgte das Opfer wiederholt. Die Tatausführung insbesondere mit dem Arm und in der Folge mit dem Bein, indem der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin mit einem Bein umschlang und dieses dann an sich zog, muss als brachial bezeichnet werden. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Schwindel, Sehstörungen [Schwarzsehen], unwillkürlichen Urinabgang), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als

- 34 - unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin nach einem Disput zum Schweigen bringen. Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie ge- billigt werden. Indem er die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen. 4.4.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21).

5. Diebstahl (Dossier 21) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. März 2017 von der Privatklägerin B._____ einen Fingerring und Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 200.– an sich genommen. Dies sei geschehen, nachdem er sie gewürgt gehabt habe und sie ins Bad habe flüchten können. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 101 S. 49 ff.). 5.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe kein Geld gehabt. Der einzige, der Geld gehabt habe, sei er gewesen. Den Ring habe ihm die Privatklägerin geschenkt (Prot. I S. 41). Die Verteidigung hielt fest, wer so wenig Geld wie die Privatklägerin zum Leben habe und den genauen Betrag des Bargelds im Portemonnaie nicht beziffern könne, der lüge. Den Ring habe die Privatklägerin dem Beschuldigten geschenkt. Stamme dieser, wie von der Privatklägerin behauptet, von einem früheren Freund, dann sei die Schenkung ein Beweis dafür, dass der Ex-Freund wirklich ein

- 35 - Ex-Freund sei, die Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten ebenfalls als beendet betrachtet und den Ring habe zurückerhalten wollen (Urk. 78 S. 18 f.). Daran hielt die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest (Urk. 120 S. 16 ff.) 5.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin (Urk. D21 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 9) und des Beschuldigten (Urk. D21 4 S. 8; D1 7/3 S. 3; Prot. I S. 41) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 49 ff.). Insbesondere ist richtig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem gewaltsamen Übergriff der Privatklägerin (via Whatsapp) ein Video schickte, auf dem er den besagten Ring am Ringfinger präsentiert (Urk. D21 8/4). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass dieses Gehabe eben gerade dafür spricht, dass der Ring nicht dem Beschuldigten gehörte. Zudem wollte die Privatklägerin, anders als der Beschuldigte, nur eine lockere Beziehung führen (Urk. 101 S. 51). Nicht einleuchtend und sogar den Aussagen des eigenen Klienten widersprechend ist dabei die Erklärung der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Video die Privatklägerin daran erinnern wollen, wie eng sie doch miteinander seien, was für eine Schenkung spreche (Urk. 120 S. 18). Selbst der Beschuldigte verneinte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (nunmehr) klar, mit der Privatklägerin eine Liebesbeziehung geführt zu haben (Prot. I S. 38). Gleichermassen hilflos ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit der Videoaufnahme – notabene im Anschluss an einen lebensgefährlichen Übergriff – bloss zeigen wollen, dass er ihr nichts antue (Urk. D21 4 S. 7). Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass die Privatklägerin den Geldbetrag unterschiedlich hoch beziffert habe (mehr als Fr. 450.–; Fr. 200.– bis Fr. 300.–). Einerseits sei dies mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen zu begründen, andererseits aber auch, weil nicht immer mit Sicherheit gesagt werden könne, wie viel Bargeld sich im Portemonnaie befinde. Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Ring und das Bargeld nicht gehörten. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 101 S. 51). Auch in diesem Zusammenhang kann eine nochmalige Befragung der Privatklägerin durch das Gericht unterbleiben. Die Gründe dafür wurden bereits genügend dargelegt (vgl. E. I.4. und E. II.4.3.9.).

- 36 - 5.4. Die Vorinstanz hat die Wegnahme des Rings und des Bargelds zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21).

6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte am 25. September 2017 der Privatklägerin C._____ eine SMS schickte mit der Aufforderung, Fr. 150.– in den Briefkasten zu legen, damit er das Geld abholen könne. Seine Forderung habe er mit den Worten unterstrichen, sie werde sich jetzt schon wünschen zu sterben, falls sie es nicht mache ("Du duesch hüt abig 150 franke in briefkaste oder du wirsh es dir wünsch würa h scho etz sterbe"). Auf das Geld habe der Beschuldigte keinen Anspruch gehabt. Trotz Drohungen sei die Privatklägerin der Forderung nicht nachgekommen (Urk. 101 S. 51 ff.). 6.1.2. Der Beschuldigte räumte ein, die Kurznachricht verfasst zu haben. Er habe aber nicht an eine Todesdrohung gedacht. Vielmehr habe er der Privatklägerin signalisieren wollen, sie im Geschäft anzuschwärzen. Zudem habe sie ihm das Geld geschuldet. Er habe für die Privatklägerin etwas von ihrem Kollegen abholen müssen, der bei ihm in der Nähe wohne. Dazu habe er – wie mit der Privatklägerin vereinbart – ein Taxi genommen. Sie habe ihm versprochen, den Betrag zurückzuzahlen. Auf die Frage, wie sich der Betrag zusammengesetzt habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, "eben durch diesen Kollegen, bei dem ich für sie etwas holen sollte und das Taxi und die Getränke". Er habe ein Gramm Kokain holen müssen, was er aber, wie mit der Privatklägerin vereinbart, nicht habe bezahlen müssen (Urk. D1 7/6 S. 3). Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten zugesichert, die Kosten für den Uber sowie für Getränke und Lebensmittel zurückzuerstatten (Urk. 78 S. 20). Ergänzend respektive in Abweichung dazu bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren sinngemäss vor, die Privatklägerin habe derart um die Gunst des Beschuldigten geworben, dass davon auszugehen sei, die Privatklägerin habe dem Beschuldigten beim inkriminierten Vorfall nicht nur den Uber bezahlt

- 37 - sondern auch "grundlos" und ohne Abgeltung konkreter Auslagen Geld versprochen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, einen Anspruch auf diesen Geldbetrag zu haben (Urk. 120 S. 19 f.). 6.2. Sachverhaltserstellung 6.2.1. Der Beschuldigte will die Kurznachricht zur Durchsetzung einer rechtmässigen Forderung verschickt haben. Gemäss seiner Darstellung habe er in der Nähe seines Wohnortes von einem Kollegen der Privatklägerin ein Gramm Kokain abgeholt und zu diesem Zweck – wie mit der Privatklägerin vereinbart – ein Taxi benutzt. Diesbezüglich ist mit Blick auf eine Abrechnung des Fahrdienstes Uber jedoch ein erstes Fragezeichen zu setzen. Auf der Abrechnung ist eine Fahrt vom 23. September 2017 kurz nach Mitternacht von der R._____-strasse 1 an die S._____-strasse 2-3 ersichtlich (Urk. D26 5 S. 2). Der Beschuldigte wohnte damals an der R._____-strasse 4 und die Privatklägerin an der S._____-strasse 5. Der Fahrpreis betrug Fr. 36.27. Die Fahrt erfolgte ohne erkennbaren Umweg (vgl. Ausdruck von Google Maps in Urk. D26 5 S. 2). Der Ort der behaupteten Kokainabholung müsste sich damit auf der besagten Route zwischen den beiden Wohnorten befunden haben. Dies ist nicht auszuschliessen, aber eher unwahrscheinlich. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte zur Begründung des Geldbetrages von Fr. 150.– den Kollegen der Privatklägerin erwähnt, erklärt er doch gleichzeitig, er habe das Kokain nicht vor Ort bezahlen müssen (Urk. D1 7/6 S. 3 f.). Der Beschuldigte bleibt damit in seinen Erklärungen zur Entstehung und Höhe seiner Forderung wenig überzeugend. Eine Fahrt mit einem Taxi oder Uber vom damaligen Wohnort des Beschuldigten zur Wohnung der Privatklägerin sowie Getränke können wohl Fr. 150.– kosten. Nähere Angaben dazu blieben aber aus, weshalb die Schilderungen vage und wenig glaubhaft ausfallen. Gleiches gilt für die von der Verteidigung vor Vorinstanz zusätzlich thematisierten Lebensmittel (Urk. 78 S. 20). Diese blieben selbst vom Beschuldigten unerwähnt (Urk. D1 7/6 S. 2 ff.; Prot. I S. 42 f.). Gleiches hat für die neu angeführte Variante der "grundlosen Geldgeschenke" zu gelten. Solches wurde vom Beschuldigten selber nie vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine reine Mutmassung der Verteidigung.

- 38 - 6.2.2. Die Aussagen der Privatklägerin hat die Vorinstanz vollständig zusammengefasst (Urk. 101 S. 53 f.). Sie fallen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus. Die Privatklägerin hielt konkret und anschaulich fest, dass sie dem Beschuldigten kein Geld geschuldet habe. Die von ihr eingereichte Bestätigung unterstützt zudem ihre Schilderung, wonach sie (und nicht der Beschuldigte) die Fahrkosten beglichen habe. Sie habe für den Beschuldigten wie gewohnt einen Uber bestellt, damit er zu ihr komme (Urk. D1 8/2 S. 6 ff.). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen und der in den Akten liegenden Bestätigung schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. 6.2.3. Die vorliegenden Sachbeweise und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin lassen keine vernünftigen Zweifel am Beweisergebnis offen. Daran würde auch eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin nichts zu ändern vermögen. Der Antrag auf erneute Einvernahme der Privatklägerin C._____ ist unter diesem Titel abzuweisen. 6.3. Rechtliche Würdigung 6.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die genannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich mit jenen des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB überein. Beim Tatmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetä-

- 39 - tigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; Urteil 6B_1139/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 6.3.2. Mit der SMS-Nachricht an die Privatklägerin, Fr. 150.– bereitzustellen, ansonsten werde sie sich jetzt schon wünschen zu sterben, erfüllte der Beschuldigte mit Ausnahme der Vermögensdisposition sämtliche Tatbestandsmerkmale der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste, keinen Anspruch gegenüber der Privatklägerin zu haben. Der Erfolg blieb aus, obwohl der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hatte, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Damit blieb es beim Versuch. Für die rechtliche Qualifikation nicht relevant ist, dass es der Beschuldigte auf einen eher geringen Deliktsbetrag abgesehen hatte. Eine Privilegierung steht nicht zur Diskussion (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 6.3.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26).

7. Nötigung (Dossier 30) 7.1. Ausgangslage und Sachverhalt 7.1.1. Laut Anklage kam es am 15. Juli 2018 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin J._____ im Keller seines Wohnortes abermals zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Nachdem der Beschuldigte realisiert habe, wie die Privatklägerin eingeschlossen in der Toilette mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt habe, habe er die Türe der Toilette gewaltsam aufgestossen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gezwungen, die Schuhe anzuziehen und mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen. Aus einiger Entfernung hätten sie die in der Zwischenzeit eingetroffene Polizei beobachten können. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ruhig zu bleiben, bis die Polizei unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass sich die eingeschüchterte Privat- klägerin nur aus Angst vor ihm ruhig verhalten habe. Er habe in der Absicht

- 40 - gehandelt, eine Kontaktaufnahme mit den Polizisten zu verhindern (Urk. D1 26 S. 13 f.). Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe in der Untersuchung anerkannt, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Weiter habe die Verteidigung sinngemäss den übrigen Sachverhalt anerkannt, weshalb dieser in Überein- stimmung mit den Akten als erstellt zu betrachten sei (Urk. 101 S. 59 f.). 7.1.2. Mit Blick auf die Zugeständnisse des Beschuldigten (Urk. D1 7/7 S. 2 f.) und die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 78 S. 19 f.; Urk. 120 S. 20 f.) ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage als erstellt zu betrachten. Dies stimmt mit den Schilderungen der Privatklägerin überein (Urk. D1 8/8 S. 4 f.). 7.1.3. Es erscheint nicht klar, weshalb die Verteidigung (auch) eine erneute Einvernahme der Privatklägerin J._____ beantragt, werden die sie betreffenden Anklagepunkte seitens des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht doch gar nicht bestritten. Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin J._____ ausdrücklich anerkannt (Urk. 120 S. 1 und S. 20; Prot. II S. 14), und der verbleibenden Tatvorwurf der Nötigung wird – wie sogleich aufzuzeigen ist – allein mit einer Verletzung des Anklageprinzips und fehlender Tatbestandsmässigkeit begründet (Urk. 120 S. 21). Unter Verweis auf die oben gemachten Ausführungen in E. I.4. kann auf die Einvernahme der Privatklägerin J._____ daher bereits von Vornherein verzichtet werden. 7.1.4. Die Verteidigung argumentiert, die Nötigung sei nicht genügend angeklagt (vgl. dazu E. I.3. vorstehend). Zudem habe die Privatklägerin, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, keine weiteren Schläge befürchten müssen, sie sei unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen (Urk. 78 S. 20). Diesen Standpunkt wiederholte die Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 120 S. 20 f.). 7.2. Rechtliche Würdigung 7.2.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

- 41 - seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (vgl. zu den Nötigungsmitteln E. III.6.3.1. vorstehend). 7.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung gemacht (Urk. 101 S. 60 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Der Einwand der Verteidigung, die Privat- klägerin habe nicht länger Schläge befürchten müssen und sei sozusagen unter den Augen der Polizei freiwillig ruhig gewesen, dringt aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen wurde die Privatklägerin zu einem Tun gezwungen, als sie aus dem Badezimmer gezerrt und mit dem Beschuldigten das Haus über die Balkontüre verlassen musste. Bereits in diesem Zeitpunkt verhielt sich die Privatklägerin nach dem Willen des Beschuldigten und war die Nötigung (zumindest teilweise) vollendet, selbst wenn der Beschuldigte weitere Verhaltensweisen erzwingen wollte. Zum andern grenzt die Behauptung, die Privatklägerin sei draussen vor dem Haus freiwillig ruhig gewesen, an Trölerei. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin unmittelbar zuvor mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Er trat die verschlossene Türe der Toilette, hinter der die Privatklägerin Zuflucht gesucht hatte, gewaltsam ein, zerrte die Privatklägerin aus dem Badezimmer und zwang sie, den Tatort vor dem Eintreffen der alarmierten Polizei zu verlassen. Diese Gewalttätigkeiten erfolgten im gleichen Stil wie der Vorfall vom 6. Juli 2018. Dass der Beschuldigte selbst beim Eintreffen der Polizei der Privatklägerin ein Verhalten (respektive eine Unterlassung) mit Gewalt aufzwang, brauchte er seinem Opfer nicht mit Worten zu erklären. Die Vorinstanz qualifiziert diese konkludente Androhung zutreffend als tatbestandsmässig. 7.2.3. Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Nötigung bejaht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung (Urk. 101 S. 61 f.). Dem ist nichts beizufügen. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30).

8. Drohung vom 26. Oktober 2018 (Dossier 31) 8.1. Standpunkte

- 42 - 8.1.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklage- sachverhalt sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin C._____ am 26. Oktober 2018 um ca. 23.00 Uhr bis am 27. Oktober 2018 um ca. 02.00 Uhr mehrmals angerufen und ihr mit dem Tode gedroht, wodurch die Privatklägerin in Angst versetzt worden sei. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Zudem habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Worten "fette Sau", "Stück Scheisse" und "Missgeburt" beschimpft (Urk. 101 S. 62 ff.; Urk. D1 26 S. 14). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung blieb unangefochten und ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 8.1.2. Der Beschuldigte hielt vor Vorinstanz fest, er habe die Privatklägerin am Telefon beschimpft, ihr aber nicht gedroht (Prot. I S. 47). Die Verteidigung argumentiert, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten immer wieder etwas miteinander gehabt. Der Beschuldigte habe keine feste Beziehung führen wollen, was die "Ursache dieses Problems" gewesen sei. Nach einem Rauswurf des Beschuldigten aus der Wohnung der Privatklägerin habe sich ein Machtkampf abgespielt. Per Whatsapp und mündlich am Telefon habe man hin und her ge- stritten. Der komplette Verlauf dieses Schlagabtausches fehle. Die Verteidigung erklärt weiter, wie der Beschuldigte in eine Falle getappt sei, nachdem aus der "versöhnungsbereiten Frau ein Rache-Engel" geworden sei. Ob die angeklagten Drohungen tatsächlich erfolgt oder Teil einer ganzen Inszenierung gewesen seien, sei unklar. Es bestehe ein erheblicher Verdacht, dass die Todesdrohungen erfunden worden seien, um einer Kampagne gegen den Beschuldigten Nachdruck zu verleihen (Urk. 78 S. 21 ff.; Urk. 120 S. 21 ff.). 8.2. Sachverhalt 8.2.1. Zum Vorwurf wurde der Beschuldigte am 28. Oktober 2018 und 29. Oktober 2018 im Rahmen der Untersuchung sowie am 12. Juni 2019 vor Vorinstanz befragt (Urk. D31 4; Urk. D1 7/9; Prot. I S. 47). Die Privatklägerin wurde am

6. November 2018 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D1 8/10). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf verwiesen werden kann

- 43 - (Urk. 101 S. 63 ff.). Richtig ist, dass der Zeuge T._____ im Detail beschrieb, wie die Privatklägerin den fraglichen Anruf entgegengenommen hat. Er habe gesehen, wie die Privatklägerin dabei gezittert habe und nah an einem Nervenzusammenbruch gewesen sei. Beim Anrufer habe es sich laut Privatklägerin um den Beschuldigten gehandelt. Einen weiteren Anruf habe der Zeuge selbst entgegengenommen, worauf eine männliche Stimme ihn aufgefordert habe, die Privatklägerin ans Telefon zu holen. Der Zeuge habe aufgelegt und das Telefon habe erneut geklingelt. Den Anruf habe die Privatklägerin abgenommen. Bei aktiviertem Lautsprecher seien dann Schimpf- und Hasstiraden hörbar gewesen, wie "fette Sau, ich mach dich fertig!". Er glaube, es seien noch schlimmere Sachen gefallen. Die Privatklägerin habe erneut zu weinen und zu zittern begonnen und habe dann aufgelegt. Sie habe ihm (dem Zeugen) gesagt, dass sie Angst habe, nach Hause zu gehen. Sie habe Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun würde. Die Privatklägerin sei nervlich am Ende gewesen. Es seien wohl auch Todesdrohungen gefallen. Ansonsten hätte er der Privatklägerin nicht empfohlen, die Polizei zu verständigen (Urk. D1 8/9). 8.2.2. Diese Aussagen sind konkret und anschaulich. Sie decken sich über weite Strecken mit den Schilderungen der Privatklägerin. Nicht zweifelhaft ist deshalb, dass nicht nur die von der Privatklägerin und dem Zeugen behaupteten und unbestrittenen Beschimpfungen, sondern auch die Drohungen fielen. Mit Blick auf die Beschreibungen des Zeugen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung zudem erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund der Todesdrohungen Angst hatte (vgl. Urk. 120 S. 24 f.). Wenngleich die Privatklägerin dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft zuerst festhielt, keine Angst gehabt zu haben, relativierte sie dies noch im gleichen Satz (Urk. D1 8/10 S. 3: "Ich hatte nicht Angst, dass er jetzt kommt und mir etwas antut. Er hat aber in diesem Moment trotzdem Macht über mich, sodass ich tue, was er will") wie auch gegen Ende der Befragung (Urk. D1 8/10 S. 6: "T._____ rief die Polizei an, weil […] ich Angst hatte"). Wenn die Vorinstanz unter anderem angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern. Die schwierige Beziehung, den Streit über die persönlichen Sachen des Beschuldigten in der

- 44 - Wohnung der Privatklägerin sowie die Konfrontation des Beschuldigten durch Kollegen der Privatklägerin schildern beide Kontrahenten in den Grundzügen. Was die Verteidigung darüber hinaus wortreich als Inszenierung oder Kampagne beschreibt, erschöpft sich in Mutmassungen und vermag das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Auch hier kann aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohne Not von einer erneuten unmittelbaren Beweisabnahme im Sinne der beantragten Einvernahme der Privatklägerin C._____ abgesehen werden. 8.3. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die Todesdrohung gegenüber der Privatklägerin zutreffend als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 31).

9. Drohung vom 28. Oktober 2018 (Dossier 31) 9.1. Laut Anklage schickte der Beschuldigte am 28. Oktober 2018 frühmorgens um ca. 03.00 Uhr der Privatklägerin C._____ via Whatsapp zwei Fotos. Sie zeigten eine in seinem Zimmer auf einem Salontisch liegende Pistole. Die Privatklägerin sei dadurch in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei erstellt (Urk. 101 S. 66 f.). 9.2. Der Beschuldigte will die Fotos verschickt haben, weil ihm ein Kollege der Privatklägerin gedroht habe. Er habe sich provoziert gefühlt und die Bilder mehr aus Angst verschickt als zur Einschüchterung (Urk. D31 4 S. 3 f.). Laut Vertei- digung habe der Beschuldigte nicht der Privatklägerin, sondern ihrem Kollegen gedroht, der ständig die Anrufe auf das Telefon der Privatklägerin entgegengenommen habe. Der Beschuldigte habe die Bilder der Privatklägerin geschickt, weil er die Nummer des Kollegen nicht gehabt habe (Urk. 78 S. 24; Urk. 120 S. 25).

- 45 - 9.3. Dass der Beschuldigte auf das Handy der Privatklägerin zwei Bilder einer Pistole schickte, blieb unbestritten und ist belegt (Urk. D31 5 S. 2 f.; Urk. D31 6). Die Privatklägerin hielt dazu nachvollziehbar fest, es sei ihr "richtig mulmig" geworden. Sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte solche Dinge besessen habe und sei erschrocken (Urk. D1 8/10 S. 6). Es ist nicht zweifelhaft, dass die Privatklägerin beim Anblick der Waffe erschrak und sich in ihrem Sicherheitsgefühl angegriffen fühlte. Dies gilt umso mehr, als sie nur zwei Tage vorher bereits vom Beschuldigten mit dem Tode bedroht worden war. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Befragung der Privatklägerin ist auch in diesem Punkt nicht gegeben und wird seitens der Verteidigung nicht ansatzweise dargelegt. 9.4. Behauptet die Verteidigung, die (eingeräumte) Drohung sei gegen einen Kollegen gerichtet gewesen, dringt diese Argumentation nicht durch (Urk. 120 S. 25). Selbst wenn dies zuträfe, entfiele dadurch einzig ein direkter Vorsatz (ersten Grades). Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin die auf ihrem Handy eingegangene Drohung an sich selbst gerichtet verstehen würde (wie sie dies im Übrigen zwei Tage vorher bereits gemacht hatte). Die Argumentation geht auch deshalb an der Sache vorbei, weil die Androhung eines Übels sich auch gegen Rechtsgüter Dritter richten kann. Von Fahrlässigkeit (Urk. 78 S. 24; Urk. 120 S. 26) kann keine Rede sein. 9.5. Die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage, anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.– (Urk. 101 S. 80 f.).

- 46 - Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen und begründet dies nebst den geforderten Freisprüchen pauschal mit dem Vorbringen, der verschuldensmässigen Bewertung der Delikte durch die Vorinstanz könne nicht gefolgt werden (Urk. 102; Urk. 120 S. 26 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses (Urk. 107). 1.2. Der Beschuldigte beging die Delikte mehrheitlich vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Die Delikte der Dossiers 30 und 31 wurden nach der Revision verübt. Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). Wie zu zeigen sein wird, sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe auszusprechen. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt für die vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikte nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zur Anwendung. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 101 S. 67 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

- 47 - einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung von jeweiligen Gesamtstrafen (eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe) gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden. Dies hat die Vorinstanz – etwa indem sie die verübten Landfriedensbrüche als Ganzes beurteilte – teilweise unterlassen.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2

- 48 - S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hin- weisen). 2.2. Zu beurteilen sind 28 Delikte (davon drei Übertretungen). Ob mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen erscheint, wird bei der Würdigung der einzelnen Delikte zu prüfen sein. 2.3. Das Gesetz sieht für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe vor. Den gleichen Strafrahmen weisen die hier ebenfalls zur Diskussion stehenden Delikte der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB), der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) auf. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich die Gefährdung des Lebens (Dossier 21) als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist vom Diebstahl (Dossier 21) als Einsatzstrafe auszugehen.

3. Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ wiederholt und insgesamt drei Mal würgte. Die von ihm dadurch verursachte Lebensgefahr kommt im Vergleich zu allen denkbaren Gefährdungen des Lebens eher im mittleren Bereich der Skala zu liegen. Zumindest in Bezug auf das Würgen mit dem Unterarm und dem Bein

- 49 - war die Intensität gross und vom Beschuldigten zudem nur beschränkt dosierbar. Die erhebliche Krafteinwirkung bewirkte eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn. Die wiederholte Gewalt muss als brachial bezeichnet werden. Dies spiegelt sich in den Umständen wider, dass es der Privatklägerin schwarz vor Augen wurde, ihr Schrei verstummte und es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Es erfolgte zwei Mal eine gefährliche breitflächige Kompression. Die zeitliche Dauer der Würgevorgänge war, relativ gesehen, hingegen nicht sehr lang. Dennoch war die Gefährdung hoch und zeitigte die Tat bei der Privatklägerin eine spürbare psychische Belastung. Sie erlitt während des Würgevorgangs Todesangst (Urk. D2 3 S. 4). Relativierend zu gewichten ist, dass die Tat affektakzentuierte Züge trägt und nicht von langer Hand geplant war. Das Verschulden wiegt objektiv nicht mehr leicht. 3.2. Handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich sowie rücksichts- und hemmungslos, ist dies dem Tatbestand immanent. Gleichwohl gilt es herauszu- streichen, dass die Tat aus nichtigem Anlass begangen wurde. Der Beschuldigte wollte einen Disput beenden und die Privatklägerin zum Schweigen bringen. Nichts hinderte ihn daran, die Wohnung der Privatklägerin einfach zu verlassen und damit dem Streit und ihr aus dem Weg zu gehen. Gemäss Gutachten von Dr. med. K._____ vom 27. März 2018 sind beim Beschuldigten dissoziale und vor allem emotional instabile Züge vorhanden. Allerdings erreichten diese nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung, und eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (Urk. D1 11/16 S. 17 ff.). Die Persönlichkeitszüge haben deshalb hier (wie auch bei den folgenden Delikten) keinen Einfluss auf das Tatverschulden. 3.3. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Freiheitsberaubung (Dossier 30)

- 50 - 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin J._____ mittels körperlicher Gewalt über eine Zeitdauer von etwa zwei Stunden mitten in der Nacht am Verlassen des Zimmers hinderte. Hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe damit auch eine Vertrauenssituation ausgenutzt, kann dies übernommen werden. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als leicht einzustufen. Ebenso trifft zu, dass der Beschuldigte einzig aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.2. Es erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten respektive eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzulegen. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart (vgl. E. III.2.1 vorstehend) gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewaltsam die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatklägerin einschränkte. Dieser Übergriff erfolgte im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung und ging mit den zeitgleich verübten Tätlichkeiten und der Körperverletzung (Nasenbeinfraktur) Hand in Hand. Darüber hinaus ging der Beschuldigte mit zahlreichen weiteren Verbrechen respektive Vergehen gegen Leib und Leben Dritter vor. Er demonstrierte damit wiederholt eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer. Seine Delinquenz muss in diesem Sinne als hartnäckig bezeichnet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Auch wäre sie in Bezug auf die hier zur Diskussion stehende Freiheitsberaubung weder schuldangemessen noch zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs nicht in Frage. Es scheint deshalb geboten, für das vorliegende Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen. 4.4. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatz- strafe um vier Monate angemessen.

5. Angriff (Dossier 6)

- 51 - 5.1. Der Beschuldigte beteiligte sich zusammen mit einer unbekannten Anzahl von Mittätern an einem Übergriff auf drei Personen, bei dem die angegriffenen Personen mit Schlägen und Fusstritten traktiert wurden. Der Beschuldigte selbst versetzte einem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht auf Höhe der Stirn. Eine angegriffene Person trug zwei Rissquetschwunden an der Stirn, eine weitere Person eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Prellung des Nasenbeins und die dritte Person eine Prellung unter dem rechten Auge davon. In Bezug auf die objektive Tatschwere wesentlich ist, dass die Täter mehrere Opfer angriffen, insbesondere Faustschläge ins Gesicht ein erhebliches Risiko bergen und die Täter zudem mit Fusstritten auf ihre Opfer losgingen. Nicht Gegenstand der Anklage ist, dass die Fusstritte gegen am Boden liegende Opfer respektive gegen deren Kopf ausgeführt worden wären. Die zugefügten Verletzungen sind, relativ betrachtet, als gering zu bezeichnen. Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Vorinstanz richtig, dass der Beschuldigte ohne vorausgegangene Provokation und aus nichtigem Grund handelte. 5.2. Bei einer Gesamtbetrachtung in objektiver und subjektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Geständnisses ist für den Angriff eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten respektive eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen festzulegen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch hier Leib und Leben Dritter tangierte. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um fünf Monate zu erhöhen.

6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Die objektive Tatschwere ist zunächst für das vollendete Delikt der Erpressung zu erheben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass eine versuchte Tatbegehung vorliegt (s.a. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 48 N 119 ff. und S. 110 N 298 ff.).

- 52 - Der Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin C._____ einen Betrag von Fr. 150.–. Diese Summe ist gering und wirkt sich verschuldensmindernd aus. Zu Lasten des Beschuldigten gilt es Rechnung zu tragen, dass er Todesdrohungen und damit ein massives Nötigungsmittel einsetzte. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden im Vergleich zu allen denkbaren Erpressungen sehr leicht. 6.2. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tatbegehung vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Damit erscheint für die vollendete Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten respektive eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan, um die Privatklägerin zur Geldübergabe zu bewegen. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte Tatbegehung erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten respektive 120 Tagessätzen angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich zwar unrechtmässig bereichern und damit ein Vermögensdelikt begehen wollte, aber auch hier mit den Todesdrohungen zumindest vorgab, gegen Leib und Leben Dritter vorzugehen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. III.2.1. und E. III.4.3.) ist als Einzelstrafe gedanklich eine Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate zu erhöhen.

7. Mehrfacher Landfriedensbruch (Dossiers 1, 4 und 7) 7.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Land- friedensbrüche ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zueinander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren Landfriedensbrüchen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte war anlässlich der Auseinandersetzung am 21. Februar 2015 (Dossier 1) nicht nur Teil des Kollektivs, sondern ein aktiver Teilnehmer, indem er mindestens einmal einen Gegenstand in Richtung der Polizisten warf. Damit prägte er den friedensbedrohenden Charakter der Zusammenrottung mit. Führt die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei lediglich Teil der Menge gewesen

- 53 - (Urk. 101 S. 73), kann ihr in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Gewalt- tätigkeiten der Meute waren beträchtlich, nachdem einzelne Polizeibeamte durch Gegenstände getroffen und verletzt wurden. Zudem gingen diverse Fensterscheiben angrenzender Liegenschaften zu Bruch. Am 25. Mai 2015 (Dossier 4) war der Beschuldigte mit von der Partie, als Anhänger des FC Luzern und FCZ aufeinander losgingen. Es kam zu einzelnen massiven Schlägereien. Im betroffenen Quartier entstand an Fahrzeugen, Mobiliar und Gebäuden ein Sachschaden von rund Fr. 14'690.–. Der Beschuldigte konnte zwar nicht als Gewaltanwender identifiziert werden, er war aber gleichwohl an vorderster Front dabei. Am 12. April 2015 (Dossier 7) versuchten die beiden Fanlager nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ noch im Stadion- innern aufeinander loszugehen. Der Beschuldigte setzte sich abermals gewalttätig in Szene, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat. 7.2. In subjektiver Hinsicht ist bei allen drei Vorfällen von direktem Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten ist kein spontanes Handeln zuzubilligen und er geriet nicht zufällig in die Tumulte. Mit seiner Teilnahme und den teilweise eigenen Gewalttätigkeiten suchte er die Auseinandersetzung mit der Polizei respektive mit den anderen Gruppierungen. Er wusste um den Charakter der Ansammlungen und trug diesen mit. Ob auch die Verübung von Gewalttätigkeiten von seinem Vorsatz mitumfasst war, ist (da objektive Strafbarkeitsbedingung) nicht relevant. Damit vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 7.3. Insgesamt ist beim Vorfall vom 21. Februar 2015 von einem nicht mehr leichten Verschulden und bei den Vorfällen vom 25. Mai 2015 und 12. April 2015 jeweils von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Als Sank- tionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Für den Landfriedensbruch vom 21. Februar 2015 in Zürich (Dossier 1) ist gedanklich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für den Landfriedensbruch

- 54 - vom 25. Mai 2015 in Luzern (Dossier 4) eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Landfriedensbruch vom 12. April 2015 in Basel (Dossier 7) eine Freiheits- strafe von vier Monaten festzulegen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2). Die vorliegend zu beurteilenden Landfriedensbrüche erfolgten jeweils im Zusammenhang mit Ausschreitungen an Fussballspielen des FCZ, weshalb zumindest situativ und sachlich ein gewisser Bezug unter diesen Delikten besteht. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Landfriedensbruch vom

21. Februar 2015 gemäss Dossier 1 sachlich, situativ und zeitlich unmittelbar mit dem ebenfalls zu sanktionierenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zusammenhang steht (siehe sogleich E. III.8.1.). Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt acht Monate zu erhöhen.

8. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossiers 1 und 27) 8.1. Auch hier gilt es, die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Übergriffe innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und zueinander in Relation zu setzen. Der Beschuldigte warf am

21. Februar 2015, als Polizeibeamte die Teilnehmer eines Fanmarsches einer Personenkontrolle unterziehen wollten, einen Gegenstand in Richtung der Polizisten (Dossier 1). In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sein Tatvorgehen nicht geplant, sondern spontan aus der Situation der beabsichtigten Personenkontrolle heraus erfolgte. Ohne das Geschehen zu bagatellisieren ist festzuhalten, dass Situationen vorstellbar sind, welche deutlich bedrohlicher wirken können. Dies gilt hier insbesondere

- 55 - deshalb, da nicht feststeht, was der Beschuldigte als Wurfgeschoss verwendete. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden leicht. 8.2. Am 28. September 2017 setzte sich der Beschuldigte, als zwei Polizisten ihn im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zu Hause aufgesucht hatten, massiv zur Wehr. Er drohte den Beamten, dass er ihren Familien etwas antun würde. Auf der Fahrt im Dienstwagen drohte der Beschuldigte weiter, er werde die Polizisten, ihre Frauen und ihre Kinder umbringen. Weiter bespuckte er den neben ihm sitzenden Polizeibeamten (Dossier 27). Die Gegenwehr des Beschuldigten, die Drohungen und das Bespucken erfolgten spontan. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er die Amtshandlungen wiederholt beeinträchtigte und die von ihm gewählten Worte (insbesondere die Drohungen gegenüber den Familienangehörigen der Polizisten) nicht zu bagatellisieren sind. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden knapp noch leicht. 8.3. Der Beschuldigte handelte bei beiden Vorfällen mit direktem Vorsatz und ohne nachvollziehbaren Grund. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E. III.4.3.). Für den Vorfall vom 21. Februar 2015 (Dossier 1) ist eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und für den Vorfall vom

28. September 2017 unter Berücksichtigung des Geständnisses eine Frei- heitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 1 – wie bereits ausgeführt – dem Zusammenhang mit dem Landfriedensbruch Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

9. Mehrfache Drohungen (Dossiers 14, 21 und 31) 9.1. Der Beschuldigte drohte am 6. Mai 2016 einem Polizeibeamten, dessen Familie umzubringen (Dossier 14). Am 10./11. März 2017 drohte er der Privat- klägerin B._____ mittels zweier Videosequenzen, auf denen er mit einem Messer herumfuchtelte (Dossier 21). Die Todesdrohungen vom 26. Oktober 2018 und 28. Oktober 2018 waren gegen die Privatklägerin C._____ gerichtet (Dossier 31). Sämtliche Äusserungen und Gesten waren von den Adressaten als Todesdrohungen zu verstehen. Dies gilt ohne Weiteres auch in Bezug auf die

- 56 - Videosequenzen mit dem Messer, welche der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ schickte, nachdem er sie kurz zuvor lebensgefährlich gewürgt hatte. Das objektive Verschulden je Vorwurf wiegt leicht. 9.2. Bei sämtlichen Drohungen sind Elemente der subjektiven Tatkomponente, welche die objektive Tatschwere relativieren würden, nicht gegeben. Als Sanktionsart kommen nur Freiheitsstrafen in Betracht (E. III.2.1. und E.III.4.3.). Die einzelnen Drohungen wären mit Freiheitsstrafen von je drei Monaten respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 21) von zwei Monaten zu ahnden. Bei der Asperation ist betreffend Dossier 21 dem Zusammenhang mit der Gefährdung des Lebens Rechnung zu tragen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen in E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um fünf Monate zu erhöhen.

10. Einfache Körperverletzung (Dossier 30) 10.1. Der Beschuldigte fügte der Privatklägerin J._____ eine Nasenbeinfraktur zu. Die Verletzung hat zweifelsohne erhebliche Schmerzen verursacht. Mit Blick auf alle denkbaren Körperverletzungen (das Bundesgericht hat etwa einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb des linken Auges zur Folge hatte [BGE 119 IV 25], zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen [BGE 127 IV 59] und einen harten Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte [Urteil 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004], bereits als einfache Körperverletzungen eingestuft) ist die Nasenbeinfraktur als nicht mehr leichte Verletzung zu qualifizieren. Spricht die Anklage von einer "Kopfnuss" (Schlag mit den Fingerknöcheln gegen den Kopf), dürfte wohl eher von einem Schlag mit der Stirn die Rede sein (so auch der Beschuldigte in Urk. D1 7/7 S. 2). Die genaue Vorgehensweise kann offenbleiben. So oder anders liess der Beschuldigte der Privatklägerin durch den unvermittelten Schlag keine Möglichkeit auszuweichen oder sich zu schützen. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Einmal mehr handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven und ohne nachvollziehbaren Grund. Die Verletzung nahm er

- 57 - in Kauf. Insgesamt erscheint das als nicht mehr leicht eingestufte objektive Verschulden in unverändertem Licht. 10.2. Nachdem bei der Wahl der Sanktionsart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (E. III.2.1. und E.III.4.3.), ist für die Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Bei der Asperation ist dem Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung Rechnung zu tragen (vgl. E. III.7.3.). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um drei Monate zu erhöhen.

11. Nötigung (Dossier 30) 11.1. Der Beschuldigte zerrte die Privatklägerin J._____ aus dem Badezimmer, zwang sie, mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen und hiess sie ruhig zu bleiben, bis die von der Privatklägerin alarmierte Polizei unverrichteter Dinge wieder abzog. In objektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in ihrer Willensfreiheit insgesamt empfindlich beschränkte, selbst wenn die Einschränkung ihrer Willensbetätigung zeitlich nur von kurzer Dauer war. Zulasten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass er mit seinem Vorgehen eine wesentliche kriminelle Energie an den Tag legte. Nicht nur setzte er den Grund, dass die Privatklägerin vor ihm flüchten und sich im Badezimmer einschliessen musste. Sondern er zeigte sich völlig unbeeindruckt, dass sie hinter verschlossener Tür die Polizei verständigen konnte. Diese Angelegenheit löste er einmal mehr mittels Gewalt. Er handelte direktvorsätzlich. 11.2. Aufgrund des objektiv noch leichten Verschuldens, das durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Nötigung eine Freiheitsstrafe (E. III.2.1. und E.III.4.3.) von vier Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.

12. Diebstahl (Dossier 21) 12.1. Mit dem Fingerring im Wert von rund Fr. 300.– und dem Bargeld von etwa Fr. 200.– beging der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin B._____ lebensgefährlich gewürgt und sie bedroht hatte, ein Vermögensdelikt in geringer

- 58 - Höhe. Die objektive Tatschwere ist leicht. Der Beschuldigte handelte direkt- vorsätzlich und aus finanziellen respektive egoistischen Motiven. Die Tat erfolgte zudem, als die Privatklägerin nach einem massiven Übergriff ins Bad flüchten und sich dort einschliessen konnte. In einem solchen Moment einen Diebstahl zu begehen und dies via Whatsapp der Privatklägerin anzukündigen, war gleichermassen feige und dreist. 12.2. Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das sub- jektive Verschulden erhöht wird, ist eine Einsatzstrafe von einem Monat und 20 Tagen Freiheitsstrafe respektive von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzu- setzen. Als Sanktionsart ist auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. E. III.2.1. vorstehend).

13. Sachbeschädigung (Dossier 14) 13.1. Der Beschuldigte verursachte in der Abstandszelle der Polizeiwache in Zürich einen Sachschaden von rund Fr. 1'000.–, indem er einen Wasserhahn aus der Wand riss. Der Schaden ist, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, im unteren Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. 13.2. Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das subjektive Verschulden nicht relativiert wird, wäre für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe (E. III.2.1.) von 30 Tagessätzen festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze zu erhöhen.

14. Mehrfache Beschimpfungen (Dossiers 9, 10, 11, 14 und 31) 14.1. Die vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke finden sich in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil (Urk. D1 26; Urk. 101 S. 76). Sie richteten sich gegen mehrere Polizeibeamte (Dossiers 9, 10, 11 und 14) und die Privat- klägerin C._____ (Dossier 31). Die Beschimpfungen respektive die ehrverletzenden Äusserungen sind vergleichbar. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.

- 59 - 14.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen nur Geldstrafen bis maximal 90 Tagessätze in Betracht (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfungen wären je Vorfall mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen respektive aufgrund des Geständnisses (Dossier 11) mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu ahnden. Entgegen der Vorinstanz liegen bei den Dossiers 9, 10 und 14 keine Geständnisse vor (vgl. Prot. I S. 32 ff.; Urk. D1 7/10 S. 16; Urk. D1 7/8 S. 5; Urk. D14 11 S. 2 ff.). Bei den Dossiers 14 und 31 ist betreffend Asperation dem Zusammenhang mit den ebenfalls erfolgten Drohungen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe ist um je 15 Tagessätze (Dossiers 9 und 10), 7 Tagessätze (Dossier 11) und je 10 Tagessätze (Dossiers 14 und 31) und damit um 57 Tagessätze zu erhöhen.

15. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Dossiers 15, 16 und 17) 15.1. Der Beschuldigte lenkte am 30. Mai 2016 (Dossier 15) und 27. Juni 2016 (Dossier 16) einen Personenwagen ohne Begleitperson, obwohl er lediglich über einen Lernfahrausweis verfügte. Am 24. August 2016 (Dossier 17) lenkte er einen Personenwagen, obwohl ihm der Lernfahrausweis entzogen worden war. Nachdem die so zurückgelegten Strecken nicht bekannt sind und der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, sind die Vorfälle grundsätzlich vergleichbar. Erschwerend fällt in Bezug auf den Vorfall vom 24. August 2016 ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich zusätzlich über einen Entzug des Lernfahrausweises hinwegsetzte. 15.2. Insgesamt ist das Gesamtverschulden je Vorfall als leicht zu bezeichnen. Als Sanktionsart kommen Geldstrafen in Betracht (E. III.2.1.). Die unberechtigten Fahrten wären je Vorfall mit Geldstrafen von 40 Tagessätzen (Dossiers 15 und 16) respektive 60 Tagessätzen (Dossier 17) zu ahnden. Die Einsatzstrafe ist um je 30 Tagessätze (Dossiers 15 und 16) respektive 40 Tagessätze (Dossier 17) und damit um 100 Tagessätze zu erhöhen.

16. Mehrfache Tätlichkeiten (Dossiers 21 und 30)

- 60 - Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegen die Privatklägerinnen B._____ und J._____ in Ausnützung der Vertrauenssituation beging. Er handelte direktvorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen. Die Vorinstanz schätzt das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht und bemisst die Busse unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen Geständnis auf Fr. 600.– (Urk. 101 S. 77). Der Beschuldigte verdient als Malerpraktikant nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.–. Der Praktikumslohn geht an das Sozialamt, welches die Krankenkassenprämien und die Miete bezahlt. In der Vergangenheit habe er etwa monatlich Fr. 600.– zur freien Ver- fügung gehabt (Prot. I S. 20 ff.). Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschuldigten ist die Bussenhöhe der Vorinstanz zu übernehmen.

17. Täterkomponente und Zwischenfazit 17.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 101 S. 79 f.). Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, der Beschuldigte wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft und habe die letzten anderthalb Jahre mit Gelegenheitsjobs verbracht. Er sei aber nach wie vor sozialhilfeabhängig. Der Beschuldigte habe immer wieder versucht, in ein Programm einsteigen und eine Lehre absolvieren zu können. Dies habe bis anhin aber nicht funktioniert. Die zuständige Sozialarbeiterin habe bestätigt, dass sie mit dem Beschuldigten eine Psychiaterin aufgesucht habe. Der Beschuldigte habe sich dort geöffnet und sehr reflektiert gezeigt. Er befinde sich nach Ansicht der Sozialarbeiterin an einem Wendepunkt zum Besseren (Urk. 120 S. 27). Mit der Vorinstanz ist der schwierigen Kindheit und Jugend strafmindernd im Umfang von rund einem Fünftel der Einsatzstrafen Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/bb S. 204 f.). Die einschlägige Vorstrafe vom

24. Oktober 2013 (unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Drohung; Urk. 104) sowie das Delinquieren während laufender Untersuchung wirken sich im Umfang von rund einem Zehntel der Einsatzstrafen straferhöhend aus. Dies führt zu einer Reduktion der

- 61 - Einsatzstrafen um rund einen Zehntel. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren ergeben sich aus dem Vorleben des Beschuldigten nicht. 17.2. Als Zwischenfazit kann Folgendes festgehalten werden. Die Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Einsatzstrafe ist auf 56 Monate zu asperieren (E. III.3.-11.). Die Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Einsatzstrafe ist auf 227 Tagessätze zu asperieren (E. III.12.-15.). Die Busse ist auf Fr. 600.– festzusetzen (E. III.16.). Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Strafe im genannten Umfang zu reduzieren. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von rund 50 Monaten, einer Geldstrafe von rund 200 Tagessätzen und einer Busse von rund Fr. 540.–. Die Tagessatzhöhe ist mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen (Urk. 101 S. 80 f.; E. III.16).

18. Zusammenfassung 18.1. Oben stehende Erwägungen erfolgen in Nachachtung der bundesgericht- lichen Rechtsprechung, wonach bei Tatmehrheit aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lässt sich laut Bundesgericht überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Solche Anforderungen bedeuten bei Tatmehrheit zweifelsohne einen wesentlichen Aufwand. Er zeigt sich konkret in den vorstehenden Erwägungen (E. III.3.-16.). Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft deshalb nicht zu, dass die Nennung der Einzelstrafen den Aufwand für die Urteilsbegründung nicht erheblich erhöhen würde, "weil das Gericht ohnehin für jede Einzeltat eine selbständige Strafe gedanklich festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in den Grundzügen wiedergeben muss" (so der Entscheid des Bundesgerichts a.a.O.). 18.2. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten, eine Geld- strafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 540.– als angemessen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es im Wesentlichen bei der vorinstanzlichen Strafe. Die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe wäre auch nicht zu

- 62 - unterschreiten, wenn aus den entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen für die Delikte der Dossiers 30 (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung) und 31 (Drohungen) separat eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet würde. Es kann deshalb verzichtet werden, entsprechendes im Detail auszuführen. Gleiches gilt offensichtlich für die Gesamtgeldstrafe. 18.3. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–. Die erstandene Haft von 172 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Vollzug

1. Nach Art. 42 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117, 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen).

- 63 -

2. Die Frage des bedingten Vollzugs stellt sich einzig in Bezug auf die Geldstrafe. Die Vorinstanz bejaht eine ungünstige Legalprognose. Sie erwägt, eine solche sei bereits aufgrund der hier zu beurteilende Serie von Delikten an- zunehmen. Darüber hinaus habe der Gutachter Dr. med. K._____ ausgeführt, dass die seit der Jugend bestehenden Verhaltensstörungen die Legalprognose belasten würden. Der Gutachter gehe von einer eher ungünstigen Legalprognose in Bezug auf Drohungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und eventuell auch Fahren ohne Führerausweis aus (Urk. 101 S. 81 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Die zahlreichen Straftaten sowie die Delinquenz während laufender Untersuchung und trotz wiederholter Untersuchungshaft sprechen eine klare Sprache. Es ist nicht erkennbar, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem wesentlich günstigeren Licht präsentieren würden. Ihm kann keine günstige Prognose gestellt werden. Damit entfällt auch eine (altrechtlich mögliche) teilbedingte Geldstrafe. V. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 101 S. 82 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO sinngemäss).

2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ im Zusammenhang mit dem Diebstahl Schadenersatz von Fr. 500.– nebst Zins zu

- 64 - 5% seit 11. März 2017 zu bezahlen. Als Begründung hält die Vorinstanz fest, der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B._____ setze sich aus dem entwendeten Ring im Wert von Fr. 300.– und dem Geldbetrag von Fr. 200.– zusammen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. 2.3. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Dazu wird erwogen, der genaue Schaden könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Anspruchs sei die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 101 S. 83 ff.). 2.4. Der Beschuldigte begründet die Anfechtung des vorinstanzlich zuge- sprochenen Schadenersatzbetrages an die Privatklägerin B._____ sowie der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber den Privat- klägerinnen B._____ und C._____ einzig mit den beantragten Freisprüchen hinsichtlich der inkriminierten Anklagevorwürfe (Urk. 120 S. 27). 2.5. Nachdem im Berufungsverfahren der Diebstahl zum Nachteil der Privat- klägerin B._____ zu bestätigen ist, ist der geltend gemachte Schadenersatzanspruch von Fr. 500.– nebst Zins zu 5% Zins seit 11. März 2017 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 OR gegeben. Im Übrigen ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 75 S. 6 und Urk. 101 S. 83 f.). Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.6. Die Privatklägerin C._____ begründet ihren Anspruch damit, es sei offen, ob sie in einem späteren Zeitpunkt nochmals therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse (Urk. 57 S. 7). Soweit die Vorinstanz einen grundsätzlichen Schadenersatzanspruch der Privatklägerin C._____ bejaht, ist dem nichts

- 65 - beizufügen und der Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR gegeben. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches aber auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird.

3. Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ 3.1. Die Vorinstanz folgte den Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen B._____ und C._____ weitgehend und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ eine solche von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 zu bezahlen (Urk. 75 S. 1 und S. 7; Urk. 57 S. 1 und S. 5 ff.; Urk. 101 S. 90 f.). 3.2. In Bezug auf die Forderung der Privatklägerin B._____ trägt die Vorinstanz dem massiven Übergriff Rechnung, bei dem die Privatklägerin vom Beschuldigten gewürgt wurde. Der Privatklägerin sei es schwarz vor Augen geworden, sie habe keine Luft mehr bekommen und habe einen Urinabgang gehabt. Sie sei zudem kurz danach mittels zweier Videosequenzen in Angst und Schrecken versetzt worden. Durch die Würgevorgänge sei die Privatklägerin in ihrer psychischen und physischen Integrität erheblich verletzt worden. In Anbetracht dieser Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– nebst 5% Zins seit 10. März 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 84 f.). 3.3. Zur Forderung der Privatklägerin C._____ erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Er habe sie beschimpft, sie mehrfach bedroht und sie zu einer Geldzuwendung zu nötigen versucht. Die Privatklägerin habe sich nach eigenen Angaben über längere Zeit in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt gefühlt. Nach der Zusendung der Fotos habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Die Beschimpfungen hätten sie in ihrem Selbstwertgefühl geprägt. Insgesamt

- 66 - erscheine eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst 5% Zins seit 15. April 2018 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 101 S. 86). 3.4. Die Verteidigung begründet ihre Anträge auf Abweisung der Genugtuungsforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg einzig mit Blick auf die jeweilig beantragten Freisprüche. Im Übrigen beanstandete sie die Höhe der Genugtuungsforderungen nicht (Urk. 102 S. 2 f.; Urk. 120 S. 27). Ein substanziiertes Bestreiten liegt nicht vor (vgl. dazu Regula Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung […], Zürich 2018, S. 85 f.). Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehenden grossen Ermessens, und da die entsprechenden Schuldsprüche bestätigt werden, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 sowie der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der Rechtsbeistände der Privatklägerschaft, Dispositivziffern 12-15 und 18) in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der rechtskräftigen Einstellung und des Freispruchs (Dispositivziffern 1 und

3) ist abzusehen. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die

- 67 - Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Vorwürfe des eingestellten respektive in einen Freispruch mündenden Verfahrens haben das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert. Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich nicht auf.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des konkreten Aufwands und dem Umstand, dass zweimalig zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden musste, auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung gegen verschiedene Schuldsprüche und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'213.70 (inkl. MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 138). Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung (insgesamt rund

- 68 - 2 Stunden) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 9'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____, reichte am 18. März 2021 ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135/1-2). Der geltend gemachte Aufwand von Fr. 980.35 ist ausgewiesen sowie angemessen und entsprechend zu entschädigen.

- 69 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6); − […] − […] − des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, […], 7); − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, […]); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30); − […] − […] − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31); − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie − der […] Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier […], 30).

- 70 -

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.-6. […]

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat- Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9.-10. […]

11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

12. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen

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16. […]

17. […]

18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

19. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung wird abgewiesen.

20. [Mitteilungen.]

21. [Rechtsmittel.]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21); − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14); − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21).

- 72 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl, Dossier 21).

b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privat- klägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

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9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird be- stätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung Fr. 980.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin Stadt Zürich − die Privatklägerin J._____ (eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen J._____ und Stadt Zürich nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ausdrücklich verlangen [Art. 84 Abs. 4 StPO]) − die Privatkläger H._____, I._____, G._____, E._____, F._____, D._____, U._____, V._____, W._____, AA._____, AB._____ jeweils im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 74 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin B._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____, RAin Z._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die AC._____ AG, S._____-strasse 6, … Zürich, Dossier-Nr. 12.18.0387-nl (im Dispositiv) − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 7; BM Lager-Nr. S00758-2018, S00760-2018, S02589- 2018) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziffer 8).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 75 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller