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SB200036

Nötigung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-03-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Februar 2019 zwischen ca. 17:10 Uhr und 18:50 Uhr die Privatklägerin nach einer verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen an den Haaren gerissen, so ihren Kopf geschüttelt und sie mit seiner rechten Hand am Kiefer sowie am rechten Oberarm gepackt, wobei sie starke Kopfschmerzen und ein Hämatom erlitten habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen (Urk. 18 S. 2). 1.2 In der Folge soll der Beschuldigte von der Privatklägerin den Code ihres Mobiltelefons herausverlangt und ihr damit gedroht haben, dass er sie ansonsten verprügeln bzw. umbringen werde. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, worauf der Beschuldigte ihre Hand gepackt und mit jedem einzelnen Finger ver- sucht habe, die Sperre aufzuheben und sich Zugang zum Mobiltelefon der Privat- klägerin zu verschaffen. Er habe das Mobiltelefon weiter behalten, als ihm dies nicht gelungen sei, so dass die Privatklägerin beim Nachbarn ein Telefonat an ihre Mutter habe tätigen müssen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, er werde ihr alle Knochen brechen und sie werde nicht lebend zum Flughafen kommen, sollte sie mit ihrem gemeinsamen Sohn B._____ ausreisen wollen. Die Privatklägerin habe ernsthaft befürchtet, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen bzw. Gewalt gegen sie anwenden werde, so dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschuldigte direkt beabsichtigt habe (Urk. 18 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte stritt nicht ab, am späteren Nachmittag des 25. Februar 2019 zur Privatklägerin gegangen zu sein, um den gemeinsamen Sohn B._____ abzuholen (Urk. 6/1 S. 3, Prot. I S. 14, Urk 106 S. 6). Auch ist von Seiten des Beschuldigten eingestanden, dass es an jenem Abend zu einer verbalen Aus- einandersetzung gekommen sei (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 9, Prot. I S. 14, Urk. 106 S. 6 f.). Grund der Auseinandersetzung sei gemäss Darstellung des

- 10 - Beschuldigten aber nicht etwa der Fernseher, sondern vielmehr der Umstand ge- wesen, dass die Privatklägerin betrunken gewesen sei und ihm [dem Beschuldig- ten] den gemeinsamen Sohn nicht habe übergeben wollen (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 5 f., Prot. I S. 14, Urk. 106 S. 6 f.). Des Weiteren gestand der Beschuldigte ein, die Privatklägerin am Arm gepackt zu haben, wobei er zur Begründung anführte, die Privatklägerin habe ihm die Tasche des Sohnes angeworfen bzw. habe ihn damit geschlagen (Urk. 6/2 S. 9, Prot. I S. 15, Urk. 106 S. 7). 2.2 Im darüberhinausgehenden Umfang ist der Anklagevorwurf von Seiten des Beschuldigten bestritten. Namentlich treffe es nicht zu – so der Beschuldigte –, dass er die Privatklägerin an den Haaren gezerrt und/oder geschüttelt habe. Er habe die Privatklägerin auch nicht am Kinn gepackt (Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/2 S. 8 f., Urk. 6/3 S. 2, Prot. I S. 15, Urk. 106 S. 8). Auch habe er ihr das Mobiltelefon nicht weggenommen und des Weiteren nicht versucht, dieses mit Hilfe ihrer Hän- de bzw. Finger zu entsperren (Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/2 S. 7 f., Urk. 6/3 S. 2, Prot. I S. 15 f., Urk. 106 S. 8 f.). 2.3 Der Beschuldigte bestritt zudem auch, der Privatklägerin in Zusammenhang mit der von ihr offenbar ins Auge gefassten Auswanderung nach C._____ [Staat in Europa] nachteilige Konsequenzen in Aussicht gestellt zu haben. Im Gegenteil habe er (als sie noch zusammengelebt hätten) gesagt, dass sie zusammen aus- wandern könnten, wenn die Privatklägerin das wolle (Urk. 6/1 S. 5, Prot. I S. 16, Urk. 106 S. 9 f.). 2.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, soweit bestritten, rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Erstellung Sachverhalt 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Haupt- und Berufungsverhandlung sowie den Unter- suchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

- 11 - Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimma- nente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- hypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstim- mung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hin- weisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über-

- 12 - zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 3.2 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend – nebst einem Foto des Hämatoms am Oberarm der Privatklägerin (Urk. 4) – die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin D._____ als Beweismittel. Ebenso ist der Feststellung der Vorinstanz, dass den Aussagen des Zeugen E._____ sowie der Zeugin F._____ keine Relevanz bezüglich des zu erstellenden Sachverhaltes zukomme, beizupflichten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 62 S. 8 f. E. 3.2.1.). 3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin D._____ im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und sich zu deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich zutreffend geäussert, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff. E. 3.2.2. ff.). Ergänzend ist zur Glaubwürdigkeit der Zeu- gin D._____ festzuhalten, dass sie den Beschuldigten für einen Lügner hält, ihm vorwirft, ihre Tochter [die Privatklägerin] zu malträtieren und zerstört zu haben sowie Gehirnwäsche zu betreiben. Die Situation zwischen den beiden belastete sie im Zeitpunkt der Befragung sehr (Urk. 8/2 S. 3 und 8). Damit hat die Zeugin D._____ im Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ganz klar Stellung bezogen und sie ist als alles andere als eine neutrale Zeugin anzusehen. Ihre Aussagen sind deshalb mit der nötigen Vorsicht zu würdigen. 3.4 Die Aussagen der Privatklägerin, welche das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden, zeichnen sich zunächst durch die Realitätskriterien Detailreichtum und Individualität aus. So etwa die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr die Zigaretten, welche sie habe rauchen wollen, immer wieder aus der Hand genommen (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 4). Sie vermochte originell und detailliert darüber Auskunft geben, in welcher Art und Weise der Beschuldigte gegen sie vorgegangen sei. Sie konnte den Griff, mit welchem der Beschuldigte sie am Kiefer gepackt habe, genau beschreiben ("Er packte mich mit

- 13 - der rechten Hand am Kiefer, das heisst, er umfasste ihn mit Daumen und Zeige- finger", Urk. 7/1 S. 3). Ebenso detailliert erfolgte die Darstellung, wie der Beschul- digte ihre linke Hand genommen habe und mit den Fingern versucht habe, das Mobiltelefon zu entsperren, wobei dies nicht gelungen sei, da sie die Hand immer wieder habe wegziehen können. Sodann habe er dasselbe mit der rechten Hand versucht, was sie aber ebenfalls habe verhindern können (Urk. 7/1 S. 4). Ande- rerseits fällt auf, dass die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2019 teilweise noch detaillierter ausfielen als anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2019. So gab sie bei der Polizei zu Protokoll, als sie zum Beschuldigten (einmal) gesagt habe, sie werde vielleicht einmal mit B._____ nach C._____ auswandern, habe dieser erwidert, dass sie das nur versuchen solle und er ihr dann alle Knochen brechen werde (Urk. 7/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft brachte sie ergänzend vor, der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang ihr gegenüber auch erklärt, sie werde nicht lebend zum Flughafen kommen (Urk. 7/2 S. 3). Auch in Bezug auf den Kiefergriff ergänzte die Privatklägerin ihre bei der Polizei gemachten Deposi- tionen, indem sie bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich ausführte, der Beschuldig- te habe dabei fest zugedrückt. Weiter gab sie bei der Staatsanwaltschaft erstmals zu Protokoll, sie habe am Handgelenk "Abdrücke" vom "Drücken" des Beschuldig- ten gehabt, als er mit ihrer Hand ihr Mobiltelefon habe entsperren wollen (Urk. 7/2 S. 5). Solche sichtbaren Folgen sind indes nicht aktenkundig. Zudem erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erstmals, der Beschuldigte habe sie

– nachdem er sie mit beiden Händen an den Haaren gepackt habe – auch geschüttelt (Urk. 7/2 S. 4). Eine denkbare Erklärung hierfür ist, dass sich die Privatklägerin in Anbetracht der bevorstehenden Zweiteinvernahme nochmals intensiv mit den Geschehnissen befasste. Zudem kann nicht erwartet werden, dass das Vorgefallene perfekt memoriert wird. Andererseits ist anzunehmen, dass sich die wichtigsten Umstände des Kerngeschehens geradezu in das Gedächtnis des Opfers einbrennen. So erscheint seltsam und nicht erklärbar, dass die Privat- klägerin nicht bereits bei der Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte sie nicht nur an den Haaren gezogen, sondern auch geschüttelt habe, zumal dies das Kern- geschehen betrifft und es sich hierbei um den massivsten Vorwurf hinsichtlich

- 14 - physischer Gewalt handelt. Dies gilt umso mehr angesichts der weiteren Aus- sagen der Privatklägerin, wonach sie infolge der Gewalteinwirkung des Beschul- digten während ca. drei Tagen Kopfschmerzen gehabt und aufgrund der Intensität der Kopfschmerzen sogar zwei Mal erbrochen habe (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 4). Die Schilderungen der Privatklägerin sind grundsätzlich kohärent, gleichbleibend und nachvollziehbar. Sie vermochte ihre Aussagen in einen Gesamtkontext zu betten, konnte verschiedene Gesprächsinhalte wiedergeben und den Ablauf des Geschehens sowohl zeitlich als auch örtlich einordnen. Exemplarisch sei die Aus- sage der Privatklägerin erwähnt, wonach sie sich auf den Balkon begeben habe, damit die Nachbarn nicht alles hören würden (Urk. 7/1 S. 3); ebenso die Schilde- rung, der Sohn habe im Wohnzimmer gestanden, aber die Balkontüre sei offen gestanden (Urk. 7/1 S. 3). Weiter gab sie spontan und nachvollziehbar an, dass sie den Beschuldigten gebeten habe, die ganze Auseinandersetzungen nicht vor dem Sohn, welcher sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, auszutragen, wobei der Beschuldigte entgegnet habe, das Kind bekomme gar nichts mit, da es noch zu klein sei (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4). Auch der von der Privatklägerin genann- te Streitauslöser – das Wegschaffen des Fernsehers durch sie – erscheint plausi- bel. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch der Beschuldigte einräumte, der fehlende Fernseher sei von ihm thematisiert worden und er habe den Verkäufer angerufen, um sich nach dem Standort des Fernsehers zu erkundigen (Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch die Schilderung des gesamten Handlungsablaufs und der Hand- lungsdynamik erscheint grundsätzlich stimmig, nämlich, dass der Beschuldigte zunächst wegen des Fernsehers wütend geworden und nachher in allgemeine Anschuldigungen verfallen sei, wobei sich die eingeklagten Handlungen des Beschuldigten ereignet hätten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4). Bei näherer Betrach- tung fällt in Bezug auf den Geschehensablauf jedoch eine nicht unbedeutende Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin auf, nämlich bezüglich des Vor- falls mit dem Mobiltelefon. Bei der Staatsanwaltschaft vertrat sie den Standpunkt, der Beschuldigte habe sie bis zum Schluss des Konflikts nicht mit ihrer Mutter telefonieren lassen, obwohl diese mehrfach versucht habe, sie auf ihrem Mobil- telefon anzurufen (Urk. 7/2 S. 4 und S. 7 f.). Gegenüber der Polizei gab sie demgegenüber noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während der Aus-

- 15 - einandersetzung ihr Mobiltelefon entgegengestreckt, damit sie den Anruf ihrer Mutter hätte entgegen nehmen können. Sie habe jedoch realisiert, dass er nur gewollt habe, dass sie das Mobiltelefon entsperre, damit er darauf Zugriff habe. Sie sei deshalb zum Nachbarn gegangen und habe von dessen Festnetztelefon aus erfolglos versucht, ihre Mutter anzurufen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Ihre Depositionen sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht plausibel. Es ist der Vertei- digung zuzustimmen, dass mit der Entgegennahme eines Anrufs das Mobiltelefon nicht automatisch entsperrt wird (Urk. 107 S. 5). Vielmehr braucht es auch in diesem Fall zusätzlich eine Entsperrung (z.B. mittels Fingerabdruck), um auf den Inhalt des Mobiltelefons zugreifen zu können. Die Sachdarstellung der Privatklä- gerin erscheint aber auch deshalb nicht schlüssig, weil die Privatklägerin gemäss ihren Depositionen bei der Polizei anschliessend (d.h. nach ihrer Rückkehr vom Nachbarn) trotz der Anwesenheit des Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon einen erneuten Anruf ihrer Mutter entgegen genommen hat (Urk. 7/1 S. 5). Hätte der Beschuldigte tatsächlich auf den Inhalt ihres Mobiltelefons zugreifen wollen, was er gemäss den Schilderungen der Privatklägerin zuvor unter nicht unerheblicher Gewaltanwendung und mit einiger Entschlossenheit versucht hatte, wäre es ihm aufgrund des Telefonierens der Privatklägerin mit ihrer Mutter nun ein Leichtes gewesen, ihr das Mobiltelefon wegzunehmen und darauf zuzugreifen. Die Sach- darstellung der Privatklägerin vermag damit aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Ferner stimmt ihre Angabe bei der Polizei, wonach sie schliesslich den Anruf ihrer Mutter auf ihrem Mobiltelefon doch noch entgegengenommen habe, nicht mit der diesbezüglichen Aussage ihrer Mutter [Zeugin D._____] über- ein, welche erklärte, die Privatklägerin habe sie angerufen (Urk. 8/2 S. 4). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass die Privatklägerin auf eine weiterge- hende Belastung des Beschuldigten verzichtete, wo es ihr – mangels Vorliegens anderer Beweise – ein Leichtes gewesen wäre, schwerere Vorwürfe zu erheben (Urk. 62 S. 14 E. II. 3.4.3.). So verneinte die Privatklägerin von Anfang an, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 3). Sodann erklärte sie auf Be- fragen, nicht zu wissen, ob ihr der Beschuldigte Haare ausgerissen habe, da sie auch krankheitsbedingt an Haarausfall leide (Urk. 7/1 S. 3). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin auch von sich aus, dass sie eigentlich vor dem Vorfall ein gutes

- 16 - Verhältnis gehabt hätten und der Beschuldigte auch zum Kochen gekommen sei (Urk. 7/1 S. 4), ebenso, dass sie eigentlich nach der Trennung "Frieden gemacht hätten" und normal hätten miteinander reden können (Urk. 7/2 S. 10). Dennoch ist ihr Aussageverhalten nicht derart zurückhaltend, wie es die Vorinstanz dargestellt hat. Bei der Polizei deponierte die Privatklägerin ihre Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ausschliesslich "en passant" bei der Schilderung der Gesamtsituation (Urk. 7/1 S. 4), wohl ohne die Absicht, einen zusätzlichen straf- rechtlich relevanten Vorwurf gegen den Beschuldigten zu erheben ("Als ich ihm einmal erzählte, dass ich mit B._____ vielleicht nach C._____ auswandern werde, sagte er, dass ich das nur versuchen soll. Er werde mir dann alle Knochen bre- chen."; Urk. 7/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte dann diese Äusserung plötzlich ebenfalls am 25. Februar 2019 gemacht haben ("Er sagte auch, dass er mir alle Knochen brechen wenn ich mit B._____ ausreisen wolle."; Urk. 7/2 S. 3). Zudem ergänzte sie ihre bei der Polizei gemachten Depositionen, indem sie hinzufügte, er habe auch gesagt, sie würde nicht lebend zum Flughafen kommen (Urk. 7/2 S. 3; vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.4 Absatz 1). Es fällt zudem – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 6 oben) – auf, dass ihre Belastun- gen in Bezug auf die Intensität der Gewalteinwirkungen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung zunahmen (z.B. erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft erstmals, der Beschuldigte habe sie auch geschüttelt und er habe fest zugedrückt, als er ihren Kiefer gepackt habe; vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.4 Ab- satz 1). Zudem erscheint angesichts der eingeklagten Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten eher ungewöhnlich, dass die Privatklägerin deshalb ca. drei Tage lang Kopfschmerzen hatte, die überdies derart intensiv gewesen sein sollen, dass sie sich zwei Mal übergab (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 4). Das Foto, welches ein Hämatom am Arm der Privatklägerin zeigt, stellt den einzigen objektiven Beweis dar. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Privatklägerin das Foto selber erstellt und den Untersuchungsbehörden ein- gereicht hat (Urk. 7/1 F/A 23), jedoch hat der Polizist, welcher das Foto zu den Akten nahm und die Erstbefragung der Privatklägerin durchführte, das Hämatom selbst wahrgenommen. Das fotografierte Hämatom entsprach den tatsächlichen Gegebenheit am 26. Februar 2019 – mithin am Tag nach dem Vorfall (Urk. 4;

- 17 - Urk. 1 S. 3 oben). Das dokumentierte Verletzungsbild korrespondiert mit den Aus- sagen der Privatklägerin und den Zugaben des Beschuldigten, er habe sie am Oberarm gepackt. 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht grundsätz- lich unglaubhaft sind. Ihre Sachdarstellung erscheint an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken aus- lösen. 3.6 Den Aussagen der Zeugin D._____ kann nicht eine derart massgebende Bedeutung beigemessen werden, wie es die Vorinstanz getan hat. Sie hat das eigentliche Kerngeschehen nicht selbst wahrgenommen. Bei ihren Aussagen handelt es sich überwiegend um Wiedergaben vom Hören-Sagen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr schilderte. Dass die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin diesbezüglich korrespondieren, erstaunt daher nicht und kann nicht als Realitätskriterium gewertet werden. Bemerkenswert ist jedoch in Bezug auf ihre Wiedergaben, dass sie das Vorgefallene und die (gemäss der Privatklägerin) daraus resultierten physischen Folgen auffallend genau und detailliert zu schildern vermochte, beinahe als wäre sie selbst dabei gewesen. Die Zeugin war in ihrer Einvernahme sichtlich bemüht, der Privatkläge- rin zu helfen bzw. ihre Sachdarstellung zu stützen, was nicht erstaunt, da sie im Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestritten auf der Seite ihrer Tochter steht (vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.3). Entspre- chend wenig kann denn auch zugunsten der Sachdarstellung der Privatklägerin aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die Schilderungen der Zeugin bezüglich ihrer eigenen Wahrnehmungen weitgehend mit denjenigen der Privat- klägerin decken. Wie bereits erwähnt, existieren keine weiteren (objektiven) Beweismittel, welche die Sachdarstellung der Privatklägerin (und der Zeugin) stützen würden. Das einzige objektive Beweismittel stützt einzig das, was auch der Beschuldigte eingeräumt hat. 3.7 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass seine Ausführungen zufolge Bestreitens des Vorwurfs naturgemäss mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm – entgegen der Ansicht der Vorinstanz

- 18 - (Urk. 62 S. 13 E. II. 3.4.2.) – grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, es sei möglich, die Privatklägerin am rechten Oberarm gepackt zu haben, als sie ihm die für den Sohn gepackte Tasche angeworfen habe (Urk. 6/1 S. 4) und anerkannte im Laufe der Unter- suchung, dies getan zu haben (Urk. 6/2 S. 9), was er vor Vorinstanz (Prot. I S. 15), wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (sinngemäss) bestätigte (Urk. 106 S. 7). Die übrigen Vorwürfe stellte er konstant in Abrede. Seine Aussa- gen erschöpfen sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht in pauschalen Bestreitungen. Er vermochte plausibel, anschaulich und gleichbleibend anzuge- ben, weshalb es aus seiner Sicht zur verbalen Auseinandersetzung kam, nämlich, weil die Privatklägerin Alkohol getrunken habe, er sie damit konfrontiert und ihr dabei aufgrund ihres Trinkverhaltens auch in Aussicht gestellt habe, den gemein- samen Sohn dauerhaft zu sich zu nehmen, worauf sie in der Folge – obwohl sie die Tasche für den Sohn gepackt hatte – die Herausgabe des Sohnes verweigerte (Urk. 6/2 S. 9; Urk. 106 S. 6 ff.). Ein Fehlen einer logischen Konsistenz, wie sie die Vorinstanz in seinen Aussagen erblickte, ist nicht ersichtlich. Auch räumte er ein, dass an jenem Tag auch der abtransportierte Fernseher thematisiert wurde und er den Verkäufer angerufen hatte, um den Standort des Fernsehers in Erfah- rung zu bringen (Urk. 6/2 S. 5 f.; Prot. I S. 16). Er stellte indes konstant in Abrede, dass dies das eigentliche Streitthema war (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 5 f.). Eigent- liche Widersprüche sind in seinen Depositionen nicht erkennbar. Auch ist, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht als Lügensignal zu werten, dass der Beschuldigte zunächst auf Befragen angab, es sei möglich, dass er die Telefon- nummer des Fernseher-Verkäufers habe, und anschliessend erklärte, diesen an jenem Tag angerufen zu haben, zumal sich seine erste Angabe wohl auf die Gegenwart und seine zweite Aussage auf den 25. Februar 2019 bezog (Urk. 6/2 S. 5). Angesichts der Depositionen des Beschuldigten erscheint auch die ver- hältnismässig lange Dauer seines Aufenthalts bei der Privatklägerin – obwohl er eigentlich nur den Sohn abholen wollte – nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Angaben des Beschuldigten bezüglich einer allfälligen Alkoholabhängigkeit der Privatklägerin als Schutzbehauptungen wertete (Urk. 62 S. 14 E. II. 3.4.2.). Zwar datiert die Gefährdungsmeldung des

- 19 - Beschuldigten bei der KESB aufgrund des seiner Meinung nach bei der Privat- klägerin vorliegenden Alkoholproblems tatsächlich vom 4. März 2019 (Urk. 2), mithin nach der inkriminierten Tat und nachdem er zur polizeilichen Erstbefragung vorgeladen worden war (Urk. 1 S. 3). Allein aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Vorbringen reine Schutzbehaup- tungen seien. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. März 2019 nachvollziehbar und nicht unglaubhaft aus, ihm mache der Alkoholkonsum der Privatklägerin Sorgen. Sie sei mit B._____ alleine zuhause und betrunken, was nicht gut sei. Wenn er nicht zuhause sei, koche und esse sie nichts und trin- ke (Urk. 6/2 S. 4). Schliesslich gab der Beschuldigte in Bezug auf die Drohung gleichbleibend an, die Privatklägerin habe – während ihrer Partnerschaft – die Idee gehabt, gemeinsam nach C._____ auszuwandern (Urk. 6/1 S. 5; Prot. I S. 16; Urk. 106 S. 9 f.), was ebenfalls nicht per se unglaubhaft scheint. Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind.

4. Fazit Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich möglich. Die Sachdarstellung der Privatklägerin ist indes nicht glaubhafter als diejenige des Beschuldigten. Damit ist der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme des vom Beschuldigten anerkannten Packens des Oberarms der Privatklägerin, woraus zweifelsfrei ein Hämatom resultierte (vgl. dazu vorstehend unter E. III. 3.4 Absatz

4) – nicht ohne Verbleib von unüberwindbaren vernünftigen Restzweifeln erstell- bar, so dass der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom übrigen Anklagevorwurf freizusprechen ist. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. IV.) freizu- sprechen.

- 20 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1 In objektiver Hinsicht erfasst Art. 123 Ziff. 1 StGB alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits bei Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürf- ungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen und zudem nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (vgl. statt Weiterer ROTH/BERKEMEIER und ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht,

4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 5). 1.2 Die Privatklägerin trug vom Packen ihres Oberarms durch den Beschuldig- ten ein kleineres, nur schwach sichtbares Hämatom davon (Urk. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Hämatom weder mit erheblichen Schmerzen verbunden war, noch dass dieses nicht innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilte. Aufgrund der Verletzungsfolge ist zudem auf eine im Vergleich zu anderen denkbaren physischen Einwirkungen bescheidene Intensität der Handlung des Beschuldigten zu schliessen. Das Handeln des Beschuldigten ist somit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.1 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 13). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirk-

- 21 - lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventu- alvorsatz liegt vor, wenn "der Täter den Eintritt des Erfolgs für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 134 IV 28). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tat- handlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschuldigte führte die Tathandlung bewusst und gewollt aus und musste aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest in Kauf nehmen, dass diese bei der Privatklägerin zu einer körperlichen Beeinträchtigung im genannten Ausmass (schwach ausgeprägtes Hämatom) führen würde. Dies gilt umso mehr, weil die Privatklägerin sehr zierlich ist und – gemäss den Angaben des Beschuldigten – nur 45 bis 50 kg wiegt (Prot. I S. 15). Damit ist der Tatbe- stand von Art. 126 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Folglich hat sich Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. V. Sanktion

1. Strafrahmen Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird (Art. 103 StGB). Der bundesrechtlich vorgegebene Strafrahmen liegt zwischen Fr. 1.-- und 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht, 4. Aufl., Basel 2018,, Art. 106 N 6).

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2. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Zunächst ist somit wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen. Es sind folglich die tatbezogenen (Tatschwere, Tat- motiv etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnis- se wie etwa Familienstand, Beruf, Gesundheit und Bildungsstand, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Die diesbezüglichen persönlichen Verhältnisse weisen einen Bezug zum kriminellen Verhalten auf und unterscheiden sich damit von den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beziehen. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensge- wohnheiten erfährt (vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20 f. mit weiteren Hinweisen).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1 In objektiver Hinsicht ist das Handeln des Beschuldigten als vergleichsweise geringfügig zu werten. Er packte die Privatklägerin (nur) am Oberarm. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Andererseits war die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin unnötig und

– insbesondere auch angesichts ihrer körperlichen Beschaffenheit – übertrieben sowie im gesamten Spektrum denkbarer Tätlichkeiten immerhin von einer nicht gänzlich unerheblichen Intensität. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht.

- 23 - 3.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas leichter. Die Handlung des Beschuldigten war eine spontane Reaktion auf ein (unerwartetes) Verhalten der Privatklägerin. Diese warf ihm die Tasche des Sohnes an. Zudem handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Taterfolg lediglich eventualvorsätzlich. Insge- samt ist das Verschulden somit als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei ca. 15 % der Höchstbusse festzusetzen. 3.3 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 21

f. E. IV. 3.5.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass er derzeit einen Zwischenverdienst von Fr. 2'500.-- im Monat durch eine Tätigkeit in der Stadtküche G._____ erzielt. Er hat Schulden bei der Krankenkasse im Umfang von ungefähr Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.--. Kinderunterhaltsbeiträge leistet er aktuell keine. Schliesslich wohnt der Beschuldigte alleine (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Verhältnisse weisen keinen Bezug zum strafbaren Verhalten auf, sie sind diesbezüglich strafzumessungsneutral zu werten. 3.4 Was das Vorleben betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.), mit der davon aus- zugehen ist, dass dieses angesichts der erwirkten – teilweise einschlägigen – Vorstrafen straferhöhend zu werten ist (vgl. Urk. 81). Das Geständnis des Beschuldigten fällt demgegenüber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.) – strafmindernd ins Gewicht. Das Geständnis des Beschuldigten hat massgeblich zur Aufklärung seines strafbaren Verhaltens beigetragen. Insge- samt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände bezüglich der Täterkomponente in etwa die Waage.

4. Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die vor- stehenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (vgl. E. V. 3.3). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 8 % der Höchstbusse zu reduzieren.

- 24 -

5. Auszufällende Strafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 800.-- als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist praxisgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Anrechnung der erstanden Haft von zwei Tagen an die Busse im Umfang von Fr. 200.-- steht nichts entgegen. Da sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, fällt ein Wider- ruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Vornherein ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB). VI. Massnahmen

1. Da der Beschuldigte von dem meisten eingeklagten Vorwürfen freigespro- chen wird, erweist sich die beantragte Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Forensische Abklärungsbericht vom 2. April 2019 (Urk. 15/5/3), welcher gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft beigelegt werden soll, im Wesentlichen auf der Annahme gründet, der Beschuldigte habe die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe begangen. Mit dem vorliegenden Verfahrensausgang wird dem Abklärungsbericht das Fundament entzogen. Der Antrag auf Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, unter Beilage des Forensischen Abklärungsberichts vom 2. April 2019 ist deshalb abzuweisen.

2. Die zwangsmässige Erstellung eines DNA-Profils setzt gemäss Art. 257 lit. b StPO und Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz eine Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens voraus. Vorliegend wird der Beschul- digte wegen einer Übertretung schuldig gesprochen, weshalb eine solche Mass-

- 25 - nahme von Vornerhein ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb ebenfalls abzuweisen. VII. Zivilansprüche In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Urk. 34 S. 1) ist fest- zustellen, dass die durch das Packen ihres Oberarms verursachte Einwirkung und deren Folgen nicht als erheblich genug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 OR zu qualifizieren sind, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu be- gründen. Bei geringfügigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst dann anzunehmen, wenn erschwerende Begleitumstände vorliegen (BGer 6B_353/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Solche sind im vorliegen- den Fall nicht erstellt. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 des vorin- stanzlichen Entscheids ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte obsiegt mehrheitlich und wird von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren), dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuer- legen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren)

- 26 - sind im Umfang von einem Viertel einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 29. März 2021 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 105). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Inklusive Urteilsstudium und -besprechung ist somit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 6'500.-

- (inkl. Akontozahlung von Fr. 1'050.--) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat mit Eingabe vom 23. März 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 101). Auch diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und an- gemessen, womit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 f. E. 1.).

E. 1.1 In objektiver Hinsicht erfasst Art. 123 Ziff. 1 StGB alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits bei Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürf- ungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen und zudem nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (vgl. statt Weiterer ROTH/BERKEMEIER und ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht,

4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 5).

E. 1.2 Die Privatklägerin trug vom Packen ihres Oberarms durch den Beschuldig- ten ein kleineres, nur schwach sichtbares Hämatom davon (Urk. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Hämatom weder mit erheblichen Schmerzen verbunden war, noch dass dieses nicht innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilte. Aufgrund der Verletzungsfolge ist zudem auf eine im Vergleich zu anderen denkbaren physischen Einwirkungen bescheidene Intensität der Handlung des Beschuldigten zu schliessen. Das Handeln des Beschuldigten ist somit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

E. 1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, er werde ihr alle Knochen brechen und sie werde nicht lebend zum Flughafen kommen, sollte sie mit ihrem gemeinsamen Sohn B._____ ausreisen wollen. Die Privatklägerin habe ernsthaft befürchtet, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen bzw. Gewalt gegen sie anwenden werde, so dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschuldigte direkt beabsichtigt habe (Urk. 18 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten

E. 2 Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 28. November 2019 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig, widerrief den bedingten Vollzug einer mit Urteil vom 4. März 2015 ausgefällten Freiheitstrafe von 6 Monaten und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Die Vorinstanz wies den Antrag um Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB ab. Gestützt auf Art. 257 lit. b StPO ordnete sie die Erstellung eines DNA-Profils an. Zudem entschied sie, das Urteil zusammen mit dem forensischen Abklärungsbericht vom 2. April 2019 der Abteilung Bedroh-

- 5 - ungsmanagement der Stadtpolizei Zürich zur Kenntnis zu bringen. Im Weiteren verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 25. Februar 2019 zu bezahlen. Dem Be- schuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – vorbehältlich der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, auferlegt (Urk. 62 S. 27 ff.).

E. 2.1 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 13). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirk-

- 21 - lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventu- alvorsatz liegt vor, wenn "der Täter den Eintritt des Erfolgs für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 134 IV 28). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tat- handlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschuldigte führte die Tathandlung bewusst und gewollt aus und musste aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest in Kauf nehmen, dass diese bei der Privatklägerin zu einer körperlichen Beeinträchtigung im genannten Ausmass (schwach ausgeprägtes Hämatom) führen würde. Dies gilt umso mehr, weil die Privatklägerin sehr zierlich ist und – gemäss den Angaben des Beschuldigten – nur 45 bis 50 kg wiegt (Prot. I S. 15). Damit ist der Tatbe- stand von Art. 126 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Folglich hat sich Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. V. Sanktion

1. Strafrahmen Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird (Art. 103 StGB). Der bundesrechtlich vorgegebene Strafrahmen liegt zwischen Fr. 1.-- und 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht, 4. Aufl., Basel 2018,, Art. 106 N 6).

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2. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Zunächst ist somit wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen. Es sind folglich die tatbezogenen (Tatschwere, Tat- motiv etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnis- se wie etwa Familienstand, Beruf, Gesundheit und Bildungsstand, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Die diesbezüglichen persönlichen Verhältnisse weisen einen Bezug zum kriminellen Verhalten auf und unterscheiden sich damit von den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beziehen. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensge- wohnheiten erfährt (vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20 f. mit weiteren Hinweisen).

3. Konkrete Strafzumessung

E. 2.3 Der Beschuldigte bestritt zudem auch, der Privatklägerin in Zusammenhang mit der von ihr offenbar ins Auge gefassten Auswanderung nach C._____ [Staat in Europa] nachteilige Konsequenzen in Aussicht gestellt zu haben. Im Gegenteil habe er (als sie noch zusammengelebt hätten) gesagt, dass sie zusammen aus- wandern könnten, wenn die Privatklägerin das wolle (Urk. 6/1 S. 5, Prot. I S. 16, Urk. 106 S. 9 f.).

E. 2.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, soweit bestritten, rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Erstellung Sachverhalt

E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I. S. 23). Am 14. Januar 2020 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 61/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschluss- berufung, oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, angesetzt (Urk. 67 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 3.1 In objektiver Hinsicht ist das Handeln des Beschuldigten als vergleichsweise geringfügig zu werten. Er packte die Privatklägerin (nur) am Oberarm. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Andererseits war die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin unnötig und

– insbesondere auch angesichts ihrer körperlichen Beschaffenheit – übertrieben sowie im gesamten Spektrum denkbarer Tätlichkeiten immerhin von einer nicht gänzlich unerheblichen Intensität. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht.

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E. 3.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas leichter. Die Handlung des Beschuldigten war eine spontane Reaktion auf ein (unerwartetes) Verhalten der Privatklägerin. Diese warf ihm die Tasche des Sohnes an. Zudem handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Taterfolg lediglich eventualvorsätzlich. Insge- samt ist das Verschulden somit als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei ca. 15 % der Höchstbusse festzusetzen.

E. 3.3 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 21

f. E. IV. 3.5.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass er derzeit einen Zwischenverdienst von Fr. 2'500.-- im Monat durch eine Tätigkeit in der Stadtküche G._____ erzielt. Er hat Schulden bei der Krankenkasse im Umfang von ungefähr Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.--. Kinderunterhaltsbeiträge leistet er aktuell keine. Schliesslich wohnt der Beschuldigte alleine (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Verhältnisse weisen keinen Bezug zum strafbaren Verhalten auf, sie sind diesbezüglich strafzumessungsneutral zu werten.

E. 3.4 Was das Vorleben betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.), mit der davon aus- zugehen ist, dass dieses angesichts der erwirkten – teilweise einschlägigen – Vorstrafen straferhöhend zu werten ist (vgl. Urk. 81). Das Geständnis des Beschuldigten fällt demgegenüber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.) – strafmindernd ins Gewicht. Das Geständnis des Beschuldigten hat massgeblich zur Aufklärung seines strafbaren Verhaltens beigetragen. Insge- samt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände bezüglich der Täterkomponente in etwa die Waage.

4. Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die vor- stehenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (vgl. E. V. 3.3). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 8 % der Höchstbusse zu reduzieren.

- 24 -

5. Auszufällende Strafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 800.-- als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist praxisgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Anrechnung der erstanden Haft von zwei Tagen an die Busse im Umfang von Fr. 200.-- steht nichts entgegen. Da sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, fällt ein Wider- ruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Vornherein ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB). VI. Massnahmen

1. Da der Beschuldigte von dem meisten eingeklagten Vorwürfen freigespro- chen wird, erweist sich die beantragte Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Forensische Abklärungsbericht vom 2. April 2019 (Urk. 15/5/3), welcher gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft beigelegt werden soll, im Wesentlichen auf der Annahme gründet, der Beschuldigte habe die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe begangen. Mit dem vorliegenden Verfahrensausgang wird dem Abklärungsbericht das Fundament entzogen. Der Antrag auf Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, unter Beilage des Forensischen Abklärungsberichts vom 2. April 2019 ist deshalb abzuweisen.

2. Die zwangsmässige Erstellung eines DNA-Profils setzt gemäss Art. 257 lit. b StPO und Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz eine Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens voraus. Vorliegend wird der Beschul- digte wegen einer Übertretung schuldig gesprochen, weshalb eine solche Mass-

- 25 - nahme von Vornerhein ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb ebenfalls abzuweisen. VII. Zivilansprüche In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Urk. 34 S. 1) ist fest- zustellen, dass die durch das Packen ihres Oberarms verursachte Einwirkung und deren Folgen nicht als erheblich genug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 OR zu qualifizieren sind, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu be- gründen. Bei geringfügigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst dann anzunehmen, wenn erschwerende Begleitumstände vorliegen (BGer 6B_353/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Solche sind im vorliegen- den Fall nicht erstellt. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 des vorin- stanzlichen Entscheids ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte obsiegt mehrheitlich und wird von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren), dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuer- legen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren)

- 26 - sind im Umfang von einem Viertel einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 29. März 2021 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 105). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Inklusive Urteilsstudium und -besprechung ist somit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 6'500.-

- (inkl. Akontozahlung von Fr. 1'050.--) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat mit Eingabe vom 23. März 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 101). Auch diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und an- gemessen, womit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

E. 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht grundsätz- lich unglaubhaft sind. Ihre Sachdarstellung erscheint an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken aus- lösen.

E. 3.6 Den Aussagen der Zeugin D._____ kann nicht eine derart massgebende Bedeutung beigemessen werden, wie es die Vorinstanz getan hat. Sie hat das eigentliche Kerngeschehen nicht selbst wahrgenommen. Bei ihren Aussagen handelt es sich überwiegend um Wiedergaben vom Hören-Sagen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr schilderte. Dass die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin diesbezüglich korrespondieren, erstaunt daher nicht und kann nicht als Realitätskriterium gewertet werden. Bemerkenswert ist jedoch in Bezug auf ihre Wiedergaben, dass sie das Vorgefallene und die (gemäss der Privatklägerin) daraus resultierten physischen Folgen auffallend genau und detailliert zu schildern vermochte, beinahe als wäre sie selbst dabei gewesen. Die Zeugin war in ihrer Einvernahme sichtlich bemüht, der Privatkläge- rin zu helfen bzw. ihre Sachdarstellung zu stützen, was nicht erstaunt, da sie im Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestritten auf der Seite ihrer Tochter steht (vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.3). Entspre- chend wenig kann denn auch zugunsten der Sachdarstellung der Privatklägerin aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die Schilderungen der Zeugin bezüglich ihrer eigenen Wahrnehmungen weitgehend mit denjenigen der Privat- klägerin decken. Wie bereits erwähnt, existieren keine weiteren (objektiven) Beweismittel, welche die Sachdarstellung der Privatklägerin (und der Zeugin) stützen würden. Das einzige objektive Beweismittel stützt einzig das, was auch der Beschuldigte eingeräumt hat.

E. 3.7 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass seine Ausführungen zufolge Bestreitens des Vorwurfs naturgemäss mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm – entgegen der Ansicht der Vorinstanz

- 18 - (Urk. 62 S. 13 E. II. 3.4.2.) – grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, es sei möglich, die Privatklägerin am rechten Oberarm gepackt zu haben, als sie ihm die für den Sohn gepackte Tasche angeworfen habe (Urk. 6/1 S. 4) und anerkannte im Laufe der Unter- suchung, dies getan zu haben (Urk. 6/2 S. 9), was er vor Vorinstanz (Prot. I S. 15), wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (sinngemäss) bestätigte (Urk. 106 S. 7). Die übrigen Vorwürfe stellte er konstant in Abrede. Seine Aussa- gen erschöpfen sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht in pauschalen Bestreitungen. Er vermochte plausibel, anschaulich und gleichbleibend anzuge- ben, weshalb es aus seiner Sicht zur verbalen Auseinandersetzung kam, nämlich, weil die Privatklägerin Alkohol getrunken habe, er sie damit konfrontiert und ihr dabei aufgrund ihres Trinkverhaltens auch in Aussicht gestellt habe, den gemein- samen Sohn dauerhaft zu sich zu nehmen, worauf sie in der Folge – obwohl sie die Tasche für den Sohn gepackt hatte – die Herausgabe des Sohnes verweigerte (Urk. 6/2 S. 9; Urk. 106 S. 6 ff.). Ein Fehlen einer logischen Konsistenz, wie sie die Vorinstanz in seinen Aussagen erblickte, ist nicht ersichtlich. Auch räumte er ein, dass an jenem Tag auch der abtransportierte Fernseher thematisiert wurde und er den Verkäufer angerufen hatte, um den Standort des Fernsehers in Erfah- rung zu bringen (Urk. 6/2 S. 5 f.; Prot. I S. 16). Er stellte indes konstant in Abrede, dass dies das eigentliche Streitthema war (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 5 f.). Eigent- liche Widersprüche sind in seinen Depositionen nicht erkennbar. Auch ist, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht als Lügensignal zu werten, dass der Beschuldigte zunächst auf Befragen angab, es sei möglich, dass er die Telefon- nummer des Fernseher-Verkäufers habe, und anschliessend erklärte, diesen an jenem Tag angerufen zu haben, zumal sich seine erste Angabe wohl auf die Gegenwart und seine zweite Aussage auf den 25. Februar 2019 bezog (Urk. 6/2 S. 5). Angesichts der Depositionen des Beschuldigten erscheint auch die ver- hältnismässig lange Dauer seines Aufenthalts bei der Privatklägerin – obwohl er eigentlich nur den Sohn abholen wollte – nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Angaben des Beschuldigten bezüglich einer allfälligen Alkoholabhängigkeit der Privatklägerin als Schutzbehauptungen wertete (Urk. 62 S. 14 E. II. 3.4.2.). Zwar datiert die Gefährdungsmeldung des

- 19 - Beschuldigten bei der KESB aufgrund des seiner Meinung nach bei der Privat- klägerin vorliegenden Alkoholproblems tatsächlich vom 4. März 2019 (Urk. 2), mithin nach der inkriminierten Tat und nachdem er zur polizeilichen Erstbefragung vorgeladen worden war (Urk. 1 S. 3). Allein aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Vorbringen reine Schutzbehaup- tungen seien. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. März 2019 nachvollziehbar und nicht unglaubhaft aus, ihm mache der Alkoholkonsum der Privatklägerin Sorgen. Sie sei mit B._____ alleine zuhause und betrunken, was nicht gut sei. Wenn er nicht zuhause sei, koche und esse sie nichts und trin- ke (Urk. 6/2 S. 4). Schliesslich gab der Beschuldigte in Bezug auf die Drohung gleichbleibend an, die Privatklägerin habe – während ihrer Partnerschaft – die Idee gehabt, gemeinsam nach C._____ auszuwandern (Urk. 6/1 S. 5; Prot. I S. 16; Urk. 106 S. 9 f.), was ebenfalls nicht per se unglaubhaft scheint. Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind.

4. Fazit Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich möglich. Die Sachdarstellung der Privatklägerin ist indes nicht glaubhafter als diejenige des Beschuldigten. Damit ist der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme des vom Beschuldigten anerkannten Packens des Oberarms der Privatklägerin, woraus zweifelsfrei ein Hämatom resultierte (vgl. dazu vorstehend unter E. III. 3.4 Absatz

4) – nicht ohne Verbleib von unüberwindbaren vernünftigen Restzweifeln erstell- bar, so dass der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom übrigen Anklagevorwurf freizusprechen ist. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. IV.) freizu- sprechen.

- 20 - IV. Rechtliche Würdigung

E. 4 Am 12. März 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

E. 8 Juni 2020 abgenommen (Urk. 76). Unterm 13. Mai 2020 wurde dem Verteidiger für das vorliegende Berufungsverfahren eine Akontozahlung von Fr. 1'050.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urk. 77A). Nachdem die Parteien am 11. August 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 2. November 2020 vorgeladen worden waren (Urk. 79) und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom

29. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, sie und die Privatklägerin verzichteten auf eine

- 6 - Teilnahme an dieser (Urk. 83), liess der Beschuldigte mit Schreiben vom

16. November 2020 ein Arztzeugnis einreichen, welches ihm für den Tag der Berufungsverhandlung rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte (Urk. 86 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Arztzeugnis im Original einzureichen, um darzutun, wann die ärztliche Konsultation stattfand, und um sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (Urk. 88). Mit Eingabe vom

26. November 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, er bestehe auf eine münd- liche Berufungsverhandlung und liess das verlangte Arztzeugnis einreichen (Urk. 90 und 92). Am 27. November 2020 ging eine ärztliche Bestätigung ein, wonach der Beschuldigte am 5. November 2020 einen Corona-Test machte, dies zusammen mit der Erklärung des Beschuldigten, wonach er am 2. November 2020 den Arzt kontaktiert habe, jedoch mangels akuter Gesundheitsprobleme keine ärztliche Konsultation habe stattfinden können, er sich indes bis zur Durch- führung des Corona-Tests in Quarantäne habe begeben müssen (Urk. 93 und 95/1). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 29. März 2021 anbe- raumt (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil umfassend an (Urk. 107 S. 1 f. und Prot. II S. 5). Indes fehlt es hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids an einer materiellen Beschwer. Mangels hinreichen- den Rechtsschutzinteresses ist daher vorab mittels Beschluss auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der genannten Dispositivziffern nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Demzufolge ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 11 in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- botes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 7 -

2. Strafantrag Die massgeblichen Strafanträge (wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung und Drohung) liegen vor (Urk. 14/1-2; Urk. 7/2 F/A 52).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommene Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO) gewährt wurde. Sie sind deshalb vollständig verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugen sind gesetzeskonform erfolgt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wandte der Verteidiger – wie bereits vor Vorinstanz sinngemäss (Prot. I S. 19) – ein, die Aus- sagen des Beschuldigten seien (zu dessen Ungunsten) nicht verwertbar, weil trotz der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Nötigung und Drohung sowie des im Raum stehenden Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten nach der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten keine Verteidigung sichergestellt worden sei (Urk. 107 S. 3 unten). Dieser Einwand ver- fängt nicht. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Beschuldigte wegen der Höhe der drohenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt werden muss, nicht die abstrakte Straf- drohung der anwendbaren Strafnormen, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (vgl. statt Weiterer BGE 120 Ia 43 mit Hinweisen). Vorliegend stand

– trotz des im Raum stehenden Widerrufs – zu keinem Zeitpunkt, weder im Vor- verfahren noch vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Diskussion. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren beträgt das höchstzu- lässige Strafmass in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots maximal

E. 11 Monate Freiheitsstrafe. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Es kann damit uneingeschränkt auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden.

- 8 -

4. Rechtliches Gehör Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Gericht habe sich mit den massgeblichen Vor- bringen des Beschuldigten und der Verteidigung auseinanderzusetzen und die entsprechende Entscheidung zu begründen, was die Vorinstanz nicht ansatz- weise getan habe (Urk. 107 S. 2 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das urteilende Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Gerichte – was für sämtliche In- stanzen gilt – können sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was im Übrigen auch vom Verteidiger anerkannt wird (Urk. 107 S. 3 oben). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz in ihrem Entscheid zunächst adäquat wieder- gegeben (Urk. 62 S. 7 ff. E. II. 2. und 3.2.2.) und diese anschliessend in Anwen- dung der allgemeinen Grundsätze der Beweis-, insbesondere der Aussagen- würdigung gewürdigt und den weiteren relevanten Beweisen gegenübergestellt (a.a.O. S. 12 ff. E. II. 3.3. ff.). Auch setzte sie sich mit der vom Verteidiger thema- tisierten Gefährdungsmeldung des Beschuldigten bei der KESB Zürich vom

4. März 2019 (Urk. 54 S. 4) auseinander (Urk. 62 S. 12 f. E. II. 3.3.2.). Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich damit eine hinreichende Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen des Beschuldigten entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten liegt folglich nicht vor.

5. Instrument der Verweisung Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dispositivziffern 5 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  2. November 2019 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 28. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 11 in Rechtskraft erwachsen.
  3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  5. Von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Busse gilt im Umfang von Fr. 200.-- als durch Untersuchungshaft geleistet.
  7. Der Antrag auf Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungs- management, unter Beilage des Forensischen Abklärungsberichts vom
  8. April 2019 wird abgewiesen.
  9. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz wird abgewiesen.
  10. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  11. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung Fr. 1'050.--) Fr. 582.15 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
  13. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren), werden dem Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung - 28 - der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren) werden im Umfang von 1/4 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  14. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 66
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200036-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 30. März 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. November 2019 (GG190095)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil vom 4. März 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheits- strafe von 11 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute bereits 2 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der Antrag auf Erteilung der Weisung im Sinne von Art. 94 StGB, das Lernprogramm Part- nerschaft ohne Gewalt (PoG) (Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an Nachkontrollge- sprächen teilzunehmen, wird abgewiesen und ist gegebenenfalls im Fall einer bedingten Entlassung durch die zuständige Behörde erneut zu prüfen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab

25. Februar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.

7. Beim Beschuldigten wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils angeordnet. Der Kantonspolizei Zürich wird der Vollzugsauftrag erteilt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.

- 3 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 10.– Zeugenentschädigung Vorverfahren Fr. 5'150.– amtliche Verteidigung Fr. 3'802.– unentgeltliche Rechtsvertreterin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Der amtliche Verteidiger wird pauschal mit Fr. 5'150.– (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wird mit Fr. 3'802.–(inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. (Mitteilung)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 1 f.)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. November 2019 sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2015 sei nicht zu wider- rufen.

- 4 -

3. Der Antrag auf Anordnung einer Weisung zur Absolvierung eines Lernpro- gramms Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) sei abzuweisen, wie das bereits das Bezirksgericht getan hat.

4. Ein DNA-Profil sei nicht zu erstellen.

5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 f. E. 1.).

2. Mit vorstehend aufgeführtem Urteil vom 28. November 2019 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig, widerrief den bedingten Vollzug einer mit Urteil vom 4. März 2015 ausgefällten Freiheitstrafe von 6 Monaten und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben. Die Vorinstanz wies den Antrag um Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB ab. Gestützt auf Art. 257 lit. b StPO ordnete sie die Erstellung eines DNA-Profils an. Zudem entschied sie, das Urteil zusammen mit dem forensischen Abklärungsbericht vom 2. April 2019 der Abteilung Bedroh-

- 5 - ungsmanagement der Stadtpolizei Zürich zur Kenntnis zu bringen. Im Weiteren verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins ab 25. Februar 2019 zu bezahlen. Dem Be- schuldigten wurden ferner die Kosten des Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung – vorbehältlich der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, auferlegt (Urk. 62 S. 27 ff.).

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte noch vor Schranken rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I. S. 23). Am 14. Januar 2020 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 61/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschluss- berufung, oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, angesetzt (Urk. 67 S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte innert Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Am 12. März 2020 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

8. Juni 2020 vorgeladen (Urk. 71). Mit Eingabe vom 14. April 2020 erklärte der Verteidiger, dass der auslandsabwesende Beschuldigte aufgrund der pandemisch bedingten Reisebeschränkungen in den nächsten Wochen nicht in die Schweiz zurückkehren könne, weshalb um Verschiebung des Prozesses ersucht werde (Urk. 74). Infolgedessen wurden die Ladungen zur Berufungsverhandlung vom

8. Juni 2020 abgenommen (Urk. 76). Unterm 13. Mai 2020 wurde dem Verteidiger für das vorliegende Berufungsverfahren eine Akontozahlung von Fr. 1'050.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urk. 77A). Nachdem die Parteien am 11. August 2020 zur Berufungsverhandlung auf den 2. November 2020 vorgeladen worden waren (Urk. 79) und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Eingabe vom

29. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, sie und die Privatklägerin verzichteten auf eine

- 6 - Teilnahme an dieser (Urk. 83), liess der Beschuldigte mit Schreiben vom

16. November 2020 ein Arztzeugnis einreichen, welches ihm für den Tag der Berufungsverhandlung rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte (Urk. 86 f.). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um das Arztzeugnis im Original einzureichen, um darzutun, wann die ärztliche Konsultation stattfand, und um sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (Urk. 88). Mit Eingabe vom

26. November 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, er bestehe auf eine münd- liche Berufungsverhandlung und liess das verlangte Arztzeugnis einreichen (Urk. 90 und 92). Am 27. November 2020 ging eine ärztliche Bestätigung ein, wonach der Beschuldigte am 5. November 2020 einen Corona-Test machte, dies zusammen mit der Erklärung des Beschuldigten, wonach er am 2. November 2020 den Arzt kontaktiert habe, jedoch mangels akuter Gesundheitsprobleme keine ärztliche Konsultation habe stattfinden können, er sich indes bis zur Durch- führung des Corona-Tests in Quarantäne habe begeben müssen (Urk. 93 und 95/1). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den 29. März 2021 anbe- raumt (Urk. 96). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldig- ten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil umfassend an (Urk. 107 S. 1 f. und Prot. II S. 5). Indes fehlt es hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids an einer materiellen Beschwer. Mangels hinreichen- den Rechtsschutzinteresses ist daher vorab mittels Beschluss auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der genannten Dispositivziffern nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Demzufolge ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 11 in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsver- botes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 7 -

2. Strafantrag Die massgeblichen Strafanträge (wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung und Drohung) liegen vor (Urk. 14/1-2; Urk. 7/2 F/A 52).

3. Verwertbarkeit der Beweismittel Betreffend sämtliche in vorliegendem Verfahren zu den Akten genommene Urkundenbeweise ist festzuhalten, dass diese gesetzeskonform erhoben wurden und dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger auch Einsicht in sämtliche Ver- fahrensakten, mithin das rechtliche Gehör (vgl. Art. 107 StPO) gewährt wurde. Sie sind deshalb vollständig verwertbar. Auch die Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugen sind gesetzeskonform erfolgt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wandte der Verteidiger – wie bereits vor Vorinstanz sinngemäss (Prot. I S. 19) – ein, die Aus- sagen des Beschuldigten seien (zu dessen Ungunsten) nicht verwertbar, weil trotz der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Nötigung und Drohung sowie des im Raum stehenden Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten nach der ersten polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten keine Verteidigung sichergestellt worden sei (Urk. 107 S. 3 unten). Dieser Einwand ver- fängt nicht. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Beschuldigte wegen der Höhe der drohenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt werden muss, nicht die abstrakte Straf- drohung der anwendbaren Strafnormen, sondern die konkret drohende Strafe massgebend (vgl. statt Weiterer BGE 120 Ia 43 mit Hinweisen). Vorliegend stand

– trotz des im Raum stehenden Widerrufs – zu keinem Zeitpunkt, weder im Vor- verfahren noch vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Diskussion. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren beträgt das höchstzu- lässige Strafmass in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots maximal 11 Monate Freiheitsstrafe. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Es kann damit uneingeschränkt auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden.

- 8 -

4. Rechtliches Gehör Der Verteidiger machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Gericht habe sich mit den massgeblichen Vor- bringen des Beschuldigten und der Verteidigung auseinanderzusetzen und die entsprechende Entscheidung zu begründen, was die Vorinstanz nicht ansatz- weise getan habe (Urk. 107 S. 2 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das urteilende Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Gerichte – was für sämtliche In- stanzen gilt – können sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was im Übrigen auch vom Verteidiger anerkannt wird (Urk. 107 S. 3 oben). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz in ihrem Entscheid zunächst adäquat wieder- gegeben (Urk. 62 S. 7 ff. E. II. 2. und 3.2.2.) und diese anschliessend in Anwen- dung der allgemeinen Grundsätze der Beweis-, insbesondere der Aussagen- würdigung gewürdigt und den weiteren relevanten Beweisen gegenübergestellt (a.a.O. S. 12 ff. E. II. 3.3. ff.). Auch setzte sie sich mit der vom Verteidiger thema- tisierten Gefährdungsmeldung des Beschuldigten bei der KESB Zürich vom

4. März 2019 (Urk. 54 S. 4) auseinander (Urk. 62 S. 12 f. E. II. 3.3.2.). Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich damit eine hinreichende Berücksichtigung der wesentlichen Vorbringen des Beschuldigten entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten liegt folglich nicht vor.

5. Instrument der Verweisung Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Februar 2019 zwischen ca. 17:10 Uhr und 18:50 Uhr die Privatklägerin nach einer verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen an den Haaren gerissen, so ihren Kopf geschüttelt und sie mit seiner rechten Hand am Kiefer sowie am rechten Oberarm gepackt, wobei sie starke Kopfschmerzen und ein Hämatom erlitten habe. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen (Urk. 18 S. 2). 1.2 In der Folge soll der Beschuldigte von der Privatklägerin den Code ihres Mobiltelefons herausverlangt und ihr damit gedroht haben, dass er sie ansonsten verprügeln bzw. umbringen werde. Die Privatklägerin habe sich jedoch geweigert, worauf der Beschuldigte ihre Hand gepackt und mit jedem einzelnen Finger ver- sucht habe, die Sperre aufzuheben und sich Zugang zum Mobiltelefon der Privat- klägerin zu verschaffen. Er habe das Mobiltelefon weiter behalten, als ihm dies nicht gelungen sei, so dass die Privatklägerin beim Nachbarn ein Telefonat an ihre Mutter habe tätigen müssen (Urk. 18 S. 2 f.). 1.3 Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, er werde ihr alle Knochen brechen und sie werde nicht lebend zum Flughafen kommen, sollte sie mit ihrem gemeinsamen Sohn B._____ ausreisen wollen. Die Privatklägerin habe ernsthaft befürchtet, dass der Beschuldigte seine Drohung umsetzen bzw. Gewalt gegen sie anwenden werde, so dass sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei, was der Beschuldigte direkt beabsichtigt habe (Urk. 18 S. 3).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte stritt nicht ab, am späteren Nachmittag des 25. Februar 2019 zur Privatklägerin gegangen zu sein, um den gemeinsamen Sohn B._____ abzuholen (Urk. 6/1 S. 3, Prot. I S. 14, Urk 106 S. 6). Auch ist von Seiten des Beschuldigten eingestanden, dass es an jenem Abend zu einer verbalen Aus- einandersetzung gekommen sei (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 9, Prot. I S. 14, Urk. 106 S. 6 f.). Grund der Auseinandersetzung sei gemäss Darstellung des

- 10 - Beschuldigten aber nicht etwa der Fernseher, sondern vielmehr der Umstand ge- wesen, dass die Privatklägerin betrunken gewesen sei und ihm [dem Beschuldig- ten] den gemeinsamen Sohn nicht habe übergeben wollen (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 5 f., Prot. I S. 14, Urk. 106 S. 6 f.). Des Weiteren gestand der Beschuldigte ein, die Privatklägerin am Arm gepackt zu haben, wobei er zur Begründung anführte, die Privatklägerin habe ihm die Tasche des Sohnes angeworfen bzw. habe ihn damit geschlagen (Urk. 6/2 S. 9, Prot. I S. 15, Urk. 106 S. 7). 2.2 Im darüberhinausgehenden Umfang ist der Anklagevorwurf von Seiten des Beschuldigten bestritten. Namentlich treffe es nicht zu – so der Beschuldigte –, dass er die Privatklägerin an den Haaren gezerrt und/oder geschüttelt habe. Er habe die Privatklägerin auch nicht am Kinn gepackt (Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/2 S. 8 f., Urk. 6/3 S. 2, Prot. I S. 15, Urk. 106 S. 8). Auch habe er ihr das Mobiltelefon nicht weggenommen und des Weiteren nicht versucht, dieses mit Hilfe ihrer Hän- de bzw. Finger zu entsperren (Urk. 6/1 S. 4 ff., Urk. 6/2 S. 7 f., Urk. 6/3 S. 2, Prot. I S. 15 f., Urk. 106 S. 8 f.). 2.3 Der Beschuldigte bestritt zudem auch, der Privatklägerin in Zusammenhang mit der von ihr offenbar ins Auge gefassten Auswanderung nach C._____ [Staat in Europa] nachteilige Konsequenzen in Aussicht gestellt zu haben. Im Gegenteil habe er (als sie noch zusammengelebt hätten) gesagt, dass sie zusammen aus- wandern könnten, wenn die Privatklägerin das wolle (Urk. 6/1 S. 5, Prot. I S. 16, Urk. 106 S. 9 f.). 2.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt, soweit bestritten, rechtsgenügend erstellen lässt.

3. Erstellung Sachverhalt 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Haupt- und Berufungsverhandlung sowie den Unter- suchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen

- 11 - Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimma- nente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahr- hypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstim- mung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; je mit Hin- weisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,

3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu über-

- 12 - zeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 3.2 Wie die Vorinstanz richtig feststellte, dienen vorliegend – nebst einem Foto des Hämatoms am Oberarm der Privatklägerin (Urk. 4) – die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin D._____ als Beweismittel. Ebenso ist der Feststellung der Vorinstanz, dass den Aussagen des Zeugen E._____ sowie der Zeugin F._____ keine Relevanz bezüglich des zu erstellenden Sachverhaltes zukomme, beizupflichten (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 62 S. 8 f. E. 3.2.1.). 3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin D._____ im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und sich zu deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich zutreffend geäussert, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff. E. 3.2.2. ff.). Ergänzend ist zur Glaubwürdigkeit der Zeu- gin D._____ festzuhalten, dass sie den Beschuldigten für einen Lügner hält, ihm vorwirft, ihre Tochter [die Privatklägerin] zu malträtieren und zerstört zu haben sowie Gehirnwäsche zu betreiben. Die Situation zwischen den beiden belastete sie im Zeitpunkt der Befragung sehr (Urk. 8/2 S. 3 und 8). Damit hat die Zeugin D._____ im Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ganz klar Stellung bezogen und sie ist als alles andere als eine neutrale Zeugin anzusehen. Ihre Aussagen sind deshalb mit der nötigen Vorsicht zu würdigen. 3.4 Die Aussagen der Privatklägerin, welche das massgebliche Fundament der vorliegenden Anklage bilden, zeichnen sich zunächst durch die Realitätskriterien Detailreichtum und Individualität aus. So etwa die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr die Zigaretten, welche sie habe rauchen wollen, immer wieder aus der Hand genommen (Urk. 7/1 S. 3, Urk. 7/2 S. 4). Sie vermochte originell und detailliert darüber Auskunft geben, in welcher Art und Weise der Beschuldigte gegen sie vorgegangen sei. Sie konnte den Griff, mit welchem der Beschuldigte sie am Kiefer gepackt habe, genau beschreiben ("Er packte mich mit

- 13 - der rechten Hand am Kiefer, das heisst, er umfasste ihn mit Daumen und Zeige- finger", Urk. 7/1 S. 3). Ebenso detailliert erfolgte die Darstellung, wie der Beschul- digte ihre linke Hand genommen habe und mit den Fingern versucht habe, das Mobiltelefon zu entsperren, wobei dies nicht gelungen sei, da sie die Hand immer wieder habe wegziehen können. Sodann habe er dasselbe mit der rechten Hand versucht, was sie aber ebenfalls habe verhindern können (Urk. 7/1 S. 4). Ande- rerseits fällt auf, dass die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2019 teilweise noch detaillierter ausfielen als anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2019. So gab sie bei der Polizei zu Protokoll, als sie zum Beschuldigten (einmal) gesagt habe, sie werde vielleicht einmal mit B._____ nach C._____ auswandern, habe dieser erwidert, dass sie das nur versuchen solle und er ihr dann alle Knochen brechen werde (Urk. 7/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft brachte sie ergänzend vor, der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang ihr gegenüber auch erklärt, sie werde nicht lebend zum Flughafen kommen (Urk. 7/2 S. 3). Auch in Bezug auf den Kiefergriff ergänzte die Privatklägerin ihre bei der Polizei gemachten Deposi- tionen, indem sie bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich ausführte, der Beschuldig- te habe dabei fest zugedrückt. Weiter gab sie bei der Staatsanwaltschaft erstmals zu Protokoll, sie habe am Handgelenk "Abdrücke" vom "Drücken" des Beschuldig- ten gehabt, als er mit ihrer Hand ihr Mobiltelefon habe entsperren wollen (Urk. 7/2 S. 5). Solche sichtbaren Folgen sind indes nicht aktenkundig. Zudem erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft erstmals, der Beschuldigte habe sie

– nachdem er sie mit beiden Händen an den Haaren gepackt habe – auch geschüttelt (Urk. 7/2 S. 4). Eine denkbare Erklärung hierfür ist, dass sich die Privatklägerin in Anbetracht der bevorstehenden Zweiteinvernahme nochmals intensiv mit den Geschehnissen befasste. Zudem kann nicht erwartet werden, dass das Vorgefallene perfekt memoriert wird. Andererseits ist anzunehmen, dass sich die wichtigsten Umstände des Kerngeschehens geradezu in das Gedächtnis des Opfers einbrennen. So erscheint seltsam und nicht erklärbar, dass die Privat- klägerin nicht bereits bei der Polizei erwähnte, dass der Beschuldigte sie nicht nur an den Haaren gezogen, sondern auch geschüttelt habe, zumal dies das Kern- geschehen betrifft und es sich hierbei um den massivsten Vorwurf hinsichtlich

- 14 - physischer Gewalt handelt. Dies gilt umso mehr angesichts der weiteren Aus- sagen der Privatklägerin, wonach sie infolge der Gewalteinwirkung des Beschul- digten während ca. drei Tagen Kopfschmerzen gehabt und aufgrund der Intensität der Kopfschmerzen sogar zwei Mal erbrochen habe (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 4). Die Schilderungen der Privatklägerin sind grundsätzlich kohärent, gleichbleibend und nachvollziehbar. Sie vermochte ihre Aussagen in einen Gesamtkontext zu betten, konnte verschiedene Gesprächsinhalte wiedergeben und den Ablauf des Geschehens sowohl zeitlich als auch örtlich einordnen. Exemplarisch sei die Aus- sage der Privatklägerin erwähnt, wonach sie sich auf den Balkon begeben habe, damit die Nachbarn nicht alles hören würden (Urk. 7/1 S. 3); ebenso die Schilde- rung, der Sohn habe im Wohnzimmer gestanden, aber die Balkontüre sei offen gestanden (Urk. 7/1 S. 3). Weiter gab sie spontan und nachvollziehbar an, dass sie den Beschuldigten gebeten habe, die ganze Auseinandersetzungen nicht vor dem Sohn, welcher sich im Wohnzimmer aufgehalten habe, auszutragen, wobei der Beschuldigte entgegnet habe, das Kind bekomme gar nichts mit, da es noch zu klein sei (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4). Auch der von der Privatklägerin genann- te Streitauslöser – das Wegschaffen des Fernsehers durch sie – erscheint plausi- bel. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil auch der Beschuldigte einräumte, der fehlende Fernseher sei von ihm thematisiert worden und er habe den Verkäufer angerufen, um sich nach dem Standort des Fernsehers zu erkundigen (Urk. 6/2 S. 5 f.). Auch die Schilderung des gesamten Handlungsablaufs und der Hand- lungsdynamik erscheint grundsätzlich stimmig, nämlich, dass der Beschuldigte zunächst wegen des Fernsehers wütend geworden und nachher in allgemeine Anschuldigungen verfallen sei, wobei sich die eingeklagten Handlungen des Beschuldigten ereignet hätten (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/2 S. 4). Bei näherer Betrach- tung fällt in Bezug auf den Geschehensablauf jedoch eine nicht unbedeutende Unstimmigkeit in den Aussagen der Privatklägerin auf, nämlich bezüglich des Vor- falls mit dem Mobiltelefon. Bei der Staatsanwaltschaft vertrat sie den Standpunkt, der Beschuldigte habe sie bis zum Schluss des Konflikts nicht mit ihrer Mutter telefonieren lassen, obwohl diese mehrfach versucht habe, sie auf ihrem Mobil- telefon anzurufen (Urk. 7/2 S. 4 und S. 7 f.). Gegenüber der Polizei gab sie demgegenüber noch zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr während der Aus-

- 15 - einandersetzung ihr Mobiltelefon entgegengestreckt, damit sie den Anruf ihrer Mutter hätte entgegen nehmen können. Sie habe jedoch realisiert, dass er nur gewollt habe, dass sie das Mobiltelefon entsperre, damit er darauf Zugriff habe. Sie sei deshalb zum Nachbarn gegangen und habe von dessen Festnetztelefon aus erfolglos versucht, ihre Mutter anzurufen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Ihre Depositionen sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht plausibel. Es ist der Vertei- digung zuzustimmen, dass mit der Entgegennahme eines Anrufs das Mobiltelefon nicht automatisch entsperrt wird (Urk. 107 S. 5). Vielmehr braucht es auch in diesem Fall zusätzlich eine Entsperrung (z.B. mittels Fingerabdruck), um auf den Inhalt des Mobiltelefons zugreifen zu können. Die Sachdarstellung der Privatklä- gerin erscheint aber auch deshalb nicht schlüssig, weil die Privatklägerin gemäss ihren Depositionen bei der Polizei anschliessend (d.h. nach ihrer Rückkehr vom Nachbarn) trotz der Anwesenheit des Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon einen erneuten Anruf ihrer Mutter entgegen genommen hat (Urk. 7/1 S. 5). Hätte der Beschuldigte tatsächlich auf den Inhalt ihres Mobiltelefons zugreifen wollen, was er gemäss den Schilderungen der Privatklägerin zuvor unter nicht unerheblicher Gewaltanwendung und mit einiger Entschlossenheit versucht hatte, wäre es ihm aufgrund des Telefonierens der Privatklägerin mit ihrer Mutter nun ein Leichtes gewesen, ihr das Mobiltelefon wegzunehmen und darauf zuzugreifen. Die Sach- darstellung der Privatklägerin vermag damit aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Ferner stimmt ihre Angabe bei der Polizei, wonach sie schliesslich den Anruf ihrer Mutter auf ihrem Mobiltelefon doch noch entgegengenommen habe, nicht mit der diesbezüglichen Aussage ihrer Mutter [Zeugin D._____] über- ein, welche erklärte, die Privatklägerin habe sie angerufen (Urk. 8/2 S. 4). Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass die Privatklägerin auf eine weiterge- hende Belastung des Beschuldigten verzichtete, wo es ihr – mangels Vorliegens anderer Beweise – ein Leichtes gewesen wäre, schwerere Vorwürfe zu erheben (Urk. 62 S. 14 E. II. 3.4.3.). So verneinte die Privatklägerin von Anfang an, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 3). Sodann erklärte sie auf Be- fragen, nicht zu wissen, ob ihr der Beschuldigte Haare ausgerissen habe, da sie auch krankheitsbedingt an Haarausfall leide (Urk. 7/1 S. 3). Schliesslich erwähnte die Privatklägerin auch von sich aus, dass sie eigentlich vor dem Vorfall ein gutes

- 16 - Verhältnis gehabt hätten und der Beschuldigte auch zum Kochen gekommen sei (Urk. 7/1 S. 4), ebenso, dass sie eigentlich nach der Trennung "Frieden gemacht hätten" und normal hätten miteinander reden können (Urk. 7/2 S. 10). Dennoch ist ihr Aussageverhalten nicht derart zurückhaltend, wie es die Vorinstanz dargestellt hat. Bei der Polizei deponierte die Privatklägerin ihre Aussagen hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung ausschliesslich "en passant" bei der Schilderung der Gesamtsituation (Urk. 7/1 S. 4), wohl ohne die Absicht, einen zusätzlichen straf- rechtlich relevanten Vorwurf gegen den Beschuldigten zu erheben ("Als ich ihm einmal erzählte, dass ich mit B._____ vielleicht nach C._____ auswandern werde, sagte er, dass ich das nur versuchen soll. Er werde mir dann alle Knochen bre- chen."; Urk. 7/1 S. 4). Bei der Staatsanwaltschaft soll der Beschuldigte dann diese Äusserung plötzlich ebenfalls am 25. Februar 2019 gemacht haben ("Er sagte auch, dass er mir alle Knochen brechen wenn ich mit B._____ ausreisen wolle."; Urk. 7/2 S. 3). Zudem ergänzte sie ihre bei der Polizei gemachten Depositionen, indem sie hinzufügte, er habe auch gesagt, sie würde nicht lebend zum Flughafen kommen (Urk. 7/2 S. 3; vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.4 Absatz 1). Es fällt zudem – mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 6 oben) – auf, dass ihre Belastun- gen in Bezug auf die Intensität der Gewalteinwirkungen des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung zunahmen (z.B. erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft erstmals, der Beschuldigte habe sie auch geschüttelt und er habe fest zugedrückt, als er ihren Kiefer gepackt habe; vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.4 Ab- satz 1). Zudem erscheint angesichts der eingeklagten Gewalteinwirkungen durch den Beschuldigten eher ungewöhnlich, dass die Privatklägerin deshalb ca. drei Tage lang Kopfschmerzen hatte, die überdies derart intensiv gewesen sein sollen, dass sie sich zwei Mal übergab (Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/1 S. 4). Das Foto, welches ein Hämatom am Arm der Privatklägerin zeigt, stellt den einzigen objektiven Beweis dar. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Privatklägerin das Foto selber erstellt und den Untersuchungsbehörden ein- gereicht hat (Urk. 7/1 F/A 23), jedoch hat der Polizist, welcher das Foto zu den Akten nahm und die Erstbefragung der Privatklägerin durchführte, das Hämatom selbst wahrgenommen. Das fotografierte Hämatom entsprach den tatsächlichen Gegebenheit am 26. Februar 2019 – mithin am Tag nach dem Vorfall (Urk. 4;

- 17 - Urk. 1 S. 3 oben). Das dokumentierte Verletzungsbild korrespondiert mit den Aus- sagen der Privatklägerin und den Zugaben des Beschuldigten, er habe sie am Oberarm gepackt. 3.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht grundsätz- lich unglaubhaft sind. Ihre Sachdarstellung erscheint an sich als möglich, wobei gewisse Aussagen der Privatklägerin doch nicht unerhebliche Bedenken aus- lösen. 3.6 Den Aussagen der Zeugin D._____ kann nicht eine derart massgebende Bedeutung beigemessen werden, wie es die Vorinstanz getan hat. Sie hat das eigentliche Kerngeschehen nicht selbst wahrgenommen. Bei ihren Aussagen handelt es sich überwiegend um Wiedergaben vom Hören-Sagen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr schilderte. Dass die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin diesbezüglich korrespondieren, erstaunt daher nicht und kann nicht als Realitätskriterium gewertet werden. Bemerkenswert ist jedoch in Bezug auf ihre Wiedergaben, dass sie das Vorgefallene und die (gemäss der Privatklägerin) daraus resultierten physischen Folgen auffallend genau und detailliert zu schildern vermochte, beinahe als wäre sie selbst dabei gewesen. Die Zeugin war in ihrer Einvernahme sichtlich bemüht, der Privatkläge- rin zu helfen bzw. ihre Sachdarstellung zu stützen, was nicht erstaunt, da sie im Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin unbestritten auf der Seite ihrer Tochter steht (vgl. dazu auch vorstehend unter E. III. 3.3). Entspre- chend wenig kann denn auch zugunsten der Sachdarstellung der Privatklägerin aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die Schilderungen der Zeugin bezüglich ihrer eigenen Wahrnehmungen weitgehend mit denjenigen der Privat- klägerin decken. Wie bereits erwähnt, existieren keine weiteren (objektiven) Beweismittel, welche die Sachdarstellung der Privatklägerin (und der Zeugin) stützen würden. Das einzige objektive Beweismittel stützt einzig das, was auch der Beschuldigte eingeräumt hat. 3.7 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass seine Ausführungen zufolge Bestreitens des Vorwurfs naturgemäss mit weniger Detailreichtum verbunden sind, was ihm – entgegen der Ansicht der Vorinstanz

- 18 - (Urk. 62 S. 13 E. II. 3.4.2.) – grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, es sei möglich, die Privatklägerin am rechten Oberarm gepackt zu haben, als sie ihm die für den Sohn gepackte Tasche angeworfen habe (Urk. 6/1 S. 4) und anerkannte im Laufe der Unter- suchung, dies getan zu haben (Urk. 6/2 S. 9), was er vor Vorinstanz (Prot. I S. 15), wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (sinngemäss) bestätigte (Urk. 106 S. 7). Die übrigen Vorwürfe stellte er konstant in Abrede. Seine Aussa- gen erschöpfen sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht in pauschalen Bestreitungen. Er vermochte plausibel, anschaulich und gleichbleibend anzuge- ben, weshalb es aus seiner Sicht zur verbalen Auseinandersetzung kam, nämlich, weil die Privatklägerin Alkohol getrunken habe, er sie damit konfrontiert und ihr dabei aufgrund ihres Trinkverhaltens auch in Aussicht gestellt habe, den gemein- samen Sohn dauerhaft zu sich zu nehmen, worauf sie in der Folge – obwohl sie die Tasche für den Sohn gepackt hatte – die Herausgabe des Sohnes verweigerte (Urk. 6/2 S. 9; Urk. 106 S. 6 ff.). Ein Fehlen einer logischen Konsistenz, wie sie die Vorinstanz in seinen Aussagen erblickte, ist nicht ersichtlich. Auch räumte er ein, dass an jenem Tag auch der abtransportierte Fernseher thematisiert wurde und er den Verkäufer angerufen hatte, um den Standort des Fernsehers in Erfah- rung zu bringen (Urk. 6/2 S. 5 f.; Prot. I S. 16). Er stellte indes konstant in Abrede, dass dies das eigentliche Streitthema war (Urk. 6/1 S. 3; Urk. 6/2 S. 5 f.). Eigent- liche Widersprüche sind in seinen Depositionen nicht erkennbar. Auch ist, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht als Lügensignal zu werten, dass der Beschuldigte zunächst auf Befragen angab, es sei möglich, dass er die Telefon- nummer des Fernseher-Verkäufers habe, und anschliessend erklärte, diesen an jenem Tag angerufen zu haben, zumal sich seine erste Angabe wohl auf die Gegenwart und seine zweite Aussage auf den 25. Februar 2019 bezog (Urk. 6/2 S. 5). Angesichts der Depositionen des Beschuldigten erscheint auch die ver- hältnismässig lange Dauer seines Aufenthalts bei der Privatklägerin – obwohl er eigentlich nur den Sohn abholen wollte – nachvollziehbar. Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Angaben des Beschuldigten bezüglich einer allfälligen Alkoholabhängigkeit der Privatklägerin als Schutzbehauptungen wertete (Urk. 62 S. 14 E. II. 3.4.2.). Zwar datiert die Gefährdungsmeldung des

- 19 - Beschuldigten bei der KESB aufgrund des seiner Meinung nach bei der Privat- klägerin vorliegenden Alkoholproblems tatsächlich vom 4. März 2019 (Urk. 2), mithin nach der inkriminierten Tat und nachdem er zur polizeilichen Erstbefragung vorgeladen worden war (Urk. 1 S. 3). Allein aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass die diesbezüglichen Vorbringen reine Schutzbehaup- tungen seien. So führte er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. März 2019 nachvollziehbar und nicht unglaubhaft aus, ihm mache der Alkoholkonsum der Privatklägerin Sorgen. Sie sei mit B._____ alleine zuhause und betrunken, was nicht gut sei. Wenn er nicht zuhause sei, koche und esse sie nichts und trin- ke (Urk. 6/2 S. 4). Schliesslich gab der Beschuldigte in Bezug auf die Drohung gleichbleibend an, die Privatklägerin habe – während ihrer Partnerschaft – die Idee gehabt, gemeinsam nach C._____ auszuwandern (Urk. 6/1 S. 5; Prot. I S. 16; Urk. 106 S. 9 f.), was ebenfalls nicht per se unglaubhaft scheint. Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind.

4. Fazit Aufgrund sämtlicher oben aufgeführten Umstände ergibt sich, dass sowohl die Aussagen der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten nicht grundsätzlich unglaubhaft sind. Beide Sachdarstellungen erscheinen an sich möglich. Die Sachdarstellung der Privatklägerin ist indes nicht glaubhafter als diejenige des Beschuldigten. Damit ist der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme des vom Beschuldigten anerkannten Packens des Oberarms der Privatklägerin, woraus zweifelsfrei ein Hämatom resultierte (vgl. dazu vorstehend unter E. III. 3.4 Absatz

4) – nicht ohne Verbleib von unüberwindbaren vernünftigen Restzweifeln erstell- bar, so dass der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom übrigen Anklagevorwurf freizusprechen ist. Der Beschuldigte ist somit von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. IV.) freizu- sprechen.

- 20 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1 In objektiver Hinsicht erfasst Art. 123 Ziff. 1 StGB alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind. Die körper- liche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits bei Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürf- ungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen und zudem nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (vgl. statt Weiterer ROTH/BERKEMEIER und ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht,

4. Aufl., Basel 2018, Art. 123 N 4 und Art. 126 N 5). 1.2 Die Privatklägerin trug vom Packen ihres Oberarms durch den Beschuldig- ten ein kleineres, nur schwach sichtbares Hämatom davon (Urk. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass dieses Hämatom weder mit erheblichen Schmerzen verbunden war, noch dass dieses nicht innerhalb kurzer Zeit folgenlos ausheilte. Aufgrund der Verletzungsfolge ist zudem auf eine im Vergleich zu anderen denkbaren physischen Einwirkungen bescheidene Intensität der Handlung des Beschuldigten zu schliessen. Das Handeln des Beschuldigten ist somit als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.1 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss sich der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 N 13). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die Verwirk-

- 21 - lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventu- alvorsatz liegt vor, wenn "der Täter den Eintritt des Erfolgs für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein" (BGE 134 IV 28). Ob der Täter die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tat- handlung und die Beweggründe. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt darf auf das Wollen geschlossen werden, dies allerdings nur dann, wenn sich dem Täter der Erfolg als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschuldigte führte die Tathandlung bewusst und gewollt aus und musste aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest in Kauf nehmen, dass diese bei der Privatklägerin zu einer körperlichen Beeinträchtigung im genannten Ausmass (schwach ausgeprägtes Hämatom) führen würde. Dies gilt umso mehr, weil die Privatklägerin sehr zierlich ist und – gemäss den Angaben des Beschuldigten – nur 45 bis 50 kg wiegt (Prot. I S. 15). Damit ist der Tatbe- stand von Art. 126 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Folglich hat sich Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. V. Sanktion

1. Strafrahmen Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bestraft wird (Art. 103 StGB). Der bundesrechtlich vorgegebene Strafrahmen liegt zwischen Fr. 1.-- und 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar Stafrecht, 4. Aufl., Basel 2018,, Art. 106 N 6).

- 22 -

2. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden an- gemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Zunächst ist somit wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen. Es sind folglich die tatbezogenen (Tatschwere, Tat- motiv etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnis- se wie etwa Familienstand, Beruf, Gesundheit und Bildungsstand, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Die diesbezüglichen persönlichen Verhältnisse weisen einen Bezug zum kriminellen Verhalten auf und unterscheiden sich damit von den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB, die sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beziehen. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass treffen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Der Richter hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensge- wohnheiten erfährt (vgl. statt Weiterer HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20 f. mit weiteren Hinweisen).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1 In objektiver Hinsicht ist das Handeln des Beschuldigten als vergleichsweise geringfügig zu werten. Er packte die Privatklägerin (nur) am Oberarm. Dies geschah im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden. Andererseits war die Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin unnötig und

– insbesondere auch angesichts ihrer körperlichen Beschaffenheit – übertrieben sowie im gesamten Spektrum denkbarer Tätlichkeiten immerhin von einer nicht gänzlich unerheblichen Intensität. Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht.

- 23 - 3.2 In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden etwas leichter. Die Handlung des Beschuldigten war eine spontane Reaktion auf ein (unerwartetes) Verhalten der Privatklägerin. Diese warf ihm die Tasche des Sohnes an. Zudem handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Taterfolg lediglich eventualvorsätzlich. Insge- samt ist das Verschulden somit als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist bei ca. 15 % der Höchstbusse festzusetzen. 3.3 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 21

f. E. IV. 3.5.). Dazu ist aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass er derzeit einen Zwischenverdienst von Fr. 2'500.-- im Monat durch eine Tätigkeit in der Stadtküche G._____ erzielt. Er hat Schulden bei der Krankenkasse im Umfang von ungefähr Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'500.--. Kinderunterhaltsbeiträge leistet er aktuell keine. Schliesslich wohnt der Beschuldigte alleine (Prot. II S. 4 f.). Die persönlichen Verhältnisse weisen keinen Bezug zum strafbaren Verhalten auf, sie sind diesbezüglich strafzumessungsneutral zu werten. 3.4 Was das Vorleben betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.), mit der davon aus- zugehen ist, dass dieses angesichts der erwirkten – teilweise einschlägigen – Vorstrafen straferhöhend zu werten ist (vgl. Urk. 81). Das Geständnis des Beschuldigten fällt demgegenüber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 62 S. 22 E. IV. 3.5.) – strafmindernd ins Gewicht. Das Geständnis des Beschuldigten hat massgeblich zur Aufklärung seines strafbaren Verhaltens beigetragen. Insge- samt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände bezüglich der Täterkomponente in etwa die Waage.

4. Finanzielle Verhältnisse Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die vor- stehenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen werden (vgl. E. V. 3.3). Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf 8 % der Höchstbusse zu reduzieren.

- 24 -

5. Auszufällende Strafe und Vollzug Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 800.-- als dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ist praxisgemäss auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Anrechnung der erstanden Haft von zwei Tagen an die Busse im Umfang von Fr. 200.-- steht nichts entgegen. Da sich der Beschuldigte einer Übertretung schuldig gemacht hat, fällt ein Wider- ruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2015 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Vornherein ausser Betracht (Art. 46 Abs. 1 StGB). VI. Massnahmen

1. Da der Beschuldigte von dem meisten eingeklagten Vorwürfen freigespro- chen wird, erweist sich die beantragte Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Forensische Abklärungsbericht vom 2. April 2019 (Urk. 15/5/3), welcher gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft beigelegt werden soll, im Wesentlichen auf der Annahme gründet, der Beschuldigte habe die ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorwürfe begangen. Mit dem vorliegenden Verfahrensausgang wird dem Abklärungsbericht das Fundament entzogen. Der Antrag auf Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungsmanagement, unter Beilage des Forensischen Abklärungsberichts vom 2. April 2019 ist deshalb abzuweisen.

2. Die zwangsmässige Erstellung eines DNA-Profils setzt gemäss Art. 257 lit. b StPO und Art. 5 lit. b DNA-Profil-Gesetz eine Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens voraus. Vorliegend wird der Beschul- digte wegen einer Übertretung schuldig gesprochen, weshalb eine solche Mass-

- 25 - nahme von Vornerhein ausser Betracht fällt. Der Antrag auf Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils ist deshalb ebenfalls abzuweisen. VII. Zivilansprüche In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Urk. 34 S. 1) ist fest- zustellen, dass die durch das Packen ihres Oberarms verursachte Einwirkung und deren Folgen nicht als erheblich genug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 OR zu qualifizieren sind, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu be- gründen. Bei geringfügigen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst dann anzunehmen, wenn erschwerende Begleitumstände vorliegen (BGer 6B_353/2012 vom 26. September 2012, E. 2.1). Solche sind im vorliegen- den Fall nicht erstellt. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist deshalb in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 8 des vorin- stanzlichen Entscheids ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG).

2. Bei diesem Verfahrensausgang – der Beschuldigte obsiegt mehrheitlich und wird von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, von der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie von der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren), dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuer- legen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren)

- 26 - sind im Umfang von einem Viertel einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 29. März 2021 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 105). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Inklusive Urteilsstudium und -besprechung ist somit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 6'500.-

- (inkl. Akontozahlung von Fr. 1'050.--) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4. Auch die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, hat mit Eingabe vom 23. März 2021 ihre Honorarnote eingereicht (Urk. 101). Auch diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und an- gemessen, womit Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich der Dispositivziffern 5 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

28. November 2019 wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 28. November 2019 bezüglich der Dispositivziffern 5 und 11 in Rechtskraft erwachsen.

2. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 27 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.--. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Busse gilt im Umfang von Fr. 200.-- als durch Untersuchungshaft geleistet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Urteils an die Stadtpolizei Zürich, Bedrohungs- management, unter Beilage des Forensischen Abklärungsberichts vom

2. April 2019 wird abgewiesen.

5. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz wird abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.-- amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlung Fr. 1'050.--) Fr. 582.15 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

9. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren), werden dem Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung

- 28 - der Privatklägerin (letztere nur für das Berufungsverfahren) werden im Umfang von 1/4 einstweilen und im übrigen Umfang definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per E-Mail) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 66

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. März 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker