Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Zeit von ca. Anfang des Jahres 2017 bis Ende September 2018 den vier Abnehmern F._____, G._____, H._____ und I._____, anlässlich von total 23 Transaktionen Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 5,207 Gramm reinem Methamphetamin gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'340.– verkauft zu haben (Urk. 19 S. 2). Zudem soll er anlässlich der Personenkontrolle vom 1. Oktober 2018, ca. 18.10 Uhr, bei der …-strasse …, ... Zürich, im Besitz vom 26 Minigrips und weiteren 2 solchen an seinem damaligen Wohnort gewesen sein; insgesamt enthaltend mindestens 38,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,98 Gramm reines Kokain (Urk. 19 S. 3).
2. Der Beschuldigte hat diese Anklagevorwürfe im Vorverfahren, vor Vor- instanz und im Berufungsverfahren anerkannt (Urk. 5/5 S. 2 ff.; Urk. 5/6 S. 12 ff., insbes. S. 14; Prot. I S. 24 ff. und S. 28; Urk. 37 S. 4 f.; Prot. II S. 19 f.). Das Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen der vier vorgängig polizeilich befragten Abnehmer (Urk. 7/2, 7/4, 7/6+7, je mit gelb eingefärbten Textnachrichten im Anh.) und den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmitteln und - utensilien sowie dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2018 zur Bestimmung der Reinsubstanz (Urk. 11/1; Urk. 11/3; Urk. 11/5 ff.; Urk. 12/1+2; Urk. 9/2+4), weshalb dieser Anklagevorwurf erstellt ist, wobei der Beschuldigte vor Vorinstanz ungefragt in zeitlicher Hinsicht präzisierte, dass die beiden Verkäufe an I._____ im Sommer 2018 stattfanden (Prot. I S. 26), worauf er zu behaften ist.
3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am Wochenende vom 6./7. Oktober 2018 anlässlich einer "Chem-Sex-Party" an seinem damaligen
- 15 - Wohnort an der …-strasse …, ... Zürich, und allenfalls weiteren "Chem-Sex- Partys" mindestens ca. 37,7 Gramm reines Methamphetamin und mindestens ca. 3,58 Gramm reines Kokain zu Konsum an die Partyteilnehmer abgeben wollen, wobei er Geld, Getränke, Zigaretten, Sex oder andere Dienstleistungen als Gegenleistung erhalten hätte. Ferner habe er beabsichtigt, diese Betäubungsmittel den Partyteilnehmern gegen Entgelt mitzugeben und/oder an namentlich nicht bekannte Personen zu verkaufen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den erwähnten Substanzen um Betäubungsmittel handle, deren Besitz und Handel in der Schweiz verboten ist. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass bereits kleinste Mengen Methamphetamin bei einer Vielzahl von Menschen Abhängigkeit erzeugen und dadurch ihre Gesundheit schwer schädigen können. Eventualiter habe er ebendiese Tathandlungen mit mindestens 35,9 Gramm reinem Methamphetamin und ca. 2,55 Gramm reinem Kokain begangen (Urk. 19 S. 3 f.).
4. Wie erwogen, ist erstellt, dass der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Mengen Methamphetamin und Kokain besessen hat (Erw. IV.2.). In seiner ersten polizeilichen Befragung machte er zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/1). In der Folge stellte er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sein Verhalten sei legal, da er diese Drogen zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum zusammen mit Kollegen anlässlich von wöchentlich an den Wochenenden bei ihm zu Hause oder in einem von ihm gemieteten J._____-Apartment an der K._____-strasse abgehaltenen "Chem-Sex-Partys" bereitgehalten habe. Er bestritt mithin jede Verkaufsabsicht resp. die Absicht, diese Betäubungsmittel gegen Erhalt einer Gegenleistung an Partygäste abzugeben vorgehabt zu haben (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Urk. 5/5 S. 6 ff.; Urk. 5/6 S. 9 f., 14; Prot. I S. 29 ff.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 19 ff.).
5. Der bestritten gebliebene Teil des Anklagesachverhaltes, wonach der Beschuldigte vorgehabt habe, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel zu verkaufen resp. gegen andere Formen des Entgelts abzugeben, ist daher
- 16 - aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 5.1. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 5/4 S. 1 ff.; Urk. 5/5 S. 6 ff.; Urk. 5/6 S. 9 f., 14; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 19 ff.) sowie der polizeilich befragten Auskunftspersonen (Urk. 7/1–12) vor. Als Sachbeweismittel sind insbes. Ausdrucke der WhatsApp-Textnachrichten des Beschuldigten (Urk. 3/2; Anh. zu Urk. 5/3; jeweiliger Anh. zu Urk. 7/1–12) vorhanden. 5.3. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 49 S. 11–14) wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 49 S. 15–19); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung. 5.4.1. Bereits aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass seine Beteuerungen, wonach er die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum zusammen mit Kollegen anlässlich von wöchentlich an den Wochenenden bei ihm zu Hause oder in einem von ihm gemieteten J._____-Apartment an der K._____- strasse abgehaltenen "Chem-Sex-Partys" bereitgehalten habe, weitgehend widerlegt werden, weshalb sie unglaubhaft sind. So sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2018 im Beisein der amtlichen Verteidigung auf die Frage, was er für diese Betäubungsmittel finanziell verlangt hätte, u.a. aus: "Ich würde es so machen; Ich erhalte das Geld von Ihnen [gemeint von seinen an den "Chem-Sex-Partys" teilnehmenden Kollegen] und teile die Betäubungsmittel auf." (Urk. 5/2 S. 2 f.,
- 17 - Antwort auf Frage 14). Er habe das Methamphetamin und das Kokain alles zusammen von einer … Frau [des Staates L._____] in der … Bar für ca. EURO 510.– gekauft (so auch in Urk. 5/3 S. 2). Ja, danach habe er von seinen Kollegen den entsprechenden Betrag erhalten (Urk. 5/3 S. 3 f.). Ein anderer habe ihm schon vorher [gemeint vor der Party] gesagt, dass er etwas haben wolle. Deshalb habe er es bereits organisiert. Dieser heisse M._____ und habe ca. 5 Gramm "Crystal" bestellt. Nein, Geld für Sex habe er von seinen Kollegen nicht verlangt. Auf die Frage, was sein Lebenspartner [gemeint: B._____] dazu sage, meinte der Beschuldigte: "Wir machen dreier." (ebenda, S. 4). 5.4.2. Zudem musste der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden WhatsApp-Textnachrichten einräumen, dass sich mehrere Interessenten an ihn gewandt hatten, um Drogen zu kaufen und sich nach dem Preis zu erkundigen. Dass es gemäss solchen Textnachrichten auch tatsächlich zu Verkäufen kam, ist indessen nicht belegt und wurde vom Beschuldigten unwiderlegbar in Abrede gestellt (Urk. 5/3 S. 3 ff. und Textnachrichten im Anhang). Die Mehrzahl solcher WhatsApp-Anfragen nach Drogen und deren Preise sind indessen zumindest gewichtige Indizien dafür, dass es auch zu weiteren solchen Verkäufen kam resp. dass solche beabsichtigt waren. Auch dies vermag die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel nicht habe verkaufen wollen, nicht zu untermauern. 5.4.3. Auch wenn der Beschuldigte in späteren Befragungen geltend machte, er habe diese Betäubungsmittel zusammen mit seinem Freund, und wenn sonst noch Leute gekommen wären, selber konsumieren, nicht verkaufen wollen, und seine früheren Zugaben teilweise relativierte und dementierte (z.B. Urk. 5/3 S. 2; insbes. Urk. 5/5 S. 10), ist er fraglos auf seinen in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2018 und der polizeilichen Befragung vom 14. November 2018 im Beisein der Verteidigung zu Protokoll gegebenen Aussagen und Zugaben (vorstehend, Erw. IV.5.4.1.) zu behaften, zumal die Entgegennahme von Geld auch im Einklang mit den erstellten, von ihm anerkannten Betäubungsmittelverkäufen (vorstehend,
- 18 - Erw. IV.2.) und diversen weiteren, nachfolgend wiedergegebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten steht. 5.4.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 19. Dezember 2018 im Beisein der Verteidigung weiter einräumte (Urk. 5/4 S. 1 f.), dass es "schon ein paar Fälle gegeben" habe. Aber das seien immer Kollegen gewesen, und sie hätten zusammen konsumiert. Er habe keine Drogen verkauft. In zwei drei Fällen habe er sehr kleine Mengen abgegeben, wenn die Kollegen gegangen seien, aber das sei sehr selten gewesen. Wenn jemand zu ihm komme und sie hätten zu Hause eine Party, dann hätten sich die Leute freiwillig an den Kosten beteiligt, für das, was sie konsumiert hätten (Urk. 5/4 S. 1 f.; so bereits Urk. 5/3 S. 13, Antw. auf Fragen 106 f.). Und dann gleich wieder relativierend: "Also nicht unbedingt beteiligt an dem was sie konsumierten, es war vielmehr so, dass die wir das zusammen gemacht haben. Einer brauchte vielleicht Getränke, ein anderer die Zigaretten usw." (Urk. 5/4 S. 1 f.). Die Betäubungsmittel habe er bei sich gehabt. Ja, er habe die Drogen für die Party organisiert. Am Anfang sei es so gewesen, dass Leute nur für Sex gekommen seien. Es hätten auch nicht alle Drogen genommen. Dies sei nicht obligatorisch gewesen. Es sei niemand gezwungen worden, Drogen zu nehmen und dann dafür zu bezahlen. Es gebe nur 2–3 Fälle, bei denen er etwas mitgegeben habe (Urk. 5/4 S. 2; bestätigt in: Urk. 5/5 S. 5). Und auf die Frage, wie er sein Geld für den Lebensunterhalt verdiene, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Meistens habe ich Hilfe von meiner Schwester und Hilfe von seinen Kollegen und ich lebe mit B._____ zusammen. Wenn die Leute zu mir kommen und sich beteiligen, dann kann ich damit diese Drogen bezahlen. Ich verdiene kein Geld damit." (Urk. 5/4 S. 3). Auch auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften, und auch aus diesen ergibt sich, dass sich seine Kollegen an den Kosten der von ihm für die Partys organisierten und bereitgehaltenen Drogen beteiligten, mithin – freiwillig oder nicht – für ihren Betäubungsmittelkonsum bezahlten. 5.4.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschuldigten nicht, wie er angesichts des fehlenden
- 19 - Erwerbseinkommens die Kosten für die von ihm zum Konsum für seine Partygäste organisierten und bereitgehaltenen Betäubungsmittel hätte finanzieren sollen, wenn sich die Partyteilnehmer nicht daran beteiligt hätten, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 49 S. 16). So gab der Beschuldigte an, in den Jahren 2010 bis 2016 von seiner Schwester unregelmässig, ab und zu, wenn er sie gefragt habe, Geld für Kleider und Taschengeld erhalten zu haben. Er habe nicht viel Geld gehabt, um zu leben. Mal habe er einem Kollegen geholfen und etwas Taschengeld erhalten. Er habe nicht viele Rechnungen zu bezahlen. Er habe keine Krankenkasse. Er sei auf Hilfe von seinen Kollegen angewiesen gewesen. Dies sei unterschiedlich gewesen. Nicht viel. Er könne keinen Betrag nennen. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Urk. 5/6 S. 5 f.). Auf die Frage, ob er sich prostituierte, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Nein. Ich habe es aber schon ein paar Mal gemacht." (Urk. 5/6 S. 11). Und auf die weitere Frage, ob er sein Geld so verdiene: "Manchmal schon." Und ob die Betäubungsmittel dann inklusive zum Sex seien: "Nein. Ich habe mich nicht im Rahmen von Sex-Parties prostituiert." (Urk. 5/6 S. 11). Auch auf diesen Angaben ist der Beschuldigte zu behaften. Gestützt auf seine eigenen Aussagen kann somit auch ausgeschlossen werden, dass die "Beteiligungen" seiner Kollegen an den "Chem-Sex-Partys" für bezahlte, vom Beschuldigten erbrachte sexuelle Dienstleistungen erfolgt sein könnten. 5.4.6. Auch die vom Beschuldigten anerkannten Verkäufe von Methamphetamin und Kokain an die im Anklagesachverhalt genannten Abnehmer legen nahe, dass er auch über seine zögerliche Zugabe von 2–3 Fällen resp. "ein paar Fälle" hinaus an seine Kollegen und Sexpartner anlässlich der "Chem-Sex- Partys" von den sichergestellten Betäubungsmitteln gegen Geld abzugeben vorgehabt hatte. 5.5. Somit lassen sich die Beteuerungen des Beschuldigten, beabsichtigt zu haben, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel bloss ohne Gegenleistung an seine Partygäste abzugeben, nicht erhärten. Es bestehen mit anderen Worten keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel grossmehrheitlich, d.h. abgesehen von
- 20 - der für seinen Eigenkonsum vorgesehenen Menge, für eine entgeltliche Abgabe an die Gäste seiner wöchentlich jeweils am Wochenende bei ihm veranstalteten "Chem-Sex-Party", zum gemeinsamen Konsum und/oder zur Mitnahme durch vereinzelte Gäste, bestimmt waren, weshalb auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes erstellt ist (Urk. 19 S. 3, 2. Absatz). 5.6. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Menge wurde bereits im vor- instanzlichen Urteil zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte anerkannte, dass er an der bevorstehenden "Chem-Sex-Party" 1 Gramm Methamphetamin und 0,5 Gramm Kokain hätte konsumieren wollen (Urk. 5/6 S. 14). Somit wären von den am 1. Oktober 2018 bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln 37,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm reines Kokain zur entgeltlichen Abgabe übriggeblieben, womit auch die anklagegegenständliche Betäubungsmittelmenge gemäss Hauptanklage erstellt ist. 5.7. Was das Wissen des Beschuldigten um die Gefährlichkeit der von ihm verkauften und zur Abgabe bereitgehaltenen Betäubungsmitteln anbelangt, kann wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 18, Ziff. 4.), wonach ihm aufgrund seines Vorlebens, seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und des Eigenkonsums (Urk. 14/2; Urk. 51 S. 3) die Illegalität und Gefährlichkeit von Kokain und Methamphetamin bei seinen Tathandlungen bestens bekannt war, womit auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes (Urk. 19 S. 3 f.) erstellt ist. V. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 49 S. 20 f.). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes
- 21 - 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4), und bei Kokain liegt der Grenzwert bei 18 Gramm Reinsubstanz (BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). 2.1. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis des Beschuldigten der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Eine fehlende Vorstellung darüber wäre als irrelevanter Subsumtionsirrtum zu behandeln. Es reicht das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BemtG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 202 zu Art. 19 BetmG; Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 1008 zu Art. 19 BetmG). Dass diese Kenntnis beim Beschuldigten vorlag, wurde bereits dargelegt (Erw. IV.5.7.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, dass vom Beschuldigten in Bezug auf die sichergestellten Betäubungsmittel eine Verbreitungsgefahr ausgegangen sei, welche für die Annahme eines schweren Falles einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG jedoch vorausgesetzt wäre. So habe gerade keine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten und nicht zum Voraus bestimmten Kreis potenzieller Konsumenten zugänglich gemacht würde, zumal die Betäubungsmittel beispielsweise jeweils vor Ort gemeinsam konsumiert worden seien und der Beschuldigte somit habe ausschliessen können, dass eine unkontrollierte Weitergabe an Dritte würde erfolgen können. Überdies könnten die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Tathandlungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht in einen Topf geworfen und als Handlungseinheit betrachtet werden (Urk. 68 S. 16 ff.). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aufgrund der eingestandenen Betäubungsmittelverkäufe, der ausgelesenen WhatsApp Nachrichten, der
- 22 - Vorgeschichte des Beschuldigten sowie insbesondere angesichts der Grösse der Betäubungsmittelmenge, welche er bei seiner Festnahme auf sich hatte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Schluss aufdrängt, dass er die generelle Absicht verfolgte, Drogen in Verkehr zu bringen. So hat er aus dem bereitgehaltenen Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert resp. beabsichtigt, aus dem beschafften Vorrat anlässlich der bevorstehenden "Chem- Sex-Party" davon an seine Gäste gegen Entgelt abzugeben, wobei eben gerade kein begrenzter Abnahmekreis anzunehmen ist, da jeweils unklar war, welche und wie viele Gäste zu den vielfältig publik gemachten Partys erscheinen würden. Sein Handeln war damit von einem generellen Vorsatz getragen, bei dieser von ihm geschaffenen Gelegenheit der beschriebenen Tätigkeit nachzugehen (vorstehend, Erw. IV.1. f.; Erw. IV.5.5.; vgl. dazu auch Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG), weshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. 2.3. Selbst unter Zugrundelegung der geringeren Eventualmenge reinen Methamphetamins und Kokains gemäss Eventualanklage (Urk. 19 S. 3), wonach der Beschuldigte anlässlich der bevorstehenden "Chem-Sex-Party" auch selbst noch maximal zusätzliche 3 Gramm Methamphetamin und zusätzliche ca. 1,5 Gramm Kokain hätte konsumieren wollen, mithin unter Abweichung vom erstellten Sachverhalt (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.6.) zu seinen Gunsten, wäre der schwere Fall des Methamphetaminhandels mengenmässig immer noch ca. dreifach erfüllt. VI. Sanktion
1. Die Vorderrichter widerriefen den mit Urteil vom 5. August 2014 des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt gewährten bedingten dreijährigen Aufschub der damaligen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bestraften den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 49 S. 39 f.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf den Widerruf sowie die
- 23 - Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, beantragen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 2 f.). Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug des beantragten Widerrufs mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 56 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag und verlangt nun die Bestrafung mit einer Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 2).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die ersten der zu beurteilenden Straftaten (einige Verkäufe von Methamphetamin an H._____) vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.1. Zu berücksichtigen ist, dass die im zweiten Absatz der Anklageschrift umschriebenen Verkaufshandlungen, welche der Beschuldigte teilweise vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt hatte, zwar nicht für sich alleine betrachtet, aber gemeinsam mit den später verübten strafbaren Handlungen den Tatbestand eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit eine den Strafrahmen erweiternde qualifizierte Straftat begründen. Würde verlangt, dass für die vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts verübten Einzeltaten hypothetisch eine separate Einsatzstrafe festgesetzt werden müsste, hätte dies zur Folge, dass hinsichtlich jener Taten auf die rechtliche Würdigung zurückzukommen wäre. In einem ähnlich gelagerten Fall gelangte das
- 24 - Bundesgericht daher zum Schluss, dass bei einer solchen Konstellation im Bereich der Strafzumessung die unter denselben Tatbestand zu subsumierenden einzelnen strafbaren Handlungen als Ganzes zu betrachten seien. Dabei seien die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts einzugliedern, in welchen die letzte Einzeltat falle (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3; Pra 109 (2020) Nr. 26 S. 282). 2.2. Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, sämtliche Tathandlungen, welche unter den Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren sind, im Rahmen der Strafzumessung unter dem Datum der letzten erfolgten strafbaren Handlung einzuordnen, mithin am 1. Oktober 2018. Entsprechend gelangt für die Beurteilung sowohl des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes einzig das neue Sanktionenrecht zur Anwendung.
3. Einige der anerkannten, vom Beschuldigten im Zeitraum ab ca. Anfang 2017 bis Ende September 2018 getätigten Methamphetaminverkäufe fallen in die Zeit vor seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. Januar 2018, als er wegen mehrfacher versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (als "Escort-Boy") und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 4 Gramm Methamphetamin und 2 Gramm Kokain) mit 2 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 59 S. 2; Bei-zugsakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, D-8/201710025161 vom
12. Januar 2018, Urk. 13). Somit liegt grundsätzlich ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Wie bereits erwogen (vgl. Erw.VI.2.1. f.), sind in einer Konstellation wie dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Tathandlungen, welche unter den Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren sind, im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten und dabei dem Begehungszeitpunkt des 1. Oktobers 2018 zuzuordnen. Gemäss den
- 25 - bundesgerichtlichen Erwägungen gelangt Art. 49 Abs. 2 StGB in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3; Pra 109 (2020) Nr. 26 S. 282). Da somit zur Bemessung der Strafe sämtliche in Absatz 2 der Anklageschrift umschriebenen Verkaufshandlungen als nach dem 12. Januar 2018 verübt zu erachten sind, fällt die Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe ausser Betracht.
4. Zudem beging der Beschuldigte einen Teil der anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 festgesetzten dreijährigen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Januar 2017 um ein Jahr verlängerten Probezeit bis 5. August 2018 (vgl. z.B. Urk. 51 S. 2 f.), nämlich den zeitlich, mengen- und anzahlmässig nicht genau eruierbaren Anteil der bis zum 5. August 2018 an die Abnehmer F._____, H._____ und I._____, verkauften Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 4,85 Gramm reinem Methamphetamin (Urk. 19 S. 2; vorstehend, Erw. IV.1. f.). Es ist daher nachfolgend über den Widerruf des mit Urteil vom 5. August 2014 gewährten Vollzugsaufschubes der 6 Monate Freiheitsstrafe zu befinden und gegebenenfalls zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Tathandlungen zu bemessenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden (vgl. Erw. VI.7. ff.).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
- 26 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; BGE 136 IV 55). 5.1. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 5.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 5.3. Bei der Tat des Beschuldigten liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Auch eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vorkommt, ist nicht gegeben. Der Beschuldigte betonte stets, durch die Betäubungsmittelabgaben keinen Verdienst zu erzielen und von seiner Schwester sowie von B._____ und von Kollegen unterstützt zu werden (vorstehend, Erw. IV.5.4.5.), weshalb er nicht auf Einkünfte aus dem Drogenhandel
- 27 - angewiesen war. Alsdann unterliegen die vom Beschuldigten bereitgehaltenen, wegen deren Sicherstellung in der Folge aber nicht an die Abnehmer abgegebenen Betäubungsmittel infolge Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a, vorstehend, Erw. V.1.) grundsätzlich der fakultativen Strafmilderung. Da er diese Betäubungsmittel indessen bereits zur späteren Abgabe gekauft und besessen hatte, wirkt sich dieser fakultative Strafmilderungsgrund kaum strafmindernd aus. 5.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 5.4.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend
- 28 - oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 5.4.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 5.4.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen
- 29 - handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 5.4.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren (ca. Anfang 2017 bis 30. September 2018, resp. seiner Verhaftung tags darauf) total 23 Transaktionen Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 5,207 Gramm reinem Methamphetamin gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'340.– an vier unterschiedliche Abnehmer verkaufte. Zudem besass er am 1. Oktober 2018 insgesamt 28 Minigrips enthaltend mindestens 38,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,98 Gramm reines Kokain, wovon er, abzüglich seines Eigenkonsums, 37,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm reines Kokain gegen Entgelt anlässlich seiner "Chem-Sex Partys" abzugeben vorgehabt hatte. Er war mithin im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Leicht verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass er nicht bloss mit einer Droge, sondern mit Methamphetamin und mit Kokain gehandelt hat. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt. 5.4.3.2. Der Beschuldigte betätigte sich somit beispielsweise nicht lediglich als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern delinquierte mittels diverser Einzelhandlungen mit kleinen Teilmengen von diesen Drogen an nicht genau bekannten Daten, verteilt über den Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist.
- 30 - 5.4.3.3. Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten und/oder zur Abgabe gegen Entgelt besessenen Reinmenge von 37,7 Gramm Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm Kokain erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vorstehend, Erw. V.2.–2.3.) somit ca. dreifach und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. Verschuldensmindernd ist einzig dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er dabei keinen namhaften Verdienst erzielte. 5.4.3.4. Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel und die "Chem-Sex Partys", welche auch als Absatzmöglichkeit für die Betäubungsmittel dienten, betrieb er autonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden zu sein, was sich neutral auf die Verschuldensbewertung auswirkt. 5.4.3.5. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als gerade noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt nicht aus rein geldwerten Motiven zur Erzielung von Gewinn, aber auch nicht wie ein Beschaffungskrimineller zur Finanzierung der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit betrieben hat, sondern diese insbesondere auch Bestandteil seiner "Chem-Sex Partys" bildete, aber auch zur Mitfinanzierung seiner eigenen Bedürfnisse und des Eigenkonsums erfolgte. Es bestehen daher keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Das Ausmass seines eigenen Drogenkonsums hat auch nicht dazu geführt, dass er nach seiner Inhaftierung unter Entzugserscheinungen gelitten hätte (Prot. II S. 12 f.). 5.4.4.1. Es hätte dem Beschuldigten aber auch offengestanden, seine Sexpartys ohne die Abgabe und den gleichzeitigen Konsum von Kokain und
- 31 - Methamphetamin zu betreiben. Stattdessen gab er aus freien Stücken auch die Betäubungsmittel gegen Entgelt ab. Dass die Partyteilnehmer nicht zum Konsum von Drogen und zur Leistung eines Entgeltes gezwungen waren, wie der Beschuldigte geltend macht, ändert daran und an der Illegalität seines Handelns nichts. 5.4.4.2. Aufgrund seines Eigenkonsums und seines Vorlebens waren ihm die Gefahren und das Abhängigkeitspotential von Methamphetamin und Kokain bestens bekannt (vorstehend, Erw. IV.5.7.). Trotzdem versorgte er seine Abnehmer über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen. 5.4.4.3. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere mangels Gewinnstrebigkeit marginal zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 5.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.5.1. Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1981 in … [Kleinstadt], Marokko, geboren und zusammen mit zwei Brüdern und vier Schwestern bei den Eltern aufgewachsen. Sein Vater war Bauer und seine Mutter Hausfrau. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und verfügt über einen marokkanischen Maturitätsabschluss. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule, dann 3 Jahre die Highschool und absolvierte dann während 3 Jahren den Bachelor in Marrakesch. Danach besuchte er während eines Jahres die Universität in Marrakesch und hat dort Deutsch gelernt. In den Jahren 1995 bis 1999 war er jeweils ferienhalber für
- 32 - 3 Monate in der Schweiz. Im Jahre 2000 kam er im Alter von 19 Jahren alleine in die Schweiz und lebt seit nunmehr rund 20 Jahren ununterbrochen im Lande, wobei er ab 2008 bis ca. Herbst 2019 (vgl. Urk. 53/2) über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte (Urk. 10/6), sich in diesem Zeitraum mithin illegal im Lande aufhielt. Seit Ende des Jahres 2019 verfügt er nun über eine Aufenthaltsbewilligung F. Seit dem 1. Juni 2020 ist der Beschuldigte bei der … GmbH angestellt (Urk. 64). Bei dieser betätige er sich in einem Vollzeitpensum im Zusammenhang mit der Vermietung von Appartements an Touristen im Zürcher Kreis …. Dabei verdiene er Fr. 4'000.– netto pro Monat. Ab dem Jahre 2000 und bis zu dessen Tod im Jahre 2010 wohnte der Beschuldigte in ... [Stadt in der Schweiz] bei seinem damaligen Lebenspartner †N._____, den er 1999 kennengelernt hatte. Von 2010 bis 2016 half er bei seiner Schwester in einem Teppichgeschäft im Zollfreilager in … [Ortschaft in der Schweiz] aus. Dafür wurde er von ihr wirtschaftlich unterstützt. Weiter lebte er im Zeitraum von ca. 2015 bis im Mai 2020 in einer Beziehung mit B._____. Sprachlich erscheint der Beschuldigte insoweit integriert, als er sowohl vor Vorinstanz als auch in der Berufungsverhandlung keinen Dolmetscher in Anspruch nahm. Zum Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme im Verfahren, welches zum Strafbefehl vom 12. Januar 2018 führte, noch zu Protokoll, er habe keine Einkünfte und erhalte Unterstützung von seiner Familie. Er habe drei Schwestern in der Schweiz. Diese unterstützten ihn, jedoch selten. Der Kontakt zu diesen sei eher schlecht. Er komme mit deren Ehemännern nicht zurecht. Deshalb hätten sie nur selten Kontakt. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er nun an, dass er regelmässigen und guten Kontakt zu allen drei in der Schweiz wohnhaften Schwestern sowie zu einer ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousine habe. Ausserdem treffe er sich auch regelmässig mit seinen in der Schweiz lebenden Nichten und Neffen zum Spielen. Was den Kontakt zu seinen Schwagern betrifft, erklärte er, dass lediglich das Verhältnis zu einem Schwager, für welchen er während einer gewissen Zeit gearbeitet habe, belastet sei. Er versuche daher, seine Schwester zu treffen, wenn dieser am Arbeiten sei (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/6 S. 2 f. und S. 5 f.; Prot. I S. 7,
- 33 - S. 13 f.; Urk. 10/5 S. 167, S. 177; Urk. 10/6; Prot. II S. 8 ff.; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, D-8/201710025161 vom 12. Januar 2018, Urk. 1/2/3 S. 7). 5.5.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.5.3. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. No- vember 2020 weist der Beschuldigte fünf eingetragene, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 66). Er wurde mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel- Stadt vom 8. Oktober 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen, abzüglich 2 Tage Haft, bestraft. Diese Vorstrafe liegt bereits lange Zeit zurück. Sie wird anfangs 2021 aus dem Strafregister entfernt werden, nachdem dannzumal 10 Jahre seit der Urteilsfällung, zuzüglich Rechtsmittelfrist, und die bei einer unbedingten Freiheitsstrafe hinzuzurechnende Dauer der Freiheitsstrafe (75 Tage) verstrichen sein werden (Art. 369 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 6 lit. a StGB). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 wurde der Beschuldigte alsdann wegen einfacher Körperverletzung und erneut rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich 3 Tage Haft, bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter-land vom 22. Mai 2015 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 20. Januar 2017 erfolgte wiederum wegen Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Aufenthaltes eine Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gleichzeitig wurde die am 5. August 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt festgesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert. Mit Strafbefehl derselben Amtsstelle vom 12. Januar 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich einschlägig wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfach versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als "Escort-Boy" mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, abzüglich 28 Tage Untersuchungshaft,
- 34 - bestraft (vorstehend, Erw. IV.3.), wobei nicht über den Widerruf der erwähnten, auf 4 Jahre verlängerten Probezeit entschieden und diese am 15. Februar 2018 durch die selbe Behörde nicht widerrufen wurde (vgl. Urk. 59 S. 2 oben). Die fortlaufende Delinquenz während der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 festgesetzten und verlängerten Probezeit sowie während der Dauer des laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 erledigten Strafverfahrens und die fünf Vorstrafen als solche, insbesondere die jüngste, welche teilweise einschlägiger Natur ist, zeugen eindrücklich von der Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten sowie von seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Zudem befand sich der Beschuldigte bei diesen Vorstrafen jeweils zwischen 2 bis 28 Tage in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft. Mithin liess er sich weder davon noch von unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen von weiteren Delikten abhalten. Stattdessen beging er unbeirrt und unbeeindruckt weiter einschlägige strafbare Handlungen. All dies schlägt ganz erheblich straferhöhend zu Buche. 5.5.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellung) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn ergeben hätte. So hat er stets anerkannt, die sichergestellten Betäubungsmittel besessen zu haben. Dagegen bestritt er, den Verkauf resp. die Abgabe derselben gegen Entgelt beabsichtigt zu haben (vgl. z.B. Prot. I S. 24 ff. und vorstehend, Erw. IV.2. ff.). Die 23 Verkäufe an Endabnehmer anerkannte der Beschuldigte erst, nachdem diese aufgrund der Auswertung seiner Mobiltelefondaten eruiert und ihn in deren polizeilichen
- 35 - Befragung entsprechend belastet hatten. Einsicht oder Reue sind bei ihm nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten mit dem zögerlichen, der erdrückenden Beweislage geschuldeten Teilgeständnis ermöglicht somit höchstens eine sehr moderate Strafminderung. 5.6. Insgesamt führt die Gewichtung der stark überwiegenden straferhöhenden Elemente der Täterkomponente zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. IV.5.4.4.3.) auf 27 Monate.
6. Der Beschuldigte war mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 wegen einfacher Körperverletzung und rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft worden. Die damalige Probezeit betrug 3 Jahre und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Januar 2017 um 1 Jahr, mithin bis 5. August 2018 verlängert (vgl. z.B. Urk. 59 S. 1 f.). Da er einen Teil der anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor der am 5. August 2018 abgelaufenen Probezeit beging, ist nunmehr über den Widerruf jenes Vollzugsaufschubes zu befinden und gegebenenfalls zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Tathandlungen vorstehend festgesetzten Freiheitsstrafe von 27 Monaten eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).
- 36 - 6.2. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten vorliegt, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, bestehende soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.5; 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 3.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. Auflage 2019 N. 38 ff. zu Art. 46 StGB). 6.3. Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten Revision des Sanktionenrechts gegenüber der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, eine Änderung erfahren (AS 2006 3472; Änderung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). In BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. insbes. E. 2.3.5 hat das Bundesgericht auch seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert. Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzelnen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe
- 37 - vorausgesetzt - mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Demgegenüber war die Gesamtstrafenbildung unter altem Recht praxisgemäss nur möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). 6.4. Wie bereits dargelegt (Erw. VI.5.5.3.), delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Der Umstand, dass sich bei seinen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, hat beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnte ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb bei ihm eine eigentliche Schlechtprognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte besteht. 6.5. Der Beschuldigte lässt durch die Verteidigung zwar geltend machen (Urk. 53/1 S. S 4 Rz 5 f.; Urk. 68 S. 26 ff.), dass sich seine Lebensumstände insbesondere infolge der mit Entscheid des Staatsekretariates für Migration vom
6. September 2019 nunmehr erhaltenen vorläufigen Aufnahme (Urk. 53/2) nachhaltig und positiv verändert hätten. So sei es ihm nun möglich, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Rahmen welcher er verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen könne und durch welche er auch schätzen gelernt habe, was es heisse, ein normales Leben führen zu können. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass er sich vor mehr als einem halben Jahr von B._____ getrennt habe. Dies unter anderem deshalb, weil dieser selber wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei. Angesichts dieser positiven Veränderung der Lebensumstände könne trotz der vielen Vorstrafen, welche unter völlig anderen Umständen zustande gekommen seien, auf eine negative
- 38 - Prognosestellung verzichtet werden. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass bei seiner Delinquenz das fehlende regelmässige Erwerbseinkommen nicht im Vordergrund stand, zumal er selbst geltend macht, die Betäubungsmittel nicht zum Zwecke der Erzielung von Erwerbseinkommen abgegeben zu haben. Vielmehr sei er stets von seiner Schwester, von Kollegen und von B._____ unterstützt worden (vorstehend, Erw. IV.5.4.5.). Auch Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung oder einfache Körperverletzung stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage seines wirtschaftlichen Fortkommens und einer Erwerbstätigkeit. Der Erhalt der vorläufigen Aufnahme im September 2019 führt angesichts der ganz massiven strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten jedenfalls nicht zum Umstossen der eigentlichen Schlechtprognose in Bezug auf die Frage des Widerrufs. 6.6. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände führt somit zu einer eigentlichen Schlechtprognose, weshalb der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 gewährte bedingte Strafaufschub zu widerrufen und nunmehr zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorstehend festgesetzten Freiheitsstrafe von 27 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs 1 und 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Wären die anklagegegenständlichen Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit der einfachen Körperverletzung und dem rechtswidrigen Aufenthalt gemäss rechtskräftiger Vorstrafe beurteilt worden, wäre in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 2 ½ Jahren angemessen gewesen. 6.7. Einer Anrechnung der in beiden Verfahren insgesamt 188 Tagen erstandener Untersuchungs- resp. Polizeiverhaft (185 + 3) an die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Die zur Bemessung der Strafe gehörende, mit der Anklage ebenfalls beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zur Ahndung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch den Beschuldigten (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 27 f., S. 40), wurde von keiner Seite
- 39 - beanstandet und von beiden Parteien deren Bestätigung beantragt (Urk. 53/1 S. 2; Urk. 56 S. 2), womit es sein Bewenden haben kann und diese zu bestätigen ist.
8. Somit ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
9. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Frage des Widerrufs eine eigentliche Schlechtprognose gestellt wurde (vorstehend, Erw. VI.6.4. f.). Die vom Beschuldigten aufgezeigten Veränderungen seiner Lebensumstände sind jedoch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Zwar kann alleine aufgrund des Umstands, dass er nun seit rund einem halben Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch nicht auf eine nachhaltige Stabilisierung seiner finanziellen und sozialen Situation geschlossen werden. Gleichwohl sind ihm seine Bemühungen um eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse zugutezuhalten. Vor dem Hintergrund dieser Anzeichen einer Stabilisierung besteht somit die Aussicht, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 185 Tage Untersuchungshaft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben und ihn die durch den Vollzug der ursprünglich aufgeschobenen Strafe von 6 Monaten erwartete Warnwirkung nunmehr genügend beeindruckt hat, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher, ihm den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Den gewichtigen Restbedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit der Festsetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren für den aufzuschiebenden Strafteil zu begegnen. 9.1. Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, N 18 und N 19 zu Art. 43 StGB). Aufgrund der
- 40 - verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist der zu vollziehende Teil der Strafe auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. 9.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 2). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet (Urk. 49 S. 29 ff., S. 40). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragen und die bereits aufgeführten Beweisanträge stellen, resp. wiederholen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 3; Erw. III.1. ff.). Noch in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und im Übrigen die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (SIS-Ausschreibung; Urk. 56 S. 2). Diesen Antrag reduzierte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung auf eine Dauer von 7 Jahren (Urk. 71 S. 1 f.).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer
- 41 - Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3. Der Beschuldigte macht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er lässt im Wesentlichen ausführen, aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland und seiner sexuellen Ausrichtung als Homosexueller sowie der Verfolgungssituation für Homosexuelle in Marokko, welche durch die Beweismitteleingabe vom 24. Juni 2019 zur Situation in Marokko an die Vorinstanz (Urk. 23; Urk. 24/1–19) belegt sei, sei der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar. Eine Landesverweisung würde bedeuten, dass "die offene Ausübung seiner sexuellen Ausrichtung strafrechtlich verboten würde. Der Beschuldigte müsste fortan quasi "heimlich" schwul sein, seine Sexualität "zurückhaltend" oder "diskret" ausleben, so dass niemand etwas davon mitbekommt." Damit würde eine Landesverweisung Art. 8 EMRK verletzen (Urk. 53/1 S. 4 ff.; Urk. 23 S. 5 ff, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.; vgl. auch, Erw. III.1., 2. Absatz).
4. Die Härtefallklausel setzt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) um. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Prüfung des Härtefalls orientiert sich an den Kriterien eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE [SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). 4.1. Zu berücksichtigen ist die Integration. Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Weiter sind die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
- 42 - Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 4.2. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall grundsätzlich zu bejahen, ist zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz anderseits vorzunehmen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dies kann nach dem Vorbild der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) geschehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei der sinngemässen Anwendung dieser Praxis ist allerdings zu beachten, dass Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a StGB eine besondere Gewichtung des öffentlichen Interesses vorwegnehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.4.2 a.E.). 4.3. Nach der Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung beurteilt sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme namentlich anhand der Schwere des Deliktes und des Verschuldens, des seit der Tat vergangenen Zeitraums, des Verhaltens des Ausländers in dieser Zeit, des Grades seiner Integration resp. der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie der ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom
23. März 2020 E. 1.2).
5. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Marokko, weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Für die anklagegegenständlichen Tathandlungen ist er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 schuldig zu sprechen. Damit liegt eine Katalogtat
- 43 - gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, weshalb er unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre obligatorisch aus der Schweiz auszuweisen ist. 5.1. Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits hinlänglich dargestellt (Erw. VI.5.5.1. f.). Daraus ergibt sich u.a., dass er sich derzeit weder in einer gefestigten Partnerschaft befindet noch Kinder hat. Als seine engsten Bezugspersonen in der Schweiz bezeichnete er anlässlich der Berufungsverhandlung seine Chefin, seine hier lebenden Schwestern, deren Kinder sowie eine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Cousine. Noch im Rahmen der Hafteinvernahme im August 2017 im Verfahren, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 geführt hatte, erklärte er, dass der Kontakt zu seinen Schwestern eher schlecht sei. Weiter lebt der Beschuldigte zwar bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz, während rund 12 Jahren handelte es sich dabei aber um einen illegalen Aufenthalt (vgl. dazu auch Urk. 23 S. 3, Rz 9). Mittlerweile verfügt er zwar sowohl über einen Aufenthaltstitel als auch über eine Anstellung. Gleichwohl liegt angesichts des erst seit kurzer Zeit dauernden Anstellungsverhältnisses noch nicht eine tragfähige wirtschaftliche und soziale Integration des Beschuldigten vor. 5.2. Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten zeigt, dass von ihm eine permanente latente Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. So delinquierte er in der jüngeren Vergangenheit während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Die Delikte richten sich gegen verschiedenste Rechtsgüter (vgl. Urk. 66). Dass sich bei diesen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, haben beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnten ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb ihm auch keine günstige Prognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte attestiert werden kann (vorstehend, Erw. VI.6.4.; Erw. VI.9.). All dies zeugt von
- 44 - seiner Unbelehrbarkeit, Renitenz und offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. 5.3. Zwar ist der Beschuldigte sprachlich integriert. So war er weder vor Vor- instanz noch in der Berufungsverhandlung auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen. Wie bereits erwogen, steht er erst seit kurzem in einem Anstellungsverhältnis. Da er zuvor während mehrerer Jahre über keine legalen Arbeitsstellen verfügt hatte, kann noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Demgegenüber verfügt der Beschuldigte über einen marokkanischen Maturitätsabschluss. Er besuchte in seinem Herkunftsland 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Highschool und absolvierte hernach während 3 Jahren einen Bachelor in Marrakesch. Danach besuchte er während eines Jahres die Universität in Marrakesch (vorstehend, Erw. VI.5.5.1.). Damit hat er die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und Schulzeit in seinem Ursprungsland verbracht. Er kennt dessen Sitten und Bräuche, womit ihm auch die Lebensweise vertraut ist. Auch leben seine übrigen Familienangehörigen in Marokko. Damit sind seine Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Marokko zumindest gleichwertig wie jene in der Schweiz. 5.4. Die geltend gemachte Situation für das öffentliche Ausleben von Homosexualität in Marokko (vgl. insbes. Urk. 23 S. 5, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.) ist angesichts der Beweismitteleingaben (Urk. 23; Urk. 24/1–19; Urk. 53/2) glaubhaft. Weitere Beweiserhebungen dazu erübrigen sich. 5.5. Art. 8 EMRK lautet wie folgt: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
- 45 - 5.5.1. Ein Härtefall ist erst gegeben, wenn der Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II E. 6.1). Konkubinatspaare können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, namentlich nicht von einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3; 6B_1299/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2). Eine solche ist hier nicht gegeben. 5.5.2. Gemäss den Angaben des Beschuldigten handelt es sich derzeit bei seiner Chefin, seinen drei in der Schweiz lebenden Schwestern und ein paar Freunden um seine engsten Bezugspersonen (Prot. II S. 9). Über eine eheähnliche, gefestigte Gemeinschaft im Sinne der angeführten Rechtsprechung verfügt er nicht. Der Schutz von Art. 8 EMRK greift sodann nicht schon bei normaler Integration nach langer Anwesenheit; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E.6.1). Solche besonders intensive Beziehungen sind in den zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern gepflegten Kontakten nicht zu sehen. Im Übrigen besitzt der Beschuldigte mit seinem aktuellen Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2). 5.5.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren
- 46 - Ausleben ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK expressis verbis das Privatleben betrifft. Ein öffentliches Ausleben der sexuellen Ausrichtung ist davon nicht mitumfasst. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, in Marokko würde ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann verfolgt. Ein solches ist indessen auch möglich, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung offen und öffentlich auszuleben, so wie dies der Beschuldigte geltend macht (z.B. Urk. 23 S. 5, Rz. 15 f.). Bekanntlich ist es in gewissen islamischen Gesellschaften auch heterosexuellen Paaren nicht gestattet, sich in der Öffentlichkeit zu küssen oder andere Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese Einschränkungen im öffentlichen Leben hindert sie indessen nicht daran, ein normales Privat- und Familienleben zu führen. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Staatssekretariat für Migration in seinem Entscheid vom 6. September 2019 zum Schluss gelangte, dass ein Vollzug der gegen den Beschuldigten verfügten Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in Marokko sowie seiner sexuellen Ausrichtung derzeit als unzumutbar zu erachten sei (Urk. 53/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass für den Beschuldigten bei Bekanntwerden seiner Homosexualität die Gefahr sozialer Ächtung oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung droht. In Anbetracht dessen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko gehalten wäre, seine homosexuelle Ausrichtung nicht öffentlich auszuleben, und insbesondere angesichts der möglichen ihm im Falle eines Bekanntwerdens drohenden Konsequenzen, würde die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten wohl eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen.
6. Trotz Vorliegens eines persönlichen schweren Härtefalls aufgrund von Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren Ausleben ergeben, führt das Abwägen des privaten Interesses des Beschuldigten daran, keinen solchen Einschränkungen zu unterliegen, mithin deshalb in der Schweiz verbleiben zu können, mit dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung anderseits, klar zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Seine vorliegend beurteilte
- 47 - Betäubungsmitteldelinquenz ist schwer im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Er hat über einen längeren Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren (ca. Anfang 2017 bis
30. September 2018) mit den harten Drogen Metamphetamin und Kokain gehandelt. Mit der umgesetzten und/oder zur Abgabe gegen Entgelt besessenen Reinmenge von 37,7 Gramm Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm Kokain erfüllte er das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vorstehend, Erw. V.2.–2.3.) ca. dreifach und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. Dabei beging er diverse Einzelhandlungen mit kleinen Teilmengen von diesen Drogen an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg und übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution, wobei er den Verkauf der Betäubungsmittel und die "Chem-Sex Partys", welche auch als Absatzmöglichkeit für die Betäubungsmittel dienten, aus eigenem Antrieb autonom betrieb, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden zu sein (vorstehend, Erw. VI.5.4.3.1. ff.). Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten und das vorhandene Rückfallrisiko mit einer permanenten latenten von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde bereits dargelegt (Erw. VII.5.2.); ebenso der Umstand, dass bei ihm noch keine vertiefte Integration erkennbar ist (z.B. Erw. VII.5.1.). Nicht zuletzt auch angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen, seiner Unbelehrbarkeit und seiner langjährig anhaltenden starrsinnigen Renitenz gegenüber den rechtskräftigen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangenen migrationsrechtlichen Anordnungen besteht daher ein seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern, weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist.
7. Aufgrund der dargelegten Gründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 6 Jahren Landesverweisung als angemessen (Urk. 49 S. 37).
- 48 -
8. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom
8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschuldigte hat diese Voraussetzungen erfüllt, da Marokko kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass er in einem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Da er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen ist, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt er mit seinen Anträgen
- 49 - vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich der Strafhöhe geringfügig und der Dauer der Landesverweisung teilweise unterliegt. Dass die Strafe nur teilweise für vollziehbar erklärt wird, beruht einzig auf wohlwollendem Ermessen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 70), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. August 2019 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. August 2019 Berufung an (Prot. I S. 41 ff.; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten beide Parteien am 17. Januar 2020 (Urk. 48/1+2). Mit Eingabe vom
31. Januar 2020 (Poststempel) reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein (Urk. 53/1; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft eine auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkte Anschlussberufung, welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 56 f.; Urk. 58/1).
E. 2 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei der beigelegte Entscheid des Staatsekretariates für Migration (SEM) vom 6. September 2019 zu den Akten zu nehmen, es seien beim SEM ein Bericht über die Gefährdungssituation Homosexueller in Marokko sowie bei Bedarf weitere geeignete Beweismittel zur Dokumentation der Situation für Homosexuelle in Marokko einzuholen, es seien die Akten des Verfahrens Nr. … des Zivilstandsamtes Zürich beizuziehen und es seien B._____, C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 53/1 S. 3 ff.). Während der erwähnte Entscheid des SEM vom 6. September 2019 zu den Akten genommen wurde (Urk. 53/2), wurden die übrigen Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 60).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 70), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Selbst unter Zugrundelegung der geringeren Eventualmenge reinen Methamphetamins und Kokains gemäss Eventualanklage (Urk. 19 S. 3), wonach der Beschuldigte anlässlich der bevorstehenden "Chem-Sex-Party" auch selbst noch maximal zusätzliche 3 Gramm Methamphetamin und zusätzliche ca. 1,5 Gramm Kokain hätte konsumieren wollen, mithin unter Abweichung vom erstellten Sachverhalt (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.6.) zu seinen Gunsten, wäre der schwere Fall des Methamphetaminhandels mengenmässig immer noch ca. dreifach erfüllt. VI. Sanktion
1. Die Vorderrichter widerriefen den mit Urteil vom 5. August 2014 des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt gewährten bedingten dreijährigen Aufschub der damaligen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bestraften den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 49 S. 39 f.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf den Widerruf sowie die
- 23 - Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, beantragen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 2 f.). Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug des beantragten Widerrufs mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 56 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag und verlangt nun die Bestrafung mit einer Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 2).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die ersten der zu beurteilenden Straftaten (einige Verkäufe von Methamphetamin an H._____) vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
E. 3 Erneut brachte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung auch vor, dass die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2018 unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen seien. Diese sei ohne vorgängige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft eigenmächtig
- 9 - von der Polizei durchgeführt worden, obwohl keine Gefahr im Verzug bestanden habe. Überdies sei die Hausdurchsuchung auch nachträglich nicht durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 6 f.).
E. 3.1 Mit diesem Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und gelangte dabei zu Recht zum Schluss, dass hinsichtlich der in Frage stehenden Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2018, 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr (Urk. 11/1), Gefahr im Verzug bestanden hatte. Sie erwog, dass angesichts der beim festgenommenen Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittelmenge der Verdacht bestanden habe, dieser würde mit Betäubungsmitteln handeln. Da zudem die Gefahr bestanden habe, dass die Schwester des Beschuldigten, welche von dessen Festnahme Kenntnis gehabt habe, den Hausgenossen des Beschuldigten, B._____, über die Geschehnisse hätte informieren können, erachtete die Vorinstanz ein sofortiges Handeln auch ohne Durchsuchungsbefehl als gerechtfertigt, damit der Verlust allfälliger weiterer Beweismittel habe verhindert werden können (Urk. 49 S. 6). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, dass auch B._____ verhaftet worden sei und daher von ihm gar keine Gefahr betreffend das Verschwindenlassen von Beweismitteln habe ausgehen können (Urk. 68 S. 7). B._____ war während der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung erschienen und bei dieser Gelegenheit verhaftet worden (Urk. 1 S. 3, 6). Demnach lag bei Beginn der Hausdurchsuchung durchaus noch Gefahr im Verzug vor. Für einen solchen Fall sieht Art. 241 Abs. 3 StPO vor, dass die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen kann. Anschliessend hat sie gemäss dieser Bestimmung unverzüglich die zuständige Strafbehörde darüber zu informieren. Dieser Voraussetzung kam die Polizei mittels Zustellung des entsprechenden Polizeirapports am 2. Oktober 2018, mithin am Folgetag der Hausdurchsuchung, nach (Urk. 1 S. 8). Entsprechend erweisen sich auch die im Rahmen jener Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse als verwertbar.
E. 3.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse jener Hausdurchsuchung in Bezug auf den Ausgang dieses Strafverfahrens keine wesentliche Bedeutung zukommt. So hätte selbst die
- 10 - Unverwertbarkeit der im Rahmen der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise nicht zur Folge, dass das Geständnis des Beschuldigten, wonach die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten zwei Portionen Methamphetamin ihm gehört haben (Urk. 5/5 S. 8), als unbeachtlich zu gelten hätte. Dieses tätigte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2019 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers. In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft gerügt hatte (Urk. 15/5), erfolgte jenes Geständnis in Kenntnis des Umstandes, dass die Hausdurchsuchung ohne vorgängige schriftliche oder mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte. Überdies vermöchte auch der Abzug der im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittelmenge von 6,8 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (Urk. 9/6) von der gesamten sichergestellten Menge von 38,7 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (Urk. 9/4; Urk. 9/6) nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte im Besitz einer Menge war, welche die Grenze eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (BGE 145 IV 312 E. 2.4) übersteigt. Entsprechend würde eine Unverwertbarkeit jenes Fundes anlässlich der Hausdurchsuchung keine mildere rechtliche Würdigung zur Folge haben. Letztlich vermöchte sich die Reduzierung der Gesamtmenge sichergestellter Betäubungsmittel um diese 6,8 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin auch im Rahmen der Strafzumessung lediglich marginal verschuldensmindernd auszuwirken.
E. 4 Schliesslich beanstandete die amtliche Verteidigung erneut auch die Verwertbarkeit der Einvernahmen der insgesamt 12 Chatpartner des Beschuldigten, welche als Auskunftspersonen befragt wurden. So seien deren Aussagen, soweit sie über das Geständnis des Beschuldigten hinausgehen würden, nicht zu dessen Lasten verwertbar, nachdem ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, an jenen Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 68 S. 7 f.).
- 11 -
E. 4.1 Zu berücksichtigen ist die Integration. Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Weiter sind die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
- 42 - Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2).
E. 4.2 Ist ein schwerer persönlicher Härtefall grundsätzlich zu bejahen, ist zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz anderseits vorzunehmen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dies kann nach dem Vorbild der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) geschehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei der sinngemässen Anwendung dieser Praxis ist allerdings zu beachten, dass Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a StGB eine besondere Gewichtung des öffentlichen Interesses vorwegnehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.4.2 a.E.).
E. 4.3 Nach der Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung beurteilt sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme namentlich anhand der Schwere des Deliktes und des Verschuldens, des seit der Tat vergangenen Zeitraums, des Verhaltens des Ausländers in dieser Zeit, des Grades seiner Integration resp. der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie der ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom
23. März 2020 E. 1.2).
5. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Marokko, weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Für die anklagegegenständlichen Tathandlungen ist er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 schuldig zu sprechen. Damit liegt eine Katalogtat
- 43 - gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, weshalb er unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre obligatorisch aus der Schweiz auszuweisen ist. 5.1. Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits hinlänglich dargestellt (Erw. VI.5.5.1. f.). Daraus ergibt sich u.a., dass er sich derzeit weder in einer gefestigten Partnerschaft befindet noch Kinder hat. Als seine engsten Bezugspersonen in der Schweiz bezeichnete er anlässlich der Berufungsverhandlung seine Chefin, seine hier lebenden Schwestern, deren Kinder sowie eine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Cousine. Noch im Rahmen der Hafteinvernahme im August 2017 im Verfahren, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 geführt hatte, erklärte er, dass der Kontakt zu seinen Schwestern eher schlecht sei. Weiter lebt der Beschuldigte zwar bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz, während rund 12 Jahren handelte es sich dabei aber um einen illegalen Aufenthalt (vgl. dazu auch Urk. 23 S. 3, Rz 9). Mittlerweile verfügt er zwar sowohl über einen Aufenthaltstitel als auch über eine Anstellung. Gleichwohl liegt angesichts des erst seit kurzer Zeit dauernden Anstellungsverhältnisses noch nicht eine tragfähige wirtschaftliche und soziale Integration des Beschuldigten vor. 5.2. Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten zeigt, dass von ihm eine permanente latente Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. So delinquierte er in der jüngeren Vergangenheit während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Die Delikte richten sich gegen verschiedenste Rechtsgüter (vgl. Urk. 66). Dass sich bei diesen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, haben beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnten ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb ihm auch keine günstige Prognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte attestiert werden kann (vorstehend, Erw. VI.6.4.; Erw. VI.9.). All dies zeugt von
- 44 - seiner Unbelehrbarkeit, Renitenz und offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. 5.3. Zwar ist der Beschuldigte sprachlich integriert. So war er weder vor Vor- instanz noch in der Berufungsverhandlung auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen. Wie bereits erwogen, steht er erst seit kurzem in einem Anstellungsverhältnis. Da er zuvor während mehrerer Jahre über keine legalen Arbeitsstellen verfügt hatte, kann noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Demgegenüber verfügt der Beschuldigte über einen marokkanischen Maturitätsabschluss. Er besuchte in seinem Herkunftsland 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Highschool und absolvierte hernach während 3 Jahren einen Bachelor in Marrakesch. Danach besuchte er während eines Jahres die Universität in Marrakesch (vorstehend, Erw. VI.5.5.1.). Damit hat er die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und Schulzeit in seinem Ursprungsland verbracht. Er kennt dessen Sitten und Bräuche, womit ihm auch die Lebensweise vertraut ist. Auch leben seine übrigen Familienangehörigen in Marokko. Damit sind seine Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Marokko zumindest gleichwertig wie jene in der Schweiz. 5.4. Die geltend gemachte Situation für das öffentliche Ausleben von Homosexualität in Marokko (vgl. insbes. Urk. 23 S. 5, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.) ist angesichts der Beweismitteleingaben (Urk. 23; Urk. 24/1–19; Urk. 53/2) glaubhaft. Weitere Beweiserhebungen dazu erübrigen sich. 5.5. Art. 8 EMRK lautet wie folgt: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
- 45 - 5.5.1. Ein Härtefall ist erst gegeben, wenn der Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II E. 6.1). Konkubinatspaare können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, namentlich nicht von einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3; 6B_1299/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2). Eine solche ist hier nicht gegeben. 5.5.2. Gemäss den Angaben des Beschuldigten handelt es sich derzeit bei seiner Chefin, seinen drei in der Schweiz lebenden Schwestern und ein paar Freunden um seine engsten Bezugspersonen (Prot. II S. 9). Über eine eheähnliche, gefestigte Gemeinschaft im Sinne der angeführten Rechtsprechung verfügt er nicht. Der Schutz von Art. 8 EMRK greift sodann nicht schon bei normaler Integration nach langer Anwesenheit; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E.6.1). Solche besonders intensive Beziehungen sind in den zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern gepflegten Kontakten nicht zu sehen. Im Übrigen besitzt der Beschuldigte mit seinem aktuellen Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2). 5.5.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren
- 46 - Ausleben ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK expressis verbis das Privatleben betrifft. Ein öffentliches Ausleben der sexuellen Ausrichtung ist davon nicht mitumfasst. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, in Marokko würde ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann verfolgt. Ein solches ist indessen auch möglich, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung offen und öffentlich auszuleben, so wie dies der Beschuldigte geltend macht (z.B. Urk. 23 S. 5, Rz. 15 f.). Bekanntlich ist es in gewissen islamischen Gesellschaften auch heterosexuellen Paaren nicht gestattet, sich in der Öffentlichkeit zu küssen oder andere Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese Einschränkungen im öffentlichen Leben hindert sie indessen nicht daran, ein normales Privat- und Familienleben zu führen. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Staatssekretariat für Migration in seinem Entscheid vom 6. September 2019 zum Schluss gelangte, dass ein Vollzug der gegen den Beschuldigten verfügten Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in Marokko sowie seiner sexuellen Ausrichtung derzeit als unzumutbar zu erachten sei (Urk. 53/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass für den Beschuldigten bei Bekanntwerden seiner Homosexualität die Gefahr sozialer Ächtung oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung droht. In Anbetracht dessen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko gehalten wäre, seine homosexuelle Ausrichtung nicht öffentlich auszuleben, und insbesondere angesichts der möglichen ihm im Falle eines Bekanntwerdens drohenden Konsequenzen, würde die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten wohl eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen.
6. Trotz Vorliegens eines persönlichen schweren Härtefalls aufgrund von Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren Ausleben ergeben, führt das Abwägen des privaten Interesses des Beschuldigten daran, keinen solchen Einschränkungen zu unterliegen, mithin deshalb in der Schweiz verbleiben zu können, mit dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung anderseits, klar zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Seine vorliegend beurteilte
- 47 - Betäubungsmitteldelinquenz ist schwer im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Er hat über einen längeren Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren (ca. Anfang 2017 bis
30. September 2018) mit den harten Drogen Metamphetamin und Kokain gehandelt. Mit der umgesetzten und/oder zur Abgabe gegen Entgelt besessenen Reinmenge von 37,7 Gramm Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm Kokain erfüllte er das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vorstehend, Erw. V.2.–2.3.) ca. dreifach und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. Dabei beging er diverse Einzelhandlungen mit kleinen Teilmengen von diesen Drogen an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg und übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution, wobei er den Verkauf der Betäubungsmittel und die "Chem-Sex Partys", welche auch als Absatzmöglichkeit für die Betäubungsmittel dienten, aus eigenem Antrieb autonom betrieb, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden zu sein (vorstehend, Erw. VI.5.4.3.1. ff.). Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten und das vorhandene Rückfallrisiko mit einer permanenten latenten von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde bereits dargelegt (Erw. VII.5.2.); ebenso der Umstand, dass bei ihm noch keine vertiefte Integration erkennbar ist (z.B. Erw. VII.5.1.). Nicht zuletzt auch angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen, seiner Unbelehrbarkeit und seiner langjährig anhaltenden starrsinnigen Renitenz gegenüber den rechtskräftigen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangenen migrationsrechtlichen Anordnungen besteht daher ein seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern, weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist.
7. Aufgrund der dargelegten Gründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 6 Jahren Landesverweisung als angemessen (Urk. 49 S. 37).
- 48 -
8. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom
8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschuldigte hat diese Voraussetzungen erfüllt, da Marokko kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass er in einem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Da er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen ist, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt er mit seinen Anträgen
- 49 - vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich der Strafhöhe geringfügig und der Dauer der Landesverweisung teilweise unterliegt. Dass die Strafe nur teilweise für vollziehbar erklärt wird, beruht einzig auf wohlwollendem Ermessen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 6 September 2019 nunmehr erhaltenen vorläufigen Aufnahme (Urk. 53/2) nachhaltig und positiv verändert hätten. So sei es ihm nun möglich, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Rahmen welcher er verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen könne und durch welche er auch schätzen gelernt habe, was es heisse, ein normales Leben führen zu können. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass er sich vor mehr als einem halben Jahr von B._____ getrennt habe. Dies unter anderem deshalb, weil dieser selber wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei. Angesichts dieser positiven Veränderung der Lebensumstände könne trotz der vielen Vorstrafen, welche unter völlig anderen Umständen zustande gekommen seien, auf eine negative
- 38 - Prognosestellung verzichtet werden. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass bei seiner Delinquenz das fehlende regelmässige Erwerbseinkommen nicht im Vordergrund stand, zumal er selbst geltend macht, die Betäubungsmittel nicht zum Zwecke der Erzielung von Erwerbseinkommen abgegeben zu haben. Vielmehr sei er stets von seiner Schwester, von Kollegen und von B._____ unterstützt worden (vorstehend, Erw. IV.5.4.5.). Auch Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung oder einfache Körperverletzung stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage seines wirtschaftlichen Fortkommens und einer Erwerbstätigkeit. Der Erhalt der vorläufigen Aufnahme im September 2019 führt angesichts der ganz massiven strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten jedenfalls nicht zum Umstossen der eigentlichen Schlechtprognose in Bezug auf die Frage des Widerrufs.
E. 6.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).
- 36 -
E. 6.2 Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten vorliegt, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, bestehende soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.5; 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 3.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. Auflage 2019 N. 38 ff. zu Art. 46 StGB).
E. 6.3 Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten Revision des Sanktionenrechts gegenüber der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, eine Änderung erfahren (AS 2006 3472; Änderung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). In BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. insbes. E. 2.3.5 hat das Bundesgericht auch seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert. Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzelnen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe
- 37 - vorausgesetzt - mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Demgegenüber war die Gesamtstrafenbildung unter altem Recht praxisgemäss nur möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4).
E. 6.4 Wie bereits dargelegt (Erw. VI.5.5.3.), delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Der Umstand, dass sich bei seinen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, hat beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnte ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb bei ihm eine eigentliche Schlechtprognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte besteht.
E. 6.5 Der Beschuldigte lässt durch die Verteidigung zwar geltend machen (Urk. 53/1 S. S 4 Rz 5 f.; Urk. 68 S. 26 ff.), dass sich seine Lebensumstände insbesondere infolge der mit Entscheid des Staatsekretariates für Migration vom
E. 6.6 Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände führt somit zu einer eigentlichen Schlechtprognose, weshalb der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 gewährte bedingte Strafaufschub zu widerrufen und nunmehr zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorstehend festgesetzten Freiheitsstrafe von 27 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs 1 und 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Wären die anklagegegenständlichen Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit der einfachen Körperverletzung und dem rechtswidrigen Aufenthalt gemäss rechtskräftiger Vorstrafe beurteilt worden, wäre in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 2 ½ Jahren angemessen gewesen.
E. 6.7 Einer Anrechnung der in beiden Verfahren insgesamt 188 Tagen erstandener Untersuchungs- resp. Polizeiverhaft (185 + 3) an die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 7 Die zur Bemessung der Strafe gehörende, mit der Anklage ebenfalls beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zur Ahndung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch den Beschuldigten (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 27 f., S. 40), wurde von keiner Seite
- 39 - beanstandet und von beiden Parteien deren Bestätigung beantragt (Urk. 53/1 S. 2; Urk. 56 S. 2), womit es sein Bewenden haben kann und diese zu bestätigen ist.
E. 8 Somit ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
E. 9 Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Frage des Widerrufs eine eigentliche Schlechtprognose gestellt wurde (vorstehend, Erw. VI.6.4. f.). Die vom Beschuldigten aufgezeigten Veränderungen seiner Lebensumstände sind jedoch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Zwar kann alleine aufgrund des Umstands, dass er nun seit rund einem halben Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch nicht auf eine nachhaltige Stabilisierung seiner finanziellen und sozialen Situation geschlossen werden. Gleichwohl sind ihm seine Bemühungen um eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse zugutezuhalten. Vor dem Hintergrund dieser Anzeichen einer Stabilisierung besteht somit die Aussicht, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 185 Tage Untersuchungshaft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben und ihn die durch den Vollzug der ursprünglich aufgeschobenen Strafe von 6 Monaten erwartete Warnwirkung nunmehr genügend beeindruckt hat, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher, ihm den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Den gewichtigen Restbedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit der Festsetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren für den aufzuschiebenden Strafteil zu begegnen.
E. 9.1 Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, N 18 und N 19 zu Art. 43 StGB). Aufgrund der
- 40 - verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist der zu vollziehende Teil der Strafe auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben.
E. 9.2 Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 2). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet (Urk. 49 S. 29 ff., S. 40). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragen und die bereits aufgeführten Beweisanträge stellen, resp. wiederholen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 3; Erw. III.1. ff.). Noch in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und im Übrigen die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (SIS-Ausschreibung; Urk. 56 S. 2). Diesen Antrag reduzierte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung auf eine Dauer von 7 Jahren (Urk. 71 S. 1 f.).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer
- 41 - Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3. Der Beschuldigte macht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er lässt im Wesentlichen ausführen, aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland und seiner sexuellen Ausrichtung als Homosexueller sowie der Verfolgungssituation für Homosexuelle in Marokko, welche durch die Beweismitteleingabe vom 24. Juni 2019 zur Situation in Marokko an die Vorinstanz (Urk. 23; Urk. 24/1–19) belegt sei, sei der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar. Eine Landesverweisung würde bedeuten, dass "die offene Ausübung seiner sexuellen Ausrichtung strafrechtlich verboten würde. Der Beschuldigte müsste fortan quasi "heimlich" schwul sein, seine Sexualität "zurückhaltend" oder "diskret" ausleben, so dass niemand etwas davon mitbekommt." Damit würde eine Landesverweisung Art. 8 EMRK verletzen (Urk. 53/1 S. 4 ff.; Urk. 23 S. 5 ff, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.; vgl. auch, Erw. III.1., 2. Absatz).
4. Die Härtefallklausel setzt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) um. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Prüfung des Härtefalls orientiert sich an den Kriterien eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE [SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Übertretung BetmG), 8 (Verwendung Barschaft), 9 (Einziehung/Vernichtung) sowie 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. - 50 -
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 51 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Rücksendung der Akten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt betr. Aktennummer SG 90/14 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200030-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 10. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
22. August 2019 (DG190158)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. Mai 2019 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Die mit Urteil vom 5. August 2014 des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 3 Tagen erstandenem Polizeigewahrsam) wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon 185 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
- 3 -
7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Oktober 2018 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt und umgerechnet Fr. 591.25 wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
5. Oktober 2018 und vom 13. März 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − diverse leere Minigrips (Asservat-Nr. A11'895'797) − 1 Feinwaage (Asservat-Nr. A011'895'844) − 3 Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A011'895'979) − 6 (recte: 4) Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A011'895'991) − 8 Minigrips mit Methamphetamin (Asservat-Nr. A011'896'007) − 18 Minigrips mit Methamphetamin (Asservat-Nr. A011'896'018) − 2 Flaschen mit unbekanntem Inhalt (Asservat-Nr. A011'895'833) − 2 Minigrips mit Methamphetamin (Asservat-Nr. A011'895'786) − 1 Mobiltelefon Apple iPhone X, schwarz (Asservat-Nr. A011'895'946).
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 21'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
- 4 - Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'300.00 Gebühr Beschwerdeverfahren Nr. UB190006 Fr. 2'460.00 Kosten Gutachten Fr. 560.00 Auslagen der Untersuchung Fr. 21'300.00 amtliche Verteidigung
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 53/1 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2 f.)
1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (nämlich betreffend des Schuldspruches wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG), 3 teilweise (nämlich Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 1'000.–), 5 sowie 8-11 des angefochtenen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind;
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (nämlich betreffend des Schuldspruches wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), 2, 3 teilweise (nämlich betreffend die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten), 4, 6, 7, 12 und 13 des angefochtenen Entscheides aufzuheben;
- 5 -
3. Es sei der Beschuldigte (zusätzlich) schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG;
4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 3 Tagen erstandenem Polizeigewahrsam) sei zu verzichten;
5. Der Beschuldigte sei (zusätzlich zur Busse) zu bestrafen mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen à Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–), teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon 185 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind;
6. Falls noch nicht erstanden, sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit;
7. Auf die Aussprache einer Landesverweisung sei zu verzichten;
8. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten des Vorverfahrens, seien mindestens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56 S. 2; Urk. 71 S. 1 f.)
1. Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche (Urteil BGZ Dispositiv Ziffer 1);
- 6 -
2. Widerruf der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
5. August 2014 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Dispositiv Ziffer 2);
3. Bestrafung des Beschuldigten, unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft und mit Fr. 1'000.– Busse (Dispositiv Ziffer 3);
4. Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositiv Ziffer 4);
5. Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositiv Ziffer 5);
6. Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren (Dispositiv Ziffer 6);
7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
8. Unter Kostenauflage für das Berufungsverfahren zulasten des Beschuldigten.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. August 2019 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. August 2019 Berufung an (Prot. I S. 41 ff.; Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierten beide Parteien am 17. Januar 2020 (Urk. 48/1+2). Mit Eingabe vom
31. Januar 2020 (Poststempel) reichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein (Urk. 53/1; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 54). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft eine auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkte Anschlussberufung, welche dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 56 f.; Urk. 58/1).
2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei der beigelegte Entscheid des Staatsekretariates für Migration (SEM) vom 6. September 2019 zu den Akten zu nehmen, es seien beim SEM ein Bericht über die Gefährdungssituation Homosexueller in Marokko sowie bei Bedarf weitere geeignete Beweismittel zur Dokumentation der Situation für Homosexuelle in Marokko einzuholen, es seien die Akten des Verfahrens Nr. … des Zivilstandsamtes Zürich beizuziehen und es seien B._____, C._____ und D._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 53/1 S. 3 ff.). Während der erwähnte Entscheid des SEM vom 6. September 2019 zu den Akten genommen wurde (Urk. 53/2), wurden die übrigen Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 60).
3. Am 8. Mai 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. November 2020 vorgeladen (Urk. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 5 ff.). Überdies liess der
- 8 - Beschuldigte Beweisanträge stellen, wobei es sich teilweise um eine Erneuerung der bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge handelte (Urk. 68 S. 8). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, teilweise (Schuldspruch betr. Übertretung BetmG), 8 (Verwendung Barschaft), 9 (Einziehung/Vernichtung) sowie 10 und 11 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Wie bereits vor Vorinstanz machte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung in Bezug auf den ersten Absatz des Anklagesachverhaltes eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. So gehe aus jenem Absatz kein hinreichend genau beschriebener Anklagevorwurf eines angeblichen Betäubungsmittelhandels hervor, weshalb sich auf diesen Absatz entsprechend auch keine Verurteilung des Beschuldigten stützen lasse (Urk. 34 S. 2 ff.; Urk. 68 S. 5 f.). Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als sich aus jenem ersten Absatz des Anklagesachverhalts kein rechtsgenügend umschriebener Anklagevorwurf ergibt, auf welchen sich ein eigenständiger Schuldspruch stützen liesse. Zu diesem Schluss gelangte bereits die Vorinstanz (Urk. 49 S. 4 f.). Gleichwohl ist in jenem Sachverhaltsabschnitt keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen, zumal die darin enthaltenen Umschreibungen einzig als einleitende Bemerkungen in Bezug auf die nachfolgenden konkret umschriebenen Anklagevorwürfe verstanden werden können, wie dies die Vorinstanz ebenfalls bereits zu Recht erwog (Urk. 49 S. 4 f.).
3. Erneut brachte die amtliche Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung auch vor, dass die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2018 unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen seien. Diese sei ohne vorgängige Anordnung durch die Staatsanwaltschaft eigenmächtig
- 9 - von der Polizei durchgeführt worden, obwohl keine Gefahr im Verzug bestanden habe. Überdies sei die Hausdurchsuchung auch nachträglich nicht durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden (Urk. 34 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 6 f.). 3.1. Mit diesem Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und gelangte dabei zu Recht zum Schluss, dass hinsichtlich der in Frage stehenden Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2018, 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr (Urk. 11/1), Gefahr im Verzug bestanden hatte. Sie erwog, dass angesichts der beim festgenommenen Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittelmenge der Verdacht bestanden habe, dieser würde mit Betäubungsmitteln handeln. Da zudem die Gefahr bestanden habe, dass die Schwester des Beschuldigten, welche von dessen Festnahme Kenntnis gehabt habe, den Hausgenossen des Beschuldigten, B._____, über die Geschehnisse hätte informieren können, erachtete die Vorinstanz ein sofortiges Handeln auch ohne Durchsuchungsbefehl als gerechtfertigt, damit der Verlust allfälliger weiterer Beweismittel habe verhindert werden können (Urk. 49 S. 6). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die amtliche Verteidigung geltend, dass auch B._____ verhaftet worden sei und daher von ihm gar keine Gefahr betreffend das Verschwindenlassen von Beweismitteln habe ausgehen können (Urk. 68 S. 7). B._____ war während der Hausdurchsuchung in der fraglichen Wohnung erschienen und bei dieser Gelegenheit verhaftet worden (Urk. 1 S. 3, 6). Demnach lag bei Beginn der Hausdurchsuchung durchaus noch Gefahr im Verzug vor. Für einen solchen Fall sieht Art. 241 Abs. 3 StPO vor, dass die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen kann. Anschliessend hat sie gemäss dieser Bestimmung unverzüglich die zuständige Strafbehörde darüber zu informieren. Dieser Voraussetzung kam die Polizei mittels Zustellung des entsprechenden Polizeirapports am 2. Oktober 2018, mithin am Folgetag der Hausdurchsuchung, nach (Urk. 1 S. 8). Entsprechend erweisen sich auch die im Rahmen jener Hausdurchsuchung erlangten Erkenntnisse als verwertbar. 3.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse jener Hausdurchsuchung in Bezug auf den Ausgang dieses Strafverfahrens keine wesentliche Bedeutung zukommt. So hätte selbst die
- 10 - Unverwertbarkeit der im Rahmen der Hausdurchsuchung erhobenen Beweise nicht zur Folge, dass das Geständnis des Beschuldigten, wonach die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten zwei Portionen Methamphetamin ihm gehört haben (Urk. 5/5 S. 8), als unbeachtlich zu gelten hätte. Dieses tätigte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2019 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers. In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bereits mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft gerügt hatte (Urk. 15/5), erfolgte jenes Geständnis in Kenntnis des Umstandes, dass die Hausdurchsuchung ohne vorgängige schriftliche oder mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte. Überdies vermöchte auch der Abzug der im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittelmenge von 6,8 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (Urk. 9/6) von der gesamten sichergestellten Menge von 38,7 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (Urk. 9/4; Urk. 9/6) nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte im Besitz einer Menge war, welche die Grenze eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin (BGE 145 IV 312 E. 2.4) übersteigt. Entsprechend würde eine Unverwertbarkeit jenes Fundes anlässlich der Hausdurchsuchung keine mildere rechtliche Würdigung zur Folge haben. Letztlich vermöchte sich die Reduzierung der Gesamtmenge sichergestellter Betäubungsmittel um diese 6,8 Gramm Reinsubstanz Methamphetamin auch im Rahmen der Strafzumessung lediglich marginal verschuldensmindernd auszuwirken.
4. Schliesslich beanstandete die amtliche Verteidigung erneut auch die Verwertbarkeit der Einvernahmen der insgesamt 12 Chatpartner des Beschuldigten, welche als Auskunftspersonen befragt wurden. So seien deren Aussagen, soweit sie über das Geständnis des Beschuldigten hinausgehen würden, nicht zu dessen Lasten verwertbar, nachdem ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, an jenen Einvernahmen teilzunehmen (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 68 S. 7 f.).
- 11 - 4.1. Tatsächlich wurden die in Frage stehenden Auskunftspersonen zu einem Zeitpunkt polizeilich befragt, in welchem die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bereits eröffnet war und zu welchem diesem daher in Bezug auf Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, grundsätzlich jene Verfahrensrechte hätten zukommen müssen, welche ihm bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zugekommen wären, mithin auch ein Teilnahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StGB; Art. 312 Abs. 2 StGB). Darauf, dass ihm ein solches Teilnahmerecht in Bezug auf die Einvernahmen der 12 Auskunftspersonen nicht eingeräumt wurde, wies die amtliche Verteidigung demnach zu Recht hin. Sie rügte eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten jedoch bereits in ihrer Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 2019 (Urk. 13/26 S. 2 f.). Gleichwohl unterliess sie es in der Folge, formell Konfrontationseinvernahmen mit den Befragten zu beantragen. Vielmehr anerkannte der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der schriftlichen Protokolle dieser Einvernahmen (Urk. 5/5 S. 2; Urk. 15/14) sowie in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2019 die ihm vorgehaltenen Belastungen jener Auskunftspersonen (Urk. 5/5 S. 2 ff.), sodass sich eine Konfrontation mit denselben ohnehin erübrigte. 4.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat die beschuldigte Person einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt sie ihren Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann sie den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen ihren Grundrechtsanspruch verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2009 vom
6. Oktober 2009 E. 2.2.4 mit Hinweisen; Mettler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 147 StPO). Vor diesem Hintergrund macht die amtliche Verteidigung denn auch zu Recht nicht geltend, die diesbezüglichen Eingeständnisse des Beschuldigten seien unverwertbar. So ist in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen belastenden Angaben in Kenntnis des Umstandes, dass diese in seiner Abwesenheit erhoben worden waren, anerkannte, statt sich auf deren
- 12 - Unverwertbarkeit zu berufen, gerade keine Verletzung seines Konfrontationsrechts und damit auch keine Unverwertbarkeit der Angaben jener Auskunftspersonen ersichtlich. III. Beweisanträge
1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (Urk. 68 S. 8):
1. Es sei das beiliegende Schreiben der E._____ GmbH zu den Akten zu nehmen;
2. Es seien bei Bedarf weitere geeignete Beweismittel zur Dokumentation der Situation für Homosexuelle in Marokko einzuholen;
3. Es seien bei Bedarf die Schwestern und die Cousine des Beschuldigten zur Beziehung zum Beschuldigten zu befragen. Das erwähnte Schreiben der E._____ GmbH vom 5. November 2020 ist ohne Weiteres zu den Akten zu nehmen (Urk. 69). Die Beweisanträge 2 und 3 wurden in der Berufungserklärung sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen damit begründet (Urk. 53/1 S. 4 ff.; Urk. 68 S. 8 f., S. 33 ff.), dass das SEM mit dem Entscheid vom 6. September 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten verfügt habe, da aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland und seiner sexuellen Ausrichtung der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar sei. Infolge des erhaltenen Aufenthaltsrechts sei es dem Beschuldigten nun möglich, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was sich auf seine Legalprognose und die Frage der Landesverweisung auswirke. Auf Seite 35 des Urteils der Vorinstanz sei die Homosexualität des Beschuldigten als Vorwand bezeichnet und von einer "bloss entfernten Möglichkeit künftiger Verfolgung" ausgegangen worden. Angesichts der neuen Entscheidung des SEM seien die Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig. Diese habe die Beweismitteleingabe vom 24. Juni 2019 zur Situation in Marokko (Urk. 23; Urk. 24/1–19) ignoriert. Eine Landesverweisung würde bedeuten, dass "die offene Ausübung seiner sexuellen Ausrichtung strafrechtlich verboten würde. Der Beschuldigte müsste fortan quasi "heimlich" schwul sein, seine Sexualität
- 13 - "zurückhaltend" oder "diskret" ausleben, so dass niemand etwas davon mitbekommt." Damit würde eine Landesverweisung Art. 8 EMRK verletzen. Sollten trotz der vorhandenen Beweismitteleingabe beim Gericht Zweifel an der Verfolgungssituation für Homosexuelle in Marokko bestehen, sei beispielsweise ein entsprechender Bericht beim SEM einzuholen. Zudem dränge es sich auf, die in der Schweiz lebenden Schwestern und die Cousine des Beschuldigten zu befragen.
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheides erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweisanträge ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO).
3. Wie zu zeigen sein wird (nachfolgend, Erw. VII.5.1. und. VII.5.4.), kann von einer Beweiserhebung im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten geltend gemachten engen Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern und der Cousine von Vornherein abgesehen werden, da die von ihm angerufenen Lebensverhältnisse bei qualifizierter Widerhandlung gegen das
- 14 - Betäubungsmittelgesetz nicht vor einer Landesverweisung schützen. Ebenso verhält es sich unter Zugrundelegung der geltend gemachten möglichen Strafverfolgung eines öffentlichen Auslebens homosexueller Neigungen in seinem Heimatland Marokko. Die beantragten Beweiserhebungen erübrigen sich. IV. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, in der Zeit von ca. Anfang des Jahres 2017 bis Ende September 2018 den vier Abnehmern F._____, G._____, H._____ und I._____, anlässlich von total 23 Transaktionen Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 5,207 Gramm reinem Methamphetamin gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'340.– verkauft zu haben (Urk. 19 S. 2). Zudem soll er anlässlich der Personenkontrolle vom 1. Oktober 2018, ca. 18.10 Uhr, bei der …-strasse …, ... Zürich, im Besitz vom 26 Minigrips und weiteren 2 solchen an seinem damaligen Wohnort gewesen sein; insgesamt enthaltend mindestens 38,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,98 Gramm reines Kokain (Urk. 19 S. 3).
2. Der Beschuldigte hat diese Anklagevorwürfe im Vorverfahren, vor Vor- instanz und im Berufungsverfahren anerkannt (Urk. 5/5 S. 2 ff.; Urk. 5/6 S. 12 ff., insbes. S. 14; Prot. I S. 24 ff. und S. 28; Urk. 37 S. 4 f.; Prot. II S. 19 f.). Das Teilgeständnis deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen der vier vorgängig polizeilich befragten Abnehmer (Urk. 7/2, 7/4, 7/6+7, je mit gelb eingefärbten Textnachrichten im Anh.) und den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Betäubungsmitteln und - utensilien sowie dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2018 zur Bestimmung der Reinsubstanz (Urk. 11/1; Urk. 11/3; Urk. 11/5 ff.; Urk. 12/1+2; Urk. 9/2+4), weshalb dieser Anklagevorwurf erstellt ist, wobei der Beschuldigte vor Vorinstanz ungefragt in zeitlicher Hinsicht präzisierte, dass die beiden Verkäufe an I._____ im Sommer 2018 stattfanden (Prot. I S. 26), worauf er zu behaften ist.
3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am Wochenende vom 6./7. Oktober 2018 anlässlich einer "Chem-Sex-Party" an seinem damaligen
- 15 - Wohnort an der …-strasse …, ... Zürich, und allenfalls weiteren "Chem-Sex- Partys" mindestens ca. 37,7 Gramm reines Methamphetamin und mindestens ca. 3,58 Gramm reines Kokain zu Konsum an die Partyteilnehmer abgeben wollen, wobei er Geld, Getränke, Zigaretten, Sex oder andere Dienstleistungen als Gegenleistung erhalten hätte. Ferner habe er beabsichtigt, diese Betäubungsmittel den Partyteilnehmern gegen Entgelt mitzugeben und/oder an namentlich nicht bekannte Personen zu verkaufen. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den erwähnten Substanzen um Betäubungsmittel handle, deren Besitz und Handel in der Schweiz verboten ist. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass bereits kleinste Mengen Methamphetamin bei einer Vielzahl von Menschen Abhängigkeit erzeugen und dadurch ihre Gesundheit schwer schädigen können. Eventualiter habe er ebendiese Tathandlungen mit mindestens 35,9 Gramm reinem Methamphetamin und ca. 2,55 Gramm reinem Kokain begangen (Urk. 19 S. 3 f.).
4. Wie erwogen, ist erstellt, dass der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Mengen Methamphetamin und Kokain besessen hat (Erw. IV.2.). In seiner ersten polizeilichen Befragung machte er zur Sache vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 5/1). In der Folge stellte er sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sein Verhalten sei legal, da er diese Drogen zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum zusammen mit Kollegen anlässlich von wöchentlich an den Wochenenden bei ihm zu Hause oder in einem von ihm gemieteten J._____-Apartment an der K._____-strasse abgehaltenen "Chem-Sex-Partys" bereitgehalten habe. Er bestritt mithin jede Verkaufsabsicht resp. die Absicht, diese Betäubungsmittel gegen Erhalt einer Gegenleistung an Partygäste abzugeben vorgehabt zu haben (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/3 S. 2; Urk. 5/5 S. 6 ff.; Urk. 5/6 S. 9 f., 14; Prot. I S. 29 ff.). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 19 ff.).
5. Der bestritten gebliebene Teil des Anklagesachverhaltes, wonach der Beschuldigte vorgehabt habe, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel zu verkaufen resp. gegen andere Formen des Entgelts abzugeben, ist daher
- 16 - aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 5.1. Die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Als Personalbeweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 5/4 S. 1 ff.; Urk. 5/5 S. 6 ff.; Urk. 5/6 S. 9 f., 14; Prot. I S. 29 ff.; Prot. II S. 19 ff.) sowie der polizeilich befragten Auskunftspersonen (Urk. 7/1–12) vor. Als Sachbeweismittel sind insbes. Ausdrucke der WhatsApp-Textnachrichten des Beschuldigten (Urk. 3/2; Anh. zu Urk. 5/3; jeweiliger Anh. zu Urk. 7/1–12) vorhanden. 5.3. Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 49 S. 11–14) wurden im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung zutreffend gewürdigt (Urk. 49 S. 15–19); darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Angesichts der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfolgen die nachstehenden Erwägungen bloss zur ergänzenden Vertiefung. 5.4.1. Bereits aus den eigenen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass seine Beteuerungen, wonach er die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum und zum gemeinsamen Konsum zusammen mit Kollegen anlässlich von wöchentlich an den Wochenenden bei ihm zu Hause oder in einem von ihm gemieteten J._____-Apartment an der K._____- strasse abgehaltenen "Chem-Sex-Partys" bereitgehalten habe, weitgehend widerlegt werden, weshalb sie unglaubhaft sind. So sagte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2018 im Beisein der amtlichen Verteidigung auf die Frage, was er für diese Betäubungsmittel finanziell verlangt hätte, u.a. aus: "Ich würde es so machen; Ich erhalte das Geld von Ihnen [gemeint von seinen an den "Chem-Sex-Partys" teilnehmenden Kollegen] und teile die Betäubungsmittel auf." (Urk. 5/2 S. 2 f.,
- 17 - Antwort auf Frage 14). Er habe das Methamphetamin und das Kokain alles zusammen von einer … Frau [des Staates L._____] in der … Bar für ca. EURO 510.– gekauft (so auch in Urk. 5/3 S. 2). Ja, danach habe er von seinen Kollegen den entsprechenden Betrag erhalten (Urk. 5/3 S. 3 f.). Ein anderer habe ihm schon vorher [gemeint vor der Party] gesagt, dass er etwas haben wolle. Deshalb habe er es bereits organisiert. Dieser heisse M._____ und habe ca. 5 Gramm "Crystal" bestellt. Nein, Geld für Sex habe er von seinen Kollegen nicht verlangt. Auf die Frage, was sein Lebenspartner [gemeint: B._____] dazu sage, meinte der Beschuldigte: "Wir machen dreier." (ebenda, S. 4). 5.4.2. Zudem musste der Beschuldigte auf Vorhalt der entsprechenden WhatsApp-Textnachrichten einräumen, dass sich mehrere Interessenten an ihn gewandt hatten, um Drogen zu kaufen und sich nach dem Preis zu erkundigen. Dass es gemäss solchen Textnachrichten auch tatsächlich zu Verkäufen kam, ist indessen nicht belegt und wurde vom Beschuldigten unwiderlegbar in Abrede gestellt (Urk. 5/3 S. 3 ff. und Textnachrichten im Anhang). Die Mehrzahl solcher WhatsApp-Anfragen nach Drogen und deren Preise sind indessen zumindest gewichtige Indizien dafür, dass es auch zu weiteren solchen Verkäufen kam resp. dass solche beabsichtigt waren. Auch dies vermag die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel nicht habe verkaufen wollen, nicht zu untermauern. 5.4.3. Auch wenn der Beschuldigte in späteren Befragungen geltend machte, er habe diese Betäubungsmittel zusammen mit seinem Freund, und wenn sonst noch Leute gekommen wären, selber konsumieren, nicht verkaufen wollen, und seine früheren Zugaben teilweise relativierte und dementierte (z.B. Urk. 5/3 S. 2; insbes. Urk. 5/5 S. 10), ist er fraglos auf seinen in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Oktober 2018 und der polizeilichen Befragung vom 14. November 2018 im Beisein der Verteidigung zu Protokoll gegebenen Aussagen und Zugaben (vorstehend, Erw. IV.5.4.1.) zu behaften, zumal die Entgegennahme von Geld auch im Einklang mit den erstellten, von ihm anerkannten Betäubungsmittelverkäufen (vorstehend,
- 18 - Erw. IV.2.) und diversen weiteren, nachfolgend wiedergegebenen eigenen Aussagen des Beschuldigten steht. 5.4.4. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 19. Dezember 2018 im Beisein der Verteidigung weiter einräumte (Urk. 5/4 S. 1 f.), dass es "schon ein paar Fälle gegeben" habe. Aber das seien immer Kollegen gewesen, und sie hätten zusammen konsumiert. Er habe keine Drogen verkauft. In zwei drei Fällen habe er sehr kleine Mengen abgegeben, wenn die Kollegen gegangen seien, aber das sei sehr selten gewesen. Wenn jemand zu ihm komme und sie hätten zu Hause eine Party, dann hätten sich die Leute freiwillig an den Kosten beteiligt, für das, was sie konsumiert hätten (Urk. 5/4 S. 1 f.; so bereits Urk. 5/3 S. 13, Antw. auf Fragen 106 f.). Und dann gleich wieder relativierend: "Also nicht unbedingt beteiligt an dem was sie konsumierten, es war vielmehr so, dass die wir das zusammen gemacht haben. Einer brauchte vielleicht Getränke, ein anderer die Zigaretten usw." (Urk. 5/4 S. 1 f.). Die Betäubungsmittel habe er bei sich gehabt. Ja, er habe die Drogen für die Party organisiert. Am Anfang sei es so gewesen, dass Leute nur für Sex gekommen seien. Es hätten auch nicht alle Drogen genommen. Dies sei nicht obligatorisch gewesen. Es sei niemand gezwungen worden, Drogen zu nehmen und dann dafür zu bezahlen. Es gebe nur 2–3 Fälle, bei denen er etwas mitgegeben habe (Urk. 5/4 S. 2; bestätigt in: Urk. 5/5 S. 5). Und auf die Frage, wie er sein Geld für den Lebensunterhalt verdiene, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Meistens habe ich Hilfe von meiner Schwester und Hilfe von seinen Kollegen und ich lebe mit B._____ zusammen. Wenn die Leute zu mir kommen und sich beteiligen, dann kann ich damit diese Drogen bezahlen. Ich verdiene kein Geld damit." (Urk. 5/4 S. 3). Auch auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaften, und auch aus diesen ergibt sich, dass sich seine Kollegen an den Kosten der von ihm für die Partys organisierten und bereitgehaltenen Drogen beteiligten, mithin – freiwillig oder nicht – für ihren Betäubungsmittelkonsum bezahlten. 5.4.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschuldigten nicht, wie er angesichts des fehlenden
- 19 - Erwerbseinkommens die Kosten für die von ihm zum Konsum für seine Partygäste organisierten und bereitgehaltenen Betäubungsmittel hätte finanzieren sollen, wenn sich die Partyteilnehmer nicht daran beteiligt hätten, wie dies bereits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 49 S. 16). So gab der Beschuldigte an, in den Jahren 2010 bis 2016 von seiner Schwester unregelmässig, ab und zu, wenn er sie gefragt habe, Geld für Kleider und Taschengeld erhalten zu haben. Er habe nicht viel Geld gehabt, um zu leben. Mal habe er einem Kollegen geholfen und etwas Taschengeld erhalten. Er habe nicht viele Rechnungen zu bezahlen. Er habe keine Krankenkasse. Er sei auf Hilfe von seinen Kollegen angewiesen gewesen. Dies sei unterschiedlich gewesen. Nicht viel. Er könne keinen Betrag nennen. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Urk. 5/6 S. 5 f.). Auf die Frage, ob er sich prostituierte, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Nein. Ich habe es aber schon ein paar Mal gemacht." (Urk. 5/6 S. 11). Und auf die weitere Frage, ob er sein Geld so verdiene: "Manchmal schon." Und ob die Betäubungsmittel dann inklusive zum Sex seien: "Nein. Ich habe mich nicht im Rahmen von Sex-Parties prostituiert." (Urk. 5/6 S. 11). Auch auf diesen Angaben ist der Beschuldigte zu behaften. Gestützt auf seine eigenen Aussagen kann somit auch ausgeschlossen werden, dass die "Beteiligungen" seiner Kollegen an den "Chem-Sex-Partys" für bezahlte, vom Beschuldigten erbrachte sexuelle Dienstleistungen erfolgt sein könnten. 5.4.6. Auch die vom Beschuldigten anerkannten Verkäufe von Methamphetamin und Kokain an die im Anklagesachverhalt genannten Abnehmer legen nahe, dass er auch über seine zögerliche Zugabe von 2–3 Fällen resp. "ein paar Fälle" hinaus an seine Kollegen und Sexpartner anlässlich der "Chem-Sex- Partys" von den sichergestellten Betäubungsmitteln gegen Geld abzugeben vorgehabt hatte. 5.5. Somit lassen sich die Beteuerungen des Beschuldigten, beabsichtigt zu haben, die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel bloss ohne Gegenleistung an seine Partygäste abzugeben, nicht erhärten. Es bestehen mit anderen Worten keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindbaren Zweifel daran, dass die bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel grossmehrheitlich, d.h. abgesehen von
- 20 - der für seinen Eigenkonsum vorgesehenen Menge, für eine entgeltliche Abgabe an die Gäste seiner wöchentlich jeweils am Wochenende bei ihm veranstalteten "Chem-Sex-Party", zum gemeinsamen Konsum und/oder zur Mitnahme durch vereinzelte Gäste, bestimmt waren, weshalb auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes erstellt ist (Urk. 19 S. 3, 2. Absatz). 5.6. Hinsichtlich der anklagegegenständlichen Menge wurde bereits im vor- instanzlichen Urteil zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte anerkannte, dass er an der bevorstehenden "Chem-Sex-Party" 1 Gramm Methamphetamin und 0,5 Gramm Kokain hätte konsumieren wollen (Urk. 5/6 S. 14). Somit wären von den am 1. Oktober 2018 bei ihm sichergestellten Betäubungsmitteln 37,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm reines Kokain zur entgeltlichen Abgabe übriggeblieben, womit auch die anklagegegenständliche Betäubungsmittelmenge gemäss Hauptanklage erstellt ist. 5.7. Was das Wissen des Beschuldigten um die Gefährlichkeit der von ihm verkauften und zur Abgabe bereitgehaltenen Betäubungsmitteln anbelangt, kann wiederum auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 18, Ziff. 4.), wonach ihm aufgrund seines Vorlebens, seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen und des Eigenkonsums (Urk. 14/2; Urk. 51 S. 3) die Illegalität und Gefährlichkeit von Kokain und Methamphetamin bei seinen Tathandlungen bestens bekannt war, womit auch dieser Teil des Anklagesachverhaltes (Urk. 19 S. 3 f.) erstellt ist. V. Rechtliche Würdigung
1. Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a subsumiert (Urk. 49 S. 20 f.). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Bei Methamphetamin liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor, wenn die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffes
- 21 - 12 Gramm oder mehr beträgt (BGE 145 IV 312 E. 2.4), und bei Kokain liegt der Grenzwert bei 18 Gramm Reinsubstanz (BGE 109 IV 143 E. 3.b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). 2.1. Nicht notwendig ist die exakte Kenntnis des Beschuldigten der für Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG massgebenden Grenzmenge. Eine fehlende Vorstellung darüber wäre als irrelevanter Subsumtionsirrtum zu behandeln. Es reicht das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist. Ebenso wenig muss der Drogenhändler die genauen medizinischen Wirkungen des verkauften Stoffes kennen. Vielmehr genügt die Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BemtG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 202 zu Art. 19 BetmG; Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 1008 zu Art. 19 BetmG). Dass diese Kenntnis beim Beschuldigten vorlag, wurde bereits dargelegt (Erw. IV.5.7.). 2.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, dass vom Beschuldigten in Bezug auf die sichergestellten Betäubungsmittel eine Verbreitungsgefahr ausgegangen sei, welche für die Annahme eines schweren Falles einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG jedoch vorausgesetzt wäre. So habe gerade keine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass der betreffende Stoff einem unbestimmten und nicht zum Voraus bestimmten Kreis potenzieller Konsumenten zugänglich gemacht würde, zumal die Betäubungsmittel beispielsweise jeweils vor Ort gemeinsam konsumiert worden seien und der Beschuldigte somit habe ausschliessen können, dass eine unkontrollierte Weitergabe an Dritte würde erfolgen können. Überdies könnten die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Tathandlungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht in einen Topf geworfen und als Handlungseinheit betrachtet werden (Urk. 68 S. 16 ff.). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aufgrund der eingestandenen Betäubungsmittelverkäufe, der ausgelesenen WhatsApp Nachrichten, der
- 22 - Vorgeschichte des Beschuldigten sowie insbesondere angesichts der Grösse der Betäubungsmittelmenge, welche er bei seiner Festnahme auf sich hatte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Schluss aufdrängt, dass er die generelle Absicht verfolgte, Drogen in Verkehr zu bringen. So hat er aus dem bereitgehaltenen Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert resp. beabsichtigt, aus dem beschafften Vorrat anlässlich der bevorstehenden "Chem- Sex-Party" davon an seine Gäste gegen Entgelt abzugeben, wobei eben gerade kein begrenzter Abnahmekreis anzunehmen ist, da jeweils unklar war, welche und wie viele Gäste zu den vielfältig publik gemachten Partys erscheinen würden. Sein Handeln war damit von einem generellen Vorsatz getragen, bei dieser von ihm geschaffenen Gelegenheit der beschriebenen Tätigkeit nachzugehen (vorstehend, Erw. IV.1. f.; Erw. IV.5.5.; vgl. dazu auch Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, a.a.O., N 195 zu Art. 19 BetmG), weshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. 2.3. Selbst unter Zugrundelegung der geringeren Eventualmenge reinen Methamphetamins und Kokains gemäss Eventualanklage (Urk. 19 S. 3), wonach der Beschuldigte anlässlich der bevorstehenden "Chem-Sex-Party" auch selbst noch maximal zusätzliche 3 Gramm Methamphetamin und zusätzliche ca. 1,5 Gramm Kokain hätte konsumieren wollen, mithin unter Abweichung vom erstellten Sachverhalt (vgl. vorstehend, Erw. IV.5.6.) zu seinen Gunsten, wäre der schwere Fall des Methamphetaminhandels mengenmässig immer noch ca. dreifach erfüllt. VI. Sanktion
1. Die Vorderrichter widerriefen den mit Urteil vom 5. August 2014 des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt gewährten bedingten dreijährigen Aufschub der damaligen Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bestraften den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 49 S. 39 f.). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf den Widerruf sowie die
- 23 - Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu Fr 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, beantragen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 2 f.). Mit ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Bestrafung des Beschuldigten unter Einbezug des beantragten Widerrufs mit 3 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt, als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl, und mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 56 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag und verlangt nun die Bestrafung mit einer Gesamtstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 71 S. 2).
2. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die ersten der zu beurteilenden Straftaten (einige Verkäufe von Methamphetamin an H._____) vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.1. Zu berücksichtigen ist, dass die im zweiten Absatz der Anklageschrift umschriebenen Verkaufshandlungen, welche der Beschuldigte teilweise vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt hatte, zwar nicht für sich alleine betrachtet, aber gemeinsam mit den später verübten strafbaren Handlungen den Tatbestand eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit eine den Strafrahmen erweiternde qualifizierte Straftat begründen. Würde verlangt, dass für die vor dem Inkrafttreten des revidierten Rechts verübten Einzeltaten hypothetisch eine separate Einsatzstrafe festgesetzt werden müsste, hätte dies zur Folge, dass hinsichtlich jener Taten auf die rechtliche Würdigung zurückzukommen wäre. In einem ähnlich gelagerten Fall gelangte das
- 24 - Bundesgericht daher zum Schluss, dass bei einer solchen Konstellation im Bereich der Strafzumessung die unter denselben Tatbestand zu subsumierenden einzelnen strafbaren Handlungen als Ganzes zu betrachten seien. Dabei seien die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts einzugliedern, in welchen die letzte Einzeltat falle (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3; Pra 109 (2020) Nr. 26 S. 282). 2.2. Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, sämtliche Tathandlungen, welche unter den Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren sind, im Rahmen der Strafzumessung unter dem Datum der letzten erfolgten strafbaren Handlung einzuordnen, mithin am 1. Oktober 2018. Entsprechend gelangt für die Beurteilung sowohl des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch der Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes einzig das neue Sanktionenrecht zur Anwendung.
3. Einige der anerkannten, vom Beschuldigten im Zeitraum ab ca. Anfang 2017 bis Ende September 2018 getätigten Methamphetaminverkäufe fallen in die Zeit vor seiner Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. Januar 2018, als er wegen mehrfacher versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (als "Escort-Boy") und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 4 Gramm Methamphetamin und 2 Gramm Kokain) mit 2 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urk. 59 S. 2; Bei-zugsakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, D-8/201710025161 vom
12. Januar 2018, Urk. 13). Somit liegt grundsätzlich ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Wie bereits erwogen (vgl. Erw.VI.2.1. f.), sind in einer Konstellation wie dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Tathandlungen, welche unter den Straftatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren sind, im Rahmen der Strafzumessung als Einheit zu betrachten und dabei dem Begehungszeitpunkt des 1. Oktobers 2018 zuzuordnen. Gemäss den
- 25 - bundesgerichtlichen Erwägungen gelangt Art. 49 Abs. 2 StGB in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3; Pra 109 (2020) Nr. 26 S. 282). Da somit zur Bemessung der Strafe sämtliche in Absatz 2 der Anklageschrift umschriebenen Verkaufshandlungen als nach dem 12. Januar 2018 verübt zu erachten sind, fällt die Bildung einer teilweisen Zusatzstrafe ausser Betracht.
4. Zudem beging der Beschuldigte einen Teil der anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 festgesetzten dreijährigen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Januar 2017 um ein Jahr verlängerten Probezeit bis 5. August 2018 (vgl. z.B. Urk. 51 S. 2 f.), nämlich den zeitlich, mengen- und anzahlmässig nicht genau eruierbaren Anteil der bis zum 5. August 2018 an die Abnehmer F._____, H._____ und I._____, verkauften Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 4,85 Gramm reinem Methamphetamin (Urk. 19 S. 2; vorstehend, Erw. IV.1. f.). Es ist daher nachfolgend über den Widerruf des mit Urteil vom 5. August 2014 gewährten Vollzugsaufschubes der 6 Monate Freiheitsstrafe zu befinden und gegebenenfalls zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Tathandlungen zu bemessenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden (vgl. Erw. VI.7. ff.).
5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
- 26 - Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort ist den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; BGE 136 IV 55). 5.1. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 5.2. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63; Urteil des Bundesgerichtes 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a). 5.3. Bei der Tat des Beschuldigten liegen keine Strafschärfungsgründe vor. Auch eine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vorkommt, ist nicht gegeben. Der Beschuldigte betonte stets, durch die Betäubungsmittelabgaben keinen Verdienst zu erzielen und von seiner Schwester sowie von B._____ und von Kollegen unterstützt zu werden (vorstehend, Erw. IV.5.4.5.), weshalb er nicht auf Einkünfte aus dem Drogenhandel
- 27 - angewiesen war. Alsdann unterliegen die vom Beschuldigten bereitgehaltenen, wegen deren Sicherstellung in der Folge aber nicht an die Abnehmer abgegebenen Betäubungsmittel infolge Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a, vorstehend, Erw. V.1.) grundsätzlich der fakultativen Strafmilderung. Da er diese Betäubungsmittel indessen bereits zur späteren Abgabe gekauft und besessen hatte, wirkt sich dieser fakultative Strafmilderungsgrund kaum strafmindernd aus. 5.4. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 5.4.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend
- 28 - oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 5.4.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 5.4.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (Hug-Beeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen
- 29 - handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 5.4.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist beim „Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren (ca. Anfang 2017 bis 30. September 2018, resp. seiner Verhaftung tags darauf) total 23 Transaktionen Kleinportionen von insgesamt ca. 6,5 Gramm reinem Kokain und ca. 5,207 Gramm reinem Methamphetamin gegen ein Entgelt von insgesamt Fr. 2'340.– an vier unterschiedliche Abnehmer verkaufte. Zudem besass er am 1. Oktober 2018 insgesamt 28 Minigrips enthaltend mindestens 38,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,98 Gramm reines Kokain, wovon er, abzüglich seines Eigenkonsums, 37,7 Gramm reines Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm reines Kokain gegen Entgelt anlässlich seiner "Chem-Sex Partys" abzugeben vorgehabt hatte. Er war mithin im gesamten Deliktszeitraum mehr oder weniger regelmässig im Betäubungsmittelhandel aktiv. Leicht verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass er nicht bloss mit einer Droge, sondern mit Methamphetamin und mit Kokain gehandelt hat. Zudem wurde seiner Drogenhandelstätigkeit einzig durch behördliche Intervention mit seiner Verhaftung ein Ende gesetzt. 5.4.3.2. Der Beschuldigte betätigte sich somit beispielsweise nicht lediglich als einmaliger Kurier oder Bunkerhalter für die Gesamtmenge, sondern delinquierte mittels diverser Einzelhandlungen mit kleinen Teilmengen von diesen Drogen an nicht genau bekannten Daten, verteilt über den Deliktszeitraum hinweg, was von seinem beachtlichen kriminellen Engagement zeugt und verschuldenserhöhend zu werten ist.
- 30 - 5.4.3.3. Mit der im Deliktszeitraum umgesetzten und/oder zur Abgabe gegen Entgelt besessenen Reinmenge von 37,7 Gramm Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm Kokain erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vorstehend, Erw. V.2.–2.3.) somit ca. dreifach und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. Verschuldensmindernd ist einzig dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er dabei keinen namhaften Verdienst erzielte. 5.4.3.4. Der Beschuldigte übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution. Den Verkauf der Betäubungsmittel und die "Chem-Sex Partys", welche auch als Absatzmöglichkeit für die Betäubungsmittel dienten, betrieb er autonom, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden zu sein, was sich neutral auf die Verschuldensbewertung auswirkt. 5.4.3.5. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz somit als gerade noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittelabgabe gegen Entgelt nicht aus rein geldwerten Motiven zur Erzielung von Gewinn, aber auch nicht wie ein Beschaffungskrimineller zur Finanzierung der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit betrieben hat, sondern diese insbesondere auch Bestandteil seiner "Chem-Sex Partys" bildete, aber auch zur Mitfinanzierung seiner eigenen Bedürfnisse und des Eigenkonsums erfolgte. Es bestehen daher keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Das Ausmass seines eigenen Drogenkonsums hat auch nicht dazu geführt, dass er nach seiner Inhaftierung unter Entzugserscheinungen gelitten hätte (Prot. II S. 12 f.). 5.4.4.1. Es hätte dem Beschuldigten aber auch offengestanden, seine Sexpartys ohne die Abgabe und den gleichzeitigen Konsum von Kokain und
- 31 - Methamphetamin zu betreiben. Stattdessen gab er aus freien Stücken auch die Betäubungsmittel gegen Entgelt ab. Dass die Partyteilnehmer nicht zum Konsum von Drogen und zur Leistung eines Entgeltes gezwungen waren, wie der Beschuldigte geltend macht, ändert daran und an der Illegalität seines Handelns nichts. 5.4.4.2. Aufgrund seines Eigenkonsums und seines Vorlebens waren ihm die Gefahren und das Abhängigkeitspotential von Methamphetamin und Kokain bestens bekannt (vorstehend, Erw. IV.5.7.). Trotzdem versorgte er seine Abnehmer über den gesamten Deliktszeitraum unbeirrt mit diesen gefährlichen Substanzen. 5.4.4.3. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere mangels Gewinnstrebigkeit marginal zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz daher als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt. 5.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Heimgartner, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.5.1. Der Beschuldigte ist am tt. Februar 1981 in … [Kleinstadt], Marokko, geboren und zusammen mit zwei Brüdern und vier Schwestern bei den Eltern aufgewachsen. Sein Vater war Bauer und seine Mutter Hausfrau. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und verfügt über einen marokkanischen Maturitätsabschluss. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule, dann 3 Jahre die Highschool und absolvierte dann während 3 Jahren den Bachelor in Marrakesch. Danach besuchte er während eines Jahres die Universität in Marrakesch und hat dort Deutsch gelernt. In den Jahren 1995 bis 1999 war er jeweils ferienhalber für
- 32 - 3 Monate in der Schweiz. Im Jahre 2000 kam er im Alter von 19 Jahren alleine in die Schweiz und lebt seit nunmehr rund 20 Jahren ununterbrochen im Lande, wobei er ab 2008 bis ca. Herbst 2019 (vgl. Urk. 53/2) über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügte (Urk. 10/6), sich in diesem Zeitraum mithin illegal im Lande aufhielt. Seit Ende des Jahres 2019 verfügt er nun über eine Aufenthaltsbewilligung F. Seit dem 1. Juni 2020 ist der Beschuldigte bei der … GmbH angestellt (Urk. 64). Bei dieser betätige er sich in einem Vollzeitpensum im Zusammenhang mit der Vermietung von Appartements an Touristen im Zürcher Kreis …. Dabei verdiene er Fr. 4'000.– netto pro Monat. Ab dem Jahre 2000 und bis zu dessen Tod im Jahre 2010 wohnte der Beschuldigte in ... [Stadt in der Schweiz] bei seinem damaligen Lebenspartner †N._____, den er 1999 kennengelernt hatte. Von 2010 bis 2016 half er bei seiner Schwester in einem Teppichgeschäft im Zollfreilager in … [Ortschaft in der Schweiz] aus. Dafür wurde er von ihr wirtschaftlich unterstützt. Weiter lebte er im Zeitraum von ca. 2015 bis im Mai 2020 in einer Beziehung mit B._____. Sprachlich erscheint der Beschuldigte insoweit integriert, als er sowohl vor Vorinstanz als auch in der Berufungsverhandlung keinen Dolmetscher in Anspruch nahm. Zum Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme im Verfahren, welches zum Strafbefehl vom 12. Januar 2018 führte, noch zu Protokoll, er habe keine Einkünfte und erhalte Unterstützung von seiner Familie. Er habe drei Schwestern in der Schweiz. Diese unterstützten ihn, jedoch selten. Der Kontakt zu diesen sei eher schlecht. Er komme mit deren Ehemännern nicht zurecht. Deshalb hätten sie nur selten Kontakt. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er nun an, dass er regelmässigen und guten Kontakt zu allen drei in der Schweiz wohnhaften Schwestern sowie zu einer ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousine habe. Ausserdem treffe er sich auch regelmässig mit seinen in der Schweiz lebenden Nichten und Neffen zum Spielen. Was den Kontakt zu seinen Schwagern betrifft, erklärte er, dass lediglich das Verhältnis zu einem Schwager, für welchen er während einer gewissen Zeit gearbeitet habe, belastet sei. Er versuche daher, seine Schwester zu treffen, wenn dieser am Arbeiten sei (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/6 S. 2 f. und S. 5 f.; Prot. I S. 7,
- 33 - S. 13 f.; Urk. 10/5 S. 167, S. 177; Urk. 10/6; Prot. II S. 8 ff.; Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, D-8/201710025161 vom 12. Januar 2018, Urk. 1/2/3 S. 7). 5.5.2. Aus dem Werdegang und seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. 5.5.3. Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. No- vember 2020 weist der Beschuldigte fünf eingetragene, teilweise einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 66). Er wurde mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel- Stadt vom 8. Oktober 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen, abzüglich 2 Tage Haft, bestraft. Diese Vorstrafe liegt bereits lange Zeit zurück. Sie wird anfangs 2021 aus dem Strafregister entfernt werden, nachdem dannzumal 10 Jahre seit der Urteilsfällung, zuzüglich Rechtsmittelfrist, und die bei einer unbedingten Freiheitsstrafe hinzuzurechnende Dauer der Freiheitsstrafe (75 Tage) verstrichen sein werden (Art. 369 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 6 lit. a StGB). Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 wurde der Beschuldigte alsdann wegen einfacher Körperverletzung und erneut rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, abzüglich 3 Tage Haft, bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter-land vom 22. Mai 2015 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 20. Januar 2017 erfolgte wiederum wegen Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidrigen Aufenthaltes eine Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gleichzeitig wurde die am 5. August 2014 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt festgesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr verlängert. Mit Strafbefehl derselben Amtsstelle vom 12. Januar 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich einschlägig wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfach versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als "Escort-Boy" mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, abzüglich 28 Tage Untersuchungshaft,
- 34 - bestraft (vorstehend, Erw. IV.3.), wobei nicht über den Widerruf der erwähnten, auf 4 Jahre verlängerten Probezeit entschieden und diese am 15. Februar 2018 durch die selbe Behörde nicht widerrufen wurde (vgl. Urk. 59 S. 2 oben). Die fortlaufende Delinquenz während der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 festgesetzten und verlängerten Probezeit sowie während der Dauer des laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 erledigten Strafverfahrens und die fünf Vorstrafen als solche, insbesondere die jüngste, welche teilweise einschlägiger Natur ist, zeugen eindrücklich von der Unbelehrbarkeit und Renitenz des Beschuldigten sowie von seiner offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Zudem befand sich der Beschuldigte bei diesen Vorstrafen jeweils zwischen 2 bis 28 Tage in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft. Mithin liess er sich weder davon noch von unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen von weiteren Delikten abhalten. Stattdessen beging er unbeirrt und unbeeindruckt weiter einschlägige strafbare Handlungen. All dies schlägt ganz erheblich straferhöhend zu Buche. 5.5.4. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Die teilweisen Eingeständnisse des Beschuldigten beschränkten sich auf Elemente des objektiven Sachverhaltes, welche angesichts der sich aus den vorhandenen Beweismitteln (Sicherstellung) ergebenden erdrückenden Beweislast offenkundig waren und deren Bestreiten keinerlei Sinn ergeben hätte. So hat er stets anerkannt, die sichergestellten Betäubungsmittel besessen zu haben. Dagegen bestritt er, den Verkauf resp. die Abgabe derselben gegen Entgelt beabsichtigt zu haben (vgl. z.B. Prot. I S. 24 ff. und vorstehend, Erw. IV.2. ff.). Die 23 Verkäufe an Endabnehmer anerkannte der Beschuldigte erst, nachdem diese aufgrund der Auswertung seiner Mobiltelefondaten eruiert und ihn in deren polizeilichen
- 35 - Befragung entsprechend belastet hatten. Einsicht oder Reue sind bei ihm nicht auszumachen. Das Nachtatverhalten mit dem zögerlichen, der erdrückenden Beweislage geschuldeten Teilgeständnis ermöglicht somit höchstens eine sehr moderate Strafminderung. 5.6. Insgesamt führt die Gewichtung der stark überwiegenden straferhöhenden Elemente der Täterkomponente zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe (vorstehend, Erw. IV.5.4.4.3.) auf 27 Monate.
6. Der Beschuldigte war mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 wegen einfacher Körperverletzung und rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft worden. Die damalige Probezeit betrug 3 Jahre und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Januar 2017 um 1 Jahr, mithin bis 5. August 2018 verlängert (vgl. z.B. Urk. 59 S. 1 f.). Da er einen Teil der anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor der am 5. August 2018 abgelaufenen Probezeit beging, ist nunmehr über den Widerruf jenes Vollzugsaufschubes zu befinden und gegebenenfalls zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Tathandlungen vorstehend festgesetzten Freiheitsstrafe von 27 Monaten eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.). 6.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).
- 36 - 6.2. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten vorliegt, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Bei der Beurteilung der Legalprognose steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, bestehende soziale Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.5; 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 3.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. Auflage 2019 N. 38 ff. zu Art. 46 StGB). 6.3. Die Regelung der Nichtbewährung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB hat im Rahmen der jüngsten Revision des Sanktionenrechts gegenüber der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, eine Änderung erfahren (AS 2006 3472; Änderung des StGB [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). In BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. insbes. E. 2.3.5 hat das Bundesgericht auch seine diesbezügliche Rechtsprechung geändert. Demnach ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass das Gericht - die Gleichartigkeit der einzelnen Strafen und den Widerruf der Vorstrafe
- 37 - vorausgesetzt - mit den früheren Taten und den während der Probezeit begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Demgegenüber war die Gesamtstrafenbildung unter altem Recht praxisgemäss nur möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als "Einsatzstrafe" in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). 6.4. Wie bereits dargelegt (Erw. VI.5.5.3.), delinquierte der Beschuldigte während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Der Umstand, dass sich bei seinen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, hat beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnte ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb bei ihm eine eigentliche Schlechtprognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte besteht. 6.5. Der Beschuldigte lässt durch die Verteidigung zwar geltend machen (Urk. 53/1 S. S 4 Rz 5 f.; Urk. 68 S. 26 ff.), dass sich seine Lebensumstände insbesondere infolge der mit Entscheid des Staatsekretariates für Migration vom
6. September 2019 nunmehr erhaltenen vorläufigen Aufnahme (Urk. 53/2) nachhaltig und positiv verändert hätten. So sei es ihm nun möglich, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Rahmen welcher er verantwortungsvolle Aufgaben wahrnehmen könne und durch welche er auch schätzen gelernt habe, was es heisse, ein normales Leben führen zu können. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass er sich vor mehr als einem halben Jahr von B._____ getrennt habe. Dies unter anderem deshalb, weil dieser selber wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden sei. Angesichts dieser positiven Veränderung der Lebensumstände könne trotz der vielen Vorstrafen, welche unter völlig anderen Umständen zustande gekommen seien, auf eine negative
- 38 - Prognosestellung verzichtet werden. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass bei seiner Delinquenz das fehlende regelmässige Erwerbseinkommen nicht im Vordergrund stand, zumal er selbst geltend macht, die Betäubungsmittel nicht zum Zwecke der Erzielung von Erwerbseinkommen abgegeben zu haben. Vielmehr sei er stets von seiner Schwester, von Kollegen und von B._____ unterstützt worden (vorstehend, Erw. IV.5.4.5.). Auch Delikte wie Hinderung einer Amtshandlung oder einfache Körperverletzung stehen nicht im Zusammenhang mit der Frage seines wirtschaftlichen Fortkommens und einer Erwerbstätigkeit. Der Erhalt der vorläufigen Aufnahme im September 2019 führt angesichts der ganz massiven strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten jedenfalls nicht zum Umstossen der eigentlichen Schlechtprognose in Bezug auf die Frage des Widerrufs. 6.6. Die Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände führt somit zu einer eigentlichen Schlechtprognose, weshalb der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 5. August 2014 gewährte bedingte Strafaufschub zu widerrufen und nunmehr zusammen mit der für die anklagegegenständlichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorstehend festgesetzten Freiheitsstrafe von 27 Monaten in Anwendung von Art. 46 Abs 1 und 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Wären die anklagegegenständlichen Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit der einfachen Körperverletzung und dem rechtswidrigen Aufenthalt gemäss rechtskräftiger Vorstrafe beurteilt worden, wäre in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, entsprechend 2 ½ Jahren angemessen gewesen. 6.7. Einer Anrechnung der in beiden Verfahren insgesamt 188 Tagen erstandener Untersuchungs- resp. Polizeiverhaft (185 + 3) an die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7. Die zur Bemessung der Strafe gehörende, mit der Anklage ebenfalls beantragte und von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.– zur Ahndung der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch den Beschuldigten (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 27 f., S. 40), wurde von keiner Seite
- 39 - beanstandet und von beiden Parteien deren Bestätigung beantragt (Urk. 53/1 S. 2; Urk. 56 S. 2), womit es sein Bewenden haben kann und diese zu bestätigen ist.
8. Somit ist der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit Fr. 1'000.– Busse zu bestrafen.
9. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren entfällt die Möglichkeit eines vollbedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung des teilbedingten Vollzuges ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der Frage des Widerrufs eine eigentliche Schlechtprognose gestellt wurde (vorstehend, Erw. VI.6.4. f.). Die vom Beschuldigten aufgezeigten Veränderungen seiner Lebensumstände sind jedoch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen. Zwar kann alleine aufgrund des Umstands, dass er nun seit rund einem halben Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch nicht auf eine nachhaltige Stabilisierung seiner finanziellen und sozialen Situation geschlossen werden. Gleichwohl sind ihm seine Bemühungen um eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse zugutezuhalten. Vor dem Hintergrund dieser Anzeichen einer Stabilisierung besteht somit die Aussicht, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren und insbesondere die erstandenen 185 Tage Untersuchungshaft die Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt haben und ihn die durch den Vollzug der ursprünglich aufgeschobenen Strafe von 6 Monaten erwartete Warnwirkung nunmehr genügend beeindruckt hat, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher, ihm den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Den gewichtigen Restbedenken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit der Festsetzung einer maximalen Probezeit von 5 Jahren für den aufzuschiebenden Strafteil zu begegnen. 9.1. Die massgebenden Kriterien bei der Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe in den Grenzen gemäss Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB sind das Verschulden und die Prognose (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage, N 18 und N 19 zu Art. 43 StGB). Aufgrund der
- 40 - verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Legalprognose ist der zu vollziehende Teil der Strafe auf 15 Monate festzusetzen. Im Umfang von 15 Monaten ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. 9.2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte diese schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Mit der Anklageschrift wurde die Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) beantragt (Urk. 19 S. 5; Urk. 49 S. 2). Die Vorderrichter haben den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet (Urk. 49 S. 29 ff., S. 40). Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragen und die bereits aufgeführten Beweisanträge stellen, resp. wiederholen (Urk. 53/1 S. 3; Urk. 68 S. 3; Erw. III.1. ff.). Noch in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 10. Februar 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren und im Übrigen die Bestätigung des vor-instanzlichen Urteils (SIS-Ausschreibung; Urk. 56 S. 2). Diesen Antrag reduzierte sie im Rahmen der Berufungsverhandlung auf eine Dauer von 7 Jahren (Urk. 71 S. 1 f.).
2. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Zudem spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer
- 41 - Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zudem die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3. Der Beschuldigte macht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend. Er lässt im Wesentlichen ausführen, aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland und seiner sexuellen Ausrichtung als Homosexueller sowie der Verfolgungssituation für Homosexuelle in Marokko, welche durch die Beweismitteleingabe vom 24. Juni 2019 zur Situation in Marokko an die Vorinstanz (Urk. 23; Urk. 24/1–19) belegt sei, sei der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar. Eine Landesverweisung würde bedeuten, dass "die offene Ausübung seiner sexuellen Ausrichtung strafrechtlich verboten würde. Der Beschuldigte müsste fortan quasi "heimlich" schwul sein, seine Sexualität "zurückhaltend" oder "diskret" ausleben, so dass niemand etwas davon mitbekommt." Damit würde eine Landesverweisung Art. 8 EMRK verletzen (Urk. 53/1 S. 4 ff.; Urk. 23 S. 5 ff, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.; vgl. auch, Erw. III.1., 2. Absatz).
4. Die Härtefallklausel setzt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) um. Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Prüfung des Härtefalls orientiert sich an den Kriterien eines "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE [SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5). 4.1. Zu berücksichtigen ist die Integration. Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 AIG). Weiter sind die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
- 42 - Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 4.2. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall grundsätzlich zu bejahen, ist zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz anderseits vorzunehmen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Dies kann nach dem Vorbild der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) geschehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei der sinngemässen Anwendung dieser Praxis ist allerdings zu beachten, dass Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a StGB eine besondere Gewichtung des öffentlichen Interesses vorwegnehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.4.2 a.E.). 4.3. Nach der Praxis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung beurteilt sich die Verhältnismässigkeit der Massnahme namentlich anhand der Schwere des Deliktes und des Verschuldens, des seit der Tat vergangenen Zeitraums, des Verhaltens des Ausländers in dieser Zeit, des Grades seiner Integration resp. der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie der ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten
- ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern. Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1474/2019 vom
23. März 2020 E. 1.2).
5. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Marokko, weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Für die anklagegegenständlichen Tathandlungen ist er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 schuldig zu sprechen. Damit liegt eine Katalogtat
- 43 - gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, weshalb er unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre obligatorisch aus der Schweiz auszuweisen ist. 5.1. Die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits hinlänglich dargestellt (Erw. VI.5.5.1. f.). Daraus ergibt sich u.a., dass er sich derzeit weder in einer gefestigten Partnerschaft befindet noch Kinder hat. Als seine engsten Bezugspersonen in der Schweiz bezeichnete er anlässlich der Berufungsverhandlung seine Chefin, seine hier lebenden Schwestern, deren Kinder sowie eine ebenfalls in der Schweiz wohnhafte Cousine. Noch im Rahmen der Hafteinvernahme im August 2017 im Verfahren, welches zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2018 geführt hatte, erklärte er, dass der Kontakt zu seinen Schwestern eher schlecht sei. Weiter lebt der Beschuldigte zwar bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz, während rund 12 Jahren handelte es sich dabei aber um einen illegalen Aufenthalt (vgl. dazu auch Urk. 23 S. 3, Rz 9). Mittlerweile verfügt er zwar sowohl über einen Aufenthaltstitel als auch über eine Anstellung. Gleichwohl liegt angesichts des erst seit kurzer Zeit dauernden Anstellungsverhältnisses noch nicht eine tragfähige wirtschaftliche und soziale Integration des Beschuldigten vor. 5.2. Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten zeigt, dass von ihm eine permanente latente Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. So delinquierte er in der jüngeren Vergangenheit während einer laufenden, bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit sowie teilweise während der Dauer eines laufenden Strafverfahrens in teilweise einschlägiger Weise unbeirrt und unbeeindruckt weiter. Die Delikte richten sich gegen verschiedenste Rechtsgüter (vgl. Urk. 66). Dass sich bei diesen Vorstrafen auch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen befinden und er in jenen Strafverfahren jeweils zwischen 2 bis zu 28 Tagen in Polizeiverhaft resp. Untersuchungshaft verbringen musste, haben beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt und konnten ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten, weshalb ihm auch keine günstige Prognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte attestiert werden kann (vorstehend, Erw. VI.6.4.; Erw. VI.9.). All dies zeugt von
- 44 - seiner Unbelehrbarkeit, Renitenz und offenkundigen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. 5.3. Zwar ist der Beschuldigte sprachlich integriert. So war er weder vor Vor- instanz noch in der Berufungsverhandlung auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen. Wie bereits erwogen, steht er erst seit kurzem in einem Anstellungsverhältnis. Da er zuvor während mehrerer Jahre über keine legalen Arbeitsstellen verfügt hatte, kann noch nicht von einer nachhaltigen beruflichen Integration in der Schweiz die Rede sein. Demgegenüber verfügt der Beschuldigte über einen marokkanischen Maturitätsabschluss. Er besuchte in seinem Herkunftsland 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Highschool und absolvierte hernach während 3 Jahren einen Bachelor in Marrakesch. Danach besuchte er während eines Jahres die Universität in Marrakesch (vorstehend, Erw. VI.5.5.1.). Damit hat er die prägenden Jahre seiner Kindheit, Jugend und Schulzeit in seinem Ursprungsland verbracht. Er kennt dessen Sitten und Bräuche, womit ihm auch die Lebensweise vertraut ist. Auch leben seine übrigen Familienangehörigen in Marokko. Damit sind seine Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Marokko zumindest gleichwertig wie jene in der Schweiz. 5.4. Die geltend gemachte Situation für das öffentliche Ausleben von Homosexualität in Marokko (vgl. insbes. Urk. 23 S. 5, Rz 15 ff.; Urk. 37 S. 24 ff.; Urk. 68 S. 33 ff.) ist angesichts der Beweismitteleingaben (Urk. 23; Urk. 24/1–19; Urk. 53/2) glaubhaft. Weitere Beweiserhebungen dazu erübrigen sich. 5.5. Art. 8 EMRK lautet wie folgt: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
- 45 - 5.5.1. Ein Härtefall ist erst gegeben, wenn der Eingriff in den Anspruch auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) eine "gewisse Tragweite" angenommen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK wird eingegriffen, wenn eine Ausweisung nahe, tatsächlich gelebte familiäre Beziehungen zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 II E. 6.1). Konkubinatspaare können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, soweit nicht besondere Umstände gegeben sind, namentlich nicht von einer eheähnlichen, gefestigten Gemeinschaft auszugehen ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.3; 6B_1299/2017 vom 10. April 2018 E. 2.2). Eine solche ist hier nicht gegeben. 5.5.2. Gemäss den Angaben des Beschuldigten handelt es sich derzeit bei seiner Chefin, seinen drei in der Schweiz lebenden Schwestern und ein paar Freunden um seine engsten Bezugspersonen (Prot. II S. 9). Über eine eheähnliche, gefestigte Gemeinschaft im Sinne der angeführten Rechtsprechung verfügt er nicht. Der Schutz von Art. 8 EMRK greift sodann nicht schon bei normaler Integration nach langer Anwesenheit; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E.6.1). Solche besonders intensive Beziehungen sind in den zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern gepflegten Kontakten nicht zu sehen. Im Übrigen besitzt der Beschuldigte mit seinem aktuellen Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht und kann ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2). 5.5.3. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren
- 46 - Ausleben ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK expressis verbis das Privatleben betrifft. Ein öffentliches Ausleben der sexuellen Ausrichtung ist davon nicht mitumfasst. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, in Marokko würde ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann verfolgt. Ein solches ist indessen auch möglich, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung offen und öffentlich auszuleben, so wie dies der Beschuldigte geltend macht (z.B. Urk. 23 S. 5, Rz. 15 f.). Bekanntlich ist es in gewissen islamischen Gesellschaften auch heterosexuellen Paaren nicht gestattet, sich in der Öffentlichkeit zu küssen oder andere Zärtlichkeiten auszutauschen. Diese Einschränkungen im öffentlichen Leben hindert sie indessen nicht daran, ein normales Privat- und Familienleben zu führen. Gleichwohl ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das Staatssekretariat für Migration in seinem Entscheid vom 6. September 2019 zum Schluss gelangte, dass ein Vollzug der gegen den Beschuldigten verfügten Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in Marokko sowie seiner sexuellen Ausrichtung derzeit als unzumutbar zu erachten sei (Urk. 53/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass für den Beschuldigten bei Bekanntwerden seiner Homosexualität die Gefahr sozialer Ächtung oder gar einer strafrechtlichen Verfolgung droht. In Anbetracht dessen, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko gehalten wäre, seine homosexuelle Ausrichtung nicht öffentlich auszuleben, und insbesondere angesichts der möglichen ihm im Falle eines Bekanntwerdens drohenden Konsequenzen, würde die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschuldigten wohl eine schwere persönliche Härte nach sich ziehen.
6. Trotz Vorliegens eines persönlichen schweren Härtefalls aufgrund von Einschränkungen, welche sich aus seiner sexuellen Ausrichtung und deren Ausleben ergeben, führt das Abwägen des privaten Interesses des Beschuldigten daran, keinen solchen Einschränkungen zu unterliegen, mithin deshalb in der Schweiz verbleiben zu können, mit dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung anderseits, klar zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Seine vorliegend beurteilte
- 47 - Betäubungsmitteldelinquenz ist schwer im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Er hat über einen längeren Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren (ca. Anfang 2017 bis
30. September 2018) mit den harten Drogen Metamphetamin und Kokain gehandelt. Mit der umgesetzten und/oder zur Abgabe gegen Entgelt besessenen Reinmenge von 37,7 Gramm Metamphetamin und ca. 3,58 Gramm Kokain erfüllte er das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vorstehend, Erw. V.2.–2.3.) ca. dreifach und verursachte damit eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung für die Abnehmer. Dabei beging er diverse Einzelhandlungen mit kleinen Teilmengen von diesen Drogen an nicht genau bekannten Daten verteilt über den gesamten Deliktszeitraum hinweg und übernahm sämtliche Arbeitsprozesse des Handels vom Einkauf bis zur Distribution, wobei er den Verkauf der Betäubungsmittel und die "Chem-Sex Partys", welche auch als Absatzmöglichkeit für die Betäubungsmittel dienten, aus eigenem Antrieb autonom betrieb, ohne in die Hierarchie einer Drogenhandelskette eingebunden zu sein (vorstehend, Erw. VI.5.4.3.1. ff.). Die massiv belastete strafrechtliche Biographie des Beschuldigten und das vorhandene Rückfallrisiko mit einer permanenten latenten von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde bereits dargelegt (Erw. VII.5.2.); ebenso der Umstand, dass bei ihm noch keine vertiefte Integration erkennbar ist (z.B. Erw. VII.5.1.). Nicht zuletzt auch angesichts seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen, seiner Unbelehrbarkeit und seiner langjährig anhaltenden starrsinnigen Renitenz gegenüber den rechtskräftigen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangenen migrationsrechtlichen Anordnungen besteht daher ein seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, seine Anwesenheit in der Schweiz zu beenden, um weitere Straftaten zu verhindern, weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist.
7. Aufgrund der dargelegten Gründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 6 Jahren Landesverweisung als angemessen (Urk. 49 S. 37).
- 48 -
8. Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom
8. März 2013; SR 362.0) sind Gerichte dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.2 ff., zur Publikation vorgesehen). Der Beschuldigte hat diese Voraussetzungen erfüllt, da Marokko kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass er in einem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Da er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verurteilen ist, ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Infolge des Schuldspruches, sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren unterliegt er mit seinen Anträgen
- 49 - vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich der Strafhöhe geringfügig und der Dauer der Landesverweisung teilweise unterliegt. Dass die Strafe nur teilweise für vollziehbar erklärt wird, beruht einzig auf wohlwollendem Ermessen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 70), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 6'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 22. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Übertretung BetmG), 8 (Verwendung Barschaft), 9 (Einziehung/Vernichtung) sowie 10 und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- 50 -
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 5. August 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als Gesamtstrafe, wovon 188 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 51 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, fedpol und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden gemäss den Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Rücksendung der Akten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − den Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt betr. Aktennummer SG 90/14 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. November 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Höchli