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SB200028

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5.1. Während der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikte von Beginn an fast vollumfänglich geständig war und nun auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, bestritt er ebenso konstant, sich hinsichtlich der Dossiers 2, 6 und 7 eines Deliktes schuldig gemacht zu ha- ben (Urk. D1/2/8, 11 und 13; Urk. 45A S. 15 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Diesbezüglich ist demnach zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe rechtsgenügend erstellen las- sen. 5.2. B._____ (Dossier 6) und C._____ (Dossier 7) haben hinsichtlich des Vor- wurfs der Drohung je den erforderlichen Strafantrag gestellt (Urk. D6/2 und Urk. D7/1). Später erklärten sie, auf Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie auf Zivilansprüche zu verzichten (Urk. 37). Damit haben sie sich ledig- lich hinsichtlich der Strafklage als Privatklägerinnen konstituiert (Art. 118 ff. StPO). 5.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 81 S. 21 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - Nicht zugestimmt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit, als sie die Aussa- gen von B._____ (Urk. D6/4) als uneingeschränkt verwertbar ansieht (Urk. 81 S. 20). Zwar ist zutreffend, dass deren Aussagen hinsichtlich des Inhalts der ausge- sprochenen Drohungen für die Sachverhaltserstellung nicht relevant sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die (einzig erfolgte) polizeiliche Einvernahme (Urk. D6/4) mangels Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 111 S. 4). Das gleiche gilt für die Aussagen der ledig- lich telefonisch durch die Polizei befragten D._____ (Urk. D2/4 S. 2 f.). Uneinge- schränkt verwertbar sind demgegenüber die Aussagen von E._____, da er nach der polizeilichen Einvernahme auch noch als Zeuge in Gegenwart des Beschul- digten und dessen amtlicher Verteidigerin aussagte (Urk. D2/5-6). Auch die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-4, 7-11, 13) wurden formal korrekt erhoben und sind vollumfänglich verwertbar. 5.4. Was Dossier 2 angeht, ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz erstellt, dass er im betreffenden Zeitraum tat- sächlich am Arbeitsort von F._____ angerufen hatte, um mit ihr zu sprechen, was er zunächst abgestritten hatte (Urk. D1/2/8 S. 2; vgl. auch Urk. 43/1 S. 12). Soweit er jedoch bestreitet, dass er nebst der Auszubildenden D._____ auch mit E._____ sprach und dabei versuchte, durch Drohung (er komme und nehme das ganze Büro auseinander) sein Ziel, mit F._____ verbunden zu werden, zu erreichen, kann seiner Aussage kein Glaube geschenkt werden. Deutlich überzeugender ist die stimmige und im Kern widerspruchsfreie Schilderung von E._____, welche dem Anklagesachverhalt zugrunde liegt (Urk. D2/5 und 6). So gab dieser sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Proto- koll, dass der Beschuldigte im Büro angerufen habe und mit F._____ habe spre- chen wollen. Zunächst habe die Lernende das Telefon entgegengenommen, da- nach habe er selbst mit dem Beschuldigten gesprochen. Als er diesem gesagt habe, dass F._____ für ihn nicht zu sprechen sei, habe der Beschuldigte gedroht, das ganze Büro auseinander zu nehmen, wenn er nicht mit ihr sprechen könne (Urk. D2/5 S. 2 f.; Urk. D2/6). Dass E._____ sich in seinem Vorwurf von F._____ hätte willfährig instrumentalisieren lassen, wie vom Beschuldigten insinuiert (Urk.

- 11 - D1/2/11 S. 3), kann ausgeschlossen werden. So hat E._____ nicht aus eigenem Antrieb Strafanzeige erhoben, wie es bei einem rachegetriebenen Konstrukt wohl der Fall hätte sein müssen. Sodann wird aus seinen Aussagen klar, dass er sich als Vorgesetzter für die im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme bei ihm für ein Praktikum platzierten F._____ zwar betrieblich zuständig fühlte, dem Vorfall später aber keine allzu grosse Bedeutung zumass bzw. sogar zunächst deshalb innerbetrieblich nicht erwähnte, um F._____ keine Unannehmlichkeiten zu machen (Urk. D2/5 S. 6). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt aufgrund sei- ner glaubhaften, detaillierten und lebensnahen Aussagen als erstellt anzusehen, zumal das geschilderte Verhalten des Beschuldigten für diesen durchaus nicht als charakterfremd erscheint (vgl. hierzu beispielsweise auch den Führungsbericht des Gefängnis Affoltern von August 2019 sowie den Vollzugsbericht der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies vom 5. November 2019; Urk. 38 und Urk. 69 S. 2). 5.5. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schützt das Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1; BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Art. 180 N 5). Wesentlich ist dabei einerseits, dass der Täter eine gegen eine natürliche Person gerichtete, von seinem Verhal- ten abhängig erscheinende "schwere Drohung" ausspricht (i.S. einer Ankündi- gung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt), anderseits muss sie dem Opfer auch tatsächlich Angst machen. Dies bedeutet, dass der Be- drohte die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft befürchten muss (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19, 24 und 32; vgl. auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 81 S. 39 f., auf welche verwiesen sei [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Vorliegend ist unbestritten und überdies offenbar durch entsprechende Tonauf- nahmen belegt (vgl. die Abschriften der wesentlichen Passagen in Urk. D1/12/1- 4), dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift wiedergegebenen Aussagen (Urk. 18 Dossier 6 und 7, S. 7 ff.) gemacht hat (Urk. 45A S. 15; Urk. 43/1 S. 12; Prot. II S. 22). Hingegen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass die beiden Frauen Erfahrung mit Personen hätten, die wütend würden und sich gewohnt seien, sol- che Äusserungen zu hören. Er denke, sie hätten diese Aussagen einschätzen können und glaube nicht, dass er die beiden in Angst versetzt habe. (Urk. D1/2/11

- 12 - S. 2, Urk. 45A S. 16; vgl. auch Urk. 43/1 S. 16). Dies auch, weil ihm gesagt wor- den sei, dass diese Gespräche wegen der Kollusionsgefahr abgehört werden (Prot. II S. 21 f.). Mithin bestreitet er, dass seine Drohungen effektiv das Sicher- heitsgefühl der Bedrohten beeinträchtigte. B._____ (Dossier 6) wurde lediglich polizeilich befragt (Urk. D6/4), was – wie be- reits oben festgestellt – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Auf eine Zeugeneinvernahme wurde durch die Untersuchungsleitung verzichtet. Damit kann aufgrund der vorliegenden (verwertbaren) Beweismittel nicht erstellt werden, dass B._____ durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Hinsichtlich Dossier 7 wurde die von den Aussagen des Beschuldigten direkt be- troffene Staatsanwältin weder polizeilich noch untersuchungsrichterlich befragt (vgl. Urk. D7). Der von der Staatsanwaltschaft als Indiz genannte Abtretungsan- trag (vgl. Prot. I S. 13) findet sich nicht bei den Akten und auch der Strafanzeige (Urk. D7/1) kann zur Frage, inwieweit die ausgesprochenen Drohungen bei der betroffenen Staatsanwältin tatsächlich Angst und Schrecken auslösten, nichts entnommen werden. Alleine aus der Tatsache, dass sie die Untersuchungsfüh- rung abgab, kann dies jedenfalls nicht rechtsgenügend abgeleitet werden, konnte das doch auch geschehen sein, weil sie dem Beschuldigten nicht mehr unbefan- gen entgegentreten konnte oder zumindest den Anschein von Befangenheit ver- meiden wollte (vgl. Art. 56 StPO). Mithin kann auch hier nicht erstellt werden, dass Staatsanwältin lic. iur. J._____ effektiv in ihrem Sicherheitsgefühl beein- trächtigt wurde. Der weitere Einwand des Beschuldigten, ihm sei gesagt worden, dass bei Besu- chen von Pfarrern, Seelsorgern und Anwälten keine Gespräche abgehört würden, wobei Herr G._____ ein solcher sei (Prot. II S. 21 f.), ist unbehelflich. So musste dem Beschuldigten klar sein, dass es dabei offensichtlich um das Beicht- oder Anwaltsgeheimnis geht und ein Mitarbeiter der Stiftung H._____ nicht darunter fällt.

- 13 -

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Nachdem der Anklagesachverhalt Dossier 2 (Urk. 18 S. 6) vollumfänglich erstellt werden konnte und da die vorinstanzliche Würdigung dieses Verhaltens als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutrifft (vgl. die einschlägigen Erwägungen in Urk. 81 S. 38 f. und hinsicht- lich der fehlenden Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist der Beschuldigte in diesem Punkt antragsgemäss schuldig zu sprechen. 6.2. Was die eingeklagten Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dos- siers 6 und 7) angeht, so ist nicht daran zu zweifeln, dass die in ihrem Wortlaut eingestandenen Äusserungen des Beschuldigten als schwere Drohungen im Sin- ne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 81 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere waren sie von ihrem äusserst brachialen Inhalt (Kopf abschneiden, abstechen, töten, Ad- resse der Eltern herausfinden und diese ficken, Gesicht neu montieren, zum Inva- liden schlagen, Faust in die Fresse geben) her ohne weiteres geeignet, auch bei Strafverfolgerinnen Angstgefühle auszulösen. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wusste der Beschuldigte doch ganz genau, dass die Be- suche tonüberwacht wurden (Urk. D1/12/1, Bemerkung des Beschuldigten zu sei- ner ihn in Untersuchungshaft am 11. Juli 2018 besuchenden Mutter: "Ich darf zwar nicht über den Fall sprechen, aber ich mache das extra, weil Frau J._____ soll hören, dass ich ihre Mutter ficke."). Daran ändert auch nichts, dass er sich später – hinsichtlich der ersten Drohung gegen Staatsanwältin lic. iur. J._____ sogar noch gleichentags (vgl. Urk. D1/13/4) – schriftlich bei den beiden Frauen entschuldigte (Urk. D1/2/12). Im Gegenteil beweist dies, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass seine Äusserungen den Weg zu den Strafverfolge- rinnen finden würden (vgl. Prot. II S. 22). Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe fehlen. Nachdem beweismässig jedoch nicht erstellt werden konnte, dass sich die Polizistin sowie die Staatsanwältin effektiv bedroht fühlten, mithin dass sie durch die inkriminierten Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wur- den, ist der Beschuldigte auch in diesen Punkten lediglich der versuchten Dro- hungen schuldig zu sprechen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 41).

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7. Strafzumessung und Vollzug 7.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Hinsichtlich der konkre- ten Aspekte, welchen im Rahmen der Tat- und Täterkomponenten Rechnung zu tragen ist, kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. S. 45 ff. und S. 49). 7.2. Angesichts seiner deliktischen Vorgeschichte, in deren Verlauf der Be- schuldigte bereits mehrfach zu (teilbedingt vollziehbaren) Geldstrafen verurteilt wurde (vgl. seinen Strafregisterauszug, Urk. 84), ohne dass sich dies erkennbar bessernd auf sein Verhalten ausgewirkt hätte, kommt vorliegend aus spezialprä- ventiven Gründen für sämtliche Vergehen (für die Verbrechen ohnehin, vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) nur Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht, weshalb mit Ausnahme der Übertretungen für alle Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Übertretungen ist sodann kumulativ eine (Gesamt-)Busse zu verhängen. 7.3. Zu Recht ging das Bezirksgericht von der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Dossier 1 als schwerstes Delikt und damit von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. 81 S. 45). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. 7.4. Tatkomponenten

- 15 - 7.4.1. Hinsichtlich Dossier 1 hat der Beschuldigte von Beginn an anerkannt, in ca. neun Transaktionen, verteilt über rund fünf Monate, insgesamt 45 Gramm Koka- ingemisch (39.6 Gramm reines Kokain) gekauft und in der Folge zum Selbstkos- tenpreis an Kollegen verkauft zu haben. Selbst habe er nicht konsumiert (Urk. D1/2/1). Zwar übertrifft die gehandelte Menge die Grenze zum qualifizierten Tatbestand um rund das Doppelte, indes ist angesichts des weiten Strafrahmens objektiv – entgegen der Vorinstanz, welche von einem nicht mehr leichten bis er- heblichen Verschulden ausging (Urk. 81 S. 49) – noch von einer leichten Tat- schwere zu sprechen, zumal er dabei nicht eigentlich in die Verkaufsorganisation des Drogenhändlers eingebunden, sondern auf eigene Faust tätig war. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte weder aus finanziellen Interessen noch zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden insgesamt nicht zu rela- tivieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen. 7.4.2. Hinsichtlich Dossier 3 wird dem Beschuldigten einerseits der Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (31.5 Gramm reines Kokain), verteilt auf 5 Transaktio- nen während knapp eines halben Jahres angelastet (qualifiziert als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Dieses Delikt wäre hinsichtlich der Tat- schwere isoliert betrachtet leicht milder zu beurteilen als jenes gemäss Dossier 1, was eine Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten ergäbe. Da die Strafen jedoch nicht kumulierend zusammenzurechnen, sondern asperierend zu berücksichtigen sind, ist die hypothetische Einsatzstrafe lediglich um 7 Monate zu erhöhen. Anderseits hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit Dossier 3 auch des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er 20 Gramm Kokaingemisch (17.97 Gramm reines Kokain) bei sich zuhause gela- gert hat. Konkrete Verkaufsabsichten konnten ihm gemäss vorinstanzlicher Be- weiswürdigung nicht nachgewiesen werden (Urk. 81 S. 23). Vor diesem Hinter- grund ist von einer moderaten Tatschwere auszugehen, auch wenn der Wert des reinen Kokains nur haarscharf unter der Grenze zum qualifizierten Delikt liegt. Ei- ne Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate ist angezeigt.

- 16 - 7.4.3. Auch mit Bezug auf Dossier 1 hat sich der Beschuldigte zusätzlich eines Vergehens schuldig gemacht, indem er von November 2017 bis März 2018 wö- chentlich ca. 100 Gramm Marihuana (total ca. 1500 Gramm) erwarb und an- schliessend teilweise weiterverkaufte, wobei er insgesamt mindestens Fr. 3'000.– Gewinn erzielte. Die objektive Tatschwere dieses Verhaltens wiegt noch leicht, sehen doch beispielsweise die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei Ersttätern hierfür noch eine Erledigung per Strafbefehl vor. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint deshalb angemessen. 7.4.4. Schliesslich hat er sich gemäss Dossier 5 des Verkaufs von 5.6 Gramm Kokaingemischs (unbekannten Reinheitsgrades) sowie von 80 Gramm Marihuana schuldig gemacht. Beides fällt – zumal asperierend – mit Blick auf die übrigen De- likte des Beschuldigten vorliegend verschuldensmässig kaum zusätzlich ins Ge- wicht, weshalb die Einsatzstrafe nur unwesentlich zu erhöhen sein wird. 7.4.5. Was die versuchte Nötigung gemäss Dossier 2 angeht, wäre das vollendete Delikt wohl mit ca. 9 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen. Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit der Zerstörung von Sachwerten (Büro auseinandernehmen) ge- droht, was völlig unverhältnismässig erscheint angesichts der Tatsache, dass er gemäss eigener Darstellung F._____ problemlos nach der Arbeit bei seinen Eltern hätte kontaktieren können (Urk. D1/2/8 S. 3). Immerhin hat er die Drohung nur te- lefonisch geäussert, was ihre Wirkung erfahrungsgemäss abschwächt. Verschul- densreduzierend ist der gutachterlich attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/16/5 S. 86) Rechnung zu tragen. Sodann ist auch der Umstand, dass es beim Versuch blieb und der Erfolg auch nicht als sehr nahe lie- gend anzusehen ist (der erwachsene Geschäftsleiter wusste die Drohung resolut und mit Hinweis auf den nahen Polizeiposten sogleich abzuklemmen, wobei für ihn – auch wenn ihm dabei unwohl war – nie zur Diskussion stand, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen, vgl. Urk. D2/6 S. 6), zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ledig- lich einen Monat Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

- 17 - 7.4.6. Schliesslich sind auch die vier versuchten Drohungen zu bewerten, wobei sich angesichts der jeweils identischen Vorgehensweise eine einheitliche Beurtei- lung aufdrängt. Inhaltlich hat der Beschuldigte dabei u.a. Todesdrohungen ausge- sprochen bzw. zumindest Leib und Leben der Angesprochenen bedroht. Aller- dings ist die Situation, in welcher es zu seinen Ausfälligkeiten kam, verschuldens- reduzierend zu berücksichtigen. So äusserte er sich in keinem Fall direkt den Pri- vatklägerinnen gegenüber, die Tiraden ergingen vielmehr im Rahmen von Besu- chen seines Betreuers der …beratung bzw. der Mutter und der Patin bei ihm in Untersuchungshaft, was auch seine von ihm in Anspruch genommene Tatmacht wesentlich relativiert. Gleichwohl kann nicht von völlig spontanem, bzw. ungeplan- tem oder unreflektiertem Tun ausgegangen werden, war ihm doch durchaus be- wusst, dass die Äusserungen gerade nicht im Kreis der Anwesenden bleiben würden. Dies zeigt sich auch daran, dass er der ersten Drohung gegen die Staatsanwältin noch gleichentags eine schriftliche Entschuldigung folgen liess. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Tatschwere der jeweiligen Vorfälle bei wohlwollender Beurteilung als gerade noch leicht einzuschätzen. Spürbar strafreduzierend ist sodann auch hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Taten im Ver- suchsstadium blieben und die Opfer nicht wie beabsichtigt in Angst und Schre- cken versetzt wurden bzw. solches zumindest nicht erwiesen ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Drohungen um zwei Monate Freiheitsstra- fe asperierend zu erhöhen. 7.4.7. Damit resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten der einzelnen Delik- te eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 29 Monaten Freiheitsstrafe. 7.5. Täterkomponenten Hinsichtlich der Vorgeschichte und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 81 S. 50). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten aufgrund seiner Delin- quenz im Jugendalter bereits im Jahr 2015 – nach Aufhebung der letzten Platzie- rung – Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafrecht verfügt worden waren (per- sönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStGB sowie ambulante Behandlung gemäss

- 18 - Art. 14 JStGB; Urk. 84). Therapie wie Beratung mussten indessen im Juli 2018 abgebrochen werden, weil sie ihren Zweck nicht erreicht hatten und keine erzie- herischen und therapeutischen Wirkungen entfalteten. So ist dem Abschlussbe- richt der zuständigen Jugendanwältin vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, dass un- abhängig voneinander sowohl der zuständige Sozialarbeiter als auch der Berater der Stiftung H._____ zum Schluss gekommen seien, dass ihre Massnahmen kei- ne Wirkung mehr entfalten würden und es ihnen nicht möglich sei, Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten zu nehmen. Trotz regelmässiger Beratungsge- spräche habe der Beschuldigte bis zuletzt überhaupt keine Einsicht in sein Fehl- verhalten gezeigt (Urk. D1/14/9). Immerhin hat er kurz vor der Berufungsverhand- lung die ambulante Massnahme akzeptiert (Urk. 108-A und Urk. 110). Wie der Biographie des Beschuldigten entnommen werden kann, ist sein Leben geprägt von Fremdplatzierungen und schulpsychologisch bzw. vormundschaftlich begründeten Interventionen, was mit Blick auf das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. med. I._____ als im Zusammenhang mit seinen psychischen Störungen stehend zu interpretieren ist (vgl. hierzu auch das im Jahr 2013 erstellte jugendfo- rensisch-psychiatrische Gutachten, Urk. D1/16/1). Eine Strafminderung kann da- mit jedoch – entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 51) – nicht begründet werden, erhellt doch aus den verschiedenen Berichten (vgl. deren Zusammenfassung im Gutachten von Prof. Dr. med. I._____, Urk. D1/16/5 S. 22 ff.) und insbesondere dem oben zitierten Abschlussbericht der Jungendanwaltschaft, dass ihm hierzu bereits langjährig sachgerechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten ange- boten wurden, welcher Hilfestellung er sich jedoch bis vor Kurzem verweigert hat. Deutlich straferhöhend ist demgegenüber zu werten, dass der teilweise bereits einschlägig vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 84) seine heute zu beurteilenden De- likte allesamt während laufender Probezeit, teilweise während bereits laufender Strafuntersuchung und sogar während der Untersuchungshaft begangen hat, was seine besondere Uneinsichtigkeit hervorhebt. Anzurechnen ist ihm demgegen- über, dass er die meisten Betäubungsmitteldelikte sofort zugegeben und damit die Strafuntersuchung vereinfacht hat. Dass er die Drohungen inhaltlich nicht be- stritten hat, ist angesichts der Tatsache, dass davon Tonbandaufnahmen bestan-

- 19 - den, nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Immerhin hat er sich später für seine Äusserungen bei den Privatklägerinnen entschuldigt, dies kann zu seinen Guns- ten gewertet werden. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen wäre. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der vorinstanzlich verhängten Strafhöhe von 26 Monate Frei- heitsstrafe. 7.6. Der Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- sowie Sicher- heitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von bis und mit heute 745 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7.7. Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraf- te die Vorinstanz den Beschuldigten kumulativ mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 81 S. 56). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft bean- tragen, dies zu bestätigen (Urk. 82 S. 2, Urk. 111 S. 2 und Urk. 113). Nachdem die Bussenhöhe angesichts des Verschuldens eher als milde erscheint und einer Erhöhung zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisge- mäss auf 3 Tage festzusetzen ist. 7.8. Der gerichtlich bestellte Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Straftaten wie den heute zu beurteilenden (Dro- hungen, Betäubungsmitteldelikte). Überdies bestehe im Zusammenhang mit psy- chosozialen Konfliktsituationen ein hohes Risiko für die Ausführung impulsiver Gewalthandlungen (Körperverletzungen, Tätlichkeiten; Urk. D1/16/5 S. 75 ff. und S. 87). Diese äusserst schlechte Legalprognose schliesst die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von vornherein aus (Art. 42 f. StGB e contrario).

- 20 -

8. Kosten- und Entschädigungsregelung 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen und wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig. 8.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 10'800.– fest- zusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Affoltern vom 26. August 2019 meldete die amtliche Verteidigung am

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) liess sich innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO nicht ver- nehmen.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Protokoll der Haupt- verhandlung der Vorinstanz zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 87). Das be- richtigte Protokoll ging hernach am 18. Februar 2020 bei der Kammer ein (Urk. 89/1-2 und Urk. 90). Bereits am 23. Januar 2020 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 84). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Anfechtung der Anordnung der ambulanten Massnahme zurückziehen (Urk. 108-A).

E. 1.4 Mit Schreiben vom 14. April 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch (Urk. 94), welches mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 abge- wiesen wurde (Urk. 102). In der Folge stellte die Verteidigung am 12. Mai 2020 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Spiess und Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom (Urk. 104). Dieses wurde mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 108). Die Verteidigung erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass gegen diesen Beschluss keine Beschwerde in Strafsachen erhoben werde und erklärte sich damit einverstanden, die Berufungsverhandlung inklusive Beratung und Er-

- 8 - öffnung eines Entscheides durchzuführen. Dies sei mit dem Beschuldigten so ab- gesprochen (Prot. II S. 9 und 25).

E. 1.5 Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, seine amtliche Verteidige- rin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. Stammbach er- schienen.

2. Berichtigung 2.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 3 nebst des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz auch des Vergehens gegen selbiges schuldig sprach (Urk. 81 S. 37 f.). Im Urteilsdispositiv ist der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich Dossier 3 jedoch nicht enthalten. Dieses offensichtliche Versehen ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3).

3. Umfang der Berufung 3.1. Der Beschuldigte verlangt hinsichtlich der Dossiers 2, 6 und 7 Freisprüche und daraus herleitend eine tiefere Freiheitsstrafe. Überdies sei eine neue Kosten- regelung sowie Kostenauferlegung vorzunehmen (Urk. 111 S. 2). 3.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1, 1. bis

3. Spiegelstrich (Schuldsprüche hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 5), 5 (ambulan- te Massnahme), 6 bis 8 (Widerruf und Vollzug von Geldstrafen), 9 (Herausgabe allfällig sichergestellter Kleider), 10 und 11 (Einziehung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (Verzicht auf Ersatzfor- derung), 13 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), 14 (Herausgabe von Gegenständen) und 15 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe sowie Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird)

- 9 - wurden zwar nicht formell als angefochten bezeichnet, hängen jedoch untrennbar mit dem Strafpunkt zusammen, weshalb auch diese Ziffern als angefochten gelten und entsprechend nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. So sei die subjektive Komponente nicht genügend konkretisiert (Urk. 111 S. 8). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Problematik ein- lässlich auseinandergesetzt und kam mit überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass das Anklageprinzip gewahrt wurde. So wurde die Vorgehensweise des Beschuldigten ausführlich in der Anklageschrift dargelegt und ergibt sich dar- aus in genügender Weise, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, so dass dieser wusste, was ihm vorgeworfen wird und er sich gegen die Vorwürfe vertei- digen konnte. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 81 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Sachverhalt

E. 5.1 Während der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikte von Beginn an fast vollumfänglich geständig war und nun auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, bestritt er ebenso konstant, sich hinsichtlich der Dossiers 2, 6 und 7 eines Deliktes schuldig gemacht zu ha- ben (Urk. D1/2/8, 11 und 13; Urk. 45A S. 15 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Diesbezüglich ist demnach zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe rechtsgenügend erstellen las- sen.

E. 5.2 B._____ (Dossier 6) und C._____ (Dossier 7) haben hinsichtlich des Vor- wurfs der Drohung je den erforderlichen Strafantrag gestellt (Urk. D6/2 und Urk. D7/1). Später erklärten sie, auf Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie auf Zivilansprüche zu verzichten (Urk. 37). Damit haben sie sich ledig- lich hinsichtlich der Strafklage als Privatklägerinnen konstituiert (Art. 118 ff. StPO).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 81 S. 21 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - Nicht zugestimmt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit, als sie die Aussa- gen von B._____ (Urk. D6/4) als uneingeschränkt verwertbar ansieht (Urk. 81 S. 20). Zwar ist zutreffend, dass deren Aussagen hinsichtlich des Inhalts der ausge- sprochenen Drohungen für die Sachverhaltserstellung nicht relevant sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die (einzig erfolgte) polizeiliche Einvernahme (Urk. D6/4) mangels Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 111 S. 4). Das gleiche gilt für die Aussagen der ledig- lich telefonisch durch die Polizei befragten D._____ (Urk. D2/4 S. 2 f.). Uneinge- schränkt verwertbar sind demgegenüber die Aussagen von E._____, da er nach der polizeilichen Einvernahme auch noch als Zeuge in Gegenwart des Beschul- digten und dessen amtlicher Verteidigerin aussagte (Urk. D2/5-6). Auch die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-4, 7-11, 13) wurden formal korrekt erhoben und sind vollumfänglich verwertbar.

E. 5.4 Was Dossier 2 angeht, ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz erstellt, dass er im betreffenden Zeitraum tat- sächlich am Arbeitsort von F._____ angerufen hatte, um mit ihr zu sprechen, was er zunächst abgestritten hatte (Urk. D1/2/8 S. 2; vgl. auch Urk. 43/1 S. 12). Soweit er jedoch bestreitet, dass er nebst der Auszubildenden D._____ auch mit E._____ sprach und dabei versuchte, durch Drohung (er komme und nehme das ganze Büro auseinander) sein Ziel, mit F._____ verbunden zu werden, zu erreichen, kann seiner Aussage kein Glaube geschenkt werden. Deutlich überzeugender ist die stimmige und im Kern widerspruchsfreie Schilderung von E._____, welche dem Anklagesachverhalt zugrunde liegt (Urk. D2/5 und 6). So gab dieser sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Proto- koll, dass der Beschuldigte im Büro angerufen habe und mit F._____ habe spre- chen wollen. Zunächst habe die Lernende das Telefon entgegengenommen, da- nach habe er selbst mit dem Beschuldigten gesprochen. Als er diesem gesagt habe, dass F._____ für ihn nicht zu sprechen sei, habe der Beschuldigte gedroht, das ganze Büro auseinander zu nehmen, wenn er nicht mit ihr sprechen könne (Urk. D2/5 S. 2 f.; Urk. D2/6). Dass E._____ sich in seinem Vorwurf von F._____ hätte willfährig instrumentalisieren lassen, wie vom Beschuldigten insinuiert (Urk.

- 11 - D1/2/11 S. 3), kann ausgeschlossen werden. So hat E._____ nicht aus eigenem Antrieb Strafanzeige erhoben, wie es bei einem rachegetriebenen Konstrukt wohl der Fall hätte sein müssen. Sodann wird aus seinen Aussagen klar, dass er sich als Vorgesetzter für die im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme bei ihm für ein Praktikum platzierten F._____ zwar betrieblich zuständig fühlte, dem Vorfall später aber keine allzu grosse Bedeutung zumass bzw. sogar zunächst deshalb innerbetrieblich nicht erwähnte, um F._____ keine Unannehmlichkeiten zu machen (Urk. D2/5 S. 6). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt aufgrund sei- ner glaubhaften, detaillierten und lebensnahen Aussagen als erstellt anzusehen, zumal das geschilderte Verhalten des Beschuldigten für diesen durchaus nicht als charakterfremd erscheint (vgl. hierzu beispielsweise auch den Führungsbericht des Gefängnis Affoltern von August 2019 sowie den Vollzugsbericht der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies vom 5. November 2019; Urk. 38 und Urk. 69 S. 2).

E. 5.5 Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schützt das Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1; BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Art. 180 N 5). Wesentlich ist dabei einerseits, dass der Täter eine gegen eine natürliche Person gerichtete, von seinem Verhal- ten abhängig erscheinende "schwere Drohung" ausspricht (i.S. einer Ankündi- gung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt), anderseits muss sie dem Opfer auch tatsächlich Angst machen. Dies bedeutet, dass der Be- drohte die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft befürchten muss (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19, 24 und 32; vgl. auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 81 S. 39 f., auf welche verwiesen sei [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Vorliegend ist unbestritten und überdies offenbar durch entsprechende Tonauf- nahmen belegt (vgl. die Abschriften der wesentlichen Passagen in Urk. D1/12/1- 4), dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift wiedergegebenen Aussagen (Urk. 18 Dossier 6 und 7, S. 7 ff.) gemacht hat (Urk. 45A S. 15; Urk. 43/1 S. 12; Prot. II S. 22). Hingegen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass die beiden Frauen Erfahrung mit Personen hätten, die wütend würden und sich gewohnt seien, sol- che Äusserungen zu hören. Er denke, sie hätten diese Aussagen einschätzen können und glaube nicht, dass er die beiden in Angst versetzt habe. (Urk. D1/2/11

- 12 - S. 2, Urk. 45A S. 16; vgl. auch Urk. 43/1 S. 16). Dies auch, weil ihm gesagt wor- den sei, dass diese Gespräche wegen der Kollusionsgefahr abgehört werden (Prot. II S. 21 f.). Mithin bestreitet er, dass seine Drohungen effektiv das Sicher- heitsgefühl der Bedrohten beeinträchtigte. B._____ (Dossier 6) wurde lediglich polizeilich befragt (Urk. D6/4), was – wie be- reits oben festgestellt – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Auf eine Zeugeneinvernahme wurde durch die Untersuchungsleitung verzichtet. Damit kann aufgrund der vorliegenden (verwertbaren) Beweismittel nicht erstellt werden, dass B._____ durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Hinsichtlich Dossier 7 wurde die von den Aussagen des Beschuldigten direkt be- troffene Staatsanwältin weder polizeilich noch untersuchungsrichterlich befragt (vgl. Urk. D7). Der von der Staatsanwaltschaft als Indiz genannte Abtretungsan- trag (vgl. Prot. I S. 13) findet sich nicht bei den Akten und auch der Strafanzeige (Urk. D7/1) kann zur Frage, inwieweit die ausgesprochenen Drohungen bei der betroffenen Staatsanwältin tatsächlich Angst und Schrecken auslösten, nichts entnommen werden. Alleine aus der Tatsache, dass sie die Untersuchungsfüh- rung abgab, kann dies jedenfalls nicht rechtsgenügend abgeleitet werden, konnte das doch auch geschehen sein, weil sie dem Beschuldigten nicht mehr unbefan- gen entgegentreten konnte oder zumindest den Anschein von Befangenheit ver- meiden wollte (vgl. Art. 56 StPO). Mithin kann auch hier nicht erstellt werden, dass Staatsanwältin lic. iur. J._____ effektiv in ihrem Sicherheitsgefühl beein- trächtigt wurde. Der weitere Einwand des Beschuldigten, ihm sei gesagt worden, dass bei Besu- chen von Pfarrern, Seelsorgern und Anwälten keine Gespräche abgehört würden, wobei Herr G._____ ein solcher sei (Prot. II S. 21 f.), ist unbehelflich. So musste dem Beschuldigten klar sein, dass es dabei offensichtlich um das Beicht- oder Anwaltsgeheimnis geht und ein Mitarbeiter der Stiftung H._____ nicht darunter fällt.

- 13 -

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Nachdem der Anklagesachverhalt Dossier 2 (Urk. 18 S. 6) vollumfänglich erstellt werden konnte und da die vorinstanzliche Würdigung dieses Verhaltens als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutrifft (vgl. die einschlägigen Erwägungen in Urk. 81 S. 38 f. und hinsicht- lich der fehlenden Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist der Beschuldigte in diesem Punkt antragsgemäss schuldig zu sprechen.

E. 6.2 Was die eingeklagten Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dos- siers 6 und 7) angeht, so ist nicht daran zu zweifeln, dass die in ihrem Wortlaut eingestandenen Äusserungen des Beschuldigten als schwere Drohungen im Sin- ne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 81 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere waren sie von ihrem äusserst brachialen Inhalt (Kopf abschneiden, abstechen, töten, Ad- resse der Eltern herausfinden und diese ficken, Gesicht neu montieren, zum Inva- liden schlagen, Faust in die Fresse geben) her ohne weiteres geeignet, auch bei Strafverfolgerinnen Angstgefühle auszulösen. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wusste der Beschuldigte doch ganz genau, dass die Be- suche tonüberwacht wurden (Urk. D1/12/1, Bemerkung des Beschuldigten zu sei- ner ihn in Untersuchungshaft am 11. Juli 2018 besuchenden Mutter: "Ich darf zwar nicht über den Fall sprechen, aber ich mache das extra, weil Frau J._____ soll hören, dass ich ihre Mutter ficke."). Daran ändert auch nichts, dass er sich später – hinsichtlich der ersten Drohung gegen Staatsanwältin lic. iur. J._____ sogar noch gleichentags (vgl. Urk. D1/13/4) – schriftlich bei den beiden Frauen entschuldigte (Urk. D1/2/12). Im Gegenteil beweist dies, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass seine Äusserungen den Weg zu den Strafverfolge- rinnen finden würden (vgl. Prot. II S. 22). Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe fehlen. Nachdem beweismässig jedoch nicht erstellt werden konnte, dass sich die Polizistin sowie die Staatsanwältin effektiv bedroht fühlten, mithin dass sie durch die inkriminierten Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wur- den, ist der Beschuldigte auch in diesen Punkten lediglich der versuchten Dro- hungen schuldig zu sprechen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 41).

- 14 -

E. 7 Strafzumessung und Vollzug

E. 7.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Hinsichtlich der konkre- ten Aspekte, welchen im Rahmen der Tat- und Täterkomponenten Rechnung zu tragen ist, kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. S. 45 ff. und S. 49).

E. 7.2 Angesichts seiner deliktischen Vorgeschichte, in deren Verlauf der Be- schuldigte bereits mehrfach zu (teilbedingt vollziehbaren) Geldstrafen verurteilt wurde (vgl. seinen Strafregisterauszug, Urk. 84), ohne dass sich dies erkennbar bessernd auf sein Verhalten ausgewirkt hätte, kommt vorliegend aus spezialprä- ventiven Gründen für sämtliche Vergehen (für die Verbrechen ohnehin, vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) nur Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht, weshalb mit Ausnahme der Übertretungen für alle Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Übertretungen ist sodann kumulativ eine (Gesamt-)Busse zu verhängen.

E. 7.3 Zu Recht ging das Bezirksgericht von der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Dossier 1 als schwerstes Delikt und damit von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. 81 S. 45). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen.

E. 7.4 Tatkomponenten

- 15 -

E. 7.4.1 Hinsichtlich Dossier 1 hat der Beschuldigte von Beginn an anerkannt, in ca. neun Transaktionen, verteilt über rund fünf Monate, insgesamt 45 Gramm Koka- ingemisch (39.6 Gramm reines Kokain) gekauft und in der Folge zum Selbstkos- tenpreis an Kollegen verkauft zu haben. Selbst habe er nicht konsumiert (Urk. D1/2/1). Zwar übertrifft die gehandelte Menge die Grenze zum qualifizierten Tatbestand um rund das Doppelte, indes ist angesichts des weiten Strafrahmens objektiv – entgegen der Vorinstanz, welche von einem nicht mehr leichten bis er- heblichen Verschulden ausging (Urk. 81 S. 49) – noch von einer leichten Tat- schwere zu sprechen, zumal er dabei nicht eigentlich in die Verkaufsorganisation des Drogenhändlers eingebunden, sondern auf eigene Faust tätig war. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte weder aus finanziellen Interessen noch zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden insgesamt nicht zu rela- tivieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen.

E. 7.4.2 Hinsichtlich Dossier 3 wird dem Beschuldigten einerseits der Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (31.5 Gramm reines Kokain), verteilt auf 5 Transaktio- nen während knapp eines halben Jahres angelastet (qualifiziert als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Dieses Delikt wäre hinsichtlich der Tat- schwere isoliert betrachtet leicht milder zu beurteilen als jenes gemäss Dossier 1, was eine Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten ergäbe. Da die Strafen jedoch nicht kumulierend zusammenzurechnen, sondern asperierend zu berücksichtigen sind, ist die hypothetische Einsatzstrafe lediglich um 7 Monate zu erhöhen. Anderseits hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit Dossier 3 auch des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er 20 Gramm Kokaingemisch (17.97 Gramm reines Kokain) bei sich zuhause gela- gert hat. Konkrete Verkaufsabsichten konnten ihm gemäss vorinstanzlicher Be- weiswürdigung nicht nachgewiesen werden (Urk. 81 S. 23). Vor diesem Hinter- grund ist von einer moderaten Tatschwere auszugehen, auch wenn der Wert des reinen Kokains nur haarscharf unter der Grenze zum qualifizierten Delikt liegt. Ei- ne Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate ist angezeigt.

- 16 -

E. 7.4.3 Auch mit Bezug auf Dossier 1 hat sich der Beschuldigte zusätzlich eines Vergehens schuldig gemacht, indem er von November 2017 bis März 2018 wö- chentlich ca. 100 Gramm Marihuana (total ca. 1500 Gramm) erwarb und an- schliessend teilweise weiterverkaufte, wobei er insgesamt mindestens Fr. 3'000.– Gewinn erzielte. Die objektive Tatschwere dieses Verhaltens wiegt noch leicht, sehen doch beispielsweise die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei Ersttätern hierfür noch eine Erledigung per Strafbefehl vor. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint deshalb angemessen.

E. 7.4.4 Schliesslich hat er sich gemäss Dossier 5 des Verkaufs von 5.6 Gramm Kokaingemischs (unbekannten Reinheitsgrades) sowie von 80 Gramm Marihuana schuldig gemacht. Beides fällt – zumal asperierend – mit Blick auf die übrigen De- likte des Beschuldigten vorliegend verschuldensmässig kaum zusätzlich ins Ge- wicht, weshalb die Einsatzstrafe nur unwesentlich zu erhöhen sein wird.

E. 7.4.5 Was die versuchte Nötigung gemäss Dossier 2 angeht, wäre das vollendete Delikt wohl mit ca. 9 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen. Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit der Zerstörung von Sachwerten (Büro auseinandernehmen) ge- droht, was völlig unverhältnismässig erscheint angesichts der Tatsache, dass er gemäss eigener Darstellung F._____ problemlos nach der Arbeit bei seinen Eltern hätte kontaktieren können (Urk. D1/2/8 S. 3). Immerhin hat er die Drohung nur te- lefonisch geäussert, was ihre Wirkung erfahrungsgemäss abschwächt. Verschul- densreduzierend ist der gutachterlich attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/16/5 S. 86) Rechnung zu tragen. Sodann ist auch der Umstand, dass es beim Versuch blieb und der Erfolg auch nicht als sehr nahe lie- gend anzusehen ist (der erwachsene Geschäftsleiter wusste die Drohung resolut und mit Hinweis auf den nahen Polizeiposten sogleich abzuklemmen, wobei für ihn – auch wenn ihm dabei unwohl war – nie zur Diskussion stand, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen, vgl. Urk. D2/6 S. 6), zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ledig- lich einen Monat Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

- 17 -

E. 7.4.6 Schliesslich sind auch die vier versuchten Drohungen zu bewerten, wobei sich angesichts der jeweils identischen Vorgehensweise eine einheitliche Beurtei- lung aufdrängt. Inhaltlich hat der Beschuldigte dabei u.a. Todesdrohungen ausge- sprochen bzw. zumindest Leib und Leben der Angesprochenen bedroht. Aller- dings ist die Situation, in welcher es zu seinen Ausfälligkeiten kam, verschuldens- reduzierend zu berücksichtigen. So äusserte er sich in keinem Fall direkt den Pri- vatklägerinnen gegenüber, die Tiraden ergingen vielmehr im Rahmen von Besu- chen seines Betreuers der …beratung bzw. der Mutter und der Patin bei ihm in Untersuchungshaft, was auch seine von ihm in Anspruch genommene Tatmacht wesentlich relativiert. Gleichwohl kann nicht von völlig spontanem, bzw. ungeplan- tem oder unreflektiertem Tun ausgegangen werden, war ihm doch durchaus be- wusst, dass die Äusserungen gerade nicht im Kreis der Anwesenden bleiben würden. Dies zeigt sich auch daran, dass er der ersten Drohung gegen die Staatsanwältin noch gleichentags eine schriftliche Entschuldigung folgen liess. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Tatschwere der jeweiligen Vorfälle bei wohlwollender Beurteilung als gerade noch leicht einzuschätzen. Spürbar strafreduzierend ist sodann auch hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Taten im Ver- suchsstadium blieben und die Opfer nicht wie beabsichtigt in Angst und Schre- cken versetzt wurden bzw. solches zumindest nicht erwiesen ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Drohungen um zwei Monate Freiheitsstra- fe asperierend zu erhöhen.

E. 7.4.7 Damit resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten der einzelnen Delik- te eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 29 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 7.5 Täterkomponenten Hinsichtlich der Vorgeschichte und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 81 S. 50). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten aufgrund seiner Delin- quenz im Jugendalter bereits im Jahr 2015 – nach Aufhebung der letzten Platzie- rung – Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafrecht verfügt worden waren (per- sönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStGB sowie ambulante Behandlung gemäss

- 18 - Art. 14 JStGB; Urk. 84). Therapie wie Beratung mussten indessen im Juli 2018 abgebrochen werden, weil sie ihren Zweck nicht erreicht hatten und keine erzie- herischen und therapeutischen Wirkungen entfalteten. So ist dem Abschlussbe- richt der zuständigen Jugendanwältin vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, dass un- abhängig voneinander sowohl der zuständige Sozialarbeiter als auch der Berater der Stiftung H._____ zum Schluss gekommen seien, dass ihre Massnahmen kei- ne Wirkung mehr entfalten würden und es ihnen nicht möglich sei, Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten zu nehmen. Trotz regelmässiger Beratungsge- spräche habe der Beschuldigte bis zuletzt überhaupt keine Einsicht in sein Fehl- verhalten gezeigt (Urk. D1/14/9). Immerhin hat er kurz vor der Berufungsverhand- lung die ambulante Massnahme akzeptiert (Urk. 108-A und Urk. 110). Wie der Biographie des Beschuldigten entnommen werden kann, ist sein Leben geprägt von Fremdplatzierungen und schulpsychologisch bzw. vormundschaftlich begründeten Interventionen, was mit Blick auf das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. med. I._____ als im Zusammenhang mit seinen psychischen Störungen stehend zu interpretieren ist (vgl. hierzu auch das im Jahr 2013 erstellte jugendfo- rensisch-psychiatrische Gutachten, Urk. D1/16/1). Eine Strafminderung kann da- mit jedoch – entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 51) – nicht begründet werden, erhellt doch aus den verschiedenen Berichten (vgl. deren Zusammenfassung im Gutachten von Prof. Dr. med. I._____, Urk. D1/16/5 S. 22 ff.) und insbesondere dem oben zitierten Abschlussbericht der Jungendanwaltschaft, dass ihm hierzu bereits langjährig sachgerechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten ange- boten wurden, welcher Hilfestellung er sich jedoch bis vor Kurzem verweigert hat. Deutlich straferhöhend ist demgegenüber zu werten, dass der teilweise bereits einschlägig vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 84) seine heute zu beurteilenden De- likte allesamt während laufender Probezeit, teilweise während bereits laufender Strafuntersuchung und sogar während der Untersuchungshaft begangen hat, was seine besondere Uneinsichtigkeit hervorhebt. Anzurechnen ist ihm demgegen- über, dass er die meisten Betäubungsmitteldelikte sofort zugegeben und damit die Strafuntersuchung vereinfacht hat. Dass er die Drohungen inhaltlich nicht be- stritten hat, ist angesichts der Tatsache, dass davon Tonbandaufnahmen bestan-

- 19 - den, nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Immerhin hat er sich später für seine Äusserungen bei den Privatklägerinnen entschuldigt, dies kann zu seinen Guns- ten gewertet werden. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen wäre. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der vorinstanzlich verhängten Strafhöhe von 26 Monate Frei- heitsstrafe.

E. 7.6 Der Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- sowie Sicher- heitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von bis und mit heute 745 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 7.7 Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraf- te die Vorinstanz den Beschuldigten kumulativ mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 81 S. 56). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft bean- tragen, dies zu bestätigen (Urk. 82 S. 2, Urk. 111 S. 2 und Urk. 113). Nachdem die Bussenhöhe angesichts des Verschuldens eher als milde erscheint und einer Erhöhung zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisge- mäss auf 3 Tage festzusetzen ist.

E. 7.8 Der gerichtlich bestellte Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Straftaten wie den heute zu beurteilenden (Dro- hungen, Betäubungsmitteldelikte). Überdies bestehe im Zusammenhang mit psy- chosozialen Konfliktsituationen ein hohes Risiko für die Ausführung impulsiver Gewalthandlungen (Körperverletzungen, Tätlichkeiten; Urk. D1/16/5 S. 75 ff. und S. 87). Diese äusserst schlechte Legalprognose schliesst die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von vornherein aus (Art. 42 f. StGB e contrario).

- 20 -

E. 8 Kosten- und Entschädigungsregelung

E. 8.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen und wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig.

E. 8.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 10'800.– fest- zusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. August 2019 wird wie folgt berichtigt: "– des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d (Dossier 1, Dossier 3 und Dossier 5)".
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
  3. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 1. - 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Dossiers 1, 3 und 5), 5 (ambulante Massnahme), 6 - 8 (Widerruf und Vollzug von Geldstrafen), 9 (Herausgabe allfällig sicher- gestellter Kleider), 10 und 11 (Einziehung von beschlagnahmten Bargeldbe- trägen zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (Verzicht auf Ersatzforde- rung), 13 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), 14 (Herausgabe von Gegenständen) und 15 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 6 und 7).
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit Fr. 300.– Busse.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerinnen 1 und 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an - 22 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200028-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 30. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. August 2019 (DG190006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. April 2019 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dossier 1 und Dossier 3), − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d (Dossier 1 und Dossier 5), − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 1 und Dossier 3), − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 6 und Dossier 7),

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 436 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstan- den sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

- 3 -

6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. Februar 2016 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'200.–) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

7. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2017 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–) gewährte (teil-) bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

8. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Juli 2017 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'000.–) gewährte (teil-) bedingte Vollzug wird widerrufen. Der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet.

9. Allfällige sichergestellte Kleider des Beschuldigten sind diesem auf erstes Verlangen innert 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils durch die Lager- behörde herausgegeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. März 2019 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 1'200.– (A011'307'725) wird nach Rechtskraft dieses Entscheids eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. März 2019 beschlagnahmten Bargeldbeträge in der Höhe von Fr. 1'550.– (A011'593'047) und von Fr. 400.– (A011'593'467) werden nach Rechtskraft dieses Entscheids im Umfang von Fr. 1'550.– zur Deckung der Verfahrens- kosten und im Umfang von Fr. 400.– zugunsten des Staates eingezogen.

12. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforde- rung des Staates wird infolge Uneinbringlichkeit abgesehen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. März 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zü-

- 4 - rich, Asservate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, gelagerten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip mit Marihuana, ca. 26 Gramm inkl. Tupperware (A011'307'747, BM Lager-Nummer: B00596-2018) − 1 Minigrip mit Marihuana (A011'307'758, BM Lager-Nummer: B00596- 2018) − 1 Minigrip mit Marihuana (A011'307'769, BM Lager-Nummer: B00596- 2018) − 1 Minigrip mit Marihuana (A011'307'770, BM Lager-Nummer: B00596- 2018) − 1 Minigrip mit Kokain (A011'307'792, BM Lager-Nummer: B00596- 2018) − 11 Tabletten Danabol ds (A011'307'781) − 22 Gramm Kokain (A011'592'919, BM Lager-Nummer: B01829-2018) − 62 Gramm Marihuana (A011'592'920, BM Lager-Nummer: B01829- 2018) − 16.9 Gramm Marihuana inkl. Plastikröhrchen (A011'532'953, BM La- ger-Nummer: B01829-2018) − 37 Gramm Marihuana (A011'592'964, BM Lager-Nummer: B01829- 2018) − 25 Gramm Marihuana inkl. Einmachglas IKEA (A011'592'975, BM La- ger-Nummer: B01829-2018) − 15 Gramm Marihuana (A011'593'445, BM Lager-Nummer: B01829- 2018) − 1 Röhrchen mit unbekannter Flüssigkeit und 2 leere Röhrchen (A011'593'514, BM Lager-Nummer: B01829-2018) − 9 Gramm Kokain (A011'593'558, BM Lager-Nummer: B01833-2018) − Leere Minigrips mit Kokainanhaftungen (A011'593'649, BM Lager- Nummer: B01833-2018)

14. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. März 2019 beschlagnahmten und derzeit bei der Kantonspolizei Zü-

- 5 - rich, Asservate Triage, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, gelagerten Gegenstände sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innert 6 Mona- ten nach Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde herauszu- geben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Mobiltelefon iPhone X (A011'307'690) − 1 Mobiltelefon Marke Yezz (A011'593'070) − 1 Mobiltelefon Marke Nokia (A011'593'092) − 1 Mobiltelefon Marke Apple, iPhone 8 (A011'593'116) − 1 Mobiltelefon Apple, iPhone 7 (A011'593'138) − 1 Mobiltelefon Marke BQ (A011'593'150) − 1 Mobiltelefon Marke Apple, iPhone 8 (A011'593'365) − 1 Mobiltelefon Marke Apple, iPhone X (A011'593'423)

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'200.00 Auslagen Polizei Fr. 23'904.50 Kosten Gutachten Fr. 50.00 Zeugenentschädigung Fr. 47'957.30 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. -2'750.00 eingezogene Bargeldbeträge Fr. 78'861.80 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 47'957.30 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Mona- ten zu bestrafen, sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen. ¼ der Kosten der amtlichen Verteidigung sei definitiv abzuschreiben. Für die anderen ¾ sei die Nachzahlungspflicht vorzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 113) Die Berufung sei abzuweisen unter Kostenfolge für den Beschuldigten.

- 7 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Affoltern vom 26. August 2019 meldete die amtliche Verteidigung am

5. September 2019 fristgerecht Berufung an und ersuchte gleichzeitig um Bewilli- gung des vorzeitigen Massnahmenantrittes (Urk. 52). Letzteres bewilligte die vor- instanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 60). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Verteidigung am 10. Januar 2020 zugestellt (Urk. 79), worauf diese am 20. Januar 2020 ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 82). 1.2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) liess sich innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO nicht ver- nehmen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde das Protokoll der Haupt- verhandlung der Vorinstanz zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 87). Das be- richtigte Protokoll ging hernach am 18. Februar 2020 bei der Kammer ein (Urk. 89/1-2 und Urk. 90). Bereits am 23. Januar 2020 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 84). Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 liess der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Anfechtung der Anordnung der ambulanten Massnahme zurückziehen (Urk. 108-A). 1.4. Mit Schreiben vom 14. April 2020 stellte der Beschuldigte ein Haftentlas- sungsgesuch (Urk. 94), welches mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 abge- wiesen wurde (Urk. 102). In der Folge stellte die Verteidigung am 12. Mai 2020 ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Spiess und Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom (Urk. 104). Dieses wurde mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 108). Die Verteidigung erklärte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass gegen diesen Beschluss keine Beschwerde in Strafsachen erhoben werde und erklärte sich damit einverstanden, die Berufungsverhandlung inklusive Beratung und Er-

- 8 - öffnung eines Entscheides durchzuführen. Dies sei mit dem Beschuldigten so ab- gesprochen (Prot. II S. 9 und 25). 1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, seine amtliche Verteidige- rin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. Stammbach er- schienen.

2. Berichtigung 2.1. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 3 nebst des Verbrechens gegen das Be- täubungsmittelgesetz auch des Vergehens gegen selbiges schuldig sprach (Urk. 81 S. 37 f.). Im Urteilsdispositiv ist der Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich Dossier 3 jedoch nicht enthalten. Dieses offensichtliche Versehen ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3).

3. Umfang der Berufung 3.1. Der Beschuldigte verlangt hinsichtlich der Dossiers 2, 6 und 7 Freisprüche und daraus herleitend eine tiefere Freiheitsstrafe. Überdies sei eine neue Kosten- regelung sowie Kostenauferlegung vorzunehmen (Urk. 111 S. 2). 3.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1, 1. bis

3. Spiegelstrich (Schuldsprüche hinsichtlich der Dossiers 1, 3 und 5), 5 (ambulan- te Massnahme), 6 bis 8 (Widerruf und Vollzug von Geldstrafen), 9 (Herausgabe allfällig sichergestellter Kleider), 10 und 11 (Einziehung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (Verzicht auf Ersatzfor- derung), 13 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), 14 (Herausgabe von Gegenständen) und 15 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe sowie Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird)

- 9 - wurden zwar nicht formell als angefochten bezeichnet, hängen jedoch untrennbar mit dem Strafpunkt zusammen, weshalb auch diese Ziffern als angefochten gelten und entsprechend nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. So sei die subjektive Komponente nicht genügend konkretisiert (Urk. 111 S. 8). Die Vorinstanz hat sich mit dieser Problematik ein- lässlich auseinandergesetzt und kam mit überzeugenden Ausführungen zum Schluss, dass das Anklageprinzip gewahrt wurde. So wurde die Vorgehensweise des Beschuldigten ausführlich in der Anklageschrift dargelegt und ergibt sich dar- aus in genügender Weise, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, so dass dieser wusste, was ihm vorgeworfen wird und er sich gegen die Vorwürfe vertei- digen konnte. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (Urk. 81 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Sachverhalt 5.1. Während der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Betäu- bungsmitteldelikte von Beginn an fast vollumfänglich geständig war und nun auch die vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, bestritt er ebenso konstant, sich hinsichtlich der Dossiers 2, 6 und 7 eines Deliktes schuldig gemacht zu ha- ben (Urk. D1/2/8, 11 und 13; Urk. 45A S. 15 ff.; Prot. II S. 20 ff.). Diesbezüglich ist demnach zu prüfen, ob sich die Anklagevorwürfe rechtsgenügend erstellen las- sen. 5.2. B._____ (Dossier 6) und C._____ (Dossier 7) haben hinsichtlich des Vor- wurfs der Drohung je den erforderlichen Strafantrag gestellt (Urk. D6/2 und Urk. D7/1). Später erklärten sie, auf Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie auf Zivilansprüche zu verzichten (Urk. 37). Damit haben sie sich ledig- lich hinsichtlich der Strafklage als Privatklägerinnen konstituiert (Art. 118 ff. StPO). 5.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen der Beweiswürdigung dargelegt (Urk. 81 S. 21 f.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 - Nicht zugestimmt werden kann der Vorinstanz jedoch insoweit, als sie die Aussa- gen von B._____ (Urk. D6/4) als uneingeschränkt verwertbar ansieht (Urk. 81 S. 20). Zwar ist zutreffend, dass deren Aussagen hinsichtlich des Inhalts der ausge- sprochenen Drohungen für die Sachverhaltserstellung nicht relevant sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die (einzig erfolgte) polizeiliche Einvernahme (Urk. D6/4) mangels Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden darf (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 111 S. 4). Das gleiche gilt für die Aussagen der ledig- lich telefonisch durch die Polizei befragten D._____ (Urk. D2/4 S. 2 f.). Uneinge- schränkt verwertbar sind demgegenüber die Aussagen von E._____, da er nach der polizeilichen Einvernahme auch noch als Zeuge in Gegenwart des Beschul- digten und dessen amtlicher Verteidigerin aussagte (Urk. D2/5-6). Auch die Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-4, 7-11, 13) wurden formal korrekt erhoben und sind vollumfänglich verwertbar. 5.4. Was Dossier 2 angeht, ist aufgrund der Zugabe des Beschuldigten in der Untersuchung und vor Vorinstanz erstellt, dass er im betreffenden Zeitraum tat- sächlich am Arbeitsort von F._____ angerufen hatte, um mit ihr zu sprechen, was er zunächst abgestritten hatte (Urk. D1/2/8 S. 2; vgl. auch Urk. 43/1 S. 12). Soweit er jedoch bestreitet, dass er nebst der Auszubildenden D._____ auch mit E._____ sprach und dabei versuchte, durch Drohung (er komme und nehme das ganze Büro auseinander) sein Ziel, mit F._____ verbunden zu werden, zu erreichen, kann seiner Aussage kein Glaube geschenkt werden. Deutlich überzeugender ist die stimmige und im Kern widerspruchsfreie Schilderung von E._____, welche dem Anklagesachverhalt zugrunde liegt (Urk. D2/5 und 6). So gab dieser sowohl in der polizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Proto- koll, dass der Beschuldigte im Büro angerufen habe und mit F._____ habe spre- chen wollen. Zunächst habe die Lernende das Telefon entgegengenommen, da- nach habe er selbst mit dem Beschuldigten gesprochen. Als er diesem gesagt habe, dass F._____ für ihn nicht zu sprechen sei, habe der Beschuldigte gedroht, das ganze Büro auseinander zu nehmen, wenn er nicht mit ihr sprechen könne (Urk. D2/5 S. 2 f.; Urk. D2/6). Dass E._____ sich in seinem Vorwurf von F._____ hätte willfährig instrumentalisieren lassen, wie vom Beschuldigten insinuiert (Urk.

- 11 - D1/2/11 S. 3), kann ausgeschlossen werden. So hat E._____ nicht aus eigenem Antrieb Strafanzeige erhoben, wie es bei einem rachegetriebenen Konstrukt wohl der Fall hätte sein müssen. Sodann wird aus seinen Aussagen klar, dass er sich als Vorgesetzter für die im Rahmen einer jugendstrafrechtlichen Massnahme bei ihm für ein Praktikum platzierten F._____ zwar betrieblich zuständig fühlte, dem Vorfall später aber keine allzu grosse Bedeutung zumass bzw. sogar zunächst deshalb innerbetrieblich nicht erwähnte, um F._____ keine Unannehmlichkeiten zu machen (Urk. D2/5 S. 6). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt aufgrund sei- ner glaubhaften, detaillierten und lebensnahen Aussagen als erstellt anzusehen, zumal das geschilderte Verhalten des Beschuldigten für diesen durchaus nicht als charakterfremd erscheint (vgl. hierzu beispielsweise auch den Führungsbericht des Gefängnis Affoltern von August 2019 sowie den Vollzugsbericht der Justiz- vollzugsanstalt Pöschwies vom 5. November 2019; Urk. 38 und Urk. 69 S. 2). 5.5. Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schützt das Rechtsgut der inneren Freiheit bzw. das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1; BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Auflage, Art. 180 N 5). Wesentlich ist dabei einerseits, dass der Täter eine gegen eine natürliche Person gerichtete, von seinem Verhal- ten abhängig erscheinende "schwere Drohung" ausspricht (i.S. einer Ankündi- gung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt), anderseits muss sie dem Opfer auch tatsächlich Angst machen. Dies bedeutet, dass der Be- drohte die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft befürchten muss (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19, 24 und 32; vgl. auch die Ausführungen der Vor- instanz in Urk. 81 S. 39 f., auf welche verwiesen sei [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Vorliegend ist unbestritten und überdies offenbar durch entsprechende Tonauf- nahmen belegt (vgl. die Abschriften der wesentlichen Passagen in Urk. D1/12/1- 4), dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift wiedergegebenen Aussagen (Urk. 18 Dossier 6 und 7, S. 7 ff.) gemacht hat (Urk. 45A S. 15; Urk. 43/1 S. 12; Prot. II S. 22). Hingegen ist der Beschuldigte der Ansicht, dass die beiden Frauen Erfahrung mit Personen hätten, die wütend würden und sich gewohnt seien, sol- che Äusserungen zu hören. Er denke, sie hätten diese Aussagen einschätzen können und glaube nicht, dass er die beiden in Angst versetzt habe. (Urk. D1/2/11

- 12 - S. 2, Urk. 45A S. 16; vgl. auch Urk. 43/1 S. 16). Dies auch, weil ihm gesagt wor- den sei, dass diese Gespräche wegen der Kollusionsgefahr abgehört werden (Prot. II S. 21 f.). Mithin bestreitet er, dass seine Drohungen effektiv das Sicher- heitsgefühl der Bedrohten beeinträchtigte. B._____ (Dossier 6) wurde lediglich polizeilich befragt (Urk. D6/4), was – wie be- reits oben festgestellt – nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann. Auf eine Zeugeneinvernahme wurde durch die Untersuchungsleitung verzichtet. Damit kann aufgrund der vorliegenden (verwertbaren) Beweismittel nicht erstellt werden, dass B._____ durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde. Hinsichtlich Dossier 7 wurde die von den Aussagen des Beschuldigten direkt be- troffene Staatsanwältin weder polizeilich noch untersuchungsrichterlich befragt (vgl. Urk. D7). Der von der Staatsanwaltschaft als Indiz genannte Abtretungsan- trag (vgl. Prot. I S. 13) findet sich nicht bei den Akten und auch der Strafanzeige (Urk. D7/1) kann zur Frage, inwieweit die ausgesprochenen Drohungen bei der betroffenen Staatsanwältin tatsächlich Angst und Schrecken auslösten, nichts entnommen werden. Alleine aus der Tatsache, dass sie die Untersuchungsfüh- rung abgab, kann dies jedenfalls nicht rechtsgenügend abgeleitet werden, konnte das doch auch geschehen sein, weil sie dem Beschuldigten nicht mehr unbefan- gen entgegentreten konnte oder zumindest den Anschein von Befangenheit ver- meiden wollte (vgl. Art. 56 StPO). Mithin kann auch hier nicht erstellt werden, dass Staatsanwältin lic. iur. J._____ effektiv in ihrem Sicherheitsgefühl beein- trächtigt wurde. Der weitere Einwand des Beschuldigten, ihm sei gesagt worden, dass bei Besu- chen von Pfarrern, Seelsorgern und Anwälten keine Gespräche abgehört würden, wobei Herr G._____ ein solcher sei (Prot. II S. 21 f.), ist unbehelflich. So musste dem Beschuldigten klar sein, dass es dabei offensichtlich um das Beicht- oder Anwaltsgeheimnis geht und ein Mitarbeiter der Stiftung H._____ nicht darunter fällt.

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6. Rechtliche Würdigung 6.1. Nachdem der Anklagesachverhalt Dossier 2 (Urk. 18 S. 6) vollumfänglich erstellt werden konnte und da die vorinstanzliche Würdigung dieses Verhaltens als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zutrifft (vgl. die einschlägigen Erwägungen in Urk. 81 S. 38 f. und hinsicht- lich der fehlenden Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist der Beschuldigte in diesem Punkt antragsgemäss schuldig zu sprechen. 6.2. Was die eingeklagten Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dos- siers 6 und 7) angeht, so ist nicht daran zu zweifeln, dass die in ihrem Wortlaut eingestandenen Äusserungen des Beschuldigten als schwere Drohungen im Sin- ne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. hierzu die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz, Urk. 81 S. 39; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere waren sie von ihrem äusserst brachialen Inhalt (Kopf abschneiden, abstechen, töten, Ad- resse der Eltern herausfinden und diese ficken, Gesicht neu montieren, zum Inva- liden schlagen, Faust in die Fresse geben) her ohne weiteres geeignet, auch bei Strafverfolgerinnen Angstgefühle auszulösen. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wusste der Beschuldigte doch ganz genau, dass die Be- suche tonüberwacht wurden (Urk. D1/12/1, Bemerkung des Beschuldigten zu sei- ner ihn in Untersuchungshaft am 11. Juli 2018 besuchenden Mutter: "Ich darf zwar nicht über den Fall sprechen, aber ich mache das extra, weil Frau J._____ soll hören, dass ich ihre Mutter ficke."). Daran ändert auch nichts, dass er sich später – hinsichtlich der ersten Drohung gegen Staatsanwältin lic. iur. J._____ sogar noch gleichentags (vgl. Urk. D1/13/4) – schriftlich bei den beiden Frauen entschuldigte (Urk. D1/2/12). Im Gegenteil beweist dies, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass seine Äusserungen den Weg zu den Strafverfolge- rinnen finden würden (vgl. Prot. II S. 22). Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe fehlen. Nachdem beweismässig jedoch nicht erstellt werden konnte, dass sich die Polizistin sowie die Staatsanwältin effektiv bedroht fühlten, mithin dass sie durch die inkriminierten Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wur- den, ist der Beschuldigte auch in diesen Punkten lediglich der versuchten Dro- hungen schuldig zu sprechen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 41).

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7. Strafzumessung und Vollzug 7.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, wird der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zu Grunde gelegt (OGer ZH, Entscheid SB110667 vom 2. Juli 2012 E. II.A.3.2). Somit ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens für diese Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, für welche das Gericht eine gleichartige Strafe für angemes- sen hält (BGE 144 IV 217), innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens in An- wendung des Asperationsprinzips zu erhöhen (vgl. BGE 136 IV 55), wobei wiede- rum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Schliesslich ist die Täter- komponente in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Hinsichtlich der konkre- ten Aspekte, welchen im Rahmen der Tat- und Täterkomponenten Rechnung zu tragen ist, kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. S. 45 ff. und S. 49). 7.2. Angesichts seiner deliktischen Vorgeschichte, in deren Verlauf der Be- schuldigte bereits mehrfach zu (teilbedingt vollziehbaren) Geldstrafen verurteilt wurde (vgl. seinen Strafregisterauszug, Urk. 84), ohne dass sich dies erkennbar bessernd auf sein Verhalten ausgewirkt hätte, kommt vorliegend aus spezialprä- ventiven Gründen für sämtliche Vergehen (für die Verbrechen ohnehin, vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) nur Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht, weshalb mit Ausnahme der Übertretungen für alle Delikte eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Für die Übertretungen ist sodann kumulativ eine (Gesamt-)Busse zu verhängen. 7.3. Zu Recht ging das Bezirksgericht von der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a BetmG gemäss Dossier 1 als schwerstes Delikt und damit von einem ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. 81 S. 45). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen dieses Rahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht zu erkennen. 7.4. Tatkomponenten

- 15 - 7.4.1. Hinsichtlich Dossier 1 hat der Beschuldigte von Beginn an anerkannt, in ca. neun Transaktionen, verteilt über rund fünf Monate, insgesamt 45 Gramm Koka- ingemisch (39.6 Gramm reines Kokain) gekauft und in der Folge zum Selbstkos- tenpreis an Kollegen verkauft zu haben. Selbst habe er nicht konsumiert (Urk. D1/2/1). Zwar übertrifft die gehandelte Menge die Grenze zum qualifizierten Tatbestand um rund das Doppelte, indes ist angesichts des weiten Strafrahmens objektiv – entgegen der Vorinstanz, welche von einem nicht mehr leichten bis er- heblichen Verschulden ausging (Urk. 81 S. 49) – noch von einer leichten Tat- schwere zu sprechen, zumal er dabei nicht eigentlich in die Verkaufsorganisation des Drogenhändlers eingebunden, sondern auf eigene Faust tätig war. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, wobei der Beschuldigte weder aus finanziellen Interessen noch zur Finanzierung der eigenen Sucht handelte. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden insgesamt nicht zu rela- tivieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe scheint angemessen. 7.4.2. Hinsichtlich Dossier 3 wird dem Beschuldigten einerseits der Verkauf von 50 Gramm Kokaingemisch (31.5 Gramm reines Kokain), verteilt auf 5 Transaktio- nen während knapp eines halben Jahres angelastet (qualifiziert als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Dieses Delikt wäre hinsichtlich der Tat- schwere isoliert betrachtet leicht milder zu beurteilen als jenes gemäss Dossier 1, was eine Einsatzstrafe von etwa 13 Monaten ergäbe. Da die Strafen jedoch nicht kumulierend zusammenzurechnen, sondern asperierend zu berücksichtigen sind, ist die hypothetische Einsatzstrafe lediglich um 7 Monate zu erhöhen. Anderseits hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit Dossier 3 auch des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er 20 Gramm Kokaingemisch (17.97 Gramm reines Kokain) bei sich zuhause gela- gert hat. Konkrete Verkaufsabsichten konnten ihm gemäss vorinstanzlicher Be- weiswürdigung nicht nachgewiesen werden (Urk. 81 S. 23). Vor diesem Hinter- grund ist von einer moderaten Tatschwere auszugehen, auch wenn der Wert des reinen Kokains nur haarscharf unter der Grenze zum qualifizierten Delikt liegt. Ei- ne Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate ist angezeigt.

- 16 - 7.4.3. Auch mit Bezug auf Dossier 1 hat sich der Beschuldigte zusätzlich eines Vergehens schuldig gemacht, indem er von November 2017 bis März 2018 wö- chentlich ca. 100 Gramm Marihuana (total ca. 1500 Gramm) erwarb und an- schliessend teilweise weiterverkaufte, wobei er insgesamt mindestens Fr. 3'000.– Gewinn erzielte. Die objektive Tatschwere dieses Verhaltens wiegt noch leicht, sehen doch beispielsweise die einschlägigen Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei Ersttätern hierfür noch eine Erledigung per Strafbefehl vor. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint deshalb angemessen. 7.4.4. Schliesslich hat er sich gemäss Dossier 5 des Verkaufs von 5.6 Gramm Kokaingemischs (unbekannten Reinheitsgrades) sowie von 80 Gramm Marihuana schuldig gemacht. Beides fällt – zumal asperierend – mit Blick auf die übrigen De- likte des Beschuldigten vorliegend verschuldensmässig kaum zusätzlich ins Ge- wicht, weshalb die Einsatzstrafe nur unwesentlich zu erhöhen sein wird. 7.4.5. Was die versuchte Nötigung gemäss Dossier 2 angeht, wäre das vollendete Delikt wohl mit ca. 9 Monaten Freiheitsstrafe zu belegen. Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit der Zerstörung von Sachwerten (Büro auseinandernehmen) ge- droht, was völlig unverhältnismässig erscheint angesichts der Tatsache, dass er gemäss eigener Darstellung F._____ problemlos nach der Arbeit bei seinen Eltern hätte kontaktieren können (Urk. D1/2/8 S. 3). Immerhin hat er die Drohung nur te- lefonisch geäussert, was ihre Wirkung erfahrungsgemäss abschwächt. Verschul- densreduzierend ist der gutachterlich attestierten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/16/5 S. 86) Rechnung zu tragen. Sodann ist auch der Umstand, dass es beim Versuch blieb und der Erfolg auch nicht als sehr nahe lie- gend anzusehen ist (der erwachsene Geschäftsleiter wusste die Drohung resolut und mit Hinweis auf den nahen Polizeiposten sogleich abzuklemmen, wobei für ihn – auch wenn ihm dabei unwohl war – nie zur Diskussion stand, dem Ansinnen des Beschuldigten nachzukommen, vgl. Urk. D2/6 S. 6), zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, womit insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ledig- lich einen Monat Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

- 17 - 7.4.6. Schliesslich sind auch die vier versuchten Drohungen zu bewerten, wobei sich angesichts der jeweils identischen Vorgehensweise eine einheitliche Beurtei- lung aufdrängt. Inhaltlich hat der Beschuldigte dabei u.a. Todesdrohungen ausge- sprochen bzw. zumindest Leib und Leben der Angesprochenen bedroht. Aller- dings ist die Situation, in welcher es zu seinen Ausfälligkeiten kam, verschuldens- reduzierend zu berücksichtigen. So äusserte er sich in keinem Fall direkt den Pri- vatklägerinnen gegenüber, die Tiraden ergingen vielmehr im Rahmen von Besu- chen seines Betreuers der …beratung bzw. der Mutter und der Patin bei ihm in Untersuchungshaft, was auch seine von ihm in Anspruch genommene Tatmacht wesentlich relativiert. Gleichwohl kann nicht von völlig spontanem, bzw. ungeplan- tem oder unreflektiertem Tun ausgegangen werden, war ihm doch durchaus be- wusst, dass die Äusserungen gerade nicht im Kreis der Anwesenden bleiben würden. Dies zeigt sich auch daran, dass er der ersten Drohung gegen die Staatsanwältin noch gleichentags eine schriftliche Entschuldigung folgen liess. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist die Tatschwere der jeweiligen Vorfälle bei wohlwollender Beurteilung als gerade noch leicht einzuschätzen. Spürbar strafreduzierend ist sodann auch hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Taten im Ver- suchsstadium blieben und die Opfer nicht wie beabsichtigt in Angst und Schre- cken versetzt wurden bzw. solches zumindest nicht erwiesen ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Drohungen um zwei Monate Freiheitsstra- fe asperierend zu erhöhen. 7.4.7. Damit resultiert nach Beurteilung der Tatkomponenten der einzelnen Delik- te eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 29 Monaten Freiheitsstrafe. 7.5. Täterkomponenten Hinsichtlich der Vorgeschichte und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 81 S. 50). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten aufgrund seiner Delin- quenz im Jugendalter bereits im Jahr 2015 – nach Aufhebung der letzten Platzie- rung – Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafrecht verfügt worden waren (per- sönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStGB sowie ambulante Behandlung gemäss

- 18 - Art. 14 JStGB; Urk. 84). Therapie wie Beratung mussten indessen im Juli 2018 abgebrochen werden, weil sie ihren Zweck nicht erreicht hatten und keine erzie- herischen und therapeutischen Wirkungen entfalteten. So ist dem Abschlussbe- richt der zuständigen Jugendanwältin vom 19. Juli 2018 zu entnehmen, dass un- abhängig voneinander sowohl der zuständige Sozialarbeiter als auch der Berater der Stiftung H._____ zum Schluss gekommen seien, dass ihre Massnahmen kei- ne Wirkung mehr entfalten würden und es ihnen nicht möglich sei, Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten zu nehmen. Trotz regelmässiger Beratungsge- spräche habe der Beschuldigte bis zuletzt überhaupt keine Einsicht in sein Fehl- verhalten gezeigt (Urk. D1/14/9). Immerhin hat er kurz vor der Berufungsverhand- lung die ambulante Massnahme akzeptiert (Urk. 108-A und Urk. 110). Wie der Biographie des Beschuldigten entnommen werden kann, ist sein Leben geprägt von Fremdplatzierungen und schulpsychologisch bzw. vormundschaftlich begründeten Interventionen, was mit Blick auf das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. med. I._____ als im Zusammenhang mit seinen psychischen Störungen stehend zu interpretieren ist (vgl. hierzu auch das im Jahr 2013 erstellte jugendfo- rensisch-psychiatrische Gutachten, Urk. D1/16/1). Eine Strafminderung kann da- mit jedoch – entgegen der Vorinstanz (Urk. 81 S. 51) – nicht begründet werden, erhellt doch aus den verschiedenen Berichten (vgl. deren Zusammenfassung im Gutachten von Prof. Dr. med. I._____, Urk. D1/16/5 S. 22 ff.) und insbesondere dem oben zitierten Abschlussbericht der Jungendanwaltschaft, dass ihm hierzu bereits langjährig sachgerechte Unterstützung und Therapiemöglichkeiten ange- boten wurden, welcher Hilfestellung er sich jedoch bis vor Kurzem verweigert hat. Deutlich straferhöhend ist demgegenüber zu werten, dass der teilweise bereits einschlägig vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 84) seine heute zu beurteilenden De- likte allesamt während laufender Probezeit, teilweise während bereits laufender Strafuntersuchung und sogar während der Untersuchungshaft begangen hat, was seine besondere Uneinsichtigkeit hervorhebt. Anzurechnen ist ihm demgegen- über, dass er die meisten Betäubungsmitteldelikte sofort zugegeben und damit die Strafuntersuchung vereinfacht hat. Dass er die Drohungen inhaltlich nicht be- stritten hat, ist angesichts der Tatsache, dass davon Tonbandaufnahmen bestan-

- 19 - den, nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Immerhin hat er sich später für seine Äusserungen bei den Privatklägerinnen entschuldigt, dies kann zu seinen Guns- ten gewertet werden. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe leicht, weshalb die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten auf 30 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen wäre. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bleibt es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bei der vorinstanzlich verhängten Strafhöhe von 26 Monate Frei- heitsstrafe. 7.6. Der Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- sowie Sicher- heitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von bis und mit heute 745 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7.7. Für die mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes bestraf- te die Vorinstanz den Beschuldigten kumulativ mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 81 S. 56). Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft bean- tragen, dies zu bestätigen (Urk. 82 S. 2, Urk. 111 S. 2 und Urk. 113). Nachdem die Bussenhöhe angesichts des Verschuldens eher als milde erscheint und einer Erhöhung zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen. Die Busse ist zu bezahlen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung praxisge- mäss auf 3 Tage festzusetzen ist. 7.8. Der gerichtlich bestellte Gutachter attestiert dem Beschuldigten eine sehr hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Straftaten wie den heute zu beurteilenden (Dro- hungen, Betäubungsmitteldelikte). Überdies bestehe im Zusammenhang mit psy- chosozialen Konfliktsituationen ein hohes Risiko für die Ausführung impulsiver Gewalthandlungen (Körperverletzungen, Tätlichkeiten; Urk. D1/16/5 S. 75 ff. und S. 87). Diese äusserst schlechte Legalprognose schliesst die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von vornherein aus (Art. 42 f. StGB e contrario).

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8. Kosten- und Entschädigungsregelung 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen und wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren kostenpflichtig. 8.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche aufgrund der eingereichten Aufwandübersicht und unter Hinweis auf §§ 17 f. AnwGebV auf Fr. 10'800.– fest- zusetzen sind, sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

1. Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. August 2019 wird wie folgt berichtigt: "– des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d (Dossier 1, Dossier 3 und Dossier 5)".

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom

26. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, 1. - 3. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend Dossiers 1, 3 und 5), 5 (ambulante Massnahme), 6 - 8 (Widerruf und Vollzug von Geldstrafen), 9 (Herausgabe allfällig sicher- gestellter Kleider), 10 und 11 (Einziehung von beschlagnahmten Bargeldbe- trägen zur Deckung der Verfahrenskosten), 12 (Verzicht auf Ersatzforde- rung), 13 (Einziehung und Vernichtung von Gegenständen), 14 (Herausgabe von Gegenständen) und 15 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 6 und 7).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 745 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) und mit Fr. 300.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerinnen 1 und 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 22 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerinnen 1 und 2 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom