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SB200027

Versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2021-04-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagepunkt versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagesachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. Mai 2017 abends um 22.15 Uhr die in seinem Pullover mitgeführte geladene Tatwaffe ergriffen und in Rich- tung des Privatklägers, der sich beim Fenster im gleichen Raum am Pult befun- den habe und eventuell gerade aufgestanden sei, gehalten und einen Schuss ab- gefeuert zu haben. Dadurch habe der Privatkläger verschiedene Verletzungen (Weichteilverletzung am Oberarm, Durchschuss mit mehrteiligem Bruch der rech- ten Kieferhöhle, Jochbeinbruch rechts, Bruch des rechten knöchernen Augenhöh- lenbodens sowie der mittleren Wand, Durchschuss durch die Siebbeinzellen, Bruch der Nasescheidewand und Durchschuss durch die mittlere und äussere

- 15 - knöcherne Augenhöhlenwand links) erlitten und sein linkes Auge sei zerstört wor- den, weshalb eine intensivmedizinische Notfallversorgung notwendig geworden sei. 1.2. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich in Kopf und Oberkörper le- benswichtige und heikle Organe, insbesondere Hirn, Herz, Lunge, Leber, aber auch grosse Blutgefässe befinden. Dieser habe auch gewusst, dass ein Schuss in Richtung des Opfers diese Organe verletzen und das Opfer töten könnte, was er durch den bewusst und gezielt gegen den Privatkläger abgefeuerten Schuss habe erreichen wollen. Eventualiter habe der Beschuldigte das Opfer schwer und le- bensgefährlich verletzen wollen und habe dabei den Tod von B._____ in Kauf ge- nommen.

2. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze, insbesondere zur Regel "in dubio pro reo", zur Aussagenwürdigung und zur Glaubwürdigkeit der zur Tat- zeit am Tatort anwesenden Personen (Beschuldigter, Privatkläger, K._____ und M._____) ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wie- derholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 7 ff. Ziff. 1.1. - 1.3.).

3. Äusserer Sachverhalt 3.1. Standpunkt des Beschuldigten und vorhandene Beweismittel

a) Vorab ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers so, wie sie in der Anklage aufgeführt sind, unbestritten sind (vgl. dazu Urk. 9/2).

b) Der Beschuldigte anerkannte im Laufe der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er am 15. Mai 2017 die Tatwaffe hervorgenommen und in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 82 S. 9 mit zahlreichen Aktenstellen, insbesondere Urk. 3/4 S. 11

f. und Prot. I S. 13). Der Beschuldigte macht geltend, es sei ein Unfall gewesen, es habe sich anschliessend plötzlich ein Schuss gelöst; dieser sei in die Wand in die Ecke gegangen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe keinen Grund gehabt, jemanden zu verletzen; er könne nicht sagen, wie sich dieser Schuss ge-

- 16 - löst habe, er habe auf niemanden gezielt. Er sei so "drauf" gewesen, er habe 6 Gramm Kokain und 6 verschiedene Medikamente drin gehabt, im Blut, im Kopf und Körper. Er habe Angst und Panik gehabt. Es sei ein Kollege von ihm gewe- sen und es tue ihm sehr leid (Urk. 3/4 S. 11f., Urk. 3/13 S. 8 und Prot. I S. 13 f.). Wie der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz vorbrachte, weichen die Aussagen des Beschuldigten zum objektiven Tatgeschehen somit in zwei Punkten von der Darstellung in der Anklage ab: Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Pisto- le nicht in einer Tasche seines Pullovers, sondern in einer mitgeführten Umhänge- tasche mitgebracht. Ferner habe er die Pistole nicht in Richtung des Privatklägers gehalten (Urk. 57 S. 10). Insbesondere bestreitet der Beschuldigte demnach, dass er auf den Privatkläger zielte respektive die Waffe auf diesen richtete. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 19 f.).

c) Nachfolgend sind deshalb die massgeblichen Beweismittel aufzuzeigen und anschliessend zu würdigen. Es sind dies die Aussagen des Beschuldigten selbst (Ziff. 3.2.), aller am Tatort anwesenden Personen (Ziff. 3.3.) sowie weiterer Per- sonen, die sachdienliche Angaben machen konnten (Ziff. 3.4.) und weitere Be- weismittel wie verschiedene Berichte und Gutachten (Ziff. 3.5.). 3.2. Aussagen des Beschuldigten

a) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Mai 2017 (Urk. 3/1, Uhrzeit: 17:39 Uhr) gab der Beschuldigte an, im Laufe des Tages mehrmals zur Wohnung an der I._____-Strasse gegangen zu sein und (M._____) habe ihm ein Gramm Kokain organisiert. K._____ habe auf seine Anfrage über WhatsApp versucht, nochmals zwei Gramm für ihn zu organisieren. Er habe dort in der Wohnung auf dem Sofa auf K._____ gewartet; dann sei ein Typ mit einem Rucksack (Privatkläger B._____) in der Wohnung erschienen. Als K._____ zurück gekommen sei, habe er Koks vom Typen mit dem Rucksack genommen und ihm zwei Gramm gege- ben. Er habe dann zwei oder drei Linien genommen, es sei starke Ware gewesen. Er sei etwas da gewesen und dann habe er "bamm" gehört, jemand habe ge-

- 17 - schrien, er sei drauf gewesen und dann weg gerannt und raus (Urk. 3/1 S. 6 ff.). Er sei sich so am Bücken gewesen und habe nichts gesehen, er habe keine Ah- nung, was da abgelaufen sei, er (K._____) sei ein Drogendealer, er wisse nicht, mit wem er Probleme habe, er sei drauf gewesen und habe sich gesagt, er müsse weg. Er sei dann über den Balkon und auf die andere Seite gerannt, anschlies- send nach J._____, nach J._____, er habe K._____ angerufen, dieser habe nicht abgenommen, er habe dann beim Solarium in J._____ auf dessen Rückruf gewar- tet. Danach sei er kurz zuhause gewesen und habe die Tabletten (Xanox, Dormi- cum, Venerol und Lyrica und Ritalin) und die Sonnenbrille geholt. Sein Freund L._____ habe ihn dann abgeholt (Urk. 3/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte stellte so- dann - wie schon erwähnt - in Abrede, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen, Messer schon, aber keine Waffe. Damit konfrontiert, M._____ habe gesagt, er habe im rechten Augenwinkel gesehen, wie er eine Waffe hervorgenommen habe, worauf K._____ gesagt habe "mach keinen Scheiss" und dann habe es geknallt, fragte der Beschuldigte ungläubig "Ich?" und gab an, die würden träumen, dass er eine Waffe habe. Auf Vorhalt, zum Abfeuern habe er schwarze gutsitzende Handschu- he benützt, die sich zum Abfeuern eignen würden, erklärte der Beschuldigte, er besitze nur kurze Handschuhe für das Training, er könne sich nicht erinnern, wo diese sich befänden, da er diese schon lange nicht mehr benützt habe (Urk. 3/1 S. 13 f.).

b) In der Einvernahme vom 28. Juni 2017 (Urk. 3/4) schilderte der Beschuldigte zunächst detailliert den Tagesablauf des 15. Mai 2017 (6 Uhr aufgestanden, ers- tes Mal zur Wohnung K._____, um Koks zu holen, Geld besorgen, nochmals zur Wohnung K._____, um Kokain abzuholen, das M._____ besorgt hatte, Telefonate erledigen zuhause wegen Krankentaggeldern und SVA etc., Cafeteriabesuch, 11 Uhr essen beim Chinesen, wobei der Beschuldigte sich sogar erinnerte, was er zu Mittag gegessen hatte, Urk. 3/4 S. 4 ff.). Dann führte er aus, welche Medikamente und Drogen er im Verlauf des Tages besorgte und konsumierte und dass er mit K._____ hin und her schrieb, damit dieser ihm noch mehr Kokain besorgen könn- te (Urk. 3/4 S. 8 ff.). Schliesslich gab er an, er habe noch sechs Dormicum ge- nommen, da er Herzrasen gehabt habe, zu viel Koks, Morphium und Ritalin. Er sei zu Fuss gegangen, wie im Traum, so sei er drauf gewesen. Es habe dort (in

- 18 - der Wohnung K._____) mal einen Fall gegeben, deshalb sei er immer mit Hand- schuhen reingegangen, wenn er dort gewesen sei, er bestätigte auf Nachfrage, dass er am Tatabend schwarze Fingerhandschuhe aus Stoff getragen habe. Er habe diese dann fortgeworfen. Er beschrieb, wie das Opfer herein gekommen und beim Tisch gestanden sei. Dann sei K._____ hereingekommen und auch die Hunde. Er habe eine Linie gezogen und dann habe das Opfer "buff" gemacht, ha- be den Rucksack abnehmen wollen. Er habe Angst und Paranoia bekommen, er habe die Knarre hervorgenommen und es habe einen Schuss gegeben. Er wisse, dass der Schuss in die Wand gegangen sei. Er sei davon gerannt, habe die Waffe weg geworfen, nicht weit von dort und dann auch die Handschuhe weg geworfen. Er habe solche Angst gehabt, er habe niemanden verletzen wollen. Er wisse nicht mehr, von wem er die Waffe habe, das sei vor einem Monat gewesen. Er wisse nicht einmal, wie die Waffe funktioniere, habe sie immer in der Tasche mit dem Handy, dem Koks und den Medikamenten dabei gehabt, habe sie sozusagen ver- gessen. Er habe niemanden verletzen wollen, habe niemanden erschossen, auf niemanden gezielt. Gefragt, woher er die Munition habe, erklärte der Beschuldig- te, er habe sie (die Pistole) nie aufgemacht, er wisse nicht einmal, wie man sie aufmache, er könne nicht mit einer Knarre umgehen (Urk. 3/4 S. 10 ff.). Er könne sich nicht erinnern, je das Magazin herausgenommen und die Waffe geladen zu haben. Diese habe er immer in einer Umhängetasche so über den Oberkörper ge- tragen, die Knarre sei da immer drin gewesen, er habe immer alles dabei. Auf die Frage, was er mit der Waffe genau gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr, er habe gezittert und habe nicht zielen können, es seien vie- le Leute da gewesen, er habe Angst und Panik gehabt (Urk. 3/4 S. 13 f.).

c) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 (Urk. 3/13) stellte der Beschuldigte richtig, er habe nicht gesagt, dass er die Waffe nicht gela- den habe, sondern er habe die Waffe nicht einmal manipuliert, er wisse nicht wie viele Patronen… er wisse nicht, weshalb er die Waffe gehabt habe, er habe diese in der … Bar an der N._____-Strasse von einem Mann erhalten, der von ihm Ko- kain gewollt habe. Auf Vorhalt, dass an der Munition im Patronenlager seine DNA gefunden worden sei, somit müsse er die Munition mindestens einmal in der Hand

- 19 - gehalten haben, erklärte der Beschuldigte, er könne das wirklich nicht sagen (Urk. 3/13 S. 5).

d) Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2019 erklärte der Beschuldigte, er habe die Waffe einfach in den Busch geworfen, er habe sie nicht versteckt, sondern sie hingeschmissen, wenn er sie hätte verste- cken wollen, hätte er sie woanders versteckt. Auch die Handschuhe habe er am gleichen Ort runter fallen lassen. Er sei dann links gerannt, die Strasse rechts, über die Brücke in J._____, dann in Richtung O._____-Strasse, er habe das schon gesagt (Urk. 3/15 S. 2 f.).

f) Schliesslich sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Verteidigung als nicht verwertbar gerügte Einvernahme vom 7. November 2017 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 119 S. 5) keine (zusätzlichen) belastenden Aussagen enthält, die für die Er- stellung des Sachverhaltes notwendig wären bzw. die nicht ohnehin schon aus den übrigen unbestrittenermassen verwertbaren Einvernahmen hervorgehen. Entsprechend erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Un- verwertbarkeitsrüge der Verteidigung. 3.3. Aussagen der am Tatort anwesenden Personen

a) Der Privatkläger B._____ aa) Der Privatkläger wurde nach der Schussabgabe hospitalisiert und konnte erst am 18. Mai 2017 nachmittags erstmals im Universitätsspital Zürich einvernommen werden (Urk. 4/1 S. 1ff.): Er gab an, es gehe ihm den Umständen entsprechend, er könne sich an die Ereignisse erinnern. Viel könne er nicht erzählen, er habe plötzlich einen Knall gehört und sei schon am Boden gelegen, es sei sehr schnell gegangen. Es sei in der Wohnung von K._____ passiert, er habe übers Wochen- ende auf dessen Hunde aufgepasst und sei am Montagabend in der Wohnung angekommen, um mit K._____ (wohl K._____) abzurechnen wegen dem Hunde- hüten. Der andere sei auch schon da gewesen. Er habe sich in der Wohnung an den Tisch gesetzt, wo er sich einen Joint gedreht habe. Der Albaner, er nenne ihn A'._____, und er hätten diskutiert. Irgendwann sei dann K._____ nach Hause ge-

- 20 - kommen und dann sei schon der Knall gekommen. Er verstehe es nicht, sie hät- ten keinen Streit gehabt. Dieser A'._____ müsse auf ihn geschossen haben. Er sei auf einem Stuhl gesessen, K._____ irgendwo bei der Tür und der andere sei glaub rechts von ihm auf einem roten Stuhl gesessen. Er habe ihn vielleicht vier Mal zuvor gesehen, immer bei K._____, er denke, dieser sei unter Einfluss von Kokain gestanden, er habe ihn noch gefragt, ob er eine Linie wolle, aber er habe diese verneint. Er könne sich nicht erklären, weshalb er angeschossen worden sei. Auch M._____ sei noch in der Wohnung gewesen, dieser habe ihn am Sonn- tag abgelöst beim Hundeaufpassen. Die Verteidigung rügt im Rahmen des Berufungsverfahrens die Verwertbarkeit dieser Einvernahme vom 18. Mai 2017 (Urk. 119 S. 5). Wie sich sogleich zeigen wird, enthalten diese Aussagen des Privatklägers nichts wesentlich Belastendes, das sich nicht auch aus seinen übrigen (anerkanntermassen verwertbaren) Aus- sagen ergäbe (vgl. nachfolgende Erwägung), sondern eher entlastende Momente (keinen Streit gehabt, Einfluss von Kokain). Die einzige vermeintlich belastende Aussage, wonach "dieser A'._____ [der Beschuldigte] auf ihn geschossen haben müsse", wurde vom Privatkläger zum einen erkennbar als Mutmassung geschil- dert und geht zum andern ohnehin nicht über das hinaus, was der Beschuldigte bereits selber zugibt, mithin dass der Schuss von ihm gekommen sei. Die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme zu Ungunsten des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ist daraus doch nichts für ihn Belastendes ab- zuleiten. bb) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2017 sagte der Privatkläger in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidiger aus. Er gab an, am Montag 15. Mai 2017 sei er lange zuhause gewesen, er habe noch- mals geschlafen und sei so um 19 bis 19.30 Uhr aufgestanden. In der Wohnung K._____ sei er so ca. um 21.40/22.00 Uhr angekommen. Es seien dort mehrere Leute gewesen, A'._____, P._____ (M._____), Q._____ und R._____ sowie S._____. Die Stimmung sei gedämpft, relativ angespannt gewesen, wahrschein- lich, weil sie alle konsumiert hätten, er wisse auch nicht (Urk. 4/2 S. 3 ff.). Sie hät- ten zuerst ein bisschen geredet, dann sei er an den Tisch gegangen, um sich ei-

- 21 - nen Joint zu drehen. Irgendwann seien Q._____ und R._____ aufgestanden um zu gehen, nicht lange, nachdem er gekommen sei. A'._____ und P._____ seien noch dort gewesen. Irgendwann sei dann K._____ gekommen. Er wisse jetzt nicht mehr, ob er den Joint schon angeraucht oder ihn dann angezündet habe. Die Hunde seien zu K._____ gerannt, er sei aufgestanden und habe gesagt: "gut, K._____, schön bist Du da." Dann sei der Schuss gefallen, er sei dann auf dem Stuhl gesessen. Nochmals dazu befragt, wo er zur Zeit der Schussabgabe positi- oniert gewesen sei, erklärte der Privatkläger, er sei am Tisch gesessen, habe den Joint gedreht, sei aufgestanden als K._____ reingekommen sei, habe den Joint angezündet und sei getroffen worden. Zur Zeit der Schussabgabe sei er gestan- den, er sei am Anzünden gewesen (Urk. 4/2 S. 6 ff.). Zum möglichen Motiv be- fragt, erklärte B._____, er habe den Schützen mehrmals abgewiesen, als dieser mehr Stoff gewollt habe. Sie seien beide Kunden von K._____ gewesen, der Be- schuldigte habe gedacht, dass er auch verkaufe. Von Freitag auf Samstag habe er diesem etwas von seinem eigenen Bedarf geschenkt, K._____ habe ihm ge- sagt, dass er dann die zwei Gramm, die er A'._____ gebe, zahlen würde (Urk. 4/2 S. 9 ff., S. 14). Ein paar Tage vor dem Ereignis habe er gehört, dass A'._____ ei- ne Waffe habe, dieser habe mal so etwas erzählt; daran habe er aber keinen Ge- danken verschwendet, ob er an diesem Tag eine Waffe dabei gehabt habe, habe er nicht gewusst. Mit dem möglichen Motiv konfrontiert, A._____ sei stark abhän- gig gewesen, habe mehrere Male am Tag genervt und unbedingt mehr Stoff ge- braucht, worauf dann endlich K._____ gekommen sei, ihm aber kein Kokain habe geben wollen, weil dieser nicht genug Geld gehabt habe, der Privatkläger ihm aber Kokain versprochen hätte und der Beschuldigte deshalb ausgerastet sei und geschossen habe, erklärte B._____, er denke eher, dass K._____ ihm etwas ver- sprochen habe und der Schuss K._____ hätte treffen sollen, die Abstände seien klein, K._____ sei vielleicht einen Meter entfernt von ihm gestanden. Der Schuss sei nicht unmittelbar gefallen, nachdem der Schütze nach Kokain gefragt und nichts erhalten habe; dieser habe ihn ganz zu Beginn gefragt, nachher sei er ein- fach auf dem Stuhl gesessen, es habe keine Anzeichen auf Streit gegeben und auf einmal sei der Schuss gefallen (Urk. 4/2 S. 11 ff.)

b) K._____

- 22 - aa) Der Wohnungsinhaber K._____, der nach der Schussabgabe unverzüglich den Polizeinotruf verständigt hatte, schilderte als Auskunftsperson am 16. Mai 2017, frühmorgens (Beginn der Einvernahme: 01:14 Uhr), d.h. nur wenige Stun- den nach der Tat, den Tatablauf wie folgt (Urk. 5/1): Er sei übers Wochenende weg gewesen und habe für drei Tage seine Hunde M._____ und B._____ zur Be- treuung anvertraut. Nach seiner Rückkehr an die I._____-Strasse 1 in J._____ habe ihm M._____ die Wohnungstüre geöffnet, die Hunde seien ihm entgegen geschossen und hätten ihn freudig begrüsst. Daraufhin sei er zum Hundebett ge- gangen und habe sich niedergekniet und die Hunde mit Küsschen noch fertig be- grüsst. Dann habe er einen Schuss gehört, er sei völlig überrascht gewesen. Nach dem Schuss habe der, welcher geschossen habe, die Waffe wieder in der frontseitigen Jackentasche verstaut, dies habe er gesehen. Danach habe dieser sich gekehrt und habe die Wohnung verlassen. Dies habe er ziemlich zackig ge- macht. Ziemlich gleichzeitig habe es Schreie und Blut von B._____ gegeben, massive Blutungen. Als nächstes habe ihm M._____ sein Telefon gegeben, damit er ohne Zeitverlust die Notfallnummer habe wählen können, weil sein eigenes Te- lefon noch in der Reisetasche gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2). Diese Schusswaffe habe der Beschuldigte auch schon früher vereinzelte Male mitgebracht, drei Mal sicher, es sei aber schwer zu beurteilen, da er diese nicht immer offen getragen habe. Er habe die Waffe zum Angeben und Prahlen gezeigt (a.a.O. S. 7). Es sei zu 1000 Prozent klar, dass dieser A._____ geschossen habe, weil er gesehen habe, dass dieser die Pistole weg gesteckt habe (S. 8). A._____ habe einen ruhi- gen und überlegten Eindruck auf ihn gemacht. Dieser trinke keinen Alkohol und er denke nicht, dass dieser unter Drogen gestanden sei, das müsste er aber selber sagen. Er habe zwei Gesichter und habe ihm schon gedroht, dass er etwas ma- chen würde, wenn er wiederum keine Betäubungsmittel erhalte (S. 9). K._____ gab an, es sei einfach Wahnsinn, ein völliges Rätsel, weshalb dieser das gemacht habe. Er habe ohne Vorwarnung geschossen, die Waffe eingesteckt und einfach ohne etwas die Wohnung wieder verlassen. Vom Winkel her, sei es nicht möglich, dass der Schuss ihm gegolten hätte (S. 11 f. sowie Skizze im Anhang). bb) Am 6. Oktober 2017 fand die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K._____ als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amt-

- 23 - lichem Verteidiger sowie in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechts- beistand statt (Urk. 5/11). Dieser gab an, der Privatkläger B._____ habe einmal im Monat bei ihm im Hundedienst gearbeitet und der Beschuldigte sei sein Sicher- heitsdienst gewesen. Bei der Wohnung, in der die Tat stattgefunden habe, habe es sich um ein Büro gehandelt und dieses habe nur dem Betäubungsmittelverkauf gedient. M._____ sei auch im Hundedienst und auch im Verkauf tätig gewesen. Am fraglichen 15. Mai 2017 sei er von Österreich kommend um 22.14 Uhr bei seiner Wohnung angekommen. Um 22.17 Uhr sei die Schussabgabe erfolgt und um 22.19 Uhr die Alarmierung der Polizei (Urk. 5/11 S. 3 f.). Beim Betreten der Wohnung habe er gespürt, dass es Probleme gebe, M._____ habe die Tür geöff- net, er habe ihn nur ansehen müssen, dann habe er gewusst, woran sie seien, er sei rein gegangen und habe gespürt, es sei nicht gut. Er habe A'._____ angese- hen und gewusst, dass er eine Waffe dabei habe, da er dann immer die Hände in der Tasche des Anorak oder des Kapuzenpullis habe. An jenem Tag habe er ei- nen schwarzen Anorak, so einen dünnen Trainer mit Tasche vorne getragen, es sei alles schwarz gewesen, auch schwarze Handschuhe, das sei üblich gewesen, wenn er mit einer Waffe herumlaufe. Der Beschuldigte habe ihm auch früher schon seine Waffe gezeigt, dies erstmals im Februar 2017, als dieser ihn im Rahmen eines Betäubungsmittelverkaufes als sein Sicherheitsmann begleitet ha- be (a.a.O. S. 6 ff.). Nach seiner Ankunft in der Wohnung habe er alle begrüsst, A'._____ ganz kurz, dann sei er zu seinen Hunden gegangen und habe sich hin- gekniet. Das sei ein Fehler gewesen, er hätte ihm besser einfach zwei Linien offe- riert, dann wäre wohl alles nicht passiert. Dieser sei im roten Stuhl gesessen, vis- a-vis B._____ im Stuhl vor dem Pult, letzterer sei mit dem Oberkörper in Richtung A'._____ abgedreht gewesen. Er hätte nie erwartet, dass er schiessen würde: "Plötzlich: 'Tagg' zieht die Waffe und schiesst. Es war eine Bewegung, zieht die Waffe und schiesst." (a.a.O., S. 8 f.). Sein Blick sei auf die Tiere gerichtet gewe- sen, bis er (der Schütze) sich angefangen habe zu bewegen, er habe gesehen, dass er sich bewege, dann sei schon der Schuss gefallen. Auf die Frage, ob er das Ziehen der Waffe gesehen habe, erklärte K._____, der zunächst "Zielen" ver- standen hatte, das Ziehen habe er nicht gesehen, im Blickwinkel habe er einfach gesehen…und zeigte dies, indem er die rechte Hand vor sich streckte, als ob er

- 24 - mit einer Handfeuerwaffe zielen würde. A'._____ habe den Schuss abgegeben. Vielleicht sei er derart verärgert auf B._____ gewesen, weil ihm dieser die zwei Linien nicht gegeben habe, die er verlangt gehabt habe. Dann sei er (A'._____) aufgestanden und rausgegangen, worauf er (K._____) ihm gefolgt sei. M._____ habe ihn dann zurück gehalten. Er habe sofort die Polizei verständigt über die Nummer 117 (S. 10). cc) Mit Blick auf die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 5/3) rügt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Unver- wertbarkeit infolge Aushöhlung der Teilnahmerechte. Nachdem diese Einvernah- me, wie sich aus den obigen Darlegungen zu den unbestrittenermassen verwert- baren Einvernahmen ergibt, keine zusätzlichen belastenden Momente enthält, die sich nicht bereits aus den anerkanntermassen verwertbaren Einvernahmen erge- ben würden, braucht auf diese Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.

c) M._____ aa) Am 16. Mai 2017 wurde M._____ gegen Mittag, mithin nur etwas mehr als 12 Stunden nach der Tat (Beginn der Einvernahme: 11.46 Uhr) durch die Kantonspo- lizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 5/2). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Ermittlungen noch im frühen Anfangsstadium und die Strafun- tersuchung wurde noch gegen Unbekannt geführt (vgl. Urk. 5/2 S. 1 Frage 2). Der spätere Beschuldigte befand sich in dieser Phase noch auf der Flucht und konnte erst um 13.48 Uhr gleichentags – mithin nach dieser Einvernahme von M._____ als Auskunftsperson – im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen werden (Urk. 18/1/1). Eine Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten, deren Unterbleiben die Verteidigung heute als Unverwertbarkeitsgrund rügt (Urk. 119 S. 6), war somit bereits faktisch nicht möglich und dies zudem aus Gründen, die vom Beschuldigten selber zu vertreten sind. Die Rüge erweist sich entsprechend als unbegründet und die besagte Einvernahme als verwertbar. M._____ gab in dieser Einvernahme an, er habe die Hunde von K._____ gehütet und von Sonntag auf Montag in dessen Wohnung übernachtet. Die Nacht vorher sei B._____ dort gewesen und habe auf die Hunde aufgepasst. Wenige Minuten

- 25 - vor 22.20 Uhr sei K._____ nach Hause gekommen, dannzumal seien B._____ und der Mann, der auf K._____ gewartet habe, sowie er selbst in der Wohnung gewesen, sie seien also vier Personen gewesen. Der Mann habe den Eindruck gemacht, dass er nicht gut gelaunt sei. K._____ habe seine Hunde begrüsst, B._____ sei weiter vorne im Stuhl am Fenster gesessen. Er habe in diesem Mo- ment K._____ beobachtet, wie er seine Hunde begrüsst habe und plötzlich habe es einen Knall gegeben. Er habe im rechten Augenwinkel gesehen, dass eine Waffe beim unbekannten Mann raus gekommen sei, dann habe K._____ gesagt: "Mach keinen Scheiss" und dann habe es geknallt. Der Mann habe einen Kapu- zenpullover mit einer Bauchtasche getragen, in die man die Hände reinstecken kann, er habe die Waffe vorher nicht gesehen und er habe diese Waffe aus dieser Bauchtasche genommen. Er habe mit dem gestreckten Arm, die Waffe in der Hand, in Richtung B._____ oder den Schreibtisch gezielt. Auf Frage, wer sich in Zielrichtung aufgehalten habe, erklärte M._____, B._____, K._____ sei auch dort gewesen, dieser habe sich über das Hundebett gebückt, er könne nicht sagen, ob die Waffe auf B._____ oder auf K._____ gerichtet gewesen sei. Weiter berichtete dieser, es habe sich um eine Pistole gehandelt, schwarz, mit metallischem Ober- teil, nicht verchromt, sondern eher matt, anthrazit. Es sei ihm noch aufgefallen, dass der unbekannte Mann schwarze Handschuhe getragen habe. Die Hunde hätten laut gebellt, K._____ habe gesagt, "mach etwas", worauf er auf seinem Te- lefon den Notruf eingestellt und das Telefon dann K._____ hingehalten habe. Dann sei er weg gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der unbekannte Mann schon weg gewesen, er sei ganz ruhig weggegangen. Er habe geschossen, sei aufge- standen und sei dann gegangen, habe den Raum verlassen (Urk. 5/2 S. 2 ff.). Am Montagabend sei zuerst B._____ kurz vor 22 Uhr gekommen, danach der Unbe- kannte, den er auch hereingelassen habe. Er habe gedacht, dieser habe mit K._____ abgemacht, was er auch bestätigt habe. Der Mann sei nicht bester Lau- ne gewesen und sehr wortkarg. Es sei dann so abgelaufen, wie er geschildert ha- be. M._____ beschrieb genau, was der Beschuldigte getragen habe und wieder- holte, dass er bei der Schussabgabe gesehen habe, dass er dünne, schwarze Handschuhe aus Hi-Tech Material getragen habe. Er sei sich sicher, dass er die- se Handschuhe an der Türe noch nicht getragen habe (a.a.O., S. 5 ff.). Schliess-

- 26 - lich gab M._____ noch an, die Schussabgabe habe seiner Meinung nach sicher nicht B._____ gegolten, dieser habe nichts damit zu tun gehabt. Der unbekannte Mann habe seines Erachtens auf K._____ schiessen wollen, B._____ sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (a.a.O. S. 9). bb) Am 6. Oktober 2017 wurde M._____ bei der Staatsanwaltschaft in Anwesen- heit des Beschuldigten und dessen amtlichem Verteidiger sowie in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsbeistand als Auskunftsperson befragt (Urk. 5/12). Er gab an, er habe A._____ bei K._____ schon gesehen, er habe diesem im Auftrag von K._____ zweimal Drogen verkauft, wenn er in K._____s Abwesen- heit dessen Stellvertretung gemacht habe. B._____ habe an diesem Tag auf die Hunde aufgepasst. Am Sonntag sei Muttertag gewesen und er habe diese Aufga- be für B._____ übernommen und in der Wohnung, Büro genannt, übernachtet. Am Montag habe er mehrere Leute abgewiesen und gesagt, sie sollten auf Herr K._____ warten. Auch dem Mann, der A'._____ genannt werde, habe er mehr- mals gesagt, er solle kommen, wenn K._____ auf 22 Uhr zurück komme (a.a.O., S. 4 f.). B._____ sei kurz vor 21.30 oder 22 Uhr gekommen, A'._____ ca. um 21.45 Uhr und K._____ ca. um 22.05 Uhr, sie seien zu viert in der Wohnung ge- wesen. Vorher seien noch andere Besucher da gewesen. A'._____ sei ziemlich sauer gewesen, weil er lange habe warten müssen, er sei angespannt gewesen. Er selbst sei in der Ecke auf der Couch gesessen, A'._____ auf dem Stuhl, B._____ auf dem Stuhl vor dem Pult. Die Hunde seien in ihrem Bett gewesen ne- ben dem Stuhl respektive Pult. K._____ sei gekommen und habe B._____ be- grüsst, ihn nur mit einem Blick oder einem Hallo oder so, dann habe er die Hunde begrüsst. Darauf habe es geknallt und vorher sei noch die Waffe auf B._____ ge- richtet gewesen. Dieser habe auf das Pult geschaut, K._____ habe gesagt: "A'._____, mach keinen Scheiss!" Er habe noch gesehen, wie K._____ die Hände in seine Richtung ausgestreckt habe. Nicht genau gesehen habe er, wie der Be- schuldigte die Waffe gezogen habe, aber irgendwann sei die Hand da gewesen, er habe seinen Augen nicht getraut. Danach gefragt, wo sein Blick gewesen sei, als es geknallt habe, gab M._____ an, er habe auf A'._____ geschaut, der sich nach dem Schuss langsam erhoben habe und rausgegangen sei. Dann habe er die Schreie von B._____ gehört, die Hunde hätten ganz laut gebellt. Er habe dann

- 27 - sofort den Notruf gewählt und K._____ das Telefon gegeben wegen der Adresse. Er habe panische Angst gehabt, nochmals festgenommen zu werden und habe Ohrensausen gehabt und gezittert (S. 6 ff.). Weiter dazu befragt, ob er den Schuss als solches, also die Bewegung der Waffe gesehen habe, erklärte dieser, er habe die Waffe gesehen, sein Fokus sei aber erst mit dem Knall auf die Waffe gefallen. A'._____ habe mehrere Male nach Kokain gefragt, wenigstens eine Linie gewünscht. Auf nochmalige Frage des Verteidigers betreffend den Ausruf K._____s: "mach keinen Scheiss", der selber angegeben habe, er habe nicht ge- sehen, wie der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, erklärte M._____ noch- mals, er könne sich nur erinnern, dass K._____ dies gerufen habe, er sei unten bei den Hunden gewesen, habe sich dann erhoben, abgedreht und dann habe er das gehört, dann habe es einen Knall gegeben. Danach gefragt, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte mit der Pistole auf den Geschädigten gezielt habe, erklärte M._____, er wisse, dass die Waffe in seine (B._____) Richtung gezeigt habe, von ihm (seiner Position) aus gesehen sei es aber nicht feststellbar gewe- sen, ob er auf B._____ direkt gezielt habe (S. 9 f.). 3.4. Aussagen weiterer Personen

a) L._____ aa) Der frühere Arbeitgeber des Beschuldigten, bei dem er als Security gearbeitet hatte, erklärte am 18. Mai 2017 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1), dass er am

15. Mai 2017 abends ca. um 23 Uhr einen Anruf vom Beschuldigten erhalten ha- be, der durcheinander gesprochen habe. Der habe irgendetwas gesagt wie "ich habe Scheisse gebaut". Er sei angegriffen worden und hätte sich verteidigen müssen. Er habe "abgedrückt", er habe in die Wand geschossen und dass der andere von Wandsplittern verletzt sein könnte. Er sei nicht sicher gewesen, ob dies eine Phantasie gewesen sei, dass er zu viele Tabletten geschluckt habe, er sei komplett neben den Schuhen gewesen (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Die Pistole habe er nicht dabei gehabt, er habe so eine Handbewegung gemacht, wie wenn er sie fortgeworfen hätte. Die anderen seien auch bewaffnet gewesen, sie hätten die Waffen auch gezogen, aber er sei schneller gewesen. Am Morgen habe der Vater

- 28 - A'._____ abgeholt, sie hätten gesagt, sie gingen zum Anwalt und dann zur Polizei (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Auch hier ist zur von der Verteidigung erhobenen Rüge der Unverwertbarkeit auf- grund Nichtgewährung des Teilnahmerechtes des Beschuldigten darauf hinzu- weisen, dass diese nichts wesentlich Belastendes enthält, das sich nicht bereits aus der späteren (anerkanntermassen verwertbaren) Einvernahme ergäbe (vgl. nachfolgende Erwägung). Im Übrigen enthalten die Aussagen von L._____ für den Beschuldigten durchaus entlastende Momente (vgl. dazu insbesondere unten E. III.3.6.b). bb) Auch anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. November 2017 bestätigte L._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser habe ihm in der Tatnacht telefoniert und gesagt, er habe Scheisse gebaut, ob er vorbei kom- men könne (Urk. 6/21 S. 2 f.). Als er gekommen sei, sei er voll neben den Schu- hen gewesen, komisch, verängstigt, weiss im Gesicht und er habe riesengrosse Pupillen gehabt. Er habe gesagt, er sei in J._____ gewesen und habe Personen- schutz gemacht, da sei die Situation eskaliert. Die anderen hätten ihn angegriffen, eine Waffe gezogen und er hätte sich verteidigen müssen, er habe in die Wand geschossen. Klare Antworten darauf, wer ihn angegriffen habe, habe er nicht ge- wusst. Sie hätten lange geredet, es sei ihm wichtig gewesen, dass dieser sich be- ruhige. Der Beschuldigte habe Beruhigungsmittel von ihm verlangt und er habe ihm zwei "Tramesta" gegeben. Im Hosensack habe dieser auch eine Schachtel Medikamente gehabt (S. 4 f.).

b) T._____ In der Einvernahme vom 1. November 2017 gab T._____ als Auskunftsperson – nachdem er am 4. Oktober 2017 schon einmal polizeilich als Beschuldigter be- fragt worden war (vgl. dazu Urk. 6/16) – im Beisein des Beschuldigten sowie des- sen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers zu Protokoll, er habe den Privatkläger ca. eine halbe Stunde vorher mit einem ande- ren Kollegen zur Wohnung an der I._____-Strasse 1 gefahren. Dieser habe Schulden bei K._____ gehabt und mit Hundedienst abgearbeitet. A._____, den er

- 29 - als A'._____ kenne, habe über eine Schusswaffe verfügt, die hätten sie alle schon mal dort gesehen, ein paar Tage bevor das mit B._____ passiert sei (Urk. 6/20 S. 2 ff.). Als er selbst einmal Hundedienst gehabt habe, sei A'._____ gekommen und habe etwas gewollt. Er habe ihm aber nichts gegeben, weil er nicht verkauft habe. Da habe A'._____ ihn dann etwas bedroht, er habe ihm den Föhn (gemeint Schusswaffe) gezeigt und gesagt, er solle nicht mit ihm spielen, dabei habe er in- direkt auf ihn gezielt, das heisse, er habe einfach die Waffe gezogen und dies ge- sagt. Dann habe er die Waffe wieder eingesteckt in die Tasche seines Hoodie und sei gegangen. Ein paar Tage später sei er nochmals kurz dort gewesen und habe den Hundedienst an U._____ abgegeben, A'._____ habe Stress gemacht und herum geschrien, wo K._____ sei; dabei habe er die Waffe nur kurz gesehen, A'._____ sei mit der Hand immer im Pulli drin gewesen, er habe es dann gewusst, weil es das letzte Mal auch so ausgesehen habe. Meist sei dieser ganz ruhig ge- wesen, bei den Vorfällen habe er den Eindruck gehabt, dass dieser gar nicht er selbst gewesen sei. Bei der Waffe habe es sich um eine Pistole gehandelt (a.a.O. S. 5 ff., S. 9).

c) V._____ aa) Die ebenfalls an der I._____-Strasse 1 in J._____/J._____ wohnhafte V._____ meldete sich am 6. Juni 2017 bei der Polizei und überbrachte eine Schusswaffe, die sie beim Heckenschneiden leicht versteckt gefunden hatte. Da- mals hatte sie offenbar angegeben, die Waffe sei leicht versteckt unter den Stei- nen gelegen (Urk. 1/7 S. 1). Der Fundort ist auf den Fotos im Anhang zum Rap- port vom 7. Juni 2017 sowie aus den Fotos im Anhang zur Zeugeneinvernahme ersichtlich (Urk. 1/7 Fotos im Anhang, Urk. 6/38). bb) V._____ gab als Zeugin am 8. Februar 2019 (Urk. 6/37) – in Beisein des Be- schuldigten und seines Verteidigers – zu Protokoll, sie habe damals am 6. Juni 2017 die Studen etwas gestutzt, da habe sie den Revolver gesehen und gedacht, sie dürfe ihn nicht anfassen und habe ein Tüchlein genommen. Es habe eine Ga- rage neben dem Block und daneben habe es eine Hecke, die Waffe sei am Bo- den neben dem Gebüsch gelegen, sie sei dann mit der Pistole auf die Gemeinde in J._____, da sei die Stadtpolizei. Später habe sie noch ein Paar Handschuhe

- 30 - gefunden, es sei ein bisschen versteckt gewesen. Die Waffe sei verborgen im Gebüsch unter dem Laub gewesen, schon versteckt. Man habe sie von aussen nicht gesehen, sie habe sie dann beim Abschneiden der Staude gefunden. Der Griff sei auf der Strassenseite und der Lauf weg von der Strasse gelegen. Die Handschuhe seien oben im Gebüsch drin aufeinander gelegen, auch versteckt, die seien reingetan worden, nicht bloss auf das Gebüsch geworfen (Urk. 6/37 S. 3 ff.). 3.5. Weitere Beweismittel

a) Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aa) Gemäss dem Gutachten zu Haaranalysen des Beschuldigten vom 28. Juni 2017 wurden zwei Haarsegmente entsprechend ungefähr den Zeiträumen Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 und Ende Februar bis Mitte Mai 2017 un- tersucht. Es konnten die Wirkstoffe Tramadol (enthalten in verschiedenen starken Schmerzmitteln wie Tramal oder Zaldiar) und Methylpheniadat (in Präparaten wie Concerta oder Ritalin zur Behandlung von ADHS enthalten oder als Aufputschmit- tel missbraucht), Kokain und Amphetamin sowie die Designerdrogen MDMA und MDA nachgewiesen werden. Die Konzentrationen des Wirkstoffes Tramadol waren in beiden Zeiträumen im oberen Bereich bekannter Vergleichswerte. Hingegen sprachen die entsprechen- den Werte für einen deutlich verringerten durchschnittlichen Cocain-Konsum im Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017, der im Zeitraum Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 noch sehr stark gewesen war. Ein Amphetaminkonsum konnte für den Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 gar nicht nachgewiesen werden. Ein nennenswerter MDMA und MDA Konsum konnte für den späteren Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 ausgeschlossen werden, in der ersten Phase dürfte es ein schwacher oder vereinzelter Konsum gewesen sein. Hinge- gen war die Konzentration an Methylphenidat im ersten Zeitraum im obersten Be- reich der bekannten Vergleichswerte, im zweiten Segment und somit in der Zeit- phase Ende Februar bis Mitte Mai 2017 signifikant tiefer, was vereinbar sei mit ei-

- 31 - nem deutlich reduzierten Methylphenidatkonsum als auch mit dem sogenannten Auswuchsphänomen infolge eines Konsumabbruchs (Urk. 10/9). Im Ergänzungsgutachten vom 2. August 2017 hielt der forensisch toxikologische Gutachter fest, die im Haar eingelagerte Menge einer Substanz gebe nur Aus- kunft über einen durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall des untersuchten Segments, bezogen auf den 15. Mai 2017 lasse sich dadurch weder belegen noch ausschliessen, dass der Beschuldigte in den Tagen vor und nach diesem Datum Kokain und Methylphenidat konsumiert habe (Urk. 10/11). bb) Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung war der Beschuldigte nach Einschätzung des untersuchenden Arztes am 16. Mai 2017 um 16 Uhr, mit- hin ca. 18 Stunden nach der Schussabgabe, nicht beeinträchtigt (Urk. 10/12). cc) Hingegen kommt der Gutachter des Pharmakologisch-Toxikologischen Gut- achtens vom 2. August 2017 aufgrund der Analyseergebnisse in der Zusammen- fassung am Anfang des Gutachtens zur Einschätzung, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepi- nen, Zolpidem, Methylphenidat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin gestanden. Eine zusätzliche Wirkung durch die nachgewiesene Einnahme/ Applikation der Substanzen Citalopram/Escitalopram und Dihenhydramin habe nicht bewiesen werden können (Urk. 10/14 S. 1). Bei der Aufschlüsselung nach einzelnen Stoffen wurde bei Cocain eine Wirkung bejaht, bei den Benzodiazepinen wurde festgehal- ten, dass die Konzentrationen im therapeutischen Bereich lägen. Für den Wirk- stoff Zolpidem (Schlafmittel Stilnox und Zoldorm) wurde sodann bei einer Kon- zentration im niedrig therapeutischen Bereich nur eine schwache Wirkung ange- nommen sowie für die ermittelte Konzentration an Methylpheni- dat/Dexmethylphenidat (Ritalin, Concerta etc.) angegeben, diese liege im thera- peutischen Bereich (Urk. 10/14 S. 3 ff.).

b) Berichte und Gutachten des Forensischen Institutes Zürich aa) Untersuchungsbericht vom 14. September 2017

- 32 - Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2017 (Urk. 13/8) ist zu entnehmen, dass auf der an der I._____-Strasse 1 aufge- fundenen Pistole Walther PPK keine Finger- oder Handflächenabdruckspuren sichtbar gemacht werden konnten. Hingegen liessen sich biologische Spuren fin- den und teilweise auswerten. Die Auswertung der DNA-Spurenträger ab der Tat- hülse ergab ein DNA-Mischprofil, zu dem mindestens vier Personen beigetragen hatten: Der Beschuldigte konnte aufgrund seines DNA-Profils als anteiliger Spu- rengeber nicht ausgeschlossen werden. Mit der Spur ab der Munition aus dem Patronenlager konnte ein Mischprofil erstellt werden. Als Spurenverursacher konnte der Beschuldigte identifiziert werden (Urk. 13/6 S. 4, Urk. 13/8 S. 6 f. und Urk. 13/12; zum Einwand der Verteidigung betreffend fehlender schriftlicher Auf- tragserteilung bezüglich Urk. 13/8 vgl. hiernach). bb) Spurenbericht Kurz nach dem Vorfall rückten Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich zwecks Spurensicherung zum Tatort aus. Darüber wurde unter anderem der Spu- renbericht vom 18. Mai 2017 erstellt (Urk. 13/1), in welchem festgestellt wurde, dass am Tatort keine Abprallspuren eines Projektils gefunden werden konnten. Ob die im Spurenbericht enthaltene Aussage, dass es plausibel scheine, dass ein Projektil vom eingesetzten Kaliber beim Durchdringen eines Oberarms und eines Schädels so viel Energie verliere, dass es anschliessend keine sichtbaren Ab- prallspuren auf einer Oberfläche hinterlasse (Urk. 13/1 S. 3), noch unter deskripti- ve Tatsachenfeststellungen, oder bereits unter fachkundige Interpretation fällt, die gemäss Verteidigung die formell korrekte Erstellung eines Gutachtens bedurft hät- te (Urk. 119 S. 9), braucht nicht weiter untersucht zu werden, wurde doch gerade über die Frage, ob der Privatkläger von einem Querschläger/Abpraller oder von einem Direktschuss getroffen wurde, im Februar 2018 ohnehin ein Gutachten er- stellt (dazu sogleich). Überdies bewirkt die von der Verteidigung gerügte Verlet- zung von Ordnungsvorschriften (insbesondere schriftlicher Auftrag gem. Art. 184 Abs. 2 StPO) – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer unter Verweis auf BGE 141 IV 423 E. 3.2 f. auch gleich selber anführt – ohnehin nicht die Unver- wertbarkeit von Gutachten durch Sachverständige.

- 33 - cc) Gutachten "Schusswaffentechnische Untersuchung" Im Gutachten vom 13. Februar 2018 (Urk. 13/18) wurden die Untersuchungen und Resultate im Zusammenhang mit den zu prüfenden Fragen einlässlich be- schrieben. Da der Beschuldigte geltend gemacht hatte, der Schuss sei in die Wand gegangen, wurde eine mögliche Abprallstelle an der Zimmertür (Spur Nr. 3) sorgfältig untersucht und beurteilt. Mit überzeugender Begründung kamen die mit der Ausarbeitung des Gutachtens betrauten Personen zum Schluss, die Spuren würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich bei Spur Nr. 3 nicht um eine Abprallstelle handle. Sonst im Raum seien keine Hinweise für eine Ab- prallstelle gefunden worden, jedoch auf der Innenseite des Augenhöhlenrandes des Privatklägers. Dies sowie das übrige Spurenbild – insbesondere auch das Verletzungsbild beim Privatkläger sowie die Deformation des Projektils – würden gesamthaft ausserordentlich stark dafür sprechen, dass der Privatkläger an sei- nem rechten Arm durch ein Projektil als Direkttreffer und nicht durch einen Quer- schläger getroffen worden sei, welches anschliessend durch seinen Kopf hin- durchgedrungen und an einem unbekannten Ort im Raum angeprallt und am Fundort liegen geblieben sei (Urk. 13/18 S. 6 ff.,12 f.). Die Stellung des Opfers könne so gewesen sein, wie im Gutachten rekonstruiert (vgl. Urk. 13/18 An- hang 3); es würden aber auch leicht andere, abweichende Körperhaltungen ebenso passen, sofern die (Wund-)Kanäle in Übereinstimmung gebracht werden könnten. So seien verschiedene Biegungen und/oder Drehungen des Oberkör- pers mit fixierter Relativposition Arm-Kopf für eine passende Schussposition mög- lich (Urk. 13/18 S. 13). Ein Vergleich der Tatwaffe mit der Waffe, die auf einem gelöschten Foto auf dem Handy des Beschuldigten vorgefunden worden war, ergab sodann, dass die übereinstimmenden individuellen Spuren ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich um ein und dieselbe Waffe handelt (a.a.O. S. 12). Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer rügt, das Gutachten vom 13. Februar 2018 sei durch Dr. W._____ erstellt worden, wobei es Hinweise gebe, dass dieser bereits bei der Erstellung des Spurenberichts vom 18. Mai 2017 mitgewirkt hätte und entsprechend im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorbefasst gewesen sei

- 34 - (Urk. 119 S. 10 f.), ist sie damit nicht zu hören: Zum einen gilt ein beigezogener Sachverständiger nach einer ersten Äusserung als Experte mit Blick auf allfällige weitere Expertisen in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst. So steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts entgegen, einen ge- setzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen, solange dieser sich im Rahmen des ersten Bezugs oder "Vorberichts" nicht bereits in der Sache weitgehend festgelegt hat (Urteil 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4.4). Zum andern ist vorlie- gend festzuhalten, dass von einer massgeblichen Mitwirkung Dr. W._____ am früheren Spurenbericht ohnehin nicht auszugehen ist, wurde der Spurenbericht doch gerade nicht von jenem, sondern vielmehr von AA._____ und AB._____ er- stellt und unterzeichnet (Urk. 13/1 S. 1 und 6). Entsprechend ist in der von der Verteidigung besonders hervorgehobenen Formulierung des Staatsanwalts im Gutachtensauftrag, als dieser – an Dr. W._____ gerichtet – auf "Ihren Spurenbe- richt vom 18. Mai 2017" Bezug nahm (Urk. 13/11 S. 1; Urk. 119 S. 10 f.), auch kein erheblicher Hinweis auf eine Mitwirkung Dr. W._____s am Spurenbericht zu erkennen. Vielmehr dürfte der Ursprung der vom Staatsanwalt gewählten Formu- lierung mit der Funktion Dr. W._____s als Fachbereichsleiter Kriminaltechnik zu- sammenhängen und der Verweis auf den Spurenbericht als Bezugnahme auf ei- nen von "seiner" Institution bzw. Fachabteilung erstellten Bericht zu verstehen sein. Dafür spricht deutlich, dass die ursprüngliche Aufforderung zur "Ergänzung des Spurenberichts" noch nicht an Dr. W._____, sondern an das "Forensische Institut Zürich" adressiert und gerichtet war und die Anrede sich an die Mitarbeiter des FOR generell richtete (vgl. S. 13/9 S. 1, siehe Adresszeile sowie Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren – Ich beziehe mich auf Ihren Spurenbericht vom 18. Mai 2017…"). Das Gutachten ist ohne Weiteres verwertbar. 3.6. Würdigung

a) Der Beschuldigte stellt sich wie dargelegt auf den Standpunkt, er habe an je- nem Abend plötzlich Angst und Paranoia bekommen, weshalb er die Waffe her- vorgenommen und worauf sich versehentlich ein Schuss gelöst habe. Das Aus-

- 35 - sageverhalten des Beschuldigten weist dabei verschiedene Auffälligkeiten auf: Einerseits passte er teilweise seine Angaben den Erkenntnissen aus dem Unter- suchungsverfahren an. So stritt er anfänglich vehement ab, überhaupt eine Waffe zu besitzen. Dies war klar falsch, konnte doch festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die Tatwaffe schon seit einiger Zeit besass, da diese identisch war mit einer von ihm mutmasslich an seinem Wohnort fotografierten Waffe. Und auch betreffend das Tragen von Handschuhen ergab sich ein Widerspruch insofern, als der Beschuldigte in der ersten Einvernahme in Abrede stellte, solche getragen zu haben und später berichtete, er habe diese in der Wohnung K._____ jeweils an- gehabt, um keine Spuren zu hinterlassen für den Fall einer neuerlichen Haus- durchsuchung durch die Polizei an diesem Drogenhandelsplatz. Ebenso wollte er sich nach über einem Monat plötzlich doch erinnern (vgl. die Ausführungen des früheren Verteidigers in Urk. 57 S. 11), die Pistole zufällig – ohne sich dessen noch bewusst zu sein – in seiner Umhängetasche dabei gehabt zu haben, quasi wie einen anderen Gegenstand des täglichen Bedarfs. Ferner gibt sich der Be- schuldigte gänzlich unwissend in Bezug auf den Umgang mit Waffen bzw. insbe- sondere der Tatwaffe. So gab er etwa an, er habe die Waffe nie "aufgemacht", er wisse gar nicht, wie das gehe. Er habe diese nach der Übernahme an der N._____-Strasse nicht gross geprüft, in die Bauchtasche gelegt und vergessen und nie rausgenommen vor dem Vorfall, er habe sie nicht geladen. In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er dafür, es könne sein, dass diese geladen gewesen sei, als er sie übernommen habe (Prot. S. 21 f.). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zum einen lebensfremd, wenn er behauptet, die Tatwaffe über Wochen mit sich geführt zu haben, ohne sich nur im geringsten darum zu kümmern, ob diese geladen und gesichert bzw. ungesichert und somit gefährlich war. Auf der anderen Seite konnten die DNA-Spuren, die ab der Patrone im Pat- ronenlager der Tatwaffe gewonnen wurden, dem Beschuldigten zugeordnet wer- den. Somit steht fest, dass er die Pistole selbst geladen hatte. Er wusste somit klar über den Ladezustand der Waffe Bescheid, was auch im Zusammenhang mit der Erstellung des subjektiven Sachverhalts respektive der Prüfung des subjekti- ven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist. Verschiede- ne Personen (K._____ und T._____) schilderten sodann, dass der Beschuldigte

- 36 - die Waffe schon früher drohend eingesetzt bzw. diese herumgezeigt und damit geprahlt habe. Somit war der Beschuldigte keineswegs so ungeübt im Umgang mit Waffen, wie er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgab. All dies weckt bereits gewisse Zweifel an der Version des Beschuldigten, nach welcher er nicht bewusst geschossen haben will, sondern sich beim ungeschickten Herum- hantieren bzw. Hervornehmen der Waffe versehentlich ein Schuss in die Wand gelöst habe. Hinzu kommen sodann noch die weiteren Feststellungen, mit wel- chen die Version des "Schiessunfalls" des Beschuldigten zur reinen Schutzbe- hauptung verkommt. So sagten sowohl K._____ als auch M._____ übereinstim- mend aus, beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte die Waffe in Richtung des Privatklägers gehalten habe bzw. seinen Arm mit der Waffe in der Hand in dessen Richtung gestreckt habe. Der Beschuldigte wurde sodann anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom Vorsitzenden aufgefordert, den Abzug der Pistole zu betätigen. Dabei stellte sich heraus, dass bei nicht vorgespanntem Zu- stand der Abzug ziemlich stark gezogen werden muss, bevor ein Schuss ausge- löst wird. Der Vorsitzende stellte entsprechend fest, dass die Waffe nicht einfach so losgehe (Prot. I S. 18). Auch dies spricht gegen eine versehentliche Schuss- abgabe. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, der Schuss sei in die Wand gegangen, konnte anhand der Spurensicherung sowie dem Gutachten zur Unter- suchung möglicher Abprallspuren widerlegt werden. Im Einklang damit sprach auch die Untersuchung der Schussverletzungen des Privatklägers dafür, dass es sich um einen Direkttreffer und nicht um einen Abpraller gehandelt hatte. Eine un- kontrollierte Schussabgabe, das heisst ein Unfallgeschehen, wie es der Beschul- digte geltend macht, erscheint deshalb nahezu unmöglich. Schliesslich ist die Version des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad auch in sich widersprüch- lich, wenn er gegenüber den Strafbehörden angab, aus Angst und Panik zwecks Selbstverteidigung zur Waffe gegriffen zu haben, er aber dann gerade nicht habe schiessen wollen, sondern die Schussauslösung ein Unfall gewesen sein soll. Insgesamt ist nach dem Gesagten die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Waffe weder auf jemanden gerichtet noch gezielt hatte und er auch nicht gewollt abgedrückt habe, sondern der Schuss sich versehentlich beim Hervornehmen der Waffe, von der er keine Ahnung gehabt habe, gelöst habe, als Schutzbehauptung

- 37 - zu qualifizieren. Anhand der Gesamtheit des Beweisbildes hat vielmehr als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Waffe auf bzw. in Richtung des Privatklägers gerichtet und abgedrückt hatte, wobei der Schuss den Privatkläger im Sinne eines Direkttreffers zunächst am rechten Arm und schliesslich am Kopf getroffen hatte.

b) Der Beschuldigte macht – wie gesehen – geltend, er sei derart stark unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten gestanden, dass er aufgrund der ent- standenen Unruhe bei der Heimkehr von K._____ in Angst und Panik bzw. Para- noia geraten sei und deshalb zur Waffe gegriffen habe. An Details konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, gab aber wiederholt an, er sei stark verladen bzw. "so drauf" gewesen. Wie oben ausgeführt stand der Beschuldigte gemäss dem Pharmakologisch- Toxikologischen Gutachten vom 2. August 2017 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepinen, Zolpidem, Methylpheni- dat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin, dies jedoch vorbehältlich eines Nach- konsums. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme selber an, er habe nach der Tat zuhause Tabletten geholt (Urk. 3/1 S. 9 f.). Weiter bestätigte L._____, dass der Beschuldigte Tabletten dabei hatte und ersterer gab diesem of- fenbar zwei Temesta, weil er so aufgeregt war (Urk. 6/9 S. 5 und Urk. 6/21 S. 4). Ein gewisser Nachkonsum ist deshalb sehr wahrscheinlich. Wie bereits die Vo- rinstanz ausführte (Urk. 82 S. 12), war der Beschuldigte aufgrund seines bis we- nige Monate vor der Tat (vgl. das Resultat betreffend 2. Segment entsprechend dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten bis Ende Februar 2017) sehr starken Konsums von Kokain, Benzodiazepinen etc. die Einnahme sehr hoher Dosen ge- wohnt und kannte den Effekt bei Mischkonsum von verschiedenen Substanzen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte wegen starken Entzugserscheinungen vom Untersuchungsgefängnis vorübergehend ins Berner Inselspital zur Behand- lung verlegt werden musste. Andererseits wies die Vorinstanz aber auch zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte offenbar im Durchschnitt in den letzten zweiein- halb Monaten deutlich weniger konsumiert hatte als in den Monaten davor. Fest- zuhalten ist allerdings nochmals, dass diese aus der Haaranalyse gewonnenen Erkenntnisse über diese Analyse des Drogenkonsums des Beschuldigten in ei-

- 38 - nem mehrmonatigen Zeitraum vor der Tat wie dargelegt kein verlässliches Mittel darstellen, um den Grad der Intoxikation oder das Ausmass seines Rauschzu- standes bzw. seiner tatsächlichen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt festzustel- len. Insgesamt ist zugunsten des Beschuldigten deshalb davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Einfluss von Kokain sowie der Wirkstoffe Benzodiazepin und Methylphenidat/Dexmethylphenidat stand. Zwar wies bereits die Vorinstanz auf verschiedene Elemente hin, welche gegen die Version des Beschuldigten sprechen, wonach plötzlich aufkommende pani- sche bzw. paranoide Einbildungen, ausgelöst durch den übermässigen Mischkon- sum von Drogen und Medikamenten, ihn dazu bewegt hätten, die Pistole zu be- händigen. So wies sie etwa auf sein auffälliges selektives Erinnerungsvermögen hin (Urk. 82 S. 11 Ziff. 2.3.1 und 2.3.2.): Demnach war der Beschuldigte in der Lage, erstaunlich genaue und bis in Kleinigkeiten gehende Angaben zu machen, was vor und nach der Schussabgabe geschah. So konnte er seinen Tagesverlauf (u.a. Telefonate mit SVA, wo und was im Restaurant getrunken und gegessen) detailliert beschreiben sowie genaue Auskünfte zu seinem Drogen- und Medika- mentenkonsum erteilen. Ferner konnte er auch seinen Fluchtweg nach der Tat, inklusive Ort und Umstände des Versteckens der Pistole sowie das Wegwerfens der Handschuhe, relativ genau angeben. Schliesslich ist dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich auch darin beizupflichten, dass von den im Tatzeitpunkt unmittelbar mit dem Beschuldigten in Kontakt stehenden Personen – allerdings mit Ausnahme von L._____ (dazu sogleich) – nicht über ein speziell auffälliges Verhalten bzw. über eine erkennbar starke Beeinträchtigung berichtet worden war (Urk. 82 S. 12 Ziff. 2.3.4.). Mit der Vorinstanz bestehen also gewichtige Hinweise darauf, dass die Schussabgabe des Beschuldigten nicht primär durch seinen into- xikierten Zustand bedingt war. Nichtsdestotrotz kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch gewisse Aspekte der Abläufe kurz vor und auch nach der Schussabgabe gerade für die Version des Beschuldigten sprechen: Zu nennen ist etwa das – soweit erstellbar – gänzlich fehlende Motiv des Beschuldigten für eine derartige Tat bzw. der fehlende äussere Anlass, der sein Handeln als absolut irra- tional erscheinen lässt. So gaben alle Anwesenden übereinstimmend an, dass es keinen Streit mit dem Beschuldigten gegeben habe. Wenngleich vereinzelte

- 39 - Äusserungen dahin gingen, dass der Beschuldigte etwas "hässig" gewirkt habe, waren sich alle darüber einig, dass die Schussabgabe absolut überraschend bzw. völlig aus dem Nichts heraus erfolgte. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte eine solche Tat ohne Not und ohne ersichtlichen Anlass vor den Au- gen mehrerer Zeugen begehen würde. Auch bei den vereinzelt geäusserten Er- klärungsversuchen der Befragten, wonach ein mögliches Motiv gewesen sein könnte, dass der Privatkläger dem Beschuldigten kein kostenloses Kokain habe abgeben wollen, wäre nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls mit dem Einsatz der Schusswaffe bis zum Eintreffen von K._____ (und damit eines weite- ren Zeugen) gewartet hätte, obwohl er sich zuvor mit dem späteren Opfer bereits seit längerem im gleichen Raum aufgehalten hatte. Und schliesslich gibt es im- merhin auch noch einen Zeugen – L._____ – welchem sich der Beschuldigte kurz nach der Tat anvertraut hatte und diesem erzählt habe, dass er "Scheisse" gebaut und abgedrückt habe, dies aber weil er angegriffen worden sei und sich habe ver- teidigen müssen. Gemäss L._____ sei der Zustand des Beschuldigten völlig ver- wirrt, durcheinander, komplett neben den Schuhen und von irrationalen Reaktio- nen (plötzliches Lachen) begleitet gewesen. Er sei sich teilweise nicht sicher ge- wesen, ob der Beschuldigte phantasiere oder von tatsächlichen Ereignissen be- richtete (Urk. 6/9 S. 2 f.). Schliesslich wird im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2018 sodann ei- ne durch den vom Beschuldigten konsumierten Substanzcocktail ausgelöste Mischintoxikation mit psychotischen Symptomen, welche mit derartigen Wahnvor- stellungen, wie sie der Beschuldigte schilderte, einhergehen kann, zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 12/15 S. 80). Fakt ist immerhin, dass der Zeitpunkt, welchen der Beschuldigte später dahingehend beschrieb, dass er plötzlich viele Leute gesehen hatte und deshalb Angst und Panik bekommen habe, mit jenem äusseren Geschehen einhergeht, als durch das Eintreffen von K._____, welcher stürmisch von seinen beiden Hunden begrüsst wurde, tatsächlich einigermassen plötzlich eine gewisse Dynamik bzw. Aufregung im kleinen Raum aufgekommen sein dürfte, in welchem sich die vier Personen sowie die zwei Hunde K._____s befanden. Und soweit der Gutachter dafür hält, dass gerade das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat – insbesondere das Tragen von Hand-

- 40 - schuhen am Tatort bzw. zur Schussabgabe sowie die noch vorhandene Fähigkeit, zu flüchten und Waffe und Handschuhe zu beseitigen – eher gegen die Version des Beschuldigten sprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade auch die vermeintlich überlegte Beseitigung der Tatmittel wiederum gewisse irrationale Momente beinhalteten. So spricht einerseits die unmittelbare Nähe zum Tatort, in welcher der Beschuldigte die Tatwaffe beseitigt hatte, und andererseits der Um- stand, dass er die Handschuhe, welche zwangsläufig mit seinen Spuren (insbe- sondere DNA) bzw. allenfalls auch mit Schmauchspuren von der Schussabgabe kontaminiert gewesen sein mussten, am selben Ort wie die Tatwaffe deponiert hatte. Nach dem Gesagten ergeben sich anhand verschiedener Beweismittel zwar durchaus Zweifel an der Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund einer plötzlich auftretenden intoxikationsbedingten paranoiden bzw. panischen Hand- lung zur Waffe griff und einen Schuss auf den Privatkläger abgab. Bei einer Ge- samtwürdigung der Beweislage lässt sich diese mit Blick auf die Frage nach einer allfälligen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit für ihn teilweise entlastende Sachverhaltsvariante aber vernünftigerweise nicht ausschliessen, sodass – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – von dieser für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss.

c) Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe auf den Privat- kläger gerichtet und abgedrückt hat. Insoweit erweist sich der Sachverhalt im Sin- ne der Anklageschrift als rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist allerdings in du- bio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der erheblichen Intoxikation zum Tatzeitpunkt aus einer plötzlich auftretenden paranoiden bzw. panischen Reaktion heraus unvermittelt einen Schuss auf den Privatkläger abge- geben hatte.

4. Subjektiver oder innerer Sachverhalt In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zunächst direkter Vorsatz vorge- worfen und eventualiter, dass er dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung habe beibringen wollen und dabei den Eintritt des Todes in Kauf genommen habe

- 41 - (vgl. oben Ziffer III.A.1.2). In der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen, hätte er jemand umbringen wollen, hätte er in den Kopf geschossen oder einen zweiten oder dritten Schuss abgegeben (Urk. 82 S. 14 mit Verweisen, Prot. I S. 23). Der Beschuldigte bestreitet damit den subjek- tiven Sachverhalt. Auf diesen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hiernach Ziffer IV.A.3.). B. Anklagepunkt Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz erachtete bei diesem Anklagvorwurf unter Hinweis auf das Ankla- geprinzip nur eine einfache Begehung in der Anklageschrift als genügend um- schrieben (Urk. 82 S. 16). Der Beschuldigte zeigte sich geständig, die Tatwaffe am 15. Mai 2017 auf sich getragen und über keine gültige amtliche Tragebewilli- gung verfügt zu haben (Prot. I S. 26 f.; Berufungsanträge Beschuldigter Ziffer 2). Damit ist das einmalige Waffentragen ohne Bewilligung am 15. Mai 2017 erstellt. C. Anklagepunkt mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte war diesbezüglich in der Untersuchung und vor Vorinstanz ge- ständig (Urk. 82 S. 17 mit Verweisen). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Anbetracht der Anträge des Beschuldigen, in welchen dieser selber eine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verlangt, nichts anderes. Der Sachverhalt ist entsprechend so, wie in der Anklage be- schrieben, als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhalts die besonderen Voraussetzungen weder des privilegierten Spezialtatbestandes des Art. 113 StGB (Totschlag) noch die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) erfüllt sind (Urk. 82 S. 17 f.). Dem ist beizupflichten, selbst wenn wie dar-

- 42 - gelegt zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass er aus einer intoxikationsbedingten panischen Reaktion heraus auf den Privatkläger geschossen hatte, ändert dies doch nichts daran, dass er ohne jeglichen äusse- ren Anlass wie Streit oder Kränkung und damit bei objektiver Bewertung aus der Warte eines Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft und nach den zum Tatzeitpunkt vorliegenden äusseren Umständen in keiner Weise nachvollziehbar oder entschuldbar agierte. In Frage kommt somit nur das Grunddelikt der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, welche die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraussetzt, wobei Eventualvorsatz genügt.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Nachdem der Privatkläger den Angriff schwer verletzt überlebte, der tatbe- standsmässige Erfolg der Tötungsdelikte gemäss Art. 111 StGB mithin ausblieb, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht, was nachfolgend zu prüfen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend den objektiven Tatbestand kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Verletzungen des Privatklägers erfüllen sodann den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit einhergehenden, durch dieselbe Handlung verursachten (einfachen oder schweren) Körperverletzung unechte Konkurrenz (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 50 Rz. 123 mit Verweis auf BGE 137 IV 113). 2.2. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass der Privatkläger durch die Schussabgabe in Richtung des Kopfes oder des Oberkörpers ohne wei- teres hätte getötet werden können. So ist es dem Zufall zuzuschreiben und auf die rasche medizinische Hilfe zurückzuführen, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Das sich durch den Oberarm und Kopf bohrende Projek- til war geeignet, schwerste Verletzungen zum Beispiel am Hirn oder Blutgefässen zu verursachen, was ohne weiteres hätte zum Tod führen können (Urk. 82 S. 19).

- 43 - 2.3. Mit Ausnahme des letztlich glücklicherweise ausgebliebenen tatbestands- mässigen Erfolges hat der Beschuldige durch sein Handeln den objektiven Tatbe- stand von Art. 111 StGB somit erfüllt, wobei wie gesehen eine versuchte Tatbe- gehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb vorliegend kein direk- ter Vorsatz anzunehmen ist (Urk. 82 S. 19 f. Ziff. 1.3.2.). Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Anschlussberufungserklärung, es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine Pla- nung der Tat oder eine eindeutige Tötungsabsicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sitzender Position die mitgeführte, geladene Waffe ge- zückt, gegen B._____ gezielt und einen Schuss in dessen Richtung abgegeben. Daraufhin habe er die Wohnung ruhig wirkend verlassen. Von der äussern Hand- lung her sei auf einen direkten Tötungsvorsatz ersten Grades und nicht bloss auf Eventualvorsatz zu erkennen (Urk. 98 S. 2; Urk. 118 S. 3). Dass es sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nicht um einen Unfall bzw. eine nur verse- hentliche Schussabgabe gehandelt hatte, wurde bereits erstellt (oben E. III.3.6.a). Eine fahrlässige Tatbegehung scheidet – wie bereits die Vor-instanz zutreffend festhielt (Urk. 82 S. 19 f. Ziff. 1.3.3.) – mithin aus. Erstellt werden konnte entspre- chend, dass der Beschuldigte die Waffe auf bzw. zumindest in Richtung des Pri- vatklägers richtete und abdrückte. Nachdem keine Hinweise auf eine vorherge- hende Planung der Tat vorliegen und sodann die genauen Absichten des Be- schuldigten hinsichtlich seines Handelns in dieser Situation nicht restlos geklärt werde können, kann zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger gezielt töten wollte bzw. dass die Tötung des Privatklägers sein direktes Handlungsziel darstellte. Entsprechend ist in dubio pro reo nicht auf einen direkten Tötungsvorsatz zu schliessen. Es ist deshalb nachfol- gend zu prüfen, ob Eventualvorsatz zu bejahen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Eventual- vorsatz aufgezeigt (Urk. 82 S. 20 f. Ziff. 1.3.4. und 1.3.7), darauf kann vorab ver- wiesen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

- 44 - Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2013, 6B_655/2012 E. 3.4.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlos- sen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge- richts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die "Wissenskomponente" oh- ne weiteres erfüllt, nachdem allgemein bekannt ist und auch im Gutachten des IRM nochmals ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Schussabgabe auf ei- nen Menschen prinzipiell tödlich sein kann (Urk. 82 S. 20 F. Ziff. 1.3.5). Dies ist

- 45 - namentlich dann zu bejahen, wenn der Schuss auf den Oberkörper und Kopf ab- gefeuert wird: So stellt es Allgemeinwissen dar und bedarf keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten oder medizinischer Vorkenntnisse, dass sich in Brust und Bauch eines Menschen lebenswichtige Strukturen (Organe und Blutgefässe) be- finden. Ebenso darf die Eignung eines Projektils zur Verursachung lebensgefähr- licher Verletzungen und dadurch den Tod zu bewirken, als allgemein bekannt vo- rausgesetzt werden. Weiter befinden sich auch im Hals lebenswichtige Strukturen wie Blutgefässe und die Luftröhre, deren Verletzung mit einer Schusswaffe geeig- net ist, lebensgefährliche Folgen und damit den Tod zu verursachen. Erst recht muss dies für den Kopf gelten, wo sich das Hirn, gleichsam das Lebenszentrum, und wichtige Gefässe befinden. Auch dies stellt Allgemeinwissen dar und ist dem Beschuldigten anzurechnen. Es kann sodann zur "Willenskomponente" zunächst wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 19 ff. Ziff. 1.3.8. und 1.3.9.): Zusammengefasst ist nochmals daran zu erinnern, dass der Beschul- digte die Waffe schon bei früheren Gelegenheiten mit sich geführt und auch Drit- ten gezeigt hatte, er mithin in der Tatnacht nicht das erste Mal mit einer Pistole hantierte. Weiter wusste er um den Ladezustand der Pistole und richtete diese gegen den Privatkläger (vgl. oben E. III.3.6.a). Nachdem von einer versehentliche Schussauslösung wie dargelegt nicht auszugehen ist, muss auf ein willentliches Betätigen des Abzugs geschlossen werden. Wer eine geladene Pistole in Rich- tung eines Menschen hält, der sich in kurzer Entfernung befindet, und den Abzug zieht, nimmt fraglos in Kauf diesen tödlich zu verletzen. Der Eventualvorsatz ist somit erstellt.

4. Fazit 4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Rechtfertigungsgründe er- sichtlich sind, namentlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schuldigte unmittelbar vor der Schussabgabe tatsächlich in irgend einer Form an- gegriffen worden wäre und er sich hätte verteidigen müssen. Wie dargelegt sind aufgrund der Aussagen der dannzumal anwesenden Personen (B._____, K._____ und M._____) keine äusseren Umstände ersichtlich, die objektiv Anlass

- 46 - zu einer vermeintlichen Bedrohung gegeben hätten. Das nachmalige Opfer sass am Pult und drehte sich einen Joint und erhob sich, als K._____ zurück kam und seine Hunde mit Küsschen begrüsste; der Privatkläger war dabei seinen Joint an- zuzünden. M._____ sass auf dem Sofa. Es lag somit keine vermeintliche Bedro- hungssituation vor. 4.2. Weiter war die Einsichtsfähigkeit erhalten und – auch dann, wenn wie vor- liegend zu Gunsten des Beschuldigten von einer panischen Reaktion aufgrund ei- ner hochgradigen Intoxikation auszugehen ist – die Steuerungsfähigkeit zwar massiv eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Damit ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten zu bejahen (Urk. 12/15 S. 80 f. sowie S. 85 f.). 4.3. Demzufolge ist der Beschuldigte der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. B. Weitere Delikte

1. Vergehen gegen das Waffengesetz In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG vorgeworfen. Wie bereits er- wähnt, erachtete die Vorinstanz nur eine einfache Begehung in der Anklageschrift als genügend umschrieben. Gemäss den Ausführungen zum Sachverhalt ist er- wiesen, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2017 die Schusswaffe "Walther PPK", Kaliber 7.65 mm Browning, ohne die dafür notwendige Bewilligung mit sich getra- gen hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte demzufolge wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und 15. Mai 2017 regelmässig Kokain, Amphe-

- 47 - tamine, MDMA und Morphium konsumierte. Das Verhalten des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz als mehrfache Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gewürdigt (Urk. 82 S. 24). Auch dieser Schulspruch ist zu bestätigen mit der Präzisierung, dass die Verurteilung unter Berücksichtigung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen den Konsum ab 10. Juli 2016 und nicht ab 10. Juni 2016 betrifft (3 Jahre vor Urteilsfällung durch das erstinstanzliche Gericht). V. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). 1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat (Urk. 82 S. 24) – keine weiteren solchen Umstände erkennbar sind, bleibt es beim vorgenannten Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe.

- 48 -

2. Gesamtstrafe 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss ausführt, dass für den Verstoss gegen das Waffengesetz für sich alleine gesehen auch die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessene Strafe in Frage käme (Urk. 82 S. 25). Nachdem aber vorliegend dieses Nebendelikt in engem Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der vorsätzlichen Tötung steht, rechtfertigt sich ebenfalls das Aussprechen einer Freiheitsstrafe. Indessen wird bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein, dass gemäss dem Erkenntnis der Vorinstanz nur ein einmali- ger Vorfall zu bestrafen ist. 2.3. Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Busse bis zu Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 106 Abs. 1 StGB), wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 82 S. 25).

3. Strafzumessungskriterien 3.1. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe er- heblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überle- gungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nach- vollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

- 49 - Die Vorinstanz hat die Kriterien der Strafzumessung zutreffend aufgezeigt (Urk. 82 S. 25 f.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesge- richts zur Strafzumessung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018 und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponen- te sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzu- legen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Urteil des Ober- gerichts Zürich SE090044 vom 7. April 2010 E. 3.1.1.). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.).

4. Tatkomponente versuchte vorsätzliche Tötung 4.1. Objektive Tatschwere

a) Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich mit der versuchten Tö- tung zum Nachteil des Privatklägers eines der schwersten Delikte des Strafrechts schuldig gemacht, in dem er mit einer Pistole auf diesen geschossen habe. Au- genscheinlich seien im Spektrum aller möglichen tatbeständlichen Handlungen brutalere Vorgehensweisen denkbar. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz einer Schusswaffe die Chance, eine Tötung herbei zu führen, als hoch bis sehr hoch eingeschätzt werden müsse. Dem kann beigepflichtet wer- den. Die Schussabgabe kam sodann ohne Vorwarnung für das Opfer und ohne dass der Privatkläger einen nachvollziehbaren Anlass gegeben hätte, völlig über- raschend.

b) Zudem seien – so die Vorinstanz – die tatsächlichen Folgen der Tat zu berück- sichtigen, der Privatkläger habe beim angeklagten Vorfall schwere Verletzungen erlitten. Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperver-

- 50 - letzung eintrat, ist zusammen mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen (MATHYS, a.a.O., S. 50 N 123 f.). Die Schussabgabe führte zu einem Durchschuss des Oberarms und einem Durchschuss des Mittel- gesichts. Dabei erlitt der Privatkläger einen mehrteiligen Bruch der rechten Kie- ferhöhle, einem Jochbeinbruch, einem Bruch des rechten Augenhöhlenbodens und einem Bruch der Nasenscheidewand. Zudem führte der Durchschuss zur Zerstörung des linken Augapfels (Urk. 9/3 S. 3). Der linke Augapfel des Privatklä- gers konnte nicht gerettet, sondern musste entfernt und durch eine Prothese er- setzt werden. Das führte zu einem dauernden Verlust des räumlichen Sehens und damit zu erheblichen Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (Urk. 9/3 S. 7). Diese Folgen werden den Privatkläger zeitlebens begleiten und ihn täglich an die Tatnacht, die sein Leben dauerhaft veränderte, erinnern. Wie dessen Rechtsbei- stand in der vor Vorinstanz schriftlich eingereichten Begründung der Zivilansprü- che plausibel ausführte und mit einem Bericht des behandelnden Psychiaters be- legte, wurde der Privatkläger durch das einschneidende Ereignis traumatisiert und litt im Berichtszeitpunkt unter verschiedenen Beschwerden (Vergesslichkeit, Un- ruhe, Vermeiden von Menschenansammlungen und diffusen Ängsten), die zu- mindest teilweise auf das Tatgeschehen zurückzuführen sind (Urk. 60 S. 9 und Urk. 61/2; Urk. 112 S. 4). Insgesamt qualifizierte die Vorinstanz das Tatverschulden für die mutmasslich vollendete Tötung als mittelschwer bis gar schwer (Urk. 82 S. 27). Diese Qualifi- kation ist nach Ansicht der Berufungsinstanz leicht zu milde ausgefallen und ist als eher schwer zu bezeichnen. Für die vollendete vorsätzliche Tötung wäre die Einsatzstrafe entsprechend bei rund 14 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln gewe- sen.

c) Dass es beim Tatversuch blieb, kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim vollendeten Versuch ist für die Bestimmung des Ausmasses der Strafreduktion die Nähe des Erfolges von Bedeutung. Sie hat um- so geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54). Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es weitgehend dem Zufall zu verdanken ist

- 51 - und auch der raschen medizinischen Hilfe, dass der Privatkläger nicht den Tod fand (Urk. 92 S. 27 f.). Ein nur leicht anderer Schussverlauf hätte jedenfalls im Kopf ohne weiteres tödliche Verletzungen bewirken können. Der Taterfolg der Tö- tung als wesentliche Voraussetzung der hohen Strafdrohung lag damit objektiv sehr nahe. In Anbetracht dessen sowie der Folgen der Tat, mithin dass der Pri- vatkläger schwer verletzt wurde und wie dargelegt bleibende Beeinträchtigungen davontrug, ist der Umstand, dass es vorliegend beim Versuch blieb und der Be- schuldigte jedenfalls von weiteren Schussabgaben absah, als der Privatkläger verletzt Schreie ausstiess, nur – aber immerhin – leicht verschuldensmindernd zu gewichten. Es ist deshalb von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tat- verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 12 ½ Jahre anzusetzen. 4.4. Subjektives Tatverschulden

a) Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausser- dem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive des Schuldigen, eine Rolle (MATHYS, a.a.O., S. 57 ff.).

b) Das eventualvorsätzliche Handeln wirkt sich leicht zugunsten des Beschuldig- ten aus. Wie dargelegt, ist vorliegend in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass die Schussabgabe zwar gewollt, allerdings aus einer intoxikationsbedingten schweren Beeinträchtigung in Form einer plötzlichen panischen Handlung erfolgte. Anders als die Vorinstanz ist – wie bereits dargelegt (oben E. IV.4.2.) – gestützt auf das psychiatrische Gutachten somit von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 12/15 S. 86). Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, die Strafe um rund die Hälfte zu reduzie- ren.

c) Insgesamt ergibt sich aufgrund der subjektiven Tatschwere – unter Berücksich- tigung des eventualvorsätzlichen Handelns sowie insbesondere der stark vermin- derten Schuldfähigkeit in Anbetracht des weiten Strafrahmens von fünf Jahren bis

- 52 - 20 Jahre Freiheitsstrafe ein leichtes Verschulden und eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe.

5. Tatkomponente Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat den Strafrahmen richtig aufgezeigt und berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe mit hohem Gefährdungspotential auf sich trug, die durch das Verstecken an einem öffentlich zugänglichen Ort nach der Tat eine Gefahr für die dortigen Anwohner und insbesondere für spielende Kinder schaffte (Urk. 82 S. 29 f.). Von der zuvor bei der versuchten vorsätzlichen Tötung noch berücksichtigte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit ist hier nicht bzw. jedenfalls nicht in diesem Ausmass auszugehen, erfolgte das hiermit bestraf- te Mitnehmen bzw. Tragen der Waffe doch keineswegs aus einer panischen Re- aktion des Beschuldigten heraus. Mit der Vorinstanz wäre für dieses Delikt ent- sprechend bei einer isolierten Betrachtung von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Nachdem dieser Straftatbestand in engem Zusammenhang mit der ver- suchten vorsätzlichen Tötung zu sehen ist, erweist sich eine Straferhöhung von 5 Monaten auf gesamthaft sechs Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe als ange- messen.

6. Täterkomponenten Hierzu hat die Vorinstanz weitestgehend zutreffende Erwägungen gemacht, ins- besondere was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatver- halten und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt. Es ist ihr beizupflichten. dass sich diese neutral auf die Strafzumessung auswirken. Es kann mit einer Korrektur auf diese verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 ff.): Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. November 2013, 20 Tagessätze zu Fr. 50.– be- dingt, Probezeit zwei Jahre (Urk. 88 und Urk. 108) liegt schon länger zurück und ist geringfügig. Die weitere bedingte Verurteilung des Beschuldigten zu 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.– Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren betrifft ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung. Sie ist nicht einschlägig und vergleichs-

- 53 - weise auch geringfügig. Entsprechend erscheint für die Vorstrafen eine nur mar- ginale Straferhöhung von einem Monat auf sechseinhalb Jahre angemessen. Die Verteidigung verweist in ihrer Eventualbegründung auf die lange Verfahrens- dauer, wobei sie insbesondere die Zeitabstände zwischen der Verhaftung des Beschuldigten und der Anklageerhebung einerseits und zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil andererseits als unnötig lange bemängelt (Urk. 119 S. 22 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung des Falles zwar noch nicht zu erkennen. Nichtsdes- totrotz ist der in ihrer Gesamtheit mittlerweile doch relativ langen Verfahrensdauer von mittlerweile fast vier Jahren mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt unter Einbezug einer gewissen Reue des Beschuldigten sowie seines tadellosen Verhaltens im Strafvollzug (vgl. Prot. II S. 17 f. und S. 25

f. i.V.m. Urk. 120) eine Strafreduktion von gesamthaft sechs Monaten.

7. Zusammenfassung Freiheitsstrafe Zusammengefasst erweist sich somit für die versuchte vorsätzliche Tötung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit sechs Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2017 in Haft und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 18/1-9, 11 und Urk. 76). Die vom Beschuldigten erstandene Haft respektive die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 1'425 Tagen ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Übertretung Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für den Betäubungsmittelkonsum sorgfäl- tig vorgenommen und angesichts des relativ langen und intensiven Konsums die Busse moderat auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 82 S. 33). Diese ist zu bestätigen. Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu vollziehen. Praxisgemäss ist der Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse anzuwen- den, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen ist.

- 54 - VI. Widerruf Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 34 f.). Der bedingte Vollzug der von der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– ist zu widerrufen (Urk. 82 S. 34 f.). VII. Massnahme Auch betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme und dass diese beim Beschuldigten, der gemäss dem psychiatrischen Gutachten mehrere Abhängigkeitssyndrome aufweist (Urk. 12/15 S. 85), erfüllt sind, sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (Urk. 82 S. 35 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten zwar eine Aufhe- bung der ambulanten Massnahme (Urk. 119 S. 24). Demgegenüber führte der Beschuldigte in der Befragung zur Person aus, mit der Massnahme einverstanden zu sein und diese fortführen zu wollen (Prot. II S. 19). Nachdem der Beschuldigte die Fortführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs befürwor- tet, ist die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu bestätigen; diese kann während des Strafvollzugs durge- führt werden. VIII. Zivilforderungen

1. Vorbemerkung 1.1. Vor Vorinstanz ging die Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 5. Juli 2019 (Datum des Poststempels) zu den Anträgen und Begründung der Zivilforderung offenbar erst am 9. Juni 2019, d.h. am Tag der Hauptverhandlung beim Gericht ein (Urk. 59 und 60). Die Post wurde erst nach Beginn der bereits auf 08.30 Uhr angesetzten Hauptverhandlung intern verteilt (Urk. 62). Dies führte dazu, dass weder der Beschuldigte noch die Anklägerin zum Antrag des Privat- klägers Stellung nehmen konnte. Entsprechend wurde die Eingabe des Privatklä- gers nicht mehr berücksichtigt und wurden seine Forderungen mangels hinrei-

- 55 - chender Begründung auf den Zivilweg zu verwiesen (Urk. 82 S. 38 f. mit Verweis auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Mit der Anschlussberufung focht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg an, ersuchte im Sinne einer Teilklage um Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von einstweilen Fr. 488.80 zuzüglich Zins seit 15. Mai 2017 und beantragte die Fest- stellung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist sowie die Zusprechung einer eine Genugtuung von Fr. 80'000.– abzüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung der H._____. Ferner ersuchte der Vertreter des Privatklägers in Abänderung von Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils um Entschädigung der Kosten für die unentgeltliche Geschädigtenvertre- tung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote vom 5. Juli 2019 im Be- trag von Fr. 13'871.30 aus der Staatskasse (Urk. 100 S. 3). 1.3. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ seine Anschlussberufungsbegründung und Beilagen schriftlich (am Vor- tag per E-Mail, am Verhandlungstag per Post) ein, in welcher er an seinen bishe- rigen Anträgen festhielt (Urk. 112 und Urk. 113/1 - 8).

2. Zeitpunkt der Geltendmachung 2.1. Der Beschuldigte stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Forderungen des Privatklägers seien von vornherein bereits deshalb ohne Weite- res auf den Zivilweg zu verweisen, da die Eingabe des Privatklägervertreters, in welcher dieser seine Zivilforderungen (teilweise) beziffert und begründet, verspä- tet erfolgt sei und eine nachträgliche Bezifferung und Begründung im Berufungs- verfahren nicht möglich sei (Urk. 119 S. 25). 2.2. Auf die Umstände, wie der vorinstanzliche Entscheid zur vollständigen Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilwege zustande kam, wurde bereits eingangs hingewiesen (hiervor E. VIII.1.1.). Daraus ergibt sich, dass die fragliche Eingabe des Privatklägervertreters am Tag der Hauptverhandlung beim Bezirks- gericht einging. Der von der Vorinstanz in der nachträglichen Urteilsbegründung

- 56 - angeführte Umstand, dass die Post erst nach Beginn der bereits auf 08.30 Uhr angesetzten Hauptverhandlung intern verteilt wurde, mag zwar zutreffen und ist aus organisatorischen Gründen auch durchaus nachvollziehbar. Dies ändert al- lerdings nichts daran, dass die Eingabe beim Bezirksgericht noch vor Beginn der Hauptverhandlung (Eingang gem. Urk. 62 um 08.00 Uhr), jedenfalls aber noch vor Abschluss der Parteivorträge beim Gericht einging (vgl. Prot. I S. 45: Beginn der Parteivorträge um 09.55 Uhr). Die Begründung und Bezifferung der Zivilforderung des Privatklägers ist mithin im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StPO, gemäss welchem die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen habe, als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und somit – auch im Berufungsverfahren – be- achtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der auch von der Verteidigung aufgeworfenen und vom Bundesgericht bislang offen gelassenen Frage, ob die Zivilforderung auch noch im Berufungsverfahren nachträglich beziffert werden könne.

3. Schadenersatz 3.1. Mit Blick auf die bezifferte Schadenersatzforderung von Fr. 488.80 lässt der Privatkläger ausführen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat im Mai 2017 im Rah- men eines Integrationsprogrammes für Erwerbslose befand dabei monatlich Fr. 400.– verdiente. Diese Tätigkeit habe er aufgrund des Unfalls, seit welchem er komplett arbeitsunfähig sei, aufgeben müssen. Nachdem sich das stattdessen ausgerichtete Krankentaggeld infolge Arbeitsunfähigkeit auf nur Fr. 10.50 pro Tag und damit auf Fr. 324.– (Monate mit 30 Kalendertagen) bzw. Fr. 334.80 (Monate mit 31 Kalendertagen) belaufen habe, ergebe sich der Schaden aus der Differenz der beiden Einkommensbeträge. Für die Monate Juni - Dezember 2017 macht der Privatkläger entsprechend den Betrag von Fr. 488.80 geltend (Urk. 60 S. 13 f.; Urk. 112). Der Beschuldigte bestreitet – abgesehen von bereits verworfenen grundsätzlichen Einwand betreffend verspätete Geltendmachung – die Forderung des Privatklägers im Berufungsverfahren nicht weiter. Die Forderung erweist sich sodann als plausibel und ist anhand der eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 61/1-5). Auch der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schadensposten mit der widerrechtlichen und schuldhaft verübten Tat des Beschuldigten ist als er-

- 57 - stellt zu erachten (vgl. auch Urk. 61/3 S. 2). Die Forderung von Fr. 488.80 ist so- mit gutzuheissen und der Beschuldigte zum entsprechenden Ersatz zu verpflich- ten. 3.2. Hinsichtlich des weiteren Schadens lässt der Privatkläger ausführen, dieser würde ebenfalls aus Einkommensausfall bestehen, den er – zusätzlich zum mit Fr. 488.80 bezifferten Betrag – in Anbetracht der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit erlitten habe resp. auch in Zukunft noch erleiden werde, welcher aber zum heuti- gen Zeitpunkt aufgrund des ungewissen Heilungsverlaufs des Privatklägers noch nicht abschätzbar bzw. bezifferbar sei (Urk. 60 S. 12 f.). Die dem Privatkläger durch die Tat des Beschuldigten zugefügten (physischen) Verletzungen, insbe- sondere die bleibende Schädigung durch Verlust des Augenlichts links, ergeben sich bereits aus der Strafuntersuchung und sind unbestritten (vgl. oben E. III.3.1.a). Gemäss Bericht von Dr. med. AC._____ (Urk. 61/1) leidet der Be- schuldigte ferner auch an psychischen Beeinträchtigungen durch den Vorfall, wo- rauf im Rahmen der Strafzumessung bereits hingewiesen wurde (oben E. V.4.1.b). Dass der Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten wider- rechtlich zugefügten Schussverletzung im Nachgang der Tat arbeitsunfähig war, ergibt sich ferner aus den vom ihm im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 61/1 ff.). Insoweit steht einer grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO für durch die Tat vom 15. Mai 2017 verursachten Vermögensschäden nichts im We- ge. Infolge mangelnder Substantiierung bzw. Spruchreife insbesondre im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang und Kausalität der durch den Vorfall hervorgerufenen Ein- kommenseinbussen sind seine weiteren Schadenersatzforderungen zur Feststel- lung des genauen Umfangs aber auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Genugtuung 4.1. Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundsätze

a) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47

- 58 - OR). Ohne Zweifel sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. da- zu BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR, N 12 ff.), da der Beschuldig- te durch die Schussabgabe auf den Privatkläger den Verlust eines Auges und dadurch eine schwere Körperverletzung verursacht und somit ein absolutes Rechtsgut des Privatklägers verletzt hat. Wie gesehen sind keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich, so dass die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

b) Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzun- abhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein und dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters. Die Berechnung der Genugtuung hat nach der Rechtsprechung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien zur Bemessung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen. Das Bundesgericht betont, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit sei und deren Bemessung nicht nach schemati- schen Massstäben erfolgen dürfe. In der Regel wird die Präjudizienvergleichsme- thode herangezogen. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, die Bewer- tung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berück- sichtigt werden. Dabei kann im Sinne eines Richtwerts zur Bewertung der objekti- ven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse gemäss Unfallversicherungsverordnung (Anhang 3 UVV) bemessen wird, abgestellt werden (vgl. LANDOLT, Genugtuungs- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 115 ff. mit Verweisen, insbesondere auf BGE 132 II 117 E. 2.2. sowie BK OR-BREHM, Art. 47 N 4 ff.).

- 59 - 4.2. Beeinträchtigungen des Privatklägers

a) Wie bereits oben beim Schadenersatz ausgeführt, erfolgte die schriftliche Ein- gabe des Vertreters des Privatklägers vor Vorinstanz rechtzeitig, konnte jedoch den Parteien aus praktischen Gründen nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urk. 82 S. 38). Inhaltlich blieben die Vorbringen des Geschädigtenvertreters (Urk. 60 sowie 112) seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren unbestritten. Gemäss der Darstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers im erstinstanzli- chen Verfahren musste sich dieser mehreren Operationen unterziehen, was sich aus den eingereichten Operationsberichten ergibt. Er leide auch aktuell noch kör- perlich und psychisch an den Folgen des Ereignisses. Die Verletzungen hätten gemäss den Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin ohne weiteres zum Tod führen können. Das Leben des Privatklägers habe sich nach dem Vorfall komplett verändert, er könne nicht arbeiten und lebe zurückgezogen aufgrund seiner Ängste. Die Chancen auf ein normales Leben seien ihm mit dem Ereignis genommen worden. Er lebe für immer mit der Augenprothese und den damit ein- hergehenden Konsequenzen (Urk. 60 S. 15 und Urk. 61/1-2, 6-8).

b) Die Schussabgabe führte – wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt – zu zwei Verletzungen, nämlich einem Durchschuss des Oberarms und einem Durch- schuss des Mittelgesichts. Dabei erlitt der Privatkläger einen mehrteiligen Bruch der rechten Kieferhöhle, einen Jochbeinbruch, einen Bruch des rechten Augen- höhlenbodens und einen Bruch der Nasenscheidewand. Zudem führte der Durch- schuss zur Zerstörung des linken Augapfels (Urk. 9/3 S. 3). Der linke Augapfel des Privatklägers konnte nicht gerettet, sondern musste entfernt und durch eine Prothese ersetzt werden. Das verursachte einen dauernden Verlust des räumli- chen Sehens und damit erhebliche Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (Urk. 9/3 S. 7).

- 60 - 4.3. Festsetzung der angemessenen Genugtuung

a) Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichte Vorbescheid der H._____ vom 31. Mai 2019 bezifferte den Integritäts- schaden auf 35 % entsprechend Fr. 51'870.– (Urk. 61/9). Gemäss der im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters des Privat- klägers wurde der Entscheid der H._____ im Umfang von Fr. 51'870.– rechtskräf- tig (Urk. 112 S. 4). Dementsprechend passte der Vertreter den Antrag auf Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 80'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2017, abzüglich der von der H._____ Versicherungen AG zugesprochenen Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.– an (Urk. 112 S. 2).

b) Für die Festsetzung der Genugtuungssumme ist als Orientierungspunkt und im Sinne eines Richtwertes von einer Basisgenugtuung von 35 % von der vollen In- tegritätsentschädigung Fr. 148'200.– gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV auszugehen, entsprechend der von der H._____ zugesprochenen Summe Fr. 51'870.–. Nebst dem Verlust eines Auges (gemäss der massgeblichen SUVA Tabelle 11 Integri- tätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Augenverletzungen, be- trägt der Integritätsschaden bei einseitigem Verlust des Sehvermögens mit Bul- busverlust 35 %) litt der Privatkläger nach dem Vorfall auch unter psychischen Beeinträchtigungen. Dies erscheint aufgrund der Tatumstände absolut nachvoll- ziehbar: Der Privatkläger wurde aus heiterem Himmel und ohne dem Beschuldig- ten den geringsten Anlass gegeben zu haben, von diesem schwer verletzt. Die Sinnlosigkeit dieser Tat, die ohne erkennbaren Grund erfolgte, dürfte die Verar- beitung des Geschehenen erschwert und damit die immaterielle Unbill zusätzlich erhöht haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsprechung einen Verschuldenszuschlag in Fällen versuchter Tötungsdelikte bejaht (LANDOLT, a.a.O. S. 131 f., insbesondere Rz 464) ist sodann eine angemessene Erhöhung der Basisgenugtuung angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht etwa fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich handelte und das Tatver- schulden des Beschuldigten lediglich im weiten, bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen als leicht eingestuft wurde.

- 61 -

c) Angesichts der gesamten Umstände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 75'000.– nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Vertreter des Privatklägers führte aus, der Genugtuungsanspruch in der Höhe einer zugespro- chenen Integritätsentschädigung gehe auf den Unfallversicherer über und sei da- her vom Betrag der Genugtuung in Abzug zu bringen (Urk. 60 S. 15). Gemäss An- trag des Geschädigtenvertreters ist folglich die von der H._____ zugesprochene Summe von Fr. 51'870.– von der Genugtuung in Abzug zu bringen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Der Vertreter des Privatklägers ersuchte in Abänderung von Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils um Entschädigung der Kosten für die unentgeltliche Ge- schädigtenvertretung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote vom

5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 13'871.30 aus der Staatskasse (Urk. 100 S. 3). Die mittlerweile dem Berufungsgericht zur Verfügung gestellte Honorarnote (Urk. 110/2) weist den geltend gemachten Aufwand aus; dieser erscheint zudem angemessen. Demzufolge ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Vor- instanz im Betrag von Fr. 10'854.70 aufzuheben und die Entschädigung für Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 13'871.30 fest- zusetzen. Nachdem die Auszahlung von Fr. 10'854.70 bereits erfolgt ist (Urk. 116), ist die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 3'016.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- auflage somit zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch ist eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten.

- 62 - 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sodann nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Die Vorinstanz hielt fest, die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft könnten unter den gleichen Voraussetzungen zurückgefordert werden, wie jene für die amtliche Verteidigung. Folglich seien dem Beschuldigten diese Kosten aufzuerlegen und sodann unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 82 S. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bedürftige beschul- digte Person grundsätzlich zur Kostentragung zu verurteilen, gleichzeitig sei je- doch im Urteil festzuhalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10 mit Hinweis auf Urteile 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2 f.; je mit Hinwei- sen). Die Kostenauflage der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt seiner Berufung, mithin den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Immerhin obsiegt er aber teilweise mit Blick auf das gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nunmehr geringere Strafmass. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung der Strafe vollständig. Demgegenüber dringt der Privatkläger mit seinen Anträgen weitestgehend durch. Er unterliegt nur marginal mit Blick auf die geringfügig tiefe- re Genugtuungssumme. Insgesamt erscheint es bei diesem Ausgang des Verfah- rens angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzule- gen.

- 63 - 2.3. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2020 mit Fr. 719.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. 2.4. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung im Umfang von einem Viertel aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ in seiner Kostennote einen Aufwand von Fr. 18'365.– geltend gemacht (Urk. 119A). Der geltend gemachte Aufwand erscheint – mit Ausnahme der zu hoch veranschlagten Kopien (praxisgemäss Fr. 0.50 statt Fr. 1.– pro Kopie) – insgesamt angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigen für das Berufungsverfahren mithin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'700.– aus der Gerichtskasse zusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). 2.5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 7. April 2021 (Urk. 111) für das Beru- fungsverfahren geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der Privatkläger und sein Vertreter haben auf Teilnahme an der Berufungsver- handlung verzichtet (Urk. 112; Prot. II S. 7). Der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist bereits in der Kostennote enthalten. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfah- ren antragsgemäss (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'837.30 zu entschädigen. Die Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 64 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Am 15. Mai 2017 um 22.20 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich ein Notruf ein, wonach an der I._____-Strasse 1 in J._____ ein Schuss gefallen sei. Bei dieser Schussabgabe wurde der Privatkläger 1, B._____ (nachfolgend "Privatkläger"), schwer verletzt. In der Folge wurde der Beschuldigte am 16. Mai 2017 um 13.48 Uhr als Tatverdächtiger festgenommen und anschlies- send in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrmals verlängert wurde (Urk. 1/13 S. 8 und 18/1/1 sowie 18/2/4, 18/4/3, 18/5/4, 18/6/7, 18/7, 18/8/5). Am 29. August 2018 wurde dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde der vorzeitige

- 12 - Straf- und Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 18/11/3). Nach durchgeführter Unter- suchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nunmehr Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft), am 21. März 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (Urk. 25/4).

E. 1.1 Der Vertreter des Privatklägers ersuchte in Abänderung von Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils um Entschädigung der Kosten für die unentgeltliche Ge- schädigtenvertretung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote vom

5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 13'871.30 aus der Staatskasse (Urk. 100 S. 3). Die mittlerweile dem Berufungsgericht zur Verfügung gestellte Honorarnote (Urk. 110/2) weist den geltend gemachten Aufwand aus; dieser erscheint zudem angemessen. Demzufolge ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Vor- instanz im Betrag von Fr. 10'854.70 aufzuheben und die Entschädigung für Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 13'871.30 fest- zusetzen. Nachdem die Auszahlung von Fr. 10'854.70 bereits erfolgt ist (Urk. 116), ist die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 3'016.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.

E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- auflage somit zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch ist eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten.

- 62 -

E. 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sodann nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Die Vorinstanz hielt fest, die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft könnten unter den gleichen Voraussetzungen zurückgefordert werden, wie jene für die amtliche Verteidigung. Folglich seien dem Beschuldigten diese Kosten aufzuerlegen und sodann unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 82 S. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bedürftige beschul- digte Person grundsätzlich zur Kostentragung zu verurteilen, gleichzeitig sei je- doch im Urteil festzuhalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10 mit Hinweis auf Urteile 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2 f.; je mit Hinwei- sen). Die Kostenauflage der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Dem vorinstanzlichen Urteil kann die Prozessgeschichte betreffend das erstinstanzliche Verfahren entnommen werden (Urk. 82 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StGB). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Juli 2019 statt (Prot. I S. 6 ff.).

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt seiner Berufung, mithin den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Immerhin obsiegt er aber teilweise mit Blick auf das gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nunmehr geringere Strafmass. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung der Strafe vollständig. Demgegenüber dringt der Privatkläger mit seinen Anträgen weitestgehend durch. Er unterliegt nur marginal mit Blick auf die geringfügig tiefe- re Genugtuungssumme. Insgesamt erscheint es bei diesem Ausgang des Verfah- rens angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzule- gen.

- 63 -

E. 2.3 Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2020 mit Fr. 719.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten.

E. 2.4 Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung im Umfang von einem Viertel aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ in seiner Kostennote einen Aufwand von Fr. 18'365.– geltend gemacht (Urk. 119A). Der geltend gemachte Aufwand erscheint – mit Ausnahme der zu hoch veranschlagten Kopien (praxisgemäss Fr. 0.50 statt Fr. 1.– pro Kopie) – insgesamt angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigen für das Berufungsverfahren mithin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'700.– aus der Gerichtskasse zusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

E. 2.5 Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 7. April 2021 (Urk. 111) für das Beru- fungsverfahren geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der Privatkläger und sein Vertreter haben auf Teilnahme an der Berufungsver- handlung verzichtet (Urk. 112; Prot. II S. 7). Der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist bereits in der Kostennote enthalten. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfah- ren antragsgemäss (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'837.30 zu entschädigen. Die Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 64 - Es wird beschlossen:

E. 3 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 9. Juli 2019 (Urk. 82 S. 41 ff.) sprach das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, den Beschuldigten der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung von 785 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug sowie zusätzlich mit ei- ner Busse von Fr. 1'000.– unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Weiter ordnete das erstinstanzliche Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe an. Ferner wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. August 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte beding- te Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– widerrufen. Weiter wurden zahlrei- che Gegenstände, Betäubungsmittel und -utensilien sowie 100 Euro zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2017/28399 in Sachen gegen B._____) freigegeben. Es erfolgten sodann weitere Entscheide betreffend be- schlagnahmte Gegenstände wie Tatwaffe (Einziehung zur Vernichtung), Kran- kengeschichte des Beschuldigten (Rückgabe an Dr. F._____), Mobiltelefon (Her- ausgabe an G._____) sowie weitere Gegenstände wie Pfefferspray, 3 Klappmes- ser und ein Pullover mit Blutanhaftungen (Einziehung und Vernichtung). Die Zivil-

- 13 - klage des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte über seine Verteidiger fristgerecht Beru- fung an (Urk. 66 und 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Vollmacht als weiterer erbetener Verteidi- ger des Beschuldigten (Urk. 73 f.).

E. 3.1 Mit Blick auf die bezifferte Schadenersatzforderung von Fr. 488.80 lässt der Privatkläger ausführen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat im Mai 2017 im Rah- men eines Integrationsprogrammes für Erwerbslose befand dabei monatlich Fr. 400.– verdiente. Diese Tätigkeit habe er aufgrund des Unfalls, seit welchem er komplett arbeitsunfähig sei, aufgeben müssen. Nachdem sich das stattdessen ausgerichtete Krankentaggeld infolge Arbeitsunfähigkeit auf nur Fr. 10.50 pro Tag und damit auf Fr. 324.– (Monate mit 30 Kalendertagen) bzw. Fr. 334.80 (Monate mit 31 Kalendertagen) belaufen habe, ergebe sich der Schaden aus der Differenz der beiden Einkommensbeträge. Für die Monate Juni - Dezember 2017 macht der Privatkläger entsprechend den Betrag von Fr. 488.80 geltend (Urk. 60 S. 13 f.; Urk. 112). Der Beschuldigte bestreitet – abgesehen von bereits verworfenen grundsätzlichen Einwand betreffend verspätete Geltendmachung – die Forderung des Privatklägers im Berufungsverfahren nicht weiter. Die Forderung erweist sich sodann als plausibel und ist anhand der eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 61/1-5). Auch der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schadensposten mit der widerrechtlichen und schuldhaft verübten Tat des Beschuldigten ist als er-

- 57 - stellt zu erachten (vgl. auch Urk. 61/3 S. 2). Die Forderung von Fr. 488.80 ist so- mit gutzuheissen und der Beschuldigte zum entsprechenden Ersatz zu verpflich- ten.

E. 3.2 Hinsichtlich des weiteren Schadens lässt der Privatkläger ausführen, dieser würde ebenfalls aus Einkommensausfall bestehen, den er – zusätzlich zum mit Fr. 488.80 bezifferten Betrag – in Anbetracht der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit erlitten habe resp. auch in Zukunft noch erleiden werde, welcher aber zum heuti- gen Zeitpunkt aufgrund des ungewissen Heilungsverlaufs des Privatklägers noch nicht abschätzbar bzw. bezifferbar sei (Urk. 60 S. 12 f.). Die dem Privatkläger durch die Tat des Beschuldigten zugefügten (physischen) Verletzungen, insbe- sondere die bleibende Schädigung durch Verlust des Augenlichts links, ergeben sich bereits aus der Strafuntersuchung und sind unbestritten (vgl. oben E. III.3.1.a). Gemäss Bericht von Dr. med. AC._____ (Urk. 61/1) leidet der Be- schuldigte ferner auch an psychischen Beeinträchtigungen durch den Vorfall, wo- rauf im Rahmen der Strafzumessung bereits hingewiesen wurde (oben E. V.4.1.b). Dass der Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten wider- rechtlich zugefügten Schussverletzung im Nachgang der Tat arbeitsunfähig war, ergibt sich ferner aus den vom ihm im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 61/1 ff.). Insoweit steht einer grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO für durch die Tat vom 15. Mai 2017 verursachten Vermögensschäden nichts im We- ge. Infolge mangelnder Substantiierung bzw. Spruchreife insbesondre im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang und Kausalität der durch den Vorfall hervorgerufenen Ein- kommenseinbussen sind seine weiteren Schadenersatzforderungen zur Feststel- lung des genauen Umfangs aber auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Genugtuung

E. 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die "Wissenskomponente" oh- ne weiteres erfüllt, nachdem allgemein bekannt ist und auch im Gutachten des IRM nochmals ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Schussabgabe auf ei- nen Menschen prinzipiell tödlich sein kann (Urk. 82 S. 20 F. Ziff. 1.3.5). Dies ist

- 45 - namentlich dann zu bejahen, wenn der Schuss auf den Oberkörper und Kopf ab- gefeuert wird: So stellt es Allgemeinwissen dar und bedarf keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten oder medizinischer Vorkenntnisse, dass sich in Brust und Bauch eines Menschen lebenswichtige Strukturen (Organe und Blutgefässe) be- finden. Ebenso darf die Eignung eines Projektils zur Verursachung lebensgefähr- licher Verletzungen und dadurch den Tod zu bewirken, als allgemein bekannt vo- rausgesetzt werden. Weiter befinden sich auch im Hals lebenswichtige Strukturen wie Blutgefässe und die Luftröhre, deren Verletzung mit einer Schusswaffe geeig- net ist, lebensgefährliche Folgen und damit den Tod zu verursachen. Erst recht muss dies für den Kopf gelten, wo sich das Hirn, gleichsam das Lebenszentrum, und wichtige Gefässe befinden. Auch dies stellt Allgemeinwissen dar und ist dem Beschuldigten anzurechnen. Es kann sodann zur "Willenskomponente" zunächst wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 19 ff. Ziff. 1.3.8. und 1.3.9.): Zusammengefasst ist nochmals daran zu erinnern, dass der Beschul- digte die Waffe schon bei früheren Gelegenheiten mit sich geführt und auch Drit- ten gezeigt hatte, er mithin in der Tatnacht nicht das erste Mal mit einer Pistole hantierte. Weiter wusste er um den Ladezustand der Pistole und richtete diese gegen den Privatkläger (vgl. oben E. III.3.6.a). Nachdem von einer versehentliche Schussauslösung wie dargelegt nicht auszugehen ist, muss auf ein willentliches Betätigen des Abzugs geschlossen werden. Wer eine geladene Pistole in Rich- tung eines Menschen hält, der sich in kurzer Entfernung befindet, und den Abzug zieht, nimmt fraglos in Kauf diesen tödlich zu verletzen. Der Eventualvorsatz ist somit erstellt.

4. Fazit

E. 3.4 Aussagen weiterer Personen

a) L._____ aa) Der frühere Arbeitgeber des Beschuldigten, bei dem er als Security gearbeitet hatte, erklärte am 18. Mai 2017 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1), dass er am

15. Mai 2017 abends ca. um 23 Uhr einen Anruf vom Beschuldigten erhalten ha- be, der durcheinander gesprochen habe. Der habe irgendetwas gesagt wie "ich habe Scheisse gebaut". Er sei angegriffen worden und hätte sich verteidigen müssen. Er habe "abgedrückt", er habe in die Wand geschossen und dass der andere von Wandsplittern verletzt sein könnte. Er sei nicht sicher gewesen, ob dies eine Phantasie gewesen sei, dass er zu viele Tabletten geschluckt habe, er sei komplett neben den Schuhen gewesen (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Die Pistole habe er nicht dabei gehabt, er habe so eine Handbewegung gemacht, wie wenn er sie fortgeworfen hätte. Die anderen seien auch bewaffnet gewesen, sie hätten die Waffen auch gezogen, aber er sei schneller gewesen. Am Morgen habe der Vater

- 28 - A'._____ abgeholt, sie hätten gesagt, sie gingen zum Anwalt und dann zur Polizei (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Auch hier ist zur von der Verteidigung erhobenen Rüge der Unverwertbarkeit auf- grund Nichtgewährung des Teilnahmerechtes des Beschuldigten darauf hinzu- weisen, dass diese nichts wesentlich Belastendes enthält, das sich nicht bereits aus der späteren (anerkanntermassen verwertbaren) Einvernahme ergäbe (vgl. nachfolgende Erwägung). Im Übrigen enthalten die Aussagen von L._____ für den Beschuldigten durchaus entlastende Momente (vgl. dazu insbesondere unten E. III.3.6.b). bb) Auch anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. November 2017 bestätigte L._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser habe ihm in der Tatnacht telefoniert und gesagt, er habe Scheisse gebaut, ob er vorbei kom- men könne (Urk. 6/21 S. 2 f.). Als er gekommen sei, sei er voll neben den Schu- hen gewesen, komisch, verängstigt, weiss im Gesicht und er habe riesengrosse Pupillen gehabt. Er habe gesagt, er sei in J._____ gewesen und habe Personen- schutz gemacht, da sei die Situation eskaliert. Die anderen hätten ihn angegriffen, eine Waffe gezogen und er hätte sich verteidigen müssen, er habe in die Wand geschossen. Klare Antworten darauf, wer ihn angegriffen habe, habe er nicht ge- wusst. Sie hätten lange geredet, es sei ihm wichtig gewesen, dass dieser sich be- ruhige. Der Beschuldigte habe Beruhigungsmittel von ihm verlangt und er habe ihm zwei "Tramesta" gegeben. Im Hosensack habe dieser auch eine Schachtel Medikamente gehabt (S. 4 f.).

b) T._____ In der Einvernahme vom 1. November 2017 gab T._____ als Auskunftsperson – nachdem er am 4. Oktober 2017 schon einmal polizeilich als Beschuldigter be- fragt worden war (vgl. dazu Urk. 6/16) – im Beisein des Beschuldigten sowie des- sen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers zu Protokoll, er habe den Privatkläger ca. eine halbe Stunde vorher mit einem ande- ren Kollegen zur Wohnung an der I._____-Strasse 1 gefahren. Dieser habe Schulden bei K._____ gehabt und mit Hundedienst abgearbeitet. A._____, den er

- 29 - als A'._____ kenne, habe über eine Schusswaffe verfügt, die hätten sie alle schon mal dort gesehen, ein paar Tage bevor das mit B._____ passiert sei (Urk. 6/20 S. 2 ff.). Als er selbst einmal Hundedienst gehabt habe, sei A'._____ gekommen und habe etwas gewollt. Er habe ihm aber nichts gegeben, weil er nicht verkauft habe. Da habe A'._____ ihn dann etwas bedroht, er habe ihm den Föhn (gemeint Schusswaffe) gezeigt und gesagt, er solle nicht mit ihm spielen, dabei habe er in- direkt auf ihn gezielt, das heisse, er habe einfach die Waffe gezogen und dies ge- sagt. Dann habe er die Waffe wieder eingesteckt in die Tasche seines Hoodie und sei gegangen. Ein paar Tage später sei er nochmals kurz dort gewesen und habe den Hundedienst an U._____ abgegeben, A'._____ habe Stress gemacht und herum geschrien, wo K._____ sei; dabei habe er die Waffe nur kurz gesehen, A'._____ sei mit der Hand immer im Pulli drin gewesen, er habe es dann gewusst, weil es das letzte Mal auch so ausgesehen habe. Meist sei dieser ganz ruhig ge- wesen, bei den Vorfällen habe er den Eindruck gehabt, dass dieser gar nicht er selbst gewesen sei. Bei der Waffe habe es sich um eine Pistole gehandelt (a.a.O. S. 5 ff., S. 9).

c) V._____ aa) Die ebenfalls an der I._____-Strasse 1 in J._____/J._____ wohnhafte V._____ meldete sich am 6. Juni 2017 bei der Polizei und überbrachte eine Schusswaffe, die sie beim Heckenschneiden leicht versteckt gefunden hatte. Da- mals hatte sie offenbar angegeben, die Waffe sei leicht versteckt unter den Stei- nen gelegen (Urk. 1/7 S. 1). Der Fundort ist auf den Fotos im Anhang zum Rap- port vom 7. Juni 2017 sowie aus den Fotos im Anhang zur Zeugeneinvernahme ersichtlich (Urk. 1/7 Fotos im Anhang, Urk. 6/38). bb) V._____ gab als Zeugin am 8. Februar 2019 (Urk. 6/37) – in Beisein des Be- schuldigten und seines Verteidigers – zu Protokoll, sie habe damals am 6. Juni 2017 die Studen etwas gestutzt, da habe sie den Revolver gesehen und gedacht, sie dürfe ihn nicht anfassen und habe ein Tüchlein genommen. Es habe eine Ga- rage neben dem Block und daneben habe es eine Hecke, die Waffe sei am Bo- den neben dem Gebüsch gelegen, sie sei dann mit der Pistole auf die Gemeinde in J._____, da sei die Stadtpolizei. Später habe sie noch ein Paar Handschuhe

- 30 - gefunden, es sei ein bisschen versteckt gewesen. Die Waffe sei verborgen im Gebüsch unter dem Laub gewesen, schon versteckt. Man habe sie von aussen nicht gesehen, sie habe sie dann beim Abschneiden der Staude gefunden. Der Griff sei auf der Strassenseite und der Lauf weg von der Strasse gelegen. Die Handschuhe seien oben im Gebüsch drin aufeinander gelegen, auch versteckt, die seien reingetan worden, nicht bloss auf das Gebüsch geworfen (Urk. 6/37 S. 3 ff.).

E. 3.5 Weitere Beweismittel

a) Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aa) Gemäss dem Gutachten zu Haaranalysen des Beschuldigten vom 28. Juni 2017 wurden zwei Haarsegmente entsprechend ungefähr den Zeiträumen Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 und Ende Februar bis Mitte Mai 2017 un- tersucht. Es konnten die Wirkstoffe Tramadol (enthalten in verschiedenen starken Schmerzmitteln wie Tramal oder Zaldiar) und Methylpheniadat (in Präparaten wie Concerta oder Ritalin zur Behandlung von ADHS enthalten oder als Aufputschmit- tel missbraucht), Kokain und Amphetamin sowie die Designerdrogen MDMA und MDA nachgewiesen werden. Die Konzentrationen des Wirkstoffes Tramadol waren in beiden Zeiträumen im oberen Bereich bekannter Vergleichswerte. Hingegen sprachen die entsprechen- den Werte für einen deutlich verringerten durchschnittlichen Cocain-Konsum im Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017, der im Zeitraum Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 noch sehr stark gewesen war. Ein Amphetaminkonsum konnte für den Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 gar nicht nachgewiesen werden. Ein nennenswerter MDMA und MDA Konsum konnte für den späteren Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 ausgeschlossen werden, in der ersten Phase dürfte es ein schwacher oder vereinzelter Konsum gewesen sein. Hinge- gen war die Konzentration an Methylphenidat im ersten Zeitraum im obersten Be- reich der bekannten Vergleichswerte, im zweiten Segment und somit in der Zeit- phase Ende Februar bis Mitte Mai 2017 signifikant tiefer, was vereinbar sei mit ei-

- 31 - nem deutlich reduzierten Methylphenidatkonsum als auch mit dem sogenannten Auswuchsphänomen infolge eines Konsumabbruchs (Urk. 10/9). Im Ergänzungsgutachten vom 2. August 2017 hielt der forensisch toxikologische Gutachter fest, die im Haar eingelagerte Menge einer Substanz gebe nur Aus- kunft über einen durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall des untersuchten Segments, bezogen auf den 15. Mai 2017 lasse sich dadurch weder belegen noch ausschliessen, dass der Beschuldigte in den Tagen vor und nach diesem Datum Kokain und Methylphenidat konsumiert habe (Urk. 10/11). bb) Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung war der Beschuldigte nach Einschätzung des untersuchenden Arztes am 16. Mai 2017 um 16 Uhr, mit- hin ca. 18 Stunden nach der Schussabgabe, nicht beeinträchtigt (Urk. 10/12). cc) Hingegen kommt der Gutachter des Pharmakologisch-Toxikologischen Gut- achtens vom 2. August 2017 aufgrund der Analyseergebnisse in der Zusammen- fassung am Anfang des Gutachtens zur Einschätzung, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepi- nen, Zolpidem, Methylphenidat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin gestanden. Eine zusätzliche Wirkung durch die nachgewiesene Einnahme/ Applikation der Substanzen Citalopram/Escitalopram und Dihenhydramin habe nicht bewiesen werden können (Urk. 10/14 S. 1). Bei der Aufschlüsselung nach einzelnen Stoffen wurde bei Cocain eine Wirkung bejaht, bei den Benzodiazepinen wurde festgehal- ten, dass die Konzentrationen im therapeutischen Bereich lägen. Für den Wirk- stoff Zolpidem (Schlafmittel Stilnox und Zoldorm) wurde sodann bei einer Kon- zentration im niedrig therapeutischen Bereich nur eine schwache Wirkung ange- nommen sowie für die ermittelte Konzentration an Methylpheni- dat/Dexmethylphenidat (Ritalin, Concerta etc.) angegeben, diese liege im thera- peutischen Bereich (Urk. 10/14 S. 3 ff.).

b) Berichte und Gutachten des Forensischen Institutes Zürich aa) Untersuchungsbericht vom 14. September 2017

- 32 - Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2017 (Urk. 13/8) ist zu entnehmen, dass auf der an der I._____-Strasse 1 aufge- fundenen Pistole Walther PPK keine Finger- oder Handflächenabdruckspuren sichtbar gemacht werden konnten. Hingegen liessen sich biologische Spuren fin- den und teilweise auswerten. Die Auswertung der DNA-Spurenträger ab der Tat- hülse ergab ein DNA-Mischprofil, zu dem mindestens vier Personen beigetragen hatten: Der Beschuldigte konnte aufgrund seines DNA-Profils als anteiliger Spu- rengeber nicht ausgeschlossen werden. Mit der Spur ab der Munition aus dem Patronenlager konnte ein Mischprofil erstellt werden. Als Spurenverursacher konnte der Beschuldigte identifiziert werden (Urk. 13/6 S. 4, Urk. 13/8 S. 6 f. und Urk. 13/12; zum Einwand der Verteidigung betreffend fehlender schriftlicher Auf- tragserteilung bezüglich Urk. 13/8 vgl. hiernach). bb) Spurenbericht Kurz nach dem Vorfall rückten Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich zwecks Spurensicherung zum Tatort aus. Darüber wurde unter anderem der Spu- renbericht vom 18. Mai 2017 erstellt (Urk. 13/1), in welchem festgestellt wurde, dass am Tatort keine Abprallspuren eines Projektils gefunden werden konnten. Ob die im Spurenbericht enthaltene Aussage, dass es plausibel scheine, dass ein Projektil vom eingesetzten Kaliber beim Durchdringen eines Oberarms und eines Schädels so viel Energie verliere, dass es anschliessend keine sichtbaren Ab- prallspuren auf einer Oberfläche hinterlasse (Urk. 13/1 S. 3), noch unter deskripti- ve Tatsachenfeststellungen, oder bereits unter fachkundige Interpretation fällt, die gemäss Verteidigung die formell korrekte Erstellung eines Gutachtens bedurft hät- te (Urk. 119 S. 9), braucht nicht weiter untersucht zu werden, wurde doch gerade über die Frage, ob der Privatkläger von einem Querschläger/Abpraller oder von einem Direktschuss getroffen wurde, im Februar 2018 ohnehin ein Gutachten er- stellt (dazu sogleich). Überdies bewirkt die von der Verteidigung gerügte Verlet- zung von Ordnungsvorschriften (insbesondere schriftlicher Auftrag gem. Art. 184 Abs. 2 StPO) – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer unter Verweis auf BGE 141 IV 423 E. 3.2 f. auch gleich selber anführt – ohnehin nicht die Unver- wertbarkeit von Gutachten durch Sachverständige.

- 33 - cc) Gutachten "Schusswaffentechnische Untersuchung" Im Gutachten vom 13. Februar 2018 (Urk. 13/18) wurden die Untersuchungen und Resultate im Zusammenhang mit den zu prüfenden Fragen einlässlich be- schrieben. Da der Beschuldigte geltend gemacht hatte, der Schuss sei in die Wand gegangen, wurde eine mögliche Abprallstelle an der Zimmertür (Spur Nr. 3) sorgfältig untersucht und beurteilt. Mit überzeugender Begründung kamen die mit der Ausarbeitung des Gutachtens betrauten Personen zum Schluss, die Spuren würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich bei Spur Nr. 3 nicht um eine Abprallstelle handle. Sonst im Raum seien keine Hinweise für eine Ab- prallstelle gefunden worden, jedoch auf der Innenseite des Augenhöhlenrandes des Privatklägers. Dies sowie das übrige Spurenbild – insbesondere auch das Verletzungsbild beim Privatkläger sowie die Deformation des Projektils – würden gesamthaft ausserordentlich stark dafür sprechen, dass der Privatkläger an sei- nem rechten Arm durch ein Projektil als Direkttreffer und nicht durch einen Quer- schläger getroffen worden sei, welches anschliessend durch seinen Kopf hin- durchgedrungen und an einem unbekannten Ort im Raum angeprallt und am Fundort liegen geblieben sei (Urk. 13/18 S. 6 ff.,12 f.). Die Stellung des Opfers könne so gewesen sein, wie im Gutachten rekonstruiert (vgl. Urk. 13/18 An- hang 3); es würden aber auch leicht andere, abweichende Körperhaltungen ebenso passen, sofern die (Wund-)Kanäle in Übereinstimmung gebracht werden könnten. So seien verschiedene Biegungen und/oder Drehungen des Oberkör- pers mit fixierter Relativposition Arm-Kopf für eine passende Schussposition mög- lich (Urk. 13/18 S. 13). Ein Vergleich der Tatwaffe mit der Waffe, die auf einem gelöschten Foto auf dem Handy des Beschuldigten vorgefunden worden war, ergab sodann, dass die übereinstimmenden individuellen Spuren ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich um ein und dieselbe Waffe handelt (a.a.O. S. 12). Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer rügt, das Gutachten vom 13. Februar 2018 sei durch Dr. W._____ erstellt worden, wobei es Hinweise gebe, dass dieser bereits bei der Erstellung des Spurenberichts vom 18. Mai 2017 mitgewirkt hätte und entsprechend im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorbefasst gewesen sei

- 34 - (Urk. 119 S. 10 f.), ist sie damit nicht zu hören: Zum einen gilt ein beigezogener Sachverständiger nach einer ersten Äusserung als Experte mit Blick auf allfällige weitere Expertisen in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst. So steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts entgegen, einen ge- setzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen, solange dieser sich im Rahmen des ersten Bezugs oder "Vorberichts" nicht bereits in der Sache weitgehend festgelegt hat (Urteil 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4.4). Zum andern ist vorlie- gend festzuhalten, dass von einer massgeblichen Mitwirkung Dr. W._____ am früheren Spurenbericht ohnehin nicht auszugehen ist, wurde der Spurenbericht doch gerade nicht von jenem, sondern vielmehr von AA._____ und AB._____ er- stellt und unterzeichnet (Urk. 13/1 S. 1 und 6). Entsprechend ist in der von der Verteidigung besonders hervorgehobenen Formulierung des Staatsanwalts im Gutachtensauftrag, als dieser – an Dr. W._____ gerichtet – auf "Ihren Spurenbe- richt vom 18. Mai 2017" Bezug nahm (Urk. 13/11 S. 1; Urk. 119 S. 10 f.), auch kein erheblicher Hinweis auf eine Mitwirkung Dr. W._____s am Spurenbericht zu erkennen. Vielmehr dürfte der Ursprung der vom Staatsanwalt gewählten Formu- lierung mit der Funktion Dr. W._____s als Fachbereichsleiter Kriminaltechnik zu- sammenhängen und der Verweis auf den Spurenbericht als Bezugnahme auf ei- nen von "seiner" Institution bzw. Fachabteilung erstellten Bericht zu verstehen sein. Dafür spricht deutlich, dass die ursprüngliche Aufforderung zur "Ergänzung des Spurenberichts" noch nicht an Dr. W._____, sondern an das "Forensische Institut Zürich" adressiert und gerichtet war und die Anrede sich an die Mitarbeiter des FOR generell richtete (vgl. S. 13/9 S. 1, siehe Adresszeile sowie Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren – Ich beziehe mich auf Ihren Spurenbericht vom 18. Mai 2017…"). Das Gutachten ist ohne Weiteres verwertbar.

E. 3.6 Würdigung

a) Der Beschuldigte stellt sich wie dargelegt auf den Standpunkt, er habe an je- nem Abend plötzlich Angst und Paranoia bekommen, weshalb er die Waffe her- vorgenommen und worauf sich versehentlich ein Schuss gelöst habe. Das Aus-

- 35 - sageverhalten des Beschuldigten weist dabei verschiedene Auffälligkeiten auf: Einerseits passte er teilweise seine Angaben den Erkenntnissen aus dem Unter- suchungsverfahren an. So stritt er anfänglich vehement ab, überhaupt eine Waffe zu besitzen. Dies war klar falsch, konnte doch festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die Tatwaffe schon seit einiger Zeit besass, da diese identisch war mit einer von ihm mutmasslich an seinem Wohnort fotografierten Waffe. Und auch betreffend das Tragen von Handschuhen ergab sich ein Widerspruch insofern, als der Beschuldigte in der ersten Einvernahme in Abrede stellte, solche getragen zu haben und später berichtete, er habe diese in der Wohnung K._____ jeweils an- gehabt, um keine Spuren zu hinterlassen für den Fall einer neuerlichen Haus- durchsuchung durch die Polizei an diesem Drogenhandelsplatz. Ebenso wollte er sich nach über einem Monat plötzlich doch erinnern (vgl. die Ausführungen des früheren Verteidigers in Urk. 57 S. 11), die Pistole zufällig – ohne sich dessen noch bewusst zu sein – in seiner Umhängetasche dabei gehabt zu haben, quasi wie einen anderen Gegenstand des täglichen Bedarfs. Ferner gibt sich der Be- schuldigte gänzlich unwissend in Bezug auf den Umgang mit Waffen bzw. insbe- sondere der Tatwaffe. So gab er etwa an, er habe die Waffe nie "aufgemacht", er wisse gar nicht, wie das gehe. Er habe diese nach der Übernahme an der N._____-Strasse nicht gross geprüft, in die Bauchtasche gelegt und vergessen und nie rausgenommen vor dem Vorfall, er habe sie nicht geladen. In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er dafür, es könne sein, dass diese geladen gewesen sei, als er sie übernommen habe (Prot. S. 21 f.). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zum einen lebensfremd, wenn er behauptet, die Tatwaffe über Wochen mit sich geführt zu haben, ohne sich nur im geringsten darum zu kümmern, ob diese geladen und gesichert bzw. ungesichert und somit gefährlich war. Auf der anderen Seite konnten die DNA-Spuren, die ab der Patrone im Pat- ronenlager der Tatwaffe gewonnen wurden, dem Beschuldigten zugeordnet wer- den. Somit steht fest, dass er die Pistole selbst geladen hatte. Er wusste somit klar über den Ladezustand der Waffe Bescheid, was auch im Zusammenhang mit der Erstellung des subjektiven Sachverhalts respektive der Prüfung des subjekti- ven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist. Verschiede- ne Personen (K._____ und T._____) schilderten sodann, dass der Beschuldigte

- 36 - die Waffe schon früher drohend eingesetzt bzw. diese herumgezeigt und damit geprahlt habe. Somit war der Beschuldigte keineswegs so ungeübt im Umgang mit Waffen, wie er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgab. All dies weckt bereits gewisse Zweifel an der Version des Beschuldigten, nach welcher er nicht bewusst geschossen haben will, sondern sich beim ungeschickten Herum- hantieren bzw. Hervornehmen der Waffe versehentlich ein Schuss in die Wand gelöst habe. Hinzu kommen sodann noch die weiteren Feststellungen, mit wel- chen die Version des "Schiessunfalls" des Beschuldigten zur reinen Schutzbe- hauptung verkommt. So sagten sowohl K._____ als auch M._____ übereinstim- mend aus, beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte die Waffe in Richtung des Privatklägers gehalten habe bzw. seinen Arm mit der Waffe in der Hand in dessen Richtung gestreckt habe. Der Beschuldigte wurde sodann anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom Vorsitzenden aufgefordert, den Abzug der Pistole zu betätigen. Dabei stellte sich heraus, dass bei nicht vorgespanntem Zu- stand der Abzug ziemlich stark gezogen werden muss, bevor ein Schuss ausge- löst wird. Der Vorsitzende stellte entsprechend fest, dass die Waffe nicht einfach so losgehe (Prot. I S. 18). Auch dies spricht gegen eine versehentliche Schuss- abgabe. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, der Schuss sei in die Wand gegangen, konnte anhand der Spurensicherung sowie dem Gutachten zur Unter- suchung möglicher Abprallspuren widerlegt werden. Im Einklang damit sprach auch die Untersuchung der Schussverletzungen des Privatklägers dafür, dass es sich um einen Direkttreffer und nicht um einen Abpraller gehandelt hatte. Eine un- kontrollierte Schussabgabe, das heisst ein Unfallgeschehen, wie es der Beschul- digte geltend macht, erscheint deshalb nahezu unmöglich. Schliesslich ist die Version des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad auch in sich widersprüch- lich, wenn er gegenüber den Strafbehörden angab, aus Angst und Panik zwecks Selbstverteidigung zur Waffe gegriffen zu haben, er aber dann gerade nicht habe schiessen wollen, sondern die Schussauslösung ein Unfall gewesen sein soll. Insgesamt ist nach dem Gesagten die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Waffe weder auf jemanden gerichtet noch gezielt hatte und er auch nicht gewollt abgedrückt habe, sondern der Schuss sich versehentlich beim Hervornehmen der Waffe, von der er keine Ahnung gehabt habe, gelöst habe, als Schutzbehauptung

- 37 - zu qualifizieren. Anhand der Gesamtheit des Beweisbildes hat vielmehr als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Waffe auf bzw. in Richtung des Privatklägers gerichtet und abgedrückt hatte, wobei der Schuss den Privatkläger im Sinne eines Direkttreffers zunächst am rechten Arm und schliesslich am Kopf getroffen hatte.

b) Der Beschuldigte macht – wie gesehen – geltend, er sei derart stark unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten gestanden, dass er aufgrund der ent- standenen Unruhe bei der Heimkehr von K._____ in Angst und Panik bzw. Para- noia geraten sei und deshalb zur Waffe gegriffen habe. An Details konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, gab aber wiederholt an, er sei stark verladen bzw. "so drauf" gewesen. Wie oben ausgeführt stand der Beschuldigte gemäss dem Pharmakologisch- Toxikologischen Gutachten vom 2. August 2017 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepinen, Zolpidem, Methylpheni- dat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin, dies jedoch vorbehältlich eines Nach- konsums. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme selber an, er habe nach der Tat zuhause Tabletten geholt (Urk. 3/1 S. 9 f.). Weiter bestätigte L._____, dass der Beschuldigte Tabletten dabei hatte und ersterer gab diesem of- fenbar zwei Temesta, weil er so aufgeregt war (Urk. 6/9 S. 5 und Urk. 6/21 S. 4). Ein gewisser Nachkonsum ist deshalb sehr wahrscheinlich. Wie bereits die Vo- rinstanz ausführte (Urk. 82 S. 12), war der Beschuldigte aufgrund seines bis we- nige Monate vor der Tat (vgl. das Resultat betreffend 2. Segment entsprechend dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten bis Ende Februar 2017) sehr starken Konsums von Kokain, Benzodiazepinen etc. die Einnahme sehr hoher Dosen ge- wohnt und kannte den Effekt bei Mischkonsum von verschiedenen Substanzen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte wegen starken Entzugserscheinungen vom Untersuchungsgefängnis vorübergehend ins Berner Inselspital zur Behand- lung verlegt werden musste. Andererseits wies die Vorinstanz aber auch zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte offenbar im Durchschnitt in den letzten zweiein- halb Monaten deutlich weniger konsumiert hatte als in den Monaten davor. Fest- zuhalten ist allerdings nochmals, dass diese aus der Haaranalyse gewonnenen Erkenntnisse über diese Analyse des Drogenkonsums des Beschuldigten in ei-

- 38 - nem mehrmonatigen Zeitraum vor der Tat wie dargelegt kein verlässliches Mittel darstellen, um den Grad der Intoxikation oder das Ausmass seines Rauschzu- standes bzw. seiner tatsächlichen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt festzustel- len. Insgesamt ist zugunsten des Beschuldigten deshalb davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Einfluss von Kokain sowie der Wirkstoffe Benzodiazepin und Methylphenidat/Dexmethylphenidat stand. Zwar wies bereits die Vorinstanz auf verschiedene Elemente hin, welche gegen die Version des Beschuldigten sprechen, wonach plötzlich aufkommende pani- sche bzw. paranoide Einbildungen, ausgelöst durch den übermässigen Mischkon- sum von Drogen und Medikamenten, ihn dazu bewegt hätten, die Pistole zu be- händigen. So wies sie etwa auf sein auffälliges selektives Erinnerungsvermögen hin (Urk. 82 S. 11 Ziff. 2.3.1 und 2.3.2.): Demnach war der Beschuldigte in der Lage, erstaunlich genaue und bis in Kleinigkeiten gehende Angaben zu machen, was vor und nach der Schussabgabe geschah. So konnte er seinen Tagesverlauf (u.a. Telefonate mit SVA, wo und was im Restaurant getrunken und gegessen) detailliert beschreiben sowie genaue Auskünfte zu seinem Drogen- und Medika- mentenkonsum erteilen. Ferner konnte er auch seinen Fluchtweg nach der Tat, inklusive Ort und Umstände des Versteckens der Pistole sowie das Wegwerfens der Handschuhe, relativ genau angeben. Schliesslich ist dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich auch darin beizupflichten, dass von den im Tatzeitpunkt unmittelbar mit dem Beschuldigten in Kontakt stehenden Personen – allerdings mit Ausnahme von L._____ (dazu sogleich) – nicht über ein speziell auffälliges Verhalten bzw. über eine erkennbar starke Beeinträchtigung berichtet worden war (Urk. 82 S. 12 Ziff. 2.3.4.). Mit der Vorinstanz bestehen also gewichtige Hinweise darauf, dass die Schussabgabe des Beschuldigten nicht primär durch seinen into- xikierten Zustand bedingt war. Nichtsdestotrotz kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch gewisse Aspekte der Abläufe kurz vor und auch nach der Schussabgabe gerade für die Version des Beschuldigten sprechen: Zu nennen ist etwa das – soweit erstellbar – gänzlich fehlende Motiv des Beschuldigten für eine derartige Tat bzw. der fehlende äussere Anlass, der sein Handeln als absolut irra- tional erscheinen lässt. So gaben alle Anwesenden übereinstimmend an, dass es keinen Streit mit dem Beschuldigten gegeben habe. Wenngleich vereinzelte

- 39 - Äusserungen dahin gingen, dass der Beschuldigte etwas "hässig" gewirkt habe, waren sich alle darüber einig, dass die Schussabgabe absolut überraschend bzw. völlig aus dem Nichts heraus erfolgte. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte eine solche Tat ohne Not und ohne ersichtlichen Anlass vor den Au- gen mehrerer Zeugen begehen würde. Auch bei den vereinzelt geäusserten Er- klärungsversuchen der Befragten, wonach ein mögliches Motiv gewesen sein könnte, dass der Privatkläger dem Beschuldigten kein kostenloses Kokain habe abgeben wollen, wäre nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls mit dem Einsatz der Schusswaffe bis zum Eintreffen von K._____ (und damit eines weite- ren Zeugen) gewartet hätte, obwohl er sich zuvor mit dem späteren Opfer bereits seit längerem im gleichen Raum aufgehalten hatte. Und schliesslich gibt es im- merhin auch noch einen Zeugen – L._____ – welchem sich der Beschuldigte kurz nach der Tat anvertraut hatte und diesem erzählt habe, dass er "Scheisse" gebaut und abgedrückt habe, dies aber weil er angegriffen worden sei und sich habe ver- teidigen müssen. Gemäss L._____ sei der Zustand des Beschuldigten völlig ver- wirrt, durcheinander, komplett neben den Schuhen und von irrationalen Reaktio- nen (plötzliches Lachen) begleitet gewesen. Er sei sich teilweise nicht sicher ge- wesen, ob der Beschuldigte phantasiere oder von tatsächlichen Ereignissen be- richtete (Urk. 6/9 S. 2 f.). Schliesslich wird im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2018 sodann ei- ne durch den vom Beschuldigten konsumierten Substanzcocktail ausgelöste Mischintoxikation mit psychotischen Symptomen, welche mit derartigen Wahnvor- stellungen, wie sie der Beschuldigte schilderte, einhergehen kann, zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 12/15 S. 80). Fakt ist immerhin, dass der Zeitpunkt, welchen der Beschuldigte später dahingehend beschrieb, dass er plötzlich viele Leute gesehen hatte und deshalb Angst und Panik bekommen habe, mit jenem äusseren Geschehen einhergeht, als durch das Eintreffen von K._____, welcher stürmisch von seinen beiden Hunden begrüsst wurde, tatsächlich einigermassen plötzlich eine gewisse Dynamik bzw. Aufregung im kleinen Raum aufgekommen sein dürfte, in welchem sich die vier Personen sowie die zwei Hunde K._____s befanden. Und soweit der Gutachter dafür hält, dass gerade das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat – insbesondere das Tragen von Hand-

- 40 - schuhen am Tatort bzw. zur Schussabgabe sowie die noch vorhandene Fähigkeit, zu flüchten und Waffe und Handschuhe zu beseitigen – eher gegen die Version des Beschuldigten sprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade auch die vermeintlich überlegte Beseitigung der Tatmittel wiederum gewisse irrationale Momente beinhalteten. So spricht einerseits die unmittelbare Nähe zum Tatort, in welcher der Beschuldigte die Tatwaffe beseitigt hatte, und andererseits der Um- stand, dass er die Handschuhe, welche zwangsläufig mit seinen Spuren (insbe- sondere DNA) bzw. allenfalls auch mit Schmauchspuren von der Schussabgabe kontaminiert gewesen sein mussten, am selben Ort wie die Tatwaffe deponiert hatte. Nach dem Gesagten ergeben sich anhand verschiedener Beweismittel zwar durchaus Zweifel an der Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund einer plötzlich auftretenden intoxikationsbedingten paranoiden bzw. panischen Hand- lung zur Waffe griff und einen Schuss auf den Privatkläger abgab. Bei einer Ge- samtwürdigung der Beweislage lässt sich diese mit Blick auf die Frage nach einer allfälligen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit für ihn teilweise entlastende Sachverhaltsvariante aber vernünftigerweise nicht ausschliessen, sodass – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – von dieser für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss.

c) Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe auf den Privat- kläger gerichtet und abgedrückt hat. Insoweit erweist sich der Sachverhalt im Sin- ne der Anklageschrift als rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist allerdings in du- bio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der erheblichen Intoxikation zum Tatzeitpunkt aus einer plötzlich auftretenden paranoiden bzw. panischen Reaktion heraus unvermittelt einen Schuss auf den Privatkläger abge- geben hatte.

4. Subjektiver oder innerer Sachverhalt In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zunächst direkter Vorsatz vorge- worfen und eventualiter, dass er dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung habe beibringen wollen und dabei den Eintritt des Todes in Kauf genommen habe

- 41 - (vgl. oben Ziffer III.A.1.2). In der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen, hätte er jemand umbringen wollen, hätte er in den Kopf geschossen oder einen zweiten oder dritten Schuss abgegeben (Urk. 82 S. 14 mit Verweisen, Prot. I S. 23). Der Beschuldigte bestreitet damit den subjek- tiven Sachverhalt. Auf diesen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hiernach Ziffer IV.A.3.). B. Anklagepunkt Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz erachtete bei diesem Anklagvorwurf unter Hinweis auf das Ankla- geprinzip nur eine einfache Begehung in der Anklageschrift als genügend um- schrieben (Urk. 82 S. 16). Der Beschuldigte zeigte sich geständig, die Tatwaffe am 15. Mai 2017 auf sich getragen und über keine gültige amtliche Tragebewilli- gung verfügt zu haben (Prot. I S. 26 f.; Berufungsanträge Beschuldigter Ziffer 2). Damit ist das einmalige Waffentragen ohne Bewilligung am 15. Mai 2017 erstellt. C. Anklagepunkt mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte war diesbezüglich in der Untersuchung und vor Vorinstanz ge- ständig (Urk. 82 S. 17 mit Verweisen). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Anbetracht der Anträge des Beschuldigen, in welchen dieser selber eine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verlangt, nichts anderes. Der Sachverhalt ist entsprechend so, wie in der Anklage be- schrieben, als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhalts die besonderen Voraussetzungen weder des privilegierten Spezialtatbestandes des Art. 113 StGB (Totschlag) noch die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) erfüllt sind (Urk. 82 S. 17 f.). Dem ist beizupflichten, selbst wenn wie dar-

- 42 - gelegt zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass er aus einer intoxikationsbedingten panischen Reaktion heraus auf den Privatkläger geschossen hatte, ändert dies doch nichts daran, dass er ohne jeglichen äusse- ren Anlass wie Streit oder Kränkung und damit bei objektiver Bewertung aus der Warte eines Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft und nach den zum Tatzeitpunkt vorliegenden äusseren Umständen in keiner Weise nachvollziehbar oder entschuldbar agierte. In Frage kommt somit nur das Grunddelikt der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, welche die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraussetzt, wobei Eventualvorsatz genügt.

2. Objektiver Tatbestand

E. 4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erstattete der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, namens des Beschuldigten fristgerecht die Beru- fungserklärung (Urk. 84). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, erstattete mit Eingabe vom 7. Januar 2020 ebenfalls eine Berufungser- klärung namens des Beschuldigten (Urk. 85). Auf sein Ersuchen wurde Rechts- anwalt MLaw X1._____ in der Folge mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2020 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 94), nachdem er mit Eingabe vom 24. Januar 2020 mitgeteilt hatte, das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten sei un- widerruflich gestört und die notwendige Verteidigung sei durch zwei erbetene Ver- teidiger gewahrt (Urk. 89).

E. 4.1 Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundsätze

a) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47

- 58 - OR). Ohne Zweifel sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. da- zu BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR, N 12 ff.), da der Beschuldig- te durch die Schussabgabe auf den Privatkläger den Verlust eines Auges und dadurch eine schwere Körperverletzung verursacht und somit ein absolutes Rechtsgut des Privatklägers verletzt hat. Wie gesehen sind keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich, so dass die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

b) Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzun- abhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein und dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters. Die Berechnung der Genugtuung hat nach der Rechtsprechung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien zur Bemessung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen. Das Bundesgericht betont, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit sei und deren Bemessung nicht nach schemati- schen Massstäben erfolgen dürfe. In der Regel wird die Präjudizienvergleichsme- thode herangezogen. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, die Bewer- tung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berück- sichtigt werden. Dabei kann im Sinne eines Richtwerts zur Bewertung der objekti- ven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse gemäss Unfallversicherungsverordnung (Anhang 3 UVV) bemessen wird, abgestellt werden (vgl. LANDOLT, Genugtuungs- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 115 ff. mit Verweisen, insbesondere auf BGE 132 II 117 E. 2.2. sowie BK OR-BREHM, Art. 47 N 4 ff.).

- 59 -

E. 4.2 Beeinträchtigungen des Privatklägers

a) Wie bereits oben beim Schadenersatz ausgeführt, erfolgte die schriftliche Ein- gabe des Vertreters des Privatklägers vor Vorinstanz rechtzeitig, konnte jedoch den Parteien aus praktischen Gründen nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urk. 82 S. 38). Inhaltlich blieben die Vorbringen des Geschädigtenvertreters (Urk. 60 sowie 112) seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren unbestritten. Gemäss der Darstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers im erstinstanzli- chen Verfahren musste sich dieser mehreren Operationen unterziehen, was sich aus den eingereichten Operationsberichten ergibt. Er leide auch aktuell noch kör- perlich und psychisch an den Folgen des Ereignisses. Die Verletzungen hätten gemäss den Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin ohne weiteres zum Tod führen können. Das Leben des Privatklägers habe sich nach dem Vorfall komplett verändert, er könne nicht arbeiten und lebe zurückgezogen aufgrund seiner Ängste. Die Chancen auf ein normales Leben seien ihm mit dem Ereignis genommen worden. Er lebe für immer mit der Augenprothese und den damit ein- hergehenden Konsequenzen (Urk. 60 S. 15 und Urk. 61/1-2, 6-8).

b) Die Schussabgabe führte – wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt – zu zwei Verletzungen, nämlich einem Durchschuss des Oberarms und einem Durch- schuss des Mittelgesichts. Dabei erlitt der Privatkläger einen mehrteiligen Bruch der rechten Kieferhöhle, einen Jochbeinbruch, einen Bruch des rechten Augen- höhlenbodens und einen Bruch der Nasenscheidewand. Zudem führte der Durch- schuss zur Zerstörung des linken Augapfels (Urk. 9/3 S. 3). Der linke Augapfel des Privatklägers konnte nicht gerettet, sondern musste entfernt und durch eine Prothese ersetzt werden. Das verursachte einen dauernden Verlust des räumli- chen Sehens und damit erhebliche Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (Urk. 9/3 S. 7).

- 60 -

E. 4.3 Festsetzung der angemessenen Genugtuung

a) Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichte Vorbescheid der H._____ vom 31. Mai 2019 bezifferte den Integritäts- schaden auf 35 % entsprechend Fr. 51'870.– (Urk. 61/9). Gemäss der im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters des Privat- klägers wurde der Entscheid der H._____ im Umfang von Fr. 51'870.– rechtskräf- tig (Urk. 112 S. 4). Dementsprechend passte der Vertreter den Antrag auf Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 80'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2017, abzüglich der von der H._____ Versicherungen AG zugesprochenen Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.– an (Urk. 112 S. 2).

b) Für die Festsetzung der Genugtuungssumme ist als Orientierungspunkt und im Sinne eines Richtwertes von einer Basisgenugtuung von 35 % von der vollen In- tegritätsentschädigung Fr. 148'200.– gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV auszugehen, entsprechend der von der H._____ zugesprochenen Summe Fr. 51'870.–. Nebst dem Verlust eines Auges (gemäss der massgeblichen SUVA Tabelle 11 Integri- tätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Augenverletzungen, be- trägt der Integritätsschaden bei einseitigem Verlust des Sehvermögens mit Bul- busverlust 35 %) litt der Privatkläger nach dem Vorfall auch unter psychischen Beeinträchtigungen. Dies erscheint aufgrund der Tatumstände absolut nachvoll- ziehbar: Der Privatkläger wurde aus heiterem Himmel und ohne dem Beschuldig- ten den geringsten Anlass gegeben zu haben, von diesem schwer verletzt. Die Sinnlosigkeit dieser Tat, die ohne erkennbaren Grund erfolgte, dürfte die Verar- beitung des Geschehenen erschwert und damit die immaterielle Unbill zusätzlich erhöht haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsprechung einen Verschuldenszuschlag in Fällen versuchter Tötungsdelikte bejaht (LANDOLT, a.a.O. S. 131 f., insbesondere Rz 464) ist sodann eine angemessene Erhöhung der Basisgenugtuung angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht etwa fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich handelte und das Tatver- schulden des Beschuldigten lediglich im weiten, bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen als leicht eingestuft wurde.

- 61 -

c) Angesichts der gesamten Umstände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 75'000.– nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Vertreter des Privatklägers führte aus, der Genugtuungsanspruch in der Höhe einer zugespro- chenen Integritätsentschädigung gehe auf den Unfallversicherer über und sei da- her vom Betrag der Genugtuung in Abzug zu bringen (Urk. 60 S. 15). Gemäss An- trag des Geschädigtenvertreters ist folglich die von der H._____ zugesprochene Summe von Fr. 51'870.– von der Genugtuung in Abzug zu bringen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 4.3.1 S. 58). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss ausführt, dass für den Verstoss gegen das Waffengesetz für sich alleine gesehen auch die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessene Strafe in Frage käme (Urk. 82 S. 25). Nachdem aber vorliegend dieses Nebendelikt in engem Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der vorsätzlichen Tötung steht, rechtfertigt sich ebenfalls das Aussprechen einer Freiheitsstrafe. Indessen wird bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein, dass gemäss dem Erkenntnis der Vorinstanz nur ein einmali- ger Vorfall zu bestrafen ist.

E. 4.4 Subjektives Tatverschulden

a) Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausser- dem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive des Schuldigen, eine Rolle (MATHYS, a.a.O., S. 57 ff.).

b) Das eventualvorsätzliche Handeln wirkt sich leicht zugunsten des Beschuldig- ten aus. Wie dargelegt, ist vorliegend in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass die Schussabgabe zwar gewollt, allerdings aus einer intoxikationsbedingten schweren Beeinträchtigung in Form einer plötzlichen panischen Handlung erfolgte. Anders als die Vorinstanz ist – wie bereits dargelegt (oben E. IV.4.2.) – gestützt auf das psychiatrische Gutachten somit von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 12/15 S. 86). Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, die Strafe um rund die Hälfte zu reduzie- ren.

c) Insgesamt ergibt sich aufgrund der subjektiven Tatschwere – unter Berücksich- tigung des eventualvorsätzlichen Handelns sowie insbesondere der stark vermin- derten Schuldfähigkeit in Anbetracht des weiten Strafrahmens von fünf Jahren bis

- 52 - 20 Jahre Freiheitsstrafe ein leichtes Verschulden und eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe.

E. 5 Tatkomponente Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat den Strafrahmen richtig aufgezeigt und berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe mit hohem Gefährdungspotential auf sich trug, die durch das Verstecken an einem öffentlich zugänglichen Ort nach der Tat eine Gefahr für die dortigen Anwohner und insbesondere für spielende Kinder schaffte (Urk. 82 S. 29 f.). Von der zuvor bei der versuchten vorsätzlichen Tötung noch berücksichtigte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit ist hier nicht bzw. jedenfalls nicht in diesem Ausmass auszugehen, erfolgte das hiermit bestraf- te Mitnehmen bzw. Tragen der Waffe doch keineswegs aus einer panischen Re- aktion des Beschuldigten heraus. Mit der Vorinstanz wäre für dieses Delikt ent- sprechend bei einer isolierten Betrachtung von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Nachdem dieser Straftatbestand in engem Zusammenhang mit der ver- suchten vorsätzlichen Tötung zu sehen ist, erweist sich eine Straferhöhung von 5 Monaten auf gesamthaft sechs Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe als ange- messen.

E. 6 Täterkomponenten Hierzu hat die Vorinstanz weitestgehend zutreffende Erwägungen gemacht, ins- besondere was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatver- halten und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt. Es ist ihr beizupflichten. dass sich diese neutral auf die Strafzumessung auswirken. Es kann mit einer Korrektur auf diese verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 ff.): Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. November 2013, 20 Tagessätze zu Fr. 50.– be- dingt, Probezeit zwei Jahre (Urk. 88 und Urk. 108) liegt schon länger zurück und ist geringfügig. Die weitere bedingte Verurteilung des Beschuldigten zu 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.– Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren betrifft ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung. Sie ist nicht einschlägig und vergleichs-

- 53 - weise auch geringfügig. Entsprechend erscheint für die Vorstrafen eine nur mar- ginale Straferhöhung von einem Monat auf sechseinhalb Jahre angemessen. Die Verteidigung verweist in ihrer Eventualbegründung auf die lange Verfahrens- dauer, wobei sie insbesondere die Zeitabstände zwischen der Verhaftung des Beschuldigten und der Anklageerhebung einerseits und zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil andererseits als unnötig lange bemängelt (Urk. 119 S. 22 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung des Falles zwar noch nicht zu erkennen. Nichtsdes- totrotz ist der in ihrer Gesamtheit mittlerweile doch relativ langen Verfahrensdauer von mittlerweile fast vier Jahren mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt unter Einbezug einer gewissen Reue des Beschuldigten sowie seines tadellosen Verhaltens im Strafvollzug (vgl. Prot. II S. 17 f. und S. 25

f. i.V.m. Urk. 120) eine Strafreduktion von gesamthaft sechs Monaten.

E. 7 Zusammenfassung Freiheitsstrafe Zusammengefasst erweist sich somit für die versuchte vorsätzliche Tötung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit sechs Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2017 in Haft und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 18/1-9, 11 und Urk. 76). Die vom Beschuldigten erstandene Haft respektive die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 1'425 Tagen ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

E. 8 Übertretung Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für den Betäubungsmittelkonsum sorgfäl- tig vorgenommen und angesichts des relativ langen und intensiven Konsums die Busse moderat auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 82 S. 33). Diese ist zu bestätigen. Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu vollziehen. Praxisgemäss ist der Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse anzuwen- den, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen ist.

- 54 - VI. Widerruf Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 34 f.). Der bedingte Vollzug der von der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– ist zu widerrufen (Urk. 82 S. 34 f.). VII. Massnahme Auch betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme und dass diese beim Beschuldigten, der gemäss dem psychiatrischen Gutachten mehrere Abhängigkeitssyndrome aufweist (Urk. 12/15 S. 85), erfüllt sind, sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (Urk. 82 S. 35 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten zwar eine Aufhe- bung der ambulanten Massnahme (Urk. 119 S. 24). Demgegenüber führte der Beschuldigte in der Befragung zur Person aus, mit der Massnahme einverstanden zu sein und diese fortführen zu wollen (Prot. II S. 19). Nachdem der Beschuldigte die Fortführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs befürwor- tet, ist die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu bestätigen; diese kann während des Strafvollzugs durge- führt werden. VIII. Zivilforderungen

1. Vorbemerkung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 9. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 6-13 (Entscheide über be- schlagnahmte Sachen), 14 (Anordnung betreffend Ersatzschlosszylinder) und 18 (Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates gegenüber C._____ AG) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 10. Juli 2016 bis 15. Mai 2017)
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'425 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–wird vollzogen. - 65 -
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 448.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2017, abzüglich die von der H._____ Versi- cherungen AG geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.–, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird mit Ausnahme der Ent- schädigung von Fr. 10'854.70 für Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ bestätigt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Untersu- chungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 13'871.30 festgesetzt. Die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach wird ange- wiesen, den Differenzbetrag von Fr. 3'016.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.
  11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 66 -
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 719.40 amtliche Verteidigung (Beschluss vom 29. Mai 2020) Fr. 1'837.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gemäss Beschluss vom 29. Mai 2020 und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Betrag von 719.40 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
  15. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Be- trag von Fr. 1'837.30 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatklägerin 2 (C._____ AG) nur hinsichtlich des Beschlusses sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 67 - − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Dispositiv, betr. Widerruf gem. Dispositiv-Ziffer 5, Verfahrens-Nr.: 2016/10021750) − die Bezirksgerichtskasse Bülach (im Auszug zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlenquai 10, Post- fach, 8090 Zürich
  18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 68 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200027-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 9. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter bis 26. Februar 2020 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wyss Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie

1. B._____, Privatkläger, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger

2. C._____ AG, andere Verfahrensbeteiligte 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

9. Juli 2019 (DG190019)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. März 2019 (Urk. 25/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der / des: − versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG − mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum vom 10. Juni 2016 bis 15. Mai 2017)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 785 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie ei- ner Busse von Fr. 1'000.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet.

5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. August 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen und es wir der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (2017/28399 in Sachen gegen B._____) freigegeben:

1) A010'387'721, 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 3, schwarz, in schwarzem Etui, Marke Bugatti, sichtbarer Schaden vorhanden

- 4 -

2) A010'387'798, 1 Mobiltelefon, Nokia, blau

3) A010'387'801, 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy 3, in schwarzem Etui, defektes Display

4) A010'387'812, 1 Mobiltelefon, Motorola

5) A010'387'823, 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy, defektes Display

6) A010'387'834, 1 Mobiltelefon, HTC, schwarz, zerkratztes Display

7) A010'387'856, 1 Mobiltelefon, Nokia

8) A010'387'867, 1 Mobiltelefon, HTC silberfarben, Umrandung defekt

9) A010'387'878, 1 Mobiltelefon, Samsung, schwarz

10) A010'387'889, 1 Mobiltelefon, Nokia, schwarz

11) A010'388'337, 1 Laptop, Acer, Seriennummer …

12) A010'388'382, 1 Tablet, Samsung, schwarz, Seriennummer …

13) A010'388'393, 1 Tablet, Samsung, weiss, Display zersprungen, Se- riennummer …

14) A010'388'428, 1 Laptop, Toshiba, schwarz, inkl. Netzkabel, Serien- nummer …

15) A010'388'439, 1 externe Festplatte, WD

16) A010'388'462, 1 Anhänger mit 2 USB-Sticks

17) A010'388'484, 1 USB-Stick, "Ast-Imitation"

18) A010'388'495, 1 USB-Stick, Multan

19) A010'388'508, 1 USB-Stick, Sunrise

20) A010'388'519, 1 USB-Stick, EMTEC

- 5 -

21) A010'388'520, 1 USB-Stick, "Bewerber-Muster"

22) A010'388'531, 1 Postcard, IBAN …, ltd. auf B._____

23) A010'388'542, 1 SIM-Karte, Orange, in Plastiketui

24) A010'388'553, 1 Mini-SD-Karte, Nokia, 1 GB, mit Adapter

25) A010'388'564, 1 Mini-Kamera, Minox

26) A010'388'586, 1 Portemonnaie, schwarz, enthaltend:

a. 1 Führerausweis, ltd. auf D._____

b. 1 ID-Karte, NR. …, ltd. auf D._____

c. 1 Medicard, H._____, ltd. auf D._____

d. 1 Halbtax, ltd. auf E._____

e. 3 Schlüssel, klein

f. diverse Visitenkarten, Fotos, etc.

27) A010'388'600, 1 Notizzettel mit handschriftlichen Notizen betreffend Google Konto

28) A010'388'622, 1 Schlüsselbund mit fünf Schlüsseln

29) A010'388'644, 1 Schlüsselbund mit drei Schlüsseln

30) A010'383'627, 1 Rucksack, enthaltend:

a. A010'383'638, 1 Mobiltelefon, Samsung

b. A010'383'649, 1 Mobiltelefon, Samsung

c. A010'419'871, 1 Ausländerausweis C, ltd. auf B._____, ZH …

d. A010'419'882, 1 Agenda 2017

e. A010'419'917, 1 Apple iPod, inkl. Ladegerät und Kopfhörer, Beats by Dr. Dre

f. A010'419'939, Bargeld, CHF 20.00

g. A010'419'951, 1 Sonnenbrille

h. A010'420'027, 1 Schlüsselbund mit 6 Schlüsseln

i. A010'420'038, diverse Kleinware

j. A010'419'804, 1 Portemonnaie, schwarz

- 6 -

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Mai 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (2017/28399 in Sachen gegen B._____) freigegeben:

1) A010'387'345, Hanf, 1 Gramm brutto

2) A010'387'378, Hanf, 8 Gramm brutto

3) A010'387'696, 1 Beutel, weisses Pulver enthaltend

4) A010'388'666, Betäubungsmittelutensilien, 1 Feinwaage DX-150, 1 Feinwaage silberfarben, 1 Hanfmühle

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

23. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (2017/28399 in Sachen gegen B._____) freigegeben:

1) A010'419'826, Bargeld 100 Euro

2) A010'421'075, 1 Mobiltelefon Apple iPhone 6S, SIM-Karten -Nr. …

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 beschlagnahmte Tatwaffe − A010'468'293, Pistole "Walther PPK", Kaliber 7.65 mm Browning, Seri- en-Nr. …, mit eingelegtem Magazin und 2 Patronen wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

20. April 2018 beschlagnahmte − Krankengeschichte A._____, erstellt von Dr. med. F._____

- 7 - wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles an Dr. med. F._____ heraus- gegeben.

11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

5. November 2017 beschlagnahmte − A010'993'427, Mobiltelefon "Apple iPhone 7", schwarz, IMEI unbe- kannt, Display defekt, mit eingelegter SIM-Karte (Rufnummer …) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles an G._____ herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände

1) A010'420'914, Pfefferspray gross "RSG-8"

2) A010'421'713, 3 Klappmesser (2 schwarz, 1 silberfarben)

3) A010'391'272, 1 Pullover weiss, mit Blutanhaftungen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

13. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. November 2017 beschlagnahmten Gegenstände

1) A010'421,677, Postkundenkarte, Karten-Nr. …. ltd. auf A._____

2) A010'421'688, Visa-Karte, ltd. auf A._____ werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles her- ausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen herausverlangt, so wird der endgültige Verzicht angenommen.

- 8 -

14. Der nicht beschlagnahmten, jedoch bei den Akten liegenden, durch die Kan- tonspolizei Zürich temporär am Tatort eingesetzten Ersatzschlosszylinder wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles an die Kantonspolizei Zürich, EG-LL, zur gutscheinenden Verwendung herausgegeben.

15. Die Zivilansprüche des Privatklägers werden auf den Zivilweg verwiesen.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'400.– Kosten Haftprüfungsverfahren (UB180067-O) Auslagen (Gutachten und Berichte, ex Gutachten Haaranaly- Fr. 52'477.50 se) Fr. 10'410.– Telefonkontrolle Fr. 1'588.45 Auslagen Fr. 449.– Auslagen (Gutachten Haaranalyse) Fr. 15'531.– Auslagen Polizei Fr. 4'124.65 Entschädigung RA Z._____ (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Fr. 10'854.70 Entschädigung RA Y._____ (unentgeltlicher Rechtsbeistand) Fr. 41'400.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 9 -

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

18. Es wird festgestellt, dass der Staat gegenüber der C._____ AG für Schaden aus dem Polizeieinsatz vom 16. Mai 2017 gestützt auf Art. 434 StPO dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadens wird die C._____ AG auf den Zivil- weg verwiesen. Berufungs- und Anschlussberufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 119 S. 2 f.) "Unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 - 5, 16 und 17 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 9. Juli 2019 (DG190019) sei wie folgt zu entschei- den:

2. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. A._____ sei des einfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sin- ne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

4. A._____ sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art.19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen.

5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen.

6. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 23. August 2016 angeordneten bedingten Voll-

- 10 - zugs einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 sei abzuse- hen.

7. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verwei- sen.

8. A._____ sei für die von ihm erstandene Überhaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

9. A._____ sei eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe der heute eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und die übrigen Verfahrenskosten seien zu einem Zehntel A._____ aufzuerlegen und zu neun Zehntel auf die Gerichtskasse zu nehmen."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 118 S. 2, sinngemäss) Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 112 S. 2 f.) "1. Dispositiv-Ziffer 15 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzu- heben und 1.1. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger im Sinne einer Teilklage Schadenersatz in der Höhe von einstweilen CHF 488.80 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2017 zu bezahlen; 1.2. ferner sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderung vorbehal- ten wird;

- 11 - 1 .3. eventualiter zu vorstehenden Anträgen Ziffern 1.1 und 1.2 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine in Anwen- dung von Art. 42 Abs. 2 OR durch den Richter zu schätzende Geldsumme als Schadenersatz zu bezahlen; 1.4. schliesslich sei der Beschuldigte zu verpflichten, CHF 80'000.00 als Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Mai 2017, abzüglich der ihm von der H._____ Versicherungen AG zuge- sprochenen Integritätsentschädigung von CHF 51'870.00, zu be- zahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten;

2. Dispositiv-Ziffer 16 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Pri- vatklägers, Rechtsanwalt Y._____, für das Vorverfahren und das vo- rinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 5. Juli 2019 auf CHF 13'871.30 (inkl. MwSt.) festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." ___________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 15. Mai 2017 um 22.20 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Zürich ein Notruf ein, wonach an der I._____-Strasse 1 in J._____ ein Schuss gefallen sei. Bei dieser Schussabgabe wurde der Privatkläger 1, B._____ (nachfolgend "Privatkläger"), schwer verletzt. In der Folge wurde der Beschuldigte am 16. Mai 2017 um 13.48 Uhr als Tatverdächtiger festgenommen und anschlies- send in Untersuchungshaft versetzt, welche mehrmals verlängert wurde (Urk. 1/13 S. 8 und 18/1/1 sowie 18/2/4, 18/4/3, 18/5/4, 18/6/7, 18/7, 18/8/5). Am 29. August 2018 wurde dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde der vorzeitige

- 12 - Straf- und Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 18/11/3). Nach durchgeführter Unter- suchung erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, nunmehr Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft), am 21. März 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Ver- gehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (Urk. 25/4).

2. Dem vorinstanzlichen Urteil kann die Prozessgeschichte betreffend das erstinstanzliche Verfahren entnommen werden (Urk. 82 S. 6, Art. 82 Abs. 4 StGB). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 9. Juli 2019 statt (Prot. I S. 6 ff.).

3. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 9. Juli 2019 (Urk. 82 S. 41 ff.) sprach das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, den Beschuldigten der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____ und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung von 785 Tagen erstandener Haft und vorzeitigem Strafvollzug sowie zusätzlich mit ei- ner Busse von Fr. 1'000.– unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Weiter ordnete das erstinstanzliche Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe an. Ferner wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. August 2016 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährte beding- te Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– widerrufen. Weiter wurden zahlrei- che Gegenstände, Betäubungsmittel und -utensilien sowie 100 Euro zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (2017/28399 in Sachen gegen B._____) freigegeben. Es erfolgten sodann weitere Entscheide betreffend be- schlagnahmte Gegenstände wie Tatwaffe (Einziehung zur Vernichtung), Kran- kengeschichte des Beschuldigten (Rückgabe an Dr. F._____), Mobiltelefon (Her- ausgabe an G._____) sowie weitere Gegenstände wie Pfefferspray, 3 Klappmes- ser und ein Pullover mit Blutanhaftungen (Einziehung und Vernichtung). Die Zivil-

- 13 - klage des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte über seine Verteidiger fristgerecht Beru- fung an (Urk. 66 und 68). Nach Zustellung des begründeten Urteils legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ mit Vollmacht als weiterer erbetener Verteidi- ger des Beschuldigten (Urk. 73 f.).

4. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erstattete der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, namens des Beschuldigten fristgerecht die Beru- fungserklärung (Urk. 84). Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, erstattete mit Eingabe vom 7. Januar 2020 ebenfalls eine Berufungser- klärung namens des Beschuldigten (Urk. 85). Auf sein Ersuchen wurde Rechts- anwalt MLaw X1._____ in der Folge mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2020 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 94), nachdem er mit Eingabe vom 24. Januar 2020 mitgeteilt hatte, das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten sei un- widerruflich gestört und die notwendige Verteidigung sei durch zwei erbetene Ver- teidiger gewahrt (Urk. 89).

5. Ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2020 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 96). Am 5. März 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 98) und mit Eingabe vom 23. März auch der Privatkläger (Urk. 100). Am 9. April 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Berufungsanträge 1.1. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, beantragte in der Berufungserklärung einen vollumfänglichen Frei- spruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

- 14 - Schliesslich stellte er den Antrag, die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen (Urk. 119 S. 2 f.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Be- messung der Strafe (Urk. 98 S. 1 f.). 1.3. Der Privatkläger liess durch seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand die Verweisung seiner Zivilansprüche auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 15) und die festgesetzte Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Y._____, für das Vorverfahren und das vorinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 16) anfechten (Urk. 100 S. 3).

2. Umfang der Berufung Demzufolge blieben die Dispositiv-Ziffern 14 (Herausgabe Ersatzschlosszylinder an die Kantonspolizei Zürich), 6 - 13 (Entscheide über beschlagnahmte Sachen) sowie 18 (Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates gegenüber der C._____ AG dem Grundsatze nach) unangefochten. Die Rechtskraft dieser Ziffern ist vorab mit Beschluss festzustellen. III. Sachverhalt A. Anklagepunkt versuchte vorsätzliche Tötung

1. Anklagesachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 15. Mai 2017 abends um 22.15 Uhr die in seinem Pullover mitgeführte geladene Tatwaffe ergriffen und in Rich- tung des Privatklägers, der sich beim Fenster im gleichen Raum am Pult befun- den habe und eventuell gerade aufgestanden sei, gehalten und einen Schuss ab- gefeuert zu haben. Dadurch habe der Privatkläger verschiedene Verletzungen (Weichteilverletzung am Oberarm, Durchschuss mit mehrteiligem Bruch der rech- ten Kieferhöhle, Jochbeinbruch rechts, Bruch des rechten knöchernen Augenhöh- lenbodens sowie der mittleren Wand, Durchschuss durch die Siebbeinzellen, Bruch der Nasescheidewand und Durchschuss durch die mittlere und äussere

- 15 - knöcherne Augenhöhlenwand links) erlitten und sein linkes Auge sei zerstört wor- den, weshalb eine intensivmedizinische Notfallversorgung notwendig geworden sei. 1.2. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich in Kopf und Oberkörper le- benswichtige und heikle Organe, insbesondere Hirn, Herz, Lunge, Leber, aber auch grosse Blutgefässe befinden. Dieser habe auch gewusst, dass ein Schuss in Richtung des Opfers diese Organe verletzen und das Opfer töten könnte, was er durch den bewusst und gezielt gegen den Privatkläger abgefeuerten Schuss habe erreichen wollen. Eventualiter habe der Beschuldigte das Opfer schwer und le- bensgefährlich verletzen wollen und habe dabei den Tod von B._____ in Kauf ge- nommen.

2. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweisgrundsätze, insbesondere zur Regel "in dubio pro reo", zur Aussagenwürdigung und zur Glaubwürdigkeit der zur Tat- zeit am Tatort anwesenden Personen (Beschuldigter, Privatkläger, K._____ und M._____) ausführlich und zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wie- derholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 7 ff. Ziff. 1.1. - 1.3.).

3. Äusserer Sachverhalt 3.1. Standpunkt des Beschuldigten und vorhandene Beweismittel

a) Vorab ist festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers so, wie sie in der Anklage aufgeführt sind, unbestritten sind (vgl. dazu Urk. 9/2).

b) Der Beschuldigte anerkannte im Laufe der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er am 15. Mai 2017 die Tatwaffe hervorgenommen und in der Hand gehalten habe (vgl. Urk. 82 S. 9 mit zahlreichen Aktenstellen, insbesondere Urk. 3/4 S. 11

f. und Prot. I S. 13). Der Beschuldigte macht geltend, es sei ein Unfall gewesen, es habe sich anschliessend plötzlich ein Schuss gelöst; dieser sei in die Wand in die Ecke gegangen. Er habe niemanden verletzen wollen, er habe keinen Grund gehabt, jemanden zu verletzen; er könne nicht sagen, wie sich dieser Schuss ge-

- 16 - löst habe, er habe auf niemanden gezielt. Er sei so "drauf" gewesen, er habe 6 Gramm Kokain und 6 verschiedene Medikamente drin gehabt, im Blut, im Kopf und Körper. Er habe Angst und Panik gehabt. Es sei ein Kollege von ihm gewe- sen und es tue ihm sehr leid (Urk. 3/4 S. 11f., Urk. 3/13 S. 8 und Prot. I S. 13 f.). Wie der amtliche Verteidiger vor Vorinstanz vorbrachte, weichen die Aussagen des Beschuldigten zum objektiven Tatgeschehen somit in zwei Punkten von der Darstellung in der Anklage ab: Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Pisto- le nicht in einer Tasche seines Pullovers, sondern in einer mitgeführten Umhänge- tasche mitgebracht. Ferner habe er die Pistole nicht in Richtung des Privatklägers gehalten (Urk. 57 S. 10). Insbesondere bestreitet der Beschuldigte demnach, dass er auf den Privatkläger zielte respektive die Waffe auf diesen richtete. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen mehr zur Sache (Prot. II S. 19 f.).

c) Nachfolgend sind deshalb die massgeblichen Beweismittel aufzuzeigen und anschliessend zu würdigen. Es sind dies die Aussagen des Beschuldigten selbst (Ziff. 3.2.), aller am Tatort anwesenden Personen (Ziff. 3.3.) sowie weiterer Per- sonen, die sachdienliche Angaben machen konnten (Ziff. 3.4.) und weitere Be- weismittel wie verschiedene Berichte und Gutachten (Ziff. 3.5.). 3.2. Aussagen des Beschuldigten

a) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. Mai 2017 (Urk. 3/1, Uhrzeit: 17:39 Uhr) gab der Beschuldigte an, im Laufe des Tages mehrmals zur Wohnung an der I._____-Strasse gegangen zu sein und (M._____) habe ihm ein Gramm Kokain organisiert. K._____ habe auf seine Anfrage über WhatsApp versucht, nochmals zwei Gramm für ihn zu organisieren. Er habe dort in der Wohnung auf dem Sofa auf K._____ gewartet; dann sei ein Typ mit einem Rucksack (Privatkläger B._____) in der Wohnung erschienen. Als K._____ zurück gekommen sei, habe er Koks vom Typen mit dem Rucksack genommen und ihm zwei Gramm gege- ben. Er habe dann zwei oder drei Linien genommen, es sei starke Ware gewesen. Er sei etwas da gewesen und dann habe er "bamm" gehört, jemand habe ge-

- 17 - schrien, er sei drauf gewesen und dann weg gerannt und raus (Urk. 3/1 S. 6 ff.). Er sei sich so am Bücken gewesen und habe nichts gesehen, er habe keine Ah- nung, was da abgelaufen sei, er (K._____) sei ein Drogendealer, er wisse nicht, mit wem er Probleme habe, er sei drauf gewesen und habe sich gesagt, er müsse weg. Er sei dann über den Balkon und auf die andere Seite gerannt, anschlies- send nach J._____, nach J._____, er habe K._____ angerufen, dieser habe nicht abgenommen, er habe dann beim Solarium in J._____ auf dessen Rückruf gewar- tet. Danach sei er kurz zuhause gewesen und habe die Tabletten (Xanox, Dormi- cum, Venerol und Lyrica und Ritalin) und die Sonnenbrille geholt. Sein Freund L._____ habe ihn dann abgeholt (Urk. 3/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte stellte so- dann - wie schon erwähnt - in Abrede, eine Faustfeuerwaffe zu besitzen, Messer schon, aber keine Waffe. Damit konfrontiert, M._____ habe gesagt, er habe im rechten Augenwinkel gesehen, wie er eine Waffe hervorgenommen habe, worauf K._____ gesagt habe "mach keinen Scheiss" und dann habe es geknallt, fragte der Beschuldigte ungläubig "Ich?" und gab an, die würden träumen, dass er eine Waffe habe. Auf Vorhalt, zum Abfeuern habe er schwarze gutsitzende Handschu- he benützt, die sich zum Abfeuern eignen würden, erklärte der Beschuldigte, er besitze nur kurze Handschuhe für das Training, er könne sich nicht erinnern, wo diese sich befänden, da er diese schon lange nicht mehr benützt habe (Urk. 3/1 S. 13 f.).

b) In der Einvernahme vom 28. Juni 2017 (Urk. 3/4) schilderte der Beschuldigte zunächst detailliert den Tagesablauf des 15. Mai 2017 (6 Uhr aufgestanden, ers- tes Mal zur Wohnung K._____, um Koks zu holen, Geld besorgen, nochmals zur Wohnung K._____, um Kokain abzuholen, das M._____ besorgt hatte, Telefonate erledigen zuhause wegen Krankentaggeldern und SVA etc., Cafeteriabesuch, 11 Uhr essen beim Chinesen, wobei der Beschuldigte sich sogar erinnerte, was er zu Mittag gegessen hatte, Urk. 3/4 S. 4 ff.). Dann führte er aus, welche Medikamente und Drogen er im Verlauf des Tages besorgte und konsumierte und dass er mit K._____ hin und her schrieb, damit dieser ihm noch mehr Kokain besorgen könn- te (Urk. 3/4 S. 8 ff.). Schliesslich gab er an, er habe noch sechs Dormicum ge- nommen, da er Herzrasen gehabt habe, zu viel Koks, Morphium und Ritalin. Er sei zu Fuss gegangen, wie im Traum, so sei er drauf gewesen. Es habe dort (in

- 18 - der Wohnung K._____) mal einen Fall gegeben, deshalb sei er immer mit Hand- schuhen reingegangen, wenn er dort gewesen sei, er bestätigte auf Nachfrage, dass er am Tatabend schwarze Fingerhandschuhe aus Stoff getragen habe. Er habe diese dann fortgeworfen. Er beschrieb, wie das Opfer herein gekommen und beim Tisch gestanden sei. Dann sei K._____ hereingekommen und auch die Hunde. Er habe eine Linie gezogen und dann habe das Opfer "buff" gemacht, ha- be den Rucksack abnehmen wollen. Er habe Angst und Paranoia bekommen, er habe die Knarre hervorgenommen und es habe einen Schuss gegeben. Er wisse, dass der Schuss in die Wand gegangen sei. Er sei davon gerannt, habe die Waffe weg geworfen, nicht weit von dort und dann auch die Handschuhe weg geworfen. Er habe solche Angst gehabt, er habe niemanden verletzen wollen. Er wisse nicht mehr, von wem er die Waffe habe, das sei vor einem Monat gewesen. Er wisse nicht einmal, wie die Waffe funktioniere, habe sie immer in der Tasche mit dem Handy, dem Koks und den Medikamenten dabei gehabt, habe sie sozusagen ver- gessen. Er habe niemanden verletzen wollen, habe niemanden erschossen, auf niemanden gezielt. Gefragt, woher er die Munition habe, erklärte der Beschuldig- te, er habe sie (die Pistole) nie aufgemacht, er wisse nicht einmal, wie man sie aufmache, er könne nicht mit einer Knarre umgehen (Urk. 3/4 S. 10 ff.). Er könne sich nicht erinnern, je das Magazin herausgenommen und die Waffe geladen zu haben. Diese habe er immer in einer Umhängetasche so über den Oberkörper ge- tragen, die Knarre sei da immer drin gewesen, er habe immer alles dabei. Auf die Frage, was er mit der Waffe genau gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr, er habe gezittert und habe nicht zielen können, es seien vie- le Leute da gewesen, er habe Angst und Panik gehabt (Urk. 3/4 S. 13 f.).

c) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 (Urk. 3/13) stellte der Beschuldigte richtig, er habe nicht gesagt, dass er die Waffe nicht gela- den habe, sondern er habe die Waffe nicht einmal manipuliert, er wisse nicht wie viele Patronen… er wisse nicht, weshalb er die Waffe gehabt habe, er habe diese in der … Bar an der N._____-Strasse von einem Mann erhalten, der von ihm Ko- kain gewollt habe. Auf Vorhalt, dass an der Munition im Patronenlager seine DNA gefunden worden sei, somit müsse er die Munition mindestens einmal in der Hand

- 19 - gehalten haben, erklärte der Beschuldigte, er könne das wirklich nicht sagen (Urk. 3/13 S. 5).

d) Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2019 erklärte der Beschuldigte, er habe die Waffe einfach in den Busch geworfen, er habe sie nicht versteckt, sondern sie hingeschmissen, wenn er sie hätte verste- cken wollen, hätte er sie woanders versteckt. Auch die Handschuhe habe er am gleichen Ort runter fallen lassen. Er sei dann links gerannt, die Strasse rechts, über die Brücke in J._____, dann in Richtung O._____-Strasse, er habe das schon gesagt (Urk. 3/15 S. 2 f.).

f) Schliesslich sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Verteidigung als nicht verwertbar gerügte Einvernahme vom 7. November 2017 (Urk. 3/8; vgl. Urk. 119 S. 5) keine (zusätzlichen) belastenden Aussagen enthält, die für die Er- stellung des Sachverhaltes notwendig wären bzw. die nicht ohnehin schon aus den übrigen unbestrittenermassen verwertbaren Einvernahmen hervorgehen. Entsprechend erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Un- verwertbarkeitsrüge der Verteidigung. 3.3. Aussagen der am Tatort anwesenden Personen

a) Der Privatkläger B._____ aa) Der Privatkläger wurde nach der Schussabgabe hospitalisiert und konnte erst am 18. Mai 2017 nachmittags erstmals im Universitätsspital Zürich einvernommen werden (Urk. 4/1 S. 1ff.): Er gab an, es gehe ihm den Umständen entsprechend, er könne sich an die Ereignisse erinnern. Viel könne er nicht erzählen, er habe plötzlich einen Knall gehört und sei schon am Boden gelegen, es sei sehr schnell gegangen. Es sei in der Wohnung von K._____ passiert, er habe übers Wochen- ende auf dessen Hunde aufgepasst und sei am Montagabend in der Wohnung angekommen, um mit K._____ (wohl K._____) abzurechnen wegen dem Hunde- hüten. Der andere sei auch schon da gewesen. Er habe sich in der Wohnung an den Tisch gesetzt, wo er sich einen Joint gedreht habe. Der Albaner, er nenne ihn A'._____, und er hätten diskutiert. Irgendwann sei dann K._____ nach Hause ge-

- 20 - kommen und dann sei schon der Knall gekommen. Er verstehe es nicht, sie hät- ten keinen Streit gehabt. Dieser A'._____ müsse auf ihn geschossen haben. Er sei auf einem Stuhl gesessen, K._____ irgendwo bei der Tür und der andere sei glaub rechts von ihm auf einem roten Stuhl gesessen. Er habe ihn vielleicht vier Mal zuvor gesehen, immer bei K._____, er denke, dieser sei unter Einfluss von Kokain gestanden, er habe ihn noch gefragt, ob er eine Linie wolle, aber er habe diese verneint. Er könne sich nicht erklären, weshalb er angeschossen worden sei. Auch M._____ sei noch in der Wohnung gewesen, dieser habe ihn am Sonn- tag abgelöst beim Hundeaufpassen. Die Verteidigung rügt im Rahmen des Berufungsverfahrens die Verwertbarkeit dieser Einvernahme vom 18. Mai 2017 (Urk. 119 S. 5). Wie sich sogleich zeigen wird, enthalten diese Aussagen des Privatklägers nichts wesentlich Belastendes, das sich nicht auch aus seinen übrigen (anerkanntermassen verwertbaren) Aus- sagen ergäbe (vgl. nachfolgende Erwägung), sondern eher entlastende Momente (keinen Streit gehabt, Einfluss von Kokain). Die einzige vermeintlich belastende Aussage, wonach "dieser A'._____ [der Beschuldigte] auf ihn geschossen haben müsse", wurde vom Privatkläger zum einen erkennbar als Mutmassung geschil- dert und geht zum andern ohnehin nicht über das hinaus, was der Beschuldigte bereits selber zugibt, mithin dass der Schuss von ihm gekommen sei. Die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahme zu Ungunsten des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund offen bleiben, ist daraus doch nichts für ihn Belastendes ab- zuleiten. bb) In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2017 sagte der Privatkläger in Anwesenheit des Beschuldigten sowie dessen Verteidiger aus. Er gab an, am Montag 15. Mai 2017 sei er lange zuhause gewesen, er habe noch- mals geschlafen und sei so um 19 bis 19.30 Uhr aufgestanden. In der Wohnung K._____ sei er so ca. um 21.40/22.00 Uhr angekommen. Es seien dort mehrere Leute gewesen, A'._____, P._____ (M._____), Q._____ und R._____ sowie S._____. Die Stimmung sei gedämpft, relativ angespannt gewesen, wahrschein- lich, weil sie alle konsumiert hätten, er wisse auch nicht (Urk. 4/2 S. 3 ff.). Sie hät- ten zuerst ein bisschen geredet, dann sei er an den Tisch gegangen, um sich ei-

- 21 - nen Joint zu drehen. Irgendwann seien Q._____ und R._____ aufgestanden um zu gehen, nicht lange, nachdem er gekommen sei. A'._____ und P._____ seien noch dort gewesen. Irgendwann sei dann K._____ gekommen. Er wisse jetzt nicht mehr, ob er den Joint schon angeraucht oder ihn dann angezündet habe. Die Hunde seien zu K._____ gerannt, er sei aufgestanden und habe gesagt: "gut, K._____, schön bist Du da." Dann sei der Schuss gefallen, er sei dann auf dem Stuhl gesessen. Nochmals dazu befragt, wo er zur Zeit der Schussabgabe positi- oniert gewesen sei, erklärte der Privatkläger, er sei am Tisch gesessen, habe den Joint gedreht, sei aufgestanden als K._____ reingekommen sei, habe den Joint angezündet und sei getroffen worden. Zur Zeit der Schussabgabe sei er gestan- den, er sei am Anzünden gewesen (Urk. 4/2 S. 6 ff.). Zum möglichen Motiv be- fragt, erklärte B._____, er habe den Schützen mehrmals abgewiesen, als dieser mehr Stoff gewollt habe. Sie seien beide Kunden von K._____ gewesen, der Be- schuldigte habe gedacht, dass er auch verkaufe. Von Freitag auf Samstag habe er diesem etwas von seinem eigenen Bedarf geschenkt, K._____ habe ihm ge- sagt, dass er dann die zwei Gramm, die er A'._____ gebe, zahlen würde (Urk. 4/2 S. 9 ff., S. 14). Ein paar Tage vor dem Ereignis habe er gehört, dass A'._____ ei- ne Waffe habe, dieser habe mal so etwas erzählt; daran habe er aber keinen Ge- danken verschwendet, ob er an diesem Tag eine Waffe dabei gehabt habe, habe er nicht gewusst. Mit dem möglichen Motiv konfrontiert, A._____ sei stark abhän- gig gewesen, habe mehrere Male am Tag genervt und unbedingt mehr Stoff ge- braucht, worauf dann endlich K._____ gekommen sei, ihm aber kein Kokain habe geben wollen, weil dieser nicht genug Geld gehabt habe, der Privatkläger ihm aber Kokain versprochen hätte und der Beschuldigte deshalb ausgerastet sei und geschossen habe, erklärte B._____, er denke eher, dass K._____ ihm etwas ver- sprochen habe und der Schuss K._____ hätte treffen sollen, die Abstände seien klein, K._____ sei vielleicht einen Meter entfernt von ihm gestanden. Der Schuss sei nicht unmittelbar gefallen, nachdem der Schütze nach Kokain gefragt und nichts erhalten habe; dieser habe ihn ganz zu Beginn gefragt, nachher sei er ein- fach auf dem Stuhl gesessen, es habe keine Anzeichen auf Streit gegeben und auf einmal sei der Schuss gefallen (Urk. 4/2 S. 11 ff.)

b) K._____

- 22 - aa) Der Wohnungsinhaber K._____, der nach der Schussabgabe unverzüglich den Polizeinotruf verständigt hatte, schilderte als Auskunftsperson am 16. Mai 2017, frühmorgens (Beginn der Einvernahme: 01:14 Uhr), d.h. nur wenige Stun- den nach der Tat, den Tatablauf wie folgt (Urk. 5/1): Er sei übers Wochenende weg gewesen und habe für drei Tage seine Hunde M._____ und B._____ zur Be- treuung anvertraut. Nach seiner Rückkehr an die I._____-Strasse 1 in J._____ habe ihm M._____ die Wohnungstüre geöffnet, die Hunde seien ihm entgegen geschossen und hätten ihn freudig begrüsst. Daraufhin sei er zum Hundebett ge- gangen und habe sich niedergekniet und die Hunde mit Küsschen noch fertig be- grüsst. Dann habe er einen Schuss gehört, er sei völlig überrascht gewesen. Nach dem Schuss habe der, welcher geschossen habe, die Waffe wieder in der frontseitigen Jackentasche verstaut, dies habe er gesehen. Danach habe dieser sich gekehrt und habe die Wohnung verlassen. Dies habe er ziemlich zackig ge- macht. Ziemlich gleichzeitig habe es Schreie und Blut von B._____ gegeben, massive Blutungen. Als nächstes habe ihm M._____ sein Telefon gegeben, damit er ohne Zeitverlust die Notfallnummer habe wählen können, weil sein eigenes Te- lefon noch in der Reisetasche gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2). Diese Schusswaffe habe der Beschuldigte auch schon früher vereinzelte Male mitgebracht, drei Mal sicher, es sei aber schwer zu beurteilen, da er diese nicht immer offen getragen habe. Er habe die Waffe zum Angeben und Prahlen gezeigt (a.a.O. S. 7). Es sei zu 1000 Prozent klar, dass dieser A._____ geschossen habe, weil er gesehen habe, dass dieser die Pistole weg gesteckt habe (S. 8). A._____ habe einen ruhi- gen und überlegten Eindruck auf ihn gemacht. Dieser trinke keinen Alkohol und er denke nicht, dass dieser unter Drogen gestanden sei, das müsste er aber selber sagen. Er habe zwei Gesichter und habe ihm schon gedroht, dass er etwas ma- chen würde, wenn er wiederum keine Betäubungsmittel erhalte (S. 9). K._____ gab an, es sei einfach Wahnsinn, ein völliges Rätsel, weshalb dieser das gemacht habe. Er habe ohne Vorwarnung geschossen, die Waffe eingesteckt und einfach ohne etwas die Wohnung wieder verlassen. Vom Winkel her, sei es nicht möglich, dass der Schuss ihm gegolten hätte (S. 11 f. sowie Skizze im Anhang). bb) Am 6. Oktober 2017 fand die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K._____ als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amt-

- 23 - lichem Verteidiger sowie in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechts- beistand statt (Urk. 5/11). Dieser gab an, der Privatkläger B._____ habe einmal im Monat bei ihm im Hundedienst gearbeitet und der Beschuldigte sei sein Sicher- heitsdienst gewesen. Bei der Wohnung, in der die Tat stattgefunden habe, habe es sich um ein Büro gehandelt und dieses habe nur dem Betäubungsmittelverkauf gedient. M._____ sei auch im Hundedienst und auch im Verkauf tätig gewesen. Am fraglichen 15. Mai 2017 sei er von Österreich kommend um 22.14 Uhr bei seiner Wohnung angekommen. Um 22.17 Uhr sei die Schussabgabe erfolgt und um 22.19 Uhr die Alarmierung der Polizei (Urk. 5/11 S. 3 f.). Beim Betreten der Wohnung habe er gespürt, dass es Probleme gebe, M._____ habe die Tür geöff- net, er habe ihn nur ansehen müssen, dann habe er gewusst, woran sie seien, er sei rein gegangen und habe gespürt, es sei nicht gut. Er habe A'._____ angese- hen und gewusst, dass er eine Waffe dabei habe, da er dann immer die Hände in der Tasche des Anorak oder des Kapuzenpullis habe. An jenem Tag habe er ei- nen schwarzen Anorak, so einen dünnen Trainer mit Tasche vorne getragen, es sei alles schwarz gewesen, auch schwarze Handschuhe, das sei üblich gewesen, wenn er mit einer Waffe herumlaufe. Der Beschuldigte habe ihm auch früher schon seine Waffe gezeigt, dies erstmals im Februar 2017, als dieser ihn im Rahmen eines Betäubungsmittelverkaufes als sein Sicherheitsmann begleitet ha- be (a.a.O. S. 6 ff.). Nach seiner Ankunft in der Wohnung habe er alle begrüsst, A'._____ ganz kurz, dann sei er zu seinen Hunden gegangen und habe sich hin- gekniet. Das sei ein Fehler gewesen, er hätte ihm besser einfach zwei Linien offe- riert, dann wäre wohl alles nicht passiert. Dieser sei im roten Stuhl gesessen, vis- a-vis B._____ im Stuhl vor dem Pult, letzterer sei mit dem Oberkörper in Richtung A'._____ abgedreht gewesen. Er hätte nie erwartet, dass er schiessen würde: "Plötzlich: 'Tagg' zieht die Waffe und schiesst. Es war eine Bewegung, zieht die Waffe und schiesst." (a.a.O., S. 8 f.). Sein Blick sei auf die Tiere gerichtet gewe- sen, bis er (der Schütze) sich angefangen habe zu bewegen, er habe gesehen, dass er sich bewege, dann sei schon der Schuss gefallen. Auf die Frage, ob er das Ziehen der Waffe gesehen habe, erklärte K._____, der zunächst "Zielen" ver- standen hatte, das Ziehen habe er nicht gesehen, im Blickwinkel habe er einfach gesehen…und zeigte dies, indem er die rechte Hand vor sich streckte, als ob er

- 24 - mit einer Handfeuerwaffe zielen würde. A'._____ habe den Schuss abgegeben. Vielleicht sei er derart verärgert auf B._____ gewesen, weil ihm dieser die zwei Linien nicht gegeben habe, die er verlangt gehabt habe. Dann sei er (A'._____) aufgestanden und rausgegangen, worauf er (K._____) ihm gefolgt sei. M._____ habe ihn dann zurück gehalten. Er habe sofort die Polizei verständigt über die Nummer 117 (S. 10). cc) Mit Blick auf die staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Mai 2017 (Urk. 5/3) rügt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung die Unver- wertbarkeit infolge Aushöhlung der Teilnahmerechte. Nachdem diese Einvernah- me, wie sich aus den obigen Darlegungen zu den unbestrittenermassen verwert- baren Einvernahmen ergibt, keine zusätzlichen belastenden Momente enthält, die sich nicht bereits aus den anerkanntermassen verwertbaren Einvernahmen erge- ben würden, braucht auf diese Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.

c) M._____ aa) Am 16. Mai 2017 wurde M._____ gegen Mittag, mithin nur etwas mehr als 12 Stunden nach der Tat (Beginn der Einvernahme: 11.46 Uhr) durch die Kantonspo- lizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 5/2). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Ermittlungen noch im frühen Anfangsstadium und die Strafun- tersuchung wurde noch gegen Unbekannt geführt (vgl. Urk. 5/2 S. 1 Frage 2). Der spätere Beschuldigte befand sich in dieser Phase noch auf der Flucht und konnte erst um 13.48 Uhr gleichentags – mithin nach dieser Einvernahme von M._____ als Auskunftsperson – im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen werden (Urk. 18/1/1). Eine Gewährung des Teilnahmerechts des Beschuldigten, deren Unterbleiben die Verteidigung heute als Unverwertbarkeitsgrund rügt (Urk. 119 S. 6), war somit bereits faktisch nicht möglich und dies zudem aus Gründen, die vom Beschuldigten selber zu vertreten sind. Die Rüge erweist sich entsprechend als unbegründet und die besagte Einvernahme als verwertbar. M._____ gab in dieser Einvernahme an, er habe die Hunde von K._____ gehütet und von Sonntag auf Montag in dessen Wohnung übernachtet. Die Nacht vorher sei B._____ dort gewesen und habe auf die Hunde aufgepasst. Wenige Minuten

- 25 - vor 22.20 Uhr sei K._____ nach Hause gekommen, dannzumal seien B._____ und der Mann, der auf K._____ gewartet habe, sowie er selbst in der Wohnung gewesen, sie seien also vier Personen gewesen. Der Mann habe den Eindruck gemacht, dass er nicht gut gelaunt sei. K._____ habe seine Hunde begrüsst, B._____ sei weiter vorne im Stuhl am Fenster gesessen. Er habe in diesem Mo- ment K._____ beobachtet, wie er seine Hunde begrüsst habe und plötzlich habe es einen Knall gegeben. Er habe im rechten Augenwinkel gesehen, dass eine Waffe beim unbekannten Mann raus gekommen sei, dann habe K._____ gesagt: "Mach keinen Scheiss" und dann habe es geknallt. Der Mann habe einen Kapu- zenpullover mit einer Bauchtasche getragen, in die man die Hände reinstecken kann, er habe die Waffe vorher nicht gesehen und er habe diese Waffe aus dieser Bauchtasche genommen. Er habe mit dem gestreckten Arm, die Waffe in der Hand, in Richtung B._____ oder den Schreibtisch gezielt. Auf Frage, wer sich in Zielrichtung aufgehalten habe, erklärte M._____, B._____, K._____ sei auch dort gewesen, dieser habe sich über das Hundebett gebückt, er könne nicht sagen, ob die Waffe auf B._____ oder auf K._____ gerichtet gewesen sei. Weiter berichtete dieser, es habe sich um eine Pistole gehandelt, schwarz, mit metallischem Ober- teil, nicht verchromt, sondern eher matt, anthrazit. Es sei ihm noch aufgefallen, dass der unbekannte Mann schwarze Handschuhe getragen habe. Die Hunde hätten laut gebellt, K._____ habe gesagt, "mach etwas", worauf er auf seinem Te- lefon den Notruf eingestellt und das Telefon dann K._____ hingehalten habe. Dann sei er weg gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der unbekannte Mann schon weg gewesen, er sei ganz ruhig weggegangen. Er habe geschossen, sei aufge- standen und sei dann gegangen, habe den Raum verlassen (Urk. 5/2 S. 2 ff.). Am Montagabend sei zuerst B._____ kurz vor 22 Uhr gekommen, danach der Unbe- kannte, den er auch hereingelassen habe. Er habe gedacht, dieser habe mit K._____ abgemacht, was er auch bestätigt habe. Der Mann sei nicht bester Lau- ne gewesen und sehr wortkarg. Es sei dann so abgelaufen, wie er geschildert ha- be. M._____ beschrieb genau, was der Beschuldigte getragen habe und wieder- holte, dass er bei der Schussabgabe gesehen habe, dass er dünne, schwarze Handschuhe aus Hi-Tech Material getragen habe. Er sei sich sicher, dass er die- se Handschuhe an der Türe noch nicht getragen habe (a.a.O., S. 5 ff.). Schliess-

- 26 - lich gab M._____ noch an, die Schussabgabe habe seiner Meinung nach sicher nicht B._____ gegolten, dieser habe nichts damit zu tun gehabt. Der unbekannte Mann habe seines Erachtens auf K._____ schiessen wollen, B._____ sei einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (a.a.O. S. 9). bb) Am 6. Oktober 2017 wurde M._____ bei der Staatsanwaltschaft in Anwesen- heit des Beschuldigten und dessen amtlichem Verteidiger sowie in Anwesenheit des Privatklägers und dessen Rechtsbeistand als Auskunftsperson befragt (Urk. 5/12). Er gab an, er habe A._____ bei K._____ schon gesehen, er habe diesem im Auftrag von K._____ zweimal Drogen verkauft, wenn er in K._____s Abwesen- heit dessen Stellvertretung gemacht habe. B._____ habe an diesem Tag auf die Hunde aufgepasst. Am Sonntag sei Muttertag gewesen und er habe diese Aufga- be für B._____ übernommen und in der Wohnung, Büro genannt, übernachtet. Am Montag habe er mehrere Leute abgewiesen und gesagt, sie sollten auf Herr K._____ warten. Auch dem Mann, der A'._____ genannt werde, habe er mehr- mals gesagt, er solle kommen, wenn K._____ auf 22 Uhr zurück komme (a.a.O., S. 4 f.). B._____ sei kurz vor 21.30 oder 22 Uhr gekommen, A'._____ ca. um 21.45 Uhr und K._____ ca. um 22.05 Uhr, sie seien zu viert in der Wohnung ge- wesen. Vorher seien noch andere Besucher da gewesen. A'._____ sei ziemlich sauer gewesen, weil er lange habe warten müssen, er sei angespannt gewesen. Er selbst sei in der Ecke auf der Couch gesessen, A'._____ auf dem Stuhl, B._____ auf dem Stuhl vor dem Pult. Die Hunde seien in ihrem Bett gewesen ne- ben dem Stuhl respektive Pult. K._____ sei gekommen und habe B._____ be- grüsst, ihn nur mit einem Blick oder einem Hallo oder so, dann habe er die Hunde begrüsst. Darauf habe es geknallt und vorher sei noch die Waffe auf B._____ ge- richtet gewesen. Dieser habe auf das Pult geschaut, K._____ habe gesagt: "A'._____, mach keinen Scheiss!" Er habe noch gesehen, wie K._____ die Hände in seine Richtung ausgestreckt habe. Nicht genau gesehen habe er, wie der Be- schuldigte die Waffe gezogen habe, aber irgendwann sei die Hand da gewesen, er habe seinen Augen nicht getraut. Danach gefragt, wo sein Blick gewesen sei, als es geknallt habe, gab M._____ an, er habe auf A'._____ geschaut, der sich nach dem Schuss langsam erhoben habe und rausgegangen sei. Dann habe er die Schreie von B._____ gehört, die Hunde hätten ganz laut gebellt. Er habe dann

- 27 - sofort den Notruf gewählt und K._____ das Telefon gegeben wegen der Adresse. Er habe panische Angst gehabt, nochmals festgenommen zu werden und habe Ohrensausen gehabt und gezittert (S. 6 ff.). Weiter dazu befragt, ob er den Schuss als solches, also die Bewegung der Waffe gesehen habe, erklärte dieser, er habe die Waffe gesehen, sein Fokus sei aber erst mit dem Knall auf die Waffe gefallen. A'._____ habe mehrere Male nach Kokain gefragt, wenigstens eine Linie gewünscht. Auf nochmalige Frage des Verteidigers betreffend den Ausruf K._____s: "mach keinen Scheiss", der selber angegeben habe, er habe nicht ge- sehen, wie der Beschuldigte die Waffe gezogen habe, erklärte M._____ noch- mals, er könne sich nur erinnern, dass K._____ dies gerufen habe, er sei unten bei den Hunden gewesen, habe sich dann erhoben, abgedreht und dann habe er das gehört, dann habe es einen Knall gegeben. Danach gefragt, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte mit der Pistole auf den Geschädigten gezielt habe, erklärte M._____, er wisse, dass die Waffe in seine (B._____) Richtung gezeigt habe, von ihm (seiner Position) aus gesehen sei es aber nicht feststellbar gewe- sen, ob er auf B._____ direkt gezielt habe (S. 9 f.). 3.4. Aussagen weiterer Personen

a) L._____ aa) Der frühere Arbeitgeber des Beschuldigten, bei dem er als Security gearbeitet hatte, erklärte am 18. Mai 2017 gegenüber der Polizei (Urk. 6/1), dass er am

15. Mai 2017 abends ca. um 23 Uhr einen Anruf vom Beschuldigten erhalten ha- be, der durcheinander gesprochen habe. Der habe irgendetwas gesagt wie "ich habe Scheisse gebaut". Er sei angegriffen worden und hätte sich verteidigen müssen. Er habe "abgedrückt", er habe in die Wand geschossen und dass der andere von Wandsplittern verletzt sein könnte. Er sei nicht sicher gewesen, ob dies eine Phantasie gewesen sei, dass er zu viele Tabletten geschluckt habe, er sei komplett neben den Schuhen gewesen (Urk. 6/1 S. 2 ff.). Die Pistole habe er nicht dabei gehabt, er habe so eine Handbewegung gemacht, wie wenn er sie fortgeworfen hätte. Die anderen seien auch bewaffnet gewesen, sie hätten die Waffen auch gezogen, aber er sei schneller gewesen. Am Morgen habe der Vater

- 28 - A'._____ abgeholt, sie hätten gesagt, sie gingen zum Anwalt und dann zur Polizei (Urk. 6/1 S. 4 ff.). Auch hier ist zur von der Verteidigung erhobenen Rüge der Unverwertbarkeit auf- grund Nichtgewährung des Teilnahmerechtes des Beschuldigten darauf hinzu- weisen, dass diese nichts wesentlich Belastendes enthält, das sich nicht bereits aus der späteren (anerkanntermassen verwertbaren) Einvernahme ergäbe (vgl. nachfolgende Erwägung). Im Übrigen enthalten die Aussagen von L._____ für den Beschuldigten durchaus entlastende Momente (vgl. dazu insbesondere unten E. III.3.6.b). bb) Auch anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. November 2017 bestätigte L._____ in Anwesenheit des Beschuldigten, dieser habe ihm in der Tatnacht telefoniert und gesagt, er habe Scheisse gebaut, ob er vorbei kom- men könne (Urk. 6/21 S. 2 f.). Als er gekommen sei, sei er voll neben den Schu- hen gewesen, komisch, verängstigt, weiss im Gesicht und er habe riesengrosse Pupillen gehabt. Er habe gesagt, er sei in J._____ gewesen und habe Personen- schutz gemacht, da sei die Situation eskaliert. Die anderen hätten ihn angegriffen, eine Waffe gezogen und er hätte sich verteidigen müssen, er habe in die Wand geschossen. Klare Antworten darauf, wer ihn angegriffen habe, habe er nicht ge- wusst. Sie hätten lange geredet, es sei ihm wichtig gewesen, dass dieser sich be- ruhige. Der Beschuldigte habe Beruhigungsmittel von ihm verlangt und er habe ihm zwei "Tramesta" gegeben. Im Hosensack habe dieser auch eine Schachtel Medikamente gehabt (S. 4 f.).

b) T._____ In der Einvernahme vom 1. November 2017 gab T._____ als Auskunftsperson – nachdem er am 4. Oktober 2017 schon einmal polizeilich als Beschuldigter be- fragt worden war (vgl. dazu Urk. 6/16) – im Beisein des Beschuldigten sowie des- sen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers zu Protokoll, er habe den Privatkläger ca. eine halbe Stunde vorher mit einem ande- ren Kollegen zur Wohnung an der I._____-Strasse 1 gefahren. Dieser habe Schulden bei K._____ gehabt und mit Hundedienst abgearbeitet. A._____, den er

- 29 - als A'._____ kenne, habe über eine Schusswaffe verfügt, die hätten sie alle schon mal dort gesehen, ein paar Tage bevor das mit B._____ passiert sei (Urk. 6/20 S. 2 ff.). Als er selbst einmal Hundedienst gehabt habe, sei A'._____ gekommen und habe etwas gewollt. Er habe ihm aber nichts gegeben, weil er nicht verkauft habe. Da habe A'._____ ihn dann etwas bedroht, er habe ihm den Föhn (gemeint Schusswaffe) gezeigt und gesagt, er solle nicht mit ihm spielen, dabei habe er in- direkt auf ihn gezielt, das heisse, er habe einfach die Waffe gezogen und dies ge- sagt. Dann habe er die Waffe wieder eingesteckt in die Tasche seines Hoodie und sei gegangen. Ein paar Tage später sei er nochmals kurz dort gewesen und habe den Hundedienst an U._____ abgegeben, A'._____ habe Stress gemacht und herum geschrien, wo K._____ sei; dabei habe er die Waffe nur kurz gesehen, A'._____ sei mit der Hand immer im Pulli drin gewesen, er habe es dann gewusst, weil es das letzte Mal auch so ausgesehen habe. Meist sei dieser ganz ruhig ge- wesen, bei den Vorfällen habe er den Eindruck gehabt, dass dieser gar nicht er selbst gewesen sei. Bei der Waffe habe es sich um eine Pistole gehandelt (a.a.O. S. 5 ff., S. 9).

c) V._____ aa) Die ebenfalls an der I._____-Strasse 1 in J._____/J._____ wohnhafte V._____ meldete sich am 6. Juni 2017 bei der Polizei und überbrachte eine Schusswaffe, die sie beim Heckenschneiden leicht versteckt gefunden hatte. Da- mals hatte sie offenbar angegeben, die Waffe sei leicht versteckt unter den Stei- nen gelegen (Urk. 1/7 S. 1). Der Fundort ist auf den Fotos im Anhang zum Rap- port vom 7. Juni 2017 sowie aus den Fotos im Anhang zur Zeugeneinvernahme ersichtlich (Urk. 1/7 Fotos im Anhang, Urk. 6/38). bb) V._____ gab als Zeugin am 8. Februar 2019 (Urk. 6/37) – in Beisein des Be- schuldigten und seines Verteidigers – zu Protokoll, sie habe damals am 6. Juni 2017 die Studen etwas gestutzt, da habe sie den Revolver gesehen und gedacht, sie dürfe ihn nicht anfassen und habe ein Tüchlein genommen. Es habe eine Ga- rage neben dem Block und daneben habe es eine Hecke, die Waffe sei am Bo- den neben dem Gebüsch gelegen, sie sei dann mit der Pistole auf die Gemeinde in J._____, da sei die Stadtpolizei. Später habe sie noch ein Paar Handschuhe

- 30 - gefunden, es sei ein bisschen versteckt gewesen. Die Waffe sei verborgen im Gebüsch unter dem Laub gewesen, schon versteckt. Man habe sie von aussen nicht gesehen, sie habe sie dann beim Abschneiden der Staude gefunden. Der Griff sei auf der Strassenseite und der Lauf weg von der Strasse gelegen. Die Handschuhe seien oben im Gebüsch drin aufeinander gelegen, auch versteckt, die seien reingetan worden, nicht bloss auf das Gebüsch geworfen (Urk. 6/37 S. 3 ff.). 3.5. Weitere Beweismittel

a) Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin aa) Gemäss dem Gutachten zu Haaranalysen des Beschuldigten vom 28. Juni 2017 wurden zwei Haarsegmente entsprechend ungefähr den Zeiträumen Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 und Ende Februar bis Mitte Mai 2017 un- tersucht. Es konnten die Wirkstoffe Tramadol (enthalten in verschiedenen starken Schmerzmitteln wie Tramal oder Zaldiar) und Methylpheniadat (in Präparaten wie Concerta oder Ritalin zur Behandlung von ADHS enthalten oder als Aufputschmit- tel missbraucht), Kokain und Amphetamin sowie die Designerdrogen MDMA und MDA nachgewiesen werden. Die Konzentrationen des Wirkstoffes Tramadol waren in beiden Zeiträumen im oberen Bereich bekannter Vergleichswerte. Hingegen sprachen die entsprechen- den Werte für einen deutlich verringerten durchschnittlichen Cocain-Konsum im Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017, der im Zeitraum Mitte Dezember 2016 bis Ende Februar 2017 noch sehr stark gewesen war. Ein Amphetaminkonsum konnte für den Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 gar nicht nachgewiesen werden. Ein nennenswerter MDMA und MDA Konsum konnte für den späteren Zeitraum Ende Februar bis Mitte Mai 2017 ausgeschlossen werden, in der ersten Phase dürfte es ein schwacher oder vereinzelter Konsum gewesen sein. Hinge- gen war die Konzentration an Methylphenidat im ersten Zeitraum im obersten Be- reich der bekannten Vergleichswerte, im zweiten Segment und somit in der Zeit- phase Ende Februar bis Mitte Mai 2017 signifikant tiefer, was vereinbar sei mit ei-

- 31 - nem deutlich reduzierten Methylphenidatkonsum als auch mit dem sogenannten Auswuchsphänomen infolge eines Konsumabbruchs (Urk. 10/9). Im Ergänzungsgutachten vom 2. August 2017 hielt der forensisch toxikologische Gutachter fest, die im Haar eingelagerte Menge einer Substanz gebe nur Aus- kunft über einen durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall des untersuchten Segments, bezogen auf den 15. Mai 2017 lasse sich dadurch weder belegen noch ausschliessen, dass der Beschuldigte in den Tagen vor und nach diesem Datum Kokain und Methylphenidat konsumiert habe (Urk. 10/11). bb) Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung war der Beschuldigte nach Einschätzung des untersuchenden Arztes am 16. Mai 2017 um 16 Uhr, mit- hin ca. 18 Stunden nach der Schussabgabe, nicht beeinträchtigt (Urk. 10/12). cc) Hingegen kommt der Gutachter des Pharmakologisch-Toxikologischen Gut- achtens vom 2. August 2017 aufgrund der Analyseergebnisse in der Zusammen- fassung am Anfang des Gutachtens zur Einschätzung, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepi- nen, Zolpidem, Methylphenidat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin gestanden. Eine zusätzliche Wirkung durch die nachgewiesene Einnahme/ Applikation der Substanzen Citalopram/Escitalopram und Dihenhydramin habe nicht bewiesen werden können (Urk. 10/14 S. 1). Bei der Aufschlüsselung nach einzelnen Stoffen wurde bei Cocain eine Wirkung bejaht, bei den Benzodiazepinen wurde festgehal- ten, dass die Konzentrationen im therapeutischen Bereich lägen. Für den Wirk- stoff Zolpidem (Schlafmittel Stilnox und Zoldorm) wurde sodann bei einer Kon- zentration im niedrig therapeutischen Bereich nur eine schwache Wirkung ange- nommen sowie für die ermittelte Konzentration an Methylpheni- dat/Dexmethylphenidat (Ritalin, Concerta etc.) angegeben, diese liege im thera- peutischen Bereich (Urk. 10/14 S. 3 ff.).

b) Berichte und Gutachten des Forensischen Institutes Zürich aa) Untersuchungsbericht vom 14. September 2017

- 32 - Dem Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. September 2017 (Urk. 13/8) ist zu entnehmen, dass auf der an der I._____-Strasse 1 aufge- fundenen Pistole Walther PPK keine Finger- oder Handflächenabdruckspuren sichtbar gemacht werden konnten. Hingegen liessen sich biologische Spuren fin- den und teilweise auswerten. Die Auswertung der DNA-Spurenträger ab der Tat- hülse ergab ein DNA-Mischprofil, zu dem mindestens vier Personen beigetragen hatten: Der Beschuldigte konnte aufgrund seines DNA-Profils als anteiliger Spu- rengeber nicht ausgeschlossen werden. Mit der Spur ab der Munition aus dem Patronenlager konnte ein Mischprofil erstellt werden. Als Spurenverursacher konnte der Beschuldigte identifiziert werden (Urk. 13/6 S. 4, Urk. 13/8 S. 6 f. und Urk. 13/12; zum Einwand der Verteidigung betreffend fehlender schriftlicher Auf- tragserteilung bezüglich Urk. 13/8 vgl. hiernach). bb) Spurenbericht Kurz nach dem Vorfall rückten Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich zwecks Spurensicherung zum Tatort aus. Darüber wurde unter anderem der Spu- renbericht vom 18. Mai 2017 erstellt (Urk. 13/1), in welchem festgestellt wurde, dass am Tatort keine Abprallspuren eines Projektils gefunden werden konnten. Ob die im Spurenbericht enthaltene Aussage, dass es plausibel scheine, dass ein Projektil vom eingesetzten Kaliber beim Durchdringen eines Oberarms und eines Schädels so viel Energie verliere, dass es anschliessend keine sichtbaren Ab- prallspuren auf einer Oberfläche hinterlasse (Urk. 13/1 S. 3), noch unter deskripti- ve Tatsachenfeststellungen, oder bereits unter fachkundige Interpretation fällt, die gemäss Verteidigung die formell korrekte Erstellung eines Gutachtens bedurft hät- te (Urk. 119 S. 9), braucht nicht weiter untersucht zu werden, wurde doch gerade über die Frage, ob der Privatkläger von einem Querschläger/Abpraller oder von einem Direktschuss getroffen wurde, im Februar 2018 ohnehin ein Gutachten er- stellt (dazu sogleich). Überdies bewirkt die von der Verteidigung gerügte Verlet- zung von Ordnungsvorschriften (insbesondere schriftlicher Auftrag gem. Art. 184 Abs. 2 StPO) – wie dies die Verteidigung in ihrem Plädoyer unter Verweis auf BGE 141 IV 423 E. 3.2 f. auch gleich selber anführt – ohnehin nicht die Unver- wertbarkeit von Gutachten durch Sachverständige.

- 33 - cc) Gutachten "Schusswaffentechnische Untersuchung" Im Gutachten vom 13. Februar 2018 (Urk. 13/18) wurden die Untersuchungen und Resultate im Zusammenhang mit den zu prüfenden Fragen einlässlich be- schrieben. Da der Beschuldigte geltend gemacht hatte, der Schuss sei in die Wand gegangen, wurde eine mögliche Abprallstelle an der Zimmertür (Spur Nr. 3) sorgfältig untersucht und beurteilt. Mit überzeugender Begründung kamen die mit der Ausarbeitung des Gutachtens betrauten Personen zum Schluss, die Spuren würden ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich bei Spur Nr. 3 nicht um eine Abprallstelle handle. Sonst im Raum seien keine Hinweise für eine Ab- prallstelle gefunden worden, jedoch auf der Innenseite des Augenhöhlenrandes des Privatklägers. Dies sowie das übrige Spurenbild – insbesondere auch das Verletzungsbild beim Privatkläger sowie die Deformation des Projektils – würden gesamthaft ausserordentlich stark dafür sprechen, dass der Privatkläger an sei- nem rechten Arm durch ein Projektil als Direkttreffer und nicht durch einen Quer- schläger getroffen worden sei, welches anschliessend durch seinen Kopf hin- durchgedrungen und an einem unbekannten Ort im Raum angeprallt und am Fundort liegen geblieben sei (Urk. 13/18 S. 6 ff.,12 f.). Die Stellung des Opfers könne so gewesen sein, wie im Gutachten rekonstruiert (vgl. Urk. 13/18 An- hang 3); es würden aber auch leicht andere, abweichende Körperhaltungen ebenso passen, sofern die (Wund-)Kanäle in Übereinstimmung gebracht werden könnten. So seien verschiedene Biegungen und/oder Drehungen des Oberkör- pers mit fixierter Relativposition Arm-Kopf für eine passende Schussposition mög- lich (Urk. 13/18 S. 13). Ein Vergleich der Tatwaffe mit der Waffe, die auf einem gelöschten Foto auf dem Handy des Beschuldigten vorgefunden worden war, ergab sodann, dass die übereinstimmenden individuellen Spuren ausserordentlich stark dafür sprechen, dass es sich um ein und dieselbe Waffe handelt (a.a.O. S. 12). Wenn die Verteidigung in ihrem Plädoyer rügt, das Gutachten vom 13. Februar 2018 sei durch Dr. W._____ erstellt worden, wobei es Hinweise gebe, dass dieser bereits bei der Erstellung des Spurenberichts vom 18. Mai 2017 mitgewirkt hätte und entsprechend im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vorbefasst gewesen sei

- 34 - (Urk. 119 S. 10 f.), ist sie damit nicht zu hören: Zum einen gilt ein beigezogener Sachverständiger nach einer ersten Äusserung als Experte mit Blick auf allfällige weitere Expertisen in der gleichen Sache nicht bereits als unzulässig vorbefasst. So steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts entgegen, einen ge- setzeskonform bestellten forensischen Experten über den gleichen Sachverhalt mehrmals als Gutachter zu befragen bzw. auch für ergänzende oder vertiefende Arbeiten als Sachverständigen beizuziehen, solange dieser sich im Rahmen des ersten Bezugs oder "Vorberichts" nicht bereits in der Sache weitgehend festgelegt hat (Urteil 1B_551/2019 vom 19. August 2020 E. 4.4.4). Zum andern ist vorlie- gend festzuhalten, dass von einer massgeblichen Mitwirkung Dr. W._____ am früheren Spurenbericht ohnehin nicht auszugehen ist, wurde der Spurenbericht doch gerade nicht von jenem, sondern vielmehr von AA._____ und AB._____ er- stellt und unterzeichnet (Urk. 13/1 S. 1 und 6). Entsprechend ist in der von der Verteidigung besonders hervorgehobenen Formulierung des Staatsanwalts im Gutachtensauftrag, als dieser – an Dr. W._____ gerichtet – auf "Ihren Spurenbe- richt vom 18. Mai 2017" Bezug nahm (Urk. 13/11 S. 1; Urk. 119 S. 10 f.), auch kein erheblicher Hinweis auf eine Mitwirkung Dr. W._____s am Spurenbericht zu erkennen. Vielmehr dürfte der Ursprung der vom Staatsanwalt gewählten Formu- lierung mit der Funktion Dr. W._____s als Fachbereichsleiter Kriminaltechnik zu- sammenhängen und der Verweis auf den Spurenbericht als Bezugnahme auf ei- nen von "seiner" Institution bzw. Fachabteilung erstellten Bericht zu verstehen sein. Dafür spricht deutlich, dass die ursprüngliche Aufforderung zur "Ergänzung des Spurenberichts" noch nicht an Dr. W._____, sondern an das "Forensische Institut Zürich" adressiert und gerichtet war und die Anrede sich an die Mitarbeiter des FOR generell richtete (vgl. S. 13/9 S. 1, siehe Adresszeile sowie Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren – Ich beziehe mich auf Ihren Spurenbericht vom 18. Mai 2017…"). Das Gutachten ist ohne Weiteres verwertbar. 3.6. Würdigung

a) Der Beschuldigte stellt sich wie dargelegt auf den Standpunkt, er habe an je- nem Abend plötzlich Angst und Paranoia bekommen, weshalb er die Waffe her- vorgenommen und worauf sich versehentlich ein Schuss gelöst habe. Das Aus-

- 35 - sageverhalten des Beschuldigten weist dabei verschiedene Auffälligkeiten auf: Einerseits passte er teilweise seine Angaben den Erkenntnissen aus dem Unter- suchungsverfahren an. So stritt er anfänglich vehement ab, überhaupt eine Waffe zu besitzen. Dies war klar falsch, konnte doch festgestellt werden, dass der Be- schuldigte die Tatwaffe schon seit einiger Zeit besass, da diese identisch war mit einer von ihm mutmasslich an seinem Wohnort fotografierten Waffe. Und auch betreffend das Tragen von Handschuhen ergab sich ein Widerspruch insofern, als der Beschuldigte in der ersten Einvernahme in Abrede stellte, solche getragen zu haben und später berichtete, er habe diese in der Wohnung K._____ jeweils an- gehabt, um keine Spuren zu hinterlassen für den Fall einer neuerlichen Haus- durchsuchung durch die Polizei an diesem Drogenhandelsplatz. Ebenso wollte er sich nach über einem Monat plötzlich doch erinnern (vgl. die Ausführungen des früheren Verteidigers in Urk. 57 S. 11), die Pistole zufällig – ohne sich dessen noch bewusst zu sein – in seiner Umhängetasche dabei gehabt zu haben, quasi wie einen anderen Gegenstand des täglichen Bedarfs. Ferner gibt sich der Be- schuldigte gänzlich unwissend in Bezug auf den Umgang mit Waffen bzw. insbe- sondere der Tatwaffe. So gab er etwa an, er habe die Waffe nie "aufgemacht", er wisse gar nicht, wie das gehe. Er habe diese nach der Übernahme an der N._____-Strasse nicht gross geprüft, in die Bauchtasche gelegt und vergessen und nie rausgenommen vor dem Vorfall, er habe sie nicht geladen. In der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung hielt er dafür, es könne sein, dass diese geladen gewesen sei, als er sie übernommen habe (Prot. S. 21 f.). Die Darstellung des Beschuldigten erscheint zum einen lebensfremd, wenn er behauptet, die Tatwaffe über Wochen mit sich geführt zu haben, ohne sich nur im geringsten darum zu kümmern, ob diese geladen und gesichert bzw. ungesichert und somit gefährlich war. Auf der anderen Seite konnten die DNA-Spuren, die ab der Patrone im Pat- ronenlager der Tatwaffe gewonnen wurden, dem Beschuldigten zugeordnet wer- den. Somit steht fest, dass er die Pistole selbst geladen hatte. Er wusste somit klar über den Ladezustand der Waffe Bescheid, was auch im Zusammenhang mit der Erstellung des subjektiven Sachverhalts respektive der Prüfung des subjekti- ven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung von Bedeutung ist. Verschiede- ne Personen (K._____ und T._____) schilderten sodann, dass der Beschuldigte

- 36 - die Waffe schon früher drohend eingesetzt bzw. diese herumgezeigt und damit geprahlt habe. Somit war der Beschuldigte keineswegs so ungeübt im Umgang mit Waffen, wie er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens vorgab. All dies weckt bereits gewisse Zweifel an der Version des Beschuldigten, nach welcher er nicht bewusst geschossen haben will, sondern sich beim ungeschickten Herum- hantieren bzw. Hervornehmen der Waffe versehentlich ein Schuss in die Wand gelöst habe. Hinzu kommen sodann noch die weiteren Feststellungen, mit wel- chen die Version des "Schiessunfalls" des Beschuldigten zur reinen Schutzbe- hauptung verkommt. So sagten sowohl K._____ als auch M._____ übereinstim- mend aus, beobachtet zu haben, dass der Beschuldigte die Waffe in Richtung des Privatklägers gehalten habe bzw. seinen Arm mit der Waffe in der Hand in dessen Richtung gestreckt habe. Der Beschuldigte wurde sodann anlässlich der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom Vorsitzenden aufgefordert, den Abzug der Pistole zu betätigen. Dabei stellte sich heraus, dass bei nicht vorgespanntem Zu- stand der Abzug ziemlich stark gezogen werden muss, bevor ein Schuss ausge- löst wird. Der Vorsitzende stellte entsprechend fest, dass die Waffe nicht einfach so losgehe (Prot. I S. 18). Auch dies spricht gegen eine versehentliche Schuss- abgabe. Die vom Beschuldigten gemachte Aussage, der Schuss sei in die Wand gegangen, konnte anhand der Spurensicherung sowie dem Gutachten zur Unter- suchung möglicher Abprallspuren widerlegt werden. Im Einklang damit sprach auch die Untersuchung der Schussverletzungen des Privatklägers dafür, dass es sich um einen Direkttreffer und nicht um einen Abpraller gehandelt hatte. Eine un- kontrollierte Schussabgabe, das heisst ein Unfallgeschehen, wie es der Beschul- digte geltend macht, erscheint deshalb nahezu unmöglich. Schliesslich ist die Version des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad auch in sich widersprüch- lich, wenn er gegenüber den Strafbehörden angab, aus Angst und Panik zwecks Selbstverteidigung zur Waffe gegriffen zu haben, er aber dann gerade nicht habe schiessen wollen, sondern die Schussauslösung ein Unfall gewesen sein soll. Insgesamt ist nach dem Gesagten die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Waffe weder auf jemanden gerichtet noch gezielt hatte und er auch nicht gewollt abgedrückt habe, sondern der Schuss sich versehentlich beim Hervornehmen der Waffe, von der er keine Ahnung gehabt habe, gelöst habe, als Schutzbehauptung

- 37 - zu qualifizieren. Anhand der Gesamtheit des Beweisbildes hat vielmehr als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Waffe auf bzw. in Richtung des Privatklägers gerichtet und abgedrückt hatte, wobei der Schuss den Privatkläger im Sinne eines Direkttreffers zunächst am rechten Arm und schliesslich am Kopf getroffen hatte.

b) Der Beschuldigte macht – wie gesehen – geltend, er sei derart stark unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten gestanden, dass er aufgrund der ent- standenen Unruhe bei der Heimkehr von K._____ in Angst und Panik bzw. Para- noia geraten sei und deshalb zur Waffe gegriffen habe. An Details konnte oder wollte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, gab aber wiederholt an, er sei stark verladen bzw. "so drauf" gewesen. Wie oben ausgeführt stand der Beschuldigte gemäss dem Pharmakologisch- Toxikologischen Gutachten vom 2. August 2017 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Cocain, Benzodiazepinen, Zolpidem, Methylpheni- dat/Dexmethylpheniadat und Mirtazapin, dies jedoch vorbehältlich eines Nach- konsums. Der Beschuldigte gab in der ersten Einvernahme selber an, er habe nach der Tat zuhause Tabletten geholt (Urk. 3/1 S. 9 f.). Weiter bestätigte L._____, dass der Beschuldigte Tabletten dabei hatte und ersterer gab diesem of- fenbar zwei Temesta, weil er so aufgeregt war (Urk. 6/9 S. 5 und Urk. 6/21 S. 4). Ein gewisser Nachkonsum ist deshalb sehr wahrscheinlich. Wie bereits die Vo- rinstanz ausführte (Urk. 82 S. 12), war der Beschuldigte aufgrund seines bis we- nige Monate vor der Tat (vgl. das Resultat betreffend 2. Segment entsprechend dem Zeitraum von zweieinhalb Monaten bis Ende Februar 2017) sehr starken Konsums von Kokain, Benzodiazepinen etc. die Einnahme sehr hoher Dosen ge- wohnt und kannte den Effekt bei Mischkonsum von verschiedenen Substanzen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte wegen starken Entzugserscheinungen vom Untersuchungsgefängnis vorübergehend ins Berner Inselspital zur Behand- lung verlegt werden musste. Andererseits wies die Vorinstanz aber auch zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte offenbar im Durchschnitt in den letzten zweiein- halb Monaten deutlich weniger konsumiert hatte als in den Monaten davor. Fest- zuhalten ist allerdings nochmals, dass diese aus der Haaranalyse gewonnenen Erkenntnisse über diese Analyse des Drogenkonsums des Beschuldigten in ei-

- 38 - nem mehrmonatigen Zeitraum vor der Tat wie dargelegt kein verlässliches Mittel darstellen, um den Grad der Intoxikation oder das Ausmass seines Rauschzu- standes bzw. seiner tatsächlichen Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt festzustel- len. Insgesamt ist zugunsten des Beschuldigten deshalb davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt deutlich unter dem Einfluss von Kokain sowie der Wirkstoffe Benzodiazepin und Methylphenidat/Dexmethylphenidat stand. Zwar wies bereits die Vorinstanz auf verschiedene Elemente hin, welche gegen die Version des Beschuldigten sprechen, wonach plötzlich aufkommende pani- sche bzw. paranoide Einbildungen, ausgelöst durch den übermässigen Mischkon- sum von Drogen und Medikamenten, ihn dazu bewegt hätten, die Pistole zu be- händigen. So wies sie etwa auf sein auffälliges selektives Erinnerungsvermögen hin (Urk. 82 S. 11 Ziff. 2.3.1 und 2.3.2.): Demnach war der Beschuldigte in der Lage, erstaunlich genaue und bis in Kleinigkeiten gehende Angaben zu machen, was vor und nach der Schussabgabe geschah. So konnte er seinen Tagesverlauf (u.a. Telefonate mit SVA, wo und was im Restaurant getrunken und gegessen) detailliert beschreiben sowie genaue Auskünfte zu seinem Drogen- und Medika- mentenkonsum erteilen. Ferner konnte er auch seinen Fluchtweg nach der Tat, inklusive Ort und Umstände des Versteckens der Pistole sowie das Wegwerfens der Handschuhe, relativ genau angeben. Schliesslich ist dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich auch darin beizupflichten, dass von den im Tatzeitpunkt unmittelbar mit dem Beschuldigten in Kontakt stehenden Personen – allerdings mit Ausnahme von L._____ (dazu sogleich) – nicht über ein speziell auffälliges Verhalten bzw. über eine erkennbar starke Beeinträchtigung berichtet worden war (Urk. 82 S. 12 Ziff. 2.3.4.). Mit der Vorinstanz bestehen also gewichtige Hinweise darauf, dass die Schussabgabe des Beschuldigten nicht primär durch seinen into- xikierten Zustand bedingt war. Nichtsdestotrotz kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch gewisse Aspekte der Abläufe kurz vor und auch nach der Schussabgabe gerade für die Version des Beschuldigten sprechen: Zu nennen ist etwa das – soweit erstellbar – gänzlich fehlende Motiv des Beschuldigten für eine derartige Tat bzw. der fehlende äussere Anlass, der sein Handeln als absolut irra- tional erscheinen lässt. So gaben alle Anwesenden übereinstimmend an, dass es keinen Streit mit dem Beschuldigten gegeben habe. Wenngleich vereinzelte

- 39 - Äusserungen dahin gingen, dass der Beschuldigte etwas "hässig" gewirkt habe, waren sich alle darüber einig, dass die Schussabgabe absolut überraschend bzw. völlig aus dem Nichts heraus erfolgte. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte eine solche Tat ohne Not und ohne ersichtlichen Anlass vor den Au- gen mehrerer Zeugen begehen würde. Auch bei den vereinzelt geäusserten Er- klärungsversuchen der Befragten, wonach ein mögliches Motiv gewesen sein könnte, dass der Privatkläger dem Beschuldigten kein kostenloses Kokain habe abgeben wollen, wäre nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte diesfalls mit dem Einsatz der Schusswaffe bis zum Eintreffen von K._____ (und damit eines weite- ren Zeugen) gewartet hätte, obwohl er sich zuvor mit dem späteren Opfer bereits seit längerem im gleichen Raum aufgehalten hatte. Und schliesslich gibt es im- merhin auch noch einen Zeugen – L._____ – welchem sich der Beschuldigte kurz nach der Tat anvertraut hatte und diesem erzählt habe, dass er "Scheisse" gebaut und abgedrückt habe, dies aber weil er angegriffen worden sei und sich habe ver- teidigen müssen. Gemäss L._____ sei der Zustand des Beschuldigten völlig ver- wirrt, durcheinander, komplett neben den Schuhen und von irrationalen Reaktio- nen (plötzliches Lachen) begleitet gewesen. Er sei sich teilweise nicht sicher ge- wesen, ob der Beschuldigte phantasiere oder von tatsächlichen Ereignissen be- richtete (Urk. 6/9 S. 2 f.). Schliesslich wird im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2018 sodann ei- ne durch den vom Beschuldigten konsumierten Substanzcocktail ausgelöste Mischintoxikation mit psychotischen Symptomen, welche mit derartigen Wahnvor- stellungen, wie sie der Beschuldigte schilderte, einhergehen kann, zumindest nicht ausgeschlossen (Urk. 12/15 S. 80). Fakt ist immerhin, dass der Zeitpunkt, welchen der Beschuldigte später dahingehend beschrieb, dass er plötzlich viele Leute gesehen hatte und deshalb Angst und Panik bekommen habe, mit jenem äusseren Geschehen einhergeht, als durch das Eintreffen von K._____, welcher stürmisch von seinen beiden Hunden begrüsst wurde, tatsächlich einigermassen plötzlich eine gewisse Dynamik bzw. Aufregung im kleinen Raum aufgekommen sein dürfte, in welchem sich die vier Personen sowie die zwei Hunde K._____s befanden. Und soweit der Gutachter dafür hält, dass gerade das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat – insbesondere das Tragen von Hand-

- 40 - schuhen am Tatort bzw. zur Schussabgabe sowie die noch vorhandene Fähigkeit, zu flüchten und Waffe und Handschuhe zu beseitigen – eher gegen die Version des Beschuldigten sprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade auch die vermeintlich überlegte Beseitigung der Tatmittel wiederum gewisse irrationale Momente beinhalteten. So spricht einerseits die unmittelbare Nähe zum Tatort, in welcher der Beschuldigte die Tatwaffe beseitigt hatte, und andererseits der Um- stand, dass er die Handschuhe, welche zwangsläufig mit seinen Spuren (insbe- sondere DNA) bzw. allenfalls auch mit Schmauchspuren von der Schussabgabe kontaminiert gewesen sein mussten, am selben Ort wie die Tatwaffe deponiert hatte. Nach dem Gesagten ergeben sich anhand verschiedener Beweismittel zwar durchaus Zweifel an der Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund einer plötzlich auftretenden intoxikationsbedingten paranoiden bzw. panischen Hand- lung zur Waffe griff und einen Schuss auf den Privatkläger abgab. Bei einer Ge- samtwürdigung der Beweislage lässt sich diese mit Blick auf die Frage nach einer allfälligen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit für ihn teilweise entlastende Sachverhaltsvariante aber vernünftigerweise nicht ausschliessen, sodass – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – von dieser für den Beschuldigten günstige- ren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden muss.

c) Zusammengefasst ist erstellt, dass der Beschuldigte die Waffe auf den Privat- kläger gerichtet und abgedrückt hat. Insoweit erweist sich der Sachverhalt im Sin- ne der Anklageschrift als rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ist allerdings in du- bio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der erheblichen Intoxikation zum Tatzeitpunkt aus einer plötzlich auftretenden paranoiden bzw. panischen Reaktion heraus unvermittelt einen Schuss auf den Privatkläger abge- geben hatte.

4. Subjektiver oder innerer Sachverhalt In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten zunächst direkter Vorsatz vorge- worfen und eventualiter, dass er dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung habe beibringen wollen und dabei den Eintritt des Todes in Kauf genommen habe

- 41 - (vgl. oben Ziffer III.A.1.2). In der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe den Privat- kläger nicht verletzen wollen, hätte er jemand umbringen wollen, hätte er in den Kopf geschossen oder einen zweiten oder dritten Schuss abgegeben (Urk. 82 S. 14 mit Verweisen, Prot. I S. 23). Der Beschuldigte bestreitet damit den subjek- tiven Sachverhalt. Auf diesen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hiernach Ziffer IV.A.3.). B. Anklagepunkt Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz erachtete bei diesem Anklagvorwurf unter Hinweis auf das Ankla- geprinzip nur eine einfache Begehung in der Anklageschrift als genügend um- schrieben (Urk. 82 S. 16). Der Beschuldigte zeigte sich geständig, die Tatwaffe am 15. Mai 2017 auf sich getragen und über keine gültige amtliche Tragebewilli- gung verfügt zu haben (Prot. I S. 26 f.; Berufungsanträge Beschuldigter Ziffer 2). Damit ist das einmalige Waffentragen ohne Bewilligung am 15. Mai 2017 erstellt. C. Anklagepunkt mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Der Beschuldigte war diesbezüglich in der Untersuchung und vor Vorinstanz ge- ständig (Urk. 82 S. 17 mit Verweisen). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich in Anbetracht der Anträge des Beschuldigen, in welchen dieser selber eine Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verlangt, nichts anderes. Der Sachverhalt ist entsprechend so, wie in der Anklage be- schrieben, als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhalts die besonderen Voraussetzungen weder des privilegierten Spezialtatbestandes des Art. 113 StGB (Totschlag) noch die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) erfüllt sind (Urk. 82 S. 17 f.). Dem ist beizupflichten, selbst wenn wie dar-

- 42 - gelegt zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass er aus einer intoxikationsbedingten panischen Reaktion heraus auf den Privatkläger geschossen hatte, ändert dies doch nichts daran, dass er ohne jeglichen äusse- ren Anlass wie Streit oder Kränkung und damit bei objektiver Bewertung aus der Warte eines Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft und nach den zum Tatzeitpunkt vorliegenden äusseren Umständen in keiner Weise nachvollziehbar oder entschuldbar agierte. In Frage kommt somit nur das Grunddelikt der vorsätz- lichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, welche die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraussetzt, wobei Eventualvorsatz genügt.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Nachdem der Privatkläger den Angriff schwer verletzt überlebte, der tatbe- standsmässige Erfolg der Tötungsdelikte gemäss Art. 111 StGB mithin ausblieb, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht, was nachfolgend zu prüfen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend den objektiven Tatbestand kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab voll- umfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Verletzungen des Privatklägers erfüllen sodann den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit einhergehenden, durch dieselbe Handlung verursachten (einfachen oder schweren) Körperverletzung unechte Konkurrenz (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 50 Rz. 123 mit Verweis auf BGE 137 IV 113). 2.2. Der Vorinstanz ist insbesondere darin beizupflichten, dass der Privatkläger durch die Schussabgabe in Richtung des Kopfes oder des Oberkörpers ohne wei- teres hätte getötet werden können. So ist es dem Zufall zuzuschreiben und auf die rasche medizinische Hilfe zurückzuführen, dass der Privatkläger keine tödli- chen Verletzungen erlitt. Das sich durch den Oberarm und Kopf bohrende Projek- til war geeignet, schwerste Verletzungen zum Beispiel am Hirn oder Blutgefässen zu verursachen, was ohne weiteres hätte zum Tod führen können (Urk. 82 S. 19).

- 43 - 2.3. Mit Ausnahme des letztlich glücklicherweise ausgebliebenen tatbestands- mässigen Erfolges hat der Beschuldige durch sein Handeln den objektiven Tatbe- stand von Art. 111 StGB somit erfüllt, wobei wie gesehen eine versuchte Tatbe- gehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Die Vorinstanz begründete nachvollziehbar, weshalb vorliegend kein direk- ter Vorsatz anzunehmen ist (Urk. 82 S. 19 f. Ziff. 1.3.2.). Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Anschlussberufungserklärung, es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine Pla- nung der Tat oder eine eindeutige Tötungsabsicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in sitzender Position die mitgeführte, geladene Waffe ge- zückt, gegen B._____ gezielt und einen Schuss in dessen Richtung abgegeben. Daraufhin habe er die Wohnung ruhig wirkend verlassen. Von der äussern Hand- lung her sei auf einen direkten Tötungsvorsatz ersten Grades und nicht bloss auf Eventualvorsatz zu erkennen (Urk. 98 S. 2; Urk. 118 S. 3). Dass es sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten nicht um einen Unfall bzw. eine nur verse- hentliche Schussabgabe gehandelt hatte, wurde bereits erstellt (oben E. III.3.6.a). Eine fahrlässige Tatbegehung scheidet – wie bereits die Vor-instanz zutreffend festhielt (Urk. 82 S. 19 f. Ziff. 1.3.3.) – mithin aus. Erstellt werden konnte entspre- chend, dass der Beschuldigte die Waffe auf bzw. zumindest in Richtung des Pri- vatklägers richtete und abdrückte. Nachdem keine Hinweise auf eine vorherge- hende Planung der Tat vorliegen und sodann die genauen Absichten des Be- schuldigten hinsichtlich seines Handelns in dieser Situation nicht restlos geklärt werde können, kann zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er den Privatkläger gezielt töten wollte bzw. dass die Tötung des Privatklägers sein direktes Handlungsziel darstellte. Entsprechend ist in dubio pro reo nicht auf einen direkten Tötungsvorsatz zu schliessen. Es ist deshalb nachfol- gend zu prüfen, ob Eventualvorsatz zu bejahen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Eventual- vorsatz aufgezeigt (Urk. 82 S. 20 f. Ziff. 1.3.4. und 1.3.7), darauf kann vorab ver- wiesen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

- 44 - Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungswei- se die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2013, 6B_655/2012 E. 3.4.1 mit Verweisen u.a. auf BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 und BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahr- scheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlos- sen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge- richts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die "Wissenskomponente" oh- ne weiteres erfüllt, nachdem allgemein bekannt ist und auch im Gutachten des IRM nochmals ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Schussabgabe auf ei- nen Menschen prinzipiell tödlich sein kann (Urk. 82 S. 20 F. Ziff. 1.3.5). Dies ist

- 45 - namentlich dann zu bejahen, wenn der Schuss auf den Oberkörper und Kopf ab- gefeuert wird: So stellt es Allgemeinwissen dar und bedarf keiner besonderen kognitiven Fähigkeiten oder medizinischer Vorkenntnisse, dass sich in Brust und Bauch eines Menschen lebenswichtige Strukturen (Organe und Blutgefässe) be- finden. Ebenso darf die Eignung eines Projektils zur Verursachung lebensgefähr- licher Verletzungen und dadurch den Tod zu bewirken, als allgemein bekannt vo- rausgesetzt werden. Weiter befinden sich auch im Hals lebenswichtige Strukturen wie Blutgefässe und die Luftröhre, deren Verletzung mit einer Schusswaffe geeig- net ist, lebensgefährliche Folgen und damit den Tod zu verursachen. Erst recht muss dies für den Kopf gelten, wo sich das Hirn, gleichsam das Lebenszentrum, und wichtige Gefässe befinden. Auch dies stellt Allgemeinwissen dar und ist dem Beschuldigten anzurechnen. Es kann sodann zur "Willenskomponente" zunächst wiederum auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 19 ff. Ziff. 1.3.8. und 1.3.9.): Zusammengefasst ist nochmals daran zu erinnern, dass der Beschul- digte die Waffe schon bei früheren Gelegenheiten mit sich geführt und auch Drit- ten gezeigt hatte, er mithin in der Tatnacht nicht das erste Mal mit einer Pistole hantierte. Weiter wusste er um den Ladezustand der Pistole und richtete diese gegen den Privatkläger (vgl. oben E. III.3.6.a). Nachdem von einer versehentliche Schussauslösung wie dargelegt nicht auszugehen ist, muss auf ein willentliches Betätigen des Abzugs geschlossen werden. Wer eine geladene Pistole in Rich- tung eines Menschen hält, der sich in kurzer Entfernung befindet, und den Abzug zieht, nimmt fraglos in Kauf diesen tödlich zu verletzen. Der Eventualvorsatz ist somit erstellt.

4. Fazit 4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Rechtfertigungsgründe er- sichtlich sind, namentlich liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schuldigte unmittelbar vor der Schussabgabe tatsächlich in irgend einer Form an- gegriffen worden wäre und er sich hätte verteidigen müssen. Wie dargelegt sind aufgrund der Aussagen der dannzumal anwesenden Personen (B._____, K._____ und M._____) keine äusseren Umstände ersichtlich, die objektiv Anlass

- 46 - zu einer vermeintlichen Bedrohung gegeben hätten. Das nachmalige Opfer sass am Pult und drehte sich einen Joint und erhob sich, als K._____ zurück kam und seine Hunde mit Küsschen begrüsste; der Privatkläger war dabei seinen Joint an- zuzünden. M._____ sass auf dem Sofa. Es lag somit keine vermeintliche Bedro- hungssituation vor. 4.2. Weiter war die Einsichtsfähigkeit erhalten und – auch dann, wenn wie vor- liegend zu Gunsten des Beschuldigten von einer panischen Reaktion aufgrund ei- ner hochgradigen Intoxikation auszugehen ist – die Steuerungsfähigkeit zwar massiv eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Damit ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten zu bejahen (Urk. 12/15 S. 80 f. sowie S. 85 f.). 4.3. Demzufolge ist der Beschuldigte der (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. B. Weitere Delikte

1. Vergehen gegen das Waffengesetz In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG vorgeworfen. Wie bereits er- wähnt, erachtete die Vorinstanz nur eine einfache Begehung in der Anklageschrift als genügend umschrieben. Gemäss den Ausführungen zum Sachverhalt ist er- wiesen, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2017 die Schusswaffe "Walther PPK", Kaliber 7.65 mm Browning, ohne die dafür notwendige Bewilligung mit sich getra- gen hat. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte demzufolge wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.

2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und 15. Mai 2017 regelmässig Kokain, Amphe-

- 47 - tamine, MDMA und Morphium konsumierte. Das Verhalten des Beschuldigten wurde durch die Vorinstanz als mehrfache Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gewürdigt (Urk. 82 S. 24). Auch dieser Schulspruch ist zu bestätigen mit der Präzisierung, dass die Verurteilung unter Berücksichtigung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen den Konsum ab 10. Juli 2016 und nicht ab 10. Juni 2016 betrifft (3 Jahre vor Urteilsfällung durch das erstinstanzliche Gericht). V. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Vorsätzliche Tötung wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bestraft (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). 1.2. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätz- lich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwogen hat (Urk. 82 S. 24) – keine weiteren solchen Umstände erkennbar sind, bleibt es beim vorgenannten Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe.

- 48 -

2. Gesamtstrafe 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- strafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (Urteil 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.2.; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122; 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss ausführt, dass für den Verstoss gegen das Waffengesetz für sich alleine gesehen auch die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessene Strafe in Frage käme (Urk. 82 S. 25). Nachdem aber vorliegend dieses Nebendelikt in engem Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der vorsätzlichen Tötung steht, rechtfertigt sich ebenfalls das Aussprechen einer Freiheitsstrafe. Indessen wird bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen sein, dass gemäss dem Erkenntnis der Vorinstanz nur ein einmali- ger Vorfall zu bestrafen ist. 2.3. Für die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Busse bis zu Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 106 Abs. 1 StGB), wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 82 S. 25).

3. Strafzumessungskriterien 3.1. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe er- heblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überle- gungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nach- vollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 142 IV 365 E. 2.4.3 S. 270 f.; 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 ff.; je mit Hinweisen).

- 49 - Die Vorinstanz hat die Kriterien der Strafzumessung zutreffend aufgezeigt (Urk. 82 S. 25 f.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesge- richts zur Strafzumessung (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom

31. Juli 2018 und 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.; BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff.; 135 IV 130, E. 5.3.1; 132 IV 102, E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden. Richtig wurde festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponen- te sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzu- legen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Urteil des Ober- gerichts Zürich SE090044 vom 7. April 2010 E. 3.1.1.). Die Täterkomponente kann für alle Delikte gesamthaft gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.).

4. Tatkomponente versuchte vorsätzliche Tötung 4.1. Objektive Tatschwere

a) Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte habe sich mit der versuchten Tö- tung zum Nachteil des Privatklägers eines der schwersten Delikte des Strafrechts schuldig gemacht, in dem er mit einer Pistole auf diesen geschossen habe. Au- genscheinlich seien im Spektrum aller möglichen tatbeständlichen Handlungen brutalere Vorgehensweisen denkbar. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch den Einsatz einer Schusswaffe die Chance, eine Tötung herbei zu führen, als hoch bis sehr hoch eingeschätzt werden müsse. Dem kann beigepflichtet wer- den. Die Schussabgabe kam sodann ohne Vorwarnung für das Opfer und ohne dass der Privatkläger einen nachvollziehbaren Anlass gegeben hätte, völlig über- raschend.

b) Zudem seien – so die Vorinstanz – die tatsächlichen Folgen der Tat zu berück- sichtigen, der Privatkläger habe beim angeklagten Vorfall schwere Verletzungen erlitten. Dem Umstand, dass mit dem Tötungsversuch gleichzeitig eine Körperver-

- 50 - letzung eintrat, ist zusammen mit den übrigen Tatumständen bei der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen (MATHYS, a.a.O., S. 50 N 123 f.). Die Schussabgabe führte zu einem Durchschuss des Oberarms und einem Durchschuss des Mittel- gesichts. Dabei erlitt der Privatkläger einen mehrteiligen Bruch der rechten Kie- ferhöhle, einem Jochbeinbruch, einem Bruch des rechten Augenhöhlenbodens und einem Bruch der Nasenscheidewand. Zudem führte der Durchschuss zur Zerstörung des linken Augapfels (Urk. 9/3 S. 3). Der linke Augapfel des Privatklä- gers konnte nicht gerettet, sondern musste entfernt und durch eine Prothese er- setzt werden. Das führte zu einem dauernden Verlust des räumlichen Sehens und damit zu erheblichen Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (Urk. 9/3 S. 7). Diese Folgen werden den Privatkläger zeitlebens begleiten und ihn täglich an die Tatnacht, die sein Leben dauerhaft veränderte, erinnern. Wie dessen Rechtsbei- stand in der vor Vorinstanz schriftlich eingereichten Begründung der Zivilansprü- che plausibel ausführte und mit einem Bericht des behandelnden Psychiaters be- legte, wurde der Privatkläger durch das einschneidende Ereignis traumatisiert und litt im Berichtszeitpunkt unter verschiedenen Beschwerden (Vergesslichkeit, Un- ruhe, Vermeiden von Menschenansammlungen und diffusen Ängsten), die zu- mindest teilweise auf das Tatgeschehen zurückzuführen sind (Urk. 60 S. 9 und Urk. 61/2; Urk. 112 S. 4). Insgesamt qualifizierte die Vorinstanz das Tatverschulden für die mutmasslich vollendete Tötung als mittelschwer bis gar schwer (Urk. 82 S. 27). Diese Qualifi- kation ist nach Ansicht der Berufungsinstanz leicht zu milde ausgefallen und ist als eher schwer zu bezeichnen. Für die vollendete vorsätzliche Tötung wäre die Einsatzstrafe entsprechend bei rund 14 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln gewe- sen.

c) Dass es beim Tatversuch blieb, kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim vollendeten Versuch ist für die Bestimmung des Ausmasses der Strafreduktion die Nähe des Erfolges von Bedeutung. Sie hat um- so geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54). Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es weitgehend dem Zufall zu verdanken ist

- 51 - und auch der raschen medizinischen Hilfe, dass der Privatkläger nicht den Tod fand (Urk. 92 S. 27 f.). Ein nur leicht anderer Schussverlauf hätte jedenfalls im Kopf ohne weiteres tödliche Verletzungen bewirken können. Der Taterfolg der Tö- tung als wesentliche Voraussetzung der hohen Strafdrohung lag damit objektiv sehr nahe. In Anbetracht dessen sowie der Folgen der Tat, mithin dass der Pri- vatkläger schwer verletzt wurde und wie dargelegt bleibende Beeinträchtigungen davontrug, ist der Umstand, dass es vorliegend beim Versuch blieb und der Be- schuldigte jedenfalls von weiteren Schussabgaben absah, als der Privatkläger verletzt Schreie ausstiess, nur – aber immerhin – leicht verschuldensmindernd zu gewichten. Es ist deshalb von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tat- verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 12 ½ Jahre anzusetzen. 4.4. Subjektives Tatverschulden

a) Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausser- dem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive des Schuldigen, eine Rolle (MATHYS, a.a.O., S. 57 ff.).

b) Das eventualvorsätzliche Handeln wirkt sich leicht zugunsten des Beschuldig- ten aus. Wie dargelegt, ist vorliegend in dubio pro reo zu Gunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass die Schussabgabe zwar gewollt, allerdings aus einer intoxikationsbedingten schweren Beeinträchtigung in Form einer plötzlichen panischen Handlung erfolgte. Anders als die Vorinstanz ist – wie bereits dargelegt (oben E. IV.4.2.) – gestützt auf das psychiatrische Gutachten somit von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 12/15 S. 86). Es erscheint entsprechend gerechtfertigt, die Strafe um rund die Hälfte zu reduzie- ren.

c) Insgesamt ergibt sich aufgrund der subjektiven Tatschwere – unter Berücksich- tigung des eventualvorsätzlichen Handelns sowie insbesondere der stark vermin- derten Schuldfähigkeit in Anbetracht des weiten Strafrahmens von fünf Jahren bis

- 52 - 20 Jahre Freiheitsstrafe ein leichtes Verschulden und eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe.

5. Tatkomponente Vergehen gegen das Waffengesetz Die Vorinstanz hat den Strafrahmen richtig aufgezeigt und berücksichtigt, dass der Beschuldigte eine geladene Waffe mit hohem Gefährdungspotential auf sich trug, die durch das Verstecken an einem öffentlich zugänglichen Ort nach der Tat eine Gefahr für die dortigen Anwohner und insbesondere für spielende Kinder schaffte (Urk. 82 S. 29 f.). Von der zuvor bei der versuchten vorsätzlichen Tötung noch berücksichtigte schwere Verminderung der Schuldfähigkeit ist hier nicht bzw. jedenfalls nicht in diesem Ausmass auszugehen, erfolgte das hiermit bestraf- te Mitnehmen bzw. Tragen der Waffe doch keineswegs aus einer panischen Re- aktion des Beschuldigten heraus. Mit der Vorinstanz wäre für dieses Delikt ent- sprechend bei einer isolierten Betrachtung von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszu- gehen. Nachdem dieser Straftatbestand in engem Zusammenhang mit der ver- suchten vorsätzlichen Tötung zu sehen ist, erweist sich eine Straferhöhung von 5 Monaten auf gesamthaft sechs Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe als ange- messen.

6. Täterkomponenten Hierzu hat die Vorinstanz weitestgehend zutreffende Erwägungen gemacht, ins- besondere was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatver- halten und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten anbelangt. Es ist ihr beizupflichten. dass sich diese neutral auf die Strafzumessung auswirken. Es kann mit einer Korrektur auf diese verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 ff.): Die Vorstrafe des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. November 2013, 20 Tagessätze zu Fr. 50.– be- dingt, Probezeit zwei Jahre (Urk. 88 und Urk. 108) liegt schon länger zurück und ist geringfügig. Die weitere bedingte Verurteilung des Beschuldigten zu 30 Ta- gessätzen zu Fr. 110.– Geldstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren betrifft ebenfalls eine Verkehrsregelverletzung. Sie ist nicht einschlägig und vergleichs-

- 53 - weise auch geringfügig. Entsprechend erscheint für die Vorstrafen eine nur mar- ginale Straferhöhung von einem Monat auf sechseinhalb Jahre angemessen. Die Verteidigung verweist in ihrer Eventualbegründung auf die lange Verfahrens- dauer, wobei sie insbesondere die Zeitabstände zwischen der Verhaftung des Beschuldigten und der Anklageerhebung einerseits und zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil andererseits als unnötig lange bemängelt (Urk. 119 S. 22 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung des Falles zwar noch nicht zu erkennen. Nichtsdes- totrotz ist der in ihrer Gesamtheit mittlerweile doch relativ langen Verfahrensdauer von mittlerweile fast vier Jahren mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt unter Einbezug einer gewissen Reue des Beschuldigten sowie seines tadellosen Verhaltens im Strafvollzug (vgl. Prot. II S. 17 f. und S. 25

f. i.V.m. Urk. 120) eine Strafreduktion von gesamthaft sechs Monaten.

7. Zusammenfassung Freiheitsstrafe Zusammengefasst erweist sich somit für die versuchte vorsätzliche Tötung und das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Bestrafung des Beschuldigten mit sechs Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 16. Mai 2017 in Haft und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 18/1-9, 11 und Urk. 76). Die vom Beschuldigten erstandene Haft respektive die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug im Umfang von 1'425 Tagen ist an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

8. Übertretung Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hat die Strafzumessung für den Betäubungsmittelkonsum sorgfäl- tig vorgenommen und angesichts des relativ langen und intensiven Konsums die Busse moderat auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Urk. 82 S. 33). Diese ist zu bestätigen. Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB zu vollziehen. Praxisgemäss ist der Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse anzuwen- den, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage festzusetzen ist.

- 54 - VI. Widerruf Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 34 f.). Der bedingte Vollzug der von der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– ist zu widerrufen (Urk. 82 S. 34 f.). VII. Massnahme Auch betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme und dass diese beim Beschuldigten, der gemäss dem psychiatrischen Gutachten mehrere Abhängigkeitssyndrome aufweist (Urk. 12/15 S. 85), erfüllt sind, sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend (Urk. 82 S. 35 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung beantragte der Verteidiger des Beschuldigten zwar eine Aufhe- bung der ambulanten Massnahme (Urk. 119 S. 24). Demgegenüber führte der Beschuldigte in der Befragung zur Person aus, mit der Massnahme einverstanden zu sein und diese fortführen zu wollen (Prot. II S. 19). Nachdem der Beschuldigte die Fortführung der ambulanten Massnahme während des Strafvollzugs befürwor- tet, ist die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zu bestätigen; diese kann während des Strafvollzugs durge- führt werden. VIII. Zivilforderungen

1. Vorbemerkung 1.1. Vor Vorinstanz ging die Eingabe des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 5. Juli 2019 (Datum des Poststempels) zu den Anträgen und Begründung der Zivilforderung offenbar erst am 9. Juni 2019, d.h. am Tag der Hauptverhandlung beim Gericht ein (Urk. 59 und 60). Die Post wurde erst nach Beginn der bereits auf 08.30 Uhr angesetzten Hauptverhandlung intern verteilt (Urk. 62). Dies führte dazu, dass weder der Beschuldigte noch die Anklägerin zum Antrag des Privat- klägers Stellung nehmen konnte. Entsprechend wurde die Eingabe des Privatklä- gers nicht mehr berücksichtigt und wurden seine Forderungen mangels hinrei-

- 55 - chender Begründung auf den Zivilweg zu verwiesen (Urk. 82 S. 38 f. mit Verweis auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Mit der Anschlussberufung focht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg an, ersuchte im Sinne einer Teilklage um Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von einstweilen Fr. 488.80 zuzüglich Zins seit 15. Mai 2017 und beantragte die Fest- stellung, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist sowie die Zusprechung einer eine Genugtuung von Fr. 80'000.– abzüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung der H._____. Ferner ersuchte der Vertreter des Privatklägers in Abänderung von Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils um Entschädigung der Kosten für die unentgeltliche Geschädigtenvertre- tung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote vom 5. Juli 2019 im Be- trag von Fr. 13'871.30 aus der Staatskasse (Urk. 100 S. 3). 1.3. Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ seine Anschlussberufungsbegründung und Beilagen schriftlich (am Vor- tag per E-Mail, am Verhandlungstag per Post) ein, in welcher er an seinen bishe- rigen Anträgen festhielt (Urk. 112 und Urk. 113/1 - 8).

2. Zeitpunkt der Geltendmachung 2.1. Der Beschuldigte stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Forderungen des Privatklägers seien von vornherein bereits deshalb ohne Weite- res auf den Zivilweg zu verweisen, da die Eingabe des Privatklägervertreters, in welcher dieser seine Zivilforderungen (teilweise) beziffert und begründet, verspä- tet erfolgt sei und eine nachträgliche Bezifferung und Begründung im Berufungs- verfahren nicht möglich sei (Urk. 119 S. 25). 2.2. Auf die Umstände, wie der vorinstanzliche Entscheid zur vollständigen Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilwege zustande kam, wurde bereits eingangs hingewiesen (hiervor E. VIII.1.1.). Daraus ergibt sich, dass die fragliche Eingabe des Privatklägervertreters am Tag der Hauptverhandlung beim Bezirks- gericht einging. Der von der Vorinstanz in der nachträglichen Urteilsbegründung

- 56 - angeführte Umstand, dass die Post erst nach Beginn der bereits auf 08.30 Uhr angesetzten Hauptverhandlung intern verteilt wurde, mag zwar zutreffen und ist aus organisatorischen Gründen auch durchaus nachvollziehbar. Dies ändert al- lerdings nichts daran, dass die Eingabe beim Bezirksgericht noch vor Beginn der Hauptverhandlung (Eingang gem. Urk. 62 um 08.00 Uhr), jedenfalls aber noch vor Abschluss der Parteivorträge beim Gericht einging (vgl. Prot. I S. 45: Beginn der Parteivorträge um 09.55 Uhr). Die Begründung und Bezifferung der Zivilforderung des Privatklägers ist mithin im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StPO, gemäss welchem die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen habe, als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und somit – auch im Berufungsverfahren – be- achtlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der auch von der Verteidigung aufgeworfenen und vom Bundesgericht bislang offen gelassenen Frage, ob die Zivilforderung auch noch im Berufungsverfahren nachträglich beziffert werden könne.

3. Schadenersatz 3.1. Mit Blick auf die bezifferte Schadenersatzforderung von Fr. 488.80 lässt der Privatkläger ausführen, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat im Mai 2017 im Rah- men eines Integrationsprogrammes für Erwerbslose befand dabei monatlich Fr. 400.– verdiente. Diese Tätigkeit habe er aufgrund des Unfalls, seit welchem er komplett arbeitsunfähig sei, aufgeben müssen. Nachdem sich das stattdessen ausgerichtete Krankentaggeld infolge Arbeitsunfähigkeit auf nur Fr. 10.50 pro Tag und damit auf Fr. 324.– (Monate mit 30 Kalendertagen) bzw. Fr. 334.80 (Monate mit 31 Kalendertagen) belaufen habe, ergebe sich der Schaden aus der Differenz der beiden Einkommensbeträge. Für die Monate Juni - Dezember 2017 macht der Privatkläger entsprechend den Betrag von Fr. 488.80 geltend (Urk. 60 S. 13 f.; Urk. 112). Der Beschuldigte bestreitet – abgesehen von bereits verworfenen grundsätzlichen Einwand betreffend verspätete Geltendmachung – die Forderung des Privatklägers im Berufungsverfahren nicht weiter. Die Forderung erweist sich sodann als plausibel und ist anhand der eingereichten Urkunden ausgewiesen (Urk. 61/1-5). Auch der Kausalzusammenhang zwischen diesem Schadensposten mit der widerrechtlichen und schuldhaft verübten Tat des Beschuldigten ist als er-

- 57 - stellt zu erachten (vgl. auch Urk. 61/3 S. 2). Die Forderung von Fr. 488.80 ist so- mit gutzuheissen und der Beschuldigte zum entsprechenden Ersatz zu verpflich- ten. 3.2. Hinsichtlich des weiteren Schadens lässt der Privatkläger ausführen, dieser würde ebenfalls aus Einkommensausfall bestehen, den er – zusätzlich zum mit Fr. 488.80 bezifferten Betrag – in Anbetracht der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit erlitten habe resp. auch in Zukunft noch erleiden werde, welcher aber zum heuti- gen Zeitpunkt aufgrund des ungewissen Heilungsverlaufs des Privatklägers noch nicht abschätzbar bzw. bezifferbar sei (Urk. 60 S. 12 f.). Die dem Privatkläger durch die Tat des Beschuldigten zugefügten (physischen) Verletzungen, insbe- sondere die bleibende Schädigung durch Verlust des Augenlichts links, ergeben sich bereits aus der Strafuntersuchung und sind unbestritten (vgl. oben E. III.3.1.a). Gemäss Bericht von Dr. med. AC._____ (Urk. 61/1) leidet der Be- schuldigte ferner auch an psychischen Beeinträchtigungen durch den Vorfall, wo- rauf im Rahmen der Strafzumessung bereits hingewiesen wurde (oben E. V.4.1.b). Dass der Privatkläger aufgrund der durch den Beschuldigten wider- rechtlich zugefügten Schussverletzung im Nachgang der Tat arbeitsunfähig war, ergibt sich ferner aus den vom ihm im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 61/1 ff.). Insoweit steht einer grundsätzlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO für durch die Tat vom 15. Mai 2017 verursachten Vermögensschäden nichts im We- ge. Infolge mangelnder Substantiierung bzw. Spruchreife insbesondre im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang und Kausalität der durch den Vorfall hervorgerufenen Ein- kommenseinbussen sind seine weiteren Schadenersatzforderungen zur Feststel- lung des genauen Umfangs aber auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Genugtuung 4.1. Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsgrundsätze

a) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47

- 58 - OR). Ohne Zweifel sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. da- zu BK OR-BREHM, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR, N 12 ff.), da der Beschuldig- te durch die Schussabgabe auf den Privatkläger den Verlust eines Auges und dadurch eine schwere Körperverletzung verursacht und somit ein absolutes Rechtsgut des Privatklägers verletzt hat. Wie gesehen sind keine Rechtferti- gungsgründe ersichtlich, so dass die Widerrechtlichkeit gegeben ist.

b) Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzun- abhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein und dem Opfer eine gewisse Befriedigung verschaffen. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters. Die Berechnung der Genugtuung hat nach der Rechtsprechung einzelfallweise zu erfolgen und die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Massgebende Kriterien zur Bemessung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichti- gen. Das Bundesgericht betont, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit sei und deren Bemessung nicht nach schemati- schen Massstäben erfolgen dürfe. In der Regel wird die Präjudizienvergleichsme- thode herangezogen. Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht aus, die Bewer- tung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berück- sichtigt werden. Dabei kann im Sinne eines Richtwerts zur Bewertung der objekti- ven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse gemäss Unfallversicherungsverordnung (Anhang 3 UVV) bemessen wird, abgestellt werden (vgl. LANDOLT, Genugtuungs- recht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 115 ff. mit Verweisen, insbesondere auf BGE 132 II 117 E. 2.2. sowie BK OR-BREHM, Art. 47 N 4 ff.).

- 59 - 4.2. Beeinträchtigungen des Privatklägers

a) Wie bereits oben beim Schadenersatz ausgeführt, erfolgte die schriftliche Ein- gabe des Vertreters des Privatklägers vor Vorinstanz rechtzeitig, konnte jedoch den Parteien aus praktischen Gründen nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urk. 82 S. 38). Inhaltlich blieben die Vorbringen des Geschädigtenvertreters (Urk. 60 sowie 112) seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren unbestritten. Gemäss der Darstellung des Rechtsvertreters des Privatklägers im erstinstanzli- chen Verfahren musste sich dieser mehreren Operationen unterziehen, was sich aus den eingereichten Operationsberichten ergibt. Er leide auch aktuell noch kör- perlich und psychisch an den Folgen des Ereignisses. Die Verletzungen hätten gemäss den Feststellungen des Institutes für Rechtsmedizin ohne weiteres zum Tod führen können. Das Leben des Privatklägers habe sich nach dem Vorfall komplett verändert, er könne nicht arbeiten und lebe zurückgezogen aufgrund seiner Ängste. Die Chancen auf ein normales Leben seien ihm mit dem Ereignis genommen worden. Er lebe für immer mit der Augenprothese und den damit ein- hergehenden Konsequenzen (Urk. 60 S. 15 und Urk. 61/1-2, 6-8).

b) Die Schussabgabe führte – wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt – zu zwei Verletzungen, nämlich einem Durchschuss des Oberarms und einem Durch- schuss des Mittelgesichts. Dabei erlitt der Privatkläger einen mehrteiligen Bruch der rechten Kieferhöhle, einen Jochbeinbruch, einen Bruch des rechten Augen- höhlenbodens und einen Bruch der Nasenscheidewand. Zudem führte der Durch- schuss zur Zerstörung des linken Augapfels (Urk. 9/3 S. 3). Der linke Augapfel des Privatklägers konnte nicht gerettet, sondern musste entfernt und durch eine Prothese ersetzt werden. Das verursachte einen dauernden Verlust des räumli- chen Sehens und damit erhebliche Einschränkungen bei der Alltagsbewältigung (Urk. 9/3 S. 7).

- 60 - 4.3. Festsetzung der angemessenen Genugtuung

a) Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichte Vorbescheid der H._____ vom 31. Mai 2019 bezifferte den Integritäts- schaden auf 35 % entsprechend Fr. 51'870.– (Urk. 61/9). Gemäss der im Hinblick auf die Berufungsverhandlung erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters des Privat- klägers wurde der Entscheid der H._____ im Umfang von Fr. 51'870.– rechtskräf- tig (Urk. 112 S. 4). Dementsprechend passte der Vertreter den Antrag auf Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 80'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2017, abzüglich der von der H._____ Versicherungen AG zugesprochenen Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.– an (Urk. 112 S. 2).

b) Für die Festsetzung der Genugtuungssumme ist als Orientierungspunkt und im Sinne eines Richtwertes von einer Basisgenugtuung von 35 % von der vollen In- tegritätsentschädigung Fr. 148'200.– gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV auszugehen, entsprechend der von der H._____ zugesprochenen Summe Fr. 51'870.–. Nebst dem Verlust eines Auges (gemäss der massgeblichen SUVA Tabelle 11 Integri- tätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Augenverletzungen, be- trägt der Integritätsschaden bei einseitigem Verlust des Sehvermögens mit Bul- busverlust 35 %) litt der Privatkläger nach dem Vorfall auch unter psychischen Beeinträchtigungen. Dies erscheint aufgrund der Tatumstände absolut nachvoll- ziehbar: Der Privatkläger wurde aus heiterem Himmel und ohne dem Beschuldig- ten den geringsten Anlass gegeben zu haben, von diesem schwer verletzt. Die Sinnlosigkeit dieser Tat, die ohne erkennbaren Grund erfolgte, dürfte die Verar- beitung des Geschehenen erschwert und damit die immaterielle Unbill zusätzlich erhöht haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rechtsprechung einen Verschuldenszuschlag in Fällen versuchter Tötungsdelikte bejaht (LANDOLT, a.a.O. S. 131 f., insbesondere Rz 464) ist sodann eine angemessene Erhöhung der Basisgenugtuung angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht etwa fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich handelte und das Tatver- schulden des Beschuldigten lediglich im weiten, bis zu 20 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen als leicht eingestuft wurde.

- 61 -

c) Angesichts der gesamten Umstände erweist sich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 75'000.– nebst 5 % Zins seit 15. Mai 2017 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Der Vertreter des Privatklägers führte aus, der Genugtuungsanspruch in der Höhe einer zugespro- chenen Integritätsentschädigung gehe auf den Unfallversicherer über und sei da- her vom Betrag der Genugtuung in Abzug zu bringen (Urk. 60 S. 15). Gemäss An- trag des Geschädigtenvertreters ist folglich die von der H._____ zugesprochene Summe von Fr. 51'870.– von der Genugtuung in Abzug zu bringen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Der Vertreter des Privatklägers ersuchte in Abänderung von Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils um Entschädigung der Kosten für die unentgeltliche Ge- schädigtenvertretung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote vom

5. Juli 2019 im Betrag von Fr. 13'871.30 aus der Staatskasse (Urk. 100 S. 3). Die mittlerweile dem Berufungsgericht zur Verfügung gestellte Honorarnote (Urk. 110/2) weist den geltend gemachten Aufwand aus; dieser erscheint zudem angemessen. Demzufolge ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Vor- instanz im Betrag von Fr. 10'854.70 aufzuheben und die Entschädigung für Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 13'871.30 fest- zusetzen. Nachdem die Auszahlung von Fr. 10'854.70 bereits erfolgt ist (Urk. 116), ist die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 3'016.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen. 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- auflage somit zu bestätigen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, jedoch ist eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzu- behalten.

- 62 - 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft sodann nur, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Die Vorinstanz hielt fest, die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft könnten unter den gleichen Voraussetzungen zurückgefordert werden, wie jene für die amtliche Verteidigung. Folglich seien dem Beschuldigten diese Kosten aufzuerlegen und sodann unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 82 S. 40). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die bedürftige beschul- digte Person grundsätzlich zur Kostentragung zu verurteilen, gleichzeitig sei je- doch im Urteil festzuhalten, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3, nicht publ. in BGE 141 IV 10 mit Hinweis auf Urteile 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2 f.; je mit Hinwei- sen). Die Kostenauflage der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Hauptpunkt seiner Berufung, mithin den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Immerhin obsiegt er aber teilweise mit Blick auf das gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil nunmehr geringere Strafmass. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung der Strafe vollständig. Demgegenüber dringt der Privatkläger mit seinen Anträgen weitestgehend durch. Er unterliegt nur marginal mit Blick auf die geringfügig tiefe- re Genugtuungssumme. Insgesamt erscheint es bei diesem Ausgang des Verfah- rens angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzule- gen.

- 63 - 2.3. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2020 mit Fr. 719.40 aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten. 2.4. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung im Umfang von einem Viertel aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt X2._____ in seiner Kostennote einen Aufwand von Fr. 18'365.– geltend gemacht (Urk. 119A). Der geltend gemachte Aufwand erscheint – mit Ausnahme der zu hoch veranschlagten Kopien (praxisgemäss Fr. 0.50 statt Fr. 1.– pro Kopie) – insgesamt angemessen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigen für das Berufungsverfahren mithin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 4'700.– aus der Gerichtskasse zusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO). 2.5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 7. April 2021 (Urk. 111) für das Beru- fungsverfahren geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der Privatkläger und sein Vertreter haben auf Teilnahme an der Berufungsver- handlung verzichtet (Urk. 112; Prot. II S. 7). Der Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids samt angemessener Nachbesprechungszeit ist bereits in der Kostennote enthalten. Demzufolge ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als un- entgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Berufungsverfah- ren antragsgemäss (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 1'837.30 zu entschädigen. Die Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 64 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 9. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 6-13 (Entscheide über be- schlagnahmte Sachen), 14 (Anordnung betreffend Ersatzschlosszylinder) und 18 (Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates gegenüber C._____ AG) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Zeitraum 10. Juli 2016 bis 15. Mai 2017)

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'425 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.–wird vollzogen.

- 65 -

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 448.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspru- ches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 75'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2017, abzüglich die von der H._____ Versi- cherungen AG geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.–, als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 16) wird mit Ausnahme der Ent- schädigung von Fr. 10'854.70 für Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ bestätigt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für das Untersu- chungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf Fr. 13'871.30 festgesetzt. Die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach wird ange- wiesen, den Differenzbetrag von Fr. 3'016.60 an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.

9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 66 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 719.40 amtliche Verteidigung (Beschluss vom 29. Mai 2020) Fr. 1'837.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gemäss Beschluss vom 29. Mai 2020 und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Betrag von 719.40 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Be- trag von Fr. 1'837.30 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

14. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 4'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatklägerin 2 (C._____ AG) nur hinsichtlich des Beschlusses sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 67 - − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers 1 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Dispositiv, betr. Widerruf gem. Dispositiv-Ziffer 5, Verfahrens-Nr.: 2016/10021750) − die Bezirksgerichtskasse Bülach (im Auszug zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlenquai 10, Post- fach, 8090 Zürich

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 68 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. April 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres