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SB200025

Gefährdung des Lebens etc.

Zürich OG · 2020-12-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich als erstellt erachtet und die Beschuldigte entspre- chend schuldig gesprochen. Die Beschuldigte bestreitet nach wie vor, die ihr vor- geworfenen Taten begangen zu haben. Entsprechend rügt sie mit ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Grund- satzes in dubio pro reo durch die Vorinstanz und verlangt einen kompletten Frei- spruch (Urk. 53 S. 3 f.; Prot. II S. 6 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist somit – abge- sehen von der vorinstanzlichen Abweisung der Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers (Dispositivziffer 6) – vollumfänglich angefochten. Die Rechtskraft von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 1.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil einleitend ausführte, handelt es sich bei der Beschuldigten um die Ex-Freundin des Privatklägers, wobei die beiden rund ein Jahr zusammen waren und auch zusammen lebten. Aus dieser Beziehung ging eine gemeinsame Tochter namens F._____, geb. tt.mm.2017, hervor. So- wohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte haben überdies Kinder aus frühe- ren Beziehungen (Beschuldigte: ein Sohn im Alter von rund 5 Jahren im Tatzeit- punkt; Privatkläger: ein Sohn im Alter von 6 Jahren und eine Tochter im Alter von 11 Jahren im Tatzeitpunkt). Die Beschuldigte und der Privatkläger wohnten von ungefähr Oktober 2016 bis Oktober 2017 gemeinsam im Konkubinat an der G._____-Strasse … in H._____, wo sich auch die meisten der nachgenannten Tatvorwürfe abgespielt haben sollen (vgl. Urk. 51 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfen handelt es sich allesamt um Taten, die sich im Rahmen dieser Beziehung abgespielt haben sollen. 1.3. Gemäss Aussagen des Privatklägers sollen zumindest bei der Mehrheit der Taten auch seine beiden Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen oder teilwei-

- 8 - se gar in die Taten miteinbezogen worden sein (v.a. Anklagesachverhalte 2 und 6). Auf eine Einvernahme der Kinder, insbesondere der zum Tatzeitpunkt 11- jährigen Tochter des Privatklägers, C._____, wurde allerdings zu deren eigenem Schutz zu Recht verzichtet und ihre Befragung wurde zunächst auch von keiner Partei beantragt. Die damals für die Kinder zuständige Person der KESB Bezirk Pfäffikon stellte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine allfällige Einvernahme des Therapeuten der Kinder in Aussicht, dass die KESB einer Entbindung des Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zum Schutz der Kinder voraussichtlich nicht zustimmen würde (Urk. 4/8). Aus einem vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Universitätsklinik Zürich vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass C._____ an einer komplexen Traumafolgestörung leide, die sich in einer komplexen Symptomatik von intensivem Wiedererleben traumatischer Er- lebnisse mit Flashbacks, massiven Ängsten, depressiven Symptomen, Vermei- dungsverhalten, Schlafstörungen, Dissoziation, Selbstverletzung und Verkennung der Realität äussere. Die Ursachen dieser Störung würden unter anderem in "chronischer Traumatisierung durch die existentiell bedrohlichen Erlebnisse im Haushalt des Vaters mit seiner damaligen Partnerin" liegen (Urk. 34/6). Der Pri- vatkläger liess am 3. September 2020 durch seinen Vertreter die Befragung sei- ner Tochter C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 69). Nach Rücksprache mit der zuständigen Verantwortlichen von der KESB Pfäffikon, welche ergab, dass C._____ seit kurzem in einer Einrichtung mit be- treutem Wohnen lebt, eine neue Schule besucht und eine Befragung sie vermut- lich aufwühlen würde, wurde der Antrag zur Wahrung des Kindeswohls mit Präsi- dialverfügung vom 8. September 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 71, 72). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter des Privatklägers den Antrag auf Einvernahme der Kinder des Privatklägers, C._____ und D._____ (Urk. 83 S. 7; Prot. II S. 25). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen via die Beiständin der Tochter des Privatklägers ergaben, dass C._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (Urk. 87 ff.), was diese dann auch in einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Obergericht erklär- te (Urk. 92). Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag des Privatklägers auf Ein-

- 9 - vernahme der Tochter C._____ mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Ebenso wurde mit Blick auf das junge Alter des im Jahre 2011 geborenen Sohnes des Privatklägers, D._____, zur Zeit der angeklagten Sachverhalte (Dezember 2016 bis Oktober 2017) auf dessen Einvernahme einstweilen verzichtet (Urk. 93). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 zog der Privatkläger den Antrag auf Befragung von D._____ schliesslich zurück (Prot. II S. 55). 1.4. Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zahlreiche Unterlagen betreffend den Privatkläger ein, insbesondere die psychiatrischen Gutachten über B._____ von Dr. med. E._____ vom 29. Mai und 14. Oktober 2019 zur Frage der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Privatklägers (Urk. 82/1-18). Auf Antrag des Vertreters des Privatklägers wurde sodann mit besagtem Beschluss vom 5. Oktober 2020 auch das von Dr. med. E._____ über die Be- schuldigte erstellte psychiatrische Gutachten betreffend deren Erziehungsfähig- keit beigezogen (Urk. 93 und 108). 1.5. Entsprechend präsentiert sich die Aktenlage so, dass hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe – mit Ausnahme einer auf Video aufgezeichne- ten Drohung betreffend Abschneiden des Penis des Privatklägers (Anklagesach- verhalt 7) sowie einer elektronisch bzw. schriftlich dokumentierten vermeintlichen Beschimpfung der Mutter des Privatklägers (Anklagesachverhalt 8) – die Aussa- gen der Beschuldigten und des Privatklägers als einzige direkte Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift basieren somit praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers, weshalb der Frage der Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen besondere Bedeutung zukommt. Sie sind entsprechend einer genauen Prüfung zu unterzie- hen.

2. Allgemeines zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen 2.1. Zum Vorgehen bei der inhaltlichen Analyse von Aussagen ist vorweg fest- zuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlich- keit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden

- 10 - darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwür- digkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine metho- dische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbstbelastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zu- sätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phanta- sie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprü- che in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Ver- laufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage 2014, N 336 ff.).

3. Entstehungsgeschichte und Fehlerquellen 3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, erhob der Privatkläger die vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstmals in einer Stel- lungnahme vom 8. Februar 2018, die er im Rahmen eines gegen ihn als Beschul- digten geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eingereicht hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 1 Frage 8; Urk. 3/2 S. 3 Frage 7). Die Stellung- nahme liegt soweit ersichtlich zwar nicht bei den Akten. Aus den von der Be-

- 11 - schuldigten eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen den Privatkläger auch Vorwürfe häuslicher Gewalt (Tät- lichkeiten und Drohungen) zum Nachteil der im hiesigen Verfahren Beschuldigten zur Beurteilung standen (vgl. Anklageschrift vom 3. Oktober 2018, Dossiers 7 und 8, Urk. 39). Wie sich aus dem ebenfalls eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. September 2019 (DG180021) ergibt, wurde der Privatkläger – ab- gesehen von einer Drohung – von der Mehrheit dieser die Beschuldigte betreffen- den Vorwürfe freigesprochen (Urk. 37). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig ge- worden, nachdem mangels Berufungserklärung auf die Berufung der im dortigen Verfahren als Privatklägerin auftretenden Beschuldigten nicht eingetreten wurde (Prot. II S. 33; Geschäfts-Nr. SB190595, Beschluss vom 17. Januar 2020). Dass den Privatkläger vor dem Hintergrund der von der Beschuldigten gegen ihn erho- benen Vorwürfe gewisse Rachemotive dazu bewegt haben könnten, unbegründe- te Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben, erscheint mithin nicht ausge- schlossen. Andererseits ist hier zu berücksichtigen, dass sich mit der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn die Ausgangslage geändert hatte. So gab er an- lässlich der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren auf entsprechende Frage, weshalb er die Vorfälle nicht früher angezeigt habe, zu Protokoll, er habe sich geschämt und befürchtet, dass er die gemeinsame Tochter F._____ dann nicht mehr sehen werde, wie es ihm die Beschuldigte jeweils angedroht habe (Urk. 3/1 S. 7). Dass er diese Zurückhaltung dann aber ab diesem Zeitpunkt, als stattdessen er von den Strafverfolgungsbehörden mitunter für die von der Be- schuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Verantwortung gezogen werden sollte, schliesslich aufgab, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend erscheint der Privatkläger jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig. Wie bereits er- wähnt, kommt der Glaubwürdigkeit einer Person sodann aber ohnehin nur unter- geordnete Bedeutung zu, während der Fokus nach der Lehre und Rechtspre- chung vielmehr auf die Analyse der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den Vorwürfen zu legen ist. 3.2. Wie sich aus dem bei den Akten liegenden Entscheid vom 1. Oktober 2019 der KESB Bezirk Pfäffikon (Urk. 41) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Mai 2019 (Urk. 82/18) ergibt, leidet der Privatkläger an

- 12 - einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung und wiederholt depressiven Störungen. Zudem habe er Schwierigkeiten im Umgang mit psychoaktiven Substanzen, wobei zu je- ner Zeit kein Abhängigkeitssyndrom bestanden habe (Urk. 82/18 S. 18). Diese Diagnose würde zwar ein erhöhtes Konfliktpotential auch bei geringfügigen An- lässen bewirken (Urk. 41 S. 3). Dass die Aussagekompetenz des Privatklägers durch die diagnostizierten psychischen Probleme beeinträchtigt gewesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal sich gemäss Gutachten in Phasen ohne Sub- stanzkonsum und mit kontrollierten Emotionen keine Einschränkungen in der In- teraktions- und Kommunikationsfähigkeit zeigen würden (Urk. 82/18 S. 19). Dass solche Einschränkungen durch Substanzkonsum zum Zeitpunkt der bisher durch- geführten Einvernahmen ersichtlich gewesen wären, darauf gibt es keine Hinwei- se, andernfalls dies von den befragenden Polizisten bzw. dem Staatsanwalt be- merkt und in geeigneter Form – etwa durch entsprechende Fragen oder Proto- kollnotizen – angemerkt worden wäre. Keine derartigen Hinweise ergaben sich auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 (Prot. II S. 30 ff.). Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen des Privatklägers sodann durch- wegs klar, weitgehend sehr detailliert und stets nachvollziehbar.

4. Anklagesachverhalt 1 (mehrfache Tätlichkeiten) 4.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten zu- nächst vor, sie habe den Privatkläger in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis

14. Oktober 2017 durchschnittlich drei Mal pro Monat mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen, mit dem Fuss gegen die Beine oder den Rü- cken getreten, ihm ins Gesicht gespuckt oder ihn in den Finger oder die Schulter gebissen (Urk. 18 S. 2 f.). 4.2. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Aussagen des Privat- klägers zu diesem Anklagepunkt äussert spärlich ausgefallen sind. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 8). Seine Aussagen beschränkten sich in der ersten Einvernahme zunächst darauf, dass die Beschuldigte ihn "so oft" bzw. "andau-

- 13 - ernd" geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 6 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 44; S. 8 F/A 61). Auf entsprechende Aufforderung, dies zu präzisieren, gab der Privatklä- ger an, sie hätte ihn mit der Faust oder mit Gegenständen geschlagen oder ihn getreten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Novem- ber 2018 gab er schliesslich an, dass die Beschuldigte ihn jeweils geschlagen, getreten, angespuckt und gebissen habe. Diese Tätlichkeiten hätten jeweils in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden, wodurch er die Taten implizit auf die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens in der Wohnung an der G._____-Strasse … in H._____ vom Dezember 2016 bis Oktober 2017 einschränkte. Die Aussagen erweisen sich als durchwegs pauschal und weitgehend detailarm. Auf Nachfragen des Staatsanwaltes vermochte der Privatkläger einzig geringfügig zu präzisieren, dass die Beschuldigte ihn jeweils mit den Händen ins Gesicht geschlagen oder geohrfeigt habe. Getreten habe sie ihn in die Beine oder den Rücken bzw. wohin sie ihn gerade getroffen habe. Angespuckt habe sie ihn ins Gesicht und gebissen habe sie ihn in den Finger und die Schulter. Konkrete Begleitumstände oder An- lässe für die Schläge vermochte der Privatkläger nicht zu nennen, abgesehen da- von, dass die Tätlichkeiten meistens dann erfolgt seien, wenn seine Kinder anwe- send gewesen seien, d.h. am Wochenende (Urk. 3/2 F/A 55 ff.). Auch in der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Privatkläger keine näheren Angaben zu machen. Er erwähnte einzig exemplarisch die Regelmässig- keit seiner Hundespaziergänge als Anlass für solche Vorfälle, ohne dies jedoch mit einem konkreten Übergriff in Verbindung zu setzen (Prot. II S. 48 f.). Von den genannten Realkennzeichen sind in seinen diesbezüglichen Aussagen kaum wel- che zu erkennen. Zwar muss man dem Privatkläger zugutehalten, dass es bei ei- ner derartigen Regelmässigkeit von Übergriffen, wie sie dieser angibt (fast jedes Wochenende bzw. im Schnitt dreimal pro Monat), im Nachhinein mit mehreren Monaten Abstand zu den Vorfällen durchaus nachvollziehbar erscheint, dass sich das Opfer nicht mehr an jeden einzelnen Übergriff erinnert. Es wäre aber immer- hin zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger zumindest ein paar vereinzelte Überbergriffe genauer hätte beschreiben können, sei dies, weil diese aus einer aussergewöhnlichen Situation heraus oder aus einem besonderen – allenfalls gar besonders nichtigen – Anlass geschahen. Dass der Privatkläger dazu sonst in der

- 14 - Lage ist, zeigen die detaillierten Schilderungen der übrigen schwereren Vorfälle (Anklagesachverhalte 2 - 6). Die pauschalen Aussagen des Privatklägers er- schöpfen sich bei diesem Vorwurf aber in einer Auswahlsendung von Tätlichkei- ten (Schlägen, Tritten, Anspucken, Beissen), über deren jeweilige Häufigkeit und Intensität nichts weiter bekannt ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Hin- weis der Verteidigung auf Unklarheiten darüber, was genau der Beschuldigten vorgeworfen werde, bis zu einem gewissen Grad berechtigt und mit Blick auf das Anklageprinzip jedenfalls nicht unproblematisch. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers zu diesem Anklagesachverhalt mithin von geringer Qualität und erscheinen aus einer aussageanalytischen Perspektive mithin als nicht besonders glaubhaft. 4.3. Nicht wesentlich anders sieht es allerdings auf der Seite der Beschuldigten aus, hinsichtlich deren Aussagen wiederum auf die vorinstanzliche Zusammen- fassung verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8 f.). Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe, mit Ausnahme einer Ohrfeige, die sie ihm gegeben habe, weil er sie be- trogen habe. Sie gibt zwar an, dass es häufiger zu Streitigkeiten gekommen sei, bestreitet aber, in deren Zuge die vorgeworfenen Tätlichkeiten verübt zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, überzeugen die Einwände der Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihr körperlich überlegen sei und es ent- sprechend "völlig unglaubhaft" sei, dass dieser sich solche körperlichen Übergriffe einfach gefallen lassen würde, allerdings nur sehr begrenzt (vgl. Urk. 51 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) und führen für sich jedenfalls nicht dazu, dass die Vorwürfe des Privatklägers von vornherein als unglaubhaft abgetan werden müssten. Dass die Beschuldigte sodann im Zuge der Streitereien mit dem Beschuldigten nicht davor zurückschreckte, auch körperliche Gewalt anzuwenden, zeigt bereits die von ihr eingestandene Ohrfeige. Entsprechend erscheint es zwar durchaus denk- bar, dass vereinzelt solche Übergriffe auf den Privatkläger stattgefunden hatten. Aufgrund der genannten Defizite in den belastenden Aussagen und der damit einhergehenden Unbestimmtheit der auch im Berufungsverfahren weiterhin be- strittenen Vorwürfe (Prot. II S. 15) bleibt jedoch hinsichtlich dieses Anklagesach- verhalts insgesamt zu vieles im Dunkeln, mit der Folge, dass die diesbezüglichen

- 15 - Vorwürfe – mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeige – in dubio pro reo als nicht erstellt erachtet werden müssen.

5. Anklagesachverhalt 2 (Nötigung / Drohung mit Suizid in Badewanne) 5.1. Zwischen dem 20. Januar und 12. Februar 2017 soll der Privatkläger der Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung in H._____ im Verlaufe eines Streits erklärt haben, sie zu verlassen. Um ihn davon abzuhalten, habe sie – wäh- rend der Privatkläger bereits geschlafen habe – gegenüber der Tochter des Pri- vatklägers aus seiner früheren Beziehung (damals 11 Jahre alt) geäussert, dass sie sich in der Badewanne die Pulsadern aufschneiden, davor aber den Notarzt rufen werde, damit die ungeborene, gemeinsame Tochter in ihrem Bauch noch gerettet werden könne. Die Tochter solle dies dem Privatkläger ausrichten, was diese dann auch getan habe. 5.2. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers an der polizeilichen sowie an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 11 f.). Im Rahmen der Berufungsver- handlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 38 ff.). Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen vagen Aussagen betreffend Sachverhalt 1 weisen die Aussagen des Privatklägers zu diesem an- geklagten Vorfall eine deutlich höhere Qualität auf. Mit Blick auf die Realkennzei- chen äussert sich dies vor allem im Form des hohen Detailgrads der Schilderun- gen dieses aussergewöhnlichen Vorfalls. In sämtlichen Einvernahmen schildert der Privatkläger den Vorfall in freier Erzählung äusserst plastisch und lebensnah und teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen (z.B. Prot. II S. 38 "Die Badewanne war gefüllt und die Beschuldigte befand sich nackt im Bad und wollte in die Badewanne steigen."). Neben ausgefallenen Einzelheiten (Urk. 3/1 S. 2: "sie werde aber zuerst den Krankenwagen rufen, damit die Kleine im Bauch vielleicht noch eine Chance habe, zu überleben"; oder die Erklärung zur Herkunft der Rasierklingen aus seinem alten Rasierer mit Doppelklinge, vgl. Urk. 3/2 S. 6; oder die Schilderung, wie er der Beschuldigten die Rasierklinge wegnehmen konnte, vgl. Prot. II S. 39) enthalten seine Aussagen sowohl Schilderungen psy- chischer Vorgänge der Beteiligten (Urk. 3/1 S. 2: "meine Tochter war so richtig am

- 16 - weinen"; Urk. 3/2 S. 5: "Meine Tochter kam schockiert zu mir und sagte mir das.") als auch eigene Gefühlsschilderungen, indem er glaubhaft angab, die Ankündi- gung der Beschuldigten, sich die Pulsadern aufzuschneiden, habe bei ihm Angst ausgelöst, Angst davor, dass sie das tatsächlich ausführen und damit auch ihr gemeinsames ungeborenes Kind sterben würde (Urk. 3/2 S. 6; Prot. II S. 39). 5.3. Richtig ist zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54/2 S. 7) – dass sich die beiden ersten Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorfall insofern unter- scheiden, als dieser in der tatnächsten Einvernahme erklärte, die Beschuldigte habe sich ausgezogen und mit einer Rasierklinge ins Badezimmer gehen wollen und er sie dann nicht ins Bad gelassen habe (Urk. 3/1 S. 2), was den Eindruck erweckt, er habe die Beschuldigte ausserhalb des Bades vorgefunden und sie da- ran gehindert, überhaupt ins Bad zu kommen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er auf Nachfrage dann aus, die Beschuldigte im Bad angetrof- fen zu haben, als sie in die Badewanne steigen wollte (Urk. 3/2 S. 5). Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch im Handlungsablauf erscheint, löst sich auf- grund der nachvollziehbaren Präzisierung des Privatklägers (Urk. 3/2 S. 5: "Ja, ich habe sie rausgenommen und nicht mehr ins Badezimmer gelassen.") auf. Anläss- lich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privat- kläger sodann seine Aussage, wonach er die Beschuldigte im Badezimmer vorge- funden habe, als diese gerade mit einer Rasierklinge in die Wanne steigen wollte, worauf er ihr die Rasierklinge weggenommen, sie aus dem Bad getragen und nicht mehr ins Bad hinein gelassen habe (Prot. II S. 38 f.). Insgesamt gestaltet sich das Aussageverhalten des Privatklägers über alle Einvernahmen hinweg als im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger anlässlich der ersten Einver- nahme noch angab, er sei vor dem Vorfall auf dem Balkon gewesen, um eine zu rauchen, während er in der späteren Einvernahme (und auch vor Obergericht) angab, er habe geschlafen und seine Tochter habe ihn geweckt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5; Prot. II S. 38), betrifft dies doch nicht das Kerngeschehen und ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorfällen, in welchen auch die Kinder involviert wor- den seien, durchaus denkbar, dass der Privatkläger diesen letztlich nebensächli- chen Umstand mit einem anderen Vorfall verwechselt. Phantasie- oder Lügensig-

- 17 - nale sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Ausgefal- lenheit dieses Vorfalls bereits für sich gegen eine erfundene Geschichte. Hätte der Privatkläger eine Lügengeschichte erfinden wollen, hätte er wohl kaum unnö- tigerweise Drittpersonen (seine Kinder) miteinbezogen und damit das Risiko auf sich genommen, dass diese den Vorfall dann nicht bestätigen würden. 5.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers auf tatsächlich Er- lebtem basierend und somit als glaubhaft. Daran vermögen die pauschalen Be- streitungen der Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 15) nichts zu ändern. Insbesondere erscheint dieser Vorfall – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – keinesfalls völlig abwegig, zumal sie – wie sich aus den Akten ergibt – einige Mo- nate später, im Oktober 2017, gegenüber dem Privatkläger sowie dessen Mutter per WhatsApp-Nachrichten in Aussicht gestellt hatte, Suizid zu begehen. Bei die- sem Vorfall, der jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist, liess die Beschuldigte verlauten, dass sie eine Packung Schlaftabletten genommen habe und nun in den Wald gehe, um dort für immer "einzuschlafen" und man sich entsprechend um die Kinder kümmern solle. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbe- züglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem zweiten Vor- fall verwiesen werden (Urk. 51 S. 12 ff.). 5.5. Nicht eindeutig ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers einzig, ob die Beschuldigte ihre Drohung sich umzubringen – wie in der Anklage umschrie- ben – mit der Forderung verbunden hatte, dass er sie nicht verlassen dürfe, wodurch er sich dazu genötigt gesehen habe, sie entgegen seinem eigentlichen Willen nicht zu verlassen. Anlässlich der ersten Einvernahme hatte der Privatklä- ger sich zwar noch in diese Richtung geäussert, indem er am Schluss seiner freien Erzählung noch anfügte, all das sei nur, weil er erwähnt habe, dass er sie (die Beschuldigte) verlassen wolle (Urk. 3/1 S. 2). Mit Blick auf den Auslöser, der zu diesem Vorfall führte, gab er zunächst allerdings nur an, die Beschuldigte habe wie so oft wegen "einer Kleinigkeit" Streit angefangen. In der späteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger – allerdings im Zusam- menhang mit dem Vorfall mit dem Messer am Hals (Anklagesachverhalt 5) – in allgemeiner Form, die Beschuldigte hätte ihm während ihrer ganzen Beziehung

- 18 - angedroht, dass er die gemeinsame Tochter F._____ nie mehr sehen würde, wenn er sie verliesse. Dies habe sie ihm schon während der Schwangerschaft angedroht. Deshalb habe er es dann ausgehalten, bis die Beschuldigte von sich aus gegangen sei (Urk. 3/2 S. 16 F/A 145). Im Rahmen der zweiten Befragung zu diesem Vorfall erwähnte der Privatkläger dann auch in keiner Weise, dass eine Bemerkung seinerseits, wonach er die Beschuldigte verlassen wolle, sie zu dieser Überreaktion veranlasst habe. Vielmehr gab er wiederum nur an, sie hätten in der Küche gestritten. Die Beschuldigte sei "hässig" gewesen, er wisse aber nicht mehr weshalb (Urk. 3/2 S. 5). Auch auf Nachfrage des Staatsanwalts, was die Su- izidandrohung bei ihm gefühlsmässig ausgelöst habe, gab er an, er habe Angst gehabt, Angst, dass sie sich wirklich umbringen und dabei auch das ungeborene Baby sterben würde (Urk. 3/2 S. 6). Dass er sich aufgrund dieses Vorfalls dazu genötigt gesehen hatte, weiterhin gegen seinen Willen bei der Beschuldigten zu bleiben, ergibt sich daraus aber nicht eindeutig. Die Befragung des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung brachte diesbezüglich ebenfalls keine Klar- heit: Der Privatkläger erwähnte in seiner freien Erzählung über den Vorfall nichts derartiges, sondern gab vielmehr an, er wisse nicht, weshalb die Beschuldigte dies getan habe. Auf Nachfrage hin konnte er sich sodann nicht erinnern, dass die Beschuldigte etwas derartiges gesagt hatte. Er vermutete lediglich, dass sie dies getan hatte, um ihm deutlich zu machen, dass er das gemeinsame Kind nie mehr sehen werde, wenn er sie verlassen sollte (Prot. II S. 38 f.). 5.6. Nach dem soeben Ausgeführten kann aufgrund der verbleibenden Zweifel zwar nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit dieser Suizidandrohung gezielt unter Druck setzte bzw. dazu bewegte, sie nicht zu ver- lassen. Im Übrigen erweist sich der in Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachver- halt jedoch als erstellt.

6. Anklagesachverhalt 3 (Nötigung / Tätlichkeiten vom Juni 2017) 6.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe den Privatkläger Mitte Juni 2017 im Verlaufe eines Streits mit einem ca. 1 Meter lan- gen Baseballschläger aus Aluminium dreimal seitlich gegen den linken Oberkör- per, gegen den rechten Nierenbereich und gegen einen der Oberschenkel ge-

- 19 - schlagen (Anklageschverhalt 3.1.). Als der Privatkläger daraufhin die Wohnung mit seinen beiden Kindern aus früherer Ehe verlassen habe und die Treppe hin- abgestiegen sei, habe die Beschuldigte die gemeinsame Tochter vor der Woh- nungstür im Treppenhaus mit beiden Händen über ihren Kopf gehalten und ihm nachgerufen, sie werde den Säugling auf die Treppe werfen, die Polizei rufen und behaupten, der Privatkläger sei das gewesen, wenn er nicht in die Wohnung zu- rückkehre, was dieser dann auch getan habe (Anklageschverhalt 3.2.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten zu diesen beiden Vorwürfen in ihrem Urteil zutreffend zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 51 S. 15 f.). 6.3. Schläge mit Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) 6.3.1. Wenngleich die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall mit dem Baseball- schläger in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf mehrmalige Nachfrage hin zu Stande kamen, präsentieren sich seine Aussa- gen insgesamt als detailliert und im Wesentlichen konstant. So vermochte der Privatkläger den eingesetzten Baseballschläger wie auch dessen Lagerort genau zu beschreiben, wobei allerdings diesbezüglich relativierend anzumerken ist, dass es sich dabei um den Schläger des Privatklägers handelte (Urk. 3/1 F/A 24). Er kann bildhaft beschreiben, wie die Beschuldigte den Schläger gehalten und auf ihn eingewirkt habe (Urk. 3/1 S. 4). Ferner vermochte er auch den Auslöser des Übergriffes zu beschreiben. Er hätte irgendwas wegräumen sollen, stattdessen habe er jedoch dort noch etwas sortiert. Da sei sie mit dem Schläger auf ihn los- gegangen (Urk. 3/2 S. 9). Mit Blick auf die Frage, wie oft die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe bzw. wo sie ihn dabei getroffen habe, gehen seine Aussagen al- lerdings etwas auseinander. So gab er zunächst an, die Beschuldigte habe ihn zweimal, einmal am Knie und einmal am Oberarm, getroffen, wovon er blaue Fle- cken davongetragen habe (Urk. 3/1 S. 4). In der zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, sie habe ihn an den Kopf schlagen wollen, habe ihn aber nicht getrof- fen, weil er den Schlag abgewehrt habe. Sodann habe sie ihn auf die Seite auf die Rippen und auf den Rücken geschlagen. Auf Nachfrage hin erklärte er schliess- lich, es sei auf der linken Körperhälfte und im rechten Nierenbereich sowie am

- 20 - Knie bzw. etwas oberhalb, am Oberschenkel – er wisse nicht mehr auf welcher Seite – blau gewesen von den Schlägen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Male sie ihn genau getroffen habe, sie habe jedenfalls mehrmals versucht, auf ihn einzuschlagen (Urk. 3/2 S. 10 und 12 f.). Diese leichte Inkongruenz in den Aussa- gen des Privatklägers führt insgesamt allerdings nicht dazu, dass seine Aussagen als unglaubhaft abgetan werden müssten. Immerhin gestand der Privatkläger in beiden genannten Einvernahmen jeweils Erinnerungslücken ein, indem er von sich aus angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo sie ihn getroffen habe, was in Anbetracht der zeitlichen Distanz sowie des Umstands, dass Auseinander- setzungen zwischen den beiden offenbar sehr häufig vorkamen und teilweise auch tätlich endeten, nicht unglaubhaft erscheint. Dies macht seine Aussage ent- gegen der Verteidigung nicht per se unglaubhaft, zumal das Eingeständnis von Erinnerungslücken im Gegenteil gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ei- nes Zeugen oder Opfers sprechen können. Denn ein absichtlich falsch aussagen- der Zeuge wird in der Regel darum bemüht sein, sich möglichst in ein positives Licht zu rücken und – entsprechend seines subjektiven Glaubwürdigkeitskonzep- tes – versuchen, sich etwa durch Vermeidung von Erinnerungslücken möglichst überzeugend darzustellen (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Über- dies ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Privatkläger die Schläge teilweise abwehren bzw. die Beschuldigte schliesslich entwaffnen konnte und er bei diesem Vorfall auch keine ernsthaften Verletzungen oder Narben davongetragen hatte, an die er sich zwangsläufig länger hätte erinnern müssen. Wie die Vorinstanz zutref- fend darauf hinwies, liegen die vom Privatkläger unter diesem Vorbehalt geschil- derten Körperstellen sodann ohnehin nicht weit auseinander (vgl. Urk. 51 S. 18). 6.3.2. Auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht bestätigte der Privat- kläger seine früheren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 43, 45 ff.). So erklär- te er erneut, dass er etwas in eine Kiste habe ein- oder ausräumen müssen, wes- halb er am Boden gekniet sei. Mit Blick auf die Körperstellen, an welchen ihn die Beschuldigte – er glaube zweimal – getroffen habe, gab er in gewissem Wider- spruch zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. hiervor) an, sie habe ihn – neben dem Bein – glaublich auf die rechte Schulter bzw. Seite geschlagen, wobei er auf seine rechte Nierengegend deutete (Prot. II S. 46). Zwar ist auch hier eine

- 21 - gewisse Inkongruenz in seinem Aussageverhalten feststellbar. Doch macht auch diese seine Aussagen nicht unglaubhaft, nachdem der Privatkläger zum einen be- reits früher angab, auch im rechten Nierenbereich getroffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 12 F/A 110), was diesen vermeintlichen Widerspruch bereits relati- viert. Zum andern ist mit Blick auf diesen Vorfall von einem durchaus dynami- schen Handlungsgeschehen auszugehen, im Rahmen dessen es im Nachhinein – mit erheblicher zeitlicher Distanz zum Ereignis – nachvollziehbarerweise schwie- rig sein kann, die genaue Abfolge der Schläge zu beschreiben bzw. deren Treffer, welche zu keinen bleibenden Schäden führten, exakt zu verorten. Dies muss vor- liegend umso mehr gelten, als tätliche Übergriffe in der Beziehung zur Beschul- digten häufiger vorkamen und der Privatkläger diesem Vorfall – wie er dies selber betonte (vgl. Prot. II S. 36) – in Anbetracht weitaus gravierender Ereignisse keine übermässige Bedeutung zumass. 6.3.3. Die Aussagen der Beschuldigten beschränkten sich diesbezüglich auf die Bestreitung des Übergriffs. Überdies wandte sie gegen die Vorwürfe des Privat- klägers ein, sie sei damals nach ihrem Kaiserschnitt zuhause gewesen und hätte gar keine Kraft gehabt, um so etwas zu machen (Urk. 2/2 S. 4). Dem hielt bereits die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass die Geburt ihrer Tochter per Kaiserschnitt am tt.mm.2017 und damit rund einen Monat früher erfolgte, womit der Heilungs- prozess im Tatzeitpunkt bereits sehr fortgeschritten gewesen sein dürfte. Ein Übergriff in der beschriebenen Form erscheint vor diesem Hintergrund somit kei- neswegs ausgeschlossen. Was die Verteidigung sodann im Hinblick auf diesen Vorwurf einwandte – insbesondere, dass der Schläger auf dem Schrank für die kleine Beschuldigte nicht erreichbar gewesen wäre, dass diese gar nicht wisse, wie man einen Baseballschläger handhabt, oder dass der Privatkläger der Be- schuldigten körperlich überlegen war (Urk. 54/2 S. 8), was sie auch an der Beru- fungsverhandlung erneut vorbrachte (Prot. II S. 16) – vermag nicht zu überzeugen und wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3.4. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Privatklägers insgesamt durch- wegs glaubhaft. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen der Beschuldigten

- 22 - als Schutzbehauptungen. In Anbetracht der vom Privatkläger geäusserten Unsi- cherheiten bzw. Erinnerungslücken, wie viele Male er geschlagen bzw. wo genau er getroffen wurde, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo jedoch vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist vorliegend nur als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte ihn zumindest zweimal, einmal gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und einmal seitlich gegen den Oberkörper/Oberarmbereich geschlagen hatte. Insoweit ist der Anklagesach- verhalt 3.1. folglich als erstellt zu erachten. 6.4. Drohung, F._____ auf die Treppe zu werfen (Anklagesachverhalt 3.2.) 6.4.1. Der Privatkläger schilderte diesen Vorgang in der tatnächsten Einvernah- me und in der über ein halbes Jahr später erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft praktisch identisch. Dies trifft auch mit Blick auf seine diesbe- züglichen Aussagen anlässlich der Befragung durch das Obergericht zu (Prot. II S. 40 ff.). Seine Darstellungen sind detailliert, lebensnah und plastisch. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind dabei mit Schilderungen verschiedener ne- bensächlicher Einzelheiten sowie Interaktionsschilderungen versehen, etwa als er beschreibt, wie er den Kindern gesagt habe, sie sollen sich anziehen und rausge- hen, und wie er sich – nachdem er die Beschuldigte wieder in die Wohnung zu- rückgestossen und schnell die Wohnungstür geschlossen habe – im Treppenhaus selber seine Schuhe angezogen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41). Sodann vermag er plastisch anzugeben bzw. nachzuahmen, wie die Beschuldigte F._____ gehalten hatte (Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41, 43). In der Wiedergabe des Wortlauts der von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohung (Urk. 3/1 S. 3: "sie hielt F._____ über den Kopf und schrie, dass wenn wir das Gebäude verlas- sen würden, sie F._____ auf die Treppe werfen würde und dann die Polizei anru- fen würde und sagen würde, ich sei es gewesen.") wie auch in der emotionalen Schilderung der in dieser Situation empfundenen Ausweglosigkeit (Urk. 3/1 S. 3: "Sie hätte es wirklich gemacht. Meine Kinder…, können Sie sich vorstellen, wie das ist? Was wollten wir machen, als zurück in die Wohnung zu gehen."; Urk. 3/1 S. 4: "Ich kann es nicht beschreiben. Es ist meine Tochter und sie wollte sie töten. Was mir am meisten weh gemacht hat, waren meine Kinder. Es ist ihre Schwester

- 23 - und sie lieben sie."; Prot. II S. 43) sind weitere Realkennzeichen zu erkennen. In Anbetracht der Vielzahl und Qualität der in seinen Aussagen vorhanden Real- kennzeichen ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen dieses Vorfalls auf tatsächlich Erlebtem basieren. 6.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger auf Nachfrage zur Tageszeit, an welcher sich der Vorfall abgespielt habe, an, er glaube, es sei Winter gewesen und es habe Schnee gehabt (Prot. II S. 42). Dass diese Angabe mit seiner Aussage, wonach F._____ noch ganz klein, so 3 - 4 Monate alt gewe- sen sei (Prot. II S. 42), nicht in Einklang zu bringen ist, ist augenfällig. In Anbe- tracht dessen, dass der Privatkläger jedoch offensichtlich Mühe bekundet, die zahlreichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschuldigten zeitlich einzu- ordnen, und er entsprechend auch hier von sich aus angab, sich hinsichtlich der Jahreszeit nicht sicher zu sein, ist diesem Widerspruch keine übermässige Be- deutung zuzumessen. Von Vornherein kein Widerspruch lässt sich demgegen- über – entgegen der Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 55 ff.) – im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers zu seiner Position im Treppenhaus erkennen. Dieser sagte diesbezüglich im Einklang mit seinen früheren Aussagen aus, dass er sich mit seinen Kindern zu jenem Zeitpunkt, als die Beschuldigte F._____ hochhielt und mit dem Herunterwerfen drohte, auf der Zwischenplattform der Treppe zum nächsten Stock – d.h. quasi auf dem nächst tieferen Halbgeschoss – befand (Prot. II S. 42, 45, 57 sowie dazugehörige Skizze Urk. 113), von wo aus die Be- schuldigte in ihrer Position oberhalb der Treppe eingestandenermassen sichtbar war (vgl. Prot. II S. 57). 6.4.3. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf insbesondere mit der Begründung, sie würde ihrer Tochter nie etwas antun. Dies beteuerte sie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Selbst wenn man zu ihren Gunsten von Letzterem ausgeht, schliesst dies noch nicht aus, dass sie gegenüber dem Privat- kläger solches androhen würde. Sodann schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass er in diesem Moment ernsthaft befürchtet hatte, dass sie in ihrer Rage ihre Drohung wahrmachen könnte, weshalb er sich auch gezwungen sah, der Forde- rung der Beschuldigten, die Wohnung nicht zu verlassen, nachzukommen. Ent-

- 24 - sprechend erzielte die Drohung durchaus ihre Wirkung, unabhängig davon, ob die Beschuldigte in dieser Situation tatsächlich in Betracht zog, diese wahrzumachen oder nicht. 6.4.4. Im Ergebnis erweist sich somit auch Anklagesachverhalt 3.2. als erstellt.

7. Anklagesachverhalt 4 (Biss in den Finger) 7.1. In Anklagesachverhalt 4 der Anklageschrift wird der Beschuldigten ausser- dem vorgeworfen, dem Privatkläger derart in den Mittelfinger der rechten Hand gebissen zu haben, dass er eine blutende Wunde erlitten habe. 7.2. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Privatklägers wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 20 f.). Auch diesen Vorfall schildert der Privatkläger – jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft – über die ersten beiden Einvernahmen hinweg bis hin zur Befragung anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 47) konstant und widerspruchsfrei. Sodann ist seine Schilderung bildhaft und enthält in gewissem Masse auch raum-zeitliche Verknüp- fungen. So vermochte der Privatkläger anzugeben, dass er sich beim Vorfall im Gang vor dem Kinderzimmer befunden habe, worauf dann auch die Kinder aus dem Kinderzimmer gekommen seien und gesehen hatten, dass überall Blut ge- wesen sei (Urk. 3/2 S. 11). Wenngleich seine Schilderung, das Blut habe nach dem Biss regelrecht "nur so gespritzt" (Urk. 3/1 F/A 16), eher an eine aufgeschnit- tene Schlagader erinnert als an eine Fingerverletzung und entsprechend eine et- was übertriebene Darstellung sein dürfte, ist ihm dennoch zugute zu halten, dass es sich bei den Fingern um sehr sensitive und gut durchblutete Gliedmassen handelt, deren Verletzung anfänglich mit einem entsprechenden – zumindest sub- jektiv oft als sehr gross wahrgenommenen – Blutverlust einhergeht. Mit Blick auf die Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Biss zwar sehr schmerzhaft gewesen sein dürfte, jedoch letztlich keine schwerwiegende Verletzung verur- sachte, hielt es der Privatkläger doch offenbar für ausreichend, den Finger selber zu verbinden und keinen Arzt zu konsultieren. Überdies blieb offenbar auch keine Narbe übrig (Urk. 3/2 S. 11). Dass der Privatkläger nicht mehr angeben konnte, ob die linke oder rechte Hand in Mitleidenschaft gezogen worden war, erscheint

- 25 - auf den ersten Blick zwar etwas irritierend, wird jedoch dadurch relativiert, dass er in beiden Einvernahmen mit Sicherheit anzugeben vermochte, dass es der Mittel- finger gewesen sei, in welchen er gebissen worden sei (vgl. auch Prot. II S. 47). Wiederum erscheint sein Eingeständnis dieser Erinnerungslücke nicht primär als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Würde es sich dabei um eine Lügengeschichte handeln, wäre nicht zu erwarten, dass der Privatkläger gerade eine solche eher grundlegende Information offen lassen würde, sondern sich ein- fach für eine Hand entschieden hätte. 7.3. Erwähnenswert ist ferner der Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr genau angeben konnte, ob sich der Biss in den Finger nach dem vorgenannten Vorfall von Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) oder jenem von Juni 2017 (Sachverhalt 3) ereignet habe (vgl. dazu auch Prot. II S. 47 f.). Diesbezüg- lich erscheint das Eingeständnis des Privatklägers, dass er sich zwar noch an die einzelnen Vorfälle erinnern, jedoch nicht mehr sicher zuordnen könne, was zu welchem Streit gehöre (Urk. 3/2 S. 11 F/A 103; Prot. II S. 36), in Anbetracht der offenbar sehr häufigen Streitereien mit der Beschuldigten als nachvollziehbar und letztlich glaubhaft. 7.4. Die Beschuldigte bestritt diesen Vorfall in sämtlichen Einvernahmen – so auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16) – kommentarlos. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 4 als erstellt zu erachten.

8. Anklagesachverhalt 5 (Drohung / Gefährdung des Lebens mit Messer) 8.1. Anfangs August 2017 soll die Beschuldigte dem Privatkläger in der ge- meinsamen Wohnung ein Fleischermesser mit einer 20 cm langen Klinge mit der Schneide voran gegen dessen Hals gedrückt und dabei gesagt haben, sie werde ihn umbringen, wenn er sie verlasse. Dies habe den Privatkläger in Todesangst versetzt. 8.2. Hinsichtlich der vom Privatkläger und der Beschuldigten zu diesem Vorfall im Rahmen im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen kann auf die kor-

- 26 - rekte Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 22 f.). 8.3. Im Rahmen der tatnächsten Einvernahme schilderte der Privatkläger die- sen Vorfall in freier Erzählung. Er beschrieb bildhaft und detailliert, wie die Be- schuldigte das Messer aus der Küchenschublade geholt und ihm an den Hals ge- halten habe, wobei er den Druck der Klinge gespürt habe (Urk. 3/1 S. 6). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung (Urk. 3/2 S. 13 ff.) legte er – durch Nachahmung der Haltung der Beschuldigten – überdies dar, mit welcher Hand und in welcher Position die Beschuldigte das Messer gehalten und wo sie dieses angesetzt habe (mit der Schneide voran gegen seine linke Halsseite). Wei- ter war er in der Lage, das Messer relativ klar zu beschreiben (einschneidiges Fleischmesser mit ca. 20 cm lange Klinge, schwarzer Griff). Seine Schilderung der empfundenen Hilflosigkeit und Angst bzw. seine Unsicherheit, ob sie ihm nun tatsächlich die Kehle durchschneiden würde, verleiht seinen Aussagen zusätzlich Glaubhaftigkeit, genauso wie die plausible und bildhafte Beschreibung, wie er die Beschuldigte letztlich entwaffnen konnte. Übertreibungen und übermässige Belas- tungen der Beschuldigten sind in seinen Aussagen nicht zu erkennen. So gab er an, die Beschuldigte habe ihm das Messer zwar mit gewissem Druck an den Hals gehalten, beschränkt die Dauer dieser Drohgebärde jedoch in zeitlicher Hinsicht auf 10 - 15 Sekunden und stellte von sich aus klar, dass die Beschuldigte nicht geschnitten habe. Es habe deshalb auch lediglich einen leichten Abdruck bzw. Kratzer gegeben, was somit nicht schlimm gewesen sei und auch keine Narbe hinterlassen habe (Urk. 3/2 S. 14, 23). Auch schreckte er nicht von Selbstbelas- tungen zurück, als er angab, die Beschuldigte nach dem Vorfall gepackt und auf den Boden gedrückt zu haben, bis sich diese beruhigt habe (Urk. 3/2 S. 15). 8.4. Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung beschrieb der Privatkläger den Vorfall im Wesentlich identisch und nicht weniger detailliert und plastisch (Prot. II S. 49 ff.). Lügensignale wie eine zunehmende Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigte oder Übertreibungen sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil schwächte der Privatkläger seine Aussage mit Blick auf die Dauer des an den Hals Haltens des Messers gar noch etwas ab ("Nicht

- 27 - lange, ca. 6 - 7 Sekunden.", Prot. II S. 50). Ferner vermochte er auch nachvoll- ziehbar und detailliert zu erklären, wie er sich aus seiner Gefahrenlage befreien konnte. Er habe etwas machen müssen, weil sie mit dem Messer richtig gegen seinen Hals gedrückt habe. Sie habe wieder diesen Ausdruck in den Augen ge- habt. Er habe beide Hände frei gehabt und entsprechend mit der linken Hand ihre messerführende Hand von seinem Hals weggestossen, wobei er in dem Moment, als er ihre Hand berührt habe, gleichzeitig zurückgewichen sei (Prot. II S. 50 f.). 8.5. Der Privatkläger gibt hinsichtlich der empfundenen Bedrohungslage – wie zuvor bereits angesprochen – glaubhaft an, dass er nicht recht gewusst habe, ob sie "es" macht. Er habe sich hilflos gefühlt und habe sich entsprechend einfach nicht mehr bewegt. Wenn die Beschuldigte in diesem "Streit-Modus" sei, sei sie ein anderer Mensch. Sie habe ihm zwar sehr oft gedroht, sie würde ihn umbringen oder ihm den Penis abschneiden, wenn er schlafe (dazu nachfolgend Anklagesa- chverhalt 7), was er aber jeweils nicht ernst genommen habe. Sie habe auch sonst schon ein Messer geholt, um ihm zu drohen, habe dann aber einfach etwas herumgefuchtelt und sei ihm mit dem Messer nie nahe gekommen. In diesem Fall aber schon. Als er bei diesem Vorfall das Messer am Hals gespürt habe, habe er diese Drohung folglich sehr ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15 f.; Prot. II S. 49 f.). Insgesamt weisen die Aussagen des Privatklägers auch zu diesem Vorfall ver- schiedene Realkennzeichen auf und erwecken klar den Eindruck, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Entsprechend ist auch durchaus glaubhaft und hat als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger durch die Drohge- bärde der Beschuldigten – zumindest kurzzeitig – ernsthaft in Todesangst versetzt wurde. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 52) – nichts, dass der Privatkläger der Beschuldigten rein körperlich überlegen war und er sie schliesslich doch noch entwaffnen konnte. 8.6. Die Beschuldigte stellte sich über sämtliche Einvernahmen hinweg auf den Standpunkt, dass der beschriebene Vorfall so nie stattgefunden habe und war dabei auffallend darum bemüht, den Privatkläger schlecht darzustellen und diesen stattdessen zu belasten. So gab sie zunächst an, es sei so traurig, dass er solche Unwahrheiten erzählen müsse, sie frage sich, wieso so ein Mensch überhaupt

- 28 - noch frei herumlaufen könne. Sie habe nie so etwas getan, vielmehr habe der Pri- vatkläger einmal selber so etwas gemacht. Die Beschuldigte vermochte dann je- doch keine konkreteren Angaben zu machen, was damit gemeint sei (Urk. 2/1 S. 4). Im Rahmen der zweiten Einvernahme stritt sie den Vorfall – zumindest was die ihr gemachten Vorwürfe anbelangt – ab, betonte dann aber, das mit dem zu Boden drücken von ihr durch den Privatkläger habe dagegen stattgefunden und sie sei deswegen eine Woche im Spital gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ergab sich im Rahmen einer anderen Befragung der Beschuldigten (im Verfahren gegen den Privatkläger), dass sie damals von einem anderen Vorfall gesprochen habe, der zu diesem einwöchigen Spitalaufenthalt ge- führt habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheinen die Ausfüh- rungen der Beschuldigten mithin wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt sie den Vorwurf unter anderem damit, dass dies bereits aufgrund des Grössenunter- schieds nicht passiert sein könne (Prot. II S. 17). Diesbezüglich und hinsichtlich der seitens der Verteidigung gemachten weiteren Einwendungen kann – soweit diese nicht ohnehin bereits durch die vorstehenden Erwägungen entkräftet wur- den – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt 5 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

9. Anklagesachverhalt 6 (Nötigung durch Schläge während Autofahrt) 9.1. In Anklagesachverhalt 6 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten so- dann vor, ca. Mitte August 2017 auf einer Autofahrt auf der I._____-Strasse in J._____ in Richtung Autobahnzubringer zur A1 zunächst verbal verlangt zu ha- ben, dass er sofort anhalten solle, was jedoch mangels Haltegelegenheit nicht möglich gewesen sei. Darauf soll sie dem Privatkläger mit einer etwa 40 cm lan- gen Verlängerungsstange aus Aluminium, die zu einem Schneebesen für das Au- to gehört habe, während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehr-

- 29 - mals wuchtig auf den Hinterkopf geschlagen und dabei geschrien haben, dass sie jetzt alle sterben würden, dies um den Privatkläger zum Anhalten zu zwingen. 9.2. Vorweg kann wiederum auf die Darlegung der Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 27 f.). 9.3. Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers ist insbesondere seine erste Schilderung des Vorfalls anlässlich der tatnächsten Einvernahme besonders be- merkenswert (Urk. 3/1 S. 5). Darin schildert er die Geschehensabläufe des Vor- falls in einer längeren freien Erzählung detailliert, lebensnah und entsprechend eindrücklich. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/2 S. 17 ff.) rund ein halbes Jahr später blieben seine Aussagen durchwegs konstant und der Privatkläger gab dabei teilweise gar noch zusätzliche Details zu Protokoll (vgl. sogleich). Insgesamt sind in seinen Aussagen eine Vielzahl von Realkenn- zeichen erkennbar. Neben der exakten Angabe, wer (er, die Beschuldigte, seine beiden Kinder sowie die gemeinsame Tochter) auf welchem Sitz im Familienvan gesessen habe, schildert die Situation kurz vor, während und nach dem eigentli- chen Übergriff der Beschuldigten sehr plastisch und plausibel. 9.3.1. In der ersten Einvernahme berichtete der Privatkläger im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 5), er habe die ersten zwei Schläge, welche die Beschuldigte mit der rechten Hand ausgeführt habe, auf den Kopf erhalten, habe dann aber einen wei- teren Schlag abwehren können und sei schliesslich wie von der Beschuldigten verlangt auf die Seite gefahren und habe angehalten. Er habe Todesangst gehabt und habe keine andere Wahl gehabt, als bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten. Er sei entsprechend nach dem Anhalten auch regelrecht "explodiert" und habe die Beschuldigte und F._____ samt Kinderwagen aus dem Auto "ge- holt". Auffallend authentisch wirkt auch seine Beschreibung der Reaktion seiner Kinder. Sein Sohn habe nicht mehr einfach geweint, sondern geschrien, weil er Todesangst gehabt habe. Er habe nicht mal Luft geholt, sondern nur noch durch- gehend geschrien. Er (der Privatkläger) habe sowas noch nie gesehen. Seine Tochter habe die Beschuldigte bereits vor den Schlägen vergeblich angefleht, aufzuhören, mit ihm zu streiten, da er am Fahren sei. Als die Beschuldigte dann

- 30 - mit der Stange auf ihn eingeschlagen habe, habe auch sie geweint und die Be- schuldigte angefleht aufzuhören. Weiter erwähnte er nebensächliche Details, wie etwa die Erklärung, wo genau sich die Verlängerungsstange des Schneebesens im Auto befunden habe (unter dem Sitz der mittleren Sitzreihe), wie diese aussah (ca. 40 - 50 cm, Aluminium) und weshalb er diese überhaupt mitführte (weil das Auto so gross gewesen sei). Neben der Wiedergabe von Gesprächsteilen ("Und da sagte Frau A._____, wenn ich nicht sofort anhalte, […] dann sterben wir alle"; "sie hat immer wieder geschrien, dass wir jetzt alle sterben") erzählte er auch von Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa, dass die Beschuldigte im Wagenin- neren mit der Stange nicht richtig habe ausholen können und entsprechend nicht mit voller Wucht habe zuschlagen können. Neben dieser Relativierung verzichtet der Privatkläger auch sonst auf allenfalls naheliegende übermässige Belastungen, insbesondere was die Verletzungsfolgen betrifft. Es habe zwar schon sehr weh getan und die Schläge hätten in Beulen resultiert. Es habe aber nicht geblutet. 9.3.2. Im Rahmen der zweiten Einvernahme schilderte der Privatkläger den Vor- fall weitestgehend identisch und ebenso detailreich (Urk. 3/2 S. 17 ff.). Zwar konn- te er sich nicht mehr genau erinnern, was genau die Beschuldigte in diesem Mo- ment von ihm verlangt hatte. Es sei wie so oft wieder irgendeine Diskussion bzw. wieder mal ein Streit gewesen, in dem die Beschuldigte nicht bekommen habe, was sie wollte. In Anbetracht dessen, dass diese Befragung rund ein halbes Jahr nach der tatnächsten Einvernahme stattfand und Streitigkeiten wegen Kleinigkei- ten in der Beziehung der beiden fast an der Tagesordnung waren, dürfte diese Er- innerungslücke den mit zunehmender Zeit verblassenden Erinnerungen geschul- det sein. Sodann berichtete der Privatkläger auch in dieser Einvernahme von drei Schlägen der Beschuldigten, wenngleich er in Abweichung zur ersten Befragung erklärte, sie habe ihn einmal am Kopf getroffen, worauf er die zwei nächsten Schläge habe abwehren können. Diese leichte Inkongruenz zur ersten Einver- nahme betrifft zwar das Kerngeschehen. Nachdem der Vorfall zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bereits mehr als eineinviertel Jahre zurück- lag und der Privatkläger zudem von sich aus angab, er habe bei den Schlägen nicht genau mitgezählt, wirkt sich dies auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht gravierend aus, dies umso mehr, als dass diese leichte Abwei-

- 31 - chung gerade keine Aggravation der Vorwürfe, sondern eher eine Abschwächung darstellt. Gleiches gilt mit Blick auf das Geschehen nach dem eigentlichen Vorfall, zu dem er bei der zweiten Einvernahme angab, die Beschuldigte habe ihn nach dem Vorfall, nachdem er sie zusammen mit F._____ und dem Kinderwagen aus- geladen habe, vom Bahnhof aus angerufen, wo er sie dann wieder abgeholt habe. In der ersten Einvernahme sagte er diesbezüglich noch, es seien dann alle wieder ins Auto gestiegen und er habe die Beschuldigte nach Hause gefahren (Urk. 3/1 S. 5). Nachdem dies nicht mehr das eigentliche Kerngeschehen betrifft, tut auch diese leichte Differenz zu seinen früheren Angaben der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. 9.3.3. In der Befragung vor der hiesigen Kammer schilderte der Privatkläger den Vorfall erneut detailreich, eindrücklich plastisch und im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (Prot. II S. 36 ff.). Er berichtete erneut von drei Schlägen der Beschuldigten mit der Verlängerungsstange. Auf die Frage, wohin die Schläge ihn getroffen hätten, gab er in dieser Befragung an, die Schlägen sei- en auf seine rechte Seite in Schulter und Nackenbereich gegangen. Trotz der leicht anderen Bezeichnung steht somit auch diese Aussage im Wesentlichen im Einklang mit seinen früheren Aussagen (Schläge gegen den Kopf, die er teilweise abwehren konnte) und stellt jedenfalls auch keine erkennbare Übertreibung oder eine Aggravation der Vorwürfe dar. Es kann entsprechend auf das hiervor Gesag- te verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich das Aussageverhalten des Privat- klägers mit Blick auf das Kerngeschehen als sehr konstant und seine Aussagen in Anbetracht der zahlreichen Realkennzeichen als sehr glaubhaft. 9.4. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf vorwiegend mit dem Argument, es sei gar nicht möglich, dass sie den Privatkläger derart geschlagen hätte, ohne dass sie verunfallt wären. Zudem wäre jeder andere Mensch nach so einem Vorfall zum Arzt gegangen, um die Verletzungen zu zeigen. Eine solche Verlängerungs- stange habe es ihres Wissens auch gar nie gegeben (Urk. 2/1 S. 4 f.). An der Be- rufungsverhandlung brachte sie erneut vor, es sei gar nicht denkbar, dass jemand nach solchen Schlägen auf den Kopf noch unfallfrei weiterfahren könne, was zei- ge, dass die Geschichte vom Privatkläger frei erfunden worden sei (Prot. II S. 18).

- 32 - Mit diesen Aussagen vermag die Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers allerdings nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die- ser angab, dass er die Schläge relativ bald habe abwehren können und entspre- chend schliesslich auch habe anhalten können. Zudem seien die Schläge nicht übermässig stark gewesen, da sie nicht richtig habe ausholen können. Entspre- chend hätten auch "nur" Beulen resultiert, welche keine ärztliche Behandlung er- forderten. Ein einigermassen kontrolliertes, unfallfreies Anhalten erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Beschuldigten somit keineswegs ausgeschlos- sen. Die hiervor erläuterten detaillierten Angaben des Privatklägers zum vermeint- lichen Tatwerkzeug erscheinen sodann wesentlich glaubhafter als die pauschale Bestreitung der Beschuldigten, wonach sie eine solche Stange im Auto nie gese- hen habe. Im Übrigen korrespondieren die Angaben des Privatklägers zum Vorfall mit den Angaben der Beschuldigten, wonach sie normalerweise in der mittleren Sitzreihe neben F._____ sitze und Rechtshänderin sei (Urk. 2/1 S. 5). Nicht zu hören ist sodann auch die Verteidigung der Beschuldigten, soweit diese einwen- det, es sei nicht ersichtlich, wie die vom Privatkläger beschriebenen Schläge von der Rückbank aus überhaupt hätten erfolgen können, da die Kopfstütze im Weg gewesen wäre. Gemäss Aussagen des Privatklägers befand sich die Beschuldig- te nicht direkt hinter dem Fahrersitz, sondern auf der rechten Seite hinter dem Beifahrersitz (so auch Prot. II S. 37). Durch die Lücke zwischen Fahrer- und Bei- fahrersitz sind solche Schläge somit durchaus möglich. 9.5. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschuldigten somit als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Anklagesachverhalt 6 erweist sich mit- hin gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

10. Anklagesachverhalt 7 (mehrfache versuchte Drohungen) 10.1. Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger während der ganzen Beziehung regelmässig gedroht zu haben, ihn umzubringen und ihm den Penis abzuschneiden, wenn er schlafe. 10.2. Dieser Vorwurf war im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch kein Thema. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erklärte der

- 33 - Privatkläger, dass solche Drohungen regelmässig stattgefunden hätten (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 14 im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt 5: "Das Übliche. Ich bringe dich um, bla, bla, bla."; Urk. 3/2 S. 15; ). Im Schnitt hätten diese etwa jeden zweiten Tag stattgefunden. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würde, wenn er sie verlasse. Ferner habe sie gedroht, ihm den "Schwanz" abzuschnei- den, wenn er einschlafe. Er habe diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15). 10.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Privatkläger sodann beispielhaft solche Vorfälle. Die Beschuldigte sei wie so oft wegen irgendetwas Kleinem eifersüchtig gewesen. Er sei völlig übermüdet gewesen und habe schla- fen gehen wollen bzw. er habe schlafen müssen, nachdem er nächtelang auf die kleine Tochter habe aufpassen müssen und ohnehin sehr schlecht schlafe. Da habe sie zu ihm gesagt, wenn er jetzt einschlafe, würde sie ihn abstechen. Bei ei- nem anderen Vorfall, bei dem es wieder um eine Kleinigkeit gegangen sei, habe sie ihm gesagt, er solle es nicht wagen, einzuschlafen, denn sobald er schlafe, würde sie ihm den Penis abschneiden. Es sei zwar schon nicht gerade angenehm gewesen, vor dem Hintergrund solcher Drohungen einzuschlafen. Letztlich habe er ihr aber nicht geglaubt, dass sie die Drohungen wahrmachen würde (Prot. II S. 52 f.). 10.4. Bei den Akten befindet sich ein vom Privatkläger aufgenommenes Video, in welchem die Beschuldigte während eines Streits mit einem grossen Fleischmes- ser vor dem Privatkläger herumfuchtelt, ihm sagt, er solle "sich verpissen" und ihn

– nachdem dieser zu verstehen gibt, er gehe nicht – fragt, ob er wirklich riskieren wolle, seinen Penis zu verlieren (Urk. 1/13). Dieser direkte Beweis stützt entspre- chend die Aussagen des Privatklägers. Umgekehrt erscheinen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 11; Prot. II S. 18) in Anbetracht des- sen als wenig glaubhaft. Ob sie das Messer – wie sie selber zu ihrer Verteidigung vorbringt – rein zufällig in der Hand gehabt habe, weil sie gerade beim Kochen gewesen sei (Prot. II S. 17), ist von vornherein unbehelflich, ändert dies doch nichts daran, dass sie auf dem Video deutlich hörbar verbale Drohungen ausge- sprochen hat, wie es ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

- 34 - 10.5. Dass die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorwurf eher pauschal ausfallen, ist einerseits damit zu erklären, dass diese in der Regel anlässlich von Streitigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten erfolgt sein dürften, welche gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers fast an der Tagesordnung gewe- sen seien, und andererseits damit, dass der Privatkläger solchen Aussagen keine grosse Beachtung geschenkt hatte. Immerhin vermochte er jedoch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung weitere Fälle solcher Drohungen etwas genauer und insoweit glaubhaft zum umreissen. Überdies sind vereinzelte sol- cher Todesdrohungen wie oben dargelegt bereits anhand der übrigen Sachverhal- te erstellt (Anklagesachverhalte 5 und 6). 10.6. Im Ergebnis sind die der Beschuldigten in Anklagesachverhalt 7 vorgewor- fenen regelmässigen Drohungen mithin als erstellt zu erachten, wobei – wie in der Anklage beschrieben – davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger von die- sen Drohungen jedoch unbeeindruckt zeigte.

11. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8) 11.1. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, der Mutter des Privatklä- gers per WhatsApp am 27. Dezember 2018 unter anderem geschrieben zu haben "Ich versuech mini Lüüt z schütze vor dim kranke psychopate sohn." 11.2. Die Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt (Urk. 2/3 S. 5, 12; Prot. II S. 19), welcher überdies auch durch einen Screenshot, der den entsprechenden Ausschnitt der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten und der Mut- ter des Privatklägers zeigt (Beilage zu Urk. 1/16) dokumentiert ist. Anklagesach- verhalt 8 gilt entsprechend als erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Wiederholte Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 1) 1.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, gilt der Anklage- sachverhalt 1 – entgegen der Vorinstanz – einzig hinsichtlich der eingestandenen Ohrfeige als erstellt. Dafür ist die Beschuldigte – unter Verweis auf die insofern

- 35 - zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie aufgrund der verbleibenden Zweifel von den weitergehenden Vorwürfen des Anklagesachverhalts 1 in dubio pro reo freizusprechen.

2. Nötigung / Drohung vom Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) 2.1. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie zur Drohung gemäss Art. 180 StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 ff.). 2.2. Nachdem wie dargelegt auf der Sachverhaltsebene nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte diese Suizidandrohung dazu eingesetzt hatte, den Privatkläger dazu zu zwingen, sie entgegen seinem Willen nicht zu verlassen, scheidet eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – entgegen der Vorinstanz – aus. Zutreffend ist jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend anzufügen ist, dass sich die Androhung des Übels – wie im vorliegenden Fall – auch gegen Rechtsgüter des Drohenden sel- ber richten kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1.), wobei im vorliegenden Fall hinzukam, dass die Beschuldigte mit dem gemeinsamen Kind des Privatklägers schwanger war und die Verwirklichung der Drohung ihn als werdenden Vater durch die Gefährdung des Ungeborenen im Falle des Suizidversuchs insofern auch direkt betroffen hätte. Dass eine solche Drohung objektiv geeignet ist, eine verständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen, bedarf dabei keiner weiteren Erklärungen. Da sich die vorliegende Tat sodann im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger abspielte, ist ein Strafantrag nicht erforderlich (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Die Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

3. Anklagesachverhalt 3 3.1. Tätlichkeit mit Baseballschläger (Sachverhalt 3.1.) 3.1.1. Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 44). 3.1.2. Die mit Blick auf Anklagesachverhalt 3.1. sachverhaltsmässig erstellten zwei Schläge gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und gegen den Oberkör- per/Oberarmbereich resultierten gemäss Aussagen des Privatklägers in blauen Flecken bzw. in leichten Prellungen. Entsprechend sah er sich weder gezwungen, eine Arzt aufzusuchen, noch berichtet er davon, dass diese übermässig schmerz- haft gewesen seien oder ihn im Nachgang ernsthaft beeinträchtigt hätten. Diese sind folglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Den Privatkläger mit dem Baseballschläger zu schlagen bzw. ihm damit Schmerzen zuzufügen, muss so- dann als direktes Handlungsziel der Beschuldigten betrachtet werden. Entspre- chend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Auch diese Tat ereignet sich im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Be- schuldigten und dem Privatkläger, weshalb die Tat von Amtes wegen zu ahnden ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind sodann nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend hinsichtlich Anklagesachverhalt 3.1. der einfa- chen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Anklagesachverhalt 3.2. (Nötigung betr. F._____ auf die Treppe werfen) 3.2.1. Es kann wiederum auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 f.). 3.2.2. Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf die ent- sprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch die sowohl verbale als auch nonverbale Drohung, die gemeinsame Tochter F._____ im Treppenhaus mehrere Meter hinunter auf die Treppe zu wer-

- 37 - fen, was in schweren Verletzungen oder gar dem Tod des Säuglings resultiert hätte, hat die Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt. Damit hat sie sich eines unerlaubten Mittels bedient, um den Privatkläger gegen dessen Willen zur Rückkehr in die Wohnung zu zwingen, was ihr auch ge- lang. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit erfüllt. 3.2.3. Die Beschuldigte handelte sodann im Wissen und Wollen, dass der Privat- kläger als Vater von F._____ durch diese Androhung in Angst versetzt und zum Schutze seiner Tochter zurück in die Wohnung kommen würde. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist folglich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

4. Anklagesachverhalt 4 (Körperverletzung durch Biss in den Finger) 4.1. Vorweg kann grundsätzlich auf die allgemeinen rechtlichen Ausführung zur Tätlichkeit bzw. zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f.). 4.2. Klar erscheint mit der Vorinstanz, dass es sich beim vorliegend zur Beurtei- lung stehenden Biss in den Finger nicht um eine schwere Körperverletzung han- deln kann. Als schwieriger erweist sich die Subsumtion dieses Übergriffs unter den Tatbestand der Körperverletzung oder der Tätlichkeit, zumal dafür griffige Abgrenzungskriterien fehlen. Für eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn inne- re oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindes- tens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochen- brüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und prob- lemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blut- ergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausge- hen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, spricht klar für eine einfache Körperverletzung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als

- 38 - blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (BGE 103 IV 65 E. II.2.c; vgl. ROTH/BERKENMEIER in: Bas- ler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 3 f., N. 10 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Privatkläger eine stark blutende Bisswunde am Mittelfinger. Zwar gab er an, keinen Arzt aufgesucht zu haben, sondern den Finger selber des- infiziert und verbunden zu haben. Es sei auch keine Narbe zurückgeblieben. Den Biss der Beschuldigten stufte er allerdings auf einer Skala von 1 - 10 mit 8 oder 9, mithin als sehr stark ein (Urk. 2/1 S. 3). Nachdem es sich bei den Fingern um ein sehr sensitives Körperteil handelt, dürfte dieser Biss entsprechend sehr schmerz- haft gewesen sein und auch eine gewisse Heilungszeit in Anspruch genommen haben. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss selbst geringfügige Verletzungen der Finger geeignet sind, den Betroffenen über mehrere Tage im Alltag zu beein- trächtigen. Sodann birgt gerade eine Bissverletzung auch ein gewisses Infektions- risiko. Insgesamt ist mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass in diesem Fall die Schwelle zur einfachen Körperverletzung – wenn auch nur sehr geringfü- gig – überschritten wurde (Urk. 51 S. 46). Das Gesetz sieht für solche Fälle, die im untersten Bereich der Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körper- verletzung liegen, mit dem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine weitere Abstufung vor, welche es dem Richter erlaubt, die Strafe gegebenenfalls zu mildern, womit der Richter von der gesetzlich vorgesehenen Startart abwei- chen kann und entsprechend – im Unterschied zu Grundtatbestand gemäss Ziff. 1 Abs. 1 – insbesondere auch nur eine Busse ausgesprochen werden kann. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist mithin erfüllt. Gleiches gilt mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Urk. 51 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese Tat wird in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt bestehenden Konkubinatsbeziehung ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt. 4.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 eines leichten Falls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 -

5. Anklagesachverhalt 5 (Gefährdung des Lebens) 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls zunächst festgehalten, dass die Tathandlung der Beschuldigten jedenfalls den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB erfüllt (Urk. 51 S. 47). Dem ist zuzustimmen. Bereits das an den Hals halten der Klinge eines Messers kann vom Opfer nur als Androhung, ihm die Kehle aufzuschneiden, ver- standen werden. Der Privatkläger gab sodann glaubhaft an, dass er aus Angst, dass sie ihn wirklich aufschlitzen könnte, entsprechend für mehrere Sekunden bockstill gestanden sei. Wenngleich er kurze Zeit später offenbar den Mut auf- bringen konnte, sich zu wehren und der Beschuldigten das Messer wegzuneh- men, wurde er durch ihre Drohgebärde in Angst und Schrecken versetzt. 5.2. Was den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB angeht, kann zunächst auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 47 f.). Das Bundesgericht hat in ähnlichen Fällen eine Gefährdung des Lebens bejaht, so etwa in einem Fall, als ein Vater im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung in der Küche ein gezacktes, schar- fes Brotmesser zunächst seiner Tochter unter den Hals und schliesslich seiner Ehefrau drei bis fünf Minuten an den Hals hielt und dazu auch verbale Drohungen ausstiess. Es hielt fest, dass aufgrund der Art des Messers lebensgefährliche Schnittverletzung ohne grossem Kraftaufwand hätten zugefügt werden können. Die unmittelbare Lebensgefahr ergebe sich dadurch, dass der Täter hocherregt gewesen sei und gezittert habe, woraus eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Be- wegung durch ihn selber bestanden hatte. Überdies habe sich zusätzlich die Mög- lichkeit einer panischen Reaktion der Opfer – namentlich eines Losreissens – er- geben, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 4). Sodann hat das Bundesgericht in verschiedenen Raubfällen, in welchen das Op- fer mit einer unmittelbar am Hals angesetzten Stichwaffe bedroht wurde, das Vor- liegen einer konkreten, naheliegenden Lebensgefahr bejaht und entsprechend den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Abs. 4 StGB, welcher – worauf die Vo- rinstanz zutreffend hinwies – sogar leicht höhere Anforderungen an den Bestand

- 40 - einer Lebensgefahr stellt, als erfüllt betrachtet (vgl. dazu NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 141 zu Art. 140 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). 5.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend somit relevant, dass die Beschuldigte dem Privatkläger ein Fleischmesser mit ca. 20 cm langer Klinge mit der Schneide voran während mehreren Sekunden (mindestens 6 - 7 Sekunden) direkt an den Hals setzte und überdies sogar gewissen Druck auf die Klinge gab. Der Druck sei gemäss dem Privatkläger dabei "ziemlich stark" gewe- sen (Urk. 3/2 S. 14). Gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers befand sich die Beschuldigte aufgrund des andauernden Streits in einem erregten Gemütszu- stand. Sie sei im "Streit-Modus" gewesen, in welchem sie jeweils wie ein anderer Mensch sei. Man sehe ihr das Böse richtiggehend an, insbesondere an den Au- gen, die dann wie tot seien und ihr laufe Speichel herunter beim Sprechen (Urk. 3/1 S. 6; Prot. II S. 51 i.V.m. S. 43). Sodann habe sie dabei herumgeschrien (Urk. 3/1 S. 7). Dass die Situation in Anbetracht des bereits am Hals des Privat- klägers aufgesetzten Drucks auf die Klinge und des aufgebrachten Gemütszu- stands der Beschuldigten im Falle einer auch nur leichten Bewegung der Be- schuldigten oder einer reflexartigen Reaktion (z.B. Losreissen) oder anderweitig unbedachten Bewegung des Privatklägers leicht zu einer lebensgefährlichen Ver- letzung – insbesondere zu einer Eröffnung der Halsschlagader – hätte führen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Privatkläger die Situation schliesslich zu entschärfen und die Beschuldigte zu entwaffnen vermochte, nichts. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, vermochte sich der Privatkläger trotz Todesangst ruhig zu halten und ging auch erst dann zur Entwaffnung der Beschuldigten über, als diese sich offenbar etwas beruhigt hatte und er die Bedrohung mithin nicht mehr als gleichermassen unmittelbar erachtete. So gab er im Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren an, er habe sich in Anbetracht der Gefahr durch das angesetzte Messer zunächst einfach nicht bewegt und sei stehen geblieben, bis die Beschuldigte fertig gewesen sei und gesagt hatte, was sie sagen wollte (Urk. 3/1 S. 7). Sodann ergibt sich aus seinen Aussagen auch, dass er in der Folge keineswegs unüberlegt gehandelt hatte, sondern vielmehr bewusst durch sein koordiniertes Wegstossen der mes-

- 41 - serführenden Hand und gleichzeitigem Zurückweichen (Urk. 3/2 S. 15; Prot. II S. 51) Schlimmeres verhindern konnte. Dass bei dieser Abwehrhandlung keine Verletzungen resultierten, ist somit vorwiegend auf die bedachte Reaktion des Privatklägers zurückzuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass bis dahin durchaus eine unmittelbare Lebensgefahr im Rechtssinne bestanden hatte. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit erfüllt. 5.4. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch das Vorliegen der Skrupello- sigkeit bejaht. Die Beschuldigte hat den Privatkläger ohne jeden vernünftigen Grund, vermeintlich im Zuge eines Streits über eine Kleinigkeit (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/2 S. 13), wie diese in der Beziehung zwischen den beiden sehr häufig vor- gekommen seien, in unmittelbare Todesgefahr gebracht. Diese absolut unverhält- nismässige Überreaktion der Beschuldigten und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität ihres damaligen Partners sind ohne Weiteres als skrupellos zu qualifizieren. 5.5. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei si- cherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Tatbestände der (versuchten) Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB ein- greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Ge- fahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Vorlie- gend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer Aktion eine le- bensgefährliche Verletzung des Privatklägers anstrebte. Art. 129 StGB erfordert aber eben "nur", dass der Täter darum wissen muss, dass sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt, und zwar in dem Sinne, dass er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts weiss und er gerade im Wissen um diese Möglich- keit die entsprechende Handlung vornehmen will. Mit Blick auf die vorliegende Si- tuation wird jedem Menschen, der grundsätzlich in der Lage ist, normal und ver- nünftig zu denken, klar sein, dass das druckvolle Ansetzen einer scharfen Klinge von einer gewissen Grösse an den Hals eines Menschen im Falle einer unkontrol-

- 42 - lierten oder reflexartigen Bewegung des Opfers zu lebensgefährlichen Verletzun- gen führen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in ihrer Rage in der damaligen Situation im Wissen um diese Möglichkeit und im Wissen darum, dass sich der Privatkläger durch rein verbale Drohungen nicht leicht einschüchtern liess (siehe Anklagesachverhalt 7), diese Gefahr für den Pri- vatkläger gerade herbeiführen wollte, um ihn wirksam in Todesangst zu verset- zen. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend auf direktvorsätzliches Handeln der Beschuldigten geschlossen. 5.6. Nach dem Gesagten ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschul- digte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Wie sich dieser Schuldspruch zum ebenfalls erfüllten Tatbestand der Drohung verhält, dazu äussert sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht, verurteilte die Beschuldigte dann aber letztlich ausschliesslich wegen Gefährdung des Le- bens. Nachdem ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch wegen Drohung (Ideal- konkurrenz) ohnehin dem Verschlechterungsverbot entgegenstünde, kann die Frage der Konkurrenz vorliegend offenbleiben.

6. Anklagesacherhalt 6 (Nötigung durch Schläge während der Autofahrt) 6.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt 6 zutreffend als Nötigung quali- fiziert. Die Beschuldigte hat sich unerlaubter Mittel (Schläge auf den Kopf des Fahrers während der Autofahrt) bedient, um den Privatkläger entgegen seinem Willen bzw. dem ursprünglich von beiden Seiten vereinbarten Plan, auf direktem Weg ins Spital Winterthur zu fahren, dazu gezwungen, unvermittelt anzuhalten, was ihr auch gelang. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Beschuldigte ist hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

- 43 -

7. Anklagesachverhalt 7 (Mehrfache versuchte Drohung) 7.1. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an den Tatbestand der Drohung kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 f.). 7.2. Sodann ist auch die rechtliche Würdigung dieses Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz zutreffend, und es kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vo- rinstanzliche Qualifikation als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist rich- tig, da der Privatkläger sich von den Drohungen unbeeindruckt zeigte und ent- sprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der tatbestandsmässige Erfolg blieb mithin aus. Daraus – wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 54/2 S. 23 f.) – abzuleiten, dass die Drohungen nicht ernst gemeint gewesen und folg- lich nicht strafwürdig seien, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist nicht erforderlich, dass die Drohungen seitens des Drohenden wirklich ernst gemeint sind, also dass er tatsächlich bereit und in der Lage wäre, dem Ad- ressaten das angedrohte Übel beizufügen. Es genügt der Wille des Täters, das Opfer mit der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldige dem Privatkläger wiederholt angedroht hätte, ihn umzubringen oder dessen Genitalien im Schlaf zu verstümmeln, wenn sie damit nicht zumindest beabsichtigt hätte, ihn zu verängstigen. Dass es sich bei den Drohungen nicht einfach nur um im sozialüblichen Umgangston unbedacht oder beiläufig dahergesagte Worte handelte, zeigt sich exemplarisch am akten- kundigen Video, in welchem die Beschuldigte ihre Drohung, dem Privatkläger den Penis abzuschneiden, in ihrer Wirkung dadurch zu verstärken versucht, indem sie gleichzeitig mit einem Küchenmesser vor dem Privatkläger herumfuchtelt. Dass der Privatkläger sich dadurch nicht einschüchtern liess, mindert zwar die Schwere der Tat, was im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu Gunsten der Be- schuldigten zu berücksichtigen sein wird. An der Strafbarkeit und Strafwürdigkeit ihres Verhaltens ändert dies jedoch nichts.

- 44 - 7.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit der mehrfachen versuchten Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

8. Anklagesachverhalt 8 (Beschimpfung) 8.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten gegenüber dessen Mutter geäusserte Bezeichnung des Privatklägers als "psychopate sohn" in ihrem Urteil unter Hinweisen auf die Rechtsprechung sorgfältig und umfassend gewürdigt und schliesslich zutreffend als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB qualifiziert, indem sie zutreffend feststellte, dass die Beschuldigte die Bezeichnung als Psychopath nicht im psychopathologischen Sinn, sondern vielmehr als Ausdruck der Gering- schätzung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privatklägers benutzt hat. Nachdem der Tatbestand der Beschimpfung ehrverletzende Äusserungen sowohl gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten erfasst, wird die vor- liegend gegenüber der Mutter des Privatklägers gemachte Äusserung vom Tatbe- stand erfasst. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Beschuldigte diese Äusserung aufgrund psychopathologischen Auffälligkeiten, auf welche sich ihre Aussage bezogen hät- ten, gemacht und damit ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, ihre ehrverletzende Äusserung für wahr zu halten. Diesen von der Verteidigung angeführten Gutglau- bensbeweis, welcher gemäss Rechtsprechung auch bei beschimpfenden Wertur- teilen, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen, in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB zum Zuge kommen kann (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3), verwirft sie schliesslich mit ebenso zutreffender Begründung. Auf diese Ausführungen kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 50 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Nachdem hinsichtlich dieses Delikts auch ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 1/16), ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 8 der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

- 45 - IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht 1.1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint für die meisten von der Be- schuldigten verwirkten Taten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwen- dungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbeding- ten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstra- fen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für die Beschuldigte nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Für jene Taten, für die dennoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden muss, bewegt sich das Straf- mass im von der Revision grundsätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen. Es ist entsprechend für sämtliche zur Beurteilung stehenden Taten das alte Recht anzuwenden.

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen).

- 46 -

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen Drohun- gen und die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für die einfache Körperverletzung (Biss in den Finger) erachtete sie dagegen aufgrund der geringen Deliktsschwere ein Geldstrafe für ausreichend. Hinsichtlich der Be- schimpfung sprach sie sodann eine Busse aus. 3.2. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. mit Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind entsprechend kumu- lativ zu verhängen. 3.3. Die Beschuldigte weist bereits mehrere Vorstrafen auf. Für die bisher ver- wirkten Delikte wurde sie im Jahr 2011 durch das Amtsstatthalteramt Sursee erstmals zu einer bedingten Geldstrafe (30 Tagessätze) sowie einer Busse verur- teilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

30. Mai 2012 wurde die Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe um ein Jahr verlängert und für die neuen Delikte wiederum auf eine Geldstrafe (45 Tagessät- ze) erkannt und der Beschuldigten nochmals der bedingte Vollzug gewährt. Zu- sätzlich wurde eine Busse ausgesprochen. Am 23. September 2013 wiederrief die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen aufgrund der erneuten Delinquenz der Beschuldigten während laufenden Probezeiten die beiden früheren Geldstra- fen und sanktionierte die Beschuldigte sodann mit 260 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt. Im Jahr 2014 folgte mit erneutem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen eine unbedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. zum Ganzen Urk. 75). Diese strafrechtliche Vorgeschichte der Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass sich die Beschuldigte weder durch die mehrfach verhängten und – soweit ursprünglich bedingt ausgesprochen – allesamt widerrufenen Geldstrafen,

- 47 - noch durch die unbedingt vollziehbare gemeinnützige Arbeit beeindrucken liess. Wenngleich es sich bei sämtlichen bisherigen Verurteilungen – zumindest ge- messen an der verhängten Strafhöhe – nicht um schwere Straftaten handelte, of- fenbarte die Beschuldigte durch die regelmässige Delinquenz eine gewisse Unge- rührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung ste- henden Taten teilweise bereits einschlägig vorbestraft ist (Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung, Beschimpfung). Aufgrund dieser Vor- zeichen ist davon auszugehen, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als an- gemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen – teilweise versuchten – Drohungen und die mehrfa- chen Nötigungen ist entsprechend je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf- grund der mithin gleichartigen Strafen ist für diese Taten gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.4. Demgegenüber sieht das Gesetz für den Tatbestand der Tätlichkeit als ein- zige Sanktion eine Busse und für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe vor. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss An- klagesachverhalt 4 um einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt, rechtfertigt es sich, für diese Tat eine Busse auszusprechen (vgl. oben E. III.4.2. in fine). Die Geldstrafe und die Busse sind kumulativ zur Freiheits- trafe zu verhängen.

4. Schwerste Straftat und Strafrahmen Vorliegend erweist sich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, wel- cher gemäss Art. 129 StGB eine abstrakte Strafdrohung von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, als das schwerste Delikt. Die tat- und täterange- messene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im kon- kreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für letzteres besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Der Strafrahmen beträgt mithin Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren.

- 48 -

5. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe 5.1. Gefährdung des Lebens (Einsatzstrafe) 5.1.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Umstand, dass der Privatkläger durch das Handeln der Beschuldigten in un- mittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, ist bei der Gefährdung des Lebens tat- bestandsimmanent und hat für sich betrachtet keine gesonderte verschuldenser- höhende Wirkung. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einher- gehende Nähe des Erfolgseintritts. Vorliegend hielt die Beschuldigte das Fleisch- messer nicht nur einfach in die Nähe der Halsgegend des Privatklägers, sondern setzte dieses direkt an den Hals an und gab gar etwas Druck auf die Klinge. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer lebensgefährlichen Verletzung lag dadurch nicht mehr im alleinigen Einflussbereich der Beschuldigten, sondern hing vielmehr auch von der Reaktion des Privatklägers ab und hätte auch bereits bei einer ge- ringfügigen unbedachten oder reflexartigen Bewegung des Privatklägers oder der Beschuldigten eintreten können. Überdies befanden sich beide Beteiligten in ei- nem Streit und – insbesondere die Beschuldigte – entsprechend in einem ohnehin schon sehr erregten Gemütszustand, was die Situation zusätzlich unberechenbar machte. Zwar war das Andrücken des Messers an den Hals des Privatklägers letztlich von eher kurzer Dauer (6 - 7 Sekunden) und blieb der Privatkläger bis auf einen oberflächlichen Kratzer unverletzt. Dass die Situation nicht weiter ausser Kontrolle geriet, war dabei jedoch zu einem grossen Teil der gefassten und über- legten Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Insofern erscheint das objektive Tatverschulden als eher mittelschwer, wird jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies – dadurch etwas relativiert, dass es sich beim Vorgehen der Be- schuldigten nicht um eine geplante, sondern vielmehr um eine impulsive, eher unüberlegte Tat handelte und überdies in einem zwischen den beiden gepflegten, öfters lautstarken, emotional schnell eskalierenden und teilweise auch gewaltbe- reiten Beziehungsumfeld erfolgte (vgl. Urk. 51 S. 59). Das objektive Tatverschul- den erweist sich somit in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als nicht mehr leicht.

- 49 - 5.1.2. Mit Blick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit – namentlich dass der Übergriff aus nichtigem Grund erfolgte und entsprechend leicht vermeidbar gewesen wäre – bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeitigt. Gleiches gilt mit Blick auf das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktio- nen begünstigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich mithin leicht zu ihren Gunsten aus. 5.1.3. Im Ergebnis bleibt es insgesamt allerdings bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 15 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 5.2. Drohung mit Suizid (Anklagesachverhalt 2) 5.2.1. Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung zwar nicht gegen den Privatkläger selber, jedoch gegen sein ungeborenes Kind richtete, das im Falle eines Suizids der schwangeren Beschul- digten kaum zu retten gewesen sein dürfte und für den Privatkläger als Vater des Ungeborenen sehr schmerzhaft gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Drohung in Aussicht stellte, rechtzeitig einen Notarzt zu rufen, damit das Ungeborene eine Überle- benschance hätte, womit sie die Drohung etwas relativierte. Andererseits hatte die Beschuldigte die Wirkung ihrer Drohung durch das sichtbare Vornehmen kon- kreter Vorbereitungen (Bad einlaufen lassen, Rasierklinge) für den angedrohten Suizid verstärkt. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich vorliegend jedoch aus, dass sich die Tat in einer – wie bereits mehrfach erwähnt – Beziehung abspielte, in welcher Streitereien fast an der Tagesordnung waren, die auch immer wieder von Drohungen und teilweise von Gewaltausbrüchen belgeitet wurden, wodurch eine Drohung allgemein als weniger gravierend aufgefasst worden sein dürfte, als etwa in einer harmonischen Beziehung, in welcher ein Partner plötzlich erstmals eine solche Drohung ausstösst. Mit Blick auf ihr Tatvorgehen als besonders ver- werflich erscheint allerdings die Tatsache, dass die Beschuldigte diese primär an

- 50 - den Privatkläger gerichtete Drohung nicht diesem gegenüber direkt äusserte, sondern dafür bewusst die damals erst 11-jährigen Tochter des Privatklägers ins Geschehen mit einbezog. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden somit keineswegs leicht. 5.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist mit Blick auf die Beweg- gründe zur Tat zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Drohung lediglich als weitere "Waffe" im Rahmen einer Streitigkeit über eine vermeintliche Belang- losigkeit zu Hilfe nahm, wohl im Wissen darum, dass sie hier beim Privatkläger, der sich von verbalen Drohungen sonst nicht allzu leicht einschüchtern liess (vgl. Anlagesachverhalt 7), einen wunden Punkt treffen würde. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist diesbezüglich allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktionen begüns- tigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.). 5.2.3. Insgesamt bleibt es mithin bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die Tat der Beschuldigten ereignete sich – wie sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten – innerhalb der Beziehung zum Privatkläger und sodann im Rahmen ihres weniger als einjährigen Zusammenwohnens. Sie weist mithin einen nicht unbedeutenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den übrigen Taten auf. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips nur geringfügig um 3 Monate zu erhöhen. 5.3. Nötigung (Anklagesacherhalt 3.2.) 5.3.1. Hinsichtlich des Tatvorgehens der Beschuldigten wirkt sich die Tatsache, dass sie die gemeinsame Tochter F._____ für ihre Zwecke missbrauchte und die- se im Treppenhaus drohend über ihren Kopf hielt, um die Wirkung ihrer drohen- den Worte zu verstärken, erheblich verschuldenserhöhend aus. Dass der Privat- kläger und die beiden Halbgeschwister von F._____, C._____ und D._____, dadurch – wenn auch nur kurzzeitig – in massive Angst und Schrecken um seine kleine Tochter bzw. um ihr Halbgeschwisterchen versetzt wurden, erscheint of- fensichtlich. Immerhin schien für F._____ letztlich keine wirkliche Gefahr bestan- den zu haben, denn es sind – im Nachhinein betrachtet – keine Anzeichen dafür

- 51 - ersichtlich, dass die Beschuldigte ihre Drohung tatsächlich hätte wahrmachen wollen, wenn der Privatkläger ihrer Forderung nicht nachgekommen wäre. Als leicht erweist sich sodann die durch die Nötigung erreichte Einschränkung der Willens- und Bewegungsfreiheit des Privatklägers, war dieser doch lediglich ge- zwungen, zwischenzeitlich in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren bis sich die Gemüter wieder beruhigt hatten. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden als keineswegs leicht. 5.3.2. Hinsichtlich der Beweggründe zur Tat ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte auch bei dieser Tat im Rahmen eines Streits über eine vermeintliche Belanglosigkeit zu einer völlig übertriebenen Reaktion hinreissen liess. Es ging ihr dabei einzig darum, gegenüber dem Privatkläger ihren Willen durchzusetzen bzw. ihm diesen aufzudrängen. Die verschuldenserhöhende Wirkung dieser niederen Beweggründe wird jedoch erneut durch ihre psychische Störung im Form einer Borderline-Persönlichkeit relativiert (vgl. oben E. IV.5.1.2.). 5.3.3. Insgesamt bleibt es somit auch unter Einbezug der subjektiven Tatkompo- nenten bei einem keineswegs leichten Tatverschulden. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbesondere sachlichen Zusammenhangs zu den üb- rigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen. 5.4. Nötigung (Anklagesachverhalt 6) 5.4.1. Die Beschuldigte schlug mit einer Aluminiumstange von schräg hinten auf den Kopf des Privatklägers ein, während dieser am Fahren war und nicht sofort anhalten konnte. Entsprechend griff sie den Privatkläger in hinterhältiger Weise in einer Situation an, in welcher dieser den Schlägen ausgeliefert war. Erschwerend kommt hinzu, dass die durch ihr Verhalten verursachte Gefährdung sich nicht in den potentiellen Verletzungen durch ihre eigentlichen Schläge erschöpften, son- dern vielmehr eine erhebliche Unfallgefahr mit potentiell schwerwiegende Folgen nicht nur für sich und den Privatkläger, sondern auch für die drei sich ebenfalls im Auto befindlichen Kinder barg. Die Verletzung des Privatklägers sowie diese er- hebliche Gefährdung nahm die Beschuldigte ohne Weiteres in Kauf, nur um ihren

- 52 - Willen, die Fahrt entgegen dem gemeinsam vereinbarten Plan sofort abzubre- chen, durchzusetzen. Dies spricht für sich für eine erhebliche kriminelle Energie. Die Schläge an sich dürften jedoch – wohl auch aufgrund der beschränkten Platz- verhältnisse im Auto, die ein weites Ausholen zum Schlag verhinderten – nicht besonders heftig ausgefallen sein, weshalb der Privatkläger ausser Beulen keine ernsthaften Verletzungen erlitt und letztlich auch einen Unfall verhindern konnte. Was die Schwere der Verletzung des vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts der Willens- und Bewegungsfreiheit angeht, wiegt das Verschulden al- lerdings wiederum leicht, nachdem das dem Privatkläger abgenötigte Verhalten – das kurzzeitige Unterbrechen der Autofahrt – nur eine minimale Einschränkung seiner Freiheiten bedeutete. 5.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist auf das bereits erwähnte egoistische und niedere Motiv der Beschuldigten zur Tat hinzuweisen, die jedoch auch hier durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung relativiert wird. Im Übrigen wirkt sich der Vorsatz für sich nicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint das Tatverschulden unter Einbezug der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als keineswegs leicht. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbe- sondere sachlichen Zusammenhangs zu den übrigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 3 Monate. 5.5. Mehrfache versuchte Drohungen (Anklagesachverhalt 7) 5.5.1. Die Drohungen der Beschuldigten, dem Privatkläger die Genitalien zu ver- stümmeln, während er schlafe, richteten sich gegen die körperliche Integrität des Privatklägers und somit gegen hohe Rechtsgüter. Überdies ist zu beachten, dass die Beschuldigte in Aussicht stellte, die angedrohten Taten am schlafenden und entsprechend wehrlosen Privatkläger vorzunehmen, womit diese grundsätzlich geeignet waren, eine grosse Verunsicherung herbeizuführen. In mindestens ei- nem Fall äusserte die Beschuldigte die Drohung mit vorgehaltenem Messer, was geeignet war, das Drohpotential bzw. die Glaubhaftigkeit der Drohung erheblich zu erhöhten. Mit Blick auf die Todesdrohungen fällt ins Gewicht, dass diese sich gegen das höchste Rechtsgut Leben richteten. Die Tatschwere wird in sämtlichen

- 53 - Fällen jedoch deutlich dadurch relativiert, dass die Drohungen im Rahmen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger geäussert wurde, in welcher ein grober Umgangston sowie heftige verbale Auseinandersetzungen, die auch mit Drohungen versehen wurden, sehr häufig vorkamen. Entsprechend nahm der Beschuldige diese Drohungen durchwegs nicht ernst. Dass es dabei in allen Fällen beim Versuch blieb, wirkt sich entsprechend weiter relativierend aus. 5.5.2. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass die Beschuldigte solche Äusserungen vermeintlich im Rahmen von Streitigkeiten machte sowie in Situati- onen, in welchen der Privatkläger in Aussicht stellte, sie zu verlassen. Die Dro- hungen standen entsprechend in keinem Verhältnis zur deren Anlass. Allerdings ist auch diesbezüglich wieder relativierend zu erwähnen, dass die beiden eine Beziehungskultur mit grobem Umgang pflegten und die Beschuldigte aufgrund ih- rer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu emotionalen Überreaktionen neigte. Un- ter diesen Vorzeichen erweist sich das Tatverschulden für die einzelnen Drohun- gen je als sehr leicht. Trotz der Mehrzahl von Einzeltaten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für sämtliche versuchten Drohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 insgesamt nur geringfügig – mithin um 1 Monat – auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Hinsichtlich ihres Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 66 f.). Letztere haben sich seit der erstinstanzlichen Berufungsverhandlung allerdings insofern geändert, dass die Beschuldigte im Ok- tober 2020 eine neue Stelle in einem Callcenter antreten konnte, in welcher sie in einem 80%-Pensum rund Fr. 2'500 - 3'000.– verdient und entsprechend nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist. Sie habe jedoch noch Schulden in der Grössenordnung von Fr. 10'000 - 20'000.– (Prot. II S. 10, 12 f. und 59). Aus der Biographie der Beschuldigten ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Straferhöhend fallen demgegenüber die Vorstrafen der Beschuldigten ins Ge- wicht, die – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erwähnt (vgl. oben E. IV.3.3.) – insbesondere mit Blick auf Drohung und Gewalt-

- 54 - delikte zudem einschlägig sind (Urk. 75). Zwar handelte es sich dabei – gemes- sen am verhängten Strafmass – eher um geringfügige Delikte. Nichtsdestotrotz weist die deliktische Entwicklung der Beschuldigten eine bemerkenswerte Regel- mässigkeit auf und gemessen an den heute zur Beurteilung stehenden Straftaten ist auch eine deutliche Steigerung der Intensität ihrer Gesetzeswiederhandlungen erkennbar. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass keine strafmindernden Faktoren erkennbar sind, zumal die Beschuldigte sich – mit geringfügigen Aus- nahmen – nicht geständig und entsprechend auch nicht reuig zeigte. Dies ist je- doch für sich nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Umgekehrt ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte soweit ersichtlich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten hat, nicht strafmindernd zu berücksichtigen, stellt dies doch in der Regel keine besondere Leistung dar und ist entsprechend neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). 5.6.2. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten somit vorwiegend aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich, dies mit Blick auf die De- likte, für die eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, im Umfang von 3 Monaten straf- erhöhend zu berücksichtigen. 5.7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten wäre für das Obergericht für jene Delikte, die wie dar- gelegt mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen gewesen. Nachdem vorliegend jedoch nur die Beschuldig- te Berufung erhoben hat, steht einer Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend bleibt es für diese Taten beim von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Geldstrafe für Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8) 6.1. Wie bereits dargelegt sieht das Gesetz für den Tatbestand der Beschimp- fung als einzige Sanktion eine Geldstrafe vor. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB be- trägt der Strafrahmen somit Geldstrafe bis 90 Tagessätze. Inwiefern das neue

- 55 - Sanktionenrecht mit Blick auf dieses Delikt im vorliegenden konkreten Fall milder wäre, wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 51 S. 66), ist allerdings nicht ersicht- lich, zumal sich die Änderungen dieser Gesetzesrevision höchstens im Bereich von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auswirken könnten. Entsprechend ist – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das neue Recht "in der Regel" ei- ne Mindestzahl von drei Tagessätzen sowie einen Mindesttagessatz von Fr. 30.– vorsieht (Art. 34 Abs. 1 nStGB) – auch für dieses Delikt das alte Recht anwend- bar. 6.2. Mit der Vorinstanz ist bei den objektiven Tatkomponenten zu berücksichti- gen (Urk. 51 S. 65), dass es sich bei der zur Beurteilung stehenden Äusserung um einen gravierenden Vorwurf handelte. Relativierend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Adressatenkreis auf eine Person beschränkt war. Das objektive Tatverschulden erweist sich folglich als leicht. Auf der subjektiven Seite ist relati- vierend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Äusserung vermeintlich im Nachgang an die Trennung im Zuge bzw. im Nachgang einer von unzähligen, oft mit grobem Umgangston geführten Streitereien gemacht hatte und zudem – wie bereits mehrfach dargelegt – an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet. Insgesamt ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die hiervor gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. IV.5.6.). Die mit Blick auf die vorliegend zu beurtei- lende Beschimpfung einschlägige Vorstrafe wegen Ehrverletzungsdelikten wirkt sich auch hier leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint es angemessen, die Beschuldigte für die Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt 8 mit 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeit- punkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte trat per Oktober 2020 eine 80%-Stelle an, bei der sie netto Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– verdient (vgl. oben E. 5.6.1.). Entspre- chend erscheint es – im Einklang mit dem Eventualantrag der Verteidigung

- 56 - (Urk. 81 S. 59 f.; vgl. eingangs Antrag Ziff. 3 der Verteidigung) – gerechtfertigt, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.5. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen.

7. Bussen für mehrfache Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung 7.1. Schliesslich ist für die Tätlichkeiten sowie für den leichten Fall der einfa- chen Körperverletzung die Busse zu bemessen. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 gilt einzig die von der Beschuldigten eingestandene Ohrfeige als erstellt. Hinzu kommt der Angriff mit dem Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) sowie der Biss in den Finger (Anklagesachverhalt 4.). 7.2. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung von Bussen verwiesen werden (Urk. 51 S. 69). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen Taten wiederum um Delikte gegen die Gesundheit des Privatklägers richtete. Wenn- gleich diese keine bleibenden Verletzungen zur Folge hatten, dürfte vor allem der Biss in den Finger sehr schmerzhaft und für den Privatkläger auch noch eine ge- wisse Zeit im Alltag spürbar gewesen sein. In Anbetracht der grossen Bandbreite von Delikten, die der Tatbestand der Körperverletzung erfasst, wiegt das Tatver- schulden in diesem Fall jedoch sehr leicht. 7.3. Hinsichtlich der Schläge mit dem Baseballschläger ist zu berücksichtigen, dass diese gegen den Oberarm/Oberkörperbereich sowie gegen den Oberschen- kel des Privatklägers und somit nicht gegen besonders verletzungsanfällige Kör- perteile wie etwa den Kopf erfolgten. Sodann dürften die Schläge im konkreten Fall nicht besonders stark ausgefallen sein, weshalb auch nur geringfügige Ver- letzungen resultierten. Der Einsatz des Baseballschlägers war allerdings geeig- net, den Privatkläger trotz ihrer grundsätzlich unterlegenen Postur potentiell er- heblich zu gefährden. Die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, aus völlig nichtigem Anlass ein Schlagwerkzeug zur Hilfe zu nehmen, um auf den Privatkläger los zu gehen, zeugt sodann von einer gewissen kriminel-

- 57 - len Energie. Das Verschulden wiegt entsprechend nicht mehr leicht. Demgegen- über erweist sich das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich der Ohrfeige in objektiver Hinsicht als leicht. 7.4. Auf der Seite der subjektiven Verschuldenselemente sind mit der Vo- rinstanz die egoistischen Motive der Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die- se bereits aus kleinstem Anlass zu Gewalt zu greifen neigt, zu berücksichtigen. Relativierend ist aber auch hier einerseits die ausgeprägte und teils grobe Streit- kultur zwischen den Parteien sowie die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Be- schuldigten zu beachten, die emotionale Überreaktionen begünstigten. 7.5. Unter Einbezug sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es dem Verschulden der Beschuldigten und ihren persönlichen sowie den hiervor bereits erläuterten finanziellen Verhältnissen angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB), sie für die Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalten 1 und 3.1 sowie für den leichten Fall der einfachen Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt 4 in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von insgesamt Fr. 500.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszu- fällen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allge- meinen Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs von Geld- und Freiheitsstrafen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verweisen werden (Urk. 51 S. 71 f.).

2. Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu Fr. 30.–) verurteilt. Entspre- chend kommt ein bedingter Vollzug dieser Strafen grundsätzlich in Frage. Wurde

- 58 - der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Be- schuldigte verfügt zwar – wie bereits dargelegt – über mehrere Vorstrafen. Diese beliefen sich jedoch jeweils auf Geldstrafen unter 180 Tagessätzen und Bussen sowie in einem Fall auf gemeinnützige Arbeit, womit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose bereits ausreichend, um den Strafaufschub zu gewähren.

3. Die strafrechtlich relevante Vorgeschichte der Beschuldigten zeigt wie be- reits erwähnt eine gewisse Regelmässigkeit der Deliktsbegehungen über die Jah- re vor den vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten. Dabei wurde die Beschul- digte bereits zweimal innerhalb der laufenden Probezeiten rückfällig, weshalb die ersten beiden bedingt aufgeschobenen Geldstrafen widerrufen werden mussten. Sodann ist die Beschuldigte hinsichtlich Gewaltdelikten, Drohungen und Be- schimpfungen bereits einschlägig vorbestraft. Diese Umstände trüben die Legal- prognose der Beschuldigten. Immerhin hat sich ihre persönliche Situation seit der hier relevanten Deliktsperiode mit der kürzlich angetretenen Stelle zumindest in beruflicher Hinsicht etwas verbessert. Relativierend ist sodann zu berücksichti- gen, dass es sich bei den früheren Delikten – zumindest gemessen am jeweils verhängten Strafmass – durchwegs um Taten im Bagatellbereich handelte. Über- dies ereigneten sich die vorliegenden Delikte allesamt innerhalb der kurzen Be- ziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger und damit in einem of- fenbar von Beginn weg spannungsgeladenen, singulären Umfeld. Diese Bezie- hung ist mittlerweile aufgelöst und die verbleibenden gemeinsamen Berührungs- punkte der beiden, welche die gemeinsame Tochter F._____ betreffen, werden soweit aus den Akten ersichtlich überwiegend durch die KESB reguliert (vgl. auch Prot. II S. 11). Sodann befindet sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Inwieweit die Therapierung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung, welche unter gewissen Umständen geeignet ist, Überreaktionen der Beschuldigten zu fördern, Gegenstand dieser Sitzungen

- 59 - ist, wird aus ihren Aussagen zwar nicht ganz klar. Immerhin scheint jedoch zu- mindest die Aufarbeitung der Beziehung mit dem Privatkläger, in welcher sich die vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten ereigneten, Teil dieser Therapie zu sein (Prot. II S. 11 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang nur zu Geldstrafen, Bussen und gemeinnütziger Arbeit, jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es ist unter diesen Vorzeichen davon auszuge- hen, dass die Aussicht auf die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe im Fall eines erneuten Rückfalls in die Delinquenz genügend abschreckende Wirkung zeigen dürfte, um die Beschuldigte künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. In Anbetracht der dadurch zu erwartenden abschreckenden Wirkung sowie angesichts dessen, dass sich die Beschuldigte bislang durch Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, ist nicht zu erwarten, dass der Vollzug der zusätzlich auszusprechenden geringfügigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine zusätzliche deliktspräventive Wirkung hätte. Entsprechend erscheint ein Vollzug der Geldstrafe nicht angezeigt. Letzteres gilt umso mehr, als die Be- schuldigte aufgrund der zusätzlich auszusprechenden Bussen, die sie zu bezah- len hat, dennoch eine unmittelbar spürbare Konsequenz der vorliegend beurteil- ten Straftaten zu tragen hat.

4. Den verbleibenden Zweifeln an der Legalprognose der Beschuldigten ist mit einer verlängerten Probezeit Rechnung zu Tragen. Die Probezeit ist entsprechend auf 3 Jahre festzusetzen.

5. Im Ergebnis ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe sowie für die Geld- strafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren, bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren.

- 60 - VI. Zivilforderung

1. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführung der Vorinstanz zur adhäsions- weisen Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie zu den Haftungsanforderun- gen kann vorweg grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 51 S. 73 f.).

2. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem vom Privatkläger geltend ge- machten Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'185.– für die Reparatur seines zerkratzten Autos auseinander (Urk. 51 S. 73 f.). Dass das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers durch die Beschuldigte nicht Gegenstand des vorlie- genden Strafverfahrens ist und entsprechend der adhäsionsweisen Geltendma- chung im Rahmen dieses Verfahrens nicht zugänglich ist (Art. 122 Abs. 1 StPO: "… zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat …"), erkannte sie zwar zu Recht. Al- lerdings fand dies keinen Niederschlag im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv, was vorliegend nachzuholen ist. Auf die Schadenersatzforderung ist entsprechend nicht einzutreten.

3. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Privatkläger überdies beantragt, es sei hinsichtlich der zu beurteilenden Straftaten die grundsätzliche Schadenersatzpflicht anzuerkennen (Urk. 33 S. 2). Die Vorinstanz stellte entspre- chend fest, dass die Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies diesen zur Fest- stellung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 73 f.). Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abwei- sung der privatklägerischen Zivilforderungen verlangte, beantragte der Privatklä- ger sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Anträge der Parteien eingangs).

4. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 126 Abs. 3 StPO zwar eine solche Be- urteilung des Zivilanspruchs dem Grundsatz nach vor. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich allerdings, dass diese Möglichkeit für Fälle vorgesehen ist, in welchen die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Der un- verhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Körper-

- 61 - schäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind und das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar ver- zögert würde (vgl. DOLGE in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 126 StPO, mit weiteren Verweisen, mitunter auf die Botschaft). Vorliegend ist allerdings weitestgehend unklar, was für allfällige Schadenersatzansprüche der Privatkläger überhaupt aus den zur Beurteilung stehenden Straftaten ableiten will. Im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers führte er zunächst an, andere Scha- densposten (als das zerkratzte Auto) seien vorderhand nicht ersichtlich, deutet dann aber an, dass hinsichtlich der Kinder Kosten für die Hospitalisierung bzw. für ärztliche Betreuung anfallen würden (Urk. 33 S. 12; Prot. I S. 14 oben). Aus dem Kontext lässt sich zwar erahnen, dass hier Folgekosten für eine allfällige Behand- lung seiner Kinder, falls diese durch die teilweise miterlebten Straftaten der Be- schuldigten in Mittleidenschaft gezogen wurden, gemeint sein könnten. In diese Richtung bzw. äusserte sich der Privatklägervertreter auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, ohne aber wesentlich konkreter zu werden (vgl. Urk. 83 S. 7). Insgesamt bleiben die Natur und die Umstände eines allfälligen Schadenersatz- anspruchs des Privatklägers unklar und sein Begehren erweist sich letztlich als derart unsubstantiiert, dass für eine grundsätzliche Entscheidung über die Scha- denersatzpflicht entgegen der Vorinstanz kein Raum besteht. Der Privatkläger ist entsprechend für allfällige weitere Schadersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vorliegend weitestgehend be- stätigt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 1 erfolgt anstelle der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeit zwar nur noch eine solche wegen ein- facher Tätlichkeit, aber immer noch ein Schuldspruch. Nachdem die in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungshandlungen (vorwiegend Einver- nahmen) somit für diesen Schuldspruch notwendig waren, rechtfertigt sich auch keine Reduktion des Kostenanteils der Beschuldigten. Denn bei einem einheitli-

- 62 - chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Entsprechend ist an der vorinstanz- liche Kostenregelung keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem auch die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositivziffer 7) unbeanstandet blieb, ist das vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 - 10) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt nur geringfügig im Hinblick auf den neu erfolgten teilweisen Freispruch hinsichtlich der verschiedenen Tätlichkei- ten gemäss Anklagsachverhalt 1, marginal hinsichtlich des Strafmasses und so- dann im noch strittigen Zivilpunkt, allerdings auch hier nur insofern, als dass die Schadenersatzforderung nicht mehr im Grundsatz gutgeheissen, sondern voll- ständig auf den Zivilweg verwiesen wird. Angesichts des nur geringen Gewichts dieser beiden Punkte in Relation zum im Übrigen weitestgehend bestätigten vo- rinstanzlichen Urteil, sind ihr die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 6/7 aufzuerlegen. Nachdem der Aufwand für die Beurteilung der noch strittigen Teile der Zivilklage (Grundsatzentscheid betr. Schadenersatzpflicht) nur margina- len Aufwand verursachten, erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage zu Lasten des Privatklägers abzusehen. Die verbleibenden Kosten im Umfang von 1/7 sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Angesichts der Schuldsprüche ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennoten vom 25. September 2020 sowie vom

11. Dezember 2020 (Urk. 115/1-2) macht sie einen Aufwand von etwas über 68 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für die zweite Beru- fungsverhandlung samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwältin

- 63 - Dr. iur. X._____ für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 17'500.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 6/7, mithin Fr. 15'000. vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 (Urk. 116) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Be- rücksichtigung des Aufwands für die zweite Berufungsverhandlung samt ange- messener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Beru- fungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 7'700.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (93 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 25. April 2019 Ankla- ge gegen die Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung (Urk. 18). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 20. November 2019 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschul- digte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Ferner erkannte es die Beschuldigte dem Grundsatz nach für schaden- ersatzpflichtig, verwies den Privatkläger im Übrigen aber auf den Zivilweg und wies sein Genugtuungsbegehren ab (Urk. 51). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 27. November 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 44). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 bean- tragte die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch (Urk. 53).

E. 1.1 Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint für die meisten von der Be- schuldigten verwirkten Taten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwen- dungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbeding- ten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstra- fen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für die Beschuldigte nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Für jene Taten, für die dennoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden muss, bewegt sich das Straf- mass im von der Revision grundsätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen. Es ist entsprechend für sämtliche zur Beurteilung stehenden Taten das alte Recht anzuwenden.

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen).

- 46 -

3. Wahl der Sanktionsart

E. 1.3 Gemäss Aussagen des Privatklägers sollen zumindest bei der Mehrheit der Taten auch seine beiden Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen oder teilwei-

- 8 - se gar in die Taten miteinbezogen worden sein (v.a. Anklagesachverhalte 2 und 6). Auf eine Einvernahme der Kinder, insbesondere der zum Tatzeitpunkt 11- jährigen Tochter des Privatklägers, C._____, wurde allerdings zu deren eigenem Schutz zu Recht verzichtet und ihre Befragung wurde zunächst auch von keiner Partei beantragt. Die damals für die Kinder zuständige Person der KESB Bezirk Pfäffikon stellte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine allfällige Einvernahme des Therapeuten der Kinder in Aussicht, dass die KESB einer Entbindung des Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zum Schutz der Kinder voraussichtlich nicht zustimmen würde (Urk. 4/8). Aus einem vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Universitätsklinik Zürich vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass C._____ an einer komplexen Traumafolgestörung leide, die sich in einer komplexen Symptomatik von intensivem Wiedererleben traumatischer Er- lebnisse mit Flashbacks, massiven Ängsten, depressiven Symptomen, Vermei- dungsverhalten, Schlafstörungen, Dissoziation, Selbstverletzung und Verkennung der Realität äussere. Die Ursachen dieser Störung würden unter anderem in "chronischer Traumatisierung durch die existentiell bedrohlichen Erlebnisse im Haushalt des Vaters mit seiner damaligen Partnerin" liegen (Urk. 34/6). Der Pri- vatkläger liess am 3. September 2020 durch seinen Vertreter die Befragung sei- ner Tochter C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 69). Nach Rücksprache mit der zuständigen Verantwortlichen von der KESB Pfäffikon, welche ergab, dass C._____ seit kurzem in einer Einrichtung mit be- treutem Wohnen lebt, eine neue Schule besucht und eine Befragung sie vermut- lich aufwühlen würde, wurde der Antrag zur Wahrung des Kindeswohls mit Präsi- dialverfügung vom 8. September 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 71, 72). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter des Privatklägers den Antrag auf Einvernahme der Kinder des Privatklägers, C._____ und D._____ (Urk. 83 S. 7; Prot. II S. 25). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen via die Beiständin der Tochter des Privatklägers ergaben, dass C._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (Urk. 87 ff.), was diese dann auch in einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Obergericht erklär- te (Urk. 92). Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag des Privatklägers auf Ein-

- 9 - vernahme der Tochter C._____ mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Ebenso wurde mit Blick auf das junge Alter des im Jahre 2011 geborenen Sohnes des Privatklägers, D._____, zur Zeit der angeklagten Sachverhalte (Dezember 2016 bis Oktober 2017) auf dessen Einvernahme einstweilen verzichtet (Urk. 93). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 zog der Privatkläger den Antrag auf Befragung von D._____ schliesslich zurück (Prot. II S. 55).

E. 1.4 Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zahlreiche Unterlagen betreffend den Privatkläger ein, insbesondere die psychiatrischen Gutachten über B._____ von Dr. med. E._____ vom 29. Mai und 14. Oktober 2019 zur Frage der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Privatklägers (Urk. 82/1-18). Auf Antrag des Vertreters des Privatklägers wurde sodann mit besagtem Beschluss vom 5. Oktober 2020 auch das von Dr. med. E._____ über die Be- schuldigte erstellte psychiatrische Gutachten betreffend deren Erziehungsfähig- keit beigezogen (Urk. 93 und 108).

E. 1.5 Entsprechend präsentiert sich die Aktenlage so, dass hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe – mit Ausnahme einer auf Video aufgezeichne- ten Drohung betreffend Abschneiden des Penis des Privatklägers (Anklagesach- verhalt 7) sowie einer elektronisch bzw. schriftlich dokumentierten vermeintlichen Beschimpfung der Mutter des Privatklägers (Anklagesachverhalt 8) – die Aussa- gen der Beschuldigten und des Privatklägers als einzige direkte Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift basieren somit praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers, weshalb der Frage der Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen besondere Bedeutung zukommt. Sie sind entsprechend einer genauen Prüfung zu unterzie- hen.

2. Allgemeines zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung noch gingen Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 58).

E. 2.1 Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie zur Drohung gemäss Art. 180 StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 ff.).

E. 2.2 Nachdem wie dargelegt auf der Sachverhaltsebene nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte diese Suizidandrohung dazu eingesetzt hatte, den Privatkläger dazu zu zwingen, sie entgegen seinem Willen nicht zu verlassen, scheidet eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – entgegen der Vorinstanz – aus. Zutreffend ist jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend anzufügen ist, dass sich die Androhung des Übels – wie im vorliegenden Fall – auch gegen Rechtsgüter des Drohenden sel- ber richten kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1.), wobei im vorliegenden Fall hinzukam, dass die Beschuldigte mit dem gemeinsamen Kind des Privatklägers schwanger war und die Verwirklichung der Drohung ihn als werdenden Vater durch die Gefährdung des Ungeborenen im Falle des Suizidversuchs insofern auch direkt betroffen hätte. Dass eine solche Drohung objektiv geeignet ist, eine verständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen, bedarf dabei keiner weiteren Erklärungen. Da sich die vorliegende Tat sodann im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger abspielte, ist ein Strafantrag nicht erforderlich (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Die Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

3. Anklagesachverhalt 3

E. 3 Entstehungsgeschichte und Fehlerquellen

E. 3.1 Die Vorinstanz hat für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen Drohun- gen und die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für die einfache Körperverletzung (Biss in den Finger) erachtete sie dagegen aufgrund der geringen Deliktsschwere ein Geldstrafe für ausreichend. Hinsichtlich der Be- schimpfung sprach sie sodann eine Busse aus.

E. 3.1.1 Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 44).

E. 3.1.2 Die mit Blick auf Anklagesachverhalt 3.1. sachverhaltsmässig erstellten zwei Schläge gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und gegen den Oberkör- per/Oberarmbereich resultierten gemäss Aussagen des Privatklägers in blauen Flecken bzw. in leichten Prellungen. Entsprechend sah er sich weder gezwungen, eine Arzt aufzusuchen, noch berichtet er davon, dass diese übermässig schmerz- haft gewesen seien oder ihn im Nachgang ernsthaft beeinträchtigt hätten. Diese sind folglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Den Privatkläger mit dem Baseballschläger zu schlagen bzw. ihm damit Schmerzen zuzufügen, muss so- dann als direktes Handlungsziel der Beschuldigten betrachtet werden. Entspre- chend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Auch diese Tat ereignet sich im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Be- schuldigten und dem Privatkläger, weshalb die Tat von Amtes wegen zu ahnden ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind sodann nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend hinsichtlich Anklagesachverhalt 3.1. der einfa- chen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.2 Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. mit Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind entsprechend kumu- lativ zu verhängen.

E. 3.2.1 Es kann wiederum auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 f.).

E. 3.2.2 Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf die ent- sprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch die sowohl verbale als auch nonverbale Drohung, die gemeinsame Tochter F._____ im Treppenhaus mehrere Meter hinunter auf die Treppe zu wer-

- 37 - fen, was in schweren Verletzungen oder gar dem Tod des Säuglings resultiert hätte, hat die Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt. Damit hat sie sich eines unerlaubten Mittels bedient, um den Privatkläger gegen dessen Willen zur Rückkehr in die Wohnung zu zwingen, was ihr auch ge- lang. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit erfüllt.

E. 3.2.3 Die Beschuldigte handelte sodann im Wissen und Wollen, dass der Privat- kläger als Vater von F._____ durch diese Androhung in Angst versetzt und zum Schutze seiner Tochter zurück in die Wohnung kommen würde. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist folglich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

4. Anklagesachverhalt 4 (Körperverletzung durch Biss in den Finger)

E. 3.3 Die Beschuldigte weist bereits mehrere Vorstrafen auf. Für die bisher ver- wirkten Delikte wurde sie im Jahr 2011 durch das Amtsstatthalteramt Sursee erstmals zu einer bedingten Geldstrafe (30 Tagessätze) sowie einer Busse verur- teilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

30. Mai 2012 wurde die Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe um ein Jahr verlängert und für die neuen Delikte wiederum auf eine Geldstrafe (45 Tagessät- ze) erkannt und der Beschuldigten nochmals der bedingte Vollzug gewährt. Zu- sätzlich wurde eine Busse ausgesprochen. Am 23. September 2013 wiederrief die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen aufgrund der erneuten Delinquenz der Beschuldigten während laufenden Probezeiten die beiden früheren Geldstra- fen und sanktionierte die Beschuldigte sodann mit 260 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt. Im Jahr 2014 folgte mit erneutem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen eine unbedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. zum Ganzen Urk. 75). Diese strafrechtliche Vorgeschichte der Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass sich die Beschuldigte weder durch die mehrfach verhängten und – soweit ursprünglich bedingt ausgesprochen – allesamt widerrufenen Geldstrafen,

- 47 - noch durch die unbedingt vollziehbare gemeinnützige Arbeit beeindrucken liess. Wenngleich es sich bei sämtlichen bisherigen Verurteilungen – zumindest ge- messen an der verhängten Strafhöhe – nicht um schwere Straftaten handelte, of- fenbarte die Beschuldigte durch die regelmässige Delinquenz eine gewisse Unge- rührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung ste- henden Taten teilweise bereits einschlägig vorbestraft ist (Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung, Beschimpfung). Aufgrund dieser Vor- zeichen ist davon auszugehen, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als an- gemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen – teilweise versuchten – Drohungen und die mehrfa- chen Nötigungen ist entsprechend je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf- grund der mithin gleichartigen Strafen ist für diese Taten gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

E. 3.4 Demgegenüber sieht das Gesetz für den Tatbestand der Tätlichkeit als ein- zige Sanktion eine Busse und für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe vor. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss An- klagesachverhalt 4 um einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt, rechtfertigt es sich, für diese Tat eine Busse auszusprechen (vgl. oben E. III.4.2. in fine). Die Geldstrafe und die Busse sind kumulativ zur Freiheits- trafe zu verhängen.

4. Schwerste Straftat und Strafrahmen Vorliegend erweist sich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, wel- cher gemäss Art. 129 StGB eine abstrakte Strafdrohung von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, als das schwerste Delikt. Die tat- und täterange- messene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im kon- kreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für letzteres besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Der Strafrahmen beträgt mithin Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren.

- 48 -

5. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe

E. 4 Anklagesachverhalt 1 (mehrfache Tätlichkeiten)

E. 4.1 Vorweg kann grundsätzlich auf die allgemeinen rechtlichen Ausführung zur Tätlichkeit bzw. zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f.).

E. 4.2 Klar erscheint mit der Vorinstanz, dass es sich beim vorliegend zur Beurtei- lung stehenden Biss in den Finger nicht um eine schwere Körperverletzung han- deln kann. Als schwieriger erweist sich die Subsumtion dieses Übergriffs unter den Tatbestand der Körperverletzung oder der Tätlichkeit, zumal dafür griffige Abgrenzungskriterien fehlen. Für eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn inne- re oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindes- tens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochen- brüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und prob- lemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blut- ergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausge- hen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, spricht klar für eine einfache Körperverletzung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als

- 38 - blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (BGE 103 IV 65 E. II.2.c; vgl. ROTH/BERKENMEIER in: Bas- ler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 3 f., N. 10 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Privatkläger eine stark blutende Bisswunde am Mittelfinger. Zwar gab er an, keinen Arzt aufgesucht zu haben, sondern den Finger selber des- infiziert und verbunden zu haben. Es sei auch keine Narbe zurückgeblieben. Den Biss der Beschuldigten stufte er allerdings auf einer Skala von 1 - 10 mit 8 oder 9, mithin als sehr stark ein (Urk. 2/1 S. 3). Nachdem es sich bei den Fingern um ein sehr sensitives Körperteil handelt, dürfte dieser Biss entsprechend sehr schmerz- haft gewesen sein und auch eine gewisse Heilungszeit in Anspruch genommen haben. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss selbst geringfügige Verletzungen der Finger geeignet sind, den Betroffenen über mehrere Tage im Alltag zu beein- trächtigen. Sodann birgt gerade eine Bissverletzung auch ein gewisses Infektions- risiko. Insgesamt ist mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass in diesem Fall die Schwelle zur einfachen Körperverletzung – wenn auch nur sehr geringfü- gig – überschritten wurde (Urk. 51 S. 46). Das Gesetz sieht für solche Fälle, die im untersten Bereich der Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körper- verletzung liegen, mit dem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine weitere Abstufung vor, welche es dem Richter erlaubt, die Strafe gegebenenfalls zu mildern, womit der Richter von der gesetzlich vorgesehenen Startart abwei- chen kann und entsprechend – im Unterschied zu Grundtatbestand gemäss Ziff. 1 Abs. 1 – insbesondere auch nur eine Busse ausgesprochen werden kann. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist mithin erfüllt. Gleiches gilt mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Urk. 51 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese Tat wird in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt bestehenden Konkubinatsbeziehung ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt.

E. 4.3 Im Ergebnis ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 eines leichten Falls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 -

5. Anklagesachverhalt 5 (Gefährdung des Lebens)

E. 5 Anklagesachverhalt 2 (Nötigung / Drohung mit Suizid in Badewanne)

E. 5.1 Gefährdung des Lebens (Einsatzstrafe)

E. 5.1.1 Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Umstand, dass der Privatkläger durch das Handeln der Beschuldigten in un- mittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, ist bei der Gefährdung des Lebens tat- bestandsimmanent und hat für sich betrachtet keine gesonderte verschuldenser- höhende Wirkung. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einher- gehende Nähe des Erfolgseintritts. Vorliegend hielt die Beschuldigte das Fleisch- messer nicht nur einfach in die Nähe der Halsgegend des Privatklägers, sondern setzte dieses direkt an den Hals an und gab gar etwas Druck auf die Klinge. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer lebensgefährlichen Verletzung lag dadurch nicht mehr im alleinigen Einflussbereich der Beschuldigten, sondern hing vielmehr auch von der Reaktion des Privatklägers ab und hätte auch bereits bei einer ge- ringfügigen unbedachten oder reflexartigen Bewegung des Privatklägers oder der Beschuldigten eintreten können. Überdies befanden sich beide Beteiligten in ei- nem Streit und – insbesondere die Beschuldigte – entsprechend in einem ohnehin schon sehr erregten Gemütszustand, was die Situation zusätzlich unberechenbar machte. Zwar war das Andrücken des Messers an den Hals des Privatklägers letztlich von eher kurzer Dauer (6 - 7 Sekunden) und blieb der Privatkläger bis auf einen oberflächlichen Kratzer unverletzt. Dass die Situation nicht weiter ausser Kontrolle geriet, war dabei jedoch zu einem grossen Teil der gefassten und über- legten Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Insofern erscheint das objektive Tatverschulden als eher mittelschwer, wird jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies – dadurch etwas relativiert, dass es sich beim Vorgehen der Be- schuldigten nicht um eine geplante, sondern vielmehr um eine impulsive, eher unüberlegte Tat handelte und überdies in einem zwischen den beiden gepflegten, öfters lautstarken, emotional schnell eskalierenden und teilweise auch gewaltbe- reiten Beziehungsumfeld erfolgte (vgl. Urk. 51 S. 59). Das objektive Tatverschul- den erweist sich somit in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als nicht mehr leicht.

- 49 -

E. 5.1.2 Mit Blick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit – namentlich dass der Übergriff aus nichtigem Grund erfolgte und entsprechend leicht vermeidbar gewesen wäre – bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeitigt. Gleiches gilt mit Blick auf das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktio- nen begünstigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich mithin leicht zu ihren Gunsten aus.

E. 5.1.3 Im Ergebnis bleibt es insgesamt allerdings bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 15 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen.

E. 5.2 Drohung mit Suizid (Anklagesachverhalt 2)

E. 5.2.1 Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung zwar nicht gegen den Privatkläger selber, jedoch gegen sein ungeborenes Kind richtete, das im Falle eines Suizids der schwangeren Beschul- digten kaum zu retten gewesen sein dürfte und für den Privatkläger als Vater des Ungeborenen sehr schmerzhaft gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Drohung in Aussicht stellte, rechtzeitig einen Notarzt zu rufen, damit das Ungeborene eine Überle- benschance hätte, womit sie die Drohung etwas relativierte. Andererseits hatte die Beschuldigte die Wirkung ihrer Drohung durch das sichtbare Vornehmen kon- kreter Vorbereitungen (Bad einlaufen lassen, Rasierklinge) für den angedrohten Suizid verstärkt. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich vorliegend jedoch aus, dass sich die Tat in einer – wie bereits mehrfach erwähnt – Beziehung abspielte, in welcher Streitereien fast an der Tagesordnung waren, die auch immer wieder von Drohungen und teilweise von Gewaltausbrüchen belgeitet wurden, wodurch eine Drohung allgemein als weniger gravierend aufgefasst worden sein dürfte, als etwa in einer harmonischen Beziehung, in welcher ein Partner plötzlich erstmals eine solche Drohung ausstösst. Mit Blick auf ihr Tatvorgehen als besonders ver- werflich erscheint allerdings die Tatsache, dass die Beschuldigte diese primär an

- 50 - den Privatkläger gerichtete Drohung nicht diesem gegenüber direkt äusserte, sondern dafür bewusst die damals erst 11-jährigen Tochter des Privatklägers ins Geschehen mit einbezog. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden somit keineswegs leicht.

E. 5.2.2 Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist mit Blick auf die Beweg- gründe zur Tat zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Drohung lediglich als weitere "Waffe" im Rahmen einer Streitigkeit über eine vermeintliche Belang- losigkeit zu Hilfe nahm, wohl im Wissen darum, dass sie hier beim Privatkläger, der sich von verbalen Drohungen sonst nicht allzu leicht einschüchtern liess (vgl. Anlagesachverhalt 7), einen wunden Punkt treffen würde. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist diesbezüglich allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktionen begüns- tigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.).

E. 5.2.3 Insgesamt bleibt es mithin bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die Tat der Beschuldigten ereignete sich – wie sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten – innerhalb der Beziehung zum Privatkläger und sodann im Rahmen ihres weniger als einjährigen Zusammenwohnens. Sie weist mithin einen nicht unbedeutenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den übrigen Taten auf. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips nur geringfügig um 3 Monate zu erhöhen.

E. 5.3 Nötigung (Anklagesacherhalt 3.2.)

E. 5.3.1 Hinsichtlich des Tatvorgehens der Beschuldigten wirkt sich die Tatsache, dass sie die gemeinsame Tochter F._____ für ihre Zwecke missbrauchte und die- se im Treppenhaus drohend über ihren Kopf hielt, um die Wirkung ihrer drohen- den Worte zu verstärken, erheblich verschuldenserhöhend aus. Dass der Privat- kläger und die beiden Halbgeschwister von F._____, C._____ und D._____, dadurch – wenn auch nur kurzzeitig – in massive Angst und Schrecken um seine kleine Tochter bzw. um ihr Halbgeschwisterchen versetzt wurden, erscheint of- fensichtlich. Immerhin schien für F._____ letztlich keine wirkliche Gefahr bestan- den zu haben, denn es sind – im Nachhinein betrachtet – keine Anzeichen dafür

- 51 - ersichtlich, dass die Beschuldigte ihre Drohung tatsächlich hätte wahrmachen wollen, wenn der Privatkläger ihrer Forderung nicht nachgekommen wäre. Als leicht erweist sich sodann die durch die Nötigung erreichte Einschränkung der Willens- und Bewegungsfreiheit des Privatklägers, war dieser doch lediglich ge- zwungen, zwischenzeitlich in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren bis sich die Gemüter wieder beruhigt hatten. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden als keineswegs leicht.

E. 5.3.2 Hinsichtlich der Beweggründe zur Tat ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte auch bei dieser Tat im Rahmen eines Streits über eine vermeintliche Belanglosigkeit zu einer völlig übertriebenen Reaktion hinreissen liess. Es ging ihr dabei einzig darum, gegenüber dem Privatkläger ihren Willen durchzusetzen bzw. ihm diesen aufzudrängen. Die verschuldenserhöhende Wirkung dieser niederen Beweggründe wird jedoch erneut durch ihre psychische Störung im Form einer Borderline-Persönlichkeit relativiert (vgl. oben E. IV.5.1.2.).

E. 5.3.3 Insgesamt bleibt es somit auch unter Einbezug der subjektiven Tatkompo- nenten bei einem keineswegs leichten Tatverschulden. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbesondere sachlichen Zusammenhangs zu den üb- rigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen.

E. 5.4 Nötigung (Anklagesachverhalt 6)

E. 5.4.1 Die Beschuldigte schlug mit einer Aluminiumstange von schräg hinten auf den Kopf des Privatklägers ein, während dieser am Fahren war und nicht sofort anhalten konnte. Entsprechend griff sie den Privatkläger in hinterhältiger Weise in einer Situation an, in welcher dieser den Schlägen ausgeliefert war. Erschwerend kommt hinzu, dass die durch ihr Verhalten verursachte Gefährdung sich nicht in den potentiellen Verletzungen durch ihre eigentlichen Schläge erschöpften, son- dern vielmehr eine erhebliche Unfallgefahr mit potentiell schwerwiegende Folgen nicht nur für sich und den Privatkläger, sondern auch für die drei sich ebenfalls im Auto befindlichen Kinder barg. Die Verletzung des Privatklägers sowie diese er- hebliche Gefährdung nahm die Beschuldigte ohne Weiteres in Kauf, nur um ihren

- 52 - Willen, die Fahrt entgegen dem gemeinsam vereinbarten Plan sofort abzubre- chen, durchzusetzen. Dies spricht für sich für eine erhebliche kriminelle Energie. Die Schläge an sich dürften jedoch – wohl auch aufgrund der beschränkten Platz- verhältnisse im Auto, die ein weites Ausholen zum Schlag verhinderten – nicht besonders heftig ausgefallen sein, weshalb der Privatkläger ausser Beulen keine ernsthaften Verletzungen erlitt und letztlich auch einen Unfall verhindern konnte. Was die Schwere der Verletzung des vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts der Willens- und Bewegungsfreiheit angeht, wiegt das Verschulden al- lerdings wiederum leicht, nachdem das dem Privatkläger abgenötigte Verhalten – das kurzzeitige Unterbrechen der Autofahrt – nur eine minimale Einschränkung seiner Freiheiten bedeutete.

E. 5.4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist auf das bereits erwähnte egoistische und niedere Motiv der Beschuldigten zur Tat hinzuweisen, die jedoch auch hier durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung relativiert wird. Im Übrigen wirkt sich der Vorsatz für sich nicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint das Tatverschulden unter Einbezug der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als keineswegs leicht. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbe- sondere sachlichen Zusammenhangs zu den übrigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 3 Monate.

E. 5.5 Mehrfache versuchte Drohungen (Anklagesachverhalt 7)

E. 5.5.1 Die Drohungen der Beschuldigten, dem Privatkläger die Genitalien zu ver- stümmeln, während er schlafe, richteten sich gegen die körperliche Integrität des Privatklägers und somit gegen hohe Rechtsgüter. Überdies ist zu beachten, dass die Beschuldigte in Aussicht stellte, die angedrohten Taten am schlafenden und entsprechend wehrlosen Privatkläger vorzunehmen, womit diese grundsätzlich geeignet waren, eine grosse Verunsicherung herbeizuführen. In mindestens ei- nem Fall äusserte die Beschuldigte die Drohung mit vorgehaltenem Messer, was geeignet war, das Drohpotential bzw. die Glaubhaftigkeit der Drohung erheblich zu erhöhten. Mit Blick auf die Todesdrohungen fällt ins Gewicht, dass diese sich gegen das höchste Rechtsgut Leben richteten. Die Tatschwere wird in sämtlichen

- 53 - Fällen jedoch deutlich dadurch relativiert, dass die Drohungen im Rahmen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger geäussert wurde, in welcher ein grober Umgangston sowie heftige verbale Auseinandersetzungen, die auch mit Drohungen versehen wurden, sehr häufig vorkamen. Entsprechend nahm der Beschuldige diese Drohungen durchwegs nicht ernst. Dass es dabei in allen Fällen beim Versuch blieb, wirkt sich entsprechend weiter relativierend aus.

E. 5.5.2 Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass die Beschuldigte solche Äusserungen vermeintlich im Rahmen von Streitigkeiten machte sowie in Situati- onen, in welchen der Privatkläger in Aussicht stellte, sie zu verlassen. Die Dro- hungen standen entsprechend in keinem Verhältnis zur deren Anlass. Allerdings ist auch diesbezüglich wieder relativierend zu erwähnen, dass die beiden eine Beziehungskultur mit grobem Umgang pflegten und die Beschuldigte aufgrund ih- rer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu emotionalen Überreaktionen neigte. Un- ter diesen Vorzeichen erweist sich das Tatverschulden für die einzelnen Drohun- gen je als sehr leicht. Trotz der Mehrzahl von Einzeltaten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für sämtliche versuchten Drohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 insgesamt nur geringfügig – mithin um 1 Monat – auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 5.6 Täterkomponente

E. 5.6.1 Hinsichtlich ihres Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 66 f.). Letztere haben sich seit der erstinstanzlichen Berufungsverhandlung allerdings insofern geändert, dass die Beschuldigte im Ok- tober 2020 eine neue Stelle in einem Callcenter antreten konnte, in welcher sie in einem 80%-Pensum rund Fr. 2'500 - 3'000.– verdient und entsprechend nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist. Sie habe jedoch noch Schulden in der Grössenordnung von Fr. 10'000 - 20'000.– (Prot. II S. 10, 12 f. und 59). Aus der Biographie der Beschuldigten ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Straferhöhend fallen demgegenüber die Vorstrafen der Beschuldigten ins Ge- wicht, die – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erwähnt (vgl. oben E. IV.3.3.) – insbesondere mit Blick auf Drohung und Gewalt-

- 54 - delikte zudem einschlägig sind (Urk. 75). Zwar handelte es sich dabei – gemes- sen am verhängten Strafmass – eher um geringfügige Delikte. Nichtsdestotrotz weist die deliktische Entwicklung der Beschuldigten eine bemerkenswerte Regel- mässigkeit auf und gemessen an den heute zur Beurteilung stehenden Straftaten ist auch eine deutliche Steigerung der Intensität ihrer Gesetzeswiederhandlungen erkennbar. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass keine strafmindernden Faktoren erkennbar sind, zumal die Beschuldigte sich – mit geringfügigen Aus- nahmen – nicht geständig und entsprechend auch nicht reuig zeigte. Dies ist je- doch für sich nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Umgekehrt ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte soweit ersichtlich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten hat, nicht strafmindernd zu berücksichtigen, stellt dies doch in der Regel keine besondere Leistung dar und ist entsprechend neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4).

E. 5.6.2 Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten somit vorwiegend aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich, dies mit Blick auf die De- likte, für die eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, im Umfang von 3 Monaten straf- erhöhend zu berücksichtigen.

E. 5.7 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten wäre für das Obergericht für jene Delikte, die wie dar- gelegt mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen gewesen. Nachdem vorliegend jedoch nur die Beschuldig- te Berufung erhoben hat, steht einer Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend bleibt es für diese Taten beim von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Geldstrafe für Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8)

E. 6 Anklagesachverhalt 3 (Nötigung / Tätlichkeiten vom Juni 2017)

E. 6.1 Wie bereits dargelegt sieht das Gesetz für den Tatbestand der Beschimp- fung als einzige Sanktion eine Geldstrafe vor. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB be- trägt der Strafrahmen somit Geldstrafe bis 90 Tagessätze. Inwiefern das neue

- 55 - Sanktionenrecht mit Blick auf dieses Delikt im vorliegenden konkreten Fall milder wäre, wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 51 S. 66), ist allerdings nicht ersicht- lich, zumal sich die Änderungen dieser Gesetzesrevision höchstens im Bereich von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auswirken könnten. Entsprechend ist – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das neue Recht "in der Regel" ei- ne Mindestzahl von drei Tagessätzen sowie einen Mindesttagessatz von Fr. 30.– vorsieht (Art. 34 Abs. 1 nStGB) – auch für dieses Delikt das alte Recht anwend- bar.

E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist bei den objektiven Tatkomponenten zu berücksichti- gen (Urk. 51 S. 65), dass es sich bei der zur Beurteilung stehenden Äusserung um einen gravierenden Vorwurf handelte. Relativierend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Adressatenkreis auf eine Person beschränkt war. Das objektive Tatverschulden erweist sich folglich als leicht. Auf der subjektiven Seite ist relati- vierend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Äusserung vermeintlich im Nachgang an die Trennung im Zuge bzw. im Nachgang einer von unzähligen, oft mit grobem Umgangston geführten Streitereien gemacht hatte und zudem – wie bereits mehrfach dargelegt – an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet. Insgesamt ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

E. 6.3 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die hiervor gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. IV.5.6.). Die mit Blick auf die vorliegend zu beurtei- lende Beschimpfung einschlägige Vorstrafe wegen Ehrverletzungsdelikten wirkt sich auch hier leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint es angemessen, die Beschuldigte für die Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt 8 mit 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen.

E. 6.3.1 Wenngleich die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall mit dem Baseball- schläger in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf mehrmalige Nachfrage hin zu Stande kamen, präsentieren sich seine Aussa- gen insgesamt als detailliert und im Wesentlichen konstant. So vermochte der Privatkläger den eingesetzten Baseballschläger wie auch dessen Lagerort genau zu beschreiben, wobei allerdings diesbezüglich relativierend anzumerken ist, dass es sich dabei um den Schläger des Privatklägers handelte (Urk. 3/1 F/A 24). Er kann bildhaft beschreiben, wie die Beschuldigte den Schläger gehalten und auf ihn eingewirkt habe (Urk. 3/1 S. 4). Ferner vermochte er auch den Auslöser des Übergriffes zu beschreiben. Er hätte irgendwas wegräumen sollen, stattdessen habe er jedoch dort noch etwas sortiert. Da sei sie mit dem Schläger auf ihn los- gegangen (Urk. 3/2 S. 9). Mit Blick auf die Frage, wie oft die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe bzw. wo sie ihn dabei getroffen habe, gehen seine Aussagen al- lerdings etwas auseinander. So gab er zunächst an, die Beschuldigte habe ihn zweimal, einmal am Knie und einmal am Oberarm, getroffen, wovon er blaue Fle- cken davongetragen habe (Urk. 3/1 S. 4). In der zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, sie habe ihn an den Kopf schlagen wollen, habe ihn aber nicht getrof- fen, weil er den Schlag abgewehrt habe. Sodann habe sie ihn auf die Seite auf die Rippen und auf den Rücken geschlagen. Auf Nachfrage hin erklärte er schliess- lich, es sei auf der linken Körperhälfte und im rechten Nierenbereich sowie am

- 20 - Knie bzw. etwas oberhalb, am Oberschenkel – er wisse nicht mehr auf welcher Seite – blau gewesen von den Schlägen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Male sie ihn genau getroffen habe, sie habe jedenfalls mehrmals versucht, auf ihn einzuschlagen (Urk. 3/2 S. 10 und 12 f.). Diese leichte Inkongruenz in den Aussa- gen des Privatklägers führt insgesamt allerdings nicht dazu, dass seine Aussagen als unglaubhaft abgetan werden müssten. Immerhin gestand der Privatkläger in beiden genannten Einvernahmen jeweils Erinnerungslücken ein, indem er von sich aus angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo sie ihn getroffen habe, was in Anbetracht der zeitlichen Distanz sowie des Umstands, dass Auseinander- setzungen zwischen den beiden offenbar sehr häufig vorkamen und teilweise auch tätlich endeten, nicht unglaubhaft erscheint. Dies macht seine Aussage ent- gegen der Verteidigung nicht per se unglaubhaft, zumal das Eingeständnis von Erinnerungslücken im Gegenteil gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ei- nes Zeugen oder Opfers sprechen können. Denn ein absichtlich falsch aussagen- der Zeuge wird in der Regel darum bemüht sein, sich möglichst in ein positives Licht zu rücken und – entsprechend seines subjektiven Glaubwürdigkeitskonzep- tes – versuchen, sich etwa durch Vermeidung von Erinnerungslücken möglichst überzeugend darzustellen (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Über- dies ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Privatkläger die Schläge teilweise abwehren bzw. die Beschuldigte schliesslich entwaffnen konnte und er bei diesem Vorfall auch keine ernsthaften Verletzungen oder Narben davongetragen hatte, an die er sich zwangsläufig länger hätte erinnern müssen. Wie die Vorinstanz zutref- fend darauf hinwies, liegen die vom Privatkläger unter diesem Vorbehalt geschil- derten Körperstellen sodann ohnehin nicht weit auseinander (vgl. Urk. 51 S. 18).

E. 6.3.2 Auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht bestätigte der Privat- kläger seine früheren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 43, 45 ff.). So erklär- te er erneut, dass er etwas in eine Kiste habe ein- oder ausräumen müssen, wes- halb er am Boden gekniet sei. Mit Blick auf die Körperstellen, an welchen ihn die Beschuldigte – er glaube zweimal – getroffen habe, gab er in gewissem Wider- spruch zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. hiervor) an, sie habe ihn – neben dem Bein – glaublich auf die rechte Schulter bzw. Seite geschlagen, wobei er auf seine rechte Nierengegend deutete (Prot. II S. 46). Zwar ist auch hier eine

- 21 - gewisse Inkongruenz in seinem Aussageverhalten feststellbar. Doch macht auch diese seine Aussagen nicht unglaubhaft, nachdem der Privatkläger zum einen be- reits früher angab, auch im rechten Nierenbereich getroffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 12 F/A 110), was diesen vermeintlichen Widerspruch bereits relati- viert. Zum andern ist mit Blick auf diesen Vorfall von einem durchaus dynami- schen Handlungsgeschehen auszugehen, im Rahmen dessen es im Nachhinein – mit erheblicher zeitlicher Distanz zum Ereignis – nachvollziehbarerweise schwie- rig sein kann, die genaue Abfolge der Schläge zu beschreiben bzw. deren Treffer, welche zu keinen bleibenden Schäden führten, exakt zu verorten. Dies muss vor- liegend umso mehr gelten, als tätliche Übergriffe in der Beziehung zur Beschul- digten häufiger vorkamen und der Privatkläger diesem Vorfall – wie er dies selber betonte (vgl. Prot. II S. 36) – in Anbetracht weitaus gravierender Ereignisse keine übermässige Bedeutung zumass.

E. 6.3.3 Die Aussagen der Beschuldigten beschränkten sich diesbezüglich auf die Bestreitung des Übergriffs. Überdies wandte sie gegen die Vorwürfe des Privat- klägers ein, sie sei damals nach ihrem Kaiserschnitt zuhause gewesen und hätte gar keine Kraft gehabt, um so etwas zu machen (Urk. 2/2 S. 4). Dem hielt bereits die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass die Geburt ihrer Tochter per Kaiserschnitt am tt.mm.2017 und damit rund einen Monat früher erfolgte, womit der Heilungs- prozess im Tatzeitpunkt bereits sehr fortgeschritten gewesen sein dürfte. Ein Übergriff in der beschriebenen Form erscheint vor diesem Hintergrund somit kei- neswegs ausgeschlossen. Was die Verteidigung sodann im Hinblick auf diesen Vorwurf einwandte – insbesondere, dass der Schläger auf dem Schrank für die kleine Beschuldigte nicht erreichbar gewesen wäre, dass diese gar nicht wisse, wie man einen Baseballschläger handhabt, oder dass der Privatkläger der Be- schuldigten körperlich überlegen war (Urk. 54/2 S. 8), was sie auch an der Beru- fungsverhandlung erneut vorbrachte (Prot. II S. 16) – vermag nicht zu überzeugen und wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6.3.4 Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Privatklägers insgesamt durch- wegs glaubhaft. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen der Beschuldigten

- 22 - als Schutzbehauptungen. In Anbetracht der vom Privatkläger geäusserten Unsi- cherheiten bzw. Erinnerungslücken, wie viele Male er geschlagen bzw. wo genau er getroffen wurde, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo jedoch vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist vorliegend nur als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte ihn zumindest zweimal, einmal gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und einmal seitlich gegen den Oberkörper/Oberarmbereich geschlagen hatte. Insoweit ist der Anklagesach- verhalt 3.1. folglich als erstellt zu erachten.

E. 6.4 Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeit- punkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte trat per Oktober 2020 eine 80%-Stelle an, bei der sie netto Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– verdient (vgl. oben E. 5.6.1.). Entspre- chend erscheint es – im Einklang mit dem Eventualantrag der Verteidigung

- 56 - (Urk. 81 S. 59 f.; vgl. eingangs Antrag Ziff. 3 der Verteidigung) – gerechtfertigt, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 6.4.1 Der Privatkläger schilderte diesen Vorgang in der tatnächsten Einvernah- me und in der über ein halbes Jahr später erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft praktisch identisch. Dies trifft auch mit Blick auf seine diesbe- züglichen Aussagen anlässlich der Befragung durch das Obergericht zu (Prot. II S. 40 ff.). Seine Darstellungen sind detailliert, lebensnah und plastisch. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind dabei mit Schilderungen verschiedener ne- bensächlicher Einzelheiten sowie Interaktionsschilderungen versehen, etwa als er beschreibt, wie er den Kindern gesagt habe, sie sollen sich anziehen und rausge- hen, und wie er sich – nachdem er die Beschuldigte wieder in die Wohnung zu- rückgestossen und schnell die Wohnungstür geschlossen habe – im Treppenhaus selber seine Schuhe angezogen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41). Sodann vermag er plastisch anzugeben bzw. nachzuahmen, wie die Beschuldigte F._____ gehalten hatte (Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41, 43). In der Wiedergabe des Wortlauts der von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohung (Urk. 3/1 S. 3: "sie hielt F._____ über den Kopf und schrie, dass wenn wir das Gebäude verlas- sen würden, sie F._____ auf die Treppe werfen würde und dann die Polizei anru- fen würde und sagen würde, ich sei es gewesen.") wie auch in der emotionalen Schilderung der in dieser Situation empfundenen Ausweglosigkeit (Urk. 3/1 S. 3: "Sie hätte es wirklich gemacht. Meine Kinder…, können Sie sich vorstellen, wie das ist? Was wollten wir machen, als zurück in die Wohnung zu gehen."; Urk. 3/1 S. 4: "Ich kann es nicht beschreiben. Es ist meine Tochter und sie wollte sie töten. Was mir am meisten weh gemacht hat, waren meine Kinder. Es ist ihre Schwester

- 23 - und sie lieben sie."; Prot. II S. 43) sind weitere Realkennzeichen zu erkennen. In Anbetracht der Vielzahl und Qualität der in seinen Aussagen vorhanden Real- kennzeichen ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen dieses Vorfalls auf tatsächlich Erlebtem basieren.

E. 6.4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger auf Nachfrage zur Tageszeit, an welcher sich der Vorfall abgespielt habe, an, er glaube, es sei Winter gewesen und es habe Schnee gehabt (Prot. II S. 42). Dass diese Angabe mit seiner Aussage, wonach F._____ noch ganz klein, so 3 - 4 Monate alt gewe- sen sei (Prot. II S. 42), nicht in Einklang zu bringen ist, ist augenfällig. In Anbe- tracht dessen, dass der Privatkläger jedoch offensichtlich Mühe bekundet, die zahlreichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschuldigten zeitlich einzu- ordnen, und er entsprechend auch hier von sich aus angab, sich hinsichtlich der Jahreszeit nicht sicher zu sein, ist diesem Widerspruch keine übermässige Be- deutung zuzumessen. Von Vornherein kein Widerspruch lässt sich demgegen- über – entgegen der Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 55 ff.) – im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers zu seiner Position im Treppenhaus erkennen. Dieser sagte diesbezüglich im Einklang mit seinen früheren Aussagen aus, dass er sich mit seinen Kindern zu jenem Zeitpunkt, als die Beschuldigte F._____ hochhielt und mit dem Herunterwerfen drohte, auf der Zwischenplattform der Treppe zum nächsten Stock – d.h. quasi auf dem nächst tieferen Halbgeschoss – befand (Prot. II S. 42, 45, 57 sowie dazugehörige Skizze Urk. 113), von wo aus die Be- schuldigte in ihrer Position oberhalb der Treppe eingestandenermassen sichtbar war (vgl. Prot. II S. 57).

E. 6.4.3 Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf insbesondere mit der Begründung, sie würde ihrer Tochter nie etwas antun. Dies beteuerte sie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Selbst wenn man zu ihren Gunsten von Letzterem ausgeht, schliesst dies noch nicht aus, dass sie gegenüber dem Privat- kläger solches androhen würde. Sodann schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass er in diesem Moment ernsthaft befürchtet hatte, dass sie in ihrer Rage ihre Drohung wahrmachen könnte, weshalb er sich auch gezwungen sah, der Forde- rung der Beschuldigten, die Wohnung nicht zu verlassen, nachzukommen. Ent-

- 24 - sprechend erzielte die Drohung durchaus ihre Wirkung, unabhängig davon, ob die Beschuldigte in dieser Situation tatsächlich in Betracht zog, diese wahrzumachen oder nicht.

E. 6.4.4 Im Ergebnis erweist sich somit auch Anklagesachverhalt 3.2. als erstellt.

E. 6.5 Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen.

7. Bussen für mehrfache Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung

E. 7 Anklagesachverhalt 4 (Biss in den Finger)

E. 7.1 Schliesslich ist für die Tätlichkeiten sowie für den leichten Fall der einfa- chen Körperverletzung die Busse zu bemessen. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 gilt einzig die von der Beschuldigten eingestandene Ohrfeige als erstellt. Hinzu kommt der Angriff mit dem Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) sowie der Biss in den Finger (Anklagesachverhalt 4.).

E. 7.2 Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung von Bussen verwiesen werden (Urk. 51 S. 69). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen Taten wiederum um Delikte gegen die Gesundheit des Privatklägers richtete. Wenn- gleich diese keine bleibenden Verletzungen zur Folge hatten, dürfte vor allem der Biss in den Finger sehr schmerzhaft und für den Privatkläger auch noch eine ge- wisse Zeit im Alltag spürbar gewesen sein. In Anbetracht der grossen Bandbreite von Delikten, die der Tatbestand der Körperverletzung erfasst, wiegt das Tatver- schulden in diesem Fall jedoch sehr leicht.

E. 7.3 Hinsichtlich der Schläge mit dem Baseballschläger ist zu berücksichtigen, dass diese gegen den Oberarm/Oberkörperbereich sowie gegen den Oberschen- kel des Privatklägers und somit nicht gegen besonders verletzungsanfällige Kör- perteile wie etwa den Kopf erfolgten. Sodann dürften die Schläge im konkreten Fall nicht besonders stark ausgefallen sein, weshalb auch nur geringfügige Ver- letzungen resultierten. Der Einsatz des Baseballschlägers war allerdings geeig- net, den Privatkläger trotz ihrer grundsätzlich unterlegenen Postur potentiell er- heblich zu gefährden. Die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, aus völlig nichtigem Anlass ein Schlagwerkzeug zur Hilfe zu nehmen, um auf den Privatkläger los zu gehen, zeugt sodann von einer gewissen kriminel-

- 57 - len Energie. Das Verschulden wiegt entsprechend nicht mehr leicht. Demgegen- über erweist sich das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich der Ohrfeige in objektiver Hinsicht als leicht.

E. 7.4 Auf der Seite der subjektiven Verschuldenselemente sind mit der Vo- rinstanz die egoistischen Motive der Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die- se bereits aus kleinstem Anlass zu Gewalt zu greifen neigt, zu berücksichtigen. Relativierend ist aber auch hier einerseits die ausgeprägte und teils grobe Streit- kultur zwischen den Parteien sowie die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Be- schuldigten zu beachten, die emotionale Überreaktionen begünstigten.

E. 7.5 Unter Einbezug sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es dem Verschulden der Beschuldigten und ihren persönlichen sowie den hiervor bereits erläuterten finanziellen Verhältnissen angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB), sie für die Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalten 1 und 3.1 sowie für den leichten Fall der einfachen Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt 4 in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von insgesamt Fr. 500.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszu- fällen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allge- meinen Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs von Geld- und Freiheitsstrafen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verweisen werden (Urk. 51 S. 71 f.).

2. Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu Fr. 30.–) verurteilt. Entspre- chend kommt ein bedingter Vollzug dieser Strafen grundsätzlich in Frage. Wurde

- 58 - der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Be- schuldigte verfügt zwar – wie bereits dargelegt – über mehrere Vorstrafen. Diese beliefen sich jedoch jeweils auf Geldstrafen unter 180 Tagessätzen und Bussen sowie in einem Fall auf gemeinnützige Arbeit, womit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose bereits ausreichend, um den Strafaufschub zu gewähren.

3. Die strafrechtlich relevante Vorgeschichte der Beschuldigten zeigt wie be- reits erwähnt eine gewisse Regelmässigkeit der Deliktsbegehungen über die Jah- re vor den vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten. Dabei wurde die Beschul- digte bereits zweimal innerhalb der laufenden Probezeiten rückfällig, weshalb die ersten beiden bedingt aufgeschobenen Geldstrafen widerrufen werden mussten. Sodann ist die Beschuldigte hinsichtlich Gewaltdelikten, Drohungen und Be- schimpfungen bereits einschlägig vorbestraft. Diese Umstände trüben die Legal- prognose der Beschuldigten. Immerhin hat sich ihre persönliche Situation seit der hier relevanten Deliktsperiode mit der kürzlich angetretenen Stelle zumindest in beruflicher Hinsicht etwas verbessert. Relativierend ist sodann zu berücksichti- gen, dass es sich bei den früheren Delikten – zumindest gemessen am jeweils verhängten Strafmass – durchwegs um Taten im Bagatellbereich handelte. Über- dies ereigneten sich die vorliegenden Delikte allesamt innerhalb der kurzen Be- ziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger und damit in einem of- fenbar von Beginn weg spannungsgeladenen, singulären Umfeld. Diese Bezie- hung ist mittlerweile aufgelöst und die verbleibenden gemeinsamen Berührungs- punkte der beiden, welche die gemeinsame Tochter F._____ betreffen, werden soweit aus den Akten ersichtlich überwiegend durch die KESB reguliert (vgl. auch Prot. II S. 11). Sodann befindet sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Inwieweit die Therapierung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung, welche unter gewissen Umständen geeignet ist, Überreaktionen der Beschuldigten zu fördern, Gegenstand dieser Sitzungen

- 59 - ist, wird aus ihren Aussagen zwar nicht ganz klar. Immerhin scheint jedoch zu- mindest die Aufarbeitung der Beziehung mit dem Privatkläger, in welcher sich die vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten ereigneten, Teil dieser Therapie zu sein (Prot. II S. 11 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang nur zu Geldstrafen, Bussen und gemeinnütziger Arbeit, jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es ist unter diesen Vorzeichen davon auszuge- hen, dass die Aussicht auf die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe im Fall eines erneuten Rückfalls in die Delinquenz genügend abschreckende Wirkung zeigen dürfte, um die Beschuldigte künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. In Anbetracht der dadurch zu erwartenden abschreckenden Wirkung sowie angesichts dessen, dass sich die Beschuldigte bislang durch Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, ist nicht zu erwarten, dass der Vollzug der zusätzlich auszusprechenden geringfügigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine zusätzliche deliktspräventive Wirkung hätte. Entsprechend erscheint ein Vollzug der Geldstrafe nicht angezeigt. Letzteres gilt umso mehr, als die Be- schuldigte aufgrund der zusätzlich auszusprechenden Bussen, die sie zu bezah- len hat, dennoch eine unmittelbar spürbare Konsequenz der vorliegend beurteil- ten Straftaten zu tragen hat.

4. Den verbleibenden Zweifeln an der Legalprognose der Beschuldigten ist mit einer verlängerten Probezeit Rechnung zu Tragen. Die Probezeit ist entsprechend auf 3 Jahre festzusetzen.

5. Im Ergebnis ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe sowie für die Geld- strafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren, bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren.

- 60 - VI. Zivilforderung

1. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführung der Vorinstanz zur adhäsions- weisen Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie zu den Haftungsanforderun- gen kann vorweg grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 51 S. 73 f.).

2. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem vom Privatkläger geltend ge- machten Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'185.– für die Reparatur seines zerkratzten Autos auseinander (Urk. 51 S. 73 f.). Dass das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers durch die Beschuldigte nicht Gegenstand des vorlie- genden Strafverfahrens ist und entsprechend der adhäsionsweisen Geltendma- chung im Rahmen dieses Verfahrens nicht zugänglich ist (Art. 122 Abs. 1 StPO: "… zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat …"), erkannte sie zwar zu Recht. Al- lerdings fand dies keinen Niederschlag im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv, was vorliegend nachzuholen ist. Auf die Schadenersatzforderung ist entsprechend nicht einzutreten.

3. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Privatkläger überdies beantragt, es sei hinsichtlich der zu beurteilenden Straftaten die grundsätzliche Schadenersatzpflicht anzuerkennen (Urk. 33 S. 2). Die Vorinstanz stellte entspre- chend fest, dass die Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies diesen zur Fest- stellung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 73 f.). Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abwei- sung der privatklägerischen Zivilforderungen verlangte, beantragte der Privatklä- ger sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Anträge der Parteien eingangs).

4. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 126 Abs. 3 StPO zwar eine solche Be- urteilung des Zivilanspruchs dem Grundsatz nach vor. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich allerdings, dass diese Möglichkeit für Fälle vorgesehen ist, in welchen die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Der un- verhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Körper-

- 61 - schäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind und das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar ver- zögert würde (vgl. DOLGE in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 126 StPO, mit weiteren Verweisen, mitunter auf die Botschaft). Vorliegend ist allerdings weitestgehend unklar, was für allfällige Schadenersatzansprüche der Privatkläger überhaupt aus den zur Beurteilung stehenden Straftaten ableiten will. Im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers führte er zunächst an, andere Scha- densposten (als das zerkratzte Auto) seien vorderhand nicht ersichtlich, deutet dann aber an, dass hinsichtlich der Kinder Kosten für die Hospitalisierung bzw. für ärztliche Betreuung anfallen würden (Urk. 33 S. 12; Prot. I S. 14 oben). Aus dem Kontext lässt sich zwar erahnen, dass hier Folgekosten für eine allfällige Behand- lung seiner Kinder, falls diese durch die teilweise miterlebten Straftaten der Be- schuldigten in Mittleidenschaft gezogen wurden, gemeint sein könnten. In diese Richtung bzw. äusserte sich der Privatklägervertreter auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, ohne aber wesentlich konkreter zu werden (vgl. Urk. 83 S. 7). Insgesamt bleiben die Natur und die Umstände eines allfälligen Schadenersatz- anspruchs des Privatklägers unklar und sein Begehren erweist sich letztlich als derart unsubstantiiert, dass für eine grundsätzliche Entscheidung über die Scha- denersatzpflicht entgegen der Vorinstanz kein Raum besteht. Der Privatkläger ist entsprechend für allfällige weitere Schadersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vorliegend weitestgehend be- stätigt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 1 erfolgt anstelle der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeit zwar nur noch eine solche wegen ein- facher Tätlichkeit, aber immer noch ein Schuldspruch. Nachdem die in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungshandlungen (vorwiegend Einver- nahmen) somit für diesen Schuldspruch notwendig waren, rechtfertigt sich auch keine Reduktion des Kostenanteils der Beschuldigten. Denn bei einem einheitli-

- 62 - chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Entsprechend ist an der vorinstanz- liche Kostenregelung keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem auch die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositivziffer 7) unbeanstandet blieb, ist das vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 - 10) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt nur geringfügig im Hinblick auf den neu erfolgten teilweisen Freispruch hinsichtlich der verschiedenen Tätlichkei- ten gemäss Anklagsachverhalt 1, marginal hinsichtlich des Strafmasses und so- dann im noch strittigen Zivilpunkt, allerdings auch hier nur insofern, als dass die Schadenersatzforderung nicht mehr im Grundsatz gutgeheissen, sondern voll- ständig auf den Zivilweg verwiesen wird. Angesichts des nur geringen Gewichts dieser beiden Punkte in Relation zum im Übrigen weitestgehend bestätigten vo- rinstanzlichen Urteil, sind ihr die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 6/7 aufzuerlegen. Nachdem der Aufwand für die Beurteilung der noch strittigen Teile der Zivilklage (Grundsatzentscheid betr. Schadenersatzpflicht) nur margina- len Aufwand verursachten, erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage zu Lasten des Privatklägers abzusehen. Die verbleibenden Kosten im Umfang von 1/7 sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Angesichts der Schuldsprüche ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennoten vom 25. September 2020 sowie vom

E. 8 Anklagesachverhalt 5 (Drohung / Gefährdung des Lebens mit Messer)

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten gegenüber dessen Mutter geäusserte Bezeichnung des Privatklägers als "psychopate sohn" in ihrem Urteil unter Hinweisen auf die Rechtsprechung sorgfältig und umfassend gewürdigt und schliesslich zutreffend als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB qualifiziert, indem sie zutreffend feststellte, dass die Beschuldigte die Bezeichnung als Psychopath nicht im psychopathologischen Sinn, sondern vielmehr als Ausdruck der Gering- schätzung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privatklägers benutzt hat. Nachdem der Tatbestand der Beschimpfung ehrverletzende Äusserungen sowohl gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten erfasst, wird die vor- liegend gegenüber der Mutter des Privatklägers gemachte Äusserung vom Tatbe- stand erfasst. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Beschuldigte diese Äusserung aufgrund psychopathologischen Auffälligkeiten, auf welche sich ihre Aussage bezogen hät- ten, gemacht und damit ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, ihre ehrverletzende Äusserung für wahr zu halten. Diesen von der Verteidigung angeführten Gutglau- bensbeweis, welcher gemäss Rechtsprechung auch bei beschimpfenden Wertur- teilen, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen, in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB zum Zuge kommen kann (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3), verwirft sie schliesslich mit ebenso zutreffender Begründung. Auf diese Ausführungen kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 50 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Nachdem hinsichtlich dieses Delikts auch ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 1/16), ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 8 der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

- 45 - IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

E. 8.3 Im Rahmen der tatnächsten Einvernahme schilderte der Privatkläger die- sen Vorfall in freier Erzählung. Er beschrieb bildhaft und detailliert, wie die Be- schuldigte das Messer aus der Küchenschublade geholt und ihm an den Hals ge- halten habe, wobei er den Druck der Klinge gespürt habe (Urk. 3/1 S. 6). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung (Urk. 3/2 S. 13 ff.) legte er – durch Nachahmung der Haltung der Beschuldigten – überdies dar, mit welcher Hand und in welcher Position die Beschuldigte das Messer gehalten und wo sie dieses angesetzt habe (mit der Schneide voran gegen seine linke Halsseite). Wei- ter war er in der Lage, das Messer relativ klar zu beschreiben (einschneidiges Fleischmesser mit ca. 20 cm lange Klinge, schwarzer Griff). Seine Schilderung der empfundenen Hilflosigkeit und Angst bzw. seine Unsicherheit, ob sie ihm nun tatsächlich die Kehle durchschneiden würde, verleiht seinen Aussagen zusätzlich Glaubhaftigkeit, genauso wie die plausible und bildhafte Beschreibung, wie er die Beschuldigte letztlich entwaffnen konnte. Übertreibungen und übermässige Belas- tungen der Beschuldigten sind in seinen Aussagen nicht zu erkennen. So gab er an, die Beschuldigte habe ihm das Messer zwar mit gewissem Druck an den Hals gehalten, beschränkt die Dauer dieser Drohgebärde jedoch in zeitlicher Hinsicht auf 10 - 15 Sekunden und stellte von sich aus klar, dass die Beschuldigte nicht geschnitten habe. Es habe deshalb auch lediglich einen leichten Abdruck bzw. Kratzer gegeben, was somit nicht schlimm gewesen sei und auch keine Narbe hinterlassen habe (Urk. 3/2 S. 14, 23). Auch schreckte er nicht von Selbstbelas- tungen zurück, als er angab, die Beschuldigte nach dem Vorfall gepackt und auf den Boden gedrückt zu haben, bis sich diese beruhigt habe (Urk. 3/2 S. 15).

E. 8.4 Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung beschrieb der Privatkläger den Vorfall im Wesentlich identisch und nicht weniger detailliert und plastisch (Prot. II S. 49 ff.). Lügensignale wie eine zunehmende Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigte oder Übertreibungen sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil schwächte der Privatkläger seine Aussage mit Blick auf die Dauer des an den Hals Haltens des Messers gar noch etwas ab ("Nicht

- 27 - lange, ca. 6 - 7 Sekunden.", Prot. II S. 50). Ferner vermochte er auch nachvoll- ziehbar und detailliert zu erklären, wie er sich aus seiner Gefahrenlage befreien konnte. Er habe etwas machen müssen, weil sie mit dem Messer richtig gegen seinen Hals gedrückt habe. Sie habe wieder diesen Ausdruck in den Augen ge- habt. Er habe beide Hände frei gehabt und entsprechend mit der linken Hand ihre messerführende Hand von seinem Hals weggestossen, wobei er in dem Moment, als er ihre Hand berührt habe, gleichzeitig zurückgewichen sei (Prot. II S. 50 f.).

E. 8.5 Der Privatkläger gibt hinsichtlich der empfundenen Bedrohungslage – wie zuvor bereits angesprochen – glaubhaft an, dass er nicht recht gewusst habe, ob sie "es" macht. Er habe sich hilflos gefühlt und habe sich entsprechend einfach nicht mehr bewegt. Wenn die Beschuldigte in diesem "Streit-Modus" sei, sei sie ein anderer Mensch. Sie habe ihm zwar sehr oft gedroht, sie würde ihn umbringen oder ihm den Penis abschneiden, wenn er schlafe (dazu nachfolgend Anklagesa- chverhalt 7), was er aber jeweils nicht ernst genommen habe. Sie habe auch sonst schon ein Messer geholt, um ihm zu drohen, habe dann aber einfach etwas herumgefuchtelt und sei ihm mit dem Messer nie nahe gekommen. In diesem Fall aber schon. Als er bei diesem Vorfall das Messer am Hals gespürt habe, habe er diese Drohung folglich sehr ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15 f.; Prot. II S. 49 f.). Insgesamt weisen die Aussagen des Privatklägers auch zu diesem Vorfall ver- schiedene Realkennzeichen auf und erwecken klar den Eindruck, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Entsprechend ist auch durchaus glaubhaft und hat als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger durch die Drohge- bärde der Beschuldigten – zumindest kurzzeitig – ernsthaft in Todesangst versetzt wurde. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 52) – nichts, dass der Privatkläger der Beschuldigten rein körperlich überlegen war und er sie schliesslich doch noch entwaffnen konnte.

E. 8.6 Die Beschuldigte stellte sich über sämtliche Einvernahmen hinweg auf den Standpunkt, dass der beschriebene Vorfall so nie stattgefunden habe und war dabei auffallend darum bemüht, den Privatkläger schlecht darzustellen und diesen stattdessen zu belasten. So gab sie zunächst an, es sei so traurig, dass er solche Unwahrheiten erzählen müsse, sie frage sich, wieso so ein Mensch überhaupt

- 28 - noch frei herumlaufen könne. Sie habe nie so etwas getan, vielmehr habe der Pri- vatkläger einmal selber so etwas gemacht. Die Beschuldigte vermochte dann je- doch keine konkreteren Angaben zu machen, was damit gemeint sei (Urk. 2/1 S. 4). Im Rahmen der zweiten Einvernahme stritt sie den Vorfall – zumindest was die ihr gemachten Vorwürfe anbelangt – ab, betonte dann aber, das mit dem zu Boden drücken von ihr durch den Privatkläger habe dagegen stattgefunden und sie sei deswegen eine Woche im Spital gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ergab sich im Rahmen einer anderen Befragung der Beschuldigten (im Verfahren gegen den Privatkläger), dass sie damals von einem anderen Vorfall gesprochen habe, der zu diesem einwöchigen Spitalaufenthalt ge- führt habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheinen die Ausfüh- rungen der Beschuldigten mithin wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt sie den Vorwurf unter anderem damit, dass dies bereits aufgrund des Grössenunter- schieds nicht passiert sein könne (Prot. II S. 17). Diesbezüglich und hinsichtlich der seitens der Verteidigung gemachten weiteren Einwendungen kann – soweit diese nicht ohnehin bereits durch die vorstehenden Erwägungen entkräftet wur- den – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt 5 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

E. 9 Anklagesachverhalt 6 (Nötigung durch Schläge während Autofahrt)

E. 9.1 In Anklagesachverhalt 6 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten so- dann vor, ca. Mitte August 2017 auf einer Autofahrt auf der I._____-Strasse in J._____ in Richtung Autobahnzubringer zur A1 zunächst verbal verlangt zu ha- ben, dass er sofort anhalten solle, was jedoch mangels Haltegelegenheit nicht möglich gewesen sei. Darauf soll sie dem Privatkläger mit einer etwa 40 cm lan- gen Verlängerungsstange aus Aluminium, die zu einem Schneebesen für das Au- to gehört habe, während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehr-

- 29 - mals wuchtig auf den Hinterkopf geschlagen und dabei geschrien haben, dass sie jetzt alle sterben würden, dies um den Privatkläger zum Anhalten zu zwingen.

E. 9.2 Vorweg kann wiederum auf die Darlegung der Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 27 f.).

E. 9.3 Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers ist insbesondere seine erste Schilderung des Vorfalls anlässlich der tatnächsten Einvernahme besonders be- merkenswert (Urk. 3/1 S. 5). Darin schildert er die Geschehensabläufe des Vor- falls in einer längeren freien Erzählung detailliert, lebensnah und entsprechend eindrücklich. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/2 S. 17 ff.) rund ein halbes Jahr später blieben seine Aussagen durchwegs konstant und der Privatkläger gab dabei teilweise gar noch zusätzliche Details zu Protokoll (vgl. sogleich). Insgesamt sind in seinen Aussagen eine Vielzahl von Realkenn- zeichen erkennbar. Neben der exakten Angabe, wer (er, die Beschuldigte, seine beiden Kinder sowie die gemeinsame Tochter) auf welchem Sitz im Familienvan gesessen habe, schildert die Situation kurz vor, während und nach dem eigentli- chen Übergriff der Beschuldigten sehr plastisch und plausibel.

E. 9.3.1 In der ersten Einvernahme berichtete der Privatkläger im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 5), er habe die ersten zwei Schläge, welche die Beschuldigte mit der rechten Hand ausgeführt habe, auf den Kopf erhalten, habe dann aber einen wei- teren Schlag abwehren können und sei schliesslich wie von der Beschuldigten verlangt auf die Seite gefahren und habe angehalten. Er habe Todesangst gehabt und habe keine andere Wahl gehabt, als bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten. Er sei entsprechend nach dem Anhalten auch regelrecht "explodiert" und habe die Beschuldigte und F._____ samt Kinderwagen aus dem Auto "ge- holt". Auffallend authentisch wirkt auch seine Beschreibung der Reaktion seiner Kinder. Sein Sohn habe nicht mehr einfach geweint, sondern geschrien, weil er Todesangst gehabt habe. Er habe nicht mal Luft geholt, sondern nur noch durch- gehend geschrien. Er (der Privatkläger) habe sowas noch nie gesehen. Seine Tochter habe die Beschuldigte bereits vor den Schlägen vergeblich angefleht, aufzuhören, mit ihm zu streiten, da er am Fahren sei. Als die Beschuldigte dann

- 30 - mit der Stange auf ihn eingeschlagen habe, habe auch sie geweint und die Be- schuldigte angefleht aufzuhören. Weiter erwähnte er nebensächliche Details, wie etwa die Erklärung, wo genau sich die Verlängerungsstange des Schneebesens im Auto befunden habe (unter dem Sitz der mittleren Sitzreihe), wie diese aussah (ca. 40 - 50 cm, Aluminium) und weshalb er diese überhaupt mitführte (weil das Auto so gross gewesen sei). Neben der Wiedergabe von Gesprächsteilen ("Und da sagte Frau A._____, wenn ich nicht sofort anhalte, […] dann sterben wir alle"; "sie hat immer wieder geschrien, dass wir jetzt alle sterben") erzählte er auch von Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa, dass die Beschuldigte im Wagenin- neren mit der Stange nicht richtig habe ausholen können und entsprechend nicht mit voller Wucht habe zuschlagen können. Neben dieser Relativierung verzichtet der Privatkläger auch sonst auf allenfalls naheliegende übermässige Belastungen, insbesondere was die Verletzungsfolgen betrifft. Es habe zwar schon sehr weh getan und die Schläge hätten in Beulen resultiert. Es habe aber nicht geblutet.

E. 9.3.2 Im Rahmen der zweiten Einvernahme schilderte der Privatkläger den Vor- fall weitestgehend identisch und ebenso detailreich (Urk. 3/2 S. 17 ff.). Zwar konn- te er sich nicht mehr genau erinnern, was genau die Beschuldigte in diesem Mo- ment von ihm verlangt hatte. Es sei wie so oft wieder irgendeine Diskussion bzw. wieder mal ein Streit gewesen, in dem die Beschuldigte nicht bekommen habe, was sie wollte. In Anbetracht dessen, dass diese Befragung rund ein halbes Jahr nach der tatnächsten Einvernahme stattfand und Streitigkeiten wegen Kleinigkei- ten in der Beziehung der beiden fast an der Tagesordnung waren, dürfte diese Er- innerungslücke den mit zunehmender Zeit verblassenden Erinnerungen geschul- det sein. Sodann berichtete der Privatkläger auch in dieser Einvernahme von drei Schlägen der Beschuldigten, wenngleich er in Abweichung zur ersten Befragung erklärte, sie habe ihn einmal am Kopf getroffen, worauf er die zwei nächsten Schläge habe abwehren können. Diese leichte Inkongruenz zur ersten Einver- nahme betrifft zwar das Kerngeschehen. Nachdem der Vorfall zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bereits mehr als eineinviertel Jahre zurück- lag und der Privatkläger zudem von sich aus angab, er habe bei den Schlägen nicht genau mitgezählt, wirkt sich dies auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht gravierend aus, dies umso mehr, als dass diese leichte Abwei-

- 31 - chung gerade keine Aggravation der Vorwürfe, sondern eher eine Abschwächung darstellt. Gleiches gilt mit Blick auf das Geschehen nach dem eigentlichen Vorfall, zu dem er bei der zweiten Einvernahme angab, die Beschuldigte habe ihn nach dem Vorfall, nachdem er sie zusammen mit F._____ und dem Kinderwagen aus- geladen habe, vom Bahnhof aus angerufen, wo er sie dann wieder abgeholt habe. In der ersten Einvernahme sagte er diesbezüglich noch, es seien dann alle wieder ins Auto gestiegen und er habe die Beschuldigte nach Hause gefahren (Urk. 3/1 S. 5). Nachdem dies nicht mehr das eigentliche Kerngeschehen betrifft, tut auch diese leichte Differenz zu seinen früheren Angaben der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch.

E. 9.3.3 In der Befragung vor der hiesigen Kammer schilderte der Privatkläger den Vorfall erneut detailreich, eindrücklich plastisch und im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (Prot. II S. 36 ff.). Er berichtete erneut von drei Schlägen der Beschuldigten mit der Verlängerungsstange. Auf die Frage, wohin die Schläge ihn getroffen hätten, gab er in dieser Befragung an, die Schlägen sei- en auf seine rechte Seite in Schulter und Nackenbereich gegangen. Trotz der leicht anderen Bezeichnung steht somit auch diese Aussage im Wesentlichen im Einklang mit seinen früheren Aussagen (Schläge gegen den Kopf, die er teilweise abwehren konnte) und stellt jedenfalls auch keine erkennbare Übertreibung oder eine Aggravation der Vorwürfe dar. Es kann entsprechend auf das hiervor Gesag- te verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich das Aussageverhalten des Privat- klägers mit Blick auf das Kerngeschehen als sehr konstant und seine Aussagen in Anbetracht der zahlreichen Realkennzeichen als sehr glaubhaft.

E. 9.4 Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf vorwiegend mit dem Argument, es sei gar nicht möglich, dass sie den Privatkläger derart geschlagen hätte, ohne dass sie verunfallt wären. Zudem wäre jeder andere Mensch nach so einem Vorfall zum Arzt gegangen, um die Verletzungen zu zeigen. Eine solche Verlängerungs- stange habe es ihres Wissens auch gar nie gegeben (Urk. 2/1 S. 4 f.). An der Be- rufungsverhandlung brachte sie erneut vor, es sei gar nicht denkbar, dass jemand nach solchen Schlägen auf den Kopf noch unfallfrei weiterfahren könne, was zei- ge, dass die Geschichte vom Privatkläger frei erfunden worden sei (Prot. II S. 18).

- 32 - Mit diesen Aussagen vermag die Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers allerdings nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die- ser angab, dass er die Schläge relativ bald habe abwehren können und entspre- chend schliesslich auch habe anhalten können. Zudem seien die Schläge nicht übermässig stark gewesen, da sie nicht richtig habe ausholen können. Entspre- chend hätten auch "nur" Beulen resultiert, welche keine ärztliche Behandlung er- forderten. Ein einigermassen kontrolliertes, unfallfreies Anhalten erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Beschuldigten somit keineswegs ausgeschlos- sen. Die hiervor erläuterten detaillierten Angaben des Privatklägers zum vermeint- lichen Tatwerkzeug erscheinen sodann wesentlich glaubhafter als die pauschale Bestreitung der Beschuldigten, wonach sie eine solche Stange im Auto nie gese- hen habe. Im Übrigen korrespondieren die Angaben des Privatklägers zum Vorfall mit den Angaben der Beschuldigten, wonach sie normalerweise in der mittleren Sitzreihe neben F._____ sitze und Rechtshänderin sei (Urk. 2/1 S. 5). Nicht zu hören ist sodann auch die Verteidigung der Beschuldigten, soweit diese einwen- det, es sei nicht ersichtlich, wie die vom Privatkläger beschriebenen Schläge von der Rückbank aus überhaupt hätten erfolgen können, da die Kopfstütze im Weg gewesen wäre. Gemäss Aussagen des Privatklägers befand sich die Beschuldig- te nicht direkt hinter dem Fahrersitz, sondern auf der rechten Seite hinter dem Beifahrersitz (so auch Prot. II S. 37). Durch die Lücke zwischen Fahrer- und Bei- fahrersitz sind solche Schläge somit durchaus möglich.

E. 9.5 Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschuldigten somit als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Anklagesachverhalt 6 erweist sich mit- hin gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

E. 10 Anklagesachverhalt 7 (mehrfache versuchte Drohungen)

E. 10.1 Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger während der ganzen Beziehung regelmässig gedroht zu haben, ihn umzubringen und ihm den Penis abzuschneiden, wenn er schlafe.

E. 10.2 Dieser Vorwurf war im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch kein Thema. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erklärte der

- 33 - Privatkläger, dass solche Drohungen regelmässig stattgefunden hätten (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 14 im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt 5: "Das Übliche. Ich bringe dich um, bla, bla, bla."; Urk. 3/2 S. 15; ). Im Schnitt hätten diese etwa jeden zweiten Tag stattgefunden. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würde, wenn er sie verlasse. Ferner habe sie gedroht, ihm den "Schwanz" abzuschnei- den, wenn er einschlafe. Er habe diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15).

E. 10.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Privatkläger sodann beispielhaft solche Vorfälle. Die Beschuldigte sei wie so oft wegen irgendetwas Kleinem eifersüchtig gewesen. Er sei völlig übermüdet gewesen und habe schla- fen gehen wollen bzw. er habe schlafen müssen, nachdem er nächtelang auf die kleine Tochter habe aufpassen müssen und ohnehin sehr schlecht schlafe. Da habe sie zu ihm gesagt, wenn er jetzt einschlafe, würde sie ihn abstechen. Bei ei- nem anderen Vorfall, bei dem es wieder um eine Kleinigkeit gegangen sei, habe sie ihm gesagt, er solle es nicht wagen, einzuschlafen, denn sobald er schlafe, würde sie ihm den Penis abschneiden. Es sei zwar schon nicht gerade angenehm gewesen, vor dem Hintergrund solcher Drohungen einzuschlafen. Letztlich habe er ihr aber nicht geglaubt, dass sie die Drohungen wahrmachen würde (Prot. II S. 52 f.).

E. 10.4 Bei den Akten befindet sich ein vom Privatkläger aufgenommenes Video, in welchem die Beschuldigte während eines Streits mit einem grossen Fleischmes- ser vor dem Privatkläger herumfuchtelt, ihm sagt, er solle "sich verpissen" und ihn

– nachdem dieser zu verstehen gibt, er gehe nicht – fragt, ob er wirklich riskieren wolle, seinen Penis zu verlieren (Urk. 1/13). Dieser direkte Beweis stützt entspre- chend die Aussagen des Privatklägers. Umgekehrt erscheinen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 11; Prot. II S. 18) in Anbetracht des- sen als wenig glaubhaft. Ob sie das Messer – wie sie selber zu ihrer Verteidigung vorbringt – rein zufällig in der Hand gehabt habe, weil sie gerade beim Kochen gewesen sei (Prot. II S. 17), ist von vornherein unbehelflich, ändert dies doch nichts daran, dass sie auf dem Video deutlich hörbar verbale Drohungen ausge- sprochen hat, wie es ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

- 34 -

E. 10.5 Dass die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorwurf eher pauschal ausfallen, ist einerseits damit zu erklären, dass diese in der Regel anlässlich von Streitigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten erfolgt sein dürften, welche gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers fast an der Tagesordnung gewe- sen seien, und andererseits damit, dass der Privatkläger solchen Aussagen keine grosse Beachtung geschenkt hatte. Immerhin vermochte er jedoch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung weitere Fälle solcher Drohungen etwas genauer und insoweit glaubhaft zum umreissen. Überdies sind vereinzelte sol- cher Todesdrohungen wie oben dargelegt bereits anhand der übrigen Sachverhal- te erstellt (Anklagesachverhalte 5 und 6).

E. 10.6 Im Ergebnis sind die der Beschuldigten in Anklagesachverhalt 7 vorgewor- fenen regelmässigen Drohungen mithin als erstellt zu erachten, wobei – wie in der Anklage beschrieben – davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger von die- sen Drohungen jedoch unbeeindruckt zeigte.

E. 11 Dezember 2020 (Urk. 115/1-2) macht sie einen Aufwand von etwas über 68 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für die zweite Beru- fungsverhandlung samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwältin

- 63 - Dr. iur. X._____ für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 17'500.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 6/7, mithin Fr. 15'000. vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 (Urk. 116) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Be- rücksichtigung des Aufwands für die zweite Berufungsverhandlung samt ange- messener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Beru- fungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 7'700.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 11.1 Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, der Mutter des Privatklä- gers per WhatsApp am 27. Dezember 2018 unter anderem geschrieben zu haben "Ich versuech mini Lüüt z schütze vor dim kranke psychopate sohn."

E. 11.2 Die Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt (Urk. 2/3 S. 5, 12; Prot. II S. 19), welcher überdies auch durch einen Screenshot, der den entsprechenden Ausschnitt der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten und der Mut- ter des Privatklägers zeigt (Beilage zu Urk. 1/16) dokumentiert ist. Anklagesach- verhalt 8 gilt entsprechend als erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Wiederholte Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 1)

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
  2. November 2019 bezüglich Dispositivziffer 6 (Abweisung Genugtuung Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesa- chverhalt 5); − der einfachen Körperverletzung als heterosexuelle Lebenspartnerin im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklagesa- chverhalt 4); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesach- verhalte 3.2 und 6); - 64 - − der mehrfachen – teilweise versuchten – Drohung gegen den hetero- sexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt 2), teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt 8); sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten am heterosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklagesachver- halt 1 betreffend einer Ohrfeige; Anklagesachverhalt 3.1).
  5. Von den weiteren Vorwürfen betreffend Tätlichkeiten in Anklagesachver- halt 1 wird die Beschuldigte freigesprochen.
  6. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
  7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  9. Auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird im Umfang von Fr. 1'185.– nicht eingetreten. Im Übrigen wird der Privatkläger hinsichtlich allfälliger Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
  10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 10) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 65 - Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung sowie Fr. 7'700.– unentgeltliche Verbeiständung.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/7 vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 66 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200025-O/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiber MLaw Andres Urteil vom 15. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom

20. November 2019 (DG190003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I vom 25. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der einfachen Körperverletzung als heterosexueller Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der mehrfachen – teilweise versuchten – Drohung gegen den hetero- sexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b und teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten am heterosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 3 - Zur Feststellung eines allfälligen Schadenersatzanspruches wird der Privat- kläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 12'245.15 Mwst.); Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Fr. 13'564.60 Privatklägers (inkl. Barauslagen und Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers – werden der Beschuldigten aufer- legt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel; − die Vertretung des Privatklägers, im Doppel; − die Bezirksgerichtskasse (nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist betr. Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung)

- 4 - und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel; − die Vertretung des Privatklägers, im Doppel; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) "1. Es seien Dispositivziffern 1 bis 5 und 8 bis 9 des Urteils der Vorinstanz vom 20.11.2019 aufzuheben und durch Folgende zu ersetzen:

2. Die Berufungsklägerin sei von sämtlichen angeklagten Vorwürfen frei- zusprechen.

3. Eventualiter, für den Fall, dass die Berufungsklägerin für einen oder mehrere der angeklagten Vorwürfe schuldig gesprochen werden sollte, sei sie unter Abänderung von Dispositivziffer 2 mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen [zu CHF 30.00] zu bestra- fen.

4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Es seien die KESB-Akten des Bezirks Pfäffikon ZH betreffend die Kin- der des Privatklägers, C._____ und D._____, beizuziehen, sofern das Gericht es in Betracht zieht, diese Kinder als Zeugen zu befragen.

6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskas- se zu nehmen. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu gewähren.

- 5 -

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) zu Lasten (zzgl. MwSt.) der Staatskasse."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 58, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 83 S. 2) "Strafpunkt:

1. Die Berufungsklägerin sei im Sinne der Vorinstanz schuldig zu spre- chen. Zivilpunkt:

2. Es sei in zivilrechtlicher Hinsicht eine grundsätzliche Schadenersatz- pflicht anzuerkennen.

3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, zuzügl. diejenigen für die Hauptverhandlung vom 25.09.2020 sowie eine Nachbesprechung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." Beweisanträge (sinngemäss, vgl. Prot. II S. 22 sowie Urk. 83 S. 7 Rz. 23):

- Beizug des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E._____ betreffend die Beschuldigte.

- Befragung der Tochter des Privatklägers, C._____, sowie des Sohnes des Privatklägers, D._____.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 25. April 2019 Ankla- ge gegen die Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung (Urk. 18). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 20. November 2019 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschul- digte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Ferner erkannte es die Beschuldigte dem Grundsatz nach für schaden- ersatzpflichtig, verwies den Privatkläger im Übrigen aber auf den Zivilweg und wies sein Genugtuungsbegehren ab (Urk. 51). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 27. November 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 44). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 bean- tragte die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch (Urk. 53).

2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung noch gingen Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 58).

3. Am 25. September 2020 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt, anlässlich welcher die Beschuldigte und der Privatkläger die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft, die sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren liess, hat- te bereits vorweg schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 58). Die geplante Einvernahme des Privatklägers konnte nicht stattfinden, da dieser gesundheitliche Probleme geltend machte und kurzfristig ein ärztliches Zeugnis einreichen liess, wonach seine Vernehmungsfähigkeit für den

25. September 2020 nicht gegeben sei (Urk. 78/1-2 und Urk. 79). Im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 wurde die Ein-

- 7 - vernahme des Privatklägers nachgeholt (Prot. II S. 30 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich als erstellt erachtet und die Beschuldigte entspre- chend schuldig gesprochen. Die Beschuldigte bestreitet nach wie vor, die ihr vor- geworfenen Taten begangen zu haben. Entsprechend rügt sie mit ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Grund- satzes in dubio pro reo durch die Vorinstanz und verlangt einen kompletten Frei- spruch (Urk. 53 S. 3 f.; Prot. II S. 6 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist somit – abge- sehen von der vorinstanzlichen Abweisung der Genugtuungsforderung des Pri- vatklägers (Dispositivziffer 6) – vollumfänglich angefochten. Die Rechtskraft von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 1.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil einleitend ausführte, handelt es sich bei der Beschuldigten um die Ex-Freundin des Privatklägers, wobei die beiden rund ein Jahr zusammen waren und auch zusammen lebten. Aus dieser Beziehung ging eine gemeinsame Tochter namens F._____, geb. tt.mm.2017, hervor. So- wohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte haben überdies Kinder aus frühe- ren Beziehungen (Beschuldigte: ein Sohn im Alter von rund 5 Jahren im Tatzeit- punkt; Privatkläger: ein Sohn im Alter von 6 Jahren und eine Tochter im Alter von 11 Jahren im Tatzeitpunkt). Die Beschuldigte und der Privatkläger wohnten von ungefähr Oktober 2016 bis Oktober 2017 gemeinsam im Konkubinat an der G._____-Strasse … in H._____, wo sich auch die meisten der nachgenannten Tatvorwürfe abgespielt haben sollen (vgl. Urk. 51 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfen handelt es sich allesamt um Taten, die sich im Rahmen dieser Beziehung abgespielt haben sollen. 1.3. Gemäss Aussagen des Privatklägers sollen zumindest bei der Mehrheit der Taten auch seine beiden Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen oder teilwei-

- 8 - se gar in die Taten miteinbezogen worden sein (v.a. Anklagesachverhalte 2 und 6). Auf eine Einvernahme der Kinder, insbesondere der zum Tatzeitpunkt 11- jährigen Tochter des Privatklägers, C._____, wurde allerdings zu deren eigenem Schutz zu Recht verzichtet und ihre Befragung wurde zunächst auch von keiner Partei beantragt. Die damals für die Kinder zuständige Person der KESB Bezirk Pfäffikon stellte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine allfällige Einvernahme des Therapeuten der Kinder in Aussicht, dass die KESB einer Entbindung des Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zum Schutz der Kinder voraussichtlich nicht zustimmen würde (Urk. 4/8). Aus einem vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Universitätsklinik Zürich vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass C._____ an einer komplexen Traumafolgestörung leide, die sich in einer komplexen Symptomatik von intensivem Wiedererleben traumatischer Er- lebnisse mit Flashbacks, massiven Ängsten, depressiven Symptomen, Vermei- dungsverhalten, Schlafstörungen, Dissoziation, Selbstverletzung und Verkennung der Realität äussere. Die Ursachen dieser Störung würden unter anderem in "chronischer Traumatisierung durch die existentiell bedrohlichen Erlebnisse im Haushalt des Vaters mit seiner damaligen Partnerin" liegen (Urk. 34/6). Der Pri- vatkläger liess am 3. September 2020 durch seinen Vertreter die Befragung sei- ner Tochter C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 69). Nach Rücksprache mit der zuständigen Verantwortlichen von der KESB Pfäffikon, welche ergab, dass C._____ seit kurzem in einer Einrichtung mit be- treutem Wohnen lebt, eine neue Schule besucht und eine Befragung sie vermut- lich aufwühlen würde, wurde der Antrag zur Wahrung des Kindeswohls mit Präsi- dialverfügung vom 8. September 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 71, 72). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter des Privatklägers den Antrag auf Einvernahme der Kinder des Privatklägers, C._____ und D._____ (Urk. 83 S. 7; Prot. II S. 25). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen via die Beiständin der Tochter des Privatklägers ergaben, dass C._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (Urk. 87 ff.), was diese dann auch in einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Obergericht erklär- te (Urk. 92). Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag des Privatklägers auf Ein-

- 9 - vernahme der Tochter C._____ mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Ebenso wurde mit Blick auf das junge Alter des im Jahre 2011 geborenen Sohnes des Privatklägers, D._____, zur Zeit der angeklagten Sachverhalte (Dezember 2016 bis Oktober 2017) auf dessen Einvernahme einstweilen verzichtet (Urk. 93). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 zog der Privatkläger den Antrag auf Befragung von D._____ schliesslich zurück (Prot. II S. 55). 1.4. Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zahlreiche Unterlagen betreffend den Privatkläger ein, insbesondere die psychiatrischen Gutachten über B._____ von Dr. med. E._____ vom 29. Mai und 14. Oktober 2019 zur Frage der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Privatklägers (Urk. 82/1-18). Auf Antrag des Vertreters des Privatklägers wurde sodann mit besagtem Beschluss vom 5. Oktober 2020 auch das von Dr. med. E._____ über die Be- schuldigte erstellte psychiatrische Gutachten betreffend deren Erziehungsfähig- keit beigezogen (Urk. 93 und 108). 1.5. Entsprechend präsentiert sich die Aktenlage so, dass hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe – mit Ausnahme einer auf Video aufgezeichne- ten Drohung betreffend Abschneiden des Penis des Privatklägers (Anklagesach- verhalt 7) sowie einer elektronisch bzw. schriftlich dokumentierten vermeintlichen Beschimpfung der Mutter des Privatklägers (Anklagesachverhalt 8) – die Aussa- gen der Beschuldigten und des Privatklägers als einzige direkte Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift basieren somit praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers, weshalb der Frage der Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen besondere Bedeutung zukommt. Sie sind entsprechend einer genauen Prüfung zu unterzie- hen.

2. Allgemeines zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen 2.1. Zum Vorgehen bei der inhaltlichen Analyse von Aussagen ist vorweg fest- zuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlich- keit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden

- 10 - darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwür- digkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine metho- dische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbstbelastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zu- sätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phanta- sie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprü- che in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Ver- laufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage 2014, N 336 ff.).

3. Entstehungsgeschichte und Fehlerquellen 3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, erhob der Privatkläger die vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstmals in einer Stel- lungnahme vom 8. Februar 2018, die er im Rahmen eines gegen ihn als Beschul- digten geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eingereicht hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 1 Frage 8; Urk. 3/2 S. 3 Frage 7). Die Stellung- nahme liegt soweit ersichtlich zwar nicht bei den Akten. Aus den von der Be-

- 11 - schuldigten eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen den Privatkläger auch Vorwürfe häuslicher Gewalt (Tät- lichkeiten und Drohungen) zum Nachteil der im hiesigen Verfahren Beschuldigten zur Beurteilung standen (vgl. Anklageschrift vom 3. Oktober 2018, Dossiers 7 und 8, Urk. 39). Wie sich aus dem ebenfalls eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. September 2019 (DG180021) ergibt, wurde der Privatkläger – ab- gesehen von einer Drohung – von der Mehrheit dieser die Beschuldigte betreffen- den Vorwürfe freigesprochen (Urk. 37). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig ge- worden, nachdem mangels Berufungserklärung auf die Berufung der im dortigen Verfahren als Privatklägerin auftretenden Beschuldigten nicht eingetreten wurde (Prot. II S. 33; Geschäfts-Nr. SB190595, Beschluss vom 17. Januar 2020). Dass den Privatkläger vor dem Hintergrund der von der Beschuldigten gegen ihn erho- benen Vorwürfe gewisse Rachemotive dazu bewegt haben könnten, unbegründe- te Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben, erscheint mithin nicht ausge- schlossen. Andererseits ist hier zu berücksichtigen, dass sich mit der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn die Ausgangslage geändert hatte. So gab er an- lässlich der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren auf entsprechende Frage, weshalb er die Vorfälle nicht früher angezeigt habe, zu Protokoll, er habe sich geschämt und befürchtet, dass er die gemeinsame Tochter F._____ dann nicht mehr sehen werde, wie es ihm die Beschuldigte jeweils angedroht habe (Urk. 3/1 S. 7). Dass er diese Zurückhaltung dann aber ab diesem Zeitpunkt, als stattdessen er von den Strafverfolgungsbehörden mitunter für die von der Be- schuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Verantwortung gezogen werden sollte, schliesslich aufgab, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend erscheint der Privatkläger jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig. Wie bereits er- wähnt, kommt der Glaubwürdigkeit einer Person sodann aber ohnehin nur unter- geordnete Bedeutung zu, während der Fokus nach der Lehre und Rechtspre- chung vielmehr auf die Analyse der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den Vorwürfen zu legen ist. 3.2. Wie sich aus dem bei den Akten liegenden Entscheid vom 1. Oktober 2019 der KESB Bezirk Pfäffikon (Urk. 41) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Mai 2019 (Urk. 82/18) ergibt, leidet der Privatkläger an

- 12 - einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung und wiederholt depressiven Störungen. Zudem habe er Schwierigkeiten im Umgang mit psychoaktiven Substanzen, wobei zu je- ner Zeit kein Abhängigkeitssyndrom bestanden habe (Urk. 82/18 S. 18). Diese Diagnose würde zwar ein erhöhtes Konfliktpotential auch bei geringfügigen An- lässen bewirken (Urk. 41 S. 3). Dass die Aussagekompetenz des Privatklägers durch die diagnostizierten psychischen Probleme beeinträchtigt gewesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal sich gemäss Gutachten in Phasen ohne Sub- stanzkonsum und mit kontrollierten Emotionen keine Einschränkungen in der In- teraktions- und Kommunikationsfähigkeit zeigen würden (Urk. 82/18 S. 19). Dass solche Einschränkungen durch Substanzkonsum zum Zeitpunkt der bisher durch- geführten Einvernahmen ersichtlich gewesen wären, darauf gibt es keine Hinwei- se, andernfalls dies von den befragenden Polizisten bzw. dem Staatsanwalt be- merkt und in geeigneter Form – etwa durch entsprechende Fragen oder Proto- kollnotizen – angemerkt worden wäre. Keine derartigen Hinweise ergaben sich auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 (Prot. II S. 30 ff.). Wie nach- folgend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen des Privatklägers sodann durch- wegs klar, weitgehend sehr detailliert und stets nachvollziehbar.

4. Anklagesachverhalt 1 (mehrfache Tätlichkeiten) 4.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten zu- nächst vor, sie habe den Privatkläger in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis

14. Oktober 2017 durchschnittlich drei Mal pro Monat mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen, mit dem Fuss gegen die Beine oder den Rü- cken getreten, ihm ins Gesicht gespuckt oder ihn in den Finger oder die Schulter gebissen (Urk. 18 S. 2 f.). 4.2. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Aussagen des Privat- klägers zu diesem Anklagepunkt äussert spärlich ausgefallen sind. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 8). Seine Aussagen beschränkten sich in der ersten Einvernahme zunächst darauf, dass die Beschuldigte ihn "so oft" bzw. "andau-

- 13 - ernd" geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 6 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 44; S. 8 F/A 61). Auf entsprechende Aufforderung, dies zu präzisieren, gab der Privatklä- ger an, sie hätte ihn mit der Faust oder mit Gegenständen geschlagen oder ihn getreten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Novem- ber 2018 gab er schliesslich an, dass die Beschuldigte ihn jeweils geschlagen, getreten, angespuckt und gebissen habe. Diese Tätlichkeiten hätten jeweils in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden, wodurch er die Taten implizit auf die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens in der Wohnung an der G._____-Strasse … in H._____ vom Dezember 2016 bis Oktober 2017 einschränkte. Die Aussagen erweisen sich als durchwegs pauschal und weitgehend detailarm. Auf Nachfragen des Staatsanwaltes vermochte der Privatkläger einzig geringfügig zu präzisieren, dass die Beschuldigte ihn jeweils mit den Händen ins Gesicht geschlagen oder geohrfeigt habe. Getreten habe sie ihn in die Beine oder den Rücken bzw. wohin sie ihn gerade getroffen habe. Angespuckt habe sie ihn ins Gesicht und gebissen habe sie ihn in den Finger und die Schulter. Konkrete Begleitumstände oder An- lässe für die Schläge vermochte der Privatkläger nicht zu nennen, abgesehen da- von, dass die Tätlichkeiten meistens dann erfolgt seien, wenn seine Kinder anwe- send gewesen seien, d.h. am Wochenende (Urk. 3/2 F/A 55 ff.). Auch in der Be- fragung anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Privatkläger keine näheren Angaben zu machen. Er erwähnte einzig exemplarisch die Regelmässig- keit seiner Hundespaziergänge als Anlass für solche Vorfälle, ohne dies jedoch mit einem konkreten Übergriff in Verbindung zu setzen (Prot. II S. 48 f.). Von den genannten Realkennzeichen sind in seinen diesbezüglichen Aussagen kaum wel- che zu erkennen. Zwar muss man dem Privatkläger zugutehalten, dass es bei ei- ner derartigen Regelmässigkeit von Übergriffen, wie sie dieser angibt (fast jedes Wochenende bzw. im Schnitt dreimal pro Monat), im Nachhinein mit mehreren Monaten Abstand zu den Vorfällen durchaus nachvollziehbar erscheint, dass sich das Opfer nicht mehr an jeden einzelnen Übergriff erinnert. Es wäre aber immer- hin zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger zumindest ein paar vereinzelte Überbergriffe genauer hätte beschreiben können, sei dies, weil diese aus einer aussergewöhnlichen Situation heraus oder aus einem besonderen – allenfalls gar besonders nichtigen – Anlass geschahen. Dass der Privatkläger dazu sonst in der

- 14 - Lage ist, zeigen die detaillierten Schilderungen der übrigen schwereren Vorfälle (Anklagesachverhalte 2 - 6). Die pauschalen Aussagen des Privatklägers er- schöpfen sich bei diesem Vorwurf aber in einer Auswahlsendung von Tätlichkei- ten (Schlägen, Tritten, Anspucken, Beissen), über deren jeweilige Häufigkeit und Intensität nichts weiter bekannt ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Hin- weis der Verteidigung auf Unklarheiten darüber, was genau der Beschuldigten vorgeworfen werde, bis zu einem gewissen Grad berechtigt und mit Blick auf das Anklageprinzip jedenfalls nicht unproblematisch. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers zu diesem Anklagesachverhalt mithin von geringer Qualität und erscheinen aus einer aussageanalytischen Perspektive mithin als nicht besonders glaubhaft. 4.3. Nicht wesentlich anders sieht es allerdings auf der Seite der Beschuldigten aus, hinsichtlich deren Aussagen wiederum auf die vorinstanzliche Zusammen- fassung verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8 f.). Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe, mit Ausnahme einer Ohrfeige, die sie ihm gegeben habe, weil er sie be- trogen habe. Sie gibt zwar an, dass es häufiger zu Streitigkeiten gekommen sei, bestreitet aber, in deren Zuge die vorgeworfenen Tätlichkeiten verübt zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, überzeugen die Einwände der Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihr körperlich überlegen sei und es ent- sprechend "völlig unglaubhaft" sei, dass dieser sich solche körperlichen Übergriffe einfach gefallen lassen würde, allerdings nur sehr begrenzt (vgl. Urk. 51 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) und führen für sich jedenfalls nicht dazu, dass die Vorwürfe des Privatklägers von vornherein als unglaubhaft abgetan werden müssten. Dass die Beschuldigte sodann im Zuge der Streitereien mit dem Beschuldigten nicht davor zurückschreckte, auch körperliche Gewalt anzuwenden, zeigt bereits die von ihr eingestandene Ohrfeige. Entsprechend erscheint es zwar durchaus denk- bar, dass vereinzelt solche Übergriffe auf den Privatkläger stattgefunden hatten. Aufgrund der genannten Defizite in den belastenden Aussagen und der damit einhergehenden Unbestimmtheit der auch im Berufungsverfahren weiterhin be- strittenen Vorwürfe (Prot. II S. 15) bleibt jedoch hinsichtlich dieses Anklagesach- verhalts insgesamt zu vieles im Dunkeln, mit der Folge, dass die diesbezüglichen

- 15 - Vorwürfe – mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeige – in dubio pro reo als nicht erstellt erachtet werden müssen.

5. Anklagesachverhalt 2 (Nötigung / Drohung mit Suizid in Badewanne) 5.1. Zwischen dem 20. Januar und 12. Februar 2017 soll der Privatkläger der Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung in H._____ im Verlaufe eines Streits erklärt haben, sie zu verlassen. Um ihn davon abzuhalten, habe sie – wäh- rend der Privatkläger bereits geschlafen habe – gegenüber der Tochter des Pri- vatklägers aus seiner früheren Beziehung (damals 11 Jahre alt) geäussert, dass sie sich in der Badewanne die Pulsadern aufschneiden, davor aber den Notarzt rufen werde, damit die ungeborene, gemeinsame Tochter in ihrem Bauch noch gerettet werden könne. Die Tochter solle dies dem Privatkläger ausrichten, was diese dann auch getan habe. 5.2. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers an der polizeilichen sowie an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 11 f.). Im Rahmen der Berufungsver- handlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 38 ff.). Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen vagen Aussagen betreffend Sachverhalt 1 weisen die Aussagen des Privatklägers zu diesem an- geklagten Vorfall eine deutlich höhere Qualität auf. Mit Blick auf die Realkennzei- chen äussert sich dies vor allem im Form des hohen Detailgrads der Schilderun- gen dieses aussergewöhnlichen Vorfalls. In sämtlichen Einvernahmen schildert der Privatkläger den Vorfall in freier Erzählung äusserst plastisch und lebensnah und teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen (z.B. Prot. II S. 38 "Die Badewanne war gefüllt und die Beschuldigte befand sich nackt im Bad und wollte in die Badewanne steigen."). Neben ausgefallenen Einzelheiten (Urk. 3/1 S. 2: "sie werde aber zuerst den Krankenwagen rufen, damit die Kleine im Bauch vielleicht noch eine Chance habe, zu überleben"; oder die Erklärung zur Herkunft der Rasierklingen aus seinem alten Rasierer mit Doppelklinge, vgl. Urk. 3/2 S. 6; oder die Schilderung, wie er der Beschuldigten die Rasierklinge wegnehmen konnte, vgl. Prot. II S. 39) enthalten seine Aussagen sowohl Schilderungen psy- chischer Vorgänge der Beteiligten (Urk. 3/1 S. 2: "meine Tochter war so richtig am

- 16 - weinen"; Urk. 3/2 S. 5: "Meine Tochter kam schockiert zu mir und sagte mir das.") als auch eigene Gefühlsschilderungen, indem er glaubhaft angab, die Ankündi- gung der Beschuldigten, sich die Pulsadern aufzuschneiden, habe bei ihm Angst ausgelöst, Angst davor, dass sie das tatsächlich ausführen und damit auch ihr gemeinsames ungeborenes Kind sterben würde (Urk. 3/2 S. 6; Prot. II S. 39). 5.3. Richtig ist zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54/2 S. 7) – dass sich die beiden ersten Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorfall insofern unter- scheiden, als dieser in der tatnächsten Einvernahme erklärte, die Beschuldigte habe sich ausgezogen und mit einer Rasierklinge ins Badezimmer gehen wollen und er sie dann nicht ins Bad gelassen habe (Urk. 3/1 S. 2), was den Eindruck erweckt, er habe die Beschuldigte ausserhalb des Bades vorgefunden und sie da- ran gehindert, überhaupt ins Bad zu kommen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er auf Nachfrage dann aus, die Beschuldigte im Bad angetrof- fen zu haben, als sie in die Badewanne steigen wollte (Urk. 3/2 S. 5). Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch im Handlungsablauf erscheint, löst sich auf- grund der nachvollziehbaren Präzisierung des Privatklägers (Urk. 3/2 S. 5: "Ja, ich habe sie rausgenommen und nicht mehr ins Badezimmer gelassen.") auf. Anläss- lich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privat- kläger sodann seine Aussage, wonach er die Beschuldigte im Badezimmer vorge- funden habe, als diese gerade mit einer Rasierklinge in die Wanne steigen wollte, worauf er ihr die Rasierklinge weggenommen, sie aus dem Bad getragen und nicht mehr ins Bad hinein gelassen habe (Prot. II S. 38 f.). Insgesamt gestaltet sich das Aussageverhalten des Privatklägers über alle Einvernahmen hinweg als im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Daran än- dert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger anlässlich der ersten Einver- nahme noch angab, er sei vor dem Vorfall auf dem Balkon gewesen, um eine zu rauchen, während er in der späteren Einvernahme (und auch vor Obergericht) angab, er habe geschlafen und seine Tochter habe ihn geweckt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5; Prot. II S. 38), betrifft dies doch nicht das Kerngeschehen und ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorfällen, in welchen auch die Kinder involviert wor- den seien, durchaus denkbar, dass der Privatkläger diesen letztlich nebensächli- chen Umstand mit einem anderen Vorfall verwechselt. Phantasie- oder Lügensig-

- 17 - nale sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Ausgefal- lenheit dieses Vorfalls bereits für sich gegen eine erfundene Geschichte. Hätte der Privatkläger eine Lügengeschichte erfinden wollen, hätte er wohl kaum unnö- tigerweise Drittpersonen (seine Kinder) miteinbezogen und damit das Risiko auf sich genommen, dass diese den Vorfall dann nicht bestätigen würden. 5.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers auf tatsächlich Er- lebtem basierend und somit als glaubhaft. Daran vermögen die pauschalen Be- streitungen der Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 15) nichts zu ändern. Insbesondere erscheint dieser Vorfall – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – keinesfalls völlig abwegig, zumal sie – wie sich aus den Akten ergibt – einige Mo- nate später, im Oktober 2017, gegenüber dem Privatkläger sowie dessen Mutter per WhatsApp-Nachrichten in Aussicht gestellt hatte, Suizid zu begehen. Bei die- sem Vorfall, der jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist, liess die Beschuldigte verlauten, dass sie eine Packung Schlaftabletten genommen habe und nun in den Wald gehe, um dort für immer "einzuschlafen" und man sich entsprechend um die Kinder kümmern solle. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbe- züglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem zweiten Vor- fall verwiesen werden (Urk. 51 S. 12 ff.). 5.5. Nicht eindeutig ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers einzig, ob die Beschuldigte ihre Drohung sich umzubringen – wie in der Anklage umschrie- ben – mit der Forderung verbunden hatte, dass er sie nicht verlassen dürfe, wodurch er sich dazu genötigt gesehen habe, sie entgegen seinem eigentlichen Willen nicht zu verlassen. Anlässlich der ersten Einvernahme hatte der Privatklä- ger sich zwar noch in diese Richtung geäussert, indem er am Schluss seiner freien Erzählung noch anfügte, all das sei nur, weil er erwähnt habe, dass er sie (die Beschuldigte) verlassen wolle (Urk. 3/1 S. 2). Mit Blick auf den Auslöser, der zu diesem Vorfall führte, gab er zunächst allerdings nur an, die Beschuldigte habe wie so oft wegen "einer Kleinigkeit" Streit angefangen. In der späteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger – allerdings im Zusam- menhang mit dem Vorfall mit dem Messer am Hals (Anklagesachverhalt 5) – in allgemeiner Form, die Beschuldigte hätte ihm während ihrer ganzen Beziehung

- 18 - angedroht, dass er die gemeinsame Tochter F._____ nie mehr sehen würde, wenn er sie verliesse. Dies habe sie ihm schon während der Schwangerschaft angedroht. Deshalb habe er es dann ausgehalten, bis die Beschuldigte von sich aus gegangen sei (Urk. 3/2 S. 16 F/A 145). Im Rahmen der zweiten Befragung zu diesem Vorfall erwähnte der Privatkläger dann auch in keiner Weise, dass eine Bemerkung seinerseits, wonach er die Beschuldigte verlassen wolle, sie zu dieser Überreaktion veranlasst habe. Vielmehr gab er wiederum nur an, sie hätten in der Küche gestritten. Die Beschuldigte sei "hässig" gewesen, er wisse aber nicht mehr weshalb (Urk. 3/2 S. 5). Auch auf Nachfrage des Staatsanwalts, was die Su- izidandrohung bei ihm gefühlsmässig ausgelöst habe, gab er an, er habe Angst gehabt, Angst, dass sie sich wirklich umbringen und dabei auch das ungeborene Baby sterben würde (Urk. 3/2 S. 6). Dass er sich aufgrund dieses Vorfalls dazu genötigt gesehen hatte, weiterhin gegen seinen Willen bei der Beschuldigten zu bleiben, ergibt sich daraus aber nicht eindeutig. Die Befragung des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung brachte diesbezüglich ebenfalls keine Klar- heit: Der Privatkläger erwähnte in seiner freien Erzählung über den Vorfall nichts derartiges, sondern gab vielmehr an, er wisse nicht, weshalb die Beschuldigte dies getan habe. Auf Nachfrage hin konnte er sich sodann nicht erinnern, dass die Beschuldigte etwas derartiges gesagt hatte. Er vermutete lediglich, dass sie dies getan hatte, um ihm deutlich zu machen, dass er das gemeinsame Kind nie mehr sehen werde, wenn er sie verlassen sollte (Prot. II S. 38 f.). 5.6. Nach dem soeben Ausgeführten kann aufgrund der verbleibenden Zweifel zwar nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit dieser Suizidandrohung gezielt unter Druck setzte bzw. dazu bewegte, sie nicht zu ver- lassen. Im Übrigen erweist sich der in Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachver- halt jedoch als erstellt.

6. Anklagesachverhalt 3 (Nötigung / Tätlichkeiten vom Juni 2017) 6.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe den Privatkläger Mitte Juni 2017 im Verlaufe eines Streits mit einem ca. 1 Meter lan- gen Baseballschläger aus Aluminium dreimal seitlich gegen den linken Oberkör- per, gegen den rechten Nierenbereich und gegen einen der Oberschenkel ge-

- 19 - schlagen (Anklageschverhalt 3.1.). Als der Privatkläger daraufhin die Wohnung mit seinen beiden Kindern aus früherer Ehe verlassen habe und die Treppe hin- abgestiegen sei, habe die Beschuldigte die gemeinsame Tochter vor der Woh- nungstür im Treppenhaus mit beiden Händen über ihren Kopf gehalten und ihm nachgerufen, sie werde den Säugling auf die Treppe werfen, die Polizei rufen und behaupten, der Privatkläger sei das gewesen, wenn er nicht in die Wohnung zu- rückkehre, was dieser dann auch getan habe (Anklageschverhalt 3.2.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten zu diesen beiden Vorwürfen in ihrem Urteil zutreffend zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 51 S. 15 f.). 6.3. Schläge mit Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) 6.3.1. Wenngleich die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall mit dem Baseball- schläger in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf mehrmalige Nachfrage hin zu Stande kamen, präsentieren sich seine Aussa- gen insgesamt als detailliert und im Wesentlichen konstant. So vermochte der Privatkläger den eingesetzten Baseballschläger wie auch dessen Lagerort genau zu beschreiben, wobei allerdings diesbezüglich relativierend anzumerken ist, dass es sich dabei um den Schläger des Privatklägers handelte (Urk. 3/1 F/A 24). Er kann bildhaft beschreiben, wie die Beschuldigte den Schläger gehalten und auf ihn eingewirkt habe (Urk. 3/1 S. 4). Ferner vermochte er auch den Auslöser des Übergriffes zu beschreiben. Er hätte irgendwas wegräumen sollen, stattdessen habe er jedoch dort noch etwas sortiert. Da sei sie mit dem Schläger auf ihn los- gegangen (Urk. 3/2 S. 9). Mit Blick auf die Frage, wie oft die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe bzw. wo sie ihn dabei getroffen habe, gehen seine Aussagen al- lerdings etwas auseinander. So gab er zunächst an, die Beschuldigte habe ihn zweimal, einmal am Knie und einmal am Oberarm, getroffen, wovon er blaue Fle- cken davongetragen habe (Urk. 3/1 S. 4). In der zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, sie habe ihn an den Kopf schlagen wollen, habe ihn aber nicht getrof- fen, weil er den Schlag abgewehrt habe. Sodann habe sie ihn auf die Seite auf die Rippen und auf den Rücken geschlagen. Auf Nachfrage hin erklärte er schliess- lich, es sei auf der linken Körperhälfte und im rechten Nierenbereich sowie am

- 20 - Knie bzw. etwas oberhalb, am Oberschenkel – er wisse nicht mehr auf welcher Seite – blau gewesen von den Schlägen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Male sie ihn genau getroffen habe, sie habe jedenfalls mehrmals versucht, auf ihn einzuschlagen (Urk. 3/2 S. 10 und 12 f.). Diese leichte Inkongruenz in den Aussa- gen des Privatklägers führt insgesamt allerdings nicht dazu, dass seine Aussagen als unglaubhaft abgetan werden müssten. Immerhin gestand der Privatkläger in beiden genannten Einvernahmen jeweils Erinnerungslücken ein, indem er von sich aus angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo sie ihn getroffen habe, was in Anbetracht der zeitlichen Distanz sowie des Umstands, dass Auseinander- setzungen zwischen den beiden offenbar sehr häufig vorkamen und teilweise auch tätlich endeten, nicht unglaubhaft erscheint. Dies macht seine Aussage ent- gegen der Verteidigung nicht per se unglaubhaft, zumal das Eingeständnis von Erinnerungslücken im Gegenteil gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen ei- nes Zeugen oder Opfers sprechen können. Denn ein absichtlich falsch aussagen- der Zeuge wird in der Regel darum bemüht sein, sich möglichst in ein positives Licht zu rücken und – entsprechend seines subjektiven Glaubwürdigkeitskonzep- tes – versuchen, sich etwa durch Vermeidung von Erinnerungslücken möglichst überzeugend darzustellen (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Über- dies ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Privatkläger die Schläge teilweise abwehren bzw. die Beschuldigte schliesslich entwaffnen konnte und er bei diesem Vorfall auch keine ernsthaften Verletzungen oder Narben davongetragen hatte, an die er sich zwangsläufig länger hätte erinnern müssen. Wie die Vorinstanz zutref- fend darauf hinwies, liegen die vom Privatkläger unter diesem Vorbehalt geschil- derten Körperstellen sodann ohnehin nicht weit auseinander (vgl. Urk. 51 S. 18). 6.3.2. Auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht bestätigte der Privat- kläger seine früheren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 43, 45 ff.). So erklär- te er erneut, dass er etwas in eine Kiste habe ein- oder ausräumen müssen, wes- halb er am Boden gekniet sei. Mit Blick auf die Körperstellen, an welchen ihn die Beschuldigte – er glaube zweimal – getroffen habe, gab er in gewissem Wider- spruch zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. hiervor) an, sie habe ihn – neben dem Bein – glaublich auf die rechte Schulter bzw. Seite geschlagen, wobei er auf seine rechte Nierengegend deutete (Prot. II S. 46). Zwar ist auch hier eine

- 21 - gewisse Inkongruenz in seinem Aussageverhalten feststellbar. Doch macht auch diese seine Aussagen nicht unglaubhaft, nachdem der Privatkläger zum einen be- reits früher angab, auch im rechten Nierenbereich getroffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 12 F/A 110), was diesen vermeintlichen Widerspruch bereits relati- viert. Zum andern ist mit Blick auf diesen Vorfall von einem durchaus dynami- schen Handlungsgeschehen auszugehen, im Rahmen dessen es im Nachhinein – mit erheblicher zeitlicher Distanz zum Ereignis – nachvollziehbarerweise schwie- rig sein kann, die genaue Abfolge der Schläge zu beschreiben bzw. deren Treffer, welche zu keinen bleibenden Schäden führten, exakt zu verorten. Dies muss vor- liegend umso mehr gelten, als tätliche Übergriffe in der Beziehung zur Beschul- digten häufiger vorkamen und der Privatkläger diesem Vorfall – wie er dies selber betonte (vgl. Prot. II S. 36) – in Anbetracht weitaus gravierender Ereignisse keine übermässige Bedeutung zumass. 6.3.3. Die Aussagen der Beschuldigten beschränkten sich diesbezüglich auf die Bestreitung des Übergriffs. Überdies wandte sie gegen die Vorwürfe des Privat- klägers ein, sie sei damals nach ihrem Kaiserschnitt zuhause gewesen und hätte gar keine Kraft gehabt, um so etwas zu machen (Urk. 2/2 S. 4). Dem hielt bereits die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass die Geburt ihrer Tochter per Kaiserschnitt am tt.mm.2017 und damit rund einen Monat früher erfolgte, womit der Heilungs- prozess im Tatzeitpunkt bereits sehr fortgeschritten gewesen sein dürfte. Ein Übergriff in der beschriebenen Form erscheint vor diesem Hintergrund somit kei- neswegs ausgeschlossen. Was die Verteidigung sodann im Hinblick auf diesen Vorwurf einwandte – insbesondere, dass der Schläger auf dem Schrank für die kleine Beschuldigte nicht erreichbar gewesen wäre, dass diese gar nicht wisse, wie man einen Baseballschläger handhabt, oder dass der Privatkläger der Be- schuldigten körperlich überlegen war (Urk. 54/2 S. 8), was sie auch an der Beru- fungsverhandlung erneut vorbrachte (Prot. II S. 16) – vermag nicht zu überzeugen und wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3.4. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Privatklägers insgesamt durch- wegs glaubhaft. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen der Beschuldigten

- 22 - als Schutzbehauptungen. In Anbetracht der vom Privatkläger geäusserten Unsi- cherheiten bzw. Erinnerungslücken, wie viele Male er geschlagen bzw. wo genau er getroffen wurde, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo jedoch vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist vorliegend nur als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte ihn zumindest zweimal, einmal gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und einmal seitlich gegen den Oberkörper/Oberarmbereich geschlagen hatte. Insoweit ist der Anklagesach- verhalt 3.1. folglich als erstellt zu erachten. 6.4. Drohung, F._____ auf die Treppe zu werfen (Anklagesachverhalt 3.2.) 6.4.1. Der Privatkläger schilderte diesen Vorgang in der tatnächsten Einvernah- me und in der über ein halbes Jahr später erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft praktisch identisch. Dies trifft auch mit Blick auf seine diesbe- züglichen Aussagen anlässlich der Befragung durch das Obergericht zu (Prot. II S. 40 ff.). Seine Darstellungen sind detailliert, lebensnah und plastisch. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind dabei mit Schilderungen verschiedener ne- bensächlicher Einzelheiten sowie Interaktionsschilderungen versehen, etwa als er beschreibt, wie er den Kindern gesagt habe, sie sollen sich anziehen und rausge- hen, und wie er sich – nachdem er die Beschuldigte wieder in die Wohnung zu- rückgestossen und schnell die Wohnungstür geschlossen habe – im Treppenhaus selber seine Schuhe angezogen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41). Sodann vermag er plastisch anzugeben bzw. nachzuahmen, wie die Beschuldigte F._____ gehalten hatte (Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41, 43). In der Wiedergabe des Wortlauts der von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohung (Urk. 3/1 S. 3: "sie hielt F._____ über den Kopf und schrie, dass wenn wir das Gebäude verlas- sen würden, sie F._____ auf die Treppe werfen würde und dann die Polizei anru- fen würde und sagen würde, ich sei es gewesen.") wie auch in der emotionalen Schilderung der in dieser Situation empfundenen Ausweglosigkeit (Urk. 3/1 S. 3: "Sie hätte es wirklich gemacht. Meine Kinder…, können Sie sich vorstellen, wie das ist? Was wollten wir machen, als zurück in die Wohnung zu gehen."; Urk. 3/1 S. 4: "Ich kann es nicht beschreiben. Es ist meine Tochter und sie wollte sie töten. Was mir am meisten weh gemacht hat, waren meine Kinder. Es ist ihre Schwester

- 23 - und sie lieben sie."; Prot. II S. 43) sind weitere Realkennzeichen zu erkennen. In Anbetracht der Vielzahl und Qualität der in seinen Aussagen vorhanden Real- kennzeichen ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen dieses Vorfalls auf tatsächlich Erlebtem basieren. 6.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger auf Nachfrage zur Tageszeit, an welcher sich der Vorfall abgespielt habe, an, er glaube, es sei Winter gewesen und es habe Schnee gehabt (Prot. II S. 42). Dass diese Angabe mit seiner Aussage, wonach F._____ noch ganz klein, so 3 - 4 Monate alt gewe- sen sei (Prot. II S. 42), nicht in Einklang zu bringen ist, ist augenfällig. In Anbe- tracht dessen, dass der Privatkläger jedoch offensichtlich Mühe bekundet, die zahlreichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschuldigten zeitlich einzu- ordnen, und er entsprechend auch hier von sich aus angab, sich hinsichtlich der Jahreszeit nicht sicher zu sein, ist diesem Widerspruch keine übermässige Be- deutung zuzumessen. Von Vornherein kein Widerspruch lässt sich demgegen- über – entgegen der Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 55 ff.) – im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers zu seiner Position im Treppenhaus erkennen. Dieser sagte diesbezüglich im Einklang mit seinen früheren Aussagen aus, dass er sich mit seinen Kindern zu jenem Zeitpunkt, als die Beschuldigte F._____ hochhielt und mit dem Herunterwerfen drohte, auf der Zwischenplattform der Treppe zum nächsten Stock – d.h. quasi auf dem nächst tieferen Halbgeschoss – befand (Prot. II S. 42, 45, 57 sowie dazugehörige Skizze Urk. 113), von wo aus die Be- schuldigte in ihrer Position oberhalb der Treppe eingestandenermassen sichtbar war (vgl. Prot. II S. 57). 6.4.3. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf insbesondere mit der Begründung, sie würde ihrer Tochter nie etwas antun. Dies beteuerte sie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Selbst wenn man zu ihren Gunsten von Letzterem ausgeht, schliesst dies noch nicht aus, dass sie gegenüber dem Privat- kläger solches androhen würde. Sodann schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass er in diesem Moment ernsthaft befürchtet hatte, dass sie in ihrer Rage ihre Drohung wahrmachen könnte, weshalb er sich auch gezwungen sah, der Forde- rung der Beschuldigten, die Wohnung nicht zu verlassen, nachzukommen. Ent-

- 24 - sprechend erzielte die Drohung durchaus ihre Wirkung, unabhängig davon, ob die Beschuldigte in dieser Situation tatsächlich in Betracht zog, diese wahrzumachen oder nicht. 6.4.4. Im Ergebnis erweist sich somit auch Anklagesachverhalt 3.2. als erstellt.

7. Anklagesachverhalt 4 (Biss in den Finger) 7.1. In Anklagesachverhalt 4 der Anklageschrift wird der Beschuldigten ausser- dem vorgeworfen, dem Privatkläger derart in den Mittelfinger der rechten Hand gebissen zu haben, dass er eine blutende Wunde erlitten habe. 7.2. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Privatklägers wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 20 f.). Auch diesen Vorfall schildert der Privatkläger – jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft – über die ersten beiden Einvernahmen hinweg bis hin zur Befragung anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 47) konstant und widerspruchsfrei. Sodann ist seine Schilderung bildhaft und enthält in gewissem Masse auch raum-zeitliche Verknüp- fungen. So vermochte der Privatkläger anzugeben, dass er sich beim Vorfall im Gang vor dem Kinderzimmer befunden habe, worauf dann auch die Kinder aus dem Kinderzimmer gekommen seien und gesehen hatten, dass überall Blut ge- wesen sei (Urk. 3/2 S. 11). Wenngleich seine Schilderung, das Blut habe nach dem Biss regelrecht "nur so gespritzt" (Urk. 3/1 F/A 16), eher an eine aufgeschnit- tene Schlagader erinnert als an eine Fingerverletzung und entsprechend eine et- was übertriebene Darstellung sein dürfte, ist ihm dennoch zugute zu halten, dass es sich bei den Fingern um sehr sensitive und gut durchblutete Gliedmassen handelt, deren Verletzung anfänglich mit einem entsprechenden – zumindest sub- jektiv oft als sehr gross wahrgenommenen – Blutverlust einhergeht. Mit Blick auf die Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Biss zwar sehr schmerzhaft gewesen sein dürfte, jedoch letztlich keine schwerwiegende Verletzung verur- sachte, hielt es der Privatkläger doch offenbar für ausreichend, den Finger selber zu verbinden und keinen Arzt zu konsultieren. Überdies blieb offenbar auch keine Narbe übrig (Urk. 3/2 S. 11). Dass der Privatkläger nicht mehr angeben konnte, ob die linke oder rechte Hand in Mitleidenschaft gezogen worden war, erscheint

- 25 - auf den ersten Blick zwar etwas irritierend, wird jedoch dadurch relativiert, dass er in beiden Einvernahmen mit Sicherheit anzugeben vermochte, dass es der Mittel- finger gewesen sei, in welchen er gebissen worden sei (vgl. auch Prot. II S. 47). Wiederum erscheint sein Eingeständnis dieser Erinnerungslücke nicht primär als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Würde es sich dabei um eine Lügengeschichte handeln, wäre nicht zu erwarten, dass der Privatkläger gerade eine solche eher grundlegende Information offen lassen würde, sondern sich ein- fach für eine Hand entschieden hätte. 7.3. Erwähnenswert ist ferner der Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr genau angeben konnte, ob sich der Biss in den Finger nach dem vorgenannten Vorfall von Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) oder jenem von Juni 2017 (Sachverhalt 3) ereignet habe (vgl. dazu auch Prot. II S. 47 f.). Diesbezüg- lich erscheint das Eingeständnis des Privatklägers, dass er sich zwar noch an die einzelnen Vorfälle erinnern, jedoch nicht mehr sicher zuordnen könne, was zu welchem Streit gehöre (Urk. 3/2 S. 11 F/A 103; Prot. II S. 36), in Anbetracht der offenbar sehr häufigen Streitereien mit der Beschuldigten als nachvollziehbar und letztlich glaubhaft. 7.4. Die Beschuldigte bestritt diesen Vorfall in sämtlichen Einvernahmen – so auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16) – kommentarlos. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 4 als erstellt zu erachten.

8. Anklagesachverhalt 5 (Drohung / Gefährdung des Lebens mit Messer) 8.1. Anfangs August 2017 soll die Beschuldigte dem Privatkläger in der ge- meinsamen Wohnung ein Fleischermesser mit einer 20 cm langen Klinge mit der Schneide voran gegen dessen Hals gedrückt und dabei gesagt haben, sie werde ihn umbringen, wenn er sie verlasse. Dies habe den Privatkläger in Todesangst versetzt. 8.2. Hinsichtlich der vom Privatkläger und der Beschuldigten zu diesem Vorfall im Rahmen im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen kann auf die kor-

- 26 - rekte Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 22 f.). 8.3. Im Rahmen der tatnächsten Einvernahme schilderte der Privatkläger die- sen Vorfall in freier Erzählung. Er beschrieb bildhaft und detailliert, wie die Be- schuldigte das Messer aus der Küchenschublade geholt und ihm an den Hals ge- halten habe, wobei er den Druck der Klinge gespürt habe (Urk. 3/1 S. 6). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung (Urk. 3/2 S. 13 ff.) legte er – durch Nachahmung der Haltung der Beschuldigten – überdies dar, mit welcher Hand und in welcher Position die Beschuldigte das Messer gehalten und wo sie dieses angesetzt habe (mit der Schneide voran gegen seine linke Halsseite). Wei- ter war er in der Lage, das Messer relativ klar zu beschreiben (einschneidiges Fleischmesser mit ca. 20 cm lange Klinge, schwarzer Griff). Seine Schilderung der empfundenen Hilflosigkeit und Angst bzw. seine Unsicherheit, ob sie ihm nun tatsächlich die Kehle durchschneiden würde, verleiht seinen Aussagen zusätzlich Glaubhaftigkeit, genauso wie die plausible und bildhafte Beschreibung, wie er die Beschuldigte letztlich entwaffnen konnte. Übertreibungen und übermässige Belas- tungen der Beschuldigten sind in seinen Aussagen nicht zu erkennen. So gab er an, die Beschuldigte habe ihm das Messer zwar mit gewissem Druck an den Hals gehalten, beschränkt die Dauer dieser Drohgebärde jedoch in zeitlicher Hinsicht auf 10 - 15 Sekunden und stellte von sich aus klar, dass die Beschuldigte nicht geschnitten habe. Es habe deshalb auch lediglich einen leichten Abdruck bzw. Kratzer gegeben, was somit nicht schlimm gewesen sei und auch keine Narbe hinterlassen habe (Urk. 3/2 S. 14, 23). Auch schreckte er nicht von Selbstbelas- tungen zurück, als er angab, die Beschuldigte nach dem Vorfall gepackt und auf den Boden gedrückt zu haben, bis sich diese beruhigt habe (Urk. 3/2 S. 15). 8.4. Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung beschrieb der Privatkläger den Vorfall im Wesentlich identisch und nicht weniger detailliert und plastisch (Prot. II S. 49 ff.). Lügensignale wie eine zunehmende Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigte oder Übertreibungen sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil schwächte der Privatkläger seine Aussage mit Blick auf die Dauer des an den Hals Haltens des Messers gar noch etwas ab ("Nicht

- 27 - lange, ca. 6 - 7 Sekunden.", Prot. II S. 50). Ferner vermochte er auch nachvoll- ziehbar und detailliert zu erklären, wie er sich aus seiner Gefahrenlage befreien konnte. Er habe etwas machen müssen, weil sie mit dem Messer richtig gegen seinen Hals gedrückt habe. Sie habe wieder diesen Ausdruck in den Augen ge- habt. Er habe beide Hände frei gehabt und entsprechend mit der linken Hand ihre messerführende Hand von seinem Hals weggestossen, wobei er in dem Moment, als er ihre Hand berührt habe, gleichzeitig zurückgewichen sei (Prot. II S. 50 f.). 8.5. Der Privatkläger gibt hinsichtlich der empfundenen Bedrohungslage – wie zuvor bereits angesprochen – glaubhaft an, dass er nicht recht gewusst habe, ob sie "es" macht. Er habe sich hilflos gefühlt und habe sich entsprechend einfach nicht mehr bewegt. Wenn die Beschuldigte in diesem "Streit-Modus" sei, sei sie ein anderer Mensch. Sie habe ihm zwar sehr oft gedroht, sie würde ihn umbringen oder ihm den Penis abschneiden, wenn er schlafe (dazu nachfolgend Anklagesa- chverhalt 7), was er aber jeweils nicht ernst genommen habe. Sie habe auch sonst schon ein Messer geholt, um ihm zu drohen, habe dann aber einfach etwas herumgefuchtelt und sei ihm mit dem Messer nie nahe gekommen. In diesem Fall aber schon. Als er bei diesem Vorfall das Messer am Hals gespürt habe, habe er diese Drohung folglich sehr ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15 f.; Prot. II S. 49 f.). Insgesamt weisen die Aussagen des Privatklägers auch zu diesem Vorfall ver- schiedene Realkennzeichen auf und erwecken klar den Eindruck, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Entsprechend ist auch durchaus glaubhaft und hat als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger durch die Drohge- bärde der Beschuldigten – zumindest kurzzeitig – ernsthaft in Todesangst versetzt wurde. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 52) – nichts, dass der Privatkläger der Beschuldigten rein körperlich überlegen war und er sie schliesslich doch noch entwaffnen konnte. 8.6. Die Beschuldigte stellte sich über sämtliche Einvernahmen hinweg auf den Standpunkt, dass der beschriebene Vorfall so nie stattgefunden habe und war dabei auffallend darum bemüht, den Privatkläger schlecht darzustellen und diesen stattdessen zu belasten. So gab sie zunächst an, es sei so traurig, dass er solche Unwahrheiten erzählen müsse, sie frage sich, wieso so ein Mensch überhaupt

- 28 - noch frei herumlaufen könne. Sie habe nie so etwas getan, vielmehr habe der Pri- vatkläger einmal selber so etwas gemacht. Die Beschuldigte vermochte dann je- doch keine konkreteren Angaben zu machen, was damit gemeint sei (Urk. 2/1 S. 4). Im Rahmen der zweiten Einvernahme stritt sie den Vorfall – zumindest was die ihr gemachten Vorwürfe anbelangt – ab, betonte dann aber, das mit dem zu Boden drücken von ihr durch den Privatkläger habe dagegen stattgefunden und sie sei deswegen eine Woche im Spital gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführte, ergab sich im Rahmen einer anderen Befragung der Beschuldigten (im Verfahren gegen den Privatkläger), dass sie damals von einem anderen Vorfall gesprochen habe, der zu diesem einwöchigen Spitalaufenthalt ge- führt habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheinen die Ausfüh- rungen der Beschuldigten mithin wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptun- gen zu qualifizieren. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt sie den Vorwurf unter anderem damit, dass dies bereits aufgrund des Grössenunter- schieds nicht passiert sein könne (Prot. II S. 17). Diesbezüglich und hinsichtlich der seitens der Verteidigung gemachten weiteren Einwendungen kann – soweit diese nicht ohnehin bereits durch die vorstehenden Erwägungen entkräftet wur- den – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 51 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt 5 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

9. Anklagesachverhalt 6 (Nötigung durch Schläge während Autofahrt) 9.1. In Anklagesachverhalt 6 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten so- dann vor, ca. Mitte August 2017 auf einer Autofahrt auf der I._____-Strasse in J._____ in Richtung Autobahnzubringer zur A1 zunächst verbal verlangt zu ha- ben, dass er sofort anhalten solle, was jedoch mangels Haltegelegenheit nicht möglich gewesen sei. Darauf soll sie dem Privatkläger mit einer etwa 40 cm lan- gen Verlängerungsstange aus Aluminium, die zu einem Schneebesen für das Au- to gehört habe, während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehr-

- 29 - mals wuchtig auf den Hinterkopf geschlagen und dabei geschrien haben, dass sie jetzt alle sterben würden, dies um den Privatkläger zum Anhalten zu zwingen. 9.2. Vorweg kann wiederum auf die Darlegung der Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 27 f.). 9.3. Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers ist insbesondere seine erste Schilderung des Vorfalls anlässlich der tatnächsten Einvernahme besonders be- merkenswert (Urk. 3/1 S. 5). Darin schildert er die Geschehensabläufe des Vor- falls in einer längeren freien Erzählung detailliert, lebensnah und entsprechend eindrücklich. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/2 S. 17 ff.) rund ein halbes Jahr später blieben seine Aussagen durchwegs konstant und der Privatkläger gab dabei teilweise gar noch zusätzliche Details zu Protokoll (vgl. sogleich). Insgesamt sind in seinen Aussagen eine Vielzahl von Realkenn- zeichen erkennbar. Neben der exakten Angabe, wer (er, die Beschuldigte, seine beiden Kinder sowie die gemeinsame Tochter) auf welchem Sitz im Familienvan gesessen habe, schildert die Situation kurz vor, während und nach dem eigentli- chen Übergriff der Beschuldigten sehr plastisch und plausibel. 9.3.1. In der ersten Einvernahme berichtete der Privatkläger im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 5), er habe die ersten zwei Schläge, welche die Beschuldigte mit der rechten Hand ausgeführt habe, auf den Kopf erhalten, habe dann aber einen wei- teren Schlag abwehren können und sei schliesslich wie von der Beschuldigten verlangt auf die Seite gefahren und habe angehalten. Er habe Todesangst gehabt und habe keine andere Wahl gehabt, als bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten. Er sei entsprechend nach dem Anhalten auch regelrecht "explodiert" und habe die Beschuldigte und F._____ samt Kinderwagen aus dem Auto "ge- holt". Auffallend authentisch wirkt auch seine Beschreibung der Reaktion seiner Kinder. Sein Sohn habe nicht mehr einfach geweint, sondern geschrien, weil er Todesangst gehabt habe. Er habe nicht mal Luft geholt, sondern nur noch durch- gehend geschrien. Er (der Privatkläger) habe sowas noch nie gesehen. Seine Tochter habe die Beschuldigte bereits vor den Schlägen vergeblich angefleht, aufzuhören, mit ihm zu streiten, da er am Fahren sei. Als die Beschuldigte dann

- 30 - mit der Stange auf ihn eingeschlagen habe, habe auch sie geweint und die Be- schuldigte angefleht aufzuhören. Weiter erwähnte er nebensächliche Details, wie etwa die Erklärung, wo genau sich die Verlängerungsstange des Schneebesens im Auto befunden habe (unter dem Sitz der mittleren Sitzreihe), wie diese aussah (ca. 40 - 50 cm, Aluminium) und weshalb er diese überhaupt mitführte (weil das Auto so gross gewesen sei). Neben der Wiedergabe von Gesprächsteilen ("Und da sagte Frau A._____, wenn ich nicht sofort anhalte, […] dann sterben wir alle"; "sie hat immer wieder geschrien, dass wir jetzt alle sterben") erzählte er auch von Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa, dass die Beschuldigte im Wagenin- neren mit der Stange nicht richtig habe ausholen können und entsprechend nicht mit voller Wucht habe zuschlagen können. Neben dieser Relativierung verzichtet der Privatkläger auch sonst auf allenfalls naheliegende übermässige Belastungen, insbesondere was die Verletzungsfolgen betrifft. Es habe zwar schon sehr weh getan und die Schläge hätten in Beulen resultiert. Es habe aber nicht geblutet. 9.3.2. Im Rahmen der zweiten Einvernahme schilderte der Privatkläger den Vor- fall weitestgehend identisch und ebenso detailreich (Urk. 3/2 S. 17 ff.). Zwar konn- te er sich nicht mehr genau erinnern, was genau die Beschuldigte in diesem Mo- ment von ihm verlangt hatte. Es sei wie so oft wieder irgendeine Diskussion bzw. wieder mal ein Streit gewesen, in dem die Beschuldigte nicht bekommen habe, was sie wollte. In Anbetracht dessen, dass diese Befragung rund ein halbes Jahr nach der tatnächsten Einvernahme stattfand und Streitigkeiten wegen Kleinigkei- ten in der Beziehung der beiden fast an der Tagesordnung waren, dürfte diese Er- innerungslücke den mit zunehmender Zeit verblassenden Erinnerungen geschul- det sein. Sodann berichtete der Privatkläger auch in dieser Einvernahme von drei Schlägen der Beschuldigten, wenngleich er in Abweichung zur ersten Befragung erklärte, sie habe ihn einmal am Kopf getroffen, worauf er die zwei nächsten Schläge habe abwehren können. Diese leichte Inkongruenz zur ersten Einver- nahme betrifft zwar das Kerngeschehen. Nachdem der Vorfall zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bereits mehr als eineinviertel Jahre zurück- lag und der Privatkläger zudem von sich aus angab, er habe bei den Schlägen nicht genau mitgezählt, wirkt sich dies auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht gravierend aus, dies umso mehr, als dass diese leichte Abwei-

- 31 - chung gerade keine Aggravation der Vorwürfe, sondern eher eine Abschwächung darstellt. Gleiches gilt mit Blick auf das Geschehen nach dem eigentlichen Vorfall, zu dem er bei der zweiten Einvernahme angab, die Beschuldigte habe ihn nach dem Vorfall, nachdem er sie zusammen mit F._____ und dem Kinderwagen aus- geladen habe, vom Bahnhof aus angerufen, wo er sie dann wieder abgeholt habe. In der ersten Einvernahme sagte er diesbezüglich noch, es seien dann alle wieder ins Auto gestiegen und er habe die Beschuldigte nach Hause gefahren (Urk. 3/1 S. 5). Nachdem dies nicht mehr das eigentliche Kerngeschehen betrifft, tut auch diese leichte Differenz zu seinen früheren Angaben der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. 9.3.3. In der Befragung vor der hiesigen Kammer schilderte der Privatkläger den Vorfall erneut detailreich, eindrücklich plastisch und im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (Prot. II S. 36 ff.). Er berichtete erneut von drei Schlägen der Beschuldigten mit der Verlängerungsstange. Auf die Frage, wohin die Schläge ihn getroffen hätten, gab er in dieser Befragung an, die Schlägen sei- en auf seine rechte Seite in Schulter und Nackenbereich gegangen. Trotz der leicht anderen Bezeichnung steht somit auch diese Aussage im Wesentlichen im Einklang mit seinen früheren Aussagen (Schläge gegen den Kopf, die er teilweise abwehren konnte) und stellt jedenfalls auch keine erkennbare Übertreibung oder eine Aggravation der Vorwürfe dar. Es kann entsprechend auf das hiervor Gesag- te verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich das Aussageverhalten des Privat- klägers mit Blick auf das Kerngeschehen als sehr konstant und seine Aussagen in Anbetracht der zahlreichen Realkennzeichen als sehr glaubhaft. 9.4. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf vorwiegend mit dem Argument, es sei gar nicht möglich, dass sie den Privatkläger derart geschlagen hätte, ohne dass sie verunfallt wären. Zudem wäre jeder andere Mensch nach so einem Vorfall zum Arzt gegangen, um die Verletzungen zu zeigen. Eine solche Verlängerungs- stange habe es ihres Wissens auch gar nie gegeben (Urk. 2/1 S. 4 f.). An der Be- rufungsverhandlung brachte sie erneut vor, es sei gar nicht denkbar, dass jemand nach solchen Schlägen auf den Kopf noch unfallfrei weiterfahren könne, was zei- ge, dass die Geschichte vom Privatkläger frei erfunden worden sei (Prot. II S. 18).

- 32 - Mit diesen Aussagen vermag die Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Privatklägers allerdings nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal die- ser angab, dass er die Schläge relativ bald habe abwehren können und entspre- chend schliesslich auch habe anhalten können. Zudem seien die Schläge nicht übermässig stark gewesen, da sie nicht richtig habe ausholen können. Entspre- chend hätten auch "nur" Beulen resultiert, welche keine ärztliche Behandlung er- forderten. Ein einigermassen kontrolliertes, unfallfreies Anhalten erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Beschuldigten somit keineswegs ausgeschlos- sen. Die hiervor erläuterten detaillierten Angaben des Privatklägers zum vermeint- lichen Tatwerkzeug erscheinen sodann wesentlich glaubhafter als die pauschale Bestreitung der Beschuldigten, wonach sie eine solche Stange im Auto nie gese- hen habe. Im Übrigen korrespondieren die Angaben des Privatklägers zum Vorfall mit den Angaben der Beschuldigten, wonach sie normalerweise in der mittleren Sitzreihe neben F._____ sitze und Rechtshänderin sei (Urk. 2/1 S. 5). Nicht zu hören ist sodann auch die Verteidigung der Beschuldigten, soweit diese einwen- det, es sei nicht ersichtlich, wie die vom Privatkläger beschriebenen Schläge von der Rückbank aus überhaupt hätten erfolgen können, da die Kopfstütze im Weg gewesen wäre. Gemäss Aussagen des Privatklägers befand sich die Beschuldig- te nicht direkt hinter dem Fahrersitz, sondern auf der rechten Seite hinter dem Beifahrersitz (so auch Prot. II S. 37). Durch die Lücke zwischen Fahrer- und Bei- fahrersitz sind solche Schläge somit durchaus möglich. 9.5. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschuldigten somit als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Anklagesachverhalt 6 erweist sich mit- hin gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt.

10. Anklagesachverhalt 7 (mehrfache versuchte Drohungen) 10.1. Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger während der ganzen Beziehung regelmässig gedroht zu haben, ihn umzubringen und ihm den Penis abzuschneiden, wenn er schlafe. 10.2. Dieser Vorwurf war im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch kein Thema. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erklärte der

- 33 - Privatkläger, dass solche Drohungen regelmässig stattgefunden hätten (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 14 im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt 5: "Das Übliche. Ich bringe dich um, bla, bla, bla."; Urk. 3/2 S. 15; ). Im Schnitt hätten diese etwa jeden zweiten Tag stattgefunden. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würde, wenn er sie verlasse. Ferner habe sie gedroht, ihm den "Schwanz" abzuschnei- den, wenn er einschlafe. Er habe diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15). 10.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Privatkläger sodann beispielhaft solche Vorfälle. Die Beschuldigte sei wie so oft wegen irgendetwas Kleinem eifersüchtig gewesen. Er sei völlig übermüdet gewesen und habe schla- fen gehen wollen bzw. er habe schlafen müssen, nachdem er nächtelang auf die kleine Tochter habe aufpassen müssen und ohnehin sehr schlecht schlafe. Da habe sie zu ihm gesagt, wenn er jetzt einschlafe, würde sie ihn abstechen. Bei ei- nem anderen Vorfall, bei dem es wieder um eine Kleinigkeit gegangen sei, habe sie ihm gesagt, er solle es nicht wagen, einzuschlafen, denn sobald er schlafe, würde sie ihm den Penis abschneiden. Es sei zwar schon nicht gerade angenehm gewesen, vor dem Hintergrund solcher Drohungen einzuschlafen. Letztlich habe er ihr aber nicht geglaubt, dass sie die Drohungen wahrmachen würde (Prot. II S. 52 f.). 10.4. Bei den Akten befindet sich ein vom Privatkläger aufgenommenes Video, in welchem die Beschuldigte während eines Streits mit einem grossen Fleischmes- ser vor dem Privatkläger herumfuchtelt, ihm sagt, er solle "sich verpissen" und ihn

– nachdem dieser zu verstehen gibt, er gehe nicht – fragt, ob er wirklich riskieren wolle, seinen Penis zu verlieren (Urk. 1/13). Dieser direkte Beweis stützt entspre- chend die Aussagen des Privatklägers. Umgekehrt erscheinen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 11; Prot. II S. 18) in Anbetracht des- sen als wenig glaubhaft. Ob sie das Messer – wie sie selber zu ihrer Verteidigung vorbringt – rein zufällig in der Hand gehabt habe, weil sie gerade beim Kochen gewesen sei (Prot. II S. 17), ist von vornherein unbehelflich, ändert dies doch nichts daran, dass sie auf dem Video deutlich hörbar verbale Drohungen ausge- sprochen hat, wie es ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

- 34 - 10.5. Dass die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorwurf eher pauschal ausfallen, ist einerseits damit zu erklären, dass diese in der Regel anlässlich von Streitigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten erfolgt sein dürften, welche gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers fast an der Tagesordnung gewe- sen seien, und andererseits damit, dass der Privatkläger solchen Aussagen keine grosse Beachtung geschenkt hatte. Immerhin vermochte er jedoch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung weitere Fälle solcher Drohungen etwas genauer und insoweit glaubhaft zum umreissen. Überdies sind vereinzelte sol- cher Todesdrohungen wie oben dargelegt bereits anhand der übrigen Sachverhal- te erstellt (Anklagesachverhalte 5 und 6). 10.6. Im Ergebnis sind die der Beschuldigten in Anklagesachverhalt 7 vorgewor- fenen regelmässigen Drohungen mithin als erstellt zu erachten, wobei – wie in der Anklage beschrieben – davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger von die- sen Drohungen jedoch unbeeindruckt zeigte.

11. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8) 11.1. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, der Mutter des Privatklä- gers per WhatsApp am 27. Dezember 2018 unter anderem geschrieben zu haben "Ich versuech mini Lüüt z schütze vor dim kranke psychopate sohn." 11.2. Die Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt (Urk. 2/3 S. 5, 12; Prot. II S. 19), welcher überdies auch durch einen Screenshot, der den entsprechenden Ausschnitt der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten und der Mut- ter des Privatklägers zeigt (Beilage zu Urk. 1/16) dokumentiert ist. Anklagesach- verhalt 8 gilt entsprechend als erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Wiederholte Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 1) 1.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, gilt der Anklage- sachverhalt 1 – entgegen der Vorinstanz – einzig hinsichtlich der eingestandenen Ohrfeige als erstellt. Dafür ist die Beschuldigte – unter Verweis auf die insofern

- 35 - zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie aufgrund der verbleibenden Zweifel von den weitergehenden Vorwürfen des Anklagesachverhalts 1 in dubio pro reo freizusprechen.

2. Nötigung / Drohung vom Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) 2.1. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie zur Drohung gemäss Art. 180 StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 ff.). 2.2. Nachdem wie dargelegt auf der Sachverhaltsebene nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte diese Suizidandrohung dazu eingesetzt hatte, den Privatkläger dazu zu zwingen, sie entgegen seinem Willen nicht zu verlassen, scheidet eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – entgegen der Vorinstanz – aus. Zutreffend ist jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend anzufügen ist, dass sich die Androhung des Übels – wie im vorliegenden Fall – auch gegen Rechtsgüter des Drohenden sel- ber richten kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1.), wobei im vorliegenden Fall hinzukam, dass die Beschuldigte mit dem gemeinsamen Kind des Privatklägers schwanger war und die Verwirklichung der Drohung ihn als werdenden Vater durch die Gefährdung des Ungeborenen im Falle des Suizidversuchs insofern auch direkt betroffen hätte. Dass eine solche Drohung objektiv geeignet ist, eine verständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen, bedarf dabei keiner weiteren Erklärungen. Da sich die vorliegende Tat sodann im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger abspielte, ist ein Strafantrag nicht erforderlich (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Die Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.

- 36 -

3. Anklagesachverhalt 3 3.1. Tätlichkeit mit Baseballschläger (Sachverhalt 3.1.) 3.1.1. Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 44). 3.1.2. Die mit Blick auf Anklagesachverhalt 3.1. sachverhaltsmässig erstellten zwei Schläge gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und gegen den Oberkör- per/Oberarmbereich resultierten gemäss Aussagen des Privatklägers in blauen Flecken bzw. in leichten Prellungen. Entsprechend sah er sich weder gezwungen, eine Arzt aufzusuchen, noch berichtet er davon, dass diese übermässig schmerz- haft gewesen seien oder ihn im Nachgang ernsthaft beeinträchtigt hätten. Diese sind folglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Den Privatkläger mit dem Baseballschläger zu schlagen bzw. ihm damit Schmerzen zuzufügen, muss so- dann als direktes Handlungsziel der Beschuldigten betrachtet werden. Entspre- chend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Auch diese Tat ereignet sich im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Be- schuldigten und dem Privatkläger, weshalb die Tat von Amtes wegen zu ahnden ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind sodann nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend hinsichtlich Anklagesachverhalt 3.1. der einfa- chen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Anklagesachverhalt 3.2. (Nötigung betr. F._____ auf die Treppe werfen) 3.2.1. Es kann wiederum auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 f.). 3.2.2. Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf die ent- sprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch die sowohl verbale als auch nonverbale Drohung, die gemeinsame Tochter F._____ im Treppenhaus mehrere Meter hinunter auf die Treppe zu wer-

- 37 - fen, was in schweren Verletzungen oder gar dem Tod des Säuglings resultiert hätte, hat die Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt. Damit hat sie sich eines unerlaubten Mittels bedient, um den Privatkläger gegen dessen Willen zur Rückkehr in die Wohnung zu zwingen, was ihr auch ge- lang. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit erfüllt. 3.2.3. Die Beschuldigte handelte sodann im Wissen und Wollen, dass der Privat- kläger als Vater von F._____ durch diese Androhung in Angst versetzt und zum Schutze seiner Tochter zurück in die Wohnung kommen würde. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist folglich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

4. Anklagesachverhalt 4 (Körperverletzung durch Biss in den Finger) 4.1. Vorweg kann grundsätzlich auf die allgemeinen rechtlichen Ausführung zur Tätlichkeit bzw. zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f.). 4.2. Klar erscheint mit der Vorinstanz, dass es sich beim vorliegend zur Beurtei- lung stehenden Biss in den Finger nicht um eine schwere Körperverletzung han- deln kann. Als schwieriger erweist sich die Subsumtion dieses Übergriffs unter den Tatbestand der Körperverletzung oder der Tätlichkeit, zumal dafür griffige Abgrenzungskriterien fehlen. Für eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn inne- re oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindes- tens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochen- brüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und prob- lemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blut- ergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausge- hen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, spricht klar für eine einfache Körperverletzung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als

- 38 - blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (BGE 103 IV 65 E. II.2.c; vgl. ROTH/BERKENMEIER in: Bas- ler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 3 f., N. 10 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Privatkläger eine stark blutende Bisswunde am Mittelfinger. Zwar gab er an, keinen Arzt aufgesucht zu haben, sondern den Finger selber des- infiziert und verbunden zu haben. Es sei auch keine Narbe zurückgeblieben. Den Biss der Beschuldigten stufte er allerdings auf einer Skala von 1 - 10 mit 8 oder 9, mithin als sehr stark ein (Urk. 2/1 S. 3). Nachdem es sich bei den Fingern um ein sehr sensitives Körperteil handelt, dürfte dieser Biss entsprechend sehr schmerz- haft gewesen sein und auch eine gewisse Heilungszeit in Anspruch genommen haben. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss selbst geringfügige Verletzungen der Finger geeignet sind, den Betroffenen über mehrere Tage im Alltag zu beein- trächtigen. Sodann birgt gerade eine Bissverletzung auch ein gewisses Infektions- risiko. Insgesamt ist mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass in diesem Fall die Schwelle zur einfachen Körperverletzung – wenn auch nur sehr geringfü- gig – überschritten wurde (Urk. 51 S. 46). Das Gesetz sieht für solche Fälle, die im untersten Bereich der Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körper- verletzung liegen, mit dem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine weitere Abstufung vor, welche es dem Richter erlaubt, die Strafe gegebenenfalls zu mildern, womit der Richter von der gesetzlich vorgesehenen Startart abwei- chen kann und entsprechend – im Unterschied zu Grundtatbestand gemäss Ziff. 1 Abs. 1 – insbesondere auch nur eine Busse ausgesprochen werden kann. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist mithin erfüllt. Gleiches gilt mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Urk. 51 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese Tat wird in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt bestehenden Konkubinatsbeziehung ge- mäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt. 4.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 eines leichten Falls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 -

5. Anklagesachverhalt 5 (Gefährdung des Lebens) 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls zunächst festgehalten, dass die Tathandlung der Beschuldigten jedenfalls den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB erfüllt (Urk. 51 S. 47). Dem ist zuzustimmen. Bereits das an den Hals halten der Klinge eines Messers kann vom Opfer nur als Androhung, ihm die Kehle aufzuschneiden, ver- standen werden. Der Privatkläger gab sodann glaubhaft an, dass er aus Angst, dass sie ihn wirklich aufschlitzen könnte, entsprechend für mehrere Sekunden bockstill gestanden sei. Wenngleich er kurze Zeit später offenbar den Mut auf- bringen konnte, sich zu wehren und der Beschuldigten das Messer wegzuneh- men, wurde er durch ihre Drohgebärde in Angst und Schrecken versetzt. 5.2. Was den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB angeht, kann zunächst auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 47 f.). Das Bundesgericht hat in ähnlichen Fällen eine Gefährdung des Lebens bejaht, so etwa in einem Fall, als ein Vater im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung in der Küche ein gezacktes, schar- fes Brotmesser zunächst seiner Tochter unter den Hals und schliesslich seiner Ehefrau drei bis fünf Minuten an den Hals hielt und dazu auch verbale Drohungen ausstiess. Es hielt fest, dass aufgrund der Art des Messers lebensgefährliche Schnittverletzung ohne grossem Kraftaufwand hätten zugefügt werden können. Die unmittelbare Lebensgefahr ergebe sich dadurch, dass der Täter hocherregt gewesen sei und gezittert habe, woraus eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Be- wegung durch ihn selber bestanden hatte. Überdies habe sich zusätzlich die Mög- lichkeit einer panischen Reaktion der Opfer – namentlich eines Losreissens – er- geben, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 4). Sodann hat das Bundesgericht in verschiedenen Raubfällen, in welchen das Op- fer mit einer unmittelbar am Hals angesetzten Stichwaffe bedroht wurde, das Vor- liegen einer konkreten, naheliegenden Lebensgefahr bejaht und entsprechend den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Abs. 4 StGB, welcher – worauf die Vo- rinstanz zutreffend hinwies – sogar leicht höhere Anforderungen an den Bestand

- 40 - einer Lebensgefahr stellt, als erfüllt betrachtet (vgl. dazu NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 141 zu Art. 140 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). 5.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend somit relevant, dass die Beschuldigte dem Privatkläger ein Fleischmesser mit ca. 20 cm langer Klinge mit der Schneide voran während mehreren Sekunden (mindestens 6 - 7 Sekunden) direkt an den Hals setzte und überdies sogar gewissen Druck auf die Klinge gab. Der Druck sei gemäss dem Privatkläger dabei "ziemlich stark" gewe- sen (Urk. 3/2 S. 14). Gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers befand sich die Beschuldigte aufgrund des andauernden Streits in einem erregten Gemütszu- stand. Sie sei im "Streit-Modus" gewesen, in welchem sie jeweils wie ein anderer Mensch sei. Man sehe ihr das Böse richtiggehend an, insbesondere an den Au- gen, die dann wie tot seien und ihr laufe Speichel herunter beim Sprechen (Urk. 3/1 S. 6; Prot. II S. 51 i.V.m. S. 43). Sodann habe sie dabei herumgeschrien (Urk. 3/1 S. 7). Dass die Situation in Anbetracht des bereits am Hals des Privat- klägers aufgesetzten Drucks auf die Klinge und des aufgebrachten Gemütszu- stands der Beschuldigten im Falle einer auch nur leichten Bewegung der Be- schuldigten oder einer reflexartigen Reaktion (z.B. Losreissen) oder anderweitig unbedachten Bewegung des Privatklägers leicht zu einer lebensgefährlichen Ver- letzung – insbesondere zu einer Eröffnung der Halsschlagader – hätte führen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Privatkläger die Situation schliesslich zu entschärfen und die Beschuldigte zu entwaffnen vermochte, nichts. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, vermochte sich der Privatkläger trotz Todesangst ruhig zu halten und ging auch erst dann zur Entwaffnung der Beschuldigten über, als diese sich offenbar etwas beruhigt hatte und er die Bedrohung mithin nicht mehr als gleichermassen unmittelbar erachtete. So gab er im Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren an, er habe sich in Anbetracht der Gefahr durch das angesetzte Messer zunächst einfach nicht bewegt und sei stehen geblieben, bis die Beschuldigte fertig gewesen sei und gesagt hatte, was sie sagen wollte (Urk. 3/1 S. 7). Sodann ergibt sich aus seinen Aussagen auch, dass er in der Folge keineswegs unüberlegt gehandelt hatte, sondern vielmehr bewusst durch sein koordiniertes Wegstossen der mes-

- 41 - serführenden Hand und gleichzeitigem Zurückweichen (Urk. 3/2 S. 15; Prot. II S. 51) Schlimmeres verhindern konnte. Dass bei dieser Abwehrhandlung keine Verletzungen resultierten, ist somit vorwiegend auf die bedachte Reaktion des Privatklägers zurückzuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass bis dahin durchaus eine unmittelbare Lebensgefahr im Rechtssinne bestanden hatte. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit erfüllt. 5.4. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch das Vorliegen der Skrupello- sigkeit bejaht. Die Beschuldigte hat den Privatkläger ohne jeden vernünftigen Grund, vermeintlich im Zuge eines Streits über eine Kleinigkeit (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/2 S. 13), wie diese in der Beziehung zwischen den beiden sehr häufig vor- gekommen seien, in unmittelbare Todesgefahr gebracht. Diese absolut unverhält- nismässige Überreaktion der Beschuldigten und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität ihres damaligen Partners sind ohne Weiteres als skrupellos zu qualifizieren. 5.5. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensge- fahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei si- cherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Tatbestände der (versuchten) Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB ein- greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Ge- fahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom

24. Oktober 2019 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Vorlie- gend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer Aktion eine le- bensgefährliche Verletzung des Privatklägers anstrebte. Art. 129 StGB erfordert aber eben "nur", dass der Täter darum wissen muss, dass sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt, und zwar in dem Sinne, dass er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts weiss und er gerade im Wissen um diese Möglich- keit die entsprechende Handlung vornehmen will. Mit Blick auf die vorliegende Si- tuation wird jedem Menschen, der grundsätzlich in der Lage ist, normal und ver- nünftig zu denken, klar sein, dass das druckvolle Ansetzen einer scharfen Klinge von einer gewissen Grösse an den Hals eines Menschen im Falle einer unkontrol-

- 42 - lierten oder reflexartigen Bewegung des Opfers zu lebensgefährlichen Verletzun- gen führen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in ihrer Rage in der damaligen Situation im Wissen um diese Möglichkeit und im Wissen darum, dass sich der Privatkläger durch rein verbale Drohungen nicht leicht einschüchtern liess (siehe Anklagesachverhalt 7), diese Gefahr für den Pri- vatkläger gerade herbeiführen wollte, um ihn wirksam in Todesangst zu verset- zen. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend auf direktvorsätzliches Handeln der Beschuldigten geschlossen. 5.6. Nach dem Gesagten ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschul- digte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Wie sich dieser Schuldspruch zum ebenfalls erfüllten Tatbestand der Drohung verhält, dazu äussert sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht, verurteilte die Beschuldigte dann aber letztlich ausschliesslich wegen Gefährdung des Le- bens. Nachdem ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch wegen Drohung (Ideal- konkurrenz) ohnehin dem Verschlechterungsverbot entgegenstünde, kann die Frage der Konkurrenz vorliegend offenbleiben.

6. Anklagesacherhalt 6 (Nötigung durch Schläge während der Autofahrt) 6.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt 6 zutreffend als Nötigung quali- fiziert. Die Beschuldigte hat sich unerlaubter Mittel (Schläge auf den Kopf des Fahrers während der Autofahrt) bedient, um den Privatkläger entgegen seinem Willen bzw. dem ursprünglich von beiden Seiten vereinbarten Plan, auf direktem Weg ins Spital Winterthur zu fahren, dazu gezwungen, unvermittelt anzuhalten, was ihr auch gelang. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Beschuldigte ist hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

- 43 -

7. Anklagesachverhalt 7 (Mehrfache versuchte Drohung) 7.1. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an den Tatbestand der Drohung kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 f.). 7.2. Sodann ist auch die rechtliche Würdigung dieses Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz zutreffend, und es kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vo- rinstanzliche Qualifikation als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist rich- tig, da der Privatkläger sich von den Drohungen unbeeindruckt zeigte und ent- sprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der tatbestandsmässige Erfolg blieb mithin aus. Daraus – wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 54/2 S. 23 f.) – abzuleiten, dass die Drohungen nicht ernst gemeint gewesen und folg- lich nicht strafwürdig seien, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist nicht erforderlich, dass die Drohungen seitens des Drohenden wirklich ernst gemeint sind, also dass er tatsächlich bereit und in der Lage wäre, dem Ad- ressaten das angedrohte Übel beizufügen. Es genügt der Wille des Täters, das Opfer mit der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldige dem Privatkläger wiederholt angedroht hätte, ihn umzubringen oder dessen Genitalien im Schlaf zu verstümmeln, wenn sie damit nicht zumindest beabsichtigt hätte, ihn zu verängstigen. Dass es sich bei den Drohungen nicht einfach nur um im sozialüblichen Umgangston unbedacht oder beiläufig dahergesagte Worte handelte, zeigt sich exemplarisch am akten- kundigen Video, in welchem die Beschuldigte ihre Drohung, dem Privatkläger den Penis abzuschneiden, in ihrer Wirkung dadurch zu verstärken versucht, indem sie gleichzeitig mit einem Küchenmesser vor dem Privatkläger herumfuchtelt. Dass der Privatkläger sich dadurch nicht einschüchtern liess, mindert zwar die Schwere der Tat, was im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu Gunsten der Be- schuldigten zu berücksichtigen sein wird. An der Strafbarkeit und Strafwürdigkeit ihres Verhaltens ändert dies jedoch nichts.

- 44 - 7.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit der mehrfachen versuchten Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

8. Anklagesachverhalt 8 (Beschimpfung) 8.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten gegenüber dessen Mutter geäusserte Bezeichnung des Privatklägers als "psychopate sohn" in ihrem Urteil unter Hinweisen auf die Rechtsprechung sorgfältig und umfassend gewürdigt und schliesslich zutreffend als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB qualifiziert, indem sie zutreffend feststellte, dass die Beschuldigte die Bezeichnung als Psychopath nicht im psychopathologischen Sinn, sondern vielmehr als Ausdruck der Gering- schätzung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privatklägers benutzt hat. Nachdem der Tatbestand der Beschimpfung ehrverletzende Äusserungen sowohl gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten erfasst, wird die vor- liegend gegenüber der Mutter des Privatklägers gemachte Äusserung vom Tatbe- stand erfasst. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Beschuldigte diese Äusserung aufgrund psychopathologischen Auffälligkeiten, auf welche sich ihre Aussage bezogen hät- ten, gemacht und damit ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, ihre ehrverletzende Äusserung für wahr zu halten. Diesen von der Verteidigung angeführten Gutglau- bensbeweis, welcher gemäss Rechtsprechung auch bei beschimpfenden Wertur- teilen, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen, in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB zum Zuge kommen kann (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3), verwirft sie schliesslich mit ebenso zutreffender Begründung. Auf diese Ausführungen kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 50 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Nachdem hinsichtlich dieses Delikts auch ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 1/16), ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 8 der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

- 45 - IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht 1.1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint für die meisten von der Be- schuldigten verwirkten Taten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwen- dungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbeding- ten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstra- fen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für die Beschuldigte nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Für jene Taten, für die dennoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden muss, bewegt sich das Straf- mass im von der Revision grundsätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen. Es ist entsprechend für sämtliche zur Beurteilung stehenden Taten das alte Recht anzuwenden.

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hin- weisen).

- 46 -

3. Wahl der Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen Drohun- gen und die mehrfachen Nötigungen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für die einfache Körperverletzung (Biss in den Finger) erachtete sie dagegen aufgrund der geringen Deliktsschwere ein Geldstrafe für ausreichend. Hinsichtlich der Be- schimpfung sprach sie sodann eine Busse aus. 3.2. Das Gericht hat die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1. mit Hinweisen). Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Strafen gleichartig sind, ist basierend auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind entsprechend kumu- lativ zu verhängen. 3.3. Die Beschuldigte weist bereits mehrere Vorstrafen auf. Für die bisher ver- wirkten Delikte wurde sie im Jahr 2011 durch das Amtsstatthalteramt Sursee erstmals zu einer bedingten Geldstrafe (30 Tagessätze) sowie einer Busse verur- teilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom

30. Mai 2012 wurde die Probezeit für die aufgeschobene Geldstrafe um ein Jahr verlängert und für die neuen Delikte wiederum auf eine Geldstrafe (45 Tagessät- ze) erkannt und der Beschuldigten nochmals der bedingte Vollzug gewährt. Zu- sätzlich wurde eine Busse ausgesprochen. Am 23. September 2013 wiederrief die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen aufgrund der erneuten Delinquenz der Beschuldigten während laufenden Probezeiten die beiden früheren Geldstra- fen und sanktionierte die Beschuldigte sodann mit 260 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt. Im Jahr 2014 folgte mit erneutem Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen eine unbedingte Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. zum Ganzen Urk. 75). Diese strafrechtliche Vorgeschichte der Beschuldigten in Kombination mit der hier zu beurteilenden neuen Delinquenz zeigt, dass sich die Beschuldigte weder durch die mehrfach verhängten und – soweit ursprünglich bedingt ausgesprochen – allesamt widerrufenen Geldstrafen,

- 47 - noch durch die unbedingt vollziehbare gemeinnützige Arbeit beeindrucken liess. Wenngleich es sich bei sämtlichen bisherigen Verurteilungen – zumindest ge- messen an der verhängten Strafhöhe – nicht um schwere Straftaten handelte, of- fenbarte die Beschuldigte durch die regelmässige Delinquenz eine gewisse Unge- rührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte hinsichtlich der heute zur Beurteilung ste- henden Taten teilweise bereits einschlägig vorbestraft ist (Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung, Beschimpfung). Aufgrund dieser Vor- zeichen ist davon auszugehen, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe als an- gemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Gefährdung des Lebens, die mehrfachen – teilweise versuchten – Drohungen und die mehrfa- chen Nötigungen ist entsprechend je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Auf- grund der mithin gleichartigen Strafen ist für diese Taten gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.4. Demgegenüber sieht das Gesetz für den Tatbestand der Tätlichkeit als ein- zige Sanktion eine Busse und für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe vor. In Anbetracht dessen, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss An- klagesachverhalt 4 um einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt, rechtfertigt es sich, für diese Tat eine Busse auszusprechen (vgl. oben E. III.4.2. in fine). Die Geldstrafe und die Busse sind kumulativ zur Freiheits- trafe zu verhängen.

4. Schwerste Straftat und Strafrahmen Vorliegend erweist sich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, wel- cher gemäss Art. 129 StGB eine abstrakte Strafdrohung von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, als das schwerste Delikt. Die tat- und täterange- messene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im kon- kreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für letzteres besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Der Strafrahmen beträgt mithin Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren.

- 48 -

5. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe 5.1. Gefährdung des Lebens (Einsatzstrafe) 5.1.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Umstand, dass der Privatkläger durch das Handeln der Beschuldigten in un- mittelbare Lebensgefahr gebracht wurde, ist bei der Gefährdung des Lebens tat- bestandsimmanent und hat für sich betrachtet keine gesonderte verschuldenser- höhende Wirkung. Relevant ist allerdings das Tatvorgehen und die damit einher- gehende Nähe des Erfolgseintritts. Vorliegend hielt die Beschuldigte das Fleisch- messer nicht nur einfach in die Nähe der Halsgegend des Privatklägers, sondern setzte dieses direkt an den Hals an und gab gar etwas Druck auf die Klinge. Der Eintritt bzw. die Verhinderung einer lebensgefährlichen Verletzung lag dadurch nicht mehr im alleinigen Einflussbereich der Beschuldigten, sondern hing vielmehr auch von der Reaktion des Privatklägers ab und hätte auch bereits bei einer ge- ringfügigen unbedachten oder reflexartigen Bewegung des Privatklägers oder der Beschuldigten eintreten können. Überdies befanden sich beide Beteiligten in ei- nem Streit und – insbesondere die Beschuldigte – entsprechend in einem ohnehin schon sehr erregten Gemütszustand, was die Situation zusätzlich unberechenbar machte. Zwar war das Andrücken des Messers an den Hals des Privatklägers letztlich von eher kurzer Dauer (6 - 7 Sekunden) und blieb der Privatkläger bis auf einen oberflächlichen Kratzer unverletzt. Dass die Situation nicht weiter ausser Kontrolle geriet, war dabei jedoch zu einem grossen Teil der gefassten und über- legten Reaktion des Privatklägers zu verdanken. Insofern erscheint das objektive Tatverschulden als eher mittelschwer, wird jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies – dadurch etwas relativiert, dass es sich beim Vorgehen der Be- schuldigten nicht um eine geplante, sondern vielmehr um eine impulsive, eher unüberlegte Tat handelte und überdies in einem zwischen den beiden gepflegten, öfters lautstarken, emotional schnell eskalierenden und teilweise auch gewaltbe- reiten Beziehungsumfeld erfolgte (vgl. Urk. 51 S. 59). Das objektive Tatverschul- den erweist sich somit in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als nicht mehr leicht.

- 49 - 5.1.2. Mit Blick auf die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Skrupellosigkeit – namentlich dass der Übergriff aus nichtigem Grund erfolgte und entsprechend leicht vermeidbar gewesen wäre – bereits vom Tatbestand an sich vorausgesetzt wird und entsprechend keine zusätzlich verschuldenserhöhende Wirkung zeitigt. Gleiches gilt mit Blick auf das direktvorsätzliche Handeln der Be- schuldigten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktio- nen begünstigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.). Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich mithin leicht zu ihren Gunsten aus. 5.1.3. Im Ergebnis bleibt es insgesamt allerdings bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe auf 15 Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen. 5.2. Drohung mit Suizid (Anklagesachverhalt 2) 5.2.1. Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Drohung zwar nicht gegen den Privatkläger selber, jedoch gegen sein ungeborenes Kind richtete, das im Falle eines Suizids der schwangeren Beschul- digten kaum zu retten gewesen sein dürfte und für den Privatkläger als Vater des Ungeborenen sehr schmerzhaft gewesen wäre. Zu ihren Gunsten ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Drohung in Aussicht stellte, rechtzeitig einen Notarzt zu rufen, damit das Ungeborene eine Überle- benschance hätte, womit sie die Drohung etwas relativierte. Andererseits hatte die Beschuldigte die Wirkung ihrer Drohung durch das sichtbare Vornehmen kon- kreter Vorbereitungen (Bad einlaufen lassen, Rasierklinge) für den angedrohten Suizid verstärkt. Stark verschuldensrelativierend wirkt sich vorliegend jedoch aus, dass sich die Tat in einer – wie bereits mehrfach erwähnt – Beziehung abspielte, in welcher Streitereien fast an der Tagesordnung waren, die auch immer wieder von Drohungen und teilweise von Gewaltausbrüchen belgeitet wurden, wodurch eine Drohung allgemein als weniger gravierend aufgefasst worden sein dürfte, als etwa in einer harmonischen Beziehung, in welcher ein Partner plötzlich erstmals eine solche Drohung ausstösst. Mit Blick auf ihr Tatvorgehen als besonders ver- werflich erscheint allerdings die Tatsache, dass die Beschuldigte diese primär an

- 50 - den Privatkläger gerichtete Drohung nicht diesem gegenüber direkt äusserte, sondern dafür bewusst die damals erst 11-jährigen Tochter des Privatklägers ins Geschehen mit einbezog. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden somit keineswegs leicht. 5.2.2. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist mit Blick auf die Beweg- gründe zur Tat zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Drohung lediglich als weitere "Waffe" im Rahmen einer Streitigkeit über eine vermeintliche Belang- losigkeit zu Hilfe nahm, wohl im Wissen darum, dass sie hier beim Privatkläger, der sich von verbalen Drohungen sonst nicht allzu leicht einschüchtern liess (vgl. Anlagesachverhalt 7), einen wunden Punkt treffen würde. Zu Gunsten der Be- schuldigten ist diesbezüglich allerdings zu berücksichtigen, dass sie an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, welche solche Überreaktionen begüns- tigt (Urk. 108 S. 20, 33 f.). 5.2.3. Insgesamt bleibt es mithin bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Die Tat der Beschuldigten ereignete sich – wie sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten – innerhalb der Beziehung zum Privatkläger und sodann im Rahmen ihres weniger als einjährigen Zusammenwohnens. Sie weist mithin einen nicht unbedeutenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den übrigen Taten auf. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips nur geringfügig um 3 Monate zu erhöhen. 5.3. Nötigung (Anklagesacherhalt 3.2.) 5.3.1. Hinsichtlich des Tatvorgehens der Beschuldigten wirkt sich die Tatsache, dass sie die gemeinsame Tochter F._____ für ihre Zwecke missbrauchte und die- se im Treppenhaus drohend über ihren Kopf hielt, um die Wirkung ihrer drohen- den Worte zu verstärken, erheblich verschuldenserhöhend aus. Dass der Privat- kläger und die beiden Halbgeschwister von F._____, C._____ und D._____, dadurch – wenn auch nur kurzzeitig – in massive Angst und Schrecken um seine kleine Tochter bzw. um ihr Halbgeschwisterchen versetzt wurden, erscheint of- fensichtlich. Immerhin schien für F._____ letztlich keine wirkliche Gefahr bestan- den zu haben, denn es sind – im Nachhinein betrachtet – keine Anzeichen dafür

- 51 - ersichtlich, dass die Beschuldigte ihre Drohung tatsächlich hätte wahrmachen wollen, wenn der Privatkläger ihrer Forderung nicht nachgekommen wäre. Als leicht erweist sich sodann die durch die Nötigung erreichte Einschränkung der Willens- und Bewegungsfreiheit des Privatklägers, war dieser doch lediglich ge- zwungen, zwischenzeitlich in die gemeinsame Wohnung zurückzukehren bis sich die Gemüter wieder beruhigt hatten. Insgesamt erscheint das objektive Tatver- schulden als keineswegs leicht. 5.3.2. Hinsichtlich der Beweggründe zur Tat ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte auch bei dieser Tat im Rahmen eines Streits über eine vermeintliche Belanglosigkeit zu einer völlig übertriebenen Reaktion hinreissen liess. Es ging ihr dabei einzig darum, gegenüber dem Privatkläger ihren Willen durchzusetzen bzw. ihm diesen aufzudrängen. Die verschuldenserhöhende Wirkung dieser niederen Beweggründe wird jedoch erneut durch ihre psychische Störung im Form einer Borderline-Persönlichkeit relativiert (vgl. oben E. IV.5.1.2.). 5.3.3. Insgesamt bleibt es somit auch unter Einbezug der subjektiven Tatkompo- nenten bei einem keineswegs leichten Tatverschulden. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbesondere sachlichen Zusammenhangs zu den üb- rigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen. 5.4. Nötigung (Anklagesachverhalt 6) 5.4.1. Die Beschuldigte schlug mit einer Aluminiumstange von schräg hinten auf den Kopf des Privatklägers ein, während dieser am Fahren war und nicht sofort anhalten konnte. Entsprechend griff sie den Privatkläger in hinterhältiger Weise in einer Situation an, in welcher dieser den Schlägen ausgeliefert war. Erschwerend kommt hinzu, dass die durch ihr Verhalten verursachte Gefährdung sich nicht in den potentiellen Verletzungen durch ihre eigentlichen Schläge erschöpften, son- dern vielmehr eine erhebliche Unfallgefahr mit potentiell schwerwiegende Folgen nicht nur für sich und den Privatkläger, sondern auch für die drei sich ebenfalls im Auto befindlichen Kinder barg. Die Verletzung des Privatklägers sowie diese er- hebliche Gefährdung nahm die Beschuldigte ohne Weiteres in Kauf, nur um ihren

- 52 - Willen, die Fahrt entgegen dem gemeinsam vereinbarten Plan sofort abzubre- chen, durchzusetzen. Dies spricht für sich für eine erhebliche kriminelle Energie. Die Schläge an sich dürften jedoch – wohl auch aufgrund der beschränkten Platz- verhältnisse im Auto, die ein weites Ausholen zum Schlag verhinderten – nicht besonders heftig ausgefallen sein, weshalb der Privatkläger ausser Beulen keine ernsthaften Verletzungen erlitt und letztlich auch einen Unfall verhindern konnte. Was die Schwere der Verletzung des vom Tatbestand der Nötigung geschützten Rechtsguts der Willens- und Bewegungsfreiheit angeht, wiegt das Verschulden al- lerdings wiederum leicht, nachdem das dem Privatkläger abgenötigte Verhalten – das kurzzeitige Unterbrechen der Autofahrt – nur eine minimale Einschränkung seiner Freiheiten bedeutete. 5.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist auf das bereits erwähnte egoistische und niedere Motiv der Beschuldigten zur Tat hinzuweisen, die jedoch auch hier durch die Borderline-Persönlichkeitsstörung relativiert wird. Im Übrigen wirkt sich der Vorsatz für sich nicht straferhöhend aus. Insgesamt erscheint das Tatverschulden unter Einbezug der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als keineswegs leicht. In Anbetracht des bereits erwogenen zeitlichen und insbe- sondere sachlichen Zusammenhangs zu den übrigen Taten (vgl. hiervor E. IV.5.2.3.) rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhö- hung der Einsatzstrafe um 3 Monate. 5.5. Mehrfache versuchte Drohungen (Anklagesachverhalt 7) 5.5.1. Die Drohungen der Beschuldigten, dem Privatkläger die Genitalien zu ver- stümmeln, während er schlafe, richteten sich gegen die körperliche Integrität des Privatklägers und somit gegen hohe Rechtsgüter. Überdies ist zu beachten, dass die Beschuldigte in Aussicht stellte, die angedrohten Taten am schlafenden und entsprechend wehrlosen Privatkläger vorzunehmen, womit diese grundsätzlich geeignet waren, eine grosse Verunsicherung herbeizuführen. In mindestens ei- nem Fall äusserte die Beschuldigte die Drohung mit vorgehaltenem Messer, was geeignet war, das Drohpotential bzw. die Glaubhaftigkeit der Drohung erheblich zu erhöhten. Mit Blick auf die Todesdrohungen fällt ins Gewicht, dass diese sich gegen das höchste Rechtsgut Leben richteten. Die Tatschwere wird in sämtlichen

- 53 - Fällen jedoch deutlich dadurch relativiert, dass die Drohungen im Rahmen der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger geäussert wurde, in welcher ein grober Umgangston sowie heftige verbale Auseinandersetzungen, die auch mit Drohungen versehen wurden, sehr häufig vorkamen. Entsprechend nahm der Beschuldige diese Drohungen durchwegs nicht ernst. Dass es dabei in allen Fällen beim Versuch blieb, wirkt sich entsprechend weiter relativierend aus. 5.5.2. Auf der subjektiven Seite ist zu beachten, dass die Beschuldigte solche Äusserungen vermeintlich im Rahmen von Streitigkeiten machte sowie in Situati- onen, in welchen der Privatkläger in Aussicht stellte, sie zu verlassen. Die Dro- hungen standen entsprechend in keinem Verhältnis zur deren Anlass. Allerdings ist auch diesbezüglich wieder relativierend zu erwähnen, dass die beiden eine Beziehungskultur mit grobem Umgang pflegten und die Beschuldigte aufgrund ih- rer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu emotionalen Überreaktionen neigte. Un- ter diesen Vorzeichen erweist sich das Tatverschulden für die einzelnen Drohun- gen je als sehr leicht. Trotz der Mehrzahl von Einzeltaten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für sämtliche versuchten Drohungen gemäss Sachverhaltsabschnitt 7 insgesamt nur geringfügig – mithin um 1 Monat – auf insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.6. Täterkomponente 5.6.1. Hinsichtlich ihres Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse der Be- schuldigten kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 66 f.). Letztere haben sich seit der erstinstanzlichen Berufungsverhandlung allerdings insofern geändert, dass die Beschuldigte im Ok- tober 2020 eine neue Stelle in einem Callcenter antreten konnte, in welcher sie in einem 80%-Pensum rund Fr. 2'500 - 3'000.– verdient und entsprechend nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist. Sie habe jedoch noch Schulden in der Grössenordnung von Fr. 10'000 - 20'000.– (Prot. II S. 10, 12 f. und 59). Aus der Biographie der Beschuldigten ergeben sich keine strafmindernden Faktoren. Straferhöhend fallen demgegenüber die Vorstrafen der Beschuldigten ins Ge- wicht, die – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erwähnt (vgl. oben E. IV.3.3.) – insbesondere mit Blick auf Drohung und Gewalt-

- 54 - delikte zudem einschlägig sind (Urk. 75). Zwar handelte es sich dabei – gemes- sen am verhängten Strafmass – eher um geringfügige Delikte. Nichtsdestotrotz weist die deliktische Entwicklung der Beschuldigten eine bemerkenswerte Regel- mässigkeit auf und gemessen an den heute zur Beurteilung stehenden Straftaten ist auch eine deutliche Steigerung der Intensität ihrer Gesetzeswiederhandlungen erkennbar. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass keine strafmindernden Faktoren erkennbar sind, zumal die Beschuldigte sich – mit geringfügigen Aus- nahmen – nicht geständig und entsprechend auch nicht reuig zeigte. Dies ist je- doch für sich nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Umgekehrt ist der Umstand, dass sich die Beschuldigte soweit ersichtlich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohlverhalten hat, nicht strafmindernd zu berücksichtigen, stellt dies doch in der Regel keine besondere Leistung dar und ist entsprechend neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). 5.6.2. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponenten somit vorwiegend aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Es rechtfertigt sich, dies mit Blick auf die De- likte, für die eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, im Umfang von 3 Monaten straf- erhöhend zu berücksichtigen. 5.7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Nach dem Gesagten wäre für das Obergericht für jene Delikte, die wie dar- gelegt mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen gewesen. Nachdem vorliegend jedoch nur die Beschuldig- te Berufung erhoben hat, steht einer Erhöhung der Freiheitsstrafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend bleibt es für diese Taten beim von der Vorinstanz festgeleg- ten Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

6. Geldstrafe für Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8) 6.1. Wie bereits dargelegt sieht das Gesetz für den Tatbestand der Beschimp- fung als einzige Sanktion eine Geldstrafe vor. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB be- trägt der Strafrahmen somit Geldstrafe bis 90 Tagessätze. Inwiefern das neue

- 55 - Sanktionenrecht mit Blick auf dieses Delikt im vorliegenden konkreten Fall milder wäre, wie dies die Vorinstanz ausführt (Urk. 51 S. 66), ist allerdings nicht ersicht- lich, zumal sich die Änderungen dieser Gesetzesrevision höchstens im Bereich von mehr als 180 Tagessätzen Geldstrafe auswirken könnten. Entsprechend ist – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass das neue Recht "in der Regel" ei- ne Mindestzahl von drei Tagessätzen sowie einen Mindesttagessatz von Fr. 30.– vorsieht (Art. 34 Abs. 1 nStGB) – auch für dieses Delikt das alte Recht anwend- bar. 6.2. Mit der Vorinstanz ist bei den objektiven Tatkomponenten zu berücksichti- gen (Urk. 51 S. 65), dass es sich bei der zur Beurteilung stehenden Äusserung um einen gravierenden Vorwurf handelte. Relativierend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Adressatenkreis auf eine Person beschränkt war. Das objektive Tatverschulden erweist sich folglich als leicht. Auf der subjektiven Seite ist relati- vierend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Äusserung vermeintlich im Nachgang an die Trennung im Zuge bzw. im Nachgang einer von unzähligen, oft mit grobem Umgangston geführten Streitereien gemacht hatte und zudem – wie bereits mehrfach dargelegt – an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet. Insgesamt ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 6.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die hiervor gemachten Ausfüh- rungen verwiesen werden (E. IV.5.6.). Die mit Blick auf die vorliegend zu beurtei- lende Beschimpfung einschlägige Vorstrafe wegen Ehrverletzungsdelikten wirkt sich auch hier leicht straferhöhend aus. Entsprechend erscheint es angemessen, die Beschuldigte für die Beschimpfung gemäss Anklagesachverhalt 8 mit 20 Ta- gessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 6.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters oder der Täterin im Zeit- punkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Beschuldigte trat per Oktober 2020 eine 80%-Stelle an, bei der sie netto Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– verdient (vgl. oben E. 5.6.1.). Entspre- chend erscheint es – im Einklang mit dem Eventualantrag der Verteidigung

- 56 - (Urk. 81 S. 59 f.; vgl. eingangs Antrag Ziff. 3 der Verteidigung) – gerechtfertigt, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.5. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit zusätzlich zur Freiheitsstrafe zu ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu verurteilen.

7. Bussen für mehrfache Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung 7.1. Schliesslich ist für die Tätlichkeiten sowie für den leichten Fall der einfa- chen Körperverletzung die Busse zu bemessen. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 gilt einzig die von der Beschuldigten eingestandene Ohrfeige als erstellt. Hinzu kommt der Angriff mit dem Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) sowie der Biss in den Finger (Anklagesachverhalt 4.). 7.2. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung von Bussen verwiesen werden (Urk. 51 S. 69). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen Taten wiederum um Delikte gegen die Gesundheit des Privatklägers richtete. Wenn- gleich diese keine bleibenden Verletzungen zur Folge hatten, dürfte vor allem der Biss in den Finger sehr schmerzhaft und für den Privatkläger auch noch eine ge- wisse Zeit im Alltag spürbar gewesen sein. In Anbetracht der grossen Bandbreite von Delikten, die der Tatbestand der Körperverletzung erfasst, wiegt das Tatver- schulden in diesem Fall jedoch sehr leicht. 7.3. Hinsichtlich der Schläge mit dem Baseballschläger ist zu berücksichtigen, dass diese gegen den Oberarm/Oberkörperbereich sowie gegen den Oberschen- kel des Privatklägers und somit nicht gegen besonders verletzungsanfällige Kör- perteile wie etwa den Kopf erfolgten. Sodann dürften die Schläge im konkreten Fall nicht besonders stark ausgefallen sein, weshalb auch nur geringfügige Ver- letzungen resultierten. Der Einsatz des Baseballschlägers war allerdings geeig- net, den Privatkläger trotz ihrer grundsätzlich unterlegenen Postur potentiell er- heblich zu gefährden. Die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht davor zurück- schreckte, aus völlig nichtigem Anlass ein Schlagwerkzeug zur Hilfe zu nehmen, um auf den Privatkläger los zu gehen, zeugt sodann von einer gewissen kriminel-

- 57 - len Energie. Das Verschulden wiegt entsprechend nicht mehr leicht. Demgegen- über erweist sich das Verschulden der Beschuldigten hinsichtlich der Ohrfeige in objektiver Hinsicht als leicht. 7.4. Auf der Seite der subjektiven Verschuldenselemente sind mit der Vo- rinstanz die egoistischen Motive der Beschuldigten sowie die Tatsache, dass die- se bereits aus kleinstem Anlass zu Gewalt zu greifen neigt, zu berücksichtigen. Relativierend ist aber auch hier einerseits die ausgeprägte und teils grobe Streit- kultur zwischen den Parteien sowie die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Be- schuldigten zu beachten, die emotionale Überreaktionen begünstigten. 7.5. Unter Einbezug sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es dem Verschulden der Beschuldigten und ihren persönlichen sowie den hiervor bereits erläuterten finanziellen Verhältnissen angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB), sie für die Tätlichkeiten gemäss Anklagesachverhalten 1 und 3.1 sowie für den leichten Fall der einfachen Körperverletzung gemäss Anklagesachverhalt 4 in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer Busse von insgesamt Fr. 500.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszu- fällen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der allge- meinen Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs von Geld- und Freiheitsstrafen kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verweisen werden (Urk. 51 S. 71 f.).

2. Die Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen (zu Fr. 30.–) verurteilt. Entspre- chend kommt ein bedingter Vollzug dieser Strafen grundsätzlich in Frage. Wurde

- 58 - der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Be- schuldigte verfügt zwar – wie bereits dargelegt – über mehrere Vorstrafen. Diese beliefen sich jedoch jeweils auf Geldstrafen unter 180 Tagessätzen und Bussen sowie in einem Fall auf gemeinnützige Arbeit, womit kein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose bereits ausreichend, um den Strafaufschub zu gewähren.

3. Die strafrechtlich relevante Vorgeschichte der Beschuldigten zeigt wie be- reits erwähnt eine gewisse Regelmässigkeit der Deliktsbegehungen über die Jah- re vor den vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten. Dabei wurde die Beschul- digte bereits zweimal innerhalb der laufenden Probezeiten rückfällig, weshalb die ersten beiden bedingt aufgeschobenen Geldstrafen widerrufen werden mussten. Sodann ist die Beschuldigte hinsichtlich Gewaltdelikten, Drohungen und Be- schimpfungen bereits einschlägig vorbestraft. Diese Umstände trüben die Legal- prognose der Beschuldigten. Immerhin hat sich ihre persönliche Situation seit der hier relevanten Deliktsperiode mit der kürzlich angetretenen Stelle zumindest in beruflicher Hinsicht etwas verbessert. Relativierend ist sodann zu berücksichti- gen, dass es sich bei den früheren Delikten – zumindest gemessen am jeweils verhängten Strafmass – durchwegs um Taten im Bagatellbereich handelte. Über- dies ereigneten sich die vorliegenden Delikte allesamt innerhalb der kurzen Be- ziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger und damit in einem of- fenbar von Beginn weg spannungsgeladenen, singulären Umfeld. Diese Bezie- hung ist mittlerweile aufgelöst und die verbleibenden gemeinsamen Berührungs- punkte der beiden, welche die gemeinsame Tochter F._____ betreffen, werden soweit aus den Akten ersichtlich überwiegend durch die KESB reguliert (vgl. auch Prot. II S. 11). Sodann befindet sich die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Inwieweit die Therapierung ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung, welche unter gewissen Umständen geeignet ist, Überreaktionen der Beschuldigten zu fördern, Gegenstand dieser Sitzungen

- 59 - ist, wird aus ihren Aussagen zwar nicht ganz klar. Immerhin scheint jedoch zu- mindest die Aufarbeitung der Beziehung mit dem Privatkläger, in welcher sich die vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten ereigneten, Teil dieser Therapie zu sein (Prot. II S. 11 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bislang nur zu Geldstrafen, Bussen und gemeinnütziger Arbeit, jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Es ist unter diesen Vorzeichen davon auszuge- hen, dass die Aussicht auf die Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe im Fall eines erneuten Rückfalls in die Delinquenz genügend abschreckende Wirkung zeigen dürfte, um die Beschuldigte künftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Entsprechend ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. In Anbetracht der dadurch zu erwartenden abschreckenden Wirkung sowie angesichts dessen, dass sich die Beschuldigte bislang durch Geldstrafen nicht massgeblich beeindrucken liess, ist nicht zu erwarten, dass der Vollzug der zusätzlich auszusprechenden geringfügigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– eine zusätzliche deliktspräventive Wirkung hätte. Entsprechend erscheint ein Vollzug der Geldstrafe nicht angezeigt. Letzteres gilt umso mehr, als die Be- schuldigte aufgrund der zusätzlich auszusprechenden Bussen, die sie zu bezah- len hat, dennoch eine unmittelbar spürbare Konsequenz der vorliegend beurteil- ten Straftaten zu tragen hat.

4. Den verbleibenden Zweifeln an der Legalprognose der Beschuldigten ist mit einer verlängerten Probezeit Rechnung zu Tragen. Die Probezeit ist entsprechend auf 3 Jahre festzusetzen.

5. Im Ergebnis ist der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe sowie für die Geld- strafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug zu gewähren, bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren.

- 60 - VI. Zivilforderung

1. Auf die zutreffenden allgemeinen Ausführung der Vorinstanz zur adhäsions- weisen Geltendmachung von Zivilansprüchen sowie zu den Haftungsanforderun- gen kann vorweg grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 51 S. 73 f.).

2. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit dem vom Privatkläger geltend ge- machten Schadenersatzbegehren im Umfang von Fr. 1'185.– für die Reparatur seines zerkratzten Autos auseinander (Urk. 51 S. 73 f.). Dass das Zerkratzen des Fahrzeugs des Privatklägers durch die Beschuldigte nicht Gegenstand des vorlie- genden Strafverfahrens ist und entsprechend der adhäsionsweisen Geltendma- chung im Rahmen dieses Verfahrens nicht zugänglich ist (Art. 122 Abs. 1 StPO: "… zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat …"), erkannte sie zwar zu Recht. Al- lerdings fand dies keinen Niederschlag im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv, was vorliegend nachzuholen ist. Auf die Schadenersatzforderung ist entsprechend nicht einzutreten.

3. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hatte der Privatkläger überdies beantragt, es sei hinsichtlich der zu beurteilenden Straftaten die grundsätzliche Schadenersatzpflicht anzuerkennen (Urk. 33 S. 2). Die Vorinstanz stellte entspre- chend fest, dass die Beschuldigte dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereig- nis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies diesen zur Fest- stellung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg (Urk. 51 S. 73 f.). Während die Beschuldigte im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abwei- sung der privatklägerischen Zivilforderungen verlangte, beantragte der Privatklä- ger sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Anträge der Parteien eingangs).

4. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 126 Abs. 3 StPO zwar eine solche Be- urteilung des Zivilanspruchs dem Grundsatz nach vor. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich allerdings, dass diese Möglichkeit für Fälle vorgesehen ist, in welchen die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Der un- verhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei Körper-

- 61 - schäden zur Feststellung der Schadenshöhe lang dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind und das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar ver- zögert würde (vgl. DOLGE in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 126 StPO, mit weiteren Verweisen, mitunter auf die Botschaft). Vorliegend ist allerdings weitestgehend unklar, was für allfällige Schadenersatzansprüche der Privatkläger überhaupt aus den zur Beurteilung stehenden Straftaten ableiten will. Im Rahmen des vorinstanzlichen Plädoyers führte er zunächst an, andere Scha- densposten (als das zerkratzte Auto) seien vorderhand nicht ersichtlich, deutet dann aber an, dass hinsichtlich der Kinder Kosten für die Hospitalisierung bzw. für ärztliche Betreuung anfallen würden (Urk. 33 S. 12; Prot. I S. 14 oben). Aus dem Kontext lässt sich zwar erahnen, dass hier Folgekosten für eine allfällige Behand- lung seiner Kinder, falls diese durch die teilweise miterlebten Straftaten der Be- schuldigten in Mittleidenschaft gezogen wurden, gemeint sein könnten. In diese Richtung bzw. äusserte sich der Privatklägervertreter auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, ohne aber wesentlich konkreter zu werden (vgl. Urk. 83 S. 7). Insgesamt bleiben die Natur und die Umstände eines allfälligen Schadenersatz- anspruchs des Privatklägers unklar und sein Begehren erweist sich letztlich als derart unsubstantiiert, dass für eine grundsätzliche Entscheidung über die Scha- denersatzpflicht entgegen der Vorinstanz kein Raum besteht. Der Privatkläger ist entsprechend für allfällige weitere Schadersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vorliegend weitestgehend be- stätigt. Hinsichtlich Sachverhaltsabschnitt 1 erfolgt anstelle der erstinstanzlichen Verurteilung wegen mehrfacher Tätlichkeit zwar nur noch eine solche wegen ein- facher Tätlichkeit, aber immer noch ein Schuldspruch. Nachdem die in diesem Zusammenhang durchgeführten Untersuchungshandlungen (vorwiegend Einver- nahmen) somit für diesen Schuldspruch notwendig waren, rechtfertigt sich auch keine Reduktion des Kostenanteils der Beschuldigten. Denn bei einem einheitli-

- 62 - chen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Entsprechend ist an der vorinstanz- liche Kostenregelung keine Änderung vorzunehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem auch die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten und Entschädigungen (Dispositivziffer 7) unbeanstandet blieb, ist das vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 - 10) vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unter- liegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Sie obsiegt nur geringfügig im Hinblick auf den neu erfolgten teilweisen Freispruch hinsichtlich der verschiedenen Tätlichkei- ten gemäss Anklagsachverhalt 1, marginal hinsichtlich des Strafmasses und so- dann im noch strittigen Zivilpunkt, allerdings auch hier nur insofern, als dass die Schadenersatzforderung nicht mehr im Grundsatz gutgeheissen, sondern voll- ständig auf den Zivilweg verwiesen wird. Angesichts des nur geringen Gewichts dieser beiden Punkte in Relation zum im Übrigen weitestgehend bestätigten vo- rinstanzlichen Urteil, sind ihr die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu 6/7 aufzuerlegen. Nachdem der Aufwand für die Beurteilung der noch strittigen Teile der Zivilklage (Grundsatzentscheid betr. Schadenersatzpflicht) nur margina- len Aufwand verursachten, erscheint es gerechtfertigt, von einer Kostenauflage zu Lasten des Privatklägers abzusehen. Die verbleibenden Kosten im Umfang von 1/7 sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Angesichts der Schuldsprüche ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO keine Entschädigung zuzusprechen.

4. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Kostennoten vom 25. September 2020 sowie vom

11. Dezember 2020 (Urk. 115/1-2) macht sie einen Aufwand von etwas über 68 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs dieses Verfahrens angemessen erscheint. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für die zweite Beru- fungsverhandlung samt angemessener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwältin

- 63 - Dr. iur. X._____ für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten im Berufungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 17'500.– zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 6/7, mithin Fr. 15'000. vorbehalten.

5. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist ebenfalls aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 (Urk. 116) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Unter zusätzlicher Be- rücksichtigung des Aufwands für die zweite Berufungsverhandlung samt ange- messener Nachbesprechungszeit ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers im Beru- fungsverfahren (inkl. Spesen und MwSt.) mit Fr. 7'700.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

20. November 2019 bezüglich Dispositivziffer 6 (Abweisung Genugtuung Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesa- chverhalt 5); − der einfachen Körperverletzung als heterosexuelle Lebenspartnerin im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklagesa- chverhalt 4); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesach- verhalte 3.2 und 6);

- 64 - − der mehrfachen – teilweise versuchten – Drohung gegen den hetero- sexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt 2), teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 7); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt 8); sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten am heterosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB (Anklagesachver- halt 1 betreffend einer Ohrfeige; Anklagesachverhalt 3.1).

2. Von den weiteren Vorwürfen betreffend Tätlichkeiten in Anklagesachver- halt 1 wird die Beschuldigte freigesprochen.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Auf die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird im Umfang von Fr. 1'185.– nicht eingetreten. Im Übrigen wird der Privatkläger hinsichtlich allfälliger Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 bis 10) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 65 - Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'500.– amtliche Verteidigung sowie Fr. 7'700.– unentgeltliche Verbeiständung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten zu 6/7 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten hin- sichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 6/7 vorbehalten. Die Kosten für die unentgeltli- che Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 66 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Dezember 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.