Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. September 2019 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft sowie der Vertretung des Geschädigten D._____ im Dispositiv zugestellt (Urk. 53, Urk. 63 S. 43, Prot. I S. 30 f.). Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie die Vertretung der Privatklägerinnen A._____ (Privat- klägerin 1) und B._____ (Privatklägerin 2) fristgerecht Berufung an (Urk. 54 und 55). Nach Zustellung des begründeten Urteils zog die Vertretung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 die Berufung zurück (Urk. 65). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59, 67). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung den übrigen Parteien übermit- telt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Ferner wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre sowie, ob sie im Sinne von Art. 153 Abs. 1 StPO für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 53). Dieser Aufforderung kam die Vertretung der Privatklägerinnen mit Eingabe vom 18. Februar 2020 in bejahendem Sinne nach. Gleichzeitig erklärte sie fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 72). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom
17. November 2020 zugestellt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reich- te der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt diversen Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 74/1-7).
E. 1.2 Am 11. März 2020 beantragte die Vertretung der Privatklägerinnen wie be- reits vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren den Ausschluss der Öffentlich- keit (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung vom 29. April 2021 ausge-
- 6 - schlossen und wurden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter der Aufla- ge zur Berufungsverhandlung zugelassen, jegliche Hinweise, welche eine Identifi- zierung der Privatklägerinnen 1 und 2 ermöglichen würden, zu unterlassen (Urk. 83).
E. 1.3 In der Folge wurde am 9. Februar 2020 auf den 29. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91). Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die zuständige Staatsanwältin sowie die Vertretung der Privatklägerinnen (Prot. II S. 8). Vorfra- gen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – ab- gesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 101) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung und wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 13 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzli- chen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen (Urk. 67). Die Anschlussberufung der Privatklägerinnen beschränkt sich hinsichtlich des Schuldpunktes ebenso auf den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ferner angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Zivilansprüche sowie die Kostenfolgen (Urk. 72).
E. 2.2 Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der weiteren Freisprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, jeweils zulasten der Privatkläge- rinnen 1 und 2 sowie des Geschädigten D._____. Ferner nicht angefochten ist der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom
11. September 2016 bis zum 10. September 2017 zulasten der Privatklägerin 1 sowie des Geschädigten D._____ (Teil der Dispositivziffer 3). Ebenso wenig an- gefochten ist die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehr- fachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Geschädig-
- 7 - ten D._____ hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 10. September 2016 (Dispositivziffer 1). Unangefochten geblieben ist sodann der Schuldspruch be- treffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 11. September 2017 (Dispositivziffer 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7, Prot. II S. 10). Entsprechend ist vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 10. Sep- tember 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
E. 3 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 3.1 Ausgangslage
E. 3.1.1 Dem Beschuldigten wird – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren in sachverhaltlicher Hinsicht noch relevant – zusammengefasst vorgeworfen, sei- nen beiden Töchtern, den Privatklägerinnen 1 und 2, mehrfach an die Brüste bzw. auf die Brust gefasst zu haben.
E. 3.1.2 Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 1 ca. ab dem Jahre 2015/2016 bis ca. 10. September 2017 an nicht mehr bestimm- baren Daten, jedoch mehrfach, hauptsächlich an den Wochenenden, als sich die- se in sein Bett begeben habe, mit der flachen Hand über deren Pyjama auf die Brust gefasst und sei dort für rund eine Minute in dieser Position verweilt. Der Pri- vatklägerin 2 habe der Beschuldigte ca. ab dem Jahre 2014 bis ca. 10. Septem- ber 2017 jeweils an den Wochenenden zu Hause in der Küche beim Guten- Morgen-Sagen über den Kleidern mit beiden Händen an die Brüste gefasst und diese jeweils zugedrückt, obschon die Privatklägerin 2 ihm jeweils erklärt habe, er solle dies unterlassen bzw. dass sie dies nicht möge. Dabei habe der Beschuldig- te gewusst, dass sein Handeln gegenüber seinen 9- bzw. 10 bis 12-jährigen Töchtern eindeutig sexualbezogen gewesen sei (Urk. 22 S. 2 f.).
E. 3.1.3 Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Einziges objektives Beweismittel ist ein E-Mail des Beschuldigten an E._____, die Mutter der Privatklägerinnen, vom 21. Oktober
- 8 - 2017, in welchem sich der Beschuldigte zum Thema äussert (Anhang zu Urk. 1/1, Urk. 63 S. 16). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Er stellt zwar nicht in Abrede, die Brüste der Privatklägerinnen berührt zu haben, jedoch nicht bewusst, in einem anderen Zusammenhang und nicht sexuell konnotiert (vgl. Urk. 63 S. 13, Urk. 6/1 S. 7, 10 ff., 14; Urk. 6/3 S. 1, 4 f.; Urk. 6/4 S. 2; Urk. 6/6 S. 2 ff.; Urk. 6/7 S. 2 f.; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 51 S. 8 f., 15; Urk. 101 S. 11 ff.). Tatzeugen, die aus eigenen Wahrnehmungen vom angeblichen Tatgeschehen berichten können, existieren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – keine. Als Zeugen befragt wurden aber Personen, die mit den Privatklägerinnen über die Tatvorwürfe gesprochen haben, nämlich die Mutter der Privatklägerinnen, E._____ (Urk. 5/1-2), sowie die Psychologinnen der Privatklägerinnen (Urk. 7/1-2, vgl. zu den vorhandenen Beweismitteln auch Urk. 63 S. 6). Ferner befragt wurde auch der im Verfahren in anderer Sache als Geschädigter involvierte Bruder der Privatklägerinnen, D._____ (Urk. 4/3, Urk. 5/1-2).
E. 3.1.4 Die Vorinstanz erachtete die im vorliegenden Berufungsverfahren zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte als nicht erstellt:
E. 3.1.4.1 Die Vorinstanz sieht in der Vorgeschichte, wie es zur Einleitung der Strafuntersuchung gekommen ist, der damaligen Familienkonstellation sowie dem Umstand, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vor der ersten polizeilichen Einvernahme familienintern bzw. zusammen mit der neuen Lebens- partnerin der Mutter eingehend thematisiert worden seien, konkrete Hinweise für eine mögliche (unbewusste) Beeinflussung der Privatklägerinnen sowie von D._____ (vgl. Urk. 63 S. 7-12). Dadurch ergäben sich – so die Vorinstanz – er- hebliche Vorbehalte bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten (a.a.O. S. 8). Die Aussagen der Privatklägerinnen seien mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sowie genauestens auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Selbst wenn ihre Aussagen insgesamt glaubhaft wären, könne keinesfalls ohne Bedenken alleine auf diese abgestellt werden. Insbesondere gelte es die Aussagen der Geschädig- ten mit den weiteren Beweisen und Indizien – insbesondere mit den Aussagen des Beschuldigten – abzugleichen, um herauszufiltern, ob bzw. welcher Teil des Sachverhaltes sich als über jeden Zweifel erhaben erstellen lasse (a.a.O. S. 12).
- 9 - Zwar bestünden keine Hinweise, dass die Geschädigten die Vorfälle willentlich und mutwillig erfunden hätten, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Viel eher scheine es aber möglich, dass im Nachhinein durch die gesamte "Aufarbei- tung" mit der Mutter und deren Lebensgefährtin ein Gefühlsumdenken bei den Privatklägerinnen stattgefunden habe und den Vorfällen heute eine Bedeutung beigemessen werde, die sie niemals gehabt hätten (a.a.O. S. 30).
E. 3.1.4.2 Sowohl in Bezug auf die Privatklägerin 1 als auch in Bezug auf die Privat- klägerin 2 ergebe sich sodann kein einheitliches und überzeugendes Bild, ob und wie sich diese Vorfälle abgespielt haben sollen (Urk. 63 S. 17, 21). Insgesamt würdigte die Vorinstanz die Aussagen aus inhaltsanalytischer Sicht als für sich alleine nicht überzeugend und hielt fest, dass sie auch von keinen weiteren ein- vernommenen Personen bestätigt worden seien (a.a.O. S. 15, 20). An diesem Beweisergebnis vermöge nach Auffassung der Vorinstanz auch das bei den Ak- ten liegende E-Mail vom 21. Oktober 2017 des Beschuldigten an D._____, die Mutter der Privatklägerinnen (vgl. Urk. 1/1), nichts zu ändern. Entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 49 S. 6 f.; Prot. I S. 25, 27) könne darin kein Geständnis gesehen werden. Vielmehr schildere der Beschuldigte nachvoll- ziehbar und schlüssig, wie der E-Mail-Verkehr zustande gekommen sei, und könnten die Erklärungsversuche des Beschuldigten entgegen der Staatsanwalt- schaft nicht einfach als reine Schutzbehauptung abgestempelt werden (Urk. 63 S. 15 ff.).
E. 3.1.4.3 Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass – selbst wenn es zu Berührungen im Brustbereich gekommen wäre – solche Berührungen ohne Hin- weise auf eine sexuelle Motivation nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nicht ohne weiteres als sexualbezogen qualifiziert werden könnten, weshalb eine strafrechtliche Relevanz zumindest in Bezug auf die Sachverhaltskonstellation bei der Privatklägerin 1 höchstwahrscheinlich ausser Betracht fallen würde (Urk. 63 S. 17 f.). Auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 bestünden sodann grösste Be- denken, dass allfällige Berührungen mit einer sexuellen Motivation stattgefunden hätten (a.a.O. S. 21).
- 10 -
E. 3.1.5 Die Staatsanwaltschaft kritisiert das vorinstanzliche Urteil. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer – wenn auch unbewussten – Beeinflussung der Privatklägerinnen ausgegangen sei. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sei nicht herabgesetzt, ihre Aussagen glaubhaft und zudem durch das E-Mail des Beschuldigten gestützt, während die Aussagen des Be- schuldigten – gerade auch in Bezug auf das E-Mail – insgesamt nicht überzeug- ten. Der Anklagesachverhalt sei demnach gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerinnen erstellt (Urk. 102).
E. 3.1.6 Die Vertretung der Privatklägerinnen erachtete die Ausführungen der Vor- instanz insbesondere zum E-Mail – welches aus Sicht der Vertretung als Ge- ständnis eines reuigen Täters zu werten sei – als zu pauschal und kritisiert, dass sich die Vorinstanz nicht mit dessen Inhalt auseinandersetze. Insbesondere finde keine Beachtung, dass der Beschuldigte im E-Mail mehr zugebe, als ihm von der Kindsmutter vorgeworfen werde. Anhand des Geständnisses des Beschuldigten in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen sei der Ankla- gesachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 103 S. 3, 7 f.).
E. 3.2 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 63 S. 5 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung zu betonen ist die im Verhältnis zur allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person herausragende Bedeutung der Glaub- haftigkeit einer konkreten Aussage (vgl. dazu etwa BGE 133 I 33 E. 4.3). Darauf verweist an sich auch die Vorinstanz (Urk. 63 S. 6). Vor diesem Hintergrund er- hellt, dass die erheblichen Vorbehalte der Vorinstanz, welche sie in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sowie dem Geschädigten D._____ an- bringt, nicht als Vorbehalte in Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit, also auf die allgemeine Persönlichkeit dieser Personen zu verstehen sind, sondern bezo- gen auf die fallbezogenen Aussagen.
E. 3.2.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitge-
- 11 - hend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person un- ter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Er- forderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Ent- wicklungsgeschichte der Aussage. Aufgrund gedächtnispsychologischer Voraus- setzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribi- sche Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse (BGE 129 I 49 E. 5, 6).
E. 3.3 Sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1.2)
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex zutreffend zusammengefasst (Urk. 63 S. 13 f.). Die Videoaufzeichnungen der polizeilichen Einvernahmen liegen bei den Akten (Urk. 3/3, Urk. 3/6).
E. 3.3.2 In der ersten Videobefragung führte die Privatklägerin 1 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex aus, dass der Beschuldigte sie teilweise angefasst habe. Er habe ihr an die Brüste gefasst. Wie oft, wisse sie nicht. Sie sei vielleicht 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Dazu befragt, was genau er gemacht ha- be, gab die Privatklägerin 1 an, dass er ihr halt einfach mit einer Hand auf die
- 12 - Brust gefasst habe. Ob er beide Brüste angefasst habe, wisse sie nicht mehr. Da- zu befragt, wo genau er sie angefasst habe, gab sie zunächst an, dass sie es nicht mehr wisse. Er habe seine flache Hand auf die Brust gelegt. Zur Dauer be- fragt, gab sie an, dass es jeweils vielleicht eine Minute gedauert habe. Er habe das gemacht, als sie sich zu ihren Eltern ins Bett gelegt habe. Die Mutter sei dann jeweils aufgestanden. Nochmals zu der genauen Position befragt, also ob es eher im Dekolleté oder wirklich auf der Brust selbst gewesen sei, erklärte sie, dass es eher oben gewesen sei. Sie und auch der Vater hätten ein Pyjama getragen und die Hand sei über den Kleidern gewesen. Die Frage, ob sie in irgendeiner Form darauf reagiert habe, verneinte sie. Zur Häufigkeit befragt, gab sie an, dass es wohl einmal in der Woche, wohl samstags geschehen sei (Urk. 3/3 00:23:30).
E. 3.3.3 In der zweiten (parteiöffentlichen) Videobefragung bestätigte die Privatklä- gerin 1, dass ihre Erstaussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Nochmals dazu befragt, welche Vorfälle sich ereignet hätten, gab sie an, dass der Beschuldigte sie unter anderem sexuell missbraucht habe (Urk. 3/6 00:03:25). Der sexuelle Missbrauch habe begonnen, als sie 10 Jahre alt gewesen sei (Urk. 3/6 00:04:25). "Er hat uns einfach an die Brust gefasst und das ist recht unangenehm gewesen." (Urk. 3/6 00:11:10). Also sie habe er angefasst. Was mit B._____ gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen (Urk. 3/6 00:11:44). Er habe ihr einfach an die Brust gefasst. Zum genauen Vorgang befragt, gab sie an, nicht mehr zu wissen, wo an der Brust er sie angefasst habe. Sie glaube an einer Brust, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie habe auch keine Ahnung mehr, wie oft es passiert sei (Urk. 3/6 00:15:30). Nochmals zum genauen Vorgehen befragt, gab sie erneut an, nicht mehr zu wissen, wo an der Brust er sie angefasst habe (Urk. 3/6 00:18:55, 00:21:30). Auf die Frage, warum sie denn immer wieder ins Bett zum Beschuldig- ten gegangen sei, konnte sie keine Angaben machen. Es sei ihr vom Beschuldig- ten nie gesagt worden, dass sie nichts von den Berührungen sagen dürfe (Urk. 3/6 00:20:30). Auf entsprechende Frage gab sie an, nicht zu wissen, ob die Be- rührungen auch zufällig hätten gewesen sein können (Urk. 3/6 00:24:20).
E. 3.3.4 Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, jeweils als er zusammen mit der Privatklägerin 1 im Bett gele-
- 13 - gen ist, jeweils für rund eine Minute mit seiner flachen Hand auf deren Brust im Bereich des Dekolletés verweilte (vgl. schon Urk. 63 S. 17).
E. 3.3.5 Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Em- pfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 125 IV 58 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 6B.727/2013 vom
E. 3.3.6 Mit der Vorinstanz können Berührungen im Bereich des Dekolletés von einem Vater gegenüber seiner rund zehn bis zwölf Jahre alten Tochter im familiä- ren Kontext, soweit keinerlei Hinweise auf eine sexuelle Motivation bestehen, nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nicht ohne weiteres als eindeutig sexual- bezogen qualifiziert werden (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf OFK-Weder, 20. Auf- lage 2018, Art. 187 N 5).
E. 3.3.7 Hinweise auf eine sexuelle Motivation des Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Privatklägerin 1 gab weder an, je auf die Berührun- gen des Beschuldigten in irgend einer Form reagiert zu haben (Urk. 3/3 00:27:50) noch bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte ihr verboten hätte, davon zu erzählen (vgl. dazu Urk. 3/6 00:20:50). Soweit die Privatklägerin 1 im Rahmen der Befragungen von "sexuellem Missbrauch" spricht (vgl. etwa Urk. 3/6 00:03:45)
- 14 - bzw. die Berührungen als "unangenehm" beschrieb (Urk. 3/6 00:11:15), ist ange- sichts der familiären Situation im Zeitpunkt der Erstbekundung und der "Aufarbei- tung" mit der Mutter und deren Lebenspartnerin (vgl. dazu Urk. 63 S. 7-10) nicht auszuschliessen, dass die Bedeutung, welche die Privatklägerin 1 den Berührun- gen im Nachhinein beigemessen hatte, von aussen beeinflusst worden war. Je- denfalls lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach es ihr erst nach den Gesprächen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartnerin "richtig bewusst geworden" sei, dass der Beschuldigte diese "Übergriffe" tatsächlich be- gangen habe (Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 3/3 00:23:25) bzw. dass für sie bei den Gesprächen alles "hervorgekommen" und "klarer geworden" sei, dass dies alles auch wirklich passiert sei (Urk. 63 S. 8 mit Verweis auf Urk. 3/3 00:34:10), nichts Gegenteiliges beweisen.
E. 3.3.8 Entgegen der Würdigung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- innenvertretung kann dem Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 kein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Bezug auf Anklageziffer 1.2 freizusprechen.
E. 3.4 Sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.1)
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex zutreffend zusammengefasst (Urk. 63 S. 18 f.). Die Videoaufzeichnungen der beiden Befragungen liegen bei den Akten (Urk. 2/3, Urk. 2/6).
E. 3.4.2 Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf bezieht sich gemäss Anklageschrift auf einen Zeitraum von ca. 2014 bis September 2017 (Urk. 22 S. 2). Erstmals rapportiert wurde in vorliegender Sache am 24. Juli 2018 (Urk. 1/1). Eine gegenüber der Strafbehörde wiedergegebene Erstaussage im Sinne einer "frischen" Wiedergabe eines Ereignisses kurz nach dessen Vorfall besteht vorliegend nicht.
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E. 3.4.3 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privat- klägerin 2 – wie dies bereits in Bezug auf die Privatklägerin 1 festgehalten wurde
– in einer sehr speziellen familiären Situation erfolgten und zuerst familienintern thematisiert und "aufgearbeitet" wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.3.7; Urk. 63 S. 7 ff., 30, Urk. 2/3 00:18:20). Aus den Akten ist zu schliessen, dass in der Zeit der Erstbekundung bzw. zur Geburtsstunde der Aussagen, welche schliesslich zum vorliegenden Verfahren führten, bei den Personen, welche die Erstaussagen entgegengenommen haben, sexuelle Übergriffe an Kindern ein Thema waren. Die Mutter der Privatklägerinnen hatte gemäss eigenen Angaben aufgrund von "Flash Backs mit körperlichen Reaktionen" (Himmlische Botschaften) Angst vor dem Beschuldigten, obwohl sie von ihm noch nie geschlagen wurde (Urk. 5/1 S. 3, 6). Gemäss den Ausführungen der Mutter hat die Privatklägerin 2 erstmals gegen- über der Lebenspartnerin der Mutter erwähnt, dass der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst habe und sie – die Mutter – sei dann zu diesem Gespräch dazu gekommen (Urk. 5/1 S. 7). Die Lebenspartnerin der Mutter wurde nicht einver- nommen. Eine solche Befragung wäre hilfreich gewesen, aufgrund des Zeitablau- fes heute aber nicht mehr zielführend.
E. 3.4.4 Die Privatklägerin 2 gab in ihrer ersten Videobefragung an, dass der Be- schuldigte sie, als sie 9 Jahre alt gewesen sei, jeweils "begrapscht" habe, als sie am Samstagmorgen in die Küche gekommen sei. Er habe dann jeweils gelacht und gesagt, das sei doch nicht so schlimm. Sie habe dann auch gefragt, ob er dies bei ihrem Mami auch mache, worauf er entgegnet habe: "Nein, dafür habe ich euch." Auf entsprechende Frage bestätigte sie, dass es jeweils in der Küche vorgekommen sei, als er Kaffee gemacht habe. Es sei meistens am Samstag ge- wesen oder am Sonntag, wenn er keinen Einsatz gehabt habe in der Kirche. Auf entsprechende Frage, wie man sich das vorstellen müsse, erklärte sie, dass er mit der Hand einfach zusammengedrückt habe. Dazu befragt, ob mit einer oder zwei Händen und ob an einer oder zwei Brüsten gab die Privatklägerin 2 an, mit einer Hand an einer Brust. Die Frage, ob es weh getan habe, bejahte die Privat- klägerin 2. Zur Häufigkeit befragt, gab sie an, dass es eigentlich fast jedes Wo- chenende gewesen sei. Sie habe jeweils gesagt, dass es weh tue und unange- nehm sei und sie das nicht wolle. Auf Befragen gab sie sodann an, dass es je-
- 16 - weils über den Kleidern passiert sei. Er habe jeweils einmal zugedrückt. Man ha- be so viel Stopp sagen können, wie man gewollt habe, das habe aber nichts ge- nützt (Urk. 2/3 00:13:30).
E. 3.4.5 In der zweiten (parteiöffentlichen) Videobefragung zum Gegenstand der ersten Einvernahme befragt, gab sie an, dass es dort um "häusliche Gewalt" und "sexuelle Übergriffe" gegangen sei. Dazu befragt, woher sie den Ausdruck "häus- liche Gewalt" kenne, gab sie an, dass ihre Mutter dies schon mehrmals und auch ihr Bruder schon mal so gesagt habe (Urk. 2/6 00:03:35). Es sei mehrmals vorge- kommen, dass wenn sie am Morgen in die Küche gekommen sei, er ihr dann an die Brüste gefasst habe. Sie habe mehrmals gesagt, dass er damit aufhören solle, er habe aber nicht aufgehört. Zum Alter befragt gab sie an, es nicht mehr genau zu wissen. Ungefähr 9, glaube sie. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Es sei eigentlich fast jeden Samstag oder Sonntag gewesen. Es sei immer der glei- che Ablauf gewesen. Er sei jeweils bei der Kaffeemaschine gestanden und habe Kaffee gemacht. Sie habe ihn umarmen wollen, um Guten Morgen zu sagen. Er habe ihr dann an die Brust gefasst und sie habe gesagt, er solle aufhören. Er ha- be dann gelacht und sie habe sich hingesetzt und gesagt, dass es nicht lustig sei (Urk. 2/6 00:08:45). Dazu befragt, wie man sich das Anfassen vorstellen müsse, beschrieb die Privatklägerin 2 den Vorgang als "Zusammendrücken". Befragende: "Mit einer oder mit zwei Händen?" Privatklägerin 2: "Mit zwei glaube ich" (Urk. 2/6 00:10:55). Es sei praktisch jeden Samstag oder Sonntag, wenn der Vater keine Einsätze in der Kirche gehabt habe, vorgekommen. Auf entsprechende Frage er- klärte die Privatklägerin 2, dass die Berührungen über den Kleidern stattgefunden hätten (Urk. 2/6 00:11:20). Die Frage, ob die Berührungen auch zufällig hätten stattgefunden haben können, verneinte sie. Für sie habe es gewirkt, als sei es absichtlich oder bewusst gemacht worden (Urk. 2/6 00:13:40). Als die Befragende nochmals nachfragte, ob sie es richtig verstanden habe, dass der Beschuldigte praktisch jedes Wochenende, wenn er zu Hause gewesen und bei der Kaffeema- schine gestanden habe, als sie gekommen sei, mit beiden Händen beide Brüste genommen und zusammengedrückt habe, gab die Privatklägerin als Antwort: "Ja, also wenn ich ihn umarmt habe". Sonst habe er es nicht gemacht (Urk. 2/6 00:13:55).
- 17 -
E. 3.4.6 Es sind keine Dramatisierungstendenzen zu erkennen und die Aussagen der Privatklägerin 2 sind frei von Belastungseifer. Die Antworten der Privatklägerin 2 auf die Fragen in den beiden Einvernahmen sind klar und auf die konkreten Antworten bezogen. Auffällig bei der Wortwahl ist, dass die Privatklägerin 2 Be- griffe wie "häusliche Gewalt" und "sexuelle Übergriffe" übernommen hat, die bei der "Aufarbeitung" mit der Mutter und deren Lebenspartnerin verwendet wurden (vgl. Urk. 63 S. 10). Mit der Vorinstanz zudem zu bemerken ist, dass die Privat- klägerin 2 – wie auch die Privatklägerin 1 – auch Wahrnehmungen mitteilte, die auf ein Alter von 2 ½ bis 3 Jahren zurückgehen (Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 2/3 00:08:40, 00:11:30; Urk. 2/6 00:07:30). Das ist auch gemäss Aussagen der zwei behandelnden Therapeutinnen unwahrscheinlich. Diese Informationen müssen die Privatklägerinnen von der Mutter haben (Urk. 7/1 S. 5, 7; Urk. 7/2 S. 7). So die Aussage betreffend den Vorfall mit den Schlägen mit der Hand auf den mit Windeln bepackten Hintern der Privatklägerin 2 im Alter von 2 ½ Jahren. In der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin das so, wie wenn sie sich daran erinnern würde (Urk. 2/3 00:08:35). In der zweiten Einvernahme wurde sie dann gefragt, wie sie feststellen konnte, dass sie blaue Flecken am Po hatte. Dann kam die Antwort, die Mutter habe ihr das "damals" gesagt (Urk. 2/6 00:17:30). Interessant ist auch, dass die Privatklägerin 2 gegenüber ihrer Thera- peutin davon sprach, dass im gemeinsamen Haushalt teilweise eine Art "Kriegs- klima" geherrscht habe (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Mutter sprach in der ersten Ein- vernahme davon, dass es dem Beschuldigten eventuell um Machtmissbrauch ge- gangen sei. Er habe sich oft mit dem "Krieg" befasst (Urk. 5/1 S. 8). Seltsam ist auch folgende von der Mutter kolportierte Aussage der Privatklägerin 2 "Dä Dady hät mir ad Brust glanged." Auf ihre Frage hin: "Wieso machsch du das? Du hesch dochs Muetti" habe er geantwortet: "Nei, für das han ich eu" (Urk. 5/1 S. 8). Es lässt sich zumindest die Frage aufwerfen, ob dies altersadäquat ist. Überdies passt dies nicht zu den übrigen Aussagen, wonach die Privatklägerin 2 das An- fassen als unangenehm, bzw. schmerzhaft empfunden habe.
E. 3.4.7 Mit der Vorinstanz gibt es noch weitere – eher nebensächliche – Wider- sprüche und Ungereimtheiten. So fällt etwa auf, dass die Privatklägerin 2 den Vorgang des Brüste-Anfassens bei den beiden Befragungen nicht identisch schil-
- 18 - derte (Urk. 63 S. 19). Während sie bei der ersten Einvernahme angegeben hatte, dass der Beschuldigte jeweils mit einer Hand eine Brust zusammengedrückt ha- be, gab sie bei der zweiten Befragung an, dass er – jeweils als sie ihn umarmt habe – mit beiden Händen beide Brüste zusammengedrückt habe. Zudem hat die Privatklägerin 2 in den Befragungen angegeben, dass das Brüste-Anfassen ab ih- rem 9. Altersjahr begonnen habe. Gegenüber der Mutter sprach sie offenbar "ab
E. 3.4.8 Unüberwindbare Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung des Anklagesach- verhaltes drängen sich aber bei der angeblichen Häufung der Übergriffe auf. Gemäss der Privatklägerin fand dies während Jahren praktisch jedes Wochenen- de immer gleichbleibend bei der Kaffeemaschine statt und zwar unmittelbar vor dem Morgenessen. Das bestätigte sie bei der zweiten Einvernahme auf mehrma- liges Nachfragen hin. Schon das lässt grösste Zweifel aufkommen. Hier drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin während Jahren regelmässig dann in die Küche kommt, wenn der Beschuldigte am Kaffeemachen ist. Weshalb das aber auch während Jahren weder ihre beiden Geschwister noch die Mutter ge- merkt haben sollten, bleibt unergründlich (vgl. dazu Urk. 3/6 00:11:44, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 63 S. 20 mit Verweis auf Urk. 4/3 00:45:99, Urk. 4/6 00:13:00). Darauf verweist auch die Verteidigung (Urk. 51 S. 7 ff, 14 f; Urk. 104 S. 13). Ihre Erklärungsversuche in der ersten Einvernahme, dass ihre Geschwis- ter vielleicht im Wohnzimmer beim TV-Schauen waren und die Mutter mit Aufde- cken des Frühstücks beschäftigt war (Urk. 2/3 00:16:30), sind nicht überzeugend, zumal sie dann in der zweiten Einvernahme erwähnte, dass die Mutter es gese- hen habe (Urk. 2/6 00:10:35), was diese aber nicht bestätigen konnte (Urk. 5/1 S.
- 19 - 8, Urk. 5/2 S. 3). Dass niemand das Geschehen mitbekommen hat, kann bei we- nigen Vorfällen vielleicht möglich sein – aber nicht bei Dutzenden und immerhin will sie sich ja gegenüber dem Vater verbal gegen diese "Missbräuche" gewehrt haben. Das und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 im Wissen um die unangenehmen Begleitfolgen nach wie vor jedes Wochenende ihren Vater um- armt haben will, erscheint nicht nachvollziehbar.
E. 3.4.9 Aber auch die Aussagen des Beschuldigten sind über weite Teile sehr unglaubhaft. Auch seine E-Mail-Antwort (vgl. dazu Urk. 63 S. 16 mit Verweis auf Urk. 1/1 Anhang 1) kann er letztlich nicht wegreden. Seine Erklärungsversuche dazu vermögen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 16) – auch heute nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 6/1 S. 15, Urk. 6/3 S. 4, Urk. 6/6 S. 2 f., Urk. 51 S. 6 f., Urk. 101 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass er im E-Mail sogar mehr zugab, als ihm die Kindsmutter vorgeworfen hatte (Urk. 103 S. 4). Entsprechend führte der Beschuldigte vor Berufungsgericht selbst aus, dass er sich damit extrem belaste, er sich damit sein eigenes Grab geschaffen habe und es, wenn man es vernünftig anschaue, ein "totales Geständnis" sei. Er könne aber mit gutem Gewissen sagen, dass nichts gewesen sei (Urk. 101 S. 16 ff.).
E. 3.4.10 Letztlich hat der Staat dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen und nicht er hat seine Unschuld zu beweisen. Dass er der Privatklägerin 2 – oder auch der Privatklägerin 1 – mit sexuellen Absichten an die Brüste gefasst hat, lässt sich diesem "Eingeständnis" jedenfalls nicht entnehmen.
E. 3.4.11 Damit lässt sich auch der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift nicht erstellen und ist der Beschuldigte auch diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
4. Sanktion 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum
10. September 2017 mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft und die Ersatzfrei-
- 20 - heitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt (Urk. 63 S. 37 f., 42). 4.2. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104 S. 1). Vor diesem Hintergrund anerkennt er die von der Vorinstanz fest- gesetzte Busse von Fr. 400.– und auch die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur festgesetzten Bussenhöhe wegen der mehrfachen Tätlichkeiten (Urk. 102 S. 1, 6). 4.3. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung von Bussen verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). 4.4. Die Vorinstanz berücksichtigt in objektiver Hinsicht, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber seiner minderjährigen Tochter beging und zwar mehrfach, über den Zeitraum von etwa einem Jahr, wobei ihr die Faustschläge gegen den Oberarm zwar Schmerzen bereiteten, jedoch keine weiteren Be- einträchtigungen verursachten. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes geht sie von eventualvorsätzlichem Verhalten aus, da der Beschuldigte die bei der Privat- klägerin 2 verursachten Schmerzen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dabei habe der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt, indem er die Privatklägerin 2 für ein ihn störendes Verhalten massgeregelt habe. Zugutezu- halten sei dem Beschuldigten, dass er die Schläge jeweils im Affekt erteilt und keine systematische oder geplante Gewalt gegen sie ausgeübt habe (Urk. 63 S. 37). Dem ist nichts beizufügen. In Würdigung dieser Umstände ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz und gemessen an allen denkbaren Formen der Tat- bestandsverwirklichung trotz der mehrfachen Tatbegehung von einem leichten Verschulden auszugehen (a.a.O.). 4.5. Bezüglich der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu Recht sein Geständnis sowie seine im Verfahren zum Aus- druck gebrachte Reue und Einsicht, wonach sein Verhalten suboptimal gewesen sei (Urk. 63 S. 37). Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen keine Veranlas- sung, die von der Vorinstanz angenommene Belastung des Beschuldigten durch das Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen. Es mag zutreffen, dass der
- 21 - Beschuldigte unter dem seit dem Auszug seiner Ehefrau und Kindern erfolgten Kontaktabbruch gelitten hatte, wie dies die Verteidigung betont (Urk. 51 S. 16). Dieser wurde indessen nicht durch das Strafverfahren verursacht. Die heute auszusprechende Busse wegen der mehrfachen Tätlichkeiten ist sodann Folge seiner Verfehlungen. Etwaige aus dem Verfahren resultierende Belastungen für ihn oder seine Beziehung zu seinen Töchtern sind damit ihm zuzuschreiben und nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund des vom Beschuldigten positiv hervorzuhebenden Nachtatverhaltens (Geständnis, Reue und Einsicht) kann der Vorinstanz insgesamt dann aber gefolgt werden, wenn sie die nach Würdigung der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe um einen Fünftel reduziert (Urk. 63 S. 37). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei seinen Eltern in F._____ aufgewachsen ist und nach der obligatorischen Schule eine kaufmännische Ausbildung und dann die Hochschule für Wirtschaft absolvierte. Daraufhin habe er sich als Wirtschafts- informatiker weitergebildet. Seit März 2010 arbeite er bei der G._____ in Zürich als Wirtschaftsinformatiker (Urk. 17/2, Prot. I S. 11, Urk. 101 S. 9). Vor Beru- fungsgericht gab er an, nach wie vor von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Seit Ende November 2020 lebe sein Sohn wieder bei ihm und seine Töchter kämen zwei bis dreimal pro Monat an den Wochenenden zu ihm, wobei dann auch seine Lebenspartnerin und deren Kinder anwesend seien (Urk. 101 S. 2). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 140'000.– inkl. 13. Monatslohn zu erzielen (Urk. 63 S. 38 mit Verweis auf Prot. I S. 11). Wie dem von ihm eingereichten Datenerfassungsblatt sowie Lohn- ausweis vom Jahr 2019 zu entnehmen ist, entspricht dies – unter Berücksichti- gung weiterer Lohnbestandteile – einem monatlichen Nettoeinkommen inkl.
E. 7 Oktober 2014 E. 3.3). Dabei stützt sich der Begriff der sexuellen Handlung nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Hand- lungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurtei- lung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2).
E. 11 Jahren" (Urk. 5/1 S. 8). Interessant ist auch, dass die Privatklägerin 2 bei ihrer Therapeutin von körperlichen Übergriffen, wie regelmässiges in den Schwitzkas- ten nehmen, bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe, gesprochen hat (Urk. 7/2 S. 3). Das hat sie in ihren Einvernahmen bei der Polizei nicht deponiert. Ande- rerseits hat sie bei der Therapeutin – soweit ersichtlich – nie etwas von Schlägen erzählt (Urk. 7/2 S. 4). Gegenüber der Mutter soll die Privatklägerin 2 zudem auch noch davon gesprochen haben, dass der Beschuldigte sie mit einem Stock ge- schlagen habe (Urk. 5/2 S. 5). So etwas hat die Privatklägerin – soweit ersichtlich
– sonst nie gesagt.
E. 13 Monatslohn von Fr. 11'564.– (Urk. 74/1 und Urk. 74/7, vgl. auch Urk. 101 S. 9). Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte an, abgesehen von den Hypothe- karschulden keine weiteren Schulden und neben der Liegenschaft, welche zu 50 % seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau gehört, rund Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– Vermögen zu haben (Urk. 74/1, Urk. 101 S. 9). Für die Hypothekarzin-
- 22 - sen sowie Nebenkosten bezahle er monatlich Fr. 1'200.– (Urk. 101 S. 8). Wäh- rend er vor Vorinstanz noch angegeben hatte, seinen Kindern und seiner Ehefrau Unterhalt in der Höhe von Fr. 6'000.– samt Kinderzulagen zu zahlen, gab er im Datenerfassungsblatt Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'454.– an (Urk. 74/1). An der Berufungsverhandlung erklärte er, aktuell Fr. 5'600.– für die Mäd- chen zu bezahlen, wobei diese direkt an die Gemeinde geleistet würden. Ferner bezahle er monatlich Fr. 510.– an die Ehefrau (Urk. 101 S. 8). Dem Datenerfas- sungsblatt sind sodann eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 170.– sowie Krankenkassenkosten von Fr. 376.– zu entnehmen (Urk. 74/1, vgl. auch Urk. 101 S. 8). 4.6. Unter Einbezug sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten und seinen persönlichen sowie finanziel- len Verhältnissen angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB), ihn für die mehrfachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017 mit einer Busse von insgesamt Fr. 400.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszu- fällen.
5. Zivilansprüche 5.1. Die Vorinstanz erachtete es nicht als rechtsgenügend nachgewiesen, inwiefern die Privatklägerinnen durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien und verwies diese mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (Urk. 63 S. 39). 5.2. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilansprüche wurde einzig von den Privatklägerinnen angefochten. Eine Abänderung zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen fällt damit ausser Betracht (Art. 391 Abs. 3 StPO). 5.3. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend
- 23 - machen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 5.4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a), od- er freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif (lit. d) oder wird das Strafverfahren eingestellt (lit. a), ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.5. Nachdem der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch heute von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern zulas- ten der Privatklägerinnen 1 und 2 freizusprechen ist, sind diese mit ihren Zivilkla- gen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ebenso auf den Zivilweg zu verweisen sind die Privatklägerinnen mit ihren Zivilklagen, soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (Dispositivziffer 8 und 9). 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Be- rufungen der Privatklägerinnen 1 und 2 erfolgte innerhalb der Frist für die Beru- fungserklärung und bleibt deshalb ohne Kostenfolgen (Urk. 65). Vorliegend unter- liegen sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung als auch die Privatkläge- rinnen mit ihren Anschlussberufungen vollumfänglich. Wenn die Staatsanwalt- schaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt, werden die Verfahrenskosten bei Unterliegen dem Bund bzw. dem Kanton auferlegt. Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrenskosten ebenfalls anteilsmässig, d.h. nach Massgabe ihrer An- träge zu tragen (BSK StPO - Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 8). Indessen kann die Rechtsmittelinstanz unter anderem aus Billigkeitserwägungen auf die
- 24 - Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (BSK StPO - Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 5). 6.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, den Privatklägerinnen aus Billigkeitser- wägungen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal es sich bei dem vorlie- gend zur Diskussion stehenden Straftatbestand um ein Offizialdelikt handelt. Die Beurteilung der Zivilansprüche führten angesichts der vorliegenden Ausgangslage sodann zu keinem erheblichen Mehraufwand. 6.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.5. Die Privatklägerinnen sind durch die von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde ernannte Vertretungsbeiständin vertreten (Urk. 26), weshalb im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Kosten festzusetzen bzw. zu entschä- digen sind. Da den Privatklägerinnen auch keine Berufungskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Privatklägerinnen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen 1 und 2 wird Vormerk genommen.
2. Das Gesuch der Privatklägerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschädigten D._____ bis zum 10. September 2016 wird eingestellt.
- 25 -
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 2 (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum
10. September 2017).
3. Vom Vorwurf − (…), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschä- digten D._____, − der mehrfachen Verletzung der Fürsorge/ oder Erziehungspflicht ge- mäss Art. 219 Abs. 1 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 so- wie des Geschädigten D._____, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 1 sowie des Geschädigten D._____ (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. (…)
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'350.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 17'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8.-9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
12. (Rechtsmittel)"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 -
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, A._____, und der Privatklägerin 2, B._____, werden auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Kopie von Urk. 69 − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200023-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 29. April 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie
1. A._____
2. B._____, Privatklägerinnen und II. Berufungsklägerinnen (Rückzug) sowie Anschluss- berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. September 2019 (DG190010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV [neu: I] des Kantons Zürich vom
22. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschädigten D._____ bis zum 10. September 2016 wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 2 (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017).
3. Vom Vorwurf − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschädigten D._____, − der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Geschädigten D._____, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 1 sowie des Ge- schädigten D._____ (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum
10. September 2017) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
6. Die Privatklägerinnen 1 und 2 werden mit ihren Zivilklagen auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 3 -
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'350.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 17'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 aufer- legt und zu 9/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 1)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.
2. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 102 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 80.– (entspricht Fr. 19'200.–) zu bestrafen.
3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
c) Der Privatklägerschaft A._____ und B._____: (Urk. 103 S. 1)
1. Es sei der Freispruch gemäss Ziff. 3, 1. Spiegelstrich, des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils festzustellen und im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatz nach gegenüber den Pri- vatklägerinnen schadenersatzpflichtig ist.
3. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Ur- teils zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Mai 2016 und der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. November 2015 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Den Privatklägerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. September 2019 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft sowie der Vertretung des Geschädigten D._____ im Dispositiv zugestellt (Urk. 53, Urk. 63 S. 43, Prot. I S. 30 f.). Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie die Vertretung der Privatklägerinnen A._____ (Privat- klägerin 1) und B._____ (Privatklägerin 2) fristgerecht Berufung an (Urk. 54 und 55). Nach Zustellung des begründeten Urteils zog die Vertretung der Privatkläge- rinnen 1 und 2 die Berufung zurück (Urk. 65). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 59, 67). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO die Berufungserklärung den übrigen Parteien übermit- telt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Ferner wurde den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie im Sinne von Art. 335 Abs. 4 StPO den Antrag stellen, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre sowie, ob sie im Sinne von Art. 153 Abs. 1 StPO für den Fall einer Befragung verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 53). Dieser Aufforderung kam die Vertretung der Privatklägerinnen mit Eingabe vom 18. Februar 2020 in bejahendem Sinne nach. Gleichzeitig erklärte sie fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 72). Diese Eingabe wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom
17. November 2020 zugestellt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reich- te der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt diversen Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 74/1-7). 1.2. Am 11. März 2020 beantragte die Vertretung der Privatklägerinnen wie be- reits vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren den Ausschluss der Öffentlich- keit (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2020 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung vom 29. April 2021 ausge-
- 6 - schlossen und wurden die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter der Aufla- ge zur Berufungsverhandlung zugelassen, jegliche Hinweise, welche eine Identifi- zierung der Privatklägerinnen 1 und 2 ermöglichen würden, zu unterlassen (Urk. 83). 1.3. In der Folge wurde am 9. Februar 2020 auf den 29. April 2021 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91). Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die zuständige Staatsanwältin sowie die Vertretung der Privatklägerinnen (Prot. II S. 8). Vorfra- gen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – ab- gesehen von der Befragung des Beschuldigten (Urk. 101) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 10 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung und wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 13 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzli- chen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen (Urk. 67). Die Anschlussberufung der Privatklägerinnen beschränkt sich hinsichtlich des Schuldpunktes ebenso auf den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ferner angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Zivilansprüche sowie die Kostenfolgen (Urk. 72). 2.2. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der weiteren Freisprüche betreffend mehrfache einfache Körperverletzung sowie mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, jeweils zulasten der Privatkläge- rinnen 1 und 2 sowie des Geschädigten D._____. Ferner nicht angefochten ist der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten für den Zeitraum vom
11. September 2016 bis zum 10. September 2017 zulasten der Privatklägerin 1 sowie des Geschädigten D._____ (Teil der Dispositivziffer 3). Ebenso wenig an- gefochten ist die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der mehr- fachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Geschädig-
- 7 - ten D._____ hinsichtlich des Zeitraumes bis zum 10. September 2016 (Dispositivziffer 1). Unangefochten geblieben ist sodann der Schuldspruch be- treffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 11. September 2017 (Dispositivziffer 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7, Prot. II S. 10). Entsprechend ist vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 10. Sep- tember 2019 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Dem Beschuldigten wird – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren in sachverhaltlicher Hinsicht noch relevant – zusammengefasst vorgeworfen, sei- nen beiden Töchtern, den Privatklägerinnen 1 und 2, mehrfach an die Brüste bzw. auf die Brust gefasst zu haben. 3.1.2. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 1 ca. ab dem Jahre 2015/2016 bis ca. 10. September 2017 an nicht mehr bestimm- baren Daten, jedoch mehrfach, hauptsächlich an den Wochenenden, als sich die- se in sein Bett begeben habe, mit der flachen Hand über deren Pyjama auf die Brust gefasst und sei dort für rund eine Minute in dieser Position verweilt. Der Pri- vatklägerin 2 habe der Beschuldigte ca. ab dem Jahre 2014 bis ca. 10. Septem- ber 2017 jeweils an den Wochenenden zu Hause in der Küche beim Guten- Morgen-Sagen über den Kleidern mit beiden Händen an die Brüste gefasst und diese jeweils zugedrückt, obschon die Privatklägerin 2 ihm jeweils erklärt habe, er solle dies unterlassen bzw. dass sie dies nicht möge. Dabei habe der Beschuldig- te gewusst, dass sein Handeln gegenüber seinen 9- bzw. 10 bis 12-jährigen Töchtern eindeutig sexualbezogen gewesen sei (Urk. 22 S. 2 f.). 3.1.3. Der Anklagesachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Einziges objektives Beweismittel ist ein E-Mail des Beschuldigten an E._____, die Mutter der Privatklägerinnen, vom 21. Oktober
- 8 - 2017, in welchem sich der Beschuldigte zum Thema äussert (Anhang zu Urk. 1/1, Urk. 63 S. 16). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Er stellt zwar nicht in Abrede, die Brüste der Privatklägerinnen berührt zu haben, jedoch nicht bewusst, in einem anderen Zusammenhang und nicht sexuell konnotiert (vgl. Urk. 63 S. 13, Urk. 6/1 S. 7, 10 ff., 14; Urk. 6/3 S. 1, 4 f.; Urk. 6/4 S. 2; Urk. 6/6 S. 2 ff.; Urk. 6/7 S. 2 f.; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 51 S. 8 f., 15; Urk. 101 S. 11 ff.). Tatzeugen, die aus eigenen Wahrnehmungen vom angeblichen Tatgeschehen berichten können, existieren – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – keine. Als Zeugen befragt wurden aber Personen, die mit den Privatklägerinnen über die Tatvorwürfe gesprochen haben, nämlich die Mutter der Privatklägerinnen, E._____ (Urk. 5/1-2), sowie die Psychologinnen der Privatklägerinnen (Urk. 7/1-2, vgl. zu den vorhandenen Beweismitteln auch Urk. 63 S. 6). Ferner befragt wurde auch der im Verfahren in anderer Sache als Geschädigter involvierte Bruder der Privatklägerinnen, D._____ (Urk. 4/3, Urk. 5/1-2). 3.1.4. Die Vorinstanz erachtete die im vorliegenden Berufungsverfahren zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte als nicht erstellt: 3.1.4.1. Die Vorinstanz sieht in der Vorgeschichte, wie es zur Einleitung der Strafuntersuchung gekommen ist, der damaligen Familienkonstellation sowie dem Umstand, dass die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vor der ersten polizeilichen Einvernahme familienintern bzw. zusammen mit der neuen Lebens- partnerin der Mutter eingehend thematisiert worden seien, konkrete Hinweise für eine mögliche (unbewusste) Beeinflussung der Privatklägerinnen sowie von D._____ (vgl. Urk. 63 S. 7-12). Dadurch ergäben sich – so die Vorinstanz – er- hebliche Vorbehalte bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten (a.a.O. S. 8). Die Aussagen der Privatklägerinnen seien mit grösster Zurückhaltung zu wür- digen sowie genauestens auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Selbst wenn ihre Aussagen insgesamt glaubhaft wären, könne keinesfalls ohne Bedenken alleine auf diese abgestellt werden. Insbesondere gelte es die Aussagen der Geschädig- ten mit den weiteren Beweisen und Indizien – insbesondere mit den Aussagen des Beschuldigten – abzugleichen, um herauszufiltern, ob bzw. welcher Teil des Sachverhaltes sich als über jeden Zweifel erhaben erstellen lasse (a.a.O. S. 12).
- 9 - Zwar bestünden keine Hinweise, dass die Geschädigten die Vorfälle willentlich und mutwillig erfunden hätten, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Viel eher scheine es aber möglich, dass im Nachhinein durch die gesamte "Aufarbei- tung" mit der Mutter und deren Lebensgefährtin ein Gefühlsumdenken bei den Privatklägerinnen stattgefunden habe und den Vorfällen heute eine Bedeutung beigemessen werde, die sie niemals gehabt hätten (a.a.O. S. 30). 3.1.4.2. Sowohl in Bezug auf die Privatklägerin 1 als auch in Bezug auf die Privat- klägerin 2 ergebe sich sodann kein einheitliches und überzeugendes Bild, ob und wie sich diese Vorfälle abgespielt haben sollen (Urk. 63 S. 17, 21). Insgesamt würdigte die Vorinstanz die Aussagen aus inhaltsanalytischer Sicht als für sich alleine nicht überzeugend und hielt fest, dass sie auch von keinen weiteren ein- vernommenen Personen bestätigt worden seien (a.a.O. S. 15, 20). An diesem Beweisergebnis vermöge nach Auffassung der Vorinstanz auch das bei den Ak- ten liegende E-Mail vom 21. Oktober 2017 des Beschuldigten an D._____, die Mutter der Privatklägerinnen (vgl. Urk. 1/1), nichts zu ändern. Entgegen der Auf- fassung der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 49 S. 6 f.; Prot. I S. 25, 27) könne darin kein Geständnis gesehen werden. Vielmehr schildere der Beschuldigte nachvoll- ziehbar und schlüssig, wie der E-Mail-Verkehr zustande gekommen sei, und könnten die Erklärungsversuche des Beschuldigten entgegen der Staatsanwalt- schaft nicht einfach als reine Schutzbehauptung abgestempelt werden (Urk. 63 S. 15 ff.). 3.1.4.3. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass – selbst wenn es zu Berührungen im Brustbereich gekommen wäre – solche Berührungen ohne Hin- weise auf eine sexuelle Motivation nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nicht ohne weiteres als sexualbezogen qualifiziert werden könnten, weshalb eine strafrechtliche Relevanz zumindest in Bezug auf die Sachverhaltskonstellation bei der Privatklägerin 1 höchstwahrscheinlich ausser Betracht fallen würde (Urk. 63 S. 17 f.). Auch in Bezug auf die Privatklägerin 2 bestünden sodann grösste Be- denken, dass allfällige Berührungen mit einer sexuellen Motivation stattgefunden hätten (a.a.O. S. 21).
- 10 - 3.1.5. Die Staatsanwaltschaft kritisiert das vorinstanzliche Urteil. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer – wenn auch unbewussten – Beeinflussung der Privatklägerinnen ausgegangen sei. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sei nicht herabgesetzt, ihre Aussagen glaubhaft und zudem durch das E-Mail des Beschuldigten gestützt, während die Aussagen des Be- schuldigten – gerade auch in Bezug auf das E-Mail – insgesamt nicht überzeug- ten. Der Anklagesachverhalt sei demnach gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerinnen erstellt (Urk. 102). 3.1.6. Die Vertretung der Privatklägerinnen erachtete die Ausführungen der Vor- instanz insbesondere zum E-Mail – welches aus Sicht der Vertretung als Ge- ständnis eines reuigen Täters zu werten sei – als zu pauschal und kritisiert, dass sich die Vorinstanz nicht mit dessen Inhalt auseinandersetze. Insbesondere finde keine Beachtung, dass der Beschuldigte im E-Mail mehr zugebe, als ihm von der Kindsmutter vorgeworfen werde. Anhand des Geständnisses des Beschuldigten in Verbindung mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen sei der Ankla- gesachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 103 S. 3, 7 f.). 3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 63 S. 5 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung zu betonen ist die im Verhältnis zur allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person herausragende Bedeutung der Glaub- haftigkeit einer konkreten Aussage (vgl. dazu etwa BGE 133 I 33 E. 4.3). Darauf verweist an sich auch die Vorinstanz (Urk. 63 S. 6). Vor diesem Hintergrund er- hellt, dass die erheblichen Vorbehalte der Vorinstanz, welche sie in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen sowie dem Geschädigten D._____ an- bringt, nicht als Vorbehalte in Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit, also auf die allgemeine Persönlichkeit dieser Personen zu verstehen sind, sondern bezo- gen auf die fallbezogenen Aussagen. 3.2.2. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitge-
- 11 - hend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person un- ter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussage- immanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Er- forderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Ent- wicklungsgeschichte der Aussage. Aufgrund gedächtnispsychologischer Voraus- setzungen kommt der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zu. Die akribi- sche Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte einer Aussage, besonders der Umstände der Erstbekundung, der sogenannten Geburtsstunde der Aussage, ist unabdingbarer Bestandteil der Motivanalyse (BGE 129 I 49 E. 5, 6). 3.3. Sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Anklageziffer 1.2) 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex zutreffend zusammengefasst (Urk. 63 S. 13 f.). Die Videoaufzeichnungen der polizeilichen Einvernahmen liegen bei den Akten (Urk. 3/3, Urk. 3/6). 3.3.2. In der ersten Videobefragung führte die Privatklägerin 1 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex aus, dass der Beschuldigte sie teilweise angefasst habe. Er habe ihr an die Brüste gefasst. Wie oft, wisse sie nicht. Sie sei vielleicht 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Dazu befragt, was genau er gemacht ha- be, gab die Privatklägerin 1 an, dass er ihr halt einfach mit einer Hand auf die
- 12 - Brust gefasst habe. Ob er beide Brüste angefasst habe, wisse sie nicht mehr. Da- zu befragt, wo genau er sie angefasst habe, gab sie zunächst an, dass sie es nicht mehr wisse. Er habe seine flache Hand auf die Brust gelegt. Zur Dauer be- fragt, gab sie an, dass es jeweils vielleicht eine Minute gedauert habe. Er habe das gemacht, als sie sich zu ihren Eltern ins Bett gelegt habe. Die Mutter sei dann jeweils aufgestanden. Nochmals zu der genauen Position befragt, also ob es eher im Dekolleté oder wirklich auf der Brust selbst gewesen sei, erklärte sie, dass es eher oben gewesen sei. Sie und auch der Vater hätten ein Pyjama getragen und die Hand sei über den Kleidern gewesen. Die Frage, ob sie in irgendeiner Form darauf reagiert habe, verneinte sie. Zur Häufigkeit befragt, gab sie an, dass es wohl einmal in der Woche, wohl samstags geschehen sei (Urk. 3/3 00:23:30). 3.3.3. In der zweiten (parteiöffentlichen) Videobefragung bestätigte die Privatklä- gerin 1, dass ihre Erstaussagen der Wahrheit entsprochen hätten. Nochmals dazu befragt, welche Vorfälle sich ereignet hätten, gab sie an, dass der Beschuldigte sie unter anderem sexuell missbraucht habe (Urk. 3/6 00:03:25). Der sexuelle Missbrauch habe begonnen, als sie 10 Jahre alt gewesen sei (Urk. 3/6 00:04:25). "Er hat uns einfach an die Brust gefasst und das ist recht unangenehm gewesen." (Urk. 3/6 00:11:10). Also sie habe er angefasst. Was mit B._____ gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen (Urk. 3/6 00:11:44). Er habe ihr einfach an die Brust gefasst. Zum genauen Vorgang befragt, gab sie an, nicht mehr zu wissen, wo an der Brust er sie angefasst habe. Sie glaube an einer Brust, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie habe auch keine Ahnung mehr, wie oft es passiert sei (Urk. 3/6 00:15:30). Nochmals zum genauen Vorgehen befragt, gab sie erneut an, nicht mehr zu wissen, wo an der Brust er sie angefasst habe (Urk. 3/6 00:18:55, 00:21:30). Auf die Frage, warum sie denn immer wieder ins Bett zum Beschuldig- ten gegangen sei, konnte sie keine Angaben machen. Es sei ihr vom Beschuldig- ten nie gesagt worden, dass sie nichts von den Berührungen sagen dürfe (Urk. 3/6 00:20:30). Auf entsprechende Frage gab sie an, nicht zu wissen, ob die Be- rührungen auch zufällig hätten gewesen sein können (Urk. 3/6 00:24:20). 3.3.4. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, jeweils als er zusammen mit der Privatklägerin 1 im Bett gele-
- 13 - gen ist, jeweils für rund eine Minute mit seiner flachen Hand auf deren Brust im Bereich des Dekolletés verweilte (vgl. schon Urk. 63 S. 17). 3.3.5. Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Em- pfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 125 IV 58 E. 3b, Urteil des Bundesgerichts 6B.727/2013 vom
7. Oktober 2014 E. 3.3). Dabei stützt sich der Begriff der sexuellen Handlung nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Hand- lungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam für die Beurtei- lung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). 3.3.6. Mit der Vorinstanz können Berührungen im Bereich des Dekolletés von einem Vater gegenüber seiner rund zehn bis zwölf Jahre alten Tochter im familiä- ren Kontext, soweit keinerlei Hinweise auf eine sexuelle Motivation bestehen, nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nicht ohne weiteres als eindeutig sexual- bezogen qualifiziert werden (Urk. 63 S. 17 f. mit Verweis auf OFK-Weder, 20. Auf- lage 2018, Art. 187 N 5). 3.3.7. Hinweise auf eine sexuelle Motivation des Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Privatklägerin 1 gab weder an, je auf die Berührun- gen des Beschuldigten in irgend einer Form reagiert zu haben (Urk. 3/3 00:27:50) noch bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte ihr verboten hätte, davon zu erzählen (vgl. dazu Urk. 3/6 00:20:50). Soweit die Privatklägerin 1 im Rahmen der Befragungen von "sexuellem Missbrauch" spricht (vgl. etwa Urk. 3/6 00:03:45)
- 14 - bzw. die Berührungen als "unangenehm" beschrieb (Urk. 3/6 00:11:15), ist ange- sichts der familiären Situation im Zeitpunkt der Erstbekundung und der "Aufarbei- tung" mit der Mutter und deren Lebenspartnerin (vgl. dazu Urk. 63 S. 7-10) nicht auszuschliessen, dass die Bedeutung, welche die Privatklägerin 1 den Berührun- gen im Nachhinein beigemessen hatte, von aussen beeinflusst worden war. Je- denfalls lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach es ihr erst nach den Gesprächen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartnerin "richtig bewusst geworden" sei, dass der Beschuldigte diese "Übergriffe" tatsächlich be- gangen habe (Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 3/3 00:23:25) bzw. dass für sie bei den Gesprächen alles "hervorgekommen" und "klarer geworden" sei, dass dies alles auch wirklich passiert sei (Urk. 63 S. 8 mit Verweis auf Urk. 3/3 00:34:10), nichts Gegenteiliges beweisen. 3.3.8. Entgegen der Würdigung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger- innenvertretung kann dem Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der Privat- klägerin 1 kein tatbestandsmässiges Verhalten nachgewiesen werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Bezug auf Anklageziffer 1.2 freizusprechen. 3.4. Sexuelle Übergriffe zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Anklageziffer 1.1) 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 2 zu dem vorliegend relevanten Anklagesachverhaltskomplex zutreffend zusammengefasst (Urk. 63 S. 18 f.). Die Videoaufzeichnungen der beiden Befragungen liegen bei den Akten (Urk. 2/3, Urk. 2/6). 3.4.2. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf bezieht sich gemäss Anklageschrift auf einen Zeitraum von ca. 2014 bis September 2017 (Urk. 22 S. 2). Erstmals rapportiert wurde in vorliegender Sache am 24. Juli 2018 (Urk. 1/1). Eine gegenüber der Strafbehörde wiedergegebene Erstaussage im Sinne einer "frischen" Wiedergabe eines Ereignisses kurz nach dessen Vorfall besteht vorliegend nicht.
- 15 - 3.4.3. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privat- klägerin 2 – wie dies bereits in Bezug auf die Privatklägerin 1 festgehalten wurde
– in einer sehr speziellen familiären Situation erfolgten und zuerst familienintern thematisiert und "aufgearbeitet" wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.3.7; Urk. 63 S. 7 ff., 30, Urk. 2/3 00:18:20). Aus den Akten ist zu schliessen, dass in der Zeit der Erstbekundung bzw. zur Geburtsstunde der Aussagen, welche schliesslich zum vorliegenden Verfahren führten, bei den Personen, welche die Erstaussagen entgegengenommen haben, sexuelle Übergriffe an Kindern ein Thema waren. Die Mutter der Privatklägerinnen hatte gemäss eigenen Angaben aufgrund von "Flash Backs mit körperlichen Reaktionen" (Himmlische Botschaften) Angst vor dem Beschuldigten, obwohl sie von ihm noch nie geschlagen wurde (Urk. 5/1 S. 3, 6). Gemäss den Ausführungen der Mutter hat die Privatklägerin 2 erstmals gegen- über der Lebenspartnerin der Mutter erwähnt, dass der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst habe und sie – die Mutter – sei dann zu diesem Gespräch dazu gekommen (Urk. 5/1 S. 7). Die Lebenspartnerin der Mutter wurde nicht einver- nommen. Eine solche Befragung wäre hilfreich gewesen, aufgrund des Zeitablau- fes heute aber nicht mehr zielführend. 3.4.4. Die Privatklägerin 2 gab in ihrer ersten Videobefragung an, dass der Be- schuldigte sie, als sie 9 Jahre alt gewesen sei, jeweils "begrapscht" habe, als sie am Samstagmorgen in die Küche gekommen sei. Er habe dann jeweils gelacht und gesagt, das sei doch nicht so schlimm. Sie habe dann auch gefragt, ob er dies bei ihrem Mami auch mache, worauf er entgegnet habe: "Nein, dafür habe ich euch." Auf entsprechende Frage bestätigte sie, dass es jeweils in der Küche vorgekommen sei, als er Kaffee gemacht habe. Es sei meistens am Samstag ge- wesen oder am Sonntag, wenn er keinen Einsatz gehabt habe in der Kirche. Auf entsprechende Frage, wie man sich das vorstellen müsse, erklärte sie, dass er mit der Hand einfach zusammengedrückt habe. Dazu befragt, ob mit einer oder zwei Händen und ob an einer oder zwei Brüsten gab die Privatklägerin 2 an, mit einer Hand an einer Brust. Die Frage, ob es weh getan habe, bejahte die Privat- klägerin 2. Zur Häufigkeit befragt, gab sie an, dass es eigentlich fast jedes Wo- chenende gewesen sei. Sie habe jeweils gesagt, dass es weh tue und unange- nehm sei und sie das nicht wolle. Auf Befragen gab sie sodann an, dass es je-
- 16 - weils über den Kleidern passiert sei. Er habe jeweils einmal zugedrückt. Man ha- be so viel Stopp sagen können, wie man gewollt habe, das habe aber nichts ge- nützt (Urk. 2/3 00:13:30). 3.4.5. In der zweiten (parteiöffentlichen) Videobefragung zum Gegenstand der ersten Einvernahme befragt, gab sie an, dass es dort um "häusliche Gewalt" und "sexuelle Übergriffe" gegangen sei. Dazu befragt, woher sie den Ausdruck "häus- liche Gewalt" kenne, gab sie an, dass ihre Mutter dies schon mehrmals und auch ihr Bruder schon mal so gesagt habe (Urk. 2/6 00:03:35). Es sei mehrmals vorge- kommen, dass wenn sie am Morgen in die Küche gekommen sei, er ihr dann an die Brüste gefasst habe. Sie habe mehrmals gesagt, dass er damit aufhören solle, er habe aber nicht aufgehört. Zum Alter befragt gab sie an, es nicht mehr genau zu wissen. Ungefähr 9, glaube sie. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Es sei eigentlich fast jeden Samstag oder Sonntag gewesen. Es sei immer der glei- che Ablauf gewesen. Er sei jeweils bei der Kaffeemaschine gestanden und habe Kaffee gemacht. Sie habe ihn umarmen wollen, um Guten Morgen zu sagen. Er habe ihr dann an die Brust gefasst und sie habe gesagt, er solle aufhören. Er ha- be dann gelacht und sie habe sich hingesetzt und gesagt, dass es nicht lustig sei (Urk. 2/6 00:08:45). Dazu befragt, wie man sich das Anfassen vorstellen müsse, beschrieb die Privatklägerin 2 den Vorgang als "Zusammendrücken". Befragende: "Mit einer oder mit zwei Händen?" Privatklägerin 2: "Mit zwei glaube ich" (Urk. 2/6 00:10:55). Es sei praktisch jeden Samstag oder Sonntag, wenn der Vater keine Einsätze in der Kirche gehabt habe, vorgekommen. Auf entsprechende Frage er- klärte die Privatklägerin 2, dass die Berührungen über den Kleidern stattgefunden hätten (Urk. 2/6 00:11:20). Die Frage, ob die Berührungen auch zufällig hätten stattgefunden haben können, verneinte sie. Für sie habe es gewirkt, als sei es absichtlich oder bewusst gemacht worden (Urk. 2/6 00:13:40). Als die Befragende nochmals nachfragte, ob sie es richtig verstanden habe, dass der Beschuldigte praktisch jedes Wochenende, wenn er zu Hause gewesen und bei der Kaffeema- schine gestanden habe, als sie gekommen sei, mit beiden Händen beide Brüste genommen und zusammengedrückt habe, gab die Privatklägerin als Antwort: "Ja, also wenn ich ihn umarmt habe". Sonst habe er es nicht gemacht (Urk. 2/6 00:13:55).
- 17 - 3.4.6. Es sind keine Dramatisierungstendenzen zu erkennen und die Aussagen der Privatklägerin 2 sind frei von Belastungseifer. Die Antworten der Privatklägerin 2 auf die Fragen in den beiden Einvernahmen sind klar und auf die konkreten Antworten bezogen. Auffällig bei der Wortwahl ist, dass die Privatklägerin 2 Be- griffe wie "häusliche Gewalt" und "sexuelle Übergriffe" übernommen hat, die bei der "Aufarbeitung" mit der Mutter und deren Lebenspartnerin verwendet wurden (vgl. Urk. 63 S. 10). Mit der Vorinstanz zudem zu bemerken ist, dass die Privat- klägerin 2 – wie auch die Privatklägerin 1 – auch Wahrnehmungen mitteilte, die auf ein Alter von 2 ½ bis 3 Jahren zurückgehen (Urk. 63 S. 11 mit Verweis auf Urk. 2/3 00:08:40, 00:11:30; Urk. 2/6 00:07:30). Das ist auch gemäss Aussagen der zwei behandelnden Therapeutinnen unwahrscheinlich. Diese Informationen müssen die Privatklägerinnen von der Mutter haben (Urk. 7/1 S. 5, 7; Urk. 7/2 S. 7). So die Aussage betreffend den Vorfall mit den Schlägen mit der Hand auf den mit Windeln bepackten Hintern der Privatklägerin 2 im Alter von 2 ½ Jahren. In der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin das so, wie wenn sie sich daran erinnern würde (Urk. 2/3 00:08:35). In der zweiten Einvernahme wurde sie dann gefragt, wie sie feststellen konnte, dass sie blaue Flecken am Po hatte. Dann kam die Antwort, die Mutter habe ihr das "damals" gesagt (Urk. 2/6 00:17:30). Interessant ist auch, dass die Privatklägerin 2 gegenüber ihrer Thera- peutin davon sprach, dass im gemeinsamen Haushalt teilweise eine Art "Kriegs- klima" geherrscht habe (Urk. 7/2 S. 4). Auch die Mutter sprach in der ersten Ein- vernahme davon, dass es dem Beschuldigten eventuell um Machtmissbrauch ge- gangen sei. Er habe sich oft mit dem "Krieg" befasst (Urk. 5/1 S. 8). Seltsam ist auch folgende von der Mutter kolportierte Aussage der Privatklägerin 2 "Dä Dady hät mir ad Brust glanged." Auf ihre Frage hin: "Wieso machsch du das? Du hesch dochs Muetti" habe er geantwortet: "Nei, für das han ich eu" (Urk. 5/1 S. 8). Es lässt sich zumindest die Frage aufwerfen, ob dies altersadäquat ist. Überdies passt dies nicht zu den übrigen Aussagen, wonach die Privatklägerin 2 das An- fassen als unangenehm, bzw. schmerzhaft empfunden habe. 3.4.7. Mit der Vorinstanz gibt es noch weitere – eher nebensächliche – Wider- sprüche und Ungereimtheiten. So fällt etwa auf, dass die Privatklägerin 2 den Vorgang des Brüste-Anfassens bei den beiden Befragungen nicht identisch schil-
- 18 - derte (Urk. 63 S. 19). Während sie bei der ersten Einvernahme angegeben hatte, dass der Beschuldigte jeweils mit einer Hand eine Brust zusammengedrückt ha- be, gab sie bei der zweiten Befragung an, dass er – jeweils als sie ihn umarmt habe – mit beiden Händen beide Brüste zusammengedrückt habe. Zudem hat die Privatklägerin 2 in den Befragungen angegeben, dass das Brüste-Anfassen ab ih- rem 9. Altersjahr begonnen habe. Gegenüber der Mutter sprach sie offenbar "ab 11 Jahren" (Urk. 5/1 S. 8). Interessant ist auch, dass die Privatklägerin 2 bei ihrer Therapeutin von körperlichen Übergriffen, wie regelmässiges in den Schwitzkas- ten nehmen, bis sie fast keine Luft mehr bekommen habe, gesprochen hat (Urk. 7/2 S. 3). Das hat sie in ihren Einvernahmen bei der Polizei nicht deponiert. Ande- rerseits hat sie bei der Therapeutin – soweit ersichtlich – nie etwas von Schlägen erzählt (Urk. 7/2 S. 4). Gegenüber der Mutter soll die Privatklägerin 2 zudem auch noch davon gesprochen haben, dass der Beschuldigte sie mit einem Stock ge- schlagen habe (Urk. 5/2 S. 5). So etwas hat die Privatklägerin – soweit ersichtlich
– sonst nie gesagt. 3.4.8. Unüberwindbare Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung des Anklagesach- verhaltes drängen sich aber bei der angeblichen Häufung der Übergriffe auf. Gemäss der Privatklägerin fand dies während Jahren praktisch jedes Wochenen- de immer gleichbleibend bei der Kaffeemaschine statt und zwar unmittelbar vor dem Morgenessen. Das bestätigte sie bei der zweiten Einvernahme auf mehrma- liges Nachfragen hin. Schon das lässt grösste Zweifel aufkommen. Hier drängt sich die Frage auf, weshalb die Privatklägerin während Jahren regelmässig dann in die Küche kommt, wenn der Beschuldigte am Kaffeemachen ist. Weshalb das aber auch während Jahren weder ihre beiden Geschwister noch die Mutter ge- merkt haben sollten, bleibt unergründlich (vgl. dazu Urk. 3/6 00:11:44, Urk. 5/1 S. 8, Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 63 S. 20 mit Verweis auf Urk. 4/3 00:45:99, Urk. 4/6 00:13:00). Darauf verweist auch die Verteidigung (Urk. 51 S. 7 ff, 14 f; Urk. 104 S. 13). Ihre Erklärungsversuche in der ersten Einvernahme, dass ihre Geschwis- ter vielleicht im Wohnzimmer beim TV-Schauen waren und die Mutter mit Aufde- cken des Frühstücks beschäftigt war (Urk. 2/3 00:16:30), sind nicht überzeugend, zumal sie dann in der zweiten Einvernahme erwähnte, dass die Mutter es gese- hen habe (Urk. 2/6 00:10:35), was diese aber nicht bestätigen konnte (Urk. 5/1 S.
- 19 - 8, Urk. 5/2 S. 3). Dass niemand das Geschehen mitbekommen hat, kann bei we- nigen Vorfällen vielleicht möglich sein – aber nicht bei Dutzenden und immerhin will sie sich ja gegenüber dem Vater verbal gegen diese "Missbräuche" gewehrt haben. Das und auch der Umstand, dass die Privatklägerin 2 im Wissen um die unangenehmen Begleitfolgen nach wie vor jedes Wochenende ihren Vater um- armt haben will, erscheint nicht nachvollziehbar. 3.4.9. Aber auch die Aussagen des Beschuldigten sind über weite Teile sehr unglaubhaft. Auch seine E-Mail-Antwort (vgl. dazu Urk. 63 S. 16 mit Verweis auf Urk. 1/1 Anhang 1) kann er letztlich nicht wegreden. Seine Erklärungsversuche dazu vermögen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 16) – auch heute nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 6/1 S. 15, Urk. 6/3 S. 4, Urk. 6/6 S. 2 f., Urk. 51 S. 6 f., Urk. 101 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Umstand, dass er im E-Mail sogar mehr zugab, als ihm die Kindsmutter vorgeworfen hatte (Urk. 103 S. 4). Entsprechend führte der Beschuldigte vor Berufungsgericht selbst aus, dass er sich damit extrem belaste, er sich damit sein eigenes Grab geschaffen habe und es, wenn man es vernünftig anschaue, ein "totales Geständnis" sei. Er könne aber mit gutem Gewissen sagen, dass nichts gewesen sei (Urk. 101 S. 16 ff.). 3.4.10. Letztlich hat der Staat dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen und nicht er hat seine Unschuld zu beweisen. Dass er der Privatklägerin 2 – oder auch der Privatklägerin 1 – mit sexuellen Absichten an die Brüste gefasst hat, lässt sich diesem "Eingeständnis" jedenfalls nicht entnehmen. 3.4.11. Damit lässt sich auch der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift nicht erstellen und ist der Beschuldigte auch diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
4. Sanktion 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum
10. September 2017 mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft und die Ersatzfrei-
- 20 - heitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt (Urk. 63 S. 37 f., 42). 4.2. Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104 S. 1). Vor diesem Hintergrund anerkennt er die von der Vorinstanz fest- gesetzte Busse von Fr. 400.– und auch die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Berufungsverfahren nicht zur festgesetzten Bussenhöhe wegen der mehrfachen Tätlichkeiten (Urk. 102 S. 1, 6). 4.3. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung von Bussen verwiesen werden (Urk. 63 S. 36 f.). 4.4. Die Vorinstanz berücksichtigt in objektiver Hinsicht, dass der Beschuldigte die Tätlichkeiten gegenüber seiner minderjährigen Tochter beging und zwar mehrfach, über den Zeitraum von etwa einem Jahr, wobei ihr die Faustschläge gegen den Oberarm zwar Schmerzen bereiteten, jedoch keine weiteren Be- einträchtigungen verursachten. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes geht sie von eventualvorsätzlichem Verhalten aus, da der Beschuldigte die bei der Privat- klägerin 2 verursachten Schmerzen zumindest billigend in Kauf genommen habe. Dabei habe der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt, indem er die Privatklägerin 2 für ein ihn störendes Verhalten massgeregelt habe. Zugutezu- halten sei dem Beschuldigten, dass er die Schläge jeweils im Affekt erteilt und keine systematische oder geplante Gewalt gegen sie ausgeübt habe (Urk. 63 S. 37). Dem ist nichts beizufügen. In Würdigung dieser Umstände ist in Überein- stimmung mit der Vorinstanz und gemessen an allen denkbaren Formen der Tat- bestandsverwirklichung trotz der mehrfachen Tatbegehung von einem leichten Verschulden auszugehen (a.a.O.). 4.5. Bezüglich der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu Recht sein Geständnis sowie seine im Verfahren zum Aus- druck gebrachte Reue und Einsicht, wonach sein Verhalten suboptimal gewesen sei (Urk. 63 S. 37). Entgegen der Vorinstanz besteht hingegen keine Veranlas- sung, die von der Vorinstanz angenommene Belastung des Beschuldigten durch das Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen. Es mag zutreffen, dass der
- 21 - Beschuldigte unter dem seit dem Auszug seiner Ehefrau und Kindern erfolgten Kontaktabbruch gelitten hatte, wie dies die Verteidigung betont (Urk. 51 S. 16). Dieser wurde indessen nicht durch das Strafverfahren verursacht. Die heute auszusprechende Busse wegen der mehrfachen Tätlichkeiten ist sodann Folge seiner Verfehlungen. Etwaige aus dem Verfahren resultierende Belastungen für ihn oder seine Beziehung zu seinen Töchtern sind damit ihm zuzuschreiben und nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund des vom Beschuldigten positiv hervorzuhebenden Nachtatverhaltens (Geständnis, Reue und Einsicht) kann der Vorinstanz insgesamt dann aber gefolgt werden, wenn sie die nach Würdigung der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe um einen Fünftel reduziert (Urk. 63 S. 37). Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist bekannt, dass der Beschuldigte zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei seinen Eltern in F._____ aufgewachsen ist und nach der obligatorischen Schule eine kaufmännische Ausbildung und dann die Hochschule für Wirtschaft absolvierte. Daraufhin habe er sich als Wirtschafts- informatiker weitergebildet. Seit März 2010 arbeite er bei der G._____ in Zürich als Wirtschaftsinformatiker (Urk. 17/2, Prot. I S. 11, Urk. 101 S. 9). Vor Beru- fungsgericht gab er an, nach wie vor von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Seit Ende November 2020 lebe sein Sohn wieder bei ihm und seine Töchter kämen zwei bis dreimal pro Monat an den Wochenenden zu ihm, wobei dann auch seine Lebenspartnerin und deren Kinder anwesend seien (Urk. 101 S. 2). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte an, einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 140'000.– inkl. 13. Monatslohn zu erzielen (Urk. 63 S. 38 mit Verweis auf Prot. I S. 11). Wie dem von ihm eingereichten Datenerfassungsblatt sowie Lohn- ausweis vom Jahr 2019 zu entnehmen ist, entspricht dies – unter Berücksichti- gung weiterer Lohnbestandteile – einem monatlichen Nettoeinkommen inkl.
13. Monatslohn von Fr. 11'564.– (Urk. 74/1 und Urk. 74/7, vgl. auch Urk. 101 S. 9). Vor Berufungsgericht gab der Beschuldigte an, abgesehen von den Hypothe- karschulden keine weiteren Schulden und neben der Liegenschaft, welche zu 50 % seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau gehört, rund Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– Vermögen zu haben (Urk. 74/1, Urk. 101 S. 9). Für die Hypothekarzin-
- 22 - sen sowie Nebenkosten bezahle er monatlich Fr. 1'200.– (Urk. 101 S. 8). Wäh- rend er vor Vorinstanz noch angegeben hatte, seinen Kindern und seiner Ehefrau Unterhalt in der Höhe von Fr. 6'000.– samt Kinderzulagen zu zahlen, gab er im Datenerfassungsblatt Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'454.– an (Urk. 74/1). An der Berufungsverhandlung erklärte er, aktuell Fr. 5'600.– für die Mäd- chen zu bezahlen, wobei diese direkt an die Gemeinde geleistet würden. Ferner bezahle er monatlich Fr. 510.– an die Ehefrau (Urk. 101 S. 8). Dem Datenerfas- sungsblatt sind sodann eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 170.– sowie Krankenkassenkosten von Fr. 376.– zu entnehmen (Urk. 74/1, vgl. auch Urk. 101 S. 8). 4.6. Unter Einbezug sämtlicher relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten und seinen persönlichen sowie finanziel- len Verhältnissen angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB), ihn für die mehrfachen Tätlichkeiten zulasten der Privatklägerin 2 für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017 mit einer Busse von insgesamt Fr. 400.– zu bestrafen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auszu- fällen.
5. Zivilansprüche 5.1. Die Vorinstanz erachtete es nicht als rechtsgenügend nachgewiesen, inwiefern die Privatklägerinnen durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien und verwies diese mit ihren Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (Urk. 63 S. 39). 5.2. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilansprüche wurde einzig von den Privatklägerinnen angefochten. Eine Abänderung zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen fällt damit ausser Betracht (Art. 391 Abs. 3 StPO). 5.3. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO können sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht- liche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend
- 23 - machen, wobei diese nach Art. 123 ZPO zu beziffern und kurz zu begründen sind. Mithin müssen die Zivilforderungen genügend substantiiert sein. 5.4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a), od- er freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Ist der Sachverhalt nicht spruchreif (lit. d) oder wird das Strafverfahren eingestellt (lit. a), ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5.5. Nachdem der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch heute von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern zulas- ten der Privatklägerinnen 1 und 2 freizusprechen ist, sind diese mit ihren Zivilkla- gen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Ebenso auf den Zivilweg zu verweisen sind die Privatklägerinnen mit ihren Zivilklagen, soweit das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (Dispositivziffer 8 und 9). 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rückzug der Be- rufungen der Privatklägerinnen 1 und 2 erfolgte innerhalb der Frist für die Beru- fungserklärung und bleibt deshalb ohne Kostenfolgen (Urk. 65). Vorliegend unter- liegen sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung als auch die Privatkläge- rinnen mit ihren Anschlussberufungen vollumfänglich. Wenn die Staatsanwalt- schaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt, werden die Verfahrenskosten bei Unterliegen dem Bund bzw. dem Kanton auferlegt. Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrenskosten ebenfalls anteilsmässig, d.h. nach Massgabe ihrer An- träge zu tragen (BSK StPO - Domeisen, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 8). Indessen kann die Rechtsmittelinstanz unter anderem aus Billigkeitserwägungen auf die
- 24 - Erhebung von Verfahrenskosten verzichten (BSK StPO - Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 5). 6.3. Vorliegend rechtfertigt es sich, den Privatklägerinnen aus Billigkeitser- wägungen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal es sich bei dem vorlie- gend zur Diskussion stehenden Straftatbestand um ein Offizialdelikt handelt. Die Beurteilung der Zivilansprüche führten angesichts der vorliegenden Ausgangslage sodann zu keinem erheblichen Mehraufwand. 6.4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.5. Die Privatklägerinnen sind durch die von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde ernannte Vertretungsbeiständin vertreten (Urk. 26), weshalb im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Kosten festzusetzen bzw. zu entschä- digen sind. Da den Privatklägerinnen auch keine Berufungskosten aufzuerlegen sind, ist das Gesuch der Privatklägerinnen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufungen der Privatklägerinnen 1 und 2 wird Vormerk genommen.
2. Das Gesuch der Privatklägerinnen 1 und 2 um unentgeltliche Prozessfüh- rung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
10. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschädigten D._____ bis zum 10. September 2016 wird eingestellt.
- 25 -
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 2 (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum
10. September 2017).
3. Vom Vorwurf − (…), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie dem Geschä- digten D._____, − der mehrfachen Verletzung der Fürsorge/ oder Erziehungspflicht ge- mäss Art. 219 Abs. 1 StGB zulasten der Privatklägerinnen 1 und 2 so- wie des Geschädigten D._____, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zulasten der Privatklägerin 1 sowie des Geschädigten D._____ (für den Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017) wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.-6. (…)
7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'350.– Gebühr für das Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 17'000.– MwSt) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8.-9. (…)
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)
12. (Rechtsmittel)"
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 26 -
5. Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1, A._____, und der Privatklägerin 2, B._____, werden auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
5. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 8 und 9) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 27 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1 und 2 dreifach für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Kopie von Urk. 69 − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 28 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann