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SB200019

Sachbeschädigung etc.

Zürich OG · 2020-06-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 vorgeworfen, er habe am 9. April 2017 nach Absprache mit D._____ zusammen mit diesem bei den Briefkästen im Be- reich der Eingangstüre der Liegenschaft E._____-weg … in F._____ verbotene Feuerwerkskörper gezündet sowie die Türen von fünf Briefkästen abgerissen, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 950.– entstanden sei (Dossier 2; Urk. 38 S. 2 f.).

- 6 - Ferner wird ihm angelastet, am 27. Mai 2018 im Zug von Bern in Richtung Zürich die Zugbegleiterin C._____ mit den Worten "Scheiss Schlampe, mach nöd eis uf Chef" sowie "Du scheiss Schlampe, lutsch min Schwanz" bzw. "Du bisch e verfickti dräcks Schlampe" beschimpft und sie dann nach der Aufforderung, sich zu beruhigen ansonsten die Transportpolizei beigezogen werde, in aggressivem Ton dahingehend bedroht zu haben, wenn sie das tue, werde sie in Zürich ihr blaues Wunder erleben (Dossier 3; Urk. 38 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, an jenem Tag zusammen mit D._____ an der Geburtstagsparty von G._____ gewesen und dort von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden zu sein (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. 49A S. 4). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt grösstenteils unkommentiert gelas- sen (vgl. Urk. D2/3 S. 3 f.; Urk. D3/7 S. 2 f.; Urk. 49A S. 4 ff.). Soweit er dennoch Aussagen zum Tatvorwurf machte, stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sich nach dem Rauswurf zusammen mit D:_____ in dessen Wohnung begeben, worauf er von dort um ca. 4.00 Uhr direkt nach Hause gegangen sei (Urk. D2/3 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung verneinte er, am 9. April 2017 zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr am Tatort gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob er in jener Zeit alleine oder in Gesellschaft gewesen sei. Er sei noch bei Herrn D._____ ge- wesen und sei dann gegangen. Die genaue Uhrzeit könne er nicht sagen, es kön- ne sein, dass es etwa um diese Uhrzeit gewesen sei. Er sei dann jedenfalls ge- gangen und was D._____ dann gemacht habe, könne er auch nicht sagen (Urk. 69 S. 3 f.). Dieser könnte ja auch mit jemand anderem an jenen Ort gegangen sein (Urk. 69 S. 5). Darauf angesprochen, weshalb er bei der Polizei gesagt habe, er sei "vielleicht" bis 4 Uhr bei Herrn D._____ geblieben, meinte der Beschuldigte, er habe diese Uhrzeit einfach geschätzt, es könne auch 3 Uhr gewesen sein (Urk. 69 S. 8). Auch hinsichtlich des Vorfalles vom 27. Mai 2018 verneinte der Beschuldig- te in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den ihm an-gelasteten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten und stellte insbesondere

- 7 - in Abrede, dass er an jenem Tag mit der Zugbegleiterin C._____ eine Auseinan- dersetzung hatte und sie dabei bedrohte und beleidigte (Urk. D3/7 S. 4 f.; Urk. 49A S. 6 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit anderen den Familienwagen bestiegen habe und dort von der Zugbegleiterin C._____ weggeschickt worden sei. Dabei sei Bier ausge- leert, worauf die Zugbegleiterin ihn beim Weggehen am Arm festgehalten und ge- fragt habe, wer das nun reinige. Er habe ihr darauf gesagt, dass er sie wegen se- xueller Belästigung anzeigen werde. Er nehme an, die Zugbegleiterin habe ihn angezeigt, weil sie vermutet habe, dass er sie auch anzeigen werde. Er wisse nicht, was er ihr angetan habe, vielleicht kenne sie ihn auch von früher. Er sei sich sicher, dass er sie nicht beleidigt habe, aber am Ende sei er recht laut geworden. Er versuche sich gegenüber Frauen immer zurückzunehmen (Urk. 69 S. 5 ff.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist mithin im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 2 und 3 die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 56 S. 5 ff. und 33). 1.5. 1.5.1. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil sodann mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasst, so hielt sie mit Bezug auf die vorhandenen Bild- und Tonauf-nahmen von H._____ zu Recht fest, dass diese Aufnahmen kein nichtöf- fentliches Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB zum Inhalt haben und in die- sem Sinne nicht unrechtmässig erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 7). Es handelt sich hierbei auch nicht um Aufnahmen, welche den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betreffen, weshalb sie auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 179quater StGB nicht als widerrechtlich einzustufen sind. Insoweit erweisen sich die

- 8 - von H._____ mit ihrem Mobiltelefon erstellten Aufzeichnungen demnach nicht als unverwertbar. 1.5.2. Nicht geprüft hat die Vorinstanz dagegen die Vereinbarkeit der privat er- stellten Bild- und Tonaufnahmen mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Diese Regelungen bezwecken den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Dabei stellt eine Film- und Tonaufnahme einer fremden Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und hat demgemäss nebst dem Verhältnismässigkeits- und Zweck- bindungsgebot auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu genügen, gemäss welchem die Beschaffung von Personendaten für die betroffe- ne Person erkennbar sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 508, E. 3.2. und 4.; vgl. auch MAURER-LAMBROU/STEINER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,

3. Aufl., N 9 ff. und N 38 zu Art. 4 DSG). Vorliegend waren die Bild- und Tonaufnahmen für den Betroffenen nicht erkennbar, da H._____ die besagten Aufnahmen hinter der Wohnungstüre durch den Türspion machte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jemand jederzeit damit rechnen muss, von einer Privatperson mittels Mobiltelefon aufgenommen zu werden, wenn er sich in ein fremdes Treppenhaus begibt, auch wenn er sich dort auffällig benimmt. Die Bild- und Tonaufzeichnung von H._____ erfolgte dem- nach geheim und verstiess damit gegen das Gebot der Transparenz im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG, weshalb insofern von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mittels einer Persönlichkeitsverletzung erlangte Aufnahmen allerdings nur dann als verwertbar einzustufen, wenn diese durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ eine Abwägung der öf- fentlichen und privaten Interessen für deren Verwertbarkeit spricht, wobei es ge- rechtfertigt erscheint, im Rahmen dieser Interessenabwägung vom gleichen Mas- sstab wie bei unrechtmässig erhobenen Beweisen durch den Staat auszugehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dementsprechend sind Beweise, welche durch Pri- vate rechtswidrig erlangt worden sind, dann zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung

- 9 - einer schweren Straftat unerlässlich erscheint, wobei Übertretungen und Verge- hen nicht als schwere Straftaten einzustufen sind (vgl. Urteil 6B_1188/2018 vom

26. September 2018, E. 2.-4.). Nachdem aber in casu lediglich eine Sachbeschä- digung des Beschuldigten zu beurteilen ist, stehen keine schweren Straftaten im Raum, zu deren Aufklärung der Beizug der unrechtmässigen Aufnahmen uner- lässlich wäre. Es ist demzufolge festzuhalten, dass die von H._____ mit ihrem Mobiltelefon durch den Türspion erstellten Bild- und Tonaufnahmen (vgl. Urk. D2/6; Urk. D2/20) sowie die davon angefertigten Videoprints (vgl. Urk. D2/5 S. 4; Urk. D2/7) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, sofern sie den Be- schuldigten belasten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob angesichts des mit Bezug auf die Bild- und Tonaufnahmen festgestellten Beweisverwertungsverbotes aufgrund des Fernwir- kungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auch andere erhobene Bewei- se dieses Verfahrens nicht verwertbar sind. Dies ist der Fall, wenn weitere Bewei- se nur aufgrund des unverwertbaren Beweisergebnisses erhoben werden konn- ten, wobei in diesem Zusammenhang die konkreten Umstände massgebend sind, wie sie sich den Strafbehörden vor Erlangung der weiteren Beweise präsentierten (GLESS, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 88 und 95 zu Art. 141 StPO). Aus dieser Perspektive sind die übrigen in diesem Verfahren erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar, denn sowohl die Einver- nahmen der Zeugen und Tatbeteiligten (vgl. Urk. D1/13+14; Urk. D2/21+22) als auch die Fotodokumentation am Tatort (vgl. Urk. D2/5) sowie die dort sicherge- stellten DNA-Spuren (vgl. Urk. D2/15) wurden grundsätzlich unabhängig von den Bild- und Tonaufnahmen erhoben. Unverwertbar sind die Aussagen der einver- nommenen Personen jedoch insofern, als sie direkt oder indirekt aufgrund der Bild- und Tonaufnahmen erlangt wurden, was insbesondere für die belastenden Ausführungen von G._____ und H._____ zutrifft, welche diese auf Vorhalt der be- sagten Aufnahmen zu Protokoll gegeben haben (vgl. betreffend G._____, Urk. D2/4 S. 3 bzw. Urk. D2/16 S. 4; betreffend H._____, Urk. D2/17 S. 3). 1.5.3. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bleibt mithin festzuhalten, dass mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 die Bild- und Ton-

- 10 - aufnahmen von H._____ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, soweit sie zur Überführung des Beschuldigten dienen. Die restlichen Beweismittel kön- nen demgegenüber im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung grundsätz- lich verwertet werden, dies jedoch nur insoweit, als sich deren Erhebung nicht auf die unverwertbaren Bild- und Tonaufnahmen stützte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten bei sämtlichen Einvernahmen gewahrt worden sind und der Verwertung der entsprechenden Aussagen insofern nichts entgegensteht. Mit Bezug auf den Vorfall vom 27. Mai 2018 ergeben sich im Hinblick auf die Beweiswürdigung demgegenüber keine Probleme bezüglich der Verwertbar- keit der Beweismittel, zumal auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall die pro- zessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei sämtli- chen Einvernahmen umfassend beachtet worden sind. 1.6. 1.6.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

9. April 2017 (Dossier 2) – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Beweismittel (vgl. Urk. 56 S. 11 ff. und 33 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 56 S. 32 und 40). Dabei stützte sie sich allerdings auch auf die im Recht liegenden Bild- und Tonaufnahmen, welche – wie gezeigt – im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar sind und demnach auch nicht zum Nachweis der inkriminierten Tat beigezogen werden können. Es ist somit im Folgenden zu prü- fen, inwiefern der angeklagte Sachverhalt aufgrund der neuen Ausgangslage (oh- ne die besagten Bild- und Tonaufnahmen sowie die gestützt darauf erhobenen Aussagen) rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.6.2.

a) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall vom 9. April 2017, wonach er in der Tatnacht nach dem Verlassen der Feier von G._____ mit D._____ in dessen Wohnung bis um 4.00 Uhr morgens Netflix geschaut und Bier getrunken habe, widerlegt (Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, es gebe angesichts der Gesamtumstände des besagten Abends keine Zweifel, dass es

- 11 - sich bei der zweiten Person, welche sich um ca. 2:30 Uhr im Treppenhaus der Liegenschaft E._____-weg … aufgehalten habe, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 31). Dieser Befund erweist sich als korrekt. D._____ wie auch der Be- schuldigte gaben in der Untersuchung an, bis 4 Uhr zusammen gewesen zu sein (Urk. D1/7 S. 3, Urk. D1/15 S. 4). Zwar erklärte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, er habe die Zeit (4 Uhr) geschätzt, er sei vielleicht auch bis 3 Uhr bei D._____ geblieben (Urk. 69 S. 8). Die Taten geschahen aber zwischen 2:30 Uhr und 3 Uhr, womit der Beschuldigte nach wie vor bestätigt, dass er sich im Tatzeitpunkt in Gesellschaft von D._____ befunden hat. Der Beschuldigte wirkt unglaubhaft, wenn er erklärt, beim vorliegend relevanten Vorfall nicht dabei gewe- sen zu sein und nicht zu wissen, ob D._____ dabei gewesen war. Denn dass D._____ zur fraglichen Zeit am Tatort war und einen Feuerwerkskörper zündete, ist bereits aufgrund der gefundenen DNA-Spuren und der Zeugenaussagen (be- züglich Zeitpunkt) erwiesen. Nebenbei ist festzuhalten, dass D._____ bereits rechtskräftig wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung betreffend den 9. April 2017 verurteilt wurde (Urk. 68) und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2019 offenbar akzeptierte. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie aufgrund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen von G._____ und dessen Nachbarn H._____ und I._____ von einem stimmigen Gesamtbild aus- geht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass D._____ nach dem Dis- put mit G._____ am Geburtstagsfest mit dem Beschuldigten zwischen 2.30 und 3.00 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückgekehrt ist, um dort G._____ zur Rede zu stellen. Dabei zeigt insbesondere das von G._____ in sei- nen Einvernahmen vom 11. April 2017 und 26. Juni 2018 geschilderte Telefonge- spräch (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/16 S. 3), welches von D._____ grundsätzlich nicht bestritten wird (Urk. D1/15 S. 4), im Zusammenspiel mit den von H._____ und I._____ am 17. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen visu- ellen und akustischen Wahrnehmungen (Urk. D2/17 S. 3 f.; Urk. D2/18 S. 3 f.), dass es sich bei den beiden dannzumal im Treppenhaus aufhaltenden Männern nur um D._____ und den Beschuldigten gehandelt haben kann, zumal sowohl G._____ (via Mobiltelefon) als auch H._____ (durch die Wohnungstüre) gehört haben, wie im Treppenhaus gegen die Wohnungstüre getreten und um Einlass in

- 12 - die Wohnung ersucht wurde (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/17 S. 3), und darüber hinaus an einem im Treppenhaus gefundenen Feuerwerkskörper die DNA-Spuren von D._____ sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. D2/15/11). Bei dieser Sachlage kommt der ungeklärten Tatsache, wie die beiden Beschuldigten in der Nacht in die fragliche Liegenschaft Einlass gefunden haben, keine massgebende Bedeu- tung mehr zu, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Betreten der Liegenschaft durchaus auch ohne Hausschlüssel möglich war, sei dies aufgrund der offen ge- lassenen Haustüre oder aufgrund des Einlasses durch einen anderen Hausbe- wohner. Weniger Gewicht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen den Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten J._____ und K._____ zu, konnten diese doch keine direkten Wahrnehmungen zu den unmittelbaren Tat- handlungen machen, sondern vermochten lediglich die Geschehnisse im Rahmen der Wegweisung der beiden Beschuldigten rund eine Stunde zuvor zu schildern. Die beiden Polizisten wurden denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der am Tatabend ebenfalls festgestellten Beschädigung an ihrem Polizeiwagen be- fragt, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) angelas- tet wird. Immerhin vermochten die Polizisten jedoch zu bestätigen, dass die bei- den Beschuldigten nach dem Rauswurf aus der Wohnung in aggressiver Stim- mung waren (vgl. Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3), was ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass sie später in die Liegenschaft zurückgekehrt sind, um den Gastgeber, welcher sie von der Polizei vor die Türe setzen liess, zur Rechen- schaft zu ziehen. Es kann nach dem Gesagten mithin auch ohne Berücksichtigung der Bild- und Tonaufnahmen (sowie der daraus gewonnenen Aussagen der Verfahrensbe- teiligten) als erstellt erachtet werden, dass D._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nochmals in der Liegenschaft am E._____-weg … waren, wobei D._____ mit G._____ telefonierte und ihn zum Einlass in die Wohnung aufforder- te, worauf er gegen die Wohnungstüre trat, als seinem Ansinnen nicht entspro- chen wurde. Ebenfalls erwiesen ist aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____, dass die beiden Beschuldigten damals im Treppenhaus einen gehö-

- 13 - rigen Lärm verursachten und es dabei im untersten Stock zu einem "Tätschen" bzw. einem "richtigen Knall" kam (Urk. D2/17 S. 4; Urk. D2/18 S. 3).

b) Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, es sei auch erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ in der Liegen- schaft Feuerwerk abgebrannt und Briefkästen beschädigt hat (vgl. Urk. 56 S. 32). Stattdessen ist nicht zu verkennen, dass nach Würdigung sämtlicher verwertbarer Beweismittel sowohl mit Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerk als auch mit Bezug auf die Beschädigung der Briefkästen unklar bleibt, welche Tat zu welchem konkreten Zeitpunkt von welcher Person verübt wurde. Unterzieht man sodann die gesamten Tatumstände einer näheren Betrachtung, so ist überdies festzuhal- ten, dass im Rahmen der Geschehnisse vom 9. April 2017 D._____ der deutlich aggressivere Part war und bereits beim seinerzeitigen Verlassen der Wohnung von G._____ zu Sachbeschädigungen neigte, indem er gegen die Wand trat und die Haupteingangstüre derart heftig aufzog, dass sie beinahe in die Brüche ge- gangen wäre, während der Beschuldigte grösstenteils ruhig blieb und lediglich zum Schluss durch verbale Attacken auffiel (vgl. dazu die Aussagen der Polizisten J._____ und K._____, Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3). Geht man aber bei dieser Sachlage mangels weiterer einschlägiger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass nicht er, sondern D._____ die fraglichen Briefkas- tentüren weggerissen hat, so verbleibt die Frage, ob dem Beschuldigten in die- sem Zusammenhang ein Handeln in mittäterschaftlichem Zusammenwirken vor- geworfen werden kann. Als Mittäter ist in einem solchen Zusammenhang einzu- stufen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er am Ende als Hauptbetei- ligter mit entsprechender Tatherrschaft dasteht (BGE 126 IV 88). Inwiefern dies zutrifft, ist jeweils gestützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirk- licht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn je-

- 14 - mand dem bereits gefassten Entschluss nachträglich beitritt, indem er sich des- sen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der ge- planten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Geschehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Ent- schlusses bzw. Planes einer verübten Tat von einer entsprechenden Tatherr- schaft des Mittäters auszugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt bzw. im Ausführungs- stadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft war (vgl. zum Ganzen DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 176 f. und 185). Vorliegend kann nicht mehr im Einzelnen geklärt werden, unter welchen Umständen der Beschuldigte und D._____ die Liegenschaft in der Nacht vom

9. April 2017 ein zweites Mal betreten haben. Im Vordergrund steht die Annahme, dass die beiden G._____ zur Rede stellen wollten. Die Tatsache, dass in der Lie- genschaft auch Feuerwerksrückstände mit den DNA-Spuren von D._____ gefun- den wurden, lässt sodann den Schluss zu, dass dannzumal auch Feuerwerk ab- gebrannt worden ist, womit sich auch der von den Nachbarn im Treppenhaus wahrgenommene Knall erklären lässt. Eine Tatherrschaft im vorerwähnten Sinn kann dem Beschuldigten aufgrund der dünnen Beweislage nicht angelastet wer- den. Jedoch ist aufgrund der Vorgeschichte (langes Beisammensein an Party, gemeinsamer Rauswurf durch die Polizei und hernach Verweilen bei D._____ zuhause) nicht denkbar, dass D._____ kein Wort mit dem Beschuldigten über sein Vorhaben gesprochen hatte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Mitnahme der Feuerwerkskörper – wovon einer ca. 60 cm lang war (vgl. Urk. D2/5 S. 4) – nicht verborgen blieb. Der Beschuldigte musste beim Mitgehen wissen, dass D._____ wegen des vormaligen Rauswurfs aus G._____s Wohnung wütend war, Rache wollte und auch vor Sachbeschädi- gungen nicht zurückschrecken würde. Wenn aufgrund der zur Verfügung stehen- den Beweise auch nicht als erwiesen gelten kann, dass die beiden vor dem Betre- ten der Liegenschaft gemeinsam planten, konkrete Sachbeschädigungen zu be- gehen und dem Beschuldigten ebenso wenig eigens begangene Sachbeschädi-

- 15 - gungen angelastet werden können, ist dennoch zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht in Form von Gehilfenschaft zu den Taten beitrug. Ein Gehilfe will die Haupt- tat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat er- leichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich (FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 25). Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 158 E. 1.8). Der Beschuldigte begleitete D._____, von welchem er – wie zuvor ausgeführt – wissen musste, dass dieser sich nicht mit guten Absichten zur Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ begab. Dadurch bestärkte er D._____ in Form einer psychischen Beihilfe in dessen Tatentschluss und erleichterte diesem damit die Durchführung der Straftat (vgl. FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 23 zu Art. 25).

c) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden kann, dass er selber Briefkastentüren abgerissen o- der Feuerwerk gezündet hat. Er leistete aber dem aggressiver auftretenden Haupttäter D._____ psychische Unterstützung, indem er diesen begleitete und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkte. Der als erstellt erachtete Tatbeitrag des Beschuldigten geht damit zwar weniger weit als er in der Anklage umschrie- ben wurde, ist jedoch mit Blick auf den Grundsatz "a maiore ad minus" im Ankla- gesachverhalt rechtsgültig mitumschrieben. 1.7. 1.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) im Zug von Bern nach Zürich stellte die Vorinstanz vollumfänglich auf die Darstellung der Zeugin C._____ ab, deren Aussagen sie in jeder Beziehung als lebensnah und wider- spruchsfrei erachtete, während sie den stereotypen Bestreitungen des Beschul- digten keinen Glauben schenkte (Urk. 56 S. 39 f.). 1.7.2. An der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte zwar mehr Bereit- schaft, sich zu den diesbezüglichen Vorwürfen zu äussern, als noch vor Vo- rinstanz. Auch anerkannte er immerhin, dass er die Zugbegleiterin C._____ durch sein Verhalten in Angst versetzte (Urk. 69 S. 6). Mit der Vorinstanz bestehen je- doch keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____, welche als Privatklägerin nur eine geringfügige Schadenersatzzahlung geltend

- 16 - macht und zum Beschuldigten in keiner näheren Beziehung steht. Ihre Angaben zum Tatgeschehen wirken erlebt und stimmig. Auffallend ist insbesondere, dass sie – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 39) – zahlreiche Details be- treffend das Verhalten des Beschuldigten sowie ihre psychische Befindlichkeit zu schildern wusste. Der Beschuldigte hat demgegenüber die Aussage zum inkrimi- nierten Vorfall zunächst weitgehend verweigert, respektive erst an der Berufungs- verhandlung Aussagen getätigt und dabei die vorgeworfenen Handlungen bestrit- ten. Seine Erklärungen, weshalb ihn eine ihm zuvor unbekannte Zugbegleiterin derart falsch belasten könnte, fielen alles andere als überzeugend aus. So über- sieht er, wenn er seine anfänglichen Einlassungen bei der Transportpolizei mit dem Argument in Abrede stellt, er könne gar nicht mit einem YB-Fan aneinander- geraten sein, da dieser doch sicher in Bern geblieben sei (vgl. Urk. D3/7 S. 5), dass es durchaus auch Fans der Berner Young Boys geben kann, welche aus- serhalb der Stadt Bern wohnen und per Zug an die Spiele dieses Clubs anreisen. Auch das Argument, die Zugbegleiterin lüge, weil sie ihn vielleicht von früher her gekannt habe (Urk. 69 S. 6 f.), greift nicht, zumal er sich nicht an eine frühere Be- gegnung erinnern konnte (Urk. 69 S. 7). Ebenso wenig überzeugt der Beschuldig- te mit seinem Vorbringen, die Zugbegleiterin C._____ habe ihn (fälschlicherweise) anzeigen wollen, weil sie vermutet habe, er würde sie – weil sie ihn zuvor am Arm festgehalten hatte – seinerseits wegen sexueller Belästigung anzeigen (Urk. 69 S. 6 f.). Aufgrund des Gesagten wirkt der Beschuldigte in seinen Bestreitungen gänzlich unglaubhaft. 1.7.3. Der Sachverhalt der Anklage betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2018 ist demzufolge auch in zweiter Instanz vollumfänglich erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Einleitung Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 SprstG i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB angeklagt

- 17 - (Urk. 38 S. 3). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziffer II.), ist im Folgenden noch der Sachverhalt gemäss Dossier 2 und jener be- treffend Dossier 3 zu prüfen. 2.2. Beurteilung Sachverhalt vom 9. April 2017 (Dossier 2) Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 41 f.). Indem die fünf Briefkastentüren an der E._____-strasse … in F._____ abgerissen wurden, wurde eine Sachbeschädigung im genannten Sinne begangen. Anders als im vorinstanzlichen Urteil ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass die eigentlichen Taten vom Haupttäter D._____ begangen wurden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ein- zig darin lag, den aggressiveren Haupttäter D._____ in dessen Vorhaben und Ta- ten psychisch zu unterstützen. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht. 2.3. Beurteilung Sachverhalt vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) 2.3.1. Zu den theoretischen Grundlagen der beiden zu beurteilenden Delikte kann wiederum auf die umfassenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 43 ff.). 2.3.2. Die vorinstanzliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten vom 27. Mai 2018 als Drohung und Beschimpfung ist nicht zu beanstanden.

a) Die ausgestossenen Verbalinjurien sind als reine Werturteile einem Entlas- tungsbeweis nicht zugänglich (RIKLIN, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II [BSK StGB II], 3. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Sie werden von der Rechtspre- chung denn auch in konstanter Praxis als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB eingestuft (vgl. BGE 92 IV 115; Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 4.1.). Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, handelte es

- 18 - sich doch um überaus derbe Herabsetzungen sexueller Art, welche auch in ju- gendlichen Kreisen nicht mehr zur Umgangssprache zählen können. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

b) Mit Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung könnte lediglich fraglich sein, ob die Ankündigung des Beschuldigten, die Privatklägerin werde im Falle der Benachrichtigung der Transportpolizei in Zürich ein blaues Wunder erleben, die notwendige Intensität erreicht hat, um auch jede andere ver- ständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich ist jedoch fest-zuhalten, dass eine drohende Äusserung jeweils nicht isoliert, sondern viel- mehr im Gesamtkontext mit dem gesamten Auftreten des Täters zu würdigen ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 424; DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 19 zu Art. 180 StGB). In diesem Zusammenhang ist vorliegend in Rechnung zu stel- len, dass der Beschuldigte vor seiner inkriminierten Äusserung sehr aggressiv und laut aufgetreten ist und die Privatklägerin insbesondere auch in übler Weise beschimpft hat. In Berücksichtigung dieses Verhaltens ist es mithin durchaus nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin die im Nachgang getätigte Äusserung des Beschuldigten als echte Bedrohung empfand, zumal dessen Erregung im Verlauf des Geschehens zunehmend stärker wurde. Dabei kann davon ausge- gangen werden, dass eine Reaktion der übrigen Zuggäste nicht deshalb ausge- blieben ist, weil sie die Situation nicht als bedrohlich empfanden, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass diese aus Furcht, die Aggressivität des Beschuldig- ten könnte sich auch gegen sie richten, nicht in das Geschehen eingegriffen ha- ben. Demzufolge hat auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch des Be- schuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu ergehen. IV. Strafe

1. Anwendbares Recht

- 19 - Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die Sachbeschädigung in Form von Gehilfenschaft beging der Beschuldigte am 9. Ap- ril 2017 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Verge- hen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geän- derte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Nach neuem wie nach altem Recht wird resp. wurde Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu belegen. Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen Sanktionenrecht beträgt die Mindestdauer der Freiheitstrafe drei Tage, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe grundsätzlich erst ab sechs Mona- ten ausgefällt wurde (Art. 40 StGB). Das alte Recht ist somit theoretisch das mil- dere Recht, weil sich die Frage einer Freiheitsstrafe als einschneidenderen Sank- tion bei leichteren Delikten grundsätzlich noch nicht stellt. Allerdings käme im vor- liegenden Fall eine Freiheitsstrafe angesichts des Verbots einer "reformatio in peius" ohnehin nicht in Betracht. Das neue Recht erweist sich jedenfalls nicht als milder, weshalb für die Strafzumessung das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar ist. Der Vorfall vom 27. Mai 2018 hat sich hingegen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ereignet, so dass diesbezüglich ohne Weiteres von der Geltung des neuen Rechts auszugehen ist.

- 20 -

2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiederge- geben und insbesondere die konkreten Strafzumessungsregeln umfassend rezi- tiert (Urk. 56 S. 48 ff.). Ebenso hat sie den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (vgl. Urk. 56 S. 47 f.). 2.2. Ergänzend ist zu den Grundsätzen der Strafzumessung festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist für jede einzelne Tat (zumindest hypothetisch) eine selbständige Strafe auszufällen und für diese in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen, bevor in einem letzten Schritt zu entscheiden ist, welche Strafen zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zusammenzu- fassen sind (BGE 144 IV 217 ff.). 2.3. Im Rahmen der Bemessung der konkreten Strafe ist mithin nachfolgend von der Sachbeschädigung als schwerster begangener Straftat auszugehen und für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzulegen, welche im Falle gleichartiger Sank- tionen aufgrund der Strafen für die Drohung und die Beschimpfung unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu schärfen ist. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Strafe ist schliesslich bei Vorliegen wesentlicher Tä- terkomponenten entsprechend zu mindern oder zu erhöhen (BGE 136 IV 55).

3. Tatkomponente 3.1. Sachbeschädigung 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der Sachbeschädigung ist fest- zuhalten, dass an den Briefkästen der Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ ein beträchtlicher Schaden in der Höhe von rund Fr. 950.-- verursacht wurde. Mit der Vorinstanz ist immerhin zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das Abreissen der Briefkastentüren offensichtlich keine besonderen Vorbereitungen getroffen wurden und in zeitlicher wie auch materieller Hinsicht kein grosser Auf- wand betrieben wurde (vgl. Urk. 56 S. 49).

- 21 - 3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ zuvor mit Hilfe der Polizei aus G._____s Wohnung gewiesen worden war und ihnen, als sie um 2:30 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückkehrten, der Einlass verwehrt wurde, was offensicht- lich gerächt werden wollte. Der Beschuldigte begleitete D._____ im Bewusstsein, dass dieser sich in Zerstörungswut befand und beabsichtigte, Sachbeschädigun- gen zu begehen. Dennoch ging er mit und war am Tatort anwesend. 3.1.3. In Bezug auf die Sachbeschädigung obligatorisch zu berücksichtigen ist – im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, mithin insbesondere die Tatsache, dass die Sachbeschädigungen nicht direkt vom Beschuldigten begangen wurden. Insgesamt ist das Verschulden somit am unteren Rand des unteren Drittels anzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen erscheint vorliegend als angemessen (die von der Vorinstanz, ausgehend von einer in Haupttat begangenen Sachbeschädigung, ausgefällte Einsatzstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen [Urk. 56 S. 50] fiel äus- serst milde aus). 3.2. Drohung 3.2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohung des Beschuldigten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50). Die vage formulierte Äusserung hatte auch in Berücksichtigung des aggressiven Auftretens des Beschuldigten letztlich nicht das Potential, die Privatklägerin allzu stark in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, zumal sie in der gegebenen Situation nicht alleine war und als Zugbegleiterin im Umgang mit schwierigen Passagieren geschult gewesen sein dürfte. Ihre starken Emotio- nen während des Vorfalls waren denn auch massgeblich durch die begleitenden Beschimpfungen des Beschuldigten mitverursacht, welchen nachfolgend näher Rechnung zu tragen sein wird. 3.2.2. Es ist demnach in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden aus- zugehen, welches in subjektiver Hinsicht weder erhöht noch relativiert zu werden vermag.

- 22 - 3.2.3. Für die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Strafe von 45 Tagen bzw. Tagessätzen. 3.3. Beschimpfung 3.3.1. Mit Bezug auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist mit der Vo- rinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass Beleidigungen mit Bezug auf die sexuelle Integrität das Ehrgefühl des Betroffenen in besonderem Masse zu beein- trächtigen vermögen. Mit Blick auf die vom Beschuldigten benutzten Ausdrücke ist kaum Übleres denkbar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf diese Wei- se in der Öffentlichkeit gleich mehrmals mit derben Ausdrücken beleidigte und er- niedrigte, offenbarte er ein hohes Mass an Respektlosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen, was durch nichts zu rechtfertigen ist. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ohne dass ihm die Privatklägerin einen nachvollziehbaren Anlass für seine Reaktion gege- ben hätte. Vielmehr war der Beschuldigte für den Konflikt verantwortlich, indem er sich im Zug – zunächst auch noch im Familienabteil – unflätig benahm und mit Bier herumspritzte. Der Beweggrund für sein Handeln kann mithin nur in einer la- tenten Aggressivität gesehen werden, welche sich bei erstbester Gelegenheit ent- lud. 3.3.3. Insgesamt ist demzufolge in Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte dieser Tat von einem mindestens mittelschweren Verschulden aus- zugehen, was eine Bestrafung des Beschuldigten mit 45 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen. 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz nur spärlich Auskunft gegeben. Es kann inso- weit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vo-

- 23 - rinstanz-lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. D1/7 S. 4; Urk. D2/22 S. 5 f.; Urk. D2/23 S. 4; Urk. 49A S. 2 f.; Urk. 56 S. 51 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2018 als Monteur in einer Festanstellung bei L._____ in F._____ und verdiene Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- netto inklusive eines 13. Monatslohns. Für die Wohnungsmiete bezahle er Fr. 1'500.--, für die Krankenkasse Fr. 250.-- und Schulden zahle er durch- schnittlich Fr. 2'000.-- pro Monat ab (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus, wenn auch an der Berufungsverhandlung der Eindruck entstand, der Beschuldigte sei nunmehr bemüht, ein anständiges Leben zu führen. 4.3. Die Täterkomponente ist auch im Übrigen strafzumessungsneutral zu ge- wichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine eingetragenen Vorstra- fen belastet ist und er andrerseits im gesamten Verfahren keinerlei massgeben- den Zugeständnisse bezüglich der begangenen Taten zu Protokoll gegeben hat.

5. Zwischenergebnis Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente angemessen, für die Delikte des Beschuldigten Strafen in der Hö- he von 30 und zweimal 45 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen.

6. Strafart 6.1. Für die Taten des Beschuldigten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhen nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen. 6.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sankti- onsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkun-

- 24 - gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wirksam erscheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berück- sichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwick- lung des Täters zu erwarten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatver- halten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Ver- hinderung weiterer Straftaten geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldig- ten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 6.3. Vorliegend sind beim Beschuldigten gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug keine Vorstrafen eingetragen, so dass die präventive Effizienz einer Geld- strafe aufgrund seines Vorlebens nicht in Frage zu stellen ist. Zwar zeigte sich der Beschuldigte mit Bezug auf die begangenen Delikte nicht einsichtig, doch sind seine Taten nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der ge- zeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erschiene, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen bestehen auf- grund der gegenwärtigen Verhältnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte der Bezahlung einer Geldstrafe entziehen würde und diese somit uneintreibbar wäre. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann demzufolge die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Be- schuldigten aktuell nicht verneint werden, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Geldstrafe gerechtfertigt erscheint. 6.4. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung obenerwähnte Angaben zu seiner finanziellen Situati- on gemacht hat (vgl. Ziff. IV/4.2.). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- auszugehen.

7. Gesamtstrafe

- 25 - Nach dem Gesagten ist für die drei vom Beschuldigten begangenen Straf- taten jeweils eine Geldstrafe auszufällen. Aus diesen gleichartigen Sanktionen ist entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei ist die für die Sachbeschädigung festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der hypothetisch festgesetzten Strafe für die Drohung (von 45 Tagessätzen) und die Beschimpfung (von ebenfalls 45 Tagessätzen) in Anwendung des Asperati- onsprinzips um je 30 Tagessätze zu erhöhen, so dass im Ergebnis eine Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– den gesamten Umständen als angemessen erscheint.

8. Vollzug 8.1. Die Geldstrafe kann nach altem als auch nach dem revidierten Sanktionen- recht in bedingter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüg- lich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges festgehalten, da sich der Vorwurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.). 8.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geld- strafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten gemäss aktuel- lem Strafregisterauszug um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vgl. Urk. 56 S. 53 f.). 8.3. Die dem Beschuldigten auferlegte Geldstrafe ist demnach in bedingter Form auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 54) auf 2 Jahre festzusetzen ist.

9. Busse 9.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist. Die Vo- rinstanz hat die entsprechenden theoretischen Grundlagen korrekt wiedergege-

- 26 - ben und dem Beschuldigten nach Würdigung der gesamten Umstände eine Bus- se von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 56 S. 54 f.). 9.2. Auch wenn im vorliegenden Fall keine klassische Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheinen die erstinstanzlichen Überlegungen, wonach der Be- schuldigte aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen ist, durchaus nachvollziehbar. Dieser zeigte sich im vorliegenden Ver- fahren in keiner Weise einsichtig und kooperativ, weshalb berechtigte Zweifel be- stehen, dass er sich von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken las- sen wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Nachdem auch die festgelegte Höhe der Busse den finanziellen Gegebenheiten und dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.

10. Schlussfolgerungen 10.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe sowie einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. Urk. 56 S. 54), so rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– im der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang (entspre- chend 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist demzufol- ge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 10.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben. 10.3. Demgegenüber ist die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). 10.4. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- zufällen.

- 27 - Werden Bussen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB als Verbindungsstrafen zu bedingten Geldstrafen ausgefällt, so kann als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.). Bei der Tagessatzberechnung dient nämlich die Tagessatzhöhe indirekt als Umwandlungssatz, weil ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt wird. Es erscheint damit grundsätzlich angezeigt, bei gleichzeitiger Ausfällung einer Geldstrafe und einer Busse dieselben Umrech- nungssätze zu verwenden, sofern bei der Busse ebenfalls auf die finanziellen Verhältnisses des Täters abgestellt wurde (HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 16 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die allfällige Nichtbezahlung der Busse von Fr. 300.– wäre demnach angesichts der bei der Geldstrafe festgeleg- ten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, doch muss es aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sein Bewenden haben. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung der gestellten Zivilbegehren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 56).

2. Beurteilung 2.1. Privatklägerin B._____ AG Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der B._____ AG bezüglich Dossier 2 vollumfänglich gutgeheissen. Auf die zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 S. 56 f.). Der Beschuldigte be- teiligte sich als Gehilfe an der Tat vom 9. April 2017, weshalb er in Anwendung von Art. 50 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG in solidarischer

- 28 - Haftung mit D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen. 2.2. Privatklägerin C._____ 2.2.1. Hinsichtlich Dossier 3 verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ trotz des Schuldspruches auf den Zivilweg, da sie die Forderung als illiquid erachtete (Urk. 56 S. 57). 2.2.2. Im Berufungsverfahren bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Demzufolge ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin zu bestätigen und das Begehren auch in zweiter Instanz auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 8 und 9) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch nicht durch und das erstinstanzliche Urteil ist – abgesehen

- 29 - vom Grad der Beteiligung an der Tat – weitestgehend zu bestätigen. Es rechtfer- tigt sich demzufolge, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 30 - − der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 31 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell Zur Beachtung:

- 32 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

16. April 2019 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und hinsichtlich der Busse deren Bezahlung angeordnet wurde. Ferner wurden die

- 4 - Schadenersatzansprüche der beiden Privatklägerinnen geregelt und dem Be- schuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt, ausgenommen die auf die Staatskasse genommenen Auslagen betreffend die DNA-Auswertung im Betrag von Fr. 297.– (Urk. 54 bzw. 56 S. 58 f.).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 vorgeworfen, er habe am 9. April 2017 nach Absprache mit D._____ zusammen mit diesem bei den Briefkästen im Be- reich der Eingangstüre der Liegenschaft E._____-weg … in F._____ verbotene Feuerwerkskörper gezündet sowie die Türen von fünf Briefkästen abgerissen, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 950.– entstanden sei (Dossier 2; Urk. 38 S. 2 f.).

- 6 - Ferner wird ihm angelastet, am 27. Mai 2018 im Zug von Bern in Richtung Zürich die Zugbegleiterin C._____ mit den Worten "Scheiss Schlampe, mach nöd eis uf Chef" sowie "Du scheiss Schlampe, lutsch min Schwanz" bzw. "Du bisch e verfickti dräcks Schlampe" beschimpft und sie dann nach der Aufforderung, sich zu beruhigen ansonsten die Transportpolizei beigezogen werde, in aggressivem Ton dahingehend bedroht zu haben, wenn sie das tue, werde sie in Zürich ihr blaues Wunder erleben (Dossier 3; Urk. 38 S. 3).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, an jenem Tag zusammen mit D._____ an der Geburtstagsparty von G._____ gewesen und dort von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden zu sein (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. 49A S. 4). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt grösstenteils unkommentiert gelas- sen (vgl. Urk. D2/3 S. 3 f.; Urk. D3/7 S. 2 f.; Urk. 49A S. 4 ff.). Soweit er dennoch Aussagen zum Tatvorwurf machte, stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sich nach dem Rauswurf zusammen mit D:_____ in dessen Wohnung begeben, worauf er von dort um ca. 4.00 Uhr direkt nach Hause gegangen sei (Urk. D2/3 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung verneinte er, am 9. April 2017 zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr am Tatort gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob er in jener Zeit alleine oder in Gesellschaft gewesen sei. Er sei noch bei Herrn D._____ ge- wesen und sei dann gegangen. Die genaue Uhrzeit könne er nicht sagen, es kön- ne sein, dass es etwa um diese Uhrzeit gewesen sei. Er sei dann jedenfalls ge- gangen und was D._____ dann gemacht habe, könne er auch nicht sagen (Urk. 69 S. 3 f.). Dieser könnte ja auch mit jemand anderem an jenen Ort gegangen sein (Urk. 69 S. 5). Darauf angesprochen, weshalb er bei der Polizei gesagt habe, er sei "vielleicht" bis 4 Uhr bei Herrn D._____ geblieben, meinte der Beschuldigte, er habe diese Uhrzeit einfach geschätzt, es könne auch 3 Uhr gewesen sein (Urk. 69 S. 8). Auch hinsichtlich des Vorfalles vom 27. Mai 2018 verneinte der Beschuldig- te in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den ihm an-gelasteten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten und stellte insbesondere

- 7 - in Abrede, dass er an jenem Tag mit der Zugbegleiterin C._____ eine Auseinan- dersetzung hatte und sie dabei bedrohte und beleidigte (Urk. D3/7 S. 4 f.; Urk. 49A S. 6 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit anderen den Familienwagen bestiegen habe und dort von der Zugbegleiterin C._____ weggeschickt worden sei. Dabei sei Bier ausge- leert, worauf die Zugbegleiterin ihn beim Weggehen am Arm festgehalten und ge- fragt habe, wer das nun reinige. Er habe ihr darauf gesagt, dass er sie wegen se- xueller Belästigung anzeigen werde. Er nehme an, die Zugbegleiterin habe ihn angezeigt, weil sie vermutet habe, dass er sie auch anzeigen werde. Er wisse nicht, was er ihr angetan habe, vielleicht kenne sie ihn auch von früher. Er sei sich sicher, dass er sie nicht beleidigt habe, aber am Ende sei er recht laut geworden. Er versuche sich gegenüber Frauen immer zurückzunehmen (Urk. 69 S. 5 ff.).

E. 1.3 Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist mithin im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

E. 1.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 2 und 3 die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 56 S. 5 ff. und 33).

E. 1.5.1 Soweit sich das erstinstanzliche Urteil sodann mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasst, so hielt sie mit Bezug auf die vorhandenen Bild- und Tonauf-nahmen von H._____ zu Recht fest, dass diese Aufnahmen kein nichtöf- fentliches Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB zum Inhalt haben und in die- sem Sinne nicht unrechtmässig erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 7). Es handelt sich hierbei auch nicht um Aufnahmen, welche den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betreffen, weshalb sie auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 179quater StGB nicht als widerrechtlich einzustufen sind. Insoweit erweisen sich die

- 8 - von H._____ mit ihrem Mobiltelefon erstellten Aufzeichnungen demnach nicht als unverwertbar.

E. 1.5.2 Nicht geprüft hat die Vorinstanz dagegen die Vereinbarkeit der privat er- stellten Bild- und Tonaufnahmen mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Diese Regelungen bezwecken den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Dabei stellt eine Film- und Tonaufnahme einer fremden Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und hat demgemäss nebst dem Verhältnismässigkeits- und Zweck- bindungsgebot auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu genügen, gemäss welchem die Beschaffung von Personendaten für die betroffe- ne Person erkennbar sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 508, E. 3.2. und 4.; vgl. auch MAURER-LAMBROU/STEINER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,

E. 1.5.3 Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bleibt mithin festzuhalten, dass mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 die Bild- und Ton-

- 10 - aufnahmen von H._____ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, soweit sie zur Überführung des Beschuldigten dienen. Die restlichen Beweismittel kön- nen demgegenüber im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung grundsätz- lich verwertet werden, dies jedoch nur insoweit, als sich deren Erhebung nicht auf die unverwertbaren Bild- und Tonaufnahmen stützte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten bei sämtlichen Einvernahmen gewahrt worden sind und der Verwertung der entsprechenden Aussagen insofern nichts entgegensteht. Mit Bezug auf den Vorfall vom 27. Mai 2018 ergeben sich im Hinblick auf die Beweiswürdigung demgegenüber keine Probleme bezüglich der Verwertbar- keit der Beweismittel, zumal auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall die pro- zessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei sämtli- chen Einvernahmen umfassend beachtet worden sind.

E. 1.6.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

9. April 2017 (Dossier 2) – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Beweismittel (vgl. Urk. 56 S. 11 ff. und 33 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 56 S. 32 und 40). Dabei stützte sie sich allerdings auch auf die im Recht liegenden Bild- und Tonaufnahmen, welche – wie gezeigt – im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar sind und demnach auch nicht zum Nachweis der inkriminierten Tat beigezogen werden können. Es ist somit im Folgenden zu prü- fen, inwiefern der angeklagte Sachverhalt aufgrund der neuen Ausgangslage (oh- ne die besagten Bild- und Tonaufnahmen sowie die gestützt darauf erhobenen Aussagen) rechtsgenügend erstellt werden kann.

E. 1.6.2 a) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall vom 9. April 2017, wonach er in der Tatnacht nach dem Verlassen der Feier von G._____ mit D._____ in dessen Wohnung bis um 4.00 Uhr morgens Netflix geschaut und Bier getrunken habe, widerlegt (Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, es gebe angesichts der Gesamtumstände des besagten Abends keine Zweifel, dass es

- 11 - sich bei der zweiten Person, welche sich um ca. 2:30 Uhr im Treppenhaus der Liegenschaft E._____-weg … aufgehalten habe, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 31). Dieser Befund erweist sich als korrekt. D._____ wie auch der Be- schuldigte gaben in der Untersuchung an, bis 4 Uhr zusammen gewesen zu sein (Urk. D1/7 S. 3, Urk. D1/15 S. 4). Zwar erklärte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, er habe die Zeit (4 Uhr) geschätzt, er sei vielleicht auch bis 3 Uhr bei D._____ geblieben (Urk. 69 S. 8). Die Taten geschahen aber zwischen 2:30 Uhr und 3 Uhr, womit der Beschuldigte nach wie vor bestätigt, dass er sich im Tatzeitpunkt in Gesellschaft von D._____ befunden hat. Der Beschuldigte wirkt unglaubhaft, wenn er erklärt, beim vorliegend relevanten Vorfall nicht dabei gewe- sen zu sein und nicht zu wissen, ob D._____ dabei gewesen war. Denn dass D._____ zur fraglichen Zeit am Tatort war und einen Feuerwerkskörper zündete, ist bereits aufgrund der gefundenen DNA-Spuren und der Zeugenaussagen (be- züglich Zeitpunkt) erwiesen. Nebenbei ist festzuhalten, dass D._____ bereits rechtskräftig wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung betreffend den 9. April 2017 verurteilt wurde (Urk. 68) und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2019 offenbar akzeptierte. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie aufgrund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen von G._____ und dessen Nachbarn H._____ und I._____ von einem stimmigen Gesamtbild aus- geht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass D._____ nach dem Dis- put mit G._____ am Geburtstagsfest mit dem Beschuldigten zwischen 2.30 und

E. 1.7.1 Hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) im Zug von Bern nach Zürich stellte die Vorinstanz vollumfänglich auf die Darstellung der Zeugin C._____ ab, deren Aussagen sie in jeder Beziehung als lebensnah und wider- spruchsfrei erachtete, während sie den stereotypen Bestreitungen des Beschul- digten keinen Glauben schenkte (Urk. 56 S. 39 f.).

E. 1.7.2 An der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte zwar mehr Bereit- schaft, sich zu den diesbezüglichen Vorwürfen zu äussern, als noch vor Vo- rinstanz. Auch anerkannte er immerhin, dass er die Zugbegleiterin C._____ durch sein Verhalten in Angst versetzte (Urk. 69 S. 6). Mit der Vorinstanz bestehen je- doch keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____, welche als Privatklägerin nur eine geringfügige Schadenersatzzahlung geltend

- 16 - macht und zum Beschuldigten in keiner näheren Beziehung steht. Ihre Angaben zum Tatgeschehen wirken erlebt und stimmig. Auffallend ist insbesondere, dass sie – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 39) – zahlreiche Details be- treffend das Verhalten des Beschuldigten sowie ihre psychische Befindlichkeit zu schildern wusste. Der Beschuldigte hat demgegenüber die Aussage zum inkrimi- nierten Vorfall zunächst weitgehend verweigert, respektive erst an der Berufungs- verhandlung Aussagen getätigt und dabei die vorgeworfenen Handlungen bestrit- ten. Seine Erklärungen, weshalb ihn eine ihm zuvor unbekannte Zugbegleiterin derart falsch belasten könnte, fielen alles andere als überzeugend aus. So über- sieht er, wenn er seine anfänglichen Einlassungen bei der Transportpolizei mit dem Argument in Abrede stellt, er könne gar nicht mit einem YB-Fan aneinander- geraten sein, da dieser doch sicher in Bern geblieben sei (vgl. Urk. D3/7 S. 5), dass es durchaus auch Fans der Berner Young Boys geben kann, welche aus- serhalb der Stadt Bern wohnen und per Zug an die Spiele dieses Clubs anreisen. Auch das Argument, die Zugbegleiterin lüge, weil sie ihn vielleicht von früher her gekannt habe (Urk. 69 S. 6 f.), greift nicht, zumal er sich nicht an eine frühere Be- gegnung erinnern konnte (Urk. 69 S. 7). Ebenso wenig überzeugt der Beschuldig- te mit seinem Vorbringen, die Zugbegleiterin C._____ habe ihn (fälschlicherweise) anzeigen wollen, weil sie vermutet habe, er würde sie – weil sie ihn zuvor am Arm festgehalten hatte – seinerseits wegen sexueller Belästigung anzeigen (Urk. 69 S.

E. 1.7.3 Der Sachverhalt der Anklage betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2018 ist demzufolge auch in zweiter Instanz vollumfänglich erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 5. Mai 2019 (Urk. 57) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Februar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 62). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet haben (Urk. 61).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2.1 Hinsichtlich Dossier 3 verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ trotz des Schuldspruches auf den Zivilweg, da sie die Forderung als illiquid erachtete (Urk. 56 S. 57).

E. 2.2.2 Im Berufungsverfahren bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Demzufolge ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin zu bestätigen und das Begehren auch in zweiter Instanz auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 8 und 9) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren

E. 2.3 Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch nicht durch und das erstinstanzliche Urteil ist – abgesehen

- 29 - vom Grad der Beteiligung an der Tat – weitestgehend zu bestätigen. Es rechtfer- tigt sich demzufolge, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (…)

E. 2.3.1 Zu den theoretischen Grundlagen der beiden zu beurteilenden Delikte kann wiederum auf die umfassenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 43 ff.).

E. 2.3.2 Die vorinstanzliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten vom 27. Mai 2018 als Drohung und Beschimpfung ist nicht zu beanstanden.

a) Die ausgestossenen Verbalinjurien sind als reine Werturteile einem Entlas- tungsbeweis nicht zugänglich (RIKLIN, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II [BSK StGB II], 3. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Sie werden von der Rechtspre- chung denn auch in konstanter Praxis als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB eingestuft (vgl. BGE 92 IV 115; Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 4.1.). Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, handelte es

- 18 - sich doch um überaus derbe Herabsetzungen sexueller Art, welche auch in ju- gendlichen Kreisen nicht mehr zur Umgangssprache zählen können. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

b) Mit Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung könnte lediglich fraglich sein, ob die Ankündigung des Beschuldigten, die Privatklägerin werde im Falle der Benachrichtigung der Transportpolizei in Zürich ein blaues Wunder erleben, die notwendige Intensität erreicht hat, um auch jede andere ver- ständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich ist jedoch fest-zuhalten, dass eine drohende Äusserung jeweils nicht isoliert, sondern viel- mehr im Gesamtkontext mit dem gesamten Auftreten des Täters zu würdigen ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 424; DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 19 zu Art. 180 StGB). In diesem Zusammenhang ist vorliegend in Rechnung zu stel- len, dass der Beschuldigte vor seiner inkriminierten Äusserung sehr aggressiv und laut aufgetreten ist und die Privatklägerin insbesondere auch in übler Weise beschimpft hat. In Berücksichtigung dieses Verhaltens ist es mithin durchaus nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin die im Nachgang getätigte Äusserung des Beschuldigten als echte Bedrohung empfand, zumal dessen Erregung im Verlauf des Geschehens zunehmend stärker wurde. Dabei kann davon ausge- gangen werden, dass eine Reaktion der übrigen Zuggäste nicht deshalb ausge- blieben ist, weil sie die Situation nicht als bedrohlich empfanden, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass diese aus Furcht, die Aggressivität des Beschuldig- ten könnte sich auch gegen sie richten, nicht in das Geschehen eingegriffen ha- ben. Demzufolge hat auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch des Be- schuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu ergehen. IV. Strafe

1. Anwendbares Recht

- 19 - Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die Sachbeschädigung in Form von Gehilfenschaft beging der Beschuldigte am 9. Ap- ril 2017 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Verge- hen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geän- derte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Nach neuem wie nach altem Recht wird resp. wurde Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu belegen. Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen Sanktionenrecht beträgt die Mindestdauer der Freiheitstrafe drei Tage, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe grundsätzlich erst ab sechs Mona- ten ausgefällt wurde (Art. 40 StGB). Das alte Recht ist somit theoretisch das mil- dere Recht, weil sich die Frage einer Freiheitsstrafe als einschneidenderen Sank- tion bei leichteren Delikten grundsätzlich noch nicht stellt. Allerdings käme im vor- liegenden Fall eine Freiheitsstrafe angesichts des Verbots einer "reformatio in peius" ohnehin nicht in Betracht. Das neue Recht erweist sich jedenfalls nicht als milder, weshalb für die Strafzumessung das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar ist. Der Vorfall vom 27. Mai 2018 hat sich hingegen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ereignet, so dass diesbezüglich ohne Weiteres von der Geltung des neuen Rechts auszugehen ist.

- 20 -

2. Grundlagen

E. 3 Aufl., N 9 ff. und N 38 zu Art. 4 DSG). Vorliegend waren die Bild- und Tonaufnahmen für den Betroffenen nicht erkennbar, da H._____ die besagten Aufnahmen hinter der Wohnungstüre durch den Türspion machte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jemand jederzeit damit rechnen muss, von einer Privatperson mittels Mobiltelefon aufgenommen zu werden, wenn er sich in ein fremdes Treppenhaus begibt, auch wenn er sich dort auffällig benimmt. Die Bild- und Tonaufzeichnung von H._____ erfolgte dem- nach geheim und verstiess damit gegen das Gebot der Transparenz im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG, weshalb insofern von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mittels einer Persönlichkeitsverletzung erlangte Aufnahmen allerdings nur dann als verwertbar einzustufen, wenn diese durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ eine Abwägung der öf- fentlichen und privaten Interessen für deren Verwertbarkeit spricht, wobei es ge- rechtfertigt erscheint, im Rahmen dieser Interessenabwägung vom gleichen Mas- sstab wie bei unrechtmässig erhobenen Beweisen durch den Staat auszugehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dementsprechend sind Beweise, welche durch Pri- vate rechtswidrig erlangt worden sind, dann zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung

- 9 - einer schweren Straftat unerlässlich erscheint, wobei Übertretungen und Verge- hen nicht als schwere Straftaten einzustufen sind (vgl. Urteil 6B_1188/2018 vom

26. September 2018, E. 2.-4.). Nachdem aber in casu lediglich eine Sachbeschä- digung des Beschuldigten zu beurteilen ist, stehen keine schweren Straftaten im Raum, zu deren Aufklärung der Beizug der unrechtmässigen Aufnahmen uner- lässlich wäre. Es ist demzufolge festzuhalten, dass die von H._____ mit ihrem Mobiltelefon durch den Türspion erstellten Bild- und Tonaufnahmen (vgl. Urk. D2/6; Urk. D2/20) sowie die davon angefertigten Videoprints (vgl. Urk. D2/5 S. 4; Urk. D2/7) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, sofern sie den Be- schuldigten belasten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob angesichts des mit Bezug auf die Bild- und Tonaufnahmen festgestellten Beweisverwertungsverbotes aufgrund des Fernwir- kungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auch andere erhobene Bewei- se dieses Verfahrens nicht verwertbar sind. Dies ist der Fall, wenn weitere Bewei- se nur aufgrund des unverwertbaren Beweisergebnisses erhoben werden konn- ten, wobei in diesem Zusammenhang die konkreten Umstände massgebend sind, wie sie sich den Strafbehörden vor Erlangung der weiteren Beweise präsentierten (GLESS, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 88 und 95 zu Art. 141 StPO). Aus dieser Perspektive sind die übrigen in diesem Verfahren erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar, denn sowohl die Einver- nahmen der Zeugen und Tatbeteiligten (vgl. Urk. D1/13+14; Urk. D2/21+22) als auch die Fotodokumentation am Tatort (vgl. Urk. D2/5) sowie die dort sicherge- stellten DNA-Spuren (vgl. Urk. D2/15) wurden grundsätzlich unabhängig von den Bild- und Tonaufnahmen erhoben. Unverwertbar sind die Aussagen der einver- nommenen Personen jedoch insofern, als sie direkt oder indirekt aufgrund der Bild- und Tonaufnahmen erlangt wurden, was insbesondere für die belastenden Ausführungen von G._____ und H._____ zutrifft, welche diese auf Vorhalt der be- sagten Aufnahmen zu Protokoll gegeben haben (vgl. betreffend G._____, Urk. D2/4 S. 3 bzw. Urk. D2/16 S. 4; betreffend H._____, Urk. D2/17 S. 3).

E. 3.00 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückgekehrt ist, um dort G._____ zur Rede zu stellen. Dabei zeigt insbesondere das von G._____ in sei- nen Einvernahmen vom 11. April 2017 und 26. Juni 2018 geschilderte Telefonge- spräch (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/16 S. 3), welches von D._____ grundsätzlich nicht bestritten wird (Urk. D1/15 S. 4), im Zusammenspiel mit den von H._____ und I._____ am 17. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen visu- ellen und akustischen Wahrnehmungen (Urk. D2/17 S. 3 f.; Urk. D2/18 S. 3 f.), dass es sich bei den beiden dannzumal im Treppenhaus aufhaltenden Männern nur um D._____ und den Beschuldigten gehandelt haben kann, zumal sowohl G._____ (via Mobiltelefon) als auch H._____ (durch die Wohnungstüre) gehört haben, wie im Treppenhaus gegen die Wohnungstüre getreten und um Einlass in

- 12 - die Wohnung ersucht wurde (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/17 S. 3), und darüber hinaus an einem im Treppenhaus gefundenen Feuerwerkskörper die DNA-Spuren von D._____ sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. D2/15/11). Bei dieser Sachlage kommt der ungeklärten Tatsache, wie die beiden Beschuldigten in der Nacht in die fragliche Liegenschaft Einlass gefunden haben, keine massgebende Bedeu- tung mehr zu, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Betreten der Liegenschaft durchaus auch ohne Hausschlüssel möglich war, sei dies aufgrund der offen ge- lassenen Haustüre oder aufgrund des Einlasses durch einen anderen Hausbe- wohner. Weniger Gewicht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen den Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten J._____ und K._____ zu, konnten diese doch keine direkten Wahrnehmungen zu den unmittelbaren Tat- handlungen machen, sondern vermochten lediglich die Geschehnisse im Rahmen der Wegweisung der beiden Beschuldigten rund eine Stunde zuvor zu schildern. Die beiden Polizisten wurden denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der am Tatabend ebenfalls festgestellten Beschädigung an ihrem Polizeiwagen be- fragt, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) angelas- tet wird. Immerhin vermochten die Polizisten jedoch zu bestätigen, dass die bei- den Beschuldigten nach dem Rauswurf aus der Wohnung in aggressiver Stim- mung waren (vgl. Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3), was ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass sie später in die Liegenschaft zurückgekehrt sind, um den Gastgeber, welcher sie von der Polizei vor die Türe setzen liess, zur Rechen- schaft zu ziehen. Es kann nach dem Gesagten mithin auch ohne Berücksichtigung der Bild- und Tonaufnahmen (sowie der daraus gewonnenen Aussagen der Verfahrensbe- teiligten) als erstellt erachtet werden, dass D._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nochmals in der Liegenschaft am E._____-weg … waren, wobei D._____ mit G._____ telefonierte und ihn zum Einlass in die Wohnung aufforder- te, worauf er gegen die Wohnungstüre trat, als seinem Ansinnen nicht entspro- chen wurde. Ebenfalls erwiesen ist aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____, dass die beiden Beschuldigten damals im Treppenhaus einen gehö-

- 13 - rigen Lärm verursachten und es dabei im untersten Stock zu einem "Tätschen" bzw. einem "richtigen Knall" kam (Urk. D2/17 S. 4; Urk. D2/18 S. 3).

b) Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, es sei auch erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ in der Liegen- schaft Feuerwerk abgebrannt und Briefkästen beschädigt hat (vgl. Urk. 56 S. 32). Stattdessen ist nicht zu verkennen, dass nach Würdigung sämtlicher verwertbarer Beweismittel sowohl mit Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerk als auch mit Bezug auf die Beschädigung der Briefkästen unklar bleibt, welche Tat zu welchem konkreten Zeitpunkt von welcher Person verübt wurde. Unterzieht man sodann die gesamten Tatumstände einer näheren Betrachtung, so ist überdies festzuhal- ten, dass im Rahmen der Geschehnisse vom 9. April 2017 D._____ der deutlich aggressivere Part war und bereits beim seinerzeitigen Verlassen der Wohnung von G._____ zu Sachbeschädigungen neigte, indem er gegen die Wand trat und die Haupteingangstüre derart heftig aufzog, dass sie beinahe in die Brüche ge- gangen wäre, während der Beschuldigte grösstenteils ruhig blieb und lediglich zum Schluss durch verbale Attacken auffiel (vgl. dazu die Aussagen der Polizisten J._____ und K._____, Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3). Geht man aber bei dieser Sachlage mangels weiterer einschlägiger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass nicht er, sondern D._____ die fraglichen Briefkas- tentüren weggerissen hat, so verbleibt die Frage, ob dem Beschuldigten in die- sem Zusammenhang ein Handeln in mittäterschaftlichem Zusammenwirken vor- geworfen werden kann. Als Mittäter ist in einem solchen Zusammenhang einzu- stufen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er am Ende als Hauptbetei- ligter mit entsprechender Tatherrschaft dasteht (BGE 126 IV 88). Inwiefern dies zutrifft, ist jeweils gestützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirk- licht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn je-

- 14 - mand dem bereits gefassten Entschluss nachträglich beitritt, indem er sich des- sen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der ge- planten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Geschehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Ent- schlusses bzw. Planes einer verübten Tat von einer entsprechenden Tatherr- schaft des Mittäters auszugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt bzw. im Ausführungs- stadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft war (vgl. zum Ganzen DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 176 f. und 185). Vorliegend kann nicht mehr im Einzelnen geklärt werden, unter welchen Umständen der Beschuldigte und D._____ die Liegenschaft in der Nacht vom

9. April 2017 ein zweites Mal betreten haben. Im Vordergrund steht die Annahme, dass die beiden G._____ zur Rede stellen wollten. Die Tatsache, dass in der Lie- genschaft auch Feuerwerksrückstände mit den DNA-Spuren von D._____ gefun- den wurden, lässt sodann den Schluss zu, dass dannzumal auch Feuerwerk ab- gebrannt worden ist, womit sich auch der von den Nachbarn im Treppenhaus wahrgenommene Knall erklären lässt. Eine Tatherrschaft im vorerwähnten Sinn kann dem Beschuldigten aufgrund der dünnen Beweislage nicht angelastet wer- den. Jedoch ist aufgrund der Vorgeschichte (langes Beisammensein an Party, gemeinsamer Rauswurf durch die Polizei und hernach Verweilen bei D._____ zuhause) nicht denkbar, dass D._____ kein Wort mit dem Beschuldigten über sein Vorhaben gesprochen hatte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Mitnahme der Feuerwerkskörper – wovon einer ca. 60 cm lang war (vgl. Urk. D2/5 S. 4) – nicht verborgen blieb. Der Beschuldigte musste beim Mitgehen wissen, dass D._____ wegen des vormaligen Rauswurfs aus G._____s Wohnung wütend war, Rache wollte und auch vor Sachbeschädi- gungen nicht zurückschrecken würde. Wenn aufgrund der zur Verfügung stehen- den Beweise auch nicht als erwiesen gelten kann, dass die beiden vor dem Betre- ten der Liegenschaft gemeinsam planten, konkrete Sachbeschädigungen zu be- gehen und dem Beschuldigten ebenso wenig eigens begangene Sachbeschädi-

- 15 - gungen angelastet werden können, ist dennoch zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht in Form von Gehilfenschaft zu den Taten beitrug. Ein Gehilfe will die Haupt- tat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat er- leichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich (FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 25). Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 158 E. 1.8). Der Beschuldigte begleitete D._____, von welchem er – wie zuvor ausgeführt – wissen musste, dass dieser sich nicht mit guten Absichten zur Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ begab. Dadurch bestärkte er D._____ in Form einer psychischen Beihilfe in dessen Tatentschluss und erleichterte diesem damit die Durchführung der Straftat (vgl. FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 23 zu Art. 25).

c) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden kann, dass er selber Briefkastentüren abgerissen o- der Feuerwerk gezündet hat. Er leistete aber dem aggressiver auftretenden Haupttäter D._____ psychische Unterstützung, indem er diesen begleitete und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkte. Der als erstellt erachtete Tatbeitrag des Beschuldigten geht damit zwar weniger weit als er in der Anklage umschrie- ben wurde, ist jedoch mit Blick auf den Grundsatz "a maiore ad minus" im Ankla- gesachverhalt rechtsgültig mitumschrieben.

E. 3.1 Sachbeschädigung

E. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der Sachbeschädigung ist fest- zuhalten, dass an den Briefkästen der Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ ein beträchtlicher Schaden in der Höhe von rund Fr. 950.-- verursacht wurde. Mit der Vorinstanz ist immerhin zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das Abreissen der Briefkastentüren offensichtlich keine besonderen Vorbereitungen getroffen wurden und in zeitlicher wie auch materieller Hinsicht kein grosser Auf- wand betrieben wurde (vgl. Urk. 56 S. 49).

- 21 -

E. 3.1.2 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ zuvor mit Hilfe der Polizei aus G._____s Wohnung gewiesen worden war und ihnen, als sie um 2:30 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückkehrten, der Einlass verwehrt wurde, was offensicht- lich gerächt werden wollte. Der Beschuldigte begleitete D._____ im Bewusstsein, dass dieser sich in Zerstörungswut befand und beabsichtigte, Sachbeschädigun- gen zu begehen. Dennoch ging er mit und war am Tatort anwesend.

E. 3.1.3 In Bezug auf die Sachbeschädigung obligatorisch zu berücksichtigen ist – im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, mithin insbesondere die Tatsache, dass die Sachbeschädigungen nicht direkt vom Beschuldigten begangen wurden. Insgesamt ist das Verschulden somit am unteren Rand des unteren Drittels anzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen erscheint vorliegend als angemessen (die von der Vorinstanz, ausgehend von einer in Haupttat begangenen Sachbeschädigung, ausgefällte Einsatzstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen [Urk. 56 S. 50] fiel äus- serst milde aus).

E. 3.2 Drohung

E. 3.2.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohung des Beschuldigten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50). Die vage formulierte Äusserung hatte auch in Berücksichtigung des aggressiven Auftretens des Beschuldigten letztlich nicht das Potential, die Privatklägerin allzu stark in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, zumal sie in der gegebenen Situation nicht alleine war und als Zugbegleiterin im Umgang mit schwierigen Passagieren geschult gewesen sein dürfte. Ihre starken Emotio- nen während des Vorfalls waren denn auch massgeblich durch die begleitenden Beschimpfungen des Beschuldigten mitverursacht, welchen nachfolgend näher Rechnung zu tragen sein wird.

E. 3.2.2 Es ist demnach in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden aus- zugehen, welches in subjektiver Hinsicht weder erhöht noch relativiert zu werden vermag.

- 22 -

E. 3.2.3 Für die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Strafe von 45 Tagen bzw. Tagessätzen.

E. 3.3 Beschimpfung

E. 3.3.1 Mit Bezug auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist mit der Vo- rinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass Beleidigungen mit Bezug auf die sexuelle Integrität das Ehrgefühl des Betroffenen in besonderem Masse zu beein- trächtigen vermögen. Mit Blick auf die vom Beschuldigten benutzten Ausdrücke ist kaum Übleres denkbar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf diese Wei- se in der Öffentlichkeit gleich mehrmals mit derben Ausdrücken beleidigte und er- niedrigte, offenbarte er ein hohes Mass an Respektlosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen, was durch nichts zu rechtfertigen ist.

E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ohne dass ihm die Privatklägerin einen nachvollziehbaren Anlass für seine Reaktion gege- ben hätte. Vielmehr war der Beschuldigte für den Konflikt verantwortlich, indem er sich im Zug – zunächst auch noch im Familienabteil – unflätig benahm und mit Bier herumspritzte. Der Beweggrund für sein Handeln kann mithin nur in einer la- tenten Aggressivität gesehen werden, welche sich bei erstbester Gelegenheit ent- lud.

E. 3.3.3 Insgesamt ist demzufolge in Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte dieser Tat von einem mindestens mittelschweren Verschulden aus- zugehen, was eine Bestrafung des Beschuldigten mit 45 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen. 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz nur spärlich Auskunft gegeben. Es kann inso- weit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vo-

- 23 - rinstanz-lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. D1/7 S. 4; Urk. D2/22 S. 5 f.; Urk. D2/23 S. 4; Urk. 49A S. 2 f.; Urk. 56 S. 51 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2018 als Monteur in einer Festanstellung bei L._____ in F._____ und verdiene Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- netto inklusive eines 13. Monatslohns. Für die Wohnungsmiete bezahle er Fr. 1'500.--, für die Krankenkasse Fr. 250.-- und Schulden zahle er durch- schnittlich Fr. 2'000.-- pro Monat ab (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus, wenn auch an der Berufungsverhandlung der Eindruck entstand, der Beschuldigte sei nunmehr bemüht, ein anständiges Leben zu führen. 4.3. Die Täterkomponente ist auch im Übrigen strafzumessungsneutral zu ge- wichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine eingetragenen Vorstra- fen belastet ist und er andrerseits im gesamten Verfahren keinerlei massgeben- den Zugeständnisse bezüglich der begangenen Taten zu Protokoll gegeben hat.

5. Zwischenergebnis Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente angemessen, für die Delikte des Beschuldigten Strafen in der Hö- he von 30 und zweimal 45 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen.

E. 6 Strafart

E. 6.1 Für die Taten des Beschuldigten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhen nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen.

E. 6.2 Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sankti- onsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkun-

- 24 - gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wirksam erscheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berück- sichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwick- lung des Täters zu erwarten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatver- halten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Ver- hinderung weiterer Straftaten geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldig- ten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 6.3 Vorliegend sind beim Beschuldigten gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug keine Vorstrafen eingetragen, so dass die präventive Effizienz einer Geld- strafe aufgrund seines Vorlebens nicht in Frage zu stellen ist. Zwar zeigte sich der Beschuldigte mit Bezug auf die begangenen Delikte nicht einsichtig, doch sind seine Taten nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der ge- zeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erschiene, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen bestehen auf- grund der gegenwärtigen Verhältnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte der Bezahlung einer Geldstrafe entziehen würde und diese somit uneintreibbar wäre. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann demzufolge die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Be- schuldigten aktuell nicht verneint werden, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Geldstrafe gerechtfertigt erscheint.

E. 6.4 Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung obenerwähnte Angaben zu seiner finanziellen Situati- on gemacht hat (vgl. Ziff. IV/4.2.). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- auszugehen.

E. 7 Gesamtstrafe

- 25 - Nach dem Gesagten ist für die drei vom Beschuldigten begangenen Straf- taten jeweils eine Geldstrafe auszufällen. Aus diesen gleichartigen Sanktionen ist entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei ist die für die Sachbeschädigung festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der hypothetisch festgesetzten Strafe für die Drohung (von 45 Tagessätzen) und die Beschimpfung (von ebenfalls 45 Tagessätzen) in Anwendung des Asperati- onsprinzips um je 30 Tagessätze zu erhöhen, so dass im Ergebnis eine Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– den gesamten Umständen als angemessen erscheint.

E. 8 Vollzug

E. 8.1 Die Geldstrafe kann nach altem als auch nach dem revidierten Sanktionen- recht in bedingter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüg- lich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges festgehalten, da sich der Vorwurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.).

E. 8.2 Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geld- strafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten gemäss aktuel- lem Strafregisterauszug um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vgl. Urk. 56 S. 53 f.).

E. 8.3 Die dem Beschuldigten auferlegte Geldstrafe ist demnach in bedingter Form auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 54) auf 2 Jahre festzusetzen ist.

E. 9 Busse

E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist. Die Vo- rinstanz hat die entsprechenden theoretischen Grundlagen korrekt wiedergege-

- 26 - ben und dem Beschuldigten nach Würdigung der gesamten Umstände eine Bus- se von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 56 S. 54 f.).

E. 9.2 Auch wenn im vorliegenden Fall keine klassische Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheinen die erstinstanzlichen Überlegungen, wonach der Be- schuldigte aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen ist, durchaus nachvollziehbar. Dieser zeigte sich im vorliegenden Ver- fahren in keiner Weise einsichtig und kooperativ, weshalb berechtigte Zweifel be- stehen, dass er sich von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken las- sen wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Nachdem auch die festgelegte Höhe der Busse den finanziellen Gegebenheiten und dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 10 Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskasse genommen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe sowie einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. Urk. 56 S. 54), so rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– im der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang (entspre- chend 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist demzufol- ge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

E. 10.2 Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben.

E. 10.3 Demgegenüber ist die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).

E. 10.4 Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- zufällen.

- 27 - Werden Bussen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB als Verbindungsstrafen zu bedingten Geldstrafen ausgefällt, so kann als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.). Bei der Tagessatzberechnung dient nämlich die Tagessatzhöhe indirekt als Umwandlungssatz, weil ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt wird. Es erscheint damit grundsätzlich angezeigt, bei gleichzeitiger Ausfällung einer Geldstrafe und einer Busse dieselben Umrech- nungssätze zu verwenden, sofern bei der Busse ebenfalls auf die finanziellen Verhältnisses des Täters abgestellt wurde (HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 16 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die allfällige Nichtbezahlung der Busse von Fr. 300.– wäre demnach angesichts der bei der Geldstrafe festgeleg- ten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, doch muss es aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sein Bewenden haben. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung der gestellten Zivilbegehren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 56).

2. Beurteilung

E. 11 (Mitteilungen)

E. 12 (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 30 - − der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 31 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell Zur Beachtung:

- 32 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 3).
  2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.
  7. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. Die weiteren Kosten betra- gen: - 3 - Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
  9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  10. Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskas- se genommen.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 57) Vollumfänglicher Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahren
  13. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  14. April 2019 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und hinsichtlich der Busse deren Bezahlung angeordnet wurde. Ferner wurden die - 4 - Schadenersatzansprüche der beiden Privatklägerinnen geregelt und dem Be- schuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt, ausgenommen die auf die Staatskasse genommenen Auslagen betreffend die DNA-Auswertung im Betrag von Fr. 297.– (Urk. 54 bzw. 56 S. 58 f.).
  15. Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 5. Mai 2019 (Urk. 57) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Februar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 62). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet haben (Urk. 61).
  16. In der Folge wurde auf den 18. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 61). Zu dieser erschienen ist der Beschuldigte (Prot. II S. 4). - 5 - II. Formelles
  17. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei von allen Anklagepunk- ten freizu-sprechen, ohne die Berufung einzuschränken (Urk. 57). Allerdings ist der Beschuldigte hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und der Übernahme der Kosten der DNA- Auswertung durch den Staat vorliegend nicht beschwert, weshalb diese Punkte des erstinstanzlichen Entscheides mangels Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft als unangefochten gelten können. Damit ist das Urteil des Bezirksge- richts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 bezüglich der Dis- positiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spreng- stoffgesetz) und 10 (Übernahme der DNA-Auslagen durch den Staat) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 und 3 - 9) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.
  18. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt (vgl. Urk. 57; Prot. II S. 5). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschul- digten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt
  19. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 vorgeworfen, er habe am 9. April 2017 nach Absprache mit D._____ zusammen mit diesem bei den Briefkästen im Be- reich der Eingangstüre der Liegenschaft E._____-weg … in F._____ verbotene Feuerwerkskörper gezündet sowie die Türen von fünf Briefkästen abgerissen, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 950.– entstanden sei (Dossier 2; Urk. 38 S. 2 f.). - 6 - Ferner wird ihm angelastet, am 27. Mai 2018 im Zug von Bern in Richtung Zürich die Zugbegleiterin C._____ mit den Worten "Scheiss Schlampe, mach nöd eis uf Chef" sowie "Du scheiss Schlampe, lutsch min Schwanz" bzw. "Du bisch e verfickti dräcks Schlampe" beschimpft und sie dann nach der Aufforderung, sich zu beruhigen ansonsten die Transportpolizei beigezogen werde, in aggressivem Ton dahingehend bedroht zu haben, wenn sie das tue, werde sie in Zürich ihr blaues Wunder erleben (Dossier 3; Urk. 38 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, an jenem Tag zusammen mit D._____ an der Geburtstagsparty von G._____ gewesen und dort von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden zu sein (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. 49A S. 4). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt grösstenteils unkommentiert gelas- sen (vgl. Urk. D2/3 S. 3 f.; Urk. D3/7 S. 2 f.; Urk. 49A S. 4 ff.). Soweit er dennoch Aussagen zum Tatvorwurf machte, stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sich nach dem Rauswurf zusammen mit D:_____ in dessen Wohnung begeben, worauf er von dort um ca. 4.00 Uhr direkt nach Hause gegangen sei (Urk. D2/3 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung verneinte er, am 9. April 2017 zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr am Tatort gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob er in jener Zeit alleine oder in Gesellschaft gewesen sei. Er sei noch bei Herrn D._____ ge- wesen und sei dann gegangen. Die genaue Uhrzeit könne er nicht sagen, es kön- ne sein, dass es etwa um diese Uhrzeit gewesen sei. Er sei dann jedenfalls ge- gangen und was D._____ dann gemacht habe, könne er auch nicht sagen (Urk. 69 S. 3 f.). Dieser könnte ja auch mit jemand anderem an jenen Ort gegangen sein (Urk. 69 S. 5). Darauf angesprochen, weshalb er bei der Polizei gesagt habe, er sei "vielleicht" bis 4 Uhr bei Herrn D._____ geblieben, meinte der Beschuldigte, er habe diese Uhrzeit einfach geschätzt, es könne auch 3 Uhr gewesen sein (Urk. 69 S. 8). Auch hinsichtlich des Vorfalles vom 27. Mai 2018 verneinte der Beschuldig- te in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den ihm an-gelasteten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten und stellte insbesondere - 7 - in Abrede, dass er an jenem Tag mit der Zugbegleiterin C._____ eine Auseinan- dersetzung hatte und sie dabei bedrohte und beleidigte (Urk. D3/7 S. 4 f.; Urk. 49A S. 6 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit anderen den Familienwagen bestiegen habe und dort von der Zugbegleiterin C._____ weggeschickt worden sei. Dabei sei Bier ausge- leert, worauf die Zugbegleiterin ihn beim Weggehen am Arm festgehalten und ge- fragt habe, wer das nun reinige. Er habe ihr darauf gesagt, dass er sie wegen se- xueller Belästigung anzeigen werde. Er nehme an, die Zugbegleiterin habe ihn angezeigt, weil sie vermutet habe, dass er sie auch anzeigen werde. Er wisse nicht, was er ihr angetan habe, vielleicht kenne sie ihn auch von früher. Er sei sich sicher, dass er sie nicht beleidigt habe, aber am Ende sei er recht laut geworden. Er versuche sich gegenüber Frauen immer zurückzunehmen (Urk. 69 S. 5 ff.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist mithin im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 2 und 3 die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 56 S. 5 ff. und 33). 1.5. 1.5.1. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil sodann mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasst, so hielt sie mit Bezug auf die vorhandenen Bild- und Tonauf-nahmen von H._____ zu Recht fest, dass diese Aufnahmen kein nichtöf- fentliches Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB zum Inhalt haben und in die- sem Sinne nicht unrechtmässig erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 7). Es handelt sich hierbei auch nicht um Aufnahmen, welche den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betreffen, weshalb sie auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 179quater StGB nicht als widerrechtlich einzustufen sind. Insoweit erweisen sich die - 8 - von H._____ mit ihrem Mobiltelefon erstellten Aufzeichnungen demnach nicht als unverwertbar. 1.5.2. Nicht geprüft hat die Vorinstanz dagegen die Vereinbarkeit der privat er- stellten Bild- und Tonaufnahmen mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Diese Regelungen bezwecken den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Dabei stellt eine Film- und Tonaufnahme einer fremden Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und hat demgemäss nebst dem Verhältnismässigkeits- und Zweck- bindungsgebot auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu genügen, gemäss welchem die Beschaffung von Personendaten für die betroffe- ne Person erkennbar sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 508, E. 3.2. und 4.; vgl. auch MAURER-LAMBROU/STEINER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,
  20. Aufl., N 9 ff. und N 38 zu Art. 4 DSG). Vorliegend waren die Bild- und Tonaufnahmen für den Betroffenen nicht erkennbar, da H._____ die besagten Aufnahmen hinter der Wohnungstüre durch den Türspion machte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jemand jederzeit damit rechnen muss, von einer Privatperson mittels Mobiltelefon aufgenommen zu werden, wenn er sich in ein fremdes Treppenhaus begibt, auch wenn er sich dort auffällig benimmt. Die Bild- und Tonaufzeichnung von H._____ erfolgte dem- nach geheim und verstiess damit gegen das Gebot der Transparenz im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG, weshalb insofern von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mittels einer Persönlichkeitsverletzung erlangte Aufnahmen allerdings nur dann als verwertbar einzustufen, wenn diese durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ eine Abwägung der öf- fentlichen und privaten Interessen für deren Verwertbarkeit spricht, wobei es ge- rechtfertigt erscheint, im Rahmen dieser Interessenabwägung vom gleichen Mas- sstab wie bei unrechtmässig erhobenen Beweisen durch den Staat auszugehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dementsprechend sind Beweise, welche durch Pri- vate rechtswidrig erlangt worden sind, dann zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung - 9 - einer schweren Straftat unerlässlich erscheint, wobei Übertretungen und Verge- hen nicht als schwere Straftaten einzustufen sind (vgl. Urteil 6B_1188/2018 vom
  21. September 2018, E. 2.-4.). Nachdem aber in casu lediglich eine Sachbeschä- digung des Beschuldigten zu beurteilen ist, stehen keine schweren Straftaten im Raum, zu deren Aufklärung der Beizug der unrechtmässigen Aufnahmen uner- lässlich wäre. Es ist demzufolge festzuhalten, dass die von H._____ mit ihrem Mobiltelefon durch den Türspion erstellten Bild- und Tonaufnahmen (vgl. Urk. D2/6; Urk. D2/20) sowie die davon angefertigten Videoprints (vgl. Urk. D2/5 S. 4; Urk. D2/7) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, sofern sie den Be- schuldigten belasten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob angesichts des mit Bezug auf die Bild- und Tonaufnahmen festgestellten Beweisverwertungsverbotes aufgrund des Fernwir- kungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auch andere erhobene Bewei- se dieses Verfahrens nicht verwertbar sind. Dies ist der Fall, wenn weitere Bewei- se nur aufgrund des unverwertbaren Beweisergebnisses erhoben werden konn- ten, wobei in diesem Zusammenhang die konkreten Umstände massgebend sind, wie sie sich den Strafbehörden vor Erlangung der weiteren Beweise präsentierten (GLESS, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 88 und 95 zu Art. 141 StPO). Aus dieser Perspektive sind die übrigen in diesem Verfahren erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar, denn sowohl die Einver- nahmen der Zeugen und Tatbeteiligten (vgl. Urk. D1/13+14; Urk. D2/21+22) als auch die Fotodokumentation am Tatort (vgl. Urk. D2/5) sowie die dort sicherge- stellten DNA-Spuren (vgl. Urk. D2/15) wurden grundsätzlich unabhängig von den Bild- und Tonaufnahmen erhoben. Unverwertbar sind die Aussagen der einver- nommenen Personen jedoch insofern, als sie direkt oder indirekt aufgrund der Bild- und Tonaufnahmen erlangt wurden, was insbesondere für die belastenden Ausführungen von G._____ und H._____ zutrifft, welche diese auf Vorhalt der be- sagten Aufnahmen zu Protokoll gegeben haben (vgl. betreffend G._____, Urk. D2/4 S. 3 bzw. Urk. D2/16 S. 4; betreffend H._____, Urk. D2/17 S. 3). 1.5.3. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bleibt mithin festzuhalten, dass mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 die Bild- und Ton- - 10 - aufnahmen von H._____ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, soweit sie zur Überführung des Beschuldigten dienen. Die restlichen Beweismittel kön- nen demgegenüber im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung grundsätz- lich verwertet werden, dies jedoch nur insoweit, als sich deren Erhebung nicht auf die unverwertbaren Bild- und Tonaufnahmen stützte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten bei sämtlichen Einvernahmen gewahrt worden sind und der Verwertung der entsprechenden Aussagen insofern nichts entgegensteht. Mit Bezug auf den Vorfall vom 27. Mai 2018 ergeben sich im Hinblick auf die Beweiswürdigung demgegenüber keine Probleme bezüglich der Verwertbar- keit der Beweismittel, zumal auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall die pro- zessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei sämtli- chen Einvernahmen umfassend beachtet worden sind. 1.6. 1.6.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom
  22. April 2017 (Dossier 2) – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Beweismittel (vgl. Urk. 56 S. 11 ff. und 33 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 56 S. 32 und 40). Dabei stützte sie sich allerdings auch auf die im Recht liegenden Bild- und Tonaufnahmen, welche – wie gezeigt – im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar sind und demnach auch nicht zum Nachweis der inkriminierten Tat beigezogen werden können. Es ist somit im Folgenden zu prü- fen, inwiefern der angeklagte Sachverhalt aufgrund der neuen Ausgangslage (oh- ne die besagten Bild- und Tonaufnahmen sowie die gestützt darauf erhobenen Aussagen) rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.6.2. a) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall vom 9. April 2017, wonach er in der Tatnacht nach dem Verlassen der Feier von G._____ mit D._____ in dessen Wohnung bis um 4.00 Uhr morgens Netflix geschaut und Bier getrunken habe, widerlegt (Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, es gebe angesichts der Gesamtumstände des besagten Abends keine Zweifel, dass es - 11 - sich bei der zweiten Person, welche sich um ca. 2:30 Uhr im Treppenhaus der Liegenschaft E._____-weg … aufgehalten habe, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 31). Dieser Befund erweist sich als korrekt. D._____ wie auch der Be- schuldigte gaben in der Untersuchung an, bis 4 Uhr zusammen gewesen zu sein (Urk. D1/7 S. 3, Urk. D1/15 S. 4). Zwar erklärte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, er habe die Zeit (4 Uhr) geschätzt, er sei vielleicht auch bis 3 Uhr bei D._____ geblieben (Urk. 69 S. 8). Die Taten geschahen aber zwischen 2:30 Uhr und 3 Uhr, womit der Beschuldigte nach wie vor bestätigt, dass er sich im Tatzeitpunkt in Gesellschaft von D._____ befunden hat. Der Beschuldigte wirkt unglaubhaft, wenn er erklärt, beim vorliegend relevanten Vorfall nicht dabei gewe- sen zu sein und nicht zu wissen, ob D._____ dabei gewesen war. Denn dass D._____ zur fraglichen Zeit am Tatort war und einen Feuerwerkskörper zündete, ist bereits aufgrund der gefundenen DNA-Spuren und der Zeugenaussagen (be- züglich Zeitpunkt) erwiesen. Nebenbei ist festzuhalten, dass D._____ bereits rechtskräftig wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung betreffend den 9. April 2017 verurteilt wurde (Urk. 68) und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2019 offenbar akzeptierte. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie aufgrund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen von G._____ und dessen Nachbarn H._____ und I._____ von einem stimmigen Gesamtbild aus- geht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass D._____ nach dem Dis- put mit G._____ am Geburtstagsfest mit dem Beschuldigten zwischen 2.30 und 3.00 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückgekehrt ist, um dort G._____ zur Rede zu stellen. Dabei zeigt insbesondere das von G._____ in sei- nen Einvernahmen vom 11. April 2017 und 26. Juni 2018 geschilderte Telefonge- spräch (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/16 S. 3), welches von D._____ grundsätzlich nicht bestritten wird (Urk. D1/15 S. 4), im Zusammenspiel mit den von H._____ und I._____ am 17. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen visu- ellen und akustischen Wahrnehmungen (Urk. D2/17 S. 3 f.; Urk. D2/18 S. 3 f.), dass es sich bei den beiden dannzumal im Treppenhaus aufhaltenden Männern nur um D._____ und den Beschuldigten gehandelt haben kann, zumal sowohl G._____ (via Mobiltelefon) als auch H._____ (durch die Wohnungstüre) gehört haben, wie im Treppenhaus gegen die Wohnungstüre getreten und um Einlass in - 12 - die Wohnung ersucht wurde (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/17 S. 3), und darüber hinaus an einem im Treppenhaus gefundenen Feuerwerkskörper die DNA-Spuren von D._____ sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. D2/15/11). Bei dieser Sachlage kommt der ungeklärten Tatsache, wie die beiden Beschuldigten in der Nacht in die fragliche Liegenschaft Einlass gefunden haben, keine massgebende Bedeu- tung mehr zu, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Betreten der Liegenschaft durchaus auch ohne Hausschlüssel möglich war, sei dies aufgrund der offen ge- lassenen Haustüre oder aufgrund des Einlasses durch einen anderen Hausbe- wohner. Weniger Gewicht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen den Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten J._____ und K._____ zu, konnten diese doch keine direkten Wahrnehmungen zu den unmittelbaren Tat- handlungen machen, sondern vermochten lediglich die Geschehnisse im Rahmen der Wegweisung der beiden Beschuldigten rund eine Stunde zuvor zu schildern. Die beiden Polizisten wurden denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der am Tatabend ebenfalls festgestellten Beschädigung an ihrem Polizeiwagen be- fragt, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) angelas- tet wird. Immerhin vermochten die Polizisten jedoch zu bestätigen, dass die bei- den Beschuldigten nach dem Rauswurf aus der Wohnung in aggressiver Stim- mung waren (vgl. Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3), was ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass sie später in die Liegenschaft zurückgekehrt sind, um den Gastgeber, welcher sie von der Polizei vor die Türe setzen liess, zur Rechen- schaft zu ziehen. Es kann nach dem Gesagten mithin auch ohne Berücksichtigung der Bild- und Tonaufnahmen (sowie der daraus gewonnenen Aussagen der Verfahrensbe- teiligten) als erstellt erachtet werden, dass D._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nochmals in der Liegenschaft am E._____-weg … waren, wobei D._____ mit G._____ telefonierte und ihn zum Einlass in die Wohnung aufforder- te, worauf er gegen die Wohnungstüre trat, als seinem Ansinnen nicht entspro- chen wurde. Ebenfalls erwiesen ist aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____, dass die beiden Beschuldigten damals im Treppenhaus einen gehö- - 13 - rigen Lärm verursachten und es dabei im untersten Stock zu einem "Tätschen" bzw. einem "richtigen Knall" kam (Urk. D2/17 S. 4; Urk. D2/18 S. 3). b) Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, es sei auch erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ in der Liegen- schaft Feuerwerk abgebrannt und Briefkästen beschädigt hat (vgl. Urk. 56 S. 32). Stattdessen ist nicht zu verkennen, dass nach Würdigung sämtlicher verwertbarer Beweismittel sowohl mit Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerk als auch mit Bezug auf die Beschädigung der Briefkästen unklar bleibt, welche Tat zu welchem konkreten Zeitpunkt von welcher Person verübt wurde. Unterzieht man sodann die gesamten Tatumstände einer näheren Betrachtung, so ist überdies festzuhal- ten, dass im Rahmen der Geschehnisse vom 9. April 2017 D._____ der deutlich aggressivere Part war und bereits beim seinerzeitigen Verlassen der Wohnung von G._____ zu Sachbeschädigungen neigte, indem er gegen die Wand trat und die Haupteingangstüre derart heftig aufzog, dass sie beinahe in die Brüche ge- gangen wäre, während der Beschuldigte grösstenteils ruhig blieb und lediglich zum Schluss durch verbale Attacken auffiel (vgl. dazu die Aussagen der Polizisten J._____ und K._____, Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3). Geht man aber bei dieser Sachlage mangels weiterer einschlägiger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass nicht er, sondern D._____ die fraglichen Briefkas- tentüren weggerissen hat, so verbleibt die Frage, ob dem Beschuldigten in die- sem Zusammenhang ein Handeln in mittäterschaftlichem Zusammenwirken vor- geworfen werden kann. Als Mittäter ist in einem solchen Zusammenhang einzu- stufen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er am Ende als Hauptbetei- ligter mit entsprechender Tatherrschaft dasteht (BGE 126 IV 88). Inwiefern dies zutrifft, ist jeweils gestützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirk- licht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn je- - 14 - mand dem bereits gefassten Entschluss nachträglich beitritt, indem er sich des- sen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der ge- planten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Geschehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Ent- schlusses bzw. Planes einer verübten Tat von einer entsprechenden Tatherr- schaft des Mittäters auszugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt bzw. im Ausführungs- stadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft war (vgl. zum Ganzen DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 176 f. und 185). Vorliegend kann nicht mehr im Einzelnen geklärt werden, unter welchen Umständen der Beschuldigte und D._____ die Liegenschaft in der Nacht vom
  23. April 2017 ein zweites Mal betreten haben. Im Vordergrund steht die Annahme, dass die beiden G._____ zur Rede stellen wollten. Die Tatsache, dass in der Lie- genschaft auch Feuerwerksrückstände mit den DNA-Spuren von D._____ gefun- den wurden, lässt sodann den Schluss zu, dass dannzumal auch Feuerwerk ab- gebrannt worden ist, womit sich auch der von den Nachbarn im Treppenhaus wahrgenommene Knall erklären lässt. Eine Tatherrschaft im vorerwähnten Sinn kann dem Beschuldigten aufgrund der dünnen Beweislage nicht angelastet wer- den. Jedoch ist aufgrund der Vorgeschichte (langes Beisammensein an Party, gemeinsamer Rauswurf durch die Polizei und hernach Verweilen bei D._____ zuhause) nicht denkbar, dass D._____ kein Wort mit dem Beschuldigten über sein Vorhaben gesprochen hatte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Mitnahme der Feuerwerkskörper – wovon einer ca. 60 cm lang war (vgl. Urk. D2/5 S. 4) – nicht verborgen blieb. Der Beschuldigte musste beim Mitgehen wissen, dass D._____ wegen des vormaligen Rauswurfs aus G._____s Wohnung wütend war, Rache wollte und auch vor Sachbeschädi- gungen nicht zurückschrecken würde. Wenn aufgrund der zur Verfügung stehen- den Beweise auch nicht als erwiesen gelten kann, dass die beiden vor dem Betre- ten der Liegenschaft gemeinsam planten, konkrete Sachbeschädigungen zu be- gehen und dem Beschuldigten ebenso wenig eigens begangene Sachbeschädi- - 15 - gungen angelastet werden können, ist dennoch zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht in Form von Gehilfenschaft zu den Taten beitrug. Ein Gehilfe will die Haupt- tat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat er- leichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich (FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 25). Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 158 E. 1.8). Der Beschuldigte begleitete D._____, von welchem er – wie zuvor ausgeführt – wissen musste, dass dieser sich nicht mit guten Absichten zur Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ begab. Dadurch bestärkte er D._____ in Form einer psychischen Beihilfe in dessen Tatentschluss und erleichterte diesem damit die Durchführung der Straftat (vgl. FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 23 zu Art. 25). c) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden kann, dass er selber Briefkastentüren abgerissen o- der Feuerwerk gezündet hat. Er leistete aber dem aggressiver auftretenden Haupttäter D._____ psychische Unterstützung, indem er diesen begleitete und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkte. Der als erstellt erachtete Tatbeitrag des Beschuldigten geht damit zwar weniger weit als er in der Anklage umschrie- ben wurde, ist jedoch mit Blick auf den Grundsatz "a maiore ad minus" im Ankla- gesachverhalt rechtsgültig mitumschrieben. 1.7. 1.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) im Zug von Bern nach Zürich stellte die Vorinstanz vollumfänglich auf die Darstellung der Zeugin C._____ ab, deren Aussagen sie in jeder Beziehung als lebensnah und wider- spruchsfrei erachtete, während sie den stereotypen Bestreitungen des Beschul- digten keinen Glauben schenkte (Urk. 56 S. 39 f.). 1.7.2. An der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte zwar mehr Bereit- schaft, sich zu den diesbezüglichen Vorwürfen zu äussern, als noch vor Vo- rinstanz. Auch anerkannte er immerhin, dass er die Zugbegleiterin C._____ durch sein Verhalten in Angst versetzte (Urk. 69 S. 6). Mit der Vorinstanz bestehen je- doch keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____, welche als Privatklägerin nur eine geringfügige Schadenersatzzahlung geltend - 16 - macht und zum Beschuldigten in keiner näheren Beziehung steht. Ihre Angaben zum Tatgeschehen wirken erlebt und stimmig. Auffallend ist insbesondere, dass sie – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 39) – zahlreiche Details be- treffend das Verhalten des Beschuldigten sowie ihre psychische Befindlichkeit zu schildern wusste. Der Beschuldigte hat demgegenüber die Aussage zum inkrimi- nierten Vorfall zunächst weitgehend verweigert, respektive erst an der Berufungs- verhandlung Aussagen getätigt und dabei die vorgeworfenen Handlungen bestrit- ten. Seine Erklärungen, weshalb ihn eine ihm zuvor unbekannte Zugbegleiterin derart falsch belasten könnte, fielen alles andere als überzeugend aus. So über- sieht er, wenn er seine anfänglichen Einlassungen bei der Transportpolizei mit dem Argument in Abrede stellt, er könne gar nicht mit einem YB-Fan aneinander- geraten sein, da dieser doch sicher in Bern geblieben sei (vgl. Urk. D3/7 S. 5), dass es durchaus auch Fans der Berner Young Boys geben kann, welche aus- serhalb der Stadt Bern wohnen und per Zug an die Spiele dieses Clubs anreisen. Auch das Argument, die Zugbegleiterin lüge, weil sie ihn vielleicht von früher her gekannt habe (Urk. 69 S. 6 f.), greift nicht, zumal er sich nicht an eine frühere Be- gegnung erinnern konnte (Urk. 69 S. 7). Ebenso wenig überzeugt der Beschuldig- te mit seinem Vorbringen, die Zugbegleiterin C._____ habe ihn (fälschlicherweise) anzeigen wollen, weil sie vermutet habe, er würde sie – weil sie ihn zuvor am Arm festgehalten hatte – seinerseits wegen sexueller Belästigung anzeigen (Urk. 69 S. 6 f.). Aufgrund des Gesagten wirkt der Beschuldigte in seinen Bestreitungen gänzlich unglaubhaft. 1.7.3. Der Sachverhalt der Anklage betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2018 ist demzufolge auch in zweiter Instanz vollumfänglich erstellt.
  24. Rechtliche Würdigung 2.1. Einleitung Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 SprstG i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB angeklagt - 17 - (Urk. 38 S. 3). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziffer II.), ist im Folgenden noch der Sachverhalt gemäss Dossier 2 und jener be- treffend Dossier 3 zu prüfen. 2.2. Beurteilung Sachverhalt vom 9. April 2017 (Dossier 2) Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 41 f.). Indem die fünf Briefkastentüren an der E._____-strasse … in F._____ abgerissen wurden, wurde eine Sachbeschädigung im genannten Sinne begangen. Anders als im vorinstanzlichen Urteil ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass die eigentlichen Taten vom Haupttäter D._____ begangen wurden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ein- zig darin lag, den aggressiveren Haupttäter D._____ in dessen Vorhaben und Ta- ten psychisch zu unterstützen. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht. 2.3. Beurteilung Sachverhalt vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) 2.3.1. Zu den theoretischen Grundlagen der beiden zu beurteilenden Delikte kann wiederum auf die umfassenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 43 ff.). 2.3.2. Die vorinstanzliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten vom 27. Mai 2018 als Drohung und Beschimpfung ist nicht zu beanstanden. a) Die ausgestossenen Verbalinjurien sind als reine Werturteile einem Entlas- tungsbeweis nicht zugänglich (RIKLIN, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II [BSK StGB II], 3. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Sie werden von der Rechtspre- chung denn auch in konstanter Praxis als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB eingestuft (vgl. BGE 92 IV 115; Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 4.1.). Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, handelte es - 18 - sich doch um überaus derbe Herabsetzungen sexueller Art, welche auch in ju- gendlichen Kreisen nicht mehr zur Umgangssprache zählen können. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. b) Mit Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung könnte lediglich fraglich sein, ob die Ankündigung des Beschuldigten, die Privatklägerin werde im Falle der Benachrichtigung der Transportpolizei in Zürich ein blaues Wunder erleben, die notwendige Intensität erreicht hat, um auch jede andere ver- ständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich ist jedoch fest-zuhalten, dass eine drohende Äusserung jeweils nicht isoliert, sondern viel- mehr im Gesamtkontext mit dem gesamten Auftreten des Täters zu würdigen ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 424; DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 19 zu Art. 180 StGB). In diesem Zusammenhang ist vorliegend in Rechnung zu stel- len, dass der Beschuldigte vor seiner inkriminierten Äusserung sehr aggressiv und laut aufgetreten ist und die Privatklägerin insbesondere auch in übler Weise beschimpft hat. In Berücksichtigung dieses Verhaltens ist es mithin durchaus nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin die im Nachgang getätigte Äusserung des Beschuldigten als echte Bedrohung empfand, zumal dessen Erregung im Verlauf des Geschehens zunehmend stärker wurde. Dabei kann davon ausge- gangen werden, dass eine Reaktion der übrigen Zuggäste nicht deshalb ausge- blieben ist, weil sie die Situation nicht als bedrohlich empfanden, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass diese aus Furcht, die Aggressivität des Beschuldig- ten könnte sich auch gegen sie richten, nicht in das Geschehen eingegriffen ha- ben. Demzufolge hat auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch des Be- schuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu ergehen. IV. Strafe
  25. Anwendbares Recht - 19 - Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die Sachbeschädigung in Form von Gehilfenschaft beging der Beschuldigte am 9. Ap- ril 2017 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Verge- hen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geän- derte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Nach neuem wie nach altem Recht wird resp. wurde Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu belegen. Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen Sanktionenrecht beträgt die Mindestdauer der Freiheitstrafe drei Tage, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe grundsätzlich erst ab sechs Mona- ten ausgefällt wurde (Art. 40 StGB). Das alte Recht ist somit theoretisch das mil- dere Recht, weil sich die Frage einer Freiheitsstrafe als einschneidenderen Sank- tion bei leichteren Delikten grundsätzlich noch nicht stellt. Allerdings käme im vor- liegenden Fall eine Freiheitsstrafe angesichts des Verbots einer "reformatio in peius" ohnehin nicht in Betracht. Das neue Recht erweist sich jedenfalls nicht als milder, weshalb für die Strafzumessung das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar ist. Der Vorfall vom 27. Mai 2018 hat sich hingegen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ereignet, so dass diesbezüglich ohne Weiteres von der Geltung des neuen Rechts auszugehen ist. - 20 -
  26. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiederge- geben und insbesondere die konkreten Strafzumessungsregeln umfassend rezi- tiert (Urk. 56 S. 48 ff.). Ebenso hat sie den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (vgl. Urk. 56 S. 47 f.). 2.2. Ergänzend ist zu den Grundsätzen der Strafzumessung festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist für jede einzelne Tat (zumindest hypothetisch) eine selbständige Strafe auszufällen und für diese in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen, bevor in einem letzten Schritt zu entscheiden ist, welche Strafen zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zusammenzu- fassen sind (BGE 144 IV 217 ff.). 2.3. Im Rahmen der Bemessung der konkreten Strafe ist mithin nachfolgend von der Sachbeschädigung als schwerster begangener Straftat auszugehen und für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzulegen, welche im Falle gleichartiger Sank- tionen aufgrund der Strafen für die Drohung und die Beschimpfung unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu schärfen ist. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Strafe ist schliesslich bei Vorliegen wesentlicher Tä- terkomponenten entsprechend zu mindern oder zu erhöhen (BGE 136 IV 55).
  27. Tatkomponente 3.1. Sachbeschädigung 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der Sachbeschädigung ist fest- zuhalten, dass an den Briefkästen der Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ ein beträchtlicher Schaden in der Höhe von rund Fr. 950.-- verursacht wurde. Mit der Vorinstanz ist immerhin zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das Abreissen der Briefkastentüren offensichtlich keine besonderen Vorbereitungen getroffen wurden und in zeitlicher wie auch materieller Hinsicht kein grosser Auf- wand betrieben wurde (vgl. Urk. 56 S. 49). - 21 - 3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ zuvor mit Hilfe der Polizei aus G._____s Wohnung gewiesen worden war und ihnen, als sie um 2:30 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückkehrten, der Einlass verwehrt wurde, was offensicht- lich gerächt werden wollte. Der Beschuldigte begleitete D._____ im Bewusstsein, dass dieser sich in Zerstörungswut befand und beabsichtigte, Sachbeschädigun- gen zu begehen. Dennoch ging er mit und war am Tatort anwesend. 3.1.3. In Bezug auf die Sachbeschädigung obligatorisch zu berücksichtigen ist – im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, mithin insbesondere die Tatsache, dass die Sachbeschädigungen nicht direkt vom Beschuldigten begangen wurden. Insgesamt ist das Verschulden somit am unteren Rand des unteren Drittels anzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen erscheint vorliegend als angemessen (die von der Vorinstanz, ausgehend von einer in Haupttat begangenen Sachbeschädigung, ausgefällte Einsatzstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen [Urk. 56 S. 50] fiel äus- serst milde aus). 3.2. Drohung 3.2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohung des Beschuldigten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50). Die vage formulierte Äusserung hatte auch in Berücksichtigung des aggressiven Auftretens des Beschuldigten letztlich nicht das Potential, die Privatklägerin allzu stark in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, zumal sie in der gegebenen Situation nicht alleine war und als Zugbegleiterin im Umgang mit schwierigen Passagieren geschult gewesen sein dürfte. Ihre starken Emotio- nen während des Vorfalls waren denn auch massgeblich durch die begleitenden Beschimpfungen des Beschuldigten mitverursacht, welchen nachfolgend näher Rechnung zu tragen sein wird. 3.2.2. Es ist demnach in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden aus- zugehen, welches in subjektiver Hinsicht weder erhöht noch relativiert zu werden vermag. - 22 - 3.2.3. Für die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Strafe von 45 Tagen bzw. Tagessätzen. 3.3. Beschimpfung 3.3.1. Mit Bezug auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist mit der Vo- rinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass Beleidigungen mit Bezug auf die sexuelle Integrität das Ehrgefühl des Betroffenen in besonderem Masse zu beein- trächtigen vermögen. Mit Blick auf die vom Beschuldigten benutzten Ausdrücke ist kaum Übleres denkbar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf diese Wei- se in der Öffentlichkeit gleich mehrmals mit derben Ausdrücken beleidigte und er- niedrigte, offenbarte er ein hohes Mass an Respektlosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen, was durch nichts zu rechtfertigen ist. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ohne dass ihm die Privatklägerin einen nachvollziehbaren Anlass für seine Reaktion gege- ben hätte. Vielmehr war der Beschuldigte für den Konflikt verantwortlich, indem er sich im Zug – zunächst auch noch im Familienabteil – unflätig benahm und mit Bier herumspritzte. Der Beweggrund für sein Handeln kann mithin nur in einer la- tenten Aggressivität gesehen werden, welche sich bei erstbester Gelegenheit ent- lud. 3.3.3. Insgesamt ist demzufolge in Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte dieser Tat von einem mindestens mittelschweren Verschulden aus- zugehen, was eine Bestrafung des Beschuldigten mit 45 Tagessätzen rechtfertigt.
  28. Täterkomponente 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen. 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz nur spärlich Auskunft gegeben. Es kann inso- weit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vo- - 23 - rinstanz-lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. D1/7 S. 4; Urk. D2/22 S. 5 f.; Urk. D2/23 S. 4; Urk. 49A S. 2 f.; Urk. 56 S. 51 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2018 als Monteur in einer Festanstellung bei L._____ in F._____ und verdiene Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- netto inklusive eines 13. Monatslohns. Für die Wohnungsmiete bezahle er Fr. 1'500.--, für die Krankenkasse Fr. 250.-- und Schulden zahle er durch- schnittlich Fr. 2'000.-- pro Monat ab (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus, wenn auch an der Berufungsverhandlung der Eindruck entstand, der Beschuldigte sei nunmehr bemüht, ein anständiges Leben zu führen. 4.3. Die Täterkomponente ist auch im Übrigen strafzumessungsneutral zu ge- wichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine eingetragenen Vorstra- fen belastet ist und er andrerseits im gesamten Verfahren keinerlei massgeben- den Zugeständnisse bezüglich der begangenen Taten zu Protokoll gegeben hat.
  29. Zwischenergebnis Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente angemessen, für die Delikte des Beschuldigten Strafen in der Hö- he von 30 und zweimal 45 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen.
  30. Strafart 6.1. Für die Taten des Beschuldigten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhen nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen. 6.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sankti- onsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkun- - 24 - gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wirksam erscheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berück- sichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwick- lung des Täters zu erwarten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatver- halten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Ver- hinderung weiterer Straftaten geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldig- ten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 6.3. Vorliegend sind beim Beschuldigten gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug keine Vorstrafen eingetragen, so dass die präventive Effizienz einer Geld- strafe aufgrund seines Vorlebens nicht in Frage zu stellen ist. Zwar zeigte sich der Beschuldigte mit Bezug auf die begangenen Delikte nicht einsichtig, doch sind seine Taten nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der ge- zeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erschiene, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen bestehen auf- grund der gegenwärtigen Verhältnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte der Bezahlung einer Geldstrafe entziehen würde und diese somit uneintreibbar wäre. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann demzufolge die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Be- schuldigten aktuell nicht verneint werden, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Geldstrafe gerechtfertigt erscheint. 6.4. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung obenerwähnte Angaben zu seiner finanziellen Situati- on gemacht hat (vgl. Ziff. IV/4.2.). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- auszugehen.
  31. Gesamtstrafe - 25 - Nach dem Gesagten ist für die drei vom Beschuldigten begangenen Straf- taten jeweils eine Geldstrafe auszufällen. Aus diesen gleichartigen Sanktionen ist entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei ist die für die Sachbeschädigung festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der hypothetisch festgesetzten Strafe für die Drohung (von 45 Tagessätzen) und die Beschimpfung (von ebenfalls 45 Tagessätzen) in Anwendung des Asperati- onsprinzips um je 30 Tagessätze zu erhöhen, so dass im Ergebnis eine Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– den gesamten Umständen als angemessen erscheint.
  32. Vollzug 8.1. Die Geldstrafe kann nach altem als auch nach dem revidierten Sanktionen- recht in bedingter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüg- lich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges festgehalten, da sich der Vorwurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.). 8.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geld- strafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten gemäss aktuel- lem Strafregisterauszug um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vgl. Urk. 56 S. 53 f.). 8.3. Die dem Beschuldigten auferlegte Geldstrafe ist demnach in bedingter Form auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 54) auf 2 Jahre festzusetzen ist.
  33. Busse 9.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist. Die Vo- rinstanz hat die entsprechenden theoretischen Grundlagen korrekt wiedergege- - 26 - ben und dem Beschuldigten nach Würdigung der gesamten Umstände eine Bus- se von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 56 S. 54 f.). 9.2. Auch wenn im vorliegenden Fall keine klassische Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheinen die erstinstanzlichen Überlegungen, wonach der Be- schuldigte aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen ist, durchaus nachvollziehbar. Dieser zeigte sich im vorliegenden Ver- fahren in keiner Weise einsichtig und kooperativ, weshalb berechtigte Zweifel be- stehen, dass er sich von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken las- sen wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Nachdem auch die festgelegte Höhe der Busse den finanziellen Gegebenheiten und dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.
  34. Schlussfolgerungen 10.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe sowie einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. Urk. 56 S. 54), so rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– im der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang (entspre- chend 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist demzufol- ge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 10.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben. 10.3. Demgegenüber ist die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). 10.4. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- zufällen. - 27 - Werden Bussen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB als Verbindungsstrafen zu bedingten Geldstrafen ausgefällt, so kann als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.). Bei der Tagessatzberechnung dient nämlich die Tagessatzhöhe indirekt als Umwandlungssatz, weil ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt wird. Es erscheint damit grundsätzlich angezeigt, bei gleichzeitiger Ausfällung einer Geldstrafe und einer Busse dieselben Umrech- nungssätze zu verwenden, sofern bei der Busse ebenfalls auf die finanziellen Verhältnisses des Täters abgestellt wurde (HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 16 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die allfällige Nichtbezahlung der Busse von Fr. 300.– wäre demnach angesichts der bei der Geldstrafe festgeleg- ten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, doch muss es aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sein Bewenden haben. V. Zivilforderungen
  35. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung der gestellten Zivilbegehren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 56).
  36. Beurteilung 2.1. Privatklägerin B._____ AG Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der B._____ AG bezüglich Dossier 2 vollumfänglich gutgeheissen. Auf die zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 S. 56 f.). Der Beschuldigte be- teiligte sich als Gehilfe an der Tat vom 9. April 2017, weshalb er in Anwendung von Art. 50 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG in solidarischer - 28 - Haftung mit D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen. 2.2. Privatklägerin C._____ 2.2.1. Hinsichtlich Dossier 3 verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ trotz des Schuldspruches auf den Zivilweg, da sie die Forderung als illiquid erachtete (Urk. 56 S. 57). 2.2.2. Im Berufungsverfahren bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Demzufolge ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin zu bestätigen und das Begehren auch in zweiter Instanz auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kostenfolgen
  37. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 8 und 9) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  38. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch nicht durch und das erstinstanzliche Urteil ist – abgesehen - 29 - vom Grad der Beteiligung an der Tat – weitestgehend zu bestätigen. Es rechtfer- tigt sich demzufolge, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
  39. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)
  40. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.
  41. (…)
  42. (…)
  43. (…)
  44. (…)
  45. (…)
  46. (…)
  47. (…)
  48. Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskasse genommen.
  49. (Mitteilungen)
  50. (Rechtsmittel)"
  51. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  52. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 30 - − der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.
  53. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
  54. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  55. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  56. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.
  57. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  58. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.
  59. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  61. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur - 31 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200019-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 18. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Sachbeschädigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 16. April 2019 (GG180039)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 58 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2); − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3); − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 3).

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.

7. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. Die weiteren Kosten betra- gen:

- 3 - Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskas- se genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 57) Vollumfänglicher Freispruch

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

16. April 2019 wurde der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG freigesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei die Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und hinsichtlich der Busse deren Bezahlung angeordnet wurde. Ferner wurden die

- 4 - Schadenersatzansprüche der beiden Privatklägerinnen geregelt und dem Be- schuldigten die Kosten des Verfahrens auferlegt, ausgenommen die auf die Staatskasse genommenen Auslagen betreffend die DNA-Auswertung im Betrag von Fr. 297.– (Urk. 54 bzw. 56 S. 58 f.).

2. Mit Eingabe vom 25. April 2019 hat der Beschuldigte gegen das erstin- stanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 52). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 5. Mai 2019 (Urk. 57) und anschliessender Fristan- setzung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Februar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 62). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit ebenfalls auf eine Anschlussberufung verzichtet haben (Urk. 61).

3. In der Folge wurde auf den 18. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 61). Zu dieser erschienen ist der Beschuldigte (Prot. II S. 4).

- 5 - II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufungserklärung, er sei von allen Anklagepunk- ten freizu-sprechen, ohne die Berufung einzuschränken (Urk. 57). Allerdings ist der Beschuldigte hinsichtlich des Freispruches vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und der Übernahme der Kosten der DNA- Auswertung durch den Staat vorliegend nicht beschwert, weshalb diese Punkte des erstinstanzlichen Entscheides mangels Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft als unangefochten gelten können. Damit ist das Urteil des Bezirksge- richts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 bezüglich der Dis- positiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spreng- stoffgesetz) und 10 (Übernahme der DNA-Auslagen durch den Staat) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositiv-Ziffern 1 und 3 - 9) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

2. Der Beschuldigte hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt (vgl. Urk. 57; Prot. II S. 5). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschul- digten – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Dezember 2018 vorgeworfen, er habe am 9. April 2017 nach Absprache mit D._____ zusammen mit diesem bei den Briefkästen im Be- reich der Eingangstüre der Liegenschaft E._____-weg … in F._____ verbotene Feuerwerkskörper gezündet sowie die Türen von fünf Briefkästen abgerissen, wodurch ein Sachschaden von rund Fr. 950.– entstanden sei (Dossier 2; Urk. 38 S. 2 f.).

- 6 - Ferner wird ihm angelastet, am 27. Mai 2018 im Zug von Bern in Richtung Zürich die Zugbegleiterin C._____ mit den Worten "Scheiss Schlampe, mach nöd eis uf Chef" sowie "Du scheiss Schlampe, lutsch min Schwanz" bzw. "Du bisch e verfickti dräcks Schlampe" beschimpft und sie dann nach der Aufforderung, sich zu beruhigen ansonsten die Transportpolizei beigezogen werde, in aggressivem Ton dahingehend bedroht zu haben, wenn sie das tue, werde sie in Zürich ihr blaues Wunder erleben (Dossier 3; Urk. 38 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, an jenem Tag zusammen mit D._____ an der Geburtstagsparty von G._____ gewesen und dort von der Polizei aus der Wohnung gewiesen worden zu sein (Urk. D2/3 S. 1 f.; Urk. 49A S. 4). Im Übrigen hat er den angeklagten Sachverhalt grösstenteils unkommentiert gelas- sen (vgl. Urk. D2/3 S. 3 f.; Urk. D3/7 S. 2 f.; Urk. 49A S. 4 ff.). Soweit er dennoch Aussagen zum Tatvorwurf machte, stellte er sich auf den Standpunkt, er habe sich nach dem Rauswurf zusammen mit D:_____ in dessen Wohnung begeben, worauf er von dort um ca. 4.00 Uhr direkt nach Hause gegangen sei (Urk. D2/3 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung verneinte er, am 9. April 2017 zwischen 2.30 Uhr und 3.00 Uhr am Tatort gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, ob er in jener Zeit alleine oder in Gesellschaft gewesen sei. Er sei noch bei Herrn D._____ ge- wesen und sei dann gegangen. Die genaue Uhrzeit könne er nicht sagen, es kön- ne sein, dass es etwa um diese Uhrzeit gewesen sei. Er sei dann jedenfalls ge- gangen und was D._____ dann gemacht habe, könne er auch nicht sagen (Urk. 69 S. 3 f.). Dieser könnte ja auch mit jemand anderem an jenen Ort gegangen sein (Urk. 69 S. 5). Darauf angesprochen, weshalb er bei der Polizei gesagt habe, er sei "vielleicht" bis 4 Uhr bei Herrn D._____ geblieben, meinte der Beschuldigte, er habe diese Uhrzeit einfach geschätzt, es könne auch 3 Uhr gewesen sein (Urk. 69 S. 8). Auch hinsichtlich des Vorfalles vom 27. Mai 2018 verneinte der Beschuldig- te in der Untersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung den ihm an-gelasteten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten und stellte insbesondere

- 7 - in Abrede, dass er an jenem Tag mit der Zugbegleiterin C._____ eine Auseinan- dersetzung hatte und sie dabei bedrohte und beleidigte (Urk. D3/7 S. 4 f.; Urk. 49A S. 6 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den ihm diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, dass er zusammen mit anderen den Familienwagen bestiegen habe und dort von der Zugbegleiterin C._____ weggeschickt worden sei. Dabei sei Bier ausge- leert, worauf die Zugbegleiterin ihn beim Weggehen am Arm festgehalten und ge- fragt habe, wer das nun reinige. Er habe ihr darauf gesagt, dass er sie wegen se- xueller Belästigung anzeigen werde. Er nehme an, die Zugbegleiterin habe ihn angezeigt, weil sie vermutet habe, dass er sie auch anzeigen werde. Er wisse nicht, was er ihr angetan habe, vielleicht kenne sie ihn auch von früher. Er sei sich sicher, dass er sie nicht beleidigt habe, aber am Ende sei er recht laut geworden. Er versuche sich gegenüber Frauen immer zurückzunehmen (Urk. 69 S. 5 ff.). 1.3. Nachdem der Sachverhalt auch in zweiter Instanz in den wesentlichen Punkten bestritten blieb, ist mithin im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht lie- genden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt betref- fend die Dossiers 2 und 3 die massgeblichen Beweismittel korrekt aufgelistet und auch die Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 56 S. 5 ff. und 33). 1.5. 1.5.1. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil sodann mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasst, so hielt sie mit Bezug auf die vorhandenen Bild- und Tonauf-nahmen von H._____ zu Recht fest, dass diese Aufnahmen kein nichtöf- fentliches Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB zum Inhalt haben und in die- sem Sinne nicht unrechtmässig erfolgt sind (vgl. Urk. 56 S. 7). Es handelt sich hierbei auch nicht um Aufnahmen, welche den Geheim- oder Privatbereich des Beschuldigten betreffen, weshalb sie auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 179quater StGB nicht als widerrechtlich einzustufen sind. Insoweit erweisen sich die

- 8 - von H._____ mit ihrem Mobiltelefon erstellten Aufzeichnungen demnach nicht als unverwertbar. 1.5.2. Nicht geprüft hat die Vorinstanz dagegen die Vereinbarkeit der privat er- stellten Bild- und Tonaufnahmen mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Diese Regelungen bezwecken den Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Dabei stellt eine Film- und Tonaufnahme einer fremden Person im Grundsatz eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG dar und hat demgemäss nebst dem Verhältnismässigkeits- und Zweck- bindungsgebot auch dem Transparenzgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu genügen, gemäss welchem die Beschaffung von Personendaten für die betroffe- ne Person erkennbar sein muss (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 508, E. 3.2. und 4.; vgl. auch MAURER-LAMBROU/STEINER, Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,

3. Aufl., N 9 ff. und N 38 zu Art. 4 DSG). Vorliegend waren die Bild- und Tonaufnahmen für den Betroffenen nicht erkennbar, da H._____ die besagten Aufnahmen hinter der Wohnungstüre durch den Türspion machte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass jemand jederzeit damit rechnen muss, von einer Privatperson mittels Mobiltelefon aufgenommen zu werden, wenn er sich in ein fremdes Treppenhaus begibt, auch wenn er sich dort auffällig benimmt. Die Bild- und Tonaufzeichnung von H._____ erfolgte dem- nach geheim und verstiess damit gegen das Gebot der Transparenz im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG, weshalb insofern von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG auszugehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mittels einer Persönlichkeitsverletzung erlangte Aufnahmen allerdings nur dann als verwertbar einzustufen, wenn diese durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ eine Abwägung der öf- fentlichen und privaten Interessen für deren Verwertbarkeit spricht, wobei es ge- rechtfertigt erscheint, im Rahmen dieser Interessenabwägung vom gleichen Mas- sstab wie bei unrechtmässig erhobenen Beweisen durch den Staat auszugehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dementsprechend sind Beweise, welche durch Pri- vate rechtswidrig erlangt worden sind, dann zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung

- 9 - einer schweren Straftat unerlässlich erscheint, wobei Übertretungen und Verge- hen nicht als schwere Straftaten einzustufen sind (vgl. Urteil 6B_1188/2018 vom

26. September 2018, E. 2.-4.). Nachdem aber in casu lediglich eine Sachbeschä- digung des Beschuldigten zu beurteilen ist, stehen keine schweren Straftaten im Raum, zu deren Aufklärung der Beizug der unrechtmässigen Aufnahmen uner- lässlich wäre. Es ist demzufolge festzuhalten, dass die von H._____ mit ihrem Mobiltelefon durch den Türspion erstellten Bild- und Tonaufnahmen (vgl. Urk. D2/6; Urk. D2/20) sowie die davon angefertigten Videoprints (vgl. Urk. D2/5 S. 4; Urk. D2/7) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, sofern sie den Be- schuldigten belasten. Zu prüfen bleibt die Frage, ob angesichts des mit Bezug auf die Bild- und Tonaufnahmen festgestellten Beweisverwertungsverbotes aufgrund des Fernwir- kungsverbotes im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO auch andere erhobene Bewei- se dieses Verfahrens nicht verwertbar sind. Dies ist der Fall, wenn weitere Bewei- se nur aufgrund des unverwertbaren Beweisergebnisses erhoben werden konn- ten, wobei in diesem Zusammenhang die konkreten Umstände massgebend sind, wie sie sich den Strafbehörden vor Erlangung der weiteren Beweise präsentierten (GLESS, Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., N 88 und 95 zu Art. 141 StPO). Aus dieser Perspektive sind die übrigen in diesem Verfahren erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar, denn sowohl die Einver- nahmen der Zeugen und Tatbeteiligten (vgl. Urk. D1/13+14; Urk. D2/21+22) als auch die Fotodokumentation am Tatort (vgl. Urk. D2/5) sowie die dort sicherge- stellten DNA-Spuren (vgl. Urk. D2/15) wurden grundsätzlich unabhängig von den Bild- und Tonaufnahmen erhoben. Unverwertbar sind die Aussagen der einver- nommenen Personen jedoch insofern, als sie direkt oder indirekt aufgrund der Bild- und Tonaufnahmen erlangt wurden, was insbesondere für die belastenden Ausführungen von G._____ und H._____ zutrifft, welche diese auf Vorhalt der be- sagten Aufnahmen zu Protokoll gegeben haben (vgl. betreffend G._____, Urk. D2/4 S. 3 bzw. Urk. D2/16 S. 4; betreffend H._____, Urk. D2/17 S. 3). 1.5.3. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel bleibt mithin festzuhalten, dass mit Bezug auf den Vorfall vom 9. April 2017 die Bild- und Ton-

- 10 - aufnahmen von H._____ im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind, soweit sie zur Überführung des Beschuldigten dienen. Die restlichen Beweismittel kön- nen demgegenüber im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung grundsätz- lich verwertet werden, dies jedoch nur insoweit, als sich deren Erhebung nicht auf die unverwertbaren Bild- und Tonaufnahmen stützte. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die prozessualen Verteidigungs- und Mitwirkungs- rechte des Beschuldigten bei sämtlichen Einvernahmen gewahrt worden sind und der Verwertung der entsprechenden Aussagen insofern nichts entgegensteht. Mit Bezug auf den Vorfall vom 27. Mai 2018 ergeben sich im Hinblick auf die Beweiswürdigung demgegenüber keine Probleme bezüglich der Verwertbar- keit der Beweismittel, zumal auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall die pro- zessualen Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei sämtli- chen Einvernahmen umfassend beachtet worden sind. 1.6. 1.6.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom

9. April 2017 (Dossier 2) – nach umfassender und korrekter Rezitation der im Recht liegenden Beweismittel (vgl. Urk. 56 S. 11 ff. und 33 ff.) – als vollumfänglich erstellt (Urk. 56 S. 32 und 40). Dabei stützte sie sich allerdings auch auf die im Recht liegenden Bild- und Tonaufnahmen, welche – wie gezeigt – im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar sind und demnach auch nicht zum Nachweis der inkriminierten Tat beigezogen werden können. Es ist somit im Folgenden zu prü- fen, inwiefern der angeklagte Sachverhalt aufgrund der neuen Ausgangslage (oh- ne die besagten Bild- und Tonaufnahmen sowie die gestützt darauf erhobenen Aussagen) rechtsgenügend erstellt werden kann. 1.6.2.

a) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Darstellung des Beschuldigten zum Vorfall vom 9. April 2017, wonach er in der Tatnacht nach dem Verlassen der Feier von G._____ mit D._____ in dessen Wohnung bis um 4.00 Uhr morgens Netflix geschaut und Bier getrunken habe, widerlegt (Urk. 56 S. 28). Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, es gebe angesichts der Gesamtumstände des besagten Abends keine Zweifel, dass es

- 11 - sich bei der zweiten Person, welche sich um ca. 2:30 Uhr im Treppenhaus der Liegenschaft E._____-weg … aufgehalten habe, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 31). Dieser Befund erweist sich als korrekt. D._____ wie auch der Be- schuldigte gaben in der Untersuchung an, bis 4 Uhr zusammen gewesen zu sein (Urk. D1/7 S. 3, Urk. D1/15 S. 4). Zwar erklärte der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung, er habe die Zeit (4 Uhr) geschätzt, er sei vielleicht auch bis 3 Uhr bei D._____ geblieben (Urk. 69 S. 8). Die Taten geschahen aber zwischen 2:30 Uhr und 3 Uhr, womit der Beschuldigte nach wie vor bestätigt, dass er sich im Tatzeitpunkt in Gesellschaft von D._____ befunden hat. Der Beschuldigte wirkt unglaubhaft, wenn er erklärt, beim vorliegend relevanten Vorfall nicht dabei gewe- sen zu sein und nicht zu wissen, ob D._____ dabei gewesen war. Denn dass D._____ zur fraglichen Zeit am Tatort war und einen Feuerwerkskörper zündete, ist bereits aufgrund der gefundenen DNA-Spuren und der Zeugenaussagen (be- züglich Zeitpunkt) erwiesen. Nebenbei ist festzuhalten, dass D._____ bereits rechtskräftig wegen (mehrfacher) Sachbeschädigung betreffend den 9. April 2017 verurteilt wurde (Urk. 68) und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 16. April 2019 offenbar akzeptierte. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie aufgrund der lebensnahen und überzeugenden Aussagen von G._____ und dessen Nachbarn H._____ und I._____ von einem stimmigen Gesamtbild aus- geht, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass D._____ nach dem Dis- put mit G._____ am Geburtstagsfest mit dem Beschuldigten zwischen 2.30 und 3.00 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückgekehrt ist, um dort G._____ zur Rede zu stellen. Dabei zeigt insbesondere das von G._____ in sei- nen Einvernahmen vom 11. April 2017 und 26. Juni 2018 geschilderte Telefonge- spräch (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/16 S. 3), welches von D._____ grundsätzlich nicht bestritten wird (Urk. D1/15 S. 4), im Zusammenspiel mit den von H._____ und I._____ am 17. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegebenen visu- ellen und akustischen Wahrnehmungen (Urk. D2/17 S. 3 f.; Urk. D2/18 S. 3 f.), dass es sich bei den beiden dannzumal im Treppenhaus aufhaltenden Männern nur um D._____ und den Beschuldigten gehandelt haben kann, zumal sowohl G._____ (via Mobiltelefon) als auch H._____ (durch die Wohnungstüre) gehört haben, wie im Treppenhaus gegen die Wohnungstüre getreten und um Einlass in

- 12 - die Wohnung ersucht wurde (Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/17 S. 3), und darüber hinaus an einem im Treppenhaus gefundenen Feuerwerkskörper die DNA-Spuren von D._____ sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. D2/15/11). Bei dieser Sachlage kommt der ungeklärten Tatsache, wie die beiden Beschuldigten in der Nacht in die fragliche Liegenschaft Einlass gefunden haben, keine massgebende Bedeu- tung mehr zu, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Betreten der Liegenschaft durchaus auch ohne Hausschlüssel möglich war, sei dies aufgrund der offen ge- lassenen Haustüre oder aufgrund des Einlasses durch einen anderen Hausbe- wohner. Weniger Gewicht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung dagegen den Aussagen der beiden einvernommenen Polizisten J._____ und K._____ zu, konnten diese doch keine direkten Wahrnehmungen zu den unmittelbaren Tat- handlungen machen, sondern vermochten lediglich die Geschehnisse im Rahmen der Wegweisung der beiden Beschuldigten rund eine Stunde zuvor zu schildern. Die beiden Polizisten wurden denn auch insbesondere im Zusammenhang mit der am Tatabend ebenfalls festgestellten Beschädigung an ihrem Polizeiwagen be- fragt, welche dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) angelas- tet wird. Immerhin vermochten die Polizisten jedoch zu bestätigen, dass die bei- den Beschuldigten nach dem Rauswurf aus der Wohnung in aggressiver Stim- mung waren (vgl. Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3), was ein zusätzliches Indiz dafür darstellt, dass sie später in die Liegenschaft zurückgekehrt sind, um den Gastgeber, welcher sie von der Polizei vor die Türe setzen liess, zur Rechen- schaft zu ziehen. Es kann nach dem Gesagten mithin auch ohne Berücksichtigung der Bild- und Tonaufnahmen (sowie der daraus gewonnenen Aussagen der Verfahrensbe- teiligten) als erstellt erachtet werden, dass D._____ und der Beschuldigte in der fraglichen Nacht nochmals in der Liegenschaft am E._____-weg … waren, wobei D._____ mit G._____ telefonierte und ihn zum Einlass in die Wohnung aufforder- te, worauf er gegen die Wohnungstüre trat, als seinem Ansinnen nicht entspro- chen wurde. Ebenfalls erwiesen ist aufgrund der Aussagen der Zeugen H._____ und I._____, dass die beiden Beschuldigten damals im Treppenhaus einen gehö-

- 13 - rigen Lärm verursachten und es dabei im untersten Stock zu einem "Tätschen" bzw. einem "richtigen Knall" kam (Urk. D2/17 S. 4; Urk. D2/18 S. 3).

b) Fraglich ist indes, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, es sei auch erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ in der Liegen- schaft Feuerwerk abgebrannt und Briefkästen beschädigt hat (vgl. Urk. 56 S. 32). Stattdessen ist nicht zu verkennen, dass nach Würdigung sämtlicher verwertbarer Beweismittel sowohl mit Bezug auf das Abbrennen von Feuerwerk als auch mit Bezug auf die Beschädigung der Briefkästen unklar bleibt, welche Tat zu welchem konkreten Zeitpunkt von welcher Person verübt wurde. Unterzieht man sodann die gesamten Tatumstände einer näheren Betrachtung, so ist überdies festzuhal- ten, dass im Rahmen der Geschehnisse vom 9. April 2017 D._____ der deutlich aggressivere Part war und bereits beim seinerzeitigen Verlassen der Wohnung von G._____ zu Sachbeschädigungen neigte, indem er gegen die Wand trat und die Haupteingangstüre derart heftig aufzog, dass sie beinahe in die Brüche ge- gangen wäre, während der Beschuldigte grösstenteils ruhig blieb und lediglich zum Schluss durch verbale Attacken auffiel (vgl. dazu die Aussagen der Polizisten J._____ und K._____, Urk. D1/13 S. 3 f.; Urk. D1/14 S. 3). Geht man aber bei dieser Sachlage mangels weiterer einschlägiger Anhaltspunkte zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass nicht er, sondern D._____ die fraglichen Briefkas- tentüren weggerissen hat, so verbleibt die Frage, ob dem Beschuldigten in die- sem Zusammenhang ein Handeln in mittäterschaftlichem Zusammenwirken vor- geworfen werden kann. Als Mittäter ist in einem solchen Zusammenhang einzu- stufen, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor- sätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er am Ende als Hauptbetei- ligter mit entsprechender Tatherrschaft dasteht (BGE 126 IV 88). Inwiefern dies zutrifft, ist jeweils gestützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirk- licht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn je-

- 14 - mand dem bereits gefassten Entschluss nachträglich beitritt, indem er sich des- sen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der ge- planten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Geschehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Ent- schlusses bzw. Planes einer verübten Tat von einer entsprechenden Tatherr- schaft des Mittäters auszugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt bzw. im Ausführungs- stadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft war (vgl. zum Ganzen DO- NATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 176 f. und 185). Vorliegend kann nicht mehr im Einzelnen geklärt werden, unter welchen Umständen der Beschuldigte und D._____ die Liegenschaft in der Nacht vom

9. April 2017 ein zweites Mal betreten haben. Im Vordergrund steht die Annahme, dass die beiden G._____ zur Rede stellen wollten. Die Tatsache, dass in der Lie- genschaft auch Feuerwerksrückstände mit den DNA-Spuren von D._____ gefun- den wurden, lässt sodann den Schluss zu, dass dannzumal auch Feuerwerk ab- gebrannt worden ist, womit sich auch der von den Nachbarn im Treppenhaus wahrgenommene Knall erklären lässt. Eine Tatherrschaft im vorerwähnten Sinn kann dem Beschuldigten aufgrund der dünnen Beweislage nicht angelastet wer- den. Jedoch ist aufgrund der Vorgeschichte (langes Beisammensein an Party, gemeinsamer Rauswurf durch die Polizei und hernach Verweilen bei D._____ zuhause) nicht denkbar, dass D._____ kein Wort mit dem Beschuldigten über sein Vorhaben gesprochen hatte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Mitnahme der Feuerwerkskörper – wovon einer ca. 60 cm lang war (vgl. Urk. D2/5 S. 4) – nicht verborgen blieb. Der Beschuldigte musste beim Mitgehen wissen, dass D._____ wegen des vormaligen Rauswurfs aus G._____s Wohnung wütend war, Rache wollte und auch vor Sachbeschädi- gungen nicht zurückschrecken würde. Wenn aufgrund der zur Verfügung stehen- den Beweise auch nicht als erwiesen gelten kann, dass die beiden vor dem Betre- ten der Liegenschaft gemeinsam planten, konkrete Sachbeschädigungen zu be- gehen und dem Beschuldigten ebenso wenig eigens begangene Sachbeschädi-

- 15 - gungen angelastet werden können, ist dennoch zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht in Form von Gehilfenschaft zu den Taten beitrug. Ein Gehilfe will die Haupt- tat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat er- leichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Deliktes nicht derart wesentlich (FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 3 zu Art. 25). Die blosse Förderung der Tat genügt (BGE 137 IV 158 E. 1.8). Der Beschuldigte begleitete D._____, von welchem er – wie zuvor ausgeführt – wissen musste, dass dieser sich nicht mit guten Absichten zur Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ begab. Dadurch bestärkte er D._____ in Form einer psychischen Beihilfe in dessen Tatentschluss und erleichterte diesem damit die Durchführung der Straftat (vgl. FORSTER BSK StGB I, 4. Aufl., N 23 zu Art. 25).

c) Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden kann, dass er selber Briefkastentüren abgerissen o- der Feuerwerk gezündet hat. Er leistete aber dem aggressiver auftretenden Haupttäter D._____ psychische Unterstützung, indem er diesen begleitete und dadurch in seinem Tatentschluss bestärkte. Der als erstellt erachtete Tatbeitrag des Beschuldigten geht damit zwar weniger weit als er in der Anklage umschrie- ben wurde, ist jedoch mit Blick auf den Grundsatz "a maiore ad minus" im Ankla- gesachverhalt rechtsgültig mitumschrieben. 1.7. 1.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) im Zug von Bern nach Zürich stellte die Vorinstanz vollumfänglich auf die Darstellung der Zeugin C._____ ab, deren Aussagen sie in jeder Beziehung als lebensnah und wider- spruchsfrei erachtete, während sie den stereotypen Bestreitungen des Beschul- digten keinen Glauben schenkte (Urk. 56 S. 39 f.). 1.7.2. An der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte zwar mehr Bereit- schaft, sich zu den diesbezüglichen Vorwürfen zu äussern, als noch vor Vo- rinstanz. Auch anerkannte er immerhin, dass er die Zugbegleiterin C._____ durch sein Verhalten in Angst versetzte (Urk. 69 S. 6). Mit der Vorinstanz bestehen je- doch keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin C._____, welche als Privatklägerin nur eine geringfügige Schadenersatzzahlung geltend

- 16 - macht und zum Beschuldigten in keiner näheren Beziehung steht. Ihre Angaben zum Tatgeschehen wirken erlebt und stimmig. Auffallend ist insbesondere, dass sie – wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 39) – zahlreiche Details be- treffend das Verhalten des Beschuldigten sowie ihre psychische Befindlichkeit zu schildern wusste. Der Beschuldigte hat demgegenüber die Aussage zum inkrimi- nierten Vorfall zunächst weitgehend verweigert, respektive erst an der Berufungs- verhandlung Aussagen getätigt und dabei die vorgeworfenen Handlungen bestrit- ten. Seine Erklärungen, weshalb ihn eine ihm zuvor unbekannte Zugbegleiterin derart falsch belasten könnte, fielen alles andere als überzeugend aus. So über- sieht er, wenn er seine anfänglichen Einlassungen bei der Transportpolizei mit dem Argument in Abrede stellt, er könne gar nicht mit einem YB-Fan aneinander- geraten sein, da dieser doch sicher in Bern geblieben sei (vgl. Urk. D3/7 S. 5), dass es durchaus auch Fans der Berner Young Boys geben kann, welche aus- serhalb der Stadt Bern wohnen und per Zug an die Spiele dieses Clubs anreisen. Auch das Argument, die Zugbegleiterin lüge, weil sie ihn vielleicht von früher her gekannt habe (Urk. 69 S. 6 f.), greift nicht, zumal er sich nicht an eine frühere Be- gegnung erinnern konnte (Urk. 69 S. 7). Ebenso wenig überzeugt der Beschuldig- te mit seinem Vorbringen, die Zugbegleiterin C._____ habe ihn (fälschlicherweise) anzeigen wollen, weil sie vermutet habe, er würde sie – weil sie ihn zuvor am Arm festgehalten hatte – seinerseits wegen sexueller Belästigung anzeigen (Urk. 69 S. 6 f.). Aufgrund des Gesagten wirkt der Beschuldigte in seinen Bestreitungen gänzlich unglaubhaft. 1.7.3. Der Sachverhalt der Anklage betreffend den Vorfall vom 27. Mai 2018 ist demzufolge auch in zweiter Instanz vollumfänglich erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Einleitung Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 SprstG i.V.m. Art. 7 lit. b SprstG, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB angeklagt

- 17 - (Urk. 38 S. 3). Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Wider- handlung gegen das Sprengstoffgesetz in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziffer II.), ist im Folgenden noch der Sachverhalt gemäss Dossier 2 und jener be- treffend Dossier 3 zu prüfen. 2.2. Beurteilung Sachverhalt vom 9. April 2017 (Dossier 2) Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 41 f.). Indem die fünf Briefkastentüren an der E._____-strasse … in F._____ abgerissen wurden, wurde eine Sachbeschädigung im genannten Sinne begangen. Anders als im vorinstanzlichen Urteil ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass die eigentlichen Taten vom Haupttäter D._____ begangen wurden und der Tatbeitrag des Beschuldigten ein- zig darin lag, den aggressiveren Haupttäter D._____ in dessen Vorhaben und Ta- ten psychisch zu unterstützen. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht. 2.3. Beurteilung Sachverhalt vom 27. Mai 2018 (Dossier 3) 2.3.1. Zu den theoretischen Grundlagen der beiden zu beurteilenden Delikte kann wiederum auf die umfassenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 43 ff.). 2.3.2. Die vorinstanzliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten vom 27. Mai 2018 als Drohung und Beschimpfung ist nicht zu beanstanden.

a) Die ausgestossenen Verbalinjurien sind als reine Werturteile einem Entlas- tungsbeweis nicht zugänglich (RIKLIN, Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II [BSK StGB II], 3. Aufl., N 15 zu Art. 177 StGB). Sie werden von der Rechtspre- chung denn auch in konstanter Praxis als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB eingestuft (vgl. BGE 92 IV 115; Urteil 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016, E. 4.1.). Dies muss auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, handelte es

- 18 - sich doch um überaus derbe Herabsetzungen sexueller Art, welche auch in ju- gendlichen Kreisen nicht mehr zur Umgangssprache zählen können. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in zweiter Instanz der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

b) Mit Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Drohung könnte lediglich fraglich sein, ob die Ankündigung des Beschuldigten, die Privatklägerin werde im Falle der Benachrichtigung der Transportpolizei in Zürich ein blaues Wunder erleben, die notwendige Intensität erreicht hat, um auch jede andere ver- ständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Diesbezüglich ist jedoch fest-zuhalten, dass eine drohende Äusserung jeweils nicht isoliert, sondern viel- mehr im Gesamtkontext mit dem gesamten Auftreten des Täters zu würdigen ist (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., S. 424; DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 19 zu Art. 180 StGB). In diesem Zusammenhang ist vorliegend in Rechnung zu stel- len, dass der Beschuldigte vor seiner inkriminierten Äusserung sehr aggressiv und laut aufgetreten ist und die Privatklägerin insbesondere auch in übler Weise beschimpft hat. In Berücksichtigung dieses Verhaltens ist es mithin durchaus nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin die im Nachgang getätigte Äusserung des Beschuldigten als echte Bedrohung empfand, zumal dessen Erregung im Verlauf des Geschehens zunehmend stärker wurde. Dabei kann davon ausge- gangen werden, dass eine Reaktion der übrigen Zuggäste nicht deshalb ausge- blieben ist, weil sie die Situation nicht als bedrohlich empfanden, sondern es ist vielmehr anzunehmen, dass diese aus Furcht, die Aggressivität des Beschuldig- ten könnte sich auch gegen sie richten, nicht in das Geschehen eingegriffen ha- ben. Demzufolge hat auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch des Be- schuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu ergehen. IV. Strafe

1. Anwendbares Recht

- 19 - Per 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die Sachbeschädigung in Form von Gehilfenschaft beging der Beschuldigte am 9. Ap- ril 2017 und damit vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Verge- hen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geän- derte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Nach neuem wie nach altem Recht wird resp. wurde Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte bezüglich der Sachbeschädigung mit einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu belegen. Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge- tretenen Sanktionenrecht beträgt die Mindestdauer der Freiheitstrafe drei Tage, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe grundsätzlich erst ab sechs Mona- ten ausgefällt wurde (Art. 40 StGB). Das alte Recht ist somit theoretisch das mil- dere Recht, weil sich die Frage einer Freiheitsstrafe als einschneidenderen Sank- tion bei leichteren Delikten grundsätzlich noch nicht stellt. Allerdings käme im vor- liegenden Fall eine Freiheitsstrafe angesichts des Verbots einer "reformatio in peius" ohnehin nicht in Betracht. Das neue Recht erweist sich jedenfalls nicht als milder, weshalb für die Strafzumessung das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anwendbar ist. Der Vorfall vom 27. Mai 2018 hat sich hingegen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ereignet, so dass diesbezüglich ohne Weiteres von der Geltung des neuen Rechts auszugehen ist.

- 20 -

2. Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiederge- geben und insbesondere die konkreten Strafzumessungsregeln umfassend rezi- tiert (Urk. 56 S. 48 ff.). Ebenso hat sie den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (vgl. Urk. 56 S. 47 f.). 2.2. Ergänzend ist zu den Grundsätzen der Strafzumessung festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesgerichts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sog. konkreten Methode vorzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist für jede einzelne Tat (zumindest hypothetisch) eine selbständige Strafe auszufällen und für diese in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen, bevor in einem letzten Schritt zu entscheiden ist, welche Strafen zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB zusammenzu- fassen sind (BGE 144 IV 217 ff.). 2.3. Im Rahmen der Bemessung der konkreten Strafe ist mithin nachfolgend von der Sachbeschädigung als schwerster begangener Straftat auszugehen und für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzulegen, welche im Falle gleichartiger Sank- tionen aufgrund der Strafen für die Drohung und die Beschimpfung unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu schärfen ist. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Strafe ist schliesslich bei Vorliegen wesentlicher Tä- terkomponenten entsprechend zu mindern oder zu erhöhen (BGE 136 IV 55).

3. Tatkomponente 3.1. Sachbeschädigung 3.1.1. Bei der objektiven Tatschwere bezüglich der Sachbeschädigung ist fest- zuhalten, dass an den Briefkästen der Liegenschaft am E._____-weg … in F._____ ein beträchtlicher Schaden in der Höhe von rund Fr. 950.-- verursacht wurde. Mit der Vorinstanz ist immerhin zu berücksichtigen, dass in Bezug auf das Abreissen der Briefkastentüren offensichtlich keine besonderen Vorbereitungen getroffen wurden und in zeitlicher wie auch materieller Hinsicht kein grosser Auf- wand betrieben wurde (vgl. Urk. 56 S. 49).

- 21 - 3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte zusammen mit D._____ zuvor mit Hilfe der Polizei aus G._____s Wohnung gewiesen worden war und ihnen, als sie um 2:30 Uhr zur Liegenschaft am E._____-weg … zurückkehrten, der Einlass verwehrt wurde, was offensicht- lich gerächt werden wollte. Der Beschuldigte begleitete D._____ im Bewusstsein, dass dieser sich in Zerstörungswut befand und beabsichtigte, Sachbeschädigun- gen zu begehen. Dennoch ging er mit und war am Tatort anwesend. 3.1.3. In Bezug auf die Sachbeschädigung obligatorisch zu berücksichtigen ist – im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, mithin insbesondere die Tatsache, dass die Sachbeschädigungen nicht direkt vom Beschuldigten begangen wurden. Insgesamt ist das Verschulden somit am unteren Rand des unteren Drittels anzusetzen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagen bzw. Tagessätzen erscheint vorliegend als angemessen (die von der Vorinstanz, ausgehend von einer in Haupttat begangenen Sachbeschädigung, ausgefällte Einsatzstrafe in der Höhe von 45 Tagessätzen [Urk. 56 S. 50] fiel äus- serst milde aus). 3.2. Drohung 3.2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Drohung des Beschuldigten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 50). Die vage formulierte Äusserung hatte auch in Berücksichtigung des aggressiven Auftretens des Beschuldigten letztlich nicht das Potential, die Privatklägerin allzu stark in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, zumal sie in der gegebenen Situation nicht alleine war und als Zugbegleiterin im Umgang mit schwierigen Passagieren geschult gewesen sein dürfte. Ihre starken Emotio- nen während des Vorfalls waren denn auch massgeblich durch die begleitenden Beschimpfungen des Beschuldigten mitverursacht, welchen nachfolgend näher Rechnung zu tragen sein wird. 3.2.2. Es ist demnach in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden aus- zugehen, welches in subjektiver Hinsicht weder erhöht noch relativiert zu werden vermag.

- 22 - 3.2.3. Für die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung rechtfertigt sich somit die Festsetzung einer Strafe von 45 Tagen bzw. Tagessätzen. 3.3. Beschimpfung 3.3.1. Mit Bezug auf die Beschimpfungen des Beschuldigten ist mit der Vo- rinstanz in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass Beleidigungen mit Bezug auf die sexuelle Integrität das Ehrgefühl des Betroffenen in besonderem Masse zu beein- trächtigen vermögen. Mit Blick auf die vom Beschuldigten benutzten Ausdrücke ist kaum Übleres denkbar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin auf diese Wei- se in der Öffentlichkeit gleich mehrmals mit derben Ausdrücken beleidigte und er- niedrigte, offenbarte er ein hohes Mass an Respektlosigkeit gegenüber seinen Mitmenschen, was durch nichts zu rechtfertigen ist. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, ohne dass ihm die Privatklägerin einen nachvollziehbaren Anlass für seine Reaktion gege- ben hätte. Vielmehr war der Beschuldigte für den Konflikt verantwortlich, indem er sich im Zug – zunächst auch noch im Familienabteil – unflätig benahm und mit Bier herumspritzte. Der Beweggrund für sein Handeln kann mithin nur in einer la- tenten Aggressivität gesehen werden, welche sich bei erstbester Gelegenheit ent- lud. 3.3.3. Insgesamt ist demzufolge in Berücksichtigung der objektiven und subjek- tiven Aspekte dieser Tat von einem mindestens mittelschweren Verschulden aus- zugehen, was eine Bestrafung des Beschuldigten mit 45 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente 4.1. Im Rahmen der Täterkomponente ist auf das Vorleben des Täters, insbe- sondere seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren einzugehen. 4.2. Mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz nur spärlich Auskunft gegeben. Es kann inso- weit auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vo-

- 23 - rinstanz-lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. D1/7 S. 4; Urk. D2/22 S. 5 f.; Urk. D2/23 S. 4; Urk. 49A S. 2 f.; Urk. 56 S. 51 f.). Anlässlich der Berufungsver- handlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2018 als Monteur in einer Festanstellung bei L._____ in F._____ und verdiene Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'200.-- netto inklusive eines 13. Monatslohns. Für die Wohnungsmiete bezahle er Fr. 1'500.--, für die Krankenkasse Fr. 250.-- und Schulden zahle er durch- schnittlich Fr. 2'000.-- pro Monat ab (Urk. 69 S. 1 f.). Diese Lebensgeschichte und die aktuellen Lebensumstände wirken sich weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten auf die Strafzumessung aus, wenn auch an der Berufungsverhandlung der Eindruck entstand, der Beschuldigte sei nunmehr bemüht, ein anständiges Leben zu führen. 4.3. Die Täterkomponente ist auch im Übrigen strafzumessungsneutral zu ge- wichten, nachdem der Beschuldigte einerseits durch keine eingetragenen Vorstra- fen belastet ist und er andrerseits im gesamten Verfahren keinerlei massgeben- den Zugeständnisse bezüglich der begangenen Taten zu Protokoll gegeben hat.

5. Zwischenergebnis Nach dem Gesagten erscheint es unter Berücksichtigung der Tat- und Tä- terkomponente angemessen, für die Delikte des Beschuldigten Strafen in der Hö- he von 30 und zweimal 45 Tagen bzw. Tagessätzen auszufällen.

6. Strafart 6.1. Für die Taten des Beschuldigten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhen nebst einer Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen. 6.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sankti- onsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkun-

- 24 - gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Ge- sichtspunkten wirksam erscheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berück- sichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwick- lung des Täters zu erwarten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatver- halten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Ver- hinderung weiterer Straftaten geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldig- ten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 6.3. Vorliegend sind beim Beschuldigten gemäss dem aktuellen Strafregister- auszug keine Vorstrafen eingetragen, so dass die präventive Effizienz einer Geld- strafe aufgrund seines Vorlebens nicht in Frage zu stellen ist. Zwar zeigte sich der Beschuldigte mit Bezug auf die begangenen Delikte nicht einsichtig, doch sind seine Taten nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der ge- zeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erschiene, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen bestehen auf- grund der gegenwärtigen Verhältnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte der Bezahlung einer Geldstrafe entziehen würde und diese somit uneintreibbar wäre. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann demzufolge die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Be- schuldigten aktuell nicht verneint werden, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Geldstrafe gerechtfertigt erscheint. 6.4. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung obenerwähnte Angaben zu seiner finanziellen Situati- on gemacht hat (vgl. Ziff. IV/4.2.). Mit Blick darauf rechtfertigt es sich, von einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- auszugehen.

7. Gesamtstrafe

- 25 - Nach dem Gesagten ist für die drei vom Beschuldigten begangenen Straf- taten jeweils eine Geldstrafe auszufällen. Aus diesen gleichartigen Sanktionen ist entsprechend Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei ist die für die Sachbeschädigung festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen aufgrund der hypothetisch festgesetzten Strafe für die Drohung (von 45 Tagessätzen) und die Beschimpfung (von ebenfalls 45 Tagessätzen) in Anwendung des Asperati- onsprinzips um je 30 Tagessätze zu erhöhen, so dass im Ergebnis eine Geldstra- fe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– den gesamten Umständen als angemessen erscheint.

8. Vollzug 8.1. Die Geldstrafe kann nach altem als auch nach dem revidierten Sanktionen- recht in bedingter Form ausgesprochen werden. Der Gesetzgeber hat diesbezüg- lich trotz Kritik an der Möglichkeit des bedingten Vollzuges festgehalten, da sich der Vorwurf der fehlenden spezialpräventiven Wirkung nicht durch entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse erhärten liess (vgl. dazu JOSITSCH/POULIKAKOS, ZStr 2017 S. 358 f.). 8.2. Mit Bezug auf den konkreten Fall kann zur Frage des Vollzuges der Geld- strafe vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che zu Recht festgehalten hat, dass es sich beim Beschuldigten gemäss aktuel- lem Strafregisterauszug um einen nicht vorbestraften Täter handelt, bei welchem grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen ist (vgl. Urk. 56 S. 53 f.). 8.3. Die dem Beschuldigten auferlegte Geldstrafe ist demnach in bedingter Form auszusprechen, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz (Urk. 56 S. 54) auf 2 Jahre festzusetzen ist.

9. Busse 9.1. Zu prüfen bleibt, ob die bedingte Geldstrafe im Falle des Beschuldigten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden ist. Die Vo- rinstanz hat die entsprechenden theoretischen Grundlagen korrekt wiedergege-

- 26 - ben und dem Beschuldigten nach Würdigung der gesamten Umstände eine Bus- se von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 56 S. 54 f.). 9.2. Auch wenn im vorliegenden Fall keine klassische Schnittstellenproblematik gegeben ist, erscheinen die erstinstanzlichen Überlegungen, wonach der Be- schuldigte aus spezialpräventiven Gesichtspunkten zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen ist, durchaus nachvollziehbar. Dieser zeigte sich im vorliegenden Ver- fahren in keiner Weise einsichtig und kooperativ, weshalb berechtigte Zweifel be- stehen, dass er sich von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken las- sen wird, um inskünftig nicht mehr zu delinquieren. Nachdem auch die festgelegte Höhe der Busse den finanziellen Gegebenheiten und dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, ist das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt ohne Weiteres zu bestätigen.

10. Schlussfolgerungen 10.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe sowie einer damit zu verbindenden Busse zu bestrafen. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die Strafe in ihrer Gesamtheit schuldangemessen zu sein hat und demzufolge ein Teil der Sanktion mit der akzessorischen Busse abzugelten ist (vgl. Urk. 56 S. 54), so rechtfertigt es sich, die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– im der Bussenhöhe gleichkommenden Umfang (entspre- chend 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–) zu reduzieren. Der Beschuldigte ist demzufol- ge in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 10.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben. 10.3. Demgegenüber ist die ausgesprochene Busse vom Beschuldigten zu be- zahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). 10.4. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- zufällen.

- 27 - Werden Bussen gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB als Verbindungsstrafen zu bedingten Geldstrafen ausgefällt, so kann als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.3.). Bei der Tagessatzberechnung dient nämlich die Tagessatzhöhe indirekt als Umwandlungssatz, weil ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichgesetzt wird. Es erscheint damit grundsätzlich angezeigt, bei gleichzeitiger Ausfällung einer Geldstrafe und einer Busse dieselben Umrech- nungssätze zu verwenden, sofern bei der Busse ebenfalls auf die finanziellen Verhältnisses des Täters abgestellt wurde (HEIMGARTNER, BSK StGB I, N 16 zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die allfällige Nichtbezahlung der Busse von Fr. 300.– wäre demnach angesichts der bei der Geldstrafe festgeleg- ten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– grundsätzlich auf 10 Tage festzusetzen, doch muss es aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) sein Bewenden haben. V. Zivilforderungen

1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen der Beurteilung der gestellten Zivilbegehren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 56).

2. Beurteilung 2.1. Privatklägerin B._____ AG Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der B._____ AG bezüglich Dossier 2 vollumfänglich gutgeheissen. Auf die zutreffenden Erwägungen im vor- instanzlichen Entscheid ist zu verweisen (Urk. 56 S. 56 f.). Der Beschuldigte be- teiligte sich als Gehilfe an der Tat vom 9. April 2017, weshalb er in Anwendung von Art. 50 OR zu verpflichten ist, der Privatklägerin B._____ AG in solidarischer

- 28 - Haftung mit D._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen. 2.2. Privatklägerin C._____ 2.2.1. Hinsichtlich Dossier 3 verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ trotz des Schuldspruches auf den Zivilweg, da sie die Forderung als illiquid erachtete (Urk. 56 S. 57). 2.2.2. Im Berufungsverfahren bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Schuldspruch. Demzufolge ist der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin zu bestätigen und das Begehren auch in zweiter Instanz auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 8 und 9) ist deshalb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte dringt in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf vollum- fänglichen Freispruch nicht durch und das erstinstanzliche Urteil ist – abgesehen

- 29 - vom Grad der Beteiligung an der Tat – weitestgehend zu bestätigen. Es rechtfer- tigt sich demzufolge, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. April 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (…)

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Dossier 2) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. Die Auslagen der Untersuchung im Betrag von Fr. 297.– werden auf die Staatskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 30 - − der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit D._____ verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 946.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. April 2017 zu bezahlen.

6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (überbracht) − die Privatklägerin B._____ AG (versandt) − die Privatklägerin C._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 31 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Kümin Grell Zur Beachtung:

- 32 - Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.