Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urk. 51 S. 16 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Beschuldigte sei bereits seit 1995 und damit seit 24 Jahren in der Schweiz und verfüge mit der Niederlassung C über einen ge-
- 18 - sicherten Aufenthaltstitel. Zudem lebe ihr 24-jähriger Sohn aus einer vor 15 Jahren geschiedenen Ehe in der Schweiz. Seit 1. Juli 2019 arbeite die Beschuldigte als Reinigungsangestellte. Es handle sich um eine Vollzeitanstellung. Zu ihrer Heimat habe die Beschuldigte nur noch einen losen Kontakt: Die Schwester lebe in Serbien, zu ihr pflege die Beschuldigte indes keinen Kontakt. Zudem mache die Beschuldigte ein- bis zweimal Ferienbesuche pro Jahr in Serbien. Schliesslich sei die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen (Rückenprobleme und Depressionen). Die Beschuldigte habe sich sodann mittels Entschuldigungsbriefen an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewendet (Urk. 41 S. 5 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führt die Verteidigung des Weiteren aus, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Landesverweisung seien nicht anwendbar (Art. 66a StGB). Denn es frage sich ernsthaft, ob das deliktische Verhalten der Beschuldigten nicht als von einem einzigen allesumfassenden Tatentschluss bestimmt betrachtet werden und damit die Tatbegehung auf den 20. Februar 2014 zurückdatiert werden müsse. Entsprechend seien die erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen bezüglich Landesverweisung nicht anwendbar (Urk. 69 S. 5 f.). Von der Landesverweisung sei zudem aus Härtefallüberlegungen und wegen überwiegender persönlicher Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz abzusehen (Urk. 54 S. 2).
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt ihrerseits, die obligatorische Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Zur Begründung führt sie an, dass mit der Vorinstanz bei der hierorts wenig integrierten und unterstützungsbedürftigen Beschuldigten kein persönlicher Härtefall vorliege. Zudem würde selbst im positiven Fall angesichts der Gesamtumstände des Falls das öffentliche Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Unter Berücksichtigung des – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – als gravierend zu qualifizierenden Verschuldens der Beschuldigten erscheine eine Landesverweisung von fünf Jahren als deutlich zu tief. Vielmehr sei eine solche von zehn Jahren gerechtfertigt und angemessen (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 3).
- 19 -
2. Grundlagen
E. 1.4 Am 13. Juli 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Joho als Vertreter der Anklagebehörde erschienen sind (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ab- gesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 68) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) im Sinne eines Einschleichdiebstahls verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
E. 2.2 Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis).
E. 2.3 Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
- 20 - wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
E. 2.4 Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 2.5 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.6 Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.
- 21 - emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 2.7 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
3. Härtefallprüfung
E. 3 Grundsätze/Strafrahmen
E. 3.1 Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige (Urk. 27/1) und damit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Da die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, verbunden mit mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 16. Juli 2018 und damit nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, verurteilt wurde, ist sie in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern kein Härtefall vorliegt. Entgegen der Argumentation der Verteidigung liegt eindeutig kein alles umfassender Tatentschluss aus dem Jahr 2014 vor.
E. 3.2 Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Sie wuchs in Serbien auf. Dort besuchte sie die Primarschule und ein Jahr das Gymnasium. Eine Berufsausbildung hat die Beschuldigte keine. Im Jahr 1995 im
- 22 - Alter von 20 Jahren reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein (Prot. I S. 14 f.). Damit verbrachte die Beschuldigte die ersten lebensprägenden Jahre, nämlich ihre Kindheit und Jugend, in ihrem Heimatland. In der Schweiz arbeitete sie zunächst überwiegend als Reinigungskraft. Teilweise war sie in der Industrie tätig. Nach zweijähriger Arbeitslosigkeit trat sie am 1. Juli 2019 ihre Stelle als Reinigungskraft bei der Firma E._____ an, wo sie noch heute – jedoch in sehr reduziertem Pensum – arbeitet (Prot. I S. 15 f; Urk. 69 S. 2 ff.). Um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, ist sie weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen (Prot. I S. 16; Urk. 69 S. 2 f.).Die Beschuldigte verfügt über eine C- Bewilligung.
E. 3.3 Zu den familiären Verhältnissen ist das Folgende festzuhalten: Die Beschuldigte ist geschieden und hat keinen neuen Lebenspartner. Aus der Ehe hat die Beschuldigte einen 24-jährigen Sohn. Dieser lebt und studiert in der Schweiz. Der Kontakt ist indes nicht besonders intensiv. Gemäss eigenen Angaben hören sie manchmal voneinander (Prot. I. S. 14 f.; Urk. 69 S. 3). Sie hätten so ca. alle drei Monate Kontakt. Sie habe ihm indes nicht von ihrer Situation erzählt (Urk. 69 S. 3). Es ist entsprechend von einer sehr oberflächlichen Beziehung auszugehen. Auch sonst hat die Beschuldigte keine engen Bezugspersonen in der Schweiz. Ihren Exmann hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals als weiteren Kontakt in der Schweiz erwähnt (Urk. 22/6 S. 10 f.; Prot. I. S. 17; Urk. 69 S. 3).
E. 3.4 Die Beschuldigte verfügt nur über wenig Deutschkenntnisse und musste im vorliegenden Verfahren durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 5 ff.). Von einwandfreier sprachlicher Integration kann daher nicht gesprochen werden.
E. 3.5 Die Schwester der Beschuldigten lebt in Serbien. Indes besteht kein Kontakt zu ihr (Prot. I. S. 14; Urk. 69 S. 3). Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte noch eine Freundin in Serbien, mit welcher sie Kontakt pflegt und welche sie auch letzten Herbst besucht hat (Prot. I. S. 18; Urk. 69 S. 4). Zudem verbringt sie – gemäss den Ausführungen der Verteidigung – offenbar jährlich ein- bis zweimal Ferien in ihrer Heimat (Urk. 69 S. 5).
- 23 -
E. 3.6 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte kein über das übliche Mass hinausgehendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Mit dem blossen Hinweis auf sporadischen familiären Kontakt mit dem volljährigen und selbständigen Sohn zeigt die Beschuldigte keine Umstände auf, aufgrund welcher sie sich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen könnte. Nichts anderes lässt sich allein aus der rund 25-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ableiten, insbesondere da die Beschuldigte auch beruflich nicht nachhaltig in der Schweiz Fuss fassen konnte. Die Integration ist – mit der Vorinstanz – als gering zu qualifizieren und die Deutschkenntnisse sind entsprechend bescheiden. Andererseits ist es der Beschuldigten zumutbar, wieder in Serbien zu leben. Durch das Aufwachsen und ihre Schulbildung ist die Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in ihrer Heimat bestens vertraut. Sodann kann sie ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft geradeso gut in Serbien nachgehen. Auch der Kontakt mit ihrem Sohn erscheint im bisherigen Rahmen in Serbien problemlos möglich.
E. 3.7 Zusammenfassend liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Es ist die Landesverweisung auszusprechen.
4. Dauer der Landesverweisung
E. 4 Wahl der Sanktionsart
E. 4.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Landesverweisung eine gewisse Übereinstimmung (BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3).
E. 4.2 Die von der Beschuldigten am 16. Juli 2018 begangenen Delikte zeugen von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie. Entgegen der Verteidigung darf dies nicht bagatellisiert werden. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangenen Diebstähle, verbunden mit
- 24 - Hausfriedensbrüchen, wiegt nicht mehr leicht. Die dafür auszusprechende Strafe ist im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es erscheint im Verhältnis zu den denkbaren, sich ebenfalls unter den Katalogtaten befindlichen Delikten und angesichts des gesetzlichen Rahmens angemessen, die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft – welche lediglich Anschlussberufung erhoben hat – obsiegt teils mit ihrem Antrag zur Strafzumessung und unterliegt bei der Dauer der Probezeit sowie teilweise in Bezug auf ihre Anträge zur Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren ihre Honorarnoten für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 66 und 70). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − Hausfriedensbruch gegenüber B._____ vom 16. Juli 2018 − mehrfacher Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.-4. (…)
E. 5 Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Damentasche (A011'677'751); − 1 Körperpflegemittel (Parfüm), Coco Chanel Nr. 4 (A011'675'915).
E. 5.1 Tatkomponente
E. 5.1.1 Hypothetische Einsatzstrafe: mehrfacher Diebstahl vom 16. Juli 2018 Als schwerster Straftatkomplex erscheint vorliegend der mehrfache Diebstahl vom
16. Juli 2018, welcher in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich am besagten Tag gezielt ins Seniorenzentrum … begab, obwohl sie nicht mehr dort arbeitete, um aus den Zimmern der Bewohner Bargeld und Schmuck zu stehlen. Dabei erbeutete sie aus mehreren Zimmern und von unterschiedlichen Geschädigten Bargeld, Schmuck und Kosmetikprodukte bzw. Parfüms. Es resultierte gesamthaft ein Deliktsbetrag von rund Fr. 1'500.–. Bei den Schmuckstücken ist sodann wiederum der emotionale Wert für die Geschädigten, welcher den materiellen Wert im Falle eines Verlusts oft übersteigt, zu berücksichtigen. Die Diebestour beendete die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern lediglich deshalb, weil sie in flagranti erwischt wurde. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz auch zurecht, dass es sich bei den Geschädigten um Bewohner des Seniorenzentrums und damit um betagte Menschen handelt, welche sich weniger gut gegen kriminelle Angriffe wehren können. Die Beschuldigte schlich sich ein und bereicherte sich an schutzlosen Opfern. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf schlussfolgert, dass das
- 13 - Tatverschulden bei derartigen Diebstählen deutlich schwerer wiegt als beispielsweise bei Ladendiebstählen, ist ihr zuzustimmen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gezielt vorgegangen ist. Sie hat eine speziell präparierte Handtasche zum Verstecken des Diebesguts eingesetzt und die im Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Seniorenzentrum erworbenen Orts- und Betriebskenntnisse ausgenutzt. Ihr Verhalten zeugt von einem planmässigen Vorgehen und damit von einer erheblichen kriminellen Energie. Aufgrund der Tatumstände wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für diese Diebstähle von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 5.1.2 Asperation
E. 5.1.2.1 Mehrfacher Hausfriedensbruch vom 16. Juli 2018 In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle. Wenn die Vorinstanz ausführt, der mehrfache Hausfriedensbruch trete neben dem mehrfachen Diebstahl in den Hintergrund, ist dem indes nur beschränkt beizupflichten. Zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht bewusst echte Konkurrenz. Verschiedene Rechtsgüter sollen dadurch geschützt werden. Die Beschuldigte hat sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. Sie hat anschliessend die Räumlichkeiten von Privatpersonen durchsucht. Damit hat sie die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Es ist davon auszugehen, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt wurden. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Hausfriedensbrüche verübte, um ihr Handlungsziel, nämlich die Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte sie vorsätzlich. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate zu erhöhen.
- 14 -
E. 5.1.2.2 Mehrfacher Diebstahl im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren während ihrer beruflichen Tätigkeit im Seniorenzentrum … bei ca. zehn Gelegenheiten Schmuck und in ca. fünf bis sechs Fällen Bargeld (gesamthaft im Umfang von ca. Fr. 200.– bis Fr. 500.–) aus den Zimmern der Bewohner gestohlen hat. Bei den zahlreichen gestohlenen Schmuckstücken ist teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war als Mitarbeiterin des Seniorenzentrums für deren Pflege verantwortlich und pflegte dadurch eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten, was ihr Verhalten besonders verwerflich erscheinen lässt. Sie nutzte das ihr von den Bewohnern des Seniorenzentrums entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. In ihrer Funktion als Mitarbeiterin konnte sie sich im Seniorenzentrum frei bewegen und war auch befugt, die Zimmer der Bewohner zu betreten. Diesen Umstand nutzte sie ebenfalls zur Begehung ihrer Taten aus. Sodann hat sie durch ihr Verhalten fehlenden Respekt vor dem fremden Eigentum an den Tag gelegt. Es ist von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen Motiven. Es bestand keine finanzielle Notlage. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit weder zu erhöhen noch zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher für diesen Straftatkomplex eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu asperieren.
E. 5.1.3 Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 15 -
E. 5.2 Täterkomponente
E. 5.2.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 12). Sodann hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, momentan sehr wenig Arbeit zu haben und entsprechend stärker von der Sozialhilfe abhängig zu sein (Urk. 68 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus.
E. 5.2.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53), was sich strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vorinstanz sodann straferhöhend berücksichtigt, dass gegen die Beschuldigte im Jahr 2016 bereits ein Untersuchungsverfahren wegen eines einschlägigen Delikts geführt wurde, welches eingestellt wurde (Urk. 27/3), und sie entsprechend zumindest vor und nach der Strafuntersuchung delinquiert hat (Urk. 51 S. 13), kann dies ohne Weiterungen übernommen werden.
E. 5.2.3 In Bezug auf die Strafminderung wegen des Geständnisses der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 13).
E. 5.2.4 Sodann bekundete die Beschuldigte bei der Schlusseinvernahme, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch an der Berufungsverhandlung sie bereue die Taten (Urk. 22/6 S. 8; Prot. I. S. 19; Urk. 68 S. 8). Auch hat sich die Beschuldigte mit einem Entschuldigungsbrief an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewandt. Daraus wird indes auch ersichtlich, dass sie erhofft, in der Schweiz bleiben zu können, wenn die Geschädigten ihr verzeihen (Urk. 41 S. 6; Urk. 42/4). Die späte Einsicht und Reue fällt deshalb nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht.
- 16 -
E. 5.2.5 Die Beschuldigte hat die Konsequenzen aus ihrem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass sie diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist nicht ersichtlich.
E. 5.2.6 Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine merkliche Strafminderung angezeigt.
E. 5.3 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen.
E. 5.4 Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2. Mit der Vorinstanz sind sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden (Urk. 51 S. 15). Mithin ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.
- 17 -
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; BGer 6B_1192/2019 vom
28. Februar 2020 E. 2.1).
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Probezeit von drei Jahren. Sie führt dazu aus, die Beschuldigte sei zwar nicht vorbestraft, habe jedoch mehrfach delinquiert, weshalb sich eine längere Probezeit rechtfertige (Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 3). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beschuldigten als Ersttäterin sei die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Urk. 41 S. 5; Urk. 69 S. 5).
E. 6 Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 150.– (Geschädigte C._____); − Bargeldbetrag Fr. 19.– (Geschädigte D._____). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die den jeweiligen Geschädigten zugewiesenen Beträge auf ein von diesen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
E. 7 Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der
- 26 - Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Bargeldbetrag EUR 1'200.– (entsprechend Fr. 1'356.–) (A011'676'394); − Bargeldbetrag Fr. 481.– (Restbetrag nach Abzug gem. Disp.-Ziff. 6; A011'675'857); − Bargeldbetrag Fr. 90.– (A011'675'846); − Bargeldbetrag Fr. 125.65 (A011'675'880).
E. 8 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter Polis- Geschäfts-Nr. 73226854, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorfahren; Fr. 12'445.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 17'045.35 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 10 Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 11 (Mitteilungen) 12-13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch
- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − Hausfriedensbruch gegenüber B._____ vom 16. Juli 2018 − mehrfacher Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
- August 2017
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 26 Tage als durch Haft erstanden gelten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
- Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 3 - − 1 Damentasche (A011'677'751); − 1 Körperpflegemittel (Parfüm), Coco Chanel Nr. 4 (A011'675'915).
- Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 150.– (Geschädigte C._____); − Bargeldbetrag Fr. 19.– (Geschädigte D._____). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die den jeweiligen Geschädigten zugewiesenen Beträge auf ein von diesen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
- Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Bargeldbetrag EUR 1'200.– (entsprechend Fr. 1'356.–) (A011'676'394); − Bargeldbetrag Fr. 481.– (Restbetrag nach Abzug gem. Disp.-Ziff. 6; A011'675'857); − Bargeldbetrag Fr. 90.– (A011'675'846); − Bargeldbetrag Fr. 125.65 (A011'675'880).
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter Polis- Geschäfts-Nr. 73226854, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorfahren; Fr. 12'445.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 17'045.35 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. - 4 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- (Mitteilungen) 12.-13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)
- Die Berufungsklägerin sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 26 Tagen (in Abänderung von Dispo Ziff. 2 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
- Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (entsprechende Anpassung von Dispo Ziff. 3 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
- Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen (in Abänderung von Dispo Ziff. 4 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 5 - b) Der Staatsanwaltschaft:
- Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
- Es sei eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Erwägungen: I. Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
- September 2019 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses wurde gleichentags der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I. S. 20 ff.). Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess sie fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde sodann der Beschuldigten bzw. ihrem amtlichen Verteidiger am 23. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 48), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 13. Januar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Daraufhin erhob die Anklagebehörde mit Eingabe vom 13. Februar 2020 - 6 - Anschlussberufung (Urk. 60). Diese Anschlussberufungserklärung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2020 zugestellt (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 13. Juli 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Joho als Vertreter der Anklagebehörde erschienen sind (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ab- gesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 68) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2020 führte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten aus, zufolge der Möglichkeit eines Strafantragsrückzugs bis zur Urteilseröffnung der zweiten kantonalen Instanz müsse der Schuldpunkt insbesondere mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB als mitangefochten gelten (Art. 33 Abs. 1 StGB). Sodann werde die Landesverweisung angefochten (vgl. Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung ausdrücklich, der Schuldpunkt sowie die Sanktion würden mit der Berufung ebenfalls angefochten (Prot. II S. 5; Urk. 69 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und die Vollzugsform sowie die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2-4; Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 1). 2.3. Dementsprechend sind die vorinstanzliche Verfügung sowie das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 5 bis 8 (Entscheid Beschlagnahmungen), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). - 7 - 2.4. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine abweichenden Anträge gestellt beziehungsweise begründet (Urk. 69; Prot. II S. 5). Entsprechend ist der vor- instanzliche Schuldspruch ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft (Urk. 51 S. 22). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe und beantragt nun im Rahmen ihrer Anschlussberufung eine Sanktion von 11 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 29 S. 6; Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 1). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren, die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 41 S. 2). Im Berufungsverfahren beantragt sie ebenfalls eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 69 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führt aus, trotz Teileinstellung erscheine eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als schuldangemessen. Es sei zu betonen, dass die Beschuldigte nicht beliebige Geschädigte, sondern betagte und teilweise pflegebedürftige Bewohner eines Seniorenheims bestohlen habe. Dieser Vorwurf sei als umso schwerwiegender zu qualifizieren, als die Beschuldigte genau in diesem Seniorenheim vormals selber berufstätig gewesen sei und damit zweifellos aus eigener Erfahrung bestens gewusst habe, wie hilfsbedürftig und verletzlich ihre Opfer waren. Weiter erschwerend komme hinzu, dass die Beschuldigte dabei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie bzw. (angesichts einer präparierten Tasche) Professionalität vorgegangen sei. Vor - 8 - diesem Hintergrund sei das Tatverschulden jedenfalls nicht als "gerade noch leicht", sondern als gravierend zu qualifizieren (Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 2). 1.3. Die Verteidigung begründet ihren Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: Aus Praktikabilitätsüberlegungen komme wohl auf sämtliche Taten – sowohl auf die Deliktsserie vom 20. Februar 2014 bis
- August 2017 als auch auf diejenige vom 16. Juli 2018 – das alte, weil mildere, Sanktionsrecht zur Anwendung. Dabei sei die Geldstrafe unter dem Aspekt der präventiven Effizienz durchaus als zweckmässige Sanktion anzusehen, zumal das Verschulden gerade noch leicht sei, die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und die erstandene Untersuchungshaft eine einschneidende Erfahrung für sie gewesen sei und mit Sicherheit den notwendigen Eindruck hinterlassen habe. Selbst wenn man die beiden Deliktskomplexe auseinandernehmen und einzelne Strafen bilden würde, wäre man noch im Bereich bis zu einem halben Jahr und entsprechend wäre ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen. Zum Verschulden führt die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe aus einer Mischung aus Langeweile und Geldbeschaffungsabsichten teilweise als Angestellte sowie teilweise als Besucherin mehrere betagte Menschen in deren Zimmern in einem Seniorenzentrum bestohlen. Auch wenn die Taten unbestrittenermassen als doch eher dreist bezeichnet werden müssten, seien sie vom Deliktsbetrag her doch noch eher im Bagatellbereich anzusiedeln, auch wenn hier der affektive Wert der Schmuckstücke sicher nicht bagatellisiert werden solle. Wenn die Vorinstanz von einem gerade noch leichtem Tatverschulden spreche, könne ihr grundsätzlich zugestimmt werden. Die Einschätzung des Tatverschuldens durch die Staatsanwaltschaft als "gravierend" und damit schwer, wiederspiegle die tatsächliche Tatschwere in keiner Art und Weise. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen sei schuldangemessen. Die Tatmehrheit sei mit einer Straferhöhung auf 270 Tagessätze zu berücksichtigen, wobei die verübten Hausfriedensbrüche als dem Einschleichdiebstahl zwangsläufig immanentes Element bei der Straferhöhung nicht überbewertet werden dürften. Das volle Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue sowie die Kooperation im Strafverfahren müsse der Beschuldigten strafmindernd angerechnet werden. Die eingestandenen Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis - 9 -
- August 2017 hätten ihr ohne Geständnis nie und nimmer nachgewiesen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Strafminderung von 90 Tagessätzen angemessen. Entsprechend sei eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– schuldangemessen (Urk. 69 S. 3 ff.; Prot. II S. 6).
- Anwendbares Recht 2.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Taten zu beurteilen sind, welche die Beschuldigte teilweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung sowie des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. 2.2. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten zwischen dem
- Februar 2014 und dem 29. August 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, teilweise sogar vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, sowie am 16. Juli 2018, und damit nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. 2.3. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler BGer 6B_102/2011 vom
- Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.4. Zur Tatzeit der ersten Deliktsserie (zwischen dem 20. Februar 2014 und
- August 2017) betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze - 10 - (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit ist das neue Sanktionenrecht für die Beschuldigte nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht nicht zur Diskussion, weshalb diesbezüglich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. In Bezug auf die Straftaten, die die Beschuldigte am
- Juli 2018 begangen hat, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 3) – das neue Sanktionenrecht anwendbar (vgl. BGE 102 IV 196 S. 197).
- Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 8 ff.) kann verwiesen werden. 3.2. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 51 S. 8 f. mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. II 4) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als - 11 - angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen. 3.3. Vorliegend sind die Diebstähle im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
- August 2017 angesichts ihres sachlichen und zeitlichen Konnexes zusammen zu beurteilen, zumal auch zu den einzelnen deliktischen Handlungen keine Einzelheiten bekannt sind. Gleiches muss für die verübten Hausfriedensbrüche gelten. Sodann sind auch die Diebstähle, welche die Beschuldigte am
- Juli 2018 im Rahmen ihres Diebeszugs im Seniorenzentrum begangen hat, in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
- Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte respektive Deliktsserien im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Als schwerster Tatkomplex sind die Diebstähle vom 16. Juli 2018 anzusehen. Infolge Tateinheit mit den damit immanent zusammenhängenden - 12 - Hausfriedensbrüchen sind diese Delikte zwingend miteinzubeziehen. Entsprechend muss angesichts der auszufällenden Höhe der Gesamtstrafe ohnehin eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Betreffend die Diebstahlserie im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis 29. August 2017 ist festzuhalten, dass diese Taten die gleichen Schutzobjekte betreffen und die Beschuldigte im gleichen Modus operandi agierte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich trotz der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen eines einschlägigen Delikts nicht davon beeindrucken liess und vielmehr weiter delinquierte. Vor diesem Hintergrund kann für diese Deliktsserie trotz fehlender Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe als eingriffsintensivere Sanktion den Strafzweck erfüllen.
- Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: mehrfacher Diebstahl vom 16. Juli 2018 Als schwerster Straftatkomplex erscheint vorliegend der mehrfache Diebstahl vom
- Juli 2018, welcher in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich am besagten Tag gezielt ins Seniorenzentrum … begab, obwohl sie nicht mehr dort arbeitete, um aus den Zimmern der Bewohner Bargeld und Schmuck zu stehlen. Dabei erbeutete sie aus mehreren Zimmern und von unterschiedlichen Geschädigten Bargeld, Schmuck und Kosmetikprodukte bzw. Parfüms. Es resultierte gesamthaft ein Deliktsbetrag von rund Fr. 1'500.–. Bei den Schmuckstücken ist sodann wiederum der emotionale Wert für die Geschädigten, welcher den materiellen Wert im Falle eines Verlusts oft übersteigt, zu berücksichtigen. Die Diebestour beendete die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern lediglich deshalb, weil sie in flagranti erwischt wurde. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz auch zurecht, dass es sich bei den Geschädigten um Bewohner des Seniorenzentrums und damit um betagte Menschen handelt, welche sich weniger gut gegen kriminelle Angriffe wehren können. Die Beschuldigte schlich sich ein und bereicherte sich an schutzlosen Opfern. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf schlussfolgert, dass das - 13 - Tatverschulden bei derartigen Diebstählen deutlich schwerer wiegt als beispielsweise bei Ladendiebstählen, ist ihr zuzustimmen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gezielt vorgegangen ist. Sie hat eine speziell präparierte Handtasche zum Verstecken des Diebesguts eingesetzt und die im Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Seniorenzentrum erworbenen Orts- und Betriebskenntnisse ausgenutzt. Ihr Verhalten zeugt von einem planmässigen Vorgehen und damit von einer erheblichen kriminellen Energie. Aufgrund der Tatumstände wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für diese Diebstähle von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.2. Asperation 5.1.2.1. Mehrfacher Hausfriedensbruch vom 16. Juli 2018 In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle. Wenn die Vorinstanz ausführt, der mehrfache Hausfriedensbruch trete neben dem mehrfachen Diebstahl in den Hintergrund, ist dem indes nur beschränkt beizupflichten. Zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht bewusst echte Konkurrenz. Verschiedene Rechtsgüter sollen dadurch geschützt werden. Die Beschuldigte hat sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. Sie hat anschliessend die Räumlichkeiten von Privatpersonen durchsucht. Damit hat sie die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Es ist davon auszugehen, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt wurden. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Hausfriedensbrüche verübte, um ihr Handlungsziel, nämlich die Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte sie vorsätzlich. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate zu erhöhen. - 14 - 5.1.2.2. Mehrfacher Diebstahl im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
- August 2017 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren während ihrer beruflichen Tätigkeit im Seniorenzentrum … bei ca. zehn Gelegenheiten Schmuck und in ca. fünf bis sechs Fällen Bargeld (gesamthaft im Umfang von ca. Fr. 200.– bis Fr. 500.–) aus den Zimmern der Bewohner gestohlen hat. Bei den zahlreichen gestohlenen Schmuckstücken ist teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war als Mitarbeiterin des Seniorenzentrums für deren Pflege verantwortlich und pflegte dadurch eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten, was ihr Verhalten besonders verwerflich erscheinen lässt. Sie nutzte das ihr von den Bewohnern des Seniorenzentrums entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. In ihrer Funktion als Mitarbeiterin konnte sie sich im Seniorenzentrum frei bewegen und war auch befugt, die Zimmer der Bewohner zu betreten. Diesen Umstand nutzte sie ebenfalls zur Begehung ihrer Taten aus. Sodann hat sie durch ihr Verhalten fehlenden Respekt vor dem fremden Eigentum an den Tag gelegt. Es ist von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen Motiven. Es bestand keine finanzielle Notlage. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit weder zu erhöhen noch zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher für diesen Straftatkomplex eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu asperieren. 5.1.3. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. - 15 - 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 12). Sodann hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, momentan sehr wenig Arbeit zu haben und entsprechend stärker von der Sozialhilfe abhängig zu sein (Urk. 68 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. 5.2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53), was sich strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vorinstanz sodann straferhöhend berücksichtigt, dass gegen die Beschuldigte im Jahr 2016 bereits ein Untersuchungsverfahren wegen eines einschlägigen Delikts geführt wurde, welches eingestellt wurde (Urk. 27/3), und sie entsprechend zumindest vor und nach der Strafuntersuchung delinquiert hat (Urk. 51 S. 13), kann dies ohne Weiterungen übernommen werden. 5.2.3. In Bezug auf die Strafminderung wegen des Geständnisses der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 13). 5.2.4. Sodann bekundete die Beschuldigte bei der Schlusseinvernahme, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch an der Berufungsverhandlung sie bereue die Taten (Urk. 22/6 S. 8; Prot. I. S. 19; Urk. 68 S. 8). Auch hat sich die Beschuldigte mit einem Entschuldigungsbrief an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewandt. Daraus wird indes auch ersichtlich, dass sie erhofft, in der Schweiz bleiben zu können, wenn die Geschädigten ihr verzeihen (Urk. 41 S. 6; Urk. 42/4). Die späte Einsicht und Reue fällt deshalb nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht. - 16 - 5.2.5. Die Beschuldigte hat die Konsequenzen aus ihrem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass sie diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist nicht ersichtlich. 5.2.6. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine merkliche Strafminderung angezeigt. 5.3. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen. 5.4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug
- Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
- Mit der Vorinstanz sind sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden (Urk. 51 S. 15). Mithin ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. - 17 -
- Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; BGer 6B_1192/2019 vom
- Februar 2020 E. 2.1).
- Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Probezeit von drei Jahren. Sie führt dazu aus, die Beschuldigte sei zwar nicht vorbestraft, habe jedoch mehrfach delinquiert, weshalb sich eine längere Probezeit rechtfertige (Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 3). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beschuldigten als Ersttäterin sei die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Urk. 41 S. 5; Urk. 69 S. 5).
- Wie bereits ausgeführt, wurde gegen die Beschuldigte im Jahr 2016 ein Untersuchungsverfahren wegen eines einschlägigen Delikts geführt. Dies hätte ihr bereits die Konsequenzen ihrer kriminellen Handlungen vor Augen führen müssen, zumal zumindest erstellt ist, dass sie vor dieser Strafuntersuchung delinquiert hatte. Dennoch hat sie nach dieser Strafuntersuchung erneut delinquiert. Jedoch ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Freiheitsstrafe sowie der Umstand, dass die Beschuldigte sich 26 Tage in Untersuchungshaft befand, genügend Warnwirkung erzeugen, um die Beschuldigte von der Verübung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Landesverweisung
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urk. 51 S. 16 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Beschuldigte sei bereits seit 1995 und damit seit 24 Jahren in der Schweiz und verfüge mit der Niederlassung C über einen ge- - 18 - sicherten Aufenthaltstitel. Zudem lebe ihr 24-jähriger Sohn aus einer vor 15 Jahren geschiedenen Ehe in der Schweiz. Seit 1. Juli 2019 arbeite die Beschuldigte als Reinigungsangestellte. Es handle sich um eine Vollzeitanstellung. Zu ihrer Heimat habe die Beschuldigte nur noch einen losen Kontakt: Die Schwester lebe in Serbien, zu ihr pflege die Beschuldigte indes keinen Kontakt. Zudem mache die Beschuldigte ein- bis zweimal Ferienbesuche pro Jahr in Serbien. Schliesslich sei die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen (Rückenprobleme und Depressionen). Die Beschuldigte habe sich sodann mittels Entschuldigungsbriefen an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewendet (Urk. 41 S. 5 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führt die Verteidigung des Weiteren aus, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Landesverweisung seien nicht anwendbar (Art. 66a StGB). Denn es frage sich ernsthaft, ob das deliktische Verhalten der Beschuldigten nicht als von einem einzigen allesumfassenden Tatentschluss bestimmt betrachtet werden und damit die Tatbegehung auf den 20. Februar 2014 zurückdatiert werden müsse. Entsprechend seien die erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen bezüglich Landesverweisung nicht anwendbar (Urk. 69 S. 5 f.). Von der Landesverweisung sei zudem aus Härtefallüberlegungen und wegen überwiegender persönlicher Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz abzusehen (Urk. 54 S. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihrerseits, die obligatorische Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Zur Begründung führt sie an, dass mit der Vorinstanz bei der hierorts wenig integrierten und unterstützungsbedürftigen Beschuldigten kein persönlicher Härtefall vorliege. Zudem würde selbst im positiven Fall angesichts der Gesamtumstände des Falls das öffentliche Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Unter Berücksichtigung des – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – als gravierend zu qualifizierenden Verschuldens der Beschuldigten erscheine eine Landesverweisung von fünf Jahren als deutlich zu tief. Vielmehr sei eine solche von zehn Jahren gerechtfertigt und angemessen (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 3). - 19 -
- Grundlagen 2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) im Sinne eines Einschleichdiebstahls verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 2.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). 2.3. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und - 20 - wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 2.4. Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.6. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. - 21 - emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.7. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
- Härtefallprüfung 3.1. Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige (Urk. 27/1) und damit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Da die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, verbunden mit mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 16. Juli 2018 und damit nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, verurteilt wurde, ist sie in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern kein Härtefall vorliegt. Entgegen der Argumentation der Verteidigung liegt eindeutig kein alles umfassender Tatentschluss aus dem Jahr 2014 vor. 3.2. Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Sie wuchs in Serbien auf. Dort besuchte sie die Primarschule und ein Jahr das Gymnasium. Eine Berufsausbildung hat die Beschuldigte keine. Im Jahr 1995 im - 22 - Alter von 20 Jahren reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein (Prot. I S. 14 f.). Damit verbrachte die Beschuldigte die ersten lebensprägenden Jahre, nämlich ihre Kindheit und Jugend, in ihrem Heimatland. In der Schweiz arbeitete sie zunächst überwiegend als Reinigungskraft. Teilweise war sie in der Industrie tätig. Nach zweijähriger Arbeitslosigkeit trat sie am 1. Juli 2019 ihre Stelle als Reinigungskraft bei der Firma E._____ an, wo sie noch heute – jedoch in sehr reduziertem Pensum – arbeitet (Prot. I S. 15 f; Urk. 69 S. 2 ff.). Um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, ist sie weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen (Prot. I S. 16; Urk. 69 S. 2 f.).Die Beschuldigte verfügt über eine C- Bewilligung. 3.3. Zu den familiären Verhältnissen ist das Folgende festzuhalten: Die Beschuldigte ist geschieden und hat keinen neuen Lebenspartner. Aus der Ehe hat die Beschuldigte einen 24-jährigen Sohn. Dieser lebt und studiert in der Schweiz. Der Kontakt ist indes nicht besonders intensiv. Gemäss eigenen Angaben hören sie manchmal voneinander (Prot. I. S. 14 f.; Urk. 69 S. 3). Sie hätten so ca. alle drei Monate Kontakt. Sie habe ihm indes nicht von ihrer Situation erzählt (Urk. 69 S. 3). Es ist entsprechend von einer sehr oberflächlichen Beziehung auszugehen. Auch sonst hat die Beschuldigte keine engen Bezugspersonen in der Schweiz. Ihren Exmann hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals als weiteren Kontakt in der Schweiz erwähnt (Urk. 22/6 S. 10 f.; Prot. I. S. 17; Urk. 69 S. 3). 3.4. Die Beschuldigte verfügt nur über wenig Deutschkenntnisse und musste im vorliegenden Verfahren durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 5 ff.). Von einwandfreier sprachlicher Integration kann daher nicht gesprochen werden. 3.5. Die Schwester der Beschuldigten lebt in Serbien. Indes besteht kein Kontakt zu ihr (Prot. I. S. 14; Urk. 69 S. 3). Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte noch eine Freundin in Serbien, mit welcher sie Kontakt pflegt und welche sie auch letzten Herbst besucht hat (Prot. I. S. 18; Urk. 69 S. 4). Zudem verbringt sie – gemäss den Ausführungen der Verteidigung – offenbar jährlich ein- bis zweimal Ferien in ihrer Heimat (Urk. 69 S. 5). - 23 - 3.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte kein über das übliche Mass hinausgehendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Mit dem blossen Hinweis auf sporadischen familiären Kontakt mit dem volljährigen und selbständigen Sohn zeigt die Beschuldigte keine Umstände auf, aufgrund welcher sie sich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen könnte. Nichts anderes lässt sich allein aus der rund 25-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ableiten, insbesondere da die Beschuldigte auch beruflich nicht nachhaltig in der Schweiz Fuss fassen konnte. Die Integration ist – mit der Vorinstanz – als gering zu qualifizieren und die Deutschkenntnisse sind entsprechend bescheiden. Andererseits ist es der Beschuldigten zumutbar, wieder in Serbien zu leben. Durch das Aufwachsen und ihre Schulbildung ist die Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in ihrer Heimat bestens vertraut. Sodann kann sie ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft geradeso gut in Serbien nachgehen. Auch der Kontakt mit ihrem Sohn erscheint im bisherigen Rahmen in Serbien problemlos möglich. 3.7. Zusammenfassend liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Es ist die Landesverweisung auszusprechen.
- Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Landesverweisung eine gewisse Übereinstimmung (BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). 4.2. Die von der Beschuldigten am 16. Juli 2018 begangenen Delikte zeugen von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie. Entgegen der Verteidigung darf dies nicht bagatellisiert werden. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangenen Diebstähle, verbunden mit - 24 - Hausfriedensbrüchen, wiegt nicht mehr leicht. Die dafür auszusprechende Strafe ist im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es erscheint im Verhältnis zu den denkbaren, sich ebenfalls unter den Katalogtaten befindlichen Delikten und angesichts des gesetzlichen Rahmens angemessen, die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft – welche lediglich Anschlussberufung erhoben hat – obsiegt teils mit ihrem Antrag zur Strafzumessung und unterliegt bei der Dauer der Probezeit sowie teilweise in Bezug auf ihre Anträge zur Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren ihre Honorarnoten für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 66 und 70). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. - 25 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
- Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − Hausfriedensbruch gegenüber B._____ vom 16. Juli 2018 − mehrfacher Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
- August 2017
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Damentasche (A011'677'751); − 1 Körperpflegemittel (Parfüm), Coco Chanel Nr. 4 (A011'675'915).
- Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 150.– (Geschädigte C._____); − Bargeldbetrag Fr. 19.– (Geschädigte D._____). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die den jeweiligen Geschädigten zugewiesenen Beträge auf ein von diesen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
- Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der - 26 - Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Bargeldbetrag EUR 1'200.– (entsprechend Fr. 1'356.–) (A011'676'394); − Bargeldbetrag Fr. 481.– (Restbetrag nach Abzug gem. Disp.-Ziff. 6; A011'675'857); − Bargeldbetrag Fr. 90.– (A011'675'846); − Bargeldbetrag Fr. 125.65 (A011'675'880).
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter Polis- Geschäfts-Nr. 73226854, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorfahren; Fr. 12'445.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 17'045.35 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- (Mitteilungen) 12-13. (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 27 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200013-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 13. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Joho, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 13. September 2019 (GG190030)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 22 ff.) "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − Hausfriedensbruch gegenüber B._____ vom 16. Juli 2018 − mehrfacher Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon bis und mit heute 26 Tage als durch Haft erstanden gelten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
5. Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 3 - − 1 Damentasche (A011'677'751); − 1 Körperpflegemittel (Parfüm), Coco Chanel Nr. 4 (A011'675'915).
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 150.– (Geschädigte C._____); − Bargeldbetrag Fr. 19.– (Geschädigte D._____). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die den jeweiligen Geschädigten zugewiesenen Beträge auf ein von diesen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirks- gerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Bargeldbetrag EUR 1'200.– (entsprechend Fr. 1'356.–) (A011'676'394); − Bargeldbetrag Fr. 481.– (Restbetrag nach Abzug gem. Disp.-Ziff. 6; A011'675'857); − Bargeldbetrag Fr. 90.– (A011'675'846); − Bargeldbetrag Fr. 125.65 (A011'675'880).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter Polis- Geschäfts-Nr. 73226854, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorfahren; Fr. 12'445.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 17'045.35 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 4 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. (Mitteilungen) 12.-13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)
1. Die Berufungsklägerin sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 26 Tagen (in Abänderung von Dispo Ziff. 2 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
2. Die Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (entsprechende Anpassung von Dispo Ziff. 3 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
3. Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen (in Abänderung von Dispo Ziff. 4 S. 22 des vorinstanzlichen Urteils).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft:
1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Es sei eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 51 S. 4). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom
13. September 2019 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dieses wurde gleichentags der Beschuldigten mündlich eröffnet (Prot. I. S. 20 ff.). Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess sie fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 45). Das begründete Urteil wurde sodann der Beschuldigten bzw. ihrem amtlichen Verteidiger am 23. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 48), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 13. Januar 2020 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 54). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Privatklägerin sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Daraufhin erhob die Anklagebehörde mit Eingabe vom 13. Februar 2020
- 6 - Anschlussberufung (Urk. 60). Diese Anschlussberufungserklärung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2020 zugestellt (Urk. 62). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 13. Juli 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Joho als Vertreter der Anklagebehörde erschienen sind (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ab- gesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 68) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2020 führte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten aus, zufolge der Möglichkeit eines Strafantragsrückzugs bis zur Urteilseröffnung der zweiten kantonalen Instanz müsse der Schuldpunkt insbesondere mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB als mitangefochten gelten (Art. 33 Abs. 1 StGB). Sodann werde die Landesverweisung angefochten (vgl. Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung ausdrücklich, der Schuldpunkt sowie die Sanktion würden mit der Berufung ebenfalls angefochten (Prot. II S. 5; Urk. 69 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung ausdrücklich auf die Bemessung der Strafe und die Vollzugsform sowie die Anordnung einer Landesverweisung (Urteilsdispositiv-Ziff. 2-4; Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 1). 2.3. Dementsprechend sind die vorinstanzliche Verfügung sowie das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 5 bis 8 (Entscheid Beschlagnahmungen), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Kostenauflage) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).
- 7 - 2.4. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine abweichenden Anträge gestellt beziehungsweise begründet (Urk. 69; Prot. II S. 5). Entsprechend ist der vor- instanzliche Schuldspruch ohne Weiteres zu bestätigen. III. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft (Urk. 51 S. 22). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe und beantragt nun im Rahmen ihrer Anschlussberufung eine Sanktion von 11 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 29 S. 6; Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 1). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren, die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 41 S. 2). Im Berufungsverfahren beantragt sie ebenfalls eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 69 S. 2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führt aus, trotz Teileinstellung erscheine eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten als schuldangemessen. Es sei zu betonen, dass die Beschuldigte nicht beliebige Geschädigte, sondern betagte und teilweise pflegebedürftige Bewohner eines Seniorenheims bestohlen habe. Dieser Vorwurf sei als umso schwerwiegender zu qualifizieren, als die Beschuldigte genau in diesem Seniorenheim vormals selber berufstätig gewesen sei und damit zweifellos aus eigener Erfahrung bestens gewusst habe, wie hilfsbedürftig und verletzlich ihre Opfer waren. Weiter erschwerend komme hinzu, dass die Beschuldigte dabei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie bzw. (angesichts einer präparierten Tasche) Professionalität vorgegangen sei. Vor
- 8 - diesem Hintergrund sei das Tatverschulden jedenfalls nicht als "gerade noch leicht", sondern als gravierend zu qualifizieren (Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 2). 1.3. Die Verteidigung begründet ihren Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: Aus Praktikabilitätsüberlegungen komme wohl auf sämtliche Taten – sowohl auf die Deliktsserie vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017 als auch auf diejenige vom 16. Juli 2018 – das alte, weil mildere, Sanktionsrecht zur Anwendung. Dabei sei die Geldstrafe unter dem Aspekt der präventiven Effizienz durchaus als zweckmässige Sanktion anzusehen, zumal das Verschulden gerade noch leicht sei, die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und die erstandene Untersuchungshaft eine einschneidende Erfahrung für sie gewesen sei und mit Sicherheit den notwendigen Eindruck hinterlassen habe. Selbst wenn man die beiden Deliktskomplexe auseinandernehmen und einzelne Strafen bilden würde, wäre man noch im Bereich bis zu einem halben Jahr und entsprechend wäre ebenfalls eine Geldstrafe auszufällen. Zum Verschulden führt die Verteidigung aus, die Beschuldigte habe aus einer Mischung aus Langeweile und Geldbeschaffungsabsichten teilweise als Angestellte sowie teilweise als Besucherin mehrere betagte Menschen in deren Zimmern in einem Seniorenzentrum bestohlen. Auch wenn die Taten unbestrittenermassen als doch eher dreist bezeichnet werden müssten, seien sie vom Deliktsbetrag her doch noch eher im Bagatellbereich anzusiedeln, auch wenn hier der affektive Wert der Schmuckstücke sicher nicht bagatellisiert werden solle. Wenn die Vorinstanz von einem gerade noch leichtem Tatverschulden spreche, könne ihr grundsätzlich zugestimmt werden. Die Einschätzung des Tatverschuldens durch die Staatsanwaltschaft als "gravierend" und damit schwer, wiederspiegle die tatsächliche Tatschwere in keiner Art und Weise. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen sei schuldangemessen. Die Tatmehrheit sei mit einer Straferhöhung auf 270 Tagessätze zu berücksichtigen, wobei die verübten Hausfriedensbrüche als dem Einschleichdiebstahl zwangsläufig immanentes Element bei der Straferhöhung nicht überbewertet werden dürften. Das volle Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue sowie die Kooperation im Strafverfahren müsse der Beschuldigten strafmindernd angerechnet werden. Die eingestandenen Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
- 9 -
29. August 2017 hätten ihr ohne Geständnis nie und nimmer nachgewiesen werden können. Unter diesem Gesichtspunkt sei eine Strafminderung von 90 Tagessätzen angemessen. Entsprechend sei eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– schuldangemessen (Urk. 69 S. 3 ff.; Prot. II S. 6).
2. Anwendbares Recht 2.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Taten zu beurteilen sind, welche die Beschuldigte teilweise vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung sowie des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. 2.2. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten zwischen dem
20. Februar 2014 und dem 29. August 2017 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts, teilweise sogar vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, sowie am 16. Juli 2018, und damit nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. 2.3. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler BGer 6B_102/2011 vom
14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.4. Zur Tatzeit der ersten Deliktsserie (zwischen dem 20. Februar 2014 und
29. August 2017) betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze
- 10 - (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Damit ist das neue Sanktionenrecht für die Beschuldigte nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht nicht zur Diskussion, weshalb diesbezüglich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt. In Bezug auf die Straftaten, die die Beschuldigte am
16. Juli 2018 begangen hat, ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 70 S. 3) – das neue Sanktionenrecht anwendbar (vgl. BGE 102 IV 196 S. 197).
3. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; BGE 144 IV 217 E. 2.3 ff.; BGE 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 51 S. 8 ff.) kann verwiesen werden. 3.2. Wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, ist die Strafe bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Urk. 51 S. 8 f. mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei separater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall (bei Fehlen aussergewöhnlicher Umstände) grundsätzlich innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. II 4) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als
- 11 - angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen. 3.3. Vorliegend sind die Diebstähle im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017 angesichts ihres sachlichen und zeitlichen Konnexes zusammen zu beurteilen, zumal auch zu den einzelnen deliktischen Handlungen keine Einzelheiten bekannt sind. Gleiches muss für die verübten Hausfriedensbrüche gelten. Sodann sind auch die Diebstähle, welche die Beschuldigte am
16. Juli 2018 im Rahmen ihres Diebeszugs im Seniorenzentrum begangen hat, in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte respektive Deliktsserien im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; BGer 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Als schwerster Tatkomplex sind die Diebstähle vom 16. Juli 2018 anzusehen. Infolge Tateinheit mit den damit immanent zusammenhängenden
- 12 - Hausfriedensbrüchen sind diese Delikte zwingend miteinzubeziehen. Entsprechend muss angesichts der auszufällenden Höhe der Gesamtstrafe ohnehin eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Betreffend die Diebstahlserie im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis 29. August 2017 ist festzuhalten, dass diese Taten die gleichen Schutzobjekte betreffen und die Beschuldigte im gleichen Modus operandi agierte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich trotz der gegen sie geführten Strafuntersuchung wegen eines einschlägigen Delikts nicht davon beeindrucken liess und vielmehr weiter delinquierte. Vor diesem Hintergrund kann für diese Deliktsserie trotz fehlender Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe als eingriffsintensivere Sanktion den Strafzweck erfüllen.
5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: mehrfacher Diebstahl vom 16. Juli 2018 Als schwerster Straftatkomplex erscheint vorliegend der mehrfache Diebstahl vom
16. Juli 2018, welcher in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich am besagten Tag gezielt ins Seniorenzentrum … begab, obwohl sie nicht mehr dort arbeitete, um aus den Zimmern der Bewohner Bargeld und Schmuck zu stehlen. Dabei erbeutete sie aus mehreren Zimmern und von unterschiedlichen Geschädigten Bargeld, Schmuck und Kosmetikprodukte bzw. Parfüms. Es resultierte gesamthaft ein Deliktsbetrag von rund Fr. 1'500.–. Bei den Schmuckstücken ist sodann wiederum der emotionale Wert für die Geschädigten, welcher den materiellen Wert im Falle eines Verlusts oft übersteigt, zu berücksichtigen. Die Diebestour beendete die Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb, sondern lediglich deshalb, weil sie in flagranti erwischt wurde. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz auch zurecht, dass es sich bei den Geschädigten um Bewohner des Seniorenzentrums und damit um betagte Menschen handelt, welche sich weniger gut gegen kriminelle Angriffe wehren können. Die Beschuldigte schlich sich ein und bereicherte sich an schutzlosen Opfern. Wenn die Vorinstanz gestützt darauf schlussfolgert, dass das
- 13 - Tatverschulden bei derartigen Diebstählen deutlich schwerer wiegt als beispielsweise bei Ladendiebstählen, ist ihr zuzustimmen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gezielt vorgegangen ist. Sie hat eine speziell präparierte Handtasche zum Verstecken des Diebesguts eingesetzt und die im Rahmen ihrer früheren Arbeitstätigkeit im Seniorenzentrum erworbenen Orts- und Betriebskenntnisse ausgenutzt. Ihr Verhalten zeugt von einem planmässigen Vorgehen und damit von einer erheblichen kriminellen Energie. Aufgrund der Tatumstände wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Es erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für diese Diebstähle von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.2. Asperation 5.1.2.1. Mehrfacher Hausfriedensbruch vom 16. Juli 2018 In objektiver Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Die Hausfriedensbrüche waren jeweils notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle. Wenn die Vorinstanz ausführt, der mehrfache Hausfriedensbruch trete neben dem mehrfachen Diebstahl in den Hintergrund, ist dem indes nur beschränkt beizupflichten. Zwischen diesen beiden Tatbeständen besteht bewusst echte Konkurrenz. Verschiedene Rechtsgüter sollen dadurch geschützt werden. Die Beschuldigte hat sich Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft. Sie hat anschliessend die Räumlichkeiten von Privatpersonen durchsucht. Damit hat sie die Privatsphäre der einzelnen Geschädigten erheblich verletzt. Es ist davon auszugehen, dass diese in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt wurden. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Hausfriedensbrüche verübte, um ihr Handlungsziel, nämlich die Diebstähle, ermöglichen zu können. Dementsprechend handelte sie vorsätzlich. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate zu erhöhen.
- 14 - 5.1.2.2. Mehrfacher Diebstahl im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren während ihrer beruflichen Tätigkeit im Seniorenzentrum … bei ca. zehn Gelegenheiten Schmuck und in ca. fünf bis sechs Fällen Bargeld (gesamthaft im Umfang von ca. Fr. 200.– bis Fr. 500.–) aus den Zimmern der Bewohner gestohlen hat. Bei den zahlreichen gestohlenen Schmuckstücken ist teilweise ein gewisser Affektionswert für die Geschädigten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte war als Mitarbeiterin des Seniorenzentrums für deren Pflege verantwortlich und pflegte dadurch eine persönliche Beziehung zu den Geschädigten, was ihr Verhalten besonders verwerflich erscheinen lässt. Sie nutzte das ihr von den Bewohnern des Seniorenzentrums entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. In ihrer Funktion als Mitarbeiterin konnte sie sich im Seniorenzentrum frei bewegen und war auch befugt, die Zimmer der Bewohner zu betreten. Diesen Umstand nutzte sie ebenfalls zur Begehung ihrer Taten aus. Sodann hat sie durch ihr Verhalten fehlenden Respekt vor dem fremden Eigentum an den Tag gelegt. Es ist von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie auszugehen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen bzw. egoistischen Motiven. Es bestand keine finanzielle Notlage. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somit weder zu erhöhen noch zu relativieren. Es rechtfertigt sich daher für diesen Straftatkomplex eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu asperieren. 5.1.3. Einsatzstrafe In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
- 15 - 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 12). Sodann hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebracht, momentan sehr wenig Arbeit zu haben und entsprechend stärker von der Sozialhilfe abhängig zu sein (Urk. 68 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. 5.2.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 53), was sich strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Wenn die Vorinstanz sodann straferhöhend berücksichtigt, dass gegen die Beschuldigte im Jahr 2016 bereits ein Untersuchungsverfahren wegen eines einschlägigen Delikts geführt wurde, welches eingestellt wurde (Urk. 27/3), und sie entsprechend zumindest vor und nach der Strafuntersuchung delinquiert hat (Urk. 51 S. 13), kann dies ohne Weiterungen übernommen werden. 5.2.3. In Bezug auf die Strafminderung wegen des Geständnisses der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 13). 5.2.4. Sodann bekundete die Beschuldigte bei der Schlusseinvernahme, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch an der Berufungsverhandlung sie bereue die Taten (Urk. 22/6 S. 8; Prot. I. S. 19; Urk. 68 S. 8). Auch hat sich die Beschuldigte mit einem Entschuldigungsbrief an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewandt. Daraus wird indes auch ersichtlich, dass sie erhofft, in der Schweiz bleiben zu können, wenn die Geschädigten ihr verzeihen (Urk. 41 S. 6; Urk. 42/4). Die späte Einsicht und Reue fällt deshalb nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht.
- 16 - 5.2.5. Die Beschuldigte hat die Konsequenzen aus ihrem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass sie diese härter als jeden anderen Delinquenten in gleicher oder ähnlicher Situation treffen würden, ist nicht ersichtlich. 5.2.6. Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponente eine merkliche Strafminderung angezeigt. 5.3. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe ist in Anwendung des Aspera- tionsprinzips und in Würdigung aller objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszufällen. 5.4. Anrechnung der Untersuchungshaft Die erstandene Untersuchungshaft ist auf die heute ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Strafvollzug
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Ab- wesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2. Mit der Vorinstanz sind sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschuldigten kann keine ungünstige Prognose gestellt werden (Urk. 51 S. 15). Mithin ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.
- 17 -
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit, zu bemessen (BGE 95 IV 121 E. 1; BGer 6B_1192/2019 vom
28. Februar 2020 E. 2.1).
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Probezeit von drei Jahren. Sie führt dazu aus, die Beschuldigte sei zwar nicht vorbestraft, habe jedoch mehrfach delinquiert, weshalb sich eine längere Probezeit rechtfertige (Urk. 60 S. 2; Urk. 71 S. 3). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beschuldigten als Ersttäterin sei die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Urk. 41 S. 5; Urk. 69 S. 5).
5. Wie bereits ausgeführt, wurde gegen die Beschuldigte im Jahr 2016 ein Untersuchungsverfahren wegen eines einschlägigen Delikts geführt. Dies hätte ihr bereits die Konsequenzen ihrer kriminellen Handlungen vor Augen führen müssen, zumal zumindest erstellt ist, dass sie vor dieser Strafuntersuchung delinquiert hatte. Dennoch hat sie nach dieser Strafuntersuchung erneut delinquiert. Jedoch ist davon auszugehen, dass die heute auszufällende Freiheitsstrafe sowie der Umstand, dass die Beschuldigte sich 26 Tage in Untersuchungshaft befand, genügend Warnwirkung erzeugen, um die Beschuldigte von der Verübung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. V. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urk. 51 S. 16 ff.). 1.2. Die Verteidigung beantragte bereits vor Vorinstanz, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Beschuldigte sei bereits seit 1995 und damit seit 24 Jahren in der Schweiz und verfüge mit der Niederlassung C über einen ge-
- 18 - sicherten Aufenthaltstitel. Zudem lebe ihr 24-jähriger Sohn aus einer vor 15 Jahren geschiedenen Ehe in der Schweiz. Seit 1. Juli 2019 arbeite die Beschuldigte als Reinigungsangestellte. Es handle sich um eine Vollzeitanstellung. Zu ihrer Heimat habe die Beschuldigte nur noch einen losen Kontakt: Die Schwester lebe in Serbien, zu ihr pflege die Beschuldigte indes keinen Kontakt. Zudem mache die Beschuldigte ein- bis zweimal Ferienbesuche pro Jahr in Serbien. Schliesslich sei die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen (Rückenprobleme und Depressionen). Die Beschuldigte habe sich sodann mittels Entschuldigungsbriefen an das Seniorenzentrum sowie die Geschädigten gewendet (Urk. 41 S. 5 f.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führt die Verteidigung des Weiteren aus, die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Landesverweisung seien nicht anwendbar (Art. 66a StGB). Denn es frage sich ernsthaft, ob das deliktische Verhalten der Beschuldigten nicht als von einem einzigen allesumfassenden Tatentschluss bestimmt betrachtet werden und damit die Tatbegehung auf den 20. Februar 2014 zurückdatiert werden müsse. Entsprechend seien die erst am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen bezüglich Landesverweisung nicht anwendbar (Urk. 69 S. 5 f.). Von der Landesverweisung sei zudem aus Härtefallüberlegungen und wegen überwiegender persönlicher Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz abzusehen (Urk. 54 S. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihrerseits, die obligatorische Landes- verweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sei für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Zur Begründung führt sie an, dass mit der Vorinstanz bei der hierorts wenig integrierten und unterstützungsbedürftigen Beschuldigten kein persönlicher Härtefall vorliege. Zudem würde selbst im positiven Fall angesichts der Gesamtumstände des Falls das öffentliche Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Unter Berücksichtigung des – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – als gravierend zu qualifizierenden Verschuldens der Beschuldigten erscheine eine Landesverweisung von fünf Jahren als deutlich zu tief. Vielmehr sei eine solche von zehn Jahren gerechtfertigt und angemessen (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 70 S. 3).
- 19 -
2. Grundlagen 2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) im Sinne eines Einschleichdiebstahls verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor (BGE 145 IV 404 E. 1.5.2). Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 2.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). 2.3. Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). Das Gericht hat demnach die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dies kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erfolgen. Art. 31 Abs. 1 VZAE ist indes nicht abschliessend. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
- 20 - wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). 2.4. Art. 66a Abs. 2 StGB ist als "Kann-Vorschrift" formuliert. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es die Bestimmung zur Anwendung bringt oder nicht. Das Gericht muss von seinem Ermessen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss es daher nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 2.6. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw.
- 21 - emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.7. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend. Erforderlich ist vielmehr eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 und 6.3.4; je mit Hinweisen).
3. Härtefallprüfung 3.1. Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige (Urk. 27/1) und damit Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Da die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, verbunden mit mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, begangen am 16. Juli 2018 und damit nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung, verurteilt wurde, ist sie in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, sofern kein Härtefall vorliegt. Entgegen der Argumentation der Verteidigung liegt eindeutig kein alles umfassender Tatentschluss aus dem Jahr 2014 vor. 3.2. Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Sie wuchs in Serbien auf. Dort besuchte sie die Primarschule und ein Jahr das Gymnasium. Eine Berufsausbildung hat die Beschuldigte keine. Im Jahr 1995 im
- 22 - Alter von 20 Jahren reiste die Beschuldigte in die Schweiz ein (Prot. I S. 14 f.). Damit verbrachte die Beschuldigte die ersten lebensprägenden Jahre, nämlich ihre Kindheit und Jugend, in ihrem Heimatland. In der Schweiz arbeitete sie zunächst überwiegend als Reinigungskraft. Teilweise war sie in der Industrie tätig. Nach zweijähriger Arbeitslosigkeit trat sie am 1. Juli 2019 ihre Stelle als Reinigungskraft bei der Firma E._____ an, wo sie noch heute – jedoch in sehr reduziertem Pensum – arbeitet (Prot. I S. 15 f; Urk. 69 S. 2 ff.). Um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können, ist sie weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen (Prot. I S. 16; Urk. 69 S. 2 f.).Die Beschuldigte verfügt über eine C- Bewilligung. 3.3. Zu den familiären Verhältnissen ist das Folgende festzuhalten: Die Beschuldigte ist geschieden und hat keinen neuen Lebenspartner. Aus der Ehe hat die Beschuldigte einen 24-jährigen Sohn. Dieser lebt und studiert in der Schweiz. Der Kontakt ist indes nicht besonders intensiv. Gemäss eigenen Angaben hören sie manchmal voneinander (Prot. I. S. 14 f.; Urk. 69 S. 3). Sie hätten so ca. alle drei Monate Kontakt. Sie habe ihm indes nicht von ihrer Situation erzählt (Urk. 69 S. 3). Es ist entsprechend von einer sehr oberflächlichen Beziehung auszugehen. Auch sonst hat die Beschuldigte keine engen Bezugspersonen in der Schweiz. Ihren Exmann hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals als weiteren Kontakt in der Schweiz erwähnt (Urk. 22/6 S. 10 f.; Prot. I. S. 17; Urk. 69 S. 3). 3.4. Die Beschuldigte verfügt nur über wenig Deutschkenntnisse und musste im vorliegenden Verfahren durchwegs die Dienste eines Dolmetschers in Anspruch nehmen (Prot. I S. 5; Prot. II S. 5 ff.). Von einwandfreier sprachlicher Integration kann daher nicht gesprochen werden. 3.5. Die Schwester der Beschuldigten lebt in Serbien. Indes besteht kein Kontakt zu ihr (Prot. I. S. 14; Urk. 69 S. 3). Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte noch eine Freundin in Serbien, mit welcher sie Kontakt pflegt und welche sie auch letzten Herbst besucht hat (Prot. I. S. 18; Urk. 69 S. 4). Zudem verbringt sie – gemäss den Ausführungen der Verteidigung – offenbar jährlich ein- bis zweimal Ferien in ihrer Heimat (Urk. 69 S. 5).
- 23 - 3.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte kein über das übliche Mass hinausgehendes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Mit dem blossen Hinweis auf sporadischen familiären Kontakt mit dem volljährigen und selbständigen Sohn zeigt die Beschuldigte keine Umstände auf, aufgrund welcher sie sich auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen könnte. Nichts anderes lässt sich allein aus der rund 25-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ableiten, insbesondere da die Beschuldigte auch beruflich nicht nachhaltig in der Schweiz Fuss fassen konnte. Die Integration ist – mit der Vorinstanz – als gering zu qualifizieren und die Deutschkenntnisse sind entsprechend bescheiden. Andererseits ist es der Beschuldigten zumutbar, wieder in Serbien zu leben. Durch das Aufwachsen und ihre Schulbildung ist die Beschuldigte mit der Sprache und der Kultur in ihrer Heimat bestens vertraut. Sodann kann sie ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft geradeso gut in Serbien nachgehen. Auch der Kontakt mit ihrem Sohn erscheint im bisherigen Rahmen in Serbien problemlos möglich. 3.7. Zusammenfassend liegt kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Damit entfällt ein Abwägen der privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Es ist die Landesverweisung auszusprechen.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Dabei besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Landesverweisung eine gewisse Übereinstimmung (BGer 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). 4.2. Die von der Beschuldigten am 16. Juli 2018 begangenen Delikte zeugen von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie. Entgegen der Verteidigung darf dies nicht bagatellisiert werden. Das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die begangenen Diebstähle, verbunden mit
- 24 - Hausfriedensbrüchen, wiegt nicht mehr leicht. Die dafür auszusprechende Strafe ist im untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Es erscheint im Verhältnis zu den denkbaren, sich ebenfalls unter den Katalogtaten befindlichen Delikten und angesichts des gesetzlichen Rahmens angemessen, die Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft – welche lediglich Anschlussberufung erhoben hat – obsiegt teils mit ihrem Antrag zur Strafzumessung und unterliegt bei der Dauer der Probezeit sowie teilweise in Bezug auf ihre Anträge zur Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
3. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren ihre Honorarnoten für ihren Aufwand sowie Barauslagen ein (Urk. 66 und 70). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und mit den Aufwendungen für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ist somit auf pauschal Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: − Hausfriedensbruch gegenüber B._____ vom 16. Juli 2018 − mehrfacher Hausfriedensbruch im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis
29. August 2017
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die folgenden, durch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Damentasche (A011'677'751); − 1 Körperpflegemittel (Parfüm), Coco Chanel Nr. 4 (A011'675'915).
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als unrechtmässig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 150.– (Geschädigte C._____); − Bargeldbetrag Fr. 19.– (Geschädigte D._____). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die den jeweiligen Geschädigten zugewiesenen Beträge auf ein von diesen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. Juli 2018 (act. 14/7) beschlagnahmten und bei der
- 26 - Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Bargeldbetrag EUR 1'200.– (entsprechend Fr. 1'356.–) (A011'676'394); − Bargeldbetrag Fr. 481.– (Restbetrag nach Abzug gem. Disp.-Ziff. 6; A011'675'857); − Bargeldbetrag Fr. 90.– (A011'675'846); − Bargeldbetrag Fr. 125.65 (A011'675'880).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter Polis- Geschäfts-Nr. 73226854, sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorfahren; Fr. 12'445.35 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 17'045.35 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. (Mitteilungen) 12-13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 28 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw A. Donatsch
- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.