Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2010 wurde das Haftentlassungsge- such des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 89; vgl. auch Urk. 79/1-3, 80, 82 und 83).
E. 2.1 Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 8'800.– zu entschädigen.
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg) gerundet mit Fr. 3'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.3 Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden. Mit Entscheid vom 16. Ok- tober 2017 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und mit solchem vom 6. Juni 2018 wegen mehrfacher, teil- weise versuchter Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Beide Verurteilungen betrafen Vorgän- ge im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten. Heute ist er abgesehen von Übertre- tungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperver- letzung und wegen Gefährdung des Lebens im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häuslicher Gewalt im Juli und im Dezember 2018 mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe zu bestrafen. Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschul- digten eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vor, die trotz der bei ihm ebenfalls vorhandenen prosozialen Einflussfaktoren seine Kriminalprognose zu- mindest im Spektrum häuslicher Gewalt im Rahmen seiner bislang bekannten De- linquenz deutlich belastet (Urk. 11/12 S. 80 ff.). Die unter laufender Sicherheits- haft inzwischen eingeleitete ambulante Behandlung hat daran (noch) nichts geän- dert. So wird in der einschlägigen therapeutischen Stellungnahme vom 3. August 2020 festgehalten, dass gemäss der erfolgten therapeutischen Eingangsabklä-
- 50 - rung die rückfallbegünstigenden Merkmale beim Beschuldigten tatzeitnah derart ausgeprägt gewesen seien, dass unter den Bedingungen der Freiheit sowie ohne psychotherapeutische und/oder sozialarbeiterische Unterstützung kurz- bis mittel- fristig von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte ausgegangen werden müsse. Aufgrund des noch am Anfang stehenden Therapieprozesses könnten Aussagen zum aktuellen Rückfallrisiko noch nicht gemacht werden (Urk. 95/2 S. 3f.). Es ist mithin festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nach den Ende 2009 be- gangenen sechs Raubüberfällen und der (teilweisen) Verbüssung der damit zu- sammenhängenden längeren Haftstrafe von November 2012 bis anfangs Mai 2015 sowie zwei kleineren Delikt im April 2017 und Mai 2018, erneut in schwer- wiegender Weise strafbar gemacht hat und heute wegen bei zweier Gelegenhei- ten begangener Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit seiner Ex-Partnerin wieder mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Als schwerste Tat, die gleichzeitig Katalogtat ist, steht naturgemäss die Gefährdung des Lebens im Zentrum des Interesses. Nicht zu vergessen ist dabei jedoch, dass diese Teil eines Vorfalls war, der insgesamt von einer erschreckenden Gewaltbe- reitschaft und Geringschätzung der Bedürfnisse eines anderen Menschen zeugt. Dass es nicht zu gravierenderen Verletzungen der körperlichen Integrität der Pri- vatklägerin kam, dürfte angesichts des unkontrollierten, rabiaten Vorgehens des Beschuldigten wesentlich auch dem Zufall geschuldet sein. Es besteht gemäss gutachterlicher Feststellung eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für Delikte in der Art, wie sie heute zu beurteilen sind. Der heute erst gut dreissigjährige Be- schuldigte wird auch in Zukunft partnerschaftlichen Beziehungen eingehen und damit wieder in Situationen kommen, in denen sein Verhalten zu einer schwer- wiegenden Gefahr für die körperliche Integrität seiner jeweiligen Partnerin werden kann. Die noch im Juli 2017 getroffene Annahme, der Beschuldigte stelle keine ernsthafte Gefahr für die Allgemeinheit dar, hat sich damit zerschlagen. Seine Kriminalprognose ist angesichts seiner Persönlichkeitsproblematik auch für die Zukunft deutlich belastet.
- 51 -
E. 3 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung grundsätzlich ein Interesse daran hat, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das gilt na- mentlich für den schwerwiegendsten Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der für ihn nicht nur mit Scham behaftet sein dürfte, sondern im Fall eines Schuldspruchs
- 12 - auch zu einer empfindlichen Strafe und zudem zu einer sein Leben grundlegend verändernden Landesverweisung führen kann. Die Privatklägerin ihrerseits hat ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Bei beiden Direktbeteiligten gilt es zudem im Auge zu behalten, dass die durch Aussenstehende bisweilen nur schwer zu durchdringende Beziehungsdynamik negative Auswirkungen auf die Bereitschaft zur wahrheitsgemässen Aussage haben kann. C._____ ist als Kolle- gin der Privatklägerin sodann keine gänzlich unabhängige Zeugin. Am 27. Juli 2018 dürfte sie zudem wie die Privatklägerin erheblich alkoholisiert gewesen sein, weshalb ihre Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sein kann. Was die Glaub- würdigkeit von D._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 29). Das entscheidende Kriterium für den Beweiswert von Aussagen sind allerdings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen. 4.1 Der im Berufungsverfahren noch umstrittene Teil des Anklagesachverhalts beruht bezogen auf den Vorfall vom ca. 27. Juli 2018 in wesentlichen Teilen allein auf den Aussagen der Zeugin C._____. Während die Privatklägerin im Verlauf des Vorverfahrens schliesslich einzig ein vergleichsweise harmloses Würgen am Boden erwähnte (Urk. 5/3 S. 6 ff., 10; Urk. 5/4), gab die Zeugin an, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin unmittelbar neben der Eingangstüre im Treppenhaus extrem gewürgt habe. Sie habe befürchtet, dass die Privatklägerin kollabiere. Als der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt habe, habe er sie schon nach oben gegen die Wand gedrückt (Urk. 7/1 S. 7). Die Privatklägerin sei an der Wand ge- standen und der Beschuldigte habe sie am Hals entlang der Wand hochgedrückt. Sie habe deshalb auch gedacht, dass die Privatklägerin eben bald sterbe, weil sie keine Luft mehr kriege (Urk. 7/1 S. 8). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit einer Hand von vorne gewürgt. Er habe mit den Händen auf den Kehlkopf ge- drückt. Sie habe deshalb sehr schnell kaum mehr Luft gehabt. Er habe ihr den Hals sicher eine Minute lang, maximal zwei Minuten, zugedrückt. Einmal als er sie hochgehoben habe, habe die Privatklägerin mit beiden Füssen keinen Kontakt mehr zum Boden gehabt. Die Privatklägerin habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte sei halt aber stärker gewesen. Unmittelbar nachdem der Beschuldig- te die Privatklägerin losgelassen habe, habe sie extrem nach Luft geschnappt; sie
- 13 - sei wie schnell weggewesen und habe dann erst wieder atmen müssen (Urk. 7/1 S. 9 f.). Der Darstellung der Zeugin folgend wäre es im Juli 2018 also zu einem massiven Angriff gegen den Hals der Privatklägerin gekommen. Dass ein solcher der Privatklägerin selber nicht in Erinnerung geblieben wäre, wenn er stattgefun- den hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal sie sich sonst, obwohl sie ange- trunken war, an die Einzelheiten ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu erinnern vermochte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugin, durch die Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung überrascht und verängstigt, einzelne Teile des turbulenten Geschehens falsch interpretierte oder (später) un- bewusst tatsächlich Erlebtes mit Vorgestelltem verband. Auf ihre Aussagen zum Würgevorgang kann daher nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin selber hatte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2018 erwähnt, dass sie früher einmal gewürgt worden sei. Ihre entsprechende Aussage ging aber offensichtlich über die Frage nach dem letzten Streit vor dem "heutigen" Ereignis hinaus (Urk. 5/1 S. 2). Sie hatte denn auch bereits im Verfah- ren, das am 26. Juni 2018 mit einem Strafbefehl gegen den Beschuldigten geen- det hatte, angegeben, sie sei vom Beschuldigten schon mehrfach geschlagen und gewürgt und aktuell von ihm am Hals gepackt und zurückgestossen worden (STA IV, Unt. Nr. 2018/10018287, Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 3). Das bei der Polizei erwähnte Würgen kann daher keinem bestimmten Datum zugeordnet werden. In der Einvernahme vom 21. November 2018 gab sie zum hier interessierenden Vor- fall dann an, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei und eine Rip- penprellung erlitten habe. Sie sei damals auf dem Boden gelegen und er habe mit seinem ganzen Gewicht sein Knie in die seitlichen Rippen gedrückt (Urk. 5/2 S. 14 f.). Bei der Schilderung des gesamten Vorgangs erwähnte sie nicht, dass sie vom Beschuldigten auch gewürgt worden war (Urk. 5/2 S. 15). Das tat sie ein- zig im Zusammenhang mit den Vorfällen im Mai und Oktober 2018 (Urk. 5/2 S. 7, 13). Ein Würgen auch im Juli 2018 erwähnte sie erstmals in der Einvernahme vom 2. April 2019, wobei ihre Bemerkung, dass ihre Kollegin (Zeugin C._____) dabei erschrocken sei (Urk. 5/3 S. 6), deutlich macht, dass sie inzwischen davon Kenntnis hatte, wie diese die Situation erlebt hatte. Mit den Aussagen der Zeugin konfrontiert, der Beschuldigte habe sie im Stehen massiv gewürgt, betonte sie
- 14 - zwar stets, sich daran nicht zu erinnern und verneinte auch, dass es ihr schwarz vor Augen geworden sei oder sie Atemnot gehabt habe, was dafür spricht, dass sie sich bemühte, sich bei ihren Aussagen an ihre eigenen Erinnerungen zu hal- ten und den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. Allerdings ist auch nicht zu übersehen, dass sich ihre erst anlässlich ihrer dritten Einvernahme erfolgte Schil- derung des Würgevorgangs letztlich auf die Behauptung beschränkt, der Be- schuldigte habe sie am Boden liegend von vorne am Hals gepackt und gewürgt. Details vermochte sie keine zu nennen. Namentlich konnte sie nicht sagen, ob sie mit einer oder zwei Händen gewürgt worden war und wie lange und heftig der Be- schuldigte zugedrückt hatte. Dass sie Halsschmerzen erlitten hatte, verneinte sie zunächst, glaubte später dann aber eher, solche gehabt zu haben (Urk. 5/3 S. 6 ff.). Zwar wäre es im Prinzip denkbar, dass die Privatklägerin das Zupacken am Hals zunächst nicht erwähnte und später nur vage beschrieb, weil es sich um ei- nen Vorgang handelte, der für sie im Gesamtkontext zunächst ohne besondere Bedeutung war. Zweifel daran ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass Würgevorgänge vor dem 8. Oktober 2018 von Anfang an Thema des Verfahrens waren und die Privatklägerin auch im früheren Verfahren von sich aus über solche berichtet hatte. Gemäss Arztbericht erwähnte sie - wie die Verteidigung zu Recht festhält (Urk. 102 S. 7) - zudem auch gegenüber ihrem Hausarzt, den sie kurz nach dem Vorfall aufsuchte, nichts von einem Angriff gegen ihren Hals (Urk. 9/2). Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass sie - durch ihre Kollegin und durch die auf den Aussagen derselben beruhenden wie- derholten Nachfragen beeinflusst - im Mai und Oktober 2018 Erlebtes unbewusst mit den Vorkommnissen im Juli 2018 zu einem Vorgang vermischte. Der Beschuldigte seinerseits hatte - anders als bezüglich des Vorfalls vom 8. Ok- tober 2018 - einen Griff an den Hals der Privatklägerin im Rahmen der Auseinan- dersetzung im Juli 2018 immer in Abrede gestellt. Namentlich tat er das auch vor Vorinstanz. Erst auf wiederholte Nachfrage erklärte er, dass es sein könnte, dass er die Privatklägerin kurz am Hals gepackt habe; er vermöge sich nicht genau zu erinnern (Urk. 53 S. 25 ff., 28). Ein überzeugendes Geständnis ist darin nicht zu erblicken.
- 15 - Zusammengefasst lässt sich der im Berufungsverfahren noch interessierende Teil des Anklagevorwurfs Ziffer 1.2, der auf den zu einem Vorgang kombinierten Aus- sagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ beruht, weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Teile erstellen. Anders verhält es sich bezogen auf die Vorkommnisse vom 8. Oktober 2018. 4.2.1 Diese schilderte die Privatklägerin bei der Polizei ein erstes Mal nur wenige Stunden nach den Ereignissen umfassend, detailliert und lebensnah. Sie stellte nachvollziehbar dar, wie die Auseinandersetzung am Abend zuvor ihren Anfang genommen hatte, und am Morgen eskaliert war, nachdem sie der Aufforderung des Beschuldigten, das Zimmer zu verlassen, nicht Folge geleistet hatte, weil "wenn man einen Streit hat, verlässt man ja nicht einfach das Zimmer" (Urk. 5/1 S. 1 f.). Sie erwähnte, dass der Beschuldigte denke, dass sie ihn betrüge und be- lüge, dass sie ihn nicht liebe und ihm nicht guttue. Er sage ihr jeweils, dass sie ei- ne Egoistin sein (Urk. 5/1 S. 4). Am Vorabend habe er ihr die Schuld daran gege- ben, dass immer alles wegen ihr sei (Urk. 5/1 S. 4) und während der anklagege- genständlichen Auseinandersetzung habe er sie aufgefordert zu sagen, wo und mit wem sie in der Nacht gewesen sei, in der er auf sie gewartet habe, oder er bringe sie um. Er mache sie kaputt und werde ihr alles nehmen (Urk. 5/1 S. 6). Sie bettete damit das Geschehen vom 8. Oktober 2018 stimmig in die Dynamik ih- rer Beziehung ein. Widersprüche zeigen sich in ihrer Schilderung nicht. Nament- lich gab sie entgegen der Vorinstanz nicht an, dass der Beschuldigte im Schlaf- zimmer auf sie losgegangen sei und sie dann vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gezerrt habe (Urk. 76 S. 55). Vielmehr ergibt sich aus ihrer Schilderung, dass der Beschuldigte allein in einem separaten Zimmer geschlafen und dort der Streit verbal begonnen hatte. Um welches der beiden Zimmer der Wohnung es sich da- bei gehandelt hatte, ergibt sich daraus nicht. Dann - so die Privatklägerin - sei er auf sie losgegangen. Er habe ihr mit dem Knöchel seiner rechten Hand gegen den Kopf, auf ihre linken Wangenknochen, geschlagen. Er habe sie mehrmals gestossen, sie sei dann zu Boden gefallen. Sie habe dann erfolglos versucht, mit der flachen Hand zurückzuschlagen. Dann habe er sie an den Haaren vom "Wohnzimmer" durch den Gang ins Schlafzimmer der Zweizimmerwohnung geris-
- 16 - sen. Sie habe sich noch am Türrahmen des "Wohnzimmers" festzuhalten ver- sucht, was ihr jedoch nicht gelungen sei (Urk. 5/1 S. 1 f.). Den Verlauf visualisierte die Privatklägerin in einer Skizze, aus der sich ergibt, dass der Streit seinen An- fang im zweiten Zimmer der Wohnung im Bereich der Küche genommen hatte (Urk. 5/1 S. 2 [Frage 7] und Anhang). Was sie unter "anfang Streit" verstand, ob die verbale und/oder die körperliche Auseinandersetzung, bleibt unklar. Die Tat- ortfotos zeigen jedenfalls, dass sich in diesem zweiten Zimmer nebst der Küche ein Esstisch, ein Sofa und der Fernseher befand, es also den Charakter eines Wohnzimmers hatte, während im anderen Zimmer ein Doppelbett stand (Urk. 2/1). Im Schlafzimmer kam es nach ihrer Darstellung sodann zum im Berufungs- verfahren noch interessierenden Würgen, das sie - anders als den anklagegegen- ständlichen früheren Würgevorgang - detailliert und eindrücklich schilderte, ohne die (mögliche) Perspektive des Beschuldigten ausser Acht zu lassen. So gab sie zu Protokoll, sie habe dann versucht aufzustehen. Der Beschuldigte habe sie je- doch wieder runtergedrückt und sich danach auf sie gesetzt. Mit seinen Knien ha- be er ihre Arme runtergedrückt resp. er sei wie drauf gesessen, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Dann habe er sie mit beiden Händen gewürgt, bis sie nicht mehr gekonnt habe. Er habe dann wahrscheinlich Panik bekommen, da er gesehen habe, dass sie wirklich nicht mehr gekonnt habe. Er habe sie mit beiden Händen gewürgt, die Daumen in der Mitte des Halses. Er habe die Arme gestreckt gehabt. Sie habe nur gedacht, dass sie jetzt nicht sterben dürfe, weil ihr Kleiner ja da gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2, 4). Ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, bis sie nicht mehr gekonnt habe, lässt sich problemlos mit dem von ihr geschilderten Gedanken, sie dürfe jetzt nicht sterben, in Einklang bringen und fügt sich stimmig in ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte sie ca. 10 Se- kunden gewürgt habe, ihr so schwummrig vor Augen geworden sei, sie Panik ge- habt und gedacht habe, sie sterbe bzw. sie gedacht habe, dass sie in Ohnmacht falle, wenn der Beschuldigte sie noch länger würge. Er habe sie dann sozusagen im richtigen Moment losgelassen (Urk. 5/1 S. 4 f.). Übertreibungstendenzen sind weder bei der Schilderung des Würgevorgangs noch in anderem Zusammenhang (vgl. dazu Urk. 76 S. 56 f. [Ziff. II. 7.5.4 und Ziff. II.7.5.5.]; Art. 82 Abs. 4 StPO) er- kennbar.
- 17 - Bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen schilderte sie die Vorgeschichte der körperlichen Auseinanderset- zung ausführlicher. Gemäss dieser habe sie den Beschuldigten morgens im Schlafzimmer vorgefunden. Er habe sie aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, sie habe ihn zur Rede stellen wollen, und es sei zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen. Im Gang zwischen dem Schlaf- und dem Wohnzimmer habe er sie zuerst angeschrien und beschimpft. Dann habe er begonnen, sie zu schlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Die folgende Schilderung der Ereignisse ent- hält sämtliche von ihr bereits bei der Polizei geschilderten einzelnen Vorkommnis- se, allerdings in anderer Reihenfolge bzw. ungeordnet. Ein Grund, deshalb an ih- rer insgesamt weiterhin detailreichen und lebendigen Darstellung zu zweifeln, be- steht nicht, zumal bekanntermassen Informationen mit zunehmender zeitlicher Distanz zu den Ereignissen nicht ohne Weiteres in der richtigen Reihenfolge ab- rufbar sind und der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme die zentralen Elemente der im Kern gleichbleibenden Schilderung der Privatklägerin eingeräumt hatte. Namentlich schilderte auch er, dass das Problem schon über Nacht begon- nen und sich am Morgen zugespitzt habe, weil die Privatklägerin mit ihm habe re- den wollen und dass er u.a. vermutet habe, dass sie in der Vergangenheit einmal mit einem Mann unterwegs gewesen sei. Er habe im Lauf des Streits viele Sa- chen zu ihr gesagt. Er sei wütend gewesen. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er sei geplatzt (Urk. 4/2 S. 2 f., vgl. auch S. 6). Daran, inwiefern er die Privatkläge- rin körperlich angegangen hatte, konnte oder wollte er sich im Detail zwar nicht mehr erinnern. Er konzedierte damals aber, dass er ausgetickt sei bzw. die Kon- trolle über sich verloren habe, und gab zu, dass er ihr mindestens eine Ohrfeige verpasst, sie an den Haaren gezerrt und am Hals gepackt habe, wobei er schon zugedrückt habe, aber nicht mehr wisse, wie stark (Urk. 4/2 S. 4). Er glaube, sie seien schon einmal im WC/Badezimmer gewesen. Er könne sich auch daran er- innern, dass er ihr einen Faustschlag gegeben habe und sie zu Boden gefallen sei. Ferner könne er sich an das Wasserglas und den Glasreiniger erinnern, das er der Privatklägerin über den Kopf geleert bzw. mit welchem er sie angespritzt habe (Urk. 4/2 S. 5). Zum vorliegend vor allem interessierenden Würgevorgang gab die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch
- 18 - übereinstimmend mit ihren Aussagen bei der Polizei an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer geschleift. Dort sei er auf sie gesessen und habe mit den Knien ihre Arme arretiert. Sie selber sei damals auf dem Rücken gelegen, er sei auf ihrem Bauch gesessen und habe dann mit den Knien auf ihre beiden Arme gedrückt. Dann habe er sie mit beiden Armen am Hals gepackt und sie gewürgt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben. Irgendwann habe sie nur noch verschwommen gesehen. Als er dann gesehen habe, dass sie nicht mehr richtig da gewesen sei, habe er aufgehört. Gewürgt habe er sie sehr fest. Sie denke, auf einer Skala von 1 bis 10 seien es 8 bis 9 gewesen. Wie lange er sie genau gewürgt habe, wisse sie nicht mehr, denke aber 5, 6, 7 Sekunden. Irgendwann habe er sie losgelassen (Urk. 5/2 S. 7). Dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer gewürgt habe, wiederholte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme und erläuterte auf Nachfrage, sie habe sich dabei unmittelbar bei der Eingangstü- re zum Schlafzimmer, bereits innerhalb des Schlafzimmers, befunden. Sie sei am Boden neben dem Bett gelegen (Urk. 5/2 S. 9). Auf die Frage, ob der Beschuldig- te mit Vollgewicht auf ihrem Oberkörper gesessen habe, führte sie differenzierend aus, dass sie ihn mehr an den Armen gespürt habe. Er sei vermutlich nicht mit vollem Gewicht auf ihr gesessen, sondern habe ihr mehr mit den Knien auf die Arme gedrückt (Urk. 5/2 S. 10). Sodann gab sie erneut zu Protokoll, dass er ihren Hals von vorne mit beiden Händen umfasst habe, wobei sich die Daumen berührt hätten. Sie habe keine Luft mehr gekriegt. Sie habe gedacht, dass sie sterbe, ha- be Angst gehabt. Und auch auf weitere Fragen des Staatsanwaltes blieb sie diffe- renziert und lebensnah: Auf die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, beschrieb sie, dass ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden sei und bejahte auf konkrete Frage, dass sie einzelne Blitze gesehen habe (Urk. 5/2 S. 10). Am Hals habe man ein bisschen Spuren gesehen. Ferner bejahte sie die Frage, ob sie jemals Schluckbeschwerden gehabt habe; sie habe solche sicher während einer Woche gehabt (Urk. 5/2 S. 11). Sie habe unmittelbar nach dem Würgen nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Der Beschuldigte habe sie schon beim Vorfall im Mai 2018 mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, aber weniger lang und stark (Urk. 5/2 S. 11).
- 19 - Die Tatsache, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin äusserlich an der Halshaut kein Befund feststellen liess, der sicher einem Angriff gegen den Hals zugeordnet werden kann, widerspricht den Aussagen der Privat- klägerin gemäss Gutachten des IRM vom 1. November 2018 und entgegen den in diese Richtung laufenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 6) nicht (Urk. 8/5 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin, namentlich auch zum Würgevorgang vom 8. Ok- tober 2018, sind mithin glaubhaft. 4.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen demgegenüber nicht, soweit sie von denjenigen der Privatklägerin abweichen. Sie sind - gerade auch was den Würgevorgang betrifft - ausweichend und teilweise widersprüchlich. Der Beschul- digte erinnerte sich offensichtlich an die Geschehnisse, die im Zeitpunkt der Hafteinvernahme lediglich wenige Stunden zurücklagen. Erinnerungslücken machte er dann geltend, wenn aus seiner Sicht heikle Details zur Sprache kamen. Deutlich zeigt sich das darin, dass er u.a. zwar noch wusste, dass er die Privat- klägerin am Hals gepackt und auch zugedrückt hatte und bestimmt angeben konnte, dass er danach von ihr weg und ins Zimmer gegangen sei, aber behaup- tete keine Erinnerung daran zu haben, wie stark er zugedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4 f.). Ein ähnliches Muster von vagen Zugaben verbunden mit behauptetem Nicht- wissen über die Details seines Verhaltens zeigt sich in der gesamten Einvernah- me. Der von ihm eingestandene Kontrollverlust (Urk. 4/2 S. 4) bezog sich dabei auf sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und erklärt dieses auffällig vage Aussageverhalten nicht. Dass der Beschuldigte durchaus detaillierte Erinnerun- gen an die Vorgänge vom 8. Oktober 2018 hat, zeigt sich denn auch in der Schlusseinvernahme, in der er Einzelheiten des Anklagesachverhaltes detailliert kommentierte (Urk. 4/3 S. 14 ff.). Bagatellisierungstendenzen zeigen sich in sei- nen Aussagen dabei weiterhin. Besonders deutlich zeigt sich der Versuch, seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2018 schönzureden, wenn er - in Abweichung von seinen Aussagen in der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 2) - neu die Privatklägerin als eifersüchtig und von ihm besessen darstellt (Urk. 4/3 S. 6). Vor allem aber setzte er sich mit seiner Behauptung, er habe die Privat-
- 20 - klägerin nie gepackt und gewürgt, lediglich zu Beginn der Auseinandersetzung könnte es sein, dass er sie am Hals gehalten und weggeschoben habe (Urk. 4/3 S. 5, 16), hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch interessierenden Würge- vorgangs in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, mit denen er immerhin eingeräumt hatte, (zu einem gewissen Zeitpunkt) auch zugedrückt zu haben. Vor Vorinstanz betonte er erneut, dass er die Privatklägerin nicht am Hals gedrückt habe. Er habe sie nur im Stehen weggedrückt am Hals, aber er habe nur gestos- sen, nicht zugedrückt. Das sei am Anfang gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei. Ob er fest zugedrückt habe oder nicht, wisse er nicht. Er habe sie einfach nach hinten getan. Schliesslich räumte er dann aber wie in der Hafteinvernahme ein, es könne schon sein, dass er gedrückt habe (Urk. 53 S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich weiter relativierend an, sie nur kurz am Hals gepackt zu haben, um sie wegzustossen. Das sei im Stehen gewesen. An weitere Details könne er sich nicht genau erinnern und wisse auch nicht, wie lan- ge er sie so gepackt habe. Er habe ihren Hals aber nicht zugedrückt (Prot. II S. 24). Er setzte damit ein Aussageverhalten fort, dass eine den Sachverhalt be- schönigende Darstellung deutlich vermuten lässt. Seine Bestreitung, die Privat- klägerin am 8. Oktober 2018 gewürgt zu haben, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. 4.2.3 Es ist folglich auf die inhaltlich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass sie am 8. Oktober 2018 im Schlafzimmer auf dem Rücken lag, während der Beschuldigte sich ritt- lings über ihr befand, mit den Knien ihre Arme arretierte und sie während mehre- ren Sekunden mit beiden Händen würgte. Dass der Beschuldigte dabei auf dem Bauch der Privatklägerin sass (Burking), wie die Anklage behauptet (Urk. 27 S. 3 f.), sagte die Privatklägerin - mit der Verteidigung (Urk. 102 S. 3 f.) - nicht aus und bestätigte sie auch auf Nachfrage des Staatsanwaltes nicht; gemäss ihren Aus- sagen fixierte der Beschuldigte mit seinem Gewicht lediglich ihre Arme seitwärts. Das Würgen führte bei der Privatklägerin sodann zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft
- 21 - mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und - auf konkrete Frage - sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Dass das "Schwummrig-Sein" auch durch die Schläge ins Gesicht verursacht worden sein könnte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 76 S. 66), ist eine Hypothe- se, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin, in denen sie ihren entsprechen- den Zustand glaubhaft in Abhängigkeit vom Würgen schildert, nicht in Einklang bringen lässt. 5.1 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittel- bar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstrak- tes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahr- scheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine na- he Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinwei- sen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefor- dert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters cha- rakterisiert ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Skrupellos im Sin- ne des Tatbestandes ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter ge- schaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensge-
- 22 - fahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, so dass sie von einer tiefen Gerichtschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_698/2017 E. 4.2). 5.2.1 Das gefährliche Element beim Würgen ist die Halsweichteilkompression. Das Gefährdungspotential besteht u.a. darin, dass dadurch den in den Halsweich- teilen untergebrachten Schlagadern und Venen die Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweichteilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behindert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irre- versible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (Dr. iur. Ulrich Weder und Dr. med. Wolf Schweitzer, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die An- nahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. ei- ner Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstäben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstörungen, un- willkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensationen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfundene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels inter- pretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädi- gung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittel- baren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O, S. 21 lit. a und b). Dass die SGRM dafür die Verwendung des Begriffs "konkrete Lebensge- fahr" im rechtsmedizinischen Gutachten empfiehlt, wie die Vorinstanz betont (Urk. 76 S. 65), trifft zu. Die Nichtbefolgung dieser Empfehlung führt allerdings nicht da- zu, dass einem Gutachten die Überzeugungskraft hinsichtlich der Frage, ob eine im Licht von Art. 129 StGB relevante Lebensgefahr bestand, abgeht. Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist ein Rechtsbegriff und bleibt es auch, wenn statt von einer unmittelbaren von einer konkreten Lebensgefahr gesprochen wird. Entsprechend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Le-
- 23 - bensgefahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fundament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann. 5.2.2 Gemäss Gutachten des IRM, Prof. Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____, vom 1. November 2018, liessen sich bei der körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin am Morgen des 9. Oktober 2018 keine objektiven Belege einer durch den Würgevorgang bedingten Lebensgefahr feststellen. Diesbezüglich relevante punktförmige Einblutungen könnten sich aber rasch wieder zurückbilden und müssten daher rund 24 Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall nicht mehr zwingend festzustellen sein. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie wäh- rend des Vorfalls verschwommen gesehen haben und ihr schwindlig geworden sei. Die Symptome hätten mit Beendigung des Angriffs gegen den Hals nachge- lassen. Interpretiere man die Befunde als Zeichen einer sauerstoffmangelbeding- ten Hirnfunktionsstörung, so ergäben sich anhand subjektiver Angaben Belege für eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals. Abschliessend stellten die Gutachter fest, dass aufgrund des Vorliegens subjektiver Angaben zu einer sau- erstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung von einer Lebensgefahr aufgrund des Angriffs gegen den Hals auszugehen sei (Urk. 8/5 S. 5). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Prof. Dr. med. E._____, Dr. med. G._____ und Assistenzarzt H._____, vom 3. Mai 2019 nahmen die Gutachter auf der Basis der im Gutachtensauftrag vom 23. Januar 2019 aufgeführten Aussagen der Privatklägerin und der ihnen dort gestell- ten Fragen erneut (Urk. 8/9 S. 3) zum Sachverhalt Stellung. Sie stellten die Anga- be der Privatklägerin, ihr sei während des Würgevorgangs "schwummrig" gewor- den, ins Zentrum ihrer Überlegungen und führten zunächst aus, dass nach ihrem Kenntnisstand keine eindeutige Definition von "schwummrig" existiere, jedoch sei dieser Zustand auf dem Boden ihrer rechtsmedizinischen Erfahrung am ehesten mit einer Kombination aus Sehstörungen/Verschwommen-Sehen und einem un- spezifischen Schwindelgefühl zu vereinbaren. Dies decke sich auch mit den An- gaben, welche die Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom
9. Oktober 2018 gegenüber der untersuchenden Dienstärztin gemacht habe. Ana- log zur Beurteilung durch Dr. med. F._____ sähen auch sie das Beschwerdebild
- 24 - als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung bei der Privat- klägerin. Somit bestehe anhand der subjektiv gemachten Angaben Belege für ei- ne Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Zustands der Lebensgefahr während des Würgens bestehe in einer sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals (Urk. 8/12 S. 2 f.). Unter dem 5. Juli 2018 hielten die Gutachter - mit ihnen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Aussagen der Privatklägerin zur Dauer des Würgevorgangs konfrontiert - weiter ergänzend fest, dass eine kürzere Würgedauer (5, 6, 7 Sekunden statt 10 Sekunden) nichts an ihrer Einschätzung ändere. Eine allfällige Lebensgefahr infolge eines Würgens könne gemäss SGRM-Weisung durch das Vorhandensein von Punktblutungen in der Kopfhaut und den Kopfschleimhäuten beurteilt werden. Zudem könne eine Lebensgefahr durch Angaben von subjektiven Symptomen der Geschädigten zu allfälligen Zei- chen einer Blutmangelversorgung des Gehirns (z.B. Sehstörungen, ungewollter Urin- und/oder Stuhlabgang oder Bewusstseinsstörungen oder -verlust) während des Würgens beurteilt werden. Beim Würgen mit den Händen handle es sich in der Regel um ein dynamisches Geschehen, so dass neben der Dauer des Würgevorgangs auch die gegen den Hals der geschädigten Person eingewirkte Kraft für eine hieraus resultierende Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns von Bedeutung sei. Sobald Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns vorlägen, gingen sie aus rechtsmedizinischer Sicht davon aus, dass sich die be- treffende Person in Lebensgefahr befunden habe, unabhängig von der effektiven Dauer des Würgevorgangs. Ferner könne es auch bei einem Würgen von nur we- nigen Sekunden bereits zum Einsetzen von neurologischen Ausfallerscheinungen aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns kommen. Die Privatklä- gerin habe angegeben, dass ihr während des Würgevorgangs "schwummrig" ge- worden sei. Dieser Zustand sei durch sie als subjektives Zeichen einer sauer- stoffbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet worden, womit Belege vorgelegen hätten, dass eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals bestanden ha- be. Aufgrund dieses Sachverhalts sowie der Tatsache, dass sich die rechtsmedi- zinische Beurteilung der Lebensgefahr durch Strangulation auf die subjektiven Angaben einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bezögen,
- 25 - ändere sich ihre Beurteilung zu einer Lebensgefahr durch das Würgen auf der Basis einer geltend gemachten Würgedauer von "nur ca. 5, 6, 7 Sekunden" nicht (Urk. 8/15 S. 2 f.). Ein weiteres Mal bestätigten die Gutachter ihre Schlussfolgerung im von der Vor- instanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten (Urk. 51 S. 7). Die Beurteilung durch die Gutachter des IRM ist nachvollziehbar und überzeu- gend. Die Interpretation des von der Privatklägerin zur Beschreibung ihres Zu- standes während des Würgevorgangs u.a. verwendeten Wortes "schwummrig" durch die Gutachter im Ergänzungsgutachten trifft nicht nur im Licht der Angaben der Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das IRM zu, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer bereits erwähnten weiteren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach sie gedacht habe, sie falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen bzw. ihr sei eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden. Das Beschwerdebild der Privatklägerin bewerten die Gutachter im Haupt- und in den Ergänzungsgutachten sodann auf der Basis ihres medizinischen Fachwissens als charakteristische Zeichen einer relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und ziehen daraus in Überein- stimmung mit den erwähnten SGRM-Weisungen den Schluss, dass aufgrund des Würgens aus rechtsmedizinischer Sicht Lebensgefahr für die Privatklägerin be- standen habe, die nur durch eine sofortige Beendigung der Gewalteinwirkung ge- gen den Hals habe beendet werden können. Ein Anlass, an diesen Schlussfolge- rungen zu zweifeln, besteht nicht. Namentlich spricht der Umstand, dass die Pri- vatklägerin später flüsternd telefonisch ihre Mutter verständigte und rauchend auf dem Balkon auf die Polizei wartete entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 76 S. 66; Urk. 102 S. 7) nicht gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen, da gemäss diesen die Lebensgefahr eben gebannt war, nachdem der Beschuldigte den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin beendet hatte. Genauere Überlegungen zu Dauer, Intensität und Kontinuität der Kraftein- wirkungen des Beschuldigten auf den Hals der Privatklägerin erübrigen sich (an- ders Urk. 76 S. 98), da sein Würgen gemäss überzeugender gutachterlicher Ein-
- 26 - schätzung zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel im Gehirn der Privat- klägerin führte, also ausser Frage steht, dass die konkrete Krafteinwirkung mit all ihren Facetten ausreichte, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Ge- hirns der Privatklägerin zu verursachen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten zu Recht festgehal- ten wird, dass die Privatklägerin ein "Burking" (entgegen der Gutachterinstruktion; vgl. Urk. 8/9 S. 3 [Frage 2]) nicht beschrieben habe. Das von der Privatklägerin tatsächlich erwähnte Fixieren der Arme seitlich am Körper könne - so das Gutach- ten - durch passive Dehnung mehrerer im Schulterbereich ansetzender Muskeln zu einer Einschränkung der Atemfunktion führen und dies wiederum zu einer her- abgesetzt verfügbaren Sauerstoffmenge für die roten Blutkörperchen, welche den Sauerstoff im Körper und so auch zum Gehirn transportieren. Somit könne die Fi- xierung der Arme zusätzlich zum Würgen den Mangel an Sauerstoff im Gehirn- gewebe verstärkt haben, wodurch ein schnelleres Einsetzen von Ausfallerschei- nungen, dauerhaften Hirnschädigungen und dem Tod zu erwarten sei (Urk. 8/12 S. 3). 5.3.1 Die Rechtsprechung lässt Schilderungen des Opfers als Basis für die An- nahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Ver- letzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018 E. 2). Bei der Privatklägerin führte das Würgen gemäss deren ein- drücklichen, glaubhaften Aussagen zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch ver- schwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und bejahte auf konkrete Frage, sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Das "Schwummrig-Werden" bzw. das "Verschwommen-Sehen" und "Schwindlig-Werden", das die Privatklägerin selbständig geschildert hatte, sind gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als charakteristische Zeichen einer
- 27 - relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu interpretieren; die Vorgänge im Körper der Privatklägerin war während des Würgevorgangs aus rechtsmedizinischer Sicht so beeinträchtigt, dass sie in Lebensgefahr schwebte, der Sauerstoffmangel in ihrem Gehirn also unabhängig von der weiteren Dauer des Würgevorgangs zu irreversiblen, letalen Hirnschäden führen konnte. Die ent- sprechende Gefahr konnte einzig durch den Abbruch des Würgevorgangs ge- bannt werden. Das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen. 5.3.2 Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin dieser unmittelbaren Lebensge- fahr im Rahmen eines letztlich nichtigen Beziehungsstreits aus. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, extrem rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Dass ein beidhändiges, kräftiges Würgen das Leben des Op- fers gefährden kann, wusste der Beschuldigte, wobei er in der Hafteinvernahme auch spontan äusserte, dass das (gemeint: das Versterben) schnell passieren könne (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/3 S. 5). Trotzdem handelte er. Dass er dabei den Tod der Privatklägerin nicht wollte (er hörte gemäss der Privatklägerin auf, als er merkte, dass sie wirklich nicht mehr kann; Urk. 102 S. 8 [Rz 19]), bewahrt ihn vor dem Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Den subjektiven Tat- bestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllte er damit aber (dennoch).
E. 3.1 Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. V._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt in der W._____ AG, vom 27. November 2018 (Urk. 10/2) meldete sich die Privatklägerin erstmals am 23. September 2016 für eine psychiatrische Behandlung und Betreuung an. Sie klagte damals über sehr häufige innere Unruhe, Nervosität und Schlafstörungen und berichtete über finan- zielle Probleme. Den vorläufig letzten Termin absolvierte sie am 25. November
2016. Am 11. Mai 2018 wurde sie erneut vorstellig. Grund für die neue Anmel- dung waren Nervosität, innere Unruhe und Schlafstörungen sowie Angststörun- gen. Sie berichtete ebenfalls über Auseinandersetzungen und Probleme mit ihrem Partner, also dem Beschuldigten. Im Rahmen der Konsultationen, die bis anfangs Dezember 2018 wöchentlich oder einmal in zwei Wochen stattfanden, sagte sie auch, dass sie im Juni 2018 ca. 21 Tage im Frauenhaus in Zürich gewesen war, weil der Beschuldigte ihr gegenüber körperlich aggressiv gewesen sei. Sie infor- mierte ferner darüber, dass sie im Oktober 2018 von diesem erneut körperlich ag- gressiv angegangen worden sei und berichtete weiterhin über Angstzustände, Nervosität, innere Unruhe und Schlafstörungen, sagte aber, dass ihr Zustand sich nach der körperlichen Aggressivität des Beschuldigten verschlechtert habe. Zu allfälligen Würgevorfällen verwies Dr. V._____ auf den Hausarzt der Privatkläge- rin. Zur Diagnose hielt er fest, es liege eine Anpassungsstörung und akute Belas- tungsreaktion vor. Nach dem Delikt des Beschuldigten habe sich der Zustand der Privatklägerin verschlechtert. Mit ärztlichem Befund vom 20. Mai 2019 (Urk. 10/3)
- 55 - berichtete Dr. V._____, dass sich die Privatklägerin weiterhin bei ihm in Behand- lung befinde; zuletzt habe am 20. Mai 2019 eine Konsultation stattgefunden. Die Privatklägerin leide aktuell an einer Anpassungsstörung und einer posttraumati- schen Belastungsstörung. Die Privatklägerin berichte weiterhin über Angstzustän- de, Nervosität und innere Unruhe. Sie klage auch über Schlafprobleme und be- richte über tägliche Erinnerungen an die körperlichen Eingriffe des Beschuldigten. Auf entsprechende Frage präzisierte er sodann seine Äusserung im vorangegan- genen Bericht, dass die Privatklägerin ihm gegenüber von körperlicher Aggressivi- tät des Beschuldigten berichtet habe: sie habe ihm damals sowie zum aktuellen Zeitpunkt über mehrmalige körperlich gewalttätige Vorfälle, und dass der Be- schuldigte versucht habe, sie zu erwürgen, erzählt. Am schlimmsten sei es am 8. Oktober 2018 gewesen. Die Privatklägerin habe tägliche Erinnerungen über diese Würgfälle sowie über andere körperliche Angriffe, weswegen sie weiterhin ängst- lich, nervös und innerlich unruhig sei. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Privatklägerin bereits an häufiger innerer Unruhe, Nervosität und Schlafstö- rungen litt, bevor sie im Laufe des Jahres 2017 (vgl. Urk. 5/1 S. 4 [Frage 22]; Urk. 5/2 S. 2 [Frage 8]) die Beziehung mit dem Beschuldigten einging. Die Bezie- hungsprobleme bzw. die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt führten sodann bereits Mitte Mai 2018 und damit vor den anklagegegenständlichen Vorfällen da- zu, dass die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Der in diesem Sinn vorbestehende psychische Zustand der Privatklägerin verschlech- terte sich (erst) nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2018. Schliesslich wurde - nebst einer Anpassungsstörung, die vermutungsweise vorbestand - eine posttraumati- sche Belastungsstörung diagnostiziert, die eine psychische Reaktion auf ein ext- rem belastendes Ereignis darstellt.
E. 3.2 Am 8. Oktober 2018 machte der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklä- gerin der Gefährdung des Lebens, der (mehrfachen) versuchten Nötigung und der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig. Er versuchte zwar zunächst der Konfrontation mit der Privatklägerin auszuweichen, war dann aber für die Es- kalation der Ereignisse allein verantwortlich und liess in den strafrechtlich relevan- ten Phasen des rund einstündigen Geschehens seiner Eifersucht und Wut weit- gehend freien Lauf, verängstigte die Privatklägerin u.a. mit den Ankündigungen,
- 56 - er werde sie umbringen bzw. ihre Existenz vernichten, schlug und würgte sie. Die Privatklägerin berichtete im Rahmen ihrer Einvernahmen eindrücklich von ihrer Panik und Todesangst während des Würgevorgangs. Die längerfristigen Folgen des Vorfalls auf die psychische Gesundheit ergeben sich aus den erwähnten, von Dr. V._____ verfassten ärztlichen Berichten. Die physischen Folgen waren ver- gleichsweise geringfügig. Es überrascht daher nicht, dass diese von der Privat- klägerin nicht zu einer wesentlichen Grundlage ihres Genugtuungsbegehrens gemacht werden. Den Beschuldigten trifft ein beträchtliches Verschulden; im Ein- zelnen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (vorstehend E. IV.) verwiesen werden. 4.1 Dass der mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten ver- bundene Eingriff in die physische und vor allem in die psychische Integrität der Privatklägerin die für die Ausrichtung einer Genugtuung massgebliche Schwere erreichte, ist (zu Recht) unbestritten; der Anspruch der Privatklägerin auf Genug- tuung wird auch vom Beschuldigten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. 4.2 Opfern von versuchten Tötungsdelikten, die schwere Körperverletzungen er- litten, und Opfern schwerer Körperverletzungsdelikte wurden in der Vergangen- heit regelmässig Genugtuungen in der Höhe von Fr. 15'000.– zugesprochen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Band 2 Landolt, Tabelle II: Verletzungsgenugtuung, S. 411 ff. [z.B. Fälle 810, 786, 714, 650, 630, 626, 603, 381, 270, 200]). Vereinzelt wurden Genugtuungen in dieser Höhe auch bei Verurteilungen u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Gefähr- dung des Lebens (a.a.O., Fall 608) und versuchter sexueller Nötigung und Ge- fährdung des Lebens (a.a.O., Fall 495) gesprochen. In der Regel wurden den Op- fern in Fällen einfacher Körperverletzung, Nötigung und/oder bei Gefährdungsde- likten wie der Gefährdung des Lebens jedoch tiefere Genugtuungen zugespro- chen (a.a.O.). In einem Fall häuslicher Gewalt, der mit einer Verurteilung des Tä- ters wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung endete, er- hielt ein Opfer im Jahr 2004 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– (a.a.O., Fall 82). Ein Mann, der auf einen flüchtenden Handtaschenräuber geschossen und des- halb u.a. wegen Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher Körperverlet-
- 57 - zung verurteilt wurde, musste dem Opfer ebenfalls im Jahr 2004 eine Genugtuung von Fr. 7'500.– leisten (a.a.O., Fall 183). Im Jahr 2009 wurde einem Täter, der seine Ex-Freundin beleidigt, mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit den Füs- sen getreten hatte und wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Missbrauch einer Telekommunikationsanlage und versuchter Nötigung verurteilt wurde, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.– auferlegt. Die Ex-Freundin litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., Fall 647). Im Jahr 2008 wurde die Genugtuung an Opfer, das nach einer Geiselnahme an einer posttrau- matischen Belastungsstörung und an schweren Depressionen litt, in einem Ver- fahren, das strafrechtlich mit einem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und qualifizierter Geiselnahme geendet hatte, auf Fr. 6'000.– festgesetzt (a.a.O., Fall 14). Die von der Privatklägerin beantragte Genugtuungshöhe von Fr. 12'000.– erweist sich im Licht dieser Praxis auch unter Berücksichtigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalls wie er sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. VI.3.) ergibt als zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.–. Die Zinspflicht ab dem Datum des Ereignisses ist im Grundsatz und in der Höhe unbestritten.
5. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 9'000.– zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2018. VII.
1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung sowohl im Schuldpunkt als auch bezüglich der Strafhöhe und der Dauer der Landesverweisung teilweise. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Antrag zur Genugtuung ebenfalls teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind folg- lich zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Der auf den Beschuldigten entfallende Kostenteil ist ihm zufolge seiner desolaten finanziellen Verhältnisse zu erlassen. Die Kosten der amtlichen
- 58 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6 Der Beschuldigte ist für sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin am
E. 6.2 Zusätzlich mit Busse zu bestrafen ist der Beschuldigte für das Entreissen des Schlüssels und die mindestens zwei Stösse ins Gebüsch am ca. 27. Juli 2018, welche die Vorinstanz rechtskräftig als mehrfache Tätlichkeiten qualifizierte und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Keines dieser Delikte weist Auffälligkeiten auf, die es innerhalb des massgeblichen Straftatbe- standes objektiv als besonders leicht oder besonders schwer erscheinen lassen würde. Das mit Verletzungsfolgen verbundene Entreissen des Schlüssels erweist sich vergleichsweise aber als die leicht schwerere unter den Tatbestand der Tät- lichkeiten fallende Tat als das zweimalige, folgenlose Stossen ins Gebüsch. Der Konsum von harten Drogen (Kokain) wiegt objektiv sodann vergleichsweise leicht schwerer als der Konsum von Cannabis. In subjektiver Hinsicht gilt hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten das bisher bereits mehrfach Erwogene: dem Be- schuldigten fällt es aufgrund einer ernstzunehmenden Persönlichkeitsproblematik schwerer als der Durchschnittsbevölkerung, sich in persönlich herausfordernden Situationen an die geltenden Regeln zu halten, was leicht relativierend zu berück- sichtigen ist. Was den Konsum von Kokain und Cannabis betrifft, fehlt es an Um- ständen, die das objektive Verschulden relativieren würden. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind desolat; er ist faktisch mittellos. Die Bussen für die Tätlichkeiten wären davon ausgehend auf Fr. 250.– und Fr. 150.– festzuset- zen. Für den Konsum von Drogen, der nur insgesamt einigermassen überblickbar ist, wäre unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums eine Busse von ins- gesamt Fr. 250.– auszusprechen. Die beiden Tätlichkeiten weisen eine enge zeit- liche, örtliche und sachliche Beziehung zueinander auf. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre die Busse für diese auf insgesamt Fr. 350.– festzu-
- 45 - legen. Die Betäubungsmitteldelikte stellen ein zusätzliches, davon unabhängiges Unrecht dar. Dem ist mit einer weiteren Erhöhung der Busse auf Fr. 500.– Rech- nung zu tragen. Sie fällt damit insgesamt etwas geringer aus als gemäss erstin- stanzlichem Entscheid, entspricht in ihrer Höhe aber dem Berufungsantrag der Anklägerin. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. V. 1.1 Der Beschuldigte hat sich mit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig gemacht und ist Aus- länder (Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo). Er ist damit im Grundsatz für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen. 1.2.1 Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen, wobei der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind na- mentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliess- lich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Auf- enthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die Härte- fallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) 1.2.2 Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung vor. Bei anerkannten Flüchtlingen wie dem Beschuldigten (vgl. E. IV.5.1.1) wird der Härtefall allerdings gleichsam vorausgesetzt. Ob von einer obligatorischen Landesverweisung abzu-
- 46 - sehen ist, entscheidet sich allein im Rahmen der Interessenabwägung, bei der die privaten Interessen eines Straftäters am Verbleib in der Schweiz gegen die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind. Die Flüchtlingsei- genschaft ist dabei insofern von Bedeutung, als anerkannte Flüchtlinge, die sich wie der Beschuldigte (vgl. E. IV.5.1.1) rechtmässig in der Schweiz aufhalten, ge- mäss Art. 32 Flüchtlingskonvention und der einschlägigen ausländerrechtlichen Bundesgerichtspraxis nur unter der Voraussetzung einer zumindest schwerwie- genden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wer- den dürfen. Damit wird eine im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachtende Mindestanforderung an das öffentliche Interesse an der Landesverweisung statuiert. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonventi- on kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des an- erkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen. Im Übrigen erfasst die Interessenabwägung gleich wie bei einer ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden Aufenthaltstitels sämtliche we- sentlichen Aspekte, so auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunfts- land. Im Ausländerrecht muss die kantonale Behörde, die über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings befin- det, auch asylrechtliche Voraussetzungen prüfen. Das gilt sinngemäss auch für die Strafgerichte, wenn sie eine Landesverweisung anordnen. Eine abschlies- sende Beurteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeits- aspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten. Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverwei- sung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtli- chen) Non-refoulement -Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und ande- ren völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]). Die nach kantonalem Recht zuständige Vollzugsbehörde prüft zum gegebenen Zeitpunkt neben der tat- sächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesver-
- 47 - weisung in rechtlicher Hinsicht, soweit Umstände, die für die Beurteilung der Zu- mutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prog- nose in den Sachentscheid eingeflossen sind. Im Fall von Flüchtlingen muss dies zwingend auf Grundlage einer Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration erfolgen (zum Ganzen BGer 6B_747/2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
E. 8 Oktober 2018 folglich auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Der Gefährdung des Lebens, eventualiter der Tät- lichkeiten, gemäss Anklageziffer 1.2 (Vorfall vom 27. Juli 2018) ist er hingegen freizusprechen. IV.
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Gefährdung des Lebens. Art. 129 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Frei-
- 28 - heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der mehrfachen Tat- begehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Nötigung und einfache Körperverletzung sind vom Gesetz je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 StGB; Art. 181 StGB). Die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes sehen als Sanktion einzig Busse vor (Art. 126 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfa- cher Körperverletzung, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würge- vorgang vom 8. Oktober 2018 bezieht, wegen mehrfachen Tätlichkeiten so- weit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 27. Juli 2018 bezieht, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes), 2 teilweise (Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Frei- heitsberaubung), 6 (ambulante Massnahme), 7a (Schadenersatzforderung der Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.1, Vorfall vom 8. Oktober 2018). Der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 1.2 (Vorfall vom 27. Juli 2018) ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 681 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 60 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, aber ab- geschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 61 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200006-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Kara- bayir Urteil vom 18. August 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
30. Oktober 2019 (DG190150)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB, − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes.
2. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 387 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeord- net.
- 4 -
7. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'432.55 Auslagen IRM-Gutachten Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 80.95 diverse Kosten Fr. 20'468.95 Auslagen (Gutachten) Fr. 23'627.90 amtliche Verteidigung (davon Fr. 11'084.15 Akontozahlung) Fr. 8'771.05 unentgeltliche Rechtsbeistandschaft Privatklägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 1) " 1. Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 1 und Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB gemäss Urteil-Dispositiv Ziffer 6.
2. Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen mehrfacher Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Urteilsdisposi- tiv Ziffer 2, 1. Teilsatz / Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 1.1 und 1.2).
3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.--.
4. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren.
5. Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse."
b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 101 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Berufung der Staatsan- waltschaft und der Anschlussberufung der Privatklägerin und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Okto- ber 2019 auch der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich zu verpflich- ten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zu bezahlen, zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2018.
3. Die verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens und die Kos- ten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der Geschä- digtenvertreterin vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien."
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 1) " 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 sei zu bestäti- gen.
- 6 -
2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
3. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kos- ten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien." _______________________________________ Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 2. Abtei- lung, den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung und der Freiheitsberaubung sprach es ihn frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 800.– und ordnete eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme an. Ferner entschied es über die Zivil- forderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 76 S. 127 ff.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldeten der Beschuldig- te und die Staatsanwaltschaft je rechtzeitig Berufung an (Urk. 64; Urk. 66; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 75/1-3) reichte die Staatsanwaltschaft der erkennenden Kammer fristwahrend eine Berufungser- klärung ein (Urk. 77; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Privatklägerin ihrer- seits erklärte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 innert der mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2020 angesetzten Frist (Urk. 84; Urk. 85/1-3) Anschlussberufung zur Hauptberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 88). Weitere Anschlussberufun- gen wurden nicht erklärt.
- 7 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2010 wurde das Haftentlassungsge- such des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 89; vgl. auch Urk. 79/1-3, 80, 82 und 83).
3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Vertreters der Anklage, des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers sowie der Privat- klägerin und ihrer Rechtsvertreterin statt (Prot. II S. 8). II.
1. Auf die Berufung des Beschuldigten ist mangels einer Berufungserklärung nicht einzutreten. 2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Verurteilung des Be- schuldigten auch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, auf eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Reduktion der Busse und auf die Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 77; Urk. 100). Die Privatklägerin ficht mit ihrer Anschlussberufung den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens und die Höhe der zuge- sprochenen Genugtuung an (Urk. 88; Urk. 101). 2.2 Gegenstand der Anklage sind u.a. zwei Vorfälle häuslicher Gewalt an ca. dem 27. Juli und am 8. Oktober 2018. Der Beschuldigte soll die Privatklägerin bei diesen Gelegenheiten jeweils auch gewürgt und dadurch den Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens erfüllt haben (Urk. 27 S. 3, 6). Die Vorinstanz sah es als er- wiesen an, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen beider angeklag- ter Vorfälle gewürgt hatte, verneinte aber das Bestehen einer Lebensgefahr (Urk. 76 S. 64, 67, 95) und würdigte die Würgevorgänge, wie sie die Privatkläge- rin geschilderte hatte, in rechtlicher Hinsicht als Tätlichkeiten (27. Juli 2018) bzw. als einfache Körperverletzung (8. Oktober 2018; Urk. 76 S. 105). Mit der auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zie- lenden Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. Anschlussberufung der Privatkläge- rin sind folglich auch diese Schuldsprüche angefochten.
- 8 - 2.3 Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Ur- teil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche wegen mehrfa- cher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 8. Oktober 2018 bezieht, wegen mehrfachen Tätlichkeiten, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 27. Juli 2018 bezieht, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 teilweise (Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Freiheitsberaubung), 6 (ambulante Massnahme), 7a (Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv), was vorab festzustellen ist. III.
1. Gegenstand der Anklage sind wie gesagt u.a. zwei Vorfälle häuslicher Ge- walt an ca. dem 27. Juli und am 8. Oktober 2018. Dass die Vorfälle stattgefunden und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dabei verbal massiv ausfällig und gewalttätig wurde, ist inzwischen erstellt. Zu beurteilen bleibt, ob der Be- schuldigte sich bei diesen Gelegenheiten nicht nur der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 1.1), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ankla- geziffern 1.1 und 1.2 [mehrfache Schläge gegen Kopf und Oberkörper mit multip- len Prellungen und Hämatomen als Folge, Knieeinsatz mit Rippenprellung als Folge]; Urk. 76 S. 105) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2 [mehrfache Stösse ins Gebüsch, Entreissen der Schlüssel]; Urk. 76 S. 105), son- dern auch der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hat. Insoweit wirft ihm die Anklage vor, die am Boden liegende Privatklägerin ca. am 27. Juli 2018 mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt, sie am Hals haltend emporgehievt, gegen die Hauswand gedrückt und sie dann während ca. einer Minute mit beiden Händen am Hals gewürgt zu haben, wobei er sie im Würgegriff entlang der Hausmauer nach oben gehoben habe. Durch das Würgen habe die Privatklägerin ein Hämatom an der linken Halsseite, Kopfschmerzen, leichten Trümmel sowie ca. drei bis fünf Tage andauernde Hals- und Schluckbeschwerden gehabt (Urk. 27 S. 6 [4. Absatz]). Am 8. Oktober 2018 sei er im Schlafzimmer rittlings auf dem Bauch der auf dem Rücken unmittelbar neben dem Schlafzimmereingang am Bo-
- 9 - den liegenden Privatklägerin gesessen und habe ihre Arme mit den Knien fixiert. Dann habe er sie mit beiden Händen von vorne am Hals gepackt, wobei er beide Daumen auf der Höhe der Gurgel gehabt habe, und habe sie während fünf bis sieben Sekunden kräftig am Hals gewürgt, wodurch die Privatklägerin in Atemnot geraten sei, es ihr schwummrig und schwindlig geworden sei und sie "Blitze" ge- sehen und gedacht habe, sie müsse nun sterben. Durch das Würgen habe die Privatklägerin mehrere Hautrötungen am Hals sowie Schluckbeschwerden erlit- ten, die während ca. einer Woche angedauert hätten (Urk. 27 S. 3 [Absatz 4]). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch die Gewalteinwirkung am Hals in beiden Fällen wissentlich und willentlich, ohne nachvollziehbaren Anlass und da- mit in verwerflicher Weise in akute Lebensgefahr gebracht, zumal ihm die grund- sätzliche Gefährlichkeit eines derartigen Angriffs gegen den Hals bewusst gewe- sen sei. Durch das kräftige mehrmalige Würgen am Hals sei es insbesondere zur Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Hirn der Privatklägerin und da- mit zu einem zerebralen Sauerstoffmangel gekommen, wodurch - am 8. Oktober 2018 zusätzlich durch das Aufsitzen des Beschuldigten auf den Oberkörper der Privatklägerin (Burking) begünstigt - mit Fortdauern des Würgevorgangs jederzeit der Tod zufolge eines zentralen Regulationsversagens hätte eintreten können, wobei der Beschuldigte pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass diese Folge nicht eintreten würde (Urk. 27 S. 4 [Absatz 3] und S. 7 [Absatz 2]). 1.1 Die Vorinstanz sah es - wie erwähnt - als erwiesen an, dass der Beschuldig- te die Privatklägerin im Rahmen beider angeklagter Vorfälle gewürgt hatte, hin- sichtlich des Vorfall vom 27. Juli 2018 allerdings mit der Einschränkung, dass sich das Würgen nicht wie in der Anklage gestützt auf die Aussagen der Zeugin C._____ beschrieben, sondern so wie es von der Privatklägerin geschildert wor- den war, zugetragen habe. Das Bestehen einer akuten würgebedingten Lebens- gefahr verneinte sie in beiden Fällen (Urk. 76 S. 64, 67, 95). Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerin wenden sich im Berufungsverfahren gegen diese Feststellung. Sie argumentieren, dass zur Beurteilung der Frage nach dem Vor- liegen einer unmittelbaren Lebensgefahr einzig relevant sei, welche Symptome und Folgeverletzungen die Privatklägerin durch das Würgen erlitten habe und wie diese rechtsmedizinisch einzuordnen seien. Ob ein Würgefall lebensbedrohlich
- 10 - sei, sei letztlich eine medizinische Frage. Deshalb und zu Recht sei auch ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Mehrfach, schlüssig, nachvollziehbar sowie in Einklang mit der derzeitigen Praxis des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bei Würgeereignissen halte das IRM fest, dass es bei der Privatklägerin durch das Würgen zu einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunkti- onsstörung gekommen und dadurch ihr Leben gefährdet worden sei. Weiter stelle es klar, dass die einzige Möglichkeit zur Beseitigung dieses Zustands in der sofor- tigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals bestanden habe. Wie die Vorinstanz bei solch klaren rechtsmedizinischen Feststellungen sowie ohne Not davon abweichen und den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Le- bens freisprechen könne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 100 S. 2 ff.; Urk. 101 S. 3 ff.). 1.2.1 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Gefährdung des Lebens in bei- den Fällen weiterhin. Bezogen auf den 27. Juli 2018 stellt er grundsätzlich in Ab- rede, die Privatklägerin am Hals gepackt zu haben. Wenn überhaupt, dann hätte er sie nur kurz am Hals gepackt. Gewürgt habe er sie mit Sicherheit nicht (Prot. II S. 26 f.; vgl. Urk. 53 S. 25, 28). Am 8. Oktober 2018 habe er sie lediglich im Ste- hen am Hals weggedrückt bzw. gestossen. Es könne sein, dass er dabei zuge- drückt habe, er wisse aber nicht wie stark. Am Boden sei das nicht gewesen (Prot. II S. 23 ff.; vgl. Urk. 53 S. 21 f.). Er räumte ferner zwar ein, dass ihm be- kannt sei, dass eine Person zufolge Würgens gegebenenfalls versterben könne, hielt aber fest, dass er einen solchen Ausgang nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen. Wenn er das gewollt hätte, wäre ja etwas Schlimmeres passiert, beispielsweise wäre die Privatklägerin in Ohnmacht gefallen (vgl. Urk. 4/2 S. 6; vgl. auch Urk. 4/3 S. 5). 1.2.2 Die Verteidigung betont die gegensätzlichen Aussagen des Beschuldigten einerseits und der Privatklägerin sowie der Zeugen andererseits, wobei die Pri- vatklägerin und ihre Mutter an einem Schuldspruch des Beschuldigten ein vitales Interesse hätten und die Schilderung des Vorfalls vom 27. Juli 2018 insbesondere auch von der Zeugin zum grossen Teil überzeichnet und dramatisierend sei (Urk. 57 S. 7, 12). Weiter weist sie darauf hin, dass gemäss Gutachten des IRM
- 11 - vom 1. November 2018 anlässlich des Untersuchs der Privatklägerin am 9. Okto- ber 2018 keine objektiven Belege für eine durch einen Würgevorfall bedingte Le- bensgefahr vorgelegen hätten. Das Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2018 komme zu keinem anderen Schluss (Urk. 57 S. 8 f.; Urk. 102 S. 3 ff.). Der Be- schuldigte habe die Privatklägerin am 8. Oktober 2018 eingestandenermassen am Hals gepackt. Er habe indessen kurz darauf wieder losgelassen. Er habe sie sich vom Leib halten, sie aber niemals in Lebensgefahr bringen wollen. Eine sol- che Lebensgefahr habe nie bestanden und habe objektiv auch nicht festgestellt werden können (Urk. 57 S. 9; Urk. 102 S. 7). 2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung zutreffend dargelegt, die Beweismittel vollständig aufgezählt und deren Verwertbarkeit grundsätzlich zu Recht bejaht (Urk. 76 S. 18-21). Ob auch die erste polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten verwertbar ist, kann offen bleiben. Sie ist für den Ausgang des Verfahrens weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten von Bedeutung, nachdem dieser sich später anlässlich der Hafteinvernahme in Gegenwart seines Verteidigers davon unabhängig im We- sentlichen identisch äusserte. 2.2 Weiter hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Aussagen, der Arztbe- richte und Gutachten grundsätzlich korrekt wiedergegeben (Urk. 76 S. 22-27, 30- 54, 69-86). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemach- ten Aussagen ergeben sich aus dem entsprechenden Protokoll (Prot. II S. 23 ff.); wesentlich Neues deponierte er dabei nicht. Über diese allgemeine Feststellung hinaus, wird auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeu- ginnen C._____ und D._____ sowie auf die Arztberichte und Gutachten nachfol- gend näher und gegebenenfalls präzisierend einzugehen sein, soweit das für die Entscheidfindung im Berufungsverfahren notwendig ist.
3. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Verfahrensstellung grundsätzlich ein Interesse daran hat, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Das gilt na- mentlich für den schwerwiegendsten Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der für ihn nicht nur mit Scham behaftet sein dürfte, sondern im Fall eines Schuldspruchs
- 12 - auch zu einer empfindlichen Strafe und zudem zu einer sein Leben grundlegend verändernden Landesverweisung führen kann. Die Privatklägerin ihrerseits hat ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Bei beiden Direktbeteiligten gilt es zudem im Auge zu behalten, dass die durch Aussenstehende bisweilen nur schwer zu durchdringende Beziehungsdynamik negative Auswirkungen auf die Bereitschaft zur wahrheitsgemässen Aussage haben kann. C._____ ist als Kolle- gin der Privatklägerin sodann keine gänzlich unabhängige Zeugin. Am 27. Juli 2018 dürfte sie zudem wie die Privatklägerin erheblich alkoholisiert gewesen sein, weshalb ihre Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sein kann. Was die Glaub- würdigkeit von D._____ anbelangt, kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 29). Das entscheidende Kriterium für den Beweiswert von Aussagen sind allerdings nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen. 4.1 Der im Berufungsverfahren noch umstrittene Teil des Anklagesachverhalts beruht bezogen auf den Vorfall vom ca. 27. Juli 2018 in wesentlichen Teilen allein auf den Aussagen der Zeugin C._____. Während die Privatklägerin im Verlauf des Vorverfahrens schliesslich einzig ein vergleichsweise harmloses Würgen am Boden erwähnte (Urk. 5/3 S. 6 ff., 10; Urk. 5/4), gab die Zeugin an, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin unmittelbar neben der Eingangstüre im Treppenhaus extrem gewürgt habe. Sie habe befürchtet, dass die Privatklägerin kollabiere. Als der Beschuldigte die Privatklägerin gewürgt habe, habe er sie schon nach oben gegen die Wand gedrückt (Urk. 7/1 S. 7). Die Privatklägerin sei an der Wand ge- standen und der Beschuldigte habe sie am Hals entlang der Wand hochgedrückt. Sie habe deshalb auch gedacht, dass die Privatklägerin eben bald sterbe, weil sie keine Luft mehr kriege (Urk. 7/1 S. 8). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit einer Hand von vorne gewürgt. Er habe mit den Händen auf den Kehlkopf ge- drückt. Sie habe deshalb sehr schnell kaum mehr Luft gehabt. Er habe ihr den Hals sicher eine Minute lang, maximal zwei Minuten, zugedrückt. Einmal als er sie hochgehoben habe, habe die Privatklägerin mit beiden Füssen keinen Kontakt mehr zum Boden gehabt. Die Privatklägerin habe versucht, sich zu wehren. Der Beschuldigte sei halt aber stärker gewesen. Unmittelbar nachdem der Beschuldig- te die Privatklägerin losgelassen habe, habe sie extrem nach Luft geschnappt; sie
- 13 - sei wie schnell weggewesen und habe dann erst wieder atmen müssen (Urk. 7/1 S. 9 f.). Der Darstellung der Zeugin folgend wäre es im Juli 2018 also zu einem massiven Angriff gegen den Hals der Privatklägerin gekommen. Dass ein solcher der Privatklägerin selber nicht in Erinnerung geblieben wäre, wenn er stattgefun- den hätte, kann ausgeschlossen werden, zumal sie sich sonst, obwohl sie ange- trunken war, an die Einzelheiten ihrer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu erinnern vermochte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zeugin, durch die Heftigkeit der körperlichen Auseinandersetzung überrascht und verängstigt, einzelne Teile des turbulenten Geschehens falsch interpretierte oder (später) un- bewusst tatsächlich Erlebtes mit Vorgestelltem verband. Auf ihre Aussagen zum Würgevorgang kann daher nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin selber hatte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2018 erwähnt, dass sie früher einmal gewürgt worden sei. Ihre entsprechende Aussage ging aber offensichtlich über die Frage nach dem letzten Streit vor dem "heutigen" Ereignis hinaus (Urk. 5/1 S. 2). Sie hatte denn auch bereits im Verfah- ren, das am 26. Juni 2018 mit einem Strafbefehl gegen den Beschuldigten geen- det hatte, angegeben, sie sei vom Beschuldigten schon mehrfach geschlagen und gewürgt und aktuell von ihm am Hals gepackt und zurückgestossen worden (STA IV, Unt. Nr. 2018/10018287, Urk. 1/1 S. 3 und Urk. 3/1 S. 3). Das bei der Polizei erwähnte Würgen kann daher keinem bestimmten Datum zugeordnet werden. In der Einvernahme vom 21. November 2018 gab sie zum hier interessierenden Vor- fall dann an, dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei und eine Rip- penprellung erlitten habe. Sie sei damals auf dem Boden gelegen und er habe mit seinem ganzen Gewicht sein Knie in die seitlichen Rippen gedrückt (Urk. 5/2 S. 14 f.). Bei der Schilderung des gesamten Vorgangs erwähnte sie nicht, dass sie vom Beschuldigten auch gewürgt worden war (Urk. 5/2 S. 15). Das tat sie ein- zig im Zusammenhang mit den Vorfällen im Mai und Oktober 2018 (Urk. 5/2 S. 7, 13). Ein Würgen auch im Juli 2018 erwähnte sie erstmals in der Einvernahme vom 2. April 2019, wobei ihre Bemerkung, dass ihre Kollegin (Zeugin C._____) dabei erschrocken sei (Urk. 5/3 S. 6), deutlich macht, dass sie inzwischen davon Kenntnis hatte, wie diese die Situation erlebt hatte. Mit den Aussagen der Zeugin konfrontiert, der Beschuldigte habe sie im Stehen massiv gewürgt, betonte sie
- 14 - zwar stets, sich daran nicht zu erinnern und verneinte auch, dass es ihr schwarz vor Augen geworden sei oder sie Atemnot gehabt habe, was dafür spricht, dass sie sich bemühte, sich bei ihren Aussagen an ihre eigenen Erinnerungen zu hal- ten und den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. Allerdings ist auch nicht zu übersehen, dass sich ihre erst anlässlich ihrer dritten Einvernahme erfolgte Schil- derung des Würgevorgangs letztlich auf die Behauptung beschränkt, der Be- schuldigte habe sie am Boden liegend von vorne am Hals gepackt und gewürgt. Details vermochte sie keine zu nennen. Namentlich konnte sie nicht sagen, ob sie mit einer oder zwei Händen gewürgt worden war und wie lange und heftig der Be- schuldigte zugedrückt hatte. Dass sie Halsschmerzen erlitten hatte, verneinte sie zunächst, glaubte später dann aber eher, solche gehabt zu haben (Urk. 5/3 S. 6 ff.). Zwar wäre es im Prinzip denkbar, dass die Privatklägerin das Zupacken am Hals zunächst nicht erwähnte und später nur vage beschrieb, weil es sich um ei- nen Vorgang handelte, der für sie im Gesamtkontext zunächst ohne besondere Bedeutung war. Zweifel daran ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass Würgevorgänge vor dem 8. Oktober 2018 von Anfang an Thema des Verfahrens waren und die Privatklägerin auch im früheren Verfahren von sich aus über solche berichtet hatte. Gemäss Arztbericht erwähnte sie - wie die Verteidigung zu Recht festhält (Urk. 102 S. 7) - zudem auch gegenüber ihrem Hausarzt, den sie kurz nach dem Vorfall aufsuchte, nichts von einem Angriff gegen ihren Hals (Urk. 9/2). Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass sie - durch ihre Kollegin und durch die auf den Aussagen derselben beruhenden wie- derholten Nachfragen beeinflusst - im Mai und Oktober 2018 Erlebtes unbewusst mit den Vorkommnissen im Juli 2018 zu einem Vorgang vermischte. Der Beschuldigte seinerseits hatte - anders als bezüglich des Vorfalls vom 8. Ok- tober 2018 - einen Griff an den Hals der Privatklägerin im Rahmen der Auseinan- dersetzung im Juli 2018 immer in Abrede gestellt. Namentlich tat er das auch vor Vorinstanz. Erst auf wiederholte Nachfrage erklärte er, dass es sein könnte, dass er die Privatklägerin kurz am Hals gepackt habe; er vermöge sich nicht genau zu erinnern (Urk. 53 S. 25 ff., 28). Ein überzeugendes Geständnis ist darin nicht zu erblicken.
- 15 - Zusammengefasst lässt sich der im Berufungsverfahren noch interessierende Teil des Anklagevorwurfs Ziffer 1.2, der auf den zu einem Vorgang kombinierten Aus- sagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ beruht, weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Teile erstellen. Anders verhält es sich bezogen auf die Vorkommnisse vom 8. Oktober 2018. 4.2.1 Diese schilderte die Privatklägerin bei der Polizei ein erstes Mal nur wenige Stunden nach den Ereignissen umfassend, detailliert und lebensnah. Sie stellte nachvollziehbar dar, wie die Auseinandersetzung am Abend zuvor ihren Anfang genommen hatte, und am Morgen eskaliert war, nachdem sie der Aufforderung des Beschuldigten, das Zimmer zu verlassen, nicht Folge geleistet hatte, weil "wenn man einen Streit hat, verlässt man ja nicht einfach das Zimmer" (Urk. 5/1 S. 1 f.). Sie erwähnte, dass der Beschuldigte denke, dass sie ihn betrüge und be- lüge, dass sie ihn nicht liebe und ihm nicht guttue. Er sage ihr jeweils, dass sie ei- ne Egoistin sein (Urk. 5/1 S. 4). Am Vorabend habe er ihr die Schuld daran gege- ben, dass immer alles wegen ihr sei (Urk. 5/1 S. 4) und während der anklagege- genständlichen Auseinandersetzung habe er sie aufgefordert zu sagen, wo und mit wem sie in der Nacht gewesen sei, in der er auf sie gewartet habe, oder er bringe sie um. Er mache sie kaputt und werde ihr alles nehmen (Urk. 5/1 S. 6). Sie bettete damit das Geschehen vom 8. Oktober 2018 stimmig in die Dynamik ih- rer Beziehung ein. Widersprüche zeigen sich in ihrer Schilderung nicht. Nament- lich gab sie entgegen der Vorinstanz nicht an, dass der Beschuldigte im Schlaf- zimmer auf sie losgegangen sei und sie dann vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer gezerrt habe (Urk. 76 S. 55). Vielmehr ergibt sich aus ihrer Schilderung, dass der Beschuldigte allein in einem separaten Zimmer geschlafen und dort der Streit verbal begonnen hatte. Um welches der beiden Zimmer der Wohnung es sich da- bei gehandelt hatte, ergibt sich daraus nicht. Dann - so die Privatklägerin - sei er auf sie losgegangen. Er habe ihr mit dem Knöchel seiner rechten Hand gegen den Kopf, auf ihre linken Wangenknochen, geschlagen. Er habe sie mehrmals gestossen, sie sei dann zu Boden gefallen. Sie habe dann erfolglos versucht, mit der flachen Hand zurückzuschlagen. Dann habe er sie an den Haaren vom "Wohnzimmer" durch den Gang ins Schlafzimmer der Zweizimmerwohnung geris-
- 16 - sen. Sie habe sich noch am Türrahmen des "Wohnzimmers" festzuhalten ver- sucht, was ihr jedoch nicht gelungen sei (Urk. 5/1 S. 1 f.). Den Verlauf visualisierte die Privatklägerin in einer Skizze, aus der sich ergibt, dass der Streit seinen An- fang im zweiten Zimmer der Wohnung im Bereich der Küche genommen hatte (Urk. 5/1 S. 2 [Frage 7] und Anhang). Was sie unter "anfang Streit" verstand, ob die verbale und/oder die körperliche Auseinandersetzung, bleibt unklar. Die Tat- ortfotos zeigen jedenfalls, dass sich in diesem zweiten Zimmer nebst der Küche ein Esstisch, ein Sofa und der Fernseher befand, es also den Charakter eines Wohnzimmers hatte, während im anderen Zimmer ein Doppelbett stand (Urk. 2/1). Im Schlafzimmer kam es nach ihrer Darstellung sodann zum im Berufungs- verfahren noch interessierenden Würgen, das sie - anders als den anklagegegen- ständlichen früheren Würgevorgang - detailliert und eindrücklich schilderte, ohne die (mögliche) Perspektive des Beschuldigten ausser Acht zu lassen. So gab sie zu Protokoll, sie habe dann versucht aufzustehen. Der Beschuldigte habe sie je- doch wieder runtergedrückt und sich danach auf sie gesetzt. Mit seinen Knien ha- be er ihre Arme runtergedrückt resp. er sei wie drauf gesessen, so dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Dann habe er sie mit beiden Händen gewürgt, bis sie nicht mehr gekonnt habe. Er habe dann wahrscheinlich Panik bekommen, da er gesehen habe, dass sie wirklich nicht mehr gekonnt habe. Er habe sie mit beiden Händen gewürgt, die Daumen in der Mitte des Halses. Er habe die Arme gestreckt gehabt. Sie habe nur gedacht, dass sie jetzt nicht sterben dürfe, weil ihr Kleiner ja da gewesen sei (Urk. 5/1 S. 2, 4). Ihre Aussage, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe, bis sie nicht mehr gekonnt habe, lässt sich problemlos mit dem von ihr geschilderten Gedanken, sie dürfe jetzt nicht sterben, in Einklang bringen und fügt sich stimmig in ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte sie ca. 10 Se- kunden gewürgt habe, ihr so schwummrig vor Augen geworden sei, sie Panik ge- habt und gedacht habe, sie sterbe bzw. sie gedacht habe, dass sie in Ohnmacht falle, wenn der Beschuldigte sie noch länger würge. Er habe sie dann sozusagen im richtigen Moment losgelassen (Urk. 5/1 S. 4 f.). Übertreibungstendenzen sind weder bei der Schilderung des Würgevorgangs noch in anderem Zusammenhang (vgl. dazu Urk. 76 S. 56 f. [Ziff. II. 7.5.4 und Ziff. II.7.5.5.]; Art. 82 Abs. 4 StPO) er- kennbar.
- 17 - Bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen schilderte sie die Vorgeschichte der körperlichen Auseinanderset- zung ausführlicher. Gemäss dieser habe sie den Beschuldigten morgens im Schlafzimmer vorgefunden. Er habe sie aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen, sie habe ihn zur Rede stellen wollen, und es sei zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen. Im Gang zwischen dem Schlaf- und dem Wohnzimmer habe er sie zuerst angeschrien und beschimpft. Dann habe er begonnen, sie zu schlagen und sie an ihren Haaren gezogen. Die folgende Schilderung der Ereignisse ent- hält sämtliche von ihr bereits bei der Polizei geschilderten einzelnen Vorkommnis- se, allerdings in anderer Reihenfolge bzw. ungeordnet. Ein Grund, deshalb an ih- rer insgesamt weiterhin detailreichen und lebendigen Darstellung zu zweifeln, be- steht nicht, zumal bekanntermassen Informationen mit zunehmender zeitlicher Distanz zu den Ereignissen nicht ohne Weiteres in der richtigen Reihenfolge ab- rufbar sind und der Beschuldigte bereits in der Hafteinvernahme die zentralen Elemente der im Kern gleichbleibenden Schilderung der Privatklägerin eingeräumt hatte. Namentlich schilderte auch er, dass das Problem schon über Nacht begon- nen und sich am Morgen zugespitzt habe, weil die Privatklägerin mit ihm habe re- den wollen und dass er u.a. vermutet habe, dass sie in der Vergangenheit einmal mit einem Mann unterwegs gewesen sei. Er habe im Lauf des Streits viele Sa- chen zu ihr gesagt. Er sei wütend gewesen. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er sei geplatzt (Urk. 4/2 S. 2 f., vgl. auch S. 6). Daran, inwiefern er die Privatkläge- rin körperlich angegangen hatte, konnte oder wollte er sich im Detail zwar nicht mehr erinnern. Er konzedierte damals aber, dass er ausgetickt sei bzw. die Kon- trolle über sich verloren habe, und gab zu, dass er ihr mindestens eine Ohrfeige verpasst, sie an den Haaren gezerrt und am Hals gepackt habe, wobei er schon zugedrückt habe, aber nicht mehr wisse, wie stark (Urk. 4/2 S. 4). Er glaube, sie seien schon einmal im WC/Badezimmer gewesen. Er könne sich auch daran er- innern, dass er ihr einen Faustschlag gegeben habe und sie zu Boden gefallen sei. Ferner könne er sich an das Wasserglas und den Glasreiniger erinnern, das er der Privatklägerin über den Kopf geleert bzw. mit welchem er sie angespritzt habe (Urk. 4/2 S. 5). Zum vorliegend vor allem interessierenden Würgevorgang gab die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme denn auch
- 18 - übereinstimmend mit ihren Aussagen bei der Polizei an, der Beschuldigte habe sie an den Haaren vom Wohnzimmer ins Schlafzimmer geschleift. Dort sei er auf sie gesessen und habe mit den Knien ihre Arme arretiert. Sie selber sei damals auf dem Rücken gelegen, er sei auf ihrem Bauch gesessen und habe dann mit den Knien auf ihre beiden Arme gedrückt. Dann habe er sie mit beiden Armen am Hals gepackt und sie gewürgt. Sie habe gedacht, sie müsse sterben. Irgendwann habe sie nur noch verschwommen gesehen. Als er dann gesehen habe, dass sie nicht mehr richtig da gewesen sei, habe er aufgehört. Gewürgt habe er sie sehr fest. Sie denke, auf einer Skala von 1 bis 10 seien es 8 bis 9 gewesen. Wie lange er sie genau gewürgt habe, wisse sie nicht mehr, denke aber 5, 6, 7 Sekunden. Irgendwann habe er sie losgelassen (Urk. 5/2 S. 7). Dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer gewürgt habe, wiederholte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme und erläuterte auf Nachfrage, sie habe sich dabei unmittelbar bei der Eingangstü- re zum Schlafzimmer, bereits innerhalb des Schlafzimmers, befunden. Sie sei am Boden neben dem Bett gelegen (Urk. 5/2 S. 9). Auf die Frage, ob der Beschuldig- te mit Vollgewicht auf ihrem Oberkörper gesessen habe, führte sie differenzierend aus, dass sie ihn mehr an den Armen gespürt habe. Er sei vermutlich nicht mit vollem Gewicht auf ihr gesessen, sondern habe ihr mehr mit den Knien auf die Arme gedrückt (Urk. 5/2 S. 10). Sodann gab sie erneut zu Protokoll, dass er ihren Hals von vorne mit beiden Händen umfasst habe, wobei sich die Daumen berührt hätten. Sie habe keine Luft mehr gekriegt. Sie habe gedacht, dass sie sterbe, ha- be Angst gehabt. Und auch auf weitere Fragen des Staatsanwaltes blieb sie diffe- renziert und lebensnah: Auf die Frage, ob ihr schwarz vor Augen geworden sei, beschrieb sie, dass ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden sei und bejahte auf konkrete Frage, dass sie einzelne Blitze gesehen habe (Urk. 5/2 S. 10). Am Hals habe man ein bisschen Spuren gesehen. Ferner bejahte sie die Frage, ob sie jemals Schluckbeschwerden gehabt habe; sie habe solche sicher während einer Woche gehabt (Urk. 5/2 S. 11). Sie habe unmittelbar nach dem Würgen nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Der Beschuldigte habe sie schon beim Vorfall im Mai 2018 mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, aber weniger lang und stark (Urk. 5/2 S. 11).
- 19 - Die Tatsache, dass sich bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin äusserlich an der Halshaut kein Befund feststellen liess, der sicher einem Angriff gegen den Hals zugeordnet werden kann, widerspricht den Aussagen der Privat- klägerin gemäss Gutachten des IRM vom 1. November 2018 und entgegen den in diese Richtung laufenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 6) nicht (Urk. 8/5 S. 5). Die Aussagen der Privatklägerin, namentlich auch zum Würgevorgang vom 8. Ok- tober 2018, sind mithin glaubhaft. 4.2.2 Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen demgegenüber nicht, soweit sie von denjenigen der Privatklägerin abweichen. Sie sind - gerade auch was den Würgevorgang betrifft - ausweichend und teilweise widersprüchlich. Der Beschul- digte erinnerte sich offensichtlich an die Geschehnisse, die im Zeitpunkt der Hafteinvernahme lediglich wenige Stunden zurücklagen. Erinnerungslücken machte er dann geltend, wenn aus seiner Sicht heikle Details zur Sprache kamen. Deutlich zeigt sich das darin, dass er u.a. zwar noch wusste, dass er die Privat- klägerin am Hals gepackt und auch zugedrückt hatte und bestimmt angeben konnte, dass er danach von ihr weg und ins Zimmer gegangen sei, aber behaup- tete keine Erinnerung daran zu haben, wie stark er zugedrückt habe (Urk. 4/2 S. 4 f.). Ein ähnliches Muster von vagen Zugaben verbunden mit behauptetem Nicht- wissen über die Details seines Verhaltens zeigt sich in der gesamten Einvernah- me. Der von ihm eingestandene Kontrollverlust (Urk. 4/2 S. 4) bezog sich dabei auf sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und erklärt dieses auffällig vage Aussageverhalten nicht. Dass der Beschuldigte durchaus detaillierte Erinnerun- gen an die Vorgänge vom 8. Oktober 2018 hat, zeigt sich denn auch in der Schlusseinvernahme, in der er Einzelheiten des Anklagesachverhaltes detailliert kommentierte (Urk. 4/3 S. 14 ff.). Bagatellisierungstendenzen zeigen sich in sei- nen Aussagen dabei weiterhin. Besonders deutlich zeigt sich der Versuch, seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2018 schönzureden, wenn er - in Abweichung von seinen Aussagen in der Hafteinvernahme (Urk. 4/2 S. 2) - neu die Privatklägerin als eifersüchtig und von ihm besessen darstellt (Urk. 4/3 S. 6). Vor allem aber setzte er sich mit seiner Behauptung, er habe die Privat-
- 20 - klägerin nie gepackt und gewürgt, lediglich zu Beginn der Auseinandersetzung könnte es sein, dass er sie am Hals gehalten und weggeschoben habe (Urk. 4/3 S. 5, 16), hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch interessierenden Würge- vorgangs in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, mit denen er immerhin eingeräumt hatte, (zu einem gewissen Zeitpunkt) auch zugedrückt zu haben. Vor Vorinstanz betonte er erneut, dass er die Privatklägerin nicht am Hals gedrückt habe. Er habe sie nur im Stehen weggedrückt am Hals, aber er habe nur gestos- sen, nicht zugedrückt. Das sei am Anfang gewesen, als sie auf ihn losgegangen sei. Ob er fest zugedrückt habe oder nicht, wisse er nicht. Er habe sie einfach nach hinten getan. Schliesslich räumte er dann aber wie in der Hafteinvernahme ein, es könne schon sein, dass er gedrückt habe (Urk. 53 S. 21 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er schliesslich weiter relativierend an, sie nur kurz am Hals gepackt zu haben, um sie wegzustossen. Das sei im Stehen gewesen. An weitere Details könne er sich nicht genau erinnern und wisse auch nicht, wie lan- ge er sie so gepackt habe. Er habe ihren Hals aber nicht zugedrückt (Prot. II S. 24). Er setzte damit ein Aussageverhalten fort, dass eine den Sachverhalt be- schönigende Darstellung deutlich vermuten lässt. Seine Bestreitung, die Privat- klägerin am 8. Oktober 2018 gewürgt zu haben, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. 4.2.3 Es ist folglich auf die inhaltlich überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass sie am 8. Oktober 2018 im Schlafzimmer auf dem Rücken lag, während der Beschuldigte sich ritt- lings über ihr befand, mit den Knien ihre Arme arretierte und sie während mehre- ren Sekunden mit beiden Händen würgte. Dass der Beschuldigte dabei auf dem Bauch der Privatklägerin sass (Burking), wie die Anklage behauptet (Urk. 27 S. 3 f.), sagte die Privatklägerin - mit der Verteidigung (Urk. 102 S. 3 f.) - nicht aus und bestätigte sie auch auf Nachfrage des Staatsanwaltes nicht; gemäss ihren Aus- sagen fixierte der Beschuldigte mit seinem Gewicht lediglich ihre Arme seitwärts. Das Würgen führte bei der Privatklägerin sodann zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft
- 21 - mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und - auf konkrete Frage - sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Dass das "Schwummrig-Sein" auch durch die Schläge ins Gesicht verursacht worden sein könnte, wie die Vorinstanz ausführt (Urk. 76 S. 66), ist eine Hypothe- se, die sich mit den Aussagen der Privatklägerin, in denen sie ihren entsprechen- den Zustand glaubhaft in Abhängigkeit vom Würgen schildert, nicht in Einklang bringen lässt. 5.1 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittel- bar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstrak- tes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahr- scheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine na- he Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinwei- sen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltagsrisiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefor- dert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters cha- rakterisiert ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Dieser ist gegeben, wenn der Täter trotz erkannter Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Skrupellos im Sin- ne des Tatbestandes ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter ge- schaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensge-
- 22 - fahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig er- scheint, so dass sie von einer tiefen Gerichtschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_698/2017 E. 4.2). 5.2.1 Das gefährliche Element beim Würgen ist die Halsweichteilkompression. Das Gefährdungspotential besteht u.a. darin, dass dadurch den in den Halsweich- teilen untergebrachten Schlagadern und Venen die Zufuhr und/oder der Abfluss des Blutes zum und vom Gehirn beeinträchtigt oder gar komplett unterbrochen werden kann. Ferner befinden sich in den Halsweichteilen auch die Luftröhre und der Kehlkopf, deren Zudrücken die Atmung behindert. Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irre- versible Schädigungen verursachen, die zum Tod führen können (Dr. iur. Ulrich Weder und Dr. med. Wolf Schweitzer, Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, forumpoenale 1/2017, S. 29). Als charakteristische Symptome einer für die An- nahme einer Lebensgefahr relevanten zentralnervösen Beeinträchtigung bzw. ei- ner Hirndurchblutungsstörung gelten nach rechtsmedizinischen Massstäben nebst Stauungsblutungen auch von Betroffenen berichtete Bewusstseinsstörungen, un- willkürlicher Urin- oder Kotabgang, optische oder akustische Sensationen, Schluckschmerzen oder -beschwerden, Heiserkeit und subjektiv empfundene Atemnot; sie können als Folge eines vorübergehenden Sauerstoffmangels inter- pretiert werden (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Schädi- gung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 18 ff. [SGRM-Weisung]). Liegen solche Zeichen einer Hirndurchblutungsstörung vor, ist rechtsmedizinisch eine Lebensgefahr gegeben, die gemäss SGRM dem juristischen Begriff der "unmittel- baren Lebensgefahr" im Sinne von Art. 129 StGB entspricht (a.a.O, S. 21 lit. a und b). Dass die SGRM dafür die Verwendung des Begriffs "konkrete Lebensge- fahr" im rechtsmedizinischen Gutachten empfiehlt, wie die Vorinstanz betont (Urk. 76 S. 65), trifft zu. Die Nichtbefolgung dieser Empfehlung führt allerdings nicht da- zu, dass einem Gutachten die Überzeugungskraft hinsichtlich der Frage, ob eine im Licht von Art. 129 StGB relevante Lebensgefahr bestand, abgeht. Der Begriff der "unmittelbaren Lebensgefahr" ist ein Rechtsbegriff und bleibt es auch, wenn statt von einer unmittelbaren von einer konkreten Lebensgefahr gesprochen wird. Entsprechend kann und muss ein Rechtmediziner die Frage, ob unmittelbare Le-
- 23 - bensgefahr bestand, im Grunde nicht beantworten. Er hat einzig das medizinische Fundament zu legen, auf dem das Gericht zu dieser Stellung nehmen kann. 5.2.2 Gemäss Gutachten des IRM, Prof. Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____, vom 1. November 2018, liessen sich bei der körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin am Morgen des 9. Oktober 2018 keine objektiven Belege einer durch den Würgevorgang bedingten Lebensgefahr feststellen. Diesbezüglich relevante punktförmige Einblutungen könnten sich aber rasch wieder zurückbilden und müssten daher rund 24 Stunden nach dem gegenständlichen Vorfall nicht mehr zwingend festzustellen sein. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie wäh- rend des Vorfalls verschwommen gesehen haben und ihr schwindlig geworden sei. Die Symptome hätten mit Beendigung des Angriffs gegen den Hals nachge- lassen. Interpretiere man die Befunde als Zeichen einer sauerstoffmangelbeding- ten Hirnfunktionsstörung, so ergäben sich anhand subjektiver Angaben Belege für eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals. Abschliessend stellten die Gutachter fest, dass aufgrund des Vorliegens subjektiver Angaben zu einer sau- erstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung von einer Lebensgefahr aufgrund des Angriffs gegen den Hals auszugehen sei (Urk. 8/5 S. 5). Im Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Prof. Dr. med. E._____, Dr. med. G._____ und Assistenzarzt H._____, vom 3. Mai 2019 nahmen die Gutachter auf der Basis der im Gutachtensauftrag vom 23. Januar 2019 aufgeführten Aussagen der Privatklägerin und der ihnen dort gestell- ten Fragen erneut (Urk. 8/9 S. 3) zum Sachverhalt Stellung. Sie stellten die Anga- be der Privatklägerin, ihr sei während des Würgevorgangs "schwummrig" gewor- den, ins Zentrum ihrer Überlegungen und führten zunächst aus, dass nach ihrem Kenntnisstand keine eindeutige Definition von "schwummrig" existiere, jedoch sei dieser Zustand auf dem Boden ihrer rechtsmedizinischen Erfahrung am ehesten mit einer Kombination aus Sehstörungen/Verschwommen-Sehen und einem un- spezifischen Schwindelgefühl zu vereinbaren. Dies decke sich auch mit den An- gaben, welche die Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom
9. Oktober 2018 gegenüber der untersuchenden Dienstärztin gemacht habe. Ana- log zur Beurteilung durch Dr. med. F._____ sähen auch sie das Beschwerdebild
- 24 - als Zeichen einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung bei der Privat- klägerin. Somit bestehe anhand der subjektiv gemachten Angaben Belege für ei- ne Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin. Die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des Zustands der Lebensgefahr während des Würgens bestehe in einer sofortigen Beendigung der Gewalteinwirkung gegen den Hals (Urk. 8/12 S. 2 f.). Unter dem 5. Juli 2018 hielten die Gutachter - mit ihnen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannten Aussagen der Privatklägerin zur Dauer des Würgevorgangs konfrontiert - weiter ergänzend fest, dass eine kürzere Würgedauer (5, 6, 7 Sekunden statt 10 Sekunden) nichts an ihrer Einschätzung ändere. Eine allfällige Lebensgefahr infolge eines Würgens könne gemäss SGRM-Weisung durch das Vorhandensein von Punktblutungen in der Kopfhaut und den Kopfschleimhäuten beurteilt werden. Zudem könne eine Lebensgefahr durch Angaben von subjektiven Symptomen der Geschädigten zu allfälligen Zei- chen einer Blutmangelversorgung des Gehirns (z.B. Sehstörungen, ungewollter Urin- und/oder Stuhlabgang oder Bewusstseinsstörungen oder -verlust) während des Würgens beurteilt werden. Beim Würgen mit den Händen handle es sich in der Regel um ein dynamisches Geschehen, so dass neben der Dauer des Würgevorgangs auch die gegen den Hals der geschädigten Person eingewirkte Kraft für eine hieraus resultierende Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns von Bedeutung sei. Sobald Zeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns vorlägen, gingen sie aus rechtsmedizinischer Sicht davon aus, dass sich die be- treffende Person in Lebensgefahr befunden habe, unabhängig von der effektiven Dauer des Würgevorgangs. Ferner könne es auch bei einem Würgen von nur we- nigen Sekunden bereits zum Einsetzen von neurologischen Ausfallerscheinungen aufgrund einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns kommen. Die Privatklä- gerin habe angegeben, dass ihr während des Würgevorgangs "schwummrig" ge- worden sei. Dieser Zustand sei durch sie als subjektives Zeichen einer sauer- stoffbedingten Hirnfunktionsstörung gewertet worden, womit Belege vorgelegen hätten, dass eine Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals bestanden ha- be. Aufgrund dieses Sachverhalts sowie der Tatsache, dass sich die rechtsmedi- zinische Beurteilung der Lebensgefahr durch Strangulation auf die subjektiven Angaben einer relevanten Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns bezögen,
- 25 - ändere sich ihre Beurteilung zu einer Lebensgefahr durch das Würgen auf der Basis einer geltend gemachten Würgedauer von "nur ca. 5, 6, 7 Sekunden" nicht (Urk. 8/15 S. 2 f.). Ein weiteres Mal bestätigten die Gutachter ihre Schlussfolgerung im von der Vor- instanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten (Urk. 51 S. 7). Die Beurteilung durch die Gutachter des IRM ist nachvollziehbar und überzeu- gend. Die Interpretation des von der Privatklägerin zur Beschreibung ihres Zu- standes während des Würgevorgangs u.a. verwendeten Wortes "schwummrig" durch die Gutachter im Ergänzungsgutachten trifft nicht nur im Licht der Angaben der Privatklägerin im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch das IRM zu, sondern auch unter Berücksichtigung ihrer bereits erwähnten weiteren Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach sie gedacht habe, sie falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge, sie habe nur noch verschwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen bzw. ihr sei eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden. Das Beschwerdebild der Privatklägerin bewerten die Gutachter im Haupt- und in den Ergänzungsgutachten sodann auf der Basis ihres medizinischen Fachwissens als charakteristische Zeichen einer relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und ziehen daraus in Überein- stimmung mit den erwähnten SGRM-Weisungen den Schluss, dass aufgrund des Würgens aus rechtsmedizinischer Sicht Lebensgefahr für die Privatklägerin be- standen habe, die nur durch eine sofortige Beendigung der Gewalteinwirkung ge- gen den Hals habe beendet werden können. Ein Anlass, an diesen Schlussfolge- rungen zu zweifeln, besteht nicht. Namentlich spricht der Umstand, dass die Pri- vatklägerin später flüsternd telefonisch ihre Mutter verständigte und rauchend auf dem Balkon auf die Polizei wartete entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 76 S. 66; Urk. 102 S. 7) nicht gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen, da gemäss diesen die Lebensgefahr eben gebannt war, nachdem der Beschuldigte den Angriff gegen den Hals der Privatklägerin beendet hatte. Genauere Überlegungen zu Dauer, Intensität und Kontinuität der Kraftein- wirkungen des Beschuldigten auf den Hals der Privatklägerin erübrigen sich (an- ders Urk. 76 S. 98), da sein Würgen gemäss überzeugender gutachterlicher Ein-
- 26 - schätzung zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel im Gehirn der Privat- klägerin führte, also ausser Frage steht, dass die konkrete Krafteinwirkung mit all ihren Facetten ausreichte, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Ge- hirns der Privatklägerin zu verursachen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass im Gutachten zu Recht festgehal- ten wird, dass die Privatklägerin ein "Burking" (entgegen der Gutachterinstruktion; vgl. Urk. 8/9 S. 3 [Frage 2]) nicht beschrieben habe. Das von der Privatklägerin tatsächlich erwähnte Fixieren der Arme seitlich am Körper könne - so das Gutach- ten - durch passive Dehnung mehrerer im Schulterbereich ansetzender Muskeln zu einer Einschränkung der Atemfunktion führen und dies wiederum zu einer her- abgesetzt verfügbaren Sauerstoffmenge für die roten Blutkörperchen, welche den Sauerstoff im Körper und so auch zum Gehirn transportieren. Somit könne die Fi- xierung der Arme zusätzlich zum Würgen den Mangel an Sauerstoff im Gehirn- gewebe verstärkt haben, wodurch ein schnelleres Einsetzen von Ausfallerschei- nungen, dauerhaften Hirnschädigungen und dem Tod zu erwarten sei (Urk. 8/12 S. 3). 5.3.1 Die Rechtsprechung lässt Schilderungen des Opfers als Basis für die An- nahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und bejaht eine solche in der Regel bei Strangulationen auch ohne, dass der Täter dem Opfer ernsthafte Ver- letzungen beifügt und ohne, dass das Opfer ohnmächtig wird (vgl. BGer 6B_758/2018 E. 2). Bei der Privatklägerin führte das Würgen gemäss deren ein- drücklichen, glaubhaften Aussagen zu Panik; sie dachte, sie sterbe bzw. falle in Ohnmacht, wenn er sie noch länger würge. Sie beschrieb, sie habe nicht mehr gekonnt, ihr sei "so schwummrig" vor Augen geworden, sie habe nur noch ver- schwommen gesehen, sei nicht mehr richtig da gewesen, habe keine Luft mehr gekriegt, es sei ihr eher schwindlig als schwarz vor Augen geworden und bejahte auf konkrete Frage, sie habe einzelne Blitze gesehen und nach der Tat während sicher einer Woche Schluckbeschwerden gehabt. Unmittelbar nach dem Würgen habe sie nach Luft geschnappt und dann versucht, sich mit kaltem Wasser wieder "wachzukriegen". Das "Schwummrig-Werden" bzw. das "Verschwommen-Sehen" und "Schwindlig-Werden", das die Privatklägerin selbständig geschildert hatte, sind gemäss rechtsmedizinischem Gutachten als charakteristische Zeichen einer
- 27 - relevanten sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung zu interpretieren; die Vorgänge im Körper der Privatklägerin war während des Würgevorgangs aus rechtsmedizinischer Sicht so beeinträchtigt, dass sie in Lebensgefahr schwebte, der Sauerstoffmangel in ihrem Gehirn also unabhängig von der weiteren Dauer des Würgevorgangs zu irreversiblen, letalen Hirnschäden führen konnte. Die ent- sprechende Gefahr konnte einzig durch den Abbruch des Würgevorgangs ge- bannt werden. Das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist bei dieser Ausgangslage zu bejahen. 5.3.2 Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin dieser unmittelbaren Lebensge- fahr im Rahmen eines letztlich nichtigen Beziehungsstreits aus. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, extrem rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Dass ein beidhändiges, kräftiges Würgen das Leben des Op- fers gefährden kann, wusste der Beschuldigte, wobei er in der Hafteinvernahme auch spontan äusserte, dass das (gemeint: das Versterben) schnell passieren könne (Urk. 4/2 S. 6; Urk. 4/3 S. 5). Trotzdem handelte er. Dass er dabei den Tod der Privatklägerin nicht wollte (er hörte gemäss der Privatklägerin auf, als er merkte, dass sie wirklich nicht mehr kann; Urk. 102 S. 8 [Rz 19]), bewahrt ihn vor dem Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung. Den subjektiven Tat- bestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllte er damit aber (dennoch).
6. Der Beschuldigte ist für sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin am
8. Oktober 2018 folglich auch der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Der Gefährdung des Lebens, eventualiter der Tät- lichkeiten, gemäss Anklageziffer 1.2 (Vorfall vom 27. Juli 2018) ist er hingegen freizusprechen. IV.
1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Gefährdung des Lebens. Art. 129 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Frei-
- 28 - heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der mehrfachen Tat- begehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Nötigung und einfache Körperverletzung sind vom Gesetz je mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 StGB; Art. 181 StGB). Die Tatbestände der Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes sehen als Sanktion einzig Busse vor (Art. 126 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bussen sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu be- stimmen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2.2 Ist der Täter, wie vorliegend, wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weite- ren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente
– zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei gleichartigen Strafen un- ter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzu-
- 29 - setzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, so- dass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothe- tische Strafe zu ermitteln (BGE 6B_499/2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Dem ist im Folgenden Rech- nung zu tragen. Zu bemerken ist allerdings, dass die Bildung von Einzelstrafen namentlich in Fällen, in denen ein Täter Tatbestände bei gleicher Gelegenheit mehrfach oder in Idealkonkurrenz erfüllte, an Grenzen stossen kann, weil für die Verschuldensbewertung relevante Aspekte einschliesslich der Folgen der Tat un- ter Umständen nicht logisch zwingend den einzelnen Taten und/oder Tatbestän- den zugeordnet werden können, worauf die Vorinstanz im Grundsatz richtig hin- weist (Urk. 76 S. 111). Doppelverwertung bzw. Überschneidungen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt aller- dings nicht eindeutigen Regeln, so dass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und dann letztlich doch nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichti- gung des Strafrahmens bleibt, was im Ergebnis einer (sachgerechten) Bildung von Deliktsgruppen bei der Strafzumessung entspricht.
3. Zur objektiven Schwere der Gefährdung des Lebens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das tat und bewirkte, was im Rahmen denkbarer Würgevorgän- ge, die unter den Tatbestand fallen, für die Tatbestandserfüllung erforderlich ist. Der die Tat auslösende Beziehungsstreit mag objektiv nicht besonders kompliziert gewesen sein, wie die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz betonte. Letztlich war das spontane Verhalten des Beschuldigten aber auch unter diesem Gesichts- punkt nicht in relevanter Weise skrupelloser, als es zur Erfüllung des Tatbestan- des notwendig war. Sie trägt namentlich keinerlei sadistische Züge. Der vierjähri- ge Sohn der Privatklägerin war zwar während der gesamten anklagegegenständ- lichen Auseinandersetzung in der Wohnung, erlebte den Würgevorgang aber ge- mäss der Darstellung der Privatklägerin nicht aktiv mit. Zu betonen ist aber im-
- 30 - merhin, dass durch das Vorgehen des Beschuldigten lebenswichtige Vorgänge im Körper der Privatklägerin beeinträchtigt waren und die Gefahr einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes damit deutlich konkreter war, als etwa im Fall eines ebenfalls unter den Tatbestand fallenden (BGE 121 IV 67) Einschüchterungsver- suchs mit einer schussbereiten Waffe. Zusammengefasst zählt die Tat hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung und des Tatvorgehens insgesamt weitgehend zu den typischen unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen und wiegt als solche weder besonders leicht noch besonders schwer. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden objektiv als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019 eine ernstzuneh- mende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychi- sche Widerstandsfähigkeit gegenüber deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durch- schnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Insge- samt bleibt es jedoch bei einem nicht mehr leichten Verschulden, das unter Be- rücksichtigung aller Umstände eine Einsatzstrafe von 16 bis 18 Monate Freiheits- strafe rechtfertigt. 4.1.1 Am 8. Oktober 2018 machte sich der Beschuldigte ausserdem der mehrfa- chen versuchten Nötigung schuldig. Bei der Bewertung der objektiven Schwere der Taten ist jeweils vom vollendeten Delikt auszugehen. Dabei ist für die erste Phase des Geschehens (Anklageziffer 1.1 "Im Wohnzimmer") zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Freiheit der Privatklägerin mit Mitteln einschränkte, die erheblich über das für die Erfüllung des Tatbestandes Nötige hinausgingen. Be- reits die verbalen Drohungen mit dem Tod und leicht abgeschwächt mit der Zer- störung der Existenz gehört zu den schwersten denkbaren Drohungen und ist in der Regel für sich alleine geeignet die Handlungsfreiheit eines Opfers in straf- rechtlich relevanter Weise einzuschränken. Der Beschuldigte äusserte diese zu- dem in Gegenwart des 4-jährigen Sohnes der Privatklägerin, was die Situation für
- 31 - sie noch schwieriger machte, und intensivierte die Zwangswirkung darüber hinaus mit einem (kurzen) Griff zu einem Messer und Faustschlägen ins Gesicht, gegen den Oberkörper und die oberen Extremitäten, die zuletzt so wuchtig waren, dass die Privatklägerin zu Boden ging. Zwischen den vom Beschuldigten angewandten Nötigungsmitteln und dem von ihm angestrebten Ziel (Angaben der Privatklägerin mit welchem Mann sie im Jahr 2017 einen Abend verbracht hatte) bestand ein ge- radezu eklatantes Missverhältnis. Relativierend ist immerhin zu bedenken, dass die Nötigung im Rahmen eines Beziehungsstreits, für dessen Eskalation der Be- schuldigte zwar die Verantwortung trägt, diesen aber nicht suchte, spontan erfolg- te. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund für die erste Nötigung von einem mittel- schweren objektiven Tatverschulden auszugehen. Im weiteren Verlauf (Urk. 27 S. 4 "Im WC" [1. und 4. Abschnitt]) beliess es der Beschuldigte dabei, die Freiheit der Privatklägerin mit einer eher unspezifischen verbalen Drohung einzuschrän- ken, die allerdings im Licht des zuvor Vorgefallenen (wozu namentlich auch das von der Vorinstanz erwähnte Würgen gehört, vgl. Urk. 76 S. 103) auch drastische- re körperliche Gewalt als Möglichkeit einschloss. Vor diesem Hintergrund wiegt diese Tat, ohne sie bagatellisieren zu wollen, im Rahmen der denkbaren Tatvor- gehen isoliert betrachtet objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht ist für beide Phasen zu wiederholen, dass beim Beschul- digten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber delikts- relevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Vermin- derung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Taten aber dennoch insofern leicht, als es dem Be- schuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Verschulden relativiert das objekti- ve leicht. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschuldens als mit- telschwer bzw. als leicht.
- 32 - Der Erfolg der Taten blieb nur deshalb aus, weil die Eifersucht des Beschuldigten unbegründet und die Privatklägerin seine Frage folglich nicht beantworten konnte (vgl. Urk. 5/1 S. 4 [Frage 25]; Urk. 5/2 S. 6: "Ich sagte ihm dann, dass ich damals zuhause gewesen sei und gar nicht im Ausgang"), weshalb die für das vollendete Delikt jeweils angemessene Strafe aufgrund des Umstandes, dass es letztlich beim Versuch blieb, nur sehr geringfügig zu reduzieren ist. 4.1.2 Die vom Beschuldigten am 8. Oktober 2018 begangenen Delikte stehen alle in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang; der Be- schuldigte liess seiner Eifersucht und Wut in der Wohnung der Privatklägerin mit einem Unterbruch während knapp einer Stunde freien Lauf. Während die Gefähr- dung des Lebens einerseits und die erste der versuchten Nötigungen andererseits dennoch einen bedeutenden selbständigen Unrechtsgehalt aufweisen, beeinflusst die zweite versuchte Nötigung das Gesamtverschulden nebst der ersten und der Gefährdung des Lebens nur sehr geringfügig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Gefährdung des Lebens aufgrund der beiden versuchten Nötigungen auf gut 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.2.1 Ferner machte der Beschuldigte sich am 8. Oktober 2018 der einfachen Körperverletzung schuldig. Gemäss Anklage schlug er die Privatklägerin im Gangbereich mehrfach kräftig mit der Faust respektive den Fingerknöcheln kräftig ins Gesicht, gegen den Rippenbereich und die Arme. Dann versetzte er ihr im Wohnzimmer mit der rechten Faust einen heftigen Schlag gegen die linke Ge- sichtsseite und schlug sie in der Folge noch weitere vier bis sechs Mal mit der rechten Faust ins Gesicht, gegen den Oberkörper sowie die oberen Extremitäten. Schliesslich schlug er sie im WC noch zwei bis drei Mal mit den Fingerknöcheln des Zeige- und Ringfingers ins Gesicht und gegen den rechten Oberarm. Die Vo- rinstanz nimmt an, dass sich dazu, wann der Beschuldigte der Privatklägerin, wo, wie viele Schläge verpasste, keine verlässlichen Angaben machen liessen (Urk. 76 S. 62). Das trifft mit der Präzisierung zu, dass sich jedenfalls zumindest annä- hernd genaue Aussagen zu den Umständen machen lassen, unter denen die Pri- vatklägerin die erstellten Verletzungen erlitt. Richtig ist einzig, dass die Privatklä- gerin den dynamischen Geschehensablauf nicht mit gleichsam fotografischer Ge-
- 33 - nauigkeit schilderte, sodass zwar einzelne Abschnitte des Geschehens (als natür- liche Handlungseinheiten) definiert werden können, der exakte Ort des jeweiligen Geschehens, die genaue Anzahl der Schläge oder ihre Ausführung im Einzelnen aber nicht immer sicher bestimmt werden können. Das ändert aber nichts daran, dass die Privatklägerin - was im Berufungsverfahren auch nicht mehr umstritten ist - im Grundsatz glaubhaft beschrieb, dass sie im Sinne der vorstehend wieder- gegebenen Anklage in verschiedenen Bereichen ihrer Wohnung körperlich ange- gangen wurde. Durch die Faustschläge erlitt die Privatklägerin eine Einblutung in das linke Auge, Hämatome um das linke Auge sowie bis zum linken unteren Kie- ferknochen. Ferner erlitt sie oberhalb des rechten Auges im Augenlidbereich Hautunterblutungen sowie sich blaufärbende Hämatome am rechten Oberarm, an den beiden Unterarmen, im Bereich der rechten hinteren Rippenbögen sowie auf der Vorderseite des rechten Oberschenkels. Die Hautunterblutungen im Gesicht der Geschädigten waren ca. 10 Tage lang gut sichtbar und verursachten während dieser Zeit auch starke Schmerzen, sowie auch die übrigen Hämatome am Kör- per. Die Verletzungen lassen sich nicht einzelnen Schlägen zuordnen, jedenfalls nicht über die Feststellung hinaus, dass Verletzungen im Gesicht durch einen der mehreren Schläge gegen den Kopf und die Hämatome an den Armen, am Ober- schenkel und an den Rippenbögen durch einen der Schläge gegen diese Körper- regionen entstanden sein müssen. Davon ausgehend ist zur objektiven Schwere der von der Vorinstanz der Anklage folgenden (vgl. Urk. 27 S. 2 ff.) rechtskräftig als mehrfache einfache Körperverlet- zung qualifizierten Taten (vgl. Urk. 76 E. III.7.2.1 i.V.m. IV.3.1 [Abs. 2]) folgendes zu bemerken: Alle Körperverletzungen erfolgten im Rahmen eines Beziehungs- streits, der sich zwar angekündigt hatte, vom Beschuldigten aber nicht gesucht worden war, was den Vorfall und die Körperverletzungen von denjenigen im Juli 2018 (dazu nachfolgend) leicht relativierend unterscheidet, auch wenn der Be- schuldigte für die Eskalation letztlich verantwortlich war. Die mehrfachen kräftigen Schläge mit der Faust respektive den Fingerknöcheln ins Gesicht, gegen den Rippenbereich und die Arme stellen einen erheblichen körperlichen Angriff gegen die Privatklägerin dar, wobei namentlich die drei bis vier Schläge ins Gesicht, die nicht nur erniedrigen, sondern auch potentiell am gefährlichsten für die körperli-
- 34 - che Integrität der Privatklägerin waren, ins Gewicht fallen. Das Tatvorgehen wiegt objektiv gerade noch leicht. In der Folge steigerte der Beschuldigte im Wohnzim- mer die körperliche Aggression gegen die Privatklägerin deutlich, indem er sie im Wohnzimmer mehrfach ausschliesslich mit der Faust auch gegen den Kopf und jeweils so heftig traktierte, dass sie zweimal zu Boden ging. Es handelte sich um einen massiven Gewaltausbruch, der objektiv nicht mehr leicht wiegt. Schliesslich flachte die Gewalt insofern ab, als der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich noch zwei bis drei Mal mit den Fingerknöcheln des Zeige- und Ringfingers ins Gesicht und gegen den rechten Oberarm schlug. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Beschuldigte in dieser Phase des Geschehens die Konfrontati- on mit der Privatklägerin aktiv suchte, indem er ihr in die Toilette folgte, wo sie be- reits daran war, sich das Gesicht mit Wasser zu waschen. Ohne das Tatvorgehen bagatellisieren zu wollen, wiegt es innerhalb des Tatbestandes objektiv aber trotzdem leicht. Die Verletzungen die die Privatklägerin erlitt (Einblutung in das linke Auge, Hämatome um das linke Auge sowie bis zum linken unteren Kiefer- knochen, Hautunterblutungen oberhalb des rechten Auges im Augenlidbereich, sich blaufärbende Hämatome am rechten Oberarm, an den beiden Unterarmen, im Bereich der rechten hinteren Rippenbögen sowie auf der Vorderseite des rech- ten Oberschenkels, wobei die Hautunterblutungen im Gesicht ca. 10 Tage lang gut sichtbar waren und wie die übrigen Hämatome am Körper starke Schmerzen verursachten) können einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten nicht zuge- ordnet werden, gehören insgesamt aber zu den schwereren unter den Tatbestand fallenden körperlichen Beeinträchtigungen. Zu bemerken ist allerdings, dass vor- liegend bei der Bewertung der objektiven Schwere der einzelnen Körperverlet- zungsdelikte das Tatvorgehen im Vordergrund steht, das Ausdruck des Ausmas- ses der Geringschätzung der körperlichen Integrität ist und namentlich beim Ge- schehen im Wohnzimmer der privatklägerischen Wohnung von einer deutlichen Geringschätzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin zeugt. Zusammen- gefasst ist das Tatverschulden objektiv als gerade noch leicht, als nicht mehr leicht und als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist in allen drei Fällen hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz auszugehen, was den Tatvorwurf leicht relativiert. Im Übri-
- 35 - gen ist erneut zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugen- den Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernst- zunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die subjektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durch- schnittsbevölkerung deutlich schwerer fallen dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situationen gesetzeskonform zu verhalten. Das ob- jektive Verschulden wird durch das subjektive folglich leicht relativiert. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschuldens als gerade noch leicht, als nicht mehr leicht und als leicht. 4.2.2 Wie bereits erwogen, stehen alle vom Beschuldigten am 8. Oktober 2018 begangenen Delikte in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusam- menhang. Die Körperverletzungsdelikte waren dabei auch Nötigungsmittel. Vom Unrechtsgehalt der Nötigungen nicht erfasst werden insoweit einzig die Tatfolgen (Verletzungen), die glücklicherweise nicht besonders gravierend waren. Vor die- sem Hintergrund ist die hypothetische Gesamtstrafe von gut 24 Monaten auf rund 27 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Eine Freiheitsstrafe von rund 2 ¼ Jahren für den gesamten Vorfall vom 8. Oktober 2018 trägt auch dem Umstand Rech- nung, dass sich dieser erheblich negativ auf die psychische Gesundheit der Pri- vatklägerin auswirkte (vgl. dazu E. VI.). 4.3.1 Ca. am 27. Juli 2018 machte der Beschuldigte sich ausserdem der einfa- chen Körperverletzung schuldig. Zunächst schlug er die Privatklägerin im Trep- penhaus ca. zehn Mal mit der Faust und teilweise mit der flachen Hand ins Ge- sicht, gegen die Arme und den Oberkörper. Im weiteren Verlauf der Auseinander- setzung drückte er ihr mit seinem Knie seitlich gegen die linken Rippen und schlug sie mit der Faust an den Oberkörper und die Extremitäten. Die Faust- schläge und Schläge mit der flachen Hand führten zu multiplen Prellungen im Ge- sicht, u.a. zu einem Monokelhämatom, einem Hämatom am Orbitaoberrand rechts, Prellungen an der Wange/Gesichtsschädel links, Druckschmerzen im Be-
- 36 - reich der Kiefergelenke und Kieferwinkel beidseits, Hämatomen an beiden Ober- armen, an der Schulter links, am Unterarm rechts, einer Rippenprellung im Be- reich der 6. Rippe seitlich rechts und zu ca. zwei Monate andauernden Schmer- zen im Bereich des Rippenbogens auf der Höhe der 6. Rippe. Einzelnen Schlä- gen lassen sich Verletzungen nicht zuordnen, jedenfalls nicht über die Feststel- lung hinaus, dass Verletzungen im Gesicht durch einen der mehreren Schläge gegen den Kopf und die Hämatome an den Armen, der Schulter und an der Rippe sowie die Rippenprellung durch einen der Schläge gegen diese Körperregionen entstanden sein müssen. Die Handgelenksverstauchung und Schürfungen, die von der Anklage ebenfalls als Folge eines Schlages gesehen wird, dürfte dage- gen eher bei einem der Stürze entstanden sein, die der Beschuldigte in verschie- denen Stadien seines Vorgehens verursachte, indem er die Privatklägerin stiess und zerrte. Diese Tathandlungen wurden von der Vorinstanz, wie das Entreissen des Wohnungsschlüssels, das zu einer blutenden Hautverletzung am rechten Ringfinger der Privatklägerin führte, rechtskräftig als Tätlichkeiten im Sinne von Art.126 StGB qualifiziert (Urk. 76 E. III. 7.2.4, vgl. auch E. IV.4.2.1, wo die Verlet- zungen am Handgelenk und am rechten Ringfinger und die Schürfungen nicht erwähnt werden). Dass der Beschuldigte der am Boden liegenden Privatklägerin auch noch mindestens zwei Fusstritte gegen den Oberkörper versetzte, erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 76 E. II.8.7.6). Die Anklage bringt diese Fusstritte im Übrigen auch nicht mit Verletzungen der Privatklägerin in Verbindung (vgl. Urk. 27 S. 6 [Absatz 6]). Davon ausgehend ist zur objektiven Tatschwere der von der Vorinstanz dem An- trag der Anklage folgend (vgl. Urk. 27 S. 5 ff.) rechtskräftig als mehrfache einfa- che Körperverletzung qualifizierten Taten (vgl. Urk. 76 E. III.7.2.1 i.V.m. IV.4.2.) folgendes zu bemerken: Zunächst schlug der Beschuldigte die Privatklägerin im Treppenhaus im Rahmen eines als natürliche Handlungseinheit zu sehenden Vorgehens ca. zehn Mal mit der Faust und teilweise mit der flachen Hand ins Ge- sicht, gegen die Arme und den Oberkörper. Von den eingetretenen Verletzungen können diejenigen im Gesicht sicher dieser Phase des Geschehens zugeordnet werden, also die multiplen Prellungen im Gesicht (u.a. Monokelhämatom, Häma- tom am Orbitaoberrand rechts, Prellungen an der Wange/Gesichtsschädel links,
- 37 - Druckschmerzen im Bereich der Kiefergelenke und Kieferwinkel beidseits). Der Beschuldigte liess sich damit einen gravierenden Gewaltausbruch gegen die Pri- vatklägerin zu Schulden kommen, wobei nebst der Vielzahl der Schläge nament- lich die Tatsache erschwerend ins Gewicht fällt, dass er diese unter anderem mit der Faust gegen ihren Kopf führte. Die Schläge waren allerdings nicht so heftig, dass die Privatklägerin zu keinerlei Gegenwehr mehr fähig gewesen oder zu Bo- den gegangen wäre. Die dabei entstandenen Verletzungen am Kopf gehören zu den schwereren unter den Tatbestand fallenden. Allenfalls zusätzlich verursachte Hämatome und Prellungen am Oberkörper und den Armen beeinflussen die Ver- schuldensbewertung nicht. Von einer im eigentlichen Sinn spontanen Tatbege- hung kann sodann nicht ausgegangen werden; der offensichtlich bereits hoch- emotionale Beschuldigte hatte die Konfrontation mit der Privatklägerin zuvor ge- sucht, indem er die Hauseingangstüre, die ihm diese nur soweit hatte öffnen wol- len, wie es nötig war, um ihm einen Sack auszuhändigen, mit seinem Körperge- wicht aufgestossen hatte. Sein Verschulden ist objektiv als gerade noch leicht zu qualifizieren. Nach einer versuchten Intervention von C._____ drückte der Be- schuldigte der Privatklägerin im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit sei- nem Knie seitlich gegen die linken Rippen und schlug sie mit der Faust an den Oberkörper und die Extremitäten. Dieses Vorgehen gegen die Privatklägerin wiegt objektiv insofern weniger schwer als das vorstehend diskutierte, als es deutlich weniger intensiv war und sich nicht gegen den Kopf der Privatklägerin richtete. Zum Tatvorgehen kann auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Die po- tentiellen Verletzungen wiegen auch im Rahmen des Tatbestandes eher leicht. Eine Ausnahme macht die Prellung im Rippenbereich, deren Schwere angesichts der Dauer der verursachten Schmerzen nicht bagatellisiert werden kann. Insge- samt wiegt diese einfache Körperverletzung objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz auszugehen, was den Tatvorwurf leicht relativiert. Im Übrigen ist
- wie im Zusammenhang mit den bereits bewerteten Delikten - zu bemerken, dass beim Beschuldigten gemäss den überzeugenden Darlegungen im psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2019, eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, deren Folge eine mangelnde psychische Widerstandsfähigkeit gegenüber
- 38 - deliktsrelevanten situativen Stimuli ist. Sie führte vorliegend zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit (Urk. 11/12 S. 53 ff., 80), relativiert die sub- jektive Schwere der vorliegenden Tat aber dennoch insofern leicht, als es dem Beschuldigten verglichen mit der Durchschnittsbevölkerung deutlich schwerer fal- len dürfte, sich in von ihm als persönlich herausfordernd empfundenen Situatio- nen gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Verschulden relativiert das ob- jektive folglich leicht. Insgesamt bleibt es aber bei der Bewertung des Verschul- dens als gerade noch leicht bzw. leicht. 4.3.2 Die beiden vom Beschuldigten im Juli 2018 begangenen Körperverletzungs- delikte stehen unter sich in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang. Hingegen besteht abgesehen davon, dass auch sie Ausdruck der schwierigen Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin bzw. des problema- tischen Beziehungsverhaltens des Beschuldigten sind, kein Zusammenhang mit den vom Beschuldigten knapp drei Monate später begangenen Delikten. Für die Delikte vom ca. 27. Juli 2018 ist Freiheitsstrafe um ca. weitere drei Monate und zusätzlich um gegen einen Monat zu erhöhen. Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von rund 31 Monate Freiheitsstrafe. 5.1.1 Der Beschuldigte wurde am tt. März 1990 in der Demokratischen Republik Kongo als Sohn wohlhabender Eltern geboren. Er hat zwei ältere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Sein Vater arbeitete in hoher Stellung für die Regierung unter Präsident Mobuto. Nach dem Sturz und Tod Mobutos im Jahr 1997 musste die Familie das Land verlassen. Der Beschuldigte und eine seiner Schwestern lebten danach bei einem Onkel in Frankreich. Die Eltern zogen mit dem jüngeren Sohn I._____ und der anderen Tochter bereits 1998 in die Schweiz. Hier wurde der Vater des Beschuldigten am 21. März 2001 als Flüchtling anerkannt. Am 2. Juli 2001 kamen auch der Beschuldigte und seine Schwester in die Schweiz nach J._____ zu ihren Eltern und Geschwistern. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2001 wurde auch dem Beschuldigten als nahem Familienangehörigen seines Vaters derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Er erhielt zunächst die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und am 6. November 2003 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem er im Dezember
- 39 - 2009 sechs Raubüberfälle begangen und dafür mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. auch nachfolgend E. IV.5.2), wurde das Asyl des Beschuldigten am 16. Juli 2015 jedoch widerrufen; die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling wurde ihm dagegen belassen. In der Folge verfügte das Migrationsamt des Kan- tons Zürich am 21. Juli 2016 auch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten und setzte ihm eine Frist bis zum 20. September 2016, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Widerruf der Niederlassungsbe- willigung, erklärte aber die Wegweisung des weiterhin als anerkannter Flüchtling geltenden Beschuldigten für unzulässig und wies das Migrationsamt des Kantons Zürich an, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten zu beantragen. Am 8. Mai 2019 verfügte das SEM den Auf- schub des Vollzugs der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (Urk. 4/1 S. 10; Urk. 4/3 S. 25 ff.; Urk. 50/1-3; Prot. II S. 11 f.). 5.1.2 Im Kongo verlebte der Beschuldigte gemäss eigenem Bekunden eine weit- gehend unbeschwerte Kindheit. Er besuchte einen privaten Kindergarten und die ersten beiden Primarschuljahre in K._____. Auch in Frankreich fühlte sich der Be- schuldigte wohl. Das eine Jahr Primarschule verlief unauffällig. Er habe gute No- ten gehabt und sich schnell integriert. Die Ausreise in die Schweiz erlebte der Be- schuldigte als Schock. Sie sei ohne Vorwarnung erfolgt. Er habe sich nicht einmal von seinen Freunden verabschieden können. In J._____ besuchte er zunächst sechs Monate lang eine Integrationsklasse (Deutsch-Schule) und wurde danach in die fünfte Klasse eingeschult. Die erste Zeit in der Schweiz sei schwierig gewe- sen. Er habe die deutsche Sprache aber schnell gelernt und sich dann gut inte- griert. Er habe eine gute Jugendzeit gehabt. Er habe sehr oft Fussball gespielt und sei in der Kirche als Ministrant tätig gewesen. Nach dem Ende der regulären Schulzeit (Sekundarschule B), absolvierte er noch das 10. Schuljahr im Fach Technik und Informatik an der BWS in J._____. Danach begann er eine Lehre beim L._____; zunächst als Elektroinstallateur und dann, als die Schulleistungen schlechter wurden, als Montageelektriker. Nach gut zwei Jahren wurde der Lehr- vertrag aufgelöst, da er seine Arbeitsstelle vernachlässigt hatte und der Arbeit
- 40 - wiederholt ferngeblieben war. Er habe damals andere Prioritäten wie Alkohol und Ausgang gehabt, und er habe als Promoter und Partyveranstalter für diverse Clubs gut verdient. Er entzog sich seinen Eltern und begann damit, Kokain zu nehmen, nachdem er zuvor ab seinem 15. Altersjahr schon gelegentlich Cannabis konsumiert hatte. Sein Freundeskreis veränderte sich. Schliesslich verlor er auf- grund von terminlichen Unzuverlässigkeiten, die mit seinem Drogenkonsum zu- sammenhingen, auch die Aufträge als Partyveranstalter. Im Dezember 2009 beging er die bereits erwähnten sechs Raubüberfälle zusammen mit Personen aus seinem Freundeskreis, wurde am 30. Dezember 2009 verhaftet und kam bis Ende April 2010 in Untersuchungshaft. Nach seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft arbeitete er zunächst als Call-Agent bei M._____ in N._____. Später war er während acht bis neun Monaten in einem 100%-Pensum als Kundenbera- ter beim O._____ tätig und danach ab Mitte September 2011 in temporären An- stellungen bei einem Stundenlohn von Fr. 26.– auf dem Bau als Elektromonteur tätig. Im November 2012 trat er die wegen der begangenen Raubüberfälle über ihn verhängte Freiheitsstrafe an. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft am 4. Mai 2015 war er zunächst beim RAV gemeldet und musste von der Sozialhilfe mit monatlich Fr. 900.– unter- stützt werden. Eine bereits knapp zwei Monate nach der bedingten Entlassung gefundene Arbeitsstelle musste er aufgrund nachlassender Auftragslage wieder aufgeben. Dann arbeitete er wieder über das gleiche Temporärbüro wie zuvor als Elektromonteur und nach kurzer Arbeitslosigkeit, während welcher er von seinen Ersparnissen und der Unterstützung seiner Eltern lebte, ab Herbst 2017 bei der P._____ in Q._____, wo er Möbel auslieferte und montierte. Er war jeweils im Stundenlohn tätig. Vom bei der P._____ erzielten Lohn wurden ihm ca. Fr. 2'400.– bis Fr. 2'800.– ausbezahlt, der Rest unterlag der Lohnpfändung. Am 30. Mai 2018 wurde er nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der heutigen Pri- vatklägerin für einen Tag in Haft genommen. Seit dem 8. Oktober 2018 befindet er sich im vorliegenden Verfahren in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von etwa Fr. 60'000.– bis 80'000.– (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 10; Urk. 11/12 S. 23 ff.; Urk. 50/1 S. 7 ff.; Urk. 50/2 S. 12 f., 21; Urk. 53 S. 3 ff.; Urk. 94; Akten OG/ZH Geschäfts-Nr. SB11069, Urk. 131 S. 2
- 41 - ff.; Akten STA Limmattal/Albis, Unt.-Nr. 2017/10025912, Urk. 5 S. 3 f.; Akten STA IV, Unt.-Nr. 2018/10018287, Urk. 1/1 S. 1 und Urk. 2/1 S. 12; Prot. II S. 12 ff.) 5.1.3 Der Beschuldigte ist Vater des am tt.mm.2012 geborenen R._____. Der Sohn entstammt einer kurzen, bereits im Frühling 2012 beendeten Beziehung des Beschuldigten mit S._____. R._____ ist Schweizer Staatsbürger und lebt bei sei- ner Mutter in T._____. Der Beschuldigte musste bereits einen Monat nach der Geburt des Kindes die mehrjährige Freiheitsstrafe wegen der von ihm begange- nen Raubdelikte antreten. Nach seiner bedingten Entlassung am 4. Mai 2015 pflegte er gemäss den im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017 zitierten Berichten seiner Bewährungshelferin einen regelmässigen und intensiven Kontakt zu seinem Sohn, welcher gemäss den Angaben des Beschuldigten je- weils gut verlief, und bemühte sich um die Klärung der Betreuungsmodalitäten mit der Kindsmutter, die damals noch über das alleinige Sorgerecht für das Kind ver- fügte. Gemäss seiner Darstellung hatte ihm die erschöpfte Kindsmutter nach sei- ner Haftentlassung das Kind zur Betreuung überlassen, so dass es eine Zeitlang bei ihm wohnte und von ihm, seinen Eltern und seinem Bruder betreut wurde. Ab dem 16. August 2016 teilte er sich das gemeinsame Sorgerecht mit S._____, die das Kind aber weiterhin vorwiegend betreute. Gemäss der dem gemeinsamen Sorgerecht zugrundliegenden Erklärung übernahm der Beschuldigte die Betreu- ung des Kindes an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend und während ein bis zwei Ferienwochen. In welchem Umfang der Beschuldigte ef- fektiv die Betreuung des Sohnes übernahm, ist letztlich nicht ganz klar. In der Schlusseinvernahme äussert der Beschuldigte einerseits, er habe seinen Sohn während der Beziehung mit der Privatklägerin ab und zu sich nach Hause geholt, und andererseits R._____ sei an jedem seiner Geburtstage und an Weihnachten und Neujahr bei ihm. Sodann habe er ihn während der Schulferien gesehen. An den Wochenenden habe er ihn abwechslungsweise mit seiner eigenen Mutter ge- hütet (Urk. 4/3 S. 26 f.). Vor Vorinstanz sagte er aus, unter der Woche und an Wochenende sei sein Sohn immer bei ihm gewesen (Urk. 53 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab er an, sein Sohn habe jeweils an den Wochenenden bei ihm und der Privatklägerin übernachtet und sei in den Ferien bei ihm gewesen. Nach Beginn seiner Tätigkeit für die P._____ habe er dann aber
- 42 - teilweise am Samstag arbeiten müssen, weshalb er seinen Sohn nicht mehr so regelmässig wie zuvor zu sich habe nehmen können (Prot. II S. 16 f., 20 ff.). Seit seiner erneuten Verhaftung am 8. Oktober 2018 im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte nur noch eingeschränkten Kontakt zu R._____: Er habe vorwie- gend durch die KESB Kontakt zu seinem Sohn, manchmal auch über seine Mut- ter, wenn das Kind bei seinen Eltern sei. Der direkte Kontakt zu R._____ sei schwierig. Er habe bisher nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Mit der Kindsmutter habe er keinen Kontakt; sie habe auf seine Kontaktaufnahmen nicht reagiert. Unterhaltsbeiträge leistete der Beschuldigte, der selber in prekären fi- nanziellen Verhältnissen lebt, nie (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/3 S. 25 f.; Urk. 50/1 S. 7; Urk. 50/2 S. 15 ff., 21; Urk. 53 S. 2 f., 6 f., 9; Akten STA IV, Unt.-Nr. 2018/10018287, Urk. 2/1 S. 12; Prot. II S. 17). 5.1.4 Während der Beziehung mit der Privatklägerin, die innerhalb der Familie of- fenbar zu Streit führte, weil die Eltern den Beschuldigten mahnten, seinem Kind Priorität einzuräumen, habe er aber aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht gross die Möglichkeit gehabt, mit Leuten zu verkehren. In der Freizeit habe er dann ab und zu seinen Sohn zu sich nach Hause geholt. Sonst habe er noch mit seiner Familie Kontakt gehabt. Ein bis zweimal habe er auch mit Kollegen unter der Wo- che abgemacht. Zu seinen Hobbys befragt, erwähnte er in der Schlusseinver- nahme und vor Vorinstanz Fussballspielen, Velofahren und Sport allgemein, wo- bei er vor allem Mannschaftssport wie Basketball und Eishockey möge. Sein ak- tuelles Verhältnis zu seiner Familie beschreibt der Beschuldigte als gut. Seine El- tern, seine Schwester U._____ und sein Bruder seien auch heute noch seine wichtigsten Bezugspersonen. Er habe aber auch Kollegen in der Schweiz; sie stammten aus der Schweiz und von überall her. Sie hätten ihn auch im Gefängnis besuchen wollen. Ihm sei das aber einfach zu viel gewesen (Urk. 4/3 S. 26 ff.; Urk. 53 S. 4, 9 f.; Prot. II S. 11, 20). 5.1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der poli- tischen Wirren im Kongo und der darauf folgenden Emigration nach Frankreich und in die Schweiz objektiv keine einfache Adoleszenz erlebte. Die ungewollte und überraschende Migration im Kindesalter ist gemäss forensisch-
- 43 - psychiatrischem Gutachten eine der Gründe für die ernstzunehmende Persönlich- keitsproblematik des Beschuldigten, die bei der Bewertung des subjektiven Ver- schuldens relativierend berücksichtigt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen nichts für die Strafzumes- sung Relevantes. 5.2 Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft (Urk. 94). Am 15. März 2012 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen bandenmässigem und mehrfa- chem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, die er bis auf eine Reststrafe von 260 Tage verbüsste. Am 16. Oktober 2017 folgte eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und am 26. Juni 2018 eine solche zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen und einer Busse von CHF 500.– wegen mehrfacher, teilweise versuch- ter Nötigung. Die letzten beiden Verurteilungen betrafen beide Vorgänge im Rah- men von Beziehungsstreitigkeiten. Raub ist ein u.a. durch eine qualifizierte Nöti- gungshandlung gekennzeichneter Tatbestand. Alle Vorstrafen sind mithin zumin- dest teilweise einschlägig, wobei die letzten beiden Vorstrafen bei den heute zu beurteilenden Taten auch nur kurze Zeit zurücklagen. Die Vorstrafen des Be- schuldigten wirken sich vor diesem Hintergrund deutlich straferhöhend aus. 5.3 Leicht strafmindernd ist das Teilgeständnis des Beschuldigten zu berück- sichtigen. Für eine weitergehende Strafminderung besteht angesichts des Um- standes, dass der Beschuldigte die schwerste Tat immer bestritt und auch im Üb- rigen teilweise zur Beschönigung seines Verhaltens neigte, nicht. 5.4 Insgesamt überwiegen im Rahmen der Täterkomponente die straferhöhen- den Umstände die strafmindernden in massgeblicher Weise, weshalb es sich rechtfertigt, die hypothetische Gesamtstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu er- höhen. 6.1.1 Zusammengefasst erscheint eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Daran sind 681 Tage bis und mit heute erstandener Untersuchungs- und Sicher- heitshaft anzurechnen.
- 44 - 6.1.2 Die Strafhöhe lässt im Prinzip noch einen teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe zu. Dem Beschuldigten muss angesichts seiner zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim ihm gemäss überzeugendem psychiatrischem Gutachten eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vorliegt, die seine Kriminalprognose zumindest im Spektrum häuslicher Gewalt im Rahmen seiner bislang bekannten Delinquenz deutlich belastet (Urk. 11/12 S. 80 ff.), für sein künftiges Verhalten jedoch eine Schlechtprognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. 6.2 Zusätzlich mit Busse zu bestrafen ist der Beschuldigte für das Entreissen des Schlüssels und die mindestens zwei Stösse ins Gebüsch am ca. 27. Juli 2018, welche die Vorinstanz rechtskräftig als mehrfache Tätlichkeiten qualifizierte und für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Keines dieser Delikte weist Auffälligkeiten auf, die es innerhalb des massgeblichen Straftatbe- standes objektiv als besonders leicht oder besonders schwer erscheinen lassen würde. Das mit Verletzungsfolgen verbundene Entreissen des Schlüssels erweist sich vergleichsweise aber als die leicht schwerere unter den Tatbestand der Tät- lichkeiten fallende Tat als das zweimalige, folgenlose Stossen ins Gebüsch. Der Konsum von harten Drogen (Kokain) wiegt objektiv sodann vergleichsweise leicht schwerer als der Konsum von Cannabis. In subjektiver Hinsicht gilt hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten das bisher bereits mehrfach Erwogene: dem Be- schuldigten fällt es aufgrund einer ernstzunehmenden Persönlichkeitsproblematik schwerer als der Durchschnittsbevölkerung, sich in persönlich herausfordernden Situationen an die geltenden Regeln zu halten, was leicht relativierend zu berück- sichtigen ist. Was den Konsum von Kokain und Cannabis betrifft, fehlt es an Um- ständen, die das objektive Verschulden relativieren würden. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten sind desolat; er ist faktisch mittellos. Die Bussen für die Tätlichkeiten wären davon ausgehend auf Fr. 250.– und Fr. 150.– festzuset- zen. Für den Konsum von Drogen, der nur insgesamt einigermassen überblickbar ist, wäre unter Berücksichtigung des langen Deliktszeitraums eine Busse von ins- gesamt Fr. 250.– auszusprechen. Die beiden Tätlichkeiten weisen eine enge zeit- liche, örtliche und sachliche Beziehung zueinander auf. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wäre die Busse für diese auf insgesamt Fr. 350.– festzu-
- 45 - legen. Die Betäubungsmitteldelikte stellen ein zusätzliches, davon unabhängiges Unrecht dar. Dem ist mit einer weiteren Erhöhung der Busse auf Fr. 500.– Rech- nung zu tragen. Sie fällt damit insgesamt etwas geringer aus als gemäss erstin- stanzlichem Entscheid, entspricht in ihrer Höhe aber dem Berufungsantrag der Anklägerin. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. V. 1.1 Der Beschuldigte hat sich mit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einer Katalogtat gemäss Art. 66a StGB schuldig gemacht und ist Aus- länder (Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo). Er ist damit im Grundsatz für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen. 1.2.1 Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise dann möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen, wobei der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind na- mentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliess- lich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Auf- enthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem In- krafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen. Die Härte- fallklausel ist nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2) 1.2.2 Im Allgemeinen ist die Prüfung einer Ausnahme von der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zweigeteilt: Die Feststellung eines persönlichen Härtefalls geht der Interessenabwägung vor. Bei anerkannten Flüchtlingen wie dem Beschuldigten (vgl. E. IV.5.1.1) wird der Härtefall allerdings gleichsam vorausgesetzt. Ob von einer obligatorischen Landesverweisung abzu-
- 46 - sehen ist, entscheidet sich allein im Rahmen der Interessenabwägung, bei der die privaten Interessen eines Straftäters am Verbleib in der Schweiz gegen die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen sind. Die Flüchtlingsei- genschaft ist dabei insofern von Bedeutung, als anerkannte Flüchtlinge, die sich wie der Beschuldigte (vgl. E. IV.5.1.1) rechtmässig in der Schweiz aufhalten, ge- mäss Art. 32 Flüchtlingskonvention und der einschlägigen ausländerrechtlichen Bundesgerichtspraxis nur unter der Voraussetzung einer zumindest schwerwie- genden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wer- den dürfen. Damit wird eine im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachtende Mindestanforderung an das öffentliche Interesse an der Landesverweisung statuiert. Im Anwendungsbereich der Flüchtlingskonventi- on kann es sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des an- erkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen. Im Übrigen erfasst die Interessenabwägung gleich wie bei einer ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisung resp. einem Entzug des laufenden Aufenthaltstitels sämtliche we- sentlichen Aspekte, so auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunfts- land. Im Ausländerrecht muss die kantonale Behörde, die über den Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings befin- det, auch asylrechtliche Voraussetzungen prüfen. Das gilt sinngemäss auch für die Strafgerichte, wenn sie eine Landesverweisung anordnen. Eine abschlies- sende Beurteilung ist freilich nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeits- aspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind; bis zum späteren Vollzug (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB) eingetretene Tatsachenänderungen bleiben stets vorbehalten. Somit prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverwei- sung, soweit sie definitiv bestimmbar ist. Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtli- chen) Non-refoulement -Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG) und ande- ren völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rech- nung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]). Die nach kantonalem Recht zuständige Vollzugsbehörde prüft zum gegebenen Zeitpunkt neben der tat- sächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle Durchführbarkeit der Landesver-
- 47 - weisung in rechtlicher Hinsicht, soweit Umstände, die für die Beurteilung der Zu- mutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, nicht oder erst als Prog- nose in den Sachentscheid eingeflossen sind. Im Fall von Flüchtlingen muss dies zwingend auf Grundlage einer Stellungnahme des Staatssekretariats für Migration erfolgen (zum Ganzen BGer 6B_747/2019 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.1 Der Beschuldigte hat seinen Lebensmittelpunkt seit seinem 11. Lebensjahr in der Schweiz. Er absolvierte hier fünf Jahre der obligatorischen Schulzeit und das 10. Schuljahr. Seine Eltern und zwei Geschwister leben ebenfalls in der Schweiz. Zudem ist er Vater eines Kindes, das die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und hier lebt (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten generell E. IV.5.). Er spricht Deutsch bzw. Schweizerdeutsch. Er hat seine familiä- ren und sozialen Wurzeln somit in der Schweiz. Eine nachhaltige berufliche In- tegration lässt im Übrigen zwar bis heute auf sich warten. Immerhin gelingt es dem Beschuldigten (in Freiheit) aber immer wieder, im Rahmen temporärer An- stellungen ein Einkommen zu erzielen, mit dem er zumindest sein Existenzmini- mum decken kann. Sein Heimatland hat er demgegenüber seit seiner Ausreise nie besucht (Urk. 4/3 S. 28; Prot. II S. 20). Er kennt es folglich nur so, wie er es als Kind aus privilegier- ten Kreisen bis zu seinem neunten Lebensjahr erlebte. Das Leben in sozialen Verhältnissen in denen er im Falle einer Ausweisung ein neues Leben beginnen müsste, kennt er nicht. Er müsste sich also ungeachtet des Umstandes, dass er die prägenden Kinderjahre in seinem Heimatland verbrachte, in einer für ihn weit- gehend fremden Umgebung zurechtfinden. Auf Unterstützung von im Land leben- den Verwandten könnte er dabei nicht zählen; seit dem Tod seiner Grossmutter im April 2019 leben dort keine weiteren Familienangehörigen mehr (Urk. 4/3 S. 28; Prot. II S. 20). Seine (Wieder-)Eingliederungschancen in seinem Heimatland erscheinen entsprechend gefährdet. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte die Amtssprache seines Heimatlandes spricht, jung und gesund ist und über eine gewisse berufliche Erfahrung verfügt, die ihm auch in der Republik Kongo von Nutzen sein dürfte.
- 48 - Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen ein sehr grosses persönliches In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz hat, ist evident. 2.2 Allerdings weist der Beschuldigte keine über normale affektive Beziehungen hinausgehenden Bindungen zu hier lebenden Familienmitgliedern und keine be- sonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf. Das gilt namentlich auch für die Beziehung zu seinem Sohn. Diesem fühlt er sich zwar zweifellos emotional verbunden und teilt sich die elterliche Sorge für ihn formell mit der Kindsmutter. Allerdings trug der Beschuldigte bereits vor seiner erneuten Inhaftierung finanziell kaum etwas an den Lebensunterhalt von R._____ bei und leistete auch keinen wesentlichen, über ein übliches Besuchsrecht hinausgehenden Anteil an dessen Betreuung und Erziehung. Nachdem er bereits unmittelbar nach der Geburt von R._____ eine längere Haftstrafe antreten musste, hat er nun auch seit dem 1. Ok- tober 2018 wieder nur noch sehr eingeschränkten Kontakt zu seinem Sohn, der gemäss der Darstellung des Beschuldigten durch die KESB und seine Eltern, bei denen sich R._____ manchmal aufhält, vermittelt wird und sich auf gelegentliche Telefonate und Briefe (seitens R._____) beschränkt. Davon ausgehend ist bereits fraglich, ob zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn eine in den Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK fallende Beziehung besteht (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 144 I 266 E. 3.3). Jedenfalls wäre es den Beteiligten aber zumutbar, die bereits bis anhin wenig verlässliche Beziehung telefonisch, mittels anderer moderner Kommunikationsmittel und gelegentlicher Besucher ausserhalb der Schweiz aufrecht zu erhalten. Das gilt umso mehr, als R._____ die Beziehung zu seiner Familie väterlicherseits in der Schweiz weiterhin über seine Grosseltern pflegen kann, die gleichzeitig das Verbindungsglied zum Be- schuldigten darstellen. Zudem wurde dem Beschuldigten aufgrund seiner Straffälligkeit bereits mit Verfü- gung des Migrationsamts des Kantons Zürich bzw. mit Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung ent- zogen. Von seiner Wegweisung wurde damals einzig in Anwendung des für aner-
- 49 - kannte Flüchtlinge geltenden Non-Refoulement-Prinzips mit der Begründung ab- gesehen, dass beim Beschuldigten eine insgesamt positive Entwicklung festzu- stellen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt scheine es, als habe der Beschuldigte die für ihn rückfallgefährdenden Faktoren erkannt und zeige sich gewillt, diese unter Kontrolle zu bewahren. Dafür habe er eigene Strategien entwickelt. Auch sei zu erkennen, dass er die anlässlich seines Gesuchs um bedingte Entlassung vorge- brachten Wünsche und Zukunftspläne in die Tat umsetze. So habe er Verantwor- tung für seinen Sohn übernommen und komme seinen diesbezüglichen Aufgaben zuverlässig nach. Angesichts dieser Umstände sei eine ernsthafte Gefahr, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte, nicht begründet (Urk. 50/2 S. 4 ff., S. 19 ff.). Der Beschuldigte war also gewarnt, dass seiner Ausweisung bei erneuter schwerer Straffälligkeit weder seine weitgehende Sozialisation in der Schweiz (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3) noch seine Flücht- lingseigenschaft entgegenstehen würde. 2.3 Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 ist der Beschuldigte erneut straffällig geworden. Mit Entscheid vom 16. Ok- tober 2017 wurde er wegen Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und mit solchem vom 6. Juni 2018 wegen mehrfacher, teil- weise versuchter Nötigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Beide Verurteilungen betrafen Vorgän- ge im Rahmen von Beziehungsstreitigkeiten. Heute ist er abgesehen von Übertre- tungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Körperver- letzung und wegen Gefährdung des Lebens im Zusammenhang mit zwei Vorfällen häuslicher Gewalt im Juli und im Dezember 2018 mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe zu bestrafen. Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim Beschul- digten eine ernstzunehmende Persönlichkeitsproblematik vor, die trotz der bei ihm ebenfalls vorhandenen prosozialen Einflussfaktoren seine Kriminalprognose zu- mindest im Spektrum häuslicher Gewalt im Rahmen seiner bislang bekannten De- linquenz deutlich belastet (Urk. 11/12 S. 80 ff.). Die unter laufender Sicherheits- haft inzwischen eingeleitete ambulante Behandlung hat daran (noch) nichts geän- dert. So wird in der einschlägigen therapeutischen Stellungnahme vom 3. August 2020 festgehalten, dass gemäss der erfolgten therapeutischen Eingangsabklä-
- 50 - rung die rückfallbegünstigenden Merkmale beim Beschuldigten tatzeitnah derart ausgeprägt gewesen seien, dass unter den Bedingungen der Freiheit sowie ohne psychotherapeutische und/oder sozialarbeiterische Unterstützung kurz- bis mittel- fristig von einer deutlichen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte ausgegangen werden müsse. Aufgrund des noch am Anfang stehenden Therapieprozesses könnten Aussagen zum aktuellen Rückfallrisiko noch nicht gemacht werden (Urk. 95/2 S. 3f.). Es ist mithin festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nach den Ende 2009 be- gangenen sechs Raubüberfällen und der (teilweisen) Verbüssung der damit zu- sammenhängenden längeren Haftstrafe von November 2012 bis anfangs Mai 2015 sowie zwei kleineren Delikt im April 2017 und Mai 2018, erneut in schwer- wiegender Weise strafbar gemacht hat und heute wegen bei zweier Gelegenhei- ten begangener Delikten gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit seiner Ex-Partnerin wieder mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Als schwerste Tat, die gleichzeitig Katalogtat ist, steht naturgemäss die Gefährdung des Lebens im Zentrum des Interesses. Nicht zu vergessen ist dabei jedoch, dass diese Teil eines Vorfalls war, der insgesamt von einer erschreckenden Gewaltbe- reitschaft und Geringschätzung der Bedürfnisse eines anderen Menschen zeugt. Dass es nicht zu gravierenderen Verletzungen der körperlichen Integrität der Pri- vatklägerin kam, dürfte angesichts des unkontrollierten, rabiaten Vorgehens des Beschuldigten wesentlich auch dem Zufall geschuldet sein. Es besteht gemäss gutachterlicher Feststellung eine deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für Delikte in der Art, wie sie heute zu beurteilen sind. Der heute erst gut dreissigjährige Be- schuldigte wird auch in Zukunft partnerschaftlichen Beziehungen eingehen und damit wieder in Situationen kommen, in denen sein Verhalten zu einer schwer- wiegenden Gefahr für die körperliche Integrität seiner jeweiligen Partnerin werden kann. Die noch im Juli 2017 getroffene Annahme, der Beschuldigte stelle keine ernsthafte Gefahr für die Allgemeinheit dar, hat sich damit zerschlagen. Seine Kriminalprognose ist angesichts seiner Persönlichkeitsproblematik auch für die Zukunft deutlich belastet.
- 51 - 3.1 Zusammengefasst hat der Beschuldigte, der seit seinem 11. Lebensjahr als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, seine familiären und sozialen Wurzeln hier. Seine Chancen sich in seinem Heimatland sozial und wirtschaftlich erfolg- reich einzugliedern, sind gefährdet. Eine Wiedereingliederung erscheint aufgrund seines jungen Alters, seiner Gesundheit, seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnis der Amtssprache seines Heimatlandes aber nicht ausgeschlossen und seine familiären Beziehungen kann er auch telefonisch, mittels moderner Kom- munikationsmittel und Besuchen ausserhalb der Schweiz weiter pflegen. Verfol- gung droht dem Beschuldigten, dem die Flüchtlingseigenschaft lediglich derivativ zukommt, soweit heute erkennbar, in seinem Heimatland nicht. Vom bereits we- gen Raub vorbestraften Beschuldigten geht aktuell sodann eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bzw. seine jeweiligen Partnerinnen aus, die auch im Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention eine Ausweisung des Beschuldigten zulassen. Die dadurch begründeten öffentlichen Interessen, den Beschuldigten vom Staatsgebiet der Schweiz fernzuhalten, überwiegen die zweifellos gewichti- gen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte, der sich einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist daher obligatorisch des Landes zu verweisen. Den ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist mit der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung auf das ge- setzliche Minimum von 5 Jahren Rechnung zu tragen. 3.2 Vorbehalten bleibt zum gegebenen Zeitpunkt die Prüfung der tatsächlichen Vollstreckbarkeit und aktuellen Durchführbarkeit der Landesverweisung unter Be- rücksichtigung des Non-refoulement -Gebots und anderer völkerrechtlich zwin- gender Bestimmungen durch die zuständigen Vollzugsbehörden, in deren Rah- men auch ein allfälliger Erfolg der inzwischen angelaufenen therapeutischen Be- handlung des Beschuldigten von Bedeutung sein kann. 4.1 Da eine Landesverweisung auszusprechen ist und der Beschuldigte Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung ist, muss gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend auch über die Vollzugs- frage der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys-
- 52 - tem (SIS) entschieden werden. Dies gilt selbst dann, wenn die erste Instanz diese Frage - wie vorliegend - zu Unrecht unbeurteilt liess. Das Verschlechterungsver- bot gelangt zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung (BGer 6B_572/2019 E. 3.3.5). 4.2 Eine SIS-Ausschreibung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Danach werden Landesverweisun- gen im SIS ausgeschrieben, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1 und BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Davon ist auszugehen, wenn die Anwesenheit der betreffenden Person im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefähr- det. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Daraus folgt, dass eine SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten erfolgen darf. Darunter fallen zweifellos Delikte mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Darüber hinaus kann aber auch die Höhe der konkret ausgefällten Freiheitsstrafe Aufschluss über der Schwere der verübten Straftat(en) geben, zumal bei einem alleinigen Abstellen auf die abstrakt angedrohte Mindeststrafe unberücksichtigt bliebe, dass unter den Mitgliedstaaten diesbezüglich keine Einheitlichkeit herrscht. Wurde der Dritt- staatsangehörige also wegen einer schweren Straftat zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt, ist die Ausschreibung verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Ziff. 1 SIS-II- Verordnung ["Die Mitgliedstaaten geben … ein, wenn…]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2. und 3.2.2, mit etlichen Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 4.3 Der Beschuldigte beging insbesondere mit der Gefährdung des Lebens ein Verbrechen. Darüber hinaus machte er sich weiterer Delikte schuldig. Er ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. Unter Berücksichti- gung der Schwere der von ihm begangenen Delikte, die sich auch in der Höhe der Strafe zeigt, sowie seiner kriminellen Vorbelastung ist die Landesverweisung im
- 53 - SIS auszuschreiben, zumal die schwerwiegende Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, unabhängig davon besteht, ob er sich in der Schweiz oder im Hoheits- gebiet eines anderen Schengen-Staates aufhält. VI.
1. Die Vorinstanz hat sich mit den Zivilansprüchen der Privatklägerin befasst. Sie hat dabei die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung von adhäsionsweise gel- tend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren zutreffend darge- legt (Urk. 76 E. VII.2.1. und VII.2.2.) und sich auch richtig zu den zivilrechtlichen Grundlagen von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen geäussert (Urk. 76 E. VII.2.3. und VII.2.4.).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig noch der Genugtuungsan- spruch der Privatklägerin. Die Privatklägerin beantragt eine Erhöhung des von der Vorinstanz auf Fr. 3'000.– (zzgl. 5% Zins seit 8.10.2018) festgesetzten Genugtu- ungsbetrags auf die von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren verlangten Fr. 12'000.– (zzgl. 5% Zins seit 8.10.2018). Der Antrag basiert in strafrechtlicher Hin- sicht auf der Auffassung, dass der Beschuldigte auch der mehrfachen Gefähr- dung des Lebens schuldig zu sprechen ist (Urk. 55; Urk. 88; Urk. 101). Im Einzel- nen begründet die Privatklägerin ihren Antrag damit, dass sie vom Beschuldigten tätlich angegriffen, mit Faustschlägen traktiert, lebensgefährdend gewürgt, einge- sperrt, beschimpft und mit Drohworten und diversen weiteren Gewalttätigkeiten in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Sie sei durch die Gewalttätigkeiten nicht nur vorübergehend in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt geworden. Sie lei- de heute noch unter den Folgen. Sie habe Angstzustände und Schlafstörungen und leide unter innerer Unruhe und grosser Nervosität. Die Vorstellung, dem Be- schuldigten je wieder begegnen zu müssen, wieder derartigen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, versetze sie in Panik, was zu einer Verminderung ihres Aktivitätsniveaus und zu einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens geführt habe. Eine zusätzliche Belastung stelle es für sie dar, dass der Beschul- digte nicht einsichtig sei, das Erlittene verharmlose und ihr die Schuld für die Ge- waltausbrüche zuweisen wolle. Gemäss dem sie behandelnden Psychiater Dr.
- 54 - V._____ leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Eingriff in ihre körperliche und psychische Integrität sei als schwerwiegend zu bezeichnen; ihr psychisches Gleichgewicht sei gestört und ihr Leben dadurch langandauernd bzw. bis heute beeinträchtigt worden. Sie sei mehrmals Opfer geworden, der Be- schuldigte sei voll schuldfähig gewesen und sein Verschulden sei als schwer zu qualifizieren. Dem Beschuldigten müsse bewusst gewesen sein, dass das Wür- gen eines Menschen mit einer gewissen Intensität und Dauer diesen in Lebensge- fahr bringe, und dass erlebte Todesangst sich nachhaltig negativ auf die Psyche des Opfers auswirke. Sie habe daher Anspruch auf eine Genugtuung, deren Höhe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auf Fr. 12'000.– festzusetzen sei, zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2018 (Urk. 55; Urk. 101 S. 6 ff.). 3.1 Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. V._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt in der W._____ AG, vom 27. November 2018 (Urk. 10/2) meldete sich die Privatklägerin erstmals am 23. September 2016 für eine psychiatrische Behandlung und Betreuung an. Sie klagte damals über sehr häufige innere Unruhe, Nervosität und Schlafstörungen und berichtete über finan- zielle Probleme. Den vorläufig letzten Termin absolvierte sie am 25. November
2016. Am 11. Mai 2018 wurde sie erneut vorstellig. Grund für die neue Anmel- dung waren Nervosität, innere Unruhe und Schlafstörungen sowie Angststörun- gen. Sie berichtete ebenfalls über Auseinandersetzungen und Probleme mit ihrem Partner, also dem Beschuldigten. Im Rahmen der Konsultationen, die bis anfangs Dezember 2018 wöchentlich oder einmal in zwei Wochen stattfanden, sagte sie auch, dass sie im Juni 2018 ca. 21 Tage im Frauenhaus in Zürich gewesen war, weil der Beschuldigte ihr gegenüber körperlich aggressiv gewesen sei. Sie infor- mierte ferner darüber, dass sie im Oktober 2018 von diesem erneut körperlich ag- gressiv angegangen worden sei und berichtete weiterhin über Angstzustände, Nervosität, innere Unruhe und Schlafstörungen, sagte aber, dass ihr Zustand sich nach der körperlichen Aggressivität des Beschuldigten verschlechtert habe. Zu allfälligen Würgevorfällen verwies Dr. V._____ auf den Hausarzt der Privatkläge- rin. Zur Diagnose hielt er fest, es liege eine Anpassungsstörung und akute Belas- tungsreaktion vor. Nach dem Delikt des Beschuldigten habe sich der Zustand der Privatklägerin verschlechtert. Mit ärztlichem Befund vom 20. Mai 2019 (Urk. 10/3)
- 55 - berichtete Dr. V._____, dass sich die Privatklägerin weiterhin bei ihm in Behand- lung befinde; zuletzt habe am 20. Mai 2019 eine Konsultation stattgefunden. Die Privatklägerin leide aktuell an einer Anpassungsstörung und einer posttraumati- schen Belastungsstörung. Die Privatklägerin berichte weiterhin über Angstzustän- de, Nervosität und innere Unruhe. Sie klage auch über Schlafprobleme und be- richte über tägliche Erinnerungen an die körperlichen Eingriffe des Beschuldigten. Auf entsprechende Frage präzisierte er sodann seine Äusserung im vorangegan- genen Bericht, dass die Privatklägerin ihm gegenüber von körperlicher Aggressivi- tät des Beschuldigten berichtet habe: sie habe ihm damals sowie zum aktuellen Zeitpunkt über mehrmalige körperlich gewalttätige Vorfälle, und dass der Be- schuldigte versucht habe, sie zu erwürgen, erzählt. Am schlimmsten sei es am 8. Oktober 2018 gewesen. Die Privatklägerin habe tägliche Erinnerungen über diese Würgfälle sowie über andere körperliche Angriffe, weswegen sie weiterhin ängst- lich, nervös und innerlich unruhig sei. Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Privatklägerin bereits an häufiger innerer Unruhe, Nervosität und Schlafstö- rungen litt, bevor sie im Laufe des Jahres 2017 (vgl. Urk. 5/1 S. 4 [Frage 22]; Urk. 5/2 S. 2 [Frage 8]) die Beziehung mit dem Beschuldigten einging. Die Bezie- hungsprobleme bzw. die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt führten sodann bereits Mitte Mai 2018 und damit vor den anklagegegenständlichen Vorfällen da- zu, dass die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Der in diesem Sinn vorbestehende psychische Zustand der Privatklägerin verschlech- terte sich (erst) nach dem Vorfall vom 8. Oktober 2018. Schliesslich wurde - nebst einer Anpassungsstörung, die vermutungsweise vorbestand - eine posttraumati- sche Belastungsstörung diagnostiziert, die eine psychische Reaktion auf ein ext- rem belastendes Ereignis darstellt. 3.2 Am 8. Oktober 2018 machte der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklä- gerin der Gefährdung des Lebens, der (mehrfachen) versuchten Nötigung und der (mehrfachen) einfachen Körperverletzung schuldig. Er versuchte zwar zunächst der Konfrontation mit der Privatklägerin auszuweichen, war dann aber für die Es- kalation der Ereignisse allein verantwortlich und liess in den strafrechtlich relevan- ten Phasen des rund einstündigen Geschehens seiner Eifersucht und Wut weit- gehend freien Lauf, verängstigte die Privatklägerin u.a. mit den Ankündigungen,
- 56 - er werde sie umbringen bzw. ihre Existenz vernichten, schlug und würgte sie. Die Privatklägerin berichtete im Rahmen ihrer Einvernahmen eindrücklich von ihrer Panik und Todesangst während des Würgevorgangs. Die längerfristigen Folgen des Vorfalls auf die psychische Gesundheit ergeben sich aus den erwähnten, von Dr. V._____ verfassten ärztlichen Berichten. Die physischen Folgen waren ver- gleichsweise geringfügig. Es überrascht daher nicht, dass diese von der Privat- klägerin nicht zu einer wesentlichen Grundlage ihres Genugtuungsbegehrens gemacht werden. Den Beschuldigten trifft ein beträchtliches Verschulden; im Ein- zelnen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung (vorstehend E. IV.) verwiesen werden. 4.1 Dass der mit dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschuldigten ver- bundene Eingriff in die physische und vor allem in die psychische Integrität der Privatklägerin die für die Ausrichtung einer Genugtuung massgebliche Schwere erreichte, ist (zu Recht) unbestritten; der Anspruch der Privatklägerin auf Genug- tuung wird auch vom Beschuldigten nicht grundsätzlich in Frage gestellt. 4.2 Opfern von versuchten Tötungsdelikten, die schwere Körperverletzungen er- litten, und Opfern schwerer Körperverletzungsdelikte wurden in der Vergangen- heit regelmässig Genugtuungen in der Höhe von Fr. 15'000.– zugesprochen (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Band 2 Landolt, Tabelle II: Verletzungsgenugtuung, S. 411 ff. [z.B. Fälle 810, 786, 714, 650, 630, 626, 603, 381, 270, 200]). Vereinzelt wurden Genugtuungen in dieser Höhe auch bei Verurteilungen u.a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Gefähr- dung des Lebens (a.a.O., Fall 608) und versuchter sexueller Nötigung und Ge- fährdung des Lebens (a.a.O., Fall 495) gesprochen. In der Regel wurden den Op- fern in Fällen einfacher Körperverletzung, Nötigung und/oder bei Gefährdungsde- likten wie der Gefährdung des Lebens jedoch tiefere Genugtuungen zugespro- chen (a.a.O.). In einem Fall häuslicher Gewalt, der mit einer Verurteilung des Tä- ters wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung endete, er- hielt ein Opfer im Jahr 2004 eine Genugtuung von Fr. 8'000.– (a.a.O., Fall 82). Ein Mann, der auf einen flüchtenden Handtaschenräuber geschossen und des- halb u.a. wegen Gefährdung des Lebens und mehrfacher einfacher Körperverlet-
- 57 - zung verurteilt wurde, musste dem Opfer ebenfalls im Jahr 2004 eine Genugtuung von Fr. 7'500.– leisten (a.a.O., Fall 183). Im Jahr 2009 wurde einem Täter, der seine Ex-Freundin beleidigt, mehrfach ins Gesicht geschlagen und mit den Füs- sen getreten hatte und wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Missbrauch einer Telekommunikationsanlage und versuchter Nötigung verurteilt wurde, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.– auferlegt. Die Ex-Freundin litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (a.a.O., Fall 647). Im Jahr 2008 wurde die Genugtuung an Opfer, das nach einer Geiselnahme an einer posttrau- matischen Belastungsstörung und an schweren Depressionen litt, in einem Ver- fahren, das strafrechtlich mit einem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und qualifizierter Geiselnahme geendet hatte, auf Fr. 6'000.– festgesetzt (a.a.O., Fall 14). Die von der Privatklägerin beantragte Genugtuungshöhe von Fr. 12'000.– erweist sich im Licht dieser Praxis auch unter Berücksichtigung der Umstände des kon- kreten Einzelfalls wie er sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. VI.3.) ergibt als zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 9'000.–. Die Zinspflicht ab dem Datum des Ereignisses ist im Grundsatz und in der Höhe unbestritten.
5. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 9'000.– zu leisten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Oktober 2018. VII.
1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung sowohl im Schuldpunkt als auch bezüglich der Strafhöhe und der Dauer der Landesverweisung teilweise. Die Privatklägerin unterliegt mit ihrem Antrag zur Genugtuung ebenfalls teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, sind folg- lich zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Der auf den Beschuldigten entfallende Kostenteil ist ihm zufolge seiner desolaten finanziellen Verhältnisse zu erlassen. Die Kosten der amtlichen
- 58 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 8'800.– zu entschädigen. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung (inkl. Weg) gerundet mit Fr. 3'200.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfa- cher Körperverletzung, soweit der Schuldspruch sich nicht auf den Würge- vorgang vom 8. Oktober 2018 bezieht, wegen mehrfachen Tätlichkeiten so- weit der Schuldspruch sich nicht auf den Würgevorgang vom 27. Juli 2018 bezieht, und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes), 2 teilweise (Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Frei- heitsberaubung), 6 (ambulante Massnahme), 7a (Schadenersatzforderung der Privatklägerin) sowie 8 und 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwach- sen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 59 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.1, Vorfall vom 8. Oktober 2018). Der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 1.2 (Vorfall vom 27. Juli
2018) ist er nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 681 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin, B._____, Fr. 9'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 60 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'800.– amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt, aber ab- geschrieben, und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin B._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − unentgeltliche Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 61 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Karabayir