Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im September 2017 über die Datingplattform "…" kennen. Nachdem sie sich bereits zwei Mal persön- lich getroffen hatten, besuchte die Privatklägerin den Beschuldigten am frühen Abend des 7. Oktobers 2017 in seiner Wohnung an der C._____-Strasse 1 in D._____ [Ortschaft]. Um 20.00 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantonspoli- zei Zürich ein telefonischer Notruf des Ehemannes einer Passantin ein, welche von der Privatklägerin kurz vorher in E._____, bei einer Autogarage, angespro- chen und um Hilfe gebeten worden war. Gegenüber den ausgerückten Beamten der Kantonspolizei gab die Privatklägerin an, vom Beschuldigten in dessen Woh- nung zunächst sexuell bedrängt und hernach vergewaltigt worden zu sein.
E. 1.2 Die Privatklägerin wurde am gleichen Abend von einer Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) im Kantonsspital Winterthur untersucht. Über ihren da- maligen körperlichen Zustand verfasste das IRM am 16. Oktober 2017 ein Gut- achten (Urk. D1-14/3). Am 8. Oktober 2017 erfolgte die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. D1-7). Im Anschluss an diese Einvernahme wurden am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Urk. D1-13/1-
3) und der Beschuldigte verhaftet (Urk. D1-16/1-2). Es fanden in der Folge diverse Einvernahmen des Beschuldigten statt (Urk. D1-act. 3-7) sowie die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. D1-8). Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Passantin, welche am Abend des 7. Oktober 2017 von der Privatklägerin um Hilfe gebeten worden war, und deren Ehemann, welcher die Polizei verständigt hatte, wurden als Zeugen be- fragt (Urk. D1-10 f.). Anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung wurden Spuren gesichert (Urk. D1-13/4-6. Weiter wurden der Whatsapp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu den Akten genommen (Urk. D1-12/1-2), die Akten betreffend eine einschlägige Verurteilung des Beschuldigten beigezo- gen (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Verfahrens- Nr. 2012/8048) und die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten veran- lasst (Urk. D1-15/2-3). Den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei eine ambu-
- 5 - lante psychiatrische Begutachten der Geschädigten hinsichtlich der Frage ihrer Glaubwürdigkeit anzuordnen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab (Urk. D1-14/7-13).
E. 1.3 Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver, welches der Beschuldigte am 24. Mai 2018, und damit während des laufenden Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, auf der Bundesautobahn A6 zwischen F._____ und G._____(D) ausführt hatte, kam es zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten und zur Eröff- nung eines weiteren Strafverfahrens wegen Verstosses gegen Strassenverkehrs- vorschriften. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 8. August 2018 (Urk. D2-7/7) übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfü- gung vom 15. August 2018 dieses Strafverfahren (Urk. D2-7/8) und führte in der Folge die Untersuchung zu Ende (Urk. D2).
E. 1.4 Am 11. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am Bezirksgericht Bülach die im Anhang wiedergegebene Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und (vorsätzlicher) grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. D1-24). Was den folgenden Ablauf bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, kann auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 [= Urk. 54] S. 5 Erw. I/2). Besonders zu er- wähnen ist, dass die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Okto- ber 2019 nicht nur den Beschuldigten befragte sondern auch die Eheleute H._____, welche die Privatklägerin am fraglichen Abend angetroffen hatten, sowie die Privatklägerin (Prot. I S. 9 ff.). Den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin einzuholen, hatte die Verfahrensleitung bereits zuvor (wie schon die Staatsanwaltschaft) abgewiesen (Urk. 34). Die Urteilsberatung-, fällung und -eröffnung fanden anlässlich der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 62 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 24. Ok- tober 2019 schriftlich Berufung angemeldet hatte (Urk. 51), versandte die Vo- rinstanz die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 29. Novem- ber 2019 (Urk. 56 [= Urk. 54] i.V.m. Urk. 55). Die Vertreterin des Beschuldigten nahm dieses Urteil am 3. Dezember 2019 in Empfang (Urk. 55).
E. 1.5 Am 16. Dezember 2019 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungs- erklärung erstatten (Urk. 57). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privat-
- 6 - klägerin verzichteten auf eine (Anschluss-) Berufung (Urk. 62 und 64). Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien auf den 21. September 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Auf Anordnung der Verfahrensleitung fand diese Verhand- lung, wie schon die vorinstanzliche Hauptverhandlung, unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt, lediglich die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden (unter Auflagen) zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 66).
E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seiner (amtlichen) Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ (Prot. II S. 6). Der leitende Staatsanwalt, Dr. iur. R. Jäger, liess sich mit Schreiben vom 8. Juli 2020 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren (Urk. 71).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen Vergewaltigung, gegen die Bemessung der (gemeint wohl: Ausfällung einer) Freiheitsstrafe, gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung sowie gegen die Kostenauflage (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er diesbezüglich die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 80 S. 2).
E. 2.2 Der Schuldspruch wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln (Dis- positiv-Ziff. 1, 2. Spiegelstrich), die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestrafung mit einer Busse von CHF 300.– (Dispositiv-Ziff. 2, 2. Satzteil) und Festsetzung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziff. 3) sowie die Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziff. 5) blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist.
E. 2.3 Im Übrigen, d.h. hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 1. Spiegelstrich, Ziff. 2 die Freiheitsstrafe betreffend, Ziff. 4 und Ziff. 6 steht das angefochtene Urteil zur Disposition.
- 7 -
E. 3 Glaubwürdigkeitsgutachten
E. 3.1 Bereits im Vorverfahren stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei eine ambulante psychiatrische Begutachtung der Geschädigten hinsichtlich der Frage ihrer Glaubwürdigkeit anzuordnen (Urk. D1-14/7). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Privatklägerin leide gemäss eigenen Angaben schon ihr Leben lang an Depressionen und nehme deswegen seit Jahren das Medika- ment "Seralin", ein Antidepressivum, ein, wobei sie bezüglich der Dosis wider- sprüchliche Angaben gemacht habe. Gegenüber H1._____, der am fraglichen Abend die Polizei informierte, habe die Privatklägerin eigenartige Äusserungen gemacht, welche diesen veranlasst hätten, dem ermittelnden Polizeibeamten zu empfehlen, abzuklären, ob über die Privatklägerin Vorgänge betreffend fürsorge- rische Unterbringung oder geistiger Verwirrung existierten. Die Privatklägerin ha- be anlässlich ihrer Einvernahme die Beantwortung von Fragen zu ihrem Gesund- heitszustand verweigert und damit verhindert, sich ein Bild über das Ausmass ih- rer psychischen Störung machen zu können. Psychische Krankheiten veränderten die Wahrnehmungsfähigkeit und beeinflussten das Verhalten. Ob dies auch für die Privatklägerin zutreffe, müsse mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit gutachterlich abgeklärt werden. Da der Anklagevorwurf allein auf den Aussagen der Privatklä- gerin beruhe und schwerwiegender Natur sei, erscheine diese Begutachtung ver- hältnismässig. Nachdem die Privatklägerin vorgängig ihre Zustimmung erteilt hatte (Urk. D1-8- 10), ersuchte der Staatsanwalt die behandelnde Therapeutin, Dipl.-Psych. I._____ (Externe Psychiatrische Dienste Thurgau), um einen ärztlichen Befund (Urk. D1- 14/11). Dem Befund, den Dipl.-Psych. I._____ am 7. Dezember 2018, erstattete und der auch von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Leitender Arzt, Zentrum K._____) unterzeichnet ist, lässt sich zusammengefasst folgendes entnehmen (Urk. D1-14/12): Die Privatklägerin befinde sich seit 14. Ap- ril 2015 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Anlass für die Behandlung sei eine rezidivierende (= sich wiederholende) depressive Stö- rung gewesen. Durch die Behandlung habe eine weitgehende Stabilität erreicht werden können. Im Jugendalter habe eine Behandlung wegen einer atypischen
- 8 - Essstörung stattgefunden, seither bewege sich diese im subklinischen Bereich (= lediglich milde Symptome). Aufgrund der Vergewaltigung vom 7. Oktober 2017 leide die Privatklägerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Antidepressivum "Seralin" sei seit August 2016 verordnet (100 mg/d) und auch am 7. Oktober 2017 eingenommen worden. Das Krankheitsbild beeinflusse weder die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin noch ihr Verhalten. Ob die Privat- klägerin bereits früher einmal Opfer eines Sexual- oder Gewaltdelikts geworden sei, sei unbekannt, ebenso eine Tendenz der Privatklägerin zu Falschanschuldi- gungen oder massiven Übertreibungen, eher das Gegenteil sei der Fall. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 wies der Staatsanwalt den Beweisantrag des Beschuldigten ab (Urk. D1-14/14). Zur Begründung führte er aus, dass der ärztli- che Befund keinerlei Anlass gebe, die Privatklägerin einer ambulanten psychiatri- schen Begutachtung zu unterziehen.
E. 3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte der Beschuldigte seinen Be- weisantrag (Urk. 33). Depressionen, so im Wesentlichen seine erneuerte Begrün- dung, wiesen verschiedene Schweregrade und Symptome auf. Eine schwere de- pressive Episode könne mit psychotischen Symptomen einhergehen. Die Aussa- gen der Privatklägerin in Bezug auf die Dosierung des von ihr eingenommenen Medikaments seien widersprüchlich und stimmten selbst mit den Angaben der Psychologin I._____ nicht überein, deren Befund wegen ihrer auftragsrechtlichen Beziehung zur Privatklägerin ohnehin nicht objektiv sei und ein Gutachten nicht zu ersetzen vermöge. Werde die Dosierung ohne Rücksprache mit dem Arzt verän- dert, seien Nebenwirkungen wie Erregung, Angst, Verwirrtheit, Tremor etc. mög- lich. Aufgrund eigenartiger Äusserungen der Privatklägerin habe der Zeuge H1._____ der Polizei empfohlen, Abklärungen zu ihrem Geisteszustand zu ma- chen. Unter diesen Umständen sei das Gutachten einer unabhängigen Fachper- son unabdingbar um beurteilen zu können, ob die psychische Störung der Privat- klägerin Auswirkungen auf ihre Wahrnehmung und ihr Aussageverhalten habe. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag ab (Urk. 34). Sie erwog, die vom Beschuldigten erwähnten Differenzen bezüglich der Dosierung des eingenommenen Antidepressivums reichten nicht für die An-
- 9 - nahme aus, dass der ärztliche Befund mangelhaft sei. Weitere fachliche Mängel seien nicht substantiiert geltend gemacht worden. Anlässlich der Hauptverhand- lung werde mittels Befragung der Privatklägerin zu klären sein, ob tatsächlich Dif- ferenzen betreffend der Dosierung bestünden. Erst danach könne über die Signi- fikanz allfälliger Differenzen und die Notwendigkeit einer Ergänzung der Akten entschieden werden. Wie von der Verfahrensleitung in Aussicht gestellt, wurde die Privatklägerin an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 (als Auskunftsperson) be- fragt (Prot. I S. 24 ff.), insbesondere zur Dosis des von ihr im Tatzeitraum einge- nommenen Medikaments "Seralin" (Prot. I S. 33 f.). Unter Berücksichtigung der Aussagen, welche die Privatklägerin bei dieser Befragung machte, hielt die Vo- rinstanz in seinen Urteilserwägungen an der Auffassung, die der Vorsitzende be- reits in seiner Verfügung vom 5. April 2019 vertreten hatte, fest (Urk. 56 S. 44 ff. Erw. 4.3.11) und verzichtete auf eine Ergänzung der Akten mittels psychiatrischer Begutachtung der Privatklägerin.
E. 3.3 Gegenstand des ärztlichen Befunds vom 7. Dezember 2018, den der Staatsanwalt anforderte, war nicht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. der Zeugnisfähigkeit der Privatklägerin bezüglich ihrer konkreten Aussagen im vorlie- genden Strafverfahren, sondern die psychische Verfassung der Privatklägerin und deren Glaubwürdigkeit im Allgemeinen. Diesem ärztlichen Befund (er ist, wie be- reits erwähnt, nicht nur von der behandelnden Therapeutin, Dipl.-Psych. U. I._____, sondern auch vom leitenden Arzt des Zentrums K._____, Dr. med. J._____, unterzeichnet) lässt sich nichts entnehmen, was bezogen auf den Tat- zeitpunkt und den folgenden Zeitraum auf das Vorliegen einer akuten psychi- schen Störung mit Auswirkung auf die Wahrnehmungsfähigkeit und das (Aussa- ge-) Verhalten der Privatklägerin schliessen liesse. Wollte man die Bedenken des Beschuldigten teilen, diesem Bericht mangle es wegen der auftragsrechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten an Objektivi- tät, liessen sich diese aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten zur Person der Privatklägerin zerstreuen. Zum Tatzeitpunkt kannte der Beschuldige die Privatklägerin bereits seit rund vier Wochen, hatte mit ihr Hunderte von
- 10 - Whatsapp-Nachrichten ausgetauscht und sie bereits zwei Mal persönlich getrof- fen. Nach dem, was sie ihm alles von sich erzählt habe, kenne er sie sehr gut, so der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahmen (Urk. D1-3, Antwort zu Frage 53). Den Eindruck, dass die Privatklägerin psychisch angeschlagen war oder sich sonderbar benahm, vermittelte sie ihm nicht, insbesondere fiel sie ihm nicht we- gen Erinnerungs- oder Wahrnehmungsstörungen auf. Jedenfalls lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Aussagen finden, die darauf hindeu- ten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er das Verhalten der Privatklägerin vor dem Geschehen in der Wohnung als "ganz normales Verhalten" (Urk. 79 S. 8). Auch in Bezug auf die ersten beiden Treffen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe einen guten Eindruck von der Privatklägerin gehabt. Wenn es nicht so gewesen wäre hätte er auch keinen wei- teren Kontakt mit ihr mehr haben wollen. Davon, dass die Privatklägerin sich psy- chisch auffällig verhalten habe, war auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Rede (Urk. 79 S. 7). Wie noch zu zeigen sein wird, fehlen aber auch in den Aussagen der Privatklägerin selber jegliche Anhaltspunkte, welche Zweifel an ih- rer Urteilsfähigkeit bzw. Zeugnisfähigkeit wecken (vgl. nachfolgende Erw. 4.4.3 ff.). Damit kann auch offen bleiben, wie es sich mit der Dosierung der Medikamen- te, welche die Privatklägerin im Tatzeitraum einnahm, genau verhält (50 mg/d o- der 100 mg/d). Die Vorinstanz hat damit zu Recht von einer Begutachtung der Privatklägerin im Sinne von Art. 164 Abs. 2 StPO abgesehen.
E. 4 Schuldpunkt
E. 4.1 Anklagevorwurf Der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in vorliegen- dem Verfahren noch Thema ist, ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom
11. Februar 2019 (vgl. Anhang) und in zusammengefasster Form aus dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 56 S. 5 ff. Erw. 1.1). Grob zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er die Privatklägerin am Abend des 17. Okto- bers 2017 in seiner Wohnung, nachdem er vorgängig die Wohnungstüre abge-
- 11 - schlossen und den Wohnungsschlüssel abgezogen habe, unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft und Androhungen von Prügeln zu Zungenküssen ge- drängt und sie dazu gebracht habe, zu tolerieren, dass er sie auszog und ihre Brüste leckte, wobei die Privatklägerin, als sie gemerkt habe, dass der Beschul- digte den Geschlechtsverkehr anstrebe, diesem Drängen aufgrund der Entschlos- senheit und körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nachgegeben und, nachdem sich dieser auf ihre Bitte hin ein Kondom übergestreift habe, mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, wobei dem Beschuldigten die ganze Zeit über bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin weder den Geschlechtsver- kehr noch das Lecken ihrer Brüste oder die Zungenküsse gewollt habe (Urk. 56 S. 3 f.).
E. 4.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Privatklägerin auf der Datingplattform "…" kennengelernt und sich mit ihr vor der mutmasslichen Tat zweimal zu den in der Anklageschrift genannten Daten getroffen zu haben. Auch nicht strittig ist, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Tag der mutmasslichen Tat zu einem gemeinsamen Spaziergang mit anschliessendem Abendessen in der Woh- nung des Beschuldigten an der C._____-Strasse 1, in D._____ verabredeten. Ferner ist unbestritten, dass sich beide nach dem gemeinsamen Spaziergang zur Wohnadresse des Beschuldigten begaben und dieser die Privatklägerin in der dortigen Tiefgarage zu küssen versuchte (Urk. D1-3, Antwort auf Frage 83 f.). Erstellt ist schliesslich, dass beide danach in die Wohnung des Beschuldigten gingen (Urk. D1-3, Antwort auf Frage 85; Urk. D1-6, S. 7 f.). Strittig ist zum einen die Reaktion des Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin in der Tiefgarage den Kuss ablehnte. Der Beschuldigte bestreitet zum anderen, dass er die Privatklägerin in dessen Wohnung sexuell bedrängt und zum Geschlechtsverkehr genötigt habe. Er sagt aus, die sexuellen Handlungen, ins- besondere der Geschlechtsverkehr, seien einvernehmlich erfolgt. Den äusseren Ablauf der sexuellen Handlungen schildern der Beschuldigte und die Privatkläge- rin weitgehend identisch. Zur Situation nach dem Geschlechtsverkehr gehen ihre Aussagen auseinander.
- 12 - Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die umstrittenen Sachverhaltselemente anhand der im Recht liegenden Beweismitteln im Sinne der Anklageschrift nachgewiesen werden können.
E. 4.3 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 4.3.1 Die Beweismittel, welche im vorliegenden Strafverfahren erhoben wurden, sind bei der Darstellung der Prozessgeschichte bereits aufgezählt worden (Erw. 1.2 und 1.4). Was die Grundsätze anbelangt, die bei der Würdigung dieser Beweise zu beachten sind, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 8 ff. Erw. 2). Zusammen- fassend und zum Teil ergänzend ist festzuhalten, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Beschuldigten in einer Art und Weise nachzuweisen, die keine vernünftigen Zweifel daran mehr lässt. Scheitert dieses Unterfangen, kommt eine Verurteilung nicht in Frage. Zumal vorliegend zwar medizinische Berichte und Gutachten sowie Chatverläufe, aber keine unmittelbaren Sachbeweise erhoben werden konnten und mangels Augenzeugen keine Aussagen von Drittpersonen vorliegen, kommt der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin ausschlaggebende Bedeutung zu.
E. 4.3.2 Die beiden wurden mehrere Male, und zwar sowohl von der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhand- lung, befragt. Der Beschuldigte wurde sodann auch anlässlich der Berufungsver- handlung nochmals eingehend zur Person und zur Sache befragt (Urk. 79 S. 1 ff.). Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung hängt dabei zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderwei- tig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Davon abgesehen vermag auch die im angefochtenen Entscheid propagierte inhaltliche Analyse der jeweiligen Darstellung zur Ermittlung von Realitätskriterien oder Lügensignalen Anhaltspunkte für oder gegen deren Glaubhaftigkeit zu liefern.
E. 4.3.3 Die innere Einstellung eines Täters zu seiner Tat, um welche es hier auch geht – mithin das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren
- 13 - Sachverhalt und stellt eine sogenannte Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei den festgestellten Tatsachen auf einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen bzw. direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder nur Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 153 E. 2.3.2; BGer Urteil 6B_388/2012 Urteil vom 12. November 2012 E. 2.2.4). In Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, kann bei fehlendem Geständnis grundsätzlich auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). Es ist bei strittigem subjektivem Tatbestand folglich in einem ers- ten Schritt zu prüfen, von welchem äusseren Verhalten des Beschuldigten und von welchen weiteren relevanten Umständen aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel auszugehen ist, und in einem zweiten Schritt sind auf dieser Grundlage Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu ziehen. Dabei können sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
E. 4.4 Würdigung der Beweise
E. 4.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Eheleute H._____, welche die Privatklägerin am Abend des 7. Oktober 2017, um ca. 20:00 Uhr, in E._____ angetroffen hatten, wurden im angefochtenen Entscheid ausführ- lich und korrekt dargestellt (Urk. 56 S. 15 ff. Erw. 3.2, S. 24 ff. Erw. 3.3, S. 31 f. Erw. 3.4 und S. 32 f. Erw. 3.5). Die Vorinstanz befasste sich in der Folge einge- hend zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der beiden Zeugen und hernach mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auf diese alles in allem überzeugenden Ausführungen kann zunächst verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 ff. Erw. 4.1, S. 34 ff. Erw. 4.2 und S. 38 ff. Erw. 4.3). Er- gänzend und in wenigen Punkten präzisierend bzw. korrigierend ist folgendes festzuhalten:
- 14 -
E. 4.4.2 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklä- gerin betrifft, hat die Vorinstanz deren prozessuale Stellung erwähnt und daraus abgeleitet, dass die Aussagen des Beschuldigten mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen bei der Privatklägerin hingegen keine Anhaltspunkte auszumachen seien, welche entsprechende Bedenken rechtfertigten. Zu letzterer ist zu bemerken, dass diese vom Beklagten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– fordert (vor Vorinstanz waren es gar CHF 15'000.–) und somit, anders als die Vorinstanz festhielt, sehr wohl ein (auch) finanzielles Inte- resse am vorliegenden Verfahren hat, was bei der Würdigung ihrer Aussagen ebenfalls zur Vorsicht mahnen könnte. Diese Thematik zu vertiefen ist indessen müssig. Darüber, ob bzw. in welchem Umfang allein gestützt auf die prozessuale Stellung einer verfahrensbeteiligen Person Rückschlüsse auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann, gehen die Meinungen auseinander. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass bei der Würdigung ihrer Aussagen in erster Linie deren materielle Gehalt massgebend ist und nicht die prozessuale Stellung der betreffenden Person (vgl. etwa ZR 87 Nr. 123 S. 290). Das trifft selbstver- ständlich auch auf die Aussagen der Eheleute H._____ zu, welche, soviel sei zu ihrer Person dennoch festgehalten, weder den Beschuldigten noch die Privatklä- gerin kannten und somit beiden gegenüber gänzlich unbefangen erscheinen.
E. 4.4.3 Die Privatklägerin schilderte den Ablauf der Ereignisse sowohl bei ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 28-38) als auch bei der parteiöffentlichen Einvernahme durch die Staatsanwältin (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 11-13) in freier Erzählung, äusserst detailliert und präzis, stimmig und ohne Brüche in der logischen Abfolge des Geschehens oder der Struktur des Berichts sowie ohne bemerkenswerte Widersprüche. Ihre Aussagen enthalten auch viele Angaben zu ihrem eigenen Empfinden, das situationsadä- quat wirkt und die Authentizität ihrer Schilderung unterstreicht. Dass ihre Schilde- rung der Ereignisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 knapper ausfiel (vgl. Prot. I S. 24 ff.), schmälert die Überzeugungskraft ihrer Dar- stellung nicht. Dies lässt sich einerseits mit dem Zeitablauf und andererseits mit
- 15 - dem Verarbeitungsprozess, in welchem sich die Privatklägerin befand (vgl. Prot. I S. 26), ohne Weiteres erklären.
E. 4.4.4 Zwei weitere Merkmale im Aussageverhalten der Privatklägerin stechen besonders hervor. Zum einen das Unterlassen von Übertreibungen, und zwar auch dort, wo es ein Leichtes gewesen wäre, zu dramatisieren: So sagte die Privatklägerin aus, dass es abgesehen vom Umklammern und Hochheben ihres Körpers, vom Ziehen des Körpers an den Beinen sowie vom Festhalten ihrer Arme und dem Auseinanderdrücke ihrer Beine zu keinen Gewalt- handlungen des Beschuldigten gekommen sei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29
f. und Frage 48). Eine Drohung, so die Privatklägerin, habe er ein Mal ausgestos- sen, und zwar noch in der Phase, als der Beschuldigte sie habe küssen wollen, sie sich aber abgewendet habe. Da habe er sie gefragt, ob er sie jetzt wirklich verprügeln müsse (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29, S. 6, und Frage 52). Wei- ter gab die Privatklägerin an, weder geschrien (Urk. D1-9 Antwort zu Frage 33) noch um Hilfe gerufen zu haben (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 41). Die Frage, ob der Beschuldigte ihr nach dem Vorgefallenen gesagt haben, sie dürfe mit nie- mandem darüber sprechen, verneinte sie (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 56). Zu erwähnen ist zum anderen die Preisgabe von Fakten, welche zu ihren Un- gunsten gewertet werden können: So erzählte die Privatklägerin von sich aus und von allem Anfang an, dass es zu Unterbrüchen im Verlauf der sexuellen Handlun- gen gekommen sei, während welcher der Beschuldigte sich von ihr entfernt habe (um ein Kondom zu holen, dessen Verwendung sie verlangt habe [Urk. D1-7 Ant- wort zu Frage 34]) oder sie sich von ihm (Aufsuchen der Toilette zwecks Entfer- nens des Tampons [Urk. D1-7 Antwort zu Frage 34]). Ebenso erwähnte sie von sich aus Depressionen, an welchen sie zuweilen leide und weswegen sie in Be- handlung sei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 10-14). Dass sie in der parteiöffent- lichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 die Beantwortung von Ergänzungsfra- gen der Verteidigung zu ihrer psychischen Verfassung verweigerte (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 54-57), kann man durchaus kritisieren. Auf die Würdigung ihrer Aussagen hat dieses Verhalten indessen keinen nennenswerten Einfluss, hatte die Privatklägerin doch später aus Anlass des Beweisantrags des Beschul-
- 16 - digten ihre Zustimmung dazu erteilt, dass der Staatsanwalt bei ihrer Therapeutin Auskünfte einholt (Urk. D1-14/7-11), und damit für die gebotene Transparenz ge- sorgt. Dieses Unterlassen von Übertreibungen bei der Schilderung des Geschehens, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und Preisgeben von nachteiligen Fak- ten zur eigenen Person bzw. zum eigenen Verhalten sprechen im besonderen Masse für die Aufrichtigkeit der Privatklägerin und die Richtigkeit ihrer Aussagen.
E. 4.4.5 Was das Verhalten der Privatklägerin nach dem Treffen mit dem Beschul- digten betrifft, ist aufgrund der Aussagen der Eheleute H._____, welche die Darstellung der Privatklägerin bestätigten, erwiesen, dass diese mit ihrem Auto nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr, sondern in E._____ an einem zufällig ausgewählten Ort, einer Garage, stoppte und dort einige Minuten wartete. Als sich eine Passantin, die Zeugin H2._____, näherte, sprach sie diese an, bat um Aus- kunft, wo der nächste Polizeiposten sei und schilderte ihr in groben Zügen, was geschehen war (vgl. Urk. D1-9 Antwort zu Frage 13, S. 9 f.; Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 11 und 13; D1-11 Antwort zu Frage 7). Die Zeugin H2._____ sagte aus, dass die Privatklägerin nervös gewesen sei, ihre Hände gezitterten haben und sie bleich ausgesehen habe, als ob sie etwas in Schrecken versetzt hätte (Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 13 und 15; Prot. I S. 19). Im gleichen Sinne äusserte sich ihr Ehemann, der Zeuge H1._____ (Urk. D1-11 Antworten zu Fragen 10 f.; Prot. I S. 22 f.), welcher auch aussagte, dass er Anzeichen für Drogen oder Medikamente „absolut nicht festgestellt„ habe (Prot. I S. 23; seine Ehefrau sagte dazu aus, sie habe nicht darauf geachtet, sie könne sich nicht erinnern, es sei zu lange her [Prot. I S. 19]). Das Verhalten und der Zustand der Privatklägerin nach dem Treffen mit dem Beschuldigten deuten somit darauf hin, dass sich zuvor etwas zutrug, was die Privatklägerin stark ängstigte und in höchstem Masse erregte. Auch dies spricht dafür, dass ihre Schilderung der Ereignisse in der Wohnung des Beschuldigten zutrifft. Die Frage der Privatklägerin an den Zeugen H1._____, als sie zunächst miteinander telefonierten, wie sie sich denn sicher sein könne, dass nicht er der
- 17 - Vergewaltiger sei (vgl. Urk. D1-11 Antwort zu Frage 8), weckt keine Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Aussagen. Diese Unsicherheit der Privatklägerin bezüglich seiner Person, welche dem Zeugen H1._____ zu Recht sonderbar vorkam (Urk. D1-11 Antwort zu Frage 10) und die Vorinstanz (etwas missverständlich) mit fehlendem Urteilsvermögen erklärte (Urk. 56 S. 44 Erw. 4.3.11), passt zum Zu- stand der Angst wenn nicht gar Panik, in dem sich die Privatklägerin nach eige- nem Bekunden (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 38, S. 8; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 13, S. 9) und nach Wahrnehmung der Zeugen (Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 13 und 15; Urk. 1-11 Antworten zu Fragen 10 f.; Prot. I S. 22 f.) befand und für den irrationales Denken typisch ist.
E. 4.4.6 Die wiederholten Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehen in seiner Wohnung lassen, wie im Fall der Privatklägerin, keine nennenswerten inhaltlichen Widersprüche erkennen (vgl. Urk. D1-3 Antworten zu Fragen 64-66; Urk. D1-6 Antwort zu Frage 29; Prot. S. 15 f. und S. 39 ff.). Im Gegensatz zu ihren Aussagen erweisen sich die seinigen indessen als auffällig trocken und im Verlauf des Verfahrens zunehmend als oberflächlich. Insbesondere enthalten sie nur spärlich Angaben zu seinem Empfinden und Befinden sowie demjenigen der Privatklägerin. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er die Stimmung sowie das Verhalten der Privatklägerin auf entsprechende Fragen kurz und knapp als normal (Urk. 79 S. 8). Auffallend ist zudem, wie schon die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 36 Erw. 4.2.4), dass er in seiner ersten Einvernahme nicht von sich aus davon berichtete, dass er in der Tiefgarage versucht hatte, die Privatklägerin zu küssen, er von ihr aber zu- rückgewiesen worden war mit der Bemerkung, es sei ihr an diesem Ort zu wenig romantisch (vgl. Urk. D1-3 Antwort zu Frage 66). Und es findet sich in der Folge auch keine einfühlbare Schilderung des Beschuldigten, wie sich das Treffen in der Wohnung fortsetzte, so dass die Privatklägerin, welche in ihren vorangegangenen Whatsapp-Nachrichten wiederholt ihr Missfallen an schnellem Sex explizit zum Ausdruck gebracht hatte (so etwa am 22. September 2017: „Weis au Nid Ha eifach ihrgendwie sgfühl gha das du nur öbis vo mir möchtisch…i bi halt öber wo Vorsichtig worde Isch.“ [Urk. D1-12/2, 19:25:01], oder am 1. Oktober 2017: „…wie du seisch
- 18 - Mini erfahrig isch au das da schief goht nach so churze treffe scho hop de bese…I Ha geseit kafi trinke Mini chatz aluege und spaziere und nüd anders… i bi grad die letscht wo mit dir hüt Is Bett gumpet wer…“ [12:53:24] und sogar am 7. Oktober 2017, weni- ge Stunden vor dem Besuch in der Wohnung des Beschuldigten: „Wedsch Mi glich id wohnig lo…Jo wer scho e Idee wenn Magsch choche, aber kei Falschi Gedanke gell…“ [11:33:56]), in Stimmung geriet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu nichts Aufschlussreiches aus. Man habe sich unterhalten, er habe ihr sagen wollen, was er eingekauft habe und dann sei es vorher noch zum Ge- schlechtsverkehr gekommen (Urk. 79 S. 9). Auf die Frage, weshalb er denn nach den gescheiterten Avancen in der Tiefgarage keinen Abstand von weiteren sexu- ellen Annäherungen genommen habe, meinte er, dass die Privatklägerin ja nur gesagt habe, es sei in der Tiefgarage nicht romantisch gewesen. Er habe es si- cherlich nicht so verstanden, dass er Gas geben könne, wenn es romantisch sei, wie er auf entsprechende Nachfrage ausführte, aber er sei der Ansicht gewesen, dass man es nochmals probieren könne, ja (Urk. 79 S. 12 f.). Äusserst seltsam mutet seine Schilderung auch bezüglich des Geschehens nach vollzogenem Geschlechtsverkehr an, wonach die Privatklägerin nach dem Akt keine Lust auf das geplante, gemeinsame Abendessen mehr gehabt, sondern mit dem Hinweis, sie sei müde, sich rasch verabschiedet habe (Urk. D1-3 Antwort zu Frage 66, S. 8; Urk. 79 S. 9). Der Beschuldigte führte dieses Verhalten auf die Enttäuschung der Privatklägerin über die lediglich kurze Dauer des Geschlechts- verkehrs zurück. Er habe sich auch bei ihr dafür entschuldigt, dass er so schnell zum Orgasmus gekommen sei. Einen anderen Anlass für den schnellen Abschied der Privatklägerin habe er – wie er auf entsprechende Frage ausführte – nicht ge- sehen. Dass er zu früh gekommen sei und die Privatklägerin nicht befriedigt habe, sehe er denn auch als Motiv für die falschen Anschuldigungen der Privatklägerin (Urk. 79 S. 11 f.). Alle diese Merkmale wecken ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten.
E. 4.4.7 Mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert, dass sie eigentlich schon nach dem Kaffee hätte gehen sollen, dies möglicherweise aber auch ein Fehler
- 19 - gewesen wäre, weil er (wegen des abgelehnten Kusses in der Tiefgarage) ent- täuscht gewesen sei und möglicherweise von Anfang an aggressiv reagiert hätte, antwortete der Beschuldigte, es sei die Privatklägerin, welche seit Beginn des Kontakts sich teilweise aggressiv verhalte, wankelmütig sei und ihre Meinung dauernd ändere. Konkrete Beispiele nannte er nicht, sondern begnügte sich da- mit, auf den Whatsapp-Verlauf zu verweisen (Urk. D1/3, Antworten auf Fragen 87 und 143). Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 56 S. 35 Erw. 4.2.2), lässt sich aus dem Whatsapp-Verlauf bei der Privatklägerin weder auf Wankelmut noch auf Aggressivität schliessen (Urk. 12/1 f.). Wenn der Beschuldigte mit Wankelmut das Unterlassen einer sofortigen Antwort auf eine Whatsapp-Nachricht von ihm meint, das er der Privatklägerin immer wieder mal (fast schon penetrant) vorwarf, oder ihr geringeres Tempo beim Anbahnen einer (intimen) Beziehung, und daraus ab- leiten will, dass den Aussagen der Privatklägerin nicht geglaubt werden könne, liegt er offensichtlich falsch. Viel mehr sticht ins Auge, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bis zum Treffen vom 7. Oktober 2017 wiederholt Komplimente, aber zu keinem Zeitpunkt Mitteilungen machte, welche auf ein vorangegangenes ag- gressives Verhalten der Privatklägerin hindeuten. Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen des Beschuldigten als Versuch zu werten, die Privatklägerin zu diskre- ditieren. Ähnliches Verhalten ist bei der Privatklägerin nicht festzustellen. Was die Zeit bis zu den Ereignissen am Abend des 7. Oktober 2020 betrifft, äusserte sie sich durchwegs positiv zum Beschuldigten, er sei sympathisch, normal, lustig und nett gewesen, und sie habe zu ihm bereits etwas Vertrauen aufgebaut (Urk. D1-7 Antworten auf Fragen 20, 22 und 25; Urk. D1-9 Antwort auf Frage 19).
E. 4.4.8 Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich nach dem Gesagten, anders als diejenigen des Beschuldigten, als glaubhaft und reichen zum Nachweis des Sachverhalts, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 11. Februar 2019, Dossier 1, zur Last gelegt wird, aus.
E. 4.4.9 Die Tatsache, dass der Beschuldigte wegen versuchter Vergewaltigung vorbestraft ist und der modus operandi, wie er hier zur Debatte steht, dem dama- ligen Geschehen auffällig gleicht (vgl. Urk. 56 Erw. 4.3.10), braucht nicht bemüht
- 20 - zu werden, um sich von der Schuld des Beschuldigten zu überzeugen. Sie – und auch die Antwort des Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung dazu, wonach die beiden Fälle nicht zu vergleichen seien, da es sich bei dem anderen Fall um eine Affäre und hier um eine Beziehung gehandelt habe bzw. es darum gegangen sei (Urk. 79 S. 12) – macht aber deutlich, dass der Beschuldigte zu ei- ner Tat, wie sie ihm hier vorgeworfen wird, fähig ist, und vermag somit die Über- zeugung, welche das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin gewinnt, zu stützen. Nicht entscheidrelevant sind hingegen die von der Vo- rinstanz angeführten Umstände, welche gegen einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gesprochen hätten, so die Tatsachen, dass die Privatklägerin ihre Mo- natsblutung gehabt habe und im Intimbereich nicht richtig feucht geworden sei (vgl. hierzu Urk. 56 S. 36 f.).
E. 4.5 Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten im Besonderen
E. 4.5.1 Aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin steht folgendes fest: Als der Beschuldigte im Gespräch mit ihr auf das Thema Küssen zurück kam und seinem Bedürfnis Ausdruck gab, lehnte die Privatklägerin sein Ansinnen er- neut ab mit den Worten, dass es zwischen ihnen offenbar nicht passe und sie jetzt besser gehe (vgl. Urk. D1-7 Antwort zu Frage 28, S. 5; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 11, S. 4). Als sie sich zum Wohnungseingang begab und dort begann, ihre Stiefel anzuziehen, schloss der Beschuldigte die Wohnungstüre ab, wobei er den Schlüssel aus dem Schloss zog (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 28, S. 5; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 11, S. 5; Prot. I S. 29). Danach packte er die Privatklägerin, hob sie zunächst hoch, drückte sie dann zu Boden und zog sie ins Wohnzimmer. Dort versuchte er erneut, die Privatklägerin zu küssen, was sie verbal („ich will das nicht“) und mittels Körpersprache (sie versuchte, sich von ihm abzuwenden) ab- lehnte. Nachdem der Beschuldigte ihr darauf angedroht hatte, ob er sie jetzt wirk- lich verprügeln müsse, liess sie es gegen ihren Willen zu, dass er sie küsste, wo- bei es auch zu Zungenküssen kam (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29 und 31; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 12, S. 6).
E. 4.5.2 Beim anschliessenden Entkleiden und den folgenden sexuellen Handlun- gen – der Beschuldigte leckte an den Brüsten der Privatklägerin und fasste an ih-
- 21 - re Vagina, die Privatklägerin nahm auf seine Aufforderung hin seinen Penis in ih- ren Mund und die beiden vollzogen den Geschlechtsverkehr – erfolgten keine weiteren Drohung oder Gewalthandlungen seitens des Beschuldigten. Die Privat- klägerin, welche nach den erzwungenen Küssen seine Frage, ob sie auch Sex wolle, zu Beginn noch verneint hatte, liess die sexuellen Handlungen in der Folge zu, wobei sie sich nicht rein passiv verhielt, sondern sich aktiv am Geschehen be- teiligte, indem sie etwa das WC aufsuchte, um den Tampon zu entfernen, den Beschuldigten bat, ein Kondom zu verwenden, sich rittlings auf ihn setzte und, nachdem der Beschuldigte mit seinem Penis in ihre eingedrungen war, sich mit ih- rem Unterleib auf- und abwärts bewegte (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 32-36; Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 12 f., S. 6 f.). Daraus abzuleiten, die Privatklägerin sei zumindest mit diesen weiteren sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, so die Argumentation der Verteidigung (Urk. 46 S. 15 ff.; Urk. 80 S. 26), ist nicht überzeugend. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnungstüre nicht nur abgeschlossen, sondern der Beschuldigte hatte den Schlüssel auch aus dem Schloss gezogen, was die Privatklägerin wahrnahm, und so verhindert, dass sie die Wohnung verlassen kann. Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dass sich der Beschuldigte mit dem Abschliessen der Türe schlicht an eine von der Polizei empfohlene ein- bruchshemmenden Massnahmen gehalten habe, verkennt sie die suggestive Bot- schaft, welche dem Abschliessen der Türe unter den konkreten Umständen zu- kam, ging es doch nicht darum, Dritte von der Wohnung fernzuhalten, sondern vielmehr darum, der Privatklägerin die Möglichkeit zu nehmen, die Wohnung frei zu verlassen (Urk. 80 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt eben nicht "bloss" die Türe verschloss, sondern eben auch noch den Schlüssel abzog, was der Privatklägerin unmissverständlich die Ausweglosigkeit ihrer Situation vor Augen führte. Anschliessend beförderte der Beschuldigte die Privatklägerin in das Wohnzimmer und erzwang sich die (Zun- gen-) Küsse mit der Androhung von Prügel. Dazu ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte, von Beruf Parkettleger und somit körperliches Arbeiten gewohnt, ca. 185 cm gross ist und ca. 90 kg schwer (D1-3 Antworten zu Fragen 29 f. und 43). Die Privatklägerin, damals in einer Metallveredelungsfirma als Qualitätsprüferin
- 22 - und somit wenig körperlich tätig, misst 163 cm und wiegt rund 50 kg (D1-7 Ant- worten zu Fragen 8 und 30). Der Beschuldigte war der Privatklägerin folglich kör- perlich klar überlegen. Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen in Angst geriet und gar um ihr Leben fürchtete (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29 f., 40, 47; Urk. D1-9 Antworten auf Fragen 12, S. 6, 29 und 33 f.), und deshalb nicht nur ihren Widerstand aufgab, sondern sich teilweise auch aktiv, aber dennoch gegen ihren Willen, an den sexuellen Handlungen beteiligte, um den Beschuldigten nicht zu provozieren, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und absolut verständlich. Dass es zwischen den erzwungen Küssen und dem Geschlechtsverkehr zu verschiedenen Unterbrüchen kam, worauf die Verteidigung mehrfach hinwies, ist richtig (vgl. Urk. 81/1; auch Urk. 80 S. 20 ff.). Der gesamte Handlungsablauf ist al- lerdings unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Bedrohungslage, nämlich dem Abschliessen der Türe und dem Entfernen des Schlüssels sowie der Andro- hung von Prügeln durch den körperlich klar überlegenen Beschuldigten zu würdi- gen. Die Sezierung des Handlungsablaufs in "29 Phasen beim Vorspiel und Ge- schlechtsverkehr" (Urk. 81/1) suggeriert eine mit den zeitlichen Unterbrüchen ein- hergehende emotionale Beruhigung, was allerdings unzutreffend ist. Die Be- drohungslage, wie sie die Privatklägerin überzeugend schilderte, dauerte auch während der zeitlichen Unterbrüche zwischen den sexuellen Handlungen und Annäherungsversuchen weiter, selbst wenn der Beschuldigte diese – aufgrund seines initial überzeugenden Auftrittes – nicht mehr aktualisieren musste. Hält man sich die, auch von den Zeugen eindrücklich geschilderte psychische Befind- lichkeit der Privatklägerin nach der Tat vor Augen, ist die Annahme, diese emotio- nale Ausnahmesituation habe sich – in der abgeschlossenen Wohnung und in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten – während der (kurzen) zeitlichen Unter- brüche zwischen den sexuellen Annäherungsversuchen und Handlungen jeweils beruhigt unhaltbar. Dagegen spricht auch nicht, dass die Privatklägerin, nachdem sie sich wieder angezogen hatte, zunächst auf den Balkon ging und dort eine Zi- garette rauchte und sich mit dem Beschuldigten unterhielt. Die Erklärung der Pri- vatklägerin, dass sie den Beschuldigen habe bei Laune halten und allfälligem Misstrauen entgegenwirken wollen, und zwar in der Hoffnung, dass er sie unbe-
- 23 - helligt gehen lässt (vgl. Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 38 und 56; Urk. D1-9 Ant- worten zu Fragen 13, S. 8 f., und 51), macht Sinn.
E. 4.5.3 Abwegig ist auch die Auffassung der Verteidigung, für den Beschuldigten sei nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden war (Urk. 46 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 26). Wenn der Beschul- digte bei verschlossener Wohnungstüre den Schlüssel entfernt und so seinem Gast verunmöglicht, die Wohnung nach eigenem Gutdünken zu verlassen, und wenn er dann noch, bei deutlicher körperlicher Überlegenheit, die Privatklägerin vom Gang in die Wohnung befördert und dort unter Androhung von Prügel den Austausch von (Zungen-) Küssen erzwingt, dann vertraute er weder darauf, dass die Privatklägerin es sich in der Zwischenzeit anders überlegte und nun in Stim- mung ist, seine weiteren sexuellen Bedürfnisse aus freien Stücken zu befriedigen, noch nahm er nur in Kauf, dass sie nicht einverstanden sein könnte. Der Beschul- digte wusste unter diesen Umständen ganz genau, dass sämtliche intimen Hand- lungen, vom Küssen bis und mit Geschlechtsverkehrs, gegen den Willen der Pri- vatklägerin erfolgten. Nur der Vollständigkeit halber sei daher erwähnt, dass die Aussagen der Privat- klägerin, sie glaube, dass er gar nicht realisiert habe, in welcher Situation sie sich befand (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 32), bzw. sie glaube wirklich, dass er nicht gecheckt habe, was er mit ihr abzog (Urk. D1-7 Antwort zur Frage 34), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 18 ff.) keine Zweifel daran zu be- gründen vermögen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war (Urk. 80 S. 26). Es ist in Fällen sexueller Gewalt ein häufig beobachtetes Phänomen, dass die Opfer die (Mit-) Schuld bei sich suchen und sich unsicher sind, ob sie alles getan haben, um sich dem Täter verständlich zu machen. Das trifft auch auf die Privatklägerin zu, wel- che an anderen Stellen sehr wohl Aussagen tätigte, wonach der Beschuldigte er- kannt haben müsse, dass sie weder Küsse noch Sex mit ihm haben wollte (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 40 („ Für kurze Momente erkannte er glaube ich meine Pa- nik“) und 45 („Also so wie ich abwendete und ihm sagte, dass ich das nicht wolle, es ge- he unter Vergewaltigung, was er da mache. Ich zitterte und drohte ihm mit der Polizei. Al-
- 24 - so ich weiss nicht, wie da ein Mensch das nicht erkennen kann. Vermutlich hat er das aber gar nicht wahrgenommen. Sorry, wenn ein Mann eine Frau zu Boden drückt und sie dazu zwingt… Jeder normale Mensch würde das merken.“); Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 34 („Ich habe nein gesagt. Soviel mal nein kann man gar nicht sagen. Und ich habe ihm gesagt, dass ich Angst habe. Und er musste mir mit Schlägen drohen, dass er zu seinem Ziel kam.“) und 35 („Ich habe von Anfang an Nein gesagt. Welcher normale Mensch zieht einen an den Beinen und zieht einen anderen Menschen zu Boden. Das ist doch nicht normal.“). Es ist damit in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Privat- klägerin ihre Vorbehalte mehrfach mündlich zum Ausdruck brachte. Die Behaup- tung der Verteidigung, es habe sich um Mentalvorbehalte gehandelt, erweist sich damit als falsch (Urk. 80 S. 27).
E. 4.5.4 Nicht nachweisen lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift inso- weit, dass der Beschuldigte, bereits vor dem Treffen vom 7. Oktober 2017 den Vorsatz gefasst haben soll, die Privatklägerin an diesem Abend bis hin zum Ge- schlechtsverkehr sexuell zu nötigen. Dafür finden sich keine eindeutigen Beweise. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 Erw. 6.3.2) ist damit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er erst im Laufe des Treffens, spätestens aber im Zeit- punkt, als die Privatklägerin sich zur Wohnungstür begab und die Wohnung ver- lassen wollte, nachdem er im Gespräch wieder auf das Thema Küssen gekom- men war, den Entschluss fasste, die Privatklägerin unter Anwendung nötigender Mittel für die Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen und insbeson- dere mit ihr geschlechtlich zu verkehren.
E. 4.6 Rechtliche Würdigung
E. 4.6.1 Die Vorinstanz hat die besonderen Merkmale des objektiven und subjekti- ven Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und de- ren Konkretisierung durch Lehre und Rechtsprechung in seinen Urteilserwägun- gen zutreffend dargelegt und auf überzeugende Weise ausgeführt, weshalb diese im vorliegenden Fall erfüllt sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch in dieser Hinsicht darauf verwiesen werden (Urk. 56 Erw. 5.1-5.3).
- 25 -
E. 4.6.2 Hervorzuheben sind insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur geforderten Intensität der Nötigung und den Abwehrmassnahmen, welche dem Opfer zuzumuten sind (Erw. 5.1.3): „Das Opfer muss sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ferner auf keinen Kampf mit dem Täter einlassen und durch Widerhandlungen auch keine Verletz- ungen in Kauf nehmen. Es genügt im Prinzip bereits der zum Ausdruck gebrachte Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der entgegenstehende Wille muss dabei durch das Opfer eindeutig manifestiert werden (BGE 122 IV 97 E. 2b). Ver- langt wird somit eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung des Opfers, wo- mit dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, dass es mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist deshalb lediglich verlangt, dass ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung verwen- det wird, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetäti- gung hinwegzusetzen (sog. Widersetzlichkeit; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3, m.w.V. und 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2). Im Zusammenhang mit der Widersetzlichkeit ist sodann zu erwähnen, dass Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer mit Angriffen auf die eigene Person rechnet oder rechnen muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_278/2011, vom 16. Juni 2011, E. 3.3.1).„
E. 4.6.3 Wie die Vorinstanz schon ausführte, setzte der Beschuldigte mehrere nötigende Mittel ein, vom Abschliessen der Wohnungstüre und Herausziehen des Schlüssels, über das gewaltsame Packen und Zu-Boden-Drücken der Privatklä- gerin bis hin zur Androhung von körperlicher Gewalt. Dass die Privatklägerin die- se Drohung ernst nahm und in der Folge keinen Widerstand mehr leistete, son- dern den sexuellen Forderungen des Beschuldigten nachkam und dabei noch ak- tives Bemühen zeigte, ist angesichts ihre klaren körperlichen Unterlegenheit nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte (Urk. 56 Erw. 5.2.2 f.), erfüllte der Beschuldigte mit diesem Verhalten das für eine Vergewaltigung vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderte Mass an nötigenden Mitteln (Gewalteinwirkung und Drohung) und kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass sie ihren Widerstand relativ früh aufgab, sie nicht um Hilfe rief, kei-
- 26 - nen Fluchtversuch unternahm und keine eindeutig von einer Vergewaltigung her- rührenden Verletzungen davontrug.
E. 4.6.4 Aus obigen Erwägungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Erw. 4.5) ergibt sich schliesslich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die sexuellen Handlungen, insbesondere den Geschlechtsver- kehr, erzwang. Auch in diesem Punkt entschied die Vorinstanz korrekt, und es kann ergänzend auch auf deren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 56 Erw. 5.3).
E. 4.7 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Dossier 1, den die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen ist und der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten sowohl die objektiven wie subjektiven Merkmale der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Er ist folglich in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafpunkt
E. 5.1 Strafrahmen und Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz gab den anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder und legte die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung in zutreffender Weise dar, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 56 Erw. 6.1 f.). Ergänzungen dazu sind nicht erforderlich.
E. 5.2 Festsetzung der konkreten Strafe Zur konkret auszufällenden Strafe, die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten fest (Urk. 56 Erw. 6.3.f.), ist folgendes festzuhalten:
E. 5.2.1 Was die objektive Tatkomponente betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrere Nötigungsmittel einsetzte – Verschliessen der Wohnung, (moderate) körperliche Gewalt sowie Androhung von Gewalt –, um zu seinem Ziel
- 27 - zu gelangen. Auch wenn er von Schlägen, insbesondere dem Zufügen körperli- cher Verletzungen, absah, war sein Vorgehen nicht minder effektiv, führte es doch zu einer massiven Verängstigung der Privatklägerin, so dass sie ihr Recht auf se- xuelle Selbstbestimmung unter Zwang aufgab. Dieses Vorgehen des Beschuldig- ten offenbart eine erhebliche kriminelle Energie und war für die Privatklägerin in besonderem Masse demütigend, und es verwundert nicht, dass sich ihre psychi- sche Verfassung aufgrund des Vorgefallenen deutlich verschlechterte (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 62 und 89; Urk. D1-14/12 Ziff. 2). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten immerhin, dass er auf Bitte der Privatklägerin hin beim Ge- schlechtsverkehr ein Kondom benutzte und damit das Risiko der Übertragung von Krankheiten sowie auch einer ungewollten Schwangerschaft gering war. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin sodann nicht nur zum Vollzug des Ge- schlechtsverkehrs, sondern zwang sie zur Duldung weiterer sexueller Handlun- gen, wie das Lecken ihrer Brüste und Befingern ihrer Vagina, bzw. forderte sie zu derartigen Handlungen auf, wie das Austauschen von (Zungen-) Küssen und das orale Befriedigen seines Penis. Da diesen sexuellen Handlungen neben dem Geschlechtsverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, ist ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nicht möglich (vgl. PHILIPP MAIER, in: NIGGLI/WIPPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [BSK StGB II],
3. Auflage, Basel 2013, Art. 189 N 24). Das schliesst aber nicht aus, diese weite- ren Übergriffe bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass die Privatklägerin freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten ging, nach- dem dieser sie schon in der Tiefgarage zu küssen versuchte, und sie sein Ansin- nen mit der Begründung, es sei ihr hier nicht romantisch genug, ablehnte, ist ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 56 Erw. 6.3.1) neutral und nicht straf- mindernd zu werten. Als der Beschuldigte in der Wohnung erneut Avancen mach- te, vermittelte sie ihm klar und deutlich, dass es für sie nicht passe und sie keine Intimitäten wolle. Das ist ihr gutes Recht, und es ist von jedermann zu erwarten, dass dieser Wille akzeptiert wird, allen voran vom Beschuldigten, der für sich in Anspruch nimmt, aus seiner einschlägigen Verurteilung im Jahr 2014 seine Leh-
- 28 - ren gezogen zu haben und im Umgang mit Frauen besonders vorsichtig zu sein (Prot. I S. 40 f.). In subjektiver Hinsicht sind das rein egoistische Motiv des Beschuldigten sowie sein direkter Vorsatz hervorzuheben. Bei letzterem ist freilich zu beachten, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern der Beschuldigte sich erst im Verlaufe des Abends, nachdem die Privatklägerin sich seinen Annäherungsversu- chen widersetzte, zur Tat entschloss. Im Ergebnis ist, anders als die Vorinstanz, von einem Verschulden auszugehen, das sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann, und es wäre an sich eine Einsatzstrafe von mehr als 30 Monaten festzusetzen gewesen.
E. 5.2.2 Die Strafzumessungskriterien, welche die Person des Täters zum Gegen- stand haben, lassen keine Minderung der Einsatzstrafe zu. So ist der Beschuldig- te nicht geständig (und damit weder einsichtig noch reuig). Zu seiner Person ak- tualisierte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nun wieder in D._____ wohne – das dritte Mal – und er sich dort wohl fühle. Auch habe er enge Bezugs- personen und durchaus Kontakt mit seiner Familie, nämlich seinem Vater und seinem Bruder. Aktuell sei er Single, für die Zukunft wünsche er sich allerdings eine Partnerin, mit der er alt werden und das Leben geniessen könne. Beruflich laufe es denn auch nach wie vor gut, weshalb er auch einen Teil der Schulden habe zurückzahlen können. Ferner sei er weiterhin in Therapie, welche alle zwei Wochen stattfinde, und er nehme Medikamente. In der Therapie könne er über al- les sprechen, das Leben allgemein, aber auch ganz konkret über den Umgang mit Frauen und seiner Vergangenheit. Die Therapie helfe sehr und tue ihm auch gut (vgl. hierzu Urk. 79 S. 1 ff.). Seiner Biographie sind keine Ereignisse zu entneh- men, die den Beschuldigten für Taten, wie die ihm hier vorgeworfene, besonders anfällig hätten machen können. Auch die persönlichen Verhältnisse sind strafzu- messungsneutral. Im Gegenteil, der Beschuldigte liess sich bereits im Jahr 2012 zu einer Vergewal- tigung hinreissen (wobei jene Tat über das Stadium des Versuchs nicht hinaus-
- 29 - ging) und wurde mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Zürich vom 19. Septem- ber 2014 deswegen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Urk. D1-21/1 f.), und hatte somit umso mehr Anlass, rücksichtsvoll mit Frauen umzugehen und deren Willen zu respektieren. Die auf entsprechende Frage an- lässlich der Berufungsverhandlung hierzu abgegebene Erklärung, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien, da es sich bei dem anderen Fall um eine Affäre gehandelt habe und es vorliegend um eine Beziehung gegangen sei, ist weder nachvollziehbar noch Zeugnis besonderer Einsicht (Urk. 79 S. 12). Die Vorstrafe wirkt sich entsprechend straferhöhend aus, wobei das Ausmass der Erhöhung, die Vorinstanz erhöhte um 9 Monate und damit um knapp einen Drittel der Ein- satzstrafe, nicht zu beanstanden ist.
E. 5.2.3 Weitere Umstände, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe erfordern, lassen sich nicht ausmachen. Der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwalt- schaft habe das Verfahren ungebührlich verzögert, ist von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung zurückgewiesen worden, so dass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 56 Erw. 6.4.1). Ergänzungen dazu erübrigen sich.
E. 5.2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden ist. Eine höhere Strafe wäre durchaus angezeigt gewesen, aufgrund des Verschlechterungsgebots ist die Ausfällung einer höheren Strafe indes nicht möglich. Die erstandene Unter- suchungshaft ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 5.3 Vollzug der Strafe Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe schliesst den (teil-) bedingten Strafvollzug aus (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Sie ist von Gesetzes wegen zu vollziehen.
E. 6 Genugtuung
E. 6.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Okto- ber 2017 zu bezahlen, und wies damit das Begehren der Privatklägerin im Mehr- betrag, sie hatte CHF 15'000.– zuzüglich Zins gefordert, (sinngemäss) ab (Urk.
- 30 - 56, Dispositiv-Ziff. 4). Mit Eingabe vom 1. September 2020 beantragte die Privat- klägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73).
E. 6.2 Die Vorinstanz legte die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen dem Opfer einer Vergewaltigung eine Genugtuung zugesprochen werden, und die Grundsätze, welche bei der Bemessung ihrer Höhe zu beachten sind, in zutref- fender Weise dar (Urk. 56 Erw. 6.1). Auf überzeugende Weise würdigte sie in der Folge die Umstände des vorliegenden Falles, wobei sie zunächst korrekt festhielt, dass der Bericht der clienia vom 19. August 2019 (act. 44) von der Privatklägerin zu spät als Beweismittel offeriert wurde und daher nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 56 Erw. 6.6.2), und in der Folge nachvollziehbar erläuterte, wie sie auf eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– kam (Urk. 56 Erw. 6.7, insbes. Erw. 6.7.3). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Insbesondere ist der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Umstand, dass die Privatklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall "wieder äusserst aktiv" auf Dating- plattformen auf Männersuche gewesen sei, für die Genugtuungsbemessung nicht von Relevanz, weshalb im Übrigen auch nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht (Urk. 80 S. 31). In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Oktober 2017, zu bezahlen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für des Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 7.2 Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigen auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Prozessbeiständin der Privatklägerin, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton diese Entschä-
- 31 - digungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StGB). Von dieser Rückzahlungspflicht auszunehmen sind jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche durch die Verschiebung und Neuansetzung der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung entstanden sind (zwei Mal Fr. 700.– inkl. MwSt., insge- samt Fr. 1'400.– inkl. MwSt.). Diese sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 7.3 Die amtliche Verteidigerin, RAin lic. iur. X._____, ist für ihre Aufwände im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 9'400.– (inkl. MWST und Auslagen; vgl. Urk. 78) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, ebenso ihrem Antrag entsprechend mit Fr. 704.– (inkl. MWST und Aus- lagen; vgl. Urk. 75) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 und Art. 101 SVG
- Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'351.75 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'680.– Auslagen Polizei Fr. 200.– Entschädigung Zeuge Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 8'170.55 Privatklägerin (inkl. MwSt.) Fr. 25'900.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 19 Tage durch Haft erstanden sind).
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Oktober 2017 zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 33 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 704.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 34 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200003-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 21. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (DG190013)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Februar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56 S. 62 ff.) "Es wird erkannt:
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie − der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 und Art. 101 SVG
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 19 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Oktober 2017 zu bezahlen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'351.75 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'680.– Auslagen Polizei Fr. 200.– Entschädigung Zeuge Fr. 8'170.55 Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin Privatklägerin (inkl. MwSt.) Fr. 25'900.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständiung der Privatklägerin, welche
- 3 - einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, wel- che durch die Verschiebung und Neuansetzung der Hauptverhandlung entstanden sind (zwei Mal Fr. 700.– inkl. MwSt., insgesamt Fr. 1'400.– inkl. MwSt.), sind vom Vorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen und werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1):
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.
3. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft CHF 3'800.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62; schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 73 S. 1; schriftlich): Es sei für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches auch die der Ge- schädigten von der Vorinstanz mit Urteil vom 23. Oktober 2019 zugespro- chene Genugtuungssumme von CHF 12'500.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Ok- tober 2017 zu bestätigen.
- 4 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin lernten sich im September 2017 über die Datingplattform "…" kennen. Nachdem sie sich bereits zwei Mal persön- lich getroffen hatten, besuchte die Privatklägerin den Beschuldigten am frühen Abend des 7. Oktobers 2017 in seiner Wohnung an der C._____-Strasse 1 in D._____ [Ortschaft]. Um 20.00 Uhr ging bei der Einsatzzentrale der Kantonspoli- zei Zürich ein telefonischer Notruf des Ehemannes einer Passantin ein, welche von der Privatklägerin kurz vorher in E._____, bei einer Autogarage, angespro- chen und um Hilfe gebeten worden war. Gegenüber den ausgerückten Beamten der Kantonspolizei gab die Privatklägerin an, vom Beschuldigten in dessen Woh- nung zunächst sexuell bedrängt und hernach vergewaltigt worden zu sein. 1.2. Die Privatklägerin wurde am gleichen Abend von einer Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) im Kantonsspital Winterthur untersucht. Über ihren da- maligen körperlichen Zustand verfasste das IRM am 16. Oktober 2017 ein Gut- achten (Urk. D1-14/3). Am 8. Oktober 2017 erfolgte die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin (Urk. D1-7). Im Anschluss an diese Einvernahme wurden am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Urk. D1-13/1-
3) und der Beschuldigte verhaftet (Urk. D1-16/1-2). Es fanden in der Folge diverse Einvernahmen des Beschuldigten statt (Urk. D1-act. 3-7) sowie die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson (Urk. D1-8). Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Passantin, welche am Abend des 7. Oktober 2017 von der Privatklägerin um Hilfe gebeten worden war, und deren Ehemann, welcher die Polizei verständigt hatte, wurden als Zeugen be- fragt (Urk. D1-10 f.). Anlässlich einer zweiten Hausdurchsuchung wurden Spuren gesichert (Urk. D1-13/4-6. Weiter wurden der Whatsapp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu den Akten genommen (Urk. D1-12/1-2), die Akten betreffend eine einschlägige Verurteilung des Beschuldigten beigezo- gen (Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Verfahrens- Nr. 2012/8048) und die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten veran- lasst (Urk. D1-15/2-3). Den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei eine ambu-
- 5 - lante psychiatrische Begutachten der Geschädigten hinsichtlich der Frage ihrer Glaubwürdigkeit anzuordnen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab (Urk. D1-14/7-13). 1.3. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver, welches der Beschuldigte am 24. Mai 2018, und damit während des laufenden Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, auf der Bundesautobahn A6 zwischen F._____ und G._____(D) ausführt hatte, kam es zu einer Anzeige gegen den Beschuldigten und zur Eröff- nung eines weiteren Strafverfahrens wegen Verstosses gegen Strassenverkehrs- vorschriften. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 8. August 2018 (Urk. D2-7/7) übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Verfü- gung vom 15. August 2018 dieses Strafverfahren (Urk. D2-7/8) und führte in der Folge die Untersuchung zu Ende (Urk. D2). 1.4. Am 11. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am Bezirksgericht Bülach die im Anhang wiedergegebene Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und (vorsätzlicher) grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. D1-24). Was den folgenden Ablauf bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, kann auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 [= Urk. 54] S. 5 Erw. I/2). Besonders zu er- wähnen ist, dass die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Okto- ber 2019 nicht nur den Beschuldigten befragte sondern auch die Eheleute H._____, welche die Privatklägerin am fraglichen Abend angetroffen hatten, sowie die Privatklägerin (Prot. I S. 9 ff.). Den Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin einzuholen, hatte die Verfahrensleitung bereits zuvor (wie schon die Staatsanwaltschaft) abgewiesen (Urk. 34). Die Urteilsberatung-, fällung und -eröffnung fanden anlässlich der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 62 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 24. Ok- tober 2019 schriftlich Berufung angemeldet hatte (Urk. 51), versandte die Vo- rinstanz die begründete Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 29. Novem- ber 2019 (Urk. 56 [= Urk. 54] i.V.m. Urk. 55). Die Vertreterin des Beschuldigten nahm dieses Urteil am 3. Dezember 2019 in Empfang (Urk. 55). 1.5. Am 16. Dezember 2019 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungs- erklärung erstatten (Urk. 57). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privat-
- 6 - klägerin verzichteten auf eine (Anschluss-) Berufung (Urk. 62 und 64). Am 9. Juli 2020 wurden die Parteien auf den 21. September 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 69). Auf Anordnung der Verfahrensleitung fand diese Verhand- lung, wie schon die vorinstanzliche Hauptverhandlung, unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt, lediglich die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden (unter Auflagen) zur Berufungsverhandlung zugelassen (Urk. 66). 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seiner (amtlichen) Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ (Prot. II S. 6). Der leitende Staatsanwalt, Dr. iur. R. Jäger, liess sich mit Schreiben vom 8. Juli 2020 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren (Urk. 71).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch we- gen Vergewaltigung, gegen die Bemessung der (gemeint wohl: Ausfällung einer) Freiheitsstrafe, gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung sowie gegen die Kostenauflage (Urk. 57). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er diesbezüglich die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 6; Urk. 80 S. 2). 2.2. Der Schuldspruch wegen (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln (Dis- positiv-Ziff. 1, 2. Spiegelstrich), die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestrafung mit einer Busse von CHF 300.– (Dispositiv-Ziff. 2, 2. Satzteil) und Festsetzung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositiv-Ziff. 3) sowie die Kostenfestsetzung (Disposi- tiv-Ziff. 5) blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist. 2.3. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 1, 1. Spiegelstrich, Ziff. 2 die Freiheitsstrafe betreffend, Ziff. 4 und Ziff. 6 steht das angefochtene Urteil zur Disposition.
- 7 -
3. Glaubwürdigkeitsgutachten 3.1. Bereits im Vorverfahren stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei eine ambulante psychiatrische Begutachtung der Geschädigten hinsichtlich der Frage ihrer Glaubwürdigkeit anzuordnen (Urk. D1-14/7). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Privatklägerin leide gemäss eigenen Angaben schon ihr Leben lang an Depressionen und nehme deswegen seit Jahren das Medika- ment "Seralin", ein Antidepressivum, ein, wobei sie bezüglich der Dosis wider- sprüchliche Angaben gemacht habe. Gegenüber H1._____, der am fraglichen Abend die Polizei informierte, habe die Privatklägerin eigenartige Äusserungen gemacht, welche diesen veranlasst hätten, dem ermittelnden Polizeibeamten zu empfehlen, abzuklären, ob über die Privatklägerin Vorgänge betreffend fürsorge- rische Unterbringung oder geistiger Verwirrung existierten. Die Privatklägerin ha- be anlässlich ihrer Einvernahme die Beantwortung von Fragen zu ihrem Gesund- heitszustand verweigert und damit verhindert, sich ein Bild über das Ausmass ih- rer psychischen Störung machen zu können. Psychische Krankheiten veränderten die Wahrnehmungsfähigkeit und beeinflussten das Verhalten. Ob dies auch für die Privatklägerin zutreffe, müsse mit Blick auf ihre Glaubwürdigkeit gutachterlich abgeklärt werden. Da der Anklagevorwurf allein auf den Aussagen der Privatklä- gerin beruhe und schwerwiegender Natur sei, erscheine diese Begutachtung ver- hältnismässig. Nachdem die Privatklägerin vorgängig ihre Zustimmung erteilt hatte (Urk. D1-8- 10), ersuchte der Staatsanwalt die behandelnde Therapeutin, Dipl.-Psych. I._____ (Externe Psychiatrische Dienste Thurgau), um einen ärztlichen Befund (Urk. D1- 14/11). Dem Befund, den Dipl.-Psych. I._____ am 7. Dezember 2018, erstattete und der auch von Dr. med. J._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Leitender Arzt, Zentrum K._____) unterzeichnet ist, lässt sich zusammengefasst folgendes entnehmen (Urk. D1-14/12): Die Privatklägerin befinde sich seit 14. Ap- ril 2015 in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Anlass für die Behandlung sei eine rezidivierende (= sich wiederholende) depressive Stö- rung gewesen. Durch die Behandlung habe eine weitgehende Stabilität erreicht werden können. Im Jugendalter habe eine Behandlung wegen einer atypischen
- 8 - Essstörung stattgefunden, seither bewege sich diese im subklinischen Bereich (= lediglich milde Symptome). Aufgrund der Vergewaltigung vom 7. Oktober 2017 leide die Privatklägerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Antidepressivum "Seralin" sei seit August 2016 verordnet (100 mg/d) und auch am 7. Oktober 2017 eingenommen worden. Das Krankheitsbild beeinflusse weder die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin noch ihr Verhalten. Ob die Privat- klägerin bereits früher einmal Opfer eines Sexual- oder Gewaltdelikts geworden sei, sei unbekannt, ebenso eine Tendenz der Privatklägerin zu Falschanschuldi- gungen oder massiven Übertreibungen, eher das Gegenteil sei der Fall. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 wies der Staatsanwalt den Beweisantrag des Beschuldigten ab (Urk. D1-14/14). Zur Begründung führte er aus, dass der ärztli- che Befund keinerlei Anlass gebe, die Privatklägerin einer ambulanten psychiatri- schen Begutachtung zu unterziehen. 3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte der Beschuldigte seinen Be- weisantrag (Urk. 33). Depressionen, so im Wesentlichen seine erneuerte Begrün- dung, wiesen verschiedene Schweregrade und Symptome auf. Eine schwere de- pressive Episode könne mit psychotischen Symptomen einhergehen. Die Aussa- gen der Privatklägerin in Bezug auf die Dosierung des von ihr eingenommenen Medikaments seien widersprüchlich und stimmten selbst mit den Angaben der Psychologin I._____ nicht überein, deren Befund wegen ihrer auftragsrechtlichen Beziehung zur Privatklägerin ohnehin nicht objektiv sei und ein Gutachten nicht zu ersetzen vermöge. Werde die Dosierung ohne Rücksprache mit dem Arzt verän- dert, seien Nebenwirkungen wie Erregung, Angst, Verwirrtheit, Tremor etc. mög- lich. Aufgrund eigenartiger Äusserungen der Privatklägerin habe der Zeuge H1._____ der Polizei empfohlen, Abklärungen zu ihrem Geisteszustand zu ma- chen. Unter diesen Umständen sei das Gutachten einer unabhängigen Fachper- son unabdingbar um beurteilen zu können, ob die psychische Störung der Privat- klägerin Auswirkungen auf ihre Wahrnehmung und ihr Aussageverhalten habe. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies die Verfahrensleitung diesen Beweisantrag ab (Urk. 34). Sie erwog, die vom Beschuldigten erwähnten Differenzen bezüglich der Dosierung des eingenommenen Antidepressivums reichten nicht für die An-
- 9 - nahme aus, dass der ärztliche Befund mangelhaft sei. Weitere fachliche Mängel seien nicht substantiiert geltend gemacht worden. Anlässlich der Hauptverhand- lung werde mittels Befragung der Privatklägerin zu klären sein, ob tatsächlich Dif- ferenzen betreffend der Dosierung bestünden. Erst danach könne über die Signi- fikanz allfälliger Differenzen und die Notwendigkeit einer Ergänzung der Akten entschieden werden. Wie von der Verfahrensleitung in Aussicht gestellt, wurde die Privatklägerin an- lässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 (als Auskunftsperson) be- fragt (Prot. I S. 24 ff.), insbesondere zur Dosis des von ihr im Tatzeitraum einge- nommenen Medikaments "Seralin" (Prot. I S. 33 f.). Unter Berücksichtigung der Aussagen, welche die Privatklägerin bei dieser Befragung machte, hielt die Vo- rinstanz in seinen Urteilserwägungen an der Auffassung, die der Vorsitzende be- reits in seiner Verfügung vom 5. April 2019 vertreten hatte, fest (Urk. 56 S. 44 ff. Erw. 4.3.11) und verzichtete auf eine Ergänzung der Akten mittels psychiatrischer Begutachtung der Privatklägerin. 3.3. Gegenstand des ärztlichen Befunds vom 7. Dezember 2018, den der Staatsanwalt anforderte, war nicht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. der Zeugnisfähigkeit der Privatklägerin bezüglich ihrer konkreten Aussagen im vorlie- genden Strafverfahren, sondern die psychische Verfassung der Privatklägerin und deren Glaubwürdigkeit im Allgemeinen. Diesem ärztlichen Befund (er ist, wie be- reits erwähnt, nicht nur von der behandelnden Therapeutin, Dipl.-Psych. U. I._____, sondern auch vom leitenden Arzt des Zentrums K._____, Dr. med. J._____, unterzeichnet) lässt sich nichts entnehmen, was bezogen auf den Tat- zeitpunkt und den folgenden Zeitraum auf das Vorliegen einer akuten psychi- schen Störung mit Auswirkung auf die Wahrnehmungsfähigkeit und das (Aussa- ge-) Verhalten der Privatklägerin schliessen liesse. Wollte man die Bedenken des Beschuldigten teilen, diesem Bericht mangle es wegen der auftragsrechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten an Objektivi- tät, liessen sich diese aufgrund der eigenen Aussagen des Beschuldigten zur Person der Privatklägerin zerstreuen. Zum Tatzeitpunkt kannte der Beschuldige die Privatklägerin bereits seit rund vier Wochen, hatte mit ihr Hunderte von
- 10 - Whatsapp-Nachrichten ausgetauscht und sie bereits zwei Mal persönlich getrof- fen. Nach dem, was sie ihm alles von sich erzählt habe, kenne er sie sehr gut, so der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahmen (Urk. D1-3, Antwort zu Frage 53). Den Eindruck, dass die Privatklägerin psychisch angeschlagen war oder sich sonderbar benahm, vermittelte sie ihm nicht, insbesondere fiel sie ihm nicht we- gen Erinnerungs- oder Wahrnehmungsstörungen auf. Jedenfalls lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Aussagen finden, die darauf hindeu- ten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er das Verhalten der Privatklägerin vor dem Geschehen in der Wohnung als "ganz normales Verhalten" (Urk. 79 S. 8). Auch in Bezug auf die ersten beiden Treffen gab der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe einen guten Eindruck von der Privatklägerin gehabt. Wenn es nicht so gewesen wäre hätte er auch keinen wei- teren Kontakt mit ihr mehr haben wollen. Davon, dass die Privatklägerin sich psy- chisch auffällig verhalten habe, war auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Rede (Urk. 79 S. 7). Wie noch zu zeigen sein wird, fehlen aber auch in den Aussagen der Privatklägerin selber jegliche Anhaltspunkte, welche Zweifel an ih- rer Urteilsfähigkeit bzw. Zeugnisfähigkeit wecken (vgl. nachfolgende Erw. 4.4.3 ff.). Damit kann auch offen bleiben, wie es sich mit der Dosierung der Medikamen- te, welche die Privatklägerin im Tatzeitraum einnahm, genau verhält (50 mg/d o- der 100 mg/d). Die Vorinstanz hat damit zu Recht von einer Begutachtung der Privatklägerin im Sinne von Art. 164 Abs. 2 StPO abgesehen.
4. Schuldpunkt 4.1. Anklagevorwurf Der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in vorliegen- dem Verfahren noch Thema ist, ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom
11. Februar 2019 (vgl. Anhang) und in zusammengefasster Form aus dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 56 S. 5 ff. Erw. 1.1). Grob zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er die Privatklägerin am Abend des 17. Okto- bers 2017 in seiner Wohnung, nachdem er vorgängig die Wohnungstüre abge-
- 11 - schlossen und den Wohnungsschlüssel abgezogen habe, unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft und Androhungen von Prügeln zu Zungenküssen ge- drängt und sie dazu gebracht habe, zu tolerieren, dass er sie auszog und ihre Brüste leckte, wobei die Privatklägerin, als sie gemerkt habe, dass der Beschul- digte den Geschlechtsverkehr anstrebe, diesem Drängen aufgrund der Entschlos- senheit und körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nachgegeben und, nachdem sich dieser auf ihre Bitte hin ein Kondom übergestreift habe, mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, wobei dem Beschuldigten die ganze Zeit über bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin weder den Geschlechtsver- kehr noch das Lecken ihrer Brüste oder die Zungenküsse gewollt habe (Urk. 56 S. 3 f.). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Privatklägerin auf der Datingplattform "…" kennengelernt und sich mit ihr vor der mutmasslichen Tat zweimal zu den in der Anklageschrift genannten Daten getroffen zu haben. Auch nicht strittig ist, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am Tag der mutmasslichen Tat zu einem gemeinsamen Spaziergang mit anschliessendem Abendessen in der Woh- nung des Beschuldigten an der C._____-Strasse 1, in D._____ verabredeten. Ferner ist unbestritten, dass sich beide nach dem gemeinsamen Spaziergang zur Wohnadresse des Beschuldigten begaben und dieser die Privatklägerin in der dortigen Tiefgarage zu küssen versuchte (Urk. D1-3, Antwort auf Frage 83 f.). Erstellt ist schliesslich, dass beide danach in die Wohnung des Beschuldigten gingen (Urk. D1-3, Antwort auf Frage 85; Urk. D1-6, S. 7 f.). Strittig ist zum einen die Reaktion des Beschuldigten, nachdem die Privatklägerin in der Tiefgarage den Kuss ablehnte. Der Beschuldigte bestreitet zum anderen, dass er die Privatklägerin in dessen Wohnung sexuell bedrängt und zum Geschlechtsverkehr genötigt habe. Er sagt aus, die sexuellen Handlungen, ins- besondere der Geschlechtsverkehr, seien einvernehmlich erfolgt. Den äusseren Ablauf der sexuellen Handlungen schildern der Beschuldigte und die Privatkläge- rin weitgehend identisch. Zur Situation nach dem Geschlechtsverkehr gehen ihre Aussagen auseinander.
- 12 - Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die umstrittenen Sachverhaltselemente anhand der im Recht liegenden Beweismitteln im Sinne der Anklageschrift nachgewiesen werden können. 4.3. Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung 4.3.1. Die Beweismittel, welche im vorliegenden Strafverfahren erhoben wurden, sind bei der Darstellung der Prozessgeschichte bereits aufgezählt worden (Erw. 1.2 und 1.4). Was die Grundsätze anbelangt, die bei der Würdigung dieser Beweise zu beachten sind, kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 56 S. 8 ff. Erw. 2). Zusammen- fassend und zum Teil ergänzend ist festzuhalten, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Beschuldigten in einer Art und Weise nachzuweisen, die keine vernünftigen Zweifel daran mehr lässt. Scheitert dieses Unterfangen, kommt eine Verurteilung nicht in Frage. Zumal vorliegend zwar medizinische Berichte und Gutachten sowie Chatverläufe, aber keine unmittelbaren Sachbeweise erhoben werden konnten und mangels Augenzeugen keine Aussagen von Drittpersonen vorliegen, kommt der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin ausschlaggebende Bedeutung zu. 4.3.2. Die beiden wurden mehrere Male, und zwar sowohl von der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhand- lung, befragt. Der Beschuldigte wurde sodann auch anlässlich der Berufungsver- handlung nochmals eingehend zur Person und zur Sache befragt (Urk. 79 S. 1 ff.). Die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung hängt dabei zunächst davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderwei- tig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Davon abgesehen vermag auch die im angefochtenen Entscheid propagierte inhaltliche Analyse der jeweiligen Darstellung zur Ermittlung von Realitätskriterien oder Lügensignalen Anhaltspunkte für oder gegen deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 4.3.3. Die innere Einstellung eines Täters zu seiner Tat, um welche es hier auch geht – mithin das Wissen, Wollen oder In Kauf-Nehmen – beschlägt den inneren
- 13 - Sachverhalt und stellt eine sogenannte Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen. Ob bei den festgestellten Tatsachen auf einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen bzw. direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder nur Fahrlässigkeit geschlossen werden kann, bildet demgegenüber eine Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 153 E. 2.3.2; BGer Urteil 6B_388/2012 Urteil vom 12. November 2012 E. 2.2.4). In Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, kann bei fehlendem Geständnis grundsätzlich auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_186/2010 vom 23. April 2010 E. 3.4; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.). Es ist bei strittigem subjektivem Tatbestand folglich in einem ers- ten Schritt zu prüfen, von welchem äusseren Verhalten des Beschuldigten und von welchen weiteren relevanten Umständen aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel auszugehen ist, und in einem zweiten Schritt sind auf dieser Grundlage Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand zu ziehen. Dabei können sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). 4.4. Würdigung der Beweise 4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Eheleute H._____, welche die Privatklägerin am Abend des 7. Oktober 2017, um ca. 20:00 Uhr, in E._____ angetroffen hatten, wurden im angefochtenen Entscheid ausführ- lich und korrekt dargestellt (Urk. 56 S. 15 ff. Erw. 3.2, S. 24 ff. Erw. 3.3, S. 31 f. Erw. 3.4 und S. 32 f. Erw. 3.5). Die Vorinstanz befasste sich in der Folge einge- hend zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der beiden Zeugen und hernach mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auf diese alles in allem überzeugenden Ausführungen kann zunächst verwiesen werden (Urk. 56 S. 33 ff. Erw. 4.1, S. 34 ff. Erw. 4.2 und S. 38 ff. Erw. 4.3). Er- gänzend und in wenigen Punkten präzisierend bzw. korrigierend ist folgendes festzuhalten:
- 14 - 4.4.2. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklä- gerin betrifft, hat die Vorinstanz deren prozessuale Stellung erwähnt und daraus abgeleitet, dass die Aussagen des Beschuldigten mit einer besonderen Vorsicht zu würdigen bei der Privatklägerin hingegen keine Anhaltspunkte auszumachen seien, welche entsprechende Bedenken rechtfertigten. Zu letzterer ist zu bemerken, dass diese vom Beklagten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– fordert (vor Vorinstanz waren es gar CHF 15'000.–) und somit, anders als die Vorinstanz festhielt, sehr wohl ein (auch) finanzielles Inte- resse am vorliegenden Verfahren hat, was bei der Würdigung ihrer Aussagen ebenfalls zur Vorsicht mahnen könnte. Diese Thematik zu vertiefen ist indessen müssig. Darüber, ob bzw. in welchem Umfang allein gestützt auf die prozessuale Stellung einer verfahrensbeteiligen Person Rückschlüsse auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit geschlossen werden kann, gehen die Meinungen auseinander. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass bei der Würdigung ihrer Aussagen in erster Linie deren materielle Gehalt massgebend ist und nicht die prozessuale Stellung der betreffenden Person (vgl. etwa ZR 87 Nr. 123 S. 290). Das trifft selbstver- ständlich auch auf die Aussagen der Eheleute H._____ zu, welche, soviel sei zu ihrer Person dennoch festgehalten, weder den Beschuldigten noch die Privatklä- gerin kannten und somit beiden gegenüber gänzlich unbefangen erscheinen. 4.4.3. Die Privatklägerin schilderte den Ablauf der Ereignisse sowohl bei ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 28-38) als auch bei der parteiöffentlichen Einvernahme durch die Staatsanwältin (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 11-13) in freier Erzählung, äusserst detailliert und präzis, stimmig und ohne Brüche in der logischen Abfolge des Geschehens oder der Struktur des Berichts sowie ohne bemerkenswerte Widersprüche. Ihre Aussagen enthalten auch viele Angaben zu ihrem eigenen Empfinden, das situationsadä- quat wirkt und die Authentizität ihrer Schilderung unterstreicht. Dass ihre Schilde- rung der Ereignisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 2019 knapper ausfiel (vgl. Prot. I S. 24 ff.), schmälert die Überzeugungskraft ihrer Dar- stellung nicht. Dies lässt sich einerseits mit dem Zeitablauf und andererseits mit
- 15 - dem Verarbeitungsprozess, in welchem sich die Privatklägerin befand (vgl. Prot. I S. 26), ohne Weiteres erklären. 4.4.4. Zwei weitere Merkmale im Aussageverhalten der Privatklägerin stechen besonders hervor. Zum einen das Unterlassen von Übertreibungen, und zwar auch dort, wo es ein Leichtes gewesen wäre, zu dramatisieren: So sagte die Privatklägerin aus, dass es abgesehen vom Umklammern und Hochheben ihres Körpers, vom Ziehen des Körpers an den Beinen sowie vom Festhalten ihrer Arme und dem Auseinanderdrücke ihrer Beine zu keinen Gewalt- handlungen des Beschuldigten gekommen sei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29
f. und Frage 48). Eine Drohung, so die Privatklägerin, habe er ein Mal ausgestos- sen, und zwar noch in der Phase, als der Beschuldigte sie habe küssen wollen, sie sich aber abgewendet habe. Da habe er sie gefragt, ob er sie jetzt wirklich verprügeln müsse (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29, S. 6, und Frage 52). Wei- ter gab die Privatklägerin an, weder geschrien (Urk. D1-9 Antwort zu Frage 33) noch um Hilfe gerufen zu haben (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 41). Die Frage, ob der Beschuldigte ihr nach dem Vorgefallenen gesagt haben, sie dürfe mit nie- mandem darüber sprechen, verneinte sie (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 56). Zu erwähnen ist zum anderen die Preisgabe von Fakten, welche zu ihren Un- gunsten gewertet werden können: So erzählte die Privatklägerin von sich aus und von allem Anfang an, dass es zu Unterbrüchen im Verlauf der sexuellen Handlun- gen gekommen sei, während welcher der Beschuldigte sich von ihr entfernt habe (um ein Kondom zu holen, dessen Verwendung sie verlangt habe [Urk. D1-7 Ant- wort zu Frage 34]) oder sie sich von ihm (Aufsuchen der Toilette zwecks Entfer- nens des Tampons [Urk. D1-7 Antwort zu Frage 34]). Ebenso erwähnte sie von sich aus Depressionen, an welchen sie zuweilen leide und weswegen sie in Be- handlung sei (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 10-14). Dass sie in der parteiöffent- lichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 die Beantwortung von Ergänzungsfra- gen der Verteidigung zu ihrer psychischen Verfassung verweigerte (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 54-57), kann man durchaus kritisieren. Auf die Würdigung ihrer Aussagen hat dieses Verhalten indessen keinen nennenswerten Einfluss, hatte die Privatklägerin doch später aus Anlass des Beweisantrags des Beschul-
- 16 - digten ihre Zustimmung dazu erteilt, dass der Staatsanwalt bei ihrer Therapeutin Auskünfte einholt (Urk. D1-14/7-11), und damit für die gebotene Transparenz ge- sorgt. Dieses Unterlassen von Übertreibungen bei der Schilderung des Geschehens, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und Preisgeben von nachteiligen Fak- ten zur eigenen Person bzw. zum eigenen Verhalten sprechen im besonderen Masse für die Aufrichtigkeit der Privatklägerin und die Richtigkeit ihrer Aussagen. 4.4.5. Was das Verhalten der Privatklägerin nach dem Treffen mit dem Beschul- digten betrifft, ist aufgrund der Aussagen der Eheleute H._____, welche die Darstellung der Privatklägerin bestätigten, erwiesen, dass diese mit ihrem Auto nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr, sondern in E._____ an einem zufällig ausgewählten Ort, einer Garage, stoppte und dort einige Minuten wartete. Als sich eine Passantin, die Zeugin H2._____, näherte, sprach sie diese an, bat um Aus- kunft, wo der nächste Polizeiposten sei und schilderte ihr in groben Zügen, was geschehen war (vgl. Urk. D1-9 Antwort zu Frage 13, S. 9 f.; Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 11 und 13; D1-11 Antwort zu Frage 7). Die Zeugin H2._____ sagte aus, dass die Privatklägerin nervös gewesen sei, ihre Hände gezitterten haben und sie bleich ausgesehen habe, als ob sie etwas in Schrecken versetzt hätte (Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 13 und 15; Prot. I S. 19). Im gleichen Sinne äusserte sich ihr Ehemann, der Zeuge H1._____ (Urk. D1-11 Antworten zu Fragen 10 f.; Prot. I S. 22 f.), welcher auch aussagte, dass er Anzeichen für Drogen oder Medikamente „absolut nicht festgestellt„ habe (Prot. I S. 23; seine Ehefrau sagte dazu aus, sie habe nicht darauf geachtet, sie könne sich nicht erinnern, es sei zu lange her [Prot. I S. 19]). Das Verhalten und der Zustand der Privatklägerin nach dem Treffen mit dem Beschuldigten deuten somit darauf hin, dass sich zuvor etwas zutrug, was die Privatklägerin stark ängstigte und in höchstem Masse erregte. Auch dies spricht dafür, dass ihre Schilderung der Ereignisse in der Wohnung des Beschuldigten zutrifft. Die Frage der Privatklägerin an den Zeugen H1._____, als sie zunächst miteinander telefonierten, wie sie sich denn sicher sein könne, dass nicht er der
- 17 - Vergewaltiger sei (vgl. Urk. D1-11 Antwort zu Frage 8), weckt keine Zweifel an der Verlässlichkeit ihrer Aussagen. Diese Unsicherheit der Privatklägerin bezüglich seiner Person, welche dem Zeugen H1._____ zu Recht sonderbar vorkam (Urk. D1-11 Antwort zu Frage 10) und die Vorinstanz (etwas missverständlich) mit fehlendem Urteilsvermögen erklärte (Urk. 56 S. 44 Erw. 4.3.11), passt zum Zu- stand der Angst wenn nicht gar Panik, in dem sich die Privatklägerin nach eige- nem Bekunden (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 38, S. 8; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 13, S. 9) und nach Wahrnehmung der Zeugen (Urk. D1-10 Antworten zu Fragen 13 und 15; Urk. 1-11 Antworten zu Fragen 10 f.; Prot. I S. 22 f.) befand und für den irrationales Denken typisch ist. 4.4.6. Die wiederholten Schilderungen des Beschuldigten zum Geschehen in seiner Wohnung lassen, wie im Fall der Privatklägerin, keine nennenswerten inhaltlichen Widersprüche erkennen (vgl. Urk. D1-3 Antworten zu Fragen 64-66; Urk. D1-6 Antwort zu Frage 29; Prot. S. 15 f. und S. 39 ff.). Im Gegensatz zu ihren Aussagen erweisen sich die seinigen indessen als auffällig trocken und im Verlauf des Verfahrens zunehmend als oberflächlich. Insbesondere enthalten sie nur spärlich Angaben zu seinem Empfinden und Befinden sowie demjenigen der Privatklägerin. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beschrieb er die Stimmung sowie das Verhalten der Privatklägerin auf entsprechende Fragen kurz und knapp als normal (Urk. 79 S. 8). Auffallend ist zudem, wie schon die Vorinstanz festhielt (Urk. 56 S. 36 Erw. 4.2.4), dass er in seiner ersten Einvernahme nicht von sich aus davon berichtete, dass er in der Tiefgarage versucht hatte, die Privatklägerin zu küssen, er von ihr aber zu- rückgewiesen worden war mit der Bemerkung, es sei ihr an diesem Ort zu wenig romantisch (vgl. Urk. D1-3 Antwort zu Frage 66). Und es findet sich in der Folge auch keine einfühlbare Schilderung des Beschuldigten, wie sich das Treffen in der Wohnung fortsetzte, so dass die Privatklägerin, welche in ihren vorangegangenen Whatsapp-Nachrichten wiederholt ihr Missfallen an schnellem Sex explizit zum Ausdruck gebracht hatte (so etwa am 22. September 2017: „Weis au Nid Ha eifach ihrgendwie sgfühl gha das du nur öbis vo mir möchtisch…i bi halt öber wo Vorsichtig worde Isch.“ [Urk. D1-12/2, 19:25:01], oder am 1. Oktober 2017: „…wie du seisch
- 18 - Mini erfahrig isch au das da schief goht nach so churze treffe scho hop de bese…I Ha geseit kafi trinke Mini chatz aluege und spaziere und nüd anders… i bi grad die letscht wo mit dir hüt Is Bett gumpet wer…“ [12:53:24] und sogar am 7. Oktober 2017, weni- ge Stunden vor dem Besuch in der Wohnung des Beschuldigten: „Wedsch Mi glich id wohnig lo…Jo wer scho e Idee wenn Magsch choche, aber kei Falschi Gedanke gell…“ [11:33:56]), in Stimmung geriet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er hierzu nichts Aufschlussreiches aus. Man habe sich unterhalten, er habe ihr sagen wollen, was er eingekauft habe und dann sei es vorher noch zum Ge- schlechtsverkehr gekommen (Urk. 79 S. 9). Auf die Frage, weshalb er denn nach den gescheiterten Avancen in der Tiefgarage keinen Abstand von weiteren sexu- ellen Annäherungen genommen habe, meinte er, dass die Privatklägerin ja nur gesagt habe, es sei in der Tiefgarage nicht romantisch gewesen. Er habe es si- cherlich nicht so verstanden, dass er Gas geben könne, wenn es romantisch sei, wie er auf entsprechende Nachfrage ausführte, aber er sei der Ansicht gewesen, dass man es nochmals probieren könne, ja (Urk. 79 S. 12 f.). Äusserst seltsam mutet seine Schilderung auch bezüglich des Geschehens nach vollzogenem Geschlechtsverkehr an, wonach die Privatklägerin nach dem Akt keine Lust auf das geplante, gemeinsame Abendessen mehr gehabt, sondern mit dem Hinweis, sie sei müde, sich rasch verabschiedet habe (Urk. D1-3 Antwort zu Frage 66, S. 8; Urk. 79 S. 9). Der Beschuldigte führte dieses Verhalten auf die Enttäuschung der Privatklägerin über die lediglich kurze Dauer des Geschlechts- verkehrs zurück. Er habe sich auch bei ihr dafür entschuldigt, dass er so schnell zum Orgasmus gekommen sei. Einen anderen Anlass für den schnellen Abschied der Privatklägerin habe er – wie er auf entsprechende Frage ausführte – nicht ge- sehen. Dass er zu früh gekommen sei und die Privatklägerin nicht befriedigt habe, sehe er denn auch als Motiv für die falschen Anschuldigungen der Privatklägerin (Urk. 79 S. 11 f.). Alle diese Merkmale wecken ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschuldigten. 4.4.7. Mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert, dass sie eigentlich schon nach dem Kaffee hätte gehen sollen, dies möglicherweise aber auch ein Fehler
- 19 - gewesen wäre, weil er (wegen des abgelehnten Kusses in der Tiefgarage) ent- täuscht gewesen sei und möglicherweise von Anfang an aggressiv reagiert hätte, antwortete der Beschuldigte, es sei die Privatklägerin, welche seit Beginn des Kontakts sich teilweise aggressiv verhalte, wankelmütig sei und ihre Meinung dauernd ändere. Konkrete Beispiele nannte er nicht, sondern begnügte sich da- mit, auf den Whatsapp-Verlauf zu verweisen (Urk. D1/3, Antworten auf Fragen 87 und 143). Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 56 S. 35 Erw. 4.2.2), lässt sich aus dem Whatsapp-Verlauf bei der Privatklägerin weder auf Wankelmut noch auf Aggressivität schliessen (Urk. 12/1 f.). Wenn der Beschuldigte mit Wankelmut das Unterlassen einer sofortigen Antwort auf eine Whatsapp-Nachricht von ihm meint, das er der Privatklägerin immer wieder mal (fast schon penetrant) vorwarf, oder ihr geringeres Tempo beim Anbahnen einer (intimen) Beziehung, und daraus ab- leiten will, dass den Aussagen der Privatklägerin nicht geglaubt werden könne, liegt er offensichtlich falsch. Viel mehr sticht ins Auge, dass der Beschuldigte der Privatklägerin bis zum Treffen vom 7. Oktober 2017 wiederholt Komplimente, aber zu keinem Zeitpunkt Mitteilungen machte, welche auf ein vorangegangenes ag- gressives Verhalten der Privatklägerin hindeuten. Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen des Beschuldigten als Versuch zu werten, die Privatklägerin zu diskre- ditieren. Ähnliches Verhalten ist bei der Privatklägerin nicht festzustellen. Was die Zeit bis zu den Ereignissen am Abend des 7. Oktober 2020 betrifft, äusserte sie sich durchwegs positiv zum Beschuldigten, er sei sympathisch, normal, lustig und nett gewesen, und sie habe zu ihm bereits etwas Vertrauen aufgebaut (Urk. D1-7 Antworten auf Fragen 20, 22 und 25; Urk. D1-9 Antwort auf Frage 19). 4.4.8. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich nach dem Gesagten, anders als diejenigen des Beschuldigten, als glaubhaft und reichen zum Nachweis des Sachverhalts, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 11. Februar 2019, Dossier 1, zur Last gelegt wird, aus. 4.4.9. Die Tatsache, dass der Beschuldigte wegen versuchter Vergewaltigung vorbestraft ist und der modus operandi, wie er hier zur Debatte steht, dem dama- ligen Geschehen auffällig gleicht (vgl. Urk. 56 Erw. 4.3.10), braucht nicht bemüht
- 20 - zu werden, um sich von der Schuld des Beschuldigten zu überzeugen. Sie – und auch die Antwort des Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung dazu, wonach die beiden Fälle nicht zu vergleichen seien, da es sich bei dem anderen Fall um eine Affäre und hier um eine Beziehung gehandelt habe bzw. es darum gegangen sei (Urk. 79 S. 12) – macht aber deutlich, dass der Beschuldigte zu ei- ner Tat, wie sie ihm hier vorgeworfen wird, fähig ist, und vermag somit die Über- zeugung, welche das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläge- rin gewinnt, zu stützen. Nicht entscheidrelevant sind hingegen die von der Vo- rinstanz angeführten Umstände, welche gegen einvernehmlichen Geschlechts- verkehr gesprochen hätten, so die Tatsachen, dass die Privatklägerin ihre Mo- natsblutung gehabt habe und im Intimbereich nicht richtig feucht geworden sei (vgl. hierzu Urk. 56 S. 36 f.). 4.5. Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten im Besonderen 4.5.1. Aufgrund der überzeugenden Aussagen der Privatklägerin steht folgendes fest: Als der Beschuldigte im Gespräch mit ihr auf das Thema Küssen zurück kam und seinem Bedürfnis Ausdruck gab, lehnte die Privatklägerin sein Ansinnen er- neut ab mit den Worten, dass es zwischen ihnen offenbar nicht passe und sie jetzt besser gehe (vgl. Urk. D1-7 Antwort zu Frage 28, S. 5; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 11, S. 4). Als sie sich zum Wohnungseingang begab und dort begann, ihre Stiefel anzuziehen, schloss der Beschuldigte die Wohnungstüre ab, wobei er den Schlüssel aus dem Schloss zog (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 28, S. 5; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 11, S. 5; Prot. I S. 29). Danach packte er die Privatklägerin, hob sie zunächst hoch, drückte sie dann zu Boden und zog sie ins Wohnzimmer. Dort versuchte er erneut, die Privatklägerin zu küssen, was sie verbal („ich will das nicht“) und mittels Körpersprache (sie versuchte, sich von ihm abzuwenden) ab- lehnte. Nachdem der Beschuldigte ihr darauf angedroht hatte, ob er sie jetzt wirk- lich verprügeln müsse, liess sie es gegen ihren Willen zu, dass er sie küsste, wo- bei es auch zu Zungenküssen kam (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29 und 31; Urk. D1-9 Antwort zu Frage 12, S. 6). 4.5.2. Beim anschliessenden Entkleiden und den folgenden sexuellen Handlun- gen – der Beschuldigte leckte an den Brüsten der Privatklägerin und fasste an ih-
- 21 - re Vagina, die Privatklägerin nahm auf seine Aufforderung hin seinen Penis in ih- ren Mund und die beiden vollzogen den Geschlechtsverkehr – erfolgten keine weiteren Drohung oder Gewalthandlungen seitens des Beschuldigten. Die Privat- klägerin, welche nach den erzwungenen Küssen seine Frage, ob sie auch Sex wolle, zu Beginn noch verneint hatte, liess die sexuellen Handlungen in der Folge zu, wobei sie sich nicht rein passiv verhielt, sondern sich aktiv am Geschehen be- teiligte, indem sie etwa das WC aufsuchte, um den Tampon zu entfernen, den Beschuldigten bat, ein Kondom zu verwenden, sich rittlings auf ihn setzte und, nachdem der Beschuldigte mit seinem Penis in ihre eingedrungen war, sich mit ih- rem Unterleib auf- und abwärts bewegte (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 32-36; Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 12 f., S. 6 f.). Daraus abzuleiten, die Privatklägerin sei zumindest mit diesen weiteren sexuellen Handlungen einverstanden gewesen, so die Argumentation der Verteidigung (Urk. 46 S. 15 ff.; Urk. 80 S. 26), ist nicht überzeugend. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnungstüre nicht nur abgeschlossen, sondern der Beschuldigte hatte den Schlüssel auch aus dem Schloss gezogen, was die Privatklägerin wahrnahm, und so verhindert, dass sie die Wohnung verlassen kann. Wenn die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, dass sich der Beschuldigte mit dem Abschliessen der Türe schlicht an eine von der Polizei empfohlene ein- bruchshemmenden Massnahmen gehalten habe, verkennt sie die suggestive Bot- schaft, welche dem Abschliessen der Türe unter den konkreten Umständen zu- kam, ging es doch nicht darum, Dritte von der Wohnung fernzuhalten, sondern vielmehr darum, der Privatklägerin die Möglichkeit zu nehmen, die Wohnung frei zu verlassen (Urk. 80 S. 9). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss erstell- tem Anklagesachverhalt eben nicht "bloss" die Türe verschloss, sondern eben auch noch den Schlüssel abzog, was der Privatklägerin unmissverständlich die Ausweglosigkeit ihrer Situation vor Augen führte. Anschliessend beförderte der Beschuldigte die Privatklägerin in das Wohnzimmer und erzwang sich die (Zun- gen-) Küsse mit der Androhung von Prügel. Dazu ist zu erwähnen, dass der Be- schuldigte, von Beruf Parkettleger und somit körperliches Arbeiten gewohnt, ca. 185 cm gross ist und ca. 90 kg schwer (D1-3 Antworten zu Fragen 29 f. und 43). Die Privatklägerin, damals in einer Metallveredelungsfirma als Qualitätsprüferin
- 22 - und somit wenig körperlich tätig, misst 163 cm und wiegt rund 50 kg (D1-7 Ant- worten zu Fragen 8 und 30). Der Beschuldigte war der Privatklägerin folglich kör- perlich klar überlegen. Dass die Privatklägerin unter diesen Umständen in Angst geriet und gar um ihr Leben fürchtete (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 29 f., 40, 47; Urk. D1-9 Antworten auf Fragen 12, S. 6, 29 und 33 f.), und deshalb nicht nur ihren Widerstand aufgab, sondern sich teilweise auch aktiv, aber dennoch gegen ihren Willen, an den sexuellen Handlungen beteiligte, um den Beschuldigten nicht zu provozieren, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und absolut verständlich. Dass es zwischen den erzwungen Küssen und dem Geschlechtsverkehr zu verschiedenen Unterbrüchen kam, worauf die Verteidigung mehrfach hinwies, ist richtig (vgl. Urk. 81/1; auch Urk. 80 S. 20 ff.). Der gesamte Handlungsablauf ist al- lerdings unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Bedrohungslage, nämlich dem Abschliessen der Türe und dem Entfernen des Schlüssels sowie der Andro- hung von Prügeln durch den körperlich klar überlegenen Beschuldigten zu würdi- gen. Die Sezierung des Handlungsablaufs in "29 Phasen beim Vorspiel und Ge- schlechtsverkehr" (Urk. 81/1) suggeriert eine mit den zeitlichen Unterbrüchen ein- hergehende emotionale Beruhigung, was allerdings unzutreffend ist. Die Be- drohungslage, wie sie die Privatklägerin überzeugend schilderte, dauerte auch während der zeitlichen Unterbrüche zwischen den sexuellen Handlungen und Annäherungsversuchen weiter, selbst wenn der Beschuldigte diese – aufgrund seines initial überzeugenden Auftrittes – nicht mehr aktualisieren musste. Hält man sich die, auch von den Zeugen eindrücklich geschilderte psychische Befind- lichkeit der Privatklägerin nach der Tat vor Augen, ist die Annahme, diese emotio- nale Ausnahmesituation habe sich – in der abgeschlossenen Wohnung und in unmittelbarer Nähe des Beschuldigten – während der (kurzen) zeitlichen Unter- brüche zwischen den sexuellen Annäherungsversuchen und Handlungen jeweils beruhigt unhaltbar. Dagegen spricht auch nicht, dass die Privatklägerin, nachdem sie sich wieder angezogen hatte, zunächst auf den Balkon ging und dort eine Zi- garette rauchte und sich mit dem Beschuldigten unterhielt. Die Erklärung der Pri- vatklägerin, dass sie den Beschuldigen habe bei Laune halten und allfälligem Misstrauen entgegenwirken wollen, und zwar in der Hoffnung, dass er sie unbe-
- 23 - helligt gehen lässt (vgl. Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 38 und 56; Urk. D1-9 Ant- worten zu Fragen 13, S. 8 f., und 51), macht Sinn. 4.5.3. Abwegig ist auch die Auffassung der Verteidigung, für den Beschuldigten sei nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlun- gen nicht einverstanden war (Urk. 46 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 26). Wenn der Beschul- digte bei verschlossener Wohnungstüre den Schlüssel entfernt und so seinem Gast verunmöglicht, die Wohnung nach eigenem Gutdünken zu verlassen, und wenn er dann noch, bei deutlicher körperlicher Überlegenheit, die Privatklägerin vom Gang in die Wohnung befördert und dort unter Androhung von Prügel den Austausch von (Zungen-) Küssen erzwingt, dann vertraute er weder darauf, dass die Privatklägerin es sich in der Zwischenzeit anders überlegte und nun in Stim- mung ist, seine weiteren sexuellen Bedürfnisse aus freien Stücken zu befriedigen, noch nahm er nur in Kauf, dass sie nicht einverstanden sein könnte. Der Beschul- digte wusste unter diesen Umständen ganz genau, dass sämtliche intimen Hand- lungen, vom Küssen bis und mit Geschlechtsverkehrs, gegen den Willen der Pri- vatklägerin erfolgten. Nur der Vollständigkeit halber sei daher erwähnt, dass die Aussagen der Privat- klägerin, sie glaube, dass er gar nicht realisiert habe, in welcher Situation sie sich befand (Urk. D1-7 Antwort zu Frage 32), bzw. sie glaube wirklich, dass er nicht gecheckt habe, was er mit ihr abzog (Urk. D1-7 Antwort zur Frage 34), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 18 ff.) keine Zweifel daran zu be- gründen vermögen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden war (Urk. 80 S. 26). Es ist in Fällen sexueller Gewalt ein häufig beobachtetes Phänomen, dass die Opfer die (Mit-) Schuld bei sich suchen und sich unsicher sind, ob sie alles getan haben, um sich dem Täter verständlich zu machen. Das trifft auch auf die Privatklägerin zu, wel- che an anderen Stellen sehr wohl Aussagen tätigte, wonach der Beschuldigte er- kannt haben müsse, dass sie weder Küsse noch Sex mit ihm haben wollte (Urk. D1-7 Antworten zu Fragen 40 („ Für kurze Momente erkannte er glaube ich meine Pa- nik“) und 45 („Also so wie ich abwendete und ihm sagte, dass ich das nicht wolle, es ge- he unter Vergewaltigung, was er da mache. Ich zitterte und drohte ihm mit der Polizei. Al-
- 24 - so ich weiss nicht, wie da ein Mensch das nicht erkennen kann. Vermutlich hat er das aber gar nicht wahrgenommen. Sorry, wenn ein Mann eine Frau zu Boden drückt und sie dazu zwingt… Jeder normale Mensch würde das merken.“); Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 34 („Ich habe nein gesagt. Soviel mal nein kann man gar nicht sagen. Und ich habe ihm gesagt, dass ich Angst habe. Und er musste mir mit Schlägen drohen, dass er zu seinem Ziel kam.“) und 35 („Ich habe von Anfang an Nein gesagt. Welcher normale Mensch zieht einen an den Beinen und zieht einen anderen Menschen zu Boden. Das ist doch nicht normal.“). Es ist damit in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die Privat- klägerin ihre Vorbehalte mehrfach mündlich zum Ausdruck brachte. Die Behaup- tung der Verteidigung, es habe sich um Mentalvorbehalte gehandelt, erweist sich damit als falsch (Urk. 80 S. 27). 4.5.4. Nicht nachweisen lässt sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift inso- weit, dass der Beschuldigte, bereits vor dem Treffen vom 7. Oktober 2017 den Vorsatz gefasst haben soll, die Privatklägerin an diesem Abend bis hin zum Ge- schlechtsverkehr sexuell zu nötigen. Dafür finden sich keine eindeutigen Beweise. Mit der Vorinstanz (Urk. 56 Erw. 6.3.2) ist damit zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er erst im Laufe des Treffens, spätestens aber im Zeit- punkt, als die Privatklägerin sich zur Wohnungstür begab und die Wohnung ver- lassen wollte, nachdem er im Gespräch wieder auf das Thema Küssen gekom- men war, den Entschluss fasste, die Privatklägerin unter Anwendung nötigender Mittel für die Vornahme sexueller Handlungen gefügig zu machen und insbeson- dere mit ihr geschlechtlich zu verkehren. 4.6. Rechtliche Würdigung 4.6.1. Die Vorinstanz hat die besonderen Merkmale des objektiven und subjekti- ven Tatbestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und de- ren Konkretisierung durch Lehre und Rechtsprechung in seinen Urteilserwägun- gen zutreffend dargelegt und auf überzeugende Weise ausgeführt, weshalb diese im vorliegenden Fall erfüllt sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auch in dieser Hinsicht darauf verwiesen werden (Urk. 56 Erw. 5.1-5.3).
- 25 - 4.6.2. Hervorzuheben sind insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur geforderten Intensität der Nötigung und den Abwehrmassnahmen, welche dem Opfer zuzumuten sind (Erw. 5.1.3): „Das Opfer muss sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ferner auf keinen Kampf mit dem Täter einlassen und durch Widerhandlungen auch keine Verletz- ungen in Kauf nehmen. Es genügt im Prinzip bereits der zum Ausdruck gebrachte Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Der entgegenstehende Wille muss dabei durch das Opfer eindeutig manifestiert werden (BGE 122 IV 97 E. 2b). Ver- langt wird somit eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung des Opfers, wo- mit dem Täter unmissverständlich klar gemacht wird, dass es mit dem Ge- schlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist deshalb lediglich verlangt, dass ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung verwen- det wird, das notwendig ist, um sich über diese entgegenstehende Willensbetäti- gung hinwegzusetzen (sog. Widersetzlichkeit; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3, m.w.V. und 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.2). Im Zusammenhang mit der Widersetzlichkeit ist sodann zu erwähnen, dass Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer mit Angriffen auf die eigene Person rechnet oder rechnen muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 6B_278/2011, vom 16. Juni 2011, E. 3.3.1).„ 4.6.3. Wie die Vorinstanz schon ausführte, setzte der Beschuldigte mehrere nötigende Mittel ein, vom Abschliessen der Wohnungstüre und Herausziehen des Schlüssels, über das gewaltsame Packen und Zu-Boden-Drücken der Privatklä- gerin bis hin zur Androhung von körperlicher Gewalt. Dass die Privatklägerin die- se Drohung ernst nahm und in der Folge keinen Widerstand mehr leistete, son- dern den sexuellen Forderungen des Beschuldigten nachkam und dabei noch ak- tives Bemühen zeigte, ist angesichts ihre klaren körperlichen Unterlegenheit nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte (Urk. 56 Erw. 5.2.2 f.), erfüllte der Beschuldigte mit diesem Verhalten das für eine Vergewaltigung vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderte Mass an nötigenden Mitteln (Gewalteinwirkung und Drohung) und kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass sie ihren Widerstand relativ früh aufgab, sie nicht um Hilfe rief, kei-
- 26 - nen Fluchtversuch unternahm und keine eindeutig von einer Vergewaltigung her- rührenden Verletzungen davontrug. 4.6.4. Aus obigen Erwägungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Erw. 4.5) ergibt sich schliesslich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz die sexuellen Handlungen, insbesondere den Geschlechtsver- kehr, erzwang. Auch in diesem Punkt entschied die Vorinstanz korrekt, und es kann ergänzend auch auf deren Ausführungen verwiesen werden (Urk. 56 Erw. 5.3). 4.7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Dossier 1, den die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erwiesen ist und der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten sowohl die objektiven wie subjektiven Merkmale der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Er ist folglich in diesem Sinne schuldig zu sprechen.
5. Strafpunkt 5.1. Strafrahmen und Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz gab den anwendbaren Strafrahmen korrekt wieder und legte die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung in zutreffender Weise dar, so dass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 56 Erw. 6.1 f.). Ergänzungen dazu sind nicht erforderlich. 5.2. Festsetzung der konkreten Strafe Zur konkret auszufällenden Strafe, die Vorinstanz setzte eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten fest (Urk. 56 Erw. 6.3.f.), ist folgendes festzuhalten: 5.2.1. Was die objektive Tatkomponente betrifft, ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mehrere Nötigungsmittel einsetzte – Verschliessen der Wohnung, (moderate) körperliche Gewalt sowie Androhung von Gewalt –, um zu seinem Ziel
- 27 - zu gelangen. Auch wenn er von Schlägen, insbesondere dem Zufügen körperli- cher Verletzungen, absah, war sein Vorgehen nicht minder effektiv, führte es doch zu einer massiven Verängstigung der Privatklägerin, so dass sie ihr Recht auf se- xuelle Selbstbestimmung unter Zwang aufgab. Dieses Vorgehen des Beschuldig- ten offenbart eine erhebliche kriminelle Energie und war für die Privatklägerin in besonderem Masse demütigend, und es verwundert nicht, dass sich ihre psychi- sche Verfassung aufgrund des Vorgefallenen deutlich verschlechterte (Urk. D1-9 Antworten zu Fragen 62 und 89; Urk. D1-14/12 Ziff. 2). Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten immerhin, dass er auf Bitte der Privatklägerin hin beim Ge- schlechtsverkehr ein Kondom benutzte und damit das Risiko der Übertragung von Krankheiten sowie auch einer ungewollten Schwangerschaft gering war. Der Beschuldigte nötigte die Privatklägerin sodann nicht nur zum Vollzug des Ge- schlechtsverkehrs, sondern zwang sie zur Duldung weiterer sexueller Handlun- gen, wie das Lecken ihrer Brüste und Befingern ihrer Vagina, bzw. forderte sie zu derartigen Handlungen auf, wie das Austauschen von (Zungen-) Küssen und das orale Befriedigen seines Penis. Da diesen sexuellen Handlungen neben dem Geschlechtsverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, ist ein zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nicht möglich (vgl. PHILIPP MAIER, in: NIGGLI/WIPPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [BSK StGB II],
3. Auflage, Basel 2013, Art. 189 N 24). Das schliesst aber nicht aus, diese weite- ren Übergriffe bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dass die Privatklägerin freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten ging, nach- dem dieser sie schon in der Tiefgarage zu küssen versuchte, und sie sein Ansin- nen mit der Begründung, es sei ihr hier nicht romantisch genug, ablehnte, ist ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 56 Erw. 6.3.1) neutral und nicht straf- mindernd zu werten. Als der Beschuldigte in der Wohnung erneut Avancen mach- te, vermittelte sie ihm klar und deutlich, dass es für sie nicht passe und sie keine Intimitäten wolle. Das ist ihr gutes Recht, und es ist von jedermann zu erwarten, dass dieser Wille akzeptiert wird, allen voran vom Beschuldigten, der für sich in Anspruch nimmt, aus seiner einschlägigen Verurteilung im Jahr 2014 seine Leh-
- 28 - ren gezogen zu haben und im Umgang mit Frauen besonders vorsichtig zu sein (Prot. I S. 40 f.). In subjektiver Hinsicht sind das rein egoistische Motiv des Beschuldigten sowie sein direkter Vorsatz hervorzuheben. Bei letzterem ist freilich zu beachten, dass die Tat nicht von langer Hand geplant war, sondern der Beschuldigte sich erst im Verlaufe des Abends, nachdem die Privatklägerin sich seinen Annäherungsversu- chen widersetzte, zur Tat entschloss. Im Ergebnis ist, anders als die Vorinstanz, von einem Verschulden auszugehen, das sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann, und es wäre an sich eine Einsatzstrafe von mehr als 30 Monaten festzusetzen gewesen. 5.2.2. Die Strafzumessungskriterien, welche die Person des Täters zum Gegen- stand haben, lassen keine Minderung der Einsatzstrafe zu. So ist der Beschuldig- te nicht geständig (und damit weder einsichtig noch reuig). Zu seiner Person ak- tualisierte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nun wieder in D._____ wohne – das dritte Mal – und er sich dort wohl fühle. Auch habe er enge Bezugs- personen und durchaus Kontakt mit seiner Familie, nämlich seinem Vater und seinem Bruder. Aktuell sei er Single, für die Zukunft wünsche er sich allerdings eine Partnerin, mit der er alt werden und das Leben geniessen könne. Beruflich laufe es denn auch nach wie vor gut, weshalb er auch einen Teil der Schulden habe zurückzahlen können. Ferner sei er weiterhin in Therapie, welche alle zwei Wochen stattfinde, und er nehme Medikamente. In der Therapie könne er über al- les sprechen, das Leben allgemein, aber auch ganz konkret über den Umgang mit Frauen und seiner Vergangenheit. Die Therapie helfe sehr und tue ihm auch gut (vgl. hierzu Urk. 79 S. 1 ff.). Seiner Biographie sind keine Ereignisse zu entneh- men, die den Beschuldigten für Taten, wie die ihm hier vorgeworfene, besonders anfällig hätten machen können. Auch die persönlichen Verhältnisse sind strafzu- messungsneutral. Im Gegenteil, der Beschuldigte liess sich bereits im Jahr 2012 zu einer Vergewal- tigung hinreissen (wobei jene Tat über das Stadium des Versuchs nicht hinaus-
- 29 - ging) und wurde mit Urteil des Obergerichts vom Kanton Zürich vom 19. Septem- ber 2014 deswegen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt (Urk. D1-21/1 f.), und hatte somit umso mehr Anlass, rücksichtsvoll mit Frauen umzugehen und deren Willen zu respektieren. Die auf entsprechende Frage an- lässlich der Berufungsverhandlung hierzu abgegebene Erklärung, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien, da es sich bei dem anderen Fall um eine Affäre gehandelt habe und es vorliegend um eine Beziehung gegangen sei, ist weder nachvollziehbar noch Zeugnis besonderer Einsicht (Urk. 79 S. 12). Die Vorstrafe wirkt sich entsprechend straferhöhend aus, wobei das Ausmass der Erhöhung, die Vorinstanz erhöhte um 9 Monate und damit um knapp einen Drittel der Ein- satzstrafe, nicht zu beanstanden ist. 5.2.3. Weitere Umstände, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe erfordern, lassen sich nicht ausmachen. Der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwalt- schaft habe das Verfahren ungebührlich verzögert, ist von der Vorinstanz mit zu- treffender Begründung zurückgewiesen worden, so dass darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 56 Erw. 6.4.1). Ergänzungen dazu erübrigen sich. 5.2.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden ist. Eine höhere Strafe wäre durchaus angezeigt gewesen, aufgrund des Verschlechterungsgebots ist die Ausfällung einer höheren Strafe indes nicht möglich. Die erstandene Unter- suchungshaft ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5.3. Vollzug der Strafe Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe schliesst den (teil-) bedingten Strafvollzug aus (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Sie ist von Gesetzes wegen zu vollziehen.
6. Genugtuung 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Okto- ber 2017 zu bezahlen, und wies damit das Begehren der Privatklägerin im Mehr- betrag, sie hatte CHF 15'000.– zuzüglich Zins gefordert, (sinngemäss) ab (Urk.
- 30 - 56, Dispositiv-Ziff. 4). Mit Eingabe vom 1. September 2020 beantragte die Privat- klägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 73). 6.2. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Voraussetzungen, unter welchen dem Opfer einer Vergewaltigung eine Genugtuung zugesprochen werden, und die Grundsätze, welche bei der Bemessung ihrer Höhe zu beachten sind, in zutref- fender Weise dar (Urk. 56 Erw. 6.1). Auf überzeugende Weise würdigte sie in der Folge die Umstände des vorliegenden Falles, wobei sie zunächst korrekt festhielt, dass der Bericht der clienia vom 19. August 2019 (act. 44) von der Privatklägerin zu spät als Beweismittel offeriert wurde und daher nicht zu berücksichtigen ist (Urk. 56 Erw. 6.6.2), und in der Folge nachvollziehbar erläuterte, wie sie auf eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– kam (Urk. 56 Erw. 6.7, insbes. Erw. 6.7.3). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Insbesondere ist der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Umstand, dass die Privatklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall "wieder äusserst aktiv" auf Dating- plattformen auf Männersuche gewesen sei, für die Genugtuungsbemessung nicht von Relevanz, weshalb im Übrigen auch nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht (Urk. 80 S. 31). In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 8. Oktober 2017, zu bezahlen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolge 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr für des Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 7.2. Von der Kostentragungspflicht des Beschuldigen auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Prozessbeiständin der Privatklägerin, welche vorerst auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton diese Entschä-
- 31 - digungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StGB). Von dieser Rückzahlungspflicht auszunehmen sind jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche durch die Verschiebung und Neuansetzung der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung entstanden sind (zwei Mal Fr. 700.– inkl. MwSt., insge- samt Fr. 1'400.– inkl. MwSt.). Diese sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 7.3. Die amtliche Verteidigerin, RAin lic. iur. X._____, ist für ihre Aufwände im Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 9'400.– (inkl. MWST und Auslagen; vgl. Urk. 78) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, ebenso ihrem Antrag entsprechend mit Fr. 704.– (inkl. MWST und Aus- lagen; vgl. Urk. 75) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 3 und Art. 101 SVG
2. Der Beschuldigte wird bestraft (…) mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 13'351.75 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 1'680.– Auslagen Polizei Fr. 200.– Entschädigung Zeuge Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin Fr. 8'170.55 Privatklägerin (inkl. MwSt.) Fr. 25'900.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 19 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 8. Oktober 2017 zu bezahlen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 33 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung Fr. 704.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 34 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. September 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. H. Kistler