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SB200002

Raub

Zürich OG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 59 E. IV/1.1 und 2.1, S. 48 f.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung eine Freiheitsstrafe von minimal sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizie- ren, liegen mit der Vorinstanz nicht vor.

2. Tatverschulden

E. 1.4 Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 73).

E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein

- 5 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Beide Privatkläger haben innert besagter Frist (vgl. Urk. 64) keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge ge- stellt und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (Urk. 65). Am 16. April 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt, und den Privat- klägern wurde Kenntnis von der Verhandlung gegeben (Urk. 66). Zur Verhandlung vom 4. Juni 2020 ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erschienen (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte selbst ist – ohne Benachrichtigung – nicht er- schienen, wobei der amtliche Verteidiger erklärte, dass er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte und ihn auch telefonisch nicht erreichen könne (Prot. II S. 4). Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO "wird eine abwesende Partei, die sich rechtmässig ver- treten lässt, nicht als säumig betrachtet" (BBl 2006 1317). Der Beschuldigte wurde durch die amtliche Verteidigung vertreten. Entsprechend war die Berufungsver- handlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen. Ein Abwesenheits- verfahren findet in einer solchen Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vorfragen waren keine zu entscheiden und es waren keine Beweise abzunehmen. RA X2._____ verzichtete zudem auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. II S. 4). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien vorab im Dis- positiv schriftlich zugestellt (Prot. II S. 5 ff).

E. 2 zugesprochenen Schadenersatz (Disp.-Ziff. 6), gegen die den Privatklägern zu-

- 6 - gesprochenen Genugtuungen (Disp.-Ziff. 7 und 8) sowie gegen die Kostenfolgen (Disp.-Ziff. 10 und 11). Einzig die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Ent- schädigung aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 9) blieb unangefochten.

E. 2.1 Nach Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht Ausländer, die wegen ei- ner der im betreffenden Artikel aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wer- den, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der

- 31 - Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Sodann machte er sich einer Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich gegeben.

E. 2.2 Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verur- teilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Leben- spartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetz- geber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahr- zehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von ei- ner Landesverweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuld- bare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn ku- mulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1). Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegenein- ander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu be-

- 32 - rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom

E. 2.3 Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvor- liegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier des Nichtvorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungsgrundsatz den Be- schuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen «vertretbar vorzubringen» (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4).

E. 2.4 Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft sowie den Akten von früheren Verfahren ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte verbrachte seine ersten Lebensjahre als viertes von fünf Ge- schwistern in P._____ [Ort] im Irak (Kurdistan). Schulen besuchte er dort keine; tagsüber hielt er sich offenbar zum Spielen im Geschäft seines Onkels auf. Als er fünfjährig war, zog sein Vater in die Schweiz. Ein paar Jahre später, 2009, zog die

- 34 - Mutter mit den Kindern nach, obgleich es ihnen zuvor im Irak eigentlich gut ge- gangen sei. Der Beschuldigte war bei der Einreise 11-jährig. Im Aufnahmeheim, wo sie die ersten Monate verbracht haben, besuchte der Beschuldigte Deutschun- terricht. Besser Deutsch gelernt hat er dann im Schulhaus Q._____, nachdem die Familie nach R._____ [Ort] umgezogen war. Nach der 2. und 3. Sekundarklasse absolvierte der Beschuldigte das 10. Schuljahr, in dessen Rahmen er ein Coiffeur- Praktikum machte, wo er jedoch nur ein Monat lang blieb (SB160147-O: Urk. 93 S. 16 f. i.V.m. Urk. 19/4 S. 16 f.). Anschliessend sowie bis zur ersten Untersu- chungshaft (Ende 2013) arbeitete er in einem Umzugstransportunternehmen auf Abruf. Schon bald nach seiner Ankunft in der Schweiz kam der Beschuldigte in einen schlechten Kollegenkreis und mit Kriminalität in Kontakt, begann zu kiffen und war wiederholt in Schlägereien verwickelt (SB160147-O: Urk. 93 S. 37 i.V.m. Urk. 68 S. 19). Mitte 2014 wurde er psychiatrisch begutachtet, wobei zu seiner Persön- lichkeit ausgeführt wurde, dass es sich um einen desintegrierten und entwurzelten jungen Mann handle, welcher sich seit längerem an einen grenz- und normver- letzenden Lebensstil gewöhnt habe und gesellschaftlich dissozial verankert sei (SB160147-O: Urk. 93 S. 24 i.V.m. Urk. 19/4 S. 65 f.). Konstatiert wurde eine Störung des Sozialverhaltens, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine erzieherische Fehlentwicklung (SB160147-O: Urk. 93 S. 36 i.V.m. Urk. 19/4 S. 66 f.). Nach mehreren vorsorglichen Unterbringungen (Durchgangsstation Winterthur, Aufnahmeheim Basel), von wo er mehrmals entwich und es wiederholt zu vorübergehenden Gefängniseinweisungen kam, wurde der Beschuldigte in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums Uitikon (MZU) eingewiesen. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

2. September 2016 wurde eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG für den Beschuldig- ten angeordnet (SB160147-O: Urk. 93 S. 42). Bereits im Sommer 2017 wurde diese aufgehoben, nachdem sie als gescheitert betrachtet und mit einer persön- lichen Betreuung ersetzt worden war (SB160147-O: Urk. 97). Zuvor war es (am

8. April 2017) zu einer erheblichen Sachbeschädigung (Sachschaden: rund

- 35 - Fr. 7'000.–) in der Disziplinarzelle des MZU gekommen, für die der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft wurde (Unt.Nr. 2017/10012848: Urk. 7 [eröffnet am 12. Juli 2017]). Dies vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits am

E. 2.5 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten begründen keinen schweren persönlichen Härtefall. Es kann grundsätzlich auf die vorstehend re- sümierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 57 f.). Der 22-jährige Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und hat nicht seine ganze Kindheit hier verbracht. Etwa die Hälfte seines jungen Erwach- senenalters verbrachte er in seinem Heimatland Irak. Wohl leben seine Geschwis- ter und Eltern aktuell in der Schweiz (Urk. 50 S. 8), doch ist angesichts deren un- gesicherten Aufenthaltsstatus nur schon unsicher, ob das so bleiben kann. Dem ledigen und kinderlosen und soweit bekannt körperlich gesunden jungen Mann ist aber unabhängig davon zuzutrauen, dass er auch ohne ständigen Kontakt zur Herkunftsfamilie eine neue Existenz im Ausland aufbaut. Neben den Kontakten zur Familie ist nichts Konkretes bekannt über engere soziale Bindungen in der Schweiz. Angesichts von Anstellungen bei einem Umzugstransportunternehmen

- 36 - (auf Abruf) und der behaupteten Vollzeitstelle als Pizzakurier (Urk. 50 S. 9) kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte beruflich Fuss fassen konnte. Das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist jedenfalls nicht besonders stark ausgeprägt. Von einer gelunge- nen Integration kann auch angesichts des strafrechtlichen Leumunds keine Rede sein. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdegegners in sein Heimatland Irak als zumutbar. Es ist anzunehmen, dass noch Verwandte (wenigstens entfern- te) dort leben, sodass an Kontakte angeknüpft werden kann. Dass es – wie auch durch die Verteidigung vor Berufungsgericht geltend gemacht (Urk.70 S. 10) – zu Morddrohungen seitens der Familie des Vaters kam (vgl. Urk. 50 S. 9 sowie Urk. 16 Ziff. 69), kann zwar sein. Doch inwiefern deswegen aktuell und auf die ganze Gegend bezogen von einer Gefahr für den Beschuldigten auszugehen ist, blieb weitgehend unklar und zu unbestimmt, als dass dies etwas am Ergebnis än- dern könnte. Gewiss dürfte – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 70 S. 9 f.) – das Leben im Herkunftsland härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage schwieriger sein könnte (dazu die Vertei- digung in Urk. 50 S. 9), vermag aber praxisgemäss eine Ausweisung nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) und die strafrechtliche Landes- verweisung umso weniger zu hindern. Der Beschuldigte beherrscht immerhin Kurdisch (das er selber als seine Muttersprache bezeichnete [Urk. 16 Ziff. 66 f.]) und hatte bis zum Alter von 11 Jahren seinen eigenen früheren Angaben zufolge kein schlechtes Leben im Irak (SB160147-O: Urk. 93 S. 16 i.V.m. Urk. 19/4 S. 16 f.). Es wird ihm daher möglich sein, sich dort zu integrieren. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Geschwistern und seiner Mutter wird aus dem Irak heraus schwerer fallen, wird jedoch tatsächlich auch telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen möglich sein (Urteil 2C_449/2019 vom

12. September 2019 E. 4.3.3; vgl. Urk. 50 S.9). Dass die Schwierigkeiten im Her- kunftsland grösser sind als in der Schweiz, liegt nahe. Dass aber ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

- 37 - die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde, ist nicht ersichtlich. Zum selben Ergebnis kamen übrigens auch die Migrationsbehörden, die sein Asylgesuch ablehnten.

E. 2.6 Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbe- sondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Aus- lieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betref- fende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung be- steht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspekte, welche einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rück- führung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen (dazu bereits oben E. IV/2.5). Dies ergibt sich einerseits aus der gemischten Rechtsnatur der Landesverweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, und an- derseits aus dem Umstand, dass eben eine umfassende Prüfung der persön- lichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man unter Umständen auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persön- lichen Härtefall ausgehen. Dieser würde aber noch nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen, sondern nur, aber immerhin, zur Ab-

- 38 - wägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Auch eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksich- tigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammen- hängenden Probleme sind hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksich- tigen. Das Gericht wird allein mit dieser Begründung nicht von einer Landesver- weisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen. Zu betonen ist ferner, dass sich solche Zustände im Zielland rasch ändern können. Gerade mit Bezug auf den Irak gibt es aber jüngste Bundesgerichtsentscheide (Urteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 sowie 6B_1314/ 2019 vom 9. März 2020), wo auch das Non-Refoulement-Gebot die Landesverweisungen nicht zu verhindern vermochte. Zusammengefasst ergibt sich auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement- Gebots kein schwerer persönlicher Härtefall.

E. 2.7 Hinzu kommt noch, dass den privaten Interessen des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Delinquenz des Beschuldigten in kurzer Abfolge, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit schon mehrmals verletzte, gegenüber steht. Der Beschuldigte zeigte sich durch die Sanktionen und gegen ihn laufenden Ver- fahren wenig beeindruckt. Durch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat er als Anlasstat ein Verbrechen begangen, das hochwer- tige Rechtsgüter betrifft. Er zeigte dabei keine Einsicht ins Unrecht seines Verhal- tens oder Reue. Es besteht ohne Zweifel eine beträchtliche Rückfallgefahr. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben werde, welche unter anderem der Prävention weiterer Straftaten diene, weshalb sie als prognostisch günstig zu berücksichtigen sei (Urk. 70 S. 9), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 2.8 Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung

- 39 - klar nicht zu überwiegen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist damit zu bestätigen.

E. 2.9 Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindest- dauer von 5 Jahren aus (Urk. 59 S. 63). Die Staatsanwaltschaft beantragte ledig- lich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sein Bewenden.

3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 E. VI/7 S. 59 f.). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 103.90 zuzüglich 5% Zins ab dem 20. Juli 2018 zu bezah- len (Urk. 59 S. 63). Der Beschuldigte lässt berufungsweise beantragen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg ver- weisen (Urk. 60 S. 2). Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beur- teilung der Schadenersatzforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 59 E. VII/1 S. 60 f.), und es wurde zutreffend festgehalten, dass sich B._____ als Privatkläger konstituiert hat (Urk. 59 E. I/2 S. 5) und ein Scha- denersatzbegehren gestellt wurde (Urk. 59 E. VII/1.3 S. 61). Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Vor- aussetzungen für eine Haftpflicht für die entwendete iPhone-Hülle (inkl. Panzer- glas) nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.

- 40 -

2. Genugtuung Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids, den beiden Privatklägern mit Blick auf die widerrechtlich erfolgte Ver- letzung ihrer Persönlichkeit, und zwar in etwa gleich starker Intensität, je eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 20. Juli 2018 zuzusprechen (vgl. Urk. 59 E. VII/2 S. 61). Zwar kam nicht beiden Privatklägern etwas abhan- den. Doch dies steht nicht im Vordergrund, sondern vielmehr, dass sie durch den Überfall einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt wurden, welche noch immer nachhallen und namentlich ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt haben dürfte (vgl. Prot. I S. 12). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Betrag von je Fr. 500.– ist mit der Vorinstanz angemessen und entspricht in seiner Höhe Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern je eine Genugtu- ung in der Höhe von je Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositivziffern 11 und 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bei der recht- lichen Würdigung insofern, als nicht von der Erfüllung des qualifizierten Raub- tatbestands ausgegangen wird, und bei der Strafe (Höhe und Vollzug). Es recht- fertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschä-

- 41 - digung der amtlichen Verteidigung – zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Umfang von 3/4 eingefordert werden, falls sich seine wirt- schaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'817.– geltend (Urk. 69). Anlässlich der Verhandlung präzisierte sie, dass mit dem Posten "Berufungsverhandlung Vorbereitung OGZ" vom 4. Juni 2020 die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und nicht deren Vorbereitung gemeint sei (Prot. II S. 4). Der von der amtlichen Verteidigung bezifferte Aufwand ist aus- gewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich fünf Minuten (und nicht wie von der Verteidigung vorgängig geschätzt vier Stunden, vgl. Prot. II S. 3 f.) ist die amt- liche Verteidigung daher mit Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Aufl., 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Straf- gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).

E. 3.1 Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 59 E. IV/4.1) und auf unten E. IV/2.4 verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzu- messung.

E. 3.2 Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus (Urk. 35/1). Am 2. September 2016 wurde er mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, Nötigung, Sachbeschädigung,

- 27 - mehrfacher Drohung und Hausfriedensbruchs jugendstrafrechtlich zu einem Frei- heitsentzug von 6 Monaten verurteilt, wobei dieser zu Gunsten von Massnahmen aufgeschobenen wurde (SB160147-O: Urk. 93 S. 42). Am 27. Juni 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, womit wegen Sachbe- schädigung eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgefällt wurde (Unt.Nr. 2017/10012848: Urk. 7). Und am 27. März 2018 bestrafte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschul- digten erneut wegen Diebstahls, wobei es ihn unter Einbezug der soeben erwähn- ten Strafe, deren Aufschub widerrufen wurde, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Unt.Nr. 2017/10038858: Urk. 14). Diese Vorstrafen sind zwar nicht allzu schwer, mehrheitlich aber einschlägig (Vermögensdelikte). Und sie liegen nicht lange zurück; die dritte Strafe wurde ihm nur gerade 3½ Monate vor der heute zu beurteilenden Tat eröffnet. Deshalb führen die Vor- strafen mit der Vorinstanz zu einer spürbaren Straferhöhung von drei Monaten.

E. 3.3 Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als gerechtfertigt.

4. Vollzug

E. 3.4 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,

E. 3.5 Belastet wird der Beschuldigte im Wesentlichen durch die Aussagen der drei Geschädigten F._____, C._____ und B._____.

E. 3.5.1 Die Verteidigung zweifelt am Beweiswert der Täteridentifikation. Zusam- mengefasst macht sie geltend, dass sich eine teilweise Identifizierung als wenig

- 11 - aussagekräftig entpuppe vor dem Hintergrund, dass sich der Raub den Beschrei- bungen der Opfer zufolge über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und man gemeinsam eine gewisse Strecke zum Geldautomaten zurückgelegt habe. Der Täter 3 sei nicht maskiert und für alle drei Geschädigten klar sichtbar gewe- sen. Man habe in dieser Zeit kommuniziert. Bei einer solch intensiven Begegnung müsse man davon ausgehen, dass der tatsächliche Täter zuverlässig erkannt worden wäre (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 70 S. 6 f.).

E. 3.5.2 Nachfolgend kann – ergänzend zu den bereits schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/4 S. 8; E. II/6.2 S. 15, E. II/6.5 S. 22 f.; E. II/7.2 S. 25, E. II/7.5 S. 30; E. II/8.2 S. 32, E. II/8.6 S. 36) – nochmals, vertiefend, auf die Täteridentifikation eingegangen werden:

E. 3.5.2.1 Am 22. bzw. 25. Juli 2018 gaben die Geschädigten bei der Polizei Täter- beschreibungen an (Urk. 3 Ziff. 12 und 4; Urk. 4 Ziff. 15; Urk. 5 Ziff. 18 und 46). Vor dem Hintergrund, dass bei verbalen Täterbeschreibungen regelmässig Schwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rn. 1210 f.) und daher keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sind, erweisen sich diese detaillierten Tä- terbeschreibungen der drei Geschädigten als beeindruckend übereinstimmend. Was das von F._____ – acht Monate nach dem Vorfall und auf konkrete Frage nach Tattoos – (an der Hand oder am Arm) vermutete Tattoo beim Täter 3 anbe- langt, ist zu sagen, dass er selber sagte, er sei diesbezüglich nicht sicher (Urk. 10 Ziff. 12). Angesichts dieser Unsicherheit kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte scheide als Täter 3 aus, wenn er kein Tattoo trägt (darauf zielend der Beschuldigte in Urk. 11 Ziff. 4).

E. 3.5.2.2 Anhand der Signalemente wurde sodann mit den Geschädigten am

24. Juli 2020, gestaffelt, eine Bildrecherche durchgeführt (B._____ mit Beginn um 10 Uhr, C._____ ab 11 Uhr, F._____ ab 11:45 Uhr). Dabei wurde anhand einer Vielzahl von Bildern aus der Polizei-Datenbank ISIS nach den Tätern 1 und 3 ge- sucht (welche, anders als der Täter 2, bei der Tat nicht maskiert waren). Dabei gab B._____ an, dass es sich beim Bild des Beschuldigten zu 90 bis 95% um den

- 12 - Täter 3 handle (Urk. 26 S. 2 f.). Auch F._____ erkannte den Beschuldigten als Tä- ter 3 («mit Sicherheit», zu 100%; Urk. 28 S. 2 f.). Demgegenüber vermochte C._____ auf keinem der gezeigten Bilder den Täter 3 zu identifizieren (Urk. 27 S. 2). Frappant ist in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf den Täter 3 B._____ und F._____ – unabhängig voneinander – übereinstimmten. Wenn von B._____ Restzweifel geäussert wurden (nicht zu 100%, sondern nur zu 90–95% sicher), so spricht dies im Kontext gesehen nur für das Bemühen, die betreffende Person nicht fälschlich zu beschuldigen. Dass C._____ den Beschuldigten nicht (als mutmasslichen Täter 3) erkannte, kann einerseits im allgemeinen Unschärfebe- reich solcher Recherchen liegen, lässt sich andererseits aber auch dadurch plau- sibilisieren, dass C._____ nach der kohärenten Schilderung der Geschädigten im Gegensatz zu seinen Kollegen (namentlich B._____) wenig Kontakt direkt mit dem Täter 3 hatte (vgl. Urk. 12 Ziff. 10; Urk. 3 Ziff. 8, Urk. 5 Ziff. 8, Urk. 9 Ziff. 7). Mit eine Rolle spielen mag, dass die Sichtverhältnisse zur fraglichen Zeit an die- sen Örtlichkeiten schlecht waren (vgl. Urk. 3 Ziff. 27, Urk. 4 Ziff. 35, Urk. 5 Ziff. 33). Was den Täter 1 betrifft, kam sowohl für B._____ als auch C._____ E._____ in Frage (jeweils zu 90 bis 95%; Urk. 26 und 27, je S. 2). Zwar macht in diesem Zu- sammenhang etwas stutzig, dass alle drei Täter Zürcher Dialekt (teils mit Akzent) gesprochen haben sollen (Urk. 1 S. 1–6), der Nigerianer E._____ laut den vorbe- stehenden Polizeiinformationen aber der deutschen Sprache nicht mächtig sein soll (Urk. 1 S. 10). Dies allein erschüttert den Beweis indes nicht – einerseits weil beim Vorfall keine längeren, komplizierten Gespräche geführt wurden, anderer- seits weil es gut sein kann, dass E._____s Deutsch effektiv besser ist, als es der Polizei bekannt war.

E. 3.5.2.3 Nachdem in der Folge der Beschuldigte am 17. August 2018 polizeilich einvernommen wurde (Urk. 6) und dabei festgestellt wurde, dass sich sein Er- scheinungsbild inzwischen gegenüber dem Archivbild erheblich verändert hatte, wurde ein neues Porträt angefertigt (Urk. 2 S. 9), welches den Geschädigten an einer Wahlbildkonfrontation am 23. August 2018 im Rahmen eines Fotobogens

- 13 - vorgelegt wurde, auf welchem sieben ähnlich aussehende sowie der Täterbe- schreibung (abgesehen vom Gesichtshaar) entsprechende Vergleichspersonen abgebildet waren (Anhang zu Urk. 7). Der Fotobogen (Anhang zu Urk. 7) entspricht der von der Rechtsprechung und Lehre empfohlenen Vorgehensweise bei Gegenüberstellungen (vgl. ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004 E. 4; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforde- rungen bei Täteridentifikationen - Forum «Redlich aber falsch» Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Nun, rund ein Monat nach dem Vorfall, vermochte einzig noch B._____ den Be- schuldigten klar als Täter 3 zu identifizieren. F._____ und C._____ erkannten kei- ne Person als Täter 3 (Urk. 2 S. 9). B._____ dagegen war sich «zu 100%» sicher (Urk. 7 Ziff. 7 ff.). Dass gerade B._____ sich so sicher war, ist plausibel, weil (laut übereinstimmenden Angaben der Geschädigten) der Täter 3 sich zu Beginn der Begegnung um den etwas entfernt stehenden B._____ kümmerte (Urk. 4 Ziff. 8, Urk. 5 Ziff. 8), sodass er diesem prägnanter, namentlich bezüglich der Gesichts- züge, in Erinnerung blieb. Eine mögliche Erklärung dafür, dass F._____ und C._____ ihn beide nicht mehr erkannten, wäre sodann, dass der Beschuldigte sein Kopfhaar nach dem Delikt kurz geschoren haben und den Bart länger tragen könnte. Wenn nämlich just der Beschuldigte auf seine kurzen Haare im Gegensatz zur Täterbeschreibung hin- weist und – vermeintlich zu seiner Entlastung – ein Bild mit Kurzhaarfrisur vorlegt, das aber kurz nach dem inkriminierten Vorfall aufgenommen worden war (Urk. 11 S. 2), so wirkt dies eher verräterisch als entlastend. Denn ausgehend davon, dass er einer der Täter war, hätte er nach dieser Nacht durchaus ein Motiv gehabt, sei- ne Haarform und damit sein Aussehen zu verändern.

E. 3.5.2.4 An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2019 mit dem Beschuldigten konfrontiert, äusserte sich B._____ dezidiert dahingehend, dass der anwesende Beschuldigte es gewesen sei, der ihn ausgeraubt habe. Er habe ihn am Gesicht und an der Körpersprache wiedererkannt (Urk. 8 Ziff. 8–10).

- 14 - Ebenso überzeugt zeigte sich B._____ an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (an welcher der Beschuldigte nunmehr verteidigt war), und dies obschon der Beschuldigte sein Aussehen (die Gesichtsbehaarung) verändert habe (Urk. 9 Ziff. 3–5). Auch F._____ schien sich sicher zu sein, den Täter 3 vor sich zu haben, als ihm der Beschuldigte am 28. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft persönlich gegen- über sass (Urk. 10 Ziff. 58 ff.). Gleichentags bejahte auch C._____, dass der bei der Einvernahme anwesende Beschuldigte zur Täterschaft zählte. Selber könne er dies «zu 75%» bestätigen; wenn aber B._____ davon überzeugt sei, sei er dies auch, weil sich der Täter 3 damals mit seinem Kollegen B._____ befasst habe (Urk. 12 Ziff. 10 f.). Auch hier zeigt die differenzierte Aussage C._____s vor allem das Bemühen, niemanden fälschlich zu beschuldigen.

E. 3.5.3 Zusammenfassend ergeben sich weder aus der Vorgehensweise bei der Durchführung der Täteridentifikation noch aus der Analyse der diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten Anhaltspunkte, welche auf – bewusst oder unbe- wusst – falsche Angaben hinsichtlich der Täterschaft hindeuten.

E. 3.6 Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Aus- sagen der Geschädigten fragt sich, ob der Beschuldigte glaubhafte Erklärungen vorbringen kann, welche die ihn belastenden Momente zu entkräften vermögen.

E. 3.6.1 Der Beschuldigte erklärte grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei, dass er am fraglichen Abend um ca. 20 bis 21 Uhr von seinem Domizil in Winterthur los und mit dem Zug nach Zürich-K._____ [Stadtteil] gefahren sei. Kurz nach 22 Uhr sei er bei einem Freund, H._____, am L._____-platz in Zürich ange- kommen. Mit diesem habe er in der Nähe des L._____-platzes auf einem Bänk- chen in einem Park Joints geraucht und sei dann, etwa um Mitternacht, allein zu Fuss zum Club M._____ gegangen. Dort habe er, der eigentlich nicht oft in Clubs gehe, Alkohol (Shots) konsumiert. Zwei Frauen, die vor dem M._____ Flyer ver- teilt hätten, hätten ihn dann auch noch Kokain mitkonsumieren lassen (Urk. 6 Ziff. 11 ff. und 39; Urk. 11 Ziff. 5 f.; Urk. 16 Ziff. 5 und 10 ff.). Dieser Konsum habe ihn

- 15 - umgehauen, und er sei um ca. 5 Uhr morgens im Spital aufgewacht; man habe ihm gesagt, die Ambulanz habe ihn dorthin gebracht (Urk. 6 Ziff. 9; Urk. 11 Ziff. 6).

E. 3.6.2 Letzteres, die Einlieferung ins Spital, nachdem der Beschuldigte in der Tat- nacht um ca. 02:30 (des 21. Juli 2018) vor dem Club M._____ am Boden liegend vorgefunden worden war, ist glaubhaft belegt durch Urk. 21 (so auch die Vorinstanz in Urk. 59 E. II/5.8 S. 13). Objektiviert ist dadurch auch die – unbestrittene – Tatsache, dass sich der Be- schuldigte in der Tatnacht in der Innenstadt von Zürich, in einer Distanz von rund zwei Kilometern vom Tatort entfernt, aufhielt.

E. 3.6.3 Was über die Geschehnisse vor seinem Kollaps vom Beschuldigten vorge- bracht wird – nämlich dass er ganz allein zu Fuss zum M._____ Club ging, dort alkoholische Drinks (Shots) konsumierte und ihm vor dem Club von zwei ihm zu- vor nicht bekannten Frauen unentgeltlich Kokain abgegeben wurde – ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch sehr aussergewöhnlich. Allein für sich be- trachtet kommt dieser inhaltlichen Besonderheit zwar noch kein entscheidendes Gewicht zu, mutet aber schon seltsam an. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 3) lassen diese Schilderungen – wie auch die Beobachtung, dass er zum M._____ haben laufen müssen, da keine Trams mehr gefahren seien – die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht besonders plausibel erscheinen. Allgemein fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Zeit zwischen der Verabschiedung seines Bekannten in der Gegend des L._____-platzes (ihm zu- folge kurz nach Mitternacht, «00:00 Uhr oder 00:10 Uhr» [Urk. 16 Ziff. 16]) und seinem Kollaps kurz vor 3 Uhr morgens karg bleiben. Obgleich die Wahrnehmungsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen beim Be- schuldigten wegen der in der fraglichen Nacht zu sich genommenen Substanzen beeinträchtigt gewesen sein mag, ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Schil- derungen davon auszugehen, dass er sich an gewisse Details noch hätte erinnern können – etwa ob er im M._____ Club Eintritt bezahlt hat oder auch unter wel- chen Umständen er Shots getrunken hat (vgl. Urk. 16 Ziff. 24 ff.). Es fehlen just in den relevanten Passagen Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen. Damit

- 16 - weisen die Aussagen sog. Zurückhaltungs- und Verweigerungssignale auf, wel- che gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen (R. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff., 57).

E. 3.6.4 Zutreffend fasste die Vorinstanz sodann die Aussagen des Zeugen H._____ zusammen, würdigte diese sorgfältig und schlüssig und konstatierte schliesslich, dass der vom Beschuldigten angerufene Entlastungszeuge seinem Freund kein taugliches Alibi habe geben können (Urk. 59 E. II/9.3 S. 41). Dies ist noch sehr zurückhaltend ausgedrückt. Vorauszuschicken ist einmal, dass es – unter der Hypothese, dass der Beschul- digte am Raub beteiligt war – ein Leichtes für ihn gewesen wäre, seinen Freund frühzeitig für ein Alibi zu kontaktieren. Diese Möglichkeit wird denn auch selbst von der Verteidigung als "nicht lebensfremd" qualifiziert (Urk. 70 S. 4). Spätes- tens, als der Beschuldigte von der Polizei zur Einvernahme vom 17. August 2018 (Urk. 6) vorgeladen wurde, musste ihm klar sein, dass er gefragt würde, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Es bestand also reichlich Zeit, sich über ein Alibi abzu- sprechen. Genau so wirkt denn auch, wie der kontaktierte H._____ reagierte, als er von der Polizei kontaktiert wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/9.3 S. 41) ist als glaub- haft anzusehen, dass Polizist I._____ am 17. August 2018 während eines Unter- bruchs der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 6), zwischen 13:50 und 14:05 Uhr, H._____ anrief (Urk. 6 Ziff. 39 f.) und ihm dieser – wie im Polizeirapport vom

30. August 2018 festgehalten (Urk. 2 S. 8 f.) – angab, dass sich die beiden jungen Männer am Tatabend von ca. 20 bis 21 Uhr zusammen am L._____-platz aufge- halten hätten. Das vermeintliche Alibi fiel damit in sich zusammen, weil das Delikt zweifelsfrei später verübt worden war (sodass der Beschuldigte nach dem Treffen noch leicht an die Tatörtlichkeiten hätte gelangen können). Die Richtigkeit der Rapportierung wurde nicht nur von Polizist I._____ (Urk. 17 Ziff. 28 ff.), sondern auch von dem diesen damals beaufsichtigenden Polizisten N._____ (Urk. 19 Ziff. 36 ff.) schlüssig, im Rahmen von Zeugenaussagen, bekräftigt. Ein Versehen ist höchst unwahrscheinlich, namentlich weil es sich um eine äusserst wichtige An-

- 17 - gabe handelte, welcher entscheidendes Gewicht bei der weiteren Ermittlung zu- kam. Namentlich im Lichte seiner späteren Aussagen gegenüber der Staatsanwalt- schaft betrachtet (Urk. 14), wirkt es höchst zweifelhaft, wenn die Auskunftsperson H._____ knapp einen Monat nach dem fraglichen Abend am Telefon sogleich, aus dem Stegreif, eine verlässliche Antwort darauf geben können will, mit wem, von wann bis wann und wo er sich an jenem Freitagabend aufhielt. Solches erfor- derte spezielle Anknüpfungspunkte oder dann ein ganz spezielles Erinnerungs- vermögen – ein besseres, als der Zeuge später, gegenüber der Staatsanwalt- schaft am 9. Mai 2019 (Urk. 14) offenbarte. Geradezu entlarvend aber waren die von H._____ bei der Staatsanwaltschaft de- ponierten Aussagen. Aufhorchen lassen da bereits die Umstände, wie er zusam- men mit dem Beschuldigten zur Einvernahme erschienen war (vgl. Urk. 14 Ziff. 2 f.), nachdem der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft darauf gedrängt hatte, dass sein Kollege befragt wird (Urk. 13 Ziff. 3). Nichts einzuwenden ist gegen die angewandte kriminalistische List, mit dem der Zeuge zu seinen Aktivitäten an verschiedenen Daten befragt wurde (zu Beginn gerade nicht zum Tatabend des 20. Juli 2018, sondern zum 13. und zum 27. Juli 2018; Urk. 14 Ziff. 40 ff.; a.M. der Beschuldigte in Urk. 16 Ziff. 3). Aufschlussreich klammerte sich der Zeuge prompt zunächst an den 13. Juli 2018 als «speziellen, merkwürdigen Tag» (Urk. 14 Ziff. 41), obschon es um diesen Tag gar nicht geht. Es zeigte sich klar, dass der Zeuge nicht (oder nicht mehr) wusste, an welchem Datum er vom Beschuldigten besucht worden war. Klar wurde dies spätestens bei der Frage 55: «55. Ist A._____ nun am 13., 20. oder 27. Juli bei Ihnen vorbei gekommen? Das was bei Ihnen auf dem Brief steht. Das, was A._____ gesagt hat.» Kein allzu grosses Gewicht beizumessen ist in diesem Zusammenhang der inhalt- lichen Divergenz, wonach der Zeuge davon sprach, dass sie bei ihm in der Sied- lung «gehängt» hätten (Urk. 14 Ziff. 45), während der Beschuldigte angegeben hatte, sie seien auf einem Bänkchen in einem Park gesessen (Urk. 16 Ziff. 20). Der Friedhof O._____ liegt an der L._____-strasse, nahe der Wohnsiedlung, wo

- 18 - der Zeuge wohnt. Es könnte sein, dass dies bloss einer Ungenauigkeit in den Schilderungen der Örtlichkeit geschuldet ist (wie vom Beschuldigten in Urk. 16 Ziff. 21 vorgebracht). Gravierender ist dagegen, dass der Zeuge seine Zeitangaben über das Zusam- mensein mit dem Beschuldigten offensichtlich der Zeit anzupassen suchte, wel- che für ein Alibi dienlich wäre. So verwies er anfänglich, schwindende Erinnerung geltend machend, auf seine Angabe gegenüber der Polizei (Urk. 14 Ziff. 58). Als man ihn darauf an seine rapportierte Zeitangabe (20 bis 21 Uhr) erinnerte, passte der Zeuge seine Aussage an und vertrat fortan die Meinung, nach seinem «jetzi- gen Wissen» seien sie von ca. 22 Uhr bis Mitternacht zusammen gewesen (Urk. 14 Ziff. 61). Er erinnere sich daran, weil es für ihn ein «spezieller Tag» ge- wesen sei; der Beschuldigte sei ja dann noch ins Spital gegangen und die «Bul- len» hätten ihn ja noch «mitgenommen» und das sei ihm alles noch so geblieben (Urk. 14 Ziff. 62). Diesem vagen Erklärungsversuch geht jede Sinnhaftigkeit ab. Wäre für den Zeugen der Abend, bevor sein Freund ins Spital eingeliefert wurde, tatsächlich so speziell in Erinnerung geblieben, so müsste er sich ausserdem zwingend an die Wetterbedingungen erinnern, unter welchem die beiden stunden- lang draussen auf einer Bank sitzend verbracht haben sollen. Just an das damals herrschende Wetter vermochte sich der Zeuge aber nicht zu erinnern (Urk. 14 Ziff. 63 ff.). Auch dies zeigt deutlich, dass der Zeuge nicht nur das Datum nicht mehr präsent hatte, sondern auch die beschriebene Situation nicht vor seinem geistigen Auge sah. Insgesamt wurde in der Vernehmung zu Tage gefördert, dass der Zeuge seinen Freund decken will, aber keine sachdienlichen Hinweise über eigene Wahr- nehmungen geben konnte. Viel plausibler erscheint vor dem Hintergrund der Indi- zienlage, dass der Beschuldigte den Zeugen H._____ frühzeitig kontaktierte und mit ihm besprach, was anzugeben sei, wenn letzterer von den Untersuchungsbe- hörden angefragt würde. Darauf deutet denn auch die Aussage H._____s in Urk. 14 Ziff. 91 hin, wo er ausführte: «[…] Am Morgen [des 21. Juli 2018] rief er mich an. Und dann eben. Dann rief er mich an und fragte, was passiert ist und so. Das Datum weiss ich jetzt leider nicht mehr. […]»

- 19 - Besonders deutlich wird sein geradezu krampfhaftes Bestreben, den Beschuldig- ten zu decken, auch, als er gefragt wurde, wieso er sich sicher sei, dass der Be- schuldigte am Deliktsdatum bei ihm war. Darauf erwiderte er (Urk. 14 Ziff. 99): «Was für ein Delikt? Hat er ein Delikt begangen? Er hat nichts begangen. Sie haben keine Beweise gegen ihn. Er war bei mir.»

E. 3.7 Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten und seines Entlastungszeugen klare Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rn. 336 ff.) und keine nachvollziehbare, kon- sistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen.

E. 3.8 Es besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/12 S. 47) – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen der drei Räuber, nämlich den in der Untersuchung als Täter 3 bezeichneten, handelt. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.

- 20 -

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines be- dingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 59 E. V/1 S. 52). Bei der Sub- sumption erwog sie, dass zwar von der Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, dass aber angesichts der nicht weit zu- rückliegenden Vorstrafen und der angestiegenen Deliktsschwere im Urteils- zeitpunkt (25. November 2019) keine günstige Prognose gestellt werden könne, woran auch die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten nichts ändere. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei- en, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 59 E. V/2 f. S. 52 f.).

E. 4.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

- 28 - StGB). Materiell wird sowohl bei der Gewährung des bedingten als auch des teil- bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.).

E. 4.3 Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist damit eine günstige Prognose vorliegend zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzug in objektiver Hin- sicht gegeben. Seit dem Vorfall vom 20. Juli 2018 ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteils- zeitpunkt etwas mehr Zeit verstrichen. Soweit bekannt hat sich der Beschuldigte seit nun bald zwei Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Dies und eine Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, dass noch keine (klare) Schlechtprog- nose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforderlich machen würde. Zwar ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine (erwachsenenrechtliche) Freiheitsstrafe verhängt. Aus spezialpräventiver Sicht scheint es angezeigt, einen Strafteil un- bedingt auszusprechen, um angesichts dessen Warnwirkung für die Zukunft eine deutlich bessere Prognose stellen zu können. Damit ist auf eine teilbedingte Stra- fe zu erkennen.

E. 4.4 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 8 Mona- ten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge-

- 29 - mässen Ermessen des Gerichts, wobei das «Verschulden» als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Anteil auf 8 Monate festzusetzen und die andere Hälfte der Strafe aufzuschieben.

E. 4.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren er- scheint geeignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen. IV. Landesverweisung

1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der vom Beschuldigten verübte Raub eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB darstelle (Urk. 59 S. 57). Im Rahmen der Härtefallprüfung prüfte die Vorinstanz Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB, verneinte solche aber, da der Beschuldigte kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei und eine Rückführung in den Irak auch nicht gegen eine andere Norm des zwingenden Völkerrechts verstosse (Urk. 59 S. 57). Sodann erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zwar ein persönliches Inte- resse am Verbleib in der Schweiz habe, zumal offenbar mittlerweile seine ganze Familie hier lebe. Er lebe allerdings erst seit zehn Jahren in der Schweiz, sei also nur zum Teil hier aufgewachsen. Auch wenn er zu seinem Heimatland keinen grossen Bezug mehr haben möge, spreche er immerhin noch seine Mutter- sprache, Kurdisch, und würde sich damit in seiner Heimat verständigen können. Weiter sei der Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von seiner Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Auch wenn der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz und nach Absol-

- 30 - vierung eines Deutschkurses die obligatorische Schulzeit hier absolviert habe, scheine er darüber hinaus wenig unternommen zu haben, um sich wirtschaftlich zu integrieren. Bisher habe sich der Beschuldigte mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten können. An dieser Einschätzung ändere auch die anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte, nicht weiter belegte, angebliche derzeitige Festanstellung bei einem Pizzakurier nichts. Jedenfalls wäre es – so die Vor- instanz weiter – mitnichten so, dass der Beschuldigte aus einem stabilen beruf- lichen oder finanziellen UmQ._____ herausgerissen würde, müsste er das Land verlassen. Weiter sei davon auszugehen, dass er eine handwerkliche Tätigkeit, wie er sie in der Schweiz ausgeübt habe (wenn er gearbeitet habe), auch in sei- ner Heimat ausüben könnte. Die Betroffenheit des Beschuldigten von einer Lan- desverweisung sei zwar sicherlich beträchtlich, erscheine jedoch nicht als gänz- lich unzumutbar (Urk. 59 S. 57 f.). Angesichts der schwerwiegenden Straftat eines Raubes sei das öffentliche In- teresse an einer Landesverweisung als gross zu veranschlagen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass auch diverse Vorstrafen den Beschuldigten nicht davon abgehalten hätten, erneut in schwerer Weise zu delinquieren, womit auch die Ge- fahr einer erneuten Straffälligkeit erheblich erscheine, wobei besonders in Be- tracht zu ziehen sei, dass die Schwere der vom Beschuldigten verübten Delikte in den letzten Jahren zugenommen und nun mit dem Raub eine neue Stufe erreicht habe. Insgesamt bestehe ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesver- weisung (Urk. 59 S. 58). Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung klar höher zu gewichten als die Verbundenheit des Beschuldigten mit der Schweiz. Als verhält- nismässig würde sich eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren erweisen. Der Beschuldigte sei somit für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 59 S. 59).

2. Würdigung

E. 4.6 Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN 2018, Art. 49 N 3, mit weiteren Hinweisen). Das Bun- desgericht hält fest, dass derjenige Täter wegen eines (einfachen) Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden ziehe (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c). Die herrschende Lehre geht für die Annahme einer Handlungseinheit bei Rechts- gütern mit individuellem Einschlag jedoch präzisierend davon aus, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein müsse, die einzelnen Taten also gegen den selben Träger des Rechtsgutes gerichtet sein müsse (STRATENWERTH, Schweize- risches Strafrecht, AT I, 4. Aufl., 2011, § 19 N 10). Bei unpersönlichen Rechts- gütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des iden- tischen Rechtsgutträgers entbehrlich sein (so im zitierten Urteil des Bundes- gerichts betreffend Diebstahl). Zwar erscheint zweifelhaft, ob bloss aufgrund des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs der Entwendung des Mobiltelefons des Privatklägers 2 (B._____) und des Geldbetrages des Geschädigten F._____ von einer Hand- lungseinheit und von einem Gesamtvorsatz auszugehen ist, wonach ohne konkre- tes Ziel die drei jungen Männer ausgeraubt werden sollten und somit nicht von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Hier auf mehrfache Tatbegehung zu schliessen, würde aber ohnehin gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstossen und scheidet daher aus.

E. 4.7 Die qualifizierte Form des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB begeht, wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefähr- liche Waffe mit sich führt. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der eigens für Angriff und Verteidigung konzipiert wurde und auch diesem Zweck dient (BGE 117 IV 135, E.1.c.; BGE 118 IV 142

- 23 - E.3.d.), unter anderem auch Pfeffersprays und Schlagringe (vgl. ferner Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG). Verschiedene Lehrmeinungen vertreten die Ansicht, dass die Qualifizierung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB eine «Gefährlichkeit» der Waffe ver- lange, welche sich an jener der Schusswaffe orientiert. Die besondere Gefährlich- keit einer Schusswaffe besteht darin, dass ein Mensch ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin getötet oder schwer verletzt werden kann (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 61 und Art. 139 N 150; PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 139 N 20). An diesen Kriterien orientiert, sind Schlagringe, Stichwaffen sowie Sprühmittel gemäss einem Teil der Lehre grund- sätzlich nicht als gefährliche Waffe im Sinne des qualifizierten Tatbestandes zu definieren (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 155 und 157, Art. 140 N 61; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 139 N 20). Demgegenüber werden in der Botschaft von 1979 (BBl 1980, 1241, 1256) Sprühmittel, Hieb- und Stichwaffen und Schlagringe als Beispiele für gefährliche Waffen genannt. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass von Gesetzes wegen nicht der gleich hohe Gefähr- dungsgrad wie bei einer Schusswaffe gefordert ist (BGE 113 IV 60, E.1.a.). Ge- mäss Bundesgericht sind Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen aber nur solche, mit denen bei der Tatausführung geschossen werden kann oder die zu- mindest wegen ihrer Form oder ihres Gewichts für einen Dritten eine ähnliche Ge- fahr darstellen, wobei diese Kriterien auch ein Schlagring erfüllt (BGE 110 IV 81 E.1.a.; ebenso BGE 111 IV 49 E. 3; explizit bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_ 339/2009 vom 7. August 2009, E. 1.5). Vorliegend sind die verwendeten Messer in der Anklageschrift nicht näher um- schrieben (Urk. 36 S. 2: «je ein Messer»). Gegenüber der Polizei gab der Ge- schädigte F._____ Messer mit einer Klingenlänge von je ca. 5 cm an (Urk. 3 Ziff. 13). C._____ sprach beim Täter 1 von einem Messer, welches zugeklappt vorge- zeigt worden sei, um zu zeigen, dass man es dabei hatte (Urk. 4 Ziff. 22 und 24); er skizzierte das Messer so, dass von einer Klingenlänge von gut 10 cm auszu- gehen ist (Gesamtlänge zusammengeklappt «ca. 12 cm»; Anhang zu Urk. 4). Und B._____ meinte bei der Staatsanwaltschaft, es habe sich um ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8–9 cm gehandelt (Urk. 9 Ziff. 45 f.).

- 24 - Nach dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Beschreibung der Messer han- delte es sich um Taschenmesser, auch Fixier- oder Klappmesser genannt, bei welchen die Klinge zum gefahrlosen Transport in eine Fuge des Griffstücks ge- klappt werden kann. Solche Taschenmesser erfüllen die Definition einer «anderen gefährliche Waffe» gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht, zumal sie eindeutig nicht eigens für Angriff und Verteidigung und damit als Waffen konzipiert worden sind.

E. 4.8 Schliesslich fragt sich noch, ob das konkrete Vorgehen mit dem Einsatz von Messern den qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Gegebenenfalls hätte dies aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO folgenlos zu bleiben. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Da bereits dem Grundtatbestand des Raubes eine gewisse Gewaltanwendung inhärent ist, gestaltet sich die Ab- grenzung zwischen dem Grundtatbestand und dem qualifizierten Tatbestand der besonderen Gefährlichkeit als schwierig. Die Abgrenzung wird auch dadurch er- schwert, dass es sich bei der Qualifikation gemäss Ziff. 3 Abs. 3 um einen Auf- fangtatbestand handelt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bestrafung nach diesem qualifizierten Tatbestand nur in Frage kommt, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 70 f.). Es geht um Fälle, bei welchen eine konkrete Ge- fahr für das Opfer geschaffen wurde, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrug. Es gilt dabei auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus erge- bende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom

22. Januar 2014 E. 2.3). Solches wird dem Beschuldigten und seinen Mittätern nicht vorgeworfen, namentlich wurden die Messer den Geschädigten nicht be- sonders nah, etwa vor das Gesicht gehalten (wie es etwa dem Bundesgericht in seinem Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 f. zugrunde lag).

- 25 - Damit wurde korrekt nicht auf eine qualifizierte Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erkannt.

E. 4.9 Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

E. 5 Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung, Strafvollzug

1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen

E. 9 März 2020 E. 2.3.2). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt aus- ländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Zum geschützten Familien- kreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018

- 33 - vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2).

E. 14 November 2017 erneut zu delinquieren, indem er in ein Mehrfamilienhaus ein- schlich, dort ein deponiertes Postpaket entwendete und dessen Inhalt (ein Zelt und zwei Kletterseile) später auf einer Internetplattform zu verkaufen suchte. Da- für wurde er wegen Diebstahls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. März 2018, unter Einbezug der soeben erwähnten Strafe, deren Aufschub widerrufen wurde, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Unt.Nr. 2017/10038858: Urk. 14 [eröffnet am 6. April 2018]). Das Asylgesuch der Eltern des Beschuldigten, ihm selber und seiner Geschwister ist abgewiesen. Der Wegweisungsentscheid kann aber nicht vollzogen werden, weshalb der Beschuldigte ausländerrechtlich als vorläufig aufgenommen gilt (Ausweis F; SB160147-O: Urk. 92 S. 18). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (SB160147-O: Urk. 92 S. 12).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
  2. Abteilung, vom 25. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.–8. […]. - 42 -
  3. Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch RA lic. iur X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 7'722.00 Barauslagen: 174.10 Zwischentotal: 7'896.10 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 8'504.20
  4. […].
  5. […].
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]"
  8. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  12. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  13. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 103.90 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 zu bezahlen. - 43 -
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  17. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu ¾ dem Beschuldigten und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen wird.
  20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  21. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____ - 44 - − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB200002-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt Urteil vom 4. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 25. November 2019 (DG190297)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2010 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 63 ff.) «Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes mit Mitführen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 103.90 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch RA lic. iur X2._____ wird für ihre Auf- wendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 7'722.00 Barauslagen: 174.10 Zwischentotal: 7'896.10 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 8'504.20

- 3 -

10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 8'504.20 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)» Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70 S. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 2019 (DG190297-L) sei – mit Ausnahme von Ziffer 9 – vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches sei auf eine Landesverweisung zu verzichten.

4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 65): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Formelles

1. Verfahrensgang 1.1. Am 18. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (Urk. 36). Das Einzelgericht überwies den Prozess am 4. Oktober 2019 ans Kollegialgericht (Urk. 44). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2019 wurde der Beschuldigte – in Anwendung von Art. 366 StPO in seiner Abwesenheit – des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) bestraft. Ausserdem wurde der Beschul- digte für fünf Jahre des Landes verwiesen, welche Anordnung im Schengener In- formationssystem (SIS) auszuschreiben sei. Und schliesslich wurde dem Privat- kläger 2, B._____, Schadenersatz von Fr. 103.90 (zuzüglich Zins) sowie beiden Privatklägern je eine Genugtuung von Fr. 500.– (zuzüglich Zins) zugesprochen (Urk. 55). 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 18, Urk. 52) liess der Beschuldigte anderntags, durch seine amtliche Vertei- digung mit Eingabe vom 26. November 2019 (Urk. 53), rechtzeitig Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 17. Dezember 2019 wurde das begründete Urteil (Urk. 55 = Urk. 59) an die Parteien versandt, welche es in den darauffolgenden Tagen zugestellt bekamen (Urk. 58/1–4). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 20. Dezember 2019 (Datum Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 73). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein

- 5 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Beide Privatkläger haben innert besagter Frist (vgl. Urk. 64) keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge ge- stellt und sich auch sonst nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsver- handlung (Urk. 65). Am 16. April 2020 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt, und den Privat- klägern wurde Kenntnis von der Verhandlung gegeben (Urk. 66). Zur Verhandlung vom 4. Juni 2020 ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erschienen (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte selbst ist – ohne Benachrichtigung – nicht er- schienen, wobei der amtliche Verteidiger erklärte, dass er nicht wisse, wo sich dieser aufhalte und ihn auch telefonisch nicht erreichen könne (Prot. II S. 4). Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO "wird eine abwesende Partei, die sich rechtmässig ver- treten lässt, nicht als säumig betrachtet" (BBl 2006 1317). Der Beschuldigte wurde durch die amtliche Verteidigung vertreten. Entsprechend war die Berufungsver- handlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen. Ein Abwesenheits- verfahren findet in einer solchen Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vorfragen waren keine zu entscheiden und es waren keine Beweise abzunehmen. RA X2._____ verzichtete zudem auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung (Prot. II S. 4). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien vorab im Dis- positiv schriftlich zugestellt (Prot. II S. 5 ff).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungs- erklärung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 70 S. 1) gegen den vorinstanzlich ergan- genen Schuldspruch (Disp.-Ziff. 1) sowie gegen alle damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Strafe und deren Vollzug [Disp.-Ziff. 2 und 3]; Landesverweisung [Disp.-Ziff. 4] samt SIS-Ausschreibung [Disp.-Ziff. 5]), gegen den dem Privatkläger 2 zugesprochenen Schadenersatz (Disp.-Ziff. 6), gegen die den Privatklägern zu-

- 6 - gesprochenen Genugtuungen (Disp.-Ziff. 7 und 8) sowie gegen die Kostenfolgen (Disp.-Ziff. 10 und 11). Einzig die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Ent- schädigung aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 9) blieb unangefochten. 2.2. In Rechtskraft erwachsen ist damit einzig die vorinstanzliche Zusprechung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 9). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO).

3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwäh- nung findet. 3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hin- weisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er sei am Freitag, 20. Juli 2018, zwischen ca. 22:45 Uhr und 23:15 Uhr, an der D._____-gasse in … Zürich, an ei- nem Raub auf drei Geschädigte beteiligt gewesen. Und zwar hätten er und zwei derzeit unbekannte Mittäter (wobei es sich beim einen um E._____ handeln kön- ne) unter Androhung von Gewalt von F._____, C._____ (Privatkläger 1) und

- 7 - B._____ (Privatkläger 2) die Herausgabe von Geld und Mobiltelefonen gefordert. Namentlich hätten zwei der Täter (der gänzlich unbekannte Täter und der mut- massliche Täter E._____) je ein Messer in der Hand gehalten, wobei sie den drei Geschädigten zu verstehen gegeben hätten, dass wenn diese ihren Anweisungen nicht Folge leisten würden, sie abgestochen würden. Aufgrund dessen habe B._____ sein Mobiltelefon «Apple, iPhone 8 Plus» dem Beschuldigten ausgehän- digt. In der Folge seien die drei Geschädigten angewiesen worden, die Täter zum Postschalter an der G._____-strasse … in … Zürich zu begleiten. Dort angekom- men hätten sie F._____ aufgefordert, Fr. 500.– abzuheben und ihnen das abge- hobene Geld zu übergeben. Weil F._____ jedoch nur Fr. 100.– habe abheben können, hätten sich die Täter mit diesem Betrag zufrieden gegeben. F._____ ha- be die Fr. 100.– dem Beschuldigten übergeben. Sowohl die Herausgabe des Mo- biltelefons als auch die Herausgabe des Geldes seien erfolgt, weil die drei Ge- schädigten Angst gehabt hätten, abgestochen zu werden, wie dies von den Tä- tern in Aussicht gestellt worden sei. Das Mobiltelefon sowie das Geld hätten die Täter behalten, um wie Eigentümer darüber zu verfügen. All dies sei von den Tätern so gewollt und beabsichtigt gewesen. Das Trio habe aufgrund vorheriger Absprache und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken gehandelt, wobei die Täter, soweit der eine nicht persönlich gehandelt habe, mit den Handlungen der anderen einverstanden gewesen seien, was auf einem ein- heitlichen Willens- und Handlungsentschluss beruht habe (Urk. 36 S. 2). 1.2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als Raub mit Mitführen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB, verübt in Mittäterschaft. 1.3. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Beteiligung an einem Übergriff auf die Geschädigten. Er macht im Ergebnis geltend, dass eine Verwechslung seiner Person vorliegt. Zwar sei er am Abend der Tat in Zürich gewesen, aber nicht an den Tatörtlichkeiten (Urk. 6 Ziff. 7 ff.; Urk. 11 Ziff. 5; Urk. 13 Ziff. 3; Urk. 16 Ziff. 5 f.; Urk. 18 Ziff. 3).

- 8 -

2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung, den verfügbaren Beweismitteln und deren Verwertbarkeit sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 59 S. 6–8). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der massgeblichen Beweismittel umfassend und richtig wiederge- geben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 8 ff.).

3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 59 E. II/12 S. 47). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist. Sorg- fältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich des Beschuldigten (Urk. 59 E. II/5.8 S. 13) und der drei Geschädigten (Urk. 59 E. II/6.5 S. 21 f., E. II/7.5 S. 30, E. II/8.6 S. 36 f.), aber auch jene der weiteren be- fragten Personen (Urk. 59 E. II/9.3 S. 41, E. II/10.3 S. 44, E. II/11.3 S. 47) gewür- digt. Auch die den Akten beiliegenden weiteren Unterlagen (Urk. 59 E. II/3 und 4 S. 6 und 8) wurden in die Würdigung einbezogen. Die nachstehenden Er- wägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch verdeutlichen und ergänzen bzw. präzisieren: 3.2. Was den unstrittigen Teil des Sachverhalts angeht, nämlich dass die drei Geschädigten am späteren Abend des 20. Juli 2018 in der Nähe des G._____-- platzes (D._____-gasse/G._____-strasse) in Zürich Opfer eines von drei Männern ausgeübten Raubs wurden, kann angesichts ihrer detailreichen, kohärenten, lo- gisch konsistenten und authentisch wirkenden Aussagen, welche sich zudem mit objektiven Beweismitteln verflechten lassen (wie etwa der Transaktionsübersicht der Postfinance-Karte [Urk. 24/ 5]), kein Zweifel bestehen. Wenn F._____ von einem Pärchen berichtet, das ihnen beim Weg zum Geldau- tomaten entgegen gekommen sei, aber ihre Zwangssituation nicht bemerkt habe,

- 9 - weil die Männergruppe wie ganz normale Personen gewirkt habe (Urk. 10 Ziff. 54 f.; ähnlich C._____ in Urk. 12 Ziff. 68), so mindert dies die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Geschädigten nicht (wie der Beschuldigte findet [Urk. 11 Ziff. 4]). Im Gegenteil spricht dieses originelle Detail, dessen Schilderung zunächst zwar aufhorchen lässt, sich aber als plausibel erweist, für eine Schilderung von tatsäch- lich Erlebtem. Es war ein Leichtes für die Räuber, während des Passierens von anderen Leuten kurz das Messer zu verstecken, ohne dass deshalb gleich die Bedrohungssituation weggefallen wäre (a.M. der Beschuldigte in Urk. 11 Ziff. 4). In Bezug darauf, dass die drei Geschädigten unter Androhung von Gewalt ausge- nommen wurden, ist nach dem Gesagten der eingeklagte Sachverhalt rechts- genügend erstellt. 3.3. Ohne Weiterungen zuzustimmen ist der Vorinstanz in der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Zeugen H._____ (Urk. 59 E. 9.2 S. 41), I._____ (Urk. 59 E. 10.2 S. 44) und J._____ (Urk. 59 E. 11.2 S. 47). Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann dagegen den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Hierzu erwog sie, dass er als beschuldigte Person einvernommen worden sei und somit nicht unter der Straf- androhung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ge- wesen sei. Er habe als direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Be- troffener ein Interesse daran, sich selber nicht zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt seien seine Aussagen «mit ganz besonderer Vorsicht zu würdigen» (Urk. 59 E. 5.7 S. 12). Diese häufig in Entscheiden verwendete Formulierung hält genauerer Be- trachtung nicht stand. Die Würdigung von Aussagen erfordert stets grösste Vor- sicht, und eine Abstufung in verschiedene Vorsichtsstufen gibt es in diesem Zu- sammenhang nicht. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessuale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger das- selbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tenden- ziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Ausser- dem ist das Recht tangiert, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sach-

- 10 - verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich aber um ein untergeordnetes Detail – im Vordergrund steht ohnehin die Überzeugungskraft der Aussagen (da- hingehend auch die Vorinstanz in Urk. 59 E. II/3 S. 7 unten). Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Geschädigten/ Zeugen F._____ (Urk. 59 E. 6.4 S. 21) und der beiden Privatkläger (Urk. 59 E. 7.4 S. 29 und E. 8.5 S. 35 f.) sind für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht von Rele- vanz. Auch bei ihnen ist (mit der Vorinstanz) primär die Überzeugungskraft ihrer Aussagen massgebend. Festgehalten werden kann aber, dass bei ihnen von ei- ner Zufallsbegegnung mit den Tätern auszugehen ist. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist jedenfalls nicht erkennbar. 3.4. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand- lung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschulds- vermutung – als Beweislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklage- behörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., 2014, Art. 10 N 6; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,

3. Aufl., 2017, N 216 f.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist verletzt, wenn das Straf- gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). 3.5. Belastet wird der Beschuldigte im Wesentlichen durch die Aussagen der drei Geschädigten F._____, C._____ und B._____. 3.5.1. Die Verteidigung zweifelt am Beweiswert der Täteridentifikation. Zusam- mengefasst macht sie geltend, dass sich eine teilweise Identifizierung als wenig

- 11 - aussagekräftig entpuppe vor dem Hintergrund, dass sich der Raub den Beschrei- bungen der Opfer zufolge über einen längeren Zeitraum hingezogen habe und man gemeinsam eine gewisse Strecke zum Geldautomaten zurückgelegt habe. Der Täter 3 sei nicht maskiert und für alle drei Geschädigten klar sichtbar gewe- sen. Man habe in dieser Zeit kommuniziert. Bei einer solch intensiven Begegnung müsse man davon ausgehen, dass der tatsächliche Täter zuverlässig erkannt worden wäre (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 70 S. 6 f.). 3.5.2. Nachfolgend kann – ergänzend zu den bereits schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/4 S. 8; E. II/6.2 S. 15, E. II/6.5 S. 22 f.; E. II/7.2 S. 25, E. II/7.5 S. 30; E. II/8.2 S. 32, E. II/8.6 S. 36) – nochmals, vertiefend, auf die Täteridentifikation eingegangen werden: 3.5.2.1. Am 22. bzw. 25. Juli 2018 gaben die Geschädigten bei der Polizei Täter- beschreibungen an (Urk. 3 Ziff. 12 und 4; Urk. 4 Ziff. 15; Urk. 5 Ziff. 18 und 46). Vor dem Hintergrund, dass bei verbalen Täterbeschreibungen regelmässig Schwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rn. 1210 f.) und daher keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sind, erweisen sich diese detaillierten Tä- terbeschreibungen der drei Geschädigten als beeindruckend übereinstimmend. Was das von F._____ – acht Monate nach dem Vorfall und auf konkrete Frage nach Tattoos – (an der Hand oder am Arm) vermutete Tattoo beim Täter 3 anbe- langt, ist zu sagen, dass er selber sagte, er sei diesbezüglich nicht sicher (Urk. 10 Ziff. 12). Angesichts dieser Unsicherheit kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Beschuldigte scheide als Täter 3 aus, wenn er kein Tattoo trägt (darauf zielend der Beschuldigte in Urk. 11 Ziff. 4). 3.5.2.2. Anhand der Signalemente wurde sodann mit den Geschädigten am

24. Juli 2020, gestaffelt, eine Bildrecherche durchgeführt (B._____ mit Beginn um 10 Uhr, C._____ ab 11 Uhr, F._____ ab 11:45 Uhr). Dabei wurde anhand einer Vielzahl von Bildern aus der Polizei-Datenbank ISIS nach den Tätern 1 und 3 ge- sucht (welche, anders als der Täter 2, bei der Tat nicht maskiert waren). Dabei gab B._____ an, dass es sich beim Bild des Beschuldigten zu 90 bis 95% um den

- 12 - Täter 3 handle (Urk. 26 S. 2 f.). Auch F._____ erkannte den Beschuldigten als Tä- ter 3 («mit Sicherheit», zu 100%; Urk. 28 S. 2 f.). Demgegenüber vermochte C._____ auf keinem der gezeigten Bilder den Täter 3 zu identifizieren (Urk. 27 S. 2). Frappant ist in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf den Täter 3 B._____ und F._____ – unabhängig voneinander – übereinstimmten. Wenn von B._____ Restzweifel geäussert wurden (nicht zu 100%, sondern nur zu 90–95% sicher), so spricht dies im Kontext gesehen nur für das Bemühen, die betreffende Person nicht fälschlich zu beschuldigen. Dass C._____ den Beschuldigten nicht (als mutmasslichen Täter 3) erkannte, kann einerseits im allgemeinen Unschärfebe- reich solcher Recherchen liegen, lässt sich andererseits aber auch dadurch plau- sibilisieren, dass C._____ nach der kohärenten Schilderung der Geschädigten im Gegensatz zu seinen Kollegen (namentlich B._____) wenig Kontakt direkt mit dem Täter 3 hatte (vgl. Urk. 12 Ziff. 10; Urk. 3 Ziff. 8, Urk. 5 Ziff. 8, Urk. 9 Ziff. 7). Mit eine Rolle spielen mag, dass die Sichtverhältnisse zur fraglichen Zeit an die- sen Örtlichkeiten schlecht waren (vgl. Urk. 3 Ziff. 27, Urk. 4 Ziff. 35, Urk. 5 Ziff. 33). Was den Täter 1 betrifft, kam sowohl für B._____ als auch C._____ E._____ in Frage (jeweils zu 90 bis 95%; Urk. 26 und 27, je S. 2). Zwar macht in diesem Zu- sammenhang etwas stutzig, dass alle drei Täter Zürcher Dialekt (teils mit Akzent) gesprochen haben sollen (Urk. 1 S. 1–6), der Nigerianer E._____ laut den vorbe- stehenden Polizeiinformationen aber der deutschen Sprache nicht mächtig sein soll (Urk. 1 S. 10). Dies allein erschüttert den Beweis indes nicht – einerseits weil beim Vorfall keine längeren, komplizierten Gespräche geführt wurden, anderer- seits weil es gut sein kann, dass E._____s Deutsch effektiv besser ist, als es der Polizei bekannt war. 3.5.2.3. Nachdem in der Folge der Beschuldigte am 17. August 2018 polizeilich einvernommen wurde (Urk. 6) und dabei festgestellt wurde, dass sich sein Er- scheinungsbild inzwischen gegenüber dem Archivbild erheblich verändert hatte, wurde ein neues Porträt angefertigt (Urk. 2 S. 9), welches den Geschädigten an einer Wahlbildkonfrontation am 23. August 2018 im Rahmen eines Fotobogens

- 13 - vorgelegt wurde, auf welchem sieben ähnlich aussehende sowie der Täterbe- schreibung (abgesehen vom Gesichtshaar) entsprechende Vergleichspersonen abgebildet waren (Anhang zu Urk. 7). Der Fotobogen (Anhang zu Urk. 7) entspricht der von der Rechtsprechung und Lehre empfohlenen Vorgehensweise bei Gegenüberstellungen (vgl. ZR 106/2007 S. 276 E. 5.2.b; Urteil des Bundesgerichts 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004 E. 4; BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; GARBADE, Mindestanforde- rungen bei Täteridentifikationen - Forum «Redlich aber falsch» Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Nun, rund ein Monat nach dem Vorfall, vermochte einzig noch B._____ den Be- schuldigten klar als Täter 3 zu identifizieren. F._____ und C._____ erkannten kei- ne Person als Täter 3 (Urk. 2 S. 9). B._____ dagegen war sich «zu 100%» sicher (Urk. 7 Ziff. 7 ff.). Dass gerade B._____ sich so sicher war, ist plausibel, weil (laut übereinstimmenden Angaben der Geschädigten) der Täter 3 sich zu Beginn der Begegnung um den etwas entfernt stehenden B._____ kümmerte (Urk. 4 Ziff. 8, Urk. 5 Ziff. 8), sodass er diesem prägnanter, namentlich bezüglich der Gesichts- züge, in Erinnerung blieb. Eine mögliche Erklärung dafür, dass F._____ und C._____ ihn beide nicht mehr erkannten, wäre sodann, dass der Beschuldigte sein Kopfhaar nach dem Delikt kurz geschoren haben und den Bart länger tragen könnte. Wenn nämlich just der Beschuldigte auf seine kurzen Haare im Gegensatz zur Täterbeschreibung hin- weist und – vermeintlich zu seiner Entlastung – ein Bild mit Kurzhaarfrisur vorlegt, das aber kurz nach dem inkriminierten Vorfall aufgenommen worden war (Urk. 11 S. 2), so wirkt dies eher verräterisch als entlastend. Denn ausgehend davon, dass er einer der Täter war, hätte er nach dieser Nacht durchaus ein Motiv gehabt, sei- ne Haarform und damit sein Aussehen zu verändern. 3.5.2.4. An der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2019 mit dem Beschuldigten konfrontiert, äusserte sich B._____ dezidiert dahingehend, dass der anwesende Beschuldigte es gewesen sei, der ihn ausgeraubt habe. Er habe ihn am Gesicht und an der Körpersprache wiedererkannt (Urk. 8 Ziff. 8–10).

- 14 - Ebenso überzeugt zeigte sich B._____ an der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (an welcher der Beschuldigte nunmehr verteidigt war), und dies obschon der Beschuldigte sein Aussehen (die Gesichtsbehaarung) verändert habe (Urk. 9 Ziff. 3–5). Auch F._____ schien sich sicher zu sein, den Täter 3 vor sich zu haben, als ihm der Beschuldigte am 28. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft persönlich gegen- über sass (Urk. 10 Ziff. 58 ff.). Gleichentags bejahte auch C._____, dass der bei der Einvernahme anwesende Beschuldigte zur Täterschaft zählte. Selber könne er dies «zu 75%» bestätigen; wenn aber B._____ davon überzeugt sei, sei er dies auch, weil sich der Täter 3 damals mit seinem Kollegen B._____ befasst habe (Urk. 12 Ziff. 10 f.). Auch hier zeigt die differenzierte Aussage C._____s vor allem das Bemühen, niemanden fälschlich zu beschuldigen. 3.5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus der Vorgehensweise bei der Durchführung der Täteridentifikation noch aus der Analyse der diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten Anhaltspunkte, welche auf – bewusst oder unbe- wusst – falsche Angaben hinsichtlich der Täterschaft hindeuten. 3.6. Im Lichte der klar für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Aus- sagen der Geschädigten fragt sich, ob der Beschuldigte glaubhafte Erklärungen vorbringen kann, welche die ihn belastenden Momente zu entkräften vermögen. 3.6.1. Der Beschuldigte erklärte grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei, dass er am fraglichen Abend um ca. 20 bis 21 Uhr von seinem Domizil in Winterthur los und mit dem Zug nach Zürich-K._____ [Stadtteil] gefahren sei. Kurz nach 22 Uhr sei er bei einem Freund, H._____, am L._____-platz in Zürich ange- kommen. Mit diesem habe er in der Nähe des L._____-platzes auf einem Bänk- chen in einem Park Joints geraucht und sei dann, etwa um Mitternacht, allein zu Fuss zum Club M._____ gegangen. Dort habe er, der eigentlich nicht oft in Clubs gehe, Alkohol (Shots) konsumiert. Zwei Frauen, die vor dem M._____ Flyer ver- teilt hätten, hätten ihn dann auch noch Kokain mitkonsumieren lassen (Urk. 6 Ziff. 11 ff. und 39; Urk. 11 Ziff. 5 f.; Urk. 16 Ziff. 5 und 10 ff.). Dieser Konsum habe ihn

- 15 - umgehauen, und er sei um ca. 5 Uhr morgens im Spital aufgewacht; man habe ihm gesagt, die Ambulanz habe ihn dorthin gebracht (Urk. 6 Ziff. 9; Urk. 11 Ziff. 6). 3.6.2. Letzteres, die Einlieferung ins Spital, nachdem der Beschuldigte in der Tat- nacht um ca. 02:30 (des 21. Juli 2018) vor dem Club M._____ am Boden liegend vorgefunden worden war, ist glaubhaft belegt durch Urk. 21 (so auch die Vorinstanz in Urk. 59 E. II/5.8 S. 13). Objektiviert ist dadurch auch die – unbestrittene – Tatsache, dass sich der Be- schuldigte in der Tatnacht in der Innenstadt von Zürich, in einer Distanz von rund zwei Kilometern vom Tatort entfernt, aufhielt. 3.6.3. Was über die Geschehnisse vor seinem Kollaps vom Beschuldigten vorge- bracht wird – nämlich dass er ganz allein zu Fuss zum M._____ Club ging, dort alkoholische Drinks (Shots) konsumierte und ihm vor dem Club von zwei ihm zu- vor nicht bekannten Frauen unentgeltlich Kokain abgegeben wurde – ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber doch sehr aussergewöhnlich. Allein für sich be- trachtet kommt dieser inhaltlichen Besonderheit zwar noch kein entscheidendes Gewicht zu, mutet aber schon seltsam an. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 70 S. 3) lassen diese Schilderungen – wie auch die Beobachtung, dass er zum M._____ haben laufen müssen, da keine Trams mehr gefahren seien – die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht besonders plausibel erscheinen. Allgemein fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zur Zeit zwischen der Verabschiedung seines Bekannten in der Gegend des L._____-platzes (ihm zu- folge kurz nach Mitternacht, «00:00 Uhr oder 00:10 Uhr» [Urk. 16 Ziff. 16]) und seinem Kollaps kurz vor 3 Uhr morgens karg bleiben. Obgleich die Wahrnehmungsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen beim Be- schuldigten wegen der in der fraglichen Nacht zu sich genommenen Substanzen beeinträchtigt gewesen sein mag, ist vor dem Hintergrund seiner sonstigen Schil- derungen davon auszugehen, dass er sich an gewisse Details noch hätte erinnern können – etwa ob er im M._____ Club Eintritt bezahlt hat oder auch unter wel- chen Umständen er Shots getrunken hat (vgl. Urk. 16 Ziff. 24 ff.). Es fehlen just in den relevanten Passagen Detailangaben und inhaltliche Erweiterungen. Damit

- 16 - weisen die Aussagen sog. Zurückhaltungs- und Verweigerungssignale auf, wel- che gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen (R. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff., 57). 3.6.4. Zutreffend fasste die Vorinstanz sodann die Aussagen des Zeugen H._____ zusammen, würdigte diese sorgfältig und schlüssig und konstatierte schliesslich, dass der vom Beschuldigten angerufene Entlastungszeuge seinem Freund kein taugliches Alibi habe geben können (Urk. 59 E. II/9.3 S. 41). Dies ist noch sehr zurückhaltend ausgedrückt. Vorauszuschicken ist einmal, dass es – unter der Hypothese, dass der Beschul- digte am Raub beteiligt war – ein Leichtes für ihn gewesen wäre, seinen Freund frühzeitig für ein Alibi zu kontaktieren. Diese Möglichkeit wird denn auch selbst von der Verteidigung als "nicht lebensfremd" qualifiziert (Urk. 70 S. 4). Spätes- tens, als der Beschuldigte von der Polizei zur Einvernahme vom 17. August 2018 (Urk. 6) vorgeladen wurde, musste ihm klar sein, dass er gefragt würde, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Es bestand also reichlich Zeit, sich über ein Alibi abzu- sprechen. Genau so wirkt denn auch, wie der kontaktierte H._____ reagierte, als er von der Polizei kontaktiert wurde. Mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/9.3 S. 41) ist als glaub- haft anzusehen, dass Polizist I._____ am 17. August 2018 während eines Unter- bruchs der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 6), zwischen 13:50 und 14:05 Uhr, H._____ anrief (Urk. 6 Ziff. 39 f.) und ihm dieser – wie im Polizeirapport vom

30. August 2018 festgehalten (Urk. 2 S. 8 f.) – angab, dass sich die beiden jungen Männer am Tatabend von ca. 20 bis 21 Uhr zusammen am L._____-platz aufge- halten hätten. Das vermeintliche Alibi fiel damit in sich zusammen, weil das Delikt zweifelsfrei später verübt worden war (sodass der Beschuldigte nach dem Treffen noch leicht an die Tatörtlichkeiten hätte gelangen können). Die Richtigkeit der Rapportierung wurde nicht nur von Polizist I._____ (Urk. 17 Ziff. 28 ff.), sondern auch von dem diesen damals beaufsichtigenden Polizisten N._____ (Urk. 19 Ziff. 36 ff.) schlüssig, im Rahmen von Zeugenaussagen, bekräftigt. Ein Versehen ist höchst unwahrscheinlich, namentlich weil es sich um eine äusserst wichtige An-

- 17 - gabe handelte, welcher entscheidendes Gewicht bei der weiteren Ermittlung zu- kam. Namentlich im Lichte seiner späteren Aussagen gegenüber der Staatsanwalt- schaft betrachtet (Urk. 14), wirkt es höchst zweifelhaft, wenn die Auskunftsperson H._____ knapp einen Monat nach dem fraglichen Abend am Telefon sogleich, aus dem Stegreif, eine verlässliche Antwort darauf geben können will, mit wem, von wann bis wann und wo er sich an jenem Freitagabend aufhielt. Solches erfor- derte spezielle Anknüpfungspunkte oder dann ein ganz spezielles Erinnerungs- vermögen – ein besseres, als der Zeuge später, gegenüber der Staatsanwalt- schaft am 9. Mai 2019 (Urk. 14) offenbarte. Geradezu entlarvend aber waren die von H._____ bei der Staatsanwaltschaft de- ponierten Aussagen. Aufhorchen lassen da bereits die Umstände, wie er zusam- men mit dem Beschuldigten zur Einvernahme erschienen war (vgl. Urk. 14 Ziff. 2 f.), nachdem der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft darauf gedrängt hatte, dass sein Kollege befragt wird (Urk. 13 Ziff. 3). Nichts einzuwenden ist gegen die angewandte kriminalistische List, mit dem der Zeuge zu seinen Aktivitäten an verschiedenen Daten befragt wurde (zu Beginn gerade nicht zum Tatabend des 20. Juli 2018, sondern zum 13. und zum 27. Juli 2018; Urk. 14 Ziff. 40 ff.; a.M. der Beschuldigte in Urk. 16 Ziff. 3). Aufschlussreich klammerte sich der Zeuge prompt zunächst an den 13. Juli 2018 als «speziellen, merkwürdigen Tag» (Urk. 14 Ziff. 41), obschon es um diesen Tag gar nicht geht. Es zeigte sich klar, dass der Zeuge nicht (oder nicht mehr) wusste, an welchem Datum er vom Beschuldigten besucht worden war. Klar wurde dies spätestens bei der Frage 55: «55. Ist A._____ nun am 13., 20. oder 27. Juli bei Ihnen vorbei gekommen? Das was bei Ihnen auf dem Brief steht. Das, was A._____ gesagt hat.» Kein allzu grosses Gewicht beizumessen ist in diesem Zusammenhang der inhalt- lichen Divergenz, wonach der Zeuge davon sprach, dass sie bei ihm in der Sied- lung «gehängt» hätten (Urk. 14 Ziff. 45), während der Beschuldigte angegeben hatte, sie seien auf einem Bänkchen in einem Park gesessen (Urk. 16 Ziff. 20). Der Friedhof O._____ liegt an der L._____-strasse, nahe der Wohnsiedlung, wo

- 18 - der Zeuge wohnt. Es könnte sein, dass dies bloss einer Ungenauigkeit in den Schilderungen der Örtlichkeit geschuldet ist (wie vom Beschuldigten in Urk. 16 Ziff. 21 vorgebracht). Gravierender ist dagegen, dass der Zeuge seine Zeitangaben über das Zusam- mensein mit dem Beschuldigten offensichtlich der Zeit anzupassen suchte, wel- che für ein Alibi dienlich wäre. So verwies er anfänglich, schwindende Erinnerung geltend machend, auf seine Angabe gegenüber der Polizei (Urk. 14 Ziff. 58). Als man ihn darauf an seine rapportierte Zeitangabe (20 bis 21 Uhr) erinnerte, passte der Zeuge seine Aussage an und vertrat fortan die Meinung, nach seinem «jetzi- gen Wissen» seien sie von ca. 22 Uhr bis Mitternacht zusammen gewesen (Urk. 14 Ziff. 61). Er erinnere sich daran, weil es für ihn ein «spezieller Tag» ge- wesen sei; der Beschuldigte sei ja dann noch ins Spital gegangen und die «Bul- len» hätten ihn ja noch «mitgenommen» und das sei ihm alles noch so geblieben (Urk. 14 Ziff. 62). Diesem vagen Erklärungsversuch geht jede Sinnhaftigkeit ab. Wäre für den Zeugen der Abend, bevor sein Freund ins Spital eingeliefert wurde, tatsächlich so speziell in Erinnerung geblieben, so müsste er sich ausserdem zwingend an die Wetterbedingungen erinnern, unter welchem die beiden stunden- lang draussen auf einer Bank sitzend verbracht haben sollen. Just an das damals herrschende Wetter vermochte sich der Zeuge aber nicht zu erinnern (Urk. 14 Ziff. 63 ff.). Auch dies zeigt deutlich, dass der Zeuge nicht nur das Datum nicht mehr präsent hatte, sondern auch die beschriebene Situation nicht vor seinem geistigen Auge sah. Insgesamt wurde in der Vernehmung zu Tage gefördert, dass der Zeuge seinen Freund decken will, aber keine sachdienlichen Hinweise über eigene Wahr- nehmungen geben konnte. Viel plausibler erscheint vor dem Hintergrund der Indi- zienlage, dass der Beschuldigte den Zeugen H._____ frühzeitig kontaktierte und mit ihm besprach, was anzugeben sei, wenn letzterer von den Untersuchungsbe- hörden angefragt würde. Darauf deutet denn auch die Aussage H._____s in Urk. 14 Ziff. 91 hin, wo er ausführte: «[…] Am Morgen [des 21. Juli 2018] rief er mich an. Und dann eben. Dann rief er mich an und fragte, was passiert ist und so. Das Datum weiss ich jetzt leider nicht mehr. […]»

- 19 - Besonders deutlich wird sein geradezu krampfhaftes Bestreben, den Beschuldig- ten zu decken, auch, als er gefragt wurde, wieso er sich sicher sei, dass der Be- schuldigte am Deliktsdatum bei ihm war. Darauf erwiderte er (Urk. 14 Ziff. 99): «Was für ein Delikt? Hat er ein Delikt begangen? Er hat nichts begangen. Sie haben keine Beweise gegen ihn. Er war bei mir.» 3.7. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten und seines Entlastungszeugen klare Warnsignale für unglaubhafte Aussagen (vgl. BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rn. 336 ff.) und keine nachvollziehbare, kon- sistente Erklärung für die erstellte Indizienlage erkennen. 3.8. Es besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten doch überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aus- sageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz (Urk. 59 E. II/12 S. 47) – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten um ei- nen der drei Räuber, nämlich den in der Untersuchung als Täter 3 bezeichneten, handelt. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.

- 20 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Raub mit Mitführen einer Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB. 4.2. Nach dem Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub ist damit eine qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl begehen zu können (BGE 133 IV 210). Die Nötigungshandlung muss sich gegen eine Person richten, die in Bezug auf die zu stehlende Sache eine Schutzposition einnimmt. Bei der vorliegend relevan- ten Begehungsform der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann die Androhung sowohl ausdrücklich oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe erfolgen. Der Täter muss dabei die Drohung nicht verwirklichen wol- len. Es genügt, wenn beim Opfer dieser Eindruck erweckt wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (zum Ganzen: OFK StGB- DONATSCH, Art. 140 N 1 ff.). Zusätzlich müssen selbstverständlich auch An- eignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen, wo- bei Eventualabsicht genügt. Vorliegend ist von einer ausdrücklichen Drohung auszugehen, wobei zu deren Verstärkung nach dem anklagegemäss erstellten Sachverhalt die zwei Mittäter des Beschuldigten je ein Messer in der Hand hielten und den drei Geschädigten (verbal) zu verstehen gaben, dass sie abgestochen würden, wenn sie den An- weisungen nicht Folge leisten würden. Angesichts der Situation (Örtlichkeit, Nähe zwischen den Personen, Maskierung des einen Mittäters etc.) war die Situation für die Geschädigten als gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. Die drei Täter brachten namentlich durch das Vorhalten von Messern den Privat- kläger 2 (B._____) dazu, sein Mobiltelefon dem Beschuldigten zu übergeben und den Geschädigten F._____, einen Geldbetrag von Fr. 100.– ebenfalls dem Be- schuldigten zu übergeben. Die Aneignungsabsicht ist gegeben. Der Beschuldigte

- 21 - wusste, dass er (und seine Mittäter) keinen Rechtsanspruch auf die Sachen hatte. Er handelte mit Absicht. 4.3. Die drei Mittäter handelten in arbeitsteiliger und koordinierter Weise in der Gruppe. Aus ihrer Vorgehensweise ergibt sich schliesslich, dass sie sowohl in Bezug auf die Verwendung von Messern als auch die Wegnahme von B._____s Mobiltelefon und des von F._____ beim Geldautomaten abzuhebenden Geldbe- trages direktvorsätzlich, aufgrund eines zuvor vage gefassten und später rollend konkretisierten gemeinsamen Tatentschlusses handelten. 4.4. In Bezug auf die von F._____ erzwungene Herausgabe von Geld, das von diesem zunächst noch beim Geldautomaten abzuheben war, fragt sich, ob allen- falls auf räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB statt auf Raub zu erkennen gewesen wäre. Die Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen wird in der Literatur unterschiedlich vorgenommen, wo- bei auf die Einzelheiten nicht eingegangen zu werden braucht (vgl. BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 156 N 27 und N 52; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], PK StGB, Art. 156 N 18; DONATSCH, OFK-StGB, StGB 156 N 15; STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl., 2010, § 17 N 7; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., 2002, S. 243 f.). Wenn der Täter zur Vermögensdisposition auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen ist, ist grundsätzlich auf räuberische Erpressung zu erkennen. Wird die Nöti- gungshandlung hingegen nicht nur für den Zugang zur angestrebten Sache vor- genommen, sondern darüber hinaus auch während der eigentlichen Ver- mögensschädigung bzw. Wegnahme aufrecht erhalten, führt dies zur Annahme von Raub (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 17 N 7; ebenso BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 156 StGB N 52). Der Geschädigte F._____ wurde zum Geldautomaten geführt, wo er angesichts der bereits beschriebenen Nötigungshandlung den Geldbetrag abhob und räum- lich-zeitlich unmittelbar danach dem Beschuldigten übergab. Während der Geld- herausgabe und somit der eigentlichen Wegnahme wurde dabei die Nötigungshandlung aufrecht erhalten. Damit liegt mit der Vorinstanz auch bezüglich des Bargelds ein Raub vor.

- 22 - 4.5. Mit der Vorinstanz ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt worden. Tatobjekte sind in Bezug auf den Geschädigten F._____ Fr. 100.– Bar- geld und beim Privatkläger B._____ ein Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus. Dem Privatkläger C._____ wurde letztlich nichts weggenommen; bei ihm blieb es daher beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.6. Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl. PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN 2018, Art. 49 N 3, mit weiteren Hinweisen). Das Bun- desgericht hält fest, dass derjenige Täter wegen eines (einfachen) Diebstahls zu verurteilen sei, der in einem räumlich-zeitlichen Kontext von Laden zu Laden ziehe (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 2c). Die herrschende Lehre geht für die Annahme einer Handlungseinheit bei Rechts- gütern mit individuellem Einschlag jedoch präzisierend davon aus, dass stets auch dieselbe Person betroffen sein müsse, die einzelnen Taten also gegen den selben Träger des Rechtsgutes gerichtet sein müsse (STRATENWERTH, Schweize- risches Strafrecht, AT I, 4. Aufl., 2011, § 19 N 10). Bei unpersönlichen Rechts- gütern wie dem Eigentum und dem Vermögen kann die Einschränkung des iden- tischen Rechtsgutträgers entbehrlich sein (so im zitierten Urteil des Bundes- gerichts betreffend Diebstahl). Zwar erscheint zweifelhaft, ob bloss aufgrund des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs der Entwendung des Mobiltelefons des Privatklägers 2 (B._____) und des Geldbetrages des Geschädigten F._____ von einer Hand- lungseinheit und von einem Gesamtvorsatz auszugehen ist, wonach ohne konkre- tes Ziel die drei jungen Männer ausgeraubt werden sollten und somit nicht von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist. Hier auf mehrfache Tatbegehung zu schliessen, würde aber ohnehin gegen das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verstossen und scheidet daher aus. 4.7. Die qualifizierte Form des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB begeht, wer zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefähr- liche Waffe mit sich führt. Eine Waffe ist ein Gegenstand, der eigens für Angriff und Verteidigung konzipiert wurde und auch diesem Zweck dient (BGE 117 IV 135, E.1.c.; BGE 118 IV 142

- 23 - E.3.d.), unter anderem auch Pfeffersprays und Schlagringe (vgl. ferner Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG). Verschiedene Lehrmeinungen vertreten die Ansicht, dass die Qualifizierung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB eine «Gefährlichkeit» der Waffe ver- lange, welche sich an jener der Schusswaffe orientiert. Die besondere Gefährlich- keit einer Schusswaffe besteht darin, dass ein Mensch ohne Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin getötet oder schwer verletzt werden kann (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 61 und Art. 139 N 150; PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 139 N 20). An diesen Kriterien orientiert, sind Schlagringe, Stichwaffen sowie Sprühmittel gemäss einem Teil der Lehre grund- sätzlich nicht als gefährliche Waffe im Sinne des qualifizierten Tatbestandes zu definieren (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 155 und 157, Art. 140 N 61; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 139 N 20). Demgegenüber werden in der Botschaft von 1979 (BBl 1980, 1241, 1256) Sprühmittel, Hieb- und Stichwaffen und Schlagringe als Beispiele für gefährliche Waffen genannt. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass von Gesetzes wegen nicht der gleich hohe Gefähr- dungsgrad wie bei einer Schusswaffe gefordert ist (BGE 113 IV 60, E.1.a.). Ge- mäss Bundesgericht sind Schusswaffen oder andere gefährliche Waffen aber nur solche, mit denen bei der Tatausführung geschossen werden kann oder die zu- mindest wegen ihrer Form oder ihres Gewichts für einen Dritten eine ähnliche Ge- fahr darstellen, wobei diese Kriterien auch ein Schlagring erfüllt (BGE 110 IV 81 E.1.a.; ebenso BGE 111 IV 49 E. 3; explizit bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_ 339/2009 vom 7. August 2009, E. 1.5). Vorliegend sind die verwendeten Messer in der Anklageschrift nicht näher um- schrieben (Urk. 36 S. 2: «je ein Messer»). Gegenüber der Polizei gab der Ge- schädigte F._____ Messer mit einer Klingenlänge von je ca. 5 cm an (Urk. 3 Ziff. 13). C._____ sprach beim Täter 1 von einem Messer, welches zugeklappt vorge- zeigt worden sei, um zu zeigen, dass man es dabei hatte (Urk. 4 Ziff. 22 und 24); er skizzierte das Messer so, dass von einer Klingenlänge von gut 10 cm auszu- gehen ist (Gesamtlänge zusammengeklappt «ca. 12 cm»; Anhang zu Urk. 4). Und B._____ meinte bei der Staatsanwaltschaft, es habe sich um ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8–9 cm gehandelt (Urk. 9 Ziff. 45 f.).

- 24 - Nach dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Beschreibung der Messer han- delte es sich um Taschenmesser, auch Fixier- oder Klappmesser genannt, bei welchen die Klinge zum gefahrlosen Transport in eine Fuge des Griffstücks ge- klappt werden kann. Solche Taschenmesser erfüllen die Definition einer «anderen gefährliche Waffe» gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB nicht, zumal sie eindeutig nicht eigens für Angriff und Verteidigung und damit als Waffen konzipiert worden sind. 4.8. Schliesslich fragt sich noch, ob das konkrete Vorgehen mit dem Einsatz von Messern den qualifizierten Tatbestand des Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt hat. Gegebenenfalls hätte dies aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO folgenlos zu bleiben. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Da bereits dem Grundtatbestand des Raubes eine gewisse Gewaltanwendung inhärent ist, gestaltet sich die Ab- grenzung zwischen dem Grundtatbestand und dem qualifizierten Tatbestand der besonderen Gefährlichkeit als schwierig. Die Abgrenzung wird auch dadurch er- schwert, dass es sich bei der Qualifikation gemäss Ziff. 3 Abs. 3 um einen Auf- fangtatbestand handelt, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bestrafung nach diesem qualifizierten Tatbestand nur in Frage kommt, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt (BSK StGB- NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 70 f.). Es geht um Fälle, bei welchen eine konkrete Ge- fahr für das Opfer geschaffen wurde, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrug. Es gilt dabei auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus erge- bende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom

22. Januar 2014 E. 2.3). Solches wird dem Beschuldigten und seinen Mittätern nicht vorgeworfen, namentlich wurden die Messer den Geschädigten nicht be- sonders nah, etwa vor das Gesicht gehalten (wie es etwa dem Bundesgericht in seinem Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1 f. zugrunde lag).

- 25 - Damit wurde korrekt nicht auf eine qualifizierte Erfüllung des Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erkannt. 4.9. Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

5. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung, Strafvollzug

1. Allgemeines, Grundsätze, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 59 E. IV/1.1 und 2.1, S. 48 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dieser Straftatbestand sieht als abstrakte Strafandrohung eine Freiheitsstrafe von minimal sechs Monaten bis zu zehn Jah- ren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indizie- ren, liegen mit der Vorinstanz nicht vor.

2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Be- schuldigte und seine Mittäter nur relativ geringfügige Werte erbeuteten, nämlich ein Mobiltelefon «Apple iPhone 8 Plus» sowie Fr. 100.– Bargeld. Ihre Absicht rich- tete sich allerdings auf Mobiltelefone und auf Bargeld in einer Grössenordnung

- 26 - von bis zu Fr. 1'000.–, was aber auch noch nicht allzu hoch ist. Das Tatvorgehen und auch das Drohen mit vorgehaltenen Messern war wohl nicht von langer Hand geplant, muss aber unter den drei Mittätern zunächst grob besprochen worden sein. Später wurde die Planung den Gegebenheiten angepasst. Die drei Räuber traten nach der ersten Kontaktnahme rüde und aggressiv auf, trieben die Opfer in die Enge und stiessen zur Einschüchterung nebst den vorgezeigten Messern auch Todesdrohungen (abstechen, umbringen) aus. Im weiteren Verlauf (beim Gang zum Geldautomaten) scheint sich die Situation etwas entspannt zu haben. Der Überfall dürfte in etwa eine Viertelstunde gedauert haben, in welcher sich die drei Geschädigten in einer äusserst unangenehmen Situation befanden und Angst vor einem unmittelbar bevorstehenden Gewaltexzess hatten. Im Spektrum aller Tatvarianten eines Raubs sind aber viel gravierendere Überfälle denkbar. Das ob- jektive Tatverschulden erscheint daher als leicht. 2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat zeugt von einer er- heblichen kriminellen Energie, gerade auch angesichts der arbeitsteiligen Vor- gehensweise. Das Motiv kann nur egoistischer und finanzieller Natur gewesen sein. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere in keiner Weise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. 2.3. Das Tatverschulden erscheint insgesamt als leicht, weshalb sich eine Ein- satzstrafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, von 13 Monaten rechtfertigt.

3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 59 E. IV/4.1) und auf unten E. IV/2.4 verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzu- messung. 3.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus (Urk. 35/1). Am 2. September 2016 wurde er mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, Nötigung, Sachbeschädigung,

- 27 - mehrfacher Drohung und Hausfriedensbruchs jugendstrafrechtlich zu einem Frei- heitsentzug von 6 Monaten verurteilt, wobei dieser zu Gunsten von Massnahmen aufgeschobenen wurde (SB160147-O: Urk. 93 S. 42). Am 27. Juni 2017 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, womit wegen Sachbe- schädigung eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgefällt wurde (Unt.Nr. 2017/10012848: Urk. 7). Und am 27. März 2018 bestrafte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschul- digten erneut wegen Diebstahls, wobei es ihn unter Einbezug der soeben erwähn- ten Strafe, deren Aufschub widerrufen wurde, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Unt.Nr. 2017/10038858: Urk. 14). Diese Vorstrafen sind zwar nicht allzu schwer, mehrheitlich aber einschlägig (Vermögensdelikte). Und sie liegen nicht lange zurück; die dritte Strafe wurde ihm nur gerade 3½ Monate vor der heute zu beurteilenden Tat eröffnet. Deshalb führen die Vor- strafen mit der Vorinstanz zu einer spürbaren Straferhöhung von drei Monaten. 3.3. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren er- scheint im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als gerechtfertigt.

4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines be- dingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 59 E. V/1 S. 52). Bei der Sub- sumption erwog sie, dass zwar von der Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, dass aber angesichts der nicht weit zu- rückliegenden Vorstrafen und der angestiegenen Deliktsschwere im Urteils- zeitpunkt (25. November 2019) keine günstige Prognose gestellt werden könne, woran auch die aktuelle Lebenssituation des Beschuldigten nichts ändere. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gegeben sei- en, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Urk. 59 E. V/2 f. S. 52 f.). 4.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1

- 28 - StGB). Materiell wird sowohl bei der Gewährung des bedingten als auch des teil- bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, mithin die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren werde. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug (zumindest eines Teils der Strafe) bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer (klar) schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2 f.). 4.3. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit der Vorinstanz ist damit eine günstige Prognose vorliegend zu vermuten und sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzug in objektiver Hin- sicht gegeben. Seit dem Vorfall vom 20. Juli 2018 ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteils- zeitpunkt etwas mehr Zeit verstrichen. Soweit bekannt hat sich der Beschuldigte seit nun bald zwei Jahren nichts mehr zu schulden kommen lassen. Dies und eine Gesamtwürdigung der Umstände ergeben, dass noch keine (klare) Schlechtprog- nose zu stellen ist, welche einen (vollständig) unbedingten Vollzug erforderlich machen würde. Zwar ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, doch wird mit vorliegendem Urteil zum ersten Mal eine (erwachsenenrechtliche) Freiheitsstrafe verhängt. Aus spezialpräventiver Sicht scheint es angezeigt, einen Strafteil un- bedingt auszusprechen, um angesichts dessen Warnwirkung für die Zukunft eine deutlich bessere Prognose stellen zu können. Damit ist auf eine teilbedingte Stra- fe zu erkennen. 4.4. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Vorliegend ergibt sich somit für den vollziehbaren Teil ein Rahmen zwischen 6 und 8 Mona- ten. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtge-

- 29 - mässen Ermessen des Gerichts, wobei das «Verschulden» als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Anteil auf 8 Monate festzusetzen und die andere Hälfte der Strafe aufzuschieben. 4.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Obwohl dem Beschuldigten gerade noch eine positive Prognose gestellt werden kann, verbleiben gewisse Restbedenken. Eine Probezeit von drei Jahren er- scheint geeignet, diesen Restbedenken in angemessener Weise zu begegnen. IV. Landesverweisung

1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der vom Beschuldigten verübte Raub eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB darstelle (Urk. 59 S. 57). Im Rahmen der Härtefallprüfung prüfte die Vorinstanz Vollzugshindernisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB, verneinte solche aber, da der Beschuldigte kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei und eine Rückführung in den Irak auch nicht gegen eine andere Norm des zwingenden Völkerrechts verstosse (Urk. 59 S. 57). Sodann erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zwar ein persönliches Inte- resse am Verbleib in der Schweiz habe, zumal offenbar mittlerweile seine ganze Familie hier lebe. Er lebe allerdings erst seit zehn Jahren in der Schweiz, sei also nur zum Teil hier aufgewachsen. Auch wenn er zu seinem Heimatland keinen grossen Bezug mehr haben möge, spreche er immerhin noch seine Mutter- sprache, Kurdisch, und würde sich damit in seiner Heimat verständigen können. Weiter sei der Beschuldigte weder abhängig von einer in der Schweiz ansässigen Person, noch sei eine Person von seiner Anwesenheit in der Schweiz abhängig. Auch wenn der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz und nach Absol-

- 30 - vierung eines Deutschkurses die obligatorische Schulzeit hier absolviert habe, scheine er darüber hinaus wenig unternommen zu haben, um sich wirtschaftlich zu integrieren. Bisher habe sich der Beschuldigte mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten können. An dieser Einschätzung ändere auch die anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte, nicht weiter belegte, angebliche derzeitige Festanstellung bei einem Pizzakurier nichts. Jedenfalls wäre es – so die Vor- instanz weiter – mitnichten so, dass der Beschuldigte aus einem stabilen beruf- lichen oder finanziellen UmQ._____ herausgerissen würde, müsste er das Land verlassen. Weiter sei davon auszugehen, dass er eine handwerkliche Tätigkeit, wie er sie in der Schweiz ausgeübt habe (wenn er gearbeitet habe), auch in sei- ner Heimat ausüben könnte. Die Betroffenheit des Beschuldigten von einer Lan- desverweisung sei zwar sicherlich beträchtlich, erscheine jedoch nicht als gänz- lich unzumutbar (Urk. 59 S. 57 f.). Angesichts der schwerwiegenden Straftat eines Raubes sei das öffentliche In- teresse an einer Landesverweisung als gross zu veranschlagen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass auch diverse Vorstrafen den Beschuldigten nicht davon abgehalten hätten, erneut in schwerer Weise zu delinquieren, womit auch die Ge- fahr einer erneuten Straffälligkeit erheblich erscheine, wobei besonders in Be- tracht zu ziehen sei, dass die Schwere der vom Beschuldigten verübten Delikte in den letzten Jahren zugenommen und nun mit dem Raub eine neue Stufe erreicht habe. Insgesamt bestehe ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesver- weisung (Urk. 59 S. 58). Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung klar höher zu gewichten als die Verbundenheit des Beschuldigten mit der Schweiz. Als verhält- nismässig würde sich eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren erweisen. Der Beschuldigte sei somit für 5 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 59 S. 59).

2. Würdigung 2.1. Nach Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht Ausländer, die wegen ei- ner der im betreffenden Artikel aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wer- den, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der

- 31 - Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Sodann machte er sich einer Kata- logtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig. Die Voraussetzungen von Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich gegeben. 2.2. Die Landesverweisung ist eine strafrechtliche sichernde Massnahme mit migrationsrechtlicher Wirkung, die neben der eigentlichen Strafe ausgefällt wird. Strafen und Massnahmen sind für einen Beschuldigten einschneidend und hart. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe hat unter anderem zur Folge, dass der Verur- teilte seinen Beruf nicht weiter ausüben kann, dass er von seiner Familie, Leben- spartner und Kindern getrennt wird. Nämliches gilt für die Landesverweisung. Auch diese ist per se hart und einschneidend und kann ebenfalls Auswirkungen auf Beruf und Familie haben. Diese Folgen sind der Strafe oder der Massnahme immanent und damit vom Gesetzgeber gewollt. Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahme einzig daran anknüpft, dass der Täter nicht Schweizer Bürger ist, wurde bei der Landesverweisung eine Härtefallklausel eingeführt. Der Gesetz- geber hat erkannt, dass bei dieser Gesetzeslage Ergebnisse resultieren können, die gänzlich unverhältnismässig sind. Dabei hatte er namentlich Verurteilte im Blick, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder sich seit Jahr- zehnten im Lande aufhalten, kaum noch Beziehungen zu ihrer Heimat haben und sich dort nicht mehr zurechtfinden würden. Ein ausnahmsweises Absehen von ei- ner Landesverweisung ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuld- bare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – aber nur dann zulässig, wenn ku- mulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E.7.1). Im Rahmen der Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB hat das Gericht die öffentlichen und privaten Interessen gegenein- ander abzuwägen. Die Beurteilung kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen, wobei deren Liste nicht abschliessend gilt. Zu be-

- 32 - rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berück- sichtigen. Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (Urteile des Bundes- gerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.2 sowie 6B_1314/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.2). Im Rahmen der Härtefallbeurteilung ist schliesslich auch die Vereinbarkeit mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu beach- ten. Die EMRK verschafft zwar keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt aus- ländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staat- liche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer de- mokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint. Zum geschützten Familien- kreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018

- 33 - vom 20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). 2.3. Es ist nicht am Staat, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvor- liegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen (hier des Nichtvorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass der Beschuldigte im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr am Beschuldigten, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen er Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungsgrundsatz den Be- schuldigten nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen «vertretbar vorzubringen» (Urteil 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.4). 2.4. Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft sowie den Akten von früheren Verfahren ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte verbrachte seine ersten Lebensjahre als viertes von fünf Ge- schwistern in P._____ [Ort] im Irak (Kurdistan). Schulen besuchte er dort keine; tagsüber hielt er sich offenbar zum Spielen im Geschäft seines Onkels auf. Als er fünfjährig war, zog sein Vater in die Schweiz. Ein paar Jahre später, 2009, zog die

- 34 - Mutter mit den Kindern nach, obgleich es ihnen zuvor im Irak eigentlich gut ge- gangen sei. Der Beschuldigte war bei der Einreise 11-jährig. Im Aufnahmeheim, wo sie die ersten Monate verbracht haben, besuchte der Beschuldigte Deutschun- terricht. Besser Deutsch gelernt hat er dann im Schulhaus Q._____, nachdem die Familie nach R._____ [Ort] umgezogen war. Nach der 2. und 3. Sekundarklasse absolvierte der Beschuldigte das 10. Schuljahr, in dessen Rahmen er ein Coiffeur- Praktikum machte, wo er jedoch nur ein Monat lang blieb (SB160147-O: Urk. 93 S. 16 f. i.V.m. Urk. 19/4 S. 16 f.). Anschliessend sowie bis zur ersten Untersu- chungshaft (Ende 2013) arbeitete er in einem Umzugstransportunternehmen auf Abruf. Schon bald nach seiner Ankunft in der Schweiz kam der Beschuldigte in einen schlechten Kollegenkreis und mit Kriminalität in Kontakt, begann zu kiffen und war wiederholt in Schlägereien verwickelt (SB160147-O: Urk. 93 S. 37 i.V.m. Urk. 68 S. 19). Mitte 2014 wurde er psychiatrisch begutachtet, wobei zu seiner Persön- lichkeit ausgeführt wurde, dass es sich um einen desintegrierten und entwurzelten jungen Mann handle, welcher sich seit längerem an einen grenz- und normver- letzenden Lebensstil gewöhnt habe und gesellschaftlich dissozial verankert sei (SB160147-O: Urk. 93 S. 24 i.V.m. Urk. 19/4 S. 65 f.). Konstatiert wurde eine Störung des Sozialverhaltens, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine erzieherische Fehlentwicklung (SB160147-O: Urk. 93 S. 36 i.V.m. Urk. 19/4 S. 66 f.). Nach mehreren vorsorglichen Unterbringungen (Durchgangsstation Winterthur, Aufnahmeheim Basel), von wo er mehrmals entwich und es wiederholt zu vorübergehenden Gefängniseinweisungen kam, wurde der Beschuldigte in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums Uitikon (MZU) eingewiesen. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

2. September 2016 wurde eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG für den Beschuldig- ten angeordnet (SB160147-O: Urk. 93 S. 42). Bereits im Sommer 2017 wurde diese aufgehoben, nachdem sie als gescheitert betrachtet und mit einer persön- lichen Betreuung ersetzt worden war (SB160147-O: Urk. 97). Zuvor war es (am

8. April 2017) zu einer erheblichen Sachbeschädigung (Sachschaden: rund

- 35 - Fr. 7'000.–) in der Disziplinarzelle des MZU gekommen, für die der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft wurde (Unt.Nr. 2017/10012848: Urk. 7 [eröffnet am 12. Juli 2017]). Dies vermochte den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, bereits am

14. November 2017 erneut zu delinquieren, indem er in ein Mehrfamilienhaus ein- schlich, dort ein deponiertes Postpaket entwendete und dessen Inhalt (ein Zelt und zwei Kletterseile) später auf einer Internetplattform zu verkaufen suchte. Da- für wurde er wegen Diebstahls mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. März 2018, unter Einbezug der soeben erwähnten Strafe, deren Aufschub widerrufen wurde, mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Unt.Nr. 2017/10038858: Urk. 14 [eröffnet am 6. April 2018]). Das Asylgesuch der Eltern des Beschuldigten, ihm selber und seiner Geschwister ist abgewiesen. Der Wegweisungsentscheid kann aber nicht vollzogen werden, weshalb der Beschuldigte ausländerrechtlich als vorläufig aufgenommen gilt (Ausweis F; SB160147-O: Urk. 92 S. 18). Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos (SB160147-O: Urk. 92 S. 12). 2.5. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten begründen keinen schweren persönlichen Härtefall. Es kann grundsätzlich auf die vorstehend re- sümierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 57 f.). Der 22-jährige Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren und hat nicht seine ganze Kindheit hier verbracht. Etwa die Hälfte seines jungen Erwach- senenalters verbrachte er in seinem Heimatland Irak. Wohl leben seine Geschwis- ter und Eltern aktuell in der Schweiz (Urk. 50 S. 8), doch ist angesichts deren un- gesicherten Aufenthaltsstatus nur schon unsicher, ob das so bleiben kann. Dem ledigen und kinderlosen und soweit bekannt körperlich gesunden jungen Mann ist aber unabhängig davon zuzutrauen, dass er auch ohne ständigen Kontakt zur Herkunftsfamilie eine neue Existenz im Ausland aufbaut. Neben den Kontakten zur Familie ist nichts Konkretes bekannt über engere soziale Bindungen in der Schweiz. Angesichts von Anstellungen bei einem Umzugstransportunternehmen

- 36 - (auf Abruf) und der behaupteten Vollzeitstelle als Pizzakurier (Urk. 50 S. 9) kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte beruflich Fuss fassen konnte. Das Ausmass der persönlichen Beziehung bzw. die Bindung des Beschuldigten zur Schweiz ist jedenfalls nicht besonders stark ausgeprägt. Von einer gelunge- nen Integration kann auch angesichts des strafrechtlichen Leumunds keine Rede sein. Schliesslich erscheint eine Rückkehr des Beschwerdegegners in sein Heimatland Irak als zumutbar. Es ist anzunehmen, dass noch Verwandte (wenigstens entfern- te) dort leben, sodass an Kontakte angeknüpft werden kann. Dass es – wie auch durch die Verteidigung vor Berufungsgericht geltend gemacht (Urk.70 S. 10) – zu Morddrohungen seitens der Familie des Vaters kam (vgl. Urk. 50 S. 9 sowie Urk. 16 Ziff. 69), kann zwar sein. Doch inwiefern deswegen aktuell und auf die ganze Gegend bezogen von einer Gefahr für den Beschuldigten auszugehen ist, blieb weitgehend unklar und zu unbestimmt, als dass dies etwas am Ergebnis än- dern könnte. Gewiss dürfte – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 70 S. 9 f.) – das Leben im Herkunftsland härter und gefährlicher sein als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage schwieriger sein könnte (dazu die Vertei- digung in Urk. 50 S. 9), vermag aber praxisgemäss eine Ausweisung nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3) und die strafrechtliche Landes- verweisung umso weniger zu hindern. Der Beschuldigte beherrscht immerhin Kurdisch (das er selber als seine Muttersprache bezeichnete [Urk. 16 Ziff. 66 f.]) und hatte bis zum Alter von 11 Jahren seinen eigenen früheren Angaben zufolge kein schlechtes Leben im Irak (SB160147-O: Urk. 93 S. 16 i.V.m. Urk. 19/4 S. 16 f.). Es wird ihm daher möglich sein, sich dort zu integrieren. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seinen Geschwistern und seiner Mutter wird aus dem Irak heraus schwerer fallen, wird jedoch tatsächlich auch telefonisch, über Skype oder ähnliche Applikationen möglich sein (Urteil 2C_449/2019 vom

12. September 2019 E. 4.3.3; vgl. Urk. 50 S.9). Dass die Schwierigkeiten im Her- kunftsland grösser sind als in der Schweiz, liegt nahe. Dass aber ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

- 37 - die Daseinsbedingungen des Beschuldigten führen würde, ist nicht ersichtlich. Zum selben Ergebnis kamen übrigens auch die Migrationsbehörden, die sein Asylgesuch ablehnten. 2.6. Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde (hier das Migrationsamt des Kantons Zürich) den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung aufschieben, wenn (lit. a) der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre, oder wenn (lit. b) andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist insbe- sondere das sogenannte Non-Refoulement-Gebot zu beachten, welches die Aus- lieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betref- fende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung be- steht (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Bei der geforderten Gesamtbetrachtung der massgeblichen Aspekte, welche einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen, sind die Schwierigkeiten, die der Beschuldigte im Falle seiner Rück- führung in sein Zielland zu gewärtigen hätte, mit zu berücksichtigen (dazu bereits oben E. IV/2.5). Dies ergibt sich einerseits aus der gemischten Rechtsnatur der Landesverweisung, welche auch migrationsrechtliche Elemente enthält, und an- derseits aus dem Umstand, dass eben eine umfassende Prüfung der persön- lichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Ist als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte im Falle der Rückführung in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre, so müsste man unter Umständen auch bei sonst schwachem Bezug zur Schweiz von einem persön- lichen Härtefall ausgehen. Dieser würde aber noch nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung führen, sondern nur, aber immerhin, zur Ab-

- 38 - wägung dieser privaten Interessen mit den öffentlichen. Auch eine allgemein problematische Situation im Zielland ist unter gewissen besonderen Umständen im Rahmen der Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse zu berücksich- tigen, wird aber für sich allein in der Regel nicht zur Annahme eines Härtefalles führen können. Solche nicht direkt mit der Person des Beschuldigten zusammen- hängenden Probleme sind hauptsächlich im Rahmen des Vollzugs zu berücksich- tigen. Das Gericht wird allein mit dieser Begründung nicht von einer Landesver- weisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen. Zu betonen ist ferner, dass sich solche Zustände im Zielland rasch ändern können. Gerade mit Bezug auf den Irak gibt es aber jüngste Bundesgerichtsentscheide (Urteile 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 sowie 6B_1314/ 2019 vom 9. März 2020), wo auch das Non-Refoulement-Gebot die Landesverweisungen nicht zu verhindern vermochte. Zusammengefasst ergibt sich auch unter dem Aspekt des Non-Refoulement- Gebots kein schwerer persönlicher Härtefall. 2.7. Hinzu kommt noch, dass den privaten Interessen des Beschuldigten eine nicht unerhebliche Delinquenz des Beschuldigten in kurzer Abfolge, womit er die Sicherheit der hiesigen Öffentlichkeit schon mehrmals verletzte, gegenüber steht. Der Beschuldigte zeigte sich durch die Sanktionen und gegen ihn laufenden Ver- fahren wenig beeindruckt. Durch die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat er als Anlasstat ein Verbrechen begangen, das hochwer- tige Rechtsgüter betrifft. Er zeigte dabei keine Einsicht ins Unrecht seines Verhal- tens oder Reue. Es besteht ohne Zweifel eine beträchtliche Rückfallgefahr. Das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben werde, welche unter anderem der Prävention weiterer Straftaten diene, weshalb sie als prognostisch günstig zu berücksichtigen sei (Urk. 70 S. 9), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 2.8. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung in einer Gegenüberstellung

- 39 - klar nicht zu überwiegen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung ist damit zu bestätigen. 2.9. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die gesetzliche Mindest- dauer von 5 Jahren aus (Urk. 59 S. 63). Die Staatsanwaltschaft beantragte ledig- lich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es deshalb bei einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sein Bewenden.

3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 E. VI/7 S. 59 f.). Die Anordnung ist zu bestätigen. V. Zivilansprüche

1. Schadenersatz Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 103.90 zuzüglich 5% Zins ab dem 20. Juli 2018 zu bezah- len (Urk. 59 S. 63). Der Beschuldigte lässt berufungsweise beantragen, es sei die Zivilforderung des Privatklägers 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg ver- weisen (Urk. 60 S. 2). Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beur- teilung der Schadenersatzforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wieder- gegeben (Urk. 59 E. VII/1 S. 60 f.), und es wurde zutreffend festgehalten, dass sich B._____ als Privatkläger konstituiert hat (Urk. 59 E. I/2 S. 5) und ein Scha- denersatzbegehren gestellt wurde (Urk. 59 E. VII/1.3 S. 61). Da der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt zu bestätigen ist und die Vor- aussetzungen für eine Haftpflicht für die entwendete iPhone-Hülle (inkl. Panzer- glas) nach Art. 41 Abs. 1 OR gegeben sind, ist die vorinstanzliche Regelung zu bestätigen.

- 40 -

2. Genugtuung Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids, den beiden Privatklägern mit Blick auf die widerrechtlich erfolgte Ver- letzung ihrer Persönlichkeit, und zwar in etwa gleich starker Intensität, je eine Ge- nugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 20. Juli 2018 zuzusprechen (vgl. Urk. 59 E. VII/2 S. 61). Zwar kam nicht beiden Privatklägern etwas abhan- den. Doch dies steht nicht im Vordergrund, sondern vielmehr, dass sie durch den Überfall einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt wurden, welche noch immer nachhallen und namentlich ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt haben dürfte (vgl. Prot. I S. 12). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Betrag von je Fr. 500.– ist mit der Vorinstanz angemessen und entspricht in seiner Höhe Summen, wie sie von den Gerichten in vergleichbaren Fällen festgesetzt worden sind. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern je eine Genugtu- ung in der Höhe von je Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5% ab dem 20. Juli 2018 zu bezahlen. V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage gemäss den Dispositivziffern 11 und 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bei der recht- lichen Würdigung insofern, als nicht von der Erfüllung des qualifizierten Raub- tatbestands ausgegangen wird, und bei der Strafe (Höhe und Vollzug). Es recht- fertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschä-

- 41 - digung der amtlichen Verteidigung – zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Umfang von 3/4 eingefordert werden, falls sich seine wirt- schaftliche Situation entsprechend verbessern sollte.

3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'817.– geltend (Urk. 69). Anlässlich der Verhandlung präzisierte sie, dass mit dem Posten "Berufungsverhandlung Vorbereitung OGZ" vom 4. Juni 2020 die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und nicht deren Vorbereitung gemeint sei (Prot. II S. 4). Der von der amtlichen Verteidigung bezifferte Aufwand ist aus- gewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von lediglich fünf Minuten (und nicht wie von der Verteidigung vorgängig geschätzt vier Stunden, vgl. Prot. II S. 3 f.) ist die amt- liche Verteidigung daher mit Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung, vom 25. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.–8. […].

- 42 -

9. Rechtsanwältin MLaw X1._____, substituiert durch RA lic. iur X2._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: 7'722.00 Barauslagen: 174.10 Zwischentotal: 7'896.10 Entschädigung total inkl. 7.7 % MwSt (in Fr.): 8'504.20

10. […].

11. […].

12. [Mitteilungen]

13. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 103.90 zuzüglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 zu bezahlen.

- 43 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 20. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 10 und 11) wird bestätigt.

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu ¾ dem Beschuldigten und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen wird.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − den Privatkläger B._____ (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger B._____

- 44 - − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw M. Burkhardt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.