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SB190589

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2020-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraus- setzungen der obligatorischen Landesverweisung und das Vorliegen einer Kata- logtat (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 15 ff.).

E. 2 Frage eines Härtefalls In der Folge prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB und verneinte diesen mit ausführlichen und überzeugenden Argu- menten. Auf diese Erwägungen kann vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 29 S. 16 ff.). Die nachfolgen- den Erwägungen verstehen sich daher als Hervorhebungen respektive blosse Er- gänzungen:

E. 2.1 Rechtliches Erneut ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung anzuordnen ist, wenn eine Katalogtat begangen bzw. versucht wurde. Von der Anordnung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumu- lativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 zur Publikation vorgesehen). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

- 8 - Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privat- lebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zuläs- sig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2).

- 9 - Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma- le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2019 vom

19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer ge- wissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 zur Publikation vorgesehen; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Unter dem familien- rechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4, publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kin- der im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Ein- reise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Fami- lienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018

- 10 - vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Ent- scheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom

25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig er- scheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrecht- liche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).

E. 2.2 Persönliche Umstände Der Beschuldigte wurde im Libanon geboren. Er verbrachte dort seine Kindheit und Adoleszenz bis zum 19. Altersjahr bzw. bis zum Erwachsenenalter. Er reiste, nachdem er 1990 ein erstes Mal in die Schweiz gekommen war, ein Asylgesuch gestellt und anschliessend – nach dem Rückzug des Asylgesuchs – im Libanon eine Schweizerin geheiratet hatte, 1992 in die Schweiz ein. Die kinderlose Ehe wurde 1996 geschieden– ein Jahr nach der Erlangung der Niederlassungsbe- willigung C. Eine zweite Partnerschaft dauerte von 1998 bis 2016, aus welcher sein Sohn B._____, geb. tt.mm.2013, entsprang. Vor Vorinstanz gab er im Juni 2019 an, diesen letztmals im Sommer 2018 gesehen zu haben, wobei er keine Unterhaltsbeiträge bezahle (Prot. I S. 5 f.). Der Beschuldigte arbeitete nach eigenen Angaben bis 2006 ununterbrochen in der Gastronomie, ehe er seine Stelle verlor und begann, Kokain zu konsumieren. Das in diesem Zusammenhang stehende Strafverfahren darf dem Beschuldigten indes nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). Nachdem er seine Kokainabhängigkeit nach eigenen Angaben überwunden hatte, arbeitete er erneut sechs Jahre – bis September 2018 – in der Gastronomie. In der Folge verlor der Beschuldigte jene Arbeitsstelle und begann wieder, Drogen zu konsumieren und zu verkaufen (Urk. 17 S. 4 f.). Mit der Berufung wird ausge- führt, er habe sich beim RAV oder dem Sozialamt nicht gemeldet, weil er hierzu

- 11 - schlicht keine Kraft gehabt habe (Urk. 60 S. 7). In der Untersuchung führte er aus, er hätte Fr. 580.– als Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen müssen, welche er je- doch zeitweise nicht bezahlen konnte (Urk. 2/1 S. 3). Vor Vorinstanz ergänzte er, deswegen Schuldanerkennungen unterschrieben zu haben (Prot. I S. 6). Nach Angaben des Beschuldigten leben seine Mutter, seine Tante und sein Bru- der im Libanon (Prot. I S. 6). Durch deren strenge Religiosität fühle er sich ein- geengt, weshalb er zu seiner Familie keine Beziehung mehr führe (Urk. 60 S. 4). Gleichwohl hatte er im Libanon seine Mutter unterstützt (Urk. 2/3 S. 6). Mit seinem kleinen Bruder, der im Libanon lebe, habe er immer noch ca. einmal im Monat Kontakt, wegen dessen vier Kindern (Urk. 2/3 S. 9). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. März 2019 meldete sich der Beschuldigte beim RAV und fand eine neue Stelle im Restaurant C._____ der D._____ GmbH (Urk. 60 S. 7), wo er monatlich rund Fr. 3'500.– verdient (Urk. 60 S. 11). Zwischenzeitlich finden monatliche Treffen und wöchentliche Telefonate zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn statt und er habe sich mit der Kindsmutter versöhnt (Urk. 60 S. 9 f.). Dies ist dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zu Grunde zu legen, weshalb sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von E._____ des kjz F._____ erübrigt.

E. 3 Würdigung Der Beschuldigte war in der Schweiz bis zu seiner Inhaftierung sozial nicht be- sonders verwurzelt. Seine Partnerschaften zerfielen und er kümmerte sich weder um seinen Sohn noch bezahlte er Unterhaltsbeiträge. Im Rahmen des vorliegen- den Strafverfahrens wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Nach seiner Haftent- lassung im März 2019 scheint er wieder Fuss im gewöhnlichen Leben gefasst zu haben, indem er eine Arbeitsstelle gefunden hat und seinen Sohn regelmässig besucht. Gleichwohl bleibt es dabei, dass seine Bindungen zur Schweiz nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Ein intaktes Familienleben – eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung – im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt weiter- hin nicht vor. Es fehlt eine partnerschaftliche Beziehung oder gar ein gemein- samer Haushalt, auch wenn der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Unter-

- 12 - suchungshaft damit begonnen hat, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen und diesen zu besuchen. Es ist daran zu erinnern, dass dieser regelmässige Kontakt erst kürzlich begann und sein siebenjähriger Sohn ihn den Grossteil seines Le- bens nur wenig sah. Eine finanzielle Abhängigkeit des Kindes wurde nicht be- hauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte zeitweise keine Unterhaltsbeiträge leistete. Die Abwesenheit des Beschuldigten würde mithin für dieses keinen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Zudem verfügt das Kind über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und die frühere Partne- rin des Beschuldigten kommt für die Kosten der Lebenshaltung des Kindes auf. Der Kindsmutter steht es offen, in der Schweiz zu verbleiben. Die Aufrechterhal- tung des persönlichen Kontaktes zu seinem Sohn würde aus dem Libanon heraus zwar schwerer fallen, wäre jedoch telefonisch, über Skype oder ähnliche Applika- tionen und allenfalls Besuche im Libanon möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). So lässt der Beschuldigte selbst mit der Beru- fung ausführen, dass er mit seinem Sohn telefoniere (Urk. 60 S. 8). Eine Landes- verweisung würde das Kindeswohl nicht gefährden. Demgegenüber lebt doch ein nicht unerheblicher Teil der Familie des Beschuldig- ten im Libanon, wo er aufwuchs. Mit seinem kleinen Bruder hat er nach eigenen Angaben immer noch monatlich Kontakt – selbst wenn er anlässlich der Haupt- verhandlung angab, keinen guten Kontakt mit ihm zu haben (Prot. I S. 6). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kultur und Gebräuche sei- nes Heimatlandes ebenso erlernte wie die lokalen Sprachen. So erklärte er vor Vorinstanz, er spreche Französisch (Prot. I S. 7), was im Libanon zumindest als Verkehrssprache gesprochen wird. Mit anderen Worten besteht dort ein gewisses soziales Gefüge, in welches sich der Beschuldigte nach der Rückkehr in sein Heimatland einfügen kann. Seine beruflichen Kenntnisse in der Gastronomie- branche bzw. als Hilfskoch sind ferner nicht an bestimmte Länder gebunden und würden ihm auch eine berufliche Tätigkeit im Libanon erlauben. Allerdings war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1992

– und mithin in den vergangenen knapp 29 Jahren – lediglich drei Mal im Libanon, zum letzten Mal im Jahr 2012 (Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9; Prot. I S. 6). Wenn der

- 13 - Beschuldigte nun geltend macht, er habe die libanesische/arabische Sprache zu einem grossen Teil vergessen respektive schlechte Sprachkenntnisse (Urk. 60 S. 12), ist dem entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er seine Muttersprache komplett vergessen hat, zumal er wörtlich ausführte, das Arabi- sche bloss "auf die Seite getan" zu haben (Prot. I S. 7). Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich die entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten, sobald er im Libanon zurück ist, schnell wieder aneignet – sollte dies überhaupt erforderlich sein, da er mit seinem im Libanon wohnhaften Bruder kaum in Deutsch oder Schweizer- deutsch, Italienisch oder Englisch kommunizieren dürfte. Zusammenfassend liegen familiäre bzw. soziale Bindungen zum Libanon vor und es ist davon auszugehen, dass er sich dort zusammen mit seinen beruflichen Kenntnissen zurechtfinden würde. Es ist von einer intakten Resozialisierungs- chance in seinem Heimatland auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass seine Verwandten religiös strenger seien als er selbst. Der Verweis des Beschuldigten auf Urteile des EGMR (Urk. 60 S. 13 ff.) geht insoweit fehl, als diese vor der Inkraftsetzung der Normen zur obligatorischen Landesverweisung ergingen. Die Rechtslage hat mithin seither eine Verschärfung erfahren. Die hierzu neu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde bereits oben aufgeführt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- oder Mass- nahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie eine allfällige Partner- schaft unbestreitbar eine Belastung darstellt und sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Solche ausserordent- lichen Umstände sind in casu nicht dargetan.

- 14 - Eine Landesverweisung bewirkt beim Beschuldigten gestützt auf obenstehende Erwägungen durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber – knapp – nicht vor.

E. 4 Frage übergewichtiger privater Interessen Es liegt kein Härtefall vor, weshalb die privaten Interessen des Beschuldigten grundsätzlich nicht weiter zu prüfen sind. Dennoch drängen sich die folgenden Bemerkungen auf: Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom

21. August 2018 E. 3.3). "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Re- gel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2; zum Ganzen: BGE 145 IV 364 nicht publ. Erwägung E. 2.2). Bei qualifiziertem Drogenhandel überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung regelmässig, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom

27. September 2019 E. 2.6). Zudem bilden ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Betm-Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). Die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als hoch zu gewichten. Ihnen steht das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. So verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte von September 2018 bis Januar 2019 insgesamt 124 Gramm reines Kokain direktvor- sätzlich verkaufte. Damit gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen, was ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung eines Täters begründet, zumal der Gesetzgeber aus einer entsprechenden Straftat eine obligatorische Landesverweisung fordert.

- 15 - Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschuldigten nichts, dass er selbst Kokain konsumierte (Urk. 60 S. 18). Die Vorinstanz hat den Umstand der Eigen- konsumation beim Verschulden strafmindernd berücksichtigt und kam zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten der Verkauf aus finanziellen Gründen gleichwohl anzulasten sei (Urk. 29 S. 8). Wenn er nach eigenen Angaben sein gesamtes Einkommen und Erspartes in sei- nen Kokainkonsum steckte und nicht in der Lage war, sich um die grundlegends- ten Alltagsangelegenheiten wie die Bezahlung der Miete oder den Kontakt zum Sohn zu kümmern (Urk. 60 S. 18), zeigt er anschaulich, welche gravierenden Folgen mit dem Konsum von Kokain einhergehen können bzw. wozu er selbst Vorschub leistete. Die vom Beschuldigten bzw. seinem Drogenhandel ausgehen- de Gefahr ist erheblich. Er war nach eigenen Angaben bereits früher kokainsüch- tig und hatte sich davon gelöst. Indem er gleichwohl erneut erhebliche Mengen Kokain verkaufte, muss ihm für sein künftiges Verhalten eine schlechte Prognose für erneuten Handel mit Betäubungsmitteln gestellt werden.

E. 5 Fazit Zusammenfassend bestehen weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Er ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Lan- des zu verweisen.

E. 6 (…)

E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 300.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 be- schlagnahmten Gegenstände

• 3 Minigrip mit 4.1 Gramm Kokain (A'012'297'302; BM Lager-Nummer B003- 2019)

• Minigrip (A'012'297'324; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 2 Minigrip mit 1.7 Gramm Kokain (A'012'297'357; BM Lager-Nummer B00303- 2019)

• 1 Feinwaage (A'012'297'404; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 1 SIM-Karte Lebara (A'012'297'397) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 19 -

E. 9 Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten das Mobiltelefon "I-Phone weiss (A'012'297'380)" bereits ausgehändigt wurde.

E. 10 Die beiden anderen Mobiltelefone "Huawei (A'012'297'391)" und "Huawei (A'012'297'539)" werden dem Beschuldigten innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehör- de vernichtet werden.

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 660.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 12 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.

E. 13 Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____ wird für ihre Bemüh- ungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 15 (Mitteilungen)

E. 16 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'905.95 amtliche Verteidigung.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190589-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Arce, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (DG190113)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 30 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahm- te Barschaft von Fr. 300.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlag- nahmten Gegenstände

• 3 Minigrip mit 4.1 Gramm Kokain (A'012'297'302; BM Lager-Nummer B003-2019)

• Minigrip (A'012'297'324; BM Lager-Nummer B00303-2019)

- 3 -

• 2 Minigrip mit 1.7 Gramm Kokain (A'012'297'357; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 1 Feinwaage (A'012'297'404; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 1 SIM-Karte Lebara (A'012'297'397) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten das Mobiltelefon "I-Phone weiss (A'012'297'380)" bereits ausgehändigt wurde.

10. Die beiden anderen Mobiltelefone "Huawei (A'012'297'391)" und "Huawei (A'012'297'539)" werden dem Beschuldigten innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde vernichtet werden.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 660.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abge- schrieben.

13. Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen.)

16. (Rechtsmittel.)"

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2)

1. Es seien die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. DG190113-L) ersatzlos zu streichen.

2. (…)

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Staatskasse.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Urk. 41 und Urk. 67 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 9 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate ab- züglich 30 Tage erstandener Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeord- net. Sodann wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des

- 5 - Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 29 S. 23). Der Beschuldigte war im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____ vertreten. Mit Schrei- ben vom 10. Oktober 2020 (recte: 2019) gab Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegenüber der Vorinstanz fristgerecht bekannt, dass der Beschuldigte sie neu mandatiert habe und dass sie in dessen Namen die Berufung anmelde. Mit Ein- gabe vom 3. Januar 2020 erfolgte fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung, wobei sich die Berufung auf die Landesverweisung und die Eintragung im Schen- gener Informationssystem beschränke (Urk. 22 und Urk. 31). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete am 13. Januar 2020 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde Rechtsanwältin X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen. Es wurde davon Vormerk ge- nommen, dass der Beschuldigte durch Rechtsanwältin X2._____ erbeten vertei- digt werde und die beiden wurden darauf hingewiesen, dass die erbetene Vertei- digung nicht in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden könne (Urk. 33). Am 9. Januar 2020 stellte Rechtsanwältin X2._____ schriftlich den Antrag auf Übertragung der amtlichen Verteidigung an sie (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde Rechtsanwältin X2._____ darauf hingewiesen, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich respektive dargetan worden sei. Entsprechend wurde ihr eine Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob sie den Beschuldigten weiterhin als erbetene Verteidigerin vertrete (Urk. 39). Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 teilte Rechtsanwältin X2._____ mit, den Beschuldigten nicht mehr zu vertreten (Urk. 42). Weil der Beschuldigte sich mit der Berufung u.a. gegen die Landesverweisung wendet und deshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vorliegt, wurde Rechtsan- wältin X1._____ mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2020 erneut als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 44).

- 6 - Die Berufungsverhandlung wurde auf den 27. April 2020 angesetzt (Urk. 46). Mit E-Mail vom 20. April 2020 ersuchte Rechtsanwältin X1._____ um Abnahme des Verhandlungstermins und beantragte die schriftliche Durchführung des Verfah- rens (Urk. 55). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft mit E-Mail desselben Tages mit der schriftlichen Durchführung einverstanden erklärt hatte (Urk. 56), wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2020 die schriftliche Durchführung des Beru- fungsverfahrens angeordnet (Urk. 58). Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 liess der Beschuldigte die Berufung begründen und Beilagen einreichen (Urk. 60 und Urk. 62/1-10). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten am 15. Mai bzw. 25. Mai 2020 jeweils auf eine Stellungnahme (Urk. 66 f.) Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuld- punkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO- EUGSTER, Art. 399 N 7). Der Beschuldigte wendet sich mit der Berufung gegen die vorinstanzlich ausge- sprochene Landesverweisung sowie die Eintragung ins Schengener Informations- system (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Im Übrigen (Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 und 7 bis 14) wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwach- sen (Art. 402 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist.

- 7 - III. Landesverweisung

1. Katalogtat Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Betreffend die allgemeinen Voraus- setzungen der obligatorischen Landesverweisung und das Vorliegen einer Kata- logtat (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 15 ff.).

2. Frage eines Härtefalls In der Folge prüfte die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalles i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB und verneinte diesen mit ausführlichen und überzeugenden Argu- menten. Auf diese Erwägungen kann vorab zwecks Vermeidung unnötiger Wie- derholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 29 S. 16 ff.). Die nachfolgen- den Erwägungen verstehen sich daher als Hervorhebungen respektive blosse Er- gänzungen: 2.1. Rechtliches Erneut ist festzuhalten, dass eine Landesverweisung anzuordnen ist, wenn eine Katalogtat begangen bzw. versucht wurde. Von der Anordnung kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumu- lativ (1) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffent- lichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen" (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 zur Publikation vorgesehen). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Recht- sprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

- 8 - Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Verfahren 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (ausführlich Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privat- lebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist indes berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zuläs- sig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Ge- sellschaft "notwendig" erscheint. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minder- jährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2018 vom

20. September 2018 unter Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 und BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2).

- 9 - Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene norma- le Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale In- tegration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2019 vom

19. Dezember 2019 E. 2.3.1 f.). Es ist nicht gleichsam schematisch ab einer ge- wissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 zur Publikation vorgesehen; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Unter dem familien- rechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist dessen Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, E. 3.4, publ. in: Pra 11/2019 S. 1256). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kin- der im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Ein- reise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Fami- lienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Die familiäre Beziehung lässt sich in einem gewissen Masse über moderne Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018

- 10 - vom 19. September 2018 E. 1.5). Allerdings ist dem Kindeswohl bei jeder Ent- scheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [Art. 3 KRK; SR 0.107]; Urteil 2C_221/2019 vom

25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn eine enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig er- scheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6 S. 36). Das gilt umso mehr bei der als strafrecht- liche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). 2.2. Persönliche Umstände Der Beschuldigte wurde im Libanon geboren. Er verbrachte dort seine Kindheit und Adoleszenz bis zum 19. Altersjahr bzw. bis zum Erwachsenenalter. Er reiste, nachdem er 1990 ein erstes Mal in die Schweiz gekommen war, ein Asylgesuch gestellt und anschliessend – nach dem Rückzug des Asylgesuchs – im Libanon eine Schweizerin geheiratet hatte, 1992 in die Schweiz ein. Die kinderlose Ehe wurde 1996 geschieden– ein Jahr nach der Erlangung der Niederlassungsbe- willigung C. Eine zweite Partnerschaft dauerte von 1998 bis 2016, aus welcher sein Sohn B._____, geb. tt.mm.2013, entsprang. Vor Vorinstanz gab er im Juni 2019 an, diesen letztmals im Sommer 2018 gesehen zu haben, wobei er keine Unterhaltsbeiträge bezahle (Prot. I S. 5 f.). Der Beschuldigte arbeitete nach eigenen Angaben bis 2006 ununterbrochen in der Gastronomie, ehe er seine Stelle verlor und begann, Kokain zu konsumieren. Das in diesem Zusammenhang stehende Strafverfahren darf dem Beschuldigten indes nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB). Nachdem er seine Kokainabhängigkeit nach eigenen Angaben überwunden hatte, arbeitete er erneut sechs Jahre – bis September 2018 – in der Gastronomie. In der Folge verlor der Beschuldigte jene Arbeitsstelle und begann wieder, Drogen zu konsumieren und zu verkaufen (Urk. 17 S. 4 f.). Mit der Berufung wird ausge- führt, er habe sich beim RAV oder dem Sozialamt nicht gemeldet, weil er hierzu

- 11 - schlicht keine Kraft gehabt habe (Urk. 60 S. 7). In der Untersuchung führte er aus, er hätte Fr. 580.– als Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen müssen, welche er je- doch zeitweise nicht bezahlen konnte (Urk. 2/1 S. 3). Vor Vorinstanz ergänzte er, deswegen Schuldanerkennungen unterschrieben zu haben (Prot. I S. 6). Nach Angaben des Beschuldigten leben seine Mutter, seine Tante und sein Bru- der im Libanon (Prot. I S. 6). Durch deren strenge Religiosität fühle er sich ein- geengt, weshalb er zu seiner Familie keine Beziehung mehr führe (Urk. 60 S. 4). Gleichwohl hatte er im Libanon seine Mutter unterstützt (Urk. 2/3 S. 6). Mit seinem kleinen Bruder, der im Libanon lebe, habe er immer noch ca. einmal im Monat Kontakt, wegen dessen vier Kindern (Urk. 2/3 S. 9). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. März 2019 meldete sich der Beschuldigte beim RAV und fand eine neue Stelle im Restaurant C._____ der D._____ GmbH (Urk. 60 S. 7), wo er monatlich rund Fr. 3'500.– verdient (Urk. 60 S. 11). Zwischenzeitlich finden monatliche Treffen und wöchentliche Telefonate zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn statt und er habe sich mit der Kindsmutter versöhnt (Urk. 60 S. 9 f.). Dies ist dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres zu Grunde zu legen, weshalb sich die vom Beschuldigten beantragte Zeugeneinvernahme von E._____ des kjz F._____ erübrigt.

3. Würdigung Der Beschuldigte war in der Schweiz bis zu seiner Inhaftierung sozial nicht be- sonders verwurzelt. Seine Partnerschaften zerfielen und er kümmerte sich weder um seinen Sohn noch bezahlte er Unterhaltsbeiträge. Im Rahmen des vorliegen- den Strafverfahrens wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Nach seiner Haftent- lassung im März 2019 scheint er wieder Fuss im gewöhnlichen Leben gefasst zu haben, indem er eine Arbeitsstelle gefunden hat und seinen Sohn regelmässig besucht. Gleichwohl bleibt es dabei, dass seine Bindungen zur Schweiz nicht als besonders ausgeprägt erscheinen. Ein intaktes Familienleben – eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung – im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt weiter- hin nicht vor. Es fehlt eine partnerschaftliche Beziehung oder gar ein gemein- samer Haushalt, auch wenn der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Unter-

- 12 - suchungshaft damit begonnen hat, zu seinem Sohn Kontakt aufzunehmen und diesen zu besuchen. Es ist daran zu erinnern, dass dieser regelmässige Kontakt erst kürzlich begann und sein siebenjähriger Sohn ihn den Grossteil seines Le- bens nur wenig sah. Eine finanzielle Abhängigkeit des Kindes wurde nicht be- hauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte zeitweise keine Unterhaltsbeiträge leistete. Die Abwesenheit des Beschuldigten würde mithin für dieses keinen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Zudem verfügt das Kind über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und die frühere Partne- rin des Beschuldigten kommt für die Kosten der Lebenshaltung des Kindes auf. Der Kindsmutter steht es offen, in der Schweiz zu verbleiben. Die Aufrechterhal- tung des persönlichen Kontaktes zu seinem Sohn würde aus dem Libanon heraus zwar schwerer fallen, wäre jedoch telefonisch, über Skype oder ähnliche Applika- tionen und allenfalls Besuche im Libanon möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020). So lässt der Beschuldigte selbst mit der Beru- fung ausführen, dass er mit seinem Sohn telefoniere (Urk. 60 S. 8). Eine Landes- verweisung würde das Kindeswohl nicht gefährden. Demgegenüber lebt doch ein nicht unerheblicher Teil der Familie des Beschuldig- ten im Libanon, wo er aufwuchs. Mit seinem kleinen Bruder hat er nach eigenen Angaben immer noch monatlich Kontakt – selbst wenn er anlässlich der Haupt- verhandlung angab, keinen guten Kontakt mit ihm zu haben (Prot. I S. 6). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kultur und Gebräuche sei- nes Heimatlandes ebenso erlernte wie die lokalen Sprachen. So erklärte er vor Vorinstanz, er spreche Französisch (Prot. I S. 7), was im Libanon zumindest als Verkehrssprache gesprochen wird. Mit anderen Worten besteht dort ein gewisses soziales Gefüge, in welches sich der Beschuldigte nach der Rückkehr in sein Heimatland einfügen kann. Seine beruflichen Kenntnisse in der Gastronomie- branche bzw. als Hilfskoch sind ferner nicht an bestimmte Länder gebunden und würden ihm auch eine berufliche Tätigkeit im Libanon erlauben. Allerdings war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1992

– und mithin in den vergangenen knapp 29 Jahren – lediglich drei Mal im Libanon, zum letzten Mal im Jahr 2012 (Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9; Prot. I S. 6). Wenn der

- 13 - Beschuldigte nun geltend macht, er habe die libanesische/arabische Sprache zu einem grossen Teil vergessen respektive schlechte Sprachkenntnisse (Urk. 60 S. 12), ist dem entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er seine Muttersprache komplett vergessen hat, zumal er wörtlich ausführte, das Arabi- sche bloss "auf die Seite getan" zu haben (Prot. I S. 7). Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich die entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten, sobald er im Libanon zurück ist, schnell wieder aneignet – sollte dies überhaupt erforderlich sein, da er mit seinem im Libanon wohnhaften Bruder kaum in Deutsch oder Schweizer- deutsch, Italienisch oder Englisch kommunizieren dürfte. Zusammenfassend liegen familiäre bzw. soziale Bindungen zum Libanon vor und es ist davon auszugehen, dass er sich dort zusammen mit seinen beruflichen Kenntnissen zurechtfinden würde. Es ist von einer intakten Resozialisierungs- chance in seinem Heimatland auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass seine Verwandten religiös strenger seien als er selbst. Der Verweis des Beschuldigten auf Urteile des EGMR (Urk. 60 S. 13 ff.) geht insoweit fehl, als diese vor der Inkraftsetzung der Normen zur obligatorischen Landesverweisung ergingen. Die Rechtslage hat mithin seither eine Verschärfung erfahren. Die hierzu neu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde bereits oben aufgeführt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Straf- oder Mass- nahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie eine allfällige Partner- schaft unbestreitbar eine Belastung darstellt und sie für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden ist; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Solche ausserordent- lichen Umstände sind in casu nicht dargetan.

- 14 - Eine Landesverweisung bewirkt beim Beschuldigten gestützt auf obenstehende Erwägungen durchaus eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber – knapp – nicht vor.

4. Frage übergewichtiger privater Interessen Es liegt kein Härtefall vor, weshalb die privaten Interessen des Beschuldigten grundsätzlich nicht weiter zu prüfen sind. Dennoch drängen sich die folgenden Bemerkungen auf: Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom

21. August 2018 E. 3.3). "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Re- gel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2; zum Ganzen: BGE 145 IV 364 nicht publ. Erwägung E. 2.2). Bei qualifiziertem Drogenhandel überwiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung regelmässig, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom

27. September 2019 E. 2.6). Zudem bilden ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Betm-Delinquenz (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). Die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind nicht als hoch zu gewichten. Ihnen steht das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz gegenüber. So verwies die Vorinstanz zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte von September 2018 bis Januar 2019 insgesamt 124 Gramm reines Kokain direktvor- sätzlich verkaufte. Damit gefährdete er die Gesundheit vieler Menschen, was ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausschaffung eines Täters begründet, zumal der Gesetzgeber aus einer entsprechenden Straftat eine obligatorische Landesverweisung fordert.

- 15 - Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschuldigten nichts, dass er selbst Kokain konsumierte (Urk. 60 S. 18). Die Vorinstanz hat den Umstand der Eigen- konsumation beim Verschulden strafmindernd berücksichtigt und kam zu Recht zum Schluss, dass dem Beschuldigten der Verkauf aus finanziellen Gründen gleichwohl anzulasten sei (Urk. 29 S. 8). Wenn er nach eigenen Angaben sein gesamtes Einkommen und Erspartes in sei- nen Kokainkonsum steckte und nicht in der Lage war, sich um die grundlegends- ten Alltagsangelegenheiten wie die Bezahlung der Miete oder den Kontakt zum Sohn zu kümmern (Urk. 60 S. 18), zeigt er anschaulich, welche gravierenden Folgen mit dem Konsum von Kokain einhergehen können bzw. wozu er selbst Vorschub leistete. Die vom Beschuldigten bzw. seinem Drogenhandel ausgehen- de Gefahr ist erheblich. Er war nach eigenen Angaben bereits früher kokainsüch- tig und hatte sich davon gelöst. Indem er gleichwohl erneut erhebliche Mengen Kokain verkaufte, muss ihm für sein künftiges Verhalten eine schlechte Prognose für erneuten Handel mit Betäubungsmitteln gestellt werden.

5. Fazit Zusammenfassend bestehen weder ein Härtefall noch überwiegende Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Er ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch des Lan- des zu verweisen.

6. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzel- falls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bin-

- 16 - dung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 4.1). Vorliegend erwuchs die vorinstanzlich ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten in Rechtskraft. Das Verschulden wurde zu Recht als nicht mehr leicht taxiert. Angesichts dieser Strafhöhe erscheint die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung mit gesetzlicher Minimalfrist als sehr milde. Einer Erhöhung steht indes das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, hat doch die Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Entscheid kein Rechts- mittel ergriffen. Dementsprechend ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. IV. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem (SIS) angeordnet. Mit der Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen diese Ausschreibung, ohne diesen Antrag näher zu begründen. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Landesver- weisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a Schengener Durchführungsüber- einkommen [SDÜ]). Der Beschuldigte wurde vorliegend rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 verurteilt. Diese

- 17 - Norm sieht eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vor. Die entsprechende Voraussetzung für einen Eintrag ist daher ohne Weiteres erfüllt, zumal der Be- schuldigte auch zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Ausschreibung im SIS hält im Übrigen auch einer Verhältnismässigkeits- prüfung stand. Vorliegend besteht kein Anlass, die Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte handelte mit Kokainmengen, welche deutlich über der Grenze zu einem schweren Fall lagen. Er stellt damit nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffent- liche Ordnung und Sicherheit dar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte vorbrachte, mittlerweile selbst nicht mehr süch- tig zu sein. Nach dem Gesagten ist vorliegend eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme der- jenigen der amtlichen Verteidigung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'905.95 (Urk. 63) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 2. Oktober 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 30 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. (…)

6. (…)

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 300.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 be- schlagnahmten Gegenstände

• 3 Minigrip mit 4.1 Gramm Kokain (A'012'297'302; BM Lager-Nummer B003- 2019)

• Minigrip (A'012'297'324; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 2 Minigrip mit 1.7 Gramm Kokain (A'012'297'357; BM Lager-Nummer B00303- 2019)

• 1 Feinwaage (A'012'297'404; BM Lager-Nummer B00303-2019)

• 1 SIM-Karte Lebara (A'012'297'397) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 19 -

9. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten das Mobiltelefon "I-Phone weiss (A'012'297'380)" bereits ausgehändigt wurde.

10. Die beiden anderen Mobiltelefone "Huawei (A'012'297'391)" und "Huawei (A'012'297'539)" werden dem Beschuldigten innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehör- de vernichtet werden.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 660.– Auslagen (Gutachten) Fr. 10'500.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort definitiv abgeschrieben.

13. Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X1._____ wird für ihre Bemüh- ungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 10'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'905.95 amtliche Verteidigung.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken lic. iur. S. Maurer