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SB190585

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Zürich OG · 2020-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2019 (Urk. 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2019 Berufung anmelden (Urk. 34).

E. 1.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, dass das vorin- stanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten sowie die von der Vorinstanz am gleichen Tag in getrennten abgekürzten Verfahren gefällten Urteile betreffend B._____ (DG190146) und C._____ (DG190147) aufzuheben und die drei Urteile zur Verfahrensvereinigung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzu- weisen seien.

E. 1.1.1 Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, dass die Staatsanwalt- schaft in einer vereinigten Strafuntersuchung am 14. Mai 2019 gleichzeitig Ankla- ge gegen die drei Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ erhoben habe. Das Bezirksgericht Zürich habe in der Folge stillschweigend, ohne den Erlass ei- nes förmlichen und anfechtbaren Entscheides, die Verfahren getrennt und unter verschiedenen Geschäftsnummern weitergeführt (Urk. 95 S. 2 f.).

E. 1.1.2 Weiter könne eine Abtrennung des gegen den Beschuldigten geführ- ten Verfahrens von denjenigen betreffend B._____ und C._____ materiell nicht gerechtfertigt werden. So werfe die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten den gleichen Lebenssachverhalt vor, namentlich, dass B._____ und C._____ in Mittäterschaft Kokain verkauft hätten, welches ihnen der Beschuldigte zuvor in Kommission bzw. zur Aufbewahrung übergeben habe. Die Sachverhaltsdarstel- lungen der drei Beschuldigten seien jedoch nicht deckungsgleich. Zudem würden die Sachverhaltsdarstellungen von B._____ und C._____, welche untereinander Mittäter gewesen sein sollen, Widersprüche aufweisen, welche schliesslich auch in widersprüchlichen Anklageschriften zum Ausdruck kommen würden. Während in der Anklageschrift betreffend B._____ stehe, der Beschuldigte habe B._____ und C._____ 120 Gramm Kokain "zwecks Aufbewahrung" gebracht, stehe in der Anklageschrift betr. C._____, dass dieser und B._____ vom Beschuldigten 120 Gramm Kokain "auf Kommission" erhalten hätten. Aufgrund dieser Situation sei eine Verfahrenstrennung nicht zulässig. Einerseits entstehe die Gefahr wider- sprüchlicher Urteile, wenn verschiedene Gerichte über denselben Sachverhalt zu

- 7 - urteilen hätten. Andererseits entstehe die Gefahr, dass wie vorliegend, der Spruchkörper des zu urteilenden Gerichts zwar derselbe bleibe, aber in getrenn- ten Verfahren entschieden würde, so dass die Beschuldigten in ihren Verfahrens- rechten, die sie in einem vereinigten Verfahren hätten, beschnitten würden. Eine Verfahrenstrennung komme in einem Fall, wie im vorliegenden, nicht in Frage (Urk. 95 S.2 f.).

E. 1.1.3 Hinzu komme, dass die Beschuldigten B._____ und C._____ in ihren abgekürzten Verfahren am 19. September 2019 unentschuldigt der Hauptver- handlung ferngeblieben seien. Obwohl die Dispensation einer beschuldigten Per- son von der Teilnahme an der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet würde, habe die Vorinstanz die Dispensati- on bewilligt und die Urteilsvorschläge der Staatsanwaltschaft bzw. der Verteidi- gung durchgewinkt. Dieser zusätzliche formelle Mangel wecke weitere Bedenken an der informell vollzogenen Verfahrenstrennung (Urk. 95 S. 4).

E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Grün- den können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Strafverfahren trennen oder vereinigen.

E. 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grund- satz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungs- gebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom

19. Juli 2019, E. 5.1).

- 8 -

E. 1.2.2 Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtren- nung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. So- fern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfah- ren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Durch- führen eines abgekürzten Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten für sich allein noch keinen zulässigen Trennungsgrund der Verfahren darstelle (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019, E. 2.1 und 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.2 und 3.3).

E. 1.2.3 Jedoch schützte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen von mehreren Mitbeschuldigten in einer Konstellation, in welcher demjenigen Be- schuldigten, gegen den Anklage im ordentlichen Verfahren erhoben wurde, durch die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten kei- ne Rechtsnachteile entstanden sind und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet blieb (a.a.O. E. 5.3).

E. 1.3 Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung der abgekürzten Verfahren gegen die beiden Mitbeschuldigten C._____ und B._____ Rechtsnachteile für den Beschuldigten bewirkt oder seinen Anspruch auf ein fai- res Verfahren beeinträchtigt haben soll. Aus den Verfahrensakten erhellt, dass

- 9 - das Strafverfahren betreffend den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, mithin bis zum Schluss des Vorverfahrens, gemeinsam geführt wurde (vgl. Urk. D1/3/12 und Urk. D1/2/13). Der Beschuldigte hatte damit Zugang zu sämtlichen ihn und die beiden Mitbeschuldigten betreffenden Untersuchungsakten, insbesondere auch zu den Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten. Dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht verwehrt oder andere seiner Verfahrensrechte in irgendeiner Weise verletzt worden wären, geht weder aus den Verfahrensakten hervor noch wird Entsprechendes von der Verteidigung geltend gemacht. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auch der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt wur- de, indem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 15. März 2019 die Gelegenheit erhielt, den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ Fragen zu stellen (Urk. D2/2/3; vgl. WOHLERS, in: DNATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 12 f. zu Art. 147 StPO und BSK StPO-HÄRING, 2. Auflage 2014, N 16 zu Art. 146 StPO). Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten stützt sich denn auch ausschliesslich auf das im Vorverfahren gewonnene Beweisfundament, zumal sich im Rahmen der beiden abgekürzten Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ keinerlei neue Erkenntnisse hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen ergaben, welche zu einer zusätzlichen oder andersartigen Belas- tung geführt hätten (vgl. je S. 5 ff. der Protokolle der abgekürzten Verfahren DG190146 und DG190147 [Urk. 81 und Urk. 82]). Die getrennte Durchführung des ordentlichen Verfahrens betreffend den Beschuldigten und der beiden abge- kürzten Verfahren betreffend die beiden Mitbeschuldigten wurde von der vormali- gen amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz sodann auch nicht gerügt.

E. 1.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Verfahrenstren- nung nach der Durchführung eines gemeinsamen Vorverfahrens und die Verurtei- lung der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ in separaten abgekürzten Ver- fahren keinerlei Rechtsnachteile für den Beschuldigten und auch keine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren bewirkte. Dementsprechend ist der An- trag der Verteidigung abzuweisen, wonach das vorinstanzliche Urteil vom

19. September 2019 betreffend den Beschuldigten und die gleichentags (im ab-

- 10 - gekürzten Verfahren) ergangenen Urteile betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ aufzuheben und zur Verfahrensvereinigung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien.

2. Umfang der Berufung Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Abgesehen von der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1 und der Kostenfest- setzung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 48 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

E. 2 Am 27. Dezember 2019 liess der Beschuldigte durch seine neu manda- tierte erbetene Verteidigung die Berufungserklärung samt Vollmacht innert Frist einreichen (Urk. 48 und Urk. 49). Am 30. Dezember 2019 ging die von der amtli- chen Verteidigung ebenfalls fristwahrend erstattete Berufungserklärung ein (Urk. 50). Am 3. Januar 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf die von ihr und der neu mandatierten erbetenen Verteidigung praktisch gleich- lautend gestellten Berufungsanträge und die fehlende Notwendigkeit einer Dop- pelvertretung des Beschuldigten im Berufungsverfahren um Entlassung aus ihrem Amt (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Beschuldig- ten Frist zur Stellungnahme zur Weiterführung der amtlichen Verteidigung ange- setzt (Urk. 53), wobei dieser mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erklären liess, mit einer Entlassung seiner amtlichen Verteidigung einverstanden zu sein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten entlassen (Urk. 56).

E. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Krite- rien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanziel- le Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Re- sozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bin-

- 35 - dung in der Schweiz. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrach- tung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101).

E. 2.2 Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Lan- desverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprog- nose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Inte- ressenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.).

3. Der Beschuldigte ist wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen. Da die fraglichen Tathandlungen nach dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen wurden, stellt diese Ver- urteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zudem ist er Staatsbürger der Dominikanischen Republik. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt.

E. 2.3 In der Folge habe er ab etwa Mitte November 2018 zunächst rund 20 Gramm, dann rund 40 Gramm und schliesslich am 1. Dezember 2018 rund 60 Gramm Kokain zwecks Aufbewahrung in die Wohnung der Mitbeschuldigten B._____ an der H._____-Strasse in Zürich gebracht. Von diesen insgesamt rund 120 Gramm Kokain habe der Beschuldigte von B._____ und C._____ in den zwei Wochen vor deren Verhaftung rund 60 bis 70 Gramm verkaufen lassen. So habe er am 2. Dezember 2018 hierzu auch einen Abnehmer in die Wohnung von B._____ geschickt, dem diese auftragsgemäss 20 Gramm Kokain ausgehändigt habe. Als Entgelt für die Aufbewahrung der Drogen hätten B._____ und C._____

- 15 - dem Beschuldigten nur Fr. 70.– pro Gramm Kokain bezahlen müssen. Zudem ha- be der Beschuldigte diesen wöchentlich 5 Gramm Kokain geschenkt. Anlässlich der Verhaftung von B._____ und C._____ am 3. Dezember 2018 hätten von dem vom Beschuldigten überbrachten Kokain noch insgesamt 37,9 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 94% (entspricht 31,5 Gramm reinem Kokain) sichergestellt werden können (Urk. D2/21 S. 2 f.).

3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 5. Dezember 2018 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 6. Dezember 2018 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht bzw. die Tatvorwürfe pauschal bestritten hatte (Urk. D2/1 S.1 ff.; Urk. D2/2/2S. 1 ff.), räumte er während seiner Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichtes Zürich am 7. Dezember 2018 im Beisein der amtlichen Verteidigung ein, B._____ und C._____ ungefähr 30 o- der 40 Gramm Kokain gegeben zu haben (Urk. D2/9/9 S. 4 f.). Im weiteren Ver- lauf des Vorverfahrens sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe dagegen wieder vollum- fänglich (Urk. D2/2/3 S. 5 ff.; Urk. D2/9/16 S. 5 ff.; Prot. I S. 10 ff.). Dementspre- chend ist der noch berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt (Anklageziffern 2 und 3) aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere den Aussagen der Mitbe- schuldigten B._____ [Urk. D2/3/1-3] und denjenigen des Beschuldigten [Urk. D2/2/1-3; Urk. D2/9/9; Urk. D2/9/16; Prot. I S. 10 ff.) und der vor Gericht vor- gebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist einerseits die Frage zu klären, ob sich die Rücknahme des Teilgeständ- nisses des Beschuldigten als glaubhaft erweist oder ob dieser auf seinen zwi- schenzeitlichen Zugaben zu behaften ist. Andererseits ist zu prüfen, ob Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte oder ob auf deren Angaben abzustellen ist. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheore- tischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 ff. Ziff. 5.1.2 und 5.1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 -

E. 3 Mit weiterer Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 48) zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nicht-

- 5 - eintretensantrag zu stellen (Urk. 58). Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Am 31. Januar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2020 vorgeladen (Urk. 63). Am 19. März 2020 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vor- zeitigen Strafvollzug per 2. April 2020 (Urk. 65), welches nach der Durchführung des entsprechenden Schriftenwechsels (Urk. 66 ff.) mit Präsidialverfügung vom

25. März 2020 bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde die Zuführung des Beschuldig- ten an das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügt (Urk. 74). Am 2. April 2020 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 76).

E. 3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschuldigte über keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz verfüge, sondern als Tourist eingereist sei. Abgese- hen von seiner Partnerin und deren Kindern scheine der Beschuldigte sodann hierzulande über keine engen sozialen Beziehungen zu verfügen. Die leiblichen

- 36 - Kinder sowie weitere Familienmitglieder des Beschuldigten würden in der Domini- kanischen Republik leben. Auch abgesehen von der familiären Situation könne nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. So sei der Beschuldigte weder in den Arbeitsmarkt eingebunden noch spreche er eine der Landessprachen. Die kurze Anwesenheitsdauer des Be- schuldigten werde zusätzlich durch seine Ausreisen und den damit verbundenen Wartezeiten für die erneute Einreise in die Schweiz weiter verkürzt. Dementspre- chend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche einen Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB rechtfertigen würden (Urk. 45 S. 30 f.). Diesen zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich nichts anzufügen, zumal die persönliche Situation des Beschuldigten seit dem Ergehen des vorinstanz- lichen Urteils unverändert geblieben ist. Ergänzend ist einzig zu bemerken, dass es dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres zuzumuten ist, in die Dominika- nische Republik zurückzukehren, zumal er dort gemäss seinen Angaben nicht nur über ein familiäres Umfeld, sondern auch über ein Sportartikelgeschäft und damit über eine Verdienstmöglichkeit verfügt. Der Beschuldigte gab im Zusammenhang mit dem von ihm am 25. Februar 2020 gestellten Haftentlassungsgesuch denn auch an, nach seiner Haftentlassung zu seinen Kindern in die Dominikanische Republik zurückkehren zu wollen (Urk. 65 S. 7). Im Übrigen kann die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Partnerin auch nicht als eheähnliche, gefestigte Le- bensgemeinschaft qualifiziert werden, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_14/1474/2019 vom 23. März 2020, E.1.4.). Die Fortführung dieser Beziehung würde durch eine Landesverwei- sung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Ein schwerer persönlicher Härte- fall liegt damit nicht vor.

E. 3.2 Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwen- dung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn beim Beschuldigten von

- 37 - einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interes- senabwägung trotz des gerade noch leichten Tatverschuldens nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse der Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz.

4. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten, so sind das Verschulden, die persönli- chen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB-ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, 4. Auflage 2019, N 29 zu Art. 66a StGB). Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch in wirt- schaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht gefestigte oder tragfähige Beziehun- gen zur Schweiz aufweist, welche ein persönliches Interesse an seinem hiesigen Verbleib begründen würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sein organisiertes und planmässiges Tatvorgehen eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies gilt umso mehr, als dass ihm keine günstige Legal- prognose gestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanz- liche Anordnung, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 45 S. 31), den konkreten Umständen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

5. Bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 32 ff.). Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist damit anzuordnen.

- 38 - VIII. Einziehungen

1. Mit angefochtenem Urteil wurde entschieden, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 (Urk. D2/5/8) beschlagnahmten Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden seien (Urk. 45 S. 36).

2. Was die rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlagnah- mung von Gegenständen und Vermögenswerten betrifft, kann auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 31). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht Vermögenswerte nur dann ein- zieht, wenn diese durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

17. Januar 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) wurde am Wohnort des Beschuldigten si- chergestellt (Urk. D2/5/8). Dass dieses Geld in einem deliktischen Zusammen- hang stehen würde, ist nicht erwiesen. Da die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB somit nicht erfüllt werden, ist die beschlagnahmte Barschaft nicht einzuziehen, sondern gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.2.1 Auch wenn es grundsätzlich denkbar erscheint, dass eine beschuldig- te Person einzig zum Zweck der Abwendung ihrer Inhaftierung während der Dau- er des Strafverfahrens ein falsches Teilgeständnis abgibt, so vermögen die Schil- derungen des Beschuldigten letztlich nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei seinem zwischenzeitlichen Teilgeständnis tatsächlich um ein falsches Geständnis handelte.

E. 3.2.2 So spricht für die Glaubhaftigkeit der Zugeständnisse des Beschuldig- ten, dass er sich nicht darauf beschränkte, die ihm gemachten Vorhalte einsilbig zu bejahen, sondern dass er auch diverse Angaben zum Tathergang machte. So nannte er die konkrete (Brutto-)Menge des von ihm an die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ übergebenen Kokains, machte Angaben zur Herkunft des- selben, äusserte sich zu den mit den Mitbeschuldigten vereinbarten Zahlungsmo- dalitäten und dem allfälligen Verwendungszweck der beiden Mitbeschuldigten für das Kokain. Zudem beschrieb er die Motive für seine erneute Drogendelinquenz. Wenn der Beschuldigte tatsächlich nichts mit den anklagegegenständlichen Tat- handlungen zu tun haben will, das Teilgeständnis mithin lediglich zur Verhinde- rung seiner Inhaftierung abgelegt haben will, so ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach auf die Zugabe eines Teils des ihm vorgehaltenen Anklagesa- chverhalts beschränkte, sondern zusätzlich noch diverse Details zum Tathergang und seinen Tatmotiven erfinden sollte, zumal er auch nicht geltend machte, von seiner Verteidigung instruiert worden zu sein, den Untersuchungsbehörden ge- genüber einen erfundenen Tathergang zu schildern. Vor diesem Hintergrund ist das Teilgeständnis des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft zu werten.

- 19 -

E. 3.2.3 Gegen die Abgabe eines falschen Teilgeständnisses und für die Glaubhaftigkeit der Zugeständnisse des Beschuldigten, spricht zudem die Schwe- re der Konsequenzen, welche ihm mit einer erneuten Verurteilung wegen Betäu- bungsmitteldelikten drohen würden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. November 2017 wurde er wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 21A/64 S. 3 f.). Das Urteil erwuchs in Rechts- kraft (Urk. 21A/66). In der diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Anklage wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum von etwa Mitte Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 22. Dezember 2016 in einer Wohnung an der I._____-Gasse rund 6 Gramm Kokain von einem Reinheitsgrad von etwa 50% (entsprechend 3 Gramm reinem Kokain) an diverse Abnehmer verkauft und damit einen Verdienst von Fr. 240.– für sich erzielt zu haben. Weiter wurde ihm vorge- worfen, am 22. Dezember 2016 etwa 35 Gramm Kokain von einem Reinheitsgrad von 67% (entsprechend etwa 23 Gramm reines Kokain), welches er von einem Bekannten erworben habe, in vorerwähnter Wohnung an der I._____-Gasse in Zürich aufbewahrt zu haben. Von diesem Kokain habe er gleichentags nicht mehr als 12 Gramm für einen Preis von Fr. 80.– pro Gramm weiterverkaufen wollen, um so seine ursprünglichen Ausgaben von Fr. 1'000.– zu decken. Die restlichen 11 Gramm Kokain habe er dagegen selbst konsumieren wollen (Urk. 21A/54 S. 2). Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Justizerfahrung des Beschuldigten, musste es ihm angesichts der im vorliegenden Strafverfahren anklagegegen- ständlichen Bruttomenge von mehr als 120 Gramm Kokain ohne Weiteres klar sein, dass der ihm gemachte Tatvorwurf im Verurteilungsfall zu einer gewichtigen Bestrafung führen könnte. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen seines zwi- schenzeitlichen Geständnisses zwar nicht die gesamte, sondern lediglich einen Teil dieser Bruttomenge ("Ungefähr 30 oder 40 Gramm.", Urk. D2/9/9 S. 5), je- doch bewegte sich dieser anerkannte Teil im Bereich derjenigen Bruttomenge Kokain, welche im Strafverfahren aus dem Jahre 2017 zu seiner Verurteilung mit

- 20 -

E. 3.2.4 Wenn der Beschuldigte sodann angibt, dass er von seiner damaligen amtlichen Verteidigung zu einem falschen Teilgeständnis überredet worden sei, was auch der Grund für den von ihm beantragten Verteidigungswechsel gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen zu seinen Aussagen im Vorverfahren in Widerspruch stellt. Dem Polizeirapport vom

5. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens den Wunsch äusserte, durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ verteidigt zu werden. Als dieser die Annahme des Mandates aus Zeitgründen ab- lehnte, wurde eine Pikett-Verteidigung beigezogen (Urk. D21/2 S. 3). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 gab der Beschuldig- te zu Protokoll, dass er den ihm zur Seite gestellten Pikett-Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X5._____ nicht als amtliche Verteidigung wolle und verweigerte die

- 21 - Aussage ("Ich will diesen Anwalt nicht. Ihr verletzt meine Rechte. Ich möchte so keine Einvernahme machen.", "Ich will diesen Anwalt nicht. Sie dürfen keine Ein- vernahme machen, ohne den Anwalt meines Wunsches", Urk. D2/2/1 S. 1; "Ich will meinen richtigen Rechtsanwalt.", Urk. D2/2/1 S. 2). Rechtsanwalt lic. iur X5._____ beantragte im Anschluss an diese polizeiliche Einvernahme seine Ent- lassung als amtliche Verteidigung (Urk. D2/7/3), worauf noch gleichentags Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als neue amtliche Verteidigung bestellt wurde (Urk. D2/7/2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

6. Dezember 2018 verweigerte der Beschuldigte wiederum die Aussage und ver- langte – im Beisein von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ – eine neue Verteidigung ("Wie kann ich vor den Richter gehen, wenn ich keinen Anwalt habe. Ich möchte X2._____ oder X4._____.", Urk. D2/2/2 S. 4). Entgegen seinen späteren Aussa- gen, wollte der Beschuldigte seinen damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X3._____ also schon ausgewechselt sehen, noch bevor er sich über- haupt von diesem zur Erstattung des falschen Teilgeständnisses anlässlich der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 7. Dezember 2018 angeblich hatte überreden lassen. Im Übrigen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte einem Verteidiger, welchen er von Anfang an offenkundig ablehnte, dennoch so viel Vertrauen entgegengebracht haben soll, um sich zu ei- nem Teilgeständnis für Tathandlungen überreden zu lassen, die er nicht began- gen haben soll, zumal er sich der gewichtigen Folgen einer erneuten Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten bewusst war. Vor dem Hintergrund, dass er sein Teilgeständnis auf Anraten seiner Verteidigung einzig zur Vermeidung einer Inhaf- tierung abgegeben haben will, wäre es schliesslich auch zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach seiner Versetzung in Untersuchungshaft am

7. Dezember 2018 die Auswechslung seiner amtlichen Verteidigung verlangt hät- te, mithin als die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ vermeintlich empfohlene Strategie keinen Erfolg zeitigte und er sich deswegen behauptetermassen un- schuldig inhaftiert wähnte. Den Verfahrensakten, insbesondere auch den vom Beschuldigten aus der Untersuchungshaft verfassten Briefen an die Staatsan- waltschaft vom 17. und vom 20. Dezember 2018 (vgl. die nicht akturierten Briefe am Ende des Ordners von Dossier 2), können denn auch keine Hinweise auf ei-

- 22 - nen Antrag des Beschuldigten auf einen Anwaltswechsel entnommen werden. Erst mit Schreiben vom 8. Januar 2019 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ die Staatsanwaltschaft darüber, dass er vom Beschuldigten als Verteidiger ange- fragt worden sei und stellte gleichzeitig die Frage nach einem Verteidigerwechsel in den Raum (Urk. D2/7/4). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt be- reits einen Monat in Untersuchungshaft, wobei er während dieser Zeit weder ein Haftentlassungsgesuch stellte noch sonst in irgendeiner Weise auf seine ver- meintlich zu Unrecht erfolgte Inhaftierung aufmerksam machte oder gegen diese protestierte. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist das Argument der falschen Beratung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ – welches erstmals nach dessen Auswechslung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vorgebracht wurde – als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche einzig der erfolglosen Plausibilisie- rung des plötzlichen Widerrufs des Teilgeständnisses des Beschuldigten dient.

E. 3.2.5 Zusammenfassend ist das Zugeständnis des Beschuldigten, wonach er den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ungefähr 30 oder 40 Gramm Ko- kain gegeben habe, als im Prinzip glaubhaft zu werten und sein Vorbringen, die entsprechenden Zugaben gegen seinen Willen auf Anraten seiner Verteidigung getätigt zu haben, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist da- rauf im Sinne seines Teilgeständnisses zu behaften, zumal dieses auch mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt. Seine Bestreitungen, welche im Laufe des Vorverfahrens eine Anpassung erfuhren und im Widerspruch zu seinem glaubhaften Teilgeständnis stehen, erweisen sich dagegen als unglaubhaft. So machte er zuletzt zusammengefasst geltend, die beiden Mitbeschuldigten zufällig am Bahnhof Oerlikon getroffen und diesen einen Telefonkontakt für den Bezug von Kokain vermittelt zu haben. Weshalb er diese Sachverhaltsversion nicht be- reits von Anfang an vortrug, wenn sich die Situation tatsächlich so abgespielt ha- ben sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er sich so auch deutlich weniger stark belas- tet hätte, als mit seinem Teilgeständnis. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die inkonsistenten und im Widerspruch zu seinem glaubhaften Teilgeständnis ste- henden Bestreitungen als nicht glaubhaft.

- 23 -

E. 3.3 Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und

- 29 - der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft bei- spielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge ver- kauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese glaubhaft seien und da- rauf abgestellt werden könne. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen von B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme und ihrer Hafteinvernahme in den wesentlichen Punkten deckungsgleich ausgefallen seien. Weiter sei der Eindruck entstanden, dass sie die Geschehnisse aus ihrem Ge- dächtnis heraus spontan und gemäss ihren aktuellen Erinnerungen erzählt habe. So habe sie das Signalement des Beschuldigten von sich aus zutreffend zu um- schreiben und den Beschuldigten auf dem Fotobogen ohne zu zögern zu identifi- zieren vermocht. Ihre Aussagen seien sodann schlüssig, authentisch, nachvoll- ziehbar und wiesen keine Übertreibungen auf. Weiter enthielten ihre Aussagen Details, welche dafür sprechen würden, dass sie Selbsterlebtes wiedergebe. Die Realitätsnähe ihrer Ausführungen werde weiter dadurch unterstrichen, dass sie ihre Rolle innerhalb der anklagegegenständlichen Abläufe von Anfang an klar umschrieben und Details, wie die Anzahl der Lieferungen, die Portionengrössen und die Tathintergründe genannt habe. Weiter erweise es sich auch als logisch, dass die kokainabhängige B._____ für den Beschuldigten gelagert habe, um auf diese Weise günstiger an Kokain für den Eigenkonsum zu gelangen. Schliesslich würden ihre Aussagen nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht den Eindruck er- wecken, dass sie den Beschuldigten übermässig belasten wolle. Dass sich B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht mehr dazu habe durchringen können, konkrete Aussagen zu machen, habe zwar ihren Willen erkennen lassen, ihre Belastungen des Beschuldigten in dessen An- gesicht stark zu relativieren. Jedoch habe sie ihre bisherigen Aussagen nicht zu- rückgenommen, sondern ausdrücklich bestätigt, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Schliesslich sei auch kein Interesse erkennbar, weshalb B._____ ausgerechnet den Beschuldigten falsch belasten sollte, wenn dieser nichts mit der Sache zu tun habe. Schliesslich würden auch die als nicht glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten die Sachverhaltsdarstellung der Mitbeschuldigten B._____ nicht zu widerlegen vermögen (Urk. 45 S. 16 ff.).

- 24 -

E. 3.3.2 Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und überzeugend, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutli- chung ist nochmals festzuhalten, dass das vom Beschuldigten vorgebrachte Ar- gument der Falschbelastung durch die Mitbeschuldigte B._____ in den Verfah- rensakten keine Stütze findet. So schob diese mit ihren Aussagen nicht einfach die gesamte Verantwortung für die Tathandlungen dem Beschuldigten in die Schuhe, sondern belastete sich damit auch in massgeblicher Weise selbst. Diese Selbstbelastung führten dazu, dass sie für ihre Tathandlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagesachverhalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten verurteilt wurde (Urk. 81/30). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern eine Falschbelastung des Beschuldigten ihr irgendeinen Nutzen gebracht oder ihr ei- nen Vorteil verschafft haben könnte, da sie sich mit den für den Beschuldigten be- lastenden Aussagen gleichzeitig auch selbst substantiell belastete. Für eine unei- gennützige Falschbelastung käme folglich nur ein von ihr gegenüber dem Be- schuldigten gehegter Groll in Frage. Jedoch lassen sich den Akten keinerlei Hin- weise auf eine Feindschaft zwischen dem Beschuldigten und der Mitbeschuldig- ten B._____ entnehmen. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht behauptet. Gemäss seinen Aussagen beschränkte sich sein Kontakt mit B._____ auf eine einzige Zufallsbegegnung am Bahnhof Oerlikon. Ansonsten ha- be er überhaupt keinen Kontakt zu ihr gehabt (Prot. I S. 14). Ein Motiv für eine (uneigennützige) Falschbelastung ist damit auch unter dem Aspekt allfällig beste- hender gegenseitiger Animositäten nicht erkennbar.

E. 3.3.3 Schliesslich bestehen auch keinerlei konkreten Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigte B._____ von der Polizei zu Falschaussagen motiviert worden wäre, wie dies von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebracht wird (Urk. 95 S. 6). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb B._____ den Strafverfol- gungsbehörden einen solchen Gefallen hätte tun sollen, wenn sie sich damit gleichzeitig selber der Gefahr der Verurteilung zu einer längerdauernden Frei- heitsstrafe aussetzt.

- 25 -

E. 3.4 Bei der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt ins Gewicht, dass sich diese auf eine Bruttomenge von insgesamt 134 Gramm Kokain bezog. Von dieser Gesamtmenge wiesen 60 Gramm einen Reinheitsgrad von 94% auf (vgl. Urk. D2/6/7) und waren damit von ausgesprochen guter Qualität. Zusammen mit den übrigen 74 Gramm, welche einen Reinheitsgrad von 50% aufwiesen, war der Beschuldigte folglich für den Besitz, die Lagerung und den Verkauf von insge- samt 93,4 Gramm reinem Kokain verantwortlich. Diese Reinmenge entspricht et- was mehr als dem Fünffachen des gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegten Grenzwertes von 18 Gramm Kokain (BGE 109 IV 143

- 30 - E.3.b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dauerte wenige Wochen an und erreichte damit in zeitlicher Hinsicht noch keine besondere Intensität. Jedoch erweist sich sein Vorgehen als äusserst planmässig und durchdacht. So lagerte er das Kokain nicht selber, sondern liess dieses von den langjährigen Drogenkon- sumenten B._____ und C._____ in deren Wohnung aufbewahren und von diesen an Drittpersonen abgeben bzw. verkaufen. Als Gegenleistung schenkte er den beiden Mitbeschuldigten 5 Gramm Kokain pro Woche und bot ihnen die Möglich- keit, sein Kokain zu einem günstigeren Preis zu beziehen. Auf diese Weise konn- te der Beschuldigte auf einfache und für ihn kostengünstige Weise das Risiko mi- nimieren, mit dem von ihm in Umlauf gesetzten Kokain in Verbindung gebracht zu werden. Sein bedachtes und planmässiges Vorgehen zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er B._____ und C._____ nicht mit einem Mal eine grössere Menge Kokain lieferte, sondern zunächst eine Portion von 20 Gramm überbrachte und die Liefermenge mit jeder weiteren Lieferung erhöhte. Vor diesem Hintergrund kann auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten geschlos- sen werden. Der Umstand, dass er dazu in der Lage war, ausgesprochen reines Kokain in grösseren Mengen aufzutreiben, deutet grundsätzlich auf eine gute Vernetzung innerhalb des Drogenmilieus hin. Jedoch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels eine be- deutendere Rolle zukommt, als diejenige eines autonomen Kleinhändlers. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass hinsichtlich der Drogenmenge, dem Tatvorgehen und der Stellung eines Täters im Drogenhandel noch deutlich gravierendere Fälle qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar sind, ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren.

E. 3.5 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tat- begehung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Weiter beteiligte er sich aus rein finanziellen und damit egoistischen Gründen am Drogenhandel. Eine wirtschaftli- che Notlage, welche dem Beschuldigten – welcher in der Schweiz weder über ei- ne Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügt – keinen anderen Aus- weg gelassen hätte, als zu delinquieren, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr,

- 31 - als dass er gemäss eigenen Angaben bereits zum Tatzeitpunkt von seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin, welche mehrere Geschäfte (einen Kosmetiksalon und eine Diskothek/Bar) besitze und monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 10'000.– erhalte, finanziell unterstützt worden sei (Urk. D2/9/9 S. 4; Urk. D2/9/16 S. 5; Urk. D2/12/4 S. 2; Prot. I S. 9). Im Übrigen liegen auch keine Hinweise für Beschaffungskriminalität vor, zumal der Beschuldigte angab, nach seiner letzten Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz am 2. November 2017 mit dem Kokainkonsum aufgehört zu haben (Urk. D2/9/9 S. 4; Urk. D9/16 S. 3). Das subjektive Tatverschulden vermag folglich das objektive nicht zu relativieren.

E. 3.6 Angesichts der dargelegten Tatkomponente erweist sich die von der Vorinstanz innerhalb des weiten Strafrahmens auf 16 Monate Freiheitsstrafe fest- gelegte hypothetische Einsatzstrafe als zu tief. Angemessen erscheint eine solche von 20 Monaten.

E. 3.7 Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, in der Dominikanischen Republik geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein sowie als Verkäufer von Fahrzeugersatzteilen gear- beitet zu haben (Prot. I S. 6). Er habe in der Dominikanischen Republik geheira- tet, sei dann aber mit seiner Ehefrau zusammen nach Spanien gezogen, wo er mit ihr zusammen mehrere Jahre gelebt und auf der Baustelle gearbeitet habe (Prot. I S. 6 ff.). Von seiner Ehefrau sei er etwa seit dem Jahre 2014 geschieden (Prot. I S. 8). Er habe drei Kinder im Alter von etwa 4, 5 und 20 Jahren, welche von einer anderen Frau, als seiner Ex-Frau stammten und in Santo Domingo le- ben würden, wie auch seine Mutter (Urk. D2/9/16 S. 4; Prot. I S. 7). Alimente für seine Kinder oder seine Ex-Frau bezahle er nicht (Prot. I S. 7). Er besitze aber ein Sportartikelgeschäft in Santo Domingo, welches genügend Einnahmen erwirt- schafte, um den Lebensunterhalt für seine Mutter und seine Familie zu finanzie- ren (Prot. I S. 10). Im Jahre 2014 oder 2015 sei er das erste Mal als Tourist in die Schweiz gekommen. Er sei in der Schweiz geblieben, weil er seine aktuelle Part- nerin hier kennengelernt habe. Er lebe mit ihr und deren Kinder aus früheren Be- ziehungen zusammen an der D'._____-Strasse in E._____. Er passe auch auf die

- 32 - Kinder seiner Partnerin auf, wenn diese nicht zuhause sei (Urk. D2/9/9 S. 5; Urk. D2/9/16 S. 5; Prot. I S. 8 f.). Da er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dürfe er sich nur eine begrenzte Zeit ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Er reise deswegen alle drei oder 4 Monate übers Wochenende nach Spanien. Zu- dem dürfe er mangels Arbeitserlaubnis nicht in der Schweiz arbeiten, weshalb seine Partnerin finanziell für ihn aufkomme (Urk. D2/9/9 S. 3 f.; Urk. D2/9/16 S. 5; Prot. I S. 9). Seine Partnerin und er hätten im Dezember 2019 heiraten wollen, was aufgrund seiner Verhaftung aber nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. D2/9/16 S. 5; Urk. D2/12/4 S. 2; Prot. I S. 10). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände.

E. 3.8 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Ab- teilung, vom 2. November 2017 wegen der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 21A/64 S. 3 f.; Urk. 46). Die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz inmitten der laufenden Pro- bezeit wirken sich insgesamt deutlich straferhöhend aus.

E. 3.9 Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch reuig oder einsich- tig, weshalb sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.

4. Angesichts der sich deutlich straferhöhend auswirkenden täterbezoge- nen Strafzumessungsgründe rechtfertigt es sich, die ausgehend von der Tatkom- ponente festgesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen.

5. Wie vorstehend unter Ziffer IV.1. ff. erwogen, ist die mit Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 2. November 2017 bedingt ausgesproche- ne Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu widerrufen. Da es sich bei der zu widerrufen- den und der neu auszusprechenden Strafe um Freiheitsstrafen, und damit um

- 33 - gleichartige Strafen handelt, ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei er- weist sich eine Erhöhung der für die neu zu beurteilenden Tathandlungen auszu- fällende Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der zu widerru- fenden Freiheitsstrafe um 6 Monate als angemessen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Da indessen das Verschlechterungsverbot zu be- achten ist (vorstehend, Erw. V.2), hat es mit den von der Vorinstanz festgesetzten 26 Monaten sein Bewenden. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 484 Tage (Verhaftung am 5. Dezember 2018 und Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 2. April 2020 [Urk. D2/9/2 S. 1, Urk. 74 und Urk. 76]) sowie der im Strafverfahren betreffend die zu widerrufende Strafe durch Haft erstandenen 47 Tage (Urk. 21A/64 S. 4), steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die rechtstheoretischen Voraussetzungen betreffend die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 45 S. 28 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Aufgrund der Höhe der auszufällenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 26 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verur- teilt wurde, müssen in subjektiver Hinsicht für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; HEIM- GARTNER, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB). Wie bereits erwogen wurde, vermochten die im Jahre 2017 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe und die im Rahmen des damaligen Strafverfahrens verbüssten 47 Tage Untersuchungshaft den Be- schuldigten nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Abgesehen da- von, dass er bereits innerhalb des ersten Jahres der ihm im November 2017 an- gesetzten zweijährigen Probezeit erneut einschlägig delinquierte, zeigt sich auch

- 34 - eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Vor diesem Hin- tergrund liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Besonders günstige Um- stände sind nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. VII. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Krite- rien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes ge- legt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härte- fallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Ge- setzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.).

E. 4 Abteilung, vom 19. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstel- lung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1) und 9-10 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Verwertbarkeit

E. 8 Monaten Freiheitsstrafe geführt hatte. Dem Beschuldigten musste dementspre- chend bewusst sein, dass er sich mit seinem Teilgeständnis dem Risiko aussetz- te, erneut zu einer Freiheitsstrafe in ähnlichem Umfang verurteilt zu werden. Hin- zu kommt, dass die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte im November 2018, mithin noch innerhalb der mit Urteil vom 2. November 2017 angesetzten zweijährigen Probezeit begangen worden sein sollen. Eine Verurteilung des Be- schuldigten, auch nur wegen eines Teils der ihm zur Last gelegten Betäubungs- mitteldelikte, barg damit ein erhebliches Risiko für einen Widerruf der mit Urteil vom 2. November 2017 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Aus seinen Aussagen erhellt denn auch, dass er sich der Problematik einer erneuten Delinquenz während laufender Probezeit durchaus bewusst war ("Der zweite An- walt sagte mir, ich solle das zugeben, damit ich dann die Untersuchung in Freiheit verbringen kann. Ich habe dem Anwalt aber gesagt, dass ich derzeit keine Prob- leme haben könne, weil ich mich in der Probezeit befände.", Prot. I S. 11). Dass der Beschuldigte im Wissen um die Schwere der ihm mit einer erneuten Verurtei- lung wegen Betäubungsmitteldelikten drohenden Konsequenzen ein Teilgeständ- nis für Taten abgelegt haben soll, welche er gar nie begangen haben will, nur um die Dauer der Strafuntersuchung allenfalls in Freiheit bzw. Weihnachten mit sei- ner Familie verbringen zu können, erscheint angesichts der konkreten Umstände lebensfremd und unglaubhaft.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Ergebnis vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Beru- - 39 - fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
  3. Der Beschuldigte wurde bis zum 17. Januar 2020 von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ amtlich und hernach von Fürsprecher lic. iur. X2._____ erbeten verteidigt. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2020 für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bis zum
  4. Januar 2020 gemäss seiner Honorarnote mit Fr. 1'137.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 52 und Urk. 59). Es wird beschlossen:
  5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 19. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstel- lung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1) und 9-10 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.
  8. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. November 2017 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (abzüglich 47 Tage erstandener Haft) wird widerrufen.
  9. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 531 Tage (484 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegen- - 40 - den Strafverfahren sowie 47 Tage Untersuchungshaft im Strafverfahren GG170182) bereits erstanden sind.
  10. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  11. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  12. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
  13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
  14. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'137.– X1._____ bis 17. Januar 2020 (bereits ausbezahlt).
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 41 - − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, zu den Akten GG170182 ge- mäss Dispositivziffer 2; − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Dispositivziffer 7.
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190585-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 18. November 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 17. Januar 2020 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Fürsprecher X2._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

19. September 2019 (DG190148)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 (Urk. D2/21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 36 ff.) Es wird erkannt:

1. Das Verfahren bezüglich Anklageziffer 1 wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.

3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2017 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (abzüglich 47 Tage erstandener Haft) wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2017 mit 26 Monaten Frei- heitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 336 Tage (289 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie 47 Tage Untersu- chungshaft im Verfahren GG170182) bereits erstanden sind.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

17. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 1'620.85 (inkl. EUR 245.–) werden eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 -

9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 12'000.–, inkl. Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'084.50 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'435.95 amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. X3._____) Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 49 S. 2) "1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. No- vember 2017 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 4 -

b) Der Anklagebehörde: (Urk. 60, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. September 2019 (Urk. 45) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2019 Berufung anmelden (Urk. 34).

2. Am 27. Dezember 2019 liess der Beschuldigte durch seine neu manda- tierte erbetene Verteidigung die Berufungserklärung samt Vollmacht innert Frist einreichen (Urk. 48 und Urk. 49). Am 30. Dezember 2019 ging die von der amtli- chen Verteidigung ebenfalls fristwahrend erstattete Berufungserklärung ein (Urk. 50). Am 3. Januar 2020 ersuchte die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf die von ihr und der neu mandatierten erbetenen Verteidigung praktisch gleich- lautend gestellten Berufungsanträge und die fehlende Notwendigkeit einer Dop- pelvertretung des Beschuldigten im Berufungsverfahren um Entlassung aus ihrem Amt (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Beschuldig- ten Frist zur Stellungnahme zur Weiterführung der amtlichen Verteidigung ange- setzt (Urk. 53), wobei dieser mit Eingabe vom 16. Januar 2020 erklären liess, mit einer Entlassung seiner amtlichen Verteidigung einverstanden zu sein (Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten entlassen (Urk. 56).

3. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Staats- anwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten (Urk. 48) zu- gestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nicht-

- 5 - eintretensantrag zu stellen (Urk. 58). Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Am 31. Januar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 15. Mai 2020 vorgeladen (Urk. 63). Am 19. März 2020 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem vor- zeitigen Strafvollzug per 2. April 2020 (Urk. 65), welches nach der Durchführung des entsprechenden Schriftenwechsels (Urk. 66 ff.) mit Präsidialverfügung vom

25. März 2020 bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde die Zuführung des Beschuldig- ten an das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügt (Urk. 74). Am 2. April 2020 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 76).

4. Nachdem die erbetene Verteidigung am 11. Mai 2020 telefonisch mit- teilte, dass der Beschuldigte unter Covid-19-Symptomen leide (trockener Husten und Fieber), stellte sie mit Eingabe vom 12. Mai 2020 den Antrag auf schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens, da die Anwesenheit des Beschuldigten an einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei. Eventualiter sei die Beru- fungsverhandlung zu verschieben (Urk. 83 und Urk. 84). Mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft (Urk. 85) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, den Parteien die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2020 abgenommen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 86). Die vom Beschuldigten innert erstreckter Frist (Urk. 91-93) eingereichte Beru- fungsbegründung wurde mit Präsidialverfügung vom 4. August 2020 der Staats- anwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um ihre Berufungsantwort einzu- reichen. Mit gleicher Verfügung wurde der Vorinstanz die Gelegenheit zur Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 96). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Er- stattung einer Berufungsantwort und die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 98 und 99). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales

1. Rückweisung 1.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, dass das vorin- stanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten sowie die von der Vorinstanz am gleichen Tag in getrennten abgekürzten Verfahren gefällten Urteile betreffend B._____ (DG190146) und C._____ (DG190147) aufzuheben und die drei Urteile zur Verfahrensvereinigung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzu- weisen seien. 1.1.1. Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, dass die Staatsanwalt- schaft in einer vereinigten Strafuntersuchung am 14. Mai 2019 gleichzeitig Ankla- ge gegen die drei Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ erhoben habe. Das Bezirksgericht Zürich habe in der Folge stillschweigend, ohne den Erlass ei- nes förmlichen und anfechtbaren Entscheides, die Verfahren getrennt und unter verschiedenen Geschäftsnummern weitergeführt (Urk. 95 S. 2 f.). 1.1.2. Weiter könne eine Abtrennung des gegen den Beschuldigten geführ- ten Verfahrens von denjenigen betreffend B._____ und C._____ materiell nicht gerechtfertigt werden. So werfe die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten den gleichen Lebenssachverhalt vor, namentlich, dass B._____ und C._____ in Mittäterschaft Kokain verkauft hätten, welches ihnen der Beschuldigte zuvor in Kommission bzw. zur Aufbewahrung übergeben habe. Die Sachverhaltsdarstel- lungen der drei Beschuldigten seien jedoch nicht deckungsgleich. Zudem würden die Sachverhaltsdarstellungen von B._____ und C._____, welche untereinander Mittäter gewesen sein sollen, Widersprüche aufweisen, welche schliesslich auch in widersprüchlichen Anklageschriften zum Ausdruck kommen würden. Während in der Anklageschrift betreffend B._____ stehe, der Beschuldigte habe B._____ und C._____ 120 Gramm Kokain "zwecks Aufbewahrung" gebracht, stehe in der Anklageschrift betr. C._____, dass dieser und B._____ vom Beschuldigten 120 Gramm Kokain "auf Kommission" erhalten hätten. Aufgrund dieser Situation sei eine Verfahrenstrennung nicht zulässig. Einerseits entstehe die Gefahr wider- sprüchlicher Urteile, wenn verschiedene Gerichte über denselben Sachverhalt zu

- 7 - urteilen hätten. Andererseits entstehe die Gefahr, dass wie vorliegend, der Spruchkörper des zu urteilenden Gerichts zwar derselbe bleibe, aber in getrenn- ten Verfahren entschieden würde, so dass die Beschuldigten in ihren Verfahrens- rechten, die sie in einem vereinigten Verfahren hätten, beschnitten würden. Eine Verfahrenstrennung komme in einem Fall, wie im vorliegenden, nicht in Frage (Urk. 95 S.2 f.). 1.1.3. Hinzu komme, dass die Beschuldigten B._____ und C._____ in ihren abgekürzten Verfahren am 19. September 2019 unentschuldigt der Hauptver- handlung ferngeblieben seien. Obwohl die Dispensation einer beschuldigten Per- son von der Teilnahme an der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet würde, habe die Vorinstanz die Dispensati- on bewilligt und die Urteilsvorschläge der Staatsanwaltschaft bzw. der Verteidi- gung durchgewinkt. Dieser zusätzliche formelle Mangel wecke weitere Bedenken an der informell vollzogenen Verfahrenstrennung (Urk. 95 S. 4). 1.2. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Grün- den können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Strafverfahren trennen oder vereinigen. 1.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grund- satz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungs- gebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bun- desgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom

19. Juli 2019, E. 5.1).

- 8 - 1.2.2. Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtren- nung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Ver- fahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. So- fern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfah- ren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichtes 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen). Schliesslich hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass das Durch- führen eines abgekürzten Verfahrens gegen einen Mitbeschuldigten für sich allein noch keinen zulässigen Trennungsgrund der Verfahren darstelle (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019, E. 2.1 und 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.2 und 3.3). 1.2.3. Jedoch schützte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen einen von mehreren Mitbeschuldigten in einer Konstellation, in welcher demjenigen Be- schuldigten, gegen den Anklage im ordentlichen Verfahren erhoben wurde, durch die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten kei- ne Rechtsnachteile entstanden sind und der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet blieb (a.a.O. E. 5.3). 1.3. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung der abgekürzten Verfahren gegen die beiden Mitbeschuldigten C._____ und B._____ Rechtsnachteile für den Beschuldigten bewirkt oder seinen Anspruch auf ein fai- res Verfahren beeinträchtigt haben soll. Aus den Verfahrensakten erhellt, dass

- 9 - das Strafverfahren betreffend den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung, mithin bis zum Schluss des Vorverfahrens, gemeinsam geführt wurde (vgl. Urk. D1/3/12 und Urk. D1/2/13). Der Beschuldigte hatte damit Zugang zu sämtlichen ihn und die beiden Mitbeschuldigten betreffenden Untersuchungsakten, insbesondere auch zu den Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten. Dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht verwehrt oder andere seiner Verfahrensrechte in irgendeiner Weise verletzt worden wären, geht weder aus den Verfahrensakten hervor noch wird Entsprechendes von der Verteidigung geltend gemacht. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auch der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten gewahrt wur- de, indem er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 15. März 2019 die Gelegenheit erhielt, den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ Fragen zu stellen (Urk. D2/2/3; vgl. WOHLERS, in: DNATSCH/HANSJAKOB/ LIEBER [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N 12 f. zu Art. 147 StPO und BSK StPO-HÄRING, 2. Auflage 2014, N 16 zu Art. 146 StPO). Die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten stützt sich denn auch ausschliesslich auf das im Vorverfahren gewonnene Beweisfundament, zumal sich im Rahmen der beiden abgekürzten Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ keinerlei neue Erkenntnisse hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen ergaben, welche zu einer zusätzlichen oder andersartigen Belas- tung geführt hätten (vgl. je S. 5 ff. der Protokolle der abgekürzten Verfahren DG190146 und DG190147 [Urk. 81 und Urk. 82]). Die getrennte Durchführung des ordentlichen Verfahrens betreffend den Beschuldigten und der beiden abge- kürzten Verfahren betreffend die beiden Mitbeschuldigten wurde von der vormali- gen amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz sodann auch nicht gerügt. 1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Verfahrenstren- nung nach der Durchführung eines gemeinsamen Vorverfahrens und die Verurtei- lung der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ in separaten abgekürzten Ver- fahren keinerlei Rechtsnachteile für den Beschuldigten und auch keine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren bewirkte. Dementsprechend ist der An- trag der Verteidigung abzuweisen, wonach das vorinstanzliche Urteil vom

19. September 2019 betreffend den Beschuldigten und die gleichentags (im ab-

- 10 - gekürzten Verfahren) ergangenen Urteile betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ aufzuheben und zur Verfahrensvereinigung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien.

2. Umfang der Berufung Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Abgesehen von der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1 und der Kostenfest- setzung ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 48 S. 2). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung, vom 19. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstel- lung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1) und 9-10 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Verwertbarkeit 3.1. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz still- schweigend von der Verwertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ ausgegangen sei. Letztere seien aber anlässlich ihrer ersten polizei- lichen Einvernahmen vom 3. bzw. 4. Dezember 2018, trotz erkennbarer Notwen- digkeit der Verteidigung, nicht verteidigt gewesen. Dass ein Fall notwendiger Ver- teidigung vorgelegen habe, sei daran erkennbar gewesen, dass bei der Festnah- me der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ bei diesen eine Kokainmenge von 37,9 Gramm (Reinsubstanz von 31,5 Gramm) sichergestellt worden sei. Zudem hätten sie sich in ihren polizeilichen Ersteinvernahmen darüber hinaus noch zu- sätzlich belastet, indem sie die Lagerung und den Weiterverkauf von weiteren 80 Gramm Kokain eingestanden hätten. Die polizeilichen Ersteinvernahmen der Mit- beschuldigten C._____ und B._____ seien entgegen der Vorschrift von Art. 131 Abs. 1 StPO erfolgt und damit nicht verwertbar, zumal die beiden Mitbeschuldig- ten auch keinen Verzicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO erklärt hätten. Die Unverwertbarkeit der polizeilichen Ersteinvernahmen führe sodann zur Unver- wertbarkeit der übrigen Einvernahmen der Mitbeschuldigten C._____ und B._____, da es sich dabei um Folgebeweise i.S.v. Art. 141 Abs. 4 StPO handle.

- 11 - Ohne den ursprünglichen, nicht verwertbaren Beweis, wären auch die weiteren Beweise nicht möglich gewesen. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle sei- en gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO sodann aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Urk. 95 S. 4 f.). 3.2. Bei der notwendigen Verteidigung handelt es sich um ein Schutzrecht zugunsten des Beschuldigten. Die Rechte eines durch diesen belasteten Mitbe- schuldigten werden durch den Konfrontationsanspruch geschützt. Ob die Argu- mentationslinie der Verteidigung im Kern folgerichtig ist, ist daher fraglich, kann aber offenbleiben. Denn ihr Argument, wonach die Notwendigkeit der Verteidi- gung in Bezug auf die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ im Zeitpunkt deren polizeilichen Ersteinvernahmen erkennbar gewesen sei, verfängt von vornherein nur teilweise. 3.2.1. Gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall einer notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil des Bundesgerichtes 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). So muss eine be- schuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr ei- ne Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). 3.2.2. Die Mitbeschuldigte B._____ wurde am 3. Dezember 2018, knapp zwei Stunden nachdem sie und der Mitbeschuldigte C._____ festgenommen wor- den waren, das erste Mal polizeilich befragt (vgl. Urk. D2/10/1 S. 1 und Urk. D2/3/1 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt war dem einvernehmenden Polizisten ein- zig bekannt, dass im Rahmen der Verhaftung der beiden Mitbeschuldigten diverse Betäubungsmittel beschlagnahmt worden waren, welche diese auf sich getragen hatten bzw. in einer Sporttasche gefunden worden waren, welche die beiden Mit- beschuldigten kurz zuvor – unter Beobachtung der Polizei – in einem Schliessfach am Bahnhof Oerlikon deponiert hatten. Deren Menge und Reinheitsgrad waren in diesem Zeitpunkt aber noch unbekannt. Eine Mengenbestimmung des sicherge- stellten Kokains lag erst am 6. Dezember 2018 vor (Urk. D2/6/3). Der einverneh-

- 12 - mende Polizist machte der Mitbeschuldigten B._____ dementsprechend auch keine Vorhalte bezüglich der Menge oder des Reinheitsgrades des sichergestell- ten Kokains (vgl. Urk. D2/3/1 S. 1 ff.). Schliesslich war auch der konkrete Bezug der beiden Mitbeschuldigten zu der in der eingeschlossenen Sporttasche befindli- chen Kokainportion, welche den grössten Anteil des insgesamt sichergestellten Kokains ausmachte, im Zeitpunkt der Ersteinvernahme der Mitbeschuldigten B._____ noch unbekannt. Beim sichergestellten Kokain handelte es sich sodann auch nicht um eine insgesamt so grosse Menge, dass es bei deren blossen An- blick bereits von Anfang an hätte ersichtlich sein müssen, dass es sich einzig um ein Betäubungsmitteldelikt handeln könnte, welches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten geahndet werden müsste. Als sich dem einvernehmenden Polizisten ein entsprechender Verdacht ergab, wurde die Einvernahme von B._____ denn auch unverzüglich unterbrochen und ihr für ihre weitere Befragung die Bestellung einer Verteidigung in Aussicht gestellt (Urk. D2/3/1 S. 4 f.). Eine Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben, womit die polizeiliche Ersteinvernahme der Mitbeschuldigten B._____ sowieso verwertbar ist. Gleiches gilt für ihre nachfolgenden Einvernahmen, anlässlich wel- chen sie jeweils verteidigt war (vgl. Urk. D2/3/2 und Urk. D2/3/3 und Urk. D2/2/3). Wie zu zeigen sein wird, genügen diese als Grundlage für einen vollumfänglichen Schuldspruch. 3.2.3. In Bezug auf den Mitbeschuldigten C._____ stellt sich die Situation dagegen anders dar. So wurde dieser am 4. Dezember 2018, mithin einen Tag nach seiner Verhaftung und nach der Durchführung der Ersteinvernahme der Mit- beschuldigten B._____ das erste Mal polizeilich einvernommen (Urk. D2/11/1 S. 1 und Urk. D2/4/1 S. 1). Aufgrund der Depositionen der Mitbeschuldigten B._____ vom Vortag, insbesondere ihren Angaben zur ungefähren Menge des sicherge- stellten Kokains, war es im Zeitpunkt der polizeilichen Ersteinvernahme des Mit- beschuldigten C._____ vom 4. Dezember 2018 erkennbar, dass ein Betäu- bungsmitteldelikt vorliegt, welches die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten nach sich ziehen könnte. Dementsprechend war hinsichtlich der polizeilichen Ersteinvernahme des Mitbeschuldigten C._____ vom 4. Dezem- ber 2018 das Verwertungsverbot i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO zu beachten. Eben-

- 13 - falls unverwertbar sind die weiteren Einvernahmen des Mitbeschuldigten C._____ vom 4. Dezember 2018 und 15. März 2019 (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3.2.4. Der Antrag der Verteidigung auf Siegelung und Entfernung der unver- wertbaren Einvernahmen des Mitbeschuldigten C._____ aus den Verfahrensakten i.S.v. Art. 141 Abs. 5 StPO war so oder anders abzuweisen, da sich das vorlie- gende Strafverfahren bereits im Berufungsstadium befindet, die Entfernung der Einvernahmeprotokolle in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zur Ge- währleistung des Normzwecks von Art. 141 Abs. 5 StPO mithin nicht mehr geeig- net wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_945/2015 vom 11. Oktober 2016, E. 5). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Gemäss dem Polizeirapport vom 4. Dezember 2018 wurden B._____ und C._____ am 3. Dezember 2018 am Bahnhof Oerlikon einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen, wobei in deren Kleidern und mitgeführten Gepäck- stücken diverse Betäubungsmittel und Notengeld in handelsüblicher Stückelung sichergestellt wurden. Da B._____ unmittelbar vor der Personenkontrolle im Be- griff gewesen war, eine Tragtasche in ein Schliessfach einzuschliessen, wurden auch diese einer Kontrolle unterzogen, im Zuge derer eine grössere Portion Koka- in sichergestellt wurde. B._____ und C._____ wurden in der Folge aufgrund des Verdachts des Betäubungsmittelhandels arretiert (Urk. D2/1/1 S. 2). Anlässlich ih- rer polizeilichen Ersteinvernahme vom 3. Dezember 2018 gab B._____ u.a. an, dass sie und C._____ von einem gewissen "A._____" (Spitzname "A1._____") seit etwa zwei Wochen mit Kokain beliefert worden seien. Dieses hätten sie in ih- rer Wohnung gelagert und im Auftrag von ebendiesem "A._____" an Drittperso- nen verkauft bzw. abgegeben. Im Gegenzug hätten sie von ihm Kokain zu einem günstigeren Preis erhalten (Urk. D2/1/1 S. 3 f.). Auf Vorhalt einer Fotowahlbild- konfrontation bestätigte B._____, dass es sich bei A._____ um den Beschuldigten A._____ handle (Urk. D2/1/1 S. 4). Da dieser über keinen Aufenthaltstitel und kei- nen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügte, konnte dessen Aufenthaltsort zu- nächst nicht ermittelt werden (Urk. D2/1/1 S. 4). Am 4. Dezember 2018 ging bei

- 14 - der Kantonspolizei Zürich schliesslich ein Hinweis eines Funktionärs der Stadtpo- lizei Zürich ein, welcher den Beschuldigten und dessen Partnerin anlässlich einer Fahrzeugkontrolle an der Langstrasse in Zürich am 18. Oktober 2019 kontrolliert hatte. Im Rahmen der damaligen Kontrolle habe die Partnerin des Beschuldigten angegeben, dass dieser bei ihr an der D._____-Strasse in E._____ wohne (Urk. D2/1/2 S. 3). Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte schliesslich an besagter Adresse arretiert (Urk. D2/9/1 und Urk. D2/9/2).

2. Nach der Durchführung des Vorverfahrens erhob die Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich – neben Anklagen gegen die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ im abgekürzten Verfahren – Anklage gegen den Beschul- digten (Urk. D2/21). In der Anklageschrift vom 14. Mai 2019 wird diesem zur Last gelegt, sich des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht zu haben. 2.1. So wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 1 vorgeworfen, in der ers- ten Novemberhälfte eines nicht genannten Jahres an C._____ und B._____ an der F._____-Strasse in Zürich aus der Wohnung eines Arabers wenige Gramm Kokain für Fr. 80.– verkauft zu haben (Urk. D2/21 S. 2) 2.2. Anschliessend habe er während etwa einer Woche an der G._____- Strasse in Zürich in der Wohnung eines Türken täglich durchschnittlich 2 Gramm Kokain für Fr. 80.– pro Gramm an B._____ und C._____ verkauft (Anklageziffer 2; Urk. D2/21 S. 2). 2.3. In der Folge habe er ab etwa Mitte November 2018 zunächst rund 20 Gramm, dann rund 40 Gramm und schliesslich am 1. Dezember 2018 rund 60 Gramm Kokain zwecks Aufbewahrung in die Wohnung der Mitbeschuldigten B._____ an der H._____-Strasse in Zürich gebracht. Von diesen insgesamt rund 120 Gramm Kokain habe der Beschuldigte von B._____ und C._____ in den zwei Wochen vor deren Verhaftung rund 60 bis 70 Gramm verkaufen lassen. So habe er am 2. Dezember 2018 hierzu auch einen Abnehmer in die Wohnung von B._____ geschickt, dem diese auftragsgemäss 20 Gramm Kokain ausgehändigt habe. Als Entgelt für die Aufbewahrung der Drogen hätten B._____ und C._____

- 15 - dem Beschuldigten nur Fr. 70.– pro Gramm Kokain bezahlen müssen. Zudem ha- be der Beschuldigte diesen wöchentlich 5 Gramm Kokain geschenkt. Anlässlich der Verhaftung von B._____ und C._____ am 3. Dezember 2018 hätten von dem vom Beschuldigten überbrachten Kokain noch insgesamt 37,9 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von 94% (entspricht 31,5 Gramm reinem Kokain) sichergestellt werden können (Urk. D2/21 S. 2 f.).

3. Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 5. Dezember 2018 und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme vom 6. Dezember 2018 von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch gemacht bzw. die Tatvorwürfe pauschal bestritten hatte (Urk. D2/1 S.1 ff.; Urk. D2/2/2S. 1 ff.), räumte er während seiner Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichtes Zürich am 7. Dezember 2018 im Beisein der amtlichen Verteidigung ein, B._____ und C._____ ungefähr 30 o- der 40 Gramm Kokain gegeben zu haben (Urk. D2/9/9 S. 4 f.). Im weiteren Ver- lauf des Vorverfahrens sowie in den beiden gerichtlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe dagegen wieder vollum- fänglich (Urk. D2/2/3 S. 5 ff.; Urk. D2/9/16 S. 5 ff.; Prot. I S. 10 ff.). Dementspre- chend ist der noch berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt (Anklageziffern 2 und 3) aufgrund der Verfahrensakten (insbesondere den Aussagen der Mitbe- schuldigten B._____ [Urk. D2/3/1-3] und denjenigen des Beschuldigten [Urk. D2/2/1-3; Urk. D2/9/9; Urk. D2/9/16; Prot. I S. 10 ff.) und der vor Gericht vor- gebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist einerseits die Frage zu klären, ob sich die Rücknahme des Teilgeständ- nisses des Beschuldigten als glaubhaft erweist oder ob dieser auf seinen zwi- schenzeitlichen Zugaben zu behaften ist. Andererseits ist zu prüfen, ob Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die Mitbeschuldigte B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben könnte oder ob auf deren Angaben abzustellen ist. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheore- tischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 10 ff. Ziff. 5.1.2 und 5.1.4.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - 3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist in Bezug auf den Beschuldigten festzuhalten, dass diesen keine Pflicht zu wahrheitsge- mässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran ha- ben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Inso- fern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Gleiches gilt für die Mitbeschuldigte B._____, welche ebenfalls daran interessiert gewesen sein dürfte, sich mit ihren Aussagen nicht oder nicht übermässig selbst zu belasten, ihre Beteiligung inner- halb der anklagegegenständlichen Tathandlungen mithin als möglichst geringfü- gig erscheinen zu lassen. Dementsprechend sind auch ihre Aussagen mit Vor- sicht zu würdigen. Vor dem Hintergrund, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Mitbeschuldigte B._____ vor- liegen, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. 3.2. Wie bereits erwähnt, machte der Beschuldigte anlässlich seiner polizei- lichen Ersteinvernahme vom 5. Dezember 2018 und seiner staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2018 von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch bzw. bestritt, irgendetwas mit den ihm zur Last gelegten An- klagevorwürfen zu tun zu haben (Urk. D2/1 S. 1ff.; Urk. D2/2 S. 1 ff.). Während der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Dezember 2018 bestätigte er demgegenüber, den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ungefähr 30 oder 40 Gramm Kokain gegeben zu haben. Er habe nicht gewusst, ob diese das Kokain hätten verkaufen oder selbst konsumie- ren wollen. Er habe mit ihnen vereinbart, dass sie ihm später etwas dafür bezah- len würden. Als Grund für sein Handeln nannte der Beschuldigte den Umstand, dass er von seiner Freundin während zwei Jahren finanziert worden sei und er deshalb ihr und den Kindern mit dem illegal erworbenen Geld Weihnachtsge- schenke habe machen wollen (Urk. D2/9/9 S. 5). Das Kokain habe er von einem ihm nicht näher bekannten Dritten erhalten, welchen er einmal in einer Bar getrof- fen und dem er erzählt habe, dass er seiner Freundin und deren Kindern ein Ge- schenk machen wolle (Urk. D2/9/9 S. 6 f.). Auf die Frage, ob dieser Dritte das Ko-

- 17 - kain gleich zur Hand gehabt habe, reagierte der Beschuldigte mit der Erklärung, dass die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ihm gesagt hätten, er könne zu ihnen nachhause kommen, um sie zu besuchen. Sie hätten ihn zudem gefragt, ob er ihnen diese Substanzen mitbringen könne (Urk. D2/9/9 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 15. März 2019 sowie der gerichtlichen Einvernahme vor dem Bezirksgericht bestritt der Beschuldigte demgegenüber wieder, den beiden Mitbeschuldigten Kokain gebracht zu haben, mithin irgendetwas mit dieser Sache zu tun zu haben. Neu machte er geltend, in den Wochen vor seiner Verhaftung die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zufällig am Bahnhof Oerlikon angetroffen und mit diesen gesprochen zu haben. Anlässlich dieses Zusammentreffens sei er von den beiden Mitbeschuldigten auch gefragt worden, ob er noch Kokain verkaufe. Dies habe er jedoch verneint. Da B._____ und C._____ sehr verzweifelt gewirkt und ihn um Hilfe gebeten hätten, habe er ihnen die Telefonnummer einer Person gegeben, welche sie hätten kon- taktieren können (Urk. D2/2/3 S. 7; Urk. D2/9/16 S. 6 ff.; Prot. I S. 14). Wer diese Kontaktperson sei, könne er nicht verraten, da dies gefährlich für ihn, seine Fami- lie und seine Freundin sei (Urk. D2/2/3 S. 7; Urk. D2/9/16 S. 7; Prot. I S. 15). Seit dieser Zufallsbegegnung am Bahnhof Oerlikon habe er nie mehr etwas von B._____ und C._____ gehört. Er wisse auch nicht, ob diese die Kontaktperson überhaupt angerufen hätten (Prot. I S. 14 f.). Dass er trotz seiner Bestreitungen des Anklagesachverhaltes zwischenzeitlich eingeräumt hatte, B._____ und C._____ ungefähr 30 oder 40 Gramm Kokain gegeben zu haben, begründete der Beschuldigte mit falscher anwaltlicher Beratung. Er habe seinem damaligen amtli- chen Verteidiger erzählt, dass er Weihnachten mit seiner Familie verbringen wol- le, worauf dieser ihm geraten habe, etwa 20 Gramm oder das Total des gefunde- nen Kokains anzuerkennen, da er (der Verteidiger) ihn so für die Dauer des Un- tersuchungsverfahrens freibekommen könne. Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2018 sei er dem Rat seiner Verteidi- gung aber nicht gefolgt und habe keine Aussagen gemacht. Sein Verteidiger habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme auf Nachfrage des Staatsanwaltes eine Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht verlangt. Er habe aber nicht gewusst, was er beim Haftrichter solle, wenn er ja vor dem

- 18 - Staatsanwalt keine Aussagen gemacht habe. Am 7. Dezember 2018 habe er sei- nen Verteidiger vor der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht wieder getroffen. Dieser habe ihm erneut erklärt, dass er sich schuldig bekennen solle, da er so Weihnachten mit seiner Familie verbringen könne, während die Strafuntersuchung weiterlaufe. Er sei von seinem Verteidiger dazu überredet wor- den, sich für schuldig zu erklären. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er in der Folge einen anderen Verteidiger verlangt habe (Urk. D2/2/3 S. 6; Prot. I S. 11). 3.2.1. Auch wenn es grundsätzlich denkbar erscheint, dass eine beschuldig- te Person einzig zum Zweck der Abwendung ihrer Inhaftierung während der Dau- er des Strafverfahrens ein falsches Teilgeständnis abgibt, so vermögen die Schil- derungen des Beschuldigten letztlich nicht davon zu überzeugen, dass es sich bei seinem zwischenzeitlichen Teilgeständnis tatsächlich um ein falsches Geständnis handelte. 3.2.2. So spricht für die Glaubhaftigkeit der Zugeständnisse des Beschuldig- ten, dass er sich nicht darauf beschränkte, die ihm gemachten Vorhalte einsilbig zu bejahen, sondern dass er auch diverse Angaben zum Tathergang machte. So nannte er die konkrete (Brutto-)Menge des von ihm an die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ übergebenen Kokains, machte Angaben zur Herkunft des- selben, äusserte sich zu den mit den Mitbeschuldigten vereinbarten Zahlungsmo- dalitäten und dem allfälligen Verwendungszweck der beiden Mitbeschuldigten für das Kokain. Zudem beschrieb er die Motive für seine erneute Drogendelinquenz. Wenn der Beschuldigte tatsächlich nichts mit den anklagegegenständlichen Tat- handlungen zu tun haben will, das Teilgeständnis mithin lediglich zur Verhinde- rung seiner Inhaftierung abgelegt haben will, so ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach auf die Zugabe eines Teils des ihm vorgehaltenen Anklagesa- chverhalts beschränkte, sondern zusätzlich noch diverse Details zum Tathergang und seinen Tatmotiven erfinden sollte, zumal er auch nicht geltend machte, von seiner Verteidigung instruiert worden zu sein, den Untersuchungsbehörden ge- genüber einen erfundenen Tathergang zu schildern. Vor diesem Hintergrund ist das Teilgeständnis des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft zu werten.

- 19 - 3.2.3. Gegen die Abgabe eines falschen Teilgeständnisses und für die Glaubhaftigkeit der Zugeständnisse des Beschuldigten, spricht zudem die Schwe- re der Konsequenzen, welche ihm mit einer erneuten Verurteilung wegen Betäu- bungsmitteldelikten drohen würden. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. November 2017 wurde er wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 21A/64 S. 3 f.). Das Urteil erwuchs in Rechts- kraft (Urk. 21A/66). In der diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Anklage wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum von etwa Mitte Dezember 2016 bis zu seiner Verhaftung am 22. Dezember 2016 in einer Wohnung an der I._____-Gasse rund 6 Gramm Kokain von einem Reinheitsgrad von etwa 50% (entsprechend 3 Gramm reinem Kokain) an diverse Abnehmer verkauft und damit einen Verdienst von Fr. 240.– für sich erzielt zu haben. Weiter wurde ihm vorge- worfen, am 22. Dezember 2016 etwa 35 Gramm Kokain von einem Reinheitsgrad von 67% (entsprechend etwa 23 Gramm reines Kokain), welches er von einem Bekannten erworben habe, in vorerwähnter Wohnung an der I._____-Gasse in Zürich aufbewahrt zu haben. Von diesem Kokain habe er gleichentags nicht mehr als 12 Gramm für einen Preis von Fr. 80.– pro Gramm weiterverkaufen wollen, um so seine ursprünglichen Ausgaben von Fr. 1'000.– zu decken. Die restlichen 11 Gramm Kokain habe er dagegen selbst konsumieren wollen (Urk. 21A/54 S. 2). Vor dem Hintergrund dieser einschlägigen Justizerfahrung des Beschuldigten, musste es ihm angesichts der im vorliegenden Strafverfahren anklagegegen- ständlichen Bruttomenge von mehr als 120 Gramm Kokain ohne Weiteres klar sein, dass der ihm gemachte Tatvorwurf im Verurteilungsfall zu einer gewichtigen Bestrafung führen könnte. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen seines zwi- schenzeitlichen Geständnisses zwar nicht die gesamte, sondern lediglich einen Teil dieser Bruttomenge ("Ungefähr 30 oder 40 Gramm.", Urk. D2/9/9 S. 5), je- doch bewegte sich dieser anerkannte Teil im Bereich derjenigen Bruttomenge Kokain, welche im Strafverfahren aus dem Jahre 2017 zu seiner Verurteilung mit

- 20 - 8 Monaten Freiheitsstrafe geführt hatte. Dem Beschuldigten musste dementspre- chend bewusst sein, dass er sich mit seinem Teilgeständnis dem Risiko aussetz- te, erneut zu einer Freiheitsstrafe in ähnlichem Umfang verurteilt zu werden. Hin- zu kommt, dass die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte im November 2018, mithin noch innerhalb der mit Urteil vom 2. November 2017 angesetzten zweijährigen Probezeit begangen worden sein sollen. Eine Verurteilung des Be- schuldigten, auch nur wegen eines Teils der ihm zur Last gelegten Betäubungs- mitteldelikte, barg damit ein erhebliches Risiko für einen Widerruf der mit Urteil vom 2. November 2017 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Aus seinen Aussagen erhellt denn auch, dass er sich der Problematik einer erneuten Delinquenz während laufender Probezeit durchaus bewusst war ("Der zweite An- walt sagte mir, ich solle das zugeben, damit ich dann die Untersuchung in Freiheit verbringen kann. Ich habe dem Anwalt aber gesagt, dass ich derzeit keine Prob- leme haben könne, weil ich mich in der Probezeit befände.", Prot. I S. 11). Dass der Beschuldigte im Wissen um die Schwere der ihm mit einer erneuten Verurtei- lung wegen Betäubungsmitteldelikten drohenden Konsequenzen ein Teilgeständ- nis für Taten abgelegt haben soll, welche er gar nie begangen haben will, nur um die Dauer der Strafuntersuchung allenfalls in Freiheit bzw. Weihnachten mit sei- ner Familie verbringen zu können, erscheint angesichts der konkreten Umstände lebensfremd und unglaubhaft. 3.2.4. Wenn der Beschuldigte sodann angibt, dass er von seiner damaligen amtlichen Verteidigung zu einem falschen Teilgeständnis überredet worden sei, was auch der Grund für den von ihm beantragten Verteidigungswechsel gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich mit diesem Vorbringen zu seinen Aussagen im Vorverfahren in Widerspruch stellt. Dem Polizeirapport vom

5. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens den Wunsch äusserte, durch Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ verteidigt zu werden. Als dieser die Annahme des Mandates aus Zeitgründen ab- lehnte, wurde eine Pikett-Verteidigung beigezogen (Urk. D21/2 S. 3). Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2018 gab der Beschuldig- te zu Protokoll, dass er den ihm zur Seite gestellten Pikett-Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X5._____ nicht als amtliche Verteidigung wolle und verweigerte die

- 21 - Aussage ("Ich will diesen Anwalt nicht. Ihr verletzt meine Rechte. Ich möchte so keine Einvernahme machen.", "Ich will diesen Anwalt nicht. Sie dürfen keine Ein- vernahme machen, ohne den Anwalt meines Wunsches", Urk. D2/2/1 S. 1; "Ich will meinen richtigen Rechtsanwalt.", Urk. D2/2/1 S. 2). Rechtsanwalt lic. iur X5._____ beantragte im Anschluss an diese polizeiliche Einvernahme seine Ent- lassung als amtliche Verteidigung (Urk. D2/7/3), worauf noch gleichentags Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ als neue amtliche Verteidigung bestellt wurde (Urk. D2/7/2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

6. Dezember 2018 verweigerte der Beschuldigte wiederum die Aussage und ver- langte – im Beisein von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ – eine neue Verteidigung ("Wie kann ich vor den Richter gehen, wenn ich keinen Anwalt habe. Ich möchte X2._____ oder X4._____.", Urk. D2/2/2 S. 4). Entgegen seinen späteren Aussa- gen, wollte der Beschuldigte seinen damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X3._____ also schon ausgewechselt sehen, noch bevor er sich über- haupt von diesem zur Erstattung des falschen Teilgeständnisses anlässlich der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 7. Dezember 2018 angeblich hatte überreden lassen. Im Übrigen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte einem Verteidiger, welchen er von Anfang an offenkundig ablehnte, dennoch so viel Vertrauen entgegengebracht haben soll, um sich zu ei- nem Teilgeständnis für Tathandlungen überreden zu lassen, die er nicht began- gen haben soll, zumal er sich der gewichtigen Folgen einer erneuten Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten bewusst war. Vor dem Hintergrund, dass er sein Teilgeständnis auf Anraten seiner Verteidigung einzig zur Vermeidung einer Inhaf- tierung abgegeben haben will, wäre es schliesslich auch zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach seiner Versetzung in Untersuchungshaft am

7. Dezember 2018 die Auswechslung seiner amtlichen Verteidigung verlangt hät- te, mithin als die von Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ vermeintlich empfohlene Strategie keinen Erfolg zeitigte und er sich deswegen behauptetermassen un- schuldig inhaftiert wähnte. Den Verfahrensakten, insbesondere auch den vom Beschuldigten aus der Untersuchungshaft verfassten Briefen an die Staatsan- waltschaft vom 17. und vom 20. Dezember 2018 (vgl. die nicht akturierten Briefe am Ende des Ordners von Dossier 2), können denn auch keine Hinweise auf ei-

- 22 - nen Antrag des Beschuldigten auf einen Anwaltswechsel entnommen werden. Erst mit Schreiben vom 8. Januar 2019 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ die Staatsanwaltschaft darüber, dass er vom Beschuldigten als Verteidiger ange- fragt worden sei und stellte gleichzeitig die Frage nach einem Verteidigerwechsel in den Raum (Urk. D2/7/4). Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt be- reits einen Monat in Untersuchungshaft, wobei er während dieser Zeit weder ein Haftentlassungsgesuch stellte noch sonst in irgendeiner Weise auf seine ver- meintlich zu Unrecht erfolgte Inhaftierung aufmerksam machte oder gegen diese protestierte. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist das Argument der falschen Beratung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ – welches erstmals nach dessen Auswechslung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vorgebracht wurde – als Schutzbehauptung zu qualifizieren, welche einzig der erfolglosen Plausibilisie- rung des plötzlichen Widerrufs des Teilgeständnisses des Beschuldigten dient. 3.2.5. Zusammenfassend ist das Zugeständnis des Beschuldigten, wonach er den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ ungefähr 30 oder 40 Gramm Ko- kain gegeben habe, als im Prinzip glaubhaft zu werten und sein Vorbringen, die entsprechenden Zugaben gegen seinen Willen auf Anraten seiner Verteidigung getätigt zu haben, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist da- rauf im Sinne seines Teilgeständnisses zu behaften, zumal dieses auch mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt. Seine Bestreitungen, welche im Laufe des Vorverfahrens eine Anpassung erfuhren und im Widerspruch zu seinem glaubhaften Teilgeständnis stehen, erweisen sich dagegen als unglaubhaft. So machte er zuletzt zusammengefasst geltend, die beiden Mitbeschuldigten zufällig am Bahnhof Oerlikon getroffen und diesen einen Telefonkontakt für den Bezug von Kokain vermittelt zu haben. Weshalb er diese Sachverhaltsversion nicht be- reits von Anfang an vortrug, wenn sich die Situation tatsächlich so abgespielt ha- ben sollte, ist nicht ersichtlich, zumal er sich so auch deutlich weniger stark belas- tet hätte, als mit seinem Teilgeständnis. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die inkonsistenten und im Widerspruch zu seinem glaubhaften Teilgeständnis ste- henden Bestreitungen als nicht glaubhaft.

- 23 - 3.3. Den als unglaubhaft zu qualifizierenden Bestreitungen des Beschuldig- ten stehen die belastenden Depositionen der Mitbeschuldigten B._____ gegen- über. 3.3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese glaubhaft seien und da- rauf abgestellt werden könne. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen von B._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme und ihrer Hafteinvernahme in den wesentlichen Punkten deckungsgleich ausgefallen seien. Weiter sei der Eindruck entstanden, dass sie die Geschehnisse aus ihrem Ge- dächtnis heraus spontan und gemäss ihren aktuellen Erinnerungen erzählt habe. So habe sie das Signalement des Beschuldigten von sich aus zutreffend zu um- schreiben und den Beschuldigten auf dem Fotobogen ohne zu zögern zu identifi- zieren vermocht. Ihre Aussagen seien sodann schlüssig, authentisch, nachvoll- ziehbar und wiesen keine Übertreibungen auf. Weiter enthielten ihre Aussagen Details, welche dafür sprechen würden, dass sie Selbsterlebtes wiedergebe. Die Realitätsnähe ihrer Ausführungen werde weiter dadurch unterstrichen, dass sie ihre Rolle innerhalb der anklagegegenständlichen Abläufe von Anfang an klar umschrieben und Details, wie die Anzahl der Lieferungen, die Portionengrössen und die Tathintergründe genannt habe. Weiter erweise es sich auch als logisch, dass die kokainabhängige B._____ für den Beschuldigten gelagert habe, um auf diese Weise günstiger an Kokain für den Eigenkonsum zu gelangen. Schliesslich würden ihre Aussagen nach Ansicht der Vorinstanz auch nicht den Eindruck er- wecken, dass sie den Beschuldigten übermässig belasten wolle. Dass sich B._____ anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nicht mehr dazu habe durchringen können, konkrete Aussagen zu machen, habe zwar ihren Willen erkennen lassen, ihre Belastungen des Beschuldigten in dessen An- gesicht stark zu relativieren. Jedoch habe sie ihre bisherigen Aussagen nicht zu- rückgenommen, sondern ausdrücklich bestätigt, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Schliesslich sei auch kein Interesse erkennbar, weshalb B._____ ausgerechnet den Beschuldigten falsch belasten sollte, wenn dieser nichts mit der Sache zu tun habe. Schliesslich würden auch die als nicht glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten die Sachverhaltsdarstellung der Mitbeschuldigten B._____ nicht zu widerlegen vermögen (Urk. 45 S. 16 ff.).

- 24 - 3.3.2. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend und überzeugend, wes- halb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zur Verdeutli- chung ist nochmals festzuhalten, dass das vom Beschuldigten vorgebrachte Ar- gument der Falschbelastung durch die Mitbeschuldigte B._____ in den Verfah- rensakten keine Stütze findet. So schob diese mit ihren Aussagen nicht einfach die gesamte Verantwortung für die Tathandlungen dem Beschuldigten in die Schuhe, sondern belastete sich damit auch in massgeblicher Weise selbst. Diese Selbstbelastung führten dazu, dass sie für ihre Tathandlungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagesachverhalt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Mona- ten verurteilt wurde (Urk. 81/30). Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern eine Falschbelastung des Beschuldigten ihr irgendeinen Nutzen gebracht oder ihr ei- nen Vorteil verschafft haben könnte, da sie sich mit den für den Beschuldigten be- lastenden Aussagen gleichzeitig auch selbst substantiell belastete. Für eine unei- gennützige Falschbelastung käme folglich nur ein von ihr gegenüber dem Be- schuldigten gehegter Groll in Frage. Jedoch lassen sich den Akten keinerlei Hin- weise auf eine Feindschaft zwischen dem Beschuldigten und der Mitbeschuldig- ten B._____ entnehmen. Entsprechendes wird vom Beschuldigten denn auch nicht behauptet. Gemäss seinen Aussagen beschränkte sich sein Kontakt mit B._____ auf eine einzige Zufallsbegegnung am Bahnhof Oerlikon. Ansonsten ha- be er überhaupt keinen Kontakt zu ihr gehabt (Prot. I S. 14). Ein Motiv für eine (uneigennützige) Falschbelastung ist damit auch unter dem Aspekt allfällig beste- hender gegenseitiger Animositäten nicht erkennbar. 3.3.3. Schliesslich bestehen auch keinerlei konkreten Hinweise darauf, dass die Mitbeschuldigte B._____ von der Polizei zu Falschaussagen motiviert worden wäre, wie dies von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut vorgebracht wird (Urk. 95 S. 6). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb B._____ den Strafverfol- gungsbehörden einen solchen Gefallen hätte tun sollen, wenn sie sich damit gleichzeitig selber der Gefahr der Verurteilung zu einer längerdauernden Frei- heitsstrafe aussetzt.

- 25 - 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unglaubhaften Bestrei- tungen des Beschuldigten, die seinem Teilgeständnis widersprechen, die glaub- haften Aussagen der Mitbeschuldigten B._____ nicht in Zweifel zu ziehen vermö- gen. Dementsprechend ist der Sachverhalt gemäss den Ziffern 2 und 3 der An- klageschrift vom 14. Mai 2019 erstellt. 3.5. Was den Reinheitsgrad des anklagegegenständlichen Kokains betrifft, ging die Vorinstanz bei den verkauften 14 Gramm Kokain gemäss Anklageziffer 2 sowie bei den ersten beiden Kokainlieferungen von 20 und 40 Gramm gemäss Anklageziffer 3 zugunsten des Beschuldigten von einer mittleren Gassenqualität von 50% aus (Urk. 45 S. 19, mit Hinweis auf die Betäubungsmittelstatistik 2018 Cocain & Heroin der Arbeitsgruppe Forensische Chemie SGRM). Hinsichtlich der letzten Kokainlieferung von 60 Gramm gemäss Anklageziffer 3 sah die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich 11. Januar 2019 ei- nen Reinheitsgrad von 94% als erstellt an (Urk. 45 S. 19; Urk. D2/6/7). Dem ist nichts hinzuzufügen. Dementsprechend liegt eine erstellte Menge reinen Kokains von 93,4 Gramm vor.

4. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des anklagegegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten (Urk. 45 S. 20 f.) erweist sich als zutreffend. Folg- lich ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Ver- brechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 45 S. 20 f.) schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. IV. Widerruf

1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erneute Delinquenz bildet demnach einen Wider- rufsgrund. Ein Widerruf hat allerdings erst dann zu erfolgen, wenn eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten gegeben ist, d.h. aufgrund der erneuten

- 26 - Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung u.a. auch miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Bei Vollzug der neuen Strafe kann vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühe- re Strafe abgesehen werden. Allerdings sind auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung. So kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. und E. 4.5 S. 144 f.).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Ab- teilung, vom 2. November 2017 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie wegen Übertretung desselben im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 21A/64 S. 3 f.). Da die Probezeit bis November des Jahre 2019 andauerte und er damit während laufender Probezeit delinquierte, ist der Widerruf zu prüfen.

3. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte kaum ein Jahr nach seiner ersten Verurteilung wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung desselben erneut einschlägig delinquierte. Seine Verurteilung im November 2017 und die im dama- ligen Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft von 47 Tagen scheinen ihn folg- lich in keinster Weise beeindruckt zu haben. Dies gilt umso mehr, als dass er sich neu des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, und damit einer schwerwiegenderen Straftat als noch im Jahre 2017 schuldig machte. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der von ihm für die erneute Drogendelinquenz zu gewärtigende Freiheitsstrafe keine günstige Le- galprognose attestiert werden. Damit ist die Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, vom 2. November 2017 zu widerrufen und hernach gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB mit der Sank-

- 27 - tion für die vorliegend neu zu beurteilende Delinquenz gleicher Strafart eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung, vom 2. November 2017 (Geschäfts-Nr. GG170182) gewährten be- dingten Vollzug der damaligen Freiheitsstrafe von 8 Monaten und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe dem Antrag der Staats- anwaltschaft folgend mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe, woran sie insgesamt 336 durch Haft erstandene Tage anrechnete (Urk. 45 S. 27 f.; 289 Tage Haft im vorliegenden Strafverfahren und 47 Tage Haft im Verfahren GG170182).

2. Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstra- fe, womit eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.– ver- bunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen (nach unten) zu verlassen, bestehen nicht. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, steht einer strengeren Bestrafung als mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten das Verbot der reformatio in peius entge- gen (Art. 391 Abs. 2 StPO), obwohl sich bereits der Antrag der Staatsanwaltschaft als zu milde erweist (vgl. nachfolgend, Erw.3.4. ff.).

3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente. Als Grad- messer für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschulde- ten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an-

- 28 - hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter be- deutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die ver- letzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB-Kommentar,

20. Auflage 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER,

4. Auflage 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, 3. Auflage 2018, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Be- messung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichtes 6B_558/2011 vom 21. No- vember 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar kei- ne Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zwei- hundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. 3.2. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark ge- streckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäu- bungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Be- deutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gege- ben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). 3.3. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und

- 29 - der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häu- figkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 279 ff. zu Art. 26 BetmG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes trifft bei- spielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge ver- kauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ab- lehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 3.4. Bei der objektiven Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt ins Gewicht, dass sich diese auf eine Bruttomenge von insgesamt 134 Gramm Kokain bezog. Von dieser Gesamtmenge wiesen 60 Gramm einen Reinheitsgrad von 94% auf (vgl. Urk. D2/6/7) und waren damit von ausgesprochen guter Qualität. Zusammen mit den übrigen 74 Gramm, welche einen Reinheitsgrad von 50% aufwiesen, war der Beschuldigte folglich für den Besitz, die Lagerung und den Verkauf von insge- samt 93,4 Gramm reinem Kokain verantwortlich. Diese Reinmenge entspricht et- was mehr als dem Fünffachen des gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegten Grenzwertes von 18 Gramm Kokain (BGE 109 IV 143

- 30 - E.3.b; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5). Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten dauerte wenige Wochen an und erreichte damit in zeitlicher Hinsicht noch keine besondere Intensität. Jedoch erweist sich sein Vorgehen als äusserst planmässig und durchdacht. So lagerte er das Kokain nicht selber, sondern liess dieses von den langjährigen Drogenkon- sumenten B._____ und C._____ in deren Wohnung aufbewahren und von diesen an Drittpersonen abgeben bzw. verkaufen. Als Gegenleistung schenkte er den beiden Mitbeschuldigten 5 Gramm Kokain pro Woche und bot ihnen die Möglich- keit, sein Kokain zu einem günstigeren Preis zu beziehen. Auf diese Weise konn- te der Beschuldigte auf einfache und für ihn kostengünstige Weise das Risiko mi- nimieren, mit dem von ihm in Umlauf gesetzten Kokain in Verbindung gebracht zu werden. Sein bedachtes und planmässiges Vorgehen zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er B._____ und C._____ nicht mit einem Mal eine grössere Menge Kokain lieferte, sondern zunächst eine Portion von 20 Gramm überbrachte und die Liefermenge mit jeder weiteren Lieferung erhöhte. Vor diesem Hintergrund kann auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten geschlos- sen werden. Der Umstand, dass er dazu in der Lage war, ausgesprochen reines Kokain in grösseren Mengen aufzutreiben, deutet grundsätzlich auf eine gute Vernetzung innerhalb des Drogenmilieus hin. Jedoch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels eine be- deutendere Rolle zukommt, als diejenige eines autonomen Kleinhändlers. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und unter Berücksichtigung des Um- standes, dass hinsichtlich der Drogenmenge, dem Tatvorgehen und der Stellung eines Täters im Drogenhandel noch deutlich gravierendere Fälle qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz denkbar sind, ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.5. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tat- begehung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Weiter beteiligte er sich aus rein finanziellen und damit egoistischen Gründen am Drogenhandel. Eine wirtschaftli- che Notlage, welche dem Beschuldigten – welcher in der Schweiz weder über ei- ne Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügt – keinen anderen Aus- weg gelassen hätte, als zu delinquieren, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr,

- 31 - als dass er gemäss eigenen Angaben bereits zum Tatzeitpunkt von seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin, welche mehrere Geschäfte (einen Kosmetiksalon und eine Diskothek/Bar) besitze und monatliche Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 10'000.– erhalte, finanziell unterstützt worden sei (Urk. D2/9/9 S. 4; Urk. D2/9/16 S. 5; Urk. D2/12/4 S. 2; Prot. I S. 9). Im Übrigen liegen auch keine Hinweise für Beschaffungskriminalität vor, zumal der Beschuldigte angab, nach seiner letzten Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz am 2. November 2017 mit dem Kokainkonsum aufgehört zu haben (Urk. D2/9/9 S. 4; Urk. D9/16 S. 3). Das subjektive Tatverschulden vermag folglich das objektive nicht zu relativieren. 3.6. Angesichts der dargelegten Tatkomponente erweist sich die von der Vorinstanz innerhalb des weiten Strafrahmens auf 16 Monate Freiheitsstrafe fest- gelegte hypothetische Einsatzstrafe als zu tief. Angemessen erscheint eine solche von 20 Monaten. 3.7. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, in der Dominikanischen Republik geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein sowie als Verkäufer von Fahrzeugersatzteilen gear- beitet zu haben (Prot. I S. 6). Er habe in der Dominikanischen Republik geheira- tet, sei dann aber mit seiner Ehefrau zusammen nach Spanien gezogen, wo er mit ihr zusammen mehrere Jahre gelebt und auf der Baustelle gearbeitet habe (Prot. I S. 6 ff.). Von seiner Ehefrau sei er etwa seit dem Jahre 2014 geschieden (Prot. I S. 8). Er habe drei Kinder im Alter von etwa 4, 5 und 20 Jahren, welche von einer anderen Frau, als seiner Ex-Frau stammten und in Santo Domingo le- ben würden, wie auch seine Mutter (Urk. D2/9/16 S. 4; Prot. I S. 7). Alimente für seine Kinder oder seine Ex-Frau bezahle er nicht (Prot. I S. 7). Er besitze aber ein Sportartikelgeschäft in Santo Domingo, welches genügend Einnahmen erwirt- schafte, um den Lebensunterhalt für seine Mutter und seine Familie zu finanzie- ren (Prot. I S. 10). Im Jahre 2014 oder 2015 sei er das erste Mal als Tourist in die Schweiz gekommen. Er sei in der Schweiz geblieben, weil er seine aktuelle Part- nerin hier kennengelernt habe. Er lebe mit ihr und deren Kinder aus früheren Be- ziehungen zusammen an der D'._____-Strasse in E._____. Er passe auch auf die

- 32 - Kinder seiner Partnerin auf, wenn diese nicht zuhause sei (Urk. D2/9/9 S. 5; Urk. D2/9/16 S. 5; Prot. I S. 8 f.). Da er über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dürfe er sich nur eine begrenzte Zeit ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Er reise deswegen alle drei oder 4 Monate übers Wochenende nach Spanien. Zu- dem dürfe er mangels Arbeitserlaubnis nicht in der Schweiz arbeiten, weshalb seine Partnerin finanziell für ihn aufkomme (Urk. D2/9/9 S. 3 f.; Urk. D2/9/16 S. 5; Prot. I S. 9). Seine Partnerin und er hätten im Dezember 2019 heiraten wollen, was aufgrund seiner Verhaftung aber nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. D2/9/16 S. 5; Urk. D2/12/4 S. 2; Prot. I S. 10). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände. 3.8. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Ab- teilung, vom 2. November 2017 wegen der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 21A/64 S. 3 f.; Urk. 46). Die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz inmitten der laufenden Pro- bezeit wirken sich insgesamt deutlich straferhöhend aus. 3.9. Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch reuig oder einsich- tig, weshalb sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.

4. Angesichts der sich deutlich straferhöhend auswirkenden täterbezoge- nen Strafzumessungsgründe rechtfertigt es sich, die ausgehend von der Tatkom- ponente festgesetzte Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen.

5. Wie vorstehend unter Ziffer IV.1. ff. erwogen, ist die mit Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 2. November 2017 bedingt ausgesproche- ne Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu widerrufen. Da es sich bei der zu widerrufen- den und der neu auszusprechenden Strafe um Freiheitsstrafen, und damit um

- 33 - gleichartige Strafen handelt, ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei er- weist sich eine Erhöhung der für die neu zu beurteilenden Tathandlungen auszu- fällende Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der zu widerru- fenden Freiheitsstrafe um 6 Monate als angemessen. Dementsprechend wäre der Beschuldigte unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Da indessen das Verschlechterungsverbot zu be- achten ist (vorstehend, Erw. V.2), hat es mit den von der Vorinstanz festgesetzten 26 Monaten sein Bewenden. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstandenen 484 Tage (Verhaftung am 5. Dezember 2018 und Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 2. April 2020 [Urk. D2/9/2 S. 1, Urk. 74 und Urk. 76]) sowie der im Strafverfahren betreffend die zu widerrufende Strafe durch Haft erstandenen 47 Tage (Urk. 21A/64 S. 4), steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die rechtstheoretischen Voraussetzungen betreffend die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend und umfassend dargelegt (Urk. 45 S. 28 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Aufgrund der Höhe der auszufällenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 26 Monaten sind einzig die objektiven Voraussetzungen einer teilbedingten Strafe erfüllt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verur- teilt wurde, müssen in subjektiver Hinsicht für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB; HEIM- GARTNER, a.a.O., N 2 zu Art. 43 StGB). Wie bereits erwogen wurde, vermochten die im Jahre 2017 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe und die im Rahmen des damaligen Strafverfahrens verbüssten 47 Tage Untersuchungshaft den Be- schuldigten nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Abgesehen da- von, dass er bereits innerhalb des ersten Jahres der ihm im November 2017 an- gesetzten zweijährigen Probezeit erneut einschlägig delinquierte, zeigt sich auch

- 34 - eine Steigerung in der Schwere der von ihm begangenen Delikte. Vor diesem Hin- tergrund liegt eine eigentliche Schlechtprognose vor. Besonders günstige Um- stände sind nicht gegeben. Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollziehen. VII. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

1. Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentli- chen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

2. Wann ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Krite- rien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes ge- legt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härte- fallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Ge- setzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). 2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung ei- nes Härtefalls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen wer- den (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Krite- rien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanziel- le Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Re- sozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bin-

- 35 - dung in der Schweiz. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Be- troffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrach- tung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). 2.2. Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Lan- desverweisung absehen darf (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprog- nose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Inte- ressenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.).

3. Der Beschuldigte ist wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen. Da die fraglichen Tathandlungen nach dem Inkraft- treten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen wurden, stellt diese Ver- urteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zudem ist er Staatsbürger der Dominikanischen Republik. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt. 3.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschuldigte über keinen fes- ten Wohnsitz in der Schweiz verfüge, sondern als Tourist eingereist sei. Abgese- hen von seiner Partnerin und deren Kindern scheine der Beschuldigte sodann hierzulande über keine engen sozialen Beziehungen zu verfügen. Die leiblichen

- 36 - Kinder sowie weitere Familienmitglieder des Beschuldigten würden in der Domini- kanischen Republik leben. Auch abgesehen von der familiären Situation könne nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. So sei der Beschuldigte weder in den Arbeitsmarkt eingebunden noch spreche er eine der Landessprachen. Die kurze Anwesenheitsdauer des Be- schuldigten werde zusätzlich durch seine Ausreisen und den damit verbundenen Wartezeiten für die erneute Einreise in die Schweiz weiter verkürzt. Dementspre- chend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche einen Härtefall im Sin- ne von Art. 66a Abs. 2 StGB rechtfertigen würden (Urk. 45 S. 30 f.). Diesen zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen ist grundsätzlich nichts anzufügen, zumal die persönliche Situation des Beschuldigten seit dem Ergehen des vorinstanz- lichen Urteils unverändert geblieben ist. Ergänzend ist einzig zu bemerken, dass es dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres zuzumuten ist, in die Dominika- nische Republik zurückzukehren, zumal er dort gemäss seinen Angaben nicht nur über ein familiäres Umfeld, sondern auch über ein Sportartikelgeschäft und damit über eine Verdienstmöglichkeit verfügt. Der Beschuldigte gab im Zusammenhang mit dem von ihm am 25. Februar 2020 gestellten Haftentlassungsgesuch denn auch an, nach seiner Haftentlassung zu seinen Kindern in die Dominikanische Republik zurückkehren zu wollen (Urk. 65 S. 7). Im Übrigen kann die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Partnerin auch nicht als eheähnliche, gefestigte Le- bensgemeinschaft qualifiziert werden, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_14/1474/2019 vom 23. März 2020, E.1.4.). Die Fortführung dieser Beziehung würde durch eine Landesverwei- sung zwar erschwert, aber nicht verunmöglicht. Ein schwerer persönlicher Härte- fall liegt damit nicht vor. 3.2. Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentli- chen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwen- dung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn beim Beschuldigten von

- 37 - einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interes- senabwägung trotz des gerade noch leichten Tatverschuldens nicht zu seinen Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesge- richtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Aus- weisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse der Beschuldigten an ei- nem Verbleib in der Schweiz.

4. Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten, so sind das Verschulden, die persönli- chen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (BSK StGB-ZURBRÜGG/ HRUSCHKA, 4. Auflage 2019, N 29 zu Art. 66a StGB). Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte weder in persönlicher noch in wirt- schaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht gefestigte oder tragfähige Beziehun- gen zur Schweiz aufweist, welche ein persönliches Interesse an seinem hiesigen Verbleib begründen würden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sein organisiertes und planmässiges Tatvorgehen eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies gilt umso mehr, als dass ihm keine günstige Legal- prognose gestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanz- liche Anordnung, den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Urk. 45 S. 31), den konkreten Umständen als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

5. Bezüglich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 32 ff.). Die Ausschreibung der Landes- verweisung im SIS ist damit anzuordnen.

- 38 - VIII. Einziehungen

1. Mit angefochtenem Urteil wurde entschieden, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 (Urk. D2/5/8) beschlagnahmten Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) einzuziehen und – soweit ausreichend – zur Deckung der Verfah- renskosten zu verwenden seien (Urk. 45 S. 36).

2. Was die rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Beschlagnah- mung von Gegenständen und Vermögenswerten betrifft, kann auf die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 31). Ergänzend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht Vermögenswerte nur dann ein- zieht, wenn diese durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen und sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

17. Januar 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) wurde am Wohnort des Beschuldigten si- chergestellt (Urk. D2/5/8). Dass dieses Geld in einem deliktischen Zusammen- hang stehen würde, ist nicht erwiesen. Da die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB somit nicht erfüllt werden, ist die beschlagnahmte Barschaft nicht einzuziehen, sondern gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Ergebnis vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Beru-

- 39 - fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

3. Der Beschuldigte wurde bis zum 17. Januar 2020 von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ amtlich und hernach von Fürsprecher lic. iur. X2._____ erbeten verteidigt. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____wurde mit Beschluss vom 25. Mai 2020 für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren bis zum

17. Januar 2020 gemäss seiner Honorarnote mit Fr. 1'137.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 52 und Urk. 59). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 19. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstel- lung des Strafverfahrens hinsichtlich Anklageziffer 1) und 9-10 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. November 2017 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten (abzüglich 47 Tage erstandener Haft) wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon 531 Tage (484 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug im vorliegen-

- 40 - den Strafverfahren sowie 47 Tage Untersuchungshaft im Strafverfahren GG170182) bereits erstanden sind.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

17. Januar 2019 beschlagnahmten Fr. 1'620.85 (inkl. in Schweizer Franken umgewechselte EUR 245.–) werden nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die- ses Urteils zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Fr. 1'137.– X1._____ bis 17. Januar 2020 (bereits ausbezahlt).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − das Bundesamt für Polizei, fedpol; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 41 - − die Vorinstanz; − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, zu den Akten GG170182 ge- mäss Dispositivziffer 2; − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich gemäss Dispositivziffer 7.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Samokec