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SB190576

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2020-04-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2019 vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Juni 2018 bis 15. August 2018 dem Abnehmer B._____ ein Mal in Zürich-C._____ und drei Mal in seiner Wohnung an der D._____-Strasse in E._____ [Ort] für den Preis von jeweils Fr. 85.– bis Fr. 88.– pro Gramm insgesamt 160 Gramm Kokainge- misch – namentlich ein Mal 50 Gramm Kokaingemisch, zwei weitere Male ca. 30 Gramm Kokaingemisch sowie ein letztes Mal 49.8 Gramm Kokaingemisch (mit ei- nem Reinheitsgehalt von 93 Prozent) – übergeben (Urk. 39 S. 2). Ferner wird ihm angelastet, im Zeitraum von September 2018 bis Oktober 2018 der Abnehmerin F._____ für den Preis von jeweils Fr. 120.– pro Gramm ein Mal mindestens 5 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort in G._____ [Ort], wobei der Beschuldigte davon zusammen mit F._____ konsumiert habe, und ein Mal mindestens 2 Gramm Kokaingemisch in Zürich-C._____ übergeben zu haben (Urk. 39 S. 2 f.). Schliesslich sei der Beschuldigte am 13. November 2018 im Besitz einer Kokainportion von 0.4 Gramm gewesen, welche bei ihm zu Hause in E._____ si- chergestellt worden sei (Urk. 39 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, mit F._____ an ihrem Geburtstag von ihm zur Verfügung gestelltes Ko- kain konsumiert zu haben (Urk. 31 S. 2; Prot. I S. 12). Im Übrigen hat er den an- geklagten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unkommentiert gelassen (vgl.

- 7 - Urk. 2/1/1 S. 1 ff.; Urk. 2/1/2 S. 2 f.; Urk. 27 S. 1 ff.). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann gänzlich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 68). Soweit er in seinen Befragungen zu- vor dennoch Aussagen machte, stellte er sich auf den Standpunkt, dass er B._____ und F._____ nie Kokain verkauft und mit B._____ in den überwachten Telefongesprächen über alltägliche Dinge gesprochen habe, welche sich insbe- sondere um gemeinsame Grillabende im Zusammenhang mit der Fussballwelt- meisterschaft gedreht hätten (vgl. Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 31 S. 2: "Ich habe ihr (F._____) nie etwas verkauft. Und dem B'._____ (B._____) habe ich auch nie et- was verkauft."; vgl. insbesondere auch Prot. I S. 9 ff.). Was schliesslich den Besitz von 0.4 Gramm Kokain anbelangt, so behauptete er in der Untersuchung, man habe damals nur Haschisch bei ihm gefunden, während er vor Vorinstanz die Meinung vertrat, es habe sich beim Konfiskat lediglich um 0.08 Gramm Kokain gehandelt (Prot. I S. 14). 1.3. Soweit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist mithin angesichts des beantragten Freispruchs im Folgenden nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zum Sachverhalt zu Recht fest- gehalten, dass die Aussagen von B._____ und F._____ im vorliegenden Fall die zentralen Beweismittel darstellen und im Rahmen der Beweiswürdigung darüber hinaus auch die Aussagen des Beschuldigten, das Ergebnis der überwachten Te- lefongespräche und der polizeilichen Observation sowie ergänzend die Feststel- lungen der Hausdurchsuchung und des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (betreffend den Reinheitsgehalt der Drogen) zu berücksichtigen sind (Urk. 53 S. 5 f.). 1.5. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil im Folgenden mit der Verwertbarkeit der Beweismittel (Urk. 53 S. 6 f.) und den allgemeinen Grundsätzen der Beweis- würdigung (Urk. 53 S. 14 f.) befasst, kann vollumfänglich auf diese sorgfältigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vor-

- 8 - instanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2018 (Urk. 2/1/3) ausgegangen. 1.6. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – nach umfassen- der Rezitation und Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel – schliesslich als vollumfänglich erstellt (Urk. 53 S. 7 ff. und S. 19). Dabei würdigte sie die Dar- stellung des Beschuldigten als wenig überzeugend und verwies in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf dessen wiederholt inkonstantes und teilweise er- heblich widersprüchliches Aussageverhalten. Ferner stellte sie fest, der Beschul- digte habe in seinen Befragungen auch den Inhalt der abgehörten Telefon- gespräche nicht plausibel erklären können, wobei er diesbezüglich in der Haupt- verhandlung eine neue Version vorgebracht habe, welche jedoch ebenfalls nicht stichhaltig sei (Urk. 53 S. 17 f.). Demgegenüber stufte die Vorinstanz sowohl die Aussagen von B._____ als auch die Aussagen von F._____ als glaubhaft ein. Von wesentlicher Bedeutung war dabei gemäss den Vorderrichtern die Tatsache, dass die beiden Abnehmer den Beschuldigten unabhängig voneinander belasteten und keine Anhaltspunkte für ein Komplott bestanden. Ferner sah die Vorinstanz die Ausführungen der Be- lastungspersonen auch durch das übrige Beweisergebnis bestätigt, so insbeson- dere die codiert geführten Telefongespräche sowie die Wahrnehmungen der Poli- zei anlässlich der Observation von B._____ vom 14. September 2018 (Urk. 53 S. 17). 1.7. Die Verteidigung moniert bezüglich des Vorwurfs des Kokainhandels sinngemäss und im Wesentlichen, die belastenden Aussagen von B._____ und F._____ würden erhebliche Widersprüche zu zentralen Fragen aufweisen und die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, hierzu eine konkrete Aussagenana- lyse vorzunehmen (Urk. 67 S. 4 ff.). Es erweise sich insbesondere als ergebnis- orientiert und nicht mit den Akten vereinbar, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begründung ausführe, die belastenden Aussagen von B._____ seien überein- stimmend und konstant (Urk. 67 S. 7). Der eingeklagte Sachverhalt – so die Ver- teidigung – sei aufgrund der Diskrepanzen und Widersprüche in den belastenden

- 9 - Aussagen gerade nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen sei (Urk. 67 S. 8 f.). 1.8. Die Aussagen der beiden Drogenabnehmer B._____ und F._____ sind somit im Rahmen der folgenden Erwägungen einer genaueren Betrachtung zu un- terziehen und auf ihre Kohärenz mit dem übrigen Beweisergebnis zu überprüfen. 1.8.1. B._____ wurde insgesamt sechs Mal zur Sache einvernommen (vgl. Urk. 2/2/1-4; Urk. 25; Urk. 28). Anlässlich dieser Befragungen gab er stets bereitwillig Auskunft zum vorliegend angeklagten Sachverhalt, ohne sich dabei in namhafte Widersprüche zu verstricken. Zwar sind seine anfänglichen Ausführungen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da er im eigenen Verfahren angesichts seiner Stellung als Beschuldigter nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war, doch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich B._____ als Drogenabnehmer des Beschuldigten mit seinen Aussagen jeweils auch selber belastete und deshalb bezüglich Art und Menge des bezogenen Stoffes geneigt gewesen sein dürfte, eher zurückhaltende Angaben zu Protokoll zu geben. Im Üb- rigen führte B._____ aber auch glaubhaft aus, mit dem Beschuldigten in keiner näheren Beziehung zu stehen und lediglich hin und wieder Drogen bei ihm bezo- gen zu haben. Für die Annahme, dass B._____ den Beschuldigten in seinen Ein- vernahmen zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen mithin keinerlei Anhalts- punkte, zumal er ausführte, den Beschuldigten als guten Typen und anständige Person kennen gelernt zu haben (vgl. Urk. 28 S. 6). Am präzisesten dürfte die Erinnerung von B._____ an den eingeklagten Sachverhalt anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 gewesen sein, in welcher er kurz nach seiner Verhaftung bestätigte, vom Beschuldigten soeben die sichergestellten rund 50 Gramm Kokain in dessen Wohnung in E._____ übernommen zu haben (Urk. 2/2/1 S. 1 f.), und alsdann aus- führte, er habe bis (heute) drei Mal beim Beschuldigten Kokain bezogen, mal 20, mal 30 und eventuell einmal auch 50 Gramm (Urk. 2/2/1 S. 2). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 5; Urk. 67 S. 6 f.) beschrieb B._____ mithin be- reits in seiner ersten Einvernahme vier Drogenübernahmen vom Beschuldigten. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 identifizierte er den Be-

- 10 - schuldigten sodann unmissverständlich als seinen Lieferanten namens "H._____" und gab weiter zu Protokoll, er habe ca. vier Mal beim Beschuldigten Kokain be- zogen, wobei es sich zwei Mal um 50 Gramm und zwei bis drei Mal um 20 bis 30 Gramm gehandelt habe (Urk. 2/2/3 S. 3; so bestätigt in der späteren Einvernahme vom 31. Oktober 2018, Urk. 2/2/4 S. 3). In seiner Schlusseinvernahme vom

15. März 2019 machte B._____ dann keine eigenständigen Aussagen mehr zum vorliegenden Sachverhalt und bestätigte auf Vorhalt der Anklage lediglich pau- schal, vom Beschuldigten zwei Mal rund 50 Gramm und drei Mal rund 20 Gramm entgegengenommen zu haben (Urk. 25 S. 5). Wenn der amtliche Verteidiger vor diesem Hintergrund massive Wider- sprüche in den Aussagen von B._____ ausgemacht haben will, so erweist sich dies als klar überzeichnet (Urk. 67 S. 7). Zwar ist einzuräumen, dass sich die Vor- instanz nicht ausführlich mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Aussagen von B._____ bei der Polizei und im weiteren Verlauf des Verfahrens bezüglich der einzelnen Lieferungen nicht durchwegs deckungsgleich ausfielen, und er insbe- sondere in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 3. Mai 2019 hinsichtlich verschiedener Einzelheiten keine präzisen Angaben mehr ma- chen konnte. So wusste er nicht mehr genau, welche konkreten Mengen er beim Beschuldigten bezogen und welche konkreten Preise der Beschuldigte dafür ver- langt hatte. Auch hinsichtlich der Übergabeorte hatte B._____ keine exakte Erin- nerung mehr, doch glaubte er immerhin noch zu wissen, die Ware zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause und zwei Mal in Zürich übernommen zu haben (Urk. 28 S. 5). Zu diesen Ungereimtheiten gilt es indes festzuhalten, dass B._____ den Sachverhalt auch bei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz bestätigen konnte und lediglich bezüglich spezifischer Details (leicht) unpräzise Angaben machte, indem er beispielsweise den Kaufpreis auf Fr. 83.– bis Fr. 85.– anstatt wie früher auf Fr. 85.– bis Fr. 88.– bezifferte. Im Übrigen sind seine teilweise unsicheren Ausfüh- rungen in der Konfrontation auch insofern nachvollziehbar, als B._____ seine diesbezüglichen Aussagen rund sechs bis acht Monate nach seinen polizeilichen Einvernahmen machte, was per se ungenauere Angaben hinsichtlich der Details des Geschehens erwarten lässt. Nicht zuletzt dürfte aber auch die Konfrontati- onssituation zur Unschärfe der Angaben von B._____ beigetragen haben, war

- 11 - dieser doch offensichtlich bestrebt, den Beschuldigten in dessen Anwesenheit nicht über Gebühr zu belasten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich aber ohnehin, dass die Auskunftsperson auch in dieser Einvernahme ihre präzise Darstellung in den früheren (polizeilichen) Befragungen bestätigte, vom Beschuldigten anlässlich mehrerer Treffen Kokain bezogen zu haben, dessen Gesamtmenge rund 160 Gramm betrug (Urk. 28 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund der nicht vollständig identisch gebliebenen Angaben im Laufe der Untersuchung vorliegend somit nicht auf unglaubhafte Belastungen der Auskunftsperson B._____ geschlossen werden (Urk. 67 S. 6 f.). Keine plausible Erklärung für den Standpunkt der Verteidigung bildet auch die geltend gemachte Diabeteserkrankung von B._____ (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 67 S. 5). Wäre dessen Aussagefähigkeit krankheitsbedingt massgeblich beeinflusst gewesen, so hätten sich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahmen diverse Ungereimtheiten und Unklarheiten gefunden, was aber vorliegend gerade nicht der Fall war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Befragte seine An- gaben vorsichtshalber jeweils mit einem "zirka" versah. Im Übrigen waren die Ab- weichungen in den staatsanwaltschaftlichen Aussagen – wie bereits erwähnt – ohnehin nicht derart stark ausgeprägt, dass sie auf eine krankheitsbedingte Ver- änderung der Wahrnehmung zurückgeführt werden müssten. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 16). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung be- züglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson formell unter dem Titel der Glaubhaftigkeit abhandelte. Soweit die Vorinstanz aufgrund der Würdigung der Aussagen von B._____ zum Schluss gelangt, es könnten daraus keine Rück- schlüsse auf einen Zusammenhang mit der angeführten Krankheit ausgemacht werden, ist dies im Ergebnis vielmehr zutreffend. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann daraus weder eine Vermengung der fraglichen Begrifflichkeiten noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorderrichter abgeleitet werden (Urk. 67 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der im gleichen Zusammenhang geäusserte Einwand der Verteidigung, B._____ sei im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen von der Untersuchungsbehörde beein- flusst worden (Urk. 45 S. 7; Urk. 67 S. 5). Eine solche Beeinflussung ist nicht an-

- 12 - satzweise ersichtlich, und die Staatsanwaltschaft fasste in den genannten Einver- nahmen lediglich dessen bisherige Angaben zusammen, ohne diese in irgendei- ner Form mit suggestiven Elementen anzureichern. Die Verteidigung vernachlässigt in ihrer Argumentation sodann den Um- stand, dass die belastenden Aussagen von B._____ durch die weiteren Beweis- mittel bekräftigt werden. Insbesondere werden die den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegend durch die angeordneten und – soweit erforderlich – gericht- lich genehmigten Überwachungsmassnahmen gestützt (vgl. Urk. 5/1-3). So ist mit Bezug auf die Observation von B._____ im Wahrnehmungsbericht vom 14. Sep- tember 2018 festgehalten, dass sich dieser am 15. August 2015 (d.h. am Tag der Konfiskation der 49.8 Gramm Kokain) zum Wohnort des Beschuldigten an die D._____-Strasse in E._____ begab und nach dem Verlassen der Wohnung etwas aus der Hosentasche entnahm, wobei es sich nicht um den Autoschlüssel handel- te (Urk. 27, letzte Beilage S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den überwachten Telefongesprächen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit mit B._____ die Lieferung von Betäubungsmitteln besprochen hat. Die im aufgezeichneten Gespräch vom 20. Juni 2018 angesprochenen "20 Eier" (vgl. Urk. 27, Beilage 1 S. 1) können aufgrund des gesamten Kontextes – entgegen den anderslautenden Beteuerungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 69 und Prot. I S. 16: "Ich koche bzw. backe sehr gerne. Man kann das auch auf das beziehen")

– nichts anderes als 20 Gramm eines Betäubungsmittels bedeuten, wobei es ab- solut naheliegt, dass dabei von Kokain die Rede war, nachdem sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ in der Untersuchung einen mehr oder weniger re- gelmässigen Kokainkonsum eingeräumt haben. Vor diesem Hintergrund ergibt denn auch die in einem weiteren Gespräch verwendete Formulierung, man kom- me "schnell einen Kaffee holen" bzw. die entsprechende Frage, ob der Beschul- digte "ausgerüstet" bzw. "bewaffnet" sei (vgl. Urk. 27, Beilage 7, 8 und 51), nur im Zusammenhang mit einer Kokainanfrage einen konkreten Sinn. Insbesondere das bereits erwähnte Gespräch vom 20. Juni 2018 mit der Anfrage nach "20 Eiern" stützt die tatnächsten Angaben von B._____ bei der Polizei, wo dieser ausführte, beim Beschuldigten zwischen Juni und August 2018 ein Mal 20, ein Mal 30 und dann zwei Mal 50 Gramm Kokain bezogen zu haben. Insofern kann denn auch in

- 13 - Präzisierung der Anklage festgehalten werden, dass B._____ die erste Lieferung von 20 Gramm Kokain am 20. Juni 2018 bezogen hat. 1.8.2. F._____ wurde zur vorliegenden Sache ein erstes Mal am 5. April 2019 bei der Polizei (Urk. 26) und danach am 27. Mai 2019 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 30). Gegen sie lief zu diesen Zeitpunkten

– soweit aus den Akten ersichtlich – kein strafrechtliches Verfahren, so dass hin- sichtlich ihrer Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, zumal auch sie zum Beschuldigten keine nähere Beziehung aufweist (vgl. Urk. 26 S. 3). Bei der Polizei führte F._____ zu den inkriminierten Tathandlungen aus, sie habe den Beschuldigten – nachdem B'._____ (d.h. B._____) weggeblieben sei – im September/Oktober 2018 zwei Mal getroffen, ansonsten aber keinen Kontakt mit ihm gepflegt. Sie habe bei diesen Gelegenheiten ein Mal in Zürich 2 bis 3 Gramm Kokain und ein Mal bei ihr zu Hause 5 Gramm Kokain von ihm bezo- gen. Der Beschuldigte habe dafür Fr. 120.– pro Gramm verlangt, was ihr zu teuer gewesen sei, auch wenn das Kokain eine gute Qualität gehabt habe. In der Folge hätten sie dann nochmals SMS-Kontakt gehabt, ohne dass es aber zu einem er- neuten persönlichen Treffen gekommen sei (Urk. 26 S. 2 ff.). In der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft sagte F._____ dann we- sentlich zurückhaltender aus und verwies immer wieder auf ihre Aussagen bei der Polizei, bestätigte aber immerhin, den Beschuldigten ein Mal in Zürich und ein Mal bei ihr zu Hause getroffen zu haben. Neu führte sie aus, beim zweiten Treffen mit dem Beschuldigten bei ihr zu Hause mit diesem an ihrem Geburtstag gemeinsam Kokain konsumiert zu haben. Beim ersten Mal, als sie 2 bis 3 Gramm von ihm be- zogen habe, habe sie dagegen nicht mit ihm konsumiert, da sie keine gemein- same Zeit gehabt hätten. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten etwas für das Kokain bezahlt habe, gab sie zur Antwort: "Ja, einen Teil schon." Nicht mehr ge- nau erinnern vermochte sie sich dabei, wie hoch der Grammpreis war. Auf die ab- schliessende Ergänzungsfrage des Verteidigers führte sie schliesslich aus, das gemeinsam konsumierte Kokain sei nicht abgewogen gewesen, doch sei sie da- von ausgegangen, dass es sich um 5 Gramm gehandelt habe (Urk. 30 S. 4 ff.).

- 14 - Bei der Würdigung der Aussagen von F._____ fällt auf, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Be- schuldigten deutlich bestrebt war, die bei der Polizei deponierten Belastungen möglichst zu relativieren. Ihr Unbehagen in der Konfrontation schilderte sie dabei bereits zu Beginn dieser Befragung, indem sie auf die Frage, ob sie zur Aussage bereit sei, zu Protokoll gab: "Es ist heute schwierig für mich. Was bedeutet es, wenn ich jetzt nein sage. Ich wurde ja schon durch die Polizei befragt" (vgl. Urk. 30 S. 1). In der Folge vermochte sie sich dann an verschiedene Einzel- heiten nicht mehr zu erinnern, wobei hier der Zeitablauf zwischen ihren beiden Vernehmungen kein plausibler Grund für die mangelnde Erinnerung sein kann, da bis zur zweiten Einvernahme lediglich knapp zwei Monate vergangen waren. Wenn F._____ dann im Laufe der Befragung das zweite Treffen mit dem Be- schuldigten bei ihr zu Hause auf ihren Geburtstag im Juli 2018 verlegte und dabei einen unentgeltlichen gemeinsamen Konsum geltend machte, so scheint sie von fremden Motiven geleitet gewesen zu sein, nachdem sie bei der Polizei noch un- missverständlich ausgeführt hatte, sie habe die Drogen beim Beschuldigten erst nach dem Wegbleiben von B._____ (ihrem bisherigen Lieferanten) im September und Oktober 2018 bezogen und dafür einen hohen Grammpreis bezahlt. Die zu- mindest unterschwelligen Beeinflussungsversuche des Beschuldigten traten denn auch zum Schluss dieser Einvernahme deutlich zu Tage, als dieser die Aus- kunftsperson fragte, ob sie im Rahmen ihrer Aussagen von der Polizei bzw. dem Staat unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 30 S. 6). Nachdem F._____ aber bei der Polizei klare und in sich kohärente Anga- ben betreffend die beiden Drogenübernahmen zu Protokoll gegeben hat und sich dabei auch an spezifische Details, wie beispielsweise den (zu) hohen Gramm- preis, zu erinnern vermochte, kann ohne Weiteres auf diese tatnächsten Angaben abgestellt werden, zumal F._____ bei der Polizei keinerlei Grund hatte, den Be- schuldigten fälschlicherweise oder über Gebühr zu belasten. Auch diese Aussa- gen erscheinen vor dem dargelegten Hintergrund entgegen der Ansicht der Ver- teidigung als glaubhaft (Urk. 67 S. 8). F._____ ist in der Konfrontation denn auch nicht etwa von ihren früheren Belastungen abgerückt, sondern hat den Sachver- halt betreffend die beiden Bezüge zumindest im Grundsatz bestätigt, so dass

- 15 - letztlich keine massgeblichen Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er von ihr bei der Polizei geschildert wurde. Dies bedeutet, dass F._____ beim Beschuldigten im Herbst 2018 zwei Mal entgeltlich Kokain be- zog, um dieses alleine oder mit Bekannten zu konsumieren. Dass der zweite Be- zug an ihrem Geburtstag stattgefunden und sie die Droge deshalb unentgeltlich erhalten hat, erscheint dagegen unwahrscheinlich, wobei offen gelassen werden kann, ob sich der Beschuldigte damals tatsächlich am Konsum beteiligt hat. 1.9. In Würdigung des Beweisergebnisses kann mithin für die Kokainübergaben an B._____ abstellend auf dessen tatnächsten Angaben in der polizeilichen Ein- vernahme vom 15. August 2018 als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte ihn bei vier Gelegenheiten mit mindestens rund 150 Gramm Kokaingemisch (entspre- chend ein Mal mit 20 Gramm, ein Mal mit 30 Gramm, ein Mal mit 50 Gramm und ein weiteres Mal mit 49.8 Gramm Kokaingemisch) zum Grammpreis von Fr. 85.– bis Fr. 88.– beliefert hat. Hinsichtlich der Kokainübergaben an F._____ ist in Würdigung der ent- sprechenden Beweislage ebenfalls auf ihre tatnächsten Angaben zu rekurrieren und gestützt darauf als erstellt zu erachten, dass ihr der Beschuldigte im Septem- ber 2018 mindestens 2 Gramm Kokain und im Oktober 2018 mindestens 5 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 120.– pro Gramm verkauft hat. Dass die beiden Auskunftspersonen den Beschuldigten unabhängig von- einander und hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes derart falsch be- lasten würden, ist aufgrund der Beweislage reichlich unwahrscheinlich, zumal kei- ne Anzeichen für ein Komplott der beiden Abnehmer bestehen, auch wenn diese bis zur Verhaftung von B._____ ab und zu in Kontakt miteinander standen (vgl. dazu Urk. 26 S. 2 f.). 1.10. Zum Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokaingemisches hat sich die Anklägerin in der Anklageschrift nur insoweit geäussert, als sie für die am 15. August 2018 sichergestellten 49.8 Gramm den vom Forensischen Institut Zürich berechneten Reinheitsgrad von 93 Prozent wiedergab (vgl. Urk. 32). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige

- 16 - Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 138 IV 100, E. 3.5.) festgehalten, dass es sich aufgrund des Reinheitsgrades des sichergestellten Kokains sowie der Aussagen der beiden Abnehmer, welche beide von einer guten Qualität des Kokains ge- sprochen hätten, rechtfertige, von einem hohen Reinheitsgehalt der Droge von zumindest 90 Prozent auszugehen (Urk. 53 S. 19 f.). Zu präzisieren ist in dieser Hinsicht zwar, dass B._____ die Qualität des Kokains in der polizeilichen Befra- gung vom 26. September 2018 selber nicht beurteilen konnte, dabei jedoch an- gab, der Beschuldigte habe ihm gesagt, diese sei "super" (vgl. Urk. 2/2/3 S. 3). Ansonsten ist die Einschätzung der Vorinstanz angesichts der notorischen Tatsa- che, dass das in die Schweiz gelangende Kokain in zunehmend reinerer Form gehandelt wird, nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung durch die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich regelmässig erhobene Statistik bestätigt wird. Dort wird bei guter Qualität des Kokains (d.h. für den Bereich des oberen Quartils, entsprechend den oberen 25 Prozent der untersuchten Konfiska- te) für das vorliegend massgebende Jahr 2018 ebenfalls von einem Reinheitsge- halt von 90 Prozent ausgegangen (Dokument abrufbar unter: www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin). 1.11. Mit Bezug auf die beim Beschuldigten sichergestellte Kokainportion von 0.4 Gramm ist gestützt auf die Feststellungen im Bericht des Forensischen Institu- tes Zürich mit der Vorinstanz ohne Weiteres vom angeklagten Sachverhalt aus- zugehen (Urk. 53 S. 18). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten muten ausweichend und inkonsistent an und sind als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung letztlich selber einräumen musste, dass im November 2018 Kokain bei ihm sichergestellt worden ist (vgl. Prot. I S. 14). Welche "weiteren Abklärungen" nach Ansicht der Verteidigung noch hätten getätigt werden müssen ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt (Urk. 67 S. 9). 1.12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt der Ankla- ge mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen erstellt ist.

- 17 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Kokainübergaben 2.1.1. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seiner verschiedenen Kokainübergaben an B._____ und F._____ wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a bestraft (Urk. 53 S. 29). Die Verteidi- gung hat sich hierzu im Berufungsverfahren nicht geäussert (vgl. Urk. 67 S. 9).

b) Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welchen Fällen bei einer wiederholten Tatbegehung von einem qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. Während die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor der Revision des Betäubungsmittelstrafrechts im Jahre 2008 (Än- derung vom 20. März 2008; AS 2009 S. 2623) sämtliche Tathandlungen eines Be- täubungsmitteldelinquenten unter den schweren Fall zusammenfasste, solange dieser damit eine Menge umsetzte, welche die Gesundheit vieler Menschen ge- fährdete (vgl. statt vieler BGE 105 IV 73), ist eine solche pauschale Zusammen- fassung der Tathandlungen unter dem aktuellen Recht nicht mehr möglich. Dies, da der schwere Betäubungsmittelhandel in den neuen Bestimmungen abschlies- send umschrieben und der pauschale Qualifikationsgrund gemäss der früheren bundesgerichtlichen Praxis mithin nicht mehr vorgesehen ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 961 ff.).

c) Stattdessen ist nach dem geltenden Recht jede Tat des Delinquenten gesondert zu betrachten und eine gesamthafte Beurteilung der Tathandlungen nur noch dann in Betracht zu ziehen, wenn die wiederholte Tatbegehung als na- türliche Handlungseinheit erscheint, welche auf einem einmaligen Willensent- schluss beruht und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hanges noch als einheitliches Geschehen beurteilt werden kann (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 194 m.H.a. BGE 133 IV 256, E. 4.5., wonach die Rechtsfigur der natür- lichen Handlungseinheit indes zurückhaltend zu handhaben ist, nachdem sowohl die fortgesetzte Tatbegehung als auch die verjährungsrechtliche Einheit aufgege-

- 18 - ben worden sind). Eine solche Konstellation kann im Betäubungsmittelstrafrecht beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Täter aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert und auf diese Weise einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Im Weite- ren ist die Qualifikation dann in Betracht zu ziehen, wenn jemand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringfügigen Drogenmengen verkauft, die Ge- samtmenge aber die Grenze des schweren Falls überschreitet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 195).

d) Keine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen darf nach ak- tuellem Recht demgegenüber dann stattfinden, wenn die Betäubungsmitteldelikte nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind und der Täter bei- spielsweise in unregelmässigen Abständen bzw. gelegentlich kleinere Mengen an Kollegen auf Partys ausliefert (Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001, E. 2a ff.). Demnach kann echte Realkonkurrenz insbesondere auch in jenen Fällen vor- liegen, in denen jemand einerseits eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge in Verkehr bringt und andererseits eine einfache Menge eines Betäubungsmittels umsetzt, dies insbesondere dann, wenn mit diesen Handlungen unterschiedliche Abnehmer beliefert werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 232; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 965 und 984). 2.1.2. Vorliegend belieferte der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. Juni bis zum

15. August 2018 B._____ vier Mal mit qualifizierten Mengen reinem Kokain. Seine diesbezüglichen Tathandlungen fanden jeweils in Abständen von rund zwei Wo- chen gegenüber dem gleichen Abnehmer statt und erfüllen damit sowohl einzeln wie auch gesamthaft den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.1.3. Die Kokainübergaben an F._____ erfolgten demgegenüber im September und Oktober 2018 und sind gegenüber den früheren Lieferungen an B._____ zeit- lich relativ klar abgrenzbar. Darüber hinaus erfolgten diese Lieferungen an eine gesonderte Abnehmerin, welche als typische Gelegenheitskonsumentin hin und

- 19 - wieder Kokain zum Eigenkonsum bezog. Aus diesem Grund standen in diesem Zusammenhang denn auch deutlich geringere Mengen zur Disposition, welche vom Beschuldigten zudem zu einem erheblich höheren Preis vertrieben wurden. Es drängt sich aufgrund dieser Umstände mithin die Schlussfolgerung auf, dass die Kokainlieferungen an F._____ auf einem neuerlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhten, da dieser erst rund einen Monat nach der Verhaftung von B._____ mit der neuen Abnehmerin ins Geschäft kam und mit ihr auf anderer Basis über die Menge und den Preis der Droge verhandelte. Nachdem der zweite diesbezügliche Verkauf dann rund einen Monat später im Rahmen eines Festes bei F._____ zustande kam, ist in diesem Zusammenhang auch von einer unre- gelmässigen Abgabe von Drogen an eine Endkonsumentin auszugehen. Die bei- den Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ im September und Ok- tober 2018 sind demnach in Berücksichtigung der vorzitierten Rechtslage als selbständige Delikte zu betrachten, welche in echte Konkurrenz zu den früheren Lieferungen an B._____ treten. Da diese Lieferungen gemäss erstelltem Sach- verhalt gegen einen Kaufpreis von Fr. 120.– pro Gramm erfolgten, sind sie jeweils als Verkaufshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren, wobei das Qualifikationsmerkmal des schweren Falles aufgrund der nachgewie- senen Menge nicht erfüllt wird. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vo- rinstanz kommt der Tatbestand von Art. 19b Abs. 1 BetmG dabei infolge der Ent- geltlichkeit der Transaktionen vorliegend nicht in Betracht, selbst wenn der Be- schuldigte die zuletzt übergebenen 5 Gramm gemeinsam mit der Abnehmerin konsumiert haben sollte (Urk. 45 S. 10). Der Beschuldigte ist demgemäss betreffend die Kokainübergaben an F._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.2. Kokainbesitz 2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Kokainbesitz des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 13. November 2018 ist vorweg und entgegen dem ent- sprechenden Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anklage dem Beschuldigten keinen Besitz der Droge

- 20 - vorwirft (Urk. 45 S. 10). Die diesbezügliche Formulierung der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte "[…] anlässlich seiner Verhaftung im Besitz von einer Kokainportion von rund 0.4 Gramm war […]", lässt keinerlei Zweifel an dieser Tat- sache offen (Urk. 39 S. 3). Dass der Staatsanwalt im Ingress der Anklage den Tatbestand des Betäubungsmittelbesitzes nicht erwähnt hat, ist unter diesen Um- ständen nicht von Bedeutung, zumal der Beschuldigte aufgrund des nachfolgen- den Anklagetextes jederzeit wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. 2.2.2. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund der gering- fügigen Betäubungsmittelmenge sei das Verfahren gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen respektive sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 10). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die Anklage vorliegend nicht umschreibt, zu welchem Zweck der Besitz des Kokains dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt diente. Geht man mit der Vorinstanz zu Gunsten des Be- schuldigten davon aus, dass er das Kokain zwecks späterem Eigenkonsum horte- te, so ist einerseits – wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 50 S. 20) – der Tat- bestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu prüfen. Gleichzeitig ist jedoch zu berück- sichtigen, dass der Gesetzgeber bei einer blossen Vorbereitung des eigenen Konsums mit der Regelung von Art. 19b BetmG eine Privilegierung für jene Fälle vorgesehen hat, in denen die entsprechende Tathandlung nur eine geringfügige Menge betrifft (vgl. dazu HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 40 ff.). In diesem Zusam- menhang vertritt das Bundesgericht in konstanter Praxis die Auffassung, dass der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen im Hinblick auf beabsichtigte zu- künftige Konsumzwecke nicht unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sondern unter Art. 19b Abs. 1 BetmG zu subsumieren und in diesem Sinne als straflose Vorbereitungs- handlung des Eigenkonsums zu qualifizieren ist (Urteil 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003; BGE 124 IV 184; BGE 108 IV 196; vgl. auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 4; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 5 und 25). 2.2.3. Vorliegend wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung 0.4 Gramm Kokaingemisch konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass er den Stoff zu einem unbestimmten Zeitpunkt selber konsumieren wollte. Eine solche Menge wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig aufgefasst (im Kanton

- 21 - St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Kokain mittels Weisung der Ober- staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgesetzt; der Kanton Ba- sel-Stadt zieht die entsprechende Grenze ebenfalls bei zwei Gramm Kokain [vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 31]; im Kanton Zürich bestehen demgegenüber diesbezüglich [noch] keine Richtlinien). Es handelt sich dabei in etwa um eine Ta- gesdosis (bei Konsum durch Schnupfen), weshalb auch bei einem von der Lehre propagierten Abstellen auf die Tages- bzw. Wochenration eines Konsumenten kein anderes Ergebnis betreffend die Frage der Geringfügigkeit resultiert (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 12; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 36). Da dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen wird, er habe das Kokain im gleichen Zug konsumiert bzw. zu konsumieren gedacht, handelt es sich in casu um den klassischen Fall des Be- sitzes einer geringfügigen Drogenmenge zwecks allfälligem späterem Eigenver- brauch. In einer solchen Konstellation ist das Verfahren zwar nicht gemäss dem Ansinnen der Verteidigung nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen, jedoch bleibt der Beschuldigte entsprechend der eingangs zitierten Bundesgerichtspraxis ge- mäss Art. 19b Abs. 1 BetmG in diesem Punkt straflos und ist deshalb freizu- sprechen.

3. Fazit 3.1. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die Kokainlieferungen an B._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Bezug auf die Kokainlieferungen an F._____ der mehrfachen (einfachen) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen. 3.2. Auch wenn nach dem Gesagten im Schuldpunkt rein formal ein weiterer Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz erfolgt, verstösst die vorstehende Würdigung nicht gegen das Verbot der "re- formatio in peius", da die nunmehr als eigenständige Handlungen gewürdigten

- 22 - Übergaben an F._____ in erster Instanz Teil der Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bildeten. Im Ergebnis resul- tiert daraus keine schärfere Beurteilung der Tathandlungen bzw. zusätzliche Be- strafung des Beschuldigten, sondern – wie noch aufzuzeigen sein wird – insge- samt gar eine mildere Sanktion. IV. Widerruf

1. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 26).

2. Beurteilung Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der Vorstrafe kann auch hin- sichtlich der Beurteilung des konkreten Falles gefolgt werden (Urk. 53 S. 26). Zwar ist präzisierend festzuhalten, dass die früheren Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Be- täubungsmittelhandel nicht im eigentlichen Sinn als einschlägige Delinquenz zu werten sind, doch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen, wenn sie dem Be- schuldigten betreffend die Frage des Widerrufs angesichts der ungefestigten Le- bensumstände und des belasteten Vorlebens keine günstige Prognose zu stellen vermag, zumal im vorliegenden Zusammenhang entscheidend hinzukommt, dass die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten deutlich schwerer ausgefallen ist als die Vortaten. In einem solchen Fall kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden (vgl. BGE 134 IV 140, E. 4.5.; Urteil 6B_971/2009 vom 22. März 2010, E. 2.).

- 23 -

3. Fazit Die mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist demnach zu widerrufen. V. Strafe

1. Standpunkt der Verteidigung und Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Verteidigung erachtet die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 26 Monaten selbst bei vollständig erstelltem Sachverhalt als vergleichsweise "viel zu hoch" und objektiv nicht gerechtfertigt (Urk. 67 S. 10 f.). Angemessen erweise sich in vorliegendem Fall eine Freiheitsstrafe von deutlich unter 24 Monaten, welche bedingt aufzuschieben sei (Urk. 67 S. 11). 1.2. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Grundlagen der Strafzumes- sung korrekt wiedergegeben. So hat sie insbesondere den massgebenden Straf- rahmen richtig festgelegt und die anwendbaren Strafzumessungsregeln auch spezifisch im Hinblick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz um- fassend rezitiert (vgl. Urk. 53 S. 20 ff.). 1.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesge- richts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zu- sammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen ist, für welche in der Folge die adäquate Strafart bestimmt wer- den muss (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die Kokain- lieferungen an B._____ (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz) einerseits und für die Kokainlieferungen an F._____ (mehrfache Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) andererseits jeweils selbständi- ge (hypothetische) Sanktionen zu bestimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als an- gemessen erweist.

- 24 -

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Kokainlieferungen an B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gefährliche Droge umsetzte, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychi- schen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG- BEELI, a.a.O., Art. 2 N 295 ff.). Dem muss sich auch der Beschuldigte als zumin- dest gelegentlicher Kokainkonsument sehr wohl bewusst gewesen sein. Beim insgesamt umgesetzten Kokaingemisch von rund 150 Gramm handelte es sich zudem um eine durchaus bedeutende Menge, deren Nettosubstanz von rund 136 Gramm (entsprechend 49.8 Gramm mit 93 Prozent sowie 100 Gramm mit 90 Prozent Reinheitsgehalt) deutlich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Auf der anderen Seite zeigt sich indessen, dass der Beschuldigte nicht im grossen Stil mit Drogen handelte, sondern den Stoff einem bekannten Abnehmer im Rahmen von vier Transaktionen zu einem relativ mode- raten Preis weiterverkaufte. Sein diesbezüglich erzielter Gewinn dürfte sich denn auch in Grenzen gehalten haben, auch wenn in dieser Hinsicht aufgrund des un- bekannten Erwerbspreises der Droge letztlich keine gesicherten Erkenntnisse be- stehen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Drogenhandels aufgrund der Lieferung von grösseren Mengen Kokain mit hohem Reinheitsgrad nicht auf unterster Stufe agierte, gesamthaft aber noch in einer eher untergeordneten Stellung tätig war, zumal er vom erwor- benen Stoff gelegentlich auch selber konsumierte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich mit Drogen handelte. Sein Motiv war vorwiegend finanzieller Natur, wobei er zwar selber Konsument war, ohne dass aber von einer Sucht mit entsprechendem Beschaffungsdruck oder einer verminderten Schuld- fähigkeit auszugehen wäre. Es sind demnach in subjektiver Hinsicht keine Um- stände ersichtlich, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen. 2.3. Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente eine Strafe von 22 Monaten angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht im Ein-

- 25 - klang mit der auf empirischen Daten der Rechtsprechung beruhenden Straf- masstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche zwar nicht schematisch zur Anwendung gelangen soll, bei Betäubungsmitteldelikten aber durchaus einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, N 44 ff. zu Art. 47 StGB). Soweit die Verteidigung unter Verweis auf ein in anderer Sache ergangenes Urteil der Vorinstanz die Strafhöhe als objektiv nicht gerechtfertigt er- achtet, ist dies unbegründet (Urk. 67 S. 10). 2.4. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 5; Prot. I S. 7 ff; Urk. 53 S. 23 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, verlas aber im Rahmen des Schlusswortes eine selbst verfasste Stellungnahme, in welcher er unter anderem auch Ausführungen zu seinem persönlichen Werdegang, den früheren beruflichen Stationen sowie den bisherigen Behördenkontakten tätigte (Urk. 69). Daraus geht jedoch nichts hervor, was für die Strafzumessung von Re- levanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstän- de des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Relevant ist dagegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2015 zwei (bedingte) Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– erwirkt hat, welche allerdings nicht als gravierend einzustufen sind und auch keinen einschlägigen Drogenhandel umfassen (vgl. Urk. 54). Überdies delinquierte der Beschuldigte gegen Ende der noch laufenden dreijährigen Probezeit, welche ihm mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 angesetzt worden war (vgl. Beizugs- akten Kreisgericht Wil, Nr. ST.2015.37, Urk. 12). Diese Aspekte sind leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte demzufolge im Verfahren auch keinerlei Reue und Einsicht, so dass keine Strafminderungs- gründe auszumachen sind.

- 26 - 2.5. Insgesamt rechtfertigt sich in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe im Umfang von rund zehn Prozent, woraus sich für die quali- fizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine definitive Sank- tion von 24 Monaten ergibt. Diese Sanktion ist aufgrund ihrer Höhe als Freiheits- strafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).

3. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Mit Bezug auf die beiden Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar erneut die gefährliche Droge Kokain vertrieb, es in diesen Fällen aber um den Absatz von relativ gering- fügigen Mengen an eine typische Endkonsumentin geht, was das Verschulden in einem relativ milden Licht erscheinen lässt. Allerdings wirkt sich für diese Überga- ben erschwerend aus, dass der Beschuldigte wissentlich sehr reinen Stoff ver- kaufte und der verlangte Grammpreis von Fr. 120.– auf ein deutlich profitorientier- tes Handeln schliessen lässt, was auch für den Fall gilt, dass er sich anschlies- send am Konsum der Droge beteiligt haben sollte. Insgesamt ist demnach hin- sichtlich der beiden besagten Kokainlieferungen objektiv von einem leichten Ver- schulden auszugehen, wobei die subjektiven Aspekte der Tatbegehung keine wei- tere Relativierung der Tatschwere zu begründen vermögen. 3.2. Betreffend die Täterkomponente sind auch bei diesen Delikten die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz ge- gen Ende der Probezeit leicht straferhöhend zu veranschlagen. Ein Strafmin- derungsgrund ist demgegenüber nicht gegeben. 3.3. In Berücksichtigung der gesamten Tatumstände ist demnach die Strafe für die erste Kokainlieferung auf 1 Monat (bzw. 30 Tage) festzusetzen, während für die zweite Kokainlieferung aufgrund der deutlich höheren Menge eine Sanktion von 2 Monaten (bzw. 60 Tagen) angemessen erscheint.

4. Strafart 4.1. Für die beiden nicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschuldig- ten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhe nebst einer Freiheits-

- 27 - strafe alternativ jeweils auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). 4.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Für den konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksam er- scheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu er- warten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann stets dann eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.3. Der Beschuldigte zeigt sich in vorliegendem Verfahren gänzlich uneinsich- tig. Zudem hat er bereits in den Jahren 2012 und 2015 zwei Geldstrafen erwirkt. Deshalb erscheint fraglich, ob er sich von einer erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe genügend beeindrucken liesse, um inskünftig von weiterer Delinquenz Abstand zu halten, oder ob aus spezialpräventiven Gründen auch für die nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend ei- ne Freiheitsstrafe angezeigt erschiene. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang zunächst, dass die beiden früheren Geldstrafen bedingt ausgefällt wurden, und die zweite Sanktion erst im vorliegenden Verfahren widerrufen wird. Es kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass eine vollziehbare Geldstrafe den Beschuldigten in keiner Weise zu beeindrucken vermöchte, zumal

- 28 - auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich um deren Bezahlung von Vornherein foutieren würde. Zudem hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, welche ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte, wohl verhalten. Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass die Ausfällung einer (weiteren) Freiheitsstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips vorliegend eine Ge- samtstrafe zur Folge hätte, welche aufgrund ihrer Höhe zumindest teilweise zwin- gend zu vollziehen wäre. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldig- ten aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände vorliegend jedoch hinsichtlich dem Vollzug der Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose gestellt werden. Es erscheint deshalb zumindest als fraglich, ob sich die Ausfällung einer Freiheits- strafe und der damit verbundene Strafvollzug in dieser Konstellation nicht kontra- produktiv, mithin desozialisierend auf den Beschuldigten auswirken würde. In Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und da die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten aktuell nicht verneint werden kann, erscheint für die beiden Kokainlieferungen an F._____ deshalb die Ausfällung ei- ner Geldstrafe unter den konkreten Umständen gerade noch als verhältnismässig.

5. Schlussfolgerungen 5.1. Geldstrafe 5.1.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die beiden Kokainlieferungen an F._____ mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dabei ist für die zweite Kokain- lieferung (im Umfang von 5 Gramm) aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.3.) von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Strafe für die erste Kokainlie- ferung (im Umfang von 2 Gramm) in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu schärfen, womit sich für die beiden Taten eine Geldstrafe von insge- samt 80 Tagessätzen rechtfertigt. 5.1.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In der Regel beträgt ein

- 29 - Tagessatz mindestens 30 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend konnten die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht näher abgeklärt werden, da er auch diesbezüglich seine Aus- sage verweigerte (Urk. 68). Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte eine IV-Rente in der Höhe von rund Fr. 3'000.– pro Monat erhält (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Angesichts des bescheidenen Einkommens des Beschuldigten, und da ihm mo- natliche Ausgaben von zumindest rund Fr. 2'000.– für die Lebenshaltungskosten sowie die Miet- und Krankenkassenzahlungen zuzubilligen sind, erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. 5.1.3. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, so ist der Beschuldigte vor dem vorliegenden Verfahren bereits zwei Mal mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden, ohne dass diese beiden bedingten Sanktionen die angestrebte präven- tive Wirkung langfristig zu entfalten vermochten. Vielmehr wurde der Beschuldigte innert der ihm mit der zweiten Verurteilung angesetzten Probezeit erneut straf- fällig, was zeigt, dass es eine spürbarere Sanktion braucht, um ihn in spezialprä- ventiver Hinsicht nachhaltiger zu beeindrucken. Die heute auszufällende Geld- strafe ist somit zu vollziehen. 5.1.4. Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe und die vorstehend wi- derrufene Geldstrafe gemäss Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 gleichartige Sanktionen darstellen und heute gleichermassen zum Vollzug anstehen, ist mit Bezug auf diese beiden Sanktionen gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zwingend eine Gesamtstrafe auszufällen, welche sich sinngemäss an der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB zu orientieren und dabei insbesondere auch das Asperationsprinzip zu beachten hat (vgl. zum Ganzen BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 36). Dabei ist die heute ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der widerrufenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen an- gemessen zu erhöhen, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als gerechtfertigt erscheinen lässt. 5.1.5. Der Beschuldigte ist unter Beachtung der zu widerrufenen Vorstrafe ins- gesamt mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 30 - 5.2. Freiheitsstrafe 5.2.1. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz be- treffend die Kokainlieferungen an B._____ ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen, welche mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.2.) auf 24 Monate festzusetzen ist. 5.2.2. Sind in einem konkreten Fall – wie vorliegend – sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe auszusprechen, ist die Frage des Vollzugs dieser Sanktionen getrennt voneinander zu prüfen (HEIMGARTNER, OFK StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 5a m.H.a. BGE 138 IV 120, E. 6. sowie Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 5.2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend den Vollzug einer Frei- heitsstrafe kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Falle des Beschuldigten – allerdings bei anderer Ausgangslage – das Fehlen einer Schlechtprognose bejahte (vgl. Urk. 53 S. 26 f.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände zu beantworten ist. In die Be- urteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen mithin insbesondere auch das Vorleben und der Leumund des Täters sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf dessen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei geht es nicht an, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu berück- sichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.; BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschät- zung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täter- persönlichkeit unabdingbar (Urteil 6B_715/2017 vom 23. Februar 2018 E. 1.). Die Tatsache, dass sich der Täter der Strafwürdigkeit seiner Handlungen nicht be- wusst geworden ist, deutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend auf eine ungünstige Prognose hin (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46 f.).

- 31 - 5.2.4. Nachdem der Beschuldigte keine nachhaltig gefestigten Lebensstrukturen aufweist und die notwendige Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lässt, bestehen hinsichtlich der Legalprognose keine idealen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs, selbst wenn einzuräumen ist, dass seine ak- tuellen Lebensumstände sicherlich auch durch den erlittenen Unfall bedingt sind. Bedenklich stimmt sodann, dass der Beschuldigte wie erwähnt bis heute bereits zwei Vorstrafen erwirkte und dabei auch während laufender Probezeit delinquier- te. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Straftaten des Beschuldigten relativ niederschwellig waren und er bis anhin noch nie in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert war. Er wurde im vorliegendem Zusam- menhang denn auch erstmals in Untersuchungshaft versetzt, was für ihn sicher- lich ein einschneidendes Ereignis war. Im Übrigen liegt die Dauer seiner Vorstra- fen selbst bei einer Zusammenrechnung deutlich unter der Grenze, bei welcher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für einen Strafauf- schub gefordert wären. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren eine Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zur Vollstreckung gelangt, welche den Beschuldigten angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse durchaus empfindlich treffen und ihre Warnwirkung damit nicht verfehlen dürfte. Es kann für den Beschuldigten mithin im Sinne einer letzten Chance davon ausgegangen werden, dass ihn das vorliegende Strafverfahren mit der erstmaligen Verbüssung von Untersuchungshaft sowie dem Vollzug der Geldstrafe letztlich genügend be- eindrucken wird, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten, so dass ihm mit Bezug auf die Freiheitsstrafe trotz gewisser Bedenken vorliegend noch keine schlechte Prognose zu stellen ist. Damit dem Beschuldigten der bedingte Vollzug noch gewährt werden kann, ist den verbleibenden Bedenken jedoch mit einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen, bis zu deren Ende er sich zu bewäh- ren hat, ansonsten ihm definitiv der Vollzug der Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 44 ff. StGB). 5.2.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen.

- 32 - 5.3. Fazit 5.3.1. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Beschuldigte zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ent- scheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 – mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu belegen. 5.3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. Die Geldstrafe ist demgegenüber zu vollziehen, wobei die Modalitäten ihrer Bezahlung von der zuständigen Inkassobehörde festzulegen sind. VI. Einziehungen

1. Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien kann sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch der konkreten Beurteilung vorab vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 28).

2. Zu ergänzen bleibt, dass das im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokain (vgl. Urk. 3/1) auch dann einzuziehen und zu vernichten ist, wenn dieser vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen wird, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Droge letztlich zur Begehung einer Straftat bestimmt war, was vorliegend zutrifft (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 59). Soweit der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren vorbringen lässt, er habe die sicherge- stellte Feinwaage nur für das Abwägen von Computerteilen und nicht von Drogen benutzt, weshalb ihm die Feinwaage herauszugeben sei, so ist er nicht zu hören (Urk. 67 S. 12). Der Beschuldigte musste die anklagegemäss erstellten Kokain- lieferungen zwingend portionieren, wofür er eine Waage benötigte. Im Übrigen hat der Beschuldigte selber eingeräumt, zumindest ein Mal aus Interesse Betäu- bungsmittel abgewogen zu haben (Prot. I S. 14). Die beim Beschuldigten sicher- gestellte Waage diente letztlich der Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für die Frage der Einziehung ist dabei irrelevant, ob der

- 33 - Beschuldigte mit der Feinwaage allenfalls auch Computerteile abgewogen habe will (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB; Urk. 39).

3. Die sichergestellten und unter Lager-Nummer S02724-2018 deponierten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (namentlich 1 Portion Marihua- na [Asservat-Nr. A012'022'230], 1 Portion Kokain [Asservat-Nr. A012'022'285], 1 Feinwaage ON Balance mit Etui [Asservat-Nr. A012'022'263], diverse Minigrip- Säcklein [Asservat-Nr. A012'022'274], sowie 1 kleine Steinplatte mit Zubehör [Asservat-Nr. A012'022'296]) sind demnach einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren lediglich in einem Ne- benpunkt aus rechtlichen Gründen freigesprochen wird, bleibt es für das erst- instanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 67 S. 2 und S. 12). 1.2. Mit Bezug auf die vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behaupteten Beschädigungen seines Hausrates im Rahmen seiner Verhaftung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 29). Zu ergänzen ist, dass dem Vorbringen des Beschuldigten auch nach seinen heutigen Ausführungen hierzu auf der Grundlage von Art. 431 StPO kein Erfolg beschieden wäre, nachdem dieser keine substanzierten Anga- ben betreffend Inhalt und Höhe des geltend gemachten Schadens machte (vgl. Urk. 69 S. 3). Mangels konkretem Antrag hat die Vorinstanz in diesem Punkt auch zu Recht von einem formellen Entscheid abgesehen.

- 34 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch nur marginal durch und vermag auch keine substanzielle Milderung seiner Strafe zu erwirken. Demgegenüber setzt er sich mit Bezug auf die Vollzugsfrage mehrheitlich durch, indem die Freiheitsstrafe nunmehr vollbedingt anstatt teilbe- dingt auszusprechen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist dabei auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einst- weilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschul- digten im ihm auferlegten Umfang von drei Vierteln aber vorbehalten bleibt, so- bald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 2.3. Der gemäss Honorarnote vom 27. April 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung über gesamthaft Fr. 3'873.55 erscheint angemessen (Urk. 66). Unter weiterer Berücksichtigung des für die heutige Berufungsverhand- lung zusätzlich angefallenen Aufwands von 0.5 Stunden rechtfertigt es sich insge- samt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sogleich pauschal mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von des- sen Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben (mit einer Probezeit von

E. 1.1 Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren lediglich in einem Ne- benpunkt aus rechtlichen Gründen freigesprochen wird, bleibt es für das erst- instanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 67 S. 2 und S. 12).

E. 1.2 Mit Bezug auf die vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behaupteten Beschädigungen seines Hausrates im Rahmen seiner Verhaftung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 29). Zu ergänzen ist, dass dem Vorbringen des Beschuldigten auch nach seinen heutigen Ausführungen hierzu auf der Grundlage von Art. 431 StPO kein Erfolg beschieden wäre, nachdem dieser keine substanzierten Anga- ben betreffend Inhalt und Höhe des geltend gemachten Schadens machte (vgl. Urk. 69 S. 3). Mangels konkretem Antrag hat die Vorinstanz in diesem Punkt auch zu Recht von einem formellen Entscheid abgesehen.

- 34 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch nur marginal durch und vermag auch keine substanzielle Milderung seiner Strafe zu erwirken. Demgegenüber setzt er sich mit Bezug auf die Vollzugsfrage mehrheitlich durch, indem die Freiheitsstrafe nunmehr vollbedingt anstatt teilbe- dingt auszusprechen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist dabei auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einst- weilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschul- digten im ihm auferlegten Umfang von drei Vierteln aber vorbehalten bleibt, so- bald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 2.3. Der gemäss Honorarnote vom 27. April 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung über gesamthaft Fr. 3'873.55 erscheint angemessen (Urk. 66). Unter weiterer Berücksichtigung des für die heutige Berufungsverhand- lung zusätzlich angefallenen Aufwands von 0.5 Stunden rechtfertigt es sich insge- samt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sogleich pauschal mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

E. 1.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesge- richts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zu- sammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen ist, für welche in der Folge die adäquate Strafart bestimmt wer- den muss (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die Kokain- lieferungen an B._____ (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz) einerseits und für die Kokainlieferungen an F._____ (mehrfache Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) andererseits jeweils selbständi- ge (hypothetische) Sanktionen zu bestimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als an- gemessen erweist.

- 24 -

2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Kokainlieferungen an B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gefährliche Droge umsetzte, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychi- schen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG- BEELI, a.a.O., Art. 2 N 295 ff.). Dem muss sich auch der Beschuldigte als zumin- dest gelegentlicher Kokainkonsument sehr wohl bewusst gewesen sein. Beim insgesamt umgesetzten Kokaingemisch von rund 150 Gramm handelte es sich zudem um eine durchaus bedeutende Menge, deren Nettosubstanz von rund 136 Gramm (entsprechend 49.8 Gramm mit 93 Prozent sowie 100 Gramm mit 90 Prozent Reinheitsgehalt) deutlich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Auf der anderen Seite zeigt sich indessen, dass der Beschuldigte nicht im grossen Stil mit Drogen handelte, sondern den Stoff einem bekannten Abnehmer im Rahmen von vier Transaktionen zu einem relativ mode- raten Preis weiterverkaufte. Sein diesbezüglich erzielter Gewinn dürfte sich denn auch in Grenzen gehalten haben, auch wenn in dieser Hinsicht aufgrund des un- bekannten Erwerbspreises der Droge letztlich keine gesicherten Erkenntnisse be- stehen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Drogenhandels aufgrund der Lieferung von grösseren Mengen Kokain mit hohem Reinheitsgrad nicht auf unterster Stufe agierte, gesamthaft aber noch in einer eher untergeordneten Stellung tätig war, zumal er vom erwor- benen Stoff gelegentlich auch selber konsumierte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich mit Drogen handelte. Sein Motiv war vorwiegend finanzieller Natur, wobei er zwar selber Konsument war, ohne dass aber von einer Sucht mit entsprechendem Beschaffungsdruck oder einer verminderten Schuld- fähigkeit auszugehen wäre. Es sind demnach in subjektiver Hinsicht keine Um- stände ersichtlich, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen. 2.3. Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente eine Strafe von 22 Monaten angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht im Ein-

- 25 - klang mit der auf empirischen Daten der Rechtsprechung beruhenden Straf- masstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche zwar nicht schematisch zur Anwendung gelangen soll, bei Betäubungsmitteldelikten aber durchaus einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, N 44 ff. zu Art. 47 StGB). Soweit die Verteidigung unter Verweis auf ein in anderer Sache ergangenes Urteil der Vorinstanz die Strafhöhe als objektiv nicht gerechtfertigt er- achtet, ist dies unbegründet (Urk. 67 S. 10). 2.4. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 5; Prot. I S. 7 ff; Urk. 53 S. 23 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, verlas aber im Rahmen des Schlusswortes eine selbst verfasste Stellungnahme, in welcher er unter anderem auch Ausführungen zu seinem persönlichen Werdegang, den früheren beruflichen Stationen sowie den bisherigen Behördenkontakten tätigte (Urk. 69). Daraus geht jedoch nichts hervor, was für die Strafzumessung von Re- levanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstän- de des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Relevant ist dagegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2015 zwei (bedingte) Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– erwirkt hat, welche allerdings nicht als gravierend einzustufen sind und auch keinen einschlägigen Drogenhandel umfassen (vgl. Urk. 54). Überdies delinquierte der Beschuldigte gegen Ende der noch laufenden dreijährigen Probezeit, welche ihm mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 angesetzt worden war (vgl. Beizugs- akten Kreisgericht Wil, Nr. ST.2015.37, Urk. 12). Diese Aspekte sind leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte demzufolge im Verfahren auch keinerlei Reue und Einsicht, so dass keine Strafminderungs- gründe auszumachen sind.

- 26 - 2.5. Insgesamt rechtfertigt sich in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe im Umfang von rund zehn Prozent, woraus sich für die quali- fizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine definitive Sank- tion von 24 Monaten ergibt. Diese Sanktion ist aufgrund ihrer Höhe als Freiheits- strafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zum Sachverhalt zu Recht fest- gehalten, dass die Aussagen von B._____ und F._____ im vorliegenden Fall die zentralen Beweismittel darstellen und im Rahmen der Beweiswürdigung darüber hinaus auch die Aussagen des Beschuldigten, das Ergebnis der überwachten Te- lefongespräche und der polizeilichen Observation sowie ergänzend die Feststel- lungen der Hausdurchsuchung und des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (betreffend den Reinheitsgehalt der Drogen) zu berücksichtigen sind (Urk. 53 S. 5 f.).

E. 1.5 Soweit sich das erstinstanzliche Urteil im Folgenden mit der Verwertbarkeit der Beweismittel (Urk. 53 S. 6 f.) und den allgemeinen Grundsätzen der Beweis- würdigung (Urk. 53 S. 14 f.) befasst, kann vollumfänglich auf diese sorgfältigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vor-

- 8 - instanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2018 (Urk. 2/1/3) ausgegangen.

E. 1.6 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – nach umfassen- der Rezitation und Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel – schliesslich als vollumfänglich erstellt (Urk. 53 S. 7 ff. und S. 19). Dabei würdigte sie die Dar- stellung des Beschuldigten als wenig überzeugend und verwies in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf dessen wiederholt inkonstantes und teilweise er- heblich widersprüchliches Aussageverhalten. Ferner stellte sie fest, der Beschul- digte habe in seinen Befragungen auch den Inhalt der abgehörten Telefon- gespräche nicht plausibel erklären können, wobei er diesbezüglich in der Haupt- verhandlung eine neue Version vorgebracht habe, welche jedoch ebenfalls nicht stichhaltig sei (Urk. 53 S. 17 f.). Demgegenüber stufte die Vorinstanz sowohl die Aussagen von B._____ als auch die Aussagen von F._____ als glaubhaft ein. Von wesentlicher Bedeutung war dabei gemäss den Vorderrichtern die Tatsache, dass die beiden Abnehmer den Beschuldigten unabhängig voneinander belasteten und keine Anhaltspunkte für ein Komplott bestanden. Ferner sah die Vorinstanz die Ausführungen der Be- lastungspersonen auch durch das übrige Beweisergebnis bestätigt, so insbeson- dere die codiert geführten Telefongespräche sowie die Wahrnehmungen der Poli- zei anlässlich der Observation von B._____ vom 14. September 2018 (Urk. 53 S. 17).

E. 1.7 Die Verteidigung moniert bezüglich des Vorwurfs des Kokainhandels sinngemäss und im Wesentlichen, die belastenden Aussagen von B._____ und F._____ würden erhebliche Widersprüche zu zentralen Fragen aufweisen und die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, hierzu eine konkrete Aussagenana- lyse vorzunehmen (Urk. 67 S. 4 ff.). Es erweise sich insbesondere als ergebnis- orientiert und nicht mit den Akten vereinbar, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begründung ausführe, die belastenden Aussagen von B._____ seien überein- stimmend und konstant (Urk. 67 S. 7). Der eingeklagte Sachverhalt – so die Ver- teidigung – sei aufgrund der Diskrepanzen und Widersprüche in den belastenden

- 9 - Aussagen gerade nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen sei (Urk. 67 S. 8 f.).

E. 1.8 Die Aussagen der beiden Drogenabnehmer B._____ und F._____ sind somit im Rahmen der folgenden Erwägungen einer genaueren Betrachtung zu un- terziehen und auf ihre Kohärenz mit dem übrigen Beweisergebnis zu überprüfen.

E. 1.8.1 B._____ wurde insgesamt sechs Mal zur Sache einvernommen (vgl. Urk. 2/2/1-4; Urk. 25; Urk. 28). Anlässlich dieser Befragungen gab er stets bereitwillig Auskunft zum vorliegend angeklagten Sachverhalt, ohne sich dabei in namhafte Widersprüche zu verstricken. Zwar sind seine anfänglichen Ausführungen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da er im eigenen Verfahren angesichts seiner Stellung als Beschuldigter nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war, doch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich B._____ als Drogenabnehmer des Beschuldigten mit seinen Aussagen jeweils auch selber belastete und deshalb bezüglich Art und Menge des bezogenen Stoffes geneigt gewesen sein dürfte, eher zurückhaltende Angaben zu Protokoll zu geben. Im Üb- rigen führte B._____ aber auch glaubhaft aus, mit dem Beschuldigten in keiner näheren Beziehung zu stehen und lediglich hin und wieder Drogen bei ihm bezo- gen zu haben. Für die Annahme, dass B._____ den Beschuldigten in seinen Ein- vernahmen zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen mithin keinerlei Anhalts- punkte, zumal er ausführte, den Beschuldigten als guten Typen und anständige Person kennen gelernt zu haben (vgl. Urk. 28 S. 6). Am präzisesten dürfte die Erinnerung von B._____ an den eingeklagten Sachverhalt anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 gewesen sein, in welcher er kurz nach seiner Verhaftung bestätigte, vom Beschuldigten soeben die sichergestellten rund 50 Gramm Kokain in dessen Wohnung in E._____ übernommen zu haben (Urk. 2/2/1 S. 1 f.), und alsdann aus- führte, er habe bis (heute) drei Mal beim Beschuldigten Kokain bezogen, mal 20, mal 30 und eventuell einmal auch 50 Gramm (Urk. 2/2/1 S. 2). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 5; Urk. 67 S. 6 f.) beschrieb B._____ mithin be- reits in seiner ersten Einvernahme vier Drogenübernahmen vom Beschuldigten. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 identifizierte er den Be-

- 10 - schuldigten sodann unmissverständlich als seinen Lieferanten namens "H._____" und gab weiter zu Protokoll, er habe ca. vier Mal beim Beschuldigten Kokain be- zogen, wobei es sich zwei Mal um 50 Gramm und zwei bis drei Mal um 20 bis 30 Gramm gehandelt habe (Urk. 2/2/3 S. 3; so bestätigt in der späteren Einvernahme vom 31. Oktober 2018, Urk. 2/2/4 S. 3). In seiner Schlusseinvernahme vom

15. März 2019 machte B._____ dann keine eigenständigen Aussagen mehr zum vorliegenden Sachverhalt und bestätigte auf Vorhalt der Anklage lediglich pau- schal, vom Beschuldigten zwei Mal rund 50 Gramm und drei Mal rund 20 Gramm entgegengenommen zu haben (Urk. 25 S. 5). Wenn der amtliche Verteidiger vor diesem Hintergrund massive Wider- sprüche in den Aussagen von B._____ ausgemacht haben will, so erweist sich dies als klar überzeichnet (Urk. 67 S. 7). Zwar ist einzuräumen, dass sich die Vor- instanz nicht ausführlich mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Aussagen von B._____ bei der Polizei und im weiteren Verlauf des Verfahrens bezüglich der einzelnen Lieferungen nicht durchwegs deckungsgleich ausfielen, und er insbe- sondere in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 3. Mai 2019 hinsichtlich verschiedener Einzelheiten keine präzisen Angaben mehr ma- chen konnte. So wusste er nicht mehr genau, welche konkreten Mengen er beim Beschuldigten bezogen und welche konkreten Preise der Beschuldigte dafür ver- langt hatte. Auch hinsichtlich der Übergabeorte hatte B._____ keine exakte Erin- nerung mehr, doch glaubte er immerhin noch zu wissen, die Ware zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause und zwei Mal in Zürich übernommen zu haben (Urk. 28 S. 5). Zu diesen Ungereimtheiten gilt es indes festzuhalten, dass B._____ den Sachverhalt auch bei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz bestätigen konnte und lediglich bezüglich spezifischer Details (leicht) unpräzise Angaben machte, indem er beispielsweise den Kaufpreis auf Fr. 83.– bis Fr. 85.– anstatt wie früher auf Fr. 85.– bis Fr. 88.– bezifferte. Im Übrigen sind seine teilweise unsicheren Ausfüh- rungen in der Konfrontation auch insofern nachvollziehbar, als B._____ seine diesbezüglichen Aussagen rund sechs bis acht Monate nach seinen polizeilichen Einvernahmen machte, was per se ungenauere Angaben hinsichtlich der Details des Geschehens erwarten lässt. Nicht zuletzt dürfte aber auch die Konfrontati- onssituation zur Unschärfe der Angaben von B._____ beigetragen haben, war

- 11 - dieser doch offensichtlich bestrebt, den Beschuldigten in dessen Anwesenheit nicht über Gebühr zu belasten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich aber ohnehin, dass die Auskunftsperson auch in dieser Einvernahme ihre präzise Darstellung in den früheren (polizeilichen) Befragungen bestätigte, vom Beschuldigten anlässlich mehrerer Treffen Kokain bezogen zu haben, dessen Gesamtmenge rund 160 Gramm betrug (Urk. 28 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund der nicht vollständig identisch gebliebenen Angaben im Laufe der Untersuchung vorliegend somit nicht auf unglaubhafte Belastungen der Auskunftsperson B._____ geschlossen werden (Urk. 67 S. 6 f.). Keine plausible Erklärung für den Standpunkt der Verteidigung bildet auch die geltend gemachte Diabeteserkrankung von B._____ (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 67 S. 5). Wäre dessen Aussagefähigkeit krankheitsbedingt massgeblich beeinflusst gewesen, so hätten sich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahmen diverse Ungereimtheiten und Unklarheiten gefunden, was aber vorliegend gerade nicht der Fall war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Befragte seine An- gaben vorsichtshalber jeweils mit einem "zirka" versah. Im Übrigen waren die Ab- weichungen in den staatsanwaltschaftlichen Aussagen – wie bereits erwähnt – ohnehin nicht derart stark ausgeprägt, dass sie auf eine krankheitsbedingte Ver- änderung der Wahrnehmung zurückgeführt werden müssten. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 16). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung be- züglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson formell unter dem Titel der Glaubhaftigkeit abhandelte. Soweit die Vorinstanz aufgrund der Würdigung der Aussagen von B._____ zum Schluss gelangt, es könnten daraus keine Rück- schlüsse auf einen Zusammenhang mit der angeführten Krankheit ausgemacht werden, ist dies im Ergebnis vielmehr zutreffend. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann daraus weder eine Vermengung der fraglichen Begrifflichkeiten noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorderrichter abgeleitet werden (Urk. 67 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der im gleichen Zusammenhang geäusserte Einwand der Verteidigung, B._____ sei im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen von der Untersuchungsbehörde beein- flusst worden (Urk. 45 S. 7; Urk. 67 S. 5). Eine solche Beeinflussung ist nicht an-

- 12 - satzweise ersichtlich, und die Staatsanwaltschaft fasste in den genannten Einver- nahmen lediglich dessen bisherige Angaben zusammen, ohne diese in irgendei- ner Form mit suggestiven Elementen anzureichern. Die Verteidigung vernachlässigt in ihrer Argumentation sodann den Um- stand, dass die belastenden Aussagen von B._____ durch die weiteren Beweis- mittel bekräftigt werden. Insbesondere werden die den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegend durch die angeordneten und – soweit erforderlich – gericht- lich genehmigten Überwachungsmassnahmen gestützt (vgl. Urk. 5/1-3). So ist mit Bezug auf die Observation von B._____ im Wahrnehmungsbericht vom 14. Sep- tember 2018 festgehalten, dass sich dieser am 15. August 2015 (d.h. am Tag der Konfiskation der 49.8 Gramm Kokain) zum Wohnort des Beschuldigten an die D._____-Strasse in E._____ begab und nach dem Verlassen der Wohnung etwas aus der Hosentasche entnahm, wobei es sich nicht um den Autoschlüssel handel- te (Urk. 27, letzte Beilage S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den überwachten Telefongesprächen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit mit B._____ die Lieferung von Betäubungsmitteln besprochen hat. Die im aufgezeichneten Gespräch vom 20. Juni 2018 angesprochenen "20 Eier" (vgl. Urk. 27, Beilage 1 S. 1) können aufgrund des gesamten Kontextes – entgegen den anderslautenden Beteuerungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 69 und Prot. I S. 16: "Ich koche bzw. backe sehr gerne. Man kann das auch auf das beziehen")

– nichts anderes als 20 Gramm eines Betäubungsmittels bedeuten, wobei es ab- solut naheliegt, dass dabei von Kokain die Rede war, nachdem sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ in der Untersuchung einen mehr oder weniger re- gelmässigen Kokainkonsum eingeräumt haben. Vor diesem Hintergrund ergibt denn auch die in einem weiteren Gespräch verwendete Formulierung, man kom- me "schnell einen Kaffee holen" bzw. die entsprechende Frage, ob der Beschul- digte "ausgerüstet" bzw. "bewaffnet" sei (vgl. Urk. 27, Beilage 7, 8 und 51), nur im Zusammenhang mit einer Kokainanfrage einen konkreten Sinn. Insbesondere das bereits erwähnte Gespräch vom 20. Juni 2018 mit der Anfrage nach "20 Eiern" stützt die tatnächsten Angaben von B._____ bei der Polizei, wo dieser ausführte, beim Beschuldigten zwischen Juni und August 2018 ein Mal 20, ein Mal 30 und dann zwei Mal 50 Gramm Kokain bezogen zu haben. Insofern kann denn auch in

- 13 - Präzisierung der Anklage festgehalten werden, dass B._____ die erste Lieferung von 20 Gramm Kokain am 20. Juni 2018 bezogen hat.

E. 1.8.2 F._____ wurde zur vorliegenden Sache ein erstes Mal am 5. April 2019 bei der Polizei (Urk. 26) und danach am 27. Mai 2019 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 30). Gegen sie lief zu diesen Zeitpunkten

– soweit aus den Akten ersichtlich – kein strafrechtliches Verfahren, so dass hin- sichtlich ihrer Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, zumal auch sie zum Beschuldigten keine nähere Beziehung aufweist (vgl. Urk. 26 S. 3). Bei der Polizei führte F._____ zu den inkriminierten Tathandlungen aus, sie habe den Beschuldigten – nachdem B'._____ (d.h. B._____) weggeblieben sei – im September/Oktober 2018 zwei Mal getroffen, ansonsten aber keinen Kontakt mit ihm gepflegt. Sie habe bei diesen Gelegenheiten ein Mal in Zürich 2 bis

E. 1.9 In Würdigung des Beweisergebnisses kann mithin für die Kokainübergaben an B._____ abstellend auf dessen tatnächsten Angaben in der polizeilichen Ein- vernahme vom 15. August 2018 als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte ihn bei vier Gelegenheiten mit mindestens rund 150 Gramm Kokaingemisch (entspre- chend ein Mal mit 20 Gramm, ein Mal mit 30 Gramm, ein Mal mit 50 Gramm und ein weiteres Mal mit 49.8 Gramm Kokaingemisch) zum Grammpreis von Fr. 85.– bis Fr. 88.– beliefert hat. Hinsichtlich der Kokainübergaben an F._____ ist in Würdigung der ent- sprechenden Beweislage ebenfalls auf ihre tatnächsten Angaben zu rekurrieren und gestützt darauf als erstellt zu erachten, dass ihr der Beschuldigte im Septem- ber 2018 mindestens 2 Gramm Kokain und im Oktober 2018 mindestens 5 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 120.– pro Gramm verkauft hat. Dass die beiden Auskunftspersonen den Beschuldigten unabhängig von- einander und hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes derart falsch be- lasten würden, ist aufgrund der Beweislage reichlich unwahrscheinlich, zumal kei- ne Anzeichen für ein Komplott der beiden Abnehmer bestehen, auch wenn diese bis zur Verhaftung von B._____ ab und zu in Kontakt miteinander standen (vgl. dazu Urk. 26 S. 2 f.).

E. 1.10 Zum Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokaingemisches hat sich die Anklägerin in der Anklageschrift nur insoweit geäussert, als sie für die am 15. August 2018 sichergestellten 49.8 Gramm den vom Forensischen Institut Zürich berechneten Reinheitsgrad von 93 Prozent wiedergab (vgl. Urk. 32). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige

- 16 - Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 138 IV 100, E. 3.5.) festgehalten, dass es sich aufgrund des Reinheitsgrades des sichergestellten Kokains sowie der Aussagen der beiden Abnehmer, welche beide von einer guten Qualität des Kokains ge- sprochen hätten, rechtfertige, von einem hohen Reinheitsgehalt der Droge von zumindest 90 Prozent auszugehen (Urk. 53 S. 19 f.). Zu präzisieren ist in dieser Hinsicht zwar, dass B._____ die Qualität des Kokains in der polizeilichen Befra- gung vom 26. September 2018 selber nicht beurteilen konnte, dabei jedoch an- gab, der Beschuldigte habe ihm gesagt, diese sei "super" (vgl. Urk. 2/2/3 S. 3). Ansonsten ist die Einschätzung der Vorinstanz angesichts der notorischen Tatsa- che, dass das in die Schweiz gelangende Kokain in zunehmend reinerer Form gehandelt wird, nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung durch die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich regelmässig erhobene Statistik bestätigt wird. Dort wird bei guter Qualität des Kokains (d.h. für den Bereich des oberen Quartils, entsprechend den oberen 25 Prozent der untersuchten Konfiska- te) für das vorliegend massgebende Jahr 2018 ebenfalls von einem Reinheitsge- halt von 90 Prozent ausgegangen (Dokument abrufbar unter: www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin).

E. 1.11 Mit Bezug auf die beim Beschuldigten sichergestellte Kokainportion von 0.4 Gramm ist gestützt auf die Feststellungen im Bericht des Forensischen Institu- tes Zürich mit der Vorinstanz ohne Weiteres vom angeklagten Sachverhalt aus- zugehen (Urk. 53 S. 18). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten muten ausweichend und inkonsistent an und sind als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung letztlich selber einräumen musste, dass im November 2018 Kokain bei ihm sichergestellt worden ist (vgl. Prot. I S. 14). Welche "weiteren Abklärungen" nach Ansicht der Verteidigung noch hätten getätigt werden müssen ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt (Urk. 67 S. 9).

E. 1.12 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt der Ankla- ge mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen erstellt ist.

- 17 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Kokainübergaben 2.1.1. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seiner verschiedenen Kokainübergaben an B._____ und F._____ wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a bestraft (Urk. 53 S. 29). Die Verteidi- gung hat sich hierzu im Berufungsverfahren nicht geäussert (vgl. Urk. 67 S. 9).

b) Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welchen Fällen bei einer wiederholten Tatbegehung von einem qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. Während die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor der Revision des Betäubungsmittelstrafrechts im Jahre 2008 (Än- derung vom 20. März 2008; AS 2009 S. 2623) sämtliche Tathandlungen eines Be- täubungsmitteldelinquenten unter den schweren Fall zusammenfasste, solange dieser damit eine Menge umsetzte, welche die Gesundheit vieler Menschen ge- fährdete (vgl. statt vieler BGE 105 IV 73), ist eine solche pauschale Zusammen- fassung der Tathandlungen unter dem aktuellen Recht nicht mehr möglich. Dies, da der schwere Betäubungsmittelhandel in den neuen Bestimmungen abschlies- send umschrieben und der pauschale Qualifikationsgrund gemäss der früheren bundesgerichtlichen Praxis mithin nicht mehr vorgesehen ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 961 ff.).

c) Stattdessen ist nach dem geltenden Recht jede Tat des Delinquenten gesondert zu betrachten und eine gesamthafte Beurteilung der Tathandlungen nur noch dann in Betracht zu ziehen, wenn die wiederholte Tatbegehung als na- türliche Handlungseinheit erscheint, welche auf einem einmaligen Willensent- schluss beruht und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hanges noch als einheitliches Geschehen beurteilt werden kann (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 194 m.H.a. BGE 133 IV 256, E. 4.5., wonach die Rechtsfigur der natür- lichen Handlungseinheit indes zurückhaltend zu handhaben ist, nachdem sowohl die fortgesetzte Tatbegehung als auch die verjährungsrechtliche Einheit aufgege-

- 18 - ben worden sind). Eine solche Konstellation kann im Betäubungsmittelstrafrecht beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Täter aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert und auf diese Weise einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Im Weite- ren ist die Qualifikation dann in Betracht zu ziehen, wenn jemand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringfügigen Drogenmengen verkauft, die Ge- samtmenge aber die Grenze des schweren Falls überschreitet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 195).

d) Keine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen darf nach ak- tuellem Recht demgegenüber dann stattfinden, wenn die Betäubungsmitteldelikte nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind und der Täter bei- spielsweise in unregelmässigen Abständen bzw. gelegentlich kleinere Mengen an Kollegen auf Partys ausliefert (Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001, E. 2a ff.). Demnach kann echte Realkonkurrenz insbesondere auch in jenen Fällen vor- liegen, in denen jemand einerseits eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge in Verkehr bringt und andererseits eine einfache Menge eines Betäubungsmittels umsetzt, dies insbesondere dann, wenn mit diesen Handlungen unterschiedliche Abnehmer beliefert werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 232; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 965 und 984). 2.1.2. Vorliegend belieferte der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. Juni bis zum

15. August 2018 B._____ vier Mal mit qualifizierten Mengen reinem Kokain. Seine diesbezüglichen Tathandlungen fanden jeweils in Abständen von rund zwei Wo- chen gegenüber dem gleichen Abnehmer statt und erfüllen damit sowohl einzeln wie auch gesamthaft den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.1.3. Die Kokainübergaben an F._____ erfolgten demgegenüber im September und Oktober 2018 und sind gegenüber den früheren Lieferungen an B._____ zeit- lich relativ klar abgrenzbar. Darüber hinaus erfolgten diese Lieferungen an eine gesonderte Abnehmerin, welche als typische Gelegenheitskonsumentin hin und

- 19 - wieder Kokain zum Eigenkonsum bezog. Aus diesem Grund standen in diesem Zusammenhang denn auch deutlich geringere Mengen zur Disposition, welche vom Beschuldigten zudem zu einem erheblich höheren Preis vertrieben wurden. Es drängt sich aufgrund dieser Umstände mithin die Schlussfolgerung auf, dass die Kokainlieferungen an F._____ auf einem neuerlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhten, da dieser erst rund einen Monat nach der Verhaftung von B._____ mit der neuen Abnehmerin ins Geschäft kam und mit ihr auf anderer Basis über die Menge und den Preis der Droge verhandelte. Nachdem der zweite diesbezügliche Verkauf dann rund einen Monat später im Rahmen eines Festes bei F._____ zustande kam, ist in diesem Zusammenhang auch von einer unre- gelmässigen Abgabe von Drogen an eine Endkonsumentin auszugehen. Die bei- den Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ im September und Ok- tober 2018 sind demnach in Berücksichtigung der vorzitierten Rechtslage als selbständige Delikte zu betrachten, welche in echte Konkurrenz zu den früheren Lieferungen an B._____ treten. Da diese Lieferungen gemäss erstelltem Sach- verhalt gegen einen Kaufpreis von Fr. 120.– pro Gramm erfolgten, sind sie jeweils als Verkaufshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren, wobei das Qualifikationsmerkmal des schweren Falles aufgrund der nachgewie- senen Menge nicht erfüllt wird. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vo- rinstanz kommt der Tatbestand von Art. 19b Abs. 1 BetmG dabei infolge der Ent- geltlichkeit der Transaktionen vorliegend nicht in Betracht, selbst wenn der Be- schuldigte die zuletzt übergebenen 5 Gramm gemeinsam mit der Abnehmerin konsumiert haben sollte (Urk. 45 S. 10). Der Beschuldigte ist demgemäss betreffend die Kokainübergaben an F._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.2. Kokainbesitz 2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Kokainbesitz des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 13. November 2018 ist vorweg und entgegen dem ent- sprechenden Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anklage dem Beschuldigten keinen Besitz der Droge

- 20 - vorwirft (Urk. 45 S. 10). Die diesbezügliche Formulierung der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte "[…] anlässlich seiner Verhaftung im Besitz von einer Kokainportion von rund 0.4 Gramm war […]", lässt keinerlei Zweifel an dieser Tat- sache offen (Urk. 39 S. 3). Dass der Staatsanwalt im Ingress der Anklage den Tatbestand des Betäubungsmittelbesitzes nicht erwähnt hat, ist unter diesen Um- ständen nicht von Bedeutung, zumal der Beschuldigte aufgrund des nachfolgen- den Anklagetextes jederzeit wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. 2.2.2. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund der gering- fügigen Betäubungsmittelmenge sei das Verfahren gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen respektive sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 10). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die Anklage vorliegend nicht umschreibt, zu welchem Zweck der Besitz des Kokains dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt diente. Geht man mit der Vorinstanz zu Gunsten des Be- schuldigten davon aus, dass er das Kokain zwecks späterem Eigenkonsum horte- te, so ist einerseits – wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 50 S. 20) – der Tat- bestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu prüfen. Gleichzeitig ist jedoch zu berück- sichtigen, dass der Gesetzgeber bei einer blossen Vorbereitung des eigenen Konsums mit der Regelung von Art. 19b BetmG eine Privilegierung für jene Fälle vorgesehen hat, in denen die entsprechende Tathandlung nur eine geringfügige Menge betrifft (vgl. dazu HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 40 ff.). In diesem Zusam- menhang vertritt das Bundesgericht in konstanter Praxis die Auffassung, dass der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen im Hinblick auf beabsichtigte zu- künftige Konsumzwecke nicht unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sondern unter Art. 19b Abs. 1 BetmG zu subsumieren und in diesem Sinne als straflose Vorbereitungs- handlung des Eigenkonsums zu qualifizieren ist (Urteil 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003; BGE 124 IV 184; BGE 108 IV 196; vgl. auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 4; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 5 und 25). 2.2.3. Vorliegend wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung 0.4 Gramm Kokaingemisch konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass er den Stoff zu einem unbestimmten Zeitpunkt selber konsumieren wollte. Eine solche Menge wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig aufgefasst (im Kanton

- 21 - St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Kokain mittels Weisung der Ober- staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgesetzt; der Kanton Ba- sel-Stadt zieht die entsprechende Grenze ebenfalls bei zwei Gramm Kokain [vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 31]; im Kanton Zürich bestehen demgegenüber diesbezüglich [noch] keine Richtlinien). Es handelt sich dabei in etwa um eine Ta- gesdosis (bei Konsum durch Schnupfen), weshalb auch bei einem von der Lehre propagierten Abstellen auf die Tages- bzw. Wochenration eines Konsumenten kein anderes Ergebnis betreffend die Frage der Geringfügigkeit resultiert (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 12; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 36). Da dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen wird, er habe das Kokain im gleichen Zug konsumiert bzw. zu konsumieren gedacht, handelt es sich in casu um den klassischen Fall des Be- sitzes einer geringfügigen Drogenmenge zwecks allfälligem späterem Eigenver- brauch. In einer solchen Konstellation ist das Verfahren zwar nicht gemäss dem Ansinnen der Verteidigung nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen, jedoch bleibt der Beschuldigte entsprechend der eingangs zitierten Bundesgerichtspraxis ge- mäss Art. 19b Abs. 1 BetmG in diesem Punkt straflos und ist deshalb freizu- sprechen.

E. 3 Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3.1 Mit Bezug auf die beiden Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar erneut die gefährliche Droge Kokain vertrieb, es in diesen Fällen aber um den Absatz von relativ gering- fügigen Mengen an eine typische Endkonsumentin geht, was das Verschulden in einem relativ milden Licht erscheinen lässt. Allerdings wirkt sich für diese Überga- ben erschwerend aus, dass der Beschuldigte wissentlich sehr reinen Stoff ver- kaufte und der verlangte Grammpreis von Fr. 120.– auf ein deutlich profitorientier- tes Handeln schliessen lässt, was auch für den Fall gilt, dass er sich anschlies- send am Konsum der Droge beteiligt haben sollte. Insgesamt ist demnach hin- sichtlich der beiden besagten Kokainlieferungen objektiv von einem leichten Ver- schulden auszugehen, wobei die subjektiven Aspekte der Tatbegehung keine wei- tere Relativierung der Tatschwere zu begründen vermögen.

E. 3.2 Betreffend die Täterkomponente sind auch bei diesen Delikten die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz ge- gen Ende der Probezeit leicht straferhöhend zu veranschlagen. Ein Strafmin- derungsgrund ist demgegenüber nicht gegeben.

E. 3.3 In Berücksichtigung der gesamten Tatumstände ist demnach die Strafe für die erste Kokainlieferung auf 1 Monat (bzw. 30 Tage) festzusetzen, während für die zweite Kokainlieferung aufgrund der deutlich höheren Menge eine Sanktion von 2 Monaten (bzw. 60 Tagen) angemessen erscheint.

E. 4 Strafart

E. 4.1 Für die beiden nicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschuldig- ten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhe nebst einer Freiheits-

- 27 - strafe alternativ jeweils auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 BetmG).

E. 4.2 Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Für den konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksam er- scheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu er- warten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann stets dann eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 4.3 Der Beschuldigte zeigt sich in vorliegendem Verfahren gänzlich uneinsich- tig. Zudem hat er bereits in den Jahren 2012 und 2015 zwei Geldstrafen erwirkt. Deshalb erscheint fraglich, ob er sich von einer erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe genügend beeindrucken liesse, um inskünftig von weiterer Delinquenz Abstand zu halten, oder ob aus spezialpräventiven Gründen auch für die nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend ei- ne Freiheitsstrafe angezeigt erschiene. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang zunächst, dass die beiden früheren Geldstrafen bedingt ausgefällt wurden, und die zweite Sanktion erst im vorliegenden Verfahren widerrufen wird. Es kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass eine vollziehbare Geldstrafe den Beschuldigten in keiner Weise zu beeindrucken vermöchte, zumal

- 28 - auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich um deren Bezahlung von Vornherein foutieren würde. Zudem hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, welche ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte, wohl verhalten. Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass die Ausfällung einer (weiteren) Freiheitsstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips vorliegend eine Ge- samtstrafe zur Folge hätte, welche aufgrund ihrer Höhe zumindest teilweise zwin- gend zu vollziehen wäre. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldig- ten aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände vorliegend jedoch hinsichtlich dem Vollzug der Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose gestellt werden. Es erscheint deshalb zumindest als fraglich, ob sich die Ausfällung einer Freiheits- strafe und der damit verbundene Strafvollzug in dieser Konstellation nicht kontra- produktiv, mithin desozialisierend auf den Beschuldigten auswirken würde. In Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und da die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten aktuell nicht verneint werden kann, erscheint für die beiden Kokainlieferungen an F._____ deshalb die Ausfällung ei- ner Geldstrafe unter den konkreten Umständen gerade noch als verhältnismässig.

E. 5 Schlussfolgerungen

E. 5.1 Geldstrafe

E. 5.1.1 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die beiden Kokainlieferungen an F._____ mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dabei ist für die zweite Kokain- lieferung (im Umfang von 5 Gramm) aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.3.) von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Strafe für die erste Kokainlie- ferung (im Umfang von 2 Gramm) in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu schärfen, womit sich für die beiden Taten eine Geldstrafe von insge- samt 80 Tagessätzen rechtfertigt.

E. 5.1.2 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In der Regel beträgt ein

- 29 - Tagessatz mindestens 30 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend konnten die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht näher abgeklärt werden, da er auch diesbezüglich seine Aus- sage verweigerte (Urk. 68). Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte eine IV-Rente in der Höhe von rund Fr. 3'000.– pro Monat erhält (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Angesichts des bescheidenen Einkommens des Beschuldigten, und da ihm mo- natliche Ausgaben von zumindest rund Fr. 2'000.– für die Lebenshaltungskosten sowie die Miet- und Krankenkassenzahlungen zuzubilligen sind, erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen.

E. 5.1.3 Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, so ist der Beschuldigte vor dem vorliegenden Verfahren bereits zwei Mal mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden, ohne dass diese beiden bedingten Sanktionen die angestrebte präven- tive Wirkung langfristig zu entfalten vermochten. Vielmehr wurde der Beschuldigte innert der ihm mit der zweiten Verurteilung angesetzten Probezeit erneut straf- fällig, was zeigt, dass es eine spürbarere Sanktion braucht, um ihn in spezialprä- ventiver Hinsicht nachhaltiger zu beeindrucken. Die heute auszufällende Geld- strafe ist somit zu vollziehen.

E. 5.1.4 Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe und die vorstehend wi- derrufene Geldstrafe gemäss Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 gleichartige Sanktionen darstellen und heute gleichermassen zum Vollzug anstehen, ist mit Bezug auf diese beiden Sanktionen gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zwingend eine Gesamtstrafe auszufällen, welche sich sinngemäss an der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB zu orientieren und dabei insbesondere auch das Asperationsprinzip zu beachten hat (vgl. zum Ganzen BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 36). Dabei ist die heute ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der widerrufenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen an- gemessen zu erhöhen, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als gerechtfertigt erscheinen lässt.

E. 5.1.5 Der Beschuldigte ist unter Beachtung der zu widerrufenen Vorstrafe ins- gesamt mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 30 -

E. 5.2 Freiheitsstrafe

E. 5.2.1 Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz be- treffend die Kokainlieferungen an B._____ ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen, welche mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.2.) auf 24 Monate festzusetzen ist.

E. 5.2.2 Sind in einem konkreten Fall – wie vorliegend – sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe auszusprechen, ist die Frage des Vollzugs dieser Sanktionen getrennt voneinander zu prüfen (HEIMGARTNER, OFK StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 5a m.H.a. BGE 138 IV 120, E. 6. sowie Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.).

E. 5.2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend den Vollzug einer Frei- heitsstrafe kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Falle des Beschuldigten – allerdings bei anderer Ausgangslage – das Fehlen einer Schlechtprognose bejahte (vgl. Urk. 53 S. 26 f.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände zu beantworten ist. In die Be- urteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen mithin insbesondere auch das Vorleben und der Leumund des Täters sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf dessen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei geht es nicht an, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu berück- sichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.; BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschät- zung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täter- persönlichkeit unabdingbar (Urteil 6B_715/2017 vom 23. Februar 2018 E. 1.). Die Tatsache, dass sich der Täter der Strafwürdigkeit seiner Handlungen nicht be- wusst geworden ist, deutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend auf eine ungünstige Prognose hin (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46 f.).

- 31 -

E. 5.2.4 Nachdem der Beschuldigte keine nachhaltig gefestigten Lebensstrukturen aufweist und die notwendige Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lässt, bestehen hinsichtlich der Legalprognose keine idealen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs, selbst wenn einzuräumen ist, dass seine ak- tuellen Lebensumstände sicherlich auch durch den erlittenen Unfall bedingt sind. Bedenklich stimmt sodann, dass der Beschuldigte wie erwähnt bis heute bereits zwei Vorstrafen erwirkte und dabei auch während laufender Probezeit delinquier- te. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Straftaten des Beschuldigten relativ niederschwellig waren und er bis anhin noch nie in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert war. Er wurde im vorliegendem Zusam- menhang denn auch erstmals in Untersuchungshaft versetzt, was für ihn sicher- lich ein einschneidendes Ereignis war. Im Übrigen liegt die Dauer seiner Vorstra- fen selbst bei einer Zusammenrechnung deutlich unter der Grenze, bei welcher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für einen Strafauf- schub gefordert wären. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren eine Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zur Vollstreckung gelangt, welche den Beschuldigten angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse durchaus empfindlich treffen und ihre Warnwirkung damit nicht verfehlen dürfte. Es kann für den Beschuldigten mithin im Sinne einer letzten Chance davon ausgegangen werden, dass ihn das vorliegende Strafverfahren mit der erstmaligen Verbüssung von Untersuchungshaft sowie dem Vollzug der Geldstrafe letztlich genügend be- eindrucken wird, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten, so dass ihm mit Bezug auf die Freiheitsstrafe trotz gewisser Bedenken vorliegend noch keine schlechte Prognose zu stellen ist. Damit dem Beschuldigten der bedingte Vollzug noch gewährt werden kann, ist den verbleibenden Bedenken jedoch mit einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen, bis zu deren Ende er sich zu bewäh- ren hat, ansonsten ihm definitiv der Vollzug der Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 44 ff. StGB).

E. 5.2.5 Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen.

- 32 -

E. 5.3 Fazit

E. 5.3.1 Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Beschuldigte zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ent- scheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 – mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu belegen.

E. 5.3.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. Die Geldstrafe ist demgegenüber zu vollziehen, wobei die Modalitäten ihrer Bezahlung von der zuständigen Inkassobehörde festzulegen sind. VI. Einziehungen

1. Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien kann sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch der konkreten Beurteilung vorab vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 28).

2. Zu ergänzen bleibt, dass das im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokain (vgl. Urk. 3/1) auch dann einzuziehen und zu vernichten ist, wenn dieser vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen wird, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Droge letztlich zur Begehung einer Straftat bestimmt war, was vorliegend zutrifft (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 59). Soweit der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren vorbringen lässt, er habe die sicherge- stellte Feinwaage nur für das Abwägen von Computerteilen und nicht von Drogen benutzt, weshalb ihm die Feinwaage herauszugeben sei, so ist er nicht zu hören (Urk. 67 S. 12). Der Beschuldigte musste die anklagegemäss erstellten Kokain- lieferungen zwingend portionieren, wofür er eine Waage benötigte. Im Übrigen hat der Beschuldigte selber eingeräumt, zumindest ein Mal aus Interesse Betäu- bungsmittel abgewogen zu haben (Prot. I S. 14). Die beim Beschuldigten sicher- gestellte Waage diente letztlich der Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für die Frage der Einziehung ist dabei irrelevant, ob der

- 33 - Beschuldigte mit der Feinwaage allenfalls auch Computerteile abgewogen habe will (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB; Urk. 39).

3. Die sichergestellten und unter Lager-Nummer S02724-2018 deponierten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (namentlich 1 Portion Marihua- na [Asservat-Nr. A012'022'230], 1 Portion Kokain [Asservat-Nr. A012'022'285], 1 Feinwaage ON Balance mit Etui [Asservat-Nr. A012'022'263], diverse Minigrip- Säcklein [Asservat-Nr. A012'022'274], sowie 1 kleine Steinplatte mit Zubehör [Asservat-Nr. A012'022'296]) sind demnach einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. […]
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 420.00 Auslagen Untersuchung Fr. 69.90 Zeugenentschädigung Fr. 11'035.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  3. […]
  4. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 11'035.60 (inkl. MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  5. [Mitteilungen.] 11.-12. [Rechtsmittel.]"
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 36 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
  8. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  9. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom
  10. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
  11. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, wo- von 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 – mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe.
  12. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  13. Die folgenden sichergestellten und unter Lager-Nr. S02724-2018 deponier- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − A012'022'230 1 Portion Marihuana aus Mentos Dose − A012'022'263 1 Feinwaage ON Balance mit Etui − A012'022'274 Diverse neue Minigrip − A012'022'285 1 Portion Kokain ab Steinplatte − A012'022'296 kleine Steinplatte, Schnupfröhrchen, Sackmesser (blau), Metallplättchen mit weissen Pulverrückständen.
  14. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. - 37 -
  15. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.
  16. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 − das Kreisgericht Wil, in die Akten des Verfahrens Geschäfts- Nr. ST.2015.37.
  18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190576-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek und lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 30. April 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 (DG190177)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a; − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19a Ziff. 1.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 15 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 15 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wil vom

21. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

6. Die folgenden beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, unter der BM-Lagernummer S02724-2018, lagernden Betäubungsmittel sowie Betäubungs- mittelutensilien werden eingezogen und vernichtet: − A012'022'230 1 Portion Marihuana aus Mentos Dose − A012'022'263 1 Feinwaage ON Balance mit Etui − A012'022'274 Diverse neue Minigrip

- 3 - − A012'022'285 1 Portion Kokain ab Steinplatte − A012'022'296 kleine Steinplatte, Schnupfröhrchen, Sackmesser (blau), Metallplättchen mit weissen Pulverrückständen

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 420.00 Auslagen Untersuchung Fr. 69.90 Zeugenentschädigung Fr. 11'035.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 11'035.60 (inkl. MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungen.] 11.-12. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2 f.)

1. Ziff. 1 (erstes und zweites Lemma) bis und mit Ziff. 6 sowie Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2019 seien aufzuheben;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen;

- 4 -

3. Das Verfahren sei betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen, resp. der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 19b Abs. 1 BetmG freizusprechen;

4. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien zu vernichten. Die sicher- gestellte Feinwaage sei dem Beschuldigten herauszugeben;

5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 15 Tagen eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzusprechen;

6. Als Schadenersatz sei dem Beschuldigten ein Betrag von Fr. 100.– zuzu- sprechen;

7. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7 % MwSt.) vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 60; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von des- sen Art. 19a Ziff. 1 schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten aufgeschoben (mit einer Probezeit von 3 Jahren) sowie im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 15 Tagen erstandener Un-

- 5 - tersuchungshaft) angeordnet wurde, während die Busse zu bezahlen war. Ferner wurde der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom

21. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe widerrufen und die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel samt dazugehöriger Utensilien angeordnet. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens dem Beschuldigten auferlegt sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse genommen (Urk. 50 = Urk. 53 S. 29 ff.).

2. Mit Eingabe vom 30. September 2019 hat der Beschuldigte gegen das erst- instanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung angemeldet (Urk. 48). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 18. Dezember 2019 (Urk. 55) und entsprechender Fristansetzung erklärte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Januar 2020 den Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 60).

3. In der Folge wurden die Parteien auf den 30. April 2020 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 61). Unter dem 21. April 2020 ersuchte der Be- schuldigte persönlich um Verschiebung der Verhandlung, welches Gesuch mit Schreiben vom 22. April 2020 abgewiesen wurde (Urk. 63/1-2). Zur heutigen Be- rufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). II. Formelles

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beru- fung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 bis 6 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 55 S. 1 f.; Urk. 67 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Entschädigung amtliche Vertei- digung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

- 6 -

2. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 55; Prot. II S. 5). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – keine wei- teren Beweiserhebungen auf. III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juni 2019 vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Juni 2018 bis 15. August 2018 dem Abnehmer B._____ ein Mal in Zürich-C._____ und drei Mal in seiner Wohnung an der D._____-Strasse in E._____ [Ort] für den Preis von jeweils Fr. 85.– bis Fr. 88.– pro Gramm insgesamt 160 Gramm Kokainge- misch – namentlich ein Mal 50 Gramm Kokaingemisch, zwei weitere Male ca. 30 Gramm Kokaingemisch sowie ein letztes Mal 49.8 Gramm Kokaingemisch (mit ei- nem Reinheitsgehalt von 93 Prozent) – übergeben (Urk. 39 S. 2). Ferner wird ihm angelastet, im Zeitraum von September 2018 bis Oktober 2018 der Abnehmerin F._____ für den Preis von jeweils Fr. 120.– pro Gramm ein Mal mindestens 5 Gramm Kokaingemisch an ihrem Wohnort in G._____ [Ort], wobei der Beschuldigte davon zusammen mit F._____ konsumiert habe, und ein Mal mindestens 2 Gramm Kokaingemisch in Zürich-C._____ übergeben zu haben (Urk. 39 S. 2 f.). Schliesslich sei der Beschuldigte am 13. November 2018 im Besitz einer Kokainportion von 0.4 Gramm gewesen, welche bei ihm zu Hause in E._____ si- chergestellt worden sei (Urk. 39 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte hat die Darstellung der Anklage in der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur insofern bestätigt, als er aussagte, mit F._____ an ihrem Geburtstag von ihm zur Verfügung gestelltes Ko- kain konsumiert zu haben (Urk. 31 S. 2; Prot. I S. 12). Im Übrigen hat er den an- geklagten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unkommentiert gelassen (vgl.

- 7 - Urk. 2/1/1 S. 1 ff.; Urk. 2/1/2 S. 2 f.; Urk. 27 S. 1 ff.). Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann gänzlich von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 68). Soweit er in seinen Befragungen zu- vor dennoch Aussagen machte, stellte er sich auf den Standpunkt, dass er B._____ und F._____ nie Kokain verkauft und mit B._____ in den überwachten Telefongesprächen über alltägliche Dinge gesprochen habe, welche sich insbe- sondere um gemeinsame Grillabende im Zusammenhang mit der Fussballwelt- meisterschaft gedreht hätten (vgl. Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 31 S. 2: "Ich habe ihr (F._____) nie etwas verkauft. Und dem B'._____ (B._____) habe ich auch nie et- was verkauft."; vgl. insbesondere auch Prot. I S. 9 ff.). Was schliesslich den Besitz von 0.4 Gramm Kokain anbelangt, so behauptete er in der Untersuchung, man habe damals nur Haschisch bei ihm gefunden, während er vor Vorinstanz die Meinung vertrat, es habe sich beim Konfiskat lediglich um 0.08 Gramm Kokain gehandelt (Prot. I S. 14). 1.3. Soweit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist mithin angesichts des beantragten Freispruchs im Folgenden nochmals im Einzelnen zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zum Sachverhalt zu Recht fest- gehalten, dass die Aussagen von B._____ und F._____ im vorliegenden Fall die zentralen Beweismittel darstellen und im Rahmen der Beweiswürdigung darüber hinaus auch die Aussagen des Beschuldigten, das Ergebnis der überwachten Te- lefongespräche und der polizeilichen Observation sowie ergänzend die Feststel- lungen der Hausdurchsuchung und des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich (betreffend den Reinheitsgehalt der Drogen) zu berücksichtigen sind (Urk. 53 S. 5 f.). 1.5. Soweit sich das erstinstanzliche Urteil im Folgenden mit der Verwertbarkeit der Beweismittel (Urk. 53 S. 6 f.) und den allgemeinen Grundsätzen der Beweis- würdigung (Urk. 53 S. 14 f.) befasst, kann vollumfänglich auf diese sorgfältigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vor-

- 8 - instanz zu Recht von der Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2018 (Urk. 2/1/3) ausgegangen. 1.6. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt – nach umfassen- der Rezitation und Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel – schliesslich als vollumfänglich erstellt (Urk. 53 S. 7 ff. und S. 19). Dabei würdigte sie die Dar- stellung des Beschuldigten als wenig überzeugend und verwies in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf dessen wiederholt inkonstantes und teilweise er- heblich widersprüchliches Aussageverhalten. Ferner stellte sie fest, der Beschul- digte habe in seinen Befragungen auch den Inhalt der abgehörten Telefon- gespräche nicht plausibel erklären können, wobei er diesbezüglich in der Haupt- verhandlung eine neue Version vorgebracht habe, welche jedoch ebenfalls nicht stichhaltig sei (Urk. 53 S. 17 f.). Demgegenüber stufte die Vorinstanz sowohl die Aussagen von B._____ als auch die Aussagen von F._____ als glaubhaft ein. Von wesentlicher Bedeutung war dabei gemäss den Vorderrichtern die Tatsache, dass die beiden Abnehmer den Beschuldigten unabhängig voneinander belasteten und keine Anhaltspunkte für ein Komplott bestanden. Ferner sah die Vorinstanz die Ausführungen der Be- lastungspersonen auch durch das übrige Beweisergebnis bestätigt, so insbeson- dere die codiert geführten Telefongespräche sowie die Wahrnehmungen der Poli- zei anlässlich der Observation von B._____ vom 14. September 2018 (Urk. 53 S. 17). 1.7. Die Verteidigung moniert bezüglich des Vorwurfs des Kokainhandels sinngemäss und im Wesentlichen, die belastenden Aussagen von B._____ und F._____ würden erhebliche Widersprüche zu zentralen Fragen aufweisen und die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, hierzu eine konkrete Aussagenana- lyse vorzunehmen (Urk. 67 S. 4 ff.). Es erweise sich insbesondere als ergebnis- orientiert und nicht mit den Akten vereinbar, wenn die Vorinstanz ohne nähere Begründung ausführe, die belastenden Aussagen von B._____ seien überein- stimmend und konstant (Urk. 67 S. 7). Der eingeklagte Sachverhalt – so die Ver- teidigung – sei aufgrund der Diskrepanzen und Widersprüche in den belastenden

- 9 - Aussagen gerade nicht erstellbar, weshalb der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen sei (Urk. 67 S. 8 f.). 1.8. Die Aussagen der beiden Drogenabnehmer B._____ und F._____ sind somit im Rahmen der folgenden Erwägungen einer genaueren Betrachtung zu un- terziehen und auf ihre Kohärenz mit dem übrigen Beweisergebnis zu überprüfen. 1.8.1. B._____ wurde insgesamt sechs Mal zur Sache einvernommen (vgl. Urk. 2/2/1-4; Urk. 25; Urk. 28). Anlässlich dieser Befragungen gab er stets bereitwillig Auskunft zum vorliegend angeklagten Sachverhalt, ohne sich dabei in namhafte Widersprüche zu verstricken. Zwar sind seine anfänglichen Ausführungen mit ei- ner gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da er im eigenen Verfahren angesichts seiner Stellung als Beschuldigter nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet war, doch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich B._____ als Drogenabnehmer des Beschuldigten mit seinen Aussagen jeweils auch selber belastete und deshalb bezüglich Art und Menge des bezogenen Stoffes geneigt gewesen sein dürfte, eher zurückhaltende Angaben zu Protokoll zu geben. Im Üb- rigen führte B._____ aber auch glaubhaft aus, mit dem Beschuldigten in keiner näheren Beziehung zu stehen und lediglich hin und wieder Drogen bei ihm bezo- gen zu haben. Für die Annahme, dass B._____ den Beschuldigten in seinen Ein- vernahmen zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen mithin keinerlei Anhalts- punkte, zumal er ausführte, den Beschuldigten als guten Typen und anständige Person kennen gelernt zu haben (vgl. Urk. 28 S. 6). Am präzisesten dürfte die Erinnerung von B._____ an den eingeklagten Sachverhalt anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2018 gewesen sein, in welcher er kurz nach seiner Verhaftung bestätigte, vom Beschuldigten soeben die sichergestellten rund 50 Gramm Kokain in dessen Wohnung in E._____ übernommen zu haben (Urk. 2/2/1 S. 1 f.), und alsdann aus- führte, er habe bis (heute) drei Mal beim Beschuldigten Kokain bezogen, mal 20, mal 30 und eventuell einmal auch 50 Gramm (Urk. 2/2/1 S. 2). Entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 5; Urk. 67 S. 6 f.) beschrieb B._____ mithin be- reits in seiner ersten Einvernahme vier Drogenübernahmen vom Beschuldigten. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 identifizierte er den Be-

- 10 - schuldigten sodann unmissverständlich als seinen Lieferanten namens "H._____" und gab weiter zu Protokoll, er habe ca. vier Mal beim Beschuldigten Kokain be- zogen, wobei es sich zwei Mal um 50 Gramm und zwei bis drei Mal um 20 bis 30 Gramm gehandelt habe (Urk. 2/2/3 S. 3; so bestätigt in der späteren Einvernahme vom 31. Oktober 2018, Urk. 2/2/4 S. 3). In seiner Schlusseinvernahme vom

15. März 2019 machte B._____ dann keine eigenständigen Aussagen mehr zum vorliegenden Sachverhalt und bestätigte auf Vorhalt der Anklage lediglich pau- schal, vom Beschuldigten zwei Mal rund 50 Gramm und drei Mal rund 20 Gramm entgegengenommen zu haben (Urk. 25 S. 5). Wenn der amtliche Verteidiger vor diesem Hintergrund massive Wider- sprüche in den Aussagen von B._____ ausgemacht haben will, so erweist sich dies als klar überzeichnet (Urk. 67 S. 7). Zwar ist einzuräumen, dass sich die Vor- instanz nicht ausführlich mit dem Umstand auseinandersetzt, dass die Aussagen von B._____ bei der Polizei und im weiteren Verlauf des Verfahrens bezüglich der einzelnen Lieferungen nicht durchwegs deckungsgleich ausfielen, und er insbe- sondere in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 3. Mai 2019 hinsichtlich verschiedener Einzelheiten keine präzisen Angaben mehr ma- chen konnte. So wusste er nicht mehr genau, welche konkreten Mengen er beim Beschuldigten bezogen und welche konkreten Preise der Beschuldigte dafür ver- langt hatte. Auch hinsichtlich der Übergabeorte hatte B._____ keine exakte Erin- nerung mehr, doch glaubte er immerhin noch zu wissen, die Ware zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause und zwei Mal in Zürich übernommen zu haben (Urk. 28 S. 5). Zu diesen Ungereimtheiten gilt es indes festzuhalten, dass B._____ den Sachverhalt auch bei der Staatsanwaltschaft im Grundsatz bestätigen konnte und lediglich bezüglich spezifischer Details (leicht) unpräzise Angaben machte, indem er beispielsweise den Kaufpreis auf Fr. 83.– bis Fr. 85.– anstatt wie früher auf Fr. 85.– bis Fr. 88.– bezifferte. Im Übrigen sind seine teilweise unsicheren Ausfüh- rungen in der Konfrontation auch insofern nachvollziehbar, als B._____ seine diesbezüglichen Aussagen rund sechs bis acht Monate nach seinen polizeilichen Einvernahmen machte, was per se ungenauere Angaben hinsichtlich der Details des Geschehens erwarten lässt. Nicht zuletzt dürfte aber auch die Konfrontati- onssituation zur Unschärfe der Angaben von B._____ beigetragen haben, war

- 11 - dieser doch offensichtlich bestrebt, den Beschuldigten in dessen Anwesenheit nicht über Gebühr zu belasten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich aber ohnehin, dass die Auskunftsperson auch in dieser Einvernahme ihre präzise Darstellung in den früheren (polizeilichen) Befragungen bestätigte, vom Beschuldigten anlässlich mehrerer Treffen Kokain bezogen zu haben, dessen Gesamtmenge rund 160 Gramm betrug (Urk. 28 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung kann aufgrund der nicht vollständig identisch gebliebenen Angaben im Laufe der Untersuchung vorliegend somit nicht auf unglaubhafte Belastungen der Auskunftsperson B._____ geschlossen werden (Urk. 67 S. 6 f.). Keine plausible Erklärung für den Standpunkt der Verteidigung bildet auch die geltend gemachte Diabeteserkrankung von B._____ (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 67 S. 5). Wäre dessen Aussagefähigkeit krankheitsbedingt massgeblich beeinflusst gewesen, so hätten sich bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahmen diverse Ungereimtheiten und Unklarheiten gefunden, was aber vorliegend gerade nicht der Fall war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Befragte seine An- gaben vorsichtshalber jeweils mit einem "zirka" versah. Im Übrigen waren die Ab- weichungen in den staatsanwaltschaftlichen Aussagen – wie bereits erwähnt – ohnehin nicht derart stark ausgeprägt, dass sie auf eine krankheitsbedingte Ver- änderung der Wahrnehmung zurückgeführt werden müssten. Insofern sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (Urk. 53 S. 16). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung be- züglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson formell unter dem Titel der Glaubhaftigkeit abhandelte. Soweit die Vorinstanz aufgrund der Würdigung der Aussagen von B._____ zum Schluss gelangt, es könnten daraus keine Rück- schlüsse auf einen Zusammenhang mit der angeführten Krankheit ausgemacht werden, ist dies im Ergebnis vielmehr zutreffend. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung kann daraus weder eine Vermengung der fraglichen Begrifflichkeiten noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorderrichter abgeleitet werden (Urk. 67 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch der im gleichen Zusammenhang geäusserte Einwand der Verteidigung, B._____ sei im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Aussagen von der Untersuchungsbehörde beein- flusst worden (Urk. 45 S. 7; Urk. 67 S. 5). Eine solche Beeinflussung ist nicht an-

- 12 - satzweise ersichtlich, und die Staatsanwaltschaft fasste in den genannten Einver- nahmen lediglich dessen bisherige Angaben zusammen, ohne diese in irgendei- ner Form mit suggestiven Elementen anzureichern. Die Verteidigung vernachlässigt in ihrer Argumentation sodann den Um- stand, dass die belastenden Aussagen von B._____ durch die weiteren Beweis- mittel bekräftigt werden. Insbesondere werden die den Beschuldigten belastenden Aussagen vorliegend durch die angeordneten und – soweit erforderlich – gericht- lich genehmigten Überwachungsmassnahmen gestützt (vgl. Urk. 5/1-3). So ist mit Bezug auf die Observation von B._____ im Wahrnehmungsbericht vom 14. Sep- tember 2018 festgehalten, dass sich dieser am 15. August 2015 (d.h. am Tag der Konfiskation der 49.8 Gramm Kokain) zum Wohnort des Beschuldigten an die D._____-Strasse in E._____ begab und nach dem Verlassen der Wohnung etwas aus der Hosentasche entnahm, wobei es sich nicht um den Autoschlüssel handel- te (Urk. 27, letzte Beilage S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den überwachten Telefongesprächen ohne Weiteres, dass der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit mit B._____ die Lieferung von Betäubungsmitteln besprochen hat. Die im aufgezeichneten Gespräch vom 20. Juni 2018 angesprochenen "20 Eier" (vgl. Urk. 27, Beilage 1 S. 1) können aufgrund des gesamten Kontextes – entgegen den anderslautenden Beteuerungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 69 und Prot. I S. 16: "Ich koche bzw. backe sehr gerne. Man kann das auch auf das beziehen")

– nichts anderes als 20 Gramm eines Betäubungsmittels bedeuten, wobei es ab- solut naheliegt, dass dabei von Kokain die Rede war, nachdem sowohl der Be- schuldigte als auch B._____ in der Untersuchung einen mehr oder weniger re- gelmässigen Kokainkonsum eingeräumt haben. Vor diesem Hintergrund ergibt denn auch die in einem weiteren Gespräch verwendete Formulierung, man kom- me "schnell einen Kaffee holen" bzw. die entsprechende Frage, ob der Beschul- digte "ausgerüstet" bzw. "bewaffnet" sei (vgl. Urk. 27, Beilage 7, 8 und 51), nur im Zusammenhang mit einer Kokainanfrage einen konkreten Sinn. Insbesondere das bereits erwähnte Gespräch vom 20. Juni 2018 mit der Anfrage nach "20 Eiern" stützt die tatnächsten Angaben von B._____ bei der Polizei, wo dieser ausführte, beim Beschuldigten zwischen Juni und August 2018 ein Mal 20, ein Mal 30 und dann zwei Mal 50 Gramm Kokain bezogen zu haben. Insofern kann denn auch in

- 13 - Präzisierung der Anklage festgehalten werden, dass B._____ die erste Lieferung von 20 Gramm Kokain am 20. Juni 2018 bezogen hat. 1.8.2. F._____ wurde zur vorliegenden Sache ein erstes Mal am 5. April 2019 bei der Polizei (Urk. 26) und danach am 27. Mai 2019 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 30). Gegen sie lief zu diesen Zeitpunkten

– soweit aus den Akten ersichtlich – kein strafrechtliches Verfahren, so dass hin- sichtlich ihrer Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, zumal auch sie zum Beschuldigten keine nähere Beziehung aufweist (vgl. Urk. 26 S. 3). Bei der Polizei führte F._____ zu den inkriminierten Tathandlungen aus, sie habe den Beschuldigten – nachdem B'._____ (d.h. B._____) weggeblieben sei – im September/Oktober 2018 zwei Mal getroffen, ansonsten aber keinen Kontakt mit ihm gepflegt. Sie habe bei diesen Gelegenheiten ein Mal in Zürich 2 bis 3 Gramm Kokain und ein Mal bei ihr zu Hause 5 Gramm Kokain von ihm bezo- gen. Der Beschuldigte habe dafür Fr. 120.– pro Gramm verlangt, was ihr zu teuer gewesen sei, auch wenn das Kokain eine gute Qualität gehabt habe. In der Folge hätten sie dann nochmals SMS-Kontakt gehabt, ohne dass es aber zu einem er- neuten persönlichen Treffen gekommen sei (Urk. 26 S. 2 ff.). In der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft sagte F._____ dann we- sentlich zurückhaltender aus und verwies immer wieder auf ihre Aussagen bei der Polizei, bestätigte aber immerhin, den Beschuldigten ein Mal in Zürich und ein Mal bei ihr zu Hause getroffen zu haben. Neu führte sie aus, beim zweiten Treffen mit dem Beschuldigten bei ihr zu Hause mit diesem an ihrem Geburtstag gemeinsam Kokain konsumiert zu haben. Beim ersten Mal, als sie 2 bis 3 Gramm von ihm be- zogen habe, habe sie dagegen nicht mit ihm konsumiert, da sie keine gemein- same Zeit gehabt hätten. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten etwas für das Kokain bezahlt habe, gab sie zur Antwort: "Ja, einen Teil schon." Nicht mehr ge- nau erinnern vermochte sie sich dabei, wie hoch der Grammpreis war. Auf die ab- schliessende Ergänzungsfrage des Verteidigers führte sie schliesslich aus, das gemeinsam konsumierte Kokain sei nicht abgewogen gewesen, doch sei sie da- von ausgegangen, dass es sich um 5 Gramm gehandelt habe (Urk. 30 S. 4 ff.).

- 14 - Bei der Würdigung der Aussagen von F._____ fällt auf, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme in Anwesenheit des Be- schuldigten deutlich bestrebt war, die bei der Polizei deponierten Belastungen möglichst zu relativieren. Ihr Unbehagen in der Konfrontation schilderte sie dabei bereits zu Beginn dieser Befragung, indem sie auf die Frage, ob sie zur Aussage bereit sei, zu Protokoll gab: "Es ist heute schwierig für mich. Was bedeutet es, wenn ich jetzt nein sage. Ich wurde ja schon durch die Polizei befragt" (vgl. Urk. 30 S. 1). In der Folge vermochte sie sich dann an verschiedene Einzel- heiten nicht mehr zu erinnern, wobei hier der Zeitablauf zwischen ihren beiden Vernehmungen kein plausibler Grund für die mangelnde Erinnerung sein kann, da bis zur zweiten Einvernahme lediglich knapp zwei Monate vergangen waren. Wenn F._____ dann im Laufe der Befragung das zweite Treffen mit dem Be- schuldigten bei ihr zu Hause auf ihren Geburtstag im Juli 2018 verlegte und dabei einen unentgeltlichen gemeinsamen Konsum geltend machte, so scheint sie von fremden Motiven geleitet gewesen zu sein, nachdem sie bei der Polizei noch un- missverständlich ausgeführt hatte, sie habe die Drogen beim Beschuldigten erst nach dem Wegbleiben von B._____ (ihrem bisherigen Lieferanten) im September und Oktober 2018 bezogen und dafür einen hohen Grammpreis bezahlt. Die zu- mindest unterschwelligen Beeinflussungsversuche des Beschuldigten traten denn auch zum Schluss dieser Einvernahme deutlich zu Tage, als dieser die Aus- kunftsperson fragte, ob sie im Rahmen ihrer Aussagen von der Polizei bzw. dem Staat unter Druck gesetzt worden sei (Urk. 30 S. 6). Nachdem F._____ aber bei der Polizei klare und in sich kohärente Anga- ben betreffend die beiden Drogenübernahmen zu Protokoll gegeben hat und sich dabei auch an spezifische Details, wie beispielsweise den (zu) hohen Gramm- preis, zu erinnern vermochte, kann ohne Weiteres auf diese tatnächsten Angaben abgestellt werden, zumal F._____ bei der Polizei keinerlei Grund hatte, den Be- schuldigten fälschlicherweise oder über Gebühr zu belasten. Auch diese Aussa- gen erscheinen vor dem dargelegten Hintergrund entgegen der Ansicht der Ver- teidigung als glaubhaft (Urk. 67 S. 8). F._____ ist in der Konfrontation denn auch nicht etwa von ihren früheren Belastungen abgerückt, sondern hat den Sachver- halt betreffend die beiden Bezüge zumindest im Grundsatz bestätigt, so dass

- 15 - letztlich keine massgeblichen Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so ereignet hat, wie er von ihr bei der Polizei geschildert wurde. Dies bedeutet, dass F._____ beim Beschuldigten im Herbst 2018 zwei Mal entgeltlich Kokain be- zog, um dieses alleine oder mit Bekannten zu konsumieren. Dass der zweite Be- zug an ihrem Geburtstag stattgefunden und sie die Droge deshalb unentgeltlich erhalten hat, erscheint dagegen unwahrscheinlich, wobei offen gelassen werden kann, ob sich der Beschuldigte damals tatsächlich am Konsum beteiligt hat. 1.9. In Würdigung des Beweisergebnisses kann mithin für die Kokainübergaben an B._____ abstellend auf dessen tatnächsten Angaben in der polizeilichen Ein- vernahme vom 15. August 2018 als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte ihn bei vier Gelegenheiten mit mindestens rund 150 Gramm Kokaingemisch (entspre- chend ein Mal mit 20 Gramm, ein Mal mit 30 Gramm, ein Mal mit 50 Gramm und ein weiteres Mal mit 49.8 Gramm Kokaingemisch) zum Grammpreis von Fr. 85.– bis Fr. 88.– beliefert hat. Hinsichtlich der Kokainübergaben an F._____ ist in Würdigung der ent- sprechenden Beweislage ebenfalls auf ihre tatnächsten Angaben zu rekurrieren und gestützt darauf als erstellt zu erachten, dass ihr der Beschuldigte im Septem- ber 2018 mindestens 2 Gramm Kokain und im Oktober 2018 mindestens 5 Gramm Kokain zu einem Preis von Fr. 120.– pro Gramm verkauft hat. Dass die beiden Auskunftspersonen den Beschuldigten unabhängig von- einander und hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Sachverhaltes derart falsch be- lasten würden, ist aufgrund der Beweislage reichlich unwahrscheinlich, zumal kei- ne Anzeichen für ein Komplott der beiden Abnehmer bestehen, auch wenn diese bis zur Verhaftung von B._____ ab und zu in Kontakt miteinander standen (vgl. dazu Urk. 26 S. 2 f.). 1.10. Zum Reinheitsgehalt des vom Beschuldigten verkauften Kokaingemisches hat sich die Anklägerin in der Anklageschrift nur insoweit geäussert, als sie für die am 15. August 2018 sichergestellten 49.8 Gramm den vom Forensischen Institut Zürich berechneten Reinheitsgrad von 93 Prozent wiedergab (vgl. Urk. 32). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die einschlägige

- 16 - Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 138 IV 100, E. 3.5.) festgehalten, dass es sich aufgrund des Reinheitsgrades des sichergestellten Kokains sowie der Aussagen der beiden Abnehmer, welche beide von einer guten Qualität des Kokains ge- sprochen hätten, rechtfertige, von einem hohen Reinheitsgehalt der Droge von zumindest 90 Prozent auszugehen (Urk. 53 S. 19 f.). Zu präzisieren ist in dieser Hinsicht zwar, dass B._____ die Qualität des Kokains in der polizeilichen Befra- gung vom 26. September 2018 selber nicht beurteilen konnte, dabei jedoch an- gab, der Beschuldigte habe ihm gesagt, diese sei "super" (vgl. Urk. 2/2/3 S. 3). Ansonsten ist die Einschätzung der Vorinstanz angesichts der notorischen Tatsa- che, dass das in die Schweiz gelangende Kokain in zunehmend reinerer Form gehandelt wird, nicht zu beanstanden, zumal diese Einschätzung durch die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich regelmässig erhobene Statistik bestätigt wird. Dort wird bei guter Qualität des Kokains (d.h. für den Bereich des oberen Quartils, entsprechend den oberen 25 Prozent der untersuchten Konfiska- te) für das vorliegend massgebende Jahr 2018 ebenfalls von einem Reinheitsge- halt von 90 Prozent ausgegangen (Dokument abrufbar unter: www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische- chemie/statistiken-kokain-und-heroin). 1.11. Mit Bezug auf die beim Beschuldigten sichergestellte Kokainportion von 0.4 Gramm ist gestützt auf die Feststellungen im Bericht des Forensischen Institu- tes Zürich mit der Vorinstanz ohne Weiteres vom angeklagten Sachverhalt aus- zugehen (Urk. 53 S. 18). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten muten ausweichend und inkonsistent an und sind als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten, zumal er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung letztlich selber einräumen musste, dass im November 2018 Kokain bei ihm sichergestellt worden ist (vgl. Prot. I S. 14). Welche "weiteren Abklärungen" nach Ansicht der Verteidigung noch hätten getätigt werden müssen ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich und wurde seitens der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt (Urk. 67 S. 9). 1.12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Sachverhalt der Ankla- ge mit den vorstehend erwähnten Einschränkungen erstellt ist.

- 17 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Kokainübergaben 2.1.1. a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seiner verschiedenen Kokainübergaben an B._____ und F._____ wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a bestraft (Urk. 53 S. 29). Die Verteidi- gung hat sich hierzu im Berufungsverfahren nicht geäussert (vgl. Urk. 67 S. 9).

b) Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, in welchen Fällen bei einer wiederholten Tatbegehung von einem qualifizierten Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen ist. Während die bundesgerichtliche Recht- sprechung vor der Revision des Betäubungsmittelstrafrechts im Jahre 2008 (Än- derung vom 20. März 2008; AS 2009 S. 2623) sämtliche Tathandlungen eines Be- täubungsmitteldelinquenten unter den schweren Fall zusammenfasste, solange dieser damit eine Menge umsetzte, welche die Gesundheit vieler Menschen ge- fährdete (vgl. statt vieler BGE 105 IV 73), ist eine solche pauschale Zusammen- fassung der Tathandlungen unter dem aktuellen Recht nicht mehr möglich. Dies, da der schwere Betäubungsmittelhandel in den neuen Bestimmungen abschlies- send umschrieben und der pauschale Qualifikationsgrund gemäss der früheren bundesgerichtlichen Praxis mithin nicht mehr vorgesehen ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 961 ff.).

c) Stattdessen ist nach dem geltenden Recht jede Tat des Delinquenten gesondert zu betrachten und eine gesamthafte Beurteilung der Tathandlungen nur noch dann in Betracht zu ziehen, wenn die wiederholte Tatbegehung als na- türliche Handlungseinheit erscheint, welche auf einem einmaligen Willensent- schluss beruht und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammen- hanges noch als einheitliches Geschehen beurteilt werden kann (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 194 m.H.a. BGE 133 IV 256, E. 4.5., wonach die Rechtsfigur der natür- lichen Handlungseinheit indes zurückhaltend zu handhaben ist, nachdem sowohl die fortgesetzte Tatbegehung als auch die verjährungsrechtliche Einheit aufgege-

- 18 - ben worden sind). Eine solche Konstellation kann im Betäubungsmittelstrafrecht beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Täter aus einem qualifizierten Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert und auf diese Weise einer von einem generellen Vorsatz getragenen dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Im Weite- ren ist die Qualifikation dann in Betracht zu ziehen, wenn jemand gleichzeitig mehrere Päckchen mit bloss geringfügigen Drogenmengen verkauft, die Ge- samtmenge aber die Grenze des schweren Falls überschreitet (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 BetmG N 195).

d) Keine Zusammenfassung der einzelnen Tathandlungen darf nach ak- tuellem Recht demgegenüber dann stattfinden, wenn die Betäubungsmitteldelikte nicht von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sind und der Täter bei- spielsweise in unregelmässigen Abständen bzw. gelegentlich kleinere Mengen an Kollegen auf Partys ausliefert (Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001, E. 2a ff.). Demnach kann echte Realkonkurrenz insbesondere auch in jenen Fällen vor- liegen, in denen jemand einerseits eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge in Verkehr bringt und andererseits eine einfache Menge eines Betäubungsmittels umsetzt, dies insbesondere dann, wenn mit diesen Handlungen unterschiedliche Abnehmer beliefert werden (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 232; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N 965 und 984). 2.1.2. Vorliegend belieferte der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. Juni bis zum

15. August 2018 B._____ vier Mal mit qualifizierten Mengen reinem Kokain. Seine diesbezüglichen Tathandlungen fanden jeweils in Abständen von rund zwei Wo- chen gegenüber dem gleichen Abnehmer statt und erfüllen damit sowohl einzeln wie auch gesamthaft den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.1.3. Die Kokainübergaben an F._____ erfolgten demgegenüber im September und Oktober 2018 und sind gegenüber den früheren Lieferungen an B._____ zeit- lich relativ klar abgrenzbar. Darüber hinaus erfolgten diese Lieferungen an eine gesonderte Abnehmerin, welche als typische Gelegenheitskonsumentin hin und

- 19 - wieder Kokain zum Eigenkonsum bezog. Aus diesem Grund standen in diesem Zusammenhang denn auch deutlich geringere Mengen zur Disposition, welche vom Beschuldigten zudem zu einem erheblich höheren Preis vertrieben wurden. Es drängt sich aufgrund dieser Umstände mithin die Schlussfolgerung auf, dass die Kokainlieferungen an F._____ auf einem neuerlichen Willensentschluss des Beschuldigten beruhten, da dieser erst rund einen Monat nach der Verhaftung von B._____ mit der neuen Abnehmerin ins Geschäft kam und mit ihr auf anderer Basis über die Menge und den Preis der Droge verhandelte. Nachdem der zweite diesbezügliche Verkauf dann rund einen Monat später im Rahmen eines Festes bei F._____ zustande kam, ist in diesem Zusammenhang auch von einer unre- gelmässigen Abgabe von Drogen an eine Endkonsumentin auszugehen. Die bei- den Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ im September und Ok- tober 2018 sind demnach in Berücksichtigung der vorzitierten Rechtslage als selbständige Delikte zu betrachten, welche in echte Konkurrenz zu den früheren Lieferungen an B._____ treten. Da diese Lieferungen gemäss erstelltem Sach- verhalt gegen einen Kaufpreis von Fr. 120.– pro Gramm erfolgten, sind sie jeweils als Verkaufshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. c BetmG zu qualifizieren, wobei das Qualifikationsmerkmal des schweren Falles aufgrund der nachgewie- senen Menge nicht erfüllt wird. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vor Vo- rinstanz kommt der Tatbestand von Art. 19b Abs. 1 BetmG dabei infolge der Ent- geltlichkeit der Transaktionen vorliegend nicht in Betracht, selbst wenn der Be- schuldigte die zuletzt übergebenen 5 Gramm gemeinsam mit der Abnehmerin konsumiert haben sollte (Urk. 45 S. 10). Der Beschuldigte ist demgemäss betreffend die Kokainübergaben an F._____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.2. Kokainbesitz 2.2.1. Im Zusammenhang mit dem Kokainbesitz des Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung vom 13. November 2018 ist vorweg und entgegen dem ent- sprechenden Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Anklage dem Beschuldigten keinen Besitz der Droge

- 20 - vorwirft (Urk. 45 S. 10). Die diesbezügliche Formulierung der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte "[…] anlässlich seiner Verhaftung im Besitz von einer Kokainportion von rund 0.4 Gramm war […]", lässt keinerlei Zweifel an dieser Tat- sache offen (Urk. 39 S. 3). Dass der Staatsanwalt im Ingress der Anklage den Tatbestand des Betäubungsmittelbesitzes nicht erwähnt hat, ist unter diesen Um- ständen nicht von Bedeutung, zumal der Beschuldigte aufgrund des nachfolgen- den Anklagetextes jederzeit wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird. 2.2.2. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, aufgrund der gering- fügigen Betäubungsmittelmenge sei das Verfahren gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen respektive sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen (Urk. 67 S. 10). Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass die Anklage vorliegend nicht umschreibt, zu welchem Zweck der Besitz des Kokains dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt diente. Geht man mit der Vorinstanz zu Gunsten des Be- schuldigten davon aus, dass er das Kokain zwecks späterem Eigenkonsum horte- te, so ist einerseits – wie dies die Vorinstanz getan hat (Urk. 50 S. 20) – der Tat- bestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu prüfen. Gleichzeitig ist jedoch zu berück- sichtigen, dass der Gesetzgeber bei einer blossen Vorbereitung des eigenen Konsums mit der Regelung von Art. 19b BetmG eine Privilegierung für jene Fälle vorgesehen hat, in denen die entsprechende Tathandlung nur eine geringfügige Menge betrifft (vgl. dazu HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 40 ff.). In diesem Zusam- menhang vertritt das Bundesgericht in konstanter Praxis die Auffassung, dass der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen im Hinblick auf beabsichtigte zu- künftige Konsumzwecke nicht unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG, sondern unter Art. 19b Abs. 1 BetmG zu subsumieren und in diesem Sinne als straflose Vorbereitungs- handlung des Eigenkonsums zu qualifizieren ist (Urteil 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003; BGE 124 IV 184; BGE 108 IV 196; vgl. auch FINGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 4; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 5 und 25). 2.2.3. Vorliegend wurden beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung 0.4 Gramm Kokaingemisch konfisziert, wobei davon auszugehen ist, dass er den Stoff zu einem unbestimmten Zeitpunkt selber konsumieren wollte. Eine solche Menge wird von der Praxis grundsätzlich als geringfügig aufgefasst (im Kanton

- 21 - St. Gallen wurde die geringfügige Menge für Kokain mittels Weisung der Ober- staatsanwaltschaft per 1. März 2019 auf zwei Gramm festgesetzt; der Kanton Ba- sel-Stadt zieht die entsprechende Grenze ebenfalls bei zwei Gramm Kokain [vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 31]; im Kanton Zürich bestehen demgegenüber diesbezüglich [noch] keine Richtlinien). Es handelt sich dabei in etwa um eine Ta- gesdosis (bei Konsum durch Schnupfen), weshalb auch bei einem von der Lehre propagierten Abstellen auf die Tages- bzw. Wochenration eines Konsumenten kein anderes Ergebnis betreffend die Frage der Geringfügigkeit resultiert (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19b BetmG N 12; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 36). Da dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen wird, er habe das Kokain im gleichen Zug konsumiert bzw. zu konsumieren gedacht, handelt es sich in casu um den klassischen Fall des Be- sitzes einer geringfügigen Drogenmenge zwecks allfälligem späterem Eigenver- brauch. In einer solchen Konstellation ist das Verfahren zwar nicht gemäss dem Ansinnen der Verteidigung nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen, jedoch bleibt der Beschuldigte entsprechend der eingangs zitierten Bundesgerichtspraxis ge- mäss Art. 19b Abs. 1 BetmG in diesem Punkt straflos und ist deshalb freizu- sprechen.

3. Fazit 3.1. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die Kokainlieferungen an B._____ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs.1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mit Bezug auf die Kokainlieferungen an F._____ der mehrfachen (einfachen) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen. 3.2. Auch wenn nach dem Gesagten im Schuldpunkt rein formal ein weiterer Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz erfolgt, verstösst die vorstehende Würdigung nicht gegen das Verbot der "re- formatio in peius", da die nunmehr als eigenständige Handlungen gewürdigten

- 22 - Übergaben an F._____ in erster Instanz Teil der Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bildeten. Im Ergebnis resul- tiert daraus keine schärfere Beurteilung der Tathandlungen bzw. zusätzliche Be- strafung des Beschuldigten, sondern – wie noch aufzuzeigen sein wird – insge- samt gar eine mildere Sanktion. IV. Widerruf

1. Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend die Nichtbewährung des Täters innerhalb der Probezeit und der damit einhergehenden Frage des Widerrufs einer Vorstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 26).

2. Beurteilung Den erstinstanzlichen Überlegungen zum Widerruf der Vorstrafe kann auch hin- sichtlich der Beurteilung des konkreten Falles gefolgt werden (Urk. 53 S. 26). Zwar ist präzisierend festzuhalten, dass die früheren Übertretungen des Betäu- bungsmittelgesetzes mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Be- täubungsmittelhandel nicht im eigentlichen Sinn als einschlägige Delinquenz zu werten sind, doch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen, wenn sie dem Be- schuldigten betreffend die Frage des Widerrufs angesichts der ungefestigten Le- bensumstände und des belasteten Vorlebens keine günstige Prognose zu stellen vermag, zumal im vorliegenden Zusammenhang entscheidend hinzukommt, dass die neuerliche Delinquenz des Beschuldigten deutlich schwerer ausgefallen ist als die Vortaten. In einem solchen Fall kann die frühere bedingte Strafe in aller Regel nicht nochmals aufgeschoben werden (vgl. BGE 134 IV 140, E. 4.5.; Urteil 6B_971/2009 vom 22. März 2010, E. 2.).

- 23 -

3. Fazit Die mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist demnach zu widerrufen. V. Strafe

1. Standpunkt der Verteidigung und Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Die Verteidigung erachtet die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 26 Monaten selbst bei vollständig erstelltem Sachverhalt als vergleichsweise "viel zu hoch" und objektiv nicht gerechtfertigt (Urk. 67 S. 10 f.). Angemessen erweise sich in vorliegendem Fall eine Freiheitsstrafe von deutlich unter 24 Monaten, welche bedingt aufzuschieben sei (Urk. 67 S. 11). 1.2. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Grundlagen der Strafzumes- sung korrekt wiedergegeben. So hat sie insbesondere den massgebenden Straf- rahmen richtig festgelegt und die anwendbaren Strafzumessungsregeln auch spezifisch im Hinblick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz um- fassend rezitiert (vgl. Urk. 53 S. 20 ff.). 1.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss jüngerer Praxis des Bundesge- richts bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zu- sammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen ist, für welche in der Folge die adäquate Strafart bestimmt wer- den muss (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die Kokain- lieferungen an B._____ (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz) einerseits und für die Kokainlieferungen an F._____ (mehrfache Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) andererseits jeweils selbständi- ge (hypothetische) Sanktionen zu bestimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als an- gemessen erweist.

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2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere der Kokainlieferungen an B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine gefährliche Droge umsetzte, welche bei wiederholtem Konsum bereits nach relativ kurzer Zeit zu einer hohen psychi- schen Abhängigkeit mit erheblichen Gesundheitsfolgen führen kann (vgl. HUG- BEELI, a.a.O., Art. 2 N 295 ff.). Dem muss sich auch der Beschuldigte als zumin- dest gelegentlicher Kokainkonsument sehr wohl bewusst gewesen sein. Beim insgesamt umgesetzten Kokaingemisch von rund 150 Gramm handelte es sich zudem um eine durchaus bedeutende Menge, deren Nettosubstanz von rund 136 Gramm (entsprechend 49.8 Gramm mit 93 Prozent sowie 100 Gramm mit 90 Prozent Reinheitsgehalt) deutlich über der Schwelle des schweren Falles liegt (vgl. dazu BGE 109 IV 145). Auf der anderen Seite zeigt sich indessen, dass der Beschuldigte nicht im grossen Stil mit Drogen handelte, sondern den Stoff einem bekannten Abnehmer im Rahmen von vier Transaktionen zu einem relativ mode- raten Preis weiterverkaufte. Sein diesbezüglich erzielter Gewinn dürfte sich denn auch in Grenzen gehalten haben, auch wenn in dieser Hinsicht aufgrund des un- bekannten Erwerbspreises der Droge letztlich keine gesicherten Erkenntnisse be- stehen. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der Hierarchie des Drogenhandels aufgrund der Lieferung von grösseren Mengen Kokain mit hohem Reinheitsgrad nicht auf unterster Stufe agierte, gesamthaft aber noch in einer eher untergeordneten Stellung tätig war, zumal er vom erwor- benen Stoff gelegentlich auch selber konsumierte. Insgesamt ist das objektive Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich mit Drogen handelte. Sein Motiv war vorwiegend finanzieller Natur, wobei er zwar selber Konsument war, ohne dass aber von einer Sucht mit entsprechendem Beschaffungsdruck oder einer verminderten Schuld- fähigkeit auszugehen wäre. Es sind demnach in subjektiver Hinsicht keine Um- stände ersichtlich, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen. 2.3. Insgesamt erscheint deshalb mit Bezug auf die Tatkomponente eine Strafe von 22 Monaten angemessen. Diese hypothetische Einsatzstrafe steht im Ein-

- 25 - klang mit der auf empirischen Daten der Rechtsprechung beruhenden Straf- masstabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, welche zwar nicht schematisch zur Anwendung gelangen soll, bei Betäubungsmitteldelikten aber durchaus einen Vergleichsraster bietet (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, N 44 ff. zu Art. 47 StGB). Soweit die Verteidigung unter Verweis auf ein in anderer Sache ergangenes Urteil der Vorinstanz die Strafhöhe als objektiv nicht gerechtfertigt er- achtet, ist dies unbegründet (Urk. 67 S. 10). 2.4. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 5; Prot. I S. 7 ff; Urk. 53 S. 23 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhand- lung schwieg der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen, verlas aber im Rahmen des Schlusswortes eine selbst verfasste Stellungnahme, in welcher er unter anderem auch Ausführungen zu seinem persönlichen Werdegang, den früheren beruflichen Stationen sowie den bisherigen Behördenkontakten tätigte (Urk. 69). Daraus geht jedoch nichts hervor, was für die Strafzumessung von Re- levanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstän- de des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Relevant ist dagegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2012 und 2015 zwei (bedingte) Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– erwirkt hat, welche allerdings nicht als gravierend einzustufen sind und auch keinen einschlägigen Drogenhandel umfassen (vgl. Urk. 54). Überdies delinquierte der Beschuldigte gegen Ende der noch laufenden dreijährigen Probezeit, welche ihm mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 angesetzt worden war (vgl. Beizugs- akten Kreisgericht Wil, Nr. ST.2015.37, Urk. 12). Diese Aspekte sind leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigte demzufolge im Verfahren auch keinerlei Reue und Einsicht, so dass keine Strafminderungs- gründe auszumachen sind.

- 26 - 2.5. Insgesamt rechtfertigt sich in Berücksichtigung der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe im Umfang von rund zehn Prozent, woraus sich für die quali- fizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine definitive Sank- tion von 24 Monaten ergibt. Diese Sanktion ist aufgrund ihrer Höhe als Freiheits- strafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).

3. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Mit Bezug auf die beiden Lieferungen von 2 bzw. 5 Gramm Kokain an F._____ ist zu beachten, dass der Beschuldigte zwar erneut die gefährliche Droge Kokain vertrieb, es in diesen Fällen aber um den Absatz von relativ gering- fügigen Mengen an eine typische Endkonsumentin geht, was das Verschulden in einem relativ milden Licht erscheinen lässt. Allerdings wirkt sich für diese Überga- ben erschwerend aus, dass der Beschuldigte wissentlich sehr reinen Stoff ver- kaufte und der verlangte Grammpreis von Fr. 120.– auf ein deutlich profitorientier- tes Handeln schliessen lässt, was auch für den Fall gilt, dass er sich anschlies- send am Konsum der Droge beteiligt haben sollte. Insgesamt ist demnach hin- sichtlich der beiden besagten Kokainlieferungen objektiv von einem leichten Ver- schulden auszugehen, wobei die subjektiven Aspekte der Tatbegehung keine wei- tere Relativierung der Tatschwere zu begründen vermögen. 3.2. Betreffend die Täterkomponente sind auch bei diesen Delikten die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten sowie dessen Delinquenz ge- gen Ende der Probezeit leicht straferhöhend zu veranschlagen. Ein Strafmin- derungsgrund ist demgegenüber nicht gegeben. 3.3. In Berücksichtigung der gesamten Tatumstände ist demnach die Strafe für die erste Kokainlieferung auf 1 Monat (bzw. 30 Tage) festzusetzen, während für die zweite Kokainlieferung aufgrund der deutlich höheren Menge eine Sanktion von 2 Monaten (bzw. 60 Tagen) angemessen erscheint.

4. Strafart 4.1. Für die beiden nicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschuldig- ten ist angesichts der vorstehend festgelegten Strafhöhe nebst einer Freiheits-

- 27 - strafe alternativ jeweils auch eine Geldstrafe (bis zu 180 Tagessätzen, vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) als mögliche Sanktion zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 BetmG). 4.2. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Ver- fügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Für den konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart indes als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksam er- scheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu er- warten, so ist es geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Verfügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung weiterer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet erscheint, auch wenn sie den Beschuldigten im Endeffekt härter trifft (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Im Übrigen kann stets dann eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.3. Der Beschuldigte zeigt sich in vorliegendem Verfahren gänzlich uneinsich- tig. Zudem hat er bereits in den Jahren 2012 und 2015 zwei Geldstrafen erwirkt. Deshalb erscheint fraglich, ob er sich von einer erneuten Verurteilung zu einer Geldstrafe genügend beeindrucken liesse, um inskünftig von weiterer Delinquenz Abstand zu halten, oder ob aus spezialpräventiven Gründen auch für die nicht qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend ei- ne Freiheitsstrafe angezeigt erschiene. Zu berücksichtigen ist in diesem Zu- sammenhang zunächst, dass die beiden früheren Geldstrafen bedingt ausgefällt wurden, und die zweite Sanktion erst im vorliegenden Verfahren widerrufen wird. Es kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass eine vollziehbare Geldstrafe den Beschuldigten in keiner Weise zu beeindrucken vermöchte, zumal

- 28 - auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich um deren Bezahlung von Vornherein foutieren würde. Zudem hat sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft, welche ihn nachhaltig beeindruckt haben dürfte, wohl verhalten. Demgegenüber fällt ins Gewicht, dass die Ausfällung einer (weiteren) Freiheitsstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips vorliegend eine Ge- samtstrafe zur Folge hätte, welche aufgrund ihrer Höhe zumindest teilweise zwin- gend zu vollziehen wäre. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldig- ten aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände vorliegend jedoch hinsichtlich dem Vollzug der Freiheitsstrafe noch eine günstige Prognose gestellt werden. Es erscheint deshalb zumindest als fraglich, ob sich die Ausfällung einer Freiheits- strafe und der damit verbundene Strafvollzug in dieser Konstellation nicht kontra- produktiv, mithin desozialisierend auf den Beschuldigten auswirken würde. In Be- achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und da die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten aktuell nicht verneint werden kann, erscheint für die beiden Kokainlieferungen an F._____ deshalb die Ausfällung ei- ner Geldstrafe unter den konkreten Umständen gerade noch als verhältnismässig.

5. Schlussfolgerungen 5.1. Geldstrafe 5.1.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die beiden Kokainlieferungen an F._____ mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dabei ist für die zweite Kokain- lieferung (im Umfang von 5 Gramm) aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.3.) von einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der Strafe für die erste Kokainlie- ferung (im Umfang von 2 Gramm) in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu schärfen, womit sich für die beiden Taten eine Geldstrafe von insge- samt 80 Tagessätzen rechtfertigt. 5.1.2. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In der Regel beträgt ein

- 29 - Tagessatz mindestens 30 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB). Vorliegend konnten die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung nicht näher abgeklärt werden, da er auch diesbezüglich seine Aus- sage verweigerte (Urk. 68). Bekannt ist einzig, dass der Beschuldigte eine IV-Rente in der Höhe von rund Fr. 3'000.– pro Monat erhält (vgl. Prot. I S. 7 ff.). Angesichts des bescheidenen Einkommens des Beschuldigten, und da ihm mo- natliche Ausgaben von zumindest rund Fr. 2'000.– für die Lebenshaltungskosten sowie die Miet- und Krankenkassenzahlungen zuzubilligen sind, erscheint ein Tagessatz von Fr. 30.– angemessen. 5.1.3. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, so ist der Beschuldigte vor dem vorliegenden Verfahren bereits zwei Mal mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden, ohne dass diese beiden bedingten Sanktionen die angestrebte präven- tive Wirkung langfristig zu entfalten vermochten. Vielmehr wurde der Beschuldigte innert der ihm mit der zweiten Verurteilung angesetzten Probezeit erneut straf- fällig, was zeigt, dass es eine spürbarere Sanktion braucht, um ihn in spezialprä- ventiver Hinsicht nachhaltiger zu beeindrucken. Die heute auszufällende Geld- strafe ist somit zu vollziehen. 5.1.4. Nachdem die vorliegend auszufällende Geldstrafe und die vorstehend wi- derrufene Geldstrafe gemäss Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 gleichartige Sanktionen darstellen und heute gleichermassen zum Vollzug anstehen, ist mit Bezug auf diese beiden Sanktionen gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zwingend eine Gesamtstrafe auszufällen, welche sich sinngemäss an der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB zu orientieren und dabei insbesondere auch das Asperationsprinzip zu beachten hat (vgl. zum Ganzen BSK StGB I- SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 46 N 36). Dabei ist die heute ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen aufgrund der widerrufenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen an- gemessen zu erhöhen, was in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von insgesamt 110 Tagessätzen als gerechtfertigt erscheinen lässt. 5.1.5. Der Beschuldigte ist unter Beachtung der zu widerrufenen Vorstrafe ins- gesamt mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu bestrafen.

- 30 - 5.2. Freiheitsstrafe 5.2.1. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz be- treffend die Kokainlieferungen an B._____ ist der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe zu bestrafen, welche mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne E.V.2.) auf 24 Monate festzusetzen ist. 5.2.2. Sind in einem konkreten Fall – wie vorliegend – sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe auszusprechen, ist die Frage des Vollzugs dieser Sanktionen getrennt voneinander zu prüfen (HEIMGARTNER, OFK StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 42 N 5a m.H.a. BGE 138 IV 120, E. 6. sowie Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4.). 5.2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend den Vollzug einer Frei- heitsstrafe kann zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche im Falle des Beschuldigten – allerdings bei anderer Ausgangslage – das Fehlen einer Schlechtprognose bejahte (vgl. Urk. 53 S. 26 f.). Ergänzend ist fest- zuhalten, dass die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, vom Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher relevanter Umstände zu beantworten ist. In die Be- urteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen mithin insbesondere auch das Vorleben und der Leumund des Täters sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf dessen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei geht es nicht an, unter den nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu berück- sichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.; BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschät- zung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst vollständiges Bild der Täter- persönlichkeit unabdingbar (Urteil 6B_715/2017 vom 23. Februar 2018 E. 1.). Die Tatsache, dass sich der Täter der Strafwürdigkeit seiner Handlungen nicht be- wusst geworden ist, deutet in diesem Zusammenhang nicht zwingend auf eine ungünstige Prognose hin (vgl. zum Ganzen: BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46 f.).

- 31 - 5.2.4. Nachdem der Beschuldigte keine nachhaltig gefestigten Lebensstrukturen aufweist und die notwendige Einsicht in das Unrecht der Taten vermissen lässt, bestehen hinsichtlich der Legalprognose keine idealen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs, selbst wenn einzuräumen ist, dass seine ak- tuellen Lebensumstände sicherlich auch durch den erlittenen Unfall bedingt sind. Bedenklich stimmt sodann, dass der Beschuldigte wie erwähnt bis heute bereits zwei Vorstrafen erwirkte und dabei auch während laufender Probezeit delinquier- te. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die bisherigen Straftaten des Beschuldigten relativ niederschwellig waren und er bis anhin noch nie in den Handel mit Betäubungsmitteln involviert war. Er wurde im vorliegendem Zusam- menhang denn auch erstmals in Untersuchungshaft versetzt, was für ihn sicher- lich ein einschneidendes Ereignis war. Im Übrigen liegt die Dauer seiner Vorstra- fen selbst bei einer Zusammenrechnung deutlich unter der Grenze, bei welcher im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände für einen Strafauf- schub gefordert wären. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren eine Geld- strafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– zur Vollstreckung gelangt, welche den Beschuldigten angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse durchaus empfindlich treffen und ihre Warnwirkung damit nicht verfehlen dürfte. Es kann für den Beschuldigten mithin im Sinne einer letzten Chance davon ausgegangen werden, dass ihn das vorliegende Strafverfahren mit der erstmaligen Verbüssung von Untersuchungshaft sowie dem Vollzug der Geldstrafe letztlich genügend be- eindrucken wird, um ihn inskünftig von weiterer Delinquenz abzuhalten, so dass ihm mit Bezug auf die Freiheitsstrafe trotz gewisser Bedenken vorliegend noch keine schlechte Prognose zu stellen ist. Damit dem Beschuldigten der bedingte Vollzug noch gewährt werden kann, ist den verbleibenden Bedenken jedoch mit einer Probezeit von 4 Jahren zu begegnen, bis zu deren Ende er sich zu bewäh- ren hat, ansonsten ihm definitiv der Vollzug der Freiheitsstrafe droht (vgl. Art. 44 ff. StGB). 5.2.5. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen.

- 32 - 5.3. Fazit 5.3.1. Aufgrund all dieser Erwägungen ist der Beschuldigte zusammengefasst mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ent- scheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015 – mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zu belegen. 5.3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. Die Geldstrafe ist demgegenüber zu vollziehen, wobei die Modalitäten ihrer Bezahlung von der zuständigen Inkassobehörde festzulegen sind. VI. Einziehungen

1. Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung der Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien kann sowohl hinsichtlich der Grundlagen als auch der konkreten Beurteilung vorab vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 28).

2. Zu ergänzen bleibt, dass das im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokain (vgl. Urk. 3/1) auch dann einzuziehen und zu vernichten ist, wenn dieser vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen wird, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die Droge letztlich zur Begehung einer Straftat bestimmt war, was vorliegend zutrifft (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19b N 59). Soweit der Be- schuldigte auch im Berufungsverfahren vorbringen lässt, er habe die sicherge- stellte Feinwaage nur für das Abwägen von Computerteilen und nicht von Drogen benutzt, weshalb ihm die Feinwaage herauszugeben sei, so ist er nicht zu hören (Urk. 67 S. 12). Der Beschuldigte musste die anklagegemäss erstellten Kokain- lieferungen zwingend portionieren, wofür er eine Waage benötigte. Im Übrigen hat der Beschuldigte selber eingeräumt, zumindest ein Mal aus Interesse Betäu- bungsmittel abgewogen zu haben (Prot. I S. 14). Die beim Beschuldigten sicher- gestellte Waage diente letztlich der Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Für die Frage der Einziehung ist dabei irrelevant, ob der

- 33 - Beschuldigte mit der Feinwaage allenfalls auch Computerteile abgewogen habe will (vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB; Urk. 39).

3. Die sichergestellten und unter Lager-Nummer S02724-2018 deponierten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (namentlich 1 Portion Marihua- na [Asservat-Nr. A012'022'230], 1 Portion Kokain [Asservat-Nr. A012'022'285], 1 Feinwaage ON Balance mit Etui [Asservat-Nr. A012'022'263], diverse Minigrip- Säcklein [Asservat-Nr. A012'022'274], sowie 1 kleine Steinplatte mit Zubehör [Asservat-Nr. A012'022'296]) sind demnach einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren lediglich in einem Ne- benpunkt aus rechtlichen Gründen freigesprochen wird, bleibt es für das erst- instanzliche Verfahren bei der vollumfänglichen Kostenauflage der Vorinstanz (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch auf die seitens des Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 67 S. 2 und S. 12). 1.2. Mit Bezug auf die vom Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behaupteten Beschädigungen seines Hausrates im Rahmen seiner Verhaftung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 29). Zu ergänzen ist, dass dem Vorbringen des Beschuldigten auch nach seinen heutigen Ausführungen hierzu auf der Grundlage von Art. 431 StPO kein Erfolg beschieden wäre, nachdem dieser keine substanzierten Anga- ben betreffend Inhalt und Höhe des geltend gemachten Schadens machte (vgl. Urk. 69 S. 3). Mangels konkretem Antrag hat die Vorinstanz in diesem Punkt auch zu Recht von einem formellen Entscheid abgesehen.

- 34 -

2. Zweitinstanzliches Verfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). 2.2. Im Berufungsverfahren dringt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Frei- spruch nur marginal durch und vermag auch keine substanzielle Milderung seiner Strafe zu erwirken. Demgegenüber setzt er sich mit Bezug auf die Vollzugsfrage mehrheitlich durch, indem die Freiheitsstrafe nunmehr vollbedingt anstatt teilbe- dingt auszusprechen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren ist dabei auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Ver- bindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung gilt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach diese Kosten einst- weilen auf die Staatskasse zu nehmen sind, eine Nachforderung beim Beschul- digten im ihm auferlegten Umfang von drei Vierteln aber vorbehalten bleibt, so- bald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 2.3. Der gemäss Honorarnote vom 27. April 2020 geltend gemachte Aufwand der amtlichen Verteidigung über gesamthaft Fr. 3'873.55 erscheint angemessen (Urk. 66). Unter weiterer Berücksichtigung des für die heutige Berufungsverhand- lung zusätzlich angefallenen Aufwands von 0.5 Stunden rechtfertigt es sich insge- samt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sogleich pauschal mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. […]

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 420.00 Auslagen Untersuchung Fr. 69.90 Zeugenentschädigung Fr. 11'035.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. […]

9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 11'035.60 (inkl. MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungen.] 11.-12. [Rechtsmittel.]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

3. Der bedingte Vollzug der mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom

21. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, wo- von 15 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie – unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 – mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.

6. Die folgenden sichergestellten und unter Lager-Nr. S02724-2018 deponier- ten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − A012'022'230 1 Portion Marihuana aus Mentos Dose − A012'022'263 1 Feinwaage ON Balance mit Etui − A012'022'274 Diverse neue Minigrip − A012'022'285 1 Portion Kokain ab Steinplatte − A012'022'296 kleine Steinplatte, Schnupfröhrchen, Sackmesser (blau), Metallplättchen mit weissen Pulverrückständen.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt.

- 37 -

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffer 6 − das Kreisgericht Wil, in die Akten des Verfahrens Geschäfts- Nr. ST.2015.37.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 38 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. April 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.