Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 23. September 2019 wurde der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von
E. 2 Eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung dieses Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Partei- en, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3). Der Beschuldigte als Berufungskläger muss- te mit einer Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO rechnen, weshalb das begründete Urteil als am 4. Dezember 2019 zugestellt gilt (vgl. Urk. 69).
E. 3 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor-
- 3 - schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
E. 4 Der Beschuldigte meldete – wie dargelegt – zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Nachdem das begründete Urteil als am 4. Dezember 2019 zugestellt gilt, hätte er bis am 24. Dezember 2019 die Berufungserklärung einreichen müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 89 Abs. 2 StPO, wonach es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt). Dies ge- schah nicht. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels pra- xisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
E. 5 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Privatklägerin ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. September 2019 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190573-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 23. September 2019 (GG190014)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 23. September 2019 wurde der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten am 23. September 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 28 ff. und Urk. 63). In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 63 [Urteilsdispositiv]; Urk. 67 = Urk. 70 [begründete Fassung]). Mit Zuschrift vom 30. September 2019 meldete der Be- schuldigte Berufung an und bat um Zustellung eines vollständig begründeten Urteils (Urk. 65). Der Beschuldigte holte das ihm zugestellte begründete Urteil indes nicht ab (Urk. 69; vgl. insbesondere Aufkleber der Schweizerischen Post auf Urk. 69).
2. Eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung dieses Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Partei- en, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1052/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.3). Der Beschuldigte als Berufungskläger muss- te mit einer Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO rechnen, weshalb das begründete Urteil als am 4. Dezember 2019 zugestellt gilt (vgl. Urk. 69).
3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor-
- 3 - schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).
4. Der Beschuldigte meldete – wie dargelegt – zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Nachdem das begründete Urteil als am 4. Dezember 2019 zugestellt gilt, hätte er bis am 24. Dezember 2019 die Berufungserklärung einreichen müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 89 Abs. 2 StPO, wonach es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt). Dies ge- schah nicht. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels pra- xisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Privatklägerin ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 30. September 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer