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SB190570

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerruf

Zürich OG · 2020-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.)

- 4 -

E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 2. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz nicht auf. Im Weiteren widerrief sie den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ordnete eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre gegen den Beschuldigten an. Schliesslich regelte sie die Kostenfolgen des Verfahrens (vgl. Urk. 40).

E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 39/2) reichte er am 23. Dezember 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Damit erklärte er, das Urteil vom

2. Oktober 2019 vollumfänglich anzufechten und ersuchte darum, das Berufungs- verfahren schriftlich durchzuführen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem Schreiben des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigte seinem Sozialberater offenbar im Gespräch vom

19. Juli 2018 vorlegte, indirekt offenbart habe, dass er die Schweiz am

31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen. Eine rund achtmonatige verzögerte Mitteilung erfülle die Voraussetzungen der unaufgeforderten und unverzüglichen Meldung im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. d. SHG jedoch nicht. Vor diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte seinen Sozialberater nicht von sich aus über den aktuellen Verfahrensstand des Rekursverfahrens orientiert. Entgegen den Vorbringen der

- 9 - Verteidigung könne der Tatbestand nicht nur durch Angabe unwahrer oder unvoll- ständiger Tatsachen sondern auch durch Verschweigen relevanter Umstände er- füllt werden, wie dies bereits in der Botschaft klar zum Ausdruck komme (Bot- schaft 2013). Die Tatvariante des Verschweigens könne sich in Anbetracht der Stossrichtung dieses Straftatbestandes nicht nur auf ein Verschweigen auf aktives Nachfragen der Behörde beziehen, sondern müsse auch Fallgestaltungen erfas- sen, bei welchen der Leistungsbezüger die Behörde durch die Nichtmeldung ver- änderter Verhältnisse in einen Irrtum versetze (Urk. 40. S. 10 f.).

E. 3.2 Die Verteidigung stellt in Abrede, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht haben soll. Weder habe er gegenüber den SoD un- wahre oder unvollständige Angaben gemacht noch habe er Tatsachen ver- schwiegen. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die SoD in die Irre geführt oder in einem Irrtum bestärkt haben soll. Diesen sei ab dem Frühjahr 2016 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldig- ten erstinstanzlich nicht verlängert worden sei und ein entsprechendes Rekursver- fahren hängig sei. Somit sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bei den SoD einen Irrtum über seinen Aufenthaltsstatus und damit über eine leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen habe, zumal die Frage des Aufenthaltsstatus auch nicht Gegenstand des durch den Beschuldigten auszufüllenden Antragsformulars ge- wesen sei. Da der Beschuldigte gegenüber den SoD auch nie aktiv falsche Anga- ben machte, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die SoD in einem Irrtum bestärkt habe (Urk. 50 S. 2 f.).

E. 3.3 Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persön- liche Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehalten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sin-

- 10 - ne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungs- erbringers aufgefasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilfe- rechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderun- gen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Verschweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen. Dass die spezialgesetzlichen Straftatbestände der Meldepflichtverletzung (z.B. § 48a SHG) mit der neuen Bestimmung von Art. 148a StGB an Bedeutung verlieren, dürfte gesetzgeberisch gewollt sein und begründet keine einschränkende Auslegung der neuen Bestimmung. Teilweise wird denn auch in den Strafbestimmungen der Meldepflichtverletzung das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbre- chen oder Vergehen ausdrücklich vorbehalten (vgl. Art. 87 Abs. 6 und 9 AHVG; Art. 70 IVG).

E. 3.4 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gestützt auf § 18 des Sozialhilfe- gesetztes (SHG, LS 851.1) die Hilfesuchenden über ihre Verhältnisse wahrheits- gemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren sowie unauf- gefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden haben. Weiter verweist sie korrekt auf die Rechtsbelehrung im Anhang zu den jährlichen Unterstützungsanträgen, welche unter Punkt 2.1 konkretisierend fest- hält, dass u.a. alle Veränderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt gegebenen werden müssen (Urk. 2/3 S. 8). Der Beschuldigte hat unterschriftlich am 20. Oktober 2017 (wie bereits am 5. Oktober 2015; Urk. 2/1 sowie am 17. November 2018; Urk. 2/2) bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese ver- standen zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Dies wurde vom Beschuldigten in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2019 auch so anerkannt (Urk. 3 S. 4). Damit war der Beschuldigte unmissverständlich dazu aufgefordert, Verän- derungen betreffend seinen Aufenthaltsstatus sofort und unaufgefordert zu mel- den.

- 11 - Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kanton Zürichs vom

19. September 2019 wurde der Rekurs des Beschuldigten gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung abgewiesen und eine Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2017 angesetzt (Urk. 5). Der Beschuldigte stellte am 20. Oktober 2017 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hielt er sich zu diesem Zeitpunkt rechtmässig in der Schweiz auf. Am 10. Januar 2018 (Urk. 5; Art. 25 VRG) trat das Bundes- gericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 nicht ein, wobei die Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Urk. 5). Wie der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. Mai 2019 sodann auch ausführte, war ihm ab Anfang Januar 2018 bekannt, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss (Urk. 3 S. 3). Zudem war ihm dabei der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe und seinem Aufenthaltsstatus und die Konsequenzen bei Verlust des Aufenthaltssta- tus klar (vgl. Urk. 2/5 S. 55, S. 64, so auch Vorinstanz Urk. 40 S. 9 f.). Dennoch hat er bei den nachfolgenden Kontakten mit den SoD (27. Februar 2018, 17. März 2018, 20. März 2018, 11. April 2018, 05. Juli 2018) verschwiegen, dass er definitiv zur Ausreise verpflichtet worden war. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschul- digte dadurch die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Zu den Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 29. Mai 2019, er habe die SoD stets über den aktuellen Stand des Verfahrens betreffend seine Aufenthaltsbewilligung informiert und die SoD sei somit in Kenntnis seines illegalen Aufenthalts gewesen, erwog die Vor- instanz zutreffend, dass diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 40 S. 11). Vielmehr macht es den Eindruck, dass sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf beschränken, die eigene Verantwortung zu negieren und die Schuld bei den anderen zu suchen. Es kann nicht Aufgabe der SoD sein, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfra-

- 12 - ge beim Migrationsamt abzuklären. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auch das passive Verhalten eines Leistungsempfängers, welcher die Meldung unterlässt, dass sich sein Auf- enthaltsstatus verändert hat. Indem der Beschuldigte erst im Rahmen eines per- sönlichen Termins am 19. Juli 2018 thematisiert hat, dass er per 31. Dezember 2017 die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 2/5 S. 67), hat er seine Melde- pflicht nach § 18 SHG i.V.m. § 28 SHV verletzt. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt und die SoD bzw. den für ihn zuständige Sozialarbeiter über seinen Aufenthaltsstatus getäuscht.

E. 3.6 Die Verteidigung führt unter Hinweis auf die Opfermitverantwortung zudem aus, dass die Behörden und insbesondere die SoD eine erhebliche Mitverant- wortung am Umstand treffe, dass dem Beschuldigten trotz unrechtmässigem Auf- enthalt weiter Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Es wäre den SoD ein Einfaches ge- wesen, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfrage beim Migrationsamt bzw. bei der Einwohnerkontrolle abzuklären (Urk. 50 S. 4 f.). Art. 148 a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug nach Art. 146 StGB kon- zipiert. Im Gegensatz zum Betrugstatbestand setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus (Botschaft 2013, S. 6036 f.). Das qualifizierende Element der arglistigen Irreführung dient denn auch als Abgrenzungskriterium zwischen diesen beiden Straftatbeständen. Da die Arglist kein Element des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB darstellt, ist auch die gesamte zum Betrug ergangene Rechtspre- chung zur Opfermitverantwortung nicht anwendbar (Praxiskommentar StGB- Burckhardt/Schultze, 3. Aufl. 2018, Art. 148a N 8; differenzierend BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 9 und 19). Damit fehlt der Argumentation der amtlichen Verteidigung die Grundlage, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Es ist einzig zu bemerken, dass angesichts der Vielzahl migrationsrechtlicher Verfahren betreffend Personen, welche gleichzeitig Leistungen der Sozialhilfe be-

- 13 - ziehen, keine allzu hohen Erwartungen an die Kommunikation zwischen den Migrationsämtern und den Sozialhilfebehörden gestellt werden sollten.

E. 3.7 Durch das Verschweigen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hat der Beschuldigte die SoD in einen Irr- tum über seinen tatsächliche Aufenthaltsstatus versetzt. Dadurch erwirkte er die Auszahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von gesamthaft Fr. 23'004.25, auf welche der Beschuldigte bei pflichtgemässer Meldung seiner Ausweisung keinen Anspruch gehabt hätte. Damit sind auch die objektiven Tat- bestandselemente des Irrtums sowie auch der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt.

4. Wie der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätig- te, hat er das Merkblatt betreffend seine Rechten und Pflichten erhalten (Urk. 3 S. 4). Zudem hat er jeweils unterschriftlich bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese verstanden zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Weiter wurde er, wie in den Aktennotizen des SoD festge- halten, über den Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe orientiert (Urk. 2/5). Folglich wusste der Beschuldigte, dass er seinen fehlenden Aufenthaltstitel gegenüber den SoD hätte angeben müssen, diese Angaben Einfluss auf die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe hatten und er aufgrund seiner unterlassenen Information Sozialhilfe ausbe- zahlt erhält, welche ihm nicht zustehen würde. Er handelte entsprechend direkt- vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42). Hierauf verzichtete die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2020 fristge- recht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb androhungsge- mäss von ihrem Einverständnis auszugehen ist (Urk. 46). Nachdem mit Präsidial- verfügung vom 9. Januar 2020 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten

- 5 - Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungsbegrün- dung vom 3. Februar 2020 ein (Urk. 50). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wur- de der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich und im Doppel die Beru- fungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Urk. 55) wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 56). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gerade mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor allem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozial- leistung von einem geringen Betrag beziehe. Hierin bestehe eine Übereinstim- mung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und ebenfalls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Ele- mente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So

- 14 - könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine ge- ringe kriminelle Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und ei- nem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu ent- scheiden sein (Botschaft 2013, S. 6039). Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von Fr. 300.–, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter entwickelt wurde, wird in diesem Zusammenhang von der Lehre indessen ein- hellig als zu tief angesehen (vgl. BSK StGB II-Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21 Art. 148a N 21 m.w.H.). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die deliktisch bezogenen Leistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen (Empfehlungen des Vor- standes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016, Ziffer 4). Zum leich- ten Fall wird in der einschlägigen Literatur ausgeführt, auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag als Fr. 3'000.– müsse von einem leichten Fall aus- gegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei, beispielsweise, wenn eine verspätete Meldung innert drei Monaten erfolge, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– oft innerhalb von ca. drei Monaten ausbezahlt wer- de (vgl. Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrecht- liche Sanktion, Beilage zu plädoyer 5/2016, S. 94 f.). Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 23'004.25 aus- zugehen. Auch wenn der Betrag deutlich über der Empfehlung der SSK liegt, spricht er vor dem Hintergrund der zitierten Lehrmeinungen richtigerweise für sich alleine weder für noch gegen die Qualifikation des Deliktes als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Vielmehr gilt es, die Qualifikation aufgrund der gesamten Umstände vorzunehmen. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag resultiert aus den Sozialhilfeleistungen, welche ihm trotz fehlender Aufent- haltsbewilligung von Januar bis August 2018 und somit über einen Zeitraum von

- 15 - acht Monaten hinweg ausbezahlt wurden. Es liegt damit ein nicht kurzer Delikts- zeitraum vor. Zudem ist der Betrag nicht unerheblich und liegt deutlich über der von diversen Autoren vertretenen, höheren Grenze für einen leichten Fall. Dar- über hinaus sind auch keine Umstände ersichtlich, welche das Verschulden des Beschuldigten herabsetzen würden und unter welchen man auch bei dieser De- liktssumme von einem leichten Fall ausgehen könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14). Ein leichter Fall liegt nicht vor.

E. 5.1 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Ge- richts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalte-

- 22 - interesse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berück- sichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Botschaft 2013, S. 6021; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 27 ff.; Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 66a N 7). Der weite Rahmen der Befristung ermöglicht es dem Gericht, den konkreten Umständen im Einzelfall, namentlich dem Verschulden und mithin der Art und Länge der angeordneten Sanktion sowie den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seinen all- fälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB180400-O vom 2. April 2019 E. III.1.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt zur Dauer der Landesverweisung fest, dass es sich rechtfertige, auch auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen. Ange- sichts der Freiheitsstrafe von 120 Tagen sei eine Landesverweisung für 5 Jahre angemessen (Urk. 40 S. 26). Dem ist zuzustimmen und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Demnach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die

- 23 - Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist antragsgemäss mit Fr. 1'960.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 57). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 115 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2017 ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

E. 6 Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 19), wobei zu bemerken ist, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts Neues vorgebracht wurde. Der Biografie des Beschul- digten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die vier aus dem Strafregister ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 7/1) sind von der Vorinstanz richtigerweise erheblich straferhöhend gewichtet worden. Sie kam zutreffend zum Schluss, dass die regelmässige Delinquenz bzw. die Un- einsicht des Beschuldigten zu einer Erhöhung der Strafe führen muss. Es trifft zu, dass der Beschuldigte keine Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigt. Aufgrund der Täterkomponenten ist somit eine merkliche Straferhöhung an- gezeigt.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'960.05 amtliche Verteidigung

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 24 -

E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (in die Akten A-2/207/24447) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe.
  3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen.
  4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten Vorverfahren; Fr. 5'498.10 amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. - 3 -
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)
  11. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  12. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.
  13. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
  14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
  16. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.) - 4 -
  17. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 2. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz nicht auf. Im Weiteren widerrief sie den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ordnete eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre gegen den Beschuldigten an. Schliesslich regelte sie die Kostenfolgen des Verfahrens (vgl. Urk. 40).
  18. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 39/2) reichte er am 23. Dezember 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Damit erklärte er, das Urteil vom
  19. Oktober 2019 vollumfänglich anzufechten und ersuchte darum, das Berufungs- verfahren schriftlich durchzuführen. Beweisanträge wurden keine gestellt.
  20. Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42). Hierauf verzichtete die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2020 fristge- recht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb androhungsge- mäss von ihrem Einverständnis auszugehen ist (Urk. 46). Nachdem mit Präsidial- verfügung vom 9. Januar 2020 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten - 5 - Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungsbegrün- dung vom 3. Februar 2020 ein (Urk. 50). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wur- de der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich und im Doppel die Beru- fungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Urk. 55) wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 56). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
  21. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. BSK StPO-Sprenger, 2. Aufl. 2014, Art. 437 N 29). Vorliegend wurde die Berufung nicht beschränkt. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch und das Absehen von einer Landes- verweisung beantragen (Urk. 50 S. 2). Demgemäss steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessua- len Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. II. Sachverhalt / Grundsätze der Beweiswürdigung
  22. Die Tatvorwürfe ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2019 (Urk. 10). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Sozialen Diensten (nachfolgend SoD) nicht gemeldet zu haben, dass ihm die Auf- enthaltsbewilligung entzogen wurde und er die Schweiz bis am 31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen. Dadurch habe er wissentlich und willentlich wirt- schaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 23'004.25 bezogen, welche ihm bei kor- rekter Angabe seines fehlenden Aufenthaltsstatus nicht zugestanden hätte (Urk. 10).
  23. Der äussere, von der Anklage erfasste Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt und ist, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 6), auf- - 6 - grund der mit der Anzeige der SoD eingereichten Urkunden – namentlich den Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3), den Aktennotizen der SoD (Urk. 2/5) sowie der Akten des Migrationsamtes (Urk. 5) – erstellt. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte, im betreffenden Zeitraum in Kenntnis der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die in der Anklage- schrift genannten finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der SoD bezogen zu haben (Urk. 3). Die Verteidigung stellte dies auch nicht in Abrede. Hingegen stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er ge- genüber den SoD stets offengelegt habe, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei. Sowieso sei er davon ausgegangen, dass zwischen dem Migrationsamt und den SoD ein diesbezüglicher Austausch stattfinde. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er ohne Aufenthaltsbewilligung keinen An- spruch auf Sozialhilfe mehr habe (Urk. 3 S. 2 f.).
  24. Bezüglich der bestrittenen subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbe- standes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Rechtsfrage ist, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Eventual-)Vorsatz begründet ist. Da sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen teilweise über- schneiden können, hat das Gericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tat- sachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf den (Eventual-)Vorsatz geschlossen hat (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 242 E. 2c, S. 248; BGE 130 IV 58, E. 8.5; BGE 133 IV 9, E. 4.1). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist es daher in casu zweck- mässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf ein- zugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung tatsächlich gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat. - 7 -
  25. Weiter lässt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er gegenüber den SoD weder unwahre noch unvollständige Angaben gemacht habe, zumal er sich am 20. Oktober 2017 – und damit im Zeitpunkt, als er letztmals ei- nen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt und somit Angaben gegenüber den Sozialen Diensten gemacht habe – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtmässig in der Schweiz aufge- halten habe. Abgesehen davon habe das Antragsformular bzw. der entsprechen- de Fragebogen keine Frage zum Aufenthaltsstatus des Antragsstellers enthalten, weshalb der Beschuldigte über diese Tatsache gar keine unrichtigen Angaben gegenüber den SoD habe machen können. Der Tatbestandsvariante "durch Ver- schweigen" komme gemäss herrschender Lehre keine eigenständige Bedeutung zu. Schliesslich argumentiert die Verteidigung, es sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte die SoD in die Irre geführt oder in einem Irrtum bestärkt ha- ben solle. So sei es den SoD ab dem Frühjahr 2016 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten erstinstanzlich nicht verlängert worden sei und ein entsprechendes Rekursverfahren hängig gewesen sei. Entsprechend sei der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung im Sinne von Art. 148a StGB nicht erfüllt (Urk. 50 S. 2 f.). Auch darauf wird bei der rechtlichen Würdigung näher eingegangen.
  26. Die verfügbaren Beweismittel – an Urkunden die relevanten Akten des Sozialhilfedossiers des Beschuldigten, namentlich die Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3), der Rückforderungsent- scheid (Urk. 2/4) sowie die Aktennotizen der SoD (Urk. 2/5) – wurden von der Vorinstanz als Beilagen zur Strafanzeige der SoD angeführt (Urk. 40 S. 6). Die Vorinstanz hat sich weiter auf die wesentlichen Kernaussagen des Beschul- digten im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3) abgestützt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 8 - III. Rechtliche Würdigung
  27. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.
  28. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurde im Zuge der Umsetzung der von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommenen Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitia- tive)" geschaffen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes vom 26. Juni 2013, Umsetzung von Art. 121 Abs. 1–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2013 [nachfolgend zit. "Botschaft 2013"], S. 5976). Art. 148a StGB basiert auf Art. 121 Abs. 3 lit. b BV, wonach eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen ist, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe be- zogen hat. Der Straftatbestand trat per 1. Oktober 2016 in Kraft. Demgemäss wird, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe be- zieht, die ihm nicht zustehen, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 3.1. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem Schreiben des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigte seinem Sozialberater offenbar im Gespräch vom
  29. Juli 2018 vorlegte, indirekt offenbart habe, dass er die Schweiz am
  30. Dezember 2017 hätte verlassen müssen. Eine rund achtmonatige verzögerte Mitteilung erfülle die Voraussetzungen der unaufgeforderten und unverzüglichen Meldung im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. d. SHG jedoch nicht. Vor diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte seinen Sozialberater nicht von sich aus über den aktuellen Verfahrensstand des Rekursverfahrens orientiert. Entgegen den Vorbringen der - 9 - Verteidigung könne der Tatbestand nicht nur durch Angabe unwahrer oder unvoll- ständiger Tatsachen sondern auch durch Verschweigen relevanter Umstände er- füllt werden, wie dies bereits in der Botschaft klar zum Ausdruck komme (Bot- schaft 2013). Die Tatvariante des Verschweigens könne sich in Anbetracht der Stossrichtung dieses Straftatbestandes nicht nur auf ein Verschweigen auf aktives Nachfragen der Behörde beziehen, sondern müsse auch Fallgestaltungen erfas- sen, bei welchen der Leistungsbezüger die Behörde durch die Nichtmeldung ver- änderter Verhältnisse in einen Irrtum versetze (Urk. 40. S. 10 f.). 3.2. Die Verteidigung stellt in Abrede, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht haben soll. Weder habe er gegenüber den SoD un- wahre oder unvollständige Angaben gemacht noch habe er Tatsachen ver- schwiegen. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die SoD in die Irre geführt oder in einem Irrtum bestärkt haben soll. Diesen sei ab dem Frühjahr 2016 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldig- ten erstinstanzlich nicht verlängert worden sei und ein entsprechendes Rekursver- fahren hängig sei. Somit sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bei den SoD einen Irrtum über seinen Aufenthaltsstatus und damit über eine leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen habe, zumal die Frage des Aufenthaltsstatus auch nicht Gegenstand des durch den Beschuldigten auszufüllenden Antragsformulars ge- wesen sei. Da der Beschuldigte gegenüber den SoD auch nie aktiv falsche Anga- ben machte, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die SoD in einem Irrtum bestärkt habe (Urk. 50 S. 2 f.). 3.3. Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persön- liche Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehalten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sin- - 10 - ne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungs- erbringers aufgefasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilfe- rechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderun- gen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Verschweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen. Dass die spezialgesetzlichen Straftatbestände der Meldepflichtverletzung (z.B. § 48a SHG) mit der neuen Bestimmung von Art. 148a StGB an Bedeutung verlieren, dürfte gesetzgeberisch gewollt sein und begründet keine einschränkende Auslegung der neuen Bestimmung. Teilweise wird denn auch in den Strafbestimmungen der Meldepflichtverletzung das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbre- chen oder Vergehen ausdrücklich vorbehalten (vgl. Art. 87 Abs. 6 und 9 AHVG; Art. 70 IVG). 3.4. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gestützt auf § 18 des Sozialhilfe- gesetztes (SHG, LS 851.1) die Hilfesuchenden über ihre Verhältnisse wahrheits- gemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren sowie unauf- gefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden haben. Weiter verweist sie korrekt auf die Rechtsbelehrung im Anhang zu den jährlichen Unterstützungsanträgen, welche unter Punkt 2.1 konkretisierend fest- hält, dass u.a. alle Veränderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt gegebenen werden müssen (Urk. 2/3 S. 8). Der Beschuldigte hat unterschriftlich am 20. Oktober 2017 (wie bereits am 5. Oktober 2015; Urk. 2/1 sowie am 17. November 2018; Urk. 2/2) bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese ver- standen zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Dies wurde vom Beschuldigten in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2019 auch so anerkannt (Urk. 3 S. 4). Damit war der Beschuldigte unmissverständlich dazu aufgefordert, Verän- derungen betreffend seinen Aufenthaltsstatus sofort und unaufgefordert zu mel- den. - 11 - Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kanton Zürichs vom
  31. September 2019 wurde der Rekurs des Beschuldigten gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung abgewiesen und eine Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2017 angesetzt (Urk. 5). Der Beschuldigte stellte am 20. Oktober 2017 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hielt er sich zu diesem Zeitpunkt rechtmässig in der Schweiz auf. Am 10. Januar 2018 (Urk. 5; Art. 25 VRG) trat das Bundes- gericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 nicht ein, wobei die Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Urk. 5). Wie der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  32. Mai 2019 sodann auch ausführte, war ihm ab Anfang Januar 2018 bekannt, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss (Urk. 3 S. 3). Zudem war ihm dabei der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe und seinem Aufenthaltsstatus und die Konsequenzen bei Verlust des Aufenthaltssta- tus klar (vgl. Urk. 2/5 S. 55, S. 64, so auch Vorinstanz Urk. 40 S. 9 f.). Dennoch hat er bei den nachfolgenden Kontakten mit den SoD (27. Februar 2018, 17. März 2018, 20. März 2018, 11. April 2018, 05. Juli 2018) verschwiegen, dass er definitiv zur Ausreise verpflichtet worden war. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschul- digte dadurch die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Zu den Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 29. Mai 2019, er habe die SoD stets über den aktuellen Stand des Verfahrens betreffend seine Aufenthaltsbewilligung informiert und die SoD sei somit in Kenntnis seines illegalen Aufenthalts gewesen, erwog die Vor- instanz zutreffend, dass diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 40 S. 11). Vielmehr macht es den Eindruck, dass sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf beschränken, die eigene Verantwortung zu negieren und die Schuld bei den anderen zu suchen. Es kann nicht Aufgabe der SoD sein, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfra- - 12 - ge beim Migrationsamt abzuklären. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. 3.5 Nach dem Gesagten erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auch das passive Verhalten eines Leistungsempfängers, welcher die Meldung unterlässt, dass sich sein Auf- enthaltsstatus verändert hat. Indem der Beschuldigte erst im Rahmen eines per- sönlichen Termins am 19. Juli 2018 thematisiert hat, dass er per 31. Dezember 2017 die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 2/5 S. 67), hat er seine Melde- pflicht nach § 18 SHG i.V.m. § 28 SHV verletzt. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt und die SoD bzw. den für ihn zuständige Sozialarbeiter über seinen Aufenthaltsstatus getäuscht. 3.6. Die Verteidigung führt unter Hinweis auf die Opfermitverantwortung zudem aus, dass die Behörden und insbesondere die SoD eine erhebliche Mitverant- wortung am Umstand treffe, dass dem Beschuldigten trotz unrechtmässigem Auf- enthalt weiter Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Es wäre den SoD ein Einfaches ge- wesen, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfrage beim Migrationsamt bzw. bei der Einwohnerkontrolle abzuklären (Urk. 50 S. 4 f.). Art. 148 a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug nach Art. 146 StGB kon- zipiert. Im Gegensatz zum Betrugstatbestand setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus (Botschaft 2013, S. 6036 f.). Das qualifizierende Element der arglistigen Irreführung dient denn auch als Abgrenzungskriterium zwischen diesen beiden Straftatbeständen. Da die Arglist kein Element des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB darstellt, ist auch die gesamte zum Betrug ergangene Rechtspre- chung zur Opfermitverantwortung nicht anwendbar (Praxiskommentar StGB- Burckhardt/Schultze, 3. Aufl. 2018, Art. 148a N 8; differenzierend BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 9 und 19). Damit fehlt der Argumentation der amtlichen Verteidigung die Grundlage, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Es ist einzig zu bemerken, dass angesichts der Vielzahl migrationsrechtlicher Verfahren betreffend Personen, welche gleichzeitig Leistungen der Sozialhilfe be- - 13 - ziehen, keine allzu hohen Erwartungen an die Kommunikation zwischen den Migrationsämtern und den Sozialhilfebehörden gestellt werden sollten. 3.7 Durch das Verschweigen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hat der Beschuldigte die SoD in einen Irr- tum über seinen tatsächliche Aufenthaltsstatus versetzt. Dadurch erwirkte er die Auszahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von gesamthaft Fr. 23'004.25, auf welche der Beschuldigte bei pflichtgemässer Meldung seiner Ausweisung keinen Anspruch gehabt hätte. Damit sind auch die objektiven Tat- bestandselemente des Irrtums sowie auch der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt.
  33. Wie der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätig- te, hat er das Merkblatt betreffend seine Rechten und Pflichten erhalten (Urk. 3 S. 4). Zudem hat er jeweils unterschriftlich bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese verstanden zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Weiter wurde er, wie in den Aktennotizen des SoD festge- halten, über den Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe orientiert (Urk. 2/5). Folglich wusste der Beschuldigte, dass er seinen fehlenden Aufenthaltstitel gegenüber den SoD hätte angeben müssen, diese Angaben Einfluss auf die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe hatten und er aufgrund seiner unterlassenen Information Sozialhilfe ausbe- zahlt erhält, welche ihm nicht zustehen würde. Er handelte entsprechend direkt- vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt.
  34. Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gerade mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor allem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozial- leistung von einem geringen Betrag beziehe. Hierin bestehe eine Übereinstim- mung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und ebenfalls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Ele- mente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So - 14 - könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine ge- ringe kriminelle Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und ei- nem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu ent- scheiden sein (Botschaft 2013, S. 6039). Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von Fr. 300.–, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter entwickelt wurde, wird in diesem Zusammenhang von der Lehre indessen ein- hellig als zu tief angesehen (vgl. BSK StGB II-Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21 Art. 148a N 21 m.w.H.). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die deliktisch bezogenen Leistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen (Empfehlungen des Vor- standes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016, Ziffer 4). Zum leich- ten Fall wird in der einschlägigen Literatur ausgeführt, auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag als Fr. 3'000.– müsse von einem leichten Fall aus- gegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei, beispielsweise, wenn eine verspätete Meldung innert drei Monaten erfolge, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– oft innerhalb von ca. drei Monaten ausbezahlt wer- de (vgl. Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrecht- liche Sanktion, Beilage zu plädoyer 5/2016, S. 94 f.). Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 23'004.25 aus- zugehen. Auch wenn der Betrag deutlich über der Empfehlung der SSK liegt, spricht er vor dem Hintergrund der zitierten Lehrmeinungen richtigerweise für sich alleine weder für noch gegen die Qualifikation des Deliktes als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Vielmehr gilt es, die Qualifikation aufgrund der gesamten Umstände vorzunehmen. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag resultiert aus den Sozialhilfeleistungen, welche ihm trotz fehlender Aufent- haltsbewilligung von Januar bis August 2018 und somit über einen Zeitraum von - 15 - acht Monaten hinweg ausbezahlt wurden. Es liegt damit ein nicht kurzer Delikts- zeitraum vor. Zudem ist der Betrag nicht unerheblich und liegt deutlich über der von diversen Autoren vertretenen, höheren Grenze für einen leichten Fall. Dar- über hinaus sind auch keine Umstände ersichtlich, welche das Verschulden des Beschuldigten herabsetzen würden und unter welchen man auch bei dieser De- liktssumme von einem leichten Fall ausgehen könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14). Ein leichter Fall liegt nicht vor.
  35. Wie die Vorinstanz weiter festhielt (Urk. 40 S. 16), sind Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung
  36. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat nach dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen beurteilt, wer – wie vorliegend – nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbre- chen oder ein Vergehen verübt hat (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).
  37. Art. 148a StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Straf- rahmens nach oben erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8 mit Hinweisen), liegen nicht vor. Straf- milderungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben, so dass auch gegen unten keine Ausdehnung des ordentlichen Strafrahmens zur Debatte steht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. - 16 -
  38. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Frei- heitsstrafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2). Eine Freiheitsstrafe erscheint angesichts seiner Vorstrafen, welche eine signifikante Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit erkennen lassen, spezialpräven- tiv notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzu- halten. Die Legalprognose lässt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 40 S. 17 f.). Es ist im Übrigen davon auszu- gehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, weil der rechtskräftig gewordene Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten dazu führt, dass ihm eine legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus rechtlicher Sicht ver- wehrt ist. Die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe ist daher auch nicht zweck- mässig. Schliesslich beantragt auch die Verteidigung keine Geldstrafe. Es ist somit auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
  39. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt, diese brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 40 S. 16 ff.). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten teilweise begangen hat, bevor er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde (Urk. 41). In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hat die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe somit teilweise als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Juni 2018 zu ergehen.
  40. Zutreffend würdigte die Vorinstanz die tatbezogenen Strafzumessungs- elemente; darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 40 S. 18 f.). Angesichts der nicht unerheblichen Schadenshöhe und der eher unfreiwilligen Offenlegung der konkre- ten Situation betreffend fehlende Aufenthaltsbewilligung erweisen sich die vor- instanzlichen Erwägungen als korrekt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festhielt, neben dem vorsätzlichen Han- - 17 - deln ins Gewicht, dass sein Verhalten auf rein egoistische Beweggründe zurück- zuführen ist. Es rechtfertig sich vorliegend, das Tatverschulden im unteren Be- reich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgesehene hypothe- tische Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erweist.
  41. Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 19), wobei zu bemerken ist, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts Neues vorgebracht wurde. Der Biografie des Beschul- digten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die vier aus dem Strafregister ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 7/1) sind von der Vorinstanz richtigerweise erheblich straferhöhend gewichtet worden. Sie kam zutreffend zum Schluss, dass die regelmässige Delinquenz bzw. die Un- einsicht des Beschuldigten zu einer Erhöhung der Strafe führen muss. Es trifft zu, dass der Beschuldigte keine Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigt. Aufgrund der Täterkomponenten ist somit eine merkliche Straferhöhung an- gezeigt.
  42. Das Strafmass von 120 Tagen Freiheitsstrafe ist insgesamt nicht zu bean- standen. An diese hypothetische Einsatzstrafe ist allerdings wie erwähnt die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschat Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe zu asperieren (Urk. 41). Der Beschuldigte wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts vom 10. Mai 2018 bis zum 11. Juni 2018 zu ei- ner Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Urk. 41). Bei einer gemeinsamen Be- urteilung hätte sich eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 15 Tagen an- gemessen erwiesen, womit für diese beiden Delikte eine Strafe von insgesamt 135 Tagen auszusprechen gewesen wäre. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 rechtskräftig ausgefällten 20 Tagessätzen Geldstrafe be- trägt die für heute auszufällende Strafe 115 Tage Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist teilweise als Zusatzstrafe zu der Verurteilung vom 12. Juni 2018 auszufällen. - 18 - V. Strafvollzug
  43. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz zitierte in ihren Erwägungen den alten Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB. Seit dem 1. Januar 2018 wurde die Untergrenze von 6 Monaten im Gesetzestext gestrichen. Es gilt nur die gesetz- liche Untergrenze von 3 Tagen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB.
  44. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB stellt der Strafaufschub grundsätzlich die Regel dar, von welcher nur abgewichen werden darf, wenn eine ungünstige Prog- nose vorliegt. Zu Gunsten des Beschuldigte besteht nämlich zunächst die gesetz- liche Vermutung der günstigen Prognose. Diese wird erst dann umgestossen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Tatsachen sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozia- lisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (vgl. BSK StGB I-Schneider/ Garré, 4. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N 43 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 4.; BGE 128 IV 193 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2.).
  45. Der Beschuldigte wurde bereits mit unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn nicht davon abgehalten hat, wiederum straffällig zu werden. Eine positive Ver- änderung seiner Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Die ungünstige Legalprog- nose ist angesichts der beträchtlichen Zahl der Vorstrafen und mangels zukünfti- ger legaler Erwerbsmöglichkeiten gegeben. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Es kann im Lichte des Vorstehenden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Freiheitsstrafe verwiesen werden (Urk. 40 S. 20 ff.). - 19 - VI. Widerruf Die Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Der Widerruf der aufge- schobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– scheint angesichts der schlechten Prognose gerechtfertigt (Urk. 40 S. 21 f.). Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. VII. Landesverweisung
  46. Nach Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Handlungen (Katalogtat) verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzu- wenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.).
  47. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird bei dieser sogenannten obligatori- schen Landesverweisung die Möglichkeit des Gerichts, die Verhältnismässigkeit der Anordnung dieser Massnahme zu prüfen, bewusst eingeschränkt. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefallklausel kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abse- hen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integra- tion sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ein - 20 - schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Da- seinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Zudem sind die verfassungsrecht- lichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ein Härtefall ist unter diesem Gesichtspunkt (erst) dann anzunehmen, wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben bedeuten würde, der von einer gewissen Tragweite ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_907/2018 vom
  48. November 2018 E. 2.3). Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Lan- desverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ge- genüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das private Inte- resse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestal- tet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimat- land kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Krite- rien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfall- gefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (Urteile des Bundes- gerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_659/2018 vom
  49. September 2018 E. 3.3; BGE 144 IV 332 E. 3. S. 336 ff.; Busslinger/ Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff.; Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 148 f.; Brun/Fabbri, Die - 21 - Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017/4, S. 236).
  50. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.
  51. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Biographie des Beschuldigten aus- einandergesetzt (Urk. 40 S. 25) und festgehalten, dass die familiären Verhältnisse des Beschuldigten nicht dergestalt seien, dass sie einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden. Zutreffend gelangte sie zum Schluss, dass keine starke Verwurzelung in der Schweiz oder grosse Schwierigkeiten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, ersichtlich seien. Insbesondere habe der Beschuldigte aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit mehr, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch würden keine besonders schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall liege angesichts dieser Umstände nicht vor. Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, bestehen vielmehr erhebliche öffentliche Interessen an der Landesverweisung. Die Vorinstanz legte bei der Interessenabwägung insbe- sondere Gewicht auf die Vorstrafen des Beschuldigten. Sie führte aus, dass diese darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte nicht willens und in der Lage sei, sich wohl zu verhalten und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Berück- sichtige man die Regelmässigkeit der Delinquenz des Beschuldigten in den ver- gangenen zwei Jahren, spreche diese klar gegen seine erfolgreiche Integration in der Schweiz (Urk. 40 S. 25). Dem ist zuzustimmen. 5.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Ge- richts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalte- - 22 - interesse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berück- sichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Botschaft 2013, S. 6021; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 27 ff.; Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 66a N 7). Der weite Rahmen der Befristung ermöglicht es dem Gericht, den konkreten Umständen im Einzelfall, namentlich dem Verschulden und mithin der Art und Länge der angeordneten Sanktion sowie den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seinen all- fälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB180400-O vom 2. April 2019 E. III.1.). 5.2. Die Vorinstanz hielt zur Dauer der Landesverweisung fest, dass es sich rechtfertige, auch auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen. Ange- sichts der Freiheitsstrafe von 120 Tagen sei eine Landesverweisung für 5 Jahre angemessen (Urk. 40 S. 26). Dem ist zuzustimmen und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  52. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Demnach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
  53. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die - 23 - Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  54. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist antragsgemäss mit Fr. 1'960.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 57). Es wird erkannt:
  55. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.
  56. Der Beschuldigte wird bestraft mit 115 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
  57. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  58. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2017 ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.
  59. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  60. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  61. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'960.05 amtliche Verteidigung
  62. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 24 -
  63. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (in die Akten A-2/207/24447) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
  64. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190570-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 10. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2019 (GG190122)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Juni 2019 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren wird widerrufen.

4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Kosten Vorverfahren; Fr. 5'498.10 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 -

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen.

3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 3 f.)

- 4 -

2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 2. Oktober 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz nicht auf. Im Weiteren widerrief sie den bedingten Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 18. August 2017 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ordnete eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre gegen den Beschuldigten an. Schliesslich regelte sie die Kostenfolgen des Verfahrens (vgl. Urk. 40).

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 8 ff.) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 39/2) reichte er am 23. Dezember 2019 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 42). Damit erklärte er, das Urteil vom

2. Oktober 2019 vollumfänglich anzufechten und ersuchte darum, das Berufungs- verfahren schriftlich durchzuführen. Beweisanträge wurden keine gestellt.

4. Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 42). Hierauf verzichtete die Staatsanwaltschaft am 7. Januar 2020 fristge- recht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Haupt- verhandlung. Zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte sich die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb androhungsge- mäss von ihrem Einverständnis auszugehen ist (Urk. 46). Nachdem mit Präsidial- verfügung vom 9. Januar 2020 in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 345 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten

- 5 - Frist angesetzt wurde, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 48), reichte Rechtsanwalt MLaw X._____ fristgerecht die Berufungsbegrün- dung vom 3. Februar 2020 ein (Urk. 50). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wur- de der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich und im Doppel die Beru- fungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Urk. 55) wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 56). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

5. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. BSK StPO-Sprenger, 2. Aufl. 2014, Art. 437 N 29). Vorliegend wurde die Berufung nicht beschränkt. Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungserklärung einen Freispruch und das Absehen von einer Landes- verweisung beantragen (Urk. 50 S. 2). Demgemäss steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des strafprozessua- len Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO vollumfänglich zur Disposition. II. Sachverhalt / Grundsätze der Beweiswürdigung

1. Die Tatvorwürfe ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift vom 17. Juni 2019 (Urk. 10). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Sozialen Diensten (nachfolgend SoD) nicht gemeldet zu haben, dass ihm die Auf- enthaltsbewilligung entzogen wurde und er die Schweiz bis am 31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen. Dadurch habe er wissentlich und willentlich wirt- schaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 23'004.25 bezogen, welche ihm bei kor- rekter Angabe seines fehlenden Aufenthaltsstatus nicht zugestanden hätte (Urk. 10).

2. Der äussere, von der Anklage erfasste Sachverhalt wird vom Beschuldigten anerkannt und ist, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 40 S. 6), auf-

- 6 - grund der mit der Anzeige der SoD eingereichten Urkunden – namentlich den Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3), den Aktennotizen der SoD (Urk. 2/5) sowie der Akten des Migrationsamtes (Urk. 5) – erstellt. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte, im betreffenden Zeitraum in Kenntnis der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die in der Anklage- schrift genannten finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der SoD bezogen zu haben (Urk. 3). Die Verteidigung stellte dies auch nicht in Abrede. Hingegen stellt sich der Beschuldigte zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er ge- genüber den SoD stets offengelegt habe, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei. Sowieso sei er davon ausgegangen, dass zwischen dem Migrationsamt und den SoD ein diesbezüglicher Austausch stattfinde. Überdies sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er ohne Aufenthaltsbewilligung keinen An- spruch auf Sozialhilfe mehr habe (Urk. 3 S. 2 f.).

3. Bezüglich der bestrittenen subjektiven Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbe- standes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Beschuldigte nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Rechtsfrage ist, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den (Eventual-)Vorsatz begründet ist. Da sich in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen teilweise über- schneiden können, hat das Gericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tat- sachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf den (Eventual-)Vorsatz geschlossen hat (vgl. zum Ganzen BGE 119 IV 242 E. 2c, S. 248; BGE 130 IV 58, E. 8.5; BGE 133 IV 9, E. 4.1). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist es daher in casu zweck- mässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung näher darauf ein- zugehen, was der Beschuldigte bei seiner Handlung tatsächlich gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat.

- 7 -

4. Weiter lässt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vorbringen, dass er gegenüber den SoD weder unwahre noch unvollständige Angaben gemacht habe, zumal er sich am 20. Oktober 2017 – und damit im Zeitpunkt, als er letztmals ei- nen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt und somit Angaben gegenüber den Sozialen Diensten gemacht habe – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtmässig in der Schweiz aufge- halten habe. Abgesehen davon habe das Antragsformular bzw. der entsprechen- de Fragebogen keine Frage zum Aufenthaltsstatus des Antragsstellers enthalten, weshalb der Beschuldigte über diese Tatsache gar keine unrichtigen Angaben gegenüber den SoD habe machen können. Der Tatbestandsvariante "durch Ver- schweigen" komme gemäss herrschender Lehre keine eigenständige Bedeutung zu. Schliesslich argumentiert die Verteidigung, es sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschuldigte die SoD in die Irre geführt oder in einem Irrtum bestärkt ha- ben solle. So sei es den SoD ab dem Frühjahr 2016 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten erstinstanzlich nicht verlängert worden sei und ein entsprechendes Rekursverfahren hängig gewesen sei. Entsprechend sei der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung im Sinne von Art. 148a StGB nicht erfüllt (Urk. 50 S. 2 f.). Auch darauf wird bei der rechtlichen Würdigung näher eingegangen.

5. Die verfügbaren Beweismittel – an Urkunden die relevanten Akten des Sozialhilfedossiers des Beschuldigten, namentlich die Einkommens- und Vermögensdeklarationen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3), der Rückforderungsent- scheid (Urk. 2/4) sowie die Aktennotizen der SoD (Urk. 2/5) – wurden von der Vorinstanz als Beilagen zur Strafanzeige der SoD angeführt (Urk. 40 S. 6). Die Vorinstanz hat sich weiter auf die wesentlichen Kernaussagen des Beschul- digten im Rahmen der Untersuchung (Urk. 3) abgestützt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB.

2. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB wurde im Zuge der Umsetzung der von Volk und Ständen am 28. November 2010 angenommenen Volksinitiative "Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitia- tive)" geschaffen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militär- strafgesetzes vom 26. Juni 2013, Umsetzung von Art. 121 Abs. 1–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2013 [nachfolgend zit. "Botschaft 2013"], S. 5976). Art. 148a StGB basiert auf Art. 121 Abs. 3 lit. b BV, wonach eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen ist, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe be- zogen hat. Der Straftatbestand trat per 1. Oktober 2016 in Kraft. Demgemäss wird, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Ver- schweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe be- zieht, die ihm nicht zustehen, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 148a Abs. 1 StGB). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). 3.1. Die Vorinstanz erwog zum objektiven Tatbestand zusammengefasst, es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem Schreiben des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigte seinem Sozialberater offenbar im Gespräch vom

19. Juli 2018 vorlegte, indirekt offenbart habe, dass er die Schweiz am

31. Dezember 2017 hätte verlassen müssen. Eine rund achtmonatige verzögerte Mitteilung erfülle die Voraussetzungen der unaufgeforderten und unverzüglichen Meldung im Sinne von § 18 Abs. 1 lit. d. SHG jedoch nicht. Vor diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte seinen Sozialberater nicht von sich aus über den aktuellen Verfahrensstand des Rekursverfahrens orientiert. Entgegen den Vorbringen der

- 9 - Verteidigung könne der Tatbestand nicht nur durch Angabe unwahrer oder unvoll- ständiger Tatsachen sondern auch durch Verschweigen relevanter Umstände er- füllt werden, wie dies bereits in der Botschaft klar zum Ausdruck komme (Bot- schaft 2013). Die Tatvariante des Verschweigens könne sich in Anbetracht der Stossrichtung dieses Straftatbestandes nicht nur auf ein Verschweigen auf aktives Nachfragen der Behörde beziehen, sondern müsse auch Fallgestaltungen erfas- sen, bei welchen der Leistungsbezüger die Behörde durch die Nichtmeldung ver- änderter Verhältnisse in einen Irrtum versetze (Urk. 40. S. 10 f.). 3.2. Die Verteidigung stellt in Abrede, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten strafbar gemacht haben soll. Weder habe er gegenüber den SoD un- wahre oder unvollständige Angaben gemacht noch habe er Tatsachen ver- schwiegen. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die SoD in die Irre geführt oder in einem Irrtum bestärkt haben soll. Diesen sei ab dem Frühjahr 2016 bekannt gewesen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldig- ten erstinstanzlich nicht verlängert worden sei und ein entsprechendes Rekursver- fahren hängig sei. Somit sei ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bei den SoD einen Irrtum über seinen Aufenthaltsstatus und damit über eine leistungsrelevante Tatsache hervorgerufen habe, zumal die Frage des Aufenthaltsstatus auch nicht Gegenstand des durch den Beschuldigten auszufüllenden Antragsformulars ge- wesen sei. Da der Beschuldigte gegenüber den SoD auch nie aktiv falsche Anga- ben machte, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die SoD in einem Irrtum bestärkt habe (Urk. 50 S. 2 f.). 3.3. Als Tathandlung erfasst der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB jede Irreführung bzw. Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum und somit jede Täuschung. Diese kann zunächst durch unwahre oder unvollständige Anga- ben erfolgen, indem jemand seine finanziellen Verhältnisse oder seine persön- liche Situation falsch darstellt. Die Täuschung kann aber auch auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Mit dem neuen Art. 148a StGB sollte die Strafbarkeit explizit ausgeweitet werden. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 festgehalten, dass eine einschränkende Auslegung der Bestimmung in dem Sin-

- 10 - ne, dass als "Verschweigen" lediglich die unterlassene Mitteilung bestehender oder neuer Einkünfte oder Vermögen auf aktives Nachfragen des Leistungs- erbringers aufgefasst würde, nicht aber die blosse Nichtmeldung geänderter Verhältnisse, weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte der Bestimmung vereinbar und daher nicht angezeigt ist. Das überzeugt, zumal den Leistungsbezügern in der spezialgesetzlichen Gesetzgebung des Sozialhilfe- rechts die Pflicht auferlegt wird, von sich aus und sofort wesentliche Veränderun- gen ihrer Verhältnisse zu melden. Explizit kann die Täuschung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB durch "Verschweigen" sowie "in anderer Weise" erfolgen. Dass die spezialgesetzlichen Straftatbestände der Meldepflichtverletzung (z.B. § 48a SHG) mit der neuen Bestimmung von Art. 148a StGB an Bedeutung verlieren, dürfte gesetzgeberisch gewollt sein und begründet keine einschränkende Auslegung der neuen Bestimmung. Teilweise wird denn auch in den Strafbestimmungen der Meldepflichtverletzung das Vorliegen von mit höheren Strafen bedrohten Verbre- chen oder Vergehen ausdrücklich vorbehalten (vgl. Art. 87 Abs. 6 und 9 AHVG; Art. 70 IVG). 3.4. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gestützt auf § 18 des Sozialhilfe- gesetztes (SHG, LS 851.1) die Hilfesuchenden über ihre Verhältnisse wahrheits- gemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren sowie unauf- gefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden haben. Weiter verweist sie korrekt auf die Rechtsbelehrung im Anhang zu den jährlichen Unterstützungsanträgen, welche unter Punkt 2.1 konkretisierend fest- hält, dass u.a. alle Veränderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sofort und unaufgefordert bekannt gegebenen werden müssen (Urk. 2/3 S. 8). Der Beschuldigte hat unterschriftlich am 20. Oktober 2017 (wie bereits am 5. Oktober 2015; Urk. 2/1 sowie am 17. November 2018; Urk. 2/2) bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese ver- standen zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Dies wurde vom Beschuldigten in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Mai 2019 auch so anerkannt (Urk. 3 S. 4). Damit war der Beschuldigte unmissverständlich dazu aufgefordert, Verän- derungen betreffend seinen Aufenthaltsstatus sofort und unaufgefordert zu mel- den.

- 11 - Mit Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kanton Zürichs vom

19. September 2019 wurde der Rekurs des Beschuldigten gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 31. März 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung abgewiesen und eine Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2017 angesetzt (Urk. 5). Der Beschuldigte stellte am 20. Oktober 2017 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hielt er sich zu diesem Zeitpunkt rechtmässig in der Schweiz auf. Am 10. Januar 2018 (Urk. 5; Art. 25 VRG) trat das Bundes- gericht auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2017 nicht ein, wobei die Beschwerde gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat (Urk. 5). Wie der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

29. Mai 2019 sodann auch ausführte, war ihm ab Anfang Januar 2018 bekannt, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss (Urk. 3 S. 3). Zudem war ihm dabei der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe und seinem Aufenthaltsstatus und die Konsequenzen bei Verlust des Aufenthaltssta- tus klar (vgl. Urk. 2/5 S. 55, S. 64, so auch Vorinstanz Urk. 40 S. 9 f.). Dennoch hat er bei den nachfolgenden Kontakten mit den SoD (27. Februar 2018, 17. März 2018, 20. März 2018, 11. April 2018, 05. Juli 2018) verschwiegen, dass er definitiv zur Ausreise verpflichtet worden war. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschul- digte dadurch die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt hat. Zu den Vorbringen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 29. Mai 2019, er habe die SoD stets über den aktuellen Stand des Verfahrens betreffend seine Aufenthaltsbewilligung informiert und die SoD sei somit in Kenntnis seines illegalen Aufenthalts gewesen, erwog die Vor- instanz zutreffend, dass diese als reine Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 40 S. 11). Vielmehr macht es den Eindruck, dass sich die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen darauf beschränken, die eigene Verantwortung zu negieren und die Schuld bei den anderen zu suchen. Es kann nicht Aufgabe der SoD sein, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfra-

- 12 - ge beim Migrationsamt abzuklären. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeugen. 3.5 Nach dem Gesagten erfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB auch das passive Verhalten eines Leistungsempfängers, welcher die Meldung unterlässt, dass sich sein Auf- enthaltsstatus verändert hat. Indem der Beschuldigte erst im Rahmen eines per- sönlichen Termins am 19. Juli 2018 thematisiert hat, dass er per 31. Dezember 2017 die Schweiz hätte verlassen müssen (Urk. 2/5 S. 67), hat er seine Melde- pflicht nach § 18 SHG i.V.m. § 28 SHV verletzt. Damit hat der Beschuldigte die Tatbestandsvariante des Verschweigens von Tatsachen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt und die SoD bzw. den für ihn zuständige Sozialarbeiter über seinen Aufenthaltsstatus getäuscht. 3.6. Die Verteidigung führt unter Hinweis auf die Opfermitverantwortung zudem aus, dass die Behörden und insbesondere die SoD eine erhebliche Mitverant- wortung am Umstand treffe, dass dem Beschuldigten trotz unrechtmässigem Auf- enthalt weiter Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Es wäre den SoD ein Einfaches ge- wesen, den Aufenthaltsstatus des Beschuldigten durch regelmässige Nachfrage beim Migrationsamt bzw. bei der Einwohnerkontrolle abzuklären (Urk. 50 S. 4 f.). Art. 148 a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug nach Art. 146 StGB kon- zipiert. Im Gegensatz zum Betrugstatbestand setzt Art. 148a StGB keine Arglist voraus (Botschaft 2013, S. 6036 f.). Das qualifizierende Element der arglistigen Irreführung dient denn auch als Abgrenzungskriterium zwischen diesen beiden Straftatbeständen. Da die Arglist kein Element des objektiven Tatbestands von Art. 148a StGB darstellt, ist auch die gesamte zum Betrug ergangene Rechtspre- chung zur Opfermitverantwortung nicht anwendbar (Praxiskommentar StGB- Burckhardt/Schultze, 3. Aufl. 2018, Art. 148a N 8; differenzierend BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 9 und 19). Damit fehlt der Argumentation der amtlichen Verteidigung die Grundlage, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Es ist einzig zu bemerken, dass angesichts der Vielzahl migrationsrechtlicher Verfahren betreffend Personen, welche gleichzeitig Leistungen der Sozialhilfe be-

- 13 - ziehen, keine allzu hohen Erwartungen an die Kommunikation zwischen den Migrationsämtern und den Sozialhilfebehörden gestellt werden sollten. 3.7 Durch das Verschweigen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hat der Beschuldigte die SoD in einen Irr- tum über seinen tatsächliche Aufenthaltsstatus versetzt. Dadurch erwirkte er die Auszahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Höhe von gesamthaft Fr. 23'004.25, auf welche der Beschuldigte bei pflichtgemässer Meldung seiner Ausweisung keinen Anspruch gehabt hätte. Damit sind auch die objektiven Tat- bestandselemente des Irrtums sowie auch der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist erfüllt.

4. Wie der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätig- te, hat er das Merkblatt betreffend seine Rechten und Pflichten erhalten (Urk. 3 S. 4). Zudem hat er jeweils unterschriftlich bestätigt, auf diese Pflicht in deutscher und arabischer Sprache hingewiesen worden zu sein und diese verstanden zu haben (Urk. 2/3 S. 10). Weiter wurde er, wie in den Aktennotizen des SoD festge- halten, über den Zusammenhang zwischen Aufenthaltsstatus und Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe orientiert (Urk. 2/5). Folglich wusste der Beschuldigte, dass er seinen fehlenden Aufenthaltstitel gegenüber den SoD hätte angeben müssen, diese Angaben Einfluss auf die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozial- hilfe hatten und er aufgrund seiner unterlassenen Information Sozialhilfe ausbe- zahlt erhält, welche ihm nicht zustehen würde. Er handelte entsprechend direkt- vorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB ist damit erfüllt.

5. Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Gesetzlich wurde nicht geregelt, wann ein leichter Fall vorliegt. Die Botschaft führt hierzu aus, dass gerade mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens ein leichter Fall vor allem da gegeben sein werde, wo sich die Tat auf eine Sozial- leistung von einem geringen Betrag beziehe. Hierin bestehe eine Übereinstim- mung mit Art. 172ter StGB, der geringfügige Vermögensdelikte zu Antragsdelikten erkläre und ebenfalls lediglich Busse androhe. Im Übrigen seien sämtliche Ele- mente zu beachten, welche das Verschulden des Täters herabsetzen können. So

- 14 - könne ein leichter Fall gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine ge- ringe kriminelle Energie offenbare oder die Beweggründe und Ziele des Täters nachvollziehbar seien. Wo die Grenze zwischen einem Fall nach Absatz 1 und ei- nem leichten Fall nach Absatz 2 verlaufe, werde durch die Gerichtspraxis zu ent- scheiden sein (Botschaft 2013, S. 6039). Kriterium für den leichten Fall ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut des Vermögens zunächst der Deliktsbetrag (vgl. Botschaft, a.a.O.; BSK StGB II- Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21). Ist dieser gering, liegt ein leichter Fall vor. Die Grenze von Fr. 300.–, die von der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 172ter entwickelt wurde, wird in diesem Zusammenhang von der Lehre indessen ein- hellig als zu tief angesehen (vgl. BSK StGB II-Jenal, 4. Aufl. 2019, Art. 148a N 21 Art. 148a N 21 m.w.H.). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfiehlt, von einem leichten Fall auszugehen, wenn die deliktisch bezogenen Leistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen (Empfehlungen des Vor- standes der SSK betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer [Art. 66a bis 66d StGB] vom 24. November 2016, Ziffer 4). Zum leich- ten Fall wird in der einschlägigen Literatur ausgeführt, auch bei einem deutlich höheren Deliktsbetrag als Fr. 3'000.– müsse von einem leichten Fall aus- gegangen werden, wenn das Verschulden sehr gering sei, beispielsweise, wenn eine verspätete Meldung innert drei Monaten erfolge, zumal ein Betrag von Fr. 10'000.– oder Fr. 15'000.– oft innerhalb von ca. drei Monaten ausbezahlt wer- de (vgl. Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrecht- liche Sanktion, Beilage zu plädoyer 5/2016, S. 94 f.). Vorliegend ist von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 23'004.25 aus- zugehen. Auch wenn der Betrag deutlich über der Empfehlung der SSK liegt, spricht er vor dem Hintergrund der zitierten Lehrmeinungen richtigerweise für sich alleine weder für noch gegen die Qualifikation des Deliktes als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. Vielmehr gilt es, die Qualifikation aufgrund der gesamten Umstände vorzunehmen. Der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogene Betrag resultiert aus den Sozialhilfeleistungen, welche ihm trotz fehlender Aufent- haltsbewilligung von Januar bis August 2018 und somit über einen Zeitraum von

- 15 - acht Monaten hinweg ausbezahlt wurden. Es liegt damit ein nicht kurzer Delikts- zeitraum vor. Zudem ist der Betrag nicht unerheblich und liegt deutlich über der von diversen Autoren vertretenen, höheren Grenze für einen leichten Fall. Dar- über hinaus sind auch keine Umstände ersichtlich, welche das Verschulden des Beschuldigten herabsetzen würden und unter welchen man auch bei dieser De- liktssumme von einem leichten Fall ausgehen könnte. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14). Ein leichter Fall liegt nicht vor.

6. Wie die Vorinstanz weiter festhielt (Urk. 40 S. 16), sind Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung

1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat nach dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen beurteilt, wer – wie vorliegend – nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbre- chen oder ein Vergehen verübt hat (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).

2. Art. 148a StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des ordentlichen Straf- rahmens nach oben erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.8 mit Hinweisen), liegen nicht vor. Straf- milderungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben, so dass auch gegen unten keine Ausdehnung des ordentlichen Strafrahmens zur Debatte steht. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.

- 16 -

3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausgefällte Frei- heitsstrafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2). Eine Freiheitsstrafe erscheint angesichts seiner Vorstrafen, welche eine signifikante Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit erkennen lassen, spezialpräven- tiv notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzu- halten. Die Legalprognose lässt eine Bestrafung mit einer Geldstrafe nicht mehr zu (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 40 S. 17 f.). Es ist im Übrigen davon auszu- gehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, weil der rechtskräftig gewordene Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten dazu führt, dass ihm eine legale Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus rechtlicher Sicht ver- wehrt ist. Die Ausfällung einer erneuten Geldstrafe ist daher auch nicht zweck- mässig. Schliesslich beantragt auch die Verteidigung keine Geldstrafe. Es ist somit auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

4. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt, diese brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 40 S. 16 ff.). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Taten teilweise begangen hat, bevor er mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde (Urk. 41). In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB hat die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe somit teilweise als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 12. Juni 2018 zu ergehen.

5. Zutreffend würdigte die Vorinstanz die tatbezogenen Strafzumessungs- elemente; darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 40 S. 18 f.). Angesichts der nicht unerheblichen Schadenshöhe und der eher unfreiwilligen Offenlegung der konkre- ten Situation betreffend fehlende Aufenthaltsbewilligung erweisen sich die vor- instanzlichen Erwägungen als korrekt. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens fällt, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festhielt, neben dem vorsätzlichen Han-

- 17 - deln ins Gewicht, dass sein Verhalten auf rein egoistische Beweggründe zurück- zuführen ist. Es rechtfertig sich vorliegend, das Tatverschulden im unteren Be- reich anzusiedeln, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgesehene hypothe- tische Einsatzstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erweist.

6. Hinsichtlich der Täterkomponenten bzw. der dort zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 19), wobei zu bemerken ist, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts Neues vorgebracht wurde. Der Biografie des Beschul- digten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Die vier aus dem Strafregister ersichtlichen Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 7/1) sind von der Vorinstanz richtigerweise erheblich straferhöhend gewichtet worden. Sie kam zutreffend zum Schluss, dass die regelmässige Delinquenz bzw. die Un- einsicht des Beschuldigten zu einer Erhöhung der Strafe führen muss. Es trifft zu, dass der Beschuldigte keine Deliktseinsicht und entsprechend auch keine Reue zeigt. Aufgrund der Täterkomponenten ist somit eine merkliche Straferhöhung an- gezeigt.

7. Das Strafmass von 120 Tagen Freiheitsstrafe ist insgesamt nicht zu bean- standen. An diese hypothetische Einsatzstrafe ist allerdings wie erwähnt die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschat Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe zu asperieren (Urk. 41). Der Beschuldigte wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts vom 10. Mai 2018 bis zum 11. Juni 2018 zu ei- ner Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Urk. 41). Bei einer gemeinsamen Be- urteilung hätte sich eine Asperation dieser Strafe im Umfang von 15 Tagen an- gemessen erwiesen, womit für diese beiden Delikte eine Strafe von insgesamt 135 Tagen auszusprechen gewesen wäre. Abzüglich der bereits mit Strafbefehl vom 9. September 2014 rechtskräftig ausgefällten 20 Tagessätzen Geldstrafe be- trägt die für heute auszufällende Strafe 115 Tage Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist teilweise als Zusatzstrafe zu der Verurteilung vom 12. Juni 2018 auszufällen.

- 18 - V. Strafvollzug

1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz zitierte in ihren Erwägungen den alten Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB. Seit dem 1. Januar 2018 wurde die Untergrenze von 6 Monaten im Gesetzestext gestrichen. Es gilt nur die gesetz- liche Untergrenze von 3 Tagen gemäss Art. 40 Abs. 1 StGB.

2. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB stellt der Strafaufschub grundsätzlich die Regel dar, von welcher nur abgewichen werden darf, wenn eine ungünstige Prog- nose vorliegt. Zu Gunsten des Beschuldigte besteht nämlich zunächst die gesetz- liche Vermutung der günstigen Prognose. Diese wird erst dann umgestossen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Tatsachen sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozia- lisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (vgl. BSK StGB I-Schneider/ Garré, 4. Aufl. 2018, Art. 42 StGB N 43 ff. mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 4.; BGE 128 IV 193 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2.).

3. Der Beschuldigte wurde bereits mit unbedingten Geldstrafen bestraft, was ihn nicht davon abgehalten hat, wiederum straffällig zu werden. Eine positive Ver- änderung seiner Lebensumstände ist nicht ersichtlich. Die ungünstige Legalprog- nose ist angesichts der beträchtlichen Zahl der Vorstrafen und mangels zukünfti- ger legaler Erwerbsmöglichkeiten gegeben. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Es kann im Lichte des Vorstehenden auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Freiheitsstrafe verwiesen werden (Urk. 40 S. 20 ff.).

- 19 - VI. Widerruf Die Ausführungen der Vorinstanz zum Widerruf erweisen sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Der Widerruf der aufge- schobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– scheint angesichts der schlechten Prognose gerechtfertigt (Urk. 40 S. 21 f.). Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. VII. Landesverweisung

1. Nach Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Handlungen (Katalogtat) verurteilt wird, un- abhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel ist restriktiv anzu- wenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.; 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3.).

2. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird bei dieser sogenannten obligatori- schen Landesverweisung die Möglichkeit des Gerichts, die Verhältnismässigkeit der Anordnung dieser Massnahme zu prüfen, bewusst eingeschränkt. Gemäss der in Art. 66a Abs. 2 StGB verankerten sogenannten Härtefallklausel kann das Gericht nur ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung abse- hen, wenn diese für die betroffene ausländische Person einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Ver- bleib in der Schweiz nicht überwiegen. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integra- tion sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ein

- 20 - schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Da- seinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Zudem sind die verfassungsrecht- lichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ein Härtefall ist unter diesem Gesichtspunkt (erst) dann anzunehmen, wenn die Landesverweisung einen Eingriff in das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben bedeuten würde, der von einer gewissen Tragweite ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_907/2018 vom

23. November 2018 E. 2.3). Ist von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)Interesse an seiner Lan- desverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ge- genüberzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das private Inte- resse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestal- tet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimat- land kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Krite- rien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfall- gefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (Urteile des Bundes- gerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5; 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3; BGE 144 IV 332 E. 3. S. 336 ff.; Busslinger/ Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landes- verweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff.; Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 148 f.; Brun/Fabbri, Die

- 21 - Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017/4, S. 236).

3. Der Beschuldigte wird mit dem vorliegenden Urteil wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen.

4. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Biographie des Beschuldigten aus- einandergesetzt (Urk. 40 S. 25) und festgehalten, dass die familiären Verhältnisse des Beschuldigten nicht dergestalt seien, dass sie einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründen würden. Zutreffend gelangte sie zum Schluss, dass keine starke Verwurzelung in der Schweiz oder grosse Schwierigkeiten, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden, ersichtlich seien. Insbesondere habe der Beschuldigte aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung keine Möglichkeit mehr, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch würden keine besonders schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen. Ein schwe- rer persönlicher Härtefall liege angesichts dieser Umstände nicht vor. Wie die Vor- instanz zutreffend erwog, bestehen vielmehr erhebliche öffentliche Interessen an der Landesverweisung. Die Vorinstanz legte bei der Interessenabwägung insbe- sondere Gewicht auf die Vorstrafen des Beschuldigten. Sie führte aus, dass diese darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte nicht willens und in der Lage sei, sich wohl zu verhalten und die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Berück- sichtige man die Regelmässigkeit der Delinquenz des Beschuldigten in den ver- gangenen zwei Jahren, spreche diese klar gegen seine erfolgreiche Integration in der Schweiz (Urk. 40 S. 25). Dem ist zuzustimmen. 5.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Ge- richts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalte-

- 22 - interesse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausge- sprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berück- sichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (vgl. Botschaft 2013, S. 6021; BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, 4. Aufl. 2018, Art. 66a N 27 ff.; Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 66a N 7). Der weite Rahmen der Befristung ermöglicht es dem Gericht, den konkreten Umständen im Einzelfall, namentlich dem Verschulden und mithin der Art und Länge der angeordneten Sanktion sowie den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seinen all- fälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer Geschäfts-Nr. SB180400-O vom 2. April 2019 E. III.1.). 5.2. Die Vorinstanz hielt zur Dauer der Landesverweisung fest, dass es sich rechtfertige, auch auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe abzustellen. Ange- sichts der Freiheitsstrafe von 120 Tagen sei eine Landesverweisung für 5 Jahre angemessen (Urk. 40 S. 26). Dem ist zuzustimmen und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen. Demnach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten der Untersu- chung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten aufzu- erlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich der einstweilen auf die

- 23 - Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, ist antragsgemäss mit Fr. 1'960.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST; Urk. 57). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 115 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. August 2017 ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'960.05 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 24 -

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (in die Akten A-2/207/24447) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 25 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken lic. iur. H. Kistler