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SB190566

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2020-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. September 2019 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. September 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 55). Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 62) wurde vom Verteidiger am 5. De- zember 2019 entgegen genommen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im

- 5 - Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil mit seiner Berufungs- erklärung vollumfänglich anfechten. Er verlangt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 64 S. 2). Unangefochten liess er einzig die Herausgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Kleider des Privatklägers gemäss Dispositivziffer 4 sowie (sinngemäss) die Verweisung der Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 5 (welche auch im Falle eines Freispruchs erfolgt wäre, vgl. auch Prot. I S. 36 unten). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 1.3 Im Übrigen ist das angefochtene Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2 Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom

E. 3 November 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgen- den auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, so- weit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.).

- 6 - III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperver- letzung zum Nachteil des Privatklägers B._____, begangen am 13. Oktober 2018 (Prozess-Nr. GG190036-C). Gleichentags sprach sie den Privatkläger im Zu- sammenhang mit demselben Vorfall vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregel- verletzung frei (Prozess-Nr. GG190037-C). Bezüglich des vorliegend relevanten Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten, des Vorliegens des notwendigen Strafantrags, des strittigen Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 4-6). Auch die Aussagen der Beteiligten wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen richtig (wenn auch stark verkürzt) wiedergegeben, so dass auch hierauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 6-10).

2. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren missachtet, wes- halb es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen sei, wofür insbesonde- re das auch vom Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers sowie dessen ärztlich dokumentierte Verletzungen sprächen (Urk. 62 S. 12 f. und 16 f.). Die Verteidigung wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger fahrlässig verletzt habe. Der Beschuldigte könne nicht bestätigen, dass es tatsächlich zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Privatkläger gekommen sei. Er sei der Überzeugung, dass sich der Privatkläger bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 5 km/h nicht die Verletzungen gemäss Arztbericht zugezogen haben könne. In der Foto- dokumentation seien keinerlei Verletzungen am Rücken des Privatklägers sicht- bar. Im Polizeibericht werde ausgeführt, dass unklar sei, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen dem Pickup (des Beschuldigten) und dem Privatkläger ge- kommen sei. Die Polizisten seien kurz nach dem Ereignis zum Privatkläger ins Spital gefahren, wo ihn der Arzt gerade aus der Betreuung habe entlassen wollen, da er unverletzt gewesen sei. Am 14. und 17. Oktober 2018 habe ein Polizist den Privatkläger angerufen, wobei dieser beide Male bestätigt habe, dass er keine Verletzungen habe. Er habe zwar Schmerzen im Rücken, welche jedoch Folge

- 7 - der zufälligerweise im Spital entdeckten Erkrankung seien. In der Konfrontations- einvernahme habe der Privatkläger ausgesagt, dass er nach dem Spital verges- sen habe, dass mit ihm etwas passiert sei und dass er gebrochene Rippen habe. Erst als die Polizei ihn auf die Verletzungen angesprochen habe, habe er sich wieder daran erinnert. Diese Aussagen seien schlicht nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Somit stehe nicht fest, dass es zu einer Kollision gekommen sei und dass der Privatkläger bei diesem Ereignis tatsächlich verletzt worden sei. Im Aus- trittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 15. Oktober 2018 seien keine Ver- letzungen an Wirbelsäule/Rücken des Privatklägers aufgeführt, was sich mit der Aussage des Beschuldigten decke, wonach der Privatkläger eben gar nicht mit dem Rücken zum Fahrzeug gestanden sei. In der Bildgebung hätten Rippenfrak- turen rechts festgestellt werden können. Zu deren Alter sei aber nichts bekannt. Es frage sich daher, ob diese tatsächlich bei diesem Ereignis entstanden seien. Im ärztlichen Befund vom 21. Januar 2019 werde ausgeführt, dass die Verletzun- gen kohärent zur Anamnese seien, wonach der Privatkläger von einem PKW an- gefahren worden sei. Die Ärzte hätten dabei jedoch keine Kenntnis von der sehr geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs gehabt. Bei dieser Ausgangslage sei nicht erstellt, ob diese Verletzungen tatsächlich am 13. Oktober 2018 entstanden seien oder ob allenfalls schon vorher Verletzungen vorhanden gewesen seien. Desweiteren habe die Vorinstanz im begründeten Urteil ausgeführt, dass der rückwärts fahrende Lenker zu besonderer Vorsicht und erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet sei. Der Beschuldigte habe, nachdem er sich aus dem Auto heraus mit dem Privatkläger unterhalten habe, diesem gesagt, dass er in das frei werdende Parkfeld fahren werde. Der Privatkläger sei unmittelbar neben der Fahrertüre ge- standen, als der Beschuldigte gesagt habe, er werde nun rückwärts fahren, damit das andere Fahrzeug aus dem Parkfeld fahren könne und er dann diesen Park- platz nehmen werde. Nachdem der Beschuldigte in den Innen- und rechten Aus- senspiegel geschaut und sich vergewissert habe, dass nichts hinter seinem Fahr- zeug gewesen sei, sei er – wie angekündigt – ganz langsam rückwärts gefahren. Damit sei er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Er habe nicht damit rech- nen müssen, dass sich der Privatkläger hinter sein Fahrzeug begebe. Zusammen- fassend könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden,

- 8 - dass er den Privatkläger fahrlässig verletzt habe, weshalb er von Schuld und Stra- fe freizusprechen sei (Urk. 64 S. 2 ff. und Urk. 73 S. 2 ff.).

E. 3.1 Im Polizeirapport vom 22. Oktober 2018 wurde unter der Rubrik "Ermittlun- gen" festgehalten, es sei anfänglich unklar gewesen, ob es überhaupt eine Kolli- sion zwischen dem Pickup und dem Privatkläger gegeben habe, weshalb die Oberbekleidung des Privatklägers vorsorglich sichergestellt worden sei. Kurz nach dem Unfall (am 13. Oktober 2018) seien PS C._____ und PS D._____ ins Spital zum Privatkläger gegangen. Dort sei der Arzt gerade dabei gewesen, ihn aus der ärztlichen Betreuung zu entlassen, da er unverletzt gewesen sei. Der Pri- vatkläger habe sich jedoch entschieden, noch eine Nacht im Spital zu bleiben. Am

14. Oktober 2018 habe PS D._____ mit dem Privatkläger telefoniert, welcher ihr mitgeteilt habe, es gehe ihm soweit gut. Er befinde sich noch im USZ, habe je- doch keine Verletzungen. Anlässlich einer erneuten telefonischen Nachfrage am

17. Oktober 2018 habe der Privatkläger gegenüber PS D._____ ausgeführt, er habe keine Verletzungen, aber Schmerzen am Rücken. Er sei bis am 16. Oktober 2018 in ärztlicher Behandlung im Universitätsspital Zürich gewesen. Nachdem der Privatkläger am 18. Oktober 2018 ein Formular "Entbindung Berufsgeheimnis" un- terzeichnet habe, habe PS D._____ gleichentags mit dem behandelnden Arzt Dr. E._____ vom Universitätsspital Zürich telefoniert. Dieser habe angegeben, dass der Privatkläger beim Verkehrsunfall vom 13. Oktober 2018 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rippenfrakturen der 4. und 5. Rippe rechts sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule erlitten habe. Bei der MRI-Untersuchung sei zudem eine degenerative Veränderung (ankylosierende Spondylarthritis) entdeckt wor- den, welche der Grund für die Rückenschmerzen des Privatklägers sei. Dieser Zufallsbefund sei die Ursache für den längeren Spitalaufenthalt des Privatklägers. Die Verletzungen, welche er beim Unfall erlitten habe, seien nicht schwerwiegend (Urk. 1 S. 4).

E. 3.2 Im provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universi- tätsspitals Zürich vom 15. Oktober 2018 (Urk. 8), bestätigt mit Ärztlichem Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019 (Urk. 12), wurden beim Privatkläger als Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2018 ein leichtes Schädel-

- 9 - Hirn-Trauma ("Gehirnerschütterung"), nicht-dislozierte Frakturen der Rippen 4 und 5 rechts sowie eine Brustwirbelsäulenkontusion diagnostiziert. Der Privatklä- ger sei der Klinik notfallmässig per Sanität zugewiesen worden nach einem Auf- fahrunfall im Parkplatz. Der Privatkläger sei von hinten von einem Pickup ange- fahren worden, wobei er nach vorne zu Boden gefallen sei. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien kohärent zum geschilderten Unfallhergang. Eine Selbstbeibringung könne weitgehend ausgeschlossen werden. Der Patient berich- te, er habe möglicherweise eine kurze Amnesie nach dem Unfall gehabt, obwohl ein Schlag gegen den Kopf eher unwahrscheinlich gewesen sei. Als Befunde bei Eintritt wurden insbesondere Druckschmerzen an der mittleren Hals- und Brust- wirbelsäule sowie am thoraco-lumbalen Übergang festgehalten, jedoch keine Prellmarken oder Hämatome, keine tastbaren Dellen und keine Schmerzausstrah- lung. In der Bildgebung habe sich insbesondere eine Fraktur der 4. und 5. Rippe rechts ventral (=bauchseitig) bei leichter Knickbildung ebendort gezeigt. Unter der Rubrik Verlauf wurde festgehalten, der Privatkläger habe sich bei Eintritt mit Schmerzen über der Brustwirbelsäule präsentiert. Computertomographisch hätten keine intrakraniellen bzw. zervikalen Traumafolgen nachgewiesen werden kön- nen, jedoch hätten sich Frakturen der Rippen 4 und 5 rechts gezeigt, welche kon- servativ mittels Atemtherapie behandelt worden seien. Der Privatkläger sei zur neurologischen Überwachung auf die unfallchirurgische Normalstation verlegt worden. Hier sei er stets wach und orientiert sowie subjektiv beschwerdefrei ge- blieben und habe am 15. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können, wobei ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 19. Oktober 2018 ausgestellt worden sei (körperliche und geistige Schonung während der nächsten 5 Tage). Es sei davon auszugehen, dass alle unfallbeding- ten Verletzungen folgenlos ausheilen würden.

E. 3.3 Der Privatkläger schilderte den Unfallhergang in mehreren Befragungen im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar so, dass er, nachdem er mit dem Be- schuldigten auf dessen Fahrerseite betreffend Parkplatz gesprochen hatte, hinter das Fahrzeug des Beschuldigten gegangen sei, um einerseits dem ausparkenden Audi ein Zeichen zu geben und anderseits die nachfolgenden, in den Parkplatz einfahrenden Fahrzeuge zu stoppen, um ein Durcheinander während des Aus-

- 10 - parkens des Audi und des Einparkens des Beschuldigten zu verhindern. Dazu habe er die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten betreten müssen, da ihn die nachfolgenden Fahrzeuge ansonsten aufgrund der die Sicht bei der Einfahrt behindernden Aussentreppe nicht gesehen hätten (vgl. zur Situation: Urk. 13 S. 2). Er habe dem Fahrzeug des Beschuldigten den Rücken zugewandt und sich nach "vorne" (d.h. in Richtung der nachfolgenden Fahrzeuge) sowie nach "links" (in Richtung des ausparkenden Audi) orientiert. Dann habe er hinter sich ein Motorengeräusch ("Gas") gehört und einen Schlag bzw. Stoss in den Rü- cken verspürt, als der Beschuldigte ihn von hinten angefahren habe. Er habe ge- schrien, einen Schritt nach vorne gemacht und sei auf die Knie gegangen, wobei er sich mit den Händen am Boden abgestützt habe (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang stehen mit der Schilde- rung des Privatklägers im Wesentlichen im Einklang. Der Beschuldigte macht je- doch geltend, beim Rückwärtsfahren keine Kollision, sondern nur den Schrei und das "Abtauchen" des Privatklägers hinter seinem Fahrzeug im Rückspiegel wahr- genommen zu haben, worauf er sofort angehalten habe und ausgestiegen sei, um nach dem Privatkläger zu sehen (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 9 f.).

E. 3.4 Zu den von ihm erlittenen Verletzungen bzw. seinen diesbezüglichen Anga- ben gegenüber der Polizei erklärte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwalt- schaft, er habe ein "Schleudertrauma" gehabt und die 4. und 5. Rippe seien ge- brochen gewesen. Dies habe man ihm nach dem Unfall im Spital gesagt. Auf Vorhalt des ärztlichen Befundes erklärte er, der Arzt habe ihm gesagt, er habe ein Schädelhirntrauma. Er habe auf der linken Seite seines Kopfes den Schmerz ge- spürt. Als er vom Spital nach Hause gegangen sei, habe er vergessen, dass mit ihm etwas passiert sei. Er habe Schmerzen gehabt, aber er habe vergessen, dass er gebrochene Rippen gehabt habe. Nach dem ersten und zweiten Tag sei es sehr schlimm gewesen. Die Polizei habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er eine Körperverletzung habe, gebrochene Rippen. Erst dort habe er sich wieder an das Ganze erinnert. Er habe Schmerzen gehabt, aber er habe "es" vergessen. Vor dem Unfall habe er keine Probleme gehabt. Auf den Vorhalt, die Polizei habe

- 11 - im Rapport festgehalten, er sei unverletzt gewesen, entgegnete der Privatkläger, woher er denn die gebrochenen Rippen habe. Man habe ihm im Spital Morphium gegeben und alle Untersuchungen gemacht. Für ihn sei das wie ein ganzer Tag gewesen. Er habe im Kopf einen "Druck" gehabt und das sei einfach komisch für ihn gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, der Polizei gesagt zu haben, dass er keine Verletzungen erlitten habe. Er habe einfach den Schmerz gespürt, aber das habe er vergessen. Danach habe er sich daran erinnert, was der Arzt gesagt habe (Urk. 5 S. 7 f.). Als er aus dem Spital nach Hause gekommen sei, habe er nicht richtig atmen können. Er habe unglaubliche Schmerzen gehabt. Er habe nur eine Stunde geschlafen, weil er keine Position dafür gefunden habe. Er habe einen Schlag in den Rücken bekommen. Er wisse nicht, wieso die gebro- chene Rippe dann auf der rechten oder linken Seite sei. Er habe vorher noch nie eine gebrochene Rippe gehabt (Urk. 5 S. 10). Gegenüber der Vorinstanz führte der Privatkläger zu seinen Verletzungen aus, er sei in der Mitte des Rückens getroffen worden. Dabei sei er an "Rippe und Kopf" verletzt worden, also "gebrochene Rippe und ein Schlag" (auf den Kopf). Er habe den Arzt so verstanden, dass er einen Schlag auf den Kopf bekommen habe. Er selbst habe so etwas jedoch nicht gespürt. Der Schmerz am Rücken sei am schlimmsten gewesen. Auf Vorhalt, er habe der Polizei zunächst mitgeteilt, dass er unverletzt sei, erklärte der Privatkläger, er sei in einem "Schock" gewesen. Er habe erst später gewusst, dass er eine gebrochene Rippe habe. Er wisse nicht mehr genau, wann er dies erfahren habe. Er glaube, am nächsten Morgen. Er ha- be am Abend sehr grosse Schmerzen gehabt. Der Arzt habe es ihm sicher sofort gesagt, aber an das habe er sich nicht mehr erinnern können. Vielleicht habe er auch nicht gewusst, worum es geht. Sicher sei es um den Rücken gegangen. Er habe nicht verstanden, was die Ärzte zu ihm gesagt hätten. Sie hätten zu schnell und zu lange gesprochen. Deswegen habe er mit der Polizei gesprochen. Er habe gesagt, was gewesen sei. Ihm sei das erste Mal so etwas passiert. Es sei für ihn ein Schock gewesen. Er denke, er sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Der Arzt habe ihm gesagt, er hätte etwas Probleme mit dem Blutdruck im Spital. Sie hätten alles untersuchen wollen. Der Arzt habe gesagt, er müsse noch bleiben, damit man ihn beobachten könne wegen dem Trauma, das er erlitten habe. Aus-

- 12 - serdem habe er zur Visite zu einem Rheumatologen gemusst, der bei ihm die Krankheit Morbus Bechterew diagnostiziert habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass es sein könne, dass die Krankheit nun beginne. Es sei aber nicht sicher (Prot. I S. 31 ff.).

E. 3.5 Vor Vorinstanz liess der Privatkläger sodann eine Stellungnahme des Ver- trauensarztes seiner Unfallversicherung (F._____) vom 26. März 2019 einreichen, wonach er infolge des anklagegenständlichen Unfalls vom 13. Oktober 2018 bis

16. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 49 S. 3 und Bei- lage dahinter).

E. 3.6 Aus den vorliegenden Beweismitteln – insbesondere der glaubhaften Schil- derung des Unfallhergangs durch den Privatkläger, die vom Beschuldigten zudem weitgehend bestätigt wird – ergibt sich zunächst klar und ohne jeden Zweifel, dass eine Kollision des vom Beschuldigten gelenkten Pickups mit dem Privatklä- ger stattgefunden hat. Der Beschuldigte fuhr dem Privatkläger mit dem wuchtigen Heck seines Pickups (vgl. Urk. 13 S. 3) bei Schritttempo in den Rücken, worauf der Privatkläger einen Schritt nach vorne machte, auf die Knie ging, sich mit den Händen am Boden abstützte und über Rückenschmerzen klagte. Dies korrespon- diert denn auch mit den ärztlich erhobenen Befunden (Druckschmerzen an der Hals- und Brustwirbelsäule des Privatklägers) sowie der gestellten Diagnose einer Brustwirbelsäulenprellung. Sichtbare Verletzungen wies der Privatkläger gemäss den ärztlichen Berichten dagegen nicht auf (vgl. im Übrigen auch Urk. 13 S. 4). Entgegen der Aussage des Privatklägers wurde bei ihm – trotz umfassender Un- tersuchungen – auch kein "Schleudertrauma" diagnostiziert und er befand sich (medizinisch gesehen) auch nicht in einem "Schock", sondern wurde als "wach" und "orientiert", wenn auch "leicht verlangsamt" beschrieben (Urk. 8 S. 2 oben). Was das beim Privatkläger als Unfallfolge diagnostizierte leichte Schädel-Hirn- Trauma anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger gemäss dem Bericht über die ärztliche Untersuchung (entgegen seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft) ausschliesslich über Rücken- und nicht auch über Kopf- schmerzen klagte. Weiter gibt es – trotz computer-tomographischer Bildgebung – keinerlei objektive Befunde, die auf eine Kopfverletzung des Privatklägers hindeu-

- 13 - ten würden. Auch ergeben sich aus der Schilderung des Unfallhergangs durch den Privatkläger keine Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung. Der Privatkläger verneinte auf Befragen sogar explizit, beim Unfall einen Schlag auf den Kopf er- halten zu haben. Dies habe ihm lediglich der Arzt später so gesagt. Somit muss davon ausgegangen werden bzw. kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden, dass die Diagnose "leichtes Schädel-Hirn-Trauma", welche die stationäre Überwachung des Privatklägers und seine anschliessende Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hatte, einzig der Vorsicht halber gestellt wurde, weil der Privat- kläger gegenüber den behandelnden Ärzten offenbar angegeben hatte, er habe "möglicherweise" nach dem Unfall eine kurze Amnesie gehabt (was er in der Un- tersuchung jedoch nie erwähnte). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann diese Diagnose nicht adäquat kausal der Kollision mit dem Beschuldig- ten zugerechnet werden. Selbiges gilt auch für die beim Privatkläger aufgrund der Röntgenbilder festge- stellten Rippenbrüche vorne rechts. Es ist fraglich, ob diese durch das Anfahren des Privatklägers von hinten in den Rücken entstanden sein könnten, zumal diese Kollision nicht mit grosser Wucht erfolgt sein kann, nachdem nicht einmal an der Stelle des Aufpralls irgendwelche Verletzungen äusserlich erkennbar waren. Wohl erklärte das Universitätsspital in seinem Ärztlichen Befund, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien kohärent zum in der Anamnese geschilderten Un- fallhergang. Dort wird allerdings festgehalten, der Privatkläger sei von hinten von einem Pickup angefahren worden, wobei er "nach vorne zu Boden gefallen" sei. Im Vergleich zu den späteren, detaillierten Aussagen des Privatklägers in der Un- tersuchung fehlt hier also die durchaus wichtige Information, dass der Privatklä- ger, nachdem er angefahren wurde, selber auf die Knie ging und sich mit den Händen am Boden abstützte, also nicht etwa unkontrolliert mit dem Oberkörper auf dem Boden aufprallte, was allenfalls Rippenbrüche vorne hätte erklären kön- nen. Somit muss davon ausgegangen werden bzw. kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beim Privatkläger festgestellten Rip- penbrüche ärztlicherseits nur aufgrund der zumindest missverständlichen Anga- ben in der Anamnese dem Unfall mit dem Beschuldigten zugerechnet wurden. Es kann vorkommen, dass Rippenbrüche anfänglich häufig unbemerkt bleiben und

- 14 - erst nach einigen Tagen zunehmende Schmerzen verursachen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger sich diese bereits vor dem Unfall zugezogen hatte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kön- nen auch die Rippenbrüche des Privatklägers nicht adäquat kausal der Kollision mit dem Beschuldigten zugerechnet werden.

E. 3.7 Somit fragt sich, ob die vom Privatkläger bei der Kollision nachweislich erlit- tene Beeinträchtigung (Brustwirbelsäulenprellung) die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erreichte oder ob eine blos- se Tätlichkeit vorliegt, deren fahrlässige Begehung nicht unter Strafe steht (Art. 12 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 StGB e contrario). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Kör- perverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189, E. 1.3, mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Verletzung der körperlichen Integrität und der Tätlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Sachrichter ein weites Ermessen zugestehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 4.2, m.w.H.). Wie bereits ausgeführt wurden beim Privatkläger nach dem Unfall keine sichtba- ren Verletzungen, sondern lediglich Druckschmerzen an der Hals- und Brustwir- belsäule festgestellt. Somit kommt dem Ausmass der durch die erlittene Brustwir- belsäulenprellung verursachten Schmerzen entscheidende Bedeutung zu, wobei vorliegend die Abgrenzung von den durch die nicht nachweislich auf die Kollision zurückzuführenden Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, Rippenbrüche, Morbus Bechterew) verursachten Schmerzen naturgemäss gewisse Schwierigkeiten be- reitet. Zudem erscheinen die diversen Aussagen des Privatklägers zu den von ihm erlittenen Verletzungen bzw. den dadurch verursachten Schmerzen diffus und widersprüchlich und sind auch nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Arztbe-

- 15 - richten in Einklang zu bringen. Je nach Aussage des Privatklägers standen dabei entweder Rücken- oder Kopfschmerzen oder die Schmerzen infolge der Rippen- brüche im Vordergrund, wobei er gegenüber der Polizei zunächst gar angab, un- verletzt zu sein. Kaum nachvollziehbar sind sodann seine Aussagen, wonach er seine Verletzungen nach der Entlassung aus dem Spital "vergessen" habe und ihm diese erst nach dem Anruf der Polizei wieder in den Sinn gekommen seien. Ferner geht aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals hervor, dass der Pri- vatkläger während seines zur neurologischen Überwachung angeordneten statio- nären Aufenthalts "subjektiv beschwerdefrei" geblieben sei und in gutem Allge- meinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8 S. 2). Auch aus der vom Privatkläger vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme des Vertrau- ensarztes seiner Unfallversicherung lässt sich für die vorliegend relevante Frage- stellung wenig ableiten, ging es dort doch um die sozialversicherungsrechtlich re- levante Abgrenzung der Leistungspflicht von Unfallversicherung einerseits und Krankenversicherung anderseits, insbesondere im Hinblick auf die Folgen des beim Privatkläger zufällig entdeckten Morbus Bechterew. Im Sozialversicherungs- recht gilt dabei – anders als im Strafrecht – das reduzierte Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. SK ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N 53 zu Art. 43 ATSG). Der Vertrauensarzt übernahm denn auch einfach die Anamnese und die Diagnosen des Austrittsberichts des Universitätsspitals, ohne diese weiter zu hinterfragen, was der versicherungsrechtlichen Praxis entsprechen mag. Straf- rechtlich geht dies jedoch – wie bereits gezeigt – nicht an. Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass der Privatkläger unter erheblichen Beschwerden litt, die adäquat kausal auf die Kollision mit dem Fahr- zeug des Beschuldigten zurückzuführen sind. In Anbetracht dieser unklaren Be- weislage ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.

E. 4 In Würdigung aller Strafzumessungskomponenten ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

E. 5 Die Ersatzfreiheitstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist ausgehend vom praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziff. 6) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung sowie des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen dem Beschuldigten zu einem Viertel auf- zuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
  2. Ferner ist dem Beschuldigten antrags- und ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren von pauschalisiert Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 72).
  3. Schliesslich ist, nachdem der Privatkläger im Schuld- und Zivilpunkt nun- mehr vollumfänglich unterliegt, sein Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (Urk. 49 S. 4) ohne Weiteres ab- zuweisen. - 18 - Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 3. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Zivilansprüche) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen.
  7. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren).
  8. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 300.– Busse.
  9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  10. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  14. Dem Privatkläger wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. - 19 -
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 1 des Be- schlusses) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, Pin-Nr.: 00.011.699.340 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 63.
  16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. September 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190566-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 11. September 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 3. September 2019 (GG190036)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Mai 2019 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entsprechend Fr. 2'800.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die folgenden am 13. Oktober 2018 sichergestellten Gegenstände

- 1 Hemd inkl. Krawatte (Asservat-Nr. A012'339'172)

- 1 Leuchtweste gelb (Asservat-Nr. A012'339'183)

- 1 Paar weisse Stoffhandschuhe (Asservat-Nr. A012'339'194) werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zurückverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

5. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'634.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1)

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und der beiden gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe der entstan- denen Anwaltskosten aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 74 S. 1)

1. Das erstinstanzliche Urteil vom 3. September 2019 sei zu bestätigen und der Beschuldigte entsprechend der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 3. September 2019 meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. September 2019 innert Frist Berufung an (Urk. 55). Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 59 = Urk. 62) wurde vom Verteidiger am 5. De- zember 2019 entgegen genommen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte dieser fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 64).

2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2020 wurde unter Hinweis auf die Be- rufungserklärung des Beschuldigten den übrigen Parteien Frist zur Erhebung ei- ner Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung an- gesetzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterla- gen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 65). Mit Eingabe vom

13. Januar 2020 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 67). Mit Eingabe vom

31. Januar 2020 liess der Beschuldigte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen einreichen (Urk. 68 und 69). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 15. April 2020 wurden die Parteien zur heutigen Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 71). An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte, sein Verteidi- ger und der Vertreter des Privatklägers teil. Sie stellten die eingangs wiedergege- benen Anträge (Prot. II S. 3 f.). Es waren weder Vorfragen noch Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im

- 5 - Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil mit seiner Berufungs- erklärung vollumfänglich anfechten. Er verlangt einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 64 S. 2). Unangefochten liess er einzig die Herausgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Kleider des Privatklägers gemäss Dispositivziffer 4 sowie (sinngemäss) die Verweisung der Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Dispositivziffer 5 (welche auch im Falle eines Freispruchs erfolgt wäre, vgl. auch Prot. I S. 36 unten). Diese Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.3. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil grundsätzlich umfassend zu überprüfen. Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zudem unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1, und BGE 133 I 270, E. 3.1, je mit Hinweisen, sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009, E. 3.2, und 6B_678/2009 vom

3. November 2009, E. 5.2). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgen- den auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, so- weit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.).

- 6 - III. Schuldpunkt

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperver- letzung zum Nachteil des Privatklägers B._____, begangen am 13. Oktober 2018 (Prozess-Nr. GG190036-C). Gleichentags sprach sie den Privatkläger im Zu- sammenhang mit demselben Vorfall vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregel- verletzung frei (Prozess-Nr. GG190037-C). Bezüglich des vorliegend relevanten Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten, des Vorliegens des notwendigen Strafantrags, des strittigen Sachverhalts sowie der rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 4-6). Auch die Aussagen der Beteiligten wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen richtig (wenn auch stark verkürzt) wiedergegeben, so dass auch hierauf verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 6-10).

2. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe seine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren missachtet, wes- halb es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen sei, wofür insbesonde- re das auch vom Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers sowie dessen ärztlich dokumentierte Verletzungen sprächen (Urk. 62 S. 12 f. und 16 f.). Die Verteidigung wendet dagegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte den Privatkläger fahrlässig verletzt habe. Der Beschuldigte könne nicht bestätigen, dass es tatsächlich zu einer Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem Privatkläger gekommen sei. Er sei der Überzeugung, dass sich der Privatkläger bei einer Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 5 km/h nicht die Verletzungen gemäss Arztbericht zugezogen haben könne. In der Foto- dokumentation seien keinerlei Verletzungen am Rücken des Privatklägers sicht- bar. Im Polizeibericht werde ausgeführt, dass unklar sei, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen dem Pickup (des Beschuldigten) und dem Privatkläger ge- kommen sei. Die Polizisten seien kurz nach dem Ereignis zum Privatkläger ins Spital gefahren, wo ihn der Arzt gerade aus der Betreuung habe entlassen wollen, da er unverletzt gewesen sei. Am 14. und 17. Oktober 2018 habe ein Polizist den Privatkläger angerufen, wobei dieser beide Male bestätigt habe, dass er keine Verletzungen habe. Er habe zwar Schmerzen im Rücken, welche jedoch Folge

- 7 - der zufälligerweise im Spital entdeckten Erkrankung seien. In der Konfrontations- einvernahme habe der Privatkläger ausgesagt, dass er nach dem Spital verges- sen habe, dass mit ihm etwas passiert sei und dass er gebrochene Rippen habe. Erst als die Polizei ihn auf die Verletzungen angesprochen habe, habe er sich wieder daran erinnert. Diese Aussagen seien schlicht nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Somit stehe nicht fest, dass es zu einer Kollision gekommen sei und dass der Privatkläger bei diesem Ereignis tatsächlich verletzt worden sei. Im Aus- trittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 15. Oktober 2018 seien keine Ver- letzungen an Wirbelsäule/Rücken des Privatklägers aufgeführt, was sich mit der Aussage des Beschuldigten decke, wonach der Privatkläger eben gar nicht mit dem Rücken zum Fahrzeug gestanden sei. In der Bildgebung hätten Rippenfrak- turen rechts festgestellt werden können. Zu deren Alter sei aber nichts bekannt. Es frage sich daher, ob diese tatsächlich bei diesem Ereignis entstanden seien. Im ärztlichen Befund vom 21. Januar 2019 werde ausgeführt, dass die Verletzun- gen kohärent zur Anamnese seien, wonach der Privatkläger von einem PKW an- gefahren worden sei. Die Ärzte hätten dabei jedoch keine Kenntnis von der sehr geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs gehabt. Bei dieser Ausgangslage sei nicht erstellt, ob diese Verletzungen tatsächlich am 13. Oktober 2018 entstanden seien oder ob allenfalls schon vorher Verletzungen vorhanden gewesen seien. Desweiteren habe die Vorinstanz im begründeten Urteil ausgeführt, dass der rückwärts fahrende Lenker zu besonderer Vorsicht und erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet sei. Der Beschuldigte habe, nachdem er sich aus dem Auto heraus mit dem Privatkläger unterhalten habe, diesem gesagt, dass er in das frei werdende Parkfeld fahren werde. Der Privatkläger sei unmittelbar neben der Fahrertüre ge- standen, als der Beschuldigte gesagt habe, er werde nun rückwärts fahren, damit das andere Fahrzeug aus dem Parkfeld fahren könne und er dann diesen Park- platz nehmen werde. Nachdem der Beschuldigte in den Innen- und rechten Aus- senspiegel geschaut und sich vergewissert habe, dass nichts hinter seinem Fahr- zeug gewesen sei, sei er – wie angekündigt – ganz langsam rückwärts gefahren. Damit sei er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Er habe nicht damit rech- nen müssen, dass sich der Privatkläger hinter sein Fahrzeug begebe. Zusammen- fassend könne dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden,

- 8 - dass er den Privatkläger fahrlässig verletzt habe, weshalb er von Schuld und Stra- fe freizusprechen sei (Urk. 64 S. 2 ff. und Urk. 73 S. 2 ff.). 3.1 Im Polizeirapport vom 22. Oktober 2018 wurde unter der Rubrik "Ermittlun- gen" festgehalten, es sei anfänglich unklar gewesen, ob es überhaupt eine Kolli- sion zwischen dem Pickup und dem Privatkläger gegeben habe, weshalb die Oberbekleidung des Privatklägers vorsorglich sichergestellt worden sei. Kurz nach dem Unfall (am 13. Oktober 2018) seien PS C._____ und PS D._____ ins Spital zum Privatkläger gegangen. Dort sei der Arzt gerade dabei gewesen, ihn aus der ärztlichen Betreuung zu entlassen, da er unverletzt gewesen sei. Der Pri- vatkläger habe sich jedoch entschieden, noch eine Nacht im Spital zu bleiben. Am

14. Oktober 2018 habe PS D._____ mit dem Privatkläger telefoniert, welcher ihr mitgeteilt habe, es gehe ihm soweit gut. Er befinde sich noch im USZ, habe je- doch keine Verletzungen. Anlässlich einer erneuten telefonischen Nachfrage am

17. Oktober 2018 habe der Privatkläger gegenüber PS D._____ ausgeführt, er habe keine Verletzungen, aber Schmerzen am Rücken. Er sei bis am 16. Oktober 2018 in ärztlicher Behandlung im Universitätsspital Zürich gewesen. Nachdem der Privatkläger am 18. Oktober 2018 ein Formular "Entbindung Berufsgeheimnis" un- terzeichnet habe, habe PS D._____ gleichentags mit dem behandelnden Arzt Dr. E._____ vom Universitätsspital Zürich telefoniert. Dieser habe angegeben, dass der Privatkläger beim Verkehrsunfall vom 13. Oktober 2018 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Rippenfrakturen der 4. und 5. Rippe rechts sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule erlitten habe. Bei der MRI-Untersuchung sei zudem eine degenerative Veränderung (ankylosierende Spondylarthritis) entdeckt wor- den, welche der Grund für die Rückenschmerzen des Privatklägers sei. Dieser Zufallsbefund sei die Ursache für den längeren Spitalaufenthalt des Privatklägers. Die Verletzungen, welche er beim Unfall erlitten habe, seien nicht schwerwiegend (Urk. 1 S. 4). 3.2 Im provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Traumatologie des Universi- tätsspitals Zürich vom 15. Oktober 2018 (Urk. 8), bestätigt mit Ärztlichem Befund zuhanden der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2019 (Urk. 12), wurden beim Privatkläger als Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2018 ein leichtes Schädel-

- 9 - Hirn-Trauma ("Gehirnerschütterung"), nicht-dislozierte Frakturen der Rippen 4 und 5 rechts sowie eine Brustwirbelsäulenkontusion diagnostiziert. Der Privatklä- ger sei der Klinik notfallmässig per Sanität zugewiesen worden nach einem Auf- fahrunfall im Parkplatz. Der Privatkläger sei von hinten von einem Pickup ange- fahren worden, wobei er nach vorne zu Boden gefallen sei. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien kohärent zum geschilderten Unfallhergang. Eine Selbstbeibringung könne weitgehend ausgeschlossen werden. Der Patient berich- te, er habe möglicherweise eine kurze Amnesie nach dem Unfall gehabt, obwohl ein Schlag gegen den Kopf eher unwahrscheinlich gewesen sei. Als Befunde bei Eintritt wurden insbesondere Druckschmerzen an der mittleren Hals- und Brust- wirbelsäule sowie am thoraco-lumbalen Übergang festgehalten, jedoch keine Prellmarken oder Hämatome, keine tastbaren Dellen und keine Schmerzausstrah- lung. In der Bildgebung habe sich insbesondere eine Fraktur der 4. und 5. Rippe rechts ventral (=bauchseitig) bei leichter Knickbildung ebendort gezeigt. Unter der Rubrik Verlauf wurde festgehalten, der Privatkläger habe sich bei Eintritt mit Schmerzen über der Brustwirbelsäule präsentiert. Computertomographisch hätten keine intrakraniellen bzw. zervikalen Traumafolgen nachgewiesen werden kön- nen, jedoch hätten sich Frakturen der Rippen 4 und 5 rechts gezeigt, welche kon- servativ mittels Atemtherapie behandelt worden seien. Der Privatkläger sei zur neurologischen Überwachung auf die unfallchirurgische Normalstation verlegt worden. Hier sei er stets wach und orientiert sowie subjektiv beschwerdefrei ge- blieben und habe am 15. Oktober 2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können, wobei ihm eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 19. Oktober 2018 ausgestellt worden sei (körperliche und geistige Schonung während der nächsten 5 Tage). Es sei davon auszugehen, dass alle unfallbeding- ten Verletzungen folgenlos ausheilen würden. 3.3 Der Privatkläger schilderte den Unfallhergang in mehreren Befragungen im Wesentlichen konstant und nachvollziehbar so, dass er, nachdem er mit dem Be- schuldigten auf dessen Fahrerseite betreffend Parkplatz gesprochen hatte, hinter das Fahrzeug des Beschuldigten gegangen sei, um einerseits dem ausparkenden Audi ein Zeichen zu geben und anderseits die nachfolgenden, in den Parkplatz einfahrenden Fahrzeuge zu stoppen, um ein Durcheinander während des Aus-

- 10 - parkens des Audi und des Einparkens des Beschuldigten zu verhindern. Dazu habe er die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten betreten müssen, da ihn die nachfolgenden Fahrzeuge ansonsten aufgrund der die Sicht bei der Einfahrt behindernden Aussentreppe nicht gesehen hätten (vgl. zur Situation: Urk. 13 S. 2). Er habe dem Fahrzeug des Beschuldigten den Rücken zugewandt und sich nach "vorne" (d.h. in Richtung der nachfolgenden Fahrzeuge) sowie nach "links" (in Richtung des ausparkenden Audi) orientiert. Dann habe er hinter sich ein Motorengeräusch ("Gas") gehört und einen Schlag bzw. Stoss in den Rü- cken verspürt, als der Beschuldigte ihn von hinten angefahren habe. Er habe ge- schrien, einen Schritt nach vorne gemacht und sei auf die Knie gegangen, wobei er sich mit den Händen am Boden abgestützt habe (Urk. 1 S. 4 oben; Urk. 5 S. 3 ff.; Prot. I S. 23 ff.). Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Unfallhergang stehen mit der Schilde- rung des Privatklägers im Wesentlichen im Einklang. Der Beschuldigte macht je- doch geltend, beim Rückwärtsfahren keine Kollision, sondern nur den Schrei und das "Abtauchen" des Privatklägers hinter seinem Fahrzeug im Rückspiegel wahr- genommen zu haben, worauf er sofort angehalten habe und ausgestiegen sei, um nach dem Privatkläger zu sehen (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 2 f.; Prot. I S. 9 f.). 3.4 Zu den von ihm erlittenen Verletzungen bzw. seinen diesbezüglichen Anga- ben gegenüber der Polizei erklärte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwalt- schaft, er habe ein "Schleudertrauma" gehabt und die 4. und 5. Rippe seien ge- brochen gewesen. Dies habe man ihm nach dem Unfall im Spital gesagt. Auf Vorhalt des ärztlichen Befundes erklärte er, der Arzt habe ihm gesagt, er habe ein Schädelhirntrauma. Er habe auf der linken Seite seines Kopfes den Schmerz ge- spürt. Als er vom Spital nach Hause gegangen sei, habe er vergessen, dass mit ihm etwas passiert sei. Er habe Schmerzen gehabt, aber er habe vergessen, dass er gebrochene Rippen gehabt habe. Nach dem ersten und zweiten Tag sei es sehr schlimm gewesen. Die Polizei habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er eine Körperverletzung habe, gebrochene Rippen. Erst dort habe er sich wieder an das Ganze erinnert. Er habe Schmerzen gehabt, aber er habe "es" vergessen. Vor dem Unfall habe er keine Probleme gehabt. Auf den Vorhalt, die Polizei habe

- 11 - im Rapport festgehalten, er sei unverletzt gewesen, entgegnete der Privatkläger, woher er denn die gebrochenen Rippen habe. Man habe ihm im Spital Morphium gegeben und alle Untersuchungen gemacht. Für ihn sei das wie ein ganzer Tag gewesen. Er habe im Kopf einen "Druck" gehabt und das sei einfach komisch für ihn gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, der Polizei gesagt zu haben, dass er keine Verletzungen erlitten habe. Er habe einfach den Schmerz gespürt, aber das habe er vergessen. Danach habe er sich daran erinnert, was der Arzt gesagt habe (Urk. 5 S. 7 f.). Als er aus dem Spital nach Hause gekommen sei, habe er nicht richtig atmen können. Er habe unglaubliche Schmerzen gehabt. Er habe nur eine Stunde geschlafen, weil er keine Position dafür gefunden habe. Er habe einen Schlag in den Rücken bekommen. Er wisse nicht, wieso die gebro- chene Rippe dann auf der rechten oder linken Seite sei. Er habe vorher noch nie eine gebrochene Rippe gehabt (Urk. 5 S. 10). Gegenüber der Vorinstanz führte der Privatkläger zu seinen Verletzungen aus, er sei in der Mitte des Rückens getroffen worden. Dabei sei er an "Rippe und Kopf" verletzt worden, also "gebrochene Rippe und ein Schlag" (auf den Kopf). Er habe den Arzt so verstanden, dass er einen Schlag auf den Kopf bekommen habe. Er selbst habe so etwas jedoch nicht gespürt. Der Schmerz am Rücken sei am schlimmsten gewesen. Auf Vorhalt, er habe der Polizei zunächst mitgeteilt, dass er unverletzt sei, erklärte der Privatkläger, er sei in einem "Schock" gewesen. Er habe erst später gewusst, dass er eine gebrochene Rippe habe. Er wisse nicht mehr genau, wann er dies erfahren habe. Er glaube, am nächsten Morgen. Er ha- be am Abend sehr grosse Schmerzen gehabt. Der Arzt habe es ihm sicher sofort gesagt, aber an das habe er sich nicht mehr erinnern können. Vielleicht habe er auch nicht gewusst, worum es geht. Sicher sei es um den Rücken gegangen. Er habe nicht verstanden, was die Ärzte zu ihm gesagt hätten. Sie hätten zu schnell und zu lange gesprochen. Deswegen habe er mit der Polizei gesprochen. Er habe gesagt, was gewesen sei. Ihm sei das erste Mal so etwas passiert. Es sei für ihn ein Schock gewesen. Er denke, er sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Der Arzt habe ihm gesagt, er hätte etwas Probleme mit dem Blutdruck im Spital. Sie hätten alles untersuchen wollen. Der Arzt habe gesagt, er müsse noch bleiben, damit man ihn beobachten könne wegen dem Trauma, das er erlitten habe. Aus-

- 12 - serdem habe er zur Visite zu einem Rheumatologen gemusst, der bei ihm die Krankheit Morbus Bechterew diagnostiziert habe. Dieser habe zu ihm gesagt, dass es sein könne, dass die Krankheit nun beginne. Es sei aber nicht sicher (Prot. I S. 31 ff.). 3.5 Vor Vorinstanz liess der Privatkläger sodann eine Stellungnahme des Ver- trauensarztes seiner Unfallversicherung (F._____) vom 26. März 2019 einreichen, wonach er infolge des anklagegenständlichen Unfalls vom 13. Oktober 2018 bis

16. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 49 S. 3 und Bei- lage dahinter). 3.6 Aus den vorliegenden Beweismitteln – insbesondere der glaubhaften Schil- derung des Unfallhergangs durch den Privatkläger, die vom Beschuldigten zudem weitgehend bestätigt wird – ergibt sich zunächst klar und ohne jeden Zweifel, dass eine Kollision des vom Beschuldigten gelenkten Pickups mit dem Privatklä- ger stattgefunden hat. Der Beschuldigte fuhr dem Privatkläger mit dem wuchtigen Heck seines Pickups (vgl. Urk. 13 S. 3) bei Schritttempo in den Rücken, worauf der Privatkläger einen Schritt nach vorne machte, auf die Knie ging, sich mit den Händen am Boden abstützte und über Rückenschmerzen klagte. Dies korrespon- diert denn auch mit den ärztlich erhobenen Befunden (Druckschmerzen an der Hals- und Brustwirbelsäule des Privatklägers) sowie der gestellten Diagnose einer Brustwirbelsäulenprellung. Sichtbare Verletzungen wies der Privatkläger gemäss den ärztlichen Berichten dagegen nicht auf (vgl. im Übrigen auch Urk. 13 S. 4). Entgegen der Aussage des Privatklägers wurde bei ihm – trotz umfassender Un- tersuchungen – auch kein "Schleudertrauma" diagnostiziert und er befand sich (medizinisch gesehen) auch nicht in einem "Schock", sondern wurde als "wach" und "orientiert", wenn auch "leicht verlangsamt" beschrieben (Urk. 8 S. 2 oben). Was das beim Privatkläger als Unfallfolge diagnostizierte leichte Schädel-Hirn- Trauma anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger gemäss dem Bericht über die ärztliche Untersuchung (entgegen seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft) ausschliesslich über Rücken- und nicht auch über Kopf- schmerzen klagte. Weiter gibt es – trotz computer-tomographischer Bildgebung – keinerlei objektive Befunde, die auf eine Kopfverletzung des Privatklägers hindeu-

- 13 - ten würden. Auch ergeben sich aus der Schilderung des Unfallhergangs durch den Privatkläger keine Anhaltspunkte für eine Kopfverletzung. Der Privatkläger verneinte auf Befragen sogar explizit, beim Unfall einen Schlag auf den Kopf er- halten zu haben. Dies habe ihm lediglich der Arzt später so gesagt. Somit muss davon ausgegangen werden bzw. kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden, dass die Diagnose "leichtes Schädel-Hirn-Trauma", welche die stationäre Überwachung des Privatklägers und seine anschliessende Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hatte, einzig der Vorsicht halber gestellt wurde, weil der Privat- kläger gegenüber den behandelnden Ärzten offenbar angegeben hatte, er habe "möglicherweise" nach dem Unfall eine kurze Amnesie gehabt (was er in der Un- tersuchung jedoch nie erwähnte). In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann diese Diagnose nicht adäquat kausal der Kollision mit dem Beschuldig- ten zugerechnet werden. Selbiges gilt auch für die beim Privatkläger aufgrund der Röntgenbilder festge- stellten Rippenbrüche vorne rechts. Es ist fraglich, ob diese durch das Anfahren des Privatklägers von hinten in den Rücken entstanden sein könnten, zumal diese Kollision nicht mit grosser Wucht erfolgt sein kann, nachdem nicht einmal an der Stelle des Aufpralls irgendwelche Verletzungen äusserlich erkennbar waren. Wohl erklärte das Universitätsspital in seinem Ärztlichen Befund, die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen seien kohärent zum in der Anamnese geschilderten Un- fallhergang. Dort wird allerdings festgehalten, der Privatkläger sei von hinten von einem Pickup angefahren worden, wobei er "nach vorne zu Boden gefallen" sei. Im Vergleich zu den späteren, detaillierten Aussagen des Privatklägers in der Un- tersuchung fehlt hier also die durchaus wichtige Information, dass der Privatklä- ger, nachdem er angefahren wurde, selber auf die Knie ging und sich mit den Händen am Boden abstützte, also nicht etwa unkontrolliert mit dem Oberkörper auf dem Boden aufprallte, was allenfalls Rippenbrüche vorne hätte erklären kön- nen. Somit muss davon ausgegangen werden bzw. kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beim Privatkläger festgestellten Rip- penbrüche ärztlicherseits nur aufgrund der zumindest missverständlichen Anga- ben in der Anamnese dem Unfall mit dem Beschuldigten zugerechnet wurden. Es kann vorkommen, dass Rippenbrüche anfänglich häufig unbemerkt bleiben und

- 14 - erst nach einigen Tagen zunehmende Schmerzen verursachen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger sich diese bereits vor dem Unfall zugezogen hatte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kön- nen auch die Rippenbrüche des Privatklägers nicht adäquat kausal der Kollision mit dem Beschuldigten zugerechnet werden. 3.7 Somit fragt sich, ob die vom Privatkläger bei der Kollision nachweislich erlit- tene Beeinträchtigung (Brustwirbelsäulenprellung) die Intensität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erreichte oder ob eine blos- se Tätlichkeit vorliegt, deren fahrlässige Begehung nicht unter Strafe steht (Art. 12 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 StGB e contrario). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Kör- perverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189, E. 1.3, mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Verletzung der körperlichen Integrität und der Tätlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Sachrichter ein weites Ermessen zugestehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 4.2, m.w.H.). Wie bereits ausgeführt wurden beim Privatkläger nach dem Unfall keine sichtba- ren Verletzungen, sondern lediglich Druckschmerzen an der Hals- und Brustwir- belsäule festgestellt. Somit kommt dem Ausmass der durch die erlittene Brustwir- belsäulenprellung verursachten Schmerzen entscheidende Bedeutung zu, wobei vorliegend die Abgrenzung von den durch die nicht nachweislich auf die Kollision zurückzuführenden Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma, Rippenbrüche, Morbus Bechterew) verursachten Schmerzen naturgemäss gewisse Schwierigkeiten be- reitet. Zudem erscheinen die diversen Aussagen des Privatklägers zu den von ihm erlittenen Verletzungen bzw. den dadurch verursachten Schmerzen diffus und widersprüchlich und sind auch nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Arztbe-

- 15 - richten in Einklang zu bringen. Je nach Aussage des Privatklägers standen dabei entweder Rücken- oder Kopfschmerzen oder die Schmerzen infolge der Rippen- brüche im Vordergrund, wobei er gegenüber der Polizei zunächst gar angab, un- verletzt zu sein. Kaum nachvollziehbar sind sodann seine Aussagen, wonach er seine Verletzungen nach der Entlassung aus dem Spital "vergessen" habe und ihm diese erst nach dem Anruf der Polizei wieder in den Sinn gekommen seien. Ferner geht aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals hervor, dass der Pri- vatkläger während seines zur neurologischen Überwachung angeordneten statio- nären Aufenthalts "subjektiv beschwerdefrei" geblieben sei und in gutem Allge- meinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8 S. 2). Auch aus der vom Privatkläger vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme des Vertrau- ensarztes seiner Unfallversicherung lässt sich für die vorliegend relevante Frage- stellung wenig ableiten, ging es dort doch um die sozialversicherungsrechtlich re- levante Abgrenzung der Leistungspflicht von Unfallversicherung einerseits und Krankenversicherung anderseits, insbesondere im Hinblick auf die Folgen des beim Privatkläger zufällig entdeckten Morbus Bechterew. Im Sozialversicherungs- recht gilt dabei – anders als im Strafrecht – das reduzierte Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. SK ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N 53 zu Art. 43 ATSG). Der Vertrauensarzt übernahm denn auch einfach die Anamnese und die Diagnosen des Austrittsberichts des Universitätsspitals, ohne diese weiter zu hinterfragen, was der versicherungsrechtlichen Praxis entsprechen mag. Straf- rechtlich geht dies jedoch – wie bereits gezeigt – nicht an. Insgesamt verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass der Privatkläger unter erheblichen Beschwerden litt, die adäquat kausal auf die Kollision mit dem Fahr- zeug des Beschuldigten zurückzuführen sind. In Anbetracht dieser unklaren Be- weislage ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Eventualiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 16 - Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV vor, weil er seine Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren missachtet habe. Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 11 f., S. 16 f. und S. 18). Offenbar kam es zu einem Missverständnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, indem der Beschuldigte davon ausging, er fahre nun rückwärts, der Privatkläger sich dagegen vorstellte, der Beschuldigte fahre nun vorwärts. Dabei war jedoch klarerweise der Beschuldigte als Rückwärtsfahrender vortrittsbelastet und zur er- höhten Vorsicht verpflichtet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte konn- te der Beschuldigte aufgrund der Umstände nicht darauf vertrauen, dass der Pri- vatkläger seine Ankündigung, nun rückwärts zu fahren, zur Kenntnis genommen hatte (Urk. 62 S. 11). Ferner spricht es gegen die Einhaltung seiner Vorsichts- pflichten, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe den Privatkläger für seine Hilfsperson beim Rückwärtsfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VRV gehalten, er dann aber einfach losfuhr, ohne den Privatkläger im Blick zu haben und ohne den linken Seitenspiegel zu konsultieren (vgl. auch Urk. 62 S. 16 f.). Der Beschuldigte ist somit der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB; Art. 102 Abs. 1 SVG).

2. Den Beschuldigten trifft nur ein eher leichtes Verschulden, handelte es sich doch um eine nachvollziehbare Unachtsamkeit in der Hektik der Parkplatzsuche und infolge eines Missverständnisses mit dem Privatkläger als Mitarbeiter des Verkehrsdienstes und nicht etwa um ein besonders rücksichtsloses Vorgehen.

- 17 -

3. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 21 f.), zumal sich hieran im Berufungsverfahren nichts Wesentliches geändert hat (vgl. Urk. 69/1 und Prot. II S. 5 ff.). Mit der Vorinstanz sind sodann weder Straferhöhungs- noch minderungsgründe ersichtlich (vgl. Urk. 62 S. 21).

4. In Würdigung aller Strafzumessungskomponenten ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen.

5. Die Ersatzfreiheitstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist ausgehend vom praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziff. 6) zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung sowie des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen dem Beschuldigten zu einem Viertel auf- zuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Ferner ist dem Beschuldigten antrags- und ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Untersu- chungs- und Gerichtsverfahren von pauschalisiert Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 72).

3. Schliesslich ist, nachdem der Privatkläger im Schuld- und Zivilpunkt nun- mehr vollumfänglich unterliegt, sein Antrag auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO (Urk. 49 S. 4) ohne Weiteres ab- zuweisen.

- 18 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 3. September 2019 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 5 (Zivilansprüche) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 300.– Busse.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Dem Privatkläger wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen.

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10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 1 des Be- schlusses) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, 8090 Zürich, Pin-Nr.: 00.011.699.340 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 63.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. September 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard