Sachverhalt
1. Der Anklagevorwurf kann der diesem Urteil angehängten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2019 (Anklagesachverhalt Ziffern 4 und 5) entnommen werden (Urk. 35).
2. Der Beschuldigte hat sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift eingestan- den (Urk. 19/2 S. 4 ff., Urk. 19/4 S. 2 ff., Urk. 19/5 S. 3 ff., 14 ff., Prot. I S. 7 ff.), und zwar auch hinsichtlich der von der Berufung erfassten Tatkomplexe "Badean- stalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer 4) und "Badeanstalten B._____" (An- klagesachverhalt Ziffer 5; Urk. 19/5 S. 3 ff., 14 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Das Geständnis deckt sich mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 7 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für seine Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer 4) wegen mehr- facher versuchter Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und für seine Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalten B._____" (Anklagesachverhalt Ziffer 5) wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Qualifikation. Sie macht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2.; 131 IV 64 E. 11.2; 128 IV 25 E. 3/a) geltend, von vornherein nicht als pornografisch zu betrachten seien Fotos des nackten kindli- chen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden könne, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt habe (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Fo- tos später zur sexuellen Erregung verwendet würden. Den Bildern in den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte in einer öffentlichen FKK-Badeanstalt nackte Kinder fotografiert habe, welche sich völlig natürlich bewegt und sich in keinem irgendwie erregten Zustand befunden hätten. Da der Beschuldigte die Bil- der mittels eines in einem präparierten Handwagen versteckten Aufnahmesys- tems gemacht habe, hätten die Kinder das Erstellen der Bilder gar nicht mitbe- kommen. Der Beschuldigte habe den Kindern somit keinerlei Anweisungen erteilt. In BGE 133 IV 31 sei ein Beschuldigter freigesprochen worden, der seine minder- jährige Tochter, welche mit gespreizten Beinen auf einem Liegestuhl gesessen habe, sodass deren Genitalbereich klar und somit sexuell motiviert ersichtlich ge- wesen sei, zwei Mal abfotografiert habe. Der Freispruch sei erfolgt, weil der Be- schwerdeführer offensichtlich bei der Herstellung nicht auf das Kind eingewirkt habe. Weder Gesichtsausdruck noch Pose des Kindes hätten darauf hingedeutet, dass das Foto darauf ausgerichtet gewesen wäre, den Betrachter sexuell aufzu- reizen. Bei den zu beurteilenden Bildern handle es sich daher nicht um kinderpor- nografische Erzeugnisse, sondern um eigentliche Schnappschüsse, die den Tat- bestand der Pornografie mit Kindern nicht erfüllten. Entsprechendes müsse auch vorliegend gelten (Urk. 45 S. 3; Urk. 70 S. 6). So handle es sich beim in der B._____-ischen Badeanstalt angefertigten Foto um einen Schnappschuss einer
- 8 - Szene des alltäglichen Lebens eines trinkenden, wenn auch nackten Knaben im Freien (Urk. 70 S. 7). Entgegen der Vorinstanz komme es für die Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie nicht darauf an, ob die Bilder heimlich oder offen gemachten würden. Entscheidend sei einzig, ob die Bil- der ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln seien und ob sie keine andere Interpretation zuliessen, als dass die der sexuellen Erre- gung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen. Der pornografische Cha- rakter sei nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 70 S. 4 f.). Im Weiteren sei es mit dem in der schweizerischen Badean- stalt verwendeten Handwagen mit Kamera ohne Zoom-Funktion technisch gar nicht möglich, Nahaufnahmen von Kindern anzufertigen, mit denen ihre Ge- schlechtsteile hätten hervorgehoben werden können, so dass auch bei funktionie- render Kamera nur Schnappschüsse hätten resultieren können. Da das reine An- fertigen von Schnappschüssen von nackten Kindern nicht strafbar sei, müsse auch dessen blosser Versuch straflos bleiben. Weil die Kamera gar nicht funktio- niert habe, bleibe der Beschuldigte zudem gestützt auf Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los (Urk. 70 S. 5). Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit den Tatkomplexen Badeanstalten Schweiz und B._____ daher vom Vorwurf der Pornografie freizu- sprechen (Urk. 45 S. 3; Urk. 70 S. 2 ff.).
2. Mit Bezug auf das intertemporale Recht und die Anwendbarkeit des Schwei- zer Rechts auf die Auslandtaten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 57 S. 7). 3.1 Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder porno- grafische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1). Wer Ge- genstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder be-
- 9 - sitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Gemäss der bis Mitte 2014 geltenden Regelung von Art. 197 Ziff. 3 aStGB wurde bzw. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, wer die genannten Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wurde bzw. wird bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuellen Handlungen mit Kin- dern zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Das bewusste Herunterladen von Kinderpornografie aus dem Internet auf einen Datenträger gilt nach der Recht- sprechung nicht als "Beschaffen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, sondern als Herstellen bzw. Einführen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (BSK StGB- Meng, 3. A. 2013, Art. 197 N 51 m.H.). 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Por- nografie einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv be- trachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Anderer- seits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.1). Das Verbot der harten Pornografie (gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB bzw. Art. 197 Ziff. 3 aStGB) bezweckt neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung sol- cher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Be- handlung. Ein Werk ist schon als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass
- 10 - Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbe- reichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Entscheidend ist der Gesamtein- druck. Sind die Darstellungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsu- menten sexuell aufzureizen und ist die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, ist die Aufnahme eines nackten Kindes als pornogra- fisch einzustufen. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass direkt auf das Kind eingewirkt wird im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens. Eine korrumpieren- de Wirkung im obgenannten Sinn kann sich nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern können kor- rumpierend wirken. Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen jedoch blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispiels- weise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Ab- grenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und ak- zeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.3.1 m.H.). 3.3 Voraussetzung der Strafbarkeit einer Aufnahme ist damit entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht zwingend, dass auf das dargestellte Kind direkt ein- gewirkt wird, etwa durch Anweisungen, wie es zu posieren habe. Das aufgenom- mene Kind braucht von der Aufnahme oder deren Sexualbezogenheit nichts zu wissen. Vielmehr kann sich die Strafbarkeit auch aus der Art der Aufnahme oder der Wahl des Blickwinkels, des Ausschnitts oder des Zooms ergeben, wenn die Aufnahme klarerweise der sexuellen Erregung des entsprechend veranlagten Be- trachters dienen soll (vgl. BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Ei- ne solche Aufnahme kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 57 S. 12) – nicht als Schnappschuss gelten. Vorliegend hat der Beschuldigte für seine sog. Spy-Aufnahmen in FKK-Badeanstalten eine Filmaufzeichnungseinrichtung in ei- nen Handwagen eingebaut. Bei einem Modell veränderte er mittels Schwenken
- 11 - des Handwagens den Aufnahmewinkel, während es im verbesserten Modell mög- lich war, die Kamera per Fernbedienung zu schwenken (Urk. 19/1 S. 15; Prot. I S. 17). Wenn er einen ganzen Tag in einer Badeanstalt war, hat dies gemäss dem Beschuldigten "letztendlich, wenn es gut lief, ca. 1 Stunde von guten Aufnahmen von nackten Knaben, die im idealen Winkel gefilmt wurden", ergeben (Urk. 19/5 S. 7). Ziel des Beschuldigten war, nackte Knaben zu filmen und mit Blickwinkel und Kameraausschnitt auf dessen Geschlechtsteil zu fokussieren. Die Aufnahmen machte er, weil er "mit der Kamera nämlich näher an seine Geschlechtsteile her- an [könne], als wenn [er] vor dem Buben auf sein Geschlechtsteil starren würde" (Urk. 19/2 S. 5). Dieses Bestreben zeigt sich auch an den bei den Akten liegen- den Fotografien, bei denen der Intimbereich eines Knaben herangezoomt wurde, während Kopf und Füsse nicht mehr erfasst wurden (vgl. Urk. 21/11 S. 7). Bei derartigen Aufnahmen werden Kinder auf Sexualobjekte reduziert. Die Vor- instanz hält dazu richtig fest, dass zum einen die Vorgehensweise des Beschul- digten, nämlich das heimliche und versteckte Filmen der nackten Kinder, eindeu- tig ausserhalb des sozial üblichen und akzeptieren Rahmens anzusiedeln ist, und zum andern der Beschuldigte bezweckte, aus einer an sich nicht-pornografischen Alltagszene in der Badeanstalt pornografische Erzeugnisse herzustellen (Urk. 57 S. 12 f.). 3.4 Bei den Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalt Schweiz" funktionier- te aufgrund eines technischen Defekts die Kamera nicht, so dass keine Bilder er- zeugt wurden. Der Beschuldigte hat indes alles getan, was nach seiner Vorstel- lung zur Herstellung pornografischer Erzeugnisse erforderlich war. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Verteidigers, wonach mit einer Kamera ohne Zoom gar keine pornografischen Bilder hätten aufgenommen werden können. Solches ist auch etwa aufgrund der Wahl des Aufnahmewinkels möglich und war vom Be- schuldigten auch so beabsichtigt (siehe oben E. IV. 3.3). Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt eine Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte nicht "aus grobem Unverstand" verkannt hat, dass die Tatbegehung nicht möglich ist. Vielmehr war die Kamera einfach defekt.
- 12 - 3.5 Festzuhalten ist damit mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich hin- sichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer
4) der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und hinsichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten B._____" (Anklagesachverhalt Ziffer 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 57 S. 14 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichar- tigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleichartige Strafen sind kumu- lativ zu verhängen. 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht-
- 13 - lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.). 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Er hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig ge- macht. 2.1.2 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und gibt als schwerste Tat den Strafrah- men vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels ausserge-
- 14 - wöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.; siehe dazu Urk. 57 S. 14 f.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.1.3 Für alle zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstra- fe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist unabhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüg- lich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch erlauben würde, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen: Der Beschuldig- te ist einschlägig vorbestraft und hat während laufender Untersuchung weiter de- linquiert (dazu hinten E. 2.3.3). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigen von weiteren Straftaten abzu- halten. 2.1.4 Im Folgenden sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festzule- gen und ist alsdann die Einsatzstrafe des schwersten Delikts in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist vom Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab 23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) als schwerste Tat ausgegangen ("Hauptdelikt") und hat die dafür festgelegte Einsatzstrafe aufgrund der "Nebende- likte" (Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5; Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 [zwischen den Hausdurchsuchungen]; Tatkomplex "Collec- tor" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit August 2012 bis Mai 2013 [vor erster Hausdurchsuchung]; Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachver- halt Ziffern 1 und 2; Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesach- verhalt Ziffer 4) erhöht. Dem ist zu folgen. Entgegen der Kritik des Verteidigers an der Vorinstanz hat diese grundsätzlich korrekt für die verschiedenen Delikte bzw. "Tatkomplexe" hypothetische Einsatzstrafen festgelegt und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht, nicht aber "die einzelnen Strafen addiert" (vgl. Urk. 70 S. 7 f.).
- 15 - 2.2 Tatkomponenten 2.2.1 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab
23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 16 f.). Der Beschuldigte speicherte eine grosse An- zahl verbotener Filme und Bilder (1'219 Filme und 6'620 Bilder mit Kinderporno- grafie sowie 788 Filme und 8'642 Bilder mit Präferenzindikatoren [Motive, die nicht eindeutige sexuelle Handlungen darstellen, welche jedoch die Geschlechts- organe deutlich betonen und auf sexuelle Erregung gerichtet sind (vgl. Prot. I S. 12)]; insgesamt rund 17'200 verbotene Erzeugnisse), womit er dazu beitrug, den Markt solcher Erzeugnisse und mittelbar den sexuellen Missbrauch der zur Schau gestellten Kinder zu fördern. Das Alter der abgebildeten bzw. gefilmten Kinder lag, wie die Vorinstanz richtig fest hält, deutlich unter dem Schutzalter von 16 Jahren. Angesichts des weiten Spektrums möglicher Widerhandlungen im Be- reich der Kinderpornografie kann die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als gerade noch leicht qualifiziert werden. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit gemäss Gutachten (act. 22/12 S. 40 f.) nicht eingeschränkt war sowie die Bilder und Filme über lange Zeit und mit erheblichem zeitlichem Aufwand und im Bewusstsein der Illegalität seiner Handlungen sammelte (dazu Urk. 57 S. 17). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es erscheint angemessen, wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen von bis 5 Jahren Freiheitsstrafe die hypothetische Einsatzstrafe knapp unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin bei 9 Monaten, ansiedelt (Urk. 57 S. 18). 2.2.2 Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei mindestens acht Besuchen im FKK-Strandbad in C._____ (B._____) insgesamt rund 55 Stun-
- 16 - den Videomaterial von nackten Kindern herstellte. Er benutzte einen aufwändig und ausgeklügelt mit einer Kamera ausgestatteten Handwagen mit dem Zweck, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse auf das Geschlechtsteil nackter Knaben fo- kussierte Aufnahmen zu erstellen (vorne E. IV/3.3). Die Vorinstanz erkennt darin zu Recht eine erhebliche kriminelle Energie sowie fehlenden Respekt vor der Pri- vatsphäre anderer Leute und insbesondere von Kindern (Urk. 57 S. 18). Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festgehal- ten werden, dass er nicht auf die Kinder einwirkte, um diese Aufnahmen herzu- stellen, und die Aufnahmen im Wesentlichen "nur" für den eigenen Konsum er- stellte (Urk. 57 S. 18). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte letztlich dennoch versuchte, die Bilder in den Tauschbörsen Dritten anzubieten (vgl. Urk. 19/5 S. 9: "Als ihr bei mir gewesen seid, hatte ich ja nichts mehr und das System funktioniert ja so, dass man anbieten muss, um zu erhalten. Ich habe dann alles angeboten, was ich noch hatte, und das war nur das Selbergemachte, die FKK-Aufnahmen. Nur ganz wenige wollten diese Bilder, aber immerhin kam ich so rein und dann steigert sich das wieder."). Der Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven. Insgesamt ist es gerechtfertigt, das Verschulden als noch leicht zu werten und mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe unter der Hälfte des unteren Drittels bei 8 Monaten anzusetzen. 2.2.3 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 (zwischen den Hausdurchsuchungen) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 19): Der Beschuldigte speicherte total rund 34'000 verbotene Bilder und Filme (Filme: rund 65 % kinderpornografisch und rund 35 % mit Präferenzindikatoren; Bilder: rund 25 % kinderpornografisch und rund 75 % mit Präferenzindikatoren; 4 Filme mit sexueller Gewalt). Das Verschul- den ist als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Filme und Bilder zwar bewusst herunterlud, allerdings – wie die Vor- instanz richtig festhält – dabei nicht sehr gezielt vorging (vgl. Urk. 19/5 S. 19: Er
- 17 - lade alles runter und sortiere "das Interessante" vom "Beifang"). Die objektive Tatschwere wird dadurch nur schwach relativiert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Filme und Fotos noch unter der Geltung des alten Rechts (mit einer Strafandrohung von bloss drei Jah- ren Freiheitsstrafe; Art. 197 Abs. 3 aStGB) gespeichert wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens bei 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 2.2.4 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Au- gust 2012 bis Mai 2013 (vor erster Hausdurchsuchung) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) verwiesen werden. Richtig festgehalten wird insbeson- dere, dass sich auch nach altem Recht die Tabuisierung von kinderpornografi- schen Produkten gegen den entsprechenden Markt richtete, dass der Beschuldig- te mittels Speicherung einer hohen Anzahl solcher Bilder an diesem Markt teil- nahm und dass das Verhältnis von legalen (39 %) zu verbotenen Bildern (51 %) in diesem Tatzeitraum auf eine gezielte Vorgehensweise bzw. einen entsprechend grossen Zeitaufwand hindeutet. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die hy- pothetische Strafe – ausgehend von der Strafandrohung von drei Jahren Frei- heitsstrafe gemäss altem Recht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) – auf 5 Monate (unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens) anzusetzen.
- 18 - 2.2.5 Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 1 und 2 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf einer Tauschbörse kinderpornografische Erzeugnisse (teilweise einer unein- geschränkten Nutzerzahl und minderjährigen Nutzern) zur Verfügung stellte, um seinerseits solche Erzeugnisse zu erhalten. Er hat damit aktiv am entsprechenden Markt und indirekt an der sexuellen Ausbeutung von Kindern mitgewirkt. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist das Verschulden mit der Vorinstanz ge- rade noch als leicht anzusehen und es rechtfertigt sich, die hypothetische Strafe in der Hälfte des unteren Drittels auf insgesamt 6 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 20 f.). 2.2.6 Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 4 Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Erwägungen zu den "Badeanstalten B._____" (vorne E. 2.2.2) zu verweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Strafrahmen nach altem Recht Art. 197 Abs. 3 aStGB drei Jahre betrug und die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB (Versuch) zu mildern ist. Das Ausbleiben des Er- folgs ist freilich einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass das Aufnahmegerät beim Transport zur Badeanstalt kaputt ging. Es rechtfertigt sich, mit der Vorin- stanz die hypothetische Strafe auf 3 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 21). 2.2.7 Zwischenergebnis Auszugehen ist von einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für das schwerste Delikt (vgl. E. 2.2.1). Diese Strafe ist aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen. Ange- messen erscheint eine Erhöhung um 5 Monate (vgl. E. 2.2.2), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.3), 3 Monate (vgl. E. 2.2.4), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.5) bzw. 2 Monate (vgl. E. 2.2.6) auf insgesamt 26 Monate. 2.3 Täterkomponenten 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabge-
- 19 - setzt werden. Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie per- sönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Sie wertet diese zu Recht als strafzumessungsneutral. Dabei weist sie richtig darauf hin, dass auf- grund der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bei einem Frei- heitsentzug die Arbeitsstelle verlieren und aus seinem sozialen Umfeld herausge- rissen würde und die Gefahr der Altersarbeitslosigkeit bestünde (Urk. 45 S. 9; Prot. I S. 22), keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen werden kann. 2.3.3 Straferhöhend zu berücksichtigen ist die dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 59) zu entnehmende einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 30. März 2012 wegen mehrfachen Verbreitens von Pornografie an eine unter 16-jährige Person sowie Erlangung und Verbrei- tung von harter Pornografie). Merklich straferhöhend wirkt sodann, dass der Be- schuldigte ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung und der Begutachtung weiter delinquierte. Mit der Vorinstanz ist von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auszugehen und ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (Urk. 57 S. 22 f.). 2.3.4 Strafmindernd ist mit der Vorinstanz das umfassende Geständnis des Be- schuldigten und die Kooperation mit den Strafbehörden zu berücksichtigen, eben- so die lange Verfahrensdauer hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziffer 1, Anklage- sachverhalt Ziffer 3 (bis vor erster Hausdurchsuchung) und Anklagesachverhalt Ziffer 4 (Urk. 57 S. 23). Damit erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion von einem Drittel angemessen. Soweit der Verteidiger vorbringt, eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB müsse auch mit Bezug auf An- klagesachverhalt Ziffer 3 (zwischen den Hausdurchsuchungen) und Ziffer 4 (Ba- deanstalt Schweiz) vorgenommen werden, da es auf das Wohlverhalten nicht an- komme (Urk. 70 S. 9), ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen, der dem widerspricht.
- 20 - 2.4 Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist ei- ne Freiheitsstrafe von 26 Monaten festzusetzen. Anzurechnen ist ein Tag erstan- dene Haft (vgl. Urk. 57 S. 23). VI. Massnahme; Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Vorinstanz hat eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet, unter gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe (siehe dazu Urk. 57 S. 24 ff.). Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung wie vor der Vorinstanz, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Be- handlung aufzuschieben (Urk. 58). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verteidiger dazu aus, der Beschuldigte würde bei einem Vollzug der Strafe komplett aus seinem noch vorhandenen Umfeld herausgerissen und insbe- sondere seine Arbeitsstelle verlieren. Nach dem Strafvollzug hätte er es aufgrund seines Alters äusserst schwer, wieder eine Arbeitsstelle zu finden; es bestehe die Gefahr einer Altersarbeitslosigkeit. Es sei auch davon auszugehen, dass die Mo- tivation, sich während des Strafvollzugs einer derart einschneidenden Massnah- me (medikamentöse Behandlung) zu unterziehen, nicht allzu gross sein dürfte. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug würde der Beschuldigte damit voraus- sichtlich über längere Zeit dem Gemeinwesen zur Last fallen, während die Prob- leme im Zusammenhang mit seiner Pädophilie in keiner Weise gelöst wären (Urk. 45 S. 9; Prot. I S. 22). An der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger den Verzicht auf Anord- nung einer ambulanten Behandlung (Urk. 70 S. 1 f., 11 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, aufgrund von mittlerweile vier medizinischen bzw. operativen Eingriffen im Zusammenhang mit seiner Prostata-Erkrankung sei sein sexuelles Lustempfinden stark reduziert bzw. mittlerweile praktisch gegen null gesunken (Prot. II S. 9 ff.). Seit der Hauptverhandlung am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2019 habe er kein kinderpornografisches Material mehr konsumiert (Prot.
- 21 - II S. 12). Er sei heute nicht mehr bereit, sich im Rahmen einer ambulanten Mass- nahme einer medikamentösen Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen zu unterziehen (Prot. II S. 4, 9 f., 14). Seitens seiner Arbeitgeberin sei ihm klar ge- macht worden, dass er keinesfalls unter Medikamenteneinfluss fahren dürfe, wenn dadurch die Fahrtauglichkeit in irgendeiner Weise negativ beeinflusst wer- den könnte (Urk. 70 S. 12; Prot. II S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des Verzichts auf den Konsum kinderpornografischen Materials habe er keine Motivation für eine Behandlung mit vielen Nebenwirkungen und eher gerin- gen Erfolgsaussichten (Urk. 70 S. 13). In der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 31. März 2021 (Urk. 81) führte der Verteidiger aus, da der Gutachter nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte tatsächlich keine sexuelle Erregung mehr empfinde, sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hiervon auszugehen. Es werde im Weiteren daran festgehalten, dass insbesondere auch der schlechte Gesundheitszustand des Be- schuldigten auf eine günstige Prognose schliessen lasse und der Vollzug der Strafe daher aufzuschieben sei (Urk. 86). Eventualiter werde indessen nicht mehr beantragt, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sei der Beschuldigte noch von einer Behandlung mit Psychopharmaka ausgegangen, welche die Fahrtauglichkeit be- einträchtigen würde. Seine Stelle als Chauffeur möchte er aber keinesfalls verlie- ren. Er sei bereit, sich einer vom Gutachter beschriebenen ambulanten Behand- lung im Sinne einer Beeinflussung des Hormonregulationsmechanismus zu unter- ziehen, davon ausgehend, das dies seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtige und damit seine Anstellung als Chauffeur nicht gefährde. Er erkläre sich auch bereit zu einer begleitenden ambulanten Physiotherapie (korrekt: Psychotherapie), wie vom Gutachter beschrieben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Grund mehr, den Vollzug der Strafe anzuordnen, zumal sich der Beschuldigte über einen län- geren Zeitraum nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe sich zwischenzeitlich seiner Verfehlungen gegenüber seiner Mutter und sei- ner Schwester offenbart, was ihm sehr schwergefallen sein müsse. Es scheine tatsächlich, dass er dieses traurige Kapitel des Delinquierens nun abgeschlossen habe (Urk. 86).
- 22 - 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 56 ff. StGB erfüllt sein müssen, sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, aufgezeigt (Urk. 57 S. 24 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu ver- weisen. Wiedergegeben wurde auch der wesentliche Inhalt des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 25. April 2018 (Urk. 22/12). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine homosexuelle Pädophilie sowie eine schizoide Persön- lichkeitsstörung (Urk. 22/12 S. 40). Im Rahmen der Risikoeinschätzung hielt er fest, es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straftaten bege- he. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er unbehandelt in Zukunft wieder kinder- pornografisches Material ansehen, besitzen, lagern und mit etwas geringerer Wahrscheinlichkeit auch wieder anderen zu Verfügung stellen. Das pädophile In- teresse des Beschuldigten bedinge unmittelbar eine ausgeprägte Neigung, sich wieder geeignetes Material zur gezielten Simulation und sexuellen Befriedigung zu beschaffen. Sowohl die Pädophilie als auch die Persönlichkeitsstörung seien psychische Störungen, die anhaltend bestünden. Auch für die Zukunft bestünden beide Dispositionen weiter, wobei vor allem der Pädophilie fast ausschliessliche Bedeutung für die Sexualdelinquenz des Beschuldigten zukomme (Urk. 22/12 S. 41). Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne der Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Man könne nicht davon ausgehen, dass man das sexuelle Interesse, welches sich auf Kinder richte, grundsätzlich verändern könne (Urk. 22/12 S. 42). Eine moderne Behand- lung der Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen. Eine solche kognitiv-behavorial konzi- pierte Therapie, die das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich bis zu 30 % reduzieren können, sei beim Beschuldigten versucht worden. Es sei nicht zu erkennen, dass eine erneute Behandlung in diesem Sinne nunmehr höhere Er- folgserwartungen mit sich bringe (Urk. 22/12 S. 42). Zusätzlich gebe es die Mög- lichkeit, durch medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen Ein- fluss zu nehmen. Im Rahmen einer solchen Behandlung werde der Sexualtrieb eines Menschen insgesamt reduziert, eine isolierte Reduktion pädophilen Interes- ses sei pharmakologisch allerdings nicht möglich. Eine solche Behandlung könne im Sinne einer adäquat durchgeführten Behandlung eine Rückfallreduktion von
- 23 - über 30 % nach sich ziehen (Urk. 22/12 S. 42). Die Anordnung einer solchen Be- handlung gegen den Willen des Beschuldigten hätte allerdings keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbedingt die konstruktive Mitarbeit des Betroffenen benötige (Urk. 22/12 S. 42 ff.). Was die Frage der stationären oder ambulanten Durchfüh- rung betreffe, wäre die beim Beschuldigten zu diagnostizierende Störung sicher- lich als schwere psychische Störung im Sinne des Art. 59 StGB zu werten. Aller- dings scheine es unter abwägenden Überlegungen durchaus erfolgsverspre- chend, eine Behandlung mit ausreichend rückfallpräventiver Wirkung auch in am- bulantem Rahmen durchzuführen (Urk. 22/12 S. 43). Die Behandlung inkl. medi- kamentöser Therapie könne auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Straf- vollzug durchgeführt werden (Urk. 22/12 S. 43). Im Ergänzungsgutachten vom 31. März 2021 (Urk. 81) hatte sich der Gutachter im Wesentlichen zur Frage zu äussern, ob bzw. wie sich die vom Beschuldigten angeführten medizinischen Eingriffe, insbesondere der letzte Eingriff im Novem- ber 2018, auf die Beurteilung der Rückfallgefahr beim Beschuldigten auswirkten. Der Gutachter diagnostizierte eine unveränderte Pädophilie und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (Urk. 81 S. 10). Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem operativen Eingriff bzw. dem Einsatz von Botulinumtoxin und der Reduktion seiner Libido sei aus medizinischer Sicht unplausibel (Urk. 81 S. 12). Eine Möglichkeit der Objektivierung einer solchen Libidoreduktion gebe es nicht. Es könnte aller- dings sein, dass eine subjektiv als nachgelassen erlebte Libido mit anderen Fak- toren zusammenhänge bzw. sich psychologisch erklären lasse (vgl. Urk. 81 S. 12 ff.). Diese Erklärungen seien allerdings wenig plausibel. Die plausibelste Erklä- rung sei, dass der Beschuldigte über den Mechanismus kognitiver Verzerrungen ungerechtfertigt erlebe, dass pädophile Phantasien verschwunden seien, d.h. dass sich der alleinige Wunsch einer nachlassenden pädophilen Libido in eine fehlerhafte (aber subjektiv als echt wahrgenommene) Überzeugung wandle, das sexuelle Interesse sei drastisch zurückgegangen (Urk. 81 S. 14). Im Hinblick auf die Prognose weiterer deliktischer Handlungen des Beschuldigten ergäben sich kaum Veränderungen zur vorherigen Einschätzung aus dem Jahr 2018. Wie aus- geführt, könnten pädophil veranlagte Menschen ihre Pädophilie nicht wirklich ver- lieren. Gerade der Fall des Beschuldigten zeige, dass die deviant geprägte Sexu-
- 24 - alität immer wieder über einen längeren Zeitraum trotz Interventionen und einge- leiteter Strafverfahren nicht verhindert habe, dass er wiederholt symptomatisch deliktisch auffällig geworden sei (Urk. 81 S. 14 f.). Beim Beschuldigten sei auf- grund der von ihm vorgetragenen Veränderung der Libido (die insgesamt aller- dings aus psychiatrisch-psychologischen Überlegungen als eher unplausibel im- poniere) keine wirkliche Veränderung des von ihm ausgehenden Risikos für die zukünftige Begehung gleichförmiger Straftaten wie früher zu konstatieren. Gleich- zeitig erscheine es aber weiterhin gerechtfertigt, davon auszugehen, dass vom Beschuldigten kein Risiko für die Begehung von Hands-on-Delikten ausgehe (Urk. 81 S. 15). Sei in Bezug auf das Risiko zukünftiger Delikte keine Veränderung zu konstatie- ren, stelle sich die Frage, inwieweit die jetzt neu formulierte Ablehnung des Be- schuldigten, eine spezifische Libido beeinflussende Therapie in Anspruch zu nehmen, sich in Bezug auf die Therapieempfehlung auswirke. Sollte der Beschul- digte weiterhin ins Feld führen, die psychopharmakologische Strategie mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers (SSRI) nicht in Anspruch nehmen zu wollen, so bliebe medikamentös weiterhin die Möglichkeit, seine Li- bido über eine Reduktion des Testosteronspiegels über eine medikamentöse Be- einflussung dieses Hormonregulationsmechanismus zu erreichen (Cyprotero- nacetat, LHRH-Agonisten). Diese medikamentöse Behandlung könne nicht als Dauertherapie gelten, die die Fahrtüchtigkeit beeinflusse. Sollte sich der Beschul- digte zu einer solchen Therapiestrategie nicht durchringen können, so müsse für beide medikamentöse Strategien konstatiert werden, dass diese nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden könnten. Es bliebe dann bei anhal- tender Weigerung zur medikamentösen Behandlung alleine die Möglichkeit, über Psychotherapie zu versuchen, ihn dauerhaft zu motivieren, seine sexuelle Devia- tion nicht handlungsleitend werden zu lassen. Ein solches therapeutisches Vor- gehen sei in der Vergangenheit gescheitert. Daraus lasse sich folgern, dass auch für die Zukunft der Erfolg einer so gestalteten Therapie eher begrenzt erscheine, wobei eine effektive Wirkung nicht ausgeschlossen sei. Eine ambulante Behand- lung hätte dann vor allem den Charakter, den Beschuldigten zu begleiten und re- gelmässig zu überprüfen, inwieweit er über Impulse berichte, die wieder in delikt-
- 25 - nahem oder sogar deliktischem Verhalten münden könnten. Einer ambulant auf- gegleisten Behandlung käme dann eher die Funktion einer regelmässigen Kon- trolle der devianten Sexualität zu. Es sei dies ein Teil von forensischer Therapie, die forensischen Therapeuten durchaus geläufig sei. Allerdings müsse man da- rauf hinweisen, dass auch diesbezüglich die Einflussmöglichkeiten begrenzt blie- ben. Einerseits könne eine solche Therapie immer nur punktuell und in einer Fre- quenz arbeiten, die durch Phasen von fehlender Kontrolle unterbrochen sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte schon einmal in einer Therapie gezeigt, dass die Verbalisierung von deliktfreiem Verhalten keineswegs ein Beweis dafür sei, dass es nicht zu deliktischem Verhalten gekommen wäre. Allerdings könnte man, sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass eine solche Therapie dem Beschul- digten auferlegt werden sollte, nunmehr auch noch zusätzlich Strategien installie- ren, die höhere Hürden zur Beschaffung von kinderpornografischem Material auf- bauen könnten, z.B. die Installation bestimmter Programme auf dem Computer, die zeitliche Beschränkung von Online-Beschäftigung, die Entwicklung einer al- ternativen Freizeitbeschäftigung jenseits von Computer und Internet. Die Umset- zung der letzten Möglichkeit werde allerdings unter Berücksichtigung der schizoi- den Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, die mit einem geringen Bedürfnis nach Interaktion mit anderen Personen einhergehe, nur schwierig umzusetzen sein (Urk. 81 S. 16 f.). Überhaupt würden die Erfolgsaussichten einer forensisch- therapeutischen Begleitung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Be- schuldigten als begrenzt erscheinen (Urk. 81 S. 17). 2.2 Gemäss diesen nachvollziehbaren, überzeugenden Ausführungen des Gut- achters ist beim Beschuldigten damit unverändert eine Pädophilie und schizoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren und besteht ebenso unverändert die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte unbehandelt in Zukunft wieder Straftaten im Bereich der Kinderpornografie begehen wird. Soweit der Verteidiger vorbringt, es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte tat- sächlich keine sexuelle Erregung mehr empfinde (Urk. 81), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser prozessuale Grundsatz bei der Prüfung der Voraussetzungen von Massnahmen von vornherein nicht zum Tragen kommt (BGE 137 IV 201 E. 1.2; 127 IV 1 E. 2a ff.). Als mögliche Therapie schlägt der Gutachter zusam-
- 26 - mengefasst eine medikamentöse Behandlung zur Reduktion der Libido vor, sei es mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers oder einer medika- mentösen Beeinflussung des Testosteronregulationsmechanismus. Bei anhalten- der Weigerung zur Vornahme einer pharmakologischen Therapie sei eine psycho- therapeutische Behandlung möglich, die Erfolgsaussichten seien beim Beschul- digten aber begrenzt, zumal sie in der Vergangenheit schon erfolglos versucht worden sei. Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist gegeben, ebenso grundsätzlich die Be- handelbarkeit. Was die Massnahmebereitschaft bzw. Therapiewilligkeit betrifft, ist die Haltung des Beschuldigten schwankend. Im erstinstanzlichen Verfahren er- klärte sich der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer pharmakologischen Therapie einverstanden. Im Berufungsverfahren stellt der Be- schuldigte die weiterbestehende Massnahmebedürftigkeit in Frage und lehnte er zunächst die Anordnung einer Massnahme ab. Nach Erstellung des Ergänzungs- gutachtens erklärte er sich grundsätzlich bereit, die vom Gutachter aufgezeigte pharmakologische Therapie (medikamentöse Beeinflussung des Hormonregulati- onsmechanismus) und eine begleitende Psychotherapie durchzuführen. Aller- dings führte er in seinem handschriftlichen Schreiben den Hinweis an: "Somit ein Aufschub der Strafe zu erhalten" (Urk. 87). Auch der Verteidiger betonte, die Zu- stimmung erfolge davon ausgehend, das dies die Fahrtüchtigkeit des Beschuldig- ten nicht beeinträchtige und seine Anstellung als Chauffeur nicht gefährde (Urk. 86 S. 3). Dies bringt die ambivalente Haltung des Beschuldigten zum Aus- druck. Er scheint zwar die Erforderlichkeit einer Behandlung einzusehen, will einer solchen aber nur zustimmen, wenn er im Gegenzug die Freiheitsstrafe nicht ver- büssen muss. Die Behandlungsbereitschaft ist damit nur eine "bedingte" und es stellt sich die Frage, ob dies für die Anordnung einer Massnahme genügt. 2.3 Angesichts der Fokussierung des Beschuldigten auf die Vollzugsfrage recht- fertigt sich ein Blick auf die Alternativen: Wird auf die Anordnung einer Massnah- me verzichtet, ist aufgrund des gutachterlich festgehaltenen hohen Rückfallrisikos ein bedingter Vollzug ausgeschlossen. Wird eine ambulante Massnahme ange- ordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich
- 27 - ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderer- seits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksich- tigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu voll- ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat sich der Gutachter mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (vorne E. 2.1). Er hat festgehalten, eine medi- kamentöse Behandlung, begleitet von psychosozialer Therapie, könne im ambu- lanten Rahmen auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Strafvollzug durchge- führt werden (Urk. 22/12 S. 43). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht zu sehen. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung „ungefährlich" wäre und bei der vorgesehenen The- rapie besonders gute Erfolgsaussichten bestünden. So hat der Beschuldigte sich eigenen Angaben zufolge während der früheren Therapie (wie im Übrigen auch während der Begutachtung in der vorliegenden Strafuntersuchung) nicht davon abhalten lassen, Kinderpornografie zu nutzen (Urk. 22/12 S. 37; Urk. 19/1 S. 17;
- 28 - Urk. 19/5 S. 8), und der Gutachter sieht bei der vorgeschlagenen Therapie eine Rückfallreduktion von bloss rund 30 %. Nichts ändert vor diesem Hintergrund auch, dass der Beschuldigte im Falle des Freiheitsentzugs die konstruktive Mitar- beit bei der Therapie verweigern könnte (vgl. Urk. 22/12 S. 43) oder gar in Aus- sicht stellt, wegen des Verlusts von Arbeitsstelle und Geld vermutlich zu weiteren kriminellen Handlungen getrieben zu werden (Urk. 22/12 S. 27) bzw. "für nichts garantieren" zu können (Urk. 19/1 S. 14, 18; Urk. 19/5 S. 13). Vielmehr verstärkt dies bestehende Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich willens ist, von seinen deliktischen Handlungen Abstand zu nehmen (vgl. dazu Urk. 19/5 S. 8). Die Vor- instanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich jeder Täter mit den sich aus dem Strafvollzug ergebenden Konsequenzen (Verlust des sozialen Umfelds und der Arbeitsstelle etc.) konfrontiert ist und dies keinen Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme rechtfertigt (vgl. Urk. 57 S. 29). Die neuere Entwicklung, wonach der Beschuldigte seine Pädophilie gegenüber seiner Familie offenbarte (vgl. Urk. 86), erscheint durchaus positiv (dazu Urk. 81 S. 13), vermag aber nichts zu ändern. 2.4 Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage zu beantworten, ob eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme anzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine eingeschränkte oder gar ursprünglich fehlende Motivation nicht überzu- bewerten ist, sondern eine dynamische Variable darstellt, die es oft vorerst herzu- stellen und zu fördern gilt (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 79 f.). Eine Mo- tivierbarkeit bzw. ein Mindestmass an Kooperation dürfte beim Beschuldigten an- gesichts seiner grundsätzlichen Bereitschaft, eine medikamentöse Behandlung durchzuführen, zu bejahen sein. Nach dem Ausgeführten ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 2.5 Der Strafvollzug ist – wie festgehalten – nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 29) ist der Vollständig- keit halber darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 f. StGB bedeutet und demnach
- 29 - den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGer 6B_669 2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich das Strafmass wurde angepasst. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm zu 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Ent- schädigung im Umfang von 4/5 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren von 23.25 Stunden und Auslagen von Fr. 123.35 ein (Urk. 88). Diese erscheinen angemessen und sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist demgemäss mit Fr. 5'641.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
15. August 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- 30 -
- mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Ver- bindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 2 und 3) sowie der
- mehrfachen (…) Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (…) (Anklagesachverhalt Ziffern 1und 3).
2. (…)
3. (…)
4. Die mit Verfügung vom 21. März 2019 beschlagnahmten in den diesem Urteil angehefteten drei Asservate-Standortlisten Kapo G-Nr. 56289497 (7 Seiten), Kapo G-Nr. 69159564 (2 Seiten) und G-Nr. 74016458 (4 Seiten) aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und den jewei- ligen (aus den Standortlisten ersichtlichen) verschiedenen Personen und Stel- len zur Vernichtung überlassen. Die Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die anderen in den Listen angeführten Personen und Stellen von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug der Abnahme der DNA-Probe beauftragt. Der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu melden.
- 31 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'792.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 278.10 Auslagen Fr. 23'790.00 Auslagen Polizei Fr. 7'978.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 59'338.70 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 57 S. 14 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichar- tigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleichartige Strafen sind kumu- lativ zu verhängen. 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht-
- 13 - lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.). 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Am 15. August 2019 erging das eingangs wiedergegebene Urteil des Be- zirksgerichtes Winterthur (Urk. 57). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und be- gründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 37).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 56 ff. StGB erfüllt sein müssen, sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, aufgezeigt (Urk. 57 S. 24 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu ver- weisen. Wiedergegeben wurde auch der wesentliche Inhalt des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 25. April 2018 (Urk. 22/12). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine homosexuelle Pädophilie sowie eine schizoide Persön- lichkeitsstörung (Urk. 22/12 S. 40). Im Rahmen der Risikoeinschätzung hielt er fest, es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straftaten bege- he. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er unbehandelt in Zukunft wieder kinder- pornografisches Material ansehen, besitzen, lagern und mit etwas geringerer Wahrscheinlichkeit auch wieder anderen zu Verfügung stellen. Das pädophile In- teresse des Beschuldigten bedinge unmittelbar eine ausgeprägte Neigung, sich wieder geeignetes Material zur gezielten Simulation und sexuellen Befriedigung zu beschaffen. Sowohl die Pädophilie als auch die Persönlichkeitsstörung seien psychische Störungen, die anhaltend bestünden. Auch für die Zukunft bestünden beide Dispositionen weiter, wobei vor allem der Pädophilie fast ausschliessliche Bedeutung für die Sexualdelinquenz des Beschuldigten zukomme (Urk. 22/12 S. 41). Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne der Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Man könne nicht davon ausgehen, dass man das sexuelle Interesse, welches sich auf Kinder richte, grundsätzlich verändern könne (Urk. 22/12 S. 42). Eine moderne Behand- lung der Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen. Eine solche kognitiv-behavorial konzi- pierte Therapie, die das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich bis zu 30 % reduzieren können, sei beim Beschuldigten versucht worden. Es sei nicht zu erkennen, dass eine erneute Behandlung in diesem Sinne nunmehr höhere Er- folgserwartungen mit sich bringe (Urk. 22/12 S. 42). Zusätzlich gebe es die Mög- lichkeit, durch medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen Ein- fluss zu nehmen. Im Rahmen einer solchen Behandlung werde der Sexualtrieb eines Menschen insgesamt reduziert, eine isolierte Reduktion pädophilen Interes- ses sei pharmakologisch allerdings nicht möglich. Eine solche Behandlung könne im Sinne einer adäquat durchgeführten Behandlung eine Rückfallreduktion von
- 23 - über 30 % nach sich ziehen (Urk. 22/12 S. 42). Die Anordnung einer solchen Be- handlung gegen den Willen des Beschuldigten hätte allerdings keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbedingt die konstruktive Mitarbeit des Betroffenen benötige (Urk. 22/12 S. 42 ff.). Was die Frage der stationären oder ambulanten Durchfüh- rung betreffe, wäre die beim Beschuldigten zu diagnostizierende Störung sicher- lich als schwere psychische Störung im Sinne des Art. 59 StGB zu werten. Aller- dings scheine es unter abwägenden Überlegungen durchaus erfolgsverspre- chend, eine Behandlung mit ausreichend rückfallpräventiver Wirkung auch in am- bulantem Rahmen durchzuführen (Urk. 22/12 S. 43). Die Behandlung inkl. medi- kamentöser Therapie könne auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Straf- vollzug durchgeführt werden (Urk. 22/12 S. 43). Im Ergänzungsgutachten vom 31. März 2021 (Urk. 81) hatte sich der Gutachter im Wesentlichen zur Frage zu äussern, ob bzw. wie sich die vom Beschuldigten angeführten medizinischen Eingriffe, insbesondere der letzte Eingriff im Novem- ber 2018, auf die Beurteilung der Rückfallgefahr beim Beschuldigten auswirkten. Der Gutachter diagnostizierte eine unveränderte Pädophilie und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (Urk. 81 S. 10). Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem operativen Eingriff bzw. dem Einsatz von Botulinumtoxin und der Reduktion seiner Libido sei aus medizinischer Sicht unplausibel (Urk. 81 S. 12). Eine Möglichkeit der Objektivierung einer solchen Libidoreduktion gebe es nicht. Es könnte aller- dings sein, dass eine subjektiv als nachgelassen erlebte Libido mit anderen Fak- toren zusammenhänge bzw. sich psychologisch erklären lasse (vgl. Urk. 81 S. 12 ff.). Diese Erklärungen seien allerdings wenig plausibel. Die plausibelste Erklä- rung sei, dass der Beschuldigte über den Mechanismus kognitiver Verzerrungen ungerechtfertigt erlebe, dass pädophile Phantasien verschwunden seien, d.h. dass sich der alleinige Wunsch einer nachlassenden pädophilen Libido in eine fehlerhafte (aber subjektiv als echt wahrgenommene) Überzeugung wandle, das sexuelle Interesse sei drastisch zurückgegangen (Urk. 81 S. 14). Im Hinblick auf die Prognose weiterer deliktischer Handlungen des Beschuldigten ergäben sich kaum Veränderungen zur vorherigen Einschätzung aus dem Jahr 2018. Wie aus- geführt, könnten pädophil veranlagte Menschen ihre Pädophilie nicht wirklich ver- lieren. Gerade der Fall des Beschuldigten zeige, dass die deviant geprägte Sexu-
- 24 - alität immer wieder über einen längeren Zeitraum trotz Interventionen und einge- leiteter Strafverfahren nicht verhindert habe, dass er wiederholt symptomatisch deliktisch auffällig geworden sei (Urk. 81 S. 14 f.). Beim Beschuldigten sei auf- grund der von ihm vorgetragenen Veränderung der Libido (die insgesamt aller- dings aus psychiatrisch-psychologischen Überlegungen als eher unplausibel im- poniere) keine wirkliche Veränderung des von ihm ausgehenden Risikos für die zukünftige Begehung gleichförmiger Straftaten wie früher zu konstatieren. Gleich- zeitig erscheine es aber weiterhin gerechtfertigt, davon auszugehen, dass vom Beschuldigten kein Risiko für die Begehung von Hands-on-Delikten ausgehe (Urk. 81 S. 15). Sei in Bezug auf das Risiko zukünftiger Delikte keine Veränderung zu konstatie- ren, stelle sich die Frage, inwieweit die jetzt neu formulierte Ablehnung des Be- schuldigten, eine spezifische Libido beeinflussende Therapie in Anspruch zu nehmen, sich in Bezug auf die Therapieempfehlung auswirke. Sollte der Beschul- digte weiterhin ins Feld führen, die psychopharmakologische Strategie mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers (SSRI) nicht in Anspruch nehmen zu wollen, so bliebe medikamentös weiterhin die Möglichkeit, seine Li- bido über eine Reduktion des Testosteronspiegels über eine medikamentöse Be- einflussung dieses Hormonregulationsmechanismus zu erreichen (Cyprotero- nacetat, LHRH-Agonisten). Diese medikamentöse Behandlung könne nicht als Dauertherapie gelten, die die Fahrtüchtigkeit beeinflusse. Sollte sich der Beschul- digte zu einer solchen Therapiestrategie nicht durchringen können, so müsse für beide medikamentöse Strategien konstatiert werden, dass diese nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden könnten. Es bliebe dann bei anhal- tender Weigerung zur medikamentösen Behandlung alleine die Möglichkeit, über Psychotherapie zu versuchen, ihn dauerhaft zu motivieren, seine sexuelle Devia- tion nicht handlungsleitend werden zu lassen. Ein solches therapeutisches Vor- gehen sei in der Vergangenheit gescheitert. Daraus lasse sich folgern, dass auch für die Zukunft der Erfolg einer so gestalteten Therapie eher begrenzt erscheine, wobei eine effektive Wirkung nicht ausgeschlossen sei. Eine ambulante Behand- lung hätte dann vor allem den Charakter, den Beschuldigten zu begleiten und re- gelmässig zu überprüfen, inwieweit er über Impulse berichte, die wieder in delikt-
- 25 - nahem oder sogar deliktischem Verhalten münden könnten. Einer ambulant auf- gegleisten Behandlung käme dann eher die Funktion einer regelmässigen Kon- trolle der devianten Sexualität zu. Es sei dies ein Teil von forensischer Therapie, die forensischen Therapeuten durchaus geläufig sei. Allerdings müsse man da- rauf hinweisen, dass auch diesbezüglich die Einflussmöglichkeiten begrenzt blie- ben. Einerseits könne eine solche Therapie immer nur punktuell und in einer Fre- quenz arbeiten, die durch Phasen von fehlender Kontrolle unterbrochen sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte schon einmal in einer Therapie gezeigt, dass die Verbalisierung von deliktfreiem Verhalten keineswegs ein Beweis dafür sei, dass es nicht zu deliktischem Verhalten gekommen wäre. Allerdings könnte man, sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass eine solche Therapie dem Beschul- digten auferlegt werden sollte, nunmehr auch noch zusätzlich Strategien installie- ren, die höhere Hürden zur Beschaffung von kinderpornografischem Material auf- bauen könnten, z.B. die Installation bestimmter Programme auf dem Computer, die zeitliche Beschränkung von Online-Beschäftigung, die Entwicklung einer al- ternativen Freizeitbeschäftigung jenseits von Computer und Internet. Die Umset- zung der letzten Möglichkeit werde allerdings unter Berücksichtigung der schizoi- den Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, die mit einem geringen Bedürfnis nach Interaktion mit anderen Personen einhergehe, nur schwierig umzusetzen sein (Urk. 81 S. 16 f.). Überhaupt würden die Erfolgsaussichten einer forensisch- therapeutischen Begleitung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Be- schuldigten als begrenzt erscheinen (Urk. 81 S. 17).
E. 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Er hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig ge- macht.
E. 2.1.2 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und gibt als schwerste Tat den Strafrah- men vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels ausserge-
- 14 - wöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.; siehe dazu Urk. 57 S. 14 f.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.1.3 Für alle zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstra- fe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist unabhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüg- lich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch erlauben würde, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen: Der Beschuldig- te ist einschlägig vorbestraft und hat während laufender Untersuchung weiter de- linquiert (dazu hinten E. 2.3.3). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigen von weiteren Straftaten abzu- halten.
E. 2.1.4 Im Folgenden sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festzule- gen und ist alsdann die Einsatzstrafe des schwersten Delikts in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist vom Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab 23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) als schwerste Tat ausgegangen ("Hauptdelikt") und hat die dafür festgelegte Einsatzstrafe aufgrund der "Nebende- likte" (Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5; Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 [zwischen den Hausdurchsuchungen]; Tatkomplex "Collec- tor" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit August 2012 bis Mai 2013 [vor erster Hausdurchsuchung]; Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachver- halt Ziffern 1 und 2; Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesach- verhalt Ziffer 4) erhöht. Dem ist zu folgen. Entgegen der Kritik des Verteidigers an der Vorinstanz hat diese grundsätzlich korrekt für die verschiedenen Delikte bzw. "Tatkomplexe" hypothetische Einsatzstrafen festgelegt und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht, nicht aber "die einzelnen Strafen addiert" (vgl. Urk. 70 S. 7 f.).
- 15 -
E. 2.2 Gemäss diesen nachvollziehbaren, überzeugenden Ausführungen des Gut- achters ist beim Beschuldigten damit unverändert eine Pädophilie und schizoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren und besteht ebenso unverändert die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte unbehandelt in Zukunft wieder Straftaten im Bereich der Kinderpornografie begehen wird. Soweit der Verteidiger vorbringt, es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte tat- sächlich keine sexuelle Erregung mehr empfinde (Urk. 81), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser prozessuale Grundsatz bei der Prüfung der Voraussetzungen von Massnahmen von vornherein nicht zum Tragen kommt (BGE 137 IV 201 E. 1.2; 127 IV 1 E. 2a ff.). Als mögliche Therapie schlägt der Gutachter zusam-
- 26 - mengefasst eine medikamentöse Behandlung zur Reduktion der Libido vor, sei es mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers oder einer medika- mentösen Beeinflussung des Testosteronregulationsmechanismus. Bei anhalten- der Weigerung zur Vornahme einer pharmakologischen Therapie sei eine psycho- therapeutische Behandlung möglich, die Erfolgsaussichten seien beim Beschul- digten aber begrenzt, zumal sie in der Vergangenheit schon erfolglos versucht worden sei. Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist gegeben, ebenso grundsätzlich die Be- handelbarkeit. Was die Massnahmebereitschaft bzw. Therapiewilligkeit betrifft, ist die Haltung des Beschuldigten schwankend. Im erstinstanzlichen Verfahren er- klärte sich der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer pharmakologischen Therapie einverstanden. Im Berufungsverfahren stellt der Be- schuldigte die weiterbestehende Massnahmebedürftigkeit in Frage und lehnte er zunächst die Anordnung einer Massnahme ab. Nach Erstellung des Ergänzungs- gutachtens erklärte er sich grundsätzlich bereit, die vom Gutachter aufgezeigte pharmakologische Therapie (medikamentöse Beeinflussung des Hormonregulati- onsmechanismus) und eine begleitende Psychotherapie durchzuführen. Aller- dings führte er in seinem handschriftlichen Schreiben den Hinweis an: "Somit ein Aufschub der Strafe zu erhalten" (Urk. 87). Auch der Verteidiger betonte, die Zu- stimmung erfolge davon ausgehend, das dies die Fahrtüchtigkeit des Beschuldig- ten nicht beeinträchtige und seine Anstellung als Chauffeur nicht gefährde (Urk. 86 S. 3). Dies bringt die ambivalente Haltung des Beschuldigten zum Aus- druck. Er scheint zwar die Erforderlichkeit einer Behandlung einzusehen, will einer solchen aber nur zustimmen, wenn er im Gegenzug die Freiheitsstrafe nicht ver- büssen muss. Die Behandlungsbereitschaft ist damit nur eine "bedingte" und es stellt sich die Frage, ob dies für die Anordnung einer Massnahme genügt.
E. 2.2.1 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab
23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 16 f.). Der Beschuldigte speicherte eine grosse An- zahl verbotener Filme und Bilder (1'219 Filme und 6'620 Bilder mit Kinderporno- grafie sowie 788 Filme und 8'642 Bilder mit Präferenzindikatoren [Motive, die nicht eindeutige sexuelle Handlungen darstellen, welche jedoch die Geschlechts- organe deutlich betonen und auf sexuelle Erregung gerichtet sind (vgl. Prot. I S. 12)]; insgesamt rund 17'200 verbotene Erzeugnisse), womit er dazu beitrug, den Markt solcher Erzeugnisse und mittelbar den sexuellen Missbrauch der zur Schau gestellten Kinder zu fördern. Das Alter der abgebildeten bzw. gefilmten Kinder lag, wie die Vorinstanz richtig fest hält, deutlich unter dem Schutzalter von 16 Jahren. Angesichts des weiten Spektrums möglicher Widerhandlungen im Be- reich der Kinderpornografie kann die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als gerade noch leicht qualifiziert werden. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit gemäss Gutachten (act. 22/12 S. 40 f.) nicht eingeschränkt war sowie die Bilder und Filme über lange Zeit und mit erheblichem zeitlichem Aufwand und im Bewusstsein der Illegalität seiner Handlungen sammelte (dazu Urk. 57 S. 17). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es erscheint angemessen, wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen von bis 5 Jahren Freiheitsstrafe die hypothetische Einsatzstrafe knapp unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin bei 9 Monaten, ansiedelt (Urk. 57 S. 18).
E. 2.2.2 Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei mindestens acht Besuchen im FKK-Strandbad in C._____ (B._____) insgesamt rund 55 Stun-
- 16 - den Videomaterial von nackten Kindern herstellte. Er benutzte einen aufwändig und ausgeklügelt mit einer Kamera ausgestatteten Handwagen mit dem Zweck, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse auf das Geschlechtsteil nackter Knaben fo- kussierte Aufnahmen zu erstellen (vorne E. IV/3.3). Die Vorinstanz erkennt darin zu Recht eine erhebliche kriminelle Energie sowie fehlenden Respekt vor der Pri- vatsphäre anderer Leute und insbesondere von Kindern (Urk. 57 S. 18). Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festgehal- ten werden, dass er nicht auf die Kinder einwirkte, um diese Aufnahmen herzu- stellen, und die Aufnahmen im Wesentlichen "nur" für den eigenen Konsum er- stellte (Urk. 57 S. 18). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte letztlich dennoch versuchte, die Bilder in den Tauschbörsen Dritten anzubieten (vgl. Urk. 19/5 S. 9: "Als ihr bei mir gewesen seid, hatte ich ja nichts mehr und das System funktioniert ja so, dass man anbieten muss, um zu erhalten. Ich habe dann alles angeboten, was ich noch hatte, und das war nur das Selbergemachte, die FKK-Aufnahmen. Nur ganz wenige wollten diese Bilder, aber immerhin kam ich so rein und dann steigert sich das wieder."). Der Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven. Insgesamt ist es gerechtfertigt, das Verschulden als noch leicht zu werten und mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe unter der Hälfte des unteren Drittels bei 8 Monaten anzusetzen.
E. 2.2.3 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 (zwischen den Hausdurchsuchungen) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 19): Der Beschuldigte speicherte total rund 34'000 verbotene Bilder und Filme (Filme: rund 65 % kinderpornografisch und rund 35 % mit Präferenzindikatoren; Bilder: rund 25 % kinderpornografisch und rund 75 % mit Präferenzindikatoren; 4 Filme mit sexueller Gewalt). Das Verschul- den ist als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Filme und Bilder zwar bewusst herunterlud, allerdings – wie die Vor- instanz richtig festhält – dabei nicht sehr gezielt vorging (vgl. Urk. 19/5 S. 19: Er
- 17 - lade alles runter und sortiere "das Interessante" vom "Beifang"). Die objektive Tatschwere wird dadurch nur schwach relativiert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Filme und Fotos noch unter der Geltung des alten Rechts (mit einer Strafandrohung von bloss drei Jah- ren Freiheitsstrafe; Art. 197 Abs. 3 aStGB) gespeichert wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens bei 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln.
E. 2.2.4 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Au- gust 2012 bis Mai 2013 (vor erster Hausdurchsuchung) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) verwiesen werden. Richtig festgehalten wird insbeson- dere, dass sich auch nach altem Recht die Tabuisierung von kinderpornografi- schen Produkten gegen den entsprechenden Markt richtete, dass der Beschuldig- te mittels Speicherung einer hohen Anzahl solcher Bilder an diesem Markt teil- nahm und dass das Verhältnis von legalen (39 %) zu verbotenen Bildern (51 %) in diesem Tatzeitraum auf eine gezielte Vorgehensweise bzw. einen entsprechend grossen Zeitaufwand hindeutet. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die hy- pothetische Strafe – ausgehend von der Strafandrohung von drei Jahren Frei- heitsstrafe gemäss altem Recht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) – auf 5 Monate (unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens) anzusetzen.
- 18 -
E. 2.2.5 Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 1 und 2 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf einer Tauschbörse kinderpornografische Erzeugnisse (teilweise einer unein- geschränkten Nutzerzahl und minderjährigen Nutzern) zur Verfügung stellte, um seinerseits solche Erzeugnisse zu erhalten. Er hat damit aktiv am entsprechenden Markt und indirekt an der sexuellen Ausbeutung von Kindern mitgewirkt. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist das Verschulden mit der Vorinstanz ge- rade noch als leicht anzusehen und es rechtfertigt sich, die hypothetische Strafe in der Hälfte des unteren Drittels auf insgesamt 6 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 20 f.).
E. 2.2.6 Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 4 Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Erwägungen zu den "Badeanstalten B._____" (vorne E. 2.2.2) zu verweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Strafrahmen nach altem Recht Art. 197 Abs. 3 aStGB drei Jahre betrug und die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB (Versuch) zu mildern ist. Das Ausbleiben des Er- folgs ist freilich einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass das Aufnahmegerät beim Transport zur Badeanstalt kaputt ging. Es rechtfertigt sich, mit der Vorin- stanz die hypothetische Strafe auf 3 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 21).
E. 2.2.7 Zwischenergebnis Auszugehen ist von einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für das schwerste Delikt (vgl. E. 2.2.1). Diese Strafe ist aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen. Ange- messen erscheint eine Erhöhung um 5 Monate (vgl. E. 2.2.2), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.3), 3 Monate (vgl. E. 2.2.4), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.5) bzw. 2 Monate (vgl. E. 2.2.6) auf insgesamt 26 Monate.
E. 2.3 Angesichts der Fokussierung des Beschuldigten auf die Vollzugsfrage recht- fertigt sich ein Blick auf die Alternativen: Wird auf die Anordnung einer Massnah- me verzichtet, ist aufgrund des gutachterlich festgehaltenen hohen Rückfallrisikos ein bedingter Vollzug ausgeschlossen. Wird eine ambulante Massnahme ange- ordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich
- 27 - ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderer- seits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksich- tigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu voll- ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat sich der Gutachter mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (vorne E. 2.1). Er hat festgehalten, eine medi- kamentöse Behandlung, begleitet von psychosozialer Therapie, könne im ambu- lanten Rahmen auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Strafvollzug durchge- führt werden (Urk. 22/12 S. 43). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht zu sehen. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung „ungefährlich" wäre und bei der vorgesehenen The- rapie besonders gute Erfolgsaussichten bestünden. So hat der Beschuldigte sich eigenen Angaben zufolge während der früheren Therapie (wie im Übrigen auch während der Begutachtung in der vorliegenden Strafuntersuchung) nicht davon abhalten lassen, Kinderpornografie zu nutzen (Urk. 22/12 S. 37; Urk. 19/1 S. 17;
- 28 - Urk. 19/5 S. 8), und der Gutachter sieht bei der vorgeschlagenen Therapie eine Rückfallreduktion von bloss rund 30 %. Nichts ändert vor diesem Hintergrund auch, dass der Beschuldigte im Falle des Freiheitsentzugs die konstruktive Mitar- beit bei der Therapie verweigern könnte (vgl. Urk. 22/12 S. 43) oder gar in Aus- sicht stellt, wegen des Verlusts von Arbeitsstelle und Geld vermutlich zu weiteren kriminellen Handlungen getrieben zu werden (Urk. 22/12 S. 27) bzw. "für nichts garantieren" zu können (Urk. 19/1 S. 14, 18; Urk. 19/5 S. 13). Vielmehr verstärkt dies bestehende Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich willens ist, von seinen deliktischen Handlungen Abstand zu nehmen (vgl. dazu Urk. 19/5 S. 8). Die Vor- instanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich jeder Täter mit den sich aus dem Strafvollzug ergebenden Konsequenzen (Verlust des sozialen Umfelds und der Arbeitsstelle etc.) konfrontiert ist und dies keinen Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme rechtfertigt (vgl. Urk. 57 S. 29). Die neuere Entwicklung, wonach der Beschuldigte seine Pädophilie gegenüber seiner Familie offenbarte (vgl. Urk. 86), erscheint durchaus positiv (dazu Urk. 81 S. 13), vermag aber nichts zu ändern.
E. 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabge-
- 19 - setzt werden. Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie per- sönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend.
E. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Sie wertet diese zu Recht als strafzumessungsneutral. Dabei weist sie richtig darauf hin, dass auf- grund der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bei einem Frei- heitsentzug die Arbeitsstelle verlieren und aus seinem sozialen Umfeld herausge- rissen würde und die Gefahr der Altersarbeitslosigkeit bestünde (Urk. 45 S. 9; Prot. I S. 22), keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen werden kann.
E. 2.3.3 Straferhöhend zu berücksichtigen ist die dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 59) zu entnehmende einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 30. März 2012 wegen mehrfachen Verbreitens von Pornografie an eine unter 16-jährige Person sowie Erlangung und Verbrei- tung von harter Pornografie). Merklich straferhöhend wirkt sodann, dass der Be- schuldigte ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung und der Begutachtung weiter delinquierte. Mit der Vorinstanz ist von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auszugehen und ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (Urk. 57 S. 22 f.).
E. 2.3.4 Strafmindernd ist mit der Vorinstanz das umfassende Geständnis des Be- schuldigten und die Kooperation mit den Strafbehörden zu berücksichtigen, eben- so die lange Verfahrensdauer hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziffer 1, Anklage- sachverhalt Ziffer 3 (bis vor erster Hausdurchsuchung) und Anklagesachverhalt Ziffer 4 (Urk. 57 S. 23). Damit erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion von einem Drittel angemessen. Soweit der Verteidiger vorbringt, eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB müsse auch mit Bezug auf An- klagesachverhalt Ziffer 3 (zwischen den Hausdurchsuchungen) und Ziffer 4 (Ba- deanstalt Schweiz) vorgenommen werden, da es auf das Wohlverhalten nicht an- komme (Urk. 70 S. 9), ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen, der dem widerspricht.
- 20 -
E. 2.4 Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage zu beantworten, ob eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme anzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine eingeschränkte oder gar ursprünglich fehlende Motivation nicht überzu- bewerten ist, sondern eine dynamische Variable darstellt, die es oft vorerst herzu- stellen und zu fördern gilt (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 79 f.). Eine Mo- tivierbarkeit bzw. ein Mindestmass an Kooperation dürfte beim Beschuldigten an- gesichts seiner grundsätzlichen Bereitschaft, eine medikamentöse Behandlung durchzuführen, zu bejahen sein. Nach dem Ausgeführten ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
E. 2.5 Der Strafvollzug ist – wie festgehalten – nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 29) ist der Vollständig- keit halber darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 f. StGB bedeutet und demnach
- 29 - den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGer 6B_669 2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich das Strafmass wurde angepasst. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm zu 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Ent- schädigung im Umfang von 4/5 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3 (…)
E. 3.1 Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder porno- grafische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1). Wer Ge- genstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder be-
- 9 - sitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Gemäss der bis Mitte 2014 geltenden Regelung von Art. 197 Ziff. 3 aStGB wurde bzw. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, wer die genannten Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wurde bzw. wird bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuellen Handlungen mit Kin- dern zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Das bewusste Herunterladen von Kinderpornografie aus dem Internet auf einen Datenträger gilt nach der Recht- sprechung nicht als "Beschaffen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, sondern als Herstellen bzw. Einführen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (BSK StGB- Meng, 3. A. 2013, Art. 197 N 51 m.H.).
E. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Por- nografie einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv be- trachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Anderer- seits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.1). Das Verbot der harten Pornografie (gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB bzw. Art. 197 Ziff. 3 aStGB) bezweckt neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung sol- cher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Be- handlung. Ein Werk ist schon als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass
- 10 - Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbe- reichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Entscheidend ist der Gesamtein- druck. Sind die Darstellungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsu- menten sexuell aufzureizen und ist die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, ist die Aufnahme eines nackten Kindes als pornogra- fisch einzustufen. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass direkt auf das Kind eingewirkt wird im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens. Eine korrumpieren- de Wirkung im obgenannten Sinn kann sich nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern können kor- rumpierend wirken. Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen jedoch blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispiels- weise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Ab- grenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und ak- zeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.3.1 m.H.).
E. 3.3 Voraussetzung der Strafbarkeit einer Aufnahme ist damit entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht zwingend, dass auf das dargestellte Kind direkt ein- gewirkt wird, etwa durch Anweisungen, wie es zu posieren habe. Das aufgenom- mene Kind braucht von der Aufnahme oder deren Sexualbezogenheit nichts zu wissen. Vielmehr kann sich die Strafbarkeit auch aus der Art der Aufnahme oder der Wahl des Blickwinkels, des Ausschnitts oder des Zooms ergeben, wenn die Aufnahme klarerweise der sexuellen Erregung des entsprechend veranlagten Be- trachters dienen soll (vgl. BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Ei- ne solche Aufnahme kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 57 S. 12) – nicht als Schnappschuss gelten. Vorliegend hat der Beschuldigte für seine sog. Spy-Aufnahmen in FKK-Badeanstalten eine Filmaufzeichnungseinrichtung in ei- nen Handwagen eingebaut. Bei einem Modell veränderte er mittels Schwenken
- 11 - des Handwagens den Aufnahmewinkel, während es im verbesserten Modell mög- lich war, die Kamera per Fernbedienung zu schwenken (Urk. 19/1 S. 15; Prot. I S. 17). Wenn er einen ganzen Tag in einer Badeanstalt war, hat dies gemäss dem Beschuldigten "letztendlich, wenn es gut lief, ca. 1 Stunde von guten Aufnahmen von nackten Knaben, die im idealen Winkel gefilmt wurden", ergeben (Urk. 19/5 S. 7). Ziel des Beschuldigten war, nackte Knaben zu filmen und mit Blickwinkel und Kameraausschnitt auf dessen Geschlechtsteil zu fokussieren. Die Aufnahmen machte er, weil er "mit der Kamera nämlich näher an seine Geschlechtsteile her- an [könne], als wenn [er] vor dem Buben auf sein Geschlechtsteil starren würde" (Urk. 19/2 S. 5). Dieses Bestreben zeigt sich auch an den bei den Akten liegen- den Fotografien, bei denen der Intimbereich eines Knaben herangezoomt wurde, während Kopf und Füsse nicht mehr erfasst wurden (vgl. Urk. 21/11 S. 7). Bei derartigen Aufnahmen werden Kinder auf Sexualobjekte reduziert. Die Vor- instanz hält dazu richtig fest, dass zum einen die Vorgehensweise des Beschul- digten, nämlich das heimliche und versteckte Filmen der nackten Kinder, eindeu- tig ausserhalb des sozial üblichen und akzeptieren Rahmens anzusiedeln ist, und zum andern der Beschuldigte bezweckte, aus einer an sich nicht-pornografischen Alltagszene in der Badeanstalt pornografische Erzeugnisse herzustellen (Urk. 57 S. 12 f.).
E. 3.4 Bei den Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalt Schweiz" funktionier- te aufgrund eines technischen Defekts die Kamera nicht, so dass keine Bilder er- zeugt wurden. Der Beschuldigte hat indes alles getan, was nach seiner Vorstel- lung zur Herstellung pornografischer Erzeugnisse erforderlich war. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Verteidigers, wonach mit einer Kamera ohne Zoom gar keine pornografischen Bilder hätten aufgenommen werden können. Solches ist auch etwa aufgrund der Wahl des Aufnahmewinkels möglich und war vom Be- schuldigten auch so beabsichtigt (siehe oben E. IV. 3.3). Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt eine Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte nicht "aus grobem Unverstand" verkannt hat, dass die Tatbegehung nicht möglich ist. Vielmehr war die Kamera einfach defekt.
- 12 -
E. 3.5 Festzuhalten ist damit mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich hin- sichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer
4) der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und hinsichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten B._____" (Anklagesachverhalt Ziffer 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln
E. 4 Die mit Verfügung vom 21. März 2019 beschlagnahmten in den diesem Urteil angehefteten drei Asservate-Standortlisten Kapo G-Nr. 56289497 (7 Seiten), Kapo G-Nr. 69159564 (2 Seiten) und G-Nr. 74016458 (4 Seiten) aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und den jewei- ligen (aus den Standortlisten ersichtlichen) verschiedenen Personen und Stel- len zur Vernichtung überlassen. Die Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die anderen in den Listen angeführten Personen und Stellen von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen.
E. 5 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug der Abnahme der DNA-Probe beauftragt. Der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu melden.
- 31 -
E. 6 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'792.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 278.10 Auslagen Fr. 23'790.00 Auslagen Polizei Fr. 7'978.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 59'338.70 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB (An- klagesachverhalt Ziffer 5) und − der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 4).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'641.70 amtliche Verteidigung Fr. 812.– Auslagen Polizei Fr. 4'890.– Ergänzungsgutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich 4/5 der Verteidigerkosten vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit den Verfahrensakten für einige Ta- ge zur Einsicht) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des - 33 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190562-O/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 22. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. August 2019 (DG190028)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2019 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB sowie der
- mehrfachen teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
4. Die mit Verfügung vom 21. März 2019 beschlagnahmten in den diesem Urteil angehefteten drei Asservate-Standortlisten Kapo G-Nr. 56289497 (7 Seiten), Kapo G-Nr. 69159564 (2 Seiten) und G-Nr. 74016458 (4 Seiten) aufgeführten Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und den jeweiligen (aus den Standortlisten ersichtlichen) verschiedenen Personen und Stellen zur Vernich- tung überlassen. Die Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die anderen in den Listen angeführten Personen und Stellen von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug der Abnahme der DNA-Probe beauftragt. Der Beschuldigte wird ver- pflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kan-
- 3 - tonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erken- nungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'792.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 278.10 Auslagen Fr. 23'790.00 Auslagen Polizei Fr. 7'978.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 59'338.70 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen Gutachten, Ausla- gen sowie Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: A. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten gemäss Berufungserklärung (Urk. 58 S. 2): "1. Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit den Tatkomponen- ten Badeanstalten Schweiz und B._____ [Staat in Europa] (An- klage-Ziffern 4 + 5) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten und vollendeten Pornografie im Sinne der Art. 197 Ziff. 3 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie Art. 197 Abs. 4 StGB freizusprechen.
2. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu bestrafen, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist.
- 4 -
3. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteils sei der Vollzug der Frei- heitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung aufzuschieben.
4. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils seien dem Beschuldigten lediglich ¾ der Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung (Urk. 70 S. 1 f.):
1. [unverändert]
2. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu bestra- fen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
3. In Abänderung von Ziff. 3 des Urteils sei von der Anordnung einer ambulanten Behandlung abzusehen.
4. In Abänderung von Ziff. 7 des Urteils seien dem Beschuldig- ten lediglich ¾ der Kosten des Untersuchungs- und erstin- stanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten gemäss Eingabe vom 10. Mai 2021 (Urk. 86 S. 2):
1. [unverändert]
2. [unverändert]
3. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen unter Aufschub des Vollzugs der Frei- heitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme.
4. [unverändert]
5. [unverändert] B. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 62, 72 und 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Erwägun- gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Am 15. August 2019 erging das eingangs wiedergegebene Urteil des Be- zirksgerichtes Winterthur (Urk. 57). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und be- gründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 37).
3. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 20. August 2019 gegen das Urteil innert Frist Berufung anmelden (Urk. 51), worauf ihm am 28. November 2019 das begründete Urteil (Urk. 53) zugestellt wurde (Urk. 54). Am 29. November 2019 liess er die Berufungserklärung einreichen (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom
13. Dezember 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf An- schlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 62). Die Berufungsverhandlung wurde auf den 29. September 2020 angesetzt (Urk. 65) und fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtli- chen Verteidigers sowie des Staatsanwalts statt (Prot. II S. 3 ff.). Alsdann wurde das Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien (Prot. II S. 17) schriftlich fort- gesetzt und der Gutachter um Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens ersucht (Urk. 73 ff.). Das Ergänzungsgutachten wurde am 31. März 2021 erstattet (Urk.
81) und den Parteien mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 zur Stellungnah- me zugestellt (Urk. 83). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte am
21. April 2021 (Urk. 85), jene der Verteidigung am 10. Mai 2021 (Urk. 86). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt mit der Berufung Freisprüche bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten und vollendeten Pornografie im Zusammenhang mit
- 6 - den Tatkomplexen "Badeanstalten Schweiz" und "Badeanstalten B._____" (An- klagesachverhalt Ziffern 4 und 5) sowie die Aufhebung und Neufestsetzung der Sanktions-, Vollzugs- und Kostenverteilungsregelungen (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 7; Urk. 57 S. 2). Nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 1 hinsichtlich der Schuldsprüche im Zu- sammenhang mit den Tatkomplexen "Gigatribe" (Anklagesachverhalt Ziffern 1 und 2) und "Collector" (Anklagesachverhalt Ziffer 3), d.h. wegen mehrfacher Por- nografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (Anklagesachverhalt Ziffern 1 und 3; vgl. Urk. 57 S. 8 f. E. IV/2 und 3.1) und mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagesach- verhalt Ziffern 2 und 3; vgl. Urk. 57 S. 9 f. E. IV/2, 3.2 und 3.3). Ebenfalls nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 4 (Beschlagnahmungen), 5 (DNA-Profil) und 6 (Kosten). Diese Teile des vorinstanzlichen Urteils sind rechtskräftig gewor- den, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Üb- rigen ist das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu überprüfen. III. Sachverhalt
1. Der Anklagevorwurf kann der diesem Urteil angehängten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. April 2019 (Anklagesachverhalt Ziffern 4 und 5) entnommen werden (Urk. 35).
2. Der Beschuldigte hat sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift eingestan- den (Urk. 19/2 S. 4 ff., Urk. 19/4 S. 2 ff., Urk. 19/5 S. 3 ff., 14 ff., Prot. I S. 7 ff.), und zwar auch hinsichtlich der von der Berufung erfassten Tatkomplexe "Badean- stalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer 4) und "Badeanstalten B._____" (An- klagesachverhalt Ziffer 5; Urk. 19/5 S. 3 ff., 14 ff.; Prot. I S. 14 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Das Geständnis deckt sich mit den weiteren Ergebnissen der Strafuntersuchung. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 7 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten für seine Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer 4) wegen mehr- facher versuchter Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und für seine Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalten B._____" (Anklagesachverhalt Ziffer 5) wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig. Die Verteidigung bestreitet diese rechtliche Qualifikation. Sie macht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2.; 131 IV 64 E. 11.2; 128 IV 25 E. 3/a) geltend, von vornherein nicht als pornografisch zu betrachten seien Fotos des nackten kindli- chen Körpers, denen in keiner Weise entnommen werden könne, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt habe (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies müsse unabhängig davon gelten, ob die Fo- tos später zur sexuellen Erregung verwendet würden. Den Bildern in den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte in einer öffentlichen FKK-Badeanstalt nackte Kinder fotografiert habe, welche sich völlig natürlich bewegt und sich in keinem irgendwie erregten Zustand befunden hätten. Da der Beschuldigte die Bil- der mittels eines in einem präparierten Handwagen versteckten Aufnahmesys- tems gemacht habe, hätten die Kinder das Erstellen der Bilder gar nicht mitbe- kommen. Der Beschuldigte habe den Kindern somit keinerlei Anweisungen erteilt. In BGE 133 IV 31 sei ein Beschuldigter freigesprochen worden, der seine minder- jährige Tochter, welche mit gespreizten Beinen auf einem Liegestuhl gesessen habe, sodass deren Genitalbereich klar und somit sexuell motiviert ersichtlich ge- wesen sei, zwei Mal abfotografiert habe. Der Freispruch sei erfolgt, weil der Be- schwerdeführer offensichtlich bei der Herstellung nicht auf das Kind eingewirkt habe. Weder Gesichtsausdruck noch Pose des Kindes hätten darauf hingedeutet, dass das Foto darauf ausgerichtet gewesen wäre, den Betrachter sexuell aufzu- reizen. Bei den zu beurteilenden Bildern handle es sich daher nicht um kinderpor- nografische Erzeugnisse, sondern um eigentliche Schnappschüsse, die den Tat- bestand der Pornografie mit Kindern nicht erfüllten. Entsprechendes müsse auch vorliegend gelten (Urk. 45 S. 3; Urk. 70 S. 6). So handle es sich beim in der B._____-ischen Badeanstalt angefertigten Foto um einen Schnappschuss einer
- 8 - Szene des alltäglichen Lebens eines trinkenden, wenn auch nackten Knaben im Freien (Urk. 70 S. 7). Entgegen der Vorinstanz komme es für die Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie nicht darauf an, ob die Bilder heimlich oder offen gemachten würden. Entscheidend sei einzig, ob die Bil- der ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln seien und ob sie keine andere Interpretation zuliessen, als dass die der sexuellen Erre- gung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen. Der pornografische Cha- rakter sei nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 70 S. 4 f.). Im Weiteren sei es mit dem in der schweizerischen Badean- stalt verwendeten Handwagen mit Kamera ohne Zoom-Funktion technisch gar nicht möglich, Nahaufnahmen von Kindern anzufertigen, mit denen ihre Ge- schlechtsteile hätten hervorgehoben werden können, so dass auch bei funktionie- render Kamera nur Schnappschüsse hätten resultieren können. Da das reine An- fertigen von Schnappschüssen von nackten Kindern nicht strafbar sei, müsse auch dessen blosser Versuch straflos bleiben. Weil die Kamera gar nicht funktio- niert habe, bleibe der Beschuldigte zudem gestützt auf Art. 22 Abs. 2 StGB straf- los (Urk. 70 S. 5). Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit den Tatkomplexen Badeanstalten Schweiz und B._____ daher vom Vorwurf der Pornografie freizu- sprechen (Urk. 45 S. 3; Urk. 70 S. 2 ff.).
2. Mit Bezug auf das intertemporale Recht und die Anwendbarkeit des Schwei- zer Rechts auf die Auslandtaten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 57 S. 7). 3.1 Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder porno- grafische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1). Wer Ge- genstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder be-
- 9 - sitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 4). Gemäss der bis Mitte 2014 geltenden Regelung von Art. 197 Ziff. 3 aStGB wurde bzw. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft, wer die genannten Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wurde bzw. wird bestraft, wer solche Gegenstände oder Vorführungen, die sexuellen Handlungen mit Kin- dern zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB). Das bewusste Herunterladen von Kinderpornografie aus dem Internet auf einen Datenträger gilt nach der Recht- sprechung nicht als "Beschaffen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB, sondern als Herstellen bzw. Einführen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (BSK StGB- Meng, 3. A. 2013, Art. 197 N 51 m.H.). 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Por- nografie einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv be- trachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Anderer- seits ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vorder- grund gerückt (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.1). Das Verbot der harten Pornografie (gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB bzw. Art. 197 Ziff. 3 aStGB) bezweckt neben der ungestörten Entwicklung Jugendlicher zusätzlich den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung sol- cher Erzeugnisse und damit mittelbar die Bewahrung potenzieller "Darsteller" vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Be- handlung. Ein Werk ist schon als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass
- 10 - Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbe- reichs als pornografisch qualifiziert werden können (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Entscheidend ist der Gesamtein- druck. Sind die Darstellungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt, den Konsu- menten sexuell aufzureizen und ist die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt, dass die jeweilige Person als ein blos- ses Sexualobjekt erscheint, ist die Aufnahme eines nackten Kindes als pornogra- fisch einzustufen. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass direkt auf das Kind eingewirkt wird im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens. Eine korrumpieren- de Wirkung im obgenannten Sinn kann sich nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben. Auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern können kor- rumpierend wirken. Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen jedoch blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispiels- weise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Ab- grenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und ak- zeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.3.1 m.H.). 3.3 Voraussetzung der Strafbarkeit einer Aufnahme ist damit entgegen der An- sicht der Verteidigung nicht zwingend, dass auf das dargestellte Kind direkt ein- gewirkt wird, etwa durch Anweisungen, wie es zu posieren habe. Das aufgenom- mene Kind braucht von der Aufnahme oder deren Sexualbezogenheit nichts zu wissen. Vielmehr kann sich die Strafbarkeit auch aus der Art der Aufnahme oder der Wahl des Blickwinkels, des Ausschnitts oder des Zooms ergeben, wenn die Aufnahme klarerweise der sexuellen Erregung des entsprechend veranlagten Be- trachters dienen soll (vgl. BGer 6B_180/2015 vom 28. Februar 2016 E. 3.1.2). Ei- ne solche Aufnahme kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 57 S. 12) – nicht als Schnappschuss gelten. Vorliegend hat der Beschuldigte für seine sog. Spy-Aufnahmen in FKK-Badeanstalten eine Filmaufzeichnungseinrichtung in ei- nen Handwagen eingebaut. Bei einem Modell veränderte er mittels Schwenken
- 11 - des Handwagens den Aufnahmewinkel, während es im verbesserten Modell mög- lich war, die Kamera per Fernbedienung zu schwenken (Urk. 19/1 S. 15; Prot. I S. 17). Wenn er einen ganzen Tag in einer Badeanstalt war, hat dies gemäss dem Beschuldigten "letztendlich, wenn es gut lief, ca. 1 Stunde von guten Aufnahmen von nackten Knaben, die im idealen Winkel gefilmt wurden", ergeben (Urk. 19/5 S. 7). Ziel des Beschuldigten war, nackte Knaben zu filmen und mit Blickwinkel und Kameraausschnitt auf dessen Geschlechtsteil zu fokussieren. Die Aufnahmen machte er, weil er "mit der Kamera nämlich näher an seine Geschlechtsteile her- an [könne], als wenn [er] vor dem Buben auf sein Geschlechtsteil starren würde" (Urk. 19/2 S. 5). Dieses Bestreben zeigt sich auch an den bei den Akten liegen- den Fotografien, bei denen der Intimbereich eines Knaben herangezoomt wurde, während Kopf und Füsse nicht mehr erfasst wurden (vgl. Urk. 21/11 S. 7). Bei derartigen Aufnahmen werden Kinder auf Sexualobjekte reduziert. Die Vor- instanz hält dazu richtig fest, dass zum einen die Vorgehensweise des Beschul- digten, nämlich das heimliche und versteckte Filmen der nackten Kinder, eindeu- tig ausserhalb des sozial üblichen und akzeptieren Rahmens anzusiedeln ist, und zum andern der Beschuldigte bezweckte, aus einer an sich nicht-pornografischen Alltagszene in der Badeanstalt pornografische Erzeugnisse herzustellen (Urk. 57 S. 12 f.). 3.4 Bei den Handlungen gemäss Tatkomplex "Badeanstalt Schweiz" funktionier- te aufgrund eines technischen Defekts die Kamera nicht, so dass keine Bilder er- zeugt wurden. Der Beschuldigte hat indes alles getan, was nach seiner Vorstel- lung zur Herstellung pornografischer Erzeugnisse erforderlich war. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Verteidigers, wonach mit einer Kamera ohne Zoom gar keine pornografischen Bilder hätten aufgenommen werden können. Solches ist auch etwa aufgrund der Wahl des Aufnahmewinkels möglich und war vom Be- schuldigten auch so beabsichtigt (siehe oben E. IV. 3.3). Entgegen der Ansicht des Verteidigers kommt eine Straflosigkeit wegen untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Frage, weil der Beschuldigte nicht "aus grobem Unverstand" verkannt hat, dass die Tatbegehung nicht möglich ist. Vielmehr war die Kamera einfach defekt.
- 12 - 3.5 Festzuhalten ist damit mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich hin- sichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten Schweiz" (Anklagesachverhalt Ziffer
4) der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und hinsichtlich des Tatkomplexes "Badeanstalten B._____" (Anklagesachverhalt Ziffer 5) der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung
1. Strafzumessungsregeln 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 57 S. 14 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichar- tigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleichartige Strafen sind kumu- lativ zu verhängen. 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht-
- 13 - lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.). 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstra- fe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatz- strafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwen- dung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Er hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig ge- macht. 2.1.2 Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und gibt als schwerste Tat den Strafrah- men vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels ausserge-
- 14 - wöhnlicher Umstände nicht dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.; siehe dazu Urk. 57 S. 14 f.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.1.3 Für alle zu beurteilenden Delikte sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstra- fe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist unabhängig davon, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüg- lich einzelner vom Beschuldigten begangener Taten noch erlauben würde, aus spezialpräventiven Gründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen: Der Beschuldig- te ist einschlägig vorbestraft und hat während laufender Untersuchung weiter de- linquiert (dazu hinten E. 2.3.3). Es ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigen von weiteren Straftaten abzu- halten. 2.1.4 Im Folgenden sind die Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festzule- gen und ist alsdann die Einsatzstrafe des schwersten Delikts in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist vom Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab 23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) als schwerste Tat ausgegangen ("Hauptdelikt") und hat die dafür festgelegte Einsatzstrafe aufgrund der "Nebende- likte" (Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5; Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 [zwischen den Hausdurchsuchungen]; Tatkomplex "Collec- tor" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit August 2012 bis Mai 2013 [vor erster Hausdurchsuchung]; Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachver- halt Ziffern 1 und 2; Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesach- verhalt Ziffer 4) erhöht. Dem ist zu folgen. Entgegen der Kritik des Verteidigers an der Vorinstanz hat diese grundsätzlich korrekt für die verschiedenen Delikte bzw. "Tatkomplexe" hypothetische Einsatzstrafen festgelegt und die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt in Anwendung des Asperationsprinzips erhöht, nicht aber "die einzelnen Strafen addiert" (vgl. Urk. 70 S. 7 f.).
- 15 - 2.2 Tatkomponenten 2.2.1 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit ab
23. September 2015 (nach der zweiten Hausdurchsuchung) Bezüglich der objektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 16 f.). Der Beschuldigte speicherte eine grosse An- zahl verbotener Filme und Bilder (1'219 Filme und 6'620 Bilder mit Kinderporno- grafie sowie 788 Filme und 8'642 Bilder mit Präferenzindikatoren [Motive, die nicht eindeutige sexuelle Handlungen darstellen, welche jedoch die Geschlechts- organe deutlich betonen und auf sexuelle Erregung gerichtet sind (vgl. Prot. I S. 12)]; insgesamt rund 17'200 verbotene Erzeugnisse), womit er dazu beitrug, den Markt solcher Erzeugnisse und mittelbar den sexuellen Missbrauch der zur Schau gestellten Kinder zu fördern. Das Alter der abgebildeten bzw. gefilmten Kinder lag, wie die Vorinstanz richtig fest hält, deutlich unter dem Schutzalter von 16 Jahren. Angesichts des weiten Spektrums möglicher Widerhandlungen im Be- reich der Kinderpornografie kann die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als gerade noch leicht qualifiziert werden. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere weist die Vorinstanz richtig darauf hin, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit gemäss Gutachten (act. 22/12 S. 40 f.) nicht eingeschränkt war sowie die Bilder und Filme über lange Zeit und mit erheblichem zeitlichem Aufwand und im Bewusstsein der Illegalität seiner Handlungen sammelte (dazu Urk. 57 S. 17). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es erscheint angemessen, wenn die Vorinstanz ausgehend vom Strafrahmen von bis 5 Jahren Freiheitsstrafe die hypothetische Einsatzstrafe knapp unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens, mithin bei 9 Monaten, ansiedelt (Urk. 57 S. 18). 2.2.2 Tatkomplex "Badeanstalten B._____" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 5 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei mindestens acht Besuchen im FKK-Strandbad in C._____ (B._____) insgesamt rund 55 Stun-
- 16 - den Videomaterial von nackten Kindern herstellte. Er benutzte einen aufwändig und ausgeklügelt mit einer Kamera ausgestatteten Handwagen mit dem Zweck, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse auf das Geschlechtsteil nackter Knaben fo- kussierte Aufnahmen zu erstellen (vorne E. IV/3.3). Die Vorinstanz erkennt darin zu Recht eine erhebliche kriminelle Energie sowie fehlenden Respekt vor der Pri- vatsphäre anderer Leute und insbesondere von Kindern (Urk. 57 S. 18). Auf der anderen Seite kann mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festgehal- ten werden, dass er nicht auf die Kinder einwirkte, um diese Aufnahmen herzu- stellen, und die Aufnahmen im Wesentlichen "nur" für den eigenen Konsum er- stellte (Urk. 57 S. 18). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte letztlich dennoch versuchte, die Bilder in den Tauschbörsen Dritten anzubieten (vgl. Urk. 19/5 S. 9: "Als ihr bei mir gewesen seid, hatte ich ja nichts mehr und das System funktioniert ja so, dass man anbieten muss, um zu erhalten. Ich habe dann alles angeboten, was ich noch hatte, und das war nur das Selbergemachte, die FKK-Aufnahmen. Nur ganz wenige wollten diese Bilder, aber immerhin kam ich so rein und dann steigert sich das wieder."). Der Beschuldigte handelte mit di- rektem Vorsatz. Die subjektive Tatschwere entspricht der objektiven. Insgesamt ist es gerechtfertigt, das Verschulden als noch leicht zu werten und mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe unter der Hälfte des unteren Drittels bei 8 Monaten anzusetzen. 2.2.3 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Mai 2013 bis September 2015 (zwischen den Hausdurchsuchungen) Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 19): Der Beschuldigte speicherte total rund 34'000 verbotene Bilder und Filme (Filme: rund 65 % kinderpornografisch und rund 35 % mit Präferenzindikatoren; Bilder: rund 25 % kinderpornografisch und rund 75 % mit Präferenzindikatoren; 4 Filme mit sexueller Gewalt). Das Verschul- den ist als noch leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte Filme und Bilder zwar bewusst herunterlud, allerdings – wie die Vor- instanz richtig festhält – dabei nicht sehr gezielt vorging (vgl. Urk. 19/5 S. 19: Er
- 17 - lade alles runter und sortiere "das Interessante" vom "Beifang"). Die objektive Tatschwere wird dadurch nur schwach relativiert. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Filme und Fotos noch unter der Geltung des alten Rechts (mit einer Strafandrohung von bloss drei Jah- ren Freiheitsstrafe; Art. 197 Abs. 3 aStGB) gespeichert wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz die hypothetische Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens bei 6 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 2.2.4 Tatkomplex "Collector" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3 für die Zeit Au- gust 2012 bis Mai 2013 (vor erster Hausdurchsuchung) Betreffend objektive und subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 20) verwiesen werden. Richtig festgehalten wird insbeson- dere, dass sich auch nach altem Recht die Tabuisierung von kinderpornografi- schen Produkten gegen den entsprechenden Markt richtete, dass der Beschuldig- te mittels Speicherung einer hohen Anzahl solcher Bilder an diesem Markt teil- nahm und dass das Verhältnis von legalen (39 %) zu verbotenen Bildern (51 %) in diesem Tatzeitraum auf eine gezielte Vorgehensweise bzw. einen entsprechend grossen Zeitaufwand hindeutet. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten und die hy- pothetische Strafe – ausgehend von der Strafandrohung von drei Jahren Frei- heitsstrafe gemäss altem Recht (Art. 197 Ziff. 3 aStGB) – auf 5 Monate (unter der Mitte des unteren Drittels des Strafrahmens) anzusetzen.
- 18 - 2.2.5 Tatkomplex "Gigatribe" gemäss Anklagesachverhalt Ziffern 1 und 2 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf einer Tauschbörse kinderpornografische Erzeugnisse (teilweise einer unein- geschränkten Nutzerzahl und minderjährigen Nutzern) zur Verfügung stellte, um seinerseits solche Erzeugnisse zu erhalten. Er hat damit aktiv am entsprechenden Markt und indirekt an der sexuellen Ausbeutung von Kindern mitgewirkt. Der Be- schuldigte war sich dessen bewusst. Die subjektive Tatschwere entspricht damit der objektiven Tatschwere. Insgesamt ist das Verschulden mit der Vorinstanz ge- rade noch als leicht anzusehen und es rechtfertigt sich, die hypothetische Strafe in der Hälfte des unteren Drittels auf insgesamt 6 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 20 f.). 2.2.6 Tatkomplex "Badeanstalten Schweiz" gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 4 Mit der Vorinstanz ist grundsätzlich auf die Erwägungen zu den "Badeanstalten B._____" (vorne E. 2.2.2) zu verweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Strafrahmen nach altem Recht Art. 197 Abs. 3 aStGB drei Jahre betrug und die Strafe gestützt auf Art. 22 StGB (Versuch) zu mildern ist. Das Ausbleiben des Er- folgs ist freilich einzig auf den Umstand zurückzuführen, dass das Aufnahmegerät beim Transport zur Badeanstalt kaputt ging. Es rechtfertigt sich, mit der Vorin- stanz die hypothetische Strafe auf 3 Monate anzusetzen (Urk. 57 S. 21). 2.2.7 Zwischenergebnis Auszugehen ist von einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für das schwerste Delikt (vgl. E. 2.2.1). Diese Strafe ist aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen. Ange- messen erscheint eine Erhöhung um 5 Monate (vgl. E. 2.2.2), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.3), 3 Monate (vgl. E. 2.2.4), 3-4 Monate (vgl. E. 2.2.5) bzw. 2 Monate (vgl. E. 2.2.6) auf insgesamt 26 Monate. 2.3 Täterkomponenten 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Um- ständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabge-
- 19 - setzt werden. Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie per- sönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 21 f.). Sie wertet diese zu Recht als strafzumessungsneutral. Dabei weist sie richtig darauf hin, dass auf- grund der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bei einem Frei- heitsentzug die Arbeitsstelle verlieren und aus seinem sozialen Umfeld herausge- rissen würde und die Gefahr der Altersarbeitslosigkeit bestünde (Urk. 45 S. 9; Prot. I S. 22), keine besondere Strafempfindlichkeit angenommen werden kann. 2.3.3 Straferhöhend zu berücksichtigen ist die dem aktuellen Strafregisterauszug (Urk. 59) zu entnehmende einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 30. März 2012 wegen mehrfachen Verbreitens von Pornografie an eine unter 16-jährige Person sowie Erlangung und Verbrei- tung von harter Pornografie). Merklich straferhöhend wirkt sodann, dass der Be- schuldigte ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung und der Begutachtung weiter delinquierte. Mit der Vorinstanz ist von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auszugehen und ein Zuschlag von einem Drittel vorzunehmen (Urk. 57 S. 22 f.). 2.3.4 Strafmindernd ist mit der Vorinstanz das umfassende Geständnis des Be- schuldigten und die Kooperation mit den Strafbehörden zu berücksichtigen, eben- so die lange Verfahrensdauer hinsichtlich Anklagesachverhalt Ziffer 1, Anklage- sachverhalt Ziffer 3 (bis vor erster Hausdurchsuchung) und Anklagesachverhalt Ziffer 4 (Urk. 57 S. 23). Damit erscheint auch die von der Vorinstanz vorgenom- mene Reduktion von einem Drittel angemessen. Soweit der Verteidiger vorbringt, eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB müsse auch mit Bezug auf An- klagesachverhalt Ziffer 3 (zwischen den Hausdurchsuchungen) und Ziffer 4 (Ba- deanstalt Schweiz) vorgenommen werden, da es auf das Wohlverhalten nicht an- komme (Urk. 70 S. 9), ist auf den klaren Gesetzeswortlaut zu verweisen, der dem widerspricht.
- 20 - 2.4 Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist ei- ne Freiheitsstrafe von 26 Monaten festzusetzen. Anzurechnen ist ein Tag erstan- dene Haft (vgl. Urk. 57 S. 23). VI. Massnahme; Straf- und Massnahmevollzug
1. Die Vorinstanz hat eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet, unter gleichzeitigem Vollzug der Freiheitsstrafe (siehe dazu Urk. 57 S. 24 ff.). Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung wie vor der Vorinstanz, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Be- handlung aufzuschieben (Urk. 58). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verteidiger dazu aus, der Beschuldigte würde bei einem Vollzug der Strafe komplett aus seinem noch vorhandenen Umfeld herausgerissen und insbe- sondere seine Arbeitsstelle verlieren. Nach dem Strafvollzug hätte er es aufgrund seines Alters äusserst schwer, wieder eine Arbeitsstelle zu finden; es bestehe die Gefahr einer Altersarbeitslosigkeit. Es sei auch davon auszugehen, dass die Mo- tivation, sich während des Strafvollzugs einer derart einschneidenden Massnah- me (medikamentöse Behandlung) zu unterziehen, nicht allzu gross sein dürfte. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug würde der Beschuldigte damit voraus- sichtlich über längere Zeit dem Gemeinwesen zur Last fallen, während die Prob- leme im Zusammenhang mit seiner Pädophilie in keiner Weise gelöst wären (Urk. 45 S. 9; Prot. I S. 22). An der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger den Verzicht auf Anord- nung einer ambulanten Behandlung (Urk. 70 S. 1 f., 11 ff.). Der Beschuldigte machte geltend, aufgrund von mittlerweile vier medizinischen bzw. operativen Eingriffen im Zusammenhang mit seiner Prostata-Erkrankung sei sein sexuelles Lustempfinden stark reduziert bzw. mittlerweile praktisch gegen null gesunken (Prot. II S. 9 ff.). Seit der Hauptverhandlung am Bezirksgericht Winterthur vom 15. August 2019 habe er kein kinderpornografisches Material mehr konsumiert (Prot.
- 21 - II S. 12). Er sei heute nicht mehr bereit, sich im Rahmen einer ambulanten Mass- nahme einer medikamentösen Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen zu unterziehen (Prot. II S. 4, 9 f., 14). Seitens seiner Arbeitgeberin sei ihm klar ge- macht worden, dass er keinesfalls unter Medikamenteneinfluss fahren dürfe, wenn dadurch die Fahrtauglichkeit in irgendeiner Weise negativ beeinflusst wer- den könnte (Urk. 70 S. 12; Prot. II S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund und ange- sichts des Verzichts auf den Konsum kinderpornografischen Materials habe er keine Motivation für eine Behandlung mit vielen Nebenwirkungen und eher gerin- gen Erfolgsaussichten (Urk. 70 S. 13). In der Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 31. März 2021 (Urk. 81) führte der Verteidiger aus, da der Gutachter nicht ausschliessen könne, dass der Beschuldigte tatsächlich keine sexuelle Erregung mehr empfinde, sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hiervon auszugehen. Es werde im Weiteren daran festgehalten, dass insbesondere auch der schlechte Gesundheitszustand des Be- schuldigten auf eine günstige Prognose schliessen lasse und der Vollzug der Strafe daher aufzuschieben sei (Urk. 86). Eventualiter werde indessen nicht mehr beantragt, es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abzusehen. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sei der Beschuldigte noch von einer Behandlung mit Psychopharmaka ausgegangen, welche die Fahrtauglichkeit be- einträchtigen würde. Seine Stelle als Chauffeur möchte er aber keinesfalls verlie- ren. Er sei bereit, sich einer vom Gutachter beschriebenen ambulanten Behand- lung im Sinne einer Beeinflussung des Hormonregulationsmechanismus zu unter- ziehen, davon ausgehend, das dies seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtige und damit seine Anstellung als Chauffeur nicht gefährde. Er erkläre sich auch bereit zu einer begleitenden ambulanten Physiotherapie (korrekt: Psychotherapie), wie vom Gutachter beschrieben. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Grund mehr, den Vollzug der Strafe anzuordnen, zumal sich der Beschuldigte über einen län- geren Zeitraum nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe sich zwischenzeitlich seiner Verfehlungen gegenüber seiner Mutter und sei- ner Schwester offenbart, was ihm sehr schwergefallen sein müsse. Es scheine tatsächlich, dass er dieses traurige Kapitel des Delinquierens nun abgeschlossen habe (Urk. 86).
- 22 - 2.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die für die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 56 ff. StGB erfüllt sein müssen, sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, aufgezeigt (Urk. 57 S. 24 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu ver- weisen. Wiedergegeben wurde auch der wesentliche Inhalt des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 25. April 2018 (Urk. 22/12). Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine homosexuelle Pädophilie sowie eine schizoide Persön- lichkeitsstörung (Urk. 22/12 S. 40). Im Rahmen der Risikoeinschätzung hielt er fest, es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, dass er erneut Straftaten bege- he. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde er unbehandelt in Zukunft wieder kinder- pornografisches Material ansehen, besitzen, lagern und mit etwas geringerer Wahrscheinlichkeit auch wieder anderen zu Verfügung stellen. Das pädophile In- teresse des Beschuldigten bedinge unmittelbar eine ausgeprägte Neigung, sich wieder geeignetes Material zur gezielten Simulation und sexuellen Befriedigung zu beschaffen. Sowohl die Pädophilie als auch die Persönlichkeitsstörung seien psychische Störungen, die anhaltend bestünden. Auch für die Zukunft bestünden beide Dispositionen weiter, wobei vor allem der Pädophilie fast ausschliessliche Bedeutung für die Sexualdelinquenz des Beschuldigten zukomme (Urk. 22/12 S. 41). Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sei eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne der Pädophilie nicht kurativ behandelbar. Man könne nicht davon ausgehen, dass man das sexuelle Interesse, welches sich auf Kinder richte, grundsätzlich verändern könne (Urk. 22/12 S. 42). Eine moderne Behand- lung der Pädophilie fokussiere daher auf den Umgang mit den aus der sexuellen Deviation resultierenden Konsequenzen. Eine solche kognitiv-behavorial konzi- pierte Therapie, die das Rückfallrisiko im statistischen Gruppenvergleich bis zu 30 % reduzieren können, sei beim Beschuldigten versucht worden. Es sei nicht zu erkennen, dass eine erneute Behandlung in diesem Sinne nunmehr höhere Er- folgserwartungen mit sich bringe (Urk. 22/12 S. 42). Zusätzlich gebe es die Mög- lichkeit, durch medikamentöse Behandlung mit triebdämpfenden Substanzen Ein- fluss zu nehmen. Im Rahmen einer solchen Behandlung werde der Sexualtrieb eines Menschen insgesamt reduziert, eine isolierte Reduktion pädophilen Interes- ses sei pharmakologisch allerdings nicht möglich. Eine solche Behandlung könne im Sinne einer adäquat durchgeführten Behandlung eine Rückfallreduktion von
- 23 - über 30 % nach sich ziehen (Urk. 22/12 S. 42). Die Anordnung einer solchen Be- handlung gegen den Willen des Beschuldigten hätte allerdings keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbedingt die konstruktive Mitarbeit des Betroffenen benötige (Urk. 22/12 S. 42 ff.). Was die Frage der stationären oder ambulanten Durchfüh- rung betreffe, wäre die beim Beschuldigten zu diagnostizierende Störung sicher- lich als schwere psychische Störung im Sinne des Art. 59 StGB zu werten. Aller- dings scheine es unter abwägenden Überlegungen durchaus erfolgsverspre- chend, eine Behandlung mit ausreichend rückfallpräventiver Wirkung auch in am- bulantem Rahmen durchzuführen (Urk. 22/12 S. 43). Die Behandlung inkl. medi- kamentöser Therapie könne auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Straf- vollzug durchgeführt werden (Urk. 22/12 S. 43). Im Ergänzungsgutachten vom 31. März 2021 (Urk. 81) hatte sich der Gutachter im Wesentlichen zur Frage zu äussern, ob bzw. wie sich die vom Beschuldigten angeführten medizinischen Eingriffe, insbesondere der letzte Eingriff im Novem- ber 2018, auf die Beurteilung der Rückfallgefahr beim Beschuldigten auswirkten. Der Gutachter diagnostizierte eine unveränderte Pädophilie und schizoide Per- sönlichkeitsstörung (Urk. 81 S. 10). Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem operativen Eingriff bzw. dem Einsatz von Botulinumtoxin und der Reduktion seiner Libido sei aus medizinischer Sicht unplausibel (Urk. 81 S. 12). Eine Möglichkeit der Objektivierung einer solchen Libidoreduktion gebe es nicht. Es könnte aller- dings sein, dass eine subjektiv als nachgelassen erlebte Libido mit anderen Fak- toren zusammenhänge bzw. sich psychologisch erklären lasse (vgl. Urk. 81 S. 12 ff.). Diese Erklärungen seien allerdings wenig plausibel. Die plausibelste Erklä- rung sei, dass der Beschuldigte über den Mechanismus kognitiver Verzerrungen ungerechtfertigt erlebe, dass pädophile Phantasien verschwunden seien, d.h. dass sich der alleinige Wunsch einer nachlassenden pädophilen Libido in eine fehlerhafte (aber subjektiv als echt wahrgenommene) Überzeugung wandle, das sexuelle Interesse sei drastisch zurückgegangen (Urk. 81 S. 14). Im Hinblick auf die Prognose weiterer deliktischer Handlungen des Beschuldigten ergäben sich kaum Veränderungen zur vorherigen Einschätzung aus dem Jahr 2018. Wie aus- geführt, könnten pädophil veranlagte Menschen ihre Pädophilie nicht wirklich ver- lieren. Gerade der Fall des Beschuldigten zeige, dass die deviant geprägte Sexu-
- 24 - alität immer wieder über einen längeren Zeitraum trotz Interventionen und einge- leiteter Strafverfahren nicht verhindert habe, dass er wiederholt symptomatisch deliktisch auffällig geworden sei (Urk. 81 S. 14 f.). Beim Beschuldigten sei auf- grund der von ihm vorgetragenen Veränderung der Libido (die insgesamt aller- dings aus psychiatrisch-psychologischen Überlegungen als eher unplausibel im- poniere) keine wirkliche Veränderung des von ihm ausgehenden Risikos für die zukünftige Begehung gleichförmiger Straftaten wie früher zu konstatieren. Gleich- zeitig erscheine es aber weiterhin gerechtfertigt, davon auszugehen, dass vom Beschuldigten kein Risiko für die Begehung von Hands-on-Delikten ausgehe (Urk. 81 S. 15). Sei in Bezug auf das Risiko zukünftiger Delikte keine Veränderung zu konstatie- ren, stelle sich die Frage, inwieweit die jetzt neu formulierte Ablehnung des Be- schuldigten, eine spezifische Libido beeinflussende Therapie in Anspruch zu nehmen, sich in Bezug auf die Therapieempfehlung auswirke. Sollte der Beschul- digte weiterhin ins Feld führen, die psychopharmakologische Strategie mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers (SSRI) nicht in Anspruch nehmen zu wollen, so bliebe medikamentös weiterhin die Möglichkeit, seine Li- bido über eine Reduktion des Testosteronspiegels über eine medikamentöse Be- einflussung dieses Hormonregulationsmechanismus zu erreichen (Cyprotero- nacetat, LHRH-Agonisten). Diese medikamentöse Behandlung könne nicht als Dauertherapie gelten, die die Fahrtüchtigkeit beeinflusse. Sollte sich der Beschul- digte zu einer solchen Therapiestrategie nicht durchringen können, so müsse für beide medikamentöse Strategien konstatiert werden, dass diese nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden könnten. Es bliebe dann bei anhal- tender Weigerung zur medikamentösen Behandlung alleine die Möglichkeit, über Psychotherapie zu versuchen, ihn dauerhaft zu motivieren, seine sexuelle Devia- tion nicht handlungsleitend werden zu lassen. Ein solches therapeutisches Vor- gehen sei in der Vergangenheit gescheitert. Daraus lasse sich folgern, dass auch für die Zukunft der Erfolg einer so gestalteten Therapie eher begrenzt erscheine, wobei eine effektive Wirkung nicht ausgeschlossen sei. Eine ambulante Behand- lung hätte dann vor allem den Charakter, den Beschuldigten zu begleiten und re- gelmässig zu überprüfen, inwieweit er über Impulse berichte, die wieder in delikt-
- 25 - nahem oder sogar deliktischem Verhalten münden könnten. Einer ambulant auf- gegleisten Behandlung käme dann eher die Funktion einer regelmässigen Kon- trolle der devianten Sexualität zu. Es sei dies ein Teil von forensischer Therapie, die forensischen Therapeuten durchaus geläufig sei. Allerdings müsse man da- rauf hinweisen, dass auch diesbezüglich die Einflussmöglichkeiten begrenzt blie- ben. Einerseits könne eine solche Therapie immer nur punktuell und in einer Fre- quenz arbeiten, die durch Phasen von fehlender Kontrolle unterbrochen sei. Des Weiteren habe der Beschuldigte schon einmal in einer Therapie gezeigt, dass die Verbalisierung von deliktfreiem Verhalten keineswegs ein Beweis dafür sei, dass es nicht zu deliktischem Verhalten gekommen wäre. Allerdings könnte man, sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass eine solche Therapie dem Beschul- digten auferlegt werden sollte, nunmehr auch noch zusätzlich Strategien installie- ren, die höhere Hürden zur Beschaffung von kinderpornografischem Material auf- bauen könnten, z.B. die Installation bestimmter Programme auf dem Computer, die zeitliche Beschränkung von Online-Beschäftigung, die Entwicklung einer al- ternativen Freizeitbeschäftigung jenseits von Computer und Internet. Die Umset- zung der letzten Möglichkeit werde allerdings unter Berücksichtigung der schizoi- den Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten, die mit einem geringen Bedürfnis nach Interaktion mit anderen Personen einhergehe, nur schwierig umzusetzen sein (Urk. 81 S. 16 f.). Überhaupt würden die Erfolgsaussichten einer forensisch- therapeutischen Begleitung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Be- schuldigten als begrenzt erscheinen (Urk. 81 S. 17). 2.2 Gemäss diesen nachvollziehbaren, überzeugenden Ausführungen des Gut- achters ist beim Beschuldigten damit unverändert eine Pädophilie und schizoide Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren und besteht ebenso unverändert die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte unbehandelt in Zukunft wieder Straftaten im Bereich der Kinderpornografie begehen wird. Soweit der Verteidiger vorbringt, es sei "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte tat- sächlich keine sexuelle Erregung mehr empfinde (Urk. 81), ist darauf hinzuwei- sen, dass dieser prozessuale Grundsatz bei der Prüfung der Voraussetzungen von Massnahmen von vornherein nicht zum Tragen kommt (BGE 137 IV 201 E. 1.2; 127 IV 1 E. 2a ff.). Als mögliche Therapie schlägt der Gutachter zusam-
- 26 - mengefasst eine medikamentöse Behandlung zur Reduktion der Libido vor, sei es mittels Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers oder einer medika- mentösen Beeinflussung des Testosteronregulationsmechanismus. Bei anhalten- der Weigerung zur Vornahme einer pharmakologischen Therapie sei eine psycho- therapeutische Behandlung möglich, die Erfolgsaussichten seien beim Beschul- digten aber begrenzt, zumal sie in der Vergangenheit schon erfolglos versucht worden sei. Die Erforderlichkeit einer Massnahme ist gegeben, ebenso grundsätzlich die Be- handelbarkeit. Was die Massnahmebereitschaft bzw. Therapiewilligkeit betrifft, ist die Haltung des Beschuldigten schwankend. Im erstinstanzlichen Verfahren er- klärte sich der Beschuldigte mit einer ambulanten Massnahme im Sinne einer pharmakologischen Therapie einverstanden. Im Berufungsverfahren stellt der Be- schuldigte die weiterbestehende Massnahmebedürftigkeit in Frage und lehnte er zunächst die Anordnung einer Massnahme ab. Nach Erstellung des Ergänzungs- gutachtens erklärte er sich grundsätzlich bereit, die vom Gutachter aufgezeigte pharmakologische Therapie (medikamentöse Beeinflussung des Hormonregulati- onsmechanismus) und eine begleitende Psychotherapie durchzuführen. Aller- dings führte er in seinem handschriftlichen Schreiben den Hinweis an: "Somit ein Aufschub der Strafe zu erhalten" (Urk. 87). Auch der Verteidiger betonte, die Zu- stimmung erfolge davon ausgehend, das dies die Fahrtüchtigkeit des Beschuldig- ten nicht beeinträchtige und seine Anstellung als Chauffeur nicht gefährde (Urk. 86 S. 3). Dies bringt die ambivalente Haltung des Beschuldigten zum Aus- druck. Er scheint zwar die Erforderlichkeit einer Behandlung einzusehen, will einer solchen aber nur zustimmen, wenn er im Gegenzug die Freiheitsstrafe nicht ver- büssen muss. Die Behandlungsbereitschaft ist damit nur eine "bedingte" und es stellt sich die Frage, ob dies für die Anordnung einer Massnahme genügt. 2.3 Angesichts der Fokussierung des Beschuldigten auf die Vollzugsfrage recht- fertigt sich ein Blick auf die Alternativen: Wird auf die Anordnung einer Massnah- me verzichtet, ist aufgrund des gutachterlich festgehaltenen hohen Rückfallrisikos ein bedingter Vollzug ausgeschlossen. Wird eine ambulante Massnahme ange- ordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich
- 27 - ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme auf- schieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Als Grundsatz gilt, dass die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1, 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und anderer- seits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Voll- zug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksich- tigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu voll- ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, hat sich das Gericht auf ein Gutachten zu stützen (BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend hat sich der Gutachter mit den Therapiemöglichkeiten und mit der Frage, ob die Therapie auch während oder nach dem Strafvollzug durchgeführt werden kann, auseinandergesetzt (vorne E. 2.1). Er hat festgehalten, eine medi- kamentöse Behandlung, begleitet von psychosozialer Therapie, könne im ambu- lanten Rahmen auch bei gleichzeitigem oder nach erfolgtem Strafvollzug durchge- führt werden (Urk. 22/12 S. 43). Triftige Gründe, die an dieser gutachterlichen Einschätzung zweifeln liessen, sind nicht zu sehen. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung „ungefährlich" wäre und bei der vorgesehenen The- rapie besonders gute Erfolgsaussichten bestünden. So hat der Beschuldigte sich eigenen Angaben zufolge während der früheren Therapie (wie im Übrigen auch während der Begutachtung in der vorliegenden Strafuntersuchung) nicht davon abhalten lassen, Kinderpornografie zu nutzen (Urk. 22/12 S. 37; Urk. 19/1 S. 17;
- 28 - Urk. 19/5 S. 8), und der Gutachter sieht bei der vorgeschlagenen Therapie eine Rückfallreduktion von bloss rund 30 %. Nichts ändert vor diesem Hintergrund auch, dass der Beschuldigte im Falle des Freiheitsentzugs die konstruktive Mitar- beit bei der Therapie verweigern könnte (vgl. Urk. 22/12 S. 43) oder gar in Aus- sicht stellt, wegen des Verlusts von Arbeitsstelle und Geld vermutlich zu weiteren kriminellen Handlungen getrieben zu werden (Urk. 22/12 S. 27) bzw. "für nichts garantieren" zu können (Urk. 19/1 S. 14, 18; Urk. 19/5 S. 13). Vielmehr verstärkt dies bestehende Zweifel, dass der Beschuldigte tatsächlich willens ist, von seinen deliktischen Handlungen Abstand zu nehmen (vgl. dazu Urk. 19/5 S. 8). Die Vor- instanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich jeder Täter mit den sich aus dem Strafvollzug ergebenden Konsequenzen (Verlust des sozialen Umfelds und der Arbeitsstelle etc.) konfrontiert ist und dies keinen Aufschub der Strafe zugunsten der Massnahme rechtfertigt (vgl. Urk. 57 S. 29). Die neuere Entwicklung, wonach der Beschuldigte seine Pädophilie gegenüber seiner Familie offenbarte (vgl. Urk. 86), erscheint durchaus positiv (dazu Urk. 81 S. 13), vermag aber nichts zu ändern. 2.4 Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage zu beantworten, ob eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme anzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine eingeschränkte oder gar ursprünglich fehlende Motivation nicht überzu- bewerten ist, sondern eine dynamische Variable darstellt, die es oft vorerst herzu- stellen und zu fördern gilt (BSK StGB-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 79 f.). Eine Mo- tivierbarkeit bzw. ein Mindestmass an Kooperation dürfte beim Beschuldigten an- gesichts seiner grundsätzlichen Bereitschaft, eine medikamentöse Behandlung durchzuführen, zu bejahen sein. Nach dem Ausgeführten ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 2.5 Der Strafvollzug ist – wie festgehalten – nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 29) ist der Vollständig- keit halber darauf hinzuweisen, dass die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 f. StGB bedeutet und demnach
- 29 - den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGer 6B_669 2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich das Strafmass wurde angepasst. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm zu 4/5 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Ent- schädigung im Umfang von 4/5 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren von 23.25 Stunden und Auslagen von Fr. 123.35 ein (Urk. 88). Diese erscheinen angemessen und sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist demgemäss mit Fr. 5'641.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
15. August 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der
- 30 -
- mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4, teilweise in Ver- bindung mit Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt Ziffern 2 und 3) sowie der
- mehrfachen (…) Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (…) (Anklagesachverhalt Ziffern 1und 3).
2. (…)
3. (…)
4. Die mit Verfügung vom 21. März 2019 beschlagnahmten in den diesem Urteil angehefteten drei Asservate-Standortlisten Kapo G-Nr. 56289497 (7 Seiten), Kapo G-Nr. 69159564 (2 Seiten) und G-Nr. 74016458 (4 Seiten) aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und den jewei- ligen (aus den Standortlisten ersichtlichen) verschiedenen Personen und Stel- len zur Vernichtung überlassen. Die Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, die anderen in den Listen angeführten Personen und Stellen von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen.
5. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug der Abnahme der DNA-Probe beauftragt. Der Beschul- digte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautab- nahme zu melden.
- 31 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 17'792.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 278.10 Auslagen Fr. 23'790.00 Auslagen Polizei Fr. 7'978.60 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 59'338.70 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB (An- klagesachverhalt Ziffer 5) und − der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklagesachverhalt Ziffer 4).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7) wird be- stätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'641.70 amtliche Verteidigung Fr. 812.– Auslagen Polizei Fr. 4'890.– Ergänzungsgutachten
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich 4/5 der Verteidigerkosten vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Doppel und mit den Verfahrensakten für einige Ta- ge zur Einsicht) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
- 33 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Andres