Sachverhalt
3.1. Das Bundesgericht hat seinem Urteil 6B_617/2019 vom 14. November 2019 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er bereits in den aufgehobenen Urtei- len vom 6. Juli 2017 sowie vom 4. April 2019 festgestellt wurde (Urk. 185 S. 2 f.). 3.2. Davon ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 191 und 195) – auch im vorliegenden Berufungsverfahren auszugehen: "Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel der folgende Sachverhalt gemäss Eventualanklage als erstellt bezeichnet werden kann: Der Beschuldigte und der Privatkläger besuchten in der Tatnacht die G._____ Bar in Zürich. Die beiden trafen im Verlaufe der Nacht aufeinander. Schliesslich kam es zur Eskalation, als sie sich einige Meter voneinander entfernt an der Bar des besagten Lokals be- fanden. Der Beschuldigte sagte zum Privatkläger eher provokativ-unter- stellend als fragend etwas im Sinne von 'bist du schwul', worauf der Privat- kläger zum Beschuldigten hinging und ihn zur Rede stellte. Dabei trat er nahe an den Beschuldigten heran, rempelte ihn an bzw. machte eine Stossbewegung mit seinem Kopf gegen den Beschuldigten, wobei er ihn am Oberkörper im Hals- oder Brustbereich traf. Beim Anrempeln trat der Privat- kläger dem Beschuldigten zudem gegen das rechte Schienbein. In der Folge führte der Beschuldigte willentlich mit der Hand, in welcher er eine Bier- flasche hielt, einen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers. Der Privatkläger erlitt dadurch an der Stirn links, nahe der Nase durch die linke Augenbraue, zum Augenoberlid ausgerichtet, eine ca. 4 cm lange, in Körperlängsachse verlaufende Rissquetschwunde mit vereinzelten, bis max. 0.5 cm langen, glattrandigen, oberflächlichen Ausläufern" (Urk. 114 S. 16, Urk. 172 S. 8 f.).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit der Frage auseinander, ob dessen Handeln als einfache Körperverletzung mit ei-
- 10 - nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren ist und verneinte dies. 4.2. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidend für den Ausgang dieser Würdigung ist, dass der Beschuldigte die Bierflasche we- der als Schlag- noch als Wurfinstrument verwendet hat, sondern diese lediglich in der Hand hielt, als er dem Privatkläger mit der Hand einen Stoss versetzte (Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht auch auf den ersten Rückweisungsentscheid 6B_908/2017 vom 15. März 2018, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass ein heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw. eine kleine Bierflasche befindet, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf gleichgesetzt werden könne (Ver- weis auf E. 1.4). 4.3. Bei gegebener beweismässiger Ausgangslage ist mangels anderweitiger Hinweise im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen davon auszu- gehen, dass der Privatkläger die Verletzung am Kopf nicht durch die Flasche, sondern durch die Hand des Beschuldigten bzw. die Knöchel von dessen Hand zugefügt erhielt, und dass die gleiche Verletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte keine Flasche in der Hand gehalten hätte. Weiter betont das Bundesgericht, dass der Stoss des Beschuldigten den Privatkläger gerade nicht ins Auge getroffen habe. Ferner bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr von schweren Augenverletzungen bei einem Schlag oder wuchtigen Stoss ins Auge unabhängig davon, ob der Täter den Stoss mit der blossen Faust ausführt oder ob er in seiner Hand eine kleine Bierflasche halte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Flasche gerade nicht so eingesetzt habe, dass sie zerbrach (vgl. dazu Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). Wie gross die Gefahr eines Zerbrechens der Flasche bei dem vom Beschuldigten vorgenommenen Stoss war, ist nicht rekonstruierbar und muss offen gelassen werden. 4.4. Insgesamt ist damit bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgericht- lichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände keine massgebliche Erhö- hung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte. Folglich kann die Flasche in
- 11 - der Hand des Beschuldigten auch nicht als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden. Damit fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die Verletzung mit blosser Hand zu und nicht mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Urk. 185 S. 6 E. 1.3.3). 4.5. Wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 nach wie vor ausser Frage steht aber, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen ein- fachen Körperverletzung erfüllt hat (Urk. 172 S. 11, Urk. 191 S. 2, Urk. 195 S. 3). 4.6. Der Beschuldigte macht indessen weiterhin geltend, er habe in rechtferti- gender Notwehr gehandelt (Urk. 195 S. 3 f.). 4.7. Wird jemand ohne Recht angegriffen, ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB, Notwehrexzess). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB, entschuldbare Notwehr). 4.8. Wann von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB aus- zugehen ist, wurde bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 unter Ver- weis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (Urk. 172 S. 13 f.): "Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Ver- wendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber an- gestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
- 12 - weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Angegriffene kann sich indessen nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu ver- letzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Ange- griffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1 und 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.9. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 hatte die Kammer eine Notwehr- situation bejaht, aber einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB an- genommen (Urk. 172 S. 15 f.). Die Unangemessenheit der Notwehr wurde ins- besondere damit begründet, dass der Beschuldigte mit der Flasche einen gefähr- lichen Gegenstand in der Hand gehalten habe, der angesichts des deutlich kleine- ren, leichteren, unbewaffneten und betrunkenen Privatklägers geeignet gewesen sei, die Auseinandersetzung auf eine klar höhere Gewaltstufe zu heben (Urk. 172 S. 16). 4.10. Wie gesehen kann dem Beschuldigten nicht positiv nachgewiesen werden, dass die durch seinen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers ver-
- 13 - ursachte Verletzung nicht auch ohne Flasche in der Hand entstanden wäre und ist das Risiko, dass eine Flasche zerbrechen könnte, auf jeden Fall geringer, wenn die Flasche während eines Stosses von der Hand umgeben ist. Insgesamt ist bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände deshalb keine massgebliche Erhöhung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2 - 4.4). Damit kann dem Be- schuldigten – entgegen den Erwägungen im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 (Urk. 172 S. 16) – aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Bierflasche vor dem Stoss nicht weggestellt hatte. 4.11. Zwar hat der Beschuldigte durch seine völlig unnötige provokative Frage ("bist du schwul") zur Eskalation beigetragen, eine das Notwehrrecht aufhebende bzw. einschränkende Absichtsprovision muss darin indessen nicht gesehen wer- den (so schon Urk. 172 S. 15). Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass der Privatkläger mit einem körperlichen Angriff darauf reagiert. 4.12. Was den Angriff des Privatklägers betrifft, erscheint es vor dem Hinter- grund des Beweisergebnisses im vorliegenden Verfahren als überzeichnet, wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich dieser in die Nähe einer schweren Kör- perverletzung bewegt habe (Urk. 195 S. 4 f.). Auch wenn der Privatkläger den Beschuldigten – wohl nicht zuletzt wegen seiner im Vergleich zum Beschuldigten geringeren Körpergrösse (Beschuldigter: 180 cm, Privatkläger: 166 cm) sowie seines deutlich betrunkenen Zustandes (1.5 ‰) (Urk. 172 S. 15 mit Verweisen) – mit seinem Kopfstoss lediglich im Bereich des Oberkörpers, Hals- oder Brustbe- reich traf, ist mit der Verteidigung indessen nicht von der Hand zu weisen, dass der Angriff darauf ausgelegt war, den Beschuldigten im Kopfbereich zu treffen. Hinzu kommt der Tritt des Privatklägers gegen das Schienbein des Beschuldig- ten. Wie bereits erstinstanzlich zutreffend festgestellt wurde, kann nicht ausge- schlossen werden und ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die mit der ärztlichen Untersuchung vier Tage nach dem Vorfall fest- gestellte Unterschenkelwunde beim Beschuldigten von diesem Tritt herrührte (vgl. Urk. 64 S. 23 mit Verweis auf Arztbericht [Urk. 12/3] sowie ein seitens des
- 14 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme eingereichtes Foto mit einer blut- verkrusteten Wunde am Schienbein [Urk. 3/2/1]). 4.13. Demgegenüber steht die einmalige Stossbewegung des Beschuldigten ge- gen das Gesicht des Privatklägers mit den erstellten Verletzungsfolgen. Wenn nun davon ausgegangen werden muss, dass sich die Gefährlichkeit des Stosses gegen das Gesicht des Privatklägers durch den Umstand, dass der Beschuldigte eine Flasche in der Hand hielt, nicht massgeblich erhöht hat, muss die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers als noch vom Notwehrrecht gedeckt gelten. Natürlich wären noch mildere Reaktionen auf den Angriff des Pri- vatklägers denkbar gewesen. So hätte der Beschuldigte den Privatkläger etwa (zunächst) gegen die Brust stossen können. Wie gesehen sind bei der nachträg- lichen Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlung jedoch nicht allzu subtile Überlegungen darüber anzustellen, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. vorstehende Erw. 4.8). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten an- gesichts des Beweisergebnisses jedenfalls, dass es sich nicht um einen Schlag, sondern um einen Stoss gehandelt hat, und dass sich der Beschuldigte nach dem einmaligen Stoss sogleich entfernt und keine weitere Eskalation gesucht hat. 4.14. Insgesamt lässt sich die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers angesichts des Beweisergebnisses unter eine rechtfertigende Not- wehr fassen. Sie war damit im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. 4.15. Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt freizusprechen.
5. Spurenmaterial / Beweisfotografien 5.1. Wie gesehen ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
- 15 - 5.2. Die Vernichtung des beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren- materials sowie der Beweisfotografien durch die Lagerbehörde wurde von den Parteien zu keiner Zeit kritisiert und war auch nicht Gegenstand der Bundes- gerichtsbeschwerde. Damit ist hinsichtlich dieses Materials sowie der Fotografien gleich zu entscheiden wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 und sind diese der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Urk. 172 S. 28 sowie 32, Dispositivziffer 4).
6. Zivilansprüche 6.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschuldigte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei der Beurteilung von Zivilansprüchen ist der Straf- richter nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden (Art. 53 OR). 6.2. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich auch in zivilrechtlicher Hinsicht als liquid, denn auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist von einer berech- tigten Notwehr im Sinne von Art. 52 Abs. 1 OR seitens des Beschuldigten auszu- gehen. Als Folge davon ist ein allfälliger vom Privatkläger erlittener Schaden nicht durch den Beschuldigten zu ersetzen. 6.3. Demzufolge ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers abzuweisen. 6.4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist nach dessen Rückzug der Berufung am 8. Februar 2017 (Urk. 72) bereits aus prozessualen Gründen abzu- weisen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
7. Genugtuung, Schadenersatz 7.1. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Be- rufungsgericht für den Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 25'000.– sowie Schadenersatz von Fr. 30'000.– (Urk. 48 S. 1, Urk. 195 S. 5). Sie begründet dies einerseits mit wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des behaupteten Stellenver-
- 16 - lustes infolge der seinerzeitigen Verhaftung sowie der aufgrund der Unter- suchungshaft erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 195 S. 5 f.). 7.2. Schadenersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen 7.2.1. Die Verteidigung verlangt zugunsten des Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– wegen der behaupteten Lohn- und Erwerbseinbusse aufgrund der vom 1. September 2015 bis 17. Dezember 2015 erfolgten Inhaftie- rung. Sie begründet diese Forderung unter Verweis auf den bei den Akten liegen- den Arbeitsvertrag des Beschuldigten, wonach dieser am 15. September 2015 ei- ne mit zunächst Fr. 7'500.– entschädigte Arbeitsstelle als Designer angetreten hätte (Urk. 195 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3/2/2). Trotz intensiver Suche habe er bis heute keine vergleichbare Stelle gefunden. Er arbeite seither als mehr oder weniger gut bezahlter Freelancer und bedürfe mittlerweile aktenkundig Unter- stützung durch die Fürsorge. Das Strafverfahren habe ihn beruflich in einem schwierigen Alter regelrecht aus der Bahn geworfen (a.a.O.). 7.2.2. Die geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 30'000.– entspricht dem Vierfachen des Bruttomonatslohnes, der dem Beschuldigten während der dreimonatigen Probezeit zugestanden wäre (Urk. 3/2/2 Ziff. 8.1; danach Fr. 8'000.--). Die Verteidigung begründet ihre Forderung einerseits mit dem Lohn- ausfall für den Beschuldigten während der Inhaftierung (geplanter Stellenantritt:
15. September 2015, Entlassung aus der Haft: 17. Dezember 2015) sowie dem Umstand, dass Mitte Dezember sicher kein neuer Job gefunden werden könne, weshalb auch der gesamte Dezemberlohn zu berücksichtigen sei. Ein weiterer Monatslohn sei zu berücksichtigen für den Umstand, dass der Beschuldigte bis heute keine vergleichbare Stelle gefunden habe (a.a.O.) 7.2.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie unter anderem An- spruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigt werden unter anderem Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges erlitten wurden. Grundsätzlich ebenso zu entschädigen ist ein aufgrund des Strafverfahrens erlittener Stellenverlust oder Karriereschaden
- 17 - (Wehrenberg/Frank-BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 23). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs- organe verursacht wurden. Dabei hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu be- legen bzw. glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank-BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 9 und 24). 7.2.4. Der geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 30'000.– erscheint ange- messen. Zwar handelt es sich bei dem erwähnten Monatslohn von Fr. 7'500.– um einen Bruttolohn, welcher angesichts der üblichen Abzüge grundsätzlich nicht vollumfänglich als Schadenersatz zugesprochen werden kann. Nach bestandener Probezeit wäre der monatliche Bruttolohn dann aber auf Fr. 8'000.– angestiegen. Rein mathematisch entspricht die Forderung des Beschuldigten deshalb dessen mutmasslichem Lohn vom 15. September 2015 bis etwa zwei Tage vor dem
15. Januar 2016. Auch wenn nicht gesichert ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Inhaftierung des Beschuldigten über diesen Zeitraum angedauert hätte, ist ange- sichts der Verhaftung kurz vor Stellenantritt und mangels anderweitiger Anhalts- punkte gleichwohl davon auszugehen, dass der Lohnausfall zwischen dem Stel- lenantritt bis zur Haftentlassung bzw. auch der Stellenverlust direkte Folge der In- haftierung war. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine den Lohnausfall während der Inhaftierung leicht übersteigende Entschädigung. Dabei ist allerdings wie ge- sehen zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des lediglich geplanten Stellenan- trittes auch ohne Verhaftung eine baldige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte in der Ver- gangenheit einen eher unbeständigen beruflichen Werdegang hatte (vgl. etwa Urk. 14/14 S. 31). Die geforderten Fr. 30'000.-- tragen diesen Umständen ausge- wogen Rechnung. 7.2.5. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzusprechen.
- 18 - 7.3. Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft 7.3.1. Was die Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft betrifft, verlangt die Verteidigung pro Hafttag eine Genugtuungssumme von Fr. 300.– bzw. ein Total von Fr. 23'400.–. Hinzu komme, dass der Ruf des Beschuldigten massiv beein- trächtigt worden sei und er zudem seine gut bezahlte Anstellung verloren habe, wobei er bis heute nichts Gleichwertiges habe finden können, was neben dem eigentlichen Schaden auch eine immaterielle Unbill sei. In Anbetracht dieser Um- stände sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.– angemessen (Urk. 195 S. 6). 7.3.2. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Festlegung der Genug- tuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belas- tungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; Wehrenberg-BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 26 ff.). 7.3.3. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 wurde als angemessene Ent- schädigung für die vom Beschuldigten zu Unrecht erlittenen 48 Tage Haft von ei- nem Betrag von Fr. 200.– pro Tag ausgegangen (Urk. 172 S. 30). Dieser Betrag entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer angemessenen Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von kurzer Dauer, sofern nicht beson- dere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten (BGE 136 IV 243 E. 3). Solche besonderen Um- stände wurden im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 verneint (Urk. 172 S. 29). Dem kann – mit den nachfolgender Einschränkung (vgl. dazu Erw. 7.3.5) – grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist keine besonders schwere subjek-
- 19 - tive Betroffenheit erkennbar, die über das Mass dessen hinausgeht, was üb- licherweise mit einem Freiheitsentzug verbunden ist. Soweit die Verteidigung auf die besondere Schwere des Tatvorwurfes verweist (Urk. 195 S. 6), trifft zwar zu, dass es sich bei der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten versuch- ten schweren Körperverletzung um einen schwerwiegenden strafrechtlichen Vor- wurf gehandelt hatte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung, welche dann schliesslich zu seiner (gerechtfertigten) Ab- wehr führte, durch seine völlig unnötige provokative Frage mitkonstelliert hatte. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Beeinträchtigung des Rufes des Beschuldigten in sozialer Hinsicht betrifft (a.a.O.), fehlt es an konkreten Hinwei- sen, die auf eine besonders schwere Beeinträchtigung schliessen lassen würde. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte immaterielle Unbill im Zusam- menhang mit dem Stellenverlust und dem Umstand, dass der Beschuldigte bis heute nichts Gleichwertiges gefunden habe (a.a.O.). Die mit dem Stellenverlust verbundene wirtschaftliche Einbusse ist bereits bei der Bemessung der Entschä- digung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt worden (vgl. vor- stehende Erw. 7.2.4). Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill ist nicht er- sichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Ebenso nicht ge- nugtuungsbegründend erweist sich die im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung. Eine besonders schwerwiegende Verletzung im Sinne einer genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill ist auch hier nicht er- sichtlich und wurde auch nicht dargetan. 7.3.4. Vorliegend ist aber insofern von einer anderen Ausgangslage als im auf- gehobenen Urteil vom 4. April 2019 auszugehen, als nicht bloss die über die aus- gesprochene Strafe hinausgehende Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, sondern zufolge des Freispruchs die gesamten vom Be- schuldigten erlittenen Hafttage entschädigt werden müssen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Insgesamt verbrachte der Beschuldigte 108 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 18/3 und 18/31). Das entspricht einer eher langen Haftdauer. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).
- 20 - 7.3.5. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, von einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 160.– pro Tag auszugehen. Die gesamte Genugtuung ist deshalb auf einen Betrag von Fr. 17'280.– festzusetzen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10, 12 und 13) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt für die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens vor dem Obergericht Zürich, III. Strafkammer (Ge- schäfts-Nr. UB150131-O). 8.2. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren SB170043, SB180161 sowie SB190553 fallen zufolge des Freispruchs ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers in sämtlichen Berufungsverfahren sind aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Ho- norarnote über Fr. 2'306.20 ein (Urk. 209). Der darin geltend gemachte, geschätz- te Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Schlussbesprechung ist an- gesichts der tatsächlichen Begebenheiten (vgl. Prot. II S. 7 ff.) zu reduzieren, sodass der amtliche Verteidiger mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen ist. 8.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für seine geltend gemach- ten und ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 608.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 208).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Sämtliches gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich gelagertes Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
3. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10, 12 und 13) wird bestätigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers sowie derjenigen des Haftbeschwerde- verfahrens vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150131), werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170043) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung Fr. 400.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 250.– Kosten Therapiebericht H._____ Fr. 169.– Laborkosten.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180161) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.– amtliche Verteidigung Fr. 1'150.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 150.– Kosten Therapiebericht H._____
9. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB190553) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen:
- 22 - Fr. 2'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 608.-- unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
10. Die Kosten aller Berufungsverfahren (SB170043, SB180161, SB190553), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Schadenersatz und Fr. 17'280.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 186 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Referenz-Nr. K150820-017 / 64386692 gemäss Dispositivziffer 2
- 23 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 1.2 In Gutheissung einer vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil am 15. März 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 126; Urteil 6B_908/2017). Das Bundesgericht bemängelte zur Hauptsache, dass die Kammer im aufgehobenen Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als demjenigen, den sie als er- stellt erachtet habe.
E. 1.3 Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte neu der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Bestraft wurde der Be- schuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Juni 2017 ausgefällten Geldstrafe, wobei festgestellt wurde, dass die Strafe vollumfänglich durch Untersuchungshaft abgegolten sei. Im Übrigen wurde
– abgesehen von der Zusprechung einer Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft – gleich entschieden wie im Urteil vom 6. Juli 2017 (Anordnung einer ambu- lanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB [ADHS-Therapie sowie deliktorientierte und suchtspezifische Therapie], Entscheid über Spuren- material sowie Beweisfotografien, Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach, Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers A._____; Urk. 172 S. 32 ff.).
E. 1.4 In erneuter Gutheissung einer vom Beschuldigten auch gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht am 14. November 2019 das obergerichtliche Urteil vom 4. April 2019 wiederum auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 185, Urteil 6B_617/2019). Das Bundesgericht
- 7 - bemängelte zur Hauptsache, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Gefähr- lichkeit des Stosses massgeblich dadurch erhöht haben sollte, dass der Beschul- digte in der Hand, mit welcher er zugestossen hatte, eine Flasche hielt. Entspre- chend könne die Flasche in der Hand des Beschuldigten auch nicht als gefähr- licher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert werden (a.a.O. E. 1.3.3).
E. 1.5 Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde mit Präsidialverfü- gung vom 9. Dezember 2019 im Einverständnis mit den Parteien für die Fortset- zung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen sowie letztmals allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 187 - 189). Am
E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 wurden die mündliche Fort- setzung des Berufungsverfahrens angeordnet sowie die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (Urk. 201). In der Folge wurde am 6. März 2020 auf den
7. Mai 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 203).
- 8 -
E. 1.7 Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Kammer wird das Verfahren in den Stand versetzt, in welchem es sich vor der Fällung des damaligen Urteils befunden hat. Damit ist heute noch- mals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des Beru- fungsverfahren SB180161 war. Allerdings darf dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückgekommen werden, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesge- richt auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Ver- bots der reformatio in peius aber auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3). 2.2. Entsprechend ist zunächst – wie im aufgehobenen Urteil (Urk. 172 S. 8) – festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
19. September 2016 vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen ist. 2.3. Soweit die Verteidigung – ein weiteres Mal unverändert – die Befragung des Privatklägers, sowie die von C._____, D._____, E._____ und F._____ bean- tragt (Prot. II S. 9), ist ebenfalls unverändert auf die früheren Erwägungen zu ver- weisen. Schon mehrfach wurde dargelegt, dass für eine erneute Einvernahme der genannten Personen im Berufungsverfahren kein Anlass besteht (vgl. Präsidial- verfügung vom 27. März 2017 [Urk. 98], aufgehobenes Urteil SB170043 [Urk. 114 S. 9], Präsidialverfügung vom 17. Juli 2018 [Urk. 143 S. 3], aufgehobenes Urteil vom 4. April 2019 [Urk. 172 S. 8], Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 [Urk. 201]). Daran hat sich nichts geändert.
- 9 -
3. Sachverhalt
E. 3 Abteilung, vom 19. September 2016 wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom
E. 3.1 Das Bundesgericht hat seinem Urteil 6B_617/2019 vom 14. November 2019 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er bereits in den aufgehobenen Urtei- len vom 6. Juli 2017 sowie vom 4. April 2019 festgestellt wurde (Urk. 185 S. 2 f.).
E. 3.2 Davon ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 191 und 195) – auch im vorliegenden Berufungsverfahren auszugehen: "Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel der folgende Sachverhalt gemäss Eventualanklage als erstellt bezeichnet werden kann: Der Beschuldigte und der Privatkläger besuchten in der Tatnacht die G._____ Bar in Zürich. Die beiden trafen im Verlaufe der Nacht aufeinander. Schliesslich kam es zur Eskalation, als sie sich einige Meter voneinander entfernt an der Bar des besagten Lokals be- fanden. Der Beschuldigte sagte zum Privatkläger eher provokativ-unter- stellend als fragend etwas im Sinne von 'bist du schwul', worauf der Privat- kläger zum Beschuldigten hinging und ihn zur Rede stellte. Dabei trat er nahe an den Beschuldigten heran, rempelte ihn an bzw. machte eine Stossbewegung mit seinem Kopf gegen den Beschuldigten, wobei er ihn am Oberkörper im Hals- oder Brustbereich traf. Beim Anrempeln trat der Privat- kläger dem Beschuldigten zudem gegen das rechte Schienbein. In der Folge führte der Beschuldigte willentlich mit der Hand, in welcher er eine Bier- flasche hielt, einen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers. Der Privatkläger erlitt dadurch an der Stirn links, nahe der Nase durch die linke Augenbraue, zum Augenoberlid ausgerichtet, eine ca. 4 cm lange, in Körperlängsachse verlaufende Rissquetschwunde mit vereinzelten, bis max. 0.5 cm langen, glattrandigen, oberflächlichen Ausläufern" (Urk. 114 S. 16, Urk. 172 S. 8 f.).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit der Frage auseinander, ob dessen Handeln als einfache Körperverletzung mit ei-
- 10 - nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren ist und verneinte dies. 4.2. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidend für den Ausgang dieser Würdigung ist, dass der Beschuldigte die Bierflasche we- der als Schlag- noch als Wurfinstrument verwendet hat, sondern diese lediglich in der Hand hielt, als er dem Privatkläger mit der Hand einen Stoss versetzte (Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht auch auf den ersten Rückweisungsentscheid 6B_908/2017 vom 15. März 2018, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass ein heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw. eine kleine Bierflasche befindet, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf gleichgesetzt werden könne (Ver- weis auf E. 1.4). 4.3. Bei gegebener beweismässiger Ausgangslage ist mangels anderweitiger Hinweise im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen davon auszu- gehen, dass der Privatkläger die Verletzung am Kopf nicht durch die Flasche, sondern durch die Hand des Beschuldigten bzw. die Knöchel von dessen Hand zugefügt erhielt, und dass die gleiche Verletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte keine Flasche in der Hand gehalten hätte. Weiter betont das Bundesgericht, dass der Stoss des Beschuldigten den Privatkläger gerade nicht ins Auge getroffen habe. Ferner bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr von schweren Augenverletzungen bei einem Schlag oder wuchtigen Stoss ins Auge unabhängig davon, ob der Täter den Stoss mit der blossen Faust ausführt oder ob er in seiner Hand eine kleine Bierflasche halte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Flasche gerade nicht so eingesetzt habe, dass sie zerbrach (vgl. dazu Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). Wie gross die Gefahr eines Zerbrechens der Flasche bei dem vom Beschuldigten vorgenommenen Stoss war, ist nicht rekonstruierbar und muss offen gelassen werden. 4.4. Insgesamt ist damit bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgericht- lichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände keine massgebliche Erhö- hung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte. Folglich kann die Flasche in
- 11 - der Hand des Beschuldigten auch nicht als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden. Damit fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die Verletzung mit blosser Hand zu und nicht mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Urk. 185 S. 6 E. 1.3.3). 4.5. Wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 nach wie vor ausser Frage steht aber, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen ein- fachen Körperverletzung erfüllt hat (Urk. 172 S. 11, Urk. 191 S. 2, Urk. 195 S. 3). 4.6. Der Beschuldigte macht indessen weiterhin geltend, er habe in rechtferti- gender Notwehr gehandelt (Urk. 195 S. 3 f.). 4.7. Wird jemand ohne Recht angegriffen, ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB, Notwehrexzess). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB, entschuldbare Notwehr). 4.8. Wann von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB aus- zugehen ist, wurde bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 unter Ver- weis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (Urk. 172 S. 13 f.): "Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Ver- wendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber an- gestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
- 12 - weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Angegriffene kann sich indessen nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu ver- letzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Ange- griffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1 und 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.9. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 hatte die Kammer eine Notwehr- situation bejaht, aber einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB an- genommen (Urk. 172 S. 15 f.). Die Unangemessenheit der Notwehr wurde ins- besondere damit begründet, dass der Beschuldigte mit der Flasche einen gefähr- lichen Gegenstand in der Hand gehalten habe, der angesichts des deutlich kleine- ren, leichteren, unbewaffneten und betrunkenen Privatklägers geeignet gewesen sei, die Auseinandersetzung auf eine klar höhere Gewaltstufe zu heben (Urk. 172 S. 16). 4.10. Wie gesehen kann dem Beschuldigten nicht positiv nachgewiesen werden, dass die durch seinen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers ver-
- 13 - ursachte Verletzung nicht auch ohne Flasche in der Hand entstanden wäre und ist das Risiko, dass eine Flasche zerbrechen könnte, auf jeden Fall geringer, wenn die Flasche während eines Stosses von der Hand umgeben ist. Insgesamt ist bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände deshalb keine massgebliche Erhöhung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2 - 4.4). Damit kann dem Be- schuldigten – entgegen den Erwägungen im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 (Urk. 172 S. 16) – aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Bierflasche vor dem Stoss nicht weggestellt hatte. 4.11. Zwar hat der Beschuldigte durch seine völlig unnötige provokative Frage ("bist du schwul") zur Eskalation beigetragen, eine das Notwehrrecht aufhebende bzw. einschränkende Absichtsprovision muss darin indessen nicht gesehen wer- den (so schon Urk. 172 S. 15). Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass der Privatkläger mit einem körperlichen Angriff darauf reagiert. 4.12. Was den Angriff des Privatklägers betrifft, erscheint es vor dem Hinter- grund des Beweisergebnisses im vorliegenden Verfahren als überzeichnet, wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich dieser in die Nähe einer schweren Kör- perverletzung bewegt habe (Urk. 195 S. 4 f.). Auch wenn der Privatkläger den Beschuldigten – wohl nicht zuletzt wegen seiner im Vergleich zum Beschuldigten geringeren Körpergrösse (Beschuldigter: 180 cm, Privatkläger: 166 cm) sowie seines deutlich betrunkenen Zustandes (1.5 ‰) (Urk. 172 S. 15 mit Verweisen) – mit seinem Kopfstoss lediglich im Bereich des Oberkörpers, Hals- oder Brustbe- reich traf, ist mit der Verteidigung indessen nicht von der Hand zu weisen, dass der Angriff darauf ausgelegt war, den Beschuldigten im Kopfbereich zu treffen. Hinzu kommt der Tritt des Privatklägers gegen das Schienbein des Beschuldig- ten. Wie bereits erstinstanzlich zutreffend festgestellt wurde, kann nicht ausge- schlossen werden und ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die mit der ärztlichen Untersuchung vier Tage nach dem Vorfall fest- gestellte Unterschenkelwunde beim Beschuldigten von diesem Tritt herrührte (vgl. Urk. 64 S. 23 mit Verweis auf Arztbericht [Urk. 12/3] sowie ein seitens des
- 14 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme eingereichtes Foto mit einer blut- verkrusteten Wunde am Schienbein [Urk. 3/2/1]). 4.13. Demgegenüber steht die einmalige Stossbewegung des Beschuldigten ge- gen das Gesicht des Privatklägers mit den erstellten Verletzungsfolgen. Wenn nun davon ausgegangen werden muss, dass sich die Gefährlichkeit des Stosses gegen das Gesicht des Privatklägers durch den Umstand, dass der Beschuldigte eine Flasche in der Hand hielt, nicht massgeblich erhöht hat, muss die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers als noch vom Notwehrrecht gedeckt gelten. Natürlich wären noch mildere Reaktionen auf den Angriff des Pri- vatklägers denkbar gewesen. So hätte der Beschuldigte den Privatkläger etwa (zunächst) gegen die Brust stossen können. Wie gesehen sind bei der nachträg- lichen Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlung jedoch nicht allzu subtile Überlegungen darüber anzustellen, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. vorstehende Erw. 4.8). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten an- gesichts des Beweisergebnisses jedenfalls, dass es sich nicht um einen Schlag, sondern um einen Stoss gehandelt hat, und dass sich der Beschuldigte nach dem einmaligen Stoss sogleich entfernt und keine weitere Eskalation gesucht hat. 4.14. Insgesamt lässt sich die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers angesichts des Beweisergebnisses unter eine rechtfertigende Not- wehr fassen. Sie war damit im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. 4.15. Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt freizusprechen.
5. Spurenmaterial / Beweisfotografien 5.1. Wie gesehen ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
- 15 - 5.2. Die Vernichtung des beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren- materials sowie der Beweisfotografien durch die Lagerbehörde wurde von den Parteien zu keiner Zeit kritisiert und war auch nicht Gegenstand der Bundes- gerichtsbeschwerde. Damit ist hinsichtlich dieses Materials sowie der Fotografien gleich zu entscheiden wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 und sind diese der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Urk. 172 S. 28 sowie 32, Dispositivziffer 4).
6. Zivilansprüche
E. 6 Juli 2017 vollumfänglich bestätigt (Urk. 114 S. 30 ff.).
E. 6.1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschuldigte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei der Beurteilung von Zivilansprüchen ist der Straf- richter nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden (Art. 53 OR).
E. 6.2 Der vorliegende Sachverhalt erweist sich auch in zivilrechtlicher Hinsicht als liquid, denn auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist von einer berech- tigten Notwehr im Sinne von Art. 52 Abs. 1 OR seitens des Beschuldigten auszu- gehen. Als Folge davon ist ein allfälliger vom Privatkläger erlittener Schaden nicht durch den Beschuldigten zu ersetzen.
E. 6.3 Demzufolge ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers abzuweisen.
E. 6.4 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist nach dessen Rückzug der Berufung am 8. Februar 2017 (Urk. 72) bereits aus prozessualen Gründen abzu- weisen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
7. Genugtuung, Schadenersatz 7.1. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Be- rufungsgericht für den Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 25'000.– sowie Schadenersatz von Fr. 30'000.– (Urk. 48 S. 1, Urk. 195 S. 5). Sie begründet dies einerseits mit wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des behaupteten Stellenver-
- 16 - lustes infolge der seinerzeitigen Verhaftung sowie der aufgrund der Unter- suchungshaft erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 195 S. 5 f.). 7.2. Schadenersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen 7.2.1. Die Verteidigung verlangt zugunsten des Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– wegen der behaupteten Lohn- und Erwerbseinbusse aufgrund der vom 1. September 2015 bis 17. Dezember 2015 erfolgten Inhaftie- rung. Sie begründet diese Forderung unter Verweis auf den bei den Akten liegen- den Arbeitsvertrag des Beschuldigten, wonach dieser am 15. September 2015 ei- ne mit zunächst Fr. 7'500.– entschädigte Arbeitsstelle als Designer angetreten hätte (Urk. 195 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3/2/2). Trotz intensiver Suche habe er bis heute keine vergleichbare Stelle gefunden. Er arbeite seither als mehr oder weniger gut bezahlter Freelancer und bedürfe mittlerweile aktenkundig Unter- stützung durch die Fürsorge. Das Strafverfahren habe ihn beruflich in einem schwierigen Alter regelrecht aus der Bahn geworfen (a.a.O.). 7.2.2. Die geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 30'000.– entspricht dem Vierfachen des Bruttomonatslohnes, der dem Beschuldigten während der dreimonatigen Probezeit zugestanden wäre (Urk. 3/2/2 Ziff. 8.1; danach Fr. 8'000.--). Die Verteidigung begründet ihre Forderung einerseits mit dem Lohn- ausfall für den Beschuldigten während der Inhaftierung (geplanter Stellenantritt:
E. 10 Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die eingangs genannten Anträge (Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Begründung der eigenen Berufung und Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie zur letztmaligen Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 193). Hierauf liess der Beschuldigte am 23. Januar 2020 die ebenfalls vor- stehend angeführten Anträge stellen. Im Weiteren widerrief die Verteidigung – wie bereits im ersten Berufungsverfahren (Urk. 135 S. 2) – das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren für den Fall, dass kein Freispruch erfolge. Diesfalls seien neben dem Privatkläger auch noch vier Zeugen gerichtlich zu befragen (Urk. 195 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde diese Rechtsschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 198). Am 29. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und von dessen Beweisanträgen sowie – in Anbetracht der von der Verteidigung gestellten "ultimativen Alternativbedingung", dass wenn kein Freispruch erfolge, eine mündliche Verhandlung zu erfolgen habe – die mündliche Weiterführung des Berufungsverfahrens (Urk. 200).
E. 15 Januar 2016. Auch wenn nicht gesichert ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Inhaftierung des Beschuldigten über diesen Zeitraum angedauert hätte, ist ange- sichts der Verhaftung kurz vor Stellenantritt und mangels anderweitiger Anhalts- punkte gleichwohl davon auszugehen, dass der Lohnausfall zwischen dem Stel- lenantritt bis zur Haftentlassung bzw. auch der Stellenverlust direkte Folge der In- haftierung war. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine den Lohnausfall während der Inhaftierung leicht übersteigende Entschädigung. Dabei ist allerdings wie ge- sehen zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des lediglich geplanten Stellenan- trittes auch ohne Verhaftung eine baldige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte in der Ver- gangenheit einen eher unbeständigen beruflichen Werdegang hatte (vgl. etwa Urk. 14/14 S. 31). Die geforderten Fr. 30'000.-- tragen diesen Umständen ausge- wogen Rechnung. 7.2.5. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzusprechen.
- 18 - 7.3. Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft 7.3.1. Was die Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft betrifft, verlangt die Verteidigung pro Hafttag eine Genugtuungssumme von Fr. 300.– bzw. ein Total von Fr. 23'400.–. Hinzu komme, dass der Ruf des Beschuldigten massiv beein- trächtigt worden sei und er zudem seine gut bezahlte Anstellung verloren habe, wobei er bis heute nichts Gleichwertiges habe finden können, was neben dem eigentlichen Schaden auch eine immaterielle Unbill sei. In Anbetracht dieser Um- stände sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.– angemessen (Urk. 195 S. 6). 7.3.2. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Festlegung der Genug- tuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belas- tungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; Wehrenberg-BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 26 ff.). 7.3.3. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 wurde als angemessene Ent- schädigung für die vom Beschuldigten zu Unrecht erlittenen 48 Tage Haft von ei- nem Betrag von Fr. 200.– pro Tag ausgegangen (Urk. 172 S. 30). Dieser Betrag entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer angemessenen Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von kurzer Dauer, sofern nicht beson- dere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten (BGE 136 IV 243 E. 3). Solche besonderen Um- stände wurden im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 verneint (Urk. 172 S. 29). Dem kann – mit den nachfolgender Einschränkung (vgl. dazu Erw. 7.3.5) – grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist keine besonders schwere subjek-
- 19 - tive Betroffenheit erkennbar, die über das Mass dessen hinausgeht, was üb- licherweise mit einem Freiheitsentzug verbunden ist. Soweit die Verteidigung auf die besondere Schwere des Tatvorwurfes verweist (Urk. 195 S. 6), trifft zwar zu, dass es sich bei der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten versuch- ten schweren Körperverletzung um einen schwerwiegenden strafrechtlichen Vor- wurf gehandelt hatte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung, welche dann schliesslich zu seiner (gerechtfertigten) Ab- wehr führte, durch seine völlig unnötige provokative Frage mitkonstelliert hatte. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Beeinträchtigung des Rufes des Beschuldigten in sozialer Hinsicht betrifft (a.a.O.), fehlt es an konkreten Hinwei- sen, die auf eine besonders schwere Beeinträchtigung schliessen lassen würde. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte immaterielle Unbill im Zusam- menhang mit dem Stellenverlust und dem Umstand, dass der Beschuldigte bis heute nichts Gleichwertiges gefunden habe (a.a.O.). Die mit dem Stellenverlust verbundene wirtschaftliche Einbusse ist bereits bei der Bemessung der Entschä- digung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt worden (vgl. vor- stehende Erw. 7.2.4). Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill ist nicht er- sichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Ebenso nicht ge- nugtuungsbegründend erweist sich die im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung. Eine besonders schwerwiegende Verletzung im Sinne einer genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill ist auch hier nicht er- sichtlich und wurde auch nicht dargetan. 7.3.4. Vorliegend ist aber insofern von einer anderen Ausgangslage als im auf- gehobenen Urteil vom 4. April 2019 auszugehen, als nicht bloss die über die aus- gesprochene Strafe hinausgehende Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, sondern zufolge des Freispruchs die gesamten vom Be- schuldigten erlittenen Hafttage entschädigt werden müssen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Insgesamt verbrachte der Beschuldigte 108 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 18/3 und 18/31). Das entspricht einer eher langen Haftdauer. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).
- 20 - 7.3.5. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, von einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 160.– pro Tag auszugehen. Die gesamte Genugtuung ist deshalb auf einen Betrag von Fr. 17'280.– festzusetzen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10, 12 und 13) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt für die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens vor dem Obergericht Zürich, III. Strafkammer (Ge- schäfts-Nr. UB150131-O). 8.2. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren SB170043, SB180161 sowie SB190553 fallen zufolge des Freispruchs ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers in sämtlichen Berufungsverfahren sind aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Ho- norarnote über Fr. 2'306.20 ein (Urk. 209). Der darin geltend gemachte, geschätz- te Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Schlussbesprechung ist an- gesichts der tatsächlichen Begebenheiten (vgl. Prot. II S. 7 ff.) zu reduzieren, sodass der amtliche Verteidiger mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen ist. 8.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für seine geltend gemach- ten und ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 608.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 208).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Sämtliches gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich gelagertes Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
3. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10, 12 und 13) wird bestätigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers sowie derjenigen des Haftbeschwerde- verfahrens vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150131), werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170043) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung Fr. 400.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 250.– Kosten Therapiebericht H._____ Fr. 169.– Laborkosten.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180161) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.– amtliche Verteidigung Fr. 1'150.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 150.– Kosten Therapiebericht H._____
9. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB190553) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen:
- 22 - Fr. 2'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 608.-- unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
10. Die Kosten aller Berufungsverfahren (SB170043, SB180161, SB190553), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Schadenersatz und Fr. 17'280.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 186 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Referenz-Nr. K150820-017 / 64386692 gemäss Dispositivziffer 2
- 23 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190553-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 7. Mai 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung,
- 2 - vom 19. September 2016 (DG160175) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017 (SB170043) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. März 2018 (6B_908/2017) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2019 (SB180161) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 14. November 2019 (6B_617/2019)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2016 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (ADHS-Therapie sowie deliktorientierte und suchtspezifische Therapie) angeordnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
6. Sämtliches gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich gelagertes Spuren- material sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
9. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewie- sen.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'000.00 Auslagen OGZ, III. SK, betr. Haftbeschwerde CHF 560.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 16'446.35 Gutachten/Expertisen etc. CHF 50.00 Auslagen Untersuchung CHF 699.40 Diverse Kosten CHF 18'822.90 amtliche Verteidigung CHF 9'413.95 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen des Haftbeschwerdeverfahrens vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150131-O), ausgenommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, werden dem Beschul- digten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
12. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 18'822.90 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers wird mit CHF 9'413.95 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. (Mitteilungen) 15.-17.(Rechtsmittel)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 191 S. 1; Urk. 211 S. 1)
1. Der Beschuldigte B._____ sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 19. Juni 2017 und zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 31. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe, zu bestra- fen.
3. Die erstandene Haft sei auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen.
4. Es sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (ADHS-Therapie sowie deliktorientierte und suchtspezifische Thera- pie) anzuordnen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 195 S. 1 f. sinngemäss)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.– und Schadener- satz von Fr. 30'000.– zuzusprechen.
4. Ausgangsgemäss sei auf die Zivilforderungen nicht einzutreten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsver- treter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren zu Lasten der Staatskasse.
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
3. Abteilung, vom 19. September 2016 wurde mit Urteil der hiesigen Kammer vom
6. Juli 2017 vollumfänglich bestätigt (Urk. 114 S. 30 ff.). 1.2. In Gutheissung einer vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil am 15. März 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 126; Urteil 6B_908/2017). Das Bundesgericht bemängelte zur Hauptsache, dass die Kammer im aufgehobenen Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als demjenigen, den sie als er- stellt erachtet habe. 1.3. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte neu der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Bestraft wurde der Be- schuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Juni 2017 ausgefällten Geldstrafe, wobei festgestellt wurde, dass die Strafe vollumfänglich durch Untersuchungshaft abgegolten sei. Im Übrigen wurde
– abgesehen von der Zusprechung einer Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft – gleich entschieden wie im Urteil vom 6. Juli 2017 (Anordnung einer ambu- lanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB [ADHS-Therapie sowie deliktorientierte und suchtspezifische Therapie], Entscheid über Spuren- material sowie Beweisfotografien, Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach, Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers A._____; Urk. 172 S. 32 ff.). 1.4. In erneuter Gutheissung einer vom Beschuldigten auch gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht am 14. November 2019 das obergerichtliche Urteil vom 4. April 2019 wiederum auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 185, Urteil 6B_617/2019). Das Bundesgericht
- 7 - bemängelte zur Hauptsache, dass nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Gefähr- lichkeit des Stosses massgeblich dadurch erhöht haben sollte, dass der Beschul- digte in der Hand, mit welcher er zugestossen hatte, eine Flasche hielt. Entspre- chend könne die Flasche in der Hand des Beschuldigten auch nicht als gefähr- licher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert werden (a.a.O. E. 1.3.3). 1.5. Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde mit Präsidialverfü- gung vom 9. Dezember 2019 im Einverständnis mit den Parteien für die Fortset- zung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, ihre Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen sowie letztmals allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 187 - 189). Am
10. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die eingangs genannten Anträge (Urk. 191). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Begründung der eigenen Berufung und Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie zur letztmaligen Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 193). Hierauf liess der Beschuldigte am 23. Januar 2020 die ebenfalls vor- stehend angeführten Anträge stellen. Im Weiteren widerrief die Verteidigung – wie bereits im ersten Berufungsverfahren (Urk. 135 S. 2) – das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren für den Fall, dass kein Freispruch erfolge. Diesfalls seien neben dem Privatkläger auch noch vier Zeugen gerichtlich zu befragen (Urk. 195 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde diese Rechtsschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 198). Am 29. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und von dessen Beweisanträgen sowie – in Anbetracht der von der Verteidigung gestellten "ultimativen Alternativbedingung", dass wenn kein Freispruch erfolge, eine mündliche Verhandlung zu erfolgen habe – die mündliche Weiterführung des Berufungsverfahrens (Urk. 200). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 wurden die mündliche Fort- setzung des Berufungsverfahrens angeordnet sowie die Beweisanträge des Be- schuldigten abgewiesen (Urk. 201). In der Folge wurde am 6. März 2020 auf den
7. Mai 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 203).
- 8 - 1.7. Zur Berufungsverhandlung erschienen sind der zuständige Staatsanwalt sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Kammer wird das Verfahren in den Stand versetzt, in welchem es sich vor der Fällung des damaligen Urteils befunden hat. Damit ist heute noch- mals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des Beru- fungsverfahren SB180161 war. Allerdings darf dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückgekommen werden, die zur Aufhebung des Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesge- richt auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Ver- bots der reformatio in peius aber auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3). 2.2. Entsprechend ist zunächst – wie im aufgehobenen Urteil (Urk. 172 S. 8) – festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
19. September 2016 vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen ist. 2.3. Soweit die Verteidigung – ein weiteres Mal unverändert – die Befragung des Privatklägers, sowie die von C._____, D._____, E._____ und F._____ bean- tragt (Prot. II S. 9), ist ebenfalls unverändert auf die früheren Erwägungen zu ver- weisen. Schon mehrfach wurde dargelegt, dass für eine erneute Einvernahme der genannten Personen im Berufungsverfahren kein Anlass besteht (vgl. Präsidial- verfügung vom 27. März 2017 [Urk. 98], aufgehobenes Urteil SB170043 [Urk. 114 S. 9], Präsidialverfügung vom 17. Juli 2018 [Urk. 143 S. 3], aufgehobenes Urteil vom 4. April 2019 [Urk. 172 S. 8], Präsidialverfügung vom 12. Februar 2020 [Urk. 201]). Daran hat sich nichts geändert.
- 9 -
3. Sachverhalt 3.1. Das Bundesgericht hat seinem Urteil 6B_617/2019 vom 14. November 2019 den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er bereits in den aufgehobenen Urtei- len vom 6. Juli 2017 sowie vom 4. April 2019 festgestellt wurde (Urk. 185 S. 2 f.). 3.2. Davon ist – in Übereinstimmung mit den Parteien (Urk. 191 und 195) – auch im vorliegenden Berufungsverfahren auszugehen: "Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass gestützt auf die vorhan- denen Beweismittel der folgende Sachverhalt gemäss Eventualanklage als erstellt bezeichnet werden kann: Der Beschuldigte und der Privatkläger besuchten in der Tatnacht die G._____ Bar in Zürich. Die beiden trafen im Verlaufe der Nacht aufeinander. Schliesslich kam es zur Eskalation, als sie sich einige Meter voneinander entfernt an der Bar des besagten Lokals be- fanden. Der Beschuldigte sagte zum Privatkläger eher provokativ-unter- stellend als fragend etwas im Sinne von 'bist du schwul', worauf der Privat- kläger zum Beschuldigten hinging und ihn zur Rede stellte. Dabei trat er nahe an den Beschuldigten heran, rempelte ihn an bzw. machte eine Stossbewegung mit seinem Kopf gegen den Beschuldigten, wobei er ihn am Oberkörper im Hals- oder Brustbereich traf. Beim Anrempeln trat der Privat- kläger dem Beschuldigten zudem gegen das rechte Schienbein. In der Folge führte der Beschuldigte willentlich mit der Hand, in welcher er eine Bier- flasche hielt, einen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers. Der Privatkläger erlitt dadurch an der Stirn links, nahe der Nase durch die linke Augenbraue, zum Augenoberlid ausgerichtet, eine ca. 4 cm lange, in Körperlängsachse verlaufende Rissquetschwunde mit vereinzelten, bis max. 0.5 cm langen, glattrandigen, oberflächlichen Ausläufern" (Urk. 114 S. 16, Urk. 172 S. 8 f.).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Beschuldigten hin mit der Frage auseinander, ob dessen Handeln als einfache Körperverletzung mit ei-
- 10 - nem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu quali- fizieren ist und verneinte dies. 4.2. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidend für den Ausgang dieser Würdigung ist, dass der Beschuldigte die Bierflasche we- der als Schlag- noch als Wurfinstrument verwendet hat, sondern diese lediglich in der Hand hielt, als er dem Privatkläger mit der Hand einen Stoss versetzte (Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht auch auf den ersten Rückweisungsentscheid 6B_908/2017 vom 15. März 2018, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass ein heftiges Wegstossen mit der Hand, in welcher sich ein Bier bzw. eine kleine Bierflasche befindet, nicht mit einem Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf gleichgesetzt werden könne (Ver- weis auf E. 1.4). 4.3. Bei gegebener beweismässiger Ausgangslage ist mangels anderweitiger Hinweise im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen davon auszu- gehen, dass der Privatkläger die Verletzung am Kopf nicht durch die Flasche, sondern durch die Hand des Beschuldigten bzw. die Knöchel von dessen Hand zugefügt erhielt, und dass die gleiche Verletzung auch eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte keine Flasche in der Hand gehalten hätte. Weiter betont das Bundesgericht, dass der Stoss des Beschuldigten den Privatkläger gerade nicht ins Auge getroffen habe. Ferner bestehe nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Gefahr von schweren Augenverletzungen bei einem Schlag oder wuchtigen Stoss ins Auge unabhängig davon, ob der Täter den Stoss mit der blossen Faust ausführt oder ob er in seiner Hand eine kleine Bierflasche halte. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Flasche gerade nicht so eingesetzt habe, dass sie zerbrach (vgl. dazu Urk. 185 S. 5 E. 1.3.3). Wie gross die Gefahr eines Zerbrechens der Flasche bei dem vom Beschuldigten vorgenommenen Stoss war, ist nicht rekonstruierbar und muss offen gelassen werden. 4.4. Insgesamt ist damit bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgericht- lichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände keine massgebliche Erhö- hung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte. Folglich kann die Flasche in
- 11 - der Hand des Beschuldigten auch nicht als gefährlicher Gegenstand qualifiziert werden. Damit fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die Verletzung mit blosser Hand zu und nicht mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Urk. 185 S. 6 E. 1.3.3). 4.5. Wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 nach wie vor ausser Frage steht aber, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen ein- fachen Körperverletzung erfüllt hat (Urk. 172 S. 11, Urk. 191 S. 2, Urk. 195 S. 3). 4.6. Der Beschuldigte macht indessen weiterhin geltend, er habe in rechtferti- gender Notwehr gehandelt (Urk. 195 S. 3 f.). 4.7. Wird jemand ohne Recht angegriffen, ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB, rechtfertigende Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Not- wehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB, Notwehrexzess). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB, entschuldbare Notwehr). 4.8. Wann von einer rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB aus- zugehen ist, wurde bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 unter Ver- weis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (Urk. 172 S. 13 f.): "Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Um- stände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Ver- wendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber an- gestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
- 12 - weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Der Angegriffene kann sich indessen nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr zu ver- letzen oder gar zu töten (sogenannte Absichtsprovokation). Hat der Ange- griffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten mitverschuldet beziehungsweise mitverursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Ver- meidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteile 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.1 und 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.9. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 hatte die Kammer eine Notwehr- situation bejaht, aber einen Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB an- genommen (Urk. 172 S. 15 f.). Die Unangemessenheit der Notwehr wurde ins- besondere damit begründet, dass der Beschuldigte mit der Flasche einen gefähr- lichen Gegenstand in der Hand gehalten habe, der angesichts des deutlich kleine- ren, leichteren, unbewaffneten und betrunkenen Privatklägers geeignet gewesen sei, die Auseinandersetzung auf eine klar höhere Gewaltstufe zu heben (Urk. 172 S. 16). 4.10. Wie gesehen kann dem Beschuldigten nicht positiv nachgewiesen werden, dass die durch seinen wuchtigen Stoss gegen das Gesicht des Privatklägers ver-
- 13 - ursachte Verletzung nicht auch ohne Flasche in der Hand entstanden wäre und ist das Risiko, dass eine Flasche zerbrechen könnte, auf jeden Fall geringer, wenn die Flasche während eines Stosses von der Hand umgeben ist. Insgesamt ist bei gegebener Sachlage im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund der konkreten Umstände deshalb keine massgebliche Erhöhung der Gefährlichkeit in dem Umstand zu sehen, dass der Beschuldigte beim Zustossen eine Flasche in der Hand gehalten hatte (vgl. vorstehende Erw. 4.2 - 4.4). Damit kann dem Be- schuldigten – entgegen den Erwägungen im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 (Urk. 172 S. 16) – aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Bierflasche vor dem Stoss nicht weggestellt hatte. 4.11. Zwar hat der Beschuldigte durch seine völlig unnötige provokative Frage ("bist du schwul") zur Eskalation beigetragen, eine das Notwehrrecht aufhebende bzw. einschränkende Absichtsprovision muss darin indessen nicht gesehen wer- den (so schon Urk. 172 S. 15). Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass der Privatkläger mit einem körperlichen Angriff darauf reagiert. 4.12. Was den Angriff des Privatklägers betrifft, erscheint es vor dem Hinter- grund des Beweisergebnisses im vorliegenden Verfahren als überzeichnet, wenn die Verteidigung geltend macht, dass sich dieser in die Nähe einer schweren Kör- perverletzung bewegt habe (Urk. 195 S. 4 f.). Auch wenn der Privatkläger den Beschuldigten – wohl nicht zuletzt wegen seiner im Vergleich zum Beschuldigten geringeren Körpergrösse (Beschuldigter: 180 cm, Privatkläger: 166 cm) sowie seines deutlich betrunkenen Zustandes (1.5 ‰) (Urk. 172 S. 15 mit Verweisen) – mit seinem Kopfstoss lediglich im Bereich des Oberkörpers, Hals- oder Brustbe- reich traf, ist mit der Verteidigung indessen nicht von der Hand zu weisen, dass der Angriff darauf ausgelegt war, den Beschuldigten im Kopfbereich zu treffen. Hinzu kommt der Tritt des Privatklägers gegen das Schienbein des Beschuldig- ten. Wie bereits erstinstanzlich zutreffend festgestellt wurde, kann nicht ausge- schlossen werden und ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass die mit der ärztlichen Untersuchung vier Tage nach dem Vorfall fest- gestellte Unterschenkelwunde beim Beschuldigten von diesem Tritt herrührte (vgl. Urk. 64 S. 23 mit Verweis auf Arztbericht [Urk. 12/3] sowie ein seitens des
- 14 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme eingereichtes Foto mit einer blut- verkrusteten Wunde am Schienbein [Urk. 3/2/1]). 4.13. Demgegenüber steht die einmalige Stossbewegung des Beschuldigten ge- gen das Gesicht des Privatklägers mit den erstellten Verletzungsfolgen. Wenn nun davon ausgegangen werden muss, dass sich die Gefährlichkeit des Stosses gegen das Gesicht des Privatklägers durch den Umstand, dass der Beschuldigte eine Flasche in der Hand hielt, nicht massgeblich erhöht hat, muss die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers als noch vom Notwehrrecht gedeckt gelten. Natürlich wären noch mildere Reaktionen auf den Angriff des Pri- vatklägers denkbar gewesen. So hätte der Beschuldigte den Privatkläger etwa (zunächst) gegen die Brust stossen können. Wie gesehen sind bei der nachträg- lichen Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlung jedoch nicht allzu subtile Überlegungen darüber anzustellen, ob der Angegriffene sich nicht allen- falls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (vgl. vorstehende Erw. 4.8). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten an- gesichts des Beweisergebnisses jedenfalls, dass es sich nicht um einen Schlag, sondern um einen Stoss gehandelt hat, und dass sich der Beschuldigte nach dem einmaligen Stoss sogleich entfernt und keine weitere Eskalation gesucht hat. 4.14. Insgesamt lässt sich die Reaktion des Beschuldigten auf den Angriff des Privatklägers angesichts des Beweisergebnisses unter eine rechtfertigende Not- wehr fassen. Sie war damit im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt. 4.15. Der Beschuldigte ist demnach in Bezug auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt freizusprechen.
5. Spurenmaterial / Beweisfotografien 5.1. Wie gesehen ist die neue Entscheidung der kantonalen Instanz nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (vgl. vorstehende Erw. 2.1).
- 15 - 5.2. Die Vernichtung des beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren- materials sowie der Beweisfotografien durch die Lagerbehörde wurde von den Parteien zu keiner Zeit kritisiert und war auch nicht Gegenstand der Bundes- gerichtsbeschwerde. Damit ist hinsichtlich dieses Materials sowie der Fotografien gleich zu entscheiden wie bereits im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 und sind diese der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen (vgl. Urk. 172 S. 28 sowie 32, Dispositivziffer 4).
6. Zivilansprüche 6.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschuldigte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei der Beurteilung von Zivilansprüchen ist der Straf- richter nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden (Art. 53 OR). 6.2. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich auch in zivilrechtlicher Hinsicht als liquid, denn auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ist von einer berech- tigten Notwehr im Sinne von Art. 52 Abs. 1 OR seitens des Beschuldigten auszu- gehen. Als Folge davon ist ein allfälliger vom Privatkläger erlittener Schaden nicht durch den Beschuldigten zu ersetzen. 6.3. Demzufolge ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers abzuweisen. 6.4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist nach dessen Rückzug der Berufung am 8. Februar 2017 (Urk. 72) bereits aus prozessualen Gründen abzu- weisen, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist.
7. Genugtuung, Schadenersatz 7.1. Die Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Be- rufungsgericht für den Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 25'000.– sowie Schadenersatz von Fr. 30'000.– (Urk. 48 S. 1, Urk. 195 S. 5). Sie begründet dies einerseits mit wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des behaupteten Stellenver-
- 16 - lustes infolge der seinerzeitigen Verhaftung sowie der aufgrund der Unter- suchungshaft erlittenen immateriellen Unbill (Urk. 195 S. 5 f.). 7.2. Schadenersatz für erlittene wirtschaftliche Einbussen 7.2.1. Die Verteidigung verlangt zugunsten des Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– wegen der behaupteten Lohn- und Erwerbseinbusse aufgrund der vom 1. September 2015 bis 17. Dezember 2015 erfolgten Inhaftie- rung. Sie begründet diese Forderung unter Verweis auf den bei den Akten liegen- den Arbeitsvertrag des Beschuldigten, wonach dieser am 15. September 2015 ei- ne mit zunächst Fr. 7'500.– entschädigte Arbeitsstelle als Designer angetreten hätte (Urk. 195 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3/2/2). Trotz intensiver Suche habe er bis heute keine vergleichbare Stelle gefunden. Er arbeite seither als mehr oder weniger gut bezahlter Freelancer und bedürfe mittlerweile aktenkundig Unter- stützung durch die Fürsorge. Das Strafverfahren habe ihn beruflich in einem schwierigen Alter regelrecht aus der Bahn geworfen (a.a.O.). 7.2.2. Die geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 30'000.– entspricht dem Vierfachen des Bruttomonatslohnes, der dem Beschuldigten während der dreimonatigen Probezeit zugestanden wäre (Urk. 3/2/2 Ziff. 8.1; danach Fr. 8'000.--). Die Verteidigung begründet ihre Forderung einerseits mit dem Lohn- ausfall für den Beschuldigten während der Inhaftierung (geplanter Stellenantritt:
15. September 2015, Entlassung aus der Haft: 17. Dezember 2015) sowie dem Umstand, dass Mitte Dezember sicher kein neuer Job gefunden werden könne, weshalb auch der gesamte Dezemberlohn zu berücksichtigen sei. Ein weiterer Monatslohn sei zu berücksichtigen für den Umstand, dass der Beschuldigte bis heute keine vergleichbare Stelle gefunden habe (a.a.O.) 7.2.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie unter anderem An- spruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigt werden unter anderem Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges erlitten wurden. Grundsätzlich ebenso zu entschädigen ist ein aufgrund des Strafverfahrens erlittener Stellenverlust oder Karriereschaden
- 17 - (Wehrenberg/Frank-BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 23). Hingegen sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs- organe verursacht wurden. Dabei hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu be- legen bzw. glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank-BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N 9 und 24). 7.2.4. Der geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 30'000.– erscheint ange- messen. Zwar handelt es sich bei dem erwähnten Monatslohn von Fr. 7'500.– um einen Bruttolohn, welcher angesichts der üblichen Abzüge grundsätzlich nicht vollumfänglich als Schadenersatz zugesprochen werden kann. Nach bestandener Probezeit wäre der monatliche Bruttolohn dann aber auf Fr. 8'000.– angestiegen. Rein mathematisch entspricht die Forderung des Beschuldigten deshalb dessen mutmasslichem Lohn vom 15. September 2015 bis etwa zwei Tage vor dem
15. Januar 2016. Auch wenn nicht gesichert ist, dass das Arbeitsverhältnis ohne Inhaftierung des Beschuldigten über diesen Zeitraum angedauert hätte, ist ange- sichts der Verhaftung kurz vor Stellenantritt und mangels anderweitiger Anhalts- punkte gleichwohl davon auszugehen, dass der Lohnausfall zwischen dem Stel- lenantritt bis zur Haftentlassung bzw. auch der Stellenverlust direkte Folge der In- haftierung war. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine den Lohnausfall während der Inhaftierung leicht übersteigende Entschädigung. Dabei ist allerdings wie ge- sehen zu berücksichtigen, dass in Anbetracht des lediglich geplanten Stellenan- trittes auch ohne Verhaftung eine baldige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen möglich gewesen wäre, zumal der Beschuldigte in der Ver- gangenheit einen eher unbeständigen beruflichen Werdegang hatte (vgl. etwa Urk. 14/14 S. 31). Die geforderten Fr. 30'000.-- tragen diesen Umständen ausge- wogen Rechnung. 7.2.5. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzusprechen.
- 18 - 7.3. Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft 7.3.1. Was die Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft betrifft, verlangt die Verteidigung pro Hafttag eine Genugtuungssumme von Fr. 300.– bzw. ein Total von Fr. 23'400.–. Hinzu komme, dass der Ruf des Beschuldigten massiv beein- trächtigt worden sei und er zudem seine gut bezahlte Anstellung verloren habe, wobei er bis heute nichts Gleichwertiges habe finden können, was neben dem eigentlichen Schaden auch eine immaterielle Unbill sei. In Anbetracht dieser Um- stände sei eine Genugtuung von Fr. 25'000.– angemessen (Urk. 195 S. 6). 7.3.2. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Festlegung der Genug- tuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche Länge des Strafverfahrens oder eine breite Darlegung in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügen die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehenden psychischen Belas- tungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.4.; Wehrenberg-BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 26 ff.). 7.3.3. Im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 wurde als angemessene Ent- schädigung für die vom Beschuldigten zu Unrecht erlittenen 48 Tage Haft von ei- nem Betrag von Fr. 200.– pro Tag ausgegangen (Urk. 172 S. 30). Dieser Betrag entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer angemessenen Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft von kurzer Dauer, sofern nicht beson- dere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten (BGE 136 IV 243 E. 3). Solche besonderen Um- stände wurden im aufgehobenen Urteil vom 4. April 2019 verneint (Urk. 172 S. 29). Dem kann – mit den nachfolgender Einschränkung (vgl. dazu Erw. 7.3.5) – grundsätzlich gefolgt werden. Insbesondere ist keine besonders schwere subjek-
- 19 - tive Betroffenheit erkennbar, die über das Mass dessen hinausgeht, was üb- licherweise mit einem Freiheitsentzug verbunden ist. Soweit die Verteidigung auf die besondere Schwere des Tatvorwurfes verweist (Urk. 195 S. 6), trifft zwar zu, dass es sich bei der dem Beschuldigten ursprünglich zur Last gelegten versuch- ten schweren Körperverletzung um einen schwerwiegenden strafrechtlichen Vor- wurf gehandelt hatte. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung, welche dann schliesslich zu seiner (gerechtfertigten) Ab- wehr führte, durch seine völlig unnötige provokative Frage mitkonstelliert hatte. Was die von der Verteidigung geltend gemachte Beeinträchtigung des Rufes des Beschuldigten in sozialer Hinsicht betrifft (a.a.O.), fehlt es an konkreten Hinwei- sen, die auf eine besonders schwere Beeinträchtigung schliessen lassen würde. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte immaterielle Unbill im Zusam- menhang mit dem Stellenverlust und dem Umstand, dass der Beschuldigte bis heute nichts Gleichwertiges gefunden habe (a.a.O.). Die mit dem Stellenverlust verbundene wirtschaftliche Einbusse ist bereits bei der Bemessung der Entschä- digung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO berücksichtigt worden (vgl. vor- stehende Erw. 7.2.4). Eine darüberhinausgehende immaterielle Unbill ist nicht er- sichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht dargelegt. Ebenso nicht ge- nugtuungsbegründend erweist sich die im Rahmen des Strafverfahrens erfolgte psychiatrische Untersuchung. Eine besonders schwerwiegende Verletzung im Sinne einer genugtuungsbegründenden immateriellen Unbill ist auch hier nicht er- sichtlich und wurde auch nicht dargetan. 7.3.4. Vorliegend ist aber insofern von einer anderen Ausgangslage als im auf- gehobenen Urteil vom 4. April 2019 auszugehen, als nicht bloss die über die aus- gesprochene Strafe hinausgehende Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, sondern zufolge des Freispruchs die gesamten vom Be- schuldigten erlittenen Hafttage entschädigt werden müssen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Insgesamt verbrachte der Beschuldigte 108 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 18/3 und 18/31). Das entspricht einer eher langen Haftdauer. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2).
- 20 - 7.3.5. Insgesamt rechtfertigt es sich damit, von einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 160.– pro Tag auszugehen. Die gesamte Genugtuung ist deshalb auf einen Betrag von Fr. 17'280.– festzusetzen. Im Übrigen ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10, 12 und 13) ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleiches gilt für die Kosten des Haftbeschwerdeverfahrens vor dem Obergericht Zürich, III. Strafkammer (Ge- schäfts-Nr. UB150131-O). 8.2. Die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren für die Berufungsverfahren SB170043, SB180161 sowie SB190553 fallen zufolge des Freispruchs ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers in sämtlichen Berufungsverfahren sind aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.3. Der amtliche Verteidiger reichte vor der Berufungsverhandlung seine Ho- norarnote über Fr. 2'306.20 ein (Urk. 209). Der darin geltend gemachte, geschätz- te Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Schlussbesprechung ist an- gesichts der tatsächlichen Begebenheiten (vgl. Prot. II S. 7 ff.) zu reduzieren, sodass der amtliche Verteidiger mit Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen ist. 8.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für seine geltend gemach- ten und ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen in der Höhe von Fr. 608.-- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 208).
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Sämtliches gesichertes und beim Forensischen Institut Zürich gelagertes Spurenmaterial sowie die erstellten Beweisfotografien werden der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
3. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 10, 12 und 13) wird bestätigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung des Privatklägers sowie derjenigen des Haftbeschwerde- verfahrens vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150131), werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB170043) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.– amtliche Verteidigung Fr. 400.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 250.– Kosten Therapiebericht H._____ Fr. 169.– Laborkosten.
8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180161) fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'550.– amtliche Verteidigung Fr. 1'150.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers Fr. 150.– Kosten Therapiebericht H._____
9. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB190553) fallen ausser An- satz. Die weiteren Kosten betragen:
- 22 - Fr. 2'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 608.-- unentgeltliche Vertretung des Privatklägers
10. Die Kosten aller Berufungsverfahren (SB170043, SB180161, SB190553), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– als Schadenersatz und Fr. 17'280.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 186 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Forensische Institut Zürich, Referenz-Nr. K150820-017 / 64386692 gemäss Dispositivziffer 2
- 23 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell