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SB190552

Drohung

Zürich OG · 2019-12-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von

E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

E. 3 Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Dezember 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einho- lung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschul- digten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 -

E. 4 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Von einer Verpflich- tung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privat- klägerin im Berufungsverfahren ist mangels erheblicher Umtriebe der Privatkläge- rin abzusehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. August 2019 wird nicht einge- treten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190552-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 (GG190018)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 6. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 14 und Urk. 22). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhe- bung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 22 [Urteilsdispositiv]; Urk. 25 = Urk. 27 [begrün- dete Fassung]). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte Berufung an (Prot. I S. 14). Am 21. November 2019 wurde ihm da- her das begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 27) zugestellt (Urk. 26/3).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Dezember 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einho- lung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschul- digten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

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4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Von einer Verpflich- tung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privat- klägerin im Berufungsverfahren ist mangels erheblicher Umtriebe der Privatkläge- rin abzusehen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 13. August 2019 wird nicht einge- treten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Dezember 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer