Sachverhalt
so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Als Beweislastregel ist der Grundsatz ver- letzt, wenn das Gericht die Angeklagte (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_839/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweis). 6.2. Betrachtet man das Beweisgefüge in seiner Gesamtheit, bleiben vorlie- gend keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Be- schuldigte am 10. September 2016 um 17.04 Uhr den Personenwagen Porsche Cayenne mit dem Kontrollschild ZG ... auf der Oberlandautobahn A... mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h in Richtung C._____ lenkte und auf Höhe Auto- bahnkilometer 19.900 (Gemeindegebiet B._____) die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 36 km/h überschritten hat. Die Beschuldigte ist Halterin des in Frage stehenden Porsche Cayennes. Sie weist auch mit blossem Auge erkennbar eine grosse Ähn- lichkeit mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person auf, was auf die übrigen von ihr bezeichneten möglichen Lenker bzw. Auskunftspersonen teilweise offen- kundig nicht zutrifft (vgl. Urk. 87/1-5). Das linke Ohr der Beschuldigten ist mit zahl-
- 19 - reichen Eigenheiten auf dem Radarfoto erkennbar. Diesen prima-facie Befund er- härtet das morphologisch-anthropologische Gutachten: Alle 38 untersuchten Merkmale sind bei der Person auf dem Bezugsbild und der Beschuldigten gleich- förmig und stellen eine individualtypische Merkmalkombination dar. Die Analyse der Gesichtsproportionen mittels Parallelprojektion und Superprojektion hatten als Resultat ebenfalls vollständige Übereinstimmung, weshalb der Identitätsnachweis gemäss Gutachten als erbracht gilt, zufolge der Mängel des Bezugsmaterials nur, aber immerhin, mit dem Prädikat "Identität wahrscheinlich". Die Aussagen der Be- schuldigten und ihres Bruders sind nicht glaubhaft, nachdem ein Alibi der Be- schuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifes- tierte und sich erst mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafver- fahrens erweiterte und verdichtete. 6.3. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt demgemäss als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 62, S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die recht- liche Würdigung wurde denn auch weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat auch die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt, die Strafe lege artis zugemessen, die Höhe von Tagessatz und Busse angemessen bestimmt und die Frage des Vollzugs korrekt erwogen und beantwortet (Urk. 62, S. 26. ff.). Auf diese zutreffenden Ausführun-
- 20 - gen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil dahingehen verändert, dass sich die Umsätze ihres Unternehmens aufgrund der Coronavirus-Krise jüngst ne- gativ entwickelt haben (Prot. II S. 7). Wenngleich es sich dabei voraussichtlich nicht um einen dauerhaften Zustand handeln dürfte, ist dennoch davon auszuge- hen, dass die – mitunter wirtschaftlichen – Nachwirkungen der Covid-19- Pandemie noch eine gewisse Zeit anhalten werden. In diesem Lichte erscheint es als angemessen, den Tagessatz gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil von Fr. 130.– auf Fr. 90.– zu reduzieren. Im Übrigen ist die Strafe der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. IV. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung, des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster sprach die Beschuldigte am 11. Juni 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schuldig. Es bestrafte sie mit einer beding- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'300.–) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 62, S. 32 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger der Be- schuldigten für diese am 17. Juni 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). In sei-
- 4 - ner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 5. Dezember 2019 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates. Der Verteidiger erklärte zudem namens der Beschuldigten deren Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO (Urk. 66, S. 2).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 67). Die Staats- anwaltschaft See/Oberland verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 69).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Antrag der Vertei- digung um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens unter Hinweis da- rauf, dass die Beschuldigte einen Freispruch beantrage und sowohl die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz als auch die rechtliche Würdigung der Straftat be- anstande, abgewiesen (Urk. 71).
E. 4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wurde beim Forensischen Institut Zürich das sich in den Akten des Gutachtens K170316-084 befindende Merkmalprotokoll sowie der Film der 3D-Animationen beigezogen (Urk. 76) und den Parteien in Ko- pie zugestellt (vgl. Urk. 80, 82, 84 f.).
E. 4.1 Der Verteidiger kritisiert insbesondere das morphologische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 13/6; Urk. 56, S. 4 ff.; Urk. 86, S. 4 ff.). Zunächst führt er aus, dass das Gutachten von Dr. D._____ vom Forensischen Institut Zürich zum Ergebnis gelange, dass die vergleichende morphologische Bewertung des Fahrzeuglenkers, dargestellt auf den Messbildern einer Ge-
- 6 - schwindigkeitsmessanlage vom 10. September 2016, mit einer Aufnahme der Be- schuldigten mit dem Prädikat "eine Identität ist wahrscheinlich" beurteilt werde. Befasse man sich aber eingehend mit dem Inhalt des Gutachtens, so sei nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu einem solchen Ergebnis gelange. Das Gutachten kranke nämlich an schwerwiegenden Mängeln und das Ergebnis des Gutachtens stehe im Widerspruch zu dessen Inhalt. 4.2.1. Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zu- nächst noch geltend, dass morphologische Gutachten keine anerkannte Verfah- ren darstellen und in der Praxis deshalb selten angeordnet würden. Er verwies dazu auf zwei Entscheide deutscher Gerichte, welche vor 21, resp. 12 Jahren ergingen. Weiter wies er darauf hin, dass im Gutachten selbst stehe, dass "pro- zentuale Zahlenwerte für eine morphologische Identitätsbewertung nicht genannt werden können. Methodenbedingt werden ausschliesslich wahrscheinlichkeits- theoretische Aussagen gemacht (act. 13/6 Ziffer 3.4. S. 8)". Daraus erhelle, dass es sich bei einem solchen Gutachten bzw. Lichtbildvergleich tatsächlich um keine anerkannte wissenschaftliche Methode handle. Insofern sei das Gutachten bereits unter diesem Aspekt mit grosser Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 56, S.6). 4.2.2. Dieser Einschätzung des Verteidigers der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass morphologische Gutachten durchaus anerkannte Verfahren darstellen und auch im Strassenverkehrsrecht angeordnet werden. So bewertet auch das schweizerische Bundesgericht in aktu- ellen Entscheiden morphologische Gutachten faktisch als taugliche wissenschaft- liche Beweismittel (vgl. z.B. BGer 6B_440/2018, Urteil vom 4. Juli 2018, E. 2.1 ff.; BGer 6B_796/2017, Urteil vom 20. November 2017 E. 1.2.ff.). Wenn die Gutach- terin ausführt, dass methodenbedingt lediglich wahrscheinlichkeitstheoretische Aussagen und keine Prozentzahlen (z.B. mit 99,97 % Wahrscheinlichkeit) ge- nannt werden, so belegt das Mitnichten eine fehlende Wissenschaftlichkeit. Den Ergebnissen morphologischer Gutachten kommt bei dieser Sachlage wohl weni- ger Beweiskraft zu, als beispielsweise einem DNA-Gutachten, wo Aussagen wie "die Vaterschaft des Beklagten ist mit 99,97% Wahrscheinlichkeit als erwiesen zu betrachten" gemacht werden. Einer Zeugenaussage kommt aber auch eine höhe-
- 7 - re Beweiskraft zu als beispielsweise der Aussage einer Auskunftsperson. Gleich- wohl ist auch die Aussage einer Auskunftsperson ein taugliches Beweismittel. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass morphologische Gutachten generell und das vorliegende Gutachten speziell gültige wissenschaftliche Beweismittel darstel- len.
E. 4.3 Das Gutachten von Dr. D._____ vom Forensischen Institut Zürich ist schlüssig und leidet weder an Mängeln noch an Widersprüchen. Es beschreibt zunächst das Untersuchungsmaterial (Bezugs- und Vergleichsmaterial) und erläu- tert nachfolgend die Untersuchungsmethode (Urk. 13/6, S. 3 ff.). Es wird darge- legt, dass, um die Identität einer Person auf Bilddokumenten zu klären, morpholo- gische Bildvergleiche herangezogen werden, welche das Beweisdokument mit Bilddokumenten der potentiell in Frage kommenden Person auf morphologische Merkmalsübereinstimmungen vergleichen. Eine weitere Arbeitsmethode der mor- phologischen Bildvergleiche sei die Analyse der Proportionen, welche einerseits mittels Superprojektion und anderseits mittels Parallelprojektion erfolge (Urk. 13/6, S. 4f.). Sie führt weiter aus, dass im Ergebnis des morphologischen Bildvergleichs zwischen dem Identitätsausschluss und dem Identitätsnachweis unterschieden werde. Auf den Seiten 6 ff. des Gutachtens werden die vorgenann- ten Methoden der morphologischen Bildvergleiche dann einzeln und detailliert be- schrieben. Es folgt die Darlegung und Erklärung der generellen Qualitätsbewer- tungsskala von Bezugsmaterial und der Befundbewertungsskala. Hernach folgt die konkrete gutachterliche Bewertung, beginnend mit der Qualitätsbewertung des Bezugsbildes (Qualitätsstufe 5; mangelhaft; aber die Anforderungen für eine mor- phologische Bewertung erfüllend), darauf folgend die Typendiagnose der Be- zugsperson (weiblich, mittleres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, Haarlänge nicht bestimmbar, ohne Gesichtsbehaarung; Urk. 13/6, S. 10 f.). Anschliessend wird das Vergleichsmaterial besprochen (Vergleichsfotografie und 3D- Vergleichsdaten), die Typendiagnose der Vergleichsperson erstellt (weiblich, mitt- leres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, langes Haar, ohne Gesichtsbehaa- rung). Schliesslich folgt die Darlegung der Untersuchungsergebnisse (von 38 morphognostischen Einzelmerkmalen waren alle 38 bei der Gegenüberstellung von Bezugs- und Vergleichsperson gleichförmig; Gesichtsproportionen sowohl mit
- 8 - Superprojektion als auch Parallelprojektion gleichförmig) und anschliessend die Diskussion der Befunde (Urk. 13/6, S. 12 ff.). Alle vergleichenden morphologi- schen Untersuchungen ergaben Gleichförmigkeit, weshalb die Gutachterin den Identitätsnachweis (und nicht den Identitätsausschluss) für erbracht hält. Nur we- gen den Mängeln des Bezugsmaterials wurde der Identitätsnachweis mit dem Prädikat "Identität ist wahrscheinlich" und nicht einem höheren Prädikat versehen, obwohl sämtliche erfolgten Vergleiche völlige Übereinstimmung ergaben. 4.4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten moniert, dass die Ausführungen im Gutachten zur Eignung des Bildmaterials widersprüchlich seien. Einerseits bewer- te die Gutachterin das Bezugsmaterial, d.h. das fragliche Radarfoto als mangel- haft und bewerte es auf einer Skala von 6 (ungenügend) bis 1 (sehr gut) lediglich mit einer 5 (mangelhaft). Anderseits führe die Gutachterin aus, dass das Bild trotz deutlicher Mängel den Anforderungen einer morphologischen Bewertung genüge. Das sei widersprüchlich, denn beides sei nicht möglich. Entweder sei das Foto mangelhaft oder es sei für ein Gutachten tauglich (Urk. 56, S. 7; Urk. 86, S. 5 f.). 4.4.2 Hier ist zu entgegnen, dass die Gutachterin überhaupt nicht wider- sprüchlich argumentiert. Die Gutachterin beschreibt das Bezugsbildmaterial ein- gehend und kommt zum Schluss, dass die linke Ohrregion sowie die linke Kinn- Unterkieferregion mit detailgebender Genauigkeit abgebildet seien. Alle weiteren Gesichtsregionen seien infolge der ungenügenden Beleuchtung lediglich grossflä- chig beschreibbar. Sodann bewertet sie die Bildqualität gemäss der im Gutachten vorgenannten Skala mit der Qualitätsstufe 5, mangelhaft, und schliesst mit der Bemerkung, dass die Aufnahmen trotz deutlicher Mängel den Anforderungen an eine morphologische Bewertung genügen. Das ist einerseits nicht widersprüch- lich, weil im Gutachten die Qualitätsskala der Bildqualität von Bezugsmaterial vor- gängig besprochen wurde und die Qualitätsstufe 5, mangelhaft, per Definition ei- ne Bildqualität beschreibt, die trotz deutlicher Mängel die Anforderungen für eine morphologische Bewertung erfüllt (Urk. 13/6, S. 8). Es ist anderseits auch nach- vollziehbar begründet, in dem die Gutachterin darauf verweist, dass grosse Teile des Gesichts auf dem Foto aufgrund der ungenügenden Belichtung nur, aber im- merhin, grossflächig beschreibbar seien, die linke Ohrregion und die linke Kinn-
- 9 - Unterkieferregion hingegen sogar mit detailgebender Genauigkeit. Mit dieser Be- schreibung erhellt, dass nach Ansicht der Gutachterin eine morphologische Be- trachtung und gestützt darauf Aussagen zur Identität möglich sind. 4.5.1. Der Verteidiger der Beschuldigten bemängelt weiter, dass die im Gut- achten genannten 38 morphologischen Gesichtsmerkmale, welche als mit dem Vergleichsfoto gleichförmig beschrieben werden, nicht genannt werden (Urk 56, S. 8). Dieser Einwand des Verteidigers der Beschuldigten ist richtig. Auch wenn im Gutachten nicht nur aufgeführt ist, dass von 38 geprüften Merkmalen der Be- zugsperson 38 gleichförmig mit den Merkmalen der Vergleichsperson seien, son- dern zusätzlich auch die Merkmalsregion und die Anzahl der Kriterien genannt werden (Hals; Stirn/Kopf; Gesamtgesicht; Nase; Mund Kinn; Ohr), bleibt zu kon- statieren, dass die effektiv verglichenen Merkmale im Gutachten nicht explizit be- nannt werden, sondern auf ein Merkmalprotokoll verwiesen wird, welches "mit der Fallakte archiviert" worden sei (Urk. 13/6, S. 6). Damit lassen sich die genannten Übereinstimmungen aber nicht nachvollziehen und überprüfen. Aus diesem Grunde wurde das Merkmalprotokoll von Amtes wegen beigezogen (Urk. 76), zu den Akten genommen (Urk. 78) und den Parteien vorweg zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt (Urk. 80, 82, 84 f.). 4.5.2. Aus dem Merkmalprotokoll ergibt sich, dass auf dem Bezugsbild (Ra- darfoto) und dem Vergleichsbild (Fotoaufnahme der Beschuldigten) eine weibliche Person mittleren Erwachsenenalters (Bezugsbild: junges oder mittleres Erwach- senenalter) abgebildet ist. Der Kopf ist haarbedeckt (beim Vergleichsbild langes Haar, beim Bezugsbild nicht beschreibbar); das Gesicht ist ohne Behaarung. Beim Übergang von Kopf zu Hals ist der Hals bei beiden Personen deutlich schmaler, der Kopfwender (Halsmuskel) nicht Kontur bildend, der hängende Mundboden nicht markiert, das Unterkinn-Hals Profil hat einen Hautlappenverlauf mit deutlichem Kehleinzug, die Halsform ist lang, dünn und mit nicht hervortreten- dem Kehlkopf. Die Stirnhöhe ist bei beiden eher hoch, die Stirnneigung eher steil, das Gesamtgesicht fein, das Gesichtsrelief weich, die Gesichtsfülle mittel, das Gesichtsprofil gerade und nicht vorstehend, die Wangenkontur nicht eingesunken und gefüllt (bei der Bezugsperson minimal fülliger), das Mittelgesicht flach und
- 10 - leicht eingesunken. Die Nasenrückenlänge ist bei beiden Personen eher mittel- lang, die Nase eher vorstehend, der Nasenbogen eher ansteigend, das Nasen- rückenprofil eher gerade, das Nasenspitzenprofil eher spitz-rund, die Nasenflü- gelschweifung links eher gebogen. Bei beiden Personen ist sodann die Kinnhöhe eher niedrig und flach, die Kinnvorstehung moderat und nicht fliehend, die Unter- kieferwinkelform links winklig und verrundet, die Ränder des Unterkieferkörpers (corpus mandibulae) links mässig ansteigend und gleichmässig gebogen, der dorsale Rand des Unterkieferastes (ramus mandibulae) links gleichmässig gebo- gen und mittel hoch. Schliesslich ist bei beiden Personen die Ohrhöhe links mittel hoch, die Ohrbreite links ebenfalls mittel, während der grösste Flächenanteil am Ohr links bei beiden sowohl oben als auch in der Mitte ist. Die Ohrspitze links ist schmal gerundet, der hintere Teil der Helix / Ohraussenleiste links ist konvex und aussengewölbt, der Verlauf des linken unteren Ohrläppchenrandes spitz, der Leistenübergang zum Ohrläppchen links gerade, die Innenohrgrösse links breit / grossflächig, der Höckereinschnitt / Einzug zwischen Tragus und Antitragus links ist flach und schwach, die Höckerausprägung links insgesamt schwach, die Drei- ecksgrube links schmal und flach, die obere Falte links hat bei beiden eine Verdi- ckung und ist erhaben (Urk. 78). 4.5.3. Nach Ergänzung der Akten mit dem Merkmalprotokoll bleibt der Be- fund der Gutachterin gleich, ist nun aber auch im Detail nachvollziehbar: Alle 38 untersuchten Merkmale sind bei der Person auf dem Bezugsbild und der Be- schuldigten gleichförmig. Diese 38 übereinstimmenden Merkmale stellen eine in- dividualtypische Merkmalkombination dar. Die Individualisierung ergibt sich insbe- sondere durch die kleinflächig dargestellten Merkmale der linken Ohrregion (Urk. 13/6, S. 14). Die vergleichende Analyse der Gesichtsproportionen mittels Parallelprojektion und Superprojektion basierend auf einem Proportionslinien- und Transparenzvergleich belegt, dass die Gesichtslängen- und Gesichtsbreitenpro- portionen der Bezugsperson und der Beschuldigten gleichförmig verlaufen. Die- ses Resultat wird mit den ebenfalls beigezogenen Videoanimationen der Parallel- projektion und der Superprojektion eindrücklich dargestellt (Urk. 79). Alle verglei- chenden morphologischen Untersuchungen ergeben Gleichförmigkeit, weshalb der Identitätsnachweis gemäss Gutachten erbracht ist.
- 11 -
E. 4.6 Der Verteidiger adressiert weiter den von der Gutachterin angebrachten Vorbehalt betreffend Blutsverwandte und führt aus, dies sei vorliegend von Rele- vanz, da von der Beschuldigten geltend gemacht werde, dass gelegentlich auch ihr Sohn und ihre Mutter das in Frage stehende Fahrzeug benutzen würden (Urk. 56, S. 9; Urk. 86, S. 10 f.). Die Gutachterin führte unter dem Titel "Allgemei- ne Vorbehalte" im Gutachten aus, dass die Ergebnisse eines morphologischen Bildvergleichs unter dem Vorbehalt stünden, dass neben der Beschuldigten keine engen Blutsverwandten in Frage kommen, die eine morphologische Ähnlichkeit per se aufweisen (Urk.13/6, S. 14). Diese Aussage ist aber in Bezug zu setzen zur Typendiagnose der ermittelten Bezugsperson (weiblich, junges bis mittleres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, Haarlänge nicht bestimmbar, ohne Ge- sichtsbehaarung; Urk. 13/6, S. 10 f.) und würde demnach für eine Schwester zu- mindest ähnlichen Alters gelten. Das Foto der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. September 2016 zeigt aber jedenfalls keine männliche Person und auch keine 70-jährige, ältere weibliche Person, weshalb sowohl der Sohn (Jahrgang
1996) wie auch die Mutter (Jahrgang 1946) der Beschuldigten als Fahrer/Fahrerin ausscheiden, was bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 62, S. 13 f.).
E. 5 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Beschuldigte ei- nen Freispruch und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates ver- langt, gilt das erstinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten.
E. 5.1 Dass das morphologische Gutachten die Identität von Bezugsper- son und Beschuldigter zwar bejahte, aber nur mit dem Prädikat Identität ist wahr- scheinlich, führt dazu, dass der Beweis alleine mit diesem Gutachten nicht rechts- genügend erbracht werden könnte. In casu liegt aber nicht nur dieses Beweismit- tel vor, sondern zahlreiche andere, welche alle zusammen als Beweisgefüge be- trachtet werden müssen. Die Vorinstanz hat dies sehr sorgfältig vorgenommen. Ausgehend vom Radarfoto, über das morphologisch-anthropologische Gutachten bis hin zu den Aussagen der Beschuldigten, der Auskunftspersonen und des Zeugen hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung sorgfältig und korrekt vorge- nommen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 62, S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn einzelne Punkte nachfolgend nochmals betrachtet werden, ist eine gewisse Re- dundanz deshalb nicht zu verhindern.
- 12 - 5.2.1. Bei der Würdigung der Beweismittel ist insbesondere auch der zeitli- che Ablauf zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am
E. 5.3 Wie bereits eingangs erwähnt fällt auf, dass ein Alibi der Beschuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifestierte und mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens laufend erwei- terte und verdichtete. Der vorstehend dargelegte chronologische Ablauf und die Tatsache, dass keine Belege (wie ein Eintrag in der Agenda, eine Chatnachricht, eine Kopie des Kaufbelegs der Medikamente o.ä.) dafür vorliegen, dass der er- wähnte Krankenbesuch tatsächlich genau an jenem Samstag, 10. September 2016, um ca. 16:00 Uhr, erfolgte, führt zur Einschätzung, dass die Aussagen der Beschuldigten und ihres Bruders als wenig glaubhaft zu betrachten sind. Die Aus- sagen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Bei den Aus- sagen des Bruders der Beschuldigten ist zu seinen Gunsten nicht von einer be- wussten Falschaussage auszugehen. Vielmehr ist denkbar, angesichts der lan- gen Zeitspanne sogar wahrscheinlich, dass sich der Bruder der Beschuldigten im Datum geirrt hat.
- 17 -
E. 5.4 Der Verteidiger der Beschuldigten hält dafür, dass in casu auch morpho- logische Gutachten in Bezug auf die Mutter, den Sohn und die beiden Mitarbeite- rinnen der Beschuldigten zu erfolgen hätten (Urk. 55, S. 9; Urk. 86, Beweisergän- zungsanträge S. 2), hinsichtlich welchen die Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch Fotos einreichte (Urk. 87/1-5). Im Lichte des gesamten bisherigen Beweisergebnisses ist dies zu verneinen. Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass das Radarfoto im Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin im morphologischen Gutachten eine weibliche Fahrerin im jungen oder mittleren Erwachsenenalter zeigt. Damit scheiden sowohl der Sohn als auch die Mutter der Beschuldigten als Fahrer/Fahrerin aus. Die Auskunftsperson J._____ führte in ihrer Befragung aus, dass sie den Porsche Cayenne ihrer Chefin nie gefahren sei (Urk. 12/4, S. 2). Die Auskunftsperson K._____ trug anlässlich der Einvernahme ein auffälliges Piercing und hatte – wie auch auf dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Foto (Urk. 87/5)
– helles Haar (Urk. 12/5, S. 2 f.). Wenn sie in der Folge einschränkend ausführte, dass sie ihre Haarfarbe öfters wechsle und das Piercing früher kleiner gewesen sei und sie es bei Geschäftsanlässen oder Entzündungen im Mund auch schon weggelassen habe, ist wenig glaubhaft, dass sie genau an jenem Samstag im September 2016 ausnahmsweise den Porsche ihrer Chefin gefahren, ihre Haare schwarz gefärbt und – ganz ausnahmsweise – das Piercing nicht getragen hätte. Darüber hinaus ist hinsichtlich der beiden Mitarbeiterinnen der Beschuldigten auch erneut hervorzuheben, dass das Gutachten, das die Beschuldigte wie dar- gelegt als die auf dem Radarbild abgelichtete Person identifizierte, den besagten allgemeinen Vorbehalt zur angewandten Methode einzig mit Blick auf blutsver- wandte Personen der Beschuldigte machte, die per se gewisse morphologische Ähnlichkeit mit der Beschuldigten aufweisen würden (Urk. 13/6, S. 14). Es ist mit anderen Worten schon aufgrund des bereits vorliegenden Gutachtens klar, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass die beiden mit der Beschuldigten nicht bluts- verwandten Mitarbeiterinnen J._____ und K._____ eine derart grosse morpholo- gische Ähnlichkeit (38 übereinstimmende Merkmale, übereinstimmende Parallel- und Superprojektion) mit der Beschuldigten und damit mit der auf dem Radarbild abgebildeten Person aufweisen, sodass sie als Fahrerin überhaupt ernsthaft in
- 18 - Frage kämen. Auf morphologische Gutachten der vier vorgenannten Auskunfts- personen kann bei dieser Sachlage und mit Blick auf das gesamte Beweisergeb- nis verzichtet werden.
E. 6 In der heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte mit ih- rem Verteidiger und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vorweg schriftlich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 69). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Tatsächliches
1. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Der Anklagesachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.
2. Die Beschuldigte bestreitet, am 10. September 2016 um 17:04 Uhr auf der Autobahn A... in B._____ den Personenwagen Porsche Cayenne, Kontroll- schild ZG ..., gelenkt zu haben. Weitere massgebliche Sachverhaltselemente sind nicht bestritten. Insbesondere gilt nicht als bestritten, dass der Personenwagen Porsche Cayenne, Kontrollschild ZG ..., am 10. September 2016 um 17:04 Uhr auf der Autobahn A... in B._____ in Fahrtrichtung C._____ (Höhe Autobahnkilo- meter 19.900) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 36 km/h überschritten hat. Zu erstellen ist demnach die in der Anklageschrift erhobene Behauptung, dass die Beschuldigte das in Frage stehende Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung lenkte.
3. Die Erstellung dieses strittigen Sachverhaltselements erfolgte bereits durch die Vorinstanz. Diese hat dabei sehr sorgfältig und ausführlich die massge- benden Beweismittel, deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdi- gung, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, der Aus- kunftspersonen und des Zeugen, benannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entspre- chend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 62, S. 5 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende:
E. 6.1 Vor der abschliessenden Würdigung ist noch einmal der Grundsatz "in dubio pro reo" in Erinnerung zu rufen: Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdi- gungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Angeklagte un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Als Beweislastregel ist der Grundsatz ver- letzt, wenn das Gericht die Angeklagte (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_839/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 6.2 Betrachtet man das Beweisgefüge in seiner Gesamtheit, bleiben vorlie- gend keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Be- schuldigte am 10. September 2016 um 17.04 Uhr den Personenwagen Porsche Cayenne mit dem Kontrollschild ZG ... auf der Oberlandautobahn A... mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h in Richtung C._____ lenkte und auf Höhe Auto- bahnkilometer 19.900 (Gemeindegebiet B._____) die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 36 km/h überschritten hat. Die Beschuldigte ist Halterin des in Frage stehenden Porsche Cayennes. Sie weist auch mit blossem Auge erkennbar eine grosse Ähn- lichkeit mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person auf, was auf die übrigen von ihr bezeichneten möglichen Lenker bzw. Auskunftspersonen teilweise offen- kundig nicht zutrifft (vgl. Urk. 87/1-5). Das linke Ohr der Beschuldigten ist mit zahl-
- 19 - reichen Eigenheiten auf dem Radarfoto erkennbar. Diesen prima-facie Befund er- härtet das morphologisch-anthropologische Gutachten: Alle 38 untersuchten Merkmale sind bei der Person auf dem Bezugsbild und der Beschuldigten gleich- förmig und stellen eine individualtypische Merkmalkombination dar. Die Analyse der Gesichtsproportionen mittels Parallelprojektion und Superprojektion hatten als Resultat ebenfalls vollständige Übereinstimmung, weshalb der Identitätsnachweis gemäss Gutachten als erbracht gilt, zufolge der Mängel des Bezugsmaterials nur, aber immerhin, mit dem Prädikat "Identität wahrscheinlich". Die Aussagen der Be- schuldigten und ihres Bruders sind nicht glaubhaft, nachdem ein Alibi der Be- schuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifes- tierte und sich erst mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafver- fahrens erweiterte und verdichtete.
E. 6.3 Insgesamt ist der Anklagesachverhalt demgemäss als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 62, S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die recht- liche Würdigung wurde denn auch weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat auch die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt, die Strafe lege artis zugemessen, die Höhe von Tagessatz und Busse angemessen bestimmt und die Frage des Vollzugs korrekt erwogen und beantwortet (Urk. 62, S. 26. ff.). Auf diese zutreffenden Ausführun-
- 20 - gen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil dahingehen verändert, dass sich die Umsätze ihres Unternehmens aufgrund der Coronavirus-Krise jüngst ne- gativ entwickelt haben (Prot. II S. 7). Wenngleich es sich dabei voraussichtlich nicht um einen dauerhaften Zustand handeln dürfte, ist dennoch davon auszuge- hen, dass die – mitunter wirtschaftlichen – Nachwirkungen der Covid-19- Pandemie noch eine gewisse Zeit anhalten werden. In diesem Lichte erscheint es als angemessen, den Tagessatz gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil von Fr. 130.– auf Fr. 90.– zu reduzieren. Im Übrigen ist die Strafe der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. IV. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung, des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
E. 10 September 2016. Das Rechtshilfegesuch der Kantonspolizei Zürich an die Zuger Polizei zur Ermittlung einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers datiert vom 22. September 2016 (Urk. 4). Am 26. September 2016 wurde die Be- schuldigte zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen. In der Vorladung wurde ex- plizit aufgeführt, dass die Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, konkret wegen ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung am Samstag, 10. September 2016, um 17:04 Uhr, in B._____, Autobahn A..., Fahrtrichtung C._____, mit dem Personenwagen ZG ... erfolge, wobei sie als mutmassliche Lenkerin betrachtet werde (Urk. 5, S. 3). An der anschliessenden Einvernahme bei der Zuger Polizei am 5. Oktober 2016 erklärte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie dieses Fahrzeug zur fragli- chen Zeit selber gelenkt habe, "Ich kann es nicht sagen. Ich kann mich nicht da- ran erinnern." (Urk. 6, S. 2). Das Radarfoto wurde der Beschuldigten anlässlich der Befragung vorgelegt. Sie konnte gemäss ihren Aussagen die Fahrerin nicht identifizieren. Etwa fünf Monate später erfolgte die Einvernahme bei der fallfüh- renden Assistenz-Staatsanwältin in E._____. Hier führte die Beschuldigte aus, dass sie sich im Moment, als ihr die Vorladung der Zuger Polizei zugestellt wor- den sei, nicht habe daran erinnern können. Nun meine sie aber, sich daran erin- nern zu können, dass sie am Wochenende des 10. Septembers 2016 mit einer Nebenhöhlenentzündung und Fieber im Bett gelegen sei (Urk. 8, F/A 6). Auf Vor- halt der Staatsanwältin, dass sich gemäss Bundesgerichtspraxis für die Halterin eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten ergäben, mit denen die Vermu- tung, dass sie gefahren sei, entkräftet werden könne, erklärte die Beschuldigte, dass ihr Bruder und ihr Vater Ärzte seien, und sie im Krankheitsfall einen der bei- den telefonisch kontaktiere und die Symptome schildere. Einer der beiden sage ihr dann, welche Medikamente sie nehmen solle. Falls diese nicht vorrätig seien, würden der Vater oder der Bruder der Apotheke ein Rezept schicken. So sei sie auch an jenem 10. September 2016 verfahren. Wen von diesen beiden sie konk- ret telefonisch kontaktiert habe, wisse sie aber nicht mehr, zumal sie chronisch an Sinusitis leide (Urk. 8, F/A 11). Wiederum sieben Monate später, am 8. Mai 2017,
- 13 - sandte die Beschuldigte der Anklägerin eine E-Mail, in welcher sie ausführte, dass ihr Bruder sich daran erinnere, dass sie ihn damals wegen einer Nebenhöhlen- entzündung kontaktiert habe. Er könne dies auch bestätigen. Es folgten die Ein- vernahmen der Auskunftspersonen, die Erstellung des morphologischen Gutach- tens und die Schlusseinvernahme. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die Anklägerin über den geplanten Abschluss der Strafuntersuchung. In Bezug auf die in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung erklärte sie, Anklage erheben zu wollen (Urk. 17). Der damalige Rechtsvertreter der Beschuldigten er- klärte daraufhin, dass er den Bruder der Beschuldigten um eine Bestätigung ersu- chen werde, dass die Beschuldigte ihn am 10. September 2016 wegen ihrer Er- krankung kontaktiert habe (Urk. 18, S. 3). Die entsprechende schriftliche Bestäti- gung erfolgte am 13. Juli 2018, wobei Dr. F._____ nicht nur bestätigte, dass ihn die Beschuldigte am 10. September 2016 wegen einer Erkrankung kontaktiert ha- be, sondern dass er die Beschuldigte am Samstag, 10. September 2016, an ih- rem Wohnort wegen ihrer Erkrankung besucht habe (Urk. 19). Die Einvernahme von Dr. F._____ als Zeuge erfolgte erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung. An dieser führte er aus, dass die Beschuldigte am 10. September 2016 krank gewesen und er deshalb bei ihr zu Hause vorbeigegangen sei (Urk. 55 S. 6). Sie habe starke Kopfschmerzen gehabt und sei nicht aus dem Bett gekom- men, weshalb er kontaktiert worden sei. Er erklärte weiter, dass er nicht mehr wisse, ob er von der Beschuldigten selbst oder durch seine Mutter kontaktiert worden sei. Die später an ihn gestellte Frage nach dem Zeitpunkt des Anrufes seiner Schwester, beantwortete er dahingehend, dass er nicht mehr wisse, wann genau sie ihn angerufen habe. Er erinnere sich aber, dass sie sich wegen des Ladenschlusses der Apotheke Sorgen gemacht habe (Urk. 55 S. 6 und S. 7). Wei- ter schätzte er, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr bei der Beschuldigten vorbei- gegangen zu sein. Dieser Besuch hätte ungefähr 30 Minuten gedauert, wobei er anschliessend in die Bahnhofsapotheke nach G._____ gefahren sei, weil diese längere Öffnungszeiten habe. Dort habe er NSAR, Antibiotikum und Nasentropfen gekauft und dann der Schwester gebracht. Weiter gab er an, dass sein Besuch eine Ausnahme dargestellt habe, es sei nicht üblich, dass er die Beschuldigte be-
- 14 - sucht habe, weshalb er sich auch Jahre später noch daran habe erinnern können (Urk. 55 S. 7). 5.2.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten und ihres Bruders zeichnet sich dadurch aus, dass ein Alibi der Beschuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifestierte und mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens laufend erweiterte und verdichtete. Dieser Verlauf macht die Aussagen der Beschuldigten und ihres Bruders wenig glaubhaft. Der Zeuge berichtete am 11. Juni 2019, und damit fast drei Jahre nach dem Vorfall, über den Krankenbesuch bei seiner Schwester. Er erklärte, dass ein solcher Krankenbesuch eine Ausnahme darstelle, weshalb er sich noch genau an diesen erinnern könne. Die Beschuldigte sei leidend gewesen, nicht aus dem Bett gekommen. Er sei eine halbe Stunde bei ihr gewesen und dann in die Apotheke gefahren, um ihr verschiedene Medikamente, u.a. ein Antibiotikum zu kaufen und zu bringen. Angesichts dieser Schilderung erscheint es völlig abwegig, dass sich die Beschuldigte gut zwei Wochen später nicht mehr daran erinnern können will, dass sie an jenem Samstag, an welchem ihr Porsche Cayenne in B._____ auf der Autobahn geblitzt wurde, in H._____ krank im Bett lag und es ihr so schlecht ging, dass der Bruder vorbeikommen musste und ihr danach Antibiotikum und weitere Medikamente brachte. Dies umso weniger, wenn man in Betracht zieht, dass der Krankenbesuch des Bruders eine Ausnahme und darum eine Besonderheit dar- stellte und, dass Antibiotika über einen längeren Zeitraum, in der Regel mindes- tens zehn Tage, eingenommen werden muss, so dass die Beschuldigte im Zeit- punkt des Erhalts der Vorladung zur Einvernahme bei der Zuger Polizei die Ein- nahme kaum beendet hatte. Erst gut ein halbes Jahr später präsentiert die Be- schuldigte dann erstmals ein Alibi. Dies tat sie aber noch äusserst vage. Die Be- schuldigte führte aus, sie meine, sich daran erinnern zu können, dass sie an dem betreffenden Wochenende mit einer Nebenhöhlenentzündung mit Fieber im Bett gelegen habe (Urk. 8, F/A 6). Den Besuch ihres Bruders erwähnt sie nicht. Sie führte stattdessen aus, dass sie jeweils ihren Bruder oder ihren Vater anrufe, wenn sie krank sei und sie wisse nicht mehr, welchen der beiden sie dannzumal bemüht habe (Urk. 8, F/A 11). Zwei Monate später erklärte die Beschuldigte ge- genüber der Staatsanwaltschaft per E-Mail, dass ihr Bruder, der Arzt sei, sich er-
- 15 - innern könne, dass sie "ihn damals wegen Nebenhöhlenentzündung kontaktiert habe" (Urk. 9/6). Er könne dies bestätigen. Kein Wort von einem Krankenbesuch bei ihr zuhause oder einem Medikamentenkauf gegen Ladenschluss in der Apo- theke. Es folgten die Einvernahmen der Auskunftspersonen sowie das Erstellen des morphologischen Gutachtens. In der Stellungnahme zu letzterem führte der damalige erbetene Verteidiger der Beschuldigten am 20. März 2018 aus, dass die Beschuldigte "damals an einer Nebenhöhlenentzündung mit Fieber litt." Sie könne zwar nicht mehr genau sagen, welche Tage sie tatsächlich im Bett verbrachte, die Entzündung sei jedoch im Bereich des 10. Septembers 2016 gelegen. Sie habe ihren Bruder, der Arzt sei, konsultiert, was dieser sicher bestätigen könne (Urk. 13/10, S. 3). Am 14. Mai 2018 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschul- digte über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit dem Hinweis, dass in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anklageerhebung ans zuständige Gericht beabsichtigt werde (Urk. 17). Als Reaktion darauf erfolgte am 20. Juli 2018 das Schreiben des damaligen erbetenen Verteidigers der Be- schuldigten, in welchem dieser beantragte, dass der Bruder der Beschuldigten als Zeuge einvernommen werde. Dieser habe am 23. Juli 2018 per E-Mail bestätigt, "in seiner Funktion als Arzt Frau A._____ am Samstag, 10. September 2016, an der I._____-Strasse … in H._____ besucht" zu haben (Urk. 19). Hier, knapp zwei Jahre später, erfolgte erstmals der Hinweis, dass die Beschuldigte ihren Bruder am 10. September 2016 nicht nur telefonisch kontaktiert, sondern dass dieser die Beschuldigte an deren Wohnort besucht habe. Wann genau dieser Besuch erfolgt sei, wird nicht erwähnt, und auch nicht, dass überhaupt, und wenn ja, welche Me- dikamente, wo, vom Bruder für die Beschuldigte besorgt wurden. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Be- schuldigten ab, wobei sie festhielt, dass der Verteidiger der Beschuldigten ausge- führt habe, der Bruder der Beschuldigten habe "am Tattag" mit der Beschuldigten Kontakt gehabt. Eine Einvernahme des Zeugen erscheine nun aber unnötig, da die Beschuldigte selber ausführte, nur telefonischen Kontakt gehabt zu haben und somit nicht bewiesen werden könne, dass die Beschuldigte "zur Tatzeit" nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Urk. 24). In der Folge kreuzten sich das
- 16 - Widererwägungsgesuch des damaligen Verteidigers der Beschuldigten und die Anklageerhebung (Urk. 29 und 32). Anschliessend mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt X._____ als neuen Verteidiger, da der bisherige Verteidiger seine Tätigkeit per Ende 2018 altershalber einzustellen beabsichtigte (Urk. 33-35). Am
20. Februar 2019 liess die Beschuldigte erneut beantragen, ihren Bruder als Zeu- gen einzuvernehmen. Dieser könne "unter Wahrheitspflicht über den Gesund- heitszustand der Beschuldigten am inkriminierten Tag Auskunft geben und, je nach Zeitpunkt seines Hausbesuchs, auch über ein Alibi." (Urk. 42). Hier wird erstmals ein Alibi für den Tatzeitpunkt erwähnt. In den Akten findet sich dann an- schliessend das Schreiben von F._____ vom 1. März 2019, in welchem dieser ausführt, dass er sich erlaube "zu bestätigen, dass, Frau A._____, geb. tt.9.1977, am Samstag, den 10.9.2016 krank war." Er "habe sie nämlich am späten Nach- mittag, den 10.09.16 bei ihr zu Hause in der Funktion als Arzt visitiert" und sei "anschliessend für sie in der Apotheke Medikamente kaufen gegangen." (Urk. 47). Es folgte die Einvernahme von Dr. F._____ als Zeuge anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. Juni 2019, an welcher dieser die bereits vorstehend aufgeführ- ten Aussagen machte und seiner Schwester ein Alibi nun auch für den ungefäh- ren Tatzeitpunkt gab (Urk. 55).
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 21 -
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instan- zen werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − den Kanton G._____, Sicherheitsdirektion, Strassenverkehrsamt, … [Adresse].
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190548-O/U/gs-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 2. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Juni 2019 (GG180029)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. September 2018 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'300.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.–.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'470.– Gutachten Fr. 90.– Entschädigung Zeugen Vorverfahren Fr. 500.– Entschädigung Zeugen Hauptverfahren
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2)
1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 11. Juni 2019 (GG180029) aufzuheben und die Be- schuldigte sei freizusprechen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Haupt- und Beru- fungsverfahren zzg. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 69, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster sprach die Beschuldigte am 11. Juni 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schuldig. Es bestrafte sie mit einer beding- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.– (entsprechend Fr. 1'300.–) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 300.– unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 62, S. 32 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der erbetene Verteidiger der Be- schuldigten für diese am 17. Juni 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). In sei-
- 4 - ner ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 5. Dezember 2019 beantragte der erbetene Verteidiger die Freisprechung der Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates. Der Verteidiger erklärte zudem namens der Beschuldigten deren Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO (Urk. 66, S. 2).
2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 67). Die Staats- anwaltschaft See/Oberland verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 auf eine Anschlussberufung (Urk. 69).
3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Antrag der Vertei- digung um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens unter Hinweis da- rauf, dass die Beschuldigte einen Freispruch beantrage und sowohl die Sachver- haltserstellung der Vorinstanz als auch die rechtliche Würdigung der Straftat be- anstande, abgewiesen (Urk. 71).
4. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wurde beim Forensischen Institut Zürich das sich in den Akten des Gutachtens K170316-084 befindende Merkmalprotokoll sowie der Film der 3D-Animationen beigezogen (Urk. 76) und den Parteien in Ko- pie zugestellt (vgl. Urk. 80, 82, 84 f.).
5. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Beschuldigte ei- nen Freispruch und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates ver- langt, gilt das erstinstanzliche Urteil als vollumfänglich angefochten.
6. In der heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte mit ih- rem Verteidiger und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits vorweg schriftlich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt (Urk. 69). Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Tatsächliches
1. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Der Anklagesachverhalt ist deshalb nachfolgend zu erstellen.
2. Die Beschuldigte bestreitet, am 10. September 2016 um 17:04 Uhr auf der Autobahn A... in B._____ den Personenwagen Porsche Cayenne, Kontroll- schild ZG ..., gelenkt zu haben. Weitere massgebliche Sachverhaltselemente sind nicht bestritten. Insbesondere gilt nicht als bestritten, dass der Personenwagen Porsche Cayenne, Kontrollschild ZG ..., am 10. September 2016 um 17:04 Uhr auf der Autobahn A... in B._____ in Fahrtrichtung C._____ (Höhe Autobahnkilo- meter 19.900) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 36 km/h überschritten hat. Zu erstellen ist demnach die in der Anklageschrift erhobene Behauptung, dass die Beschuldigte das in Frage stehende Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung lenkte.
3. Die Erstellung dieses strittigen Sachverhaltselements erfolgte bereits durch die Vorinstanz. Diese hat dabei sehr sorgfältig und ausführlich die massge- benden Beweismittel, deren Verwertbarkeit, die Grundsätze der Beweiswürdi- gung, insbesondere der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten, der Aus- kunftspersonen und des Zeugen, benannt, die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen beleuchtet und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen entspre- chend diesen Grundsätzen gewürdigt (Urk. 62, S. 5 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende: 4.1. Der Verteidiger kritisiert insbesondere das morphologische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 13/6; Urk. 56, S. 4 ff.; Urk. 86, S. 4 ff.). Zunächst führt er aus, dass das Gutachten von Dr. D._____ vom Forensischen Institut Zürich zum Ergebnis gelange, dass die vergleichende morphologische Bewertung des Fahrzeuglenkers, dargestellt auf den Messbildern einer Ge-
- 6 - schwindigkeitsmessanlage vom 10. September 2016, mit einer Aufnahme der Be- schuldigten mit dem Prädikat "eine Identität ist wahrscheinlich" beurteilt werde. Befasse man sich aber eingehend mit dem Inhalt des Gutachtens, so sei nicht nachvollziehbar, wie die Sachverständige zu einem solchen Ergebnis gelange. Das Gutachten kranke nämlich an schwerwiegenden Mängeln und das Ergebnis des Gutachtens stehe im Widerspruch zu dessen Inhalt. 4.2.1. Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz zu- nächst noch geltend, dass morphologische Gutachten keine anerkannte Verfah- ren darstellen und in der Praxis deshalb selten angeordnet würden. Er verwies dazu auf zwei Entscheide deutscher Gerichte, welche vor 21, resp. 12 Jahren ergingen. Weiter wies er darauf hin, dass im Gutachten selbst stehe, dass "pro- zentuale Zahlenwerte für eine morphologische Identitätsbewertung nicht genannt werden können. Methodenbedingt werden ausschliesslich wahrscheinlichkeits- theoretische Aussagen gemacht (act. 13/6 Ziffer 3.4. S. 8)". Daraus erhelle, dass es sich bei einem solchen Gutachten bzw. Lichtbildvergleich tatsächlich um keine anerkannte wissenschaftliche Methode handle. Insofern sei das Gutachten bereits unter diesem Aspekt mit grosser Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 56, S.6). 4.2.2. Dieser Einschätzung des Verteidigers der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass morphologische Gutachten durchaus anerkannte Verfahren darstellen und auch im Strassenverkehrsrecht angeordnet werden. So bewertet auch das schweizerische Bundesgericht in aktu- ellen Entscheiden morphologische Gutachten faktisch als taugliche wissenschaft- liche Beweismittel (vgl. z.B. BGer 6B_440/2018, Urteil vom 4. Juli 2018, E. 2.1 ff.; BGer 6B_796/2017, Urteil vom 20. November 2017 E. 1.2.ff.). Wenn die Gutach- terin ausführt, dass methodenbedingt lediglich wahrscheinlichkeitstheoretische Aussagen und keine Prozentzahlen (z.B. mit 99,97 % Wahrscheinlichkeit) ge- nannt werden, so belegt das Mitnichten eine fehlende Wissenschaftlichkeit. Den Ergebnissen morphologischer Gutachten kommt bei dieser Sachlage wohl weni- ger Beweiskraft zu, als beispielsweise einem DNA-Gutachten, wo Aussagen wie "die Vaterschaft des Beklagten ist mit 99,97% Wahrscheinlichkeit als erwiesen zu betrachten" gemacht werden. Einer Zeugenaussage kommt aber auch eine höhe-
- 7 - re Beweiskraft zu als beispielsweise der Aussage einer Auskunftsperson. Gleich- wohl ist auch die Aussage einer Auskunftsperson ein taugliches Beweismittel. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass morphologische Gutachten generell und das vorliegende Gutachten speziell gültige wissenschaftliche Beweismittel darstel- len. 4.3. Das Gutachten von Dr. D._____ vom Forensischen Institut Zürich ist schlüssig und leidet weder an Mängeln noch an Widersprüchen. Es beschreibt zunächst das Untersuchungsmaterial (Bezugs- und Vergleichsmaterial) und erläu- tert nachfolgend die Untersuchungsmethode (Urk. 13/6, S. 3 ff.). Es wird darge- legt, dass, um die Identität einer Person auf Bilddokumenten zu klären, morpholo- gische Bildvergleiche herangezogen werden, welche das Beweisdokument mit Bilddokumenten der potentiell in Frage kommenden Person auf morphologische Merkmalsübereinstimmungen vergleichen. Eine weitere Arbeitsmethode der mor- phologischen Bildvergleiche sei die Analyse der Proportionen, welche einerseits mittels Superprojektion und anderseits mittels Parallelprojektion erfolge (Urk. 13/6, S. 4f.). Sie führt weiter aus, dass im Ergebnis des morphologischen Bildvergleichs zwischen dem Identitätsausschluss und dem Identitätsnachweis unterschieden werde. Auf den Seiten 6 ff. des Gutachtens werden die vorgenann- ten Methoden der morphologischen Bildvergleiche dann einzeln und detailliert be- schrieben. Es folgt die Darlegung und Erklärung der generellen Qualitätsbewer- tungsskala von Bezugsmaterial und der Befundbewertungsskala. Hernach folgt die konkrete gutachterliche Bewertung, beginnend mit der Qualitätsbewertung des Bezugsbildes (Qualitätsstufe 5; mangelhaft; aber die Anforderungen für eine mor- phologische Bewertung erfüllend), darauf folgend die Typendiagnose der Be- zugsperson (weiblich, mittleres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, Haarlänge nicht bestimmbar, ohne Gesichtsbehaarung; Urk. 13/6, S. 10 f.). Anschliessend wird das Vergleichsmaterial besprochen (Vergleichsfotografie und 3D- Vergleichsdaten), die Typendiagnose der Vergleichsperson erstellt (weiblich, mitt- leres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, langes Haar, ohne Gesichtsbehaa- rung). Schliesslich folgt die Darlegung der Untersuchungsergebnisse (von 38 morphognostischen Einzelmerkmalen waren alle 38 bei der Gegenüberstellung von Bezugs- und Vergleichsperson gleichförmig; Gesichtsproportionen sowohl mit
- 8 - Superprojektion als auch Parallelprojektion gleichförmig) und anschliessend die Diskussion der Befunde (Urk. 13/6, S. 12 ff.). Alle vergleichenden morphologi- schen Untersuchungen ergaben Gleichförmigkeit, weshalb die Gutachterin den Identitätsnachweis (und nicht den Identitätsausschluss) für erbracht hält. Nur we- gen den Mängeln des Bezugsmaterials wurde der Identitätsnachweis mit dem Prädikat "Identität ist wahrscheinlich" und nicht einem höheren Prädikat versehen, obwohl sämtliche erfolgten Vergleiche völlige Übereinstimmung ergaben. 4.4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten moniert, dass die Ausführungen im Gutachten zur Eignung des Bildmaterials widersprüchlich seien. Einerseits bewer- te die Gutachterin das Bezugsmaterial, d.h. das fragliche Radarfoto als mangel- haft und bewerte es auf einer Skala von 6 (ungenügend) bis 1 (sehr gut) lediglich mit einer 5 (mangelhaft). Anderseits führe die Gutachterin aus, dass das Bild trotz deutlicher Mängel den Anforderungen einer morphologischen Bewertung genüge. Das sei widersprüchlich, denn beides sei nicht möglich. Entweder sei das Foto mangelhaft oder es sei für ein Gutachten tauglich (Urk. 56, S. 7; Urk. 86, S. 5 f.). 4.4.2 Hier ist zu entgegnen, dass die Gutachterin überhaupt nicht wider- sprüchlich argumentiert. Die Gutachterin beschreibt das Bezugsbildmaterial ein- gehend und kommt zum Schluss, dass die linke Ohrregion sowie die linke Kinn- Unterkieferregion mit detailgebender Genauigkeit abgebildet seien. Alle weiteren Gesichtsregionen seien infolge der ungenügenden Beleuchtung lediglich grossflä- chig beschreibbar. Sodann bewertet sie die Bildqualität gemäss der im Gutachten vorgenannten Skala mit der Qualitätsstufe 5, mangelhaft, und schliesst mit der Bemerkung, dass die Aufnahmen trotz deutlicher Mängel den Anforderungen an eine morphologische Bewertung genügen. Das ist einerseits nicht widersprüch- lich, weil im Gutachten die Qualitätsskala der Bildqualität von Bezugsmaterial vor- gängig besprochen wurde und die Qualitätsstufe 5, mangelhaft, per Definition ei- ne Bildqualität beschreibt, die trotz deutlicher Mängel die Anforderungen für eine morphologische Bewertung erfüllt (Urk. 13/6, S. 8). Es ist anderseits auch nach- vollziehbar begründet, in dem die Gutachterin darauf verweist, dass grosse Teile des Gesichts auf dem Foto aufgrund der ungenügenden Belichtung nur, aber im- merhin, grossflächig beschreibbar seien, die linke Ohrregion und die linke Kinn-
- 9 - Unterkieferregion hingegen sogar mit detailgebender Genauigkeit. Mit dieser Be- schreibung erhellt, dass nach Ansicht der Gutachterin eine morphologische Be- trachtung und gestützt darauf Aussagen zur Identität möglich sind. 4.5.1. Der Verteidiger der Beschuldigten bemängelt weiter, dass die im Gut- achten genannten 38 morphologischen Gesichtsmerkmale, welche als mit dem Vergleichsfoto gleichförmig beschrieben werden, nicht genannt werden (Urk 56, S. 8). Dieser Einwand des Verteidigers der Beschuldigten ist richtig. Auch wenn im Gutachten nicht nur aufgeführt ist, dass von 38 geprüften Merkmalen der Be- zugsperson 38 gleichförmig mit den Merkmalen der Vergleichsperson seien, son- dern zusätzlich auch die Merkmalsregion und die Anzahl der Kriterien genannt werden (Hals; Stirn/Kopf; Gesamtgesicht; Nase; Mund Kinn; Ohr), bleibt zu kon- statieren, dass die effektiv verglichenen Merkmale im Gutachten nicht explizit be- nannt werden, sondern auf ein Merkmalprotokoll verwiesen wird, welches "mit der Fallakte archiviert" worden sei (Urk. 13/6, S. 6). Damit lassen sich die genannten Übereinstimmungen aber nicht nachvollziehen und überprüfen. Aus diesem Grunde wurde das Merkmalprotokoll von Amtes wegen beigezogen (Urk. 76), zu den Akten genommen (Urk. 78) und den Parteien vorweg zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt (Urk. 80, 82, 84 f.). 4.5.2. Aus dem Merkmalprotokoll ergibt sich, dass auf dem Bezugsbild (Ra- darfoto) und dem Vergleichsbild (Fotoaufnahme der Beschuldigten) eine weibliche Person mittleren Erwachsenenalters (Bezugsbild: junges oder mittleres Erwach- senenalter) abgebildet ist. Der Kopf ist haarbedeckt (beim Vergleichsbild langes Haar, beim Bezugsbild nicht beschreibbar); das Gesicht ist ohne Behaarung. Beim Übergang von Kopf zu Hals ist der Hals bei beiden Personen deutlich schmaler, der Kopfwender (Halsmuskel) nicht Kontur bildend, der hängende Mundboden nicht markiert, das Unterkinn-Hals Profil hat einen Hautlappenverlauf mit deutlichem Kehleinzug, die Halsform ist lang, dünn und mit nicht hervortreten- dem Kehlkopf. Die Stirnhöhe ist bei beiden eher hoch, die Stirnneigung eher steil, das Gesamtgesicht fein, das Gesichtsrelief weich, die Gesichtsfülle mittel, das Gesichtsprofil gerade und nicht vorstehend, die Wangenkontur nicht eingesunken und gefüllt (bei der Bezugsperson minimal fülliger), das Mittelgesicht flach und
- 10 - leicht eingesunken. Die Nasenrückenlänge ist bei beiden Personen eher mittel- lang, die Nase eher vorstehend, der Nasenbogen eher ansteigend, das Nasen- rückenprofil eher gerade, das Nasenspitzenprofil eher spitz-rund, die Nasenflü- gelschweifung links eher gebogen. Bei beiden Personen ist sodann die Kinnhöhe eher niedrig und flach, die Kinnvorstehung moderat und nicht fliehend, die Unter- kieferwinkelform links winklig und verrundet, die Ränder des Unterkieferkörpers (corpus mandibulae) links mässig ansteigend und gleichmässig gebogen, der dorsale Rand des Unterkieferastes (ramus mandibulae) links gleichmässig gebo- gen und mittel hoch. Schliesslich ist bei beiden Personen die Ohrhöhe links mittel hoch, die Ohrbreite links ebenfalls mittel, während der grösste Flächenanteil am Ohr links bei beiden sowohl oben als auch in der Mitte ist. Die Ohrspitze links ist schmal gerundet, der hintere Teil der Helix / Ohraussenleiste links ist konvex und aussengewölbt, der Verlauf des linken unteren Ohrläppchenrandes spitz, der Leistenübergang zum Ohrläppchen links gerade, die Innenohrgrösse links breit / grossflächig, der Höckereinschnitt / Einzug zwischen Tragus und Antitragus links ist flach und schwach, die Höckerausprägung links insgesamt schwach, die Drei- ecksgrube links schmal und flach, die obere Falte links hat bei beiden eine Verdi- ckung und ist erhaben (Urk. 78). 4.5.3. Nach Ergänzung der Akten mit dem Merkmalprotokoll bleibt der Be- fund der Gutachterin gleich, ist nun aber auch im Detail nachvollziehbar: Alle 38 untersuchten Merkmale sind bei der Person auf dem Bezugsbild und der Be- schuldigten gleichförmig. Diese 38 übereinstimmenden Merkmale stellen eine in- dividualtypische Merkmalkombination dar. Die Individualisierung ergibt sich insbe- sondere durch die kleinflächig dargestellten Merkmale der linken Ohrregion (Urk. 13/6, S. 14). Die vergleichende Analyse der Gesichtsproportionen mittels Parallelprojektion und Superprojektion basierend auf einem Proportionslinien- und Transparenzvergleich belegt, dass die Gesichtslängen- und Gesichtsbreitenpro- portionen der Bezugsperson und der Beschuldigten gleichförmig verlaufen. Die- ses Resultat wird mit den ebenfalls beigezogenen Videoanimationen der Parallel- projektion und der Superprojektion eindrücklich dargestellt (Urk. 79). Alle verglei- chenden morphologischen Untersuchungen ergeben Gleichförmigkeit, weshalb der Identitätsnachweis gemäss Gutachten erbracht ist.
- 11 - 4.6. Der Verteidiger adressiert weiter den von der Gutachterin angebrachten Vorbehalt betreffend Blutsverwandte und führt aus, dies sei vorliegend von Rele- vanz, da von der Beschuldigten geltend gemacht werde, dass gelegentlich auch ihr Sohn und ihre Mutter das in Frage stehende Fahrzeug benutzen würden (Urk. 56, S. 9; Urk. 86, S. 10 f.). Die Gutachterin führte unter dem Titel "Allgemei- ne Vorbehalte" im Gutachten aus, dass die Ergebnisse eines morphologischen Bildvergleichs unter dem Vorbehalt stünden, dass neben der Beschuldigten keine engen Blutsverwandten in Frage kommen, die eine morphologische Ähnlichkeit per se aufweisen (Urk.13/6, S. 14). Diese Aussage ist aber in Bezug zu setzen zur Typendiagnose der ermittelten Bezugsperson (weiblich, junges bis mittleres Erwachsenenalter, dunkle Haarfarbe, Haarlänge nicht bestimmbar, ohne Ge- sichtsbehaarung; Urk. 13/6, S. 10 f.) und würde demnach für eine Schwester zu- mindest ähnlichen Alters gelten. Das Foto der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 10. September 2016 zeigt aber jedenfalls keine männliche Person und auch keine 70-jährige, ältere weibliche Person, weshalb sowohl der Sohn (Jahrgang
1996) wie auch die Mutter (Jahrgang 1946) der Beschuldigten als Fahrer/Fahrerin ausscheiden, was bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 62, S. 13 f.). 5.1. Dass das morphologische Gutachten die Identität von Bezugsper- son und Beschuldigter zwar bejahte, aber nur mit dem Prädikat Identität ist wahr- scheinlich, führt dazu, dass der Beweis alleine mit diesem Gutachten nicht rechts- genügend erbracht werden könnte. In casu liegt aber nicht nur dieses Beweismit- tel vor, sondern zahlreiche andere, welche alle zusammen als Beweisgefüge be- trachtet werden müssen. Die Vorinstanz hat dies sehr sorgfältig vorgenommen. Ausgehend vom Radarfoto, über das morphologisch-anthropologische Gutachten bis hin zu den Aussagen der Beschuldigten, der Auskunftspersonen und des Zeugen hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung sorgfältig und korrekt vorge- nommen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 62, S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn einzelne Punkte nachfolgend nochmals betrachtet werden, ist eine gewisse Re- dundanz deshalb nicht zu verhindern.
- 12 - 5.2.1. Bei der Würdigung der Beweismittel ist insbesondere auch der zeitli- che Ablauf zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am
10. September 2016. Das Rechtshilfegesuch der Kantonspolizei Zürich an die Zuger Polizei zur Ermittlung einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers datiert vom 22. September 2016 (Urk. 4). Am 26. September 2016 wurde die Be- schuldigte zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen. In der Vorladung wurde ex- plizit aufgeführt, dass die Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens wegen einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, konkret wegen ei- ner Geschwindigkeitsüberschreitung am Samstag, 10. September 2016, um 17:04 Uhr, in B._____, Autobahn A..., Fahrtrichtung C._____, mit dem Personenwagen ZG ... erfolge, wobei sie als mutmassliche Lenkerin betrachtet werde (Urk. 5, S. 3). An der anschliessenden Einvernahme bei der Zuger Polizei am 5. Oktober 2016 erklärte die Beschuldigte auf die Frage, ob sie dieses Fahrzeug zur fragli- chen Zeit selber gelenkt habe, "Ich kann es nicht sagen. Ich kann mich nicht da- ran erinnern." (Urk. 6, S. 2). Das Radarfoto wurde der Beschuldigten anlässlich der Befragung vorgelegt. Sie konnte gemäss ihren Aussagen die Fahrerin nicht identifizieren. Etwa fünf Monate später erfolgte die Einvernahme bei der fallfüh- renden Assistenz-Staatsanwältin in E._____. Hier führte die Beschuldigte aus, dass sie sich im Moment, als ihr die Vorladung der Zuger Polizei zugestellt wor- den sei, nicht habe daran erinnern können. Nun meine sie aber, sich daran erin- nern zu können, dass sie am Wochenende des 10. Septembers 2016 mit einer Nebenhöhlenentzündung und Fieber im Bett gelegen sei (Urk. 8, F/A 6). Auf Vor- halt der Staatsanwältin, dass sich gemäss Bundesgerichtspraxis für die Halterin eines Motorfahrzeugs gewisse Obliegenheiten ergäben, mit denen die Vermu- tung, dass sie gefahren sei, entkräftet werden könne, erklärte die Beschuldigte, dass ihr Bruder und ihr Vater Ärzte seien, und sie im Krankheitsfall einen der bei- den telefonisch kontaktiere und die Symptome schildere. Einer der beiden sage ihr dann, welche Medikamente sie nehmen solle. Falls diese nicht vorrätig seien, würden der Vater oder der Bruder der Apotheke ein Rezept schicken. So sei sie auch an jenem 10. September 2016 verfahren. Wen von diesen beiden sie konk- ret telefonisch kontaktiert habe, wisse sie aber nicht mehr, zumal sie chronisch an Sinusitis leide (Urk. 8, F/A 11). Wiederum sieben Monate später, am 8. Mai 2017,
- 13 - sandte die Beschuldigte der Anklägerin eine E-Mail, in welcher sie ausführte, dass ihr Bruder sich daran erinnere, dass sie ihn damals wegen einer Nebenhöhlen- entzündung kontaktiert habe. Er könne dies auch bestätigen. Es folgten die Ein- vernahmen der Auskunftspersonen, die Erstellung des morphologischen Gutach- tens und die Schlusseinvernahme. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die Anklägerin über den geplanten Abschluss der Strafuntersuchung. In Bezug auf die in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung erklärte sie, Anklage erheben zu wollen (Urk. 17). Der damalige Rechtsvertreter der Beschuldigten er- klärte daraufhin, dass er den Bruder der Beschuldigten um eine Bestätigung ersu- chen werde, dass die Beschuldigte ihn am 10. September 2016 wegen ihrer Er- krankung kontaktiert habe (Urk. 18, S. 3). Die entsprechende schriftliche Bestäti- gung erfolgte am 13. Juli 2018, wobei Dr. F._____ nicht nur bestätigte, dass ihn die Beschuldigte am 10. September 2016 wegen einer Erkrankung kontaktiert ha- be, sondern dass er die Beschuldigte am Samstag, 10. September 2016, an ih- rem Wohnort wegen ihrer Erkrankung besucht habe (Urk. 19). Die Einvernahme von Dr. F._____ als Zeuge erfolgte erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung. An dieser führte er aus, dass die Beschuldigte am 10. September 2016 krank gewesen und er deshalb bei ihr zu Hause vorbeigegangen sei (Urk. 55 S. 6). Sie habe starke Kopfschmerzen gehabt und sei nicht aus dem Bett gekom- men, weshalb er kontaktiert worden sei. Er erklärte weiter, dass er nicht mehr wisse, ob er von der Beschuldigten selbst oder durch seine Mutter kontaktiert worden sei. Die später an ihn gestellte Frage nach dem Zeitpunkt des Anrufes seiner Schwester, beantwortete er dahingehend, dass er nicht mehr wisse, wann genau sie ihn angerufen habe. Er erinnere sich aber, dass sie sich wegen des Ladenschlusses der Apotheke Sorgen gemacht habe (Urk. 55 S. 6 und S. 7). Wei- ter schätzte er, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr bei der Beschuldigten vorbei- gegangen zu sein. Dieser Besuch hätte ungefähr 30 Minuten gedauert, wobei er anschliessend in die Bahnhofsapotheke nach G._____ gefahren sei, weil diese längere Öffnungszeiten habe. Dort habe er NSAR, Antibiotikum und Nasentropfen gekauft und dann der Schwester gebracht. Weiter gab er an, dass sein Besuch eine Ausnahme dargestellt habe, es sei nicht üblich, dass er die Beschuldigte be-
- 14 - sucht habe, weshalb er sich auch Jahre später noch daran habe erinnern können (Urk. 55 S. 7). 5.2.2. Das Aussageverhalten der Beschuldigten und ihres Bruders zeichnet sich dadurch aus, dass ein Alibi der Beschuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifestierte und mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens laufend erweiterte und verdichtete. Dieser Verlauf macht die Aussagen der Beschuldigten und ihres Bruders wenig glaubhaft. Der Zeuge berichtete am 11. Juni 2019, und damit fast drei Jahre nach dem Vorfall, über den Krankenbesuch bei seiner Schwester. Er erklärte, dass ein solcher Krankenbesuch eine Ausnahme darstelle, weshalb er sich noch genau an diesen erinnern könne. Die Beschuldigte sei leidend gewesen, nicht aus dem Bett gekommen. Er sei eine halbe Stunde bei ihr gewesen und dann in die Apotheke gefahren, um ihr verschiedene Medikamente, u.a. ein Antibiotikum zu kaufen und zu bringen. Angesichts dieser Schilderung erscheint es völlig abwegig, dass sich die Beschuldigte gut zwei Wochen später nicht mehr daran erinnern können will, dass sie an jenem Samstag, an welchem ihr Porsche Cayenne in B._____ auf der Autobahn geblitzt wurde, in H._____ krank im Bett lag und es ihr so schlecht ging, dass der Bruder vorbeikommen musste und ihr danach Antibiotikum und weitere Medikamente brachte. Dies umso weniger, wenn man in Betracht zieht, dass der Krankenbesuch des Bruders eine Ausnahme und darum eine Besonderheit dar- stellte und, dass Antibiotika über einen längeren Zeitraum, in der Regel mindes- tens zehn Tage, eingenommen werden muss, so dass die Beschuldigte im Zeit- punkt des Erhalts der Vorladung zur Einvernahme bei der Zuger Polizei die Ein- nahme kaum beendet hatte. Erst gut ein halbes Jahr später präsentiert die Be- schuldigte dann erstmals ein Alibi. Dies tat sie aber noch äusserst vage. Die Be- schuldigte führte aus, sie meine, sich daran erinnern zu können, dass sie an dem betreffenden Wochenende mit einer Nebenhöhlenentzündung mit Fieber im Bett gelegen habe (Urk. 8, F/A 6). Den Besuch ihres Bruders erwähnt sie nicht. Sie führte stattdessen aus, dass sie jeweils ihren Bruder oder ihren Vater anrufe, wenn sie krank sei und sie wisse nicht mehr, welchen der beiden sie dannzumal bemüht habe (Urk. 8, F/A 11). Zwei Monate später erklärte die Beschuldigte ge- genüber der Staatsanwaltschaft per E-Mail, dass ihr Bruder, der Arzt sei, sich er-
- 15 - innern könne, dass sie "ihn damals wegen Nebenhöhlenentzündung kontaktiert habe" (Urk. 9/6). Er könne dies bestätigen. Kein Wort von einem Krankenbesuch bei ihr zuhause oder einem Medikamentenkauf gegen Ladenschluss in der Apo- theke. Es folgten die Einvernahmen der Auskunftspersonen sowie das Erstellen des morphologischen Gutachtens. In der Stellungnahme zu letzterem führte der damalige erbetene Verteidiger der Beschuldigten am 20. März 2018 aus, dass die Beschuldigte "damals an einer Nebenhöhlenentzündung mit Fieber litt." Sie könne zwar nicht mehr genau sagen, welche Tage sie tatsächlich im Bett verbrachte, die Entzündung sei jedoch im Bereich des 10. Septembers 2016 gelegen. Sie habe ihren Bruder, der Arzt sei, konsultiert, was dieser sicher bestätigen könne (Urk. 13/10, S. 3). Am 14. Mai 2018 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die Staatsanwaltschaft die Beschul- digte über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit dem Hinweis, dass in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Anklageerhebung ans zuständige Gericht beabsichtigt werde (Urk. 17). Als Reaktion darauf erfolgte am 20. Juli 2018 das Schreiben des damaligen erbetenen Verteidigers der Be- schuldigten, in welchem dieser beantragte, dass der Bruder der Beschuldigten als Zeuge einvernommen werde. Dieser habe am 23. Juli 2018 per E-Mail bestätigt, "in seiner Funktion als Arzt Frau A._____ am Samstag, 10. September 2016, an der I._____-Strasse … in H._____ besucht" zu haben (Urk. 19). Hier, knapp zwei Jahre später, erfolgte erstmals der Hinweis, dass die Beschuldigte ihren Bruder am 10. September 2016 nicht nur telefonisch kontaktiert, sondern dass dieser die Beschuldigte an deren Wohnort besucht habe. Wann genau dieser Besuch erfolgt sei, wird nicht erwähnt, und auch nicht, dass überhaupt, und wenn ja, welche Me- dikamente, wo, vom Bruder für die Beschuldigte besorgt wurden. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Be- schuldigten ab, wobei sie festhielt, dass der Verteidiger der Beschuldigten ausge- führt habe, der Bruder der Beschuldigten habe "am Tattag" mit der Beschuldigten Kontakt gehabt. Eine Einvernahme des Zeugen erscheine nun aber unnötig, da die Beschuldigte selber ausführte, nur telefonischen Kontakt gehabt zu haben und somit nicht bewiesen werden könne, dass die Beschuldigte "zur Tatzeit" nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Urk. 24). In der Folge kreuzten sich das
- 16 - Widererwägungsgesuch des damaligen Verteidigers der Beschuldigten und die Anklageerhebung (Urk. 29 und 32). Anschliessend mandatierte die Beschuldigte Rechtsanwalt X._____ als neuen Verteidiger, da der bisherige Verteidiger seine Tätigkeit per Ende 2018 altershalber einzustellen beabsichtigte (Urk. 33-35). Am
20. Februar 2019 liess die Beschuldigte erneut beantragen, ihren Bruder als Zeu- gen einzuvernehmen. Dieser könne "unter Wahrheitspflicht über den Gesund- heitszustand der Beschuldigten am inkriminierten Tag Auskunft geben und, je nach Zeitpunkt seines Hausbesuchs, auch über ein Alibi." (Urk. 42). Hier wird erstmals ein Alibi für den Tatzeitpunkt erwähnt. In den Akten findet sich dann an- schliessend das Schreiben von F._____ vom 1. März 2019, in welchem dieser ausführt, dass er sich erlaube "zu bestätigen, dass, Frau A._____, geb. tt.9.1977, am Samstag, den 10.9.2016 krank war." Er "habe sie nämlich am späten Nach- mittag, den 10.09.16 bei ihr zu Hause in der Funktion als Arzt visitiert" und sei "anschliessend für sie in der Apotheke Medikamente kaufen gegangen." (Urk. 47). Es folgte die Einvernahme von Dr. F._____ als Zeuge anlässlich der Hauptver- handlung vom 11. Juni 2019, an welcher dieser die bereits vorstehend aufgeführ- ten Aussagen machte und seiner Schwester ein Alibi nun auch für den ungefäh- ren Tatzeitpunkt gab (Urk. 55). 5.3. Wie bereits eingangs erwähnt fällt auf, dass ein Alibi der Beschuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifestierte und mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens laufend erwei- terte und verdichtete. Der vorstehend dargelegte chronologische Ablauf und die Tatsache, dass keine Belege (wie ein Eintrag in der Agenda, eine Chatnachricht, eine Kopie des Kaufbelegs der Medikamente o.ä.) dafür vorliegen, dass der er- wähnte Krankenbesuch tatsächlich genau an jenem Samstag, 10. September 2016, um ca. 16:00 Uhr, erfolgte, führt zur Einschätzung, dass die Aussagen der Beschuldigten und ihres Bruders als wenig glaubhaft zu betrachten sind. Die Aus- sagen der Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Bei den Aus- sagen des Bruders der Beschuldigten ist zu seinen Gunsten nicht von einer be- wussten Falschaussage auszugehen. Vielmehr ist denkbar, angesichts der lan- gen Zeitspanne sogar wahrscheinlich, dass sich der Bruder der Beschuldigten im Datum geirrt hat.
- 17 - 5.4. Der Verteidiger der Beschuldigten hält dafür, dass in casu auch morpho- logische Gutachten in Bezug auf die Mutter, den Sohn und die beiden Mitarbeite- rinnen der Beschuldigten zu erfolgen hätten (Urk. 55, S. 9; Urk. 86, Beweisergän- zungsanträge S. 2), hinsichtlich welchen die Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch Fotos einreichte (Urk. 87/1-5). Im Lichte des gesamten bisherigen Beweisergebnisses ist dies zu verneinen. Bereits vorstehend wurde darauf hingewiesen, dass das Radarfoto im Einklang mit der Einschätzung der Gutachterin im morphologischen Gutachten eine weibliche Fahrerin im jungen oder mittleren Erwachsenenalter zeigt. Damit scheiden sowohl der Sohn als auch die Mutter der Beschuldigten als Fahrer/Fahrerin aus. Die Auskunftsperson J._____ führte in ihrer Befragung aus, dass sie den Porsche Cayenne ihrer Chefin nie gefahren sei (Urk. 12/4, S. 2). Die Auskunftsperson K._____ trug anlässlich der Einvernahme ein auffälliges Piercing und hatte – wie auch auf dem von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Foto (Urk. 87/5)
– helles Haar (Urk. 12/5, S. 2 f.). Wenn sie in der Folge einschränkend ausführte, dass sie ihre Haarfarbe öfters wechsle und das Piercing früher kleiner gewesen sei und sie es bei Geschäftsanlässen oder Entzündungen im Mund auch schon weggelassen habe, ist wenig glaubhaft, dass sie genau an jenem Samstag im September 2016 ausnahmsweise den Porsche ihrer Chefin gefahren, ihre Haare schwarz gefärbt und – ganz ausnahmsweise – das Piercing nicht getragen hätte. Darüber hinaus ist hinsichtlich der beiden Mitarbeiterinnen der Beschuldigten auch erneut hervorzuheben, dass das Gutachten, das die Beschuldigte wie dar- gelegt als die auf dem Radarbild abgelichtete Person identifizierte, den besagten allgemeinen Vorbehalt zur angewandten Methode einzig mit Blick auf blutsver- wandte Personen der Beschuldigte machte, die per se gewisse morphologische Ähnlichkeit mit der Beschuldigten aufweisen würden (Urk. 13/6, S. 14). Es ist mit anderen Worten schon aufgrund des bereits vorliegenden Gutachtens klar, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass die beiden mit der Beschuldigten nicht bluts- verwandten Mitarbeiterinnen J._____ und K._____ eine derart grosse morpholo- gische Ähnlichkeit (38 übereinstimmende Merkmale, übereinstimmende Parallel- und Superprojektion) mit der Beschuldigten und damit mit der auf dem Radarbild abgebildeten Person aufweisen, sodass sie als Fahrerin überhaupt ernsthaft in
- 18 - Frage kämen. Auf morphologische Gutachten der vier vorgenannten Auskunfts- personen kann bei dieser Sachlage und mit Blick auf das gesamte Beweisergeb- nis verzichtet werden. 6.1. Vor der abschliessenden Würdigung ist noch einmal der Grundsatz "in dubio pro reo" in Erinnerung zu rufen: Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdi- gungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die Angeklagte un- günstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln un- besehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Ent- scheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben. Als Beweislastregel ist der Grundsatz ver- letzt, wenn das Gericht die Angeklagte (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (BGer 6B_839/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.1 mit Hinweis). 6.2. Betrachtet man das Beweisgefüge in seiner Gesamtheit, bleiben vorlie- gend keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Be- schuldigte am 10. September 2016 um 17.04 Uhr den Personenwagen Porsche Cayenne mit dem Kontrollschild ZG ... auf der Oberlandautobahn A... mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h in Richtung C._____ lenkte und auf Höhe Auto- bahnkilometer 19.900 (Gemeindegebiet B._____) die signalisierte Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 36 km/h überschritten hat. Die Beschuldigte ist Halterin des in Frage stehenden Porsche Cayennes. Sie weist auch mit blossem Auge erkennbar eine grosse Ähn- lichkeit mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person auf, was auf die übrigen von ihr bezeichneten möglichen Lenker bzw. Auskunftspersonen teilweise offen- kundig nicht zutrifft (vgl. Urk. 87/1-5). Das linke Ohr der Beschuldigten ist mit zahl-
- 19 - reichen Eigenheiten auf dem Radarfoto erkennbar. Diesen prima-facie Befund er- härtet das morphologisch-anthropologische Gutachten: Alle 38 untersuchten Merkmale sind bei der Person auf dem Bezugsbild und der Beschuldigten gleich- förmig und stellen eine individualtypische Merkmalkombination dar. Die Analyse der Gesichtsproportionen mittels Parallelprojektion und Superprojektion hatten als Resultat ebenfalls vollständige Übereinstimmung, weshalb der Identitätsnachweis gemäss Gutachten als erbracht gilt, zufolge der Mängel des Bezugsmaterials nur, aber immerhin, mit dem Prädikat "Identität wahrscheinlich". Die Aussagen der Be- schuldigten und ihres Bruders sind nicht glaubhaft, nachdem ein Alibi der Be- schuldigten zu Beginn nicht vorhanden war, sich ein solches dann vage manifes- tierte und sich erst mit dem Fortschreiten der Strafuntersuchung und des Strafver- fahrens erweiterte und verdichtete. 6.3. Insgesamt ist der Anklagesachverhalt demgemäss als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung / Strafzumessung / Vollzug
1. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur rechtlichen Würdigung geäussert und die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 62, S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die recht- liche Würdigung wurde denn auch weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
2. Die Vorinstanz hat auch die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zur Strafzumessung richtig dargelegt, die Strafe lege artis zugemessen, die Höhe von Tagessatz und Busse angemessen bestimmt und die Frage des Vollzugs korrekt erwogen und beantwortet (Urk. 62, S. 26. ff.). Auf diese zutreffenden Ausführun-
- 20 - gen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig die aktuellen finanziellen Ver- hältnisse haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil dahingehen verändert, dass sich die Umsätze ihres Unternehmens aufgrund der Coronavirus-Krise jüngst ne- gativ entwickelt haben (Prot. II S. 7). Wenngleich es sich dabei voraussichtlich nicht um einen dauerhaften Zustand handeln dürfte, ist dennoch davon auszuge- hen, dass die – mitunter wirtschaftlichen – Nachwirkungen der Covid-19- Pandemie noch eine gewisse Zeit anhalten werden. In diesem Lichte erscheint es als angemessen, den Tagessatz gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil von Fr. 130.– auf Fr. 90.– zu reduzieren. Im Übrigen ist die Strafe der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. IV. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung, des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 21 -
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instan- zen werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − den Kanton G._____, Sicherheitsdirektion, Strassenverkehrsamt, … [Adresse].
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.