opencaselaw.ch

SB190546

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2020-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Vorbemerkung Der Verfahrensgang bis zum Urteil der Obergerichtes vom 12. Juli 2018 ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 sowie dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2019 (Urk. 226 S. 5-18; Urk. 310 S. 3). Die nachstehenden Ausführungen zum Verfahrensverlauf dienen als Zu- sammenfassung und Überblick.

E. 1.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt in einzelnen Punkten eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, ist die Kostenauflage respektive das pro- zessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 426 N 8). Der Kostenent- scheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom 21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.).

E. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 32 -

2. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren

E. 1.3 Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen geht klar und bindend hervor, dass die Schlussfolgerungen des Obergerichtes im Urteil vom 12. Juli 2018, wonach der Hausumbau in M._____ überwiegend mit deliktisch erlangten Geldern finanziert worden sein muss, nicht zu beanstanden ist, zumal insbesondere die Barbezüge des Beschuldigten 1 von Kundenkonten zeitlich und betragsmässig mit dem Umbau und der Einzahlung des Gründungskapitals für die C._____ Im- mobilien AG kollidierten (Urk. 310 E. 7.3). Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass das Obergericht zu Recht die Gutgläubigkeit der Beschuldigten 2 über den Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe verneint hat und bestätigte da- mit die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.–, d.h. dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1.4 Mio. abzüglich der Hypothekarschuld auf der Liegen- schaft von cirka Fr. 1 Mio. (Urk. 310 E. 7.4).

E. 1.4 Mio. floss nicht – wie im Kaufvertrag vorgesehen – innert 5 Tagen nach der Eintragung ins Grundbuch, welche am 6. Juli 2009 erfolgte, auf das Konto des Beschuldigten 1 bei der N._____ [Bank]. Stattdessen wurde am 18. August 2009 ein "Darlehensvertrag" abgeschlossen, wonach der Beschuldigte 1 "mit heutigem Kaufvertrag" die Liegenschaft in M._____ zum Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio an die C._____ Immobilien AG verkauft habe. Der Kaufpreis für die Liegenschaft werde einerseits durch Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfand- schuld und durch Gewährung eines Darlehens des Beschuldigten 1 an die C._____ Immobilien AG von Fr. 800'000.– getilgt bzw. finanziert (Urk. 84/3). Dieser Darlehensvertrag wurde in der Folge mehrfach ab- geändert, ergänzt und erneuert. Die C._____ Immobilien AG übernahm offenbar eine Schuld des Beschuldigten 1 gegenüber S._____ aus … [Ort] in der Höhe von Fr. 130'000.–, was sodann von der Darlehensschuld in Abzug gebracht bzw. mit dem Darlehen verrechnet wurde (vgl. Urk. 84/24). Entsprechend wurde am

E. 2 Anzeigeerstattungen

E. 2.1 Die vorinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Dispositivziffern 16 Abs.2 und 17-19). Ebenfalls zu bestätigen ist die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 23).

E. 2.2 Die weitere Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG ist hingegen in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils für ihre Aufwendungen betreffend die Aufhebung der Kontosperre gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO für den Aufwand ih- rer anwaltlichen Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zumal sie mit ihrem Antrag durchdringt. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Ent- sprechend ist die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht diesbezüglich einen Aufwand von Fr. 8'782.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 326 S. 3). Dabei verweist er auf die Honorarnote vom 9. Juli 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'475.65 (Urk. 84/28). Zusätzlich werden gestützt auf die Honorarnote vom 20. September 2017 Fr. 2'307.15 (1/2 von Fr. 4'614.30) gefordert (Urk. 215). Der geltend Auf- wand ist demnach ausgewiesen und angemessen, weshalb die C._____ Im- mobilien AG antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

3. Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das (erste) Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Im Weiteren bleibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens bei der im Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 vorgesehenen Kostenregelung. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1 für die Zinslast ist bei der Kos- tenregelung vernachlässigbar. Mit seinem Antrag, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin O._____ AG auf den Zivilweg zu verweisen, unterliegt der Be- schuldigte 1. Ebenso wenig fällt angesichts des Gesamtaufwandes ins Gewicht, dass die Beschuldigte 2 nunmehr bezüglich ihrer Ersatzforderung besser fährt. Entsprechend kann betreffend die Kostenregelung vollumfänglich auf die oberge- richtlichen Erwägungen im Urteil vom 12. Juli 2018 verwiesen werden (Urk. 293 S. 135 f.). Ebenso ist der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin für das

- 33 - Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen (Urk. 293 S. 137). 3.2. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, haben die Beschuldigten nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht einen Aufwand von 1.5 Stunden, d.h. Fr. 355.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 324). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, er- sucht um Festsetzung des Honorars nach Ermessen (Urk. 328). Es ist angemes- sen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im zweiten Berufungsverfahren ebenso mit Fr. 355.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Die weitere Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG ist für das erste und zweite Berufungsverfahren betreffend die Aufhebung der Kontosperre als ob- siegend zu betrachten und antragsgemäss mit einer (reduzierten) Honorarforde- rung von Fr. 835.– inklusive MwSt. für anwaltliche Vertretung aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.

- 34 -

3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.

4. (…)

5. (…)

6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die J._____-Einträge, HD 168 S.

9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.

7. (…)

8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ Immobilien AG (1 Bundesordner blau und 2 Bundesordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszugeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.

15. (…)

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 35 - CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA Y._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA Y._____) Besch. 2 (…)

17. (…)

18. (…)

19. (…)

E. 2.3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 konstituierte sich die O._____ AG im vorliegenden Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin (Urk. 28.2).

3. Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontosperren 3.1. Gemäss Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 verkaufte der Beschuldigte 1 die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in M._____ (Einfamilienhaus) an die C._____ Immobilien AG zum Kaufpreis von Fr. 1'400'000.– (Urk. 20/2/1). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2), ist Al- leinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ Immobilien AG (Urk. 110/3 S. 5 und Urk. 202). 3.2. Am 19. April 2011 und am 20. Juni 2011 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft die Liegenschaften in K._____ (Wohnhaus, Scheune und Schöpfe, vgl. Urk. 21.12) und in M._____ (Einfamilienhaus) und liess auf den fraglichen

- 13 - Grundstücken je eine Grundbuchsperre errichten (Urk. 20.2.6. = Urk. 21.21; Urk. 21.9). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldigten 1 und der C._____ Immobilien AG wurden vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 abge- wiesen (Urk. 21.16 und 21.26). 3.3. Am 12. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Kontosperren bei der L._____ [Bank] und der N._____ [Bank] (Urk. 21.40 und 21.50). Beide dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. der C._____ Immobilien AG wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschlüssen vom 23. Februar 2012 ab (Urk. 21.44 und 21.55). Das Bundes- gericht wies die Beschwerde des Beschuldigten 1 gegen den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Kontosperre bei der L._____ [Bank] ebenfalls ab (Urk. 21.49).

E. 4 Anklageerhebungen und Einstellungen

E. 4.1 Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 richtete sich gegen den Beschul- digten 1 sowie dessen Eltern Q._____ und R._____ (Urk. 38.11). Nach Mitteilung durch die Vorinstanz, dass die Anklage insgesamt schwer verständlich und unklar aufgebaut sei, wurde sie durch die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen und das Gerichtsverfahren als durch Rückzug der Anklage unter dem genannten Vorbehalt erledigt abgeschrieben (Urk. 50, 56 und 57; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG130363-L).

E. 4.2 Die zweite Anklage vom 28. Februar 2014 betraf die gleichen beschuldig- ten Personen (Urk. 58). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 erging in zwei heute nicht mehr gegenständlichen Anklagepunkten gegen den Beschuldigten 1 je ein freisprechendes und ein schuldigsprechendes Urteil (Urk. 101). Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde die Anklageschrift zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese führte in der Folge weitere Einvernahmen durch (Urk. 102; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Ge- schäfts-Nr. DG140063-L). Das Verfahren gegen Q._____ bzw. R._____ endete mit Freispruch bzw. Einstellung (Urk. 101 und 123).

- 14 -

E. 4.3 Am 23. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die hier massgebende dritte Anklage gegen den Beschuldigten 1 und – zufolge Erweiterung um den Tat- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei – auch gegen die Beschuldigte 2 (Urk. 168).

E. 4.4 Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179) stellte die Vorinstanz das Ver- fahren gegen beide Beschuldigten in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf (An- klageziffer II.) ein. Die durch die Staatsanwaltschaft gegen diesen Einstellungs- entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 10. August 2017 gut und wies die Sache zu neuer Entschei- dung an das Bezirksgericht zurück (Urk. 197).

E. 5 Urteil des Bezirksgerichts und Berufung

E. 5.1 Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich,

E. 5.2 Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG mit Schreiben vom

26. September 2017 und 2. Oktober 2017 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 220-

222) und erstatteten mit Eingaben vom 21. November 2017 (Urk. 227),

1. Dezember 2017 (Urk. 232) und 6. Dezember 2017 (Urk. 234 und 237) ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen. Auf Fristansetzung erhob die Staats- anwaltschaft zudem Anschlussberufung (Urk. 241).

- 15 -

6. Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 erschienen der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (als amtlicher Verteidiger der Beschuldig- ten 2 B._____ sowie als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten und Beru- fungsklägerin C._____ Immobilien AG), Staatsanwalt lic. iur. Thomas Moder so- wie Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin O._____ AG (Prot. II S. 7). Die Beschuldigte 2 B._____ war von der Teilnahme dispensiert worden (Urk. 249). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10).

7. Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2018 Mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 wurde vorab festgestellt, welche Punkte des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 293 S. 137 ff.). Sodann wurde erkannt, dass der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ist. Der Beschuldigte 1 wurde deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung in Bezug auf die Kontotransaktionen Bu7 und Bu8 wurde der Beschuldigte 1 frei- gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde zudem nach Eintritt der Rechtskraft ver- pflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen, wobei die Grundbuchsperre der Lie- genschaft des Beschuldigten 1 in K._____ sowie die Kontosperre bei der L._____ [Bank] bis zur Bezahlung aufrechtzuerhalten seien. Zusätzlich wurde angeordnet, dass die Ersatzforderung beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu set- zen sei, sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahle. In diesem Fall blieben die Grundbuch- und die Kontosperre aufrecht, bis im Betreibungsverfahren hin- sichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden sei (Urk. 293 S. 140 f.). Im Weiteren wurde der Beschuldigte 1 ver- pflichtet, der Privatklägerin O._____ AG Schadenersatz im Betrag von Fr.

- 16 - 1'098'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 293 S. 142). Die Beschuldigte 2 wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhande- nen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 550'000.– zu bezahlen, wobei die Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ Immobilien AG) sowie die Kontosperre bei der N._____ [Bank] bis zur Bezahlung aufrechtzuerhalten seien (Urk. 293 S. 141). Hinsichtlich der Vollstreckung und Si- cherung der Ersatzforderung wurde das gleiche Vorgehen wie beim Beschuldig- ten 1 angeordnet (Urk. 293 S. 141). Die genannten Ersatzforderungen wurden der Privatklägerin O._____ AG zur teil- weisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadener- satzforderung zugesprochen (Urk. 293 S. 141). Zusätzlich wies das Obergericht die L._____ [Bank] an, eine auf den Beschuldigten 1 lautende Kontoverbindung zu saldieren und den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichts- kasse zu überweisen (Urk. 293 S. 141 f.).

8. Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Oktober 2019 Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 erhoben die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 299/2 und Urk. 301/2; Verfahren Nr. 6B_1256/2018 und 6B_1267/2018). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

28. Oktober 2019 wurden die Verfahren vereinigt und die Beschwerden teilweise gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer vom12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 310).

E. 9 Anträge bzw. Stellungnahme der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten

E. 9.1 Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2019 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeord-

- 17 - net und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Dies versehen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 317). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 319). Die Privatklägerin O._____ AG liess mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 Stellung nehmen und beantragen, dass das Urteil des Obergerichtes vom

E. 9.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde den Beschuldigten Frist angesetzt, ihre Anträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisan- träge zu stellen (Urk. 322). Die Beschuldigte 2 liess mit Eingabe vom 30. Januar 2020 fristgerecht beantragen, die Beschuldigte 2 sei zur Bezahlung einer Ersatz- forderung in der Höhe von nur Fr. 400'000.– zu verpflichten (Urk. 324). Die Ver- fahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG liess sich mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ebenfalls vernehmen und beantragen, die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf C._____ Immobilien AG, sei aufzuheben (Urk. 326). Mit Eingabe vom 5. Feb- ruar 2020 liess auch der Beschuldigte 1 innert Frist seine Anträge stellen und be- antragen, ihm sei vom Kanton Zürich für die festgestellte Überlänge des Strafver- fahrens eine Entschädigung von mindestens Fr. 113'311.05 zu bezahlen. Die Schadenersatzklage der Privatklägerin sei zudem aufgrund zivilrechtlicher Eini- gung zwischen der Kundin I._____ und der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 328).

E. 9.3 Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, zu den Eingaben der Beschuldigten und der Verfahrensbeteiligten C._____ Immobilien AG Stellung zu nehmen (Urk. 330). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2020 ausdrücklich und die Privatklägerin stillschweigend auf eine Stellungnahme (Urk. 331; Urk. 332).

- 18 - II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung

1. Rückweisung durch Bundesgericht

E. 12 Juli 2018 in allen Punkten des Dispositivs vollumfänglich zu bestätigen sei und der Beschuldigte 1 insbesondere zu verpflichten sei, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 320).

E. 15 Dezember 2009 ein neuer Darlehensvertrag aufgesetzt, wonach der Beschul- digte 1 der C._____ Immobilien AG ein Darlehen von Fr. 670'000.– ausgerichtet habe und explizit festgehalten, dass dieser Vertrag sämtliche früheren diesbezüg- lichen Vereinbarungen der Parteien "ersetze" (Urk. 84/25). Am 28. Juni 2010 wur- de sodann der "ursprüngliche" Darlehensvertrag vom 18. August 2009 wiederum ergänzt und festgehalten, dass die C._____ Immobilien AG den Beschuldigten 1 mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte bei der N._____ [Bank] beauftragt ha- be. Durch die Verwaltung sei der C._____ Immobilien AG ein Verlust von Fr. 288'043.25 entstanden, welcher vom bestehenden Darlehen in Abzug gebracht werde (Urk. 84/26). Belege über zu entrichtende Zinsen und über den aktuellen Stand des Darlehens liegen nicht vor. Das Obergericht hat daher im Urteil vom

12. Juli 2018 entsprechend dargelegt, dass es sich bei der Übertragung der Lie- genschaft auf die C._____ Immobilien AG im Ergebnis um ein sog. Scheinge-

- 24 - schäft handelte (Urk. 293 S. 130 f.). An dieser Einschätzung hat sich nichts geän- dert. Vielmehr hat das Bundesgericht die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– (Wert der Liegenschaft abzüglich der Hypothekarschuld) bestätigt. 3.2. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die C._____ Immobilien AG mit der N._____ [Bank] am 1. Juli 2009 einen sog. Rahmenkredit in der Höhe von Fr. 1'100'000.– abschloss, welcher durch ein Grundpfand auf der Liegenschaft in M._____ in der Höhe von Fr. 1'140'000.– und einem Faustpfand in der Höhe von Fr. 150'000.– auf gegenwärtigen oder künftigen Werten bzw. Guthaben der C._____ Immobilien AG bei der N._____ [Bank] gesichert wurde (Urk. 84/4-6). Am 13. August 2009 eröffnete die C._____ Immobilien AG ein Konto bei der N._____ [Bank] mit der Nr. 2 und am 18. August 2009 erfolgte eine "Vergütung von der C._____ Immobilien AG" in der Höhe von Fr. 150'000.– auf das Konto (Urk. 84/7). Dieser Betrag stammt gemäss Belastungsanzeige vom 18. August 2009 vom Mietzinskonto Nr. 6 der C._____ Immobilien AG bei der N._____ [Bank] (Urk. 84/15). Auf das Mietzinskonto erfolgten am 14. August 2009 zwei Gutschrif- ten in der Höhe von je Fr. 420'000.– aus zwei Hypotheken, insgesamt Fr. 840'000.– (Urk. 84/12+13+18). Der Saldovortrag bzw. der Schlusssaldo auf dem Mietzinskonto betrug Fr. 0.00. 3.3. Die Beschuldigte 2 und die C._____ Immobilien AG brachten dazu vor Bundesgericht vor, die C._____ Immobilien AG habe bei der N._____ [Bank] zur Finanzierung des Liegenschaftserwerbs eine Hypothek bzw. einen Kredit in der Höhe von Fr. 1'100'000.– aufgenommen, um die Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 600'000.– übernehmen zu können (Urk. 301/2 S. 14). Da die N._____ [Bank] nebst dem Grundpfand eine weitere Sicherheit verlangt habe, seien von der C._____ Immobilien AG am 17. August 2009 Fr. 150'000.– auf das Sperrkon- to Nr. 2 überwiesen worden (Urk. 84/15-16; Urk. 301/2 S. 14). Das Konto habe die C._____ Immobilien AG am 13. August 2009 für diesen Zweck – ein als Faust- pfand dienendes Sperrkonto – eröffnet (Urk. 84/6-7). Der Betrag von Fr. 150'000.– stamme nachweislich nicht aus einem Delikt, sondern aus dem grundpfandgesicherten Darlehen, welches die N._____ [Bank] der C._____ Im- mobilien AG gewährt habe (Urk. 326 S. 2).

- 25 - 3.4. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass das Kontoguthaben der C._____ Immobilien AG von Fr. 150'000.– auf einem Hypothekargeschäft der C._____ Immobilien AG mit der N._____ [Bank] gründet, welches wiederum im Zusammenhang mit der Abwicklung des Liegenschaftserwerbs in M._____ stand. Bezüglich der Herkunft der Fr. 150'000.– lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen, dass dieses ursprünglich deliktischer Herkunft gewesen sein bzw. (teil- weise) von unrechtmässigen Barbezügen des Beschuldigten 1 stammen muss. Einzig der Umstand, dass die Kontoeröffnung und Einzahlung zeitlich und sachlich mit der Übernahme der Liegenschaft in M._____ in Zusammenhang stehen, genügt dafür nicht. Vielmehr deuten die zuvor genannten Umstände, na- mentlich die Gutschriften aus den Hypotheken auf das Mietzinskonto der C._____ Immobilien und die Überweisung von Fr. 150'000.– vom Mietzinskonto auf das fragliche Konto mit der Nr. 2 darauf hin, dass das Geld, wie von der Beschuldigten 2 und der C._____ Immobilien AG behauptet, aus dem Hypothekarkredit mit der N._____ [Bank] stammen könnte. Die Parteibehauptung der Beschuldigten 2 und der C._____ Immobilien AG kann mithin nicht widerlegt werden. Da es demnach an der Voraussetzung für eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB mangelt, ist auch die Frage einer Ersatzforderung obsolet.

4. Fazit Die Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil beträgt demnach gegenüber der Beschuldigten 2 (nur) Fr. 400'000.– (Wert der Liegenschaft in M._____). Das Guthaben auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die C._____ Immobilien AG, bei der N._____ [Bank] unterliegt hingegen kei- ner Ersatzforderung. Folgerichtig ist auch die Kontosperre für das genannte Konto aufzuheben. IV. Schadenersatz

1. Ausgangslage

E. 20 RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt.

E. 21 RA Y._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 22 (…)

E. 23 (…)

E. 24 (Mitteilungen)

E. 25 (Rechtsmittel)."

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 A._____ betreffend Geldwäsche- rei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.

3. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 B._____ betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 -

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1; Urk. 168 S. 8-11), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, ausgenommen die Kontotransaktionen Li16, La2, LL1, La3, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____, Bu7 und Bu8; Urk. 168 S. 3-6 und 11), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen Li16, La2, LL1, La3, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____; Urk. 168 S. 3-6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und die Bezugsbelege mit Unter- schrift G._____ sowie die Blankettfälschungen H._____ und I._____; Urk. 168 S. 9-10).

- 37 -

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen Bu7 und Bu8; Urk. 168 S. 11) wird der Beschuldigte 1 freigesprochen,

3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögens- vorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von Fr. 350'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft des Beschuldigten 1 in K._____ sowie der Kontosperre bei der L._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

5. Die Beschuldigte 2 B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 400'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von Fr. 400'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ Immobilien AG) in M._____ veranlasst werden kann.

- 38 - Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleibt die Grundbuchsperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

6. Die Kontosperre betreffend das Konto mit der Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf die C._____ Immobilien AG, wird aufgehoben.

7. Die L._____ [Bank] wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN CH1, lau- tend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren so- wie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig überstei- genden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichts- kasse zu überweisen.

8. Die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privat- klägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugespro- chen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatz- forderungserträgen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszuzahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadener- satzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.

9. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG Scha- denersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich 5% Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte 1 wird mit Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse für die Zinslast von 17 Monaten entschädigt.

- 39 - Dieser Betrag wird mit den Kosten, welche dem Beschuldigten 1 im gesam- ten vorliegenden Strafverfahren (Gerichtskosten und Kosten für amtliche Verteidigung) auferlegt werden, verrechnet.

11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 16 Abs. 2, 17-19 und 23) wird bestätigt.

12. Der C._____ Immobilien AG wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'782.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170461) wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.

14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, werden dem Beschuldigten 1 zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 1 bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigten 2 werden keine Kosten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten 2 für das erste Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

15. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG für das (erste) Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.

16. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190546) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

- 40 - Fr. 355.40 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 355.40 amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.

17. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190546), inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigungen, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

18. Der C._____ Immobilien AG wird für das (erste und za)weite) Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 835.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung RA X._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 − die amtliche Verteidigung RA Y._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder − die Vertretung der Privatklägerschaft RA Z._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin O._____ AG − das Bundesamt für Polizei, MROS − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Beschuldigte 2 mittels Urk. 231 − die N._____ [Bank], Hr. T._____, betreffend Dispositivziffer 6 − die L._____ [Bank] betreffend Dispositivziffer 4 und 7 − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffern 4, 5 und 7

- 41 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Geld- wäscherei.

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190546-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Naef und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 16. Juni 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____ Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des schweiz. Bundesgerichts)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 (DG170020) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 (SB170461) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019 (6B_1256/2018 und 6B_1267/2018)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 168). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 226 S. 134 ff.) "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird einge- stellt.

2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkunden- fälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.

3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.

4. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1, HD 168 S. 8-11), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, HD 168 S. 3-6), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen bis CHF 10'000, die Transaktion "La3" sowie die direkten Zahlungen "Bu7" und "Bu8", HD 168 S. 5 f. und 11) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und Bezugsbelege G._____ sowie die Blan- kett-Fälschungen H._____ und I._____, HD 168 S. 8 ff.).

- 4 -

5. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (HD 168 S. 13 ff.) werden der Be- schuldigte 1 und die Beschuldigte 2 je vollumfänglich freigesprochen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die J._____-Einträge, HD 168 S. 9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.

7. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. Die Strafe wird vollzogen.

8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.

9. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 350'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von CHF 350'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegen- schaft des Beschuldigten 1 in K._____ sowie der Kontosperre bei der L._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirks- gerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall blei- ben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

10. Die Beschuldigte 2 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 650'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von CHF 650'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegen-

- 5 - schaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ Immobilien AG) in M._____ sowie der Kontosperre bei der N._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirks- gerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall blei- ben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

11. Die L._____ [Bank] wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN CH1, lautend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrech- nung an die Ersatzforderung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

12. Die Ersatzforderungen gemäss Disp. Ziff. 9 und 10 werden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungs- erträgen gemäss den vorstehenden Disp. Ziff. 9 und 10 der Privatklägerin auszu- zahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ Immobilien AG (1 Bundesordner blau und 2 Bundesordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszuge- ben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.

- 6 -

15. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG [Bank] Scha- denersatz von CHF 1'098'500 zzgl. Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird die Schadenersatzforderung der O._____ AG auf den Zivilweg verwiesen.

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA Y._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA Y._____) Besch. 2 In Bezug auf die Beschuldigte 2 fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten, die der Beschuldigten 2 zuzuordnen sind, werden dem Beschuldigten 1 zu 4/5 auferlegt. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden im Umfang von 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; diesbezüglich bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

19. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in Be- zug auf die Beschuldigte 2 werden auf die Gerichtskasse genommen.

20. RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt.

- 7 -

21. RA Y._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

22. Der Entschädigungsanspruch der C._____ Immobilien AG wird abgewiesen.

23. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG für ihre anwalt- liche Vertretung in diesem Verfahren eine Entschädigung von CHF 30'240 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren ab- gewiesen.

24. (Mitteilungen.)

25. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff. [Prot. II = Protokoll im Verfahren SB170461])

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 279 S. 1)

1. Die folgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 seien zu bestätigen: Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 8 ff.

2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zusätzlich der qualifi- zierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.

4. Die Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.

5. Der Beschuldigten B._____ sei der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

- 8 -

b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 282 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter:

1. Der Beschuldigte sei betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Es sei eine Ersatzforderung nach Ermessen des Gerichts auszu- sprechen.

4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

c) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 280 S. 1)

1. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geld- wäscherei sei zu bestätigen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung von B._____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.

- 9 -

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien in Bezug auf B._____ auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

d) Der weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ Immobilien AG: (Urk. 281 S. 1)

1. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf C._____ Immobi- lien AG, sei aufzuheben.

2. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2011 angeordnete Beschlagnahme und Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der ...-strasse ... in M._____ (Grundstück Nr. 3, Plan 4, Parzelle 5) sei aufzuheben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und C._____ Immobilien AG sei für ihre anwaltlichen Aufwen- dungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.

e) Der Privatklägerin O._____ AG: (Urk. 285 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 sei im Rahmen dieses Berufungsverfahrens in allen Punkten des verbleiben- den Dispositivs vollumfänglich zu bestätigen und es sei der Beschuldig- te 1 entsprechend zu verurteilen.

2. Insbesondere sei der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Verfahren vor dem Obergericht zu Lasten des Beschuldigten 1.

- 10 - Berufungsanträge nach Rückweisung durch das Bundesgericht: (Prot. III S. 7 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 328 S. 2)

1. Dem II. Berufungskläger sei vom Kanton Zürich für die festgestellte Überlänge des Strafverfahrens eine Entschädigung von mindestens CHF 113'311.05 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für dieses Verfahren zu Lasten des Staates.

b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 324 S. 1)

1. B._____ sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 400'000.– zu verpflichten.

2. Es seien keine Kosten zu erheben. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung im vorliegenden Verfahren seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Der weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ Immobilien AG (Urk. 326 S. 1)

1. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf C._____ Immobi- lien AG, sei aufzuheben.

2. Es seien keine Kosten zu erheben und C._____ Immobilien AG sei für ihre anwaltlichen Aufwendungen bis zum Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens und für das Berufungsverfahren SB170461 eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 9'182.80 aus der Ge-

- 11 - richtskasse zuzusprechen. Für das vorliegende Berufungsverfahren sei sie mit CHF 435.– vollumfänglich zu entschädigen.

d) Der Privatklägerin O._____ AG: (Urk. 320 S. 3) Der Beschuldigte bzw. der Berufungskläger sei insbesondere zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'098'500.00 zu- züglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Vorbemerkung Der Verfahrensgang bis zum Urteil der Obergerichtes vom 12. Juli 2018 ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 sowie dem bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2019 (Urk. 226 S. 5-18; Urk. 310 S. 3). Die nachstehenden Ausführungen zum Verfahrensverlauf dienen als Zu- sammenfassung und Überblick.

2. Anzeigeerstattungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) stand vom 1. Juni 2000 bis am 5. Mai 2009 in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis im Rang eines Direktors bei der O._____ AG als Kunden- resp. Anlageberater im Bereich Ver- mögensverwaltung der Gelder skandinavischer Kunden (Urk. 4.1 S. 2; Urk. 22.8). Gegen Ende April 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Stelle abgebaut und er vorübergehend in ein internes Coach-Programm aufgenommen werde. Nach der Übergabe des Kundenportfolios des Beschuldigten 1 an seine Teamkollegen ka- men Unregelmässigkeiten bei seiner Kundenbetreuung zum Vorschein, woraufhin er verwarnt wurde. Anfang Mai 2009 kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der O._____ AG fristlos (Urk. 2.1.1 S. 1 und Urk. 4.1 S. 8 f.; Urk. 22.8). Am

4. Juni 2009 gelangte der Sicherheitsbeauftragte der O._____, P._____, an die

- 12 - Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung etc. Er soll teilweise gegen das Risikoprofil von Kunden investiert und mit diversen Kontoübertragungen innerhalb seines Kundenstammes durch ihn verursachte Fehlspekulationen auf den betreuten Kundenkonten ausgeglichen haben (Urk. 2.1.2 und 2.1.3). 2.2. In der Folge reichte die O._____ AG am 8. Juni 2009 zudem schriftlich Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 ein (Urk. 2.1.1), da er ab diversen Kun- denkonten ohne Auftrag und Vollmacht sog. UTS-Transaktionen (O._____ Trans- fers System, interne Vergütungsaufträge), Bar- und Wertpapier-Transaktionen ausgelöst sowie falsche Einträge im elektronischen System zur Erfassung von Kundenkontakten (J._____) vorgenommen habe. Am 18. August, 30. September und 28. Oktober 2010 erstattete die O._____ AG nach weiteren internen Ermitt- lungen Ergänzungsanzeigen (Urk. 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2). Die Anklage vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) stützt sich im Wesentlichen auf die Strafanzeige vom 8. Juni 2009 (Urk. 2.1.1) und die Ergänzungsanzeige vom

18. August 2010 (Urk. 2.2.1). 2.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 konstituierte sich die O._____ AG im vorliegenden Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin (Urk. 28.2).

3. Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontosperren 3.1. Gemäss Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 verkaufte der Beschuldigte 1 die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in M._____ (Einfamilienhaus) an die C._____ Immobilien AG zum Kaufpreis von Fr. 1'400'000.– (Urk. 20/2/1). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2), ist Al- leinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ Immobilien AG (Urk. 110/3 S. 5 und Urk. 202). 3.2. Am 19. April 2011 und am 20. Juni 2011 beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft die Liegenschaften in K._____ (Wohnhaus, Scheune und Schöpfe, vgl. Urk. 21.12) und in M._____ (Einfamilienhaus) und liess auf den fraglichen

- 13 - Grundstücken je eine Grundbuchsperre errichten (Urk. 20.2.6. = Urk. 21.21; Urk. 21.9). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldigten 1 und der C._____ Immobilien AG wurden vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 abge- wiesen (Urk. 21.16 und 21.26). 3.3. Am 12. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Kontosperren bei der L._____ [Bank] und der N._____ [Bank] (Urk. 21.40 und 21.50). Beide dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. der C._____ Immobilien AG wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschlüssen vom 23. Februar 2012 ab (Urk. 21.44 und 21.55). Das Bundes- gericht wies die Beschwerde des Beschuldigten 1 gegen den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Kontosperre bei der L._____ [Bank] ebenfalls ab (Urk. 21.49).

4. Anklageerhebungen und Einstellungen 4.1. Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 richtete sich gegen den Beschul- digten 1 sowie dessen Eltern Q._____ und R._____ (Urk. 38.11). Nach Mitteilung durch die Vorinstanz, dass die Anklage insgesamt schwer verständlich und unklar aufgebaut sei, wurde sie durch die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen und das Gerichtsverfahren als durch Rückzug der Anklage unter dem genannten Vorbehalt erledigt abgeschrieben (Urk. 50, 56 und 57; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG130363-L). 4.2. Die zweite Anklage vom 28. Februar 2014 betraf die gleichen beschuldig- ten Personen (Urk. 58). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 erging in zwei heute nicht mehr gegenständlichen Anklagepunkten gegen den Beschuldigten 1 je ein freisprechendes und ein schuldigsprechendes Urteil (Urk. 101). Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde die Anklageschrift zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese führte in der Folge weitere Einvernahmen durch (Urk. 102; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Ge- schäfts-Nr. DG140063-L). Das Verfahren gegen Q._____ bzw. R._____ endete mit Freispruch bzw. Einstellung (Urk. 101 und 123).

- 14 - 4.3. Am 23. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die hier massgebende dritte Anklage gegen den Beschuldigten 1 und – zufolge Erweiterung um den Tat- vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei – auch gegen die Beschuldigte 2 (Urk. 168). 4.4. Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179) stellte die Vorinstanz das Ver- fahren gegen beide Beschuldigten in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf (An- klageziffer II.) ein. Die durch die Staatsanwaltschaft gegen diesen Einstellungs- entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 10. August 2017 gut und wies die Sache zu neuer Entschei- dung an das Bezirksgericht zurück (Urk. 197).

5. Urteil des Bezirksgerichts und Berufung 5.1. Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich,

9. Abteilung, den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehr- fachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfäl- schung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei wurden beide Beschuldigten vollumfäng- lich freigesprochen. Zudem regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen – namentlich bezüglich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren, Schadenersatz- forderung – im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 226 S. 134 ff.). 5.2. Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG mit Schreiben vom

26. September 2017 und 2. Oktober 2017 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 220-

222) und erstatteten mit Eingaben vom 21. November 2017 (Urk. 227),

1. Dezember 2017 (Urk. 232) und 6. Dezember 2017 (Urk. 234 und 237) ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen. Auf Fristansetzung erhob die Staats- anwaltschaft zudem Anschlussberufung (Urk. 241).

- 15 -

6. Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 erschienen der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (als amtlicher Verteidiger der Beschuldig- ten 2 B._____ sowie als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten und Beru- fungsklägerin C._____ Immobilien AG), Staatsanwalt lic. iur. Thomas Moder so- wie Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin O._____ AG (Prot. II S. 7). Die Beschuldigte 2 B._____ war von der Teilnahme dispensiert worden (Urk. 249). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10).

7. Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2018 Mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 wurde vorab festgestellt, welche Punkte des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 293 S. 137 ff.). Sodann wurde erkannt, dass der Beschuldigte 1 des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig ist. Der Beschuldigte 1 wurde deswegen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung in Bezug auf die Kontotransaktionen Bu7 und Bu8 wurde der Beschuldigte 1 frei- gesprochen. Der Beschuldigte 1 wurde zudem nach Eintritt der Rechtskraft ver- pflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen, wobei die Grundbuchsperre der Lie- genschaft des Beschuldigten 1 in K._____ sowie die Kontosperre bei der L._____ [Bank] bis zur Bezahlung aufrechtzuerhalten seien. Zusätzlich wurde angeordnet, dass die Ersatzforderung beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu set- zen sei, sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahle. In diesem Fall blieben die Grundbuch- und die Kontosperre aufrecht, bis im Betreibungsverfahren hin- sichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden sei (Urk. 293 S. 140 f.). Im Weiteren wurde der Beschuldigte 1 ver- pflichtet, der Privatklägerin O._____ AG Schadenersatz im Betrag von Fr.

- 16 - 1'098'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 293 S. 142). Die Beschuldigte 2 wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhande- nen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 550'000.– zu bezahlen, wobei die Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ Immobilien AG) sowie die Kontosperre bei der N._____ [Bank] bis zur Bezahlung aufrechtzuerhalten seien (Urk. 293 S. 141). Hinsichtlich der Vollstreckung und Si- cherung der Ersatzforderung wurde das gleiche Vorgehen wie beim Beschuldig- ten 1 angeordnet (Urk. 293 S. 141). Die genannten Ersatzforderungen wurden der Privatklägerin O._____ AG zur teil- weisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadener- satzforderung zugesprochen (Urk. 293 S. 141). Zusätzlich wies das Obergericht die L._____ [Bank] an, eine auf den Beschuldigten 1 lautende Kontoverbindung zu saldieren und den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichts- kasse zu überweisen (Urk. 293 S. 141 f.).

8. Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Oktober 2019 Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 erhoben die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 299/2 und Urk. 301/2; Verfahren Nr. 6B_1256/2018 und 6B_1267/2018). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom

28. Oktober 2019 wurden die Verfahren vereinigt und die Beschwerden teilweise gutgeheissen, das Urteil der erkennenden Kammer vom12. Juli 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurückgewiesen (Urk. 310).

9. Anträge bzw. Stellungnahme der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten 9.1. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2019 wurde im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeord-

- 17 - net und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen. Dies versehen mit dem Hinweis, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 317). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 319). Die Privatklägerin O._____ AG liess mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 Stellung nehmen und beantragen, dass das Urteil des Obergerichtes vom

12. Juli 2018 in allen Punkten des Dispositivs vollumfänglich zu bestätigen sei und der Beschuldigte 1 insbesondere zu verpflichten sei, der Privatklägerin Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 320). 9.2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde den Beschuldigten Frist angesetzt, ihre Anträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisan- träge zu stellen (Urk. 322). Die Beschuldigte 2 liess mit Eingabe vom 30. Januar 2020 fristgerecht beantragen, die Beschuldigte 2 sei zur Bezahlung einer Ersatz- forderung in der Höhe von nur Fr. 400'000.– zu verpflichten (Urk. 324). Die Ver- fahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG liess sich mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ebenfalls vernehmen und beantragen, die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf C._____ Immobilien AG, sei aufzuheben (Urk. 326). Mit Eingabe vom 5. Feb- ruar 2020 liess auch der Beschuldigte 1 innert Frist seine Anträge stellen und be- antragen, ihm sei vom Kanton Zürich für die festgestellte Überlänge des Strafver- fahrens eine Entschädigung von mindestens Fr. 113'311.05 zu bezahlen. Die Schadenersatzklage der Privatklägerin sei zudem aufgrund zivilrechtlicher Eini- gung zwischen der Kundin I._____ und der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 328). 9.3. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2020 wurde der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, zu den Eingaben der Beschuldigten und der Verfahrensbeteiligten C._____ Immobilien AG Stellung zu nehmen (Urk. 330). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2020 ausdrücklich und die Privatklägerin stillschweigend auf eine Stellungnahme (Urk. 331; Urk. 332).

- 18 - II. Rückweisung und Bindungswirkung sowie Umfang der Berufung

1. Rückweisung durch Bundesgericht 1.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neu- en Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurtei- lung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejeni- ge Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2 S. 335 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Da- bei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten wa- ren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu ent- scheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen

- 19 - Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung ge- führt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). 1.2. Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bildete be- treffend den Beschuldigten 1 die Nichtberücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Festsetzung des Zinsenlaufs (5 % seit 9. August

2010) für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin von Fr. 1'098'500.–. Entsprechend hielt das Bundesgericht dazu fest, dass der Kanton Zürich den Be- schuldigten 1 für die Zinslast im Umfang der festgestellten Überlänge des Verfah- rens angemessen zu entschädigen habe (Urk. 310 S. 18 E. 5). Zugleich sei in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob sich die Privatklägerin in- zwischen mit der Kundin I._____ in zivilrechtlicher Angelegenheit geeinigt habe (Urk. 310 S. 18 f. E. 5). Betreffend die Beschuldigte 2 bildete das Guthaben von Fr. 150'000.– auf dem Konto der N._____ [Bank], welches einen Bestandteil der Ersatzforderung von insgesamt Fr. 550'000.– darstellt, Thema des Rück- weisungsentscheides, da – so das Bundesgericht – vom Obergericht nicht be- gründet worden sei, dass es sich beim genannten Guthaben um einen unbelaste- ten Vermögenswert handle. Über die Kontosperre sei dementsprechend ebenfalls neu zu befinden (Urk. 310 S. 23 E. 7.5). Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 12. Juli 2018 vollstän- dig aufgehoben hat (Urk. 310 S. 25), geht nach dem Gesagten aus den höchst- richterlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf die genannten Teilaspekte beschränkt. An diese bundesgerichtlichen Erwägungen ist die ent- scheidende Kammer gebunden. Der Schuld- und Strafpunkt betreffend den Be- schuldigten 1 sowie der Grossteil der Nebenfolgen wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet, soweit diese vor Bundesgericht noch strittig waren bzw. gerügt wurden. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen obergerichtlichen Entscheides zu vermeiden, kann diesbezüglich sowie hinsichtlich der vor Bun- desgericht unangefochten gebliebenen Punkte in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden.

- 20 - Prozessgegenstand bildet nach der teilweisen Rückweisung durch das Bundes- gericht somit betreffend den Beschuldigten 1 der Zinsenlauf für die Schaden- ersatzforderung der Privatklägerin O._____ AG, konkret die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Zinsfestsetzung bzw. ein ent- sprechender Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1 gegenüber dem Kan- ton Zürich. Betreffend die Beschuldigte 2 ist darüber zu befinden, ob es sich beim Kontogut- haben von Fr. 150'000.– bei der N._____ [Bank] um einen unbelasteten Vermö- genswert handelt, der einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zugäng- lich ist. Zudem ist über die damit zusammenhängende Kontosperre zu entschei- den. III. Einziehung / Ersatzforderung / Kontosperre

1. Ausgangslage 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung desrechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkennt- nis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Ge- genleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine un- verhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind die der Ein- ziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Un- tersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme be-

- 21 - gründet indes bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugs- recht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB). 1.2. Mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 wurde die Beschuldigte 2 zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 550'000.– verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich aus dem Vermögenswert der Liegenschaft in M._____ von cirka Fr. 400'000.– und dem Kontoguthaben bei der N._____ [Bank] (nachfol- gend N._____ [Bank]) von Fr. 150'000.–, lautend auf die C._____ Immobilien AG, zusammen. Die Beschuldigte 2 könne als alleinige Inhaberin und Verwaltungsrä- tin der C._____ Immobilien AG zumindest faktisch über die entsprechenden Ver- mögenswerte von insgesamt cirka Fr. 550'000.– verfügen. Die übrigen Voraus- setzungen einer Ersatzforderung wurde allesamt bejaht (Urk. 293 S. 127 ff.). 1.3. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen geht klar und bindend hervor, dass die Schlussfolgerungen des Obergerichtes im Urteil vom 12. Juli 2018, wonach der Hausumbau in M._____ überwiegend mit deliktisch erlangten Geldern finanziert worden sein muss, nicht zu beanstanden ist, zumal insbesondere die Barbezüge des Beschuldigten 1 von Kundenkonten zeitlich und betragsmässig mit dem Umbau und der Einzahlung des Gründungskapitals für die C._____ Im- mobilien AG kollidierten (Urk. 310 E. 7.3). Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass das Obergericht zu Recht die Gutgläubigkeit der Beschuldigten 2 über den Erwerb in Unkenntnis der Einziehungsgründe verneint hat und bestätigte da- mit die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.–, d.h. dem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 1.4 Mio. abzüglich der Hypothekarschuld auf der Liegen- schaft von cirka Fr. 1 Mio. (Urk. 310 E. 7.4). 1.4. Bezüglich des ebenfalls Bestandteil der Ersatzforderung bildenden Gutha- bens von Fr. 150'000.– auf dem Konto der N._____ [Bank] sei – so das Bundes- gericht – vom Obergericht nicht begründet worden, dass es sich um einen unbe- lasteten Vermögenswert handle, der einer Ersatzforderung zugänglich sei. Das Obergericht habe dazu bloss festgehalten, dass das Guthaben im Zusammen- hang mit der Übernahme der Liegenschaft stehe. Die Beschuldigte 2 und die C._____ Immobilien AG würden diesbezüglich aber geltend machen, dieser Be- trag stamme aus einem grundpfandgesicherten Darlehen. Die C._____ Immobi-

- 22 - lien AG sei eine entsprechende Hypothekarschuld eingegangen (Urk. 310 E. 7.5). Entsprechend wies das Bundesgericht die Sache in diesem Punkt und der damit zusammenhängenden Kontosperre zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück.

2. Vorbringen der Beschuldigten 2 und der C._____ Immobilien AG 2.1. Die Beschuldigte 2 lässt vorbringen, der auf dem Konto Nr. 2 der N._____ [Bank] (N._____) liegenden Betrag von Fr. 150'000.– stamme nachweislich nicht aus einem Delikt, sondern aus einem Hypothekargeschäft. Das Kontoguthaben diene als Sicherheit für diesen Kredit der N._____. Zugunsten der N._____ be- stehe ein Faustpfandrecht daran. Die C._____ Immobilien AG habe dementspre- chend nie über dieses Vermögen verfügen können. Es handle sich beim Betrag von Fr. 150'000.– offensichtlich nicht um einen unbelasteten Vermögenswert, der im Rahmen von Art. 71 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden dürfe. Die Kontosperre sei entsprechend aufzuheben. Die Beschuldigte 2 sei deshalb zu einer um diesen Betrag reduzierten Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– zu verpflichten (Urk. 324). 2.2. Die Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG teilt die Auffassung der Beschuldigten 2. Die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto würden nach- weislich nicht aus dem Delikt, sondern aus einem grundpfandgesicherten Darle- hen stammen, welches die N._____ der C._____ Immobilien AG gewährt habe. Das Kontoguthaben diene als Sicherheit für diesen Kredit und die N._____ habe ein Faustpfandrecht daran. Die N._____ habe mit Schreiben an die Kantonspoli- zei Zürich vom 15. Dezember 2011 ihr Pfandrecht ausdrücklich geltend gemacht. Es handle sich offensichtlich nicht um einen unbelasteten Vermögenswert, der nach Art. 71 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden dürfe. Die Bezahlung der Ersatz- forderung dürfe ferner nicht Voraussetzung für die Aufhebung der Kontosperre sein. Dies verletze Art. 71 Abs. 3 StGB, zumal die Ersatzforderung kein Vorzugs- recht zu Gunsten des Staates begründet. Das Pfandrecht der N._____ gehe vor (Urk. 326).

- 23 -

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte 1 und die C._____ Immobilien AG vereinbarten mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 einen Kaufpreis von 1.4 Mio. zum Erwerb der Liegenschaft in M._____, wobei auf der Liegenschaft ein Grundpfand der N._____ [Bank] in der Höhe von Fr. 1'160'000.– lastete (Urk. 84/2). Der Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio. floss nicht – wie im Kaufvertrag vorgesehen – innert 5 Tagen nach der Eintragung ins Grundbuch, welche am 6. Juli 2009 erfolgte, auf das Konto des Beschuldigten 1 bei der N._____ [Bank]. Stattdessen wurde am 18. August 2009 ein "Darlehensvertrag" abgeschlossen, wonach der Beschuldigte 1 "mit heutigem Kaufvertrag" die Liegenschaft in M._____ zum Kaufpreis von Fr. 1.4 Mio an die C._____ Immobilien AG verkauft habe. Der Kaufpreis für die Liegenschaft werde einerseits durch Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Grundpfand- schuld und durch Gewährung eines Darlehens des Beschuldigten 1 an die C._____ Immobilien AG von Fr. 800'000.– getilgt bzw. finanziert (Urk. 84/3). Dieser Darlehensvertrag wurde in der Folge mehrfach ab- geändert, ergänzt und erneuert. Die C._____ Immobilien AG übernahm offenbar eine Schuld des Beschuldigten 1 gegenüber S._____ aus … [Ort] in der Höhe von Fr. 130'000.–, was sodann von der Darlehensschuld in Abzug gebracht bzw. mit dem Darlehen verrechnet wurde (vgl. Urk. 84/24). Entsprechend wurde am

15. Dezember 2009 ein neuer Darlehensvertrag aufgesetzt, wonach der Beschul- digte 1 der C._____ Immobilien AG ein Darlehen von Fr. 670'000.– ausgerichtet habe und explizit festgehalten, dass dieser Vertrag sämtliche früheren diesbezüg- lichen Vereinbarungen der Parteien "ersetze" (Urk. 84/25). Am 28. Juni 2010 wur- de sodann der "ursprüngliche" Darlehensvertrag vom 18. August 2009 wiederum ergänzt und festgehalten, dass die C._____ Immobilien AG den Beschuldigten 1 mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte bei der N._____ [Bank] beauftragt ha- be. Durch die Verwaltung sei der C._____ Immobilien AG ein Verlust von Fr. 288'043.25 entstanden, welcher vom bestehenden Darlehen in Abzug gebracht werde (Urk. 84/26). Belege über zu entrichtende Zinsen und über den aktuellen Stand des Darlehens liegen nicht vor. Das Obergericht hat daher im Urteil vom

12. Juli 2018 entsprechend dargelegt, dass es sich bei der Übertragung der Lie- genschaft auf die C._____ Immobilien AG im Ergebnis um ein sog. Scheinge-

- 24 - schäft handelte (Urk. 293 S. 130 f.). An dieser Einschätzung hat sich nichts geän- dert. Vielmehr hat das Bundesgericht die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– (Wert der Liegenschaft abzüglich der Hypothekarschuld) bestätigt. 3.2. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die C._____ Immobilien AG mit der N._____ [Bank] am 1. Juli 2009 einen sog. Rahmenkredit in der Höhe von Fr. 1'100'000.– abschloss, welcher durch ein Grundpfand auf der Liegenschaft in M._____ in der Höhe von Fr. 1'140'000.– und einem Faustpfand in der Höhe von Fr. 150'000.– auf gegenwärtigen oder künftigen Werten bzw. Guthaben der C._____ Immobilien AG bei der N._____ [Bank] gesichert wurde (Urk. 84/4-6). Am 13. August 2009 eröffnete die C._____ Immobilien AG ein Konto bei der N._____ [Bank] mit der Nr. 2 und am 18. August 2009 erfolgte eine "Vergütung von der C._____ Immobilien AG" in der Höhe von Fr. 150'000.– auf das Konto (Urk. 84/7). Dieser Betrag stammt gemäss Belastungsanzeige vom 18. August 2009 vom Mietzinskonto Nr. 6 der C._____ Immobilien AG bei der N._____ [Bank] (Urk. 84/15). Auf das Mietzinskonto erfolgten am 14. August 2009 zwei Gutschrif- ten in der Höhe von je Fr. 420'000.– aus zwei Hypotheken, insgesamt Fr. 840'000.– (Urk. 84/12+13+18). Der Saldovortrag bzw. der Schlusssaldo auf dem Mietzinskonto betrug Fr. 0.00. 3.3. Die Beschuldigte 2 und die C._____ Immobilien AG brachten dazu vor Bundesgericht vor, die C._____ Immobilien AG habe bei der N._____ [Bank] zur Finanzierung des Liegenschaftserwerbs eine Hypothek bzw. einen Kredit in der Höhe von Fr. 1'100'000.– aufgenommen, um die Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 600'000.– übernehmen zu können (Urk. 301/2 S. 14). Da die N._____ [Bank] nebst dem Grundpfand eine weitere Sicherheit verlangt habe, seien von der C._____ Immobilien AG am 17. August 2009 Fr. 150'000.– auf das Sperrkon- to Nr. 2 überwiesen worden (Urk. 84/15-16; Urk. 301/2 S. 14). Das Konto habe die C._____ Immobilien AG am 13. August 2009 für diesen Zweck – ein als Faust- pfand dienendes Sperrkonto – eröffnet (Urk. 84/6-7). Der Betrag von Fr. 150'000.– stamme nachweislich nicht aus einem Delikt, sondern aus dem grundpfandgesicherten Darlehen, welches die N._____ [Bank] der C._____ Im- mobilien AG gewährt habe (Urk. 326 S. 2).

- 25 - 3.4. Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass das Kontoguthaben der C._____ Immobilien AG von Fr. 150'000.– auf einem Hypothekargeschäft der C._____ Immobilien AG mit der N._____ [Bank] gründet, welches wiederum im Zusammenhang mit der Abwicklung des Liegenschaftserwerbs in M._____ stand. Bezüglich der Herkunft der Fr. 150'000.– lässt sich jedoch nicht rechtsgenügend erstellen, dass dieses ursprünglich deliktischer Herkunft gewesen sein bzw. (teil- weise) von unrechtmässigen Barbezügen des Beschuldigten 1 stammen muss. Einzig der Umstand, dass die Kontoeröffnung und Einzahlung zeitlich und sachlich mit der Übernahme der Liegenschaft in M._____ in Zusammenhang stehen, genügt dafür nicht. Vielmehr deuten die zuvor genannten Umstände, na- mentlich die Gutschriften aus den Hypotheken auf das Mietzinskonto der C._____ Immobilien und die Überweisung von Fr. 150'000.– vom Mietzinskonto auf das fragliche Konto mit der Nr. 2 darauf hin, dass das Geld, wie von der Beschuldigten 2 und der C._____ Immobilien AG behauptet, aus dem Hypothekarkredit mit der N._____ [Bank] stammen könnte. Die Parteibehauptung der Beschuldigten 2 und der C._____ Immobilien AG kann mithin nicht widerlegt werden. Da es demnach an der Voraussetzung für eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB mangelt, ist auch die Frage einer Ersatzforderung obsolet.

4. Fazit Die Ersatzforderung für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil beträgt demnach gegenüber der Beschuldigten 2 (nur) Fr. 400'000.– (Wert der Liegenschaft in M._____). Das Guthaben auf dem Konto Nr. 2, lautend auf die C._____ Immobilien AG, bei der N._____ [Bank] unterliegt hingegen kei- ner Ersatzforderung. Folgerichtig ist auch die Kontosperre für das genannte Konto aufzuheben. IV. Schadenersatz

1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 wurde der Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG Schadenersatz in der Höhe von

- 26 - Fr. 1'098'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urk. 293 S. 142, Dispositiv-Ziffer 8). 1.2. Der Beschuldigte 1 brachte diesbezüglich unter anderem mit seiner Be- schwerde in Strafsachen vom 6. Dezember 2018 ans Bundesgericht vor, das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Privatklägerin O._____ AG zwischenzeitlich mit der Kundin I._____ in zivilrechtlicher Hinsicht finanziell geei- nigt habe. Die Schadenersatzklage der Privatklägerin O._____ AG sei daher auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 299/2 S. 17). Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass es sich dabei um ein vor Bundesgericht unzulässiges Vorbringen handelt. Da das Bundesgericht die Sache indes aufgrund des Entschädigungsanspruches des Beschuldigten 1 auf den Zinsenlauf der Schadenersatzforderung ans Oberge- richt zurückwies, hielt es gleichzeitig fest, dass sich das Obergericht bei dieser Gelegenheit mit dem entsprechenden Vorbringen einer inzwischen erfolgten Eini- gung mit der Kundin I._____ in zivilrechtlicher Angelegenheit auseinanderzuset- zen habe (Urk. 310 E. 5).

2. Parteivorbringen 2.1. In der Berufungsbegründung vom 5. Februar 2020 führte der Beschuldigte 1 dazu aus, an seinem Antrag auf Verweisung der Schadenersatzklage der Pri- vatklägerin auf den Zivilweg aufgrund erfolgter zivilrechtlicher Einigung zwischen der Kundin I._____ und der Privatklägerin festzuhalten (Urk. 328 S. 3). 2.2. Die Privatklägerin O._____ AG führte in der Stellungnahme vom 17. De- zember 2019 aus, dass die Privatklägerin O._____ AG die Vergleichsvereinba- rung zwischen ihr und der Kundin I._____ vom 26. Juli 2010 bereits am 2. Sep- tember 2011 der Staatsanwaltschaft zugestellt und jeweils als Beilage 11 ihrer Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 und vom 20. Sep- tember 2017 dem Bezirksgericht Zürich eingereicht habe (Urk. 320 S. 2). Die Ver- gleichsvereinbarung sei demnach seit Anfang des Verfahrens aktenkundig. Die vom Beschuldigten 1 vorgebrachten Behauptungen einer zwischenzeitlich erfolg- ten finanzieller Einigung, würden demnach völlig gegenstandslose Behauptungen darstellen. Vor dem Hintergrund, dass die Kundin I._____ und die Privatklägerin

- 27 - im Vergleich vom 26. Juli 2010 die Angelegenheit gemeinsam für endgültig erle- digt erklärten, wäre eine zusätzlich Einigung ohnehin sinnlos gewesen (Urk. 320 S. 2).

3. Würdigung Der Beschuldigte 1 lässt weder in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht noch in der Berufungsbegründung näher ausführen, wie sich die Privatklägerin O._____ AG und die Kundin I._____ "zwischenzeitlich" in zivilrechtlicher Hinsicht geeinigt haben sollen. Dass die Privatklägerin O._____ AG gegenüber der Kundin I._____ in der Höhe der unrechtmässig bezogenen Gelder von Fr. 1'098'500.– haftbar ist und entsprechend auf den Beschuldigten 1 als Urheber der Bargeldbe- züge zurückgreifen kann, wurde im Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 und im Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2017 einlässlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 226 S. 124 ff.; Urk. 293 S. 133 f.). Die Privatklägerin O._____ AG hat sich mit Vergleich vom 26. Juli 2010 mit der Kundin I._____ endgültig geeinigt (Urk. HD/95/11 S. 3 Ziff. 7). Diese Tatsache war im Zeitpunkt der Urteilsfällung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2017 und des obergerichtlichen Entscheides vom 12. Juli 2018 bereits aktenkun- dig. Der Vergleich zwischen der Kundin I._____ und der O._____ AG wurde von der Privatklägerin bereits mit Eingabe vom 2. September 2011 der Staatsanwalt- schaft eingereicht (Urk. HD/2.4.1). Entsprechend hat sich am Entscheidfundament entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 1 zwischenzeitlich nichts geän- dert. Betreffend die Barbezüge des Beschuldigten 1 ab dem Konto I._____ ist in der Höhe der Kundenforderung von Fr. 1'098'500.–, welche vergleichsweise ge- regelt wurde, der O._____ AG ein durch den Beschuldigten 1 adäquat kausal ver- ursachter Schaden entstanden. Die O._____ AG ist entsprechend aufgrund der Bejahung der haftungsrechtlichen Grundsätze nach Art. 41 ff. OR berechtigt, die- sen Betrag vom Beschuldigten 1 zu verlangen. Dass der Beschuldigte 1 der Pri- vatklägerin ab dem 9. August 2010 Zins von 5 % zu bezahlen hat, ergibt sich im Übrigen aus den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 310 S. 10 E. 5).

- 28 -

4. Fazit Der Beschuldigte 1 ist zu verpflichten, der Privatklägerin O._____ AG Schadener- satz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich Zins vom 5 % seit 9. August 2010 zu bezahlen. V. Entschädigungsanspruch für Zinsen

1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 wurde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides vom 25. September 2017 im Rahmen der Strafzu- messung festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und eine deutliche Strafreduktion vorgenommen (vgl. Urk. 293 S. 124 E. 3.5.6). 1.2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Dezember 2018 brachte der Be- schuldigte 1 vor, dass er für die von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende massive Verfahrensverzögerung zusätzlich Schadenzins an die Privatklägerin O._____ AG zu bezahlen habe. Die Zinsberechnung sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar (Urk. 299/2 S. 17 f.). Das Bundesgericht hielt dazu im Urteil vom

28. Oktober 2019 fest, dass der Kanton Zürich den Beschuldigten 1 für die Zins- last im Umfang der festgestellten Überlänge des Verfahrens angemessen zu ent- schädigen habe und wies die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück (Urk. 310 S. 18 E. 5).

2. Parteivorbringen Der Beschuldigte 1 lässt in die Berufungsbegründung vom 5. Februar 2020 dazu vorbringen, dass die mit Beschluss vom 16. Juli 2014 zurückgewiesene Anklage im Herbst 2014 noch hätte nachgebessert werden können, weshalb eine erneute Anklage Ende 2014 zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen sei die Unter- suchung lange liegen geblieben und die erneute Anklageerhebung erst am

23. Januar 2017 erfolgt. Damit sei von einer Überlänge des Strafverfahrens von mindestens 25 Monaten auszugehen (Ende 2014 bis 23. Januar 2017). Die Zins- last für 25 Monate belaufe sich unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5% auf mindestens Fr. 113'311.05. Der Beschuldigte 1 sei deshalb vom

- 29 - Kanton Zürich im Umfang von mindestens Fr. 113'311.05 zu entschädigen (Urk. 328 S. 3).

3. Würdigung 3.1. Im aufgehobenen Urteil vom 12. Juli 2018 teilte das Obergericht die Auf- fassung der Vorinstanz bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das Bezirksgericht Zürich hielt dazu fest, dass das Verfahren insbesondere seit dem Rückweisungsbeschluss im Juli 2014 bis zur erneuten Anklageerhebung im Januar 2017 unnötig in die Länge gezogen worden sei (Urk. 226 S. 115). Aus den Akten ergebe sich, dass erst im September 2015 wieder wesentliche Verfahrens- handlungen vorgenommen worden seien und im Zeitraum von Januar 2016 bis September 2016 praktisch keine Verfahrenshandlungen ersichtlich seien (Urk. 226 S. 21 f.). Entsprechend nahm auch das Obergericht unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine deutliche Strafreduktion vor (Urk. 293 S. 124). 3.2. Bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergibt sich im Detail das Folgende: Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 16. Juli 2014 entstand eine Bearbeitungslücke von August 2014 bis August 2015, das entspricht rund 13 Monaten. Daraufhin folgte eine Zeitspanne mit einer Vielzahl von wesentlichen Untersu- chungshandlungen. So wurden im September 2015 sieben Zeugeneinvernahmen (Urk. HD 111/1-7), zwei Einvernahmen des Beschuldigten 1 (Urk. HD 110/1 und

2) und eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1, der Beschuldig- ten 2 und Rechtsanwalt U._____ durchgeführt (Urk. HD 110/3). Im Oktober und November 2015 korrespondierten der Staatsanwalt und die Verteidigung des Be- schuldigten 1 (Urk. HD 110/5-6). Gestützt auf die darauf folgende Stellungnahme des Beschuldigten 1 zu den Zeugeneinvernahmen führte der Staatsanwaltschaft im Januar 2016 sechs weitere Zeugeneinvernahmen durch (Urk. HD 111/10-15).

- 30 - Vom Februar 2016 bis August 2016 kam es erneut zu einer Phase von gut 7 Monaten praktisch ohne Verfahrenshandlungen. Erst Ende September 2016 fanden nochmals eine Zeugeneinvernahme und eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten 1 und 2 statt (vgl. Urk. HD 111/17; Urk. HD 110/7). Auszugehen ist mithin von einem Zeitraum mit wenig bzw. praktisch keiner rele- vanter Untersuchungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft von insgesamt rund 20 Monaten. Von Oktober 2016 bis zur Anklageerhebung am 23. Januar 2017 verflossen zwar nochmals knapp 4 Monate, doch gesteht auch die Verteidigung der Staatsanwaltschaft eine realistische Bearbeitungszeit für die erneute Anklage von 4-5 Monaten zu (vgl. Urk. 328 S. 3). Berücksichtigt man, dass in einem Zeit- raum von 5 Monaten (Sept. 2015 bis Januar 2016) die Untersuchung intensiv er- gänzt und vorangetrieben wurde, dass gerade die Terminierung von Zeugenein- vernahmen und die Koordination verschiedener Verfahrensbeteiligter samt deren Rechtsvertretungen notorisch einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt und dass die verschiedenen Einvernahmen jeweils auch vorbereitet und ausgewertet werden mussten, so vermag das ausgesprochen speditive Vorgehen in diesem letztgenannten Abschnitt die praktische Untätigkeit in den zwei erwähnten Phasen teilweise wettzumachen und entsprechend die Verletzung des Beschleunigungs- gebots etwas zu relativieren. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein relativ aufwändiges Verfahren handelt mit 2 Aktentheks und 39 Bundesordnern sowie insgesamt fünf Beteiligten. Sowohl formell als auch inhaltlich zeichnet sich das Verfahren zudem durch eine nicht unerhebliche Komplexität aus. Es bedurfte ei- ner mehrfachen Überarbeitung der Anklage, im Verlauf des Verfahrens erhob der Beschuldigte 1 mehrmals Beschwerde gegen Grundbuch- und Kontosperren und der Anklagevorwurf an den Beschuldigten 1 lautete schliesslich auf ein strafbares Verhalten von 2000 resp. 2002 bis 2009, dies betreffend eine Vielzahl von Bank- kunden. Unter all diesen Umständen und bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hin- weisen) rechtfertigt es sich, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots während einer Dauer von 17 Monaten auszugehen.

- 31 - 3.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 1 insgesamt für 17 Monate für die aufge- laufene Zinslast auf der Schadenersatzforderung der Privatklägerin O._____ AG zu entschädigen. Dementsprechend sind ihm für die aufgelaufene Zinslast auf der Schadenersatzforderung von Fr. 1'098'500.– bei einem Zinssatz von 5% Fr. 77'810.40 zuzusprechen.

4. Fazit Der Kanton Zürich ist infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, den Beschuldigten 1 für die aufgelaufene Zinslast auf der Schadenersatzforderung der Privatklägerin mit Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit den Kosten, welche dem Beschuldigten 1 im gesamten vor- liegenden Strafverfahren (Gerichtskosten und Kosten für amtliche Verteidigung) auferlegt werden, zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Erfolgt in einzelnen Punkten eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch, ist die Kostenauflage respektive das pro- zessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 426 N 8). Der Kostenent- scheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2018 vom 21. August 2018, E. 2.1 m.w.H.). 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 32 -

2. Untersuchungsverfahren und erstinstanzliches Verfahren 2.1. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Dispositivziffern 16 Abs.2 und 17-19). Ebenfalls zu bestätigen ist die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 23). 2.2. Die weitere Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG ist hingegen in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils für ihre Aufwendungen betreffend die Aufhebung der Kontosperre gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO für den Aufwand ih- rer anwaltlichen Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zumal sie mit ihrem Antrag durchdringt. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Ent- sprechend ist die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht diesbezüglich einen Aufwand von Fr. 8'782.80 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 326 S. 3). Dabei verweist er auf die Honorarnote vom 9. Juli 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'475.65 (Urk. 84/28). Zusätzlich werden gestützt auf die Honorarnote vom 20. September 2017 Fr. 2'307.15 (1/2 von Fr. 4'614.30) gefordert (Urk. 215). Der geltend Auf- wand ist demnach ausgewiesen und angemessen, weshalb die C._____ Im- mobilien AG antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

3. Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das (erste) Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen. Im Weiteren bleibt es bei diesem Ausgang des Verfahrens bei der im Urteil des Obergerichtes vom 12. Juli 2018 vorgesehenen Kostenregelung. Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1 für die Zinslast ist bei der Kos- tenregelung vernachlässigbar. Mit seinem Antrag, die Schadenersatzforderung der Privatklägerin O._____ AG auf den Zivilweg zu verweisen, unterliegt der Be- schuldigte 1. Ebenso wenig fällt angesichts des Gesamtaufwandes ins Gewicht, dass die Beschuldigte 2 nunmehr bezüglich ihrer Ersatzforderung besser fährt. Entsprechend kann betreffend die Kostenregelung vollumfänglich auf die oberge- richtlichen Erwägungen im Urteil vom 12. Juli 2018 verwiesen werden (Urk. 293 S. 135 f.). Ebenso ist der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin für das

- 33 - Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen (Urk. 293 S. 137). 3.2. Dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, haben die Beschuldigten nicht zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, macht einen Aufwand von 1.5 Stunden, d.h. Fr. 355.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 324). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, er- sucht um Festsetzung des Honorars nach Ermessen (Urk. 328). Es ist angemes- sen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im zweiten Berufungsverfahren ebenso mit Fr. 355.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Die weitere Verfahrensbeteiligte C._____ Immobilien AG ist für das erste und zweite Berufungsverfahren betreffend die Aufhebung der Kontosperre als ob- siegend zu betrachten und antragsgemäss mit einer (reduzierten) Honorarforde- rung von Fr. 835.– inklusive MwSt. für anwaltliche Vertretung aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt.

- 34 -

3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt.

4. (…)

5. (…)

6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die J._____-Einträge, HD 168 S.

9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen.

7. (…)

8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen.

9. (…)

10. (…)

11. (…)

12. (…)

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlag- nahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ Immobilien AG (1 Bundesordner blau und 2 Bundesordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen.

14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszugeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet.

15. (…)

16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

- 35 - CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA Y._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA Y._____) Besch. 2 (…)

17. (…)

18. (…)

19. (…)

20. RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt.

21. RA Y._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

22. (…)

23. (…)

24. (Mitteilungen)

25. (Rechtsmittel)."

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 A._____ betreffend Geldwäsche- rei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.

3. Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 B._____ betreffend Geldwäscherei (Anklageziffer II.) wird eingestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 -

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1; Urk. 168 S. 8-11), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, ausgenommen die Kontotransaktionen Li16, La2, LL1, La3, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____, Bu7 und Bu8; Urk. 168 S. 3-6 und 11), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen Li16, La2, LL1, La3, Transaktion vom 23.10.08 ab Konto H._____; Urk. 168 S. 3-6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und die Bezugsbelege mit Unter- schrift G._____ sowie die Blankettfälschungen H._____ und I._____; Urk. 168 S. 9-10).

- 37 -

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen Bu7 und Bu8; Urk. 168 S. 11) wird der Beschuldigte 1 freigesprochen,

3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögens- vorteil Fr. 350'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von Fr. 350'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft des Beschuldigten 1 in K._____ sowie der Kontosperre bei der L._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zustän- dige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

5. Die Beschuldigte 2 B._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 400'000.– zu bezahlen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die I. Strafkammer des Ober- gerichts zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von Fr. 400'000.– bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ Immobilien AG) in M._____ veranlasst werden kann.

- 38 - Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Obergerichtskasse angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zustän- digen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleibt die Grundbuchsperre aufrechterhalten bis das zuständige Betrei- bungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anord- nung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat.

6. Die Kontosperre betreffend das Konto mit der Nr. 2 bei der N._____ [Bank], lautend auf die C._____ Immobilien AG, wird aufgehoben.

7. Die L._____ [Bank] wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN CH1, lau- tend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren so- wie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig überstei- genden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Obergerichts- kasse zu überweisen.

8. Die Ersatzforderungen gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privat- klägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugespro- chen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatz- forderungserträgen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszuzahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadener- satzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.

9. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG Scha- denersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.– zuzüglich 5% Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen.

10. Der Beschuldigte 1 wird mit Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse für die Zinslast von 17 Monaten entschädigt.

- 39 - Dieser Betrag wird mit den Kosten, welche dem Beschuldigten 1 im gesam- ten vorliegenden Strafverfahren (Gerichtskosten und Kosten für amtliche Verteidigung) auferlegt werden, verrechnet.

11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 16 Abs. 2, 17-19 und 23) wird bestätigt.

12. Der C._____ Immobilien AG wird für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'782.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170461) wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'500.– amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.

14. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1, werden dem Beschuldigten 1 zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten 1 bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der Beschuldigten 2 werden keine Kosten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung der Beschuldigten 2 für das erste Berufungsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

15. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin O._____ AG für das (erste) Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.

16. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190546) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

- 40 - Fr. 355.40 amtliche Verteidigung Beschuldigter 1 Fr. 355.40 amtliche Verteidigung Beschuldigte 2.

17. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190546), inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigungen, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

18. Der C._____ Immobilien AG wird für das (erste und za)weite) Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 835.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

19. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung RA X._____ im Doppel für sich und den Be- schuldigten 1 − die amtliche Verteidigung RA Y._____ dreifach für sich und die Be- schuldigte 2 sowie für die weitere Verfahrensbeteiligte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Staatsanwalt Moder − die Vertretung der Privatklägerschaft RA Z._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin O._____ AG − das Bundesamt für Polizei, MROS − das Bundesamt für Justiz (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Beschuldigte 2 mittels Urk. 231 − die N._____ [Bank], Hr. T._____, betreffend Dispositivziffer 6 − die L._____ [Bank] betreffend Dispositivziffer 4 und 7 − die Obergerichtskasse betreffend Dispositivziffern 4, 5 und 7

- 41 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen Geld- wäscherei.

20. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle