Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 a) Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Juni 2019 (Urk. 22) zusam- mengefasst vorgeworfen, ein erstes Mal am 5. Juli 2017 anlässlich der polizeili- chen Abklärungen betreffend den Raubüberfall, welcher sich vor der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes B._____ (nachfolgend: B._____) an der C._____-Strasse ... in Zürich ereignet hatte, in wahrheitswidriger Weise gesagt zu haben, sie und nicht B._____ habe das Fahrzeug auf der Fahrt von einem Park- platz im Raum D._____ zur C._____-Strasse ... in Zürich gelenkt. Sie habe diese Aussage im Wissen darum gemacht, dass der Ehemann in fahrunfähigem Zu- stand gefahren sei und habe damit zu verhindern versucht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet würde. Dadurch habe sie sich der Begünstigung strafbar gemacht.
b) Einer weiteren Begünstigung habe sich die Beschuldigte strafbar ge- macht, indem sie am 6. Juli 2017 im gegen B._____ eröffneten Strafverfahren be- treffend Fahren in fahrunfähigem Zustand als polizeiliche Auskunftsperson ein weiteres Mal in wahrheitswidriger Weise ausgesagt habe, sie habe das Fahrzeug anlässlich der hievor erwähnten Fahrt gefahren. Erneut habe sie diese Aussage in der Absicht getätigt, dass B._____ nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand verurteilt würde.
c) Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, im gegen B._____ ge- führten Strafverfahren am 3. September 2018 als Zeugin in Kenntnis des Um- standes, dass sie als Zeugin verpflichtet war, wahrheitsgemäss auszusagen, falsch ausgesagt zu haben, indem sie wiederum angab, sie und nicht B._____ habe auf der fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt. Dadurch habe sich die Be- schuldigte einer weiteres Mal der Begünstigung und des falschen Zeugnisses schuldig gemacht (Urk. 22).
- 6 -
E. 1.1 Für das versuchte falsche Zeugnis und die versuchte Begünstigung ist auf- grund der Gleichartigkeit der Strafe eine aspirierte Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbe- stände, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe für das versuchte falsche Zeugnis we- gen der versuchten Begünstigung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbe- stände ein Strafmass von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Indessen ist vorliegend kein Fall von Art 305 Abs. 2 StGB zu erblicken, wonach das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen kann, wenn die Täterin in so naher Bezie- hung zum Begünstigten steht, dass ihr Verhalten entschuldbar ist. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich oder moralisch gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1. mit Verweisen). Die Nähe der Beschuldigten zu ihrem Ehemann wurde bei der Strafzumessung bereits stark zu ihren Gunsten berücksichtigt, dabei hat es sein Bewenden, zumal ihr Verhalten nicht mehr menschlich verständlich oder mo- ralisch gerechtfertigt erscheint.
E. 1.2 In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, von einem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. Aufgrund der Vorstrafenlo- sigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Das Ver- schulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht bis leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu spezial- präventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss
- 26 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend zwar der Fall, wohingegen nicht an der recht- lichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, indem sie eine Straf- reduktion erreicht. Indessen ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung. Demge- genüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte der Be- schuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, für den Fall ei- nes Freispruchs sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Prot. II S. 7). Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der not- wendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptver-
- 27 - handlung ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Beschuldigten eine hälftige Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin Prozessent- schädigungen in der Höhe von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 23. September 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 28 -
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
E. 1.3 Dass die Tathandlung zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweismittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entziehen. Die ver- suchte Tatbegehung ist somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Ver- such ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 1.4 Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen Geldstrafe festzulegen.
c. Asperation / Auszufällende Geldstrafe
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E. 1.5 Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale der Begünstigung ist fest- zuhalten, dass die Aussage der Beschuldigten, sie sei gefahren, nicht die Intensi- tät zu begründen vermag, dass von einem Entziehen der Strafverfolgung ausge- gangen werden kann. Es kann höchstens von einer Behinderung bzw. Erschwe- rung der Strafverfolgung gegen B._____ ausgegangen werden, zumal die Be- weislage in Bezug auf die Lenkereigenschaft und die Fahrfähigkeit von B._____ (Aussagen des Polizeibeamten G._____ und Auskunftspersonen sowie des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens) klar erschien, und somit die Aus- sage der Beschuldigten nicht geeignet war, B._____ einer Strafverfolgung zu ent- ziehen. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Beschuldigte wurde ferner anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als polizeili- che Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 5/3 S. 1). Im Wissen um die Eröff- nung dieses Strafverfahrens sagte die Beschuldigte aus, dass sie gefahren sei. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass sie wissentlich und willentlich versuchte, die Strafuntersuchung zu behindern bzw. zu erschweren und dadurch B._____ einer solchen zu entziehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
- 20 -
E. 1.6 Eine mehrfache Tatbegehung fällt vorliegend ausser Betracht. Es kann un- berücksichtigt bleiben, wie oft bzw. anlässlich welcher Verfahrenshandlungen bzw. Einvernahmen die Beschuldigte gesagt haben soll, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei, zumal die Beschuldigte lediglich die Strafver- folgung in Bezug auf einen spezifischen Tatvorwurf, denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu erschweren versucht hat bzw. damit bezwecken woll- te, B._____ einer Strafverfolgung zu entziehen.
2. Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
23. September 2019 wurde die Beschuldigte des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Das Gericht auf- erlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 34 S. 44).
E. 2.1 Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt J._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der … von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökono- mischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau ken- nengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Beschuldigte Deutsch und studier- te … an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familien- modell gelebt. B._____ habe gearbeitet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (Prot. I S. 5 ff.). Die Be- schuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmen- des Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (Prot. I S. 7). Weiter ist die Be- schuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse er- weisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte sie kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.
E. 2.2 Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Zu- sammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung der Beschuldigten für das versuchte falsche Zeugnis mit 50 Tagessätzen als an- gemessen.
b. Versuchte Begünstigung
E. 2.3 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Straf- verfahren trennen oder vereinigen.
E. 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittä- tern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen).
- 10 -
E. 2.5 Es ist offensichtlich, dass die getrennt geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und gegen B._____ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Deshalb darauf zu schliessen, über die gegen die Beschuldigte gerichte- ten Tatvorwürfe könne erst ein Urteil gefällt werden, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, ob B._____ tatsächlich das Fahrzeug gefahren ist und sich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat, zielt hingegen ins Leere. Diesem Einwand folgend könnte aufgrund des Anklagevorwurfs im Strafverfahren gegen B._____, dieser habe sich unter anderem der Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht, eben so gut argumentiert werden, es müsse zuerst rechtskräftig darüber entschieden werden, ob die Anlasstat, das falsche Zeugnis durch die Beschuldigte, erstellt sei. Diese Argumentation führte zu einem Zirkel- schluss. Ebenso wenig verfängt der Schluss, die Strafverfahren seien deshalb zwingend zu vereinigen. Die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Berufungs- verfahren, ob B._____ das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, lässt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen diesen selbst gestützt auf die Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel – insbesondere der Zeugenaussagen des am Vorfall beteiligten Polizisten G._____ sowie der Aussagen der Auskunftsper- sonen E._____ und F._____ – vornehmen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfah- rensführung bei Mitbeschuldigten und Teilnehmern hievor (Ziffer. II. 2.4.) erwähn- ten Risiken verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung (bzw. die nicht erfolgte Verfahrensvereinigung) zum Nachteil der Beschuldigten oder B._____ ausgewirkt haben könnte. Insbesondere liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher auf- grund wechselseitiger Bestreitung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widerspre- chender Entscheide resultieren könnte: Im Kern geht es darum, dass sich die Be- schuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Auch B._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme und im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens, seine Frau (die Beschuldigte) sei gefah- ren. Von einer gegenseitigen Schuldzuweisung kann somit nicht die Rede sein. Zudem ist in den Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ aufgrund
- 11 - der Beweislage die Befürchtung, es könnten in Bezug auf die Sachverhaltsfest- stellung betreffend die Lenkereigenschaft und betreffend das Fahren in fahrunfä- higem Zustand divergierende Entscheide ergehen, von theoretischer Natur. So gab beispielsweise der Zeuge G._____ an, B._____ habe im Rahmen der Tatbe- standsaufnahme zum Raubüberfall ausgesagt, er habe das Fahrzeug gefahren (vgl. hienach Ziffer III. 2.2.). Zudem wurden die betreffend Raub Beschuldigten F._____ und E._____ sowohl im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und ge- gen B._____ als Auskunftspersonen befragt. F._____ und E._____ bestätigten beide, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 7, S. 9, S. 11; Urk. 10 S. 5, 6; Urk. 3/8 S. 8 ff.; Urk. 3/9 S. 9 ff.). Ferner liegt zur Beurteilung der Fahr- tauglichkeit von B._____ ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vor (Urk. 5/4). Dass bei dieser Beweislage in den Strafverfahren gegen B._____ und gegen die Beschuldigte der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wer das Fahr- zeug gelenkt hat, abweichend erstellt wird, so dass die Gefahr sich widerspre- chender Urteile bestünde, erscheint wenig wahrscheinlich. Ferner kann es in Be- zug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit gerade im Hinblick auf das Be- schleunigungsgebot nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass zwei Verfahren gegen zwei Beschuldigte zu vereinigen sind, wenn das eine Strafver- fahren – wie vorliegend – gegen den einen Beschuldigten weit fortgeschritten bzw. kurz vor Abschluss steht, währenddem gegen die andere Beschuldigte erst gerade ein Strafverfahren eröffnet wird. Im Weiteren ergaben sich aus den ge- trennt geführten Verfahren keine Nachteile zulasten der Beschuldigten. So wur- den keine die Beschuldigte belastenden Aussagen aus dem Strafverfahren gegen B._____ gegen sie verwendet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen ist.
3. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen der Polizeibeamten (Urk. 11-Urk. 13)
E. 3 Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2019 Berufung an (Urk. 29) und liess fristgerecht die Berufungserklärung, welche vom 29. November 2019 datiert, einreichen. Sie ficht die ergangenen Schuldsprüche an und verlangt, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 36; Prot. II S. 7 f.). Mit der Anschlussberufung vom 13. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen falschen Zeugnis- ses und mehrfach versuchter Begünstigung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.– zu bestrafen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 24. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ an, neu die Interessen der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu ver- treten (Urk. 45). Die Beschuldigte liess ferner beantragen, das Verfahren sei infol- ge Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit an die Vorinstanz zurück- zuweisen und mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinigen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte so lange zu sistieren, bis im Ver- fahren gegen B._____ rechtskräftig entschieden worden sei, ob dieser am Abend des 5. Juli 2017 das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 auf Abweisung dieser Anträge (Urk. 51). Die Vernehmlassung der Verteidigung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 datiert vom 9. Juni 2020 und ging am 10. Juni 2020 ein (Urk. 56 und 57). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 wurde der Sis- tierungsantrag abgewiesen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 7 -
E. 3.1 Vor Vorinstanz machte die vormalige Verteidigung geltend, die durch Zeu- genaussagen der Polizeibeamten H._____, G._____ und I._____ eingebrachten Angaben der Beschuldigten und B._____ zur Frage, wer das Fahrzeug nach Hause gefahren habe, seien nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Diese Angaben anlässlich der Tatbestandsaufnahme, welche ihrerseits Gegen-
- 12 - stand der Zeugeneinvernahmen (Urk. 11 bis Urk. 13) seien, beruhten auf formlo- sen Gesprächen zwischen den Polizeibeamten und der Beschuldigten bzw. B._____, ohne dass eine Rechtsbelehrung erfolgt sei. Spätestens ab dem Zeit- punkt, als für die Polizeibeamten erkennbar geworden sei, dass ein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestanden habe, hätte eine Rechtsbe- lehrung erfolgen müssen. Aussagen, welche vor einer Rechtsbelehrung erfolgten, und ihrerseits Gegenstand der Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien, seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 26 S. 5). Auch im Berufungsver- fahren wird vorgebracht, B._____ habe aus Sicht der Polizisten bereits zu Beginn der Tatbestandsaufnahme eine Beschuldigtenstellung in Bezug auf den Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingenommen. Folglich hätte B._____ ge- stützt auf Art. 158 StPO zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen (Urk. 57 S. 6), was die Polizei unterlassen habe (Urk. 57 S. 7). Diese Aussagen (jene von B._____) seien somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (Urk. 57 S. 8). Gemäss Auffassung der Verteidigung hätten anlässlich der Tatbe- standsaufnahme nicht lediglich informelle Gespräche zwischen den Polizisten und B._____ stattgefunden, welche einen Überblick über die Verhältnisse vor Ort hät- ten verschaffen sollen, sondern es seien am Schadensplatz eigentliche Befragun- gen mit B._____ und der Beschuldigten hinsichtlich der Lenkereigenschaft durch- geführt worden (Urk. 57 S. 8). Es sei nicht um den brutalen Raubüberfall gegan- gen, sondern um die Eruierung, ob sich B._____ selber strafbar gemacht haben könnte (Urk. 57 S. 8). Ferner seien auch die Aussagen der Beschuldigten, welche ebenfalls im Rahmen einer eigentlich informellen Befragung anlässlich der Tatbe- standsaufnahme erfolgt seien, nicht verwertbar. Die Beschuldigte hätte auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) hingewiesen werden müssen. Zudem hätte sie als Auskunftsperson befragt und auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht werden müssen (Urk. 57 S. 11). Schliesslich seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sämtliche Folgebeweise, insbesondere die Zeugenein- vernahmen der Polizeibeamten (Urk. 11 bis Urk. 13), welche sich auf die anläss- lich der Tatbestandsaufnahme am Abend des 5. Juli 2017 gemachten Ausführun- gen von B._____ und der Beschuldigten beziehen, nicht verwertbar (Urk. 57 S. 14).
- 13 -
E. 3.2 Für die Klärung der Frage, wer an besagtem Abend Lenker des Fahrzeu- ges war, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen (vgl. hienach Ziffer III.1.2.), dass insbesondere auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ sowie die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ abgestellt werden kann. Letztere kann jedenfalls insoweit herangezogen werden, als diese auf von B._____ zu Beginn der Tatbestandsaufnahme (betreffend Raub) getätigte Angaben Bezug nimmt, welche zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, in dem noch kein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorgelegen hat und folglich dessen prozessuale Stellung als Beschuldigter noch nicht gegeben war. Die Aussagen von B._____ erfolgten zumindest am Anfang der Tatbestandsauf- nahme (betreffend Raub) zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Rollenverteilung den Polizisten derart präsentierte, dass B._____ Opfer eines Raubüberfalles wur- de – sowie in Bezug darauf auch befragt wurde – und sich dessen Stellung als potentieller Beschuldigter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand noch nicht of- fenbarte bzw. sich eine solche noch gar nicht abzeichnete. Somit ist festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten G._____ in Bezug auf von B._____ getätigte Angaben, welche vor dem Zeitpunkt des gegen ihn entstande- nen Tatverdachts (FINZ) getätigt wurden, verwertbar sind, weil B._____ zu die- sem Zeitpunkt noch nicht nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Beschuldigter befragt werden musste (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Art. 158 N 6; BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 158 N 7-9). Ob die weiteren Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____, H._____ und I._____ sowie die Aussagen von B._____ und der Beschuldigten, welche nach Vorliegen des Tatverdachts gegen B._____ gemacht wurden, verwertbar sind, kann somit offen bleiben, zumal – wie nachstehend dazulegen sein wird – auf diese für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden muss.
4. Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten und B._____ infolge Verhandlungsunfähigkeit Die Verteidigung wendet ferner ein, die Beschuldigte und B._____ seien wegen des Raubüberfalles unter Schock gestanden und seien infolgedessen verhand- lungsunfähig gewesen. Auch aus diesem Grund seien die Angaben der beiden anlässlich der Tatbestandsaufnahme ungültig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 i.V.m.
- 14 - Art. 106 Abs. 1 StPO (Urk. 57 S. 14 u. S. 16). Gemäss Verhaftsrapport vom 6. Juli 2017 benötigte B._____ keinen Arzt. Er wies auch keine Verletzungen auf (Urk. 27/6). Ebenfalls äusserte sich B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 nicht dahingehend, der Einvernahme nicht folgen zu können. Im Gegenteil konnte er sehr detaillierte Angaben zur Tatbestandsaufnahme machen (Urk. 3/3). Auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verhandlungsunfähigkeit hinweisen würden. Zudem war der Sachverhaltskomplex, zu dem die Beschuldigte und B._____ befragt wurden, sehr überschaubar und es war im Rahmen dessen ein- zig massgeblich, wer das Fahrzeug an jenem Abend nach Hause gefahren hatte. Selbst wenn die Beschuldigte und B._____ unter Schock über die vorangegange- ne Raubtat standen, was vorliegend nicht in Abrede zu stellen ist, sind Fragen be- treffend die Lenkereigenschaft einfach zu beantworten. Es ist nicht von der Ver- handlungsunfähigkeit der Beschuldigten bzw. von B._____ im Zeitpunkt der Tat- bestandsaufnahme bzw. der polizeilichen Einvernahmen auszugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Mehrfache versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 4 Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil blieb einzig hinsichtlich der Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit einem Beschluss festzustellen ist.
E. 5 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7 Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 9 Rechtsmittel:
- 29 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'971.25 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 3 - Berufungsanträge: a) Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 11 f.; sinngemäss)
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Sep- tember 2019 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Folge mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinen.
- Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
- September 2019 aufzuheben und es sei von der Bestrafung der Beschuldigten Umgang zu nehmen.
- Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldig- ten sei eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61, schriftlich)
- Die Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes wie folgt schuldig zu sprechen: − Des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und − der mehrfach versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Sie sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 680.– (entsprechend CHF 81'600.–) sowie einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen. - 4 -
- Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu gewähren.
- Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen.
- Der Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
- a) Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Juni 2019 (Urk. 22) zusam- mengefasst vorgeworfen, ein erstes Mal am 5. Juli 2017 anlässlich der polizeili- chen Abklärungen betreffend den Raubüberfall, welcher sich vor der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes B._____ (nachfolgend: B._____) an der C._____-Strasse ... in Zürich ereignet hatte, in wahrheitswidriger Weise gesagt zu haben, sie und nicht B._____ habe das Fahrzeug auf der Fahrt von einem Park- platz im Raum D._____ zur C._____-Strasse ... in Zürich gelenkt. Sie habe diese Aussage im Wissen darum gemacht, dass der Ehemann in fahrunfähigem Zu- stand gefahren sei und habe damit zu verhindern versucht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet würde. Dadurch habe sie sich der Begünstigung strafbar gemacht. b) Einer weiteren Begünstigung habe sich die Beschuldigte strafbar ge- macht, indem sie am 6. Juli 2017 im gegen B._____ eröffneten Strafverfahren be- treffend Fahren in fahrunfähigem Zustand als polizeiliche Auskunftsperson ein weiteres Mal in wahrheitswidriger Weise ausgesagt habe, sie habe das Fahrzeug anlässlich der hievor erwähnten Fahrt gefahren. Erneut habe sie diese Aussage in der Absicht getätigt, dass B._____ nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand verurteilt würde. c) Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, im gegen B._____ ge- führten Strafverfahren am 3. September 2018 als Zeugin in Kenntnis des Um- standes, dass sie als Zeugin verpflichtet war, wahrheitsgemäss auszusagen, falsch ausgesagt zu haben, indem sie wiederum angab, sie und nicht B._____ habe auf der fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt. Dadurch habe sich die Be- schuldigte einer weiteres Mal der Begünstigung und des falschen Zeugnisses schuldig gemacht (Urk. 22). - 6 -
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
- September 2019 wurde die Beschuldigte des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Das Gericht auf- erlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 34 S. 44).
- Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2019 Berufung an (Urk. 29) und liess fristgerecht die Berufungserklärung, welche vom 29. November 2019 datiert, einreichen. Sie ficht die ergangenen Schuldsprüche an und verlangt, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 36; Prot. II S. 7 f.). Mit der Anschlussberufung vom 13. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen falschen Zeugnis- ses und mehrfach versuchter Begünstigung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.– zu bestrafen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 24. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ an, neu die Interessen der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu ver- treten (Urk. 45). Die Beschuldigte liess ferner beantragen, das Verfahren sei infol- ge Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit an die Vorinstanz zurück- zuweisen und mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinigen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte so lange zu sistieren, bis im Ver- fahren gegen B._____ rechtskräftig entschieden worden sei, ob dieser am Abend des 5. Juli 2017 das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 auf Abweisung dieser Anträge (Urk. 51). Die Vernehmlassung der Verteidigung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 datiert vom 9. Juni 2020 und ging am 10. Juni 2020 ein (Urk. 56 und 57). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 wurde der Sis- tierungsantrag abgewiesen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif. - 7 -
- Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil blieb einzig hinsichtlich der Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit einem Beschluss festzustellen ist.
- Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2020 wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Präsident teilte den Parteien mit, dass eine abweichen- de Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben wird (Prot. II S. 20; Urk. 64). II. Prozessuales
- Vorbemerkung Zum besseren Verständnis und zur Behandlung der prozessualen Einwände der Verteidigung, sei vorab festgehalten, dass die Beschuldigte und B._____ vor den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen am Abend des 5. Juli 2017 Opfer ei- nes Raubüberfalles vor ihrer Wohnung an der C._____-Strasse ... in Zürich wur- den. Gegen die beiden wegen Raubes Beschuldigten, E._____ und F._____, wurde im Kanton Genf eine Strafuntersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 7/1-3).
- Rückweisungsantrag 2.1. Die Verteidigung führt aus, das Verfahren gegen die Beschuldigte und das- jenige gegen ihren Ehemann (Verfahren hängig bei der Vorinstanz; GG190087) liessen sich nicht unabhängig voneinander beurteilen. Das Verfahren gegen die Beschuldigte hänge direkt vom Verfahren gegen ihren Ehemann und der zu klä- renden Frage ab, ob Letzterer in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Im Falle einer entsprechenden Verurteilung von B._____ könne sodann entschieden wer- den, ob sich die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gemacht habe. Gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO hätten die Verfahren gegen B._____ und die Beschuldigte gemeinsam durchgeführt werden müssen. Ein sachlicher Grund für die Trennung der beiden Verfahren sei nicht gegeben. Somit sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur neuerlichen - 8 - Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie mit dem Verfahren gegen ih- ren Ehemann zu vereinigen (Urk. 46 S. 1, S. 4). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Verfahren gegen die Beschuldigte sei deshalb nicht mit demjenigen gegen B._____ vereinigt worden, weil Letzteres bereits weit fortge- schritten gewesen sei, als gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen fal- schen Zeugnisses und Begünstigung eröffnet worden sei. Die Polizeirapporte be- treffend die B._____ vorgeworfenen Straftaten (Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und Beschimpfung [Urk. 3/1 ] sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand [Urk. 5/1]) seien im Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 3. September 2018 seien der damals beim Tatgeschehen anwesende Polizist G._____ sowie die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ als Zeugen einvernommen worden. Das Studium der von B._____ nach den durchgeführten Zeugeneinvernahmen eingereichten Unterlagen aus dem in Genf durchgeführten Strafverfahren gegen E._____ und F._____ betreffend Raub habe ergeben, dass die Beschuldigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 allenfalls die Unwahrheit gesagt haben könnte (Urk. 51 S. 2). Somit sei der hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigte in einem Zeitpunkt aufgekommen, als im Strafverfahren gegen B._____ nur noch die beiden wegen Raubes Beschuldigten (E._____ und F._____) als Auskunftspersonen hätten einvernommen und eine Schlusseinvernahme habe durchgeführt werden müssen. Da zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass das Strafverfahren gegen B._____ vor dem Ab- schluss gestanden sei, und in demjenigen gegen die Beschuldigte noch sämtliche Auskunftspersonen und Zeugen hätten eivernommen werden müssen, seien die Strafverfahren getrennt geführt worden. Zudem habe im Strafverfahren gegen B._____ die Gefahr gedroht, dass die noch zu befragenden Auskunftspersonen E._____ und F._____ nach durchgeführter Hauptverhandlung (im Verfahren we- gen Raub) die Schweiz verlassen würden und nicht mehr greifbar wären. Deshalb hätten diese Einvernahmen im Strafverfahren gegen B._____ so schnell als mög- lich durchgeführt werden müssen. Insgesamt seien die Verfahren gegen die Be- schuldigte und B._____ deshalb aus sachlichen Überlegungen zuerst getrennt ge- führt und anschliessend nicht vereinigt worden (Urk. 51 S. 5). - 9 - 2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Straf- verfahren trennen oder vereinigen. 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittä- tern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen). - 10 - 2.5. Es ist offensichtlich, dass die getrennt geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und gegen B._____ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Deshalb darauf zu schliessen, über die gegen die Beschuldigte gerichte- ten Tatvorwürfe könne erst ein Urteil gefällt werden, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, ob B._____ tatsächlich das Fahrzeug gefahren ist und sich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat, zielt hingegen ins Leere. Diesem Einwand folgend könnte aufgrund des Anklagevorwurfs im Strafverfahren gegen B._____, dieser habe sich unter anderem der Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht, eben so gut argumentiert werden, es müsse zuerst rechtskräftig darüber entschieden werden, ob die Anlasstat, das falsche Zeugnis durch die Beschuldigte, erstellt sei. Diese Argumentation führte zu einem Zirkel- schluss. Ebenso wenig verfängt der Schluss, die Strafverfahren seien deshalb zwingend zu vereinigen. Die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Berufungs- verfahren, ob B._____ das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, lässt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen diesen selbst gestützt auf die Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel – insbesondere der Zeugenaussagen des am Vorfall beteiligten Polizisten G._____ sowie der Aussagen der Auskunftsper- sonen E._____ und F._____ – vornehmen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfah- rensführung bei Mitbeschuldigten und Teilnehmern hievor (Ziffer. II. 2.4.) erwähn- ten Risiken verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung (bzw. die nicht erfolgte Verfahrensvereinigung) zum Nachteil der Beschuldigten oder B._____ ausgewirkt haben könnte. Insbesondere liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher auf- grund wechselseitiger Bestreitung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widerspre- chender Entscheide resultieren könnte: Im Kern geht es darum, dass sich die Be- schuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Auch B._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme und im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens, seine Frau (die Beschuldigte) sei gefah- ren. Von einer gegenseitigen Schuldzuweisung kann somit nicht die Rede sein. Zudem ist in den Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ aufgrund - 11 - der Beweislage die Befürchtung, es könnten in Bezug auf die Sachverhaltsfest- stellung betreffend die Lenkereigenschaft und betreffend das Fahren in fahrunfä- higem Zustand divergierende Entscheide ergehen, von theoretischer Natur. So gab beispielsweise der Zeuge G._____ an, B._____ habe im Rahmen der Tatbe- standsaufnahme zum Raubüberfall ausgesagt, er habe das Fahrzeug gefahren (vgl. hienach Ziffer III. 2.2.). Zudem wurden die betreffend Raub Beschuldigten F._____ und E._____ sowohl im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und ge- gen B._____ als Auskunftspersonen befragt. F._____ und E._____ bestätigten beide, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 7, S. 9, S. 11; Urk. 10 S. 5, 6; Urk. 3/8 S. 8 ff.; Urk. 3/9 S. 9 ff.). Ferner liegt zur Beurteilung der Fahr- tauglichkeit von B._____ ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vor (Urk. 5/4). Dass bei dieser Beweislage in den Strafverfahren gegen B._____ und gegen die Beschuldigte der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wer das Fahr- zeug gelenkt hat, abweichend erstellt wird, so dass die Gefahr sich widerspre- chender Urteile bestünde, erscheint wenig wahrscheinlich. Ferner kann es in Be- zug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit gerade im Hinblick auf das Be- schleunigungsgebot nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass zwei Verfahren gegen zwei Beschuldigte zu vereinigen sind, wenn das eine Strafver- fahren – wie vorliegend – gegen den einen Beschuldigten weit fortgeschritten bzw. kurz vor Abschluss steht, währenddem gegen die andere Beschuldigte erst gerade ein Strafverfahren eröffnet wird. Im Weiteren ergaben sich aus den ge- trennt geführten Verfahren keine Nachteile zulasten der Beschuldigten. So wur- den keine die Beschuldigte belastenden Aussagen aus dem Strafverfahren gegen B._____ gegen sie verwendet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen ist.
- Verwertbarkeit der Zeugenaussagen der Polizeibeamten (Urk. 11-Urk. 13) 3.1. Vor Vorinstanz machte die vormalige Verteidigung geltend, die durch Zeu- genaussagen der Polizeibeamten H._____, G._____ und I._____ eingebrachten Angaben der Beschuldigten und B._____ zur Frage, wer das Fahrzeug nach Hause gefahren habe, seien nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Diese Angaben anlässlich der Tatbestandsaufnahme, welche ihrerseits Gegen- - 12 - stand der Zeugeneinvernahmen (Urk. 11 bis Urk. 13) seien, beruhten auf formlo- sen Gesprächen zwischen den Polizeibeamten und der Beschuldigten bzw. B._____, ohne dass eine Rechtsbelehrung erfolgt sei. Spätestens ab dem Zeit- punkt, als für die Polizeibeamten erkennbar geworden sei, dass ein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestanden habe, hätte eine Rechtsbe- lehrung erfolgen müssen. Aussagen, welche vor einer Rechtsbelehrung erfolgten, und ihrerseits Gegenstand der Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien, seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 26 S. 5). Auch im Berufungsver- fahren wird vorgebracht, B._____ habe aus Sicht der Polizisten bereits zu Beginn der Tatbestandsaufnahme eine Beschuldigtenstellung in Bezug auf den Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingenommen. Folglich hätte B._____ ge- stützt auf Art. 158 StPO zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen (Urk. 57 S. 6), was die Polizei unterlassen habe (Urk. 57 S. 7). Diese Aussagen (jene von B._____) seien somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (Urk. 57 S. 8). Gemäss Auffassung der Verteidigung hätten anlässlich der Tatbe- standsaufnahme nicht lediglich informelle Gespräche zwischen den Polizisten und B._____ stattgefunden, welche einen Überblick über die Verhältnisse vor Ort hät- ten verschaffen sollen, sondern es seien am Schadensplatz eigentliche Befragun- gen mit B._____ und der Beschuldigten hinsichtlich der Lenkereigenschaft durch- geführt worden (Urk. 57 S. 8). Es sei nicht um den brutalen Raubüberfall gegan- gen, sondern um die Eruierung, ob sich B._____ selber strafbar gemacht haben könnte (Urk. 57 S. 8). Ferner seien auch die Aussagen der Beschuldigten, welche ebenfalls im Rahmen einer eigentlich informellen Befragung anlässlich der Tatbe- standsaufnahme erfolgt seien, nicht verwertbar. Die Beschuldigte hätte auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) hingewiesen werden müssen. Zudem hätte sie als Auskunftsperson befragt und auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht werden müssen (Urk. 57 S. 11). Schliesslich seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sämtliche Folgebeweise, insbesondere die Zeugenein- vernahmen der Polizeibeamten (Urk. 11 bis Urk. 13), welche sich auf die anläss- lich der Tatbestandsaufnahme am Abend des 5. Juli 2017 gemachten Ausführun- gen von B._____ und der Beschuldigten beziehen, nicht verwertbar (Urk. 57 S. 14). - 13 - 3.2. Für die Klärung der Frage, wer an besagtem Abend Lenker des Fahrzeu- ges war, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen (vgl. hienach Ziffer III.1.2.), dass insbesondere auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ sowie die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ abgestellt werden kann. Letztere kann jedenfalls insoweit herangezogen werden, als diese auf von B._____ zu Beginn der Tatbestandsaufnahme (betreffend Raub) getätigte Angaben Bezug nimmt, welche zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, in dem noch kein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorgelegen hat und folglich dessen prozessuale Stellung als Beschuldigter noch nicht gegeben war. Die Aussagen von B._____ erfolgten zumindest am Anfang der Tatbestandsauf- nahme (betreffend Raub) zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Rollenverteilung den Polizisten derart präsentierte, dass B._____ Opfer eines Raubüberfalles wur- de – sowie in Bezug darauf auch befragt wurde – und sich dessen Stellung als potentieller Beschuldigter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand noch nicht of- fenbarte bzw. sich eine solche noch gar nicht abzeichnete. Somit ist festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten G._____ in Bezug auf von B._____ getätigte Angaben, welche vor dem Zeitpunkt des gegen ihn entstande- nen Tatverdachts (FINZ) getätigt wurden, verwertbar sind, weil B._____ zu die- sem Zeitpunkt noch nicht nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Beschuldigter befragt werden musste (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Art. 158 N 6; BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 158 N 7-9). Ob die weiteren Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____, H._____ und I._____ sowie die Aussagen von B._____ und der Beschuldigten, welche nach Vorliegen des Tatverdachts gegen B._____ gemacht wurden, verwertbar sind, kann somit offen bleiben, zumal – wie nachstehend dazulegen sein wird – auf diese für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden muss.
- Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten und B._____ infolge Verhandlungsunfähigkeit Die Verteidigung wendet ferner ein, die Beschuldigte und B._____ seien wegen des Raubüberfalles unter Schock gestanden und seien infolgedessen verhand- lungsunfähig gewesen. Auch aus diesem Grund seien die Angaben der beiden anlässlich der Tatbestandsaufnahme ungültig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 i.V.m. - 14 - Art. 106 Abs. 1 StPO (Urk. 57 S. 14 u. S. 16). Gemäss Verhaftsrapport vom 6. Juli 2017 benötigte B._____ keinen Arzt. Er wies auch keine Verletzungen auf (Urk. 27/6). Ebenfalls äusserte sich B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 nicht dahingehend, der Einvernahme nicht folgen zu können. Im Gegenteil konnte er sehr detaillierte Angaben zur Tatbestandsaufnahme machen (Urk. 3/3). Auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verhandlungsunfähigkeit hinweisen würden. Zudem war der Sachverhaltskomplex, zu dem die Beschuldigte und B._____ befragt wurden, sehr überschaubar und es war im Rahmen dessen ein- zig massgeblich, wer das Fahrzeug an jenem Abend nach Hause gefahren hatte. Selbst wenn die Beschuldigte und B._____ unter Schock über die vorangegange- ne Raubtat standen, was vorliegend nicht in Abrede zu stellen ist, sind Fragen be- treffend die Lenkereigenschaft einfach zu beantworten. Es ist nicht von der Ver- handlungsunfähigkeit der Beschuldigten bzw. von B._____ im Zeitpunkt der Tat- bestandsaufnahme bzw. der polizeilichen Einvernahmen auszugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Mehrfache versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten versuchte mehrfache Begüns- tigung vorgeworfen. Nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. 1.2. Bezüglich der zu erstellenden Lenkereigenschaft ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte G._____, welcher B._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme zum Raubüberfall befragte, als Zeuge aussagte, B._____ habe berichtet, dass er das Fahrzeug nach Hause gefahren habe (Urk. 12 Frage 8). B._____ habe die Lenkereigenschaft bejaht, bevor ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei. Er (der Zeuge G._____) habe B._____ zu dem Ablauf des Vorfalles (zum Raub) be- fragt. B._____ habe bestätigt, dass er gefahren sei und er das Fahrzeug parkiert habe. Zudem habe er beschrieben, wo er das Fahrzeug parkiert habe und dass er - 15 - vom Parkplatz zum Haupteigang zu Fuss gegangen sei (Urk. 12 Frage 9). Er (der Zeuge G._____) habe das im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme zum Raub so aufgenommen (Urk. 12 Frage 10). Aus dem vom Zeugen G._____ er- stellten Polizeirapport zum Raub vom 21. Juli 2017 ergibt sich sodann unmissver- ständlich, dass B._____ und die Beschuldigte wiederholt angegeben hätten, B._____ sei gefahren. Danach sei ein Alkoholtest mit B._____ durchgeführt wor- den und er hätte seine Aussage widerrufen (Urk. 6 S. 6). Aus der Zeugeneinver- nahme G._____ ergibt sich somit, dass B._____ noch bevor der Tatverdacht we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen ihn im Raum stand, aussagte, dass er das Fahrzeug nach dem Restaurantbesuch nach Hause gefahren habe. Auch die beiden Auskunftspersonen E._____ und F._____ gaben an, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 9 u. 19; Urk. 10 S. 8). Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, die beiden des Raubes Beschuldigten hätten die durch die Autoscheibe an einem Handgelenk gesehene Uhr, die sie er- beuten wollten, einfach B._____ zugordnet, weil sie diesem nachher auch eine typgleiche Uhr der Marke Patek Philippe vom Arm gerissen hätten und deshalb ausgesagt, dass dieser das Auto gelenkt habe (Urk. 26 S. 22f.). Zwar wäre theo- retisch denkbar, dass sie die Beschuldigte, die regelmässig eine sehr ähnliche Uhr getragen habe wie B._____, irrtümlich für den nachmaligen Geschädigten der Raubtat hielten. Dieser Einwand wurde sodann auch sinngemäss von der Vertei- digung im Berufungsverfahren vorgebracht (Urk. 57 S. 32). Indessen gaben so- wohl E._____ als auch F._____ als Auskunftspersonen klar an, sie hätten den Mann (B._____) bei seinem Wohnort auf der Fahrerseite und eine Frau (die Be- schuldigte) auf der Beifahrerseite aussteigen sehen (Urk. 9 S. 7 Antwort auf Frage 42 sowie Urk. 10 S.11 ab Frage 84. E._____ gab ferner sinngemäss an, ein Mann habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 10 S. 6). Er sei sich dessen sicher. Man habe [von aussen; Anmerkung des Gerichts] nur die Uhr des Mannes gesehen. Die Uhr der Frau hätten sie nicht gesehen. Wenn sie (E._____ und F._____) die Uhr der Frau gesehen hätten, hätten sie auch die genommen. Die Frau sei [während der Fahrt; Anmerkung des Gerichts] nicht in Erscheinung getreten. Sie hätten lediglich einen weiblichen Umriss auf dem Beifahrersitz gesehen (Urk. 10 S. 7). Als sie sich dem Auto näherten, um die Uhr besser anzuschauen, hätten sie gesehen, - 16 - dass auf dem Beifahrersitz eine Frau gewesen sei (Urk. 10 S. 8). Es sei nicht möglich, dass eine Frau das Fahrzeug gelenkt habe, er glaube das nicht nur, sondern sei sich dessen sicher (Urk. 10 S. 10). Auf die Frage, ob es auch möglich gewesen wäre, dass eine Frau am Steuer gesessen habe, welche ihrerseits eben auch eine Patek Philippe getragen hat, antwortete F._____, dass das nicht mög- lich sei. Wenn sie gesehen hätten, dass Frau A._____ (die Beschuldigte) am Steuer gesessen hätte, dann hätten sie ihre Uhr gestohlen und nicht diejenige von B._____ (Urk. 9 S. 10). In Bezug auf die vorstehend ausgeführten Angaben der Auskunftspersonen erscheint insbesondere plausibel, dass E._____ auch bereits während der Fahrt auf dem Motorrad als Socius erkennen konnte, dass sich eine Frau auf dem Beifahrersitz befand. Es ist demgegenüber lebensfremd, anzuneh- men, dass sich beide Auskunftspersonen in der Vorbereitung des Raubüberfalles hinsichtlich der Lenkereigenschaft geirrt haben. Die Mutmassung der Verteidigung, die Auskunftspersonen versuchten die Glaub- würdigkeit von B._____ zu diskreditieren, geht fehl (Urk. 57 S. 34). Aus dem Aus- sageverhalten der Auskunftspersonen wird ein derartiges Motiv gerade nicht er- sichtlich. Sie äussern sich nicht dahingehend, B._____ sei total betrunken gewe- sen, wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 57 S. 34). E._____ sagte aus, B._____ sei aufgedreht gewesen, um mögliche Eventualitäten auszuschliessen, seien sie zu zweit gegangen. Sie hätten gemerkt, dass er nicht normal gewesen sei. Er sei betrunken gewesen. Da Betrunkene Sachen machten, die man nicht tun sollte, und um Chaos zu vermeiden, seien sie zu zweit hingegangen. Er habe B._____ festgehalten (Urk. 10 S. 12). F._____ führte bezüglich des Zustandes von B._____ aus, B._____ und die Beschuldigte hätten sich [als sie ausgestiegen seien; Anmerkung durch das Gericht] merkwürdig verhalten. Sie seien irgendwie aufgedreht gewesen. Man hätte meinen können, sie stünden unter Alkohol oder Drogeneinfluss (Urk. 9 S. 11). Insbesondere aus den Aussagen von E._____ geht hervor, dass er Ausführungen zur wahrnehmbaren Angetrunkenheit von B._____ machte, um darzulegen, weshalb sie sich zu zweit dem Opfer (B._____) genähert haben, nämlich um zu verhindern, dass die Situation aufgrund der Trunkenheit von B._____ möglicherweise ausser Kontrolle geraten könnte. Auch F._____ brachte lediglich zum Ausdruck, B._____ und die Beschuldigte hätten sich merk- - 17 - würdig verhalten. Somit ist einerseits der Schluss falsch, die Auskunftspersonen hätten ausgesagt, B._____ sei total betrunken gewesen. Anderseits erscheint vor diesem Hintergrund verfehlt, davon auszugehen, die Auskunftspersonen versuch- ten die Glaubwürdigkeit von B._____ gezielt mit einer Falschaussage zu untermi- nieren, dies gerade deshalb, weil sie den Überfall eingestanden haben und in Be- zug auf die Lenkereigenschaft keinerlei Motiv haben, falsche Angaben zu ma- chen. Es kann deshalb in Bezug auf die Frage der Lenkereigenschaft auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen abgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Fahrzeugschlüssel des Range Rovers bei der Beschul- digten gefunden wurde, was mit der Verteidigung als ein Indiz dafür angesehen werden könnte, dass sie das Auto auf der Heimfahrt gelenkt hat (Urk. 57 S. 23). Aufgrund der hievor aufgeführten Aussagen des Zeugen und der Auskunftsperso- nen und da jedenfalls möglich ist, dass die Beschuldigte einen Zweitschlüssel auf sich trug bzw. nach der Fahrt nach Hause den Fahrzeugschlüssel (zu ihrem Fahr- zeug) wieder behändigte oder von ihrem Ehemann zurück erhielt, vermag der bei der Beschuldigten sichergestellte Schlüssel des Range Rovers allein jedoch nichts am Beweisergebnis zu ändern. Es bestehen damit gestützt auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ und die Aussagen der beiden Auskunftspersonen keine Zweifel daran, dass B._____ das Fahrzeug an besagtem Abend tatsächlich gelenkt hat. 1.3. Sodann ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse, dass B._____ im Zeitpunkt der Blutentnahme (5. Juli 2017, 22.40 Uhr) eine Blutalko- holkonzentration von 0.76 Gewichtspromillen (Mittelwert) aufwies und auch Tetra- hydrocannabinol (THC) in dessen Blut nachgewiesen werden konnte (Urk. 5/4), weshalb ein Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingeleitet wurde (Urk. 5/1). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kurze Zeit nach der Tatbestandsaufnahme wegen Raubes am Wohnort des Ehepaars A._____ & B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, Beginn 00.03 Uhr, nach Hinweis auf die verschiedenen Aussageverweigerungs- rechte aussagte, dass sie gefahren sei (Urk. 5/3 S. 1). Die Verteidigung brachte - 18 - im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Be- schuldigte hätte am 6. Juli 2017 bereits als Beschuldigte befragt werden können und es hätte eine Belehrung nach Art. 158 StPO erfolgen müssen. Auf jeden Fall hätte sie jedoch nicht im Verfahren gegen B._____, das dannzumal bereits eröff- net gewesen sei, von der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 StPO einvernommen werden dürfen (Prot. II S. 14 f.). Gemäss Art. 142 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Polizei befugt, Beschuldigte und Auskunftspersonen einzuver- nehmen. Zudem wurde die Beschuldigte - wie bereits erwähnt - auf die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 181 StPO hingewiesen. Nachdem sie schliesslich im Rahmen der Befragung als Beschuldigte bei der Staatsanwalt- schaft am 31. Januar 2019 auf die Frage: "Wer hat denn nun am 5.07.2017 das Fahrzeug Range Rover von der … an Ihren Wohnort gelenkt, d.h. wer war der Lenker?" im Beisein ihres Verteidigers ausgesagt hatte: "Ich sass am Steuer." (vgl. Urk. 8 S. 2) darf ohne weite- res auf die gleichlautende Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 abgestellt werden. 1.4. Die Strafbarkeit der Begünstigung nach Art. 305 StGB ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll. Geschützt sind die Interessen der Strafverfolgung, d.h. des polizeili- chen Ermittlungsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es soll verhindert werden, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte er- schwert oder verunmöglicht wird (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 5). Die Täterschaft ist bereits dann möglich, wenn die begünstigte Person ernsthaft mit einer Strafverfolgung rechnen muss und die begünstigende Person das weiss (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 7). Unter Strafverfolgung i.S.v. Art. 305 Abs. 1 StGB ist das Verfahren zu verstehen, das der Abklärung dient, ob eine Person strafbar sei oder nicht. Dazu gehört jede Amtshandlung der Strafver- folgungsbehörden i.S.v. Art. 12 und 15 StPO, wie bereits die Eröffnung eines Strafverfahrens (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 17). Nicht vorausge- setzt ist, dass gegen den Begünstigten bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 18). Das Entziehen setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im - 19 - Verlauf eines Strafverfahrens verhindert (BGE 141 IV 459, E.4.2). Nicht ausrei- chend ist ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes erschwe- ren. Notwendig ist ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche schwere oder in- haltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkli- ches Gewicht reicht nicht aus (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 23). Versuchte Begünstigung liegt vor, falls jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung, eines bestimmten Strafvollzugs oder eines bestimm- ten Vollzugs einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tat- bestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung bzw. des Vollzugs führten (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 33). 1.5. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale der Begünstigung ist fest- zuhalten, dass die Aussage der Beschuldigten, sie sei gefahren, nicht die Intensi- tät zu begründen vermag, dass von einem Entziehen der Strafverfolgung ausge- gangen werden kann. Es kann höchstens von einer Behinderung bzw. Erschwe- rung der Strafverfolgung gegen B._____ ausgegangen werden, zumal die Be- weislage in Bezug auf die Lenkereigenschaft und die Fahrfähigkeit von B._____ (Aussagen des Polizeibeamten G._____ und Auskunftspersonen sowie des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens) klar erschien, und somit die Aus- sage der Beschuldigten nicht geeignet war, B._____ einer Strafverfolgung zu ent- ziehen. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Beschuldigte wurde ferner anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als polizeili- che Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 5/3 S. 1). Im Wissen um die Eröff- nung dieses Strafverfahrens sagte die Beschuldigte aus, dass sie gefahren sei. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass sie wissentlich und willentlich versuchte, die Strafuntersuchung zu behindern bzw. zu erschweren und dadurch B._____ einer solchen zu entziehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. - 20 - 1.6. Eine mehrfache Tatbegehung fällt vorliegend ausser Betracht. Es kann un- berücksichtigt bleiben, wie oft bzw. anlässlich welcher Verfahrenshandlungen bzw. Einvernahmen die Beschuldigte gesagt haben soll, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei, zumal die Beschuldigte lediglich die Strafver- folgung in Bezug auf einen spezifischen Tatvorwurf, denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu erschweren versucht hat bzw. damit bezwecken woll- te, B._____ einer Strafverfolgung zu entziehen.
- Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB 2.1. Des falschen Zeugnisses macht sich nach Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein fal- sches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. 2.2. Mögliche Täter sind somit Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dol- metscher. Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das nur von Personen begangen werden kann, denen die entsprechende Stellung (als Zeuge usw.) in einem Ver- fahren zukommt (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 7). Erweist sich, dass eine als Zeugin befragte Person selber verdächtig ist und somit nach mate- riellen Gesichtspunkten nicht hätte als solche befragt werden dürfen, so kann die- se Zeugenaussage nicht gegen die aussagende Person verwendet werden (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Erst recht nicht wegen falschen Zeugnisses zur Verantwortung gezogen werden kann, wer schon von Anfang an als möglicher Täter, Teilnehmer usw. in Frage kam, aber dennoch als Zeuge be- fragt wurde. Insbesondere liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn als Zeuge befragt wurde, wer als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Vorliegend hätte die Beschuldigte nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, zumal ge- gen sie ein Tatverdacht wegen Begünstigung bestand. Nachdem die Beschuldigte im Moment der Zeugeneinvernahme jedoch auf die Wahrheitspflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage hingewiesen worden war und dennoch fälschlicherweise aussagte, auf der Heimfahrt das Auto selbst gelenkt zu haben, ist sie unter Verweis auf BGE 94 IV 1, 4 f. des versuch- - 21 - ten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Fazit Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung schuldig gemacht, indem sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 aussagte, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei. Ferner hat sie sich aufgrund ihrer Falschaussage anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Sie ist somit der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. III.1.6. hievor ist bezüglich der Einvernahme vom 3. September 2018 auf keine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung zu erkennen. IV. Strafe
- Vorbemerkungen zur Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesge- richt hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Ge- samtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.). 1.2. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttre- ten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die - 22 - Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Da vorliegend die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe ausser Betracht fällt, erweist sich das alte Recht grundsätzlich als mil- der. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung, zumal das neue Recht zu keinem günstigeren Ergebnis führt.
- Konkrete Strafzumessung a. Versuchtes falsches Zeugnis 1.1. Das falsche Zeugnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe geahndet (Art. 307 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens misst das Ge- richt die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Indem die Beschuldigte ein falsches Zeugnis ablegte, störte sie die Straf- rechtspflege in der Wahrheitsermittlung, was keine Bagatelltat mehr darstellt. Fer- ner bezog sich die Falschaussage im Hinblick auf die fragliche Lenkereigenschaft auf den Kern der Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren gegen B._____. Mit der Vorinstanz fällt hingegen ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht aus krimi- neller Energie handelte, sondern aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehe- mann versuchen wollte, ihn der Strafverfolgung zu entziehen. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Für das vollendete De- likt ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch blieb, erscheint eine Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis von 50 Tagessätzen als angemessen. - 23 - 2.1. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt J._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der … von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökono- mischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau ken- nengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Beschuldigte Deutsch und studier- te … an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familien- modell gelebt. B._____ habe gearbeitet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (Prot. I S. 5 ff.). Die Be- schuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmen- des Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (Prot. I S. 7). Weiter ist die Be- schuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse er- weisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte sie kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 2.2. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Zu- sammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung der Beschuldigten für das versuchte falsche Zeugnis mit 50 Tagessätzen als an- gemessen. b. Versuchte Begünstigung 1.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der - 24 - Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotz- dem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchge- führt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Ankla- gesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehen- den Zeugenaussage der Polizeibeamtin H._____, wonach die Beschuldigte mehr- fach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe si- cher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (Urk. 11 S. 5f.). Der Beschuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten. Das Verschul- den erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete De- likt von 40. 1.3. Dass die Tathandlung zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweismittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entziehen. Die ver- suchte Tatbegehung ist somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Ver- such ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen Geldstrafe festzulegen. c. Asperation / Auszufällende Geldstrafe - 25 - 1.1. Für das versuchte falsche Zeugnis und die versuchte Begünstigung ist auf- grund der Gleichartigkeit der Strafe eine aspirierte Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbe- stände, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe für das versuchte falsche Zeugnis we- gen der versuchten Begünstigung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbe- stände ein Strafmass von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Indessen ist vorliegend kein Fall von Art 305 Abs. 2 StGB zu erblicken, wonach das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen kann, wenn die Täterin in so naher Bezie- hung zum Begünstigten steht, dass ihr Verhalten entschuldbar ist. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich oder moralisch gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1. mit Verweisen). Die Nähe der Beschuldigten zu ihrem Ehemann wurde bei der Strafzumessung bereits stark zu ihren Gunsten berücksichtigt, dabei hat es sein Bewenden, zumal ihr Verhalten nicht mehr menschlich verständlich oder mo- ralisch gerechtfertigt erscheint. 1.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, von einem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. Aufgrund der Vorstrafenlo- sigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Das Ver- schulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht bis leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu spezial- präventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss - 26 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend zwar der Fall, wohingegen nicht an der recht- lichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
- Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, indem sie eine Straf- reduktion erreicht. Indessen ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung. Demge- genüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte der Be- schuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, für den Fall ei- nes Freispruchs sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Prot. II S. 7). Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der not- wendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptver- - 27 - handlung ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Beschuldigten eine hälftige Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin Prozessent- schädigungen in der Höhe von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 28 -
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: - 29 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190541-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichts- schreiber MLaw Orlando Urteil vom 23. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend falsches Zeugnis etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 (GG190124)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl des Kantons Zürich vom
14. Juni 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 44 f.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'971.25 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge:
a) Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 11 f.; sinngemäss)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Sep- tember 2019 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Folge mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinen.
3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
23. September 2019 aufzuheben und es sei von der Bestrafung der Beschuldigten Umgang zu nehmen.
4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldig- ten sei eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61, schriftlich)
1. Die Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes wie folgt schuldig zu sprechen: − Des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und − der mehrfach versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Sie sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 680.– (entsprechend CHF 81'600.–) sowie einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen.
- 4 -
3. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen.
5. Der Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. a) Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Juni 2019 (Urk. 22) zusam- mengefasst vorgeworfen, ein erstes Mal am 5. Juli 2017 anlässlich der polizeili- chen Abklärungen betreffend den Raubüberfall, welcher sich vor der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes B._____ (nachfolgend: B._____) an der C._____-Strasse ... in Zürich ereignet hatte, in wahrheitswidriger Weise gesagt zu haben, sie und nicht B._____ habe das Fahrzeug auf der Fahrt von einem Park- platz im Raum D._____ zur C._____-Strasse ... in Zürich gelenkt. Sie habe diese Aussage im Wissen darum gemacht, dass der Ehemann in fahrunfähigem Zu- stand gefahren sei und habe damit zu verhindern versucht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet würde. Dadurch habe sie sich der Begünstigung strafbar gemacht.
b) Einer weiteren Begünstigung habe sich die Beschuldigte strafbar ge- macht, indem sie am 6. Juli 2017 im gegen B._____ eröffneten Strafverfahren be- treffend Fahren in fahrunfähigem Zustand als polizeiliche Auskunftsperson ein weiteres Mal in wahrheitswidriger Weise ausgesagt habe, sie habe das Fahrzeug anlässlich der hievor erwähnten Fahrt gefahren. Erneut habe sie diese Aussage in der Absicht getätigt, dass B._____ nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand verurteilt würde.
c) Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, im gegen B._____ ge- führten Strafverfahren am 3. September 2018 als Zeugin in Kenntnis des Um- standes, dass sie als Zeugin verpflichtet war, wahrheitsgemäss auszusagen, falsch ausgesagt zu haben, indem sie wiederum angab, sie und nicht B._____ habe auf der fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt. Dadurch habe sich die Be- schuldigte einer weiteres Mal der Begünstigung und des falschen Zeugnisses schuldig gemacht (Urk. 22).
- 6 -
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
23. September 2019 wurde die Beschuldigte des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Das Gericht auf- erlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 34 S. 44).
3. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Sep- tember 2019 Berufung an (Urk. 29) und liess fristgerecht die Berufungserklärung, welche vom 29. November 2019 datiert, einreichen. Sie ficht die ergangenen Schuldsprüche an und verlangt, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 36; Prot. II S. 7 f.). Mit der Anschlussberufung vom 13. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen falschen Zeugnis- ses und mehrfach versuchter Begünstigung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.–, unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.– zu bestrafen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 24. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ an, neu die Interessen der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu ver- treten (Urk. 45). Die Beschuldigte liess ferner beantragen, das Verfahren sei infol- ge Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit an die Vorinstanz zurück- zuweisen und mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinigen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte so lange zu sistieren, bis im Ver- fahren gegen B._____ rechtskräftig entschieden worden sei, ob dieser am Abend des 5. Juli 2017 das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 auf Abweisung dieser Anträge (Urk. 51). Die Vernehmlassung der Verteidigung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 datiert vom 9. Juni 2020 und ging am 10. Juni 2020 ein (Urk. 56 und 57). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 wurde der Sis- tierungsantrag abgewiesen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 7 -
4. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil blieb einzig hinsichtlich der Kostenaufstel- lung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit einem Beschluss festzustellen ist.
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2020 wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Präsident teilte den Parteien mit, dass eine abweichen- de Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben wird (Prot. II S. 20; Urk. 64). II. Prozessuales
1. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis und zur Behandlung der prozessualen Einwände der Verteidigung, sei vorab festgehalten, dass die Beschuldigte und B._____ vor den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen am Abend des 5. Juli 2017 Opfer ei- nes Raubüberfalles vor ihrer Wohnung an der C._____-Strasse ... in Zürich wur- den. Gegen die beiden wegen Raubes Beschuldigten, E._____ und F._____, wurde im Kanton Genf eine Strafuntersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 7/1-3).
2. Rückweisungsantrag 2.1. Die Verteidigung führt aus, das Verfahren gegen die Beschuldigte und das- jenige gegen ihren Ehemann (Verfahren hängig bei der Vorinstanz; GG190087) liessen sich nicht unabhängig voneinander beurteilen. Das Verfahren gegen die Beschuldigte hänge direkt vom Verfahren gegen ihren Ehemann und der zu klä- renden Frage ab, ob Letzterer in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Im Falle einer entsprechenden Verurteilung von B._____ könne sodann entschieden wer- den, ob sich die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gemacht habe. Gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO hätten die Verfahren gegen B._____ und die Beschuldigte gemeinsam durchgeführt werden müssen. Ein sachlicher Grund für die Trennung der beiden Verfahren sei nicht gegeben. Somit sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur neuerlichen
- 8 - Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie mit dem Verfahren gegen ih- ren Ehemann zu vereinigen (Urk. 46 S. 1, S. 4). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Verfahren gegen die Beschuldigte sei deshalb nicht mit demjenigen gegen B._____ vereinigt worden, weil Letzteres bereits weit fortge- schritten gewesen sei, als gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen fal- schen Zeugnisses und Begünstigung eröffnet worden sei. Die Polizeirapporte be- treffend die B._____ vorgeworfenen Straftaten (Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte und Beschimpfung [Urk. 3/1 ] sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand [Urk. 5/1]) seien im Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 3. September 2018 seien der damals beim Tatgeschehen anwesende Polizist G._____ sowie die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ als Zeugen einvernommen worden. Das Studium der von B._____ nach den durchgeführten Zeugeneinvernahmen eingereichten Unterlagen aus dem in Genf durchgeführten Strafverfahren gegen E._____ und F._____ betreffend Raub habe ergeben, dass die Beschuldigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 allenfalls die Unwahrheit gesagt haben könnte (Urk. 51 S. 2). Somit sei der hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigte in einem Zeitpunkt aufgekommen, als im Strafverfahren gegen B._____ nur noch die beiden wegen Raubes Beschuldigten (E._____ und F._____) als Auskunftspersonen hätten einvernommen und eine Schlusseinvernahme habe durchgeführt werden müssen. Da zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass das Strafverfahren gegen B._____ vor dem Ab- schluss gestanden sei, und in demjenigen gegen die Beschuldigte noch sämtliche Auskunftspersonen und Zeugen hätten eivernommen werden müssen, seien die Strafverfahren getrennt geführt worden. Zudem habe im Strafverfahren gegen B._____ die Gefahr gedroht, dass die noch zu befragenden Auskunftspersonen E._____ und F._____ nach durchgeführter Hauptverhandlung (im Verfahren we- gen Raub) die Schweiz verlassen würden und nicht mehr greifbar wären. Deshalb hätten diese Einvernahmen im Strafverfahren gegen B._____ so schnell als mög- lich durchgeführt werden müssen. Insgesamt seien die Verfahren gegen die Be- schuldigte und B._____ deshalb aus sachlichen Überlegungen zuerst getrennt ge- führt und anschliessend nicht vereinigt worden (Urk. 51 S. 5).
- 9 - 2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Straf- verfahren trennen oder vereinigen. 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Ur- teile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittä- tern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Be- schuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die ge- trennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerech- te einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfah- ren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinwei- sen).
- 10 - 2.5. Es ist offensichtlich, dass die getrennt geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und gegen B._____ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Deshalb darauf zu schliessen, über die gegen die Beschuldigte gerichte- ten Tatvorwürfe könne erst ein Urteil gefällt werden, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, ob B._____ tatsächlich das Fahrzeug gefahren ist und sich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat, zielt hingegen ins Leere. Diesem Einwand folgend könnte aufgrund des Anklagevorwurfs im Strafverfahren gegen B._____, dieser habe sich unter anderem der Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht, eben so gut argumentiert werden, es müsse zuerst rechtskräftig darüber entschieden werden, ob die Anlasstat, das falsche Zeugnis durch die Beschuldigte, erstellt sei. Diese Argumentation führte zu einem Zirkel- schluss. Ebenso wenig verfängt der Schluss, die Strafverfahren seien deshalb zwingend zu vereinigen. Die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Berufungs- verfahren, ob B._____ das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, lässt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen diesen selbst gestützt auf die Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel – insbesondere der Zeugenaussagen des am Vorfall beteiligten Polizisten G._____ sowie der Aussagen der Auskunftsper- sonen E._____ und F._____ – vornehmen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwie- fern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfah- rensführung bei Mitbeschuldigten und Teilnehmern hievor (Ziffer. II. 2.4.) erwähn- ten Risiken verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung (bzw. die nicht erfolgte Verfahrensvereinigung) zum Nachteil der Beschuldigten oder B._____ ausgewirkt haben könnte. Insbesondere liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher auf- grund wechselseitiger Bestreitung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widerspre- chender Entscheide resultieren könnte: Im Kern geht es darum, dass sich die Be- schuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Auch B._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme und im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens, seine Frau (die Beschuldigte) sei gefah- ren. Von einer gegenseitigen Schuldzuweisung kann somit nicht die Rede sein. Zudem ist in den Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ aufgrund
- 11 - der Beweislage die Befürchtung, es könnten in Bezug auf die Sachverhaltsfest- stellung betreffend die Lenkereigenschaft und betreffend das Fahren in fahrunfä- higem Zustand divergierende Entscheide ergehen, von theoretischer Natur. So gab beispielsweise der Zeuge G._____ an, B._____ habe im Rahmen der Tatbe- standsaufnahme zum Raubüberfall ausgesagt, er habe das Fahrzeug gefahren (vgl. hienach Ziffer III. 2.2.). Zudem wurden die betreffend Raub Beschuldigten F._____ und E._____ sowohl im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und ge- gen B._____ als Auskunftspersonen befragt. F._____ und E._____ bestätigten beide, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 7, S. 9, S. 11; Urk. 10 S. 5, 6; Urk. 3/8 S. 8 ff.; Urk. 3/9 S. 9 ff.). Ferner liegt zur Beurteilung der Fahr- tauglichkeit von B._____ ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vor (Urk. 5/4). Dass bei dieser Beweislage in den Strafverfahren gegen B._____ und gegen die Beschuldigte der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wer das Fahr- zeug gelenkt hat, abweichend erstellt wird, so dass die Gefahr sich widerspre- chender Urteile bestünde, erscheint wenig wahrscheinlich. Ferner kann es in Be- zug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit gerade im Hinblick auf das Be- schleunigungsgebot nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass zwei Verfahren gegen zwei Beschuldigte zu vereinigen sind, wenn das eine Strafver- fahren – wie vorliegend – gegen den einen Beschuldigten weit fortgeschritten bzw. kurz vor Abschluss steht, währenddem gegen die andere Beschuldigte erst gerade ein Strafverfahren eröffnet wird. Im Weiteren ergaben sich aus den ge- trennt geführten Verfahren keine Nachteile zulasten der Beschuldigten. So wur- den keine die Beschuldigte belastenden Aussagen aus dem Strafverfahren gegen B._____ gegen sie verwendet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen ist.
3. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen der Polizeibeamten (Urk. 11-Urk. 13) 3.1. Vor Vorinstanz machte die vormalige Verteidigung geltend, die durch Zeu- genaussagen der Polizeibeamten H._____, G._____ und I._____ eingebrachten Angaben der Beschuldigten und B._____ zur Frage, wer das Fahrzeug nach Hause gefahren habe, seien nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Diese Angaben anlässlich der Tatbestandsaufnahme, welche ihrerseits Gegen-
- 12 - stand der Zeugeneinvernahmen (Urk. 11 bis Urk. 13) seien, beruhten auf formlo- sen Gesprächen zwischen den Polizeibeamten und der Beschuldigten bzw. B._____, ohne dass eine Rechtsbelehrung erfolgt sei. Spätestens ab dem Zeit- punkt, als für die Polizeibeamten erkennbar geworden sei, dass ein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestanden habe, hätte eine Rechtsbe- lehrung erfolgen müssen. Aussagen, welche vor einer Rechtsbelehrung erfolgten, und ihrerseits Gegenstand der Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien, seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 26 S. 5). Auch im Berufungsver- fahren wird vorgebracht, B._____ habe aus Sicht der Polizisten bereits zu Beginn der Tatbestandsaufnahme eine Beschuldigtenstellung in Bezug auf den Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingenommen. Folglich hätte B._____ ge- stützt auf Art. 158 StPO zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen (Urk. 57 S. 6), was die Polizei unterlassen habe (Urk. 57 S. 7). Diese Aussagen (jene von B._____) seien somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (Urk. 57 S. 8). Gemäss Auffassung der Verteidigung hätten anlässlich der Tatbe- standsaufnahme nicht lediglich informelle Gespräche zwischen den Polizisten und B._____ stattgefunden, welche einen Überblick über die Verhältnisse vor Ort hät- ten verschaffen sollen, sondern es seien am Schadensplatz eigentliche Befragun- gen mit B._____ und der Beschuldigten hinsichtlich der Lenkereigenschaft durch- geführt worden (Urk. 57 S. 8). Es sei nicht um den brutalen Raubüberfall gegan- gen, sondern um die Eruierung, ob sich B._____ selber strafbar gemacht haben könnte (Urk. 57 S. 8). Ferner seien auch die Aussagen der Beschuldigten, welche ebenfalls im Rahmen einer eigentlich informellen Befragung anlässlich der Tatbe- standsaufnahme erfolgt seien, nicht verwertbar. Die Beschuldigte hätte auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) hingewiesen werden müssen. Zudem hätte sie als Auskunftsperson befragt und auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht werden müssen (Urk. 57 S. 11). Schliesslich seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sämtliche Folgebeweise, insbesondere die Zeugenein- vernahmen der Polizeibeamten (Urk. 11 bis Urk. 13), welche sich auf die anläss- lich der Tatbestandsaufnahme am Abend des 5. Juli 2017 gemachten Ausführun- gen von B._____ und der Beschuldigten beziehen, nicht verwertbar (Urk. 57 S. 14).
- 13 - 3.2. Für die Klärung der Frage, wer an besagtem Abend Lenker des Fahrzeu- ges war, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen (vgl. hienach Ziffer III.1.2.), dass insbesondere auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ sowie die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ abgestellt werden kann. Letztere kann jedenfalls insoweit herangezogen werden, als diese auf von B._____ zu Beginn der Tatbestandsaufnahme (betreffend Raub) getätigte Angaben Bezug nimmt, welche zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, in dem noch kein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorgelegen hat und folglich dessen prozessuale Stellung als Beschuldigter noch nicht gegeben war. Die Aussagen von B._____ erfolgten zumindest am Anfang der Tatbestandsauf- nahme (betreffend Raub) zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Rollenverteilung den Polizisten derart präsentierte, dass B._____ Opfer eines Raubüberfalles wur- de – sowie in Bezug darauf auch befragt wurde – und sich dessen Stellung als potentieller Beschuldigter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand noch nicht of- fenbarte bzw. sich eine solche noch gar nicht abzeichnete. Somit ist festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten G._____ in Bezug auf von B._____ getätigte Angaben, welche vor dem Zeitpunkt des gegen ihn entstande- nen Tatverdachts (FINZ) getätigt wurden, verwertbar sind, weil B._____ zu die- sem Zeitpunkt noch nicht nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Beschuldigter befragt werden musste (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Art. 158 N 6; BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 158 N 7-9). Ob die weiteren Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____, H._____ und I._____ sowie die Aussagen von B._____ und der Beschuldigten, welche nach Vorliegen des Tatverdachts gegen B._____ gemacht wurden, verwertbar sind, kann somit offen bleiben, zumal – wie nachstehend dazulegen sein wird – auf diese für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden muss.
4. Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten und B._____ infolge Verhandlungsunfähigkeit Die Verteidigung wendet ferner ein, die Beschuldigte und B._____ seien wegen des Raubüberfalles unter Schock gestanden und seien infolgedessen verhand- lungsunfähig gewesen. Auch aus diesem Grund seien die Angaben der beiden anlässlich der Tatbestandsaufnahme ungültig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 i.V.m.
- 14 - Art. 106 Abs. 1 StPO (Urk. 57 S. 14 u. S. 16). Gemäss Verhaftsrapport vom 6. Juli 2017 benötigte B._____ keinen Arzt. Er wies auch keine Verletzungen auf (Urk. 27/6). Ebenfalls äusserte sich B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 nicht dahingehend, der Einvernahme nicht folgen zu können. Im Gegenteil konnte er sehr detaillierte Angaben zur Tatbestandsaufnahme machen (Urk. 3/3). Auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verhandlungsunfähigkeit hinweisen würden. Zudem war der Sachverhaltskomplex, zu dem die Beschuldigte und B._____ befragt wurden, sehr überschaubar und es war im Rahmen dessen ein- zig massgeblich, wer das Fahrzeug an jenem Abend nach Hause gefahren hatte. Selbst wenn die Beschuldigte und B._____ unter Schock über die vorangegange- ne Raubtat standen, was vorliegend nicht in Abrede zu stellen ist, sind Fragen be- treffend die Lenkereigenschaft einfach zu beantworten. Es ist nicht von der Ver- handlungsunfähigkeit der Beschuldigten bzw. von B._____ im Zeitpunkt der Tat- bestandsaufnahme bzw. der polizeilichen Einvernahmen auszugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Mehrfache versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten versuchte mehrfache Begüns- tigung vorgeworfen. Nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. 1.2. Bezüglich der zu erstellenden Lenkereigenschaft ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte G._____, welcher B._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme zum Raubüberfall befragte, als Zeuge aussagte, B._____ habe berichtet, dass er das Fahrzeug nach Hause gefahren habe (Urk. 12 Frage 8). B._____ habe die Lenkereigenschaft bejaht, bevor ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei. Er (der Zeuge G._____) habe B._____ zu dem Ablauf des Vorfalles (zum Raub) be- fragt. B._____ habe bestätigt, dass er gefahren sei und er das Fahrzeug parkiert habe. Zudem habe er beschrieben, wo er das Fahrzeug parkiert habe und dass er
- 15 - vom Parkplatz zum Haupteigang zu Fuss gegangen sei (Urk. 12 Frage 9). Er (der Zeuge G._____) habe das im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme zum Raub so aufgenommen (Urk. 12 Frage 10). Aus dem vom Zeugen G._____ er- stellten Polizeirapport zum Raub vom 21. Juli 2017 ergibt sich sodann unmissver- ständlich, dass B._____ und die Beschuldigte wiederholt angegeben hätten, B._____ sei gefahren. Danach sei ein Alkoholtest mit B._____ durchgeführt wor- den und er hätte seine Aussage widerrufen (Urk. 6 S. 6). Aus der Zeugeneinver- nahme G._____ ergibt sich somit, dass B._____ noch bevor der Tatverdacht we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen ihn im Raum stand, aussagte, dass er das Fahrzeug nach dem Restaurantbesuch nach Hause gefahren habe. Auch die beiden Auskunftspersonen E._____ und F._____ gaben an, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 9 u. 19; Urk. 10 S. 8). Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, die beiden des Raubes Beschuldigten hätten die durch die Autoscheibe an einem Handgelenk gesehene Uhr, die sie er- beuten wollten, einfach B._____ zugordnet, weil sie diesem nachher auch eine typgleiche Uhr der Marke Patek Philippe vom Arm gerissen hätten und deshalb ausgesagt, dass dieser das Auto gelenkt habe (Urk. 26 S. 22f.). Zwar wäre theo- retisch denkbar, dass sie die Beschuldigte, die regelmässig eine sehr ähnliche Uhr getragen habe wie B._____, irrtümlich für den nachmaligen Geschädigten der Raubtat hielten. Dieser Einwand wurde sodann auch sinngemäss von der Vertei- digung im Berufungsverfahren vorgebracht (Urk. 57 S. 32). Indessen gaben so- wohl E._____ als auch F._____ als Auskunftspersonen klar an, sie hätten den Mann (B._____) bei seinem Wohnort auf der Fahrerseite und eine Frau (die Be- schuldigte) auf der Beifahrerseite aussteigen sehen (Urk. 9 S. 7 Antwort auf Frage 42 sowie Urk. 10 S.11 ab Frage 84. E._____ gab ferner sinngemäss an, ein Mann habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 10 S. 6). Er sei sich dessen sicher. Man habe [von aussen; Anmerkung des Gerichts] nur die Uhr des Mannes gesehen. Die Uhr der Frau hätten sie nicht gesehen. Wenn sie (E._____ und F._____) die Uhr der Frau gesehen hätten, hätten sie auch die genommen. Die Frau sei [während der Fahrt; Anmerkung des Gerichts] nicht in Erscheinung getreten. Sie hätten lediglich einen weiblichen Umriss auf dem Beifahrersitz gesehen (Urk. 10 S. 7). Als sie sich dem Auto näherten, um die Uhr besser anzuschauen, hätten sie gesehen,
- 16 - dass auf dem Beifahrersitz eine Frau gewesen sei (Urk. 10 S. 8). Es sei nicht möglich, dass eine Frau das Fahrzeug gelenkt habe, er glaube das nicht nur, sondern sei sich dessen sicher (Urk. 10 S. 10). Auf die Frage, ob es auch möglich gewesen wäre, dass eine Frau am Steuer gesessen habe, welche ihrerseits eben auch eine Patek Philippe getragen hat, antwortete F._____, dass das nicht mög- lich sei. Wenn sie gesehen hätten, dass Frau A._____ (die Beschuldigte) am Steuer gesessen hätte, dann hätten sie ihre Uhr gestohlen und nicht diejenige von B._____ (Urk. 9 S. 10). In Bezug auf die vorstehend ausgeführten Angaben der Auskunftspersonen erscheint insbesondere plausibel, dass E._____ auch bereits während der Fahrt auf dem Motorrad als Socius erkennen konnte, dass sich eine Frau auf dem Beifahrersitz befand. Es ist demgegenüber lebensfremd, anzuneh- men, dass sich beide Auskunftspersonen in der Vorbereitung des Raubüberfalles hinsichtlich der Lenkereigenschaft geirrt haben. Die Mutmassung der Verteidigung, die Auskunftspersonen versuchten die Glaub- würdigkeit von B._____ zu diskreditieren, geht fehl (Urk. 57 S. 34). Aus dem Aus- sageverhalten der Auskunftspersonen wird ein derartiges Motiv gerade nicht er- sichtlich. Sie äussern sich nicht dahingehend, B._____ sei total betrunken gewe- sen, wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 57 S. 34). E._____ sagte aus, B._____ sei aufgedreht gewesen, um mögliche Eventualitäten auszuschliessen, seien sie zu zweit gegangen. Sie hätten gemerkt, dass er nicht normal gewesen sei. Er sei betrunken gewesen. Da Betrunkene Sachen machten, die man nicht tun sollte, und um Chaos zu vermeiden, seien sie zu zweit hingegangen. Er habe B._____ festgehalten (Urk. 10 S. 12). F._____ führte bezüglich des Zustandes von B._____ aus, B._____ und die Beschuldigte hätten sich [als sie ausgestiegen seien; Anmerkung durch das Gericht] merkwürdig verhalten. Sie seien irgendwie aufgedreht gewesen. Man hätte meinen können, sie stünden unter Alkohol oder Drogeneinfluss (Urk. 9 S. 11). Insbesondere aus den Aussagen von E._____ geht hervor, dass er Ausführungen zur wahrnehmbaren Angetrunkenheit von B._____ machte, um darzulegen, weshalb sie sich zu zweit dem Opfer (B._____) genähert haben, nämlich um zu verhindern, dass die Situation aufgrund der Trunkenheit von B._____ möglicherweise ausser Kontrolle geraten könnte. Auch F._____ brachte lediglich zum Ausdruck, B._____ und die Beschuldigte hätten sich merk-
- 17 - würdig verhalten. Somit ist einerseits der Schluss falsch, die Auskunftspersonen hätten ausgesagt, B._____ sei total betrunken gewesen. Anderseits erscheint vor diesem Hintergrund verfehlt, davon auszugehen, die Auskunftspersonen versuch- ten die Glaubwürdigkeit von B._____ gezielt mit einer Falschaussage zu untermi- nieren, dies gerade deshalb, weil sie den Überfall eingestanden haben und in Be- zug auf die Lenkereigenschaft keinerlei Motiv haben, falsche Angaben zu ma- chen. Es kann deshalb in Bezug auf die Frage der Lenkereigenschaft auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen abgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Fahrzeugschlüssel des Range Rovers bei der Beschul- digten gefunden wurde, was mit der Verteidigung als ein Indiz dafür angesehen werden könnte, dass sie das Auto auf der Heimfahrt gelenkt hat (Urk. 57 S. 23). Aufgrund der hievor aufgeführten Aussagen des Zeugen und der Auskunftsperso- nen und da jedenfalls möglich ist, dass die Beschuldigte einen Zweitschlüssel auf sich trug bzw. nach der Fahrt nach Hause den Fahrzeugschlüssel (zu ihrem Fahr- zeug) wieder behändigte oder von ihrem Ehemann zurück erhielt, vermag der bei der Beschuldigten sichergestellte Schlüssel des Range Rovers allein jedoch nichts am Beweisergebnis zu ändern. Es bestehen damit gestützt auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ und die Aussagen der beiden Auskunftspersonen keine Zweifel daran, dass B._____ das Fahrzeug an besagtem Abend tatsächlich gelenkt hat. 1.3. Sodann ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse, dass B._____ im Zeitpunkt der Blutentnahme (5. Juli 2017, 22.40 Uhr) eine Blutalko- holkonzentration von 0.76 Gewichtspromillen (Mittelwert) aufwies und auch Tetra- hydrocannabinol (THC) in dessen Blut nachgewiesen werden konnte (Urk. 5/4), weshalb ein Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingeleitet wurde (Urk. 5/1). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kurze Zeit nach der Tatbestandsaufnahme wegen Raubes am Wohnort des Ehepaars A._____ & B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, Beginn 00.03 Uhr, nach Hinweis auf die verschiedenen Aussageverweigerungs- rechte aussagte, dass sie gefahren sei (Urk. 5/3 S. 1). Die Verteidigung brachte
- 18 - im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Be- schuldigte hätte am 6. Juli 2017 bereits als Beschuldigte befragt werden können und es hätte eine Belehrung nach Art. 158 StPO erfolgen müssen. Auf jeden Fall hätte sie jedoch nicht im Verfahren gegen B._____, das dannzumal bereits eröff- net gewesen sei, von der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 StPO einvernommen werden dürfen (Prot. II S. 14 f.). Gemäss Art. 142 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Polizei befugt, Beschuldigte und Auskunftspersonen einzuver- nehmen. Zudem wurde die Beschuldigte - wie bereits erwähnt - auf die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 181 StPO hingewiesen. Nachdem sie schliesslich im Rahmen der Befragung als Beschuldigte bei der Staatsanwalt- schaft am 31. Januar 2019 auf die Frage: "Wer hat denn nun am 5.07.2017 das Fahrzeug Range Rover von der … an Ihren Wohnort gelenkt, d.h. wer war der Lenker?" im Beisein ihres Verteidigers ausgesagt hatte: "Ich sass am Steuer." (vgl. Urk. 8 S. 2) darf ohne weite- res auf die gleichlautende Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 abgestellt werden. 1.4. Die Strafbarkeit der Begünstigung nach Art. 305 StGB ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll. Geschützt sind die Interessen der Strafverfolgung, d.h. des polizeili- chen Ermittlungsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es soll verhindert werden, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte er- schwert oder verunmöglicht wird (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 5). Die Täterschaft ist bereits dann möglich, wenn die begünstigte Person ernsthaft mit einer Strafverfolgung rechnen muss und die begünstigende Person das weiss (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 7). Unter Strafverfolgung i.S.v. Art. 305 Abs. 1 StGB ist das Verfahren zu verstehen, das der Abklärung dient, ob eine Person strafbar sei oder nicht. Dazu gehört jede Amtshandlung der Strafver- folgungsbehörden i.S.v. Art. 12 und 15 StPO, wie bereits die Eröffnung eines Strafverfahrens (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 17). Nicht vorausge- setzt ist, dass gegen den Begünstigten bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 18). Das Entziehen setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im
- 19 - Verlauf eines Strafverfahrens verhindert (BGE 141 IV 459, E.4.2). Nicht ausrei- chend ist ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes erschwe- ren. Notwendig ist ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche schwere oder in- haltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkli- ches Gewicht reicht nicht aus (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 23). Versuchte Begünstigung liegt vor, falls jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung, eines bestimmten Strafvollzugs oder eines bestimm- ten Vollzugs einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tat- bestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung bzw. des Vollzugs führten (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 33). 1.5. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale der Begünstigung ist fest- zuhalten, dass die Aussage der Beschuldigten, sie sei gefahren, nicht die Intensi- tät zu begründen vermag, dass von einem Entziehen der Strafverfolgung ausge- gangen werden kann. Es kann höchstens von einer Behinderung bzw. Erschwe- rung der Strafverfolgung gegen B._____ ausgegangen werden, zumal die Be- weislage in Bezug auf die Lenkereigenschaft und die Fahrfähigkeit von B._____ (Aussagen des Polizeibeamten G._____ und Auskunftspersonen sowie des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens) klar erschien, und somit die Aus- sage der Beschuldigten nicht geeignet war, B._____ einer Strafverfolgung zu ent- ziehen. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Beschuldigte wurde ferner anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als polizeili- che Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 5/3 S. 1). Im Wissen um die Eröff- nung dieses Strafverfahrens sagte die Beschuldigte aus, dass sie gefahren sei. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass sie wissentlich und willentlich versuchte, die Strafuntersuchung zu behindern bzw. zu erschweren und dadurch B._____ einer solchen zu entziehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
- 20 - 1.6. Eine mehrfache Tatbegehung fällt vorliegend ausser Betracht. Es kann un- berücksichtigt bleiben, wie oft bzw. anlässlich welcher Verfahrenshandlungen bzw. Einvernahmen die Beschuldigte gesagt haben soll, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei, zumal die Beschuldigte lediglich die Strafver- folgung in Bezug auf einen spezifischen Tatvorwurf, denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu erschweren versucht hat bzw. damit bezwecken woll- te, B._____ einer Strafverfolgung zu entziehen.
2. Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB 2.1. Des falschen Zeugnisses macht sich nach Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein fal- sches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. 2.2. Mögliche Täter sind somit Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dol- metscher. Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das nur von Personen begangen werden kann, denen die entsprechende Stellung (als Zeuge usw.) in einem Ver- fahren zukommt (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 7). Erweist sich, dass eine als Zeugin befragte Person selber verdächtig ist und somit nach mate- riellen Gesichtspunkten nicht hätte als solche befragt werden dürfen, so kann die- se Zeugenaussage nicht gegen die aussagende Person verwendet werden (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Erst recht nicht wegen falschen Zeugnisses zur Verantwortung gezogen werden kann, wer schon von Anfang an als möglicher Täter, Teilnehmer usw. in Frage kam, aber dennoch als Zeuge be- fragt wurde. Insbesondere liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn als Zeuge befragt wurde, wer als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Vorliegend hätte die Beschuldigte nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, zumal ge- gen sie ein Tatverdacht wegen Begünstigung bestand. Nachdem die Beschuldigte im Moment der Zeugeneinvernahme jedoch auf die Wahrheitspflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage hingewiesen worden war und dennoch fälschlicherweise aussagte, auf der Heimfahrt das Auto selbst gelenkt zu haben, ist sie unter Verweis auf BGE 94 IV 1, 4 f. des versuch-
- 21 - ten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Fazit Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung schuldig gemacht, indem sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 aussagte, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei. Ferner hat sie sich aufgrund ihrer Falschaussage anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Sie ist somit der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. III.1.6. hievor ist bezüglich der Einvernahme vom 3. September 2018 auf keine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung zu erkennen. IV. Strafe
1. Vorbemerkungen zur Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesge- richt hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Ge- samtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.). 1.2. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttre- ten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die
- 22 - Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Da vorliegend die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe ausser Betracht fällt, erweist sich das alte Recht grundsätzlich als mil- der. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung, zumal das neue Recht zu keinem günstigeren Ergebnis führt.
2. Konkrete Strafzumessung
a. Versuchtes falsches Zeugnis 1.1. Das falsche Zeugnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe geahndet (Art. 307 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens misst das Ge- richt die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Indem die Beschuldigte ein falsches Zeugnis ablegte, störte sie die Straf- rechtspflege in der Wahrheitsermittlung, was keine Bagatelltat mehr darstellt. Fer- ner bezog sich die Falschaussage im Hinblick auf die fragliche Lenkereigenschaft auf den Kern der Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren gegen B._____. Mit der Vorinstanz fällt hingegen ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht aus krimi- neller Energie handelte, sondern aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehe- mann versuchen wollte, ihn der Strafverfolgung zu entziehen. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Für das vollendete De- likt ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch blieb, erscheint eine Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis von 50 Tagessätzen als angemessen.
- 23 - 2.1. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt J._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der … von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökono- mischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau ken- nengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Beschuldigte Deutsch und studier- te … an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familien- modell gelebt. B._____ habe gearbeitet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (Prot. I S. 5 ff.). Die Be- schuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmen- des Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (Prot. I S. 7). Weiter ist die Be- schuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse er- weisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte sie kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 2.2. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Zu- sammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung der Beschuldigten für das versuchte falsche Zeugnis mit 50 Tagessätzen als an- gemessen.
b. Versuchte Begünstigung 1.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der
- 24 - Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotz- dem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchge- führt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Ankla- gesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehen- den Zeugenaussage der Polizeibeamtin H._____, wonach die Beschuldigte mehr- fach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe si- cher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (Urk. 11 S. 5f.). Der Beschuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten. Das Verschul- den erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete De- likt von 40. 1.3. Dass die Tathandlung zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollende- ten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensange- messenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweismittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entziehen. Die ver- suchte Tatbegehung ist somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Ver- such ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe von 30 Ta- gessätzen Geldstrafe festzulegen.
c. Asperation / Auszufällende Geldstrafe
- 25 - 1.1. Für das versuchte falsche Zeugnis und die versuchte Begünstigung ist auf- grund der Gleichartigkeit der Strafe eine aspirierte Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbe- stände, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe für das versuchte falsche Zeugnis we- gen der versuchten Begünstigung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbe- stände ein Strafmass von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Indessen ist vorliegend kein Fall von Art 305 Abs. 2 StGB zu erblicken, wonach das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen kann, wenn die Täterin in so naher Bezie- hung zum Begünstigten steht, dass ihr Verhalten entschuldbar ist. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich oder moralisch gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1. mit Verweisen). Die Nähe der Beschuldigten zu ihrem Ehemann wurde bei der Strafzumessung bereits stark zu ihren Gunsten berücksichtigt, dabei hat es sein Bewenden, zumal ihr Verhalten nicht mehr menschlich verständlich oder mo- ralisch gerechtfertigt erscheint. 1.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, von einem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. Aufgrund der Vorstrafenlo- sigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Das Ver- schulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht bis leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu spezial- präventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss
- 26 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend zwar der Fall, wohingegen nicht an der recht- lichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1).
3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, indem sie eine Straf- reduktion erreicht. Indessen ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung. Demge- genüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte der Be- schuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, für den Fall ei- nes Freispruchs sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Prot. II S. 7). Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der not- wendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptver-
- 27 - handlung ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Beschuldigten eine hälftige Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin Prozessent- schädigungen in der Höhe von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 23. September 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 28 -
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG ZH – an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel:
- 29 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2020 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Orlando
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.