Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Jugendgerichtes Winterthur vom 24. Juli 2019 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen verpflichtet. Vom Vorwurf eines weiteren Raufhandels wurde er freigesprochen (Urk. 41 S. 26). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juli 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 14. November 2019 die Beru- fungserklärung ein (Urk. 44).
- 5 -
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2019 wurde der Oberjugendan- waltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45). Mit Ein- gabe vom 29. November 2019 beantragte die Oberjugendanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 47).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– zu ver- anschlagen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine (teilweise) Kostenauflage auf die Eltern kommt bei den vorliegenden Verhältnissen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 3 JStPO).
3. Das durch die amtliche Verteidigerin geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist sie mit einem Honorar von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Honorarnote keine aktualisierte, sondern eine zusätzliche war, wurde die amtliche Verteidigerin mit Beschluss vom 25. Mai 2020 mit weiteren Fr. 1'728.90 entschädigt (Urk. 55). Es wird beschlossen:
E. 2.3 Zuweilen führt die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu Problemen. Nicht aber im vorliegenden Fall: Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harm- lose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB I, Art. 123 N 3). Als Tätlichkeit gilt jeder geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper und die Gesundheit eines anderen Menschen (BSK StGB I, Art. 126 N 2). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung setzt die Qualifikation als einfache Körperverletzung nicht voraus, dass die schädigende Einwirkung der
- 10 - Behandlung bedarf und eine gewisse Heilungszeit nach sich ziehen muss. So- bald die Schädigung einem krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Kör- perverletzung angenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in einen Betäubungszustand versetzt wird (BSK StGB I, Art. 123 N 5). Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben: Dem Opfer wurde ein starker Schlag verpasst, was sich darin manifestiert, dass dieses bewusstlos zu Boden ging und es mehrerer Versuche unter Schwindel bedurfte, um wieder aufzu- stehen. So hat es auf das mehrfache Ansprechen des Beschuldigen nicht rea- giert. Diese Folgen sind von einer derartigen Intensität, dass sie zweifellos als Körperverletzung und nicht mehr als Tätlichkeit zu qualifizieren sind, mögen die- se auch noch so kurz angedauert haben und folgenlos geblieben sein. Lediglich der Abrundung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass derartige schwere und unkontrollierte Schläge gegen den Kopf gemäss reichhaltiger Leh- re und Rechtsprechung regelmässig als schwere Körperverletzung qualifiziert werden (BSK StGB I, Art. 122 N 44). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Vorliegens einer Körperverletzung ist somit erfüllt.
E. 3 Ergänzend zur Strafzumessung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 21 ff.) gilt es fol- gendes auszuführen:
E. 3.1 Die Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht erweist sich als eher wohlwollend. Die Tat war geplant und der Beschuldigte hat, in der Art des Anführers einer "Gang", seine "Leute" mobilisiert, um seinen mutmasslich eben- falls mit Entourage dekorierten Gegner für eine in der Austragungsart offene Auseinandersetzung zu treffen. Dass dazu noch Waffen mitgeführt wurden, ist eine erschreckende Manifestation von Gewaltbereitschaft. Auch das Verlet- zungs- und Eskalationspotential war damit erheblich.
E. 3.2 Nicht minder wohlwollend hat die Vorinstanz die subjektive Seite qualifi- ziert. Es wird nicht ganz klar, was sie mit der Formulierung "Jedoch beging er die Tat, um D._____ für eine vorausgegangene Provokation abzustrafen und sich zu rächen, weshalb nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert wird." aussagen will. Die Vorkommnis- se am Tag zuvor, wo der Beschuldigte geschlagen und gezwungen wurde, sich auf Knien zu entschuldigen, dürfen - so schlimm sie für den Beschuldigten auch gewesen sein mögen - mit der heute zu beurteilenden Tat nicht in dem Sinne als "Provokation" in Zusammenhang gebracht werden, als sie die reaktive Tat als in irgendeiner Weise dadurch gerechtfertigt oder auch nur nachvollziehbar er- scheinen lassen soll. Ganz im Gegenteil: Die Reaktion auf die "Provokation" war nichts weiter als ein Racheakt. Das Motiv der Rache gilt auch im Strafrecht als besonders verwerflich, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt.
E. 3.3 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass Kriminalitätsformen wie die vorliegende, nämlich organisierte Formen der Gewalteskalation mittels Waffen- einsatz unter verfeindeten Jugendgruppen, kriminologisch auch als "gang- crimes" bezeichnet, eine gesellschaftlich besonders unerwünschte und schädli- che Form der Kriminalität darstellen. Sie führt in breiten Kreisen der Bevölkerung
- 12 - zu Angst und Verunsicherung und zieht als Folge meist auch andere Formen der Kriminalität nach sich.
E. 3.4 Im Lichte dieser Umstände erweist sich die ausgesprochene Strafe von 30 Tagen persönlicher Leistung als mild.
E. 4 Die Täterkomponente wirkt sich ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschul- digten aus. Mag sein, dass seine Familie wegen Krieg und Elend aus Afghanis- tan in den Iran fliehen musste. Gründe für ihn, in die Schweiz zu ziehen, gibt es jedenfalls keine und es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bei seiner Familie im Iran hätte bleiben können. Die Schule hat er abgeschlossen, er beherrscht aber die Deutsche Sprache noch immer nur mangelhaft. Anzeichen von Einsicht sind nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil scheint er sich zu seinem Tun legiti- miert gefühlt zu haben, da er die Tat begangen hat, weil er vor anderen schlecht behandelt und erniedrigt worden sei. Solch archaische Formen der Konfliktbe- wältigung derer sich der Beschuldigte bedient hat, sind auch Ausdruck von Gleichgültigkeit gegenüber der herrschenden Normen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die Sanktion ungünstig aus. Auf Grund des Verschlechte- rungsverbots muss es aber bei der ausgefällten Strafe von 30 Tagen persönli- cher Leistung sein Bewenden haben. 5.1 Gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die ein Täter während dieses oder eines anderen Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Die Verteidigung macht indessen geltend, dass die ersten sieben Tage der Untersuchungshaft als rechtswidrig zu gelten haben, und beantragt dafür eine Haftentschädigung. Die Voraussetzun- gen für die Anordnung von Untersuchungshaft wurden vom zuständigen Ju- gendanwalt mit Verfügung vom 31. August 2020 geprüft und bejaht (Urk. 12/6). Der dringende Tatverdacht war in diesem Verfahrensstadium ohne Weiteres aufgrund des Polizeirapportes sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst zu bejahen. In einer solchen Situation mit zahlreichen Beteiligten ist auch zu Beginn einer Untersuchung von Kollusionsgefahr auszugehen und musste eine solche aus damaliger Sicht klarerweise angenommen werden, selbst wenn der Be-
- 13 - schuldigte mit einem Mitbeschuldigten bereits Kontakt gehabt hatte (Urk. 32 S. 13; Urk. 52 S. 17). 5.2 Es ist auch verfahrensimmanent, dass in einem derart frühen Stadium der Untersuchung, wenn die Art der Mitwirkung der mutmasslichen Täter noch un- klar ist, nicht sämtliche Aussagen gegenseitig offengelegt werden können, da es darum geht, den dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften und die Tathandlungen der diversen Beschuldigten zu ermitteln. Die Anordnung der Un- tersuchungshaft durch den Jugendanwalt ist somit nicht zu beanstanden, wes- halb die gesamte Dauer der Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen ist. Aus demselben Grund ist auch keine Verletzung des Fairnessgebotes festzu- stellen.
E. 6 Die Verteidigung beantragt erneut, es sei von einer Bestrafung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes abzusehen. Sie weist zutreffender- weise darauf hin, dass bereits die Vorinstanz vom Ausfällen einer Strafe im Sin- ne von Art. 21 Abs. 1 JStGB abgesehen hat, es jedoch versäumte, dies im Ur- teilsdispositiv festzuhalten (Urk. 52 S. 12). Dieses offensichtliche Versehen ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3), somit ausdrücklich festzuhal- ten, dass von der Ausfällung einer Busse wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes Umgang genommen wird. VII. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 41 S. 24). Die Sanktion ist aufzuschieben wobei es festzuhal- ten gilt, dass diese durch die erstandene Haft bereits vollzogen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des
- 14 - angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirksge- richtes Winterthur vom 24. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, Ali- nea 2 (Schuldspruch Übertretung BetmG), 2 (Freispruch Raufhandel Stadtpark), 5 (Herausgabe von Gegenständen) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____).
- Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen ver- pflichtet, wobei diese durch die Untersuchungshaft von 30 Tagen als er- standen gilt. Von der Ausfällung einer Busse wegen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes wird Umgang genommen.
- Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 16 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Jugendanwaltschaft Winterthur.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190536-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller, Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Beistand B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raufhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Jugendgericht, vom 24. Juli 2019 (DJ190002)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 21. Februar 2019 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____ [Supermarkt]) sowie − der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Stadtpark) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen ver- pflichtet, wobei diese durch die Untersuchungshaft von 30 Tagen als er- standen gilt.
4. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben.
5. Die folgenden am 27. August 2018 beim Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich, Zeughausstrasse 1, 8004 Zürich, lagernden Kleidungsstücke werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Ver- langen hin herausgegeben: − 1 T-Shirt, schwarz mit Logoschriftzug "GUCCI" und Emblemapplikati- on im Brustbereich (Asservat-Nr. A011'795'689); − 1 Lumber, schwarz gesteppt, "ZARA MAN" (Asservat-Nr. A011'795'714); − 1 Jeanshose, schwarz, "RELL", mit schwarzem Leibgurt (Asservat-Nr. A011'795'736).
- 3 - Werden die vorgenannten Kleidungsstücke nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils vom Beschuldigten herausverlangt, so wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, diese zu vernichten.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 140.00 Gebühr für das Vorverfahren; Honorar amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 18'963.25 MWSt.) Fr. 19'503.25 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei des Raufhandels (C._____) im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen.
2. Von einer Bestrafung wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes sei abzusehen.
3. Dem Beschuldigten sei für die rechtswidrige Haft eine Genugtuung von CHF 1'400.– und für die ungerechtfertigte Haft eine Genugtuung von CHF 4'600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 4 -
4. Es sei festzustellen, dass das Fairnessgebot verletzt wurde.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungs- verfahren sei gemäss den eingereichten Honorarnoten festzusetzen.
b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Jugendgerichtes Winterthur vom 24. Juli 2019 wurde der Be- schuldigte des Raufhandels sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen verpflichtet. Vom Vorwurf eines weiteren Raufhandels wurde er freigesprochen (Urk. 41 S. 26). Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 26. Juli 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung am 14. November 2019 die Beru- fungserklärung ein (Urk. 44).
- 5 -
2. Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2019 wurde der Oberjugendan- waltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist für An- schlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 45). Mit Ein- gabe vom 29. November 2019 beantragte die Oberjugendanwaltschaft die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 47).
3. Am 6. Januar 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 5. Mai 2020 vorgeladen (Urk. 49). An der Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin teil (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurtei- lung betreffend Raufhandels beim C._____ und daraus folgend die Sanktion und die Kostenregelung (Urk. 44). Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem vorliegend Dispositivziffer 1 hinsichtlich der Übertretung des BetmG, Dispositivziffer 2 (Freispruch Raufhandel beim Stadt- park), Dispositivziffer 5 (Einziehung) und Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Strafsache erweist sich als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015, E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 6 - III. Sachverhalt (Raufhandel)
1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1 unter anderem vor, am 26. August 2018 an einem Treffen von zwei Gruppierungen von jeweils ca. 10 männlichen Jugendlichen und jungen Männern afghanischer und albanischer Staatsangehörigkeit teilgenommen zu haben. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass vor Ort ein Konflikt ausgetragen werden würde, entwe- der durch einen 1:1 Kampf oder durch eine Gruppenschlägerei. Der Beschuldig- te, welcher ein Messer mitgeführt habe, sei D._____ gegenüber gestanden, um- rundet von deren jeweiligen Entouragen. Zunächst sei ein Dialog geführt wor- den. Als sich dann weitere Beteiligte u.a. durch Schubsen ins Gespräch einge- mischt hätten und E._____ infolge eines Faustschlags von D._____ ins Gesicht zu Boden gegangen sei, nach welchem ihm bei seinen wiederholten Aufstehver- suchen immer wieder schwarz vor Augen und schwindlig geworden sei, sei die Situation eskaliert und alle Anwesenden seien unvermittelt mit Fäusten, Füssen und Messern aufeinander los. Nach etwa einer halben Minute seien die Gruppie- rungen wieder auseinander gestoben (Urk. 17 S. 3). 2.1. Der Beschuldigte gab im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit D._____ zu, mit einem Messer bewaffnet zum Tatort gegangen zu sein, weil er mit D._____ 1 zu 1 habe "fighten" wollen (Urk. 6/3 S. 3). Da er Angst gehabt ha- be, dass sein Kontrahent weitere Personen mitnehmen werde und ihm etwas zustossen könnte, habe er mehrere Kollegen als Verstärkung aufgeboten, da er befürchtete, dass es möglicherweise Streit gebe und er dabei nicht alleine sein wolle (Urk. 6/4 S. 10). Als er sich mit seinem Kontrahenten, welcher ebenfalls in Begleitung von Landsleuten war, getroffen habe, sei zuerst gesprochen worden, wobei er, der Beschuldigte, schon gewusst habe, dass D._____ vorgehabt habe zu kämpfen (Urk. 6/4 S. 16). Bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme ant- wortete er auf Frage des einvernehmenden Polizisten, ob es zu Handgreiflich- keiten gekommen sei, mit "schon, einfach Schubsen und so". Anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er den Vorhalt des Vorsitzenden, dass gemäss Anklage die Situation, nachdem E._____ ("E._____") durch den Faustschlag D._____s getroffen worden sei und aufzustehen versuchte, eska-
- 7 - liert sei und alle Beteiligten unvermittelt mit Fäusten, Füssen und Messern aufei- nander losgegangen seien (Prot. I S. 17). Heute erklärte der Beschuldigte zu- nächst, dass zuerst E._____ D._____ geschubst habe und D._____ dann E._____. Die Probleme seien aufgetaucht, als E._____ sich eingemischt habe. Nachher habe D._____ E._____ geschlagen. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, was er mit seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft "Nachdem D._____ E._____ geschlagen hat, in diesem Moment ist alles noch durcheinander geworden" ge- meint habe, erklärte der Beschuldigte, dass als D._____ E._____ mit der Faust geschlagen habe, habe in dem Moment diese Gruppenschlägerei angefangen. Er selbst habe sich nur mit E._____ befasst und immer wieder gefragt, wie es diesem gehe. D._____ habe sich mit seiner Gruppe zurückgezogen und in dem Moment hätten die Kollegen des Beschuldigten die anderen angegriffen. Er selbst habe nur zu E._____ geschaut und er habe keinen geschlagen (Prot. II S. 15 f.). Kurz darauf gab er gegenteilig an, dass die andere Gruppe nach dem Faustschlag davongelaufen sei. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, führte er aus, dass er mit Schlägerei gemeint habe, nachdem sie in den Stadt- park gegangen seien (Prot. II S. 16 f.). 2.2. Wohl machte er auch geltend, mit seinem Kontrahenten das Gespräch ge- sucht zu haben und gegebenenfalls mit ihm zu kämpfen, jedoch ohne Beteili- gung seiner Kollegen (Prot. I S. 14). Im Lichte seiner übrigen Ausführungen und insbesondere seines Verhaltens ist dies jedoch als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Alleine der Umstand, dass er sich zu einem Treffen verabredet hat und hingegangen ist, zeugt davon, dass er mit einem Kampf rechnen musste. Berücksichtigt man weiter, dass er sich mit einem Messer bewaffnet und zahlrei- che nicht minder kampfbereite Kollegen aufgeboten hatte, so musste er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass es zu einer ge- walttätigen Auseinandersetzung kommen wird, zumal ihm solches auch nicht fremd war. Schon am Vorabend war er an einer gewalttätigen Auseinanderset- zung beteiligt (Urk. 6/4 S. 5). Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Be- schuldigte gleich zu Beginn des Aufeinandertreffens seine Hosentaschen geleert und alles beiseitegelegt hatte nicht anders zu interpretieren als Vorbereitungs- handlung für einen Kampf. Dass die jeweilige Gefolgschaft diesem Kampf nicht
- 8 - wortlos zuschauen würden, war dem Beschuldigten klar. Nicht nur hatte er diese aufgeboten, weil er auf deren tatkräftige Unterstützung zählen dürfte, sondern es entspricht auch der allgemeinen Erfahrung, dass sich bei dieser Ausgangslage rasch eine Massenschlägerei unter Beteiligung aller Anwesenden entwickelt. 2.3. Mit der Vorinstanz ist somit als erstellt zu erachten, dass es beim C._____ zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, deren ursprünglicher Initiant der Beschuldigte war (Urk. 41 S. 14). Der Sachverhalt ist in diesem Punkt rechtsgenügend erstellt. Nicht erstellt werden kann jedoch, dass der Beschuldigte anlässlich der Auseinandersetzung selbst tätlich geworden ist. Es kann ihm nicht widerlegt werden, dass er sich nach dem Faustschlag um sei- nen Kollegen E._____ kümmerte. Davon ist bei der rechtlichen Würdigung aus- zugehen.
3. Dass E._____ infolge eines Faustschlags von D._____ ins Gesicht zu Bo- den ging, und ihm bei seinen wiederholten Aufstehversuchen immer wieder schwarz vor Augen und schwindlig wurde, wird von den Beteiligten überein- stimmend geschildert, so auch vom Beschuldigten. Anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 6. September 2018 führte er aus, dass E._____ nach dem Faustschlag auf dem Boden sass und er ihm zugerufen ha- be, er solle doch aufstehen. Dieser habe jedoch keine Antwort gegeben (Urk. 16/4 S. 16). Auch vor Vorinstanz gab er an, dass E._____ nicht auf ihn re- agiert habe, und er dies auf starke Schmerzen zurückführte (Prot. I S. 17). Auf den von der Verteidigung aufgeworfenen Punkt, wonach bei der Schlägerei nie- mand eine Körperverletzung erlitten habe, ist unter den Ausführungen zur recht- lichen Würdigung einzugehen (Urk. 32 S. 10; Urk. 52 S. 5 f.). IV. Rechtliche Würdigung (Raufhandel)
1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Raufhandels ausführlich und kor- rekt wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 15 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Begriff der Beteiligung an einem Rauf- handel weit zu fassen ist. Strafbar ist bereits, wer sich beteiligt, er muss nicht
- 9 - schlagen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_745/2017 E. 2.3 vom 12. März 2019). Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, sogar eine psychische Mitwir- kung (BSK StGB I-Maeder, N 13 zu Art. 133). Indem der Beschuldigte das Aufeinandertreffend der zwei Gruppen mitinitiierte und als Anführer der einen Gruppe auftrat, ein Messer dabei hatte und damit rechnete, dass es zu physischer Gewalt kommen könnte, erfüllte er ohne Weite- res die Voraussetzungen, um der Beteiligung an einem Raufhandel schuldig ge- sprochen zu werden. 2.1. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Schlägerei nicht zu einer Kör- perverletzung eines Beteiligten geführt habe, sondern einzig Tätlichkeiten verab- reicht worden seien, zielt fehl. Sie führt aus, dass der von E._____ erlittene Faustschlag bei diesem lediglich ein deutliches Missbehagen verursacht habe. Dies sei jedoch weder ein krankhafter Zustand noch eine Schädigung, derent- wegen er sich hätte behandeln lassen müssen oder welcher eine längere Hei- lungszeit nach sich gezogen hätte (Urk. 32 S. 9 f., vgl. auch Urk. 52 S. 5 f.). 2.2. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt sei E._____ infolge eines Faust- schlags ins Gesicht zu Boden gegangen, nach welchem ihm bei seinen wieder- holten Aufstehversuchen immer wieder schwarz vor Augen und schwindlig wur- de. 2.3. Zuweilen führt die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu Problemen. Nicht aber im vorliegenden Fall: Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend ist bei der Körperverletzung eine nicht mehr bloss harm- lose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (BSK StGB I, Art. 123 N 3). Als Tätlichkeit gilt jeder geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper und die Gesundheit eines anderen Menschen (BSK StGB I, Art. 126 N 2). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung setzt die Qualifikation als einfache Körperverletzung nicht voraus, dass die schädigende Einwirkung der
- 10 - Behandlung bedarf und eine gewisse Heilungszeit nach sich ziehen muss. So- bald die Schädigung einem krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Kör- perverletzung angenommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn erhebliche Schmerzen beigefügt werden, das Opfer einen Schockzustand erleidet oder in einen Betäubungszustand versetzt wird (BSK StGB I, Art. 123 N 5). Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend zweifellos gegeben: Dem Opfer wurde ein starker Schlag verpasst, was sich darin manifestiert, dass dieses bewusstlos zu Boden ging und es mehrerer Versuche unter Schwindel bedurfte, um wieder aufzu- stehen. So hat es auf das mehrfache Ansprechen des Beschuldigen nicht rea- giert. Diese Folgen sind von einer derartigen Intensität, dass sie zweifellos als Körperverletzung und nicht mehr als Tätlichkeit zu qualifizieren sind, mögen die- se auch noch so kurz angedauert haben und folgenlos geblieben sein. Lediglich der Abrundung halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass derartige schwere und unkontrollierte Schläge gegen den Kopf gemäss reichhaltiger Leh- re und Rechtsprechung regelmässig als schwere Körperverletzung qualifiziert werden (BSK StGB I, Art. 122 N 44). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Vorliegens einer Körperverletzung ist somit erfüllt.
3. Auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Er hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er damit gerechnet hatte, dass es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kommen wird, da er sich selber bewaffnet und mehrere, teilweise ebenfalls bewaffnete Kollegen auf- geboten hatte. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. VI. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Anordnung einer Strafe, der Frage der Strafart und des Strafrahmens und der konkreten Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend geäussert. Darauf kann, um auf unnötige Wiederholungen zu verzichten, zunächst verwiesen werden.
2. Der mittellose Beschuldigte hat schuldhaft gehandelt und die Tat wiegt be- reits schwer. Demnach scheiden ein Verweis und eine Busse als Sanktion aus.
- 11 - Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf nicht mehr auf Freiheitsentzug er- kannt werden, weshalb es bei der persönlichen Leistung als Sanktionsart sein Bewenden haben muss.
3. Ergänzend zur Strafzumessung der Vorinstanz (Urk. 41 S. 21 ff.) gilt es fol- gendes auszuführen: 3.1. Die Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht erweist sich als eher wohlwollend. Die Tat war geplant und der Beschuldigte hat, in der Art des Anführers einer "Gang", seine "Leute" mobilisiert, um seinen mutmasslich eben- falls mit Entourage dekorierten Gegner für eine in der Austragungsart offene Auseinandersetzung zu treffen. Dass dazu noch Waffen mitgeführt wurden, ist eine erschreckende Manifestation von Gewaltbereitschaft. Auch das Verlet- zungs- und Eskalationspotential war damit erheblich. 3.2. Nicht minder wohlwollend hat die Vorinstanz die subjektive Seite qualifi- ziert. Es wird nicht ganz klar, was sie mit der Formulierung "Jedoch beging er die Tat, um D._____ für eine vorausgegangene Provokation abzustrafen und sich zu rächen, weshalb nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert wird." aussagen will. Die Vorkommnis- se am Tag zuvor, wo der Beschuldigte geschlagen und gezwungen wurde, sich auf Knien zu entschuldigen, dürfen - so schlimm sie für den Beschuldigten auch gewesen sein mögen - mit der heute zu beurteilenden Tat nicht in dem Sinne als "Provokation" in Zusammenhang gebracht werden, als sie die reaktive Tat als in irgendeiner Weise dadurch gerechtfertigt oder auch nur nachvollziehbar er- scheinen lassen soll. Ganz im Gegenteil: Die Reaktion auf die "Provokation" war nichts weiter als ein Racheakt. Das Motiv der Rache gilt auch im Strafrecht als besonders verwerflich, was sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. 3.3. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass Kriminalitätsformen wie die vorliegende, nämlich organisierte Formen der Gewalteskalation mittels Waffen- einsatz unter verfeindeten Jugendgruppen, kriminologisch auch als "gang- crimes" bezeichnet, eine gesellschaftlich besonders unerwünschte und schädli- che Form der Kriminalität darstellen. Sie führt in breiten Kreisen der Bevölkerung
- 12 - zu Angst und Verunsicherung und zieht als Folge meist auch andere Formen der Kriminalität nach sich. 3.4. Im Lichte dieser Umstände erweist sich die ausgesprochene Strafe von 30 Tagen persönlicher Leistung als mild.
4. Die Täterkomponente wirkt sich ebenfalls nicht zu Gunsten des Beschul- digten aus. Mag sein, dass seine Familie wegen Krieg und Elend aus Afghanis- tan in den Iran fliehen musste. Gründe für ihn, in die Schweiz zu ziehen, gibt es jedenfalls keine und es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht bei seiner Familie im Iran hätte bleiben können. Die Schule hat er abgeschlossen, er beherrscht aber die Deutsche Sprache noch immer nur mangelhaft. Anzeichen von Einsicht sind nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil scheint er sich zu seinem Tun legiti- miert gefühlt zu haben, da er die Tat begangen hat, weil er vor anderen schlecht behandelt und erniedrigt worden sei. Solch archaische Formen der Konfliktbe- wältigung derer sich der Beschuldigte bedient hat, sind auch Ausdruck von Gleichgültigkeit gegenüber der herrschenden Normen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente auf die Sanktion ungünstig aus. Auf Grund des Verschlechte- rungsverbots muss es aber bei der ausgefällten Strafe von 30 Tagen persönli- cher Leistung sein Bewenden haben. 5.1 Gemäss Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die ein Täter während dieses oder eines anderen Ver- fahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Die Verteidigung macht indessen geltend, dass die ersten sieben Tage der Untersuchungshaft als rechtswidrig zu gelten haben, und beantragt dafür eine Haftentschädigung. Die Voraussetzun- gen für die Anordnung von Untersuchungshaft wurden vom zuständigen Ju- gendanwalt mit Verfügung vom 31. August 2020 geprüft und bejaht (Urk. 12/6). Der dringende Tatverdacht war in diesem Verfahrensstadium ohne Weiteres aufgrund des Polizeirapportes sowie der Aussagen des Beschuldigten selbst zu bejahen. In einer solchen Situation mit zahlreichen Beteiligten ist auch zu Beginn einer Untersuchung von Kollusionsgefahr auszugehen und musste eine solche aus damaliger Sicht klarerweise angenommen werden, selbst wenn der Be-
- 13 - schuldigte mit einem Mitbeschuldigten bereits Kontakt gehabt hatte (Urk. 32 S. 13; Urk. 52 S. 17). 5.2 Es ist auch verfahrensimmanent, dass in einem derart frühen Stadium der Untersuchung, wenn die Art der Mitwirkung der mutmasslichen Täter noch un- klar ist, nicht sämtliche Aussagen gegenseitig offengelegt werden können, da es darum geht, den dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften und die Tathandlungen der diversen Beschuldigten zu ermitteln. Die Anordnung der Un- tersuchungshaft durch den Jugendanwalt ist somit nicht zu beanstanden, wes- halb die gesamte Dauer der Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen ist. Aus demselben Grund ist auch keine Verletzung des Fairnessgebotes festzu- stellen.
6. Die Verteidigung beantragt erneut, es sei von einer Bestrafung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes abzusehen. Sie weist zutreffender- weise darauf hin, dass bereits die Vorinstanz vom Ausfällen einer Strafe im Sin- ne von Art. 21 Abs. 1 JStGB abgesehen hat, es jedoch versäumte, dies im Ur- teilsdispositiv festzuhalten (Urk. 52 S. 12). Dieses offensichtliche Versehen ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundesge- richtes 6B_155/2019 vom 29. März 2019 E. 1.3), somit ausdrücklich festzuhal- ten, dass von der Ausfällung einer Busse wegen Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes Umgang genommen wird. VII. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 41 S. 24). Die Sanktion ist aufzuschieben wobei es festzuhal- ten gilt, dass diese durch die erstandene Haft bereits vollzogen ist. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuldsprü- chen bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 7 des
- 14 - angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– zu ver- anschlagen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine (teilweise) Kostenauflage auf die Eltern kommt bei den vorliegenden Verhältnissen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 3 JStPO).
3. Das durch die amtliche Verteidigerin geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist sie mit einem Honorar von Fr. 4'100.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Honorarnote keine aktualisierte, sondern eine zusätzliche war, wurde die amtliche Verteidigerin mit Beschluss vom 25. Mai 2020 mit weiteren Fr. 1'728.90 entschädigt (Urk. 55). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichtes des Bezirksge- richtes Winterthur vom 24. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1, Ali- nea 2 (Schuldspruch Übertretung BetmG), 2 (Freispruch Raufhandel Stadtpark), 5 (Herausgabe von Gegenständen) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (C._____).
2. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 30 Tagen ver- pflichtet, wobei diese durch die Untersuchungshaft von 30 Tagen als er- standen gilt. Von der Ausfällung einer Busse wegen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes wird Umgang genommen.
3. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Beistand B._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 16 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Jugendanwaltschaft Winterthur.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom