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SB190524

Hausfriedensbruch etc.

Zürich OG · 2021-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 A._____ wird zur Last gelegt, einen Hausfriedensbruch und eine Sachbe- schädigung zum Nachteil der B._____ AG begangen zu haben. Die Ge-

- 4 - schädigte konstituierte sich im Strafpunkt als Privatklägerin, stellte aber kei- ne Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche (vgl. Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 11. Januar 2019 einen Strafbe- fehl und bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt zu vollziehenden Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 300.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 21). Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfah- rens an das Bezirksgericht Meilen (Urk. 33).

E. 1.1 Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Urteil zunächst den Anklagevor- wurf der Staatsanwaltschaft See/Oberland im Strafbefehl vom 11. Januar 2019 (Urk. 21) fest. Danach sei die Beschuldigte am 8. November 2017 ge- stützt auf ein in der Sache ergangenes Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 durch das Gemeindeammannamt C._____ aus der ehemals in ih- rem, nunmehr im Eigentum der Privatklägerin stehenden Liegenschaft D._____-strasse … in C._____ unter Zwang ausgewiesen worden. Am sel- ben Tag sei die Beschuldigte zu ihrem ehemaligen Wohnhaus zurückge- kehrt und habe die Türschlösser auswechseln lassen. Dabei habe sie in Kauf genommen, der Privatklägerin einen Sachschaden in der Höhe von CHF 500.— zugefügt zu haben. Weiter habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich das Wohnhaus gegen den Willen der Privatklägerin betreten und sich während unbekannter Dauer, längstens bis am Mittag des 9. No-

- 7 - vember 2011, darin aufgehalten, obschon sie Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe (Urk. 82 S. 7). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass dem Strafverfahren diverse zivil- und betreibungsrechtliche Verfahren vorausgegangen seien. Die Beschuldigte und ihr damaliger Ehemann seien dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____-strasse … in C._____ gewesen. Beide Miteigen- tumsanteile seien gepfändet und für beide Miteigentumsanteile sei die Ver- wertung verlangt worden. Das Betreibungsamt habe das Grundstück am

8. Juni 2016 öffentlich versteigert. Den Zuschlag habe die Privatklägerschaft erhalten. Die Beschuldigte habe gegen den Zuschlag erfolglos den Rechts- weg beschritten (Urk. 82 S. 6-7). Auf Gesuch der Privatklägerschaft um Rechtsschutz in klaren Fällen habe das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Juli 2017 zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegenschaft verpflichtet und das Gemeindeammannamt C._____ angewiesen, das Urteil auf Verlan- gen der Privatklägerschaft zu vollstrecken. Das Obergericht Zürich habe die gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung mit Urteil vom 11. September 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung habe das Ober- gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass der Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Bundesgericht habe das von der Beschuldigten ergriffene Rechtsmittel mit Urteil vom

6. November 2017 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urk. 82 S. 7). Noch vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils habe die Privatklägerin ge- stützt auf das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juli 2017 die Ausweisung der Beschuldigten verlangt. In der Ausweisungsanzeige vom 15. September 2017, welche der Beschuldigten am 25. September 2017 zugestellt worden sei, sei diese – unter Androhung der zwangsweisen Ausweisung am 8. No- vember 2017 – aufgefordert worden, das auf dem Grundstück D._____- strasse … in C._____ gelegene Wohnhaus zu räumen (Urk. 82 S. 7).

- 8 - In der Folge habe die Beschuldigte beim Bezirksgericht Meilen Aufsichtsbe- schwerde gegen die Ausweisungsverfügung des Gemeindeammannamtes erhoben. Das Gesuch der Beschuldigten um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde sei mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab- gewiesen worden. Mit Beschluss vom 30. April 2018 habe das Bezirksge- richt Meilen die Aufsichtsbeschwerde aufgrund der mittlerweile vollzogenen Ausweisung als gegenstandslos abgeschrieben, soweit es darauf eingetre- ten sei. Dennoch habe das Gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Ausweisung gestützt auf die Ausweisungsanzeige rechtsgültig er- folgt sei. Die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich habe diesen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen mit Beschluss vom 7. September 2018 geschützt (Urk. 82 S. 8). Gemäss dem Schlussbericht des Gemeindeammannamtes sei die Auswei- sung am 8. November 2017 unter Mithilfe der Polizei durchgeführt worden. Die Beschuldigte und ihr Sohn seien vor Ort gewesen. Es seien die Schlosszylinder von drei Aussentüren ausgewechselt worden. Am 9. No- vember 2017 habe das Gemeindeammannamt Kenntnis davon bekommen, dass sich die Beschuldigte wieder Zutritt zum Wohnhaus verschafft habe. Gemäss den polizeilichen Abklärungen habe die Beschuldigte einen Schlüs- seldienst aufgeboten und ihn unter Angabe, die Schlüssel zu ihrem Wohn- haus verloren zu haben, mit der Auswechslung der Schlosszylinder beauf- tragt (Urk. 82 S. 8-9).

E. 1.2 Die Beschuldigte brachte der Darstellung des äusseren Sachverhalts im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände entgegen. Sie führte an der Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass sie am 8. November 2017, nach- dem sie unter Zwang ausgewiesen worden sei, durch einen Schlüsselser- vice die Türschlösser des Wohnhauses habe auswechseln lassen, sich so erneut Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe und am 9. November 2017 ein letztes Mal ins Wohnhaus zurückgekehrt sei (vgl. Urk. 82 S. 9). An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht wandte die Beschuldigte ein, diese Version treffe nicht zu. Sie habe zwar die Schlosszylinder aus-

- 9 - wechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zurückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe lediglich duschen wollen. Zudem habe sie Nah- rungsmittel und ihr Mobiltelefon mitnehmen und ihre Identitätspapiere finden wollen. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stunden im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Weiter brachte die Beschuldigte unter Einreichung teilweise neuer Unterla- gen (Urk. 110/1-25) im Wesentlichen vor, die Anklageschrift sei fehlerhaft. Darin stehe, dass sie, die Beschuldigte, gestützt auf das Bundesgerichtsur- teil vom 6. November 2017 aus ihrem Wohnhaus ausgewiesen worden sei. Dies treffe aber nicht zu. Sie sei gestützt auf das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 ausgewiesen worden (Prot. II S. 15, 17, 18). Die Auswei- sungsverfügung datiere vom 14. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt sei das Obergerichtsurteil noch nicht eröffnet gewesen. Sie habe erst am 20. September 2017 Kenntnis davon erhalten. Der Erlass einer Ausweisungs- verfügung gestützt auf ein nicht eröffnetes Urteil stelle bereits einen ersten Fehler dar (Prot. II S. 17). Sodann sei das Obergerichtsurteil im Zeitpunkt des Erlasses der Auswei- sungsverfügung noch gar nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde auf- schiebende Wirkung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementsprechend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschie- bende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gültige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, 17-18). Sie, die Beschuldigte, sei der Ansicht, dass man präzise sein müsse, wenn man ge- gen jemanden Anklage erhebe. Man müsse sich dabei festlegen, gegen welches Urteil sie verstossen haben solle (Prot. II S. 19).

- 10 - Laut der Beschuldigten wäre richtig gewesen, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten und erst danach eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Dies ergebe sich aus zwei Schemata (Urk. 110/13 und 110/14), die sie, die Be- schuldigte, für die Berufungsverhandlung vorbereitet habe. In der ersten Phase werde das Haus verkauft. In der zweiten Phase warte man, bis das Gericht darüber entschieden habe. Erst in der dritten Phase komme es zur Vollstreckung. Es genüge nicht, ein Recht zu erlangen. Man müsse es auch vollstrecken können (Prot. II S. 18). Man sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass das Bundesgerichtsurteil sofort hätte vollzogen werden kön- nen. Man habe nicht gesehen, dass damals zwei parallele Verfahren hängig gewesen seien. Dies habe zu einem Durcheinander geführt (Prot. II S. 16, 18). Im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und in der Anklage stehe, dass die Ausweisung gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 erfolgt sei. Wenn dies stimmen würde, sei nicht einleuchtend, wes- halb das Bezirksgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids das Obergerichtsurteil überhaupt erwähne. Dies sei widersprüchlich (Prot. II S. 16, 18). Das Bundesgericht habe sich jedenfalls nie zur Frage der Vollstreckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema der Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Auswei- sung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am 13. April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, diesbezüglich seinen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19). Sodann sei die Schuldfrage nicht geklärt worden, da nicht definiert worden sei, wem das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus zustehe. Die Strafbehörden hätten nicht genügend abgeklärt, wer dort wohnhaft gewesen bzw. länger an dieser Liegenschaft berechtigt gewesen sei. Sie habe 15 Jahre in diesem Haus gelebt. In diesem Haus habe sich ihr gesamter Haus- rat befunden (Prot. II S. 16, 19 ff.). Als sie nach der Ausweisung von der Po-

- 11 - lizei vorgeladen worden sei, habe sie sich nicht im Besitz ihrer persönlichen Unterlagen befunden. Deshalb habe sie sich nicht ausreichend verteidigen können (Prot. II S. 24). Man dürfe sie nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. November 2017 in ih- rem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonvention sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24). Sie sei berechtigt gewesen, am 8. November 2017 in ihr Haus zurückzukehren. In ihrem eigenen Haus könne sie keinen Hausfriedensbruch begehen (Prot. II S. 25). 2.

E. 2 Mit Urteil vom 27. August 2019 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen A._____ des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätze zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 200.–). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.

E. 2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbe- fehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter

- 12 - Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus der Funktion des Strafbefehls als Anklageersatz ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift ge- stellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Das heisst, es bedarf ei- ner konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalts (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 3). Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Straftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersicht- lich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Der Vorbehalt ei- ner abweichenden rechtlichen Würdigung (Art. 344 StPO) ändert daran nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag (BGE 140 IV 188 E. 1.5).

E. 2.2 Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde die Beschul- digte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017 aus ihrem ehemaligen Wohnhaus ausgewiesen (Urk. 21 S. 2 = Anhang von Urk. 82). Dies trifft nicht zu, ergibt sich doch unmissverständlich aus der Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 (Urk. 2/5), dass die Privat- klägerin die Vollstreckung des Obergerichtsurteils vom 11. September 2017 beantragte. Die Ausweisungsverfügung stützte sich folglich auf dieses Obergerichtsurteil. Wie die Beschuldigte zu Recht monierte, erschwerte dieser Fehler nicht nur die Vorbereitung ihrer Verteidigung, sondern führte auch zu Widersprüchen im angefochtenen Urteil. Das Bezirksgericht ging von einem falschen Sach- verhalt aus und stützte die Verurteilung der Beschuldigten schliesslich auf eine fehlerhafte Anklageschrift.

- 13 - Im Zeitpunkt der Ausweisung waren zwei von der Beschuldigten angestreng- te Beschwerdeverfahren (Zivilsachenbeschwerde beim Bundesgericht ge- gen das Obergerichtsurteil, Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen die Ausweisungsverfügung) hängig. Angesichts dieser Situation hätte die Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung in der Anklageschrift präzi- se bezeichnet werden müssen, zumal die Beschuldigte bereits in der polizei- lichen Einvernahme ihre Ansicht kundgetan hatte, dass das Bundesge- richtsurteil vom 6. November 2017 lediglich das Verfahren betreffe und be- stätige, dass das Betreibungsamt für die Ausweisung zuständig sei, das Be- zirksgericht Meilen über die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Aus- weisung aber noch nicht entschieden habe (Urk. 9 Frage/Antwort 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage, ob die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des Anklageprinzips zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Veranlassung führen müsste, hier aber offen bleiben. 3.

E. 3 Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben resp. zugestellt (Urk. 75 und Urk. 76/1-2). Die Verteidi- gerin von A._____ (fortan Beschuldigte) meldete dagegen am 6. September 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 77). Nachdem die Verteidigerin das begründete Urteil der Vorinstanz am 4. No- vember 2019 in Empfang genommen hatte (Urk. 81/2), reichte sie am 22. November 2019 beim Obergericht Zürich fristgerecht die Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (Urk. 84).

E. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts sei gerichtlich ent- schieden worden, dass das Eigentum an der Liegenschaft D._____-strasse … auf die Privatklägerin übergegangen sei. Im Zeitpunkt, als die Beschuldig- te sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe, habe die Privatklägerin die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft gehabt. Durch das Auswechseln der Schlosszylinder im Rahmen der Ausweisung der Beschuldigten am 8. November 2017 habe die Privatklägerin den Willen zum Ausdruck gebracht, dass niemand, insbesondere nicht die Beschuldigte, das Haus betreten sol- le. Die Beschuldigte habe sich unbestrittenermassen am 8. und 9. Novem- ber 2017 wieder in der Liegenschaft aufgehalten. Wie lange sie dort verweilt habe, sei unklar, spiele aber für die Frage, ob sie durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt habe, keine Rolle (Urk. 82 S. 11-12). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei die vorliegende Konstella- tion mit einem Mietverhältnis und der entsprechenden Interessenlage der

- 14 - Vertragsparteien nicht vergleichbar. Es bestehe daher kein Grund, die vor- liegende Situation aus strafrechtlicher Sicht gleich zu behandeln wie das Verweilen eines Mieters in den Mieträumen nach Beendigung des Mietver- trags. Ausserdem ende das Hausrecht des Mieters in jedem Fall mit dessen Auszug. Vorliegend sei die Beschuldigte ausgewiesen worden, was einem Auszug des Mieters gleichkomme. Selbst wenn die Beschuldigte Mieterin gewesen wäre, hätte sie im Zeitpunkt der Ausweisung das Hausrecht dem- nach verloren. Das tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten betref- fe den Zeitraum nach ihrer zwangsweisen Ausweisung. Die Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB somit erfüllt (Urk. 82 S. 12).

E. 3.2 An der Berufungsverhandlung wandte die Beschuldigte ein, sie habe zwar die Schlosszylinder auswechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zu- rückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stun- den im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Sodann sei die Schuldfrage insoweit nicht geklärt, als nicht definiert worden sei, wer das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus gehabt habe (Prot. II S. 16, 19 ff.). Man dürfe sie, die Beschuldigte, nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. Novem- ber 2017 in ihrem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonventi- on sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24).

E. 3.3 Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehö- renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen be- stimmten Raum ungestört zu herrschen. Das Hausrecht ist Teil des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die

- 15 - Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3). Träger des Hausrechts können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (BGE 118 IV 167 E. 2c). Tathandlung ist das Eindringen in einen bestimmten Raum gegen den Willen des Berechtigten oder das Verweilen darin trotz Aufforderung des Berechtig- ten, sich zu entfernen. Bei der Tatbestandsvariante des Eindringens genügt es bereits, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers, etwa mit einem Fuss zwischen Tür und Schwelle, in den Raum gelangt (BGE 128 IV 81 E. 4a; GUNHILD GODENZI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N. 8; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 24). Der Wille des Berechtigten, dass jemand einen bestimmten Raum nicht betreten soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 E. 5b). Die zweite Tatbestandsvariante, das Verweilen in einem Raum, setzt voraus, dass der Täter nach der Aufforderung zum Verlassen des Raumes noch eine gewisse Dauer unberechtigterweise im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um die Aufforderung des Berechtigten zum Ver- lassen des geschützten Raumes nicht kümmert (BGE 128 IV 81 E. 4a; DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N. 35; ANDREAS DONATSCH, in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 186 N. 15). Art. 186 StGB hat indessen einzig die Funktion, die Privat- und Geheim- sphäre des Wohnungsinhabers zu schützen. Die Strafbestimmung dient nicht dazu, die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher An- sprüche mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern. Daher begeht beispielswei- se ein Mieter keinen Hausfriedensbruch, wenn er in dem ihm gekündigten Objekt über den Kündigungstermin hinaus verbleibt, obwohl er vom Hausei- gentümer zum Verlassen der Liegenschaft aufgefordert wurde. Das Haus-

- 16 - recht des Mieters endet aber in jedem Fall mit dem tatsächlichen Auszug aus den gemieteten Räumen (BGE 112 IV 31 E. 3c; Urteile des Bundesge- richts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ging das Eigentum an der Liegenschaft D._____- strasse …, C._____, in der Zwangsversteigerung am 8. Juni 2016 mit dem Zuschlag auf die Privatklägerin über. Diese verlangte in der Folge die Räu- mung des Wohnhauses D._____-strasse .... Das Hausrecht, d.h. die straf- rechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft, stand dieser aber vorerst weiterhin zu. Wie gesagt dient Art. 186 StGB nicht dazu, dem Eigentümer der Liegenschaft die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Ansprüche zu er- leichtern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Situation der Be- schuldigten insoweit mit derjenigen eines Mieters des besagten Wohnhau- ses durchaus vergleichbar. Mit Urteil vom 7. Juli 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Be- schuldigte zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegen- schaft unter Androhung der Zwangsvollstreckung. Das Obergericht bestätig- te den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt C._____ war folglich berechtigt und verpflichtet, auf Begehren der Privatklägerschaft die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Das Amt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungsverfügung und setzte die zwangsweise Räumung auf den 8. November 2017 an. Wie das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeammannamt mit Beschluss vom 30. April 2018 (Urk. 35A/21) festhielt, war dieses Vorge- hen rechtmässig. Da die Beschuldigte ihrer Verpflichtung zur Räumung und ordnungsgemäs- sen Übergabe des Wohnhauses weiterhin nicht nachkam, liess das Ge- meindeammannamt das Wohnhaus, wie angekündigt, am 8. November 2017 zwangsweise räumen und die Schlosszylinder auswechseln. Die Voll- streckung der Ausweisungsverfügung war ebenfalls rechtmässig. Daran

- 17 - vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte gegen das Obergerichts- urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhob und ein Gesuch um aufschie- bende Wirkung stellte, nichts zu ändern. Entgegen der an der Berufungsver- handlung dargetanen Behauptung gab das Bundesgericht dem Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung nicht statt, sondern hielt im be- treffenden Urteil vom 6. November 2017 explizit fest, dass das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache, d.h. der Abweisung der Beschwerde der Be- schuldigten gegen das Obergerichtsurteil, gegenstandslos geworden sei (Ur- teil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 4). Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass mit der rechtmässig erfolgten Vollstreckung des Räumungs- begehrens das Hausrecht, mithin der Schutz der Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten, erloschen war. Mit dem Ausweisungsbegehren und dem Auswechseln der Schlosszylinder an den Türen des Wohnhauses D._____-strasse ... brachte die Privatkläge- rin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie den weiteren Verbleib der Beschuldigten im Wohnhaus nicht tolerierte. Rein objektiv betrachtet hätte sich die Beschuldigte am Abend des 8. November 2017 und am 9. Novem- ber 2017 nicht erneut Zutritt zur Liegenschaft verschaffen dürfen. Dabei ist unerheblich, ob sie lediglich geduscht oder die Nacht vom 8. auf den 9. No- vember 2017 im Haus verbrachte. Wie gesagt ist die Dauer des Aufenthalts bei der Tatbestandsvariante des unberechtigten Eindringens in einen ge- schützten Raum unerheblich. Das angefochtene Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen ist insoweit nicht zu beanstanden. 4.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklä- gerschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 85). Des Weiteren wurde der Beschuldigten aufgegeben, innert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen.

- 5 -

E. 4.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei erstellt, dass sich die Beschuldigte am 8. und

9. November 2017 mit Wissen und Willen in das Wohnhaus D._____-strasse ... begeben habe. Die Beschuldigte habe aber geltend gemacht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt der Ausweisung noch ihr Eigentum gewesen und die Ausweisungsverfügung vom 15. Sep-

- 18 - tember 2017 am Tag der Ausweisung am 8. November 2017 noch nicht rechtskräftig geworden sei (Urk. 82 S. 13-14). Die Beschuldigte habe indes- sen nie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass das Betreten eines fremden Hauses ohne eine entsprechende Befugnis keine Straftat sei. Demnach sei ein Rechtsirrtum auf Seiten der Beschuldigten auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 14). Ebenso wenig habe sich die Beschuldigte über die Vollstreckbarkeit des Ur- teils des Obergerichts vom 11. September 2017 getäuscht. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte diverse Eingaben und Rechtsschriften ohne anwaltliche Vertretung, namentlich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gegen das obergerichtli- che Urteil vom 11. September 2017, verfasst habe. Diese äusseren Um- stände deuteten darauf hin, dass die Beschuldigte keine falschen Vorstel- lungen über die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils und demnach über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung des Gemeindeam- mannamts gehabt habe. Ein Sachverhaltsirrtum sei insoweit auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 17). Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihrer Vorstellungen über die Ei- gentumsverhältnisse an der Liegenschaft D._____-strasse ... seien wider- sprüchlich. Das Bundesgericht habe am 12. April 2017 entschieden, dass der Steigerungszuschlag der Liegenschaft an die Privatklägerin rechtmässig erfolgt sei. Dies habe die Beschuldigte gewusst. Spätestens mit der Zustel- lung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017 habe die Be- schuldigte die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft gekannt. In die- sem Urteil sei die Rechtslage klar dargestellt worden. Die Beschuldigte habe davon Kenntnis gehabt, dass sie die Liegenschaft verlassen müsse und nicht mehr zurückkehren könne. Auch in der Ausweisungsverfügung des Gemeindeammanns sei unmissverständlich festgehalten worden, dass sie das Wohnhaus verlassen müsse und die Ausweisung bevorstehe (Urk. 82 S. 19).

- 19 - Vor dem Hintergrund der ergangenen Gerichtsurteile habe sich die Beschul- digte nicht auf eine mündlich erteilte Auskunft einer Grundbuchbeamtin ver- lassen können, die gesagt haben solle, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt worden, weshalb die Privatklägerin die Voraussetzungen für den Grund- bucheintrag als Eigentümerin nicht erfülle. Die Auskunft habe die Beschul- digte allenfalls verunsichert, jedoch keinesfalls zur Überzeugung führen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin der Liegenschaft sei (Urk. 82 S. 19-20). Das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeam- mannamt habe mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 das Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung abgewiesen. Die Verfügung sei der Beschuldigten am 1. November 2017, somit sieben Tage vor dem Ausweisungstermin, zu- gegangen. Die Beschuldigte habe, nachdem sie vom Gemeindeammannamt mit Hilfe der Polizei aus dem Wohnhaus ausgewiesen worden sei, im Zeit- punkt der Tatbegehung nicht der Überzeugung sein können, dass sie noch immer Eigentümerin der Liegenschaft sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien reine Schutzbehauptungen. Im Tatzeitpunkt sei sich die Beschuldigte über die Unrechtmässigkeit des Eindringens in die Liegenschaft im Klaren gewesen und habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs demnach vor- sätzlich erfüllt (Urk. 82 S. 20).

E. 4.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte erneut geltend, das Obergerichtsurteil sei im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung gar noch nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Ge- mäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wir- kung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementspre- chend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Auswei-

- 20 - sungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gül- tige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, S. 17-18). Es seien damals zwei parallele Verfahren, ein Beschwerdeverfahren gegen das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 und ein Beschwerdeverfah- ren gegen die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017, hängig ge- wesen (Prot. II S. 16). Das Bundesgericht habe sich nie zur Frage der Voll- streckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema ihrer Beschwer- de gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ausweisung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am

E. 4.3 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Ei- nem solchen Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) unterliegt, wer in Kenntnis sämtli- cher Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun fälschlicher- weise für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechts- widrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1, nicht publ. in BGE 146 IV 126). War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachver- haltsirrtum ist auch der Irrtum über einzelne Tatbestandsmerkmale (Tatbe- standsirrtum). Nach Rechtsprechung und Lehre ist es unerheblich, ob der Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer falschen Vorstel- lung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur beruht (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV

- 21 - 126]; WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N. 4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 13 N. 10). Dem Irrenden fehlt in dieser Konstellation der Vorsatz zur Erfüllung der frag- lichen Strafnorm. In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrläs- siger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver- mieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe be- droht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum hängt demnach nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung ausserrechtliche Tatsachen oder eine Rechtsfrage betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über deskrip- tive Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestands- merkmale rechtlicher Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom

3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 126]).

E. 4.4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu Recht. Die Argumentation der Beschuldigten zielte nicht auf einen Irrtum über die Rechtmässigkeit des Betretens einer fremden Liegenschaft ohne Berechti- gung als solches, sondern die Beschuldigte machte einen Irrtum über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung geltend.

E. 4.4.2 Das Betreibungsamt führte am 8. Juni 2016 die Versteigerung des Wohn- hauses durch. Den Steigerungszuschlag erhielt die Privatklägerin. Die Be- schuldigte beschritt dagegen den Rechtsweg. Mit Urteil 5A_43/2017 vom

12. April 2017 (Urk. 2/3) wies das Bundesgericht die Zivilsachenbeschwerde der Beschuldigten betreffend den Steigerungszuschlag letztinstanzlich ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Damit wurde der Steigerungszuschlag rechtskräftig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte ab die- sem Zeitpunkt wusste, dass der Zuschlag des Wohnhauses rechtmässig war.

- 22 - Die Privatklägerschaft stellte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Ausweisung der Beschuldigten aus dem Wohnhaus. Mit Urteil vom

11. Juli 2017 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung verpflich- tete das Bezirksgericht die Beschuldigte, das Wohnhaus zu räumen und der Privatklägerin ordnungsgemäss zu übergeben (Urk. 35A/7C/2). In der Ur- teilsbegründung hielt das Bezirksgericht fest, dass die Privatklägerin mit Rechtskraft des Steigerungszuschlags das Grundstück zu Eigentum erwor- ben habe. Mit dem Zuschlag erwerbe der Ersteigerer das Eigentum an der versteigerten Sache originär kraft rechtsgestaltender amtlicher Verfügung. Der Eintrag im Grundbuch erfolge lediglich deklaratorisch (Urk. 35A/7C/2 S. 6). Im Urteil vom 11. September 2017 (Urk. 35A/7C/4) legte das Obergericht die durch den Steigerungszuschlag bewirkten Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus nochmals einlässlich dar. Das Obergericht wies die Beschuldigte ebenfalls darauf hin, dass der Ersteigerer bei der Zwangsverwertung bereits mit dem Zuschlag Eigentum am betreffenden Grundstück erwerbe und es nicht darauf ankomme, ob die Kosten der Eigentumsübertragung und der Zuschlagspreis bereits vollständig bezahlt worden seien. Bei der Zwangs- verwertung gehe das Eigentum – als Ausnahme zu den sonstigen Arten des Grundstückerwerbs – schon vor dem Grundbucheintrag auf den Ersteigerer über. Der Grundbucheintrag habe nur deklaratorische Wirkung (Urk. 35A/7C/4 S. 7). Die Vorinstanz erkannte daher zu Recht, dass die Beschuldigte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus D._____-strasse ... keinem Sach- verhaltsirrtum unterlag.

E. 4.4.3 Die Privatklägerschaft verlangte beim Gemeindeammannamt C._____ die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungs- verfügung und setzte den Ausweisungstermin auf den 8. November 2017, 09.00 Uhr, an (Urk. 2/5).

- 23 - Die Beschuldigte erhob am 15. Oktober 2017 gegen das Urteil des Oberge- richts vom 11. September 2017 beim Bundesgericht Zivilsachen- und Ver- fassungsbeschwerde (Beizugsakten, Urk. 7/1). Das Obergericht wies am Ende des Dispositivs darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde ans Bun- desgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 35A/7C/4 S. 10). In einer persönlich verfassten Rechtsschrift beantragte die Beschuldigte beim Bundesgericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de, da das Gemeindeammannamt bereits eine Ausweisungsverfügung er- lassen habe (Beizugsakten, Urk. 7/1 S. 3). Der Beschuldigten war demnach bewusst, dass das obergerichtliche Urteil grundsätzlich vollstreckbar war. An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht reichte die Beschuldigte indessen zwei Dokumente ein, aus denen nach ihrer Ansicht hervorgehe, dass das Bundesgericht ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegen das Obergerichtsurteil entsprochen habe. Dabei handelt es sich um zwei Präsidialverfügungen betreffend «Fristansetzung zur Beant- wortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 103 Bundes- gerichtsgesetz (BGG), mit provisorischer Anordnung» an die Adresse der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich und den Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft (Urk. 110/22 und 110/23). Weiter wurde in den Präsidialverfü- gungen festgehalten, dass die Verfügungsadressaten bis zum 31. Oktober 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nehmen könnten und Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde. In Kursivschrift wur- de in den Präsidialverfügungen sodann Folgendes festgehalten: «Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungsvorkehrungen zu unter- bleiben». Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte – wie sie an der Berufungsverhandlung sinngemäss darlegte (vgl. Prot. II S. 15, 17-

18) – tatsächlich glaubte, infolge Stillschweigen der Gegenpartei sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung am 8. November 2017 sei daher widerrechtlich gewesen. Dieses subjektive Verständnis der Beschuldigten wird noch zu-

- 24 - sätzlich unterstützt durch den Vermerk in den bundesgerichtlichen Präsidial- verfügungen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ein Schwebezustand besteht, während dem keine Vollzugshand- lungen ergehen dürfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil zwar ab und erklärte das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos (Urteil 5A_811/2017, Urk. 2/4). Aus diesem Grund blieb das Obergerichtsur- teil Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung und musste nach Ergehen des Bundesgerichtsurteil keine neue Ausweisungsverfügung erlassen wer- den (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, Art. 103 N. 6 e contratio). Jedoch ist nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen und auch nicht nachweisbar, dass die Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt der Tatbegehung am 8./9. November 2017, d.h. zwei Tage nach Ergehen des besagten Bundesgerichtsurteils, tatsächlich Kenntnis von diesem Urteil resp. von der Gegenstandslosigkeit ihres Gesuchs um auf- schiebende Wirkung genommen hatte. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nach wie vor der Ansicht war, dass das Urteil des Obergerichts nicht vollstreckt werden dürfe, und sich deshalb berechtigt sah, sich erneut Zutritt zum Haus zu verschaffen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte weder das Wissen noch den Willen hatte, einen Hausfriedensbruch zu begehen.

E. 4.4.4 Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Vorsatzdelikt handelt und der Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden kann, ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.

5. Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Sachbeschädigung, bei der es sich ebenfalls um ein Vorsatzdelikt handelt. Da die Beschuldigte glaubte, nach wie vor über das Hausrecht zu verfügen, sah sie sich berechtigt, die Schlosszylinder auszuwechseln, um sich nach der aus ihrer Sicht unrecht- mässigen Ausweisung erneut Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen. Die Be-

- 25 - schuldigte ist demnach auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizu- sprechen. IV. (Kosten und Entschädigung) Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigten ist für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung zulasten der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010, AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr CHF 600.– bis maximal CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zu be- rücksichtigen sind des Weiteren die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 13'000.– (CHF 8'000.– plus EUR 1'500.– plus EUR 3'000.–) geltend (Prot. II S. 26). In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte sich im zweitinstanzlichen Verfahren selber verteidigte und somit für diesen Verfahrensabschnitt keine Anwaltskosten zu tragen hat, das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht stattfand und die Strafsa- che nicht als komplex einzustufen ist, erscheint die Zusprechung einer Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 8'000.– als angemessen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von insgesamt CHF 8'000.– zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG (im Doppel für sich und die Privatklägerin) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Kopie von Urk. 83 zwecks Löschung der Strafuntersuchung.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres

E. 5 In der Eingabe vom 29. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87).

E. 6 Am 5. Dezember 2019 stellte die Verteidigerin ein Gesuch um Fristerstre- ckung für die Einreichung des Datenerfassungsblatts und der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 88).

E. 7 Am 17. Januar 2020 teilte die Verteidigerin der hiesigen Berufungskammer mit, dass sie das Mandat als Verteidigerin der Beschuldigten niedergelegt habe (Urk. 91).

E. 8 Am 17. Februar 2020 erfolgte die Vorladung der Parteien auf den 29. Mai 2020 zur Berufungsverhandlung und die Verhandlungsanzeige an die Pri- vatklägerschaft (Urk. 92).

E. 9 Die Beschuldigte stellte am 1. März 2020 bei der hiesigen Berufungskammer ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung resp. um unentgelt- liche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 93). Beide Gesuche wurden mit Präsidialverfügung vom

4. März 2020 abgewiesen (Urk. 95).

E. 10 Am 4. Mai 2020 erhob die Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom

4. März 2020, mit welcher ihr Gesuch um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung abgewiesen wurde, beim Bundesgericht Beschwerde. Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Ladung für die Be- rufungsverhandlung vom 29. Mai 2020 abgenommen (Urk. 98).

E. 11 Mit Urteil vom 26. Mai 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ge- gen die Präsidialverfügung vom 4. März 2020 nicht ein (Urk. 101/1).

E. 12 Die Berufungsverhandlung fand am 23. April 2021 statt. Die Beschuldigte erschien ohne Verteidigung. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise neue Unterlagen zu den Ak- ten reichte (Urk. 110/1-25), wurde das Urteil des Obergerichts im Anschluss

- 6 - an die Berufungsverhandlung nicht sofort eröffnet. Die Beschuldigte erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 26). II. (Prozessuales)

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldig- te hat das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten angefochten. Folg- lich ist das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Schuldpunkt) 1.

E. 13 April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, seinen diesbezüglichen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 200.–) bestraft.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 400.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'600.– Kosten total
  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
  6. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2, sinngemäss)
  9. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
  10. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens vollum- fänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
  11. Der Beschuldigten sei in Abänderung des angefochtenen Urteils angemes- sene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen.
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Berufungsklägerin sei angemessen (inklusive der Verteidigerkosten) zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See Oberland: (Urk. 87, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Keine Anträge Erwägungen I. (Verfahrensgang)
  13. A._____ wird zur Last gelegt, einen Hausfriedensbruch und eine Sachbe- schädigung zum Nachteil der B._____ AG begangen zu haben. Die Ge- - 4 - schädigte konstituierte sich im Strafpunkt als Privatklägerin, stellte aber kei- ne Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche (vgl. Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 11. Januar 2019 einen Strafbe- fehl und bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt zu vollziehenden Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 300.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 21). Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfah- rens an das Bezirksgericht Meilen (Urk. 33).
  14. Mit Urteil vom 27. August 2019 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen A._____ des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätze zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 200.–). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.
  15. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben resp. zugestellt (Urk. 75 und Urk. 76/1-2). Die Verteidi- gerin von A._____ (fortan Beschuldigte) meldete dagegen am 6. September 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 77). Nachdem die Verteidigerin das begründete Urteil der Vorinstanz am 4. No- vember 2019 in Empfang genommen hatte (Urk. 81/2), reichte sie am 22. November 2019 beim Obergericht Zürich fristgerecht die Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (Urk. 84).
  16. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklä- gerschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 85). Des Weiteren wurde der Beschuldigten aufgegeben, innert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. - 5 -
  17. In der Eingabe vom 29. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87).
  18. Am 5. Dezember 2019 stellte die Verteidigerin ein Gesuch um Fristerstre- ckung für die Einreichung des Datenerfassungsblatts und der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 88).
  19. Am 17. Januar 2020 teilte die Verteidigerin der hiesigen Berufungskammer mit, dass sie das Mandat als Verteidigerin der Beschuldigten niedergelegt habe (Urk. 91).
  20. Am 17. Februar 2020 erfolgte die Vorladung der Parteien auf den 29. Mai 2020 zur Berufungsverhandlung und die Verhandlungsanzeige an die Pri- vatklägerschaft (Urk. 92).
  21. Die Beschuldigte stellte am 1. März 2020 bei der hiesigen Berufungskammer ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung resp. um unentgelt- liche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 93). Beide Gesuche wurden mit Präsidialverfügung vom
  22. März 2020 abgewiesen (Urk. 95).
  23. Am 4. Mai 2020 erhob die Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom
  24. März 2020, mit welcher ihr Gesuch um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung abgewiesen wurde, beim Bundesgericht Beschwerde. Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Ladung für die Be- rufungsverhandlung vom 29. Mai 2020 abgenommen (Urk. 98).
  25. Mit Urteil vom 26. Mai 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ge- gen die Präsidialverfügung vom 4. März 2020 nicht ein (Urk. 101/1).
  26. Die Berufungsverhandlung fand am 23. April 2021 statt. Die Beschuldigte erschien ohne Verteidigung. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise neue Unterlagen zu den Ak- ten reichte (Urk. 110/1-25), wurde das Urteil des Obergerichts im Anschluss - 6 - an die Berufungsverhandlung nicht sofort eröffnet. Die Beschuldigte erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 26). II. (Prozessuales)
  27. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldig- te hat das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten angefochten. Folg- lich ist das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
  28. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Schuldpunkt)
  29. 1.1 Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Urteil zunächst den Anklagevor- wurf der Staatsanwaltschaft See/Oberland im Strafbefehl vom 11. Januar 2019 (Urk. 21) fest. Danach sei die Beschuldigte am 8. November 2017 ge- stützt auf ein in der Sache ergangenes Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 durch das Gemeindeammannamt C._____ aus der ehemals in ih- rem, nunmehr im Eigentum der Privatklägerin stehenden Liegenschaft D._____-strasse … in C._____ unter Zwang ausgewiesen worden. Am sel- ben Tag sei die Beschuldigte zu ihrem ehemaligen Wohnhaus zurückge- kehrt und habe die Türschlösser auswechseln lassen. Dabei habe sie in Kauf genommen, der Privatklägerin einen Sachschaden in der Höhe von CHF 500.— zugefügt zu haben. Weiter habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich das Wohnhaus gegen den Willen der Privatklägerin betreten und sich während unbekannter Dauer, längstens bis am Mittag des 9. No- - 7 - vember 2011, darin aufgehalten, obschon sie Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe (Urk. 82 S. 7). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass dem Strafverfahren diverse zivil- und betreibungsrechtliche Verfahren vorausgegangen seien. Die Beschuldigte und ihr damaliger Ehemann seien dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____-strasse … in C._____ gewesen. Beide Miteigen- tumsanteile seien gepfändet und für beide Miteigentumsanteile sei die Ver- wertung verlangt worden. Das Betreibungsamt habe das Grundstück am
  30. Juni 2016 öffentlich versteigert. Den Zuschlag habe die Privatklägerschaft erhalten. Die Beschuldigte habe gegen den Zuschlag erfolglos den Rechts- weg beschritten (Urk. 82 S. 6-7). Auf Gesuch der Privatklägerschaft um Rechtsschutz in klaren Fällen habe das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Juli 2017 zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegenschaft verpflichtet und das Gemeindeammannamt C._____ angewiesen, das Urteil auf Verlan- gen der Privatklägerschaft zu vollstrecken. Das Obergericht Zürich habe die gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung mit Urteil vom 11. September 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung habe das Ober- gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass der Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Bundesgericht habe das von der Beschuldigten ergriffene Rechtsmittel mit Urteil vom
  31. November 2017 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urk. 82 S. 7). Noch vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils habe die Privatklägerin ge- stützt auf das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juli 2017 die Ausweisung der Beschuldigten verlangt. In der Ausweisungsanzeige vom 15. September 2017, welche der Beschuldigten am 25. September 2017 zugestellt worden sei, sei diese – unter Androhung der zwangsweisen Ausweisung am 8. No- vember 2017 – aufgefordert worden, das auf dem Grundstück D._____- strasse … in C._____ gelegene Wohnhaus zu räumen (Urk. 82 S. 7). - 8 - In der Folge habe die Beschuldigte beim Bezirksgericht Meilen Aufsichtsbe- schwerde gegen die Ausweisungsverfügung des Gemeindeammannamtes erhoben. Das Gesuch der Beschuldigten um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde sei mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab- gewiesen worden. Mit Beschluss vom 30. April 2018 habe das Bezirksge- richt Meilen die Aufsichtsbeschwerde aufgrund der mittlerweile vollzogenen Ausweisung als gegenstandslos abgeschrieben, soweit es darauf eingetre- ten sei. Dennoch habe das Gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Ausweisung gestützt auf die Ausweisungsanzeige rechtsgültig er- folgt sei. Die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich habe diesen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen mit Beschluss vom 7. September 2018 geschützt (Urk. 82 S. 8). Gemäss dem Schlussbericht des Gemeindeammannamtes sei die Auswei- sung am 8. November 2017 unter Mithilfe der Polizei durchgeführt worden. Die Beschuldigte und ihr Sohn seien vor Ort gewesen. Es seien die Schlosszylinder von drei Aussentüren ausgewechselt worden. Am 9. No- vember 2017 habe das Gemeindeammannamt Kenntnis davon bekommen, dass sich die Beschuldigte wieder Zutritt zum Wohnhaus verschafft habe. Gemäss den polizeilichen Abklärungen habe die Beschuldigte einen Schlüs- seldienst aufgeboten und ihn unter Angabe, die Schlüssel zu ihrem Wohn- haus verloren zu haben, mit der Auswechslung der Schlosszylinder beauf- tragt (Urk. 82 S. 8-9). 1.2 Die Beschuldigte brachte der Darstellung des äusseren Sachverhalts im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände entgegen. Sie führte an der Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass sie am 8. November 2017, nach- dem sie unter Zwang ausgewiesen worden sei, durch einen Schlüsselser- vice die Türschlösser des Wohnhauses habe auswechseln lassen, sich so erneut Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe und am 9. November 2017 ein letztes Mal ins Wohnhaus zurückgekehrt sei (vgl. Urk. 82 S. 9). An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht wandte die Beschuldigte ein, diese Version treffe nicht zu. Sie habe zwar die Schlosszylinder aus- - 9 - wechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zurückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe lediglich duschen wollen. Zudem habe sie Nah- rungsmittel und ihr Mobiltelefon mitnehmen und ihre Identitätspapiere finden wollen. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stunden im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Weiter brachte die Beschuldigte unter Einreichung teilweise neuer Unterla- gen (Urk. 110/1-25) im Wesentlichen vor, die Anklageschrift sei fehlerhaft. Darin stehe, dass sie, die Beschuldigte, gestützt auf das Bundesgerichtsur- teil vom 6. November 2017 aus ihrem Wohnhaus ausgewiesen worden sei. Dies treffe aber nicht zu. Sie sei gestützt auf das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 ausgewiesen worden (Prot. II S. 15, 17, 18). Die Auswei- sungsverfügung datiere vom 14. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt sei das Obergerichtsurteil noch nicht eröffnet gewesen. Sie habe erst am 20. September 2017 Kenntnis davon erhalten. Der Erlass einer Ausweisungs- verfügung gestützt auf ein nicht eröffnetes Urteil stelle bereits einen ersten Fehler dar (Prot. II S. 17). Sodann sei das Obergerichtsurteil im Zeitpunkt des Erlasses der Auswei- sungsverfügung noch gar nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde auf- schiebende Wirkung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementsprechend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschie- bende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gültige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, 17-18). Sie, die Beschuldigte, sei der Ansicht, dass man präzise sein müsse, wenn man ge- gen jemanden Anklage erhebe. Man müsse sich dabei festlegen, gegen welches Urteil sie verstossen haben solle (Prot. II S. 19). - 10 - Laut der Beschuldigten wäre richtig gewesen, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten und erst danach eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Dies ergebe sich aus zwei Schemata (Urk. 110/13 und 110/14), die sie, die Be- schuldigte, für die Berufungsverhandlung vorbereitet habe. In der ersten Phase werde das Haus verkauft. In der zweiten Phase warte man, bis das Gericht darüber entschieden habe. Erst in der dritten Phase komme es zur Vollstreckung. Es genüge nicht, ein Recht zu erlangen. Man müsse es auch vollstrecken können (Prot. II S. 18). Man sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass das Bundesgerichtsurteil sofort hätte vollzogen werden kön- nen. Man habe nicht gesehen, dass damals zwei parallele Verfahren hängig gewesen seien. Dies habe zu einem Durcheinander geführt (Prot. II S. 16, 18). Im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und in der Anklage stehe, dass die Ausweisung gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 erfolgt sei. Wenn dies stimmen würde, sei nicht einleuchtend, wes- halb das Bezirksgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids das Obergerichtsurteil überhaupt erwähne. Dies sei widersprüchlich (Prot. II S. 16, 18). Das Bundesgericht habe sich jedenfalls nie zur Frage der Vollstreckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema der Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Auswei- sung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am 13. April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, diesbezüglich seinen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19). Sodann sei die Schuldfrage nicht geklärt worden, da nicht definiert worden sei, wem das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus zustehe. Die Strafbehörden hätten nicht genügend abgeklärt, wer dort wohnhaft gewesen bzw. länger an dieser Liegenschaft berechtigt gewesen sei. Sie habe 15 Jahre in diesem Haus gelebt. In diesem Haus habe sich ihr gesamter Haus- rat befunden (Prot. II S. 16, 19 ff.). Als sie nach der Ausweisung von der Po- - 11 - lizei vorgeladen worden sei, habe sie sich nicht im Besitz ihrer persönlichen Unterlagen befunden. Deshalb habe sie sich nicht ausreichend verteidigen können (Prot. II S. 24). Man dürfe sie nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. November 2017 in ih- rem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonvention sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24). Sie sei berechtigt gewesen, am 8. November 2017 in ihr Haus zurückzukehren. In ihrem eigenen Haus könne sie keinen Hausfriedensbruch begehen (Prot. II S. 25).
  32. 2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbe- fehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter - 12 - Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus der Funktion des Strafbefehls als Anklageersatz ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift ge- stellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Das heisst, es bedarf ei- ner konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalts (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 3). Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Straftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersicht- lich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Der Vorbehalt ei- ner abweichenden rechtlichen Würdigung (Art. 344 StPO) ändert daran nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag (BGE 140 IV 188 E. 1.5). 2.2 Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde die Beschul- digte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017 aus ihrem ehemaligen Wohnhaus ausgewiesen (Urk. 21 S. 2 = Anhang von Urk. 82). Dies trifft nicht zu, ergibt sich doch unmissverständlich aus der Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 (Urk. 2/5), dass die Privat- klägerin die Vollstreckung des Obergerichtsurteils vom 11. September 2017 beantragte. Die Ausweisungsverfügung stützte sich folglich auf dieses Obergerichtsurteil. Wie die Beschuldigte zu Recht monierte, erschwerte dieser Fehler nicht nur die Vorbereitung ihrer Verteidigung, sondern führte auch zu Widersprüchen im angefochtenen Urteil. Das Bezirksgericht ging von einem falschen Sach- verhalt aus und stützte die Verurteilung der Beschuldigten schliesslich auf eine fehlerhafte Anklageschrift. - 13 - Im Zeitpunkt der Ausweisung waren zwei von der Beschuldigten angestreng- te Beschwerdeverfahren (Zivilsachenbeschwerde beim Bundesgericht ge- gen das Obergerichtsurteil, Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen die Ausweisungsverfügung) hängig. Angesichts dieser Situation hätte die Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung in der Anklageschrift präzi- se bezeichnet werden müssen, zumal die Beschuldigte bereits in der polizei- lichen Einvernahme ihre Ansicht kundgetan hatte, dass das Bundesge- richtsurteil vom 6. November 2017 lediglich das Verfahren betreffe und be- stätige, dass das Betreibungsamt für die Ausweisung zuständig sei, das Be- zirksgericht Meilen über die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Aus- weisung aber noch nicht entschieden habe (Urk. 9 Frage/Antwort 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage, ob die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des Anklageprinzips zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Veranlassung führen müsste, hier aber offen bleiben.
  33. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts sei gerichtlich ent- schieden worden, dass das Eigentum an der Liegenschaft D._____-strasse … auf die Privatklägerin übergegangen sei. Im Zeitpunkt, als die Beschuldig- te sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe, habe die Privatklägerin die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft gehabt. Durch das Auswechseln der Schlosszylinder im Rahmen der Ausweisung der Beschuldigten am 8. November 2017 habe die Privatklägerin den Willen zum Ausdruck gebracht, dass niemand, insbesondere nicht die Beschuldigte, das Haus betreten sol- le. Die Beschuldigte habe sich unbestrittenermassen am 8. und 9. Novem- ber 2017 wieder in der Liegenschaft aufgehalten. Wie lange sie dort verweilt habe, sei unklar, spiele aber für die Frage, ob sie durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt habe, keine Rolle (Urk. 82 S. 11-12). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei die vorliegende Konstella- tion mit einem Mietverhältnis und der entsprechenden Interessenlage der - 14 - Vertragsparteien nicht vergleichbar. Es bestehe daher kein Grund, die vor- liegende Situation aus strafrechtlicher Sicht gleich zu behandeln wie das Verweilen eines Mieters in den Mieträumen nach Beendigung des Mietver- trags. Ausserdem ende das Hausrecht des Mieters in jedem Fall mit dessen Auszug. Vorliegend sei die Beschuldigte ausgewiesen worden, was einem Auszug des Mieters gleichkomme. Selbst wenn die Beschuldigte Mieterin gewesen wäre, hätte sie im Zeitpunkt der Ausweisung das Hausrecht dem- nach verloren. Das tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten betref- fe den Zeitraum nach ihrer zwangsweisen Ausweisung. Die Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB somit erfüllt (Urk. 82 S. 12). 3.2 An der Berufungsverhandlung wandte die Beschuldigte ein, sie habe zwar die Schlosszylinder auswechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zu- rückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stun- den im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Sodann sei die Schuldfrage insoweit nicht geklärt, als nicht definiert worden sei, wer das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus gehabt habe (Prot. II S. 16, 19 ff.). Man dürfe sie, die Beschuldigte, nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. Novem- ber 2017 in ihrem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonventi- on sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24). 3.3 Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehö- renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen be- stimmten Raum ungestört zu herrschen. Das Hausrecht ist Teil des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die - 15 - Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3). Träger des Hausrechts können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (BGE 118 IV 167 E. 2c). Tathandlung ist das Eindringen in einen bestimmten Raum gegen den Willen des Berechtigten oder das Verweilen darin trotz Aufforderung des Berechtig- ten, sich zu entfernen. Bei der Tatbestandsvariante des Eindringens genügt es bereits, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers, etwa mit einem Fuss zwischen Tür und Schwelle, in den Raum gelangt (BGE 128 IV 81 E. 4a; GUNHILD GODENZI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N. 8; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 24). Der Wille des Berechtigten, dass jemand einen bestimmten Raum nicht betreten soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 E. 5b). Die zweite Tatbestandsvariante, das Verweilen in einem Raum, setzt voraus, dass der Täter nach der Aufforderung zum Verlassen des Raumes noch eine gewisse Dauer unberechtigterweise im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um die Aufforderung des Berechtigten zum Ver- lassen des geschützten Raumes nicht kümmert (BGE 128 IV 81 E. 4a; DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N. 35; ANDREAS DONATSCH, in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 186 N. 15). Art. 186 StGB hat indessen einzig die Funktion, die Privat- und Geheim- sphäre des Wohnungsinhabers zu schützen. Die Strafbestimmung dient nicht dazu, die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher An- sprüche mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern. Daher begeht beispielswei- se ein Mieter keinen Hausfriedensbruch, wenn er in dem ihm gekündigten Objekt über den Kündigungstermin hinaus verbleibt, obwohl er vom Hausei- gentümer zum Verlassen der Liegenschaft aufgefordert wurde. Das Haus- - 16 - recht des Mieters endet aber in jedem Fall mit dem tatsächlichen Auszug aus den gemieteten Räumen (BGE 112 IV 31 E. 3c; Urteile des Bundesge- richts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). 3.4 Im vorliegenden Fall ging das Eigentum an der Liegenschaft D._____- strasse …, C._____, in der Zwangsversteigerung am 8. Juni 2016 mit dem Zuschlag auf die Privatklägerin über. Diese verlangte in der Folge die Räu- mung des Wohnhauses D._____-strasse .... Das Hausrecht, d.h. die straf- rechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft, stand dieser aber vorerst weiterhin zu. Wie gesagt dient Art. 186 StGB nicht dazu, dem Eigentümer der Liegenschaft die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Ansprüche zu er- leichtern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Situation der Be- schuldigten insoweit mit derjenigen eines Mieters des besagten Wohnhau- ses durchaus vergleichbar. Mit Urteil vom 7. Juli 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Be- schuldigte zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegen- schaft unter Androhung der Zwangsvollstreckung. Das Obergericht bestätig- te den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt C._____ war folglich berechtigt und verpflichtet, auf Begehren der Privatklägerschaft die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Das Amt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungsverfügung und setzte die zwangsweise Räumung auf den 8. November 2017 an. Wie das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeammannamt mit Beschluss vom 30. April 2018 (Urk. 35A/21) festhielt, war dieses Vorge- hen rechtmässig. Da die Beschuldigte ihrer Verpflichtung zur Räumung und ordnungsgemäs- sen Übergabe des Wohnhauses weiterhin nicht nachkam, liess das Ge- meindeammannamt das Wohnhaus, wie angekündigt, am 8. November 2017 zwangsweise räumen und die Schlosszylinder auswechseln. Die Voll- streckung der Ausweisungsverfügung war ebenfalls rechtmässig. Daran - 17 - vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte gegen das Obergerichts- urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhob und ein Gesuch um aufschie- bende Wirkung stellte, nichts zu ändern. Entgegen der an der Berufungsver- handlung dargetanen Behauptung gab das Bundesgericht dem Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung nicht statt, sondern hielt im be- treffenden Urteil vom 6. November 2017 explizit fest, dass das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache, d.h. der Abweisung der Beschwerde der Be- schuldigten gegen das Obergerichtsurteil, gegenstandslos geworden sei (Ur- teil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 4). Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass mit der rechtmässig erfolgten Vollstreckung des Räumungs- begehrens das Hausrecht, mithin der Schutz der Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten, erloschen war. Mit dem Ausweisungsbegehren und dem Auswechseln der Schlosszylinder an den Türen des Wohnhauses D._____-strasse ... brachte die Privatkläge- rin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie den weiteren Verbleib der Beschuldigten im Wohnhaus nicht tolerierte. Rein objektiv betrachtet hätte sich die Beschuldigte am Abend des 8. November 2017 und am 9. Novem- ber 2017 nicht erneut Zutritt zur Liegenschaft verschaffen dürfen. Dabei ist unerheblich, ob sie lediglich geduscht oder die Nacht vom 8. auf den 9. No- vember 2017 im Haus verbrachte. Wie gesagt ist die Dauer des Aufenthalts bei der Tatbestandsvariante des unberechtigten Eindringens in einen ge- schützten Raum unerheblich. Das angefochtene Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen ist insoweit nicht zu beanstanden.
  34. 4.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei erstellt, dass sich die Beschuldigte am 8. und
  35. November 2017 mit Wissen und Willen in das Wohnhaus D._____-strasse ... begeben habe. Die Beschuldigte habe aber geltend gemacht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt der Ausweisung noch ihr Eigentum gewesen und die Ausweisungsverfügung vom 15. Sep- - 18 - tember 2017 am Tag der Ausweisung am 8. November 2017 noch nicht rechtskräftig geworden sei (Urk. 82 S. 13-14). Die Beschuldigte habe indes- sen nie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass das Betreten eines fremden Hauses ohne eine entsprechende Befugnis keine Straftat sei. Demnach sei ein Rechtsirrtum auf Seiten der Beschuldigten auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 14). Ebenso wenig habe sich die Beschuldigte über die Vollstreckbarkeit des Ur- teils des Obergerichts vom 11. September 2017 getäuscht. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte diverse Eingaben und Rechtsschriften ohne anwaltliche Vertretung, namentlich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gegen das obergerichtli- che Urteil vom 11. September 2017, verfasst habe. Diese äusseren Um- stände deuteten darauf hin, dass die Beschuldigte keine falschen Vorstel- lungen über die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils und demnach über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung des Gemeindeam- mannamts gehabt habe. Ein Sachverhaltsirrtum sei insoweit auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 17). Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihrer Vorstellungen über die Ei- gentumsverhältnisse an der Liegenschaft D._____-strasse ... seien wider- sprüchlich. Das Bundesgericht habe am 12. April 2017 entschieden, dass der Steigerungszuschlag der Liegenschaft an die Privatklägerin rechtmässig erfolgt sei. Dies habe die Beschuldigte gewusst. Spätestens mit der Zustel- lung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017 habe die Be- schuldigte die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft gekannt. In die- sem Urteil sei die Rechtslage klar dargestellt worden. Die Beschuldigte habe davon Kenntnis gehabt, dass sie die Liegenschaft verlassen müsse und nicht mehr zurückkehren könne. Auch in der Ausweisungsverfügung des Gemeindeammanns sei unmissverständlich festgehalten worden, dass sie das Wohnhaus verlassen müsse und die Ausweisung bevorstehe (Urk. 82 S. 19). - 19 - Vor dem Hintergrund der ergangenen Gerichtsurteile habe sich die Beschul- digte nicht auf eine mündlich erteilte Auskunft einer Grundbuchbeamtin ver- lassen können, die gesagt haben solle, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt worden, weshalb die Privatklägerin die Voraussetzungen für den Grund- bucheintrag als Eigentümerin nicht erfülle. Die Auskunft habe die Beschul- digte allenfalls verunsichert, jedoch keinesfalls zur Überzeugung führen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin der Liegenschaft sei (Urk. 82 S. 19-20). Das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeam- mannamt habe mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 das Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung abgewiesen. Die Verfügung sei der Beschuldigten am 1. November 2017, somit sieben Tage vor dem Ausweisungstermin, zu- gegangen. Die Beschuldigte habe, nachdem sie vom Gemeindeammannamt mit Hilfe der Polizei aus dem Wohnhaus ausgewiesen worden sei, im Zeit- punkt der Tatbegehung nicht der Überzeugung sein können, dass sie noch immer Eigentümerin der Liegenschaft sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien reine Schutzbehauptungen. Im Tatzeitpunkt sei sich die Beschuldigte über die Unrechtmässigkeit des Eindringens in die Liegenschaft im Klaren gewesen und habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs demnach vor- sätzlich erfüllt (Urk. 82 S. 20). 4.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte erneut geltend, das Obergerichtsurteil sei im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung gar noch nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Ge- mäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wir- kung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementspre- chend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Auswei- - 20 - sungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gül- tige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, S. 17-18). Es seien damals zwei parallele Verfahren, ein Beschwerdeverfahren gegen das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 und ein Beschwerdeverfah- ren gegen die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017, hängig ge- wesen (Prot. II S. 16). Das Bundesgericht habe sich nie zur Frage der Voll- streckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema ihrer Beschwer- de gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ausweisung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am
  36. April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, seinen diesbezüglichen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19). 4.3 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Ei- nem solchen Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) unterliegt, wer in Kenntnis sämtli- cher Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun fälschlicher- weise für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechts- widrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1, nicht publ. in BGE 146 IV 126). War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachver- haltsirrtum ist auch der Irrtum über einzelne Tatbestandsmerkmale (Tatbe- standsirrtum). Nach Rechtsprechung und Lehre ist es unerheblich, ob der Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer falschen Vorstel- lung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur beruht (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV - 21 - 126]; WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N. 4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 13 N. 10). Dem Irrenden fehlt in dieser Konstellation der Vorsatz zur Erfüllung der frag- lichen Strafnorm. In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrläs- siger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver- mieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe be- droht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum hängt demnach nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung ausserrechtliche Tatsachen oder eine Rechtsfrage betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über deskrip- tive Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestands- merkmale rechtlicher Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom
  37. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 126]). 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu Recht. Die Argumentation der Beschuldigten zielte nicht auf einen Irrtum über die Rechtmässigkeit des Betretens einer fremden Liegenschaft ohne Berechti- gung als solches, sondern die Beschuldigte machte einen Irrtum über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung geltend. 4.4.2 Das Betreibungsamt führte am 8. Juni 2016 die Versteigerung des Wohn- hauses durch. Den Steigerungszuschlag erhielt die Privatklägerin. Die Be- schuldigte beschritt dagegen den Rechtsweg. Mit Urteil 5A_43/2017 vom
  38. April 2017 (Urk. 2/3) wies das Bundesgericht die Zivilsachenbeschwerde der Beschuldigten betreffend den Steigerungszuschlag letztinstanzlich ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Damit wurde der Steigerungszuschlag rechtskräftig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte ab die- sem Zeitpunkt wusste, dass der Zuschlag des Wohnhauses rechtmässig war. - 22 - Die Privatklägerschaft stellte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Ausweisung der Beschuldigten aus dem Wohnhaus. Mit Urteil vom
  39. Juli 2017 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung verpflich- tete das Bezirksgericht die Beschuldigte, das Wohnhaus zu räumen und der Privatklägerin ordnungsgemäss zu übergeben (Urk. 35A/7C/2). In der Ur- teilsbegründung hielt das Bezirksgericht fest, dass die Privatklägerin mit Rechtskraft des Steigerungszuschlags das Grundstück zu Eigentum erwor- ben habe. Mit dem Zuschlag erwerbe der Ersteigerer das Eigentum an der versteigerten Sache originär kraft rechtsgestaltender amtlicher Verfügung. Der Eintrag im Grundbuch erfolge lediglich deklaratorisch (Urk. 35A/7C/2 S. 6). Im Urteil vom 11. September 2017 (Urk. 35A/7C/4) legte das Obergericht die durch den Steigerungszuschlag bewirkten Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus nochmals einlässlich dar. Das Obergericht wies die Beschuldigte ebenfalls darauf hin, dass der Ersteigerer bei der Zwangsverwertung bereits mit dem Zuschlag Eigentum am betreffenden Grundstück erwerbe und es nicht darauf ankomme, ob die Kosten der Eigentumsübertragung und der Zuschlagspreis bereits vollständig bezahlt worden seien. Bei der Zwangs- verwertung gehe das Eigentum – als Ausnahme zu den sonstigen Arten des Grundstückerwerbs – schon vor dem Grundbucheintrag auf den Ersteigerer über. Der Grundbucheintrag habe nur deklaratorische Wirkung (Urk. 35A/7C/4 S. 7). Die Vorinstanz erkannte daher zu Recht, dass die Beschuldigte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus D._____-strasse ... keinem Sach- verhaltsirrtum unterlag. 4.4.3 Die Privatklägerschaft verlangte beim Gemeindeammannamt C._____ die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungs- verfügung und setzte den Ausweisungstermin auf den 8. November 2017, 09.00 Uhr, an (Urk. 2/5). - 23 - Die Beschuldigte erhob am 15. Oktober 2017 gegen das Urteil des Oberge- richts vom 11. September 2017 beim Bundesgericht Zivilsachen- und Ver- fassungsbeschwerde (Beizugsakten, Urk. 7/1). Das Obergericht wies am Ende des Dispositivs darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde ans Bun- desgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 35A/7C/4 S. 10). In einer persönlich verfassten Rechtsschrift beantragte die Beschuldigte beim Bundesgericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de, da das Gemeindeammannamt bereits eine Ausweisungsverfügung er- lassen habe (Beizugsakten, Urk. 7/1 S. 3). Der Beschuldigten war demnach bewusst, dass das obergerichtliche Urteil grundsätzlich vollstreckbar war. An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht reichte die Beschuldigte indessen zwei Dokumente ein, aus denen nach ihrer Ansicht hervorgehe, dass das Bundesgericht ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegen das Obergerichtsurteil entsprochen habe. Dabei handelt es sich um zwei Präsidialverfügungen betreffend «Fristansetzung zur Beant- wortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 103 Bundes- gerichtsgesetz (BGG), mit provisorischer Anordnung» an die Adresse der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich und den Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft (Urk. 110/22 und 110/23). Weiter wurde in den Präsidialverfü- gungen festgehalten, dass die Verfügungsadressaten bis zum 31. Oktober 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nehmen könnten und Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde. In Kursivschrift wur- de in den Präsidialverfügungen sodann Folgendes festgehalten: «Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungsvorkehrungen zu unter- bleiben». Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte – wie sie an der Berufungsverhandlung sinngemäss darlegte (vgl. Prot. II S. 15, 17- 18) – tatsächlich glaubte, infolge Stillschweigen der Gegenpartei sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung am 8. November 2017 sei daher widerrechtlich gewesen. Dieses subjektive Verständnis der Beschuldigten wird noch zu- - 24 - sätzlich unterstützt durch den Vermerk in den bundesgerichtlichen Präsidial- verfügungen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ein Schwebezustand besteht, während dem keine Vollzugshand- lungen ergehen dürfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil zwar ab und erklärte das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos (Urteil 5A_811/2017, Urk. 2/4). Aus diesem Grund blieb das Obergerichtsur- teil Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung und musste nach Ergehen des Bundesgerichtsurteil keine neue Ausweisungsverfügung erlassen wer- den (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, Art. 103 N. 6 e contratio). Jedoch ist nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen und auch nicht nachweisbar, dass die Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt der Tatbegehung am 8./9. November 2017, d.h. zwei Tage nach Ergehen des besagten Bundesgerichtsurteils, tatsächlich Kenntnis von diesem Urteil resp. von der Gegenstandslosigkeit ihres Gesuchs um auf- schiebende Wirkung genommen hatte. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nach wie vor der Ansicht war, dass das Urteil des Obergerichts nicht vollstreckt werden dürfe, und sich deshalb berechtigt sah, sich erneut Zutritt zum Haus zu verschaffen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte weder das Wissen noch den Willen hatte, einen Hausfriedensbruch zu begehen. 4.4.4 Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Vorsatzdelikt handelt und der Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden kann, ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.
  40. Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Sachbeschädigung, bei der es sich ebenfalls um ein Vorsatzdelikt handelt. Da die Beschuldigte glaubte, nach wie vor über das Hausrecht zu verfügen, sah sie sich berechtigt, die Schlosszylinder auszuwechseln, um sich nach der aus ihrer Sicht unrecht- mässigen Ausweisung erneut Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen. Die Be- - 25 - schuldigte ist demnach auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizu- sprechen. IV. (Kosten und Entschädigung) Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigten ist für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung zulasten der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010, AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr CHF 600.– bis maximal CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zu be- rücksichtigen sind des Weiteren die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 13'000.– (CHF 8'000.– plus EUR 1'500.– plus EUR 3'000.–) geltend (Prot. II S. 26). In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte sich im zweitinstanzlichen Verfahren selber verteidigte und somit für diesen Verfahrensabschnitt keine Anwaltskosten zu tragen hat, das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht stattfand und die Strafsa- che nicht als komplex einzustufen ist, erscheint die Zusprechung einer Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 8'000.– als angemessen. - 26 - Es wird erkannt:
  41. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  43. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
  44. Der Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von insgesamt CHF 8'000.– zugesprochen.
  45. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG (im Doppel für sich und die Privatklägerin) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Kopie von Urk. 83 zwecks Löschung der Strafuntersuchung.
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190524-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin Dr. iur. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 21. Mai 2021 in Sachen A._____, Dr., Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 27. August 2019 (GB190003)

- 2 - Anklageschrift: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Januar 2019 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 200.–) bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 400.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 1'600.– Kosten total

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.

6. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten: (Urk. 84 S. 2, sinngemäss)

1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils sei- en die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens vollum- fänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigten sei in Abänderung des angefochtenen Urteils angemes- sene Entschädigung und Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und die Berufungsklägerin sei angemessen (inklusive der Verteidigerkosten) zu entschädigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See Oberland: (Urk. 87, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Keine Anträge Erwägungen I. (Verfahrensgang)

1. A._____ wird zur Last gelegt, einen Hausfriedensbruch und eine Sachbe- schädigung zum Nachteil der B._____ AG begangen zu haben. Die Ge-

- 4 - schädigte konstituierte sich im Strafpunkt als Privatklägerin, stellte aber kei- ne Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche (vgl. Urk. 17). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 11. Januar 2019 einen Strafbe- fehl und bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingt zu vollziehenden Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 300.–) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 21). Die Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfah- rens an das Bezirksgericht Meilen (Urk. 33).

2. Mit Urteil vom 27. August 2019 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen A._____ des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte sie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätze zu je CHF 10.– (entsprechend CHF 200.–). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.

3. Das bezirksgerichtliche Urteil wurde den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben resp. zugestellt (Urk. 75 und Urk. 76/1-2). Die Verteidi- gerin von A._____ (fortan Beschuldigte) meldete dagegen am 6. September 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 77). Nachdem die Verteidigerin das begründete Urteil der Vorinstanz am 4. No- vember 2019 in Empfang genommen hatte (Urk. 81/2), reichte sie am 22. November 2019 beim Obergericht Zürich fristgerecht die Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (Urk. 84).

4. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 wurde der Staatsanwalt- schaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklä- gerschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 85). Des Weiteren wurde der Beschuldigten aufgegeben, innert Frist das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen.

- 5 -

5. In der Eingabe vom 29. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 87).

6. Am 5. Dezember 2019 stellte die Verteidigerin ein Gesuch um Fristerstre- ckung für die Einreichung des Datenerfassungsblatts und der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 88).

7. Am 17. Januar 2020 teilte die Verteidigerin der hiesigen Berufungskammer mit, dass sie das Mandat als Verteidigerin der Beschuldigten niedergelegt habe (Urk. 91).

8. Am 17. Februar 2020 erfolgte die Vorladung der Parteien auf den 29. Mai 2020 zur Berufungsverhandlung und die Verhandlungsanzeige an die Pri- vatklägerschaft (Urk. 92).

9. Die Beschuldigte stellte am 1. März 2020 bei der hiesigen Berufungskammer ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung resp. um unentgelt- liche Rechtspflege sowie ein Gesuch um Verschiebung der Berufungsver- handlung (Urk. 93). Beide Gesuche wurden mit Präsidialverfügung vom

4. März 2020 abgewiesen (Urk. 95).

10. Am 4. Mai 2020 erhob die Beschuldigte gegen die Präsidialverfügung vom

4. März 2020, mit welcher ihr Gesuch um Bestellung einer amtlichen Vertei- digung abgewiesen wurde, beim Bundesgericht Beschwerde. Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 14. Mai 2020 die Ladung für die Be- rufungsverhandlung vom 29. Mai 2020 abgenommen (Urk. 98).

11. Mit Urteil vom 26. Mai 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ge- gen die Präsidialverfügung vom 4. März 2020 nicht ein (Urk. 101/1).

12. Die Berufungsverhandlung fand am 23. April 2021 statt. Die Beschuldigte erschien ohne Verteidigung. Aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise neue Unterlagen zu den Ak- ten reichte (Urk. 110/1-25), wurde das Urteil des Obergerichts im Anschluss

- 6 - an die Berufungsverhandlung nicht sofort eröffnet. Die Beschuldigte erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. II S. 26). II. (Prozessuales)

1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldig- te hat das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten angefochten. Folg- lich ist das erstinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefoch- tenen Punkten umfassend (Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). III. (Schuldpunkt) 1. 1.1 Das Bezirksgericht hielt im angefochtenen Urteil zunächst den Anklagevor- wurf der Staatsanwaltschaft See/Oberland im Strafbefehl vom 11. Januar 2019 (Urk. 21) fest. Danach sei die Beschuldigte am 8. November 2017 ge- stützt auf ein in der Sache ergangenes Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 durch das Gemeindeammannamt C._____ aus der ehemals in ih- rem, nunmehr im Eigentum der Privatklägerin stehenden Liegenschaft D._____-strasse … in C._____ unter Zwang ausgewiesen worden. Am sel- ben Tag sei die Beschuldigte zu ihrem ehemaligen Wohnhaus zurückge- kehrt und habe die Türschlösser auswechseln lassen. Dabei habe sie in Kauf genommen, der Privatklägerin einen Sachschaden in der Höhe von CHF 500.— zugefügt zu haben. Weiter habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich das Wohnhaus gegen den Willen der Privatklägerin betreten und sich während unbekannter Dauer, längstens bis am Mittag des 9. No-

- 7 - vember 2011, darin aufgehalten, obschon sie Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe (Urk. 82 S. 7). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass dem Strafverfahren diverse zivil- und betreibungsrechtliche Verfahren vorausgegangen seien. Die Beschuldigte und ihr damaliger Ehemann seien dereinst je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks D._____-strasse … in C._____ gewesen. Beide Miteigen- tumsanteile seien gepfändet und für beide Miteigentumsanteile sei die Ver- wertung verlangt worden. Das Betreibungsamt habe das Grundstück am

8. Juni 2016 öffentlich versteigert. Den Zuschlag habe die Privatklägerschaft erhalten. Die Beschuldigte habe gegen den Zuschlag erfolglos den Rechts- weg beschritten (Urk. 82 S. 6-7). Auf Gesuch der Privatklägerschaft um Rechtsschutz in klaren Fällen habe das Bezirksgericht Zürich die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Juli 2017 zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegenschaft verpflichtet und das Gemeindeammannamt C._____ angewiesen, das Urteil auf Verlan- gen der Privatklägerschaft zu vollstrecken. Das Obergericht Zürich habe die gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung mit Urteil vom 11. September 2017 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung habe das Ober- gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass der Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Bundesgericht habe das von der Beschuldigten ergriffene Rechtsmittel mit Urteil vom

6. November 2017 ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei (Urk. 82 S. 7). Noch vor Ergehen des Bundesgerichtsurteils habe die Privatklägerin ge- stützt auf das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juli 2017 die Ausweisung der Beschuldigten verlangt. In der Ausweisungsanzeige vom 15. September 2017, welche der Beschuldigten am 25. September 2017 zugestellt worden sei, sei diese – unter Androhung der zwangsweisen Ausweisung am 8. No- vember 2017 – aufgefordert worden, das auf dem Grundstück D._____- strasse … in C._____ gelegene Wohnhaus zu räumen (Urk. 82 S. 7).

- 8 - In der Folge habe die Beschuldigte beim Bezirksgericht Meilen Aufsichtsbe- schwerde gegen die Ausweisungsverfügung des Gemeindeammannamtes erhoben. Das Gesuch der Beschuldigten um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde sei mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab- gewiesen worden. Mit Beschluss vom 30. April 2018 habe das Bezirksge- richt Meilen die Aufsichtsbeschwerde aufgrund der mittlerweile vollzogenen Ausweisung als gegenstandslos abgeschrieben, soweit es darauf eingetre- ten sei. Dennoch habe das Gericht die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Ausweisung gestützt auf die Ausweisungsanzeige rechtsgültig er- folgt sei. Die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich habe diesen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen mit Beschluss vom 7. September 2018 geschützt (Urk. 82 S. 8). Gemäss dem Schlussbericht des Gemeindeammannamtes sei die Auswei- sung am 8. November 2017 unter Mithilfe der Polizei durchgeführt worden. Die Beschuldigte und ihr Sohn seien vor Ort gewesen. Es seien die Schlosszylinder von drei Aussentüren ausgewechselt worden. Am 9. No- vember 2017 habe das Gemeindeammannamt Kenntnis davon bekommen, dass sich die Beschuldigte wieder Zutritt zum Wohnhaus verschafft habe. Gemäss den polizeilichen Abklärungen habe die Beschuldigte einen Schlüs- seldienst aufgeboten und ihn unter Angabe, die Schlüssel zu ihrem Wohn- haus verloren zu haben, mit der Auswechslung der Schlosszylinder beauf- tragt (Urk. 82 S. 8-9). 1.2 Die Beschuldigte brachte der Darstellung des äusseren Sachverhalts im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände entgegen. Sie führte an der Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass sie am 8. November 2017, nach- dem sie unter Zwang ausgewiesen worden sei, durch einen Schlüsselser- vice die Türschlösser des Wohnhauses habe auswechseln lassen, sich so erneut Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe und am 9. November 2017 ein letztes Mal ins Wohnhaus zurückgekehrt sei (vgl. Urk. 82 S. 9). An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht wandte die Beschuldigte ein, diese Version treffe nicht zu. Sie habe zwar die Schlosszylinder aus-

- 9 - wechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zurückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe lediglich duschen wollen. Zudem habe sie Nah- rungsmittel und ihr Mobiltelefon mitnehmen und ihre Identitätspapiere finden wollen. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stunden im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Weiter brachte die Beschuldigte unter Einreichung teilweise neuer Unterla- gen (Urk. 110/1-25) im Wesentlichen vor, die Anklageschrift sei fehlerhaft. Darin stehe, dass sie, die Beschuldigte, gestützt auf das Bundesgerichtsur- teil vom 6. November 2017 aus ihrem Wohnhaus ausgewiesen worden sei. Dies treffe aber nicht zu. Sie sei gestützt auf das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 ausgewiesen worden (Prot. II S. 15, 17, 18). Die Auswei- sungsverfügung datiere vom 14. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt sei das Obergerichtsurteil noch nicht eröffnet gewesen. Sie habe erst am 20. September 2017 Kenntnis davon erhalten. Der Erlass einer Ausweisungs- verfügung gestützt auf ein nicht eröffnetes Urteil stelle bereits einen ersten Fehler dar (Prot. II S. 17). Sodann sei das Obergerichtsurteil im Zeitpunkt des Erlasses der Auswei- sungsverfügung noch gar nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde auf- schiebende Wirkung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementsprechend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschie- bende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gültige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, 17-18). Sie, die Beschuldigte, sei der Ansicht, dass man präzise sein müsse, wenn man ge- gen jemanden Anklage erhebe. Man müsse sich dabei festlegen, gegen welches Urteil sie verstossen haben solle (Prot. II S. 19).

- 10 - Laut der Beschuldigten wäre richtig gewesen, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten und erst danach eine Ausweisungsverfügung zu erlassen. Dies ergebe sich aus zwei Schemata (Urk. 110/13 und 110/14), die sie, die Be- schuldigte, für die Berufungsverhandlung vorbereitet habe. In der ersten Phase werde das Haus verkauft. In der zweiten Phase warte man, bis das Gericht darüber entschieden habe. Erst in der dritten Phase komme es zur Vollstreckung. Es genüge nicht, ein Recht zu erlangen. Man müsse es auch vollstrecken können (Prot. II S. 18). Man sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass das Bundesgerichtsurteil sofort hätte vollzogen werden kön- nen. Man habe nicht gesehen, dass damals zwei parallele Verfahren hängig gewesen seien. Dies habe zu einem Durcheinander geführt (Prot. II S. 16, 18). Im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts und in der Anklage stehe, dass die Ausweisung gestützt auf das Bundesgerichtsurteil vom 6. Novem- ber 2017 erfolgt sei. Wenn dies stimmen würde, sei nicht einleuchtend, wes- halb das Bezirksgericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids das Obergerichtsurteil überhaupt erwähne. Dies sei widersprüchlich (Prot. II S. 16, 18). Das Bundesgericht habe sich jedenfalls nie zur Frage der Vollstreckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema der Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Auswei- sung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am 13. April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, diesbezüglich seinen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19). Sodann sei die Schuldfrage nicht geklärt worden, da nicht definiert worden sei, wem das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus zustehe. Die Strafbehörden hätten nicht genügend abgeklärt, wer dort wohnhaft gewesen bzw. länger an dieser Liegenschaft berechtigt gewesen sei. Sie habe 15 Jahre in diesem Haus gelebt. In diesem Haus habe sich ihr gesamter Haus- rat befunden (Prot. II S. 16, 19 ff.). Als sie nach der Ausweisung von der Po-

- 11 - lizei vorgeladen worden sei, habe sie sich nicht im Besitz ihrer persönlichen Unterlagen befunden. Deshalb habe sie sich nicht ausreichend verteidigen können (Prot. II S. 24). Man dürfe sie nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. November 2017 in ih- rem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonvention sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24). Sie sei berechtigt gewesen, am 8. November 2017 in ihr Haus zurückzukehren. In ihrem eigenen Haus könne sie keinen Hausfriedensbruch begehen (Prot. II S. 25). 2. 2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbe- fehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie an- geklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entschei- dend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter

- 12 - Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus der Funktion des Strafbefehls als Anklageersatz ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift ge- stellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Das heisst, es bedarf ei- ner konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des der beschuldigten Person vorgeworfenen Sachverhalts (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Zür- cher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 353 N. 3). Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Straftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersicht- lich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall der Einsprache) zur Anklage gebracht wird. Der Vorbehalt ei- ner abweichenden rechtlichen Würdigung (Art. 344 StPO) ändert daran nichts, da sich dieser nur auf eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung bezieht und eine nicht ordnungsgemäss erstellte Anklage nicht zu ersetzen oder zu ergänzen vermag (BGE 140 IV 188 E. 1.5). 2.2 Laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde die Beschul- digte gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2017 aus ihrem ehemaligen Wohnhaus ausgewiesen (Urk. 21 S. 2 = Anhang von Urk. 82). Dies trifft nicht zu, ergibt sich doch unmissverständlich aus der Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017 (Urk. 2/5), dass die Privat- klägerin die Vollstreckung des Obergerichtsurteils vom 11. September 2017 beantragte. Die Ausweisungsverfügung stützte sich folglich auf dieses Obergerichtsurteil. Wie die Beschuldigte zu Recht monierte, erschwerte dieser Fehler nicht nur die Vorbereitung ihrer Verteidigung, sondern führte auch zu Widersprüchen im angefochtenen Urteil. Das Bezirksgericht ging von einem falschen Sach- verhalt aus und stützte die Verurteilung der Beschuldigten schliesslich auf eine fehlerhafte Anklageschrift.

- 13 - Im Zeitpunkt der Ausweisung waren zwei von der Beschuldigten angestreng- te Beschwerdeverfahren (Zivilsachenbeschwerde beim Bundesgericht ge- gen das Obergerichtsurteil, Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen die Ausweisungsverfügung) hängig. Angesichts dieser Situation hätte die Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung in der Anklageschrift präzi- se bezeichnet werden müssen, zumal die Beschuldigte bereits in der polizei- lichen Einvernahme ihre Ansicht kundgetan hatte, dass das Bundesge- richtsurteil vom 6. November 2017 lediglich das Verfahren betreffe und be- stätige, dass das Betreibungsamt für die Ausweisung zuständig sei, das Be- zirksgericht Meilen über die materielle Frage der Rechtmässigkeit der Aus- weisung aber noch nicht entschieden habe (Urk. 9 Frage/Antwort 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage, ob die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des Anklageprinzips zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Veranlassung führen müsste, hier aber offen bleiben. 3. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts sei gerichtlich ent- schieden worden, dass das Eigentum an der Liegenschaft D._____-strasse … auf die Privatklägerin übergegangen sei. Im Zeitpunkt, als die Beschuldig- te sich Zutritt zur Liegenschaft verschafft habe, habe die Privatklägerin die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft gehabt. Durch das Auswechseln der Schlosszylinder im Rahmen der Ausweisung der Beschuldigten am 8. November 2017 habe die Privatklägerin den Willen zum Ausdruck gebracht, dass niemand, insbesondere nicht die Beschuldigte, das Haus betreten sol- le. Die Beschuldigte habe sich unbestrittenermassen am 8. und 9. Novem- ber 2017 wieder in der Liegenschaft aufgehalten. Wie lange sie dort verweilt habe, sei unklar, spiele aber für die Frage, ob sie durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt habe, keine Rolle (Urk. 82 S. 11-12). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sei die vorliegende Konstella- tion mit einem Mietverhältnis und der entsprechenden Interessenlage der

- 14 - Vertragsparteien nicht vergleichbar. Es bestehe daher kein Grund, die vor- liegende Situation aus strafrechtlicher Sicht gleich zu behandeln wie das Verweilen eines Mieters in den Mieträumen nach Beendigung des Mietver- trags. Ausserdem ende das Hausrecht des Mieters in jedem Fall mit dessen Auszug. Vorliegend sei die Beschuldigte ausgewiesen worden, was einem Auszug des Mieters gleichkomme. Selbst wenn die Beschuldigte Mieterin gewesen wäre, hätte sie im Zeitpunkt der Ausweisung das Hausrecht dem- nach verloren. Das tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten betref- fe den Zeitraum nach ihrer zwangsweisen Ausweisung. Die Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand von Art. 186 StGB somit erfüllt (Urk. 82 S. 12). 3.2 An der Berufungsverhandlung wandte die Beschuldigte ein, sie habe zwar die Schlosszylinder auswechseln lassen. Jedoch sei sie nicht ins Haus zu- rückgekehrt, um dort zu übernachten. Sie habe sich maximal 3 bis 4 Stun- den im Wohnhaus aufgehalten (Prot. II S. 14). Sodann sei die Schuldfrage insoweit nicht geklärt, als nicht definiert worden sei, wer das Wohnrecht in ihrem ehemaligen Wohnhaus gehabt habe (Prot. II S. 16, 19 ff.). Man dürfe sie, die Beschuldigte, nur verurteilen, wenn man beweisen könne, dass sie kein Recht gehabt habe, sich am 8. Novem- ber 2017 in ihrem Haus aufzuhalten. Gemäss der Menschenrechtskonventi- on sei selbst ein illegaler Wohnsitz geschützt (Prot. II S. 24). 3.3 Den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehö- renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen be- stimmten Raum ungestört zu herrschen. Das Hausrecht ist Teil des Rechts auf Privat- und Geheimsphäre. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die

- 15 - Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3). Träger des Hausrechts können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (BGE 118 IV 167 E. 2c). Tathandlung ist das Eindringen in einen bestimmten Raum gegen den Willen des Berechtigten oder das Verweilen darin trotz Aufforderung des Berechtig- ten, sich zu entfernen. Bei der Tatbestandsvariante des Eindringens genügt es bereits, wenn der Täter mit einem Teil seines Körpers, etwa mit einem Fuss zwischen Tür und Schwelle, in den Raum gelangt (BGE 128 IV 81 E. 4a; GUNHILD GODENZI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 186 N. 8; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N. 24). Der Wille des Berechtigten, dass jemand einen bestimmten Raum nicht betreten soll, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGE 128 IV 81 E. 4a; 108 IV 33 E. 5b). Die zweite Tatbestandsvariante, das Verweilen in einem Raum, setzt voraus, dass der Täter nach der Aufforderung zum Verlassen des Raumes noch eine gewisse Dauer unberechtigterweise im Raum verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um die Aufforderung des Berechtigten zum Ver- lassen des geschützten Raumes nicht kümmert (BGE 128 IV 81 E. 4a; DEL- NON/RÜDY, a.a.O., Art. 186 N. 35; ANDREAS DONATSCH, in: StGB/JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 186 N. 15). Art. 186 StGB hat indessen einzig die Funktion, die Privat- und Geheim- sphäre des Wohnungsinhabers zu schützen. Die Strafbestimmung dient nicht dazu, die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher An- sprüche mit Hilfe des Strafrechts zu erleichtern. Daher begeht beispielswei- se ein Mieter keinen Hausfriedensbruch, wenn er in dem ihm gekündigten Objekt über den Kündigungstermin hinaus verbleibt, obwohl er vom Hausei- gentümer zum Verlassen der Liegenschaft aufgefordert wurde. Das Haus-

- 16 - recht des Mieters endet aber in jedem Fall mit dem tatsächlichen Auszug aus den gemieteten Räumen (BGE 112 IV 31 E. 3c; Urteile des Bundesge- richts 6B_20/2020 und 6B_21/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). 3.4 Im vorliegenden Fall ging das Eigentum an der Liegenschaft D._____- strasse …, C._____, in der Zwangsversteigerung am 8. Juni 2016 mit dem Zuschlag auf die Privatklägerin über. Diese verlangte in der Folge die Räu- mung des Wohnhauses D._____-strasse .... Das Hausrecht, d.h. die straf- rechtlich geschützte Privat- und Geheimsphäre in der von der Beschuldigten bewohnten Liegenschaft, stand dieser aber vorerst weiterhin zu. Wie gesagt dient Art. 186 StGB nicht dazu, dem Eigentümer der Liegenschaft die Durchsetzung zivil- und zwangsvollstreckungsrechtlicher Ansprüche zu er- leichtern. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Situation der Be- schuldigten insoweit mit derjenigen eines Mieters des besagten Wohnhau- ses durchaus vergleichbar. Mit Urteil vom 7. Juli 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Be- schuldigte zur Räumung und ordnungsgemässen Übergabe der Liegen- schaft unter Androhung der Zwangsvollstreckung. Das Obergericht bestätig- te den bezirksgerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt C._____ war folglich berechtigt und verpflichtet, auf Begehren der Privatklägerschaft die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Das Amt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungsverfügung und setzte die zwangsweise Räumung auf den 8. November 2017 an. Wie das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeammannamt mit Beschluss vom 30. April 2018 (Urk. 35A/21) festhielt, war dieses Vorge- hen rechtmässig. Da die Beschuldigte ihrer Verpflichtung zur Räumung und ordnungsgemäs- sen Übergabe des Wohnhauses weiterhin nicht nachkam, liess das Ge- meindeammannamt das Wohnhaus, wie angekündigt, am 8. November 2017 zwangsweise räumen und die Schlosszylinder auswechseln. Die Voll- streckung der Ausweisungsverfügung war ebenfalls rechtmässig. Daran

- 17 - vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte gegen das Obergerichts- urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhob und ein Gesuch um aufschie- bende Wirkung stellte, nichts zu ändern. Entgegen der an der Berufungsver- handlung dargetanen Behauptung gab das Bundesgericht dem Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung nicht statt, sondern hielt im be- treffenden Urteil vom 6. November 2017 explizit fest, dass das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache, d.h. der Abweisung der Beschwerde der Be- schuldigten gegen das Obergerichtsurteil, gegenstandslos geworden sei (Ur- teil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 4). Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass mit der rechtmässig erfolgten Vollstreckung des Räumungs- begehrens das Hausrecht, mithin der Schutz der Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten, erloschen war. Mit dem Ausweisungsbegehren und dem Auswechseln der Schlosszylinder an den Türen des Wohnhauses D._____-strasse ... brachte die Privatkläge- rin unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie den weiteren Verbleib der Beschuldigten im Wohnhaus nicht tolerierte. Rein objektiv betrachtet hätte sich die Beschuldigte am Abend des 8. November 2017 und am 9. Novem- ber 2017 nicht erneut Zutritt zur Liegenschaft verschaffen dürfen. Dabei ist unerheblich, ob sie lediglich geduscht oder die Nacht vom 8. auf den 9. No- vember 2017 im Haus verbrachte. Wie gesagt ist die Dauer des Aufenthalts bei der Tatbestandsvariante des unberechtigten Eindringens in einen ge- schützten Raum unerheblich. Das angefochtene Strafurteil des Bezirksgerichts Meilen ist insoweit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei erstellt, dass sich die Beschuldigte am 8. und

9. November 2017 mit Wissen und Willen in das Wohnhaus D._____-strasse ... begeben habe. Die Beschuldigte habe aber geltend gemacht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Wohnhaus im Zeitpunkt der Ausweisung noch ihr Eigentum gewesen und die Ausweisungsverfügung vom 15. Sep-

- 18 - tember 2017 am Tag der Ausweisung am 8. November 2017 noch nicht rechtskräftig geworden sei (Urk. 82 S. 13-14). Die Beschuldigte habe indes- sen nie behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass das Betreten eines fremden Hauses ohne eine entsprechende Befugnis keine Straftat sei. Demnach sei ein Rechtsirrtum auf Seiten der Beschuldigten auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 14). Ebenso wenig habe sich die Beschuldigte über die Vollstreckbarkeit des Ur- teils des Obergerichts vom 11. September 2017 getäuscht. Dies ergebe sich daraus, dass die Beschuldigte diverse Eingaben und Rechtsschriften ohne anwaltliche Vertretung, namentlich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gegen das obergerichtli- che Urteil vom 11. September 2017, verfasst habe. Diese äusseren Um- stände deuteten darauf hin, dass die Beschuldigte keine falschen Vorstel- lungen über die Vollstreckbarkeit des obergerichtlichen Urteils und demnach über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung des Gemeindeam- mannamts gehabt habe. Ein Sachverhaltsirrtum sei insoweit auszuschlies- sen (Urk. 82 S. 17). Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich ihrer Vorstellungen über die Ei- gentumsverhältnisse an der Liegenschaft D._____-strasse ... seien wider- sprüchlich. Das Bundesgericht habe am 12. April 2017 entschieden, dass der Steigerungszuschlag der Liegenschaft an die Privatklägerin rechtmässig erfolgt sei. Dies habe die Beschuldigte gewusst. Spätestens mit der Zustel- lung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017 habe die Be- schuldigte die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft gekannt. In die- sem Urteil sei die Rechtslage klar dargestellt worden. Die Beschuldigte habe davon Kenntnis gehabt, dass sie die Liegenschaft verlassen müsse und nicht mehr zurückkehren könne. Auch in der Ausweisungsverfügung des Gemeindeammanns sei unmissverständlich festgehalten worden, dass sie das Wohnhaus verlassen müsse und die Ausweisung bevorstehe (Urk. 82 S. 19).

- 19 - Vor dem Hintergrund der ergangenen Gerichtsurteile habe sich die Beschul- digte nicht auf eine mündlich erteilte Auskunft einer Grundbuchbeamtin ver- lassen können, die gesagt haben solle, der Kaufpreis sei noch nicht bezahlt worden, weshalb die Privatklägerin die Voraussetzungen für den Grund- bucheintrag als Eigentümerin nicht erfülle. Die Auskunft habe die Beschul- digte allenfalls verunsichert, jedoch keinesfalls zur Überzeugung führen können, dass sie nach wie vor Eigentümerin der Liegenschaft sei (Urk. 82 S. 19-20). Das Bezirksgericht Meilen als Aufsichtsbehörde über das Gemeindeam- mannamt habe mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 das Gesuch der Beschuldigten um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung abgewiesen. Die Verfügung sei der Beschuldigten am 1. November 2017, somit sieben Tage vor dem Ausweisungstermin, zu- gegangen. Die Beschuldigte habe, nachdem sie vom Gemeindeammannamt mit Hilfe der Polizei aus dem Wohnhaus ausgewiesen worden sei, im Zeit- punkt der Tatbegehung nicht der Überzeugung sein können, dass sie noch immer Eigentümerin der Liegenschaft sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien reine Schutzbehauptungen. Im Tatzeitpunkt sei sich die Beschuldigte über die Unrechtmässigkeit des Eindringens in die Liegenschaft im Klaren gewesen und habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs demnach vor- sätzlich erfüllt (Urk. 82 S. 20). 4.2 An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte erneut geltend, das Obergerichtsurteil sei im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung gar noch nicht rechtskräftig resp. vollstreckbar gewesen. Sie habe gegen das Obergerichtsurteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Ge- mäss Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wir- kung zugekommen, da es um ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen, mithin um ein Gestaltungsurteil, gegangen sei. Dementspre- chend habe das Bundesgericht ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Dies ergebe sich auch aus zwei Dokumenten (Urk. 110/22 und 110/23), die sie dem Obergericht vorlegen wolle (Prot. II S. 17). Die Auswei-

- 20 - sungsverfügung vom 15. September 2017 habe sich demnach auf keine gül- tige Rechtsgrundlage gestützt (Prot. II S. 15, S. 17-18). Es seien damals zwei parallele Verfahren, ein Beschwerdeverfahren gegen das Obergerichtsurteil vom 11. September 2017 und ein Beschwerdeverfah- ren gegen die Ausweisungsverfügung vom 15. September 2017, hängig ge- wesen (Prot. II S. 16). Das Bundesgericht habe sich nie zur Frage der Voll- streckbarkeit der Ausweisung geäussert. Denn das Thema ihrer Beschwer- de gegen das Obergerichtsurteil sei nicht die Ausweisung gewesen (Prot. II S. 18). Als sie, die Beschuldigte, am 8. November 2017 aus dem Wohnhaus weggewiesen worden sei, sei das Bezirksgericht auf ihre Beschwerde gegen die Ausweisung noch gar nicht eingetreten. Das Bezirksgericht habe erst am

13. April 2018, d.h. 6 Monate nach der Ausweisung, seinen diesbezüglichen Entscheid eröffnet (Prot. II S. 18-19). 4.3 Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Satz 1 StGB). Ei- nem solchen Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) unterliegt, wer in Kenntnis sämtli- cher Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun fälschlicher- weise für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechts- widrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1, nicht publ. in BGE 146 IV 126). War der Irrtum ver- meidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beur- teilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein solcher Sachver- haltsirrtum ist auch der Irrtum über einzelne Tatbestandsmerkmale (Tatbe- standsirrtum). Nach Rechtsprechung und Lehre ist es unerheblich, ob der Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer falschen Vorstel- lung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur beruht (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom 3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV

- 21 - 126]; WOLFGANG WOHLERS, in: Handkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N. 4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 13 N. 10). Dem Irrenden fehlt in dieser Konstellation der Vorsatz zur Erfüllung der frag- lichen Strafnorm. In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrläs- siger Tatbegehung, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte ver- mieden werden können und die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe be- droht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum hängt demnach nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung ausserrechtliche Tatsachen oder eine Rechtsfrage betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über deskrip- tive Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestands- merkmale rechtlicher Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2020 vom

3. November 2020 E. 2.1; 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 146 IV 126]). 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu Recht. Die Argumentation der Beschuldigten zielte nicht auf einen Irrtum über die Rechtmässigkeit des Betretens einer fremden Liegenschaft ohne Berechti- gung als solches, sondern die Beschuldigte machte einen Irrtum über die Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung geltend. 4.4.2 Das Betreibungsamt führte am 8. Juni 2016 die Versteigerung des Wohn- hauses durch. Den Steigerungszuschlag erhielt die Privatklägerin. Die Be- schuldigte beschritt dagegen den Rechtsweg. Mit Urteil 5A_43/2017 vom

12. April 2017 (Urk. 2/3) wies das Bundesgericht die Zivilsachenbeschwerde der Beschuldigten betreffend den Steigerungszuschlag letztinstanzlich ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Damit wurde der Steigerungszuschlag rechtskräftig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschuldigte ab die- sem Zeitpunkt wusste, dass der Zuschlag des Wohnhauses rechtmässig war.

- 22 - Die Privatklägerschaft stellte daraufhin beim Bezirksgericht Zürich ein Ge- such um Ausweisung der Beschuldigten aus dem Wohnhaus. Mit Urteil vom

11. Juli 2017 betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/Ausweisung verpflich- tete das Bezirksgericht die Beschuldigte, das Wohnhaus zu räumen und der Privatklägerin ordnungsgemäss zu übergeben (Urk. 35A/7C/2). In der Ur- teilsbegründung hielt das Bezirksgericht fest, dass die Privatklägerin mit Rechtskraft des Steigerungszuschlags das Grundstück zu Eigentum erwor- ben habe. Mit dem Zuschlag erwerbe der Ersteigerer das Eigentum an der versteigerten Sache originär kraft rechtsgestaltender amtlicher Verfügung. Der Eintrag im Grundbuch erfolge lediglich deklaratorisch (Urk. 35A/7C/2 S. 6). Im Urteil vom 11. September 2017 (Urk. 35A/7C/4) legte das Obergericht die durch den Steigerungszuschlag bewirkten Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus nochmals einlässlich dar. Das Obergericht wies die Beschuldigte ebenfalls darauf hin, dass der Ersteigerer bei der Zwangsverwertung bereits mit dem Zuschlag Eigentum am betreffenden Grundstück erwerbe und es nicht darauf ankomme, ob die Kosten der Eigentumsübertragung und der Zuschlagspreis bereits vollständig bezahlt worden seien. Bei der Zwangs- verwertung gehe das Eigentum – als Ausnahme zu den sonstigen Arten des Grundstückerwerbs – schon vor dem Grundbucheintrag auf den Ersteigerer über. Der Grundbucheintrag habe nur deklaratorische Wirkung (Urk. 35A/7C/4 S. 7). Die Vorinstanz erkannte daher zu Recht, dass die Beschuldigte bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus D._____-strasse ... keinem Sach- verhaltsirrtum unterlag. 4.4.3 Die Privatklägerschaft verlangte beim Gemeindeammannamt C._____ die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts vom 11. September 2017. Das Gemeindeammannamt erliess am 15. September 2017 eine Ausweisungs- verfügung und setzte den Ausweisungstermin auf den 8. November 2017, 09.00 Uhr, an (Urk. 2/5).

- 23 - Die Beschuldigte erhob am 15. Oktober 2017 gegen das Urteil des Oberge- richts vom 11. September 2017 beim Bundesgericht Zivilsachen- und Ver- fassungsbeschwerde (Beizugsakten, Urk. 7/1). Das Obergericht wies am Ende des Dispositivs darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde ans Bun- desgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Urk. 35A/7C/4 S. 10). In einer persönlich verfassten Rechtsschrift beantragte die Beschuldigte beim Bundesgericht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de, da das Gemeindeammannamt bereits eine Ausweisungsverfügung er- lassen habe (Beizugsakten, Urk. 7/1 S. 3). Der Beschuldigten war demnach bewusst, dass das obergerichtliche Urteil grundsätzlich vollstreckbar war. An der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht reichte die Beschuldigte indessen zwei Dokumente ein, aus denen nach ihrer Ansicht hervorgehe, dass das Bundesgericht ihrem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegen das Obergerichtsurteil entsprochen habe. Dabei handelt es sich um zwei Präsidialverfügungen betreffend «Fristansetzung zur Beant- wortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 103 Bundes- gerichtsgesetz (BGG), mit provisorischer Anordnung» an die Adresse der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich und den Rechtsvertreter der Privat- klägerschaft (Urk. 110/22 und 110/23). Weiter wurde in den Präsidialverfü- gungen festgehalten, dass die Verfügungsadressaten bis zum 31. Oktober 2017 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nehmen könnten und Stillschweigen als Einverständnis ausgelegt werde. In Kursivschrift wur- de in den Präsidialverfügungen sodann Folgendes festgehalten: «Bis zum Entscheid über das Gesuch haben alle Vollziehungsvorkehrungen zu unter- bleiben». Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beschuldigte – wie sie an der Berufungsverhandlung sinngemäss darlegte (vgl. Prot. II S. 15, 17-

18) – tatsächlich glaubte, infolge Stillschweigen der Gegenpartei sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden und die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung am 8. November 2017 sei daher widerrechtlich gewesen. Dieses subjektive Verständnis der Beschuldigten wird noch zu-

- 24 - sätzlich unterstützt durch den Vermerk in den bundesgerichtlichen Präsidial- verfügungen, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung ein Schwebezustand besteht, während dem keine Vollzugshand- lungen ergehen dürfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Obergerichtsurteil zwar ab und erklärte das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos (Urteil 5A_811/2017, Urk. 2/4). Aus diesem Grund blieb das Obergerichtsur- teil Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung und musste nach Ergehen des Bundesgerichtsurteil keine neue Ausweisungsverfügung erlassen wer- den (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, Art. 103 N. 6 e contratio). Jedoch ist nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen und auch nicht nachweisbar, dass die Beschuldigte be- reits im Zeitpunkt der Tatbegehung am 8./9. November 2017, d.h. zwei Tage nach Ergehen des besagten Bundesgerichtsurteils, tatsächlich Kenntnis von diesem Urteil resp. von der Gegenstandslosigkeit ihres Gesuchs um auf- schiebende Wirkung genommen hatte. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nach wie vor der Ansicht war, dass das Urteil des Obergerichts nicht vollstreckt werden dürfe, und sich deshalb berechtigt sah, sich erneut Zutritt zum Haus zu verschaffen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte weder das Wissen noch den Willen hatte, einen Hausfriedensbruch zu begehen. 4.4.4 Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Vorsatzdelikt handelt und der Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung nicht nachgewiesen werden kann, ist die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.

5. Gleiches gilt betreffend den Tatbestand der Sachbeschädigung, bei der es sich ebenfalls um ein Vorsatzdelikt handelt. Da die Beschuldigte glaubte, nach wie vor über das Hausrecht zu verfügen, sah sie sich berechtigt, die Schlosszylinder auszuwechseln, um sich nach der aus ihrer Sicht unrecht- mässigen Ausweisung erneut Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen. Die Be-

- 25 - schuldigte ist demnach auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizu- sprechen. IV. (Kosten und Entschädigung) Ausgangsgemäss sind die gesamten Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigten ist für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung zulasten der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010, AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht beträgt die Grundgebühr CHF 600.– bis maximal CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Zu be- rücksichtigen sind des Weiteren die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). An der Berufungsverhandlung machte die Beschuldigte Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 13'000.– (CHF 8'000.– plus EUR 1'500.– plus EUR 3'000.–) geltend (Prot. II S. 26). In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte sich im zweitinstanzlichen Verfahren selber verteidigte und somit für diesen Verfahrensabschnitt keine Anwaltskosten zu tragen hat, das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelgericht stattfand und die Strafsa- che nicht als komplex einzustufen ist, erscheint die Zusprechung einer Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 8'000.– als angemessen.

- 26 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Gerichtskasse eine Prozessent- schädigung von insgesamt CHF 8'000.– zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin B._____ AG (im Doppel für sich und die Privatklägerin) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Kopie von Urk. 83 zwecks Löschung der Strafuntersuchung.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Mai 2021 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Bertschi MLaw Andres