Sachverhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Wissen um den drohenden Kon- kurs der C._____ AG bzw. deren fehlende Liquidität im Zeitraum vom
19. Mai 2014 bis 19. März 2015 ein Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– zurückbezahlt zu haben. Dieses Darlehen gewährte er der C._____ AG bei deren Erwerb (Urk. 46/21 S. 5-7). 4.2. Gesetzestext von Art. 167 StGB Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird gemäss Art. 167 StGB bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.3. Verlustscheine Aus den Akten ergibt sich, dass am 22. Januar 2015 und am 19. März 2015 insgesamt fünf Pfändungsverlustscheine gegen die C._____ AG ausgestellt wur-
- 26 - den (Urk. 14/13). Diese objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 167 StGB wird in der Anklageschrift aufgeführt sowie von der Verteidigung nicht bestritten und ist daher als erfüllt zu betrachten (Urk. 46/21 S. 6). 4.4. Rückzahlung des Darlehens 4.4.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er sich das Aktionärsdarlehen an die C._____ AG in der Zeit von Mai 2014 bis
31. Dezember 2014 in mehreren Tranchen auf sein privates Konto bei der Post- finance (Nr. 1) zurückzahlen liess (Urk. 67 S. 7, Urk. 71 S. 17 f.). In diesem Zeit- raum war er alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG. Anerkannt hat er auch, dass er am 9. April 2015 als alleiniger Verwaltungsrat zurückgetreten ist, da die C._____ AG nicht mehr zahlungskräftig gewesen und auf Konkurs betrieben worden war (Urk. 2/2 Antwort 70). 4.4.2. Gemäss Darlehensvertrag vom 15. August 2012 wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens sukzessive, nach Absprache und abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens erfolge (Urk. 14/7/2/36). Es steht deshalb fest, dass nicht im Voraus eine Fälligkeit vereinbart wurde, sondern es sich – auf Bestreben des Beschuldigten als Alleinaktionär, einziger Verwaltungs- rat und gleichzeitig Gläubiger der C._____ AG – um rein freiwillige Rückzahlun- gen der C._____ AG handeln sollte. Solche Rückzahlungen wären in jenem Zeit- raum aufgrund der desolaten finanziellen Situation der C._____ AG aber nicht mehr zulässig gewesen. 4.4.3. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Rück- zahlung sei möglich gewesen, weil es der C._____ AG zu jenem Zeitpunkt nicht schlecht gegangen sei. Die laufenden Geschäfte hätten weitergeführt werden können (Urk. 67 S. 7). Diese Behauptung wird jedoch durch die Aussagen von AF._____ widerlegt, wonach es der C._____ AG bereits im Herbst 2013 finanziell nicht mehr gut gegangen sei (Urk. 3/8 S. 13). Dieser Standpunkt von AF._____ wird durch den entsprechenden Betreibungsregisterauszug belegt (Urk. 14/13; vgl. auch vorstehend Erw. II.2.3.). Schliesslich musste selbst der Beschuldigte eingestehen, dass er damals mangels Buchhaltung gar keine Übersicht für den
- 27 - Vermögensstatus der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 2/12 Antworten 36 und 38 und 44). Die Weiterführung des Tagesgeschäfts ist deshalb rechtlich irrelevant für die Frage, ob das Darlehen hätte zurückbezahlt werden dürfen oder nicht. 4.4.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz in offenkundigem Widerspruch zum Standpunkt des Beschuldigten geltend, bei der Rückzahlung des Darlehens habe es sich um Entgelt für die Bemühungen gehandelt, eine desolate Gesellschaft in infarktgefährdetem Zustand zu retten respektive sei es eine Abfindung für die Anstrengungen des Beschuldigten gewesen, die Gesellschaft vor dem Konkurs zu retten (Urk. 71 S. 18 f.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, bestand doch weder eine rechtliche Verpflichtung der C._____ AG für eine solche Abfin- dung noch sind in den Akten bzw. Unterlagen der C._____ AG Belege dafür vor- handen. Zudem anerkannte der Beschuldigte, für seine Tätigkeit bei der C._____ AG einen Lohn von monatlich Fr. 9'250.– bezogen zu haben (Urk. 2/4 Antwort 46; Urk. 67 S. 8). 4.4.5. An der Berufungsverhandlung vertrat die Verteidigung den neuen Stand- punkt, das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten sei nicht in bar zurückbezahlt, sondern bloss durch Verrechnung mit Schulden des Beschuldigten gegenüber der Gesellschaft getilgt worden. Es handle sich mithin um eine rein buchhalterische Transaktion, welche keinen Einfluss auf die flüssigen Mittel und damit auch keine Wirkungen auf das exekutionsfähige Vermögen der C._____ AG gezeitigt habe (Urk. 117 S. 14-18). Veranlasst wurde diese Änderung des Standpunktes durch die seitens der Vorinstanz geäusserte Auffassung, wonach aufgrund des Konto- blattes der C._____ AG von einer Verrechnung des Darlehens von Fr. 150'000.– mit einer Schuld des Beschuldigten von Fr. 304'184.03 auszugehen sei (Urk. 81 S. 28; Kontoblatt Urk. 14/17/2/36). Allein mit einem solch unbelegten Eintrag auf besagtem Kontoblatt lassen sich die früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach das Darlehen in mehreren Tranchen auf sein Postfinancekonto zurück- bezahlt worden sei, allerdings nicht wegwischen. Abgesehen davon dürfen Aktionärsdarlehen selbst bei einer vertraglichen Vereinbarung von Rückzahlungs- terminen nicht einfach unbesehen der finanziellen Situation der Gesellschaft zurückbezahlt werden (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 50
- 28 - N 187 ff.). Im Gegenteil ist im Falle einer Überschuldung eine Rangrücktritts- erklärung abzugeben. Aber auch im Falle einer Verrechnung bliebe es entgegen der Ansicht der Verteidigung dabei, dass der Beschuldigte seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft durch die Verrechnung verringerte, worauf er auf- grund der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrags keinen Anspruch hat- te. Die Gesellschaft hätte im Falle eines Liquiditätsmangels somit ihre Forderung von Fr. 304'184.03 gegenüber dem Beschuldigten einfordern können, ohne dass ihm ein Verrechnungsrecht zugestanden wäre. 4.5. Würdigung Es ist daher verfehlt, wenn die Verteidigung sinngemäss geltend machen will, die Darlehensrückzahlung habe den Schutzzweck von Art. 167 StGB (Gleichbe- handlung der Gläubiger) nur hypothetisch tangiert, da die übrigen Gläubiger letzt- lich mangels Haftungssubstrat ohnehin leer ausgegangen wären (vgl. Urk. 117 S. 16 f.). Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu um einen klassischen Fall einer Gläubigerbevorzugung im Sinne einer Selbstbegünstigung. Der Beschuldig- te, Geschäftsführer und Alleinaktionär der C._____ AG, brachte vor dem sich schon seit Monaten deutlich abzeichnenden finanziellen Kollaps der C._____ AG seine eigenen Schäfchen auf Kosten der Gläubiger ins Trockene. Dies tat der Be- schuldigte vor dem Hintergrund, dass keine ordnungsgemässe Buchführung be- stand und er die finanzielle Schieflage der C._____ AG gar nicht mit genügender Sicherheit beurteilen konnte. Er nahm damit in Kauf, dass Gläubiger durch die bevorstehende Liquidation der C._____ AG zu Schaden kommen, da er sich als gleichwertiger Gläubiger vorab befriedigte (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.8.). Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne von Art. 167 StGB schuldig zu sprechen.
5. Unterlassen der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer I.C) 5.1. Der Beschuldigte gestand mehrfach ein, dass keine ordentliche Buch- haltung geführt worden war (Urk. 2/4 Antwort 16; Urk. 3/8 S. 7; Urk. 67 S. 7). Als Begründung brachte er vor, die nötigen Unterlagen seien bei Umzügen verloren gegangen (Urk. 2/4 Antwort 25), es sei eben nicht geplant gewesen, dass er die Geschäftsführung übernehmen müsse (Urk. 2/4 Antwort 29), die Buchhaltung sei
- 29 - nicht sein Aufgabenbereich gewesen (Urk. 2/12 S. 57) oder er habe es zwar probiert aber nicht geschafft, weil alles so wirr gewesen sei (Urk. 67 S. 8). 5.2. Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz den Standpunkt, der Beschuldigte habe nach der Entlassung des vormaligen Geschäftsführers AF._____ im März 2014 notgedrungen die Stellung des geschäftsführenden Verwaltungsrates übernehmen müssen. Die organisatorische Ausgangslage sei hinsichtlich der Buchführung so chaotisch gewesen, dass er den Schaden nicht mehr habe begrenzen können (Urk. 71 S. 14). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem vor, es habe an der nötigen Liquidität gefehlt, um die Buch- haltung durch einen Treuhänder erledigen zu lassen (Urk. 117 S. 20). Diese Ein- wendungen sind unbehelflich, denn die Buchführungspflicht gemäss Art. 957 und 957a OR hängt nicht vom Grad der vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Belege, der Liquidität oder anderen Schwierigkeiten ab. Eine Bilanz lässt sich auch erstellen, wenn zahlreiche Belege fehlen. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kann auch nicht von einem fahrlässigen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 117 S. 19 f.). Der Beschuldigte führte aus, dass er selbst keine kaufmännische Ausbildung habe und auch über keine Kenntnisse verfüge, wie eine Buchhaltung geführt werden müsse (Urk. 2/12 Antwort 13). Er habe eine Tischlerlehre gemacht (Urk. 67 S. 5). Trotzdem führte der Beschuldigte
– auch nachdem er ab dem 20. März 2014 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war – die Geschäfte der C._____ AG im Wissen um die nicht ordnungsgemässe Buchführung noch ein weiteres Jahr weiter. Aufgrund dieser Umstände kann insgesamt nur auf die Inkaufnahme der Pflichtverletzung zur ordnungsgemässen Buchführung geschlossen werden (zum Ganzen: DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage 2006, S. 116 f.; s.a. nachfolgend Erw. II.8.). Eine eigentliche Verschleierungsabsicht, wie sie der Verteidiger an- führt, ist dafür nicht erforderlich (Urk. 117 S. 20). Als faktischer Geschäftsführer kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf beru- fen, dass bis März 2014 AF._____ für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Der Verteidiger zitierte dazu das Sprichwort, wenn zwei verantwortlich für ei- ne Sache seien, sei niemand verantwortlich (Urk. 117 S. 20). Dies ist zwar eine
- 30 - zutreffende Lebensweisheit; allein der Gesetzgeber geht jedoch von einem ande- ren Modell für Geschäftsführer (von Gesellschaften) aus. 5.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 31-32 und S. 60-62). Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
6. Entzug von der Beitragspflicht für Sozialversicherungsabgaben auf ausbe- zahlte Löhne gemäss 87 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 AHVG (Anklageziffer I.D) 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Löhne für sich und AF._____ nicht bei der Ausgleichskasse deklariert und sich somit der Beitragspflicht im Sin- ne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen zu haben. Aufgrund von Art. 89 Abs. 1 AHVG ist bei einer juristischen Person die Geschäftsführung für die Einhaltung der Beitragspflicht strafrechtlich verantwortlich. 6.2. AF._____ räumte in seiner Befragung ein, dass keine Lohndeklarationen bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht worden seien. Dies hätte später nachgeholt werden sollen (Urk. 3/6 Antwort 91). Hierzu gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, es sei wahrscheinlich richtig, dass er und AF._____ nie bei der Ausgleichskasse angemeldet und in der Folge auch keine Sozial- versicherungsbeiträge auf ihre Löhne bezahlt worden seien (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung wendete dieselben Argumente ein wie im Zusammenhang mit der unterlassenen Buchführung (Urk. 71 S. 14 f.; Urk. 117 S. 21 ff.). Als faktischer und später formeller Geschäftsführer wäre der Beschuldigte für die Anmeldung bzw. die Deklaration der Beitragspflicht allerdings verantwortlich gewesen; ob alleine oder zusammen mit AF._____ spielt rechtlich dabei keine Rolle. Es ist auch nicht im geringsten nachvollziehbar, weshalb eine chaotische Buchhaltung ein Hinderungs- oder Rechtfertigungsgrund gewesen sein soll, die Arbeitstätigkeit ordnungsgemäss der Sozialversicherungsanstalt zu melden (s.a. Urk. 117 S. 22). Wer Löhne ausbezahlt, kann gleichzeitig auch die entsprechenden Deklarationen der Sozialversicherungsanstalt zukommen lassen. Soweit die Verteidigung einwendet, es liege kein strafbares Verhalten vor, wenn lediglich die Zahlung der Beiträge unterlassen werde, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 117 S. 22). Vorlie-
- 31 - gend geht es nicht um einen blossen Zahlungsverzug von in Rechnung gestellten Beiträgen, sondern um die Nichtdeklaration der erforderlichen Informationen ge- genüber der Sozialversicherungsanstalt (Art. 87 Abs. 2 AHVG). Der Beschuldigte nahm sodann in Kauf, dass die Sozialversicherungsanstalt aufgrund der unter- lassenen Deklarationen zu Schaden kam (vgl. nachfolgend Erw. II.8.). 6.3. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 81 S. 33-34). Der Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.
7. Ausgabe von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____; gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ungetreue Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB und unerlaubte Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Anklageziffern II.A.-II.C.) 7.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammengefasst vorgeworfen, über die in der Schweiz und zu diesem Zweck gegründete Zweigniederlassung Zeich- nungsscheine für Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ an insgesamt 24 Geschädigte verkauft zu haben, obschon dazu kein Einverständnis des Verwal- tungsrats der B._____AG AJ._____ vorgelegen sei. Dabei hätten Mitarbeiter auf Anweisung des Beschuldigten telefonisch Investoren bzw. Käufer angeworben und diesen einen gefälschten Emissionsprospekt der B._____AG AJ._____ zuge- stellt. Die Geschädigten hätten in der Folge für Zeichnungsscheine für die Wan- delanleihen einen Gesamtbetrag von Fr. 487'000.– auf ein Konto der C._____ AG überwiesen. Dort sei das Geld für andere Zwecke verwendet worden. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig gemacht (Urk. 46/21 S. 11 ff.). 7.2. Ausgabe der Wandelanleihen 7.2.1. Die fraglichen Wandelanleihen waren mit 6,5 % verzinst, bei halbjährlichen Auszahlungen. Für die Wandelung wurde auf dem Zeichnungsschein erklärt, dass weder ein Lock-Up (ein Veräusserungsverbot für die Altaktionäre) noch eine War-
- 32 - tefrist für die Anleihensgläubiger bestehe (vgl. Emissionsprospekt Urk. 5/3/3/11 und Zeichnungsschein Urk. 5/3/3/4). 7.2.2. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Ausgabe von Wandelanleihen sei mit dem Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ bespro- chen worden (Urk. 67 S. 10). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten erklärten die ehemaligen Verwaltungsräte der B._____AG AJ._____, AK._____ und AL._____ als Zeugen, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Be- schuldigte Wandelanleihen der B._____AG verkauft habe (Urk. 4/3 S. 15). Man habe zwar einmal über die Herausgabe von Wandelanleihen gesprochen, dies sollte jedoch erst geschehen, wenn das Aktionärsdarlehen geleistet und die not- wendigen Bewilligungen der Aufsichtsbehörde eingeholt worden wären, was man dem Beschuldigten auch so mitgeteilt habe (Urk. 4/3 S. 7 ff., Urk. 4/4 S. 3, 9). Der Beschuldigte entgegnete auf Vorhalt dieser Aussagen vor Vorinstanz lediglich, dass die Zeugen teilweise lügen würden (Urk. 67 S. 10). 7.2.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte nicht be- rechtigt war, Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu emittieren oder Zeich- nungsscheine für Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu verkaufen (Urk. 81 S. 37-39). So war der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich zwar für die Zweigniederlassung in Zürich zeichnungsberechtigt, nicht aber für die B._____AG AJ._____. Dies ist auch aus dem Mandatsvertrag zwischen dem Beschuldigten (als Aktionär der B._____AG und Mandatgeber) sowie der AM._____ Treuhand AG (als Mandatnehmerin über die treuhänderi- sche Verwaltung der B._____AG) zu entnehmen. Gemäss Mandatsvertrag war der Mandatgeber ausdrücklich nicht dazu berechtigt, im Namen und/oder für Rechnung der Gesellschaft aufzutreten (Urk. 4/5/3 Ziff. 5). Dass die Verwaltungs- räte erst am 4. Februar 2014 vom Verkauf der Wandelanleihen durch den Be- schuldigten erfahren haben (Urk. 4/3 S. 7 ff.; Urk. 4/4 S. 9), wird dadurch gestützt, dass diese nach Erlangen der entsprechenden Information die Internetseite sper- ren liessen, die Herausgabe der Wandelanleihen stoppten und die Rückabwick- lung der Geschäfte verlangten (Urk. 4/3 S. 9 f., Urk. 4/4 S. 9 f.), was der Beschul- digte selber bestätigte und nebst einer Aktennotiz auch durch eine vom Beschul-
- 33 - digten unterzeichnete Erklärung belegt wird (Urk. 2/2 S. 10; Urk. 3/8 S. 29 f.; Urk. 4/5/5). Der Beschuldigte räumte bereits in seiner Befragung vom
24. Mai 2016 ein, er habe zur Ausgabe der Wandelanleihen keine Erlaubnis des Verwaltungsrates gehabt (Urk. 2/2 Antwort 76). In der Einvernahme vom
25. Mai 2016 sagte er zudem aus, er glaube nicht, dass die Verwaltungsräte der B._____AG von den Unterlagen der Wandelanleihen Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2/4 S. 16, Urk. 2/2 S. 9). 7.2.4. Die Verteidigung behauptet unter Verweis auf den polizeilichen Schlussbe- richt (Urk. 1/5 S. 50), AN._____, welcher vom Beschuldigten unter anderem mit der Ausarbeitung eines Emissionsprospektes beauftragt worden sei, habe den Verwaltungsräten der B._____AG AJ._____ mit Email vom 26. Juli 2016 mitge- teilt, dass er mit der Ausarbeitung der notwendigen Beschlüsse der GV und der Statutenänderung für die Ausgabe von Wandelanleihen beauftragt worden sei (Urk. 71 S. 23). Sinngemäss möchte die Verteidigung daraus eine Einwilligung des Verwaltungsrates zur Emission von Wandelanleihen ableiten (vgl. Urk. 117 S. 27 f.). Nach Darstellung von AN._____ habe dieser dem Beschuldigten jedoch lediglich einen ersten Entwurf einer Informationsbroschüre für die Emission einer Wandelanleihe zugestellt. Dieser Entwurf habe zahlreiche markierte offene Punkte enthalten, bezüglich derer er den Beschuldigten um Rückmeldung er- sucht, jedoch nie eine solche Rückmeldung erhalten habe (Urk. 1/5 S. 49). Richtig ist, dass AN._____ angab, mit dem Verwaltungsrat AL._____ die Formalien für eine bedingte Kapitalerhöhung besprochen zu haben und den anderen Verwal- tungsrat der B._____AG AJ._____ nicht zu kennen (Urk. 1/5 S. 50). Jedoch führte AN._____ in der von der Verteidigung zitierten Email weder aus, dass von Wan- delanleihen die Rede war, noch kann aufgrund dieser Email von einem Einverständnis des Verwaltungsrates zur Ausgabe von Wandelanleihen ausge- gangen werden. Ganz zu schweigen von einem gültigen Generalversammlungs- beschluss hierüber. Die besagte Email von AN._____ entlastet den Beschuldigten deshalb nicht. Auch kann der Ansicht der Verteidigung nicht beigepflichtet wer- den, wonach der Beschuldigte mit der Delegation der Arbeiten für den Emissions- prospekt an einen Profi davon habe ausgehen dürfen, die Herausgabe von Wan- delanleihen sei somit in Ordnung (Urk. 117 S. 29). Der Beschuldigte hat weder
- 34 - vom Verwaltungsrat noch von AN._____ je eine Nachricht erhalten, die in diesem Sinne zu interpretieren gewesen wäre. Zudem widerspricht dies auch dem an an- derer Stelle vorgebrachten Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe fest daran geglaubt, dass der Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ die ein- gegangenen Verbindlichkeiten nachträglich genehmige (Urk. 117 S. 41). 7.2.5. Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft. 7.3. Sachverhaltsirrtum Der Beschuldigte lässt in der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er mangels Sachkunde überfordert gewesen sei und er sich in einem Sachverhaltsirrtum be- funden habe, als er die Wandelanleihen an die Investoren verkauft habe (Urk. 117 S. 28 ff.). Diese Vorbringen entlasten ihn nicht. Wie erwähnt, hat er von AN._____ oder dem Verwaltungsrat nie den Bescheid erhalten, dass alles in Ordnung sei und er mit dem Verkauf von Wandelanleihen beginnen könne. Somit kann er sich
- 35 - rechtlich auch nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden haben. Aber auch Rechtsirrtum scheidet aus. Wer sich auf dem Finanzmarkt betätigt, hat sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Immerhin behauptet der Beschuldigte, er verfüge über eine deutsche Lizenz für Wertschriftenhandel (Urk. 117 S. 30). Es kann ihm deshalb nicht entgangen sein, dass auf dem Finanzmarkt gewisse gesetzliche Vorschriften gelten. 7.4. Betrug 7.4.1. Indem der Beschuldigte mittels Telefonmarketing und anhand eines Emissionsprospektes den Kauf von Wandelanleihen versprach, suggerierte er den Käufern nicht nur wahrheitswidrig, er sei dazu bevollmächtigt, sondern spiegelte ihnen damit auch vor, die Herausgabe der Wandelanleihen sei gesell- schaftsrechtlich abgesegnet und er sei zum Einzug der Investitionsgelder banken- rechtlich ermächtigt. Damit täuschte er die Käufer arglistig (zur Kompetenz- überschreitung vgl. nachstehend Erw. II.7.5.). Dies nicht zuletzt auch, weil der Beschuldigte gegen aussen im Namen der Zweigniederlassung B._____ AG Zü- rich operierte und die Wandelanleihen der B._____ AG (so deren Titel) in perfider Weise mit A._____, B._____ Schweiz AG, unterzeichnete (Urk. 5/5/5/1), obschon ihm im internen Verhältnis die Kompetenz dafür entzogen worden war. Damit hat er ein ganzes Lügengebäude erstellt, welches für die Privatkläger als aussen- stehende Laien praktisch nicht zu durchschauen war. 7.4.2. Die Verfahrensleitung machte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung darauf aufmerksam, dass bei anklagegemäss erstelltem Sachverhalt die Erfüllung des Betrugstatbestands nach Ansicht des hiesigen Gerichts im Vor- dergrund stehe (Prot. II S. 6; Art. 344 StPO). Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, sie sehe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in den Handlungen des Beschuldigten konkrete Bemühungen dafür, die den Anlegern versprochene Erlösverwendung zu verwirklichen, weshalb dem Beschuldigten keine Täuschungsabsicht unterstellt werden könne (Urk. 117 S. 38). Die Vor- instanz verwarf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit dem Verkauf von Zeichnungsscheinen für Wandelanleihen den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt habe. Dies, weil der Beschuldigte tatsächlich
- 36 - geplant habe, die von den Kunden einbezahlten Gelder in Anlagen zur Energie- erzeugung und Rohstoffrückgewinnung zu investieren, und es daher an einer wissentlichen und willentlichen Täuschung mangle (Urk. 81 S. 42). Stattdessen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung schuldig, da er die investierten Gelder für andere Zwecke als die versprochenen Investi- tionsprojekte verwendet habe (Urk. 81 S. 44). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, da bereits zweifelhaft erscheint, dass der Beschuldigte erst im Nach- hinein den Entschluss gefasst haben soll, die Gelder zu veruntreuen, und nicht bereits von Beginn an einen solchen Plan verfolgte. Nachfolgend ist aufzuzeigen, weshalb der subjektive Tatbestand des Betrugs sehr wohl als erstellt zu betrach- ten ist. 7.4.3. Der Nachweis des Handelns mit Wissen und Willen als innerer Vorgang im Menschen ist nie einem naturwissenschaftlichen Nachweis zugänglich. Das Bun- desgericht lässt es deshalb genügen, wenn aufgrund von äusseren Fakten mit hinreichender Sicherheit auf einen inneren Willen geschlossen werden kann. Vor- liegend deuten keine objektiven Hinweise darauf hin, dass sich der Beschuldigte je ernsthaft um die Realisierung eines Projektes der B._____AG AJ._____ für den Aufbau und Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung und Rohstoffrückgewin- nung gekümmert hätte. Der Beschuldigte konzedierte dies sowohl in der Untersu- chung als auch an der vorinstanzlichen Befragung gleich selber, indem er angab, die Manpower und das Kapital habe dazu gar nicht ausgereicht (Urk. 2/4 Antwort 110; Urk. 67 S. 9). Für Biomethangasanlagen brauche man zum Beispiel eben schnell einmal einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich. Es hätten einzig Gespräche mit einem Unternehmen stattgefunden, das Biomethan-Anlagen auf- stelle. Er glaube, dieses Unternehmen habe "AO._____" geheissen (Urk. 2/4 Antwort 111). Wie erwähnt, verkaufte der Beschuldigte weisungswidrig ungültige Wandelanleihen der B._____AG AJ._____, wobei das damit eingenommene Geld der Anleger nie auf ein Konto der B._____AG AJ._____ floss. Mit den Geldern, welche auf ein Konto der C._____ AG überwiesen wurden, bestritt der Beschul- digte vielmehr einzig Aufwendungen für die C._____ AG und für den Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur der B._____AG Zweigniederlassung Zürich (vgl. dazu vor- stehend Erw. II.3.). Insbesondere wurden damit sehr hohe Lohn- bzw. Provisions-
- 37 - kosten für Mitarbeiter finanziert, die ausschliesslich mit der Suche nach Investo- ren betraut waren. Die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten beschränkte sich mithin auf den Aufbau einer Infrastruktur zur Suche von Investoren. Ein Ge- schäftsmodell, das bereits für die Investorensuche mehr Kosten und Aufwendun- gen verursacht als Gelder investiert werden ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Beschuldigte verkaufte den Investoren mit anderen Worten Illusio- nen und hochfliegende Pläne, die jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrten. Der subjektive Tatbestand kann deshalb nicht allein aufgrund seiner realitätsver- kennenden Behauptung, er habe an den eigenen Erfolg geglaubt, verneint wer- den. Solche subjektiven Bekundungen sind praktisch allen Wirtschaftsbetrügern eigen. Würde man ihnen unbesehen der objektiven Umstände Glauben schenken, weil man das Gegenteil naturwissenschaftlich nicht beweisen kann, müssten sol- che Verfahren immer mit Freisprüchen enden. Der Beschuldigte verkaufte vorlie- gend nicht nur in Überschreitung seiner ausdrücklich geregelten Kompetenzen ungültige Wandelanleihen, er liess auch die einbezahlten Gelder nie der B._____AG AJ._____ zukommen, unternahm keinerlei konkrete Schritte zur Rea- lisierung von Projekten und gab überdies zu, dass bei zu geringem Umfang des Kapitals die Projekte gar nie hätten verwirklicht werden können. Diese Umstände belegen in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung den subjektiven Tatbestand ausreichend. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene (Miss-) Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (BGE 103 IV 65 Erw. I.2). 7.4.4. Der Beschuldigte ist deshalb des eventualvorsätzlichen mehrfachen Be- trugs schuldig zu sprechen. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit steht daher bereits das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, da gewerbsmässiger Betrug einen höhe- ren oberen Strafrahmen kennt als der Tatbestand der Veruntreuung, welchen die Vorinstanz noch als erfüllt erachtete (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
- 38 - 7.5. Ungetreue Geschäftsbesorgung / Entgegennahme vom Publikumseinlagen Die AM._____ AG war mit der treuhänderischen Verwaltung der B._____AG AJ._____ betraut (Urk. 4/5/3). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsführer der Zweigstelle Zürich der B._____AG, obschon er gemäss Mandatsvertrag mit der AM._____ AG vom 21. Februar 2013 ausdrücklich nicht berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ aufzutreten (Urk. 4/5/3 S. 4 Ziff. 5). Durch Missachtung dieser klaren Kompetenzregelung ohne Wissen des Verwal- tungsrates hat er sich gegenüber der B._____AG AJ._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht, indem er ohne Wissen und Willen der B._____AG AJ._____ Wandelanleihen dieser Gesellschaft verkaufte. Schliesslich hat sich der Beschuldigte dadurch auch der nach Art. 1 Abs. 2 BankG unerlaubten gewerblichen Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a Bankengesetz schuldig gemacht.
8. Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz 8.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren ganz allgemein geltend, es habe ausserhalb der Vorstellungskraft des Beschuldigten als risikofreudigem Un- ternehmer gelegen, dass er mit seinen Handlungen jemanden schädigen könnte. So habe der Beschuldigte seine Vorstellung der Möglichkeit eines Schadenein- tritts für die C._____ AG, die SVA sowie die B._____AG AJ._____ und deren In- vestoren stets unterdrückt (Urk. 117 S. 7). Es könne ihm deshalb höchstens Fahr- lässigkeit vorgeworfen werden, was aber ohne relevante strafrechtliche Konse- quenzen bleiben müsse (Urk. 117 S. 9 ff.). 8.2. Diesem Argument ist zunächst die Unterlassung der Buchführung durch den Beschuldigten entgegenzuhalten. Der Beschuldigte hatte bei der C._____ AG aufgrund der wissentlich und willentlich unterlassenen Buchführung gar nie eine Übersicht über den genauen Betrag der finanziellen Verpflichtungen. Man kann nicht bewusst und gesetzeswidrig den Blick auf die finanziellen Verhältnisse seines Unternehmens abwenden, dann aber geltend machen, man sei vom End- resultat, dem völligen finanziellen Kollaps, überrascht worden. Allein die blosse Hoffnung oder die masslose Selbstüberschätzung der eigenen beruflichen
- 39 - Fähigkeiten und der unerschütterliche Glaube an den eigenen Erfolg lässt einen Vorsatz entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entfallen. So kann blosse Fahrlässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich der Erfolg eines Verhaltens als so wahrschein- lich aufdrängt, dass es vernünftigerweise nur als Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes ausgelegt werden kann (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 121). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands darf mit anderen Worten durchaus ein gewisser objektiver Massstab angewendet werden, und angebliche Vorstellungen des Täters, welche keinen vernünftigen Realitätsbezug haben, müssen nicht wi- derlegt werden. Wer – wie der Beschuldigte – zwingende gesetzliche Vorschriften unter anderem der Buchführungspflicht, der Ausgabe von Wandelanleihen oder der Deklaration von Lohnzahlungen missachtet, handelt jedenfalls nicht fahr- lässig, zumal die Verletzung dieser zwingenden gesetzlichen Pflichten ohnehin nicht davon abhängt, ob das Unternehmen Gewinn oder Verlust macht. Dem Be- schuldigten kann einzig zu Gute gehalten werden, dass es ihm nicht primär darum gegangen war, Dritte zu schädigen, und dass es ihm willkommen gewesen wäre, wenn sich die B._____AG AJ._____ zu einem erfolgreichen Unternehmen entwi- ckelt hätte. Die B._____AG AJ._____ übte aber nie eine operative Geschäftstä- tigkeit aus und deren Eigenkapital – ein Aktionärsdarlehen des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1 Mio. – erwies sich am Ende als blosser Papiertiger. Sodann stellte der Beschuldigte der B._____AG AJ._____ das Investorenkapital nie zur Verfügung, sondern verbrauchte es vielmehr für seine "Geldsammelmaschine" (vgl. Aussage AF._____ Urk. 3/4 Antwort 84). Aus diesen Gründen konnte er auch nicht ernsthaft an einen geschäftlichen Erfolg dieses Unternehmens glau- ben. Ein fahrlässiges Handeln scheidet vor diesem Hintergrund aus.
9. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.) 9.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. April 2016 dem Privat- kläger AA._____ 3000 Inhaberaktien der AB._____ AG zu einem Preis von Fr. 69'000.– verkauft zu haben. Dabei habe der Beschuldigte weder den in bar erhaltenen Kaufpreis für den Kauf solcher Aktien verwendet noch dem Privatkläger je solche Aktien ausgehändigt (Urk. 46/21 S. 24-26).
- 40 - 9.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt erachtete und den Beschuldigten entsprechend verurteilte (Urk. 81 S. 73-75). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen zum vorinstanzlichen Entscheid und dienen der Verdeutlichung. 9.3. Der Beschuldigte wendete vor Vorinstanz ein, die AB._____ sei noch nicht derart aufgestellt gewesen, dass er die Aktien hätte ausliefern können (Urk. 67 S. 11). Diese Behauptung erstaunt angesichts der Aussage des Privatklägers AA._____, welcher geltend machte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, ihm die Aktien zum Preis von Fr. 23.– pro Stück verschaffen zu können, obschon diese zum Preis von Fr. 32.– gehandelt würden (Urk. 11/8 S. 3 f.). Auch die Ver- teidigung räumt in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein, der Beschuldigte habe bei der Verkaufsverhandlung gewiss zur potenziellen Wertsteigerung der Aktie Stellung genommen (Urk. 71 S. 41). Wenn Aktien gehandelt wurden, kann auch keine Schwierigkeit der AB._____ bestanden haben, die Aktien auszuliefern. 9.4. Abgesehen davon wird dem Beschuldigten strafrechtlich nicht vorgeworfen, dass er die Aktien nicht ausgeliefert habe, sondern dass er das hierfür erhaltene Geld veruntreute, mithin zu rein persönlichen Zwecken verwendete. Der Beschul- digte behauptete denn auch nie, dass er die Aktien auftragsgemäss tatsächlich erworben habe. Vielmehr machte er noch vor Vorinstanz geltend, das Geld habe er dem Privatkläger zwar zurückbezahlen wollen, dies dann aber nicht getan (Urk. 67 S. 11). Das Geld sei einfach weg gewesen (Urk. 2/17 Antwort 22). Weiter liess er im Berufungsverfahren ausführen, er sei willens gewesen, die besagten Aktien zu beschaffen und zu übergeben, mit seinem Vorhaben jedoch in Verzug geraten (Urk. 117 S. 41 f.). Da der Beschuldigte die entsprechende Schaden- ersatzforderung im Berufungsverfahren nunmehr anerkennen liess (Urk. 117 S. 49), kann daraus geschlossen werden, dass er den entrichteten Kaufpreis bis heute nicht ersetzt hat, mithin nicht willens oder fähig war, den geschuldeten Geldbetrag zurück zu erstatten. Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ausreichend dokumentiert, dass nicht bloss eine Verletzung einer vertrag- lichen Rückgabepflicht oder ein blosser Verzug vorliegt, sondern sich der Vorsatz
- 41 - des Beschuldigten auf eine persönliche, zumindest vorübergehende unrecht- mässige Bereicherung richtete, da der Beschuldigte die Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendete, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10 Aufl. 2013, S. 137 f.; s.a. BGE 129 IV 257 Erw. 2.2.1 f.; Urteil 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 Erw. 1.1.1). Auch hier zeigt sich im Übrigen das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Dinge zu ver- kaufen und die eingenommenen Gelder für andere Zwecke zu verwenden. Soweit die Verteidigung moniert, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern der Beschuldigte hinsichtlich der Bereicherungsabsicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz ersten Grades gehandelt habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Vermögensveruntreuung kann die Bereicherungs- absicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei eventual- vorsätzlicher Tatbegehung vorliegen (vgl. BGE 118 IV 27 Erw. 3.a; BGE 118 IV 32 Erw. 2b). Dies war nach dem Ausgeführten vorliegend zweifellos der Fall. 9.5. Der Beschuldigte ist im Sinne des Eventualanklagevorwurfs schuldig zu sprechen.
10. Fahren ohne Berechtigung 10.1. Dem Beschuldigten wird in der Nachtragsanklage vorgeworfen, am
18. Oktober 2018 einen Personenwagen von seinem damaligen Wohnort in Zollikon zur Klinik AP._____ gelenkt zu haben, obschon er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 62/12). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, nicht er habe das Fahrzeug gelenkt, sondern seine Ehefrau (Urk. 67 S. 11 f.; Urk. 117 S. 49 ff.). Der Vorfall wurde kundig, weil sich während der Fahrt eine Auffahrkollision mit insgesamt drei Fahrzeugen ereignete, bei welcher sich der Beschuldigte und seine Ehegattin im vordersten Fahrzeug befanden (Urk. 62/1). 10.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb der Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der Beteiligten sowie der weiteren Beweismittel als rechts-
- 42 - genügend erstellt erachtet werden kann (Urk. 81 S. 51-53). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen. 10.3. Unbestritten blieb, dass die hochschwangere Ehefrau des Beschuldigten an diesem Tag in der Klinik AP._____ mittels Kaiserschnitt hat entbinden wollen (Urk. 62/2/1 Antwort 5). Bereits dieser Umstand lässt mit hoher Wahrscheinlich- keit darauf schliessen, dass nicht sie, sondern der Beschuldigte den Wagen lenk- te. Es wäre aus gesundheitlichen Gründen äusserst unvorsichtig, wenn sich eine hochschwangere Frau ohne Not zwischen Sitz und Lenkrad quetscht. Des Weite- ren stellt sich unweigerlich die Frage, was die Ehefrau des Beschuldigten nach ih- rem Spitaleintritt denn mit dem Auto gemacht hätte. Der Beschuldigte konnte es ja nicht zurückfahren. Weiter kommt hinzu, dass die beiden Zeugen AQ._____ aus- sagten, der Beschuldigte sei nach der Kollision auf der Fahrerseite ausgestiegen und seine Ehefrau habe auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 62/3/3 Antwor- ten 11, 16 und 17 sowie Urk. 62/3/4 Antwort 13 f.). Es liegt zudem eine Fotografie in den Akten, welche der Zeuge AQ._____ am Unfallort mit seinem Mobiltelefon machte. Darauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite der un- fallbeteiligten Autos steht (Urk. 62/3/3 S. 7). Die Verteidigung wendete hierzu ein, es sei nicht erstellt, in welcher Zeitspanne nach dem Unfall das Foto gemacht worden sei. Die Ehefrau des Beschuldigten – so die Verteidigung weiter – habe sich nach der Kollision nämlich auf den Beifahrersitz gesetzt, um sich vom Schre- cken des Unfalls zu erholen (Urk. 117 S. 50). Diese Argumente verfangen nicht. Zum einen nimmt in der Regel der Lenker eines beteiligten Unfallfahrzeuges mit den anderen kollisionsbeteiligten Lenkern das Gespräch auf. Zum anderen leuch- tet nicht ein, weshalb die hochschwangere Ehefrau aussteigen, um das Fahrzeug herumlaufen und auf den Beifahrersitz hätte wechseln sollen, um sich vom Schre- cken der Kollision zu erholen. Sie hätte ebenso gut bzw. weitaus einfacher auf dem Fahrersitz sitzen bleiben können. Es handelte sich sodann nicht um eine gravierende Kollision, sondern – wie der Beschuldigte selbst erklärte – um einen leichten Auffahrunfall (Urk. 62/2/1 S. 2). Er habe nur eine Erschütterung wahrge- nommen, keinen Stoss. Es sei mehr so gewesen, wie wenn sie geschoben wor- den wären. Dass die Ehefrau einen Unfallschock mit massiven Wahrnehmungs- defiziten im pathologischen Sinne gehabt hätte, ist deshalb unglaubhaft. Abgese-
- 43 - hen davon wäre den Zeugen ein Sitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten mit einem Gang um das Fahrzeug herum mit grosser Sicherheit aufgefallen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass ihre Haftung oder allfällige Zivilansprüche gegen Versicherungen der Unfallbeteiligten nicht da- von abhängen, wer das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt hat. Insofern ist gar kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugen bezüglich des Fahrers hätten lügen sollen. Es trifft auch nicht zu, dass ihre Aussagen widersprüchlich sind oder auf nicht tatsächlich Erlebtem basieren, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 71 S. 43; Urk. 117 S. 50). 10.4. Weiter wies die Verteidigung auf eine TCS-Empfehlung hin, wonach schwangere Frauen nur noch zur Entbindung selbst mit dem Auto fahren sollten (Urk. 117 S. 49). Tatsache ist allerdings, dass der TCS grundsätzlich vom Auto- fahren von Hochschwangeren abrät, denn der vollständige Wortlaut des angeführ- ten Textes lautet wie folgt: "In den letzten drei Schwangerschaftsmonaten oder ab der 30. Schwangerschaftswoche sollte die Frau möglichst wenig selbst mit dem Auto fahren und im neunten Monat gar nicht mehr oder nur noch zur Entbindung. Denn in diesem Stadium wird das Kind von immer weniger Fruchtwasser geschützt. Kommt es zu einem Unfall, kann das ungeborene Kind durch das mangelnde Fruchtwasser schwere Verletzungen davontragen oder gar durch das Lenkrad zusätzlich verletzt werden" (abrufbar unter: https://www.tcs.ch/de/test- berichte-ratgeber/ratgeber/auto/schwanger-auto-fahren.php). Insbesondere wenn im Zusammenhang mit einer geplanten Geburt im Spital ein Termin zwecks Kaiserschnitt vereinbart worden ist, lässt sich problemlos im Vorfeld eine alter- native Transportmöglichkeit organisieren, sei es beispielsweise, dass ein Fahr- berechtigter um den Gefallen eines Fahrdienstes gebeten wird, oder dass man sich mit dem Taxi hinfahren lässt. 10.5. Es ist deshalb zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt und damit im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG den Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung erfüllt hat.
- 44 -
11. Zusammenfassung 11.1. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB durch die Rückzahlung seines Aktionärsdarlehens (Anklageziffer I.B.), − der Unterlassung der Buchführung der C._____ AG im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Anklageziffer I.C.), − des Vergehens gegen das gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG durch die Nichtdeklaration von Löhnen (Anklageziffer I.D.), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der uner- laubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG durch den Verkauf von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ (Anklageziffern II.A., II.B. und II.C.), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.), − des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Nachtragsanklage). 11.2. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Gewährung von Vorschüssen respektive Darlehen an Mitarbeiter sowie durch Zahlungen an die B._____AG (Anklage- ziffer I.A.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
- 45 -
30. Juli 2015 (Urk. 81 S. 122). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt für den Fall eines Schuldspruchs die Ausfällung einer vollbedingten Strafe (Urk. 117 S. 54).
2. Strafrahmen Das Gesetz sieht für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände folgende Strafandrohungen vor: − Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), − Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), − Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen für die Entziehung von der Beitragspflicht (vgl. Art. 87 Abs. 9 AHVG).
3. Einsatzstrafe: Mehrfacher Betrug durch den Verkauf von Wandelanleihen Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte verursachte bei den Investoren einen Schaden von Fr. 487'000.–. Dabei blieb der Beschuldigte eine Erklärung schuldig, wie bzw. woraus denn der jährliche Zins für die Wandel- anleihen hätte bezahlt werden sollen, angesichts der Tatsache, dass die B._____AG AJ._____ gar keine Geschäftstätigkeit ausübte und über keine Ein- nahmen verfügte. Der Beschuldigte gestand ein, dass das gesamte Geld nicht in die versprochenen Anlagen, sondern ausschliesslich in den Aufwand für die In- vestorensuche floss (Urk. 67 S. 9). Bereits sein gesetzeswidriges Vorgehen bei der Aufnahme der Wandelanleihe und dem Einzug der Gelder ohne Generalver- sammlungsbeschluss, ohne Zustimmung des Verwaltungsrates und auf ein ge- sellschaftsfremdes Konto belegt, mit welch gezinkten Karten er gegenüber den
- 46 - Investoren spielte. Mittels Telefonmarketing, Hochglanzbroschüren (Urk. 5/3/3/12 und 5/3/3/13) und einem Emissionsprospekt, der Seriosität suggerierte (Urk. 5/3/3/11), liess er Investoren anwerben, welchen offenkundig das Wissen um dieses sich selbst ernährende Perpetuum mobile fehlte und welche auch nicht über solches Wissen verfügen konnten. Denn wer Wandelanleihen kauft muss nicht überprüfen, ob die nötigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse gültig zu- standegekommen und die bankenrechtlichen Bewilligungen vorhanden sind. Nur mit grösstem Wohlwollen kann von bloss eventualvorsätzlicher Begehung des Beschuldigten ausgegangen werden. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tat- begehung in 24 Fällen im Zeitraum von mehreren Monaten. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen.
4. Ungetreue Geschäftsbesorgung Indem der Beschuldigte, trotz anderslautender Weisung im Treuhandvertrag mit der A,._____ AG, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ Wan- delanleihen verkaufte und die eingenommenen Gelder nie der B._____AG AJ._____ als bedingtes Eigenkapital zukommen liess, handelte er als Geschäfts- führer der Zweigniederlassung krass treuwidrig, weshalb das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren ist. Sein Vorgehen führte denn auch zur Liquidation der B._____AG AJ._____. Für seine illegalen Handlungen bezogen er und seine Mitarbeiter, welche die Investoren suchten, Löhne und/oder Provisionen in zum Teil stattlicher Höhe. Am Ende blieb nichts übrig als ein Schuldenberg. Dieses Delikt hätte alleine betrachtet eine Strafe von mindestens einem Jahr erheischt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten ist angemessen.
5. Veruntreuung Der Beschuldigte hat die vom Privatkläger AA._____ erhaltenen Fr. 69'000.– nicht wie vereinbart zum Kauf von Aktien der AB._____ verwendet und ihm diese Ak- tien übergeben, sondern damit andere Ausgaben bestritten. Dadurch kam der Pri- vatkläger vollumfänglich zu Verlust. Der Betrag ist erheblich, was das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht erscheinen lässt. Da aufgrund der hartnäcki- gen Delinquenz des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven
- 47 - Wirkung einer Geldstrafe bestehen, zumal der Beschuldigte trotz erfolgter erstma- liger Verhaftung weiter straffällig wurde, und eine Geldstrafe weder zweckmässig noch schuldadäquat erscheint, ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe aus- zufällen (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 4.3). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Be- reich von 4 Monaten ist daher angemessen. Auf die neue Bundesgerichtspraxis bezüglich Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter Erw. III.8.2. noch eingegangen werden.
6. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die tatunabhängigen Straf- zumessungsfaktoren für die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte neutral respektive aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (betreffend Veruntreuung der AB'.______-Aktien) leicht straferhöhend zu werten sind (Urk. 81 S. 85 f., S. 87 und S. 89).
7. Delikte mit ausgesprochenen Geldstrafen 7.1. Die Vorinstanz setzte für die Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen fest, für die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) eine solche von 270 Tagessätzen, für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) sowie für das Fahren trotz Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen (Urk. 81 S. 90, S. 92 f. und S. 95). Hinzu kommen 40 Tagessätze für das Vergehen gegen das AHV-Gesetz, wobei Art. 87 AHVG im Gegensatz zu den vorerwähnten Delikten als mögliche Sanktion auch nur Geldstrafe vorsieht. Kumuliert ergäbe dies, zusammen mit der Vorstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015, zu welcher eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden ist, insgesamt 1065 Tagessätze Geldstrafe. 7.2. In Anwendung der durch das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 statuier- ten Grundsätzen über die Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz nun für die genannten Delikte, unter Berufung auf die gesetzliche Höchstgrenze der Geldstra-
- 48 - fe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB, eine teilweise Zusatzstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe zu den 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochen (Urk. 81 S. 99). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann davon weder abgewichen werden noch ist an dieser Stelle über Sinn und Unsinn dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diskutieren (vgl. BGE 144 IV 217 S. 237 Erw. 6). Immerhin erübrigen sich angesichts dieses bundesgerichtlichen Straftäterrabattes von mehreren hundert Tagessätzen über die Asperation hinaus weitere Ausführungen zur konkreten Strafzumessung für diese Delikte. Im Endeffekt resultieren für die vorliegend zu beurteilenden Taten lächerlich geringe Geldstrafen, welche wohl kaum mehr dem Sinn und Zweck des Strafrechts entsprechen dürften. Es kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 95-99).
8. Teilweise retrospektive Konkurrenz 8.1. Vom technischen Vorgehen her hat die Vorinstanz die neue Praxis des Bundesgerichts zur Strafzumessung bei retrospektiv zu beurteilenden Delikten nicht berücksichtigt. Gemäss BGE 145 IV 1 findet bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz keine Strafschärfung mehr zwischen den Strafen für Delikte vor der bereits erfolgten Verurteilung und jenen nach dem Ersturteil statt. Damit wollte das Bundesgericht den Missstand beheben, dass bei einer Beurteilung derselben Delikte der rückfällige Straftäter milder beurteilt wird als ein Ersttäter, bei dem mit anderen Worten keine retrospektive Konkurrenz vorliegt. Im vorliegenden Fall hät- te deshalb keine Asperation der Strafe für das nach dem Strafbefehl vom 30. Juli 2015 erfolgte Fahren trotz Führerausweisentzugs erfolgen dürfen (Urk. 81 S. 98). Die vorinstanzlich hierfür festgelegte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen wäre zu addieren gewesen. In der Gesamtbeurteilung wirkt sich dies allerdings nicht aus. 8.2. Ob aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 145 IV 1 bezüglich der Veruntreuung des Kaufpreises für die Aktien der AB._____ im Ja- nuar 2016 eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat oder so- gar eine Addition der Freiheitsstrafen, was besagter Bundesgerichtsentschied na- helegt, muss an dieser Stelle wegen des Verschlechterungsverbotes ebenfalls nicht erörtert werden.
- 49 -
9. Tagessatzhöhe 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliessende Einkommen (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6). Was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6.1 und 6.4). 9.2. Ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 4'000.–, abzüglich Fr. 1'000.– für Krankenkasse und Steuern, setzte die Vorinstanz die Tagessätzhöhe auf Fr. 100.– fest (Urk. 81 S. 99-100). Dies ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zutreffend und zu bestätigen.
10. Auszusprechende Sanktion Da die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wegen des Verschlechterungs- verbots im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung von 114 Tagen erstandener Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
- 50 - IV. Widerruf und Vollzug
1. Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– verzichtet und die darin angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (Urk. 81 S. 123). Darauf ist ebenfalls aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr zurückzukommen.
2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten auf und setzte den unbedingt vollziehbaren Teil auf 9 Monate fest. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB muss der vollziehbare Teil der Strafe vorliegend im Bereich von 6 bis 13 ½ Monaten festgelegt werden. Massgebend ist insbesondere das Verschulden und die spezialpräventive Prognose (BGE 134 IV 1 Erw. 5.5 f.). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Zudem ist er weit- gehend nicht geständig. Angesichts seines unerschütterlichen Glaubens an seine eigenen Fähigkeiten bei gleichzeitiger Verkennung wirtschaftlicher Realitäten sowie der Missachtung zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und dem Fehlen jeglicher kaufmännischer Fachkenntnisse für die Führung einer Gesell- schaft kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass er wiederum im Finanzbereich tätig werden wird und dadurch erneut Dritte zu Schaden kommen werden. Andererseits hat er immerhin bereits 114 Tage in Haft gesessen, was ihn doch in gewissem Masse beeindruckt haben dürfte. Deshalb erweist sich die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 9 Monate als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Bedingter Vollzug der Geldstrafe Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vorinstanzlich gewährte Aufschub der Geldstrafe zu übernehmen. Eine Probezeit von 3 Jahren ist angesichts der intensiven Delinquenz des Beschuldigten angemessen.
- 51 - V. Zivilansprüche
1. Schadenersatzforderungen 1.1. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren die Schadenersatz- forderung des Privatklägers AA._____ im Betrag von Fr. 69'000.– (Urk. 117 S. 49). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.2. Die weiteren Privatkläger erlitten beim Kauf der Wandelanleihen einen Totalverlust. Der Beschuldigte liess dies grundsätzlich nicht bestreiten, beantragte jedoch die Abweisung der Zivilforderungen primär mangels Widerrechtlichkeit aufgrund des geforderten Freispruchs (Urk. 117 S. 40 ff.). Die seitens der Vertei- digung geltend gemachte nachträgliche subjektive Unmöglichkeit zur Leistungs- erbringung des Beschuldigten respektive die Vorbringen zur Anscheinsvollmacht und Vertrauenshaftung weichen von der gerichtlichen Sachverhaltserstellung ab und sind nicht zu hören. Auch ansonsten sind keine substantiierten Einwendun- gen gegen die Zusprechung der Schadenersatzforderungen im vorinstanzlichen Umfang erkennbar (Urk. 117 S. 40 ff.). Es kann deshalb, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 103 ff., insbesondere S. 108-118). Da die Privatkläger kein Rechts- mittel einlegten, bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Abweisung der jeweiligen Forderungen im Mehrbetrag. 1.3. Auf die Schadenersatzforderung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich um einen Anspruch öffentlich- rechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur handle (Urk. 81 S. 119). Nachdem die SVA kein Rechtsmittel erhob und der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auf das Schadenersatzbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2. Genugtuungsbegehren Die Vorinstanz verwies die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) auf den Weg des Zivilprozesses. Inwieweit die beiden Privatklä- ger aufgrund des schädigenden Verhaltens des Beschuldigten eine seelische Un-
- 52 - bill erlitten, ist nicht bekannt. Deshalb ist auch der Verweis der Genugtuungsbe- gehren auf den Zivilweg zu bestätigen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 106 f. sowie S. 112 f.). VI. Beschlagnahmungen Die vorinstanzlichen Anordnungen über die Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungsbelege (Dispositivziffern 6 und 7) wurden von der Verteidigung nicht beanstandet. Sie sind deshalb unter denselben Modalitäten dem Beschuldigten bzw. der D._____ Treuhand AG herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde seitens der Verteidigung nicht beanstandet. Beantragt wird jedoch die vollständige Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 117 S. 3 f.). 1.2. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Anklageziff. I.A. hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert und steht in engem Zusammenhang mit den anderen Delikten. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 11-14) daher zu bestätigen.
- 53 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung nahezu vollumfänglich, mit Ausnahme des Teilfreispruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Es bleibt aber insbesondere bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von 9/10 vorbe- halten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von rund 180 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 247.– geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 43'006.– (inkl. MwSt.) entspricht. Darin enthalten sind bereits geschätzte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung von 10.5 Stunden (Urk. 119 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand ist gemäss Honorarnote zwar ausgewiesen, erweist sich jedoch klar als überhöht. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Anw- GebV setzt sich die Vergütung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die zu entschädi- gende Grundgebühr für das vorliegende Verfahren beträgt daher maximal Fr. 28'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Eine solche Pauschalentschädigung nach Rahmentarifen ist zulässig; sie erweist sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (zum Ganzen: Urteil
- 54 - 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinwei- sen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.6. f.). 2.4. Zwar präsentiert sich das vorliegende Verfahren mit einem Aktenumfang von rund 27 Bundesordnern als recht umfangreich und es waren verschiedene Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu prüfen, weshalb nicht mehr "nur" von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden kann. Jedoch liegt auch kein Verfahren vor, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass ein Grossteil der im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen auf das Aktenstudium entfällt (rund 87 Stunden; Urk. 119), dabei jedoch relativierend zu berücksichtigen ist, dass seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine relevanten Akten mehr produziert wurden, hingegen der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, begleitete er den Beschuldigten doch prak- tisch seit Beginn des Verfahrens. Für die diesbezüglichen Aufwendungen wurde er von der Vorinstanz denn auch bereits mit insgesamt Fr. 63'000.– entschädigt (Urk. 81 S. 125). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich daher keine über die vorgesehene Grundgebühr hinausgehende Entschädigung für das Berufungs- verfahren. Es erscheint aber angemessen, denn Rahmen vollends auszuschöpfen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger pauschal mit Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 55 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG − der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB durch Zahlung von Vorschüssen an Mitarbeiter der C._____ AG und Aufwendungen für die B._____AG Zweigniederlassung Zürich (gemäss Anklageziff. I.A.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 114 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 56 -
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– wird verzichtet und die darin angesetzte Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (Ordner "Mitarbeiter B._____AG", Pos. 1.8; Hängeregister, Pos. 2.3; Originalbelege der C._____ AG, Pos. 1.25; Quittungsbelege Pos. 1.17) werden dem Beschul- digten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist der Lagerbehörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten und bei der D._____ Treuhand AG erhältlich ge- machten Unterlagen werden der D._____ Treuhand AG ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbe- hörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen: − E._____ (1), Fr. 100'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2013, − F._____ (2), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013, − G._____ (3), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2013, − H._____ (4), Fr. 13'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 11. November 2013, − I._____ (5), Fr. 13'905.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2013, und Fr. 36'916.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013,
- 57 - − J._____ (6), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2013, − K._____ (7), Fr. 20'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2013, − L._____ (8), Fr. 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2013, − M._____ (9), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2013, − N._____ (10), EUR 2'562.20, zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2013, − O._____ (11), EUR 2'561.14, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2014, − P._____ (12), Fr. 4'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2013, − Q._____ (13), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − R._____ (14), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2013, − S._____ (15), Fr. 12'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2013, − T._____(16), Fr. 50'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − U._____ (17), Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2013, − V._____ (18), Fr. 6'285.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2013, − W._____ (19), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. September 2013. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers AA._____ (21) im Betrag von Fr. 69'000.– anerkannt hat.
- 58 -
11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin SVA Zürich (20) wird nicht eingetreten.
12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-14) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____
- 59 - − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____ − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____
- 60 - − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziff. 7 und 8 − die D._____ Treuhand AG, … [Adresse] betr. Dispositivziff. 8 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri, in die Akten Geschäfts-Nr. STA4 ST.2015.1125.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (113 Absätze)
E. 1 Vorverfahren und Anklageerhebung Aufgrund von Strafanzeigen wurde im September 2014 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Wirtschaftsdelikten eingeleitet. Die Vorwürfe betreffen die C._____ AG, eine Gesellschaft zum Zweck der Unternehmens- und Finanzberatung sowie für Dienstleistungen im administrativen Bereich, bei welcher der Beschuldigte Alleinaktionär und Geschäftsführer war. Am
15. Januar 2015 wurde die Liquidation dieser Gesellschaft wegen Organisations- mängeln (kein gültiges Domizil, keine Organe) angeordnet (Urk. 1/5 S. 34). Das Konkursverfahren wurde am 22. Oktober 2015 mangels Aktiven eingestellt. Es kamen zahlreiche Gläubiger zu Schaden. Nach umfangreicher Untersuchung wurde am 13. Februar 2019 (Datum Eingang) Anklage erhoben (Urk. 46/21). Am 14. Juni 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage ein, die ein Verkehrsdelikt während laufender Untersu- chung betrifft (Urk. 62/12).
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde seitens der Verteidigung nicht beanstandet. Beantragt wird jedoch die vollständige Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 117 S. 3 f.).
E. 1.1.1 Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, in der Zeitspanne von Herbst 2013 bis 20. März 2014 den drei Mitarbeitern der C._____ AG, AC._____, AD._____ und AE._____, Darlehen bzw. Vorschüsse in einer Gesamthöhe von Fr. 108'000.– ausbezahlt zu haben (Urk. 67 S. 7). Er sehe jedoch in der Auszah- lung von Vorschüssen keine Pflichtverletzung (Urk. 2/12 S. 7). "Entweder gewährt man diese oder man verliert die Mitarbeiter" (Urk. 67 S. 7). Weiter führte er aus, dass "sie" die Beträge zurückgefordert, aber nicht in Betreibung gesetzt hätten (Urk 67 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Darlehensgewährungen als strafrechtlich relevante Vermögensentäusserungen.
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Verteidigung mache akten- widrig geltend, dass es sich nicht um Darlehen sondern um Vorschüsse gehandelt habe, und verwies diesbezüglich auf die beiden Fotografien der Darlehens- verträge mit AC._____ und AD._____ (Urk. 81 S. 24; Urk. 3/7/4 und 3/7/5). Diese Rüge an die Adresse der Verteidigung ist unberechtigt, denn die Verteidigung hat lediglich ausgeführt, dass die Darlehen richtigerweise als Vorschüsse zu bezeich- nen seien (Urk. 71 S. 16). Ein Vorschuss ist kein Nominatskontrakt und kann in verschiedenen rechtlichen Formen ausgestaltet werden, auch als Darlehen. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, wenn Sie in der Anklageschrift von Darlehen in Form von Vorschüssen spricht (Urk. 46/21 S. 4). Auch AD._____ sprach in seiner polizeilichen Befragung von einem "Vorschuss", den er und an- dere Mitarbeiter erhalten hätten (Urk. 4/10 Antworten 5 und 12). Er gab zu Proto- koll, weil kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, habe er ei- nen Vorschuss verlangt. Ebenso erklärte der (damalige) Verwaltungsrat AF._____, dass es Vorschüsse gewesen seien, die bis zu seinem Ausscheiden aus der C._____ AG nie verrechnet oder zurückgefordert worden seien (Urk. 3/8 S. 19). Insofern ist nicht widerlegt, dass die an die Mitarbeiter ausbezahlten Be-
- 10 - träge mit zukünftigen Lohnforderungen hätten verrechnet werden sollen, was ge- meinhin im Arbeitsverhältnis als Vorschuss bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 158 StGB spielt die Bezeichnung der genannten Geldleistungen als Darlehen oder als Vorschuss an die Mitarbeiter letztlich aber keine Rolle.
E. 1.2 Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom
E. 1.2.1 Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die frag- lichen Vorschüsse seien zu einer Zeit erfolgt, als AF._____ alleiniger und einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG gewesen sei (Urk. 71 S. 11). Dieser sei deshalb allein für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gewesen, nicht der Beschuldigte (Urk. 71 S. 13).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz vertrat zu Recht die gegenteilige Ansicht (Urk. 81 S. 21-25). Sie hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung die einschlägige Literatur zitiert, wonach als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB auch eine Person gelten kann, welche faktisch als Geschäftsführer amtet und auftritt. Diese Rechts- auffassung wird auch in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht vertreten (anstelle vieler: Urteile 6B_1103/2017 vom 7. August 2018 und 6B_1232/2017 vom 30. Juli 2018; BGE 129 IV 124 Erw. 3.1; BGE 123 IV 17 Erw. 3b; BGE 120 IV 190 Erw. 2b; BGE 105 IV 106 Erw. 2; BGE 100 IV 113 Erw. 4.).
E. 1.2.3 Unbestritten blieb vom Beschuldigten, dass er Alleinaktionär der C._____ AG war (Urk. 14/17/2/21 S. 7). Ebenso anerkannte der Beschuldigte, zumindest ab 20. März 2014 bis 9. April 2015 zudem formal einziger Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen zu sein. Dies, nachdem er den vormaligen Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat AF._____ entlassen hatte. Die Behauptung von AF._____, wonach der Beschul- digte hauptsächlich die Entscheide im Unternehmen getroffen habe, ist deshalb bereits aufgrund der starken Stellung des Beschuldigten als Alleinaktionär der C._____ AG glaubhaft (Urk. 3/4 Antwort 29). Weiter ergänzte AF._____, es habe keine Entscheidungen gegeben, welche er ohne den Beschuldigten getroffen ha- be. In der Konfrontationseinvernahme zwischen AF._____ und dem Beschuldig-
- 11 - ten führte Ersterer dazu aus: "Bei der C._____ AG haben wir abgemacht, dass ich in den Verwaltungsrat gehe und Herr A._____ gleichermassen die Geschäfte führt" (Urk. 3/8 S. 4). Auf die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte der Geschäfts- führer gewesen sei, erwiderte AF._____: "Offiziell nicht, aber faktisch schon […]. Ich war Verwaltungsrat und zeichnungsberechtigt. Die wichtigen Entscheide hat aber Herr A._____ getroffen" (Urk. 3/8 S. 4). Der Beschuldigte entgegnete dieser Aussage: "Das ist soweit schon richtig". Er sei eher für Personalfragen zuständig gewesen, während AF._____ Geschäftsführer gewesen sei. Die geschäftliche Ausrichtung hätten sie jeweils zusammen besprochen (Urk. 3/8 S. 4).
E. 1.2.4 Es ist deshalb erwiesen, dass der Beschuldigte in der C._____ AG faktisch eine Geschäftsführerstellung innehatte und damit aufgrund seiner Funktion den Straftatbestand von Art. 158 StGB grundsätzlich erfüllen kann. Ob AF._____ pa- rallel ebenfalls als Geschäftsführer wirkte, schliesst eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht aus.
E. 1.2.5 Gemäss Art. 29 StGB und Art. 89 Abs. 1 AHVG ist bei Missachtung gesetz- licher Pflichten von juristischen Personen die handelnde natürliche Person straf- rechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Beschuldigten wurde von der Verteidigung zu Recht nie in Abrede gestellt. Deshalb wird nachfolgend auch nicht mehr darauf eingegangen.
E. 1.3 Auf die Schadenersatzforderung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich um einen Anspruch öffentlich- rechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur handle (Urk. 81 S. 119). Nachdem die SVA kein Rechtsmittel erhob und der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auf das Schadenersatzbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2. Genugtuungsbegehren Die Vorinstanz verwies die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) auf den Weg des Zivilprozesses. Inwieweit die beiden Privatklä- ger aufgrund des schädigenden Verhaltens des Beschuldigten eine seelische Un-
- 52 - bill erlitten, ist nicht bekannt. Deshalb ist auch der Verweis der Genugtuungsbe- gehren auf den Zivilweg zu bestätigen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 106 f. sowie S. 112 f.). VI. Beschlagnahmungen Die vorinstanzlichen Anordnungen über die Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungsbelege (Dispositivziffern 6 und 7) wurden von der Verteidigung nicht beanstandet. Sie sind deshalb unter denselben Modalitäten dem Beschuldigten bzw. der D._____ Treuhand AG herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
E. 1.3.1 Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die gewährten Darlehen oder Vorschüsse "geschäftsmässig nicht begründet" gewesen seien (Urk. 81 S. 25). Da die Darlehen nicht ausreichend dokumentiert sowie ohne Sicherheiten geleistet worden seien und auch eine Rückzahlung mittels Betreibung unterlassen worden sei, sei der Gesellschaft ein Schaden in der Höhe der gewährten Darlehen entstanden (Urk. 81 S. 25). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung beschränkten sich die Vorderrichter sodann im Wesentlichen auf die Feststellung, die Darlehen seien nicht im Interesse der Gesellschaft gewesen. Der Gesellschaft sei dadurch ein Schaden entstanden, weshalb der Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllt sei (Urk. 81 S. 56 f.). Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, infolge der Unter-
- 12 - lassung der Buchhaltung könne der Umfang der Beeinträchtigung des Aktien- kapitals und der gebundenen Reserven nicht festgestellt werden (Urk. 81 S. 57).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
E. 1.3.3 Allein mit der Feststellung, dass eine Ausgabe geschäftsmässig nicht begründet gewesen sei und zu einer Verminderung der Gesellschaftsaktiven geführt habe, lässt sich eine Strafbarkeit gemäss Art. 158 StGB nicht begründen, zumal dies gar kein Tatbestandselement von Art. 158 StGB ist. Abgesehen davon konnte dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er mit den Darlehen bzw. Vorschüssen geschäftsfremde Zwecke verfolgte. Seine Behauptung, er habe dies getan, um die Mitarbeiter bei Stange zu halten, welche die Investoren zu akquirieren hatten, kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden, sondern ist im Gegenteil plausibel (Urk. 67 S. 7). Ebenso lässt sich aufgrund der Akten nicht nachweisen, dass der Beschuldigte damit direkte private Interessen verfolgte.
E. 1.3.4 Zwei Darlehensverträge finden sich als fotografierte Dokumente in den Akten (Urk. 3/7/4 und 3/7/5). In Bezug auf die Mitarbeiter AC._____ und AD._____ kann deshalb auch nicht gesagt, werden, die C._____ AG habe die Darlehen unzureichend dokumentiert.
E. 1.3.5 Richtig ist an der Überlegung der Vorinstanz, dass Handlungen des Geschäftsführers, die nicht im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft liegen, oftmals ein Indiz für eine Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit dem anvertrauten Vermögen sind, weil der Gesellschaftszweck, den der Geschäfts- führer zu verfolgen hat, in aller Regel die Vermögensfürsorgepflicht enthält (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 19 N 10). Ein Geschäftsführer kann sich beispielsweise aber auch entschlies- sen, aus reinem Mäzenatentum ein Kunstmuseum oder einen Sportverein zu
- 13 - sponsoren, auch wenn dies für die Gesellschaft keinerlei Nutzen bringt. Trotzdem ist ein solches Vorgehen noch nicht strafbar, selbst wenn es zu einem Schaden im Sinne einer Verminderung der Gesellschaftsaktiven führt.
E. 1.4 Strafrechtliche Grenzen für den Geschäftsführer
E. 1.4.1 Ein Grundproblem bei der strafrechtlichen Erfassung der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Gesellschaft ist die Folge des Umstands, dass geschäft- liche Handlungen immer risikobehaftet sind und manchmal zu Gewinn und manchmal zu Verlust bzw. einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens führen. So wies auch die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass es in der Natur eines Unternehmers liege, Risiken einzugehen (Urk. 117 S. 6). Es kann deshalb nicht angehen, dass das Strafgericht in einer nachträglichen Betrachtung die Sinnhaftigkeit von geschäftlichen Entscheiden nach eigenem Gutdünken beurteilt. Derjenige, der fremde Geschäfte verwaltet, macht sich nicht schon allein wegen defizitärer Geschäftsführung strafbar (Botschaft über die Änderung des Straf- gesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, 91.032, S. 1048). Andererseits dürfen solche Überlegungen aber auch nicht dazu führen, dass ein rechtsfreier Raum entsteht und ein Geschäftsführer mit der Begründung des unternehmeri- schen Risikos frei schalten und walten kann. Deshalb stellt Art. 158 StGB den Geschäftsführer unter Strafe, wenn er gewisse Grenzen ausdrücklicher oder konkludenter Vorgaben überschritten hat. Eine Strafverfolgung lässt sich nur rechtfertigen, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation niemals eingehen würde (Botschaft, BBl 1191, S. 1048). Kommen dabei Dritte oder Gläubiger zu Schaden, fallen in erster Linie die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 ff. StGB in Betracht.
E. 1.4.2 Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehen zwei Hauptproblematiken. Die erste Problematik betrifft den Geschäftsführer, der Gläubiger schädigt und/oder gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, aber auf ausdrückliche Anweisung des Verwaltungsrates handelt. Das zweite Problemfeld entsteht bei der AG._____-AG, wie es die C._____ AG war und bei welcher der Beschuldigte als Geschäftsführer und Alleinaktionär fungierte. Ein ungetreues
- 14 - Verhalten gegenüber der Gesellschaft scheint bei der AG._____-AG grundsätzlich ausgeschlossen, erfolgt die Willensbildung in der Gesellschaft doch durch die Aktionäre.
E. 1.5 Ungetreue Geschäftsbesorgung als Treubruchtatbestand
E. 1.5.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB ist – wie es der Name schon sagt – ein sogenannter Treubruchtatbestand (DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 304; derselbe in: Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158, ZStrR 114 (1996) S. 200 ff.). Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 1; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 19 N 23). Es ist in aller Regel Missbrauch von Vertretungsmacht. Der Inhalt dieser Vertretungsmacht und der Treuepflicht richtet sich nach dem Grundverhältnis (BGE 80 IV 243 S. 247 Erw. 1 f.). Da es nicht immer ein Auftragsverhältnis sein muss, drängt es sich auf, anstatt vom Auftraggeber auch vom Geschäftsherrn zu sprechen. Auch wenn der Begriff des Geschäftsherrn nicht Eingang in den Tatbestand von Art. 158 StGB gefunden hat, ist er fast zwingend Teil des Begriffs der Treue, da Treue zwingend immer ein mehrseitiges Verhältnis voraussetzt.
E. 1.5.2 Dort wo Geschäftsherr bzw. Auftraggeber und Geschäftsführer – wie bei der AG._____-AG – eine Personalunion darstellen, kann eine Treuepflicht nie verletzt werden, ganz nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz "volenti non fit iniuria" (der Wollende bzw. Einwilligende kann sich selbst kein Unrecht zufügen). Der geschäftsführende Alleinaktionär kann sich mit anderen Worten durch Hand- lungen, welche nicht dem Gesellschaftszweck dienen, so viel schädigen wie er will; dies allein ist nicht strafbar, bloss weil es in einer ex-ante Betrachtung objek- tiv wirtschaftlich unsinnig gewesen ist.
E. 1.6 Grenze des zulässigen Handelns
E. 1.6.1 Die Tatbestände des Betrugs sowie der Konkurs- und Pfändungsdelikte bieten nur einen lückenhaften Gläubigerschutz, weshalb die Rechtsprechung ver-
- 15 - sucht, diese Lücke über die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB zu füllen, was kein einfaches Unterfangen darstellt. Denn wie ein althergebrachtes Sprichwort besagt, bedeutet ein Loch an einem Ort zu stopfen, neue Löcher an anderen Orten zu verursachen.
E. 1.6.2 Im Entscheid BGE 97 IV 10 hielt das Bundesgericht fest, dass dem Ge- schäftsführer die Fürsorge für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens mindes- tens im Umfang des statutarischen Grundkapitals obliege (BGE 97 IV 10 S. 14 Erw. 2). Dies ergebe sich aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 722 OR und dem Kapitalschutzgedanken (vgl. BGE 87 II 181). Dieser Entscheid ist schon deshalb bemerkenswert, weil es grundsätzlich nicht Intention des Gesetzgebers ist, alles zivilrechtlich unzulässige Handeln gleichzeitig auch noch unter Strafe zu stellen. Zivil- und Strafrecht haben ganz unterschiedliche Zielrichtungen und das Strafrecht ist ultima ratio. In jenem Fall ging es nota bene aber nicht um eine AG._____-AG (BGE 97 IV 10 S. 16 Erw. 4).
E. 1.6.3 In BGE 117 IV 259 erklärte das Bundesgericht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 159 aStGB (heute Art. 158 StGB) falle, wenn durch den Eingriff die Aktiven nach Abzug der Passiven nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und der gebundenen Reserven ausreichen (BGE 117 IV 259 S. 265 Erw. 3.b und S. 266 Erw.5.a). Inwieweit dies eine Anpassung der mit BGE 97 IV 10 begründeten Rechtsprechung darstellt, bleibt unklar.
E. 1.7 Gläubiger als Geschädigte
E. 1.7.1 In BGE 97 IV 10 hielt das Bundesgericht noch fest, dass den Geschäfts- führer nur eine Fürsorgepflicht für das ihm anvertraute Vermögen treffe (BGE 97 IV 10 S. 16 Erw. 4). Eine Schädigung allfälliger Gesellschaftsgläubiger sei beim Tatbestand von Art. 159 aStGB (heute Art. 158 StGB) unerheblich, weil dem Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen und nicht jenes der Gläubiger anvertraut sei. Bis dato war für das Bundesgericht Art. 158 StGB also noch ein Treubruchtatbestand.
- 16 -
E. 1.7.2 Demgegenüber erklärte das Bundesgericht im Entscheid BGE 117 IV 259, dass an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden könne, da grundsätz- lich das Vermögen der Gesellschaft für die Gläubiger hafte (BGE 117 IV 259 S. 265 Erw. 4). Massgebend sei, ob der Geschäftsführer gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen habe. Zur Problematik des fehlenden Treuebruchs bei Schädigung von Gläubigern verwies das Bundesgericht zunächst auf die soge- nannte "Fiktionstheorie", nach welcher die Aktiengesellschaft als eigenständige juristische Person betrachtet wird, die Vertrauen schenken könne, weil die Gläubiger ihrerseits auf die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft vertrauten (BGE 117 IV 259 S. 267 Erw. 5.a). Dieser beinahe schon rührselige Gedanke der Fiktions- theorie vom menschenähnlichen Wesen der Aktiengesellschaft, welche Vertrauen empfinden könne, erscheint allerdings ebenso mutig wie ein Durchgriff des Vertrauens der Gläubiger durch die Gesellschaft auf den Geschäftsführer, obschon zwischen diesen keine Rechtsbeziehung besteht.
E. 1.7.3 Im neueren Entscheid BGE 141 IV 104 verwies das Bundesgericht zur Begründung seiner Praxisänderung dann auf die eingeschränkte Gesellschafts- theorie im deutschen Recht, ohne sich in den Erwägungen damit auseinanderzu- setzen. Ob diese Theorie auf das schweizerische Strafrechtssystem und auf eine AG._____-Aktiengesellschaft ohne Weiteres übertragbar ist, darf in Frage gestellt werden. Auch die deutsche Rechtsprechung lässt einen solchen Schluss nicht eindeutig zu (vgl. das Urteil des BGH vom 11. Dezember 2005, 3 StR 470/04, Fall "Mannesmann" bzw. "Vodafon"). Immerhin unterscheidet sich § 266 des deut- schen Strafgesetzbuches in dieser Hinsicht ganz wesentlich von Art. 158 StGB, indem § 266 D-StGB ausdrücklich die Vermögensfürsorge infolge Treuebruchs oder Gesetzesverstosses als strafbar erklärt. § 266 D-StGB ist deshalb nicht ausschliesslich ein Treubruchtatbestand.
E. 1.7.4 Gleichwohl handelt es sich um eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 158 StGB, welcher zu folgen ist.
- 17 -
E. 1.8 Unterbilanz
E. 1.8.1 Die bereits vorstehend erwähnte Formulierung aus Bundesgerichts- entscheiden zur Abgrenzung des strafrechtlich (un-)zulässigen Handelns, "soweit die Aktiven nach Abzug der Passiven nicht mehr zur Deckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven ausreichen", wird als Unterbilanz bezeichnet. Allerdings erachtete das Bundesgericht im Entscheid BGE 117 IV 259 nicht eine Unterbilanz als strafbar, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn diese zu einer Unterbilanz führt (BGE 117 IV 259 S. 267 Erw. 5.a). Das ist richtig, da das Aktienrecht eine Unterbilanz nicht generell verbietet, sondern sogar eine vermögenslose oder vermögensschwache Gesellschaft zulässt (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N 193 ff.; MARKUS VISCHER, Mantel- und Vorratsgesellschaften und insbesondere auch der Mantel- und Vorratsgesellschaftshandel aus zivilrechtlicher Sicht, in: AJP 4/2013, S. 563 ff. und S. 566 lit. F). Insofern erscheint auch die in Erw. 4.3.2. des nicht publizierten Urteils 6B_300/2016 gemachte Feststellung des Bundesge- richts, wonach bei einer AG._____-AG bereits das Herbeiführen einer Unterbilanz strafbar sei, als zu absolut formuliert, zumal diese Ansicht nicht im Einklang mit der in der amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung steht (BGE 141 IV 104).
E. 1.8.2 Wenn schon die Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften als Massstab für die strafrechtliche Relevanz von geschäftlichen Handlungen gelten soll, kann dafür nur die qualifizierte Unterbilanz nach Art. 725 Abs. 1 OR (Überschuldung), bei welcher nicht unverzüglich die gesetzlich zwingenden Massnahmen ergriffen werden, oder eine unzulässige Gewinnausschüttung nach Art. 675 ff. OR in Ver- bindung mit einer Unterbilanz massgebend sein. Zu Letzterem hielt das Bundes- gericht in BGE 141 IV 104 wörtlich fest (BGE 141 IV 104 S. 107 Erw. 3.2. a.E.): "Wird hingegen das Reinvermögen der AG._____-AG im Umfang des Aktienkapi- tals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwid- rig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäfts-
- 18 - führers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt".
E. 1.8.3 Insoweit ist davon auszugehen, dass gestützt auf die neuste bundesgericht- liche Rechtsprechung zu Art. 158 StGB bei einer AG._____-AG entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung in Kombination mit einer Unterbilanz vorliegen muss oder das Gericht nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen hat, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die zu einer Unterbilanz geführt hat. Wo genau bei Letzterer Definition die Abgrenzung zum Fahrlässigkeitsdelikt liegt, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden.
E. 1.9 Überschuldung
E. 1.9.1 Fest steht, was vom Beschuldigten auch zugegeben wurde, dass die vorgeschriebene Buchhaltung der C._____ AG nicht geführt worden war (Urk. 2/2 Antwort 68, Urk. 2/4 Antwort 16-19; Urk. 117 S. 19). Demzufolge kann auch der jeweilige Bilanzstatus nicht genau eruiert werden.
E. 1.9.2 Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, dass er die C._____ AG als vermögensloser Aktienmantel übernommen habe (Urk. 2/2 Antwort 33). Unbe- stritten blieb, dass dies am 29. Juni 2012 gewesen sei (s.a. Urk. 14/3). Er habe der C._____ AG deshalb ein unverzinsliches Darlehen von Fr. 150'000.– gewährt (Urk. 2/4 Antworten 69-70), was zu jenem Zeitpunkt das einzige Aktivum der Gesellschaft gewesen sei (Urk. 2/2 Antwort 34). Mit anderen Worten verfügte die C._____ AG im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten ausschliess- lich über Fremdkapital und hatte keinerlei Eigenkapitaldeckung, was eine qualifi- zierte Überschuldung darstellt. Der Beschuldigte erstellte in der Folge weder eine ordnungsgemässe Zwischenbilanz noch legte er eine solche der Revisionsstelle vor oder sorgte er für eine unverzügliche Beseitigung der Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR.
E. 1.9.3 In welchen Zeiträumen hernach eine Überschuldung und auch eine Unter- bilanz bestand, insbesondere vor oder nach der Gewährung der eingeklagten Vorschüsse an die Mitarbeiter zwischen Herbst 2013 und 20. März 2014, kann mangels Buchführung nicht mehr festgestellt werden.
- 19 -
E. 1.10 Verdeckte Gewinnausschüttung
E. 1.10.1 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn einem Gesellschafter respektive einer ihm oder der Gesellschaft nahestehenden Person bewusst geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen geldwerter Vorteile durch die Gesellschaft erwachsen, ohne dass diese aufgrund eines Gewinnverteilungs- oder Kapitalherabsetzungsbeschlusses durch die Generalversammlung erfolgen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 49 N 88). Meistens geht es bei einer solchen Massnahme darum, die Steuerpflicht für den Reinertrag und/oder eine Verrechnungssteuer zu umgehen. Deshalb wird in der Literatur auch teilweise nicht auf die persönliche Beziehung des Leistungs- empfängers abgestellt, sondern alleine auf die Absicht der unzulässigen Ver- mögensdisposition (W. ROBERT PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, Art. 4 VStG N 3.25). Der Begriff der nahestehenden Person ist jedenfalls individuell und fallbezogen zu definieren und wurde denn auch vor allem durch die steuerrechtliche Rechtsprechung schweizerischer Gerichte geprägt (THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss. Bamberg 1998, S. 148-150).
E. 1.10.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Mitarbeitern, an welche die Darlehen bzw. Vorschüsse gewährt wurden, weder um Aktionäre noch besassen sie eine anderweitige Beteiligung an der C._____ AG. Weil die Mitarbeiter nicht an der C._____ AG partizipierten, kann schon deshalb nur schwerlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden. Aus den Untersuchungsak- ten ergibt sich zudem nicht, in welchem Umfang die C._____ AG ab Herbst 2013 ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen war bzw. ob sie seit 2013 überhaupt Steuern oder Verrechnungssteuern bezahlte. Der Beschuldigte führte in seiner Befragung vom 25. Mai 2016 jedenfalls aus, er wisse nicht, ob die C._____ AG Steuererklärungen eingereicht habe (Urk. 22/4 Antwort 54). Weiter ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Vorschüsse an die Mitarbeiter in ir- gendeiner Weise an den Beschuldigten persönlich zurück- bzw. weiterflossen. In- sofern kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den Vorschüssen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte. Vielmehr ist plausi-
- 20 - bel, dass die Vorschüsse geleistet wurden, um die Arbeitnehmer "bei der Stange" zu halten (Urk. 3/8 S. 19 und 20). Schliesslich mussten diese für die C._____ AG Investoren für Papiere suchen, deren Werthaltigkeit bereits aufgrund der über- mässigen Provision von 25% Vermittlungsgebühr äusserst fragwürdig erscheint. Die Darstellung von AD._____, er habe den Vorschuss verlangt, weil kein schrift- licher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei (Urk. 4/10 Antwort 5), ist daher nachvollziehbar und spricht für eine Art Provision oder Lohnentschädigung, jedoch klar gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung.
2. Unsorgfältige Geschäftsführung
E. 2 Vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Gegen dieses Urteil liess er am 11. September 2019 Berufung anmelden (Urk. 75). Die begrün- dete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 17. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 80/2).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6).
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung nahezu vollumfänglich, mit Ausnahme des Teilfreispruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Es bleibt aber insbesondere bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von 9/10 vorbe- halten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von rund 180 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 247.– geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 43'006.– (inkl. MwSt.) entspricht. Darin enthalten sind bereits geschätzte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung von 10.5 Stunden (Urk. 119 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand ist gemäss Honorarnote zwar ausgewiesen, erweist sich jedoch klar als überhöht. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Anw- GebV setzt sich die Vergütung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die zu entschädi- gende Grundgebühr für das vorliegende Verfahren beträgt daher maximal Fr. 28'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Eine solche Pauschalentschädigung nach Rahmentarifen ist zulässig; sie erweist sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (zum Ganzen: Urteil
- 54 - 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinwei- sen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.6. f.).
E. 2.4 Zwar präsentiert sich das vorliegende Verfahren mit einem Aktenumfang von rund 27 Bundesordnern als recht umfangreich und es waren verschiedene Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu prüfen, weshalb nicht mehr "nur" von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden kann. Jedoch liegt auch kein Verfahren vor, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass ein Grossteil der im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen auf das Aktenstudium entfällt (rund 87 Stunden; Urk. 119), dabei jedoch relativierend zu berücksichtigen ist, dass seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine relevanten Akten mehr produziert wurden, hingegen der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, begleitete er den Beschuldigten doch prak- tisch seit Beginn des Verfahrens. Für die diesbezüglichen Aufwendungen wurde er von der Vorinstanz denn auch bereits mit insgesamt Fr. 63'000.– entschädigt (Urk. 81 S. 125). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich daher keine über die vorgesehene Grundgebühr hinausgehende Entschädigung für das Berufungs- verfahren. Es erscheint aber angemessen, denn Rahmen vollends auszuschöpfen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger pauschal mit Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 55 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG − der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB durch Zahlung von Vorschüssen an Mitarbeiter der C._____ AG und Aufwendungen für die B._____AG Zweigniederlassung Zürich (gemäss Anklageziff. I.A.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 114 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 56 -
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– wird verzichtet und die darin angesetzte Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (Ordner "Mitarbeiter B._____AG", Pos. 1.8; Hängeregister, Pos. 2.3; Originalbelege der C._____ AG, Pos. 1.25; Quittungsbelege Pos. 1.17) werden dem Beschul- digten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist der Lagerbehörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten und bei der D._____ Treuhand AG erhältlich ge- machten Unterlagen werden der D._____ Treuhand AG ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbe- hörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen: − E._____ (1), Fr. 100'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2013, − F._____ (2), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013, − G._____ (3), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2013, − H._____ (4), Fr. 13'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 11. November 2013, − I._____ (5), Fr. 13'905.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2013, und Fr. 36'916.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013,
- 57 - − J._____ (6), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2013, − K._____ (7), Fr. 20'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2013, − L._____ (8), Fr. 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2013, − M._____ (9), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2013, − N._____ (10), EUR 2'562.20, zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2013, − O._____ (11), EUR 2'561.14, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2014, − P._____ (12), Fr. 4'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2013, − Q._____ (13), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − R._____ (14), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2013, − S._____ (15), Fr. 12'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2013, − T._____(16), Fr. 50'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − U._____ (17), Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2013, − V._____ (18), Fr. 6'285.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2013, − W._____ (19), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. September 2013. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers AA._____ (21) im Betrag von Fr. 69'000.– anerkannt hat.
- 58 -
11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin SVA Zürich (20) wird nicht eingetreten.
12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-14) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung.
E. 2.5 Es kann auch nicht generell als unsorgfältig bezeichnet werden, wenn an Mitarbeiter Vorschüsse ausbezahlt werden. Immerhin flossen im Allgemeinen beträchtliche Provisionen an die Mitarbeiter der C._____ AG, so dass nicht aus-
- 22 - geschlossen werden kann, dass eine Verrechnung möglich gewesen wäre. Wenn die C._____ AG nicht liquidiert oder nicht in Konkurs gefallen wäre, hätte wohl niemand behauptet, dass die Gewährung der Mitarbeiterdarlehen trotz Liquidi- tätsproblemen als Tathandlung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu qualifi- zieren sei. Allein vom später eingetretenen Schaden – als weitere Tatbestands- voraussetzung von Art. 158 StGB – darf daher ebenfalls noch nicht auf die Strafbarkeit der Handlung an sich geschlossen werden.
E. 2.6 Sodann kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf eine Sicherheit für den Vorschuss als strafbare Handlung zu taxieren wäre, zumal eine zumindest teilweise Verrechnungsmöglichkeit durchaus realistisch war und auch tatsächlich bestand. Ebenso war gar keine Schriftlichkeit über die Art und Weise der Rück- führung nötig, denn Darlehen können gemäss Art. 318 OR ohne spezielle vertrag- liche Vereinbarung jederzeit gekündigt werden. Den Akten ist auch nicht zu ent- nehmen, dass je Uneinigkeit über die Tatsache der Verrechnungsmöglichkeit mit Lohn- und Entschädigungsansprüchen bestand. Insofern wäre eine Rückführung der Gelder ohne Weiteres möglich gewesen. Problematisch erscheint vorliegend vielmehr, dass über die Vorschüsse nie abgerechnet wurde, dass die Darlehen nie gekündigt wurden und auch sonst keine ernsthaften Bemühungen der C._____ AG bzw. des Beschuldigten ersichtlich sind, diese Vorschusszahlungen wieder in die Gesellschaft zurückzuführen. Gerät eine Gesellschaft in einen finan- ziellen Engpass, gehört die Eintreibung von Forderungen zu den elementaren Pflichten eines Geschäftsführers. Im Gegensatz dazu unternahm der Beschuldig- te nichts, bis er am 9. April 2015 als Verwaltungsrat zurücktrat, weil die C._____ AG nicht mehr zahlungskräftig gewesen und auf Konkurs betrieben wor- den sei (Urk. 2/2 Antwort 70). Diese pflichtwidrige Untätigkeit wird dem Beschul- digten in der Anklageschrift, mit nachfolgender Ausnahme, allerdings nicht vorge- worfen.
E. 2.7 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang einzig vor, dass er die Gelder nie mit einem Betreibungsbegehren zurückgefordert habe (Urk. 46/21 S. 4). Die Einleitung einer Betreibung bzw. die Erteilung der Rechtsöffnung setzt allerdings das Vorliegen eines entsprechenden Titels und
- 23 - einer fälligen Forderung voraus, weshalb es rechtlich sogar unbedarft gewesen wäre, den Betreibungsweg einzuschlagen. Der Vorwurf, eine Betreibung unter- lassen zu haben, genügt deshalb nicht, um die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB zu begründen.
E. 2.8 Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Zahlungen an die B._____ AG (Anklageziffer I.A.3.b)
E. 3 Berufungsverfahren
E. 3.1 Nachdem die C._____ AG zuerst Aktien der AH._____-Gesellschaften vermittelte und verkaufte, planten der Beschuldigte und AF._____, Investoren für die zwischenzeitlich als Mantelgesellschaft erworbene B._____ AG AJ._____ zu finden, eine Gesellschaft mit dem Zweck der Erstellung und des Betriebs von An- lagen zur Stromerzeugung aus Biomasse sowie der Rohstoffrückgewinnung (Urk. 1/5 S. 23). Hierzu gründete der Beschuldigte in Zürich eine Zweigniederlas- sung der B._____ AG AJ._____ [Ort] (Urk. 46/21 S. 10).
E. 3.2 Mittels Telefonmarketing vermittelten der Beschuldigte bzw. die C._____ AG in der Folge Wandelanleihen der B._____ AG AJ._____. Von diesen Verkäufen wurden solche im Umfang von rund Fr. 487'000.– als gewerbsmässi- ger Betrug angeklagt. Darauf wird nachstehend noch näher einzugehen sein (Urk. 46/21 S. 14-21, vgl. nachfolgend Erw. II.7.).
E. 3.3 AF._____ bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass die C._____ AG diverse Ausgaben der B._____ AG getätigt habe, beispielsweise für Büroräumlichkeiten, Büroinventar etc. Dies, weil die B._____ AG gemäss Aussagen von AF._____ noch keine Konten gehabt habe und als Gesellschaftszweck der B._____ AG der Rohstoffhandel angegeben wor- den sei. Es seien sicher über Fr. 200'000.– gewesen, welche die C._____ AG für die B._____ AG bezahlt habe (Urk. 3/8 S. 24). Der Beschuldigte gab an, er wisse nicht mehr, wie hoch der Gesamtbetrag der Investitionen gewesen sei. Sie hätten aber 35 Arbeitsplätze eingerichtet. Allein die Kosten für die Telefonanlage hätten sich auf über Fr. 100'000.– belaufen (Urk. 3/8 S. 24). Zu Beginn hätten sie die Il- lusion gehabt, dass es sehr gut laufen würde, sich dann aber sehr schnell einge-
- 24 - stehen müssen, dass es nicht so gut gelaufen sei. Deshalb sei – so der Beschul- digte – den Aktionären auch angeboten worden, die Aktien der B._____ AG in AH._____-Aktien umzutauschen (Urk. 3/8 S. 24).
E. 3.4 Die Vorinstanz befand in ihrem Urteil wiederum, die Übernahme der ge- nannten Aufwendungen der B._____ AG durch die C._____ AG sei "geschäfts- mässig nicht begründet" gewesen, was als Tathandlung im Sinne der der unge- treuen Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sei (Urk. 81 S. 26 und S. 56). Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Es ist generell nicht ungewöhnlich sondern sogar alltäglich, dass eine Gesellschaft in andere Gesellschaften investiert und beispielsweise auch Startup-Kosten übernimmt. Aus den Akten geht zudem her- vor, dass vorliegend der Verkauf der B._____-Wandelanleihen einen beträchtli- chen Umsatz für die C._____ AG generierte. Insofern wurde die B._____ AG er- worben bzw. die schweizerischen Zweigniederlassung einzig dafür gegründet, um als Objekt oder Vehikel für die Geschäftstätigkeit der C._____ AG zu dienen. Die Übernahme der Kosten für die Infrastruktur der B._____ AG war deshalb durch- aus geschäftsmässig begründet und lag im Interesse der C._____ AG, weil diese in der Folge beträchtlichen Umsatz und Provisionen mittels der B._____ AG er- zielte.
E. 3.5 Einmal abgesehen von der Frage der rechtlichen Gültigkeit und zweifel- haften Werthaltigkeit der vermittelten Wandelanleihen der B._____AG liegt die strafrechtlich relevante Problematik somit abermals darin begründet, dass die Übernahme der Kosten weder dokumentiert noch deren Rückforderung in irgend- einer Weise abgesichert wurde. Der Beschuldigte unterschied nicht mehr zwi- schen den Gesellschaften, sondern führte die C._____ AG und die B._____AG wie aus einer Kasse. AF._____ brachte es in der Konfrontationseinvernahme vom
12. September 2016 mit seiner Aussage auf den Punkt: "So gesehen war es wie unser privates Vermögen" (Urk. 3/8 S. 20). Eine Aussage, die der Beschuldigte als richtig bestätigte. Dadurch hat der Beschuldigte in krasser Weise die Interes- sen der C._____ AG und letztlich auch diejenigen ihrer Gläubiger verletzt. Dabei hilft wenig, wenn AF._____ ebenfalls festhielt, dass die B._____AG der C._____ AG diese Aufwendungen wieder hätte zurückerstatten und der Buchhal-
- 25 - ter die Schulden der B._____AG gegenüber der C._____ AG später hätte aufar- beiten müssen, da man gar keine Übersicht mehr gehabt habe, wieviel für die B._____AG bezahlt worden sei (Urk. 3/8 S. 24).
E. 3.6 Die Anklageschrift führt als relevante Tathandlung lediglich die Übernahme von Aufwendungen der B._____AG im Umfang von Fr. 200'000.– durch die C._____ AG auf. Dies ist, wie vorstehend geschildert, noch keine genügende Umschreibung einer strafbaren Tathandlung im Sinne von Art. 158 StGB, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Daher muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf die Vorbringen der Verteidigung zum diesbe- züglich geltend gemachten mangelnden Vorsatz des Beschuldigten eingegangen werden (Urk. 117 S. 10 ff.).
4. Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB (Anklageziffer I.B.)
E. 4 Umfang der Berufung Der amtliche Verteidiger verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und hat die Berufung nicht beschränkt. Damit steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition (Urk. 117; Prot. II S. 6).
E. 4.1 Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Wissen um den drohenden Kon- kurs der C._____ AG bzw. deren fehlende Liquidität im Zeitraum vom
19. Mai 2014 bis 19. März 2015 ein Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– zurückbezahlt zu haben. Dieses Darlehen gewährte er der C._____ AG bei deren Erwerb (Urk. 46/21 S. 5-7).
E. 4.2 Gesetzestext von Art. 167 StGB Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird gemäss Art. 167 StGB bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
E. 4.3 Verlustscheine Aus den Akten ergibt sich, dass am 22. Januar 2015 und am 19. März 2015 insgesamt fünf Pfändungsverlustscheine gegen die C._____ AG ausgestellt wur-
- 26 - den (Urk. 14/13). Diese objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 167 StGB wird in der Anklageschrift aufgeführt sowie von der Verteidigung nicht bestritten und ist daher als erfüllt zu betrachten (Urk. 46/21 S. 6).
E. 4.4 Rückzahlung des Darlehens
E. 4.4.1 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er sich das Aktionärsdarlehen an die C._____ AG in der Zeit von Mai 2014 bis
31. Dezember 2014 in mehreren Tranchen auf sein privates Konto bei der Post- finance (Nr. 1) zurückzahlen liess (Urk. 67 S. 7, Urk. 71 S. 17 f.). In diesem Zeit- raum war er alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG. Anerkannt hat er auch, dass er am 9. April 2015 als alleiniger Verwaltungsrat zurückgetreten ist, da die C._____ AG nicht mehr zahlungskräftig gewesen und auf Konkurs betrieben worden war (Urk. 2/2 Antwort 70).
E. 4.4.2 Gemäss Darlehensvertrag vom 15. August 2012 wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens sukzessive, nach Absprache und abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens erfolge (Urk. 14/7/2/36). Es steht deshalb fest, dass nicht im Voraus eine Fälligkeit vereinbart wurde, sondern es sich – auf Bestreben des Beschuldigten als Alleinaktionär, einziger Verwaltungs- rat und gleichzeitig Gläubiger der C._____ AG – um rein freiwillige Rückzahlun- gen der C._____ AG handeln sollte. Solche Rückzahlungen wären in jenem Zeit- raum aufgrund der desolaten finanziellen Situation der C._____ AG aber nicht mehr zulässig gewesen.
E. 4.4.3 Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Rück- zahlung sei möglich gewesen, weil es der C._____ AG zu jenem Zeitpunkt nicht schlecht gegangen sei. Die laufenden Geschäfte hätten weitergeführt werden können (Urk. 67 S. 7). Diese Behauptung wird jedoch durch die Aussagen von AF._____ widerlegt, wonach es der C._____ AG bereits im Herbst 2013 finanziell nicht mehr gut gegangen sei (Urk. 3/8 S. 13). Dieser Standpunkt von AF._____ wird durch den entsprechenden Betreibungsregisterauszug belegt (Urk. 14/13; vgl. auch vorstehend Erw. II.2.3.). Schliesslich musste selbst der Beschuldigte eingestehen, dass er damals mangels Buchhaltung gar keine Übersicht für den
- 27 - Vermögensstatus der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 2/12 Antworten 36 und 38 und 44). Die Weiterführung des Tagesgeschäfts ist deshalb rechtlich irrelevant für die Frage, ob das Darlehen hätte zurückbezahlt werden dürfen oder nicht.
E. 4.4.4 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz in offenkundigem Widerspruch zum Standpunkt des Beschuldigten geltend, bei der Rückzahlung des Darlehens habe es sich um Entgelt für die Bemühungen gehandelt, eine desolate Gesellschaft in infarktgefährdetem Zustand zu retten respektive sei es eine Abfindung für die Anstrengungen des Beschuldigten gewesen, die Gesellschaft vor dem Konkurs zu retten (Urk. 71 S. 18 f.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, bestand doch weder eine rechtliche Verpflichtung der C._____ AG für eine solche Abfin- dung noch sind in den Akten bzw. Unterlagen der C._____ AG Belege dafür vor- handen. Zudem anerkannte der Beschuldigte, für seine Tätigkeit bei der C._____ AG einen Lohn von monatlich Fr. 9'250.– bezogen zu haben (Urk. 2/4 Antwort 46; Urk. 67 S. 8).
E. 4.4.5 An der Berufungsverhandlung vertrat die Verteidigung den neuen Stand- punkt, das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten sei nicht in bar zurückbezahlt, sondern bloss durch Verrechnung mit Schulden des Beschuldigten gegenüber der Gesellschaft getilgt worden. Es handle sich mithin um eine rein buchhalterische Transaktion, welche keinen Einfluss auf die flüssigen Mittel und damit auch keine Wirkungen auf das exekutionsfähige Vermögen der C._____ AG gezeitigt habe (Urk. 117 S. 14-18). Veranlasst wurde diese Änderung des Standpunktes durch die seitens der Vorinstanz geäusserte Auffassung, wonach aufgrund des Konto- blattes der C._____ AG von einer Verrechnung des Darlehens von Fr. 150'000.– mit einer Schuld des Beschuldigten von Fr. 304'184.03 auszugehen sei (Urk. 81 S. 28; Kontoblatt Urk. 14/17/2/36). Allein mit einem solch unbelegten Eintrag auf besagtem Kontoblatt lassen sich die früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach das Darlehen in mehreren Tranchen auf sein Postfinancekonto zurück- bezahlt worden sei, allerdings nicht wegwischen. Abgesehen davon dürfen Aktionärsdarlehen selbst bei einer vertraglichen Vereinbarung von Rückzahlungs- terminen nicht einfach unbesehen der finanziellen Situation der Gesellschaft zurückbezahlt werden (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 50
- 28 - N 187 ff.). Im Gegenteil ist im Falle einer Überschuldung eine Rangrücktritts- erklärung abzugeben. Aber auch im Falle einer Verrechnung bliebe es entgegen der Ansicht der Verteidigung dabei, dass der Beschuldigte seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft durch die Verrechnung verringerte, worauf er auf- grund der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrags keinen Anspruch hat- te. Die Gesellschaft hätte im Falle eines Liquiditätsmangels somit ihre Forderung von Fr. 304'184.03 gegenüber dem Beschuldigten einfordern können, ohne dass ihm ein Verrechnungsrecht zugestanden wäre.
E. 4.5 Würdigung Es ist daher verfehlt, wenn die Verteidigung sinngemäss geltend machen will, die Darlehensrückzahlung habe den Schutzzweck von Art. 167 StGB (Gleichbe- handlung der Gläubiger) nur hypothetisch tangiert, da die übrigen Gläubiger letzt- lich mangels Haftungssubstrat ohnehin leer ausgegangen wären (vgl. Urk. 117 S. 16 f.). Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu um einen klassischen Fall einer Gläubigerbevorzugung im Sinne einer Selbstbegünstigung. Der Beschuldig- te, Geschäftsführer und Alleinaktionär der C._____ AG, brachte vor dem sich schon seit Monaten deutlich abzeichnenden finanziellen Kollaps der C._____ AG seine eigenen Schäfchen auf Kosten der Gläubiger ins Trockene. Dies tat der Be- schuldigte vor dem Hintergrund, dass keine ordnungsgemässe Buchführung be- stand und er die finanzielle Schieflage der C._____ AG gar nicht mit genügender Sicherheit beurteilen konnte. Er nahm damit in Kauf, dass Gläubiger durch die bevorstehende Liquidation der C._____ AG zu Schaden kommen, da er sich als gleichwertiger Gläubiger vorab befriedigte (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.8.). Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne von Art. 167 StGB schuldig zu sprechen.
5. Unterlassen der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer I.C)
E. 5 Parteistandpunkte
E. 5.1 Der Beschuldigte gestand mehrfach ein, dass keine ordentliche Buch- haltung geführt worden war (Urk. 2/4 Antwort 16; Urk. 3/8 S. 7; Urk. 67 S. 7). Als Begründung brachte er vor, die nötigen Unterlagen seien bei Umzügen verloren gegangen (Urk. 2/4 Antwort 25), es sei eben nicht geplant gewesen, dass er die Geschäftsführung übernehmen müsse (Urk. 2/4 Antwort 29), die Buchhaltung sei
- 29 - nicht sein Aufgabenbereich gewesen (Urk. 2/12 S. 57) oder er habe es zwar probiert aber nicht geschafft, weil alles so wirr gewesen sei (Urk. 67 S. 8).
E. 5.2 Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz den Standpunkt, der Beschuldigte habe nach der Entlassung des vormaligen Geschäftsführers AF._____ im März 2014 notgedrungen die Stellung des geschäftsführenden Verwaltungsrates übernehmen müssen. Die organisatorische Ausgangslage sei hinsichtlich der Buchführung so chaotisch gewesen, dass er den Schaden nicht mehr habe begrenzen können (Urk. 71 S. 14). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem vor, es habe an der nötigen Liquidität gefehlt, um die Buch- haltung durch einen Treuhänder erledigen zu lassen (Urk. 117 S. 20). Diese Ein- wendungen sind unbehelflich, denn die Buchführungspflicht gemäss Art. 957 und 957a OR hängt nicht vom Grad der vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Belege, der Liquidität oder anderen Schwierigkeiten ab. Eine Bilanz lässt sich auch erstellen, wenn zahlreiche Belege fehlen. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kann auch nicht von einem fahrlässigen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 117 S. 19 f.). Der Beschuldigte führte aus, dass er selbst keine kaufmännische Ausbildung habe und auch über keine Kenntnisse verfüge, wie eine Buchhaltung geführt werden müsse (Urk. 2/12 Antwort 13). Er habe eine Tischlerlehre gemacht (Urk. 67 S. 5). Trotzdem führte der Beschuldigte
– auch nachdem er ab dem 20. März 2014 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war – die Geschäfte der C._____ AG im Wissen um die nicht ordnungsgemässe Buchführung noch ein weiteres Jahr weiter. Aufgrund dieser Umstände kann insgesamt nur auf die Inkaufnahme der Pflichtverletzung zur ordnungsgemässen Buchführung geschlossen werden (zum Ganzen: DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage 2006, S. 116 f.; s.a. nachfolgend Erw. II.8.). Eine eigentliche Verschleierungsabsicht, wie sie der Verteidiger an- führt, ist dafür nicht erforderlich (Urk. 117 S. 20). Als faktischer Geschäftsführer kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf beru- fen, dass bis März 2014 AF._____ für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Der Verteidiger zitierte dazu das Sprichwort, wenn zwei verantwortlich für ei- ne Sache seien, sei niemand verantwortlich (Urk. 117 S. 20). Dies ist zwar eine
- 30 - zutreffende Lebensweisheit; allein der Gesetzgeber geht jedoch von einem ande- ren Modell für Geschäftsführer (von Gesellschaften) aus.
E. 5.3 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 31-32 und S. 60-62). Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Entzug von der Beitragspflicht für Sozialversicherungsabgaben auf ausbe- zahlte Löhne gemäss 87 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 AHVG (Anklageziffer I.D)
E. 6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Löhne für sich und AF._____ nicht bei der Ausgleichskasse deklariert und sich somit der Beitragspflicht im Sin- ne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen zu haben. Aufgrund von Art. 89 Abs. 1 AHVG ist bei einer juristischen Person die Geschäftsführung für die Einhaltung der Beitragspflicht strafrechtlich verantwortlich.
E. 6.2 AF._____ räumte in seiner Befragung ein, dass keine Lohndeklarationen bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht worden seien. Dies hätte später nachgeholt werden sollen (Urk. 3/6 Antwort 91). Hierzu gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, es sei wahrscheinlich richtig, dass er und AF._____ nie bei der Ausgleichskasse angemeldet und in der Folge auch keine Sozial- versicherungsbeiträge auf ihre Löhne bezahlt worden seien (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung wendete dieselben Argumente ein wie im Zusammenhang mit der unterlassenen Buchführung (Urk. 71 S. 14 f.; Urk. 117 S. 21 ff.). Als faktischer und später formeller Geschäftsführer wäre der Beschuldigte für die Anmeldung bzw. die Deklaration der Beitragspflicht allerdings verantwortlich gewesen; ob alleine oder zusammen mit AF._____ spielt rechtlich dabei keine Rolle. Es ist auch nicht im geringsten nachvollziehbar, weshalb eine chaotische Buchhaltung ein Hinderungs- oder Rechtfertigungsgrund gewesen sein soll, die Arbeitstätigkeit ordnungsgemäss der Sozialversicherungsanstalt zu melden (s.a. Urk. 117 S. 22). Wer Löhne ausbezahlt, kann gleichzeitig auch die entsprechenden Deklarationen der Sozialversicherungsanstalt zukommen lassen. Soweit die Verteidigung einwendet, es liege kein strafbares Verhalten vor, wenn lediglich die Zahlung der Beiträge unterlassen werde, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 117 S. 22). Vorlie-
- 31 - gend geht es nicht um einen blossen Zahlungsverzug von in Rechnung gestellten Beiträgen, sondern um die Nichtdeklaration der erforderlichen Informationen ge- genüber der Sozialversicherungsanstalt (Art. 87 Abs. 2 AHVG). Der Beschuldigte nahm sodann in Kauf, dass die Sozialversicherungsanstalt aufgrund der unter- lassenen Deklarationen zu Schaden kam (vgl. nachfolgend Erw. II.8.).
E. 6.3 Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 81 S. 33-34). Der Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.
E. 7 Ausgabe von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____; gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ungetreue Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB und unerlaubte Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Anklageziffern II.A.-II.C.)
E. 7.1 Die Vorinstanz setzte für die Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen fest, für die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) eine solche von 270 Tagessätzen, für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) sowie für das Fahren trotz Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen (Urk. 81 S. 90, S. 92 f. und S. 95). Hinzu kommen 40 Tagessätze für das Vergehen gegen das AHV-Gesetz, wobei Art. 87 AHVG im Gegensatz zu den vorerwähnten Delikten als mögliche Sanktion auch nur Geldstrafe vorsieht. Kumuliert ergäbe dies, zusammen mit der Vorstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015, zu welcher eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden ist, insgesamt 1065 Tagessätze Geldstrafe.
E. 7.2 In Anwendung der durch das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 statuier- ten Grundsätzen über die Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz nun für die genannten Delikte, unter Berufung auf die gesetzliche Höchstgrenze der Geldstra-
- 48 - fe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB, eine teilweise Zusatzstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe zu den 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochen (Urk. 81 S. 99). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann davon weder abgewichen werden noch ist an dieser Stelle über Sinn und Unsinn dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diskutieren (vgl. BGE 144 IV 217 S. 237 Erw. 6). Immerhin erübrigen sich angesichts dieses bundesgerichtlichen Straftäterrabattes von mehreren hundert Tagessätzen über die Asperation hinaus weitere Ausführungen zur konkreten Strafzumessung für diese Delikte. Im Endeffekt resultieren für die vorliegend zu beurteilenden Taten lächerlich geringe Geldstrafen, welche wohl kaum mehr dem Sinn und Zweck des Strafrechts entsprechen dürften. Es kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 95-99).
8. Teilweise retrospektive Konkurrenz
E. 7.2.1 Die fraglichen Wandelanleihen waren mit 6,5 % verzinst, bei halbjährlichen Auszahlungen. Für die Wandelung wurde auf dem Zeichnungsschein erklärt, dass weder ein Lock-Up (ein Veräusserungsverbot für die Altaktionäre) noch eine War-
- 32 - tefrist für die Anleihensgläubiger bestehe (vgl. Emissionsprospekt Urk. 5/3/3/11 und Zeichnungsschein Urk. 5/3/3/4).
E. 7.2.2 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Ausgabe von Wandelanleihen sei mit dem Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ bespro- chen worden (Urk. 67 S. 10). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten erklärten die ehemaligen Verwaltungsräte der B._____AG AJ._____, AK._____ und AL._____ als Zeugen, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Be- schuldigte Wandelanleihen der B._____AG verkauft habe (Urk. 4/3 S. 15). Man habe zwar einmal über die Herausgabe von Wandelanleihen gesprochen, dies sollte jedoch erst geschehen, wenn das Aktionärsdarlehen geleistet und die not- wendigen Bewilligungen der Aufsichtsbehörde eingeholt worden wären, was man dem Beschuldigten auch so mitgeteilt habe (Urk. 4/3 S. 7 ff., Urk. 4/4 S. 3, 9). Der Beschuldigte entgegnete auf Vorhalt dieser Aussagen vor Vorinstanz lediglich, dass die Zeugen teilweise lügen würden (Urk. 67 S. 10).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte nicht be- rechtigt war, Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu emittieren oder Zeich- nungsscheine für Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu verkaufen (Urk. 81 S. 37-39). So war der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich zwar für die Zweigniederlassung in Zürich zeichnungsberechtigt, nicht aber für die B._____AG AJ._____. Dies ist auch aus dem Mandatsvertrag zwischen dem Beschuldigten (als Aktionär der B._____AG und Mandatgeber) sowie der AM._____ Treuhand AG (als Mandatnehmerin über die treuhänderi- sche Verwaltung der B._____AG) zu entnehmen. Gemäss Mandatsvertrag war der Mandatgeber ausdrücklich nicht dazu berechtigt, im Namen und/oder für Rechnung der Gesellschaft aufzutreten (Urk. 4/5/3 Ziff. 5). Dass die Verwaltungs- räte erst am 4. Februar 2014 vom Verkauf der Wandelanleihen durch den Be- schuldigten erfahren haben (Urk. 4/3 S. 7 ff.; Urk. 4/4 S. 9), wird dadurch gestützt, dass diese nach Erlangen der entsprechenden Information die Internetseite sper- ren liessen, die Herausgabe der Wandelanleihen stoppten und die Rückabwick- lung der Geschäfte verlangten (Urk. 4/3 S. 9 f., Urk. 4/4 S. 9 f.), was der Beschul- digte selber bestätigte und nebst einer Aktennotiz auch durch eine vom Beschul-
- 33 - digten unterzeichnete Erklärung belegt wird (Urk. 2/2 S. 10; Urk. 3/8 S. 29 f.; Urk. 4/5/5). Der Beschuldigte räumte bereits in seiner Befragung vom
24. Mai 2016 ein, er habe zur Ausgabe der Wandelanleihen keine Erlaubnis des Verwaltungsrates gehabt (Urk. 2/2 Antwort 76). In der Einvernahme vom
25. Mai 2016 sagte er zudem aus, er glaube nicht, dass die Verwaltungsräte der B._____AG von den Unterlagen der Wandelanleihen Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2/4 S. 16, Urk. 2/2 S. 9).
E. 7.2.4 Die Verteidigung behauptet unter Verweis auf den polizeilichen Schlussbe- richt (Urk. 1/5 S. 50), AN._____, welcher vom Beschuldigten unter anderem mit der Ausarbeitung eines Emissionsprospektes beauftragt worden sei, habe den Verwaltungsräten der B._____AG AJ._____ mit Email vom 26. Juli 2016 mitge- teilt, dass er mit der Ausarbeitung der notwendigen Beschlüsse der GV und der Statutenänderung für die Ausgabe von Wandelanleihen beauftragt worden sei (Urk. 71 S. 23). Sinngemäss möchte die Verteidigung daraus eine Einwilligung des Verwaltungsrates zur Emission von Wandelanleihen ableiten (vgl. Urk. 117 S. 27 f.). Nach Darstellung von AN._____ habe dieser dem Beschuldigten jedoch lediglich einen ersten Entwurf einer Informationsbroschüre für die Emission einer Wandelanleihe zugestellt. Dieser Entwurf habe zahlreiche markierte offene Punkte enthalten, bezüglich derer er den Beschuldigten um Rückmeldung er- sucht, jedoch nie eine solche Rückmeldung erhalten habe (Urk. 1/5 S. 49). Richtig ist, dass AN._____ angab, mit dem Verwaltungsrat AL._____ die Formalien für eine bedingte Kapitalerhöhung besprochen zu haben und den anderen Verwal- tungsrat der B._____AG AJ._____ nicht zu kennen (Urk. 1/5 S. 50). Jedoch führte AN._____ in der von der Verteidigung zitierten Email weder aus, dass von Wan- delanleihen die Rede war, noch kann aufgrund dieser Email von einem Einverständnis des Verwaltungsrates zur Ausgabe von Wandelanleihen ausge- gangen werden. Ganz zu schweigen von einem gültigen Generalversammlungs- beschluss hierüber. Die besagte Email von AN._____ entlastet den Beschuldigten deshalb nicht. Auch kann der Ansicht der Verteidigung nicht beigepflichtet wer- den, wonach der Beschuldigte mit der Delegation der Arbeiten für den Emissions- prospekt an einen Profi davon habe ausgehen dürfen, die Herausgabe von Wan- delanleihen sei somit in Ordnung (Urk. 117 S. 29). Der Beschuldigte hat weder
- 34 - vom Verwaltungsrat noch von AN._____ je eine Nachricht erhalten, die in diesem Sinne zu interpretieren gewesen wäre. Zudem widerspricht dies auch dem an an- derer Stelle vorgebrachten Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe fest daran geglaubt, dass der Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ die ein- gegangenen Verbindlichkeiten nachträglich genehmige (Urk. 117 S. 41).
E. 7.2.5 Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft.
E. 7.3 Sachverhaltsirrtum Der Beschuldigte lässt in der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er mangels Sachkunde überfordert gewesen sei und er sich in einem Sachverhaltsirrtum be- funden habe, als er die Wandelanleihen an die Investoren verkauft habe (Urk. 117 S. 28 ff.). Diese Vorbringen entlasten ihn nicht. Wie erwähnt, hat er von AN._____ oder dem Verwaltungsrat nie den Bescheid erhalten, dass alles in Ordnung sei und er mit dem Verkauf von Wandelanleihen beginnen könne. Somit kann er sich
- 35 - rechtlich auch nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden haben. Aber auch Rechtsirrtum scheidet aus. Wer sich auf dem Finanzmarkt betätigt, hat sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Immerhin behauptet der Beschuldigte, er verfüge über eine deutsche Lizenz für Wertschriftenhandel (Urk. 117 S. 30). Es kann ihm deshalb nicht entgangen sein, dass auf dem Finanzmarkt gewisse gesetzliche Vorschriften gelten.
E. 7.4 Betrug
E. 7.4.1 Indem der Beschuldigte mittels Telefonmarketing und anhand eines Emissionsprospektes den Kauf von Wandelanleihen versprach, suggerierte er den Käufern nicht nur wahrheitswidrig, er sei dazu bevollmächtigt, sondern spiegelte ihnen damit auch vor, die Herausgabe der Wandelanleihen sei gesell- schaftsrechtlich abgesegnet und er sei zum Einzug der Investitionsgelder banken- rechtlich ermächtigt. Damit täuschte er die Käufer arglistig (zur Kompetenz- überschreitung vgl. nachstehend Erw. II.7.5.). Dies nicht zuletzt auch, weil der Beschuldigte gegen aussen im Namen der Zweigniederlassung B._____ AG Zü- rich operierte und die Wandelanleihen der B._____ AG (so deren Titel) in perfider Weise mit A._____, B._____ Schweiz AG, unterzeichnete (Urk. 5/5/5/1), obschon ihm im internen Verhältnis die Kompetenz dafür entzogen worden war. Damit hat er ein ganzes Lügengebäude erstellt, welches für die Privatkläger als aussen- stehende Laien praktisch nicht zu durchschauen war.
E. 7.4.2 Die Verfahrensleitung machte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung darauf aufmerksam, dass bei anklagegemäss erstelltem Sachverhalt die Erfüllung des Betrugstatbestands nach Ansicht des hiesigen Gerichts im Vor- dergrund stehe (Prot. II S. 6; Art. 344 StPO). Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, sie sehe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in den Handlungen des Beschuldigten konkrete Bemühungen dafür, die den Anlegern versprochene Erlösverwendung zu verwirklichen, weshalb dem Beschuldigten keine Täuschungsabsicht unterstellt werden könne (Urk. 117 S. 38). Die Vor- instanz verwarf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit dem Verkauf von Zeichnungsscheinen für Wandelanleihen den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt habe. Dies, weil der Beschuldigte tatsächlich
- 36 - geplant habe, die von den Kunden einbezahlten Gelder in Anlagen zur Energie- erzeugung und Rohstoffrückgewinnung zu investieren, und es daher an einer wissentlichen und willentlichen Täuschung mangle (Urk. 81 S. 42). Stattdessen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung schuldig, da er die investierten Gelder für andere Zwecke als die versprochenen Investi- tionsprojekte verwendet habe (Urk. 81 S. 44). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, da bereits zweifelhaft erscheint, dass der Beschuldigte erst im Nach- hinein den Entschluss gefasst haben soll, die Gelder zu veruntreuen, und nicht bereits von Beginn an einen solchen Plan verfolgte. Nachfolgend ist aufzuzeigen, weshalb der subjektive Tatbestand des Betrugs sehr wohl als erstellt zu betrach- ten ist.
E. 7.4.3 Der Nachweis des Handelns mit Wissen und Willen als innerer Vorgang im Menschen ist nie einem naturwissenschaftlichen Nachweis zugänglich. Das Bun- desgericht lässt es deshalb genügen, wenn aufgrund von äusseren Fakten mit hinreichender Sicherheit auf einen inneren Willen geschlossen werden kann. Vor- liegend deuten keine objektiven Hinweise darauf hin, dass sich der Beschuldigte je ernsthaft um die Realisierung eines Projektes der B._____AG AJ._____ für den Aufbau und Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung und Rohstoffrückgewin- nung gekümmert hätte. Der Beschuldigte konzedierte dies sowohl in der Untersu- chung als auch an der vorinstanzlichen Befragung gleich selber, indem er angab, die Manpower und das Kapital habe dazu gar nicht ausgereicht (Urk. 2/4 Antwort 110; Urk. 67 S. 9). Für Biomethangasanlagen brauche man zum Beispiel eben schnell einmal einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich. Es hätten einzig Gespräche mit einem Unternehmen stattgefunden, das Biomethan-Anlagen auf- stelle. Er glaube, dieses Unternehmen habe "AO._____" geheissen (Urk. 2/4 Antwort 111). Wie erwähnt, verkaufte der Beschuldigte weisungswidrig ungültige Wandelanleihen der B._____AG AJ._____, wobei das damit eingenommene Geld der Anleger nie auf ein Konto der B._____AG AJ._____ floss. Mit den Geldern, welche auf ein Konto der C._____ AG überwiesen wurden, bestritt der Beschul- digte vielmehr einzig Aufwendungen für die C._____ AG und für den Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur der B._____AG Zweigniederlassung Zürich (vgl. dazu vor- stehend Erw. II.3.). Insbesondere wurden damit sehr hohe Lohn- bzw. Provisions-
- 37 - kosten für Mitarbeiter finanziert, die ausschliesslich mit der Suche nach Investo- ren betraut waren. Die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten beschränkte sich mithin auf den Aufbau einer Infrastruktur zur Suche von Investoren. Ein Ge- schäftsmodell, das bereits für die Investorensuche mehr Kosten und Aufwendun- gen verursacht als Gelder investiert werden ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Beschuldigte verkaufte den Investoren mit anderen Worten Illusio- nen und hochfliegende Pläne, die jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrten. Der subjektive Tatbestand kann deshalb nicht allein aufgrund seiner realitätsver- kennenden Behauptung, er habe an den eigenen Erfolg geglaubt, verneint wer- den. Solche subjektiven Bekundungen sind praktisch allen Wirtschaftsbetrügern eigen. Würde man ihnen unbesehen der objektiven Umstände Glauben schenken, weil man das Gegenteil naturwissenschaftlich nicht beweisen kann, müssten sol- che Verfahren immer mit Freisprüchen enden. Der Beschuldigte verkaufte vorlie- gend nicht nur in Überschreitung seiner ausdrücklich geregelten Kompetenzen ungültige Wandelanleihen, er liess auch die einbezahlten Gelder nie der B._____AG AJ._____ zukommen, unternahm keinerlei konkrete Schritte zur Rea- lisierung von Projekten und gab überdies zu, dass bei zu geringem Umfang des Kapitals die Projekte gar nie hätten verwirklicht werden können. Diese Umstände belegen in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung den subjektiven Tatbestand ausreichend. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene (Miss-) Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (BGE 103 IV 65 Erw. I.2).
E. 7.4.4 Der Beschuldigte ist deshalb des eventualvorsätzlichen mehrfachen Be- trugs schuldig zu sprechen. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit steht daher bereits das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, da gewerbsmässiger Betrug einen höhe- ren oberen Strafrahmen kennt als der Tatbestand der Veruntreuung, welchen die Vorinstanz noch als erfüllt erachtete (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
- 38 -
E. 7.5 Ungetreue Geschäftsbesorgung / Entgegennahme vom Publikumseinlagen Die AM._____ AG war mit der treuhänderischen Verwaltung der B._____AG AJ._____ betraut (Urk. 4/5/3). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsführer der Zweigstelle Zürich der B._____AG, obschon er gemäss Mandatsvertrag mit der AM._____ AG vom 21. Februar 2013 ausdrücklich nicht berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ aufzutreten (Urk. 4/5/3 S. 4 Ziff. 5). Durch Missachtung dieser klaren Kompetenzregelung ohne Wissen des Verwal- tungsrates hat er sich gegenüber der B._____AG AJ._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht, indem er ohne Wissen und Willen der B._____AG AJ._____ Wandelanleihen dieser Gesellschaft verkaufte. Schliesslich hat sich der Beschuldigte dadurch auch der nach Art. 1 Abs. 2 BankG unerlaubten gewerblichen Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a Bankengesetz schuldig gemacht.
E. 8 Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz
E. 8.1 Vom technischen Vorgehen her hat die Vorinstanz die neue Praxis des Bundesgerichts zur Strafzumessung bei retrospektiv zu beurteilenden Delikten nicht berücksichtigt. Gemäss BGE 145 IV 1 findet bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz keine Strafschärfung mehr zwischen den Strafen für Delikte vor der bereits erfolgten Verurteilung und jenen nach dem Ersturteil statt. Damit wollte das Bundesgericht den Missstand beheben, dass bei einer Beurteilung derselben Delikte der rückfällige Straftäter milder beurteilt wird als ein Ersttäter, bei dem mit anderen Worten keine retrospektive Konkurrenz vorliegt. Im vorliegenden Fall hät- te deshalb keine Asperation der Strafe für das nach dem Strafbefehl vom 30. Juli 2015 erfolgte Fahren trotz Führerausweisentzugs erfolgen dürfen (Urk. 81 S. 98). Die vorinstanzlich hierfür festgelegte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen wäre zu addieren gewesen. In der Gesamtbeurteilung wirkt sich dies allerdings nicht aus.
E. 8.2 Ob aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 145 IV 1 bezüglich der Veruntreuung des Kaufpreises für die Aktien der AB._____ im Ja- nuar 2016 eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat oder so- gar eine Addition der Freiheitsstrafen, was besagter Bundesgerichtsentschied na- helegt, muss an dieser Stelle wegen des Verschlechterungsverbotes ebenfalls nicht erörtert werden.
- 49 -
9. Tagessatzhöhe
E. 9 Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.)
E. 9.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliessende Einkommen (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6). Was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6.1 und 6.4).
E. 9.2 Ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 4'000.–, abzüglich Fr. 1'000.– für Krankenkasse und Steuern, setzte die Vorinstanz die Tagessätzhöhe auf Fr. 100.– fest (Urk. 81 S. 99-100). Dies ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zutreffend und zu bestätigen.
10. Auszusprechende Sanktion Da die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wegen des Verschlechterungs- verbots im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung von 114 Tagen erstandener Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
- 50 - IV. Widerruf und Vollzug
1. Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– verzichtet und die darin angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (Urk. 81 S. 123). Darauf ist ebenfalls aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr zurückzukommen.
2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten auf und setzte den unbedingt vollziehbaren Teil auf 9 Monate fest. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB muss der vollziehbare Teil der Strafe vorliegend im Bereich von 6 bis 13 ½ Monaten festgelegt werden. Massgebend ist insbesondere das Verschulden und die spezialpräventive Prognose (BGE 134 IV 1 Erw. 5.5 f.). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Zudem ist er weit- gehend nicht geständig. Angesichts seines unerschütterlichen Glaubens an seine eigenen Fähigkeiten bei gleichzeitiger Verkennung wirtschaftlicher Realitäten sowie der Missachtung zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und dem Fehlen jeglicher kaufmännischer Fachkenntnisse für die Führung einer Gesell- schaft kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass er wiederum im Finanzbereich tätig werden wird und dadurch erneut Dritte zu Schaden kommen werden. Andererseits hat er immerhin bereits 114 Tage in Haft gesessen, was ihn doch in gewissem Masse beeindruckt haben dürfte. Deshalb erweist sich die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 9 Monate als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Bedingter Vollzug der Geldstrafe Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vorinstanzlich gewährte Aufschub der Geldstrafe zu übernehmen. Eine Probezeit von 3 Jahren ist angesichts der intensiven Delinquenz des Beschuldigten angemessen.
- 51 - V. Zivilansprüche
1. Schadenersatzforderungen
E. 9.3 Der Beschuldigte wendete vor Vorinstanz ein, die AB._____ sei noch nicht derart aufgestellt gewesen, dass er die Aktien hätte ausliefern können (Urk. 67 S. 11). Diese Behauptung erstaunt angesichts der Aussage des Privatklägers AA._____, welcher geltend machte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, ihm die Aktien zum Preis von Fr. 23.– pro Stück verschaffen zu können, obschon diese zum Preis von Fr. 32.– gehandelt würden (Urk. 11/8 S. 3 f.). Auch die Ver- teidigung räumt in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein, der Beschuldigte habe bei der Verkaufsverhandlung gewiss zur potenziellen Wertsteigerung der Aktie Stellung genommen (Urk. 71 S. 41). Wenn Aktien gehandelt wurden, kann auch keine Schwierigkeit der AB._____ bestanden haben, die Aktien auszuliefern.
E. 9.4 Abgesehen davon wird dem Beschuldigten strafrechtlich nicht vorgeworfen, dass er die Aktien nicht ausgeliefert habe, sondern dass er das hierfür erhaltene Geld veruntreute, mithin zu rein persönlichen Zwecken verwendete. Der Beschul- digte behauptete denn auch nie, dass er die Aktien auftragsgemäss tatsächlich erworben habe. Vielmehr machte er noch vor Vorinstanz geltend, das Geld habe er dem Privatkläger zwar zurückbezahlen wollen, dies dann aber nicht getan (Urk. 67 S. 11). Das Geld sei einfach weg gewesen (Urk. 2/17 Antwort 22). Weiter liess er im Berufungsverfahren ausführen, er sei willens gewesen, die besagten Aktien zu beschaffen und zu übergeben, mit seinem Vorhaben jedoch in Verzug geraten (Urk. 117 S. 41 f.). Da der Beschuldigte die entsprechende Schaden- ersatzforderung im Berufungsverfahren nunmehr anerkennen liess (Urk. 117 S. 49), kann daraus geschlossen werden, dass er den entrichteten Kaufpreis bis heute nicht ersetzt hat, mithin nicht willens oder fähig war, den geschuldeten Geldbetrag zurück zu erstatten. Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ausreichend dokumentiert, dass nicht bloss eine Verletzung einer vertrag- lichen Rückgabepflicht oder ein blosser Verzug vorliegt, sondern sich der Vorsatz
- 41 - des Beschuldigten auf eine persönliche, zumindest vorübergehende unrecht- mässige Bereicherung richtete, da der Beschuldigte die Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendete, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10 Aufl. 2013, S. 137 f.; s.a. BGE 129 IV 257 Erw. 2.2.1 f.; Urteil 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 Erw. 1.1.1). Auch hier zeigt sich im Übrigen das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Dinge zu ver- kaufen und die eingenommenen Gelder für andere Zwecke zu verwenden. Soweit die Verteidigung moniert, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern der Beschuldigte hinsichtlich der Bereicherungsabsicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz ersten Grades gehandelt habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Vermögensveruntreuung kann die Bereicherungs- absicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei eventual- vorsätzlicher Tatbegehung vorliegen (vgl. BGE 118 IV 27 Erw. 3.a; BGE 118 IV 32 Erw. 2b). Dies war nach dem Ausgeführten vorliegend zweifellos der Fall.
E. 9.5 Der Beschuldigte ist im Sinne des Eventualanklagevorwurfs schuldig zu sprechen.
E. 10 Fahren ohne Berechtigung
E. 10.1 Dem Beschuldigten wird in der Nachtragsanklage vorgeworfen, am
18. Oktober 2018 einen Personenwagen von seinem damaligen Wohnort in Zollikon zur Klinik AP._____ gelenkt zu haben, obschon er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 62/12). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, nicht er habe das Fahrzeug gelenkt, sondern seine Ehefrau (Urk. 67 S. 11 f.; Urk. 117 S. 49 ff.). Der Vorfall wurde kundig, weil sich während der Fahrt eine Auffahrkollision mit insgesamt drei Fahrzeugen ereignete, bei welcher sich der Beschuldigte und seine Ehegattin im vordersten Fahrzeug befanden (Urk. 62/1).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb der Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der Beteiligten sowie der weiteren Beweismittel als rechts-
- 42 - genügend erstellt erachtet werden kann (Urk. 81 S. 51-53). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
E. 10.3 Unbestritten blieb, dass die hochschwangere Ehefrau des Beschuldigten an diesem Tag in der Klinik AP._____ mittels Kaiserschnitt hat entbinden wollen (Urk. 62/2/1 Antwort 5). Bereits dieser Umstand lässt mit hoher Wahrscheinlich- keit darauf schliessen, dass nicht sie, sondern der Beschuldigte den Wagen lenk- te. Es wäre aus gesundheitlichen Gründen äusserst unvorsichtig, wenn sich eine hochschwangere Frau ohne Not zwischen Sitz und Lenkrad quetscht. Des Weite- ren stellt sich unweigerlich die Frage, was die Ehefrau des Beschuldigten nach ih- rem Spitaleintritt denn mit dem Auto gemacht hätte. Der Beschuldigte konnte es ja nicht zurückfahren. Weiter kommt hinzu, dass die beiden Zeugen AQ._____ aus- sagten, der Beschuldigte sei nach der Kollision auf der Fahrerseite ausgestiegen und seine Ehefrau habe auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 62/3/3 Antwor- ten 11, 16 und 17 sowie Urk. 62/3/4 Antwort 13 f.). Es liegt zudem eine Fotografie in den Akten, welche der Zeuge AQ._____ am Unfallort mit seinem Mobiltelefon machte. Darauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite der un- fallbeteiligten Autos steht (Urk. 62/3/3 S. 7). Die Verteidigung wendete hierzu ein, es sei nicht erstellt, in welcher Zeitspanne nach dem Unfall das Foto gemacht worden sei. Die Ehefrau des Beschuldigten – so die Verteidigung weiter – habe sich nach der Kollision nämlich auf den Beifahrersitz gesetzt, um sich vom Schre- cken des Unfalls zu erholen (Urk. 117 S. 50). Diese Argumente verfangen nicht. Zum einen nimmt in der Regel der Lenker eines beteiligten Unfallfahrzeuges mit den anderen kollisionsbeteiligten Lenkern das Gespräch auf. Zum anderen leuch- tet nicht ein, weshalb die hochschwangere Ehefrau aussteigen, um das Fahrzeug herumlaufen und auf den Beifahrersitz hätte wechseln sollen, um sich vom Schre- cken der Kollision zu erholen. Sie hätte ebenso gut bzw. weitaus einfacher auf dem Fahrersitz sitzen bleiben können. Es handelte sich sodann nicht um eine gravierende Kollision, sondern – wie der Beschuldigte selbst erklärte – um einen leichten Auffahrunfall (Urk. 62/2/1 S. 2). Er habe nur eine Erschütterung wahrge- nommen, keinen Stoss. Es sei mehr so gewesen, wie wenn sie geschoben wor- den wären. Dass die Ehefrau einen Unfallschock mit massiven Wahrnehmungs- defiziten im pathologischen Sinne gehabt hätte, ist deshalb unglaubhaft. Abgese-
- 43 - hen davon wäre den Zeugen ein Sitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten mit einem Gang um das Fahrzeug herum mit grosser Sicherheit aufgefallen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass ihre Haftung oder allfällige Zivilansprüche gegen Versicherungen der Unfallbeteiligten nicht da- von abhängen, wer das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt hat. Insofern ist gar kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugen bezüglich des Fahrers hätten lügen sollen. Es trifft auch nicht zu, dass ihre Aussagen widersprüchlich sind oder auf nicht tatsächlich Erlebtem basieren, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 71 S. 43; Urk. 117 S. 50).
E. 10.4 Weiter wies die Verteidigung auf eine TCS-Empfehlung hin, wonach schwangere Frauen nur noch zur Entbindung selbst mit dem Auto fahren sollten (Urk. 117 S. 49). Tatsache ist allerdings, dass der TCS grundsätzlich vom Auto- fahren von Hochschwangeren abrät, denn der vollständige Wortlaut des angeführ- ten Textes lautet wie folgt: "In den letzten drei Schwangerschaftsmonaten oder ab der 30. Schwangerschaftswoche sollte die Frau möglichst wenig selbst mit dem Auto fahren und im neunten Monat gar nicht mehr oder nur noch zur Entbindung. Denn in diesem Stadium wird das Kind von immer weniger Fruchtwasser geschützt. Kommt es zu einem Unfall, kann das ungeborene Kind durch das mangelnde Fruchtwasser schwere Verletzungen davontragen oder gar durch das Lenkrad zusätzlich verletzt werden" (abrufbar unter: https://www.tcs.ch/de/test- berichte-ratgeber/ratgeber/auto/schwanger-auto-fahren.php). Insbesondere wenn im Zusammenhang mit einer geplanten Geburt im Spital ein Termin zwecks Kaiserschnitt vereinbart worden ist, lässt sich problemlos im Vorfeld eine alter- native Transportmöglichkeit organisieren, sei es beispielsweise, dass ein Fahr- berechtigter um den Gefallen eines Fahrdienstes gebeten wird, oder dass man sich mit dem Taxi hinfahren lässt.
E. 10.5 Es ist deshalb zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt und damit im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG den Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung erfüllt hat.
- 44 -
E. 11 Zusammenfassung
E. 11.1 Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB durch die Rückzahlung seines Aktionärsdarlehens (Anklageziffer I.B.), − der Unterlassung der Buchführung der C._____ AG im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Anklageziffer I.C.), − des Vergehens gegen das gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG durch die Nichtdeklaration von Löhnen (Anklageziffer I.D.), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der uner- laubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG durch den Verkauf von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ (Anklageziffern II.A., II.B. und II.C.), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.), − des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Nachtragsanklage).
E. 11.2 Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Gewährung von Vorschüssen respektive Darlehen an Mitarbeiter sowie durch Zahlungen an die B._____AG (Anklage- ziffer I.A.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
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30. Juli 2015 (Urk. 81 S. 122). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt für den Fall eines Schuldspruchs die Ausfällung einer vollbedingten Strafe (Urk. 117 S. 54).
2. Strafrahmen Das Gesetz sieht für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände folgende Strafandrohungen vor: − Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), − Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), − Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen für die Entziehung von der Beitragspflicht (vgl. Art. 87 Abs. 9 AHVG).
3. Einsatzstrafe: Mehrfacher Betrug durch den Verkauf von Wandelanleihen Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte verursachte bei den Investoren einen Schaden von Fr. 487'000.–. Dabei blieb der Beschuldigte eine Erklärung schuldig, wie bzw. woraus denn der jährliche Zins für die Wandel- anleihen hätte bezahlt werden sollen, angesichts der Tatsache, dass die B._____AG AJ._____ gar keine Geschäftstätigkeit ausübte und über keine Ein- nahmen verfügte. Der Beschuldigte gestand ein, dass das gesamte Geld nicht in die versprochenen Anlagen, sondern ausschliesslich in den Aufwand für die In- vestorensuche floss (Urk. 67 S. 9). Bereits sein gesetzeswidriges Vorgehen bei der Aufnahme der Wandelanleihe und dem Einzug der Gelder ohne Generalver- sammlungsbeschluss, ohne Zustimmung des Verwaltungsrates und auf ein ge- sellschaftsfremdes Konto belegt, mit welch gezinkten Karten er gegenüber den
- 46 - Investoren spielte. Mittels Telefonmarketing, Hochglanzbroschüren (Urk. 5/3/3/12 und 5/3/3/13) und einem Emissionsprospekt, der Seriosität suggerierte (Urk. 5/3/3/11), liess er Investoren anwerben, welchen offenkundig das Wissen um dieses sich selbst ernährende Perpetuum mobile fehlte und welche auch nicht über solches Wissen verfügen konnten. Denn wer Wandelanleihen kauft muss nicht überprüfen, ob die nötigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse gültig zu- standegekommen und die bankenrechtlichen Bewilligungen vorhanden sind. Nur mit grösstem Wohlwollen kann von bloss eventualvorsätzlicher Begehung des Beschuldigten ausgegangen werden. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tat- begehung in 24 Fällen im Zeitraum von mehreren Monaten. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen.
4. Ungetreue Geschäftsbesorgung Indem der Beschuldigte, trotz anderslautender Weisung im Treuhandvertrag mit der A,._____ AG, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ Wan- delanleihen verkaufte und die eingenommenen Gelder nie der B._____AG AJ._____ als bedingtes Eigenkapital zukommen liess, handelte er als Geschäfts- führer der Zweigniederlassung krass treuwidrig, weshalb das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren ist. Sein Vorgehen führte denn auch zur Liquidation der B._____AG AJ._____. Für seine illegalen Handlungen bezogen er und seine Mitarbeiter, welche die Investoren suchten, Löhne und/oder Provisionen in zum Teil stattlicher Höhe. Am Ende blieb nichts übrig als ein Schuldenberg. Dieses Delikt hätte alleine betrachtet eine Strafe von mindestens einem Jahr erheischt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten ist angemessen.
5. Veruntreuung Der Beschuldigte hat die vom Privatkläger AA._____ erhaltenen Fr. 69'000.– nicht wie vereinbart zum Kauf von Aktien der AB._____ verwendet und ihm diese Ak- tien übergeben, sondern damit andere Ausgaben bestritten. Dadurch kam der Pri- vatkläger vollumfänglich zu Verlust. Der Betrag ist erheblich, was das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht erscheinen lässt. Da aufgrund der hartnäcki- gen Delinquenz des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven
- 47 - Wirkung einer Geldstrafe bestehen, zumal der Beschuldigte trotz erfolgter erstma- liger Verhaftung weiter straffällig wurde, und eine Geldstrafe weder zweckmässig noch schuldadäquat erscheint, ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe aus- zufällen (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 4.3). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Be- reich von 4 Monaten ist daher angemessen. Auf die neue Bundesgerichtspraxis bezüglich Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter Erw. III.8.2. noch eingegangen werden.
6. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die tatunabhängigen Straf- zumessungsfaktoren für die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte neutral respektive aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (betreffend Veruntreuung der AB'.______-Aktien) leicht straferhöhend zu werten sind (Urk. 81 S. 85 f., S. 87 und S. 89).
7. Delikte mit ausgesprochenen Geldstrafen
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 16 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____
- 59 - − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____ − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____
- 60 - − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziff. 7 und 8 − die D._____ Treuhand AG, … [Adresse] betr. Dispositivziff. 8 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri, in die Akten Geschäfts-Nr. STA4 ST.2015.1125.
E. 17 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190523-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 22. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2019 (DG190049)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Februar 2019 (Urk. 46/21) sowie deren Nachtragsanklage vom 3. Juni 2019 (Urk. 62/12) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 122 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB, − des Vergehens gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG, − der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 114 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 100 als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 300.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 114 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 3 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Vom Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 300 wird abgesehen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlag- nahmten Gegenstände (Ordner "Mitarbeiter B._____ AG", Pos. 1.8; Hängeregister, Pos. 2.3; Originalbelege der C._____ AG, Pos. 1.25; Quittungsbelege Pos. 1.17) werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicher- stellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlag- nahmten und bei der D._____ Treuhand erhältlich gemachten Unterlagen werden der D._____ Treuhand ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicher- stellungen der Kasse des Bezirksgerichts Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Schadenersatz in nach- folgender Höhe zu bezahlen:
- E._____ (1), CHF 100'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2013,
- F._____ (2), CHF 10'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013,
- G._____ (3), CHF 10'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2013,
- H._____ (4), CHF 13'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 11. November 2013,
- I._____ (5), CHF 13'905, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2013, und CHF 36'916, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013,
- J._____ (6), CHF 5'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2013,
- K._____ (7), CHF 20'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2013,
- L._____ (8), CHF 7'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2013,
- M._____ (9), CHF 6'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2013,
- N._____ (10), EUR 2'562.20, zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2013,
- O._____ (11), EUR 2'561.14, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2014,
- P._____ (12), CHF 4'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2013,
- Q._____ (13), CHF 10'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013,
- R._____ (14), CHF 6'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2013,
- S._____ (15), CHF 12'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2013,
- 4 -
- T._____(16), CHF 50'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013,
- U._____ (17), CHF 30'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2013,
- V._____ (18), CHF 6'285, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2013,
- W._____ (19), CHF 5'000, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. September 2013,
- AA._____ (21), CHF 69'000. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
9. Auf das Schadenersatzbegehren der SVA Zürich (Privatklägerin 20) wird nicht eingetreten.
10. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen:
- K._____ (7),
- M._____ (9).
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'100.00 Gebühr Strafuntersuchungen CHF 2'130.00 Kosten der Kantonspolizei CHF 78.00 Auslagen Untersuchung CHF 1'000.00 Kosten obergerichtliches Beschwerdeverfahren CHF 63'188.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 63'188.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (Mitteilungen.)
16. (Rechtsmittel.)"
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82 S. 2; Urk. 117 S. 3 f. und S. 54)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. September 2019 in toto aufzuheben und es sei der Beschuldigte im Sinne der Anträge der Verteidigung von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Eventualiter sei der Beschuldigte für die Unterlassung der Buchführung nach Art. 325 StGB zu einer leichten Busse zu verurteilen;
3. Eventualiter sei der Beschuldigte für die unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 46 Abs. 2 BankG zu einer leichten Busse zu verurteilen;
4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer Bewährungsstrafe zu verurteilen;
5. Auf die Schadenersatzforderungen der Privatkläger sei nicht einzutreten, eventualiter seien deren Begehren abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Aufwendungen ab dem 24. Mai
2016) seien auf die Staatskasse zu nehmen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales und Parteistandpunkte
1. Vorverfahren und Anklageerhebung Aufgrund von Strafanzeigen wurde im September 2014 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Wirtschaftsdelikten eingeleitet. Die Vorwürfe betreffen die C._____ AG, eine Gesellschaft zum Zweck der Unternehmens- und Finanzberatung sowie für Dienstleistungen im administrativen Bereich, bei welcher der Beschuldigte Alleinaktionär und Geschäftsführer war. Am
15. Januar 2015 wurde die Liquidation dieser Gesellschaft wegen Organisations- mängeln (kein gültiges Domizil, keine Organe) angeordnet (Urk. 1/5 S. 34). Das Konkursverfahren wurde am 22. Oktober 2015 mangels Aktiven eingestellt. Es kamen zahlreiche Gläubiger zu Schaden. Nach umfangreicher Untersuchung wurde am 13. Februar 2019 (Datum Eingang) Anklage erhoben (Urk. 46/21). Am 14. Juni 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage ein, die ein Verkehrsdelikt während laufender Untersu- chung betrifft (Urk. 62/12).
2. Vorinstanzliches Verfahren Mit Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2019 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Gegen dieses Urteil liess er am 11. September 2019 Berufung anmelden (Urk. 75). Die begrün- dete Fassung des Urteils wurde dem Verteidiger am 17. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 80/2).
3. Berufungsverfahren 3.1. Die schriftliche Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 4. November 2019 (Datum Poststempel: 1. November 2019) hierorts ein (Urk. 82).
- 7 - 3.2. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin T._____ verzichteten aus- drücklich auf Anschlussberufung (Urk. 87 und 89). Die übrigen Privatkläger lies- sen sich nicht vernehmen (Urk. 86). 3.3. Die auf den 9. November 2020 anberaumte Berufungsverhandlung musste coronabedingt verschoben werden (Urk. 109-111/1). Auf entsprechende Nachfra- ge liess der Beschuldigte unter dem 14. Dezember 2020 mitteilen, er könne sich nicht mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklären (Urk. 111/2). Es wurde deshalb erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher jedoch lediglich der amtliche Verteidiger erschien (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte blieb der heutigen Verhandlung unentschuldigt fern.
4. Umfang der Berufung Der amtliche Verteidiger verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und hat die Berufung nicht beschränkt. Damit steht das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition (Urk. 117; Prot. II S. 6).
5. Parteistandpunkte 5.1. Die Staatsanwaltschaft vertritt den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich in der Funktion als Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften, insbesondere der C._____ AG, Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Er habe den Gesellschaften Aktiven unrechtmässig entzogen, wodurch Gesellschafter und Gläubiger zu Schaden gekommen seien. Auch habe er die ordnungsgemässe Buchführung und die vorgeschriebenen Anmeldungen bei der AHV unterlassen und Vorschriften für Publikumseinlagen verletzt. Die Anklage lautet auf gewerbs- mässigen Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache ungetreue Geschäftsbe- sorgung, Bevorzugung eines Gläubigers (des Beschuldigten selbst), Unterlassen der Buchführung und Vergehen gegen das AHV-Gesetz sowie das Bankengesetz (Urk. 46/21). In der Nachtragsanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschul- digten zudem vor, trotz Entzug des Führerausweises einen Personenwagen gelenkt zu haben (Urk. 62/12).
- 8 - 5.2. Die Verteidigung vertritt zusammengefasst den Standpunkt, beim Beschul- digten handle es sich keinesfalls um einen arglistigen Betrüger, sondern um einen energischen Unternehmer, der ein grosses aber zulässiges finanzielles Risiko eingegangen sei (Urk. 71 S. 4). Sein Verhalten könne angesichts der konkreten Umstände deshalb höchstens als fahrlässig qualifiziert werden (Urk. 117 S. 5 ff.). Ohnehin habe aber nicht der Beschuldigte den "Schiffbruch" der C._____ AG zu verantworten, da er weder de facto noch de iure eine geschäftsführende organisa- torische Funktion bekleidet habe (Urk. 71 S. 13). Aus demselben Grund sei er auch nicht für die Verletzung der AHV-Meldepflichten verantwortlich. Im Übrigen, auch bezüglich der anderen Gesellschaften, sei der Verlust der Gläubiger eine Folge des Anlegerrisikos gewesen oder vom Verwaltungsrat der betreffenden Ge- sellschaft verursacht worden (Urk. 71 S. 38 f.; Urk. 117 S. 36 ff.). Im Zusammen- hang mit dem Verkauf von Aktien der AB._____ SA bringt die Verteidigung so- dann vor, der Beschuldigte sei bloss mit vertraglichen Verpflichtungen in Verzug gewesen, was noch kein strafbares Verhalten darstelle, und habe nicht mit Be- reicherungsabsicht gehandelt (Urk. 71 S. 41; Urk. 117 S. 25 f.). Zum Vorwurf des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises machte der Beschuldigte im Wesentli- chen geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug vor dem Unfall gelenkt (Urk. 71 S. 43).
6. Urteilsbegründung Auf die einzelnen Vorwürfe wird im Nachfolgenden im Detail eingegangen. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 Erw. 2.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Vorschüsse/Darlehen an Mitarbeiter (Anklagezif- fer I.A.3.a) 1.1. Vorschüsse oder Darlehen 1.1.1. Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz, in der Zeitspanne von Herbst 2013 bis 20. März 2014 den drei Mitarbeitern der C._____ AG, AC._____, AD._____ und AE._____, Darlehen bzw. Vorschüsse in einer Gesamthöhe von Fr. 108'000.– ausbezahlt zu haben (Urk. 67 S. 7). Er sehe jedoch in der Auszah- lung von Vorschüssen keine Pflichtverletzung (Urk. 2/12 S. 7). "Entweder gewährt man diese oder man verliert die Mitarbeiter" (Urk. 67 S. 7). Weiter führte er aus, dass "sie" die Beträge zurückgefordert, aber nicht in Betreibung gesetzt hätten (Urk 67 S. 7). Die Staatsanwaltschaft erachtet diese Darlehensgewährungen als strafrechtlich relevante Vermögensentäusserungen. 1.1.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Verteidigung mache akten- widrig geltend, dass es sich nicht um Darlehen sondern um Vorschüsse gehandelt habe, und verwies diesbezüglich auf die beiden Fotografien der Darlehens- verträge mit AC._____ und AD._____ (Urk. 81 S. 24; Urk. 3/7/4 und 3/7/5). Diese Rüge an die Adresse der Verteidigung ist unberechtigt, denn die Verteidigung hat lediglich ausgeführt, dass die Darlehen richtigerweise als Vorschüsse zu bezeich- nen seien (Urk. 71 S. 16). Ein Vorschuss ist kein Nominatskontrakt und kann in verschiedenen rechtlichen Formen ausgestaltet werden, auch als Darlehen. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft richtig erkannt, wenn Sie in der Anklageschrift von Darlehen in Form von Vorschüssen spricht (Urk. 46/21 S. 4). Auch AD._____ sprach in seiner polizeilichen Befragung von einem "Vorschuss", den er und an- dere Mitarbeiter erhalten hätten (Urk. 4/10 Antworten 5 und 12). Er gab zu Proto- koll, weil kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, habe er ei- nen Vorschuss verlangt. Ebenso erklärte der (damalige) Verwaltungsrat AF._____, dass es Vorschüsse gewesen seien, die bis zu seinem Ausscheiden aus der C._____ AG nie verrechnet oder zurückgefordert worden seien (Urk. 3/8 S. 19). Insofern ist nicht widerlegt, dass die an die Mitarbeiter ausbezahlten Be-
- 10 - träge mit zukünftigen Lohnforderungen hätten verrechnet werden sollen, was ge- meinhin im Arbeitsverhältnis als Vorschuss bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Strafbarkeit im Sinne von Art. 158 StGB spielt die Bezeichnung der genannten Geldleistungen als Darlehen oder als Vorschuss an die Mitarbeiter letztlich aber keine Rolle. 1.2. Faktische Geschäftsführerstellung 1.2.1. Die Verteidigung stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die frag- lichen Vorschüsse seien zu einer Zeit erfolgt, als AF._____ alleiniger und einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG gewesen sei (Urk. 71 S. 11). Dieser sei deshalb allein für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gewesen, nicht der Beschuldigte (Urk. 71 S. 13). 1.2.2. Die Vorinstanz vertrat zu Recht die gegenteilige Ansicht (Urk. 81 S. 21-25). Sie hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung die einschlägige Literatur zitiert, wonach als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB auch eine Person gelten kann, welche faktisch als Geschäftsführer amtet und auftritt. Diese Rechts- auffassung wird auch in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht vertreten (anstelle vieler: Urteile 6B_1103/2017 vom 7. August 2018 und 6B_1232/2017 vom 30. Juli 2018; BGE 129 IV 124 Erw. 3.1; BGE 123 IV 17 Erw. 3b; BGE 120 IV 190 Erw. 2b; BGE 105 IV 106 Erw. 2; BGE 100 IV 113 Erw. 4.). 1.2.3. Unbestritten blieb vom Beschuldigten, dass er Alleinaktionär der C._____ AG war (Urk. 14/17/2/21 S. 7). Ebenso anerkannte der Beschuldigte, zumindest ab 20. März 2014 bis 9. April 2015 zudem formal einziger Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen zu sein. Dies, nachdem er den vormaligen Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat AF._____ entlassen hatte. Die Behauptung von AF._____, wonach der Beschul- digte hauptsächlich die Entscheide im Unternehmen getroffen habe, ist deshalb bereits aufgrund der starken Stellung des Beschuldigten als Alleinaktionär der C._____ AG glaubhaft (Urk. 3/4 Antwort 29). Weiter ergänzte AF._____, es habe keine Entscheidungen gegeben, welche er ohne den Beschuldigten getroffen ha- be. In der Konfrontationseinvernahme zwischen AF._____ und dem Beschuldig-
- 11 - ten führte Ersterer dazu aus: "Bei der C._____ AG haben wir abgemacht, dass ich in den Verwaltungsrat gehe und Herr A._____ gleichermassen die Geschäfte führt" (Urk. 3/8 S. 4). Auf die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte der Geschäfts- führer gewesen sei, erwiderte AF._____: "Offiziell nicht, aber faktisch schon […]. Ich war Verwaltungsrat und zeichnungsberechtigt. Die wichtigen Entscheide hat aber Herr A._____ getroffen" (Urk. 3/8 S. 4). Der Beschuldigte entgegnete dieser Aussage: "Das ist soweit schon richtig". Er sei eher für Personalfragen zuständig gewesen, während AF._____ Geschäftsführer gewesen sei. Die geschäftliche Ausrichtung hätten sie jeweils zusammen besprochen (Urk. 3/8 S. 4). 1.2.4. Es ist deshalb erwiesen, dass der Beschuldigte in der C._____ AG faktisch eine Geschäftsführerstellung innehatte und damit aufgrund seiner Funktion den Straftatbestand von Art. 158 StGB grundsätzlich erfüllen kann. Ob AF._____ pa- rallel ebenfalls als Geschäftsführer wirkte, schliesst eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht aus. 1.2.5. Gemäss Art. 29 StGB und Art. 89 Abs. 1 AHVG ist bei Missachtung gesetz- licher Pflichten von juristischen Personen die handelnde natürliche Person straf- rechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit des Beschuldigten wurde von der Verteidigung zu Recht nie in Abrede gestellt. Deshalb wird nachfolgend auch nicht mehr darauf eingegangen. 1.3. Grund und Motiv für die Gewährung der Darlehen bzw. Vorschüsse 1.3.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass die gewährten Darlehen oder Vorschüsse "geschäftsmässig nicht begründet" gewesen seien (Urk. 81 S. 25). Da die Darlehen nicht ausreichend dokumentiert sowie ohne Sicherheiten geleistet worden seien und auch eine Rückzahlung mittels Betreibung unterlassen worden sei, sei der Gesellschaft ein Schaden in der Höhe der gewährten Darlehen entstanden (Urk. 81 S. 25). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung beschränkten sich die Vorderrichter sodann im Wesentlichen auf die Feststellung, die Darlehen seien nicht im Interesse der Gesellschaft gewesen. Der Gesellschaft sei dadurch ein Schaden entstanden, weshalb der Tatbestand von Art. 158 StGB erfüllt sei (Urk. 81 S. 56 f.). Im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, infolge der Unter-
- 12 - lassung der Buchhaltung könne der Umfang der Beeinträchtigung des Aktien- kapitals und der gebundenen Reserven nicht festgestellt werden (Urk. 81 S. 57). 1.3.2. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. 1.3.3. Allein mit der Feststellung, dass eine Ausgabe geschäftsmässig nicht begründet gewesen sei und zu einer Verminderung der Gesellschaftsaktiven geführt habe, lässt sich eine Strafbarkeit gemäss Art. 158 StGB nicht begründen, zumal dies gar kein Tatbestandselement von Art. 158 StGB ist. Abgesehen davon konnte dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er mit den Darlehen bzw. Vorschüssen geschäftsfremde Zwecke verfolgte. Seine Behauptung, er habe dies getan, um die Mitarbeiter bei Stange zu halten, welche die Investoren zu akquirieren hatten, kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden, sondern ist im Gegenteil plausibel (Urk. 67 S. 7). Ebenso lässt sich aufgrund der Akten nicht nachweisen, dass der Beschuldigte damit direkte private Interessen verfolgte. 1.3.4. Zwei Darlehensverträge finden sich als fotografierte Dokumente in den Akten (Urk. 3/7/4 und 3/7/5). In Bezug auf die Mitarbeiter AC._____ und AD._____ kann deshalb auch nicht gesagt, werden, die C._____ AG habe die Darlehen unzureichend dokumentiert. 1.3.5. Richtig ist an der Überlegung der Vorinstanz, dass Handlungen des Geschäftsführers, die nicht im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft liegen, oftmals ein Indiz für eine Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit dem anvertrauten Vermögen sind, weil der Gesellschaftszweck, den der Geschäfts- führer zu verfolgen hat, in aller Regel die Vermögensfürsorgepflicht enthält (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 19 N 10). Ein Geschäftsführer kann sich beispielsweise aber auch entschlies- sen, aus reinem Mäzenatentum ein Kunstmuseum oder einen Sportverein zu
- 13 - sponsoren, auch wenn dies für die Gesellschaft keinerlei Nutzen bringt. Trotzdem ist ein solches Vorgehen noch nicht strafbar, selbst wenn es zu einem Schaden im Sinne einer Verminderung der Gesellschaftsaktiven führt. 1.4. Strafrechtliche Grenzen für den Geschäftsführer 1.4.1. Ein Grundproblem bei der strafrechtlichen Erfassung der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Gesellschaft ist die Folge des Umstands, dass geschäft- liche Handlungen immer risikobehaftet sind und manchmal zu Gewinn und manchmal zu Verlust bzw. einer Verminderung des Gesellschaftsvermögens führen. So wies auch die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass es in der Natur eines Unternehmers liege, Risiken einzugehen (Urk. 117 S. 6). Es kann deshalb nicht angehen, dass das Strafgericht in einer nachträglichen Betrachtung die Sinnhaftigkeit von geschäftlichen Entscheiden nach eigenem Gutdünken beurteilt. Derjenige, der fremde Geschäfte verwaltet, macht sich nicht schon allein wegen defizitärer Geschäftsführung strafbar (Botschaft über die Änderung des Straf- gesetzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, 91.032, S. 1048). Andererseits dürfen solche Überlegungen aber auch nicht dazu führen, dass ein rechtsfreier Raum entsteht und ein Geschäftsführer mit der Begründung des unternehmeri- schen Risikos frei schalten und walten kann. Deshalb stellt Art. 158 StGB den Geschäftsführer unter Strafe, wenn er gewisse Grenzen ausdrücklicher oder konkludenter Vorgaben überschritten hat. Eine Strafverfolgung lässt sich nur rechtfertigen, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation niemals eingehen würde (Botschaft, BBl 1191, S. 1048). Kommen dabei Dritte oder Gläubiger zu Schaden, fallen in erster Linie die Tatbestände des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 ff. StGB in Betracht. 1.4.2. Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehen zwei Hauptproblematiken. Die erste Problematik betrifft den Geschäftsführer, der Gläubiger schädigt und/oder gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, aber auf ausdrückliche Anweisung des Verwaltungsrates handelt. Das zweite Problemfeld entsteht bei der AG._____-AG, wie es die C._____ AG war und bei welcher der Beschuldigte als Geschäftsführer und Alleinaktionär fungierte. Ein ungetreues
- 14 - Verhalten gegenüber der Gesellschaft scheint bei der AG._____-AG grundsätzlich ausgeschlossen, erfolgt die Willensbildung in der Gesellschaft doch durch die Aktionäre. 1.5. Ungetreue Geschäftsbesorgung als Treubruchtatbestand 1.5.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB ist – wie es der Name schon sagt – ein sogenannter Treubruchtatbestand (DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 304; derselbe in: Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158, ZStrR 114 (1996) S. 200 ff.). Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 158 N 1; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 19 N 23). Es ist in aller Regel Missbrauch von Vertretungsmacht. Der Inhalt dieser Vertretungsmacht und der Treuepflicht richtet sich nach dem Grundverhältnis (BGE 80 IV 243 S. 247 Erw. 1 f.). Da es nicht immer ein Auftragsverhältnis sein muss, drängt es sich auf, anstatt vom Auftraggeber auch vom Geschäftsherrn zu sprechen. Auch wenn der Begriff des Geschäftsherrn nicht Eingang in den Tatbestand von Art. 158 StGB gefunden hat, ist er fast zwingend Teil des Begriffs der Treue, da Treue zwingend immer ein mehrseitiges Verhältnis voraussetzt. 1.5.2. Dort wo Geschäftsherr bzw. Auftraggeber und Geschäftsführer – wie bei der AG._____-AG – eine Personalunion darstellen, kann eine Treuepflicht nie verletzt werden, ganz nach dem römisch-rechtlichen Grundsatz "volenti non fit iniuria" (der Wollende bzw. Einwilligende kann sich selbst kein Unrecht zufügen). Der geschäftsführende Alleinaktionär kann sich mit anderen Worten durch Hand- lungen, welche nicht dem Gesellschaftszweck dienen, so viel schädigen wie er will; dies allein ist nicht strafbar, bloss weil es in einer ex-ante Betrachtung objek- tiv wirtschaftlich unsinnig gewesen ist. 1.6. Grenze des zulässigen Handelns 1.6.1. Die Tatbestände des Betrugs sowie der Konkurs- und Pfändungsdelikte bieten nur einen lückenhaften Gläubigerschutz, weshalb die Rechtsprechung ver-
- 15 - sucht, diese Lücke über die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB zu füllen, was kein einfaches Unterfangen darstellt. Denn wie ein althergebrachtes Sprichwort besagt, bedeutet ein Loch an einem Ort zu stopfen, neue Löcher an anderen Orten zu verursachen. 1.6.2. Im Entscheid BGE 97 IV 10 hielt das Bundesgericht fest, dass dem Ge- schäftsführer die Fürsorge für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens mindes- tens im Umfang des statutarischen Grundkapitals obliege (BGE 97 IV 10 S. 14 Erw. 2). Dies ergebe sich aus der allgemeinen Treuepflicht von Art. 722 OR und dem Kapitalschutzgedanken (vgl. BGE 87 II 181). Dieser Entscheid ist schon deshalb bemerkenswert, weil es grundsätzlich nicht Intention des Gesetzgebers ist, alles zivilrechtlich unzulässige Handeln gleichzeitig auch noch unter Strafe zu stellen. Zivil- und Strafrecht haben ganz unterschiedliche Zielrichtungen und das Strafrecht ist ultima ratio. In jenem Fall ging es nota bene aber nicht um eine AG._____-AG (BGE 97 IV 10 S. 16 Erw. 4). 1.6.3. In BGE 117 IV 259 erklärte das Bundesgericht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 159 aStGB (heute Art. 158 StGB) falle, wenn durch den Eingriff die Aktiven nach Abzug der Passiven nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und der gebundenen Reserven ausreichen (BGE 117 IV 259 S. 265 Erw. 3.b und S. 266 Erw.5.a). Inwieweit dies eine Anpassung der mit BGE 97 IV 10 begründeten Rechtsprechung darstellt, bleibt unklar. 1.7. Gläubiger als Geschädigte 1.7.1. In BGE 97 IV 10 hielt das Bundesgericht noch fest, dass den Geschäfts- führer nur eine Fürsorgepflicht für das ihm anvertraute Vermögen treffe (BGE 97 IV 10 S. 16 Erw. 4). Eine Schädigung allfälliger Gesellschaftsgläubiger sei beim Tatbestand von Art. 159 aStGB (heute Art. 158 StGB) unerheblich, weil dem Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen und nicht jenes der Gläubiger anvertraut sei. Bis dato war für das Bundesgericht Art. 158 StGB also noch ein Treubruchtatbestand.
- 16 - 1.7.2. Demgegenüber erklärte das Bundesgericht im Entscheid BGE 117 IV 259, dass an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden könne, da grundsätz- lich das Vermögen der Gesellschaft für die Gläubiger hafte (BGE 117 IV 259 S. 265 Erw. 4). Massgebend sei, ob der Geschäftsführer gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen habe. Zur Problematik des fehlenden Treuebruchs bei Schädigung von Gläubigern verwies das Bundesgericht zunächst auf die soge- nannte "Fiktionstheorie", nach welcher die Aktiengesellschaft als eigenständige juristische Person betrachtet wird, die Vertrauen schenken könne, weil die Gläubiger ihrerseits auf die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft vertrauten (BGE 117 IV 259 S. 267 Erw. 5.a). Dieser beinahe schon rührselige Gedanke der Fiktions- theorie vom menschenähnlichen Wesen der Aktiengesellschaft, welche Vertrauen empfinden könne, erscheint allerdings ebenso mutig wie ein Durchgriff des Vertrauens der Gläubiger durch die Gesellschaft auf den Geschäftsführer, obschon zwischen diesen keine Rechtsbeziehung besteht. 1.7.3. Im neueren Entscheid BGE 141 IV 104 verwies das Bundesgericht zur Begründung seiner Praxisänderung dann auf die eingeschränkte Gesellschafts- theorie im deutschen Recht, ohne sich in den Erwägungen damit auseinanderzu- setzen. Ob diese Theorie auf das schweizerische Strafrechtssystem und auf eine AG._____-Aktiengesellschaft ohne Weiteres übertragbar ist, darf in Frage gestellt werden. Auch die deutsche Rechtsprechung lässt einen solchen Schluss nicht eindeutig zu (vgl. das Urteil des BGH vom 11. Dezember 2005, 3 StR 470/04, Fall "Mannesmann" bzw. "Vodafon"). Immerhin unterscheidet sich § 266 des deut- schen Strafgesetzbuches in dieser Hinsicht ganz wesentlich von Art. 158 StGB, indem § 266 D-StGB ausdrücklich die Vermögensfürsorge infolge Treuebruchs oder Gesetzesverstosses als strafbar erklärt. § 266 D-StGB ist deshalb nicht ausschliesslich ein Treubruchtatbestand. 1.7.4. Gleichwohl handelt es sich um eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 158 StGB, welcher zu folgen ist.
- 17 - 1.8. Unterbilanz 1.8.1. Die bereits vorstehend erwähnte Formulierung aus Bundesgerichts- entscheiden zur Abgrenzung des strafrechtlich (un-)zulässigen Handelns, "soweit die Aktiven nach Abzug der Passiven nicht mehr zur Deckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven ausreichen", wird als Unterbilanz bezeichnet. Allerdings erachtete das Bundesgericht im Entscheid BGE 117 IV 259 nicht eine Unterbilanz als strafbar, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn diese zu einer Unterbilanz führt (BGE 117 IV 259 S. 267 Erw. 5.a). Das ist richtig, da das Aktienrecht eine Unterbilanz nicht generell verbietet, sondern sogar eine vermögenslose oder vermögensschwache Gesellschaft zulässt (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N 193 ff.; MARKUS VISCHER, Mantel- und Vorratsgesellschaften und insbesondere auch der Mantel- und Vorratsgesellschaftshandel aus zivilrechtlicher Sicht, in: AJP 4/2013, S. 563 ff. und S. 566 lit. F). Insofern erscheint auch die in Erw. 4.3.2. des nicht publizierten Urteils 6B_300/2016 gemachte Feststellung des Bundesge- richts, wonach bei einer AG._____-AG bereits das Herbeiführen einer Unterbilanz strafbar sei, als zu absolut formuliert, zumal diese Ansicht nicht im Einklang mit der in der amtlichen Sammlung publizierten Rechtsprechung steht (BGE 141 IV 104). 1.8.2. Wenn schon die Verletzung aktienrechtlicher Vorschriften als Massstab für die strafrechtliche Relevanz von geschäftlichen Handlungen gelten soll, kann dafür nur die qualifizierte Unterbilanz nach Art. 725 Abs. 1 OR (Überschuldung), bei welcher nicht unverzüglich die gesetzlich zwingenden Massnahmen ergriffen werden, oder eine unzulässige Gewinnausschüttung nach Art. 675 ff. OR in Ver- bindung mit einer Unterbilanz massgebend sein. Zu Letzterem hielt das Bundes- gericht in BGE 141 IV 104 wörtlich fest (BGE 141 IV 104 S. 107 Erw. 3.2. a.E.): "Wird hingegen das Reinvermögen der AG._____-AG im Umfang des Aktienkapi- tals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwid- rig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäfts-
- 18 - führers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt". 1.8.3. Insoweit ist davon auszugehen, dass gestützt auf die neuste bundesgericht- liche Rechtsprechung zu Art. 158 StGB bei einer AG._____-AG entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung in Kombination mit einer Unterbilanz vorliegen muss oder das Gericht nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen hat, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, die zu einer Unterbilanz geführt hat. Wo genau bei Letzterer Definition die Abgrenzung zum Fahrlässigkeitsdelikt liegt, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden. 1.9. Überschuldung 1.9.1. Fest steht, was vom Beschuldigten auch zugegeben wurde, dass die vorgeschriebene Buchhaltung der C._____ AG nicht geführt worden war (Urk. 2/2 Antwort 68, Urk. 2/4 Antwort 16-19; Urk. 117 S. 19). Demzufolge kann auch der jeweilige Bilanzstatus nicht genau eruiert werden. 1.9.2. Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, dass er die C._____ AG als vermögensloser Aktienmantel übernommen habe (Urk. 2/2 Antwort 33). Unbe- stritten blieb, dass dies am 29. Juni 2012 gewesen sei (s.a. Urk. 14/3). Er habe der C._____ AG deshalb ein unverzinsliches Darlehen von Fr. 150'000.– gewährt (Urk. 2/4 Antworten 69-70), was zu jenem Zeitpunkt das einzige Aktivum der Gesellschaft gewesen sei (Urk. 2/2 Antwort 34). Mit anderen Worten verfügte die C._____ AG im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschuldigten ausschliess- lich über Fremdkapital und hatte keinerlei Eigenkapitaldeckung, was eine qualifi- zierte Überschuldung darstellt. Der Beschuldigte erstellte in der Folge weder eine ordnungsgemässe Zwischenbilanz noch legte er eine solche der Revisionsstelle vor oder sorgte er für eine unverzügliche Beseitigung der Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR. 1.9.3. In welchen Zeiträumen hernach eine Überschuldung und auch eine Unter- bilanz bestand, insbesondere vor oder nach der Gewährung der eingeklagten Vorschüsse an die Mitarbeiter zwischen Herbst 2013 und 20. März 2014, kann mangels Buchführung nicht mehr festgestellt werden.
- 19 - 1.10. Verdeckte Gewinnausschüttung 1.10.1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn einem Gesellschafter respektive einer ihm oder der Gesellschaft nahestehenden Person bewusst geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen geldwerter Vorteile durch die Gesellschaft erwachsen, ohne dass diese aufgrund eines Gewinnverteilungs- oder Kapitalherabsetzungsbeschlusses durch die Generalversammlung erfolgen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 49 N 88). Meistens geht es bei einer solchen Massnahme darum, die Steuerpflicht für den Reinertrag und/oder eine Verrechnungssteuer zu umgehen. Deshalb wird in der Literatur auch teilweise nicht auf die persönliche Beziehung des Leistungs- empfängers abgestellt, sondern alleine auf die Absicht der unzulässigen Ver- mögensdisposition (W. ROBERT PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, Art. 4 VStG N 3.25). Der Begriff der nahestehenden Person ist jedenfalls individuell und fallbezogen zu definieren und wurde denn auch vor allem durch die steuerrechtliche Rechtsprechung schweizerischer Gerichte geprägt (THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Diss. Bamberg 1998, S. 148-150). 1.10.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Mitarbeitern, an welche die Darlehen bzw. Vorschüsse gewährt wurden, weder um Aktionäre noch besassen sie eine anderweitige Beteiligung an der C._____ AG. Weil die Mitarbeiter nicht an der C._____ AG partizipierten, kann schon deshalb nur schwerlich von einer verdeckten Gewinnausschüttung gesprochen werden. Aus den Untersuchungsak- ten ergibt sich zudem nicht, in welchem Umfang die C._____ AG ab Herbst 2013 ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen war bzw. ob sie seit 2013 überhaupt Steuern oder Verrechnungssteuern bezahlte. Der Beschuldigte führte in seiner Befragung vom 25. Mai 2016 jedenfalls aus, er wisse nicht, ob die C._____ AG Steuererklärungen eingereicht habe (Urk. 22/4 Antwort 54). Weiter ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Vorschüsse an die Mitarbeiter in ir- gendeiner Weise an den Beschuldigten persönlich zurück- bzw. weiterflossen. In- sofern kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es sich bei den Vorschüssen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte. Vielmehr ist plausi-
- 20 - bel, dass die Vorschüsse geleistet wurden, um die Arbeitnehmer "bei der Stange" zu halten (Urk. 3/8 S. 19 und 20). Schliesslich mussten diese für die C._____ AG Investoren für Papiere suchen, deren Werthaltigkeit bereits aufgrund der über- mässigen Provision von 25% Vermittlungsgebühr äusserst fragwürdig erscheint. Die Darstellung von AD._____, er habe den Vorschuss verlangt, weil kein schrift- licher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei (Urk. 4/10 Antwort 5), ist daher nachvollziehbar und spricht für eine Art Provision oder Lohnentschädigung, jedoch klar gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung.
2. Unsorgfältige Geschäftsführung 2.1. Wie bereits erwähnt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 141 IV 104 Tathandlung im Sinne von Art. 158 StGB auch eine Handlung des Geschäftsherrn sein, die mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfälti- gen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist (BGE 141 IV 104 S. 107 Erw. 3.2.). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten primär vor, dass die Gewährung der Mitarbeitervorschüsse oder Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten und ohne ausreichende Dokumentation betreffend die Art und Weise der Rückführung strafbar gewesen sei (Urk. 46/21 S. 4 Ziff.3.a). 2.2. Die C._____ AG erzielte Ihren Umsatz durch Vermittlung von Aktien der AH._____ (Luxemburg) SA und durch den Verkauf von Aktien der AH._____ (Schweiz) AG (Urk. 1/5 S. 23). Dabei sei für die C._____ AG eine Provision von 25% des Ausgabepreises angefallen (Urk. 3/8 S. 10). Wie dem Polizeibericht samt Kontoauszügen zu entnehmen ist, belief sich der Umsatz dabei auf über 2 Mio. Franken (Urk. 1/5 S. 25; Urk. 1/4/1-6). Auf der Aufwandseite sind beträcht- liche Zahlungen unbestritten, so beispielsweise eine als "Interimsdividende" bezeichnete Zahlung von Fr. 340'000.– an den Verwaltungsrat AF._____ (Urk. 3/8 S. 14). Weiter wurden Barzahlungen von über Fr. 800'000.– an Mitarbeiter geleis- tet, deren Gehälter nach Auskunft von AF._____ bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat im März 2014 immer bezahlt worden seien (Urk. 3/8 S. 9 und S. 19). Für die C._____ AG hätten ca. 50 freie Mitarbeiter auf Provision gearbeitet (Urk. 2/4 Antworten 37-41). Bei den Überweisungen über Fr. 289'756.54 von Ge- schäftskonten an AF._____ im Zeitraum vom 17. September 2012 bis
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12. März 2014 habe es sich um Lohnzahlungen der C._____ AG an AF._____ gehandelt (Urk. 2/2 Antwort 35). Der Beschuldigte selbst habe sich von der C._____ AG einen Lohn von monatlich Fr. 9'250.– ausbezahlt (Urk. 2/4 Antwort 46). 2.3. AF._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigte vom 12. September 2016 aus, ab Herbst 2013 habe es Probleme gegeben, aber er habe es vorher schon gemerkt (Urk. 3/8 S. 8). Der Beschuldigte gab zu Proto- koll, dass dies richtig sei (Urk. 3/8 S. 9). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die C._____ AG bereits ab Herbst 2013 nicht mehr allen ihren finanziellen Ver- pflichtungen nachkam. So ging am 30. Oktober 2013 eine Betreibung der Axians COM AG von Fr. 11'000.– für die Telefonanlage der C._____ AG ein und am
13. Dezember 2013 erhob die Vermieterin PSP Real Estate AG eine Betreibung für den nicht bezahlten Mietzins von Fr. 48'000.– (Urk. 2/15 S. 2). Der Beschuldig- te erklärte zum ausstehenden Mietzins, es sei ja die Kaution geleistet worden (Urk. 3/8 S. 10). Allerdings entbindet eine vorgängige Kautionsleistung im Mietverhältnis nie von der Zahlung des Mietzinses, weshalb der Einwand des Beschuldigten ohne Bedeutung bleibt. Weiter wurde auch der Kaufpreis von Fr. 450'000.– für den Kauf von AH._____-Aktien von der AI._____ AG nicht beglichen (Urk. 3/8 S. 13). 2.4. Dass die strittigen Vorschüsse im Zeitpunkt ihrer Auszahlung zwischen Herbst 2013 und März 2014 zu einer Unterbilanz führten, kann mangels unterlas- sener Buchführung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass dieser Beweisnotstand durch eine strafrechtliche Handlung des Beschuldig- ten selbst verursacht wurde (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.5.), führt vorliegend nicht zu einer Beweislastumkehr. Allein der Umstand, dass die C._____ AG in jenem Zeitpunkt Liquiditätsprobleme hatte, darf sodann nicht ohne Weiteres als Beweis für eine Unterbilanz herangezogen werden, selbst wenn vorliegend eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. 2.5. Es kann auch nicht generell als unsorgfältig bezeichnet werden, wenn an Mitarbeiter Vorschüsse ausbezahlt werden. Immerhin flossen im Allgemeinen beträchtliche Provisionen an die Mitarbeiter der C._____ AG, so dass nicht aus-
- 22 - geschlossen werden kann, dass eine Verrechnung möglich gewesen wäre. Wenn die C._____ AG nicht liquidiert oder nicht in Konkurs gefallen wäre, hätte wohl niemand behauptet, dass die Gewährung der Mitarbeiterdarlehen trotz Liquidi- tätsproblemen als Tathandlung einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu qualifi- zieren sei. Allein vom später eingetretenen Schaden – als weitere Tatbestands- voraussetzung von Art. 158 StGB – darf daher ebenfalls noch nicht auf die Strafbarkeit der Handlung an sich geschlossen werden. 2.6. Sodann kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf eine Sicherheit für den Vorschuss als strafbare Handlung zu taxieren wäre, zumal eine zumindest teilweise Verrechnungsmöglichkeit durchaus realistisch war und auch tatsächlich bestand. Ebenso war gar keine Schriftlichkeit über die Art und Weise der Rück- führung nötig, denn Darlehen können gemäss Art. 318 OR ohne spezielle vertrag- liche Vereinbarung jederzeit gekündigt werden. Den Akten ist auch nicht zu ent- nehmen, dass je Uneinigkeit über die Tatsache der Verrechnungsmöglichkeit mit Lohn- und Entschädigungsansprüchen bestand. Insofern wäre eine Rückführung der Gelder ohne Weiteres möglich gewesen. Problematisch erscheint vorliegend vielmehr, dass über die Vorschüsse nie abgerechnet wurde, dass die Darlehen nie gekündigt wurden und auch sonst keine ernsthaften Bemühungen der C._____ AG bzw. des Beschuldigten ersichtlich sind, diese Vorschusszahlungen wieder in die Gesellschaft zurückzuführen. Gerät eine Gesellschaft in einen finan- ziellen Engpass, gehört die Eintreibung von Forderungen zu den elementaren Pflichten eines Geschäftsführers. Im Gegensatz dazu unternahm der Beschuldig- te nichts, bis er am 9. April 2015 als Verwaltungsrat zurücktrat, weil die C._____ AG nicht mehr zahlungskräftig gewesen und auf Konkurs betrieben wor- den sei (Urk. 2/2 Antwort 70). Diese pflichtwidrige Untätigkeit wird dem Beschul- digten in der Anklageschrift, mit nachfolgender Ausnahme, allerdings nicht vorge- worfen. 2.7. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang einzig vor, dass er die Gelder nie mit einem Betreibungsbegehren zurückgefordert habe (Urk. 46/21 S. 4). Die Einleitung einer Betreibung bzw. die Erteilung der Rechtsöffnung setzt allerdings das Vorliegen eines entsprechenden Titels und
- 23 - einer fälligen Forderung voraus, weshalb es rechtlich sogar unbedarft gewesen wäre, den Betreibungsweg einzuschlagen. Der Vorwurf, eine Betreibung unter- lassen zu haben, genügt deshalb nicht, um die Strafbarkeit nach Art. 158 StGB zu begründen. 2.8. Der Beschuldigte ist deshalb in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
3. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Zahlungen an die B._____ AG (Anklageziffer I.A.3.b) 3.1. Nachdem die C._____ AG zuerst Aktien der AH._____-Gesellschaften vermittelte und verkaufte, planten der Beschuldigte und AF._____, Investoren für die zwischenzeitlich als Mantelgesellschaft erworbene B._____ AG AJ._____ zu finden, eine Gesellschaft mit dem Zweck der Erstellung und des Betriebs von An- lagen zur Stromerzeugung aus Biomasse sowie der Rohstoffrückgewinnung (Urk. 1/5 S. 23). Hierzu gründete der Beschuldigte in Zürich eine Zweigniederlas- sung der B._____ AG AJ._____ [Ort] (Urk. 46/21 S. 10). 3.2. Mittels Telefonmarketing vermittelten der Beschuldigte bzw. die C._____ AG in der Folge Wandelanleihen der B._____ AG AJ._____. Von diesen Verkäufen wurden solche im Umfang von rund Fr. 487'000.– als gewerbsmässi- ger Betrug angeklagt. Darauf wird nachstehend noch näher einzugehen sein (Urk. 46/21 S. 14-21, vgl. nachfolgend Erw. II.7.). 3.3. AF._____ bestätigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, dass die C._____ AG diverse Ausgaben der B._____ AG getätigt habe, beispielsweise für Büroräumlichkeiten, Büroinventar etc. Dies, weil die B._____ AG gemäss Aussagen von AF._____ noch keine Konten gehabt habe und als Gesellschaftszweck der B._____ AG der Rohstoffhandel angegeben wor- den sei. Es seien sicher über Fr. 200'000.– gewesen, welche die C._____ AG für die B._____ AG bezahlt habe (Urk. 3/8 S. 24). Der Beschuldigte gab an, er wisse nicht mehr, wie hoch der Gesamtbetrag der Investitionen gewesen sei. Sie hätten aber 35 Arbeitsplätze eingerichtet. Allein die Kosten für die Telefonanlage hätten sich auf über Fr. 100'000.– belaufen (Urk. 3/8 S. 24). Zu Beginn hätten sie die Il- lusion gehabt, dass es sehr gut laufen würde, sich dann aber sehr schnell einge-
- 24 - stehen müssen, dass es nicht so gut gelaufen sei. Deshalb sei – so der Beschul- digte – den Aktionären auch angeboten worden, die Aktien der B._____ AG in AH._____-Aktien umzutauschen (Urk. 3/8 S. 24). 3.4. Die Vorinstanz befand in ihrem Urteil wiederum, die Übernahme der ge- nannten Aufwendungen der B._____ AG durch die C._____ AG sei "geschäfts- mässig nicht begründet" gewesen, was als Tathandlung im Sinne der der unge- treuen Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sei (Urk. 81 S. 26 und S. 56). Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Es ist generell nicht ungewöhnlich sondern sogar alltäglich, dass eine Gesellschaft in andere Gesellschaften investiert und beispielsweise auch Startup-Kosten übernimmt. Aus den Akten geht zudem her- vor, dass vorliegend der Verkauf der B._____-Wandelanleihen einen beträchtli- chen Umsatz für die C._____ AG generierte. Insofern wurde die B._____ AG er- worben bzw. die schweizerischen Zweigniederlassung einzig dafür gegründet, um als Objekt oder Vehikel für die Geschäftstätigkeit der C._____ AG zu dienen. Die Übernahme der Kosten für die Infrastruktur der B._____ AG war deshalb durch- aus geschäftsmässig begründet und lag im Interesse der C._____ AG, weil diese in der Folge beträchtlichen Umsatz und Provisionen mittels der B._____ AG er- zielte. 3.5. Einmal abgesehen von der Frage der rechtlichen Gültigkeit und zweifel- haften Werthaltigkeit der vermittelten Wandelanleihen der B._____AG liegt die strafrechtlich relevante Problematik somit abermals darin begründet, dass die Übernahme der Kosten weder dokumentiert noch deren Rückforderung in irgend- einer Weise abgesichert wurde. Der Beschuldigte unterschied nicht mehr zwi- schen den Gesellschaften, sondern führte die C._____ AG und die B._____AG wie aus einer Kasse. AF._____ brachte es in der Konfrontationseinvernahme vom
12. September 2016 mit seiner Aussage auf den Punkt: "So gesehen war es wie unser privates Vermögen" (Urk. 3/8 S. 20). Eine Aussage, die der Beschuldigte als richtig bestätigte. Dadurch hat der Beschuldigte in krasser Weise die Interes- sen der C._____ AG und letztlich auch diejenigen ihrer Gläubiger verletzt. Dabei hilft wenig, wenn AF._____ ebenfalls festhielt, dass die B._____AG der C._____ AG diese Aufwendungen wieder hätte zurückerstatten und der Buchhal-
- 25 - ter die Schulden der B._____AG gegenüber der C._____ AG später hätte aufar- beiten müssen, da man gar keine Übersicht mehr gehabt habe, wieviel für die B._____AG bezahlt worden sei (Urk. 3/8 S. 24). 3.6. Die Anklageschrift führt als relevante Tathandlung lediglich die Übernahme von Aufwendungen der B._____AG im Umfang von Fr. 200'000.– durch die C._____ AG auf. Dies ist, wie vorstehend geschildert, noch keine genügende Umschreibung einer strafbaren Tathandlung im Sinne von Art. 158 StGB, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Daher muss an dieser Stelle auch nicht weiter auf die Vorbringen der Verteidigung zum diesbe- züglich geltend gemachten mangelnden Vorsatz des Beschuldigten eingegangen werden (Urk. 117 S. 10 ff.).
4. Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB (Anklageziffer I.B.) 4.1. Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich im Wissen um den drohenden Kon- kurs der C._____ AG bzw. deren fehlende Liquidität im Zeitraum vom
19. Mai 2014 bis 19. März 2015 ein Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 150'000.– zurückbezahlt zu haben. Dieses Darlehen gewährte er der C._____ AG bei deren Erwerb (Urk. 46/21 S. 5-7). 4.2. Gesetzestext von Art. 167 StGB Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird gemäss Art. 167 StGB bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.3. Verlustscheine Aus den Akten ergibt sich, dass am 22. Januar 2015 und am 19. März 2015 insgesamt fünf Pfändungsverlustscheine gegen die C._____ AG ausgestellt wur-
- 26 - den (Urk. 14/13). Diese objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 167 StGB wird in der Anklageschrift aufgeführt sowie von der Verteidigung nicht bestritten und ist daher als erfüllt zu betrachten (Urk. 46/21 S. 6). 4.4. Rückzahlung des Darlehens 4.4.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass er sich das Aktionärsdarlehen an die C._____ AG in der Zeit von Mai 2014 bis
31. Dezember 2014 in mehreren Tranchen auf sein privates Konto bei der Post- finance (Nr. 1) zurückzahlen liess (Urk. 67 S. 7, Urk. 71 S. 17 f.). In diesem Zeit- raum war er alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der C._____ AG. Anerkannt hat er auch, dass er am 9. April 2015 als alleiniger Verwaltungsrat zurückgetreten ist, da die C._____ AG nicht mehr zahlungskräftig gewesen und auf Konkurs betrieben worden war (Urk. 2/2 Antwort 70). 4.4.2. Gemäss Darlehensvertrag vom 15. August 2012 wurde vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens sukzessive, nach Absprache und abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens erfolge (Urk. 14/7/2/36). Es steht deshalb fest, dass nicht im Voraus eine Fälligkeit vereinbart wurde, sondern es sich – auf Bestreben des Beschuldigten als Alleinaktionär, einziger Verwaltungs- rat und gleichzeitig Gläubiger der C._____ AG – um rein freiwillige Rückzahlun- gen der C._____ AG handeln sollte. Solche Rückzahlungen wären in jenem Zeit- raum aufgrund der desolaten finanziellen Situation der C._____ AG aber nicht mehr zulässig gewesen. 4.4.3. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Rück- zahlung sei möglich gewesen, weil es der C._____ AG zu jenem Zeitpunkt nicht schlecht gegangen sei. Die laufenden Geschäfte hätten weitergeführt werden können (Urk. 67 S. 7). Diese Behauptung wird jedoch durch die Aussagen von AF._____ widerlegt, wonach es der C._____ AG bereits im Herbst 2013 finanziell nicht mehr gut gegangen sei (Urk. 3/8 S. 13). Dieser Standpunkt von AF._____ wird durch den entsprechenden Betreibungsregisterauszug belegt (Urk. 14/13; vgl. auch vorstehend Erw. II.2.3.). Schliesslich musste selbst der Beschuldigte eingestehen, dass er damals mangels Buchhaltung gar keine Übersicht für den
- 27 - Vermögensstatus der Gesellschaft gehabt habe (Urk. 2/12 Antworten 36 und 38 und 44). Die Weiterführung des Tagesgeschäfts ist deshalb rechtlich irrelevant für die Frage, ob das Darlehen hätte zurückbezahlt werden dürfen oder nicht. 4.4.4. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz in offenkundigem Widerspruch zum Standpunkt des Beschuldigten geltend, bei der Rückzahlung des Darlehens habe es sich um Entgelt für die Bemühungen gehandelt, eine desolate Gesellschaft in infarktgefährdetem Zustand zu retten respektive sei es eine Abfindung für die Anstrengungen des Beschuldigten gewesen, die Gesellschaft vor dem Konkurs zu retten (Urk. 71 S. 18 f.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, bestand doch weder eine rechtliche Verpflichtung der C._____ AG für eine solche Abfin- dung noch sind in den Akten bzw. Unterlagen der C._____ AG Belege dafür vor- handen. Zudem anerkannte der Beschuldigte, für seine Tätigkeit bei der C._____ AG einen Lohn von monatlich Fr. 9'250.– bezogen zu haben (Urk. 2/4 Antwort 46; Urk. 67 S. 8). 4.4.5. An der Berufungsverhandlung vertrat die Verteidigung den neuen Stand- punkt, das Aktionärsdarlehen des Beschuldigten sei nicht in bar zurückbezahlt, sondern bloss durch Verrechnung mit Schulden des Beschuldigten gegenüber der Gesellschaft getilgt worden. Es handle sich mithin um eine rein buchhalterische Transaktion, welche keinen Einfluss auf die flüssigen Mittel und damit auch keine Wirkungen auf das exekutionsfähige Vermögen der C._____ AG gezeitigt habe (Urk. 117 S. 14-18). Veranlasst wurde diese Änderung des Standpunktes durch die seitens der Vorinstanz geäusserte Auffassung, wonach aufgrund des Konto- blattes der C._____ AG von einer Verrechnung des Darlehens von Fr. 150'000.– mit einer Schuld des Beschuldigten von Fr. 304'184.03 auszugehen sei (Urk. 81 S. 28; Kontoblatt Urk. 14/17/2/36). Allein mit einem solch unbelegten Eintrag auf besagtem Kontoblatt lassen sich die früheren Aussagen des Beschuldigten, wonach das Darlehen in mehreren Tranchen auf sein Postfinancekonto zurück- bezahlt worden sei, allerdings nicht wegwischen. Abgesehen davon dürfen Aktionärsdarlehen selbst bei einer vertraglichen Vereinbarung von Rückzahlungs- terminen nicht einfach unbesehen der finanziellen Situation der Gesellschaft zurückbezahlt werden (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 50
- 28 - N 187 ff.). Im Gegenteil ist im Falle einer Überschuldung eine Rangrücktritts- erklärung abzugeben. Aber auch im Falle einer Verrechnung bliebe es entgegen der Ansicht der Verteidigung dabei, dass der Beschuldigte seine Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft durch die Verrechnung verringerte, worauf er auf- grund der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrags keinen Anspruch hat- te. Die Gesellschaft hätte im Falle eines Liquiditätsmangels somit ihre Forderung von Fr. 304'184.03 gegenüber dem Beschuldigten einfordern können, ohne dass ihm ein Verrechnungsrecht zugestanden wäre. 4.5. Würdigung Es ist daher verfehlt, wenn die Verteidigung sinngemäss geltend machen will, die Darlehensrückzahlung habe den Schutzzweck von Art. 167 StGB (Gleichbe- handlung der Gläubiger) nur hypothetisch tangiert, da die übrigen Gläubiger letzt- lich mangels Haftungssubstrat ohnehin leer ausgegangen wären (vgl. Urk. 117 S. 16 f.). Vielmehr handelt es sich vorliegend geradezu um einen klassischen Fall einer Gläubigerbevorzugung im Sinne einer Selbstbegünstigung. Der Beschuldig- te, Geschäftsführer und Alleinaktionär der C._____ AG, brachte vor dem sich schon seit Monaten deutlich abzeichnenden finanziellen Kollaps der C._____ AG seine eigenen Schäfchen auf Kosten der Gläubiger ins Trockene. Dies tat der Be- schuldigte vor dem Hintergrund, dass keine ordnungsgemässe Buchführung be- stand und er die finanzielle Schieflage der C._____ AG gar nicht mit genügender Sicherheit beurteilen konnte. Er nahm damit in Kauf, dass Gläubiger durch die bevorstehende Liquidation der C._____ AG zu Schaden kommen, da er sich als gleichwertiger Gläubiger vorab befriedigte (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. II.8.). Der Beschuldigte ist deshalb im Sinne von Art. 167 StGB schuldig zu sprechen.
5. Unterlassen der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer I.C) 5.1. Der Beschuldigte gestand mehrfach ein, dass keine ordentliche Buch- haltung geführt worden war (Urk. 2/4 Antwort 16; Urk. 3/8 S. 7; Urk. 67 S. 7). Als Begründung brachte er vor, die nötigen Unterlagen seien bei Umzügen verloren gegangen (Urk. 2/4 Antwort 25), es sei eben nicht geplant gewesen, dass er die Geschäftsführung übernehmen müsse (Urk. 2/4 Antwort 29), die Buchhaltung sei
- 29 - nicht sein Aufgabenbereich gewesen (Urk. 2/12 S. 57) oder er habe es zwar probiert aber nicht geschafft, weil alles so wirr gewesen sei (Urk. 67 S. 8). 5.2. Die Verteidigung vertrat vor Vorinstanz den Standpunkt, der Beschuldigte habe nach der Entlassung des vormaligen Geschäftsführers AF._____ im März 2014 notgedrungen die Stellung des geschäftsführenden Verwaltungsrates übernehmen müssen. Die organisatorische Ausgangslage sei hinsichtlich der Buchführung so chaotisch gewesen, dass er den Schaden nicht mehr habe begrenzen können (Urk. 71 S. 14). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung zudem vor, es habe an der nötigen Liquidität gefehlt, um die Buch- haltung durch einen Treuhänder erledigen zu lassen (Urk. 117 S. 20). Diese Ein- wendungen sind unbehelflich, denn die Buchführungspflicht gemäss Art. 957 und 957a OR hängt nicht vom Grad der vorhandenen oder nicht mehr vorhandenen Belege, der Liquidität oder anderen Schwierigkeiten ab. Eine Bilanz lässt sich auch erstellen, wenn zahlreiche Belege fehlen. Entgegen der Ansicht der Ver- teidigung kann auch nicht von einem fahrlässigen Handeln des Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 117 S. 19 f.). Der Beschuldigte führte aus, dass er selbst keine kaufmännische Ausbildung habe und auch über keine Kenntnisse verfüge, wie eine Buchhaltung geführt werden müsse (Urk. 2/12 Antwort 13). Er habe eine Tischlerlehre gemacht (Urk. 67 S. 5). Trotzdem führte der Beschuldigte
– auch nachdem er ab dem 20. März 2014 alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war – die Geschäfte der C._____ AG im Wissen um die nicht ordnungsgemässe Buchführung noch ein weiteres Jahr weiter. Aufgrund dieser Umstände kann insgesamt nur auf die Inkaufnahme der Pflichtverletzung zur ordnungsgemässen Buchführung geschlossen werden (zum Ganzen: DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Auflage 2006, S. 116 f.; s.a. nachfolgend Erw. II.8.). Eine eigentliche Verschleierungsabsicht, wie sie der Verteidiger an- führt, ist dafür nicht erforderlich (Urk. 117 S. 20). Als faktischer Geschäftsführer kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf beru- fen, dass bis März 2014 AF._____ für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Der Verteidiger zitierte dazu das Sprichwort, wenn zwei verantwortlich für ei- ne Sache seien, sei niemand verantwortlich (Urk. 117 S. 20). Dies ist zwar eine
- 30 - zutreffende Lebensweisheit; allein der Gesetzgeber geht jedoch von einem ande- ren Modell für Geschäftsführer (von Gesellschaften) aus. 5.3. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 31-32 und S. 60-62). Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig zu sprechen.
6. Entzug von der Beitragspflicht für Sozialversicherungsabgaben auf ausbe- zahlte Löhne gemäss 87 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 AHVG (Anklageziffer I.D) 6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Löhne für sich und AF._____ nicht bei der Ausgleichskasse deklariert und sich somit der Beitragspflicht im Sin- ne von Art. 87 Abs. 2 AHVG entzogen zu haben. Aufgrund von Art. 89 Abs. 1 AHVG ist bei einer juristischen Person die Geschäftsführung für die Einhaltung der Beitragspflicht strafrechtlich verantwortlich. 6.2. AF._____ räumte in seiner Befragung ein, dass keine Lohndeklarationen bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht worden seien. Dies hätte später nachgeholt werden sollen (Urk. 3/6 Antwort 91). Hierzu gab der Beschuldigte vor Vorinstanz an, es sei wahrscheinlich richtig, dass er und AF._____ nie bei der Ausgleichskasse angemeldet und in der Folge auch keine Sozial- versicherungsbeiträge auf ihre Löhne bezahlt worden seien (Urk. 67 S. 8). Die Verteidigung wendete dieselben Argumente ein wie im Zusammenhang mit der unterlassenen Buchführung (Urk. 71 S. 14 f.; Urk. 117 S. 21 ff.). Als faktischer und später formeller Geschäftsführer wäre der Beschuldigte für die Anmeldung bzw. die Deklaration der Beitragspflicht allerdings verantwortlich gewesen; ob alleine oder zusammen mit AF._____ spielt rechtlich dabei keine Rolle. Es ist auch nicht im geringsten nachvollziehbar, weshalb eine chaotische Buchhaltung ein Hinderungs- oder Rechtfertigungsgrund gewesen sein soll, die Arbeitstätigkeit ordnungsgemäss der Sozialversicherungsanstalt zu melden (s.a. Urk. 117 S. 22). Wer Löhne ausbezahlt, kann gleichzeitig auch die entsprechenden Deklarationen der Sozialversicherungsanstalt zukommen lassen. Soweit die Verteidigung einwendet, es liege kein strafbares Verhalten vor, wenn lediglich die Zahlung der Beiträge unterlassen werde, verfängt dies ebenfalls nicht (Urk. 117 S. 22). Vorlie-
- 31 - gend geht es nicht um einen blossen Zahlungsverzug von in Rechnung gestellten Beiträgen, sondern um die Nichtdeklaration der erforderlichen Informationen ge- genüber der Sozialversicherungsanstalt (Art. 87 Abs. 2 AHVG). Der Beschuldigte nahm sodann in Kauf, dass die Sozialversicherungsanstalt aufgrund der unter- lassenen Deklarationen zu Schaden kam (vgl. nachfolgend Erw. II.8.). 6.3. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (Urk. 81 S. 33-34). Der Beschuldigte ist anklagegemäss schuldig zu sprechen.
7. Ausgabe von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____; gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ungetreue Geschäftsbe- sorgung nach Art. 158 StGB und unerlaubte Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Anklageziffern II.A.-II.C.) 7.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammengefasst vorgeworfen, über die in der Schweiz und zu diesem Zweck gegründete Zweigniederlassung Zeich- nungsscheine für Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ an insgesamt 24 Geschädigte verkauft zu haben, obschon dazu kein Einverständnis des Verwal- tungsrats der B._____AG AJ._____ vorgelegen sei. Dabei hätten Mitarbeiter auf Anweisung des Beschuldigten telefonisch Investoren bzw. Käufer angeworben und diesen einen gefälschten Emissionsprospekt der B._____AG AJ._____ zuge- stellt. Die Geschädigten hätten in der Folge für Zeichnungsscheine für die Wan- delanleihen einen Gesamtbetrag von Fr. 487'000.– auf ein Konto der C._____ AG überwiesen. Dort sei das Geld für andere Zwecke verwendet worden. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig gemacht (Urk. 46/21 S. 11 ff.). 7.2. Ausgabe der Wandelanleihen 7.2.1. Die fraglichen Wandelanleihen waren mit 6,5 % verzinst, bei halbjährlichen Auszahlungen. Für die Wandelung wurde auf dem Zeichnungsschein erklärt, dass weder ein Lock-Up (ein Veräusserungsverbot für die Altaktionäre) noch eine War-
- 32 - tefrist für die Anleihensgläubiger bestehe (vgl. Emissionsprospekt Urk. 5/3/3/11 und Zeichnungsschein Urk. 5/3/3/4). 7.2.2. Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz geltend, die Ausgabe von Wandelanleihen sei mit dem Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ bespro- chen worden (Urk. 67 S. 10). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschul- digten erklärten die ehemaligen Verwaltungsräte der B._____AG AJ._____, AK._____ und AL._____ als Zeugen, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Be- schuldigte Wandelanleihen der B._____AG verkauft habe (Urk. 4/3 S. 15). Man habe zwar einmal über die Herausgabe von Wandelanleihen gesprochen, dies sollte jedoch erst geschehen, wenn das Aktionärsdarlehen geleistet und die not- wendigen Bewilligungen der Aufsichtsbehörde eingeholt worden wären, was man dem Beschuldigten auch so mitgeteilt habe (Urk. 4/3 S. 7 ff., Urk. 4/4 S. 3, 9). Der Beschuldigte entgegnete auf Vorhalt dieser Aussagen vor Vorinstanz lediglich, dass die Zeugen teilweise lügen würden (Urk. 67 S. 10). 7.2.3. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte nicht be- rechtigt war, Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu emittieren oder Zeich- nungsscheine für Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ zu verkaufen (Urk. 81 S. 37-39). So war der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich zwar für die Zweigniederlassung in Zürich zeichnungsberechtigt, nicht aber für die B._____AG AJ._____. Dies ist auch aus dem Mandatsvertrag zwischen dem Beschuldigten (als Aktionär der B._____AG und Mandatgeber) sowie der AM._____ Treuhand AG (als Mandatnehmerin über die treuhänderi- sche Verwaltung der B._____AG) zu entnehmen. Gemäss Mandatsvertrag war der Mandatgeber ausdrücklich nicht dazu berechtigt, im Namen und/oder für Rechnung der Gesellschaft aufzutreten (Urk. 4/5/3 Ziff. 5). Dass die Verwaltungs- räte erst am 4. Februar 2014 vom Verkauf der Wandelanleihen durch den Be- schuldigten erfahren haben (Urk. 4/3 S. 7 ff.; Urk. 4/4 S. 9), wird dadurch gestützt, dass diese nach Erlangen der entsprechenden Information die Internetseite sper- ren liessen, die Herausgabe der Wandelanleihen stoppten und die Rückabwick- lung der Geschäfte verlangten (Urk. 4/3 S. 9 f., Urk. 4/4 S. 9 f.), was der Beschul- digte selber bestätigte und nebst einer Aktennotiz auch durch eine vom Beschul-
- 33 - digten unterzeichnete Erklärung belegt wird (Urk. 2/2 S. 10; Urk. 3/8 S. 29 f.; Urk. 4/5/5). Der Beschuldigte räumte bereits in seiner Befragung vom
24. Mai 2016 ein, er habe zur Ausgabe der Wandelanleihen keine Erlaubnis des Verwaltungsrates gehabt (Urk. 2/2 Antwort 76). In der Einvernahme vom
25. Mai 2016 sagte er zudem aus, er glaube nicht, dass die Verwaltungsräte der B._____AG von den Unterlagen der Wandelanleihen Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2/4 S. 16, Urk. 2/2 S. 9). 7.2.4. Die Verteidigung behauptet unter Verweis auf den polizeilichen Schlussbe- richt (Urk. 1/5 S. 50), AN._____, welcher vom Beschuldigten unter anderem mit der Ausarbeitung eines Emissionsprospektes beauftragt worden sei, habe den Verwaltungsräten der B._____AG AJ._____ mit Email vom 26. Juli 2016 mitge- teilt, dass er mit der Ausarbeitung der notwendigen Beschlüsse der GV und der Statutenänderung für die Ausgabe von Wandelanleihen beauftragt worden sei (Urk. 71 S. 23). Sinngemäss möchte die Verteidigung daraus eine Einwilligung des Verwaltungsrates zur Emission von Wandelanleihen ableiten (vgl. Urk. 117 S. 27 f.). Nach Darstellung von AN._____ habe dieser dem Beschuldigten jedoch lediglich einen ersten Entwurf einer Informationsbroschüre für die Emission einer Wandelanleihe zugestellt. Dieser Entwurf habe zahlreiche markierte offene Punkte enthalten, bezüglich derer er den Beschuldigten um Rückmeldung er- sucht, jedoch nie eine solche Rückmeldung erhalten habe (Urk. 1/5 S. 49). Richtig ist, dass AN._____ angab, mit dem Verwaltungsrat AL._____ die Formalien für eine bedingte Kapitalerhöhung besprochen zu haben und den anderen Verwal- tungsrat der B._____AG AJ._____ nicht zu kennen (Urk. 1/5 S. 50). Jedoch führte AN._____ in der von der Verteidigung zitierten Email weder aus, dass von Wan- delanleihen die Rede war, noch kann aufgrund dieser Email von einem Einverständnis des Verwaltungsrates zur Ausgabe von Wandelanleihen ausge- gangen werden. Ganz zu schweigen von einem gültigen Generalversammlungs- beschluss hierüber. Die besagte Email von AN._____ entlastet den Beschuldigten deshalb nicht. Auch kann der Ansicht der Verteidigung nicht beigepflichtet wer- den, wonach der Beschuldigte mit der Delegation der Arbeiten für den Emissions- prospekt an einen Profi davon habe ausgehen dürfen, die Herausgabe von Wan- delanleihen sei somit in Ordnung (Urk. 117 S. 29). Der Beschuldigte hat weder
- 34 - vom Verwaltungsrat noch von AN._____ je eine Nachricht erhalten, die in diesem Sinne zu interpretieren gewesen wäre. Zudem widerspricht dies auch dem an an- derer Stelle vorgebrachten Standpunkt der Verteidigung, der Beschuldigte habe fest daran geglaubt, dass der Verwaltungsrat der B._____AG AJ._____ die ein- gegangenen Verbindlichkeiten nachträglich genehmige (Urk. 117 S. 41). 7.2.5. Eine Wandelanleihe ist eine in einem Wertpapier verbriefte verzinsliche Darlehensforderung, die im Rahmen einer – meist längerfristigen – Anleihe gestückelt öffentlich ausgegeben wird und bei denen die Gläubiger zu im Voraus festgelegten Bedingungen Beteiligungspapiere, Aktien oder Partizipationsscheine, erwerben können (vgl. dazu FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 48 N 23- 27). Die Herausgabe solcher Wandelanleihen ist sowohl nach schweizerischem wie auch liechtensteinischem Recht an zahlreiche gesellschaftsrechtliche Vor- schriften geknüpft (Art. 653 ff. OR; Art. 297a ff. PGR Liechtenstein). Vorausset- zung bildet u.a. jeweils ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung und damit einhergehend eine Statutenände- rung (Art. 297a und 297c PGR bzw. Art. 653b OR), die Einräumung eines Vor- zeichnungsrechts an die bisherigen Aktionäre (Art. 297d PGR bzw. Art. 653c OR) sowie ein Prüfbericht eines Sachverständigen (Art. 297g PGR bzw. Art. 653f OR). Zudem ist es natürlichen und juristischen Personen, welche nicht dem Banken- gesetz unterstehen, untersagt, auf dem Gebiet der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Dies ist gemäss Art. 1 Abs. 1 BankG nur Banken und Sparkassen vorbehalten. All diese Vorschriften, und weitere mehr, hat der Beschuldigte missachtet und somit in Überschreitung seiner rechtlichen Kompetenzen ungültige Wandelanleihen verkauft. 7.3. Sachverhaltsirrtum Der Beschuldigte lässt in der Berufungsverhandlung vorbringen, dass er mangels Sachkunde überfordert gewesen sei und er sich in einem Sachverhaltsirrtum be- funden habe, als er die Wandelanleihen an die Investoren verkauft habe (Urk. 117 S. 28 ff.). Diese Vorbringen entlasten ihn nicht. Wie erwähnt, hat er von AN._____ oder dem Verwaltungsrat nie den Bescheid erhalten, dass alles in Ordnung sei und er mit dem Verkauf von Wandelanleihen beginnen könne. Somit kann er sich
- 35 - rechtlich auch nicht in einem Sachverhaltsirrtum befunden haben. Aber auch Rechtsirrtum scheidet aus. Wer sich auf dem Finanzmarkt betätigt, hat sich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu kümmern. Immerhin behauptet der Beschuldigte, er verfüge über eine deutsche Lizenz für Wertschriftenhandel (Urk. 117 S. 30). Es kann ihm deshalb nicht entgangen sein, dass auf dem Finanzmarkt gewisse gesetzliche Vorschriften gelten. 7.4. Betrug 7.4.1. Indem der Beschuldigte mittels Telefonmarketing und anhand eines Emissionsprospektes den Kauf von Wandelanleihen versprach, suggerierte er den Käufern nicht nur wahrheitswidrig, er sei dazu bevollmächtigt, sondern spiegelte ihnen damit auch vor, die Herausgabe der Wandelanleihen sei gesell- schaftsrechtlich abgesegnet und er sei zum Einzug der Investitionsgelder banken- rechtlich ermächtigt. Damit täuschte er die Käufer arglistig (zur Kompetenz- überschreitung vgl. nachstehend Erw. II.7.5.). Dies nicht zuletzt auch, weil der Beschuldigte gegen aussen im Namen der Zweigniederlassung B._____ AG Zü- rich operierte und die Wandelanleihen der B._____ AG (so deren Titel) in perfider Weise mit A._____, B._____ Schweiz AG, unterzeichnete (Urk. 5/5/5/1), obschon ihm im internen Verhältnis die Kompetenz dafür entzogen worden war. Damit hat er ein ganzes Lügengebäude erstellt, welches für die Privatkläger als aussen- stehende Laien praktisch nicht zu durchschauen war. 7.4.2. Die Verfahrensleitung machte die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung darauf aufmerksam, dass bei anklagegemäss erstelltem Sachverhalt die Erfüllung des Betrugstatbestands nach Ansicht des hiesigen Gerichts im Vor- dergrund stehe (Prot. II S. 6; Art. 344 StPO). Die Verteidigung brachte in diesem Zusammenhang vor, sie sehe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in den Handlungen des Beschuldigten konkrete Bemühungen dafür, die den Anlegern versprochene Erlösverwendung zu verwirklichen, weshalb dem Beschuldigten keine Täuschungsabsicht unterstellt werden könne (Urk. 117 S. 38). Die Vor- instanz verwarf den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte mit dem Verkauf von Zeichnungsscheinen für Wandelanleihen den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt habe. Dies, weil der Beschuldigte tatsächlich
- 36 - geplant habe, die von den Kunden einbezahlten Gelder in Anlagen zur Energie- erzeugung und Rohstoffrückgewinnung zu investieren, und es daher an einer wissentlichen und willentlichen Täuschung mangle (Urk. 81 S. 42). Stattdessen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung schuldig, da er die investierten Gelder für andere Zwecke als die versprochenen Investi- tionsprojekte verwendet habe (Urk. 81 S. 44). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, da bereits zweifelhaft erscheint, dass der Beschuldigte erst im Nach- hinein den Entschluss gefasst haben soll, die Gelder zu veruntreuen, und nicht bereits von Beginn an einen solchen Plan verfolgte. Nachfolgend ist aufzuzeigen, weshalb der subjektive Tatbestand des Betrugs sehr wohl als erstellt zu betrach- ten ist. 7.4.3. Der Nachweis des Handelns mit Wissen und Willen als innerer Vorgang im Menschen ist nie einem naturwissenschaftlichen Nachweis zugänglich. Das Bun- desgericht lässt es deshalb genügen, wenn aufgrund von äusseren Fakten mit hinreichender Sicherheit auf einen inneren Willen geschlossen werden kann. Vor- liegend deuten keine objektiven Hinweise darauf hin, dass sich der Beschuldigte je ernsthaft um die Realisierung eines Projektes der B._____AG AJ._____ für den Aufbau und Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung und Rohstoffrückgewin- nung gekümmert hätte. Der Beschuldigte konzedierte dies sowohl in der Untersu- chung als auch an der vorinstanzlichen Befragung gleich selber, indem er angab, die Manpower und das Kapital habe dazu gar nicht ausgereicht (Urk. 2/4 Antwort 110; Urk. 67 S. 9). Für Biomethangasanlagen brauche man zum Beispiel eben schnell einmal einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich. Es hätten einzig Gespräche mit einem Unternehmen stattgefunden, das Biomethan-Anlagen auf- stelle. Er glaube, dieses Unternehmen habe "AO._____" geheissen (Urk. 2/4 Antwort 111). Wie erwähnt, verkaufte der Beschuldigte weisungswidrig ungültige Wandelanleihen der B._____AG AJ._____, wobei das damit eingenommene Geld der Anleger nie auf ein Konto der B._____AG AJ._____ floss. Mit den Geldern, welche auf ein Konto der C._____ AG überwiesen wurden, bestritt der Beschul- digte vielmehr einzig Aufwendungen für die C._____ AG und für den Aufbau einer Geschäftsinfrastruktur der B._____AG Zweigniederlassung Zürich (vgl. dazu vor- stehend Erw. II.3.). Insbesondere wurden damit sehr hohe Lohn- bzw. Provisions-
- 37 - kosten für Mitarbeiter finanziert, die ausschliesslich mit der Suche nach Investo- ren betraut waren. Die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten beschränkte sich mithin auf den Aufbau einer Infrastruktur zur Suche von Investoren. Ein Ge- schäftsmodell, das bereits für die Investorensuche mehr Kosten und Aufwendun- gen verursacht als Gelder investiert werden ist von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Beschuldigte verkaufte den Investoren mit anderen Worten Illusio- nen und hochfliegende Pläne, die jeglicher vernünftiger Grundlage entbehrten. Der subjektive Tatbestand kann deshalb nicht allein aufgrund seiner realitätsver- kennenden Behauptung, er habe an den eigenen Erfolg geglaubt, verneint wer- den. Solche subjektiven Bekundungen sind praktisch allen Wirtschaftsbetrügern eigen. Würde man ihnen unbesehen der objektiven Umstände Glauben schenken, weil man das Gegenteil naturwissenschaftlich nicht beweisen kann, müssten sol- che Verfahren immer mit Freisprüchen enden. Der Beschuldigte verkaufte vorlie- gend nicht nur in Überschreitung seiner ausdrücklich geregelten Kompetenzen ungültige Wandelanleihen, er liess auch die einbezahlten Gelder nie der B._____AG AJ._____ zukommen, unternahm keinerlei konkrete Schritte zur Rea- lisierung von Projekten und gab überdies zu, dass bei zu geringem Umfang des Kapitals die Projekte gar nie hätten verwirklicht werden können. Diese Umstände belegen in einer Gesamtbetrachtung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung den subjektiven Tatbestand ausreichend. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene (Miss-) Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (BGE 103 IV 65 Erw. I.2). 7.4.4. Der Beschuldigte ist deshalb des eventualvorsätzlichen mehrfachen Be- trugs schuldig zu sprechen. Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Der Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit steht daher bereits das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen, da gewerbsmässiger Betrug einen höhe- ren oberen Strafrahmen kennt als der Tatbestand der Veruntreuung, welchen die Vorinstanz noch als erfüllt erachtete (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
- 38 - 7.5. Ungetreue Geschäftsbesorgung / Entgegennahme vom Publikumseinlagen Die AM._____ AG war mit der treuhänderischen Verwaltung der B._____AG AJ._____ betraut (Urk. 4/5/3). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsführer der Zweigstelle Zürich der B._____AG, obschon er gemäss Mandatsvertrag mit der AM._____ AG vom 21. Februar 2013 ausdrücklich nicht berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ aufzutreten (Urk. 4/5/3 S. 4 Ziff. 5). Durch Missachtung dieser klaren Kompetenzregelung ohne Wissen des Verwal- tungsrates hat er sich gegenüber der B._____AG AJ._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB schuldig gemacht, indem er ohne Wissen und Willen der B._____AG AJ._____ Wandelanleihen dieser Gesellschaft verkaufte. Schliesslich hat sich der Beschuldigte dadurch auch der nach Art. 1 Abs. 2 BankG unerlaubten gewerblichen Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a Bankengesetz schuldig gemacht.
8. Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz 8.1. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren ganz allgemein geltend, es habe ausserhalb der Vorstellungskraft des Beschuldigten als risikofreudigem Un- ternehmer gelegen, dass er mit seinen Handlungen jemanden schädigen könnte. So habe der Beschuldigte seine Vorstellung der Möglichkeit eines Schadenein- tritts für die C._____ AG, die SVA sowie die B._____AG AJ._____ und deren In- vestoren stets unterdrückt (Urk. 117 S. 7). Es könne ihm deshalb höchstens Fahr- lässigkeit vorgeworfen werden, was aber ohne relevante strafrechtliche Konse- quenzen bleiben müsse (Urk. 117 S. 9 ff.). 8.2. Diesem Argument ist zunächst die Unterlassung der Buchführung durch den Beschuldigten entgegenzuhalten. Der Beschuldigte hatte bei der C._____ AG aufgrund der wissentlich und willentlich unterlassenen Buchführung gar nie eine Übersicht über den genauen Betrag der finanziellen Verpflichtungen. Man kann nicht bewusst und gesetzeswidrig den Blick auf die finanziellen Verhältnisse seines Unternehmens abwenden, dann aber geltend machen, man sei vom End- resultat, dem völligen finanziellen Kollaps, überrascht worden. Allein die blosse Hoffnung oder die masslose Selbstüberschätzung der eigenen beruflichen
- 39 - Fähigkeiten und der unerschütterliche Glaube an den eigenen Erfolg lässt einen Vorsatz entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht entfallen. So kann blosse Fahrlässigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich der Erfolg eines Verhaltens als so wahrschein- lich aufdrängt, dass es vernünftigerweise nur als Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes ausgelegt werden kann (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 121). Für den Nachweis des subjektiven Tatbestands darf mit anderen Worten durchaus ein gewisser objektiver Massstab angewendet werden, und angebliche Vorstellungen des Täters, welche keinen vernünftigen Realitätsbezug haben, müssen nicht wi- derlegt werden. Wer – wie der Beschuldigte – zwingende gesetzliche Vorschriften unter anderem der Buchführungspflicht, der Ausgabe von Wandelanleihen oder der Deklaration von Lohnzahlungen missachtet, handelt jedenfalls nicht fahr- lässig, zumal die Verletzung dieser zwingenden gesetzlichen Pflichten ohnehin nicht davon abhängt, ob das Unternehmen Gewinn oder Verlust macht. Dem Be- schuldigten kann einzig zu Gute gehalten werden, dass es ihm nicht primär darum gegangen war, Dritte zu schädigen, und dass es ihm willkommen gewesen wäre, wenn sich die B._____AG AJ._____ zu einem erfolgreichen Unternehmen entwi- ckelt hätte. Die B._____AG AJ._____ übte aber nie eine operative Geschäftstä- tigkeit aus und deren Eigenkapital – ein Aktionärsdarlehen des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1 Mio. – erwies sich am Ende als blosser Papiertiger. Sodann stellte der Beschuldigte der B._____AG AJ._____ das Investorenkapital nie zur Verfügung, sondern verbrauchte es vielmehr für seine "Geldsammelmaschine" (vgl. Aussage AF._____ Urk. 3/4 Antwort 84). Aus diesen Gründen konnte er auch nicht ernsthaft an einen geschäftlichen Erfolg dieses Unternehmens glau- ben. Ein fahrlässiges Handeln scheidet vor diesem Hintergrund aus.
9. Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.) 9.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, am 2. April 2016 dem Privat- kläger AA._____ 3000 Inhaberaktien der AB._____ AG zu einem Preis von Fr. 69'000.– verkauft zu haben. Dabei habe der Beschuldigte weder den in bar erhaltenen Kaufpreis für den Kauf solcher Aktien verwendet noch dem Privatkläger je solche Aktien ausgehändigt (Urk. 46/21 S. 24-26).
- 40 - 9.2. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Tatbestand der Veruntreuung als erfüllt erachtete und den Beschuldigten entsprechend verurteilte (Urk. 81 S. 73-75). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen zum vorinstanzlichen Entscheid und dienen der Verdeutlichung. 9.3. Der Beschuldigte wendete vor Vorinstanz ein, die AB._____ sei noch nicht derart aufgestellt gewesen, dass er die Aktien hätte ausliefern können (Urk. 67 S. 11). Diese Behauptung erstaunt angesichts der Aussage des Privatklägers AA._____, welcher geltend machte, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, ihm die Aktien zum Preis von Fr. 23.– pro Stück verschaffen zu können, obschon diese zum Preis von Fr. 32.– gehandelt würden (Urk. 11/8 S. 3 f.). Auch die Ver- teidigung räumt in diesem Zusammenhang grundsätzlich ein, der Beschuldigte habe bei der Verkaufsverhandlung gewiss zur potenziellen Wertsteigerung der Aktie Stellung genommen (Urk. 71 S. 41). Wenn Aktien gehandelt wurden, kann auch keine Schwierigkeit der AB._____ bestanden haben, die Aktien auszuliefern. 9.4. Abgesehen davon wird dem Beschuldigten strafrechtlich nicht vorgeworfen, dass er die Aktien nicht ausgeliefert habe, sondern dass er das hierfür erhaltene Geld veruntreute, mithin zu rein persönlichen Zwecken verwendete. Der Beschul- digte behauptete denn auch nie, dass er die Aktien auftragsgemäss tatsächlich erworben habe. Vielmehr machte er noch vor Vorinstanz geltend, das Geld habe er dem Privatkläger zwar zurückbezahlen wollen, dies dann aber nicht getan (Urk. 67 S. 11). Das Geld sei einfach weg gewesen (Urk. 2/17 Antwort 22). Weiter liess er im Berufungsverfahren ausführen, er sei willens gewesen, die besagten Aktien zu beschaffen und zu übergeben, mit seinem Vorhaben jedoch in Verzug geraten (Urk. 117 S. 41 f.). Da der Beschuldigte die entsprechende Schaden- ersatzforderung im Berufungsverfahren nunmehr anerkennen liess (Urk. 117 S. 49), kann daraus geschlossen werden, dass er den entrichteten Kaufpreis bis heute nicht ersetzt hat, mithin nicht willens oder fähig war, den geschuldeten Geldbetrag zurück zu erstatten. Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidi- gung ausreichend dokumentiert, dass nicht bloss eine Verletzung einer vertrag- lichen Rückgabepflicht oder ein blosser Verzug vorliegt, sondern sich der Vorsatz
- 41 - des Beschuldigten auf eine persönliche, zumindest vorübergehende unrecht- mässige Bereicherung richtete, da der Beschuldigte die Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendete, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (DONATSCH, Strafrecht III, 10 Aufl. 2013, S. 137 f.; s.a. BGE 129 IV 257 Erw. 2.2.1 f.; Urteil 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 Erw. 1.1.1). Auch hier zeigt sich im Übrigen das Geschäftsmodell des Beschuldigten, Dinge zu ver- kaufen und die eingenommenen Gelder für andere Zwecke zu verwenden. Soweit die Verteidigung moniert, die Vorinstanz äussere sich nicht dazu, inwiefern der Beschuldigte hinsichtlich der Bereicherungsabsicht mit dem notwendigen direkten Vorsatz ersten Grades gehandelt habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Vermögensveruntreuung kann die Bereicherungs- absicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei eventual- vorsätzlicher Tatbegehung vorliegen (vgl. BGE 118 IV 27 Erw. 3.a; BGE 118 IV 32 Erw. 2b). Dies war nach dem Ausgeführten vorliegend zweifellos der Fall. 9.5. Der Beschuldigte ist im Sinne des Eventualanklagevorwurfs schuldig zu sprechen.
10. Fahren ohne Berechtigung 10.1. Dem Beschuldigten wird in der Nachtragsanklage vorgeworfen, am
18. Oktober 2018 einen Personenwagen von seinem damaligen Wohnort in Zollikon zur Klinik AP._____ gelenkt zu haben, obschon er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 62/12). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, nicht er habe das Fahrzeug gelenkt, sondern seine Ehefrau (Urk. 67 S. 11 f.; Urk. 117 S. 49 ff.). Der Vorfall wurde kundig, weil sich während der Fahrt eine Auffahrkollision mit insgesamt drei Fahrzeugen ereignete, bei welcher sich der Beschuldigte und seine Ehegattin im vordersten Fahrzeug befanden (Urk. 62/1). 10.2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb der Anklagesachverhalt anhand der Aussagen der Beteiligten sowie der weiteren Beweismittel als rechts-
- 42 - genügend erstellt erachtet werden kann (Urk. 81 S. 51-53). Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen. 10.3. Unbestritten blieb, dass die hochschwangere Ehefrau des Beschuldigten an diesem Tag in der Klinik AP._____ mittels Kaiserschnitt hat entbinden wollen (Urk. 62/2/1 Antwort 5). Bereits dieser Umstand lässt mit hoher Wahrscheinlich- keit darauf schliessen, dass nicht sie, sondern der Beschuldigte den Wagen lenk- te. Es wäre aus gesundheitlichen Gründen äusserst unvorsichtig, wenn sich eine hochschwangere Frau ohne Not zwischen Sitz und Lenkrad quetscht. Des Weite- ren stellt sich unweigerlich die Frage, was die Ehefrau des Beschuldigten nach ih- rem Spitaleintritt denn mit dem Auto gemacht hätte. Der Beschuldigte konnte es ja nicht zurückfahren. Weiter kommt hinzu, dass die beiden Zeugen AQ._____ aus- sagten, der Beschuldigte sei nach der Kollision auf der Fahrerseite ausgestiegen und seine Ehefrau habe auf dem Beifahrersitz gesessen (Urk. 62/3/3 Antwor- ten 11, 16 und 17 sowie Urk. 62/3/4 Antwort 13 f.). Es liegt zudem eine Fotografie in den Akten, welche der Zeuge AQ._____ am Unfallort mit seinem Mobiltelefon machte. Darauf ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite der un- fallbeteiligten Autos steht (Urk. 62/3/3 S. 7). Die Verteidigung wendete hierzu ein, es sei nicht erstellt, in welcher Zeitspanne nach dem Unfall das Foto gemacht worden sei. Die Ehefrau des Beschuldigten – so die Verteidigung weiter – habe sich nach der Kollision nämlich auf den Beifahrersitz gesetzt, um sich vom Schre- cken des Unfalls zu erholen (Urk. 117 S. 50). Diese Argumente verfangen nicht. Zum einen nimmt in der Regel der Lenker eines beteiligten Unfallfahrzeuges mit den anderen kollisionsbeteiligten Lenkern das Gespräch auf. Zum anderen leuch- tet nicht ein, weshalb die hochschwangere Ehefrau aussteigen, um das Fahrzeug herumlaufen und auf den Beifahrersitz hätte wechseln sollen, um sich vom Schre- cken der Kollision zu erholen. Sie hätte ebenso gut bzw. weitaus einfacher auf dem Fahrersitz sitzen bleiben können. Es handelte sich sodann nicht um eine gravierende Kollision, sondern – wie der Beschuldigte selbst erklärte – um einen leichten Auffahrunfall (Urk. 62/2/1 S. 2). Er habe nur eine Erschütterung wahrge- nommen, keinen Stoss. Es sei mehr so gewesen, wie wenn sie geschoben wor- den wären. Dass die Ehefrau einen Unfallschock mit massiven Wahrnehmungs- defiziten im pathologischen Sinne gehabt hätte, ist deshalb unglaubhaft. Abgese-
- 43 - hen davon wäre den Zeugen ein Sitzwechsel der Ehefrau des Beschuldigten mit einem Gang um das Fahrzeug herum mit grosser Sicherheit aufgefallen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ist zu bemerken, dass ihre Haftung oder allfällige Zivilansprüche gegen Versicherungen der Unfallbeteiligten nicht da- von abhängen, wer das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt hat. Insofern ist gar kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugen bezüglich des Fahrers hätten lügen sollen. Es trifft auch nicht zu, dass ihre Aussagen widersprüchlich sind oder auf nicht tatsächlich Erlebtem basieren, wie dies die Verteidigung geltend machte (Urk. 71 S. 43; Urk. 117 S. 50). 10.4. Weiter wies die Verteidigung auf eine TCS-Empfehlung hin, wonach schwangere Frauen nur noch zur Entbindung selbst mit dem Auto fahren sollten (Urk. 117 S. 49). Tatsache ist allerdings, dass der TCS grundsätzlich vom Auto- fahren von Hochschwangeren abrät, denn der vollständige Wortlaut des angeführ- ten Textes lautet wie folgt: "In den letzten drei Schwangerschaftsmonaten oder ab der 30. Schwangerschaftswoche sollte die Frau möglichst wenig selbst mit dem Auto fahren und im neunten Monat gar nicht mehr oder nur noch zur Entbindung. Denn in diesem Stadium wird das Kind von immer weniger Fruchtwasser geschützt. Kommt es zu einem Unfall, kann das ungeborene Kind durch das mangelnde Fruchtwasser schwere Verletzungen davontragen oder gar durch das Lenkrad zusätzlich verletzt werden" (abrufbar unter: https://www.tcs.ch/de/test- berichte-ratgeber/ratgeber/auto/schwanger-auto-fahren.php). Insbesondere wenn im Zusammenhang mit einer geplanten Geburt im Spital ein Termin zwecks Kaiserschnitt vereinbart worden ist, lässt sich problemlos im Vorfeld eine alter- native Transportmöglichkeit organisieren, sei es beispielsweise, dass ein Fahr- berechtigter um den Gefallen eines Fahrdienstes gebeten wird, oder dass man sich mit dem Taxi hinfahren lässt. 10.5. Es ist deshalb zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt und damit im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG den Tatbestand des Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung erfüllt hat.
- 44 -
11. Zusammenfassung 11.1. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB durch die Rückzahlung seines Aktionärsdarlehens (Anklageziffer I.B.), − der Unterlassung der Buchführung der C._____ AG im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (Anklageziffer I.C.), − des Vergehens gegen das gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 AHVG durch die Nichtdeklaration von Löhnen (Anklageziffer I.D.), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB und der uner- laubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG durch den Verkauf von Wandelanleihen der B._____AG AJ._____ (Anklageziffern II.A., II.B. und II.C.), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Aktien der AB._____ (Anklageziffer III.), − des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Nachtragsanklage). 11.2. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB zu Lasten der C._____ AG durch Gewährung von Vorschüssen respektive Darlehen an Mitarbeiter sowie durch Zahlungen an die B._____AG (Anklage- ziffer I.A.) ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Ausgangslage Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, teilwei- se als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom
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30. Juli 2015 (Urk. 81 S. 122). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt für den Fall eines Schuldspruchs die Ausfällung einer vollbedingten Strafe (Urk. 117 S. 54).
2. Strafrahmen Das Gesetz sieht für die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände folgende Strafandrohungen vor: − Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe für den Tatbestand des Betrugs und der Veruntreuung (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), − Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), − Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen für die Entziehung von der Beitragspflicht (vgl. Art. 87 Abs. 9 AHVG).
3. Einsatzstrafe: Mehrfacher Betrug durch den Verkauf von Wandelanleihen Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte verursachte bei den Investoren einen Schaden von Fr. 487'000.–. Dabei blieb der Beschuldigte eine Erklärung schuldig, wie bzw. woraus denn der jährliche Zins für die Wandel- anleihen hätte bezahlt werden sollen, angesichts der Tatsache, dass die B._____AG AJ._____ gar keine Geschäftstätigkeit ausübte und über keine Ein- nahmen verfügte. Der Beschuldigte gestand ein, dass das gesamte Geld nicht in die versprochenen Anlagen, sondern ausschliesslich in den Aufwand für die In- vestorensuche floss (Urk. 67 S. 9). Bereits sein gesetzeswidriges Vorgehen bei der Aufnahme der Wandelanleihe und dem Einzug der Gelder ohne Generalver- sammlungsbeschluss, ohne Zustimmung des Verwaltungsrates und auf ein ge- sellschaftsfremdes Konto belegt, mit welch gezinkten Karten er gegenüber den
- 46 - Investoren spielte. Mittels Telefonmarketing, Hochglanzbroschüren (Urk. 5/3/3/12 und 5/3/3/13) und einem Emissionsprospekt, der Seriosität suggerierte (Urk. 5/3/3/11), liess er Investoren anwerben, welchen offenkundig das Wissen um dieses sich selbst ernährende Perpetuum mobile fehlte und welche auch nicht über solches Wissen verfügen konnten. Denn wer Wandelanleihen kauft muss nicht überprüfen, ob die nötigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse gültig zu- standegekommen und die bankenrechtlichen Bewilligungen vorhanden sind. Nur mit grösstem Wohlwollen kann von bloss eventualvorsätzlicher Begehung des Beschuldigten ausgegangen werden. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tat- begehung in 24 Fällen im Zeitraum von mehreren Monaten. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen.
4. Ungetreue Geschäftsbesorgung Indem der Beschuldigte, trotz anderslautender Weisung im Treuhandvertrag mit der A,._____ AG, im Namen und auf Rechnung der B._____AG AJ._____ Wan- delanleihen verkaufte und die eingenommenen Gelder nie der B._____AG AJ._____ als bedingtes Eigenkapital zukommen liess, handelte er als Geschäfts- führer der Zweigniederlassung krass treuwidrig, weshalb das Verschulden als nicht mehr leicht zu taxieren ist. Sein Vorgehen führte denn auch zur Liquidation der B._____AG AJ._____. Für seine illegalen Handlungen bezogen er und seine Mitarbeiter, welche die Investoren suchten, Löhne und/oder Provisionen in zum Teil stattlicher Höhe. Am Ende blieb nichts übrig als ein Schuldenberg. Dieses Delikt hätte alleine betrachtet eine Strafe von mindestens einem Jahr erheischt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten ist angemessen.
5. Veruntreuung Der Beschuldigte hat die vom Privatkläger AA._____ erhaltenen Fr. 69'000.– nicht wie vereinbart zum Kauf von Aktien der AB._____ verwendet und ihm diese Ak- tien übergeben, sondern damit andere Ausgaben bestritten. Dadurch kam der Pri- vatkläger vollumfänglich zu Verlust. Der Betrag ist erheblich, was das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht erscheinen lässt. Da aufgrund der hartnäcki- gen Delinquenz des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven
- 47 - Wirkung einer Geldstrafe bestehen, zumal der Beschuldigte trotz erfolgter erstma- liger Verhaftung weiter straffällig wurde, und eine Geldstrafe weder zweckmässig noch schuldadäquat erscheint, ist auch für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe aus- zufällen (vgl. BGE 144 IV 217 Erw. 4.3). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe im Be- reich von 4 Monaten ist daher angemessen. Auf die neue Bundesgerichtspraxis bezüglich Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter Erw. III.8.2. noch eingegangen werden.
6. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die tatunabhängigen Straf- zumessungsfaktoren für die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte neutral respektive aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung (betreffend Veruntreuung der AB'.______-Aktien) leicht straferhöhend zu werten sind (Urk. 81 S. 85 f., S. 87 und S. 89).
7. Delikte mit ausgesprochenen Geldstrafen 7.1. Die Vorinstanz setzte für die Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen fest, für die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) eine solche von 270 Tagessätzen, für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) sowie für das Fahren trotz Führerausweisentzugs (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen (Urk. 81 S. 90, S. 92 f. und S. 95). Hinzu kommen 40 Tagessätze für das Vergehen gegen das AHV-Gesetz, wobei Art. 87 AHVG im Gegensatz zu den vorerwähnten Delikten als mögliche Sanktion auch nur Geldstrafe vorsieht. Kumuliert ergäbe dies, zusammen mit der Vorstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015, zu welcher eine teilweise Zusatzstrafe zu bilden ist, insgesamt 1065 Tagessätze Geldstrafe. 7.2. In Anwendung der durch das Bundesgericht mit BGE 144 IV 217 statuier- ten Grundsätzen über die Gesamtstrafenbildung hat die Vorinstanz nun für die genannten Delikte, unter Berufung auf die gesetzliche Höchstgrenze der Geldstra-
- 48 - fe gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB, eine teilweise Zusatzstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe zu den 100 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochen (Urk. 81 S. 99). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann davon weder abgewichen werden noch ist an dieser Stelle über Sinn und Unsinn dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diskutieren (vgl. BGE 144 IV 217 S. 237 Erw. 6). Immerhin erübrigen sich angesichts dieses bundesgerichtlichen Straftäterrabattes von mehreren hundert Tagessätzen über die Asperation hinaus weitere Ausführungen zur konkreten Strafzumessung für diese Delikte. Im Endeffekt resultieren für die vorliegend zu beurteilenden Taten lächerlich geringe Geldstrafen, welche wohl kaum mehr dem Sinn und Zweck des Strafrechts entsprechen dürften. Es kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 95-99).
8. Teilweise retrospektive Konkurrenz 8.1. Vom technischen Vorgehen her hat die Vorinstanz die neue Praxis des Bundesgerichts zur Strafzumessung bei retrospektiv zu beurteilenden Delikten nicht berücksichtigt. Gemäss BGE 145 IV 1 findet bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz keine Strafschärfung mehr zwischen den Strafen für Delikte vor der bereits erfolgten Verurteilung und jenen nach dem Ersturteil statt. Damit wollte das Bundesgericht den Missstand beheben, dass bei einer Beurteilung derselben Delikte der rückfällige Straftäter milder beurteilt wird als ein Ersttäter, bei dem mit anderen Worten keine retrospektive Konkurrenz vorliegt. Im vorliegenden Fall hät- te deshalb keine Asperation der Strafe für das nach dem Strafbefehl vom 30. Juli 2015 erfolgte Fahren trotz Führerausweisentzugs erfolgen dürfen (Urk. 81 S. 98). Die vorinstanzlich hierfür festgelegte Einzelstrafe von 40 Tagessätzen wäre zu addieren gewesen. In der Gesamtbeurteilung wirkt sich dies allerdings nicht aus. 8.2. Ob aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 145 IV 1 bezüglich der Veruntreuung des Kaufpreises für die Aktien der AB._____ im Ja- nuar 2016 eine Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat oder so- gar eine Addition der Freiheitsstrafen, was besagter Bundesgerichtsentschied na- helegt, muss an dieser Stelle wegen des Verschlechterungsverbotes ebenfalls nicht erörtert werden.
- 49 -
9. Tagessatzhöhe 9.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliessende Einkommen (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6). Was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die gesetzlich erwähnten familiären Unterstützungspflichten, die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Miet- und Hypothekarzinsen nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 S. 68 ff. Erw. 6.1 und 6.4). 9.2. Ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 4'000.–, abzüglich Fr. 1'000.– für Krankenkasse und Steuern, setzte die Vorinstanz die Tagessätzhöhe auf Fr. 100.– fest (Urk. 81 S. 99-100). Dies ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen zutreffend und zu bestätigen.
10. Auszusprechende Sanktion Da die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion wegen des Verschlechterungs- verbots im Rechtsmittelverfahren nicht überschritten werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung von 114 Tagen erstandener Haft) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
- 50 - IV. Widerruf und Vollzug
1. Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– verzichtet und die darin angesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert (Urk. 81 S. 123). Darauf ist ebenfalls aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht mehr zurückzukommen.
2. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe Die Vorinstanz schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten auf und setzte den unbedingt vollziehbaren Teil auf 9 Monate fest. Gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB muss der vollziehbare Teil der Strafe vorliegend im Bereich von 6 bis 13 ½ Monaten festgelegt werden. Massgebend ist insbesondere das Verschulden und die spezialpräventive Prognose (BGE 134 IV 1 Erw. 5.5 f.). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Zudem ist er weit- gehend nicht geständig. Angesichts seines unerschütterlichen Glaubens an seine eigenen Fähigkeiten bei gleichzeitiger Verkennung wirtschaftlicher Realitäten sowie der Missachtung zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Vorschriften und dem Fehlen jeglicher kaufmännischer Fachkenntnisse für die Führung einer Gesell- schaft kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr ist zu befürchten, dass er wiederum im Finanzbereich tätig werden wird und dadurch erneut Dritte zu Schaden kommen werden. Andererseits hat er immerhin bereits 114 Tage in Haft gesessen, was ihn doch in gewissem Masse beeindruckt haben dürfte. Deshalb erweist sich die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf 9 Monate als angemessen und ist zu bestätigen.
3. Bedingter Vollzug der Geldstrafe Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der vorinstanzlich gewährte Aufschub der Geldstrafe zu übernehmen. Eine Probezeit von 3 Jahren ist angesichts der intensiven Delinquenz des Beschuldigten angemessen.
- 51 - V. Zivilansprüche
1. Schadenersatzforderungen 1.1. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren die Schadenersatz- forderung des Privatklägers AA._____ im Betrag von Fr. 69'000.– (Urk. 117 S. 49). Davon ist Vormerk zu nehmen. 1.2. Die weiteren Privatkläger erlitten beim Kauf der Wandelanleihen einen Totalverlust. Der Beschuldigte liess dies grundsätzlich nicht bestreiten, beantragte jedoch die Abweisung der Zivilforderungen primär mangels Widerrechtlichkeit aufgrund des geforderten Freispruchs (Urk. 117 S. 40 ff.). Die seitens der Vertei- digung geltend gemachte nachträgliche subjektive Unmöglichkeit zur Leistungs- erbringung des Beschuldigten respektive die Vorbringen zur Anscheinsvollmacht und Vertrauenshaftung weichen von der gerichtlichen Sachverhaltserstellung ab und sind nicht zu hören. Auch ansonsten sind keine substantiierten Einwendun- gen gegen die Zusprechung der Schadenersatzforderungen im vorinstanzlichen Umfang erkennbar (Urk. 117 S. 40 ff.). Es kann deshalb, um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 S. 103 ff., insbesondere S. 108-118). Da die Privatkläger kein Rechts- mittel einlegten, bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Abweisung der jeweiligen Forderungen im Mehrbetrag. 1.3. Auf die Schadenersatzforderung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich um einen Anspruch öffentlich- rechtlicher und nicht zivilrechtlicher Natur handle (Urk. 81 S. 119). Nachdem die SVA kein Rechtsmittel erhob und der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Auf das Schadenersatzbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2. Genugtuungsbegehren Die Vorinstanz verwies die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) auf den Weg des Zivilprozesses. Inwieweit die beiden Privatklä- ger aufgrund des schädigenden Verhaltens des Beschuldigten eine seelische Un-
- 52 - bill erlitten, ist nicht bekannt. Deshalb ist auch der Verweis der Genugtuungsbe- gehren auf den Zivilweg zu bestätigen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 81 S. 106 f. sowie S. 112 f.). VI. Beschlagnahmungen Die vorinstanzlichen Anordnungen über die Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungsbelege (Dispositivziffern 6 und 7) wurden von der Verteidigung nicht beanstandet. Sie sind deshalb unter denselben Modalitäten dem Beschuldigten bzw. der D._____ Treuhand AG herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde seitens der Verteidigung nicht beanstandet. Beantragt wird jedoch die vollständige Kostenübernahme durch die Staatskasse (Urk. 117 S. 3 f.). 1.2. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Anklageziff. I.A. hat das Ausmass der Strafuntersuchung nicht in relevanter Weise tangiert und steht in engem Zusammenhang mit den anderen Delikten. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 11-14) daher zu bestätigen.
- 53 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu ver- anschlagen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO II-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung nahezu vollumfänglich, mit Ausnahme des Teilfreispruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Es bleibt aber insbesondere bei der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amt- lichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Umfang von 9/10 vorbe- halten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von rund 180 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 247.– geltend, was einer Gesamtforderung von Fr. 43'006.– (inkl. MwSt.) entspricht. Darin enthalten sind bereits geschätzte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsver- handlung inklusive Weg und Nachbesprechung von 10.5 Stunden (Urk. 119 S. 3). Der geltend gemachte Aufwand ist gemäss Honorarnote zwar ausgewiesen, erweist sich jedoch klar als überhöht. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Anw- GebV setzt sich die Vergütung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die zu entschädi- gende Grundgebühr für das vorliegende Verfahren beträgt daher maximal Fr. 28'000.– (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Eine solche Pauschalentschädigung nach Rahmentarifen ist zulässig; sie erweist sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhält- nisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (zum Ganzen: Urteil
- 54 - 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 = BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1 mit Hinwei- sen; Urteil 6B_332/2017 vom 18. Januar 2018, Erw. 2.6. f.). 2.4. Zwar präsentiert sich das vorliegende Verfahren mit einem Aktenumfang von rund 27 Bundesordnern als recht umfangreich und es waren verschiedene Tatvorwürfe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu prüfen, weshalb nicht mehr "nur" von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden kann. Jedoch liegt auch kein Verfahren vor, welches äusserst spezieller Anforderungen bedurft oder gesondert zu berücksichtigende Mehraufwände generiert hätte. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass ein Grossteil der im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen auf das Aktenstudium entfällt (rund 87 Stunden; Urk. 119), dabei jedoch relativierend zu berücksichtigen ist, dass seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine relevanten Akten mehr produziert wurden, hingegen der amtliche Verteidiger den Prozessstoff bereits bestens kannte, begleitete er den Beschuldigten doch prak- tisch seit Beginn des Verfahrens. Für die diesbezüglichen Aufwendungen wurde er von der Vorinstanz denn auch bereits mit insgesamt Fr. 63'000.– entschädigt (Urk. 81 S. 125). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt sich daher keine über die vorgesehene Grundgebühr hinausgehende Entschädigung für das Berufungs- verfahren. Es erscheint aber angemessen, denn Rahmen vollends auszuschöpfen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger pauschal mit Fr. 28'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
- 55 - − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AHVG − der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB durch Zahlung von Vorschüssen an Mitarbeiter der C._____ AG und Aufwendungen für die B._____AG Zweigniederlassung Zürich (gemäss Anklageziff. I.A.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 114 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 114 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 56 -
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 30. Juli 2015 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 300.– wird verzichtet und die darin angesetzte Probezeit um 1 Jahr verlängert.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen (Ordner "Mitarbeiter B._____AG", Pos. 1.8; Hängeregister, Pos. 2.3; Originalbelege der C._____ AG, Pos. 1.25; Quittungsbelege Pos. 1.17) werden dem Beschul- digten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf ers- tes Verlangen hin herausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf die- ser Frist der Lagerbehörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Januar 2019 beschlagnahmten und bei der D._____ Treuhand AG erhältlich ge- machten Unterlagen werden der D._____ Treuhand AG ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, respektive nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Lagerbe- hörde (Kasse Bezirksgericht Zürich) zur Vernichtung überlassen
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern Schadenersatz in nachfolgend genannter Höhe zu bezahlen: − E._____ (1), Fr. 100'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. September 2013, − F._____ (2), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013, − G._____ (3), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2013, − H._____ (4), Fr. 13'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 11. November 2013, − I._____ (5), Fr. 13'905.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2013, und Fr. 36'916.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Dezember 2013,
- 57 - − J._____ (6), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2013, − K._____ (7), Fr. 20'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Oktober 2013, − L._____ (8), Fr. 7'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Oktober 2013, − M._____ (9), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2013, − N._____ (10), EUR 2'562.20, zuzüglich Zins zu 5% seit 24. September 2013, − O._____ (11), EUR 2'561.14, zuzüglich Zins zu 5% seit 4. Februar 2014, − P._____ (12), Fr. 4'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2013, − Q._____ (13), Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − R._____ (14), Fr. 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 22. November 2013, − S._____ (15), Fr. 12'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Oktober 2013, − T._____(16), Fr. 50'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, − U._____ (17), Fr. 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. Oktober 2013, − V._____ (18), Fr. 6'285.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2013, − W._____ (19), Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 25. September 2013. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers AA._____ (21) im Betrag von Fr. 69'000.– anerkannt hat.
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11. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin SVA Zürich (20) wird nicht eingetreten.
12. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger K._____ (7) und M._____ (9) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11-14) wird bestätigt.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 28'000.– amtliche Verteidigung.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 9/10 einstweilen und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 9/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____
- 59 - − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____ − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die SVA Zürich − die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern − den Privatkläger E._____ − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger G._____ − den Privatkläger H._____ − den Privatkläger I._____ − den Privatkläger J._____ − den Privatkläger K._____ − den Privatkläger L._____ − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin N._____ − den Privatkläger O._____ − den Privatkläger P._____ − den Privatkläger Q._____ − den Privatkläger R._____ − die Privatklägerin T._____
- 60 - − den Privatkläger U._____ − den Privatkläger V._____ − den Privatkläger W._____ − den Privatkläger AA._____ − den Privatkläger S._____ (ad acta) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. …) − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziff. 7 und 8 − die D._____ Treuhand AG, … [Adresse] betr. Dispositivziff. 8 − die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri, in die Akten Geschäfts-Nr. STA4 ST.2015.1125.
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 61 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. April 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.