opencaselaw.ch

SB190519

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2020-05-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 37; Urk. 55). Die Staatsanwalt- schaft hat Anschlussberufung erhoben, beschränkt diese ebenfalls auf die Be- messung der Strafe, und beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020, im

- 7 - Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41; Urk. 56). Seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erhoben. Vorweg ist somit festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dis- positivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 4 (Anordnung stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB), 6-9 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Barschaft), 10 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) und 11-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Gesuch des Beschuldigten vom 10. März 2020 wurde diesem mit Präsidial- verfügung vom 12. März 2020 der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 46; Urk. 48). Am 5. Mai 2020 trat der Beschuldigte seine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB in der D._____, E._____ [Ort], an (Urk. 52). II. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten, wobei deren Vollzug zum Zweck einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben wurde, und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 36 S. 42). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Be- strafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 (Urk. 41 S. 2; Urk. 56).

2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 8 - lit. c BetmG sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 36 S. 22 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Als Strafschärfungsgründe liegen die inner- halb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. In der Regel findet keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens statt. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile des Bundesgerichtes 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, und ermöglicht, für eine einzelne Tat die angemessene Stra- fe festzulegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Als Strafmilderungsgrund liegt ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom 4. De- zember 2018 insbesondere im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (Urk. D1/6/3 S. 37 und S. 39; nachfolgend, Erw. II.3.1.3. und II.3.2.2.). Vorliegend kann die angemessene Strafe unter Be- rücksichtigung der Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festgelegt werden. Es liegen keine Gründe für ein Ver- lassen des massgeblichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Taten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, hat das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die Strafe des schwersten Delikts zu bestimmen und die Strafe sodann angemes- sen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist zu Recht vom mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt ausgegangen, da es sich um mehrfach begangene Drogenverkäufe in der Zeit von März 2017 bis März 2018 handelt, während hinsichtlich der Nötigung eine einzelne Handlung zu beurteilen ist.

- 9 - Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventi- ve Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte ist wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bestrafen, welche er trotz mehrfachen und wegen des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz einschlägigen Vorstrafen mit Verurteilungen zu bereits mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen begangen hat (Urk. 38; Urk. 54; nachfolgend, Erw. II.4.2.). Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt vor diesem Hintergrund insbe- sondere unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nötigung je eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- fällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, inwiefern eine Geldstrafe im Fal- le des Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre. Da es sich bei den mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz um den Verkauf von durchschnittlich 2 Gramm Kokain pro Tag an vier Konsumenten während eines Jahres handelt und keine einzelnen Tathandlungen spezifiziert sind, lässt sich auch keine Handlung als schwerste Tat einstufen, für welche eine Einsatzstrafe ausgefällt und für die weiteren Verkaufshandlungen mittels Aspera- tion erhöht werden könnte. Demzufolge ist für alle Drogenverkäufe zusammen ei- ne Einsatzstrafe festzulegen. Da der Beschuldigte die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz und die Nötigung zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 22. Februar 2020 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 10 - greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweit- richter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Ge- samtstrafe kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-2.4.4). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 50; Urk. 54). Be- züglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) im Zusam- menhang mit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist von den dem Beschuldigten neu zur Last gelegten Straftaten als schwerste De- likte auszugehen, zumal es sich um Drogenverkäufe während längerer Zeit und eine insgesamt grosse Menge an verkauftem Kokain handelt und es bei der Nöti- gung zum Einsatz eines Messers gekommen ist. Nachfolgend ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperati- onsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt der Nötigung angemessen zu erhöhen, bevor es dann zu einer weiteren angemessenen Erhöhung um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl kommt. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ab- zuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

- 11 -

3. Tatkomponenten 3.1. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1. Vorbemerkungen Vertiefend ist nochmals festzuhalten, dass der Drogenmenge und der daraus re- sultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202, E. 2d/cc; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustel- len. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht ne- bensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefähr- dung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, seiner Funktion im Betäubungsmittelhandel, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter an- derem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängig- keit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Le- bensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt

- 12 - sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 3.1.2. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Kokain und damit einer gefährlichen Droge, welche ein hohes Abhängigkeitsrisiko und in Folge dessen ein grosses gesundheitsgefährdendes Potential mit sich bringt, gehandelt hat. Er verkaufte im Zeitraum von ca. Mitte März 2017 bis

20. März 2018 und damit während eines Jahres insgesamt rund 700 Gramm Ko- kain (vgl. Urk. D1/2/2 S. 2 f.). Die Vorinstanz ging unter Zugrundelegung der durch das Forensische Institut Zürich ermittelten Reinheitsgrade (Urk. D1/3/6 S. 2 f.) zu Recht zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 71 % aus (Art. 10 Abs. 3 StPO), sodass sich eine Menge von 497 Gramm reinem Kokain ergibt. Der Beschuldigte kaufte das Gramm Kokain für Fr. 50.– und verkaufte es für Fr. 70.– (Urk. D1/2/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Er erzielte aus seinen Drogen- verkäufen somit einen Gewinn von Fr. 14'000.–. Obwohl es sich insgesamt um eine beträchtliche Menge reinen Kokains handelt und der Beschuldigte während eines Jahres täglich seine Drogenverkäufe tätigte, ist relativierend zu berücksich- tigen, dass sein Abnehmerkreis stets auf die gleichen vier Personen, welche ebenfalls Drogenkonsumenten waren, beschränkt gewesen ist. Er verkaufte im Durchschnitt täglich 2 Gramm Kokain – gemäss eigenen Aussagen täglich je ein halbes Gramm pro Abnehmer (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte war nicht in eine klassische Organisation eingebunden und nahm damit hierarchisch auch nicht eine nennenswerte Position ein, sondern er verkaufte das von ihm portionierte Kokain direkt an andere Endkonsumenten. Er war zum Zeitpunkt des Vergehens arbeitslos und lebte von Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 938.– (Urk. D1/2/1 S. 1, Antw. auf Frage 6). Da der Beschuldig- te selbst langjähriger Kokainkonsument war, verkaufte er das Kokain, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können (Urk. D1/2/1 S. 2, Antw. auf Frage 11; Urk. D1/2/2 S. 2 f.; Prot. I S. 12 f.; Urk. 55 S. 7). Verschuldensmildernd ist somit

- 13 - zu berücksichtigen, dass der Kokainverkauf nicht auf professionalisierten, ge- winnbringenden Handel ausgerichtet war. Dies ergibt sich auch aus dem Um- stand, dass er das Kokain nicht gestreckt hat, um mehr Gewinn zu erzielen (Urk. D1/2/1 S. 2; Urk. D1/2/2 S. 2). Zudem richtete er die Menge für seine Ver- käufe nicht auf die Nachfrage auf dem Markt aus, sondern diese hing in erster Li- nie von seinem Eigenbedarf ab. Insgesamt erforderte die Art seines Vorgehens keine besonders durchdachte Planung und Organisation, da er das Kokain bei der Kontakt- und Anlaufstelle immer an die gleichen vier Kokainkonsumenten verkauf- te, welche sich dort praktisch täglich aufgehalten haben und mit welchen er ver- kehrt habe (Prot. I S. 12; Urk. 26 S. 6). Der Beschuldigte handelte weder rück- sichtslos noch speziell gerissen oder hinterlistig. Die kriminelle Energie kann unter diesen Umständen nicht als besonders hoch bezeichnet werden. Straferhöhend wirkt sich aber aus, dass der Beschuldigte mehrfach in einer grossen Anzahl Male gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere insbesondere unter Berücksichtigung der Kokainmenge und der Häufigkeit und Dauer seiner deliktischen Handlungen als erheblich bis eher schwer einzustufen. 3.1.3. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Er wurde nicht von Profitgier getrieben, sondern stand primär unter dem Druck seiner Suchtsituation. Der Beschuldigte verkaufte täglich ca. 2 Gramm Kokain, während er selber einen täglichen Bedarf von 5 Gramm Ko- kain zu decken hatte (Urk. D1/2/2 S. 2). Damit liegt ein klassischer Fall von Be- schaffungskriminalität vor. Dass der Beschuldigte als Drogenkonsument vorwie- gend zur Finanzierung seines Eigenkonsums handelte, ist verschuldensmildernd zu berücksichtigen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom

4. Dezember 2018 leidet der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle mit reaktiven Ausbrüchen in bedrohliches Verhalten

- 14 - auf Kritik, sowie an einer Kokainabhängigkeit, das heisst an einem Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F1.25/F14). Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten sei von dauerhafter Natur, sodass sie auch für den Zeitraum der diesem zur Last gelegten Delikte (März 2017 bis März 2018) anzunehmen sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in dieser Zeit regelmässig Kokain kon- sumiert (Urk. D1/6/3 S. 36 f.). Gemäss Gutachter bestand für die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte keine Reduktion der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er gegen das Ge- setz verstosse. In Anbetracht des Schweregrades der psychischen Störung von erheblichem Ausmass sei die Fähigkeit des Beschuldigten, gemäss der vorhan- denen Einsichtsfähigkeit zu handeln respektive dessen Steuerungsfähigkeit redu- ziert gewesen. Der Gutachter geht von einer Verminderung der Steuerungsfähig- keit und damit der Schuldfähigkeit in leichtem Grade aus (Urk. D1/6/3 S. 37 und S. 39). Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Schlussfolgerung des Gutach- ters, dass der Beschuldigte trotz seiner Abhängigkeit nicht reduziert fähig zur Ein- sicht in das Unrecht seiner Taten gewesen sei respektive gestützt auf eine zwar reduzierte Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln nur eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade bestanden haben soll, überraschend und nicht ganz nachvollziehbar sei (Urk. 26 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Die gut- achterliche Einschätzung ist durchaus nachvollziehbar begründet. So hielt der Gutachter dazu fest, dass der Beschuldigte keine eigentlichen Entzugserschei- nungen geltend gemacht habe und sein Vorgehen bei der Abwicklung des Dro- genhandels recht besonnen und organisiert gewesen sei (Urk. D1/6/3 S. 37). Folglich ist gestützt auf das Gutachten von einer leicht verminderten Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was strafmildernd zu berück- sichtigen ist. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere zu relativieren.

- 15 - 3.1.4. Zwischenfazit Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als erheblich einzustufen. Als angemessen erscheint die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Nötigung 3.2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte ein für den Geschädigten F._____ gut sichtbares Klappmesser in der Hand hielt, um diesen damit einzuschüchtern. Zwar ging der Beschuldigte mit dem Messer nicht aktiv auf den Geschädigten los, dennoch machte er damit gezielt ei- nen Schritt in dessen Richtung. So führte der Geschädigte F._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte das Messer aufgeklappt habe und einen Schritt entgegengekommen sei (Urk. D2/4/1 S. 2, Antw. auf Frage 9). Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte das Messer nicht gegen ihn einge- setzt habe. Dieser habe die Messerklinge in seine Richtung gehalten. Dabei habe dieser das Messer tief gehalten und dessen Daumen habe nach unten gezeigt (Urk. D2/4/1 S. 3, Antw. auf Fragen 18 ff.). Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme bestätigte der Geschädigte F._____ erneut, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe und damit in seine Richtung ge- kommen sei (Urk. D2/4/2 S. 5). Dieser habe ihn nicht mit erhobenem Messer an- gegriffen. Der Beschuldigte habe das Messer nicht gegen ihn eingesetzt, sondern dieses einfach gegen ihn gehalten (Urk. D2/4/2 S. 7 und Anhang). Die bedrohliche Situation mit dem Messer dauerte relativ kurz, da der Beschuldig- te sofort die Flucht ergriff, als der Geschädigte F._____ mit dem Einsatz eines Pfeffersprays auf das Messer reagierte. Durch den Einsatz des Messers versetzte er den Geschädigten in Angst (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 18; Urk. D2/4/2 S. 8, Antw. auf Frage 8), auch wenn dieser ein Sicherheitsangestellter war und ihm vergleichbare Situationen berufsbedingt vertraut sein dürften. So führte der Geschädigte F._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,

- 16 - dass er sich normal fühle, so ein Ereignis gehöre zu seinem Job. Er sei in einem gleichgelagerten Fall schon von einem Ladendieb gebissen worden, welcher sich dagegen gewehrt habe, mitzukommen (Urk. D2/4/1 S. 4, Antw. auf Frage 24). Der Geschädigte war zudem mit einem Pfefferspray ausgestattet, welchen er gegen den Beschuldigten eingesetzt hatte, was die bedrohliche Situation für den Ge- schädigten ebenfalls etwas abgeschwächt haben dürfte, zumal der Beschuldigte sich danach unverzüglich entfernte und die Flucht ergriff. Das Verhalten des Be- schuldigten war nicht geplant, erfolgte vielmehr spontan als Reaktion auf das An- halten durch den Geschädigten und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie. Die objektive Tatschwere ist damit insgesamt als eher leicht zu qualifizie- ren. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist strafzumessungsneutral zu gewich- ten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er beabsichtigte mit dem Hervor- holen des Messers den Geschädigten einzuschüchtern, um die eigene Flucht zu sichern. Die Vorinstanz (Urk. 36 S. 28) ist auch betreffend die Nötigung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgegangen. Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom 4. Dezember 2018 äussert sich lediglich bezüglich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/6/3 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Nötigung findet sich im Gutachten keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit. Anders als bei den als Beschaffungskriminalität zu qualifizierenden Drogenverkäufen ist ein Zusammen- hang zwischen der Delinquenz und dem beim Beschuldigten diagnostizierten Ab- hängigkeitssyndrom bei der Nötigungshandlung nicht ohne weiteres zu erkennen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass neben dem Abhängigkeitssyndrom auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, welche gekenn- zeichnet ist durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle mit reak- tiven Ausbrüchen in bedrohliches Verhalten bei Kritik (Urk. 6/3 S. 36). Ein Zu- sammenhang zwischen mangelnder Impulskontrolle und dem Einsatz des Mes-

- 17 - sers erscheint als nachvollziehbar, weshalb die Annahme einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit durch die Vorinstanz auch bezüglich dieses Delikts nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere gering- fügig zu relativieren, sodass dem insgesamt noch leichten Verschulden eine hy- pothetische Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten als angemessen erscheint. 3.2.3. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von 26 Monaten ist durch Asperation um 5 Monate zu erhöhen. Entsprechend resultiert eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren worden und zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte vier Jahre die Primarschule und wurde dann von der Realschule in eine Sonderschule versetzt. Anschliessend absolvierte er ein Werkjahr in Uster, bevor er eine Lehre als Auto- lackierer begann, welche er dann aber abbrach, da er mit den Betreuungsverhält- nissen nicht zufrieden war. Er beendete seine Lehre dann in einem anderen Be- trieb. Danach ging er diversen Tätigkeiten als Eisenleger, Hilfshandlanger, Mö- beltransporteur und im Lager nach. Zudem war er für drei Jahre in einem Bü- rocenter beschäftigt. Nach dem Tod seiner damaligen Partnerin an einer Heroin- überdosis lebte er für etwa drei Jahre in Spanien in einer Wohnung seiner Eltern. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er im Baubereich für verschiedene Fir- men tätig, bevor er 1998 nach einem Arbeitsunfall Konkurs anmelden musste. Seither wird er von der Sozialhilfe unterstützt und erhält monatlich Fr. 938.–. Vor seinem vorzeitigen Massnahmeantritt hatte er durch seine Job-Karte die Möglich- keit, pro Monat maximal 50 Stunden zu arbeiten und dabei insgesamt Fr. 300.– dazuzuverdienen. Sein Gesuch für eine IV-Rente wurde von der Invalidenversi- cherung abgelehnt. Er ist geschieden und alleinstehend. Aus seiner Ehe stammen

- 18 - zwei Kinder, zu welchen er aber seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Bis Ok- tober 2004 war er für 38 Monate im Saxerriet, von 2008 bis 2012 in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies und von 2013 bis 2016 in Argentinien inhaftiert. Seit 2012 hat er im rechten Bein eine halbe und im linken Bein eine komplette Knieprothese. Wegen chronischer Knieschmerzen ist er unter dauernder schmerztherapeuti- scher medikamentöser Behandlung. Im Alter von 12 Jahren hatte er den ersten Kontakt mit Haschisch und im Alter von 17 Jahren mit Kokain und LSD. In den letzten 18 Jahren konsumierte er mit Unterbrüchen regelmässig Kokain angeblich wegen Schmerzen aufgrund seiner Knieverletzung. Er hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von Fr. 500'000.– bis Fr. 700'000.– im Zusammenhang mit nicht bezahlten Alimenten, grösstenteils stammen diese aber aus dem Konkurs- verfahren (Urk. D1/2/1 S. 3; Urk. D1/2/3 S. 2 f. und S. 8 ff.; Urk. D1/6/6 S. 33 f.; Urk. D2/3/1 S. 4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entneh- men. 4.2. Vorleben Der Beschuldigte ist bereits mehrfach und wegen des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft. Am 21. Mai 2007 wurde er vom Tri- bunal correctionnel Bobigny in Frankreich wegen Vergehens gegen das französi- sche Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2010 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung, Erschleichens einer Leistung und Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges zu einer Teilzusatzstrafe von 4 Jahren und einer Bus- se von Fr. 500.– verurteilt. Mit Urteil vom Tribunal Federal Oral Nr. 5, Buenos Aires, Argentinien, vom 20. Oktober 2014 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt (Urk. 38; Urk. 54), gemäss seinen Aussagen wegen Drogentransporten (Urk. D1/2/3 S. 8, Antw. auf Frage 31; Urk. D1/6/3 S. 19; Prot. I S. 10). Der Beschuldigte befand sich jeweils nur für relativ kurze Zeit

- 19 - in Freiheit, bevor er erneut delinquierte. Zudem delinquierte er während laufender Strafuntersuchung. So beging er die Nötigung und den geringfügigen Diebstahl am 14. November 2018 und damit noch während laufender Strafuntersuchung aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seine Vorstrafen und seine erneute Delinquenz während noch laufender Strafuntersu- chung sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Nachtatverhalten Nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Strafverfahren wurde der Be- schuldigte erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 wurde er wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 50). Damit liegt keine Straflosigkeit des Beschuldigten in letzter Zeit vor, welche zu dessen Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte legte im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits gegenüber der Polizei ein vollumfängliches Geständnis ab (Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/2/1 S. 1 ff.) und verhielt sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ, wodurch er die Untersuchung massgebend erleichterte, zumal der Nachweis der verkauften Betäubungsmittelmenge ohne dessen Mitwirken erheblich aufwändiger oder gar nicht möglich gewesen wäre, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 26 S. 14; Urk. 55 S. 10 f.). Auch hinsichtlich der Nötigung zeigte sich der Beschuldigte im Verlauf des Ver- fahrens geständig. Allerdings bestritt er anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei noch, in Anwesenheit des Geschädigten F._____ ein Messer hervorge- nommen zu haben (Urk. D2/3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 18 ff.; Urk. D2/3/2 S. 2, Antw. auf Frage 7). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er ein, dass er ein Mal ein Messer gezogen habe (Urk. D1/2/4 S. 3), was er dann auch vor Vorinstanz bestätigte (Prot. I S. 13 und S. 18). Der Beschuldigte zeigt sich reuig. So führte er vor Vorinstanz aus, dass es ihm leid tue, was pas-

- 20 - siert sei, er könne dies aber nicht rückgängig machen (Prot. I S. 21). Dem Be- schuldigten ist zudem – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 26 S. 15; Urk. 55 S. 11) – zugutezuhalten, dass er darum bemüht ist, von den Drogen weg- zukommen, und bereit ist, sich einer längeren stationären Suchtbehandlung zu unterziehen, was auch sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahme- antritts zeigt (Urk. 46). Die Geständnisse des Beschuldigten und seine Reue sind insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4. Zwischenfazit Die Strafminderung, welche sich aufgrund des Nachtatverhaltens ergibt, und die Straferhöhung, welche aus den diversen Vorstrafen sowie bezüglich der Nötigung und des geringfügigen Diebstahls während laufender Strafuntersuchung resultiert, halten sich ungefähr die Waage.

5. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 24. Februar 2020) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retro- spektiver Konkurrenz (Erw. II.2.) folgend ist daher von der Einsatzstrafe von 31 Monaten auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte festgelegt wurde. Diese ist für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte mittels Asperation angemessen um 70 Tage zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um 30 Tage ist von den 31 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 30 Monaten.

6. Busse Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB ist der Beschuldigte mit einer Bus- se zu bestrafen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.–. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem

- 21 - Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfrei- heitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). Nach Art. 104 StGB unterliegen auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte trug am 20. März 2018 rund 50 Gramm Kokain auf sich, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt waren (vgl. Urk. D1/1; Urk. D1/2/2 S. 2). Er konsumierte in den 12 Monaten vor seiner Verhaftung regelmässig im Durch- schnitt 5 Gramm Kokain pro Tag. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigen sowie seines Geständnisses und seiner Koope- rationsbereitschaft wiegt das Verschulden insgesamt leicht. Die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzbusse von Fr. 300.– erscheint angemessen. Betreffend den geringfügigen Diebstahl ist festzuhalten, dass es sich bei der Sportbekleidung und den Turnschuhen um Artikel im Gesamtwert von Fr. 169.75 handelte (Urk. D2/1 S. 3), wobei das Diebesgut zurückerlangt werden konnte, so- dass der Privatklägerin diesbezüglich kein Verlust entstanden ist. Unter Berück- sichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie sei- nes Geständnisses wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Busse um Fr. 200.– angemessen erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint somit eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Bus- se schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufäl- len.

7. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen (Urk. D1/8/7; Urk. D2/1 S. 5; Art. 51 StGB), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

- 22 - Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 sowie einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 59 StGB zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufge- schoben, was unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist. Ent- sprechend wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. I.). Die Busse ist zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise bei der beantragten Höhe der Freiheitsstrafe. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8'400.– (Urk. 53) sind unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 22. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 2 (Freispruch), 4 (Anordnung stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB), 6-9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstän- de, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Barschaft), 10 (Scha- denersatzforderung Privatklägerin) und 11-14 (Kosten- und Entschädigungs- folgen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020, und mit Fr. 500.– Busse.
  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 5. Mai 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'400.– amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) - 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage und KDM-ZD) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190519-O/U/mc-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 19. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Bärlocher, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

22. August 2019 (DG190091)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. April 2019 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,

- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG,

- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie

- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. 172ter StGB.

2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2019 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegen-

- 3 - stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- 1 Messer der Marke Workpro (Asservat-Nr. A012'029'617)

- 1 Seitenschneider mit blau / schwarzem Griff (Asservat- Nr. A012'029'640).

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Gegen- stände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:

- 1 Mobiltelefon der Marke Blackberry inkl. Ladekabel (Asservat- Nr. A011'335'276),

- 1 Mobiltelefon der Marke Nokia inkl. Ladekabel (Asservat- Nr. A011'335'118),

- 1 Paar Handschuhe in der Farbe Gelb (Asservat-Nr. A011'335'141),

- 1 USB-Datenträger (Asservat-Nr. A011'336'564).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2018 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich gelagerten Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 45 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'334'999; Betäubungsmittel- Lagernr. B00697-2018),

- 7 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'335'027; Betäubungsmittel- Lagernr. B00697-2018),

- 1 Minigripsäcklein mit 4 Gramm Kokain (Asservat-Nr. A011'335'049; Betäubungsmittel-Lagernr. B00697-2018),

- 4 -

- 1 Teller mit Kokainrückständen inkl. Röhrchen (Asservat-Nr. A011'335'061; Betäubungsmittel-Lagernr. B00697-2018),

- 1 Betäubungsmittel-Feinwaage (Asservat-Nr. A011'335'129; Betäu- bungsmittel-Lagernr. B00697-2018),

- Diverse leere Minigripsäcklein (Asservat-Nr. A011'335'130; Betäu- bungsmittel-Lagernr. B00697-2018),

- 2.5 Gramm Kokain ab Teller (Asservat-Nr. A011'335'174; Betäu- bungsmittel-Lagernr. B00697-2018),

- 1 aufklappbares Messer mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'335'265; Betäubungsmittel-Lagernr. B00697-2018).

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2018 be- schlagnahmten Fr. 200.– werden zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG im Betrag von Fr. 150.– anerkannt hat.

11. Der amtliche Verteidiger wird zusätzlich zur Akontozahlung vom 22. Januar 2019 mit Fr. 11'139.45 aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 15'005.00 Auslagen Untersuchung (Gutachten FOR und Dr. C._____) Fr. 5'095.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 11'139.45 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten

- 5 - auferlegt, jedoch, soweit sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft ge- deckt sind, definitiv abgeschrieben.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 55 S. 1)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf Dispositiv Ziffer 3 aufzu- heben und es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von max. 14 Monaten sowie einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

2. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 56 S. 1)

1. Es sei die Dispositivziffer 3 des Urteils der 4. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich vom 22. August 2019 aufzuheben, und der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. Februar 2020.

2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

3. Dem Beschuldigten seien, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 22. August 2019 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 27 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vor- wurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Ferner wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu die- sem Zweck aufgeschoben. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Zu- dem wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien sowie Barschaft entschieden und von der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin Vormerk genom- men. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten aufer- legt, jedoch soweit sie nicht durch die beschlagnahmte Barschaft gedeckt werden, definitiv abgeschrieben (Urk. 36 S. 42 ff.). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 30) und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 37). Er beschränkt seine Berufung auf die Bemessung der Strafe und beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 37; Urk. 55). Die Staatsanwalt- schaft hat Anschlussberufung erhoben, beschränkt diese ebenfalls auf die Be- messung der Strafe, und beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020, im

- 7 - Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41; Urk. 56). Seitens der Privatklägerin wurde keine Anschlussberufung erhoben. Vorweg ist somit festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dis- positivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 (Freispruch), 4 (Anordnung stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB), 6-9 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Barschaft), 10 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) und 11-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. Auf Gesuch des Beschuldigten vom 10. März 2020 wurde diesem mit Präsidial- verfügung vom 12. März 2020 der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt (Urk. 46; Urk. 48). Am 5. Mai 2020 trat der Beschuldigte seine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB in der D._____, E._____ [Ort], an (Urk. 52). II. Strafzumessung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten, wobei deren Vollzug zum Zweck einer stationären therapeutischen Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben wurde, und einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 36 S. 42). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Be- strafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bereits erstande- nen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 (Urk. 41 S. 2; Urk. 56).

2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1

- 8 - lit. c BetmG sowie die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB korrekt mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 36 S. 22 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Als Strafschärfungsgründe liegen die inner- halb des Strafrahmens zu berücksichtigende Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung vor. In der Regel findet keine Erweiterung und kein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens statt. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile des Bundesgerichtes 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 2.3.3, 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen, und ermöglicht, für eine einzelne Tat die angemessene Stra- fe festzulegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Als Strafmilderungsgrund liegt ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom 4. De- zember 2018 insbesondere im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor (Urk. D1/6/3 S. 37 und S. 39; nachfolgend, Erw. II.3.1.3. und II.3.2.2.). Vorliegend kann die angemessene Strafe unter Be- rücksichtigung der Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens festgelegt werden. Es liegen keine Gründe für ein Ver- lassen des massgeblichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Taten die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, hat das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die Strafe des schwersten Delikts zu bestimmen und die Strafe sodann angemes- sen zu erhöhen. Die Vorinstanz ist zu Recht vom mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt ausgegangen, da es sich um mehrfach begangene Drogenverkäufe in der Zeit von März 2017 bis März 2018 handelt, während hinsichtlich der Nötigung eine einzelne Handlung zu beurteilen ist.

- 9 - Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventi- ve Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Der Beschuldigte ist wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bestrafen, welche er trotz mehrfachen und wegen des Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz einschlägigen Vorstrafen mit Verurteilungen zu bereits mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen begangen hat (Urk. 38; Urk. 54; nachfolgend, Erw. II.4.2.). Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt vor diesem Hintergrund insbe- sondere unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nötigung je eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- fällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, inwiefern eine Geldstrafe im Fal- le des Beschuldigten überhaupt vollziehbar wäre. Da es sich bei den mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz um den Verkauf von durchschnittlich 2 Gramm Kokain pro Tag an vier Konsumenten während eines Jahres handelt und keine einzelnen Tathandlungen spezifiziert sind, lässt sich auch keine Handlung als schwerste Tat einstufen, für welche eine Einsatzstrafe ausgefällt und für die weiteren Verkaufshandlungen mittels Aspera- tion erhöht werden könnte. Demzufolge ist für alle Drogenverkäufe zusammen ei- ne Einsatzstrafe festzulegen. Da der Beschuldigte die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz und die Nötigung zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 22. Februar 2020 begangen hat, liegt retrospektive Konkurrenz vor. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

- 10 - greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn mehrere gleich- artige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Der Zweit- richter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Für das Vorgehen zur Bildung einer retrospektiven Ge- samtstrafe kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dieses einlässlich dargelegt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016, E. 2.4.3-2.4.4). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 50; Urk. 54). Be- züglich der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) im Zusam- menhang mit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist von den dem Beschuldigten neu zur Last gelegten Straftaten als schwerste De- likte auszugehen, zumal es sich um Drogenverkäufe während längerer Zeit und eine insgesamt grosse Menge an verkauftem Kokain handelt und es bei der Nöti- gung zum Einsatz eines Messers gekommen ist. Nachfolgend ist somit zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperati- onsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere Delikt der Nötigung angemessen zu erhöhen, bevor es dann zu einer weiteren angemessenen Erhöhung um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl kommt. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ab- zuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

- 11 -

3. Tatkomponenten 3.1. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1.1. Vorbemerkungen Vertiefend ist nochmals festzuhalten, dass der Drogenmenge und der daraus re- sultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202, E. 2d/cc; Urteil des Bun- desgerichtes 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustel- len. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht ne- bensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefähr- dung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, seiner Funktion im Betäubungsmittelhandel, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter an- derem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stel- lung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (HUG-BEELI, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängig- keit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Le- bensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt

- 12 - sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all die- ser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens. 3.1.2. Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit Kokain und damit einer gefährlichen Droge, welche ein hohes Abhängigkeitsrisiko und in Folge dessen ein grosses gesundheitsgefährdendes Potential mit sich bringt, gehandelt hat. Er verkaufte im Zeitraum von ca. Mitte März 2017 bis

20. März 2018 und damit während eines Jahres insgesamt rund 700 Gramm Ko- kain (vgl. Urk. D1/2/2 S. 2 f.). Die Vorinstanz ging unter Zugrundelegung der durch das Forensische Institut Zürich ermittelten Reinheitsgrade (Urk. D1/3/6 S. 2 f.) zu Recht zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 71 % aus (Art. 10 Abs. 3 StPO), sodass sich eine Menge von 497 Gramm reinem Kokain ergibt. Der Beschuldigte kaufte das Gramm Kokain für Fr. 50.– und verkaufte es für Fr. 70.– (Urk. D1/2/1 S. 2, Antw. auf Frage 12). Er erzielte aus seinen Drogen- verkäufen somit einen Gewinn von Fr. 14'000.–. Obwohl es sich insgesamt um eine beträchtliche Menge reinen Kokains handelt und der Beschuldigte während eines Jahres täglich seine Drogenverkäufe tätigte, ist relativierend zu berücksich- tigen, dass sein Abnehmerkreis stets auf die gleichen vier Personen, welche ebenfalls Drogenkonsumenten waren, beschränkt gewesen ist. Er verkaufte im Durchschnitt täglich 2 Gramm Kokain – gemäss eigenen Aussagen täglich je ein halbes Gramm pro Abnehmer (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte war nicht in eine klassische Organisation eingebunden und nahm damit hierarchisch auch nicht eine nennenswerte Position ein, sondern er verkaufte das von ihm portionierte Kokain direkt an andere Endkonsumenten. Er war zum Zeitpunkt des Vergehens arbeitslos und lebte von Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 938.– (Urk. D1/2/1 S. 1, Antw. auf Frage 6). Da der Beschuldig- te selbst langjähriger Kokainkonsument war, verkaufte er das Kokain, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können (Urk. D1/2/1 S. 2, Antw. auf Frage 11; Urk. D1/2/2 S. 2 f.; Prot. I S. 12 f.; Urk. 55 S. 7). Verschuldensmildernd ist somit

- 13 - zu berücksichtigen, dass der Kokainverkauf nicht auf professionalisierten, ge- winnbringenden Handel ausgerichtet war. Dies ergibt sich auch aus dem Um- stand, dass er das Kokain nicht gestreckt hat, um mehr Gewinn zu erzielen (Urk. D1/2/1 S. 2; Urk. D1/2/2 S. 2). Zudem richtete er die Menge für seine Ver- käufe nicht auf die Nachfrage auf dem Markt aus, sondern diese hing in erster Li- nie von seinem Eigenbedarf ab. Insgesamt erforderte die Art seines Vorgehens keine besonders durchdachte Planung und Organisation, da er das Kokain bei der Kontakt- und Anlaufstelle immer an die gleichen vier Kokainkonsumenten verkauf- te, welche sich dort praktisch täglich aufgehalten haben und mit welchen er ver- kehrt habe (Prot. I S. 12; Urk. 26 S. 6). Der Beschuldigte handelte weder rück- sichtslos noch speziell gerissen oder hinterlistig. Die kriminelle Energie kann unter diesen Umständen nicht als besonders hoch bezeichnet werden. Straferhöhend wirkt sich aber aus, dass der Beschuldigte mehrfach in einer grossen Anzahl Male gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere insbesondere unter Berücksichtigung der Kokainmenge und der Häufigkeit und Dauer seiner deliktischen Handlungen als erheblich bis eher schwer einzustufen. 3.1.3. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte. Er wurde nicht von Profitgier getrieben, sondern stand primär unter dem Druck seiner Suchtsituation. Der Beschuldigte verkaufte täglich ca. 2 Gramm Kokain, während er selber einen täglichen Bedarf von 5 Gramm Ko- kain zu decken hatte (Urk. D1/2/2 S. 2). Damit liegt ein klassischer Fall von Be- schaffungskriminalität vor. Dass der Beschuldigte als Drogenkonsument vorwie- gend zur Finanzierung seines Eigenkonsums handelte, ist verschuldensmildernd zu berücksichtigen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom

4. Dezember 2018 leidet der Beschuldigte an einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.3), gekennzeichnet durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle mit reaktiven Ausbrüchen in bedrohliches Verhalten

- 14 - auf Kritik, sowie an einer Kokainabhängigkeit, das heisst an einem Abhängig- keitssyndrom (ICD-10 F1.25/F14). Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten sei von dauerhafter Natur, sodass sie auch für den Zeitraum der diesem zur Last gelegten Delikte (März 2017 bis März 2018) anzunehmen sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in dieser Zeit regelmässig Kokain kon- sumiert (Urk. D1/6/3 S. 36 f.). Gemäss Gutachter bestand für die dem Beschuldig- ten zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte keine Reduktion der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er gegen das Ge- setz verstosse. In Anbetracht des Schweregrades der psychischen Störung von erheblichem Ausmass sei die Fähigkeit des Beschuldigten, gemäss der vorhan- denen Einsichtsfähigkeit zu handeln respektive dessen Steuerungsfähigkeit redu- ziert gewesen. Der Gutachter geht von einer Verminderung der Steuerungsfähig- keit und damit der Schuldfähigkeit in leichtem Grade aus (Urk. D1/6/3 S. 37 und S. 39). Der Argumentation der Verteidigung, wonach die Schlussfolgerung des Gutach- ters, dass der Beschuldigte trotz seiner Abhängigkeit nicht reduziert fähig zur Ein- sicht in das Unrecht seiner Taten gewesen sei respektive gestützt auf eine zwar reduzierte Fähigkeit gemäss dieser Einsicht zu handeln nur eine Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem Grade bestanden haben soll, überraschend und nicht ganz nachvollziehbar sei (Urk. 26 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Die gut- achterliche Einschätzung ist durchaus nachvollziehbar begründet. So hielt der Gutachter dazu fest, dass der Beschuldigte keine eigentlichen Entzugserschei- nungen geltend gemacht habe und sein Vorgehen bei der Abwicklung des Dro- genhandels recht besonnen und organisiert gewesen sei (Urk. D1/6/3 S. 37). Folglich ist gestützt auf das Gutachten von einer leicht verminderten Schuldfähig- keit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, was strafmildernd zu berück- sichtigen ist. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere zu relativieren.

- 15 - 3.1.4. Zwischenfazit Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als erheblich einzustufen. Als angemessen erscheint die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2. Nötigung 3.2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte ein für den Geschädigten F._____ gut sichtbares Klappmesser in der Hand hielt, um diesen damit einzuschüchtern. Zwar ging der Beschuldigte mit dem Messer nicht aktiv auf den Geschädigten los, dennoch machte er damit gezielt ei- nen Schritt in dessen Richtung. So führte der Geschädigte F._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte das Messer aufgeklappt habe und einen Schritt entgegengekommen sei (Urk. D2/4/1 S. 2, Antw. auf Frage 9). Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte das Messer nicht gegen ihn einge- setzt habe. Dieser habe die Messerklinge in seine Richtung gehalten. Dabei habe dieser das Messer tief gehalten und dessen Daumen habe nach unten gezeigt (Urk. D2/4/1 S. 3, Antw. auf Fragen 18 ff.). Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme bestätigte der Geschädigte F._____ erneut, dass der Beschuldigte das Messer hervorgenommen habe und damit in seine Richtung ge- kommen sei (Urk. D2/4/2 S. 5). Dieser habe ihn nicht mit erhobenem Messer an- gegriffen. Der Beschuldigte habe das Messer nicht gegen ihn eingesetzt, sondern dieses einfach gegen ihn gehalten (Urk. D2/4/2 S. 7 und Anhang). Die bedrohliche Situation mit dem Messer dauerte relativ kurz, da der Beschuldig- te sofort die Flucht ergriff, als der Geschädigte F._____ mit dem Einsatz eines Pfeffersprays auf das Messer reagierte. Durch den Einsatz des Messers versetzte er den Geschädigten in Angst (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2 f., insbes. Antw. auf Frage 18; Urk. D2/4/2 S. 8, Antw. auf Frage 8), auch wenn dieser ein Sicherheitsangestellter war und ihm vergleichbare Situationen berufsbedingt vertraut sein dürften. So führte der Geschädigte F._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus,

- 16 - dass er sich normal fühle, so ein Ereignis gehöre zu seinem Job. Er sei in einem gleichgelagerten Fall schon von einem Ladendieb gebissen worden, welcher sich dagegen gewehrt habe, mitzukommen (Urk. D2/4/1 S. 4, Antw. auf Frage 24). Der Geschädigte war zudem mit einem Pfefferspray ausgestattet, welchen er gegen den Beschuldigten eingesetzt hatte, was die bedrohliche Situation für den Ge- schädigten ebenfalls etwas abgeschwächt haben dürfte, zumal der Beschuldigte sich danach unverzüglich entfernte und die Flucht ergriff. Das Verhalten des Be- schuldigten war nicht geplant, erfolgte vielmehr spontan als Reaktion auf das An- halten durch den Geschädigten und zeugt nicht von einer grossen kriminellen Energie. Die objektive Tatschwere ist damit insgesamt als eher leicht zu qualifizie- ren. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist strafzumessungsneutral zu gewich- ten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er beabsichtigte mit dem Hervor- holen des Messers den Geschädigten einzuschüchtern, um die eigene Flucht zu sichern. Die Vorinstanz (Urk. 36 S. 28) ist auch betreffend die Nötigung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgegangen. Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. C._____ vom 4. Dezember 2018 äussert sich lediglich bezüglich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/6/3 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Nötigung findet sich im Gutachten keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeit. Anders als bei den als Beschaffungskriminalität zu qualifizierenden Drogenverkäufen ist ein Zusammen- hang zwischen der Delinquenz und dem beim Beschuldigten diagnostizierten Ab- hängigkeitssyndrom bei der Nötigungshandlung nicht ohne weiteres zu erkennen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass neben dem Abhängigkeitssyndrom auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, welche gekenn- zeichnet ist durch emotionale Instabilität und mangelnde Impulskontrolle mit reak- tiven Ausbrüchen in bedrohliches Verhalten bei Kritik (Urk. 6/3 S. 36). Ein Zu- sammenhang zwischen mangelnder Impulskontrolle und dem Einsatz des Mes-

- 17 - sers erscheint als nachvollziehbar, weshalb die Annahme einer leichten Vermin- derung der Schuldfähigkeit durch die Vorinstanz auch bezüglich dieses Delikts nicht zu beanstanden und zu übernehmen ist. Insgesamt vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere gering- fügig zu relativieren, sodass dem insgesamt noch leichten Verschulden eine hy- pothetische Einsatzstrafe im Bereich von 7 Monaten als angemessen erscheint. 3.2.3. Zwischenfazit Die hypothetische Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz von 26 Monaten ist durch Asperation um 5 Monate zu erhöhen. Entsprechend resultiert eine Gesamtstrafe von 31 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren worden und zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern aufgewachsen. Er besuchte vier Jahre die Primarschule und wurde dann von der Realschule in eine Sonderschule versetzt. Anschliessend absolvierte er ein Werkjahr in Uster, bevor er eine Lehre als Auto- lackierer begann, welche er dann aber abbrach, da er mit den Betreuungsverhält- nissen nicht zufrieden war. Er beendete seine Lehre dann in einem anderen Be- trieb. Danach ging er diversen Tätigkeiten als Eisenleger, Hilfshandlanger, Mö- beltransporteur und im Lager nach. Zudem war er für drei Jahre in einem Bü- rocenter beschäftigt. Nach dem Tod seiner damaligen Partnerin an einer Heroin- überdosis lebte er für etwa drei Jahre in Spanien in einer Wohnung seiner Eltern. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz war er im Baubereich für verschiedene Fir- men tätig, bevor er 1998 nach einem Arbeitsunfall Konkurs anmelden musste. Seither wird er von der Sozialhilfe unterstützt und erhält monatlich Fr. 938.–. Vor seinem vorzeitigen Massnahmeantritt hatte er durch seine Job-Karte die Möglich- keit, pro Monat maximal 50 Stunden zu arbeiten und dabei insgesamt Fr. 300.– dazuzuverdienen. Sein Gesuch für eine IV-Rente wurde von der Invalidenversi- cherung abgelehnt. Er ist geschieden und alleinstehend. Aus seiner Ehe stammen

- 18 - zwei Kinder, zu welchen er aber seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Bis Ok- tober 2004 war er für 38 Monate im Saxerriet, von 2008 bis 2012 in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies und von 2013 bis 2016 in Argentinien inhaftiert. Seit 2012 hat er im rechten Bein eine halbe und im linken Bein eine komplette Knieprothese. Wegen chronischer Knieschmerzen ist er unter dauernder schmerztherapeuti- scher medikamentöser Behandlung. Im Alter von 12 Jahren hatte er den ersten Kontakt mit Haschisch und im Alter von 17 Jahren mit Kokain und LSD. In den letzten 18 Jahren konsumierte er mit Unterbrüchen regelmässig Kokain angeblich wegen Schmerzen aufgrund seiner Knieverletzung. Er hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von Fr. 500'000.– bis Fr. 700'000.– im Zusammenhang mit nicht bezahlten Alimenten, grösstenteils stammen diese aber aus dem Konkurs- verfahren (Urk. D1/2/1 S. 3; Urk. D1/2/3 S. 2 f. und S. 8 ff.; Urk. D1/6/6 S. 33 f.; Urk. D2/3/1 S. 4; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entneh- men. 4.2. Vorleben Der Beschuldigte ist bereits mehrfach und wegen des Vergehens gegen das Be- täubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft. Am 21. Mai 2007 wurde er vom Tri- bunal correctionnel Bobigny in Frankreich wegen Vergehens gegen das französi- sche Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2010 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Sachbeschädigung, Erschleichens einer Leistung und Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges zu einer Teilzusatzstrafe von 4 Jahren und einer Bus- se von Fr. 500.– verurteilt. Mit Urteil vom Tribunal Federal Oral Nr. 5, Buenos Aires, Argentinien, vom 20. Oktober 2014 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt (Urk. 38; Urk. 54), gemäss seinen Aussagen wegen Drogentransporten (Urk. D1/2/3 S. 8, Antw. auf Frage 31; Urk. D1/6/3 S. 19; Prot. I S. 10). Der Beschuldigte befand sich jeweils nur für relativ kurze Zeit

- 19 - in Freiheit, bevor er erneut delinquierte. Zudem delinquierte er während laufender Strafuntersuchung. So beging er die Nötigung und den geringfügigen Diebstahl am 14. November 2018 und damit noch während laufender Strafuntersuchung aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seine Vorstrafen und seine erneute Delinquenz während noch laufender Strafuntersu- chung sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.3. Nachtatverhalten Nach der erstinstanzlichen Verurteilung in diesem Strafverfahren wurde der Be- schuldigte erneut straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 wurde er wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 50). Damit liegt keine Straflosigkeit des Beschuldigten in letzter Zeit vor, welche zu dessen Gunsten hätte berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte legte im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits gegenüber der Polizei ein vollumfängliches Geständnis ab (Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/2/1 S. 1 ff.) und verhielt sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ, wodurch er die Untersuchung massgebend erleichterte, zumal der Nachweis der verkauften Betäubungsmittelmenge ohne dessen Mitwirken erheblich aufwändiger oder gar nicht möglich gewesen wäre, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 26 S. 14; Urk. 55 S. 10 f.). Auch hinsichtlich der Nötigung zeigte sich der Beschuldigte im Verlauf des Ver- fahrens geständig. Allerdings bestritt er anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei noch, in Anwesenheit des Geschädigten F._____ ein Messer hervorge- nommen zu haben (Urk. D2/3/1 S. 3, Antw. auf Fragen 18 ff.; Urk. D2/3/2 S. 2, Antw. auf Frage 7). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er ein, dass er ein Mal ein Messer gezogen habe (Urk. D1/2/4 S. 3), was er dann auch vor Vorinstanz bestätigte (Prot. I S. 13 und S. 18). Der Beschuldigte zeigt sich reuig. So führte er vor Vorinstanz aus, dass es ihm leid tue, was pas-

- 20 - siert sei, er könne dies aber nicht rückgängig machen (Prot. I S. 21). Dem Be- schuldigten ist zudem – in Übereinstimmung mit der Verteidigung (Urk. 26 S. 15; Urk. 55 S. 11) – zugutezuhalten, dass er darum bemüht ist, von den Drogen weg- zukommen, und bereit ist, sich einer längeren stationären Suchtbehandlung zu unterziehen, was auch sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Massnahme- antritts zeigt (Urk. 46). Die Geständnisse des Beschuldigten und seine Reue sind insgesamt deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. 4.4. Zwischenfazit Die Strafminderung, welche sich aufgrund des Nachtatverhaltens ergibt, und die Straferhöhung, welche aus den diversen Vorstrafen sowie bezüglich der Nötigung und des geringfügigen Diebstahls während laufender Strafuntersuchung resultiert, halten sich ungefähr die Waage.

5. Asperation um die Grundstrafe (Strafbefehl vom 24. Februar 2020) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung bei retro- spektiver Konkurrenz (Erw. II.2.) folgend ist daher von der Einsatzstrafe von 31 Monaten auszugehen, welche für die neu zu beurteilenden Delikte festgelegt wurde. Diese ist für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte mittels Asperation angemessen um 70 Tage zu erhöhen. Die Reduktion der Grundstrafe um 30 Tage ist von den 31 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 30 Monaten.

6. Busse Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und den geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB ist der Beschuldigte mit einer Bus- se zu bestrafen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.–. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem

- 21 - Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfrei- heitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). Nach Art. 104 StGB unterliegen auch Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte trug am 20. März 2018 rund 50 Gramm Kokain auf sich, welche für seinen Eigenkonsum bestimmt waren (vgl. Urk. D1/1; Urk. D1/2/2 S. 2). Er konsumierte in den 12 Monaten vor seiner Verhaftung regelmässig im Durch- schnitt 5 Gramm Kokain pro Tag. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigen sowie seines Geständnisses und seiner Koope- rationsbereitschaft wiegt das Verschulden insgesamt leicht. Die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzbusse von Fr. 300.– erscheint angemessen. Betreffend den geringfügigen Diebstahl ist festzuhalten, dass es sich bei der Sportbekleidung und den Turnschuhen um Artikel im Gesamtwert von Fr. 169.75 handelte (Urk. D2/1 S. 3), wobei das Diebesgut zurückerlangt werden konnte, so- dass der Privatklägerin diesbezüglich kein Verlust entstanden ist. Unter Berück- sichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sowie sei- nes Geständnisses wiegt das Verschulden insgesamt sehr leicht, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Busse um Fr. 200.– angemessen erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint somit eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Bus- se schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufäl- len.

7. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen (Urk. D1/8/7; Urk. D2/1 S. 5; Art. 51 StGB), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

- 22 - Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020 sowie einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 59 StGB zugunsten der stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB aufge- schoben, was unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist. Ent- sprechend wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vorstehend, Erw. I.). Die Busse ist zu bezahlen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Reduktion der Strafe. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt teilweise bei der beantragten Höhe der Freiheitsstrafe. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 8'400.– (Urk. 53) sind unter Vorbehalt der anteilsmässigen Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 22. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprü- che), 2 (Freispruch), 4 (Anordnung stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB), 6-9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstän- de, Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Barschaft), 10 (Scha- denersatzforderung Privatklägerin) und 11-14 (Kosten- und Entschädigungs- folgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2020, und mit Fr. 500.– Busse.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 5. Mai 2020 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'400.– amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage und KDM-ZD) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Mai 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler