Dispositiv
- Die beiden Verfahren SB190505 und SB190512 werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB190512 fortgeführt. Das Verfahren SB190505 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie − in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB190512-O − die Vorinstanz. - 3 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Februar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190505-O/U/ vereinigt mit SB190512 Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 1. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Steuerbetrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. März 2019 (GG180043)
- 2 - Erwägungen: Mit Urteilen vom 20. März 2019 wurden der Beschuldigte B._____ (im Verfahren GG180042-M) und der Beschuldigte A._____ (im Verfahren GG180043-M) je des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG bzw. § 261 Abs. 1 StG ZH schuldig gesprochen. Innert gesetzlicher Frist meldeten sowohl der Be- schuldigte A._____ (Urk. 27) als auch der Beschuldigte B._____ (GG180042- M/Urk. 27) Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile an. Nach Zustellung der begründeten Urteile reichten die Verteidiger der Beschuldigten je innert Frist ihre Berufungserklärung ein (SB190512-M/Urk. 36 und Urk. 33). Angesichts des Sachzusammenhangs, der gemeinsam geführten Untersuchung und des vorgeworfenen mittäterschaftlichen Vorgehens rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen. Dies umso mehr, als sich auch die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer Vereinigung der beiden Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärten (Prot. II. S. 4). Das Berufungsverfahren SB190505 ist entsprechend als durch Vereinigung mit dem Verfahren SB190505 erledigt abzuschreiben und unter der Verfahrensnummer SB190512 fortzuführen. Es wird beschlossen:
1. Die beiden Verfahren SB190505 und SB190512 werden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. SB190512 fortgeführt. Das Verfahren SB190505 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie − in die Akten des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. SB190512-O − die Vorinstanz.
- 3 -
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Februar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti