Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juli 2019 wurde der Be- schuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und zu Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und cbis StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Weiteren auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren, entschied über die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 99 S. 26 ff.).
E. 1.2 Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 ordnete die Vorinstanz zudem im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren Ersatzmassnahmen im Sinne eines Rayon- und Kontaktverbotes an, wobei sie zur Überwachung des Rayonverbotes das be- reits angeordnete Electronic Monitoring weiterführen liess (Urk. 69).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 71). Mit Eingabe vom 21. Juli 2019 liess auch der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Beru- fung nach Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 wieder zurück (Urk. 102). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (Datum Poststem- pel) liess der Beschuldigte die Berufungserklärung innert Frist erstatten und um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ersuchen (Urk. 107).
- 6 -
E. 1.4 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess der Beschuldigte um Bescheini- gung der Rechtskraft aller Dispositivziffern mit Ausnahme der Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils sowie um Aufhebung des mit Beschluss der Vorinstanz vom
11. Juli 2019 angeordneten Electronic Monitoring bzw. Vollzug der Dispositivziffer 8 des genannten Beschlusses ersuchen (Urk. 104).
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, sowie zum Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens und Bescheinigung des Rechtskraft der Urteilsdispositivziffern 1-8 und 10-11 Stellung zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Aufhebung des Electronic Monitoring angesetzt (Urk. 110).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 6. November 2019 verzichtete die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens sowie der beantragten Rechtskraftbescheinigung einverstanden (Urk. 112). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 7. November 2019 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und mit der Durchführung des schrift- lichen Verfahrens, der beantragten Rechtskraftbescheinigung sowie mit der bean- tragten Aufhebung des Electronic Monitoring einverstanden zu sein (Urk. 120).
E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2019 wurde das mit Beschluss der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 zur Überwachung des Rayon- und Kontaktver- botes angeordnete Electronic Monitoring per 11. November 2019 aufgehoben (Urk. 121). Mit Beschluss vom 12. November 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist zur Beru- fungsbegründung angesetzt und die Rechtskraft betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1-8 und 10-11 festgestellt (Urk. 124).
E. 1.8 Nach Eingang der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom
27. November 2019 (Urk. 128) wurde der Privatklägerin zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung Frist angesetzt (Urk. 133). Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2019 ausdrücklich auf ei-
- 7 - ne Vernehmlassung (Urk. 135). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
30. Dezember 2019 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und (sinn- gemäss) die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen (Urk. 137). Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin zu verzichten und die Honorarnote der amtlichen Verteidigung einreichen (Urk. 141 und Urk. 143/1). Die Privatklägerin verzichtete ausdrücklich auf Einreichung einer Honorarnote ihres Rechtsvertreters (Urk. 144).
E. 2 Umfang der Berufung / Formelles
E. 2.1 Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich nach dem Gesagten auf Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 S. 2). Mit Beschluss vom
12. November 2019 wurde bereits festgestellt, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 124). Im Berufungsverfahren kann mithin ge- stützt auf Art. 402 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO nur noch der Anfechtungsge- genstand, d.h. vorliegend die Umtriebsentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, behandelt werden.
E. 2.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss eine angemessene Entschädigung zu bezahlen habe. Die Privatklägerin mache für Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. August 2018 geltend. Es treffe zwar mit der Verteidigung des Be-
- 8 - schuldigten zu, dass es an aussagekräftigen Übersichten über die vom Rechts- vertreter der Privatklägerin erbrachten Leistungen mangle. Dennoch rechtfertige es sich, dem Entschädigungsantrag der Privatklägerin zu entsprechen. Die Sum- me von Fr. 8'120.65 lasse sich aus den eingereichten Rechnungskopien (Urk. 60/1+2) entnehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Privat- klägerin weitere Nachteile entstanden seien, für die sie keine Entschädigung ver- lange, namentlich habe sie auf eine Genugtuung verzichtet (Urk. 99 S. 25 f.). Ent- sprechend wurde der Beschuldigte vorinstanzlich verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins vom 5 % seit dem
E. 3.2 Parteistandpunkte
E. 3.2.1 Der Beschuldigte lässt nicht in Abrede stellen, dass die Privatklägerin als Strafklägerin aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten im Strafpunkt obsiegt habe. Die Privatklägerin habe daher grundsätzlich nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Entschädigung der notwendigen Auslagen, die ihr im Rahmen des Strafpunktes entstanden seien (Urk. 107 Rz. 3.1.1 f.). Obwohl die Privatkläge- rin ausdrücklich auf eine Zivilforderung verzichtet habe, vermische sie in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 aber die Anspruchsgrundlagen einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung (Art. 41 OR, Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO) und einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 StPO (Urk. 107 Rz. 2.2 f.). Im Weiteren habe es die Privatklägerin unterlassen, eine detaillierte Honorarnote unter Aufstellung sämtlicher getätigter Arbeiten einzureichen. Die mit Eingabe vom 6. November 2019 nachgereichten Leistungsverzeichnisse der Privatklägerin seien verspätet und könnten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 128 Rz. 1.1. ff.). Die Entschädigungsforderung sei damit nicht hinreichend belegt. An- hand der von der Privatklägerin eingereichten Belege (Zwischenabrechnung vom
E. 3.2.2 Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 6. November 2019 vor Beru- fungsinstanz die Zwischenabrechnung vom 11. November 2018 und die Schluss- abrechnung vom 1. Juli 2019 nunmehr inklusive der jeweiligen Leistungsnachwei- se unaufgefordert ins Recht (Urk. 112 und Urk. 114/1+2). Dabei macht sie unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV geltend, dass die Vorinstanz diese Mangelhaftigkeit in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 hätte erkennen sowie ihrem Rechtsvertreter ei- ne kurze Nachfrist zur Nachreichung der Leistungsnachweise ansetzen müssen, da beiden Abrechnungen offensichtlich zu entnehmen sei, dass die Leistungs- verzeichnisse als Beilagen hinzugefügt gewesen wären. Die Beilagen seien augenscheinlich vergessen gegangen. Von diesem Mangel habe sie erst nach Durchsicht der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis erlangt (Urk.112). Die Privatklägerin lässt im Weiteren in der Berufungsantwort vom 30. Dezember 2019 ausführen, sie habe sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und erst im Verlaufe der Untersuchung bzw. kurz vor der Hauptverhandlung entschieden, kei- ne Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zu stellen. Die Opfervertretung sei daher bis zu diesem Zeitpunkt legitim gewesen (Urk. 137).
- 10 -
E. 3.3 Grundlagen des Entschädigungsanspruches
E. 3.3.1 Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. Im vorliegenden Fall geht es aus- schliesslich um die Prüfung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).
E. 3.3.2 Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, einerseits wenn sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (lit. a), andererseits, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Ansprüche bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde handelt mithin nicht von Amtes wegen. Die Ansprüche sind verwirkt, wenn die Privatklägerschaft Gelegenheit hatte, ihre Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens geltend zu machen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
3. Aufl. 2017, N 1830; GRIESSER in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 4 f.). Hat die Privatklägerschaft bloss einen Antrag ge- stellt, rechtfertigt es sich im Rahmen der richterliche Frage- bzw. Fürsorgepflicht nicht vertretene Privatkläger aufzufordern, den Antrag zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, a.a.O., Art. 433 N. 5). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten unter anderem Anwaltskos- ten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärung wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Auch wenn sich der Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig bzw. komplex erweist, wird von notwendigen Aufwendungen ausgegangen. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters kann zudem auch in der Person des Privatklägers (z.B. Alter oder Geisteszustand) begründet sein (EYMANN, FP 2013, S. 317; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 19 ff.).
- 11 - Die geltend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Honorarnote zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Auf- wendungen zu überprüfen (EYMANN, a.a.O., S. 319).
E. 3.4 Würdigung
E. 3.4.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Privatklägerin am 16. August 2018 aus- drücklich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. D1/14/3). Dabei gab sie an, finanzielle Ansprüche geltend zu machen, die aber noch nicht bezifferbar seien. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 liess die Privatklägerin vor Vorinstanz mitteilen, kein Schadenersatz und keine Genugtuung geltend zu machen (Urk. 59). Da der Be- schuldigte, wie eingangs erwähnt, schuldig gesprochen wurde, ist die Privatkläge- rin damit (nur) im Strafpunkt als obsiegend zu erachten.
E. 3.4.2 Entsprechend hat die Privatklägerin grundsätzlich gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt. Nach dem Dargelegten setzt dies voraus, dass die Privatklägerin ihren Entschädigungsanspruch beziffert und hinreichend belegt. In- dem die Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 für Anwaltskosten beantragte und gleichzeitig ausführen liess, dass für das gesamte Verfahren ins- gesamt Fr. 7'656.45 an anwaltlichen Vertretungskosten angefallen seien (Urk. 59 S. 2), liess dies schon bezüglich einer genügenden Bezifferung Fragen offen. Die eingereichte Zwischenabrechnung vom 11. Dezember 2018 sowie die Schluss- rechnung vom 1. Juli 2019 ergeben zusammengerechnet – im Widerspruch zur Begründung – dann wiederum den Betrag von Fr. 8'120.65. Die beiden Honorar- rechnungen enthalten im Weiteren keinen detaillierten Leistungsnachweis, was eine Prüfung der Entschädigungsforderung auf dessen Angemessenheit und Notwendigkeit hin von Vornherein ausschliesst. Indem die Vertretung der Privat- klägerschaft eine Verletzung der richterliche Fürsorgepflicht geltend macht, da sie von der Vorinstanz nicht auf die (offensichtlich) fehlenden Leistungsnachweise hingewiesen worden sei, ist dem klar entgegenzuhalten, dass die daraus abzulei- tende Aufklärungspflicht vorab für rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertreten Verfahrensbeteiligte gilt (vgl. BGE 124 I 185 E. 3a; BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2).
- 12 - Da die Privatklägerin anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zulasten des Be- schuldigten zu beantragen, zu beziffern und hinreichend zu belegen hat, kennen müssen (ZR 113/2014 S. 39, 44). Die Privatklägerin trägt somit die Beweislast und es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz zu prüfen, ob sämtliche (dafür notwen- dige) Belege eingereicht worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsver- tretung der Privatklägerin lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2019 denn auch nicht offensichtlich entnehmen, dass die Beilagen der Leistungsnachweise aus Ver- sehen nicht beigelegt worden seien (Urk. 112 S. 3). Einzig ist ersichtlich, dass der ursprünglichen Rechnungsstellung an die Privatklägerin jeweils ein Leistungsver- zeichnis und ein Einzahlungsschein als Beilagen angefügt gewesen waren (Urk. 60/1+2 je S. 2). Die Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung vor Vorinstanz demnach nicht hinreichend belegt, weshalb der Anspruch grundsätz- lich verwirkt ist. Die Vorinstanz hätte demnach nicht darauf eintreten dürfen (Art. 433 StPO).
E. 3.4.3 Hinzu kommt, dass selbst wenn man aufgrund der umfassenden Kognition der zweiten Instanz davon ausginge, dass die Privatklägerin ihre Entschädigungs- forderung im Rahmen des Berufungsverfahrens noch nachträglich, wenn auch verspätet, mittels den erforderlichen Leistungsnachweisen belegen könnte, ist den gesetzlichen Anforderungen vorliegend nicht Genüge getan worden. Die geltend gemachte Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 8'120.65 ist ungenügend substantiiert und nicht hinreichend begründet. Die Rechtsvertretung der Privat- klägerin unterlässt es insbesondere, sich mit den Ausführungen der amtlichen Verteidigung bezüglich der ins Recht gelegten Leistungsnachweise auseinander- zusetzen und darzulegen, weshalb insgesamt Fr. 8'120.65 als notwendige Auf- wendungen im Strafpunkt zu entschädigen seien. Stattdessen werden einzig die Leistungsnachweise – verspätet – nachgereicht und in der Berufungsantwort vorgebracht, dass aus dem Schreiben an die Vorinstanz vom 1. Juli 2019 klar hervorgehe, dass eine "konkrete Entschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins" verlangt werde (Urk. 137 S. 3). In der Eingabe vom 1. Juli 2019 wurde, wie bereits hiervor erwähnt, ausgeführt, dass anwaltliche Vertretungskosten von insgesamt Fr. 7'656.45 angefallen seien (Urk. 59 S. 2). Es gilt klar darauf hinzuweisen, dass
- 13 - die Privatklägerin selbstverständlich, auch unter dem Aspekt der Waffengleich- heit, das Recht hatte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Immerhin handelte es sich um schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten, die auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufwiesen. Es mangelt indessen auch vor Berufungsinstanz an einer genügenden Bezifferung, Substantiierung und Begründung der Entschädigungsforderung.
E. 3.4.4 Nach dem Dargelegten ist der Privatklägerin weder für das Untersuchungs- verfahren noch für das Verfahren vor Vorinstanz zulasten des Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten.
E. 3.4.5 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die An- spruchsgrundlagen von adhäsionsweise geltend zu machenden Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen mit einer Entschädigungsforderung für not- wendigen Aufwendungen vermischt. Es geht nicht an, eine nicht hinreichend be- legte Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO damit zu begründen, dass namentlich keine Genugtuung von der Privatklägerin beantragt worden sei. Es ist selbstredend nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass die geschädigte Person eine Wiedergutmachung zulasten des Be- schuldigten erhält. Der Entscheid der Vorinstanz ist unter Billigkeitsüberlegungen zwar nachvollziehbar, rechtlich aber unhaltbar. Die Vorinstanz hat demnach durch die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'120.65 ihre Kompetenzen überschritten. Schliesslich gilt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Parteientschädigung um einen sog. Auslagenersatz handelt, was zur Folge gehabt hätte, dass im Fall einer Zusprechung nur effektiv getätigte Aus- lagen und keine Zinskosten zu ersetzen gewesen wären.
E. 3.5 Fazit Nach dem Gesagten ist die Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin auf eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten gewesen wäre. Der Privatklägerin ist keine Entschä- digung für das Untersuchungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen.
- 14 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte als obsiegend und die Privatklägerin als unterliegend zu erach- ten, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Frage einer Entschädigung an die Privatklägerin für das Berufungsverfahrens ist obsolet. 4.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'292.95 geltend. Da der Stundenansatz einer amtlichen Vertei- digung nur Fr. 220.– und nicht Fr. 250.– beträgt, ergibt dies einen angepassten Gesamtbetrag von Fr. 5'542.20 (Urk. 143/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im vorliegenden Be- rufungsverfahren war einzig die Frage einer Prozessentschädigung von gut Fr. 8'000.– an die Privatklägerin strittig. Gerechtfertigt erscheint daher, die amt- liche Verteidigung mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 7 August 2018 zu bezahlen (Urk. 99 S. 28).
E. 11 Dezember 2018 und Schlussrechnung vom 1. Juli 2019) sei es nicht möglich, zwischen notwendigen und nicht notwendigen Aufwendungen zu differenzieren. Die Forderung von Fr. 8'120.65 setze sich zwar aus diesen beiden eingereichten Honorarrechnungen zusammen (Zwischenabrechnung: Fr. 3'914.95 und Schluss- abrechnung: Fr. 4'205.70), stehe jedoch auch im Widerspruch zur Begründung,
- 9 - wonach der Privatklägerin Vertretungskosten von Fr. 7'656.45 entstanden seien (Urk. 107 Rz. 3.3.1. f.). Es mangle daher insgesamt an einer genügenden Beziffe- rung und Begründung der Entschädigungsforderung. Da die Parteientschädigung zudem als Auslagenersatz zu qualifizieren sei, seien auch keine Zinskosten zu ersetzen (Urk. 107 Rz. 3.2.1 f.). Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwieweit vor- liegend der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin tatsächlich notwendig gewesen sei, da der Sachverhalt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufgewiesen habe (Urk. 107 Rz. 3.4.2). Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei daher aufzuheben und die gel- tend gemachte Entschädigungsforderung der Privatklägerin abzuweisen (Urk. 107 Rz. 3.3.6).
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung zurückgezogen hat.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung für das Untersuchungs- verfahren und erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden inklusive Formular A].
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190500-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. März 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juli 2019 (DG190014)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Mai 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 99 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und zu Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und cbis StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 89 Tage durch Haft erstanden sind und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 10 Tagen.
5. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Sucht- behandlung Alkohol) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten: − mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, nament- lich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, − sich der Privatklägerin auf unter 50 Meter zu nähern und − das Gebiet der Gemeinde C._____ zu betreten oder sich dort aufzuhalten, und es wird ihm befohlen, − bei allfälligen Begegnungen mit der Privatklägerin unverzüglich aus deren Blickfeld zu verschwinden.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2019 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: − 1 Teppichmesser, A011'747'049,
- 3 - − 1 Steakmesser, A011'747'050, − 1 Pack Kabelbinder, weiss, A011'747'061, − 1 Rolle Klebeband, A011'747'072 sowie − 1 Rolle Schnur, A011'747'083.
8. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, … [Adresse] Zürich, zur erken- nungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'135.70 Kosten Gutachten Gebühr des obergerichtlichen Verfahrens, UB190039-O Fr. 1'200.– (Beschluss vom 30. April 2019) Kosten der amtlichen Verteidigung RA Y._____ inkl. Bar- Fr. 27'954.65 auslagen und MwSt
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbe- halten bleibt das Nachforderungsrecht des Kantons gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]
14. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2; Urk. 128 S. 2) 1.1. Die Dispositiv Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juli 2019 im Verfahren mit Geschäfts-Nr.: DG190014-E/U2 sei aufzuheben. 1.2. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung in Höhe von CHF 8'120.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Privatklägerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 116 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 137 S. 2)
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers, eventualiter zulasten der Vorinstanz.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juli 2019 wurde der Be- schuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung und zu Verstümmelung weiblicher Genitalien im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c und cbis StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im Weiteren auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren, entschied über die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und ordnete die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten an. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. August 2018 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 99 S. 26 ff.). 1.2. Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 ordnete die Vorinstanz zudem im Hinblick auf ein allfälliges Berufungsverfahren Ersatzmassnahmen im Sinne eines Rayon- und Kontaktverbotes an, wobei sie zur Überwachung des Rayonverbotes das be- reits angeordnete Electronic Monitoring weiterführen liess (Urk. 69). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 71). Mit Eingabe vom 21. Juli 2019 liess auch der Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Beru- fung nach Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 wieder zurück (Urk. 102). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (Datum Poststem- pel) liess der Beschuldigte die Berufungserklärung innert Frist erstatten und um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ersuchen (Urk. 107).
- 6 - 1.4. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 liess der Beschuldigte um Bescheini- gung der Rechtskraft aller Dispositivziffern mit Ausnahme der Ziffer 9 des vor- instanzlichen Urteils sowie um Aufhebung des mit Beschluss der Vorinstanz vom
11. Juli 2019 angeordneten Electronic Monitoring bzw. Vollzug der Dispositivziffer 8 des genannten Beschlusses ersuchen (Urk. 104). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen, sowie zum Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens und Bescheinigung des Rechtskraft der Urteilsdispositivziffern 1-8 und 10-11 Stellung zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft wurde zudem Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Aufhebung des Electronic Monitoring angesetzt (Urk. 110). 1.6. Mit Eingabe vom 6. November 2019 verzichtete die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Beru- fungsverfahrens sowie der beantragten Rechtskraftbescheinigung einverstanden (Urk. 112). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 7. November 2019 auf eine Anschlussberufung zu verzichten und mit der Durchführung des schrift- lichen Verfahrens, der beantragten Rechtskraftbescheinigung sowie mit der bean- tragten Aufhebung des Electronic Monitoring einverstanden zu sein (Urk. 120). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2019 wurde das mit Beschluss der Vorinstanz vom 11. Juli 2019 zur Überwachung des Rayon- und Kontaktver- botes angeordnete Electronic Monitoring per 11. November 2019 aufgehoben (Urk. 121). Mit Beschluss vom 12. November 2019 wurde die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist zur Beru- fungsbegründung angesetzt und die Rechtskraft betreffend die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1-8 und 10-11 festgestellt (Urk. 124). 1.8. Nach Eingang der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom
27. November 2019 (Urk. 128) wurde der Privatklägerin zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung Frist angesetzt (Urk. 133). Die Vorinstanz verzichtete am 5. Dezember 2019 ausdrücklich auf ei-
- 7 - ne Vernehmlassung (Urk. 135). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
30. Dezember 2019 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und (sinn- gemäss) die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen (Urk. 137). Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 liess der Beschuldigte mitteilen, auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Privatklägerin zu verzichten und die Honorarnote der amtlichen Verteidigung einreichen (Urk. 141 und Urk. 143/1). Die Privatklägerin verzichtete ausdrücklich auf Einreichung einer Honorarnote ihres Rechtsvertreters (Urk. 144).
2. Umfang der Berufung / Formelles 2.1. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich nach dem Gesagten auf Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 107 S. 2). Mit Beschluss vom
12. November 2019 wurde bereits festgestellt, dass die übrigen Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 124). Im Berufungsverfahren kann mithin ge- stützt auf Art. 402 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO nur noch der Anfechtungsge- genstand, d.h. vorliegend die Umtriebsentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, behandelt werden. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
3. Materielles 3.1. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss eine angemessene Entschädigung zu bezahlen habe. Die Privatklägerin mache für Anwaltskosten eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. August 2018 geltend. Es treffe zwar mit der Verteidigung des Be-
- 8 - schuldigten zu, dass es an aussagekräftigen Übersichten über die vom Rechts- vertreter der Privatklägerin erbrachten Leistungen mangle. Dennoch rechtfertige es sich, dem Entschädigungsantrag der Privatklägerin zu entsprechen. Die Sum- me von Fr. 8'120.65 lasse sich aus den eingereichten Rechnungskopien (Urk. 60/1+2) entnehmen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Privat- klägerin weitere Nachteile entstanden seien, für die sie keine Entschädigung ver- lange, namentlich habe sie auf eine Genugtuung verzichtet (Urk. 99 S. 25 f.). Ent- sprechend wurde der Beschuldigte vorinstanzlich verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins vom 5 % seit dem
7. August 2018 zu bezahlen (Urk. 99 S. 28). 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Der Beschuldigte lässt nicht in Abrede stellen, dass die Privatklägerin als Strafklägerin aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten im Strafpunkt obsiegt habe. Die Privatklägerin habe daher grundsätzlich nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Entschädigung der notwendigen Auslagen, die ihr im Rahmen des Strafpunktes entstanden seien (Urk. 107 Rz. 3.1.1 f.). Obwohl die Privatkläge- rin ausdrücklich auf eine Zivilforderung verzichtet habe, vermische sie in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 aber die Anspruchsgrundlagen einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung (Art. 41 OR, Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO) und einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 StPO (Urk. 107 Rz. 2.2 f.). Im Weiteren habe es die Privatklägerin unterlassen, eine detaillierte Honorarnote unter Aufstellung sämtlicher getätigter Arbeiten einzureichen. Die mit Eingabe vom 6. November 2019 nachgereichten Leistungsverzeichnisse der Privatklägerin seien verspätet und könnten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 128 Rz. 1.1. ff.). Die Entschädigungsforderung sei damit nicht hinreichend belegt. An- hand der von der Privatklägerin eingereichten Belege (Zwischenabrechnung vom
11. Dezember 2018 und Schlussrechnung vom 1. Juli 2019) sei es nicht möglich, zwischen notwendigen und nicht notwendigen Aufwendungen zu differenzieren. Die Forderung von Fr. 8'120.65 setze sich zwar aus diesen beiden eingereichten Honorarrechnungen zusammen (Zwischenabrechnung: Fr. 3'914.95 und Schluss- abrechnung: Fr. 4'205.70), stehe jedoch auch im Widerspruch zur Begründung,
- 9 - wonach der Privatklägerin Vertretungskosten von Fr. 7'656.45 entstanden seien (Urk. 107 Rz. 3.3.1. f.). Es mangle daher insgesamt an einer genügenden Beziffe- rung und Begründung der Entschädigungsforderung. Da die Parteientschädigung zudem als Auslagenersatz zu qualifizieren sei, seien auch keine Zinskosten zu ersetzen (Urk. 107 Rz. 3.2.1 f.). Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwieweit vor- liegend der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin tatsächlich notwendig gewesen sei, da der Sachverhalt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufgewiesen habe (Urk. 107 Rz. 3.4.2). Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils sei daher aufzuheben und die gel- tend gemachte Entschädigungsforderung der Privatklägerin abzuweisen (Urk. 107 Rz. 3.3.6). 3.2.2. Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 6. November 2019 vor Beru- fungsinstanz die Zwischenabrechnung vom 11. November 2018 und die Schluss- abrechnung vom 1. Juli 2019 nunmehr inklusive der jeweiligen Leistungsnachwei- se unaufgefordert ins Recht (Urk. 112 und Urk. 114/1+2). Dabei macht sie unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV geltend, dass die Vorinstanz diese Mangelhaftigkeit in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 hätte erkennen sowie ihrem Rechtsvertreter ei- ne kurze Nachfrist zur Nachreichung der Leistungsnachweise ansetzen müssen, da beiden Abrechnungen offensichtlich zu entnehmen sei, dass die Leistungs- verzeichnisse als Beilagen hinzugefügt gewesen wären. Die Beilagen seien augenscheinlich vergessen gegangen. Von diesem Mangel habe sie erst nach Durchsicht der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis erlangt (Urk.112). Die Privatklägerin lässt im Weiteren in der Berufungsantwort vom 30. Dezember 2019 ausführen, sie habe sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und erst im Verlaufe der Untersuchung bzw. kurz vor der Hauptverhandlung entschieden, kei- ne Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zu stellen. Die Opfervertretung sei daher bis zu diesem Zeitpunkt legitim gewesen (Urk. 137).
- 10 - 3.3. Grundlagen des Entschädigungsanspruches 3.3.1. Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zu machendem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits und der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. Im vorliegenden Fall geht es aus- schliesslich um die Prüfung einer Prozessentschädigung im Sinne von Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils). 3.3.2. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 StPO gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, einerseits wenn sie im Straf- und/oder Zivilpunkt obsiegt (lit. a), andererseits, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Ansprüche bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde handelt mithin nicht von Amtes wegen. Die Ansprüche sind verwirkt, wenn die Privatklägerschaft Gelegenheit hatte, ihre Ansprüche im Verlaufe des Verfahrens geltend zu machen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO,
3. Aufl. 2017, N 1830; GRIESSER in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 4 f.). Hat die Privatklägerschaft bloss einen Antrag ge- stellt, rechtfertigt es sich im Rahmen der richterliche Frage- bzw. Fürsorgepflicht nicht vertretene Privatkläger aufzufordern, den Antrag zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, a.a.O., Art. 433 N. 5). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten unter anderem Anwaltskos- ten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärung wesentlich zur Aufklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat. Auch wenn sich der Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig bzw. komplex erweist, wird von notwendigen Aufwendungen ausgegangen. Die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters kann zudem auch in der Person des Privatklägers (z.B. Alter oder Geisteszustand) begründet sein (EYMANN, FP 2013, S. 317; BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N. 19 ff.).
- 11 - Die geltend gemachten Anwaltskosten sind schliesslich durch eine detaillierte Honorarnote zu belegen (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 433 N. 24). Nur so ist es für die Strafbehörde möglich, die Notwendigkeit der Auf- wendungen zu überprüfen (EYMANN, a.a.O., S. 319). 3.4. Würdigung 3.4.1. Im vorliegenden Fall hat sich die Privatklägerin am 16. August 2018 aus- drücklich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (Urk. D1/14/3). Dabei gab sie an, finanzielle Ansprüche geltend zu machen, die aber noch nicht bezifferbar seien. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 liess die Privatklägerin vor Vorinstanz mitteilen, kein Schadenersatz und keine Genugtuung geltend zu machen (Urk. 59). Da der Be- schuldigte, wie eingangs erwähnt, schuldig gesprochen wurde, ist die Privatkläge- rin damit (nur) im Strafpunkt als obsiegend zu erachten. 3.4.2. Entsprechend hat die Privatklägerin grundsätzlich gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen im Strafpunkt. Nach dem Dargelegten setzt dies voraus, dass die Privatklägerin ihren Entschädigungsanspruch beziffert und hinreichend belegt. In- dem die Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 für Anwaltskosten beantragte und gleichzeitig ausführen liess, dass für das gesamte Verfahren ins- gesamt Fr. 7'656.45 an anwaltlichen Vertretungskosten angefallen seien (Urk. 59 S. 2), liess dies schon bezüglich einer genügenden Bezifferung Fragen offen. Die eingereichte Zwischenabrechnung vom 11. Dezember 2018 sowie die Schluss- rechnung vom 1. Juli 2019 ergeben zusammengerechnet – im Widerspruch zur Begründung – dann wiederum den Betrag von Fr. 8'120.65. Die beiden Honorar- rechnungen enthalten im Weiteren keinen detaillierten Leistungsnachweis, was eine Prüfung der Entschädigungsforderung auf dessen Angemessenheit und Notwendigkeit hin von Vornherein ausschliesst. Indem die Vertretung der Privat- klägerschaft eine Verletzung der richterliche Fürsorgepflicht geltend macht, da sie von der Vorinstanz nicht auf die (offensichtlich) fehlenden Leistungsnachweise hingewiesen worden sei, ist dem klar entgegenzuhalten, dass die daraus abzulei- tende Aufklärungspflicht vorab für rechtsungewohnte, anwaltlich nicht vertreten Verfahrensbeteiligte gilt (vgl. BGE 124 I 185 E. 3a; BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2).
- 12 - Da die Privatklägerin anwaltlich vertreten ist, hätte sie die rechtliche Bestimmung (Art. 433 StPO), wonach sie die Entschädigungsforderung zulasten des Be- schuldigten zu beantragen, zu beziffern und hinreichend zu belegen hat, kennen müssen (ZR 113/2014 S. 39, 44). Die Privatklägerin trägt somit die Beweislast und es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz zu prüfen, ob sämtliche (dafür notwen- dige) Belege eingereicht worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsver- tretung der Privatklägerin lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2019 denn auch nicht offensichtlich entnehmen, dass die Beilagen der Leistungsnachweise aus Ver- sehen nicht beigelegt worden seien (Urk. 112 S. 3). Einzig ist ersichtlich, dass der ursprünglichen Rechnungsstellung an die Privatklägerin jeweils ein Leistungsver- zeichnis und ein Einzahlungsschein als Beilagen angefügt gewesen waren (Urk. 60/1+2 je S. 2). Die Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung vor Vorinstanz demnach nicht hinreichend belegt, weshalb der Anspruch grundsätz- lich verwirkt ist. Die Vorinstanz hätte demnach nicht darauf eintreten dürfen (Art. 433 StPO). 3.4.3. Hinzu kommt, dass selbst wenn man aufgrund der umfassenden Kognition der zweiten Instanz davon ausginge, dass die Privatklägerin ihre Entschädigungs- forderung im Rahmen des Berufungsverfahrens noch nachträglich, wenn auch verspätet, mittels den erforderlichen Leistungsnachweisen belegen könnte, ist den gesetzlichen Anforderungen vorliegend nicht Genüge getan worden. Die geltend gemachte Entschädigungsforderung von insgesamt Fr. 8'120.65 ist ungenügend substantiiert und nicht hinreichend begründet. Die Rechtsvertretung der Privat- klägerin unterlässt es insbesondere, sich mit den Ausführungen der amtlichen Verteidigung bezüglich der ins Recht gelegten Leistungsnachweise auseinander- zusetzen und darzulegen, weshalb insgesamt Fr. 8'120.65 als notwendige Auf- wendungen im Strafpunkt zu entschädigen seien. Stattdessen werden einzig die Leistungsnachweise – verspätet – nachgereicht und in der Berufungsantwort vorgebracht, dass aus dem Schreiben an die Vorinstanz vom 1. Juli 2019 klar hervorgehe, dass eine "konkrete Entschädigung von Fr. 8'120.65 zuzüglich Zins" verlangt werde (Urk. 137 S. 3). In der Eingabe vom 1. Juli 2019 wurde, wie bereits hiervor erwähnt, ausgeführt, dass anwaltliche Vertretungskosten von insgesamt Fr. 7'656.45 angefallen seien (Urk. 59 S. 2). Es gilt klar darauf hinzuweisen, dass
- 13 - die Privatklägerin selbstverständlich, auch unter dem Aspekt der Waffengleich- heit, das Recht hatte, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Immerhin handelte es sich um schwerwiegende Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten, die auch in rechtlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufwiesen. Es mangelt indessen auch vor Berufungsinstanz an einer genügenden Bezifferung, Substantiierung und Begründung der Entschädigungsforderung. 3.4.4. Nach dem Dargelegten ist der Privatklägerin weder für das Untersuchungs- verfahren noch für das Verfahren vor Vorinstanz zulasten des Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten. 3.4.5. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die An- spruchsgrundlagen von adhäsionsweise geltend zu machenden Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderungen mit einer Entschädigungsforderung für not- wendigen Aufwendungen vermischt. Es geht nicht an, eine nicht hinreichend be- legte Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO damit zu begründen, dass namentlich keine Genugtuung von der Privatklägerin beantragt worden sei. Es ist selbstredend nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen dafür zu sorgen, dass die geschädigte Person eine Wiedergutmachung zulasten des Be- schuldigten erhält. Der Entscheid der Vorinstanz ist unter Billigkeitsüberlegungen zwar nachvollziehbar, rechtlich aber unhaltbar. Die Vorinstanz hat demnach durch die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 8'120.65 ihre Kompetenzen überschritten. Schliesslich gilt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Parteientschädigung um einen sog. Auslagenersatz handelt, was zur Folge gehabt hätte, dass im Fall einer Zusprechung nur effektiv getätigte Aus- lagen und keine Zinskosten zu ersetzen gewesen wären. 3.5. Fazit Nach dem Gesagten ist die Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und der Antrag der Privatklägerin auf eine Entschädigung von Fr. 8'120.65 abzuweisen, soweit über- haupt darauf einzutreten gewesen wäre. Der Privatklägerin ist keine Entschä- digung für das Untersuchungsverfahren und erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen.
- 14 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte als obsiegend und die Privatklägerin als unterliegend zu erach- ten, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Frage einer Entschädigung an die Privatklägerin für das Berufungsverfahrens ist obsolet. 4.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'292.95 geltend. Da der Stundenansatz einer amtlichen Vertei- digung nur Fr. 220.– und nicht Fr. 250.– beträgt, ergibt dies einen angepassten Gesamtbetrag von Fr. 5'542.20 (Urk. 143/1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwalts- honorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Im vorliegenden Be- rufungsverfahren war einzig die Frage einer Prozessentschädigung von gut Fr. 8'000.– an die Privatklägerin strittig. Gerechtfertigt erscheint daher, die amt- liche Verteidigung mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Beru- fung zurückgezogen hat.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung für das Untersuchungs- verfahren und erstinstanzliche Verfahren zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden inklusive Formular A].
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. März 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw T. Künzle