opencaselaw.ch

SB190495

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2020-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 25. Juli 2019 (Urk. 18) wurde der Beschuldigte A._____ wegen vorsätzlicher grober Verkehrs- regelverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– und zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Die Vorinstanz erteilte ihm zu- dem eine Weisung und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens.

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Ju- li 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 14). Am 28. Oktober 2019 ging die Beru- fungserklärung fristgerecht ein (Urk. 21; vgl. auch Urk. 17). Dem Beschuldigten wurde für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 130 lit. d StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 25, vgl. auch Urk. 22-24) und mit Präsidialverfügung vom

27. November 2019 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie das "Datenerfassungsblatt" auszufüllen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschuldig- te fristgerecht Anschlussberufung und reichte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 29 f.; vgl. Urk. 28/2). Am 7. Januar 2020 ordnete die hiesige Kam- mer das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Am 16. Januar 2020 gingen die Berufungsan- träge und deren Begründung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35) und am 3. Februar 2020 diejenigen des Beschuldigten ein (Urk. 36), welche jeweils der Gegenpartei zur Anschlussberufungsantwort bzw. Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 37 f.). Während die Vor- instanz auf Vernehmlassung und die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufungs- antwort verzichtete (Urk. 39 f.), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. März 2020 seine Berufungsantwort ein (Urk. 41). Die Vernehmlassung der Staatsan- waltschaft ging am 23. März 2020 ein (Urk. 45; vgl. auch Urk. 43 f.) und die frei-

- 5 - gestellte Stellungnahme des Beschuldigten zu dieser Vernehmlassung am 9. April 2020 (Urk. 48; vgl. auch 46). Nachdem keine Beweisergänzungen beantragt wur- den, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen einer groben Verkehrsre- gelverletzung korrekt bestimmt und weitgehend zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung angestellt, auf wel- che – mit folgender Ausnahme – zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen ist (Urk. 18 E. 4.1, 4.2.1 S. 5, 4.2.2 S. 6). Eine Korrektur ist lediglich bezüglich

- 6 - ihrer Erwägung anzubringen, wonach die Täterkomponenten auch psychische Probleme des Täters umfassen würden. Denn solche fallen unter die subjektiven Tatkomponenten und gehören nicht zu den Täterkomponenten. So sind sie im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn die Tat damit in Zusammenhang stand. Eine völlig tatunabhängige psychische Störung des Täters wirkt sich grundsätzlich auf die Strafzumessung nicht aus. Gegenteiliges ergibt sich denn auch keineswegs aus dem von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsurteil (BGE 118 IV 342 E. 2).

E. 2.2 Vorab ist sodann mit Bezug auf die sowohl von der Vorinstanz als auch von den Parteien zitierten und herangezogenen Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 bzw. der Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz (SSK) klarzustellen, dass es sich hierbei nicht um gerichtlich erarbeitete und von diesen einheitlich angewandte Tarife handelt. Inso- fern sind sie für Gerichtsbehörden weder verbindlich noch beschränken sie deren Ermessen. Es besteht in keiner Art ein Anspruch darauf, den Empfehlungen ent- sprechend zu bestrafen oder bestraft zu werden. Entsprechend ist vom Gericht auch nicht darzulegen, weshalb von solchen Empfehlungen "abgewichen" wird. Diese können dem Gericht daher höchstens als Orientierungshilfe dienen und er- setzen keinesfalls die von ihm vorzunehmende Einzelfallstrafzumessung nach freiem Ermessen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Ausmass einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar – ähnlich wie die Drogenmenge bei Drogendelikten – sicher einen wichtigen Strafzumessungsfaktor darstellt, ihr je- doch keine vorrangige Bedeutung zu kommt. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch von anderen Umständen ab, wie z.B. den Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, der Dauer der Geschwindigkeits- überschreitung sowie dem Ausmass der Gefährdung. Die Empfehlungen haben daher höchstens Richtlinienfunktion (Urteile des Bundesgerichtes 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4, 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1 3 mit Hinweisen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass lediglich die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung beitragen können, wurden

- 7 - diese doch kantonsübergreifend erarbeitet und insofern inzwischen von einigen Kantonen (Luzern, Bern, Aargau) auch so übernommen. Soweit die Staatsanwaltschaft also den Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine darüber hinausgehende Bedeutung beimisst, wie die Verteidigung geltend macht, ist Letzterer Recht zu geben. Der Richter hat freies Ermessen bei der Strafzumessung. Er kann sich an den er- wähnten Strafmassempfehlungen orientieren, muss aber nicht. Insofern läuft die Argumentation der Staatsanwaltschaft ins Leere, wonach die darin empfohlenen Sanktionen Mindeststrafen für Ersttäter bei unmittelbarem Geständnis seien, der vorliegende Fall von der genannten Konstellation abweiche und die gefahrene Geschwindigkeit den darin vorgegebenen Grenzwert von 45 km/h sogar über- schreite (Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 45 S. 2 f.). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich damit.

E. 3 Tatverschulden

E. 3.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist unbestritten (Urk. 41 Rz 11, 17), dass das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung mit netto 48 km/h erheb- lich verschuldenserschwerend zu gewichten ist. Der Beschuldigte fuhr fast dop- pelt so schnell wie auf der Breitistrasse erlaubt ist. Damit schuf er zweifelsohne eine erhebliche abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Strassenver- kehrsteilnehmer. Allerdings wird diese Gefahr – mit der Vorinstanz und der Ver- teidigung – insbesondere durch den an sich unbestrittenen Umstand deutlich rela- tiviert, dass zum Tatzeitpunkt – unwiderlegbarer Weise – kein Verkehrsaufkom- men herrschte, die Strasse mithin leer war. Die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung lag daher lediglich für den Beschuldigten selbst, aber auch für seinen Beifahrer vor. Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass die Strasse trocken und an der betreffenden Stelle breit war und gerade verlief, so dass angesichts der Beschaffenheit und der Witterungsverhält- nisse eine gewisse Übersichtlichkeit entgegen der Staatsanwaltschaft gegeben ist. Sodann war die zu schnell befahrene Strecke zwar mangels gegenteiliger Be- weise gut beleuchtet. Allerdings darf diesbezüglich auch nicht ausser Acht gelas- sen werden, dass der Beschuldigte zur Nachtzeit unterwegs und es dunkel war.

- 8 - Folglich konnte er seine Umgebung nur so weit erfassen, als diese mittels Stras- senlampen und Scheinwerfer seines Autos beleuchtet wurde. Im Vergleich zu einer Fahrt bei Tageslicht schränkt dieser Umstand die Sicht eines Fahrers zwei- felsohne deutlich ein. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die befahrene Strecke in einem Wohnquartier befand. An welchen Einmündungen, Parkplätzen, Fuss- gängerstreifen, Abzweiger etc. der Beschuldigte genau mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vorbeifuhr, ergibt sich mit der Verteidigung weder aus den Akten noch aus dem Anklagesachverhalt. Dieser spricht im Gegenteil gegen eine ent- sprechende Annahme: So führt die Anklageschrift als Tatort lediglich die Breiti- strasse, Höhe Römerparkplatz, 8032 Kloten, auf. Gemäss GoogleMaps befinden sich auf dieser Höhe – jedenfalls zum Zeitpunkt der gemachten Aufnahmen – kei- ne der von der Staatsanwaltschaft benannten zusätzlichen Gefahrenquellen (Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 45 S. ff.). Diese musste der Beschuldigte vielmehr bereits passiert haben. Folglich dürfen ihm solche mit der Verteidigung nicht zusätzlich zum Nachteil gereichen (Urk. 41 Rz. 12 f; Urk. 48 S. 1 f.). Zu Gunsten des Be- schuldigten ist schliesslich zu veranschlagen, dass er lediglich eine ganz kurze Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Etwas Anderes kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden (vgl. Urk. 4/2 Nr. 38, 42, 50: kurz vor und bis zum Blitzkasten) und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Allerdings wurde er an einer Weiterfahrt in gleicher Manier wohl nur durch den Blitz der Ra- daranlage gehindert (vgl. Urk. 4/2 Nr. 38, 50). Das objektive Tatverschulden er- weist sich gesamthaft als nicht mehr leicht.

E. 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist neutral zu gewichten, dass der Be- schuldigte die Tat mit der Vorinstanz und eingestandenermassen vorsätzlich beging. So führte er in seiner ersten Befragung auf Vorhalt der geschaffenen ho- hen abstrakten Unfallgefahr aus, dass es eine grosse Dummheit gewesen sei, und er einfach aus Freude Gas gegeben habe (Urk. 4/1 Nr. 8). Darauf ist er zu behaften, weshalb die Ausführungen der Verteidigung ins Leere laufen, wonach sich der Beschuldigte über den tatsächlichen Bremsweg bei der von ihm gefahre- nen Geschwindigkeit und damit über das Ausmass der geschaffenen Gefahr nicht im Klaren gewesen sei (Urk. 41 Rz. 18). Im Übrigen schätzte der Beschuldigte den Bremsweg selber auf doch 50 m – statt den von der Staatsanwaltschaft er-

- 9 - rechneten 77.42m (Urk. 4/2 Nr. 44). Er war sich schliesslich auch seiner Ge- schwindigkeit bewusst (Prot. I S. 7). Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche den Geschwindigkeitsexzess verständlich machen oder das Verschulden verrin- gern würden. Vielmehr ist von einem verantwortungslosen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen, fuhr er doch gemäss seinen eigenen Aussagen einfach nur spasseshalber und aus Leichtsinnigkeit mit einer derart übersetzten Ge- schwindigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 18 E. 4.2.2) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 3) führt diese Motivlage aber nicht zu einer Ver- schuldenserhöhung. Anders verhält es sich namentlich bei einer Tatbegehung aus besonderer Skrupellosigkeit bzw. Boshaftigkeit oder aus altruistischen Grün- den. Die Berücksichtigung des subjektiven Verschuldens wirkt sich somit weder verschuldenserhöhend aus noch führt sie zu einer Relativierung des als nicht mehr leicht taxierten objektiven Verschuldens.

E. 3.3 Für dieses Tatverschulden erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 bis 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4 Täterkomponenten Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ebenfalls wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus (Urk. 20). Insofern kann den vorinstanzlichen Er- wägungen beigepflichtet werden (Urk. 18 E. 4.2.4). Allerdings muss sich das Ge- ständnis des Beschuldigten bei der Strafbemessung entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch deutlich zu seinen Gunsten niederschlagen: Es ist zwar richtig, dass die Radaraufnahmen das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung unwiderlegbar festhielten, so dass deren Abstreiten unglaubhaft wäre. Allerdings ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass diese Aufnahmen zur Täteridentifikation nur beschränkt taugen (vgl. Urk. 3). Zum einen ist der Fahrer darauf nicht deutlich erkennbar. Zum anderen ist der Vater des Beschuldigten Halter des Fahrzeuges. Bei einem Abstreiten der Täterschaft, wie das in ähnlich gelagerten Konstellatio- nen nicht selten der Fall ist, wären also durchaus weitergehende Untersuchungs- handlungen zur Ermittlung des Fahrers notwendig geworden. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt, den der Beschuldigte von Beginn an und

- 10 - vollumfänglich eingestand. Von einer erdrückenden Beweislage kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Schliesslich zeigte der Beschuldigte – wie die Verteidigung zu Recht hervorhebt – aufrichtige Reue sowie Einsicht in das Un- recht seiner Tat und war kooperativ.

E. 5 Ergebnis

E. 5.1 Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Ein- satzstrafe daher auf 7 bis 8 Monate herabzusetzen.

E. 5.2 Bei der Strafzumessung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Vor- instanz dem Beschuldigten zu Recht zusätzlich eine (rechtskräftige) Verbindungs- busse in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegte. Diese ist aufgrund Vorliegens einer Schnittstellenproblematik durchaus gerechtfertigt und geboten, auch wenn der vo- rinstanzlichen Begründung Entsprechendes nicht entnommen werden kann. Inso- fern ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass die Aus- fällung einer Verbindungsbusse nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen darf. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuld- angemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). Nachdem sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzsatzhöhe von Fr. 50.– für die von ihr ausgesprochenen Geldstrafe (Urk. 18 E. 4.3.2) angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 30) nach wie vor als angemessen erweist, entspricht die Verbindungsbusse – unter Zugrundelegung des gleichen Umwandlungsschlüssels

– wertmässig einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– bzw. einer Frei- heitsstrafe von 30 Tagen (Art. 36 StGB). In ihrer Summe beträgt die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion daher 210 Tagessätze Geldstrafe (was unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StGB selbstverständlich so nicht hätte ausgefällt werden kön- nen) bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe. Eine Sanktion in dieser Höhe entspricht auch dem ermittelten Strafzumessungsresultat (vgl. vorstehend E. II.5.1). Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen reuigen und einsichtigen Ersttäter (Urk. 20) mit tadellosem automobilistischem Leumund (Urk. 6/5) handelt und unter Hinweis auf

- 11 - den (auch bei der Wahl der Strafart zu beachtenden) Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– im Ergebnis somit schuldangemessen, vertretbar und damit zu bestätigen. III. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihm ist unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. IV), zumal dieser auch von der Staatsan- waltschaft – unter der Prämisse der Ausfällung einer Freiheitsstrafe – beantragt wurde. IV. Weisung

1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Letztere haben dazu zu dienen, die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu verhindern und auf den Verurteilten erziehe- risch einzuwirken, um seine Bewährungschancen zu verbessern. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 44 StGB N 26). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in den äusseren Umständen liegen (a.a.O., Art. 44 StGB N 25).

2. Die Verteidigung bringt gegen die von der Vorinstanz angeordnete Weisung zu Recht vor, dass diese weder nötig noch zweckmässig sei (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 36; Urk. 41 S. 7 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat bisher keine Ein- träge im ADMAS-Auszug (Urk. 6/5). Folglich hatte er automobilistisch einen ein- wandfreien Leumund und ist bisher nie durch risikobereites und aggressives

- 12 - Fahrverhalten aufgefallen. Der Beschuldigte hat das Unrecht seiner Tat eingese- hen und ist glaubhaft reuig. Er ist ferner sozial integriert, wohnt bei seinen Eltern und arbeitet. Vor diesem Hintergrund und gemäss der in Art. 42 Abs. 1 StGB ver- ankerten gesetzlichen Vermutung ist beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen, welche nur dann widerlegt wäre, wenn Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen oder mindestens einige Schwierigkeiten in der Be- währung vorauszusehen wären. Solche ergeben sich – wie die Verteidigung zu- treffend ausführt und wie aufgezeigt wurde – weder aus dem Vorleben des Be- schuldigten noch aus seinem Nachtatverhalten, seinen persönlichen Verhältnis- sen, weiteren äusseren Umständen oder irgendwelchen Charaktermerkmalen. Al- lein ein einmaliges leichtsinniges Verhalten stellt jedenfalls – wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 36; Urk. 41 S. 7 f.) und entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 18 E. 4.6) sowie der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 3 f.)

– kein Charaktermerkmal im obgenannten Sinne und kein ausreichendes Indiz für eine Rückfallgefahr dar, mithin für die Umstossung der gesetzlichen Vermutung einer positiven Legalprognose, ansonsten man fast jedem Ersttäter den bedingten Vollzug verweigern müsste. Mangels Notwendigkeit und Zweckmässigkeit ist auf die Erteilung einer Weisung, am Lernprogramm "Start" teilzunehmen, somit zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Anschlussberu- fungsantrag. Damit fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung, welche Fr. 3'203.95 betragen (Urk. 42) und sich als ange- messen erweisen, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 25. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Busse), 3 teilweise (Bussenvollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 50.–.
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Auf die Erteilung einer Weisung (Teilnahme am Lernprogramm "Start") wird verzichtet.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 3'203.95 für die amtliche Verteidigung.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 14 -
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190495-O/U/hb-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Karabayir Urteil vom 3. August 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

25. Juli 2019 (GG190046)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Juni 2019 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie mit Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmende) und im Falle der Eignung am entsprechenden Lernprogramm im Gruppen- setting sowie an Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, teilzu- nehmen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 21 S. 4) " 1. Es sei dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen.

2. Es sei das Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren durch- zuführen.

3. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 1 des Urteils vom

25. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sei und der Beschuldigte sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht habe.

4. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'500.– zu bestrafen.

5. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

6. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.

7. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen."

b) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 29 S. 2) " Es sei die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 25. Juli 2019 (GG190046), ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Anklägerin bzw. des Staates." ___________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 25. Juli 2019 (Urk. 18) wurde der Beschuldigte A._____ wegen vorsätzlicher grober Verkehrs- regelverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– und zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Anset- zung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Die Vorinstanz erteilte ihm zu- dem eine Weisung und auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens.

2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Ju- li 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 14). Am 28. Oktober 2019 ging die Beru- fungserklärung fristgerecht ein (Urk. 21; vgl. auch Urk. 17). Dem Beschuldigten wurde für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 130 lit. d StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 25, vgl. auch Urk. 22-24) und mit Präsidialverfügung vom

27. November 2019 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie das "Datenerfassungsblatt" auszufüllen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschuldig- te fristgerecht Anschlussberufung und reichte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 29 f.; vgl. Urk. 28/2). Am 7. Januar 2020 ordnete die hiesige Kam- mer das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Frist an, um die Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33). Am 16. Januar 2020 gingen die Berufungsan- träge und deren Begründung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35) und am 3. Februar 2020 diejenigen des Beschuldigten ein (Urk. 36), welche jeweils der Gegenpartei zur Anschlussberufungsantwort bzw. Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (Urk. 37 f.). Während die Vor- instanz auf Vernehmlassung und die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufungs- antwort verzichtete (Urk. 39 f.), reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. März 2020 seine Berufungsantwort ein (Urk. 41). Die Vernehmlassung der Staatsan- waltschaft ging am 23. März 2020 ein (Urk. 45; vgl. auch Urk. 43 f.) und die frei-

- 5 - gestellte Stellungnahme des Beschuldigten zu dieser Vernehmlassung am 9. April 2020 (Urk. 48; vgl. auch 46). Nachdem keine Beweisergänzungen beantragt wur- den, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Ausfällung einer Geldstrafe und den diesbezüglichen Vollzugsentscheid (Dispositivziffern 2 sowie 3 [je teilweise]; Urk. 21) und der Beschuldigte auf die von der Vorinstanz erteilte Weisung (Dispositivziffer 5; Urk. 29 S. 2). Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Busse), 3 teilweise (Vollzug Busse), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 6 und 7 (Kostenpunkt) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. II. Strafe

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urk. 21 S. 4; Urk. 35 S. 2). Die Verteidigung er- achtet die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätze zu Fr. 50.– zwar als eher zu hoch, verzichtet aber auf die Beantragung einer Reduk- tion und anerkennt diese im Ergebnis (Urk. 45 S. 7; 48 S. 2).

2. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen einer groben Verkehrsre- gelverletzung korrekt bestimmt und weitgehend zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung angestellt, auf wel- che – mit folgender Ausnahme – zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen ist (Urk. 18 E. 4.1, 4.2.1 S. 5, 4.2.2 S. 6). Eine Korrektur ist lediglich bezüglich

- 6 - ihrer Erwägung anzubringen, wonach die Täterkomponenten auch psychische Probleme des Täters umfassen würden. Denn solche fallen unter die subjektiven Tatkomponenten und gehören nicht zu den Täterkomponenten. So sind sie im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn die Tat damit in Zusammenhang stand. Eine völlig tatunabhängige psychische Störung des Täters wirkt sich grundsätzlich auf die Strafzumessung nicht aus. Gegenteiliges ergibt sich denn auch keineswegs aus dem von der Vorinstanz zi- tierten Bundesgerichtsurteil (BGE 118 IV 342 E. 2). 2.2. Vorab ist sodann mit Bezug auf die sowohl von der Vorinstanz als auch von den Parteien zitierten und herangezogenen Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 bzw. der Schweizeri- sche Staatsanwälte-Konferenz (SSK) klarzustellen, dass es sich hierbei nicht um gerichtlich erarbeitete und von diesen einheitlich angewandte Tarife handelt. Inso- fern sind sie für Gerichtsbehörden weder verbindlich noch beschränken sie deren Ermessen. Es besteht in keiner Art ein Anspruch darauf, den Empfehlungen ent- sprechend zu bestrafen oder bestraft zu werden. Entsprechend ist vom Gericht auch nicht darzulegen, weshalb von solchen Empfehlungen "abgewichen" wird. Diese können dem Gericht daher höchstens als Orientierungshilfe dienen und er- setzen keinesfalls die von ihm vorzunehmende Einzelfallstrafzumessung nach freiem Ermessen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Ausmass einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar – ähnlich wie die Drogenmenge bei Drogendelikten – sicher einen wichtigen Strafzumessungsfaktor darstellt, ihr je- doch keine vorrangige Bedeutung zu kommt. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch von anderen Umständen ab, wie z.B. den Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen, der Dauer der Geschwindigkeits- überschreitung sowie dem Ausmass der Gefährdung. Die Empfehlungen haben daher höchstens Richtlinienfunktion (Urteile des Bundesgerichtes 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4, 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, 6B_607/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1 3 mit Hinweisen). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass lediglich die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) zu einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung beitragen können, wurden

- 7 - diese doch kantonsübergreifend erarbeitet und insofern inzwischen von einigen Kantonen (Luzern, Bern, Aargau) auch so übernommen. Soweit die Staatsanwaltschaft also den Strafmassempfehlungen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine darüber hinausgehende Bedeutung beimisst, wie die Verteidigung geltend macht, ist Letzterer Recht zu geben. Der Richter hat freies Ermessen bei der Strafzumessung. Er kann sich an den er- wähnten Strafmassempfehlungen orientieren, muss aber nicht. Insofern läuft die Argumentation der Staatsanwaltschaft ins Leere, wonach die darin empfohlenen Sanktionen Mindeststrafen für Ersttäter bei unmittelbarem Geständnis seien, der vorliegende Fall von der genannten Konstellation abweiche und die gefahrene Geschwindigkeit den darin vorgegebenen Grenzwert von 45 km/h sogar über- schreite (Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 45 S. 2 f.). Weiterungen diesbezüglich erübrigen sich damit.

3. Tatverschulden 3.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist unbestritten (Urk. 41 Rz 11, 17), dass das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung mit netto 48 km/h erheb- lich verschuldenserschwerend zu gewichten ist. Der Beschuldigte fuhr fast dop- pelt so schnell wie auf der Breitistrasse erlaubt ist. Damit schuf er zweifelsohne eine erhebliche abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Strassenver- kehrsteilnehmer. Allerdings wird diese Gefahr – mit der Vorinstanz und der Ver- teidigung – insbesondere durch den an sich unbestrittenen Umstand deutlich rela- tiviert, dass zum Tatzeitpunkt – unwiderlegbarer Weise – kein Verkehrsaufkom- men herrschte, die Strasse mithin leer war. Die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung lag daher lediglich für den Beschuldigten selbst, aber auch für seinen Beifahrer vor. Ebenfalls verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass die Strasse trocken und an der betreffenden Stelle breit war und gerade verlief, so dass angesichts der Beschaffenheit und der Witterungsverhält- nisse eine gewisse Übersichtlichkeit entgegen der Staatsanwaltschaft gegeben ist. Sodann war die zu schnell befahrene Strecke zwar mangels gegenteiliger Be- weise gut beleuchtet. Allerdings darf diesbezüglich auch nicht ausser Acht gelas- sen werden, dass der Beschuldigte zur Nachtzeit unterwegs und es dunkel war.

- 8 - Folglich konnte er seine Umgebung nur so weit erfassen, als diese mittels Stras- senlampen und Scheinwerfer seines Autos beleuchtet wurde. Im Vergleich zu einer Fahrt bei Tageslicht schränkt dieser Umstand die Sicht eines Fahrers zwei- felsohne deutlich ein. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die befahrene Strecke in einem Wohnquartier befand. An welchen Einmündungen, Parkplätzen, Fuss- gängerstreifen, Abzweiger etc. der Beschuldigte genau mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vorbeifuhr, ergibt sich mit der Verteidigung weder aus den Akten noch aus dem Anklagesachverhalt. Dieser spricht im Gegenteil gegen eine ent- sprechende Annahme: So führt die Anklageschrift als Tatort lediglich die Breiti- strasse, Höhe Römerparkplatz, 8032 Kloten, auf. Gemäss GoogleMaps befinden sich auf dieser Höhe – jedenfalls zum Zeitpunkt der gemachten Aufnahmen – kei- ne der von der Staatsanwaltschaft benannten zusätzlichen Gefahrenquellen (Urk. 21 S. 2 f.; Urk. 45 S. ff.). Diese musste der Beschuldigte vielmehr bereits passiert haben. Folglich dürfen ihm solche mit der Verteidigung nicht zusätzlich zum Nachteil gereichen (Urk. 41 Rz. 12 f; Urk. 48 S. 1 f.). Zu Gunsten des Be- schuldigten ist schliesslich zu veranschlagen, dass er lediglich eine ganz kurze Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Etwas Anderes kann ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden (vgl. Urk. 4/2 Nr. 38, 42, 50: kurz vor und bis zum Blitzkasten) und wird in der Anklage auch nicht umschrieben. Allerdings wurde er an einer Weiterfahrt in gleicher Manier wohl nur durch den Blitz der Ra- daranlage gehindert (vgl. Urk. 4/2 Nr. 38, 50). Das objektive Tatverschulden er- weist sich gesamthaft als nicht mehr leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist neutral zu gewichten, dass der Be- schuldigte die Tat mit der Vorinstanz und eingestandenermassen vorsätzlich beging. So führte er in seiner ersten Befragung auf Vorhalt der geschaffenen ho- hen abstrakten Unfallgefahr aus, dass es eine grosse Dummheit gewesen sei, und er einfach aus Freude Gas gegeben habe (Urk. 4/1 Nr. 8). Darauf ist er zu behaften, weshalb die Ausführungen der Verteidigung ins Leere laufen, wonach sich der Beschuldigte über den tatsächlichen Bremsweg bei der von ihm gefahre- nen Geschwindigkeit und damit über das Ausmass der geschaffenen Gefahr nicht im Klaren gewesen sei (Urk. 41 Rz. 18). Im Übrigen schätzte der Beschuldigte den Bremsweg selber auf doch 50 m – statt den von der Staatsanwaltschaft er-

- 9 - rechneten 77.42m (Urk. 4/2 Nr. 44). Er war sich schliesslich auch seiner Ge- schwindigkeit bewusst (Prot. I S. 7). Weiter sind keine Gründe ersichtlich, welche den Geschwindigkeitsexzess verständlich machen oder das Verschulden verrin- gern würden. Vielmehr ist von einem verantwortungslosen Verhalten des Be- schuldigten auszugehen, fuhr er doch gemäss seinen eigenen Aussagen einfach nur spasseshalber und aus Leichtsinnigkeit mit einer derart übersetzten Ge- schwindigkeit. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 18 E. 4.2.2) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 3) führt diese Motivlage aber nicht zu einer Ver- schuldenserhöhung. Anders verhält es sich namentlich bei einer Tatbegehung aus besonderer Skrupellosigkeit bzw. Boshaftigkeit oder aus altruistischen Grün- den. Die Berücksichtigung des subjektiven Verschuldens wirkt sich somit weder verschuldenserhöhend aus noch führt sie zu einer Relativierung des als nicht mehr leicht taxierten objektiven Verschuldens. 3.3. Für dieses Tatverschulden erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 bis 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

4. Täterkomponenten Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Ebenfalls wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus (Urk. 20). Insofern kann den vorinstanzlichen Er- wägungen beigepflichtet werden (Urk. 18 E. 4.2.4). Allerdings muss sich das Ge- ständnis des Beschuldigten bei der Strafbemessung entgegen der Ansicht der Vorinstanz doch deutlich zu seinen Gunsten niederschlagen: Es ist zwar richtig, dass die Radaraufnahmen das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung unwiderlegbar festhielten, so dass deren Abstreiten unglaubhaft wäre. Allerdings ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass diese Aufnahmen zur Täteridentifikation nur beschränkt taugen (vgl. Urk. 3). Zum einen ist der Fahrer darauf nicht deutlich erkennbar. Zum anderen ist der Vater des Beschuldigten Halter des Fahrzeuges. Bei einem Abstreiten der Täterschaft, wie das in ähnlich gelagerten Konstellatio- nen nicht selten der Fall ist, wären also durchaus weitergehende Untersuchungs- handlungen zur Ermittlung des Fahrers notwendig geworden. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den subjektiven Sachverhalt, den der Beschuldigte von Beginn an und

- 10 - vollumfänglich eingestand. Von einer erdrückenden Beweislage kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Schliesslich zeigte der Beschuldigte – wie die Verteidigung zu Recht hervorhebt – aufrichtige Reue sowie Einsicht in das Un- recht seiner Tat und war kooperativ.

5. Ergebnis 5.1. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Ein- satzstrafe daher auf 7 bis 8 Monate herabzusetzen. 5.2. Bei der Strafzumessung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Vor- instanz dem Beschuldigten zu Recht zusätzlich eine (rechtskräftige) Verbindungs- busse in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegte. Diese ist aufgrund Vorliegens einer Schnittstellenproblematik durchaus gerechtfertigt und geboten, auch wenn der vo- rinstanzlichen Begründung Entsprechendes nicht entnommen werden kann. Inso- fern ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass die Aus- fällung einer Verbindungsbusse nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder ei- ne zusätzliche Strafe ermöglichen darf. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuld- angemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.3). Nachdem sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzsatzhöhe von Fr. 50.– für die von ihr ausgesprochenen Geldstrafe (Urk. 18 E. 4.3.2) angesichts der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Urk. 30) nach wie vor als angemessen erweist, entspricht die Verbindungsbusse – unter Zugrundelegung des gleichen Umwandlungsschlüssels

– wertmässig einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– bzw. einer Frei- heitsstrafe von 30 Tagen (Art. 36 StGB). In ihrer Summe beträgt die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion daher 210 Tagessätze Geldstrafe (was unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 StGB selbstverständlich so nicht hätte ausgefällt werden kön- nen) bzw. 7 Monate Freiheitsstrafe. Eine Sanktion in dieser Höhe entspricht auch dem ermittelten Strafzumessungsresultat (vgl. vorstehend E. II.5.1). Nachdem es sich beim Beschuldigten um einen reuigen und einsichtigen Ersttäter (Urk. 20) mit tadellosem automobilistischem Leumund (Urk. 6/5) handelt und unter Hinweis auf

- 11 - den (auch bei der Wahl der Strafart zu beachtenden) Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– im Ergebnis somit schuldangemessen, vertretbar und damit zu bestätigen. III. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihm ist unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 StGB mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug zu gewähren (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. IV), zumal dieser auch von der Staatsan- waltschaft – unter der Prämisse der Ausfällung einer Freiheitsstrafe – beantragt wurde. IV. Weisung

1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Letztere haben dazu zu dienen, die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu verhindern und auf den Verurteilten erziehe- risch einzuwirken, um seine Bewährungschancen zu verbessern. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 44 StGB N 26). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in den äusseren Umständen liegen (a.a.O., Art. 44 StGB N 25).

2. Die Verteidigung bringt gegen die von der Vorinstanz angeordnete Weisung zu Recht vor, dass diese weder nötig noch zweckmässig sei (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 36; Urk. 41 S. 7 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hat bisher keine Ein- träge im ADMAS-Auszug (Urk. 6/5). Folglich hatte er automobilistisch einen ein- wandfreien Leumund und ist bisher nie durch risikobereites und aggressives

- 12 - Fahrverhalten aufgefallen. Der Beschuldigte hat das Unrecht seiner Tat eingese- hen und ist glaubhaft reuig. Er ist ferner sozial integriert, wohnt bei seinen Eltern und arbeitet. Vor diesem Hintergrund und gemäss der in Art. 42 Abs. 1 StGB ver- ankerten gesetzlichen Vermutung ist beim Beschuldigten von einer günstigen Prognose auszugehen, welche nur dann widerlegt wäre, wenn Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen oder mindestens einige Schwierigkeiten in der Be- währung vorauszusehen wären. Solche ergeben sich – wie die Verteidigung zu- treffend ausführt und wie aufgezeigt wurde – weder aus dem Vorleben des Be- schuldigten noch aus seinem Nachtatverhalten, seinen persönlichen Verhältnis- sen, weiteren äusseren Umständen oder irgendwelchen Charaktermerkmalen. Al- lein ein einmaliges leichtsinniges Verhalten stellt jedenfalls – wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. 29 S. 1 f.; Urk. 36; Urk. 41 S. 7 f.) und entgegen der An- sicht der Vorinstanz (Urk. 18 E. 4.6) sowie der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 3 f.)

– kein Charaktermerkmal im obgenannten Sinne und kein ausreichendes Indiz für eine Rückfallgefahr dar, mithin für die Umstossung der gesetzlichen Vermutung einer positiven Legalprognose, ansonsten man fast jedem Ersttäter den bedingten Vollzug verweigern müsste. Mangels Notwendigkeit und Zweckmässigkeit ist auf die Erteilung einer Weisung, am Lernprogramm "Start" teilzunehmen, somit zu verzichten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Anschlussberu- fungsantrag. Damit fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung, welche Fr. 3'203.95 betragen (Urk. 42) und sich als ange- messen erweisen, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 25. Juli 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 teilweise (Busse), 3 teilweise (Bussenvollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessät- zen zu Fr. 50.–.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3. Auf die Erteilung einer Weisung (Teilnahme am Lernprogramm "Start") wird verzichtet.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 3'203.95 für die amtliche Verteidigung.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 14 -

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. August 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Karabayir

- 15 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.